Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich
Adams * 26. 1.
Dr. van Aerssen * 26: 1.
Dr. Aigner * 26. 1.
Alber* 26. 1.
Dr. Bayerl 26. 1.
Brandt 26. 1.
Fellermaier * 26. 1.
Flämig * 26. 1.
Dr. Fuchs * 26. 1.
Dr. Früh * 26. 1.
Gierenstein 26. 1.
Haase (Fürth) * 26. 1.
Hoffmann (Saarbrücken) * 26. 1.
Frau Hürland 26. 1.
Ibrügger * 26. 1.
Dr. Jahn (Braunschweig) * 26. 1.
Dr. Klepsch 26. 1.
Klinker 26. 1.
Koblitz 26. 1.
Lemp * 26. 1.
Dr. Lenz (Bergstraße) 26. 1.
Luster * 26. 1.
Müller (Bayreuth) 26. 1.
Müller (Berlin) 26. 1.
Müller (Mülheim) * 26. 1.
Müller (Wadern) * 26. 1.
Dr. Müller-Hermann * 26. 1.
Schmidt (München) * 26. 1.
Dr. Schmitt-Vockenhausen 26. 1.
Schreiber * 26. 1.
Dr. Schröder (Düsseldorf) 26. 1.
Schartz (Trier) 26. 1.
Dr. Schwarz-Schilling 26. 1.
Seefeld * 26. 1.
Frau Dr. Walz * 26. 1.
Wawrzik * 26. 1.
Dr. von Weizsäcker 26. 1.
Würtz * 26. 1.
Ziegler 26. 1.
Anlage 2
Antwort
des Staatsministers Wischnewski auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Spranger (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 1) :
Was hat der Bundeskanzler auf das Fernschreiben des Sohns von Rudolf Heß vom 6. Januar 1979 nach Guadeloupe getan, in dem der Sohn von Rudolf Heß auf die alarmierende Verschlechterung des Gesundheitszustands seines Vaters hinwies und erklärte, daß sein Vater nur noch kurze Zeit zu leben habe?
Der Bundeskanzler hat entsprechend der Bitte, die Herr Wolf Rüdiger Heß in seinem Fernschreiben an den Bundeskanzler vom 6. Januar 1979 geäußert hatte, in Guadeloupe die Frage der Freilas* für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments
Anlagen zum Stenographischen Bericht
sung von Herrn Rudolf Heß aus humanitären Gründen gegenüber den Staats- bzw. Regierungschefs der westlichen Gewahrsamsmächte angesprochen. Die Gesprächspartner des Bundeskanzlers zeigten hierfür Verständnis und sagten zu, die Frage einer erneuten Initiative gegenüber der Sowjetunion mit dem Ziel einer Entlassung von Rudolf Heß aus humanitären Gründen im Lichte der Entwicklung des Gesundheitszustandes von Rudolf Heß zusammen mit der Bundesregierung erneut zu prüfen.
Anlage 3
Antwort
des Staatssekretärs Bölling auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Sick (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 2 und 3) :
Trifft es zu, wie in der „Welt am Sonntag" vom 7. Januar 1979 dargestellt wird, daß Bundesregierung, Deutsche Bundesbahn und Deutsche Bundespost den Illustrierten „Stern" und „Bunte" je rd. 250 000 DM für Anzeigen gegeben haben, den Illustrierten „Quick" und „Revue" jedoch nur rund 10 000 DM, und trifft damit die in dem erwähnten Artikel erkennbare Vermutung zu, daß die Bundesregierung Anzeigen nach dem Wohlverhalten von Presseorganen vergibt?
Ist die Bundesregierung bereit und in der Lage, für das Jahr 1978 darzulegen, wie hoch die Beträge waren, die für die genannten Illustrierten für Anzeigen bezahlt wurden, und wenn nein, warum nicht?
1. Die in dem Artikel „Adler mit Kleingeld" in der „Welt am Sonntag" vom 7. Januar 1979 herausgerechneten Kosten für Anzeigen der Bundesregierung (bzw. nachgeordneten Dienststellen), der Bundespost und der Bundesbahn in jeweils einer einzelnen Ausgabe der Illustrierten „Stern", „Bunte", „Quick" und „Neue Revue" entsprechen in etwa den tatsächlichen Größenordnungen. Ich mache allerdings darauf aufmerksam, daß der Vergleich der Einschaltkosten für Anzeigen, die jeweils nur in einer Ausgabe der vier Illustrierten erschienen sind, keinen Rückschluß auf den tatsächlichen Umfang der in diesen Zeitschriften geschalteten Anzeigen zuläßt.
Die Vermutung, die Bundesregierung vergäbe Anzeigen nach dem Wohlverhalten von Presseorganen, ist unzutreffend: Die Bundesregierung orientiert sich im Bereich ihrer Öffentlichkeitsarbeit bei der Auswahl von Medien für die Schaltung von Anzeigen allein an der Wirtschaftlichkeit und Effektivität, die sich wiederum nach der Zielgruppe, dem Thema der Anzeigen und ihrer Gestaltung richten.
2. Wie hoch die Beträge waren, die für Anzeigen in den genannten Illustrierten von der Bundesregierung, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost 1978 bezahlt *urde, entnehmen Sie bitte der beigefügten Aufstellung. Sie ergibt, daß in den Zeitschriften des Burda-Verlages 1978 Anzeigen in einer Kostendimension von ca. 2,5 Millionen DM, in den Zeitschriften des Heinrich-Bauer-Verlages Anzeigen für etwa 3,5 Millionen DM, im „Stern" Anzeigen für etwa 3,7 Millionen DM geschaltet wurden. Diese Zahlen erhärten, daß von einer einseitigen Bevorzugung bestimmter Verlage oder Presseorgane durch die Bundesregierung oder Unternehmen des Bundes nicht gesprochen werden kann.
10562* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979
Anzeigenkosten 1978
Bereich Stern Bunte Kombi Quiem Neue Kombi Quick/Neue/
Bunte/ Revue Quick/ TV-Hören
Bild Neue u. Sehen,
u. Funk Revue Fernsehwoche
Öffentlichkeitsarbeit 1 192 126,57 1 539 000,— 939 510,— 811 856,63 — 17 936,12 314 812,80 332 909,98 —
Bundesregierung (OA Tit. 531 — 979 000,— — — — 2 192 000,—
TK 013) 695 000,— — 114 500,— 88 125,— 394 830,— —
Deutsche Bundesbahn
Deutsche Bundespost
Summe 3 670 636,57 1 506 856,63 979 000,— 132 436,12 402 937,80 727 739,98 2 192 000,—
Anlage 4
Antwort
des Staatssekretärs Bölling auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Jäger (Wangen) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 4) :
Trifft es zu, daß — wie der Spiegel (Nr. 3/79) meldet — der Bundeskanzler am Schluß der Konferenz von Guadeloupe erklärt hat, „mit Carter laufe es jetzt immer besser. Der Präsident habe viel dazugelernt und sollte die Chance einer weiteren Amtsperiode haben. Schließlich sei ... eine zweite Amtszeit Carters das kleinere Übel: einem Neuen im Weißen Haus müsse dann wieder erst mühselig alles beigebracht werden", oder was hat der Bundeskanzler verneinendenfalls zu diesem Sachkomplex tatsächlich geäußert?
Abgesehen davon, daß Sie in einem Artikel des Deutschland-Union-Dienstes am 19. Januar 1979, ohne die Aufklärung des Sachverhalts abzuwarten, den Kanzler in unsachlich polemischer Weise angegriffen haben, ist zu dem SPIEGEL-Artikel in Heft 3/79 festzustellen: Der Bundeskanzler hat bei dem informellen Treffen mit den drei Staats- und Regierungschefs weder wörtlich noch sinngemäß die Äußerung getan, daß Präsident Carter „viel dazu gelernt" habe und „die Chance einer weiteren Amtsperiode" haben solle, noch ist vom Bundeskanzler wörtlich oder sinngemäß gesagt worden, daß „eine zweite Amtszeit Carters das kleinere Übel" sei.
Der Bundeskanzler hat lediglich festgestellt, daß Präsident Carter wertvolle Beiträge zu der Diskussion geleistet und daß er, der deutsche Regierungschef, von der Unterhaltung in Guadeloupe „eine Menge gelernt" habe. Dieses Urteil des Bundeskanzlers habe ich den in Guadeloupe versammelten deutschen Korrespondenten weitergegeben. Alle anderen dem Kanzler zugeschriebenen Äußerungen gehöten in das Reich der Phantasie.
Anlage 5
Antwort
des Staatssekretärs Bölling auf die Schriftlichen
Fragen des Abgeordneten Schröder (Luneburg)
(CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 5, 6 und 7) :
Trifft es zu, daß — wie in der Presse gemeldet — die
Bundesregierung weigert, für ihre jeweiligen PR-Kampagnen die entsprechenden Kosten anzugeben, und wenn ja, ist die Bundesregierung zukünftighin bereit, der Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts Genüge zu tun, „daß Art, Umfang und Ziel der Öffentlichkeitsarbeit und die Höhe der damit verbundenen Kosten überschaubar sein müssen"?
Welche PR-Kampagnen sind 1978 durchgeführt worden, und welche Haushaltsmitel wurden dafür jeweils eingesetzt?
Wie sehen die entsprechenden Planungen für 1979 aus?
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die Bundesregierung nicht verpflichtet, Übersichten über Maßnahmen und Kosten der Öffentlichkeitsarbeit zu veröffentlichen, sondern erklärt, die Bundesregierung „könnte unberechtigten Angriffen z. B. von vornherein dadurch begegnen", daß sie regelmäßig „entsprechende Übersichten ihrer regierungsamtlichen Öffentlichkeitsarbeit im Bundesgebiet vorlegt und der Allgemeinheit zugänglich macht". Wenn das Bundesverfassungsgericht ferner ausgeführt hat, Berechtigung und Gewicht von Angriffen ließen sich nur beurteilen, wenn Art, Umfang und Zielrichtung der Öffentlichkeitsarbeit und „die Höhe der damit verbundenen Kosten überschaubar" seien, so hat das Gericht damit nicht zu erkennen gegeben, daß die angeregten Übersichten auch die Kosten aller Einzelmaßnahmen enthalten sollten. Es kann also nicht die Rede davon sein, daß die Bundesregierung einer „Aufforderung" des Bundesverfassungsgerichts nicht Genüge getan hat, wenn sie bisher in den im Bulletin veröffentlichten Übersich-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979 10563'
ten über die Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit keine Einzelkosten aufgeführt hat.
Die Bundesregierung ist vielmehr berechtigt und verpflichtet, über die Veröffentlichung von Kosten unter Berücksichtigung einschlägiger rechtlicher Gesichtspunkte, z. B. auch des § 24 VOL zu befinden, der auch nach Zuschlagserteilung im Interesse künftiger markt- und wettbewerbsgerechter Preisbildung die gebotene Vertraulichkeit der Angebotspreise vorschreibt.
Unabhängig von der in Ihrer Frage angesprochenen Pressemeldung und auch von Ihrer Frage selbst wird die Bundesregierung in den zukünftigen Übersichten im Bulletin die Gesamtkosten der in einem Quartal von einem Ressort durchgeführten Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit angeben, sofern das Ressort nicht nur eine einzelne Maßnahme durchgeführt hat und daher aus den dargelegten Gründen von einer Veröffentlichung dieser Kosten abzusehen ist.
2. Aus Mitteln der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung sind nach den Feststellungen des Ressorts folgende „PR-Kampagnen" (Anzeigenserien, Beilagenaktionen und Ausstellungen) durchgeführt worden:
Auswärtiges Amt: Anzeige „Ratschläge für Auslandsurlauber" in der Bildzeitung (Einzelmaßnahme).
Bundesminister der Justiz: Zwei Hinweisanzeigen auf Broschüren bundesweit in Anzeigenblättern, eine Hinweisanzeige im Veranstaltungsprogramm der deutschen Anwaltsakademie, Beteiligung an der Aktion „Lebendiger-Staat" ;
Gesamtkosten ca.: 330 000,— DM.
Bundesminister der Finanzen: Zwei Anzeigen zum Steuerpaket und den sonstigen nach dem Weltwirtschaftsgipfel beschlossenen Maßnahmen (im Dezember 1978);
Gesamtkosten ca.: 500 000,— DM.
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Zwei Anzeigen in landwirtschaftlichen Wochenblättern zum Agrarbericht (Broschüre) und zur einzelbetrieblichen Förderung (Broschüre), zwei Anzeigen in landwirtschaftlichen Wochenblättern und einigen illustrierten FS-Beilagen zur Förderung der Nebenerwerbslandwirtschaft;
Gesamtkosten ca.: 225 000,— DM.
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung: Sechs Anzeigen in der Boulevardpresse, eine Anzeige in der Tagespresse, eine Anzeige in der Gewerkschaftspresse, eine Beilagenaktion in der Regionaltagespresse und eine Leserzirkelbeilage zum 21. Rentenanpassungsgesetz; eine Anzeige in Funk- und FernsehZeitschriften und ein Lesezirkelbeihefter zum Thema „Teilzeitarbeit" ; Beteiligung an der Aktion „Lebendiger Staat" ;
Gesamtkosten: 2 939 898,99 DM.
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit: Aktionen zum Thema „Freizeit und Erholung" und Informationen für ältere Menschen; Informationsbörsen für Frauen;
Gesamtkosten: 2 417 000,— DM.
Bundesminister für Verkehr: PR-Aktion zum öffentlichen Personen-Nahverkehr und zur Erhöhung der Flugsicherheit; Beteiligung an der Aktion „Lebendiger Staat" ;
Gesamtkosten: 1 000 000,— DM.
Bundesminister für Forschung und Technologie: Anzeigenserie Wettbewerbsfähigkeit durch Forschung, Ausstellungsbeteiligung an der Hannover-Messe und „Inthern '78" in Stuttgart;
Gesamtkosten: 128 000,— DM.
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft: Beteiligung an Aktion „Lebendiger Staat" (100 000,— DM) .
Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit: Anzeigenserie, Beteiligung an Aktion „Lebendiger Staat" ;
Gesamtkosten: 921 396,— DM.
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung: Anzeigenserie zum Wirtschaftsgipfel, Anzeigenserie zum Deutschlandbild in Europa, Anzeigenserie zur Umweltpolitik, Beilagen in „Eltern", „zu Hause" und Jugendzeitschriften, Aktion „Lebendiger Staat" ;
Gesamtkosten ca.: 6 211 300,— DM.
3. Die Planungen der Bundesregierung auf dem Sektor der Öffentlichkeitsarbeit für 1979 stehen im Detail noch nicht fest. Es ist aber davon auszugehen, daß größere Verbundmaßnahmen zu den Themenkomplexen „Europäische Direktwahl" und „Drei Jahrzehnte Bundesrepublik Deutschland" durchgeführt werden.
Anlage 6
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Picard (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 8, 9, 10 und 11):
Wann wird mit dem Bau der deutschen Schule in Rom begonnen werden, und wann wird die neu Schule in Betrieb genommen werden können?
Welchem Zweck sollen die jetzigen Schulgebäude nach Fertigstellung der neuen Schule dienen, oder soll etwa das jetzige völlig unzureichende Gebäude der Grundschule auch dann noch beibehalten werden?
Wann soll das Gebäude für den Neubau der Schule in Saloniki, dessen Ankauf wiederholt verschoben wurde, erworben und der wegen der starken Nachfrage längst fällige Neubau der Schule begonnen und beendet werden?
Auf welche Weise und bis wann werden die Auswirkungen des Brands der deutschen Schule in Antwerpen beendet sein, und ab wann wird der Unterricht wieder ohne Beeinträchtigung erteilt werden können?
105648 Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979
Zu Frage B 8:
Die für den Neubau der Deutschen Schule Rom erteilte Baukonzession läuft am 31.7. 1979 ab. Die Bauplanung orientiert sich an dieser Frist. Haushaltsunterlage-Bau und Ausführungsplanung werden gleichzeitig erstellt und voraussichtlich Anfang Mai 1979 fertiggestellt sein. Im Anschluß daran soll mit den Erdarbeiten begonnen werden. Die eigentlichen Bauarbeiten werden etwa Mitte Juni in Angriff genommen werden können, so daß zum Zeitpunkt des Ablaufs der Baukonzession ein wesentlicher Teil der Fundamentierung abgeschlossen sein wird.
Die Baubehörden der Stadt Rom haben für die Durchführung des gesamten Neubauvorhabens einen Zeitraum von 3 Jahren angesetzt. Auch bei günstigstem Verlauf wird jedoch ein Vorhaben von der Größenordnung der Deutschen Schule Rom innerhalb dieser Frist kaum abgeschlossen werden können. Es ist realistischer, von einer etwa vierjährigen Bauzeit auszugehen. Das bedeutet, daß eine Inbetriebnahme der Schule für Ende 1983 bis Anfang 1984 ins Auge gefaßt werden kann.
Zu Frage B 9:
Einer Auflage des Bundesrechnungshofes zufolge soll das auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück des Deutschen Historischen Institut liegende und bereits jetzt teilweise von der Deutschen Schule genutzte Gebäude IV auch weiterhin für Schulzwecke verwendet werden. Daher wird zur Zeit geprüft, ob die Möglichkeit besteht, von einem Neubau des Grundschul- und Kindergartenteils Abstand zu nehmen und statt dessen das Gebäude IV für eine endgültige Aufnahme der Grundschule und des Kindergartens durch geeignete Umbaumaßnahmen herzurichten. Hierdurch können voraussichtlich nicht unerhebliche Baukosten eingespart werden.
Über die künftige Verwendung des jetzigen Schulgebäudes in der Via Savoia wird entschieden, wenn die Beendigung des Neubaus noch genauer abzusehen ist.
Zu Frage B 10:
Für den Erwerb geeigneten Baugelände zur Errichtung eines neuen Schulgebäudes für die Deutsche Schule Saloniki sind im Entwurf des Haushaltsplans 1980 erneut Mittel in Höhe von 3 Millionen DM vorgesehen. Unter der Voraussetzung, daß trotz der Schwierigkeit, ein passendes Objekt im Raum Saloniki zu finden, ein Grundstückserwerb noch im Laufe des Jahres 1980 abgeschlossen werden kann, wird mit einem Baubeginn frühestens Ende 1982 gerechnet. Bei einer geplanten Bauzeit von 3 Jahren wird der Schulneubau voraussichtlich bis Ende 1985/Anfang 1986 fertiggestellt werden können.
Zu Frage B 11:
Die durch einen Brand stark beschädigten Hauptgebäude der Deutschen Schule Antwerpen sollen
mit Hilfe einer Zuwendung aus Bundesmitteln wiederhergestellt werden. Eine entsprechende Haushaltsunterlage-Bau ist in Bearbeitung und soll bis zum Herbst 1979 fertiggestellt werden. Die Baumaßnahme wird als Sofortmaßnahme durchgeführt. Sie soll noch vor Ablauf des Jahres 1979 in Angriff genommen werden. Die Arbeiten werden ungefähr ein Jahr in Anspruch nehmen. Die Wiederaufnahme eines ungehinderten Schulbetriebs kann daher für etwa Ende 1980 angenommen werden.
Anlage 7
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Freiherr Spies von Büllesheim (CDU/CSU) (Drucksache 8/ 2477 Frage B 12) :
Ist der Bundesregierung bekannt, ob es — wie in der Presse gemeldet — zutrifft, daß ein Geschenk von 5 000 t Magermilchpulver der EG an Vietnam auf einem sowjetischen Frachter transportiert worden ist und die vietnamesische Presse daraufhin diese Lieferung als ein „Geschenk der Sowjetunion" dargestellt hat, und wird die Bundesregierung sich bei Zutreffen dieser Meldung darum bemühen, daß die EG durch eine entsprechende Auswahl von Frachtschiffen solche Vorkommnisse künftig verhindert?
Es trifft zu, daß Vietnam EG-Nahrungsmittelhilfe in Form von Magermilchpulver erhalten hat, deren Zweckbestimmung vorwiegend humanitärer Natur war.
Die Durchführung der EG-Nahrungsmittelhilfe liegt in der Verantwortung der Kommission. Transport und Verschiffung haben nach den maßgebenden Verordnungen der EG im Wege von Ausschreibungen zu erfolgen, wobei das kostengünstigste Angebot zu berücksichtigen ist. Dies kann im Einzelfall u. U. dazu führen, daß ein Schiff eines Staatshandelslandes Hilfsgüter transportiert.
Es ist der Bundesregierung allerdings nicht bekannt, daß EG-Nahrungsmittelhilfe an Vietnam mit einem sowjetischen Frachter transportiert worden ist und dann von der vietnamesischen Presse als ein „Geschenk der Sowjetunion" dargestellt wurde.
Die Bundesregierung wird jedoch der Angelegenheit nachgehen.
Anlage 8
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die
Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Narjes
(CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 13 und 14) :
Ist der Bundesregierung die Äußerung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen Dr. Kurt Waldheim in einem von der ARD am 4. Januar 1979 ausgestrahlten Interview bekannt, in der er auf die Frage: „Haben die beiden Korporationen in Ihrem Haus — das Plenum und der Sicherheitsrat — der SWAPO den Alleinvertretungsanspruch eingeräumt?", die Antwort gab: „Nein, durchaus nicht ... , und wird sie in den Vereinten Nationen auf eine Klärung des Widerspruchs zwischen dieser Äußerung und den Resolutionen der Vollversammlung hinwirken?
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979 10565*
Ist die Bundesregierung bereit, auch die anderen Teilnehmerstaaten an der Namibia-Initiative dafür zu gewinnen, daß die SWAPO nicht länger als „alleinige und authentische Vertreterin des Volkes von Namibia (sole and authentic representative of the Namibian people)" anerkannt wird?
Zu Frage B 13:
Der Bundesregierung ist die Äußerung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen Dr. Kurt Waldheim im ARD-Interview vom 4. Januar 1979 zum Alleinvertretungsanspruch der SWAPO bekannt. Der Generalsekretär hat in dem kurzen Interview seine Aussage nicht begründet, sondern sich darauf beschränkt, die Frage zu verneinen.
Die Bundesregierung ist nicht legitimiert, die Feststellung des Generalsekretärs zu interpretieren. In der Sache ist zu bemerken, daß die Generalversammlung (GV) der VN seit 1973 die SWAPO als „authentische" und seit 1976 auch als „alleinige" Vertreterin des namibischen Volkes bezeichnet. Der Sicherheitsrat der VN hat in seinen Sitzungen und Beschlüssen zur Namibia-Frage zwar stets der Bedeutung der SWAPO als einer der Hauptbeteiligten bei der Lösung des Namibiaproblems Rechnung getragen, jedoch keineswegs die SWAPO als alleinige und authentische Vertreterin des Volkes von Namibia ausdrücklich oder konkludent anerkannt.
Die Bundesregierung hat den Resolutionen der GV, in denen die SWAPO als „alleinige und authentische Vertreterin des Volkes von Namibia" bezeichnet wird, ebenso wie die Mehrzahl der westlichen Staaten nie zugestimmt, sondern ihren Vorbehalt gegenüber dieser ohne ihre Zustimmung zustande gekommenen Bezeichnung zum Ausdruck gebracht. Sie wird auch in Zukunft ihre Auffassung mit Nachdruck vertreten.
Die SWAPO hat ihrerseits am 31. Oktober 1978 Res. 435 des VN-Sicherheitsrats und den Waldheim-Bericht als einzige akzeptable Grundlage einer friedlichen Namibia-Lösung bezeichnet. Mit dieser Bekräftigung ihrer Bereitschaft, sich zu den gleichen Bedingungen wie alle übrigen politischen Parteien Namibias der Entscheidung des Wählers zu stellen, hat die SWAPO zugleich ihren Verzicht auf unmittelbare Machtübernahme ohne demokratische Legitimierung zum Ausdruck gebracht. SR-Res. 385 fordert, der Bevölkerung Namibias die Möglichkeit zu verschaffen, in allgemeinen, freien, von den Vereinten Nationen überwachten Wahlen selbst über ihre Zukunft zu bestimmen.
Zu Frage B 14:
Die SWAPO wird von den Teilnehmern der Fünfter-Initiative nicht als „alleinige und authentische Vertreterin des Volkes von Namibia" angesehen. Es bedarf insofern keiner besonderen Bemühung der Bundesregierung.
Anlage 9
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die
Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Kittelmann
(CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 15, 16, 17 und 18) :
Seit wann, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg beteiligt sich die Bundesregierung an der Lösung des Problems betreffend die seit Jahren bekannte Flüchtlingstragödie im südostasiatischen Raum und das Dahinvegetieren von Tausenden in Flüchtlingslagern dort?
Mit welchen Staaten in Südostasien ist bisher seitens der Bundesregierung mit welchem Erfolg über das Flüchtlingsproblem gesprochen worden, und welche Chancen ergeben sich aus diesen Erörterungen, insbesondere für die rund 6 000 nach wie vor in Lebensgefahr befindlichen Flüchtlinge, die sich derzeit auf Schiffen in Häfen an der südostasiatischen Küste befinden, aber nirgends Aufnahme finden können?
Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung in welcher
Weise unternommen, um nach dem Appell der philippinischen Regierung ihr bei der Übernahme der 2 300 Flüchtlinge des Frachters Tung An, der vor Manila liegt, zu helfen, und in welchen hygienischen, gesundheitlichen und allgemeinen Zuständen befinden sich die Flüchtlinge auf diesem Schiff, das seit Mitte Dezember vollständig überladen auf Hilfe wartet?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die zu erwartenden Flüchtlingszahlen in den vor uns liegenden Jahren im Raum Südostasien, vor allem aus Vietnam, und welche Schlußfolgerung zieht die Bundesregierung daraus?
Zu Frage B 15:
Das Bundeskabinett hat bereits am 7. Mai 1975 seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt, aus humanitären Gründen Flüchtlinge aus Vietnam aufzunehmen. Mit Wirkung vom 11. 12. 1975 beschloß die Ständige Konferenz der Länderinnenminister die Aufnahme von zunächst 1 000 vietnamesischen Flüchtlingen in der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Kontingent wurde bis zum Sommer 1978 dreimal auf insgesamt 1 650 Plätze aufgestockt. Angesichts der im Jahre 1978 sprunghaft ansteigenden Zahlen insbesondere der Boots-Flüchtlinge, von denen über 80 % im letzten Jahr geflohen sind, trat die Bundesregierung am 24. 11. und 1. 12. 1978 an die Bundesländer mit der dringenden Bitte um Bereitstellung von 1 000 neuen Plätzen und weiteren Aufnahmekontingenten heran. Die Bundesländer haben daraufhin ihre bisherigen Anstrengungen mehr als verdoppelt und 2 660 neue Plätze angeboten. Darüber hinaus hat die Stadt Frankfurt zur Anlandung der Flüchtlinge des Schiffs „Huey Fong" dadurch beigetragen, daß sie 250 Flüchtlinge aus Lagern in Hongkong aufnimmt. Von den seit 1975 insgesamt 4 310 zur Verfügung gestellten Plätzen sind ca. 3 200 fest vergeben. Die begünstigten Personen sind bereits eingereist oder ihre Einreisevorbereitungen sind angelaufen. Die verbleibenden Plätze sind für die bereits vorliegenden und täglich neu eingehenden Anträge auf Familienzusammenführung reserviert und werden laufend verplant.
Das Indochina-Programm des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ist seit 1975 mit insgesamt 10,9 Mio DM aus Mitteln des Auswärtigen Amts für humanitäre Hilfe gefördert worden, davon allein 1978 mit 3 Mio DM. Es ist beabsichtigt, die deutschen Beiträge zu diesem Programm 1979 wesentlich zu erhöhen. Allein für Transportaufwendungen ist ein Haushaltsansatz von 2,75 Mio DM in Aussicht genommen.
Zu Frage B 16:
Die Bundesregierung hat zuletzt an den Konsultationen, zu denen der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) die am Problem der Flüchtlinge aus den Ländern des ehemaligen Indochina interessierte Regierungen am 11./12.
10566S Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979
12. 1978 in Genf eingeladen hatte, teilgenommen. Ein weiteres Gespräch hat im Rahmen des Exekutivausschusses des UNHCR, dem wir angehören, gerade erst am 19. 1. 1979 stattgefunden. Darüber hinaus war dieser Problemkreis Gegenstand der Gespräche von Bundesminister Genscher mit den Außenministern Malaysias, Thailands, Singapurs, der Philippinen und Indonesiens im November vergangenen Jahres in Bonn und im Rahmen der anschließenden EG-ASEAN-Außenministerkonsultationen in Brüssel. Diese Gespräche haben zu besserer Einsicht in die Vielfalt und Größenordnung der Probleme beigetragen. Darüber hinaus konnte eine Bestandsaufnahme der bisher angebotenen und der noch erforderlichen Hilfen zur Lösung der Probleme erarbeitet werden. Diese Lösungen müssen auch die Flüchtlinge von den besonders bekanntgewordenen großen Schiffen einbeziehen. Darüber dürfen jedoch nicht jene Menschen noch weitere Nachteile erleiden, die bereits lange in Lagern auf Aufnahme in ein Drittland warten.
Zu Frage B 17:
Die Bundesregierung hat sich zur Aufnahme von 20 Flüchtlingen der „Tung An" bereit erklärt, die um Familienzusammenführung mit im Bundesgebiet ansässigen Angehörigen gebeten haben. Sie nimmt im übrigen 150 Personen aus einem Lager in Manila auf, um auf diese Weise für Neuankömmlinge insbesondere von der „Tung An" Platz schaffen zu helfen.
Zusätzlich zu der Frankfurter Aktion nimmt die Bundesregierung auch 100 Flüchtlinge aus Lagern in Hongkong auf. Damit werden insgesamt 350 Personen bis Ende Februar aus Hongkong ausreisen und heuen Flüchtlingen u. a. von der „Huey Fong" Platz machen, die am 19. 1. 1979 in den Hafen von Hongkong eingelaufen ist.
Zu Frage B 18:
Weder die Bundesregierung noch der Hohe Flüchtlingskommissar oder irgendeine andere Regierung sehen sich zur Zeit imstande vorherzusagen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Flüchtlingsstrom in Südostasien anhalten wird.
Anlage 10
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die
Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Mertes
(Gerolstein) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen
B 19 und 20) :
Welche weltweiten Verträge, Abkommen u. ä. Übereinkünfte zum Themenbereich Abrüstung/Rüstungskontrolle und -begrenzung/Nichtverbreitung von Kernwaffen u. ä. hat die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und ratifiziert oder unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert?
Auf weldie Weise ist Berlin in diese ratifizierten bzw. unterzeichneten Verträge u. ä. einbezogen worden, und zwar unter Berücksichtigung der seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorbehaltspraxis der Drei Westmächte betreffend den Status und die Sicherheit Berlins?
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat folgende Verträge und Übereinkommen in den in Ihrer Frage genannten Themenbereichen unterzeichnet und ratifiziert:
a) Vertrag vom 5. August 1963 über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser;
b) Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper;
c) Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderer Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresgrund;
d) Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen;
e) Übereinkommen vom 5. April 1973 in Ausführung von Artikel III Absatz 1 und 4 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen);
f) Antarktisvertrag vom 1. Dezember 1959.
Folgende Abkommen sind unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert worden:
a) Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen;
b) Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot der Umweltkriegsführung.
2. Die in der Antwort auf Frage 1 aufgeführten ratifizierten Übereinkommen mußten — mit der Ausnahme des Weltraumvertrages — im Hinblick auf die Vorbehaltsrechte der drei Schutzmächte, mittels einer sogenannten gespaltenen Berlinerklärung auf Berlin erstreckt werden.
Die „gespaltene" Berlinerklärung macht deutlich, daß die Teile der Abkommen, welche die Vorbehaltsrechte der Alliierten, die Angelegenheiten der Sicherheit und des Status betreffen, berühren, zu denen auch Abrüstungsfragen gehören, von der Erstreckung auf Berlin ausgenommen sind.
Dies geschah in der Form, daß bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden eine Berlinerklärung abgegeben wurde, die einen entsprechenden Hinweis darauf enthielt, daß die alliierten Vorbehaltsrechte betreffend den Status und die Sicherheit Berlins unberührt bleiben.
Die Vertragsgesetze enthalten eine entsprechende „gespaltene" Berlinklausel.
Der Weltraumvertrag ist mit der üblichen Berlinerklärung auf Berlin erstreckt worden. Dementsprechend enthielt das Vertragsgesetz die übliche Berlinklausel.
Die Frage der Erstreckung der beiden noch nicht ratifizierten Übereinkommen auf Berlin ist Gegenstand von Konsultationen mit den drei Mächten, die noch nicht abgeschlossen sind.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979 10567*
Anlage 11
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Czaja (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 21) :
Kann man es als strikte Einhaltung und volle Anwendung des Viermächteabkommens über Berlin und als eine diesbezügliche Beruhigung im Jahr 1978 bezeichnen, wenn die (amtliche) sowjetische Presse gegen die „illegale" Tätigkeit des Bundespräsidenten und gegen Vertreter anderer Bundesorgane in Berlin scharfe Angriffe richtet, wenn die „Abkommen" mit der UdSSR nicht zur Unterzeichnung kommen, weil diese nicht einmal die Frank-Falin-Klausel akzeptiert und wenn die Forderung der Sowjetunion auf besondere Kennzeichnung der West-Berliner Sportler bei der Olympiade so hart erhoben wird?
In der gemeinsamen Deklaration anläßlich des Besuches des Generalsekretärs des ZK der KPdSU, Breschnew, vom 6. Mai 1978 haben die Sowjetunion und die Bundesrepublik Deutschland die Auffassung bekräftigt, daß die strikte Einhaltung und volle Anwendung des Viermächteabkommens vom 3. September 1971 eine wesentliche Voraussetzung für eine dauerhafte Entspannung im Zentrum Europas und für eine Verbesserung der Beziehungen zwischen den entsprechenden Staaten, insbesondere zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion bleiben.
Die Bundesregierung ist sich bewußt, daß dieses gemeinsame Bekenntnis nicht alle offenen Fragen gelöst hat. Sie stimmt alle Schritte ihrer Berlinpolitik mit den Drei Mächten ab, die in Berlin (West) die oberste Gewalt ausüben. Im Verhältnis zur Sowjetunion bemüht sich die Bundesregierung im Rahmen ihrer Möglichkeiten beharrlich, Reibungen abzubauen und zu einer Verständigung über offene Fragen zu kommen.
Anlage 12
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Czaja (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 22) :
Wie können die deutsch-finnischen Beziehungen gepflegt werden, wenn die Meldung der „Welt" vom 13. Januar 1979 zutreffen sollte, daß der Bundesaußenminister nicht einmal die Zeit fand, den aus Bonn nach ½jähriger Tätigkeit scheidenden finnischen Botschafter Pentti Talvitie ein einziges Mal zu empfangen, was in dieser Meldung als unhöflich und kurzsichtig bezeichnet wird?
Der Bundesminister des Auswärtigen wird den scheidenden finnischen Botschafter Talvitie noch vor seiner Abreise aus Bonn zu einem allgemeinen Gedankenaustausch empfangen. Dieses Gespräch ist seit geraumer Zeit geplant. Insofern trifft die Zeitungsmeldung vom 13. Januar 1979, auf der Ihre Anfrage beruht, nicht zu.
Die Tatsache, daß in der Amtszeit Botschafter Talvities keine Probleme auftraten, die nach Auffassung der einen oder anderen Seite der Erörterung zwischen ihm und dem Herrn Bundesaußenminister bedurft hätten, ist ein sichtbares Zeichen für den guten Stand der deutsch-finnischen Beziehungen. Im übrigen war die Zusammenarbeit des Botschafters mit den leitenden Beamten des Auswärtigen Amtes ausnehmend eng und vertrauensvoll.
Der im Mai 1979 stattfindende Besuch Staatspräsident Kekkonens in der Bundesrepublik Deutschland wird zu einer weiteren Vertiefung und Intensivierung des Verhältnisses zwischen beiden Ländern beitragen.
Anlage 13
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Czaja (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 23) :
Trifft es zu, daß der Bundesaußenminister in osteuropäischen Staaten japanische Staatsbesuche so vorbereitet, wie in der „Welt" vom 13. Januar 1979, seitens des japanischen Außenministers Sunao Sonoda in einem Interview ausgesagt wird, „Wenn ich etwa in osteuropäische Länder reise, ruft Herr Genscher schon vorher dort an und sagt, mein guter Freund Sonoda kommt, unterstützt ihn bitte", oder handelt es sich dabei möglicherweise um eine wohlwollende Übertreibung?
Die Ausführungen von Außenminister Sonoda in der „Welt" vom 13. 1. 1979 sind eine wohlwollende Kennzeichnung des guten Stands der deutschjapanischen Beziehungen. Der Bundesminister des Auswärtigen hat dazu in seiner Tischrede vom 18. 1. 1979 gesagt: „Unsere Zusammenarbeit ist so eng geworden, daß man von einem besonderen Vertrauensverhältnis sprechen kann. Uns verbindet eine Interessengemeinschaft in allen wesentlichen weltpolitischen Fragen.
Anlage 14
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Fragen des Abgeordneten Ludewig (FDP) (Drucksache 8/2477 Fragen B 24 und 25) :
Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit zur Beseitigung der Ungleichbehandlung, die darin besteht, daß ein Dienstfahrer der Bundeswehr ein Übernachtungsgeld nach der Reisekostenstufe „A" ohne weiteren Nachweis erhält, während ein Facharbeitererprobungsfahrer im Bundesdienst nur auf Nachweis (Quittung) die gleichen Kosten ersetzt bekommt?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit zur Beseitigung der Ungleichbehandlung, die darin besteht, daß ein Dienstfahrer der Bundeswehr nach der Reisekostenstufe „A" bis zu 50 v. H. des Übernachtungsgelds als Mehrausgaben geltend machen kann, während dies einem Facharbeiter im Bundesdienst nicht möglich ist?
Bei Dienstreisen von Arbeitern des Bundes finden grundsätzlich für die Erstattung der dadurch entstehenden Auslagen einschließlich der Übernachtungskosten die für die Beamten geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen Anwendung (§ 38 MTB II), soweit in Sonderregelungen zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) nichts Abweichendes vereinbart ist. Solche Sonderregelungen sind u. a. für die Arbeiter im Geschäftsbereich des Bundesministers der 'Verteidigung getroffen worden (Sonderregelungen 2 a zum MTB II) — jedoch mit Ausnahme der Fahrer von Personen-und Lastkraftwagen —, für diese Kraftfahrer gilt also das Bundesreisekostengesetz. Alle übrigen Ar-
10568* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979
heiter im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung erhalten unter den in den Sonderregelungen 2 a genannten Voraussetzungen Ausbleibezulagen, die in ihrer Höhe nach der Dauer der Ausbleibezeit gestaffelt sind. Diese Zulagen sind mit Wirkung vom 1. November 1978 z. B. bei einer Ausbleibezeit von über 12 Stunden auf 1,15 DM je Stunde erhöht worden. Anders als im Reisekostenrecht wird die Ausbleibezulage aber bereits für eine Ausbleibezeit ab drei Stunden gezahlt, während das Bundesreisekostengesetz erst für Dienstreisezeiten von mehr als sechs Stunden Reisekostenvergütungen vorsieht.
Bei einer auswärtigen Beschäftigung i. S. der genannten Sonderregelungen wird den Arbeitern im Regelfall unentgeltliche Schlafgelegenheit gestellt. Entstehen dem Arbeiter jedoch Kosten, weil diese Schlafgelegenheit ausnahmsweise nicht gestellt werden kann, erhält er neben der Ausbleibezulage ein Übernachtungsgeld. Dieses betrug bis zum 31. Oktober 1978 12 DM. Ursprünglich sollten Ausbleibezulage und Übernachtungsgeld zusammen der Bestreitung der während der auswärtigen Beschäftigung insgesamt. entstehenden Kosten dienen. Da diese Beträge aber teilweise nicht mehr ausreichten, wurde das Übernachtungsgeld durch Tarifvertragsänderung am 1. November 1978 um mehr als das Doppelte mit der Maßgabe angehoben, daß die Übernachtungskosten bis zur Höhe des Ubernachtungsgeldes der Reisekostenstufe A des Bundesreisekostengesetzes (= 28 DM) erstattet werden; dies bedeutet, daß der Arbeiter die Höhe seiner ihm evtl. entstandenen Kosten nachweisen muß.
Ich kann in den von Ihnen angesprochenen Fällen keine Ungleichbehandlung der Arbeiter sehen, weil die aufgezeigten Entschädigungssysteme des Bundesreisekostenrechts einerseits und der hier in Rede stehenden Sonderregelungen andererseits jeweils ebenso Vorzüge wie Nachteile haben, die Sonderregelungen 2 a MTB II insgesamt aber mehr als das Bundesreisekostenrecht auf die Verhältnisse im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung abstellen. Eine Änderung der Sonderregelung ist z. Z. nicht beabsichtigt.
Anlage 15
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Frau Renger (SPD) (Drucksache 8/2477 Fragen B 26 und 27):
Ist die Bundesregierung bereit, im Rahmen der Innenministerkonferenz darauf hinzuwirken, daß entsprechend dem Vorbild anderer westlicher Staaten zur Aufnahme von Flüchtlingen aus Indochina im voraus eine feste Quote benannt wird, um auf diese Weise über „Blitzaktionen" wie im Falle der „Hai Hong" hinaus zu einer geordneten Verminderung der Flüchtlingszahlen in den Lagern beizutragen und dadurch die zuerst angelaufenen Länder zu bewegen, den Flüchtlingen wenigstens vorläufig Schutz zu gewähren?
Ist die Bundesregierung bereit, möglicherweise über Mittel für die Beratung und Betreuung Asylsuchender den Wohlfahrtsverbänden in der Bundesrepublik Deutschland Hilfestellung zu geben, die personelle und sachliche Betreuung von Flüchtlingen nach dem Vorbild der Aussiedlerprogramme zu verbessern und damit auch ein Einleben von Indochinaflüchtlingen zu erleichtern?
1. Im Rahmen der humanitären Hilfsaktion der Bundesrepublik Deutschland zugunsten vietnamesischer Flüchtlinge sind bisher insgesamt 4 568 Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt worden.
Diese Plätze dienen sowohl der Familienzusammenführung und der Aufnahme von Bootsflüchtlingen als auch zur Verminderung der Flüchtlingszahlen in den Lagern Südostasiens.
Inzwischen sind etwa 2 500 Vietnamflüchtlinge in das Bundesgebiet eingereist. Zur Zeit wird die Einreise weiterer 700 Flüchtlinge aus Lagern in Thailand, Malaysia, den Phillipinen und Hongkong vorbereitet.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung eine generelle Aufnahmezusage für in Seenot geratene und von deutschen Schiffen aufgenommene Flüchtlinge erteilt.
Auf Grund dieser Erklärung ist es in einer Reihe von Fällen gelungen, die von diesen Schiffen zuerst angelaufenen Länder zu bewegen, die Flüchtlinge von Bord zu lassen und ihnen so vorläufigen Schutz zu gewähren.
Im übrigen hat die Bundesregierung die Länder gebeten, auch längerfristig weitere Kontingente für die Aufnahme von Vietnamflüchtlingen bereitzustellen.
Eine Reihe von Ländern hat entsprechende Aufnahmezusagen in Aussicht gestellt.
Die weitere Aufnahmefähigkeit der Bundesländer für Vietnamflüchtlinge hängt jedoch auch von der nicht voraussehbaren Zahl von Asylsuchenden ab, so daß im Gegensatz zu einigen anderen westlichen Staaten in der Bundesrepublik Deutschland ein flexibles Aufnahmeverfahren sinnvoll ist.
2. Die Bundesregierung prüft derzeit unter anderem die Möglichkeit, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege Zuwendungen für die Beratung und Betreuung von Asylberechtigten, von Flüchtlingen, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommen worden sind und von Asylbewerbern zu gewähren. Die Bundesregierung wird — auch im Interesse einer wirksamen Hilfe für die Indochina-Flüchtlinge — die Planungen mit der gebotenen Beschleunigung vorantreiben.
Anlage 16
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Frau Renger (SPD) (Drucksache 8/2477 Fragen B 28 und 29) :
Welche Gründe liegen vor, daß nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen von der Aufnahmequote der Bundesrepublik Deutschland für chilenische Flüchtlinge immer noch 416 Plätze frei sind?
Will die Bundesregierung angesichts des dringenden Bedürfnisses, Aufnahmeländer für chilenische Flüchtlinge zu finden, verstärkt darauf hinwirken, daß die Aufnahmequote der Bundesrepublik Deutschland ausgeschöpft wird?
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979 10569*
Im April 1978 wurde in Chile eine Amnestie verkündet, die zur Freilassung aller politischen Gefangenen führte. Seitdem sind politisch motivierte Inhaftierungen von längerer Dauer nicht mehr bekanntgeworden. Somit kommen für das Aufnahmeverfahren der Bundesrepublik Deutschland nur noch solche in Chile ansässige Personen in Betracht, die entweder schon vor Erlaß der Amnestie eine Aufnahmezusage besaßen oder die auch weiterhin ernsthafter Gefährdung aus politischen Gründen ausgesetzt sind. Seit geraumer Zeit sind von diesem Personenkreis keine Plätze aus der Aufnahmequote beansprucht worden, da die Betroffenen offenbar vorziehen, in Chile zu bleiben.
Von Dringlichkeit ist hingegen die Lösung des Problems der politischen Flüchtlinge aus Argentinien, zu denen auch in dieses Land geflohene chilenische Verfolgte gehören. Die Innenminister der Bundesländer haben daher in ihrer Konferenz vom 28.4. 1978 beschlossen, nicht in Anspruch genommene Quotenplätze aus der Chile-Aufnahmeaktion für politische Flüchtlinge aus Argentinien zur Verfügung zu stellen. Eine ausreichende Reserve für etwaige Bewerber aus Chile bleibt bestehen. In diesem Zusammenhang verweise ich auf meine Antwort zu den Fragen 95 und 96 des Abgeordneten Thüsing in der Fragestunde vom 15. Juni 1978 (98. Sitzung des Deutschen Bundestages).
Anlage 17
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Jobst (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 30) :
Trifft es zu, daß bei einem verheirateten Beamten mit drei Kindern ab 1. Januar 1979 das Kindergeld sich um monatlich 50 DM erhöht, der Ortszuschlag sich aber um monatlich 50,55 DM vermindert hat, bei einem verheirateten Beamten mit fünf Kindern der Kindergelderhöhung von monatlich 150 DM eine Senkung des Ortszuschlags von monatlich 121,01 DM gegenübersteht, und wird gegebenenfalls die Bundesregierung eine familienfreundliche Änderung dieser Regelung herbeiführen?
Es ist richtig, daß die Abschläge auf den Ortszuschlag der Beamten mit drei und mehr Kindern unter Vorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung im 7. BBesErhG ab 1. Januar 1979 in der genannten Höhe geändert worden sind. Dies war folgerichtig, weil der Deutsche Bundestag mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes eine Erhöhung des allgemeinen Kindergeldes zunächst um 45,— DM, schließlich um 50,— DM ab drittem Kind anstelle einer Ortszuschlaglösung beschlossen und mit Rücksicht darauf die ursprüngliche Regelung über die Ergänzungsbeträge im Ortszuschlag für das dritte und weitere Kinder bis zum 31. Dezember 1978 beschränkt hat. Die verringerten Abschläge werden ab 1. Januar 1979 gezahlt, also von dem Zeitpunkt ab, in dem das Kindergeld ab drittem Kind um 50,— DM auf 200,— DM angehoben worden ist (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 25. Oktober 1978, BT-Drucksache 8/2240, ferner den insoweit einstimmigen BeSchluß des Deutschen Bundestages vom 30. November 1978, Bericht über die 120. Sitzung des Deutschen Bundestages, Seite 9271 bis 9280). Das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 30. März 1977 zur familiengerechten Besoldung, BVerfGE 44, 249/269 f.) hat eine derartige „Anrechnung" von allgemeinen Leistungen grundsätzlich für zulässig gehalten.
Die Erhöhung des steuerfreien Kindergeldes um 45,— DM und schließlich um 50,— DM ist in jedem Falle günstiger als die ursprünglich vorgesehene besondere Lösung im Ortszuschlag für Beamte, da die Verbesserung im Ortszuschlag steuerpflichtig wäre:
Erhöhung Kindergeld Verbesserung
— steuerfrei — Ortszuschlag
— steuerpflichtig
3. Kind 50,— DM 50,55 DM
4. Kind 50,— DM 35,23 DM
statt
5. Kind 50,— DM 35,23 DM
6. Kind usw. 50,— DM 16,87 DM
Die Bundesregierung geht im übrigen davon aus, daß das am 30. November 1978 vom Bundestag beschlossene Gesetz das finanziell und politisch zur Zeit Mögliche vorsieht.
Anlage 18
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Rose (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 31) :
Ist den Sicherheitsbehörden des Bundes der Inhalt des „Protokolls über die Zusammenarbeit 1979" zwischen dem tschechoslowakischen Sozialistischen Jugendverband und dem Studentenverband Spartakus bekannt, und falls ja, wie wird dieser Von der Bundesregierung nach den Grundsätzen des Verfassungsschutzes beurteilt?
Der Inhalt des von Ihnen genannten Protokolls ist den Sicherheitsbehörden des Bundes nicht bekannt.
Anlage 19
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Hüsch (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 32) :
Welche Gründe haben nach Auffassung der Bundesregierung die französische Nationalversammlung gegen Jahresende 1978 veranlaßt, die Ratifizierung des auf Regierungsebene bereits 1976 unterzeichneten Abkommens zur Minderung der Salzfracht im Rhein erneut zu verschieben, und bis zu welchem Zeitpunkt werden sich voraussichtlich die bisher bekanntgewordenen Einwendungen gegen die Ratifizierung des Abkommens zur Minderung der Salzfracht im Rhein ausräumen lassen?
Die Regierungen der Rheinanliegerstaaten haben im Dezember 1976 in Bonn die Übereinkommen zum Schutz des Rheins gegen die chemische Verunreini-
10570* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979
gung und die Salzbelastung unterzeichnet. Während das Chemieübereinkommen bereits von allen Vertragsstaaten ratifiziert worden ist, traten bei der parlamentarischen Beratung des Chloridabkommens in Frankreich wegen geltend gemachter Zweifelsfragen aus der Bevölkerung über die Art der Durchführung des Abkommens und der darauf erfolgten Entschaltung weiterer Sachverständiger Verzögerungen ein. Die französische Regierung hat sich daraufhin veranlaßt gesehen, die Gesetzesvorlage bis zum Frühjahr 1979 zurückzustellen. Die Bundesregierung geht davon aus, daß die französische Regierung unverändert zum Inhalt des Vertrages steht und sich mit aller Kraft für die baldige Ratifizierung einsetzen wird; dies um so mehr, als zwischenzeitlich alle übrigen Vertragsstaaten, also auch die Bundesrepublik Deutschland, ratifiziert haben.
Anlage 20
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 33 und 34) :
Gibt es Fälle, in denen bedingt durch die Verringerung des Ortszuschlags für Besoldungsempfänger mit drei und mehr Kindern ab 1. Januar 1979 nach Anlage 2 des Entwurfs des Siebenten Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern (BR-Drucksache 563/78) sich die Bezüge von diesem Zeitpunkt an auch unter Berücksichtigung der Zahlung des erhöhten Kindergelds nach dem Achten Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. November 1978 (BGBl. I S. 1757) verringern können?
Wenn ja, um welche Fälle handelt es sich hierbei, und welche Verschlechterung tritt konkret ein?
Es gibt keine Fälle, in denen sich die gesetzlich zustehenden, auf das jeweilige Kind bezogenen Beträge durch die angesprochene Regelung verringern:
Es ist richtig, daß die Abschläge auf den Ortszuschlag der Beamten mit drei und mehr Kindern unter Vorbehalt der späteLen gesetzlichen Regelung im 7. BBesErhG ab 1. Januar 1979 in der genannten Höhe geändert worden sind. Dies war folgerichtig, weil der Deutsche Bundestag mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes eine Erhöhung des allgemeinen Kindergeldes zunächst um 45 DM, schließlich um 50 DM ab drittem Kind anstelle einer Ortszuschlaglösung beschlossen und mit Rücksicht darauf die ursprüngliche Regelung über die Ergänzungsbeträge im Ortszuschlag für das dritte und weitere Kinder bis zum 31. Dezember 1978 beschränkt hat. Die verringerten Abschläge werden ab 1. Januar 1979 gezahlt, also von dem Zeitpunkt an, in dem das Kindergeld ab drittem Kind um 50 DM auf 200 DM angehoben worden ist (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses vom 25. Oktober 1978, Drucksache 8/2240, ferner den insoweit einstimmigen Beschluß des Deutschen Bundestages vom 30. November 1978, Bericht über die 120. Sitzung des Deutschen Bundestages, Seite 9271 bis 9280). Das Bundesverfas-
sungsgericht (Beschluß vom 30. März 1977 zur familiengerechten Besoldung, BVerfGE 44, 249/269 f.) hat eine derartige „Anrechnung" von allgemeinen Leistungen grundsätzlich für zulässig gehalten.
Die Erhöhung des steuerfreien Kindergeldes um 45 DM und schließlich um 50 DM ist in jedem Falle günstiger als die ursprünglich vorgesehene besondere Lösung im Ortszuschlag für Beamte, da die Verbesserung im Ortszuschlag steuerpflichtig wäre:
Erhöhung Kindergeld Verbesserung
— steuerfrei — Ortszuschlag
— steuerpflichtig —
3. Kind 50 DM 50,55 DM
4. Kind 50 DM 35,23 DM
5. Kind 50 DM statt 35,23 DM
6. Kind usf. 50 DM 16,87 DM
Bei der gebotenen Nettobetrachtung, also nach Abzug von Steuern, werden die ursprünglich vorgesehenen, besonders erhöhten Ortszuschlaganteile voll ausgeglichen. Das gilt für alle Besoldungsgruppen und alle Tarifklassen; vor allem ab dem vierten Kind ergeben sich erhebliche Verbesserungen.
Anlage 21
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Gerlach (Obernau) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 35, 36 und 37) :
Ist die Absicht des Bundesinnenministers, im Vollzug des „Finanzssonderprogramms 1979 bis 1982 für den Katastrophenschutz" jeweils drei der bisherigen Tanklöschfahrzeuge TLF 8 (1 : 2 Feuerwehrleute) durch ein Löschfahrzeug LF 16 (1 : 8 Feuerwehrleute) zu ersetzen, vor Einleitung der Beschaffungen mit den Bundesländern und mit dem Deutschen Feuerwehrverband abgestimmt worden?
Besteht nicht die Möglichkeit, innerhalb des erwähnten Sonderprogramms zusätzlich und ohne die in Frage 35 angesprochene Umstrukturierung, die sicher ebenfalls notwendigen LF 16 zur Komplettierung von Löschzügen — Wasserversorgung (LZW) entspechend der KatS-STAN-Nr. 012 zu verwenden?
Erscheint es nicht auch der Bundesregierung als sinnvoll, Beschaffungen für den erweiterten Katastrophenschutz des Bundes so vorzunehmen, daß hierdurch gleidizeitig nach Möglichkeit auch der Einsatzwert der Hilfsorganisationen für den Einsatz und den Katastrophenschutz im Frieden gestärkt und damit der Schutz der Bevölkerung insgesamt verbessert wird?
Zu Frage B 35:
Die Frage der zukünftigen Ausstattung der Löschzüge „Löschen und Retten (LZR)" hat der Bundesminister des Innern in einer Besprechung am 26. September 1978 mit den für den Katastrophenschutz zuständigen Abteilungsleitern der Länder und der Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände, die auch die Belange der kommunalen Feuerwehren vertritt, erörtert. Nach dem Ergebnis der Besprechung sollen die Tanklöschfahrzeuge TLF 8 durch leistungsstärkere Löschfahrzeuge ersetzt werden. Noch zu untersuchen ist die Frage, welcher Typ von Löschfahrzeug (LF 16 oder LF 16 TS) vom Bund künftig zur Verfügung zu stel-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979 10571*
len ist. Der Unterausschuß „Feuerwehrangelegenheiten" des Arbeitskreises V der Arbeitsgemeinschaft der Innenminister der Länder, dem auch ein Vertreter des Deutschen Feuerwehrverbandes als ständiger Gast angehört, wird diese Frage fachlich prüfen. Im übrigen ist der Präsident des Deutschen Feuerwehrverbandes eingehend über das künftige Arbeitsprogramm für den Katastrophenschutz und damit auch über die Beschaffungsplanungen für den Brandschutz unterrichtet worden.
Zu Frage B 36:
Auch diese Frage wird in dem Unterausschuß „Feuerwehrangelegenheiten" des Arbeitskreises V behandelt werden. Über das Ergebnis werde ich Sie auf Wunsch gerne unterrichten.
Zu Frage B 37:
Das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes geht von dem Prinzip eines einheitlichen Hilfeleistungssystems zur Erfüllung der Aufgaben im Frieden wie im Verteidigungsfall aus. Daher kann selbstverständlich das vom Bund für Verteidigungszwecke beschaffte Gerät auch im friedenszeitlichen Katastrophenschutz genutzt werden. Der Bund geht bei seinen zusätzlichen Beschaffungen allerdings von einem leistungsfähigen Katastrophenschutzpotential der Länder aus, auf dem er aufbauen kann, Die Bereitstellung von Bundesgerät darf daher nicht dazu führen, daß die Länder und Kommunen die ihnen obliegenden Beschaffungen für den friedensmäßigen Katastrophenschutz vernachlässigen.
Anlage 22
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schmidt (München) (SPD) (Drucksache 8/2477 Frage B 38) :
Ist die Bundesregierung bereit, angesichts der Gaswolke, die von einem Industriebetrieb in Burghausen ausgehend sich über große Teile Bayerns erstreckt hat, beschleunigt eine Störfallverordnung zu verabschieden, die eine mit einer deutlichen Strafandrohung versehene unmittelbare Meldepflicht von Unternehmen vorsieht, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten?
Die von Ihnen angesprochene Meldepflicht für Störfälle ist ein wesentlicher Inhalt der von mir vorbereiteten Verordnung. Zwischen der Bundesregierung und den Ländern besteht volle Übereinstimmung, daß diese Verordnung nach Beratung mit den zu beteiligenden Kreisen schnellstmöglich verabschiedet werden soll. Im Entwurf ist vorgesehen, daß der Unternehmer beim Eintritt des Störfalls unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten hat und nach Abschluß der Ermittlungen über die Ursachen und das Ausmaß des Schadens sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Vorfälle einen detaillierten Störfallbericht vorzulegen hat.
Anlage 23
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Biechele (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 39 und 40):
Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die in § 7 des Waschmittelgesetzes geforderte Beschriftung der Verpackung von Wasch- und Reinigungsmitteln beachtet, und trifft dies vor allem für die Dosierungsempfehlungen bei phosphathaltigen Wasch-und Reinigungsmitteln zu?
Erfüllen nach Kenntnis der Bundesregierung die Wasserversorgungsunternehmen die in § 8 des Waschmittelgesetzes festgelegte Verpflichtung, dem Verbraucher den Härtebereich des von ihnen abgegebenen Trinkwassers in geeigneter und zeitlich festgelegter Weise mitzuteilen?
Zu Frage B 39:
Die auf Grund des Waschmittelgesetzes erforderlichen Überwachungsmaßnahmen obliegen nach dessen § 10 den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen. Nach den der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen, die sich u. a. im Zusammenhang mit der Sammlung der Rahmenrezepturen der Wasch- und Reinigungsmittel (§ 9 Waschmittelgesetz) ergeben haben, wird das Erfordernis, die Verpackungen und Umhüllungen der Wasch-und Reinigungsmittel in der in § 7 des Waschmittelgesetzes festgelegten Weise zu beschriften, beachtet; dies gilt insbesondere auch für die Verpflichtung, bei phosphathaltigen Wasch- und Reinigungsmitteln nach den Wasserhärtebereichen 1 bis 4 abgestufte Dosierungsempfehlungen anzugeben.
Zu Frage B 40:
Es fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder, für die Beachtung der Verpflichtung der Wasserversorgungsunternehmen nach § 8 des Waschmittelgesetzes zu sorgen. Von hier aus kann auf Angaben des Bundesverbandes der Deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e. V. (BGW) verwiesen werden, dessen Mitgliedsunternehmen den überwiegenden Teil der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland mit Trinkwasser versorgen. Der BGW hat seine Mitgliedsunternehmen nach Verabschiedung des Waschmittelgesetzes über die daraus erwachsenen Pflichten unterrichtet. In Zukunft soll darüber hinaus zu Beginn eines jeden Jahres durch den BGW an die Veröffentlichungspflicht der Wasserhärte erinnert werden.
Außerdem hat der BGW eine Aktion mit Plakaten („Die Angabe der Wasserhärte gehört auf jede Waschmaschine") und Aufklebern („Genau dosiert — Geld gespart — Härtebereich ...") aufgenommen und bereits seit Jahren durchgeführt. Von dem Material, das geeignet ist, die Bekanntmachung der Wasserhärtebereiche in Tageszeitungen und Wasserbezugsrechnungen zu unterstützen, und an Mitglieder wie Nichtmitglieder abgegeben wird, wurde bisher die beträchtlich Zahl von rund 8,5 Millionen Aufklebern und über 11 000 Plakaten an Wasserversorgungsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland verkauft.
Die Unterrichtung der Wasserversorgungsunternehmen und der Erfolg der Plakat- und Aufklebeak-
10572* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979
tion gestatten es davon auszugehen, daß die Wasserversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung der Wasserhärte bisher nachgekommen sind und dies auch in Zukunft tun werden. Mit Rücksicht auf die Zuständigkeit der Länder habe ich Ihre Fragen und meine Antworten den Ländern zur Kenntnis zugeleitet.
Anlage 24
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die
Schriftliche Frage des Abgeordneten Berger (Lahnstein) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 41) :
Sind auch nach Auffassung der Bundesregierung ehemalige Zeitsoldaten der Bundeswehr für eine Laufbahn als Polizeibeamte ungeeignet, wie die Gewerkschaft der Polizei erklärt hat?
Die Einstellung von Zeitsoldaten der Bundeswehr, die eine für den Dienst bei der GSG 9 vorbereitende Ausbildung erworben haben und nach Beendigung ihrer Dienstzeit an einer Verwendung in dieser Spezialtruppe des Bundesgrenzschutzes interessiert sind, ist unter den gegebenen Umständen für eine Übergangszeit die einzige Möglichkeit, den Personalbestand der GSG 9 zu erhalten. Intensive Bemühungen, Nachwuchskräfte in genügender Anzahl aus dem BGS und dem Bereich der Länderpolizei zu gewinnen, haben leider nicht den gewünschten Erfolg gebracht.
Ehemalige Zeitsoldaten der Bundeswehr werden nach ihrem Ausscheiden in viele Bereiche des öffentlichen Dienstes übernommen. Sie haben sich dort mit gutem Erfolg bewährt.
Es gibt keinen Anlaß zum Zweifel, daß sie auch in der GSG 9 nach der vorgesehenen Ausbildung ihren polizeilichen Aufgaben gerecht werden können.
Anlage 25
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Steger (SPD) (Drucksache 8/2477 Frage B 42) :
Ist der Bundesregierung bekannt, ob — wie aus einem Bericht des Spiegel 1/79 — hervorgeht, die Zugriffsmöglichkeiten auf die bei der Schufa" gespeicherten Daten doch einem erheblich größeren und unkontrollierbaren Personenkreis zugänglich sind, und will die Bundesregierung daraus Konsequenzen ziehen?
Nach den der Bundesregierung bekannten internen Regelungen der Schufa sind die Datenbestände der Schufa-Gesellschaften ausschließlich die Anschlußfirmen auf Grund schriftlichen Vertrages zugriffsberechtigt.
Anschlußfirma kann danach nur werden, wer sich verpflichtet, selbst Daten über seine Kunden, vor allem Kreditnehmer an die Schufa-Gesellschaften zu liefern; dazu gehören außer Instituten der Kreditwirtschaft im wesentlichen noch Einzel-, Groß- und Versandhandelsunternehmen.
Über die Durchführung dieser Regelungen innerhalb der Schufa hat die Bundesregierung keine Kenntnis, da sie keine Aufsichts- und Kontrollaufgaben ausübt. Ich nehme aber Ihre Frage gerne zum Anlaß, wegen des Umfanges der tatsächlichen Zugriffe und hierbei etwa festgestellter Mißbräuche an die nach § 40 BDSG zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder heranzutreten.
Anlage 26
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Spranger (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 43) :
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die z. Z. in der Bundesrepublik Deutschland vorhandenen Schutzraumplätze auch im Vergleich zu anderen Ländern wie der Schweiz, Skandinavien und dem Ostblock völlig unzureichend sind, und hält sie zum ausreichenden Schutz der Bevölkerung die Einführung der Schutzraumbaupflicht für erforderlich?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung, daß die Zahl der Schutzraumplätze noch nicht ausreichend ist. Bedauerlicherweise ist die Phase des Wiederaufbaues nach dem letzten Kriege nicht genutzt worden, um das Schutzraumproblem auf breiter Basis zu lösen.
Die Bundesregierung hat Ende 1977 geprüft, ob zur Erzielung der gewünschten Breitenwirkung beim Bau von Schutzräumen etwa eine Schutzbaupflicht, begrenzt auf Neubauten, die ohnehin unterkellert werden, vorgeschlagen werden solle. Die Prüfung hat jedoch ergeben, daß dies nicht vertretbar ist.
Es könnten sich hierdurch Erschwerungen des Bauens und unerwünschte Baupreissteigerungen ergeben, als deren Folge Mieterhöhungen zu erwarten sind. Um das zu verhindern, müßte der Bund einen wesentlichen Teil der Herstellungskosten übernehmen, was jedoch haushaltsmäßig nicht tragbar ist.
Unter diesen Gegebenheiten hat die Bundesregierung zur weiteren Entwicklung des Schutzraumbaues eine Konzeption beschlossen, die folgende Maßnahmen vorsieht:
— Förderung des Baus von Hausschutzräumen in Wohngebäuden und Schulen durch Zuschüsse auf Grund bestehender Richtlinien sowie durch steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten auf
Grund der Höchstbetragsverordnung keine Zinsverbilligungsmittel, da verwaltungsmäßig zu aufwendig.
— Förderung des Baus von Mehrzweckanlagen (Tiefgaragen, Haltestellen bzw. Bahnhöfe von unterirdischen Bahnen und unterirdische Strekkenbauabschnitte) nach einer technisch wesentlich vereinfachten Konzeption.
— Instandsetzung ehemaliger Schutzbauwerke (Schutzbauten und Schutzstollen), ebenfalls nach technisch wesentlich vereinfachtem Modell.
Deutscher Bundestag— 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979 10573*
Nach den Beschlüssen des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages stehen für das Haushaltsjahr 1979 in der Titelgruppe „Schutzbaumaßnahmen" 42,6 Millionen DM zur Verfügung. Mittelfristig sind im Haushalt steigende Ansätze vorgesehen.
Das vorgesehene Schutzbauprogramm bringt bei vertretbarer Belastung des Bundeshaushalts zum Ausdruck, daß die Bundesregierung den Schutzraumbau auch weiterhin für notwendig hält.
Es soll damit auch die Eigeninitiative der Bürger geweckt werden, unter, Ausnutzung von staatlichen Hilfen selbst etwas für ihren Schutz zu tun. Auf breiter Basis ist im Hinblick auf den Umfang der erforderlichen Mittel ein Schutzraumbau nur möglich, wenn Maßnahmen des Staates und Eigeninitiativen der Bürger zusammenwirken.
Anlage 27
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Spranger (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 44:)
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun angesichts der Tatsache, daß trotz der gesetzlichen Änderungen des Asylrechts im vergangenen Jahr die Zahl der Asylbewerber nach wie vor in hohem Maße gestiegen ist, und wie gedenkt sie den großen Zustrom von Indern und Pakistani über West-Berlin abzuwehren, die zum allergrößten Teil unter Mißbrauch des Asylrechts als Wirtschaftsflüchtlinge in die Bundesrepublik Deutschland strömen?
Um der mißbräuchlichen Ausnutzung des Asylverfahrens zur Umgehung der Einreisebestimmungen zu begegnen, hat der Deutsche Bundestag im Laufe des vergangenen Jahres einstimmig das „Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens" verabschiedet. Dadurch ist mit Wirkung vom 1. August 1978 das Widerspruchsverfahren beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgeschafft worden. Des weiteren wurde durch dieses Gesetz die Berufung gegen ablehnende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach ausgeschlossen, wenn das Gericht eine Klage einstimmig als offensichtlich unbegründet abweist.
Eine weitere Verfahrensbeschleunigung wird durch die vom Bundestag gleichfalls einstimmig verabschiedete Regelung erreicht werden, durch die mit Wirkung vom 1. Januar 1980 die alleinige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Ansbach für Asylsachen aufgehoben wird. Von diesem Zeitpunkt an soll diese Zuständigkeit in der Form auf mehrere Gerichte übergehen, daß möglichst in jedem Bundesland einem Gericht diese Zuständigkeit übertragen wird.
Diese vom Gesetzgeber beschlossenen Regelungen werden nach Auffassung der Bundesregierung die Dauer der Asylverfahren wesentlich verkürzen. Die Beschleunigungseffekte werden sich dabei nicht kurzfristig vollständig auswirken.
Der Wegfall des Widerspruchsverfahrens beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge hat bereits eine Verkürzung des Asylverfahrens gebracht. Diese aber hatte durch den anhaltenden Anstieg der Zahl der Asylanträge im Jahre 1978 nur einen begrenzten Beschleunigungseffekt. Mit einer merklichen Beschleunigung ist jedoch zu rechnen, wenn im Laufe des Jahres 1979 das Personal der Widerspruchsausschüsse nach Abwicklung der noch anhängigen Verfahren im Anerkennungsverfahren eingesetzt werden kann. Unabhängig hiervon ist für 1979 eine weitere Personalverstärkung des. Bundesamtes um 30 Stellen beantragt worden. Die erforderlichen personellen und organisatorischen Maßnahmen für eine Beschleunigung des Verfahrens vor dem Bundesamt sind demnach eingeleitet. Wie sie sich auf die Entwicklung der Zahl der Asylanträge auswirken, wird sich erst im Laufe dieses und des nächsten Jahres erweisen können.
Parallel zu den Maßnahmen zur Beschleunigung des Asylverfahrens sind eine Reihe von Maßnahmen gegen die Einschleusung der Angehörigen bestimmter Staaten über Berlin getroffen worden, und zwar sowohl von seiten des Landes Berlin als auch von seiten der Bundesregierung. Die Bemühungen der Bundesregierung waren dabei in erster Linie darauf gerichtet, die Behörden dieser Staaten über unsere Botschaften zur Zusammenarbeit gegen das Schlepperunwesen zu bewegen. Insbesondere bei den pakistanischen Behörden sind diese Bemühungen bereits erfolgreich gewesen. So hat z. B. das Auswärtige Amt auf einer Staatssekretärbesprechung, auf der die damit zusammenhängenden Fragen im Dezember 1978 zwischen Berlin und den zuständigen Bundesressorts erörtert wurden, mitgeteilt, daß von den pakistanischen Behörden die Lizenzen zahlreicher Agenturen annulliert worden seien, bei denen man Verbindungen zu Schlepperorganisationen vermutete. Weiterhin seien die pakistanischen Behörden dazu übergegangen, pakistanische Pässe nur noch mit beschränktem Gültigkeitsbereich auszustellen. Die Türkei sei von Pakistan veranlaßt worden, für pakistanische Staatsangehörige Sichtvermerkszwang einzuführen. Zu den Maßnahmen, die in der Bundesrepublik Deutschland gegen die Einschleusung von Ausländern getroffen worden sind, zählen z. B. die Verschärfung der Grenzkontrollen und die Intensivierung des Informationsaustausches über Art und Umfang der Einschleusung zwischen den Landes- und den Bundesbehörden. Entsprechende Maßnahmen sind gegen die Einschleusung indischer Staatsangehöriger eingeleitet worden.
Als Folge dieser Maßnahmen läßt sich ein merklicher Rückgang der Asylanträge pakistanischer Staatsangehöriger feststellen: Während in den ersten 9 Monaten des Jahres im Durchschnitt noch über 500 Asylanträge zu verzeichnen waren, sank der Durchschnitt in den letzten 3 Monaten des Jahres 1978 auf unter 100. Auch bei indischen Staatsangehörigen ist nach einem Anstieg der Zahl der Asylanträge zur Jahresmitte nunmehr in den letzten 3 Monaten des Jahres 1978 gleichfalls ein Absinken der Zahl der Asylanträge festzustellen.
Die Bundesregierung wird ihre Bemühungen fortsetzen, die Einschleusung von Ausländern in die
10574* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979
Bundesrepublik Deutschland zu unterbinden. Sie ist bereit, auch künftig alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Maßnahmen im Inland wie im Ausland zu treffen, die geeignet sind, einer Einschleusung entgegenzuwirken.
Anlage 28
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordeten Spranger (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 45) :
Ist die Bundesregierung bereit, dem Innenausschuß des Deutschen Bundestages unverzüglich einen Erfahrungsbericht über die Schneekatastrophe in Schleswig-Holstein vorzulegen und dabei auch die Erfahrungen in Dänemark mit einzubeziehen unter Berücksichtigung der Tatsache, daß in Dänemark ein Zivilschutzkorps tätig wurde?
Die Bundesregierung ist bereit, dem Innenausschuß einen Erfahrungsbericht über die Schneekatastrophe vorzulegen.
Dieser Bericht kann jedoch erst erstellt werden, wenn der Bundesregierung der Erfahrungsbericht des Landes Schleswig-Holstein zur Verfügung steht und, wie anzunehmen ist, in den entsprechenden Gremien der Innenministerkonferenz behandelt worden ist. Hierbei soll auch auf die in Dänemark gewonnenen Erfahrungen eingegangen werden.
Anlage 29
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schrift- lichen Fragen der Abgeordneten Frau Dr. Lepsius (SPD) (Drucksache 8/2477 Fragen B 46, 47, 48 und 49) :
Trifft es zu, daß in den Dienst- und Versorgungsbezügen der Beamten ein rechnerischer Anteil für eine eigene Vorsorge für den Fall der Krankheit, der Geburt und des Todes enthalten ist, und wenn ja, wie hoch ist dieser Anteil in den unterschiedlichen Besoldungsgruppen bei Beamten, die keine Eigenvorsorge treffen, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind oder als freiwillige Mitglieder in der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenversicherung verblieben sind?
Trifft es zu, daß privat krankenversicherte Beamte an Leistungen aus ihrer Versicherung und an Beihilfe zusammen oft Beträge erhalten, die die tatsächlichen Krankheitskosten übersteigen, daß ähnliche Ergebnisse von in der GKV versicherten Beamten aber nur dadurch herbeigeführt werden können, daß letztere sogenannte Wahlleistungen (Zweibettzimmer) in Anspruch nehmen, und wie beurteilt die Bundesregierung diese Regelungen?
Welche Auswirkungen auf die Höhe der Beihilfepauschale in Sterbefällen hat die Zahlung eines 1 500 DM übersteigenden Betrags, wenn dieser einerseits als Sterbegeld der GKV und andererseits als entsprechende Leistung eines privaten Versicherungsunternehmens oder einer Sterbegeldkasse gezahlt wird, und wie wird eine eventuelle unterschiedliche Behandlung gerecht- fertigt?
Wie hoch veranschlagt die Bundesregierung die Mehraufwendungen wegen erhöhten Verwaltungsaufwands bei einer Regelung, bei der sich der Beihilfebemessungssatz nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, statt wie jetzt nach dem Zeitpunkt der Antragstellung richten würde und andererseits die Minderausgaben für die jetzt geltende Regelung nachteilig ist?
1. Die Besoldungs- und Versorgungsbezüge sind grundsätzlich dazu bestimmt, den gesamten Lebensunterhalt sicherzustellen; zum Lebensunterhalt gehört auch die Vorsorge in Krankheits-, Geburts- und
Todesfällen. Der in den Bezügen enthaltene Anteil für eine Eigenvorsorge in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen betragsmäßig nicht festgelegten Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen in diesen Fällen dar (BVerwGE 20, 44). Er bezieht sich auf die durchschnittlich anfallenden Krankheitskosten und bildet den Durchschnitt der Kosten aller Beamten und Versorgungsempfänger sowie ihrer zu berücksichtigenden Familienangehörigen für eine Person. Der Durchschnittssatz ist demnach unabhängig von den individuellen Bezügen und deren jeweiligen Veränderungen (z. B. Aufsteigen in den Dienstaltersstufen, Beförderung, Eintritt in den Ruhestand). Als Durchschnitts-„Satz" ist er notwendigerweise eine anteilsmäßige Größe; das bedeutet, daß er nicht die vollen Aufwendungen, sondern nur einen gewissen — prozentualen — Anteil der Krankheitskosten abdeckt. Von dieser für alle Beamten gleichen Sachlage ausgehend, kommt das Bundesverwaltungsgericht folgerichtig zu dem Schluß, daß dem Beamten der Abschluß einer angemessenen, d. h. diesen prozentualen Anteil der Krankheitskosten abdeckenden, (Teil-) Krankenversicherung zuzumuten ist. Auf Grund der besonderen Fürsorgepflicht ist der Dienstherr gehalten, in Ergänzung der angemessenen Eigenvorsorge in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen helfend einzugreifen; dies geschieht durch Gewährung von Beihilfe, die auf den tatsächlichen Aufwand im Einzelfall abstellt.
2. Es trifft zu, daß Beihilfen und Leistungen privater Krankenversicherungen zusammen die tatsächlich entstandenen Krankheitskosten übersteigen können. Entsprechendes gilt für freiwillig Versicherte in einer RVO- oder Ersatzkasse. Diese Entwicklung beruht im wesentlichen auf Umständen, die außerhalb des Beihilferechts liegen. Ich nehme insoweit Bezug auf meine Antwort vom 18. Januar 1979 auf Ihre Schriftlichen Fragen B 12-14 für die Fragestunden am 17./18. Januar 1979 (BT-Drucksache 8/2464).
Die Möglichkeit, Übererstattungen zu erzielen, ist bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen keineswegs auf die Fälle der Inanspruchnahme sog. Wahlleistungen beschränkt. Dies kann vielmehr auch dann der Fall sein, wenn die gesetzlichen Krankenkassen Kostenerstattungen vornehmen. Insbesondere ergeben sich nicht unerhebliche Übererstattungen in den Fällen, in denen die Ersatzkassen Zuschüsse (z. B. beim Zahnersatz) gewähren.
Die Bundesregierung hat in der zuvor genannten Antwort darauf hingewiesen, daß die Problematik erkannt und Gegenstand von Erörterungen in der zuständigen Bund-Länder-Kommission ist, die sich mit der baldigen Vereinfachung des Beihilferechts befaßt.
3: Nach Nr. 12 Abs. 1 der Beihilfevorschriften wird für den Sterbefall, für den ein Sterbe- oder Bestattungsgeld auf Grund von Rechtsvorschriften (so bei Mitgliedern der GKV) in Höhe von jeweils 1 500,—DM oder mehr zusteht, eine Beihilfe in Höhe von 600,— DM, in Sterbefällen von Kindern in Höhe von 400,— DM gewährt. Leistungen eines privaten
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Versicherungsunternehmens werden von dieser Vorschrift nicht erfaßt. Ob dieses Ergebnis auf Dauer befriedigen kann, ist Gegenstand von Erörterungen in der für die Vereinfachung des Beihilferechts zuständigen Bund-Länder-Kommission.
4. Für die Beihilferegelung, wonach der Beihilfebemessungssatz sich nach der Anzahl der Familienangehörigen im Zeitpunkt der Antragstellung richtet, sind ausschließlich verwaltungsökonomische Gesichtspunkte maßgebend. Es soll vermieden werden, daß bei der Festsetzung der Beihilfen unterschiedliche familienstandsbezogene Bemessungssätze zugrunde zu legen sind. Darüber hinaus gibt es gegenwärtig mehr als ein Dutzend Sonderbemessungssätze. Das Abstellen auf den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen würde das Beihilferecht noch mehr komplizieren. Der Verwaltungsmehraufwand wäre nicht unwesentlich.
Anlage 30
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Laufs (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 50) :
Sieht die Bundesregierung die im Interesse einer wirksamen Risikoeingrenzung bei Umweltchemikalien dringend gebotenen guten Kooperation zwischen Umweltbundesamt und chemischer Industrie dadurch belastet, daß gerade der leitende Beamte des Fachgebiets „Chemische Industrie" des Umweltbundesamts einer der beiden Autoren des von der Fachwelt als von vielen Zerrbildern und Verfälschungen geprägt und tendenziös bezeichneten Buchs „Seveso ist überall" ist?
Die Zusammenarbeit zwischen Bundesregierung, chemischer Industrie und IG Chemie ist als erfolgreich anzusehen. So konnten insbesondere im Rahmen der Tätigkeit der Kommission „Reinhaltung der Luft" beim Verein Deutscher Ingenieure die Emissionen in einer großen Anzahl von industriellen Anlagen trotz deren Kapazitätsausweitung vermindert werden. Die Arbeit einer weiteren Kommission, die sich die Vermeidung von umweltrelevanten Störfällen zum Ziele gesetzt hat, ist seit einigen Monaten ebenfalls in guter Zusammenarbeit mit der Industrie angelaufen. Da diese Zusammenarbeit, die ihren Niederschlag in Entwürfen zu Rechts- und Verwaltungsvorschriften findet, auch im Interesse der Industrie selbst liegt, dürfte eine Belastung durch das engagierte Buch eines Beamten des Umweltbundesamtes nicht zu erwarten sein.
Im übrigen möchte ich darauf hinweisen, daß nach Artikel 5 GG jeder das Recht hat, seine Meinung frei zu äußern. Dieses Recht steht auch jedem öffentlich Bediensteten zu. Er hat sich dabei jedoch an § 61 des Bundesbeamtengesetzes zu halten.
Anlage 31
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Laufs (CDU/CSU) : (Drucksache 8/2477 Frage B 51) :
Gibt es eine Richtlinie, die das gesamte Gebiet der radioökologischen Umgebungsüberwachung von Kernkraftwerken abdeckt, und falls nein, bis wann wird der Bundesinnenminister sie erlassen?
Das Gebiet der radioökologischen Umgebungsüberwachung wird durch folgende Richtlinien abgedeckt:
1. Richtlinien zur Überwachung der Abgabe radioaktiver Stoffe mit Kaminluft von Kernkraftwerken mit leichtwassergekühltem Reaktor (Handb. Reaktorsicherheit und Strahlenschutz, hrsg. vom BMI, Stand Mai 1978, Teil 1, Ziff. 3.21).
Diese Richtlinie soll durch die Regel KTA 1503.1 (Messung und Überwachung gasförmiger und aerosolgebundener radioaktiver Ableitungen) ersetzt werden.
2. KTA 1504 Messung flüssiger radioaktiver Stoffe zur Überwachung der radioaktiven Ableitung (1978).
3. Programme zur Kontrolle der Eigenüberwachung radioaktiver Emissionen aus Kernkraftwerken (GMBl. 1978, S. 313) .
4. Richtlinien für Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung von Kernkraftwerken mit leichtwassergekühltem Reaktor (Handb. Reaktorsicherheit und Strahlenschutz herausgegeben vom BMI, Stand Mai 1978, Teil 1, Ziff. 3.22).
Diese Richtlinie soll ersetzt werden durch eine Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung von kerntechnischen Anlagen. In dieser Richtlinie werden sämtliche Regelungen der radioökologischen Überwachung einbezogen. Mit der Verabschiedung wird für Mitte dieses Jahres gerechnet.
5. Meßanleitungen für die Überwachung der Radioaktivität in der Umgebung von Kernkraftwerken und sonstigen kerntechnischen Anlagen (Loseblattsammlung der amtlichen Leitstellen des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität; die Leitstellen sind in den Jahresberichten „Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung" aufgeführt).
Die Richtlinien gemäß 4. werden voraussichtlich Mitte dieses Jahres durch eine umfassendere Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen ersetzt, die weitergehende radioökologische Aspekte berücksichtigt und die unter 1., 2., 3. und 5. genannten Regelungen einschließt. Diese Richtlinie wird aus heutiger Sicht das gesamte Gebiet der radioökologischen Überwachung von Kernkraftwerken abdecken. Unter Umständen können nach Inkrafttreten der in Vorbereitung befindlichen Radioökologieverordnung jedoch zusätzliche Regelungen erforderlich werden.
Anlage 32
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Laufs (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 52) :
10576* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979
In welchen Bereichen und in wieviel Fällen hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz beobachtet, daß die Generalklauseln des Bundesdatenschutzgesetzes, wie er in seinem ersten Tätigkeitsbericht feststellt, von den an extensiver Informationsverarbeitung interessierten Stellen jeweils in ihrem Sinn trotz Vorhaltungen durch die Datenschutzinstanzen extensiv interpretiert werden, und läßt sich abschätzen, wie groß die Zahl der dabei betroffenen Bürger ist?
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hat auf meine Bitte hin zu dieser ihn betreffenden Frage folgende Stellungnahme abgegeben:
„In zahlreichen Eingaben haben Bürger die Generalklauseln des BDSG, die die Zulässigkeit der Datenspeicherung und der Datenübermittlung regeln, kritisiert. Soweit die Eingaben konkrete Sachverhalte aus meinem Zuständigkeitsbereich betrafen, habe ich Stellungnahmen der speichernden Stellen eingeholt bzw. Überprüfungen durchgeführt. In nahezu allen dabei festgestellten Fällen extensiver Auslegung der Generalklauseln ist es mir gelungen, die speichernden Stellen zu einer restriktiven Handhabung zu veranlassen. Gegen die Erhebung von Daten zu Planungszwecken auf dem Bestellschein für eine Kundenkarte ohne Hinweis auf die Freiwilligkeit der Angaben hat der Hessische Datenschutzbeauftragte im Fall des Frankfurter Verkehrsverbundes schon im Jahre 1974 Bedenken erhoben (Dritter Tätigkeitsbericht, Hess. Landtag, Drucksache 7/5146 S. 10). Der Verkehrsverbund hat den Fragenkatalog reduziert, einen ausdrücklichen Hinweis auf die Freiwilligkeit aber weiterhin vermieden. Dies habe ich kritisiert (vgl. Erster Tätigkeitsbericht, BT-Drucksache 8/2460 S. 40). Die nunmehr geplante neue Fassung des Bestellscheinformulars liegt mir noch nicht vor.
Eine Vielzahl von Eingaben richtete sich gegen die von den Versicherungsunternehmen beim Abschluß von Verträgen verwendete Klausel zur Datenweitergabe sowie gegen die sogenannte SchufaKlausel der Kreditinstitute (vgl. Erster Tätigkeitsbericht, BT-Drucksache 8/2460 S. 41 f.). Die Spitzenverbände der Versicherungs- und der Kreditwirtschaft haben sich zwar zu Verhandlungen mit den Datenschutzkontrollinstanzen bereit gefunden, halten jedoch bisher trotz der erhobenen Bedenken an ihrer Auffassung fest, daß — außer bei Gesundheitsdaten — eine Einwilligung der Betroffenen nicht erforderlich sei, da die Datenübermittlungen sich im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 24 BDSG hielten.
Betroffen ist eine nicht näher bezifferbare Anzahl von Bürgern (jeweils mehrere Millionen Versicherungsnehmer, Bankkunden und Kreditnehmer)."
Anlage 33
Antwort
des Pari. Staatssekretärs Dr. de With auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Lambinus (SPD) (Drucksache 8/2477 Frage B 54) :
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die oft erheblichen wirtschaftlichen Nachteile der Entziehung der Fahrerlaubnis in Härtefällen (etwa bei Berufskraftfahrern usw.) abzumildern, und hält die Bundesregierung die Einführung von Bewährungsfristen vergleichbar einer Bewährungsfrist bei der Verhängung von Haftstrafen, in diesen Fällen für angebracht?
Nach § 69 a Abs. 2 StGB hat das Gericht die Möglichkeit, von der mit der Entziehung der Fahrerlaubnis stets zu verbindenden Sperrfrist bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen auszunehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß dadurch der Zweck der Maßregel nicht gefährdet wird. Dadurch wollte der Gesetzgeber unnötige Härten vermeiden und gerade solche (Berufs-)Kraftfahrer insbesondere vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten bewahren helfen, deren Unzuverlässigkeit nur bei der Führung von Kraftfahrzeugen außerhalb ihres Dienstes zutage tritt, wie z. B. bei LKW- oder Omnibusfahrern oder auch Landwirten, die zwar ihr Fahrzeug sonst unbeanstandet führen, aber der Versuchung nicht widerstehen können, nach Feierabend ein schnelles Fahrzeug in angetrunkenem Zustand zu benutzen (so amtliche Begründung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs, BT-Drucksache IV/651 S. 19). Obwohl es sich dabei um eine Ausnahmeregelung handelt, bleibt es dem Betroffenen unbenommen, in geeigneten Fällen durch entsprechende Anträge auf eine solche Entscheidung hinzuwirken.
Die Einführung von Bewährungsfristen für die Entziehung der Fahrerlaubnis hält die Bundesregierung nicht für angebracht. Gegen die Aussetzung des Vollzugs einer für notwendig erachteten Entziehung der Fahrerlaubnis spricht das Wesen dieser Sicherungsmaßregel. Die Entziehung der Fahrerlaubnis soll die Allgemeinheit vor ungeeigneten, gefährlichen Kraftfahrzeugführern schützen. Der als gefährlich erkannte Kraftfahrzeugführer kann aus diesem Grunde nicht „versuchsweise" sogleich wieder zum öffentlichen Verkehr zugelassen werden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Bewährung erscheint deshalb grundsätzlich und auch aus verkehrssicherheitspolitischer Sicht nicht vertretbar. Statt dessen hat der Gesetzgeber hier die Möglichkeit vorgesehen, daß das Gericht nach § 69 a Abs. 7 StGB die übliche Sperrfrist vorzeitig wieder aufheben kann, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Diese Möglichkeit reicht grundsätzlich aus, um weitere etwaige Härten zu vermeiden. Auch die Praxis hat deshalb die Einführung einer Aussetzung zur Bewährung bei der Entziehung der Fahrerlaubnis auf dem 15. Deutschen Verkehrsgerichts-tag 1977 in Goslar mit überwiegender Mehrheit abgelehnt.
Anlage 34
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Lambinus (SPD) (Drucksache 8/2477 Frage B 55) :
Wie viele Kinder wurden nach Erkenntnissen der Bundesregierung in den vergangenen Jahren von ihren eigenen Eltern bzw. anderen erziehungsberechtigten Personen zu Tode geprügelt oder schwer körperlich verletzt, und was gedenkt die Bundesregierung nicht zuletzt auch im Hinblick auf das Jahr des Kindes, zu tun, um einen verbesserten Schutz von Kindern gegenüber derartigen Gewaltanwendungen zu erreichen?
a) Genaue Zahlen darüber, wie viele Kinder in den vergangenen Jahren von ihren eigenen Eltern
bzw. anderen erziehungsberechtigten Personen zu Tode geprügelt oder schwer körperlich verletzt wurden, liegen der Bundesregierung nicht vor. Anhaltspunkte liefert jedoch die in Anlage 1 wiedergegebene Polizeiliche Kriminalstatistik über die bei der Polizei registrierte Zahl von Kindern als Opfer von Tötungsdelikten und Körperverletzungen sowie die in Anlage 2 wiedergegebene Strafverfolgungsstatistik, die die Zahl der wegen Straftaten an Kindern Abgeurteilten und Verurteilten ausweist. Hervorzuheben ist, daß nur beim Tatbestand des § 217 StGB (Kindestötung) und des § 223 b StGB (Mißhandlung von Schutzbefohlenen) nach der Struktur dieser Tatbestände der Täterkreis (im wesentlichen) auf Erziehungsberechtigte beschränkt ist. § 223 b StGB erfaßt jedoch nicht nur schwere Körperverletzungen.
b) Die Bundesregierung widmet dem Problem des Schutzes von Kindern vor Gewalttätigkeiten besondere Aufmerksamkeit und beobachtet die Entwicklung auf diesem Gebiet mit Sorgfalt. Ausführungen zu den Ursachen der Kindesmißhandlung und zu möglichen Maßnahmen enthält die Antwort auf eine Große Anfrage betreffend die Situation der Kinder in Deutschland vom 10. März 1975 (BT-Drucksache 7/3340) .
Das Problem bei der Bekämpfung von Kindesmißhandlungen liegt nicht in einem Mangel an geeigneten Strafvorschriften, sondern in der Begrenztheit der tatsächlichen Aufklärungs- und Beweismöglichkeiten. Bei der für die Zukunft geplanten Reform der Tötungs- und Körperverletzungsdelikte wird gleichwohl auch zu prüfen sein, ob eine weitere Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes des Kindes möglich ist. Daneben ist hier insbesondere der dem Bundestag vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge (BT-Drucksache 8/111) zu nennen. Er soll auch dazu dienen, den Schutz des Kindes zu verbessern. Er sieht u. a. vor, daß das Vormundschaftsgericht zum Schutz eines gefährdeten Kindes Maßnahmen auch dann ergreifen kann, wenn den Eltern ein Verschulden nicht nachzuweisen ist. Dies kann auch in Fällen von Bedeutung sein, wo das Kind vor Gewalttätigkeiten zu schützen ist.
Der in der Offentlichkeit zu beobachtenden geringen Anzeigebereitschaft kann allerdings mit gesetzgeberischen Maßnahmen wohl wenig entgegengewirkt werden. Erfolgversprechender erscheint es - wie auch schon in früheren Antworten hervorgehoben wurde -, an das Verantwortungsbewußtsein zu appellieren und den einzelnen sowie Jugendämter und Kinderschutzorganisationen, aber auch die Massenmedien auf ihre Möglichkeiten zur Bekämpfung von Kindermißhandlungen hinzuweisen. Die Bundesregierung begrüßt daher Aufklärungsaktionen, die dazu beitragen sollen, in vermehrtem Umfang durch Anzeigen gegenüber Jugendämtern, Kinderschutzorganisationen sowie Strafverfolgungsbehörden Kindesmißhandlungen vorzubeugen.
Polizeiliche Kriminalstatistik
Mord und Körperverletzung an Kindern
- Zahl der Opfer -
§ 211 §§ 212, 213, 216 § 217 §§ 226, 227, 229 Abs. 2 Körperverletzung mit tödlichem Ausgang §§ 223 a, 224 225, § 223 b Mißhandlung von Schutzbefohlenen
Mord Totschlag, Tötung Kindestötung 227, 229
auf Verlangen Gefährliche, schwere
Körperverletzung,
Schlägerei, Vergiftung
vollendet I versucht vollendet I versucht I vollendet I versucht I I vollendet I versucht
1971 1972 1973 1974 1975 1976 1977 92 58 31 50 51 9 13 1 784 13 1 795
(19,7) (7,0) (10,5) (4,8) (100) (100) (6,6) (4,1) (5,4) (88,3)
87 64 33 50 62 4 20 1 881 12 1 656
(15,2) (6,8) (11,0) (4,4) (100) (100) (10,6) (4,0) (4,0) (94,5)
83 45 35 62 59 - 10 2 293 100 1 706
(15,7) (5,3) (12,0) (5,0) (100) - (5,3) (4,4) (4,8) (96,3)
76 53 45 61 47 2 16 2 272 115 1 825
(13,6) (6,1) (15,1) (5,0) (100) (100) (9,5) (4,5) (4,5) (97,3)
77 56 26 35 46 3 11 2 612 144 1 749
(13,2) (6,8) (8,7) (2,6) (100) (100) (6,5) (4,9) (5,1) (94,6)
101 64 28 55 32 2
(16,3) (8,1) (10,4) (4,4) (100) (100)
73 47 28 47 43 -
(15,1) (6,8) (9,9) (3,7) (100) -
Die Zahl in Klammern gibt den prozentualen Anteil an der Gesamtzahl der von dem genannten Tatbestand erfaßten Fälle an.
10578* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979
Anlage 2
Strafverfolgungsstatistik
— Wegen Straftaten an Kindern Abgeurteilte und Verurteilte
nach der strafbaren Handlung —
I § 211 I § 212 § 213 I § 217 I § 223 a I § 223 b l § 224 I § 225 I § 226
A V A V A V A V A V A V A V A V A V
1967 18 18 16 12 5 5 — — 214 170 256 197 6 5 1 1 7 6
1968 23 19 19 10 8 8 — — 241 178 284 215 2 1 — — 15 13
1969 25 21 33 19 7 7 — — 262 199 288 199 3 3 — — 16 16
1970 14 12 15 11 14 14 — — 267 206 317 224 2 — — — 13 12
1971 14 12 18 14 5 5 — — 253 183 319 229 2 2 — — 9 7
1972 15 12 22 17 11 11 — — 282 208 277 214 3 2 — — 5 4
1973 13 10 13 9 10 10 — — 314 239 292 202 2 1 — — 14 11
1974 21 18 15 13 5 5 — —" 352 260 322 220 1 1 2 — 8 7
1975 28 27 3 2 11 5 17 16 276 189 330 229 2 2 — — 6 6
1976 18 15 — — 16 6 13 13 349 238 305 210 2 1 1 1 10 9
1977 20 15 10 5 12 10 13 13 322 201 302 205 1 — — — 15 14
* A = Abgeurteilte V = Verurteilte ** vorher nicht erfaßt
Anlage 35
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Jäger (Wangen) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 56) :
Hat der Bundesjustizminister bei seinen Gesprächen mit dem sowjetrussischen Justizminister Terebilow in Bonn auch die Frage der Verletzung bzw. Beachtung der UN-Menschenrechtspakte durch die sowjetrussischen Behörden zur Sprache gebracht, und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis?
Gelegentlich des Besuches von Justizminister Terebilow in Bonn sind in dem durch die internationalen Gepflogenheiten gesteckten Rahmen auch Fragen angesprochen worden, die menschenrechtliche Anliegen betreffen. Eine öffentliche Erörterung der dabei erzielten Ergebnisse wäre den behandelten Anliegen nicht förderlich. Ich bitte daher um Verständnis dafür, daß ich im Interesse der Sache von der Mitteilung von Einzelheiten absehe.
Anlage 36
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schöfberger (SPD) (Drucksache 8/2477 Fragen B 57 und 58) :
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß den Justizwachtmeistern der Landesjustizverwaltungen insbesondere durch Übertragung des Vorführdienstes, der früher von Justizvollzugs-und Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes wahrgenommen wurde, schwergewichtig Aufgaben des mittleren Dienstes
zugewachsen sind, ohne daß sich für diese Beamten ausbildungs-, besoldungs- oder gar laufbahnmäßig etwas geändert hat?
Ist die Bundesregierung angesichts der zugewachsenen Aufgaben und des dadurch wesentlich geänderten Berufsbilds des Justizwachtmeisters sowie im Hinblick auf die erhöhten Berufsgefahren bereit, im Rahmen ihrer Kompetenz auf dem Gebiet der Besoldungsvereinheitlichung den Ländern die bundeseinheitliche Übernahme der Justizwachtmeister in den mittleren Dienst oder aber die Schaffung einer Sonderlaufbahn oder wenigstens die Anhebung der bereits bestehenden Amtszulage zu empfehlen, sowie die Zahlung einer im Polizeivollzugsdienst üblichen Gefahrenzulage vorzuschlagen?
Zu Frage B 53:
Der Bundesregierung ist bewußt, daß die Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes, zu denen auch der Vorführdienst gehört, in den letzten Jahren zunehmend verantwortungsvoller und schwieriger geworden sind. Dementsprechend halten die Landesjustizverwaltungen eine besoldungsmäßige Besserstellung der Justizwachtmeister für angezeigt.
Zu Frage B 58:
Die Frage der besoldungsmäßigen Besserstellung des Justizwachtmeisterdienstes ist auf den letzten Besoldungskonferenzen der Landesjustizverwaltungen mehrfach erörtert worden. Die Erörterung hat sich mit der Schaffung eines Spitzenamtes für Justizwachtmeister oberhalb der Besoldungsgruppe A 5, ihrer Einbeziehung in die Erschwerniszulagenverordnung und der Erhöhung der bereits bestehenden Amtszulage befaßt. Es ist damit zu rechnen, daß die Landesjustizverwaltungen in dieser Frage Vorschläge unterbreiten werden. Die Bundesregierung wird diese Vorschläge im Lichte der Antwort auf die Frage Nr. 57 sorgfältig prüfen.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979 10579*
Anlage 37
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haehser auf die Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Frau Berger (Berlin) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 59 und 60) :
Ist ein Transfer entsprechend der Sperrguthabenvereinbarung vom 25. April 1974 nur möglich, wenn die Einkünfte des Kontoinhabers vorwiegend aus Bezügen aus einer Altersversorgung, aus Gründen der Invalidität und/oder aus der Sozialhilfe bestehen oder auch dann, wenn es sich um besondere Härtefälle oder Arbeitslose handelt?
Falls nein, welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die zuletzt genannten Personen zu berücksichtigen?
Zu Frage B 59:
Der persönliche Anwendungsbereich der Sperrguthabenvereinbarung ist in Art. 2 der Vereinbarung geregelt. Danach sind — außer minderjährigen Vollwaisen — nur solche Kontoinhaber transferberechtigt, deren Einkünfte vorwiegend aus Bezügen aus einer Altersversorgung, aus Gründen der Invalidität und/oder aus der Sozialhilfe bestehen.
Der Begriff der Sozialhilfe ist jedoch nicht eng im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes zu verstehen. Dies ergibt sich schon daraus, daß sowohl die einschlägigen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland als auch die der DDR abgedeckt werden müssen. Er umfaßt vielmehr auch Fälle, in denen Arbeitslose Leistungen der öffentlichen Fürsorge erhalten, wie dies bei Empfängern der Arbeitslosenhilfe der Fall ist. Diese sind transferberechtigt. Solange Arbeitslose jedoch noch Arbeitslosengeld beziehen — und dies ist längstens bis zu einem Jahr nach der Arbeitslosmeldung der Fall —, kommt eine Transferberechtigung nicht in Betracht, da das — aus Beitragsmitteln finanzierte — höhere — Arbeitslosengeld der Sozialhilfe nach Art und Umfang nicht vergleichbar ist. Das als Anlage beigefügte Merkblatt des Bundesfinanzministeriums trägt dieser Auslegung Rechnung.
Eine Generalklausel, die in „besonderen Härtefällen" auch anderen als den unter Artikel 2 der Sperrguthabenvereinbarung fallenden Personen einen Transfer ermöglicht, besteht nicht. Ich möchte jedoch bemerken, daß die in Artikel 2 enthaltene Regelung gerade durch soziale Gesichtspunkte gekennzeichnet ist.
Zu Frage B 60:
Soweit Arbeitslose demnach nicht transferberechtigt sind, sehe ich im Rahmen der derzeitigen Vereinbarungen mit der DDR keine Möglichkeit zur Abhilfe. Ich weise jedoch darauf hin, daß in dem mit der DDR am 16. November 1978 zur Sperrguthabenvereinbarung vereinbarten Protokoll die Möglichkeit vorgesehen ist, auch die bisher nicht transferberechtigten Personen zum Transfer zuzulassen, soweit das mögliche Transfervolumen durch Überweisungen an bisher transferberechtigte Personen nicht voll ausgeschöpft ist. Ob dieser Fall akut wird, bleibt abzuwarten.
Merkblatt
zu der
Vereinbarung mit der DDR vom 25. April 1974 über den Transfer aus Guthaben in bestimmten Fällen (Sperrguthabenvereinbarung)
Allgemeine Hinweise
Die Sperrguthabenvereinbarung ermöglicht es, erstmals seit Kriegsende einem begrenzten Kreis von Sperrkonteninhabern (Rentner, Sozialhilfeempfänger, minderjährige Vollwaisen) von ihren Konten in der DDR monatlich 200 Mark im Verhältnis 1 : 1 in DM in die Bundesrepublik Deutschland zu transferieren.
Diese Vereinbarung ist auf den gegenseitigen Ausgleich der Überweisungen gegründet. Weil aber aus der DDR weit weniger Transferaufträge erteilt worden sind als aus der Bundesrepublik Deutschland, mußte die Deutsche Bundesbank ab Mai 1976 einen Annahmestopp erlassen, um die bis dahin aufgelaufenen Transferaufträge zu erfüllen. Nachdem alle vorliegenden Transferaufträge an die Staatsbank der DDR weitergeleitet werden konnten, ist der Annahmestopp zum 2. November 1978 aufgehoben worden.
Seitdem können transferberechtigte Kontoinhaber wieder Transferaufträge erteilen. Da aber auch künftig aus der DDR weniger Aufträge zu erwarten sind als von hiesigen transferberechtigten Kontoinhabern, wird bis auf weiteres von jedem tranferberechtigten Kontoinhaber nur jeweils ein Transferauftrag über 200 DM entgegengenommen. Erst wenn dieser Transferauftrag ausgeführt ist, kann der nächste Auftrag eingereicht werden. Nach den derzeitigen Gegebenheiten muß zwischen der Erteilung und der Ausführung der Transferaufträge mit einer Wartezeit von mehreren Monaten gerechnet werden.
Am 16. November 1978 ist ein Protokoll zu der Sperrguthabenvereinbarung mit der DDR vereinbart worden, in dem sich die DDR verpflichtet, ab April 1979 für die Jahre 1979 bis 1982 vierteljährlich 12,5 Millionen DM zur Verbesserung des Sperrkontentransfers zu leisten.
Auf Grund dieser Regelung dürfte es möglich sein, daß transferberechtigte Kontoinhaber voraussichtlich ab April 1979 wieder regelmäßig 200 DM pro Monat aus ihrem Konto in der DDR transferieren können. Den genauen Zeitpunkt sowie Einzelheiten über das Auftragsverfahren wird die Deutsche Bundesbank zu gegebener Zeit öffentlich bekanntgeben.
Hinweise zu den Transfervoraussetzungen
— Die Einkünfte des Kontoinhabers müssen vorwiegend aus Bezügen aus einer Altersversorgung, aus Gründen der Invalidität und/oder aus der Sozialhilfe bestehen. Minderjährige Voll-
10580* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979
Waisen können ebenfalls — soweit sie Sperrguthaben besitzen — am Transfer teilnehmen. Transferberechtigt sind demnach z. B. Rentner, Pensionäre, Invaliden, Kriegs- und Schwerbeschädigte sowie Schwerbehinderte, Unfallgeschädigte sowie Sozialhilfeempfänger und Arbeitslosenhilfeempfänger.
— Transferiert werden kann aus den bei den Kreisfilialen der Staatsbank der DDR und beim Berliner Stadtkontor als „Devisenausländerkonten" geführten sog. Sperrkonten.
— Der Kontoinhaber muß bei der Erteilung des Transferauftrages bei seinem hiesigen Geld- und Kreditinstitut neben dem Transferauftrag eine Erklärung abgeben, daß er die genannten persönlichen Transfervoraussetzungen erfüllt.
Vordrucke für Transferaufträge und für Erklärungen sind bei den Geld- und Kreditinstituten erhältlich.
Wer bei seinem Geld- und Kreditinstitut nicht persönlich bekannt ist, muß sich über seine Person ausweisen.
In Zweifelsfällen können die Landeszentralbanken — Hauptverwaltungen der Deutschen Bundesbank — und deren Zweigstellen zu der Erklärung über die Transfervoraussetzungen weitere Auskünfte verlangen und sich ggf. Unterlagen vorlegen lassen.
Konten, aus denen nicht transferiert werden kann
— Nicht transferiert werden kann aus „Grundstückssperrkonten". Das sind besondere Konten, die aus Grundstückserträgen (Miete und Pacht) herrühren.
Verkaufserlöse für Grundstücke können jedoch transferiert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
— Nicht transferiert werden kann aus Konten, die von der DDR beschlagnahmt oder enteignet sind oder unter staatlicher Zwangsverwaltung (Treuhandverwaltung) stehen. Diese Guthaben konnten wegen der unterschiedlichen Rechtspositionen zu den ungeregelten Vermögensfragen nicht in die Sperrguthabenvereinbarung einbezogen werden.
— Eine Regelung für die Altguthaben-AblösungsAnleihe konnte noch nicht gefunden werden.
Es empfiehlt sich, in Zweifelsfällen Transferaufträge zu stellen, um eine Klärung durch die zuständigen Behörden der DDR herbeizuführen.
Weitere Auskünfte
Falls Sie nach Durchsicht dieses Merkblatts noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige Landeszentralbank, die Ihnen gerne weiterhelfen wird.
BMF, Dezember 1978
Anlage 38
Antwort
des Parl. Staatssekreätrs Haehser auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 61 und 62) :
Wieviel Mittel sind aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung bisher in die Bundesrepublik Deutschland geflossen?
Ist es zutreffend, daß das Zonenrandgebiet von diesen europäischen Hilfen deshalb keinerlei Vorteil hat, weil sie vom Bundesfinanzministerium vereinnahmt und nicht wieder für die Regionalförderung zur Verfügung gestellt werden?
Zu Frage B 61:
Aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sind bis Ende 1978 insgesamt rd. 204 Millionen DM in die Bundesrepublik geflossen. Davon entfallen auf den Bund rd. 95 Millionen DM; rd. 109 Millionen DM wurden an die beteiligten Länder weitergeleitet.
Zu Frage B 62:
Bei den Leistungen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung handelt es sich nicht um direkte Zahlungen an die Träger der zu fördernden Projekte, sondern um die Erstattung eines Teils der für diese Maßnahme bereits gewährten Mittel der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", in die auch die wirtschaftliche Förderung des Zonenrandgebietes einbezogen ist.
Die Einnahmen aus Erstattungen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung dienen nach dem Zweckbindungsvermerk bei Kapitel 60 06 Titel 286 05 des Bundeshaushalts zur teilweisen Deckung der Ausgaben für die genannte Gemeinschaftsaufgabe.
Die betreffenden Mittel des Bundes sind im Ist 1976 bis 1978 von 314 auf 376 Millionen DM, im Soll sogar von 344 auf 424 Millionen DM gestiegen. Für 1978 bis 1982 sind die Ausgaben bereits in Vorwegnahme etwaiger späterer, in ihrer Höhe nur schwer zu schätzender EG-Rückflüsse von der Bundesregierung um je rd. 30 Millionen DM jährlich verstärkt worden. Daneben ist u. a. auch das ERP-Regionalprogramm 1979 im Zuge einer Umschichtung von Mitteln aus dem Bundeshaushalt um 145 Millionen DM auf 545 Millionen DM erhöht worden. Die Ansätze für die Regionalförderung sind damit um mehr als die Rückflüsse aus dem EG-Regionalfonds aufgestockt worden. Hinzu kommen beträchtliche zusätzliche Steuermindereinnahmen durch die kürzlich erfolgte Erhöhung der Sonderabschreibungen für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach § 3 Abs. 2 Zonenrandförderungsgesetz von 30 v. H. auf 40 v. H. und die Erhöhung der Investitionszulage nach § 1 Investitionszulagengesetz für Investitionen im Zonenrandgebiet von 7,5 v. H. auf 10 v. H. und für Investitionen in den übrigen Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe von 7,5 auf 8,75 v. H. mit Wirkung vom 1. Januar 1978.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979 10581*
Damit ist der Forderung der EG nach verstärkten nationalen regionalpolitischen Aktivitäten Rechnung getragen worden. Das Zonenrandgebiet ist an den höheren nationalen Mitteln und damit indirekt an den Leistungen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung angemessen beteiligt.
Der Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages hat bei den Haushaltsberatungen 1979 nach ausführlicher Erörterung der Problematik der Erstattungen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung von einer Änderung der Regierungsvorlage abgesehen.
Angesichts dieser Entwicklung kann nicht von einer Vereinnahmung der Erstattungen des Europäischen Regionalfonds durch das Bundesfinanzministerium ohne Vorteil für das Zonenrandgebiet gesprochen werden.
Anlage 39
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Frau Dr. Hartenstein (SPD) (Drucksache 8/2477 Fragen B 63, 64 und 65) :
Hat die Bundesregierung die Absicht, zur Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer das von vielen Fachleuten empfohlene Plakettenverfahren einzuführen?
Wenn ja, in welcher Form und mit welcher Stufeneinteilung der Wagenklassen könnte dies geschehen, und wenn nein, welche Gründe sprechen dagegen?
Ist der Bundesregierung bekannt, welche Beträge schätzungsweise seither jährlich von den Finanzämtern für die Mahnungen an die rund 700 000 Kraftfahrzeughalter, die mit ihrer Zahlung in Verzug sind, aufgewendet werden müssen?
Die Bundesregierung prüft zur Zeit intensiv die Möglichkeiten, wie die Kraftfahrzeugsteuer mit dem Ziel einer durchgreifenden Vereinfachung reformiert werden könnte. Sie hat, um die Vielfalt des Meinungsbildes dazu gründlich zu erforschen, am 24. November 1978 ein Hearing unter Beteiligung aller interessierten Verbände veranstaltet. Die Auswertung der Ergebnisse dieses Hearings wird noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Ich kann dieser Ausweitung und dem anschließenden Entscheidungsprozeß daher nicht vorgreifen. Selbstverständlich wird aber auch die Möglichkeit der Einführung eines Plakettenverfahrens in die Überlegungen einbezogen werden.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, welche Beträge jährlich für die bei der Kraftfahrzeugsteuer erforderlichen Mahnungen aufgewendet werden müssen. Sie geht aber davon aus, daß diese Beträge bisher nicht unerheblich gewesen sind. Sie erwartet, daß der im Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2063) vorgesehene Übergang zur ausschließlich jährlichen Entrichtung der Steuer die Zahl der Rückstandsfälle und damit auch die Kosten des Mahnverfahrens deutlich vermindern wird.
Anlage 40
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Frau Will-Feld
(CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 66 und 67) :
Teilt die Bundesregierung die Meinung, daß es mit dem Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung zu vereinbaren ist, daß gemeinnützige Vereine mit ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen steuerunschädlicher Zweckbetriebe unterschiedlich besteuert werden, und wenn ja, welche Folgerungen zieht sie daraus?
Teilt die Bundesregierung die Meinung, daß zur Wiederherstellung der steuerlichen Gleichbehandlung von gemeinnützigen Vereinen die entsprechenden gesetzlichen Regelungen demnächst zu novellieren sind?
Nach § 65 der Abgabenordnung ist ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb gegeben, wenn
1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können,
3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeindbar ist.
Diese Regelung gilt im Grundsatz für die Zweckbetriebe aller gemeinnützigen Einrichtungen. Sie wird durch die Bestimmungen der §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung ergänzt, in denen zum Teil einzelne Zweckbetriebe wie Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime, Jugendherbergen, Einrichtungen der Fürsorgeerziehung, Einrichtungen der Blindenfürsorge oder der Fürsorge für Körperbehinderte beispielhaft aufgezählt werden, zum Teil aber auch zusätzliche Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zweckbetriebs aufgestellt werden wie z. B. für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Altenheime, Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, Selbstversorgungseinrichtungen, Behindertenwerkstätten, Wohlfahrtslotterien, kulturelle Einrichtungen sowie kulturelle, sportliche und gesellige Veranstaltungen.
Dabei gibt es ja nach Art des Zweckbetriebs Unterrschiede. So sind die Voraussetzungen für die Behandlung als Zweckbetrieb beispielsweise bei Altenheimen andere als bei Jugendheimen oder bei Krankenhäusern andere als bei Pflegeheimen.
Die Bundesregierung hat keinen Anlaß zu der Annahme, daß der Gesetzgeber für diese Unterschiede in der steuerlichen Behandlung nicht sachliche Gründe gesehen hat. Ob die Bundesregierung die Frage in dem einen oder anderen Falle möglicherweise unterschiedlich beurteilt, läßt sich nicht allgemein, sondern nur im Vergleich ganz bestimmter, konkret genannter Zweckbetriebe beantworten.
10582' Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979
Anlage 41
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haehser auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Höpfinger (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 68 und 69) :
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Versicherungswirtschaft, daß sich die Aufsichtsbehörde Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) mehr und mehr als ein Instrument des Verbraucherschutzes versteht und damit die fachlichen Belange der Versicherer vernachlässigt, und wenn ja, welche-Folgerungen zieht sie daraus?
Ist das Verhältnis zwischen Versicherungswirtschaft und Bundesaufsichtsamt auch nach Auffassung der Bundesregierung gespannt, und wenn ja, was wird die Bundesregierung dagegen unternehmen?
Zu Frage B 68:
Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist von ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung her die Schutzbehörde für die Versicherten, die Geschädigten und für alle sonstigen Personen, die an einem gedeihlichen Wirken der Versicherungsunternehmen interessiert sind. Das Versicherungsaufsichtsgesetz verpflichtet die Aufsichtsbehörde besonders, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, den Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen mit den gesetzlichen Vorschriften und dem genehmigten Geschäftsplan dieser Unternehmen im Einklang zu erhalten oder Mißstände zu beseitigen, welche die Belange der Versicherten gefährden oder den Geschäftsbetrieb mit den guten Sitten in Widerspruch bringen. Der Verbraucherschutzauftrag des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen wird also auch dadurch erfüllt, daß die fachgerechte Funktionsfähigkeit der Versicherungsunternehmen gewährleistet wird.
Die Berücksichtigung der Belange der Versicherten und die Wahrung der fachgerechten Funktionsfähigkeit der Versicherungsunternehmen sind demgemäß vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und seinen Rechtsvorgängern nie als Gegensatz verstanden worden, sondern immer als Elemente einer einheitlichen Verbraucherschutzaufgabe.
Der Bundesregierung sind keine Tatbestände bekannt, die darauf schließen lassen könnten, daß das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen die fachlichen Belange der Versicherungen neuerdings bei seiner Arbeit vernachlässige.
Zu Frage B 69:
Zwischen dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen und der Versicherungswirtschaft besteht ein natürliches, positiv zu bewertendes Spannungsverhältnis. Der Bundesregierung sind keine Tatsachen bekannt, die Anlaß geben könnten, von einem gespannten Verhältnis zwischen Aufsicht und Versicherungswirtschaft zu sprechen.
Anlage 42
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Braun (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 70) :
Welche Förderungsmaßnahmen hält die Bundesregierung für notwendig und wird sie gegebenenfalls einleiten, um eine weitere Schwächung des Bergischen Lands zu verhindern, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, daß, wenn man den Industrieumsatz der drei Städte Wuppertal, Solingen und Remscheid im Jahr 1970 jeweils = 100 setzt, die Indexzahlen für 1977 für Wuppertal 132, für Solingen 133 bzw. für Remscheid 135 lauten, wohingegen die Vergleichszahlen auf Nordrhein-Westfalen bzw. das Bundesgebiet bezogen 154 bzw. 164 sind?
Die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur wird im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" verfolgt. Die hiernach zur Zeit förderungsbedürftigen Gebiete wurden am 20. März 1975 vom Planungsausschuß der Gemeinschaftsaufgabe festgelegt. Entscheidende Kriterien für die Abgrenzung dieser Gebiete waren der Arbeitskräftereservequotient, der die Nachfrage- und Angebotsseite in den regionalen Arbeitsmärkten widerspiegelt, das Einkommen und die Ausstattung mit Infrastruktur. Nach diesen Daten war es nicht möglich, das Bergische Land als Fördergebiet; auszuweisen.
Auch bei der 1978 vorgenommenen befristeten Erweiterung der Fördergebiete war eine Einbeziehung des Bergischen Landes weder vom Land Nordrhein-Westfalen beantragt noch aufgrund seiner wirtschaftlichen Daten möglich. Der Planungsausschuß der Gemeinschaftsaufgabe hat eine Überprüfung der Gebiete bis 1980 beschlossen. Dabei werden auch die Daten des Bergischen Landes geprüft werden.
Anlage 43
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Reuschenbach (SPD) (Drucksache 8/2477 Fragen B 71 und 72) :
Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse darüber, daß Rechnungen deutscher Unternehmen für Lieferungen in die Türkei wegen Einstellung des Devisentransfers der türkischen Zentralbank nicht beglichen werden, und wenn ja, welche Folgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Hat die Bundesregierung eine Ubersicht über das Volumen dieser Forderungen deutscher Lieferanten, und was hat sie unternommen bzw. wird sie unternehmen, den betroffenen deutschen Lieferanten zu helfen?
Zu Frage B 71:
Der Bundesregierung ist bekannt, daß seit Frühjahr 1977 die türkische Zentralbank den Devisentransfer für Lieferungen in die Türkei weitgehend eingestellt hat. Die Bundesregierung hat daher die Übernahme von Ausfuhrbürgschaften zunehmend eingeschränkt und zuletzt völlig eingestellt. Sie hat sich sowohl im multilateralen Rahmen der OECD als auch im direkten deutsch-türkischen Verhältnis um eine Regelung bemüht.
Zu Frage B 72:
Für die öffentlich verbürgten Forderungen gegenüber der Türkei haben alle wichtigen westlichen Gläubigerländer im Rahmen der OECD mit der türkischen Regierung im Mai 1978 Grundsätze für eine Umschuldung vereinbart. Auf deren Grundlage hat die Bundesregierung im September 1978 mit der
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979 10583*
Türkei über die durch Bundesbürgschaften abgesicherten Forderungen drei Regierungsabkommen mit einer Umschuldungssumme von rd. 650 Millionen DM abgeschlossen. Davon entfielen rd. 485 Millionen DM auf verbürgte private Handelsschulden, der Rest auf öffentliche Schulden.
Über die nicht durch Bundesbürgschaften abgesicherten Handelsforderungen deutscher Firmen gegenüber der Türkei liegen keine statistischen Unterlagen vor. Die Spitzenverbände der Wirtschaft haben jedoch erst kürzlich eine Umfrageaktion abgeschlossen. Danach werden Forderungen in der Größenordnung von 500 Millionen DM vermutet. Für diese ungedeckten Forderungen ist die Bundesregierung insofern nicht verantwortlich, als die betroffenen Firmen durch die Nichtinanspruchnahme unserer staatlichen Kreditversicherung bewußt Risiken auf sich genommen haben — und zwar zu einer Zeit, als entweder Ausfuhrbürgschaften für kurz- und mittelfristige Geschäfte durchaus noch zur Verfügung standen oder als die Bundesregierung durch eine restriktive Deckungspolitik ein besonderes Signal für die Gefahrenlage gesetzt hatte. Gleichwohl hat sich die Bundesregierung bereits mehrfach nachdrücklich für eine Regelung dieser Frage bei der türkischen Regierung eingesetzt und wird sich auch weiterhin darum bemühen.
Darüber hinaus hat sie im Anschluß an das Vierertreffen von Guadeloupe erste Vorgsspräche für eine evtl. multilaterale Wirtschaftshilfe an die Türkei geführt, um zu einer Stabilisierung der schwierigen Wirtschaftslage und damit auch zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Landes beizutragen.
Anlage 44
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Simpfendörfer (SPD) (Drucksache 8/2477 Fragen B 73, 74, 75 und 76) :
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, ein sogenannter Mitort zu einem Schwerpunkt der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) könne seine Aufgabe, als Industriegeländespender zu dienen, nur dann sinnvoll erfüllen, wenn Hauptort und Mitort in allen Fragen der Industrieansiedlung vertrauensvolle Zusammenarbeit vereinbart haben, und wenn ja, setzt sie sich dafür ein, daß dieser Auffassung Rechnung getragen wird?
Ist eine solche Zusammenarbeit zwischen Hauptort und Mitort nach dem Wissen der Bundesregierung in allen Bundesländern gewährleistet, oder treffen Informationen zu, daß z. B. in Baden-Württemberg oder in Bayern auf solche Kooperationen zwischen Hauptorten und Mitorten wenig Wert gelegt wird?
Wird die Bundesregierung im Planungsausschuß dafür eintreten, daß Vereinbarungen über die Kooperation zur Voraussetzung für die Aufnahme eines Mitorts in den Rahmenplan gemacht wird?
Wird die Bundesregierung darauf dringen, daß Satteldorf erst dann als Mitort zu Crailsheim in den Rahmenplan aufgenommen wird, wenn beide Gemeinden Vereinbarungen über ihre Zusammenarbeit getroffen haben?
Zu Frage B 73:
Die Bundesregierung teilt die Auffassung, daß Schwerpunktorte und Mitorte in wichtigen Fragen der Industrieansiedlung zusammenarbeiten sollten.
Die Bundesregierung geht davon aus, daß die für die Durchführung der regionalen Wirtschaftsförderung zuständigen Stellen der Länder in diesem Sinne auf die Gemeinden einwirken.
Zu Frage B 74:
Die Zusammenarbeit zwischen Schwerpunktorten und Mitorten ist nach Kenntnis der Bundesregierung im wesentlichen gewährleistet. Die Bundesregierung geht davon aus, daß die Länder dafür Sorge tragen, daß eventuell auftauchende Streitigkeiten zwischen Schwerpunktorten und Mitorten beigelegt werden.
Zu Frage B 75:
Die Bundesregierung sieht keine Möglichkeit, Vereinbarungen über die Kooperation zwischen Schwerpunktorten und Mitorten zur Voraussetzung für die Aufnahme eines Mitorts in den Rahmenplan zu machen. Nach der Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" gehört die Benennung der Mitorte grundsätzlich zu den Aufgaben der Länder. Wenn die festgelegten Mitortkriterien (insbesondere Industriegeländespenderfunktion) erfüllt sind, hat die Bundesregierung keine Möglichkeit, von den Ländern benannte Mitorte abzulehnen.
Zu Frage B 76:
Wie bereits ausgeführt, hat die Bundesregierung keine Möglichkeit, die Aufnahme von Satteldorf als Mitort zu Crailsheim von der Bedingung abhängig zu machen, daß zuvor Vereinbarungen zwischen beiden Gemeinden über ihre Zusammenarbeit getroffen werden, wohl aber geht sie davon aus, daß Schwerpunktort und Mitort ihre Planungen sachgerecht aufeinander abstimmen.
Anlage 45
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Langner (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 77 und 78) :
Trifft es zu, daß die Ausgabenreste bei der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" für das Bundesland Hessen zur Zeit 145 v. H. betragen, und welche Ausgabenreste haben in den Jahren 1975 und 1978 bestanden?
Sind Maßnahmen oder Auflagen des Bundes für diese Ausgabenreste ursächlich, oder liegen die Gründe hierfür im Bereich des Bundeslandes Hessen, und uni welche Gründe handelt es sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Bundesregierung hierbei?
Zu Frage B 77:
Die Ausgabenreste des Landes Hessen bei der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" haben beim Übertrag auf das Haushaltsjahr 1978 145 Prozent betragen. Das
10584* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979
Land Hessen steht in der Höhe der Ausgabenreste zu diesem Zeitpunkt nicht allein da. Sie differieren bei den übrigen am Programm beteiligten Ländern zwischen 42,8 Prozent und 157,8 Prozent. In das Haushaltsjahr 1979 werden für das Land Hessen Reste in Höhe von 142 Prozent übernommen. Von 1974 nach 1975 waren es 84 Prozent, von 1975 nach 1976 95 Prozent und von 1976 nach 1977 114 Prozent Reste, die übertragen wurden.
Zu Frage B 78:
Die Ansammlung der Haushaltsreste ist nicht auf Auflagen des Bundes zurückzuführen. Die Ursache für diese Reste ist einmal im Sonderprogramm zur Schaffung von Arbeitsplätzen in durch Beschlüsse der Volkswagen AG betroffenen Orten zu suchen, für das 1976 und 1977 Mittel bereitgestellt wurden. Zum anderen liegt es daran, daß Hessen einige Großprojekte mit mehrjähriger Bauzeit durchführt. Für derartige Vorhaben müssen die Fördermittel beim Beginn in voller Höhe bereitgestellt werden, die Zahlungen erfolgen aber nach der in der Bundes- und Landeshaushaltsordnung vorgesehenen Anteilsfinanzierung nach dem Baufortschritt. Um den Abbau der Haushaltsreste zu forcieren, ist ab dem Haushaltsjahr 1979 für die Mittel der Gemeinschaftsaufgabe eine weitere Verpflichtungsermächtigung für 1981 vorgesehen. Damit wid es z. B. möglich sein, ab 1979 für Vorhaben mit mehrjähriger Laufzeit weniger Barmittel und statt dessen mehr Verpflichtungsermächtigungen in Anspruch zu nehmen, so daß die nach 1980 zu übernehmenden Reste entsprechend geringer sein können.
Anlage 46
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Köhler (Duisburg) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 79, 80, 81 und 82) :
Welche Gründe hat die Bundesregierung, Unternehmensberatungen im Bereich des Handwerks überwiegend nicht fallweise sondern quasiinstitutionell zu fördern, und beabsichtigt sie, diese Art der Förderung auch auf andere Wirtschaftszweige auszudehnen?
Wie läßt sich nach Ansicht der Bundesregierung die Aussage, „spezifische Kenndaten werden nicht gefördert" (Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Grüner auf die schriftliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Herbert W. Köhler vom 13. Dezember 1978), angesichts der Tatsache halten, daß nach der Richtlinie für die Förderung von Unternehmensberatungen im Bereich des Handels die Vermögens- und Finanzstruktur, die Liquidität, der Lagerumschlag, der Bruttoertrag, die Personal- und/oder Raumumsatzleistung, die Betriebskosten und das Betriebsergebnis erfaßt und mit spezifischen Vergleichszahlen des Instituts für Handelsforschung der Universität Köln verglichen werden müssen?
Kann die Bundesregierung in von-Hundert-Sätzen darüber Aufschluß geben, wie hoch der Anteil der von subventionierten Unternehmensberatungen erfaßten Betriebe an der Gesamtzahl der Unternehmen in jeder Branche ist und nach den vom 1. Januar 1979 an maßgebenden Jahresumsatzgrenzen sein wird?
Kann die Bundesregierung Angaben darüber machen, welche Institutionen — außer dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Amt für gewerbliche Wirtschaft — Zugriff auf die gesammelten Daten haben, welche Rolle in diesem Zusammenhang die sogenannten Zuwendungsleitstellen (einschließlich des Rationalisierungskuratoriums der Deutschen Wirtschaft e. V.) spielen, und ob die Möglichkeit besteht, auf Grund der gesammelten Daten außerhalb des direkten Einflußbereichs des Staats eine private Datenkartei mit den damit verbundenen ordnungspolitischen Gefahren aufzubauen?
Zu Frage B 79:
Die überwiegend „quasi-institutionelle" Förderung der Unternehmensberatung im Handwerk beruht darauf, daß das Handwerk bereits zu Beginn der 50er Jahre in den Handwerkskammern und handwerklichen Fachverbänden ein organisationseigenes Beratungswesen aufgebaut hat. Die Förderung erfolgt seitdem in der Form von pauschalen Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten.
Das organisationseigene Beratungswesen, das schnelle und fachgerechte Beratungen ohne bürokratischen Aufwand ermöglicht, trägt den besonderen Bedürfnissen des Handwerks in hohem Maße Rechnung. Da jedoch auch für Handwerksunternehmen die Einschaltung freiberuflicher Berater sinnvoll sein kann, hat das Bundesministerium für Wirtschaft vor kurzem die Möglichkeit geschaffen, auch diese Beratungen zu bezuschussen.
In den übrigen Wirtschaftszweigen hat sich die fallweise Bezuschussung von Unternehmensberatungen bewährt. Eine Ausweitung der quasiinstitutionellen Förderung auf andere Branchen ist nicht beabsichtigt.
Zu Frage B 80:
Bei einer Unternehmensberatung werden Verbesserungsvorschläge u. a. aus einer Wirtschaftlichkeitsanalyse des beratenden Unternehmens entwikkelt. Die einschlägigen Förderrichtlinien des Bundesministers für Wirtschaft sehen das auch so vor. Ferner ist in den Richtlinien, um Mißverständnissen vorzubeugen, angegeben, welche Teilbereiche (z. B. Vermögens- und Finanzstruktur, Liquidität, Lagerumschlag) eine derartige Analyse umfaßt. Ob und welche betrieblichen Daten hierbei untersucht und bei der Analyse berücksichtigt werden, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Erarbeitung spezifischer Kenndaten nach einem einheitlichen betriebswirtschaftlichen Kennziffersystem wird nicht verlangt.
Bei Unternehmensberatungen im Handel sind die ermittelten Werte im Interesse einer objektiven Beurteilung den veröffentlichten repräsentativen Zahlen des Instituts für Handelsforschung oder vergleichbarer Institutionen gegenüberzustellen.
In meiner Antwort vom 13. Dezember 1978 zu der Frage Nr. 53 (Bundestags-Drucks. 8/2265/Teil B) habe ich diesen Sachverhalt bereits dargestellt. Der von Ihnen vermutete Widerspruch besteht nicht.
Zu Frage B 81:
Der prozentuale Anteil der Unternehmen, die nach der Höhe ihres Jahresumsatzes gemäß den Förderrichtlinien die Beratungsförderung in Anspruch nehmen können, geht aus einer Untersuchung des Instituts für Mittelstandsforschung, Köln/Bonn, hervor. Danach ist der Anteil der förderungsfähigen Industrieunternehmen nach Anhebung der Jahresumsatzgrenzen auf ca. 90 Prozent gestiegen.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979 10585*
Die Anteile der förderungsfähigen Unternehmen in den einzelnen Branchen ergeben sich aus nachfolgender Übersicht:
Branche Anteil
in 1977
%
Industrie 83,8 99,2 98,4 99,7 96,5 98,9 93,0
Verkehrsgewerbe Dienstleistungsgewerbe Handwerk
Großhandel
Einzelhandel
Gastgewerbe
Die Quote der tatsächlichen Inanspruchnahme der Beratungsförderung ist branchenunterschiedlich; sie liegt im Durchschnitt bei ca. 5 Prozent.
Zu Frage B 82:
Außer dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft und dem Bundesrechnungshof haben keine Institutionen' Zugriff zu den Daten, die im Zusammenhang mit Unternehmensberatungen bekannt werden. Die Zuwendungsleitstellen haben die Förderanträge aus ihrem regional oder fachlich abgegrenzten Bereich nach genauen Anweisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft zu bearbeiten. Die Erfassung von Daten gehört nicht zu ihren Aufgaben. Dies gilt auch für die Landesgruppen des Rationalisierungs-Kuratoriums der Deutschen Wirtschaft e. V.
Die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung von Daten aus der Beratung von Unternehmen ist unwahrscheinlich. Dafür spricht die weitgehende Übereinstimmung der Interessen zwischen Zuwendungsleitstelle und beratenem Unternehmen.
Anlage 47
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Jobst (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 83) :
Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Automobilclubs (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 4. Januar 1979), daß die Autohaftpflicihtprämien billiger sein könnten, und warum hat die Bundesregierung gegebenenfalls nicht darauf hingewirkt, daß vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen die Obergrenze für die Anhebung der Prämien zum 1. Januar niedriger angesetzt wurde?
Die genehmigte Erhöhung der Prämien in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung entspricht nach Feststellungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen der allgemeinen Schadenentwicklung und der finanziellen Situation der Unternehmen. Dies habe ich bereits am 4. Oktober 1978 in der mündlichen Antwort auf die Anfrage
des Abgeordneten Sieler (BT-Protokoll S. 8525) mitgeteilt. Die Bundesregierung geht nach diesen Ermittlungen des Bundesaufsichtsamtes davon aus, daß die Erhöhung der Prämien zum 1. Januar 1979 gerechtfertigt ist.
Es ist richtig, daß viele Unternehmen in den letzten Jahren noch technische Überschüsse an ihre Versicherungsnehmer auf Grund der Vorschriften der Tarif-Verordnung ausgeschüttet haben. Es liegt nämlich im Wesen der Kalkulation eines über die berechnete Laufzeit nicht zuletzt im Interesse der Verkehrsopfer an der Zahlungsfähigkeit der Versicherer auskömmlichen Versicherungstarifs begründet, daß allgemeine Annahmen über zukünftige Entwicklungen gemacht werden müssen. Wenn die Entwicklung beim einzelnen Unternehmen nachher tatsächlich günstiger verlaufen ist als prognostiziert, erfolgt die Korrektur durch die bestehende Verpflichtung zur Ausschüttung des technischen Überschusses.
Die in der KH-Versicherung anfallenden Zinserträge konnten bei der Bemessung der Beitragserhöhungen zum 1. Januar 1979 unmittelbar nicht berücksichtigt werden. Nach der vor kurzem in Kraft getretenen Änderung der K-Tarif-Verordnung müssen die Versicherungsunternehmen aber erstmalig im Jahre 1979 Zinserträge ausschütten, die sie im Kalenderjahr 1978 erwirtschaftet haben. Es handelt sich hierbei um Rein-Zinserträge, die in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung aus Schadenrückstellungen und sog. Beitragsüberträgen erzielt werden, soweit sie vom Versicherungsunternehmen nicht zur Deckung von Verlusten oder in einem zugelassenen Umfang zur Stärkung des Eigenkapitals benötigt werden. Der Bundesminister für Wirtschaft hat sich allerdings eine Überprüfung dieser Zinsregelung vorbehalten, wenn die ersten Erfahrungen vorliegen.
Anlage 48
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Steger (SPD) (Drucksache 8/2477 Frage B 84) :
Welche Daten sind der Bundesregierung über die Personalkapazität des deutschen Steinkohlenbergbaus bekannt, trifft es insbesondere zu, daß die technische Kapazität weit über der personellen liegt, so daß die im Energieprogramm vorgesehene Förderkapazität von 94 Millionen t nicht dauerhaft erreicht werden kann, und welche Konsequenzen will die Bundesregierung daraus gegebenenfalls ziehen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung trifft es nicht zu, daß die technische Kapazität des deutschen Steinkohlenbergbaus weit über der Personalkapazität liegt. Mit den Ende 1978 im Steinkohlenbergbau in Höhe von rd. 184 000 Beschäftigten ist es möglich, bei Bedarf die vorhandene Förderkapazität voll zu nutzen.
Richtig ist, daß angesichts der gegenwärtigen Absatzmöglichkeiten und der erheblichen Haldenbestände der Bergbauunternehmen die vorhandene
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Förderkapazität nicht in dem betriebswirtschaftlich erwünschten Umfang genutzt werden kann. Da die Bergbauunternehmen für Anfang der 80er Jahre wieder von höheren Absatzerwartungen ausgehen, die zu einer höheren Auslastung der Gesamtkapazität und damit zu einer Reduzierung der dadurch verursachten Kosten führt, hat die Bundesregierung zur Überbrückung dieser derzeitigen Durststrecke den Bergbauunternehmen eine zusätzliche Investitionshilfe von 582 Millionen DM/a für die Jahre bis 1981 gewährt.
Diese Hilfe ermöglicht es den Bergbauunternehmen, die erforderliche Förder- und Belegschaftskapazität grundsätzlich aufrechtzuerhalten, was die Durthführung einzelner kapazitiver Maßnahmen aus Rationalisierungs- und Kostengründen nicht ausschließt.
Anlage 49
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schedl (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 85) :
Wie haben die deutschen Vertreter auf der Ratstagung der Welternährungsorganisation bei den auf das technische Kooperationsprogramm bezogenen Abstimmungen votiert, und wie ist mit welchem Ergebnis die Abstimmung mit dem Verhalten der USA erfolgt?
Auf der 74. FAO-Ratstagung ist über das Programm für Technische Zusammenarbeit (TCP) nicht abgestimmt worden. Im Konsensus wurde vielmehr auf Drängen der Entwicklungsländer, unterstützt von sozialistischen Staaten, eine Entschließung zu diesem Programm angenommen, mit der der Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen — FAO — aufgefordert wird, die Wirksamkeit des Programms für Technische Zusammenarbeit zu verbessern.
Die Entwicklungsländer werten dieses Programm als eine besonders wichtige Maßnahme zur Unterstützung ihrer Eigenanstrengungen für eine Verbesserung der Ernährungslage. Sie sprachen sich für einen erweiterten Anwendungsbereich und unter Bezugnahme auf Beschlüsse der diesjährigen FAO-Regionalkonferenzen für eine Ausweitung dieses Programms aus.
Die westlichen Hauptbeitragszahler einschließlich USA stimmten in der „Genfer Gruppe" ihre Haltung zum TCP und insbesondere zu dem von der „Gruppe 77" eingebrachten Entschließungsentwurf untereinander ab. Sie wollten trotz grundsätzlich positiver Einstellung zum TCP -keinen größeren Anwendungsbereich, betrachteten die vorgenommene Evaluierung als Zwischenergebnis und erklärten sich mit der Fortführung des Programms im gegenwärtigen Rahmen einverstanden. Nachdem diese Haltung im Sitzungsbericht klar zum Ausdruck kommt und der Entschließungsentwurf geändert wurde, wollten es die Industrieländer aus politischen Gründen nicht zu weiterer Konfrontation mit den Entwicklungsländern kommen lassen.
Das erzielte Ergebnis ist ein zwischen „Genfer Gruppe" und Entwicklungsländern mühsam ausgehandelter Kompromiß. Für eine noch größere Zurückhaltung zum TCP fand die deutsche Delegation weder unter den EG-Partnern noch bei anderen Mitgliedern der „Genfer Gruppe" Unterstützung. Für die stärkere Zurückhaltung der US-Delegation zeigte man hingegen Verständnis, da sie auf eine Rücknahme des „Helms-Amendment" abzielte, das zur Zeit die Mitarbeit der USA in Internationalen Organisationen erschwert.
Anlage 50
Antwort
des Bundesministers Ertl auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Peters (Poppenbüll) (FDP) (Drucksache 8/2477 Fragen B 86 und 87) :
Was hat die Bundesregierung, die ja noch während der Winterkatastrophe in Schleswig-Holstein die Bürger zu privater Vorratshaltung aufgefordert hat, in den vergangenen Jahren getan, um die Bevölkerung auf Notwendigkeit und Nutzen eines solchen Vorrats hinzuweisen?
Welcher Lebensmittelvorrat sollte nach Ansicht der Bundesregierung in Privathaushalten vorhanden sein?
Zur Aufklärung der Bevölkerung über freiwillige Lebensmittelbevorratung in privaten Haushalten stellt die Bundesregierung seit 1960 Haushaltsmittel zur Verfügung. Im Haushaltsjahr 1979 stehen dafür 800 000 DM bereit.
Aus diesen Mitteln werden Aufklärungsaktionen finanziert, um das Interesse der Bevölkerung an der freiwilligen Lebensmittelbevorratung zu wecken. Insbesondere soll den Verbrauchern hierdurch bewußt gemacht werden, daß geplante und gezielte Vorratshaltung nicht nur ein wesentlicher Bestandteil rationeller Haushaltsführung ist, sondern auch von plötzlich auftretenden Versorgungsstörungen unabhängiger macht.
Die wichtigsten Maßnahmen im Rahmen der Aufklärungsaktionen sind ein kontinuierlicher Pressedienst und ein allen Medien und Verbrauchern jederzeit zur Verfügung stehender „Beratungsdienst für Vorratshaltung". Außerdem wird die Bevölkerung durch bundesweite Anzeigenkampagnen auf die Notwendigkeit und die Vorteile der Lebensmittelbevorratung hingewiesen und aufgefordert, Informationsmaterial anzufordern. In diesen Schriften wird der Verbraucher über Einzelheiten der privaten Vorratshaltung von Lebensmitteln unterrichtet.
Im Jahre 1977 berichteten 3 843 Zeitungen und Zeitschriften mit einer Gesamtauflage von 386 Millionen über Lebensmittelbevorratung. Hinzu kamen 108 Berichte in den elf ARD-Rundfunkanstalten. Der Beratungsdienst verteilte 1977 175 000 Broschüren „Vorrat ist ein kluger Rat" und 1 270 000 Faltblätter „Vorrat — sicher ist sicher". Angaben für 1978 liegen noch nicht vor.
Allgemeingültige Standardlisten für die Lebensmittelbevorratung bestehen nicht. Der Bedarf jedes Haushalts, jeder Familie ist unterschiedlich. Das ist
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bei der Anlage eines Lebensmittelvorrats ebenso zu berücksichtigen wie die Bevorratung von Getränken. Die Menge sollte jedoch ausreichen, den Lebensmittelbedarf der ganzen Familie für zwei Wochen zu decken. Es sollten vor allem Lebensmittel gewählt werden, die auch ohne Kühlung mehrere Monate gelagert werden können. Darüber hinaus sollten diese problemlos und ohne Kochen zuzubereiten sein.
Anlage 51
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Braun (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 88, 89 und 90) :
Welches sind nach Ansicht der Bundesregierung die Gründe für den starken Anstieg der Berufskrankheit „Lärmschwerhörigkeit und Lärmtaubheit" unter Berücksichtigung der Angaben im Unfallverhütungsbericht der Bundesregierung (Drucksache 8/2328), nach denen im Jahr 1967 1 123 Fälle angezeigt wurden und im Jahr 1977 20 592 Fälle, und welche Folgerungen zieht sie aus dieser Auffassung?
Gelten die Unfallverhütungsvorschriften Lärm" — Lärm ab 90 dB (A) — auch für Beschäftigte und Besucher in Diskotheken, und wenn nein, sind entsprechende Schutzvorschriften auch für diesen Personenkreis beabsichtigt?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, bei wieviel der über zwei Millionen angezeigten Unfälle (Arbeitsunfälle und Wegeunfälle) und Berufskrankheiten der Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall auf Alkoholeinfluß zurückzuführen war?
Alle zwei bis drei Jahre verdoppelt sich die Anzahl der Fälle von Lärmschwerhörigkeit. Das gilt für die angezeigten und für die erstmals entschädigten Fälle.
Zu Ihrer ersten Frage bemerke ich folgendes:
Eine der Ursachen des starken Anstiegs der Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit und Lärmtaubheit ist die zunehmende Technisierung, der stärkere Einsatz von Maschinen und Geräten sowie Leistungssteigerungen, die mit der Erhöhung der Dreh-und Taktzahlen verbunden sind. Diese Faktoren führen nahezu zwangsläufig zu einer Zunahme des Arbeitslärms.
Die seit 1970 erlassenen Vorschriften zum Schutz vor Lärm am Arbeitsplatz (1970: Lärmschutzrichtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, 1974: Unfallverhütungsvorschrift „Lärm", 1976: Arbeitsstättenverordnung) und das gesteigerte Sicherheitsbewußtsein haben zu großen Anstrengungen der Gewerbeaufsichtsbehörden, der Berufsgenossenschaften, der Betriebe und der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Lärmschutzes geführt. Die Überwachung lärmgefährdeter Arbeitnehmer wurde intensiviert und damit eine vollständigere und frühere Erfassung lärmgefährdeter und lärmgeschädigter Arbeitnehmer bewirkt.
Die Bundesregierung hat durch Erlaß von Vorschriften die notwendigen gesetzlichen Konsequenzen gezogen. Sie bemüht sich auf den verschiedensten Ebenen gemeinsam mit den Ländern, der Gewerbeaufsicht und den Berufsgenossenschaften eine Verbesserung der Lärmverhältnisse in den Betrieben herbeizuführen. Seit 1973 stehen im Bundes-
haushalt Forschungsmittel zur Verfügung; das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das Bundesministerium für Forschung und Technologie setzen diese Mittel gezielt für die Erforschung der Lärmwirkungen und der Lärmbekämpfung ein.
Zu Ihrer zweiten Frage bemerke ich folgendes:
Die Unfallverhütungsvorschrift „Lärm" der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gilt auch für Beschäftigte in Diskotheken, sie gilt nicht für Besucher.
Nach allen Erfahrungen führt erst eine mehrjährige Exposition zu einer entschädigungspflichtigen Änderung der Erwerbsfähigkeit. Das Schwergewicht der Schutzmaßnahmen kann sich also auf das Personal konzentrieren, da sich hiermit auch das Problem für die Gäste löst, die sich in der Regel kürzere Zeiten in der lauten Musik aufhalten.
Ihre dritte Frage möchte ich wie folgt beantworten:
In der Statistik der Berufsunfälle werden Unfälle, bei denen Alkohol eine Rolle gespielt haben könnte, nicht besonders erfaßt. Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse darüber vor, inwieweit Arbeitsunfälle und Wegeunfälle auf Alkoholgenuß zurückzuführen waren.
Anlage 52
Antwort
des Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Wimmer (Mönchengladbach) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 91, 92, 93 und 94) :
Kann die Bundesregierung Auskunft darüber geben, ob entsprechend einer Veröffentlichung in der Kreisausgabe Neuss der ,Düsseldorfer Nachrichten" vom 13. Januar 1979 z. B. im Kreis Neuss zahlreiche Gastarbeiter aus Staaten des Warschauer Pakts, darunter 888 polnische Staatsbürger, tätig sind, und nach welchen zwischenstaatlichen Vereinbarungen richtet sich gegebenenfalls die Beschäftigung dieser Arbeiter in der Bundesrepulik Deutschland?
Ist es zutreffend, daß die mit dem Einsatz der aus den genannten Staaten kommenden Gastarbeiter betrauten Landes- und Bundesbehörden gehalten sind, die mit dem Einsatz dieser Arbeitnehmer zusammenhängenden Fragen ausschließlich als „vertraulich" zu behandeln?
Wie groß ist gegebenenfalls die Zahl der aus Staaten des Warschauer Paktes in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer insgesamt, welche Zielsetzung wird damit verfolgt, und ist gegebenenfalls sichergestellt, daß sie nicht in sicherheitsempfindlichen Bereichen eingesetzt werden?
Durch welche deutschen Dienststellen wird gegebenenfalls die Anwerbung dieser Arbeitnehmer betrieben, und erfolgt die Anwerbung entsprechend der jeweiligen Arbeitsmarktlage?
Ausländische Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Warschauer Paktes sind, werden in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend auf Grund der Kooperations- und Investitionsverträge tätig, die die Bundesregierung mit verschiedenen osteuropäischen Staatshandelsländern abgeschlossen hat. Sie werden in der Regel zur Montage gelieferter Ausrüstungen und Anlagen oder zur Durchführung von Werkverträgen eingesetzt, die deutsche Firmen mit osteuropäischen
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Staatshandelsunternehmen abgeschlossen haben. Da diese Arbeitnehmer von ihren osteuropäischen Arbeitgebern im Rahmen ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses nur vorübergehend zu Dienstleistungen in die Bundesrepublik Deutschland entsandt werden, unterscheiden sie sich grundlegend von anderen ausländischen Arbeitnehmern, die im Bundesgebiet auf Grund eines mit einem deutschen Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrages beschäftigt werden. Auch für osteuropäische Arbeitnehmer gilt jedoch der Grundsatz, daß ihnen eine Arbeitserlaubnis nur erteilt werden kann, wenn dadurch die Beschäftigungsmöglichkeiten für deutsche und ihnen gleichgestellte ausländische Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden.
Auf Grund einer Ressortabsprache, die vor zwei Jahren getroffen worden ist, wurde für die Beschäftigung von Werkvertragsarbeitnehmern aus den Staaten des Warschauer Pakts eine Höchstgrenze von insgesamt 4 000 festgesetzt.
Vom Arbeitsamt Mönchengladbach, zu dem der Kreis Neuss gehört, sind in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1978 für das ganze Bundesgebiet insgesamt 868 Arbeitserlaubnisse an polnische Arbeitnehmer, die auf der Basis von Werkverträgen tätig werden, erteilt worden. Keiner dieser polnischen Werkvertragsarbeitnehmer ist jedoch im Kreis Neuss beschäftigt gewesen. Dies ist damit zu erklären, daß die polnischen Büros, die die Arbeitserlaubnis für den Einsatz aller im Bundesgebiet tätigen polnischen Werkvertragsarbeitnehmer beantragen, ihren Sitz ausnahmslos im Raume Mönchengladbach haben, mit der Folge, daß das Arbeitsamt Mönchengladbach generell für die Erteilung der Arbeitserlaubnis an polnische Werkvertragsarbeitnehmer, die im Bundesgebiet beschäftigt werden, für zuständig erklärt worden ist.
Im übrigen waren laut Mitteilung der Bundesanstalt für Arbeit im Januar 1979 im Bezirk des Arbeitsamts Mönchengladbach selbst 220 sonstige europäische Arbeitnehmer — darunter 75 polnische Staatsangehörige — sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Bei diesen Arbeitnehmern handelte es sich vorwiegend um Asylberechtigte, Asylbewerber und mit Deutschen verheiratete osteuropäische Staatsangehörige.
Zu Ihrer zweiten Frage bemerke ich folgendes:
Die Diensstellen der Bundesanstalt für Arbeit haben die mit der Beschäftigung von osteuropäischen Arbeitnehmern zusammenhängenden Fragen nicht als „vertraulich" eingestuft. Auch haben Bundesbehörden gegenüber Behörden der Länder nicht den Wunsch nach vertraulicher Behandlung dieser Fragen geäußert.
Zu Ihrer dritten Frage folgendes:
Die Gesamtzahl der gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer aus den Staaten des Warschauer Paktes kann infolge fehlender statistischer Unterlagen nicht genau beziffert werden.
Nach der Beschäftigungsstatistik waren am 30. Juni 1977 (letzte Daten) aus diesen Staaten 34 297 Arbeitnehmer im Bundesgebiet sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Dabei handelte es sich allerdings vorwiegend um Asylberechtigte, Asylbewerber, Künstler, Berufssportler oder mit deutschen verheiratete osteuropäische Staatsangehörige, nicht jedoch um entsandte Arbeitnehmer aus diesen Staaten. Hinweise auf deren Beschäftigung gibt aber die Statistik über erteilte Arbeitserlaubnisse. Danach sind für entsandte Werkvertragsarbeitnehmer im 2. Halbjahr 1978 1 856 Arbeitserlaubnisse erteilt worden.
Die Zulassung der Beschäftigung osteuropäischer Arbeitnehmer — insbesondere Montage — und Werkvertragsarbeitnehmer — liegt im Rahmen der Politik der Bundesregierung, sich im Interesse der deutschen Wirtschaft für einen möglichst ungehinderten Waren- und Dienstleistungsverkehr über die Grenzen hinweg einzusetzen. Dazu gehört, daß Montagekräfte auch aus den Staaten des Warschauer Paktes zur Errichtung von aus diesen Ländern eingeführten Anlagen und Ausrüstungen in die Bundesrepublik einreisen und auch Werkvertragsarbeitnehmer aus diesen Ländern in beschränktem Umfang und unter Beachtung der Gegebenheiten der örtlichen Arbeitsmäkte tätig werden. Dabei hat der intensive Wirtschaftsaustausch mit den osteuropäischen Staatshandelsländern dazu geführt, daß sich auch dort in erheblichem Umfang deutsche Arbeitnehmer aufhalten.
Die bei diesem Waren- und Dienstleistungsaustausch auf deutscher Seite zu beachtenden Sicherheitsaspekte finden im Rahmen des Einreisesichtvermerksverfahrens Berücksichtigung. Außerdem ist bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in den Vergaberichtlinien und den Ausschreibungsverfahren des Bundes sichergestellt, daß Arbeitnehmer aus den Warschauer-Pakt-Staaten nicht in sicherheitsempfindlichen Bereichen eingesetzt werden.
Zu Ihrer vierten Frage folgendes:
Osteuropäische Arbeitnehmer werden nicht von deutschen Dienststellen für die Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland angeworben, sondern nur im Rahmen wirtschaftlicher Kooperation unter Beibehaltung ihres osteuropäischen Arbeitgebers und Aufrechterhaltung des mit ihm geschlossenen Arbeitsvertrages in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Auch ihnen wird jedoch wie allen anderen ausländischen Arbeitnehmern die Arbeitserlaubnis gemäß § 19 des Arbeitsförderungsgesetzes nur erteilt, wenn Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes dies zulassen, d. h, wenn dadurch der Vorrang deutscher und ihnen gleichgestellter ausländischer Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird.
Anlage 53
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Frau KroneAppuhn (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 95 und 96) :
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979 10589*
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Bundesrepublik Deutschland, die Niederlande und Luxemburg die drei einzigen Staaten sind, die nicht gemäß den Richtlinien des Rats der EG die 30-Monate-Frist zur Abgabe ihres Berichts an die EG über die nationalen Rechtsvorschriften, die den Frauen den gleichen Zugang zu Beschäftigungen, Berufsausbildung, beruflichem Aufstieg und gleiche Arbeitsbedingungen gewähren wie den Männern, eingehalten haben, und wann gedenkt die Bundesregierung dies zu tun?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Kommission fast keine Frauen in hohe Positionen einstellt (in fünf Jahren eine Direktorin und keine Generaldirektorin), und daß selbst die für Frauenfragen zuständige Abteilung nur mit zwei Beamten besetzt ist, und sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, sich stärker für eine Gleichbehandlung einzusetzen?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, welche Mitgliedstaaten ihrer Berichtspflicht gem. Artikel 9 der Richtlinie des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen nicht nachgekommen sind. Nach dieser Vorschrift soll die Kommission unverzüglich über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung der Richtlinie erlassen worden sind, unterrichtet werden. Die Bundesregierung hat die Kommission im September 1978 unterrichtet, daß Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen worden sind. Des weiteren ist die Kommission davon unterrichtet worden, daß die Bundesregierung einen Gesetzentwurf über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz vorbereitet. Ein Referentenentwurf dieses Gesetzes ist den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung im Oktober 1978 zugeleitet worden.
Zu Ihrer zweiten Frage bemerke ich folgendes:
Die Kommission beantragt jährlich zusätzliche Stellen, und auch für dieses Jahr hat der Ministerrat wieder 215 neue Stellen bewilligt. Die Bundesregierung würde es begrüßen, wenn mehr Frauen in hohe Positionen eingestellt würden. Die Verwendung dieser Stellen obliegt jedoch der Kommission. Sie hat immer darauf bestanden, daß ihre Autonomie bei der Stellenbesetzung nicht beeinträchtigt wird.
Anlage 54
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Becker (Frankfurt) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 97) :
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, mit der Tschechoslowakei ein deutsch-tschechoslowakisches Sozialversicherungsabkommen abzuschließen?
Ein deutsch-tschechoslowakisches Sozialversicherungsabkommen besteht z. Z. nicht. Verhandlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakei über Fragen der Sozialen Sicherheit haben bisher nicht stattgefunden. Es ist z. Z. auch nicht abzusehen, ob Verhandlungen in naher Zukunft über ein allgemeines deutsch-tschechoslowakisches Abkommen über Sozialversicherung aufgenommen werden.
Anlage 55
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Burger (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 98 und 99) :
Wie steht die Bundesregierung zu der Äußerung des Deutschen Caritasverbandes, wonach der angebliche Bettenberg in den Krankenhäusern der Bundesrepublik Deutschland ein fundamentaler und teilweise von Interessen diktierter Rechenfehler sei?
Trifft es nach dem Erkenntnisstand der Bundesregierung zu, daß die 50 000 Betten in Akutkrankenhäusern bis 1985 nur eingespart werden könnten, wenn fast die gleiche Anzahl Pflegeheimbetten zum jetzigen Bestand hinzukämen, und wenn ja, welche Folgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Die Bundesregierung teilt die von Ihnen wiedergegebenen Auffassungen nicht. Die Zahlen zum Bettenüberhang beruhen auf Angaben, die die zuständigen Stellen der Länder im Sommer 1978 zur Vorbereitung der Herbstsitzung der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen gemacht und am 18. Januar 1979 in einer Sitzung der Arbeitsgruppe für Bedarfsplanungsfragen des Bund-Länder-Ausschusses nach § 7 Krankenhausfinanzierungsgesetz ausdrücklich bestätigt haben; auf meine Antwort vom 19. September 1978 auf die Anfrage des Herrn Kollegen Kirschner (Bundestags-Drucksache 8/2114) nehme ich Bezug.
Bei den angegebenen Zahlen handelt es sich nur um einen prognostizierten Überhang; dabei ist die bis 1985 bzw. 1990 zu erwartende Entwicklung sowohl hinsichtlich der Bevölkerung als auch in der Fortentwicklung der medizinischen Versorgung zugrunde gelegt worden. Bei diesen Werten ist von Seiten der Länder offen gelassen worden, in welchem Umfang heute schon Betten überzählig sind.
In der Sitzung der Konzertierten Aktion am 10. Oktober 1978 sind auch die sonstigen Beteiligten — auch die Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft — von dem Bestehen eines Bettenüberhangs ausgegangen, haben jedoch keine eigenen Schätzungen vorgelegt. Im übrigen handelt es sich bei den Überhängen nur teilweise um Betten, die mit Pflegebedürftigen „fehlbelegt" sind, sondern insbesondere um regionale Überkapazitäten in bestimmten Fachrichtungen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Krankenhausplanung den Ländern obliegt, die die Verantwortung für alle notwendigen Entscheidungen beim Abbau der Überhänge tragen; bisher war der Bundesrat bei der Novellierung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht bereit, Vorschlägen der Bundesregierung nach einer stärkeren Zusammenarbeit mit den Organisationen der Krankenhausträger und der Krankenkassen zuzustimmen.
Anlage 56
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 100) :
10590* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979
Plant die Bundesregierung eine Begrenzung und Pauschalierung von Überstunden bzw. deren Vergütung, und nimmt sie dabei Rücksicht auf kleinere Betriebe, die nicht zusätzlich Arbeitskräfte einstellen können?
Die Bundesregierung überprüft zur Zeit die aus dem Jahre 1938 stammende Arbeitszeitordnung mit dem Ziel, sie unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen sozialen, wirtschaftlichen, technischen und gesellschaftlichen Entwicklung an die gegenwärtigen Arbeits- und Produktionsbedingungen anzupassen. In die Überprüfung ist auch die Regelung der Arbeitszeitordnung über Mehrarbeit einbezogen. Eine Entscheidung ist noch nicht getroffen worden. Die Bundesregierung wird bemüht sein, eine möglichst flexible Regelung zu finden, die auch die betrieblichen Notwendigkeiten der kleinen Betriebe berücksichtigen wird.
Anlage 57
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Kreile (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 101 und 102) :
Was hat die Bundesregierung bisher unternommen, um die im Künstlerbericht (Drucksache 7/3071, Seite 22) beklagten Nachweissgwierigkeiten der Künstler hinsichtlich der Anrechnung ihrer früheren Ausbildungszeiten für die Rentenberechnung zu beheben oder zu mildern?
Hat die Bundesregierung Vorsorge getroffen, daß bei der Rentenberegnung für Künstler keine übertrieben hohen Anforderungen an den Nachweis früherer Ausbildungszeiten gestellt werden?
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b AVG und § 1259 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b RVO ist u. a. Voraussetzung für die Anerkennung der Zeit einer Ausbildung an einer Fach- oder Hochschule als Ausfallzeit in der Rentenversicherung, daß die Ausbildung abgeschlossen ist.
Eine abgeschlossene Ausbildung liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in aller Regel dann vor, wenn sie mit einer mit Erfolg abgelegten Prüfung beendet wird. Um unbillige Härten — auch gerade im künstlerischen Bereich — zu vermeiden, kann in Ausnahmefällen entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Ausbildung auch dann anerkannt werden, wenn sie ohne besondere Prüfung oder Promotion beendet wurde, falls im Rahmen eines gewissen Mindestanforderungen erfüllenden Studiums lediglich die Absolvierung einer bestimmten Fachsemesterzahl erforderlich aber auch genügend ist, weil eine Abschlußprüfung oder nur die Erteilung eines Abschlußzeugnisses nicht vorgesehen war. Die Versicherungsträger fordern in solchen Fällen die Absolvierung einer bestimmten Mindeststudienzeit, deren Dauer von der jeweils gewählten Studienrichtung abhängig ist, z. B. Ausbildung für den Beruf als freier Künstler — Kunstmaler — ca. 10 Semester.
Rechtsprechung und Praxis haben hier also bereits zu einer Auslegung geführt, die den Belangen der Künstler weitgehend entgegenkommt. Die positiven
Auswirkungen dieser Rechtsprechung konnten in dem von Ihnen zitierten Künstlerbericht der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 7/3071) noch nicht berücksichtigt werden, da das maßgebende Urteil des Bundessozialgerichts erst Ende 1973 ergangen ist und erst in der Folgezeit voll in die Praxis umgesetzt werden konnte.
Im übrigen ist davon auszugehen, daß das genannte Problem an Bedeutung verliert, da auch im Bereich der künstlerischen Berufe die Ausbildung zunehmend normativ geregelt wird.
Anlage 58
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Friedmann (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 103) :
Wie ist der Stand der Diskussion innerhalb der Bundesregierung hinsichtlich einer Änderung der Ladenschlußzeiten?
Die Bundesregierung sieht im geltenden Ladenschlußgesetz einen Kompromiß zwischen den unterschiedlichen Interessen des Einzelhandels, der dort beschäftigten Arbeitnehmer und der Verbraucher. Sie verfolgt aufmerksam die Diskussion um den Ladenschluß. Dabei zeigt sich, daß der gegenwärtig geltende Kompromiß über die Ladenschlußzeiten zwar für keine der drei Seiten eine optimale Lösung darstellt, eine bessere Lösung, die alle Seiten befriedigen würde, jedoch bisher auch nicht in Sicht ist. Die Bundesregierung beabsichtigt daher zur Zeit nicht, eine Änderung der geltenden Ladenschlußzeiten vorzuschlagen.
Anlage 59
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von . Bülow auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Weiskirch (Olpe) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 104, 105, 106 und 107) :
Werden — entgegen den Feststellungen des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesverteidigungsminister vom 14. Dezember 1978 — im letzten Quartal des jeweiligen Haushaltsjahrs immer wieder Rahmenverträge (z. B. Serieneinleitungs-
und Materialteilbesgaffungsverträge) für Waffensysteme, Projekte und Geräte abgeschlossen, damit die formellen Voraussetzungen vorliegen, um durch Vorauszahlungen in Millionenhöhe die im Haushaltsplan ausgewiesenen Beschaffungsmittel abfließen zu lassen?
Trifft es gegebenenfalls zu, daß dieses Verfahren selbst dann praktiziert wird, wenn die Industrie an einer Vorauszahlung nicht interessiert ist, weil ihr z. B. aus ähnlichen Verträgen bereits ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen?
Ist es zutreffend, daß diese Vertragspraxis besonders häufig im Rahmen der Beschaffung von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugausrüstung zur Anwendung kommt?
Wieviel Rahmenverträge der hier beschriebenen Art sind im vierten Quartal der Jahre 1976, 1977, 1978 abgeschlossen worden, und in welcher Höhe wurden Vorauszahlungen für diese Verträge im November/Dezember der o. a. Haushaltsjahre bzw. Anfang des jeweiligen Folgejahrs zu Lasten des Vorjahrs geleistet?
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979 10591*
1. Auch die von Ihnen genannten Aufträge des Typs „Materialteilvertrag" oder „Serieneinleitungsvertrag" werden während des ganzen Jahres und nicht nur im letzten Quartal vergeben, wenn neben den haushaltsmäßigen auch die sachlichen Voraussetzungen für einen Vertragsabschluß gegeben sind. Insoweit beziehe ich mich auf die Ausführungen in meinem Schreiben vom 14. Dezember 1978. Materialteilverträge und Serieneinleitungsverträge sind insbesondere bei der Beschaffung komplexer Waffensysteme mit regelmäßig langen Produktionsvorlaufzeiten geboten. Zweck dieser Verträge ist es, den geplanten Auslieferungsbeginn der Serie vorzubereiten und terminlich sicherzustellen. Vereinbarte Vorauszahlungen werden vertragsgemäß gezahlt, d. h. ggf. auch im letzten Quartal. Selbstverständlich tragen diese Ausgaben, zusammen mit allen übrigen, zur Ausschöpfung der im Haushaltsplan bewilligten Ansätze bei.
2. Vorauszahlungen werden grundsätzlich nach Maßgabe der Branchenüblichkeit vereinbart. Regelmäßig fordert sie der Auftragnehmer. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, daß in Ausnahmefällen die Forderung auf Anfrage des Auftraggebers erhoben wird, wenn in der Haushalts- und Finanzplanung für das Haushaltsjahr eine solche branchenübliche Vorauszahlung veranschlagt und bewilligt ist. Würde eine veranschlagte Vorauszahlung nicht vereinbart und gezahlt, können unerwünschte Störungen der Haushalts- und Finanzplanung in späteren Jahren eintreten.
3. Allgemein ist es nicht zutreffend, daß Materialteil- bzw. Serieneinleitungsverträge im Rahmen der Beschaffung von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugausrüstung abgeschlossen werden. In Abhängigkeit von den jeweils konkret veranschlagten Vorhaben kann jedoch in einem Haushaltsjahr der Schwerpunkt für derartige Verträge im Bereich einer bestimmten Materialart liegen, so z. B. im Bereich der Luftfahrzeuge.
4. Nachstehend gebe ich Ihnen einen Überblick über die vom BWB jeweils im letzten Quartal der Jahre 1976 bis 1978 abgeschlossenen Verträge mit ihrem Auftragswert und als Vergleichszahlen davon die Anzahl der Materialteil- bzw. Serieneinleitungsverträge mit dem Auftragswert und den Vorauszahlungsbeträgen:
Anlage 60
Antwort
des Staatssekretärs Dr. Schüler auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Frau Schuchardt (FDP) (Drucksache 8/2477 Frage B 108) :
Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß mit der eventuellen Weiterleitung von Informationen aus überwachtem Schriftverkehr an den Verfassungsschutz bzw. den MAD ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 des sogenannten G-10-Gesetzes vorliegt, nach welchem die bei der Postüberwachung gewonnenen Erkenntnisse „nicht zum Nachteil von Personen verwendet werden" dürfen?
Die Postkontrolle nach Absatz 1 des von Ihnen zitierten § 3 des „Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses" vom 13. August 1968 in der Fassung vom 13. September 1978 — G 10 — richtet sich nicht gegen Personen. Daher dürfen durch diese Kontrolle erlangte Kenntnisse und Unterlagen auch nicht zum Nachteil von Personen verwendet werden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 G 10). Dies gilt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 G 10 allerdings dann nicht, wenn sich gegen eine Person der Verdacht der Planung oder Begehung von Straftaten ergibt, die im Gesetz zu Art. 10 GG selbst oder in § 138 des Strafgesetzbuches aufgeführt sind.
Anlage 61
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Schüler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Hölscher (FDP) (Drucksache 8/2477 Frage B 109) :
In welchem Ausmaß trifft es zu, daß täglich säckeweise Post aus Staaten Osteuropas von Beamten des BND geöffnet, gelesen und Informationen daraus registriert sowie teilweise dem Verfassungsschutz sowie dem MAD zugeleitet werden, wie der „Stern" am 16. November 1978 berichtet hat?
Gemäß § 3 Abs. 1 des „Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses" vom 13. August 1968, ergänzt am 13. September 1978 (Gesetz zu Art. 10 GG — G 10 —) sind Beschränkungen für Post- und Fernmeldeverkehrsbeziehungen zulässig
zur Sammlung von Nachrichten über Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen.
IV 1976 IV 1977 IV 1978
Zahl der erteilten Aufträge 2 939 3 116 2 975
Mit einem Auftragswert von rund 2 700 Millionen 4 800 Millionen 4 800 Millionen
Darauf geleistete Vorauszahlungen rund 671 Millionen 769 Millionen 669 Millionen
Von den erteilten Aufträgen waren Materialteilbzw. Serieneinleitungsverträge 3 4 5
Mit einem Auftragswert von rund I 241 Millionen 617 Millionen 1 027 Millionen
Darauf geleistete Vorauszahlungen 76,7 Millionen 168,6 Millionen 82,5 Millionen
10592* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979
Berechtigt, Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 G 10 zu beantragen, ist der Präsident des Bundesnachrichtendienstes oder sein Vertreter (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 G 10). Die — auf drei Monate befristete — Beschränkungsanordnung nach § 3 G 10 trifft der vom damaligen Bundeskanzler gemäß § 5 Abs. 1 G 10 hierzu beauftragte Bundesminister der Verteidigung. Zulässigkeit und Notwendigkeit der Anordnung werden gemäß § 9 Abs. 2 G 10 von der aus unabhängigen Persönlichkeiten bestehenden G 10-Kommission grundsätzlich vor dem Vollzug der Maßnahmen geprüft. Die Durchführung des G 10 kontrolliert gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes das aus fünf Mitgliedern des Deutschen Bundestages bestehende G 10-Gremium.
Die Postkontrolle nach § 3 Abs. 1 G 10 obliegt dem Bundesnachrichtendienst. Sie richtet sich nicht gegen Personen. § 3 Abs. 2 Satz 1 G 10 bestimmt daher auch, daß durch solche Maßnahmen erlangte Erkenntnisse und Unterlagen nicht zum Nachteil von Personen verwendet werden dürfen. Dies gilt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 G 10 allerdings nicht, wenn gegen eine Person der Verdacht der Planung oder Begehung von im Gesetz zu Art. 10 GG selbst oder in § 138 des Strafgesetzbuches aufgeführten Straftaten besteht. In diesen Fällen ist der Bundesnachrichtendienst gehalten, die zuständigen deutschen Stellen zu unterrichten.
Anlage 62
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Conradi (SPD) (Drucksache 8/2477 Frage B 110) :
Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, den Verband der Reservisten der deutschen Bundeswehr e. V. zu höheren Mitgliedsbeiträgen zu bewegen, damit das Verhältnis der Eigenleistungen zu den Zuwendungen aus Steuermitteln von 1978 1,1 Millionen DM zu 13,8 Millionen DM in Richtung einer höheren Eigenleistung verändert wird?
Der Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr ist ein zivilrechtlich eingetragener Verein, nach dessen Satzung die Bundesdelegiertenversammlung die Beiträge beschließt.
Insofern hat die Bundesregierung keine Möglichkeit einer direkten Einflußnahme auf die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
Ich darf in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinweisen, daß auf der letzten Bundesdelegiertenversammlung des Verbandes vom 1.-3. 12. 1978 eine Beitragserhöhung ab 1. 1. 1980 um 10,— DM auf 28,— DM jährlich beschlossen wurde.
Anlage 63
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Würtz (SPD) (Drucksache 8/2477 Fragen B 111 und 112) :
In welcher Auflage und mit welchen Kosten hat das Bundesverteidigungsministerium das Faltblatt „Geschäftspartner Bundeswehr" produziert?
Welche Absicht verfolgt das Bundesverteidigungsministerium • mit der Herausgabe dieser „Denkschrift"?
Die Auflage des Faltblattes beträgt 100 000, die Gesamtkosten belaufen sich auf 11 360,02 DM.
Die Absicht des Bundesministeriums der Verteidigung habe ich in meinem Vorwort beschrieben, das ich hier im Wortlaut zitiere:
„Staatliche Entscheidungsprozesse sind heute für den Bürger oft unübersichtlich. Er findet sich im Dickicht der Gesetze und Verordnungen kaum noch zurecht. Aufgabe der Regierung ist es, den Bürger in allgemein verständlicher Weise zu informieren, damit er — wie das Bundesverfassungsgericht kürzlich gesagt hat — ,von den ihm durch die Rechtsordnung eröffneten Möglichkeiten . .. in angemessener Weise' Gebrauch machen kann.
Dies ist auch der Zweck dieser Publikation. Sie soll dem möglichen Geschäftspartner der Bundeswehr aus dem mittelständischen Bereich Hilfestellung und dem interessierten Bürger Information über die Bundeswehr als Wirtschaftsfakor geben."
An dem Faltblatt ist öffentlich Kritik geübt worden. Nachprüfungen haben ergeben, daß diese unsachlich ist. Das Faltblatt beschreibt die gesetzlichen Grundlagen und die geltenden Vorschriften der Vergabepraxis in verständlicher Weise und korrekt. Die angegebenen Ansprechpartner in den Bundesländern sind mit dem Faltblatt nach Form und Inhalt außerordentlich zufrieden.
Anlage 64
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Zeitel (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 113) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß in der jüngsten Vergangenheit in zunehmendem Umfang leistungsfähige mittelständische Betriebe keine Aufträge im Bereich der Motoreninstandsetzung durch die Bundeswehr erhalten, und welche Gründe zutreffendenfalls hierfür maßgeblich sind, und ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, hier wiederum eine Veränderung in der Vergabeweise herbeizuführen?
Im Bereich der Bundeswehr sind mehr als 100 unterschiedliche Arten von Verbrennungsmotoren in Panzern, Rad-Kraftfahrzeugen, Aggregaten und Maschinen eingebaut (Versorgungsartikelkatalog — Sonderausgabe Verbrennungsmotoren der Materialgruppe 28).
Da die Art der Motoreninstandsetzung und der betroffene örtliche Bereich nicht aus Ihrer Anfrage zu ersehen sind, wird die Frage an je einem Beispiel aus der Panzer- und aus der Radinstandsetzung erläutert.
Die Mindestzahl an instandzusetzenden Motoren in einem Betrieb/Werk darf aus wirtschaftlichen und auch technischen Gründen nicht unterschritten werden. Ersatzteillagerung, Ausbildung des Personals und kostenintensive Motorenprüfstände erfordern
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979 10593*
aus Gründen der Rationalisierung eine Mindestzahl an schadhaften instandzusetzenden Motoren. Dieser Auftragsumfang wird vom BWB festgelegt und muß auch einer Wirtschaftlichkeitsprüfung des Bundesrechnungshofes standhalten.
Diese Mindestzahl beträgt bei der KampfpanzerLeopard-Motoren-Instandsetzung 80 Stück pro Jahr in einer Instandsetzungseinrichtung. Die Gesamtanzahl der 480 instandzusetzenden Pz-Motoren verteilt sich (einschließlich kooperativer Logistik) wie folgt:
80 Motoren im Heeresinstandsetzungswerk 850 320 Motoren im Fahrzeugwerk Ichendorf
80 Motoren bei MTU, Friedrichshafen.
Aus dem Bereich der Rad-Kraftfahrzeuge verteilt sich beispielsweise die Anzahl der insgesamt 1 450 jährlich instandzusetzenden Motoren wie folgt:
600 Motoren bei Fahrzeugwerke Flensburger Schiffbaugesellschaft
400 Motoren bei Heeresinstandsetzungswerk 860
450 Motoren bei MAN-Reparaturwerk Nürnberg.
Eine weitere Streuung dieser Stückzahlen würde zur Fehlerhäufung bei der Reparatur führen und verbietet sich aus diesen und wirtschaftlichen Gründen.
Im übrigen darf die Truppe im Rahmen der Materialerhaltungsstufe 3 bei der Rad- und Ketteninstandsetzung weder die Eigeninstandsetzung von Motoren durchführen noch Instandsetzungsarbeiten dieser Art an die gewerbliche Wirtschaft vergeben.
Nur bei den Fahrzeugen der Folgegeneration im Rahmen der Materialerhaltungskonzeption erforderlich werdende Motoreninstandsetzungen darf die Truppe an die Wirtschaft vergeben. Hier sind grundsätzlich die Vertragswerkstätten der Hersteller zu berücksichtigen.
Da diese Kraftfahrzeuge der Folgegeneration jedoch erst seit etwa 11/2 Jahren der Truppe zufließen, ist das Schadensaufkommen naturgemäß während der ersten Jahre gering und wird erst etwa in 4-5 Jahren stärker anwachsen.
Anlage 65
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Paintner (FDP) (Drucksache 8/2477 Frage B 114) :
Ist der Bundesregierung bekannt, wieviel Lehrstühle es in der Bundesrepublik Deutschland gibt, an denen über die Behandlung Strahlenkranker gelehrt wird, und auf welche Weise im Bundesgebiet für die Ausbildung der Fachärzte zur Untersuchung strahlengeschädigter Personen laut Strahlenschutzverordnung gesorgt wird?
Lehrstühle für ein spezielles Fach „Behandlung Strahlenkranker" gibt es in der Bundesrepublik Deutschland, und, soweit bekannt, in vergleichbaren Ländern des Auslandes nicht. Die Lehrstühle für
Strahlenbiologie und für Strahlentherapie sowie für Nuklearmedizin behandeln jedoch auch die Grundthematik für die Behandlung Strahlenkranker und Strahlenverletzter. Die Behandlung Strahlenkranker ist multidisziplinär und wird je nach Symtomatik im Einzlfall von den in Frage kommenden Disziplinen abgedeckt. Aus diesem Grunde gibt es auch keine besondere fachärztliche Weiterbildung für diesen Bereich.
Die Behandlung Strahlenkranker wird in der Bundesrepublik wie im internationalen Rahmen üblicherweise von Fachärzten für Radiologie, Teilgebiet Strahlentherapie und auch bezüglich der Probleme der Kontamination oder Inkorporation radioaktiver Stoffe von Fachärzten für Nuklearmedizin vorgenommen, in deren Weiterbildung die relevante Thematik eingeschlossen ist. Im aktuellen Fall werden weitere Spezialisten wie insbesondere Hämatologen, Chirurgen u. a. beigezogen.
Nach der Strahlenschutzverordnung ist eine fachärztliche Weiterbildung für die Untersuchung strahlengeschädigter Personen nicht vorgesehen. Die Strahlenschutzverordnung regelt jedoch die Anforderungen an die besondere Fachkunde ermächtigter Strahlenschutzärzte, die nach den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung über die ärztliche Überwachung u. a. die Aufgabe haben, Maßnahmen vorzuschlagen, die bei erhöhter Strahlenexposition zur Vorbeugung vor gesundheitlichen Schäden und zu ihrer Abwehr erforderlich sind. Die erforderliche Fachkunde der ermächtigten Ärzte setzt nach den „Grundsätzen für die ärztliche Überwachung beruflich strahlenexponierter Personen" (Schriftenreihe des Bundesministers des Innern, Band 9/1978) Abschnitt 2 neben mehrjähriger praktischer ärztlicher Tätigkeit die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an besonderen Fortbildungsveranstaltungen voraus, deren Lehrinhalte nach Anlagen 2 und 3 der „Grundsätze" strahlenbiologische Grundlagen einschließlich der Strahlenschäden, Probleme und Unfallsituationen, Einleitung ärztlicher Maßnahmen nach Strahleneinwirkung und Strahlenpathologie etc. umschließen.
Anlage 66
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Arnold (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 115) :
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, daß der Personalmangel im öffentlichen Gesundheitsdienst der Bundesrepublik Deutschland (in den Gesundheitsämtern soll fast jede dritte Arztstelle unbesetzt sein) so gravierend ist, daß eine Reihe wichtiger Aufgaben nicht mehr erfüllt werden kann, und welche Maßnahmen können im Verantwortungsbereich des Bundes ergriffen werden, um möglichen Schaden für die Gesundheit der Bevölkerung abzuwenden?
Aus Anlaß der Anfrage des Abgeordneten Dr. Enders in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 14./15. Juni 1978 nach der Stellenbesetzung u. a. im „staatlichen" Gesundheitsdienst hat der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
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im Herbst 1978 eine Umfrage bei den obersten Landesgesundheitsbehörden durchgeführt. Danach waren im Bereich der Bundesrepublik Deutschland am 31. Dezember 1977 bei einem Stellenplansoll von insgesamt 2 646 Planstellen für Ärzte in den Gesundheitsämtern 17,8 % nicht besetzt gewesen. Die Nichtbesetzung schwankt in den Ländern zwischen 8 und 25 %. Wie schon in früheren Erhebungen festgestellt wurde, ist die Besetzung in den Stadtstaaten günstiger als in den Flächenstaaten.
Informationen darüber, ob wichtige Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf Grund der angespannten Personalsituation bei den Ärzten im öffentlichen Gesundheitsdienst nicht mehr erfüllt werden können, sind im Zusammenhang mit der Umfrage von den Ländern nicht gegeben worden. Die Bundesregierung vertritt den Standpunkt, daß eine Attraktivität des öffentlichen Gesundheitsdienstes für junge Ärzte nur dann gegeben ist, wenn das Aufgabenspektrum breit genug bleibt.
Von besonderer Bedeutung für die Nachwuchsförderung sind die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972 im Fachbereich Humanmedizin. Hier werden 2 % der Studienplätze Bewerbern für den öffentlichen Bedarf vorbehalten. Die ersten Ärzte erhalten 1980 ihre Approbation. Unter Berücksichtigung einer Weiterbildungszeit werden sie Mitte der 80er Jahre kontinuierlich für den öffentlichen Gesundheitsdienst zur Verfügung stehen. Eine weitere Besserung der Personalsituation ist von einem verstärkten Abgang junger Ärzte von den Universitäten in den kommenden Jahren zu erwarten.
Angesichts der Zuständigkeit der Länder für die Organisation und Durchführung des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind die weiteren Einflußmöglichkeiten des Bundes gering und auf die Förderung von auch im Bundesinteresse liegenden Einrichtungen wie z. B. das Modellgesundheitsamt Marburg-Biedenkopf und die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf beschränkt.
Anlage 67
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Kroll-Schlüter (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 116) :
Sind politische Zielsetzungen der Bundesregierung durch von der Bundesregierung in Auftrag gegebene wissenschaftliche Untersuchungen des Deutschen Jugendinstituts bisher in Frage gestellt worden, und welche Folgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Entsprechend der Satzung des Vereins Deutsches Jugendinstitut soll seine Arbeit dazu beitragen, die empirischen und theoretischen Grundlagen zu ver: bessern, die zur Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen im Bereich der Jugend- und Familienpolitik und den einschlägigen Gebieten der Sozial- und Bildungspolitik sowie zur Beurteilung der Wirksamkeit von Maßnahmen notwendig sind. Die Arbeit des Instituts würde ihren Wert und ihren
Sinn verlieren, würde sie nicht in wissenschaftlicher Unabhängigkeit erfolgen und auch ggf. jugendpolitische Ziele und Inhalte in Frage stellen können. Ebenso unabhängig müssen wissenschaftliche Wirkungsanalysen von jugend- und familienpolitischen Maßnahmen wie z. B. dem Tagesmüttermodell erarbeitet werden, für deren Konzeption die Bundesregierung die politische Verantwortung trägt.
Sicherzustellen ist jedoch, daß die Arbeit des Instituts sich auf die Bereiche konzentriert, in denen durch eine Verbesserung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wirksamere Hilfen für Jugend und Familie möglich werden. Dazu dient die Mitarbeit von drei Vertretern der Bundesregierung im Kuratorium des Deutschen Jugendinstituts, die mit dem Inkrafttreten der neuen Satzung des Vereins Deutsches Jugendinstitut im Jahre 1978 festgelegt wurde.
Anlage 68 .
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Voss (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 117 und 118) :
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, daß es in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit 150 000 alkoholabhängige Jugendliche gibt, deren Zahl sich ständig vermehrt, wie die Presse meldet, und wenn ja, welche Folgerungen zieht sie daraus?
Ist die Bundesregierung in der Lage, die zahlenmäßige Entwicklung dieses Problems für den Zeitraum der letzten zehn Jahre und das Verhältnis zu alkoholabhängigen Erwachsenen anzugeben?
Zu Frage B 117:
Der Bundesregierung liegen keine verläßlichen Angaben darüber vor, wie hoch die Anzahl alkoholabhängiger Jugendlicher anzusetzen ist. Alkoholabhängigkeit bildet sich in aller Regel auch bei Jugendlichen erst nach mehrjährigem Mißbrauch alkoholischer Getränke. Hinzu kommt, daß insgesamt nur eine Teilgruppe von maximal 5 % aller Personen, die Alkohol im Übermaß konsumieren, abhängig wird. Gestützt auf die Zahl der Neuzugänge in psychiatrischen Einrichtungen und auf die Daten des „Deutschen Hospital-Index", der alle stationären Behandlungsfälle repräsentativ erfaßt, ist die Annahme berechtigt, daß die angegebene Zahl von 150 000 alkoholabhängigen Jugendlichen wesentlich überhöht ist.
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Große Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion „Alkohol- und Drogenmißbrauch und Kriminalität von Kindern und Jugendlichen" (BT-Drucksache 8/922 vom 21. September 1977) auf der Grundlage der Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage aus dem Jahre 1975 über den ihr daraus bekanntgewordenen Sachverhalt berichtet.
Aus einer Wiederholungsuntersuchung im Jahre 1977 liegen neuere Angaben vor. Unter Berücksichtigung der damals als zu hoch angesetzten Gefährdungsgrenze ergibt sich — wiederum aus den Ei-
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genangaben der Befragten —, daß bei einem Grenzwert von 40 Gramm reinen Alkohols pro Tag, errechnet aus den angegebenen Getränkearten, für die Altersgruppe 14 und 15 Jahre 1 % aller Jugendlichen als Alkoholgefährdete einzustufen sind und für die Altersgruppe 16 und 17 Jahre 3 %. In absoluten Zahlen sind dies rd. 80 000 Personen der Grundgesamtheit. Da die Erhebungsbasis mit 1 400 Personen relativ klein ist, kann durch den damit verbundenen methodischen Fehler die Anzahl alkoholgefährdeter Jugendlicher niedriger oder höher liegen, erreicht jedoch sicher nicht den Wert von 150 000.
Alkoholgefährdung darf nicht gleichgesetzt werden mit Alkoholabhängigkeit. Während Alkoholgefährdung, errechnet aus der täglichen Konsummenge, in bis zu 60 % organische Folgeschäden erwarten läßt, tritt Alkoholabhängigkeit — wie bereits dargelegt — in weit geringerer Häufigkeit auf.
Die Bundesregierung hat das Problem der Alkoholgefährdung jünger Menschen vor Jahren erkannt und gemeinsam mit den Bundesländern im Mai 1975 das „Aktionsprogramm zur Eindämmung und Verhütung des Alkoholmißbrauchs" verabschiedet. Dieses Programm sieht einen umfangreichen Aufgabenkatalog vor, der in Abstimmung über den Ständigen Arbeitskreis der Drogenbeauftragten des Bundes und der Länder gemeinsam mit den Bundesländern und den auf diesem Gebiet tätigen Verbänden verfolgt wird.
Zu Frage B 118:
Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, die Entwicklung des Problems der Alkoholgefährdung junger Menschen für die letzten 10 Jahre genau darzulegen. Auf methodische Schwierigkeiten der Erfassung und damit der Vergleichbarkeit wurde bereits in der Antwort au f die vorausgegangene Frage eingegangen.
Für die Gesamtsituation ergibt sich ein Anhaltswert aus der Statistik über den jährlichen Verbrauch von alkoholischen Getränken. Danach hat es — von gewissen Schwankungen abgesehen — einen Anstieg der Konsummengen bis zum Jahr 1975 gegeben. Seither ist eine leicht rückläufige Tendenz feststellbar. Es besteht Grund zu der Annahme, daß die Entwicklung seit 1975 mitbestimmt worden ist durch die intensive gesundheitliche Aufklärung über Gefahren des Mißbrauchs alkoholischer Getränke, mit der überhaupt zum ersten Mal Grenzwerte bekanntgeworden sind, die als Orientierungshilfe dienen können.
Anlage 69
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Meyer zu Bentrup (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 119) :
Wie weit ist die Vorbereitung eines Gesundheitssicherstellungsgesetzes, auf die in der Fragestunde des Deutschen Bundestages vom 8. März 1978 verwiesen worden war, vorangeschritten, und ist die Bundesregierung nicht der Auffassung, daß gerade auch angesichts der jüngsten Schneekatastrophe in Norddeutschland ein solcher Gesetzentwurf beschleunigt vorgelegt werden sollte?
Ein vorbereitender Entwurf des Gesundheitssicherstellungsgesetzes ist fertiggestellt. Er wird nach Erörterung mit den beteiligten Bundesressorts und den im Rahmen einer Arbeitsgruppe mitberatenden Ländern den übrigen Beteiligten zur Stellungnahme zugeleitet werden. Zwischen den für den Spannungs- und Verteidigungsfall zu treffenden Regelungen im Bereich des Gesundheitswesens und den angesichts der jüngsten Schneekatastrophen in Norddeutschland erforderlichen Maßnahmen besteht kein Zusammenhang; die Bundesregierung verweist insoweit auch auf die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder für den Katastrophenschutz.
Anlage 70
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Becker (Frankfurt) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 120) :
Sieht die Bundesregierung die gegenwärtige Impfschutzlage der Bevölkerung insbesondere der Kinder und Jugendlichen gegen Kinderlähmung für ausreichend an, und welche Möglichkeiten zur Verbesserung sind beabsichtigt?
Die Bundesregierung hält die gegenwärtige Immunitätslage der Kinder und Jugendlichen gegen Kinderlähmung nicht für ausreichend, insbesondere wird bei den nachgeborenen Jahrgängen ein Impfschutz zu spät erreicht.
Die obersten Landesgesundheitsbehörden bemühen sich, der Impfnachlässigkeit der Eltern entgegenzuwirken. Die Impfpropaganda reicht von Fernseh-Spots über Ankündigungen in der örtlichen Presse bis zur Verteilung von Merkblättern für die Eltern. Dabei werden insbesondere auch fremdsprachige Merkblätter für die Gastarbeiter verteilt. Angesichts der relativ geringen Zahl an Erkrankungen, die pro Jahr zwischen 15 und 40 schwankt, ist es aber offenbar schwierig, den Eltern das Gefühl zu vermitteln, daß die Gefahr nicht vorüber ist.
Anlage 71
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schmidt (München) (SPD) (Drucksache 8/2477 Frage B 121):
Ist der Bundesregierung bekannt, daß in letzter Zeit in großem Umfang Heroin aus der Türkei und dem Nahen Osten über einen Ost-Berliner Flughafen und die Sektorengrenze in die Bundesrepublik Deutschland gelangt, und welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, bei der DDR darauf hinzuwirken, daß die Rauschgifteinfuhren über Ost-Berlin zukünftig unterbunden werden?
Der Bundesregierung ist bekannt, daß über den Ost-Berliner Flughafen Schönefeld durch ausländische Staatsangehörige Heroin nach Berlin (West)
10596* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979
und von dort in die Bundesrepublik Deutschland geschmuggelt wird. Die Bundesregierung hat deshalb wiederholt — schon seit 1976 — mit der Regierung der DDR Kontakt aufgenommen. Zwischenzeitlich liegen Erkenntnisse vor, daß der Umfang des Schmuggels offenbar nicht so bedeutend ist, wie früher angenommen wurde.
Der Bundesregierung liegen Informationen darüber vor, daß dem amerikanischen Kongreßabgeordneten English durch das Gesundheitsministerium der DDR die Bereitschaft zur Zusammenarbeit versichert worden ist, nachdem dieser wegen der Auswirkungen dieser Sachlage auf die in Berlin stationierten amerikanischen Soldaten dort vorstellig geworden war.
Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung sorgfältig und wird ggf. mit der Regierung der DDR erneut Kontakt aufnehmen.
Anlage 72
Antwort
des Pari: Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Jäger (Wangen) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 122) :
Wird das Ergebnis der Untersuchungen des amerikanischen Instituts für vorgeburtliche Medizin in Hilton Head Irland/SüdCarolina, wonach Raucherinnen und sogar frühere Raucherinnen ein erhöhtes Geburtsrisiko eingehen, durch die der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnisse bestätigt?
Die Untersuchungsergebnisse können aus den der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnissen im wesentlichen bestätigt werden. Dabei wird davon ausgangen, daß der Begriff „Geburtsrisiko" auch die erhöhte Säuglingssterblichkeit mit einschließt. Die Bundesregierung ist verschiedentlich im Rahmen ihrer Antworten auf Fragen zur Mütter- und Säuglingssterblichkeit sowie über die gesundheitlichen Auswirkungen des Zigarettenrauchens darauf eingegangen.
Kinder von Müttern, die während der Schwangerschaft rauchten, haben durchschnittlich ein um 200 Gramm niedrigeres Geburtsgewicht als normal. Da das Geburtsgewicht als „Reifezeichen" anzusehen ist, wird allgemein anerkannt, daß die mit dem Rauchen verbundene Aufnahme von Schadstoffen — möglicherweise besonders das Kohlenmonoxid — das intrauterine Wachtsum beeinträchtigt. Da offenbar auch eine positive Korrelation zwischen Rauchen und Frühgeburt besteht, wird auch aus diesem Zusammenhang das „Geburtsrisiko" erhöht.
Bekannt ist weiterhin, daß auch Kinder rauchender Väter benachteiligt sind. Es wird hier davon ausgegangen, daß Rauchen einen negativen Einfluß auf die männlichen Samenzellen hat.
Der Bundesregierung liegen bisher keine Ergebnisse deutscher Untersuchungen vor, die bestätigen, daß auch Kinder von Frauen, die das Rauchen aufgegeben haben, in gleicher Weise beeinträchtigt
werden. Auch aus der „Münchener Perinatalstudie" des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung, Köln, ergeben sich hierfür keine Hinweise.
Anlage 73
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Jentsch (Wiesbaden) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 123) :
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie hoch die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche aus sozialer Indikation in den letzten Jahren ist, und welches die Gründe sind, die zu diesen Schwangerschaftsabbrüchen geführt haben?
Seit Inkrafttreten der Reform des § 218 StGB im Juni 1976 hat es in bezug auf Schwangerschaftsabbrüche aus sozialer Notlage folgende Entwicklung gegeben:
Abbrüche davon: sonstige schwere Notlage %
insgesamt
2. Halbjahr 1976 1977 13 040 5 850 45
1978 54 300 31 360 58
(1. bis 3. Quartal) 53 720 35 710 67
In der Bundesstatistik über Schwangerschaftsabbrüche werden zwar die Indikationen erfaßt, nicht aber die Gründe, die zur Feststellung der Indikation geführt haben.
Erfahrungsberichte, die im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung des Modellprogramms Beratungsstellen ausgewertet werden, zeigen, daß die Indikation der schweren Notlage im allgemeinen von mehreren Faktoren bestimmt wird, die der betroffenen Frau erst durch ihr Zusammenwirken eine Fortsetzung der Schwangerschaft unmöglich erscheinen lassen. Zum Beispiel sind finanzielle Schwierigkeiten fast nie als alleinige Begründung für den Wunsch nach einem Schwangerschaftsabbruch ausschlaggebend. Sie werden vielmehr entscheidend durch zusätzliche Belastungen verschärft, z. B. durch
— zerrüttete Ehe oder Partnerschaft
— körperliche und seelische Überforderung durch bereits vonhandene Kinder
— Angst vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen
— Angst vor Diskriminierung durch die Umwelt
— Nichtehelichkeit oder Außerehelichkeit des Kindes
— noch nicht abgeschlossene Berufsausbildung
— lang andauernde Arbeitslosigkeit.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979 10597*
Die individuelle Belastung des persönlichen Schicksals wird dabei häufig als so gravierend erlebt, daß die materiellen, sozialen Hilfen, die im Rahmen der Beratung nach § 218 b angeboten werden können, häufig als inadäquat angesehen und demgemäß als Konfliktlösung nicht akzeptiert werden.
Anlage 74
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Steger (SPD) (Drucksache 8/2477 Frage B, 124) :
Welche Gründe waren für den Bundesrechnungshof maßgebend, bei den Forschungsvorhaben des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit für 1979 eine „schwerpunktmäßige Prüfung" anzusetzen, und welche Konsequenzen will die Bundesregierung daraus ziehen?
Der Bundesregierung ist bekannt, daß der Bundesrechnungshof beabsichtigt, die Forschungsvorhaben des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit schwerpunktmäßig zu prüfen. Dies geht zurück auf die Beratungen zum Bundeshaushalt 1979. Dabei ging es vor allem um die Frage, in welcher Weise gesichert werden kann, daß die für die Durchführung von Forschungsvorhaben am besten qualifizierten Wissenschaftler und Forschungseinrichtungen gewonnen werden können. Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit ist zwar der Ansicht, daß das von ihm praktizierte Verfahren der Vergabe von Forschungsaufträgen sich grundsätzlich bewährt hat. Er ist aber für Verbesserungsvorschläge aufgeschlossen.
Anlage 75
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Werde auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Hoffie (FDP) (Drucksache 8/2477 Frage B 125) :
Ist die Bundesregierung bereit, der Forderung der Vereinigung Cockpit e. V. und des Verbands Deutscher Flugleiter e. V. zu folgen, ein grundsätzliches Sichtflugverbot in den von Verkehrsflugzeugen benutzten Luftstraßen auszusprechen?
Im Mittelpunkt der von der Bundesregierung Ende 1975 in Angriff genommenen Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit im Luftraum steht die Entmischung kontrollierter Instrumentenflüge und unkontrollierter Sichtflüge:
1. In dem von den Passagierflugzeugen im Strekkenflug benutzten Luftraum oberhalb Flugfläche 100 (3 000 m) sind seit dem 14. November 1975 unkontrollierte Sichtflüge verboten,
2. Die Steig- und Sinkflüge in den Ballungsräumen um die großen Flughäfen werden durch folgende Maßnahmen zusätzlich gesichert:
2.1 Einbeziehung der Sichtflüge in die Flugverkehrskontrolle 1977/78 in:
Hamburg, Hannover, Stuttgart und München. In den nächsten Monaten folgen:
Frankfurt/Main, Köln/Bonn. und Düsseldorf
2.2 Seit dem 1. April 1978 Geschwindigkeitsbeschränkung auf 250 Knoten.
2.3 Konsequente Anwendung des „keep them high"-Konzeptes, d. h. möglichst steile An- und Abflüge.
2.4 Kollisionswarndienst im Rahmen eines erweiterten Fluginformationsdienstes in den Übergangszonen zwischen den Lufträumen mit kontrolliertem Sichtflugbetrieb im Flughafenbereich und im Luftraum oberhalb Flugfläche 100 (3 000 m).
3. Die Staffelung der Luftverteidigungsübungsflüge gegenüber den kontrollierten Instrumentenflügen wurde durch die Einbeziehung der Hin- und Rückflüge zu/von den Einsatzräumen in die Flugverkehrskontrolle und durch die Entsendung von Fluglotsen in Luftverteidigungsstellen der Bundeswehr verbessert.
Diese Maßnahmen der Bundesregierung erfüllen — auch unter Berücksichtigung der besonderen luftraumgeografischen Verhältnisse der Bundesrepublik — das Sicherheitsbedürfnis des Luftverkehrs im größtmöglichen Umfang. Sie haben von 1976 bis 1978 zu einem Rückgang der „Gefährlichen Begegnungen zwischen Luftfahrzeugen" um 31 % von 216 auf 147 geführt.
Anlage 76
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Ibrügger (SPD) (Drucksache 8/2477 Frage B 126) :
Teilt die Bundesregierung meine Auffassung, daß angesichts der Erfahrungen mit der durch überfrierende Nässe hervorgerufenen katastrophalen Verkehrslage im Bundesgebiet am 8. Dezember 1978 das Führen von Spikesreifen für Einsatzfahrzeuge nach § 70 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auch für Kraftfahrzeuge des Krankentransports und des Unfallrettungsdienstes bei ähnlichen Witterungsverhältnissen erforderlich sein wird, und ist die Bundesregierung bereit, die Befreiungsvorschriften des § 70 Abs. 4 der StVZO umgehend auch auf Kraftfahrzeuge des Krankentransports und des Unfallrettungsdienstes auszudehnen?
Beim § 70 Abs. 4 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) handelt es sich um keine Spezialvorschrift zur Umgehung des Spikes-Verbots, sondern um eine allgemeine Befreiungsvorschrift, die fast alle Vorschriften der StVZO umfaßt. Wegen der damit verbundenen möglichen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr gilt diese Befreiungsvorschrift für die dort genannten Organisationen nur zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben. Eine Ausdehnung auf Kraftfahrzeuge des Krankentransports und des Unfallrettungsdienstes kann daher nicht in Frage kommen.
10598* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979
Die Bundesregierung ist mit den Länderregierungen nach wie vor der Auffassung, daß das Spikes-Verbot notwendig ist. Eine bundesweite Ausnahmeregelung ist sachlich nicht notwendig, unbeschadet der Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen Einzelausnahmegenehmigungen zu erteilen. Dies kann jedoch nur unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten beurteilt werden.
Die Zeit, während der mit winterlichen Straßenverhältnissen gerechnet werden muß, kann mit einer vorsichtigen Fahrweise und mit Hilfe der neu entwickelten Winterreifen, ggf. unter Verwendung von Schneeketten, überbrückt werden.
Im übrigen waren vor Aufhebung der Spikes-Zulassung Spikes-Reifen ohnehin nur zulässig an Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t. Da Krankenkraftwagen und Rettungswagen zum Teil über dieser Gewichtsgrenze liegen, kam bereits vor Auslaufen der Spikes-Zulassung eine Ausrüstung mit Spikes-Reifen nicht in Betracht.
Anlage 77
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Seefeld (SPD) (Drucksache 8/2477 Frage B 127) :
Entspricht es den Tatsachen, daß die Nebelwarnanlage an der Bundesautobahnstrecke Stuttgart-Heilbronn während des Jahrs 1979 stillgelegt ist, und — wenn ja — ist die Bundesregierung bereit, umgehend dafür zu sorgen, daß der Betrieb, notfalls provisorisch wiederaufgenommen werden kann?
Die 1971 an der A 81 in Betrieb genommene automatische Nebelwarnanlage im Bereich Höpfigheim und Pleidelsheim mußte in den letzten Jahren wegen des sechsstreifigen Ausbaus dieser Autobahnstrecke abgebaut werden. Die Anlage soll im gleichen Bereich wiedererrichtet werden, um die 1971 begonnenen Versuche mit dieser Anlage fortzuführen. Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat für den Wiederaufbau eine modifizierte Konzeption der ersten Anlage erarbeitet. Das Land Baden-Württemberg erstellt zur Zeit auf der Grundlage dieser Konzeption den sog. RE-Entwurf, welcher zur Zustimmung vorgelegt werden muß. Nach Zustimmung kann vom Land der Auftrag für den Aufbau der neuen automatischen Nebelwarnanlage vergeben werden. Da der sechsstreifige Ausbau im Bereich Höpfigheim bereits fertiggestellt ist, wird die Einrichtung eines provisorischen Betriebes nicht mehr für zweckmäßig angesehen.
Anlage 78
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schröder (Wilhelminenhof) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 128) :
Ist der Bundesverkehrsminister bereit, unter Berücksichtigung des an ihn gerichteten Schreibens des Nautischen Vereins zu Emden vom 21. Dezember 1978 sich dafür einzusetzen, daß das Seeamt Emden erhalten bleibt?
Nach dem Referentenentwurf eines Gesetzes über die Untersuchung von Seeunfällen ist in Emden kein Seeamt mehr vorgesehen. An dieser Planung wird auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Nautischen Vereins zu Emden vom 21. Dezember 1978 festgehalten.
Das nebenamtlich besetzte Seeamt Emden hat im Durchschnitt der letzten 4 Jahre (1974 bis 1977) jährlich nur 8 Verhandlungen durchgeführt. Die künftige Regelung genügt bei gleichzeitiger Reduzierung der zu untersuchenden Unfälle — Verzicht auf Bagatellfälle — den steigenden Anforderungen der technisch-nautischen Entwicklung. Deshalb sieht der Referentenentwurf insgesamt nur zwei hauptamtlich zu besetzende und durch Experten verstärkte Untersuchungsbehörden vor.
Das Argument, die Interessen der niedersächsischen Seereviere könnten nur durch ein eigenständiges Seeamt in Emden berücksichtigt werden, überzeugt nicht. Das künftige Seeamt für die Nordseeküste in Bremerhaven liegt geographisch zentraler und näher zur Mehrzahl der niedersächsischen Seehäfen. Es ist im übrigen sichergestellt, daß von Fall zu Fall auch künftig in Emden verhandelt wird und orts- und revierkundige Beisitzer hinzugezogen werden.
Anlage 79
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache 8/2477 Frage B 129) :
Trifft es zu, daß die Flughafen AG Frankfurt (FAG) zur Zeit Arbeiten für eine Startbahnverschiebung durchführt, durch die mehrere Kilometer Waldwege beseitigt werden, die erst kürzlich für einen Betrag von 350 000 DM ausgebaut wurden, und wird die Bundesregierung als Anteilseigner der FAG die Verantwortlichen für eventuelle Fehlplanungen zur Verantwortung ziehen?
Die Flughafen Frankfurt AG (FAG) hat vor Ankauf des für die Startbahnverschiebung erforderlichen Geländes und auch vor Beginn der Ausbaumaßnahmen keine Waldwege in dem erworbenen Gelände ausgebaut oder ausbauen lassen.
Anlage 80
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Immer (Altenkirchen) (SPD) (Drucksache 8/2477 Frage B 130) :
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979 10599*
Beabsichtigt die Bundesregierung, nachdem der Kreis der Berechtigten für die Verwendung von Spikesreifen erweitert wurde, auch und vor allem auf Grund der Erfahrungen in diesem Winter, das Verbot erneut zu überprüfen, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß trotz des Verbots in erheblichem Maß Spurrillen entstanden sind, die auf Belastungen durch den Schwerlastverkehr zurückzuführen sind?
Die Bundesregierung ist mit den Länderregierungen nach wie vor der Auffassung, daß das Spikes-Verbot notwendig ist. Eine bundesweite Ausnahmeregelung ist sachlich nicht gerechtfertigt, unbeschadet der Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen Einzelausnahmegenehmigungen zu erteilen. Dies kann jedoch nur unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten beurteilt werden.
Für die Entscheidung, die Verwendung von Spikes-Reifen nicht mehr zu gestatten, war in erster Linie maßgebend, daß die durch Spikes-Reifen hervorgerufenen erheblichen Straßenschäden die Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer das ganze Jahr hindurch beeinträchtigten. Die Griffigkeitseigenschaften der Fahrbahndecken wurden nachteilig beeinflußt. Wasseransammlungen in den durch Spikes verursachten Spurrinnen führten zu erhöhter Aquaplaninggefahr. Die vermehrt erforderlichen Fahrbahnreparaturstellen beeinträchtigten den Verkehrsablauf und erhöhten die Unfallgefahren.
Bei der Argumentation gegen eine weitere Zulassung von Spikes-Reifen ist niemals behauptet worden, Spikes-Reifen wären die einzigen Schadensverursacher. Durch sehr sorgfältige wissenschaftliche Untersuchungen wurde aber eindeutig bewiesen, daß der Verschleiß, also der Materialabtrag, durch Spikes-Reifen um ein Vielfaches höher war als der von Normalreifen verursachte. Daß ein hoher Materialabtrag durch Spikes-Reifen auftrat, konnte man in den fast ausschließlich von Pkw befahrenen Fahrstreifen der Autobahn (Überholstreifen) sehen. Gerade hier ergibt 'sich für den schnelleren PkwVerkehr die größte Gefährdung bei wassergefüllten Spurrinnen.
Die Zeit, in der mit winterlichen Straßenverhältnissen gerechnet werden muß, kann mit einer vorsichtigen Fahrweise und mit Hilfe der neu entwikkelten Winterreifen, ggf. unter Verwendung von Schneeketten, überbrückt werden. Auch bei Glatteis haben Spikes-Reifen nur eine begrenzte Wirksamkeit, die sich daraus ergibt, daß selbst bei einer generellen Zulassung nicht alle Fahrzeuge mit diesen Reifen ausgestattet wären. Hinzu kommt, daß bei schnell wechselnden Straßenzuständen die Spikes-Reifen nicht entsprechend rasch ausgetauscht werden. Dies führt auf geräumten Straßen zu bedeutend längeren Bremswegen bei Spikes-Reifen und damit zu einer Minderung der Verkehrssicherheit.
Anlage 81
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Sick (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 131 und 132) :
Entspricht die Aufteilung der Mittel im Schwerpunktprogramm der Bundesregierung „Alternative Energien für den Straßenverkehr" in 65 v. H. Alkohole, 25 v. H. Wasserstoff und 10 v. H. Elektrizität und Hybride hinsichtlich der Größenordnungen einer Wertung der Bundesregierung über die Entwicklungsfähigkeit und den Entwicklungsstand der genannten Bereiche?
Ist die Bundesregierung hinsichtlich der Elektrizität und der Hybride der Auffassung, daß diese Bereiche nicht besonders entwicklungsfähig sind und deswegen nicht intensiv gefördert zu werden verdienen?
In der Antwort auf die Kleine Anfrage „Zukunftsaussichten des elektrischen Straßenverkehrs" (BT-Drucksache 8/2455) hat die Bundesregierung ausführlich zum Entwicklungspotential von Elektrostraßenfahrzeugen Stellung genommen.
Im einzelnen antworte ich Ihnen: Zu Frage B 131:
Die Gründe für die vorläufige Rahmenplanung des Anteils von Elektro- und Hybridfahrzeugen im Rahmen des Projektes „Alternative Energien" sind aus der Antwort der Bundesregierung unmittelbar abzuleiten. In den sachlichen Darlegungen wurde aufgezeigt, daß elektrische Batteriefahrzeuge nur Einsatzchancen in speziellen Anwendungsfällen haben. Die Voraussetzungen für einen allgemeinen Einsatz dürften erst dann gegeben sein, wenn in der Batterieentwicklung wesentliche Entwicklungsfortschritte erzielt worden sind. Im Vergleich mit den konkurrierenden Alternativen halte ich daher den Planungsansatz für realistisch.
Zu Frage B 132:
Die Bundesregierung hält die Anwendung von Elektro- und Hybridfahrzeugen in größerem Umfang erst dann für aussichtsreich, wenn es gelingt, leistungsfähige Batterien einzusetzen. Diese liegen aber im Vergleich zu anderen Möglichkeiten der Energiespeicherung noch nicht vor.
Das Bundesministerium für Forschung und Technologie fördert daher seit längerem schwerpunktmäßig die Forschung und Entwicklung im Batteriesektor, um u. a. damit die Voraussetzungen für konkurrenzfähige Elektrostraßenfahrzeuge zu schaffen. Im Jahre 1978 wurden für die Batterieforschung 7 Millionen DM an Fördermitteln vergeben. Für die Förderung von Forschung und Entwicklung von Batterien und Brennstoffzellen sind für den Zeitraum 1974-1981 insgesamt 53,6 Millionen DM festgelegt worden.
Anlage 82
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Kretkowski (SPD) (Drucksache 8/2477 Fragen B 133 und 134) :
Liegen der Bundesregierung Erfahrungsberichte über die medizinisch-psychologischen Untersuchungen bei den Technischen Überwachungsvereinen (TÜV) vor, und welche Folgerungen zieht sie daraus, falls sie die bisherige Praxis nicht für rechtens hält?
10600S Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979
Liegt der Bundesregierung ein Erfahrungsbericht über das Verhaltenstraining, das die Bundesanstalt für Straßenwesen als Modellversuch zur Schulung und Beratung von alkoholanfälligen Kraftfahrern durch den TÜV durchführt, vor, und sieht sie eine Möglichkeit, daß den Teilnehmern wenigstens ein Teil der Kosten (zur Zeit 560 DM) erstattet werden könnte?
Zu Frage B 133:
Die Aufsicht über die medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen liegt, soweit dort im behördlichen Auftrag Gutachten über die Kraftfahreignung erstattet werden, bei den einzelnen Bundesländern.
Der Bundesregierung ist bisher keine grundsätzliche Kritik der Länder an der Arbeitsweise der Institute bekanntgeworden. Der Beweiswert medizinisch-psychologischer Gutachten für die Eignungsüberprüfung von Kraftfahrern ist auch von der Rechtsprechung bisher nicht in Frage gestellt worden. Die Gutachter arbeiten in wissenschaftlicher Eigenverantwortung unter Anwendung wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsmethoden, die der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen.
Die Bundesregierung bemüht sich zur Zeit gleichwohl gemeinsam mit den Ländern und den verschiedenen Institutsträgern um eine Standardisierung und Objektivierung sowohl der Zuweisungspraxis zu den medizinisch-psychologischen Untersuchungen als auch der Untersuchungsmethoden selbst, um im Interesse der Gleichbehandlung aller Betroffenen in der Vergangenheit aufgetretene regionale Unterschiedlichkeiten abzubauen.
Zu Frage B 134:
Unter wissenschaftlicher Begleitung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) werden zur Zeit vier Modellversuche zur Beeinflussung alkoholauffälliger Kraftfahrer durchgeführt.
Für mehrfach Alkoholauffällige stehen zur Verfügung:
— ein individualpsychologisches Modell (Lebensstilanalyse in Gesprächsgruppen)
— ein verhaltenspsychologisches Modell (Verhaltensänderung durch Einsatz der Lernpsychologie)
— das Modell „LEER" (Einüben von Selbstkontrollmaßnahmen, Selbstbeobachtung).
— Ausschließlich für Alkoholersttäter ist das Modell „MAINZ 77" konzipiert. In Gruppengesprächen werden Informationen über die Gefährlichkeit des Fahrens unter Alkoholeinfluß vermittelt, Fehleinstellungen korrigiert und neue Verhaltenstechniken entwickelt.
Da sich die Modellversuche zur Zeit noch in der Erprobungsphase befinden, liegen bisher nur Zwischenergebnisse über die Akzeptanz der Kurse bei den Teilnehmern vor. Über Auswirkungen etwa auf die Rückfallhäufigkeit bei den Teilnehmern können Aussagen erst nach einer längerdauernden Auswertung der Kurse gemacht werden.
Die Bundesregierung sieht keine Möglichkeit, aber auch keine Notwendigkeit, den Teilnehmern an den oben angegebenen Kursen einen Teil der Kosten zu erstatten.
Zum einen ist Grund für die Kursteilnehmer stets ein vorangegangenes grobes Fehlverhalten im Straßenverkehr, dessen vermeidbare Konsequenzen der alkoholisierte Kraftfahrer bewußt in Kauf nimmt.
Zum anderen wird ein gewisser Gegenwert für die Kursgebühren dadurch geboten, daß die Gerichte und Verwaltungsbehörden die erfolgreiche Kursteilnahme zunehmend positiv in ihren Entscheidungen berücksichtigen.
Anlage 83
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Schmidt (Kempten) (FDP) (Drucksache 2477 Fragen B 135 und 136) :
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß mit der Einführung des integrierten Bedienungssystems der Deutschen Bundesbahn ab Sommerfahrplan 1979 nicht nur die Fremdenverkehrsräume Garmisch und Berchtesgaden durch Flügelzüge direkt an das Intercitynetz angeschlossen werden können, sondern daß darüber hinaus auch für den Allgäuer Raum mit Zielort Kempten—Oberstdorf ein soldier Flügelzug von Ulm oder Augsburg abzweigend als Direktverbindung für diesen ebenso wichtigen Fremdenverkehrsraum mit ca. 50 v. H. Bundesbahnfernreisende geschaffen werden muß?
Kann die Bundesregierung schon heute konkrete Angaben darüber machen, wie diese o. a. Absichten ab Sommerfahrplan verwirklicht werden?
Die Gestaltung des Reisezugangebotes der Deutschen Bundesbahn (DB) liegt in eigenverantwortlicher Zuständigkeit der DB.
Vom Sommerfahrplan 1979 an wird die DB mit der neuen Konzeption für den Fernreiseverkehr „IC '79" auf einem rd. 3 000 km umfassenden Strekkennetz zwischen den Linienendpunkten Hamburg, Bremen, Hannover, München und Basel schnelle, doppeltklassige IC-Züge mit Blockzugbildung (Wagengruppe 1. Klasse — Speisewagen — Wagengruppe 2. Klasse) im Ein-Stunden-Takt anbieten. Das dafür zugrunde liegende Konzept läßt die Führung von Kurswagen in IC-Zügen, die auf Zwischenbahnhöfen der IC-Linien (z. B. Ulm oder Augsburg) an-oder abgekuppelt werden müßten, nicht zu. Bei der von Ihnen angesprochenen Bedienung von Garmisch-Partenkirchen und Berchtesgaden können dagegen IC-Züge über den Linienendpunkt München hinaus verlängert werden.
In der Reiseverbindung zwischen dem Allgäu und Westdeutschland sind jedoch in Ulm günstige Anschlüsse zum IC-Netz vorgesehen, und zwar vierzehnmal bis und ab Kempten und achtmal bis und ab Oberstdorf. In Augsburg werden viermal täglich günstige Anschlüsse nach und aus Richtung Norddeutschland angeboten.
Die Planung der DB sieht außerdem folgende Direktverbindungen vor:
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979 10601*
Tageszüge
D 713/712 ganzjährig ; Dortmund–Oberstdorf
über Köln–Stuttgart;
D 715/714 ganzjährig; Dortmund–München
über Köln–Stuttgart, mit Kurswagen Oberstdorf–Reutte;
D 813/812 im Sommer täglich, im Winter saisoniert; Dortmund–Oberstdorf über Hagen–Siegen, mit Kurswagen von und nach Kassel;
D 783/782 ganzjährig; Hamburg–Oberstdorf, mit
Kurswagen Hamburg–Bad Wörishofen sowie Berlin–Oberstdorf.
Nachtzüge
D 419/418 ganzjährig; Dortmund–Innsbruck,
mit Kurswagen Oberstdorf;
D 1381/1380 im Sommer; Hamburg–Oberstdorf;
D 1789/1788 im Winter saisoniert; Hamburg–Oberstdorf.
Die DB ist der Auffassung, daß das neue Bedienungskonzept zahlreiche Verbesserungen für das Allgäu mit sich bringt.
Anlage 84
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Bindig (SPD) (Drucksache 8/2477 Fragen B 137 und 138) :
Warum hat die Bundesregierung den § 6 des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen, wonach in bestimmten Fällen (unvorhergesehener Verkehrsbedarf) Ausnahmen vom Bedarfsplan zugelassen sind, nicht für den Abschnitt Singen Richtung Schaffhausen der A 81 angewendet, für den auf den einzelnen Teilstrecken Prognoseverkehrsmengen von rund 20 000 bis 27 000 Kfz/24 h ermittelt wurden, sondern auf den Abschnitt Singen—Allensbach (West) der A 881, obwohl für diesen Bereich die wesentlich geringere Prognosebelastung von rund 17 000 Kfz/24 h ermittelt wurde.
Trifft es zu, daß die Bundesautobahn A 81 Singen Richtung Schaffhausen in RQ 26 gebaut werden soll, und wie vereinbart sich dies bejahendenfalls mit dem Umstand, daß dieser Abschnitt eine Teilstrecke einer großen internationalen Verkehrsachse bildet, welche aus dem skandinavischen und norddeutschen Raum mit Anschluß über die Schweiz nach Italien führt?
Zu Frage B 137:
Die Anwendung des § 6 des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen kann grundsätzlich nur dort erfolgen, wo ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf gegenüber den bei der 1. Fortschreibung des Bedarfsplans (1975) zugrunde gelegten Prognosebelastungen vorliegt.
Die A 881 zwischen Singen und Konstanz erfüllt diese Voraussetzungen. Ihre mittlere Streckenbelastung wurde seinerzeit mit 12 000 Kfz/24h angenommen. Nach einer 1978 durchgeführten Überprüfung wird diese jedoch 17 000 Kfz/24 h betragen.
Die von Ihnen für die A 81 genanntén Verkehrsmengen von 20 000 bis 27 000 Kfz/24 h gelten nur
unter Zugrundelegung einer Weiterführung als Autobahn in die Schweiz. Dies ist einstweilen noch nicht gegeben. Ob eine vordringlichere Einstufung durch die derzeit laufende Überprüfung des Bedarfsplans eintretend wird, muß abgewartet werden.
Zu Frage B 138:
Die A 81 wird zwischen Singen und der Schweizer Grenze einen RQ 26 erhalten. Durch die Wahl dieses Querschnitts können vor allem im Bereich der beiden Tunnel (Hohentwiel und Heilsberg) erhebliche Investitionskosten eingespart werden. Darüber hinaus macht der schmalere Schweizer Autobahnquerschnitt diese Anpassung sinnvoll.
Anlage 85
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Sauer (Salzgitter) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 139 und 140) :
Wie beurteilt die Bundesregierung die zahlreichen Einsprüche und Beschwerden betroffener Bürger aus der kreisfreien Stadt Salzgitter und des Landkreises Wolfenbüttel gegen den geplanten. Autobahnbau (A 39) im Bereich von Salzgitter-Lebenstedt, Salzgitter-Salder, Salzgitter-Bruchmachtersen, Salzgitter-Lichtenberg, Salzgitter-Osterlinde, Westerlinde und Wartjenstedt, wodurch nach übereinstimmender Auffassung der verschiedenen örtlichen Bürgerinitiativen und auch kommunaler Mandatsträger die Wohnqualität durch Lärmbeschallung erheblich verschlechtert, die Landschaft durch künstliche Dämme verschandelt, fruchtbares Ackerland unnötig verbraucht sowie Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere auch im angrenzenden Naherholungs-Waldgebiet der Lichtenberge geschädigt werden würden?
Ist die Bundesregierung wegen dieser Einsprüche und aus Kostengründen bereit, die geplante Linienführung der Autobahn A 39 im Bereich von Salzgitter-Lebenstedt, Salzgitter-Salder, Salzgitter-B. usw. neu zu überdenken und der Bevölkerung auch darüber Aufklärung zu geben, warum nach ihrer Auffassung ein Autobahnausbau im bisherigen Bereich der Trassenführung nicht vorgenommen werden soll?
Die B 490 (künftig A 39) ist zwischen Braunschweig (Südtangente) und der BAB A 7 (Abzweig Salzgitter) durchgehend und überwiegend 4streifig, allerdings mit unterschiedlichen Querschnitten vorhanden. Das auf dem Bedarfsplan neuester Fassung basierende Ausbaukonzept sieht einen durchgehenden Ausbau der B 490 mit einem Ausbauquerschnitt RQ 26 vor; dabei wird die Straße auf einem rd. 9 km langen Teilabschnitt zwischen den Ortsteilen Westerlinde und Salder verlegt. Diese Verlegung berührt außer den genannten auch die Ortsteile Osterlinde, Lichtenberg und Bruchmachtersen der Stadt Salzgitter.
Für die Verlegung hat der Bundesminister für Verkehr im Jahre 1973 im Einvernehmen mit den an der Raumordnung beteiligten Bundesministern und im Benehmen mit den niedersächsischen Landesplanungsbehörden die Linie der neuen Straße gem. § 16 FStrG Abs. 1 bestimmt.
Für den auf dieser Grundlage erarbeiteten und mit dem Bundesminister für Verkehr abgestimmten
10602* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979
Straßenentwurf läuft z. Z. das Planfeststellungsverfahren nach § 18 FStrG (Anhörungsverfahren). Gemäß Art. 90 Grundgesetz in Verbindung mit § 18 FStrG führt das Land Niedersachsen dieses Planfeststellungsverfahren mit den sachlich und örtlich zuständigen Behörden — hier der Bezirksregierung Braunschweig — in eigener Verantwortung durch. Eine Einschaltung des Bundesministers für Verkehr in das Planfeststellungsverfahren ist nur in den Fällen des § 18 a Abs. 1 FStrG vorgesehen.
Der Bundesregierung sind deshalb Einwendungen gegen die geplante B 490 nicht bekannt. Nach dem v. g. Sachstand besteht für sie daher keine Veranlassung, die Planung der B 490 (A 39) neu zu überdenken.
Anlage 86
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Menzel (SPD) (Drucksache 8/2477 Fragen B 141 und 142) :
Existieren Richtlinien für die Gewährung von Sonderurlaub bei der Deutschen Bundespost?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Sonderurlaub für Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost nach unterschiedlichen Kriterien gewährt worden ist?
Zu Frage B 141:
Im Bereich der Deutschen Bundespost wird allen Beschäftigten (Arbeitern, Angestellten und Beamten) Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung für Bundesbeamte vom 18. Januar 1965 gewährt. Für die Tarifkräfte der Deutschen Bundespost gibt es daneben noch zusätzliche Sonderurlaubsbestimmungen in den Tarifverträgen.
Diese Vorschriften enthalten auch Richtlinien für die Ausübung des Ermessens. Darüber hinaus hat der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen noch in den Ausführungsanweisungen zur Sonderurlaubsverordnung und in Einzelverfügungen weitere Richtlinien für die Urlaubsgewährung vorgegeben.
Zu Frage B 142:
Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen Sonderurlaub für Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost nach unterschiedlichen Kriterien gewährt worden ist. In Einzelfällen ist es jedoch möglich, daß bei Tausenden von individuellen Urlaubsanträgen Entscheidungen der urlaubsgewährenden Dienststellen auf Grund des in den Sonderurlaubsregelungen eingeräumten Ermessens voneinander abweichen. Durch die Weisungen des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen ist eine größtmögliche Einheitlichkeit in der Anwendung der Sonderurlaubsregelungen gewährleistet.
Anlage 87
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Immer (Altenkirchen) (SPD) (Drucksache 8/2477 Fragen B 143 und 144) :
Nach welchen räumlichen Kriterien werden die Nahbereiche für das Fernsprechnetz abgegrenzt?
Inwieweit wird bei der Abgrenzung der Nahbereiche berücksichtigt, daß, wie z. B. im Fall der Gemeinde Puderbach (Westerwald), angrenzende Orte eingeschlossen werden, die für die Bürger aus wirtschaftlichen oder kommunalen Gründen wichtige Bezugsräume darstellen, während zu anderen Räumen kaum Kontakt besteht?
Zu Frage B 143:
Ein Nahbereich besteht aus allen Ortsnetzen, deren Entfernungsmeßpunkte innerhalb eines 20 km-Radius um den Entfernungsmeßpunkt des eigenen Ortsnetzes liegen, wenigstens aber aus den Nachbarortsnetzen.
An den Küsten und Grenzen unseres Landes würde bei Anwendung dieser Regelung ein Teil des Nahbereichs einiger Ortsnetze durch die Küsten-und Grenzlinie abgeschnitten. Als Ausgleich erhalten daher alle Ortsnetze mit Grenz- oder Küstenberührung einen 25 km-Nahbereich. Unabhängig von der Lage eines Ortsnetzes wird der NahbereichsRadius auf 25 bzw. 30 km erweitert, wenn der 20 km-Nahbereich einen Flächenverlust von mehr als 30 % bzw. 60 % durch die Grenz- oder Küstenlinie erfährt.
Zu Frage B 144:
Bei der Festlegung des Nahbereichs-Radius auf 20 km ging die Deutsche Bundespost von folgenden Zielsetzungen aus:
— Durch die fast überall durchgeführte Gebiets-und Gemeindereform sind in der Regel größere Gemeinden entstanden, so daß vielfach Ferngespräche zu den Gemeindeverwaltungen geführt werden müssen. Diese nachteilige Situation wird durch die Einführung des Nandienstes aufgehoben.
— Wegen der unterschiedlichen flächenmäßigen Ausdehnung der Ortsnetze wie auch der sehr unterschiedlichen Anzahl der Fernsprechteilnehmer in den Ortsnetzen differiert heute der Anteil der Ortsgespräche am Gesamtgesprächsaufkommen sehr stark. Nach Einführung des Nahdienstes wird sich der Anteil der zur niedrigsten Gebühr herstellbaren Gespräche durch eine gleichmäßigere Flächenausdehnung der Nahbereiche und eine Angleichung der Anzahl der Fernsprechteilnehmer in den Nahbereichen in wesentlich geringerem Maße unterscheiden.
Damit sind die beiden wesentlichen Ziele, die die Deutsche Bundespost mit der Einführung des Nah-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979 10603*
dienstes verbunden hat, erreicht. Eine individuelle Festlegung der Nahbereiche auf Grund besonderer struktureller Gegebenheiten ist bei einem bundeseinheitlichen Tarifsystem leider nicht möglich.
Anlage 88
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Langner (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 145) :
Trifft es zu, daß — wie in einem Leserbrief an die „FAZ" vom 13. Januar 1979 mitgeteilt — bei Einführung des Telefonzeittakts nur in Ausnahmefällen für die erste Gesprächseinheit acht Minuten lang telefoniert werden kann, und bejahendenfalls, wie rechtfertigt es die Bundesregierung, daß sie hierüber die Öffentlichkeit bisher nicht unterrichtet hat, vielmehr die Deutsche Bundespost sogar eine irreführende Werbung betreibt?
Die Behauptung in dem von Ihnen zitierten Leserbrief an die FAZ entspricht nicht den Tatsachen.
Bei der Deutschen Bundespost gilt bei Einführung des neuen Fernsprechtarifsystems für Orts-, Nah-und Ferngespräche ein Zähleinsatz, bei dem die Länge des ersten Zeittaktintervalls fast den Nennzeittakt erreicht und alle weiteren Zählimpulse dem Nennzeittakt entsprechen.
Die Länge des ersten Zeittaktintervalls schwankt beim 8-Minuten-Zeittakt zwischen 7 Minuten und 30 Sekunden und 8 Minuten. Im Durchschnitt dauert der erste Zeittakt 7 Minuten und 45 Sekunden und weicht damit um 3 % vom Nennzeittakt ab. Jeder weitere Zählimpuls ist dann exakt 8 Minuten lang.
Der Grund für diese technische Lösung liegt in einem Kompromiß zwischen einem betriebswirtschaftlich unvertretbar hohen Kostenaufwand für die Realisierung eines absolut zeitgerechten Zähleinsatzes bei der herkömmlichen Technik und dem sehr kostengünstigen Zähleinsatz, wie er in dem Leserbrief beschrieben wird.
Mit Einführung des Elektronischen Wählsystems wird die Deutsche Bundespost jedoch einen zeitgerechten Zähleinsatz ohne Abweichung realisieren.
Anlage 89
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schneider (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 146 und 147):
Inwieweit sind nach den Feststellungen der Bundesregierung die älteren, insbesondere unter der Geltung des Ersten Wohnungsbaugesetzes bis etwa 1956 gebauten, Sozialwohnungen überhaupt noch als „Wohnungsreserven" für die „wirklichen Problemgruppen" geeignet?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß diese Wohnungen weitgehend infolge der gestiegenen Wohnansprüche diese Bedeutung eingebüßt haben, weil sie wegen ihres geringen Komforts und der unzureichenden Wohnungsgrundrisse für die Versorgung kinderreicher Familien nicht in Frage kommen und zunehmend auch von Rentnern und älteren Personen immer weniger angenommen werden?
Die älteren, bis etwa 1956 gebauten Sozialwohnungen sind wegen ihrer damals niedrigen Herstellungskosten trotz Anhebung der Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen auf 4 % immer noch besonders billig. Allerdings entsprechen Grundriß und Ausstattung dieser Wohnungen vielfach nicht mehr den heutigen Wohnvorstellungen. Trotzdem werden diese Wohnungen im allgemeinen von einkommensschwachen Haushalten aus den Problemgruppen, namentlich von Renter-Haushalten, wegen ihres niedrigen Mietpreises auch heute noch angenommen. Im übrigen sind die Eigentümer in zunehmendem Umfang bemüht, diese Wohnungen durch Modernisierungs- oder durch Um- und Ausbaumaßnahmen zu verbessern. Dadurch können auch preisgünstige Wohnungen für kinderreiche Familien und für Alleinstehende mit Kindern gewonnen werden.
Anlage 90
Antwort
des Staatsministers Wischnewski auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Langner (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 148) :
Wann wird die Bundesregierung die Konsequenzen aus den Bemerkungen des Bundesrechnungshofs ziehen und das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau als überflüssig auflösen und die Raumordnung einem anderen Bundesministerium angliedern?
Die Bundesregierung mißt den von dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zu erfüllenden Aufgaben in den Bereichen Raumordnung, Wohnungswesen und Städtebau hohe Bedeutung für die einheitlichen Wohn- und Lebensbedingungen unserer Bürger bei. Diese Einschätzung hat die Bundesregierung bereits in der Regierungserklärung vom 16. Dezember 1976 hervorgehoben. Die Bundesregierung teilt deshalb nicht die Auffassung des Fragestellers, diese Aufgabenerfüllung sei überflüssig. Der Bundesrechnungshof hat im übrigen aus gegebenem Anlaß selbst Wert auf die Feststellung gelegt, daß er keine Auflösung des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau gefordert habe.
Anlage 91
Antwort
des Staatssekretärs Dr. Schüler auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Frau Matthäus-Maier (FDP) (Drucksache 8/2477 Frage B 149) :
10604* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979
Welche Haltung nimmt die Bundesregierung zu der Tatsache ein, daß die immer noch teilweise sehr mühsam aufrechterhaltenen menschlichen Kontakte zwischen Bundesbürgern und Bürgern osteuropäischer Staaten durch die Durchführung von Brief-und Telefonkontrollen schwerwiegend gefährdet werden könnten?
Die von Ihnen angesprochenen Maßnahmen beruhen auf dem „Gesetz zur Beschränkung des BriefPost- und Fernmeldegeheimnisses" (G 10) vom 13. August 1968 in der Fassung vom 13. September 1978. Die Anordnung der Maßnahmen ist nur unter den in diesem Gesetz festgelegten engen Voraussetzungen zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschließlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages oder der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der drei Mächte zulässig. Die Durchführung des Gesetzes unterliegt der Kontrolle durch die aus unabhängigen Persönlichkeiten bestehenden G 10-Kommission und das aus Mitgliedern des Deutschen Bundestages bestehende G 10-Gremium.
Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, daß durch die Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes menschliche Kontakte zwischen Bundesbürgern und Bürgern osteuropäischer Staaten schwerwiegend gefährdet werden.
Anlage 92
Antwort
des Bundesministers Franke auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Regenspurger (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 150) :
Sind der Bundesregierung belastende und schikanöse Begleiterscheinungen der DDR-Kontrollen — z. B. am Grenzübergang Coburg-Eisfeld — bekannt, und was gedenkt sie gegebenenfalls im Interesse der Reisenden und angesichts der enorm hohen Abgaben und Gebühren, die die Bundesrepublik Deutschland im Vollzug des Grundvertrags mit der DDR, des Verkehrsvertrags mit der DDR und der weiteren Abkommen über den innerdeutschen Verkehr an die DDR zu leisten hat, dagegen zu unternehmen, wenn schon nicht entsprechend dem Verkehrsvertrag die dort vorgesehene größtmögliche Erleichterung des Verkehrs seitens der DDR praktiziert wird?
Gelegentlich beschweren sich Reisende über das Abfertigungsverfahren der DDR-Kontrollorgane an den Übergängen zur DDR. Wenngleich die Bundesregierung keine Möglichkeit hat, die Vorfälle exakt aufzuklären, weil sich das Geschehen außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland abgespielt hat, so bemüht sich die Bundesregierung doch, durch Nachfrage bei den Betroffenen den Sachverhalt soweit wie möglich aufzuhellen. In geeigneten Fällen hat die Bundesregierung bei der DDR-Regierung interveniert; sie wird dies auch künftig tun.
Selbstverständlich bemüht sich die Bundesregierung ferner generell um eine Verbesserung des Reiseverkehrs mit der DDR; die Tatsache, daß die Reisen von Westdeutschen in die DDR — auch ohne die Tagesbesuche Westdeutscher in Ost-Berlin und ohne die Reisen von Westberlinern in die DDR — im Jahre 1978 gegenüber dem Vorjahr um rund 6 % zugenommen haben, legt hierfür beredtes Zeugnis ab.
Anlage 93
Antwort
des Bundesministerts Franke auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Jäger (Wangen) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 151) :
Wie bewertet die Bundesregierung die Ausführungen des SED-Politbüromitglieds Kurt Hager, daß es eine sogenannte deutsche Frage in Wirklichkeit nicht gebe und daß „an bundesdeutschen Kaminen viel vom Offenhalten der deutschen Frage phantasiert werde", wobei er die Frage stellte, ob man es hier bereits mit der „Ankündigung neuer aggressiver Pläne des deutschen Imperialismus gegen den Frieden in Europa" zu tun habe, und was hat die Bundesregierung in der Offentlichkeit zur Richtigstellung dieser Behauptungen getan?
Die unterschiedlichen Auffassungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur nationalen Frage sind bekannt. Sie sind in der Präambel des Vertrages über die Grundlagen der Beziehungen vom 21. Dezember 1972 ausdrücklich festgestellt worden. Darüber hinaus hält es die Bundesregierung nicht für erforderlich — über besondere Anlässe hinaus —, die Ausführungen eines jeden Politbüromitgliedes des Zentralkomitees der SED jeweils gesondert zu kommentieren.
Anlage 94
Antwort
des Bundesministers Franke auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Czaja (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Frage B 152) :
Trifft es zu, daß es zu den „nur mündlich fixierten Vertragsabsprachen" in der „Grauzone im Transitabkommen" (Spiegel vom 1. Januar 1979) gehört, „daß Deserteure der NVA unabhängig von einem Mißbrauch der Transitwege jederzeit verhaftet werden können", und wenn ja, was hat die Bundesregierung in Ausübung ihrer Schutz- und Informationspflicht getan, deutsche Staatsangehörige, die eine Besuchsreise in die DDR antreten, hierauf — z. B. durch ein Merkblatt — aufmerksam zu machen?
Die DDR hat sich bei den Verhandlungen über das Transitabkommen auf den- Standpunkt gestellt, daß der Schutz des Abkommens nicht für geflüchtete Militärpersonen gelten könne. Dabei ist sie davon ausgegangen, daß diese Personen Staatsbürger der DDR seien.
Über diese Problematik ist der Bundestagsausschuß für innerdeutsche Beziehungen sowohl am 16. Dezember 1971 als auch am 17. Januar 1979 unterrichtet worden. Die Offentlichkeit wurde durch ein Interview des damaligen Parl. Staatssekretärs beim Bundesminister der Justiz, Herrn Dr. Alfons
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979 10605*
Bayerl, das am 27. Januar 1972 im „PPP" veröffentlicht worden ist, informiert.
Demgemäß ist in den Merkblättern „Reisen von und nach Berlin (West)" und „Reisen in die DDR", die vom Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen herausgegeben werden, die Empfehlung enthalten, daß Reisewillige vor Antritt der Reise in Zweifelsfällen, d. h., wenn ihre persönlichen Umstände dies nahelegen, einen Rat des genannten Ministeriums einholen sollten.
Anlage 95
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Hölscher (FDP) (Drucksache 8/2477 Fragen B 153, 154 und 155) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß es beim Versuchsreaktor Schneller Brüter KNK II im Kernforschungszentrum Karlsruhe zu schwerwiegenden Störungen durch Blasenbildung und dadurch bedingte unkontrollierbare Veränderungen der Kritikalität gekommen ist, und daß es bisher nicht möglich war, die Mängel abzustellen, weil die Ursachen nicht ermittelt werden konnten?
Falls der Bundesregierung diese Vorkommnisse nicht bekannt sind, wie beurteilt sie dann die Tatsache, daß eine Information der zuständigen staatlichen Stellen seitens des Vorstands des Kernforschungszentrums Karlsruhe nicht erfolgt ist?
Wäre der Weiterbau des Schnellen Brüters SNR 300 in Kalkar nicht anders zu bewerten gewesen, wenn rechtzeitig bekanntgeworden wäre, welche Risiken und Schwierigkeiten bereits bei der Entwicklung des Versuchsreaktors in Karlsruhe aufgetreten sind, und ist die Bundesregierung bereit, nunmehr erst einmal darauf hinzuwirken, daß der Schnelle Brüter KNK II auf eine volle störungsfreie Leistung weiterentwickelt wird, bevor weitere Investitionen in die großtechnische Versuchsanlage Kalkar erfolgen?
Zu Fragen B 153 und 154:
Bei den von Ihnen angesprochenen Vorgängen in der Kompakten Natriumgekühlten Kernreaktoranlage (KNK) in Karlsruhe handelt es sich um eine Unterschreitung des angestrebten Reaktivitätswertes, die mit einer Leistungsminderung einhergeht, während der Inbetriebnahme bei 60 % der Nennleistung; diese Unterschreitung führte zum bestimmungsgemäßen automatischen Abschalten des Reaktors. Es handelte sich also nicht um „schwerwiegende Störungen" im Sinne eines Störfalls.
Dieser Mangel, der im Laufe der Wiederinbetriebnahme der KNK erstmals im August 1978 erkennbar wurde, ist nicht nur der Bundesregierung, die dieses Projekt fördert, selbstverständlich bekannt, sondern auch den zuständigen obersten Landesbehörden, unter deren ständiger Aufsicht sich die Inbetriebnahme vollzieht. Darüber hinaus wurden die Mitarbeiter des Kernforschungszentrums Karlsruhe am 14. Dezember 1978 anläßlich einer Darstellung des Standes der Inbetriebnahme der KNK auf einer Betriebsversammlung über diese Vorgänge informiert.
Eine Gefahr für das Personal hat zu keiner Zeit bestanden, und die Anlage ist in keiner Weise beschädigt worden.
Die Ursachen der genannten Reaktivitätsänderungen, die zu einer Leistungsminderung des Reaktors führen, werden im Eintrag von Schutzgas in das Kühlmittel gesehen. Die Änderung von konstruktiven Details zur Beseitigung dieses Effekts wird zur Zeit im Vollzug des atomrechtlichen Aufsichtsverfahrens von den zuständigen Behörden geprüft.
Zu Frage B 155:
Es ist evident, daß man mit dem Bau eines Versuchsreaktors technisches Neuland betritt und gewärtig sein muß, mit neuartigen Problemen konfrontiert zu werden. Die Anlage KNK ist teilweise mit Komponenten ausgestattet; deren Konzeption und . Konstruktion zunächst auf die Erfordernisse des Betriebes von KNK I hin ausgerichtet waren und die aus einer sehr frühen Phase des Kenntnisstandes der Natriumtechnologie stammen und die im Rahmen des Umbaues zur jetzigen Anlage KNK II den Erfordernissen des heutigen Standes von Wissenschaft und Technik angepaßt wurden. Auf diesem Kenntnisstand konnte man beim SNR-300 bereits aufbauen. Im Fall der Versuchsanlage KNK II kann im übrigen festgestellt werden, daß hier auftretende Probleme zwangsläufig beim Bau des SNR-300 berücksichtigt werden, u. a. deshalb, weil beide Reaktoren vom gleichen Hersteller gefertigt werden, der die Verpflichtung zur Lieferung eines genehmigungs- und funktionsfähigen Kernkraftwerks übernommen hat.
Das Problem des Eintrags von Gasblasen in das Kühlmittel und seine Relevanz speziell bei größeren Reaktoren ist schon frühzeitig erkannt worden und hat in rd. dreijähriger Entwicklungsarbeit zu einem Gasblasenabschneider für den SNR-300 geführt, der kontinuierlich evtl. im Kühlmittel vorhandene Schutzgasmengen abscheidet und problemlos durch die Brut- und Reflektorzone in das Schutzgasplenum zurückleitet.
Insofern haben die Vorgänge bei KNK II wertvolle Erkenntnisse durch Quantifizierung bestätigt, die in der Konstruktion des SNR-300 bereits berücksichtigt sind.
Aus der Sicht der Bundesregierung besteht insgesamt kein Anlaß den Fortgang der Bauarbeiten am SNR-300 zu unterbrechen.
Anlage 96
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Riesenhuber (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 156, 157, 158 und 159) :
Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse darüber,. wieviel Ein- und Zweifamilienhäuser in der Bundesrepublik Deutschland bis 1978 mit Solarenergieanlagen ausgerüstet worden sind, und welche Bedeutung hierfür die staatliche Förderung der Solarenergie gehabt hat?
10606' Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979
Ist dem Bundesminister für Forschung und Technologie bekannt, warum in Osterreich in bezug auf die Bevölkerungszahl erheblich mehr Häuser mit Solarenergieanlagen ausgerüstet worden sind als in der Bundesrepublik Deutschland, obwohl gerade in Österreich kaum eine staatliche Förderung der Solarenergie vorhanden ist, und wenn ja, welche Folgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Welche Mittel hat das Bundesministerium für Forschung und Technologie seit 1973 für die Forschung und Entwicklung im Bereich der Solarenergie aufgewendet?
Ist der Bundesregierung bekannt, warum im Bereich der Solarenergienutzung in der Bundesrepublik Deutschland vor allem diejenigen Firmen große Absatzerfolge bisher hatten, die gar keine oder nur geringfügige staatliche Forschungsgelder für die Solarenergie erhielten, und wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Zu Frage B 156:
Die Bundesregierung verfügt über keine gesicherten Angaben über die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland bis 1978 mit Solaranlagen ausgerüsteten Wohngebäude, differenziert nach Ein- und Zweifamilienhäusern. Sie beabsichtigt auch nicht, die amtliche Statistik zu diesem Zweck zu erweitern, sondern hält es für ausreichend, sich auf vorhandene Schätzungen und Angaben der entsprechenden Verbände und Fachvereinigungen auf dem Gebiet der Solartechnik abzustützen.
So hat eine vom Bundesverband Solarenergie e. V. (BSE) bei den Herstellern von Solarkollektoren durchgeführte statistische Erfassung solartechnischer Komponenten ergeben, daß in dem der Untersuchung zugrundeliegenden Erfassungszeitraum vom Beginn des Einbaus von Solaranlagen zum Zeitpunkt „Null" bis zum 30. April 1978 eine Kollektorfläche von ca. 31 000 qm in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt wurde. Davon wurden etwa 7 000 qm exportiert, nahezu 7 500 qm importiert. Legt man eine Kollektorfläche von durchschnittlich ca. 7,5 bis 10 qm je Solaranlage zugrunde, so ergibt sich in erster Näherung ein Schätzwert von ca. 3 000 bis 4 000 Solarenergieanlagen.
Diese Schätzung stimmt größenordnungsmäßig mit Angaben überein, die der im Auftrag des Bundesministeriums für Forschung und Technologie (BMFT) vom Internationalen Institut für Angewandte System-Analyse (IIASA) angefertigten „Systemstudie über die Möglichkeiten einer stärkeren Nutzung der Sonnenenergie in der Bundesrepublik Deutschland" zu entnehmen sind. So ergibt eine Extrapolation der logistischen Zeitreihe für den Ausbau von Solaranlagen einen Wert von ca. 4 000 installierten Solarsystemen im Jahr 1978.
Von wesentlich optimistischeren Schätzungen geht die Deutsche Gesellschaft für Sonnenergie e. V. (DGS) aus. Danach lag die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland installierten Solaranlagen, deren Hauptanwendungsbereich die Brauchwassererwärmung ist, Ende 1977 bereits bei rund 5 000 Einheiten.
Die Auswirkung der staatlichen Förderung des Einbaus von Wärmepumpen- und Solaranlagen insbesondere in Ein- und Zweifamilienhäuser in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des sog. Energiesparprogramms kann derzeit noch nicht beurteilt werden, da über dieses erst am 1. Juli 1978
angelaufene Programm noch kein entsprechendes Zahlenmaterial vorliegt.
Gleichwohl ist davon auszugehen, daß die Möglichkeit zur Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen oder von Zuschüssen für den Einbau von Wärmepumpen- und Solaranlagen in Alt- und Neubauten im Rahmen des sog. „Energiesparprogramms" eine Anreizwirkung erzielen und zu einer verstärkten Nutzung der Sonnenenergie führen wird.
Zu Frage B 157:
Wegen der unsicheren statistischen Basis darf ein auf die Bevölkerungszahl bezogener Vergleich der in der Bundesrepublik Deutschland und Osterreich installierten Solaranlagen nicht überbewertet werden. Die für beide Länder vorliegenden Schätzungen können durch folgende Bandbreiten charakterisiert werden:
geschätzte Zahl an installierten
Solaranlagen
Land unterer oberer wahrscheinlichster
Grenzwert Grenzwert Wert
Osterreich 300 1 000 700
Bundesrepublik Deutschland 1 000 über 5 000 4 000
Setzt man die als wahrscheinlichste Werte ausgewiesenen Zahlen an installierten Solaranlagen für die beiden Länder in Beziehung, so ergibt sich ein Verhältnis von ca. 1 : 6, das Verhältnis der Bevölkerungszahlen liegt bei ca. 1 : 8, d. h., bezogen auf die jeweilige Einwohnerzahl scheinen in Osterreich, ausgehend von den der Berechnung zugrundegelegten Werten, derzeit tatsächlich relativ etwas mehr Anlagen installiert zu sein als bei uns.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, daß die Zahl der Anlagen sicher nicht groß genug ist, um daraus grundsätzlich unterschiedliche Trends ableiten zu können, von den genannten Unsicherheiten, mit denen die Schätzwerte behaftet sind, einmal ganz abgesehen.
Richtigzustellen ist ferner, daß es auch in Osterreich eine staatliche Förderung gibt. So läuft im Bundesland Burgenland seit dem 1. August 1977 ein Förderprogramm, bei dem Eigentümer von Eigenheimen bis zu 50 000 österreichische Schilling in Form eines zinsgünstigen Darlehens (Zinssatz von 3 % 20 Jahre Laufzeit) erhalten können.
Unterstellt man trotzdem einen relativ höheren Anteil an Solaranlagen in Osterreich, so kann dieser mit dem vergleichsweise günstigeren Amortisationsverhalten, bedingt durch höhere erzielbare Energiekosteneinsparungen, erklärt werden.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979 10607*
Diese sind zum einen darauf zurückzuführen, daß
bei etwa gleichen Investitionskosten für Brauchwasseranlagen in Höhe von ca. 900 bis 1 000 DM je qm installierter Kollektorfläche die Einstrahlungswerte in Osterreich im Durchschnitt 10 %höher als in der Bundesrepublik Deutschland liegen — in Einzelfällen kann dieser Unterschied bis zu 30 %
betragen —, zum anderen das Preisniveau für konventionelle Heizenergieträger, insbesondere für leichtes Heizöl, für private Haushalte im Durchschnitt in Osterreich über dem in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Im Schnitt erscheint daher nicht nur eine klimatisch bedingte größere Energiesubstitution je Solaranlage möglich, sie führt darüber hinaus in Verbindung mit dem vergleichsweise höheren Energiepreisniveau auch zu größeren Einsparungen im privaten Haushaltssektor.
Damit wird eine zentrale Aussage der im Auftrag des BMFT erstellten Untersuchung von IIASA bestätigt, wonach ein breiter wirtschaftlicher Durchbruch der Solarenergie ganz entscheidend von der zukünftigen Entwicklung des Energiepreisniveaus für bereits am Markt eingeführte fossile Primärenergieträger und hier insbesondere des Erdöls abhängt.
Zu Frage B 158:
Das Bundesministerium für Forschung und Technologie hat seit 1973 für die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Solarenergie in den Bereichen technische Nutzung der Sonnenenergie, biotechnische Nutzung der Sonnenenergie, Windenergie, einschließlich institutioneller Förderung sowie im Rahmen des Programms für Zukunftsinvestitionen folgende Mittel bereitgestellt:
— Millionen DM —1974 1975 1976 1977 1978
6,2 15,9 27,0 43,5 54,0
Zu Frage B 159:
Der Bundesregierung liegen keine weitergehenden Erkenntnisse oder nachprüfbare Unterlagen für die aufgestellte Behauptung vor. Es ist aber davon auszugehen, daß die von der Bundesregierung eingeleiteten Maßnahmen zur Förderung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Solarenergie — von der unbestreitbaren Schrittmacher-und Wegbereiterfunktion einmal ganz abgesehen — mit dazu geführt haben, daß entsprechende Ergebnisse und Erfahrungen nicht nur bei den unmittelbar geförderten Unternehmen angesammelt und mit Erfolg in die Praxis umgesetzt wurden, sondern durch einen beschleunigten und außerordentlich wirkungsvollen Informationsfluß — von der Bundesregierung mit geeigneten Maßnahmen im Informationsbereich unterstützt — diese Ergebnisse letztlich auch anderen, nicht unmittelbar in die Forschungsförderung einbezogenen Unternehmen zur Verfügung standen — eine erfreuliche Breitenwirkung der Förderpolitik der Bundesregierung. Hinzuzufügen ist ferner, daß solche Unternehmen auch an den staatlichen Maßnahmen zur Förderung des Einbaus von Solaranlagen teilhaben, wie sie für bundeseigene Gebäude im Rahmen des Zukunftsinvestitionsprogramms, in gewerblich genutzten Anlagen im Zuge des Investitionszulagengesetzes sowie in privat genutzten alten und neuen Wohngebäuden im Rahmen des sog. „Energiesparprogramms" von der Bundesregierung bzw. den Landesregierungen beschlossen und verabschiedet worden sind. Angesichts dieser Tatsachen sowie der aufeinander abgestimmten Fördermaßnahmen, die allen Unternehmen auf dem Gebiet der Solartechnik offen stehen, sieht die Bundesregierung keine Veranlassung, irgendwelche Konsequenzen zu ziehen.
Anlage 97
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Steger (SPD) (Drucksache 8/2477 Frage B 160) :
Warum ist im Kernforschungszentrum Karlsruhe noch eine Brüter-Wiederaufbereitungsanlage (Milli II) im Labormaßstab notwendig, und wie hoch werden die Kosten sein?
Im Rahmen des Arbeitsschwerpunktes „Projekt Schneller Brüter" im Kernforschungszentrum Karlsruhe werden zur Zeit verschiedene Überlegungen angestellt, die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur Wiederaufarbeitung, die bisher überwiegend für LWR-Kernbrennstoffe laufen, auch für Brüterbrennstoffe zu intensivieren.
Dazu gehören neben Laboruntersuchungen auch Überlegungen, eine Brüter-Aufarbeitungsanlage im Labormaßstab zu errichten.
Eine Intensivierung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur Wiederaufarbeitung von Brüterbrennstoffen ist schon deshalb geboten, damit die brüterspezifischen Fragen wie z. B. etwa
— zweifach höherer Abbrand als bei LWR
— zweifach höherer PU-Gehalt
— kürzere Abkühlzeit
rechtzeitig auch unter Sicherheitsgesichtspunkten untersucht und geklärt werden.
Nach Ansicht von Experten sollte der jährliche Durchsatz einer Brüter-Labor-Wiederaufarbeitungsanlage ca. 1-3 t betragen, damit repräsentative Ergebnisse und Aussagen zur Wiederaufarbeitungstechnik und für die Anlagenkomponenten gewonnen werden. Die im Zentrum existierende Laboranlage „Milli", die für die Erfahrungssammlung der Wiederaufarbeitung von LWR-Brennstoffen sehr nützlich ist, ist dafür vom Durchsatz her nicht repräsentativ (1 kg pro Tag).
10608* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979
Die Diskussion hierfür ist jedoch noch nicht so-
weit gediehen, daß man schon jetzt über die Errichtung einer solchen Laboranlage entscheiden könnte, dementsprechend sind auch Kostenangaben zur Zeit nicht möglich.
Anlage 98
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Zeitel (CDU/CSU) (Drucksache 8/2477 Fragen B 161 und 162) :
Welche staatlichen Förderungsmaßnahmen für die Forschungsförderung kleiner und mittlerer Unternehmen gibt es nach dem Stand vom Januar 1979, und wie gestalten sich die Vergünstigungen des Staats im Hinblick auf den Höchstsatz pro Jahr?
Von welchen Beurteilungskriterien geht die Bundesregierung bei der Abgrenzung des Begriffs kleiner und mittlerer Unternehmen im Bereich der Förderungsmaßnahmen für Forschung und Entwicklung aus, und wie erklären sich die Abweichungen bei der Förderung in anderen Bereichen?
Zu Frage B 161:
Die Bundesregierung hat zuletzt mit ihrem forschungs- und technologiepolitischen Gesamtkonzept für kleine und mittlere Unternehmen, das am 12. April 1978 verabschiedet wurde, die für diese Unternehmen im Bereich von Forschung, Entwicklung und Innovation vorhandenen Maßnahmen zusammenhängend dargestellt (Anlage). Dort sind auch die bei bestimmten Maßnahmen jeweils geltenden Höchstsätze angegeben. Zur Zeit wird eine fortgeschriebene Fassung des Konzepts erarbeitet, in der insbesondere die von der Bundesregierung im Anschluß an den Weltwirtschaftsgipfel vom Sommer vergangenen Jahres beschlossenen neuen Förderungsmaßnahmen enthalten sind. Es handelt sich um die Zuschüsse zum Forschungs- und Entwicklungspersonal, die ab 1979 Unternehmen mit Umsätzen bis zu 150 Millionen DM und bis zu 1 000 Beschäftigten gewährt werden und um die zinsgünstigen, langfristigen Darlehen im Rahmen des ERP-Umstellungsprogramms, die erstmals in 1979 auch für solche Investitionen gewährt werden, die der Erweiterung und Diversifizierung des Produktionsprogramms durch neue Produkte dienen.
Zu Frage B 162:
Sollen Förderungsmaßnahmen bestimmten Empfängern oder Empfängergruppen zugute kommen, so sind diese gegenüber anderen eindeutig abzugrenzen. Die Grenzziehung hängt dabei davon ab, welche Ziele mit der jeweiligen Förderungsmaßnahme erreicht werden sollen. Bei Maßnahmen zum Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen kleiner und mittlerer Unternehmen z. B. im Bereich des öffentlichen Vergabewesens wird der angestrebte Zweck eher enge Grenzziehungen erfordern als etwa im Bereich von Forschung und Entwicklung. Umsatzgrenzen bei z. B. 10 Millionen DM würden hier kaum die
erhofften, breiten Struktur- und Wachstumseffekte gewährleisten, weil — soweit die auf freiwilliger Basis erhobenen Daten ausweisen — nur rd. 0,3 % aller Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen der Wirtschaft in Unternehmen bis zu 10 Millionen DM Umsatz aufgewendet werden. (Quelle: Stifterverband-Statistik 1975). Daher können im Bereich von Forschung und Entwicklung Unternehmen bis zu etwa 50 Millionen DM Umsatz noch zu den kleineren und Unternehmen bis zu 200 Millionen DM noch zu den mittleren Unternehmen gerechnet werden.
Anlage 99
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Engholm auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Menzel (SPD) (Drucksache 8/2477 Fragen B 163 und 164) :
Ist der Bundesregierung bekannt, ob deutsche Hauptschulabschlüsse jugoslawischer Jugendlicher in ihrem Heimatland nidit anerkannt werden, weil in Jugoslawien eine 10jährige Schulpflicht besteht, so daß nur Jugendliche, die nachweislich mindestens zehn Jahre ihre Muttersprache hier in der Bundesrepublik Deutschland erlernt haben, also die Fachoberschulreife nach erfolgreichem Besuch des freiwilligen zehnten Schuljahrs in einer deutschen Regelklasse erlangt haben, einen von jugoslawischen Behörden anerkannten Abschluß erreichen (sofern die Schüler in dieser Zeit am muttersprachlichen Unterricht teilgenommen haben), die Masse der jugoslawischen Schüler mit Hauptschulabschluß aber nicht?
Sieht die Bundesregierung gegebenenfalls eine Möglichkeit, im Einvernehmen mit Jugoslawien zu einer Regelung zu kommen, die die Anerkennung des deutschen Hauptschulabschlusses soldier Schüler durch jugoslawische Behörden ermöglicht?
Die beiden Fragen fallen in einen Bereich, mit dem sich die' „Gemischte deutsch-jugoslawische Kommission für den Schulunterricht der Kinder der zeitweilig in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten jugoslawischen Bürger" befaßt. Von deutscher Seite sind in dieser Kommission vertreten die Kultusministerkonferenz, das Auswärtige Amt, der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft und der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. Die Leitung der deutschen Delegation liegt bei der Kultusministerkonferenz (Senator für Schulwesen, Berlin).
Zu Frage B 163:
Bis jetzt liegen der deutschen Seite keine Erkenntnisse vor, daß der deutsche Hauptschulabschluß durch jugoslawische Behörden nicht anerkannt wurde. Die deutsche Seite hat in der Gemischten Kommission um Mitteilung darüber gebeten, ob es in Jugoslawien eine Kommission für Äquivalenzen und für den Vergleich von Lehrplänen und Lehrprogrammen gebe, um in der Bundesrepublik Deutschland erlangte Zeugnisse anerkennen zu lassen, und welche Veränderungen ggf. in Zusammenhang mit der Reform des Bildungssystems in Jugoslawien zu erwarten seien. Die jugoslawische Seite hat daraufhin die deutsche Seite unterrichtet, daß es in allen Republiken und autonomen Provinzen kraft Gesetzes pädagogische Fachgremien, d. h. Kommissionen, gebe, die sich
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Freitag, den 26. Januar 1979 10609*
auf Grund von Vergleichen von Lehrplänen und Lehrprogrammen mit der Zeugnisanerkennung befassen und daß in dieser Hinsicht ungeachtet der Bildungsreform keine größeren Schwierigkeiten erwartet würden. Die jugoslawische Seite brachte in diesem Zusammenhang ihre Bereitschaft zum Ausdruck, alles zu tun, um die Probleme bei der Anerkennung von Zeugnissen der jugoslawischen Schüler möglichst gering zu halten.
Zu Frage B 164:
Die deutsche Seite hat Vorkehrungen getroffen, daß das mit Frage B 163 genannte Problem in der nächsten Sitzung der Gemischten Kommission zur Sprache gebracht wird.
Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, daß die Anerkennung der in der Bundesrepublik erworbenen Qualifikationen erreicht wird.