Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich
Dr. Abelein 9. 2.
Dr. van Aerrsen * 9. 2.
Ahlers 9. 2.
Dr. Aigner * 9. 2.
Alber * 9. 2.
Dr. Bangemann * 9. 2.
Dr. Biedenkopf 9. 2.
Dr. von Bismarck 9. 2.
Brandt 16. 2.
Conrad (Riegelsberg) 9. 2.
Dr. Corterier 9. 2.
Cronenberg .9. 2.
Dr. Dollinger 16. 2.
Dreyer 9. 2.
Frau Erler 9. 2.
Dr. Evers 9. 2.
Feinendegen 9. 2.
Fellermaier * 9. 2.
Dr. Fuchs * 9. 2.
Haase (Fürth) * 9. 2.
Haase (Kassel) 9. 2.
von Hassel 14. 2.
Hoffie 9. 2.
Hoffmann (Saarbrücken) * 9. 2.
Dr. Hubrig 16. 2.
Frau Hürland 16. 2.
Ibrügger * 9. 2.
Immer (Altenkirchen) 9. 2.
Dr. Jahn (Braunschweig) * 9. 2.
Jaunich 9. 2.
Jung * 9. 2.
Kaffka 16. 2.
Dr. h. c. Kiesinger 9. 2.
Dr. Klepsch * 9. 2.
Klinker * 9. 2.
Koblitz 16. 2
Dr. Köhler (Duisburg) 9. 2.
Dr. Kreile 9. 2.
Kunz (Berlin) 9. 2.
Leber 9. 2.
Lemp * 9. 2.
Lücker * 9. 2.
Luster * 9. 2.
Merker 9. 2.
Dr. Miltner 9. 2.
Mischnick 9. 2.
Müller (Bayreuth) 9. 2.
Müller (Mülheim) * 9. 2.
Müller (Wadern) * 9. 2.
Dr. Nöbel 9. 2.
Pieroth 9. 2.
Rappe (Hildesheim) 9. 2.
Frau Renger 16. 2.
Schmidt (München) * 9. 2.
Dr. Schneider 9. 2.
*) für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Abgeordneter) entschuldigt bis einschließlich
Schreiber * 9. 2.
Schröder (Wilhelminenhof) 9. 2.
Seefeld * 9. 2.
Dr. Freiherr Spies von Büllesheim 9. 2.
Spitzmüller 9. 2.
Spranger 9. 2.
Dr. Starke (Franken) * 9. 2.
Graf Stauffenberg 9. 2.
Sybertz 16. 2.
Walkhoff 9. 2.
Frau Dr. Walz* 9. 2.
Dr. Warnke 9. 2.
Wawrzik * 9. 2.
Dr. von Weizsäcker 9. 2.
Dr. Wendig 9. 2.
Wurbs 9. 2.
Ziegler 9. 2.
Anlage 2
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage A 24) :
Hat oder unterstützt die Bundesregierung Pläne, gesetzliche Bestimmungen zur Bekämpfung des Terrorismus einzuschränken?
Die Bundesregierung plant nicht, die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung des Terrorismus einzuschränken.
Anlage 3
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Sauer (Salzgitter) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage A 30) :
Welches sind nach den Erkenntnissen der Bundesregierung die Schwerpunkte der DDR-Spionage in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Schwerpunkte der Wirtschaftsspionage?
Seit Jahren liegen die Schwerpunkte der DDR- Spionage im Bereich der politischen Spionage, gefolgt von der Militärspionage und der Wirtschaftsspionage.
Die Schwerpunkte der Wirtschaftsspionage sind:
- Elektronik und elektronische Datenverarbeitung
- Nuklearphysik und Kernforschungsanlagen
- Rüstungsindustrie
- Chemische Betriebe
- sowie Betriebe des Fahrzeug-, Luftfahrzeug- und Schiffsbau.
10796' Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979
Anlage 4
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Schwenke (Nienburg) (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage A 37) :
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß Staatsminister Wischnewski bei seiner letzten Besprechung mit Mitgliedern der DDR-Regierung in Berlin (Ost) auch die katastrophale Situation, die auf Grund der von DDR-Industrien verursachten Salzverseuchung in der Weser eingetreten ist, zur Sprache gebracht hat, und zu welchen Ergebnissen hat dieses Gespräch gegebenenfalls geführt?
Die Bundesregierung hatte bereits vor dem Besuch von Staatsminister Wischnewski in Ost-Berlin die Gewässerschutzprobleme gegenüber der DDR zur Sprache gebracht. Staatsminister Wischnewski hat bei seinem Gespräch am 13. Januar 1979 mit dem Außenminister der DDR den Wunsch der Bundesregierung ausdrücklich bekräftigt, konkrete Gespräche über diesen Komplex zu beginnen.
Wenn dabei auch nicht auf Einzelheiten eingegangen wurde, hat Staatsminister Wischnewski jedoch keinen Zweifel an der besonderen Dringlichkeit des Problems der Versalzung von Werra und Weser gelassen. Die Bundesregierung geht davon aus, daß jetzt weitere Sondierungsgespräche über die gesamte Gewässerschutzproblematik mit der DDR geführt werden können.
Anlage 5
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Jäger (Wangen) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage A 46) :
Wie viele Agenten der DDR sind seit dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrags aufgespürt und festgenommen worden, gegen wie viele ist ein Strafverfahren eingeleitet und wie viele sind rechtskräftig verurteilt worden?
Die vom Generalbundesanwalt und von den Landesjustizverwaltungen halbjährlich übersandten statistischen Übersichten in Staatsschutzverfahren, denen Straftaten nach den §§ 94 bis 99, 109 g und 109 f des Strafgesetzbuches zugrundeliegen, enthalten zu der Frage nach aufgespürten Agenten keine Angaben. Die Übersichten beziehen sich außerdem auf Agententätigkeiten für alle Mitgliedstaaten des Warschauer-Paktes und nicht nur auf DDR-Agenten. Allerdings kann davon ausgegangen werden, daß der überwiegende Teil der Straftäter DDR-Agenten bzw. Mitarbeiter des MfS sind. Für das 2. Halbjahr 1978 liegen die Übersichten noch nicht vollständig vor.
Für den Zeitraum vom 1. Juli 1973 bis zum 30. Juni 1978 können den Halbjahresübersichten folgende Angaben entnommen werden:
Es wurden insgesamt 5 198 Ermittlungsverfahren eingeleitet. Gegen 141 Beschuldigte wurde Haftbefehl erlassen. 197 Beschuldigte wurden rechtskräftig verurteilt. Diese Zahlen liegen deutlich unter denen für einen vergleichbaren Zeitraum von fünf
Jahren vor Inkrafttreten des Grundlagenvertrages, also vom 1. Juli 1968 bis 30. Juni 1973. In diesem Zeitraum sind ca. 6 769 Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Gegen 164 Beschuldigte wurde Haftbefehl erlassen und ca. 260 Beschuldigte sind rechtskräftig verurteilt worden.
Anlage 6
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schöfberger (SPD) (Drucksache 8/2532 Fragen A 47 und 48) :
Unter welchen Benutzungsbedingungen händigt das Deutsche Patentamt in München an beliebige Benutzer Kopien der Patentunterlagen über die Herstellung und Zusammensetzung von Nervengasen und anderen hochgiftigen Stoffen, die sich laut Patentschrift sogar „zur chemischen Kriegsführung eignen", von hochexplosiven Stoffen und von sonstigen Stoffen und Vorrichtungen aus, mit denen ohne großen Realisierungsaufwand folgenschwere gemeingefährliche Verbrechen begangen werden können, und ist hierfür erforderlich, daß der Benutzer wenigstens die einschlägigen Patentnummern kennt, um an die Unterlagen zu kommen, und reichen nach Auffassung der Bundesregierung demzufolge die Sicherheitsvorkehrungen gegen den gemeingefährlichen Mißbrauch solcher Patente aus?
Sieht sich die Bundesregierung veranlaßt, neue Vorkehrungen zu treffen, welche sind dies gegebenenfalls, und bis wann ist mit ihnen zu rechnen?
Zu Frage A 47:
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zur Westeuropäischen Union (Brüsseler Vertrag) verpflichtet, in ihrem Gebiet keine Atomwaffen, chemischen und biologischen Waffen herzustellen. Einschlägige Erfindungen mit Eignung zur chemischen Kriegsführung sind nach § 1 a Nr. 1 des Patentgesetzes (früherer § 1 Abs. 2 des Patentgesetzes) wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung bei uns nicht patentfähig. In den Fällen, die die Presse in diesen Tagen aufgegriffen hat, handelt es sich daher im Zweifel um ausländische Patentschriften, die allgemein zugänglich sind, wenn die zuständigen Behörden des betreffenden Staates die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Erfindungen verneint haben.
Soweit durch eine bei uns angemeldete patentierbare Erfindung die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland tangiert würde, stünde einer Herausgabe von Unterlagen über eine derartige Erfindung § 30 PatG entgegen, wonach bei Erfindungen, die ein Staatsgeheimnis im Sinne von § 93 StGB darstellen, jede Bekanntmachung unterbleibt.
Nach alledem kommt es auf das zugrundeliegende in- oder ausländiche materielle Recht an. Soweit hiernach die Patentschriften zu veröffentlichen sind, können Mißbräuche auch durch Benutzungsbedingungen oder dergleichen nicht wirksam verhindert werden.
Zu Frage A 48:
Die Frage ist unter Bezugnahme auf die zur Frage 47 gegebene Antwort zu verneinen.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979 10797*
Anlage 7
Antwort
des Pari. Staatssekretärs Dr. de With auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Wernitz (SPD) (Drucksache 8/2532 Fragen A 49 und 50).
Treffen Presseberichte zu, wonach gegen eine kleine Photokopiergebühr sich jedermann beim Deutschen Patentamt in München "Rezepte für Supergifte" besorgen kann?
Hält es die Bundesregierung für notwendig oder zweckmäßig, bestehende Geheimhaltungsvorschriften bei Patentanmeldungen, wie sie bezüglich der Wahrung der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bestehen, auch auf den Bereich der inneren Sicherheit — etwa im Hinblick auf die Bekämpfung der Gewaltkriminalität im allgemeinen und der Terrorismusbekämpfung im besonderen — zu übertragen?
Zu Frage A 49:
Die Bundesregierung bedauert die in Frage stehenden Presseberichte, soweit sie in der Art und Weise ihrer Aufmachung geeignet sind, die Öffentlichkeit zu beunruhigen. Zur Beantwortung Ihrer Frage verweise ich auf die Antwort, die ich zur Frage 47 des Herrn Kollegen Dr. Schöfberger gegeben habe.
Zu Frage A 50:
Nach § 30 a Abs. 1 Satz 1 PatG ordnet die Prüfungsstelle beim Deutschen Patentamt von Amts wegen an, daß jede Bekanntmachung unterbleibt, wenn ein Patent für eine Erfindung nachgesucht wird, die ein Staatsgeheimnis im Sinne von § 93 des Strafgesetzbuchs ist. § 93 StBG macht aber die Geheimhaltungsbedürftigkeit davon abhängig, daß die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden ist.
Die Bundesregierung hält eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 30 a Abs. 1 PatG nicht für zweckmäßig. Sie würde notwendigerweise voraussetzen, daß die bisherige Verknüpfung der Geheimhaitungsanordnung mit dem materiellen Staatsgeheimnisbegriff gelöst würde. Damit würde zugleich der unmittelbare Bezug zu den strafrechtlichen Sanktionen für eine Preisgabe des betreffenden Geheimnisses durch den Anmelder beseitigt werden. § 30 a PatG würde damit zu einer lex imperfecta: Die Anordnung des Patentamts hätte, soweit die Bezugnahme auf das Strafrecht entfällt, nur die Rechtsfolge, daß amtliche Bekanntmachungen zu der betreffenden Patentanmeldung unterbleiben. Dagegen bliebe eine anderweitige Veröffentlichung der Erfindung möglich. Die Anordnung des Patentamts würde daher die Geheimhaltung im ganzen nicht gewährleisten können.
Eine Notwendigkeit, außerhalb des Patentrechts über das Strafrecht hinausgehende Maßnahmen gesetzlich festzulegen, ist bisher nicht hervorgetreten.
Anlage 8
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die
Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Emmerlich (SPD) (Drucksache 8/2532 Fragen A 51 und 52) :
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele Studenten bis zum 15. September 1981 die einstufige Juristenausbildung abgeschlossen haben werden?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele Studenten sich am 15. September 1981 noch in der einstufigen Juristenausbildung befinden und welche Zeit sie benötigen, um diese abzuschließen?
Zu Frage A 51:
Bisher haben nur an den Universitäten Augsburg und Bremen die ersten Studienjahrgänge die einstufige Ausbildung voll durchlaufen. Bis Ende des Jahres 1978 hatten in Augsburg 48 und in Bremen 75 Studierende ihre Ausbildung abgeschlossen.
Bis zum 15. September 1981 werden auch an den Universitäten Bielefeld, Hamburg, Hannover und Konstanz die ersten Studienjahrgänge ihre Ausbildung beenden. Die Universität Trier hat die einstufige Ausbildung erst 1975, die Universität Bayreuth sogar erst 1977 begonnen. Die Zahl der Absolventen bis zum 15. September 1981 kann auf Grund der Studienanfängerzahlen auf etwa 850 bis 1 000 Studierende geschätzt werden.
Bei dieser Schätzung ist eine Erfolgsquote von 50 bis 65% zugrunde gelegt worden. Von dieser verhältnismäßig niedrigen Erfolgsquote wird deshalb ausgegangen, weil nach den bisherigen Erfahrungen eine Reihe von Studenten, etwa bei einem Wechsel der Universität, aus der einstufigen in die zweiphasige Ausbildung abwandert, während der Übergang aus der zweistufigen in die einstufige Ausbildung, u. a. wohl wegen der frühzeitigen Praxisphasen und .der studienbegleitenden Leistungskontrollen, vergleichsweise selten zu sein scheint. Außerdem ist berücksichtigt worden, daß nicht alle Studierenden ihre Ausbildung in der Mindestzeit abschließen.
Zu Frage A 52:
Am 1. Januar 1978, dem Zeitpunkt der letzten bundesweiten Erhebung, befanden sich insgesamt 3 720 Studierende in der einstufigen Juristenausbildung. Da sich die meisten Einstufenmodelle noch in der Aufbauphase befinden, wird sich die Zahl der einstufig ausgebildeten Studierenden bis 1981 erhöhen. Unter Annahme einer gleichmäßigen Fortsetzung der bisherigen Entwicklung läßt sich die Zahl der Studierenden, die sich am 15. September 1981 in der einstufigen Ausbildung befinden, auf etwa 5 000 schätzen. Da die Gesamtdauer der Ausbildung in den Einstufenmodellen zwischen sechs Jahren und sechs Jahren vier Monaten liegt, wird der größte Teil dieser Studierenden die Abschlußprüfung in den Jahren 1981 bis 1988 ablegen. Ein kleiner Teil, insbesondere der Studienanfängerjahrgänge 1980 und 1981, wird wegen Überschreitung der Mindestausbildungszeit die Ausbildung erst nach dem Jahre 1988 beenden.
Anlage 9
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Broll (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Frage A 53) :
10798* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979
Hat die Bundesregierung den sowjetischen Minister der Justiz, Terebilow, bei dessen Besuch in der Bundesrepublik gefragt, ob Gerüchte zutreffen, daß in der Sowjetunion noch Material über bisher unbekannte nationalsozialistische Gewalttaten absichtlich zurückgehalten werden bzw. noch unerforscht lagern, und wenn ja, hat sie um Übergabe des Materials gebeten?
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß in der Sowjetunion Material über nationalsozialistische Gewalttaten zurückgehalten wird. Die Bundesregierung hat daher keine Veranlassung gesehen, dem sowjetischen Justizminister bei dessen Besuch in der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Frage zu stellen.
Anlage 10
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Cronenberg (FDP) (Drucksache 8/2532 Fragen A 54 und 55) :
Hält es die Bundesregierung nach dem Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 für zulässig, wenn der Leiter einer Vollzugsanstalt vom Anstaltsarzt, mit Einwilligung des Gefangenen, die Einsicht in diesen betreffende Krankenunterlagen verlangt, und hält sie diese Einwilligung angesichts seiner typischen Abhängigkeit von der Anstaltsgewalt generell für rechtswirksam, und wenn nein, wird sie dieser Auffassung Geltung verschaffen?
Ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, im Rahmen der Justizministerkonferenz oder auf anderem Weg darauf hinzuwirken, daß die für die Durchführung des Strafvollzugsgesetzes zuständigen Landesbehörden eine solche Akteneinsicht auch bei formell vorliegender Einwilligung des Gefangenen grundsätzlich ausschließen?
Zu Frage A 54:
Die Fragestellung rührt an eine komplexe Interessenlage, für die eindeutige gesetzliche Regelungen nicht bestehen.
Nach dem am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Strafvollzugsgesetz trägt grundsätzlich der Anstaltsleiter die Alleinverantwortung für den gesamten Vollzug. Zur sachgerechten Erfüllung seiner Aufgaben muß er im Einzelfall auf Auskünfte der fachlichen Dienste im Vollzug zurückgreifen können; dementsprechend sehen die bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz ein Recht des -Anstaltsleiters vor, u. a. in fachlichen Angelegenheiten der Ärzte Auskunft zu verlangen.
Wie weit dieses Recht auf Auskunft reicht, ob davon auch ein Recht auf Einsichtnahme in Krankenunterlagen eines Gefangenen mit dessen Zustimmung umfaßt ist, läßt sich wohl nicht generell sagen:
Die Rechtswirksamkeit einer derartigen Einwilligung wird jedenfalls nicht allein schon mit dem Hinweis auf die „typische Abhängigkeit von der Anstaltsgewalt" in Frage gestellt werden können. Die Wertung des Strafvollzugsgesetzes, wie sie etwa in § 63 Abs. 1 oder in § 101 Abs. 1 Satz 2 ihren Niederschlag findet, zeigt vielmehr, daß grundsätzlich von der Möglichkeit zu freier Willensbestimmung auch unter den Bedingungen des Vollzugs auszugehen ist.
Im übrigen wird es der Abwägung im jeweiligen Einzelfall. vorbehalten bleiben müssen, wie die beteiligten Interessen der Anstaltsleitung, des Anstaltsarztes und des Gefangenen zu gewichten sind. So lassen sich etwa Fallgestaltungen, in denen der Gefangene ein erhebliches Interesse an einer Einsichtnahme in die Krankenunterlagen durch den Anstaltsleiter hat, ebenso vorstellen, wie Situationen, in denen der Arzt, gerade auch im Interesse des Patienten, glaubt, eine vollständige Auskunft verweigern zu müssen. Letztlich wird es Aufgabe des Anstaltsleiters sein, im Rahmen seiner Allgemeinverantwortung für den Vollzug und seiner Fürsorgepflicht für den Gefangenen unter Abwägung der angedeuteten Interessen über Art und Umfang seines Auskunftsverlangens zu entscheiden. Bei einer wirksamen Einwilligung durch den Gefangenen — und der damit verbundenen Befreiung des Arztes von seiner Schweigepflicht — muß diese Befugnis auch das Recht, Einsicht in die Krankenunterlagen des Gefangenen zu nehmen, umfassen.
Zu Frage A 55:
Im Bundesministerium der Justiz liegen keine hinreichenden Informationen über die Praxis in den einzelnen Bundesländern im hier gegebenen Zusammenhang vor. Ich bin jedoch gerne bereit, die Landesjustizverwaltungen über meine zuvor gegebene Stellungnahme zu informieren und einen Meinungsaustausch zu der Problematik anzuregen.
Anlage 11
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Wimmer (Mönchengladbach) (CDU/CSU) -(Drucksache 8/2532 Fragen A 56 und 57) :
Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, die den Verdacht bestätigen könnten, den der Leiter des Dokumentationszentrums für NS-Verbrechen in Haifa, Herr Tuviah Friedmann, laut Pressemeldungen (so in der „Westdeutschen Zeitung" vom 26. Januar 1979) anläßlich eines Gesprächs mit dem Bundesjustizminister geäußert haben soll, daß „heute noch innerhalb der Polizei zahlreiche unentdeckte NS-Verbrecher teilweise an führender Stelle tätig seien, denen mangels Zeugen nichts nachgewiesen werden könne"?
Rechnet die Bundesregierung damit, daß es nach Eintritt der Verjährung für Mordtaten zur Bildung von Partisanenkommandos aus Israel und den osteuropäischen Staaten kommen könne, die auf eigene Faust Rache an den NS-Verbrechern üben würden, wie Herr Friedmann bei dem in Frage 56 angeführten Gespräch ebenfalls angedeutet haben soll, und hat der Bundesjustizminister bei dem angeführten Gespräch von Herrn Friedmann Unterlagen erhalten oder in Aussicht gestellt bekommen, die geeignet sein können, eine mögliche Verjährung von NS- Verbrechern nicht eintreten zu lassen?
Zu Frage A 56:
In dem Gespräch bei Herrn Bundesminister Dr. Vogel hat Herr Friedmann nicht den Verdacht geäußert, daß heute noch innerhalb der Polizei zahlreiche unentdeckte NS-Verbrecher teilweise an führender Stelle tätig seien. Herr Friedmann hat nur allgemein ausgeführt, man müsse außer an die führenden NS-Größen auch an diejenigen denken, die damals als junge Leute an den Geschehnissen
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979 10799*
beteiligt gewesen und vielfach namentlich nicht bekannt seien.
Im übrigen verfügt die Bundesregierung nicht über Erkenntnisse, die den Verdacht bestätigen könnten, daß sich im Polizeidienst NS-Verbrecher befinden. Alle aktiven Polizeibeamten sind auf ihre NS-Vergangenheit geprüft worden. Im Zuge der Aufklärung der im Osten begangenen Tötungsverbrechen sind ferner die Angehörigen aller Polizeieinheiten, deren Teilnahme an Massentötungen bekannt ist, überprüft worden. Die Wahrscheinlichkeit, daß gleichwohl NS-Verbrecher bei der Polizei sind, ist sehr gering.
Zu Frage A 57:
Von Partisanenkommandos, die nach Eintritt der Verjährung auf eigene Faust Rache an NS-Verbrechern nehmen könnten, war bei dem Gespräch zwischen Herrn Bundesminister Dr. Vogel und Herrn Friedmann nicht die Rede. Der Bundesregierung sind auch keine anderweitigen Ankündigungen dieser Art bekannt.
Herr Friedmann führte Unterlagen mit sich, die nach Verabredung mit Herrn Friedmann und im Einverständnis mit dem bei dem Gespräch anwesenden israelischen Gesandten in der israelischen Botschaft darauf durchgesehen werden sollen, ob sie bisher unbekanntes Belastungsmaterial enthalten.
Anlage 12
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Jahn (Münster) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage A 59) :
Hat der Bundesjustizminister geäußert, daß das Zweite Wohnraumkündigungsschutzgesetz kein maßgeblicher Faktor für die mangelnde Investitionsbereitschaft im freifinanzierten Mietwohnungsbau sei und daher kein Anlaß bestehe, gesetzgeberische Initiativen zu ergreifen, und wenn ja, teilt die Bundesregierung diese Auffassung?
Die Bundesregierung hat zur Vorbereitung eines vom Deutschen Bundestag erbetenen Berichts die Auswirkungen des Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes untersucht. Diese Untersuchungen erlauben die Schlußfolgerung, daß sich ein negativer Einfluß des Gesetzes auf Investitionen in den Neubau freifinanzierter Mietwohnungen nicht feststellen läßt. Die Bundesregierung wird zu dieser Frage in einem Bericht Stellung nehmen, der dem Deutschen Bundestag in Kürze zugehen wird.
Anlage 13
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Hasinger (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Frage A 60) :
Hält es die Bundesregierung für sachgerecht, daß Ausbildungskosten für die Ausbildung eines gewerblichen Lehrlings als Betriebsausgaben steuerlich abgezogen werden können, Kosten für die Ausbildung eines Lehrlings in der Hauswirtschaft dagegen praktisch steuerlich nicht absetzbar sind?
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung hauswirtschaftlicher Lehrlinge sind steuerlich nicht vergleichbar mit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung gewerblicher Lehrlinge. Aufwendungen für die Ausbildung hauswirtschaftlicher Lehrlinge berühren die Privatsphäre und gehören deshalb ebenso wie andere Aufwendungen für den Haushalt zu den nichtabziehbaren Ausgaben im Sinne des § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dagegen sind Aufwendungen für die Ausbildung gewerblicher Lehrlinge der betrieblichen Sphäre zuzurechnen. Die unterschiedliche einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen beruht mithin auf unterschiedlichen Sachverhalten. Im Hinblick auf den das Einkommensteuerrecht beherrschenden Grundsatz der Nichtabziehbarkeit von privaten Aufwendungen ist es nicht möglich, besondere steuerliche Erleichterungen für die Ausbildung hauswirtschaftlicher Lehrlinge zu schaffen.
Die Vergütungen an einen hauswirtschaftlichen Lehrling können nur als außergewöhnliche Belastungen wegen Beschäftigung einer Hausgehilfin zu einer Steuerermäßigung nach § 33 a Abs. 3 EStG führen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Anlage 14
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Spöri (SPD) (Drucksache 8/2532 Fragen A 61 und 62) :
Hält die Bundesregierung die Anlageofferte der Bauer KG, München, steuerrechtlich zulässig, die bei Zeichnung für eine Industriebeteiligung in Berlin im Januar 1979 nodi 140 v. H. Verlustzuweisung für das Jahr 1978 offeriert, und wenn nein, wird die Bundesregierung den in Auftragsverwaltung zuständigen Landesfinanzbehörden entsprechende Hinweise geben?
Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Abgabe von GmbH-Verlustvorträgen an andere Unternehmen durch fingierte Leistungen, und wie wird sie gegebenenfalls gegen diese mißbräuchliche Handhabung der steuerrechtlichen GmbH-Regeln vorgehen?
Zu Frage A 61:
Verluste aus der Beteiligung an Personengesellschaften können steuerlich nur denjenigen zugerechnet werden, die schon bei der Entstehung des Verlusts Gesellschafter waren. Tritt ein Gesellschafter erst nach Ablauf des Jahres, in dem der Verlust entstanden ist, in die Gesellschaft ein, so kann ihm ein Anteil am Verlust des abgelaufenen Jahres nicht zugerechnet werden.
Die Bundesregierung geht davon aus, daß diese Rechtslage den Landesfinanzbehörden bekannt ist. Sie sieht deshalb keine Veranlassung zu einem besonderen Hinweis.
10800* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979
Zu Frage A 62:
Der Verlustabzug nach § 10 d EStG steht nur dem zu, der den Verlust erlitten hat. Er kann nicht durch Rechtsgeschäft auf einen anderen übertragen werden. Die Bundesregierung hat dies in Abschnitt 115 der für die Finanzämter verbindlichen Einkommensteuer-Richtlinien ausdrücklich klargestellt. Diese Anordnung gilt auch für Verluste von Kapitalgesellschaften. Daraus ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch, daß beim sog. Mantelkauf der Verlustabzug vom Erwerber der Anteile nicht geltend gemacht werden kann, wenn die GmbH ihre bisherigen Vermögenswerte im wesentlichen verloren hat und durch die Zuführung von Mitteln der Neugesellschafter wirtschaftlich wiederbelebt wird.
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Jahre 1977 die obersten Finanzbehörden der Länder und das Bundesamt für Finanzen befragt, ob bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten bekannt geworden sind, die zu einer Umgehung der Vorschriften über den Verlustabzug führen können. Dabei hat sich ergeben, daß nur in einem Land ein Fall dieser Art an die oberste Finanzbehörde herangetragen worden ist. Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben dies in Zusammenhang mit der Tatsache, daß gelegentlich in Chiffre-Anzeigen Verlustabzüge zum Kauf angeboten werden, zum Anlaß genommen, durch eine ergänzende Weisung an die Finanzbehörden möglichen Mißbräuchen vorzubeugen. Die im Bundessteuerblatt 1978 Teil I S. 235, 242 veröffentlichte Weisung stellt sicher, daß die für den sog. Mantelkauf geltenden Grundsätze auch bei der Einbringung von Betrieben in vermögenslose Kapitalgesellschaften beachtet werden. Danach ist es nicht möglich, Verluste einer vermögenslosen GmbH von Gewinnen eines anderen Unternehmens abzuziehen, welches nach den Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes in die GmbH eingebracht worden ist.
Sollten Ihnen, Herr Kollege Dr. Spöri, Fälle bekannt sein, in denen nicht nach diesen Grundsätzen verfahren wird, so ist das Bundesministerium der Finanzen selbstverständlich gern bereit, mit der zuständigen Landesfinanzbehörde die gebotenen Kontakte aufzunehmen.
Anlage 15
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Pfennig (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Frage A 64) :
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Attraktivität Berlins für junge Ehepaare und Familien steigen würde, wenn es bei der Unterstützung von Familien einen Vorsprung Berlins gegenüber den Maßnahmen anderer Bundesländer und Großstädte insbesondere durch größere finanzielle Beihilfen über einen längeren Zeitraum hinweg bei der Geburt zweiter und dritter Kinder gäbe, und ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, entsprechende in Berlin vorhandene Vorstellungen zu unterstützen?
Ich gehe davon aus, daß sich Ihre Frage auf Verbesserungen des Familiengründungsdarlehens in Berlin bezieht. Wie Sie wissen, handelt es sich hierbei um Hilfen des Landes Berlin, die nach landesrechtlichen Grundsätzen vergeben werden. Soweit der Bundesregierung bekannt ist, hat das Abgeordnetenhaus von Berlin kürzlich im Zuge der Haushaltsberatungen 1979 erhebliche Verbesserungen des Familiengründungsdarlehens ab 1. Januar 1979 gebilligt. Nicht zuletzt dank der Bundeshilfe für Berlin — die in diesem Jahr übrigens mehr als 8,4 Milliarden DM betragen wird — war es möglich, die erforderlichen Mittel im Berliner Landeshaushalt von 17 Millionen DM in 1978 auf 37,2 Millionen DM in 1979 zu erhöhen und damit mehr als zu verdoppeln. Daraus ergibt sich, daß die Bundesregierung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Zuständigkeiten die Bemühungen des Landes Berlin bereits tatkräftig unterstützt.
Es ist allerdings darauf zu verweisen, daß die Attraktivität der Stadt und ihres Lebensraumes für Familien von vielen weiteren Faktoren abhängig ist, z. B. besonders vom Angebot an familien- und kinderfreundlichen Wohnungen, von Kindergärten, Schulen, den Freizeitwert und nicht zuletzt den Verdienstmöglichkeiten.
Anlage 16
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Mündliche Frage des Angeordneten Möhring (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage A 65) :
Ist der Bundesregierung bekannt, ob unter ausdrücklichem Hinweis auf bevorstehende Streckenstillegungen im Zonenrand eine Kraftstoffgesellschaft einer Tankstelle im Landkreis Lüchow-Dannenberg strikte Anweisung gegeben haben soll (und damit für alle übrigen Tankstellen richtungweisend wurde), sofort den Benzinabgabepreis zu erhöhen, well. „Nachfrage den Preis macht und bei einer Streckenstillegung der betroffene Bürger eben mehr auf sein Auto angewiesen ist", wie dies von einem Tankstelleninhaber in einem Leserbrief in der ElbeJeetzel-Zeitung vom 16. Dezember 1978 behauptet wird, und welche Möglichkeiten sieht im Fall der Bestätigung des Sachverhalts die Bundesregierung, die Zonenrandbevölkerung vor solchem rigorosen Mißbrauch marktbeherrschender regionaler Positionen von Benzingesellschaften in Schutz zu nehmen?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, daß eine Mineralölgesellschaft unter ausdrücklichem Hinweis auf bevorstehende Streckenstillegungen im Zonenrandgebiet einer Tankstelle im Landkreis Lüchow-Dannenberg strikte Anweisung gegeben haben soll, sofort den Benzinabgabepreis zu erhöhen. Nach Auffassung der Bundesregierung würde ein solcher Hinweis keine akzeptable Begründung für eine Benzinpreiserhöhung darstellen. Die weitere Marktentwicklung wird zeigen, ob sich ein solches Vorgehen angesichts der Mobilität der Verbraucher (Pendler), der hohen Transparenz der Tankstellenpreise und der Preisbewußtheit der Autofahrer am Markt durchsetzen läßt.
Grundsätzlich besteht nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Möglichkeit, im Rahmen der Mißbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen gegen mißbräuchlich überhöhte Benzinpreise einzuschreiten.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979 10801*
Das Bundeskartellamt sowie die Kartellbehörden der Länder sind in den vergangenen Jahren immer wieder mit der Frage befaßt gewesen, ob die Preisgestaltung der Mineralölgesellschaften in peripheren Gebieten in dieser Hinsicht beanstandet werden kann.
Um wegen mißbräuchlich überhöhter Preise einschreiten zu können, muß die zuständige Kartellbehörde der betreffenden Mineralölgesellschaft eine marktbeherrschende Stellung nachweisen. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes in derartigen Fällen besteht jedoch zumeist zwischen Hoch- und Niedrigpreisgebieten wegen des zusammenhängenden Straßentankstellennetzes und der übergreifenden Verkehrsströme ein so wirksamer Reaktionszusammenhang, daß von Marktbeherrschung einzelner Tankstellen auch in peripheren Gebieten in der Regel nicht gesprochen werden kann.
Ich will jedoch nicht ausschließen, daß das im Einzelfall einmal anders sein kann. Ich habe deshalb das Bundeskartellamt gebeten, dem von Ihnen geschilderten Fall nachzugehen. Vom Ergebnis der Prüfung des Amtes werde ich Sie gerne unterrichten.
Anlage 17
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Pinger (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage A 66) :
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß in der typisch mittelständisch strukturierten Feuerverzinkungsindustrie der Marktanteil von Großunternehmen mit einem Umsatz von mindestens 2 Milliarden DM im Jahr 1959 7 v. H. betrug, bis zum Jahr 1977 ca. 30 v. H. und bei Genehmigung von Zusammenschlüssen im Jahr 1977 auf 53 v. H. anwachsen würde, und ist die Bundesregierung insbesondere der Auffassung, daß die Zusammenschlüsse des Jahres 1977 bereits nach geltendem Kartellrecht durch das Bundeskartellamt untersagt werden könnten und müßten?
Die Bundesregierung beobachtet die im Bereich der Feuerverzinkungsindustrie seit einer Reihe von Jahren festzustellende Konzentrationsentwicklung mit Aufmerksamkeit. Dies vor allem deshalb, weil dort große Konzernunternehmen im Zuge ihrer Diversifizierungsstrategien dazu übergegangen sind, durch Aufkauf kleinerer Unternehmen ihre Marktposition zu Lasten der mittelständischen Wettbewerber zu verstärken und, damit die noch überwiegend mittelständische Struktur dieses Marktes zu gefährden.
Die Marktanteile der Konzernunternehmen unter Einschluß der Zusammenschlüsse aus den Jahren 1977 und 1978 haben mit gut 30 % zwar bei weitem noch nicht das Ausmaß erreicht, von dem Sie —Herr Kollege — bei Ihrer Frage ausgegangen sind. Gleichwohl erscheint eine weitere Verstärkung der Marktposition der beiden großen Marktführer (Hoesch und Preussag) angesichts der damit verbundenen Risiken für die Marktstruktur wettbewerbspolitisch nicht unproblematisch.
Das Bundeskartellamt hat mit dem geltenden Instrumentarium der Fusionskontrolle die bisher aufgetretenen Zusammenschlüsse weder ausreichend erfassen noch gar untersagen können. Der einzige Großzusammenschluß auf diesem Gebiet zwischen Hoesch und der Siegener AG ist derzeit noch beim Amt anhängig. Die Prüfung des Falles muß sich auf den Unternehmensbereich Stückverzinkung beschränken, da die Fusion im übrigen nach den Vorschriften des EGKS-Vertrages bereits von der EG- Kommission gebilligt worden ist. Das Ergebnis der kartellrechtlichen Prüfung läßt sich derzeit noch nicht absehen.
Abschließend noch eine allgemeine Bemerkung:
Auch die Erfahrung im Bereich der mittelständisch strukturierten Feuerverzinkereien zeigen, daß die geltende Fusionskontrolle dem Eindringen und weiteren Vordringen von Großunternehmen in Mittelstandsmärkten nicht ausreichend entgegenwirken kann. Die Modifizierung der Anschlußklausel und die Einführung einer Mittelstandsmarktvermutung im Rahmen des § 23 a der 4. GWB-Novelle ist daher unumgänglich, wenn nicht weitere irreversible Strukturschäden auf mittelständischen Märkten eintreten sollen.
Anlage 18
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Müller (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage A 67) :
Wann ist in der Bundesrepublik Deutschland mit Erdölrationierungsmaßnahmen zu rechnen, nachdem die USA zum 1. April bei einem wesentlich niedrigeren Iranölimportanteil solche Maßnahmen angekündigt haben?
Zur Zeit ist nicht mit solchen Maßnahmen zu rechnen. Die USA haben Maßnahmen lediglich vorsorglich angekündigt. An eine Ölrationierung wird in den USA erst dann gedacht, wenn die iranischen Ölexporte bis zum 1. April nicht wieder aufgenommen werden und eine freiwillige Zurückhaltung der Verbraucher nicht zu einem Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage führt.
Wie eine umfassende Umfrage der Internationalen Energie-Agentur unter ihren Mitgliedstaaten für das 1. Quartal 1979 ergeben hat, besteht zur Zeit kein Anlaß zur Besorgnis. Lieferungen anderer Ölförderländer und hohe Vorratsbestände zum 1. Januar 1979 ergeben eine ausgeglichene Versorgung. Dies gilt auch für die Bundesrepublik Deutschland.
Wie sich die Versorgungssituation weiter entwickeln wird, kann erst nach Auswertung einer erneuten IEA-Umfrage Mitte dieses Monats beurteilt werden. In besserer Kenntnis der sich dann abzeichnenden Entwicklung wird sich der Verwaltungsrat der IEA Anfang März mit der Situation auf dem Ölmarkt befassen. Auch die Bundesregierung wird die Auswirkungen der Lage im Iran auf
10802* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979
unsere Ölversorgung weiterhin sorgfältig beobachten.
Unabhängig davon kann jedoch der Verbraucher schon jetzt durch verstärktes Energiesparen zu einer Entspannung der Situation beitragen. So sollte er z. B. nicht unbedingt notwendige Käufe bei leichtem Heizöl zurückstellen.
Anlage 19
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dreyer (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen A 68 und 69) :
Trifft es zu, daß — obwohl die Bundesregierung im Mai 1978 zur EG-Verordnung Nr. 1153/78 ihre Zustimmung gab — sie sowohl in den vorbereitenden Beratungen, als auch bei der Beschlußfassung des PLANAK darauf verzichtete, sich für eine Berücksichtigung der Beihilfemöglichkeiten durch eine entsprechende Änderung der Förderungsgrundsätze des einzelbetrieblichen Förderungsprogramms einzusetzen?
Hat die Bundesregierung die Entscheidung über die Umsetzung dieses Beschlusses des Rats allein der Verantwortung der Länder überlassen, obwohl es ihr doch ein ernstes Anliegen sein sollte, alle Möglichkeiten zu nutzen, zur Gleichstellung des deutschen Obstbaus im Wettbewerb mit den anderen Mitgliedstaaten Sorge zu tragen, und wenn ja, warum?
Ich bitte, die beiden Fragen wegen des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantworten zu dürfen.
Die in der ersten Frage geäußerte Vermutung trifft nicht zu. Die Bundesregierung ist aus Wettbewerbsgründen bereit, die Förderung der Erneuerung von Apfel-, Birnen- und Pfirsichanlagen im Rahmen der einzelbetrieblichen Förderung zu prüfen. Sie hat entsprechend dem üblichen Verfahrensgang zur Vorbereitung des Rahmenplans für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" die Beihilfemöglichkeiten nach EWG-Verordnung Nr. 1153/78 mit den Ländern erörtert. Die Beratungen haben gezeigt, daß die überwiegende Mehrheit der Länder einer Übernahme dieser Beihilfemöglichkeit in die einzelbetrieblichen Förderungsgrundsätze ablehnend gegenübersteht.
Da ein Beschluß bei der gegebenen Stimmenverteilung im Planungsausschuß nur zustande kommt, wenn die Mehrheit der Länder zustimmt, war eine Realisierung im Rahmenplan 1979 nicht möglich.
Bei der Vorbereitung des Rahmenplans 1980 wird die Bundesregierung die Frage einer Förderung der Erneuerung von Obstanlagen noch erneut prüfen. Dabei wird auch von Bedeutung sein, in welchem Umfang die übrigen EG-Mitgliedstaaten die Förderungsmöglichkeit in Anspruch nehmen.
Anlage 20
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Mündlichen Fragen der Abgeordneten Frau Traupe (SPD) (Drucksache 8/2532 Fragen A 70 und 71) :
Ist der Bundesregierung bekannt, ob — wie die Presse berichtet — in der EG im Vermarktungsjahr 1977/78 rund 201 000 Tonnen Obst und Gemüse „aus dem Markt genommen„ wurden?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Europäische Kommission sich gegen den Vorwurf der Vernichtung von Nahrungsmitteln mit notwendigen Rücknahmen entschuldigt hat, die einen Zusammenbruch der Preise vermeiden sollten?
Zu Frage A 70:
Es trifft zu, daß im Vermarktungsjahr 1977/78 in der EG rund 201 000 t Obst und Gemüse aus dem Markt genommen wurden. Diese Interventionsmenge entsprach 1,13 % der Gesamtproduktion dieser Produkte. In der Bundesrepublik Deutschland lagen die Interventionen mit weniger als 1 % unter dem EG-Durchschnitt.
Zu Frage A 71:
Die EG-Kommission hat auf die Anfrage Nr. 419/78 des Abgeordneten Petersen zu Recht darauf hingewiesen, daß die nach der. Marktordnung Obst und Gemüse vorgesehenen Rücknahmen keine Vernichtung darstellen. Die zurückgenommenen Produkte dürfen nur für ganz bestimmte Zwecke, wie z. B. kostenlose Abgabe an Altersheime, an Waisenhäuser, an Kinderheime, an Schulkinder, zur Verfütterung, bzw. zur Herstellung von Alkohol verwendet werden. Diese Interventionsart kommt nur dann in Betracht, wenn bei Sättigung der Aufnahmefähigkeit des Marktes unverkäufliche Erzeugnisse aus dem Markt genommen werden. Die Erzeugerorganisationen erhalten hierfür einen gewissen finanziellen Ausgleich.
Anlage 21
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Conradi (SPD) (Drucksache 8/2532 Fragen A 72 und 73):
Hat die Bundesregierung mit Millionenaufwand vergleichende verhaltenswissenschaftliche Untersuchungen über die Massentierhaltung von Legehennen in Auftrag gegeben, für die Tierzüchter und nicht Verhaltensforscher verantwortlich sind, wie die „Stuttgarter Zeitung" vom 2. Januar 1979 meldete, und wenn ja, durch welche Maßnahmen wird die Bundesregierung sicherstellen, daß an diesen Untersuchungen Tierverhaltensforscher in ausreichender Zahl und mit ausreichenden Kompetenzen verantwortlich beteiligt werden, damit die Ergebnisse dieser Untersuchungen nicht später als einseitig vom Tierzüchterinteresse her bestimmt in der Öffentlichkeit abgetan werden können?
Was hat die Bundesregierung bestimmt, den Referentenentwurf einer neuen Verordnung zur Massentierhaltung von Legehennen vor Beendigung der von ihr in Auftrag gegebenen vergleichenden verhaltenswissenschaftlichen Untersuchungen über die Massentierhaltungen von Legehennen vorzulegen?
Zu Frage A 72:
Es trifft zu, daß die Bundesregierung am 1. November 1976 ein umfassendes Forschungsvorhaben zu dem Problem „Tierschutz/Legehennen-Käfighaltung" in Auftrag gegeben hat. Dieses Vorhaben, das am 1. Juni 1977 begonnen wurde, ist auf die qualitative und quantitative Untersuchung zum Verhalten, zur Leistung und zum physiologischen Status von Legehennen in den Haltungsformen Auslauf-, Boden- und Käfighaltung ausgerichtet.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979 10803*
Beim Senat der Bundesforschungsanstalten des BML ist eine Arbeitsgruppe „Tierschutzgerechte Haltung von Nutztieren" gebildet worden. Die Arbeitsgruppe hat die Aufgabe, das Forschungsvorhaben zu planen, zu begleiten und zu kontrollieren sowie dabei etwa erforderliche Berichtigungen vorzunehmen. Die Ergebnisse der Versuche sind von der Arbeitsgruppe zu sammeln und auszuwerten.
Die Arbeitsgruppe besteht aus zwölf Wissenschaftlern, davon sind der Vorsitzende sowie sechs weitere Mitglieder verhaltenswissenschaftliche Sachverständige.
Bei dieser Sachlage ist die Bundesregierung der Überzeugung, alles in ihren Kräften Stehende getan zu haben, daß die Ergebnisse dieses Forschungsvorhabens später weder von Fachleuten noch von der Öffentlichkeit als einseitig abgetan werden können.
Zu Frage A 73:
Das zuständige Fachreferat des BML hat vor kurzem den beteiligten Kreisen sowie den Ländern einen ersten Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. i TierSchG über den Schutz von Legehennen in Käfigen als erste Diskussionsgrundlage zur Stellungnahme zugeleitet. Der Entwurf beschränkt sich auf Sachverhalte, deren Regelung — unabhängig von verhaltenswissenschaftlich zu begründenden Erfordernissen — zur Vermeidung sog. Technopathien, das sind durch Produktionsformen und -abläufe bedingte, klinisch erkennbare nachhaltige Beeinträchtigungen des Tieres, geboten ist.
Da das Forschungsvorhaben nicht vor dem 31. Dezember 1980 abgeschlossen sein wird und sodann noch die Auswertung erfolgen muß, erscheint es nicht länger vertretbar, die bereits mögliche Regelung eines Teilbereichs hinauszuschieben. Das Gewicht des Schutzanliegens der Tiere im Hinblick auf Technopathien ist gravierend und rechtfertigt diese Teilregelung.
Anlage 22
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Gobrecht (SPD) (Drucksache 8/2532 Fragen A 74 und 75) :
Trifft es zu, daß die gesetzliche Krankenversicherung der Arbeitnehmer auch die Kosten, die aus Skiunfällen herrühren, übernehmen muß, und — wenn ja — liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie hoch diese jährlichen Kosten sind, und welcher Betrag sich daraus jährlich pro Kopf der Pflichtversicherten ergibt?
Bestehen bei der Bundesregierung Überlegungen, zugunsten der nicht skifahrenden Mehrheit der Arbeitnehmer hinsichtlich der Kosten aus Skiunfällen eine Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung — gegebenenfalls durch die Verpflichtung zu einem eigenverantwortlichen Abschluß von Unfall- und Haftpflichtversicherungen — vorzusehen?
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt grundsätzlich unabhängig von der Ursache der Erkrankung die Kosten der Krankheitsbehandlung für ihre Versicherten. Sie trägt somit auch die Behandlungskosten, die durch Ski-Unfälle entstehen.
Die Leistungsausgaben der Krankenkassen werden nicht nach Krankheitsursachen getrennt erfaßt. Statistisches Zahlenmaterial über die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für Ski-Unfälle liegt mir deshalb nicht vor.
Zu Ihrer zweiten Frage bemerke ich folgendes: Es ist nicht beabsichtigt, den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung bei Ski- und sonstigen Sportunfällen einzuschränken. Beruhen Ski-Unfälle auf Fremdverschulden, gehen die Ansprüche des versicherten Geschädigten auf den Krankenversicherungsträger über, der den Schädiger oder dessen Versicherung wegen des Schadensersatzanspruchs in Anspruch nimmt. Die Folgen eines selbstverschuldeten Unfalles dagegen gehören zu den Risiken, gegen die die gesetzliche Krankenversicherung ihre Versicherten und deren mitversicherte Angehörige zu schützen hat.
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluß einer allgemeinen Unfall- und Haftpflichtversicherung einzuführen.
Anlage 23
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Neumann (Bramsche) (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage A 76) :
Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, anläßlich der Änderung des Mutterschutzgesetzes, Adoptiveltern in die Neuregelung einzubeziehen, und ist die Bundesregierung bereit mitzuteilen, welche Mehrkosten dadurch entstehen würden?
Das Mutterschutzgesetz hat die Aufgabe, die im Arbeitsverhältnis stehende schwangere Frau und Wöchnerin zu schützen. Die Schutzfrist von in der Regel acht Wochen nach der Entbindung erhält sie, weil sie wegen der mit der Schwangerschaft und Entbindung zusammenhängenden körperlichen und psychischen Veränderungen einer besonderen Schonung bedarf. Diese Schonung soll mit der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderung des Mutterschutzgesetzes um weitere vier bis auf insgesamt sechs Monate nach der Entbindung ausgedehnt werden. Die für den Schutz der leiblichen Mutter entscheidenden Gründe liegen in der Person der Adoptiveltern nicht vor. Die Bundesregierung sieht daher keine Möglichkeit, Adoptiveltern in diese Konzeption des Mutterschutzgesetzes einzubeziehen. Die Frage nach den etwaigen Mehrkosten, die durch die Einbeziehung der Adoptiveltern entstehen würden, ist daher gegenwärtig nicht zu beantworten.
Anlage 24
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Kirschner (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage A 77) :
10804* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Erkenntnis, daß im Jahr 1978 475 Arbeitnehmer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft durch die Verwendung kanzerogener Arbeitsstoffe an Krebs erkrankt sind, und daß es — wie aus einer Pressemitteilung des DGB vom 17. Januar 1979 zu erfahren war — durch Umstellung der Verfahren möglich ist, das Krebsrisiko zu verhindern?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß der Arbeitsschutz im Hinblick auf die erheblichen Gesundheitsgefahren, die von krebserzeugenden Arbeitsstoffen ausgehen können, weiter ausgebaut werden muß. Sie bereitet daher zur Zeit eine Erweiterung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe vor. Sie soll spezielle Bestimmungen über den Umgang mit krebserzeugenden Stoffen beinhalten. Die Berufsgenossenschaften erarbeiten gleichzeitig eine ergänzende Unfallverhütungsvorschrift über technische Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden Stoffen.
In dem von Ihnen zitierten DGB NachrichtenDienst wird mit Recht auf die besondere Gesundheitsgefährdung hingewiesen, der die Arbeitnehmer bei der Anwendung des Asbest-Spritzverfahrens ausgesetzt sind. Nach Absprache mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird deshalb von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung in Kürze ein Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift „Schutz gegen gesundheitsgefährlichen mineralischen Staub" vorgelegt. Hierin wird ein Verbot des Asbest-Spritzverfahrens vorgesehen. In dem Zeitraum bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift wird das Asbest-Spritzverfahren durch Einzelanordnungen der Berufsgenossenschaften bzw. der Gewerbeaufsichtsbehörden untersagt. Zur Anwendung gelangt in Zukunft ein technisch gleichwertiges, asbestfreies Spritzverfahren, das eine Krebsgefährdung ausschließt.
Anlage 25
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Pfeffermann (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen A 78 und 79) :
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß von ihrer Seite beabsichtigt ist, für 50 000 ausländische Arbeitnehmer Arbeitserlaubnis zusätzlich zu erteilen, und zu welchem Zeitpunkt wird diese Arbeitserlaubnis erteilt?
Auf welchen Personenkreis soll sich gegebenenfalls diese Arbeitserlaubnis beziehen, und ist damit zu rechnen, daß in diesem Zusammenhang auch dem Kreis von Saisonarbeitern Arbeitserlaubnis erteilt wird, der in der Vergangenheit z. B. in den Spargelanbaugebieten eingesetzt wurde?
Nach der gegenwärtig geltenden Stichtagsregelung kann erwachsenen Ausländern, die nach dem 30. November 1974, und jugendlichen Ausländern, die nach dem 31. Dezember 1976 ins Bundesgebiet eingereist sind, grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis erteilt werden. Hiervon sind insbesondere Ehegatten und Jugendliche betroffen, die als Familienangehörige ausländischer Arbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind.
Zur Zeit werden in Zusammenarbeit mit den Bundesländern Überlegungen angestellt, wie unter Berücksichtigung sozialer und arbeitsmarktpolitischer Belange der Arbeitsmarktzugang flexibler gestaltet werden kann. Hierbei wird erwogen, die Stichtagsregelung für Familienangehörige ausländischer Arbeitnehmer durch eine individuelle Wartezeitregelung zu ersetzen. Gedacht ist an eine Wartezeit von zwei Jahren bei den minderjährigen Kindern und von vier Jahren bei den Ehegatten ausländischer Arbeitnehmer. Für die Jugendlichen soll sich die Wartezeit bei Teilnahme an Bildungsmaßnahmen verkürzen können.
In welchem Umfang Familienangehörige auf Grund einer solchen Wartezeitregelung eine Arbeitserlaubnis erhalten werden, läßt sich nur schwer abschätzen. Dies hängt einmal davon ab, wie viele Familienangehörige — insbesondere Ehegatten — an einer Arbeitsaufnahme interessiert sind. Zum anderen kommt es darauf an, wie vielen Interessierten die Arbeitserlaubnis gemäß § 19 des Arbeitsförderungsgesetzes nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen Falles erteilt werden kann. Denn auch im Falle der Ersetzung der Stichtagsregelung durch eine individuelle Wartezeitregelung gilt der in § 19 des Arbeitsförderungsgesetzes festgelegte Vorrang deutscher und ihnen gleichgestellter ausländischer Arbeitnehmer weiter.
Der Bundesregierung sind darüber hinausgehende Wünsche einer Reihe von Organisationen bekannt. Sie zielen zumeist darauf ab, allgemein bei Neueinreise ausländischer Arbeitnehmer eine Lokkerung des Anwerbestops zumindest für Saisonkräfte zu ermöglichen. Die Bundesregierung hat jedoch eine solche Auflockerung des Anwerbestops im Hinblick auf Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes stets abgelehnt. An dieser Haltung hat sich nichts geändert.
Die beabsichtigte Neuregelung dürfte aber dazu beitragen, auch die Probleme in Wirtschaftsbereichen mit besonderen personellen Engpässen zu entschärfen.
Anlage 26
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Frau Dr. MartinyGlotz (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage A 82) :
Wie erklärt die Bundesregierung den Tatbestand, daß in der Broschüre „Beruf aktuell, für Schulabgänger 1980" der Bundesanstalt für Arbeit bei rund 500 Kurzbeschreibungen von Berufen 30 durch feminine Endung nur für Frauen, 7 durch ein eingeklammertes (in) für Männer und Frauen angeboten werden, der „Rest" aber ausschließlich in der grammatisch männlichen Form angegeben ist, und teilt die Bundesregierung meine Ansicht, daß diese Formulierungsweise den Eindruck erweckt, als richteten sich etwa 460 Berufsbilder in erster Linie an junge Männer?
Die Bundesanstalt für Arbeit übernimmt in ihren Schriften zur Berufsaufklärung grundsätzlich die amtlichen Berufsbenennungen. Sie werden durch das Bundesinstitut für Berufsbildung im Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe jährlich veröffentlicht. Bei den 114 Berufen, die in neuen
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979 10805*
Ausbildungsordnungen nach § 25 Berufsbildungsgesetz bzw. § 25 Handwerksordnung geregelt worden sind, wurden keine weiblichen Berufsbezeichnungen gewählt. Die Bezeichnung sollte einheitlich sein und sich nicht danach richten, ob in dem Beruf überwiegend männliche oder weibliche Beschäftigte tätig sind.
Um denkbare Mißverständnisse im Einzelfall zu vermeiden, hat die Bundesanstalt für Arbeit in ihrer Schrift „Beruf aktuell" auf der ersten Textseite unter „Wichtige Hinweise — bitte unbedingt lesen" den Leser besonders angesprochen. Hier ist ausdrücklich vermerkt, daß unabhängig davon, ob die Berufsnamen in männlicher oder weiblicher Form erscheinen, die Berufe grundsätzlich Männern und Frauen offenstehen.
Anlage 27
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Reddemann (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Frage A 83) :
Hat sich nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen die Verlagerung der Ausgabe der Behindertenausweise von den örtlichen Sozialbehörden auf die Versorgungsämter bewährt?
Die von Ihnen genannte Neuregelung hat sich bewährt. Sie hat folgende Vorteile:
Das bisherige Nebeneinander von Ausweisen und Bescheinigungen für Schwerbehinderte ist beseitigt. Der Ausweis für Schwerbehinderte berechtigt jetzt auch zur Inanspruchnahme der Rechte nach dem Schwerbehindertengesetz, die nach altem Recht nur gegen Vorlage einer gesonderten Bescheinigung in Anspruch genommen werden konnten. Er dient sowohl dem Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft als auch — nach besonderer Kennzeichnung — dem Nachweis der Voraussetzungen für alle Vergünstigungen für Schwerbehinderte.
Durch die Neuregelung ist sichergestellt, daß die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MDE) nach einheitlichen Gesichtspunkten anhand der Anhaltspunkte für die ärztliche Begutachtung Behinderter erfolgt. Während vor der Neuregelung die Fürsorgestellen von der Ausstellung eines Ausweises erst den Amtsarzt einschalten oder die Übersendung des Feststellungsbescheides des Versorgungamts abwarten mußten, können nunmehr Feststellung und Ausstellung des Ausweises durch eine einzige Stelle erfolgen.
Eine bürgernahe Verwaltung ist weiterhin gewährleistet. Denn Anträge auf Neuausstellung bzw. Verlängerung eines Ausweises sind nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches — Allgemeiner Teil — von jedem Sozialleistungsträger und jeder Gemeinde entgegenzunehmen. Auch zur Aushändigung der Ausweise können ortsnahe Behörden, z. B. Gemeinden, Fürsorgestellen etc. herangezogen werden. Das Zurücklegen weiter Anfahrtswege zu den Versorgungsämtern ist daher vermeidbar.
Anlage 28
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Engelsberger (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Frage A 85).
Hält der Bundesminister und stellvertretende Bundeskanzler Genscher die 35-Stunden-Woche als Arbeitszeitregelung für gefährlich, und wenn ja, wie ist innerhalb der Bundesregierung die Unterstützung der Gewerkschaftsforderung nach der 35-Stunden-Woche durch Bundeskanzler Schmidt damit vereinbar?
Es trifft nicht zu, daß der Bundesminister des Auswärtigen und stellvertretende Bundeskanzler Hans-Dietrich Genscher die Verwirklichung der gewerkschaftlichen Forderung nach der 35-Stunden-Woche als gefährlich ansieht. Auf dem DreiKönigs-Treffen der FDP in Stuttgart am 6. Januar 1979 hat er in seiner Eigenschaft als Parteivorsitzender mit Blick auf den damaligen Arbeitskampf in der Eisen- und Stahlindustrie von NordrheinWestfalen erklärt:
„So sinnvoll es sein kann, über eine Abkürzung der Lebensarbeitszeit oder eine Abkürzung der Jahresarbeitszeit zu diskutieren, so sinnvoll es sein mag — dann, wenn die gesamtwirtschaftliche Lage langfristig gesehen es zuläßt —, über eine weitere Verkürzung der Wochenarbeitszeit zu reden, so sollte niemand in der gegenwärtigen Lage so tun, als könne man mit der 35-Stunden-Woche die Probleme des Arbeitsmarktes nennenswert positiv beeinflussen."
Diese Auffassung steht im Einklang mit dem, was Bundeskanzler Helmut Schmidt mehrfach in der letzten Zeit zu dieser gewerkschaftlichen Forderung öffentlich ausführte: Nach seiner Auffassung werde die 35-Stunden-Woche auf lange Sicht zwar kommen, jedoch müßten die zuständigen Tarifvertragsparteien dabei den finanziellen Spielraum und die Belastungsfähigkeit der Unternehmen berücksichtigen, damit bei weniger Arbeit das Produkt der Arbeit konkurrenzfähig bleibe.
Anlage 29
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Berger (Lahnstein) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen A 89 und 90) :
Wieviel der seit dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrags aufgedeckten Fälle von Agententätigkeit der DDR in der Bundesrepublik Deutschland richteten sich gegen militärische Geheimnisse der Bundesrepublik Deutschland und des nordatlantischen Bündnisses?
Trifft es zu, daß, wie die Welt vom 7. Dezember 1978 meldete, eine Agentin der DDR festgenommen worden ist, die ein Dokument über das deutsche Feuerleitsystem des Kampfpanzers Leopard II bei sich trug, um es einer DDR-Kontaktperson zu übergeben?
Zu Frage A 89:
Seit dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrages richteten sich nach den Erkenntnissen des Militärischen Abschirmdienstes 63 und nach den Erkennt-
10806' Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979
nissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz 21 Fälle aufgedeckter Agententätigkeit der DDR in der Bundesrepublik Deutschland gegen militärische Geheimnisse der Bundesrepublik Deutschland und des Nordatlantischen Bündnisses.
Es ist nicht auszuschließen, daß sich die Angaben der beiden Dienste hinsichtlich einiger Fälle auf dieselben Vorkommnisse beziehen.
Zu Frage A 90:
Es trifft nicht zu, daß, wie die „Welt" vom 7. Dezember 1978 meldete, eine Agentin der DDR festgenommen worden ist, die ein Dokument über das deutsche Feuerleitsystem des Kampfpanzers Leopard II bei sich trug, um es einer DDR-Kontaktperson zu übergeben. Richtig ist vielmehr, daß diese Agentin Unterlagen über ein Gerät bei sich führte, das ein Industrieunternehmen in Eigeninitiative entwickelt hatte und in einem Prototyp des Kampfpanzers Leopard II erprobt, aber von der Bundeswehr nicht übernommen wurde.
Anlage 30
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Voigt (Sonthofen) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage A 91) :
Trifft es zu, daß die jüngst festgenommenen bzw. rechtzeitig entkommenen Agenten der DDR auch Informationen aus dem militärischen Bereich an ihre Auftraggeber in der DDR weitergegeben haben, wie die Presse meldete?
In der Annahme, daß sich Ihre Frage auch auf die Agentin bezieht, die der Kollege Berger unter Hinweis auf die Berichterstattung in der „Welt" vom 7. Dezember 1978 angesprochen hat, möchte ich auf die vom Kollegen Berger auf seine zweite Frage erteilte Antwort verweisen. Ich darf noch hinzufügen, daß der Haftbefehl dieser im April 1978 festgenommenen Agentin am 12. Dezember 1978 außer Vollzug gesetzt worden ist, und daß die Verdächtigte bis in die letzten Tage der Auflage nachgekommen ist, sich regelmäßig bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden.
Anlage 31
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Frau KroneAppuhn (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage A 92) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß z. B. an der medizinischen Akademie Dresden ein Lehrstuhl für Militärmedizin besteht und dieses Fach Pflichtfach ist und daß außerdem bestimmte Gruppen von Ärzten, Schwestern und Pflegern in Spezialkursen zur medizinischen Betreuung von Personen, die durch ABC-Waffen verwundet sind, aus- und laufend fortgebildet werden, und was hat die Bundesregierung bisher in der Bundesrepublik Deutschland unternommen, um gegebenenfalls ABC-Verletzten medizinische Hilfe zu leisten?
Den 1. Teil Ihrer Frage, Frau Kollegin, der sich auf die medizinische Akademie Dresden bezieht, beantworte ich mit ja.
Zum zweiten Teil Ihrer Frage darf ich Ihnen folgendes mitteilen:
Der Bundesminister der Verteidigung hat im August 1976 die Weisung erteilt, die ABC-Abwehr — einschließlich des medizinischen ABC-Schutzes —zu intensivieren.
Im Juli 1978 hat der Generalinspekteur die ABC-
Abwehr-Konzeption der Bundeswehr erlassen, in der folgende Schwerpunkte für den medizinischen ABC-Schutz gesetzt worden sind:
— Forschung — Entwicklung — Beschaffung
— Diagnostik und Behandlung
— Ausbildung.
Da der Kern Ihrer Frage auf die Ausbildung abhebt, gehe ich hierauf besonders ein.
Das Bundesministerium der Verteidigung hat veranlaßt, daß Sanitätsoffiziere aller Approbationsrichtungen, sofern sie Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit sind, in den ersten Jahren ihrer Verwendung eine ergänzende wehrmedizinische Ausbildung auf dem Gebiet des medizinischen ABC-Schutzes erhalten.
An dieser ergänzenden wehrmedizinischen Ausbildung können Sanitätsoffiziere im Grundwehrdienst allerdings nicht teilnehmen, da sie nur kurze Zeit der Truppe zur Verfügung stehen. Sie werden daher statt dessen im Einweisungslehrgang für grundwehrdienstleistende Sanitätsoffiziere mit dieser Problematik vertraut gemacht.
In den Laufbahnlehrgängen der Sanitätsoffiziere ist die Thematik „Medizinischer ABC-Schutz" in einem für diesen Personenkreis ausreichenden Maße berücksichtigt.
Darüber hinaus erhalten Sanitätsoffiziere, die für eine entsprechende Fachverwendung vorgesehen sind, eine weiterführende Ausbildung auf dem Gebiete des medizinischen ABC-Schutzes. Dazu zählt auch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Handhabung des Dekontaminierungsgerätes und im Betrieb der ABC-Schleuse.
An dieser Ausbildung, die ebenfalls an der Akademie des Sanitäts- und Gesundheitswesens der Bundeswehr durchgeführt wird, nimmt auch das im Sanitätsdienst der Bundeswehr eingesetzte zivile medizinische Fach- und Pflegepersonal teil.
In der Sanitätsgrundlagenausbildung der Sanitätsmannschaften werden die Wirkungsweise atomarer, biologischer und chemischer Kampfmittel dargestellt, sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einschließlich der Entgiftung und Entseuchung berücksichtigt. Schwesternhelferinnen, die für einen Einsatz im Bereich der Reservelazarett-Organisation vorgesehen sind, erhalten durch die Hilfsorga-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979 10807*
nisationen eine Ausbildung, die auch Maßnahmen der Ersten Hilfe bei Einsatz von ABC-Kampfmitteln umfaßt.
Anlage 32
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Langner (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen A 93 und 94) :
Welche über die allgemein geltenden Vorschriften hinausgehenden Maßnahmen (ohne Demonstrationsvorhaben aus dem Forschungsetat) hat die Bundesregierung seit Beginn dieser Wahlperiode hinsichtlich der Bundesbauten (Altbauten, Neubauten) getroffen, um Energie einzusparen?
Welche Beträge hat die Bundesregierung für solche Energiesparmaßnahmen an bundeseigenen Gebäuden aufgewandt, und welche Energie- und Kostenersparnis ist dadurch erzielt worden?
Zu Frage A 93:
Da die Bauten des Bundes auch in der Vergangenheit unter Mitwirkung entsprechender Fachverwaltungen geplant und erstellt wurden, ist dem Zusammenhang Investitionskosten—Betriebskosten von jeher besondere Beachtung geschenkt worden.
Ausgelöst durch die „Ölkrise" wurden bereits am 31. Januar 1974 die für die Baumaßnahmen des Bundes zuständigen Länderminister durch das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau davon in Kenntnis gesetzt, daß zur Einschränkung des Energieverbrauchs der Ausbildung der Baukörper, ,der Fassadengestaltung, der Wärmedämmung (bis zum 3fachen der Mindestwerte), der Wärmerückgewinnung und der zentralen Leit-
und Regelsysteme besondere Aufmerksamheit zu widmen sei.
Den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen (RBBau) wurden im April 1976 Anweisungen für energiesparende Maßnahmen (RBBau K 23) beigefügt. Sie sehen für Bauten des Bundes in bezug auf den Wäremeschutz Anforderungen vor (RBBau Anlage 2 zu Muster 7), die im Regelfall höher sind, als die der im November 1977 in Kraft gesetzten Wärmeschutzverordnung nach dem Energieeinsparungsgesetz. In absehbarer Zeit ist jedoch — aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung — teilweise eine Angleichung an die Wärmeschutzverordnung vorgesehen.
Als weitere Maßnahme zur Energieeinsparung wurde im Oktober 1977 für Liegenschaften des Bundes eine neugefaßte Heizungsbetriebsanweisung durch Erlaß in Kraft gesetzt. Sie ermöglicht die Ausschöpfung des Energieeinsparungspotentials, das durch eine optimale Betriebsführung genutzt werden kann.
Zu Frage A 94:
Die Planungen für Neubauten aller Ressorts berücksichtigen die o. g. ergänzenden Vorschriften des Bundes strikt.
Bei Maßnahmen zur Instandsetzung, Instandhaltung und Modernisierung von Altbauten dienen der Energieeinsparung insbesondere Verbesserungen der Wärmedämmung von Dächern bzw. Dachdecken, von Wänden und Kellerdecken sowie von Fenstern (Isolierverglasung) ; außerdem wird auf die Verbesserung der haustechnischen Anlagen zwecks Minimierung des Energieaufwandes sorgfältig geachtet.
Der Umfang der auf energiesparende Maßnahmen entfallenden Ausgabemittel läßt sich im Rahmen einer mündlichen Anfrage mit vertretbarem Aufwand nicht von den Kosten für Neubauten, Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen und Modernisierungsaufwendungen abgrenzen. Ich bitte daher um Verständnis, daß nähere Angaben hierzu nicht gegeben werden können.
Bezüglich Energieeinsparungsmaßnahmen für den bundeseigenen Wohnungsbestand darf ich auf die Antwort des Bundesministers der Finanzen vom 8. September 1978 an das Mitglied des Deutschen Bundestages, Herrn Helmut Lenders verweisen (Schriftliche Anfrage Nr. 232, Fragestunde des Deutschen Bundestages für den Monat August 1978).
Anlage 33
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Jahn (Münster) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage A 95) :
Ist nach Auffassung der Bundesregierung zwischen den Ländern und dem Bund in bezug auf die für 1979 zu verteilenden Mittel für den sozialen Wohnungsbau eine rechtswirksame Vereinbarung zustandegekommen, und wenn nein, welche Folgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau hat am 18. Dezember 1978 mit den für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Ministern (Senatoren) der Länder über eine Übergangsregelung für das Jahr 1979 zur Verteilung der Bundesfinanzhilfen für den sozialen Wohnungsbau verhandelt.
Eine solche Übergangsregelung ist nach übereinstimmender Meinung von Bund und Ländern erforderlich, weil bisher eine nach Art. 104 a Abs. 4 GG notwendige förmliche Verwaltungsvereinbarung nicht zustande gekommen ist und eine gesetzliche Regelung noch aussteht, die Verteilung der Bundesmittel im Interesse der Fortführung des sozialen Wohnungsbaues und der Verstetigung des Baugeschehens dadurch aber nicht verzögert werden soll.
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mußte am Schluß der Verhandlungen der Überzeugung sein, daß eine Verständigung über eine solche Übergangsregelung mit allen Ländern erzielt werden konnte. Er hat dieser Überzeugung durch eine Pressemitteilung vom 19. Dezember 1978 Ausdruck verliehen.
Der niedersächsische Sozialminister hat mit Schreiben vom 8. Januar 1979 dieser Auffassung
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widersprochen. Er verwies dabei auf eine im Verlauf der Ministerkonferenz abgegebene Erklärung, das Land Niedersachsen sehe sich außerstande, im Landeshaushalt 1979 Mittel für den sozialen Wohnungsbau in der vom Bund — nach der Übergangsregelung — geforderten Höhe bereitzustellen.
Die weitere Entwicklung hängt zur Zeit davon ab, ob Niedersachsen seine Haushaltsmittel doch noch angemessen aufstockt, und zwar für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau zugunsten besonders benachteiligter Bevölkerungsgruppen wie kinderreicher Familien, älterer Menschen und Schwerbehinderter. Andernfalls könnten an Niedersachsen für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Bundesmittel nur in einer Höhe überwiesen werden, die dem in der Übergangsregelung vorgesehenen Beteiligungsverhältnis von Bundes- zu Landesmitteln entspräche.
Anlage 34
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Pfennig (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage A 96) :
Welches Ergebnis hat die von der Bundesregierung im April 1978 angekündigte Prüfung des Schlußberichts der Enquete-Kommission des Abgeordnetenhauses von Berlin insbesondere im Hinblick auf die Finanzierungshilfe für die von dieser Kommission für notwendig gehaltene Zahl von jährlich 18 000 bis 22 000 neu zu bauenden, zu modernisierenden und zu sanierenden Wohnungen in Berlin gehabt, mit deren Hilfe die Zuwanderung verstärkt und die Abwanderung aus Berlin aus Wohnungsgründen verringert werden kann?
Außer den allgemeinen Finanzhilfen des Bundes für Berlin, die in den Landeshaushalt eingehen und nach eigener Prioritätensetzung durch das Land zum großen Teil auch in Förderungsmaßnahmen für den Wohnungsbau fließen, gewährt der Bund jährlich weitere speziell für die Förderung des Neubaus, der Modernisierung und der Sanierung von Wohnungen bestimmte Finanzhilfen, und zwar 1979
für den Wohnungsneubau
1. Förderungsweg rd. 30,4 Mio. DM
2. Förderungsweg rd. 32,9 Mio. DM
für die Wohnungsmodernisierung
(inklusive Energieeinsparungsprogramm) rd. 21,5 Mio. DM
im Rahmen der Städtebauförderung
(inklusive Zukunftsinvestitionsprogramm) rd. 27,0 Mio. DM.
Nachdem das Land Berlin bereits im Vorjahr für den Wohnungsbau für kinderreiche Familien zusätzlich 3,5 Millionen DM vom Bund erhalten hat, sollen in diesem Jahr im Rahmen der vom Herrn Bundespräsidenten veranlaßten und von allen im Bundestag vertretenen Parteien getragenen „Berlin-Initiative" weitere 98 Millionen DM für den Wohnungsbau bereitgestellt werden. Diese Mittelaufstockung ist im Verhältnis zu den für das Bundesgebiet insgesamt für die Wohnungsbauförderung zur Verfügung stehenden Bundesmitteln ganz erheblich. Sie allein schon macht etwa 12 % der üblicherweise nur im 1. Förderungsweg zur Verfügung stehenden Bundesmittel aus und vervierfacht den auf Grund des zwischen Bund und Ländern vereinbarten Verteilungsschlüssels auf Berlin entfallenden Anteil.
Mit den Aufstockungsmitteln sollen insbesondere Wohnungen für Facharbeiter gefördert werden, um dadurch einen Anreiz für eine verstärkte Zuwanderung nach Berlin zu schaffen und weiteren Abwanderungstendenzen entgegenzuwirken.
Darüber hinaus werden für die internationale Bauausstellung 1984 in Berlin in den nächsten Jahren in nicht unerheblichem Umfang zusätzliche Förderungsmittel nach Berlin gegeben, um an ausgewählten Projekten die Möglichkeiten einer Verbesserung der Wohnverhältnisse in innerstädtischen Gebieten, insbesondere die familiengerechtere und kinderfreundlichere Ausgestaltung der Wohnungen und der Wohnumwelt zu prüfen.
Abschließend darf ich bemerken, daß nach den Programmeldungen der Länder für den sozialen Wohnungsbau 1979 über 8 % aller Sozialwohnungen allein in Berlin gefördert werden sollen, d. h. also weit über 100 % mehr, als es der Bevölkerungszahl in Berlin im Verhältnis zum Bundesgebiet entsprechen würde.
Anlage 35
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Kreutzmann auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Niegel (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen A 97 und 98) :
Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, daß Agenten der DDR für ihre Untergrundtätigkeit, auch gegen die Bundesrepublik Deutschland, von der DDR-Staatsführung öffentlich belobt und ausgezeichnet und als ,Helden an der stillen Front" gefeiert werden?
Welchen personellen Umfang haben — einschließlich des Ministeriums für Staatssicherheit — nach dem Wissensstand der Bundesregierung die Behörden und Parteidienststellen in der DDR, die sich mit Agententätigkeit im Westen, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland befassen, und ist dieser Apparat ein Ausdruck der guten Nachbarschaft, zu der sich die beiden Staaten in Deuschland im Grundlagenvertrag verpflichtet haben?
Zu Frage A 97:
Es ist bekannt, daß nachrichtendienstliche Aktivitäten trotz der Entspannungspolitik andauern, ebenso wie die Gegensätze der Bündnisse in Ost und West fortbestehen. Dies ist jedoch ein weltweiter Vorgang und beschränkt sich nicht auf das Verhältnis zwischen den beiden deutschen Staaten. Er unterstreicht zugleich das Erfordernis einer besonderen Wachsamkeit unserer Dienststellen in diesem Bereich. Die Politik der Bundesregierung ist auf das Ziel einer möglichst weitgehenden Entspannung gerichtet. Sie geht nicht davon aus, daß diese bereits erreicht ist; auch läßt sie sich in ihrer Politik nicht von der Vorstellung leiten, die Entspannung könne ein Resultat verminderter Sicher-
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heitsvorstellungen oder Sicherheitsvorkehrungen sein.
Zu Frage A 98:
Ich halte es nicht für zweckmäßig, die Kenntnisse der Bundesregierung über die Arbeit des Ministeriums für Staatssicherheit sowie anderer Behörden der DDR öffentlich zu erörtern. Im übrigen hat die Bundesregierung bereits in der Antwort auf die Große Anfrage zur Deutschlandpolitik vom 4. April 1977 (Bundestags-Drucksache 8/255) die Spionagefälle als eine der Belastungen gekennzeichnet, denen die Entwicklung der Beziehungen zwischen beiden deutschen Staaten in jüngster Zeit seitens der DDR ausgesetzt ist.
Anlage 36
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Kreutzmann auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Kraske (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage A 99) :
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß eine Spionagetätigkeit des Ausmaßes und der Intensität, wie sie von der DDR gegen die Bundesrepublik Deutschland betrieben wird, mit wirklicher Entspannung nicht in Einklang zu bringen, sondern als Aktion des „Kalten Krieges" zu qualifizieren ist?
Die Bundesregierung hat bereits in der Antwort auf die Große Anfrage zur Deutschlandpolitik vom 4. April 1977 (Bundestags-Drucksache 8/255) die Spionagefälle als eine der Belastungen gekennzeichnet, denen die Entwicklung der Beziehungen zwischen beiden deutschen Staaten in jüngster Zeit seitens der DDR ausgesetzt ist.
Es ist bekannt, daß nachrichtendienstliche Aktivitäten trotz der Entspannungspolitik andauern, ebenso wie die Gegensätze der Bündnisse in Ost und West fortbestehen. Dies ist jedoch ein weltweiter Vorgang und beschränkt sich nicht auf das Verhältnis zwischen den beiden deutschen Staaten. Er unterstreicht zugleich das Erfordernis einer besonderen Wachsamkeit unserer Dienststellen in diesem Bereich. Die Politik der Bundesregierung ist auf das Ziel einer möglichst weitgehenden Entspannung gerichtet. Sie geht nicht davon aus, daß diese bereits erreicht ist; auch läßt sie sich in ihrer Politik nicht von der Vorstellung leiten, die Entspannung könne ein Resultat verminderter Sicherheitsvorstellungen oder Sicherheitsvorkehrungen sein.
Anlage 37
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Kreutzmann auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Schmöle (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Frage A 100) :
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die anhaltende intensive Spionagetätigkeit der DDR gegen die Bundesrepublik
Deutschland eine schwere Belastung des Verhältnisses zwischen den beiden Staaten in Deutschland bedeutet?
Die Bundesregierung teilt Ihre Auffassung. Sie hat bereits in der Antwort auf die Große Anfrage zur Deutschlandpolitik vom 4. April 1977 (BT-Drucksache 8/255) die Spionagefälle als eine der Belastungen gekennzeichnet, denen die Entwicklung der Beziehungen zwischen beiden deutschen Staaten in jüngster Zeit seitens der DDR ausgesetzt ist.
Anlage 38
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Laufs (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage A 101) :
In welcher Weise ist der Entsorgungsnachweis für den Schnellbrutreaktor bei Kalkar geplant, welche konkreten Verträge insbesondere sind dafür in Vorbereitung bzw. bereits abgeschlossen?
Nach den Grundsätzen zur Entsorgungsvorsorge für Kernkraftwerke von 1977 müssen alle Betreiber von in Betrieb und im Bau befindlichen Anlagen den Nachweis einer ausreichenden Entsorgungsvorsorge führen. Dies trifft auch für den SNR-300 zu und wird von der Genehmigungsbehörde geprüft.
Beim Entsorgungsvorsorgenachweis ist für den SNR-300 zu beachten, daß frühestens 1985/86 abgebrannte Brennelemente anfallen werden, wenn nach der geplanten politischen Debatte des Bundestages die Betriebsgenehmigung gemäß den heute gültigen Bauterminplänen erteilt wird. Die Bundesregierung hat bereits 1976 mit den deutschfranzösischen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schnellbrutreaktoren die Voraussetzungen für die Wiederaufarbeitung von SNR-300-
Brennelementen geschaffen. Das französische Atomenergiekommissariat hat wiederholt seine Bereitschaft zur Übernahme der abgebrannten SNR-300-
Brennelemente erklärt, zuletzt im Januar 1979. Über die Konditionen eines entsprechenden Vertrages laufen zwischen dem Atomenergiekommissariat und der Schnell-Brüter-Kernkraftwerksgesellschaft, dem späteren Betreiber des SNR-300, Verhandlungen.
Anlage 39
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Steger (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage A 102) :
Inwieweit will die Bundesregierung den vier Empfehlungen des Fachausschusses "Gesellschaftswissenschaften" beim Bundesministerium für Forschung und Technologie (BMFT) zur Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung der sozialwissenschaftlichen Forschungsförderung (BMFT-Mitteilungen 8/9 1978, Seite 89 f.) folgen, und welche Gründe sind gegebenenfalls für eine Abweichung vom Beratungsvotum entscheidend?
Die erste Empfehlung ist das Resultat einer positiven Bewertung der Forschungsarbeit, die am Internationalen Institut für vergleichende Gesellschafts-
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forschung und am Internationalen Institut für Umwelt und Gesellschaft im Wissenschaftszentrum Berlin geleistet wird.
Die Bundesregierung sieht sich mit dieser Bewertung im bisher realisierten Aufbau des Wissenschaftszentrums und seiner Forschungsinstitute bestätigt. Sie wird das Wissenschaftszentrum im Rahmen der haushaltsmäßigen Voraussetzungen kontinuierlich weiter aufbauen.
Die Bundesregierung hat schon bisher bei bedeutsamen technologischen Entwicklungen sozialwissenschaftliche Begleituntersuchungen im Rahmen der Fachprogramme durchführen lassen. Die Erfahrungen, die sie dabei gemacht hat, decken sich weitgehend mit der Analyse des Fachausschusses.
So hat die Bundesregierung z. B. eine Gruppe für „Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Analysen" im Heinrich-Hertz-Institut Berlin eingerichtet. Durch die räumliche und organisatorische Verknüpfung technischer und sozialwissenschaftlicher Forschungsarbeit im Bereich der Kommunikationstechnologie soll hier eine Zusammenarbeit bereits im frühen Entwicklungsstadium erreicht werden.
Die 3. Empfehlung hat den Aufbau einer technologie-anstoßenden Sozialforschung zum Gegenstand, die aus der Analyse gesellschaftlicher Probleme heraus Hinweise und Kriterien liefern soll für humane Technologieentwicklung und -gestaltung.
Die Bundesregierung erwartet von einer empirisch begründeten, technologie-anstoßenden Sozialforschung wichtige Orientierungen für Forschung, Entwicklung und Innovation. Im Rahmen der haushaltsmäßigen Voraussetzungen wird auf diesem Neuland sozialwissenschaftlicher Forschung nach entsprechenden Vorarbeiten im Jahre 1980 mit einigen Vorstudien begonnen werden.
Die 4. Empfehlung setzt sich für die Einrichtung sozialwissenschaftlicher Datenbänke als notwendige Voraussetzung kontinuierlicher empirischer Sozialforschung ein. Eine Reaktion der Bundesregierung setzt ein Konzept voraus, das die Bedarfsfrage insbesondere auch im Hinblick auf die bereits bestehenden oder nach dem IuD-Programm der Bundesregierung vorgesehenen Service-Einrichtungen klärt. Daran arbeitet eine Wissenschaftlergruppe mit Unterstützung der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG). Sobald die Ergebnisse vorliegen, werden die weiteren Schritte zur möglichen Institutionalisierung der notwendigen Service-Einrichtungen geprüft.
Anlage 40
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Marschall (SPD) (Drucksache 8/2532 Fragen A 103 und 104) :
Ist die Bundesregierung nunmehr in der Lage, konkret mit. zuteilen, auf welche Ursachen die unvorhergesehenen Reaktivitätsschwankungen in der natriumgekühlten Kernreaktoranlage Karlsruhe KNK II, die im vergangenen Jahr zur automatischer Abschaltung führten, zurückzuführen sind bzw. wann mit einer eindeutigen Klärung dieses Vorgangs und einer störungsfreier vollen Leistung des KNK II zu rechnen ist?
Kann die Bundesregierung mitteilen, ob bei der Planung und Versuchsanordnung des Versuchsreaktors KNK II in Karlsruhe eine Gasblasenbildung im Kühlkreislauf berücksichtigt wurde bzw. welche Vorkehrungen von den Genehmigungsbehörden gefordert und von den Betreibern getroffen wurden, nachdem die Probleme des Eintrags von Argonblasen in das Kühlmittel schon vor mehreren Jahren erkannt und inzwischen auch Gasblasenabscheider entwickelt wurden?
Zu Frage A 103:
Als Ursache für die seit August 1978 aufgetretenen Abschaltungen wurden zweifelsfrei Argonblasen erkannt, die über eine Entgasungsleitung in das Primärsystem eingespeist werden. Der Vorgang konnte im Versuch nachgebildet werden. Mit der Wiederinbetriebnahme der Anlage wird noch im Februar 1979 gerechnet. Die Planungen sehen einen etwa 2monatigen Versuchsbetrieb bei verschiedenen Leistungsstufen vor, von dessen Ausgang die Aufnahme des Routinebetriebs abhängig ist.
Zu Frage A 104:
Die Tatsache, daß Gasblasen in natriumgekühlten Reaktoren Reaktivitätsänderungen verursachen, ist seit den Anfängen dieser Technologie, d. h. seit ca. 30 Jahren, bekannt. Daher wurde bereits bei der Planung und Auslegung der KNK I diesem Gesichtspunkt Rechnung getragen. Die Kreisläufe sind mit entsprechenden Entgasungsmöglichkeiten ausgerüstet. Ferner wurden die Primärkomponenten konstruktiv so -ausgelegt, daß größere Totvolumina, in denen sich Gas ansammeln und aus denen Gas vom strömenden Natrium mitgerissen werden könnte, vermieden wurden. Auch vor Inbetriebnahme der KNK II wurde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Gasblasenbildung untersucht. Um eine Schädigung von Brennelementen bei evtl. Kühlflußstörung durch Gasblasen zu vermeiden, wurde der KNK II mit empfindlichen Reaktivitätsmetern ausgerüstet, die dann beim Probebetrieb bereits bei geringen Gasmengen Schnellabschaltungen auslösten.
Anlage 41
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Lenzer (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen A 105 und 106) :
Besteht nach Auffassung der Bundesregierung die Gefahr, daß auf Grund der Absprachen der Kernwaffenstaaten sowie der Uranlieferstaaten untereinander einerseits und der Abmachungen dieser Staaten mit der Bundesrepublik Deutschland andererseits sich in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur der nukleartechnologische Rückstand gegenüber diesen Staaten vergrößert, sondern darüber hinaus zu befürchten ist, daß in der Bundesrepublik Deutschland langfristig nur Nukleartechnologien bis zu einem gewissen Standard geduldet sind?
Sieht die Bundesregierung in der Aussage des Bundeskanzlers auf der letzten Pressekonferenz, "es sei nicht mehr undenkbar, daß zu dem OPEC-Kartell demnächst ein Uran-Kartell tritt", einen Widerspruch zu dem von Carter und Trudeau auf dem Bonner Wirtschaftsgipfel gegebenen Versprechen, sie wollten im Rahmen wirksamer Sicherungsmaßnahmen weiterhin zuverlässig Lieferanten von Kernbrennstoffen sein?
Zu Frage A 105:
Nach dem NV-Vertrag, den die meisten Kernwaffen- und Uranlieferstaaten unterzeichnet haben, ist die Entwicklung und Nutzung der Kernenergie
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zu friedlichen Zwecken unter Wahrung der Gleichbehandlung zu gewährleisten.
Im Rahmen von INFCE werden z. Z. die Brennstoffkreisläufe unter technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten untersucht. Im Lichte der Ergebnisse dieser Untersuchungen werden die Regierungen dann ihre Schlußfolgerungen für die friedliche Nutzung der Kernenergie und die dabei anzuwendenden Sicherungsmaßnahmen zu ziehen haben.
Im übrigen ist die Bundesregierung der Meinung, daß Wissenschaft und Industrie in der Bundesrepublik Deutschland zu denjenigen gehören, die einen hohen technischen Stand der zivilen Kernenergienutzung erreicht haben. Eine Befürchtung, wie Sie sie in Ihrer Frage ansprechen, erscheint der Bundesregierung nicht gerechtfertigt.
Zu Frage A 106:
Wenn der Herr Bundeskanzler in der letzten Pressekonferenz davon sprach, die Entstehung eines OPEC-ähnlichen Urankartells sei nicht undenkbar, dann bezog er sich auf die seit einigen Jahren erkennbaren Tendenzen zur Konzertierung der Uranexportpolitik wichtiger Lieferländer.
Die Bundesregierung hat diese Entwicklung erkannt und wirkt deswegen auf einen möglichst freien internationalen Uranmarkt — unter Beachtung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen — hin. Nicht zuletzt auf Grund dieser Bemühungen der Bundesregierung haben Präsident Carter und Premierminister Trudeau beim Bonner Wirtschaftsgipfel die erwähnten Zusagen gegeben. Die Bundesregierung geht davon aus, daß diese Zusagen im Ergebnis des Internationalen Programms zur Evaluierung nuklearer Brennstoffkreisläufe ihren Niederschlag finden werden.
Anlage 42
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Gerstein (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen A 107 und 108) :
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tendenz der französischen Regierung, die Bedingungen der Zusammenarbeit mit der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen zuungunsten der Bundesrepublik Deutschland zu ändern, und welche Auswirkungen auf die Zusammenarbeit und die Rechtslage haben sich bereits jetzt aus dieser veränderten Haltung der französischen Regierung ergeben?
Welche Hinweise auf die Bestrebungen der Regierungen Großbritanniens und Frankreichs, bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika eine Beschränkung der kommerziellen Wiederaufarbeitung auf Kernwaffenstaaten zu erreichen, liegen der Bundesrepublik Deutschland vor?
Zu Frage A 107:
Die Bundesregierung ist davon unterrichtet, daß die in der United Reprocessors GmbH zusammengeschlossenen deutschen, britischen und französischen Unternehmen schon seit einiger Zeit über eine Anpassung der Regeln ihrer Zusammenarbeit an die seit Gründung der Gesellschaft im Jahre 1971 eingetretene Änderung der Verhältnisse verhandeln. Dabei wird vor allem der Verzögerung der nationalen Programme Rechnung zu tragen sein, die inzwischen in allen drei Ländern, jedoch in jeweils unterschiedlichem Maße, .eingetreten ist. Die Bundesregierung geht davon aus, daß die drei Partner eine den veränderten Verhältnissen angepaßte, faire und ausgewogene Lösung finden werden.
Zu Frage A 108:
Derartige Hinweise liegen der Bundesregierung nicht vor.
Anlage 43
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Stockleben (SPD) (Drucksache 8/2532 Fragen A 109 und 110) :
Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung mit der Antragstellung zur Bezuschussung von F+E-Vorhaben durch kleine und mittlere Unternehmen gemacht?
Wie lange dauert im Durchschnitt die Bearbeitung eines solchen Antrags?
Zu Frage A 109:
Kleine und mittlere Unternehmen hatten in der Vergangenheit nicht selten Schwierigkeiten, die Anforderungen im Rahmen eines Antrags- und Bewilligungsverfahrens zu erfüllen. Nicht zuletzt, um die Schwierigkeiten des Zugangs kleiner und mittlerer Unternehmen zur Projektförderung des Bundesministeriums für Forschung und Technologie zu verringern, habe ich eine Arbeitsgruppe aus externen Sachverständigen und Mitarbeitern des BMFT berufen, die Vorschläge für die Vereinfachung des Förderungsverfahrens ausarbeitet. Die Arbeitsgruppe hat ihre Tätigkeit am 4. Juli 1978 aufgenommen und als erstes das Antragsverfahren behandelt. Nach ihren Vorschlägen wurden die Antragsformulare vereinfacht. Die neuen Formulare werden ab 1. April 1979 verwendet. Um kleinen und mittleren Unternehmen die Antragstellung darüber hinaus zu erleichtern, ist eine vorherige Beratung zweckmäßig. Zur Zeit werden vom BMFT Pilot-Projekte zur Innovationsberatung bei Industrie- und Handelskammern und dem Rationalisierungskuratorium der Deutschen Wirtschaft gefördert. Die Erfahrung bisher zeigt, daß diese Form der Beratung durch die Industrie- und Handelskammern ein gutes Echo gefunden hat.
Zu erwähnen ist hier aber auch folgendes: Die bisherige Entwicklung bei der Maßnahme „Förderung der externen Vertragsforschung", die über die Arbeitsgemeinschaft Industrieller Forschungsvereinigungen (AIF) abgewickelt wird, wird sowohl von der Bundesregierung als auch von kleinen und mittleren Unternehmen sehr positiv beurteilt. Besonders hervorzuheben ist die bei dieser Fördermaßnahme mögliche kurze Bearbeitungszeit von durchschnittlich nur 2 bis 3 Wochen zwischen Antragseingang und abschließendem Bescheid.
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Zu Frage A 110:
Die Bearbeitungsdauer hängt vor allem von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen und der Arbeitsbelastung in den Referaten des Bundesministeriums für Forschung und Technologie oder bei den Projektträgern sowie von der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel ab. Bei einer erstmaligen Förderung dauert die Bearbeitung — sofern die Vorhaben vom BMFT unmittelbar betreut werden — ca. 6 bis 8 Monate, bei wiederholter oder fortgesetzter Förderung ca. 3 bis 4 Monate.
Bei einem von Projektträgern betreuten Vorhaben verlängert sich die Bearbeitungszeit um etwa einen Monat, da der Projektträger nach der Antragsprüfung die Entscheidung des BMFT einholen muß.
Anlage 44
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Kittelmann (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen A 111 und 112) :
Liegen der Bundesregierung Erfahrungen darüber vor, in welchem Umfang beabsichtigte Investitionen in Berlin, insbesondere zur Ansiedlung von durch den Bund unterstützten Forschungseinrichtungen, die zur Verbesserung eines qualifizierten Arbeitsplatzangebots und damit zur Stabilisierung der Bevölkerungsentwicklung einen Beitrag leisten sollten, durch bürokratische Hemmnisse innerhalb der Berliner Verwaltung behindert oder verhindert worden sind?
Gibt es seit der Ankündigung der Bundesregierung vom April 1978, sie werde eine Initiative zur Einrichtung eines Europäischen Krebsforschungszentrums in Berlin "dann entwickeln, wenn sie den Zeitpunkt für geeignet hält, in einer solchen Frage einen Schritt nach vorne zu tun", neue Erkenntnisse, die der Bundesregierung gestatten, den Zeitpunkt einer solchen Maßnahme zur Steigerung der Attraktivität Berlins im Bereich der wissenschaftlichen Forschung zu präzisieren?
Zu Frage A 111: Nein.
Zu Frage A 112:
Der Bundesregierung sind von keiner Seite konkrete Vorschläge zur Einrichtung eines Europäischen Krebsforschungszentrums in Berlin zugegangen. Sollte eine solche Anregung erfolgen, müßte zunächst geprüft werden, ob es im Bereich der angewandten Krebsforschung oder der zugehörigen Grundlagenforschung Lücken gibt, die von den bereits bestehenden Einrichtungen unter Nutzung der vielfältigen internationalen Kontakte nicht geschlossen werden könnten.
Bezüglich der Grundlagenforschung, die für die Krebsbekämpfung nutzbar gemacht werden könnte, erwartet die Bundesregierung eine Lückenanalyse aus der Arbeit einer auf ihren Wunsch von der Deutschen Forschungsgemeinschaft eingerichteten Senatskommission. Für die angewandte Krebsforschung und -bekämpfung sind die einschlägigen Problemfelder bereits im Programm der Bundesregierung zur Förderung von Forschung und Entwicklung im Dienste der Gesundheit genannt worden. Inwieweit für die Bewältigung dieser Problemfelder neben der beabsichtigten und bereits laufenden Projektförderung auch eine institutionelle Förderung erforderlich sein wird, kann nur jeweils sektoral aus der weiteren Erfahrung mit der Förderung in diesen Felder beantwortet werden.
Im übrigen darf ich daran erinnern, daß der Bund schon jetzt erhebliche Mittel für die Krebsforschung bereitstellt. Hierzu hat zuletzt mein Kollege Zander am 18. Januar 1979 im Bundestag Stellung genommen.
Anlage 45
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Engholm auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Daweke (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen A 113 und 114) :
Treffen Pressemeldungen zu, wonach der Staatssekretär im Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft Anfang Januar eine „Studenten-Service-Broschüre" über Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) öffentlich vorgestellt hat, und wenn ja, warum ist dem Parlament diese Broschüre bis heute noch nicht zugegangen?
Weshalb hat die Bundesregierung im Januar 1979 diese Broschüre gemäß der Berichterstattung der Presse in einer Auflage von 300 000 Stück mit Einzelberechnungsbeispielen in Druck gegeben, wenn sie am 15. Januar 1979 mit Drucksache 8/2467 den Gesetzentwurf zum 6. BAföG-änderungsgesetz im Bundestag eingebracht hat, bei dessen Inkrafttreten sämtliche Berechnungsbeispiele hinfällig werden?
Zu Frage A 113:
Der Staatssekretär im Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft hat im Januar eine „Studenten-Service-Broschüre" vorgestellt. Zu dieser Vorstellung lagen die ersten 50 Vorausexemplare der Broschüre vor, die schnellstmöglich den studentischen Interessenten öffentlich zur Kenntnis gebracht werden mußte.
Als eine Woche später die erste Lieferung der Broschüre eintraf, wurden umgehend
— am 23. Januar 530 Exemplare an die Poststelle des Deutschen Bundestages zur Verteilung in die Fächer der Abgeordneten ausgeliefert,
— mit Brief vom 23. Januar 30 Exemplare an die Mitglieder des Bundestagsausschusses für Bildung und Wissenschaft in den Austausch gegeben,
— am 24. Januar 30 Exemplare der dazugehörigen Pressemitteilung zur Verteilung an die Mitglieder des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft an das Ausschußsekretariat geschickt.
Zu Frage A 114:
Wie der Titel der Broschüre sagt, handelt es sich nicht um eine reine BAföG-Broschüre. Auch andere wirtschaftliche Hilfen werden beschrieben. Die Broschüre ist auf kontinuieTliche Fortschreibung und Überarbeitung angelegt. Die bevorstehenden BAföG-
Änderungen, die noch parlamentarisch beraten und entschieden werden müssen, werden frühestens am 1. Oktober 1979 für Studenten wirksam. Wenn man berücksichtigt, daß gegenwärtig rund 1 Million junger Menschen studieren und sich Anfang 1979 rund 3 Millionen Schüler im Sekundarbereich II befinden, wird deutlich, daß selbst die Auflage von 300 000
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Stück kaum ausreichen wird. Schon in den ersten beiden Wochen nach Erscheinen sind bereits rund 100 000 Wünsche von Bürgern nach dieser Broschüre erfüllt worden.
Die wenigen Rechenbeispiele in der Broschüre sind so aufgebaut, daß sie durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz nicht hinfällig werden, sondern — nach Veränderung der Sätze — durch den Leser entsprechend verwendet werden können.
Anlage 46
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Engholm auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Krey (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen A 115 und 116) :
Trifft es zu, daß Bundesminister Dr. Schmude anläßlich eines Besuchs des „Walter-Dörken-Hofs" in Odenthal-Klev ausführte, daß das Verhalten einiger Polizeiorgane gegenüber dem Bürger manchmal bedenklich ist — wie die Bergische Landeszeitung/Kölner Rundschau berichtete —, und wenn ja, teilt die Bundesregierung diese Auffassung oder sieht sie ebenso wie ich die Gefahr, daß gegebenenfalls die Äußerungen von Bundesminister Dr. Schmude dazu geeignet sind, das Vertrauen in unsere Staats- und Schutzorgane zu unterhöhlen?
Hat Bundesminister Dr. Schmude auf einen Polizeieinsatz auf dem „Walter-Dörken-Hof" im Zuge der Terroristenfahndung betroffen reagiert und die Auffassung vertreten, daß sich Landesinnenminister Hirsch bei dieser Aktion falsch verhalten habe, und wenn ja, teilt die Bundesregierung diese Auffassung?
Zu Frage A 115:
Der in der Frage angeführte Zeitungsbericht ist ungenau und entstellt den Inhalt eines nichtöffentlichen Gesprächs im kleinen Kreis. Insbesondere ist der durch den Artikel hervorgerufene Gesamteindruck, als habe Herr Bundesminister Schmude das Verhalten von Polizeiorganen allgemein und pauschal kritisiert, unzutreffend. Solcher Kritik tritt er selbst vielmehr bei jeder Gelegenheit entgegen. Er ist auf Grund vielfältiger Erfahrungen davon überzeugt, daß unsere Polizeibeamten ihren Dienst auch unter besonderen Belastungen und in Gefahr korrekt und mit dem Einsatz schonender Mitte verrichten.
Seltene Ausnahmefälle, bei denen das Verhalten einzelner Polizeibeamter Anlaß zur Kritik gibt, ändern an diesem insgesamt positiven Urteil nichts. In solchen Fällen allerdings kann auch nach Auffassung der Bundesregierung Kritik berechtigt und notwendig sein. Ihr hat sich auch die Polizei wie alle anderen Träger öffentlicher Funktionen zu stellen. Durch eine solche auf allen Seiten sachlich geführte Auseinandersetzung wird das Vertrauen in unsere Staats- und Schutzorgane nicht unterhöhlt, sondern letztlich gestärkt.
Zu Frage A 116:
Es trifft zu, daß Herr Bundesminister Schmude in diesem privaten Gespräch in kleinem Kreis gewisse Zweifel an der Verhältnismäßigkeit dieses polizeilichen Einsatzes geäußert hat, zumal ihm berichtet wurde, daß der Regierungspräsident eine Entschädigungsforderung von über 5 000 DM anerkannt habe. Minister Schmude hat hierzu in diesem Gespräch die Auffassung vertreten, daß dieser ungewöhnlichen Schadenshöhe in den öffentlichen Stellungnahmen des Innenministers' stärker hätte Rechnung getragen werden sollen. Er hat sich jedoch ausdrücklich einer abschließenden Bewertung enthalten, da ihm nicht alle Einzelheiten des Vorgangs bekannt seien. Erst recht hatte er nicht die Absicht, irgendeine öffentliche Erklärung abzugeben, die Bedenken zu einem ungewöhnlichen Einzelfall verallgemeinert und damit das Ansehen der Polizei berührt. Mithin besteht kein Anlaß, die von Herrn Bundesminister Schmude unter den geschilderten Umständen geäußerte Bemerkung oder den zugrundeliegenden Vorgang zu bewerten.
Anlage 47
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Engholm auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Höpfinger (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen A 117 und 118) :
Bis wann ist mit der Entscheidung der Bundesregierung zu rechnen, ob sie für das Jahr 1979 die Berufsausbildungsabgabe gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des Angebots an Ausbildungsplätzen in der Berufsausbildung erheben will oder nicht?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß Unternehmen, die seit Jahren Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen, für das Jahr 1979 noch keine Zusage an Ausbildungswillige erteilen können, da die Frage der Berufsausbildungsabgabe nicht geklärt ist?
Zu Frage A 117:
Nach § 5 Abs. 3 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes hat der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft bis zum 1. März jeden Jahres der Bundesregierung den Berufsbildungsbericht vorzulegen. Darin ist die Entwicklung des Ausbildungsplatzangebotes im Verhältnis zur Nachfrage nach Ausbildungsplätzen darzulegen; ggf. sind Vorschläge für die Sicherung eines ausgewogenen Angebots an Ausbildungsplätzen zu unterbreiten.
Der Hauptausschuß des Bundesinstituts für Berufsbildung hat am 31. Januar 1979 zum Entwurf des Berufsbildungsberichtes 1979 Stellung genommen; er wird gegenwärtig mit den Bundesministerien abgestimmt. Ich gehe davon aus, daß der Berufsbildungsbericht noch im Februar im Kabinett beraten wird.
Zu Frage A 118:
Die Betriebe entscheiden über Zusagen zur Einstellung ausbildungsplatzsuchender Jugendlicher unabhängig von den Beratungsterminen zum jährlichen Berufsbildungsbericht. In den letzten Jahren ist eine deutliche Tendenz festzustellen, daß die Bewerbungen bis zu einem Jahr vor Beginn des neuen Ausbildungsjahres eingereicht werden, und die Betriebe schon im Frühjahr — ein Schwerpunkt liegt im April — ihre Zusage geben; dies verdeutlichen auch die Daten der Bundesanstalt für Arbeit.
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Anlage 48
Antwort
des Staatssekretärs Dr. Schüler auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Hoffmann (Saarbrücken) (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage A 123) :
Ist die Angabe im Brief des ehemaligen Präsidenten des BND (abgedruckt in „Die Welt" vom 12. Dezember 1978) zutreffend, eine mit dem BND zusammenarbeitende Firma habe der Volksrepublik China Ende der sechziger Jahre eine Uranprobe mit dem Angebot verkauft, weitere 20 t zu beschaffen, und durch welche Maßnahme ist gegebenenfalls sichergestellt, daß sich solche Geschäfte nicht wiederholen können?
Der von Ihnen erwähnte Brief des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes ist als Verschlußsache „STRENG GEHEIM" eingestuft. Ich kann daher den Inhalt oder Teile des Inhalts dieses Briefes weder bestätigen noch dementieren noch kann ich in der Öffentlichkeit kursierende Versionen berichtigen.
Für den Kern Ihrer Anfrage ist indes entscheidend, daß die Verbindungen des Bundesnachrichtendienstes zu Waffenhandelsfirmen im Jahre 1970 abgebrochen worden sind.
Anlage 49
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Engelsberger (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage A 131) :
Hat Staatsminister Dr. von Dohnanyi in Moskau erklärt, die Bundesregierung würde „die chinesische Karte nicht spielen", und wenn ja, bedeutet diese Äußerung, daß seitens der Bundesrepublik Deutschland China nicht in die eigenen Sicherheitsinteressen miteinbezogen werden soll, und wie ist diese Haltung gegebenenfalls mit der Politik unserer Verbündeten, insbesondere der USA und Großbritanniens, zu vereinbaren?
Staatsminister von Dohnanyi hat in Moskau während einer Veranstaltung des Bergedorfer Gesprächskreises u. a. Stellung zu den Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zur Volksrepublik China genommen. Er hat bei seinen abgewogenen Ausführungen zu diesem Thema u. a. eindeutig erklärt, „daß wir gute und normale Beziehungen zur Volksrepublik China wollen", andererseits aber „die Bundesregierung keine chinesische Karte kennt". Sieht man die Erklärung von Staatsminister von Dohnanyi im Zusammenhang, so wird deutlich, daß er die wiederholt geäußerte Haltung der Bundesregierung zum Ausdruck gebracht hat.
Die deutsch-chinesischen Beziehungen entwickeln sich als selbstverständlichen Teil unserer Außenbeziehungen. Sie sind gegen niemanden gerichtet und Ausdruck unseres Bemühens, diese Beziehungen auf politischem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet so zu gestalten, wie es dem Verhältnis zwischen souveränen Staaten entspricht. Dementsprechend darf unser Verhältnis zur Volksrepublik China nicht als Politik gegen Dritte verstanden werden.
Unsere Haltung steht im Einklang mit der unserer Verbündeten. Darüber gibt es keinen Dissens, wie unlängst auch das Treffen in Guadeloupe gezeigt hat. Dort befand sich der Bundeskanzler, wie er vor der Presse darlegte, hinsichtlich Chinas im Einvernehmen mit seinen Partnern. Diese begrüßten Chinas zunehmende Weltöffnung, sie sagten aber auch, wie z. B. Premierminister Callaghan, daß eine Verbesserung der Beziehungen zu China nicht zu Lasten eines anderen Landes gehen dürfte.
Anlage 50
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die
Mündliche Frage des Abgeordneten Köhler (Wolfsburg (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage A 136) :
Leistet die Bundesregierung — direkt oder indirekt, bilateral oder multilateral — humanitäre Hilfe an „Befreiungsbewegungen", und wenn ja, ist sie der Auffassung, daß diese Hilfe der Erleichterung des bewaffneten Kampfes dienen soll?
Ich verweise auf meine Antwort im Stenographischen Bericht über die 135. Sitzung, Seite 10 693 C, auf die Frage des Kollegen Dr. Marx.
Anlage 51
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Biehle (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 1) :
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, daß das schwedische Königspaar während seiner bevorstehenden Deutschlandreise Berlin trotz eines entsprechenden Vorschlags des Auswärtigen Amts nicht besucht, weil neben „Zeitmangel", wie es in Pressemeldungen heißt, auch die angeblich bereits im Frühjahr 1978 erfolgte Intervention der sowjetischen Regierung Einfluß auf diese Entscheidung hatte?
Das schwedische Königspaar wird während seines Staatsbesuches in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 20.-27. März 1979 neben der Bundeshauptstadt die Länder Hessen, Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg und Schleswig-Holstein besuchen. Die Reiseroute trägt den verwandtschaftlichen Beziehungen des Königshauses in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern sowie der geographischen und wirtschaftlichen Verbundenheit Schwedens zu den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein Rechnung.
Das schwedische Interesse an Berlin wird durch den Besuch des schwedischen Außenministers Hans Blix in Berlin im Rahmen des Staatsbesuchs dokumentiert.
Im übrigen beziehe ich mich auf mein Schreiben vom 6. Juni 1978, dem ich nichts hinzuzufügen habe.
Anlage 52
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Möllemann (FDP) (Drucksache 8/2532 Frage B 2) :
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979 10815*
Wie verhält sich die Bundesregierung zu den polnischen Beschwerden hinsichtlich der Erteilung von Vertriebenenausweisen an Aussiedler aus Polen?
Die Bundesregierung ist sich der polnischen Vorstellungen bewußt, die von der Bezeichnung des Ausweises ausgelöst werden, der den Aussiedlern aus Polen nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ausgestellt wird. Dieser Ausweis dient der Geltendmachung von. sozialen Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Bundesregierung stellt fest, daß diese Personen auf Grund des Ausreiseprotokolls, das Teil der deutsch-polnischen Vereinbarungen vom 9. Oktober 1975 ist, und der „Information" der polnischen Regierung vom 7. Dezember 1970 ausreisen und daß sie dies auf eigenen Antrag und ihrem Willen entsprechend tun.
Im gleichen Sinne hat sich die Bundesregierung auch gegenüber der polnischen Regierung geäußert.
Anlage 53
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Stercken (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 3) :
Ist der Bundesregierung die erfolgreiche Arbeit der Frauen- und Kinderklinik „Elisabeth-Haus" in Windhuk bekannt, die von Deutschland aus gegründet, lange Zeit durch Zuschüsse aus Deutschland unterstützt wurde und nun seit einigen Jahren für die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten aller Rassen offensteht, und sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, das in finanzielle Schwierigkeiten geratene Krankenhaus zu unterstützen?
Die Arbeit des von der Schwesternschaft Übersee des Deutschen Roten Kreuzes, Marburg, getragenen Entbindungsheimes „Elisabeth-Haus" in Windhuk ist der Bundesregierung bekannt. Das seit 1976 für Menschen aller Rassen geöffnete Heim ist seit Jahren unterbelegt. Die Defizite werden durch Zuschüsse des Trägers ausgeglichen.
Angesichts des Ausbaues des staatlichen Gesundheitswesens in Namibia in den vergangenen Jahren stellt sich dem Träger heute die grundsätzliche Frage, ob die Arbeit des Entbindungsheims fortgeführt werden soll.
Entwicklungspolitische Voraussetzungen für eine Förderung des Heims sind offensichtlich nicht gegeben. Die Bundesregierung sieht daher keine Möglichkeit, das Entbindungsheim zu unterstützen.
Anlage 54
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schedl (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 4) :
Hat die Bundesregierung bei den für die Bundesrepublik Deutschland in Polen veranstalteten deutschen Theatertagen die Berliner Bühnen ausgeschlossen, und wenn ja, warum wird dies gegebenenfalls auch bei künftigen deutschen Theatertagen so sein?
Die Bundesregierung hat bei den Theater- und Filmtagen der Bundesrepublik Deutschland in Warschau im Januar 1979 Berliner Bühnen nicht ausgeschlossen. Nachdem in den letzten Jahren das deutsche Theater in Polen durch Bühnen aus Nord- und Westdeutschland einschließlich Berlins repräsentiert worden war, wurde für die Warschauer Theatertage ein herausragendes Ensemble aus Süddeutschland gewonnen, nämlich das Stuttgarter Staatstheater.
Berlin war bei dieser Veranstaltung im übrigen durch die Berliner Produktion (Regina Ziegler-Film) „Sommergäste" beteiligt. Ferner gehörte der Berliner Filmkritiker Ulrich Gregor zu der offiziellen Filmexpertendelegation, die bei den Filmtagen in Warschau anwesend war.
Berliner Exponate wurden auch in der gleichzeitig von uns in Warschau veranstalteten Ausstellung „Neue Formen des Realismus" gezeigt.
Sie stimmen gewiß mit mir darin überein, daß damit die für uns selbstverständliche Beteiligung Berlins am deutschpolnischen Kulturaustausch voll gewährleistet ist.
Anlage 55
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Rühe (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 5) :
Hat die Bundesregierung ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber Malta bisher nicht eingehalten — wie der maltesische Ministerpräsident Dom Mintoff während einer Etatdebatte erklärte —, und wenn ja, welche Versprechungen und Abmachungen sind nicht erfüllt worden?
Die Bundesregierung hat ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber Malta eingehalten. Gemäß Regierungsabkommen von 1975 hat die Bundesregierung Malta eine Kredithilfe von 32 Millionen DM gewährt. Dieser zur Finanzierung von maltesischem Warenbedarf bestimmte Kredit ist bis auf einen kleinen Restbetrag ausgezahlt. Außerdem wurden Malta bis Ende 1978 im Rahmen der Technischen Zusammenarbeit Projekte im Umfang von rd. 18,0 Millionen DM zugesagt. Hierunter befinden sich zwei größere Vorhaben (ca. 8,0 Millionen DM), die erst 1979 zur Ausführung gelangen.
Es gibt darüber hinaus keine spezifischen Zusagen. Im Jahre 1977 hat PM Mintoff die Bundesregierung darüber unterrichtet, daß Malta nach Auslaufen des letzten mit Großbritannien geschlossenen Stützpunktabkommens, also ab 1. April 1979 seine Neutralität erklären und eine Politik der Ungebundenheit betreiben werde. Auf die im Zusammenhang hiermit an die Bundesregierung herangetragene Bitte, zur wirtschaftlichen Absicherung der Neutralität beizutragen, hat der Bundesminister des Auswärtigen am 1. Oktober 1977 in einem Schreiben an PM Mintoff wie folgt geantwortet:
„Ausgehend davon, daß auch andere Länder zu gegebener Zeit an der Regelung der finanziellen
Aspekte des Problems sich beteiligen würden und
10816* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979
daß eine solche Regelung mit einer befriedigenden Lösung der Neutralitätsfrage im einzelnen, wie sie zwischen Ihnen einerseits und Frankreich sowie Italien andererseits erörtert werden, verbunden wären, nehmen wir eine positive Haltung dazu ein, zu einer solchen finanziellen Regelung beizutragen."
An dieser Haltung, die im Sinne einer Fortführung unserer wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu interpretieren ist, hat sich seitdem nichts geändert. Die Bundesregierung steht dieserhalb mit ihren EG- Partnern, insbesondere den Regierungen Italiens und Frankreichs, in Verbindung; eine Entscheidung über eine künftige Kredithilfe an Malta ist noch nicht getroffen.
Anlage 56
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Hennig (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 6) :
Trifft es zu, daß Staatsminister Dr. von Dohnanyi in Moskau die Ansicht vertreten hat, die Politik der Bundesregierung kenne keine chinesische Karte, und wenn ja, ist diese Ansicht mit der Haltung der Bundesregierung in dieser Frage voll identisch, und was veranlaßt die Bundesregierung gegebenenfalls zu einer solchen Selbstbeschränkung in ihren politischen Möglichkeiten?
Staatsminister von Dohnanyi hat in Moskau während einer Veranstaltung des Bergedorfer Gesprächskreises u. a. Stellung zu den Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zur Volksrepublik China genommen. Er hat bei seinen abgewogenen Ausführungen zu diesem Thema u. a. eindeutig erklärt, „daß wir gute und normale Beziehungen zur Volksrepublik China wollen", andererseits aber „die Bundesregierung keine chinesische Karte kennt". Sieht man die Erklärung von Staatsminister von Dohnanyi im Zusammenhang, so wird deutlich, daß er die wiederholt geäußerte Haltung der Bundesregierung zum Ausdruck gebracht hat.
Danach entwickeln sich die deutsch-chinesischen Beziehungen als selbstverständlicher Teil unserer Außenbeziehungen. Sie sind gegen niemanden gerichtet und Ausdruck unseres Bemühens, diese Beziehungen auf politischem, wirtschaftlichem und kulturellen Gebiet so zu gestalten, wie es dem Verhältnis zwischen souveränen Staaten entspricht. Dementsprechend wird unser Verhältnis zur Volksrepublik China nicht als Politik gegen Dritte entwikkelt.
Anlage 57
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Spranger (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 7) :
Hat sich die Bundesregierung mit den Vorwürfen befaßt, oder wird sie das tun, denenzufolge der deutsche Vizepräsident der EG-Kommission, Wilhelm Haferkamp, das Bild der EG in den Hauptstädten der ganzen Welt schlecht dargestellt und Reisespesen überhöht abgerechnet habe, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls daraus?
1. Die Bundesregierung hat durch ihren Sprecher erklärt, daß Herr Haferkamp als für die Außenbeziehungen der Europäischen Gemeinschaft zuständiger Kommissiar Arbeit leistet, die Anerkennung verdient und gefunden hat. Auch der Präsident der EG-Kommission, Roy Jenkins, hat Herrn Haferkamp sein volles Vertrauen ausgesprochen.
2. Die von einer britischen Zeitung aufgestellte Behauptung der Abrechnung angeblich überhöhter Reisespesen ist eine Angelegenheit der Kommission und der für diese Fragen in der Europäischen Gemeinschaft bestehenden Kontrollinstanzen einschließlich des europäischen Rechnungshofes.
Anlage 58
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Ludewig (FDP) (Drucksache 8/2532 Fragen B 8 und 9) :
Wann ist mit einem Wirksamwerden des Programms der europäischen Gemeinschaft zur Einschränkung der Verwendung von Fluorkohlenwasserstoff zu rechnen, zeichnen sich in den Verhandlungen ähnliche Endwerte wie in den USA ab, und was hat die Bundesregierung unternommen, um die Verabschiedung zu beschleunigen?
Welche Erfolge im Hinblick auf die Produktion und den Verbrauch von Fluorkohlenwasserstoff (FKW) haben die Bemühungen der Bundesregierung bisher, gezeitigt, durch Absprachen mit der deutschen Industrie eine freiwillige Verringerung der FKW-
Produktion zu erreichen, und hält es die Bundesregierung angesichts der gemachten Erfahrungen bei den Verhandlungen um eine freiwillige Reduzierung der Produktion von FKW für realistisch, daß auf diesem Weg ähnliche Werte wie in den USA zu erwarten sind, oder geht sie davon aus, daß eine dauerhafte Abwehr der Gefährdung durch FKW nur durch eine gesetzliche Beschränkung der Produktion zu erreichen ist?
Zu Frage B 8:
Auf der Grundlage der Empfehlungen der von mir einberufenen 2. Internationalen Konferenz über Fluorchlorkohlenwasserstoffe vom 6. bis 8. Dezember 1978 in München, wonach diese Substanzen in Aerosolen während der nächsten Jahre deutlich vermindert werden sollen, hat der EG-Rat bereits eine Woche nach dem Abschluß dieser Konferenz auf seiner Sitzung am 19. Dezember 1978 auf Initiative und Textvorschlag der Bundesregierung die Kommission beauftragt, den Entwurf eines Beschlusses des Rates alsbald vorzulegen, der folgende vier Punkte enthalten soll:
1. Die Mitgliedstaaten werden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um im Rahmen des gemeinsamen Marktes eine Verwendungsbeschränkung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen in Aerosolen bis zum 1. Januar 1981 um 30 % gegenüber dem Stand von 1975 zu erreichen,
2. in der ersten Hälfte des Jahres 1981 erfolgt eine Überprüfung auf Gemeinschaftsebene, um festzustellen, ob die Beschränkungen nach Nummer 1 erreicht worden sind,
3. in der ersten Hälfte des Jahres 1981 werden auf der Grundlage der dann vorliegenden wissenschaft-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979 10817*
lichen und wirtschaftlichen Erkenntnisse erneut die zu treffenden Maßnahmen beraten,
4. im Falle von neuen und überzeugenden wissenschaftlichen Befunden werden entscheidende Verwendungsbeschränkungen vorgenommen.
Es ist zu erwarten, daß die Kommission einen entsprechenden Entwurf alsbald vorlegt.
Zu Frage B 9:
Schon vor zwei Jahren haben wir uns mit der einschlägigen Industrie geeinigt, das Volumen von Fluorchlorkohlenwasserstoffen bis 1979 um 30 % gegenüber dem Volumen des Jahres 1975 zu vermindern. Dies ist ein Schritt nach vorn auf dem richtigen Wege, denn neben den USA hat die Bundesrepublik als Herstellerland damit die stärkste Verminderung der Fluorchlorkohlenwasserstoffe erreicht, die im Rahmen des gemeinsamen Marktes bis 1981 wirksam werden soll. Die staatliche Kontrolle dieser freiwilligen Maßnahme wird erst mit dem angestrebten EG-Beschluß eingeführt werden. Auf die Beratung des FKW-Komplexes in der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 7. Februar 1979 darf hingewiesen werden.
Anlage 59
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die
Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Arnold
(CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen B 10 und 11):
Ist der Bundesregierung bekannt, daß der gesamte, an Bord der auf dem Rhein verkehrenden Fahrgastschiffe anfallende Abfall mit Ausnahme von Sperrmüll nach Zerkleinern in bordeigenen Maschinen in den Rhein geworfen wird, und wird auf diese Weise eine durch die Inbetriebnahme von Kläranlagen erzielte Abwasserverbesserung erheblich beeinträchtigt?
Kann die Bundesregierung darauf hinwirken, daß die Schiffe ihre Abfälle am Ufer anzulanden haben, oder welche anderen Lösungen zur Beseitigung des angesprochenen Mißstands sind zu erreichen?
Zu Frage B 10:
Der Bundesregierung ist bekannt, daß die an Bord von Fahrgastschiffen anfallenden Haushaltsabfälle — vielfach nach Zerkleinern in bordeigenen Maschinen — in den Rhein eingebracht werden. Die Haushaltsabfälle bestehen zu einem großen Teil aus Speiseresten. Die Verunreinigung des Rheins durch Hausmüll von Fahrgastschiffen ist jedoch im Rahmen der gesamten Verunreinigung nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
Zu Frage B 11:
.Die Bundesregierung hat dem Problem der Verunreinigung des Rheins durch Schiffsabfälle ihre Aufmerksamkeit gewidmet. Sie arbeitet in einer 1976. von den Länder-Arbeitsgemeinschaften „Wasser" (LAWA) und „Abfall" (LAGA) eingerichteten Arbeitsgruppe „Schiffsabfälle" mit.
Die Arbeitsgruppe prüft u. a. die Möglichkeit, für Personenschiffe Übergabeeinrichtungen und für die
Landstationen ein Übernahmesystem vorzuschreiben.
Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen dieser Arbeitsgruppe ist es allerdings zweifelhaft, ob die von Fahrgastschiffen ausgehende Umweltbelastung, auf welche in dem Düsseldorfer Umweltbericht hingewiesen wird, zu besonderen technischen und organisatorischen Folgerungen zwingt.
Dabei ist auch zu beachten, daß neben 8 deutschen während der Saison 44 ausländische Fahrgastschiffe auf dem Rhein verkehren. Eine international abgestimmte Regelung zur Beseitigung des Schiffsmülls der Binnenschiffe besteht bisher noch nicht.
Mit dem abschließenden Bericht der Arbeitsgruppe ist im Laufe dieses Jahres zu rechnen.
Anlage 60
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Kolb (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen B 12 und 13) :
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung in bezug auf Lärmbekämpfung, daß sie in einem Eigenbericht die Meinung vertritt, daß geräuscharme Autos höchstens 3 v. H. teurer wären, nachdem beim Hearing die Vertreter der Automobilindustrie wesentlich höhere Zahlen, vor allem beim Lkw-Bau, nannten?
Weshalb war das Umweltbundesamt beim Hearing nicht in der Lage, die von der Automobilindustrie gemachten Angaben zu widerlegen?
Zu Frage B 12:
Die Angaben verschiedener Sachverständiger in der Anhörung zum Entwurf des Verkehrslärmschutzgesetzes über die Kosten für Geräuschemissionsminderung an Kraftfahrzeugen weichen zum Teil erheblich voneinander ab. Die vom Umweltbundesamt genannten Werte beruhen auf Untersuchungen von bereits konstruktiv realisierten Geräuschminderungen an Pkw bzw. Lkw. Als ein Beispiel wurde in der Anhörung vom Umweltbundesamt ein Pkw der unteren Mittelklasse genannt, bei dem ohne Einbuße in der Motorleistung durch Reduzierung der Drehzahl bei gleichzeitiger. Hubraumvergrößerung für einen Mehrpreis von 250,— DM die Geräuschemission auf 73 dB (A), d. h. auf einen Wert 9 dB (A) unterhalb des geltenden EG-Grenzwerts, gesenkt werden konnte. Auch für Lkw sind dem Umweltbundesamt Fälle bekannt, in denen mit relativ geringem Aufwand erhebliche Geräuschminderungen durch konstruktive Änderungen an Motor — auch ohne Vollkapselung — erreicht worden sind.
Die Angaben des Umweltbundesamtes werden durch die Aussagen anderer Sachverständiger sowie durch Veröffentlichungen in der in- und ausländischen Fachpresse im Grundsatz gestützt. Zum Vergleich der unterschiedlichen Kostenangaben ist auch darauf hinzuweisen, daß die Automobilindustrie bei ihrer Kostenschätzung sowohl für Pkw wie für Lkw einen erheblichen Kostenanteil für den Einbau automatischer Getriebe zugrunde gelegt hat.
10818* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979
Zu Frage B 13:
Wie Sie selbst aus der Anhörung wissen, war im Verfahren dieser Anhörung keine Diskussion zwischen den geladenen Sachverständigen vorgesehen. Die Sachverständigen hatten vielmehr nur die Möglichkeit, auf direkt an sie gerichtete Fragen der Abgeordneten zu antworten. Dem Vertreter des Umweltbundesamtes war die Frage, ob er die Angaben der Automobilindustrie widerlegen könne, nicht gestellt worden. Er hatte über die von ihm gemachten Aussagen hinaus keine Gelegenheit, weitere Argumente, die ihm durchaus zur Verfügung gestanden hätten, im Detail vorzutragen.
Anlage 61
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Krockert (SPD) (Drucksache 8/2532 Fragen B 14 und 15) :
Trifft es zu, daß die Neuregelung des Ausländeraufenthaltsrechts hinsichtlich des Nachweises von ausreichenden Sprachkenntnissen in den Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt wird und daß, wie der Caritas-Nachrichten-Dienst vom 9. Januar 1979 behauptet, mancherorts für die Aufenthaltsberechtigung eine regelrechte schriftliche Sprachprüfung veranstaltet wird, und wenn ja, welche Folgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Gibt es Richtlinien des Bundes oder sind solche beabsichtigt, auf welche Weise der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse abverlangt werden soll, und welche Bedeutung wird dabei der nachgewiesenen Teilnahme an Sprachkursen „Deutsch für Ausländer" beigemessen?
Zu Frage B 14:
Die Neuregelung des Aufenthaltsrechts für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien ist erst am 1. Oktober des vergangenen Jahres in Kraft getreten. Die damit zusammenhängenden Fragen sind mit den Ländern auf einer Besprechung im November 1978 erörtert worden. Dabei haben die Vertreter der Länder sich in einer Reihe von Punkten zu einer großzügigeren Handhabung der Verwaltungsvorschrift bereit erklärt. Ich gehe davon aus, daß sich das Ergebnis dieser Besprechung positiv auf den Vollzug der Neuregelung auswirken wird, bzw. sich schon ausgewirkt hat.
Zu Frage B 15:
In meiner Antwort auf Ihre Schriftliche Frage B 105 (Bundestagsprotokoll vom 17. Februar 1978, S. 5832) habe ich bereits ausgeführt, daß ein besonderes Verfahren zum Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen zur Erlangung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung nicht vorgesehen ist. Eine Notwendigkeit für ein solches Verfahren kann ich auch heute nicht bejahen. Die Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache sind in der Verwaltungsvorschrift so gering gehalten, daß sie von den 5 bzw. 8 Jahre hier lebenden ausländischen Arbeitnehmern normalerweise erfüllt werden und das Vorliegen derartiger Sprachkenntnisse von der Ausländerbehörde bei der Antragstellung ohne besonderes Prüfungsverfahren festgestellt werden kann. Über die Verwaltungsvorschrift hinausgehende Richtlinien des Bundes bezüglich des Nachweises von deutschen Sprachkenntnissen sind nicht beabsichtigt, da dies letztlich doch wieder zu einer förmlichen Sprachprüfung führen würde, die gerade vermieden werden sollte.
Vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ist vorgeschlagen worden, den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung auch durch eine entsprechende Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs oder eine Prüfung des Sprachverbandes „Deutsch für ausländische Arbeitnehmer e. V." als erbracht anzusehen. Die Erörterung dieses Vorschlags mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und den Innenministern der Länder ist noch nicht abgeschlossen.
Anlage 62
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Krockert (SPD) (Drucksache 8/2532 Fragen B 16 und 17) :
Trifft es zu, daß erstmals straffällig gewordene Jugendliche, deren ausländische Eltern seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland leben und arbeiten und die selber hier aufgewachsen sind, noch immer in das ihnen gänzlich fremde Herkunftsland der Eltern ausgewiesen oder abgeschoben werden können, und zwar selbst dann, wenn das erkennende Gericht wegen dieses Sachverhalts von einer Ausweisung abrät, und wenn ja, welche Folgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, daß die Ausgewiesenen in solchen Fällen illegal und um den Preis erneuter Straffälligkeit in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren neigen, weil sie sich nur hier auskennen und Halt bei ihren engsten Angehörigen suchen können?
Zu Frage B 16:
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes (AuslG) kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn er wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Das Gesetz enthält demnach keine Einschränkung der Ausweisung minderjähriger Ausländer.
Eine solche Regelung wäre sicher nicht unbedenklich, wenn die Ausweisung nach der Verurteilung wegen einer Straftat eine zwingende gesetzliche Folge wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat die Ausländerbehörde bei Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes gem. § 10 Abs. 1 AuslG nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob eine Ausweisung geboten ist, und zwar auf Grund einer Abwägung der für und gegen diese Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob dem Ausländern ebenso wie Deutschen durch Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutz von Ehe und Familie Vorrang zukommt vor den öffentlichen Interessen, die gegen die weitere Anwesenheit eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland sprechen. Diesem Gesichtspunkt kommt z. B. bei Ausländern, die mit Deutschen verheiratet sind, aber auch bei minderjährigen Ausländern, deren Eltern hier leben, be-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979 10819*
sonderes Gewicht zu. Daher wird die Ausweisung eines jugendlichen Ausländers auf Grund einer erstmaligen Verurteilung nur in Betracht kommen, wenn es sich um eine schwerwiegende Straftat handelt und es notwendig erscheint, der Begehung weiterer Straftaten dieser Art durch eine Ausweisung zu begegnen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob bei einem straffällig gewordenen Ausländer die Gefahr einer Wiederholung der Straftat besteht, ist die Ausländerbehörde rechtlich nicht an eine insoweit in dem Strafurteil getroffene Prognose gebunden. Die Ausländerbehörde hat jedoch eine solche Prognose nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei ihrer Entscheidung über die Ausweisung zugrunde zu legen und darf hiervon grundsätzlich nur abweichen, wenn überzeugende weitere Gründe hierfür vorliegen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Ausweisung bei bestimmten Deliktsgruppen (z. B. Rauschgiftdelikte), auch wenn keine Wiederholungsgefahr besteht, allein auf den Zweck der Abschreckung anderer Ausländer gestützt werden, und zwar selbst dann, wenn es sich um Ausländer handelt, die mit Deutschen verheiratet sind (U. v. 3. Mai 1973 — BVerwG I C 33.72 —, BVerwGE 42, 133). Allerdings muß in einem solchen Falle mit Rücksicht auf den mitbetroffenen deutschen Ehegatten der generalpräventive Zweck einer Ausweisung mit besonderer Sorgfalt auf eine mögliche und angemessene Wirksamkeit geprüft werden. Nach der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist dabei insbesondere auch die Frage zu prüfen, ob dieser Zweck nicht schon mit einer zeitlich befristeten Ausweisung erreicht werden kann.
Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Ehe und Familie erscheint es mir geboten, diese Grundsätze auch bei der Entscheidung über die Ausweisung jugendlicher Ausländer anzuwenden, deren Eltern hier leben, und eine (ggf. befristete) Ausweisung nur unter den aufgezeigten engen Voraussetzungen zuzulassen.
Zu Frage B 17:
Informationen dieser Art liegen der Bundesregierung nicht vor.
Anlage 63
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Regenspurger (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 18) :
Wann gedenkt die Bundesregierung Schritte zu unternehmen, um die Benachteiligung ausscheidender Beamter gegenüber ausscheidenden Angestellten des öffentlichen Dienstes bei der Alterssicherung zu beseitigen?
Für unversorgt ausscheidende Beamte, Richter und Berufssoldaten waren in den §§ 14 bis 16 des
Regierungsentwurfs des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BT-Drucksache 7/1281) Vorschriften über eine Nachversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung enthalten. In diesen Regelungen war im wesentlichen vorgesehen, daß Beamte, Richter und Berufssoldaten, bei deren Ausscheiden eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung stattfindet, unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich auch bei einer Zusatzversorgungseinrichtung nachzuversichern sind. Bei Eintritt des Versorgungsfalles war die Gewährung einer Zusatzrente durch die Zusatzversorgungseinrichtung vorgesehen.
Diese dienstrechtlichen Vorschriften (§§ 14 bis 16) des Regierungsentwurfs wurden vom Deutschen Bundestag in seinen Beratungen des Entwurfs ausgeklammert und sind daher in dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) nicht enthalten.
Wie in dem Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen bei der Durchführung des vorgenannten Gesetzes ausgeführt ist (BT-Drucksache 8/2377, S. 39), werden daher nach der z. Z. bestehenden Rechtslage ausgeschiedene Beamte nur in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Sie erhalten also für die Zeit ihrer Anwartschaft auf Vollversorgung lediglich die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes behalten demgegenüber nach § 18 des vorerwähnten Gesetzes auch Anwartschaften aus der Zusatzversorgung bzw. werden dort nachversichert.
Wie aus dem Bericht des federführenden Bundestags-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 22. November 1974 hervorgeht (BT-Drucksache 7/2843, S. 6), sollten die im dienstrechtlichen Teil des Regierungsentwurfs enthaltenen Vorschriften hinsichtlich derjenigen Beschäftigten, die bei einem Arbeitsplatzwechsel aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausscheiden, in einen das Dienstrecht des öffentlichen Dienstes betreffenden Gesetzentwurf übernommen werden.
Dazu kam es bisher nicht. Ein Antrag auf Aufnahme der Regelungen in das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz — BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) wurde vom Innenausschuß des Deutschen Bundestages in seiner 105. Sitzung am 1. April 1976 abgelehnt (Kurzprotokoll S. 106/17).
Von der Sache her hält die Bundesregierung die Verwirklichung der vorgesehenen Regelung nach wie vor für geboten. Die Bundesregierung wird sie daher bei sich bietender Gelegenheit erneut aufgreifen. Bisher mußte davon ausgegangen werden, daß die Regelung, die seinerzeit mit Mehrkosten von etwa 50 Millionen DM jährlich veranschlagt war, von Bund und Ländern als finanziell nicht durchführbar angesehen wurde. Hinzu kommt, daß die Zahl der auf eigenen Antrag ohne Versorgung ausscheidenden Beamten nicht sehr groß sein dürfte.
10820* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979
Anlage 64
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Jentsch (Wiesbaden) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 19):
Ist die Bundesregierung auf Grund medizinischer Äußerungen, insbesondere des Gießener Professors Dr. Willi Schumacher und des Essener Professors Dr. Grote, wonach das Boxen zu schweren Hirnschädigungen führt, bereit, in eine erneute Überprüfung der Gefährlichkeit des Boxsports einzutreten und darauf hinzuwirken, daß bis zum Abschluß der Überprüfung keine Boxkämpfe, insbesondere zwischen Kindern und Jugendlichen stattfinden?
Die Bundesregierung hat schon mehrfach in Antworten auf parlamentarische Anfragen zum Ausdruck gebracht, daß sie dem Gesundheitsschutz im Boxsport besondere Aufmerksamkeit widmet. Sie hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, daß nach einem im Jahre 1976 vorgelegten Gutachten des Bundesinstituts für Sportwissenschaft Boxer nicht wesentlich stärker akut gefährdet sind als Teilnehmer an anderen Sportarten. Sie hat deshalb und auf Grund der Verbesserungen der Boxsportregeln durch die nationalen Boxsportverbände davon abgesehen, auf ein Verbot des Boxsports hinzuwirken.
Das von Prof. Dr. Schumacher in einem Strafverfahren erstattete Gutachten über die u. a. alkoholbedingte Zurechnungsunfähigkeit eines ehemaligen Boxers (zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,4 bis 2 Promille) kann für die Bundesregierung kein Anlaß sein, in eine erneute Überprüfung ihrer Haltung zu einem Verbot des Boxsports einzutreten. Die Umstände dieses Einzelfalles haben für den Boxsport keine Allgemeingültigkeit.
Zu der in dem Gutachten von Prof. Dr. Schumacher mittelbar berührten Frage der möglichen Spätschäden durch Boxen liegen der Bundesregierung keine gesicherten Kenntnisse vor. Sie hat über das Bundesinstitut für Sportwissenschaft eine Langzeitstudie in Auftrag gegeben, die wegen der naturgemäß zeitaufwendigen und umfangreichen Erhebungen noch nicht abgeschlossen ist.
Die Bundesregierung bestreitet nicht, daß, wie von Prof. Dr. Grote in der Fernsehsendung Monitor am 9. Januar 1979 über die Gefährdung von Jugendlichen durch Boxen ausgeführt, Boxen ein Gesundheitsrisiko einschließt. Die Regeln des Deutschen Amateur-Boxsport-Verbandes (DABV) berücksichtigen dies z. B. durch eine Beschränkung der Dauer der Runden und eine unmittelbare ärztliche Betreuung. Das schon genannte Gutachten des Bundesinstituts für Sportwissenschaft sagt u. a. ausdrücklich: „Auch die geltenden Jugendschutzbestimmungen haben sich bewährt und bedürfen keiner Änderung."
Allerdings wird die Bundesregierung auch künftig die Entwicklung im Boxsport im Hinblick auf mögliche Folgeschäden sorgfältig beobachten. Neben der bereits erwähnten Forschungstätigkeit fördert das Bundesinstitut für Sportwissenschaft ein in Kürze stattfindendes Symposium, zu dem der DABV alle Trainer und Verbandsärzte des DABV eingeladen hat und beteiligt sich daran.
Anlage 65
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Langguth (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 20) :
Sieht die Bundesregierung einen Anlaß, nach Abhaltung des sogenannten Russell-Tribunals im Januar 1979 in Köln ihre bisherige Einschätzung zu dieser Veranstaltung zu ändern?
Die Bundesregierung sieht dazu keinen Anlaß.
Anlage 66
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr.-Ing. Laermann (FDP) (Drucksache 8/2532 Fragen B 21 und 22) :
Sind nach Auffassung der Bundesregierung Auswirkungen auf Grund der Proteste im Zusammenhang mit der Anlieferung von japanischen Kernbrennstoffabfällen in Cherbourg auf die Entsorgungsverträge der DWK mit der COGEMA zu befürchten, und wenn ja, welche?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Behauptung der cfdt zutrifft, daß in der Anlage La Hague derzeit die soeben angelieferten 13,8 t radioaktiven Materials aus japanischen Kernkraftwerken noch nicht verarbeitet werden können, und wenn ja, sieht die Bundesregierung in dem zugrundeliegenden Sachverhalt Umstände, die die Entsorgung der deutschen Kernkraftwerke in Frage stellen?
Zu Frage B 21:
Nach Auffassung der Bundesregierung sind auf Grund von Protesten und Demonstrationen von Bürgergruppen, die bei der Ablieferung ausgedienter japanischer Kernbrennstoffe in Cherbourg im Januar 1979 vorgekommen sind, keine Auswirkungen auf die Entsorgungsverträge zu befürchten, die die Deutsche Gesellschaft für Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen (DWK) für die deutschen Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit der COGEMA vermittelt hat (die DWK selbst besitzt unmittelbar keine Entsorgungsverträge mit der COGEMA).
Die zuständigen französischen Stellen haben dafür gesorgt, daß die japanischen Kernbrennstoffe trotz der Demonstrationen ordnungsgemäß nach La Hague gebracht werden konnten. Dies bestätigt die Auffassung, daß die Firma COGEMA und der französische Staat auch für die Erfüllung der mit den anderen ausländischen Vertragspartnern, insbesondere aus der Bundesrepublik Deutschland, bestehenden Verträge sorgen wird.
Zu Frage B 22:
Der Bundesregierung ist bekannt, daß die jetzt in La Hague angelieferten Kernbrennstoffe aus Japan noch nicht sofort verarbeitet, sondern in zu diesem Zwecke eingerichteten Lagerbecken zwischengelagert werden. Dies entspricht den langfristigen Planungen für den Arbeitsrhythmus der Wiederaufarbeitungsanlage, wonach frisch eingetroffene Kernbrennstoffe im Rahmen der allgemeinen Arbeitsprogrammplanung zunächst gelagert werden, bis der Zeitpunkt ihrer Verarbeitung gekommen ist.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979 10821*
Zur Zeit läuft in La Hague eine Kampagne zur Wiederaufarbeitung von ungefähr 20 t ausgedienter Brennelemente aus dem Kernkraftwerk Borssele (Niederlande). Danach sollen voraussichtlich zunächst wieder französische Brennelemente verarbeitet werden.
In diesem Sachverhalt sieht die Bundesregierung keine Umstände, die im Widerspruch zu den vertraglichen Vereinbarungen stünden.
Anlage 67
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Wolfgramm (Göttingen) (FDP) (Drucksache 8/2532 Fragen B 23 und 24) :
Nach welchen Grundsätzen verfährt die Bundesregierung bei der Förderung des öffentlichen Schutzraumbaus?
Wie haben sich die Haushaltsmittel zur Förderung des öffentlichen Schutzraumbaus in den letzten zehn Jahren entwickelt?
Zu Frage B 23:
Die Auswahl der Objekte, sowohl für die Nutzbarmachung ehemaliger Schutzbauwerke als auch bei der Förderung der Errichtung von Großschutzräumen in Verbindung mit unterirdischen Verkehrsanlagen als Mehrzweckbauten, wird auf Grund folgender Kriterien getroffen:
— regionale Verteilung der öffentlichen Schutzräume im Bundesgebiet,
— zivilschutztaktische Stellungnahme der Gemeinde und des Landes hinsichtlich der Notwendigkeit eines öffentlichen Schutzraumes,
— Bereitschaft der Gemeinde, den öffentlichen Schutzraum nach seiner Fertigstellung gemäß § 18 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes zu übernehmen, zu verwalten und zu unterhalten,
— baulicher Zustand (Instandsetzungswürdigkeit) und Größe des bisherigen Schutzbauwerks, bzw. bei der Errichtung eines Mehrzweckbaues die zivilschutztechnische Geeignetheit der Planung sowie die Zuverlässigkeit des Bauträgers.
Zu Frage B 24:
Für den öffentlichen Schutzraumbau (Investitionen und Nebenkosten) standen jeweils folgende Haushaltsmittel zur Verfügung:
1969 40,1 Millionen DM,
1970 31,1 Millionen DM,
1971 39,8 Millionen DM,
1972 34,6 Millionen DM,
1973 37,6 Millionen DM,
1974 37,7 Millionen DM,
1975 34,7 Millionen DM,
1976 34,2 Millionen DM,
1977 25,7 Millionen DM,
1978 32,3 Millionen DM,
1979 38,6 Millionen DM. Anlage 68
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Hennig (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 25) :
Verfügt die Bundesregierung über Informationen, daß Ende Oktober 1978 ein Geheimtreffen von Führern terroristischer Organisationen in Jugoslawien stattgefunden hat, an dem ein hoher Funktionär der jugoslawischen KP, für die PLO Abu Hihad und außerdem Vertreter der deutschen RAF, der nordirischen IRA, der japanischen „Roten Armee", der „Roten Brigaden" Italiens sowie libysche und irakische Beobachter teilgenommen haben sollen?
Der Bundesregierung sind zwar entsprechende ausländische Presseveröffentlichungen bekannt. Den deutschen Sicherheitsbehörden liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß ein solches Treffen stattgefunden hat.
Anlage 69
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Köhler (Duisburg) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 26) :
Kann die Bundesregierung Auskunft darüber geben, wann mit der angekündigten Besitzstandsregelung (Antwort des damaligen Parlamentarischen Staatssekretärs Baum auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Köhler (Duisburg], Stenographischer Bericht der 61. Sitzung vom 8. Dezember 1977, Seite 4751) für diejenigen Beamten und Richter zu rechnen ist, die ihre Ansprüche auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nach dem 20. Rentenanpassungsgesetz verloren haben?
Die Besitzstandsregelung für diejenigen Beamten und Richter, die ihre Ansprüche auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetz verloren haben, ist Gegenstand eines Vereinbarungsentwurfs mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger. Danach ist vorgesehen (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf Ihre Schriftliche Frage für die Fragestunde im Deutschen Bundestag am 718. Dezember 1977 — Bundestags-Drucksache 8/1288), daß die Rehabilitationsmaßnahmen für den genannten Personenkreis — wie bisher — durch die Rentenversicherungsträger durchgeführt werden. Die genannten Vereinbarungen können wirksam werden, sobald die abschließende Zustimmung der Rentenversicherungsträger vorliegt. Den Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Aussicht genommenen Regelung kann die Bundesregierung daher noch nicht angeben.
Anlage 70
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die
Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. SchmittVockenhausen (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage B 27) :
Wie steht die Bundesregierung zu Bestrebungen, gesetzliche Regelungen auf dem Gebiet des Schutzes vor Fluglärm zu schaffen, durch die Gemeinden das Recht zugebilligt wird, das öffentliche Wohl ihrer Bürger als eigenes Recht gerichtlich
10822* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979
geltend zu machen, und wird sie gegebenenfalls entsprechende Schritte tun?
Die Bundesregierung hält es für sachgerecht, daß die betroffenen Gemeinden vor der Festsetzung von Lärmschutzbereichen nach dem Fluglärmgesetz gehört werden. Um dies sicherzustellen, werden derzeit — außerhalb der Verpflichtung durch das Fluglärmgesetz — Entwürfe von Verordnungen zur Festsetzung von Lärmschutzbereichen, bevor sie dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet werden, den zuständigen obersten Landesbehörden zur Abstimmung übersandt. Dabei wird davon ausgegangen, daß von den Landesressorts auch die beteiligten Gemeinden eingeschaltet werden.
Die Bundesregierung würde eine Regelung begrüßen, die eine Beteiligung der kommunalen Seite am Festsetzungsverfahren in der Weise vorsieht, daß vor Erlaß von Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Lärmschutzbereichen der Beratende Ausschuß nach § 32 a Luftverkehrsgesetz zu hören ist; diesem Ausschuß gehören u. a. Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Bundesvereinigung gegen Fluglärm und der von der jeweiligen Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörden an. Die Bundesregierung wird daher einen entsprechenden Vorschlag zur Änderung des Fluglärmgesetzes vorlegen.
Eine gesetzliche Regelung, die den Gemeinden ermöglicht, im Zusammenhang mit dem Fluglärmgesetz die Interessen ihrer Bürger gerichtlich geltend zu machen, wird gegenwärtig nicht erwogen.
Anlage 71
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Würtz (SPD) (Drucksache 82532 Frage B 28) :
Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung in den vergangenen 18 Monaten gegen „Schlepperorganisationen", die sogenannte Asylreisen organisieren, unternommen, und wie verhindert sie künftig den Mißbrauch des deutschen Asylrechts durch Ausländer, die nur aus wirtschaftlichen Gründen in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, aber politische Verfolgungsgründe geltend machen?
Wie bereits in der Antwort auf die Schriftliche Frage B 44 des Kollegen Spranger für die Fragestunden im Deutschen Bundestag am 24./25. Januar 1979 ausgeführt, hat die Bundesregierung im vergangenen Jahr eine Reihe konkreter Schritte gegen die Einschleusung von Ausländern aus bestimmten Staaten unternommen.
Die Bemühungen der Bundesregierung waren in erster Linie darauf gerichtet, die Behörden dieser Staaten über unsere Botschaften zur Zusammenarbeit gegen das Schlepperunwesen zu bewegen. Insbesondere bei den pakistanischen Behörden sind diese Bemühungen bereits erfolgreich gewesen. So hat z. B. das Auswärtige Amt mitgeteilt, daß von den pakistanischen Behörden die Lizenzen zahlreicher Agenturen annulliert worden seien, bei denen man Verbindungen zu Schlepperorganisationen vermutete. Weiterhin seien die pakistanischen Behörden dazu übergegangen, pakistanische Pässe nur noch mit beschränktem Gültigkeitsbereich auszustellen. Die Türkei sei von Pakistan veranlaßt worden, für pakistanische Staatsangehörige Sichtvermerkszwang einzuführen. Zu den Maßnahmen, die in der Bundesrepublik Deutschland gegen die Einschleusung von Ausländern getroffen worden sind, zählen z. B. die Verschärfung der Grenzkontrollen und die Intensivierung des Informationsaustausches über Art und Umfang der Einschleusung zwischen den Landes- und Bundesbehörden. Entsprechende Maßnahmen sind gegen die Einschleusung indischer Staatsangehöriger eingeleitet worden.
Als Folge dieser Maßnahmen läßt sich ein merklicher Rückgang der Asylanträge pakistanischer Staatsangehöriger feststellen:
Während in den ersten 9 Monaten des Jahres 1978 im Durchschnitt noch mehr als 500 Asylanträge zu verzeichnen waren, sank der Durchschnitt in den letzten 3 Monaten des Jahres 1978 auf unter 100. Auch bei indischen Staatsangehörigen ist nach einem Anstieg der Zahl der Asylanträge zur Jahresmitte nunmehr in den letzten 3 Monaten des Jahres 1978 gleichfalls ein Absinken der Zahl der Asylanträge festzustellen.
Ansatzpunkt für eine dauerhafte, wenn auch nicht kurzfristige Lösung des Problems des Mißbrauchs des Asylverfahrens zur Umgehung der Einreisebestimmungen ist schließlich eine erhebliche Beschleunigung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland.
Durch das „Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens" ist mit Wirkung vom 1. August 1978 das Widerspruchsverfahren beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgeschafft worden. Der dadurch bewirkte Beschleunigungseffekt blieb jedoch wegen des anhaltenden Anstiegs der Zahl der Asylanträge im Jahre 1978 begrenzt. Mit einer merklichen Beschleunigung ist erst zu rechnen, wenn in den nächsten Monaten das Personal der 5 Widerspruchsausschüsse des Bundesamtes nach Abwicklung der noch anhängigen Widerspruchsverfahren im Anerkennungsverfahren eingesetzt werden kann. Unabhängig hiervon wird der Personalbestand des Bundesamtes in diesem Jahr um 30 neue Stellen erhöht.
Durch Neuzugänge und Umsetzungen wird sich die Zahl der Anerkennungsausschüsse des Bundesamtes von derzeit 6 im Laufe dieses Jahres mehr als verdoppeln.
Des weiteren sind im Bundesamt eine Reihe von organisatorischen Verbesserungen in die Wege geleitet worden (z. B. Durchführung der Vorprüfung in den zentralen Anlaufstellen der Länder).
Mit Wirkung vom 1. Januar 1980 wird die alleinige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach für Asylsachen aufgehoben. Von diesem Zeitpunkt an soll diese Zuständigkeit in der Form auf mehrere Gerichte übergehen, daß sie in jedem Bundesland möglichst nur einem Gericht übertragen wird.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979 10823*
Die Bundesregierung wird ihre Bemühungen fortsetzen, die Einschleusung von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland zu unterbinden. Sie ist bereit, auch künftig alle in ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, einer Einschleusung entgegenzuwirken.
Anlage 72
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Biechele (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 29) :
Teilt die Bundesregierung die in Vorarlberg geäußerten Bedenken, daß durch das geplante ostschweizerische Projekt, im Calanda-Massiv bei Chur riesige Höhlen zur Lagerung von vier Millionen Liter Mineralölen einzusprengen, Grund- und Trinkwasser weit über die unmittelbare Region und damit auch der Bodensee als größter Trinkwasserspeicher Europas gefährdet werden könnten?
Das Vorhaben ist der Bundesregierung bisher nicht bekannt. Eine Rückfrage beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Baden-Württemberg ergab, daß die angesprochene Maßnahme auch dort nur aus der Presse bekannt sei.
Es wird erforderlich sein, die von Ihnen angesprochene Frage im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zur Reinhaltung des Bodensees (Internationale Bodenseekommission) zu erörtern und ggf. zu prüfen. Der Vorsitz dieser Kommission liegt derzeit beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Baden-Württemberg, das zugesagt hat, mich über das Ergebnis seiner Bemühungen zu unterrichten. Ich werde Ihnen dann weitere Nachricht zukommen lassen.
Es besteht auch die Möglichkeit, daß die Angelegenheit in der Deutsch-schweizerischen Raumordnungskommission zur Sprache gebracht wird. Die Federführung innerhalb der Bundesregierung hat hierfür der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, dem ich daher eine Abschrift Ihrer Anfrage sowie meines Antwortschreibens zugeleitet habe.
Anlage 73
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schmöle (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 30) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß trotz des in § 21 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. November 1977 (BGBl. I S. 2141) genannten Verbots zur Veräußerung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II in der Zeit vom 1. November bis 28. Dezember derartige Gegenstände trotzdem angeboten werden (und zwar insbesondere in Großmärkten an gewerbliche Abnehmer, welche diese Gegenstände nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung, sondern zum privaten Verbrauch erwerben), und was gedenkt die Bundesregierung gegebenenfalls dagegen zu tun?
Der Bundesregierung ist auf Grund von Beschwerden aus früheren Jahren bekannt, daß im Großhandel gelegentlich entgegen dem Verbot nach § 21 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) und entsprechenden früheren Bestimmungen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II in der Zeit vor Weihnachten an gewerbliche Abnehmer vertrieben worden sind, die diese ganz oder teilweise zur Deckung des Eigenbedarfs verwenden. Die Sprengstoffreferenten einzelner Länder haben auf einer Sitzung im Juni 1978 über entsprechende Beschwerden von Einzelhandelsverbänden berichtet. Aus dem letzten Jahr sind derartige Beschwerden nicht an die Bundesregierung herangetragen worden.
Es handelt sich bei den in der Anfrage angesprochenen Geschäftspraktiken vorwiegend um ein Problem der Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Diese Aufgabe fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Länder. Die Vertreter der Länder haben auf der genannten Sitzung darauf hingewiesen, daß aus personellen Gründen eine lückenlose Überwachung der in Betracht kommenden Betriebe nicht möglich ist. Die Gewerbeaufsichtsämter müssen sich vielmehr auf stichprobenweise Kontrollen beschränken. Nachgewiesene Verstöße können die Gewerbeaufsichtsämter nach § 46 Nr. 5 der 1., SprengV mit einem Bußgeld bis zu 10 000,— DM ahnden. Weitere Maßnahmen seitens der Bundersegierung erscheinen nicht erforderlich.
Im übrigen sind die Großhandelsbetriebe selbst verpflichtet, in geeigneter Weise sicherzustellen, daß die fraglichen Gegenstände während der Dauer des Vertriebsverbotes nicht an Letztverbraucher abgegeben werden. Sie haben sich zu diesem Zweck zu vergewissern, ob ihre Kunden auch den Handel mit Feuerwerksartikeln betreiben, z. B. durch Vorlage der Bestätigung der Gewerbeanmeldung.
Anlage 74
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Hansen (SPD) (Drucksache 8/2532 Fragen B 31 und 32) :
Trifft es zu, daß Telefonzellen rund um die Uhr und damit viele Bürger abgehört werden (Spiegel 4/1979, Seite 28)?
Ist diese Praxis mit dem Grundgesetz und den Bestimmungen des G-10-Gesetzes vereinbar?
Der von Ihnen zitierte Artikel des „Spiegels" bezieht sich auf angebliche Maßnahmen des Verfassungsschutzes in Hamburg, die nicht der Einflußnahme und Kontrolle der Bundesregierung unterliegen.
Die Bundesregierung kann dazu nicht bewertend Stellung nehmen.
Anlage 75
Antwort
des Parl. Staatssekretars von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Riedl
10824' Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979
(München) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen B 33, 34, 35 und 36) :
Wie viele politische Beamte des Bundes sind seit 1969 in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden, aufgegliedert nach Ressortzugehörigkeit und Besoldungsgruppe?
Wie viele dieser Beamten befinden sich derzeit im einstweiligen Ruhestand, aufgegliedert nach Ressortzugehörigkeit und Besoldungsgruppe?
Wie verteilen sich die in den Fragen 33 und 34 bezeichneten Beamten auf die einzelnen Geburtsjahrgänge?
Wie hoch ist die Summe der monatlichen Gesamtbezüge der in Frage 34 bezeichneten Beamten?
Unterlagen zu Ihren Fragen liegen bis zum 27. September 1977 vor. Danach wurden
in der VI. Legislaturperiode 77 Beamte
in der VII. Legislaturperiode 55 Beamte
in der VIII. Legislaturperiode bis
zum oben genannten Zeitpunkt 13 Beamte
in den einstweiligen Ruhestand versetzt.
Die Beantwortung Ihrer weiteren Fragen setzt eine verwaltungs- und kostenaufwendige Umfrage bei allen obersten Bundesbehörden voraus. Falls Sie es wünschen, werde ich eine derartige Umfrage veranlassen.
Anlage 76
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Thüsing (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage B 37) :
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele Bürger der Bundesrepublik Deutschland und wie viele Ausländer seit 1970 bei Polizeieinsätzen im Bundesgebiet tödlich verletzt wurden und um welche Art von Polizeieinsätzen es sich jeweils handelte?
Erst seit 1976 werden nach einem vom Arbeitskreis II „Öffentliche Sicherheit und Ordnung" der Arbeitsgemeinschaft der Innenministerien aufgestellten einheitlichen Erhebungsraster Angaben über den Schußwaffengebrauch durch Polizeibeamte in Bund und Ländern gesammelt und von der Polizei-Führungsakademie in Münster zu einer Statistik zusammengestellt. Aus ihr ergibt sich, daß der polizeiliche Schußwaffengebrauch im Jahre 1976 in 8 Fällen, im Jahre 1977 in 17 Fällen zu tödlichen Verletzungen geführt hat.
Die Statistik enthält nur stichwortartige Angaben über den Anlaß des jeweiligen Schußwaffengebrauchs (insbesondere den Hinweis auf Notwehr/ Nothilfe oder auf polizeirechtliche Bestimmungen) und über die Folgen. Sie enthält keine Aufgliederung von Verletzten nach deren Nationalität. Soweit bekannt, werden in den Ländern zum Teil detailliertere Angaben erfaßt als in der für Bund und Länder einheitlich geführten Gesamtstatistik.
In der Annahme, daß sich Ihre Fragestellung und Ihr Interesse auch hierfür bezieht, darf ich mitteilen, daß ausweislich der Unterlagen des Bundeskriminalamtes von 1972 bis 1978 40 Polizeibeamte durch Rechtsbrecher getötet wurden.
Anlage 77
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Hennig (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 38) :
Hat die Bundesregierung in den Gesprächen mit dem sowjetischen Justizminister den Hinweis Simon Wiesenthals aufgegriffen, er erwarte neues NS-Material aus Osteuropa, vor allem aus der Sowjetunion, um vor Ablauf der Verjährungsfrist den konkreten Gehalt dieser Meinungsäußerung zu überprüfen, oder beabsichtigt sie vergleichbare Schritte in Zukunft?
Auf welche Tatsachen Herr Wiesenthal die Erwartung von neuem Belastungsmaterial in NS-Verbrechenssachen aus Osteuropa stützt, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Den deutschen Strafverfolgungsbehörden geht seit Jahren Material über NS-Verbrechen aus osteuropäischen Ländern zu. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß man dort über Material verfügt, das deutschen Stellen vorenthalten wird. Die Bundesregierung hat deshalb keinen Anlaß gesehen, dieses Thema in den Gesprächen mit dem sowjetischen Justizminister anzusprechen.
Anlage 78
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 39) :
Gibt es Vorschriften des Bundesrechts, die es der Verwertungsgesellschaft „Wort" erlauben, von den Herausgebern von Pressedokumentationen Abdruckhonorare zu fordern, und beabsichtigt die Bundesregierung gegebenenfalls, eine Initiative zur Änderung dieser Vorschriften zu ergreifen?
Nach § 49 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz sind die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und Artikel aus Zeitungen und Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern sowie die Wiedergabe solcher Artikel und Kommentare unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Dem Urheber steht dafür ein Vergütungsanspruch zu, falls es sich nicht nur um die Vervielfältigung, Verbreitung oder Wiedergabe kurzer Auszüge in Form einer Übersicht handelt. Soweit ersichtlich, liegen gerichtliche Entscheidungen zur Auslegung des Begriffs des vergütungsfreien „kurzen Auszugs" noch nicht vor. In der urheberrechtlichen Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, daß sog. Presseschauen oder Pressespiegel mehr als nur kurze Auszüge aus anderen Artikeln enthalten und damit nach § 49 Urheberrechtsgesetz vergütungspflichtig sind. In diesem Zusammenhang ist vorgeschlagen worden, allenfalls den Abdruck von höchstens einem Viertel des benutzten Artikels oder Kommentars als vergütungsfrei anzusehen. Es bleibt der Rechtsprechung überlassen, zu dieser Frage der Auslegung des § 49 Urheberrechtsgesetz Stellung zu nehmen.
Da es den einzelnen Urhebern von Presseartikeln kaum möglich ist, ihre Ansprüche aus § 49 Urheberrechtsgesetz gegenüber den Herausgebern von Pres-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag,. den 9. Februar 1979 10825*
sespiegeln selbst effektiv durchzusetzen, nimmt die Verwertungsgesellschaft Wort diese Rechte für die Urheber wahr. Sie hat dazu mit verschiedenen Institutionen, darunter z. B. der Bundesregierung und dem Bundesverband der Deutschen Industrie, Rahmenverträge über die Vergütung für Pressespiegel aus § 49 Urheberrechtsgesetz abgeschlossen.
§ 49 Urheberrechtsgesetz trägt dem Interesse der Öffentlichkeit an einer schnellen und übersichtlichen Information über unterschiedliche Meinungen Rechnung, berücksichtigt aber auch das Interesse des Urhebers, an der Nutzung seines Werkes wirtschaftlich beteiligt zu sein. Die Bundesregierung hat nicht die Absicht, Initiativen zur Änderung dieser Vorschrift zu ergreifen.
Anlage 79
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Gattermann (FDP) (Drucksache 8/2532 Frage B 40) :
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Auslegung der urheberrechtlichen Bestimmungen, wonach, entsprechend einer Entscheidung des Landgerichts München (70 19189/77), das Auslegen von Zeitschriften in Friseursalons gebührenpflichtig gegenüber der Verwertungsgesellschaft Bild/Kunst ist, auch für entsprechende Serviceleistungen freier Berufe gilt, und wie gedenkt sie gegebenenfalls hier Abhilfe zu schaffen?
§ 27 Urheberrechtsgesetz gewährt dem Urheber eine angemessene Vergütung auch dann, wenn Werke, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 UrhG zulässig ist, verliehen werden und. dies Erwerbszwecken des Verleihers dient. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 58, 270) genügt es in diesem Zusammenhang, daß die Gebrauchsüberlassung nur mittelbar den Erwerb des Verleihers fördert.
In der urheberrechtlichen Literatur wird nahezu einhellig die Auffassung vertreten, daß das Auslegen von Zeitschriften in Wartezimmern oder Friseursalons mittelbar Erwerbszwecken dient und deshalb als vergütungspflichtiges Verleihen im Sinne von § 27 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz gewertet werden muß. Die Frage ist bisher von den Gerichten, soweit ersichtlich, noch nicht mit Rechtskraft entschieden worden.
Gegen eine Entscheidung des Landgerichts München, die das Auslegen von Zeitschriften in Friseursalons für vergütungspflichtig erklärt, ist Berufung eingelegt worden. Da die von Ihnen gestellte Frage daher Gegenstand eines noch schwebenden Verfahrens ist, möchte ich von einer weitergehenden Stellungnahme absehen.
Anlage 80
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Hennig (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 41) :
Plant die Bundesregierung nach den Hinweisen Simon Wiesenthals und Alfred Grossers, der der polnischen Regierung vorgeworfen hat, sie halte aus politischen Gründen Material zurück, das der Aufklärung von NS-Verbrechen dienen könnte, erneut eine weltweite Aktion, mit der alle Staaten letztmalig aufgefordert werden könnten, solches Material rechtzeitig vor dem 31. Dezember 1979 zur Verfügung zu stellen, oder stimmt sie der Auffassung der zuständigen deutschen Behörde zu, es gäbe keine weiteren gravierenden Tatkomplexe bzw. Täterkreise mehr, die nach Ablauf der Verjährungsfrist bekanntwerden könnten?
Die Bundesregierung sieht keinen hinreichenden Anlaß, erneut öffentlich zur Übersendung von Belastungsmaterial über NS-Verbrechen aufzufordern. Die Möglichkeit, daß nach dem 31. Dezember 1979 noch bislang unbekannte Täter bekannt werden, läßt sich auch auf diese Weise nicht ausschließen.
Anlage 81
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die
Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Czaja
(CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen B 42 und 43) :
Was betreffen im einzelnen die Vereinbarungen zwischen dem Bundesjustizminister und dem sowjetischen Justizminister (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 22. Januar 1979), und enthalten sie eine Berlin-Klausel?
Trifft die nach der Darlegung von inhaltsmäßig nicht ohne Informationen des Bundesjustizministeriums am 22. Januar 1979 über den Besuch des sowjetischen Justizministers in einem Artikel der .Frankfurter Allgemeinen Zeitung" aufgestellte Behauptung zu, daß „er wißbegieriger und höflicher als beispielsweise Carters Justizminister war, der in den Vereinigten Staaten mit seinem Gast Vogel offenbar etwas hemdsärmeliger umging"?
Zu Frage B 42:
Die Antwort ergibt sich aus der Gemeinsamen Erklärung über den Besuch des sowjetischen Justizministers in der Bundesrepublik Deutschland vom 15. bis 20. Januar 1979 (Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 24. Januar 1979, S. 63). In dieser Gemeinsamen Erklärung heißt es:
„Sie (die Minister) gaben der Hoffnung Ausdruck, daß ihre Begegnung den Beginn eines intensiveren Kontakts auf dem Gebiete des Rechtswesens bilde und vereinbarten einen regelmäßigen Informationsaustausch und gegenseitige Besuche von Vertretern beider Ressortbereiche."
Bei dem vereinbarten Informationsaustausch geht es im wesentlichen um den Austausch von wichtigen Gesetzen und rechtsmethodischen Arbeiten von grundsätzlicher Bedeutung. Ferner ist vorgesehen, daß beide Minister jeweils einen rechtspolitischen Artikel in einer sowjetischen bzw. deutschen Fachzeitschrift veröffentlichen.
Die Gemeinsame Erklärung ist die Wiedergabe des Verlaufs und des wesentlichen Ergebnisses der Gespräche, die bei dem Besuch des sowjetischen Justizministers in der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden haben. Bei dieser Sachlage stellt sich die völkerrechtliche Frage der Einbeziehung Berlins durch eine Berlin-Klausel nicht.
Zu Frage B 43:
Eine vergleichende Wertung der in der Frage erwähnten Art kann nicht Aufgabe der Bundesregierung sein.
10826* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979
Anlage 82
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Cronenberg (FDP) (Drucksache 8/2532 Fragen B 44 und 45) :
Wird die Steuerstatistik betreffend das Verhältnis von Lohn- und Einkommensteueraufkommen möglicherweise dadurch verfälscht, daß die Erstattung von Lohnsteuern, die im Veranlagungsverfahren erfolgen, dem Einkommensteueraufkommen angelastet werden?
Sieht die Bundesregierung — für den Fall, daß dies zutrifft — eine Möglichkeit, eventuell durch Schätzung diesen Mißstand abzuändern?
Wegen des thematischen Zusammenhangs beantworte ich beide Fragen gemeinsam.
Von einer Verfälschung der Statistik der Einnahmen aus der Lohnsteuer und aus der veranlagten Einkommensteuer kann nicht gesprochen werden. Es besteht keine Notwendigkeit, die Einnahmenstatistik zu ändern.
Die Lohnsteuer ist nur eine Erhebungsform der Einkommensteuer, also keine Steuer eigener Art. Mit dem Steuerabzug ist das Besteuerungsverfahren im allgemeinen abgeschlossen, es sei denn, daß gemäß § 46 EStG eine Einkommensteuer-Veranlagung in Betracht kommt (Bruttolohn überschreitet bestimmte Grenzen und/oder andere Einkünfte als die aus unselbständiger Arbeit sind gegeben). Führt die Veranlagung von Arbeitnehmern zu Erstattungen, so werden diese Erstattungsbeträge aus dem Aufkommen der veranlagten Einkommensteuer gezahlt. Nach Sonderanschreibungen, die von meinem Hause jährlich veröffentlicht werden, beliefen sich die Erstattungsbeträge nach § 46 EStG in den Jahren
1975 auf 4,57 Mrd. DM,
1976 auf 4,09 Mrd. DM,
1977 auf 5,13 Mrd. DM,
1978 auf 6,04 Mrd. DM.
Strebt man eine Gliederung der Steuereinnahmen nach sozio-ökonomischen Gesichtspunkten an, so wären diese Erstattungen, sofern die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit überwiegen, beim Lohnsteueraufkommen zu kürzen. In Fortführung dieser Überlegungen müßten dann aber auch Umschichtungen von der veranlagten Einkommensteuer zur Lohnsteuer mit umgekehrter Wirkung wie bei den Erstattungen nach § 46 EStG vorgenommen werden. So müssen in zunehmendem Maße gewährte Arbeitnehmersparzulagen, die zunächst das Lohnsteueraufkommen kürzen, bei Überschreiten der im Gesetz vorgesehenen Einkommensgrenzen zurückgezahlt werden. Diese Rückzahlungen werden aber dem Aufkommen aus der veranlagten Einkommensteuer zugerechnet.
Keine statistischen Meldungen liegen auch für den Tatbestand vor, daß in den Einnahmen aus der veranlagten Einkommensteuer Nachzahlungen von zur Einkommensteuer veranlagten nicht selbständig Beschäftigten gemäß § 46 EStG enthalten sind. Sie würden ebenfalls die Einnahmen aus der Lohnsteuer erhöhen und die aus der veranlagten Einkommensteuer entsprechend vermindern.
Die genannten Beispiele zeigen, daß sich die Nachweisung der Einnahmen aus der Einkommensteuer bei den Titeln Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer an durchführbaren Kriterien orientieren muß.
Um Fehlinterpretationen über die Einnahmenentwicklung entgegenzuwirken, werden seit Jahren im „Finanzbericht" die Einnahmen aus der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer in einer Summe nachgewiesen (Textbeitrag „Entwicklung des Steueraufkommens und Überlegungen zur Steuerschätzung..."). Sie entwickelten sich wie folgt:
1975 99 191 Millionen DM
1976 111 470 Millionen DM (+12,4 v. H.)
1977 126 281 Millionen DM (+ 13,3 v. H.)
1978 129 439 Millionen DM (+ 2,5 v. H.)
1979 (Schätzung) 131 500 Millionen DM (+ 1,6 v. H.).
Anlage 83
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haehser auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Gerlach (Obernau)
(CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen B 46 und 47) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Bundesvermögensverwaltung dem Bau einer Panzerhalle in einer Höhe von 9 m und Außenmaßen von 40 x 60 m in Aschaffenburg, Würzburger Straße/Wendelbergstraße auf einem 10 000 qm großen im Eigentum des Bundes befindlichen Grundstück in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Bezirkssportanlage und am Fuße des Erholungsgebiets Wendelberg zugestimmt hat und die Übergabe des Grundstücks an die US-Streitkräfte beabsichtigt?
Trifft es zu, daß die Bundesvermögensverwaltung weder die Stadt Aschaffenburg noch die Regierung von Unterfranken über den offensichtlich bereits fest vereinbarten Vorgang informiert hat, und wenn ja, was hat sie dazu veranlaßt, und hält die Bundesregierung den Bau dieser lärm- und abgasintensiven Anlage für vereinbar mit der von ihr veröffentlichten Umweltschutzpolitik?
Die von Ihnen erwähnte bundeseigene Fläche gehört zur Graves-Kaserne in Aschaffenburg, die den US-Streitkräften auf der Grundlage des NATO-Truppenstatuts und der Zusatzvereinbarung zur ausschließlichen Benutzung überlassen ist. Die US- Streitkräfte sind nach Art. 53 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut berechtigt, auf dem Gelände der Graves-Kaserne die zur befriedigenden Erfüllung ihrer Verteidigungspflichten erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Auf Baumaßnahmen, welche die US-Streitkräfte auf dem Gelände der Graves-Kaserne durchführen wollen, finden die zwischen dem Bund und den Streitkräften geschlossenen einschlägigen Vereinbarungen Anwendung; die deutschen Bauvorschriften sind zu beachten.
Die Landesbauverwaltung hat, nachdem sie von der geplanten Errichtung einer technischen Ausrüstungswerkstatt auf dem Gelände der Graves-Kaserne erfahren hatte, das Stadtbauamt Aschaffen-
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burg unterrichtet. Die Planung wurde jedoch im August 1978 von den US-Streitkräften vorläufig zurückgestellt. Erst vor kurzem haben die US-Streitkräfte dem Finanzbauamt Würzburg die Projektunterlagen hierfür übergeben.
Auf Grund der oben erwähnten Vereinbarungen ist nunmehr die Landesbauverwaltung gehalten, anhand der Projektunterlagen bei den deutschen Fachbehörden festzustellen, welche Auflagen diese Behörden zur Wahrung öffentlicher Belange machen müssen. Dieses Verfahren schließt auch eine Prüfung der Erfordernisse des Umweltschutzes ein. Außerdem wird auf diese Weise sichergestellt, daß die Regierung von Unterfranken und durch diese auch die Stadt Aschaffenburg über das geplante Bauvorhaben der US-Streitkräfte informiert werden und dazu umfassend Stellung nehmen können.
Anlage 84
Antwort
des Pari. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Kretkowski (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage B 48) :
Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung oder will sie aus dem Urteil VIII R 110/76 vom 8. November 1977 des Bundesfinanzhofs (Bundessteuerblatt 1978, Teil II, Seite 82) ziehen, der entschieden hat, daß für eine Eigentumswohnung, die erst durch nachträgliche Teilung eines Mietwohngrundstücks nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes entstanden ist, erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes nicht in Anspruch genommen werden können?
Das von Ihnen zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. November 1977 betrifft einen Sachverhalt, der nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1965 zu entscheiden war.
§ 7 b EStG ist durch das Gesetz über steuerliche Vergünstigungen bei der Herstellung oder Anschaffung bestimmter Wohngebäude vom 11. Juli 1977 geändert worden. Nach dieser Vorschrift können die erhöhten Absetzungen von Anschaffungskosten für Wohnungen in Anspruch genommen werden, die im Zeitpunkt der Anschaffung als Eigentumswohnungen anzusehen sind. Das ist bei der Umwandlung eines Mietwohngrundstücks in Eigentumswohnungen der Fall, wenn nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes die Teilungserklärung des Veräußerers und die Eintragung im Grundbuch vorliegen.
Die Finanzverwaltung läßt die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG bereits bei Wohnungen zu, die nach Abgabe der Teilungserklärung, aber vor der Eintragung im Grundbuch angeschafft werden.
Der geänderte § 7 b EStG ist auf den Erwerb solcher Eigentumswohnungen anwendbar, die durch nach dem 31. Dezember 1976 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt (z. B. Zuschlag in der Zwangsversteigerung) angeschafft worden sind.
Im Hinblick auf diese Rechtslage sieht die Bundesregierung keinen Anlaß, Konsequenzen aus dem vorbezeichneten Urteil des Bundesfinanzhofs zu überlegen.
Anlage 85
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Spört (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage B 49) :
Welche steuerlichen Abschreibungsbestimmungen gelten für Kernkraftwerke im Falle des Normalbetriebs, der Stillegung bzw. einer späteren Abtragung?
Für Kernkraftwerke bestehen keine besonderen steuerlichen Abschreibungsbestimmungen.
Im Falle des Normalbetriebs eines Kernkraftwerkes richtet sich die steuerliche Abschreibung nach § 7 EStG. Nach dieser Vorschrift sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zum Anlagevermögen eines Kernkraftwerks gehörenden abnutzbaren Wirtschaftsgüter grundsätzlich auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter zu verteilen. Die durchschnittliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist für verschiedene Wirtschaftszweige auf Grund der Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung unter Mitwirkung der Fachverbände der Wirtschaft ermittelt und in den vom Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegebenen AfA-Tabellen veröffentlicht worden. Bei Kernkraftwerken ist die AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Energie- und Wasserversorgung" maßgebend. Die AfA-Tabellen sind jedoch keine den Steuerpflichtigen bindenden Abschreibungsbestimmungen. Die in den Tabellen angegebene Nutzungsdauer soll lediglich als Anhaltspunkt für die Angemessenheit der steuerlichen Absetzung für Abnutzung dienen.
Im Falle der Stillegung bzw. einer späteren Abtragung eines Kernkraftwerkes kommen für die abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die allgemein geltenden Vorschriften über die Bewertung mit dem niedrigeren Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) oder über die Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG) in Betracht. Die Höhe der jeweiligen Abschreibung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Anlage 86
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Spöri (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage B 50) :
Hält die Bundesregierung die von bisherigen Praktiken abweichende grundsätzliche Verweigerung von Auskünften durch Staatsanwaltschaften über laufende Verfahren wegen Steuerhinterziehung im Rahmen von Fällen, in denen durch fingierte Gutachten Parteispenden verschleiert wurden, mit der neuen Abgabenordnung vereinbar, und aus welchen Gründen ergibt sich hier gegebenenfalls eine rechtliche Änderung gegenüber der alten Abgabenordnung?
Im Steuerstrafverfahren erlangte Kenntnisse über Verhältnisse eines anderen, zu denen auch die näheren Umstände des Verdachts einer Steuerstraftat bei
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einem einzelnen Steuerpflichtigen gehören, unterliegen nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis. Eine entsprechende Regelung enthielt auch § 22 der früheren Reichsabgabenordnung. Insoweit ist durch die neue Abgabenordnung keine Änderung gegenüber dem früheren Recht eingetreten.
Die Gründe, die eine Offenbarung steuerlicher Verhältnisse zulassen, waren in § 22 der Reichsabgabenordnung nicht einzeln erwähnt; die Vorschrifft stellte lediglich darauf ab, ob eine Offenbarung befugt oder unbefugt war. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff führte in der Praxis zu Auslegungsschwierigkeiten und barg deshalb die Gefahr einer unterschiedlichen Handhabung in sich. In § 30 der Abgabenordnung sind die einzelnen Ausnahmen vom Steuergeheimnis nunmehr enumerativ aufgeführt und konkretisiert. Es ist nicht auszuschließen, daß die genauere Bestimmung der Offenbarungsgründe in der neuen Abgabenordnung dazu geführt hat, daß in der Praxis bei der Erteilung von Auskünften zurückhaltender als bisher verfahren wird.
Die praktische Handhabung der Erteilung von Auskünften durch die Staatsanwaltschaften fällt in die Zuständigkeit der Justizbehörden der Länder. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob und inwieweit sich die Praxis der Staatsanwaltschaften bei Auskünften über schwebende Steuerstrafverfahren in den von Ihnen angesprochenen Fällen in letzter Zeit geändert hat.
Zur Zeit findet ein Meinungsaustausch zwischen den Justiz- und Finanzverwaltungen zur Frage der Auskunftserteilung an die Presse statt. Dieser ist noch nicht abgeschlossen.
Im übrigen können die Staatsanwaltschaften dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit dadurch entsprechen, daß sie diese ohne Namensnennung über schwebende Strafverfahren unterrichten. Einer solchen Unterrichtung steht § 30 der Abgabenordnung nicht entgegen.
Anlage 87
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Voigt (Frankfurt) (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage B 51):
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß den Vereinigten Deutschen Studentenschaften (VDS) ebenso wie der Jungen Union die Gemeinnützigkeit zuerkannt werden sollte, und wenn ja, wird die Bundesregierung den in Auftragsverwaltung zuständigen Behörden der Länder eine entsprechende Weisung geben?
Ihre Frage unterstellt, daß die Junge Union als gemeinnützig anerkannt ist. Dies würde nicht der Rechtslage entsprechen. Politische Zwecke, d. h. die Förderung politischer Parteien, die Beeinflussung der politischen Meinungsbildung u. dergl., sind keine steuerbegünstigten Zwecke im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts. Zwar kommen für politische Vereine, soweit sie sich nicht wirtschaftlich betätigen, Befreiungen von der Körperschaftsteuer und der Vermögensteuer in Betracht. Die Anerkennung als gemeinnützig ist jedoch nicht möglich.
Im Einführungsschreiben zur neuen Abgabenordnung wird ausdrücklich auf diese Rechtslage hingewiesen. Die Bundesregierung hat keine Anhaltspunkte dafür, daß die örtlichen Landesfinanzbehörden sich nicht danach richten.
Ob der VDS nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützig erfüllt, haben die örtlich zuständigen Landesfinanzbehörden zu prüfen und zu entscheiden. Wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit war es nicht möglich, die für ein eigenes Urteil erforderlichen konkreten Einzelheiten des Sachverhalts durch Rückfrage bei den zuständigen Landesfinanzbehörden zu ermitteln und die Vereinigung fragen zu lassen, ob sie die Bundesregierung von der Wahrung ihres Steuergeheimnisses entbindet.
Anlage 88
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Zeitel (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 52)4
Trifft es zu, daß Kraftfahrzeuge öffentlicher Verkehrsbetriebe eine erhebliche Rückerstattung für Dieselöl erhalten, jedoch Taxiunternehmen in vergleichbarer Gewerbeausübung keine Erstattung gewährt wird, und wenn ja, aus welchen Gründen hält die Bundesregierung dies für gerechtfertigt?
Nach der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Straßenverkehr, die von der Bundesregierung auf Grund des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 erlassen ist, erhalten Inhaber von Verkehrsbetrieben für versteuertes Gasöl (Dieselkraftstoff), versteuertes Flüssiggas und versteuertes Erdgas eine Betriebshilfe in Höhe der Mineralölsteuerbelastung (für Dieselkraftstoff zur Zeit 41,15 DM/100 1), wenn der Treibstoff im öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen verbraucht wird. Öffentlicher Personennahverkehr i. S. der genannten Rechtsvorschriften ist die Beförderung von Personen
— im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes,
— im Schülerverkehr (Beförderungen durch oder für Schulträger zum oder vom Unterricht) nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d) der Freistellungsverordnung und
— im Behindertenverkehr (Beförderungen von Behinderten zu und von Betreuungseinrichtungen) nach § 1 Nr. 4 Buchstabe g) der Freistellungsverordnung.
Die Beihilfe wird gleichermaßen öffentlichen wie privaten Verkehrsbetrieben einschließlich der Taxiunternehmen gewährt, soweit diese Betriebe öffentlichen Personennahverkehr durchführen.
Es trifft zu, daß nur verhältnismäßig wenig Taxiunternehmen die Voraussetzungen für die Inan-
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spruchnahme der Betriebsbeihilfe erfüllen. Das liegt daran, daß Taxis nur ausnahmsweise im Linienverkehr fahren, der bedeutendsten Erscheinungsform des öffentlichen Personennahverkehrs, weil dieser eine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten erfordert. Das Taxigewerbe hat bereits mehrmals verlangt, die Dieseltaxis generell — d. h. ohne die bisher vorgesehene und für alle Verkehrsunternehmen geltende Beschränkung auf den Linienverkehr — in die Beihilferegelung einzubeziehen. Die Bundesregierung kann diese Forderung nicht erfüllen. Die angestrebte Erweiterung der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO würde zu einem Mittelmehrbedarf von etwa 60 bis 100 Millionen DM führen. Außerdem entstünde erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand bei den Hauptzollämtern und Oberfinanzdirektionen, der zusätzliche Kosten verursachen würde. Vor allem würde die Subventionierung des Dieselkraftstoffverbrauchs im Taxigewerbe auf Grund des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsangebots zu schwer abweisbaren Berufungen anderer Verkehrszweige führen. Die Gewährung von Beihilfen ausschließlich für Dieseltaxis würde zudem eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Besitzer von Benzintaxis darstellen. Eine Ausdehnung der Begünstigung auf diese kann aber schon wegen der erhöhten Mißbrauchsgefahr (Abzweigen von Benzin für nicht begünstigte Zwecke) nicht in Betracht kommen.
Anlage 89
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Friedmann
(CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen B 53 und 54) :
Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse darüber, welche Kostenbelastung den Unternehmen dadurch entsteht, daß diese in Verbindung mit ihrer Buchhaltung zur Erhebung und Abführung der Steuern Tätigkeiten verrichten müssen, die dem Aufgabenbereich des Fiskus zugehören und diesem obliegen?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, den Unternehmen, insbesondere besonders lohnintensiven mittelständischen Unternehmen, eine Kostenerstattung, z. B. in Form eines Steuerbonus, zu gewähren?
1. Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten vor, die es ihr erlauben, die Aufwendungen, die den Unternehmern infolge der Einbehaltung und Abführung von Steuern erwachsen, zu beziffern. Sie kann daher nicht bestätigen, ob die in Ihrer Frage enthaltene Prämisse zutrifft, wonach die in Verbindung mit der Unternehmensbuchhaltung zur Erhebung und Abführung der Steuern zu verrichtenden Tätigkeiten solche sind, „die dem Aufgabenbereich des Fiskus zugehören und diesem obliegen." Nach der Rechtsprechung ist z. B. die Pflicht der Arbeitgeber, bei der Erhebung der Lohnsteuer mitzuwirken, eine auf dem öffentlichen Recht beruhende Reflexwirkung aus der Begründung privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse.
2. Die Bundesregierung hatte bereits Gelegenheit, zwei im wesentlichen gleichlautende Anfragen
der Abgeordneten Wolfram und Dr. Schwörer zu beantworten.
Die Bundesregierung hatte es dabei abgelehnt, die Organisation der Unternehmen für die Beibehaltung und Abführung von Steuern besonders zu vergüten. Sie hält an dieser Auffassung fest.
Ich bitte, die Begründung hierfür den Antworten der Bundesregierung auf die Anfragen der Abgeordneten Wolfram und Dr. Schwörer — abgedruckt als Anlage 4 im Protokoll über die 11. Bundestagssitzung am 31. Januar 1973 und als Anlage 11 im Protokoll der 223. Bundestagssitzung am 18. Februar 1976 — zu entnehmen.
Anlage 90
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Müller-Emmert (SPD) (Drucksache 8/2532 Fragen B 55 und 56) :
Welche Steuerpolitik verfolgt die Bundesregierung — gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Bundesländern — in Zukunft gegenüber dem Pferderennsport und der Pferdezucht?
Welche Gründe bewegen die Bundesregierung, die bisherige Gemeinnützigkeit des Pferderennsports in Frage zu stellen, und mit welchen zusätzlichen steuerlichen Belastungen müßten bei einer Versagung der Gemeinnützigkeit die Vereine und Verbände rechnen?
Die Bundesregierung stellt nicht die Gemeinnützigkeit des Pferderennsports, sondern die der Pferderennvereine in Frage. Der Pferderennsport wie überhaupt der Pferdesport oder Reitsport ist gemeinnützig, sofern es sich um Amateursport handelt.
Die Gemeinnützigkeit der Pferderennvereine, die von den Finanzbehörden uneinheitlich beurteilt worden war, ist überprüft worden, nachdem die Vereine Anspruch auf die Berechtigung zum Empfang steuerbegünstigter Spenden erhoben hatten. Die Prüfung hat ergeben, daß es sich bei den Pferderennvereinen um Veranstaltungsvereine handelt, deren Tätigkeit im wesentlichen darin besteht, Pferderennen unter Einsatz von Berufsreitern oder -fahrern auszurichten. Außer einer ganz untergeordneten Beteiligung von Amateurreitern oder -fahrern an derartigen Rennveranstaltungen wird von den Pferderennvereinen keine Amateursportarbeit geleistet. Die Finanzministerkonferenz hat aus diesem Grunde im November 1977 entschieden, daß die Pferderennvereine nicht unter dem Gesichtspunkt der Förderung des Amateurreit- und -fahrsports als gemeinnützig anerkannt werden können.
Unter dem Gesichtspunkt der Förderung der Pferdezucht wird die Gemeinnützigkeit der Pferderennvereine von den Körperschaftsteuerreferenten der obersten Finanzbehörden ebenfalls verneint. Diese sind der Auffassung, daß die Pferdezucht in erster Linie den eigenwirtschaftlichen Interessen der Züchter dient und nicht — wie es das Gemeinnützigkeitsrecht verlangt — ausschließlich die Allgemeinheit fördert. Sie betrachten sich im übrigen an die Entscheidung des Gesetzgebers gebunden, der im Rahmen der Steuerreform des Jahres 1975 die Steuerbe-
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günstigung für Vollblutzuchtbetriebe abgeschafft und damit die besondere Förderungswürdigkeit der Pferdezucht verneint hat.
Gleichwohl werden die Steuerabteilungsleiter der obersten Finanzbehörden die Gemeinnützigkeit der Pferdezucht demnächst noch einmal erörtern. Sie haben dazu einen Auftrag der Finanzministerkonferenz erhalten, der auf den Wunsch der Agrarminister zurückgeht.
Anlage 91
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Warnke (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen B 57 und 58) :
Welche Höhe wird nach Auffassung der Bundesregierung der Preis für Rohöl frei deutsche Grenze im Durchschnitt des Jahres 1979 als Folge der jüngsten Preisbeschlüsse der OPEC-Länder erreichen, wenn man die gegenwärtige Kursrelation zwischen Dollar und D-Mark zugrunde legt?
Welche Höhe ergibt sich dann für die jahresdurchschnittliche Wärmepreisdifferenz (Steinkohle/schweres Heizöl), wenn man vom gegenwärtig gültigen Listenpreis der Ruhrkohle AG ausgeht, und ergeben sich hieraus Konsequenzen für den Mehrkostenausgleich gemäß § 3 des Dritten Verstromungsgesetzes und für die Höhe der Ausgleichsabgabe gemäß § 4 des Dritten Verstromungsgesetzes?
Zu Frage B 57:
Die vom OPEC-Ministerrat am 16./17. Dezember 1978 beschlossene stufenweise Anhebung des Rohölreferenzpreises ergibt rechnerisch eine durchschnittliche Preisanhebung von 10 % für das Jahr 1979. Unterstellt man, daß sich alle übrigen Ölqualitäten in entsprechender Weise verteuern, größere Veränderungen in der Versorgungsstruktur und bei den Währungsrelationen nicht eintreten, so erhöht sich rein rechnerisch der durchschnittliche Wert frei deutsche Grenze von ca. 202 DM/t im Dezember 1978 auf ca. 222 DM/t im Durchschnitt des Jahres 1979. Der tatsächliche Durchschnittswert wird indessen wesentlich durch die in den Prämissen enthaltenen Faktoren beeinflußt werden.
Zu Frage B 58:
Die Preisentwicklung beim Rohöl ist zwar für die Entwicklung des Preises für schweres Heizöl von Bedeutung; erfahrungsgemäß schlagen Rohölpreissteigerungen beim schweren Heizöl aber nur zu einem Teil durch. Die Einflüsse des Marktes spielen eine ebenso wichtige Rolle.
Im Januar 1979 lag der Preis für schweres Heizöl im Bundesdurchschnitt nach vorläufigen Zahlen bei etwa 208 DM pro Tonne. Er lag damit rd. 12 DM pro Tonne über dem Durchschnittspreis des Jahres 1978, aber noch um rd. 6 DM pro Tonne unter dem durchschnittlichen HS-Preis im Januar 1978.
Die Wärmepreisdifferenz nach dem Dritten Verstromungsgesetz ergibt sich aus der Differenz zwischen dem angemessenen Kohlepreis und dem Preis für schweres Heizöl einschließlich der Transportkostendifferenz. Bei Zugrundelegung des seit dem 1. Januar 1979 gültigen Listenpreises für Kraftwerkskohle der Ruhrkohle-AG, dessen Angemessenheitsprüfung noch aussteht, betrug die Wärmepreisdifferenz im Januar 1979 zwischen 30 und 31 DM pro Tonne SKE.
Der Bundesminister für Wirtschaft ist bei der Festsetzung der Ausgleichsabgabe für das Jahr 1979 von einer durchschnittlichen Wärmepreisdifferenz in Höhe von 32 DM pro Tonne SKE ausgegangen. Er hat bei den parlamentarischen Beratungen auf die bestehenden Unsicherheiten dieser Schätzung hingewiesen und eine Absenkung des Abgabesatzes in Aussicht gestellt, falls die HS-Preisentwicklung nicht nur kurzfristig wesentlich günstiger verlaufen sollte als angenommen.
Zwar hat sich das HS-Preisniveau in den letzten Monaten kontinuierlich nach oben entwickelt, doch gibt es z. Z. keine Anhaltspunkte, daß dieser Trend über das Jahr 1979 anhalten wird. Das wird sich frühestens nach Ablauf der Winterperiode, in der die HS-Preise traditionell über dem Durchschnitt des Jahres liegen, beruteilen lassen. Auf jeden Fall wären Überlegungen, den Abgabesatz wieder zu senken, derzeit verfrüht.
Anlage 92
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Schmidt (München) (SPD) (Drucksache 8/2532 Fragen B 59 und 60) :
Welche finanziellen Belastungen können auf den Bundeshaushalt durch Verpflichtungen der Bundesregierung aus HermesBürgschaften u. a. zukommen, falls der Iran auf Grund der dort eingetretenen politischen Veränderungen seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber deutschen Firmen nicht nachkommt?
Werden im Falle staatlicher Leistungen die bisher von deutschen Firmen im Iran erzielten Gewinne dabei in Anrechnung gebracht?
Im Zuge des starken Ausbaus der deutsch-iranischen Wirtschaftsbeziehungen in den letzten Jahren hat sich auch das Bundesobligo aus der Übernahme von Ausfuhrbürgschaften und -garantien für IranGeschäfte erheblich erhöht.
Falls die iranischen Vertragspartnern auf Grund der politischen Veränderungen im Iran ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den deutschen Exporteuren nicht nachkommen sollten und der Bund aus den übernommenen Ausfuhrbürgschaften bzw. -garantien in Anspruch genommen würde, entstünden jedoch nicht etwa Entschädigungsansprüche für das gesamte auf den Iran bestehende Bürgschaftsobligo auf einmal. Für notleidende Forderungen würden Entschädigungsansprüche vielmehr 6 Monate nach jeweiliger mit dem Schuldner vertraglich vereinbarter Fälligkeit entstehen. Diese Fälligkeiten verteilen sich auf viele Jahre. Über die Fälligkeit der Zahlungen gibt es — vertrauliche — statistische Unterlagen. Diese Angaben unterliegen jedoch ständigen Veränderungen, was insbesondere auf das kurzfristige Geschäft zurückzuführen ist, bei dem sich Fälligkeiten schnell auf- und wieder abbauen können. Hinzu kommt, daß Bauleistungsgeschäfte üblicherweise nach Projektfortschritt bezahlt wer-
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den. Dieser ist im Einzelfall — insbesondere wegen der gegenwärtigen Verhältnisse im Iran — nicht genau vorhersehbar. Zahlungen bei Kreditgeschäften sind von der Lieferung der Ware bzw. der Betriebsbereitschaft der Anlage abhängig. Auch diese Daten sind nicht genau vorherbestimmbar. Mit diesen Einschränkungen können die Fälligkeiten aus gedeckten Iran-Geschäften für 1979 mit rd. 840 Millionen DM und 1980 mit rd. 880 Millionen DM angegeben werden.
Ob und inwieweit iranische Vertragspartner infolge der veränderten politischen Verhältnisse abgeschlossene Liefer- und Leistungsverträge nicht mehr erfüllen oder diese gar annullieren werden, ist bisher nicht zu übersehen. Welche Belastungen sich hieraus für den Bund ergeben können, dürfte wesentlich davon abhängen, wie die deutschen Exporteure in einem solchen Falle mit ihren iranischen Vertragspartnern die sich stellenden Probleme zu lösen vermögen und sich vertraglich arrangieren. Dabei können wir erwarten, daß auch jede künftige iranische Regierung, die sich für eine stetige weitere wirtschaftliche Aufwärtsentwicklung in ihrem Lande verantwortlich zeigt, darum bemüht sein dürfte, die Kreditwürdigkeit des Iran weltweit zu erhalten und daher die bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Soweit der Bund Entschädigungen zu leisten haben wird, werden die bisher von deutschen Unternehmen im Iran erzielten Gewinne darauf nicht angerechnet. Bei dem versicherungssystematisch aufgebauten Gewährleistungsinstrument entrichten die Exporteure Prämien für den vom Bund übernommenen Deckungsschutz; sie 'haben Anspruch auf Entschädigung nach den geltenden Versicherungsbedingungen. Gemäß diesen Bedingungen sind die Versicherungsnehmer jedoch in einem Schadensfalle in der Regel mit 10 % bzw. 15 % am Ausfall beteiligt.
Anlage 93
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Hofmann (Kronach) (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage B 61) :
Ist die Bundesregierung bereit, ihre Subventionen an die Firma Siemens Aktiengesellschaft mit der Auflage bzw. dem Appell zu verbinden, daß sie ihre Betriebe im Zonenrandgebiet nicht schließt (Teuschnitz) bzw. keine Arbeitsplatzreduzierungen (Neustadt bei Coburg) vornimmt?
Die Instrumente der regionalen Wirtschaftspolitik sollen Unternehmen Anreize für Investitionen geben, durch die in den Fördergebieten neue Dauerarbeitsplätze entstehen. Investitions- und Folgeentscheidungen treffen die Unternehmen in eigener Verantwortung. Es liegt im Rahmen der unternehmerischen Entscheidung, wenn eine Firma an verschiedenen Orten befindliche Betriebsstätten fortlaufend auf ihre Rentabilität überprüft.
Die Regelungen des Investitionszulagengesetzes und des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe enthalten verschiedene Bestimmungen, durch die Mißbrauchstatbestände erfaßt werden. Hinzuweisen
ist vor allem auf die für bewegliche Wirtschaftsgüter erforderliche Verbleibdauer von mindestens drei Jahren (§ 1 Abs. 3 Ziff. 1 des Investitionszulagengesetzes) sowie auf die bei der Förderung von Verlagerungen und bei der Unterschreitung von Arbeitsplatzzielen geltenden Bestimmungen (7. Rahmenplan, Teil II, Ziffer 5 und 7). Auf der Grundlage dieser Regelungen kann die Förderung ganz oder teilweise zurückverlangt werden.
Im übrigen geht die Bundesregierung davon aus, daß die für die Durchführung der regionalen Wirtschaftsförderung zuständigen Dienststellen der Länder eine mißbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Mittel verhindern bzw. bei Vorliegen von Mißbrauchstatbeständen entsprechende gerichtliche Schritte einleiten.
Anlage 94
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Frau Dr. Lepsius (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage B 62) :
Kann die Bundesregierung mitteilen, ob und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt mit einer gesetzlichen Neuregelung der Bundestarifordnung „Elektrizität" zu rechnen ist, und wird das sogenannte Bestabrechnungsverfahren für Stromtarife den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zwingend vorgeschrieben?
Die Bundesregierung strebt folgende Maßnahmen zur Änderung der Stromtarifstruktur an:
— Schaffung einer Möglichkeit zur verstärkten Anhebung der Arbeitspreise bei der Genehmigung von Tariferhöhungen, d. h. Verstärkung der verbrauchsabhängigen Preiskomponente,
— damit zusammenhängend Aufhebung der in der Bundestarifordnung vorgeschriebenen Höchstgrenzen für die Arbeitspreise,
— Begrenzung der Degression des Grundpreistarifs II für private Haushalte mit weit überdurchschnittlichem Verbrauch durch Einführung einer linearen Preiskomponente,
— obligatorische Einführung der Bestabrechnung im Rahmen des wirtschaftlich-technisch Möglichen.
Die Bundesregierung wird dem Bundesrat in den nächsten Monaten einen entsprechenden Verordnungsentwurf zur Zustimmung zuleiten.
Anlage 95
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haehser auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen B 63 und 64) :
Wie ist die Antwort der Bundesregierung vom 24. Januar 1979 auf eine Anfrage von mir zu verstehen, wenn einerseits am Vortag die für 1979 vorgesehenen Bundesmittel für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" in zweiter Lesung vom Deutschen Bundestag gegenüber dem Vorjahr um 20 Millionen DM verringert worden sind, die Bun-
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desregierung andererseits mitteilt, die betreffenden Ausgaben seien für 1978 bis 1982 in Vorwegnahme späterer EG-Rückflüsse um je rund 30 Millionen DM jährlich verstärkt worden?
Wie begründet die Bundesregierung im Hinblick auf diese Kürzung der Haushaltsmittel einerseits und die Tatsache andererseits, daß die in ihrer Antwort vom 24. Januar 1979 ebenfalls aufgeführte, im übrigen noch gar nicht beschlossene, Aufstokkung des ERP-Regionalprogramms 1979 sich bezieht auf mit EG-Zuschüssen nicht vergleichbare rückzahlbare Darlehensmittel, ihre Behauptung, die Ansätze für die Regionalförderung seien um mehr als die Rückflüsse aus dem EG-Regionalfonds aufgestockt worden?
1. Die Aussage in meinem Schreiben vom 24. Januar 1979, daß die Ausgaben für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" für die Jahre 1978 bis 1982 um je 30 Millionen DM jährlich verstärkt worden sind, ist unverändert richtig. Der Deutsche Bundestag hat die Gesamtausgaben bei dieser Titelgruppe unter Berücksichtigung dieser Erhöhung auf 404 Millionen DM festgesetzt. Wenn dieser Ansatz unter dem Ansatz von 1978 liegt, so ist dies ausschließlich auf eine programmbedingte Rückläufigkeit der in der Titelgruppe mitveranschlagten befristeten Sonderprogramme zurückzuführen.
2. Die EG-Rückflüsse in den Jahren 1976-1978 belaufen sich auf 95,2 Millionen DM. Die Ansätze für die Gemeinschaftsaufgabe sind gegenüber 1975 in dem gleichen Zeitraum um insgesamt 130 Millionen DM aufgestockt worden. Die Ausgabensteigerung liegt daher über den Ist-Einnahmen aus den EG- Rückflüssen.
Ich bin mir bewußt, daß es sich bei den von Ihnen erwähnten ERP-Regionalförderungsmitteln um Darlehen handelt, deren Subventionswert unter dem von verlorenen Zuschüssen liegt. Die vorgesehene Erhöhung dieser Ausgaben um 145 Millionen DM geht jedoch voll zu Lasten des Bundeshaushalts, weil der erforderliche Finanzierungsspielraum nur durch eine entsprechende Verlagerung von anderen ERP-Ausgabeprogrammen auf den Bundeshaushalt geschaffen werden konnte.
Anlage 96
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Frau Hoffmann (Hoya) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen B 65, 66 und 67) :
Ist der Bundesregierung bekannt, was mit den Empfehlungen geschieht, die der Beirat für Fragen des Tourismus beim Bundeswirtschaftsminister ausspricht, welchen Dienststellen oder Gremien diese Empfehlungen unterbreitet werden, oder wer für die Durchführung dieser Maßnahmen verantwortlich ist?
Wie erklärt die Bundesregierung die Tatsache, daß auf Grund von eingeholten Auskünften das Bundesfinanzministerium keine Kenntnis von den Empfehlungen des Beirats zur Lage der Heilbäder und Kurorte und zur Frage der Mehrwertsteuer im Gastgewerbe — beide vom 31. Mai 1978 — vom Bundeswirtschaftsministerium erhalten hat?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher zu den beiden vorstehend angesprochenen Empfehlungen des Beirats für Fragen des Tourismus beim Bundeswirtschaftsminister durchgeführt oder eingeleitet?
Zu Frage B 65:
Die Geschäftsführung des Beirates für Fragen des Tourismus liegt beim Bundesministerium für Wirtschaft. Ihm obliegt auch die Zuleitung von Empfehlungen des Beirates an die in Betracht kommenden Adressaten, die stets im erforderlichen Umfang erfolgt ist.
Zu Frage B 66:
Das Bundesministerium der Finanzen war bei der Beratung der Empfehlungsentwürfe beteiligt. Darüber hinaus sind ihm beide von Ihnen genannten Empfehlungen in mehreren Exemplaren zugeleitet worden.
Zu Frage B 67:
Die Bundesregierung hat bereits in ihrem Entwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes den ermäßigten Mehrwertsteuersatz für die Bereitstellung von Kureinrichtungen vorgesehen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe entrichtet wird.
Auch die übrigen Anregungen des Beirates für Fragen des Tourismus in den beiden von Ihnen angesprochenen Empfehlungen werden von den beteiligten Bundesministerien beachtet und sind, soweit ihre Zuständigkeit gegeben ist, auch zum Teil bereits realisiert worden, z. B. die Verstärkung der Fremdenverkehrswerbung im Ausland für Heilbäder und Kurorte und eine intensivere Förderung der kurortrelevanten Forschung.
Anlage 97
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Schartz (Trier) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen B 68 und 69) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß in Deutschland hergestellte Automobile im Lande Luxemburg wesentlich billiger zu erwerben sind als in der Bundesrepublik Deutschland, und daß bei ordnungsgemäßer Überführung dieser fabrikneuen Autos nach Deutschland eine Preisdifferenz von einigen tausend DM je Automobil besteht und weshalb dies so ist, und welche Folgerungen zieht sie gegebenenfalls hieraus?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Lieferzeit für deutsche Autos im Land Luxemburg wesentlich kürzer ist als in der Bundesrepublik Deutschland und worauf dies zurückzuführen ist, und welche Folgerungen zieht sie gegebenenfalls hieraus?
Zu Frage B 68:
Unterschiedliche Autopreise in der Europäischen Gemeinschaft haben die Bundesregierung seit 1970 verschiedentlich beschäftigt. Sie hat dazu im Deutschen Bundestag im Jahre 1970 auch zwei Anfragen beantwortet (siehe BT-Drucksache VI/381, Frage Nr. 98; BT-Drucksache VI/1405). Auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft und das Bundeskartellamt haben sich mit diesem Komplex befaßt, die Kommission erst noch in jüngster Zeit (z. B. Anfragen Nr. 38/78 und 626/78).
Ein einheitlicher Binnenmarkt für Automobile besteht in der EG auch heute noch nicht: Abweichende Steuersätze und Preisbildungssysteme, Schwankungen der Wechselkurse, spezifische Marktverhältnisse z. B. bei der Nachfrage, der Konkurrenzsituation oder dem Preisniveau für Automobile und unter-
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schiedliche Marktstrategien der Hersteller (z. B. stärker gewinn- oder marktanteilorientierte), differenziertes Verhalten der Händler gegenüber den Preisempfehlungen der Hersteller und den eingeräumten Handelspannen, verschiedenartige technische und sonstige Ausstattung der Fahrzeuge sind die hauptsächlichen Gründe hierfür. Das kann bei teureren Automobilen auch in Luxemburg zu beachtlichen Preisunterschieden führen. Hieraus ergibt sich ein Anreiz zur Wiederausfuhr eingeführter Autos in das Ursprungsland, dem allerdings gewisse verwaltungsmäßige und auch technische Hindernisse entgegenwirken können (z. B. Umrüstung und Einzelzulassung beim TÜV, Steuerformalitäten, Fragen der Garantie).
Über den Umfang von Re-Importen in die Bundesrepublik Deutschland liegen zuverlässige Zahlen nicht vor; es handelt sich aber allem Anschein nach nicht um größere Stückzahlen. Die Bundesregierung sieht im freien und ungehinderten Warenverkehr über die Grenzen ein Grundelement des gemeinsamen europäischen Marktes, das den Interessen des Verbrauchers entspricht; dazu gehören auch Re-Importe. Sie unterstützt deshalb nachdrücklich die Bemühungen zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen in der EG.
Zu Frage B 69:
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen ergeben sich für die meisten deutschen Hersteller keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Lieferfristen für ihre Autos in Luxemburg und in der Bundesrepublik Deutschland. Soweit sich bei einzelnen Herstellern Abweichungen bei den Lieferfristen ergeben, beruhen sie auf den Entscheidungen der Hersteller über die Belieferung des Marktes oder auf voneinander abweichenden Händlerdispositionen. Auf diese unternehmerischen Dispositionen hat die Bundesregierung keinen Einfluß.
Anlage 98
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Gansel (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage B 70) :
Wann werden die Ausführungsbestimmungen zum Schiffbauhilfeprogramm der Bundesregierung veröffentlicht werden, und warum ist eine Veröffentlichung der Ausführungsbestimmungen noch nicht erfolgt, obwohl das Programm im wesentlichen seit mehreren Monaten feststeht?
Die Verabschiedung und Veröffentlichung von Ausführungsbestimmungen für die am 17. Januar 1979 vom Kabinett beschlossene Auftragshilfe für die Werften kann erst nach Genehmigung der Beihilfe durch die EG-Kommission erfolgen. Sollte die Kommission die Genehmigung mit Bedingungen und Auflagen versehen, müßte dies ggf. in den Ausführungsbestimmungen, die intern bereits weitgehend vorbereitet sind, noch berücksichtigt werden.
Das Genehmigungsverfahren bei der EG-Kommission ist unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit am Tage nach dem Kabinettbeschluß durch die Notifizierung eingeleitet worden. Die EG-Kommission gibt die Genehmigung erfahrungsgemäß etwa innerhalb von 2 1/2 Monaten, sofern sie nicht ein formelles Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einleitet. Ich hoffe, daß die Kornmission die Schiffbaubeihilfen ohne Einleitung eines förmlichen Prüfungsverfahrens möglichst bald billigen wird.
Neben der EG-rechtlichen Prüfung ist noch ein Abkommen zwischen dem Bund und den betroffenen Ländern über die gemeinsame Finanzierung der Auftragshilfe erforderlich. Ein Entwurf dafür ist bereits ausgearbeitet worden und wird z. Z. zwischen Bund und Ländern erörtert. Die Ausführungsbestimmungen werden Teil dieses Abkommens sein.
Angesichts der vorgegebenen Fristen und Termine sowie der notwendigen Abstimmung mit den Ländern rechne ich mit einer Veröffentlichung der Ausführungsbestimmungen nicht vor April 1979. Indessen können sich Interessenten schon jetzt bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau über die voraussichtlichen Modalitäten der Hilfe informieren.
Anlage 99
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haehser auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Simpfendörfer (SPD) (Drucksache 8/2532 Fragen B 71, 72, 73 und 74) :
Hat die Bundesregierung Bedenken gegen die Aufnahme der forstlichen Jungbestandspflege in die Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur, wie sie vom Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Bundestages einstimmig gewünscht wird, und wenn ja, welcher Art sind die Bedenken?
Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, daß in der forstlichen Betriebswirtschaftslehre, z. B. im Lehrbuch von Prof. Speidel, Freiburg, 1967, die Ästung und Läuterung junger Bestände als Realinvestition bezeichnet werden, wobei Läuterung synonym mit Bestandspflege verwendet wird?
Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, daß aus der Begründung zum Gesetzentwurf über die Gemeinschaftsaufgabe zu entnehmen ist, daß insbesondere die "Verbesserung der Bestockung" zu den waldbaulichen Maßnahmen der Gemeinschaftsaufgabe zu zählen ist?
Teilt die Bundesregierung meine Auffassung, daß die Läuterung junger Bestände bzw. die Jungbestandspflege der „Verbesserung der Bestockung" dient, und welche' Folgerungen zieht sie gegebenenfalls daraus?
Zu Frage B 71:
Zunächst weise ich darauf hin, daß zur Rufnahme der forstlichen Bestandespflege in die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" noch keine abgestimmte Meinung der Bundesregierung besteht.
Die Aufnahme dieser Maßnahme in die Gemeinschaftsaufgabe stößt auf finanzverfassungsrechtliche und finanzpolitische Bedenken. Zum einen wird in Frage gestellt, ob die Voraussetzungen des Artikels 91 a GG und des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" erfüllt sind. Zum anderen würde die Förderung der Bestandspflege im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe das Ausmaß der Mischfinanzierung erweitern. Diese stünde nicht in Einklang damit, daß in der öffentlichen Diskussion, insbesonde-
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re von Länderseite, in letzter Zeit gegen die Mischfinanzierung verschäft Angriffe geführt werden.
Zu Frage B 72:
Auch nach Auffassung der Bundesregierung sind die Ästung und die Läuterung jüngerer Bestände forstliche Investitionen. Da in der Gemeinschaftsaufgabe sowohl investive wie nichtinvestive Maßnahmen gefördert werden, kommt es allein auf den investiven Charakter einer Maßnahme für die Einbeziehung in die Gemeinschaftsaufgabe nicht an.
Zu Fragen B 73 und 74:
Die Bundesregierung ist der Meinung, daß eine Verbesserung der Bestockung eine strukturverbessernde Maßnahme im Sinne der Gemeinschaftsaufgabe sein kann (z. B. Umwandlung sowie Umbau von ertragsschwacher Bestockung in standortgemäßen Hochwald). Sie ist auch der Auffassung, daß die Läuterung junger Waldbestände ebenfalls darauf gerichtet ist, die Bestockung zu verbessern. Innerhalb der Bundesregierung wird jedoch noch zu klären sein, ob damit die Voraussetzungen nach Artikel 91 a GG und des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" erfüllt sind.
Anlage 100
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Zink (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 75) :
Hätte das geltende Bundesrecht ausgereicht, um den Giftmilchskandal in den Riedgemeinden des Kreises Groß Gerau zu verhindern?
Die in der Vergangenheit bei der Herstellung des Pflanzenschutzmittels Hexachlorcyclohexan (HCH) angefallenen Produktionsabfälle sind als umweltgefährdend einzustufen und daher Sonderabfallbeseitigungsanlagen zuzuführen. Für die Beseitigung galt bis 1972 das hessische Abfallrecht, wonach derartige Abfälle nur in zugelassenen Anlagen behandelt, gelagert und abgelagert werden durften. Das Abfallbeseitigungsgesetz des Bundes vom 7. Juni 1972 hat diese Regelung übernommen. Da es sich bei den Produktionsrückständen um Sonderabfälle handelt, findet nunmehr auch die hessische Sonderabfallverordnung vom 13. November 1978 Anwendung. Die Bundesregierung sieht zur Zeit keine Notwendigkeit, die geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beseitigung von Sonderabfällen zu ändern oder zu ergänzen.
Dies gilt auch für auf Grund des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes festgesetzte Höchstmengen für Rückstände von HCH in Lebensmitteln tierischer Herkunft, bei deren Überschreitung das gewerbsmäßige Inverkehrbringen dieser Lebensmittel verboten ist.
Der Vollzug der genannten Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Anlage 101
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Hasinger (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 76):
Hält es die Bundesregierung für richtig, daß ausländischen Arbeitnehmern, die bei Rückkehr in das Heimatland einen Anspruch auf Rückerstattung der Rentenversicherungsbeiträge besitzen, weil kein Sozialversicherungsabkommen besteht, die Rückerstattung bloß deshalb verweigert wird, weil die Rentenversicherung dem Arbeitgeber eine Einarbeitungsbeihilfe (Eingliederungshilfe) gewährt hat, und wenn nein, welche Folgerungen zieht sie daraus?
Die Bundesregierung hält es für richtig, daß ausländische Arbeitnehmer und einheimische Versicherte nach denselben Rechtsvorschriften behandelt werden. Das ist bei den geltenden Beitragserstattungsvorschriften im Rentenrecht der Fall. Ist dem Versicherten eine Regelleistung aus seiner Versicherung gewährt worden, können nur die später entrichteten Beiträge erstattet werden. Die Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme und die Eingliederungshilfen an Arbeitgeber (§ 1237 a Abs. 1 Nr. 1 RVO, § 14 a Abs. 1 Nr. 1 AVG, § 36 a Abs. 1 Nr. 1 RKG), gehören zu den berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation Versicherter, die nach § 1235 Nr. 1 RVO (§ 12 Nr. 1 AVG, § 34 Nr. 1 RKG) Regelleistungen der Rentenversicherung sind und daher auch dem Versicherten gewährt werden.
Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, das geltende Recht zu ändern, da vor allem die in Ihrer Anfrage erkennbar werdende Vermutung, es liege eine Diskriminierung der ausländischen Arbeitnehmer vor, nicht zutrifft.
Anlage 102
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Köhler (Duisburg) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen B 77 und 78) :
Ist die Bundesregierung in der Lage, angesichts der Tatsache, daß beispielsweise zwar Schwerbehinderte Arbeitnehmer bevorzugt eingestellt werden sollen, ein schwerbehinderter Selbständiger sich selbst aber nicht einmal auf die Anzahl der Pflichtplätze anrechnen darf, in einem Zweimannbetrieb zwar der Arbeitnehmer, nicht aber der Selbständige einen Weihnachtsfreibetrag geltend machen kann, und zwar bei Nichtselbständigen Versorgungbezüge aus früheren Dienstleistungen z. T. steuerfrei sind, bei Selbständigen aber betriebliche Versorgungsbezüge ähnlicher Art voll versteuert werden müssen, einen vollständigen Überblick über die Fälle der Ungleichbehandlung von Selbständigen und Nichtselbständigen nebst den Begründungen zu geben?
Welche Schritte beabsichtigt die Bundesregierung zu unternehmen, um einer nicht begründbaren Ungleichbehandlung in diesem Bereich entgegenzuwirken und die Gleichbehandlung von Selbständigen und Nichtselbständigen sicherzustellen, wenn sie sich in der gleichen Lage befinden?
Ihre Fragen beantworte ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen wie folgt:
Gesetzliche Regelungen müssen auf den sozialen und arbeitsrechtlichen Status von Arbeitnehmern einerseits und Selbständigen andererseits zugeschnitten sein. Von daher ergeben sich zwangsläufig gewisse unterschiedliche Bedarfslagen, denen der
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Gesetzgeber zu entsprechen hat. Eine solche unterschiedliche Bedarfslage ergibt sich in all 'den Fällen, in denen Arbeitnehmer und Selbständige in ihrem sozialen Status angesprochen sind. Eine Ubersicht über Fälle solcher begründeter Verschiedenheiten steht mir nicht zur Verfügung.
Zu den von Ihnen aufgeführten Beispielfällen ist folgendes zu bemerken:
1. Die Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes über die Beschäftigungspflicht sind darauf ausgerichtet, schwerbehinderten Arbeitnehmern und anderen abhängig Beschäftigten bei der Beschaffung eines Arbeitsplatzes und seiner Sicherung Hilfen zu geben. Schwerbehinderte Arbeitgeber bedürfen nicht der Hilfe bei der Erlangung und Erhaltung eines Arbeitsplatzes, wie sie den Arbeitnehmern durch das Schwerbehindertengesetz eingeräumt ist.
2. Es ist richtig, daß bestimmte Weihnachtszuwendungen nach § 19 Abs. 3 EStG nur beim Arbeitnehmer steuerfrei sind. Der Gesetzgeber wollte diese Arbeitgeberleistungen auf Zuwendungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschränken und nicht etwa auch — in der Regel nicht übliche — Weihnachtszuwendungen an Gewerbetreibende oder an freie Berufe begünstigen.
3. Es trifft auch zu, daß Versorgungsbezüge aus früheren Dienstleistungen bei Arbeitnehmern nach § 19 Abs. 2 EStG in bestimmtem Umfang steuerfrei sind, während für Selbständige eine entsprechende Vorschrift im Einkommensteuergesetz nicht enthalten ist.
Andererseits erhalten freiberuflich Tätige nach § 18 Abs. 4 EStG im Gegensatz zu Arbeitnehmern einen Freibetrag bis zu 1 200 DM, freiberuflich tätige Ehegatten bis zu 2 400 DM im Kalenderjahr, der von Freiberuflern gewöhnlich als Ausgleich dafür verstanden wird, daß sie infolge langer Ausbildungsgänge erst spät beginnen, eigenes Arbeitsentgelt zu verdienen. Der Freibetrag führt im Ergebnis dazu, daß Freiberufler einen besonderen Betrag zur Altersversorgung verwenden können.
In allen von Ihnen genannten Beispielfällen ist die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen nach Auffassung der Bundesregierung von der unterschiedlichen Bedarfslage her begründet. Auch sonst sind der Bundesregierung Fälle einer von der Sache her nicht zu rechtfertigenden unterschiedlichen Behandlung zum Nachteil Selbständiger nicht bekannt.
Anlage 103
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Müller (Mülheim) (SPD) (Drucksache 8/2532 Fragen B 79 und 80) :
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Asbestose-Erkrankungen erheblich zugenommen haben und im Verhältnis zu der Zahl gewerblicher Arbeitnehmer, die in der asbestverarbeitenden Industrie tätig sind, auffallend häufig auftreten?
Wird die Tatsache, daß Mitgliedsländer der Europäischen Gemeinschaften dies zum Anlaß genommen haben, Anwendungsverbote für Asbest auszusprechen, die Bundesregierung veranlassen, ähnlich zu verfahren, oder wird sie sich dafür entscheiden, im Rat der Europäischen Gemeinschaften die Kommission zur Vorlage eines entsprechenden Richtlinienentwurfs aufzufordern?
Zu Frage B 79:
Wie dem Unfallverhütungsbericht der Bundesregierung (Drucksache 8/2328 vom 29. November 1978) zu entnehmen ist, weisen die Zahlen aller erstmals entschädigten Erkrankungen durch Asbest (Asbestose, Asbestose in Verbindung mit Lungenkrebs, durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenoder Bauchfells) eine relativ gleichbleibende Tendenz auf. Sie betragen für 1972 = 84, 1973 = 75, 1974 = 102, 1975 = 90, 1976 = 107, 1977 = 88. Bei letzterer Zahl ist zu berücksichtigen, daß asbestverursachte Mesotheliome neu in die Berufskrankheitenverordnung aufgenommen wurden.
Zu Frage B 80:
Von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft ist im Jahr 1977 ein Richtlinienvorschlag über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten Arten von Asbestfasern vorgelegt worden. Seit einigen Wochen liegt weiterhin ein EG-Richtlinienvorschlag über die Begrenzung gefährlicher chemischer, physikalischer und biologischer Schadstoffe in der Arbeitsumgebung vor. Die Verabschiedung dieser Richtlinien ist noch nicht abzusehen. Die Bundesregierung ist daher der Auffassung, daß angesichts der Gesundheitsgefährdung, die von Asbest und sonstigen krebserzeugenden Arbeitsstoffen ausgehen kann, möglichst schnell ein weiterer Ausbau der bestehenden Arbeitsschutzvorschriften erfolgen muß. Der Erlaß von entsprechenden nationalen Vorschriften kann nicht bis zum Inkrafttreten der genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zurückgestellt werden.
Bei der Anwendung des Asbest-Spritzverfahrens (Spritzisolierung) sind die Arbeitnehmer besonderen Gesundheitsgefahren ausgesetzt. Auf Veranlassung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung werden daher die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Kürze in einem Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift „Schutz gegen gesundheitsgefährlichen mineralischen Staub" das Asbest-Spritzverfahren verbieten. Für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift werden sofort vollziehbare Einzelanordnungen erlassen, die die Anwendung des genannten Spritzverfahrens untersagen.
Im übrigen wird von der ,Bundesregierung zur Zeit eine Erweiterung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe vorbereitet. Der Verordnungsentwurf enthält besondere Vorschriften über den Umgang mit etwa 40 krebserzeugenden Arbeitsstoffen einschließlich Asbest. Im einzelnen ist u. a. die Einführung einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für die Verwendung cancerogener Stoffe vorgesehen, ferner die Verpflichtung zur Verwendung von ungefährlichen oder weniger gefährlichen Ersatzstoffen, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Arbeitszeitbeschränkungen sowie bestimmte Beschäftigungsverbote. Die im Rahmen von
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Technischen Regeln für gefährliche Arbeitsstoffe festgesetzte Grenzkonzentration für bestimmte Asbestarten (Technische Richtkonzentration — TRK —) findet in Zukunft für sämtliche Asbestarten Anwendung und wird gleichzeitig auf die Hälfte des derzeitig geltenden Wertes herabgesetzt.
Anlage 104
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Rühe (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 81) :
Ist die Bundesregierung bereit, einem Vorschlag der Arbeits- und Sozialminister der Länder zu folgen, den § 53 des Schwerbehindertengesetzes so zu ändern, daß Auftraggeber, die Aufträge an arbeitstherapeutische Einrichtungen in psychiatrischen Einrichtungen erteilen, 30 v. H. des Rechnungsbetrags auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen können?
Nach § 53 des Schwerbehindertengesetzes können Arbeitgeber, die an Werkstätten für Behinderte Aufträge erteilen, 30 v. H. des Rechnungsbetrages auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen.
Die Minister und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder haben in der 50. Sitzung der Arbeits- und Sozialministerkonferenz am 28./29. September 1977 in Ludwigsburg einen Beschluß gefaßt, mit dem der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung um Prüfung gebeten wird, ob
a) größere zusammenhängende Arbeitstherapieeinrichtungen in psychiatrischen Einrichtungen einschließlich des Maßregelvollzuges unter Berücksichtigung ihrer besonderen Aufgabenstellung gemäß § 55 Schwerbehindertengesetz als Werkstätten für Behinderte anerkannt werden oder kooperativ mit anerkannten Werkstätten für Behinderte zusammenarbeiten können, oder — falls der Vorschlag zu a) nicht realisierbar ist —
b) § 53 des Schwerbehindertengesetzes so ergänzt werden kann, daß Arbeitgeber, die Aufträge an arbeitstherapeutische Einrichtungen erteilen, ebenfalls 30 v. H. des Rechnungsbetrages auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen können.
Die erbetene Prüfung ist eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen. Diese bisherige Prüfung hat allerdings ergeben, daß es ein einheitliches Erscheinungsbild der Arbeitstherapieeinrichtungen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht gibt. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat, um einen Einblick in die Struktur der vorhandenen Arbeitstherapieeinrichtungen zu erhalten und feststellen zu können, welche Arbeitstherapieeinrichtungen für eine Anerkennung als Werkstätten für Behinderte in Betracht kommen, den Ländern, den Sozialleistungsträgern und den Trägern psychiatrischer Krankenhäuser einen ausführlichen Fragebogen zur Beantwortung übersandt. Die erbetenen Stellungnahmen stehen zum großen Teil noch aus.
Eine Änderung des § 53 des Schwerbehindertengesetzes wird — entsprechend dem Beschluß der Arbeits- und Sozialministerkonferenz — erst (und nur dann) erwogen werden können, wenn sich herausstellen sollte, daß Arbeitstherapieeinrichtungen in psychiatrischen Krankenhäusern grundsätzlich nicht den fachlichen Anforderungen angepaßt werden können, die nach dem Schwerbehindertengesetz an Werkstätten für Behinderte zu stellen sind.
Nach geltendem Recht können Arbeitstherapieeinrichtungen dann als Werkstätten für Behinderte anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
§ 52 des Schwerbehindertengesetzes mit den Konkretisierungen durch die „Grundsätze zur Konzeption der Werkstätten für Behinderte" und die „Mindestvoraussetzungen für die vorläufige Anerkennung einer Werkstatt für Behinderte" in der mit den Ländern abgestimmten Fassung vom 5. Dezember 1974 erfüllen oder diese Voraussetzungen noch nicht voll erfüllen, aber bereit und in der Lage sind, die noch fehlenden Voraussetzungen in einer vertretbaren Anlaufzeit zu schaffen.
Darüber hinaus hat die Bundesanstalt für Arbeit bei den Arbeitstherapieeinrichtungen in psychiatrischen Landeskrankenhäusern in einer Reihe von Fällen die Gleichbehandlung mit Werkstätten zugelassen, so daß in diesen Fällen jedenfalls derzeit für die Arbeitgeber die Möglichkeit der Anrechnung von Aufträgen an diese Einrichtungen gemäß
§ 53 des Schwerbehindertengesetzes gegeben ist.
Anlage 105
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Steger (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage B 82) :
Hält die Bundesregierung zusätzliche Maßnahmen für notwendig, um die betroffenen Arbeitnehmer vor den Stoffen zu schützen, die in der vom Internationalen Arbeitsamt im Dezember 1978 erarbeiteten Liste der krebserzeugenden Stoffe in industriellen Verfahren aufgeführt sind?
Die vom Internationalen Arbeitsamt im Dezember 1978 veröffentlichte Liste „Berufsbedingter Krebs — Verhütung und Kontrolle" (ILO Occupational Safety and Health Series, Nr. 39, 1978) ist der Bundesregierung bekannt. Sie steht im Zusammenhang mit dem von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Übereinkommen Nr. 139 vom 24. Juni 1974 sowie der dazugehörigen Empfehlung des Internationalen Arbeitsamtes über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren.
In Ergänzung der bestehenden Arbeitsschutzvorschriften für cancerogene Arbeitsstoffe bereitet die Bundesregierung z. Z. unter Berücksichtigung der genannten Dokumente des Internationalen Arbeitsamtes eine Erweiterung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe vor, die u. a. spezielle Vorschriften für den Umgang mit krebserzeugenden Stoffen beinhaltet. Die Verordnung soll für etwa 40 namentlich in einer Tabelle aufgeführte krebserzeugende
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Stoffe gelten, die entsprechend ihrem Gefährdungsrisiko in drei Gruppen eingeteilt sind. Grundlage für diese Liste ist die von der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) herausgegebene Liste der Maximalen Arbeitsplatz-Konzentrationen (MAK-Werte-Liste) 1978, die in ihrem Abschnitt III „Krebserzeugende Arbeitsstoffe" die bisher bekannten potentiell krebserzeugenden Stoffe enthält (sog. A 1- und A 2-Stoffe).
Bei der Erarbeitung der genannten Erweiterung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe war der beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestehende Ausschuß für gefährliche Arbeitsstoffe, dem u. a. Vertreter der Gewerkschaften,. der Industrie, der Wissenschaft und der Arbeitsschutzbehörden angehören, maßgeblich beteiligt; insbesondere ist auch die erwähnte Liste der DFG nochmals vom Ausschuß überprüft und überarbeitet worden. Der Verordnungsentwurf sieht im übrigen entsprechend dem Gefährdungsrisiko eine Genehmigungsoder Anzeigepflicht für kanzerogene Stoffe vor. Weitere Vorschriften beziehen sich u. a. auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Arbeitszeitbeschränkungen und gewisse Beschäftigungsverbote. In einer ergänzenden Unfallverhütungsvorschrift sollen bestimmte technische Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden Stoffen vorgeschrieben werden.
Anlage 106
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Zeitel (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen B 83 und 84) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß auch Schwarzarbeiter von Berufsgenossenschaften gegen Unfallrisiken versichert werden und gegebenenfalls, welchen Umfang die Versicherung der Schwarzarbeiter hat?
Ist es zutreffend, daß das zuständige Bundesministerium den entsprechenden Berufsgenossenschaften auferlegt hat, auf keinen Fall anderen Behörden wie beispielsweise den Ordnungsämtern Kenntnis davon zu geben, wer an Schwarzarbeitern bei ihnen unfallversichert ist?
Zu Frage B 83:
Unfallversicherungsschutz besteht kraft Gesetzes — ohne Anmeldung — für jeden, der als Arbeitnehmer oder wie ein Arbeitnehmer beschäftigt ist (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung), und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob durch die Beschäftigung oder im Zusammenhang damit gegen Gesetze oder sonstige Vorschriften verstoßen wird. In der Unfallversicherung schließt verbotswidriges Handeln die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht aus (§ 548 Abs. 3 RVO). Lediglich einem Verletzten, der einen Arbeitsunfall beim Begehen einer Handlung, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen ist, erlitten hat, können die Leistungen ganz oder teilweise ersagt werden (§ 554 RVO). Die Ausübung von Schwarzarbeit gehört jedoch nicht zu diesen Delikten.
Deshalb haben die Berufsgenossenschaften keine Handhabe, einem Beschäftigten, der ordnungswidrig gehandelt hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der. Schwarzarbeit), nach einem Unfall 'die Leistungen zu verweigern. Nach meiner Auffassung wäre es auch eine unverhältnismäßige Härte, dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen wegen einer Ordnungswidrigkeit den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu entziehen.
Welchen Umfang die Versicherung von Schwarzarbeit hat, läßt sich nicht feststellen. Die Berufsgenossenschaften bemühen sich zwar, auch Unternehmen zu erfassen, in denen Schwarzarbeit geleistet wird; meist erfahren sie von derartigen ,Fällen jedoch erst, wenn sich ein Unfall ereignet hat. Selbst dann können sie auf Grund der ihnen bekannt werdenden Tatsachen oft nicht beurteilen, ob es sich bei der Tätigkeit des Verletzten um Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gehandelt hat.
Zu Frage B 84:
Eine Anweisung oder Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung an die Berufsgenossenschaften des Inhalts, daß Angaben über festgestellte Fälle von Schwarzarbeit nicht an Ordnungsämter oder andere Behörden weitergegeben werden sollen, besteht nicht.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß es keine gesetzliche Pflicht der Berufsgenossenschaften gibt, diese Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen. Eine Anzeige ist sogar unzulässig, wenn sie zu einer unbefugten Offenbarung von Geheimnissen führen würde (§ 35 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs).
Anlage 107
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Lutz (SPD) (Drucksache 8/2532 Fragen B 85, 86 und 87) :
Teilt die Bundesregierung die Auffassung ihrer Vorgängerin, die in der Denkschrift zur Einbringung des Ratifikationsgesetzes zur Europäischen Sozialcharta (Drucksache IV/2117, Seite 29) ausführte, daß Beamte keine Arbeitnehmer im Sinne der Europäischen Sozialcharta sind und daß somit alle die Vorschriften, die sich auf die Arbeitnehmer beziehen, auf die Beamten nicht anwendbar sind, und wenn ja, warum hat die Bundesregierung in ihrer gegenüber dem Europarat abgegebenen Deklaration vom 28. September 1961 lediglich den Absatz 2 (Kollektivvertragsrecht) und Absatz 4 (Streikrecht) von Artikel 6 des Teils II der Europäischen Sozialcharta als unanwendbar auf die Beamten in der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet?
Wenn am Rechtscharakter der gegenüber dem Europarat abgegebenen Deklaration, die sich ausdrücklich nur auf Artikel 6 Abs. 2 und 4 bezieht, Zweifel bestehen, ist dann davon auszugehen, daß die in der Denkschrift zum Ratifikationsgesetz gegebene Interpretation hinsichtlich der Anwendbarkeit der Sozialcharta auf Beamte, die über den Inhalt der Deklaration vom 28, September 1961 hinausgeht, völkerrechtliche Wirkung bzw. Bedeutung hat?
Hält es die Bundesregierung juristisch und gesellschaftspolitisch für vertretbar, daß die Beamten von allen Vorschriften der Sozialcharta ausgeschlossen werden, die sich auf Arbeitnehmer beziehen?
Zu Frage B 85:
In der Denkschrift zum Vertragsgesetz zur Europäischen Sozialcharta von 1964 hat die Bundesregie-
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rung die Auffassung vertreten, daß Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen, durch Staatshoheitsakt begründeten Dienst- und Treueverhältnis stehen, nicht unter den Begriff des Arbeitnehmers fallen. Dies entspricht dem deutschen Recht. Es bedeutet aber nicht, daß dieser Personenkreis von den sich auf Arbeitnehmer beziehenden Rechtsgrundsätzen der Sozialcharta (gerechte Arbeitsbedingungen, sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, gerechtes Arbeitsentgelt, Vereinigungsfreiheit und soziale Sicherheit) ausgeschlossen ist. Es sind lediglich zwei spezielle Aspekte des Rechts auf Kollektivverhandlungen, nämlich die Förderung von Verfahren für freiwillige Verhandlungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften „mit dem Ziele, die Beschäftigungsbedingungen durch Gesamtarbeitsverträge zu regeln" und die Anerkennung des Rechts auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts, zu denen die Bundesregierung vor Unterzeichnung der Charta gegenüber dem Europarat erklärt hat, daß sie auf diesen Personenkreis keine Anwendung fänden. Zu einer noch weitere Vorschriften einbeziehenden Erklärung bestand kein Anlaß, da die Bundesrepublik insoweit die von ihr durch die Ratifizierung der Charta eingegangenen Verpflichtungen auch für den erwähnten Personenkreis voll erfüllt.
Zu Frage B 86:
Am Rechtscharakter der gegenüber dem Europarat am 28. September 1961 abgegebenen deutschen Erklärung bestehen keine Zweifel: Sie ist eine Interpretationserklärung und bildet nach Völkerrecht ein entscheidendes Element bei Beantwortung der Frage, inwieweit die Bundesrepublik an die Charta gebunden ist. Die Auffassung der Bundesregierung zum Arbeitnehmerbegriff, die, wie oben ausgeführt, mit dem deutschen Recht in Einklang steht, bleibt davon unberührt.
Zu Frage B 87:
Die Ansicht, daß die Beamten von allen Vorschriften der Sozialcharta, die sich auf Arbeitnehmer beziehen, ausgeschlossen seien, trifft, wie oben bereits ausgeführt, nicht zu.
Anlage 108
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Frau Dr. Lepsius (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage B 88) :
Sieht die Bundesregierung bei der Neuregelung des Mutterschutzgesetzes und der Einführung eines Mutterurlaubs eine Möglichkeit, bei Vorliegen entsprechender zeitlicher Anknüpfungspunkte der Geburt eines Kindes einen Mutterschaftsurlaub bei Adoption eines Kindes in die gesetzliche Neuregelung mit einzubeziehen, und welche Überlegungen stellt die Bundesregierung an?
Das Mutterschutzgesetz hat die Aufgabe, die im Arbeitsverhältnis stehende schwangere Frau und Wöchnerin zu schützen. Die Schutzfrist von in der
Regel acht Wochen nach der Entbindung erhält sie, weil sie wegen der mit der Schwangerschaft und Entbindung zusammenhängenden körperlichen und psychischen Veränderungen einer besonderen Schonung bedarf. Diese Schonung soll mit den von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen des Mutterschutzgesetzes um weitere vier bis auf insgesamt sechs Monate nach der Entbindung ausgedehnt werden. Die für den Schutz der leiblichen Mutter entscheidenden Gründe liegen in der Person der Adoptiveltern nicht vor. Die Bundesregierung sieht daher keine Möglichkeit, Adoptiveltern in diese Konzeption des Mutterschutzgesetzes einzubeziehen.
Anlage 109
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schartz (Trier) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 89) :
Findet das Abkommen über soziale Sicherheit mit Griechenland auf die nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten und dem Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter versicherten Personen keine Anwendung, und welche Gründe stehen der Ausweitung des Abkommens auch auf diese Personengruppen entgegen, und wann beabsichtigt die Bundesregierung, entsprechende Verhandlungen mit Griechenland aufzunehmen?
Das deutsch-griechische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. April 1961 bezieht sich im sachlichen Geltungsbereich zwar auch auf die deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung, nicht aber auf die Rechtsvorschriften, die das bestehende Recht auf neue Personengruppen ausdehnen (Art. 2 des Abkommens).
Die Gesetze über die Krankenversicherung der Landwirte, über die Krankenversicherung der Studenten und über die Sozialversicherung Behinderter sind Rechtsvorschriften, die das bestehende Recht auf neue Personengruppen ausdehnen, so daß das genannte Abkommen für sie nicht anwendbar ist.
Zur Einbeziehung dieser Personengruppen in das Abkommen bedarf es einer von den gesetzgebenden Körperschaften zu billigenden Vereinbarung. Diese sollte die weiteren notwendigen Änderungen des auch in anderer Hinsicht revisionsbedürftigen Abkommens ebenfalls umfassen. Ob wegen der Aussicht auf den Beitritt Griechenlands zu den Europäischen Gemeinschaften und auf die sodann erfolgende Ausdehnung des überstaatlichen Rechts der EG über die Soziale Sicherheit (Verordnung EWG Nr. 1408/71 des Rats zur Anwendung des Systems der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) auf Griechenland — womit dann die von Ihnen erwähnten Personengruppen ggf. einbezogen würden — noch vorher Verhandlungen über die Revision des zweiseitigen Abkommens über Soziale Sicherheit in Betracht kommen, läßt sich gegenwärtig noch nicht absehen.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979 10839*
Anlage 110
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Biechele (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 90) :
Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus der Warnung des Direktors des Instituts für Pharmakologie und Toxikologie der Universität Münster, Professor Dr. Kemper, in einer kürzlichen Sendung des Südwestfunks, daß ältere Verpackungsmaterialien für Lebensmittel und Küchengerätschaften aus Polyvenylchlorid (PVC) „gesundheitlich bedenkliche Wirkungen" auslösen könnten, wenn sie erstmals benutzt werden, und welche Möglichkeiten sieht gegebenenfalls die Bundesregierung, hier gesundheitliche Gefahren für Menschen abzuwehren?
Der Warnung des Herrn Prof. Dr. Kemper vor Bedarfsgegenständen aus dem Kunststoff Polyvinylchlorid, die noch wegen älterer Produktionsverfahren einen hohen Gehalt an dem gesundheitsbedenklichen Ausgangsstoff Vinylchorid enthalten, wird nach Kenntnis der Bundesregierung bereits seit 1 1/2 Jahren Rechnung getragen.
Seit dieser Zeit besteht eine Empfehlung des Bundesgesundheitsamtes, in welcher die gesundheitlich unbedenklichen und technologisch unvermeidbaren Restmengen an Vinylchlorid in Kunststoffbedarfsgegenständen genannt werden. Die obersten Landesgesundheitsbehörden überwachen im Zuge der amtlichen Lebensmittelkontrolle die Einhaltung dieser Empfehlung. Nach Mitteilungen des Chemischen Landesuntersuchungsamtes in Stuttgart hat es seitdem wegen eines überhöhten Gehaltes an Vinylchorid in Bedarfsgegenständen keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben.
Die Bundesregierung wird im übrigen dem Bundesrat in Kürze eine Verordnung zur Begrenzung des Vinylchlorid-Gehaltes in Bedarfsgegenständen vorlegen, mit welcher die Bestimmungen einer EG- Richtlinie über Vinylchlorid enthaltende Lebensmittel-Bedarfsgegenstände, die zugleich der obigen Empfehlung des Bundesgesundheitsamtes entsprechen, in deutsches Recht umgesetzt werden. Damit dürften nach Auffassung der Bundesregierung alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutze des Verbrauchers getroffen sein.
Anlage 111
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Schreiber (SPD) (Drucksache 8/2532 Fragen B 91 und 92) :
Wie beurteilt die Bundesregierung die weiterhin steigende Zahl arbeitsloser Schwerbehinderter, und welche Maßnahmen wird sie nach Auslaufen des zweiten Schwerbehindertensonderprogramms zur Überwindung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter ergreifen?
Ist die Bundesregierung mit mir der Meinung, daß die Ausgleichsabgabe von 100 DM pro unbesetztem Pflichtplatz die ihr zugedachte Ausgleichsfunktion nicht mehr erfüllt und daher erhöht werden sollte?
Zu Frage B 91:
Die Zahl der arbeitslosen Schwerbehinderten und der Gleichgestellten hat sich von 15 130 im Oktober 1974 auf 61 217 im Januar 1979 erhöht. Diese Entwicklung hängt jedoch nicht nur mit der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt zusammen. Denn im gleichen Zeitraum stieg die Zahl der anerkannten, im Erwerbsleben stehenden Schwerbehinderten und Gleichgestellten von rd. 430 000 auf über 800 000 an. Hinzu kommt, daß bei etwa 20 v. H. der arbeitslosen Schwerbehinderten die Anerkennung als Schwerbehinderter oder die Gleichstellung erst während der Arbeitslosigkeit erfolgte.
Gleichwohl hat sich die Bundesregierung ständig um den Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter bemüht. Mit Hilfe von zwei Sonderprogrammen des Bundes und der Länder zur verstärkten Bereitstellung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte mit einem Volumen von jeweils 100 Millionen DM wurden bis Ende Dezember 1978 18 343 Schwerbehinderte in Arbeits- oder Ausbildungsplätze vermittelt.
Nach den Erfahrungen der Bundesanstalt für Arbeit ist davon auszugehen, daß ohne diese Sonderprogramme die Vermittlungsbemühungen der Dienststellen der Bundesanstalt noch schwieriger wären. Auf Anregung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung hat deshalb der Beirat für die Rehabilitation der Behinderten auf seiner 12. Sitzung am 31. Januar 1979 empfohlen, das bereits um 3 Monate bis zum 31. März 1979 verlängerte 2. Sonderprogramm um 1 Jahr bis zum 31. März 1980 unter Aufstockung der Mittel um 80 Millionen DM zu verlängern. Dies soll jedoch mit der Maßgabe geschehen, daß Förderbeträge aus diesem Programm ab 1. April 1979 nur noch an Arbeitgeber vergeben werden, die ihre Beschäftigungspflicht nach dem Schwerbehindertengesetz erfüllt haben und zusätzlich Schwerbehinderte oder ihnen Gleichgestellte einstellen oder nicht beschäftigungspflichtig sind.
Bei seiner Empfehlung ist der Beirat für die Rehabilitation der Behinderten davon ausgegangen, daß sich die Länder (Hauptfürsorgestellen) an der Finanzierung des verlängerten Sonderprogramms zu 60 v. H. beteiligen. Die dazu erforderliche Zusammenarbeit mit den Ländern ist eingeleitet worden.
Zu Frage B 92:
Die Bundesregierung hält eine Erhöhung der Ausgleichsabgabe — ebenso wie eine teilweise auch geforderte Senkung — derzeit nicht für erforderlich.
Der Betrag der Ausgleichsabgabe ist erst am 1. Mai 1974 mit Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes von DM 50 auf DM 100, also um 100 v. H. erhöht worden. Die Bundesregierung geht davon aus, daß dieser Betrag im allgemeinen noch ausreicht, gewisse Kostenvorteile abzuschöpfen, die ein Arbeitgeber hat, wenn er Schwerbehinderte nicht in der vorgeschriebenen Mindestzahl beschäftigt. Sicher wird sich im Einzelfall bei einer konkreten Berechnung dies anders darstellen, doch ging auch der Gesetzgeber davon aus, daß dieser globale Betrag, der bewußt nicht zu hoch angesetzt wurde, ausreichen wird, die Arbeitgeber zur Erfüllung ihrer Pflicht anzuregen und die Vorteile einer Nichtbeschäftigung zu mindern.
10840* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979
Anlage 112
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Baron von Wrangel (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen B 93 und 94) :
Teilt die Bundesregierung die Meinung, daß die Schneekatastrophe in Schleswig-Holstein deutlich gemacht hat, daß die Winterbekleidung für Soldaten der Bundeswehr unzureichend ist?
Ist die Bundesregierung bereit, bei den Bataillonen einen zusätzlichen Kampfanzug auszugeben und die Regenschutzbekleidung der Soldaten nach amerikanischem Beispiel zu verbessern?
Die Erfahrungsberichte für den Katastropheneinsatz in Schleswig-Holstein werden dem Bundesminister der Verteidigung frühestens Mitte Februar 1979 vorliegen. Erst danach kann dazu Stellung genommen werden, ob die Winterbekleidung für Soldaten der Bundeswehr unzureichend ist.
Ich werde Sie über das Ergebnis der Überprüfung schriftlich unterrichten.
Ein zusätzlicher Kampfanzug ist bisher nur an die Kampfbataillone ausgegeben worden. Für die Versorgungsverbände ist diese Maßnahme vorerst nicht vorgesehen.
Zu Ihrer Frage nach einer Verbesserung der Regenschutzbekleidung der Soldaten nach amerikanischem Beispiel teile ich Ihnen mit, daß die ersten nach amerikanischem Beispiel entwickelten 250 000 Ponchos im Jahr 1979 beschafft werden. Für die Ausstattung der Truppe mit diesem Regenschutz wurde folgende zeitliche Reihenfolge festgelegt:
1. AMF-Verbände (Allied Mobile Force)
2. Soldaten der Kampftruppen des Heeres
3. Einsatzverbände der Luftwaffe und der Marine.
Für die Ausrüstung der übrigen Verbände der Bundeswehr sind in den nachfolgenden Haushaltsjahren jeweils Beschaffungen von ca. 250 000 Ponchos vorgesehen, so daß die aktive Truppe etwa 1981 komplett ausgestattet sein dürfte.
Anlage 113
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die
Schriftliche Frage des Abgeordneten Baron von
Wrangel (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 95) :
Kann die Bundesregierung mitteilen, aus welchen Gründen die Errichtung von Soldatenheimen in den Standorten Wentorf und Elmenhorst im Kreis Herzogtum Lauenburg herausgeschoben wurde und wann mit der dringend notwendigen Errichtung dieser Soldatenheime begonnen wird?
Sowohl in Wentorf als auch in -Elmenhorst werden die Bedingungen für den Bau eines Soldatenheimes nicht erfüllt; denn beide Standorte verfügen über Betreuungseinrichtungen innerhalb der Kaserne. Hinzu kommt, daß die Soldaten von Wentorf die vielen Freizeiteinrichtungen von Hamburg nutzen können und in Elmenhorst die Belegungsstärke zu gering ist, um ein Soldatenheim rentabel bewirtschaften zu können. Der zuletzt genannte Standort wurde aus der Soldatenheimplanung genommen, nachdem der Bundesminister des Innern die Erwägungen über ein gemeinsames Projekt für die Bundeswehr und den Bundesgrenzschutz fallen gelassen hatte.
Auf die in dieser Angelegenheit an Sie gerichteteten Schreiben vom 29. September 1972 und 21. Dezember 1973 nehme ich Bezug.
Anlage 114
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Biehle (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 96) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß sich der Preis für die Abgabe einer Mittagsverpflegung z. B. an ziviles Wachpersonal von bisher 3 DM auf 5,56 DM erhöhte, weil die Sach- und Personalkosten auf über das Dreifache gesteigert wurden, und ist die Regierung bereit, möglichst kurzfristig eine Ausnahmegenehmigung herbeizuführen, durch die dieser Personenkreis den Soldaten in der Berechnung des Verpflegungsgelds gleichgestellt wird?
Personen, die nicht zur Bundeswehr gehören und an der Truppenverpflegung teilnehmen, müssen — dies schreibt § 63 Abs. 3 Bundeshaushaltsordnung vor — nicht nur die Naturalkosten, sondern auch die Personal- und Sachkosten bezahlen, die dem Bundeshaushalt durch das Vor- und Zubereiten sowie Ausgeben dieser Verpflegung entstehen.
Die Personal- und Sachkosten waren in der Vergangenheit nach Erfahrungssätzen geschätzt worden, sie betrugen bis zu der von Ihnen angesprochenen Erhöhung am 1. Januar 1979 rd. 53 % der Naturalkosten für die Teilmahlzeiten Morgen-, Mittags- und Abendkost einer Tagesverpflegung der Truppenverpflegung. In einer als repräsentativ anzusehenden Truppenküche wurde jetzt festgestellt, welche Personal- und Sachkosten dem Bundeshaushalt tatsächlich durch das Vor- und Zubereiten sowie Ausgeben der Teilmahlzeiten für einen Verpflegungsteilnehmer entstehen. Es sind
— 0,90 DM für die Morgenkost (Naturalkosten 1,30 DM)
— 3,85 DM für Mittagskost (Naturalkosten 1,80 DM)
— 2,00 DM für die Abendkost (Naturalkosten 1,40 DM)
= 6,70 DM für die Tagesverpflegung
(Naturalkosten 4,50 DM).
§ 63 Abs. 4 Bundeshaushaltsordnung gestattet — in einem sehr engen Rahmen — Ausnahmen von dieser Zahlungsverpflichtung. Die Bundesregierung prüft z. Z., ob in dem gegebenen Rahmen dem in der Bundeswehr eingesetzten zivilen Wachpersonal gewerblicher Bewachungsunternehmen die Bezahlung der Personal- und Sachkosten erlassen werden kann.
Über die Entscheidung werde ich Sie unterrichten.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979 10841*
Anlage 115
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Biehle (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 97) :
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, durch die sie bestätigen kann, daß die Meldung, wonach die „Nationale Volksarmee" der DDR mit Waffen für einen Gaskrieg ausgerüstet wird, zutrifft, und welche Schritte beabsichtigt die Bundesregierung gegebenenfalls bei einem solchen Verstoß gegen die Genfer Konvention zu unternehmen?
Die Streitkräfte des Warschauer Paktes (WP) verfügen zur Unterstützung der Truppe im Gefecht unter atomaren und chemischen Bedingungen bis zur Regimentsebene über besonders ausgebildete und ausgerüstete Einheiten und Verbände der „Chemischen Truppen" zur ABC-Abwehr. Auch die NVA verfügt über zwei chemische Bataillone in ihren Militärbezirken.
Für den aktiven Einsatz von C-Kampfstoffen muß davon ausgegangen werden, daß die Sowjetunion den anderen WP-Staaten vermutlich ihr gesamtes Potential für chemische Kampfführung zur Verfügung stellen wird, sobald der Entschluß zum Einsatz dieser Waffe gefaßt ist. Der Einsatz chemischer Kampfstoffe erfordert keine besonderen Waffensysteme, über die die NVA nicht schon jetzt verfügt. Insofern erübrigt sich also, die NVA mit Waffen für einen „Gaskrieg" — wie Sie es nennen — auszurüsten.
Bei der Beurteilung der völkerrechtlichen Situation muß davon ausgegangen werden, daß die Sowjetunion und alle anderen WP-Staaten sowie die USA und die NATO-Bündnispartner das Genfer Protokoll von 1925 unterzeichnet haben, wonach der Einsatz erstickender Gase verboten ist. Die Großmächte Sowjetunion und USA sowie andere Staaten haben jedoch hierbei ausdrücklich Vorbehaltsklauseln vertraglich vereinbart, wonach diese Staaten aus Repressaliengründen chemische Kampfstoffe einsetzen dürfen. Ein völkerrechtliches Verbot für die Herstellung und Lagerung chemischer Kampfstoffe sowie auch für die Vorbereitung eines Repressalieneinsatzes besteht nicht. Lediglich der Ersteinsatz chemischer Kampfstoffe ist durch das angesprochene Genfer Protokoll von 1925 untersagt.
Die Bundesrepublik Deutschland hat 1954 völkerrechtlich verbindlich erklärt, daß sie auf die Entwicklung und Herstellung chemischer, atomarer und biologischer Waffen verzichtet. Sie besitzt keine ABC-Waffen und fühlt sich an die Genfer Konvention von 1925 gebunden. Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitglied in dem „Committee on Disarmament" (CD), das sich die Achtung der chemischen Waffen zum Ziel gesetzt hat. Sie unterstützt voll die Zielsetzung dieser Konferenz.
Anlage 116
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Becker (Frankfurt) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 98) :
Ist die Bundesregierung bereit, dem Beispiel des Bundesverteidigungsministers zu folgen, die Vergabeverfahren für Aufträge auch in den anderen Bundesministerien verständlicher zu beschreiben als das in den bisher vorliegenden Richtlinien der Fall ist, da die kompliziert geschriebenen oft juristisch verklausulierten Bestimmungen von mittelständischen Interessenten oft nicht verstanden werden?
Die Bundesregierung ist — insbesondere im Interesse der mittelständischen Wirtschaft — bemüht, die Vergabevorschriften, in denen das Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge geregelt ist, verständlich abzufassen. Bei der laufenden Neufassung der Verdingungsordnung für Leistungen — ausgenommen Bauleistungen — Teil A wird dieses Erfordernis berücksichtigt. Erfahrungsgemäß reicht aber ein verständlicher Wortlaut der Vergabevorschriften allein nicht aus; vielmehr ist auch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit nützlich.
Die Bundesregierung begrüßt daher die Initiative des Bundesministeriums der Verteidigung, die Öffentlichkeit über das Verfahren für die Vergabe von Aufträgen der Bundeswehr, für das einige Besonderheiten bestehen, in allgemein verständlicher Weise zu informieren:
So kommt z. B. den Auftragsberatungsstellen in den einzelnen Bundesländern für die Benennung von Bewerbern bei den Vergaben der Bundeswehr eine erhebliche Bedeutung zu. Durch das Faltblatt des Bundesministeriums der Verteidigung werden namentlich mittelständische Unternehmen darauf aufmerksam gemacht, daß ihre 'Chancen am Wettbewerb um Bundeswehraufträge — vorwiegend im Nicht-Rüstungsbereich — durch Einschaltung der Auftragsberatungsstellen erhöht werden; bei Vorschlägen der Auftragsberatungsstellen an das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BWB) als Zentrale Beschaffungsbehörde ist die Verbindungsstelle des Bundesministeriums für Wirtschaft beim BWB in Koblenz als zentrale Stelle zur Erweiterung des Wettbewerbs zwischengeschaltet.
Auch der Güteprüfdienst des BWB wird angesichts der spezifischen technischen Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen im Faltblatt besonders erwähnt.
Die Bundesregierung wird zunächst die Erfahrungen abwarten, die das Bundesministerium der Verteidigung mit der Beschreibung seiner Vergabepraxis gewinnen wird. Sodann wird mit den Vergaberessorts des Bundes geprüft werden, ob eine ähnliche, verständliche Darstellung der Vergabepraxis anderer Ministerien zweckmäßig ist.
Anlage 117
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Becker (Frankfurt) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 99) :
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, dem Staat gehörendes Gelände, z. B. Truppenübungsplätze, an Wochenenden Sportverbänden, z. B. Motorradverbänden, zu Übungszwecken zur Verfügung zu stellen?
10842* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979
Ich gehe davon aus, daß Sie mit Ihrer Anfrage die Liegenschaften der Bundeswehr ansprechen und daß Sie dabei in erster Linie an eine Inanspruchnahme von Übungsplätzen für motorsportliche Zwecke denken.
In der Tat können derartige Geländestücke von Gruppen oder Vereinen mitbenutzt werden. Dazu zählen auch solche Verbände, die Motorsport betreiben. Voraussetzung ist allerdings, daß dies mit der Ausbildung der Truppe und der sonstigen Nutzung für Verteidigungszwecke vereinbar ist und daß dem Lärmschutzbedürfnis der Bevölkerung Rechnung getragen wird. Hier muß im Regelfalle eine Abwägung der gegenseitigen Interessen vorgenommen werden.
In dieser Sache hat bereits im Jahre 1976 eine Verständigung des Bundesministeriums der Verteidigung mit der Obersten Motorrad-Sport-Kommission in Frankfurt am Main stattgefunden. Vom Bundesministerium der Verteidigung wurde dabei zugesagt, daß ein Nichtgestatten motorsportlicher Veranstaltungen in Liegenschaften der Bundeswehr auf unvermeidbare Fälle beschränkt bleibt und daß vor allem vor einer etwaigen ablehnenden Entscheidung die jeweils zuständige Oberste Sportkommission des deutschen Motorsports Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.
Die Bundeswehr steht jedenfalls, wie die große Zahl der auf ihren Liegenschaften durchgeführten Motorsportveranstaltungen deutlich zeigt, den Belangen des Motorsports aufgeschlossen gegenüber. Sie hat das in ihrer Macht Stehende getan, um die von Ihnen angesprochenen Veranstaltungen zu ermöglichen.
Anlage 118
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Würzbach (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen B 100 und 101):
Warum sind seit kurzem Treibladungshülsen von Manövermunition 9 mm und auch von der scharfen Patrone 9 mm beide gleich und aus Messing gefertigt?
Kann das nicht im Gegensatz zu der bisher unterschiedlichen Gestaltung von grüner Plastikmanöverpatrone und scharfer Messingmetallpatrone zu schwerwiegenden Verwechslungen führen und Menschenleben ernsthaft gefährden, und will die Bundesregierung nicht aus Gründen der Sicherheit und Unterscheidungsmöglichkeit für die Soldaten umgehend wieder unterschiedliche Farben und Materialien für Übungspatronen und scharfe Geschosse der 9 mm Waffen einführen?
Seit Januar 1978 wird der Truppe das Manöverpatronenmodell 9 mm X 19 DM 28 für Ausbildungszwecke zur Verfügung gestellt. Es handelt sich hierbei um eine Patrone mit Messinghülse und einer Geschoßnachbildung aus Kunststoff in der Farbe gelboliv. Hülse wie Geschoßnachbildung weisen im Unterschied zur Gefechtspatrone vier Einkerbungen auf. Die notwendigen optischen und fühlbaren Merkmale sind damit vorhanden. In der Truppenerprobung ist festgestellt worden, daß die Kennzeichen eindeutig und ausreichend und eine
Verwechselung mit der Gefechtsmunition nicht möglich ist.
Die bisherige Manöverpatrone DM 18 aus Aluminium verursacht mit einem Stückpreis von 0,34 DM gegenüber der neu eingeführten Patrone DM 28 mit 0,25 DM höhere Beschaffungskosten.
Auf Grund der Ergebnisse der Truppenerprobung ist die Manöverpatrone DM 28 mit Messinghülse für die Ausbildung geeignet und kann zu keinen Verwechslungen mit Gefechtsmunition führen.
Anlag 119
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Jung (FDP) (Drucksache 8/2532 Fragen B 102 und 103) :
Ist es richtig, daß das Bundesland Rheinland-Pfalz in den letzten Jahren zu den Bundesländern mit dem geringsten Anteil an Rüstungsaufträgen gehörte?
Welche Ursachen hat dies gegebenenfalls gehabt, und welche Möglichkeiten für eine Verbesserung in der Zukunft sind gegeben?
Es ist zutreffend, daß das Bundesland RheinlandPfalz in den letzten Jahren zu den Bundesländern mit dem geringsten Anteil an Rüstungsaufträgen gehörte. Der Anteil von Rheinland-Pfalz an den geleisteten Zahlungen zu inländischen Rüstungsaufträgen lag in den letzten drei Jahren — soweit regional aufgliederbar — zwischen 2,6 und 3,5 %. Ebenfalls unter 5% lagen in diesem Zeitraum die Bundesländer Hamburg, Niedersachsen, SchleswigHolstein und Saarland. (Diese Angaben beziehen sich lediglich auf die direkt erteilten Rüstungsaufträge; eine Statistik über die von den Direktauftragnehmern, insbesondere den Generalunternehmern erteilten Unteraufträge an Zulieferer existiert nicht.)
Ursache dafür ist im wesentlichen die gegebene Industriestruktur in der Bundesrepublik Deutschland.
Rüstungsaufträge haben zum ganz überwiegenden Teil technisch hochwertiges und komplexes Material zum Gegenstand, die Aufträge können daher fast ausschließlich nur an vorhandene Spezialkapazitäten erteilt werden. Nach den auch für Rüstungsaufträge geltenden Richtlinien zur Vergabe öffentlicher Aufträge wird die Vergabeentscheidung im Wettbewerb zwischen allen fachkundigen, zuverlässigen und leistungsfähigen Bewerbern getroffen; regionale Gesichtspunkte können bei der Auftragsvergabe, von Ausnahmen abgesehen (Zonenrandgebiet), nicht berücksichtigt werden.
Die regionale Verteilung der Rüstungsaufträge richtet sich daher vornehmlich nach den Standorten der in Betracht kommenden industriellen Spezialkapazitäten. Ausschlaggebend sind die Kapazitäten für Kampfflugzeuge, Flugzeuge, gepanzerte Fahrzeuge, Schiffe, Elektronik, Fernmeldegerät und Waffen und Munition. In Rheinland-Pfalz gibt es solche Kapazitäten nur in beschränktem Maße,
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979 10843*
meistens auch nur für Zulieferungen und nicht zur Systemführung als Generalunternehmer.
Angesichts dieser Umstände sehe ich leider keine nennenswerten Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation in der Zukunft. Änderungen und Verbesserungen der Industriestruktur sind längerfristiger Natur und zudem der Beeinflussung durch den Verteidigungsminister weitgehend entzogen. Ich werde aber auch weiterhin bei akuten Schwierigkeiten einzelner Auftragnehmer im Rahmen der mir beschränkt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu helfen versuchen.
Anlage 120
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Frau Dr. Lepsius (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage B 104) :
Welche Ergebnisse haben die mir vor einem halben Jahr von seiten der Bundesregierung angekündigten Verhandlungen mit der kanadischen Regierung erzielt, hein Militärflugplatz Süllingen Lärmschutzhallen zur Verminderung des Bodenlärms bei sogenannten Probeläufen zu errichten, wie dies bei anderen Militärflugplätzen bereits der Fall ist?
Ihre Anfrage, welche Ergebnisse die Bemühungen der Bundesregierung bei der kanadischen Regierung für eine Verminderung des Bodenlärms auf dem NATO-Fluglatz Söllingen gezeitigt haben, beantworte ich in Ergänzung meines Schreibens vom 22. August 1978 wie folgt:
Im Rahmen des Sparprogramms der kanadischen Regierung mußten auch das Verteidigungsministerium und die kanadischen Streitkräfte Abstriche in ihrem Haushalt hinnehmen mit der Folge, daß Programme beschnitten und neue Vorhaben aufgeschoben wurden.
Die Verhandlungen mit den kanadischen Streitkräften über den beiderseitig für wünschenswert gehaltenen Bau von Lärmschutzhallen auf dem Flugplatz Söllingen konnten wegen dieser Situation noch nicht erfolgreich abgeschlossen werden. Hinzu kommt die Tatsache, daß die gegenwärtig in Söllingen stationierten Flugzeuge der kanadischen Streitkräfte auf ein neues Nachfolgemuster umgerüstet werden. Welcher Flugzeugtyp künftig vorgesehen ist, wurde noch nicht entschieden. Hiervon hängt aber entscheidend ab, welche Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden können und wie die Lärmschutzhallen konstruktiv beschaffen sein müßten.
Eine abschließende Entscheidung der kanadischen Regierung ist daher in der nächsten Zeit noch nicht zu erwarten.
Anlage 121
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Wernitz (SPD) (Drucksache 8/2532 Fragen B 105 und 106) :
War das Bundesverteidigungsministerium darüber informiert, daß Dr. Otto von Habsburg, der öffentlich als Verfechter einer Einmann-Diktatur auf Zeit mit Schnelljustiz und Todesstrafe in bestimmten Situationen bekanntgeworden ist, bei einer Bundeswehreinheit in Rottenburg a. d. Laaber (Landkreis Landshut) aufgetreten ist, und hat es dein gegebenenfalls zugestimmt?
Hat es sich hierbei gegebenenfalls um eine Art „staatsbürgerlichen Unterrichts" gehandelt, und ist die Bundesregierung der Auflassung, daß der Vertreter eines verfassungswidrigen Diktaturmodells für eine derartige Aufgabe qualifiziert ist?
Dr. Otto von Habsburg hat am 24. Januar 1979 in Rottenburg an der Laaber vor Offizieren, Unteroffizieren m. P. und zivilen Gästen des Flugabwehrraketenbataillons 34 einen Vortrag zum Thema
Die internationalen Perspektiven der EuropaWahl 1979 und ihre Auswirkungen auf das westliche Verteidigungsbündnis
gehalten.
Das Bundesministerium der Verteidigung war über diese Veranstaltung nicht informiert, da sie nicht meldepflichtig war. Es handelte sich um einen Vortragsabend im Rahmen der politischen Weiterbildung der Offiziere und Unteroffiziere.
Der militärische Vorgesetzte soll sich aus unterschiedlichen Quellen über politische Vorgänge informieren und sich ein Urteil bilden, das ihn befähigt, sich auch mit extremen politischen Auffassungen auseinanderzusetzen.
Es soll deutlich werden, daß in unserem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat Meinungsunterschiede normal sind und fair ausgetragen werden können.
Das Bundesministerium der Verteidigung hält die Heranziehung von Fachleuten aus dem zivilen Bereich und von Politikern für ein geeignetes Mittel, das Interesse für politische Fragen zu steigern. Es war nicht die Aufgabe des Vortragenden, einen staatsbürgerlichen Unterricht durchzuführen, er sollte vielmehr in einem Referat seinen persönlichen Standpunkt zu dem gestellten Thema darlegen. Aus diesen Gründen besteht kein Anlaß, die Verpflichtung von Dr. Otto von Habsburg zu beanstanden.
Eine Überprüfung hat im übrigen ergeben, daß die seit 1975 im Flugabwehrraketenbataillon 34 laufende Vortragsreihe insgesamt ausgewogen war.
Anlage 122
'Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Müller (Schweinfurt) (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage B 107) :
Sind der Bundesregierung schwedische Untersuchungen bekannt, nach denen das Antiseptikum Hexachlorophen, das von Ärzten und in Kliniken zur Desinfektion verwendet wird. Mißbildungen bei Neugeborenen hervorrufen soll, und kann die Bundesregierung darüber Auskunft geben, ob dieses Mittel auch in der Bundesrepublik Deutschland Verwendung findet und welches Konsequenzen gegebenenfalls aus der schwedischen Untersuchung gezogen worden sind?
Der Bundesregierung ist seit langem eine entsprechende Arbeit einer schwedischen Ärztin bekannt.
10844* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979
Auf Grund dieser Befunde hat die schwedische Gesundheitsbehörde zwei epidemiologische Studien durchgeführt. Eine dieser Studien umfaßt insgesamt etwa 30 000 Mutter-Kind-Paare.
Die Auswertung der Studien konnte den geäußerten Zusammenhang zwischen kindlichen Mißbildungen und der Hexachlorophen-Anwendung nicht bestätigen.
Eine auf Veranlassung des Bundesgesundheitsamtes von der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft im Herbst 1978 durchgeführte Umfrage bei den pädiatrischen Fachmitgliedern der Arzneimittelkommission ergab, daß an deren Häusern keine hexachlorophenhaltigen Desinfektionsmittel verwendet werden.
Die Ärzteschaft wurde wiederholt durch Publikationen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft über die möglichen Risiken der Hexachlorophenanwendung unterrichtet. In Verbindung mit der Verschreibungspflicht, die ab 1. Juli 1973 für Zubereitungen gilt, die mehr als 1 % Hexachlorophen enthalten, werden deshalb keine unvertretbaren Risiken bei der Anwendung des Hexachlorophens gesehen. In der Bundesrepublik sind keine Berichte über Mißbildungen im Zusammenhang mit Hexachlorophen bekannt.
Das Bundesgesundheitsamt betrachtet die Weiterentwicklung mit großer Sorgfalt.
Anlage 123
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Becker (Frankfurt) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 108) :
Sieht die Bundesregierung eine Korrelation von liberalistischen Trends, wie Ehescheidung, Frühsexualität, Abtreibungserleichterung, Berufstätigkeit der Mutter auf der einen Seite und negative Sozialindikatoren, wie Selbstmord, Suchtneigung und Kriminalität bei der jungen Generation, und welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung gegebenenfalls, diese Korrelation aufzulösen?
Die Bundesregierung sieht den in Ihrer Frage konstruierten Ursachenzusammenhang nicht. Nicht die Aufrechterhaltung von ungerechtfertigter Abhängigkeit und Bevormundung, sondern die Förderung der Selbstbestimmung, des Selbstwertgefühls und der Fähigkeit zu sozial gebundener, eigenverantwortlicher Entscheidung ermöglichen die kritische Bewertung gesellschaftlicher Strömungen und tragen dazu bei, eigene Orientierungen innerhalb des Wertepluralismus unseres freiheitlichen Staates zu finden und sich entsprechende Lebensziele zu setzen. Diesem Ziel diente und dient auch weiterhin die Politik der Bundesregierung. Sie zielt insbesondere ab auf
— mehr Entfaltungsmöglichkeiten und Mitwirkung des einzelnen in Familie, Arbeitsleben und gesellschaftlichen Gruppen
— zunehmende gleichberechtigte Teilhabe der Frau im beruflichen und öffentlichen Leben
— mehr Partnerschaft zwischen Eltern und Kindern und erhöhte Bildungschancen und
— verbesserte Voraussetzungen zur individuellen sexuellen Entwicklung in Richtung auf gewollte und verantwortliche Elternschaft.
Zu den vielfältigen Ursachen von negativen Sozialindikationen bei der jungen Generation wie Selbstmord, Suchtneigung und Kriminalität verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort auf die Große Anfrage zum Alkohol- und Drogenmißbrauch und Kriminalität von Kindern und Jugendlichen, Bundestags-Drucksache Nr. 8/922, vom 21. September 1977, sowie auf die Große Anfrage zur Situation der Kinder in Deutschland vom 10. März 1975, Bundestags-Drucksache Nr. 7/3340.
Anlage 124
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Becker (Frankfurt) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 109) :
Wieviel Forschungsaufträge im Arzneimittelbereich und an wen hat die Bundesregierung in den letzten zwei Jahren vergeben?
Die Bundesregierung hat im Arzneimittelbereich in den Jahren 1977/1978 54 Forschungsaufträge erteilt. Diese wurden an folgende Forscher/Institutionen vergeben:
Aus dem Bereich des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit:
Prof. Blaschke, Pharm. Institut, Universität Bonn Deutsches Arzneimittel-Prüfungs-Institut, München Prof. Ebel, Pharm. Institut, Universität Marburg
Farben Fabriken Bayer, Institut für Pharmakologie, Wuppertal
Dr. Gracza, Firma Muller/Göppingen
Prof. Graf, Pharm. Institut, Universität Tübingen Prof. Haller, Universitäts-Frauenklinik Göttingen Prof. Hartke, Pharm. Institut, Universität Marburg
Prof. Herz, Max-Planck-Institut für Psychiatrie, München
Prof. Kewitz, Institut für Klinische Pharmakologie, Freie Universität Berlin (2X)
Priv. Doz. Dr. Kienle, Gemeinnütziges Krankenhaus Herdecke
Dr. Matusch, Pharm. Institut, Universität Marburg (2 X)
Dr. Reinhard, Pharm. Institut, Universität Tübingen
Priv. Doz. Dr. Popp, Radiologie-Zentrum, Universität Marburg
Firma Seral, Randsbach
Prof. Stahl, Institut für pharmazeutische Biologie, Universität des Saarlandes, Saarbrücken
Prof. Weber, Medizinische Universitätsklinik, Heidelberg (2X )
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979 10845*
Prof. Westermann, Medizinische Hochschule, Hannover
Prof. Wiedemann, Abteilung für medizinische Mikrobiologie, Universität Bonn
Aus dem Bereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:
Priv. Doz. Dr. Greiser, Diabetes-Forschungs-Institut, Universität Düsseldorf
Dr. Kirchner, Universität Frankfurt
Doz. Dr. Oberender, Universität Marburg (2 X )
Aus dem Bereich des Bundesministers für Forschung und Technologie:
Batelle-Institut, Frankfurt (2 X )
Prof. Dengler, Medizinische Klinik, Universität Bonn (2 X )
Prof. von Hattingberg, Zentrum für Kinderheilkunde, Universität Gießen
Prof. Loth, Pharm. Institut, Universität des Saarlandes, Saarbrücken
Firma E. Merck, Darmstadt
Prof. Müller, Pharm. Institut, Universität Bonn Prof. Weber, Universität Heidelberg
Priv. Doz. Dr. Greiser, Diabetes-Forschungs-Institut, Universität Düsseldorf
Prof. Wagner, Firma Hoechst, Frankfurt Firma Behring-Werke, Marburg
Firma Rentschler, Laupheim
Biotestserum-Institut, Frankfurt (2 X ) Prof. Dörfler, Universität Köln
Prof. Sauer, Deutsches Krebsforschungszentrum, Heidelberg
Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere, Tübingen (2X)
Prof. Maurer, Freie Universität Berlin Firma Hoechst, Frankfurt
Prof. Jungwirth, Universität Würzburg Firma Schering, Berlin (2 X )
Prof. Zenk, Ruhr-Universität, Bochum Prof. Reinhard, Tübingen
Prof. Fischer, Max-Planck-Institut für Immunbiologie, Freiburg
Prof. Überla, Universität München.
Anlage 125
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Frau Schleicher (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 110) :
Trifft es zu, daß das Bundesgesundheitsamt allgemein die Bereitschaft der deutschen Ärzteschaft in Zweifel zieht, Indikationseinschränkungen für Medikamente zu beachten, und was wird die Bundesregierung gegebenenfalls unternehmen, um das Bundesgesundheitsamt zu veranlassen, hei seinen Entscheidungen von einem pflichtgemäßen Verhalten der deutschen Ärzteschaft auszugehen?
In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin wegen Aussetzung des sofortigen Vollzuges des vom Bundesgesundheitsamt ausgesprochenen Widerrufs der Zulassung clofibrathaltiger Arzneimittel hat das Bundesgesundheitsamt bei der Diskussion der Möglichkeit etwa weniger weitreichender Sicherheitsmaßnahmen erklärt, daß man hier nicht mit Sicherheit annehmen könne, daß Indikationseinschränkungen eine ausreichende Sicherheitsmaßnahme darstellten. Einmal wisse man noch nicht genau, wo die Indikationsgrenzen sachlich verlaufen müßten. Das hänge von weiteren Ermittlungen des tatsächlichen Risikos ab. Im übrigen wurden Zweifel geäußert, ob Indikationseinschränkungen und Gegenanzeigen von den verordnenden Ärzten in ausreichendem Maße beachtet würden. Damit ist keineswegs die Bereitschaft der deutschen Ärzteschaft insgesamt in Zweifel gezogen worden, Indikationseinschränkungen für Medikamente zu beachten.
Das Bundesgesundheitsamt hat allerdings bei der Anwendung von Biguaniden ein Abweichen von aus Sicherheitsgründen verlangten Indikationseinschränkungen und Gegenanzeigen beobachtet. Ebenso sind in der Diskussion Duogynon Anzeichen dafür vorhanden — über sie wurde auch in der Presse berichtet —, daß auch dort die gebotenen Sicherheitsmaßnahmen von den verordnenden
Ärzten nicht hinreichend oder zumindest nicht rasch genug beachtet wurden.
Bei der Größe des hier zur Debatte stehenden Risikos, vor allem der Irreversibilität des Schadens, wäre es unverantwortlich, diese Fakten nicht in Rechnung zu stellen.
Anlage 126
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Vogelsang (SPD) (Drucksache 8/2532 Fragen B 111 und 112) :
Welche Schritte erscheinen der Bundesregierung innerhalb ihres Verantwortungsbereichs geeignet, in den kommenden Jahren Produktion und Vertrieb von Kriegsspielzeug stärker als bisher einzudämmen?
Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, den hohen Import von Kriegsspielzeug, insbesondere von Baukästen mit aufgemaltem kriegerischen Hintergrund und der Anleitung zu Kampfeinsätzen, zu verhindern?
Zu Frage B 111:
Kriegsspielzeug nimmt innerhalb des gesamten Spielzeugangebots mengenmäßig nur einen bescheidenen Platz ein. Zwar liegen keine amtlichen Statistiken für Kriegsspielzeug vor; die Bundesregierung kann aber auf Grund übereinstimmender Schätzungen der zuständigen Verbände der Hersteller und des Handels davon ausgehen, daß Kriegsspielzeug einen Anteil von weniger als 1 % am gesamten Spielzeugangebot hat. Dabei ist Her-
10846* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979
stellung und Vertrieb von Kriegsspielzeug keinen besonderen Reglementierungen unterworfen.
Auf eine weitere Eindämmung bis hin zur Einstellung von Produktion und Verkauf von Kriegsspielzeug hinzuarbeiten, ist in einer solchen Situation in erster Linie Aufgabe der Eltern und anderer mit der Erziehung der Kinder beauftragten Personen sowie der Verantwortlichen in Industrie, Handel und Verbänden der Spielwarenbranche. Die Bundesregierung kann durch öffentliche Hinweise auf die Schädlichkeit des Kriegsspielzeugs für Kinder politischen Einfluß nehmen und damit Appelle an die Eigenverantwortlichkeit der Beteiligten verbinden. In diesem Sinne sind auch die jüngsten Aufrufe zur Selbstkontrolle und Selbstbeschränkung und schließlich zum Verzicht auf die Herstellung und die Einfuhr von Kriegsspielzeug zu sehen, die der Bundesminister der Justiz bei verschiedenen Anlässen an Spielzeughersteller und -händler gerichtet und die der Bundeskanzler ausdrücklich begrüßt hat.
Soweit sich bisher erkennen läßt, haben diese Aufrufe eine beachtliche Resonanz. Die Verbände der Spielzeughersteller und des Spielzeughandels haben die Anregungen aufgegriffen. Sie haben ihren Mitgliedern empfohlen, keine Neuheiten an mechanischem Kriegsspielzeug mehr auf den Markt zu bringen und das vorhandene Angebot zu minimieren bzw. den Verkauf von Kriegsspielzeug soweit wie möglich einzuschränken; Bausätze für Kriegsspielzeug, deren Verpackungen drastische Darstellungen von Kampfhandlungen zeigen, sollen aus den Regalen genommen werden.
Zu Frage B 112:
Das im Bundesgebiet verkaufte Kriegsspielzeug ist in der Tat weitgehend Importware. Da das Kriegsspielzeug, gemessen am gesamten Spielzeugangebot lediglich den Anteil von weniger als 1% aufweist, sind auch die Importe — hieran gemessen — nicht hoch. Daraus läßt sich eine Zurückhaltung des Fachhandels beim Vertrieb von Kriegsspielzeug ersehen.
Die Bundesregierung wird die weitere Entwicklung im Bereich des Kriegsspielzeugs aufmerksam beobachten. Sie vertraut auf die Wirkung der Appelle, die von verschiedenen Seiten an die Verantwortlichen gerichtet worden sind. Darüber hinausreichende Schritte können nur erwogen werden, wenn sich die Appelle als nutzlos erweisen würden und Kriegsspielzeug einen zunehmenden, besorgniserregenden Anteil am Spielzeugangebot erlangen sollte.
Anlage 127
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Frau Berger (Berlin) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 113) :
Trifft es zu, daß im Rahmen' der Ausstellung des Bundesgesundheitsministeriums im SFB für einen Sehtest anstelle eines Planspiegels zunächst eine Hochglanzaluminiumplatte verwendet wurde, wie der „Berliner Tagesspiegel" vom 26. Januar 1979 berichtet, und wenn ja, welche Gründe lagen dafür vor?
Der Planspiegel des im Rahmen der Wanderausstellung „Bleib aktiv — mach mit" aufgestellten Sehtestgerätes ist auf dem Transport nach Berlin beschädigt worden. Die vom Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit mit der technischen Durchführung der Ausstellung beauftragte Agentur hatte sich daraufhin unverzüglich um Ersatz bemüht mit dem Erfolg, daß ein Austausch des beschädigten Teils bereits einen Tag nach Eröffnung der Ausstellung vorgenommen werden konnte. Bis zur Instandsetzung behalf sich die Agentur mit der genannten Hochglanzaluminiumplatte, ohne zu überblicken, daß dies zu Ungenauigkeiten bei den Messungen führen muß. Das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit hat veranlaßt, daß bei ähnlichen Vorfällen — sollten sie sich wiederholen — Testgeräte stillgelegt werden.
Anlage 128
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Picard (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 114) :
Wann und auf welche Weise wird die Bundesregierung die gegenwärtigen Verkehrsverhältnisse auf der A 680 / B 26 bei der Einfahrt in die Stadt Darmstadt, die zu einer unerträglichen Belastung der Verkehrsteilnehmer, besonders der Berufstätigen, geführt haben, verbessern?
Gegen den Planfeststellungsbeschluß des in Frage stehenden Abschnittes der A 680/B 26 bei der Einfahrt in die Stadt Darmstadt sind beim Verwaltungsgericht in Darmstadt Klagen erhoben worden.
Der Ausgang dieses Verfahrens muß abgewartet werden.
Mit den Bauarbeiten wird unverzüglich begonnen, sobald die baurechtlichen Voraussetzungen (rechtskräftiger Planfeststellungsbeschluß, Grunderwerb usw.) gegeben sind.
Anlage 129
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Peters (Poppenbüll) (FDP) (Drucksache 8/2532 Fragen B 115 und 116) :
Ist die Bundesregierung bereit, über Verhandlungen mit dem Land Schleswig-Holstein zu erwirken, daß im Zug der geplanten Umgehungsstraße Husum, wie von einer Bürgerinitiative vorgeschlagen, die Straßentrasse auf der Lundberggeest abzusenken, so daß die Straße dann als Geländeeinschnitt durch den Lundberg verläuft, mit den beachtlichen Vorteilen für den Schallschutz, für den Landschaftsschutz und für die Straßengestaltung?
Hält die Bundesregierung eine Trassenführung, wie in Frage 115 beschrieben, mit einer schienengleichen Kreuzung der Umgehungsstraße und der Bahnlinie Husum—Erfde für möglich, zumal diese Bahnlinie nur noch für den Güterverkehr und in der Regel einmal täglich betrieben wird?
Die bei einer Gradientenabsenkung entstehende höhengleiche Kreuzung mit der DB-Strecke Husum—Erfde kann weder aus verkehrssicherheitlichen noch aus bautechnischen Gründen wegen der großen Einschnittstiefen mit wirtschaftlich vertret-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979 10847*
baren Mitteln hingenommen werden. Dementsprechend kommt eine Absenkung der Trasse im angesprochenen Bereich nicht in Betracht.
Anlage 130
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Hartmann (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 117) :
Verschließt sich die Deutsche Bundesbahn den bei der Bundesbahndirektion Nürnberg detailliert vortragenen verwaltungsmäßigen, betrieblichen, verkehrlichen und bautechnischen Gesichtspunkten, die dafür sprechen, daß die aus Rationalisierungsgründen notwendige Neuabgrenzung zwischen den Betriebsämtern Hof und Nürnberg 1 nicht — wie vorgesehen — bei Kilometer 53,8 der Strecke Nürnberg—Schnabelwaid, sondern nördlich des Bahnhofs Ranna, vorschlagsweise bei Kilometer 66,8 dieser Strecke (Bahnhof Pegnitz), erfolgt, und wenn ja, warum, bzw. ist die Deutsche Bundesbahn bereit, den vorgetragenen Gegenvorstellungen bei der Neuordnung der bautechnischen Dienststellen ihres Außendienstes Rechnung zu tragen?
Nach Auskunft der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn (DB) hat die Bundesbahndirektion Nürnberg bei der Neuordnung der bautechnischen Dienststellen des Außendienstes versucht, für alle Fachdienste optimale Abgrenzungen zu finden. In dem von Ihnen angesprochenen Bereich deckt sich die Grenze zwischen der Bahnmeisterei Nürnberg Hauptbahnhof (Bereich des BundesbahnBetriebsamtes Nürnberg 1) und dem Baubezirk Kirchenlaibach (Bereich des Bundesbahn-Betriebsamtes Hof) bei km 53,8 mit der Grenze für die Güterverkehrsbedienung im Knotenpunktsystem. Damit wurde den Belangen des Betriebs- und Verkehrsdienstes Rechnung getragen und eine Basis für resultatsbezogene Verantwortungsbereiche geschaffen. Die Deutsche Bundesbahn ist der Auffassung, daß gegenüber diesen übergeordneten Gesichtspunkten mögliche lokale Interessen zurücktreten müssen.
Im übrigen entscheidet die DB über derartige Organisationsmaßnahmen in eigener Zuständigkeit.
Anlage 131
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Frau Verhülsdonk (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 118) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß der heute vorhandene Strafrahmen für Verstöße gegen die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung (z. B. im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsüberschreitungen bei Hochwasser) bei weitem nicht ausgeschöpft wird, und ist die Bundesregierung bereit, den für die Länder erlassenen einheitlichen Bußgeldkatalog zu überprüfen und die zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektionen als Mittelbehörde des Bundesverkehrsministers anzuweisen, den Strafrahmen auszuschöpfen?
Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen wenden den geltenden Bußgeldkatalog vom 11. Dezember 1974 an. Der Bundesminister für Verkehr wird ihn neu fassen, wenn er im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz die bisherigen Strafandrohungen der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung, die kraft Gesetzes bereits als Bußgeldandrohungen zu behandeln sind, in einzelne Ordnungswidrigkeitstatbestände untergliedert hat. Die Bundesregierung weist allerdings darauf hin, daß die Bußgeldhöhe sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere dem Grad des Verschuldens, bemißt. Andernfalls würde die Höhe auch einer Nachprüfung durch das Amtsgericht und die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt in Straßburg nicht standhalten; denn diese sind nicht an den Bußgeldkatalog gebunden. Von dem genannten Maßstab lassen sich die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen schon heute leiten.
Anlage 132
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Braun (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 119) :
In welchen Zeitabläufen ist der Ausbau der A 1 zwischen Leverkusener Kreuz und Remscheid vorgesehen, und welche Möglichkeiten sind gegeben, um diesen Ausbau zu beschleunigen, da inzwischen streckenweise die Höchstgeschwinnigkeit wegen des schlechten Fahrbahnzustands auf 60 km/h herabgesetzt wurde?
Der Ausbau des angesprochenen Abschnitts ist Teil eines Gesamtkonzeptes für den 6streifigen Ausbau des Autobahnringes Leverkusen-KamenOberhausen-Leverkusen. Unter Gewährleistung zumutbarer Verkehrsbedingungen während der Bauzeit sieht das Konzept folgende Baudisposition vor:
a) Abschnitt Autobahnkreuz Leverkusen bis Anschlußstelle Burscheid
Rund 4 km sind bereits 6streifig unter Verkehr. Die Bauarbeiten für das Reststück von etwa Bau- km 5,0 bis zur Anschlußstelle Burscheid — das einzige, in dem zur Zeit wegen der Fahrbahnbeschaffenheit eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h besteht — sind vergeben. Die Fertigstellung dieses Teilabschnittes ist 1981 vorgesehen. Durchgehend 6streifig befahrbar wird der Gesamtabschnitt 1982 nach Inbetriebnahme von zwei ebenfalls in diesem Jahr in Bau gehenden Brückenbauwerken etwa in Bau-km 1,0.
b) Abschnitt Anschlußstelle Burscheid bis Anschlußstelle Schloß Burg/Wermelskirchen
Hier wird mit den Arbeiten zum 6streifigen Ausbau unmittelbar nach Fertigstellung des vorherigen Abschnittes begonnen werden. Die Baudisposition sieht die durchgehende Fertigstellung im Jahre 1983 vor.
c) Abschnitt Anschlußstelle Schloß Burg/Wermelskirchen bis Anschlußstelle Remscheid
Die Bauarbeiten sollen nach der Baudisposition
direkt nach Fertigstellung des vorherigen Abschnittes 1984 beginnen und voraussichtlich 1968 abgeschlossen sein.
10848* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn. Freitag, den 9. Februar 1979
Anlage 133
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Seefeld (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage B 120) :
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob in letzter Zeit vermehrt Lastkraftwagen mit Ladung gestohlen wurden und wie hoch gegebenenfalls die dabei bislang entstandenen Schäden zu beziffern sind, und was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um durch geeignete Vorschriften für Sicherheitsvorkommen (z. B. Lenkradschlösser) derartige Diebstähle weitgehend auszuschließen?
Dem Bundeskriminalamt sind folgende Diestähle von Lastkraftwagen mit Ladungen bekannt geworden:
Jahr Fälle Schaden
1976 208 davon 130 Fälle mit Schadensangabe
Gesamtschadenssumme
16,9 Millionen DM
1977 244 davon 188 Fälle mit Schadensangabe
Gesamtschadenssumme
18,8 Millionen DM
1978 211 davon 163 Fälle mit Schadensangabe Gesamtschadenssumme 20,7 Millionen DM
Die Aufstellung zeigt, daß die Zahl der Tathandlungen im vergangenen Jahr nicht gestiegen ist, daß jedoch die Höhe des Schadens zugenommen hat. Da nicht in allen Fällen der Umfang des Schadens dem Bundeskriminalamt gemeldet worden ist, ist insoweit nur eine beschränkte Aussage möglich.
Zwischen den Dachverbänden des Transportgewerbes und dem Bundeskriminalamt bestehen seit längerem Kontakte mit dem Ziel, dem Diebstahl von Lastkraftwagen mit Ladungen durch geeignete Maßnahmen zu begegnen. Auf Grund dieser Zusammenarbeit wurden Merkblätter für die Berufskraftfahrer und die Unternehmer ausgearbeitet, die detaillierte Hinweise für die Sicherung des Fahrzeugs und der Ladung für Transport- und Abstellzeit geben. Die Dachverbände haben bei den ihnen angeschlossenen Mitgliedern darauf hingewirkt, die in den Merklättern aufgeführten Ratschläge zu beachten.
Bereits bestehende internationale Regelungen lassen schon heute auch für Lastkraftwagen Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung (Einrichtungen, die auf die Lenkung, auf die Kraftübertragung usw. wirken) zu. Es bleibt den Fahrzeugherstellern freigestellt, die Fahrzeuge mit derartigen Einrichtungen auszustatten.
Die Bundesregierung wird darüber hinaus prüfen, ob § 38 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dahin gehend zu ändern ist, daß auch Lastkraftwagen eine hinreichend wirkende Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung haben müssen.
Anlage 134
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Spranger (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 121):
Ist der Bundesregierung bekannt, daß in letzter Zeit vermehrt ausländische, insbesondere englische und italienische Kraftfahrzeugversicherungen es ablehnen, für Unfallschäden, die durch ausländische Verkehrsteilnehmer mit ausländischen Kennzeichen an deutschen Verkehrsteilnehmern in der Bundesrepublik Deutschland verschuldet werden, Versicherungsschutz zu gewähren, und was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, um den Ersatz des Schadens in diesen Fällen auch ohne die Durchführung langwieriger Prozesse sicherzustellen?
Der Bundesregierung ist dies nicht bekannt.
Bei Schadensfällen in der Bundesrepublik Deutschland, an denen ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug beteiligt war, können jedoch Ansprüche direkt gegen den Verband der Haftpflichtversicherer, Unfallversicherer, Autoversicherer und Rechtschutzversicherer e. V. (HUK-Verband) in Hamburg geltend gemacht werden, sofern dieser nach § 2 des Ausländerpflicht-Versicherungsgesetzes die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen hat. Letzteres ist der Fall bei Fahrzeugen aus den übrigen EG-Mitgliedstaaten sowie einer Reihe von Drittländern (insbesondere Osterreich, Schweiz, Norwegen, Schweden, Finnland, Ungarn, Tschechoslowakei) ; ausgenommen aus der Garantieübernahme des HUK-Verbandes sind nur einige wenige Fahrzeuggruppen wie z. B. Fahrzeuge mit Zollkennzeichen oder landwirtschaftliche Fahrzeuge — und dies auch nur bei einigen der genannten Staaten. Außerdem besteht nach wie vor die Möglichkeit, direkt gegen den HUK-Verband Ansprüche aus Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen geltend zu machen, für die eine grüne Versicherungskarte noch erforderlich ist und vorliegt. So können sich auch Personen mit Ansprüchen aus Unfällen mit englischen oder italienischen Fahrzeugen direkt an den HUK-Verband in Hamburg wenden und diesen notfalls wegen ihrer Schadensersatzforderungen aus dem betreffenden Unfall verklagen.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß hiermit die Belange der geschädigten Personen sogar bedeutend besser gewahrt sind, als wenn sie sich an den betreffenden Versicherer im Ausland wenden müßten.
Anlage 135
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Hornhues (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen B 122 und 123) :
Für wann ist — unter Berücksichtigung des Haushaltsansatzes 1979 — mit Beginn und Ende des Ausbaus des Osnabrücker Zweigkanals zu rechnen, und in welcher Relation stehen diese Daten mit den ursprünglichen Ausbauzielen?
Bleibt die Absicht, den Personenschienenverkehr auf den Bundesbahnstrecken Osnabrück—Brackwede und Osnabrück—. Delmenhorst einzustellen, bestehen, oder hat hat das diesbezüglich in Oldenburg am 2. November 1978 geführte Regionalgespräch zu einer Meinungsänderung geführt?
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979 10849*
Zu Frage B 122:
Unter der Voraussetzung, daß das in den nächsten Monaten anlaufende Planfeststellungsverfahren für die Kreuzung des Kanaldurchstichs im Bereich Hörstel mit der Bundesbahnstrecke Osnabrück-Rheine bis zum Spätsommer 1979 abgeschlossen ist, kann der Hafen Osnabrück in den Jahren 1986/87 von dem vollabgeladenen (2,5 m) Europaschiff erreicht werden.
In der Fragestunde am 20. Oktober 1977 wurde Ihnen als Zeitpunkt für das Ausbauende des Osnabrücker Zweigkanals ebenfalls das Jahr 1986 angegeben.
Zu Frage B 123:
Für Maßnahmen wie die Umstellung des Schienenpersonennahverkehrs ist nach dem Bundesbahngesetz ein Anhörungsverfahren vorgeschrieben. In die Anhörungsverfahren nach § 44 Bundesbahngesetz sind nach einer Vereinbarung zwischen Bund und Ländern Regionalgespräche eingebunden.
Die in dem von Ihnen genannten Regionalgespräch vorgebrachten Argumente werden zur Zeit noch vom Land Niedersachsen geprüft und in eine abschließende Stellungnahme eingearbeitet. Diese wird von der Deutschen Bundesbahn ausgewertet. Erst über daraus ggf. folgende Anträge der Deutschen Bundesbahn auf Umstellung des Schienenpersonennahverkehrs auf Busbedienung entscheidet der Bundesminister für Verkehr unter Beteiligung der zuständigen Bundesressorts.
Anlage 136
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Immer (Altenkirchen) (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage B 124) :
Aus welchen Gründen ist es noch immer nicht zur Errichtung einer Lärmschutzanlage im Zuge der B 42 entlang des Neuwieder Ortsteils Block gekommen, obwohl diese verschiedentlich vom Land und Bund in Aussicht gestellt wurde?
Es ist vorgesehen, im Zuge der B 42 entlang des Neuwieder Ortsteils Block eine 3,50 m hohe Lärmschutzwand zu erstellen. Nach Auskunft der Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz ist dazu erforderlich, die Maßnahme durch ein vereinfachtes Planfeststellungsverfahren nach § 18 c Abs. (3) FStrG rechtlich abzusichern und den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu der vorgesehenen Regelung zu äußern.
Der Planfeststellungsbeschluß ist erlassen und wird in Kürze zugestellt. Mit den Bauarbeiten soll im Frühjahr 1979 begonnen werden. Die Bundesmittel dafür stehen im Straßenbauplan zur Verfügung.
Anlage 137
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Peiter (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage B 125) :
Wann ist nunmehr mit der Fortführung des Ausbaus der B 414 (Hachenburg—Altenkirchen) im Bereich zwischen Bahnhof Ingelbach und Hachenburg zu rechnen?
Nach Auskunft der Straßenverwaltung Rheinland-Pfalz ist die Planung in Bearbeitung. Das Planfeststellungsverfahren soll noch in diesem Jahr eingeleitet werden. Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit ist jedoch 1979 bereits beabsichtigt, die Gradiente der bestehenden B 414 zwischen Marzhausen und Hachenburg durch Abtragung der Kuppen zu verbessern.
Anlage 138
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache 8/2532 Fragen B 126 und 127):
Ist die Bundesregierung bereit, in Ergänzung der Richtlinien über Einrichtung und Betrieb von Fluglärmmeßanlagen für Verkehrsflughäfen (VKBl. 1972, Seite 533) anzuordnen, daß Betriebe, Meßwertverarbeitung und -auswertung sowie Ermittlung des Beurteilungspegels einheitlich für alle Verkehrsflughäfen nach den maßgebenden deutschen Normen erfolgen müssen, wobei die einschlägigen Normen dabei im einzelnen zu bezeichnen sind?
Was kann die Bundesregierung tun, um die Bundesanstalt für Flugsicherung im Hinblick auf die Einhaltung ihrer Planungsrichtlinien bezüglich der Verfolgung von lärmnachteiligen Abweichungen von Flugrouten anzuhalten, und hält sie insbesondere die Installation von wirksamen Flugüberwachungsanlagen für alle Verkehrsflughäfen der Bundesrepublik Deutschland für eine wirksame Möglichkeit dazu?
Zu Frage B 126:
An den deutschen Flughäfen wird seit 1972 einheitlich nach den Richtlinien über Einrichtung und Betrieb von Fluglärmmeßanlagen für Verkehrsflughäfen (VK-Blatt 1972, 533) verfahren. Die Richtlinien sehen ein Meßverfahren gemäß DIN 45 643 vor. Dabei wird die Geräteeinstellung „slow" (langsam) verwendet, da nur hierdurch eine weitgehende Trennung der Flugzeuggeräusche von Fremdgeräuschen möglich ist.
Ein Abgehen von diesem bewährten Verfahren erscheint unzweckmäßig und würde zudem die Vergleichbarkeit mir früheren Ergebnissen in Frage stellen.
Die Bundesregierung sieht daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Veranlassung, ihre Richtlinien zu ergänzen.
Zu Frage B 127:
Die Bundesanstalt für Flugsicherung hält die von ihr unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften und der Erlasse des Bundesministers für Verkehr aufgestellten Planungsrichtlinien zur Minderung des Fluglärms in An- und Abflugbereichen der Flughäfen ein. Die lärmmindernden An- und Abflugwege werden auf dieser Grundlage eingerichtet. Die Lotsen in den Anflugkontrollstellen überwachen die Einhaltung der An- und Abflugwege durch die Flugzeugführer, soweit es im Rahmen ihrer vornehmlich auf Sicherheit ausgerichteten Kontrolltätigkeit möglich ist.
10850* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979
In umfangreichen Untersuchungen auf den Flughäfen Frankfurt und Düsseldorf wurde geprüft, ob durch die Einrichtung zusätzlicher Flugwegbeobachtungsstellen die Genauigkeit der Einhaltung der Flugwege durch die Piloten erhöht werden kann. Ergebnis: 92-95 % fliegt innerhalb der internationalen Toleranzen.
Die Bundesregierung hält angesichts dieses Untersuchungsergebnisses die Einrichtung und den Betrieb von besonderen Flugwegbeobachtungsstellen als Dauereinrichtung nicht allein aus fachlichen Gründen, sondern vor allem unter KostenWirksamkeits-Gesichtspunkten für nicht vertretbar. Solche Beobachtungsstellen können deshalb nicht auf Kosten des Bundes eingerichtet werden. Einem Beschluß der Düsseldorfer Fluglärmkommission zur Einrichtung einer Flugwegbeobachtungsstelle für den Flughafen Düsseldorf ist infolgedessen erst nach Zusage der vollen Kostenübernahme durch die Flughafen Düsseldorf GmbH entsprochen worden.
Anlage 139
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Gerster (Mainz) (CDU/ CSU) (Druckache 8/2532 Frage B 128 und 129) :
Trifft es zu, daß die Deutsche Bundesbahn ohne vorherige Abstimmung mit den betroffenen Stellen, z. B. der Stadtverwaltung Bingen, im neuen Fahrplan den Haltepunkt Bingen-Stadt völlig ausgespart hat und Züge lediglich auf dem Bahnhof Bingerbrück anhalten läßt, und wie konnte es gegebenenfalls dazu kommen?
Teilt die Bundesregierung meine Auffassung, daß die Deutsche Bundesbahn Maßnahmen ergreifen muß, um die dadurch verursachten Nachteile für die Bevölkerung der Stadt Bingen auszugleichen, und welche Maßnahmen sind bis zu welchem Zeitpunkt geplant?
Die Gestaltung des Reisezugangebotes der Deutschen Bundesbahn (DB) liegt in eigenverantwortlicher Zuständigkeit der DB. Nach dem Bundesbahngeetz (§ 48) hat die DB bei der Bearbeitung der Reisezugpläne den Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierzu hat am 22. Dezember 1978 eine Besprechung zwischen Vertretern des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr des Landes Rheinland-Pfalz und Vertretern der Bundesbahndirektion Frankfurt (Main) stattgefunden, bei der u. a. auch die Konzentration der D-Zug-Halte auf Bingerbrück erörtert wurde. Es wurde vorgetragen, daß die Halte in Bingerbrück wegen der Anschlußbindungen in Richtung Bad Kreuznach die größere verkehrliche Bedeutung haben. Dieses Konzept wurde bei der Erörterung ohne Widerspruch zur Kenntnis genommen. Die DB, die die Auswahl der vom Land zu dieser Besprechung hinzugezogenen Gebietskörperschaften nicht beeinflussen kann, hat darauf hingewiesen, daß die Stadt Bingen sich bereits im Herbst 1971 mit einer schrittweisen Konzentration der D-Zug-Halte in Bingerbrück einverstanden erklärt hat.
Inzwischen wurde auf Anregung der KölnDüsseldorfer Deutsche Rheinschiffahrt AG die Verlegung des Halts beim D-Zug 713 und seines Wochenend-Entlastungszuges D 913 von Bingerbrück nach Bingen (an 9.42 Uhr) eingeplant, um den Übergang vom Zug auf das Schnellschiff (Bingen ab 10.30 Uhr) sicherzustellen.
Für die Bedienung des Bahnhofs Bingen (Rh) durch Züge des Bezirks- und Nahverkehrs ergeben sich im Jahresfahrplan 1979/80 keine nennenswerten Veränderungen.
Anlage 140
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Milz (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen B 130 und 131):
Welchen Grad von Lärmbelästigung hat die linksrheinische Autobahn A 61 im Bereich der Ortslage Erftstadt-Bliesheim inzwischen erreicht?
Ist die Bundesregierung bereit, an der A 61 im Bereich der Ortslage Erftstadt-Bliesheim Lärmschutzwände zu errichten, zumal festgestellt worden ist, daß sogenannte passive Lärmschutzmaßnahmen wie doppeltverglaste Fenster usw. nicht mehr ausreichen, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
An der A 61 im Bereich Erftstadt-Bliesheim sind in den Jahren 1972 bis 1976 bereits 2,50 m hohe Lärmschutzwälle geschüttet worden. Nach Auskunft des Landes Nordrhein-Westfalen ist damit die im Bundeshaushalt getroffene Regelung eingehalten, wonach Ausgaben für Lärmschutzanlagen an bestehenden Bundesfernstraßen vorgesehen werden können, wenn der Mittelungspegel über 75 dB (A) tags oder über 65 dB (A) nachts liegt.
Ihre Anfrage wird zum Anlaß genommen, das Land NRW um eine nochmalige Überprüfung der derzeitigen Wohnsituation im genannten Bereich zu bitten. Vom Ergebnis werden Sie zu gegebener Zeit unterrichtet.
Anlage 141
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr, Haussmann (FDP) (Drucksache 8/2532 Fragen B 132 und 133) :
Sieht die Bundesregierung Gründe, den Vertrieb von genehmigungspflichtigen Rundfunkgeräten zu verbieten, und wenn nein, welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung dafür, daß der Betrieb solcher Geräte genehmigungspflichtig ist?
Hält die Bundesregierung eine zwingende Verpflichtung für erforderlich, daß beim Verkauf derartiger Geräte auf die Genehmigungspflicht hingewiesen wird?
Zu Frage B 132:
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger sind Funkanlagen im Sinne des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG). Sie dürfen nur die für Rundfunkempfänger zugelassenen Frequenzabstimmbereiche aufweisen. Das Errichten und Betreiben von Ton- und Fernseh-Rundfunkempfängern ist nach § 2 FAG seit 1. Januar 1971 allgemein genehmigt.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979 10851*
Die Bundesregierung strebt eine gesetzliche Regelung des Inverkehrbringens von Ton- und Fernseh-Rundfunkempfängern an. Dieses ist mit einem Richtlinienentwurf der EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Funkstörung durch Ton- und FernsehRundfunkempfänger beabsichtigt (Bundestags-
Drucksache 7/571).
Funkempfänger, die außer den für Rundfunkempfänger zugelassenen Frequenzbereich noch andere Frequenzbereiche aufweisen, sind keine Ton- und Fernseh-Rundfunkempfänger. Sofern es sich nicht um Spezialempfänger für einen bestimmten Funkdienst handelt, fallen sie unter die nichtgenehmigungsfähigen Funkanlagen. Wer ein solches Gerät errichtet oder betreibt, verstößt gegen § 15 FAG. Für den Händler, der derartige Geräte vertreibt, können sich entsprechend strafrechtliche und eventuell auch zivilrechtliche Folgen ergeben, weil der Erwerber keine Betriebsgenehmigung für ein solches Gerät erhält. Der Händler kann sich wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einem Vergehen nach § 15 FAG strafbar machen. Die Deutsche Bundespost hat über die Presse mehrfach davor gewarnt, nichtgenehmigungsfähige Empfangsgeräte zu vertreiben bzw. dafür zu werben.
Zu Frage B 133:
Der Bundesregierung fehlt jedoch gegenwärtig die gesetzliche Grundlage für ein Unterbinden des Vertriebs nicht zugelassener Funkanlagen. Eine Regelung des Inverkehrbringens von Funkempfängern ist ebenfalls von der EG beabsichtigt. Ein nationaler Alleingang ist daher nicht zu empfehlen.
Anlage 142
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Stavenhagen (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 134) :
Wie hat sich das Problem der überalterten Oberinspektoren bei der Deutschen Bundespost in den letzten Jahren entwickelt, und was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um eine Lösung herbeizuführen, damit im Vergleich zu anderen Verwaltungen des öffentlichen Dienstes Möglichkeiten geschaffen werden, die überalterten Postoberinspektoren zu Postamtmännern zu befördern?
Die Untersuchung der Probleme der Beamten der Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Deutschen Bundespost im Post- und Fernmeldewesen unter besonderer Berücksichtigung der Situation der lebensälteren Oberinspektoren hat ergeben, daß bei der Deutschen Bundespost 3 620 Oberinspektoren beschäftigt werden, die 40 Jahre und älter sind (56 v.H. aller Oberinspektoren). Ein so hoher Anteil lebensälterer Oberinspektoren wird in keiner anderen Bundesverwaltung erreicht.
Die Ursachen dieser Situation liegen in erster Linie in einer nicht ausgewogenen Altersstruktur und nur zu einem geringeren Teil an der fehlenden Mobilität bei den betroffenen Beamten.
Nach Erörterung des Untersuchungsergebnisses mit den zu beteiligenden Bundesressorts konnte in den Verhandlungen über den Personalhaushalt der Deutschen Bundespost für 1979 erreicht werden, die Funktionsgruppe zu § 1 Nr. 6 der Funktionsgruppenverordnung vom 23. November 1971 i. d. F. der Verordnung vom 30. März 1974 (BGBl. I S. 1031) so auszuweiten, daß sich für die Beamten des gehobenen Betriebs- und Verwaltungsdienstes der Deutschen Bundespost mit Wirkung vom 1. Januar 1979 folgende zusätzlichen Beförderungsmöglichkeiten ergeben: nach Besoldungsgruppe A 11 342, nach Besoldungsgruppe A 12 200 und nach Besoldungsgruppe A 13 86.
Darüber hinaus wird die Bundesregierung im Rahmen der Fortentwicklung der Struktur des öffentlichen Dienstrechts darauf achten, daß die Postoberinspektoren gleiche berufliche Fortkommenschancen haben wie die Oberinspektoren anderer Verwaltungen.
Anlage 143
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Hartmann (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 135) :
Ist die Befürchtung der Bürger in der Gemeinde 8561 Hartenstein, Landkreis Nürnberger Land, begründet, die dortige Poststelle 2 werde in absehbarer Zeit aufgelöst, nachdem der Zustelldienst für das Gemeindegebiet Hartenstein teils bereits nach 8564 Velden umgegliedert worden ist, teils im Lauf des Jahrs 1979 noch umgegliedert werden soll, oder können die dortigen Postkunden damit rechnen, daß die übrigen Postdienste auch künftig ortsnah bei der Poststelle 2 in Hartenstein in Anspruch genommen werden können?
In der Gemeinde 8561 Hartenstein (Teil der Verwaltungsgemeinschaft Velden) besteht eine Annahmepoststelle I. Der Zustelldienst wird aus wirtschaftlichen Gründen vom Postamt Velden aus durchgeführt. Es ist z. Z. nicht beabsichtigt, die Poststelle in Hartenstein zu schließen. Bestandsgarantien für einzelne Poststellen können nicht gegeben werden. Die Deutsche Bundespost muß bei der Postversorgung wirtschaftliche Grundsätze beachten. Sie ist daher gehalten, die bestehenden postalischen Einrichtungen ständig unter Berücksichtigung der Kriterien Verkehrsbedürfnis und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen.
Anlage 144
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Frau Berger (Berlin) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen B 136 und 137):
Nach welchen Kriterien entscheidet die Deutsche Bundespost über die Aufstellung von behindertengerechten Telefonzellen, insbesondere für Rollstuhlbenutzer?
Wieviel solcher Telefonzellen — im Vergleich zur Gesamtzahl — sind in der Bundesrepublik Deutschland bisher aufgestellt worden?
10852* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979
Zu Frage B 136:
Im Rahmen des Aktionsprogramms der Bundesregierung zur Beseitigung baulicher und technischer Schwierigkeiten für Behinderte wird die Deutsche Bundespost die Möglichkeit zur Benutzung öffentlicher Fernsprecher für Behinderte schaffen. Als erster Schritt ist der neue Fernwahlmünzfernsprecher mit Tastenwahl eingeführt worden, der von Behinderten leichter bedient werden kann. Der neue Fernwahlmünzfernsprecher wird zunächst vorzugsweise an Verkehrsschwerpunkten eingesetzt und künftig die jetzt noch vorhandenen Münzfernsprecher älterer Bauart ablösen.
Daneben werden Fernsprechhauben entwickelt, die an Gebäudewänden befestigt oder auch freistehend aufgestellt werden können. Die Hauben sind an einer Seite offen und ermöglichen so ein dichtes Heranfahren des Rollstuhlfahrers an den Münzfernsprecher. Die Aufstellungsorte werden nach dem jeweils bestehenden Bedarf im Benehmen mit den örtlichen Vereinigungen der Behinderten ausgewählt. In der Regel ist ein Bedarf gegeben
— in der Nähe von Rehabilitationszentren für Schwerbehinderte, Altenheimen u. a.,
— auf verkehrsreichen Plätzen und Straßen in Ortszentren,
— an Bahnhöfen,
— bei Postämtern, in denen der Zugang zu anderen Sprechmöglichkeiten für Rollstuhlfahrer ungeeignet ist.
Geschlossene Fernsprechzellen und -häuschen, die für Rollstuhlfahrer geeignet sind, gibt es im Bereich der Deutschen Bundespost bisher nur als bauliche Sonderkonstruktionen bei Postämtern. Es ist deshalb im vergangenen Jahr ein öffentlicher Wettbewerb zur Entwicklung eines genormten Fernsprechhäuschens für Rollstuhlfahrer durchgeführt worden. Bei der Beurteilung der eingegangenen Vorschläge durch ein Preisgericht wurden die Interessen der Behinderten berücksichtigt.
Mit dem Erstellen und Erproben der Prototypen dieses Fernsprechhäuschens ist nach den derzeitigen Zeitplänen ab 1980 zu rechnen. Das rollstuhlgerechte Fernsprechhäuschen wird später an besonders geeigneten Schwerpunkten aufgestellt werden.
Zu Frage B 137:
Ende 1978 waren von den 108 000 öffentlichen Münzfernsprechern der Deutschen Bundespost rd. 15 000 Stück mit den für Behinderte leichter zu bedienenden Fernwahlmünzfernsprechern mit Tastenwahl ausgestattet. Rd. 900 davon befanden sich in Fernsprechhauben, die für Rollstuhlfahrer geeignet sind.
Angaben über die Zahl der Münzfernsprecher, die ohne besondere Unterbringungsvorrichtungen an geeigneten Stellen in oder an Gebäuden so angebracht sind, daß sie auch von Rollstuhlfahrern benutzt werden können, liegen mir zur Zeit leider noch nicht vor. Eine umfassende Erhebung aller für Rollstuhlfahrer benutzbaren öffentlichen Sprechstellen ist bereits eingeleitet.
Anlage 145
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Klein (Dieburg) (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage B 138) :
Sind. der Bundesregierung Schätzungen über die Zahl der Empfangsgeräte mit unzulässigen Frequenzbereichen bekannt, die in den letzten Jahren von Rundfunkhändlern oder Versandhäusern ohne Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Inbetriebnahme verkauft worden sind, und welche Folgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Der Bundesregierung sind keine Schätzungen über die Zahl der verkauften Funkempfänger mit unzulässigen Frequenzbereichen bekannt. Um diese Zahl ermitteln zu können, fehlt ihr die gesetzliche Voraussetzung.
Funkempfänger mit unzulässigen Frequenzbereichen dürften jedoch erst in letzter Zeit verstärkt in den Handel gekommen sein. Überdies ist die Öffentlichkeit wiederholt durch Postwurfsendungen auf die Bedeutung der FTZ-Prüfnummer hingewiesen worden, deren Vorhandensein sicherstellt, daß die Geräte den deutschen Vorschriften entsprechen. Außerdem wurde über die Presse davor gewarnt, für nicht genehmigungsfähige Empfangsgeräte zu werben oder diese anzubieten. Es kann aus heutiger Sicht daher keinem Händler oder Verkäufer einer unzulässigen Empfangsfunkanlage mehr abgenommen werden, daß er solche Geräte in Unwissenheit verkauft hat. Der Bundesregierung fehlt jedoch gegenwärtig die gesetzliche Grundlage für ein Unterbinden des Vertriebs nicht zugelassener Funkanlagen. Eine Regelung des Inverkehrbringens von Funkempfängern ist jedoch von der EG beabsichtigt. Ein nationaler Alleingang ist daher nicht zu empfehlen.
Anlage 146
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Möhring (SPD) (Drucksache 8/2532 Fragen B 139 und 140) :
Ist die Bundesregierung mit mir der Meinung, daß ländliche Poststellen dadurch unentbehrlich sind, daß sie die direkte Verbindung der Deutschen Bundespost mit der Bevölkerung durch ihre am Ort bekannten Postboten praktizieren und so am besten die von uns allen gewünschte Bürgernähe der staatlichen Institutionen verwirklicht, und wird die Deutsche Bundespost diese Meinung bei ihren Planungen berücksichtigen?
Ist die Bundesregierung bereit zuzustimmen, daß gerade in strukturschwachen Gebieten mit dünner Besiedelung, wie zum Beispiel im Raum Lüchow-Dannenberg, der Postbote oder die Postbotin herkömmlicher Art unentbehrlich ist, weil bei Fortfall dieser Zustellungsart durch die überdehnten Entfernungen unüberwindliche Probleme in der Bedienung des Bürgers entstehen, und wird die Deutsche Bundespost auch diese Meinungen bei ihren Planungen berücksichtigen?
Zu Frage B 139:
Die postalische Betriebsorganisation ist seit jeher darauf ausgerichtet, der Bevölkerung eine lük-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979 10853*
kenlose flächendeckende Postversorgung zu bieten. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Zur Diskussion steht lediglich die Frage, welche Organisationsform insbesondere nach dem Verkehrsaufkommen dafür die zweckmäßigste ist.
Gebiete mit Einzelbebauung und Streusiedlunden, in denen erfahrungsgemäß nur vereinzelt Sendungen aufkommen, werden schon seit jeher durch den Landzusteller versorgt, der nicht nur zustellt, sondern in gewissem Umfang auch Sendungen annimmt.
Die Poststelle hatte ursprünglich eine doppelte Funktion, sie war Zustellpostanstalt und gleichzeitig Annahmestelle. Die Funktionsfähigkeit dieses Systems ist in den letzten Jahrzehnten durch eine Vielzahl von Einwirkungen immer stärker eingeschränkt worden. Die wichtigsten Gründe sind die als Folge von kommunalen Neuordnungen durchgeführte Zentralisierung und Motorisierung der Zustellung und ein deutlicher Verkehrsrückgang im Annahmedienst. Wenn eine Poststelle aufgehoben wird, weil entsprechend dem verbliebenen Verkehrsaufkommen eine andere Organisationsform, z. B. ein Fahrbarer Postschalter, zweckmäßiger ist, entsteht dadurch kein postalisches Vakuum. Der ortsbekannte Zusteller, der dann ggf. mit Annahmebefugnis ausgestattet wird, führt im Regelfall die Zustellung weiter durch. An welcher Stelle er die auszuliefernden Sendungen für seinen Bereich in Empfang nimmt und seine Zustellung beginnt, ist dabei für die von ihm betreuten Kunden unerheblich.
Zu Frage B 140:
Die Deutsche Bundespost sichert generell die Zustellung der Sendungen ins Haus zu. Das gilt nach wie vor auch für dünn besiedelte ländliche Gebiete wie den Raum Lüchow-Dannenberg. Da die Deutsche Bundespost ihre Betriebsorganisation im Eingangs- und Zustelldienst auf die Gemeindegrenzen abstellt und betrieblich die besten Voraussetzungen dann gegeben sind, wenn sich in einer politisch selbständigen Gemeinde nur eine Zustellpostanstalt befindet, bewirkt die kommunale Neuordnung auch Veränderungen in den Grenzen der Zustellbereiche. Dabei führen die Straffung in der Postversorgung und der verstärkte Einsatz von Kraftwagen im Landzustelldienst zu einer insgesamt besseren Bedienung der Landbevölkerung, der dann alle Sendungen einschließlich der Pakete ins Haus gebracht werden. Dieser Weg soll konsequent weiter beschritten werden.
Anlage 147
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Langner (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 141):
Ist die Bundesregierung bei Einführung des neuen Fernsprechtarifsystems für Orts-, Nah- und Ferngespräche bereit, die Zeittaktzähler so einzustellen, daß auch im ersten Zeittakt volle acht Minuten für eine Gesprächseinheit gesprochen werden kann und nicht nur durchschnittlich sieben Minuten und fünfundvierzig Sekunden, wie die Bundesregierung in der Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen auf meine Anfrage Nr. 145 aus Drucksache 8/2477 (Stenographischer Bericht Seite 10 603) erklärte?
Um eine absolut zeitgerechte Zählung bei Orts-, Nah- und Ferngesprächen zu erreichen, müßte bei Beginn jedes Gesprächs ein jedem Teilnehmer fest zugeordnetes Zählwerk eingeschaltet werden, welches nach Ablauf des jeweiligen Zeittaktes den ersten Zeitabschnitt zählt.
Die elektromechanischen Vermittlungssysteme der Deutschen Bundespost sind dazu technisch nicht in der Lage und können mit vertretbarem Kostenaufwand auch nicht umgestellt werden. Mit den zukünftigen elektronischen Vermittlungssystemen, die die herkömmliche Technik ablösen werden, wird auch der erste Zeittakt stets die volle Länge erhalten, wie es heute bereits bei allen weiteren Zeittaktintervallen der Fall ist.
Anlage 148
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Immer (Altenkirchen) (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage B 142) :
Inwieweit und gegebenenfalls wann wird im Zuge der Neuabgrenzung von Fernsprechnahbereichen. ein einheitliches Ortsnetz der Stadt Neuwied geschaffen und damit der Veränderung durch die Verwaltungsreform Rechnung getragen?
Die Leitungen der gegenwärtig vorhandenen Ortsnetze sind in der Erde fest verlegt und auf bestimmte Zentralpunkte, die Vermittlungsstellen, ausgerichtet. Sie können ohne wirtschaftlich völlig unvertretbaren Kostenaufwand nicht verlegt werden. Um diese Schwierigkeit auszuschalten, wurde zur Verbesserung der Gebührengerechtigkeit im Fernmeldedienst eine tarifliche Lösung gefunden, der Nandienst. Dabei bleiben die Ortsnetze Bausteine des neuen Tarifsystems. Jedes Ortsnetz wird Mittelpunkt eines nach bestimmten Regeln gebildeten Nahbereichs, innerhalb dessen man ein acht Minuten dauerndes Gespräch zum Nahtarif (23 Pfennig) führen kann. Die einzelnen Nahbereiche überlappen sich schuppenartig.
Die Stadt Neuwied, die auf die Ortsnetze Rhein-brück (0 26 35), Neuwied (0 26 31) und Bendorf (0 26 22) aufgeteilt ist, wird im Januar 1980 auf den Nandienst umgestellt. Dann können alle Bürger der Stadt Neuwied untereinander und zu ihrer Stadtverwaltung zum Nahtarif telefonieren.
Anlage 149
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Seiters (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen B 143, 144 und 145) :
Wie viele Personen sind 1978 von den Bestimmungen der Fernmeldeordnung und Fernsprechgebührenordnung betroffen worden, Mehrkosten für entlegene Fernsprechanschlüsse zu übernehmen, und wie viele Personen sind davon wohnhaft in der Grafschaft Bentheim und im Landkreis Emsland?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß von diesen Bestimmungen viele Fernsprechteilnehmer betroffen werden, die schon auf Grund ihrer Wohnlage auf ein Telefon angewiesen sind, für die aber die Zahlung der zum Teil erheblichen Mehrkosten eine große Härte darstellt, und wenn ja, welche Folgerungen zieht sie daraus?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß durch die vorliegenden Bestimmungen die Menschen im ländlichen Raum benachteiligt werden, und wie steht die Bundesregierung zu Vorschlägen, die Kosten für die Fernsprechteilnehmer zu senken bzw. Härteregelungen für den Einzelfall in die bestehenden gesetzlichen Vorschriften aufzunehmen?
10854* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979
Zu Frage B 143:
Nach dem Ergebnis einer Erhebung im Jahr 1977 wurden im gesamten Bundesgebiet 399 Fernsprechanschlüsse in außerhalb des planmäßigen Netzausbaues der Deutschen Bundespost gelegenen Gebieten eingerichtet. Die Mehrkosten für die einzeln zu erstellenden Linien wurden mit einem Deckungsgrad bis zu rd. 40 0/o von den Anschlußinhabern der Deutschen Bundespost erstattet. Daten für das Rechnungsjahr 1978 — insbesondere für bestimmte Regionen — liegen nicht vor. Sie lassen sich ohne erheblichen Verwaltungsaufwand nicht erheben.
Zu Fragen B 144 und 145:
Die Bundesregierung verkennt nicht die besondere Situation, in der sich Bewohner und Wirtschaftsbetriebe in dünn besiedelten und abseits gelegenen Gebieten befinden. Dies hat u. a. den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten veranlaßt, unter bestimmten Voraussetzungen landwirtschaftlichen Betrieben eine finanzielle Hilfe für die Einrichtung eines Fernsprechanschlusses zu gewähren. Obwohl sich die Forderung auf Erstattung der Mehrkosten mit den Gepflogenheiten der Energieversorgungsunternehmen deckt, die für den Bau der Versorgungsleitungen auch Kostenbeiträge erheben, hat die Deutsche Bundespost Überlegungen mit dem Ziel eingeleitet, ihr Tarifsystem in Richtung auf eine für den Fernsprechkunden günstigere Lösung zu ändern.
Anlage 150
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Hoffmann (Saarbrücken) (SPD) (Drucksache 8/2532 Fragen B 146 und 147):
Wieviel Plätze für Auszubildende stehen 1979 bei der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn zur Verfügung, und in welchem Verhältnis stehen diese Zahlen zu den vorangegangenen Jahren und dem von der Bundesregierung ermittelten Bedarf an Ausbildungsplätzen in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt?
Wieviel Arbeitsplätze werden 1979 voraussichtlich bei der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn von Schwerbehinderten eingenommen, und wie verhalten sich diese Zahlen zu den vorangegangenen Jahren und den Anforderungen des Schwerbehindertengesetzes?
Zu Frage B 146:
Die Deutsche Bundespost hat in den letzten Jahren erhebliche Leistungen erbracht, um den bestehenden Mangel an Ausbildungsplätzen zu lindern; sie hat dabei im großen Umfang über den eigenen Bedarf hinaus Ausbildungsplätze zur Verfügung gestellt.
Die Zahl der bereitgestellten Ausbildungsmöglichkeiten in den Jahren 1977 und 1978 sowie die geplanten Neueinstellungen für 1979 ergibt sich aus nachstehender Übersicht; dabei ist getrennt nach Ausbildungsgängen im Rahmen
— des Berufsbildungsgesetzes — des Beamtenrechts
Auszubildende 1977 1978 1979
Fernmeldehandwerker 4 000 4 000 4 000
Elektromechaniker 200 300 337
Postjungboten 3 062 4 000 4 000
Sozialversicherungsfachangestellte — 23 —
Beamtenanwärter
Postassistentenanwärter 443 1 299 1 615
Inspektoranwärter 290 1 117 1 610
Nachwuchs mittlerer Post- 1 300 3 890 3 200
und Fernmeldedienst
9 295 14 629 14 762
Daneben werden in jedem Jahr etwa 1 000 Ausbildungsmöglichkeiten für Fachoberschüler und für Praktikanten geboten.
Die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen betrug in den Jahren (Quelle: Entwurf des Berufsbildungsberichtes 1979 Stand 17. Januar 1979)
1977 1978 1979
585 400 628 500 655 000
Mit dem zur Verfügung gestellten Ausbildungsplatzangebot hat die Deutsche Bundespost somit einen beachtlichen Beitrag zur Linderung des Ausbildungsplatzmangels geleistet.
Alle Einstellungen, mit Ausnahme der Auszubildenden im Fernmelde- und Elektromechanikerhandwerk, sind am Nachwuchsbedarf orientiert, so daß diesen Kräften nach der Ausbildung ein ausbildungsgerechter Arbeitsplatz angeboten werden kann.
Im Fernmeldehandwerk bildet die Post trotz des nur geringen Ersatzbedarfs für ausscheidende Kräfte aus bildungspolitischen Gründen auch in diesem Jahr wieder viele junge Leute aus. Ihnen wird vor Abschluß des Ausbildungsvertrages schriftlich mitgeteilt, daß sie nach dem Ende der Ausbildung wenig Aussicht auf Beschäftigung im erlernten Beruf bei der Post haben. Sie wissen also bei Beginn ihrer Ausbildung genau, daß sie zwar einen Ausbildungsplatz, aber damit noch keinen Arbeitsplatz bei der Deutschen Bundespost haben. Das Ausbildungsberufsbild des Fernmeldehandwerks ist so breit und vielseitig angelegt, daß dadurch auch eine Tätigkeit in anderen Elektroberufen möglich wird. Das beweist die Tatsache, daß in früheren Jahren teilweise mehr als ein Drittel der Absolventen eines Ausbildungsjahrganges die Deutsche Bundespost nach dem Ende der Ausbildung verlassen hat.
Der Bestand an besetzten Ausbildungsplätzen bei der DB in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) betrug in den Jahren 1977 und 1978
1977 1978
(31. 12.) (31. 12.)
9 308 9 732
Die Ausbildungsplatzsituation für das Jahr 1979 stellt sich wie folgt dar:
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979 10855*
Bestand am 31. 12. 1978 = 9 732
Auszubildende, die im Jahr 1979
die Ausbildung beenden = — 2 347
7 385
vorgesehenes Einstellungsprogramm
für den Eigenbedarf _ + 1 700
9 085
mit Bundesmitteln genutzte
Ausbildungsplätze = + 1 350
Gesamtzahl der Ausbildungsplätze =10 435
Die bei der DB nutzbare Ausbildungskapazität wird voll ausgeschöpft.
Die Bundesregierung schätzt den Bedarf an Ausbildungsplätzen in der Bundesrepublik Deutschland für 1979 auf ca. 655 000.
Zu Frage B 147:
Seit Inkrafttreten des Schwerbehindertengesetzes war bei der Deutschen Bundespost eine ständige Aufwärtsentwicklung in der Beschäftigung Schwerbehinderter zu verzeichnen. Nach den vorliegenden statistischen Unterlagen stieg die Zahl der mit Schwerbehinderten besetzten Arbeitsplätze von 19 172 im Dezember 1975 auf 24 675 im Dezember 1977 an. Im gleichen Zeitraum erhöhte sich der Anteil der mit Schwerbehinderten besetzten Arbeitsplätze an der Gesamtzahl der Arbeitsplätze von 3,3 % auf 5,5 %.
Die statistischen Ergebnisse des Jahres 1978 werden erst Ende März dieses Jahres vorliegen. Es wird erwartet, daß die DBP im Jahre 1978 mit rd. 26 800 Schwerbehinderten das Pflichtsoll von 6 % knapp erreicht haben wird. Eine Voraussage für 1979 ist schwierig, weil — auch im Hinblick auf die Vorverlegung der flexiblen Altersgrenze — mit überdurchschnittlich zahlreichen Abgängen Schwerkriegsbeschädigter durch vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand gerechnet werden muß. Nach grober Schätzung werden 1979 voraussichtlich 25 500 Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt sein. Dies dürfte etwa 5,7 v. H. der zu zählenden Arbeitsplätze entsprechen.
Im Jahre 1979 werden bei der DB voraussichtlich 14 110 Arbeitsplätze von Schwerbehinderten eingenommen, das sind 4,1 % der Gesamtarbeitsplätze.
Die Gesamtzahl der besetzten Pflichtplätze ist seit 1976 von 13 213 (3,390 %) stetig angestiegen. Dieser Anstieg ist trotz vermehrter Altersabgänge Kriegsbeschädigter und der generellen Einstellungssperre bei der DB dadurch zu verzeichnen, daß das novellierte Schwerbehindertenrecht von der DB in vollem Umfang angewandt worden ist.
Folgende Übersicht der Entwicklung bei der DB im einzelnen:
Arbeitsplätze Pflichtplätze Gesamtzahl der
(Stand: besetzten
Dezember) Pflichtplätze
1976 389 741 23 385 13 213 (3,390 %)
1977 374 309 22 459 13 758 (3,675 %)
1978 356 232 21 415 14 222 (3,992 %)
1979 vsl. 344 248 20 655 14 110 (4,1 %).
Anlage 151
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Riesenhuber (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen B 148 und 149) :
Was hat die Bundesregierung unternommen, damit rechtliche und verwaltungstechnische Hemmnisse für die Einführung der Solarenergie in der Bundesrepublik Deutschland abgebaut werden, und welche politischen Folgerungen hat sie aus den Gutachten gezogen, die sie zu diesem Thema sich anfertigen ließ?
Was sind die Gründe dafür, daß zwischen Bund und Ländern noch keine Abstimmung erfolgt ist, um rechtliche und verwaltungsmäßige Hemmnisse bei der Einführung der Solarenergie abzubauen, obwohl diese Probleme schon längst den verantwortlichen politischen Stellen bekannt sind?
Die Fragen werden im Zusammenhang beantwortet. In den Ausschüssen des Deutschen Bundestages wird zur Zeit ein Antrag zur Förderung der Solarenergie erörtert (vgl. Bundestags-Drucksache 8/1268). Um diese Beratungen zu unterstützen, hat die Bundesregierung nach Abstimmung mit dem Bundestagsausschuß für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau die für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder um eine Zusammenstellung derjenigen Vorschriften und Bestimmungen gebeten, die die Einführung der Solarenergie behindern könnten.
Die Bundesregierung wird die ausgewerteten Berichte der Länder in Kürze, wenn sie alle vorliegen, dem Vorsitzenden des Bundestagsausschusses für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau übermitteln. In die abschließenden Beratungen wird dann auch die im Auftrag des Bundesministers für Forschung und Technologie erarbeitete Studie „Überwindung von wirtschaftlichen — und gesellschaftlichen Hemmnissen bei der Einführung der Solartechnologie in der Bundesrepublik Deutschland" einbezogen.
Es sei bereits an dieser Stelle auf den „Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht" (vgl. Bundestags- Drucksache 8/2451) hingewiesen, der in § 31 Möglichkeiten für eine erleichterte Erteilung von Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans vorsieht; solche Festsetzungen können im Einzelfall der Nutzung der Solarenergie entgegenstehen.
Die Konferenz der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder hat ihrerseits ihre Fachgremien beauftragt, Vorschläge für eine erleichterte Nutzung der Solarenergie zu erarbeiten.
Anlage 152
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Steger (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage B 150) :
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Zahlen in den einzelnen Bundesländern vor, die Aufschluß hinsichtlich der Genehmigungen für den Einbau von Wärmepumpen und Solaranlagen im Rahmen des Energieeinsparungsgesetzes geben, und wenn ja, wie lauten diese?
Der Bundesregierung ist bekannt, daß im Vollzug des Energiesparprogramms auch Zuschüsse für den
10856* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979
Einbau von Wärmepumpen und Solaranlagen bewilligt wurden. Zahlenmäßige Angaben liegen hierüber jedoch noch nicht vor. Nach der Verwaltungsvereinbarung zum Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz unterrichten die Länder den Bund über den Einsatz der Fördermittel bis zum 1. Oktober für das vorangegangene Programmjahr, so daß im Herbst dieses Jahres Zahlenangaben für das Programmjahr 1978 vorliegen.
Ein großer Teil der Gebäudeeigentümer, der Wärmepumpen oder Solaranlagen einbauen läßt, wird Steuervergünstigungen gemäß § 82 a Einkommensteuerdurchführungsverordnung in Anspruch nehmen. Die Zahl der so geförderten Anlagen kann nicht ermittelt werden.
Anlage 153
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Laufs (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen B 151 und 152) :
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Erhöhung der radioaktiven Belastung der Bevölkerung bei starker Wärmedämmung der Wohnungen im Rahmen der Energieeinsparungsmaßnahmen vor, weil insbesondere radioaktive Gase aus dem Baumaterial der Wohnungen nicht mehr im früheren Umfang abgeführt werden?
Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse darüber, in welchem Umfang der Krankheitsanfall der Bevölkerung hei starker Wärmedämmung der Wohnung erhöht wird, weil durch den geringeren Luftaustausch Krankheitserreger und Schadstoffe länger in der Atemluft bleiben?
Zu Frage B 151:
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine Erhöhung einer radioaktiven Belastung infolge erhöhter Wärmedämmung der Wohnungen vor. Sie erwartet auch keine neuen Erkenntnisse, da bei Wärmedämmungsmaßnahmen bewährte bzw. bauaufsichtlich zugelassene Baustoffe zum Einsatz kommen, die keinen Anlaß zu Beanstandungen hinsichtlich einer radioaktiven Belastung über das in der Natur ohnehin vorhandene Maß hinaus geben. Bezüglich der Dichtheitsanforderungen und des Luftaustausches gilt Entsprechendes. Es wird hierbei auf die Antwort zur Zweiten Anfrage verwiesen.
Zu Frage B 152:
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Die erhöhte Wärmedämmung führt in der Regel neben der Energieeinsparung zu einer Erhöhung der Behaglichkeit und trägt daher nicht unerheblich zur Erhaltung der Gesundheit der Bewohner bei.
Die Dichtheitsanforderungen beeinträchtigen
nicht den hygienisch erforderlichen Luftaustausch. Insofern. können auch hierin keine erhöhten Gesundheitsgefährdungen gesehen werden. Die Dichtheitsanforderungen tragen vielmehr dazu bei, daß insbesondere bei Windbeanspruchungen Zugerscheinungen in Wohnungen und Räumen vermindert werden.
Im übrigen bereiten die Bundesminister für Forschung und Technologie und für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau zur Zeit ein Forschungsprogramm „Lüftung im Wohnungsbau" vor, im Verlauf dessen auch Aussagen zu hygienischen Aspekten der Raumlüftung erwartet werden.
Anlage 154
Antwort
des Bundesministers Franke auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Lintner (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen B 153 und 154) :
Wie vielen Personen ist seit Inkrafttreten des Transitabkommens die Benutzung des Transitwege generell untersagt worden?
In wieviel Fällen ist dieses Verbot mittlerweile wieder aufgehoben worden?
Vom Inkrafttreten des Transitabkommens am 3. Juni 1972 bis zum 31. Dezember 1978 sind nach den offiziellen Angaben der DDR 257 Personen bei einer beabsichtigten Benutzung der Transitwege von und nach Berlin (West) zurückgewiesen worden. Von diesen 257 Personen sind 146 mehrfach zurückgewiesen worden.
Die Frage, in wieviel Fällen dieses Verbot mittlerweile wieder aufgehoben worden ist, läßt sich nicht beantworten, da viele der Zurückgewiesenen sich unseren Behörden nicht melden und die DDR in ihren amtlichen Mitteilungen lediglich die Zahl der Zurückgewiesenen, nicht aber deren Personalien bekannt gibt. Bei unseren Behörden haben sich weniger Zurückgewiesene gemeldet als uns von der DDR zahlenmäßig genannt worden sind. Es ist daher auch nicht möglich, exakt festzustellen, wieviel der ehemals Zurückgewiesenen zwischenzeitlich die Transitwege wieder benutzen.
Anlage 155
Antwort
des Bundesministers Franke auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Jäger (Wangen) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 155) :
Die Bundesregierung teilt Ihre Auffassung nicht.
Läuft die Bundesregierung mit den in ihrer Antwort auf meine Anfrage zu den Äußerungen des SED-Politbüromitglieds Kurt Hager dargelegten Haltung zur deutschen Einheit nicht immer mehr Gefahr, daß dieses Schweigen zu provokativen Äußerungen prominenter SED-Politiker als Zurückweichen von den Forderungen der SED nach Verzicht auf die Einheit Deutschlands, als Schwäche oder als Resignation verstanden wird, und droht diese Haltung der Bundesregierung die SED-Führung nicht zu immer heftigeren Verstößen gegen die Grundlagen der Einheit Deutschlands zu ermutigen?
Die Bundesregierung teilt Ihre Auffassung nicht.
Zur Überwindung der mit der Teilung Deutschlands verbundenen Probleme erscheint es nicht zweckmäßig, wenn beide Seiten sich unaufhörlich ihre bekannten tiefgreifenden Meinungsunterschiede in der nationalen Frage vorhalten, sondern es gilt, trotz dieser Gegensätze im Interesse der Menschen die Regelung praktischer Fragen zu vereinbaren.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979 10857*
Anlage 156
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Stavenhagen (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 156) :
Wie hat sich die Mitarbeiterzahl in den Großforschungszentren in der Zeit von 1974 bis 1979 verändert (wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Mitarbeiter getrennt), wie hoch ist die Zahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter in den Großforschungszentren zur Zeit, und wie hoch ist der geplante Stellenzuwachs im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung?
Bei den vom Bund und den beteiligten Sitzländern im Verhältnis 90 : 10 finanzierten zwölf Großfor-
Übersicht über die Entwicklung der Stellenpläne und der wissenschaftlichen Mitarbeiter
bei den Großforschungseinrichtungen in den Jahren 1974 bis 1979
1974 1975 1976
1 2 3 4 1 2 3 4 1 2 3 4
DESY 1 052 210 842 60 1 041 209 832 20 1 041 209 832 60
DFVLR 3 433 1 122 2 311 9 3 333 1 088 2 245 9 3 205 1 046 2 159 9
DKFZ 602 137 465 60 662 152 510 90 663 157 506 136
GBF 168 50 118 54 199 66 133 64 210 70 140 78
GKSS 593 116 477 34 585 122 463 25 586 122 464 35
GMD 600 269 331 94 609 275 334 98 611 277 334 89
GSF 1 038 306 732 183 1 173 346 827 234 1 179 348 831 190
GSI 364 77 287 — 439 102 337 — 448 124 324 —
HMI 483 172 311 56 480 179 301 56 482 179 303 56
IPP 943 229 714 64 932 235 697 64 940 235 705 64
KFA 3 489 780 2 709 280 3 386 770 2 616 280 3 381 766 2 615 280
KfK 3 290 783 2 507 200 3 224 790 2 434 200 3 216 785 2 431 195
Summe 16 055 4 251 11 804 1 094116 063 4 334 11 729 1 140 15 962 4 318 11 644 1 192
1977 1978 1979
1 2 3 4 1 2 3 4 1 2 3 4
DESY 1 041 207 834 49 1 036 206 830 49 1 043 208 835 50
DFVLR 3 155 1 037 2 118 15 3 153 1 038 2 115 15 3 158 1 041 2 117 21
DKFZ 673 160 513 285 683 166 517 136 698 173 525 170
GBF 213 71 142 78 213. 71 142 79 244 84 160 89
GKSS 586 122 464 20 583 122 461 25 583 122 461 44
GMD 613 278 335 72 630 291 339 76 630 291 339 94
GSF 1 150 336 814 192 1 198 347 851 192 1 199 346 853 170
GSI 452 124 328 29 450 124 326 30 457 126 331 30
HMI 481 180 301 98 485 182 303 88 492 187 305 102
IPP 935 230 705 64 941 233 708 143 941 233 708 87
KFA 3 396 766 2 630 295 3 402 770 2 632 295 3 411 773 2 638 325
KfK 3 241 786 2 455 225 3 252 790 2 462 215 3 311 790 2 521 225
Summe 15 936 4 297 11 639 1 422 16026 4 340 11 686 1 343 16 167 4 374 11 793 1 407
Spalte 1 = Mitarbeiter insgesamt laut Stellenplan
Spalte 2 = davon Wissenschaftler (Vergütungs-Gruppe II a — S) Spalte 3 = davon nichtwissenschaftliche Mitarbeiter
Spalte 4 = wissenschaftliche Hilfskräfte etc.
10858* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979
schungseinrichtungen *) haben sich die Gesamtsummen der Stellenpläne wie folgt entwickelt:
Jahr Stellen Veränderung
1974 16 055
1975 16 063 +8
1976 15 962 —101
1977 15 936 — 26
1978 16 026 + 90
1979 16 167 +141
Die Zahl der Stellen für Mitarbeiter mit Hoch-schulabschluß (oder einer gleichen Qualifikation)
— Vergütungsgruppe II a BAT — I BAT und S-Verträge — hat sich im gleichen Zeitraum wie folgt entwickelt:
Jahr Stellen Veränderung
1974 4 251
1975 4 334 +83
1976 4 318 —16
1977 4 297 —21
1978 4 340 +43
1979 4 374 +34
Berücksichtigt man auch diejenigen wissenschaftlich ausgebildeten Mitarbeiter, die nur vorübergehend außerhalb der Stellenpläne bei den Einrichtungen beschäftigt sind (wissenschaftliche Hilfskräfte, Doktoranden, Gastwissenschaftler), so kommen die folgenden Zahlen hinzu:
Jahr Sonstige wiss. Veränderung
Mitarbeiter
1974 1 094
1975 1 140 + 46
1976 1 192 + 52
1977 1 422 + 230
1978 1 343 — 79
1979 1 407 + 64
Lassen Sie mich einige erläuternde Bemerkungen hierzu anfügen:
— Die Mitarbeiterzahlen unterscheiden sich von den Stellenplanzahlen im Mittel um eine Differenz von rd. 2 % bis 5 %, da durch Zu- und Abgänge nicht immer alle Stellen besetzt sind.
— Der Grad der Fluktuation ist nicht bei allen Einrichtungen und auch nicht in allen Jahren gleich hoch. Hierfür sind sehr unterschiedliche Faktoren wie Spezialistenbedarf, Finanzierungsengpässe bei Drittmitteln, Umstrukturierungsmaßnahmen etc. maßgebend.
— Die Auszubildenden sind in den genannten Anzahlen nicht enthalten.
— Trotz fast gleichbleibender Gesamtzahl (über fünf Jahre ein Stellenplanzuwachs von + 112 = 0,7 %) gibt es deutliche Verschiebungen innerhalb der Einrichtungen mit dem Trend, die le-
*) DKFZ, DESY, GSI, HMI, GSF, GBF, GMD, KFK, KFA, IPP, GKSS, DFVLR
benswissenschaftlichen Einrichtungen zu stärken (DKFZ, GSF, GBF, s. Anlage).
— In die im Berichtszeitraum fast gleichbleibende Gesamtzahl geht auch die Aufbauphase der GSI ein.
Im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung werden die jetzt bestehenden Zahlen zunächst zugrunde gelegt. Die Verhandlungen innerhalb der Bundesregierung über die Aufstellung des Bundeshaushalts 1980 und die Fortschreibung der neuen mittelfristigen Finanzplanung beginnen erst im März 1979.
Die Großforschungseinrichtungen haben — wie jedes Jahr — umfangreiche Stellenanmeldungen eingereicht. Über sie wird im Gesamtzusammenhang der Aufstellung des Bundeshaushalts zu entscheiden sein.
Anlage 157
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Kunz (Weiden) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 157):
Trifft es zu, daß die Bundesrepublik Deutschland gegenüber Frankreich sowohl bei der Technik der Wiederaufbereitung abgebrannter Brennelemente als auch bei der Entsorgung so stark zurückgefallen ist, daß sich dies bereits auch auf die internationale Konkurrenzfähigkeit auszuwirken beginnt, und welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung gegebenenfalls zu ergreifen, damit die Bundesrepublik Deutschland wieder ihre frühere führende Spitzenstellung im Bereich der Nuklearenergie erreicht?
Die Förderung und Entwicklung der Entsorgungstechnologie, d. h. Wiederaufarbeitung, Abfallbehandlung und Endlagertechnik, wurde und wird von der Bundesregierung nicht primär unter dem Gesichtspunkt gesehen, die Konkurrenzfähigkeit der deutschen kerntechnischen Industrie auf dem internationalen Markt zu stärken.
Die Bundesregierung sieht hierin vielmehr unter dem Aspekt der Sicherheit eine unverzichtbare Voraussetzung für die weitere Nutzung der Kernenergie in unserem Lande. Andere Länder mit eigener kerntechnischer Industrie, insbesondere Japan und Schweden, vertreten eine ähnliche Haltung.
Es trifft zu, daß in Teilbereichen der Entsorgungstechnik, vor allem bei der Wiederaufarbeitung und der Plutonium-Technologie, Länder, die schon seit langem diese Techniken im Rahmen ihrer militärischen Programme nutzen, einen gewissen Erfahrungsvorsprung im Anlagenbau und -betrieb für den zivilen Brennstoffkreislauf haben. Dies gilt vor allem für Frankreich, in gewissem Umfang auch für Großbritannien.
Hieraus kann diesen Ländern in den nächsten Jahren mittelfristig ein Marktvorteil erwachsen, zumal dann, wenn Brennstoffkreislaufdienstleistungen als Paket mit der Lieferung von Reaktoren angeboten werden.
Die Bundesregierung ist aber der Meinung, daß die Entsorgung nicht direkt als Wettbewerbsfaktor genutzt werden sollte.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979 10859*
Eine Realisierung des deutschen Entsorgungskonzeptes, das weltweit als vorbildlicher Lösungsansatz für das Entsorgungsproblem angesehen wird, ist also primär sicherheitspolitisch notwendig; ohne Zweifel würden davon auch industriepolitisch positive Impulse ausgehen.
Anlage 158
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Frau Dr. Neumeister (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen B 158 und 159) :
Trifft es zu, daß der Bundesminister für Forschung und Technologie bei der Errichtung eines Informationssystems eine Datenbank plant, die in ihrer Endausbaustufe Angaben über den Gesundheitszustand der gesamten Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland sammeln und speichern soll, und ist die Bundesregierung gegebenenfalls nicht auch der Auffassung, daß es sich hier um einen bedenklichen Eingriff in die ganz persönliche Welt jedes einzelnen Bürgers handeln würde?
Wie begründet die Bundesregierung gegebenenfalls einen derartigen Eingriff, und wie gedenkt sie den Mißbrauch solch hoch persönlicher Angaben zu verhindern?
Es trifft nicht zu, daß das Bundesministerium für Forschung und Technologie die Errichtung einer derartigen Datenbank plant.
Anlage 159
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr.-Ing. Laermann (FDP) (Drucksache 8/2532 Frage B 160) :
Wieviel Tonnen abgebrannter Brennelemente aus Kernkraftwerken der Bundesrepublik Deutschland sind bisher in der Wiederaufbereitungsanlage der COGEMA in La Hague verarbeitet worden, und wie groß ist die bisher daraus angefallene Menge radioaktiven Abfalls, des Urans und des Plutoniums?
Bisher sind in der Wiederaufarbeitungsanlage in La Hague in zwei Kampagnen (in den Jahren 1977 und 1978) ca. 70 Tonnen LWR-Brennelemente aufgearbeitet worden, davon ca. 55 Tonnen aus dem Kernkraftwerk Stade und 15 Tonnen aus dem Schweizer Kernkraftwerk Mühleberg.
Dies waren Testdurchsätze, zwischen denen weiterhin Brennelemente aus französischen Gasgraphit-Reaktoren aufgearbeitet werden. Die Betreibergesellschaft COGEMA hat erklärt, daß diese beiden Kampagnen die Funktionsfähigkeit der Anlage für die LWR-Wiederaufarbeitung zufriedenstellend bewiesen haben.
Die Menge des radioaktiven Abfalls ergibt sich im einzelnen aus Menge und Abbrand der durchgesetzten Brennelemente. Durchschnittlich sind in einer Tonne normal abgebrannten Brennstoffs aus Druckwasserreaktoren rund 3 % Spaltprodukte (d. h. hochaktiver Abfälle) und etwa 0,9 bis 1 % Plutonium enthalten.
Der Rest ist noch leicht (ca. 0,9 %) angereichertes Uran. Die genauen Mengen dieser Materialien lassen sich erst bei genauer Kenntnis des Abbrandverlaufs und der chemischen Analysen bei der Wiederaufarbeitung bestimmen und liegen der Bundesregierung nicht vor. Es ist nicht zu erwarten, daß die tatsächlichen von den Durchschnittswerten um mehr als 10 % abweichen.
Anlage 160
Anwort
des Parl. Staatssekretärs Stahl auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Gerstein (CDU/CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen B 161 und 162) :
Welche Bedeutung hat nach Auffassung der Bundesregierung die Erforschung, Weiterentwicklung und Anwendung von Verfahren der industriellen Algenzucht zur Erzeugung von Nahrungs- und Futtermitteln im Zusammenhang mit der Deckung der Eiweißlücke in der Welternährung?
Aus welchen Gründen ist es nach Auffassung der Bundesregierung zu verantworten, daß die bisher von ihr geförderte und international anerkannte angewandte Algenforschung in Dortmund auf Grund einer Verlegung des Dortmunder Instituts nach Jülich unter Aufgabe der wertvollen Forschungseinrichtungen in Dortmund völlig zum Erliegen kommen wird, obwohl dies die einzige Forschungseinrichtung dieser Art in der Bundesrepublik Deutschland ist?
Zu Frage B 161:
Die Bundesregierung hat in den letzten Jahren eine ganze Reihe von Forschungsprojekten zur Entwicklung biotechnischer Verfahren für die Gewinnung von Eiweiß für Nahrungs- und Futterzwecke unter anderem auch mit der Zielsetzung eines Einsatzes in Ländern der Dritten Welt gefördert. Die im Rahmen dieser Forschungsprojekte bearbeiteten Alternativen der Eiweißgewinnung sind unter wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sehr unterschiedlich zu bewerten. Produktionsverfahren auf Algenbasis sind im Vergleich zu anderen Biosyntheseverfahren unwirtschaftlich und werden deshalb — abgesehen von kleineren Anlagen, die lediglich lokales Interesse finden — nicht in größerem Umfang eingesetzt. Auch unter ernährungsphysiologischen und toxikologischen Gesichtspunkten bestehen Bedenken, Algen als Nahrungs- oder Futtermittel einzusetzen, da sie auf Grund der Massenzucht in offenen Systemen Schadstoffe akkumulieren. Auch in dieser Hinsicht sind Eiweißverfahren auf Algenbasis im Vergleich zu anderen Verfahren benachteiligt.
Zu Frage B 162:
Die Bundesregierung hat seit 1973 ca. 20 Millionen DM für die institutionelle Förderung und die Projektförderung der Algenforschung zur Verfügung gestellt, um neue Möglichkeiten für praktische Nutzanwendungen auf dem Gebiet der Eiweißgewinnung, der Produktion wertvoller Naturstoffe und der Abwasserreinigung zu erschließen. Ein Großteil der Finanzmittel sind dabei den Forschungsarbeiten der Dortmunder Abteilung für Algenforschung und Algentechnologie der Gesellschaft für Strahlen- und Umweltforschung zugute gekommen. Da von den genannten drei Themengebieten Proteingewinnung, Naturstoffgewinnung und Abwasserreinigung lediglich das Thema Abwasserreinigung Aussichten auf praktische Nutzanwendungen eröffnet, werden sich die künftigen Förderungsmaßnahmen auf dieses Sachgebiet konzentrieren. Durch die vorgesehene Konzentration des Forschungsprogramms des Dortmunder Instituts auf das Thema Abwasserreinigung unter Einsatz von Bakterien-Algen-Mischkulturen wird die Algenforschung in der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt, da es eine ganze Reihe von algologisch orientierten Forschungsaktivitäten mit bio-
10860* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979
logischer, biochemischer und technologischer Ausrichtung gibt. Andererseits kann das für die Abteilung für Algenforschung und Algentechnologie vorgesehene Forschungsprogramm Abwasserreinigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg realisiert werden, wenn es mit einem Minimum an „kritischer wissenschaftlicher Masse", die in Dortmund nicht vorhanden ist, durchgeführt wird. Deshalb ist die organisatorische und räumliche Eingliederung des Dortmunder Instituts in die Kernforschungsanlage Jülich, die künftig schwerpunktmäßig auch über Fragen der biologischen Abfallbeseitigung und Abwasserreinigung arbeiten wird, notwendig.
Anlage 161
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Stahl auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Steger (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage B 163) :
Wie hat sich die Gewährung von Bundeszuschüssen der externen Vertragsforschung bei der Arbeitsgemeinschaft der Industriellen Gemeinschaftsform entwickelt, und wie waren die ersten Erfahrungen, insbesondere mit der durchschnittlichen Bearbeitungszeit?
Die bisherige Entwicklung bei der Maßnahme „Förderung der externen Vertragsforschung", die über die Arbeitsgemeinschaft Industrieller Forschungsvereinigungen (AIF) abgewickelt wird, wird sowohl von der Bundesregierung als auch von kleinen und mittleren Unternehmen sehr positiv beurteilt. Besonders hervorzuheben ist die bei dieser Fördermaßnahme mögliche kurze Bearbeitungszeit von durchschnittlich nur zwei bis drei Wochen zwischen Antragseingang und abschließendem Bescheid.
Bis zum 2. Februar 1979 sind 210 Anträge eingereicht worden, von denen 140 bewilligt wurden.
Zu Verzögerungen führten unvollständig eingereichte Anträge (z. B. fehlendes Angebot der Forschungsstelle, ungenügende Beschreibung des Forschungszieles, unklare Kostenangaben). Gründe für die Ablehnung waren im wesentlichen:
— Der Auftrag war nicht auf Forschung und Entwicklung gerichtet;
— der Antragsteller gehörte nicht zur Gruppe kleiner und mittlerer Unternehmen;
— das Auftragsverhältnis bestand schon vor der Antragstellung.
Anlage 162
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Stahl auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Marschall (SPD) (Drucksache 8/2532 Fragen B 164 und 165) :
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß das Kernforschungszentrum Karlsruhe die zuständigen Aufsichtsbehörden über die in der Reaktoranlage KNK II im vergangenen Jahr aufgetretenen Störungen rechtzeitig, detailliert und umfassend informiert hat, bzw. wann wurden diese Vorgänge dem Aufsichtsrat und den Genehmigungsbehörden mitgeteilt?
Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, daß bei einem Brutreaktor in der Größenordnung der in Kalkar geplanten Anlage ähnliche Vorgänge wie in Karlsruhe zu Reaktivitätsänderungen führen, die ein Durchschmelzen der Brennelemente oder unbeherrschbare prompt-kritische Vorgänge zur Folge haben könnten, und wenn ja, welche Folgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Zu Frage B 164:
Die mit dem Betrieb der KNK II beauftragte Kernkraftwerk-Betriebsgesellschaft mbH (KBG) hat die Aufsichtsorgane Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS), Stuttgart, sowie den technischen Überwachungsverein Baden, Mannheim, am 18. August 1978 unterrichtet. Von diesen Institutionen sind mir keine Beschwerden über zu späte Unterrichtung bekanntgeworden. Mit diesen Institutionen wurde ständig das weitere Vorgehen abgesprochen. Mehrere ausführliche Berichte sowie Vorschläge zur Behebung der Ursache der Abschaltungen wurden dem Sicherheitsbeirat am 16. November 1978 zugesandt. Im Sicherheitsbeirat sind u. a. Vertreter von MAGS, TÜV, GRS und RSK. Der Aufsichtsrat der KfK wurde vom Vorstand am 6. Dezember 1978 informiert.
Zu Frage B 165:
In einer Frage gleichen Inhalts hat die ReaktorSicherheitskommission (RSK) folgendes festgestellt:
Die beim Versuchsbetrieb KNK II aufgetretenen Schwierigkeiten liegen offensichtlich in einem für diesen Reaktor spezifischen Konstruktionsdetail begründet, welches beim SNR-300 nicht verwendet wird. Beim SNR-300 ist zur Vermeidung eines Blaseneintrags in den Reaktorkern überdies ein Gasblasenabscheider vorgesehen, den die RSK bereits in ihren Beratungen zum Konzept positiv beurteilt hat. Auch insofern sind also die an der Anlage KNK II aufgetretenen Probleme auf den SNR-300 nicht übertragbar.
Anlage 163
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Stahl auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Riesenhuber (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2532 Fragen B 166 und 167) :
Welche Absichten hat der Bundesforschungsminister im Hinblick auf die Abschätzung der Folgen technologischer Projekte, die vom Bundesforschungsministerium gefördert werden, und bei welchen Projekten ist dies schon geschehen?
Was hat der Bundesforschungsminister getan, um entsprechend seiner Ankündigung beim Amtsantritt die sozialen Folgen seiner Forschungsprogramme abzuschätzen und diese Abschätzung dem Parlament als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung zu stellen?
Die Abschätzung der Folgen neuer Technologien, d. h. die frühzeitige Abwägung und Bewertung ihrer Vorteile und Risiken für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung ist eine selbstverständliche Voraussetzung der Forschungs- und Technologiepolitik des Bundesministeriums für Forschung und Technologie. In den für die Programmerstellung und -fortschreibung verbindlichen hausinternen Verfahrensregeln aus dem Jahre 1975 heißt es:
„Die Programme sollen sich auf Prognosen und Analysen stützen, die die absehbaren Entwicklungen und Probleme, den Bedarf an den angestrebten wissenschaftlichen Erkenntnissen und technischen Entwicklungen, die vorgesehenen Umsetzungsmechanismen, die Notwendigkeit staatlicher Förderung, mögliche Alternativen, ihre Zweckmäßigkeit unter Darstellung des Für und Wider und die Frage, wer das Programm durchführen soll, behandeln.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979 10861*
Es soll versucht werden, die Folgewirkungen der Maßnahmen unter gesellschaftlichen, politischen, volkswirtschaftlichen, industriellen und personellen Aspekten aufzuzeigen."
Diese Grundsätze liegen der praktischen Arbeit in den einzelnen Programmbereichen des Bundesministeriums für Forschung und Technologie zugrunde. Allerdings ist die Umsetzung nicht einfach, da sich ausreichende Erfahrungen — nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland — nur langsam gewinnen lassen.
Das BMFT richtet seine Bemühungen zur Folgenabschätzung vor allem auf die großen technologischen Entwicklungslinien bzw. auf solche Programme und Teilprogramme aus, die kritische Problembereiche unserer Gesellschaft und Wirtschaft berühren, oder deren Konsequenzen besonders kontrovers bewertet werden. Beispiele sind das Programm Energieforschung und Energietechnologien oder der Zusammenhang von neuen Technologien und Arbeitsplätzen.
Die Studien, die unmittelbar oder mittelbar zur Abschätzung und Bewertung von Vorteilen und Risiken neuer Technologien im Rahmen der Programmbewertung beitragen, stehen dem Parlament als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung. Im Rahmen von Programmpräsentationen haben entsprechende Informationen und Diskussionen auch auf der Tagesordnung des Ausschusses für Forschung und Technologie des Deutschen Bundestages gestanden.
Anlage 164
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Stahl auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Frau Dr. Martiny Glotz (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage B 168) :
Ist die Bundesregierung bereit, die ihr unterstehende Gesellschaft für Strahlenforschung aufzufordern, den Antrag für eine zu erteilende Baugenehmigung für eine Lagerhalle an die Gemeinde Oberschleißheim im Landkreis München zurückzuziehen?
Die Gemeinde Oberschleißheim hat der Gesellschaft für Strahlen- und Umweltforschung mbH (GSF) die Baugenehmigung für eine Lagerhalle von 240 qm für schwach radioaktive Abfälle unter der Bedingung erteilt, daß die GSF auf die ihr erteilte Genehmigung zur Lagerung radioaktiver Abfälle in einer alten, 900 qm großen Halle verzichtet. Die alte Halle wird zum überwiegenden Teil für wissenschaftliche Zwecke der Gesellschaft — u. a. werden in ihr zwei Beschleuniger betrieben — genutzt. Etwa 1/10 der Halle wurde bisher für die Lagerung radioaktiver Abfälle benätigt. Der Bauantrag wurde unabhängig von den Lagerungsmöglichkeiten im Bergwerk Asse II gestellt, da die Zwischenlagerung insbesondere den Betrieb der Beschleuniger behinderte.
Die Gesellschaft ist bereit, auf die Bedingung der Gemeinde einzugehen, sofern der Freistaat Bayern und der Bund diesem zustimmen. Das Land hat sich noch nicht abschließend geäußert, jedoch zu erkennen gegeben, daß es mit dem Verzicht einverstanden sei. Eine Abstimmung zwischen den beteiligten Bundesressorts erfolgt, wenn die Stellungnahmen des Freistaates Bayern, in dessen Zuständigkeit die Zwischenlagerung gemäß § 9 a Abs. 3 AtG fällt, und der Gesellschaft vorliegen.
Es besteht zur Zeit kein Anlaß anzunehmen, daß die beteiligten Bundesressorts einer übereinstimmenden Auffassung der Gesellschaft und des Freistaats Bayern widersprechen werden.
Anlage 165
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Engholm auf die Schriftche Frage des Abgeordneten Gansel (SPD) (Drucksache 8/2532 Frage B 169) :
Steht die Bundesregierung noch zu ihrem Vorhaben, den Entwurf eines Bundesbildungsurlaubsgesetzes einzubringen, und wie weit sind die Vorarbeiten gediehen?
Die Absicht der Bundesregierung, gesetzliche Regelungen zum Bildungsurlaub vorzubereiten, hat ihren Niederschlag in mehreren Bundesgesetzen, vor allem im Betriebsverfassungsgesetz, im Bundespersonalvertretungsgesetz und im Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit gefunden. Diese Absicht wurde bekräftigt in der Denkschrift der Bundesregierung anläßlich der Einbringung des Gesetzentwurfs zur Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 140 der Internationalen Arbeitsorganisation über den bezahlten Bildungsurlaub, durch das sich die Bundesrepublik zu einer Politik der fortschreitenden Einführung von bezahltem Bildungsurlaub bekannt hat.
Wie die Praxis bei der Durchführung der bisher erlassenen Ländergesetze zum Bildungsurlaub zeigt, macht bisher nur ein geringer Prozentsatz von Arbeitnehmern von dem gesetzlichen Recht auf Teilnahme am Bildungsurlaub Gebrauch. Diese Praxis bestätigt die Annahme, daß vor umfassenderen gesetzgeberischen Initiativen die Bundesregierung noch größere Klarheit über Möglichkeiten einer sinnvollen Gestaltung von Bildungsurlaub gewinnen sollte. Diesem Ziel dienen mehrere Modellversuche, die das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft seit 1973 in Auftrag gegeben hat. Besonders wichtige Aufschlüsse werden von den Ergebnissen der wissenschaftlichen Begleitung zu dem umfassenden Bildungsurlaubs-Versuchs- und Experimentalprogramm (BUVEP) erwartet, die voraussichtlich Mitte dieses Jahres vorliegen werden. Weitere gesetzgeberische Vorhaben werden u. a. von der Bewertung dieser Ergebnisse, von den Beratungen innerhalb der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung sowie der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abhängen.
Anlage 166
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Brück auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Jahn (Münster) (CDU! CSU) (Drucksache 8/2532 Frage B 170):
10862* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 136. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Februar 1979
Hat die Bundesregierung Informationen über Städtepartnerschaften zwischen Städten der Bundesrepublik Deutschland und den Entwicklungsländern, insbesondere über deren inhaltliche Ausgestaltung und ihre entwicklungspolitische Bedeutung?
Nach dem Ergebnis einer Umfrage, die der Deutsche Städtetag bei seinen Mitgliedern im Herbst 1978 durchgeführt hat, bestehen zur Zeit die aus der Anlage ersichtlichen Städtepartnerschaften und Städtefreundschaften mit Gemeinden in Entwicklungsländern.
Darüber hinaus erhält die Bundesregierung nur gelegentlich Informationen über die eine oder die andere Städtepartnerschaft, meist im Zusammenhang mit der Bitte um finanzielle Unterstützung.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß den Städtepartnerschaften generell, wie speziell denen mit Städten in Entwicklungsländern, eine große Bedeutung zum besseren Verständnis der betroffenen
Bürger zukommt. Hieraus ergibt sich die entwicklungspolitische Komponente solcher Verbindungen.
Aus Mitteln des Einzelplans 23 kommt die Förderung von Maßnahmen, die deutsche Städte im Rahmen solcher Partnerschaften zugunsten von Gemeinden in Entwicklungsländern durchführen, nur dann in Betracht, wenn sich diese Maßnahmen in Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit der Bundesregierung einfügen. In der Praxis hat bisher nur die Einbeziehung von Fortbildungsmaßnahmen der Gemeinden in das Regierungsprogramm der Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften der Entwicklungsländer eine — wenn auch sehr geringe —
Rolle gespielt.
Für kulturelle Veranstaltungen im Rahmen von Städtepartnerschaften generell, also nicht nur für in Zusammenarbeit mit Gemeinden in Entwicklungsländern durchgeführte, stellt das Auswärtige Amt ab 1979 bis zu 300 000 DM — bisher jährlich bis zu 150 000 DM — zur Verfügung.
Städtepartnerschaft (P) und Städtefreundschaft (F) zwischen Gemeinden in der
Bundesrepublik Deutschland und in außereuropäischen Entwicklungsländern
Andernach Dimona Israel (P)
BerlinCharlottenburg Or-Yehuda Israel (P)
Reinickendorf Kiryat Ata Israel (P)
Kreuzberg Bat Yam Israel (F)
Steglitz Kiryat Bialik Israel (P)
Tempelhof Nahariya Israel (P)
Wedding Holon Israel (F)
Zehlendorf Sderot Israel (P)
Bielefeld Nahariya Israel (F)
Böblingen Bergama Türkei (P)
Braunschweig Bandung Indonesien (P)
Sousse Tunesien (F)
Darmstadt Bursa Türkei (P)
Duisburg Lome Togo (P)
Emden Ashkelon Israel (F)
Gelsenkirchen Kaolack Senegal (P)
Mandia Tunesien (P)
Hamm Mazatlan Mexiko (P)
Hannover Blantyre Malawi (F)
Hildesheim Minia Ägypten (P)
Köln Tunis Tunesien (P)
Mainz Antalya Türkei (F)
Haifa Israel (F)
Marburg Sfax Tunesien (P)
Münster Monastir Tunesien (P)
Rishon le Zion Israel (F)
Oberhausen Jerusalem Israel (F)
Offenbach Nahariya Israel (F)
Rain a. Lech Tougan Obervolta (P)
Recklinghausen Akko Israel (P)
Reutlingen Bouaké Elfenbeinküste (P)
Selb Kütahya Türkei (P)
Stuttgart Bombay Indien (F)
Menzel-Bourguiba Tunesien (P)
Walldorf Kirklareli Türkei (P)
Wuppertal Beer Sheva Israel (F)