Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordneter) entschuldigt bis einschließlich.
Dr. Abelein 16. 2.
Adams * 16. 2.
Dr. van Aerssen * 16. 2.
Dr. Ahrens ** 16. 2.
Dr. Aigner * 16. 2.
Alber * 16. 2.
Dr. Bangemann * 16. 2.
Dr. Bayerl * 16. 2.
Brandt 16. 2.
Büchner (Speyer) ** 16. 2.
Daweke 16. 2.
Dr. Dollinger 16. 2.
Dürr 16. 2.
Ertl 16. 2.
Dr. Evers 16. 2.
Feinendegen 16. 2.
Frau Fischer 16. 2.
Flämig * 16. 2.
Dr. Früh * 16. 2.
Dr. Fuchs * 16. 2.
Gärtner 16. 2.
Gerster (Mainz) 16. 2.
Gscheidle 16. 2.
Dr. Haack 16. 2.
Haase (Fürth) * 16. 2.
Handlos ** 16. 2.
Hoffmann (Saarbrücken) * 16. 2.
Dr. Hubrig 16. 2.
Frau Hürland 16. 2.
Ibrügger * 16. 2.
Dr. Jahn (Braunschweig) * 16. 2.
Kaffka 16. 2.
Katzer 16. 2.
Dr. h. c. Kiesinger 16. 2.
Dr. Klein (Göttingen) 16. 2.
Dr. Klepsch * 16. 2.
Klinker * 16. 2.
Koblitz 16. 2.
Dr. Kreile 16. 2,
Landré 16. 2.
Lange * 16. 2.
Leber 16. 2.
Lemp * 16. 2.
Dr. Luda 16. 2.
Lücker * 16. 2.
Luster* 16. 2.
Mattick 16. 2.
Müller (Mülheim) * 16. 2.
Müller (Wadern) * 16. 2.
Neumann (Bramsche) 16. 2.
Frau Dr. Neumeister 16. 2.
Frau Pack 16. 2.
Frau Renger 16. 2.
*für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments
** für die Teilnahme an Sitzungen der Westeuropäischen Union
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich
Dr. Rose 16. 2.
Schäfer (Offenburg) 16. 2.
Schmidt (München) * 16. 2.
Schmidt (Wattenscheid) 16. 2.
Schmidt (Würgendorf) ** 16. 2.
Schreiber * 16. 2.
Dr. Schwarz-Schilling 16. 2.
Dr. Schwörer * 16. 2.
Seefeld* 16. 2.
Sieglerschmidt * 16. 2.
Spitzmüller 16. 2.
Stahlberg 16. 2.
Dr. Starke.(Franken) * 16. 2.
Sybertz 16. 2.
Dr. Vohrer ** 16. 2.
Dr. Waigel 16. 2.
Frau Dr. Walz * 16. 2.
Dr. Warnke 16. 2.
Wawrzik* 16. 2.
Dr. Wendig 16. 2.
Wohlrabe 16. 2.
Zeyer 16. 2.
Ziegler 16. 2.
Zywietz * 16. 2.
Anlage 2
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Kolb (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage A 25) :
Kann die Bundesregierung Angaben bestätigen, wonach durch die Lohnerhöhungen des Jahres 1977 die Arbeitnehmer knapp 21 Milliarden DM netto erhielten, 35,3 Milliarden DM als Bruttobezüge ausgewiesen waren, während für die Arbeitgeber rund 59,3 Milliarden DM mit den Lohnnebenkosten fällig waren, und was gedenkt sie gegebenenfalls gegen die so einschneidende Benachteiligung des Arbeitnehmers zu tun, da er nur noch 1/2 der gesamten Lohnerhöhung als Nettoeinkommen verfügbar hat?
Die Bundesregierung kann die von Ihnen genannten Zahlen nur teilweise bestätigen: Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist im Jahre 1977 die Lohn- und Gehaltssumme netto um 21 Milliarden DM und brutto um 35,7 Milliarden DM gestiegen; einschließlich der tatsächlichen und fiktiven Arbeitgeberbeiträge haben die Arbeitgeber insgesamt 44,7 Milliarden DM mehr gegenüber 1976 an Personalkosten aufgewendet.
Für die Beurteilung des Zusammenhangs zwischen Brutto- und Nettoeinkommensentwicklung sollte man nicht diese Zahlen, sondern die prozentualen Veränderungsraten vergleichen: Die Personalaufwendungen der Arbeitgeber sind 1977 um 7,1 Prozent gestiegen, während die Lohn- und Gehaltsumme brutto um 7 Prozent und netto um 5,8 Prozent gestiegen ist.
Noch positiver ist die Entwicklung 1978 und 1979. Nach den ersten vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes ist 1978 die Nettolohn- und -gehaltsumme mit 6,9 Prozent deutlich stärker gestiegen als die Bruttolohn- und
11048* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979
-gehaltsumme (5,9 Prozent) und die gesamten Personalkosten (6 Prozent). Für 1979 rechnen Bundesregierung, Sachverständigenrat und Wirtschaftsforschungsinstitute übereinstimmend damit, daß die Nettoeinkommen der Arbeitnehmer erneut stärker steigen als die Bruttoeinkommen.
Diese für die Arbeitnehmer erfreuliche Entwicklung beruht auf den Steuerentlastungen und der Beitragssatzstabilität in der Sozialversicherung. Die Bundesregierung hat hierfür mit ihrer Steuerpolitik und mit ihren Maßnahmen zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen und zur Konsolidierung der Rentenversicherung gesorgt. Von einer Benachteiligung der Arbeitnehmer kann nicht die Rede sein; zu Maßnahmen ist kein Anlaß.
Anlage 3
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Wolfram (Recklinghausen) (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage A 30) :
Trifft es zu — wie das RWE-Vorstandsmitglied Heinz Heiderhoff in dem Artikel „Steinkohle bremst den Gewinn" in der Wirtschaftswoche" Nr. 5 vom 29. Januar 1979 ausgeführt hat —, daß der Gewinn wesentlich höher wäre, wenn es das SteinkohleVerstromungsgesetz nicht gäbe, und daß dadurch der Einsatz kostengünstigerer Energien, insbesondere auch von Kernenergie, eingeschränkt werden müßte, und sieht sich die Bundesregierung gegebenenfalls veranlaßt, eine Änderung bzw. Aufhebung des Gesetzes vorzuschlagen?
Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, zur Gewinn- und Verlustsituation des RWE Stellung zu nehmen. Unterstellt man, daß durch die Verstromungsgesetzgebung beim RWE der Einsatz kostengünstigerer Energien eingeschränkt worden ist, sieht die Bundesregierung darin keinen Anlaß, eine Änderung oder gar Aufhebung des 3. Verstromungsgesetzes vorzuschlagen.
Die Lieferbeziehungen zwischen der deutschen Steinkohle und der Elektrizitätswirtschaft regeln sich seit dem 1. Januar 1978 nach dem zwischen beiden Seiten abgeschlossenen 10-Jahres-Vertrag. Wie Ihnen bekannt, ist das 3. Verstromungsgesetz in Absicherung dieses 10-Jahres-Vertrages ausdrücklich mit dem Ziel novelliert worden, auch den Einsatz kostengünstiger Energieträger zugunsten eines gleichbleibend hohen Steinkohleeinsatzes zurückzudrängen. Zu diesem Zweck ist im Rahmen der Abnahmeverpflichtungen der einzelnen Unternehmen eine bestimmte Kohlemenge pauschal praktisch auf den halben Preis verbilligt worden. Wie bei jeder Pauschalregelung können im konkreten Einzelfall die Kosten der Verdrängung anderer Energieträger durch Steinkohle höher oder niedriger als dieser Zuschuß liegen. Es ist daher durchaus denkbar, daß bei einzelnen Unternehmen der ohne die Bindung durch den 10-Jahres-Vertrag sonst mögliche Einsatz kostengünstigerer Energieträger in einzelnen Jahren zu insgesamt niedrigeren Brennstoffeinsatzkosten führen kann. Dies war bei Verabschiedung der 2. Novelle zum 3. Verstromungsgesetz bekannt.
Anlage 4
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Frau Hoffmann (Hoya) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage A 36) :
1st der Bundesregierung bekannt, ob und wie die Empfehlungen des Beirats für Tourismus Stellen der Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis gelangen und dort Berücksichtigung finden, und wird sie dafür Sorge tragen, falls noch nicht geschehen, daß das zuständige EG-Referat die Empfehlung des Beirats bezüglich einer Harmonisierung der Mehrwertsteuer im Bereich der Europäischen Gemeinschaften erhält?
Der Beirat für Fragen des Tourismus beim Bundesminister für Wirtschaft hat die Aufgabe, die Bundesregierung über aktuelle Probleme und Entwicklungen des in- und ausländischen Tourismus zu unterrichten und zu beraten. Unmittelbarer Adressat der Empfehlungen des Beirates ist der Bundesminister für Wirtschaft. Dieser prüft, wie die Empfehlungen bei der Meinungsbildung der Bundesregie berücksichtigt werden können und in welcher Weise ihnen Geltung verschafft werden kann.
Es versteht sich von selbst, daß der zuständige Bundesminister der Finanzen im Rahmen der Bemühungen der Bundesregierung um die Harmonisierung der Umsatzsteuer innerhalb der EG die Empfehlung des Beirates in seine Überlegungen einbezieht. Eine direkte Weitergabe der Empfehlung an die EG-Kommission ist nicht beabsichtigt, weil hiervon keine unmittelbare Wirkung ausgehen könnte.
Anlage 5
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Schartz (Trier) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen A 37 und 38) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß Fachleute auf dem Gebiet des Weinbaus große Frostschäden in den deutschen Rebanlagen festgestellt haben, und ist die Bundesregierung schon in der Lage, konkrete Angaben über das Ausmaß der Frostschäden zu machen?
Beschäftigt sich die Bundesregierung mit Überlegungen, um bei existenzgefährdenden Schäden den deutschen Winzern zu helfen, und welche Möglichkeiten dazu sieht sie?
Die Feststellung der durch den Temperatursturz um die Jahreswende 1978/79 und durch die anschließende wochenlange kalte Witterung verursachten .Frostschäden an Weinreben fällt in den Zuständigkeitsbereich der weinbautreibenden Bundesländer. Der Bundesregierung sind Meldungen hierüber erst vereinzelt zugegangen. Unabhängig hiervon wird sich das Ausmaß der Schäden durch die Erfrierungen an Rebholz und Knospen erst nach dem Austrieb der Reben übersehen und beurteilen lassen.
Die weinbautreibenden Bundesländer dürften daher zu gegebener Zeit untersuchen, inwieweit Einkommensverluste auftreten werden, die eine staatliche Hilfe erforderlich machen. Nach der Aufgabenteilung des Grundgesetzes sind für Hilfsmaßnahmen bei witterungsbedingten Schäden grundsätzlich die Länder zuständig. Nur bei Katastrophen überregionalen Ausmaßes kann der Bund auf der Rechtsgrundlage seiner Zuständigkeit für Maßnahmen der gesamtstaatlichen Repräsentation Hilfe leisten. Da-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979 11049*
bei ist auch der Umfang der eingetretenen Schäden von Bedeutung. Für die Bundesregierung besteht daher z. Z. keine Veranlassung, tätig zu werden.
Anlage 6
Antwort
des Pari. Staatssekretärs Gallus auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Ey (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage A 39) :
Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen der beabsichtigten Währungsneuordnung in der EG auf die landwirtschaftlichen Betriebe der Bundesrepublik Deutschland?
Die Bundesregierung bewertet die Auswirkungen des Europäischen Währungssystems positiv.
Ziel des EWS ist ein höheres Maß an Stabilität nach innen und nach außen. Mittel- und langfristig wird dadurch die Fortführung der Gemeinsamen Agrarpolitik, welche gerade durch unterschiedliche wirtschafts- und währungspolitische Entwicklungen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft erheblichen Belastungen ausgesetzt ist, wesentlich erleichtert. Deshalb hofft die Bundesregierung, daß die Schwierigkeiten, die für das Inkrafttreten des EWS entstanden sind, bald ausgeräumt werden können.
Anlage 7
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Horstmeier (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen A 40 und 41) :
Sieht die Bundesregierung nach der augenblicklichen Rechtslage eine Möglichkeit, für die Besatzungen der Binnenschiffahrt bei oft wochenlangem Warten auf Ladung für diese arbeitslose Zeit die Kurzarbeitsregelung anzuwenden, und wenn nein, welche Regelung schlägt die Bundesregierung vor?
Trifft es zu, daß die Bundesregierung eine gemeinsame Ausbildungsordnung für die ländliche und die städtische Hauswirtschaft plant, und wenn ja, aus welchen Gründen werden beide Bereiche zusammengefaßt?
Zu Frage A 40:
Die Bundesregierung hat im Rahmen des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes — Bundesrats-Drucksache 1/79 — vorgeschlagen, die Binnenschiffahrt künftig in die Regelung über das Kurzarbeitergeld einzubeziehen. Nach geltendem Recht ist dieser Wirtschaftszweig ausdrücklich vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen.
Es wird angestrebt, den Gesetzentwurf zum 1. Juli 1979 in Kraft zu setzen.
Zu Frage A 41:
Es trifft zu, daß z. Z. eine gemeinsame Ausbildungsordnung für die städtische und ländliche Hauswirtschaft vorbereitet wird. Diese befindet sich z. Z. im Abstimmungsverfahren mit den Ländern, um sie mit den schulischen Rahmenlehrplänen abzustimmen.
Während in der bisherigen Ausbildungsordnung vom 20. August 1976 die beiden Bereiche städtische und ländliche Hauswirtschaft getrennt nebeneinanderstehen, sieht die jetzt vorbereitete Ausbildungsordnung weitgehend gemeinsame Ausbildungsinhalte für den städtischen und ländlichen Bereich vor. Die jeweils spezifischen Inhalte der städtischen und der ländlichen Hauswirtschaft werden alternativ in Form der Schwerpunktbildung vermittelt.
Die Zusammenfassung in einer einheitlichen Ausbildungsordnung dient dem Ziel der Konzentration und der Verringerung der Zahl der Ausbildungsberufe, um hierdurch eine größere Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt zu erreichen. Außerdem ist wegen der Strukturveränderungen im Bereich der Hauswirtschaft eine Erweiterung und Vertiefung der bisherigen Inhalte vorgenommen worden.
Anlage 8
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Höpfinger (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen A 42 und 43) :
Wieviel Anfragen und Beschwerden hat die Bundesregierung erhalten von Deutschen, die im Ausland leben und seit dem 1. Juli 1977 auf Grund des 20. Rentenanpassungsgesetzes nach 1317 RVO das Ruhen der Rente hinnehmen müssen?
Wie groß ist der betroffene Personenkreis, in welchen Ländern haben die Betroffenen überwiegend ihren Aufenthalt, und stellt die Bundesregierung Überlegungen an, die Rentenansprüche dieses Personenkreises anderweitig einzulösen?
Zu dem in Ihren Fragen angesprochenen Problem wird die Bundesregierung in einigen Wochen im Rentenanpassungsbericht 1979 umfassend Stellung nehmen. Die hierzu erforderlichen Ermittlungen sind noch nicht ganz abgeschlossen. Ich darf Sie bitten, diesen Bericht abzuwarten. Ihre Fragen kann ich vorläufig wie folgt beantworten:
Der Bundesregierung sind bisher nur wenige Anfragen und Beschwerden zur Streichung der Volschrift über Ermessensleistungen ins Ausland im 20. Rentenanpassungsgesetz bekanntgeworden.
Zur Größe des betroffenen Personenkreises liegen mir Zahlen nicht vor. Zuverlässige Ermittlungen hierüber können nicht angestellt werden, weil die Versicherungszeiten, aus denen früher Ermessensleistungen ins Ausland gezahlt wurden, nicht bei einem Versicherungsträger im Geltungsbereich der Reichsversicherungsordnung zurückgelegt wurden.
Anlage 9
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündlichen Fragen der Abgeordneten Frau Dr. Hartenstein (SPD) (Drucksache 8/2561 Fragen A 44 und 45) :
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß die Arbeitsämter nicht verpflichtet sind, den Eltern bei Erreichung des 18. Lebensjahrs eines Kindes Mitteilung darüber zu machen, daß die Zahlung des Kindergelds eingestellt wird, daß aber andererseits der Nachweis, daß das betreffende Kind noch in der
11050* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979
Schul- bzw.. einer schulähnlichen Berufsausbildung ist, in kurzen
Zeitabständen, zum Teil jedes halbe Jahr, erbracht werden muß?
Ist die Bundesregierung bereit, die Richtlinien dahin gehend zu ändern, daß die Eltern in Zukunft benachrichtigt werden zugleich mit der Übersendung eines Antragvordrucks für die eventuelle Weitergewährung des Kindergelds, bzw. daß die Frist für die rückwirkende Zahlung von höchstens sechs Monaten aufzuheben ist, falls die rechtzeitige Antragstellung versäumt wird und der Anspruch einwandfrei zu Recht weiterbesteht?
Ihre Kritik richtet sich zu Recht gegen eine in der Tat unbillige Härte des Bundeskindergeldgesetzes in der bisher gültigen Fassung. Bislang konnte Berechtigten, die es versäumten, rechtzeitig anzuzeigen, daß ihr Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres seine Schul- oder Berufsausbildung fortsetzt, Kindergeld rückwirkend nur für 6 Monate gezahlt werden. Diese zeitliche Begrenzung hat trotz der Aufklärungsbemühungen der Bundesanstalt für Arbeit immer wieder zu Anspruchsverlusten geführt. Sie ist deshalb durch das Achte Änderungsgesetz zum Bundeskindergeldgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1979: aufgehoben worden.
Nach Aufhebung dieser Verfallklausel muß nach Auffassung. der Bundesregierung § 25 des Bundeskindergeldgesetzes, wonach bei Einstellung der Kindergeldzahlung wegen Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes kein Bescheid erteilt zu werden braucht, in einem neuen Licht gesehen werden. Einerseits werden künftig keine Anspruchsverluste mehr eintreten; weil der Berechtigte die Fortsetzung der Schul- und Berufsausbildung seines Kindes nicht rechtzeitig 'angezeigt hat. Zum anderen unterrichtet die Bundesanstalt für Arbeit ohnehin die Berechtigten über ihre Anzeigepflicht, wenn sich aus den Akten ergibt, daß die Schul- oder Berufsausbildung über das 18. Lebensjahr hinaus fortgesetzt werden soll.
Noch eine Bemerkung zum jährlichen — nicht halbjährlichen — Nachweis darüber, daß das Kind sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befindet. Hier handelt es sich um eine Mitwirkungspflicht, die zur sachgemäßen Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes notwendig und die im Sozialrecht allgemein üblich ist.
Anlage 10
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Lattmann (SPD) (Drucksache 8/2561 Fragen A 46 und 47):
Gedenkt die Bundesregierung, den Gesetzentwurf zur Künstlersozialversicherung laut Bundesratsdrucksache 410/76, wie in der Regierungserklärung zugesichert, unverändert oder in veränderter Form wiederaufzugreifen, und bis zu welchem Zeitpunkt muß das, nach Meinung der Bundesregierung geschehen, damit das Gesetz bis zum Ende der 8. Legislaturperiode verabschiedet werden kann?
Wie berurteilt die Bundesregierung insbesondere die verfassungsmäßigen Bedenken einiger kultureller Unternehmer gegen die vorgesehene Künstlersozialabgabe und die von einigen an der Vorbereitung de; Gesetzgebung Beteiligten hergestellte Verbindung zwischen der Künstlersozialabgabe und der Ausbildungsplatzabgahe nach dem Ausbildungsförderungsgesetz, und hat letzteres überhaupt irgend etwas miteinander zu tun?
Die Bundesregierung ist bestrebt, möglichst bald den Entwurf eines Künstlersozialversicherungsgesetzes erneut den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten. Die endgültige Entscheidung hängt jedoch bei der konkret vorgesehenen Lösung vor allem noch vom Ausgang der verfassungsrechtlichen Prüfung ab. Wie Sie wissen, hat die Bundesregierung ein Rechtsgutachten hierzu in Auftrag gegeben. Mit der baldigen Vorlage dieses Gutachtens ist zu rechnen.
Die Bundesregierung erhofft sich von dem Gutachten u. a. auch Erkenntnisse darüber, ob aus der erwarteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berufsbildungsabgabe Rückschlüsse für die vorgesehene Künstlersozialabgabe zu ziehen sind. Vom Ausgang der verfassungsrechtlichen Prüfung hängen die weiteren Schritte ab. Ich kann deshalb Ihre Frage, inwieweit der Entwurf in einer gegenüber der Bundesratsdrucksache veränderten Fassung eingebracht werden wird, noch nicht beantworten. Die Bundesregierung ist sich darüber im klaren, daß der Gesetzentwurf nur dann innerhalb der laufenden Legislaturperiode verabschiedet werden kann, wenn die notwendigen Entscheidungen bald getroffen werden können. Einen genauen Zeitplan kann ich jedoch aus den genannten Gründen im Augenblick noch nicht angeben.
Anlage 11
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Laufs (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage A 48) :
Ist der Bundesregierung die Zahl der Arbeitnehmer bekannt, deren Jahresurlaub der im Bundesurlaubsgesetz bestimmten Mindestdauer von 18 Werktagen entspricht, und kann sie angeben, wie groß die Differenzen zwischen den tariflich nicht geregelten und den tariflich oder gesetzlich geregelten Durchschnittsurlaubszeiten für vergleichbare Altersgruppen in den öffentlichen und gewerblichen Bereichen sind, und welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Unterschieden?
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt für alle erwachsenen Arbeitnehmer drei Wochen. Das gilt unabhängig von dem Lebensalter, der Betriebszugehörigkeit oder dem Wirtschaftsbereich. Dieser gesetzliche Mindesturlaub hat für rund 90 % der Arbeitnehnier, auf deren Arbeitsverhältnisse Tarifverträge Anwendung finden, praktisch keine Bedeutung. Allenfalls 1 %, also etwa 0,2 Millionen dieser Arbeitnehmer, haben einen tarifvertraglichen Urlaub von nur drei Wochen, während 8 % in der Spanne zwischen drei und vier Wochen liegen; 91 % haben einen tarifvertraglichen Urlaub von vier Wochen und mehr; 49 % sogar einen Urlaub von fünf Wochen und mehr.
In Bereichen ohne Tarifverträge arbeiten schätzungsweise rund 1 Million Arbeitnehmer. Der größte Teil dieser Arbeitnehmer, z: B. die Arbeitnehmer im kirchlichen Bereich, werden einen Urlaub erhalten, der dem tarifvertraglich üblichen entspricht. Der Anteil der Arbeitnehmer, die nur den gesetzlichen Mindesturlaub erhalten, ist nicht bekannt.
Zuletzt wurde der Mindesturlaub Ende 1974 von 15 auf 18 Werktage erhöht. Zuvor war er seit Erlaß des Bundesurlaubsgesetzes vom Jahre 1963 unverändert geblieben. Die Bundesregierung beabsichtigt z. Z. keine Gesetzesinitiative.
Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979 11051*
Anlage 12
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Kroll-Schlüter (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2561 Frage A 49) :
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor,. wieviel Streiktage mit wie vielen Beschliftigten es in der Zeit von 1959' bis 1969 und von 1970 bis heute gegeben hat?
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes haben in den Jahren 1959 bis 1969 insgesamt rd. 622 000 Arbeitnehmer gestreikt. Dadurch gingen 2 250 000 Arbeitstage verloren. Von 1970 bis 1978 waren es insgesamt rd. 1 461 000 Arbeitnehmer, die gestreikt haben. Es gab rd. 7 358 000 ausgefallene Arbeitstage.
Sie können aber die fünf Jahre von 1974 bis 1978 mit einer anderen Fünfjahresperiode aus den 50er Jahren vergleichen. Beispielsweise kann man die Fünfjahresperiode 1953 bis 1957 herausgreifen. Dann zeigt sich, daß damals rd. 6,6 Millionen Arbeitstage durch Streik verlorengingen. In den letzten fünf Jahren (1974-1978) waren es dagegen nur 4,0 Millionen Arbeitstage. Damals sind also erheblich mehr Arbeitstage durch Streiks ausgefallen als heute.
Schließlich kann man auch die Streiktage auf die Gesamtarbeitnehinerschaft beziehen. Dann sind in den Jahren 1953 bis 1957 durchschnittlich 78 Arbeitstage auf 1 000 Arbeitnehmer und pro Jahr durch Streik ausgefallen. In den Jahren 1974 bis 1978 waren es nur 38 Tage.
Anlage 13
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Menzel (SPD) (Drucksache 8/2561 Fragen A 50 und 51) :
Liegen der Bundesregierung ausreichende Forschungsergebnisse über die gesundheitlichen, gesellschaftlichen, familiären und sonstigen Auswirkungen von Schichtarbeit vor, und auf welchen Gebieten ist die bisherige Forschung unzureichend?
Welche Konsequenzen wurden aus bereits vorhandenen Erkenntnissen über die Auswirkungen von Schichtarbeit gezogen, und was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um negative Folgeerscheinungen zu mindern bzw. auszuschließen?
Das Problem der Schichtarbeit ist ein Schwerpunkt im Rahmen der Forschungen zur Humanisierung des Arbeitslebens. Folgende Forschungsberichte wurden bisher veröffentlicht:
1. J. Rutenfranz u. a., Schichtarbeit bei kontinuierlicher Produktion, Forschungsbericht Nr. 141 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung, Dortmund
2. Peter Müller-Seitz, Industrielle Schichtarbeit in betriebswirtschaftlicher Sicht, Forschungsbericht Nr. 175 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung, Dortmund
3. J. Münstermann, K. Preiser, Schichtarbeit in der Bundesrepublik Deutschland, Schriftenreihe „Forschungsberichte" des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.
Der Forschungsbericht „Schichtarbeit in der Bundesrepublik Deutschland" stellt eine kritische Bilanz des gegenwärtigen Forschungsstandes zur Schicht- und Nachtarbeit dar.
Aufbauend auf den bisherigen Forschungsergebnissen wurde bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung die Forschung zur Schichtarbeit weiterentwickelt. Es ist vorgesehen, 1979 und 1980 jeweils 580 000 DM für Schichtarbeitsforschung auszugeben. Das ist mehr als das Dreifache des Betrages, der 1977 dafür aufgewendet wurde. Zehn Forschungsprojekte werden derzeit durchgeführt bzw. sind geplant.
Die Bundesregierung wird auf der Grundlage der bereits sehr aussagefähigen, aber überwiegend noch zu globalen Forschungsergebnisse die Forschung über Probleme der Nacht- und Schichtarbeit intensiv weiterverfolgen.
Zu Ihrer zweiten Frage bemerke ich folgendes:
Die Probleme der Schicht- und Nachtarbeit sind differenziert zu sehen: Die Verhältnisse in den Branchen und in den Betrieben sind zum Teil sehr unterschiedlich. Globale Regelungen sind daher nicht sehr erfolgversprechend. Für spezifische Regelungen sind andererseits die Forschungsergebnisse noch nicht ausreichend. Staatliche Regelungen könnten zum derzeitigen Zeitpunkt den in der Praxis vorhandenen Problemen nicht angemessen sein. Auch könnte mit ihnen eine ausreichende Flexibilität, die den praktischen Erfordernissen entspräche, nicht gewährleistet werden. Sie ist daher der Auffassung, daß Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen die notwendigen Regelungen vereinbaren sollten.
Anlage 14
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Milz (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen A 54 und 55) :
Trifft es zu, daß hinsichtlich der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen durch die Bundesanstalt für Arbeit bei den Arbeitsämtern noch keine entsprechenden Formulare für die Bearbeitung von Anträgen in den einzelnen Arbeitsämtern vorliegen?
Werden bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen alle Arbeitsämter und ihre Nebenstellen im Bundesgebiet verwaltungstechnisch so ausgestattet, daß entsprechende Anträge unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und arbeitsmarktpolitischer Gesichtspunkte sofort bearbeitet werden können?
Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit hat mir zu Ihren Fragen folgendes mitgeteilt:
„Der Vordruck für die Beantragung einer Förderung im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sowie auch alle übrigen zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Vordrucke wurden bereits mit Inkrafttreten des Arbeitsförderungsgesetzes eingeführt. Soweit erforderlich, wurden die Vordrucke den inzwischen veränderten Verhältnissen, insbesondere den Bestimmungen der 'ABM-Anordnung, angepaßt.
11052* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979
Die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter werden jeweils zu Beginn eines Jahres — bei Bedarf auch während des Jahres — mit der von ihnen gewünschten Anzahl von ABM-Vordrucken ausgestattet. Es erscheint somit unwahrscheinlich, daß ein Arbeitsamt nicht über die benötigten Vordrucke verfügt.
Eine generelle Ausstattung der Nebenstellen mit ABM-Vordrucken ist nicht notwendig, da sich die für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zuständigen sachbearbeitenden Stellen der Arbeitsvermittlung und der Leistungsabteilung im Hauptamt befinden."
Ich teile diese Ansicht.
Anlage 15
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Kunz (Weiden) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage A 56) :
Ist die Bundesregierung in bezug auf die Erhöhung des monatlichen Bundeszuschusses zur Krankenversicherung der Studenten der Auffassung, daß bei der Weitergabe eines Pfennigs an ihre Kunden den privaten Kassen und den damit Versicherten durch damit zwangsläufig verbundene unrationelle Verwaltungsvorgänge ein Mehr an Kosten entsteht, so daß man von einer ,,sinnlosen Wohltat" sprechen kann (vgl. Wirtschaftsteil der ,,Frankfurter Allgemeinen Zeitung" vom 30. Januar 1979), und wenn ja, welche Folgerungen zieht sie daraus?
Die Zuschüsse des Bundes zur Krankenversicherung der Studenten verändern sich halbjährlich entsprechend der Veränderung der durchschnittlichen Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei geringfügigen Beitragssatzsteigerungen ist der Zuschuß für den Studenten entsprechend niedrig. Die von Ihnen gestellte Frage betrifft allein die Untersuchungen der privaten Krankenversicherung. Sie wirft in der Praxis keineswegs die Probleme auf, wie man sie nach der von Ihnen genannten Presseveröffentlichung vermuten könnte.
Die Bundesregierung hat sich wiederholt an den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. gewandt. Sie hat dabei den Verband gebeten, auf ein rationelles Verfahren bei der Verrechnung der Bundeszuschüsse für privat krankenversickerte Studenten hinzuwirken. Nach Auskunft des Verbandes haben die privaten Krankenversicherungsunternehmen im wesentlichen zwei Verfahren entwickelt, durch die die Verrechnung des Zuschusses erheblich erleichtert wird. In beiden Fällen wird der Student über den veränderten Zuschuß halbjährlich im Zusammenhang mit der Übersendung der Versicherungsbescheinigung — d. h. ohne besondere Kosten — unterrichtet. Trotz dieser Vereinfachung entstehen allerdings Verwaltungskosten durch Änderung der Abbuchung und der Kontenführung.
Die Bundesregierung wird mit dem Bundesversicherungsamt, das die Zuschüsse auszahlt und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. erneut erörtern, ob das Einzugsverfahren weiter vereinfacht werden kann.
Anlage 16
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die
Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Wörner
(CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen 57 und 58) :
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die fortlaufende Verstärkung. der sowjetischen Militärmacht in Europa u. a. durch die Mittelstreckenraketen SS-20, die wachsende Zahl der BackFire-Bomber und die steigenden Angriffskapazitäten der sowjetischen Panzerarmeen defensiv ist?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß es lediglich eine Philosophie z. B. im Zusammenhang mit dieser WINTEX-Ubung 79 gibt, als ob von der Sowjetunion her etwas drohe?
Zu Frage A 57:
Die Bundesregierung hat es stets abgelehnt, sich über die Motive der politischen Führer der UdSSR, die hinter der sowjetischen Rüstungspolitik stehen, zu äußern. Es ist auch diesmal nicht beabsichtigt zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Rüstungsanstrengungen defensiven oder offensiven Charakter tragen. Die Bundesregierung helt sich in ihrer Sicherheitspolitik an die sichtbaren Tatsachen, daß die Rüstung im Warschauer Pakt ein für die Verteidigung notwendiges Maß bei weitem übersteigt.
Als Konsequenz aus dieser Feststellung hat die Bundesregierung dem „Long Term Defense Program" der NATO zugestimmt, das die Verteidigungsfähigkeit der Streitkräfte in der NATO in angemessener Weise sicherstellen soll.
Zu Frage A 58:
Aus der Beantwortung der ersten Frage wird deutlich, daß die Bundesregierung in Übereinstimmung mit dem Bündnis ihrer Sicherheitspolitik keine Philosophie zugrunde legt, sondern die auf Potential und Doktrin gestützten Möglichkeiten der Sowjetunion und damit des Warschauer Paktes gegenüber der NATO.
Da die NATO ein reines Verteidigungsbündnis darstellt und damit ausgeschlossen ist, daß sie von sich aus angreifen wird, kann jedes Übungsszenarium sinnvollerweise nur davon ausgehen, daß die NATO sich gegen einen Angriff verteidigen muß.
Das gilt für das Szenario von Übungen unserer Streitkräfte oder der NATO, auch z. B. für WIN-TEX 79.
Anlage 17
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Engelsberger (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage A 59) :
Ist der Bundesregierung bekannt, ob nach amerikanischen Erkenntnissen die sowjetischen Mittelstreckenraketen SS-20 ausschließlich auf Ziele in der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind und bei einer Reichweite von 4 000 Kilometern die Zielgenauigkeit bei weniger als 100 Meter liegt, und bekommt hier bejahendenfalls nicht die These des französischen Verteidigungsexperten Pierre Gallois Wirklichkeitscharakter, die Sowjets könnten mit einer Bedrohung und notfalls gezielten Vernichtung ausschließlich nicht amerikanischen Militärpotentials die USA von ihren Bündnispartnern trennen und dann mit Amerika eine ,,Neuordnung in Europa" aushandeln?
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979 11053*
Die Reichweite der sowjetischen Mittelstreckenrakete SS-20 beträgt nach unseren Erkenntnissen ca. 4 600 km. Die Treffgenauigkeit liegt jedoch keinesfalls bei unter 100 m, sondern wesentlich höher. Die Zielplanung für solche Systeme ist nicht bekannt. Sie kann innerhalb kürzester Zeit geändert werden. Der Bundesrepublik Deutschland liegen keinerlei Erkenntnisse vor, daß diese Waffe ausschließlich auf deutsches Territorium gerichtet sind.
Geht man von möglichen Abschußpositionen für dieses mobile Waffensystem in der westlichen SU aus, so sind Ziele in ganz Europa einschließlich Spaniens und Großbritanniens erreichbar. Aus der Dislozierung eine Zielplanung abzuleiten erscheint daher mehr als fragwürdig.
Die NATO ist ein Bündnis souveräner Staaten, die sich freiwillig zusammengeschlossen haben, .um durch eine gemeinsame Verteidigung Frieden, Freiheit und Sicherheit zu bewahren. Sie haben ihren festen Willen bekundet und vertraglich vereinbart, den Angriff gegen ein Mitgliedsland als einen Angriff gegen ihr Land selbst zu betrachten und darauf gemeinsam zu reagieren.
Es gibt keinen Zweifel daran, daß die USA als stärkste Militärmacht im Bündnis zu dieser Verpflichtung und somit auch ihrem nuklearen Schutzangebot stehen. Dieses liegt auch in dem vitalen Interesse der USA an der Sicherheit Westeuropas begründet, welche u. a. durch die Stationierung von über 300 000 US-Soldaten in Europa dokumentiert wird.
Anlage 18
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Mündliche Frage der Abgeordneten. Frau Hoffmann (Hoya) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage A 60) :
Ist der Bundesregierung bekannt, ob sich der Gästekreis in den Soldatenheimen heute in der Regel nur nodi bis maximal 10 v. H. aus Bundeswehrangehörigen zusammensetzt und der Rest auf die Zivilbevölkerung entfällt, und wie vereinbart sich dieses Verhältnis gegebenenfalls mit dem ursprünglichen Grundgedanken der Soldatenbetreuung, für die das Bundesverteidigungsministerium zinslose Darlehen für die Bauinvestitionen der Soldatenheime gewährt und die vollen Kosten für die Bauunterhaltung trägt?
Die Soldatenheime sollen Begegnungsstätten zwischen Zivilbevölkerung und Soldaten sein. Sie erfüllen diese Funktion, da beide Gruppen die Soldatenheime in etwa gleichem Maße nutzen.
Nach den Angaben der Träger für Soldatenheime, der Evangelischen und Katholischen Arbeitsgemeinschaft für Soldatenbetreuung e. V., betrug der Anteil der Soldaten, die die 62 in Betrieb befindlichen Soldatenheime besuchen, im Durchschnitt nicht 10 %, sondern 50 bis 60 %.
Bei den in der Nähe von Hoya liegenden Soldatenheimen waren im Jahre 1978 in Barme/Dörverden = 75 %, in Ahlhom = 83 %, in Delmenhorst/ Adelheide = 79 %, in Faßberg = . 43%, in Munster = 69 % und in Rothenburg/Wümme = 56 % der Besucher Soldaten.
In den o. a. Soldatenheime fanden 1978 u. a. 349 Veranstaltungen statt, die ausschließlich für die Truppe bestimmt waren.
Die Bundesregierung hält die Aufwendungen für die Soldatenheime für gerechtfertigt, da sie einen wichtigen Beitrag zur Integration der Bundeswehr in die Gesellschaft leisten.
Anlage 19
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Kreutzmann auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Hupka (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage A 61) :
Gehört es zum Aufgabengebiet des „Gesamtdeutschen Instituts", „Informationsmaterial über die deutschen Ostgebiete unter polnischer und sowjetischer Verwaltung zur Verfügung zu stellen, und wenn nein, warum nicht, obwohl sich das Institut ,,Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben" nennt?
Entsprechend dem Bundeshaushaltsplan hat das Gesamtdeutsche Institut den Auftrag, Informationsmaterial für die politischen Aufgaben des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen zu sammeln und auszuwerten, den gesamtdeutschen Gedanken im deutschen Volk zu festigen und entsprechende Maßnahmen zu fördern.
Die Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums als vorgesetzte Behörde besteht darin, die Probleme des Verhältnisses beider deutscher Staaten zueinander und die Deutschlandpolitik der Bundesregierung darzustellen. Die Behandlung der Angelegenheiten der Vertriebenen gehört innerhalb der Aufgabenverteilung der Bundesregierung zum Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern.
Anlage 20
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Brück auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Freiherr Spies von Büllesheim (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage A64):
Ist sichergestellt, daß bei der Gewährung von Nahrungsmittelhilfe im bilateralen Weg an Staaten der Dritten Welt die Verfrachtung nicht auf Schiffen der Ostblockstaaten erfolgt, damit der Eindruck ,vermieden wird, es handele sich um eine von den Ostblockstaaten finanzierte Hilfe?
Bisher ist die bilaterale Nahrungsmittelhilfe nicht auf Schiffen unter Ostblockflagge transportiert worden, auch wenn für die Befrachtung der bilateralen Nahrungsmittelhilfe der Grundsatz des kostengünstigsten und zweckmäßigsten Angebots gilt.
Soweit deutsche Nahrungsmittelhilfe in verpackter Form, wie Säcken, Kartons u. a., geliefert wird, geht aus der Beschriftung des Verpackungsmaterials eindeutig hervor, daß es sich um deutsche Hilfsgüter handelt. Im übrigen sorgen die deutschen Auslandsvertretungen für eine öffentlichkeitswirksame Übergabe der deutschen Nahrungsmittelhilfe.
In der jeweiligen Regierungsvereinbarung verpflichtet sich das Nehmerland, seinerseits die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über diese Hilfe und deren Herkunft zu unterrichten.
11054* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979
Anlage 21
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Brück auf die Mündlichen
Fragen des Abgeordneten Dr. Köhler (Wolfsburg)
(CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen A 65 und 66) :
Kann die Bundesregierung Informationen bestätigen, wonach im Winter 1977/78 als Geschenk der Bundesregierung an die Regierung von Somalia 2 700 Kubikmeter Fahrzeuge durch Einschaltung der Gesellschaft für technische Zusammenarbeit auf Ostblockschiffen verfrachtet worden sind und daß dabei die deutsche Speditionsfirma Schenker & Co. die Fracht zu einer Rate vermittelt hat, die 30 Prozent unter den üblichen Frachtraten lag?
Rechtfertigen gegebenenfalls nach Ansicht der Bundesregierung die auf diese Weise erlangten Kostenvorteile die Vernachlässigung der besonderen politischen Brisanz dieses Frachtwegs?
Zu Frage A 65:
Die Bundesregierung kann diese Information nicht bestätigen. Der Transportauftrag zur Lieferung von Fahrzeugen an die Regierung der Demokratischen Republik Somalia im Winter 1977/78 wurde der Deutschen Ost-Afrika-Linie (DOAL), Hamburg, erteilt, die als einzige Reederei der Bundesrepublik Deutschland die Häfen Somalias bedient.
Eine Restlieferung von zwei Lastkraftwagen und Ersatzteilen erfolgte im Juli 1978 über die Schweizer Reederei Medline, da die Deutsche Ost-AfrikaLinie zu diesem Zeitpunkt Somalia nicht anlief.
Zu Frage A 66:
Die Beantwortung der Frage Nr. 65 erübrigt eine Antwort auf diese Frage.
Anlage 22
Antwort
des Staatsministers Wischnewski auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Marx (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen A 67 und 68) :
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß es eine schwache Stelle der westdeutschen außenpolitischen Präsentation gibt?
Sieht die Bundesregierung gegebenenfalls diese schwache Stelle in Bundesaußenminister Genscher und seiner Methode?
Im Einvernehmen mit dem Herrn Bundeskanzler beantworte ich Ihre Frage, ob die Bundesregierung der Auffassung sei, daß es eine schwache Stelle der westdeutschen außenpolitischen Präsentation gebe, mit Nein.
Eine Antwort auf Ihre zweite Frage entfällt damit.
Anlage 23
Antwort
des Staatsministers Dr. von Dohnanyi auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Waigel (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen A 71 und 72) :
Entspricht es der Auffassung der Bundesregierung, daß Freiheitsbewegungen in Europa nicht unterstützt werden sollen, weil dies den Weltfrieden gefährdet, wohingegen eine Unterstützung von Befreiungsbewegungen in anderen Teilen der Welt nicht nur humanitär, sondern auch politisch und wirtschaftlich erfolgen soll?
Geht die Bundesregierung davon aus, daß eine solche Hilfe den bewaffneten Kampf erleichtert, und sieht sie darin gegebenenfalls den Sinn einer Unterstützung?
Zu Frage A 71:
Die Bundesregierung hat sich zusammen mit ihren Verbündeten namentlich zum Beispiel auf dem KSZE-Folgetreffen in Belgrad entschieden für die Menschenrechte und die Rechte des Individuums eingesetzt. Sie hat dies auch in Einzelfällen getan. Dies ist die angemessene Haltung gegenüber den Dissidenten. Bei den Befreiungsbewegungen gibt es wegen der anderen Bedingungen nur humanitäre Hilfe.
Zu Frage A 72:
Ich nehme an, daß sich diese Frage auf die Befreiungsbewegungen in der Dritten Welt bezieht.
Was die bereits wiederholt beschriebenen humanitären Hilfeleistungen in der Dritten Welt anbelangt, so verweise ich auf die Antwort von Frau Staatsminister Dr. Hamm-Brücher zur Anfrage des Abgeordneten Dr. Marx in der Fragestunde am 8. Februar 1979.
Anlage 24
Antwort
des Staatsministers Dr. von Dohnanyi auf die
Mündlichen Fragen des Abgeordneten Höffkes
(CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen A 79 und 80) :
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß eine politische, moralische und humanitäre Unterstützung von Personen und Gruppen, die für die Verwirklichung von Menschenrechten kämpfen, dann nicht erfolgen soll, wenn sie in der „DDR" oder in dem Macht- und Einflußbereich der Sowjetunion kämpfen, weil eine solche Unterstützung den Frieden gefährde?
Welche Bedeutung besitzt für die Bundesregierung die Tatsache, ob eine Organisation oder Gruppierung mit oder ohne Gewalt für die Verwirklichung von Menschenrechten in anderen Staaten kämpft?
Zu Frage A 79:
Die Bundesregierung hat sich zusammen mit ihren Verbündeten namentlich zum Beispiel auf dem KSZE-Folgetreffen in Belgrad entschieden für die Menschenrechte und die Rechte des Individuums eingesetzt. Sie hat dies auch in Einzelfällen getan. Dies ist die angemessene Haltung gegenüber den Dissidenten. Bei den Befreiungsbewegungen gibt es wegen der anderen Bedingungen nur humanitäre Hilfe.
Zu Frage A 80:
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß auch bei der Verwirklichung der Menschenrechte keine Gewalt angewandt werden sollte.
Anlage 25
Antwort
des Staatsministers Dr. von Dohnanyi auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Jäger (Wangen)
(CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen A 81 und 82) :
Hat die Bundesregierung direkt oder indirekt, bilateral oder multilateral, Personen oder Gruppierungen, die nach ihren eigenen Aussagen für die Verwirklichung der Menschenrechte unter
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979 11055*
Anwendung von Gewalt kämpfen, seit 1969 unterstützt, und wenn ja, in welchem finanziellen Umfang und gegenüber welchen Ländem?
Wie hoch war im Vergleich hierzu eine Unterstützung für Personen und Gruppierungen, die nur mit friedlichen Mitteln für diese Ziele kämpfen?
Zu Frage A 81:
Die Bundesregierung unterstützt die Gewaltanwendung als Mittel zur Verwirklichung politischer Ziele nicht, also auch nicht zur Durchsetzung der Menschenrechte.
Zu Frage A 82:
Ein Vergleich entfällt. Ich verweise auf meine
Antwort zu Frage 81.
Anlage 26
Antwort
des Staatsministers Dr. von Dohnanyi auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Becher (Pullach) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage A 83) :
Ist die Bundesregierung bereit, die Regierungen jener Staaten, aus welchen Deutsche vertrieben wurden, um ihre Mithilfe bei einer objektiven Dokumentation der Vertreibung und bei der Feststellung und Verfolgung von Verbrechenstaten zu ersuchen, die im Zusammenhang mit der Vertreibung begangen wurden?
Die Bundesregierung betrachtet die Dokumentation als abgeschlossen. Wie die Bundesregierung schon mehrfach auf parlamentarische Anfragen hin erklärt hat, hält sie es nicht für sinnvoll, wegen der Verfolgung von im Zusammenhang mit der Vertreibung begangenen Straftaten an die betroffenen Staaten heranzutreten.
Anlage 27
Antwort
des Staatsministers Dr. von Dohnanyi auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Schlaga (SPD)
(Drucksache 8/2561 Fragen A 84 und 85) :
Was hat die Bundesregierung bisher unternommen, um dem Appell des UN-Generalsekretärs nachzukommen, in dem die Regierungen der Welt zu freiwilligen Beiträgen für jenes Expertengremium der Vereinten Nationen aufgefordert werden, das den Auftrag hat, Forschungen über den Zusammenhang von Abrüstung und Entwicklungshilfe weltweit in Gang zu setzen und zu fördern, und falls die Bundesregierung bisher nichts unternommen hat, warum nicht?
Ist die Bundesregierung bereit, einen Beitrag zu dem vom Generalsekretär der Vereinten Nationen inzwischen eingerichteten Abrüstungsforsthungsfonds (Disarmament Project Fund) beizusteuern, und kann die Bundesregierung darlegen, welche Mittel sie 1977 und 1978 für Forschungsprojekte in diesem Bereich (Zusammenhang von Abrüstung und Entwicklung) zur Verfügung gestellt hat?
Zu Frage A 84:
Das Auswärtige Amt hat die Deutsche Gesellschaft für Friedens- und Konfliktforschung (DGFK) gebeten, eine Reihe von Forschungsvorhaben, welche zum Themenkreis der VN-Studie über Abrüstung und Entwicklung gehören, zu fördern. Die Förderungskommission der DGFK hat sich bereit erklärt, aus den ihr von der Bundesregierung für Forschungszwecke zur Verfügung gestellten Mitteln vier von der internationalen Expertengruppe ausgewählte deutsche Forschungsvorhaben zu finanzieren.
Die Bundesregierung prüft ferner, ob noch ein weiteres Vorhaben, das bei der Expertengruppe großes Interesse fand, aus Bundesmitteln unterstützt werden kann.
Der deutsche Vertreter in der Expertengruppe, der Leiter des Deutschen Instituts für Entwicklungspolitik, Dr. Wiesebach, war im übrigen in der Lage, bei der Januartag 1979 darauf zu verweisen, daß vier weitere Forschungsprojekte, deren Resultate für die VN-Studie von Belang sein werden, bereits auf Grund von früheren Entscheidungen der DGFK mit einer Gesamtsumme von DM 678 000,— finanziert worden sind.
Zu Frage A 85:
Die Bundesregierung hat sich während der 33. GV dafür entschieden, die Resolution 33/71 M mit einzubringen, nachdem sie mit der von ihr regelmäßig aus Mitteln des BMFT geförderten Deutschen Gesellschaft für Friedens- und Konfliktforschung vereinbart hatte, daß diese die Förderung von deutschen wissenschaftlichen Studien zum Thema Abrüstung und Entwicklung wohlwollend prüfen würde.
Dank der Entscheidungen der Förderungskommission der DGFK ist für vier Forschungsprojekte nunmehr eine Förderung vorgesehen worden. 'Damit hat die Bundesregierung der in der Resolution 33/71 M enthaltenen Aufforderung entsprochen.
Die Bundesregierung hat bisher noch keinen Beitrag zu dem von Schweden initiierten Abrüstungsforschungsfonds (Disarmament Project Fund) geleistet. Sie leistet seit Jahren Beiträge zu den multilateralen Entwicklungshilfeinstitutionen der VN.
Ein Beitrag zu dem neuen Fonds, in, den bisher lediglich Schweden und Norwegen Gelder eingezahlt haben, wurde bisher nicht vorgesehen, u. a. weil wir die Vermehrung der Fonds und der damit verbundenen Verwaltungsorgane nicht für wünschenswert halten. Die Bundesregierung prüft also, ob andere Gesichtspunkte es zweckmäßig erscheinen lassen, die Ziele des neuen Fonds zu fördern.
Nun zu Ihrer Frage hinsichtlich der Forschungsförderung: Laut Auskunft der DGFK wurden 1977 und 1978 19 Forschungsprojekte gefördert, welche in den weiteren Themenbereich der Sondergeneralversammlung für Abrüstung hineingehören.
Diese Projekte stellen einen Gesamtwert von rd. DM 3 500 000,— dar; von dieser Summe wurden in den Jahren 1977 und 1978 rd. DM 1 850 000,— aufgewandt. Die weiteren Mittel werden 1979 und in den Folgejahren fällig. Die Gesamtaufwendungen werden zu rd. 80 % aus Mitteln des Bundes (Einzelhaushalt des BMFT) getragen, zu 20. % aus Mitteln der Länder. Die Kirchen leisten geringe Zuwendungen, die unter 3 % der Gesamtmittel bleiben.
11056* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979
Anlage 28
Antwort
des Staatsminister Dr. von Dohnanyi auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Czaja (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage A 86) :
Welche religiösen Elemente beeinflussen nach Meinung der Bundesregierung die Entwicklung im Iran, und sind diese in den Analysen für die Gestaltung unserer Außenpolitik bisher genügend eingeschätzt und vor der deutschen Öffentlichkeit vertreten worden?
Bei den Ereignissen im Iran spielen religiöse Elemente sicherlich eine wichtige Rolle.
Die Bundesregierung ist allerdings der Meinung, daß den deutschiranischen Beziehungen zur Zeit am besten dadurch gedient ist, daß amtliche Äußerungen über Ursachen und Faktoren der Entwicklung im Iran unterbleiben.
Anlage 29
Antwort
des Staatsminister Dr. von Dohnanyi auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Coppik (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage A 87) :
Trifft es zu, daß die Bundesregierung 1979 an 30 Entwicklungsländer ,,Gebrauchtmaterial aus Beständen der Bundeswehr und neue Rüstungsgüter aus der Fertigung der deutschen Industrie" im Wert von 150 Millionen DM liefern will (Frankfurter Rundschau 15. Dezember 1978), und inwieweit stehen solche Lieferungen gegebenenfalls im Einklang mit den Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen vom 16. Juni 1971?
Entgegen der Darstellung in dem Artikel der „Frankfurter Rundschau" vom 19. Dezember 1978 handelt es sich bei der genannten Hilfe nicht um Militärhilfe. Es handelt sich vielmehr um die sogenannte Ausrüstungshilfe, die das Auswärtige Amt seit vielen Jahren in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium des Innern an Staaten, vornehmlich der Dritten Welt, leistet.
Die Ausrüstungshilfe ist im Haushaltsplan, Einzelplan des Auswärtigen Amts unter Kapitel 0502 Titel 686 23 veranschlagt, aus dessen Erläuterungen sich ergibt, daß die. Lieferung von Waffen und Munition sowie Maschinen zu deren Herstellung von der Ausrüstungshilfe ausgenommen sind. Die Ausrüstungshilfeplanung wird dem Auswärtigen und dem Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages regelmäßig zur Billigung vorgelegt. Die beiden Ausschüsse haben dem in der „Frankfurter Rundschau" vom 19. Dezember 1978 erwähnten Dreijahresprogramm in Höhe von insgesamt 147,1 Millionen DM in ihren Sitzungen vom 18. Oktober 1978 und 18. Januar 1979 zugestimmt.
Obwohl Empfänger die Sicherheitskräfte (Armee oder Polizei) sind, wird im Rahmen der Ausrüstungshilfe hauptsächlich Gerät zur Verbesserung des Transportwesens, der Fernmeldeverbindungen, des Sanitätsdienstes und des Katastrophenschutzes (z. B. Straßenbaumaschinen, Kraftfahrzeuge, Fernmeldegerät, Lazarettausstattungen u. ä.) geliefert. Ausrüstungshilfe dient dazu, die Sicherheitskräfte, die in diesen Ländern häufig auch für die Versorgung der
Bevölkerung herangezogen werden, bei der Erfüllung der ihnen zufallenden öffentlichen Aufgaben zu unterstützen. Sie ist im wesentlichen ein Beitrag zur Verbesserung der zivilen Infrastruktur der Empfängerländer.
Anlage 30
Antwort
des Pari. Staatssekretärs Grüner auf die Mündliche Frage . des Abgeordneten Gansel (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage A 90) :
Sind jetzt veröffentlichte Berichte zutreffend, die Bundesregierung habe 1972/73 den Export von 5 000 Schnellfeuergewehren nach Chile genehmigt (Deutsche Zeitung vom 15. Dezember 1978), und wie wurde gegebenenfalls dieses Exportgeschäft als Durchbrechung des Grundsatzes der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen vom 16. Juni 1971 begründet?
Die Bundesregierung hat in den Jahren 1970 bis 1973 für Exporte von Rüstungsgütern nach Chile auf Antrag deutscher Unternehmen in der Tat Genehmigungen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz und dem Außenwirtschaftsgesetz erteilt. Dieser Sachverhalt war bereits Gegenstand einer Kleinen Anfrage von Abgeordneten der CDU vom 25. Januar 1974 (BT-Drucksache 7/1616), die die Bundesregierung am 15. Februar 1974 beantwortet hat (BT-Drucksache 7/1699). Außerdem hat die Bundesregierung erst kürzlich auf eine ähnliche Frage des Abgeordneten Weiskirch (BT-Drucksache 8/2464, Teil B, Fragen Nr. 64 und 65) geantwortet (BT-Drucksache 8/129, Anlage 41, S. 10094).
Aus den Antworten der Bundesregierung ergibt sich für Ihre konkrete Frage folgendes:
In der Zeit vom 4. November 1970 bis 11. September 1973 sind Genehmigungen für folgende kommerzielle Ausfuhren erteilt worden: 840 (nicht 5 000!) Schnellfeuergewehre, 500 Maschinengewehre und 117 Maschinenpistolen; außerdem sind für 20-mmMunition Durchfuhrgenehmigungen für Exporte aus anderen Ländern erteilt worden. Im weiteren Verlauf des Jahres 1973 sind Kriegswaffenausfuhren nach Chile nicht mehr genehmigt worden.
Mit den für Exporte nach Chile in den Jahren 1972/73 erteilten Genehmigungen hat die Bundesregierung ihre politischen Grundsätze vom 16. Juni 1971 nicht durchbrochen. Sie hat diese Genehmigungen erteilt, weil sie die Exporte nach Abwägung aller relevanten außen- und verteidigungspolitischen Aspekte für gerechtfertigt hielt.
Anlage 31
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Frau Simonis (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage A 91) :
In welchem konkreten Fall hat die Bundesregierung im Jahr 1978 den Export von Kriegswaffen in Nicht-Nato-Länder genehmigt, und aus welchen Gründen sind Ausnahmegenehmigungen gemäß den Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen vom 16. Juni 1971 erteilt worden?
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979 11057*
Die Bundesregierung hat im Jahre 1978 eine Reihe von Kriegswaffenexporten in Nicht-NATO-Länder genehmigt.
Ein Teil dieser Genehmigungen bezog sich auf Empfängerländer, die im Rahmen einer vow Bundessicherheitsrat festgelegten allgemeinen Ausnahme rüstungsexportpolitisch den NATO-Staaten gleichgestellt sind und daher grundsätzlich keinen Beschränkungen im Rüstungstransfer unterliegen. Diese Länder sind Schweden, die Schweiz, Irland, Osterreich, Spanien, Japan, Australien und Neuseeland.
Der andere Teil der für Nicht-NATO-Staaten erteilten Exportgenehmigungen verteilt sich auf verschiedene Länder. Bei diesen Exportfällen handelt es sich überwiegend um leichtes und mittleres Infanteriegerät, wie insbesondere Handfeuerwaffen und Munition, sowie um Kriegsschiffe. Für Kriegsflugzeuge und schweres Erdkampfgerät sind für diese Länder keine Exportgenehmigungen erteilt worden.
Ich bitte Sie um Ihr Verständnis, Frau Abgeordnete, daß ich die genehmigten Exportfälle, nach denen Sie fragen, hier nicht im einzelnen aufzählen kann.
In allen diesen Fällen — und damit komme ich zum zweiten Teil Ihrer Frage — sind die Grundsätze der Bundesregierung vom 16. Juni 1971 beachtet worden. Den Genehmigungen sind in jedem einzelnen Falle eingehende Prüfungen unter allen relevanten außen- und verteidigungspolitischen Aspekten vorausgegangen. Die Genehmigungen sind nur erteilt worden, wenn die Exporte auf Grund besonderer politischer Erwägungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation der Empfängerländer gerechtfertigt erschienen.
Anlage 32
Antwort
des Staatsministers Dr. von Dohnanyi auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Jungmann (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage A 92) :
Wird die Bundesregierung die nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz erforderliche Genehmigung für den Export von Fregatten nach Argentinien erteilen, und wie würde sich eine solche Entscheidung mit dem Grundsatz der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen vom 16. Juni 1971 vertragen?
Die Grundsätze der Bundesregierung über den Rüstungsexport schließen nicht aus, daß ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gesichtspunkte die Ausfuhr von Waffen in Länder außerhalb der NATO genehmigt werden kann. Dementsprechend hatte die Bundesregierung bereits in der Vergangenheit in verschiedenen Fällen dem Export von Kriegsschiffen in Nicht-NATO-Länder, darunter auch in lateinamerikanische Länder, zugestimmt. In gleicher Weise hat sie nach Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte dem Antrag deutscher Werften auf Ausfuhr von Fregatten nach Argentinien stattgegeben.
Anlage 33
Antwort
des Staatsministers Dr. von Dohnanyi auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Meinike (Oberhausen) (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage A 94) :
Trifft es zu, daß on deutscher Seite mit der nigerianischen Regierung aber den Export des Kampfflugzeugs Alpha-Jet verhandelt worden ist. (Le Monde vom 14. Januar 1979), und wird die Bundesregierung ihre Grundsätze für den Export von Kriegswaffen vom 16. Juni 1971 in diesem Fall einhalten?
Die Bundesregierung hat auf eine Anfrage der Firma Dornier im Falle des Auftragserhalts einer eventuellen Lieferung der Schulversion des deutschfranzösischen Kampfflugzeugs „Alpha-Jet" nach Nigeria zugestimmt. Die Schulversion des „Alpha-Jet" ist keine Kriegswaffe.
Anlage 34
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Hupka (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2561 Frage A 96) :
Ist die Bundesregierung der Meinung, .daß die Grenzen von 1937 nur auf solchen Karten angegeben werden sollen, wo es erforderlich ist, z. B. bei historischen Darstellungen' (deutsch-polnisches Kolloquium Hans Rissen 9./10. November 1978), und wie stimmt diese Meinung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 überein?
Landkarten haben je nach ihrer Funktion die Aufgabe, die darzustellenden Gegebenheiten wiederzugeben. Die Art der Darstellung wird deshalb insbesondere im Hinblick auf den beabsichtigten Darstellungszweck unterschiedlich sein können. Daraus folgt, daß es eine einheitliche, zwingend vorgeschriebene Darstellungsweise für alle Karten nicht geben kann.
Die Bundesregierung ist unbeschadet der Aufhebung der Bezeidinungs- und Kartenriditlinien des Bundes im Jahre 1971 der Auffassung, daß die alten Reichsgrenzen in Karten eingezeichnet werden sollten, wenn der rechtliche oder historische Gehalt der Karten diese Darstellung rechtfertigt oder erforderlich macht.
Mit dieser Auffassung steht die Bundesregierung auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das insbesondere in seinem Urteil vom 31. Juli 1973 über den Grundlagenvertrag vom Fortbestand des Deutschen Reiches ausgeht, im übrigen aber zur Darstellung der Grenzen von 1937 keine Aussage macht.
Anlage 35
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Broll (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen A 97 und 98) :
Wieviel Fahrzeuge des Technischen Hilfswerks sind allradgetrieben, wieviel verfügen nur über Zweiradantrieb, und welche Erfahrungen hat das Technische Hilfswerk bei den jüngsten Wintereinsätzen z. B. in Norddeutschland hinsichtlich der Verwendbarkeit von nicht allradgetriebenen Fahrzeugen gemacht?
11058' Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979
Ist der Bundesregierung bekannt, ob das Technische Hilfswerk häufig von den Gemeinden aus dem Grund nicht um Hilfe gebeten worden ist, weil es seine Einsätze im Unterschied z. B. zu DLRG, Bundeswehr und Feuerwehr einzeln abrechnen muß?
Zu Frage A97:
Das Technische Hilfswerk verfügt über 4 463 Kraftfahrzeuge. Davon haben 3 262 Fahrzeuge des Bergungsdienstes Allradantrieb, da sie für Primäreinsätze im vertrümmerten Gelände bzw. zur Räumung von Verkehrswegen ausgerüstet sein müssen. Mit Zweiradantrieb sind die Fahrzeuge des Instandsetzungsdienstes sowie die Versorgungsfahrzeuge ausgestattet. Aus einsatztaktischen Gründen ist das Transportgut dieser Fahrzeuge in Behältern verlastet, das per Hand zum Schadensort verbracht werden kann, falls die Zuwege noch nicht freigeräumt worden sind.
Bei der Schneekatastrophe im norddeutschen Raum Anfang dieses Jahres konnten auf nicht geräumten Verkehrswegen nur Fahrzeuge mit Allradantrieb eingesetzt werden. Die entsprechenden Einsatzfahrzeuge des THW haben sich dabei gut bewährt. Der Instandsetzungsdienst kam nicht zum Einsatz, da die Reparaturen an den Hochspannungsleitungen von . Spezialisten der Versorgungsbetriebe durchgeführt wurden.
Zu Frage A 98:
Werden Hilfsmannschaften des Bundes für Einsätze im Rahmen des friedensmäßigen Katastrophenschutzes im Wege der Amtshilfe angefordert, ist vom Anfordernden grundsätzlich Kostenersatz zu leisten. Dies .entspricht der verfassungsrechtlichen Aufgaben- und Finanzierungskompetenz von Bund und Ländern. Jedoch hat der Bund in der Vergangenheit regelmäßig auf Kostenersatz verzichtet, soweit er Hilfe bei der Bekämpfung von Großkatastrophen geleistet hat.
Die Träger des friedensmäßigen Katastrophenschutzes setzen vorrangig, insbesondere bei Notfällen geringeren Ausmaßes, ihr eigenes Abwehrpotential ein, für das sie ohnehin die Vorhalte- und Einsatzkosten zu tragen haben. Dadurch wird die Inanspruchnahme des THW durch die Länder und Gemeinden zweifellos eingeschränkt.
Um den angestrebten praktischen Einsatz der THW-Helfer soweit wie möglich ,sicherzustellen, sind die THW-Kostenrichtlinien erheblich vereinfacht worden; sie beschränken sich auf die Erstattung
— einer Helferstundenpauschale von einheitlich 3,— DM und
— der Kosten für die Behebung von Schäden an der Ausstattung sowie für den Ersatz von Verbrauchsmatetial und Betriebsstoffen. Gegebenenfalls kann auch bei Vorliegen eines Bundesinteresses (z. B. Förderung der Ausbildung) auf Kostenerstattung verzichtet werden.
Vergleichbare Vorschriften über die Kostenerstattung bestehen auch für die Bundeswehr und den Bundesgrenzschutz.
Ob und in welchem Umfang bei dieser Sachlage Länder und Gemeinden von einer Inanspruchnahme des THW abgesehen haben, ist nicht bekannt und dürfte auch im einzelnen kaum nachprüfbar sein.
Anlage 36
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündlichen Fragen der Abgeordneten Frau Eilers (Bielefeld) (SPD) (Drucksache 8/2561 Fragen A 99 und 100) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß sich Standesämter bei der Eheschließung einer Deutschen mit einem Mohammedaner ein Formblatt mit ausländer- und zivilrechtlichen Belehrungen unterschriftlich bestätigen lassen und wer für dessen inhaltliche Abfassung verantwortlich zeichnet?
Ist die Bundesregierung bereit, darauf hinzuweisen, daß dieses Informationsblatt künftig wertfrei formuliert und im übrigen auch den betroffenen Ehepartnern spätestens bei der Aufgebotsbestellung durch den Standesbeamten ausgehändigt wird?
Nach § 178 der mit Zustimmung des Bundesrates von der Bundesregierung erlassenen Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden soll der Standesbeamte eine deutsche Verlobte, die mit dem Angehörigen eines Staates, der die Mehrehe zuläßt, eine Ehe eingehen will, auf die Rechtsstellung der Frau in diesem Staat und auf die Möglichkeit der Schließung eines Ehevertrages hinweisen. Damit erfüllt der Staat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Bürgern.
Als Nachweis über die Information hat der Standesbeamte einen Vermerk zu seinen Akten zu nehmen. Ein amtlicher Vordruck hierfür ist in der Dienstanweisung nicht vorgeschrieben. Form und näherer Inhalt der Hinweise und des Vermerks werden von den Ländern bestimmt. Ich bin durch ein Schreiben der „Interessengemeinschaft der mit Ausländern verheirateten deutschen Frauen" (IAF) darauf aufmerksam gemacht worden, daß bei einigen Standesämtern Formblätter der von Ihnen angesprochenen Art verwendet werden. Mein Haus hat sich deshalb mit den zuständigen obersten Landesbehörden in Verbindung gesetzt, damit diese die Praxis bei der Ausführung des § 178 der Dienstanweisung überprüfen.
Anlage 37
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Regenspurger (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2561 Frage A 101) :
Wann und in welcher Höhe gedenkt die Bundesregierung die
Jubiläumszuwendungen zu erhöhen, die durch die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung vom 7. Mai 1965 (BGBl. I S. 411) — also vor fast 14 Jahren — festgelegt worden sind?
Mit der Frage einer Erhöhung der Jubiläumszuwendungen ist die Bundesregierung bisher nicht befaßt • gewesen. Der Bundesminister des Innern wird sie jedoch zu einem geeigneten Zeitpunkt prüfen. Zu einer Überprüfung der Jubiläumsverordnung bedarf es einer Fühlungnahme mit den Ländern, weil eine Erhöhung der Jubiläumszuwendungen als kostenwirksame strukturelle Maßnahme dem Verfahren nach der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen des Bundes und der Länder vom 1. Juli 1977 unterliegt. In dieser Erklärung haben sich die Bundesregierung und die Regierungen der Länder zu
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einer gemeinsamen, stabilitätskonformen Steuerung der Personalkosten im öffentlichen Dienst verpflichtet.
Ich bedauere daher, die Frage der Erhöhung der Jubiläumszuwendungen bei dem augenblicklichen Sachstand weder positiv noch negativ beantworten zu können und bitte um Verständnis, daß ich auch von einer Stellungnahme absehe, die in der einen oder anderen Richtung gedeutet werden könnte.
Anlage 38
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Becher (Pullach) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage A 102) :
Ist die Bundesregierung in der Lage und bereit, dem Deutschen Bundestag und damit der Öffentlichkeit einen umfassenden Bericht über Ursprung, Ablauf und Umfang der Vertreibung von Deutschen aus ihrer. angestammten Heimat und der dabei erlittenen Verluste an Menschenleben vorzulegen?
Die Bundesregierung hat durch das damalige Bundesministerium für Vertriebene in den Jahren 1953 bis 1961 eine von Theodor Schieder in Verbindung mit Werner Conze, Adolf Diestelkamp, Rudolf Laun, Peter Rassow und Hans Rothfels bearbeitete mehrbändige amtliche ,,Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa" herausgegeben, die wie folgt gegliedert ist:
Band I, Teilbände 1, 2 und 3
Die Vertreibung der deutschen Bevölkerung
aus den Gebieten östlich der Oder-Neiße
Band II
Das Schicksal der Deutschen in Ungarn
Band III
Das Schicksal der Deutschen in Rumänien
Band IV, Teilbände 1 und 2
Die Vertreibung der deutschen Bevölkerung aus der Tschechoslowakei
Band V
Das Schicksal der Deutschen in Jugoslawien
1. Beiheft .
Ein Tagebuch aus Pommern 1945-46
Aufzeichnungen von Käthe Normann
z. Beiheft
Ein Tagebuch aus Prag 1945-46 Aufzeichnungen von Margarete Schell
3. Beiheft
Ein Bericht aus Ost- und Westpreußen 1945-1947
Aufzeichnungen von Hans Graf von Lehndorff
Ortsregister
Diese Dokumentation war im Buchhandel erhältlich und ist in zahlreichen wissenschaftlichen Bibliotheken einzusehen. Die Beihefte 1. und 3. sind außerdem als Taschenbücher erschienen.
Die Bundesregierung hat damit den Informationsanspruch des Deutschen Bundestages und der Öffentlidikeit erfüllt.
Anlage 39
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Müller (Schweinfurt) (SPD) (Drucksache 8/2561 Fragen A -103 und 104) :
Fördert die Bundesregierung außer bei der Bundeswehr und dem Bundesgrenzschutz auch Spitzensportler in anderen Dienststellen des Bundes, z. B. beim Bundeskriminalamt, durch die Gewahrung von, Sonderurlaub zu Wettkämpfen und Lehrgängen?
Hält die Bundesregierung einen Ausbau der Förderung von Spitzensportlern im Bundesdienst für erreichbar uni erstrebenswert?
Die Bundesregierung fördert den Spitzensport durch Sonderurlaub für sportliche Zwecke nicht allein im Bereich der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes, sondern allgemein in ihrem Dienstbereich. Nach § 7 Satz 1 Nr. 8 der Sonderurlaubsverordnung des Bundes kann einzelnen Spitzensportlern Sonderurlaub für die aktive Teilnahme an bestimmten internationalen und nationalen sportlichen Wettkämpfen gewährt werden.
Die Bundesregierung hält einen Ausbau der Förderung von Spitzensportlern im Bundesdienst im Bereich des Bundesgrenzschutzes für erreichbar und wünschenswert. Es ist daher vorgesehen, über die bisherige Förderung an den Grenzschutzsportschulen Lübeck und Ströbing hinaus dem Bundesgrenzschutz angehörende Hochleistungssportler in Fördergruppen zusammenzuziehen. Diese Sportler sollen am Training der Sportverbände in Leistungszentren und Stützpunkten teilnehmen.
Im Bereich der Bundeswehr ist der Aufbau von Lehrkompanien und Fördergruppen zur Förderung wehrpflichtiger Spitzensportler abgeschlossen. Dieses Förderungssystem hat sich bewährt. Ein weiterer Ausbau ist daher nach Auffassung der Bundesregierung nicht erforderlich.
Die Zahl der Spitzensportler im Dienstbereich des Bundes außerhalb der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes ist gering. Ein Bedürfnis für weitergehende Förderungsmaßnahmen als die erwähnte Freistellung unter den Voraussetzungen der Sonderurlaubsverordnung hat sich bisher in der Praxis nicht ergeben.
Anlage 40
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Laufs (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage A 105) :
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß weitere Pläne zum Ausbau der Kernenergie in Baden-Württemberg gegenwärtig
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unverantwortlich und leichtfertig seien, weil den Schutz- und Sicherheitsinteressen der Bevölkerung hinsichtlich einer weltweit ungelösten Entsorgung nicht entsprochen werden könne, und welche Folgerungen zieht sie gegebenenfalls daraus?
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht.
Die Bundesregierung hat in der Zweiten Fortschreibung ihres Energieprogramms u. a. ausgeführt, daß sie „nach vorrangiger Nutzung anderer Möglichkeiten der Energieversorgung zur Deckung des mittel- und langfristigen Kapazitätsbedarfes in den einzelnen Lastbereichen, insbesondere auch unter regionalen Aspekten, den Bau weiterer Kernkraftwerke in einem begrenzten Ausmaß für unerläßlich und — auch auf Grund des erreichten hohen Sicherheitsstandards — für vertretbar" hält.
Diese Auffassung der Bundesregierung wird durch das Ergebnis des Bonner Weltwirtschaftsgipfels nachdrücklich bestätigt.
Zur Wahrung der vorrangigen Schutz- und Sicherheitsinteressen der Bevölkerung hinsichtlich der Entsorgung der deutschen Kernkraftwerke hat die Bundesregierung schon in der Zweiten Fortschreibung des Energieprogramms deutlich die zu erfüllenden Bedingungen genannt und diese in den Entsorgungsrichtlinien präzisiert.
Anlage 41
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Steger (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage A 106) :
Welche Gründe haben dazu geführt, daß der erste Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (Drucksache 8/2460) nicht als Broschüre im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung gedruckt wird, damit dieser auch einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann?
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat seinen jährlichen Tätigkeitsbericht nach § 19 Abs. 2 BDSG dem Deutschen Bundestag gegenüber zu erstatten. Der diesjährige Bericht ist deshalb als BT-Drucksache (8/2460) der Öffentlidikeit bereits zugänglich gemacht worden. Der Bundesbeauftragte hat den Bericht in kleiner Auflage selbst als Broschüre veröffentlicht und darüber hinaus mitgeteilt, daß zur Zeit Gespräche über ein Veröffentlichung des Berichts in der Parlaments-Reihe „Zur Sadie" stattfinden. Die Bundesregierung würde ein solches Vorhaben begrüßen.
Anlage 42
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündlidien Fragen des Abgeordneten Hasinger (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen A 107 und 108) :
Ist der Bundesregierung bekannt, ob zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung in den Ländern und Gemeinden von ausländischen Arbeitnehmern unterschiedliche Unterlagen — und gegebenenfalls welche — verlangt werden?
Trifft es zu, daß die unterschiedliche Handhabung der neu eingeführten Verwaltungsvorschriften für die ausländischen Arbeitnehmer sich teilweise eher als Verschlechterung aqswirkt, und ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, hier für Abhilfe zu sorgen?
Zu Frage A 107:
Die am 1. Oktober 1978 in Kraft getretene Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz bestimmt zwar im einzelnen die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ausländischen Arbeitnehmern eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen ist, legt aber nicht fest, welche Unterlagen ein Antragsteller zum Nachweis dieser Voraussetzungen vorlegen muß. Insoweit verbleibt es vielmehr bei der Kompetenz der Länder, bei der Ausführung von Bundesgesetzen das Verwaltungsverfahren selbst zu regeln. Unabhängig von dieser Kompetenzverteilung wäre es auch gar nicht möglich, den Ländern vorzuschreiben, mit welchen Unterlagen ein Antragsteller z. B. den Schulbesuch seiner Kinder nachzuweisen hat. Hier müssen unter Einschaltung der Schulbehörden Lösungen gefunden werden, die auf die Verhältnisse des jeweiligen Bundeslandes zugeschnitten sind.
Zu Frage A 108:
Die in Ihrer Frage genannten Feststellungen sind nicht zutreffend.
Vor Inkrafttreten der Neuregelung konnte ausländischen Arbeitnehmern nach der Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz zwar nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, die nach den zwischen Bund und Ländern vereinbarten Grundsätzen aber beim Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ohne weiteres verlängert wurde.
Durch die Neuregelung der Verwaltungsvorschrift werden die Ausländerbehörden hingegen verpflichtet, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wird die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsbereditigung abgelehnt, weil es an einer oder mehreren dieser Voraussetzungen fehlt, so bedeutet dies nicht etwa, daß der weitere Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in Frage steht. Vielmehr ist dann nach den bisher schon geltenden Grundsätzen eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, für die keine besondere Voraussetzungen gelten.
Es trifft also nicht zu, daß es durch die Neuregelung des Aufenthaltsrechts für ausländische Arbeitnehmer zu einer Verschlechterung gegenüber der bisherigen Rechtslage kommen kann.
Anlage 43
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Kirschner (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage A 109) :
Wie hat sich der Appell des Bundesarbeitsministers zur Bereitstellung von mehr Teilzeitarbeitsplätzen bei den Bundesbehörden und Bundesunternehmen ausgewirkt?
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Ich gehe davon aus, daß Sie sich auf die Informationsschrift „Teilzeitarbeit, Leitfaden für Arbeitnehmer und Arbeitgeber" beziehen, bei deren Verteilung in den Monaten November und Dezember 1978 der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung an private und öffentliche Arbeitgeber, an. Gewerkschaften und Betriebsräte appelliert hat, alle Möglichkeiten der Schaffung von zusätzlichen Teilzeitarbeitsplätzen zu nutzen. Zahlen, aus denen sich. ein Ergebnis auf diesen Appell ablesen läßt, liegen der Bundesregierung nicht vor.
Anlage 44
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Lenzer (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen A 110 und 111):
Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, dem Deutschen Bundestag Zugriff auf ihre Datenbanken zu gewähren?
Was kann die Bundesregierung dazu beitragen, die bisher bestehenden Möglichkeiten, die Kontrollfunktion ihr gegenüber wahrzunehmen, zu erweitern?
Die Bundesregierung ist darauf bedacht, dem Deutschen Bundestag die von ihm benötigten oder gewünschten Informationen so rasch und vollständig wie möglich zukommen zu lassen. Die Informationsbestände der Bundesregierung, auch die computergestützten Datenbanken, stehen dem Deutschen Bundestag, den Fraktionen und einzelnen Abgeordneten im Rahmen des rechtlich Möglichen zur Auskunftserteilung zur Verfügung. Darüber hinaus erhalten der Bundestag und seine Mitglieder eine Fülle von Informationen im Rahmen der Erstattung von Berichten, der Beantwortung von parlamentarischen Anfragen und Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung auf Grund des Zitierrechts nach Art. 43 Abs. 1 GG.
Begrenzungen bei Informationswünschen des Deutschen Bundestages können sich einmal aus dem Gewaltenteilungsprinzip ergeben. Dieses Prinzip schützt auch den Bereich der internen Entscheidungsvorbereitung der Bundesregierung. Außerdem ist bei der Weitergabe personenbezogener Daten zu berücksichtigen, daß die Verfassung die menschliche Würde und Persönlichkeit unter besonderen Schutz stellt. Nach den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes, die diesen Schutz im einzelnen näher bestimmen, dürfen sie nur unter bestimmten Voraussetzungen übermittelt werden. Schließlich wird auch Rücksicht darauf zu nehmen sein, ob wichtige Belange des Allgemeinwohls oder ein Berufs- oder ein besonderes Amtsgeheimnis einem ungehinderten Informationszugang entgegenstehen.
Anlage 45
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Gerster (Mainz) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage A 112) :
Teilt die Bundesregierung meine Auffassung, daß die Regelung im Beamtenversorgungsgesetz, wonach Beamtenwitwen mit vier und mehr Kindern relativ geringere Hinterbliebenenbezüge beziehen als eine Witwe mit drei und weniger Kindern, ungerecht ist, und was beabsichtigt die Bundesregierung gegebenenfalls hiergegen zu unternehmen?
Mit Ihrer Frage sprechen Sie die Regelung des § 25 des Beamtenversorgungsgesetzes an, wonach Witwen- und Waisengeld weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes übersteigen dürfen. Ergibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag — dies ist bei mehr als drei Halbwaisen der Fall — so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.
Diese seit jeher bestehende Regelung erscheint sachgerecht. Denn es liegt auf der Hand, daß den Hinterbliebenen insgesamt keine höhere Versorgung gewährt werden kann als dem Ruhestandsbeamten zustünde, wenn er noch lebte und somit noch eine Person mehr von dem gleichen Betrag unterhalten werden müßte.
Es ist daher nicht beabsichtigt, eine Änderung des § 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorzuschlagen.
Anlage 46
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Spöri (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage A 113) :
Ist nach Auffassung der Bundesregierung die gegenwärtig in der Öffentlichkeit unter Bezugnahme auf ein Gutachten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zitierte vielfach stärkere Strahlenbelastung durch Kohlekraftwerke in Vergleich zu Kernkraftwerken im Normalbetrieb unter dem Gesichtspunkt der Belastung lebender Organismen methodisch vergleichbar?
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) hat in ihrem Bericht „Die Emission radioaktiver Stoffe mit der Abluft aus Kern- und Steinkohlekraftwerken — ein Vergleich der Strahlenbelastung" vom Februar 1978 die von der Stahlenschutzkommission empfohlenen „Allgemeinen Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Strahlenexposition durch die Emission radioaktiver Stoffe mit der Abluft" auf ein Kernkraftwerk und auf ein modernes Steinkohlekraftwerk angewandt.
Die PTB ist insofern zu formal vergleichbaren Ergebnissen gelangt, als sie für beide Kraftwerktypen das gleiche Rechenmodell verwendet und — wie in der Strahlenbiologie und im Strahlenschutz gebräuchlich — die durch die verschiedenen Radionuklide verursachte Strahlenexposition in Äquivalentdosen angegeben hat. Da die Äquivalentdosis ein Maß für die Wirkung ionisierender Strahlung auf den Menschen darstellt, sind die Ergebnisse der PTB methodisch auch unter dem Gesichtspunkt der Betrachtung lebender Organismen vergleichbar.
Andererseits muß berücksichtigt werden, daß bei Steinkohlekraftwerken durch den thermischen Auftrieb der Abluft eine Erhöhung der effektiven Emissionshöhe über die Schornsteinhöhe hinaus erfolgen kann und daß die zugrunde liegenden Ausbreitungs-
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medianismen zwar bekannt, jedoch die Teilchengrößenverteilung und der Löslichkeit des Flugstaubs von Kohlekraftwerken noch nicht abschließend geklärt sind. Der Bundesminister des Innern hat daher eine Arbeitsgruppe der Strahlenschutzkommission beauftragt, einen Vergleich der Strahlenexposition aus Kohlekraftwerken und aus Kernkraftwerken durchzuführen, bei dem auch die Frage des thermischen Auftriebs der Abluft, der Teilchengrößenverteilung und der Löslichkeit des Flugstaubes methodisch berücksichtigt werden. Zu welchen absdiließenden Ergebnissen diese Arbeitsgruppe auf Grund der gegenwärtig laufenden Untersuchungen kommen wird, läßt sich heute noch nicht sagen. Es kann jedoch angenommen werden, daß die Strahlenbelastung an der ungünstigsten Einwirkungsstelle in der Umgebung eines Kohlekraftwerks um einiges höher liegt als in der Umgebung eines Kernkraftwerkes.
Abschließend weise ich noch darauf hin, daß sich das soeben Gesagte nur auf die durch die Abluft verursachte Strahlenbelastung bezieht. Das Abwasser von Kohlekraftwerken verursacht — im Gegensatz zu dem Abwasser von Kernkraftwerken — praktisch keine Strahlenbelastung. Allerdings ist die durch das Abwasser von Kernkraftwerken verursachte maximale Strahlenbelastung deutlich geringer als die durch die Abluft von Kernkraftwerken bedingte Strahlenexposition.
Anlage 47
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Ey (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage A 114) :
Welche Bedeutung mißt die Bundesregierung den in den letzten Wochen aufgedeckten Spionagefällen zu?
In den durch den ehemaligen MfS-Angehörigen Stiller aufgedeckten Spionagefällen führt der Generalbundesanwalt — wie Sie wissen — Ermittlungsverfahren. Dabei spielt auch der Verratsumfang eine Rolle. Angesichts dieser Sachlage kann die Bundesregierung z. Z. keine umfassende und abschließende Bewertung vornehmen.
Schon jetzt aber kann gesagt werden, daß diese Spionagefälle zeigen, welch große Bedeutung das MfS der Ausspähung • wirtschaftlicher und wissenschaftlich-technischer Entwicklungen beimißt. Dies entspricht auch der bisher von der Bundesregierung schon vorgenommenen Einschätzung, daß in diesem Bereich ein Schwerpunkt der Spionagetätigkeit der DDR liegt. Dabei ist das MfS nicht nur an der Ausspähung technischer Verfahren interessiert, sondern auch an allen Unterlagen, die sich mit Marktanalyse und Preisgestaltung befassen.
Anlage 48
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Miltner (CDU/CSU) (Drucksache. 8/2561 Fragen A 115 und 116) :
Hat die Bundesregierung bei der Erstellung des Entwurfs eines Sozialgesetzbuchs — Jugendhilfe — (Bundesratsdrucksache 517/78) entsprechend der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien Teil II (GGO IIl im Hinblick auf die sprachliche Klarheit und Verständlichkeit die Gesellschaft für deutsche Sprache 'beteiligt?
Hält die Bundesregierung die Empfehlungen des Rechtsausschusses des Bundesrats vom 11. Dezember 1978 (Bundesratsdrucksache 517/1/78 Nr. 41) zur Prüfung, ob die im Gesetzentwurf enthaltenen Begriffe ,,soziales Umfeld",,,Konfliktverarbeitung", ,,soziale Problemgebiete" durch versti ndllche Begriffe der deutschen Sprache ersetzt werden können, für berechtigt?
Zu Frage A 115: Ja.
Zu Frage A 116:
Ich teile Ihre Meinung nicht, daß die Begriffe Soziales Umfeld und Soziale Problemgebiete keine verständlichen Begriffe der deutschen Sprache sind. Für den Begriff „Konfliktverarbeitung" ist uns bisher ein gleicherweise präziser Begriff der deutschen Sprache nicht' eingefallen; wir sind gern bereit, dazuzulernen.
Anlage 49
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Mündlichen Fragen der Abgeordneten Frau Geier (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen A 117 und 118) :
Hält die Bundesregierung die Einkommensgrenzen für den Kindergeldanspruch von in Ausbildung stehenden Kindern von 750 DM brutto und bei unterhaltsgeldberechtigten Kindern von 580 DM noch für angemessen, nachdem diese Einkommensgrenzen bereits seit Anfang 1976 gelten?
Beabsichtigt die Bundesregierung, diese Einkommensgrenzen
anzuheben, gegebenenfalls ab wann?
Zu Frage A 117:
Die Bundesregierung hält die von Ihnen genannten Grenzwerte zur Zeit noch für ausreichend.
Zu Frage A 118:
Die Bundesregierung hat vor einiger Zeit die
Prüfung eingeleitet, ob und wann es geboten ist, die Einkommensgrenzen zu erhöhen.
Anlage 50
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Mündlichen Fragen der Abgeordneten Frau Dr. Martiny-Glotz (SPD) (Drucksache 8/2561 Fragen A 119 und 120) :
Wird die Bundesregierung den Fall von Milchverseuchung im hessischen Ried zum Anlaß nehmen, eine Gesamtverzehrsuntersuchung, durchführen zu lassen, um die Gesamtbelastung der Bürger durch Pestizide in der Nahrung feststellen zu lassen, und wird sie die dafür notwendigen Finanzmittel und Personalstellen kurzfristig bereitstellen?
Wann wird die Bundesregierung die Verordnung zum Zulassungsverfahren von Arzneimitteln und die dazu gehörende Kostenordnung fertigstellen und erlassen, und welche Maßnahmen sind vorgesehen, um die erste fertiggestellte Transparenzliste für Arzneimittel allen Ärzten zur Kenntnis zu bringen?
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Zu Frage A 119:
Die Bundesregierung mißt der Erfassung und gesundheitlichen Bewertung der Kontamination von Lebensmitteln mit Schadstoffen jeder Art unter Berücksichtigung von Verzehrserhebungen große Bedeutung bei. Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit hat daher bereits im Jahre 1974 die Zentrale Erfassungs- und Bewertungsstelle im Bundesgesundheitsamt (ZEBS) eingerichtet, die u. a. die von den Überwachungsbehörden der Länder gelieferten Daten auswertet. Darüber hinaus werden seit Jahren Forschungsmittel zur Ermittlung der Gesamtbelastung des Bürgers bereitgestellt. Da wegen der Vielschichtigkeit der Aufgaben nicht gleichzeitig die Kontamination aller Lebensmittel mit allen potentiellen Schadstoffen, zu denen auch die Rückstände von Pestiziden gehören, beobachtet werden kann, sind bei den erforderlichen Aktivitäten Prioritäten zu setzen.
Speziell im Bereich Milch wird seit Jahren von der Bundesanstalt für Milchforschung im Rahmen eines Forschungsvorhabens des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit die Rückstandssituation in repräsentativen, bundesweiten Untersuchungen beobachtet. Dabei hat sich insgesamt gesehen hinsichtlich der Pestizidrückstände eine sinkende Tendenz gezeigt.
Es ist beabsichtigt, derartige Untersuchungen auf weitere Schadstoffe und Grundnahrungsmittel auszudehnen. Die geplanten, zum Schutz der Gesundheit notwendigen, umfangreichen Untersuchungen werden zusätzliche Personal- und Sachkosten erfordern.
Zu Frage A 120:
Die Verordnung über das Zulassungsverfahren nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Arzneimittelgesetz ist im Entwurf fertiggestellt und wird z. Z. noch einmal überprüft. Ihr wesentlicher Inhalt besteht darin, den Antragsteller, der die Zulassung für ein Arzneimittel erlangen will, zu verpflichten, für das von ihm nach §§ 22 bis 24 des Arzneimittelgesetzes bei der Zulassungsbehörde einzureichende Unterlagenmaterial die im einzelnen vorgeschriebenen Formulare zu verwenden.
Der Entwurf einer Kostenordnung für die Zulassung von Arzneimitteln nach § 33 des Arzneimittelgesetzes ist fertiggestellt und mit den beteiligten Ressorts erörtert worden. Es hat sich dabei als notwendig erwiesen, weitere Berechnungen über die Höhe der Gebührensätze vorzunehmen. Diese Berechnungen werden z. Z. vorgenommen.
Die Transparenzkommission hat am 20. Dezember 1978 die erste Liste für das Indikationsgebiet „Herzmuskelinsuffizienz" verabschiedet. Die Liste ist als Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 7 am 11. Januar 1979 veröffentlicht worden. Es handelt sich hier um das erste greifbare Ergebnis zur Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz, die von unabhängigen Sachverständigen aus allen am Marktgeschehen beteiligten Kreisen erarbeitet worden ist. In der Liste wird eine wertvolle Hilfe für die Verordnungspraxis der Ärzte gesehen. In Fachzeitschriften, z. B. der Münchener medizinischen Wochenschrift, ist bereits die Liste veröffentlicht worden.
Die Bundesregierung wird die Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die Liste allen Ärzten zur Kenntnis zu bringen.
Anlage 51
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Bindig (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage A 121) :
Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit dem Programm der vom Bund geförderten Schwangerschaftsmodellberatungsstellen in Baden-Württemberg gemacht, und wie will die Bundesregierung sicherstellen, daß nach Auslaufen des Programms alle derzeitigen Träger dieser Bundesmodellberatungsstellen in Baden-Württemberg ihre Beratungen auch künftig fortsetzen können?
Das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit fördert im Land Baden-Württemberg sieben Modellberatungsstellen, die einen hohen Leistungsstand erreicht haben. Durch Trainingsseminare im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung des Modellprogramms und die kontinuierliche vom Bund geförderte Fortbildung verfügen die Modellberatungsstellen über qualifizierte Beratungskräfte, die auch nach Ablauf der Modellphase weiter verwendet werden sollten. Nach den erhobenen Daten sind die Modellberatungsstellen voll ausgelastet. Sie werden auch weiterhin zur Versorgung der Bevölkerung mit Beratungsleistungen im Bereich der Familienplanungs- und Schwangerschaftskonfliktberatung benötigt.
Nach den bisherigen Erörterungen mit den Ländern besteht kein Anlaß zu der Annahme, vom Bund geförderte Modellberatungsstellen könnten nach Ablauf der Modellphase nicht mehr weitergeführt werden. Auch das Land Baden-Württemberg hat sich bisher schon an der Finanzierung der Modellberatungsstellen mit einer Quote von 25 % beteiligt. Da die Modellberatungsstellen ausnahmslos als Beratungsstellen im Sinne von § 218 b StGB anerkannt sind, nehmen sie teil an der Förderung, die in den Ausführungsvorschriften des Landes geregelt ist. Das Land Baden-Württemberg hat allerdings die Träger der Beratungsstellen darüber unterrichtet, daß eine finanzielle Förderung der Modellberatungsstellen nur im Umfang der Förderungsrichtlinien des Landes in Betracht kommt, und die Träger gebeten, Überlegungen anzustellen, wie nach Wegfall des Bundeszuschusses die Finanzierung durch Eigenmittel und Zuwendungen Dritter gesichert werden kann. Zur Mitfinanzierung müssen insbesondere die Gemeinden und Gemeindeverbände gewonnen werden. Zur Zeit führt das Land Baden-Württemberg Gespräche mit den Trägern der Modellberatungsstellen mit dem Ziel, den notwendigen Finanzbedarf ab 1980 zu ermitteln und eine Regelung für die Finanzierung der Beratungsstellen zu finden.
Für eine Mitfinanzierung des Bundes nach Ablauf des Modellprogramms fehlt die Bundeszuständigkeit.
11064* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979
Anlage 52
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Kroll-Schlüter (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage A 122) :
Sind in den von der Bundesregierung angegebenen Kosten für die Broschüre "Jugendhilfe — der Gesetzentwurf: Mehr Hilfe — weniger Eingriffe" auch die Kosten für Konzept und Atelier enthalten, und wenn nicht, wie hoch belaufen sich diese?
In der Fragestunde am 7. Februar 1979 hatte ich darüber informiert, daß Entwicklung, Gestaltung und Herstellung der Broschüre „Jugendhilfe — der Gesetzentwurf: mehr Hilfe — weniger Eingriffe" 86 000,— DM kosteten. Da zur Gestaltung auch das Layout gehört, sind die Atelierkosten darin enthalten.
Vor der Entscheidung über die Herstellung der Schrift wurden, wie dies üblich ist, zwei Agenturen mit der Erarbeitung eines detaillierten Konzeptvorschlages beauftragt. Hierfür erhielt jede Agentur ein Honorar von 4 000,— DM.
Anlage 53
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Arnold (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen A 123 und 124)
Welche Schritte hat die Bundesregierung in den letzten Monaten unternommen, um eine bundesrechtliche Regelung für ein baldiges Verbot der lärmintensiven Flugzeuge zu erreichen?
Wie ist der gegenwärtige Stand der Bemühungen der Bundesregierung, um mit den Regierungen der EG-Staaten eine europäische Regelung nach amerikanischem Vorbild für ein Verbot des lärmintensiven Fluggeräts zu vereinbaren, und welche Erfolgsaussichten gibt es für welchen Zeitpunkt?
Die Bundesregierung ist seit Monaten bemüht, auf dem Wege über eine EG-Richtlinie nicht nur eine bundesrechtliche Regelung, sondern auch entsprechende Regelungen in den übrigen Mitgliedstaaten herbeizuführen. Sie zieht wegen ihrer größeren Wirksamkeit eine multilaterale Lösung einem nationalen Alleingang vor und hat deshalb unter der deutschen Präsidentschaft einen eigenen Richtlinienentwurf eingebracht, der in der Bundesrepublik Deutschland bereits bestehende Eintragungsverbote für lärmintensives Fluggerät übernimmt und ferner von ein em bestimmten Zeitpunkt an den Betrieb solchen Geräts verbietet. Über diesen Zeitpunkt besteht noch kein Einverständnis zwischen den Mitgliedstaaten. Es ist daher noch nicht abzusehen, ob der nächste Verkehrsministerrat am 20. Februar 1979 die Richtlinie verabschieden wird.
Anlage 54
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Paintner (FDP) (Drucksache 8/2561 Frage A 125) :
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, aus welchen Gründen es heutzutage im Gegensatz zu früher speziell in unseren Städten nicht mehr möglich ist, mit Sand, Sägemehl,
Asche und ähnlichen abstumpfenden Mitteln zu streuen, die wesentlich umweltfreundlicher sind als die zunehmend verwendeten Salze und chemische Mittel?
Aus folgenden Gründen wird heute überwiegend Tausalz zur Bekämpfung der Straßenglätte im Winter verwendet:
1. Tausalz ist wirksamer als die von Ihnen genannten abstumpfenden Mittel. Mit Tausalz läßt sich daher die Befahrbarkeit der Straßen schneller herstellen und ein wesentlich höheres Maß an Verkehrssicherheit erreichen. Insofern können die Anforderungen, die der Verkehr heute an die Benutzbarkeit und Sicherheit der Straßen auch unter winterlichen Wetterbedingungen stellt, nur mit diesem Mittel erfüllt werden.
2. Bei Benutzung der von Ihnen genannten herkömmlichen abstumpfenden Mittel würden sich Spurrillen bilden, die den fließenden Verkehr sehr stark beeinträchtigen, da nur mit Minimalgeschwindigkeit gefahren werden kann und mit zunehmender Vertiefung ein Begegnungsverkehr nicht mehr möglich ist.
Versuche in der Schweiz und Finnland, die Straßenglätte durch herkömmliche, abstumpfende Mittel zu bekämpfen, mußten zum Teil abgebrochen werden, weil die Fahrzeuge durch die tiefen Spurrillen aufsaßen und der Verkehr zusammenbrach. Erst nachgestreutes Tausalz konnte hier Abhilfe schaffen.
3. Die Winterwartung auf Straßen verursacht bei Verwendung von Tausalz erheblich geringere Kosten, als bei Verwendung abstumpfender Stoffe.
Anlage 55
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Bindig (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage A 126) :
Gibt es Fälle, daß geplante Straßenbaumaßnahmen, die in den Bedarfsplänen für den Ausbau der Bundesfernstraßen in die 1. Dringlichkeit eingestuft waren, bei der späteren Fortschreibung des Bedarfsplans wegen einer Änderung der Verkehrsstruktur, des Verkehrskonzepts oder aus sonstigen Gründen erheblich geändert worden sind (z. B. durch Umstufung von Bundesautobahn zur Bundesstraße) bzw. eine geringere Dringlichkeit erhalten haben oder als Vorhaben ganz aus dem Bedarfsplan herausgenommen worden sind, und um welche Fälle und Gründe (gegebenenfalls beispielhaft) handelt es sich?
Bei der 1. Fortschreibung des Bedarfsplanes für die Bundesfernstraßen (1971-1985) im Jahre 1975 wurden alle Maßnahmen der bisherigen I. Dringlichkeit, die noch nicht im Bau waren, überprüft.
Diejenigen Maßnahmen, die auf Grund einer Nutzen/Kosten-Untersuchung ungünstig abschnitten und voraussichtlich nicht bis 1995 hätten finanziert werden können, wurden als „möglicher weiterer Bedarf" ausgewiesen und damit einer geringeren Dringlichkeit als bisher zugeordnet.
Keine Maßnahme der Dringlichkeit I wurde aus dem Bedarfsplan herausgenommen. In einigen wenigen Fällen wurden die bisher ausgewiesenen Spurenzahlen auf Grund neuer Netzkonzeptionen geändert.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979 11065*
Anlage 56
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Kirschner (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage A 127):
Wie hoch ist die Zahl der geleisteten Überstunden bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost im Jahr 1978?
Im Bereich der Deutschen Bundesbahn sind 1978 von jeder Arbeitskraft durchschnittlich 15 Überstunden geleistet worden, das bedeutet 1,25 Überstunden im Monat. Insgesamt betrug die Zahl der Überstunden 5 443 900.
Im Bereich der Deutschen Bundespost sind 1978 von jeder Arbeitskraft durchschnittlich 30,5 Überstunden geleistet worden, das bedeutet 2,5 Überstunden im Monat. Insgesamt betrug die Zahl der Überstunden 13 285 455.
Anlage 57
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Langguth (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen A 128 und 129) :
Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus der Klage der Bundesvereinigung gegen Fluglärm e. V., die eine nachdrückliche Verfolgung von lärmnachteiligen Flugroutenabweichungen in der Bundesrepublik Deutschland vermißt und zur einheitlichen Kontrolle der Einhaltung der An- und Abflugrouten daher zumindest die ,,Installation von wirksamen Flugwegüberwachungsanlagen für alle Verkehrsflughäfen" der Bundesrepublik Deutschland fordert?
Wie stellt sich die Bundesregierung zu der Forderung der Bundesvereinigung gegen Flugläum e. V., daß der Bundesverkehrsminister aufgefordert wird, ,in Ergänzung der Richtlinien über Einrichtung und Betrieb von Fluglärmmeßanlagen für Verkehrsflughäfen anzuordnen, daß Betrieb, Meßwertverarbeitung und -auswertung sowie Ermittlung des Beurteilungspegels einheitlich für alle Verkehrsflughäfen nach den maßgeblichen deutschen Normen erfolgen müssen"?
Zu Frage A 128:
Ein Abweichen von den unter Lärmminderungsgesichtspunkten vorgeschriebenen An- und Abflugrouten über einen bestimmten Toleranzbereich hinaus stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der Bundesanstalt für Flugsicherung zu verfolgen ist. Bei der Verfolgung dieser Verstöße ist es der Bundesanstalt für Flugsicherung in den meisten Fällen nicht möglich, ausländischen Luftfahrzeugführern den Bescheid zuzustellen und die Geldbuße zu vollstrecken.
In umfangreichen Untersuchungen auf den Flughäfen Frankfurt und Düsseldorf wurde geprüft, ob durch Einrichtung von Flugwegbeobachtungsstellen die Genauigkeit der Einhaltung der Flugwege durch die Piloten erhöht werden kann. Ergebnis : 92-95 % fliegt innerhalb der internationalen Toleranzen.
Die Bundesregierung hält angesichts dieses Untersuchungsergebnisses die Einrichtung und den Betrieb von besonderen Flugwegbeobachtungsstellen als Dauereinrichtung aus fachlichen Gründen, wie auch unter Kosten-Wirksamkeits-Gesichtspunkten für nicht vertretbar. Einem Beschluß der Düsseldorfer Fluglärmkommission zur Einrichtung einer Flugwegbeobachtungsstelle für den Flughafen Düsseldorf ist infolgedessen erst nach Zusage der vollen
Kostenübernahme durch die Flughafen Düsseldorf GmbH entsprochen worden.
Zu Frage A 129:
An den deutschen Flughäfen wird seit 1972 einheitlich nach den Richtlinien über Einrichtung und Betrieb von Fluglärmmeßanlagen für Verkehrsflughäfen (VK-Blatt 1972, 533) verfahren. Die Richtlinien sehen ein Meßverfahren gemäß Din 45643 vor. Dabei wird die Geräteeinstellung „slow" (langsam) verwendet, da nur hierdurch eine weitgehende Trennung der Flugzeuggeräusche von Fremdgeräuschen möglich ist.
Ein Abgehen von diesem bewährten Verfahren erscheint unzweckmäßig und würde zudem die Vergleichbarkeit mit früheren Ergebnissen in Frage stellen.
Die Bundesregierung sieht daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Veranlassung, ihre Richtlinien zu ergänzen.
Anlage 58
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Kunz (Weiden) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2561 Frage A 130) :
Billigt die Bundesregierung die Auffassung der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn, daß, wie diese mir mit Schreiben vom 24. Januar 1979 auf Anfrage mitgeteilt hat, die Ergebnisse der Untersuchungen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Schienenpersonennahverkehrs der Deutschen Bundesbahn als innerbetriebliche Arbeitspapiere nicht weitergegeben werden können — demnach auch nicht an Mitglieder des Deutschen Bundestags —, und wie sollen sich bejahendenfalls nach Auffassung der Bundesregierung Abgeordnete ohne Kenntnis dieser Untersuchungen ein Bild von den Plänen der Deutschen Bundesbahn zur Verlagerung des Personenverkehrs von der Schiene auf die Straße machen.
Bei der beabsichtigten Verlagerung des Reiseverkehrs von der Schiene auf die Straße werden die Untersuchungsunterlagen rechtzeitig vor den Regionalgesprächen den Beteiligten und damit auch den Mitgliedern des Bundestages von der obersten Landesverkehrsbehörde übersandt.
Unabhängig von der Prüfung der Verlagerung des gesamten Reiseverkehrs auf die Straße hat der Vorstand der Deutschen Bundesbahn Untersuchungsgruppen eingesetzt, die Vorschläge zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Schienenpersonennahverkehrs erarbeiten und zur Durchführung bringen sollen. Eine Veröffentlichung dieser Untersuchungsergebnisse oder eine Weitergabe von Unterlagen an Dritte zu einem Zeitpunkt, wo die Meinungsbildung innerhalb des Unternehmens DB noch nicht abgeschlossen ist, kann verständlicherweise nicht in Frage kommen.
Anlage 59
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündlichen Fragen der Abgeordneten Frau Krone-Ap-
11066* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979
puhn (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen A 131 und 132) :
Ist die Bundesregierung von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika offiziell davon unterrichtet worden, daß die amerikanische Postverwaltung seit 1978 die Beförderung von Briefen in die Bundesrepublik Deutschland mit der Adresse „Germany" ablehnt mit dem aufgestempelten Hinweis „Return to sender, address must indicate East- oder West-Germany"?
Ist die Bundesregierung bereit, die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu ersuchen, den Post Master General auf die richtige Bezeichnung der Bundesrepublik Deutschland hinzuweisen?
Zu Frage A 131:
Eine offizielle Unterrichtung hat nicht stattgefunden. Die Deutsche Bundespost hat Ende vergangenen Jahres durch einzelne Zuschriften von Postkunden Kenntnis davon erhalten, daß Stempel mit dem in der Frage erwähnten Hinweis von Dienststellen der US-Postverwaltung auf Briefsendungen an Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland abgedruckt wurden. Derartige Regelungen werden weltweit als betriebsinterne Angelegenheiten der jeweiligen Verwaltungen angesehen, die darauf abgestellt sind, die richtige und schnelle Verteilung von Sendungen im eigenen Bereich sicherzustellen. Eine Unterrichtung über solche Maßnahmen ist zwischen den im Weltpostverein zusammengeschlossenen Ländern weder vorgesehen noch üblich.
Zu Frage A 132:
Der Bundespostminister hat sich im November 1978 an die US-Postverwaltung gewendet und auf die richtige Bezeichnung der Bundesrepublik Deutschland hingewiesen. Die Postverwaltung hat dazu mitgeteilt, daß sie künftig bundeseinheitlich einen Stempel vorsehen wird, der auf die korrekte Bezeichnung Federal- bzw. Democratic Republic of Germany hinweist und als Alternative die bei der Bevölkerung der USA weit verbreitete Bezeichnung West- bzw. East-Germany ebenfalls enthält.
Anlage 60
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Langner (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage A 133) :
Welche Poststellen I und II im Bereich des Hochtaunuskreises sollen, nachdem bereits der Verwaltungsdienst der Postämter Usingen und Oberursel nach Bad Homburg verlegt wurde, im Rahmen der weiteren Neuorganisation des Postdienstes in welchem Umfang verkleinert bzw. aufgelöst werden, und wie gedenkt die Deutsche Bundespost, einen Leistungsabbau zu verhindern?
Die Deutsche Bundespost plant zur Zeit keine Aufhebung bestimmter Poststellen im Hochtaunuskreis. Es wird jedoch intern an einer neuen Konzeption für die Neuordnung der Landversorgung gearbeitet. Die zunächst von einer Arbeitsgruppe angestellten Überlegungen sind derzeit noch Gegenstand weiterer Untersuchungen. Vor deren Abschluß ist eine Aussage über das NeuordnungsKonzept nicht möglich. Dabei ist es nicht Ziel der
Deutschen Bundespost, das Dienstleistungsangebot durch einen Rückzug aus der Fläche abzubauen, es geht vielkmehr um eine zeitgemäße Versorgung der Landgebiete mit Postdienstleistungen.
Die Deutsche Bundespost ist zur wirtschaftlichen Betriebsführung verpflichtet. Daher muß sie ihren Betrieb unter Berücksichtigung der Faktoren Verkehrsbedürfnis und Wirtschaftlichkeit ständig beobachten und entsprechend anpassen. Dabei gilt die Zielsetzung, ein möglichst gleichwertiges und gleichrangig kundennahes Leistungsangebot zu gewährleisten.
Anlage 61
Antwort
des. Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Lambinus (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage A 134) :
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Käufer bzw. Erwerber von Tonrundfunkempfängern darauf hinzuweisen, daß der Erwerb und der Betrieb von Tonrundfunkgeräten, die den Empfang nicht genehmigter Frequenzbereiche ermöglichen, strafbar ist?
Zur Zeit besteht noch keine rechtliche Grundlage für eine Regelung der Herstellung und des Vertriebs von Funkanlagen. Die Bundesregierung steht hier jedoch die Möglichkeit, im Rahmen der Harmonisierungsvorhaben der EG zu einer Regelung für den Vertrieb zu gelangen. Der Betrieb von Ton-und Fernseh-Rundfunkempfängern ist in der Bundesrepublik Deutschland genehmigt, wenn die Geräte bestimmte, für Rundfunkempfänger vorgesehene Empfangsbereiche einhalten. Empfänger, die diesen technischen Vorschriften der Deutschen Bundespost entsprechen, sind daran zu erkennen, daß sie praktisch ausnahmslos mit einer Prüfnummer des Fernmeldetechnischen Zentralamtes versehen sind. Darauf sollte beim Kauf geachtet werden. Die Deutsche Bundespost hat in der Vergangenheit mehrfach die Öffentlichkeit über den Schutz informiert, den die Beachtung des FTZ-Prüfzeichens beim Kauf von Ton- und Fernseh-Rundfunkempfängern gewährt.
Das Bundespostministerium hat vor wenigen Tagen erneut auf diese Kennzeichnung hingewiesen und davor gewarnt, unzulässige Exportgeräte, mit denen man beispielsweise den Polizeifunk, Autotelefone und Flugfunk abhören kann, zu erwerben. Händler, die nichtgenehmigungsfähige Funkempfänger anbieten und Zeitschriftenredaktionen, die entsprechende Anzeigen zulassen, werden, sobald die Deutsche Bundespost davon Kenntnis erhält, gezielt über die Folgen des Vertriebs dieser Geräte aufgeklärt. Außerdem erfolgt im Laufe der nächsten Monate eine Veröffentlichung der Neufassung der Allgemeinen Genehmigung für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger und der zugehörigen Technischen Vorschriften. Dabei werden die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Interesse des Schutzes der Bürger bzw. des nichtöffentlichen Nachrichtenverkehrs stärker verdeutlicht.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979. 11067*
Anlage 62
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Müller (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage A 135) :
Wieso ist es zulässig, daß UKW-Geräte, deren Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland nicht erlaubt ist, frei und ohne entsprechende Aufklärung verkäuflich sind, und gedenkt die Bundesregierung, durch eine gesetzgeberische Initiative Abhilfe anzustreben?
Zur Zeit besteht keine rechtliche Möglichkeit, Herstellung und Vertrieb von Funkanlagen zu reglementieren. Händler, die nichtgenehmigungsfähige Funkgeräte vertreiben, können sich aber wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einem Vergehen nach § 15 Fernmeldeanlagengesetz strafbar machen.
Die Bundesregierung strebt eine gesetzliche Regelung des Inverkehrbringens von Ton- und FernsehRundfunkempfängern an. Dieses ist mit einem Richtlinienentwurf der EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funkstörung durch Ton- und FernsehRundfunkempfänger beabsichtigt (BT-Drucksache 7/571).
Anlage 63
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Pfeffermann (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen A 136 und 137) :
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß die Deutsche Postgewerkschaft in Dienststellen, wie z. B. dem Fernmeldeamt Essen, die Unterschriftenliste für die Personalratswahl in der Weise präpariert, daß alle Namen der Beschäftigten der jeweiligen Gruppe einer Dienststelle — obenan der Stellenvorsteher — in der Reihenfolge der amtlichen EDV-Listen mit Dienstbezeichnung eingetragen werden, so daß der zur Unterschrift Angesprochene nur noch an der für ihn vorgesehenen Stelle seine Unterschrift einzutragen braucht, und welche Folgerungen zieht sie daraus, falls sich dies ihrer Ansicht nach nicht mit dem i 19 des Personalvertretungsgesetzes vereinbaren läßt, wonach der Personalrat in geheimer Wahl gewählt werden soll?
Teilt die Bundesregierung für diesen Fall die Auffassung, daß bei solcher Art der Unterschriftensammlung ein psychologischer Druck der betroffenen Gewerkschaft auf die Angehörigen der Dienststellen unverkennbar und damit das Grundrecht der Koalitionsfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt wird, und wird sie sich gegebenenfalls um Abhilfe bemühen?
Die Bundesregierung kann weder bestätigen noch dementieren, ob die Deutsche Postgewerkschaft beim Fernmeldeamt Essen Wahlvorschläge mit Namensverzeichnissen der in den einzelnen Dienststellen beschäftigten Wahlberechtigten vorbereitet hat. Auf die Gestaltung der Unterschriftenlisten zu den Wahlvorschlägen kann und darf der Dienststellenleiter nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz keinen Einfluß nehmen. Die Wahlvorschläge sind bei dem vom Personalrat bestellten Wahlvorstand, nicht beim Dienststelleleiter, einzureichen. Im Gegensatz zur Wahl des Personalrats ist die Erstellung der Wahlvorschläge nicht geheim. Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 4 Bundespersorialvertretungsgesetz, der für die Gültigkeit eines Wahlvorschlags auf das Vorhandensein der Unterschriften mehrerer Wahlberechtigter ausdrücklich abstellt.
In der Verwendung vorbereiteter Listen bei der Aufstellung des Wahlvorschlags sieht die Bundesregierung keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 19 Bundespersonalvertretungsgesetz und keine Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit.
Anlage 64
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Voigt (Frankfurt) (SPD) (Drucksache 8/2561 Fragen B 1 und 2) :
Welchen sachlichen und finanziellen Beitrag leistet die Bundesregierung zu der von der VN-Sondergeneralversammlung über Abrüstung in Auftrag gegebenen VN-Studie von Regierungsexperten über Abrüstung und Entwicklung?
An welchen weiteren Bemühungen, durch Abrüstungsmaßnahmen einen Beitrag zur Entwicklungshilfe zu leisten, beteiligt sich die Bundesregierung?
Zu Frage B 1:
Die Bundesregierung hat den Vorschlag der ungebundenen Staaten, die komplexe Thematik von Abrüstung und Entwicklung in einer umfassenden Studie untersuchen zu lassen, von Anfang an unterstützt. Sie entsandte schon im April 1978 einen deutschen Teilnehmer in die mit der Vorbereitung des Mandats beauftragte Expertengruppe. Auch an der Erarbeitung der durch die SGV beschlossenen Studie nimmt ein deutscher Experte, der Leiter des Deutschen Instituts für Entwicklungspolitik, Dr. Wiesebach, teil, der bereits substantielle Beiträge zur Vorbereitung der Studie geleistet hat.
Da die umfangreiche Studie nur z. T. aus Mitteln des VN-Budgets finanziert werden kann, werden die Staaten durch die Resolution 33/71 M der 33. GV aufgefordert, entweder Mittel für den VN-Fonds für Abrüstungsstudien zur Verfügung zu stellen oder aus nationalen Beiträgen Forschungen zu finanzieren, welche als Grundlage für die Studie über Abrüstung und Entwicklung dienen können.
Auch eine Reihe deutscher wissenschaftlicher Institute sind vom Abrüstungszentrum der VN aufgefordert worden, zu der Studie beizutragen. Da nur eine der vorgeschlagenen Untersuchungen aus dem Haushalt der VN bezahlt werden kann, hat sich die Deutsche Gesellschaft für Friedens- und Konfliktforschung auf Bitten des Auswärtigen Amtes bereit erklärt, aus den ihr von der Bundesregierung für Forschungszwecke zur Verfügung gestellten Mitteln vier in die Studie „Abrüstung und Entwicklung" hineinpassende Forschungsvorhaben zu fördern. Insgesamt sind bereits jetzt aus öffentlichen Mitteln etwa DM 70 000 für die Studie vorgesehen. worden. Hinzu kommt, daß vier weitere Forschungsprojekte über Konversionsprobleme, deren Resultate für die VN-Studie von Belang sein werden, bereits in Höhe von DM 678 000 von der DGFK finanziert worden sind.
Die Bundesregierung prüft zur Zeit, ob noch ein weiteres Vorhaben, das bei der Expertengruppe großes Interesse fand, aus Bundesmitteln unter- stützt werden kann.
Zu Frage B 2:
Die Bundesregierung setzt sich zusammen mit ihren westlichen Bündnispartnern aktiv für Fort-
11068* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979
schritte bei den stattfindenden Rüstungskontroll- und Abrüstungsverhandlungen ein. Sie ist sich dabei bewußt, daß die hohen Rüstungsausgaben der Industriestaaten deren Fähigkeiten einschränken, den Entwicklungsländern die notwendige Hilfe bei ihrer Entwicklung und bei der Überwindung von Armut und Hunger zu leisten.
Die Bundesregierung hat daher sowohl in den VN als auch vor dem Forum des Genfer Abrüstungsausschusses mehrfach auf das Mißverhältnis zwischen den Aufwendungen für militärische Zwekke und denen für Entwicklungsaufgaben hingewiesen.
Die Bundesregierung hat dabei deutlich gemacht, daß besonders die hochgerüsteten Staaten des Warschauer Pakts, die bisher nur einen Bruchteil der westlichen Entwicklungshilfe leisten, in Zukunft statt Waffen mehr Kapital und Technologie zur wirtschaftlichen Entwicklung der Dritten Welt beitragen sollten. Der Bundeskanzler . hat dies in seiner Rede vor der SGV für Abrüstung am 26. Mai 1978 unmißverständlich zum Ausdruck gebracht: „Wer über seine Verteidigungsnotwendigkeiten
hinaus rüstet, der schränkt seine Möglichkeiten zu materieller Hilfe an andere ein. Materielle Not, Hunger und Armut sind vielerorten unerträglich. Nur eine gesunde wirtschaftliche und soziale Entwicklung dient dem Frieden. Soziale Gerechtigkeit ist nicht nur eine innerstaatliche, sondern ebensosehr eine internationale Notwendigkeit. Wenn es uns gelingt, die Rüstungen zu begrenzen und den Aufwand für militärische Zwecke einzuschränken, so werden dadurch Mittel für zusätzliche Transferleistungen zugunsten der Entwicklungsländer frei werden."
Die Bundesregierung wird bei den bevorstehenden Rüstungskontroll- und Abrüstungsverhandlungen stets die Möglichkeit im Auge behalten, durch Einsparungen im Verteidigungsbereich Mittel für soziale und Entwicklungsaufgaben vor allem in den Entwicklungsländern zur Verfügung stellen zu können.
Anlage 65
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage B 3):
Trifft es zu, daß die Anerkennungsrate bei osteuropäischen Flüchtlingen seit 1976 von ca. 73 v. H. auf 40 v. H. in 1978 zurückgegangen Ist, und worauf führt die Bundesregierung dies gegebenenfalls zurück?
Die Anerkennungsquote für Asylbewerber aus Osteuropa betrug im Jahre 1976, 50,6 Prozent; sie ist im Jahre 1977 von 37 Prozent und im Jahre 1978 auf 28,8 Prozent zurückgegangen.
Eine Anerkennung als Asylberechtigter ist gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz nur in den Fällen möglich, in denen eine politische Verfolgung vorliegt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird — wie Sie wissen — von weisungsunabhängigen Anerkennungsausschüssen beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geprüft. Deren Entscheidungen unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Zur Beantwortung Ihrer Frage nach den Gründen für die dargestellte Entwicklung ist daher eine Analyse dieser entscheidungen notwendig, die ich veranlaßt habe und über deren Ergebnis ich Sie unterrichten werde.
Anlage 66
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Büchner (Speyer) (SPD) (Drucksache 8/2561 Fragen B 4, 5 und 6) :
Welche Einzelmaßnahmen (z. B. Entsendung von Fachberatern) hat die Bundesregierung im Rahmen der sogenannten Sportentwicklungshilfe durch den .interministeriellen Ausschuß" im Jahr 1978 gefördert, und welche Mittel wurden für die einzelnen Maßnahmen bereitgestellt?
Welche Mittel und für welche Maßnahmen stellt die Bundesregierung im Jahre 1979 für die sogenannte Sportentwicklungshilfe zur Verfügung?
Über welche Mittel und für welche Maßnahmen hat der „Interministerielle Ausschuß" bereits Entscheidungen für das laufende Jahr getroffen?
Zu Frage B4:
Die Bundesregierung hat im Rahmen der sogenannten Sportentwiklungshilfe folgende Einzelmaßnahmen durch den Interministeriellen Ausschuß im Jahre 1978 gefördert:
A: Aus Mitteln des Auswärtigen Amts
DM
— Langfristige Entsendung von
15 Sportexperten 2 602 072
— Kurzfristige Entsendung von Experten
in Entwicklungsländer zu Beratungs-
und Informationszwecken, Erstellung
von Expertisen 31 053
— Kurzfristige Besuche von Experten
und Delegationen aus Entwicklungsländern in der Bundesrepublik
Deutschland 38 813
— Vergabe von Stipendien 84 027
— 12 Teilnehmer am Kursus für ausländische Bewerber zum Spezialtrainer
für Leichtathletik an der Universität
Mainz 200 889
— 15 Lehrgänge in der Bundesrepublik
Deutschland und in Entwicklungsländern
für Teilnehmer aus Entwicklungsländern 690 877
— Wissenschaftliche Beratungsprogramme für Argentinien, Brasilien, Iran und
Venezuela im Sportstättenbau, im
Breiten- und Leistungssport 430 751
— Sonstiges (Fachbroschüren, Lehrmittel, Verwaltungskosten) 38 962
— Zuschüsse zu 27 Sportbegegnungsreisen 546 742
— Olympiavorbereitung israelischer Sportler 52 452
Ausgaben 1978 insgesamt 4 716 638
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979 11069*
(Bei diesen Angaben können sich noch geringfügige Verschiebungen ergeben, da einige der Maßnahmen von den Trägern noch nicht endgültig abgerechnet wurden.)
B: Aus Mitteln .des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit
DM
— Auf- und Ausbau von Ausbildungsstätten für Sportlehrer und sportwissenschaftliche Institute; Förderung
aus TZ und Bildungshilfe 2 213 016
— Berufliche Aus- und Fortbildung
von Angehörigen der Entwicklungsländer 260 000
— Förderung der Entwicklungsländer
durch Zuschüsse an integrierte Fachkräfte 210 000
— Entsendung von Helfern des Deutschen Entwicklungsdienstes 281 200
2 964 216
(Auch bei diesen Angaben können sich noch geringfügige Verschiebungen ergeben, da einige der Maßnahmen von den Trägern noch nicht endgültig abgerechnet wurden.)
Zu Frage B5:
A: Aus Mitteln des Auswärtigen Amts
Im Jahre 1979 werden aus Kap. 05 04 Titel 686 17 Ziffer 31 für die Förderung des Sports in den Entwicklungsländern insgesamt 5 258 000 DM zur Verfügung gestellt für folgende Maßnahmen:
DM
— Langfristige Entsendung von 15 Sportexperten , mit flankierenden Kurzzeitmaßnahmen für die Projekte 2 858 001
— Vergabe von Stipendien:
6 Einzelstipendien
je 12 Teilnehmer am Kursus für ausländische Bewerber zum Spezialtrainer
für Leichtathletik an der Universität
Mainz 1978/79 und 1979/80 434 374
— Lehrgänge und Sonderprojekte 1 728 625
— Sportbegegnungsreisen 237 000
5 258 000
B: Aus Mitteln des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit
DM
— Auf- und Ausbau von Ausbildungsstätten für Sportlehrer und sportwissenschaftliche Institute; Förderung aus
TZ und Bildungshilfe 4 944 000
— Berufliche Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Entwicklungsländer 700 000
— Förderung der Entwicklungsländer
durch Zuschüsse an integrierte Fachkräfte 122 147
— Entsendung von Helfern des Deutschen Entwicklungsdienstes 223 200
5 989 347
Zu Frage B 6:
Die unter 2. A aufgeführten Maßnahmen wurden auf der Planungssitzung des Interministeriellen Ausschusses für das Haushaltsjahr 1979 am 7./8. Dezember 1978 beschlossen und die Mittel' entsprechend reserviert bzw. bewilligt.
Die Maßnahmen des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit sind im Interministeriellen Ausschuß abgestimmt worden.
Anlage 67
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamln-Brüdier auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Czaja (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2561 Frage B 7):
Gibt es einen Widerspruch zwischen der Leserzuschrift von Staatsminister Dr. von Dohnanyi in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 7. Februar 1979 einerseits, den Erklärungen des Botschafters bei den UN vor deren Generalversammlung (Bulletin vom 14. Dezember 1978), bestätigt durch die Grundsatzerklärung des Außenministers vor der Unesco am 30. Oktober 1978, andererseits, wonach Menschenrechte und wirtschaftliche Zusammenarbeit in einem engen Zusammenhang miteinander stehen, und auf welche „wenigen Gesprächspartner im Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft" beruft sich der Staatsminister öffentlich (Frankfurter Allgemeine Zeitung), die seinen „Überlegungen nicht zustimmen"?
Wegen der Antwort auf Ihre Frage verweise ich auf meine Antwort auf die Frage des Abgeordneten Claus Jäger (Wangen) in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 7./8. Februar 1979. Ich habe dazu ausgeführt, daß die von Staatsminister von Dohnanyi dargelegte Haltung zur Einführung einer Menschenrechstklausel in das Lomé-II-Abkommen mit dem von der Bundesregierung auch in den Erklärungen vor den VN und der UNESCO zum Ausdruck gebrachten Engagement für die weltweite Beachtung der Menschenrechte übereinstimmt. Die Bundesregierung geht davon aus, daß der Zusammenarbeit im Rahmen des Lomé-Abkommens selbstverständlich das gemeinsame Ziel zugrunde liegt, den Menschen unserer Partnerstaaten ein menschenwürdiges Dasein zu geben und hierfür bessere Voraussetzungen zu schaffen.
Zu Ihrer Frage nach der Haltung der einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft kann ich leider nicht Stellung nehmen, da — wie Ihnen bekannt ist — die Sitzungen des Ministerrats der Gemeinschaft vertraulich sind.
Anlage 68
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Brück auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Czaja (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage B 8) :
Hält die Bundesregierung es dem allgemeinen Grund nach für ein nachahmenswertes Beispiel, daß der amerikanische Kongreß im Sommer vorigen Jahrs im US-Auslandshilfegesetz (Foreign Assistance Act) u. a. Auslandshilfe davon abhängig gemacht hat, daß die Menschenrechte der gesamten Bevölkerung, z. B. in Zypern, in vollem Umfang gewahrt werden?
11070* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, deli 16. Februar 1979
Die Frage scheint sich auf § 113 des „Foreign Assistance and Related Programs Appropriations Act, 1979" vom 18. Oktober 1978 zu beziehen. Diese Bestimmung lautet allerdings etwas anders als sie wiedergegeben wird, nämlich: „Geldmittel, die dieses Gesetz zur Verfügung stellt, dürfen nicht gebunden oder ausgegeben werden, um irgendeinem Land Hilfe zu dem Zweck zu gewähren, die Regierung dieses Landes dabei zu unterstützen, daß sie entgegen der Universalen Erklärung der Menschenrechte die legitimen Rechte der Bevölkerung dieses Landes unterdrückt."
Dies deckt sich mit der Praxis der Bundesregierung.
Anlage 69
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Breidbach (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage B 9) :
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß die Botschaft der Volksrepublik Polen, Abgeordnete des Deutschen Bundestages, die um Unterstützung bei der Familienzusammenführung bitten, darüber belehrt, daß eine Familienzusammenführung „in beschleunigter Weise" dadurch zustande kommen kann, daß die Volksrepublik Polen sich bereit erklärt, eine Rückreise von Familienangehörigen aus der Bundesrepublik Deutschland nach Polen beschleunigt zu behandeln?
Die Bundesregierung kann zu dem in Ihrer Frage erwähnten Verhalten der polnischen Botschaft mangels Kenntnis des genauen Sachverhalts keine Stellung nehmen.
Ich habe Verständnis dafür, daß die von Ihnen erwähnten Abgeordneten des Deutschen Bundestages mit der Antwort der polnischen Botschaft nicht zufrieden sind. Vom rein logischen Standpunkt ist zwar nicht zu bestreiten, daß eine Familienzusammenführung in beiden Richtungen erfolgen kann. Der Hinweis aber, eine Familienzusammenführung könne dadurch beschleunigt werden, daß der in die Bundesrepublik Deutschland ausgereiste Teil in die Volksrepublik Polen zurückkehrt, ist dann unverständlich, wenn beide Teile ihre Zusammenführung in der Bundesrepublik Deutschland wünschen.
Anlage 70
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. van Aerssen (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen B 10, 11 und 12) :
Ist die Bundesregierung darüber informiert, daß in der letzten Zeit wiederholt kritisiert worden ist, den Regierungen der OECD-Länder fehle der politische Wille, die Leitlinien der OECD für die multinationalen Gesellschaften von 1976 in die Praxis umzusetzen, und wie steht sie zu dieser Kritik?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit der Verabschiedung der Richtlinien getroffen, um ihnen in der Praxis Geltung zu verschaffen?
Trifft es zu, daß es keine Information über Verbesserungen der Verwaltungspraktiken bei der Kontrolle multinationaler Unternehmen gibt und daß die Beachtung der Richtlinien nicht kontinuierlich überwacht wird, und welche Folgerungen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls daraus?
Zu Frage B 10:
Der Bundesregierung ist diese Kritik bekannt, die von Gewerkschaftsseite, insbesondere vom Trade Union Advisory Committee (TUAC) der OECD erhoben wird. Im Rahmen des OECD-Ausschusses für Internationale Investitionen und Multinationale Unternehmen ist mehrfach mit TUAC über diese Fragen diskutiert worden, zuletzt am 29. Januar 1979; eine weitere Diskussion ist für den 27. Februar 1979 vorgesehen. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die Kritik nicht berechtigt ist. Die Regierungen, die die Leitlinien 1976 angenommen haben, setzen sich mit Nachdruck für ihre Anwendung ein; dies gilt insbesondere auch für die Bundesregierung.
Zu Frage B 11:
Wie die Bundesregierung auf frühere Anfragen des Abgeordneten Dr. Holtz mitgeteilt hat, hat der Bundesminister für Wirtschaft -den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft die OECD-Richtlinien für Multinationale Unternehmen übersandt und zur Beachtung durch die angesprochenen Unternehmen empfohlen. Das Schreiben an die Spitzenverbände und die OECD-Richtlinien sind vom Bundesminister für Wirtschaft veröffentlicht worden. Das BMWi weist seither in Besprechungen mit der Wirtschaft immer wieder auf die Leitlinien und die Bedeutung ihrer Anwendung für die positive Entwicklung von Auslandsinvestitionen hin. Die Reaktionen von Spitzenverbänden und einzelnen Unternehmen lassen keinen Zweifel an der Absicht zu, die Richtlinien zu befolgen.
Zu Frage B 12:
Eine kontinuierliche Überwachung der Beachtung der Leitlinien gehört zum Mandat des OECD-Ausschusses für .Internationale Investitionen und Multinationale Unternehmen; er 'hat die Anwendung der Leitlinien zu verfolgen und dem OECD-Rat hierüber regelmäßig zu berichten. Der Überwachung dient auch das mit den Leitlinien verabschiedeten Konsultationsverfahren, das eine Diskussion über ihre Anwendung vor dem Hintergrund von Einzelfällen ermöglicht. Zur Zeit nimmt der Ausschuß die in den Leitlinien nach drei Jahren vorgesehene eingehende Überprüfung vor, die sich insbesondere auch auf das Verfahren zur Durchführung der Leitsätze in der Praxis erstreckt. An diesem Verfahren sind bereits jetzt Regierungen, Gewerkschaften (TUAC) und Unternehmen (BIAC = Business and Industry Advisory Committee) beteiligt. Die Überprüfung der Leitlinien wird wahrscheinlich neue Impulse zur Verbesserung des Verfahrens geben.
Anlage 71
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Regenspurger (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage B 13) :
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979 11071*
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun; um die Versorgung der sog. nachgeheirateten Witwen durch Gewährung des vollen Witwengelds zu verbessern, wie es bereits im Regierungsentwurf des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern vom 26. August 1974 (Drucksache 7/2505) vorgesehen war?
Wie Ihnen bereits mit Schreiben vom 1. Dezember 1978 — D III 3 = 223 142 — 1 /II mitgeteilt worden ist, wurde die Frage, ob die sog. nachgeheiratete Witwe den übrigen Witwen gleichgestellt werden soli, schon mehrfach geprüft.
Die Bundesregierung wird das Anliegen auch weiterhin im Auge behalten. Bei der Beurteilung, welche Projekte dringlicher und welche weniger dringlich zu regeln sind, wird jedoch geltend gemacht werden, daß die nachgeheirateten Witwen, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes haben. Hierauf sind zwar Einkünfte der Witwe in angemessenem Umfang anzurechnen. Hinsichtlich ihres Gesamteinkommens sind diese Witwen aber auf keinen Fall schlechter gestellt als Witwen, die wegen Haushaltsführung und Kindererziehung keine eigenen Versorgungsansprüche erarbeiten konnten und daher im Alter allein auf das Witwengeld angewiesen sind.
Anlage 72
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Jentsch (Wiesbaden) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen B14 und 15):
Welche Gründe verzögern den Baubeginn der künftigen Grenzschutzunterkunft in Wiesbaden (Fort Biehler), und welche Aufgabe soll diese Unterkunft im Rahmen welchen Grenzschutzkommandos erhalten?
In welchem Stadium des Ausbaus befindet sich die künftige Grenzschutzunterkunft Bad Schwalbach, und welche Aufgabe soll sie nach Fertigstellung (wann) erhalten?
Zu Frage B 14:
Als Standort der nach dem Ausbauprogramm „Innere Sicherheit" für den Raum Frankfurt/Wiesbaden vorgesehenen neuen BGS-Abteilung ist seit 1977 Wiesbaden (Fort Biehler) vorgesehen. Nachdem inzwischen auch ein anderer Stnadort vorgeschlagen worden ist, wird z. Z. von der Oberfinanzdirektion Frankfurt eine vergleichende Gegenüberstellung der Erschließungskosten für beide in Aussicht genommenen Liegenschaften in Wiesbaden und Ginsheim-Gustavsburg erstellt.
Sobald das Gutachten vorliegt, wird über die Standortfrage der neuen BGS-Abteilung entschieden.
Die neue Abteilung, die dem GSK Mitte unterstellt werden soll, ist für polizeiliche Aufgaben im Ballungsgebiet Rhein/Main bestimmt. Sie wird ins- besondere Aufgaben auf dem Rhein-Main-Flughafen und beim Bundeskriminalamt wahrnehmen und darüber hinaus in Einzelfällen für besondere Aufgaben zur Unterstützung der Landespolizei zur Verfügung stehen.
Zu Frage B 15:
Die Maßnahmen zur Herrichtung der Unterkunft in Bad Schwalbach sind etwa Mitte vergangenen Jahres eingeleitet worden. Der erste Bauabschnitt umfaßt die Herrichtung eines Unterkunftswohngebäudes, die Erneuerung der zentralen Versorgungsanlage und den Einbau einer Küche mit Speisesälen. Mit der Fertigstellung des 1. Bauabschnitts ist nach Auskunft des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau im 4. Quartal 1979 zu rechnen. Im Rahmen eines 2. Bauabschnittes sollen die restlichen Gebäude und die Außenanlagen instand gesetzt werden. Diese Baumaßnahme wird etwa Mitte nächsten Jahres fertiggestellt sein.
Bis zur Fertigstellung der neuen Abteilungsunterkunft im Wiesbadener Raum wird die Unterkunft in Bad Schwalbach als Zwischenunterkunft für neue aufzustellende Einheiten des BGS dienen.
Danach soll sie für Aus- und Fortbildungslehrgänge genutzt werden.
Anlage 73
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Jung (FDP) (Drucksache 8/2561 Fragen B 16 und 17) :
Liegen der Bundesregierung Informationen über Abwässerreinigung durch Mikroorganismen vor, insbesondere bei starken Öl- und Phosphatrückständen?
Sieht sich die Bundesregierung in der Lage, die in den USA gemachten Erfahrungen mit den Mikroben Acinetobacter Phosphadevorus darauf zu prüfen, ob sie auf deutsche und europäische Gegebenheiten anwendbar sind?
Die Nachricht aus den USA, wonach in einer Kläranlage in Texas besonders gute Ergebnisse beim Abbau von Öl- und Phosphatverunreinigungen festgestellt worden sein sollen und diese Reinigungserfolge auf einen bisher unbekannten Mikroorganismus (Acinetobacter Phosphadevorus) zurückgeführt werden, ist mir bekannt. Ich habe das Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene des Bundesgesundheitsamtes in Berlin gebeten, mit den Wissenschaftlern von der Universität Arizona in Verbindung zu treten. Ein Ergebnis der Nachforschungen liegt noch nicht vor.
Das Institut für Wasser-, Boden- und Lufthygiene hat mir unabhängig von der amerikanischen Entwicklung mitgeteilt, daß ähnliche Organismen auch hier bekannt sind und bei eigenen Untersuchungen in Anlagen isoliert wurden, in denen ein IntensivAbbau von Mineralölprodukten erprobt worden ist.
Bei der Behandlung von Abwasser mit höherem Mineralölanteil wird im allgemeinen zunächst der überwiegende Teil des Mineralöls — da sein spezifisches Gewicht niedriger als das des Wassers ist — durch mechanische Verfahren abgetrennt. Der Abbau des im Abwasser verbleibenden Mineralöles kann durch Zugabe von Nährstoffen — also auch Phosphaten — beschleunigt werden; das den Abbau bewirkende Bakterienleben wird dadurch intensi-
11072* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979
viert. Nährstoffe werden zur Verbesserung der Abbauvorgänge allerdings nur dann zugegeben, wenn sie im Abwasser nicht ohnehin schon in ausreichender Menge vorhanden sind. Bei der Abwasserbehandlung gelangen Mineralölprodukte .und Phosphate in die Biomasse der Bakterien und von dort in den Abwasserschlamm, der schließlich beseitigt wird.
Grundsätzlich spielen sich solche Abbauvorgänge in allen biologischen Kläranlagen ab. Ob im Vergleich zu den deutschen Kenntnissen und praktischen Erfahrungen — in den USA ein besonders guter Reinigungserfolg erzielt wurde, muß abgewartet werden.
Auf die Elimination der Phosphate in zusätzlichen drei Reinigungsstufen sei abschließend nur hingewiesen. Sie wird an eutrophiegefährdeten Gewässern — wie z. B. am Bodensee — mit wachsendem Erfolg durchgeführt.
Anlage 74
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Menzel (SPD) (Drucksache 8/2561 Fragen B 18 und 19) :
Trifft es zu (wie z. B. die Buersche Zeitung vom 24. Januar dieses Jahrs berichtet), daß auf Anordnung des Bundesinnenministeriums (AZ Z/4 902 150 1/1) den Erben verstorbener Bundesgrenzschutzbeamter ausstehender Lohn für geleistete Überstunden nicht ausgezahlt werden soll, falls die geleistete Mehrarbeit innerhalb absehbarer Zeit nach dem Tod des Beamten durch Dienstbefreiung hätte ausgeglichen werden können, falls er nicht verstorben wäre?
Hält die Bundesregierung gegebenenfalls eine solche Regelung für moralisch vertretbar?
Zu Frage B 18:
Anlaß für den von Ihnen angeführten Erlaß — Z I 4 — 002 150 — 1/1 — vom 8. Dezember 1978 war ein Einzelfall, in dem ein an den Folgen eines Dienstunfalles verstorbener Polizeioberwachtmeister im Bundesgrenzschutz Mehrarbeit geleistet hatte, die nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden konnte. Dabei stellte sich heraus, daß innerhalb der Bundesverwaltung und im Geschäftsbereich des BMI unterschiedliche Rechtsauffassungen über den Zeitpunkt des Entstehens von Ansprüchen auf finanzielle Abgeltung geleisteter Mehrarbeit bestanden. Da wegen der Prüfung dieser Rechtsfragen nicht sofort eine allgemeinverbindliche Regelung möglich war, hat der BMI in diesem Einzelfall die Auszahlung der Mehrarbeitsvergütung an die Eltern des verstorbenen Beamten angeordnet und sich die Entscheidung in weiteren Fällen vorbehalten. Gleichzeitig ist für künftige Fälle eine großzügige Entscheidungspraxis festgelegt worden.
Ich habe die Anordnung, großzügig zu verfahren, nach den von Ihnen zitierten Presseveröffentlichungen noch einmal ausdrücklich bestätigt und den Erlaß insoweit aufgehoben, da er Zweifel an einer anderen Prüfungspraxis hätte aufkommen lassen können.
Zu Frage B 19:
Die Bundesregierung hat durch die angeführte positive Einzelfallentscheidung und durch ihre bisherige Entscheidungspraxis eindeutig zu erkennen gegeben, daß sie die Auszahlung von Mehrarbeitsvergütung an die Erben verstorbener Beamter großzügig handhabt. Sie wird sicherstellen, daß dieser Grundsatz auch bei der beabsichtigten bundeseinheitlichen Regelung der Materie beachtet wird. Für meinen Geschäftsbereich habe ich mir daher bis zum Inkrafttreten dieser generellen Regelung die Einzelfallprüfung und -entscheidung vorbehalten.
Anlage 75
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Fuchs (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen B 20 und 21):.
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß die Hinterbliebenen eines unter das Gesetz zu Artikel 131 GG fallenden ehemaligen Angehörigen des öffentlichen Dienstes einen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenpension nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Bundesbeamtengesetz nur unter
der Auflage geltend machen können, daß sie für ihre Person einen Spruchkammerbescheid nach dem Entnazifizierungsgesetz vom 5. März 1946 vorlegen und für den Pall, daß eine Kategorisierung nicht erfolgt ist, eine besondere Erklärung über ihre Zugehörigkeit zur NSDAP und deren Gliederungen abgeben, und ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Erstnazifizierungsfrage mehr als 30 Jahre nach Kriegsende allein bei der Gruppe der Versorgungsberechtigten nach dem G 131 noch eine existenzentscheidende Antwort erfordert?
Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, diese Verwaltungspraxis unter dem Gesichtspunkt der Herstellung gleicher Rechte für alle Versorgungsempfänger zu ändern, und wird sie gegebenenfalls eine entsprechende Initiative ergreifen?
Zu Frage B 20:
Die Verwaltungspraxis, Hinterbliebene der unter das G 131 fallenden ehemaligen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach der Zugehörigkeit zu NS-Organisationen zu fragen, wenn sie die Zahlung von Hinterbliebenenbezügen beanspruchen, stützt sich auf die Regelungen der §§ 3, 8 G 133. Die Hinterbliebenen haben einen eigenen Versorgungsanspruch. Die das G 131 durchführenden Versorgungsbehörden müssen in eigener Zuständigkeit im Ein- zelfall prüfen, ob ein Ausschluß von Versorgungsrechten nach dem G 131 vorliegt. Zur Vereinfachung des Verfahrens wird dabei nach den meinem Haus vorliegenden Informationen in der Regel aber auf die Vorlage eines Kategorisierungsbescheides oder einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach einem Entnazifizierungsabschlußgesetz der Länder verzichtet.
Die Gruppe der Versorgungsberechtigten nach dem G 131 steht bei dieser Handhabung nicht alleine. Die gleiche Situation ergibt sich für die nach den Wiedergutmachungsgesetzen (BEG, BWGöD) Berechtigten. Auch hier sind Mitglieder der NS-Organisationen grundsätzlich von Rechten nach diesen Gesetzen ausgeschlossen und können nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen erhalten. Bei der Durchführung dieser Gesetze muß daher ebenfalls nach einer früheren Zugehörigkeit zu NS-Organisationen gefragt werden.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979 11073*
Zu Frage B21:
Aus den dargelegten Gründen sieht die Bundesregierung keine Möglichkeit für eine Änderung der bestehenden Rechtslage. Der Bund und die übrigen Länder haben gegen die geschilderte, seinerzeit von Bayern vorgeschlagene Verwaltungspraxis keine Bedenken geltend gemacht. Eine Änderung der §§ 3, 8 G 131 ist nicht vorgesehen.
Anlage 76
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen B 22 und 23) :
Trifft es zu, daß auf Grund des Beschlusses des Bundeskabinetts vom 17. Dezember 1975, durch den die Einkommensgrenze bei der Gewährung von Fahrkostenzuschüssen im öffentlichen Dienst auf 1 781 DM monatlich festgeschrieben wurde, geringfügige Besoldungsanhebungen den Wegfall des Fahrkostenzuschusses bis zu 100 DM monatlich und damit weitaus größere Einkommensverminderungen zur Folge haben?
Ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, diesen Beschluß zu überprüfen und die bis Ende 1975 geltende regelmäßige Fortschreibung der Einkommensgrenze im Interesse der unteren Einkommensgruppen im öffentlichen Dienst wieder einzuführen?
Zu Frage B 22:
Nach den im Zusammenhang mit dein Haushaltsstrukturgesetz ergangenen Beschlüssen der Bundesregierung wurden ab 1. Januar 1976 Fahrkostenzuschüsse nicht mehr gewährt. Lediglich für die am 31. Dezember 1975 vorhandenen Fahrkostenzuschußempfänger sicherte das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. Dezember 1975 — D III 6 — 222/139/1 — (GMBl. 1976, S. 41) den Besitzstand. Die aus Besitzstandsgründen gewährten Fahrkostenzuschüsse verringerten sich jedoch beim Ansteigen der Löhne und Gehälter im Verlauf der letzten Jahre um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. Besoldungsanhebungen führten infolgedessen lediglich zu entsprechenden Kürzungsbeträgen bei den Fahrkostenzuschüssen. Die Annahme, daß im Einzelfall ein Überschreiten der festgeschriebenen Einkommensgrenze in Höhe von 1 781 DM durch Lohn- oder Gehaltserhöhungen stets zum Wegfall des gesamten Fahrkostenzuschusses führte oder führe, ist unzutreffend. Mir ist kein Fall bekanntgeworden, in dem ein geringfügiges Ansteigen der Löhne und Gehälter den Wegfall des Fahrkostenzuschusses in Höhe von 100 DM zur Folge hatte.
Zu Frage B 23:
Die Fahrkostenzuschüsse sollten im Hinblick auf den seinerzeitigen Mangel an Dienstkräften einen Anreiz schaffen, Arbeitskräfte für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu gewinnen. Auf diese Zweckbestimmung des Fahrkostenzuschusses ist in allen Erlassen des Bundesministers des Innern über Fahrkostenzuschüsse, die im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht wurden, ausdrücklich hingewiesen worden. Bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage besteht nach Auffassung der Bundesregierung keine Veranlassung, Fahrkostenzuschüsse wieder zu gewähren.
Die Bundesregierung verkennt nicht, daß die Minderung, oder der Wegfall der Fahrkostenzuschüsse von den Betroffenen als Härte empfunden werden kann. Der Bedienstete kann jedoch die von ihm selbst aufzubringenden Fahrkosten im Rahmen der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Werbungskosten geltend machen. Der Wegfall des Fahrkostenzuschusses wird durch die steuerliche Ersparnis daher teilweise ausgeglichen.
Anlage 77
Antwort
des ParL Staatssekretärs Dr. de With auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage B 24):
Wann ist mit einer Anpassung der Entschädigung für Beisitzer bei Gerichten (Arbeits-, Sozial-, Straf- und Verwaltungsgerichten) und mit einer Grundsatzregelung im Hinblick auf eine Weiterzahlung des Lohns durch den Arbeitgeber für die dadurch ausfallenden Stunden zu rechnen, damit die Arbeitnehmer keine Einbußen bei der Sozialversicherung erleiden?
Die Entschädigung für ehrenamtliche Richter ist zuletzt zum 1. Januar 1977 erhöht worden. Wann eine erneute Änderung erforderlich ist, hängt von der wirtschaftlichen Entwicklung ab. Ein Termin, zu dem eine gesetzliche Neuregelung an den Gesetzgeber heranzutragen ist, läßt sich zur Zeit noch nicht nennen.
Damit sozialversicherungsrechtliche Nachteile bei ehrenamtlichen Richtern möglichst vermieden werden, ist unter Beteiligung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung ein Merkblatt erarbeitet werden, das der unter den Ländern federführende Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen in Abstimmung mit den übrigen Landesjustizverwaltungen und dem Bundesminister der Justiz inzwischen eingeführt hat. Ein Abdruck des Merkblatts liegt an. Aus ihm ergibt sich, daß ein ehrenamtlicher Richter, wenn er den dort aufgeführten Ratschlägen folgt, keine sozialversicherungsrechtlichen Nachteile erleidet. Einige Länder haben den Inhalt des Merkblatts in die von ihnen herausgegebenen Schöffenfibeln übernommen. Die Art und Weise, wie die ehrenamtlichen Richter in den Ländern über ihre Rechtsstellung unterrichtet werden, ist Sache der zuständigen obersten Landesbehörden.
Bei einer Neuregelung dahin, daß der Arbeitgeber während der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers als ehrenamtlicher Richter den vollen Lohn weiterzahlt, müßte der Arbeitgeber wohl aus öffentlichen Mitteln einen vollen Ersatz erhalten. Dementsprechend müßte wohl dann auch die Begrenzung auf Höchstbeträge bei den ehrenamtlichen Richtern entfallen, die freiberuflich oder als selbständige Gewerbetreibende tätig sind. Hierdurch würden erhebliche Mehrausgaben entstehen.
11074* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979
Merkblatt
zur Information. ehrenamtlicher Richter über versicherungsrechtliche Auswirkungen ihrer Tätigkeit
I. Gesetzliche Krankenversicherung
A. Auswirkungen auf das Bestehen des Versicherungsschutzes
1. Bei pflichtversicherten ehrenamtlichen Richtern hat eine Unterbrechung der entgeltlichen Beschäftigung bis zu drei Wochen keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Versicherung gilt als fortbestehend. Leistungen werden gewährt, Beiträge brauchen nicht gezahlt zu werden.
Wird die entgeltliche Beschäftigung bei einem pflichtversicherten ehrenamtlichen Richter länger als drei Wochen unterbrochen, ist es zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes erforderlich, sich freiwillig weiter zu versichern. Die Beiträge hierfür sind aus eigenen Mitteln zu bestreiten; sie werden durch die Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter — EhrRiEG — mit abgegolten. Die Weiterversicherung muß der Krankenkasse binnen eines Monats nach der Beendigung der Mitgliedschaft mitgeteilt werden.
2. Freiwillig versicherte ehrenamtliche Richter müssen ihr Versicherungsverhältnis durch Weiterzahlung der Beiträge aufrechterhalten. Für nicht versicherungspflichtige Angestellte wird bei Fernbleiben von ihrer Arbeit kein Arbeitgeberzuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag gezahlt. Die Beiträge müssen aus eigenen Mitteln bestritten werden (vgl. vorstehend Nr. 1 Abs. 2 Satz 2).
B. Auswirkungen auf die Krankenversicherungsleistungen
1. Bei Fortbestehen des Versicherungsverhältnisses werden für ehrenamtliche Richter und ihre mitversicherten Familienangehörigen die satzungsmäßigen Sachleistungen ohne Einschränkung gewährt.
2. In der Regel wirkt sich die Unterbrechung der Beschäftigung auf die Geldleistungen nicht aus. Bei der Berechnung des für die Bemessung des Krankengeldes maßgebenden Regellohnes bleiben die durch die Tätigkeit bei einem Gericht entstehenden Fehlzeiten unberücksichtigt.
II. Rentenversicherung
Wird das Arbeitsentgelt eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers infolge einer Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter gemindert, so gilt auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und dem Entgelt, das ohne die ehrenamtliche Tätigkeit erzielt worden wäre, als Bruttoarbeitsentgelt. Von diesem werden dann ebenfalls Beiträge abgezogen, so daß dem Arbeitnehmer aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit keine Nachteile für seine spätere Rente erwachsen können.
Voraussetzung für ein derartiges Verfahren ist allerdings ein entsprechender Antrag des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber, der nur für laufende und künftige Lohnberechnungszeiträume gestellt werden kann. Hat der Arbeitnehmer einen solchen Antrag gestellt, so führt der Arbeitgeber auch den Beitrag vom Unterschiedsbetrag ab, soweit lezterer zusammen mit dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze (sie wird durch Erlaß des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung jährlich bestimmt und im Bundesanzeiger bekanntgegeben) nicht überschreitet. Der Versicherte muß sich den Beitrag in voller Höhe von seinem Barlohn bzw. Bargehalt abziehen lassen. Übersteigt der Beitrag den Lohn- oder Gehaltsanspruch, so hat der Arbeitgeber gegen den Versicherten einen Erstattungsanspruch (§ 1397 Abs. 4 a RVO, § 119 Abs. 4 a AVG).
III. Gesetzliche Unfallversicherung
Für die ehrenamtlichen Richter besteht Unfallversicherungsschutz kraft Gesetzes (§ 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO). Sie erhalten zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung noch Mehrleistungen auf Grund von § 765 Abs. 1 RVO.
Versicherungsfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sind u. a. auch die Wegeunfälle. Es handelt sich hierbei um Unfälle, die beim Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der versicherungsrechtlich geschützten Beschäftigung eintreten. Es muß ein Zusammenhang zwischen Arbeitsweg und Unfallereignis bestehen. Der Versicherungsschutz erlischt im Regelfall, wenn der ehrenamtliche Richter von dem unmittelbaren Wege zwischen seiner Wohnung und dem Ort- seiner Tätigkeit abweicht.
Unfälle (auch Wegeunfälle) müssen zur Vermeidung von Nachteilen unverzüglich dem Gericht, bei dem der ehrenamtliche Richter tätig ist, angezeigt werden.
Erleidet ein ehrenamtlicher Richter bei seiner beruflichen Tätigkeit einen Arbeitsunfall, so wirkt sich ein durch das Ehrenamt bedingter Verdienstausfall bei der Berechnung der Unfallrente nicht nachteilig aus (§ 571 Abs. 1 RVO).
IV. Vermögensbildung
Verringern sich durch die ehrenamtliche Richtertätigkeit die zusätzlichen vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers (§ 3 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes), so besteht die Möglichkeit, den zulagebegünstigten Jahreshöchstbetrag von 624 DM auf Antrag beim Arbeitgeber aus dem Arbeitslohn nach § 4 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes aufzufüllen. Die Überweisung an das Unternehmen oder Institut ist vom Arbeitgeber vorzunehmen. Ein Verlust an Arbeitnehmersparzulage wird dadurch vermieden.
V. Weitere Auskünfte
über Einzelheiten möglicher sozialversicherungsrechtlicher Folgen einer Unterbrechung der berufli-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979 11075*
chen Beschäftigung durch eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter werden die Sozialversicherungsträger geben können. Diese sind für die
Krankenversicherung
die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, (Allgemeine Ortskrankenkasse, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Landwirtschaftliche Krankenkassen, Ersatzkassen, Bundesknappschaft),
Rentenversicherung
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (Landesversicherungsanstalten, Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Bundesknappschaft, Seekasse, Bundesbahn-Versicherungsanstalt),
Unfallversicherung
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (die Ausführungsbehörde des Landes oder des Bundes, hinsichtlich der ehrenamtlichen Tätigkeit im übrigen die Berufsgenossenschaften, die Gemeindeunfallversicherungsverbände und die Ausführungsbehörden für Unfallversicherung).
Anlage 78
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schöfberger (SPD) (Drucksache 8/2561 Fragen B 25, 26 und 27):
Ist es mit den Belangen der inneren Sicherheit zu vereinbaren, wenn das Deutsche Patentamt an jedermann gegen eine Fotokopiergebühr von 6,50 DM die US-Patentschrift Nr. 2 6Q6 107 „Incendiary Gels" über die Zusammensetzung und Herstellung von Napalm ausgehändigt, aus der ach jeder Terrorist entnehmen kann, wie Napalm „einfach und schnell hergestellt" werden" kann?
Welche kriminalpolitische Bedeutung hat dann § 130 a StGB, der die Verbreitung von Schriften mit Anleitungen zu strafbaren Handlungen unter Strafe stellt, wenn ausführliche Anleitungen über den Bau von Handgranaten, Tellerminen, Feuerwerfern und zur Herstellung von Nervengas, Napalm und ähnlichen gemeingefährlichen Massenvernichtungsmitteln von jedermann wohlfeil aus dem Deutschen Patentamt bezogen werden können?
Trifft es zu, daß unter die Geheimhaltungsbestimmungen des Patentrechts (§§ 30 a ff. des Patentgesetzes) nur solche Anmeldungen fallen, die für die Bundesrepublik Deutschland gegenüber anderen Staaten geheimhaltungsbedürftig sind, während Fragen der inneren Sicherheit für die Geheimhaltung offenbar keine Rolle spielen, und wenn ja, welche Folgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Zu Frage B 25:
Belange der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland werden durch die Abgabe von Kopien der US-Patentschrift Nr. 2 606 107 durch das Deutsche Patentamt nicht berührt. Die genannte Patentschrift ist vom Patentamt der Vereinigten. Staaten veröffentlicht worden, offensichtlich nachdem die Geheimhaltungsbedürftigkeit der darin beschriebenen Erfindung verneint worden ist. Seither sind die in dieser Patentschrift enthaltenen Informationen der Öffentlichkeit allgemein zugänglich, und dies keineswegs nur über die Patentdokumentation des Deutschen Patentamts, sondern z. B. auch über im allgemeinen Buchhandel erhältliche wissenschaftliche Fachliteratur und sogar in allen großen enzyklopädischen Lexika, ferner in privaten Patentinformationsschriften.
Zu Frage B 26:
Patentdokumente über Erfindungen auf dem Gebiet der Waffentechnologie enthalten keine „Anleitung" zu Mord, Totschlag, Völkermord oder sonstigen der in § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Strafgesetzbuchs genannten rechtswidrigen Taten, wie sie § 130 a StGB voraussetzt. Sie. sind überdies nicht dazu bestimmt, die Bereitschaft anderer zur Begehung solcher Taten zu fördern, wie es § 130 a StGB weiter voraussetzt.
Auf die bloße Beschreibung technischer Verfahren oder Vorrichtungen trifft § 130 a StGB nicht zu.
Zu Frage B 23:
Nach § 30 a Abs. 1 Satz .1 des Patentgesetzes ordnet die Prüfungsstelle beim Deutschen Patentamt von Amts wegen an, daß jede Bekanntmachung unterbleibt, wenn ein Patent für eine Erfindung nachgesucht wird, die ein Staatsgeheimnis im Sinne von § 93 des Strafgesetzbuchs ist. § 93 StGB macht aber die Geheimhaltungsbedürftigkeit davon abhängig, daß die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden ist. Die genannte Vorschrift des Patentgesetzes findet entsprechende Anwendung auf solche Erfindungen, die von einem fremden Staat aus Verteidigungsgründen geheimgehalten und der Bundesregierung mit deren Zustimmung unter der Auflage anvertraut wird, die Geheimhaltung zu wahren, § 30 a Abs. 4 PatG. Zu berücksichtigen ist ferner Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957, der in Absatz 1 Nr. 1 militärische Geheimnisse der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes in den Staatsgeheimnisbegriff einbezieht. Fragen ausschließlich der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sind im Ergebnis jedenfalls nicht erfaßt.
Die Bundesregierung hält eine entsprechende Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 30 a Abs. 1 des Patentgesetzes nicht für zweckmäßig. Ich darf hier auf meine Antwort an den Abgeordneten Dr. Wernitz. Bezug nehmen, die ich auf dessen Frage für die Fragestunde vom 7./8. Februar 1979 gegeben habe.
Darin habe ich ausgeführt, daß bei einer Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 30 a Abs. 1 PatG notwendigerweise die bisherige Verknüpfung der Geheimhaltungsanordnung mit dem materiellen Staatsgeheimnisbegriff gelöst würde. Damit würde zugleich der unmittelbare Bezug zu den strafrechtlichen Sanktionen für eine Preisgabe des betreffenden Geheimnisses durch den Anmelder beseitigt werden. § 30 a PatG würde damit zu einer lex imperfecta: Die Anordnung des Patentamts hätte, soweit die Bezugnahme auf das Strafrecht entfällt, nur die Rechtsfolge, daß amtliche Bekanntmachungen zu der betreffenden Patentanmeldung unterbleiben. Dagegen bliebe eine anderweitige Veröf-
11076* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979
fentlichung der Erfindung möglich. Die Anordnung des Patentamts würde daher die Geheimhaltung nicht gewährleisten können. Eine Notwendigkeit, außerhalb des Patentrechts über das Strafrecht hinausgehende Maßnahmen gesetzlich festzulegen, ist bisher nicht hervorgetreten.
Anlage 79
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Bußmann (SPD) (Drucksache 8/2561 Fragen B 28 und 29) :
Trifft es zu, daß Ablösesummen für Bundesligaspieler von werbetreibenden Firmen als imaginäres Wirtschaftsgut im Anlagevermögen bilanziert und abgeschrieben werden können (Pressemeldung vom 7. Februar 1979), und wenn ja, welche Gründe gibt es dafür?
Beruht diese Regelung gegebenenfalls auf einem bundeseinheitlichen Rahmenerlaß bzw. einer Weisung, und wo sind solche Erlasse/Richtlinien/Weisungen veröffentlicht?
Nach § 5 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in der Bilanz auszuweisen, wenn sie entgeltlich erworben sind. Ist die Nutzungsdauer des immateriellen Wirtschaftsguts zeitlich begrenzt, so sind die Anschaffungskosten im Wege der Absetzung für Abnutzung gemäß § 7 EStG über die voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen. Diese Absetzungen mindern den Gewinn; andererseits sind Einnahmen aus der Veräußerung eines solchen Rechts gewinnerhöhende Betriebseinnahmen.
Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehören insbesondere Rechte aller Art, z. B. auch das auf Grund Zahlung einer Ablösesumme von einem Bundesligaverein erworbene ausschließliche Recht, während der Laufzeit des mit einem Spieler abgeschlossenen Vertrags diesen Spieler einzusetzen. Diese steuerrechtliche Beurteilung der Zahlung einer Ablösesumme durch einen Bundesligaverein ist dem DFB nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 13. März 1974 mitgeteilt worden.
Ob ein Unternehmen, das — wie das in dem erwähnten Presseartikel genannte — nicht gewerbsmäßig Fußballveranstaltungen betreibt, Aufwendungen für ein derartiges Recht gewinnmindernd verrechnen kann, hängt davon ab, ob der Erwerb des Rechts betrieblich veranlaßt war. In dem von Ihnen angesprochenen Fall könnte .die betriebliche Veranlassung evtl. darin gesehen werden, daß der betreffende Spieler ebenso wie die anderen Spieler des Vereins durch Trikotwerbung „Werbeträger" für Produkte des genannten Unternehmens war und. der Werbeeffekt durch den hohen Bekanntheitsgrad dieses Spielers erhöht wurde. Die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob die Zahlung der Ablösesumme betrieblich veranlaßt war, liegt bei der im Einzelfall zuständigen Landesfinanzbehörde. Bundeseinheitliche Weisungen zu dieser Frage bestehen nicht.
Anlage 80
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Gansel (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage B 30) :
Wird die Bundesregierung bei ihren Überlegungen zur Reform der Grunderwerbsteuer auch dem Umstand Rechnung tragen, daß die bisherigen Freigrenzen für Eigenheime in Anbetracht der Kostenentwicklung zunehmend überschritten werden?
Auf Grund einer Entschließung, die der Deutsche Bundestag am 27. Mai 1977 anläßlich der Verabschiedung des Gesetzes über steuerliche Vergünstigungen bei der Herstellung oder Anschaffung bestimmter Wohngebäude gefaßt hat. Hat die Bundesregierung am 7. Februar 1979 einen Grunderwerbsteuerbericht beschlossen und dem Deutschen Bundestag zugeleitet. In diesem Bericht werden die Auswirkungen des vorgenannten Gesetzes auf das geltende Grunderwerbsteuerrecht sowie die Überlegungen der Bundesregierung zur Reform des Grunderwerbsteuerrechts behandelt.
Im Hinblick darauf, daß der Grunderwerbsteuerbericht Ihnen in den nächsten Tagen als Drucksache des Deutschen Bundestages vorliegen wird, darf ich mich hier auf den Hinweis beschränken, daß die Bundesregierung zur Reform der Grunderwerbsteuer drei verschiedene .Lösungsmöglichkeiten mit ihren Vor- und Nachteilen dargestellt hat.
Dabei handelt es sich um die Modelle
— Abschaffung der Grunderwerbsteuer
— Abbau der bestehenden Vergünstigungen unter gleichzeitiger Senkung des Steuersatzes
— Vereinheitlichung und Überprüfung der Grunderwerbsteuervergünstigungen.
Der Bericht macht deutlich, daß die als Freibetragsregelung ausgestaltete Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen nur im Falle der dritten Lösung beibehalten werden kann. Dies ist eines der vielfältigen Probleme, die im Zusammenhang mit der Reform geprüft werden müssen.
Die Bundesregierung selbst hat diese Prüfung noch nicht abgeschlossen und hat deshalb davon abgesehen, sich für eins der im Grunderwerbsteuerbericht dargestellten Modelle auszusprechen.
Deshalb kann die Bundesregierung auch nicht für den Fall der dritten Lösung eine Erhöhung der zur Zeit geltenden Freibeträge in Aussicht stellen.
Anlage 81
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftliche Frage" des Abgeordneten Dr. Köhler (Wolfsburg) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage B 33) :
Kann nach Auffassung der Bundesregierung die ab 1. Januar 1980 mögliche steuerliche Absetzbarkeit von Fremdbetreuungs-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979 11077*
aufwendungen für Kinder (§ 33 Abs. 3 EStG) auch denjenigen Eltern zugutekommen, die ihre Kinder durch private Musikpädagogen (Freiberufler) musisch unterrichten lassen, und ist die Bundesregierung bereit, in den noch zu erstellenden Verwaltungsanordnungen zu § 33 Abs. 3 EStG klarzustellen, daß die Unterrichtsentgelte für private Musikpädagogen von den Eltern als Fremdbetreuungsaufwendungen bis zur vorgesehenen Höhe steuerlich abgesetzt werden können?
Die vorgesehenen Verwaltungsanweisungen zur Anwendung der ab 1980 geltenden Vorschrift über die begrenzte steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Betreuung von noch nicht 18 Jahre alten Kindern (§ 33 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) werden mit den Ländern abgestimmt. Diese Abstimmung ist noch nicht abgeschlossen. Aufwendungen für privaten musischen Unterricht gehören zum Bereich der Erziehung und dürften deshalb nicht unter die Verwaltungsanweisung fallen.
Anlage 82
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Kunz (Weiden) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage B 34) :
Wie hoch ist der Gesamtbetrag, der sich aus der 8prozentigen Zulage aus Mitteln der öffentlichen Hand — aufgeschlüsselt nach Bundes- und Landesanteil — zum Bruttoeinkommen der Arbeitnehmer in Berlin ergibt?
Die Arbeitnehmerzulage nach dem Berlinförderungsgesetz beträgt 8 vom Hundert des Arbeitslohns zuzüglich eines Zuschlags von 22 DM monatlich für jedes Kind des Arbeitnehmers. In der folgenden Übersicht sind die Gesamtbeträge und die jeweiligen Bundesanteile für die Jahre 1975 bis 1978 angegeben.
Arbeitnehmerzulage Berlin (Mill. DM)
Gesamtbetrag Bundesanteil
1975 1976 1977 1978 1560 1720 1750 1850 670 740 750 795
Anlage 83
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Spöri (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage B 35) :
Wurden die steuerlichen Abschreibungsregeln über die Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder über die Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG) — vgl. hierzu die Antwort auf die schriftliche Frage Nr. B 49, Fragestunde 7./8. Februar 1979 — für kerntechnische Anlagen in der Bundesrepublik Deutschland bereits in Anspruch genommen, und wie hoch war dabei die Anzahl der Fälle?
Die Verwaltung der Steuern vom Einkommen und Ertrag obliegt den Landesfinanzbehörden. Die Bundesregierung hat deshalb keine Kenntnis darüber, ob und in welchem Umfang kerntechnische Anlagen in der Bundesrepublik nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit dem ' niedrigeren Teilwert bewertet oder nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG abgeschrieben worden sind.
Anlage 84
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haehser auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Spöri (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage B 36) :
Welche Position nimmt die Bundesregierung gegenüber der These des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesfinanzminister ein, nach der für staatliche Schuldenpapiere überhöhte Zinsen zum Vorteil der Banken bezahlt werden, die nach Beiratsmitglied Littmann zunächst ihre eigenen Papiere am Kapitalmarkt anbieten?
In seinem Gutachten zur Schuldenstrukturpolitik des Staates hat sich der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesminister der Finanzen sehr eingehend mit den staatlichen Aktivitäten bei der Kreditaufnahme befaßt. In der öffentlichen Diskussion sind die Aussagen des Beirates manchmal vereinfacht wiedergegeben worden. Dies gilt beispielsweise auch für die in einigen Publikationen veröffentlichte Behauptung, daß der Staat für seine Kreditaufnahmen überhöhte Zinsen zahlen würde. Die Äußerung des Beirates dazu ist erheblich abgewogener. Um Mißinterpretationen des Beirats zu vermeiden, darf ich aus dem Gutachten wörtlich zitieren: „Es ist daher nicht auszuschließen, daß dem Staat geringere Kosten entstünden, wenn ein stärkerer Wettbewerb zwischen den Banken herrschte, ..." Ob auf den Kreditmärkten in der Bundesrepublik ausreichender Wettbewerb herrscht, hat der Beirat ausdrücklich ausgeklammert. Er sieht indessen bei der Plazierung der Staatsschuld Anzeichen dafür, daß der Wettbewerb nicht immer hinreichend ist. Anzeichen dafür sind nach seiner Auffassung
— die Aufnahme von Schuldscheindarlehen bei nur relativ wenigen Geldgebern,
— die monopolartige Stellung des Bundesanleihekonsortiums bei der Anleihebegebung,
— die anscheinende Behinderung des Absatzes von Bundesschatzbriefen und Finanzierungsschätzen,
— das mangelnde Interesse der Banken an einem Weiterverkauf zumindest von Geldmarkttiteln und Kassenobligationen.
Diese sehr abgewogene Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirates läßt die Vielschichtigkeit des Problems deutlich erkennen. Eine Intensivierung des Bankenwettbewerbs ist stets erwünscht. Soweit die Technik der Kreditaufnahme des Bundes hierzu beitragen kann, werden auch weiterhin alle Anstrengungen unternommen werden. Ich darf daran erinnern, daß der Bund durch die stärkere Verwendung des Tenderverfahrens und durch den
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Ausbau seiner Daueremissionen hierfür schon wichtige Beiträge geleistet hat. Das schließt nicht aus, daß noch weitere Verbesserungen möglich und notwendig sind. Doch kann ich in keiner Weise den Eindruck bestätigen, daß der Bund in der Vergangenheit bei seinen Kreditaufnahmen überhöhte Zinsen an Banken gezahlt hat. Bei seinen. Kreditaufnahmen hat der Bund immer nur Konditionen gewährt, die an der unteren Grenze des Marktzinses lagen. Er ist sogar deshalb in der Öffentlichkeit verschiedentlich angegriffen worden.
Wie schon erwähnt, hat es für den Beirat den Anschein, daß Kreditinstitute den Absatz von Bundesschatzbriefen und Finanzierungsschätzen dadurch behindern, daß manche der mit dem Verkauf betrauten Banken vor allem eigene Schuldverschreibungen absetzen wollen, sich also in einem Interessenkonflikt befinden. Ohne hier ein allgemeines Urteil fällen zu wollen, halte ich es für durchaus möglich, daß den Kunden der Kreditinstitute die Vorzüge der speziell für die privaten Sparer bestimmten Bundesemissionen (Bundesschatzbriefe und Finanzierungsschätze) nicht immer so erklärt haben, daß die Entscheidung der Kunden zugunsten der Bundestitel ausfällt.
Durch eine anhaltende Werbung versucht der Bund, die Sparer unmittelbar auf die Vorzüge dieser Emissionen aufmerksam zu machen. Die Anstrengungen bei der Kreditaufnahmepolitik des Bundes werden weiter darauf gerichtet sein, den Gläubigeranteil der privaten Sparer zu vergrößern. Angesichts des hohen Volumens der gesamten Bruttokreditaufnahme ist dies jedoch nur ein langfristig zu verwirklichendes Ziel.
Anlage 85
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Hasinger (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2561 Frage B 37):
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung gerechtfertigt, einem freigemeinnützigen Alten- und Pflegeheim die Gemeinnützigkeit teilweise zu versagen, wenn das Heim bei einem Teil der Plätze alte oder pflegebedürftige Menschen nur vorübergehend aufnimmt, und wenn nein, wird die Bundesregierung die zuständigen Finanzbehörden entsprechend unterrichten?
Alten- und Pflegeheime gemeinnütziger Träger werden als steuerbegünstigte Zweckbetriebe behandelt, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen Personen zugute kommen, die entweder pflegebedürftig sind oder deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Da Pflegebedürftige demnach ohne Einschränkung zu dem begünstigten Personenkreis zählen, spielt es keine Rolle, ob sie für längere Dauer oder nur vorübergehend aufgenommen werden.
Einfluß auf die Steuervergünstigung kann infolgedessen nur die Aufnahme von Personen haben, die nicht pflegebedürftig sind und deren Einkommen die vom Gesetz gezogenen Grenzen überschreitet. Kommen diesen Personen mehr als ein
Drittel der Leistungen des Heims zugute, so entfallen die mit der Gemeinnützigkeit verbundenen Steuervergünstigungen. Dabei sind die Verhältnisse im Veranlagungszeitraum, d. h. regelmäßig im Kalenderjahr, maßgeblich. Führt die vorübergehende Aufnahme nicht begünstigter Personen dazu, daß die genannte Zwei-Drittel-Grenze im Jahresdurchschnitt nicht erreicht wird, so kann das Heim in diesem Jahr nicht als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt werden. Diese Folgerung ergibt sich zwingend aus dem Gesetz. Für eine abweichende Verwaltungspraxis gibt es — von Billigkeitsentscheidungen im Einzelfall abgesehen — keine Rechtsgrundlage.
Anlage 86
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schedl (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage B 38) :
Trifft es zu, daß der Bundeswirtschaftsminister festgestellt hat, daß Streikverluste nicht zu Lasten der Steuerzahler sozialisiert werden dürfen, und ist dies gegebenenfalls so zu verstehen, daß der Fortfall des Arbeitseinkommens durch Streikteilnahme oder Betroffenheit durch Aussperrung, ohne daß dieser ganz oder teilweise durch Zahlung von Gewerkschaftsseite ersetzt wird, nicht durch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz aus Steuermitteln ausgeglichen werden darf?
Der Bundesminister für Wirtschaft hat erklärt, daß er sich einer Belastung des Bundeshaushalts mit durch den Streik entstandenen Verlusten in den Stahlunternehmen widersetzen wird; denn er sieht darin zu Recht eine Sozialisierung der Streikverluste zu Lasten der Steuerzahler. Daß sich diese Äußerung nicht gegen gesetzlich geregelte Rechtsansprüche wendet, die z. B. das Sozialhilfegesetz begründet, versteht sich von selbst.
Anlage 87
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Hofmann (Kronach) (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage B 39):
Kann die Bundesregierung auf Grund der ihr vorliegenden Informationen die Meldung bestätigen, daß während des jüngsten Streiks in der Stahlindustrie in der Bundesrepublik Deutschland die Stahlkonzerne in Schweden, Frankreich, Italien und anderen Ländern kurzfristig jene Produkte geliefert haben, die durch den Streik in der deutschen Stahlindustrie ausfielen?
Genaue Angaben darüber, ob die Importe aus den von Ihnen genannten Ländern im Dezember und Januar spürbar angestiegen sind, liegen noch nicht vor. Soweit hier bekannt, dürften die Stahlverbraucher sich in der Streikzeit — wie die Automobilindustrie — im wesentlichen aus Lagerbeständen versorgt oder — wie die Rohrhersteller — die Weiterverarbeitung gedrosselt haben. Beivielen Stahlsorten ist die kurzfristige Umstellung auf andere Lieferanten schon aus technischen Gründen problematisch. In einer Reihe von Einzelfällen ist aber sicher auch auf zusätzliche Importe zurückgegriffen worden, um Engpässe zu überwinden. Nachteilig dürfte sich der Streik — zumindest solange sein Ende nicht absehbar war — auf laufende Ver-
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tragsverhandlungen vor allem im Export ausgewirkt haben; dies wird den Stahlunternehmen in anderen Ländern zugute gekommen sein.
Anlage 88
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schäuble (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen B 40 und 41):
Ist die Bundesregierung bereit, mit Nachdruck auf den Abschluß eines Schuldenabkommens auch für die nicht-bundesverbürgten Forderungen, das allein die notwendige Sicherheit für deutsche Firmen im Wirtschaftsverkehr mit der Türkei gewährleistet, hinzuwirken?
Trifft es zu, daß die Türkei keine Maßnahmen zum Abbau von Transferrückständen ergreift, obwohl sie anläßlich der bilateralen Umschuldungsverhandlungen, die am 15. September 1978 zu einem Schuldenabkommen führten, zugesichert hatte, auch nicht Hermes gedeckte Forderungen deutscher Firmen zu regeln, für die von den türkischen Kunden ordnungsgemäße Transferanträge bei ihrer Zentralbank gestellt wurden, und wenn ja, welche Folgerungen zieht sie daraus?
Zu Frage B 40:
Die Bundesregierung ist nach wie vor bereit, die Wirtschaft bei ihren Bemühungen um eine Regelung für die nicht bezahlten, ungedeckten TürkeiForderungen deutscher Firmen zu unterstützen bzw. auf den baldigen Transfer dieser Forderungen hinzuwirken; Dagegen ist die Bundesregierung nicht in der Lage, selbst eine Regelung auszuhandeln und zu vereinbaren, weil sie nicht Inhaber dieser Forderungen ist und weil dies einer versicherungspolitisch und haushaltsrechtlich nicht akzeptablen Nachversicherung gleichkäme.
Zu Frage B 41:
Die türkische Zentralbank hat seit Frühjahr 1977 den Devisentransfer für Lieferungen in die Türkei weitgehend eingestellt. Das betrifft neben öffentlichen Krediten sowohl öffentlich verbürgte als auch nicht öffentlich verbürgte Handelsforderungen (vgl. auch die Beantwortung der diesbezüglichen Fragen des Bundestagsabgeordneten Reuschenbach durch die Bundesregierung am 26. Januar 1979, BT-Drucksache 8/2477, Teil B, Fragen Nr. 71 und 72).
Hinsichtlich der nicht öffentlich verbürgten Handelsforderungen hat die türkische Regierung im deutsch-türkischen Umschuldungsabkommen die Verpflichtung übernommen, alle nicht unter das Abkommen fallenden — also auch die ungedeckten — Forderungen deutscher Gläubiger zu regeln. Die Bundesregierung hat sich mit Nachdruck mehrfach gegenüber der türkischen Regierung für eine Regelung eingesetzt. Die Bundesregierung wird auch künftig jede Möglichkeit nutzen, die Türkei auf die Notwendigkeit einer unverzüglichen Regelung für die ungedeckten Forderungen deutscher Firmen hinzuweisen. Der Bundesregierung ist auch aus Einzelfällen bekannt, daß die Türkei zu solchen Regelungen bereit ist, die im wesentlichen den Bedingungen des bilateralen Umschuldungsabkommens hinsichtlich Laufzeit und Zinssatz entsprechen.
Die Bundesregierung prüft außerdem z. Z. gemeinsam mit den Ländern, welche steuerlichen Konsequenzen aus den Transferrückständen der Türkei gegenüber deutschen Firmen zu ziehen sind.
Darüber hinaus hat es die Bundesregierung — im Anschluß an das Vierertreffen von Guadeloupe — in Abstimmung mit den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens und Frankreichs unternommen, eine gemeinsame Solidarische Hilfsaktion von Mitgliedstaaten der OECD vorzubereiten, um die Türkei bei der Überwindung ihrer wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu unterstützen und damit auch zur Wiederherstellung der' Zahlungsfähigkeit des Landes beizutragen.
Anlage 89
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Jäger (Wangen) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen B 44 und 45) :
Wie bewertet die Bundesregierung die jüngst bekannt gewordenen Pläne der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die sogenannte Erzeugerabgabe für die milcherzeugende Landwirtschaft in der EG, und wie beurteilt sie deren Auswirkungen auf die deutsche Landwirtschaft?
Wird die Bundesregierung im Fall einer Verwirklichung der Pläne der EG-Kommission zur Anhebung der sogenannten Erzeugerabgabe dafür Sorge tragen, daß die milcherzeugenden landwirtschaftlichen Betriebe in Gebieten, wo aus Gründen des Klimas und der Bodenbeschaffenheit keine Alternative zur Milcherzeugung gegeben ist, dadurch nicht noch stärker als bisher betroffen werden, oder wird sie diesen Betrieben einen geeigneten Ausgleich für diese Belastungen beschaffen?
Nach den Vorschlägen der Kommission soll die Erzeugermitverantwortungsabgabe Teil des Interventionssystems der gemeinsamen Marktordnung für Milch und Milcherzeugnisse werden. Insbesondere sollen die Abgabenhöhe variabel an die Entwicklung der Milchanlieferung in der EG gebunden und das Mittelaufkommen zur Förderung des Absatzes von Milch und Milcherzeugnissen verwendet werden.
In den Kommissionsvorschlägen ist vorgesehen, daß die bisherigen Ausnahmeregelungen — insbesondere für Berggebiete — fortgesetzt werden. Außerdem schlägt die Kommission daneben eine Ausnahmeregelung für kleinere Milcherzeuger unter bestimmten Voraussetzungen vor.
Die Bundesregierung prüft z. Z. die Kommissionsvorschläge. Da die Entwürfe für die entsprechenden Verordnungen z. Z. noch nicht vorliegen, kann die Prüfung insoweit nur vorläufig sein. Vor allem ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, die Auswirkungen auf die deutsche Landwirtschaft im einzelnen zu spezifizieren.
Mit den von der Kommission vorgesehenen Ausnahmeregelungen für bestimmte Gruppen von Milcherzeugern soll strukturbedingten Einkommensproblemen Rechnung getragen werden. Außerdem sollen sie vorrangig solchen Betrieben zugute kommen, die die Milchproduktion auf wirtschaftseigener Futterbasis betreiben, d. h. die keine Alternativen zur Milchviehhaltung haben.
Insgesamt gesehen ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Kommissionsvorschläge eine Diskussionsgrundlage für den EG-Ministerrat darstellen können.
Anlage 90
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Russe (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen B 46 und 47):
11080* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979
Ist die Bundesregierung bereit, aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, Beschluß vom 9. November 1978 —22 Ta BV 73/78, veröffentlicht in DB 1979, Seite 104 ff., das § 5 Abs. 3 Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) (Leitende Angestellte) für verfassungwidrig halt, hinsichtlich einer Änderung des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG nunmehr doch Konsequenzen zu ziehen, nachdem die Bundesregierung auf meine Anfrage vom 26. Juni 1978 zur evtl. Novellierung des § 5 Abs. 3 BtrVG einen Anlaß für gesetzgeberische Konsequenzen verneint hat (Drucksache 8/2009)?
Halt es die Bundesregierung für einen erträglichen Zustand, daß nunmehr auch die für Betriebsverfassung und Mitbestimmung bedeutsame Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG mit dem Makel möglicher Verfassungswidrigkeit behaftet ist?
Zu Frage B 46:
Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, wegen des von Ihnen angesprochenen Vorlagebeschlusses des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf an das Bundesverfassungsgericht eine Novellierung des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerfG) ins Auge zu fassen. Die Bundesregierung teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf gegen § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVerfG nicht. Mit dieser Rechtsansicht weiß sie sich in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung; denn weder ein anderes Landesarbeitsgericht noch das Bundesarbeitsgericht haben trotz der Fülle der zur Begriffsabgrenzung der leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVerfG ergangenen Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift in Zweifel gezogen. Im Gegenteil hat das Landesarbeitsgericht Berlin in dem Beschwerdeverfahren gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Januar 1978, der Anlaß Ihrer Fragen vom 26. Juni 1978 (BT-Drucksache 8/2009) gewesen ist, ausdrücklich festgestellt, daß gegen § 5 Abs. 3. Nr. 3 BetrVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. Betriebs-Berater 1979 S. 165).
Zu Frage B 47:
Die Bundesregierung sieht es als keine Besonderheit und schon gar nicht als einen unerträglichen Zustand an, wenn bei Meinungsverschiedenheiten über die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesvorschrift — vorliegend des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVerfG — hierüber entsprechend unserer Rechtsordnung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeigeführt wird. Ob die beanstandete Gesetzesvorschrift verfassungsgemäß ist oder nicht, hat allein das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden. Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hält es die, Bundesregierung für nicht angebracht, von einem „Makel möglicher Verfassungswidrigkeit" zu sprechen. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang nochmals, daß die Bundesregierung in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 BetrVerfG hat.
Anlage 91
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage' des Abgeordneten Dr. Waigel (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2561 Frage B 48) :
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß das Beschäftigungsverbot für Frauen auf Baustellen (§ 16 Abs. 2 der Arbeitszeitordnung in Verbindung mit Ziffer 20 der Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung) dem heutigen Berufsverständnis der Frau nicht mehr gerecht wird, und ist die Bundesregierung bereit, im Rahmen der geplanten Novellierung der Arbeitsordnung Vorschläge zur Lockerung des Beschäftigungsverbots für Frauen auf Baustellen vorzulegen?
Das in § 16 der Arbeitszeitordnung von 1938 i. V. m. Ziffer 20 der Ausführungsverordnung der Arbeitszeitordnung geregelte Verbot, Frauen auf Bauten mit den eigentlichen Betriebsarbeiten zu beschäftigen, ist seinerzeit erlassen worden, um Frauen vor schweren Arbeiten auf Baustellen zu schützen.
Die in der Arbeitszeitordnung enthaltenen für Männer und Frauen unterschiedlichen Regelungen werden zur Zeit im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen der Arbeitszeitordnung mit dem Ziel einer Anpassung an die heutigen Verhältnisse überprüft. Bezüglich des Verbots, Frauen auf Baustellen zu beschäftigen, geht es nicht nur um ein gewandeltes Berufsverständnis der Frau, sondern auch um die Frage, ob die Art und Schwere der Arbeit auf Baustellen auch heute noch ein Beschäftigungsverbot zum Schutze der Frauen erfordert oder ob ein eventuell noch notwendiger Schutz nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Es zeichnet sich jedoch heute schon ab, daß es auf Grund der technischen Entwicklung im Baugewerbe nicht mehr notwendig erscheint,. Frauen aus Gründen des Arbeitsschutzes den Zugang zu allen Bauhaupt- und Baunebenberufen unmöglich zu machen.
Anlage 92
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Kolb (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen B 49 und 50) :
Welche Sicherheitsgründe sind ausschlaggebend, daß das zuständige Wehrbereichskommando die Bushaltestelle (s. Anlage 68 des Stenographischen Berichts über die 126. Sitzung) nicht genehmigt hat, nachdem die den Mobilmachungsstützpunkt umgebende Einzäunung von Hochspringern der Leistungsklasse frei übersprungen werden kann, bzw. sehr leicht mit einem Hilfsmittel zu überwinden ist?
Was hat die Bundesregierung unternommen bzw. unternimmt sie, um Beantwortungen solcher Fragen von Gemeinden an die Wehrbereichsverwaltung wesentlich zu beschleunigen?
In der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 15. Dezember 1978 habe ich zwei von Ihnen zu dem o. a. Problem gestellte Fragen u. a. dahin gehend beantwortet, daß ich die Prüfung eines an das Verteidigungskreiskommando 532 in Immendingen gerichteten Antrages der Stadt Waldshut-Tiengen auf Freigabe eines bundeseigenen Grundstückes zusagte und Ihnen die Mitteilung des Ergebnisses in Aussicht stellte. Die Prüfung hat ergeben, daß das für die Einrichtung der öffentlichen Bushaltestelle erforderliche Grundstück an die Stadt abgegeben werden kann, weil Sicherheitsgründe dem nicht mehr entgegenstehen. Die Wehrbereichverwaltung V in Stuttgart habe ich entsprechend angewiesen, sie gibt das Grundstück gegenüber der Bundesvermögensverwaltung frei, die dann in der Lage ist, hierüber weiter zu verfügen.
Fragen der o. g. Art werden häufig von den Gemeinden in der Regel an die Wehrbereichsverwal-
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tungen herangetragen. Damit ist dann auch eine den jeweiligen Umständen entsprechende zügige weitere Bearbeitung sichergestellt. Im vorliegenden Falle hat sich der Antragsteller, die Stadt Waldshut-Tiengen, leider nicht an die Wehrbereichsverwaltung V in. Stuttgart unmittelbar gewandt Ihr ,erster Antrag vom 6. Juli 1977 ging an das Bundesvermögensamt Freiburg, die zweite Anfrage vom 7. September 1978 an das Verteidigungskreiskommando 532 in Immendingen. Da beide Dienststellen in der Sache nicht zu entscheiden hatten, entstanden nicht unerhebliche Zeitverluste.
Anlage 93
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Würtz (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage B 51):
Kann die Bundesregierung inzwischen den Abschluß der gegenseitigen Konsultationen im Rahmen der NATO zur Einführung der Euro-Wehrpflicht absehen, und welche Bedeutung mißt sie in dem Zusammenhang diesem Problem im Hinblick auf die erste Direktwahl des Europäischen Parlaments bei?
Die Bundesregierung hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, welche Bedeutung sie dem Gedanken einer europäischen Wehrpflicht grundsätzlich beimißt. Sie hat ihre Bereitschaft bekundet, in diesbezügliche Gespräche mit den verbündeten Nationen einzutreten. Ansatzpunkte für eine Realisierung des Gedankens einer EURO-Wehrpflicht ergaben sich bislang nicht. Dies liegt vornehmlich an der Verschiedenartigkeit der nationalen Wehrverfassungen. Dienstrecht der Soldaten, finanzielle Abfindung und soziale Absicherung, schließlich auch Disziplinar- und Wehrstrafrecht sind äußerst unterschiedlich geregelt. Eine Verwirklichung des Gedankens der EURO-Wehrpflicht setzt zunächst eine weitgehende Angleichung der Rechtsstellung der Wehrpflichtigen voraus. Dies ist zur Zeit nicht absehbar.
Es ist zu erwarten, daß die Direktwahl des Europäischen Parlaments die europäischen Einigungsbestrebungen beleben und die europäische Identität bei Wählern und Gewählten verstärken wird. Hieraus könnten sich durchaus auch neue Impulse im Hinblick auf eine Fortentwicklung der gemeinsamen Verteidigungsbemühungen ergeben.
Anlage 94
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Würzbach (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561-Frage B 52) :
Wie bewertet die Bundesregierung die noch über dem in der Bundeswehr insgesamt festgestellten Durchschnitt liegende und andauernde gewaltige zeitliche Mehrbelastung der Besatzungen in Flugabwehrraketenstellungen, und plant die Bundesregierung, durch Einführung einer vierten Besatzung unverzüglich Abhilfe zu schaffen?
Der Bundesminister der Verteidigung hat mit Schreiben vom 7. Februar 1979 an den Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages zum Thema Dienstzeitbelastung Stellung genommen. Dieses Schreiben ist inzwischen auch als Ausschußdrucksache 8/0232 verteilt worden.
Die Aufstellung einer vierten Kampfbesatzung in den Flugabwehrraketen-Einheiten wurde in die Überlegungen zur Verminderung der Dienstzeitbelastung einbezogen. Die Bundesregierung sieht jedoch hierfür zur Zeit keine Möglichkeit.
Anlage 95
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Würzbach (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage B 53) :
Wird sich der Systempreis der AWACS-Flugzeuge auf Grund der Annullierung ehemals geplanter und bestellter AWACS-Systeme durch die Regierung des Iran erhöhen, und wann wird die Bundesregierung gegebenenfalls diese neuen Kaufpreise der Öffentlichkeit bekanntgeben?
Die Pressemeldungen über die Annullierung des Kaufes von 7 E-3A („AWACS") durch den IRAN wurden anläßlich einer Sitzung des Board of Directors der NATO AEW Programme Management Organization in Brüssel am 8. Februar 1979 durch den US-Vertreter formell bestätigt. Der deutsche Sprecher in diesem Gremium hat daraufhin eine sofortige Analyse aller möglichen Konsequenzen und die rückhaltlose Unterrichtung der an AWACS beteiligten Bündnispartner durch die US-Regierung gefordert. Die US-Seite hat diese zugesagt und ihre nationale Projekt-Managementbehörde sowie die Firma Boeing bereits entsprechend angewiesen.
Bei einer Reduzierung der Gesamtproduktion von bisher 50 (25 US, 18 NATO, 7 IRAN) auf 43 E-3A wird eine Erhöhung der Kosten naturgemäß kaum ausbleiben können. Die von den US geforderte Information steht jedoch noch aus, so daß eine abschließende Bewertung eventueller Veränderungen der AWACS-Beschaffungskosten im Zusammenhang mit dem Scheitern des IRAN-Projektes noch nicht vorgenommen werden kann und eigene Schätzungen rein spekulativ wären. Es kann aber bereits jetzt festgestellt werden, daß Presseberichte über eine Verdoppelung des Systempreises für die 18 NATO E-3A (gültiges Preisangebot: 1 542 Millionen Dollar) jeder Grundlage entbehren.
In diesem Zusammenhang teile ich mit, daß unser Haus am 13. Februar 1979 von dem zuständigen US-Staatssekretär, Dr. Perry, dahin gehend informiert wurde, daß erste Untersuchungen des amerikanischen Verteidigungsministeriums derzeit ergeben; daß das Scheitern des IRAN-Projektes das NATO-Beschaffungsvorhaben um 30 bis 40 Millionen Dollar verteuern wird. Die US-Regierung ist jedoch entschlossen, diese Mehrkosten auf die Herstellerfirma Boeing abzuwälzen., Dies erscheint möglich, da der, entsprechende Vertrag mit Boeing noch nicht verhandelt ist.
Bundesminister Dr. Apel ist auf keinen Fall bereit, höhere Beschaffungskosten zu akzeptieren und geht davon aus, daß die meisten Bündnispartner eine ähnliche Haltung einnehmen werden. Die deutsche Position wurde dem US-Verteidigungsministerium und der NATO-Beschaffungsbe-
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hörde für AWACS mitgeteilt. Der Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages wurde über Sachstand und deutsche Haltung am 14. Februar 1979 informiert.
Nach Abschluß der US-Analyse wird die Bundesregierung den Deutschen Bundestag detailliert unterrichten.
Anlage 96
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Würzbach (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage B 54) :
Was wird die Bundesregierung unternähmen, um nach der Zuführung von Lastkraftwagen von 5 Tonnen der sogenannten zweiten Generation in unserer Bundeswehr die damit eingetretene Folge, daß nun Fahrschulausbildung und Prüfung auf anderen Modellen vorgenommen werden müssen und anschließend eine aufwendige, zusätzliche, zeit- und personalerfordernde Umschulung für alle Kraftfahrer nötig wird, zu ändern, und ist gegebenenfalls an eine Konstruktion auch dieses Modells als Fahrschulwagen gedacht?
Die Bundeswehr benötigt auf Grund der vielfältigen Aufgabenstellungen eine breite Palette von Kfz-Typen der verschiedenen Nutzlastklassen. Das gilt sowohl für die erste als auch für die zweite RadKfz-Generation.
Um eine rationelle Ausbildung der dafür benötigten Fahrer zu ermöglichen, wird für LKW über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht die Kraftfahrgrundausbildung im wesentlichen auf zwei verschiedenen Fahrzeugtypen durchgeführt. Soll nach Abschluß dieser Ausbildung der Kraftfahrer einen anderen Kfz-Typ übernehmen, so erfolgt vor der Übernahme eine Einweisung für dieses Fahrzeug. Dieses Prinzip bleibt grundsätzlich auch für die zweite RadKfzGeneration gültig.
Änderungen in der Art der Durchführung der Kraftfahrausbildung ergeben sich lediglich durch folgenden Sachverhalt: In der ersten RadKfzGeneration waren nahezu alle LKW geländegängig. Daher wurden bereits in der Kraftfahrgrundausbildung alle Fahrer im Geländefahren ausgebildet.
Die zweite Kfz-Generation ist dagegen nur noch zu etwa 1/3 geländegängig. Daher wird in der Kraftfahrgrundausbildung nicht mehr im Gelände geschult, sondern diese Ausbildung anschließend nur bei den Fahrern durchgeführt, die geländegängige LKW übernehmen. Da das Prinzip der Kraftfahrausbildung — Fahrschule auf wenigen Typen und ggf. Einweisung auf dem zu übernehmenden Kfz — sich im Grundsatz nicht geändert hat und nur in der Durchführung den Besonderheiten der zweiten KfzGeneration (überwiegend nichtgeländegängige RadKfz) angepaßt wurde, ergibt sich mit der Einführung der zweiten Generation insgesamt kein zusätzlicher Aufwand an Zeit und Personal für die Kraftfahrausbildung.
Auf Grund der wesentlich höheren Stückzahlen und des relativ niedrigen Beschaffungspreises (nur etwa die Hälfte der Kosten des geländegängigen 5Tonners) ist ausschließlich der nichtgeländegängige LKW 5 t (5 t Nutzlast) als Fahrzeug für die Fahrschulausbildung für LKW über 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht vorgesehen. Diese nichtgeländegängigen LKW 5 t laufen erst ab 1980 in größeren Stückzahlen der Truppe zu. Der Zulauf der hierfür erforderlichen Fahrschulrüstsätze (z. B. Doppelpedale) ist ebenso ab 1980 vorgesehen.
Anlage 97
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Gansel (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage B 55) :
Wird die Bundesregierung bei ihren Überlegungen zum sogenannten Beförderungsstau in der Bundeswehr auch den Beförderungsstau in anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, wie zum Beispiel bei der Deutschen Bundespost, berücksichtigen?
Das Konzept der Inneren Führung sieht u. a. vor, die Soldaten als wehrdienstleistende Bürger und als Berufsgruppe in die freiheitlich-pluralistische Gesellschaft zu integrieren. Damit scheidet eine isolierte Betrachtung der Personalstrukturprobleme der Berufssoldaten von vornherein aus.
Andererseits hat die Bundesregierung die besonderen Anforderungen, die der Beruf des Soldaten mit sich bringt, angemessen zu berücksichtigen. Für die Erfüllung einer Funktion in öffentlichen Verwaltungen ist es im allgemeinen unerheblich, ob der Amtsinhaber 35 oder 45 Jahre alt ist. Bei der sich an Einsatzbedingungen ausrichtenden Ausbildung und Führung militärischer Verbände und Einheiten ist jedoch das Lebensalter des Führungspersonals ein wichtiges Eignungsmerkmal. Die Bundesregierung muß daher vorrangig solche Lösungen suchen, die geeignet sind, einer in den 80er Jahren beginnenden, stetig zunehmenden Überalterung militärischer Führer (z. B. Chefs, Kommandeure, U-Boot-Kommandanten u. a. m.) zu begegnen.
Anlage 98
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Heyenn (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage B 56):
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß der Vorschlag, Landwirte in Katastrophenfällen einzusetzen und sie dafür generell von der allgemeinen Wehrpflicht zu befreien, rechtlichen Bedenken begegnet, und wie begründet die Bundesregierung dies im einzelnen?
Landwirte können in den bestehenden Einrichtungen des Katastrophenschutzes — wie andere Wehrpflichtige auch — als freiwillige Helfer mitwirken.
Nach dem Wehrpflichtgesetz werden Wehrpflichtige, wenn sie sich für eine dahin gehende Mitwirkung auf mindestens 10 Jahre verpflichten und der Hauptverwaltungsbeamte der jeweils zuständigen Behörde — im Rahmen von Höchstzahlen — zustimmt, für die Dauer der tatsächlichen Mithilfe vom Wehrdienst freigestellt.,
Diese Regelung, die mit den Bundesländern abgestimmt ist, hat sich bewährt. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, eine Änderung herbeizuführen.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979 11083*
Anlage 99
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Stercken (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Frage B 57):
Was gedenkt die Bundesregierung gesetzgeberisch zu tun, um die Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter zu gewährleisten?
Die von Ihnen angesprochene Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter oder Väter ist eines der in der Regierungserklärung vom 16. Dezember 1976 genannten Ziele der Bundesregierung (vgl. Ziff. 46 der Regierungserklärung). Sie ist Gegenstand des im letzten Sommer von den Bundestagsfraktionen der SPD und der FDP eingebrachten Entwurfs eines Unterhaltsvorschußgesetzes (Bundestags-Drucksache 8/1952). Die Bundesregierung begrüßt und unterstützt diesen Entwurf. Sie hat dazu die Lage der alleinerziehenden Elternteile mittels einer Emnid-Erhebung untersuchen lassen und die mit dem Gesetzentwurf zusammenhängenden Sach-, Verfahrens- und Kostenfragen auch mit den Ländern erörtert. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse hat sie in Form von Änderungsvorschlägen zu dem Gesetzentwurf in die Beratungen des federführenden Bundestagsausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit eingebracht.
Anlage 100
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Kraske (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen B 58, 59 und 60) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß sich auf dem Niederrhein Kollisionen und Havarien von Schiffen mit hochexplosiver oder auf andere Weise umweltgefährdender Ladung in letzter Zeit gehäuft haben, und wenn ja, welche Folgerungen zieht sie daraus?
Stimmt die Bundesregierung dem Untersuchungsergebnis einer Arbeitsgruppe in den Niederlanden zu, die den Rhein als „gefährlichste Wasserstraße Europas" bezeichnet hat?
Reichen die bisher bestehenden Sicherheitsvorschriften und -vorkehrungen nach Ansicht der Bundesregierung zum Schutz der Bevölkerung aus, oder was hat die Bundesregierung gegebenenfalls unternommen, um die bestehende Lage zu verbessern?
Zu Frage B 58:
Über die Unfälle von Binnenschiffen auf dem deutschen Niederrhein liegen folgende Angaben vor:
Von einer Häufung der Unfälle in letzter Zeit kann nicht gesprochen werden. Der Rückgang der Anzahl der Schiffszusammenstöße ist u. a. auf die Einführung der geregelten Begegnung im Schiffsverkehr auf dem Niederrhein zurückzuführen.
Zu Frage B 59:
Der Bundesregierung ist das Untersuchungsergebnis der niederländischen Arbeitsgruppe nicht bekannt. Daher ist eine Bewertung nicht möglich.
Unabhängig davon ist festzustellen, daß der Rhein die Wasserstraße mit dem stärksten Schiffsverkehr in Europa ist. Allein aus diesem Grunde ist die Anzahl der Schiffsunfälle auf dem Rhein absolut am größten.
Zu Frage B 60:
Die Bundesregierung ist ständig bemüht, die Vorschriften über den Verkehr von Binnenschiffen auf Bundeswasserstraßen dem Stand der Entwicklung anzupassen. Hinsichtlich des Rheins ist sie dabei an vorherige Absprachen mit den in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt zusammenarbeitenden Staaten gebunden. Die Rheinschiffahrt-Polizeiverordnung wird z. Z. überarbeitet.
Anlage 101
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haehser auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Handlos (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen B 61 und 62) :
Hat Bundesminister Matthöfer im jüngsten Interview mit dem Spiegel die Bemerkung gemacht „es ist unsinnig, um ein anderes Beispiel zu wählen, mit öffentlichen Mitteln eine Papierfabrik zu bauen, nur weil sie im Zonenrandgebiet liegen soll°, und wenn ja, ist damit die geplante Papierfabrik in Plattling gemeint?
Wenn ja, wird die Bundesregierung die für die Arbeitsplatzbeschaffung im Zonenrandgebiet wichtige Maßnahme trotzdem finanziell fördern?
Die von Ihnen zitierte Äußerung des Bundesministers ist aus dem Zusammenhang gerissen und war in Verbindung mit dem nachfolgenden Konditionalsatz zu verstehen „..., wenn man weiß, daß die Papierkapazität sowieso schon zu hoch ist".
Mit dieser Äußerung hat der Bundesfinanzminister allgemein auf die Problematik hingewiesen, die sich ergibt, wenn Kapazitätserweiterungen von Un-
1975 1976 1977 1978#+)
Gesamtzahl der Schiffsunfälle 283 330 235 200
daran beteiligte Fahrzeuge 724 793 609 391
davon Tankschiffe 175 202 150 128
Gesamtzahl der Zusammenstöße 99 91 82 Angaben
noch nicht
darunter Tankschiffe 30 30 22 erhältlich
Tankschiffsunfälle mit Ladungsverlust 7 7 3 3
dabei Ladungsverlust in t 163,5 208,4 28,5 5,1
davon als Folge von Zusammenstößen 3 3 1 0
dabei Ladungsverlust in t 133,2 40,7 20,0 0
*) vorläufige Zahlen
11084* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979
ternehmen in solchen Branchen mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, in denen bereits Überkapazitäten bestehen oder sich abzeichnen. Schließt ein solches subventioniertes Unternehmen auf Grund mangelnder Nachfrage, so ist mit der Investitionshilfe weder das allgemeine Ziel der Verbesserung der Produktionsstruktur und Produktivität erreicht worden noch sind Dauerarbeitsplätze geschaffen worden.
Anlage 102
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage B 63) :
Hat eine staatliche Stelle des Bundes vor Ankauf des für die Startbahnverschiebung erforderlichen Geländes durch die Flughafen AG, Frankfurt, und auch vor Beginn der Ausbaumaßnahmen veranlaßt oder zu verantworten, daß mehrere Kilometer Waldwege für einen Betrag von 350 000 DM ausgebaut wurden, damit der Bundesgrenzschutz seine Kontrollaufgaben besser erfüllen kann, und wenn ja, welche, und was kann die Bundesregierung gegebenenfalls tun, um die Verantwortlichen dafür zur Verantwortung zu ziehen?
Eine staatliche Stelle des Bundes hat in den angegebenen Zeiträumen keine Ausbaumaßnahmen an Waldwegen in dem fraglichen Gelände veranlaßt oder zu verantworten. .
Anlage 103
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Schmidt (Niederselters) (SPD) (Drucksache 8/2561 Fragen B 64 und 65) :
Welches sind die Gründe, daß die im Kabinettbeschluß vom 17. April 1978 beschlossene und von allen beteiligten Stellen als vordringlich anerkannte Neufassung des Luftverkehrsgesetzes im Teilbereich „Abwehr äußerer Gefahren" und im Teilbereich „flugbetriebliche Vorschriften" bis heute nicht erfolgt ist?
Wann wird die Bundesregierung dem Bundestag den bereits
seit langem angekündigten Gesetzentwurf hierzu vorlegen?
Die Neufassung des Luftverkehrsgesetzes ist in den von Ihnen angesprochenen Bereichen mit zahlreichen Schwierigkeiten, insbesondere Verfassungs-, Zuständigkeits- und Kostenproblemen verbunden. Im Teilbereich der „Abwehr äußerer Gefahren" für die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs waren insbesondere Probleme der Abgrenzung zwischen den sonderpolizeilichen Aufgaben der Luftaufsicht einerseits und den allgemeinen polizeilichen Aufgaben auf den Flughäfen andererseits zu bewältigen. In Vorgesprächen mit den Ländern wurden hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Bundesregierung hat sich bemüht, solche Lösungen zu entwickeln, die auf den geringsten Widerstand bei den Ländern stoßen dürften. Angesichts der Notwendigkeit, zu einem realistischen Kompromiß zu gelangen, mußte die Bundesregierung den verbleibenden engen Gestaltungsspielraum in eingehenden und 'schwierigen Untersuchungen nach allen Seiten hin ausloten. Dieser Verfahrensabschnitt ist nunmehr abgeschlossen.
Am 7. Februar 1979 ist der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes zwischen den beteiligten Bundesressorts weitgehend abgestimmt worden und wird nach Beratung mit den Ländern und betroffenen Verbänden unverzüglich — möglichst noch vor der Sommerpause — den gesetzgebenden Körperschaften zugeleitet werden.
Anlage 104
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen B 66 und 67):
Wie beurteilt die Bundesregierung bekannt gewordene Pläne der Deutschen Bundesbahn, die Stationierung und Wartung der Diesellokomotiven vom Typ 211 und 216 von Limburg und Gießen nach Frankfurt am Main zu verlegen?
Wäre die Beibehaltung der Standorte aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nicht sinnvoller, da die Verlegung den Fortfall einer großen Zahl von Arbeitsplätzen in Limburg und Gießen zur Folge hätte?
Zur Senkung der Ausgaben für die Betriebsführung beabsichtigt die Deutsche Bundesbahn, Einsatz und Unterhaltung der Schienenfahrzeuge in Schwerpunkten des Betriebes zu konzentrieren und die Zahl der selbständigen maschinen- und elektrotechnischen Dienststellen im gesamten Bundesgebiet in den nächsten Jahren auf etwa die Hälfte zu reduzieren. Auf Anpassungs- und Rationalisierungsmaßnahmen dieser Art kann die DB zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage grundsätzlich nicht verzichten. Über Planung und Durchführung der angesprochenen Organisationsänderungen entscheidet der Vorstand der DB im Benehmen mit den Personalvertretungen — in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
Die geplante Verlagerung von Teilaufgaben wird weder das Verkehrsangebot für die Kunden in den Räumen Gießen und Limburg verschlechtern noch die Gesamtzahl der Arbeitsplätze im Lokomotivfahr- bzw. Werkstättendienst der Bundesbahndirektion Frankfurt wesentlich tangieren. Die DB trägt damit den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes Rechnung.
Anlage 105
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Würzbach (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2561 Frage B 68) :
Werden in der Bundesregierung Überlegungen mit dem Ziel angestellt, auf das bisher zur Erhöhung der Verkehrssicherheit übliche Streusalz bei winterlicher Schneeglätte und gefährlichem Eisregen aus Umweltschutzgründen zu verzichten, und wie ist gegebenenfalls auch unter besonderer Berücksichtigung dann erheblich erhöhter Unfallgefahr für alle Verkehrsteilnehmer der Stand solcher Überlegungen?
Die Erfahrungen der letzten Jahre und die darauf fußenden Überlegungen haben ergeben, daß die Forderungen, die, heute von den Verkehrsteilnehmern an Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch unter winterlichen Wetterbedingungen gestellt werden, nur erfüllt werden können, wenn zur
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979 11085*
Bekämpfung der Schnee- und Eisglätte Tausalz verwendet wird.
Dabei eintretende geringfügige Schäden an Pflanzen, die sich im wesentlichen auf den Bereich im Mittel- und Seitenstreifen beschränken, müssen im Interesse der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden:
Anlage 106
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Langner (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen B 69 und 70) :
Seit wann ist beabsichtigt, von der Bahnstrecke Friedrichsdorf—Usingen ein Nebengleis, abgehend zwischen Bahnhof Wehrheim und Bahnhof Saalburg, durch die Gemarkung Wehrheim zum Munitionsdepot der US-Streitkräfte zu legen, und wie soll die Trasse geführt werden?
Ist die Gemeinde Wehrheim von der Bauabsicht bisher offiziell noch nicht unterrichtet worden, und wenn ja, warum, und trifft es zu, daß bei den Militärbehörden schon seit Jahren eine sogenannte Durchführbarkeitsstudie für den Gleisanschluß vorliegt?
Die zuständige Bundesbahndirektion ist in der Frage eines Gleisanschlusses zu dem Munitionsdepot der US-Streitkräfte bisher nicht beteiligt worden.
Der DB ist eine sog. „Durchführbarkeitsstudie" für einen Gleisanschluß zum Munitionsdepot ebenfalls nicht bekannt.
Über den Kenntnisstand der Gemeinde Wehrheim in dieser Angelegenheit liegen hier keine Informationen vor.
Anlage 107
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordnete Dr. Steger (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage B 71) :
Welche Konsequenzen will die Bundesregierung aus dem erneuten tödlichen Unfall ziehen, der sich am 24. Januar 1979 am unbeschrankten Bahnübergang an der Gladbecker Straße in Dorsten ereignet hat, und welche zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen erscheinen kurzfristig realisierbar?
Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen Bahnübergang im Zuge einer nichtöffentlichen Bahn in der Zuständigkeit der Landesregierung. Die Deutsche Bundesbahn (DB) führt den Betrieb auf dieser Anschlußbahn nach den Bestimmungen des Landes durch. Wie die DB mitteilt, sind die Vorschriften für die Sicherung des Bahnübergangs voll erfüllt worden. .
Anlage 108
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Steger (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage B 72):
Wie konnte es dazu kommen, daß am Abend des 8. Januar 1979 gegen 23 Uhr ein Tiefflieger in Dorsten das Dach eines Bauernhauses abdeckte, obwohl von amtlicher Seite immer wieder festgestellt wurde, daß die Tiefflieger sich in vorschriftsmäßiger Höhe bewegen, und wie können künftig solche Gefährdungen ausgeschlossen werden?
Ein entsprechender Schadensfall ist weder dem hierfür zuständigen Luftwaffenamt in Köln noch dem Wehrbereichskommando II in Hannover gemedelt worden. Auch dem Amt für Verteidigungslasten in Münster liegt eine Schadensmeldung nicht vor.
Ihren Angaben zufolge soll der Schaden um 23.00 Uhr eingetreten. sein. Da jedoch der militärische. Tiefflug auf die Zeit zwischen 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr begrenzt ist und Nachttiefflüge zur fraglichen Zeit nicht stattgefunden haben, können tieffliegende militärische Flugzeuge als Verursacher des Schadens ausgeschlossen werden.
Anlage 109
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Kuhlwein (SPD) (Drucksache 8/2561 Fragen B 73 und 74) :
Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, durch den Vollausbau des Elbe-Lübeck-Kanals für Europaschiffe die Beschäftigungslage an der Küste zu verbessern?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Wettbewerbssituation zwischen der Deutschen Bundesbahn auf der Strecke LauenburgLübeck und einem für das Europaschiff ausgebauten Elbe-LübeckKanal?
Zu Frage B 73:
Zur Zeit läuft ein Instandsetzungsprogramm für den Elbe-Lübeck-Kanal mit einem Umfang von 70 Millionen DM. Dieses Programm stellt sicher, daß der Elbe-Lübeck-Kanal mit Schiffen bis zu 1 000 t Tragfähigkeit befahren werden kann. Auf Grund dieser bereits gegebenen Verkehrsmöglichkeiten ist nach Auffassung der Bundesregierung die Erwartung, daß der Ausbau auf 1 350 t — der Tragfähigkeit für Europaschiffe — einen spürbaren Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungslage an der Küste leistet, nicht gerechtfertigt.
Zu Frage B 74:
Erweiterungsinvestitionen in das Wasserstraßennetz verbessern dessen Konkurrenzsituation zur Schiene. Die Bundesregierung geht davon aus, daß dies grundsätzlich auch für die Relation LauenburgLübeck gilt.
Anlage 110
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Peter (SPD) (Drucksache 8/2561 Fragen B 75 und 76) :
Beabsichtigt die Bundesregierung, die geplante und zum Teil bereits im Bau befindliche Bundeswasserstraße Saarkanal nach wie vor bis in die Stadt Saarbrücken zu führen, oder sieht sie Veranlassung, von dieser Absicht abzugehen?
Was sind — falls die Bundesregierung ein Abgehen vom ursprünglichen Kanalkonzept in Erwägung zieht — die dafür entscheidenden Gründe, und wie wird das Konzept dann aussehen?
Die Bundesregierung sieht derzeit keine Veranlassung, von den Ausbauzielen abzuweichen, die im Verwaltungsabkommen zwischen Bund, Saarland und Rheinland-Pfalz am 28. März 1974 vereinbart wurden. Die Bundesregierung verfolgt die weitere Entwicklung an der Saar mit großer Aufmerksamkeit und wird evtl. Schlußfolgerungen nur gemeinsam mit den Vertragspartnern ziehen.
11086* Deutscher Bundestag —8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979
Anlage 111
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schöfberger (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage B 77) :
Ist der Bundesregierung der Zustand des im Krieg schwer beschädigten und in der Nachkriegszeit nur notdürftig wiederhergestellten Bahnhofs München-Ost (alt) bekannt, und bis wann ist angesichts der erheblichen Beeinträchtigung des Stadtbilds mit dem Abbruch oder mit der Sanierung zu rechnen?
Ich gehe davon aus, daß sich Ihre Anfrage auf das Empfangsgebäude (EG) des Bahnhofs MünchenOst bezieht.
An diesem EG sind zuletzt anläßlich der Olympischen Spiele 1972 provisorische Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt worden. Für die DB ist das EG entbehrlich, da entsprechende Kundenräume im Zusammenhang mit dem S-Bahn-Ausbau neu erstellt wurden. Die DB hat Anlagen und Gelände des ehemaligen EG für Neuplanungen zur Verfügung gestellt und hierüber einen Erbbaurechtsvertrag mit einer Privatfirma abgeschlossen. Die von dieser Firma entwickelte Vorplanung als Grundlage für den von der Stadt München aufzustellenden Bebauungsplan liegt der Stadt seit Ende 1977 vor.
Anlage 112
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Müller-Emmert (SPD) (Drucksache 8/2561 Frage B 78) :
Wie beurteilt die Bundesregierung die Anregung, bei Verurteilungen wegen eines Verkehrsdelikts oder einer Verkehrsordnungswidrigkeit aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit bereits im Urteil oder im Bußgeldbescheid die für den Verurteilten im Verkehrszentralregister entstehenden Strafpunkte zu vermerken?
Eine Punktbewertung durch das erkennende Gericht bzw. die Bußgeldbehörde bringt für den Betroffenen keinen entscheidenden Vorteil.
Ein solches Verfahren, welches im übrigen für die Gerichte und Bußgeldbehörden eine beträchtliche zusätzliche Belastung darstellen würde, könnte dem Betroffenen nur eine Information über die Punktbewertung für die einzelne Verkehrszuwiderhandlung geben: Daran ist dieser aber weniger interessiert, zumal er die Bewertung unschwer aus dem Punktekatalog selbst ersehen kann.
Wesentlich ist für ihn die Kenntnis der Gesamtpunktzahl, weil davon die Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde abhängen.
Über die Gesamtpunktzahl, die entscheidend auch von der Tilgung der Eintragungen. abhängt, kann nur das Kraftfahrt-Bundesamt Auskunft geben. Das Kraftfahrt-Bundesamt wird in Kürze bei Anfragen über Eintragungen im Verkehrszentralregister auch den jeweiligen Gesamt-Punktestand mit angeben.
Die Bundesregierung wird im übrigen zu der angesprochenen Problematik im Rahmen eines Erfahrungsberichts über das Mehrfachtäter-Punktsystem, der dem Deutschen Bundestag auf Grund Beschlusses vom 11. Mai 1978 (BT-Drucksache 8/1635) vorzulegen ist, ausführlich Stellung nehmen.
Anlage 113
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Gerstein (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen B 79, 80 und 81) :
Wie hat sich die Gesamtlänge des deutschen Autobahnnetzes seit 1972 verändert, und wieviel Kilometer sind jährlich hinzugekommen?
Wie verhalten -sich — nach Jahren aufgeschlüsselt — die neu hinzugekommenen Kilometer prozentual zum Bestand von 1972 und zum Bestand des jeweiligen Vorjahrs?
Wieviel Kilometer des deutschen Autobahnnetzes waren in den letzten fünf Jahren — jeweils zu zwei ausgewählten Stichtagen eines jeden Jahrs — durch Baustellen, Erweiterungs- oder Umbauarbeiten oder Neubauten nur eingeschränkt nutzbar oder längerfristig gesperrt?
Zu Fragen B 79 und 80:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind die Angaben tabellarisch zusammengefaßt (s. unten). Sie
Länge des Zuwachs gegenüber Zuwachs gegenüber
lfd. Stand BAB-Netzes Vorjahr dem Stand 1.1. 1972
Nr.
km km % km %
1 2 3 4 5 6 7
1 31. 12. 71 4 827,8 — — — —
2 31. 12. 72 5 258,3 430,5 8,9 430,5 8,9
3 31. 12. 73 5 481,0 222,7 4,2 653,2 13,5
4 31. 12. 74 5 741,8 260,8 4,9 914,0 19,1
5 31. 12. 75 6 207,0 465,2 8,0 1 379,2 28,6
6 31. 12. 76 6 434,5 227,5 3,7 1 606,7 33,3
7 31. 12. 77 6 711,0 276;5 4,3 1 883,2 39,0
8 ,31.12.78 6982,0*) 271,0*) 4,0 2154,2 44,6
31. 12. 71/
31. 12. 78 2154,2 44,6
*) Für den Stand 1. 1. 1979 liegt die statistische Länge noch nicht vor, daher wurde die Fertigstellungsleistung des Jahres 1978 mit 271,0 km als Zuwachs zugrunde gelegt.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979 11087*
sind den Längenstatisiken für Straßen des überörtlichen Verkehrs entnommen (s. Straßenbaubericht 1977). Die jährlichen Zuwachsraten entsprechen nicht den jährlichen Bauleistungen von Bundesautobahnen, da nicht alle Längenveränderungen, Widmungen, Aufstufungen etc. schon im Fertigstellungsjahr statistisch erfaßt weiden können.
Zu Frage B 81:
Über die genannten Baustellenlängen können die folgenden Angaben gemacht werden. Dabei wurden als Stichtage ausgewählt: 15. Mai (Frühjahrsarbeiten) und 1. August (Hauptreisezeit).
Gesamtlänge (gerundet)
Jahr am 15. Mai am 1. August km
km
1974 ca. 300 rd. 180
1975 ca. 350 rd. 190
1976 ca. 350 rd. 210
1977 ca. 350 rd. 250
1978 rd. 400 rd. 270
Die steigende Tendenz ergibt sich aus:
— dem zunehmenden Verschleiß der Vorkriegsstrecken,
— der gestiegenen Notwendigkeit zur Erweiterung (6streifiger Ausbau) hochbelasteter Strecken.
Es wird erwartet, daß sich die aus vorgenannten Zahlen ergebende Tendenz ab 1981/82 umkehrt.
Anlage 114
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Friedmann (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen B 82 und 83) :
Trifft es zu, daß ab Sommerfahrplan in Baden-Baden nur noch zehn statt bisher zwölf IC-Züge und nur noch 38 statt bisher 48 D-Züge halten, und falls ja, ist sichergestellt, daß durch Anschlußverbindungen auf der Schiene nach Karlsruhe die gleichen Züge erreicht werden können, die bisher in Baden-Baden hielten?
Zu welchen konkreten Einsparungen (in Zahlen ausgedrückt)
führt es, wenn o. g. Züge in Baden-Baden nicht mehr halten?
Die Deutsche Bundesbahn (DB) gestaltet ihr Fahrplanangebot in eigenverantwortlicher Zuständigkeit. Nach dem Bundesbahngesetz ist sie jedoch gehalten, den Ländern bei der Bearbeitung der Reisezugfahrpläne Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die DB hat mitgeteilt, daß ab Sommerfahrplan 1979 in Baden-Baden 2 TEE-, 11 IC- und 38 D-Züge halten werden. Im gegenwärtigen Fahrplanabschnitt halten dort 2 TEE-, 8 IC- und 48 D-Züge.
Die Veränderungen gegenüber der bisherigen Zahl der Zughalte ergeben sich aus der neuen Konzeption der DB für den IC-Verkehr. Dabei bietet die DB ihren Kunden im schnellen Fernverkehr statt des bisherigen Zwei-Stunden-Taktes einen EinStunden-Takt an. Auch die Reisenden der 2. Wagenklasse erhalten durch die zweiklassigen IC-Züge die Möglichkeit, schneller als bisher ihre Ziel-le zu erreichen. Durch das breitere IC-Zugangebot wird es der DB möglich, die Anzahl der D-Züge zu reduzieren. Auf der Rheintalbahn werden statt bisher 48 noch 38 D-Züge verkehren, die jedoch alle in Baden-Baden halten.
Nach Auffassung der DB ist bei der neuen Fernverkehrskonzeption nicht nur die Zahl, sondern auch der Verkehrswert der Zughalte zu betrachten, denn künftig entspricht der Halt eines neuen IC-Zuges dem eines herkömmlichen IC-Zuges und mindestens eines weiteren D-Zuges. Schließlich hat auch die Einrichtung der neuen Halte bei TEE 6/7 „Rheingold" (einziges TEE-Zugpaar auf dieser Strecke) ihr besonderes Gewicht. Die Anbindung von Baden-Baden an dort nicht haltende IC-Züge wird durch Eilzüge in Karlsruhe — im Regelfall bahnsteiggleich — sichergestellt.
Bei dem Bestreben der DB, den Reisenden schnelle Zugverbindungen anzubieten, hat die Einsparung von Unterwegsaufenthalten ihr besonderes Gewicht. So verursacht z. B. ein Zughalt von 1 Minute in Baden-Baden einen Reisezeit-Mehrbedarf von 3 Minuten (Zeitverbrauch für Abbremsung, Aufenthalt, Anfahren).
Anlage 115
Antwort •
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Kunz (Weiden) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2561 Frage B 84) :
Wie Begründet die Bundesregierung die Tatsache, daß nur von größeren Bahnhöfen am Wochenende verbilligte Rückfahrten nach zentralen Orten ausgegeben werden, während Reisenden, die dieselben Zielorte von einem kleineren Bahnhof aus erreichen wollen, diese Vergünstigung nicht zusteht, und wie verhalt es sich mit verbilligten Fahrkarten auf Buslinien der Deutschen Bundesbahn insbesondere in den dünner besiedelten Gebieten?
Die Angebotsgestaltung bei Sonderrückfahrkarten (SRF) im Schienenverkehr regelt die DB im Rahmen der tariflichen Möglichkeiten in eigener Zuständigkeit. Die Ausgabe von SRF hat den Zweck, Marktchancen dort zu nutzen, wo mit gezielten Preismaßnahmen in bestimmten Verkehrsverbindungen mehr Nachfrage mobilisiert werden kann und damit höhere Umsätze als mit dem Normalangebot erzielt werden. Die Einführung, Beibehaltung oder Aufhebung von ermäßigten SRF orientiert sich somit ausschließlich am kommerziellen Erfolg.
Ein gleiches Angebot ist im Bahnbusverkehr, dessen Kapazität auf dem überwiegend aus Berufs- und Schülerbeförderungen bestehenden Regelverkehr abgestellt ist, nicht möglich. Durch Einsatz der Omnibusse am Wochenende im Gelegenheitsverkehr besteht aber auch hier ein vielfaches Angebot für verbilligte Fahrten.
11088* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979
Anlage 116
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Hennig (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen B 85, 86, 87 und 88) :
Wann wird es der Bundesregierung möglich sein, die neuen Lärmschutzbereiche für den vom Flugzeugtyp „Lightning" auf den Senkrechtstarter „Harrier" umgerüsteten NATO-Flugplatz Gütersloh festzulegen, nachdem ein entsprechender Antrag der Stadt Gütersloh bereits vom 1. September 1976 datiert?
Hält es die Bundesregierung für bundesrechtlich zulässig und für die betroffenen Bürger zumutbar, daß die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen jetzt einen Landesentwicklungsplan IV (Gebiete mit Planungsbeschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm) im Entwurf vorlegt, der eine dritte Schutzzone mit erheblichen Planungsbeschränkungen ausweist, obgleich alle diese Schutzzonen im Grunde längst obsolet geworden sind, weil der Flugzeugtyp ,,Lightning" dort nicht mehr stationiert ist und der Senkrechtstarter „Harrier" ein völlig anderes Flugverhalten hat?
Ist die Bundesregierung bereit, sich dieserhalb mit der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen in Verbindung zu setzen und ihr zu empfehlen, diesen überholten Entwurf zurückzuziehen und zu überarbeiten?
Wird die Bundesregierung im Hinblick auf die mehrfach angekündigte Novellierung des Fluglärmgesetzes von 1971 Folgerungen aus der Aussage der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen in Drucksache 8/3963 vom 8. Januar 1979 ziehen, daß sogar unmittelbar unterhalb einem äquivalenten Dauerschallpegel von 62 dB (A), Fluglärm als eine erhebliche Störung empfunden wird und die Voraussetzungen für ruhige Wohngebiete nicht gegeben sind?
Zu Frage B 85:
Unverzüglich nach der Stationierung des Senkrechtstarters „Harrier" auf dem militärischen Flugplatz Gütersloh hat der Bundesminister der Verteidigung das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr mit einer erneuten Dateneinholung beauftragt, damit eine Überprüfung des Lärmschutzbereichs vorgenommen werden kann. Da der Wechsel des auf dem Flugplatz stationierten Flugzeugtyps auch eine umfassende Neufestsetzung der An- und Abflugstrecken und sonstigen Flugverfahren zu Folge hatte, liegen die Daten bisher noch nicht vor. Sobald die Daten verfügbar sind, wird umgehend die Überprüfung und, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind, die Neufestsetzung des Lärmschutzbereichs gemäß § 4 Abs. 2 des Fluglärmgesetzes eingeleitet werden.
Zu Frage B 86:
Nach § 16 des Fluglärmgesetzes bleiben Vorschriften, die weitergehende Planungsmaßnahmen zulassen oder weitergehende Entschädigungen gewähren, unberührt. Dies bedeutet u. a., daß es den Ländern freisteht, außerhalb 'der Lärmschutzbereiche Planungszonen auszuweisen und die Kriterien für ihre Bemessung selbst festzulegen. In der Regel orientieren die Länder jedoch ihre Planungszonen an den nach dem Fluglärmgesetz festgelegten Lärmschutzbereichen. Solange für den militärischen Flugplatz Gütersloh kein neuer Lärmschutzbereich festgesetzt ist, bestehen rechtlich keine Bedenken, daß sich Maßnahmen der Landesregierung nach § 16 des Fluglärmgesetzes an dem derzeit gültigen Lärmschutzbereich orientieren. Inwieweit damit die mit dem Landesentwicklungsplan verfolgten Planziele erreicht werden, obliegt der Entscheidung der Landesregierung.
Zu Frage B 87:
Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, sich mit der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen wegen einer Änderung der Planungszone um den militärischen Flugplatz Gütersloh in Verbindung zu setzen. Falls die Überprüfung des Lärmschutzbereichs die Notwendigkeit einer Neufestsetzung ergibt, wird sie jedoch unverzüglich nach der Neuberechnung dem Land die Konturen einer Zone mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von 62 dB (A) als Grundlage für Planungsmaßnahmen zur Verfügung stellen.
Zu Frage B 88:
Bei der Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung des Fluglärmgesetzes wird die Bundesregierung alle Informationen und Auffassungen sachkundiger Stellen in ihre Überlegungen einbeziehen, wie dies bereits bei der Ausarbeitung des Fluglärmberichts vom 8. November 1978 (BT-Drucksache 8/2254) geschehen ist. Wie die Bundesregierung im Fluglärmbericht deutlich gemacht hat, ist sie auf Grund ihrer Erfahrungen bei dem Vollzug des Fluglärmgesetzes zu der Auffassung gelangt, daß die vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung, Lärmschutzbereiche mit jeweils zwei Schutzzonen festsetzen zu lassen, sich in Verbindung mit der Regelung nach § 16. des Fluglärmgesetzes grundsätzlich als richtig erwiesen hat. In der Erkenntnis, daß auch außerhalb der Grenze der Lärmschutzbereiche Belästigungen . durch Fluglärm eintreten können, läßt der Bundesminister des Innern für jeden Lärmschutzbereich neben den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzzonen 1 und 2 eine Grenze mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von 62 dB (A) berechnen und stellt das Berechnungsergebnis den Ländern für planungsrechtliche Entscheidungen zur Verfügung. Nach Auffassung der Bundesregierung ist es nicht erforderlich, die Festsetzung einer 3. Zone als Planungszone durch eine Änderung des Fluglärmgesetzes zwingend vorzuschreiben.
Anlage 117
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen B 89 und 90) :
Trifft es zu, daß die Briefabgangsstelle in Limburg/Lahn aufgegeben und nach Wiesbaden verlegt werden soll?
Warum ist bejahendenfalls eine so starke Konzentration in Wiesbaden zweckmäßig, wenn man den Fortfall der Arbeitsplätze in Limburg dem gegenüberstellt?
Eine Aufhebung der Briefabgangsstelle Limburg steht gegenwärtig nicht zur Diskussion; und zwar auch nicht im Zusammenhang mit der in Wiesbaden bereits betriebenen Verteilanlage. Diese hat zunächst die Aufgabe, zukunftsträchtige, bisher bei der Deutschen Bundespost nicht verwandte Technologien — es handelt sich um Anschriftenlese- und Videocodiertechnik — auf ihre betriebliche und technische Brauchbarkeit zu testen. Um diesbezügliche Erkenntnisse zu erlangen, reicht das heutige
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979 11089*
Wiesbadener Sendungsaufkommen aus. Das schließt jedoch nicht aus, daß es im Zuge 'einer fortschreitenden Einführung der automatischen Briefverteilung später zu einer Verlagerung der Limburger Briefabgangsstelle kommen kann.
Eingehende, über einen längeren Zeitraum durchgeführte Untersuchungen haben zu der Erkenntnis geführt, daß sich der Aufgabenbereich „Briefabgangsbearbeitung" für in die 'Zukunft gerichtete, kostensenkende Konzepte gut einet, da hier Maschinen zum Verteilen von Briefsendungen wirtschaftlich eingesetzt werden können. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine über den bisherigen Zentralisierungsrahmen hinausgehende Konzentration des Verteilgutes, bei ,Zentren mit einem hohen Eigenaufkommen und günstiger verkehrsmäßiger Anbindung.
Anlage 118
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schäfer (Mainz) (FDP) (Drucksache 8/2561 Frage B 91) :
Trifft es zu — wie der Deutsche Postverband behauptet —, daß beim Fernmeldeamt Mainz augenblicklich 60 Arbeitsplätze unbesetzt sind, davon allein 25 im mittleren nichttechnischen Dienst und über 20 Arbeitsplätze für Fernmeldehandwerker, und daß der Grund dafür vor allem bei fehlenden oder lange verzögerten Einstellungsgenehmigungen der übergeordneten Behörden liegt?
Beim Fernmeldeamt Mainz werden am Ende des laufenden Prognosezeitraums (31. März 1980) voraussichtlich 26 Kräfte im mittleren nichttechnischen Dienst fehlen. Dieser Fehlbestand wird auf regionaler Basis abgedeckt. Ende 1979 werden im mittleren fernmeldetechnischen Dienst des Fernmeldeamtes Mainz etwa 22 Kräfte fehlen. Diese Arbeitsplätze können erst nach und nach besetzt werden, da die aus der Ausbildung zuwachsenden Arbeitskräfte (Fernmeldehandwerker) erst nach einer zusätzlichen Spezial-Ausbildung im mittleren Dienst eingesetzt werden können. Es ist unrichtig, daß der Grund für diesen Fehlbestand auf fehlende oder verzögerte Einstellungsgenehmigungen der übergeordneten Behörden zurückgeht. Bei diesen liegen derzeit keine Einstellungsanträge des Fernmeldeamtes Mainz vor.
Die Zahl der Einstellungen wird bei der Deutschen Bundespost über ein Verfahren gesteuert, das nicht nur den augenblicklichen, sondern auch den mittelfristige Personalbedarf berücksichtigt.
Anlage 119
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Klein (Göttingen) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen B 92, 93, 94 und 95) :
Welche Gründe gibt es dafür, daß die Deutsche Bundespost seit nunmehr einem Jahr verstärkt durch die deutschen Staatsanwaltschaften Ermittlungsverfahren gegen Rundfunkteilnehmer veranlaßt hat, die — in Unkenntnis der geltenden Vorschriften — im Besitz von Rundfunkempfängern sind, welche neben den üblichen Wellenbereichen Lang-, Mittel- und Kurzwelle sowie dem UKW-Bereich zusätzlich noch weitere UKW-Bereiche oder andere UKW-Spezialbereiche haben?
Ist die Bundesregierung in der Lage, Angaben über die Zahl der bisher von der Deutschen Bundespost veranlaßten Ermittlungsverfahren sowie über die Anzahl der von ihr vermuteten oder in diesem Zusammenhang ermittelten nach Auffassung der Deutschen Bundespost unzulässigen Rundfunkempfänger zu machen?
Welche Gründe gibt es dafür, daß bisher versäumt wurde, entweder den Verkauf dieser angeblich unzulässigen Empfangsgeräte in der Bundesrepublik Deutschland zu verbieten, den Verkauf nur gegen Vorlage einer besonderen Genehmigung durch die Deutsche Bundespost zu gestatten oder alle Rundfunkteilnehmer in einer entsprechenden Aufklärungsaktion über die geltenden Bestimmungen zu informieren?
Was gedenkt die Bundesregierung konkret zu unternehmen, um zu verhindern, daß auch in Zukunft Rundfunkteilnehmer aus Unkenntnis der komplizierten Rechtslage bzw. wegen ungenauer oder fehlender Information in Konflikt mit den geltenden Bestimmungen kommen?
Zu Frage B92:
Nach § 15 Fernmeldeanlagengesetz ist der Betrieb von nichtgenehmigungsfähigen Funkanlagen mit Strafe bedroht. Eine in den letzten Jahren verstärkt festgestellte Verwendung solcher Funkanlagen hat die Deutsche Bundespost veranlaßt, für den Verkauf von Ton- und Fernseh-Rundfunkempfängern werbende Händler und Hersteller darauf hinzuweisei, daß sie sich wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einem Vergehen nach § 15 Fernmeldeanlagengesetz strafbar machen. Soweit geboten, wurden nach mehrmaliger Abmahnung auch Anzeigen wegen Beihilfe zur Verletzung gesetzlicher Vorschriften erstattet. Im Zusammenhang mit den Ermittlungsverfahren bei Händlern wurden von den Staatsanwaltschaften auch Ermittlungsverfahren gegen Rundfunkteilnehmer als Käufer der unzulässigen Geräte eingeleitet.
Zu Frage B 93:
Der Bundesregierung sind weder die Anzahl der Ermittlungsverfahren und der dabei ermittelten unzulässigen Rundfunkempfänger noch Schätzungen über die Anzahl unzulässiger Rundfunkempfänger genau bekannt, da es sich um ein Offizialdelikt handelt und die Staatsanwaltschaften auch auf Hinweis Privater, der Länder und auf eigenen Verdacht hin tätig werden. Nach einer Schätzung dürften im Jahr 1978 etwa 20 Ermittlungsverfahren auf Veranlassung der Deutschen Bundespost eingeleitet worden sein. Rückschlüsse auf die Zahl der insgesamt laufenden Verfahren lassen sich daraus nicht 'erzielen.
Zu Fragen B 94 und 95:
Zur Zeit besteht noch keine rechtliche Grundlage für eine Regelung der Herstellung und des Vertriebs von Funkanlagen. Die Bundesregierung sieht jedoch hier die Möglichkeit, im Rahmen der Harmonisierungsvorhaben der EG zu einer Regelung für den Vertrieb zu gelangen. Der Betrieb von Ton-und Fernseh-Rundfunkempfängern ist in der Bundesrepublik Deutschland genehmigt, wenn die Geräte bestimmte, für Rundfunkempfänger vorgesehene Empfangsbereiche einhalten. Empfänger, die diesen technischen Vorschriften der Deutschen Bundespost entsprechen, sind daran zu erkennen, daß sie praktisch ausnahmslos mit einer Prüfnummer des Fernmeldetechnischen Zentralamtes versehen sind. Darauf sollte beim Kauf geachtet werden. Die Deutsche Bundespost hat in der, Vergangenheit
11090* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 139. Sitzung. Bonn, Freitag, den 16. Februar 1979
mehrfach die Öffentlichkeit über den Schutz informiert, den die Beachtung des FTZ-Prüfzeichens beim Kauf von Ton- und Fernseh-Rundfunkempfängern gewährt.
Das Bundespostministerium hat vor wenigen Tagen erneut auf diese Kennzeichnung hingewiesen und davor gewarnt, unzulässige Exportgeräte, mit denen man beispielsweise den Polizeifunk, Autotelefone und Flugfunk abhören kann, zu erwerben. Händler und Zeitschriftenredaktionen, die nichtgenehmigungsfähige Funkempfänger anbieten, werden, sobald die Deutsche Bundespost davon Kenntnis erhält, gezielt über die Folger? des Vertriebs dieser Geräte aufgeklärt. Außerdem erfolgt im Laufe der nächsten Monate eine Veröffentlichung der Neufassung der Allgemeinen Genehmigung für Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger und der zugehörigen Technischen Vorschriften. Dabei werden die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Interesse des Schutzes der Bürger bzw. des nichtöffentlichen Nachrichtenverkehrs stärker verdeutlicht.
Anlage 120
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Milz (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen B 96 und 97) :
Wieso wird im Bundesprogramm 1979 bis 1982 für den Einsatz der Finanzhilfen des Bundes zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 72 des Städtebauförderungsgesetzes im Kreis Euskirchen nur die Gemeinde Blankenheim (Sanierung des Ortskerns) mit Fördermitteln des Bundes bedacht, und hält die Bundesregierung die Förderung einer einzigen von 50 Maßnahmen im Kreis Euskirchen für gerechtfertigt?
Sind für die kommenden Jahre weitere Finanzhilfen des Bundes für Förderungsmaßnahmen weiterer städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsprojekte nach dem Städtebauförderungsgesetz für den Kreis Euskirchen vorgesehen, und wenn nein, warum nicht?
Zu Frage B 96:
Das Bundesprogramm für den Einsatz der Finanzhilfen des Bundes zur Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 72 des Städtebauförderungsgesetzes ist im Dezember 1978 für den Zeitraum 1979 bis 1982 fortgeschrieben worden. Danach wird im Landkreis Euskirchen die Sanierung in Blankenheim mit Bundesmitteln gefördert (von 1972 bis 1979 insgesamt 1 671 000 DM) .
Der Bund hat in diesem Bereich der Finanzhilfen nach Art. 104 a Abs. 4 GG kein Initiativrecht bei der Aufnahme einzelner Sanierungsmaßnahmen in das Bundesprogramm. Die Maßnahmen müssen vom Land im Rahmen eines Landesprogramms vorgeschlagen werden. Für das Programmjahr 1979 hatte der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen zunächst' die Sanierungsmaßnahmen in Euskirchen und Mechernich zur Aufnahme in das Bundesprogramm vorgeschlagen, mußte diesen Vorschlag jedoch zusammen mit anderen Anmeldungen zurückziehen, da der Anteil des Landes an. der Bundesfinanzhilfe 1979 bereits durch die Fortsetzungsmaßnahmen ausgeschöpft wurde.
Im Rahmen konjunkturbedingter städtebaulicher Sonderprogramme wurden weitere Bundesmittel im Kreis Euskirchen eingesetzt, und zwar in
Blankenheim 58 050 DM
Bad Münstereifel 1 487 500 DM
Kall 1 621 250 DM
Mechernich 552 300 DM
Zülpich 1 720 000 DM
mithin insgesamt 5 439 100 DM
Zusätzlich fördert das Land Nordrhein-Westfalen Sanierungsmaßnahmen neben dem Bund-LänderProgramm noch in einem landeseigenen Städtebauförderungsprogramm. Es ist mir nicht bekannt, wie viele Maßnahmen aus dem Kreis Euskirchen in dieses Landesprogramm aufgenommen wurden.
Zu Frage B 97:
Für das Bundesprogramm nach § 72 des Städtebauförderungsgesetzes wurde der Verpflichtungsrahmen des Bundes für das Programmjahr 1980 und die folgenden Jahre der mittelfristigen Finanzplanung auf jeweils 250 Millionen DM erhöht. Diese Erhöhung für das Programmjahr 1980 ist bereits im Haushaltsplan 1979 ausgewiesen. Mit der gleichzeitigen Erhöhung der Landesanteile wird die Möglichkeit geschaffen, neue Maßnahmen auf Vorschlag der Länder in das Bundesprogramm aufzunehmen.
Anlage 121
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Narjes (CDU/CSU) (Drucksache 8/2561 Fragen B 98, 99 und 100) :
Haben die in der Antwort der Bundesregierung auf meine Frage B 98 (Drucksache 8/1728) angekündigten Inspektionen der Internationalen Atomenergie-Organisation durch jeweils einen DDR-Inspektor für das Gebiet der EURATOM und eines Inspektors aus der Bundesrepublik Deutschland für das Gebiet der DDR inzwischen stattgefunden, oder für welchen Zeitpunkt sind sie vorgesehen?
Welchen behördlichen oder wissenschaftlichen Institutionen gehören die von der Bundesrepublik Deutschland und von der DDR benannten Inspektoren an?
Ergeben sich — falls die Inspektionen schon stattgefunden haben — aus den Berichten des Inspektors aus der Bundesrepublik Deutschland Anhaltspunkte dafür, daß er bei seiner Arbeit in irgendeiner Weise behindert worden ist?
Zu Frage B 98:
Ja.
Zu Frage B 99:
Die erbetenen Angaben sind der 'Bundesregierung .bekannt, sind jedoch vertraulich und können daher hier nicht mitgeteilt werden.
Zu Frage B 100:
Die Bundesregierung hat keine Anhaltspunkte dafür, daß der IAEO-Inspektor aus der Bundesrepublik Deutschland bei seiner Arbeit in der DDR behindert worden wäre.