Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich
Dr. Abelein 1. 12.
Dr. van Aerssen* 1. 12.
Dr. Aigner * 1. 12.
Amrehn ** 1. 12.
Arendt 1. 12.
Bahr 1. 12.
Dr. Barzel 1. 12.
Dr. Bayerl * 1. 12.
Dr. Biedenkopf 1. 12.
Biehle ** 1. 12.
Dr. von Bismarck 1. 12.
Dr. Blüm 1. 12.
Blumenfeld ** 1. 12.
Frau von Bothmer 1. 12.
Brandt 1. 12.
Buchstaller ** 1. 12.
Carstens (Emstek) 15. 12.
Collet 1. 12.
Dr. Corterier ** 1. 12.
Damm ** 1. 12.
Dr. Dollinger 1. 12.
Eimer (Fürth) 1. 12.
Ey 1. 12.
Feinendegen 1. 12.
Fellermaier * 1. 12.
Frau Fischer 1. 12.
Flämig ** 1. 12.
Dr. Früh * 1. 12.
Dr. Fuchs * 1. 12.
Dr. Geßner ** 1. 12.
Dr. Haack 1. 12.
Dr. Häfele 1. 12.
von Hassel 1. 12.
Höffkes 1.12.
Hoffmann (Saarbrücken) * 1. 12.
Horn ** 1. 12.
Dr. Hupka ** 1. 12.
Graf Huyn 1. 12.
Ibrügger * 1. 12.
Dr. Jaeger ** 1. 12.
Dr. Jahn (Braunschweig) * 1. 12.
Jung ** 1. 12.
Dr. h. c. Kiesinger 1. 12.
Klinker * 1. 12.
Koblitz 1.12.
Köster 1. 12.
Kratz 1. 12.
Dr. Kreile 1. 12.
Kroll-Schlüter 1. 12.
Frau Krone-Appuhn ** 1. 12.
Dr. Kunz (Weiden) ** 1. 12.
Lagershausen 1. 12.
* für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments
** für die Teilnahme .an der 24. Jahreskonferenz der Nordatlantischen Versammlung
*** für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Abgeordneter) entschuldigt bis einschließlich
Lampersbach 1. 12.
Lange ** 1. 12.
Lemp * 1 . 12.
Dr. Marx 1. 12.
Mattick ** 1. 12.
Dr. Mertes (Gerolstein) ** 1. 12.
Möhring ** 1. 12.
Möllemann ** 1. 12.
Dr. Müller *** 1. 12.
Müller (Bayreuth) 1. 12.
Müller (Wadern) * 1. 12.
Neuhaus 1. 12.
Neumann** 1. 12.
Frau Dr. Neumeister 1. 12.
Oostergetelo 1. 12.
Frau Pack 15. 12.
Pawelczyk ** 1. 12.
Pfeffermann 1. 12.
Rapp (Göppingen) 1. 12.
Rosenthal 1. 12.
Saxowski 1. 12.
Prinz zu Sayn-Wittgenstein-
Hohenstein 1. 12.
Schartz (Trier) 1. 12.
Scheu 15. 12.
Schmidt (Kempten) 1. 12.
Schmidt (München) * 1. 12.
Schmidt (Wattenscheid) 1. 12.
Schmidt (Würgendorf) ** 1. 12.
Dr. Schmitt-Vockenhausen 15. 12.
Schreiber * 1. 12.
Dr. Schwencke (Nienburg) 1. 12.
Dr. Schwörer * 1. 12.
Dr. Starke (Franken) * 1. 12.
Susset 1. 12.
Dr. Todenhöfer 1. 12.
Frau Verhülsdonk 1. 12.
Voigt (Frankfurt) 1. 12.
Frau Dr. Walz * 1. 12.
Dr. von Wartenberg ** 1. 12.
Wawrzik * 1. 12.
Dr. von Weizsäcker 1. 12.
Baron von Wrangel 1. 12.
Zeyer 1. 12.
Ziegler 15. 12.
Dr. Zimmermann 1. 12.
Anlage 2
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Frage A 9) :
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, daß als Folge des geltenden Mietrechts Wohnungen, insbesondere Eigentumswohnungen, leerstehen?
Der in der Frage unterstellte Zusammenhang zwischen der Tatsache des Leerstehens von Wohnungen und dem geltenden Mietrecht besteht nicht. Die Zahl der leerstehenden Wohnungen wird ausschließ-
9424* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978
lich von der Marktsituation, also von Angebot und Nachfrage, bestimmt. Dies gilt auch für Eigentumswohnungen, die zur Vermietung bestimmt sind.
Anlage 3
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schneider
(CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen A 10 und 11) :
Welche Hinderungsgründe stehen bisher noch dem Abschluß der Bund-Länder-Vereinbarungen über die künftige Förderung des sozialen Wohnungsbaus entgegen, und bis wann kann mit einem endgültigen erfolgreichen Abschluß der Verhandlungen gerechnet werden?
Bis wann sieht sich die Bundesregierung in der Lage, einen Gesetzentwurf zur angestrebten gesetzlichen Absicherung der jetzt noch auf Vereinbarungsbasis zwischen Bund und Ländern geregelten bzw. zu regelnden Förderung des sozialen Wohnungsbaus vorlegen zu können, hält es die Bundesregierung insbesondere für möglich, diesen Komplex noch innerhalb des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Wohnungsbauänderungsgesetz 1978 — Drucksache 8/1769 — mit regeln zu können?
Zu Frage A 10:
Die Verhandlungen des Bundes mit den Ländern über eine Verwaltungsvereinbarung zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues in den Jahren 1978 bis 1981 sind Anfang des Jahres gescheitert, weil nicht mit allen Ländern eine Einigung über das Verhältnis der Beteiligung von Bund und Ländern am 1. und 2. Förderungsweg und die Zweckbestimmung der für den 1. Förderungsweg vorgesehenen Mittel erzielt werden konnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre die Zustimmung aller Länder erforderlich gewesen.
Bund und Länder sind sich jedoch nunmehr grundsätzlich darin einig, daß das Beteiligungsverhältnis und die Zweckbestimmung der Mittel durch eine Änderung des II. WoBauG gesetzlich geregelt werden sollen. Der Vollzug der noch ausstehenden gesetzlichen Regelung soll durch eine Verwaltungsvereinbarung erfolgen. Über diese kann aber erst nach Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens verhandelt werden.
Zu Frage A 11:
Bei den vorbereitenden Erörterungen mit den Ländern ist zwar in wesentlichen Punkten Einverständnis erzielt worden; insbesondere die Zweckbestimmung der Mittel im 1. Förderungsweg und das Beteiligungsverhältnis zwischen Bund und Ländern sind aber bisher noch streitig. Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau wird in einer Konferenz mit den für das Bau-, Wohnungs-und Siedlungswesen zuständigen Ministern (Senatoren) der Länder am 14. Dezember 1978 die Streitpunkte mit dem Ziele erörtern, ein weitgehendes Einverständnis über die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen des II. WoBauG und eine Übergangsregelung für das Jahr 1979 zu erreichen. Ob es noch möglich sein wird, den Gesetzentwurf mit dem anhängigen Gesetzgebungsverfahren zum Wohnungsbauänderungsgesetz 1978 zu verbinden, kann im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden.
Anlage 4
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Hansen (SPD) (Drucksache 8/2315 Fragen A 36 und 37) :
Teilt die Bundesregierung meine Auffassung, daß die Charakterisierung im Verfassungsschutzbericht 1977 des Sozialistischen Büros in Offenbach als einer „links-extremistischen Gruppe", die „die demokratische Ordnung zersetzen und zerstören" will, eine durch Tatsachen in keiner Weise gerechtfertigte und unzulässige politische Diskriminierung aller Mitglieder des Büros als „verfassungsfeindlich" durch den Verfassungsschutz darstellt?
Ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, die Betroffenen öffentlich zu rehabilitieren und auf die für den Verfassungsschutzbericht Verantwortlichen einzuwirken, um jeden Mißbrauch der Befugnisse des Verfassungsschutzamts zu unterbinden?
Der Verfassungsschutzbericht 1977 stellt in der das Sozialistische Büro betreffenden Passage auf die im Februar 1975 publizierten „Thesen des SB" ab. Die Thesen wurden von dem Arbeitsausschuß des SB herausgegeben und sollen den Diskussionsstand der am Sozialistischen Büro orientierten und in ihr organisierten Linken festhalten und diese Diskussion sowie den Organisierungsprozeß im SB voranbringen (Vorwort zu den Thesen).
Diese Thesen sowie die Erwähnung des SB im Verfassungsschutzbericht lassen keine Rückschlüsse auf die demokratische Einstellung der einzelnen Mitglieder zu. Insoweit weise ich auf das Vorwort zum Verfassungsschutzbericht 1977 (Seite 5) hin. Dort ist dies ausdrücklich für die besonders wichtige Frage der Einstellung in den öffentlichen Dienst ausgeführt. Was dort generell für alle. im Verfassungsschutzbericht erwähnten Organisationen gesagt ist, gilt in besonderem Maße für das durch eine lockere Organisationsform gekennzeichnete Sozialistische Büro.
Der öffentlich geäußerten und in Ihrer Frage zum Ausdruck kommenden Kritik an den Passagen des Verfassungsschutzberichts, die das Sozialistische Büro betreffen, stimme ich darin zu, daß die dort gewählte Formulierung „oft bis zum Ekel und Haß gesteigerte" Ablehnung der bestehenden Ordnung, die „zersetzt" und „zerstört" werden solle, nicht auf das Sozialistische Büro paßt. Bei der Abfassung des Berichts war mit dieser Formulierung auch nicht an das Sozialistische Büro gedacht, was zugegebenermaßen im Text nicht deutlich genug zum Ausdruck kommt.
Darüber hinaus werden bei der Abfassung zukünftiger Verfassungsschutzberichte mißverständnisfreiere Formulierungen verwendet werden.
Anlage 5
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Hölscher (FDP) (Drucksache 8/2315 Frage A 46) :
Trifft es zu, daß Bedienstete des Bundesamts für den Zivildienst, wie der Frankfurter Regionalbetreuer Willibald Sailer und dessen Verein „Sozialdienst Frankfurt e. V.", Zivildienst-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978 9425*
leistende privat nutzen, und wenn ja, hält die Bundesregierung dies für vertretbar?
Der Sozialdienst Frankfurt e. V., der dem Hessischen Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes angehört, ist in einem ordnungsgemäßen Verfahren als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes mit 25 Dienstplätzen anerkannt worden. Da der Verein als gemeinnützige Institution im unmittelbaren sozialen Bereich tätig ist, erfüllt er die Voraussetzungen des § 1 des Zivildienstgesetzes.
Der Regionalbetreuer Willibald Saller hat als Privatperson gemeinsam mit einigen weiteren sozial engagierten Personen den Verein gegründet, um nach persönlicher Erfahrung in Frankfurt fehlende soziale Dienstleistungen anbieten zu können. Der Umstand, daß Herr Sailer als Regionalbetreuer in der Leitung des Vereins mitwirkt, hat mich kürzlich zu einer Prüfung der Frage veranlaßt, ob sich daraus für die Durchführung des Zivildienstes irgendwelche Nachteile ergeben können. Eine solche Gefahr hat sich dabei nicht ergeben. Ich nehme jedoch Ihre Frage gerne zum Anlaß einer weiteren Prüfung, über deren Ergebnis ich Sie unterrichten werde.
Anlage 6
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Wüster (SPD) (Drucksache 8/2315 Fragen A 61 und 62) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß für kleine Handwerksbetriebe erhebliche finanzielle Belastungen auftreten, wenn anläßlich der Wehrübung eines Mitarbeiters die Kosten für den anteiligen Urlaub, zusätzliches Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und anteiligen Beitrag zur Sozialversicherung gezahlt werden müssen, und sieht die Bundesregierung hierin einen Anlaß für gesetzgeberische Entlastungsmaßnahmen?
Ist die Bundesregierung bereit, diese Kosten zu übernehmen, um die kleinen Unternehmen finanziell zu entlasten?
Anders als beim Grundwehrdienst gewährt die Bundeswehr bei Wehrübungen dem Soldaten für die Zeit des Wehrdienstes keinen Urlaub. Bei der verhältnismäßig kurzen Dauer einer Wehrübung — im Durchschnitt 16 Tage — würde der Urlaub in der Regel weniger als ein Tag betragen. Ein derart kurzer Urlaub läge weder im Interesse der Truppe noch des Wehrpflichtigen selbst. Da aber der Wehrpflichtige keinen Urlaubsnachteil durch den Wehrdienst erleiden soll, bestimmt das Arbeitsplatzschutzgesetz, daß der Arbeitgeber den Urlaub voll gewähren muß, d. h. er darf ihn nicht kürzen.
Die finanziellen Belastungen, die den Arbeitgebern dadurch entstehen, sind gering. Da der auf eine Wehrübung entfallende Anteil am Jahresurlaub in der Regel weniger als ein Tag beträgt, liegen die Kosten noch unter 1 v. H. des Jahres-Bruttoarbeitsentgelts. Daher besteht nach Auffassung der Bundesregierung kein Anlaß für eine gesetzgeberische Entlastungsmaßnahme. Im übrigen ist bisher nur ein Fall bekannt geworden, in dem sich ein Arbeitgeber gegen die derzeitige Rechtslage gewandt hat.
Anlage 7
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Horstmeier (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Frage A 63) :
Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, Bundeswehrsoldaten anstatt der Freifahrkarte für die Deutsche Bundesbahn den entsprechenden Kostenbetrag auszuzahlen, damit die Soldaten mit eigenen Fahrzeugen die Reisen vom Einsatzort zum Heimatort und zurück zeitsparend vornehmen können, und wenn nein, wie begründet sie das?
Seit der Einführung der Freifahrten für die Bundesbahn ab 1. Oktober 1970 werden Fahrkosten für Familienheimfahrten der Grundwehrdienstleistenden mit privaten Kraftfahrzeugen nicht mehr erstattet. Der Grund hierfür war der Anstieg der außerdienstlichen Kraftfahrzeugunfälle.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1979 wird eine zweite unentgeltliche Familienheimfahrt je Monat und die kostenlose Benutzung der Intercity-Züge (ab 300 km Entfernung zum Wohnort) gewährt. Ab 1. Juli 1979 werden darüber hinaus zahlenmäßig unbegrenzte unentgeltliche Familienheimfahrten eingeführt.
Ob nach diesen erheblichen Verbesserungen die Erstattung der Fahrkosten bei Benutzung mit eigenem Pkw noch gerechtfertigt ist und auf Grund der Unfallzahlen vertreten werden kann, wird z. Z. von der Koordinierungsgruppe Sozialmaßnahmen der Bundeswehr im Rahmen der sozialen Bestandsaufnahme untersucht. Der Abschlußbericht wird dem Bundesminister der Verteidigung zum Ende des Jahres vorgelegt.
Anlage 8
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Marschall (SPD) (Drucksache 8/2315 Fragen A 64 und 65) :
Trifft es zu, daß der Gefreite Anselm Conrad wegen der Teilnahme in Uniform an einer von der Gewerkschaft am 11. November 1978 veranstalteten Gedenkfeier im ehemaligen Konzentrationslager Dachau mit drei Tagen Disziplinararrest belegt wurde — wie aus Presseberichten hervorgeht —, und wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung diesen Vorgang in der Bundeswehr, bzw. was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um diese Entscheidung rückgängig zu machen?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung als Folge der Wehrbeauftragtenunterrichtung 1975 und der Stellungnahme des Verteidigungsausschusses zum Erlaß des Generalinspekteurs vom 30. März 1973 ergriffen, um die Unklarheiten und rechtlichen Unsicherheiten bei der Beurteilung der Teilnahme von Soldaten in Uniform an Veranstaltungen von Berufsorganisationen zu beseitigen, und wann ist mit klaren Abgrenzungskriterien zu § 15 des Soldatengesetzes zu rechnen?
Zu Frage A 64:
Es trifft zu, daß der Gefreite Anselm Conrad, Luftwaffensanitätsstaffel/Fliegerhorstgruppe Kaufbeuren, mit drei Tagen Disziplinar-Arrest gemaßregelt wurde, weil er am 11. November 1978 bei einer Veranstaltung der DGB-Jugend Bayern aus Anlaß des 40. Jahrestages der sogenannten Reichskristallnacht auf dem Gelände des ehemaligen Konzentrationslagers Dachau in Uniform einen Kranz niedergelegt hat. Der Kranz trug eine Schleife mit der Aufschrift „Für die Opfer der Hitlerdiktatur — Arbeitskreis des Soldatenbundes".
9426* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978
Der Disziplinarvorgesetzte, der die Disziplinarmaßnahme verhängt und der Truppendienstrichter, der sie bestätigt hat, sind offensichtlich davon ausgegangen, daß es sich bei der Veranstaltung um eine politische Veranstaltung im Sinne des § 15 Abs. 3 Soldatengesetz (SG) handelte, an der die Teilnahme von Soldaten in Uniform verboten ist. Der Soldat hat gegen die Disziplinarmaßnahme rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Truppendienstgericht Süd — 4. Kammer — zuständig.
Die Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme ist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung gehemmt.
Von einer Stellungnahme zu der Rechtmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme muß die Bundesregierung aus rechtsstaatlichen Erwägungen vorerst absehen, um einen Eingriff in das schwebende Verfahren zu vermeiden.
Zu Frage A 65:
Die Frage des Uniformtragens bei der Teilnahme von Veranstaltungen der Berufsverbände war, nachdem sie erneut im Jahresbericht 1977 des Wehrbeauftragten angesprochen wurde, noch einmal Gegenstand eingehender Überprüfungen, auf Grund derer nunmehr eine Entscheidung vorbereitet wird.
Anlage 9
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Glos (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen A 68 und 69) :
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem neuen Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg in Sachen Pionierübungsplatz Nordheim, und ist die Bundesregierung jetzt bereit — auch im Hinblick auf die Naturschutzbelange —, einen anderen, geeigneten Standort für einen Wasserübungsplatz zu suchen?
Was will die Bundesregierung unternehmen, damit die bereits durch — inzwischen gestoppte — Bauarbeiten zerstörten Ackerflächen baldmöglichst wieder landwirtschaftlicher Nutzung zugeführt werden können, um so weiteren Schaden vom Landschaftsbild unterhalb der Vogelsburg und von den betroffenen Winzern und Landwirten abzuwenden?
Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, aus dem Beschluß des Verwaltungsgerichtes Würzburg vom 13. November 1978 Konsequenzen für das Bauvorhaben „Pionierwasserübungsplatz bei Nordheim" zu ziehen. Dieser Beschluß stellt lediglich die aufschiebende Wirkung einer Klage der Gemeinde Nordheim gegen den Besitzeinweisungsbeschluß der Regierung von Unterfranken vom 9. Dezember 1977 wieder her. In dem Verfahren hat der Bund selbst auf die sofortige Vollziehung verzichtet.
Die Möglichkeit, den Pionierwasserübungsplatz für die Garnison Volkach an anderer Stelle zu errichten, wurde bereits mehrmals mit negativem Ergebnis untersucht. Im Gebiet des Altmain ist kein anderes geeignetes Gelände für den Wasserübungsplatz vorhanden.
Die Bundesregierung beabsichtigt weiterhin, den Pionierwasserübungsplatz bei Nordheim zu errichten. Es besteht daher keine Veranlassung, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Eine endgültige Entscheidung kann erst nach Abschluß der anhängigen Verfahren getroffen werden.
Anlage 10
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Handlos (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen A 72 und 73) :
Zu welchem Zweck und in welchem Rahmen ist der DGB-Vorsitzende Vetter vor Bundeswehrangehörigen in El Paso/Texas aufgetreten?
Gedenkt die Bundesregierung, den durch die Rede des DGB-Vorsitzenden in El Paso/Texas bei Angehörigen der Streitkräfte hervorgerufenen Eindruck auszuräumen, daß die verbindliche Auslegung des Grundgesetzes nicht ausschließlich Sache des Bundesverfassungsgerichts, sondern möglicherweise eine Frage des Einsatzes gewerkschaftlicher Kampfmittel sei, und daß irgend jemand befugt sein könne, das Grundgesetz als „Kompromiß" zu bezeichnen, den man aufkündigen könne, und wenn ja, wie?
Der Vorsitzende des DGB hat auf Einladung des Bundesministers der Verteidigung Dienststellen der Bundeswehr in den USA besucht. Er hat in diesem Rahmen am 17. November 1978 vor der Garnison El Paso einen Vortrag über das „Verhältnis der deutschen Gewerkschaften zur Bundeswehr und über gemeinsam interessierende Probleme" gehalten.
Ganz abgesehen davon, daß die Bundesregierung Ihre Auffassung über den Eindruck der Rede nicht teilt, hält sie es grundsätzlich nicht für angebracht, zu einer Rede des Vorsitzenden des DGB eine wertende Stellungnahme abzugeben.
Anlage 11
Antwort
des Staatssekretärs Dr. Wolters auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Hartmann (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen A 74 und 75) :
Sind der Bundesregierung die Forschungsergebnisse (siehe u. a. Hafer, Hertha: Nahrungsphosphat als Ursache für Verhaltensstörungen und Jugendkriminalität; Heidelberg, Hamburg: Kriminalistik-Verlag, 1978) bekannt, nach welchen zwischen dem Verzehr phosphathaltiger Nahrung und dem Auftreten der „Minimalen zerebralen Dysfunktion" und darauf beruhender Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen ein ursächlicher Zusammenhang besteht, und welche Konsequenzen gedenkt sie gegebenenfalls daraus zu ziehen?
Ist die Bundesregierung insbesondere bereit, die Rechtsvorschriften für die Verwendung von Phosphaten in Lebensmitteln (Fleischverordnung vom 6. Juni 1973, zuletzt geändert durch Anpassungsverordnung vom 16. Mai 1975, BGB1. I S. 1281; Zusatzstoff-Zulassungs-Verordnung vom 20. Dezember 1977, BGB1. I S. 2711; Verordnung über diätetische Lebensmittel i. d. F. vom 24. Oktober 1975, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 10. Mai 1976, BGB1. I S. 1200) dahin zu ändern, daß die Zulassung von Phosphaten als Lebensmittelzusätze gestrichen wird, bzw. hält sie gesetzgeberische Maßnahmen — gegebenenfalls welche — gegen die Verwendung von Phosphaten als Lebensmittelzusätze für geboten?
Zu Frage A 74:
Dem Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit sind die Auffassungen von Frau Hertha Hafer und die entsprechenden Veröffentlichungen bekannt.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121: Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978 9427*
Die mir vorliegenden wissenschaftlichen "Gutachten geben keinen Anhaltspunkt dafür, daß ein Zusammenhang zwischen Phosphaten in Lebensmitteln und Hyperkinese bei Kindern besteht.
Trotzdem hat das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit zwei Forschungsvorhaben in Auftrag gegeben, die der weiteren Aufklärung dienen sollen, ob Zusammenhänge zwischen Phosphaten und kindlichen Verhaltensstörungen bestehen.
Das Bundesgesundheitsamt wird Anfang Dezember 1978 ein Expertengespräch über die in Diskus sinn befindlichen Zusammenhänge zwischen Nahrungsphosphat und dem hyperkinetischen Syndrom bei Kindern durchführen, zu dem insbesondere führende Pädiater und Kinder-Psychiater des In- und Auslandes eingeladen worden sind. Die Ergebnisse werden insgesamt abzuwarten sein.
Zu Frage A 75:
Sollten die in der vorangegebenen Antwort aufgeführten Forschungsarbeiten Hinweise über eine entsprechende Wirkung ergeben, wird die Bundesregierung Maßnahmen ergreifen. Beim jetzigen Wissensstand kann jedoch nicht vorausgesagt werden, in welchem Ausmaß solche notwendig werden könnten.
Anlage 12
Antwort
des Staatssekretärs Dr. Wolters auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Hammans (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Frage A 76):
Ist der Bundesregierung bekannt, daß das Bundesgesundheitsamt die begriffliche Erweiterung im Arzneimittelgesetz 76 bezüglich der „wirksamen Bestandteile" benutzt, um Wirksamkeitsnachweise für alle wirkenden Bestandteile zu verlangen, sich bei den
Hilfsstoffen nicht auf den Unbedenklichkeitsnachweis zu beschränken und auf Grund solcher Umstände mit kurzer Fristsetzung Mängelrügen auszusprechen oder Zulassungen neuer Arzneimittel zu verweigern?
Die für die Zulassung von Arzneimitteln zuständigen Bundesoberbehörden haben nach § 25 Abs. 2 Arzneimittelgesetz zu beurteilen, ob ein Arzneimittel in der Zusammensetzung, in der es in den Verkehr gebracht werden soll, therapeutisch wirksam und unbedenklich ist. Soweit Hilfsstoffe als wirksame Bestandteile die therapeutische Wirksamkeit beeinflussen, sind diese in die Beurteilung einzubeziehen. Es ist deshalb folgerichtig, wenn insoweit Nachweise vorgelegt werden müssen.
Anlage 13
Antwort
des Staatssekretärs Dr. Wolters auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Frau Hürland (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Frage A 77):
Kann die Bundesregierung Auskunft darüber geben, an wieviel Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland das Fach „Arbeitsmedizin" gelehrt wird, und in welchem Maß es Interesse bei den Studierenden findet?
Nach der Approbationsordnung für Ärzte ist die Arbeitsmedizin inhaltlicher Bestandteil des für den Zweiten klinischen Studienabschnitt vorgeschriebenen Kursus „Ökologisches Stoffgebiet". Sie ist auch Gegenstand der schriftlichen Prüfung im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Der Prüfungsstoff ist in den Prüfungsstoffkatalogen der Approbationsordnung für Ärzte festgelegt. Da die Arbeitsmedizin im Rahmen einer Pflichtunterrichtsveranstaltung zu lehren ist, ist an allen Hochschulen, an denen der klinische Teil des Studiums durchgeführt wird, ein entsprechendes Lehrangebot vorhanden. Hinsichtlich des Interesses der Studierenden an diesem Fach sind Aussagen ohne weitere Umfragen nicht möglich. Da es sich bei dem „Ökologischen Kursus" um einen „scheinpflichtigen" Kursus handelt, sind die Studenten zur Teilnahme verpflichtet.
Anlage 14
Antwort
des. Staatsekretärs Dr. Wolters auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Schmidt (München) (SPD) (Drucksache 8/2315 Fragen A 78 und 79):
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, das auch in der Bundesrepublik Deutschland sich immer mehr ausbreitende Sektenunwesen einzudämmen und zu kontrollieren, um zu verhindern, daß vor allem junge Leute mit teilweise kriminellen Praktiken ihrem bisherigen Lebensbereich entfremdet und zur Mitarbeit in diesen Sekten gepreßt werden?
Ist die Bundesregierung bereit, das Problem des Sektenunwesens untersuchen zu lassen und auf dieser Grundlage dem Bundestag künftig einen sogenannten Sektenbericht vorzulegen?
Zu Frage A 38:
Die Möglichkeiten der Bundesregierung, der Sektenproblematik durch rechtliche und administrative Maßnahmen zu begegnen, sind begrenzt. Für behördliche Maßnahmen sind in erster Linie die Länder zuständig.
Das Leben innerhalb der Sekten vollzieht sich unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Es ist somit weitgehend der rechtlichen Beurteilung entzogen. Die Sekten und ihre Anhänger berufen sich auf das in Artikel 4 des Grundgesetzes verankerte Grundrecht der Religions- und Gewissensfreiheit sowie das Recht der Religionsgesellschaften in Art. 140, das Religions-und Weltanschauungsgemeinschaften einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz vor staatlichen Eingriffen bietet. Bei den Mitgliedern und Anhängern der Sekten handelt es sich zudem in der Mehrzahl um junge, aber voll geschäftsfähige Erwachsene, die weder den Bestimmungen des Personensorgerechts noch den Vorschriften des gesetzlichen Jugendschutzes unterliegen.
Die Bundesregierung beobachtet daher in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Länderbehörden sehr aufmerksam die Entwicklungen in der deutschen Sektenszene. Sie hat durch geeignete Maßnahmen Vorsorge getroffen, daß die zuständigen Behörden in Bund und Ländern die Möglichkeiten unserer Rechtsordnung voll ausschöpfen und erkennbare Verstöße gegen das geltende Recht mit dem gebotenen Nachdruck ahnden.
9428* Deutscher Bundestag 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978
Die Bundesregierung leistet ihren Beitrag zur Begegnung des Sektenproblems außerdem durch Öffentlichkeitsarbeit und durch wissenschaftliche Forschung.
Durch wissenschaftliche Untersuchungen sollen sowohl die Ursachen und Hintergründe der Sektenproblematik als auch die Auswirkungen der Sektenzugehörigkeit auf Gesundheit und Sozialverhalten der Sektenmitglieder erforscht werden. Ziel der Untersuchungen ist es ferner, zuverlässige Anhaltspunkte für die notwendigen Maßnahmen im Bereich der Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation zu ermitteln. Vom Ergebnis der Forschungen hängt nicht zuletzt auch die Beantwortung der Frage ab, ob über die derzeitigen Möglichkeiten unserer Rechtsordnung hinaus zusätzliche gesetzgeberische oder andere Maßnahmen getroffen werden müssen.
Das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit trägt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in Bund und Ländern den kirchlichen Sektenbeauftragten sowie den Elterninitiativen und den Organisationen der Jugendhilfe, Eltern- und Familienbildung — vor allem durch Unterstützung der Aufklärungs- und Bildungsarbeit, z. B. durch die Förderung einschlägiger Informationsschriften und didaktischer Materialien für Jugend- und Elternbildung — zur notwendigen geistigen und politischen Auseinandersetzung mit der Sektenproblematik bei. Auf dem Wege über ein Pressegespräch und zahlreiche Verlautbarungen und Interviews löste das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit ferner eine Fülle informativer Beiträge zur Sektenproblematik in Presse, Rundfunk und Fernsehen aus. Daß diese Aufklärungsarbeit ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung ist, beweist der nicht abreißende Strom der täglich im Ministerium eingehenden Eingaben, Hinweise, Informationswünsche und Hilfeersuchen.
Darüber hinaus initiiert und unterstützt das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit geeignete Modellversuche auf den Gebieten der Prävention, Prophylaxe und Rehabilitation. Für das bisher einzige Rehabilitations- und Beratungsmodell für junge Sektenangehörige in Altenberg bei Köln ist z. B. eine Förderung aus Mitteln der Stiftung Deutsche Jugendmarke vorgesehen, in der der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit den Vorsitz führt.
Zu Frage A 79:
Die Bundesregierung ist sich mit maßgeblichen Wissenschaftlern und Sektensachverständigen darin einig, daß für die eingeleitete Forschungstätigkeit ein systematisches, schrittweises Vorgehen erforderlich ist, um innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes zu verwertbaren Resultaten zu gelangen.
Das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit hat daher im Frühsommer 1978 den Auftrag für eine wissenschaftliche Vorstudie vergeben, durch die insbesondere authentisches Quellenmaterial über die Sekten erfaßt und der einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisstand im In- und Ausland gesichtet und aufbereitet werden soll. Auf der
Grundlage dieser Voruntersuchung, die noch in diesem Jahr abgeschlossen sein wird und die in erster Linie eine wichtige Arbeitshilfe für künftige wissenschaftliche Arbeiten bildet, sollen gezieltere Forschungen unternommen werden.
Die Bundesregierung ist selbstverständlich bereit, über die bei diesen Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse dem Parlament zu gegebener Zeit zu berichten. Das bewußt schrittweise Vorgehen in der Forschung, die Schwierigkeit der Thematik und der Schutz der Persönlichkeitssphäre der betroffenen jungen Menschen und ihrer Familien legen aber eher eine kontinuierliche Unterrichtung in den zuständigen Ausschüssen des Parlaments nahe. Ein entsprechender Bericht ist z. B. am 6. Dezember im Bundestagsausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit vorgesehen.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, daß dem Bundestagsausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit sowie auf Wunsch einigen Bundestagsabgeordneten, Behörden und Verbänden in Bund und Ländern bereits im Frühjahr 1978 eine mit Unterstützung des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit veröffentlichte „Dokumentation über die Auswirkung der Jugendreligionen auf Jugendliche in Einzelfällen" zur Verfügung gestellt wurde. Diese Dokumentation enthält zahlreiche informative Berichte über die Sektenerfahrungen betroffener junger Menschen und ihrer Eltern.
Darüber hinaus ist geplant, die Ergebnisse einer auf Anregung und mit finanzieller Unterstützung des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit im Februar 1978 in der Medizinischen Hochschule Hannover durchgeführten wissenschaftlichen Fachtagung zum Thema "Jugendsekten" noch in diesem Jahr in Buchform zu veröffentlichen und ebenfalls den zuständigen und interessierten Stellen in der Bundesrepublik Deutschland zugänglich zu machen.
Anlage 15
Antwort
des Staatssekretärs Dr. Wolters auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Ahrens (SPD) (Drucksache 8/2315 Frage A 80) :
Wie beurteilt die Bundesregierung Berichte, wonach sich Fehlbildungen von Kindern bei weiblichem Klinikpersonal infolge des Umgangs mit Desinfektionsmitteln, die Hexachlorophen enthalten, häufen sollen, und welche Konsequenzen gedenkt die Bundesregierung gegebenenfalls zu ziehen?
, Ich nehme an, daß Sie sich auf den von der schwedischen Ärztin Dr. Halling erst kürzlich auf einer Umweltschutzkonferenz in New York geäußerten Verdacht eines Zusammenhanges zwischen der Anwendung von Hexachlorophen zur Desinfektion und der lokalen Häufung von Fehlbildungen bei Kindern von Klinikpersonal in Schweden beziehen.
Das Bundesgesundheitsamt wurde Ende August 1978 von der schwedischen Gesundheitsbehörde darüber informiert, daß das schwedische National Board of Health als Reaktion auf die Berichte von Frau
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978 9429e
Halling eingehende epidemiologische Studien durchgeführt habe. Diese Untersuchungen konnten den geäußerten Verdacht nicht bestätigen. Sie haben keinen Anhalt dafür ergeben, daß ein kausaler Zusammenhang zwischen der Anwendung von Hexachlorophen und den beobachteten Mißbildungen besteht.
In der Bundesrepublik sind bisher keine Beobachtungen wie in Schweden bekanntgeworden.
Wegen der im Jahre 1973 bekanntgewordenen neurotoxischen Effekte bei Anwendung von Hexachlorophen in höherer Konzentration in Baby-Pudern wurde dieser Stoff ab 1. Juli 1973 der Rezeptpflicht unterstellt. Das Bundesgesundheitsamt beobachtet seit dieser Zeit die Anwendung von Hexachlorophen mit größter Sorgfalt.
Anlage 16
Antwort
des Staatssekretärs Dr. Wolters auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Kroll-Schlüter (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen A 81 und 82) :
Welche Anhaltspunkte hat die Bundesregierung für ihre Feststellung, daß die durch Umwelt und Familie erlernten Freizeitaktivitäten meist in ihrer Grundstruktur als so festgefügt gelten können, daß sie bis zum höheren Lebensalter beibehalten werden?
Was sind die Grundstrukturen der in der Familie erlernten Freizeitaktivitäten?
Zu Frage A 81:
Eine Vielzahl sozial- und freizeitwissenschaftlicher Untersuchungen hat die prägende Bedeutung der sozialen Herkunft, aber auch der Schule und der Ausbildung auf das Freizeitverhalten nachgewiesen. In diesem Zusammenhang ist z. B. der Nachweis zu führen versucht worden, daß 90 % aller Freizeitverhaltensweisen sich bis zum 19. Lebensjahr entwikkeln. Selbst bei unterschiedlicher Bewertung solcher Forschungsergebnisse im einzelnen kann davon ausgegangen werden, daß — abgesehen etwa von altersbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen — die Grundmuster individueller Freizeitaktivitäten in hohem Maße über die gesamte Dauer des Lebens unverändert bleiben. So wird z. B. ein Mensch, der . bereits in seiner Jugend ein begeisterter Leser war, die Beschäftigung mit Literatur in aller Regel lebenslang beibehalten. Durchweg werden völlig neue Hobbies nach dem Eintritt in das Erwachsenenalter kaum entwickelt.
Zu Frage A 82:
Die in der Familie erlernten Freizeitaktivitäten bestimmen z. B., ob sportliche Betätigungen, Natur-und Landschaftserleben, Beschäftigung mit künstlerischen, politischen, sozialen und karitativen Fragen Inhalte der individuellen Freizeitbeschäftigungen sind.
Im Blick auf die quantitative Verbreitung von Freizeitbetätigungen spielen die Nutzung von Fernsehen und Radio, Lesen, Ausruhen, Hobbies, Handarbeiten, Beschäftigung mit der Familie, Aus- und Spaziergänge, Zusammensein und Unterhaltung eine besondere Rolle.
Anlage 17
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Bötsch (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Frage A 83) :
Ist die Bundesregierung bereit, die Deutsche Bundesbahn anzuweisen, bei der Berechnung der Fahrpreisermäßigung für kinderreiche Familien über das 25. Lebensjahr hinaus in Zukunft die Wehrdienstzeit anzurechnen?
Der Bundesregierung ist die Problematik bekannt, die sich daraus ergibt, daß die Fahrpreisermäßigung für kinderreiche Familien ohne Rücksicht auf die Wehrdienstzeit nicht über das 25. Lebensjahr hinausgeht. Sie untersucht daher gegenwärtig die finanziellen Auswirkungen einer Anpassung dieser Tarifbestimmung an das Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
In Anbetracht der finanziellen Mehrbelastungen für den Bundeshaushalt wird damit zu rechnen sein, daß die Beratungen innerhalb der Bundesregierung einige Zeit in Anspruch nehmen werden.
Anlage 18
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Freiherr Spies von Büllesheim (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen A 84 und 86) :
Wie beurteilt die Bundesregierung die Ansicht von TÜV-Experten, eine Notwendigkeit, fabrikneue Personenwagen schon nach zwei Jahren dem TÜV vorzustellen, bestehe nicht, und beabsichtigt die Bundesregierung in Berücksichtigung dieser Auflassung, die Werkstattüberprüfung und erste TÜV-Untersuchung um ein Jahr zu verschieben?
Welche Einstellung der Bundesregierung und der Deutschen Bundesbahn hat sich zur Reaktivierung der Strecke AntwerpenRoermond-Dalheim-Mönchengladbach, Eiserner Rhein genannt, aus den bisherigen Verhandlungen mit der niederländischen und belgischen Eisenbahnverwaltung unter dem Aspekt ergeben, daß sich die Laufstrecke Antwerpen-Mönchengladbach um rund 100 km verkürzt und sich in allen drei Ländern durch eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit dieser Strecke die Standortgunst wirtschaftlich schwacher Regionen erheblich verbessern würde?
Zu Frage A 84:
Eine Änderung der seit 1960 geltenden zweijährigen Untersuchungsfrist für Personenkraftwagen ist nicht beabsichtigt. Ihre 'Beibehaltung erscheint notwendig und ist für den Kraftfahrer auch zumutbar, zumal die Fahrleistungen der Personenkraftwagen innerhalb der Zweijahresfrist oftmals 50 000 km und mehr erreichen. Solche Kilometerleistungen mit den dadurch bedingten Verschleißerscheinungen am Fahrzeug gebieten die Beibehaltung der zweijährigen Untersuchung. Diese Auffassung wird vom TÜV geteilt.
Zu Frage A 86:
Die Deutsche Bundesbahn ist gehalten, den Güterverkehr aus wirtschaftlichen Gründen auf wenige und leistungsfähige Strecken zu konzentrieren. Dies hat vor allem für den Kunden den Vorteil der häufigeren Abfuhr und damit der schnelleren Beförderung.
9430* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978
Die nichtelektrifizierte eingleisige Strecke (Antwerpen)-Roermond-Dalheim(-Mönchengladbach) ist für eine derartige Aufgabe nicht geeignet.
Im übrigen besteht unabhängig hiervon die Möglichkeit der Schaffung von Gleisanschlüssen zur Verbesserung der Standortgunst, der Laufweg von internationalen Güterzügen ist hierfür jedoch nicht relevant.
Die Deutsche Bundesbahn hat diese Auffassung auch in allen bisherigen nationalen und internationalen Verhandlungen und Stellungnahmen vertreten.
Anlage 19
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Niegel (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Frage A 85) :
Sind die bekanntgewordenen Vorstellungen der Deutschen Bundesbahn über eine beabsichtigte Verdünnung des Reisezugverkehrs auf der Strecke Neuenmarkt/Wirsberg-Bayreuth dergestalt, daß 21 Personenzüge ausfallen sollen, mit den Grundsätzen der Förderung des Zonenrandgebiets zu vereinbaren, stellt dies nicht eine Benachteiligung der Bevölkerung und der Wirtschaft des Grenzraums gegenüber Ballungszentren dar, und glaubt die Bundesregierung nicht, daß durch den Ausfall der Züge gerade die Sozialschwachen, nämlich Schüler, Arbeitnehmer, Behinderte und alte Menschen, die kein Auto besitzen und auf die Eisenbahn angewiesen sind, entscheidend benachteiligt sind?
Nach dem Bundesbahngesetz hat die Deutsche Bundesbahn ihren Betrieb nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchzuführen. In diesem Rahmen wird auch die Strecke Neuenmarkt/Wirsberg-Bayreuth überprüft. So ist nach dem Untersuchungsbericht z. B. von Montag bis Freitag eine Reduzierung der Züge von 38 auf 32 vorgesehen.
Inwieweit und wann diese Vorschläge verwirklicht werden, läßt sich zur Zeit noch nicht absehen. Selbst wenn diese Maßnahmen in vollem Umfang durchgeführt werden sollten, kann von einer entscheidenden Benachteiligung der Betroffenen nicht gesprochen werden.
Anlage 20
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Langguth (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Frage A 87) :
Ist die Bundesregierung bereit, im Aufsichtsrat des Verkehrsverbunds Stuttgart initiativ zu werden, um Schulklassen in der von der Deutschen Bundesbahn im Verkehrsverbund Stuttgart betriebenen S-Bahn wieder verbilligte Tarife zukommen zu lassen, wie dies vor der Einführung des Verkehrsverbunds Stuttgart üblich war?
Wie mein Kollege Haar und ich Ihnen schon in früheren Fragestunden mitgeteilt haben, sind isolierte Tarifmaßnahmen für die S-Bahnstrecken im Verkehrs- und Tarifverbund Stuttgart nicht mehr möglich. Der Schülertarif des Verbundes ist an das bereits früher von der Stuttgarter Straßenbahn und den privaten Verkehrsunternehmen verbundraumübliche Niveau angepaßt worden, was auch in Anbetracht des Leistungsangebotes berechtigt ist. Nachdem im Verbund bereits, wie ich Ihnen schon berichtete, ein zusätzliches Seniorenangebot geschaffen wurde, die Kindesaltersgrenze heraufgesetzt und ein Sonderangebot für Familienfahrten eingeführt wird, sind weitere Maßnahmen zur Verbilligung des Schulweges angesichts der bereits heute großen finanziellen Belastung nicht Sache der Verkehrsunternehmen und des Verkehrshaushaltes ; hier wäre es ggf. Sache des Landes, Härten abzubauen.
Anlage 21
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Kolb (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen A 88 und 89) :
Ist die Bundesregierung bereit, auf Grund meiner Frage 92 in der 114. Sitzung der 8. Wahlperiode und der von mir eingereichten amtlichen Unfallzahlen auf dem genannten Teilstück die derzeitige Planung „einbahnige Autobahn" zu überprüfen und notfalls durch eine Besichtigung vor Ort den derzeitigen Verlauf der B 18, die im fraglichen Bereich keine durchgehende Gerade hat, die länger als 200 m ist, in Augenschein zu nehmen?
Ist die Bundesregierung bereit, beim Bau der A 96 vom Abzweig der jetzigen B 18 in Richtung Lindau auf jeden Fall zweibahnig zu bauen, da einmal hier Eingriffe in bisher vom Verkehr nicht tangierte Gelände genommen werden (Naturschutz), andererseits der nachträgliche Bau einer zweiten Bahn zu sehr starken Immissionen führt (Beispiel: die derzeitige Erweiterung der A 81 im Bereich Heilbronn/Stuttgart)?
Die Bundesregierung überprüft bekanntlich zur Zeit den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in Erfüllung § 4 FStrAbG. Dabei wird auch die hier in Rede stehende A 96 zwischen Leutkirch und Wangen unter Einbeziehung aller relevanten Daten überprüft.
Die Bundesregierung hält es nicht für vertretbar, sich ohne Überprüfungsergebnis auf einen bestimmten Ausbauquerschnitt festzulegen.
Anlage 22
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Jäger (Wangen) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen A 90 und 91) :
Sind der Bundesregierung die Ergebnisse der im August dieses Jahrs im Auftrag des Autobahnamts Baden-Württemberg vorgenommenen neuesten Verkehrszählungen auf der B 18 zwischen Ferthofen und Wangen im Allgäu bekannt, bei denen rund 11 000 Fahrzeuge pro Tag gezählt worden sind, und ist die Bundesregierung bereit, diese Zahlen mit in das •überprüfungsverfahren zur Höherstufung der zweiten Fahrbahn der A 96 auf diesem Abschnitt für den künftigen Bundesfernstraßen-Bedarfsplan einzubeziehen?
Teilt die Bundesregierung meine Auffassung, daß damit zu rechnen ist, daß das auf Grund der neuesten Verkehrszählung ermittelte Fahrzeugaufkommen von rund 11 000 pro Tag auf der B 18 zwischen Ferthofen und Wangen im Allgäu nach Fertigstellung der Anbindung der B 18 an die A 7 bei Memmingen, nach Inbetriebnahme des Pfändertunnels und nach Anbindung der Schweizer Autobahnen sich in eine Größenordnung von 20 000 bis 22 000 pro Tag steigern und nach Ausbau der zweibahnigen A 96 zwischen München und Memmingen, dem Ausbau der Schweizer Autobahnen bei St. Gallen und zwischen Buchs und Sargans noch erheblich weiter ansteigen wird, und welche Schlußfolgerungen zieht sie daraus für die Einstufung der A 96 im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen?
Die Ergebnisse einer im August dieses Jahres auf der B 18 zwischen Ferthofen und Wangen durchge-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978 9431*
führten Verkehrszählung liegen dem Bundesverkehrsministerium noch nicht vor. Diese Daten gehen jedoch in die anstehende Überprüfung des Bedarfsplanes für die Bundesfernstraßen ein.
Die Bundesregierung ist mit Ihnen der Meinung, daß sich mit den erwähnten Straßennetzausbauten eine Verkehrszunahme auf dem genannten Abschnitt der B 18 ergibt. Sie wird ihre Schlußfolgerung hinsichtlich der Einstufung der 2. Fahrbahn der A 96 im künftigen Bedarfsplan jedoch erst ziehen, sobald die Ergebnisse der Verkehrsprognose vorliegen, die zur Zeit im Zusammenhang mit der Überprüfung des Bedarfsplanes für die Bundesfernstraßen erarbeitet wird.
Im übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Fragen des Herrn Abgeordneten Kolb in der Fragestunde am 9. November 1978 und in dieser Fragestunde.
Anlage 23
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Bindig (SPD) (Drucksache 8/2315 Fragen A 92 und 93) :
Gibt es bereits gültige Vereinbarungen zwischen den jeweils zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz über einen direkten Anschluß der A 81 an das Schweizer Autobahnnetz, oder gibt es zur Zeit Verhandlungen, deren Fortgang soweit fortgeschritten ist, daß mit einen; baldigen Abschluß einer Vereinbarung über einen direkten Anschluß zu rechnen ist, bzw. bis wann rechnet die Bundesregierung mit einem solchen Abschluß?
Hat die Bundesregierung den Schweizer Behörden bereits offiziell mitgeteilt, daß nach ihrer Planung der Hauptstrom des internationalen Durchgangsverkehrs im Zuge der A 81 bereits in den 80er Jahren über die Strecke A 81 Singen-Bietingen geführt werden soll, und welche Haltung haben die Schweizer Behörden zu dieser Absicht eingenommen?
Planung und Baudurchführung neuer Grenzübergänge im Zuge von Bundesfernstraßen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz werden im Rahmen der Fachbesprechungen der „Besonderen Gruppe Deutschland—Schweiz der CEMT (Europäische Verkehrsministerkonferenz)" und in der technischen Kommission der örtlich beteiligten Straßenbauverwaltungen geregelt.
Dies ist auch für die Verbindung der A 81 im Raum Singen–Schaffhausen geschehen. Über die Trassenführung im Grenzbereich besteht Einvernehmen. Zur Realisierung vertritt die Schweiz die Ansicht, daß der Verkehr zunächst noch von der bestehenden „Talstraße T 15" bewältigt werden kann. Die Autobahn soll erst dann gebaut werden, wenn die Verkehrsentwicklung dies zwingend erforderlich macht. Über den Zeitpunkt kann heute noch nichts ausgesagt werden.
Bis dahin wird die deutsche Seite — entsprechend den Absprachen — die Anbindung der A 81 an die schweizerische T 15 mit einem zweistreifigen Querschnitt vornehmen. Für die Durchführung dieses Vorhabens bedarf es keiner förmlichen Vereinbarung mit der Schweiz.
Anlage 24
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Frau Simonis (SPD) (Drucksache 8/2315 Frage A 94) :
Treffen Aussagen der Landesregierung Schleswig-Holstein zu, daß der Bund im April 1978 statt der in der mittelfristigen Finanzplanung vorgesehenen Zuweisung von 278 Millionen DM kurzfristig 321 Millionen DM für Straßenbaumaßnahmen überwiesen hat, obwohl in Schleswig-Holstein ein Ausgabenrest von 50 Millionen DM vorauszusehen war, und daß dies ohne Rücksicht auf baureife Projekte geschehen sei, und welches waren — bejahendenfalls — die Gründe dafür, bzw. nach welchen Kriterien erfolgte diese Mittelzuweisung?
Die Aussage der Landesregierung läßt unbeachtet, daß das Land für den Straßenbauplan 1978 anstelle der im 2. Fünfjahresplan vorgesehenen rund 278 Millionen DM (aufgestellt 1975) selbst 309 Millionen DM auf Grund voraussichtlicher Bauausgaben angefordert hat. Zusätzlich wurde aus den übertragenen Ausgaberesten aus 1977 ein Betrag von 11,4 Millionen DM zugewiesen; dies ist nur etwa ein Drittel des 1977 in Schleswig-Holstein tatsächlich angefallenen Ausgaberestes.
Das Land hat den Bundesminister für Verkehr nach Zuweisung der o. a. Mittel keine Mitteilung gemacht, daß ein Ausgaberest von 50 Millionen DM vorauszusehen war.
Anlage 25
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Voigt (Frankfurt) (SPD) (Drucksache 8/2315 Frage A 95) :
Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, anläßlich der für 1979 geplanten Europaratskampagne den anerkannten Umweltschutzverbänden in der Bundesrepublik Deutschland eine dringend notwendige finanzielle Unterstützung durch Herausgabe einer Sonderzuschlagsmarke zu ermöglichen?
Das Sondermarkenprogramm des Jahres 1979 ist vom Programmbeirat der Deutschen Bundespost — dem Vertreter aller Fraktionen des Bundestages angehören — bereits im Januar 1978 festgelegt worden. Alle graphischen Entwürfe liegen bereits vor und sind mit dem Kunstbeirat abgestimmt. Die Produktion der Marken ist weitgehend abgeschlossen.
Die Bundesregierung sieht deshalb keine Möglichkeit, in das Ausgabenprogramm 1979 noch Zuschlagsmarken zugunsten der Umweltschutzverbände aufzunehmen.
Anlage 26
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Kleinert (FDP) (Drucksache 8/2315 Frage A 96) :
Ist die Bundesregierung, gegebenenfalls in welchem Umfang, bereit, zusätzliche Dienste der Deutschen Bundespost im Wettbewerb — und wegen der Ungleichgewichte zum Nachteil mittelständischer Betriebe — z. B. durch. Eilbotenservice (Blumen und Geschenke) oder Toto-, Lottoannahmestellen zu eröffnen?
9432* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978
Die Deutsche Bundespost wird wie bisher ihr Dienstleistungsangebot markt- und kundenorientiert gestalten und dabei die Grundsätze der Politik der Bundesregierung, insbesondere auch der Wirtschaftspolitik, beachten.
Zur Zeit prüft die Deutsche Bundespost, ob im Rahmen der ihr seit jeher übertragenen Aufgaben, nämlich bei ihr eingelieferte Nachrichten und Kleingüter zu befördern und auszuliefern, eine Nachfrage nach der Erledigung von eiligen Aufträgen in Großstädten besteht. Die Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen.
Die Überlegungen zielen keinesfalls auf eine Konkurrenz zum „Fleurop-Dienst". Die Deutsche Bundespost beabsichtigt auch nicht, die Postschalter als Annahmestellen für Lotto und Toto zu nutzen.
Anlage 27
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Friedmann (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Frage A 97):
Wo sieht die Deutsche Bundespost ihre Grenzen gegenüber der privaten Wirtschaft bei der Ausweitung ihres Tätigkeitsgebiets angesichts der Möglichkeiten, die die Kommunikationstechnik zunehmend bietet, und sind nach Auffassung der Bundesregierung in diesem Zusammenhang gesetzliche Änderungen notwendig?
Die Deutsche Bundespost sieht ihren Auftrag und damit auch die Grenzen für ihre Betätigung durch einschlägige Gesetze (Grundgesetz, Postverwaltungsgesetz, Fernmeldeanlagengesetz, Postgesetz usw.) sowie durch die Auslegung dieser Gesetze durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend bestimmt. Im Rahmen dieser Normen wird sie ihr Dienstleistungsangebot dort verändern, wo dies zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages erforderlich ist.
Gesetzliche Änderungen werden deshalb auch im Zusammenhang mit der Entwicklung neuer Kommunikationstechniken nicht für erforderlich gehalten.
Anlage 28
Antwort
des Staatssekretärs Dr. Schüler auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Conradi (SPD) (Drucksache 8/2315 Frage A 98) :
Trifft es zu, daß — wie im „Stern" vom 16. November 1978 gemeldet — täglich in großem Umfang Post aus osteuropäischen Staaten vom Bundesnachrichtendienst geöffnet, gelesen, verwertet und teilweise dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Militärischen Abschirmdienst zugeleitet wird, und wenn ja, in welchem Umfang?
Gemäß § 3 Abs. 1 des „Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses" vom 13. August 1968, ergänzt am 13. September 1978 (Gesetz zu Artikel 10 GG — G 10 —) sind Beschränkungen für Post- und Fernmeldeverkehrsbeziehungen zulässig „zur Sammlung von Nachrichten über Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist,
um die Gefahr eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen".
Beschränkungen nach dem G 10 dürfen nur auf Antrag angeordnet werden; in den Fällen des § 3 sind antragsberechtigt der Präsident des Bundes-. nachrichtendienstes oder sein Vertreter (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 G 10). Die — auf drei Monate befristete — Beschränkungsanordnung nach § 3 G 10 trifft der hierzu vom damaligen Bundeskanzler gemäß § 5 Abs. 1 G 10 beauftragte Bundesminister der Verteidigung. Zulässigkeit und Notwendigkeit der Anordnung werden gemäß § 9 Abs. 2 G 10 von der aus unabhängigen Persönlichkeiten bestehenden G 10-Kommission grundsätzlich vor dem Vollzug der Maßnahmen geprüft. Die Durchführung des G 10 kontrolliert gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes das aus fünf Abgeordneten des Deutschen Bundestages bestehende G 10-Gremium.
Grundsätzlich dürfen durch die Postkontrolle gemäß § 3 Abs. 1 G 10 erlangte Kenntnisse nicht zum Nachteil von Personen verwendet werden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 G 10). Dies gilt nicht, wenn gegen die Person der Verdacht der Planung oder Begehung von im Gesetz zu Art. 10 GG selbst oder in § 138 des Strafgesetzbuches aufgeführten Straftaten besteht. In diesen Fällen ist der Bundesnachrichtendienst gehalten, die zuständigen deutschen Stellen zu unterrichten.
Anlage 29
Antwort
des Staatssekretärs Dr. Schüler auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Riedl (München) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen A 99 und 100) :
Ist der Bundesregierung bekannt, von wem der „Stern" die am 16. November 1978 veröffentlichten geheimen Informationen zur strategischen Post- und Fernmeldekontrolle in der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat, und was hat die Bundesregierung bisher zur Aufklärung dieses Geheimnisverrats unternommen?
Wie .lange war der Bundesregierung vor der Veröffentlichung im „Stern" bekannt, daß diese Zeitschrift über geheime Informationen zur strategischen Post- und Fernmeldekontrolle verfügt, und was hat die Bundesregierung gegebenenfalls veranlaßt; um eine Veröffentlichung im Interesse der Sicherheit unseres Staats zu verhindern?
Zu Frage A 99:
Die Informationsquellen des „Stern" sind der Bundesregierung nicht bekannt.
Der Bundesnachrichtendienst prüft derzeit, ob ein Bruch von Dienstgeheimnissen vorliegt.
Zu Frage A 100:
Der Bundesregierung wurde die Absicht des „Stern" etwa eine Woche vor der Veröffentlichung bekannt. Daraufhin wurden Gespräche mit Verantwortlichen des „Stern" geführt. Zweck dieser Gespräche war die Unterrichtung über die Rechtsgrundlagen und Gesetzmäßigkeit dieser Vorgänge sowie die Absicht, zur Vermeidung einer verzerrenden Darstellung durch die in jedem Fall zur Veröffentlichung entschlossene Redaktion beizutragen.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978 9433*
Anlage 30
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Scheffler (SPD) (Drucksache 8/2315 Fragen A 101 und 102) :
Wie beurteilt die Bundesregierung den Stand der deutschen Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Kommunikationssatelliten, und welche Erfolge wurden nach dem Wissensstand der Bundesregierung bisher auf dem internationalen Markt von der Bundesrepublik Deutschland in diesem Bereich erzielt?
Sind der Bundesregierung Schätzungen über den internationalen Bedarf an Kommunikationssatelliten und deren weitere Entwicklung für die kommenden Jahre bekannt, und wie beurteilt sie die deutschen Marktchancen?
Zu Frage A 101:
Die deutsche Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Kommunikationssatelliten hat internationalen Stand erreicht:
— Das deutsch-französische Fernmeldesatellitenprogramm SYMPHONIE für die experimentelle Übertragung von Fernsehprogrammen, Telefongesprächen und Daten, dessen beide Satelliten 1974 und 1975 gestartet wurden und seitdem für weltweiten Versuchsbetrieb erfolgreich eingesetzt werden, hat die Fähigkeit demonstriert, derartige Satelliten zu entwickeln und im geostationären Orbit zu betreiben.
- Am TELECOM-Programm der Europäischen Weltraumorganisation ESA hat die Bundesrepublik Deutschland technisch wie finanziell den größten Anteil übernommen. Im März 1978 wurde die Entwicklung des Fernmeldesatelliten ECS begonnen, dessen Ziel die Einführung eines operationellen europäischen Satellitensystems für die Übertragung weiträumigen Fernmeldeverkehrs und für die Verteilung von Fernsehprogrammen ist. Der orbitale Testsatellit OTS wurde im Mai 1978 erfolgreich gestartet. Ein umfangreiches Versuchsprogramm ist angelaufen.
— Mit dem Schiffsfunk-Satellitenprogramm MA-ROTS (neuerdings: MARECS) der ESA soll ein Beitrag zum geplanten weltweiten INMARSATSystem geleistet werden. Entsprechende Schiffsstationen und Seenotfunkeinrichtungen sind in der Bundesrepublik Deutschland entwickelt worden.
Auf dem Gebiet der Fernsehrundfunksatelliten für Direktempfang werden seit mehreren Jahren modular konzipierte Funktionsmodelle für Satellitenplattformen, Nutzlasten und Heimempfangsanlagen soweit gefördert, daß die deutsche Industrie nunmehr eine gute Ausgangsposition für die Entwicklung und den Bau derartiger Satellitensysteme hat.
Auf dem internationalen Markt hat die deutsche Industrie durch die intensive Förderung des Bundesministeriums für Forschung und Technologie (BMFT) in letzter Zeit beachtliche Erfolge erzielt, u. a.:
— Bei den 7 Satelliten der neuen Generation INTELSAT V für das globale Satelliten-System
INTELSAT entwickelt und baut die deutsche Industrie das Lageregelungssystem und die Solarflächen. Sie hat damit den größten Unterauftrag außerhalb der USA errungen.
— Für das amerikanische Satelliten Business System SBS, das Tracking für Data Relay Satellite System TDRSS der NASA sowie für den kanadischen Kommunikationssatelliten ANIK B u. a. hat die deutsche Elektroindustrie Wanderfeldröhren geliefert.
Zu Frage A 102:
Wie in der BT-Drucksache 8/1595 vom März 1978 ausgeführt wurde, prognostizieren Untersuchungen aus jüngerer Zeit einen Weltmarkt für die 80er Jahre zwischen 17 und 30 Mrd. DM. Eine vom BMFT veranlaßte Abschätzung durch die Deutsche Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt e. V. vom Dezember 1977 ergab einen Marktwert von 24 Mrd. DM, von denen auf die Satelliten und Bodenanlagen (Antennen) etwa je 40 % und auf die Trägerraketen 20 % entfielen. Als möglicher europäischer Anteil am Weltmarkt wurden 30 % bzw. 7 Mrd. DM geschätzt. Unter der Annahme eines deutschen Anteils von mindestens 25 % am. europäischen Volumen ergeben sich rd. 2 Mrd. DM möglicher Marktanteil für die 80er Jahre. Nicht erfaßt sind hierbei die umfangreichen Empfangseinrichtungen beim Teilnehmer, die für den Fernsehdirektempfang erforderlich sind.
Bei der Beurteilung der Realisierungsmöglichkeiten dieser Marktaussichten sind positiv zu werten die starke Nachfrage nach der experimentellen Nutzung der SYMPHONIE und das Interesse an Fernsehrundfunksatelliten. Andererseits sind jedoch Verzögerungen in der Realisierung von Satellitensystemen, wie z. B. in Brasilien, Iran, arabische Staaten, aus politischen und finanziellen Gründen nicht zu übersehen.
Auf dem Gebiet der herkömmlichen Fernmeldesatelliten erscheinen die Chancen der europäischen Industrie gering, gegenüber der praktisch marktbeherrschenden US-Industrie konkurrenzfähig zu werden, auch wenn die Einführung des operationellen Satellitensystems ECS in Europa die europäische Industrie stärken wird. Direktsendende Fernsehrundfunksatelliten erscheinen dagegen als zukunftsträchtige Entwicklungen. Nach der erwähnten Marktabschätzung der Deutschen Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt e. V. (DFVLR) kann in den 80er Jahren der finanzielle Marktanteil der Fernsehrundfunksatelliten fast so groß sein, wie der der übrigen Fernmeldesatelliten. Wegen der guten Startposition der deutschen Industrie auf Grund der umfassenden Vorentwicklungen wird dem Fernsehrundfunksatelliten die Priorität gegeben.
Voraussetzung für einen Erfolg sind energische Anstrengungen der Industrie, die Preise dem amerikanischen Niveau anzugleichen und eine aktive Verkaufspolitik zu betreiben.
Anlage 31
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Laufs (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Frage A 103) :
Trifft die Kritik an der deutschen Reaktorsicherheitsforschung zu, insbesondere die Aussagen über „einen Hang von Perfektionismus sowie Projekte, die lediglich die Beruhigung von Kritikern der Kernenergietechnik zum Ziel haben . Das Bemühen, sich Forschungspfründe zu erhalten, scheinen ebenfalls im Spiel zu sein ... Geld wird auch für Vorhaben ausgegeben, deren Ergebnis von vornherein feststeht", die dem Bericht der „Neuen Zürcher Zeitung" — Sicherheitsbehälter von Kernkraftwerken — Theorie und Praxis — vom 28. Oktober 1978 zu entnehmen ist, und welche Haltung nimmt die Bundesregierung dazu ein?
Im Bericht der „Neuen Zürcher Zeitung" vom Fachgespräch der Gesellschaft für Reaktorsicherheit über Sicherheitsbehälter Wird fälschlicherweise ein möglicherweise bei einzelnen vortragenden Experten erkennbarer „Hang zum Perfektionismus" verallgemeinert und als typisch für die deutsche Reaktorsicherheitsforschung dargestellt.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere der Dialog zwischen einem Behördenvertreter und Experten über den Sinn weiterer, lediglich auf Verfeinerung des Wissens über unbedeutende Detailvorgänge ausgerichteter Untersuchungen mißverständlich wiedergegeben.
Bei dem Behördenvertreter handelte es sich um den zuständigen Referenten für die Reaktorsicherheitsforschung, der in seinem Diskussionsbeitrag nach dem konkreten Nutzen vorgeschlagener weiterer Detailuntersuchungen fragte und zugleich deutlich machte, daß eine staatliche Förderung solcher Vorhaben, die den praktischen Anwendungsbezug aus dem Auge verloren haben und sich in die Nähe von Grundlagenforschung bewegen, im Rahmen des Reaktorsicherheitsforschungsprogramms nicht in Frage
käme.
Anlage 32
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Lenzer (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen A 104 und 105) :
Was hat die Bundesregierung unternommen, um die Forschung und Entwicklung für magnetohydronamische Prozesse (MHD) fortlaufend zu überprüfen und insbesondere die von ihr abgebrochene Entwicklung gegebenenfalls wieder aufzunehmen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die internationalen Erfahrungen bei der Förderung von MHD-Prozessen, insbesondere in den USA und in der UdSSR, und ist sie bereit, hieraus die Folgerungen zu ziehen, daß das Bundesforschungsministerium die Förderung der MHD-Prozesse wieder aufnehmen muß?
Zu Frage A 104:
Die Bundesregierung ist über die Entwicklung von MHD-Generatoren in den Vereinigten Staaten und in der UdSSR informiert. Die einschlägigen Berichte des Department of Energy gehen dem Bundesministerium für Forschung und Technologie zu und werden ausgewertet. Die Entwicklung von MHDGeneratoren wird auch von der Programmgruppe Systemanalyse und Technologische Entwicklung der
Kernforschungsanlage Jülich verfolgt. Mitarbeitern der Gruppe wurde die Teilnahme an internationalen Konferenzen ermöglicht.
Zu Frage A 105:
Die bisherigen Ergebnisse in der Vereinigten Staaten und in der UdSSR rechtfertigen den Entschluß der Bundesregierung vom Jahr 1973, die Entwicklung von MHD-Generatoren einzustellen.
Die grundsätzlichen technischen Probleme und Risiken bei der. Entwicklung des MHD-Generators sind nach dem heutigen Kenntnisstand so groß, daß der Vorteil des theoretisch höheren Wirkungsgrades nicht zum Tragen kommt.
Mit dem Programm Energieforschung und Energietechnologien der Bundesregierung wurden Entwicklungen zur umweltfreundlichen und kostengünstigen Steinkohleverstromung aufgenommen, die weitaus größere Erfolgsaussichten als der MHD-Generator haben. Die Erschließung des kombinierten Gas/ Dampfturbinenprozesses für das Steinkohlekraftwerk führt zu geringeren Investitionskosten und erhöht den Wirkungsgrad der Stromerzeugung gegenüber einem konventionellen Steinkohlekraftwerk. Analysen der wirtschaftlichen und technischen Erfolgsaussichten fortgeschrittener Kraftwerkssysteme, die in den Vereinigten Staaten durchgeführt wurden, weisen ebenfalls auf die Vorteile der Kohledruckvergasung mit kombiniertem Gas/Dampfturbinenprozeß gegenüber einem MHD-Generator hin.
Anlage 33
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Ey (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Frage A 106) :
Ist der Bundesregierung bekannt, ob im Rahmen der Forschungsförderungsmaßnahmen auch Projekte gefördert werden, deren technologischer Stand als längst überholt gilt?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, daß im Rahmen ihrer Forschungsförderungsmaßnahmen auch Projekte gefördert werden, deren technologischer Stand als längst überholt gilt.
Anlage 34
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Brück auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Köhler (Wolfsburg) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen A 107 und 108) :
Will die Bundesregierung das bei der Flensburger SchiffbauGesellschaft ursprünglich für die togoische Reederei SOMAT auf Kiel gelegte dritte Handelsschiff verkaufen, nachdem — Presseberichten zufolge — die Bundesregierung die Verpflichtungen der SOMAT aus getätigten Schiffskäufen auf massive togoische Intervention abgelöst hat, und wenn ja, an welchen Käufer und zu welchen Konditionen?
Von welchen entwicklungspolitischen Grundsätzen hat sich die Bundesregierung gegebenenfalls bei diesem Vorhaben leiten lassen, und steht dieses Verfahren mit haushaltsrechtlichen Prinzipien im Einklang?
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978 9435'
Zu Frage A 107:
Die Bundesregierung wird das bei der Flensburger Schiffbau-Gesellschaft für die togoische Reederei SOMAT ursprünglich vorgesehene 3. Handelsschiff nicht verkaufen und hat auch keine derartigen Verpflichtungen übernommen.
Um der Flensburger Schiffbau-Gesellschaft die Lösung des Vertrags mit der togoischen Reederei SOMAT zu ermöglichen, hat sich die Bundesregierung jedoch bereiterklärt, Förderungsmittel zu Bedingungen der Entwicklungshilfe bereitzustellen und bei der Frage -einer eventuell erforderlichen Gewährung einer Bundes-Deckung eine tragbare Lösung zu finden. Die Bundesregierung geht hierbei davon aus, daß die Werft einen geeigneten Käufer in einem Entwicklungsland findet.
Zu Frage A 108:
Die Bundesregierung hat sich bei ihrer Hilfestellung vor allem von der Erkenntnis leiten lassen, daß Togo im Falle des Erwerbs des 3. Handelsschiffs so weittragende finanzielle Belastungen übernommen hätte, daß die Entwicklung des Landes fühlbar beeinträchtigt worden wäre. Im übrigen steht das Verhalten der Bundesregierung mit haushaltsrechtlichen Prinzipien eindeutig im Einklang.
Anlage 35
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Brück auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Todenhöfer (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen A 109 und 110) :
Wann und für welchen Zweck wurde der jüngste Entwicklungshilfekredit an Togo in Höhe von 1,2 Millionen DM beantragt und zugesagt, und stand dieser Kredit direkt oder indirekt im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten, die aus dem Liefervertrag zwischen der togoischen Reederei SOMAT und der Flensburger Schiffbau-Gesellschaft entstanden sind?
Welche konkreten Zusagen und Leistungen hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit diesen Schwierigkeiten gegenüber der Regierung von Togo bzw. der Firma Flensburger Schiffbau-Gesellschaft erbracht, und trifft es zu, daß die Bundesregierung an den Präsidenten von Togo direkt oder indirekt aus den öffentlichen Mitteln eine Zahlung von 100 000 DM geleistet hat?
Zu Frage A 109:
Am 20. Oktober 1978 hat die Bundesregierung mit Togo die Gewährung eines Warenhilfekredits im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit in Höhe von 1,2 Millionen DM vereinbart. Togo waren durch den Arrest von zwei Handelsschiffen durch die Flensburger Schiffbau-Gesellschaft und durch den Rechtsstreit um den Verkauf des dritten Handelsschiffes Belastungen entstanden. Dadurch werden naturgemäß die Möglichkeiten dieses devisenschwachen Landes, für die wirtschaftliche Entwicklung dringend benötigte Waren zu importieren, beschränkt. Angesichts der Tatsache, daß zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Togo seit langem freundschaftliche Beziehungen bestehen, gewährte die Bundesrepublik Deutschland den Kredit, um die Importmöglichkeiten Togos zu erhalten.
Zu Frage A 110:
Die Bundesregierung hat an den Präsidenten von Togo weder direkt noch indirekt aus öffentlichen Mitteln eine Zahlung von 100 000,— DM geleistet. Im übrigen darf ich auf meine Antwort zu Frage 107 des Herrn Abgeordneten Dr. Volkmar Köhler (Wolfsburg) verweisen.
Anlage 36
Antwort
des Staatsministers Wischnewski auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Schröder (Lüneburg) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen B 1 und 2) :
Wie hoch beliefen sich die Gesamtkosten des diesjährigen Sommerfestes des Kanzlers, wieviel sind davon aus Mitteln des Einzelplans 04 beglichen worden, und trifft es zu, daß rund 25 000 DM aus Haushaltsmitteln von Inter Nationes übernommen wurden?
Womit begründet die Bundesregierung gegebenenfalls die Übernahme von Finanzierungskosten des Sommerfestes des Kanzlers durch Inter Nationes, und wie wird dieser Vorgang haushaltsrechtlich begründet?
Zu Frage B 1:
Für das diesjährige Kanzler-Sommerfest sind bisher aus Mitteln des Bundeshaushalts 136 034,95 DM gezahlt worden. Streitig sind noch Kosten in Höhe von 6 380,14 DM.
Der gesamte bisher bezahlte Betrag ist aus Mitteln des Einzelplans 04 beglichen worden (teilweise aus dem Repräsentationsfonds des Bundeskanzlers, teilweise aus Mitteln des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung).
Inter Nationes hat keine Kosten übernommen. Zu Frage B 2:
Die Frage ist gegenstandslos, da Inter Nationes sich nicht an den Kosten beteiligt hat.
Anlage 37
Antwort
des Staatssekretärs Bölling auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Hennig (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 3) :
Hat der Leiter des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung, Staatssekretär Bölling, sich geweigert, gutachtlich zur beantragten Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an Gerhard Löwenthal Stellung zu nehmen, und gegebenenfalls aus welchen Gründen?
Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung hat von einer Stellungnahme zu der der Staatskanzlei von Rheinland-Pfalz vorliegenden Anregung, Herrn Gerhard Löwenthal für eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland vorzuschlagen, abgesehen.
Das Presse- und Informationsamt nimmt nur dann in Ordensangelegenheiten von Journalisten gegenüber dem nach dem Ordensstatut Vorschlagsberechtigten Stellung, wenn es sich um die Auszeichnung
von Bonner Journalisten, z. B. von Mitgliedern der Bundespressekonferenz und des Vereins der Auslandspresse, oder im Ausland tätigen Journalisten handelt.
Anlage 38
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die
Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. SchmittVockenhausen (SPD) (Drucksache 8/2315 Frage B 15) :
Wann wird die Bundesregierung unier Berücksichtigung der inzwischen erlangten Erkenntnisse dem Deutschen Bundestag Vorschlage für die Novellierung des Fluglärmgeselzes vorlegen?
Die Bundesregierung hat mit der Erarbeitung von Vorschlägen für die Novellierung des Fluglärmgesetzes bereits begonnen. Sie wird diese unverzüglich nach dem Abschluß der Beratungen, im kommenden Jahr, dem Deutschen Bundestag vorlegen.
Anlage 39
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die
Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Höpfinger
(CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen B 16 und 17) :
Wieweit ist die Meinungsbildung der Bundesregierung vorangeschritten, deren Beginn sie laut ihrer Antwort auf meine Frage am 14. September 1977 für März d. J. ankündigte, um für Beamte, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, eine beihilfekonforme Versicherung wie bei der privaten Krankenversicherung zu ermöglichen, und wie will die Bundesregierung eine solche „Quotenversicherung" mil den Grundprinzipien in Einklang bringen, auf denen die gesetzliche Krankenversicherung beruht?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die durch das sogenannte Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetz für Beamte, die Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind, geschaffenen Probleme in einer den Grundprinzipien, auf denen die gesetzliche Krankenversicherung beruht, entsprechenden und praktikablen Weise in absehbarer Zeit zu lösen?
Zu Frage B 16:
In der Antwort der Bundesregierung vom 14. September 1977 ist lediglich festgestellt, daß die finanzielle Belastung mit Versicherungsbeiträgen nicht die Bedeutung hätte, wenn die gesetzliche Krankenversicherung eine beihilfekonforme Versicherung ermöglichen könnte, wie dies bei der privaten Krankenversicherung der Fall ist: Mit dieser Tatsachenfeststellung wird nichts darüber ausgesagt, ob eine solche Regelung möglich und vertretbar ist und von der Bundesregierung angestrebt wird.
Zu Frage B 17:
Die aus Vertretern des Bundes und der Länder bestehende Kommission wird ihre Vorarbeiten für eine Vereinfachung des Beihilferechts voraussichtlich noch in diesem Jahre abschließen. Eine Stellungnahme zu den von Ihnen angesprochenen Problemen wird erst nach Abschluß der Meinungsbildung beim Bund und in den Ländern möglich sein.
Anlage 40
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Milz (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 18) :
Ist die Bundesregierung bereit zu veranlassen, daß die vom Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesinnenminister, von Schoeler, auf die Frage Nr. 15 für die Fragestunde des Deutschen Bundestages am 12./13. April 1978 (Drucksache 8/1689) erteilte Antwort in ihrem Verantwortungsbereich auf dem Verwaltungswege allen in Betracht kommenden Behörden als verbindliche Sprachregelung für alle ähnlich gelagerten Fälle mitgeteilt wird?
Die von Ihnen erwähnte Frage für die Fragestunde des Deutschen Bundestages am 12./13. April 1978 betraf die Eintragung des Geburtslandes in amtlichen Papieren und behördlichen Bescheiden bei Personen, die vor 1945 in zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches gehörenden Orten geboren sind. Ich habe hierzu in meiner Antwort darauf hingewiesen, daß für die Bezeichnung des Geburtslandes die territorialen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Geburt maßgebend sind. Das Geburtsland von Bürgern, die vor Kriegsende im deutschen Reichsgebiet in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 geboren sind, sei deshalb Deutschland bzw. das Deutsche Reich (BT-Plenarprotokoll 8/82, Anlage 6).
Mir sind aus der Praxis der Behörden im Verantwortungsbereich der Bundesregierung keine Fälle bekannt, die es erforderlich machen würden, diese Feststellung zum Gegenstand einer verbindlichen Regelung im Sinne Ihrer Fragestellung zu machen.
Anlage 41
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Laufs (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 19) :
Wieviel anhängige Gerichtsverfahren, die Verstöße •gegen das Bundesdatenschutzgesetz beinhalten, sind der Bundesregierung bekanntgeworden, wieviel Urteile sind bereits ergangen. und ist zu erwarten, daß die Rechtsprechung wesentlich zur Klärung der im Bundesdatenschutzgesetz enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe beitragen wird?
Der Bundesregierung sind zur Zeit keine anhängigen Gerichtsverfahren bekannt, die Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz zum Gegenstand haben. Sie hat bislang von einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Kenntnis erhalten, das sich mit der Frage befaßte, ob die Strafbestimmung des Rheinland-Pfälzischen Landesdatenschutzgesetzes nach Inkrafttreten des Bundesdatenschutzgesetzes noch anwendbar ist (Landgericht Bad Kreuznach, Beschluß vom 10. März 1978 — 1 Qs 11/78, abgedruckt in NJW 1978, S. 1931).
Ferner wurde das Urteil des Bundesgerichtshofs in einem Zivilprozeß bekannt, der die Begrenzung des Schutzes eines Bankkunden gegen Falschmeldungen der von den Kreditinstituten genutzten zentralen Schutzgemeinschaft für die Sicherung von Kleinkrediten (Schufa) zum Gegenstand hatte. Am Schluß der Urteilsgründe wird auf Prinzipien des im Streitfall noch nicht anwendbaren Bundesdaten-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978 9437*
schutzgesetzes verwiesen (BGH, Urteil vom 20. Juni 1978 — VI ZR 66/77 , abgedruckt in NJW 1978, S. 2151).
Die Bundesregierung geht davon aus, daß die Rechtsprechung - wie stets in unserer Rechtsordnung. — bei der Anwendung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in konkreten Einzelfällen zur weiteren Klärung beitragen wird.
Anlage 42
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Regenspurger (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 20) :
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, welcher Betrag 1977 im Durchschnitt von den Bewohnern von Altenheimen zur Unterbringung, Verpflegung, ärztlichen Betreuung usw. aufgewendet werden mußte, und wenn ja, von welcher Besoldungsgruppe an reicht bei einem verstorbenen Beamten mit 20 Dienstjahren die Witwenversorgung aus, um der Witwe — bei Annahme eines monatlichen Taschengelds von 100 DM — einen Heimaufenthalt zu ermöglichen?
Die Bundesregierung hat in ihrem Bericht über Möglichkeiten einer Hilfe für Versorgungsempfängern in Altenheimen, der am 29. September 1978 dem Innenausschuß des Deutschen Bundestages zugeleitet worden ist, die Frage der Aufwendungen bei Unterbringung in Altenheimen im einzelnen dargelegt und klargestellt, daß eine Hilfe des Dienstherrn nur dann geboten ist, wenn die Unterbringung notwendig ist. Die Notwendigkeit soll künftig auch in den Fällen anerkannt werden, in denen der Versorgungsempfänger wegen eines ärztlicherseits festgestellten regelwidrigen Gesundheitszustandes pflegebedürftig ist. In diesen Fällen ist somit die von Ihnen angesprochene Kostenfrage geregelt.
Soweit eine Unterbringung in Altenheimen nicht notwendig ist und die Versorgungsbezüge zur Dekkung der Aufwendungen nicht ausreichen, besteht für den Dienstherrn kein Anlaß, helfend einzugreifen. Für eine differenzierte Behandlung der Versorgungsempfänger ist insoweit kein Raum; sie können nicht anders behandelt werden als jeder andere Bürger. Die Bundesregierung ist — wie in dem zuvor genannten Bericht ausgeführt wird - der Auffassung, daß alles vermieden werden sollte, durch finanzielle Leistungen einen Anreiz zu schaffen, vorzeitig ins Altenheim zu gehen.
Anlage 43
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Hennig (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 21) :
Kann die Bundesregierung Informationen bestätigen, daß in Asylverfahren aramäische Türken mehrfach gravierende Nachteile hinnehmen mußten, weil die ihnen zur Verfügung gestellten Dolmetscher mohammedanischen Glaubens waren und von daher eine objektive Übersetzung nicht gewährleistet war?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, daß von den türkischen Asylbewerbern aramäischer Herkunft Benachteiligungen geltend gemacht wurden. Auch sind in den Asylverfahren aramäischer Tür-I ken bisher keine Sprachschwierigkeiten aufgetreten.
Nach Mitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Zirndorf ist der für türkische Asylbewerber zuständige Dolmetscher seit drei Jahren beim Bundesamt tätig und hat in dieser Zeit in mehr als 4 000 Fällen übersetzt. Er studiert seit Jahren türkisch und promoviert derzeit in dieser Sprache.
Sollte Ihre Frage sich auf konkrete Fälle beziehen, wäre ich Ihnen für Mitteilung näherer Einzelheiten dankbar, damit ich ggf. der Angelegenheit nachgehen kann.
Aniage 44
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die
Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Hennig
(CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen B 22 und 23) :
Wie beurteilt die Bundesregierung, daß es NOK-Präsident Daume immer noch nicht gelungen ist, verbindlich zu klären, unter welchem Namen unsere Athleten bei den Olympischen Sommerspielen 1980 in Moskau an den Start gehen werden, weil unser IOC-offizieller Name Deutschland mit der Abkürzung GER die Sowjets stört?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß nach den IOCPeaeln die Olympischen Spiele exklusiv Eigentum des Internationalen Olympischen Komitees sind, so daß es auf politische, durch nichts gerechtfertigte Wünsche der Sowjets keine Rücksicht zu nehmen braucht, sondern im Gegenteil dem NOK der Sowjetunion die Spiele von 1980 wieder wegnehmen und sie an einem anderen Ort veranstalten kann, wenn die Sowjetunion sich nicht an die olympischen Regeln hält?
Zu frage B 22:
Die Bundesregierung hat wiederholt in Antworten auf parlamentarische Anfragen zum Ausdruck gebracht, daß Bezeichnungsfragen im internationalen Sportverkehr der eigenverantwortlichen Regelung durch die autonomen Sportorganisationen unterliegen.
Der Bundesregierung ist bekannt, daß der Präsident des Nationalen Olympischen Komitees für Deutschland wegen der protokollarischen Bezeichnung unserer Mannschaft bei den Spielen der XXII. Olympiade 1980 in Moskau im Rahmen eines Gedankenaustausches verschiedene Gespräche im politischen Raum geführt hat. Die Gespräche sind noch nicht abgeschlossen. Es ist allein Angelegenheit des Nationalen Olympischen Komitees für Deutschland, nach Abschluß der noch im Gange befindlichen Überlegungen eine Entscheidung zur Bezeichnungsfrage zu treffen.
Zu Frage .B 23:
Das Internationale Olympische Komitee (IOC) verfügt kraft eigener — international anerkannter — Autonomie nach seinen olympischen Statuten und Regeln über die Veranstaltung der Olympischen Spiele. Die Bundesregierung fühlt sich weder autorisiert, die Statuten und Regeln des IOC zu interpretieren, noch ist sie für eine Entscheidung über die Austragungsorte von Olympischen Spielen und dabei auftretende Probleme zuständig.
*9438 Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978
Anlage 45
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Glos (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 24):
Treffen Pressemeldungen zu, daß dem Deutschen Ruderverband Mehraufwendungen von 81 000 DM aus Haushaltsmitteln des Bundes finanziert werden, die dadurch entstanden sind, daß 'die Reise zur Teilnahme an den Ruderweltmeisterschaften in Neuseeland mit der Deutschen Lufthansa AG durchgeführt werden mußte, statt einer Fluglinie den Vorzug zu geben, die ihre Flugpreise am Markt orientiert?
Auf Grund eines Beschlusses des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 17. Februar 1961 ist in den Besonderen Bewirtschaftungsgrundsätzen die vorrangige Benutzung von Flug-zeugen der Deutschen Lufthansa bei allen aus Bundesmitteln finanzierten Reisen vorgeschrieben. Dies gilt auch für den Bereich der Sportförderung.
Dem Deutschen Ruder-Verband sind dadurch bei seiner Reise zu den Weltmeisterschaften 1978 in Neuseeland Mehrkosten in Höhe von ca. DM 77 000 entstanden. Insgesamt mußten dem Deutschen Ruder-Verband jedoch nur Haushaltsmittel in Höhe von DM 48 600 im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an der Weltmeisterschaft nachbewilligt werden. Diese Nachbewilligung wurde aber nicht allein wegen der erhöhten Flugkosten, sondern auch wegen anderer Mehrkosten erforderlich. Ein erheblicher Teil dieser Kosten konnte durch Einsparungen bei anderen Vorhaben des Deutschen Ruder-Verbandes aufgefangen werden.
Anlage 46
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Spranger (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 25) :
Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu dem Antrag des 11. Bundeskongresses des DGB vom Mai 1978, demzufolge die Senkung der Pensionsgrenze auf 60 Jahre für weibliche Beamte und Richterinnen herbeigeführt werden soll, und was waren die Gründe, die einer Verwirklichung dieser Forderung bisher entgegenstehen?
Die Bundesregierung hat eine entsprechende Gesetzesinitiative bisher, von Kostengesichtspunkten abgesehen, vor allem deshalb nicht ergriffen, weil verfassungsrechtliche Bedenken, die sich aus der unterschiedlichen Behandlung männlicher und weiblicher Beamter und Richter ergäben, nicht ausgeräumt werden konnten.
Mein Haus prüft zur Zeit auf Grund eines Auftrages des Bundeskabinetts und des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 18. Oktober 1978 zusammen mit den hauptbeteiligten Bundesressorts die mit einer Senkung der Antragsaltersgrenzen allgemein zusammenhängenden Probleme. In diese Prüfung ist auch die Antragsaltersgrenze für Beamtinnen/Richterinnen einbezogen.
Ich bin gern bereit, Sie über die Ergebnisse der Untersuchung zu unterrichten.
Anlage 47
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Schmidt (München) (SPD) (Drucksache 8/2315 Fragen B 26 und 27):
Warum ist die Bundesrepublik Deutschland bisher noch nicht der UNO-Konvention über die Nichtanwendbarkeit der Verjährungsvorschriften auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen beigetreten, der schon über 20 Staaten beigetreten sind?
Beabsichtigt die Bundesregierung in nächster Zeit, einen entsprechenden Gesetzentwurf einzubringen, und sieht sie darin eine Möglichkeit, die im Ausland sehr negativ aufgenommene Diskussion über eine weitere Verlängerung der Verjährung für Naziverbrechen zu beenden?
Zu Ihren Fragen kann ich auf meine Antwort auf die frühere Anfrage des Herrn Abgeordneten Thüsing (vgl. Drucksache 8/2114, S. 9) verweisen. Ich habe seinerzeit folgendes ausgeführt:
„Das UN-Übereinkommen über die Nichtanwendbarkeit gesetzlicher Verjährungsfristen auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom 26. November 1968 erstreckt die Unverjährbarkeit auch auf Taten, bei denen die Verjährungsfrist schon abgelaufen ist. Damit wäre im Fall eines Beitritts der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen eine rückwirkende Aufhebung einer bereits eingetretenen Strafverfolgungsverjährung erforderlich. Eine solche rückwirkende Regelung würde aber im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1969 [vgl. BVerfGE 25, 269 (291)] durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen."
Anlage 48
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Abelein (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 28) :
Gibt es eine Auskunftspflicht der Finanzämter in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Behörden der DDR über die Eigentumsverhältnisse von Einwohnern der DDR, die in der Bundesrepublik Deutschland über Eigentum verfügen, und auf welcher rechtlichen Grundlage beruht gegebenenfalls diese Auskunftserteilung?
Die Finanzämter in der Bundesrepublik Deutschland sind nicht verpflichtet, Behörden der DDR Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse von Einwohnern der DDR, die in der Bundesrepublik Deutschland über Eigentum verfügen, zu erteilen.
Wenn Ihnen Fälle bekanntgeworden sein sollten, in denen Finanzbehörden der Bundesrepublik eine andere Auffassung vertreten haben, wäre ich Ihnen für eine Unterrichtung dankbar.
Anlage 49
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haehser auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Stercken (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 29) :
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978 9439*
Beabsichtigt die Bundesregierung, die Anwendung der PDV 382.1 (Bearbeitung von Jugendsachen bei der Polizei) auch im Bereich der Zollverwaltung in Kraft zu setzen?
Die Grenzzollstellen, bei denen Zollbeamte grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, sind vor etwa zwei Jahren von den Grenzschutzbehörden mit der PDV 382.1, Bearbeitung von Jugendsachen bei der, Polizei, ausgestattet worden. Darüber hinaus werden die Zollbeamten bei der Aus- und Fortbildung über die Besonderheiten, die bei der Bearbeitung von Jugendsachen zu beachten sind, unterwiesen.
Das Bundesministerium der Finanzen wird prüfen, ob auch die noch nicht mit der PDV 382.1 ausgerüsteten Zolldienststellen mit der Vorschrift auszustatten oder ob sie in einem besonderen Erlaß auf die bei der Bearbeitung von Jugendsachen zu beachtenden Punkte hinzuweisen sind.
Anlage 50
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haehser auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Riesenhuber (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 30) :
Wie beurteilt die Bundesregierung den geplanten Verkauf der Anteile der umstrukturierten Gelsenberg AG an die BP angesichts der Tatsache, daß die Gelsenberg-Beteiligung des Bundes erst 1973 mit der Zielsetzung erworben ist,. eine funktionsgerechte Unternehmensstruktur im VEBA-Konzern aufzubauen?
Die Bundesregierung hatte 1973 die Mehrheit an der Gelsenberg AG erworben mit dem Ziel, durch Zusammenfassung der gleichgerichteten Interessen von VEBA und Gelsenberg einen leistungsfähigen deutschen Mineralölkonzern zu schaffen. Inzwischen ist der größte Teil der Gelsenberg-Aktivitäten in die verschiedenen Bereiche des VEBA-Konzerns, vor allem Mineralöl, aber auch Chemie und Elektrizität, funktionsgerecht integriert.
Die infolge der Ölkrise veränderten Nachfrageverhältnisse führten bekanntlich zu erheblichen Überkapazitäten und Strukturproblemen in der gesamten Mineralölindustrie. Zur Anpassung an die Marktsituation und um die Ertragskraft ihres Mineralölbereichs nachhaltig zu verbessern sowie die Rohölversorgung auf eine sichere Basis zu stellen. verkauft VEBA an die BP neben Beteiligungen aus ihrem eigenen Raffinerie- und Handelssektor auch einige wenige Teile des alten Gelsenberg-Vermögens, z. B. die Anteile
— an der Erdölraffinerie Speyer ERS (25 %),
— an der Ruhrgas AG (25 %) sowie
— an der Deutschen Flüssigerdgas Terminal GmbH, DFTG (31 0/0).
Auch nach dieser Strukturbereinigung verbleiben rd. zwei Drittel der Gelsenberg-Vermögenswerte im VEBA-Konzern.
Wie Sie wissen, ist die Vereinbarung durch das Bundeskartellamt untersagt worden. VEBA und BP haben beim Bundesminister für Wirtschaft Antrag auf Erteilung der Ministererlaubnis nach § 24 Abs. 3 GWB gestellt. Der BMWi hat die Monopolkommission um eine gutachtliche Stellungnahme zu der Transaktion gebeten; diese steht noch aus. Infolgedessen ist über den Antrag noch nicht entschieden.
Anlage 51
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Friedmann (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 31) :
Hält die Bundesregierung die Grenze des § 6 Abs. 2 EStG, wonach geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 800 DM im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden dürfen, •noch für zeitgerecht, und ist sie gegebenenfalls bereit, dem Deutschen Bundestag eine Erhöhung dieser Grenze vorzuschlagen?
Nach den steuerrechtlichen Gewinnermittlungsgrundsätzen sind Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, die für einen Betrieb für mehrere Jahre von Nutzen sind, grundsätzlich im Wege der Absetzung für Abnutzung auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter zu verteilen. Abweichend hiervon können die Aufwendungen für sog. geringwertige Anlagegüter ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer betrieblichen Nutzung sofort in voller Höhe zu Lasten des Jahres ihrer Anschaffung oder Herstellung gewinnmindernd abgesetzt werden. Diese Regelung dient in erster Linie der Vereinfachung des betrieblichen Rechnungswesens. Als solche ist sie aber — auch im Interesse einer zutreffenden Periodenabgrenzung — nur vertretbar, wenn die Sofortabschreibung auf Wirtschaftsgüter von nur geringem Wert beschränkt wird.
Eine fühlbare Anhebung der 800 DM-Grenze würde außerdem zu erheblichen, nicht vertretbaren Haushaltsausfällen führen. Ferner müßte bei einer Anzahl von Wirtschaftsgütern, deren Preis 800 DM nicht überschreitet, mit Preisanhebungen gerechnet werden. Zu berücksichtigen ist auch, daß Investitionszulagen nach dem Investitionszulagengesetz und nach dem Berlinförderungsgesetz für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG nicht gewährt werden. Die Anhebung der Grenze des § 6 Abs. 2 EStG würde daher auch den Förderungsrahmen des Investitionszulagengesetzes und des Berlinförderungsgesetzes einengen.
Die Bundesregierung hält die Grenze in § 6 Abs. 2 EStG aus den genannten Gründen nach wie vor für sachgerecht und wird dem Deutschen Bundestag eine Erhöhung dieser Grenze nicht vorschlagen.
Anlage 52
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Frau Will-Feld
(CDU/CSU) (Drucksache 8/ 2315 Fragen B 32 und 33) :
Ist es richtig, daß von der Finanzverwaltung der Schachsport nicht als gemeinnützig im Sinn des § 52 Abs. 2 Ziffer 2 der Abgabenordnung anerkannt wird, und wenn ja, warum wird bei der Begriffsauslegung „körperliche Ertüchtigung" das Gehirn im Kopf nicht als Teil eines Körpers anerkannt?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß der Deutsche Schachverband Gründungsmitglied des Deutschen Sportbunds ist, seine Wettkämpfe wie jede andere Sportart in Mannschafts-
9440* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978
und Einzelwettkämpfen nach vorangegangenem spezifischen Training durchführt und seit 1927 eigene olympische Spiele organisiert, und wenn ja, welche Folgerungen zieht sie daraus in steuerrechtlicher Hinsicht?
Zu Frage B 32:
Es ist richtig, daß die Finanzverwaltung das Schachspiel bis heute nicht als Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung ansieht. Die Finanzverwaltung geht dabei von den Vorstellungen des Gesetzgebers aus, die im Schriftlichen Bericht des Finanzausschusses (Drucksache 7/4292, zu § 52) zum Ausdruck kommen. Im Schriftlichen Bericht ist ausdrücklich ausgeführt, daß der Skatsport oder der Denksport nicht als Sport im Sinn der Begriffsbestimmung des § 52 der Abgabenordnung anzusehen ist.
Die Finanzministerkonferenz der Länder hat diese Auffasung Anfang Februar 1978 einstimmig gebilligt.
Zu Frage B 33:
Ihre Auffassung, daß der Deutsche Schachbund Gründungsmitglied des Deutschen Sportbundes sei, trifft nicht zu. Der Präsident des Deutschen Sportbundes, Herr Dr. h. c. Willi Weyer, hat anläßlich des hundertjährigen Jubiläums des Deutschen Schachbundes wörtlich folgendes ausgeführt:
„Als der Deutsche Sportbund am 20. Dezember 1950 in Hannover gegründet wurde, drang Ihr damaliger Präsident Czaya mit seinem Plädoyer auf Aufnahme des Deutschen Schachbundes in den DSB nicht durch. ,Zugegeben', beschwor er damals seine Widersacher, ,Schach ist zwar keine körperliche Ertüchtigung, aber mit unseren Zielen des Wettkampfes, der Leistung und der internationalen Regeln fühlen wir uns dem Sport mit dem geistigen Prinzip seiner höchsten Leistungen selbst weit über das hinaus, was man landläufig unter körperlicher Ertüchtigung versteht.' "
Auch in anderen Disziplinen, z. B. beim Skat oder Leistungsbridge, werden Mannschafts- und Einzelwettkämpfe durchgeführt, so daß es sich bei diesen Merkmalen nicht um ein absolutes Kriterium für eine sportliche Betätigung handelt.
Anlage 53
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Peter (SPD) (Drucksache 8/2315 Fragen B 34 und 35) :
Seit wann besteht ein Embargo für Waffen, Waffentechnologie und Rüstungsgüter gegenüber der Republik Südafrika, und sind während dieser Zeit Anträge auf Genehmigung von Waffen-, Waffentechnologie- und Rüstungsgüterexporten nach Südafrika gestellt worden?
Wenn ja, wie hat die Bundesregierung darauf reagiert, bzw. wer hat Exportanträge für welche Waffen, Waffentechnologie oder Rüstungsgüter gestellt?
Zu Frage B 34:
In zwei Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen wurden 1963 die VN-Mitgliedstaaten zu einem Embargo über Waffen und Rüstungsmaterial gegen die Republik Südafrika aufgefordert. Trotz fehlender Verbindlichkeit dieser Resolution hat die Bundesrepublik Deutschland dieser Aufforderung entsprochen und keine Genehmigungen zu dem Export von Waffen und Rüstungsmaterial nach der Republik Südafrika erteilt. Bis Herbst 1977 wurden lediglich Ausfuhren von reinen Jagd-und Sportwaffen genehmigt. Seit Verhängung des verbindlichen Waffenembargos durch den VN-Sicherheitsrat — Resolution 413 vom 4. November 1977 — werden auch derartige Ausfuhren nicht mehr genehmigt. Mit der 40. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste vom 13. März 1978 (BGBl. I S. 397) hat die Bundesregierung u. a. auch die Erteilung von Lizenzen und Patenten, bezogen auf die Waffentechnologie, an die Republik Südafrika der Genehmigungspflicht unterworfen. Genehmigungen werden nicht erteilt.
Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen für Waffen-und Rüstungsgüterlieferungen nach Südafrika wurden in den letzten Jahren nur vereinzelt gestellt. Auf Grund des auch der Wirtschaft bekannten Waffenembargos der Bundesrepublik Deutschland gegen die Republik Südafrika dürfte die Wirtschaft zumeist von vornherein von einer Antragstellung abgesehen haben.
Zu Frage B 35:
Soweit Ausfuhranträge gestellt wurden, lehnte sie die Genehmigungsbehörde nach Maßgabe der zur Frage 34 genannten Grundzüge ab.
Anlage 54
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Krockert (SPD) (Drucksache 8/2315 Fragen B 36 und 37):
Hält die Bundesregierung die Tarifrabatte der Kfz-Haftpflichtversicherer für bestimmte Standesgruppen noch für gerechtfertigt, nachdem Unterschiede in der Risikoeinschätzung jetzt durch die Beitragsstaffelungen nach tatsächlicher Schadenshäufigkeit und zusätzlich nach Risikozonen voll berücksichtigt worden können?
Wird sich die Bundesregierung um die Durchsetzung des Gleichheitsgrundsatzes auch im Kfz-Veisicherungswesen bemühen, da ungleiche Sachverhalte zwischen Angehörigen gleicher Berufe, die im öffentlichen Dienst oder aber anderweitig beschäftigt sind, nicht vorausgesetzt werden dürfen, mindestens aber nicht mehr besonders berücksichtigt werden müssen?
Zu Frage B 36:
Die unterschiedlichen Tarife in der KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen ergeben sich aus der Anwendung des geltenden Pflichtversicherungsgesetzes. Die geringeren Tarife für bei bestimmten Körperschaften des öffentlichen Rechtes Beschäftigte (Tarifgruppe B) sowie für Landwirte (Tarifgruppe A) werden nämlich mit einem empirisch nachgewiesenen günstigeren Schadenbedarf dieser Versicherungsnehmergruppen begründet. Die statistische Ermittlung des Schadenbedarfs (Produkt von Schadenhäufigkeit und Schadendurchschnitt) sowie die Beitragskalkulation für diese Versicherungsnehmergruppen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und dem gleichen Verfahren wie für die übrigen Versicherungsnehmer. Die Rabatte entsprechen den Unterschieden im Schadenbedarf.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978 9441*
Die Gliederung der Unternehmenstarife in Tarifgruppen besteht seit 1962 und ist eine Folge des Wettbewerbs der Versicherungsunternehmen untereinander. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, wie z. B. landwirtschaftliche Versicherungs-und Beamtenversicherungsvereine, versichern auf Grund ihrer Satzung nur, bestimmte Personengruppen. Sie können diesen Gruppen mit einem empirisch nachgewiesenen günstigeren Schadenbedarf daher niedrigere Prämien anbieten. Die übrigen Versicherungsunternehmen müssen auch ihrerseits aus den statistischen Ergebnissen entsprechende Folgerungen für die Tarifgestaltung ziehen, wenn sie nicht auf diese Gruppe von Versicherungsnehmern verzichten wollen. Die Genehmigungsbehörden sind nach § 8 Abs. 2 des Pflichtversicherungsgesetzes verpflichtet, eine beantragte Genehmigung zu erteilen, wenn die im einzelnen normierten Voraussetzungen vorliegen und der Tarif schaden- und kostengerecht kalkuliert ist.
Selbstverständlich ist es den Versicherungsunternehmen unbenommen, auch für andere Versicherungsnehmergruppen eine neue Tarifgruppe mit besonderen Prämien zu beantragen, wenn dies durch einen statistisch nachgewiesenen Schadenbedarf berechtigt ist und die Größe der Versicherungsnehmergruppe einen versicherungstechnischen Ausgleich ermöglicht.
Zu Frage B 37:
Die Tarifgruppe B umfaßt Versicherungsnehmer, die bei bestimmten Körperschaften des öffentlichen Rechts u. ä. Institutionen beschäftigt sind. Maßgebend ist das Beschäftigungsverhältnis und nicht der Beruf. Wie bei jeder Abgrenzung so ergeben sich auch hier Grenzfälle, diese sind aber, bezogen auf die Gesamtheit der rd. 24 Millionen Versicherten in der Kraftfahrtversicherung, gering.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt jedoch nicht vor. In Einzelfällen auftretende Härten vermögen die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit einer typisierenden Regelung nicht in Frage zu Stelen (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Januar 1976, BVerfGE 41, 127).
Anlage 55
Antwort
des Bundesministers Ertl auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Paintner (FDP) (Drucksache 8/2315 Frage B 38) :
Was ist der Bundesregierung über das neue amerikanische Gesetz mit dem Titel Agricultural Trade Act 1978 bekannt, und welche Auswirkungen sind nach Ansicht der Bundesregierung von daher auf die Entwicklung des Weltagrarhandels zu erwarten?
I. Neue Maßnahmen zur Förderung des Agrarexports
unter dem „Agricultural Trade Act 1978" der USA
Im Mittelpunkt des am 21. Oktober 1978 von Präsident Carter unterzeichneten Gesetzes mit dem Titel „Agricultural Trade Act 1978" steht eine Verbesserung und Erweiterung der Kreditmöglichkeiten
für den Agrarexport, insbesondere die Einführung eines mittelfristigen Kredits mit einer Laufzeit von 3 bis 10 Jahren zusätzlich zu dem bereits bestehenden kurzfristigen Kredit (6 Monate bis 3 Jahre). Im einzelnen soll das Gesetz den amerikanischen Agrarexport durch folgende neue Maßnahmen fördern:
1. Verbilligte mittelfristige Kredite mit einer Laufzeit von 3 bis 10 Jahren mit einem Zinssatz in möglichst naher Anlehnung an die nur wenig unter dem kommerziellen Zinssatz liegenden kurzfristigen Kredite (zur Zeit 91/2 bzw. 10 ½ %) und Rückzahlung in Dollars. Die Kredite werden gewährt für
a) den Aufbau von Reservevorräten in Übereinstimmung mit internationalen Warenabkommen oder andere Pläne zum Aufbau von Vorräten, die für die USA annehmbar sind.
b) den Export von Zuchttieren (Rindvieh, Schweine, Schafe, Geflügel usw.) einschließlich der Fracht von den USA bis zum Einfuhrort in anderen Ländern.
c) die Errichtung von Einrichtungen zur Verbesserung der Handhabung, Vermarktung, Verarbeitung, Lagerung oder Verteilung — z. B. Hafen und Umschlageinrichtungen — in den Käuferländern von US-Agrarprodukten, soweit dies tunlich ist und dem Import von amerikanischen Erzeugnissen zugute kommt. Die Finanzierung soll ganz oder teilweise durch die beim Verkauf von US-Agrargütern anfallende Währung des Käuferlandes erfolgen.
d) die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit im Falle einer Kreditkonkurrenz anderer Länder.
2. Ausdehnung der Gewährung kurzfristiger Exportkredite mit der Laufzeit von 6 Monaten bis 3 Jahren für den Verkauf von US-Agrargütern an die Volksrepublik China.
3. Beförderung der Landwirtschaftsattaches in den wichtigsten US-Botschaften zu Counselors.
4. Schaffung von mindestens 6 und höchstens 25 US-Agrarhandelsbüros in anderen Ländern, unabhängig von den diplomatischen Missionen, aber unter Umständen mit diplomatischem Status.
5. Aufwertung des Assistant Secretary of Agriculture for International Affairs and Commodity Programs im US-Landwirtschaftsministerium zum Under-Secretary (Staatssekretär).
II. Mögliche Auswirkungen des „Agricultural Trade Act 1978" auf die Entwicklung des Weltagrarhandels
Eine zuverlässige Abschätzung der Auswirkungen des „Agricultural Trade Act 1978" dürfte zum jetzigen Zeitpunkt schwierig sein. Allgemein wird das neue Gesetz die Wettbewerbsfähigkeit der USA auf dem Kreditsektor verbessern. Die amerikanischen Bemühungen um Ausweitung ihres Agrarexports werden sicher weiteren Auftrieb erhalten, wodurch zum Abbau des amerikanischen Handelsbilanzdefizits und damit möglicherweise auch zur Stabilisie-
9442* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978
rung des amerikanischen Dollars beigetragen werden könnte. Die Entwicklungen, die im einzelnen eintreten könnten, seien im folgenden erläutert.
1. Auswirkungen nach Art der durch Exportkredite geförderten Projekte:
a) Durch die Verknüpfung der Förderung des Aufbaus von Nahrungsmittelreserven mit internationalen Warenabkommen sind die Auswirkungen des Gesetzes in diesem Bereich eng begrenzt. Konkretere Aussagen sind zur Zeit nicht möglich.
b) Die Kredite für den Export von Zuchttieren werden voraussichtlich nur ein geringes Volumen erreichen. Der Zuchtviehexport anderer Länder wird wahrscheinlich kaum beeinträchtigt werden.
c) Größere Bedeutung ist dem Ausbau von Markt-. einrichtungen beizumessen. Verbesserungen auf diesem Gebiet dürfte ganz allgemein der Ausweitung des Weltagrarhandels zugute kommen. Positive Auswirkungen wären nicht nur für den Agrarexport der USA, sondern voraussichtlich auch anderer
Länder zu erwarten.
2. Auswirkungen auf einzelne Exportmärkte:
a) Wahrscheinlich werden als Kreditnehmer weniger die ärmsten Länder, sondern eher Länder wie Südkorea auftreten, die zur Rückzahlung der Kredite in der Lage sind. Auf den Export nach Ländern Osteuropas einschließlich der Sowjetunion dürfte das Gesetz keinen Einfluß haben. Jugoslawien und Polen erhalten schon seit geraumer Zeit die Meistbegünstigung; Ungarn und Rumänien haben diesen Status in den letzten Jahren durch Erleichterungen für die Auswanderung von Minderheiten erlangt. Die Ausfuhr nach der Sowjetunion und den übrigen osteuropäischen Staaten kommt nicht in den Genuß der Kredite.
b) Neu ist die vom Gesetz geschaffene Möglichkeit, der Volksrepublik China Kredite mit einer Laufzeit bis zu 3 Jahren einzuräumen. Die amerikanische Agrarexportwirtschaft bezweifelt, daß die Exporte nach der VR China dadurch besonders stimuliert werden. China werde in jedem Fall die Einfuhr von Nahrungsmitteln steigern und würde im Bedarfsfall vermutlich auch ohne Kredite auf dem US-Markt als Käufer auftreten. Ob China von den Krediten der USA Gebrauch mache, hänge von der Wettbewerbssituation ab. In der Vergangenheit hätten unter anderem Kanada und Argentinien wiederholt zu günstigeren Bedingungen als die USA an China verkauft.
3. Zeitliche Entwicklung möglicher Auswirkungen:
a) Kurzfristig, d. h. im Fiskaljahr 1979, sind keine Auswirkungen des Gesetzes auf den US-Agrarexport zu erwarten, weil erst noch ergänzende Vorschriften erarbeitet werden müssen, bevor das Gesetz praktische Anwendung finden kann. Außerdem muß jedes Projekt auf seine Vereinbarkeit mit dem Gesetz geprüft und genehmigt werden, was eine weitere Verzögerung bedeutet. Es ist daher damit zu rechnen, daß das Volumen der unter dem „Agricultural Trade Act 1978" gewährten Kredite in den
nächsten drei bis vier Jahren relativ gering sein wird.
b) Langfristig ist damit zu rechnen, daß das Gesetz zur Steigerung des US-Agrarexports beiträgt. Im Zuge der erwarteten Ausweitung des Weltagrarhandels möchten die USA ihren Anteil zumindest halten, nach Möglichkeit jedoch erhöhen. Das Gesetz gestattet im übrigen nicht, einen Kreditkrieg einzuleiten, weil dies letzlich allen Agrarexportländern schaden würde, oder normale kommerzielle Verkäufe zu behindern.
c) In der Getreideexportwirtschaft der USA hat der „Agricultural Trade Act 1978" kaum Resonanz gefunden. Dies läßt darauf schließen, daß die Getreideexporteure dem Gesetz nur geringe Bedeutung für die weitere Entwicklung des Weltgetreidehandels beimessen. Eine gewisse Zunahme des Wettbewerbs mit den deutschen Exporten auf Drittmärkten dürfte bei Weizen, Weizenmehl und Futtergetreide zu erwarten sein.
Anlage 56
Antwort
des Bundesministers Ertl auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Paintner (FDP) (Drucksache 8/2315 Frage B 39) :
Wieviel und welche Forschungsvorhaben laufen zur Zeit, um Agrarprodukte in verwendbare Energien umzuwandeln?
Die in der Frage aufgeworfene Problematik wird schwerpunktmäßig an Bundesforschungsanstalten im Geschäftsbereich meines Hauses bearbeitet. Darüber hinaus werden im Rahmen der Projektfinanzierung eine Reihe von speziellen Forschungsvorhaben an Universitäten und hochschulfreien Forschungseinrichtungen mit Mitteln vor allem meines Hauses und des Bundesministers für Forschung und Technologie gefördert.
Der gesamte Themenkomplex, der in Zusammenhang mit der Fragestellung zu sehen ist, ist sehr umfassend. Einerseits schließt er das Problem der ratibnellen Energieverwendung im Agrarbereich ein (z. B. Wärmedämmung, Wärmerückgewinnung, Verbesserung des energetischen Wirkungsgrades der pflanzlichen und tierischen Produktion), andererseits beinhaltet er den Problembereich der Errergiebereitstellung im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Produktion, der in der Fragestellung speziell angesprochen ist. Die Arbeiten konzentrieren sich dabei u. a. auf
— Verbrennen von Stroh, Holz und anderen organischen Reststoffen,
— Verarbeiten von organischer Masse zu direkt verwertbaren Energieträgern,
— Erzeugung von Energie aus Reststoffen der tierischen Produktion.
Insgesamt beträgt die Zahl der in diesem Zusammenhang laufenden oder abgeschlossenen Vorhaben 20. Eine Aufstellung der Themen wird in der Anlage gegeben.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978 9443*
Anlage
Nr. Thema Förderung durch Einrichtung
1 Brennverhalten von Stroh BML FAL/TU Braunschweig
2 Freisetzung von Wärme bei der mikrobiellen Selbsterhitzung organischer Stoffe (1976-1978) BML BMFT/EG FAL
3 Energiegewinnung aus Stroh und Holz — Verfügbare Reststoffe in der Landwirtschaft zur Strohgewinnung — Hochverdichtung von Stroh — Solarenergie in der Landwirtschaft (1975, Fortsetzung) Staats- minister für ELF Bayer. Landesanstalt für Landtechnik, Weihenstephan
4 Verfahren der Strohverwertung, Einarbeitung in den Boden, Herstellung von Bauplatten aus Stroh ... (1973, Fortsetzung) Bayern Landtechnischer Verein in Bayern e. V., Weihenstephan
5 Energiegewinnung aus Holz und Holzabfall — Verwertung für die Eigen-Energieversorgung von Unternehmen der Holzwirtschaft und unter dem Aspekt des Umweltschutzes (1975, Fortsetzung) BML Institut für Holzforschung der Universität München
6 Aufstellung einer Energiebilanz für Produktionsverfahren in der Feldwirtschaft (1977, Fortsetzung) BML FAL
7 Untersuchung über die Steuerung der Selbsterhitzung beim mikrobiellen Abbau organischer Reststoffe aus der landwirtschaftlichen Produktion mit dem Ziel maximaler Energieausbeute BML FAL
8 Untersuchungen zum Thema: Brennholz, Holzkohle, Holzgas, Mangel oder Überfluß? BMFT BFH
9 Studie zur sinnvollen Verwendung überschüssiger Strohabfälle • BMFT BMFT BMFT BMFT BMFT BMFT ERNO Raumfahrttechnik
10 Biochemie des mikrobiellen Abbaus von Ligninen und Ligno-Zellulosen (1978-1980) • BML BML FAL FAL BFH TH München
11 Gestaltung und Beeinflussung des anaeroben Prozesses zur Gewinnung von Biogas und Dünger (im Antragsstadium) BMFT Dornier, Friedrichshafen
12 Erstellung einer kontinuierlich arbeitenden Laboranlage zur Verwertung von Holz, Einjahrespflanzen und organischen Reststoffen zur Chemierohstoffgewinnung Universität Bochum
13 Untersuchungen über verschiedene Möglichkeiten FAL FAL TU Berlin
14 der Energiegewinnung aus Stroh (75-76) (77-79)
15 Beurteilung verschiedener biologisch-technischer Systerne zur Energiegewinnung (76-77)
16 Isotopentechnik für die Biosynthese von Pflanzenstoffen (68-73)
17 Erzeugung tierischer Biomasse durch Vermehrung auf landwirtschaftlichen Reststoffen (76-77)
18 Hygienisierung von Hühnerkot durch Selbsterhitzung im Rotteverfahren
Erarbeitung eines Forschungsprogramms „Technische Photosynthese"
Abkürzungen:
BML: Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
BMFT: Bundesminister für Forschung und Techpologie
EG: Europäische Gemeinschaften
DFG: Deutsche Forschungsgemeinschaft
FAL: Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft Braunschweig-Völkenrode
BFH: Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft
9444* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978
Nr. Thema Förderung durch Einrichtung
19 Herstellung von Erdölsubstituten und hochwertigen festen Brennstoffen aus jüngeren Brennstoffen und biologischen Abfallprodukten BMFT TU Clausthal
20 Vergleichende Energiebilanzberechnungen in verschiedenen Pflanzenbeständen; Buche, Fichte und Wiese (1970, Fortsetzung) DFG TU München
Anlage 57
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Müller (Bayreuth) (SPD) (Drucksache 8/2315 Frage B 40) :
Ist die Bundesregierung bereit, dem Beispiel Frankreichs, Belgiens und Englands folgend, ein Importverbot für alle Erzeugnisse aus Robbenfellen zu erlassen, um damit einen Protest gegen die grausame Tötung von Robben in Kanada und Norwegen zum Ausdruck zu bringen?
Der Bundesregierung liegen keine offiziellen Informationen darüber vor, daß in England, Frankreich und Belgien Importverbote für alle Erzeugnisse aus Robbenfellen bestehen.
Aus der Sicht des Artenschutzes ist die Einfuhr/ Ausfuhr international gefährdeter Tierarten und von Teilen solcher Tiere in den Bestimmungen des „Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" (Washingtoner Artenschutzübereinkommen von 1973) geregelt.
Nach diesem Übereinkommen, das für die Bundesrepublik Deutschland im Juni 1976 in Kraft getreten ist, ist ein generelles Verbot der Einfuhr und Ausfuhr von Robben (Seehunden) sowie deren Teilen und daraus hergestellten Erzeugnissen nicht vorgesehen.
Nähere Angaben dazu bitte ich der Beantwortung der Fragen des Herrn Abgeordneten Haase in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 31. Mai und 1. Juni 1978 zu entnehmen.
Aus nationaler Sicht wird die Bundesregierung im Rahmen der nach § 23 BNatSchG zu erlassenden Import- und Exportverordnung prüfen, ob es möglich, erforderlich und zweckmäßig ist, die Einfuhr von Robbenfellen einer Handelskontrolle zu unterwerfen oder sie gar zu verbieten.
Die Verordnung wird vorrangig bearbeitet werden, wenn die für das Frühjahr 1979 zu erwartende Verabschiedung der „Verordnung über besonders geschützte Arten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere" gem. § 22 Abs. 4 BNatSchG erfolgt ist.
Des weiteren erlaube ich mir, auf die Beantwortung von Fragen zur ähnlichen Thematik der Herren Abgeordneten
— Dr. Henning in der Fragestunde
des Deutschen Bundestages am 12./13. April 1978
— L. Löffler in der Fragestunde
des Deutschen Bundestages am 22./23. Februar 1978.
Anlage 58
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Gansel (SPD) (Drucksache 8/2315 Frage B 41) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß an dem Tag, als die „Kieler Nachrichten" meldeten (21. November 1978), daß an der schleswig-holsteinischen Westküste Weißkohl an die Schafe verfüttert würde, weil die Bauern nur 0,80 DM je Zentner erzielen können, auf dem Kieler Wochenmarkt das Pfund Weißkohl zu 0,54 DM angeboten wurde, und was ergibt sich daraus für die Bewertung der EG-Agrarordnung?
In den letzten Wochen lag die Schwankungsbreite der meistgenannten Frischmarktpreise für Weißkohl auf den Erzeugermärkten zwischen 12 und 25 DM/100kg, während der Verbraucherpreis für Weißkohl der Klasse I durchschnittlich 0,66 DM/kg erreichte. Daraus ergibt sich, daß es sich bei den von Ihnen zitierten Preisrelationen um Einzelfälle handelt, die nicht verallgemeinert werden können.
Ein erheblicher Teil der Weißkohlernte wird auf der Basis von Lieferverträgen zu Sauerkraut verarbeitet. Sehr hohe Verarbeitungsmengen im Vorjahr haben zu Lagerbeständen bei Sauerkraut geführt und bei stagnierendem Verbrauch die Aufnahmefähigkeit der Sauerkraut verarbeitenden Industrie in diesem Jahr begrenzt. In solchen Situationen ist es bei Weißkohl durchaus üblich und letztlich zwingend, daß die nicht absetzbaren Mengen durch Verfütterung bestmöglich verwertet werden.
Die vorliegende Marktlage ist ausschließlich angebots- und nachfragebedingt. EG-Marktregelungen bestehen bei Weißkohl nicht.
Anlage 59
Antwort
des Bundesministers Ertl auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Ey (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 42) :
Ist die Bundesregierung bereit, bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit ausführlicher als bisher auf den hohen Anteil landschafts- und naturschutzfördernder Maßnahmen im Rahmen der Agrarhilfen hinzuweisen?
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978 9445*
Ich bemühe mich seit langem darum, in der strukturpolitischen Diskussion zu verdeutlichen, daß die Bund-Länder-Mittel der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" stärker noch als zur Förderung einzelner landwirtschaftlicher Betriebe für überbetriebliche und damit der Allgemeinheit zugute kommende Maßnahmen eingesetzt werden. Hierfür stehen rund 1,4 Milliarden DM — das entspricht etwa einem Anteil von 70 % — zur Verfügung. Es wäre eine dankbare Aufgabe für die Länder, die für die Durchführung zuständig sind, der Öffentlichkeit an Ort und Stelle immer wieder zu zeigen, was hier mit Steuergeldern gerade auch für unsere Umwelt und speziell für Natur und Landschaft getan wird. Ich selbst nutze jede Gelegenheit, diese Leistungen darzustellen. Lassen Sie mich deshalb auch hier auf einiges hinweisen, was im Rahmen des Agrarhaushaltes den Belangen des Landschafts- und Naturschutzes je nach der Einzelausgestaltung der Maßnahme zugute kommen kann:
Seit dem Inkrafttreten des neuen Flurbereinigungsgesetzes am 1. April 1976 können Flurbereinigungen auch mit dem Ziel durchgeführt werden, notwendige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen. Darüber hinaus ist ein landschaftspflegerischer Begleitplan Bestandteil des verbindlichen Wege- und Gewässerplanes. Seither wurden bis Ende 1977 bereits 1 980 Hektar Land für Umweltschutz, für Naturschutz und Landschaftspflege sowie für Freizeit- und Erholungsanlagen ausgewiesen.
Zum wichtigsten wasserwirtschaftlichen Schwerpunkt im ländlichen Raum hat sich der Bau von Kanalisationen und Kläranlagen entwickelt. Allein 1976 wurden dafür rund 1,6 Milliarden DM aufgewendet. Es wurden damit merkliche Verbesserungen der Gewässergüte erreicht. Diese Investitionen wurden mit erheblichen öffentlichen Mitteln der Agrarstrukturverbesserung bezuschußt.
Im Förderungszeitraum 1976 wurden im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe rund 200 Kilometer Schutzpflanzungen und Feldgehölze angelegt. Im selben Jahr wurden 2 700 Hektar Land mit staatlicher Unterstützung aufgeforstet, wobei die Zuschüsse für Laubbaumarten ungleich höher als für Fichte sind.
Ich darf ferner auf das Bundesnaturschutzgesetz verweisen, das allerdings überwiegend nur Rahmenregelungen enthält und demnach den Ländern die konkrete Ausgestaltung überlassen muß. Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes war die Förderung von Naturparken, für die der Bund von 1969 bis einschließlich 1976 insgesamt 29 Millionen DM zur Verfügung gestellt hatte, wegen der Inanspruchnahme der Finanzierungskompetenz hierfür durch die Länder nicht mehr möglich.
Für 1979 steht im Haushaltsentwurf bekanntlich ein Ansatz in Höhe von 5 Millionen DM für Zuweisungen zur Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung zur Verfügung.
Anlage 60
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Spitzmüller (FDP) (Drucksache 8/2315 Fragen B 43 und 44) :
Teilt die Bundesregierung die verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die Regelung des § 5 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes, nach der einem Behinderten die Kosten für eine Änderung oder eine besondere Ausstattung eines Kraftfahrzeuges nur dann erstattet werden können, wenn sie den Auflagen oder Beschränkungen entsprechen, unter denen die Fahrerlaubnis erteilt worden ist, durch die Ermächtigung des § 24 a des Bundesversorgungsgesetzes nicht gedeckt ist, weil die orthopädische Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (vgl. § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes) Beeinträchtigungen der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit bessern und die Folgen der Schädigung erleichtern soll, während Auflagen und Beschränkungen bei Erteilung der Fahrerlaubnis der Verkehrssicherheit dienen, aber nicht die Folgen einer Schädigung im Sinn eines Bundesversorgungsgesetzes erleichtern sollen?
Ist die Bundesregierung bereit, § 5 Abs. 3 der genannten Verordnung dahin zu ändern, daß auf die Leistungsvoraussetzung der Erteilung der Fahrerlaubnis mit entsprechender Auflage oder Beschränkung verzichtet wird?
Die rechtlichen Bedenken gegen die Beschränkung der Kostenübernahme in § 5 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes — DVO — auf solche Änderungen und besonderen Ausstattungen am Kraftfahrzeug des Beschädigten, die den Auflagen oder Beschränkungen entsprechen, unter denen die Fahrerlaubnis erteilt worden ist, teile ich nicht.
Bei der in Frage stehenden Kostenübernahme handelt es sich um eine Ersatzleistung im Sinne des § 11 Abs. 3 Bundesversorgungsgesetz zur Ergänzung der orthopädischen Versorgung.
§ 24 a Buchstabe a Bundesversorgungsgesetz ermächtigt die Bundesregierung, neben Art und Umfang der Ersatzleistungen auch deren besondere Voraussetzungen näher zu bestimmen. Insofern ist die Regelung des § 5 Abs. 3 DVO durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckt.
Die darin vorgesehene Einschränkung der Übernahme der Kosten lediglich für solche behinderungsbedingten besonderen Einrichtungen am Kraftfahrzeug, die den Auflagen und Beschränkungen in der Fahrerlaubnis entsprechen, trägt dem Zweck der Heilbehandlung angemessen Rechnung und ist sachgerecht.
Nach dem Willen des Verordnungsgebers soll die Kostenübernahme den Beschädigten vorbehalten sein, die wegen der Schädigungsfolgen ein Kraftfahrzeug ausschließlich mit Hilfe besonderer Einrichtungen sicher führen können. Die Ersatzleistung soll deshalb auch nur denjenigen Beschädigten zugutekommen, denen allein wegen ihrer Schädigungsfolgen eine eingeschränkte Fahrerlaubnis erteilt worden ist und die damit ohne besondere Einrichtungen als Kraftfahrer von der Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen wären.
In diesem Sinn und mit dieser Einschränkung soll die Ersatzleistung die Folgen der Schädigung erleichtern. Sie dient damit zuerst dem in § 10 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz genannten Zweck der Heilbehandlung und nur mittelbar der Verkehrssicherheit.
Für Beschädigte, die eine uneingeschränkte Fahrerlaubnis besitzen und mithin ein Kraftfahrzeug auch
9446* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978
ohne besondere Einrichtungen sicher führen können, bedeutet die Sonderausstattung — wie etwa ein automatisches Getriebe — zwar zweifellos wie bei jedem Autofahrer eine Erleichterung der Kraftfahrzeugbedienung. Die Sonderausstattung des Kraftfahrzeugs ist in diesen Fällen jedoch nicht notwendige Folge der Schädigung. Wegen dieses unterschiedlichen Grundsachverhalts kann eine Änderung des § 5 Abs. 3 DVO nicht in Aussicht gestellt werden.
Anlage 61
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Grobecker (SPD) (Drucksache 8/2315 Fragen B 45 und 46) :
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, wonach Geschäftsleitungen den Versuch machen, mit Hilfe des Datenschutzgesetzes Informationsrechte des Betriebsrats, wie sie sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben, einzuschränken?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die sich aus §§ 79 und 99 Abs. 1 Satz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ergebenden Informationsrechte des Betriebsrats durch § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes geschmälert werden können?
Zu Frage B 45:
Der Bundesregierung ist bekannt, daß von Gewerkschaftseite zum Teil die Befürchtung geäußert worden ist, Arbeitgeber würden mit Hilfe des Bundesdatenschutzgesetzes Informationsrechte des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsgesetz einschränken. Der Bundesregierung sind jedoch bisher keine Fälle bekannt, in denen Informationsrechte des Betriebsrats unter Berufung auf das Bundesdatenschutzgesetz beschnitten worden sind.
Zu Frage B 46:
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die gesetzlichen Informationsrechte des Betriebsrats und seine Kommunikationsmöglichkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz durch das Bundesdatenschutzgesetz nicht eingeschränkt werden. Das folgt zum einen aus dem Subsidiaritätsprinzips des § 45 Bundesdatenschutzgesetz, wonach die einschlägigen Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes als besondere bundesrechtliche Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung denen des Bundesdatenschutzgesetzes vorgehen. Zum anderen steht das Bundesdatenschutzgesetz gesetzlich zulässigen Informationsflüssen nicht entgegen.
Anlage 62
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schwörer (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 47):
Sind der Bundesregierung Berichte des Hauptverbands der gewerblichen Berufsgenossenschaften bekannt, daß statt der notwendigen 1 500 Behandlungsplätze für Querschnittsgelähmte nur 600 vorhanden sind, also nur ca. 40 v. H. des Bedarfs, und was kann und will die Bundesregierung angesichts der Notwendigkeit, Fälle von Rückenmarkverletzungen sofort zu behandeln, tun, um die nötigen Betten zu schaffen oder ihre Einrichtung zu veranlassen, und kann sie dafür Sorge tragen, daß
die 1976 in Frankfurt geschaffene Anlaufstelle allen Ärzten, Krankenhäusern, Polizeidienststellen und Rettungseinheiten bekanntgemacht wird, damit die fast zur Hälfte aus Verkehrsunfällen stammenden Opfer solcher Verletzungen ohne Verzögerung an einen freien Behandlungsplatz gebracht werden?
Die von Ihnen angesprochene Planungsstudie des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften ist der Bundesregierung bekannt. Die Gewährleistung eines ausreichenden Angebots an Krankenhauseinrichtungen und die Krankenhausbedarfsplanung sind jedoch Aufgabe der Länder, die sich bisher nicht auf einheitliche Planungskriterien verständigen konnten. Auch in einer Besprechung am 8. November 1978 mit den zuständigen Länderministerien über die Behandlungsmöglichkeiten für Querschnittsgelähmte ergab sich ein uneinheitliches Bild zwischen einem regional zumindest ausreichenden Angebot und einem noch vorhandenen Bedarf in anderen Regionen; außerdem wird die Abgrenzung der nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz förderungsfähigen Krankenhäuser von sonstigen Einrichtungen in den einzelnen Ländern unterschiedlich gehandhabt. Es bedarf noch weiterer Klärung, ob zusätzliche Behandlungsmöglichkeiten geschaffen werden müssen. Sollte dies der Fall sein, ist der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bereit, den Ländern hierfür Finanzhilfe im Rahmen des § 23 Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz zur Verfügung zu stellen.
Unabhängig von den Möglichkeiten, die das Krankenhausfinanzierungsgesetz bietet, hat sich der Bund seit Jahren im Rahmen der institutionellen Förderung von Modellzentren an der Finanzierung von Einrichtungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation für Querschnittsgelähmte beteiligt. So konnte mit einer finanziellen Hilfe des Bundes von 9 Millionen DM im Jahre 1974 das Rehabilitationszentrum für Rückenmarkverletzte im Versorgungskrankenhaus „Hohe Warte", Bayreuth, errichtet werden.
Ferner fördert die Bundesregierung derzeit mit einer Zuwendung von 12 Millionen DM den Bau eines Zentrums für Rückenmarkverletzte (Querschnittsgelähmte) am Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus Hamburg des Berufsgenossenschaftlichen Vereins für Heilbehandlung und Berufshilfe, Hamburg e. V.
Diese Einrichtungen dienen sowohl der Akutversorgung als auch der notwendigen nachfolgenden rehabilitationsmedizinischen Betreuung.
Darüber hinaus sind für die berufliche Umschulung dieses Personenkreises neben vielen auf Rollstuhlfahrer eingestellten Berufsförderungswerken das Berufsförderungswerk Wildbad mit 110 Spezialplätzen und die Abteilung für beruflich-soziale Rehabilitation des Rehabilitationszentrums für Querschnittsgelähmte an der Orthopädischen Klinik und Poliklinik der Universität Heidelberg mit 75 Ausbildungsplätzen und 66 Internatsplätzen verfügbar.
Mit der Schaffung von Einrichtungen mit eindeutig überregionalem Modellcharakter hat der Bund auch auf diesem Gebiet Akzente gesetzt.
Der Leiter der „Anlaufstelle am Berufsgenossenschaftlichen Forschungsinstitutes für Traumatolo-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978 9447*
gie" hat die Chefärzte aller Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhäuser auf seine Institution hingewiesen, um die bestmögliche Nutzung dieser Einrichtung zu erreichen.
Außerdem laufen gegenwärtig Verhandlungen mit dem ADAC mit dem gleichen Ziel.
Die Zusammenfassung eines Berichtes über die „Vermittlung von Betten für Querschnittsgelähmte" wird im Deutschen Ärzteblatt in Kürze veröffentlicht, um auch alle praktizierenden Ärzte auf diese Möglichkeit der Vermittlung von Betten hinzuweisen.
Anlage 63
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Friedmann (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 48) :
Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, über 50jährigen Arbeitslosen, die nur sehr schwer wieder einen Arbeitsplatz finden würden und die sich deshalb verselbständigen, eine Überbrückungsbeihilfe zu zahlen, wie sie in Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes Arbeitnehmern gezahlt werden kann, die nach ihrer Arbeitslosigkeit wieder einen Arbeitsplatz in einem Betrieb finden?
Nach dem bis Mitte 1969 geltenden Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) konnte in Ausnahmefällen Arbeitslosen, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, eine Überbrückungsbeihilfe gewährt werden (§ 135 AVAVG). Das Arbeitsförderungsgesetz (AFG), das am 1. Juli 1969 das AVAVG ablöste, hat bewußt davon abgesehen, die Möglichkeit einer Überbrükkungsbeihilfe an Arbeitslose, die selbständig werden wollen, beizubehalten. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, diese Hilfe wieder einzuführen.
Die Überbrückungsbeihilfe an Selbständige hatte sich nicht bewährt. Die geförderte selbständige Tätigkeit endete zumeist schon mit dem Auslaufen der vom Arbeitsamt gewährten Überbrückungsbeihilfe. Gerade für ältere Arbeitnehmer ist nach Jahren abhängiger Beschäftigung oder nach längerer Arbeitslosigkeit die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nur im Ausnahmefall eine echte Alternative, mit der Arbeitslosigkeit beendet werden kann. Das Arbeitsförderungsgesetz sieht außerdem keine Wirtschaftsförderung vor. Darum würde es sich aber im Ergebnis bei einer Überbrückungsbeihilfe handeln, die zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gewährt wird.
Die nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 Arbeitsförderungsgesetz zulässige Hilfe wird nach ihrer Ausgestaltung in § 19 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Förderung der Arbeitsaufnahme (FdA-Anordnung) — in der Regel als Darlehen — gezahlt, um bei einer Arbeitsaufnahme den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen bis zur ersten vollen Lohn- oder Gehaltszahlung sicherzustellen. Sie wird also nur gewährt, wenn der Arbeitslose wieder in ein Arbeitsverhältnis eingegliedert ist und die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit feststeht.
Anlage 64
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Hasinger (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 49) :
Beabsichtigt did Bundesregierung, eine Ausnahmeregelung von den Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für Krankenpflegeschüler zu treffen, insbesondere hinsichtlich des Arbeitsbeginns vor 7 Uhr morgens und des Wochenenddienstes?
Die Bundesregierung prüft z. Z. Anträge mehrerer Beschäftigungszweige, Ausnahmen von Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung zuzulassen. Zu diesen Anträgen, die in einem einheitlichen Verfahren behandelt werden, gehört auch der Antrag der Deutschen Krankenhausgesellschaft, für Auszubildende in der Krankenpflege eine Beschäftigung ab 6 Uhr und an 6 Tagen in der Woche zuzulassen.
Eine im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durchgeführte Anhörung der antragstellenden Verbände sowie deren ergänzende Stellungnahmen haben gezeigt, daß es sich um schwierige Fragen handelt, zu denen durchweg kontroverse Standpunkte vertreten werden. Den Darstellungen der Arbeitgeber, daß eine Ausbildung Jugendlicher in den Bereichen der Antragsteller vor 7 Uhr und zum Teil auch am Wochenende notwendig ist, stehen ebenso überzeugende Gegendarstellungen der Gewerkschaften, gegenüber. In Einzelgesprächen wird der Versuch gemacht, diese gegensätzlichen Standpunkte einander anzunähern. Die Bundesregierung hält einen solchen Versuch wegen der politischen Bedeutung dieser Entscheidung für notwendig.
Anlage 65
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schöfberger (SPD) (Drucksache 8/2315 Fragen B 50 und 51) :
Kann die Bundesregierung Presseberichte („Welt der Arbeit" vom 8. November 1978) bestätigen, wonach Arbeitgeber und deren Anwälte zunehmend dazu übergehen, gegen Arbeitnehmer Detektive einzusetzen, um durch ein „spezielles Wissen" aus dem Intimbereich des betroffenen Arbeitnehmers Prozeßvorteile in Kündigungsschutzprozessen zu erzielen?
Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang eine Werbeaussage des Duisburger Detektivinstituts Kocks GmbH, in der es heißt, „Vergleiche in Arbeitsgerichtsprozessen sind gelegentlich das Ergebnis massiver Erpressung und gründen dann auf genauer Kenntnis intimer Zusammenhänge, bei deren Veröffentlichung einer der Prozeßbeteiligten einen Skandal oder Schaden zu befürchten hat"?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob und inwieweit Arbeitgeber und deren Anwälte Detekteien beauftragen, Nachteiliges aus dem Privatleben von Arbeitnehmern zu erforschen, um dies in Kündigungsschutzprozesse einzubringen und daraus Prozeßvorteile zu erzielen. Auch von der Arbeitsgerichtsbarkeit sind Mitteilungen hierüber bisher nicht erfolgt.
Allgemein — und damit komme ich zu Ihrer zweiten Frage — läßt sich jedoch hierzu folgendes sagen:
Selbst für eine Werbeaussage erscheint das Maß des Erträglichen weit überschritten zu sein, wenn
9448* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978
auf die Möglichkeit von Erpressungen als Mittel, einen Kündigungsschutzprozeß zu gewinnen, hingewiesen wird. Ob die an solchen Praktiken Beteiligten Straftatbestände wie Nötigung oder Erpressung erfüllen, müssen die zuständigen Staatsanwaltschaften prüfen. Außerdem werden die nach der Gewerbeordnung zuständigen Landesbehörden festzustellen haben, ob die Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit vorliegen.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Arbeitgeber nach allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsvertragsrechts das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht rechtswidrig verletzen darf. Das Privatleben des Arbeitnehmers steht — von Ausnahmefällen abgesehen — in keiner Beziehung zum Arbeitsverhältnis und darf daher auch nicht durch den Arbeitgeber bzw. durch eine beauftragte Detektei überwacht werden. Bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann der Arbeitnehmer neben anderen Schadensersatzansprüchen auch Schmerzensgeld als Ausgleich verlangen. Dies wurde z. B. einem Arbeitnehmer zugesprochen, dessen Arbeitgeber ein graphologisches Gutachten in einem Kündigungsschutzprozeß mit dem Ziel eingeführt hat, den Prozeß auf alle Fälle zu gewinnen und der dabei eine Diskriminierung und Ehrenkränkung des Arbeitnehmers bewußt in Kauf genommen hat (Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 1972, NJW 1976, Seite 310 f.).
Schließlich muß noch berücksichtigt werden, daß Vergleichsvorschläge in einem Kündigungsschutzprozeß in der Regel vom Gericht ausgehen und somit verhindert werden kann, daß Dinge, die mit dem Streitgegenstand in keiner Beziehung stehen, berücksichtigt werden.
Anlage 66
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haehser auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Kunz (Weiden) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 52) :
Wie hoch ist die Zahl von amerikanischen Zivilangestellten bei den Stationierungsstreitkräften, die Familienangehörige von in der Bundesrepublik Deutschland stationierten US-Soldaten sind, und wie viele sind sonstige US-Bürger, die erst später und zusätzlich in die Bundesrepublik Deutschland kamen?
Nach den Mitteilungen des Hauptquartiers der US-Streitkräfte in Europa sind in der Bundesrepublik Deutschland auf Arbeitsplätzen für zivile Ortskräfte insgesamt 10 268 amerikanische Staatsangehörige beschäftigt. Davon sind 8 152 Familienangehörige von Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges und 2 116 entlassene Soldaten und andere Personen, die nicht im Zusammenhang mit der Stationierung amerikanischer Truppen in die Bundesrepublik eingereist sind.
In den genannten Zahlen sind amerikanische Teilzeit- und Aushilfs-Arbeitskräfte nicht erfaßt. Solche Arbeitskräfte werden nur auf Arbeitsplätzen beschäftigt, die nach Mitteilung des US-Hauptquartiers zu keiner Zeit für die Beschäftigung von zivilen Ortskräften zur Verfügung gestanden haben.
Anlage 67
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Link (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 54) :
Trifft es zu, daß Wehrübende aus der freien Wirtschaft als Verheiratete 90 v. H. und als Ledige 70 v. H. ihres Nettoverdienstes für die Zeit der Wehrübung ersetzt bekommen, während Angehörige des öffentlichen Dienstes ihre vollen Bezüge weiter erhalten — wie die Presse berichtete —, und wenn ja, was sind die Gründe der unterschiedlichen Behandlung von Wehrübenden?
Es trifft zu, daß die Arbeitnehmer der freien Wirtschaft für die Zeit der Wehrübung eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten; sie beträgt für Verheiratete 90 v. H. und für Ledige 70 v. H. des monatlichen Nettoeinkommens, das der Wehrpflichtige im Jahr vor der Einberufung erzielt hat. Den Beamten und Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes hingegen wird das Gehalt während einer Wehrübung nach den Bestimmungen des Arbeitsplatzsicherungsgesetzes fortgezahlt.
Die unterschiedlichen Regelungen werden damit gerechtfertigt, daß die Rechtsbeziehungen des öffentlichen Dienstes und die der Arbeitnehmer der freien Wirtschaft zum Staat unterschiedlich sind. Der wesentliche Grund für die Weitergewährung der Dienstbezüge im öffentlichen Dienst ist das Fortbestehen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und der damit verbundenen Alimentationspflicht des Dienstherrn. Diese Situation ist bei den Arbeitnehmern der freien Wirtschaft anders. Für diesen Personenkreis wurde daher die finanzielle Abfindung während einer Wehrübung durch das Unterhaltssicherungsgesetz geregelt. Bei der Gegenüberstellung der beiden Abfindungsarten ist zu beachten, daß — im Gegensatz zu den Dienstbezügen — die Verdienstausfallentschädigung steuerfrei gewährt wird. Darüber hinaus haben diese Wehrübenden Anspruch auf Lohnsteuerjahresausgleich. Hierdurch wird der Unterschied zwischen der Verdienstausfallentschädigung und der Gehaltsfortzahlung bei Ledigen weitgehend und bei Verheirateten im Regelfall voll ausgeglichen.
Die Gerichte haben diese unterschiedliche Abfindung für verfassungsgemäß erklärt. Unabhängig davon werde ich prüfen lassen, ob die Abfindungssysteme einander angeglichen werden können.
Anlage 68
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haehser auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Weber (Köln) (SPD) (Drucksache 8/2315 Frage B 55) :
Wie beurteilt die Bundesregierung die Befürchtung, daß die belgischen Luftstreitkräfte ihre Flugtätigkeit auf dem Flugplatz Butzweilerhof verstärken wollen, daß sie bereits zusätzliche Luftstreitkräfte dorthin verlegt haben sollen, und daß, auch
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978 9449*
durch den Ausbau der Start- und Landebahn, zusätzliche Immissionen für die angrenzende Wohnbevölkerung mit Sicherheit eintreten werden, und sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, den Flugbetrieb vollständig zu verlegen?
Der militärische Teil des Flugplatzes Köln-Butzweilerhof ist auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge INATO-Truppenstatut, Zusatzvereinbarungen) den belgischen Streitkräften für die Dauer ihres Bedarfs zur ausschließlichen Benutzung überlassen. Daher liegt die Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine Verlegung des Flugbetriebes in Betracht gezogen werden kann, bei den belgischen Streitkräften.
Nach meiner Information sind keine zusätzlichen Luftstreitkräfte auf dem Flugplatz Köln-Butzweilerhof stationiert worden., Eine solche Verstärkung ist nach Auskunft der belgischen Streitkräfte zur Zeit auch nicht vorgesehen.
Der Ausbau der Start- und Landebahn bezweckt lediglich, die Start- und Landewege so zu verändern, daß eine von der 'Stadt Köln im Interesse der städtebaulichen Entwicklung gewünschte Baunutzung und Teilfreigabe des Flugplatzes Köln-Butzweilerhof ermöglicht werden.
Bei dieser Sachlage sind zusätzliche Emissionen für die benachbarten Wohngebiete nicht zu befürchten.
Anlage 69
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Weber (Köln) (SPD) (Drucksache 8/2315 Frage B 56) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Bewohner der Städte Köln-Worringen und Dormagen durch militärische Tiefflüge, besonders aus dem Raum Nörvenich, in unzumutbarer Weise in diesem industriellen Ballungsgebiet zusätzlich belästigt werden, und sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, aus Gründen des Lärmschutzes und insbesondere auch der Sicherheit die angesprochene Tiefflugroute zu verlegen?
Militärische Tiefflüge werden so weiträumig wie möglich über nahezu dem gesamten Bundesgebiet durchgeführt, um Lärmkonzentrationen über bestimmten Gebieten von vornherein entgegenzuwirken. Dabei wird auf zentral festgelegte Tiefflugstrecken mit Rücksicht auf die Bevölkerung verzichtet. Die Flüge werden entsprechend den Gegebenheiten der Luftraumstruktur der Bundesrepublik i Deutschland mit nach Möglichkeit häufig wechselnden Routen von den Verbänden geplant und durchgeführt.
Dem Bemühen um weiträumige Verteilung von Tiefflügen stehen mancherorts Beschränkungen entgegen. So liegen z. B. Dormagen und Köln-Worringen zwischen den für Tiefflüge gesperrten Gebieten um die Zivilflughäfen Köln-Bonn und Düsseldorf/ Mühlheim. Diese Beschränkungsgebiete, die der Sicherheit des zivilen Luftverkehrs dienen, kanalisieren den Flugverkehr West-Ost und Ost-West im Raum Dormagen auf einer Breite von ca. 8 km.
Eine Aussparung der Orte Dormagen und Worringen vom militärischen Tiefflug würde diesen Korridor auf die Hälfte reduzieren und die örtliche Situation zwangsläufig verschärfen.
Auch eine Schließung des Korridors ist nicht möglich, weil damit den deutschen, holländischen, belgischen und britischen Luftstreitkräften ein wichtiger Zugang in die rechtsrheinischen Übungsräume genommen würde. Die Verbände wären gezwungen, die Umgehungsmöglichkeiten in den Räumen Wesel und Remagen verstärkt zu nutzen. Eine Zunahme der Fluglärmbelastung in diesen Regionen muß jedoch vermieden werden. Eine Anhebung der Tiefflughöhen im dortigen Raum ist nicht möglich, ohne den zivilen Linienflugverkehr beider Großflughäfen zu gefährden.
Ich sehe deshalb zur. Zeit keine Möglichkeit, die Lärmbelastung im dortigen Raum abzubauen. Ich bitte dafür um Verständnis.
Anlage 70
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Würzbach (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 57) :
Hält es die Bundesregierung für angebracht, bei zukünftig sich abzeichnenden Umbelegungen größerer Art von Bundeswehreinheiten/Verbänden in andere Garnisonstädte und wegen der damit verbundenen möglichen Änderung von z. B. WohnungsSchul- und Kindergartenbedarf rechtzeitig mit den entsprechenden Kommunalverwaltungen in Verbindung zu treten, und welcher zeitliche Verlauf ist für diese Information vorgesehen?
Um die Interessen der betroffenen Soldaten bei Verlegungen, Neuaufstellungen oder sonstigen organisatorischen Maßnahmen weitgehendst zu berücksichtigen, sind in solchen Fällen die beteiligten Dienststellen verpflichtet, für den außerdienstlichen, persönlich-familiären Lebensbereich vor der Durchführung der Maßnahmen einen sogenannten „Sozialplan" aufzustellen.
Der Sozialplan besteht aus drei Teilen. Im Teil I sind der Wohnungsbedarf und die außerdienstlichen Lebensbedingungen am neuen Standort darzustellen und mit den Lebensverhältnissen am alten Standort zu vergleichen. Der Teil II bietet einen Stufenplan für die gegebenenfalls notwendige Verbesserung der Lebensverhältnisse am neuen Standort. Der Teil III hat die bei einzelnen Soldaten auftretenden besonderen Härtefälle und die Maßnahmen zu ihrer Beseitigung oder Milderung zum Inhalt.
Die Ermittlungen zur Erstellung des Sozialplanes sind nur unter Beteiligung der zuständigen Kommunalverwaltungen möglich. Der zeitliche Vor- und Ablauf für die Aufstellung der drei Teile des Sozialplanes vor der Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen ist in den Richtlinien eindeutig festgelegt.
Die „Richtlinien für die Aufstellung eines Sozialplanes für Soldaten bei Verlegungen oder Neuaufstellungen von Dienststellen der Bundeswehr oder bei entsprechenden organisatorischen Maßnahmen" wurden mit dem Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung am 4. Juni 1974 bekanntgegeben.
9450* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978
Nach den hier vorliegenden Berichten ist in der Vergangenheit bei jeder Verlegung nach den Richtlinien des Sozialplanes verfahren worden.
Anlage 71
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Würzbach (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 58) :
Wie lautet die Regelung des Bundesverteidigungsministers für die Kontakte von Soldaten mit Vertretern der Volksrepublik China, und dürfen Soldaten der Bundeswehr ohne Genehmigung des Bundesverteidigungsministers die Volksrepublik China besuchen?
1. In Übereinstimmung mit dem Auswärtigen Amt werden Vorhaben und Planungen, die Begegnungen zwischen Angehörigen der Bundeswehr und Vertretern der chinesischen Streitkräfte zum Inhalt haben, sorgfältig geprüft. Dabei ist die Ausgewogenheit der Beziehungen der Bundeswehr zu allen Streitkräften außerhalb der NATO ein wichtiger Maßstab. Eine schriftliche Regelung gibt es jedoch bislang nicht.
2. Bei Reisen von Bundeswehrangehörigen in die Volksrepublik China können dienstliche oder außerdienstliche Reisen in Betracht kommen.
Dienstliche Reisen bedürfen der Genehmigung des Bundesministers der Verteidigung.
Die für den Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung geltenden Bestimmungen für außerdienstliche Reisen in und durch den kommunistischen Machtbereich sind von der „Anordnung der Bundesregierung vom 6. Juni 1973 über Reisen von Bundesbediensteten in und durch den kommunistischen Machtbereich" abgeleitet.
Außerdienstliche Reisen sind Geheimnisträgern der Stufe II (Streng Geheim) grundsätzlich verboten. Alle übrigen Bundeswehrangehörigen können in oder durch Länder des kommunistischen Machtbereichs — dazu gehört auch die VR China — reisen. Sie bedürfen jedoch einer vorher einzuholenden Genehmigung durch die für die Gewährung von Urlaub zuständige Stelle, die in der Regel zu erteilen ist.
Anlage 72
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Würzbach (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 59) :
Stimmen Pressemeldungen, nach denen die militärische Führungsspitze ohne Wissen und Zustimmung des Bundesverteidigungsministers die Disziplinarordnung der Hochschulen der Bundeswehr geändert haben, und warum sind die Befehle später aufgehoben worden?
Zunächst darf ich darauf hinweisen, daß es an den Hochschulen der Bundeswehr keine eigene Disziplinarordnung gibt. Die an den Hochschulen der Bundeswehr studierenden Offiziere und Offiziersanwärter sind auch während ihres Studiums Soldaten und
unterliegen damit der für alle Soldaten der Bundeswehr gültigen Wehrdisziplinarordnung.
Im Bundesministerium der Verteidigung ist geprüft worden, ob es zweckmäßig ist, die bisherige Disziplinargewalt von zwei auf drei Ebenen zu verteilen. Eine abschließende Entscheidung hierüber wird in Kürze getroffen werden. Eine Verlagerung der Disziplinarbefugnisse ist daher bisher weder an der Hochschule Hamburg noch an der Hochschule München in Kraft getreten.
Ein Befehl des Leiters Studentenbereich München, der die Disziplinargewalt bereits vorbereitend und personenbezogen festlegen wollte, wurde aufgehoben.
Anlage 73
Antwort
des Staatssekretärs Dr. Wolters auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Kuhlwein (SPD) (Drucksache 8/2315 Frage B 60) :
Ist die Bundesregierung bereit, durch eine entsprechende Auflage nach § 28 des Arzneimittelgesetzes sicherzustellen, daß der Alkoholgehalt in zahlreichen Arznei- und Stärkungsmitteln auf der Packung deutlich kenntlich gemacht wird, um so Gefährdete — Leberkranke, Hypertoniker, Alkoholiker — vor Schädigungen bzw. Rückfällen zu schützen?
Die Anordnung von Warnhinweisen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes durch Auflagen des Bundesgesundheitsamtes, die jedem Hersteller einzeln erteilt werden müssen, stellt bei der Vielzahl der im Verkehr befindlichen Alkohol enthaltenden Arzneimittel einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand dar, der zu Lasten der dem Bundesgesundheitsamt zur Verfügung stehenden Zulassungskapazität gehen würde. Aus diesem Grunde wird daher eine Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes vorbereitet, nach der Arzneimittel, die Alkohol enthalten, einen Warnhinweis tragen müssen.
Ich bitte um Ihr Verständnis, daß eine solche Rechtsverordnung nicht umgehend erstellt werden kann. Es sind hierzu noch eingehende Erörterungen notwendig, z. B. von welchem Volumengehalt an Alkohol der Warnhinweis erforderlich ist, ob der Warnhinweis für alle Zubereitungsformen notwendig ist und ob er unabhängig von der Dosierungsvorschrift anzubringen ist.
Anlage 74
Antwort
des Staatssekretärs Dr. Wolters auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Müller (Bayreuth) (SPD) (Drucksache 8/2315 Frage B 61) :
Kann die Bundesregierung Vorsorge dafür treffen, daß wissenschaftlich fundierte Behandlungsmethoden im Gesundheitswesen den Patienten uneingeschränkt zugute kommen und nicht im Machtkampf der Schulmedizin verzögert oder sogar ausgeschaltet werden, obwohl diese im Ausland seit Jahren anerkannt sind und praktiziert werden?
Die Abklärung und Beurteilung wissenschaftlicher Fragen der ärztlichen Therapie erfolgt üblicherweise
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978 9451*
so, daß durch Vorträge auf Kongressen und Veröffentlichungen in Fachzeitschriften das Für und Wider diskutiert wird, bis sich eine belegbare und abgewogene Meinung gebildet hat. Diesen Abstimmungsprozeß steuern vor allein die wissenschaftlichen Fachgesellschaften, ggf. unterstützt von Berufsverbänden und Standesorganisationen, aber auch der Druck von Anbietern und Öffentlichkeit. Dieser kompliziert erscheinende und häufig auch langwierige Weg hat sich insgesamt bewährt. Wenn sich wissenschaftlich fundierte Behandlungsmethoden im Ausland bewährt haben und dort anerkannt sind, verkürzt sich bei uns dieser Abstimmungsprozeß. Anders verhält es sich mit Verfahren, die im Ausland zwar praktiziert werden, die jedoch den bei uns geltenden Maßstäben der kurativen Medizin nicht entsprechen und deshalb als (noch) nicht begründet anzusehen sind. Die sog. Schulmedizin ist letztlich nichts anderes als die Summe der auf diesem Wege zusammengetragenen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Es kann deshalb nicht als eine politische Aufgabe angesehen werden, diesen Meinungsbildungsprozeß zu beeinflussen. Deshalb kann die Bundesregierung auch keine Vorsorge dafür treffen, daß Behandlungsmethoden, die von den wissenschaftlichen Instanzen nicht anerkannt werden, allgemein Anwendung finden.
Im übrigen wird es auf die Situation im konkreten Einzelfall ankommen, ob und inwieweit sich auch die Bundesregierung am Meinungsprozeß beteiligen und ihn beeinflussen kann.
Anlage 75
Antwort
des Staatssekretärs Dr. Wolters auf die Schriftlichen
Fragen des Abgeordneten Dr. Jentsch (Wiesbaden)
(CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen B 62 und 63) :
Hält die Bundesregierung in Übereinstimmung mit zahlreichen Äußerungen in der medizinischen Literatur die Prüfung gegen Placebo an kranken Personen im Rahmen der klinischen Arzneimittelprüfung mit dem neuen Arzneimittelgesetz für vereinbar?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß diese Prüfungsmethode im Rahmen der Arzneimittelfortentwicklung unverzichtbar ist?
Kranke Personen dürfen eine Behandlung nach anerkannten medizinischen Regeln erwarten.
Dieser Grundsatz gilt auch für die klinische Prüfung von Arzneimitteln nach § 41 des Arzneimittelgesetzes. Das bedeutet, daß neue Arzneimittel nur gegen eine Standardtherapie getestet werden können, wenn diese Standardtherapie nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich ist. Die Gabe eines Placebos an Stelle einer möglichen und notwendigen Behandlung wäre nicht vertretbar und rechtswidrig. Kann aber auf Grund des Ergebnisses einer Diagnose bei dem gegebenen Krankheitsbild von der Verordnung eines Arzneimittels abgesehen werden oder steht bislang keine wirksame Behandlungsmethode zur Verfügung, kann gegen ein Placebo geprüft werden.
Dies steht einer Fortentwicklung der Arzneimittelforschung nicht entgegen.
Anlage 76
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Engelhard (FDP) (Drucksache 8/2315 Frage B 64) :
Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß es im Interesse der Durchschaubarkeit des Transportrechts für Verlader, Spediteure und Frachtführer erforderlich ist, zu einer deutlicheren Unterscheidung zwischen Aufgaben bzw. Haftung der Spediteure und der Frachtführer zu kommen, und könnte dieses Ziel gegebenenfalls durch die Streichung des § 413 HGB erreicht werden?
Die Bundesregierung hält es ebenfalls für erforderlich, die Aufgaben und die Haftung der Frachtführer und Spediteure klarer gegeneinander abzugrenzen. In diese Überlegungen muß auch eine Änderung des § 413 HGB einbezogen werden. Dabei wird auch geprüft, ob eine ersatzlose Streichung dieser Vorschriften den gestellten Zielen gerecht wird. Das für das Handelsrecht federführende Bundesjustizministerium und das Bundesverkehrsministerium haben bereits erste Vorüberlegungen zur Regelung dieses Rechtsgebietes angestellt.
Anlage 77
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Bußmann (SPD) (Drucksache 8/2315 Fragen B 65 und 66) :
Welche Probleme sind bisher bei Spannbetonbrücken im Bundesfernstraßennetz aufgetreten, die nach dem beim Ramersdorfer Kreuz angewandten System des Fertigteil- und Einfeldträgers gebaut worden sind?
Welche Preisunterschiede sind bei herkömmlichen Spannbetonbrückenbauten und bei Brückenbauten der „Ramersdorfer Bauweise" im Durchschnitt bei in- und ausländischen Brückenbauten feststellbar?
Zu Frage B 65:
Bei einer im Oktober 1978 von den Straßenbauverwaltungen der Länder durchgeführten Überprüfung aller nach dem von Ihnen erwähnten System („Ramersdorfer Bauweise") gebauten Brücken wurden an verschiedenen dieser Brücken folgende wesentliche Schäden festgestellt:
1. Lageverschiebungen der Überbauten bei Brükken mit größeren Längs- und Querneigungen. Folge: Überbeanspruchung der Lager, Gefahr mangelhafter Lagesicherheit der Überbauten.
2. Undichte Fugen in den Fahrbahnplatten über den Pfeilern. Folge: Schwerste Schäden durch Tausalzangriff; Sanierungskosten an der Talbrücke Haiger rd. 5,0 Millionen DM.
3. Risse bis 0,5 mm Weite an den Trägerunterseiten im Auflagerbereich, an den Fahrbahnplatten und Federplatten. Folge: Erhöhte Korrosionsgefahr, höherer Unterhaltungsaufwand, geringere Lebenserwartung der Brücken.
4. Abweichung der Trägerform in Aufriß- und Grundriß bis 10 cm. Folge: Unplanmäßige Beanspruchung der Lager, Fahrbahnplatten, Fugen und Unterbauten. Erhöhung des Eigengewichtes durch Ausgleich der Fahrbahnen.
9452* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121_ Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978
Trotz dieser Schäden ist die Standsicherheit der Bauwerke nicht gefährdet.
Zu Frage B 66:
Allgemeingültige Aussagen über Preisunterschiede zwischen herkömmlichen Spannbetonbrückenbauten und Brückenbauten der „Ramersdorfer Bauweise" sind nicht möglich, weil der Preis eines Bauwerks von mehreren Umständen (z. B. Gründungsverhältnisse, Höhe der Fahrbahn über Tal, Zahl der Felder, Verfügbarkeit einer Rüstung beim jeweiligen Bieter) maßgeblich beeinflußt wird.
Die Baukosten bei Brücken nach dem beim Ramersdorfer Kreuz ausgeführten System können geringer sein. Im Vergleich zu den herkömmlichen Bauweisen weisen diese Brücken jedoch eine kürzere Lebensdauer und höhere Unterhaltungskosten auf (vgl. Frage 65), so daß sich höhere jährliche
Gesamtkosten ergeben können.
Anlage 78
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Peiter (SPD) (Drucksache 8/2315 Frage B 67) :
Trifft es zu, daß für die Umgehung der Stadt Bad Ems im Zug der B 260 nunmehr die Trasse festgelegt wurde, wie aus Zeitungsmeldungen hervorgeht?
Die Trasse der Umgehungsstraße Bad Ems im Zuge der B 260 liegt noch nicht fest. Zur Zeit wird eine Verkehrsuntersuchung durchgeführt, um die Möglichkeiten einer verkehrsgerechten Linienführung für die Verlegung der B 260 im Raum Bad Ems zu prüfen.
Anlage, 79
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Stavenhagen (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen B 68 und 69) :
Wie ist der Stand der Planungen der Bundesregierung zum Bau der Rheinstaustufe Neuburgweier, und hat die Bundesregierung Kenntnis davon, welche Bauvorbereitungen die Republik Frankreich bisher unternommen hat?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß auf Grund der bisher vorliegenden Untersuchungsergebnisse die bisherige Planung der Rheinstaustufe Neuburgweier überprüft werden muß, mit dem Ziel, auf den Bau einer Staustufe ganz zu verzichten oder zumindest eine geländeschonende Alternative an einem anderen .Standort zu erarbeiten, und welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, diesen Erkenntnissen der vorliegenden Untersuchung Rechnung zu tragen?
Zu Frage B 68:
Für den Bau der Rheinstaustufe Neuburgweier wurden im August 1977 die Raumordnungsverfahren in Baden-Württemberg und in Rheinland-Pfalz eingeleitet. Die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes führt gegenwärtig die Planungsarbeiten zur Vorbereitung des Planfeststellungsverfahrens in Verbindung mit notwendigen Modelluntersuchungen zur Klärung schwieriger hydrologischer und technischer Fragen durch.
Auf deutschem Gebiet stehen die Raumordnungsverfahren vor dem Abschluß. Ihre Beendigung hängt weitgehend davon ab, daß in beiden Verfahren eine übereinstimmende Entscheidung für die Standortlage der Staustufe, die nach mehreren Alternativuntersuchungen für Rhein-km 353,850 vorgesehen ist, ergeht. Etwa 3 Monate nach Abschluß der Raumordnungsverfahren wird das Planfeststellungsverfahren nach dem Wasserstraßengesetz eingeleitet werden.
Die Französische Republik hat die deutsche Seite im Rahmen der deutsch-französischen Ständigen Kommission für den Ausbau des Rheins davon unterrichtet, daß auf französischem Gebiet das öffentlich-rechtliche Verfahren noch im Jahre 1978 beendet werde. Die Bauvorbereitungen seien so weit getroffen, daß nach Beendigung der Verfahren mit den Bauarbeiten für den Seitendamm begonnen werden könne. Die Bundesregierung bemüht sich bei der französischen Regierung darum, daß zur Vermeidung von Nachteilen auf der deutschen Seite (Erhöhung Hochwassergefahr) die Bauarbeiten auf beiden Seiten zeitlich aufeinander abgestimmt werden.
Zu Frage B 69:
Bei den Untersuchungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung über andere mögliche Lösungen zur Verhinderung der Erosion als der Bau von Staustufen liegen abschließende Ergebnisse noch nicht vor. Nach dem bisherigen Stand der Untersuchungen und der Naturversuche mit einer Geschiebezugabe kann festgestellt werden, daß diese Lösungsmöglichkeit geeignet ist, vorübergehend die Erosion der Rheinsohle mit ihren schädlichen Folgen aufzuhalten. Es ist aber noch nicht möglich, grundsätzliche Aussagen darüber zu machen, ob diese Alternative den Bau von Staustufen auf Dauer ersetzen kann. Die bisher vorliegenden Zwischenergebnisse sind positiv.
Auf Grund des mit Frankreich bestehenden Vertrages hat die Bundesregierung zur Frage des Baus der Staustufe Neuburgweier der französischen Regierung zugesichert, sich bei der Erfüllung der übernommenen Verpflichtung um die Einhaltung der vereinbarten Fristen zu bemühen, die Bauvorbereitungen durchzuführen und nach Beendigung der erforderlichen Verfahren mit den Bauarbeiten zu beginnen. Gleichzeitig hat die Bundesregierung gegenüber der französischen Regierung erklärt,
— daß sie ihre Untersuchungen über wirtschaftlichere und umweltschonendere Maßnahmen zur Verhinderung der Erosion fortsetzt,
— daß dann, wenn die Untersuchungen rechtzeitig zu positiven Ergebnissen führen, die französische Regierung davon unterrichtet wird, so daß beide Regierungen prüfen können, ob eine alternative Lösung in ihrem eigenen bzw. gemeinsamen Interesse liegen würde.
Erst im Laufe des Planfeststellungsverfahrens wird sich durch entsprechende Modellversuche klären lassen, ob eine noch mehr geländeschonende Anordnung der Hauptbauwerke (Schleusen, Wehr, Kraftwerk) gegenüber der bisherigen Planung möglich ist. Hierbei werden die vorliegenden Untersuchungsergebnisse zu berücksichtigen sein.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978 9453*
Anlage 80
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Milz (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 70) :
Ist die Bundesregierung bereit, zur Reduzierung der Anzahl der sogenannten Geisterfahrer auf Bundesautobahnen an den Einfahrten zu. den Autobahnen eine Beschilderung zu verwenden, wie diese in den USA eingesetzt werden?
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß durch ein neues Verkehrszeichen mehr erreicht werden könnte, als mit den üblichen Verkehrszeichen, die jetzt schon beidseitig an den „falschen Einfahrten" stehen (Zeichen 267 StVO „Verbot der Einfahrt" sowie zusätzliches Zeichen 222 „Vorgeschriebene Vorbeifahrt" auf der Trenninselspitze).
Nach dem mir vorliegenden Zwischenbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen liegen die Ursachen der Falschfahrten im übrigen nicht in erster Linie in falschem Verhalten in den Einfahrten, sondern beim Wenden sowie 'beim falschen Verhalten in Autobahnkreuzen und bei Baustellen.
Gemeinsam mit den für den Straßenbau, den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden sind eine Anzahl Maß- nahmen erörtert worden (zusätzliche Verkehrszeichen, Markierungen), die schon jetzt an kritischen Stellen von den Ländern getroffen werden können, um Falschfahrten möglichst zu verhindern. Weitere Maßnahmen, um das Risiko zu vermindern, werden in Zusammenarbeit mit den Ländern geprüft.
Im übrigen verweist die Bundesregierung auf die Beantwortung der Fragen der Herren Abgeordneten Seefeld und Wüster vom 10. März und 19. April 1978 sowie der Abgeordneten Frau Funcke, Frau Hürland vom 22. September 1978 und Herrn Abgeordneten Daubertshäuser vom 5. Oktober 1978.
Anlage 81
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schwörer (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 71) :
Ist die Bundesregierung bereit, Querschnittsgelähmten, die aus beruflichen oder persönlichen Gründen im Winter zum Führen eines eigenen Personenkraftwagens gezwungen sind, die Benutzung von Spikes-Reifen zu gestatten, wenn die Fahrzeuge als solche von Rollstuhlfahrern gekennzeichnet und auf eine bestimmte Höchstgeschwindigkeit festgelegt sind?
' Nein.
Auf vergleichbare Fragen wurde Ihnen bereits mit Schreiben vom 14. Oktober 1975 — BMV/PSts/StV 7/36.25.07-10/7023 Bd 75 — und am 5. November 1975 (Drucksache 7/4242) ausführlich geantwortet. Die damaligen Ausführungen treffen auch heute noch grundsätzlich zu.
Anlage 82
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Pfeffermann (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen B 72, 73, 74 und 75).:
Für welches Verkehrsaufkommen wurde im Stadtgebiet Marburg der. sogenannte Main-Lahn-Schnellweg (neu A 48) ursprünglich ausgelegt, und in welcher Weise hat die Stadt Marburg wann an der Planung mitgewirkt?
Wie wird das Verkehrsaufkommen der A 485 im Stadtgebiet Marburg durch den Ausbau der A 49 bestimmt, und welches Verkehrsaufkommen wird für die A 485 unter welchen Voraussetzungen heute erwartet?
Kann das heute erwartete Verkehrsaufkommen auch durch den Ausbau der B 3 bewältigt werden, und welche Einsparungen ergeben sich daraus?
IN welcher Weise ist beabsichtigt, die Bedenken der Aktionsgemeinschaft „Schützt das Ohmtal" ähnlich den Einwendungen der Bürger des Ebsdorfer Grundes zu berücksichtigen, und welchen Einfluß hat dies auf die Trassenführung der A 49?
Zu Frage B 72:
Zur Zeit der Entwurfsaufstellung (1967) wurden für 1983 für den Main-Lahn-Schnellweg in Marburg 21000 Kfz/24 h prognostiziert. Die Verkehrsmengenkarte 1975 des Landes Hessen weist eine Belastung von rund 13 000 Kfz/24 h aus. Der Magistrat der Stadt Marburg hat bei einer Vielzahl von Planungsbesprechungen zur Festlegung von Einzelheiten im Zeitraum von 1964 bis 1968 sowie im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens im Jahre 1967 bei der Planung des Main-Lahn-Schnellweges im Stadtgebiet von Marburg mitgewirkt. Die Planung der A 485 wurde bereits 1962 in den Generalverkehrsplan der Stadt aufgenommen.
Zu Frage B 73:
Das Verkehrsaufkommen der A 485, im Raum Marburg wird durch den Bau der A 49 voraussichtlich nicht beeinflußt. Es ist beabsichtigt, den Bauablauf für die A 49 so zu gestalten, daß eine zusätzliche Belastung der A 485 in Marburg vermieden wird. Die früher aufgestellte Verkehrsprognose für 1983 mit rund 21 000 Kfz/24 h hat daher noch Gültigkeit.
Zu Frage B 74:
Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen, der Anlage zum Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985 ist, ist zwischen Marburg und Gießen der Neubau des MainLahn-Schnellweges (als B 3 a bezeichnet) festgelegt. Die für 1983 prognostizierte Verkehrsbelastung beträgt 19 000 Kfz/24 h. Diese Verkehrsmengen können durch einen Ausbau der B 3 nicht bewältigt werden.
Zu Frage B 75:
Die Untersuchungen der hessischen Straßenbauverwaltung zur Linienführung der A 49 südlich von Kirchhain sind noch nicht abgeschlossen. Die Bedenken der Aktionsgemeinschaft „Schützt das OhmTal" sind in diese Untersuchungen einbezogen worden. Das Ergebnis muß abgewartet werden.
9454* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978
Anlage 83
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Jäger (Wangen) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 76):
Wird die Bundesregierung den Abgeordneten des Deutschen Bundestages noch vor einer Entscheidung des Bundesverkehrsministers über die Stillegung des Personenverkehrs auf Bundesbahnstrecken so rechtzeitig Inhalt und Begründung des Stilllegungsantrags des DB-Vorstands bezüglich der im jeweiligen Wahlkreis gelegenen Strecken zur Kenntnis bringen, daß die Abgeordneten in die Lage versetzt werden, dazu eine Stellungnahme abzugeben, die bei der Willensbildung des Bundesverkehrsministers noch berücksichtigt werden kann?
Das Verfahren für die Umstellung des Schienenpersonennahverkehrs auf Busbedienung ist im Bundesbahngesetz festgelegt. Danach erhalten die Länder Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Durchführung des Anhörungsverfahrens ist Sache des Landes.
Nach einer besonderen Vereinbarung zwischen Bund und Ländern sind in das Anhörungsverfahren Regionalgespräche eingebunden, in denen die geplanten Maßnahmen mit den örtlichen beteiligten Stellen erörtert werden sollen. Die jeweils betroffenen Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind zu diesen Gesprächen eingeladen. Allen Regionalgesprächsteilnehmern werden die Bewertungsunterlagen der Deutschen Bundesbahn für die einzelnen Strecken zur Verfügung gestellt.
Erst wenn nach Auswertung der das Anhörungsverfahren abschließenden Stellungnahme des Landes die Deutsche Bundesbahn einen Antrag auf Umstellung des Schienenpersonennahverkehrs stellt, entscheidet der Bundesminister für Verkehr unter Beteiligung der zuständigen Bundesressorts. Die im Anhörungsverfahren vorgebrachten Gesichtspunkte werden in die Entscheidung einbezogen.
Anlage 84
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Frau Will-Feld (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen B 77 und 78) :
Was versteht die Bundesregierung im Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes unter „Angemessenheit" bei der Verteilung von Genehmigungen für den Güterfernverkehr an Neubewerber, Klein-, Mittel- und Großbetriebe, und welchen Mengenanteil gedenkt sie als Maßstab anzulegen?
Wie will sie Klein- und Mittelbetriebe „finanziell leistungsfähig" im Sinne der Richtlinien des Rats der Europäischen Gemeinschaft vom 12. November 1974 und in diesem Zusammenhang konkurrenzfähig gegenüber den Großbetrieben erhalten?
Zu Frage B 77:
Die im Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes enthaltene Forderung, bei der Verteilung von Güterfernverkehrsgenehmigungen Neubewerber, Klein-, Mittel-und Großunternehmer angemessen zu berücksichtigen, richtet sich an die Genehmigungsbehörden der Länder, die für die Erteilung der Genehmigungen ausschließlich zuständig sind. Die Regelung trägt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung: Über die Frage einer angemessenen Aufteilung der Genehmigungen auf einzelne Bewerbergruppen haben die Länderbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Hierbei können regional- und strukturpolitische Gesichtspunkte ebenso berücksichtigt werden, wie z. B. frühere Genehmigungszuteilungen an einzelne Bewerbergruppen.
Zu Frage B 78:
Die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 12. November 1974 über den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr schreibt u. a. vor, daß Voraussetzung für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers die finanzielle Leistungsfähigkeit des Bewerbers ist. Diese Bestimmung entspricht einer seit Jahrzehnten bewährten deutschen Regelung im Güterkraftverkehrsgesetz. Sie trägt im Zusammenwirken mit den übrigen Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes, z. B. über die Tarifpflicht, zur Konkurrenzfähigkeit kleinerer und mittlerer Betriebe bei und schützt die mittelständische Struktur ides deutschen Güterkraftverkehrsgewerbes.
Anlage 85
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Bindig (SPD) (Drucksache 8/2315 Frage B 79) :
Gibt es bereits gültige Vereinbarungen zwischen den jeweils zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz über einen direkten Anschluß der A 881 an das Schweizer Autobahnnetz, oder gibt es zur Zeit Verhandlungen, deren Fortgang soweit fortgeschritten ist, daß mit einem baldigen Abschluß einer Vereinbarung über einen direkten Anschluß zu rechnen ist, bzw. bis wann rechnet die Bundesregierung mit einem solchen Abschluß?
Der Neubau der A 881 im deutsch-schweizerischen Grenzbereich und die Anbindung an das schweizerische Nationalstraßennetz wurden — den Gepflogenheiten bei Grenzübergängen entsprechend - im Rahmen der Fachbesprechungen der „Besonderen Gruppe Deutschland-Schweiz der CEMT (Europäische Verkehrsministerkonferenz) " und in der technischen Kommission der örtlich beteiligten Straßenbauverwaltungen geregelt. Über die Trassenführung im Grenzbereich besteht Einvernehmen. Die Schweiz ist bereit, die deutsche Autobahn abzunehmen und an das Nationalstraßennetz anzubinden. Wegen der gerichtlichen Klagen gegen den Weiterbau der Autobahn von der Rheinbrücke in Konstanz bis zur schweizerischen Grenze können noch keine Bautermine genannt werden. Die für den Grenzübergang notwendigen Vereinbarungen werden rechtzeitig abgeschlossen. Die Vorbereitungen dazu sind bereits angelaufen.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978 9455*
Anlage 86
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Glos (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 80) :
Wie hoch beziffert die Bundesregierung die Mehrkosten im Haushaltsjahr 1978, die dadurch entstehen, daß Dienststellen des Bundes, nachgeordnete Behörden, Zuwendungsempfänger usw. bei Auslandsflügen die Deutsche Lufthansa AG benutzen müssen?
Die von den Flugliniengeselischaften im Internationalen Luftverkehrsverband (IATA) beschlossenen oder in bilateralen Absprachen vereinbarten Flugpreise werden vom Bundesminister für Verkehr auf Grund der geltenden Luftverkehrsabkommen und des Luftverkehrsgesetzes genehmigt. Sie sind für alle in Betracht kommenden Fluggesellschaften verbindlich.
Mehrkosten durch die Benutzung der Deutschen Lufthansa können somit nicht entstehen.
Auf ausdrückliche Veranlassung des Bundesrechnungshofes hat der Bundesminister des Innern die obersten Bundesbehörden zuletzt mit Rundschreiben vom 30. Mai 1975 aufgefordert, auf die Einhaltung der Regelung über die Benutzung von Flugzeugen der Deutschen Lufthansa hinzuwirken.
Anlage 87
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen B 81 und 82) :
Wie beurteilt die Bundesregierung die neuen Planungen für einen Rangierbahnhof in München, die jüngst vom Präsidenten der Bundesbahndirektion München der Öffentlichkeit vorgelegt wurden, und war die Bundesregierung vorher davon unterrichtet?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß der Präsident der Bundesbahndirektion München diese Pläne der Öffentlichkeit vorgelegt hat, ehe die von der Bundesregierung angekündigte Investitionsrechnung und damit die Überprüfung der Notwendigkeit eines neuen Rangierbahnhofs in München dem Deutschen Bundestag vorliegt?
Die Planungen für den Neu- bzw. Ausbau eines leistungsstarken Rangierbahnhofs im Raum München sind in den rückliegenden Jahren in zahlreichen Gesprächen zwischen den örtlich Beteiligten und der Bundesbahndirektion (BD) München erörtert worden. Für die aktuellen Planungen des Rangierbahnhofs München gilt der bisherige Sachverhalt unverändert. Die zu überarbeitende Planung einschließlich Investitionsrechnung liegt dem Bundesminister für Verkehr zur Beurteilung und Prüfung bisher noch nicht vor.
Die vom Präsidenten der BD München mit den örtlich Interessierten geführten Gespräche über den jeweiligen Stand der Planungen der BD München haben nur informativen Charakter und dienen der Unterrichtung der Bürger. Diese Unterrichtung ist eine wichtige Voraussetzung für das spätere Planfeststellungsverfahren. Beurteilung sowie Prüfung der Notwendigkeit des Vorhabens bleiben hiervon unberührt.
Anlage 88
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Frau Hoffmann (Hoya) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen B 83 und 84):
Ist der Bundesregierung bekannt, daß im Einzugsbereich von Autobahnen freiwillige .Feuerwehren, um dieser besonderen Situation gerecht zu werden, Anschaffungen an Spezialgeräten machen müssen, für die sie keinerlei Ersatz bei Schadensverursachern oder Zuschüsse bei öffentlichen Stellen beanspruchen können, und wenn ja, ist die Bundesregierung in der Lage und gegebenenfalls bereit, den Ländern Mittel zur Unterstützung dieser Feuerwehren bei den erwähnten Investitionen zur Verfügung zu stellen?
Ist die Bundesregierung bereit, an den von ihr in Aussicht gestellten Verhandlungen bzw. an den diese vorbereitenden Gesprächen über eine auf europäischer Ebene abzustimmende Ferienterminregelung mit wirklich allen Beteiligten, auch Verkehrsexperten aller im Bundestag vertretenen Parteien, Vertreter sämtlicher Landesverkehrs- und Kultusministerien, Vertreter der Clubs wie ADAC, AVD, ACE, Vertreter sämtlicher europäischer Nachbarländer, große Reiseveranstalter und Reiseorganisationen, Vertreter des Hotelgewerbes und Vertreter der am Verkehr beteiligten Verbände des Personen- und Güterverkehrs zu beteiligen, und wenn nein, ist die Bundesregierung sicher, daß ohne alle diese Teilnehmer eine umfassende Regelung gewährleistet ist?
Zu Frage B 83:
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, daß Freiwillige Feuerwehren für mögliche Einsätze auf Bundesautobahnen Spezialgeräte beschaffen müssen. Im übrigen fallen die Feuerwehren in den Zuständigkeitsbereich der Länder und Gemeinden.
Zu Frage B 84:
Die Bundesregierung hat die ihr notwendig erscheinenden Verhandlungen in jüngster Zeit geführt. National ist dies durch eine Anhörung über die Verbesserung des Ferienreiseverkehrs am 26. Oktober 1978 geschehen. Hieran haben die Automobilclubs sowie die Spitzenverbände des Verkehrs und der Wirtschaft teilgenommen.
International sind die Verhandlungen auf deutsche Initiative von Frühjahr bis Herbst 1978 im Rahmen der Europäischen Verkehrsministerkonferenz geführt worden. Sie haben zu einem Resolutionsentwurf geführt, der geeignet ist, das Problem des Ferienreiseverkehrs zu mildern.
Gleichzeitig werden die Bemühungen der Bundesregierung in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) mit dem Ziel fortgesetzt, auch aus der Sicht der Reisenden und der Fremdenverkehrswirtschaft zu einer internationalen Abstimmung der Ferientermine und damit zu einer weiteren Entzerrung des Ferienreiseverkehrs zu gelangen. Die Bundesregierung hofft auf die Bereitschaft der Nachbarstaaten, zur Lösung des Problems beizutragen.
Anlage 89
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Czaja (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen B 85 und 86) :
9456* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978
Welche Hilfen beabsichtigt die Bundesregierung, zur Verhinderung und Beseitigung der für die Schiffahrt, die Häfen, die Umwelt und die Ansiedler in ihren Folgen gefährliche Versandung des Neckars zwischen Lauffen, Stuttgart und Plochingen einzusetzen?
Mit welchen Hilfen beabsichtigt sich die Bundesregierung an der Beseitigung der Hochwasserschäden in den Häfen Stuttgart und Plochingen, z. B. auch an dem Bau eines Trockenbeckens für Baggergut im Hafen von Stuttgart, zu beteiligen?
Bereits seit mehreren Jahren versucht die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, die erheblichen Schwierigkeiten bei der Unterbringung des anfallenden Neckar-Baggergutes zu überwinden und eine langfristige Lösungsmöglichkeit zu finden. Nach Abstimmung mit dem Land Baden-Württemberg ist nunmehr vorgesehen, zwischen Heilbronn und Plochingen drei Anlagen zur Trocknung (Entwässerung) des Baggergutes zu errichten. Das so behandelte Baggergut soll dann in geeigneter Weise untergebracht werden.
Für eine erste Anlage in Ludwigsburg-Oßweil hat die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach dem baden-württembergischen Abfallbeseitigungsgesetz beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragt.
Entsprechend der Zuständigkeit nach dem Bundeswasserstraßengesetz erstrecken sich diese Maßnahmen auf die Erhaltung der Schiffbarkeit des Neckars sowie des Wasserabflusses im Gewässerbett. Ein wirksamer und durchgreifender Erfolg dieser Arbeiten ist nur gesichert, wenn die Unterbringung des Baggergutes gewährleistet ist. Die beabsichtigten Trocknungsanlagen sollen hierfür eine Voraussetzung schaffen.
Für die Beseitigung von Hochwasserschäden oder Auflandungen in Häfen haben die Betreiber der Häfen (Land, Gemeinde oder Hafengesellschaft) aufzukommen, sofern es sich nicht um einen bundeseigenen Schutz- und Sicherheitshafen handelt.
Auch nach Verwirklichung des vorgesehenen Programms zur Beseitigung des Neckar-Baggergutes werden sich bei Ablauf eines Hochwassers Ablagerungen in der Schiffahrtsrinne, im Gewässerbett und auch in Häfen bilden. Wie beim Hochwasser im Mai dieses Jahres bleibt die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung auch weiterhin bemüht, solche Ablagerungen in ihrem Zuständigkeitsbereich rasch zu beseitigen, damit die Schiffahrt möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Anlage 90
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen 'Fragen des Abgeordneten Regenspurger (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen B 87 und 88) :
Treffen Pressemeldungen zu, nach denen der Zugbegleiterbahnhof Coburg in der nächsten Zeit aufgelöst werden soll?
Wenn ja, wieviel Arbeitsplätze gehen dadurch verloren, und wo könnten im Coburger Raum die eventuell ihren derzeitigen Arbeitsplatz verlierenden Zugbegleiter und andere Bedienstete einen neuen Arbeitsplatz finden?
Nach Mitteilung der für Organisationsfragen im Dienststellenbereich eigenverantwortlich zuständigen Deutschen Bundesbahn (DB) wird vom 1. Januar 1979 an die selbständige Verwaltung des Zugbegleitpersonals in Coburg unter Umwandlung in eine Außenstelle aufgegeben. Die Verwaltung des Zugbegleitdienstes wird von diesem Zeitpunkt an vom Zugbegleiterbahnhof Lichtenfels durchgeführt.
Durch die zentrale Verwaltung des Zugbegleitdienstes vom Zugbegleiterbahnhof Lichtenfels aus, gehen keine Arbeitsplätze verloren. Da der Bahnhof Coburg in bezug auf den Zugbegleitereinsatz Außenstelle des Zugbegleiterbahnhofs Lichtenfels bleibt, ergeben sich für die Mitarbeiter keine nachteiligen Veränderungen. Ziel der Maßnahme ist, eine bessere Dienstplangestaltung für die Mitarbeiter dieses Dienstzweiges zu ermöglichen und die Dienstpläne wirtschaftlicher gestalten zu können.
Anlage 91
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schäfer (Offenburg) (SPD) (Drucksache 8/2315 Frage B 89) :
Beabsichtigt die Bundesregierung, das Fernmeldeanlagengesetz dahin gehend zu ändern, daß der Verkauf von genehmigungspflichtigen Fernmeldeanlagen (Funkgeräte) nur bei Vorlage einer entsprechenden Genehmigung der Oberpostdirektion zugelassen werden darf, um ein mißbräuchliches Errichten und Betreiben von Fernmeldeanlagen zu unterbinden?
Das geltende Gesetz über Fernmeldeanlagen knüpft die fernmelderechtliche Genehmigungspflicht an die technischen Sachverhalte des Errichtens und Betreibens, während es den Verkauf oder das Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen (Draht- und Funkanlagen) keiner Regelung unterwirft.
Bei Schaffung des Fernmeldeanlagengesetzes ist von einer Regelung der Herstellung und des Vertriebs von Funkanlagen bewußt abgesehen worden, da sie — so die amtliche Begründung —, um wirksam zu sein, Industrie und Handel Beschränkungen auferlegen würde, die fühlbare Belastungen und
Hemmungen zur Folge hätten.
Nach den bisherigen Erfahrungen besteht auch kein Bedürfnis, für alle Fernmeldeanlagen den Verkauf oder das Inverkehrbringen von einer Fernmeldegenehmigung abhängig zu machen oder den Verkauf nur an Inhaber von Fernmeldegenehmigungen zu gestatten.
Es werden jedoch CB-Sprechfunkgeräte, die technisch nicht zugelassen sind, in beträchtlicher Stückzahl vom Handel angeboten, obwohl sie in der Bundesrepublik Deutschland und ebenso in anderen europäischen Ländern weder errichtet noch betrieben werden dürfen. Diese Geräte werden in der Regel importiert, sind häufig technisch unzureichend und beeinträchtigen den Ton- und Fernsehempfang in zunehmendem Maße.
Für Mikro-Abhörgeräte sieht ein vom Land Bayern im Bundesrat eingebrachter „Entwurf eines Ge-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978 9457*
setzes zur Verhinderung des Mißbrauchs von Abhörsendeanlagen" eine Genehmigungspflicht vor.
Im wesentlichen bestimmt der Entwurf:
— Den Erwerb und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Abhörsendeanlage davon abhängig. zu machen, daß vorher die nach dem Fernmeldeanlagengesetz zum Errichten und Betreiben einer solchen Anlage erforderliche Genehmigung erteilt ist.
— Die Überlassung von Abhörsendeanlagen nur an Erwerber zu gestatten, die eine Befugnis zum Errichten und Betreiben einer solchen Anlage besitzen oder die aus bestimmten Gründen eine solche Befugnis nicht benötigen.
Die Bundesregierung hat nach Art. 76 Abs. 3 GG innerhalb von 3 Monaten die Vorlage des Bundesrates dem' Bundestag zuzuleiten und hierbei ihre Auffassung zu dem Entwurf darzulegen. Ohne der noch nicht abgeschlossenen Meinungsbildung der Bundesregierung im einzelnen vorzugreifen, kann festgestellt werden, daß ein verstärkter Schutz der Geheimsphäre gegen mißbräuchliche Verwendung von Abhörsendeanlagen, insbesondere von Mikroabhörgeräten, grundsätzlich zu begrüßen ist.
Anlage 92
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Gerstl (Passau) (SPD) (Drucksache 8/2315 Frage B 90 und 91):
Ist die einheitliche Anwendung der Grundsätze für die Übertragung von Dienstposten und für die Beförderung der Beamten durch alle Mittel- und Ortsbehörden der Deutschen Bundespost gewährleistet, und ist beabsichtigt, die einheitliche Anwendung in der Praxis zu überwachen?
Sind seit der Einführung der Grundsätze für die Übertragung von Dienstposten bereits Dienstposten an Beamte vergeben worden, die nach diesen Grundsätzen die am besten geeigneten Bewerber gewesen wären, aber einer niedrigeren Besoldungsgruppe als andere Bewerber angehörten?
Zu Frage B 90:
Die Allgemeinen. Grundsätze für die Übertragung von Dienstposten und für die Beförderung der Beamten der Deutschen Bundespost sind im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 4. Juli 1978 bekanntgemacht worden. Ihre einheitliche Anwendung wird — unter Beachtung des den Dienststellen eingeräumten Entscheidungsspielraums — durch das Bundespostministerium im Rahmen seiner Dienst- und Fachaufsicht gewährleistet.
Zu Frage B91:
Seit Einführung der Grundsätze sind Dienstposten an Beamte übertragen worden, obwohl Mitbewerber einer höheren Besoldungsgruppe angehörten. Solche Entscheidungen sind getroffen worden, wenn der einer niedrigeren Besoldungsgruppe angehörende Beamte für den Dienstposten am besten geeignet war.
Anlage 93
Antwort
des Staatssekretärs Dr. Schüler auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Frau Simonis (SPD) (Drucksache 8/2315 Frage B 92) :
Treffen Berichte zu, nach denen der Bundesnachrichtendienst einen Teil des Brief- und Telefonverkehrs mit bestimmten Ländern des Ostblocks routinemäßig überprüft, und auf Grund welcher Kriterien und welcher Erkenntnisse werden diese Kontrollen vorgenommen bzw. den Betroffenen mitgeteilt?
Gemäß § 3 Abs. 1 des „Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses" vom 13. August 1968, ergänzt am 13. September 1978 (Gesetz zu Artikel 10 GG — G 10 —) sind Beschränkungen für Post- und Fernmeldeverkehrsbeziehungen zulässig
zur Sammlung von Nachrichten über Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist, um die Gefahr eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen.
Beschränkungen nach dem G 10 dürfen nur auf Antrag angeordnet werden; in den Fällen des § 3 sind antragsberechtigt der Präsident des Bundesnachrichtendienstes oder sein Vertreter (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 G 10). Die — auf drei Monate befristete — Beschränkungsanordnung nach § 3 G 10 trifft der hierzu vom damaligen Bundeskanzler gemäß § 5 Abs. 1 G 10 beauftragte Bundesminister der Verteidigung. Zulässigkeit und Notwendigkeit der Anordnung werden gemäß § 9 Abs. 2 G 10 von der aus unabhängigen Persönlichkeiten bestehenden G 10-Kommission grundsätzlich vor dem Vollzug der Maßnahmen geprüft. Die Durchführung des G 10 kontrolliert gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes das aus fünf Abgeordneten des Deutschen Bundestages bestehende G 10-Gremium.
Die Postkontrolle nach § 3 Abs. 1 G 10 richtet sich nicht gegen Personen. Daher dürfen durch diese Kontrolle erlangte Kenntnisse auch nicht zum Nachteil von Personen verwendet werden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 G 10). Dies gilt allerdings nicht, wenn gegen die Person der Verdacht der Planung oder Begehung von im Gesetz zu Artikel 10 GG selbst oder in § 138 des Strafgesetzbuches aufgeführten Straftaten besteht.
Anlage 94
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Link (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen B 93 und 94) :
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wieviel Prozent der Haushaltungen im öffentlich geförderten Wohnungsbau wohnberechtigt sind im Sinne des § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie groß die Zahl der Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland ist, deren Einkommen innerhalb der Grenzen nach § 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes liegt?
9458* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978
Zu Frage B 94:
Ja. Die Bundesregierung geht davon aus, daß z. Z. etwa 35-40 % aller Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland über ein Einkommen verfügt, das innerhalb der Grenze des § 25 II. WoBauG liegt.
Diese Schätzung ergibt sich aus der Entwicklung der Zahl der Haushalte insgesamt und deren Einkommensschichtung. Über beide Bereiche liegen zwar keine offiziellen Statistiken vor. Legt man jedoch Berechnungen des DIW — veröffentlicht im DIW-Wochenbericht vom 10. August 1978 — zugrunde, entspricht die genannte Schätzung einer absoluten Zahl von etwa 8 bis 9 Millionen Haushalten.
Zu Frage B 93:
Die Wohnberechtigung für öffentlich geförderte Wohnungen wird nur im Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung geprüft; spätere Einkommensveränderungen der Wohnungsinhaber werden nicht ermittelt. Darüber hinaus können nach § 5 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen auch Wohnungssuchende mit einem Einkommen über der maßgebenden Grenze eine Wohnberechtigungsbescheinigung erhalten.
Bei dieser Sach- und Rechtslage sind Feststellungen darüber, wie viele der Haushaltungen in öffentlich geförderten Wohnungen nach ihrem Einkommen gegenwärtig noch innerhalb der Grenze des § 25 II. WoBauG liegen, nicht möglich. Der Bundesregierung liegen auch sonst keine Erkenntnisse vor, die eine zuverlässige Schätzung des Anteils der Wohnberechtigten ermöglichten.
Anlage 95
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Riesenhuber (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen B 95 und 96) :
Was hat die Bundesregierung unternommen, um die Vergabebedingungen für die Gewährung der Energiesparzulage zu vereinfachen?
Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung im einzelnen zu ergreifen, um gleichartige Zuteilungsgrundlagen für Anträge auf Mittel aus dem Epergieeinsparungsgesetz in allen Bundesländern zu schaffen, ud welche Begrenzungen gedenkt die Bundesregierung vorzuschlagen, wenn das Gesamtvolumen der Anträge die nach dem Gesetz verfügbaren Mittel übersteigt?
Für den Vollzug des Energiesparprogramms sind ausschließlich die Länder zuständig. Der Bund beteiligt sich nach dem Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz mit Finanzhilfen an den Förderungsprogrammen der Länder.
Die Länder sind z. Z. um eine Vereinheitlichung und Vereinfachung des Vollzugs bemüht. Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau hat im Rahmen seiner Möglichkeiten dazu folgendes beigetragen:
1. Er hat gemeinsam mit den Ländern einen Katalog der förderbaren Maßnahmen erarbeitet und diesen den Ländern zur Anwendung empfohlen. Die Länder sind dieser Empfehlung ganz überwiegend gefolgt. Für die Zukunft haben alle Länder Bereitschaft erkennen lassen, einen einheitlichen Maßnahmenkatalog anzuwenden. Dies schließt die Einbeziehung zusätzlicher Maßnahmen oder die einvernehmliche Fortschreibung des Katalogs nicht aus.
2. Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau hat darüber hinaus am 27. September 1978 mit den Ländern weitere Fragen eines möglichst einheitlichen und bürgerfreundlichen Vollzugs erörtert. Er wird diese Fragen auch am 18. Dezember 1978 mit den zuständigen Länderministern behandeln.
Nach dem derzeitigen Stand der gemeinsamen Überlegungen der Länder zeichnet sich deren Bereitschaft ab, weitere Vollzugsregelungen zu vereinheitlichen. Dies gilt insbesondere f ir Mietobergrenzen und die Berücksichtigung des Einkommens als Auswahlkriterium.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß das Gesetz selbst eine Reihe von detaillierten Förderungsvoraussetzungen und Förderungsvorränge enthält, insbesondere in § 10. Sie geben den Ländern ausreichende Grundlagen für Auswahlentscheidungen, wenn das Gesamtvolumen der Anträge die nach dem Gesetz verfügbaren Mittel übersteigt. Sie setzen andererseits aber für die Bemühungen um Vereinfachung des Antragsverfahrens gewisse Grenzen.
Anlage 96
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Höhmann auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Kunz (Weiden) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 97) :
Ist die Bundesregierung angesichts der wiederholt und jetzt erneut durch den Parlamentarischen Staatssekretär Höhmann bei der Eröffnung einer Informationsausstellung des Bundesministeriums für innerdeutsche Beziehungen („Die Welt" vom 27. Oktober 1978, Seite 2) geäußerten Zusicherung, sich der gesamtdeutschen Verpflichtung für das Zonenrandgebiet voll bewußt zu sein, bereit, nun auch für die Arbeitnehmer im Zonenrandgebiet einen besonderen Freibetrag, vergleichbar mit dem von Berlin, einzuführen?
Die Bundesregierung wird auf Grund ihrer deutschlandpolitischen Verantwortung für das Zonenrandgebiet ihre Hilfen zur Stärkung der Wirtschafts- und Leistungskraft dieses Raumes fortsetzen und erforderlichenfalls verbessern. Steuervergünstigungen für Arbeitnehmer im Zonenrandgebiet ähnlich den Regelungen des Berlinförderungsgesetzes können allerdings nicht in Aussicht gestellt werden. Die Gründe hierfür hat die Bundesregierung wiederholt genannt (vgl. Antworten der Parlamentarischen Staatssekretäre Leicht und Hermsdorf vom 20. März 1969 = Protokoll der 5. Wahlperiode, 222. Sitzung, Seite 12052, vom 16. Mai 1973 = Protokoll der 7. Wahlperiode, 21. Sitzung,
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978 9459e
Seite 1050 und vom 3. Oktober 1973. = Protokoll der 7. Wahlperiode, 53. Sitzung, Seite 3020). Die verfügbaren staatlichen Fördermittel sollen auch im Interesse der Arbeitnehmerschaft weiterhin darauf konzentriert werden, im Zonenrandgebiet neue Arbeitsplätze zu schaffen, bestehende Arbeitsplätze zu sichern und die Infrastruktur zu verbessern.
Anlage 97
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Laufs (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Frage B 88) :
Wie wird innerhalb der Bundesregierung die Reaktorsicherheitsforschung koordiniert, und aus welchen Gründen verbleibt nach wie vor die Reaktorsicherheitsforschung der Leichtwasserreaktoren im Organisationsbereich des Bundesforschungsministeriums?
Der Themenkreis Ihrer Frage war bereits Gegenstand früherer Anfragen.
Aufgrund der Neuordnung der Zuständigkeiten im Dezember 1972 ist der Bundesminister des Innern für Fragen des Atomrechts sowie für die Rechts- und Zweckmäßigkeitsaufsicht über den Vollzug des Atomgesetzes zuständig, während die Verantwortung für Forschung und Entwicklung auf kerntechnischem Gebiet beim Bundesminister für Forschung und Technologie liegt.
Es gibt keine Schwierigkeiten bei der Koordinierung der Reaktorsicherheitsforschung. Durch enge Zusammenarbeit der zuständigen Fachreferate des Bundesministers für Forschung und Technologie und des Bundesministers des Innern sowie durch Beteiligung von Mitgliedern der Reaktorsicherheitskommission, Vertretern der atomrechtlichen Genehmigungsbehörden, der Gesellschaft für Reaktorsicherheit und Sachverständigen der Technischen Überwachungsvereine bei der Planung und Durchführung des Forschungsprogramms Reaktorsicherheit wird eine praxisnahe Orientierung der Reaktorsicherheitsforschung gewährleistet.
Anlage 98
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Ueberhorst (SPD) (Drucksache 8/2315 Frage B 99) :
Verfügt das Bundesforschungsministerium über wissenschaftliche Gutachten, mit denen die Studie .von Richard E. Webb zum nuklearen Explosionspotential des SNR-300 (vom Juni 1977) in ihren Ergebnissen widerlegt werden kann?
Die Errichtung und der Betrieb des SNR-300 unterliegt einem regulären atomrechtlichen Genehmigungsverfahren, das sich in seinem Vollzug letztlich nicht auf einzelne Studien stützt, sondern auf eine wissenschaftliche Beurteilung sicherheitsrelevanter Fragen durch hervorragende Sachverständige.
Die technische Beurteilung des Rekritikalitätsunfalls, zu dem auch Herr Richard E. Webb eine Studie angefertigt hat, war eine wichtige Frage bei der Prüfung des Konzepts für den SNR-300. Seiner Bedeutung entsprechend ist die Behandlung dieses Störfalles weltweit Gegenstand intensiver wissenschaftlicher Forschungsarbeiten bis hin zur experimentellen Verifizierung der bisher gewonnenen Erkenntnisse. Ich verweise in diesem Zusammenhang u. a. auf eine Liste von 46 Literaturzitaten zu diesem Thema, die Ihnen auf Anfrage zugegangen ist. Falls erforderlich, werde ich auf der Grundlage des heutigen Wissensstandes die Vorlage eines speziellen Gutachtens zu den Aussagen von Herrn Richard E. Webb veranlassen.
Anlage 99
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Stavenhagen (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen B 100 und 101) :
Sind von 1977 zu 1976 die Verwaltungskosten für die Projektträger im Bereich der staatlichen Förderung der Datenverarbeitung um 20 v. H. angestiegen, während gleichzeitig die staatlichen Förderungsgelder für die Datenverarbeitung um 12,6 v. H., d. h. von 141,8 Millionen DM auf 129,2 Millionen DM, zurückgingen, und wenn ja, welche Erklärung hat der Bundesforschungsminister dafür?
Ist der Bundesforschungsminister bereit, entsprechend seinen Ankündigungen, daß die staatliche Förderung der Datenverarbeitung in den kommenden Jahren zurückgehen wird, auch den Verwaltungsaufwand für die Förderung der Datenverarbeitung zu reduzieren?
Zu Frage B 100:
Der Projektträger erhielt für die in Ihrer Frage angesprochene Aufgabe in 1976 eine Kostenerstattung in Höhe von 1,36 Millionen DM und im Jahre 1977 in Höhe von 1,55 Millionen DM.
a) Die Steigerungsrate beträgt demnach nicht 20 %, sondern 14 %.
b) Der Projektträger rechnet nach Vollkosten ab. Es gehen daher sowohl Tarifsteigerungen als auch sonstige Veränderungen im Kostengefüge in die Nachkalkulation ein.
c) Trotz des in 1977 gegenüber 1976 um ca. 8 % niedrigeren Fördermittelvolumens ist die Anzahl der zu betreuenden Vorhaben, insbesondere in Folge verstärkter Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen, um ca. 30 % gestiegen. Dies verursachte bei gleichem Personalbestand erhöhte Verwaltungskosten beim Projektträger.
d) Die Steigerungsrate für sich allein betrachtet sagt wenig aus. Bezogen auf das Mittelvolumen, das über den Projektträger abgewickelt wird, lagen die Projektträgerkosten 1977 bei 1,2 %. Dies ist ein extrem niedriger Wert.
Zu Frage B 101:
Der Rückgang der Förderung insbesondere von Hardware für mittlere und große DV-Systeme ist für den Beginn der 80er Jahre geplant. Deswegen sind Konsequenzen vorher nicht zu erwarten.
9460* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978
Anlage 100
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Engholm auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Probst (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen B 102 und 103) :
Womit begründet die Bundesregierung die im Einzelplan 31 vorgesehene Verbeamtung von mehr als 100 Mitarbeitern des Bundesinstituts für Berufsbildung?
Ist die Bundesregierung nicht auch der Meinung, daß durch eine solche Maßnahme der für ein Forschungsinstitut lebenswichtige Erfahrungsaustausch mit der Praxis unnötig behindert wird, und sieht sie nicht auch die Gefahr, daß damit die Reform des beruflichen Bildungswesens ohne ersichtlichen Grund auf Jahrzehnte hinaus institutionalisiert wird?
Zu Frage B 102:
Der Einzelplan 31 (Kap. 31 04 Tit. 685 01) sieht eine Verbeamtung von Mitarbeitern des Bundesinstituts für Berufsbildung nicht zwingend vor (Nr. 2 der Vorl. Verwaltungsvorschriften zu § 49 Bundeshaushaltsordnung).
Die ausgewiesenen Planstellen ermöglichen jedoch die Einstellung qualifizierten praxisorientierten Personals u. a. durch die Übernahme erfahrener Berufsschulpädagogen der Länder, wie auch Sie sie in der Kleinen Anfrage vom 12. Dezember 1973, Drucksache 7/1413, als notwendig angesehen haben. Außerdem muß berücksichtigt werden, daß es sich bei den Aufgaben des Instituts in großem Ausmaß auch um die Wahrnehmung hoheitlicher Dauerfunktionen handelt, für die vorrangig Beamte einzusetzen sind.
Zu Frage B 103:
Dem Bundesinstitut für Berufsbildung sind durch Gesetz wichtige Aufgaben der ständigen Anpassung der beruflichen Bildung an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernisse übertragen worden (vgl. § 14 AP1FG). Der Gesetzgeber hat gleichzeitig dafür gesorgt, daß diese Aufgaben in einem intensiven Erfahrungsaustausch mit der Praxis durchgeführt werden:
— Die Einbeziehung aller in der beruflichen Bildung verantwortlichen Gruppen in die Beschlußfassung über das Arbeitsprogramm, den Haushaltsplan und die Einzelprojekte,
— die Beteiligung der Praktiker aus Betrieb und Schule in den Fachausschüssen des Instituts und
— die Erarbeitung von praxisnahen Bildungshilfen
gehören zu den wesentlichen Elementen eines ständigen Erfahrungsaustausches mit der Praxis und der Berücksichtigung von. Anforderungen aus der Praxis.
Der Rechtsstatus der Mitarbeiter des Instituts ist davon unabhängig zu sehen.
Die Bundesregierung teilt deshalb die in der Frage angesprochene Befürchtung nicht.
Anlage 101
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Engholm auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Engelsberger (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen B 104 und 105) :
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie sich die Zahl der Studienplätze für naturwissenschaftlich-technische Fächer an deutschen Universitäten, Technischen Hochschulen und Fachhochschulen von 1970 bis 1977 entwickelt hat, und in welchem Umfang das Angebot dieser Studienplätze durch die Studenten genutzt wird?
Wie beurteilt die Bundesregierung die längerfristigen Auswirkungen der mangelnden Nachfrage nach naturwissenschaftlich-technischen Studienplätzen in der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich zu der Übernachfrage nach geistes- und sozialwissenschaftlichen Studienplätzen, und welchen Einfluß hat nach Ansicht der Bundesregierung für diese Verhltnisse das Bildungsangebot in den höheren Schulen?
Zu Frage B 104:
Die Entwicklung der Zahl der Studienplätze für naturwissenschaftlich-technische Fächer an deutschen Universitäten, Technischen Hochschulen und Fachhochschulen von 1972 bis 1977 ergibt sich aus der beigefügten Tabelle 1. Danach ist die Zahl der Studienplätze in den Naturwissenschaften einschließlich Mathematik seit 1972 um rund 40 % und die Zahl der Studienplätze für die Ingenieurwissenschaften um rund 24 % gestiegen. Die Zahl der Studienplätze vor 1972 ist nicht feststellbar, weil es vor diesem Zeitpunkt das Instrumentarium der Rahmenplanung (Erfassung des Baubestands und Flächenrichtwerte) noch nicht gab.
Für die Zeit von 1970 bis 1977 liegt lediglich die Zahl der Studienanfänger vor. Diese ist in den Naturwissenschaften und der Mathematik um 60 % und in den Ingenieurwissenschaften um 72 % gestiegen.
Bemerkenswert ist, daß nach den Feststellungen des Wissenschaftsrates (Tabelle 31, Anlage 2) in den Naturwissenschaften bei 24 von 50 Universitäten und Gesamthochschulen und bei den Ingenieurwissenschaften bei 14 von 23 Universitäten und Gesamthochschulen sowie bei 49 von 64 Fachhochschulen der Auslastungsgrad über der Normalauslastung nach Flächenrichtwert (Untergrenze: 15 m2 pro Studienplatz; Fachhochschulen: 12 m2 pro Studienplatz) liegt.
Zu Frage B 105:
Auf Grund der genannten Zahlen, die eine Steigerung der Zahl der deutschen Studienanfänger in den naturwissenschaftlich-technischen Fächern um 60 bis 70 % gegenüber 1970 auf insgesamt über 70 000 Studienanfänger im Jahre 1977 belegen, kann im ganzen gesehen nach Auffassung der Bundesregierung von einer mangelnden Nachfrage nach naturwissenschaftlich-technischen Studienplätzen in der Bundesrepublik Deutschland nicht gesprochen werden. Auch eine wachsende Nachfrage nach Studienplätzen wird von den Hochschulen befriedigt werden können.
Der Arbeitsmarkt läßt z. Z. keine Anzeichen erkennen, däß der Bedarf an Absolventen in diesen Fachrichtungen nicht gedeckt werden kann.
Hinsichtlich der Situation in den Geistes- und Sozialwissenschaften ist festzustellen, daß für Absol-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978 9461*
venten dieser Fächer die Absorptionsfähigkeit des. Arbeitsmarktes auch bei steigenden Absolventenzahlen vergleichsweise hoch ist.
Die weitere Frage, welchen Einfluß das Bildungsangebot in den Höheren Schulen auf die Wahl der Studienfächer hat, ist gegenwärtig nicht zu beantworten. Mit dem Schuljahr 1976/77, in Baden-Württemberg 1977/78, ist in allen Ländern die neugestaltete Oberstufe eingeführt worden. Sie räumt den Schülern erheblich mehr Möglichkeiten zur Auswahl von Kursen aller Art ein. Die ersten Absolventen der neugestalteten Oberstufe werden im Jahre 1979 die Hochschulen besuchen. Erst in den darauf folgenden Jahren läßt sich absehen, ob sich daraus merkliche Veränderungen bei der Wahl der Studienfächer ergeben.
Entwicklung der Zahl der Studienplätze und der Zahl der Studienanfänger
in den naturwissenschaftlich/technischen Fächern
Studienplätze Deutsche Studienanfänger (1 + 2 Fachsemester des WS)
Naturwissenschaften Ingenieurwissen- Naturwissenschaften Ingenieurwissenschaften
und Mathematik schaften und Mathematik
Index I Index Index I Index
197019711972 1973 1974 1975 1976 1977 87 000 100 105 000 100 18 812 — 100 25 048 — 100
92 000 106 116 000 110 21 437 — 114 33 150 — 132
99 000 114 118 000 112 30 323 100 161 31 569 100 126
110 000 126 120 000 114 32 425 107 172 36 329 115 145
114 000 131 124 000 118 31 995 105 170 38 495 122 154
121 000 139 130 000 124 30.261 99 160 43 329 137 172
Anlage 2
Tabelle 30
Hochschulen und Studenten der Sprach- und Kultursowie der Wirtschafts- und Gesellschaftswissenschaften 1)
nach der korrigierten Hauptnutzfläche je Student
1977
Korrigierte Hauptnutzfläche
je Student in m2 Sprach- und Kultur- Wirtschafts- und Gesellschaftswissenschaften
wissenschaften
Universitäten und Gesamthochschulen Fachhochschulen
Hoch-
schulen I Studenten Hch- I Studenten Hoch- I Studenten
schulen schulen
Anzahl I % Anzahl I % Anzahl 1 %
bis 1,5 1,6 bis 2,0 2,1 bis 2,5 2,6 bis 3,0 3,1 bis 3,5 3,6 bis 4,0 4,1 bis 4,5 4,6 bis 5,0 5,1 bis 5,5 5,6 bis 6,0 6,1 und mehr - - - 1 5 019 3,3 4 . 2 426 6,1
1 7 016 3,7 2 15 879 10,4 2 736 1,8
3 16 449 8,8 7 42 835 27,9 6 6 170 15,4
8 51 076 27,3 5 23 355 15,2 5 4 098 10,2
5 32 659 17,4 10 35 497 23,1 8 4 251 10,6
6 39 904 21,3 6 14 412 9,4 11 11 342 28,3
7 17 920 9,6 3 5 143 3,4 4 3 602 9,0
3 3 124 1,7 2 909 0,6 4 2 166 5,4
- - - 2 994 0,6 2 3 186 8,0
1 1 129 0,6 1 81 0,1 1 432 1,1
11 17 943 9,6 9 9 220 6,0 4 1 649 4,1
Zusammen 45 187 220 100 48 153 344 100 I 51 40 058 100
1) der in die Anlage zum HBFG aufgenommenen Hochschulen
Tabelle 31
Hochschulen und Studenten der Natur- und Ingenieurwissenschaften 1)
nach der korrigierten Hauptnutzfläche je Student
1977
Korrigierte Naturwissenschaften I Ingenieurwissenschaften
Hauptnutzfläche Universitäten und Gesamthochschulen Fachhochschulen
je Student in m2 Hoch- Hoch- Hoch-
schulen Studenten schulen Studenten schulen Studenten
Anzahl 1 % Anzahl 1 % Anzahl 1 %
bis 6,0 1 1 020 0,8 2 593 0,7 8 16 569 20,2
6,1 bis 7,0 - - - - - - 9 15 111 18,4
7,1 bis 8,0 - - - - - - 7 6 876 8,4
8,1 bis 9,0 3 2 369 1,9 1 1 835 2,1 5 3 859 4,7
9,1 bis 10,0 3 11 548 9,0 2 18 088 21,1 6 4 740 5,8
10,1 bis 11,0 5 23 809 18,6 - - - 6 9 794 11,9
11,1 bis 12,0 1 4 188 3,3 3 15 259 17,8 8 6 636 8,1
12,1 bis 13,0. 6 20 752 16,2 4 20 990 24,4 3 3 510 4,3
13,1 bis 14,0 3 9 739 7,6 1 2 653 3,1 5 9 903 12,1
14,1 bis 15,0 2 5 773 4,5 1 1 694 2,0 2 2 356 2,9
15,1 bis 16,0 4 12 344 9,7 1 7 015 8,2 3 2 233 2,7
16,1 bis 17,0 .2 3 646 2,9 3 7 509 8,7 - - -
17,1 bis 18,0 2 6 221 4,9 2 6 327 7,4 - - -
18,1 bis 19,0 4 7 838 6,1 - - - - - -
19,1 bis 20,0 1 747 0,6 1 2 174 2,5 - - -
20,1 und mehr 13 17 778 13,9 2 1 768 2,1 2 404 0,5
Zusammen 50 127 772 100 23 85 905 100 64 81 991 100
1) der in die Anlage zum HBFG aufgenommenen Hochschulen
9464* Deutscher Bundestag - 8. Wahlperiode — 121. Sitzung. Bonn, Freitag, den 1. Dezember 1978
Anlage 102
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Brück auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Hüsch (CDU/CSU) (Drucksache 8/2315 Fragen B 106 und 107) :
Welche Projekte fördert die Bundesregierung mit Mitteln der Entwicklungshilfe oder mit sonstigen öffentlichen Mitteln im Jahr 1978 in Afghanistan?
Welche Förderungen und sonstige Leistungen sind für das Jahr 1979 zugunsten von Afghanistan vorgesehen?
Zu Frage B 106:
Die Bundesregierung fördert im Jahre 1978 in Afghanistan folgende Projekte:
1. Finanzielle Zusammenarbeit:
a) Laufende, vor 1978 zugesagte Projekte:
— Fernmeldeprojekt
- Wasserkraftwerk Mahipar
- Stadtnetz Kabul (Elektrizitätsversorgung)
- Trinkwasserversorgung Kabul
— Radio Afghanistan
— Erweiterung Schleuderbetonanlage Kabul
b) 1978 zugesagte Projekte:
— Ausrüstung für das Chemieinstitut der Universität Kabul
— Ersatzteile für Wasserkraftwerk Mahipar und andere mit deutscher Hilfe gebaute Kraftwerke
— Bewässerungsprojekt Aliabad
2. Technische Zusammenarbeit:
a) Laufende, vor 1978 zugesagte Projekte:
— Zahnklinik Kabul
— Beratung des Erziehungsministeriums
— Beratung des Planungsministeriums
— Unterstützung afghanischer Staatsbetriebe im Rechnungswesen
— Berater für das Wasserkraftwerk Mahipar
— Sachverständiger für die Schleuderbetonanlage Kabul
— Sachverständige für Fernmeldewesen
— Berater für Getreidesilos und Mühle
— Basishospital in Khost
— Beratung der Central Authority for Water Supply and Sewerage
— Berater für Zuckerrübenversuchsanbau im Hellmand-Gebiet
b) 1978 zugesagte Projekte:
— Sachlieferung für DED-Projekt
— Nachbetreuung des Projekts Entwicklung der Provinz Paktia
— Ausbildung von Zahnärzten und Errichtung ländlicher Zahnstationen
3. Aus sonstigen öffentlichen Mitteln:
a) Laufende Vorhaben:
— Forschungskooperation mit der Universität Kabul im Bereich der Natur- und Wirtschaftswissenschaften (Bildungshilfe)
— 104 Stipendien (30. Juni 1978)
— Vorhaben der Evangelischen Zentralstelle für Entwicklungshilfe:
— Neubau der Augenklinik Kabul
— Ausstattung der Augenklinik Herat
— Vorhaben des Deutschen Entwicklungsdienstes:
— Gesundheitswesen 2 Entwicklungshelfer
— Community
Development und
Sozialarbeit 4 Entwicklungshelfer
— Technisch-handwerkliche Programme 10 Entwicklungshelfer
— Schulen und Hochschulen 3 Entwicklungshelfer
— Beauftragtenbüro 2 Entwicklungshelfer
21 Entwicklungshelfer
— Polizeiprojekt (BMI/AA)
b) 1978 bewilligte Vorhaben:
— weitere Stipendien
— 2 weitere DED-Helfer im Gesundheitsdienst Zu Frage B 107:
Für das Jahr 1979 sind hinsichtlich der öffentlichen Leistungen an Afghanistan noch keine abschließenden Entscheidungen getroffen worden.