Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich
Dr. Ahrens** 20. 10.
Dr. Aigner* 20. 10.
Dr. Apel 20. 10.
Dr. Barzel 20. 10.
Dr. Bayerl* 20. 10.
Dr. Becher (Pullach) 20. 10.
Dr. von Bismarck 20. 10.
Brandt (Grolsheim) 20. 10.
Conradi 20. 10.
Frau Dr. Däubler-Gmelin 20. 10.
Dr. Dregger 20. 10.
Fellermaier* 20. 10.
Flämig* 20. 10.
Dr. Fuchs* 20. 10.
Dr. Gruhl 20. 10.
Haase (Fürth)* 20. 10.
Frau Dr. Hartenstein 20. 10.
Hoffmann (Saarbrücken)* 20. 10.
Graf Huyn 20. 10.
Ibrügger* 20. 10.
Kiechle 20. 10.
Klinker* 20. 10.
Kratz 20. 10.
Lange* 20. 10.
Lemp* 20. 10.
Lücker* 20. 10.
Luster* 20. 10.
Dr. Dr. h. c. Maihofer 20. 10.
Müller (Mülheim)* 20. 10.
Müller (Wadern)* 20. 10.
Dr. Müller-Hermann* 20. 10.
Nordlohne 20. 10.
Saxowski 20. 10.
Scheu 20. 10.
Schmidt (München)* 20. 10.
Schreiber* 20. 10.
Schwarz 20. 10.
Dr. Schwörer* 20. 10.
Seefeld* 20. 10.
Dr. Starke (Franken) * 20. 10.
Dr. Stercken 20. 10.
Strauß 20. 10.
Frau Tübler 20. 10.
Frau Dr. Walz* 20. 10.
Wawrzik* 20. 10.
Dr. von Weizsäcker 20. 10.
Dr. Wendig 20. 10.
Würtz* 20. 10.
Würzbach 20. 10.
Zeyer* 20. 10.
Ziegler 20. 10.
* für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments
** für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Anlage 2
Antwort
des Staatsministers Dr. von Dohnanyi auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Hupka (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2186 Fragen A 8 und 9) :
Ist die Bundesregierung bereit, gegen die nach unserer Rechtsauffassung widerrechtliche Verurteilung eines deutschen Fischers durch ein polnisches Gericht, weil er südlich von Bornholm gefischt hat, Verwahrung und Protest einzulegen?
In welcher Weise hat die Bundesregierung ihre Schutzpflicht angesichts der Verurteilung eines deutschen Fischers wegen Fischens südlich von Bornholm zu einem Jahr Gefängnis und einer hohen Geldstrafe durch ein Gericht in Kolberg wahrgenommen?
Zu Frage A 8:
Bundesminister Ertl hat bereits am 14. Oktober 1978 das Bedauern und die Besorgnis der Bundesregierung über das Urteil gegen Fischer Christoph zum Ausdruck gebracht. Die Bundesregierung ist der Ansicht, daß deutsche Fischer in dem zwischen den EG-Partnern Dänemark und Polen streitigen Gewässer bei Bornholm aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechts grundsätzlich dieselben Rechte haben wie dänische Boote. Diesen Rechtsstandpunkt hat die Bundesregierung gegenüber der polnischen Regierung wiederholt mit Nachdruck vertreten.
Bundesminister Ertl hat daher auch betont, daß die gegen Herrn Christoph verhängte Strafe auch bei Zugrundelegung der polnischen Rechtsauffassung in Anbetracht der Umstände, unter denen der Fischer Christoph in diesem Gebiet gefischt habe, in keiner Weise angemessen sei.
Zu Frage A 9:
Unsere Botschaft in Warschau hat Herrn Christoph in jeder Weise konsularisch betreut. So wurde nicht nur die Verteidigung sichergestellt, sondern Herr Christoph wurde auch von einem Botschaftsangehörigen zur Verhandlung nach Kolberg begleitet.
Ob Herrn Christoph zur Einlegung der Berufung geraten werden sollte, kann erst nach Vorliegen der Urteilsbegründung entschieden werden.
Anlage 3
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Lenzer (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Fragen A 39 und 40) :
Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage der neuen amerikanischen, vom CIA in Zusammenarbeit mit der Rand Corporation veröffentlichten Studie zum Welterdölvorrat, daß die bekannten Erdölreserven etwa zwei- bis dreimal so lange reichen werden wie bisher allgemein angenommen worden ist, und welche Folgerungen zieht sie daraus?
Von welchen Zahlen geht sie bei der Abschätzung der Welterdölvorräte und dem zu erwartenden Verbrauch für ihre politischen Vorstellungen gegenwärtig aus?
Die in verschiedenen Presseveröffentlichungen zitierte neue CIA-Studie liegt der Bundesregierung
8826* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 112. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Oktober 1978
z. Z. noch nicht vor. Die veröffentlichten Angaben über die erschließbaren Welterdölvorräte bewegen sich jedoch durchaus im Rahmen der bisherigen Prognose. Die meisten Öloxperten schätzen das Potential an noch gewinnbaren konventionellen Ö1reserven, das sind die bereits heute nachgewiesenen und noch zu entdeckende vermutete Ölvorkommen, auf etwa 200 bis 300 Mrd. t. Das entspricht bei einem heutigen Ölverbrauch von rd. 3 Mrd. t einer Reichdauer von ca. 60-90 Jahren.
In einigen Presseveröffentlichungen wird allerdings diese Reichdauer gegenübergestellt der Reichdauer der bereits heute nachgewiesenen Ölreserven von rd. 90 Mrd. t. Hierdurch entsteht das Mißverständnis, als ob die Ölreserven -sich nach der neuesten CIA-Studie verglichen mit den bisherigen Schätzungen etwa verdoppelt oder gar verdreifacht hätten. Das trifft nicht zu. Das Verhältnis der nachgewiesenen Ölreserven zum Jahresölverbrauch bewegt sich seit mehr als 20 Jahren um 30 : 1, allerdings mit fallender Tendenz. In den letzten Jahren wurde erstmals mehr Erdöl gefördert als neue Vorkommen entdeckt wurden.
Diese Zahlen machen deutlich, daß in Zukunft weltweit große Anstrengungen notwendig sein werden, um ein ausreichendes Potential an sicheren Reserven zu erschließen und die Abhängigkeit vom Öl zu verringern.
Anlage 4
Antwort
des Staatssekretärs Bölling auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Jobst (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 1) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß am Werbestand der SPD in Schwandorf am 30. September 1978 im Rahmen des bayerischen Landtagsahlkampfs Broschüren der Bundesregierung verteilt wurden, und was gedenkt die Bundesregierung gegebenenfalls im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977 dagegen zu tun?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob Publikationen der Bundesregierung am 30. September 1978 an einem Werbestand der, SPD in Schwandorf verteilt wurden. Die Bundesregierung entspricht mit Aufklärung durch entsprechende Merkblätter und mit einer Verpflichtungserklärung der Besteller den Forderungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977, den wahlwerbenden Einsatz von Regierungsmaterial zu unterbinden. Dieses Verfahren ist auch mit den Länderregierungen besprochen worden. Darüber hinaus hat sich das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung mit den Pressechefs der Staatskanzleien darauf geeinigt, bis auf weiteres Publikationen von Regierungen auch außerhalb von Vorwahlzeiten Parteien nur noch zur Verteilung an die eigenen Mitglieder zur Verfügung zu stellen. Die Bundesregierung sieht deshalb keine Veranlassung, noch weitere Vorkehrungen zu treffen.
Anlage 5
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die
Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. SchmittVockenhausen (SPD) (Drucksache 8/2186 Frage B 2) :
Wann ist damit zu rechnen, daß die im Stellenplan der Auslandsvertretungen für die Personalreserve vorgesehenen Planstellen auch für die eigentliche Zweckbestimmung entsprechend dem Vorschlag der Kommission für die Reform des Auswärtigen Dienstes vom März 1971 voll genutzt werden?
Das Auswärtige Amt nutzt die Stellen der Personalreserve — z. Zt. 31 Stellen des höheren und 23 Stellen des gehobenen Dienstes — entsprechend der Zweckbestimmung, die in dem der Schaffung der Personalreserve zugrunde liegenden Reformbericht festgelegt wurde. Danach soll die Personalreserve ermöglichen:
— eine langfristige Personalplanung
— die gezielte intensive Vorbereitung fachlicher und sprachlicher Art auf eine neue Verwendung
— die Überlappung bei Versetzungen
— die regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen
— die Überbrückung längerer Vakanzen, insbesondere bei Heimaturlaub in Verbindung mit Versetzungen
—den schwerpunktmäßigen Einsatz in Arbeitseinheiten, die durch die politische Entwicklung vorübergehend besonders belastet werden.
Die Personalreserve umfaßt zur Zeit mit 54 Planstellen weniger als ein Drittel des von der Reformkommission für erforderlich gehaltenen Umfangs. Daraus ergibt sich, daß für die Nutzung der Personalreservestellen Prioritäten gesetzt werden müssen. Neben der sprachlichen und fachlichen Vorbereitung auf neue Dienstposten, der Überlappung bei Versetzungen und der Vermeidung von Vakanzen kommt auch dem „schwerpunktmäßigen Einsatz in Arbeitseinheiten, die durch die politische Entwicklung vorübergehend besonders belastet" sind, Priorität zu.
Die Zunahme der Aufgaben im Rahmen der Auswärtigen Politik und hier insbesondere die Ausweitung der Tätigkeit der internationalen Organisationen und die Zunahme internationaler Konferenzen machen es erforderlich, immer wieder kurzfristig Personal für besondere Arbeitsstäbe, Delegationen und für die Verstärkung bestehender Arbeitseinheiten zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitseinheiten des Auswärtigen Amts verfügen nicht über das für solche Sonderaufgaben erforderliche Personalpolster, denn statt einer angesichts dieser internationalen Entwicklung gerechtfertigten Stellenvermehrung wurden in den letzten Jahren dem Auswärtigen Amt Stelleneinsparungen auferlegt. Das Problem hat sich außerdem noch dadurch verschärft, daß eine kurzfristige Stellenbeschaffung für Sonderaufgaben auch in den dringendsten Fällen seit Wegfall der §§ 15 bzw. 16 des Haushaltsgesetzes zwischen den Haushalten nicht möglich ist. Über eine andere Eingreifreserve als die Personalreserve verfügt aber das Auswärtige Amt nicht. Die Zweck-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 112. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Oktober 1978 8827*
bestimmung: schwerpunktmäßiger Einsatz in Arbeitseinheiten, die durch die politische Entwicklung vorübergehend besonders belastet werden, muß deshalb immer dann als erfüllt angesehen werden, wenn neue Aufgaben, die durch politische Entscheidungen vorgegeben werden und denen sich das Auswärtige Amt nicht entziehen kann, zusätzliches Personal erfordern. Wenn der Bedarf längerfristig oder auf Dauer entsteht, werden zusätzliche Stellen über den Haushalt beantragt.
Das Auswärtige Amt bedauert es selbst sehr, daß nicht eine größere Zahl von Personalreservestellen für die Fortbildung und die Vermeidung von Vakanzen zur Verfügung stehen. Dies liegt aber daran, daß die Personalreserve. zahlenmäßig bisher weit hinter der Zielvorgabe zurückgeblieben ist.
Anlage 6
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die
Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. SchmittVockenhausen (SPD) (Drucksache 8/2186 Frage B 3) :
Welche politischen und humanitären Sofortmaßnahmen kann die Bundesregierung für den Libanon und seine Bevölkerung ergreifen, bzw. welche Wege ist sie bereit zu gehen, um weiter auf die Einberufung des Sicherheitsrats zu drängen?
Unter dem Eindruck des Blutvergießens hat die Bundesregierung alles in ihren Kräften Stehende getan, um einen schnellen Waffenstillstand und darüber hinaus eine politische Normalisierung der Lage im Libanon zu erreichen.
Die Bundesregierung hat die verschiedenen Initiativen der letzten Zeit, die auf eine Feuereinstellung und auf eine politische Lösung des Konflikts abzielten, von Anfang an unterstützt. Unsere Botschafter in Damaskus, Tel Aviv und Beirut sind unmittelbar nach Ausbruch der schweren Kämpfe Anfang Oktober bei ihren Gastregierungen vorstellig geworden, um die Vorschläge von Präsident Carter, Präsident Giscard d'Estaing und VN-Generalsekretär Waldheim zu unterstützen.
Am 5. Oktober 1978 hat die Bundesregierung die Öffentlichkeit über diese Bemühungen unterrichtet. Unsere Botschaft in Beirut hat daneben auch ihre Kontakte zu den Führern der christlichen Milizen im Libanon eingesetzt, denen im Rahmen der Bemühungen um eine Aussöhnung im Libanon ebenfalls große Verantwortung zufällt,
Auch Syrien hat im Libanon, besonders im Rahmen der „Arabischen Abschreckungsstreitmacht", eine verantwortungsvolle Aufgabe zu erfüllen.
Am 6. Oktober 1978 hat sich Herr Bundesminister Genscher mit dringenden Botschaften an seine Amtskollegen in Damaskus, Tel Aviv und Beirut sowie an den Generalsekretär der Arabischen Liga in Kairo gewandt und sie gebeten, sich für äußerste Zurückhaltung ihrer Regierungen und für eine politische Lösung des Libanon-Konflikts einzusetzen.
Außerdem steht die Bundesregierung seit Beginn der Krise im Libanon in ständigem Kontakt mit
ihren Partnern in der Europäischen Gemeinschaft und anderen befreundeten Regierungen, um sich über gemeinsame Schritte abzustimmen. So haben die acht Regierungen am 6. Oktober 1978 die Bundesregierung in ihrer Eigenschaft als Präsidentschaft der Europäischen Politischen Zusammenarbeit unter 'Bezugnahme auf die genannten Botschaften Bundesminister Genschers beauftragt, auch im Namen der Neun in Damaskus, Tel Aviv und Beirut und am Sitz der Arabischen Liga auf ein sofortiges Ende der Feindseligkeiten zu drängen. Dies ist sofort geschehen.
Auch im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat sich die Bundesregierung aktiv an den Bemühungen um einen Waffenstillstand. beteiligt. Die ein- stimmig gefaßte Resolution Nr. 434 vom 6. Oktober 1978 appelliert an alle Beteiligten, Feindseligkeiten und Gewaltakte einzustellen und sofort einen Waffenstillstand mit dem Ziel der nationalen Versöhnung einzuhalten.
Die Bundesregierung hofft, daß der Waffenstillstand vom 7. Oktober 1978, der auf all diese und weitere internationale Bemühungen zurückzuführen ist, Bestand hat.
Als erste aktuelle Maßnahme im Rahmen der humanitären Hilfe hat das, Auswärtige Amt 200 000 DM für eine am 8. Oktober 1978 abgegangene Schiffsladung mit Hilfsgütern einer deutschen caritativen Hilfsorganisation im Gesamtwert von annähernd 1 Million DM zur Verfügung gestellt. Weiterhin hat es am 9. Oktober 1978 500 000 DM bereitgestellt, die für
a) einen Hilfsflug am 15. Oktober 1978 mit Wolldecken, hochwertiger Kindernahrung und Spezialmedikamenten sowie
b) einen zweiten Hilfsflug am 16. Oktober 1978 mit Medikamenten, Kindernahrung und Decken
verwendet wurden. Beide Flüge erfolgten als Gemeinschaftsmaßnahme der Bundesregierung und jeweils einer privaten deutschen Hilfsorganisation.
Insgesamt hat die Bundesregierung damit in diesem Jahr bereits annähernd 2 Millionen DM für humanitäre Hilfe an Notleidende im Libanon bereitgestellt. Auch in Zukunft wird die Bundesregierung wie bisher mit allen Kräften für eine politische Lösung des Konflikts im Libanon eintreten und den in Not geratenen Menschen in diesem Land beistehen.
Anlage 7
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Frau Dr. Wisniewski (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Fragen B 4 und 5):
Welche Grundsätze bestehen im Verantwortungsbereich der Bundesregierung für die Gewährung von Beihilfen für Wissenschaftler, insbesondere für Hochschullehrer im Ausland, und wie verhalten sich diese Regelungen zu den Grundsätzen für die Berechnung der Aufwandsentschädigung der entsandten Bediensteten der diplomatischen und konsularischen Vertretungen des Bundes im Ausland?
8828 Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 112. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Oktober 1978
Wie ist die steuerliche Behandlung der deutschen Wissenschaftler im Ausland geregelt?
Zu Frage B 4:
Die wissenschaftlichen Lehrkräfte, die vom Deutschen Akademischen Austauschdienst — DAAD — an ausländische Hochschulen vermittelt werden, erhalten Zuwendungen auf Grund von Richtlinien des Bundes, die der DARD anzuwenden ermächtigt ist. Die Zuwendungen werden zusätzlich zu den Regelleistungen der Hochschulen gewährt und sollen den Lehrkräften unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage im Gastland und der innerdeutschen Besoldungsverhältnisse eine ihrer Aufgabe entsprechende finanzielle Stellung gewährleisten. Die Zuwendungen werden in Form von monatlichen Ausgleichszulagen und, bei Anfall entsprechender Kosten, von Erstattung (z. B. Umzugskosten) oder von Beihilfen (z. B. Krankheitsbeihilfen) gezahlt.
Die DAAD-Richtlinien über die Zuwendungen haben keinen Berührungspunkt mit den Grundsätzen für die Berechnung der Aufwandsentschädigung der entsandten Bediensteten der diplomatischen und konsularischen Vertretungen des Bundes im Ausland. Die letztgenannten Berechnungsgrundsätze, die dem Haushaltsplan — Einzelplan 05 (Auswärtiges Amt) — als Anlage I beigefügt sind, sehen eine den Erfordernissen des einzelnen Dienstpostens entsprechende Aufwandsentschädigung für Repräsentationsaufgaben vor. Die. wissenschaftlichen Lehrkräfte an ausländischen Hochschulen haben aber keine derartigen Aufgaben.
Zu Frage B 5:
Die durch den DAAD an ausländische Hochschulen vermittelten wissenschaftlichen Lehrkräfte unterliegen mit den obengenannten Zuwendungen auf Grund § 1 Abs. 3 und § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht der deutschen Lohnsteuer. Im Ausland anfallende Steuern werden bei der Regelung der monatlichen Ausgleichszulagen berücksichtigt.
Anlage 8
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Rühe (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 6) :
Ist die Bundesregierung bereit, nach dem Abschluß der zweiten deutsch-sowjetischen Schiffahrtsverhandlungen, bei denen die UdSSR nicht zu einer deutlichen Selbstbeschränkung ihres Anteils am Linienverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Drittländern bereit war, nun eine • Meldepflicht bzw. Genehmigungspflicht für sowjetische Schiffe einzuführen, um ein weiteres, für deutsche Reedereien ruinöses Vordringen sowjetischer Frachter in der westlichen Linienfahrt zu verhindern?
Die Verhandlungen mit der Sowjetunion werden fortgesetzt. Der EG-Verkehrsministerrat wird am 23. November 1978 die Einzelheiten einer einheitlichen Meldepflicht erörtern.
Anlage 9
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Czaja (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 7):
Ist der an der deutschen Botschaft in Warschau als Chefdolmetscher wirkende Oberstudienrat Dr. Slawik, den das Auswärtige Amt in einer Fragestunde als Theologen bezeichnete, nodi heute katholischer Priester, und wenn ja, ist er mit Zustimmung seines deutschen Bischofs unter Beachtung der Konkordatsvorschriften in der Botschaft tätig?
Ihre Frage nach der Beachtung der Konkordats-vorschriften bei der Tätigkeit von Herrn Oberstudienrat Dr. Slawik möchte ich dahin gehend beantworten, daß Herr Slawik, katholischer Geistlicher und Lebenszeitbeamter im Schuldienst Nordrhein-Westfalens, 1974 von einem nordrhein-westfälischen Schulkollegium zeitlich befristet in den hiesigen Geschäftsbereich versetzt wurde und für seine Arbeit als Übersetzer und Dolmetscher der polnischen Sprache an der deutschen Botschaft in Warschau auch das Einverständnis seines Bischofs fand.
Anlage 10
Antwort
des Staatsministers, Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Czaja (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 8) :
Kann das Auswärtige Amt bestätigen, daß die Angehörigen der deutschen Botschaft in Warschau — sowohl deutscher wie polnischer Staatsangehörigkeit — erheblichen Sidierheitsrisiken ausgesetzt sind, eventuell sogar soweit, daß dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen dem deutschen und dem polnischen Volk gestört werden könnte?
Wie die Spionagefälle der vergangenen Jahre zeigen, sind alle Angehörigen des Auswärtigen Dienstes potentiell nachrichtendienstlich gefährdet. Die Gefährdung erhöht sich bei einem Einsatz in kommunistischen Staaten. Nach Ansicht der Bundesregierung liegt im Falle Polen keine Sondersituation vor, die Anlaß zu der von Ihnen angeführten weitreichenden und generellen Schlußfolgerung geben würde.
Anlage 11
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Gansel (SPD) (Drucksache 8/2186 Frage B 9) :
Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung wegen der Verfolgung der „Zeugen Jehovas" in Argentinien, und über welche Möglichkeiten verfügt sie, auch in diesem Fall auf die Wahrung von Menschenrechten in Argentinien hinzuweisen?
Die argentinische Regierung hat die Tätigkeit der Zeugen Jehovas mit Dekret vom 31. August 1976 im gesamten Staatsgebiet verboten. Das Dekret begründet die Maßnahmen damit, daß ,,... die durch Artikel 14 und 20 der Nationalen Verfassung geschützte Re-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 112. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Oktober 1978 8829*
ligionsfreiheit in dem Sinne eingeschränkt sei, daß durch ihre Ausübung nicht die Gesetze, die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit, die Moral oder die guten Sitten verletzt werden dürfen ...".
Den „Zeugen Jehovas" wird „eine offene Verletzung der Bestimmungen des Artikels 21 der Nationalen Verfassung und der Artikel 4 und 11 des Gesetzes Nr. 17531" vorgeworfen. Sie weigerten sich, so wird festgestellt, der in diesen Gesetzen für alle Argentinier festgelegten Wehrpflicht nachzukommen.
Nachdem bereits 1976 Festnahmen erfolgt waren, sind im Frühjahr 1978 wiederum zahlreiche Angehörige der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas verhaftet worden. Diese neuerlichen Maßnahmen erfolgten kurz nach Verkündung eines Grundsatzurteils des Obersten Gerichtshofs Argentiniens, mit dem der Rekurs der Gemeinschaft gegen das 1976 erlassene Verbot verworfen wurde.
Die Bundesregierung hat wiederholt erklärt, daß sie in solchen gegen eine Glaubensgemeinschaft gerichteten Maßnahmen eine Verletzung der Menschenrechte sieht. Es ist offensichtlich, daß hier ein vielleicht vermeidbarer innerer Konflikt zwischen dem auch emotional begründeten Anspruch einer jungen Nation auf Wahrung der nationalen Würde und Solidarität und den religiösen Vorstellungen der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas entstanden ist, der viel menschliches Leid mit sich bringt.
Die praktischen Möglichkeiten der Bundesregierung, in dieser Frage auf die argentinische Regierung einzuwirken, sind leider recht beschränkt, da das geltende Völkerrecht die Einmischung in innere Angelegenheiten eines anderen Landes verbietet, und die argentinische Regierung unter Berufung auf ihre Souveränität auch jeden Vorwurf zurückweist.
Wie bereits in der Vergangenheit werden die Vertreter der Bundesregierung aber auch in Zukunft in ihren Gesprächen und Kontakten mit der argentinischen Regierung dieses Problem ansprechen und unsere Auffassung deutlich machen, in der Hoffnung, die argentinische Regierung zu einer Änderung ihrer Haltung zu bewegen.
Anlage 12
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Zywietz (FDP) (Drucksache 8/2186 Fragen B 10 und 11) :
Kann die Bundesregierung den Inhalt von Presseberichten bestätigen, daß sich die Deutsche Gesellschaft für Wiederaufbereitung von Kernbrennstoffen bislang geweigert hat, Regierung und Parlament Einblick in Verträge zu geben, die sie zum Zweck der Entsorgung und Wiederaufbereitung von Brennelementen deutscher Kernreaktoren mit der französischen Firma Cogema geschlossen hat?
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um den Mitgliedern des Deutschen Bundestages eine Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsbedingungen, die in der 2. Fortschreibung des Energieprogramms enthalten sind, im konkreten Fall zu ermöglichen?
Zu Frage B 10:
Die von deutschen Energieversorgungsunternehmen mit der Cogema geschlossenen Verträge über die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente aus deutschen Kernkraftwerken sind im Rahmen von Nachweisen zur Entsorgungsvorsorge den zuständigen atomrechtlichen Genehmigungsbehörden und von ihnen dem Bundesminister des Innern für die ihm nach Art. 85 GG obliegenden Aufgaben der Bundesaufsicht zugänglich gemacht worden.
Für die deutschen Vertragspartner der Cogema hat die Deutsche Gesellschaft für Wiederaufbereitung von Kernbrennstoffen (DWK) zu der vom Innenausschuß des Deutschen Bundestages erbetenen Vorlage dieser Verträge mitgeteilt: Eine Zustimmung zu der gewünschten Einsichtnahme in die Verträge würde in klarem Widerspruch zu den Verträgen und der von französischer Seite nochmals bekräftigten Verpflichtung zur Vertraulichkeit stehen. Eine Vorlage der Verträge wäre daher rechtlich nicht möglich und würde ihre ordnungsmäßige Erfüllung gefährden. Allein diese rechtlichen Gründe seien im Hinblick auf die große Bedeutung des wirksamen Bestandes der Cogema-Verträge für die Sicherheit der Entsorgung für die Ablehnung der Einsichtnahme in die Verträge bestimmend. Seitens der deutschen Cogema-Kunden würden Bemühungen der Bundesregierung, auf diplomatischem Wege die Zustimmung der französischen Seite zur Vorlage der Verträge zu erhalten, jedoch keine Schwierigkeiten bereiten.
Zu Frage B 11:
Die Bundesregierung ist bemüht, auf diplomatischem Wege eine Zustimmung der französischen Seite zur Vorlage der Cogema-Verträge an den Innenausschuß des Deutschen Bundestages zu erhalten.
Der in dieser Sache für die Bundesregierung federführende Bundesminister des Innern hat wiederholt die Bereitschaft erklärt, die uneingeschränkt fortbesteht, dem Innenausschuß des Deutschen Bundestages für die Wahrnehmung seiner wichtigen Kontrollfunktionen — entsprechendes gilt für andere Organe des Deutschen Bundestages — über die vorliegenden Sachinformationen zu den Cogema-Verträgen sowie über ihre Wertung im Rahmen der Grundsätze zur Entsorgungsvorsorge für Kernkraftwerke Bericht zu erstatten.
Anlage 13
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Schröder (Lüneburg) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Fragen B 12, 13 und 14) :
Trifft es zu, daß — wie in der FAZ vom 6. Oktober 1978 gemeldet — das Protokoll über den Abschluß der bisherigen Ar-
8830* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 112. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Oktober 1978
beiten in der Grenzkommission von Vertretern der Bundesregierung und der DDR-Regierung unterschrieben werden soll, und wenn ja, welche Gründe haben die Bundesregierung bewogen, diesen Vorgang auf Regierungsebene hochzuziehen?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die DDR das geplante Abschlußprotokoll in Form einer besonderen Regierungsvereinbarung kleiden will, und wie stellt sich die Bundesregierung zu diesem Vorhaben?
In welcher Weise wird die Ausklammerung nicht geregelter Grenzmarkierungen vorgenommen?
1. Die Grenzkommission setzt in ihrer 44. Sitzung in Hildesheim am 25./26. Oktober 1978 die Verhandlungen zu dem in Ihrer Frage angesprochenen Protokoll fort. Ich bitte daher um Verständnis, daß ich angesichts der laufenden Verhandlungen genaue Einzelheiten und Formulierungen nicht mitteilen
kann. Die Form eines Protokolls der Regierungen wurde gewählt, weil sie dem Inhalt des Dokuments entspricht. Entgegen der Meldung der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 7. Oktober 1978 soll mit dem Protokoll nicht die Tätigkeit der Grenzkommission offiziell beendet werden. Es handelt sich vielmehr um eine Gesamtdokumentation, mit der die bisherigen Arbeiten der Grenzkommission gebilligt werden. Diese umfassen neben den Arbeiten zur Grenzmarkierung auch die Regelung sonstiger mit dem Grenzverlauf im Zusammenhang stehender praktischer Probleme, wie z. B. Schadensbekämpfung, Wasserwirtschaft. Die hierzu bereits abgeschlossenen, bisher aber nur vorab angewendeten Vereinbarungen werden nunmehr in Kraft gesetzt. Schließlich wird die künftige Arbeit der Grenzkommission präzisiert.
2. Es wurde — wie sich aus der Antwort zu 1. ergibt — nicht die Form einer Regierungsvereinbarung gewählt. Hingegen sind von der Grenzkommission zur Regelung grenznaher Probleme seit 1973 fünf Regierungsvereinbarungen erarbeitet worden. Eine weitere Regierungsvereinbarung liegt unterschriftsreif vor.
3. Wie Ihnen bekannt ist, konnte in der Grenzkommission keine übereinstimmende Feststellung der Grenze im Elbe-Abschnitt vorgenommen werden. Deshalb sind auch keine Regelungen zu sonstigen praktischen Fragen in diesem Abschnitt zustandegekommen. Aus den in der Antwort zu 1. genannten Gründen bitte ich auch hier um Verständnis, daß ich genaue Einzelheiten und Formulierungen nicht mitteilen kann.
Anlage 14
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Klein (Göttingen) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Fragen B 15 und 16):.
Gedenkt die Bundesregierung, für die Gesamtversorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes Konsequenzen daraus zu ziehen, daß mit Wirkung vom 1. Januar 1979 bzw. 1. Januar 1980 eine Herabsetzung der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in zwei Stufen vorgesehen ist?
Ist die Bundesregierung bereit, über evtl. Absichten hinsichtlich der Gesamtversorgung des öffentlichen Dienstes die betroffenen Personengruppen aufzuklären, da viele Betroffene befürchten müssen, ihre Ansprüche auf eine dynamische Gesamtversorgung zu verlieren, wenn sie von der Möglichkeit des vorgezogenen Ruhegelds nadi den Bestimmungen des Rentenrechts Gebrauch machen?
Ihre Fragen beziehen sich auf mögliche zusatzversorgungsrechtliche Auswirkungen des dem Parlament zur Zeit vorliegenden Entwurfs eines Fünften Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (5. RVÄndG), das eine weitere Herabsetzung der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Schwerbehinderte vorsieht. Meine Stellungnahme betrifft daher nur den von diesem Gesetzentwurf erfaßten Personenkreis.
Zu Frage B 15:
Das Satzungsrecht der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes, insbesondere das der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), ist nach Einführung des Versicherungsfalls des sog. „flexiblen" Altersruhegeldes (§ 1248 Abs. 1 RVO, § 25 Abs. 1 AVG) in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Rentenreformgesetz von 1972 und das Vierte Rentenversicherungs-Änderungsgesetz in der Weise angepaßt worden, daß auch in der Zusatzversicherung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Versicherungsfall eintritt, wenn der Pflichtversicherte das „flexible" Altersruhegeld erhält. Dem Bezieher des „flexiblen" Altersruhegeldes wird somit neben der Rentenleistung der gesetzlichen Rentenversicherung die sich nach der Satzung der Zusatzversorgungseinrichtung ergebene Versorgungsrente gezahlt. Der Wortlaut der hier maßgebenden zusatzversorgungsrechtlichen Vorschriften (vgl. z. B. § 39 Abs. 1 Buchst. e der Satzung der VBL) ist dabei so gefaßt, daß es lediglich darauf ankommt, daß der Versicherte das „flexible" Altersruhegeld erhält, unabhängig davon, welche Altersgrenze der Gesetzgeber in § 1248 Abs. 1 RVO, § 25 Abs. 1 AVG vorgesehen hat oder vorsehen wird.
Für den Fall der weiteren Herabsetzung der „flexiblen" Altersgrenze für Schwerbehinderte gelten außer der vorstehend erwähnten Regelung (Eintritt des Versicherungsfalls) auch die anderen bestehenden zusatzversorgungsrechtlichen Regelungen unverändert weiter, die u. a. vorsehen, daß
— der Bezieher von „flexiblem" Altersruhegeld bei der Zusatzversorgungseinrichtung nicht mehr pflichtversichert werden kann (vgl. z. B. § 28 Abs. 2 Buchst. 1 der Satzung der VBL),
— die Versorgungsrente oder die Versicherungsrente der Zusatzversorgungseinrichtung auch von dem Zeitpunkt an nicht mehr gezahlt wird, von dem an das „flexible" Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Überschreitens der Verdienstgrenzen des § 1248 Abs. 4 RVO, § 25 Abs. 4 AVG wegfällt (vgl. z. B. § 62a Abs. 1 Buchst. a der Satzung der VBL), und
— die Versorgungsrente oder die Versicherungsrente wieder gezahlt wird, wenn das Altersruhegeld wieder gewährt wird oder der Rentenbe-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 112. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Oktober 1978 8831*
rechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat (vgl. z. B. § 62 a Abs. 2 a. a. O.).
Zu Frage B 16:
Diese Frage stellt sich auf Grund der vorstehenden Darlegungen nicht. Insbesondere ist nicht zu befürchten, daß Ansprüche auf eine dynamische Gesamtversorgung verlorengehen.
Anlage 15
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Biechele (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 17) :
Wie beurteilt die Bundesregierung die Ergebnisse einer Projektstudie von Wissenschaftlern des Fachbereichs Geographie der Philipps-Universität in Marburg unter Leitung von Dr. Karl-Heinz Müller, daß trotz des Benzinbleigesetzes, das die Bleizugabe je Liter Benzin von 0,4 Gramm auf 0,15 Gramm beschränkte, die Luftverschmutzung nicht abgenommen habe, und welche Folgerungen sollen gegebenenfalls nach Meinung der Bundesregierung aus diesem Sachverhalt gezogen werden (vgl. Artikel „Unverminderte Bleiverseuchung" in der Nr. 224 der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 11. Oktober 1978, S. 31)?
Die Befunde der Wissenschaftler des Fachbereichs Geographie der Philipps-Universität in Marburg widersprechen nicht den wiederholten Meldungen der Bundesregierung über den Erfolg des Benzinbleigesetzes. Sie beziehen sich ausschließlich auf Untersuchungen des Bodens. Damit kann keinesfalls die Folgerung gezogen werden, daß die Luftverschmutzung nach Einführung der 2. Stufe des Benzinbleigesetzes (Reduzierung des Bleigehalts von 0,40 auf 0,15 Gramm je Liter Benzin ab 1. Januar 1976) nicht abgenommen habe. Es kann auch nicht aus den Bodenproben auf eine Bleiverschmutzung der Nutzpflanzen geschlossen werden. Nach langjähriger Untersuchung im Auftrag des Bundesministeriums des Innern nehmen die Pflanzen kein Blei durch ihre Wurzeln aus dem Boden auf. Vielmehr kann nur durch eine Ablagerung von Blei aus der Luft auf den Blättern der Pflanzen eine Verschmutzung der Nutzpflanzen erfolgen, was für den tierischen und menschlichen Verzehr bedenklich wäre. Da sowohl der Bleigehalt in der Luft als auch der Bleigehalt im Staubniederschlag aus der Luft nach Einführung der 2. Stufe des Benzinbleigesetzes in der Nähe verkehrsreicher Straßen bis zu mehr als 60 % abgenommen hat, kann keine Rede davon sein, daß die Bleiverseuchung unvermindert sei. Selbst unter Einbeziehung des vermehrten Kfz-Verkehrs liegen die Konzentrationen in den Stadtzentren bis zu 50 % unter den Bleigehalten der Jahre 1970/71. Wie stark die positive Auswirkung des Benzinbleigesetzes war, wird besonders deutlich durch das nachstehende Schaubild über die Blei-Immission im Schwebstaub der Frankfurter Innenstadt.
Andererseits waren die Befunde der Wissenschaftler des Fachbereichs Geographie der Philipps-Universität Marburg vorhersehbar, weil die Konzentrationen der Bleiverbindungen im Boden wegen ihrer Wasserunlöslichkeit durch Regen kaum abnehmen können. Da nach langjährigen Erfahrungen
Schädigungen für Mensch, Tier und Pflanze auch bei bleihaltigen Böden der vorliegenden Konzentration nicht festgestellt wurden, kann man nicht von einer Verseuchung sprechen.
Anlage 16
Artwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Spöri (SPD) (Drucksache 8/218 Fragen B 18 und 19) :
Ist der von Anliegergemeinden gemeldete mehrfache Überflug des Kernkraftwerks Neckarwestheim bzw. seines unmittelbaren Umfelds durch Militärflugzeuge unter Sicherheitsaspekten vertretbar?
Bis zu welcher Aufprallgeschwindigkeit sind die sicherheitstechnisch wichtigen Anlagen im Kernkraftwerk Neckarwestheim gegen den Aufprall eines Flugobjekts geschützt?
Zu Frage B 18:
Zur Frage einer eventuellen Gefährdung von Kernkraftwerken durch Flugzeugabsturz verweise ich auf die Ausführungen von Herrn Staatssekretär Dr. Hartkopf in der Fragestunde des Deutschen Bundestages, am 4./5. Oktober 1978 (BT-Sitzungsprotokoll vom 5. Oktober 1978, S. 8651). Die Feststellung der Anliegergemeinden, daß das Kernkraftwerk Neckarwestheim mehrfach von Militärflugzeugen überflogen worden sei, werde ich gemeinsam mit dem Bundesministerium der Verteidigung prüfen lassen und Ihnen hierüber gesondert antworten.
Zu Frage B 19:
Die Aufprallgeschwindigkeit ist allein nicht maßgebend für die Belastung eines Gebäudes; vielmehr hängt diese daneben insbesondere von der Masse, dem Auftreffwinkel sowie der Verformbarkeit (Knautscheffekt) von Flugzeug und Gebäude ab. Das Kernkraftwerk Neckarwestheim ist entsprechend
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den zur Zeit seiner Genehmigung verbindlichen Auslegungsanforderungen gegen äußere Einwirkungen errichtet worden. Der baulichen Auslegung sicherheitstechnisch relevanter Gebäude wurde eine statische Ersatzlast von 1 700 Tonnen, bezogen auf eine Auftrefffläche von 2,14 Quadratmeter, zugrunde gelegt.
Im übrigen muß neben der Wirkung eines Absturzes die wegen der besonderen Lage des Kernkraftwerks Neckarwestheim gegenüber anderen Standorten noch deutlich geringere Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines derartigen Ereignisses betrachtet werden.
Anlage 17
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haehser auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Friedmann (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 20) :
Wann gedenkt die Bundesregierung die mit dem 2. BesVNG vom 25. Mai 1975 geschaffene Höherbewertung der Leiter einer großen und bedeutenden Gruppe bei einer Oberfinanzdirektion, soweit sie Vertreter des Finanzpräsidenten sind (Abteilungsdirektoren), von Besoldungsgruppe A 16 nach Besoldungsgruppe B 2 durch Beantragung entsprediender Planstellen zu vollziehen?
Die Bundesregierung hat zum Haushaltsentwurf 1979 beschlossen, allgemein keine Planstellenhebungen außerhalb des Bereichs der Inneren Sicherheit zu beantragen. Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Arbeitsmarkt erscheint es nicht angezeigt, strukturelle Verbesserungen im öffentlichen Dienst mit seinen sicheren Arbeitsplätzen vorzusehen. Das gilt auch für die von Ihnen angesprochenen Funktionen.
Wie Ihnen bekannt ist, liegt die Entscheidung über die Bewilligung von Planstellen und Planstellenhebungen letztlich beim Bundesgesetzgeber.
Anlage 18
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Egert (SPD) (Drucksache 8/2186 Fragen B 21 und 22) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß auf der bevorstehenden Frankfurter Buchmesse Verlage anwesend sein werden, deren Produkte durch Verherrlichung des Nationalsozialismus gegen Artikel 139 des Grundgesetzes und die §§ 86 und 86 a StGB verstoßen, und wie beurteilt die Bundesregierung diesen Sachverhalt im Hinblick auf das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland?
Sieht die Bundesregierung innerhalb ihres Verantwortungsbereichs Möglichkeiten, durchzusetzen, daß auf der Frankfurter Buchmesse Bücher, die in ihrem Inhalt den Nationalsozialismus und den Krieg verherrlichen, nicht mehr ausgestellt werden, und wird sie gegebenenfalls entsprechende Initiativen ergreifen?
Zu Frage B 21:
Die Bundesregierung wirkt an der Ausrichtung der Frankfurter Buchmesse nicht mit und hat daher keinen Einfluß auf die Auswahl der Aussteller. Sie
ist nicht darüber unterrichtet, welche Verlage auf der Buchmesse vertreten sind und welche Erzeugnisse sie anbieten. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß — wie in den Vorjahren — einzelne Verlage auch rechtsextremistische Druckwerke ausstellen.
Hinsichtlich der Beurteilung dieses Sachverhalts nehme ich Bezug auf die Antwort der Bundesregierung zur Kleinen Anfrage der SPD/FDP-Fraktionen zum Rechtsextremismus vom 12. Oktober 1978 (Bundestagsdrucksache 8/2184). Wie darin ausgeführt wird, ist sich die Bundesregierung der Tatsache bewußt, daß angesichts der Leiden, die der Nationalsozialismus verursacht hat, im In- und Ausland rechtsextremistische Aktivitäten mit besonderer Sensibilität verfolgt werden.
Zu Frage B 22:
Art. 5 Abs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes verbietet eine Vorzensur. Es ist daher nicht möglich, die Ausstellung eines Buches, das auf der Frankfurter Buchmesse erstmals erscheint, zu verhindern. Sollten durch die Ausstellung von Büchern Straftatbestände verwirklicht werden, ist es Sache der Strafverfolgungsbehörden, unverzüglich dagegen vorzugehen. In der Vergangenheit sind die Gerichte und Staatsanwaltschaften der steigenden Verbreitung von NS-Literatur durch eine strikte Anwendung der entsprechenden Strafbestimmungen konsequent entgegengetreten. Die Bundesregierung ist davon überzeugt, daß die zuständigen Landesbehörden auch im vorliegenden Falle unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen veranlassen werden.
Neben der Anwendung des Strafrechts kommt eine Indizierung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in Betracht. Die indizierten Druckwerke dürfen Kindern und Jugendlichen nicht mehr zugänglich gemacht werden und die geschäftliche Werbung für sie ist weitgehend untersagt.
Im übrigen darf ich auf die Antwort zu Frage 6 und 7 der vorgenannten Kleinen Anfrage verweisen.
Anlage 19
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Zeitel (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 23) :
Wie beurteilt die Bundesregierung den Tatbestand, daß die Oberfinanzdirektion Berlin Vordrucke für die Körperschaftsteuererklärung 1977 versendet, die auf ein nicht verabschiedetes Änderungsgesetz Bezug nehmen, dessen Einzelheiten den Betroffenen nicht bekanntgemacht werden, und daß auf dieser Basis Vergleichsrechnungen über die zweckmäßige Inanspruchnahme von Berlin-Vergünstigungen angestellt werden sollen?
Die Körperschaftsteuer wird von den Landesfinanzbehörden verwaltet. Dementsprechend gehört auch die Versendung der Erklärungsvordrucke zu den Aufgaben der Landesfinanzbehörden.
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Die Versendung der Erklärungsvordrucke für 1977 durch die Oberfinanzdirektion Berlin war auch sinnvoll.
Bekantlich hat der Deutsche Bundestag bereits am 11. Mai 1978 eine Änderung der §§ 21 und 27 des Berlinförderungsgesetzes beschlossen. Dadurch soll die bisherige Präferenzregelung für Körperschaften verbessert werden, die Einkünfte aus Berlin (West) beziehen. Dies entspricht einem Anliegen der Berliner Wirtschaft. Über die Zweckmäßigkeit der Änderung bestand zwischen den im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien ebenso Übereinstimmung wie über die vorgesehene Rückwirkung für das Jahr 1977.
Die Neuregelung bildet einen Teil des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes und anderer Gesetze, dem der Bundesrat aus anderen Gründen zweimal die Zustimmung verweigert hatte. Erst am 22. September 1978 ist das Gesetz nach zwei Vermittlungsverfahren zustande gekommen.
Nachdem die Änderung der Berlinpräferenz vom Deutschen Bundestag beschlossen worden war, hat die Oberfinanzdirektion Berlin im August 1978 die Vordrucke für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 1977 versandt. In den Vordrucken ist die vorgesehene Verbesserung der Präferenzregelung bereits berücksichtigt. Zugleich sind die Körperschaften durch einen farbigen Hinweiszettel darauf aufmerksam gemacht worden, daß das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und daß für 1977 wahlweise auch die Präferenz nach den bisher geltenden Vorschriften gewährt werden kann. Die Anwendung der bisherigen Vorschriften kann sich bei den Körperschaften günstiger auswirken, die ihren Gewinn ausschließlich oder fast ausschließlich zur Rücklagenbildung verwendet haben.
Für die Abgabe der Steuererklärung ist den Körperschaften allgemein eine Frist bis zum 30. September 1978 eingeräumt worden, die auf Antrag verlängert wird. Unternehmen, denen der Inhalt der Neuregelung nicht bekannt ist und die ihre Entscheidung erst an Hand des neuen Gesetzestextes treffen wollen, werden daher eine Verlängerung der Abgabefrist beantragen. Einer großen Zahl von Körperschaften dürfte die neue Präferenzregelung aber bereits bekannt sein, nachdem sie schon im Jahre 1977 mit dem Berliner Senat und der Berliner Industrie- und Handelskammer erörtert und im Mai 1978 in der Beschlußempfehlung und in dem Bericht des Bundestags-Finanzausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung eines Investitionszulagengesetzes (BT-Drucksachen 8/1765 und 8/1781) veröffentlicht worden ist.
Unter den gegebenen Umständen hatten die Berliner Finanzbehörden bei der Gestaltung und Versendung der Körperschaftsteuervordrucke für 1977 nur die Wahl zwischen dem von ihnen beschrittenen Weg und zwei anderen Möglichkeiten. Die Möglichkeiten wären jedoch mit beträchtlichen Nachteilen verbunden gewesen.
Hätten die Finanzbehörden nach Vordrucke auf der Grundlage des bisher geltenden Rechts versandt, wären nach Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens
zahlreiche Berichtigungen erforderlich geworden. Dies hätte eine erhebliche Mehrarbeit in der Wirtschaft und der Verwaltung zur Folge gehabt und bei den betroffenen Kreisen kaum Verständnis gefunden.
Wären die Erklärungsvordrucke erst nach Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens fertiggestellt und versandt worden, hätte dies zu einer erheblichen Verzögerung der Veranlagungstätigkeit und wahrscheinlich auch zur Verärgerung derjenigen Steuerpflichtigen geführt, die auf Grund der neuen Präferenzregelung zusätzliche steuerliche Erleichterungen erwarten.
Ich bin daher der Ansicht, daß die von den Berliner Finanzbehörden getroffene Wahl sowohl den Belangen der Finanzverwaltung als auch denen der betroffenen Wirtschaftskreise am besten gerecht wird.
Anlage 20
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haehser auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Berger (Lahnstein) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 24) :
Hält die Bundesregierung es aus sozialen Gründen für vertretbar, daß für bundeseigene Wohnungen, die im Rahmen der Wohnungsfürsorge der Bundeswehr Soldaten vermietet worden sind, nun auch noch für Gartenpflege, Hauswart usw. statt der bisherigen Pauschalen die exakten Kosten verrechnet werden mit der Folge, daß z. B. in der Betriebskostenabrechnung eines Bundesbediensteten in der Zeit vom 1. Juli 1977 bis 30. Juni 1978 durch die Bundeskasse Koblenz der Anteil der Betriebskosten „D" für eine 87 qm-Wohnung von bisher 130,40 DM auf sage und schreibe 775,69 DM gestiegen ist?
Die Bundesregierung hält es für sachgerecht, mit den Mietern der Bundesmietwohnungen zu vereinbaren, daß auf die Betriebskosten die der jeweiligen Wirtschaftseinheiten zuzurechnen sind, und .monatliche Vorauszahlungen in angemessener Höhe geleistet werden; über die Kosten wird jährlich abgerechnet. Dieses Vorgehen entspricht § 4 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603). Dieses Verfahren sichert einerseits den Bund vor vermeidbaren Verlusten; andererseits liegt es auch im Interesse der Mieter, weil es sicherstellt, daß sie nur die Betriebskosten zu tragen haben, die ihnen als tatsächlich entstanden nachgewiesen werden. Das Verfahren der Abgeltung der Betriebskosten durch Pauschalbeträge würde demgegenüber trotz möglichst genauer Kalkulation entsprechend den mutmaßlichen tatsächlichen Kosten nicht selten entweder zu Verlusten für den Bund oder zu sachlich nicht gerechtfertigten Überbelastungen von Mietern führen. Der Bundesminister der Finanzen hat deshalb 1973 Weisung gegeben, daß bei den Bundesmietwohnungen ab 1. Januar 1975 grundsätzlich das Verfahren der Betriebskostenvorauszahlung mit Abrechnung zu vereinbaren ist. Dies gilt für sämtliche Betriebskosten, also auch für die von Ihnen angesprochenen Kostenarten Gartenpflege und Hauswart. Gesichtspunkte der Wohnungsfürsorge bei der Mietbildung können sachgerecht nur
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bei der Gestaltung der Grundmiete berücksichtigt werden, nicht bei der Betriebskostenumlage.
Da die Bundeskasse Koblenz die Betriebskostenabrechnung für den weit überwiegenden Teil aller ca. 50 000 Bundesmietwohnungen erstellt, vermag ich aus den von Ihnen gemachten Angaben nicht zu erkennen, um welchen Einzelfall es sich bei dem von Ihnen beispielhaft genannten Fall handelt. Auch mich erstaunt die Höhe der Differenz. Ich stelle Ihnen deshalb anheim, mir den Namen und die Anschrift des Bundesbediensteten mitzuteilen, damit ich prüfen kann, ob in diesem Fall die vorgenommene Änderung der Betriebskostenumlage rechtens war.
Anlage 21
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haehser auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Evers (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 25) :
Hat die Bundesregierung die im Jahr 1974 eingeleitete Prüfung über die Weiterleitung der Nutzentschädigung beim Verkauf von Waren aus Automaten in Bundesbehörden an Einrichtungen der Belegschaft (Schreiben des Staatssekretärs Dr. Hiehle Z C 1 -H 1200 — Frbg — 9/74 vom 22. Mai 1974 an mich) inzwischen abgeschlossen, und ist die Bundesregierung bereit, mich von dem Ergebnis dieser Prüfung, wie seinerzeit angekündigt, zu unterrichten?
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort vom 22. Mai 1974 auf Ihre damaligen Schriftlichen Fragen zum Ausdruck gebracht, daß auf Grund des geltenden Haushaltsrechts das Aufstellen von Automaten in oder an Dienstgebäuden des Bundes grundsätzlich nur gegen Entrichtung einer dem Bund zufließenden Nutzungsentschädigung zulässig sei. Aus Gründen der Fürsorge bestünden jedoch keine Bedenken dagegen, die Nutzungsentschädigung, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Frisch- und Heißgetränken aus Automaten anfalle, mit dem Getränkepreis zu verrechnen, um so. in Form einer Preissenkung den sozialen Belangen im Rahmen des Möglichen Rechnung zu tragen.
Einer weiteren Prüfung. vorbehalten war lediglich die Frage, ob diese Regelung auch auf die Abgabe anderer Waren aus Automaten, zum Beispiel Bier oder Zigaretten, ausgedehnt werden könne. Die Prüfung dieser Frage hat ergeben, daß eine weitergehende Ausnahme von dem haushaltsrechtlichen Gebot, Einnahmen aus der Aufstellung von Warenautomaten grundsätzlich dem Bundeshaushalt zuzuführen, nicht vertretbar erscheint. Gesundheitspolitische Überlegungen sprechen dagegen, den Verbrauch von Tabakerzeugnissen oder Bier finanziell zu begünstigen.
Anlage 22
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Kreile (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 26) :
Aus welchen Gründen hat mir die Bundesregierung auf meine Anfrage Nr. 18 B der Drucksache 8/2117, in der nach den Steuerausfällen durch die Anhebung der Freibeträge des § 16 Abs. 4 EStG für das Jahr 1980 gefragt wurde, nur die Zahlen für das Jahr 1978 mitgeteilt, und ist die Bundesregierung nicht in der Lage oder nicht willens, die bereits erbetene Auskunft für das erfragte Jahr zu geben?
Die Beantwortung Ihrer Anfrage Nr. 18 b der Bundestagsdrucksache 8/2117, in der nach den Steuerausfällen durch die Anhebung der Freibeträge des § 16 Abs. 4 EStG mit Wirkung ab 1980 entsprechend der Entwicklung der Investitionsgüterpreise gefragt wurde, konnte nur für das Jahr 1977 erfolgen, weil zeitlich weiterreichende Statistikergebnisse noch nicht vorliegen.
Eine Fortschätzung der Preisentwicklung für Investitionsgüter wird von amtlicher Seite auch nicht durchgeführt. Ohne einen genaueren Ansatz für die Fortschätzung der Investitionsgüterpreise zu haben, wird man die genannten zusätzlichen Steuerausfälle (1977: 15 Millionen DM) für 1980 auf etwa 20 Millionen DM beziffern können.
Anlage 23
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haehser auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Böhm (Melsungen)
(CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Fragen B 27 und 28) :
Treffen Informationen zu, nach denen der US-Militärflugplatz Fulda-Sickels in den Michelsrombacher Wald (Höhe Hirschkuppe) verlegt werden soll, und ist der Bundesregierung bekannt, daß eine Verlegung an diese Stelle dieselbe erhebliche Belästigung der Bevölkerung mit sich bringen würde, die bei einer Verlegung in den Rudolphshaner-Burghauner Wald entstehen würde, wie es bisher erwogen wurde?
Warum hat die Bundesregierung darauf verzichtet, trotz mehrfacher entsprechender Forderung des Magistrats und der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hünfeld Vertreter der Stadt Hünfeld (Landkreis Fulda) in die Kommission zu berufen, in der die Überlegungen bezüglich einer Verlegung des Flugplatzes Fulda-Sickels in den Bereich Hünfeld/Michelsrombach erörtert werden sollen, und ist die Bundesregierung bereit, in dieser für die Interessen der Stadt Hünfeld äußerst wichtigen Frage auch die Stadt Hünfeld zu beteiligen?
In einer Besprechung am 8. September 1978 in Fulda wurde eine Kommission gebildet, welche die Möglichkeiten einer Verlegung des Flugplatzes Fulda-Sickels in von den amerikanischen Streitkräften genanntes Gelände prüfen soll. In die Prüfung ist auch der Michelsrombacher Wald einbezogen. Die Stadt Hünfeld hat das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet, daß sich bei einer Verlegung des Flugplatzes in den Michelsrombacher Wald Belästigungen für die Bevölkerung ergeben würden.
In die unter dem Vorsitz der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main stehende Kommission wurden je zwei Vertreter des Landkreises Fulda und der Regionalen Planungsgemeinschaft Osthessen aufgenommen, um zu gewährleisten, daß die Belange aller möglicherweise betroffenen Gemeinden bei den Erörterungen berücksichtigt werden. Eine unmittelbare Beteiligung dieser Gemeinden an der Kommission ist nicht vorgesehen, zumal die Kommission nur Vorschläge erarbeitet und die endgültige Entscheidung bei den für die Raumordnung und LandespIanung zuständigen Stellen des Landes Hessen liegt.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 112. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Oktober 1978 8835*
Anlage 24
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Jahn (Münster) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 29) :
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die jährlichen Kosten einer Anhebung des prämienbegünstigten Betrags für Ledige in § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG) von bisher 800 auf 1 200 DM bzw. einer Anhebung der Einkommengrenze für Ledige in § 2 a Abs. 1 WoPG von bisher 24 000 auf 36 000 DM?
Über Familienstand und Einkommensstruktur der Bausparer liegen nur unzureichende statistische Angaben vor. Daher lassen sich die haushaltsmäßigen Auswirkungen von Veränderungen des SparHöchstbetrages und der Einkommensgrenze speziell für Alleinstehende nur grob schätzen. Unter diesem Vorbehalt können die jährlichen Kosten einer Anhebung des begünstigten Sparbetrages von 800 DM auf 1 200 DM mit etwa 100 bis 150 Millionen DM und die einer Erhöhung der Einkommensgrenzen von 24 000 auf 36 000 DM mit etwa 50 bis 100 Millionen DM veranschlagt werden.
Gegenwärtig liegt das zu versteuernde Einkommen noch bei mehr als 80 % aller alleinstehenden Lohnsteuerpflichtigen unter der für diesen Personenkreis geltenden Einkommensgrenze. Die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Antwort auf die parlamentarische Anfrage Nr. 39 im August 1978, in der sie dargelegt hat, daß gegenwärtig keine Veranlassung besteht, die geltenden Regelungen für das Bausparen aufzustocken.
Anlage 25
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Warnke (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 30) :
Ist die Bundesregierung bereit, eine Verlängerung der Verlustvortragsfrist von fünf Jahren nach § 10 d EStG vorzuschlagen, um zu vermeiden, daß in erheblichem Umfang Verluste der Jahre 1973 bis 1975 vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen werden?
Durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom• 20. April 1976 (BGBl I S. 1054) ist die bis dahin bestehende Verlustabzugsregelung des § 10 d EStG, die lediglich einen Verlustvortrag in die dem Verlustjahr folgenden fünf Veranlagungszeiträume vorsah, durch Einführung eines Verlustrücktrags in den dem Verlustjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum erweitert wurden. Die seit 1975 geltende erweiterte Verlustabzugsregelung stellt sicher, daß erlittene Verluste von Amts wegen mit positiven Einkünften aus insgesamt sieben Veranlagungszeiträumen verrechnet werden, und zwar im Verlustjahr im Wege des Verlustausgleichs und sodann durch den Verlustrücktrag in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum und durch den Verlustvortrag in die fünf folgenden Veranlagungszeiträume.
Die Bundesregierung ist der Überzeugung, daß ein Verrechnungszeitraum von insgesamt sieben Jahren in aller Regel zur vollen steuerlichen Berücksichtigung erlittener Verluste führt, wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, daß in Ausnahmefällen die volle Verrechnung nicht erreicht wird. Diese wenigen Ausnahmefälle können jedoch eine neuerliche Erweiterung der Verlustabzugsregelung nicht rechtfertigen, zumal dies zu einer weiteren Erschwerung der Verwaltungsarbeit führen würde. Die Bundesregierung sieht sich deshalb nicht in der Lage, eine Verlängerung der geltenden Verlustvortragsfrist von fünf Jahren zu befürworten.
Anlage '26
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Friedmann (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 31) :
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Einkommensbesteuerung des Erlöses, den ein Nebenerwerbslandwirt durch den Verkauf von Baugelände erzielt, welches vor der Erschließung Bestandteil seines landwirtschaftlichen Betriebs war?
Gewinne aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden, der zu einem Betriebsvermögen gehört, sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu erfassen. Das gilt auch für die Gewinnermittlung von Land- und Forstwirten. Die frühere Regelung, nach der bei Gewinnermittlung nach § 4 Einkommensteuergesetz (EStG) der Wert des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen gehört, außer Ansatz blieb, ist durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden (Beschluß des I. Senats vom 11. Mai 1970 — I BvL 17/67, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 1970 Teil I S. 1145). Durch Artikel 1 Nr. 1 Buchst. a des 2. Steueränderungsgesetzes 1971 wurde der entsprechende Satz in § 4 Abs. i EStG gestrichen. Der zum Anlagevermögen gehörende Grund und Boden ist somit bei allen Gewinnermittlungsarten, also auch bei Nebenerwerbslandwirten, steuerlich ebenso zu behandeln wie die übrigen zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter.
Anlage 27
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Hubrig (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2186 Fragen B 32 und 33) :
Hat die Bundesregierung, bevor sie Förderungsmaßnahmen zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen beschlossen hat, Untersuchungen für diese Unternehmensgrüßen darüber vorgenommen, welche Förderungsmaßnahmen im Bereich der Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsförderung von kleinen und mittleren Unternehmen vorrangig für notwendig gehalten werden?
Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung, eine solche Analyse anzufertigen?
Das in der Regierungserklärung vom 16. Dezember 1976 angekündigte forschungs- und technologie-
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politische Gesamtkonzept für kleine und mittlere Unternehmen wurde am 12. April 1978 vom Bundeskabinett verabschiedet.
Bei der Ausarbeitung dieses Konzeptes wurden Ergebnisse verschiedener Untersuchungen, so z. B. des Ifo-Instituts für Wirtschaftsforschung, des Mittelstandsforschungsinstituts und der Kommission für wirtschaftlichen und sozialen Wandel verwertet. Darüber hinaus fanden Gespräche mit Sachverständigen aus den betroffenen Kreisen der Wirtschaft sowie anderer Interessengruppen statt, deren Vorschläge und Anregungen in die Überlegungen zur Ausgestaltung der Maßnahmen einbezogen wurden.
Das Ergebnis der Arbeiten läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß eine Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsförderung kleiner und mittlerer Unternehmen einer Vielzahl abgestufter Maßnahmen bedarf. Hierzu gehören unmittelbare Forschungs- und Entwicklungsförderung durch die Bundesressorts, Kapital- und Kredithilfen, indirekte (steuerliche) Hilfen, Förderung der wettbewerbsneutralen Gemeinschaftsforschung, Förderung der Vertragsforschung sowie Informations- und Beratungsmaßnahmen zur Erleichterung des TechnologieTransfers.
Die Bundesregierung überprüft kontinuierlich die vorhandenen Förderinstrumente in bezug auf deren Effizienz und beabsichtigt, das forschungs- und technologiepolitische Gesamtkonzept fortzuschreiben. Sie wird hierbei auch neue Fördermaßnahmen, wie z. B. die Förderung von Forschungs- und Entwicklungspersonal, die zusammen mit anderen mittelstands- und forschungspolitischen Fördermaßnahmen nach dem Weltwirtschaftsgipfel beschlossen wurden, einbeziehen.
Anlage 28
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Gerstein (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Fragen B 34, 35, 36 und 37) :
Stimmt die Bundesregierung mit der Auffassung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (NW), wie sie in der Regierungserklärung des Ministerpräsidenten Rau zum Ausdruck gekommen ist, überein, wonach kein Bedarf für die Errichtung eines Leichtwasserreaktors in NW besteht, weil in absehbarer Zeit keine Lücke in der Stromversorgung zu erwarten sei?
Wie beurteilt die Bundesregierung die der Entscheidung gegen den Bau weiterer Leichtwasserreaktoren zugrundeliegenden Annahmen der Landesregierung NW über die Entwicklung der Kraftwerkskapazitäten und des Stromverbrauchs in NW und in der Bundesrepublik Deutschland, die u. a. besagen, daß im Jahr 1985 in der Bundesrepublik Deutschland nur eine Kernkraftleistung von 24 000 MW zur Verfügung stehen wird?
Hält die Bundesregierung eine Kernkraftleistung von 24 000 MW für ausreichend, um den Bedarf an Kernenergie für die Stromversorgung im Jahr 1985 zu decken?
Inwieweit sieht die Bundesregierung durch die Haltung der Landesregierung NW das Erreichen des Ziels für den Ausbau der Kernenergie im Rahmen der 2. Fortschreibung des Energieprogramms als gefährdet an?
In der 2. Fortschreibung des Energieprogramms hat die Bundesregierung dargelegt, daß der Bau weiterer Kernkraftwerke unter den dort genannten Voraussetzungen unerläßlich ist. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, daß Regionen mit stark industrieller Struktur auch mittel- und langfristig mit elektrischer
Energie zu international wettbewerbsfähigen Preisen versorgt werden können. Dies gilt grundsätzlich auch für Nordrhein-Westfalen.
Neben der Betonung der vorrangigen Rolle der deutschen Steinkohle für die Energieversorgung und der regionalen Versorgungsstruktur hat die Bundesregierung deshalb auch darauf hingewiesen, daß bei der Beurteilung des Leistungsbedarfs einer Region der jeweilige. Kraftwerksbestand in den einzelnen Lastbereichen zu berücksichtigen ist. Die energiepolitischen Entscheidungen über einzelne Kraftwerksprojekte müssen jedoch von den jeweiligen Landesregierungen getroffen werden.
Die Bundesregierung hat sich bei verschiedenen Anlässen über Sinn und Zweck sowie zu den Grenzen der energiewirtschaftlichen Prognosen geäußert. Ihr ist nicht im einzelnen bekannt, auf welche NRW-spezifischen Projektionen und Daten sich die Überlegungen der Landesregierung Nordrhein-Westfalens zum Kapazitätsausbau stützen. Die zitierte Kernkraftwerkskapazität von 24 000 MW in 1985 wurde in der Energieprognose der die Bundesregierung beratenden wirtschaftswissenschaftlichen Institute genannt. Ob sie erreicht wird, hängt entscheidend vom Baufortschritt der einzelnen Projekte ab.
Bei der Umsetzung und Verwirklichung des Energieprogramms der Bundesregierung haben die Länder in ihren Zuständigkeitsbereichen entscheidend mitzuwirken. Die Bundesregierung hat es deshalb sehr begrüßt, daß der Bundesrat in seiner Sitzung am 17. Februar 1978 einen weiteren bedarfsgerechten Ausbau der Kernenergie zur Sicherung der Energieversorgung in den nächsten Jahrzehnten für unerläßlich angesehen hat.
Anlage 29
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Seefeld (SPD) (Drucksache 8/2186 Fragen B 38 und 39) :
Hält die Bundesregierung das in der Bundesrepublik Deutschland angewandte Regionaltarifsystem der Kfz-Haftpflichtversicherer, nach dem verschiedene Gruppen von Bewohnern einzelner Regionen Beiträge in höchst unterschiedlicher, keineswegs von dem Schadensanfall bestimmter, Höhe zu leisten haben, für angemessen und gerech, oder teilt sie die Auffassung, daß hier die Grundsätze von Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit verletzt werden?
Wird die Bundesregierung das ihrerseits Mögliche unternehmen, damit die Differenzierung nach Regionen und Berufsgruppen im Tarifsystem der Kfz-Versicherung beseitigt wird und dem Versicherungsunternehmen eine Offenlegungspflicht hinsichtlich ihres Geschäftsgebahrens nicht nur gegenüber dem Bundesaufsichtsamt, sondern auch gegenüber den Versicherten auferlegt wird?
Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit sollen bei der Regionalstruktur in der Kfz-Haftpflichtversicherung dadurch gewahrt werden, daß nach einheitlichen Kriterien die sog. Regionen gebildet und den Beitragsklassen des Tarifs zugeordnet werden. Für die Abgrenzung der Regionen ist auf vorhandene Verwaltungsgrenzen zurückgegriffen worden. Diese sind dem Versicherungsnehmer bekannt und leicht nachprüfbar. Außerdem war zu beachten, daß jede Region ge-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 112. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Oktober 1978 8837*
nügend Wagnisse umfassen muß, um aussagefähige Schadenbedarfswerte zu erhalten. Aus diesem Grunde konnten die Kraftfahrzeug-Zulassungsbezirke nicht als ausreichend große Region angesehen werden. Eine Gliederung .nur nach Bundesländern hätte wiederum bei den Flächenstaaten die großen Unterschiede im Schadensbedarf innerhalb der Länder unberücksichtigt gelassen.
Maßgebend für die Zuordnung der Regionen zu den Beitragsklassen ist der statistisch ermittelte Schadenbedarf der Region in den letzten fünf Kalenderjahren. Der Schadenbedarf einer Region wird ermittelt aus den Schadenaufwendungen, die Versicherungsnehmer dieser Region verursacht haben. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Unfall innerhalb oder außerhalb der Region ereignet hat. Die unterschiedlichen Beiträge tragen der statistisch erwiesenen Tatsache Rechnung, daß die jeweilige Gesamtheit der Versicherungsnehmer in den einzelnen Regionen unterschiedlich hohe Schadenaufwendungen verursacht.
Im übrigen darf ich darauf hinweisen, daß die Tarife seit 1962 nach regionalen Kriterien gegliedert waren und daß die Grundsätze der neuen Struktur vor ihrer Einführung zum 1. Januar 1977 eingehend mit Vertretern der Versicherungsnehmer und der Versicherungswirtschaft sowie mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder und Vertretern der kommunalen Spitzenverbände besprochen wurden. Dabei hatte weitgehend Übereinstimmung erzielt werden können.
Die Bundesregierung wird auf Grund der nun vorliegenden statistischen Ergebnisse aus einem fünfjährigen Beobachtungszeitraum prüfen, ob und gegebenenfalls wie die Tarifstruktur im einzelnen geändert werden kann und muß.
Auch die Gliederung der Tarife nach bestimmten Berufsgruppen (Landwirte, öffentlicher Dienst) ist nicht neu und beruht auf einem empirisch nachgewiesenen günstigeren Schadenbedarf dieser Gruppen. Ob in diesem Bereich bessere Tarifierungsmerkmale gefunden werden können, soll eine eingehende statistische Sondererhebung zeigen, die die Versicherungswirtschaft nach Abschluß der seit einiger Zeit laufenden Vorarbeiten voraussichtlich 1979 durchführen will.
Soweit mir bekannt ist, haben die Versicherungsunternehmen verschiedentlich die Öffentlichkeit über die Grundzüge ihres Geschäftsgebarens, insbesondere über Fragen der Tarifstruktur und der Schadenentwicklung, unterrichtet. Interessierte Versicherungsnehmer können ferner weitere Auskünfte bei ihrem Versicherungsunternehmen einholen.
Die Aufsichtsbehörden haben zudem bei der Genehmigung der Tarife gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Pflichtversicherungsgesetzes darauf zu achten, daß „das Interesse der Versicherungspflichtigen an der Gewährung des Versicherungsschutzes zu einem angemessenen Beitrag hinreichend gewahrt wird". Da die Aufsichtsbehörden diese Aufgaben im Interesse der Versicherungsnehmer eingehend wahrnehmen, erscheint es nicht notwendig, die Versicherungsunternehmen zu einer weitergehenden Offenlegung ihres Geschäftsgebarens zu verpflichten.
Anlage 30
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Blüm (CDU/CSU) (Drucksache 2186 Fragen B 40 und 41) :
Wie beurteilt die Bundesregierung die Zukunft von VFW Fokker in Speyer im Hinblick auf die Arbeitsplatzsicherheit, insbesondere bezüglich der Neueinstellungen von Mitarbeitern in den Nordwerken und den gleichzeitigen Kündigungen in Speyer?
Welche Unterstützung hat die Bundesregierung den Unternehmen zur Verfügung gestellt, und zu welchem Zweck, und sind in diesen Unterstützungen auch die Prämien für den Umzug von Mitarbeitern von Speyer in den Norden und die Kosten des Sozialplans enthalten?
Zu Frage B 40:
In dem Unternehmenskonzept der Geschäftsführung von VFW-Fokker, das den Beschlüssen der Bundesregierung vom 21. Dezember 1977 über Hilfsmaßnahmen zur Existenzsicherung des Unternehmens zugrunde liegt, ist die Fortführung des Speyrer Werkes, wenn auch mit reduzierter Personalstärke, vorgesehen. Die inzwischen fortgeschriebene Unternehmensplanung geht von einer mittelfristigen Gesamtbelegschaft des Werkes von etwas über 800 Arbeitnehmern aus, d. h. 300 mehr als ursprünglich geplant.
Die Geschäftsführung hat die Kündigungen in Speyer bei gleichzeitiger Neueinstellung von Arbeitskräften in den Nordwerken mit betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten begründet. Sie hat Arbeitnehmern in Speyer die Versetzung in eines der norddeutschen Werke unter Gewährung finanzieller Hilfen angeboten.
Die Bundesregierung setzt sich wie bisher mit Nachdruck für eine offene und faire Diskussion der mit diesen Maßnahmen zusammenhängenden wirtschaftlichen und sozialen Fragen zwischen Geschäftsführung und Arbeitnehmern in den hierfür zuständigen unternehmensinternen Gremien ein.
Zu Frage B 41:
Die Bundesregierung hat folgende Hilfen für VFW-Fokker zur Rettung der Arbeitsplätze bereitgestellt:
— Zahlung von 280 Millionen DM (an die Banken) auf Grund der Serienbürgschaft für die VFW-614 (gemeinsam mit Land Bremen).
— Bedingt rückzahlbarer Zuschuß von maximal 110 Millionen DM zur anteiligen Abdeckung von Abbruchkosten aus dem VFW-614-Programm.
— Gewährung einer Bürgschaft von 70 Millionen DM zur Sicherung der Liquidität des Unternehmens (gemeinsam mit Land Bremen und zugesagter Beteiligung des Landes Niedersachsen).
Die Zweckbindung des Zuschusses von maximal 110 Millionen DM umfaßt — um es nochmals zu verdeutlichen — nicht die in der Frage erwähnten Positionen.
8838* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 112. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Oktober 1978
Anlage 31
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Bindig (SPD) (Drucksache 8/2186 Frage B 42) :
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Automobilhersteller in der Bundesrepublik Deutschland, obwohl ihre Produkte serienweise mit gefährlichen Fehlern behaftet waren, diese nicht zurückgeholt haben, und wie wird in diesem Zusammen-
, hang die laut Süddeutscher Zeitung vom 10. Oktober 1978 auf der ADAC-Juristentagung in Freiburg erhobene Forderung nach Einführung einer erzwingbaren Rückholverpflichtung von der Bundesregierung beurteilt?
Der Bundesregierung sind solche Fälle nicht bekannt. Das Kraftfahrt-Bundesamt, das die Typ-Genehmigung (Allgemeine Betriebserlaubnis) erteilt und das die Einhaltung der Typ-Genehmigung überwacht, schaltet sich in jeden Fall ein, der zu einer Rückrufaktion Anlaß gibt. Entweder wendet sich das Amt an den betreffenden Hersteller und fordert ihn aut, die Fahrzeuge zurückzuholen und die Fehler zu beseitigen, oder der Hersteller unternimmt bereits aus eigener Initiative eine Rückrufaktion. In beiden Fällen überwacht das Kraftfahrt-Bundesamt die Durchführung. In den letzten fünf Jahren gab es 76 solcher Rückrufaktionen, davon waren 28 vom Amt unmittelbar veranlaßt, während 48 auf Initiative der Firmen erfolgten.
Die rechtlichen Grundlagen für entsprechende Maßnahmen des Kraftfahrt-Bundesamtes sind in § 20 Abs. 5 und 6 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung enthalten. Es wird jedoch geprüft, ob die bestehenden Vorschriften konkreter gefaßt und praxisgerechter ausgestaltet werden sollten.
Anlage 32
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Steger (SPD) (Drucksache 8/2186 Frage B 43) :
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß „Konjunkturprobleme und Verteilungsprobleme so miteinander verwoben seien, daß kein wirtschaftspolitisches Assignment eine Separation der Aufgaben ermöglicht" und ,daß die Grenzrate der Transformation zwischen beiden mit den in der Gesellschaft vorherrschenden Einstellungen zum relativen Gewicht der jeweiligen Grenzprobleme übereinstimmen" sollte (so der Vorsitzende des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung auf der letzten Tagung des Vereins für Sozialpolitik), und will die Bundesregierung künftig ihre Politik daran ausrichten?
Die Bundesregierung sieht in Symposien und der Diskussion wissenschaftlicher Positionen zu Fragen der Wirtschaftspolitik wichtige Beiträge ,zur Erhellung ökonomischer Prozesse und deren Bedingungsgefüge. Von einer Auseinandersetzung mit Zitaten aus Vorträgen einzelner Wissenschaftler möchte die Bundesregierung jedoch schon deshalb absehen, weil die Komplexität wissenschaftlicher Argumentationsketten in herausgegriffenen Zitaten nicht zum Ausdruck kommt.
Der Sachverständigenrat legt Mitte November sein Jahresgutachten vor. Dazu nimmt die Bundesregierung dann gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften im Jahreswirtschaftsbericht Stellung.
Anlage 33
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Kunz (Weiden)
(CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Fragen B 44 und 45) :
Welche Überlegungen haben die Bundesregierung bewogen, einer wesentlichen Schlechterstellung der Regierungsbezirke Oberpfalz und Niederbayern durch die ab 1. Januar 1979 vorgesehene Umstufung dieser Bezirke in die Regionalklasse VI des Kraftfahrzeughaftpflichttarifs zuzustimmen, obwohl in diesem Raum fast keine gegenverkehrsfähigen Fernstraßen zur Verfügung stehen, die Straßen wegen der dortigen Truppenübungsplätze und häufiger militärischer Übungen besonders stark von Militärfahrzeugen benutzt werden, von zahlreichen Bewohnern weite Entfernungen täglich und an Wochenenden im Pendlerverkehr zurückgelegt werden müssen (einschl. des Wochenendurlaubsverkehrs der Soldaten zahlreicher Standorte) und obwohl das Angebot des öffentlichen Verkehrs (einschließlich der Deutschen Bundesbahn, besonders nach Streckenstillegungen) erheblich geringer ist als anderswo?
Teilt die Bundesregierung meine Auffassung — und wenn nicht, aus welchen Gründen —, daß die durch die in Frage 44 aufgeführten Gegebenheiten im wesentlichen von seiten der Bundesregierung verursacht wurden und daß es ein Gebot der Gerechtigkeit ist, für die dadurch besonders benachteiligte Bevölkerung der Regierungsbezirke Oberpfalz und Niederbayern einen Ausgleich zu schaffen, anstatt sie durch die vorgesehene Umstufung im Tarif der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung noch zusätzlich zu benachteiligen, und wenn ja, welche Folgerungen zieht sie daraus?
Die von den Versicherungsunternehmen beantragte Umstufung des Regierungsbezirks Oberpfalz zum 1. Januar 1979 in die Beitragsklasse VI der Kraftfahrzeug-Haftpflichttarife wird mit der Entwicklung des Schadenbedarfs in dieser Region begründet.
Wie ich bereits in meiner Antwort auf die Frage des Herrn Abgeordneten Dr. Jobst (Protokoll der 108. Sitzung des Deutschen Bundestages S. 8527 f.) dargelegt habe, war für den bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Tarif der durchschnittliche Schadenbedarf der Jahre 1973 bis 1975 maßgebend. Ab 1. Januar 1979 sollen die Regionen nach den Schadenbedarfsergebnissen für den fünfjährigen Beobachtungszeitraum in den Jahren 1973 bis 1977 den Regionalklassen zugeordnet werden. Nach diesen Statistiken hat sich der Schadenbedarf im Regierungsbezirk Oberpfalz wesentlich verschlechtert. Er betrug für den dreijährigen Beobachtungszeitraum durchschnittlich 331 DM (indiziert 106,8), für den fünfjährigen Beobachtungszeitraum dagegen 375 DM (indiziert 111,6).
Dies ist der Grund für die beantragte Umstufung des Regierungsbezirks Oberpfalz in die Regionalklasse VI zum 1. Januar 1979. Der Regierungsbezirk Niederbayern soll dagegen wie bisher in der Regionalklasse V bleiben. Der Schadenbedarf dieses Regierungsbezirks betrug für den fünfjährigen Beobachtungszeitraum 365 DM (indiziert 108,6) gegenüber 346 DM (indiziert 107,5) für den dreijährigen Beobachtungszeitraum.
Die Anträge der Versicherungsunternehmen werden zur Zeit von den Versicherungsaufsichtsbehörden überprüft. Dabei wird auch untersucht, ob die vorliegenden statistischen Ergebnisse Besonderheiten aufweisen, die von den Anträgen der Versicherungsunternehmen abweichende Schlußfolgerungen rechtfertigen. Endgültig wird hierüber im noch nicht abgeschlossenen Genehmigungsverfahren entschieden werden.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 112. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Oktober 1978
Anlage 34
Antwort
des Bundesministers Ertl auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Niegel (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Fragen B 46 und 47):
Trifft es zu, daß der Parlamentarische Staatssekretär Gallus beim Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den sogenannten bayerischen Weg der Agrarpolitik „teilweise als Sackgasse" bezeichnete, und wenn ja, identifiziert sich die Bundesregierung mit dieser Äußerung, und plant die Bundesregierung nach wie vor, auf dem Weg der „Gesundschrumpfung" die Probleme der Landwirtschaft in ungünstig strukturierten und von der Natur benachteiligten Gebieten lösen zu können?
Wird die Bundesregierung auch in Zukunft — trotz der geringen Inanspruchnahme — an ihren ,Förderungsprogrammen" für landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe festhalten, oder erscheint ihr angesichts der von Nebenerwerbsbetrieben bevorzugt in Anspruch genommenen bayerischen Agrarkredits eine Änderung ihres Programms erforderlich?
Zu Frage B 46:
Der Bayerische Weg ist dort eine Sackgasse, wo den Landwirten ein falsches Bild von ihren Zukunftschancen gezeichnet wird und wo diese deshalb zu Weichenstellungen veranlaßt werden, die nicht weiterführen. Das Einzelbetriebliche Förderungsprogramm der Bundesregierung umfaßt demgegenüber ein breitgefächertes Angebot zur spezifischen Weiterentwicklung von Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetrieben, das die betriebliche und persönliche Situation des einzelnen Landwirts berücksichtigt.
Dieses flexible Förderungskonzept ist seit 1973 Grundlage der strukturpolitischen Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes". Die einzelbetrieblichen Förderungsmaßnahmen werden auch in Bayern bevorzugt in Anspruch genommen. Dort stehen im Jahre 1978 für alle einzelbetrieblichen Förderungsmaßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe 183 Millionen DM zur Verfügung. Im Vergleich dazu ist der Bayerische Agrarkredit weder in sachlicher noch in finanzieller Hinsicht (weniger als 30 Millionen DM) eine Alternative.
Im übrigen ist es das Landesentwicklungsprogramm Bayern der Bayerischen Staatsregierung, in dem es im Teil D, Seite 21, heißt:
„Im Bereich der einzelbetrieblichen Förderung wird der Schwerpunkt auch künftig beim Ausbau der sogenannten entwicklungsfähigen Betriebe liegen".
Zu Frage B 47:
Für Nebenerwerbslandwirte bestehen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" neben der grund. sätzlichen Einbeziehung in alle agrarpolitischen Förderungsmaßnahmen, wie in die Markt- und Preispolitik und in die überbetriebliche Agrarstrukturförderung, folgende einzelbetriebliche Förderungsmöglichkeiten:
1. Umstellungs- und Anpassungshilfe,
2. Förderung von Maschineninvestitionen im Rahmen des überbetrieblichen Maschineneinsatzes (z. B. im Maschinenring) und
3. Wohnhausförderung.
Im Rahmen des Bergbauernprogramms erhalten auch Nebenerwerbslandwirte die Ausgleichszulage. Außerdem können sie eine Förderung gemeinsamer Investitionen im Rahmen von Kooperationen in benachteiligten Gebieten in Anspruch nehmen. Schließlich steht auch der Investitionskredit der Kredit-, anstalt für Wiederaufbau Nebenerwerbslandwirten bis zu einer Höhe von 150 000,— DM zur Verfügung.
In den Jahren 1975 und 1976 ist die Inanspruchnahme der Förderung von Umstellungs- und Anpassungsmaßnahmen in Nebenerwerbsbetrieben hinter den Erwartungen von Bund und Ländern zurückgeblieben. Daraufhin hat die Bundesregierung den Ländern Änderungsvorschläge vorgelegt. Diese wurden Anfang 1978 im Planungsausschuß auch mit der Stimme Bayerns verabschiedet. Sie sehen im wesentlichen vor:
— bei Extensivierungsmaßnahmen wird die Bestandsgröße von 1 GVE auf 2 GVE/ha LF erweitert; außerdem
— kann die Milchviehhaltung nunmehr überall dort gefördert werden, wo keine wirtschaftlich vertretbare Alternative zur Milchviehhaltung besteht.
Über die Inanspruchnahme dieses verbesserten Förderungsprogramms, das ab 1978 gilt, können verständlicherweise noch keine Angaben gemacht werden. Die Bundesländer rechnen jedoch offensichtlich mit einer verstärkten Inanspruchnahme, zumal die Mittelanmeldungen für 1979 die im Rahmenplan 1978 veranschlagten Mittel für die Umstellungs- und Anpassungshilfe um rund 42 % übersteigen. Wesentlich indes ist, daß sich die Beratung stärker als bisher den Problemen der Nebenerwerbslandwirte zuwendet und für das Nebenerwerbsprogramm wirbt. Der Bund wird mit zentralen Informationsveranstaltungen seinen Beitrag dazu leisten.
Im Rahmen der in der Gemeinschaftsaufgabe verankerten Wohnhausförderung sind arbeitswirtschaftliche Verbesserungen 1975 in 3 274 Nebenerwerbsbetrieben und 1976 in 3 052 Nebenerwerbsbetrieben gefördert worden. Die für die Wohnhausförderung der Nebenerwerbslandwirte bereitgestellten Mittel nehmen einen Anteil von ca. 20 % an der Wohnhausförderung insgesamt ein. Nebenerwerbslandwirte sind damit in die Wohnhausförderung voll einbezogen. Um diese für Nebenerwerbslandwirte noch stärker zum Tragen zu bringen, hatte die Bundesregierung für 1978 weitere Verbesserungen vorgeschlagen, und zwar die Einbeziehung des An-, Aus-und Umbaus der Wohnhäuser. Diese Verbesserungsvorschläge wurden vorn Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages unterstützt. Sie wurden jedoch im Planungsausschuß von den Bundesländern mehrheitlich abgelehnt.
Der Vergleich der Förderungskonditionen der Umstellungs- und Anpassungshilfe mit dem Bayerischen Agrarkredit macht im übrigen deutlich, daß der Subventionswert der Förderung nach dem Bund-LänderProgramm in allen Regionen 5 625,— DM *) beträgt, 3 750,— DM Beihilfe bei einem förderungsfähigen Investitionsvolumen von 25 000,— DM plus 1 875,— DM
für ein förderungsfähiges Investitionsvolumen für den
überbetrieblichen Maschinenerwerb.
8840' Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 112. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Oktober 1978
während dieser nach dem Bayerischen Agrarkredit - außerhalb benachteiligter Regionen — nur 3 530,— DM erreicht. Schließlich steht der Beweis dafür aus, daß der Bayerische Agrarkredit überwiegend von Nebenerwerbslandwirten in Anspruch genommen wird. Presseberichte, die sich auf eine kürzliche Sitzung des Landwirtschaftsausschusses des
Bayerischen Landtags beziehen, besagen das Gegenteil.
Anlage 35
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Müller (Berlin)
(CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Fragen B 48 und 49) :
Wie viele Arbeitnehmer aus dem übrigen Bundesgebiet haben nach dem von der Bundesregierung im Benehmen mit dem Senat von Berlin erlassenen Richtlinien zur Förderung der Arbeitsaufnahme eine Beschäftigung im Land Berlin jeweils in den Jahren 1974, 1975, 1976 und 1977 aufgenommen?
Wie viele von den im übrigen Bundesgebiet geworbenen Arbeitnehmern, die in den Jahren 1974, 1975, 1976 und 1977 im Land Berlin eine Beschäftigung aufgenommen haben, sind über die Mindestdauer von einem Jahr hinaus weiter in Berlin beschäftigt, bzw. wie viele von ihnen haben Berlin unmittelbar nach Ablauf der Mindestdauer von einem Jahr oder sogar noch früher verlassen?
Nach den von Ihnen genannten Richtlinien zur Förderung der Arbeitsaufnahme im Land Berlin (Berlin-Richtlinien) haben in den Jahren 1974 bis 1977 Arbeitnehmer aus dem übrigen Bundesgebiet in folgendem Umfang eine Beschäftigung im Land Berlin aufgenommen:
1974 14 094 Arbeitnehmer
1975 9 845 Arbeitnehmer
1976 9 883 Arbeitnehmer
1977 9 329 Arbeitnehmer
bis Ende September 1978 6 797 Arbeitnehmer.
Die Zahl der Arbeitnehmer, die über die Dauer von einem Jahr hinaus die Beschäftigung in Berlin fortgesetzt bzw. Berlin nach einem Jahr oder noch früher wieder verlassen haben, ist statistisch nicht erfaßt. Aus Gründen der Freizügigkeit ließen sich hier genaue Angaben — wenn überhaupt — nur mit einem nicht zu vertretenden Verwaltungsaufwand ermitteln. Aus Befragungen der Zuwanderer, die vom Berliner Senator für Arbeit und Soziales mit Unterstützung des Statistischen Landesamtes Berlin durchgeführt wurden, ist aber bekannt, daß rund 50 bis 60 Prozent der aus dem Bundesgebiet zugezogenen Neu-Berliner beabsichtigen, nicht nur für einen befristeten Zeitraum in Berlin zu bleiben.
Einzelerhebungen haben darüber hinaus ergeben, daß mehr als zwei Drittel der Arbeitnehmer aus dem übrigen Bundesgebiet und ihre Familien auf Dauer in Berlin bleiben. Diese Aussagen werden gestützt durch die Zahl der vom Landesarbeitsamt Berlin bewilligten Rückreisekosten. Nach den Berlin-Richtlinien besteht ein Anspruch auf Übernahme der Rückreisekosten, wenn die Beschäftigung in Berlin mindestens ein Jahr gedauert hat.
Rückreisekosten wurden nur in folgendem Umfang gewährt:
1974 an 1 289 Arbeitnehmer
1975 an 984 Arbeitnehmer 1976 an 892 Arbeitnehmer 1977 an 774 Arbeitnehmer und
bis Ende September 1978 an 491 Arbeitnehmer.
Anlage 36
Antwort
des Parl. Staatssekretär Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Lutz (SPD) (Drucksache 8/2186 Fragen B 50 und 51) :
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß der in dem Dienstblatt-Runderlaß Nr. 230/78 vom 8. August 1978 der Bundesanstalt für Arbeit vorgesehene Zwang zur beruflichen Mobilität — insbesondere das „Überspringen einer Qualifikationsstufe" — mit den im Ausschußbericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Haushaltsstrukturgesetzes (Drucksache 7/4243) erläuterten Prinzipien vereinbar ist, und ist die Bundesregierung auch der Auffassung, daß eine einfache Wege- oder Fahrzeit bis zu 1½ Stunden zumutbar ist?
Hält es die Bundesregierung für sinnvoll, einen Arbeitslosen zu einem Umzug z. B. nur dann nicht zu verpflichten, wenn die Berufstätigkeit des Ehegatten oder die Ausbildung eines minderjährigen Kinds am neuen Beschäftigungsort des Arbeitslosen ausgeschlossen ist, oder teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß jene Arbeitssuchenden, die einen erwerbstätigen Ehepartner haben, auf das Arbeitsangebot ihrer Region angewiesen sind, weil es widersinnig wäre, daß der eine seinen Arbeitsplatz aufgibt, damit der andere einen erhält?
Zu Frage B 50:
Nach dem Arbeitsförderungsgesetz sind bei der Entscheidung, welche Arbeiten einem Arbeitslosen zuzumuten sind, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, die Interessen der Gesamtheit der Beitragszahler und die Interessen der Arbeitslosen zu berücksichtigen. Das bedeutet, daß sich der Kreis der für den Arbeitslosen zumutbaren Beschäftigungen mit zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit ausweitet. Hierfür sieht der Runderlaß des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 230/78 vom 8. August 1978 gewisse Fristen vor, bei deren Festsetzung auch die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden. Diese Regelung entspricht im Grundsatz den im Bericht des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Haushaltsstrukturgesetzes erläuterten Prinzipien.
Das von Ihnen erwähnte sog. Überspringen einer Qualifikationsstufe dürfte in der Praxis nur in wenigen besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht kommen. Die Qualifikationsstufen sind nach dem Runderlaß so weit gefaßt, daß bei einem Scheitern der Vermittlungsbemühungen in der bisherigen Qualifikationsstufe eine Vermittlung in der nächst unteren Qualifikationsstufe in aller Regel möglich sein dürfte. Der Erlaß spricht lediglich den Ausnahmefall an, daß Beschäftigungen in der nächst niedrigeren Qualifikationsstufe aus Eignungsgründen nicht in Betracht kommen. Außerdem wird vorausgesetzt, daß dem Arbeitslosen trotz angemessener Verlängerung der Bemühungen ein Arbeitsplatz in der bisherigen Qualifikationsstufe nicht vermittelt werden konnte.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 112. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Oktober 1978 8841*
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Präsidenten der Bundesanstalt, daß grundsätzlich nur einfache Wege und ,Fahrtzeiten bis zur einer Stunde zumutbar sind. Bei besonders ungünstigen Verkehrsverhältnissen müssen einem Arbeitslosen aber auch einfache Wege- und Fahrtzeiten bis zu eineinhalb Stunden zugemutet werden, wenn Arbeitsplätze mit kürzeren Wegezeiten nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht zur Verfügung stehen und persönliche Verhältnisse des Arbeitslosen nicht entgegenstehen. In diesen Fällen nehmen erfahrungsgemäß auch viele Beschäftigte längere Wegezeiten in Kauf. Gleiches sollte man auch von einem Arbeitslosen erwarten können.
Zu Frage B 51:
Die Bundesregierung stimmt Ihnen darin zu, daß bei der Entscheidung, ob einem Arbeitslosen ein Umzug zugemutet werden soll, den familiären und sonstigen persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen besonderes Gewicht zukommt. Ein Umzug kann nur der letzte Ausweg sein. Nach dem Runderlaß des Präsidenten der Bundesanstalt ist ein Umzug dann unzumutbar, wenn der Wechsel des Wohnortes erhebliche Nachteile für die Schulausbildung eines minderjährigen Kindes zur Folge hat. Gleiches muß nach Auffassung der Bundesregierung auch dann gelten, wenn sich das Kind in betrieblicher Ausbildung befindet.
Die Bundesregierung ist ferner mit Ihnen der Meinung, daß ein Umzug grundsätzlich dann unzumutbar ist, wenn z. B. der Ehegatte des Arbeitslosen eine Vollzeitbeschäftigung ausübt und nicht unmittelbar anschließend eine gleichwertige Beschäftigung am neuen Wohnort erhalten kann.
Es wäre in der Tat widersinnig, die Arbeitslosigkeit des Arbeitslosen durch Vermittlung eines auswärtigen Arbeitsplatzes zu beenden, dadurch gleichzeitig aber die Arbeitslosigkeit des Ehegatten herbeizuführen. Insoweit sollten die Arbeitsämter vom Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit noch unmißverständliche Weisungen erhalten.
Schließlich möchte ich noch darauf hinweisen, daß die Bundesregierung im Rahmen der 5. Novelle zum Arbeitsförderungsgesetz eine Neufassung des § 103 vorbereitet. Darin sollen auch die Fragen der beruflichen und regionalen Mobilität so konkretisiert werden, daß ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Arbeitslosen und den arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen herbeigeführt wird.
Anlage 37
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Walther (SPD) (Drucksache 8/2186 Fragen B 52, 53 und 54) :
Sind die zusätzlichen 1 600 Stellen für Arbeitsvermittler und Berufsberater des letztjährigen Stellenplans nunmehr voll be setzt?
Wann werden auf Grund der bisherigen Erfahrungen die vom Bundesarbeitsministerium angekündigten weiteren 1 600 Stellen voll besetzt sein?
Trifft es zu, daß die als Fachanwärter für die Berufsberatung eingestellten Bewerber erst nach fünf Jahren voll ausgebildet sind (ein Jahr Ausbildung, vier Jahre Fortbildung mit geringer Stundenzahl), und sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, die sen offenbar unbefriedigend langen Zeitraum zu verkürzen?
Die Besetzung der im Haushalt 1978 bei der Bundesanstalt für Arbeit geschaffenen zusätzlichen 1 600 Stellen kann weitgehend noch in diesem Jahr erreicht werden. Die Stellen für Hilfskräfte sind besetzt; für die rund 1 000 Stellen für Fachkräfte (Arbeits- oder Berufsberater) sind Kräfte gefunden, die nach Beendigung einer entsprechenden Ausbildung für die Aufgaben der Arbeitsvermittlung und Berufsberatung zur Verfügung stehen. Für rund 400 Bedienstete der Bundesanstalt für Arbeit werden besondere Qualifizierungsmaßnahmen durchgeführt, die bereits den Ansatz von zusätzlichen Arbeitsberatern ermöglichten. Weiter befinden sich z. Z. 576 neu eingestellte Absolventen von Fachhochschulen in einer auf ein Jahr verkürzten Fachausbildung, die am 1. Januar bzw. 1. April 1978 begonnen hat. Darüber hinaus kann ich Ihnen mitteilen, daß der vom Verwaltungsrat der Bundesanstalt am 12. Oktober 1978 festgestellte Haushaltsplan erneut eine personelle Verstärkung insbesondere bei den Vermittlungs- und Beratungsdiensten vorsieht.
Bei dem in Ihrer dritten Frage angesprochenen Fachanwärtern für die Berufsberatung handelt es sich um graduierte Fachhochschulabsolventen vor allem der Fachrichtungen Sozialarbeit, Sozialpädagogik und Betriebswirtschaft, die zum 1. Januar 1978 und zum 1. April 1978 eingestellt worden sind. Sie werden in einer einjährigen Ausbildung auf ihre Verwendung als Berufsberater vorbereitet und sollen danach in der Lage sein, die üblichen Aufgaben des Berufsberaters mit Ausnahme einiger Bereiche der Berufsorientierung voll wahrzunehmen.
An die Ausbildung schließt sich eine berufsbegleitende Fortbildung von 4 Jahren an. Diese Fortbildung vermittelt den Berufsberatern die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine besonders qualifizierte Beratungs- und Orientierungstätigkeit. Die Bundesanstalt beabsichtigt, diese Fortbildung so zu straffen, daß die Berufsberater bereits nach drei Jahren sämtliche Beratungs- und Orientierungsaufgaben auf hohem Niveau erfüllen können.
Anlage 38
Antwort
des -Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Krey (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Fragen B 55 und 56) :
Werden ausländische Jugendliche, die nach dem Stichtag 31. Dezember 1976 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, auch weiterhin von der Teilnahme an berufsorientierenden Sprachkursen, wie zum Beispiel den vom Sprachverband „Deutsch für ausländische Arbeitnehmer" getragenen „Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung ausländischer Jugendlicher", ausgeschlossen bleiben, und werden ausländische Jugendliche, die kurz vor Vollendung des 13. Lebensjahrs in die Bundesrepublik Deutschland nach dem 31. Dezember 1976 eingereist sind, nach Beendigung ihrer Hauptschulpflicht zum Zwecke einer möglichen Berufsausbildungsaufnahme oder zum Zweck
8842* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 112. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Oktober 1978
einer Arbeitsaufnahme eine Arbeitserlaubnis erhalten können, oder müssen sie bis zur Erfüllung der für die Einräumung eines Rechtsanspruchs auf Erteilung der Arbeitserlaubnis erforderlichen Frist von fünf Jahren warten?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Stichtagsregelung (30. November 1974 für die Einreise der Ehepartner von hier tätigen ausländischen Arbeitnehmern und 31. Dezember 1976 für ausländische Jugendliche, die im Rahmen der Familienzusammenführung eingereist sind und somit dann keine Arbeitserlaubnis erhalten) nach Feststellungen von Gerichten als eine generelle Regelung nicht die Bestimmungen eines Gesetzes, nämlich des Arbeitsförderungsgesetzes, außer Kraft setzen kann, und daß durch diese Regelung eine stetig wachsende Gruppe von Jugendlichen zu kriminellen Handlungen motiviert wird, und wenn ja, wird die Bundesregierung gleichwohl weiter an beiden Stichtagen festhalten?
Die Regelung, nach der Ausländer, die nach dem 30. November 1974 in das Bundesgebiet eingereist sind oder noch einreisen, grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis erhalten können, ist im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes getroffen worden. Sie war Gegenstand eingehender Beratungen der Bund-Länder-Kommission zur Fortentwicklung der Ausländerbeschäftigungspolitik. Auf Grund der von den Arbeits- und Sozialministern und von den Innenministern der Länder einhellig gebilligten Beratungsergebnisse der Bund-LänderKommission ist der Einreisestichtag für jugendliche Ausländer, die ihren Eltern in das Bundesgebiet gefolgt sind, trotz arbeitsmarktpolitischer Bedenken aus humanitären und gesellschaftspolitischen Gründen auf den 31. Dezember 1976 verlegt worden. Zu einer weitergehenden Regelung hat sich die BundLänder-Kommission insbesondere deshalb nicht entschließen können, weil in den nächsten Jahren in der Größenordnung von etwa 1 Million geburtenstarke Jahrgänge — einschließlich der heranwachsenden zweiten Ausländergeneration —, die das erwerbsfähige Alter erreichen, in das Arbeitsleben eingegliedert werden müssen. Die in Ihrer Frage erwähnten Jugendlichen können daher nach den geltenden Bestimmungen eine Arbeitserlaubnis grundsätzlich erst nach fünfjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet erhalten.
Auf Ihre zweite Frage teile ich Ihnen mit, daß die Zulässigkeit der Stichtagsregelung von den Sozialgerichten unterschiedlich beurteilt wird. Unabhängig hiervon ist die Bundesregierung bereit, gemeinsam mit den in der Bund-Länder-Kommission zur Fortentwicklung der Ausländerbeschäftigungspolitik vertretenen Stellen zu prüfen, ob eine flexiblere Anwendung des Rechts der Arbeitserlaubnis auf Familienangehörige ausländischer Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes vertretbar ist.
Anlage 39
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Lenzer (CDU/CSU) Drucksache 8/2186 Frage B 57):
Sind der Bundesregierung Angaben über Unfälle in Krankenhäusern, z. B. durch Umgang mit technischem Gerät usw. bekannt, und wenn ja, welche Zahlen sind ihr bekannt und verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse darüber, ob die technische Betriebsführung in Krankenhäusern mangels Fachpersonal oft unzureichend ist?
Bei Unfällen in Krankenhäusern ist zu unterscheiden zwischen Unfällen des Personals und der Patienten.
Im Jahr 1977 sind 21 600 Arbeitsunfälle des Krankenhauspersonals von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und der Berufsgenossenschaften für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege gemeldet worden.
Die Patientenunfälle sind statistisch nicht erfaßt.
Auf Grund der Veröffentlichungen über mangelhafte medizinisch-technische Geräte hat sich die Bundesregierung bemüht, konkretes Zahlenmaterial zu erhalten. Statistische Unterlagen liegen auch hier nicht vor, wohl aber Berichte der Gewerbeaufsicht und des Technischen Überwachungs-Vereines Rheinland über Einzelfälle.
Die bei Überprüfung medizinisch-technischer Geräte durch den Technischen Überwachungsverein Rheinland und die Zentralstelle für Sicherheitstechnik des Landes Nordrhein-Westfalen festgestellte Mängelquote, insbesondere bei importierten Geräten, ist hoch. Dieser Sachverhalt wurde in der Sachverständigenkommission des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages am 18. Januar 1978 anläßlich der dort anstehenden Beratungen über die Novelle zum Maschinenschutzgesetz bestätigt.
Im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ist die Frage der Einführung von Prüf- und Wartungspflichten für medizinisch-technische Geräte mit lebenserhaltender Funktion geprüft worden. Dabei waren die Länderbehörden, Hersteller, Betreiber, Berufsgenossenschaften und Sachverständige eingeschaltet. Von dem Ergebnis der bevorstehenden Beratungen im Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung wird es abhängen, inwieweit Prüf-und Wartungspflichten medizinisch-technischer Geräte und Anlagen eingeführt werden.
Konkrete Unterlagen über die technische Betriebsführung in Krankenhäusern liegen der Bundesregierung nicht vor. Zum Zweck des Arbeitsschutzes sind die Krankenanstalten auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet, Arbeitssicherheitskräfte (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) zu bestellen.
Anlage 40
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Frau Hoffmann
(Hoya) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 58) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß den in der Bundesrepublik Deutschland herangewachsenen über 16 Jahre alten Kindern von bereits arbeitenden Gastarbeitern oftmals keine Arbeitserlaubnis erteilt wird, und wenn ja, welche Schritte beabsichtigt die Bundesregierung dagegen zu unternehmen?
Ausländischen Arbeitnehmern wird die Arbeitserlaubnis nach § 19 des Arbeitsförderungsgesetzes nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes un-
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ter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen Falles erteilt. Demnach erhalten ausländische Arbeitnehmer im allgemeinen eine Arbeitserlaubnis, wenn keine geeigneten deutschen oder ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmer für den freien Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für jugendliche Ausländer. Minderjährige Kinder ausländischer Arbeitnehmer haben jedoch schon nach fünfjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet einen von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unabhängigen Rechtsanspruch auf Erteilung der Arbeitserlaubnis, wenn ein Elternteil diesen Anspruch nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (fünfjähriger Arbeitsaufenthalt) oder Abs. 6 (als Härteregelung) der Arbeitserlaubnisverordnung erworben hat.
Allerdings wird jugendlichen Ausländern, die ihren Eltern erst nach dem 31. Dezember 1976 in das Bundesgebiet gefolgt sind, grundsätzlich keine Arbeitserlaubnis erteilt. Diese Regelung ist Gegenstand einer in die Fragestunde dieser Woche eingebrachten Anfrage des Herrn Kollegen Krey. Auf meine Antwort auf diese Fragen darf ich daher Bezug nehmen.
Anlage 41
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Gansel (SPD) (Drucksache 8/2186 Frage B 59) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß Lohnpfändungen und Lohnabtretungen wegen der damit verbundenen Belastungen der Buchhaltung für viele Arbeitgeber die Veranlassung zur Kündigung geben, und sieht die Bundesregierung in ihrem Verantwortungsbereich — z. B. durch eine Initiative zur Änderung von Rechtsvorsdiriften — eine Möglichkeit, durch eine entsprechende Entlastung der Arbeitgeber zur Festigung solcher Arbeitsverhältnisse beizutragen?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob in größerem Umfang Arbeitnehmern gekündigt wird, weil durch Lohnpfändungen und Lohnabtretungen Kosten für die Buchhaltung entstehen.
Nach einem neueren Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. September 1977 (Der Betrieb 1977, Seite 2237) ist jedoch für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung im allgemeinen Voraussetzung, daß der Arbeitnehmer durch mindestens zwei Lohnpfändungen innerhalb eines nicht zu langen Zeitraums eine nicht unerhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung des Arbeitgebers verursacht, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hierauf hingewiesen und ermahnt hat, eine weitere Pfändungsmaßnahme zu vermeiden, und daß in bezug auf den Arbeitnehmer vor Ablauf geraumer Zeit eine weitere Lohnpfändung erfolgt, sofern diese nicht einer unverschuldeten Notlage des Arbeitnehmers entspringt. Der Kündigungsschutz gilt allerdings nicht für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis noch nicht sechs Monate besteht oder die in Kleinbetrieben mit nicht mehr als 5 Arbeitnehmern beschäftigt sind. Sofern diese Arbeitnehmer durch Arbeitslosigkeit mit Ratenzahlungen in Verzug gekommen sind,
können bei zu erwartenden Lohnpfändungen ihre Möglichkeiten zur Aufnahme einer Arbeit oder zu deren Beibehaltung stark eingeschränkt sein. Die Ihnen am 19. Dezember 1974 erteilte Antwort zu einem Aspekt dieses Problemkreises enthielt eine Prüfungszusage, ob der Kündigungsschutz für Probearbeitsverhältnisse erweitert werden könnte. Dies halte ich nach erfolgter Prüfung nicht für eine dem speziellen Problem angemessene Lösung. Auch die Arbeitsgesetzbuchkommission hat eine Vorverlagerung des Kündigungsschutzes nicht vorgeschlagen. Ich werde jedoch mit den Spitzenorganisationen der Tarifvertragsparteien und gegebenenfalls mit dem für die Lohnpfändungsvorschriften der Zivilprozeßordnung zuständigen Bundesminister der Justiz ein Gespräch führen, ob sie die Notwendigkeit einer Regelung sehen und welche Möglichkeiten zur Entlastung der Arbeitgeber bestehen.
Anlage 42
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Spranger (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 60) :
Wie ist der Sachstand beim geplanten Bau einer Außenstelle des Wehrbereichsbekleidungsamts in Herrieden-Neunstetten, Landkreis Ansbach, und wann kann mit dem Baubeginn der Außenstelle voraussichtlich begonnen werden?
Für das• Objekt Herrieden-Neunstetten, das aus 15 Alternativen ausgewählt wurde, konnte im Frühjahr 1978 Grunderwerbsauftrag erteilt werden, nachdem die erforderliche Zustimmung der Bayerischen Staatskanzlei und der zu beteiligenden Bundesressorts vorlag. Z. Z. wird von der Bundesvermögensverwaltung ein Gutachten über den Bodenwert erarbeitet. Die ersten Verhandlungen mit den Grundeigentümern sollen noch 1978 geführt werden.
Der Planungsauftrag für die notwendigen Bauten soll im November, 1978 erteilt werden. Im Rahmen verfügbarer Ausgabemittel ist als Baubeginn das 2. Quartal 1982 vorgesehen.
Anlage 43
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Biehle (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 61):
Trifft es zu, daß Soldaten- und Reservistenkomitees (SRK) des Kommunistischen Bundes, wie die Zeitschrift „Europäische Wehrkunde" 8/78 berichtet, in der Bundesrepublik Deutschland Manöver durchführen, und was beabsichtigt gegebenenfalls die Bundesregierung hiergegen zu unternehmen?
Es ist richtig, daß von den SRK West-Berlin und Süd-Ost-Niedersachsen am 28. Januar und 29. Januar 1978 im Harz mit- Endziel Clausthal-Zellerfeld ein sogenanntes „HARZ-Manöver" durchgeführt wurde.
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Bei diesem „Manöver" handelte es sich um einen Propaganda- und Orientierungsmarsch, um unter der Dorfbevölkerung das „revolutionäre Bündnis der Arbeiter, Bauern und Soldaten" zu propagieren und für die ZANLA (ZIMBABWE AFRICAN NATIONAL LIBERATION ARMY) zu sammeln. Die Bundesregierung sieht hierin zwar keine akute Gefährdung ihrer inneren Sicherheit; sie beobachtet die Entwicklung auf diesem Gebiet jedoch mit Sorgfalt.
Anlage 44
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Seiters (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 62) :
Treffen Pressemeldungen zu, wonach das Bundesverteidigungsministerium beabsichtigt, im Rahmen der Bildung eines zentralen Bundeswehrmuseums die in Meppen, dem Standort der Erprobungsstelle 91 der Bundeswehr, angelegte wehrtechnisdie Studiensammlung nach Koblenz zu verlagern; wie ist gegebenenfalls im einzelnen der jetzige Stand der Überlegungen, und wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?
Es erweist sich als notwendig, die im Bereich der Bundeswehr weiträumig verstreuten, umfangreichen Bestände wehrtechnischer Exponate (Flugzeuge, Panzerkampfwagen, Geschütze, Schiffszubehör usw.) an zentraler Stelle zusammenzuführen, um dieses Material in erster Linie für vergleichende Anschauungszwecke bei der Heranbildung technischen Personals sowie bei Neuentwicklungen und Erprobungen besser nutzen zu können. Dabei ergibt sich auch die Möglichkeit, typisches rüstungstechnisches Aus- stellungsgut in den größeren Zusammenhang mit der Wehrgeschichte zu stellen und es innerhalb eines zentralen militärgeschichtlichen Museums der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Bereits bei der Gründung der Wehrtechnischen Studiensammlung in Meppen war deren spätere Verlegung an den Sitz des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung vorgesehen. Sie wird seit Jahren gefordert.
Die Zusammenführung der einschlägigen Sammlungen an einem zentralen Ort setzt komplexe Untersuchungen voraus. Damit ist vor kurzem begonnen worden. Hierbei wird auch geprüft, ob die Wehrtechnische Studiensammlung in das Gesamtvorhaben sinnvoll einbezogen und dienstlichen Belangen des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung sowie musealen Zwecken gleichermaßen dienlich gemacht werden kann.
Das von der Landesregierung Rheinland-Pfalz und von der Stadt Koblenz bekundete Interesse an der Zusammenführung der Sammlungen auf dem Gelände der ehemaligen Feste Koblenz-Ehrenbreitstein kommt den im Bundesministerium der Verteidigung aufgekommenen Überlegungen nach einem zentral gelegenen Ort durchaus entgegen. Dieser Ort entspräche auch den dienstlichen Erfordernissen des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung.
Die eingeleiteten Untersuchungen werden noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Mit einer baldigen Entscheidung ist daher nicht zu rechnen.
Anlage 45
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Meinecke (Hamburg) (SPD) (Drucksache 8/2186 Fragen B 63 und 64) :
Ist der Bundesregierung bekannt, ob nach den geltenden Bestimmungen des Bundes-Seuchengesetzes (§ 32 Abs. 2 bzw. § 36 Abs. 2) vom 18. Juli 1961 die Umgebungsuntersuchungen bzw. die „erforderlichen Untersuchungen" von den Gesundheitsämtern in Art und Häufigkeit in sehr unterschiedlicher Weise durchgeführt werden, und wenn ja, welche Folgerungen zieht sie daraus?
Teilt die Bundesregierung meine Auffassung, daß es den sogenannten Kontaktpersonen nicht zugemutet werden kann, je nach Auffassung einzelner Gesundheitsämter zwischen zwei und acht röntgenologische Untersuchungen in zwei Jahren an sich vornehmen zu lassen und daher eine Änderung beim Vierten Gesetz zur Änderung des Bundes-Seudiengesetzes (BR-Drudcksache 402/78) notwendig ist, damit die „Duldungspflicht" nicht weiter abhängig von der regionalen Zuständigkeit der Gesundheitsämter ist?
Zu Frage B 63:
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, in welcher „Art und Häufigkeit" seitens der nach dem Bundes-Seuchengesetz zuständigen Behörden in den Ländern die von Ihnen bezeichneten Untersuchungen durchgeführt werden. Es ist jedoch davon auszugehen, daß die erforderlichen Ermittlungen über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit gesetzeskonform angestellt werden.
Wie der Gesetzeswortlaut „erforderlich" ausdrückt, wird es sich dabei jeweils um ein individuelles Vorgehen handeln, das nach Person, vorliegenden Umständen und Krankheitsbild sowie wissenschaftlichen Erkenntnissen durchaus zu unterschiedlichen Verfahrensweisen führen kann oder auch zwingt. Insoweit sieht die Bundesregierung keinen Anlaß, ergangene Vorschriften diesbezüglich zu ändern.
Zu Frage B 64:
In der Antwort zu Ihrer Frage Nr. 63 ist bereits klargestellt, daß eine Normierung von amtsärztlichen Aktivitäten grundsätzlich nicht erfolgen kann; sie müssen sich am individuellen, konkret vorliegenden Fall und dem Stand der medizinischen Wissenschaft orientieren.
Bei Röntgenuntersuchungen sind außerdem die einschlägigen Bestimmungen der Röntgen-Verordnung (§ 22) zu beachten. Bei der angesprochenen Problematik steht daher letztlich nicht die regionale Zuständigkeit der Gesundheitsämter in Frage, sondern allein die Entscheidungsfreiheit des dort zuständigen (Fach-)Arztes, der allerdings für die Untersuchungs-Anordnung und Durchführung im Rahmen seiner Berufspflichten die volle Verantwortung zu tragen hat. Angesichts dieser Sachlage hat die Bundesregierung keine Veranlassung gesehen, beim Vierten Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes (siehe BR-Drucksache 402/78) Änderungen vorzunehmen. Sollten Fälle bekannt sein, die entgegen den rechtlichen Bestimmungen eine ungerechtfertigte oder gar schädliche Häufung von Röntgen-Untersuchungen aufweisen, so sollten diese vielmehr einer fachlichen oder gar richterlichen Über-
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prüfung zugeführt werden. Es wird insbesondere nicht für vertretbar gehalten, für bestimmte Einzelfälle eine bestimmte Anzahl von Röntgen-Untersuchungen vorzuschreiben.
Anlage 46
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Würtz (SPD) (Drucksache 8/2186 Frage B 65) :
Kann die Bundesregierung die in der ZDF-Sendung vom 22. August 1978 (Die teure Armut) erfolgten Aussagen, ,,Sozialhilfeempfängern mit Kindern werde das Kindergeld vorenthalten bzw. mit dem Sozialhilfesatz verrechnet" bestätigen, und wenn ja, hält sie diese Praxis für sozial gerecht, oder wird sie gegebenenfalls entsprechende gesetzliche Änderungen vorschlagen?
Das Kindergeld wird gewährt, um die wirtschaftliche Last der Eltern für den Unterhalt und die Pflege der Kinder zu mindern. Demselben Zweck dienen die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz, die den gesamten Bedarf und bei Kindern und Jugendlichen auch den besonderen, vor allem den durch das Wachstum bedingten Bedarf abdecken. Diese Leistungen werden, soweit sie den laufenden Bedarf umfassen und in Form von Regelsätzen gewährt werden, von Zeit zu Zeit den gestiegenen Lebenshaltungskosten angepaßt und erhöht. Mit der nächsten Anpassung ist allgemein zum 1. Januar 1979 zu rechnen.
Die zusätzlichen einmaligen Leistungen (z. B. für Bekleidung) und der Mietanteil berücksichtigen die tatsächlichen Kosten und werden neben dem Regelsatz gewährt.
Da der Bedarf eines Kindes und Jugendlichen im Rahmen der Sozialhilfe insgesamt abgedeckt wird, müssen auf Grund des Nachrangs der Sozialhilfe Leistungen, die demselben Zweck dienen, berücksichtigt werden. Dies gilt in vollem Umfange für das Kindergeld, das daher auf die lfd. Hilfe zum Lebensunterhalt anteilig — entsprechend der Zahl der Kinder — angerechnet werden muß. Anderenfalls würden für denselben Zweck Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln gewährt.
Anlage 47
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Immer (Altenkirchen) (SPD) (Drucksache 8/2186 Frage B 66) :
Inwieweit und gegebenenfalls wann wird die Bundesregierung durch eine Novellierung der Jugendsdiutzgesetzgebung dem Umstand Rechnung tragen, daß die geltenden Bestimmungen (Besuch von Gaststätten, Diskotheken, von Dorffesten und Karnevalsveranstaltungen) auch und insbesondere im Blick auf das um drei Jahre vorgezogene Mündigkeitsalter zum Teil veraltet, wenig sinnvoll erscheinen und vor allem nicht durchgesetzt werden können?
Mit Schreiben vom 25. April 1978 an die obersten Jugendbehörden der Länder hat das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit die Vorarbeiten für eine Novellierung des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Offentlichkeit erneut aufgegriffen. Auf Grund der Länderstellungnahmen (fünf Bundesländer haben um Fristverlängerung bis November des Jahres gebeten) soll entschieden werden, ob ein neuer Referentenentwurf erarbeitet wird.
Ich bitte um Verständnis, daß beim derzeitigen Sachstand weitere Aussagen noch nicht möglich sind.
Anlage 48
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Frau Dr. Neumeister (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 67):
Sind der Bundesregierung Äußerungen von Professor Ludwichowski von der Fachhochschule Niederrhein in Mönchengladbach bekannt, wonach der Verzehr von Getreidevollkornprodukten aus Reformhäusern wie Leinsamen, Sechskorn und Kraftkorn die Gesundheit der Menschen ernsthaft gefährdet, wenn der Verbraucher den auf den Packungen abgedrudcten Herstellerempfehlungen folgt, wonach die Produkte über Nacht eingeweicht werden sollen, da durch das Einweichen ein Klima entstehe, welches das Wachstum von gesundheitsschädlichen Mikroben geradezu heraufbeschwöre, und hat die Bundesregierung über obigen Problembereich bereits Untersuchungen in die Wege geleitet, und welche weiteren Schritte gedenkt sie zu unternehmen, um erhebliche gesundheitliche Gefahren für die Zukunft vom Verbraucher abzuwenden?
Die Bundesregierung hat die Äußerungen von Herrn Prof. Ludwichowski zum Anlaß genommen, die Bundesforschungsanstalt für Getreide- und Kartoffelverarbeitung um eine Stellungnahme zu bitten. Nach dort vorliegenden Untersuchungsergebnissen ist die Warnung vor dem Verzehr eingeweichter Vollkornprodukte in dieser allgemeinen Form nicht begründet, da Brotgetreide im allgemeinen hinsichtlich der mikrobiologisch-hygienischen Qualität einwandfrei ist. Es ist nicht auszuschließen, daß die in der Fachhochschule Niederrhein untersuchten Erzeugnisse extrem verunreinigte Muster waren, die nicht dem derzeitigen Handelsstandard entsprechen.
Die Befeuchtung von Getreide verursacht selbstverständlich — in Abhängigkeit von Zeit und Temperatur — eine Vermehrung der mikrobiellen Keime, die jedoch bei mikrobiell einwandfreier Beschaffenheit des Produktes nach allgemeiner Kenntnis gesundheitlich nicht bedenklich ist. Lebensmittel mit einem bakteriologischen Status, der nach bestimmungsgemäßer Zubereitung des Erzeugnisses die menschliche Gesundheit zu schädigen geeignet ist, dürfen nach § 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nicht in den Verkehr gebracht werden. Die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften ist von den zuständigen Landesbehörden zu überwachen.
Die Bundesforschungsanstalt ist bemüht, die Diskrepanzen zwischen den verschiedenen Untersuchungsbefunden zu klären. Es hängt vom Ergebnis der Gespräche ab, ob und gegebenenfalls welche weiteren Schritte zu unternehmen sind.
8846* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 112. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Oktober 1978
Anlage 49
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Wimmer (Mönchengladbach) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Fragen B 68, 69 und 70):
Sind die bisher vom Fernstraßenneubauamt in Mönchengladbach vorgenommenen Planungsaufnahmen für die „Osttangente Mönchengladbach" der A 44 in Übereinstimmung mit dem Landschaftsverband Rheinland, dem Ministerium für Mittelstand und Verkehr in Düsseldorf und dem Bundesministerium für Verkehr auch bezüglich der zeitlichen Reihenfolge der einzelnen Planungsschritte für die jeweiligen Teilbereiche zwischen dem „Holzer Knoten" und dem Kreuzungsbereich mit der Autobahn Venlo—Düsseldorf ausgeführt worden?
Ist dem Bundesverkehrsminister bekannt, ob und in welchem Umfang vor dem Planfeststellungsverfahren interessierte Gruppen beim Landschaftsverband Rheinland, dem Landesministerium für Mittelstand und Verkehr in Düsseldorf und dem Bundesministerium für Verkehr politische Beziehungen ausgenutzt haben, die Planung durch die zuständige Behörde zu verzögern, und wie sind gegebenenfalls die zeitlichen Auswirkungen auf den Planungsvorgang bisher?
Wird das Bundesverkehrsministerium bei der Planung der „Osttangente Mönchengladbach" auch die nachgeordneten Behörden vor dem Planfeststellungsverfahren anweisen, den mehrfach geäußerten Mehrheitswillen des Rats der Stadt Mönchengladbach, der von der CDU- und SPD-Ratsfraktion getragen wird, zu respektieren?
Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 1971 ist die Osttangente Mönchengladbach durchgehend in die höchste Dringlichkeit eingestuft worden. Auch der 1. Fünfjahresplan (1971-1975) sah keine Unterteilungen in Abschnitte vor. Gemäß dieser Grundlage war es nunmehr Aufgabe des Landes Nordrhein-Westfalen, die gesamte Strecke vorrangig vorzubereiten.
Bei der Durchführung der Planung ergab sich durch aufgetretene Schwierigkeiten abschnittsweise ein unterschiedlicher Fortgang mit der Folge, daß zunächst in Fortsetzung vorhandener Autobahnabschnitte jeweils im Norden und im Süden der Osttangente kürzere Teilstrecken gebaut wurden. Im noch verbleibenden Mittelabschnitt bedingt die landschaftsgerechte Einpassung der Autobahn einen zusätzlichen erheblichen Planungsaufwand, der zu einer unvermeidbaren Verzögerung führt.
Die Bemühungen des Bundesministers für Verkehr sind auf eine baldmögliche Fertigstellung der durchgehenden Strecke der Osttangente Mönchengladbach ausgerichtet. Der Bundesminister für Verkehr ist überzeugt, daß das Land Nordrhein-Westfalen und die Straßenbauverwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland die gleiche Zielsetzung verfolgen.
Über Einflußnahmen, die auf eine Verzögerung der Baumaßnahme abzielen, ist dem Bundesminister für Verkehr nichts bekannt geworden.
Vorbereitung und Durchführung von Planfeststellungsverfahren liegen in der Zuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen. Kommt es in einem Verfahren zu einer Meinungsverschiedenheit mit einer Behörde, im vorliegenden Fall etwa mit der Stadt Mönchengladbach, so ist jeweils die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr einzuholen.
Anlage 50
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Hüsch (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 71):
Enthalten die Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluß eines diplomatischen Notenwechsels über die Einräumung von Flugrechten an ausländische Fluggesellschaften zum Anflug des Flughafens Düsseldorf auch Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland, Fluggerät mit umweltunfreundlicher Ausstattung oder sonstiges bestimmtes Fluggerät zu dulden, und enthalten die entsprechenden Festlegungen Vorbehalte hinsichtlich Flugzeugmuster und Betriebsgenehmigungen?
Weder die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Luftverkehrsabkommen noch die dazu gehörenden Fluglinienpläne enthalten Regelungen darüber, daß im Fluglinienverkehr aus Umweltschutzgründen bestimmtes Fluggerät einzusetzen ist. Das gilt nicht nur für die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommen, sondern weltweit.
Im gewerblichen Gelegenheitsverkehr ist die Lage ähnlich. Ein Unterschied ergibt sich daraus, daß hier Luftverkehrsabkommen nicht bestehen, sondern die Ausübung von Verkehrsrechten jeweils von einer Genehmigung abhängig ist.
Durch ihre Mitgliedschaft in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) hat die Bundesrepublik die Verpflichtung übernommen, keine neuen Muster von Luftfahrzeugen zum Verkehr zuzulassen, welche die Lärmgrenzwerte des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt überschreiten. Der Bundesminister für Verkehr — Luftfahrt-Bundesamt — hat darüber hinausgehend eine Richtlinie erlassen, nach der seit 1973 auch Flugzeuge vorhandener Muster nicht mehr neu in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik Deutschland eingetragen werden dürfen.
Die Luftfahrtverwaltungen des Bundes und der Länder sind ständig bemüht, in dem durch die internationalen Verpflichtungen gesetzten Rahmen auch im Fluglinienverkehr und im gewerblichen Gelegenheitsverkehr alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um z. B. durch abgestufte Nachtflugbeschränkungen wie in Düsseldorf den Fluglärm auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken. Mit dem gleichen Ziele optimiert die Bundesanstalt für Flugsicherung ständig das Flugwegesystem im Einzugsbereich der Verkehrsflughäfen. Durch die Staffelung der Landegebühren sollen wirtschaftliche Anreize geschaffen werden, älteres lautes Fluggerät vorzeitig außer Dienst zu stellen.
Anlage 51
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Jobst (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Fragen B 72 und 73) :
Wann ist mit Erlaß der seit Jahren in Vorbereitung befindlichen Fahrpersonalverordnung zu rechnen?
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 112. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Oktober 1978 8847*
Wird die Fahrpersonalverordnung für die Fahrzeuge des Güternahverkehrs eine Lenkzeitregelung bringen, die der auf Baustellen üblichen Arbeits- und Pausenregelung (Arbeitszeit 7 bis 12 Uhr, Mittagspause 12 bis 13 Uhr, Arbeitszeit 13 bis 17 Uhr) angepaßt ist?
Zu Frage B 32:
Mit dem Erlaß der Fahrpersonalverordnung ist voraussichtlich in der ersten Hälfte 1979 zu rechnen.
Zu Frage B 73:
In dem Entwurf der Fahrpersonalverordnung ist in § 4 Abs. 3 eine Regelung vorgesehen, die die bestehende Höchstdauer der ununterbrochenen Lenkzeit für innerstaatliche Güterbeförderungen im Nahverkehr von 4 auf 5 Stunden ausdehnt und damit den auf Baustellen üblichen Arbeits- und Pausenregelungen anpaßt. Es läßt sich allerdings noch nicht verbindlich voraussagen, ob in den abschließenden Beratungen Widerstände der Bundesländer und der Arbeitnehmerschaft aufrechterhalten bleiben.
Anlage 52
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Würtz (SPD) (Drucksache 8/2186 Frage B 74):
Welche Maßnahmen gedenkt der Bundesverkehrsminister zu ergreifen, um den durch Konkurs der betroffenen Baufirma verzögerten Bau der B 75 in Blumenthal schnellstens voranzutreiben?
Für die Baudurchführung ist gem. Art. 90 GG das Land Bremen im Rahmen der Auftragsverwaltung allein zuständig. Die bremische Straßenbauverwaltung hat mitgeteilt, daß sie sich um einen kurzfristigen Weiterbau durch geeignete andere Firmen bemüht.
Anlage 53
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache 8/2186 Fragen B 75 und 76):
Wie beurteilt die Bundesregierung im Hinblick auf den Radfahrverkehr das Verkehrsaufkommen auf der B 26 zwischen Wolfskehlen und Griesheim, und teilt sie die Auffassung, daß der Bau eines Rad- und Fußwegs entlang dieser Straße aus Sicherheitsgründen geboten ist?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung zu prüfen, ob und wie die Gefahrenstelle Autobahnausfahrt Hochheim/ B 40 durch entsprechende Maßnahmen beseitigt werden kann?
Zu Frage B 35:
Die Verkehrsbelastung der B 26 zwischen Wolfskehlen und Griesheim — einschließlich des Radverkehrs — erreicht nicht die Höhe, daß aus Sicherheitsgründen hier Rad- und Fußwege vorgesehen werden müßten. Unfälle mit Rad- und Fußgängern sind der hessischen Straßenbauverwaltung nicht gemeldet worden.
Unabhängig hiervon wird die Frage des Baues von Radwegen zur Zeit bundesweit erneut überprüft.
Zu Frage B 76:
An der Autobahnabfahrt Hochheim sind am 27. September 1978 im Zuge der B 40 Lichtsignalanlagen errichtet worden. Damit dürfte die Gefahrenstelle beseitigt sein.
Anlage 54
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Warnke (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 77) :
Trifft die Meldung des Hofer Anzeigers vom 6. Oktober 1978 zu, wonach beabsichtigt ist, durch Einstellung des Rangierbetriebs bei der Deutschen Bundesbahn in Hof etwa 70 Arbeitsplätze einzusparen, und ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, die Deutsche Bundesbahn darauf hinzuweisen, daß bei Rationalisierungsmaßnahmen die Stadt Hof auf Grund ihrer bisherigen weit überdurchschnittlichen Arbeitsplatz- und Bevölkerungsverluste von weiteren Arbeitsplatzverringerungen der Deutschen Bundesbahn ausgenommen bleibt?
Zur Beschleunigung der Transportabläufe und zur Senkung der Betriebskosten im Wagenladungsverkehr wird von der Deutschen Bundesbahn (DB) eine Konzentration der Güterzugbildungsaufgaben für den Nah- und Fernbereich verfolgt.
Die DB untersucht gegenwärtig unter Berücksichtigung der Strukturdaten der einzelnen Rangierbahnhöfe und der Verkehrsströme, welche Bahnhöfe künftig zur Durchführung der Zugbildungsaufgaben im Fernbereich noch erforderlich sind.
Aussagen über die künftigen Aufgaben des Bahnhofs Hof können deshalb erst nach Abschluß dieser Arbeiten etwa Mitte 1979 gemacht werden.
Anlage 55
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftlichen
Fragen der Abgeordneten Frau Dr. Wisniewski
(CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Fragen B 78 und 79):
Welche Grundsätze verfolgt die Bundesregierung beim Bau von vierspurigen Bundesstraßen mit ausladenden Zu- und Abfahrtssystemen als Ortsdurchfahrten, und wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Planung der B 37 Z, die Teil einer geplanten Fernstraße zwischen dem Mannheimer und dem Mosbacher Raum ist, im Gebiet Schwetzingen, wo diese autobahnähnliche Straße durch ein dichtbesiedeltes Wohngebiet und in unmittelbarer Nähe eines großen Altersheims geführt werden soll?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, die B 37 Z als zweispurige Straße zu bauen und zusätzlich zur weiteren Entlastung des innerstädtischen Verkehrs vom Mannheimer in den Speyrer und Waldörfer Raum eine Verbindung westlich der Stadt Schwetzingen zwischen der B 36 (mit Abzweigung nördlich von Schwetzingen in Höhe der Abfahrt zur geplanten B 37 Z) und der L 291 südlich von Oftersheim zu schaffen?
8848* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 112. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Oktober 1978
Die Festlegung des Straßenquerschnittes erfolgt — unter Berücksichtigung der Linienführung und der Knotenpunkte — so, daß die durch eine Prognose ermittelte künftige Verkehrsstärke unter bestimmten, der Aufgabe des Straßenquerschnittes im Netz entsprechenden Verkehrsbedingungen, aufgenommen werden kann. Bei zweibahnigen Straßen sind aus Gründen der Sicherheit und Leistungsfähigkeit grundsätzlich höhenfreie Kreuzungen und Anschlußstellen vorzusehen.
Für die Bundesstraße 535 (B 37 z) im Bereich Schwetzingen sind die Voraussetzungen für die Festlegung eines vierstreifigen Querschnitts gegeben. Dies hat sich in der gerade fertiggestellten Verkehrsuntersuchung Rhein-Neckar bestätigt. Die Linie wurde entsprechend der Aufgabe der Straße (im wesentlichen als Ortsumgehung und damit Entlastung der Ortsdurchfahrt) und der örtlich gegebenen Verhältnisse geplant. Für diese Planung läuft zur Zeit das gesetzlich vorgeschriebene Planfeststellungsverfahren, in dem Einwendungen der Betroffenen zu behandeln sind. Dabei wird angestrebt, diese soweit möglich und vertretbar zu berücksichtigen. Ich gehe davon aus, daß die von Ihnen angesprochenen Probleme im Bereich der Bebauung und des Altersheims durch entsprechende Einwendungen Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sind.
Die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und (ebenso wie die Aufstellung) gegebenenfalls die Überprüfung der Planung ist Sache des Landes. Der Ausgang des Planfeststellungsverfahrens ist daher zunächst abzuwarten.
Der Bereich Schwetzingen ist durch die parallel verlaufende Autobahn A 6 Mannheim-Walldorf von Nord-Süd-Verkehr bereits entlastet. Eine wesentliche weitere Entlastung ist daher durch eine zusätzliche B 36-Westumgehung nicht zu erwarten. Eine solche Maßnahme ist daher in absehbarer Zeit auch nicht vorgesehen.
Anlage 56
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Milz (CDU/CSU) (Drucksache 8/ 2186 Fragen B 80 und 81) :
Werden die Strecken der Deutschen Bundesbahn (DB) Köln-Euskirchen-Trier, Euskirchen-Bad Münstereifel, Bonn-EuskirchenDüren und Kall-Hellenthal nach 1980 in die Planungen für eine Einführung des Regionaleilzugsystems in die entsprechenden Jahresfahrpläne einbezogen?
Welche Bahnhöfe auf den genannten DB-Strecken sollen dann ab 1981 stillgelegt werden?
Die Deutsche Bundesbahn (DB) hat mir erneut bestätigt, daß die Strecken Köln-Euskirchen-Trier, Euskirchen-Bad Münstereifel, Bonn-Euskirchen-Düren und Kall-Hellenthal nicht in die laufenden Planungen für eine etwaige Einführung des Regionaleilzug-Systems zum Jahresfahrplan 1979/80 einbezogen sind.
Darüber hinausgehende Planungsaufträge gibt es nach Auskunft der DB zur Zeit nicht.
Im übrigen verweise ich auf meine Antworten zu Ihren Anfragen für die Fragestunde am 4./5. Oktober 1978 (BT-Drucksache 8/2147).
Anlage 57
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Kraus (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Fragen B 82, 83, 84 und 85) :
Besagt die Antwort der Bundesregierung vom 4. Oktober 1978 auf meine Anfrage vom 4./5. Oktober 1978 (Drucksache 8/2147 Nrn. 83 bis 86) zu Nr. 83, daß bei vorliegenden Genehmigungen für Lufthafenbetriebe nach §§ 6 bis 8 des Luftverkehrsgesetzes und bei rechtskräftig abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren nach §§ 8 bis 11 des Luftverkehrsgesetzes auch bei wesentlicher Änderung der den jeweiligen Genehmigungen zugrunde liegenden Betriebsverhältnisse (bzw. des Betriebsumfangs) Planergänzungsansprüche bzw. Ansprüche auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen sind?
Gilt die Antwort zu Frage 82 auch dann, wenn den zugrunde liegenden Genehmigungen Verfahrensmängel formeller oder substantieller Art anhaften?
Besagt die zitierte Antwort zu Frage Nr. 84 (Drucksache 8/2147), daß — unter sinngemäßer Anwendung des vorstehend aufgeführten — auch bei völliger Änderung irgendwelchen Genehmigungen zugrunde liegender Betriebsbedingungen und -verhältnisse von Flughäfen die betroffene Bevölkerung unter Ausschluß des ihr im Planfeststellungsverfahren eingeräumten mitgestaltenden rechtlichen Gehörs jedwede Veränderung ohne Berücksichtigung ihrer schutzwürchgen Interessen einer von Lärmeinwirkung ungeschmälerten Gesundheit — sowie Nutzung ihres im Lärmeinwirkungsbereich liegenden Wohnareals — ohne rechtserheblichen Widerspruch dulden muß?
Besagt die Antwort der Bundesregierung zu Frage Nr. 85
(Drucksache 8/2147) der gleichen Anfrage, daß die vorstehend
erwähnten Änderungen der Flughafenbetriebsbedingungen und -verhältnisse durch einen entsprechenden mit Auflagen verbundenen Planfeststellungsbeschluß zu genehmigen sind?
Zu Frage B 82:
Nein, die Frage ist nach dem Urteil offen, da es sich nur auf rechtskräftig abgeschlossene Planfeststellungsverfahren bezieht.
Zu Frage B 83:
Das Urteil bezieht sich nur auf Planfeststellungsbeschlüsse und nicht auf Genehmigungen. Genehmigungen sind als Verwaltungsakte, wenn rechtskräftig, auch dann nicht mehr anfechtbar, wenn ihnen Mängel anhaften. Insoweit gelten die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechts.
Zu Frage B 84:
Die Antwort zur Frage 84 ist mit der Antwort zu 85 gegeben.
Zu Frage B 85:
Nein. Mit der Genehmigung ist der Flughafen dem allgemeinen Verkehr geöffnet. Der Planfeststellungsbeschluß dagegen bezieht sich ausschließlich auf die bauliche Anlage, nicht aber auf den Betrieb des Flughafens. Änderungen im Betrieb bedürfen daher keiner erneuten Planfeststellung. Sie bedürfen auch nur dann einer Änderungsgenehmigung, wenn es sich um eine wesentliche Änderung beim Betreiben des Flughafens handelt (z. B. Nachtbetriebsbe-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 112. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Oktober 1978 8849*
schränkungen). Änderungen im Flugbetrieb selbst wie die Art des Luftverkehrs (z. B. Übergang von Kolben- auf Düsentriebwerke), die wie der Flugbetrieb selbst keiner Genehmigung bedürfen, sind nicht genehmigungsfähig.
Anlage. 58
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Sauter (Epfendorf) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2186 Fragen B 86 und 87):
Warum werden die Fahrpreisermäßigungen der Deutschen Bundesbahn für kinderreiche Familien nicht für alle Busse der Deutschen Bundesbahn und der Deutstchen Bundespost gewährt?
Ist die Bundesregierung bereit, eine entsprechende Initiative zu ergreifen, um diese Fahrpreisermäßigung auf alle öffentlichen Verkehrsmittel auszudehnen?
Die Fahrpreisermäßigung für kinderreiche Familien ist 1956 aus bestimmten familienpolitischen Gesichtspunkten eingeführt worden: Kinderreichen Familien sollte das gemeinsame Reisen auf der Schiene über größere Entfernungen zu Urlaubs- und Erholungszwecken erleichtert werden. Bei einer Einführung der Vergünstigung bei den ausschließlich Nahverkehr betreibenden Busdiensten von Bahn und Post wäre die Zielsetzung der Fahrpreisermäßigung im Fernverkehr nicht mehr gegeben. Sie hätte finanzielle Auswirkungen auch auf die Haushalte der Länder. Mindereinnahmen in diesem Umfang — wie zur Zeit für den Schienenbereich — können von diesen öffentlichen Händen nicht getragen werden. Deshalb wird die Bundesregierung keine in diese Richtung zielende Initiative ergreifen.
Anlage 59
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Biehle (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 88) :
Trifft es zu, daß — wie von der Bezirksjugendleitung Nürnberg der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands erklärt wurde — im Bereich der Bundesbahndirektion Nürnberg zum Schulschluß 1979 (bis September 1979) keine Auszubildende mehr eingestellt werden sollen, und hält dies gegebenenfalls die Bundesregierung angesichts der Jugendarbeitslosigkeit für vertretbar, daß die Deutsche Bundesbahn nicht wie die freie Wirtschaft Ausbildungsplätze auch im Direktionsbereich Nürnberg zur Verfügung stellt?
Es trifft nicht zu, daß im Bereich der Bundesbahndirektion Nürnberg zum Schulschluß 1979 (September 1979) keine Auszubildenden eingestellt werden.
Die Deutsche Bundesbahn beabsichtigt, bei der Bundesbahndirektion Nürnberg für das Einstellungsjahr 1979 19 Gerätemechaniker- und 10 Gleisbauerausbildungsstellen zu besetzen. Eine verbindliche Aussage kann jedoch erst getroffen werden, wenn die Verhandlungen zwischen der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn und dem Hauptpersonalrat über das gesamte Ausbildungsprogramm für den
Eigenbedarf der Deutschen Bundesbahn abgeschlossen sind.
Darüber hinaus wird die Bundesregierung auch für 1979 bemüht sein, alle freien Ausbildungskapazitäten voll zu nutzen.
Nach 'den vorläufigen Erhebungen sind dieses bei der Bundesbahndirektion Nürnberg ca. 200 Ausbildungsplätze.
Anlage 60
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Büchner (Speyer) (SPD) (Drucksache 8/2186 Frage B 89) :
Wann kann mit dem Bau einer linksrheinischen Autobahnverbindung von Speyer nach Straßburg im Zuge der Weiterführung der BAB 61 gerechnet werden, und welche anderen Verkehrsverbindungen auf Straße und Schiene sind in Zusammenarbeit mit den französischen Behörden grenzüberschreitend zwischen der Pfalz und dem Elsaß geplant?
Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist die Autobahn von Speyer nach Neulauterburg, die die Bezeichnung A 69 führt, als möglicher weiterer Bedarf ausgewiesen. Da mit dem Bau in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden kann, soll eine Verbindung von Neulauterburg bis zum Anschluß an die Umgehungsstraße Wörth im Zuge der B 9 hergestellt werden. Dafür wird zur Zeit die Planung bearbeitet.
Die Bautermine werden mit der französischen Straßenbauverwaltung abgestimmt, die den Bau des Abschnitts von Seltz bis zur deutsch-französischen Grenze bei Lauterburg plant. Als frühester Zeitpunkt für die Fertigstellung dieser Verbindung kann das Jahr 1982 angesehen werden.
Andere grenzüberschreitende Verbindungen im Zuge von Bundesfernstraßen zwischen der Pfalz und dem Elsaß sind nicht geplant. Für einen Ausbau der Schieneninfrastruktur im grenzüberschreitenden Verkehr besteht kein Bedürfnis.
Anlage 61
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Frau Hoffmann (Hoya) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 90) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß jährlich ungefähr 20 000 Kinder mit dem Schulbus verunglücken und ca. 300 Kinder dadurch sterben, und wenn ja, welche Gegenmaßnahmen hat die Bundesregierung in der Vergangenheit getroffen, und welche Maßnahmen gedenkt sie in Zukunft zu ergreifen?
1. Die genannten Zahlen können nicht bestätigt werden. Ausweislich der amtlichen Statistik verunglückten 1977 26 634 Kinder unter 15 Jahren als Fußgänger im Straßenverkehr, davon 664 tödlich. Als Mitfahrer von Bussen aller Art wurden bei Straßenverkehrsunfällen in dieser Altersgruppe ein Kind getötet und 302 Kinder verletzt. Die amt-
8850* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 112. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Oktober 1978
liche Verkehrsunfall-Statistik weist die Schulbusunfälle nicht besonders aus.
Für das Jahr 1976 hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der Unfallversicherer der öffentlichen Hand (BAGUV) ca. 4 500 Schulbusunfälle ermittelt, bei denen etwa 20 Schulkinder tödlich verunglückten.
2. Nach § 33 Abs. 4 der „Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)" müssen Schulbusse an der Stirn-und Rückseite mit einem orangefarbenen retroreflektierenden Schild gekennzeichnet sein. Auf dem Schild ist ein Kindersymbol in schwarz. Die Wirkung des Schildes darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden. Das Schild darf nur gezeigt werden, wenn Schüler befördert werden.
Die StVO enthält folgende Regelungen zum Schutz der Schulkinder, die mit Schulbussen befördert werden:
— Der Führer eines Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, solange Kinder ein- oder aussteigen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 StVO).
— An gekennzeichneten Schulbussen, die halten und Warnblinklicht. (§ 16 Abs. 2 StVO) eingeschaltet haben, darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit und in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung der Schulkinder ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten (§ 20 Abs. i a StVO).
Diese Vorschriften wurden durch die Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975 (BGBl. I S. 2967) in die StVO eingefügt. Weitere Maßnahmen hält die Bundesregierung zur Zeit nicht für erforderlich.
Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat sich im Auftrage des BMV mit der Gestaltung und Sicherung von Schulwegen befaßt. Die Ergebnisse sind in einer Broschüre zusammengefaßt. Ich erlaube mir, sie Ihnen in der Anlage zu überreichen.
Anlage 62
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Engelsberger (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 91):
Wird der Ausbau der Ortsumgehung von Teisendorf im Zuge der B 304 von den zuständigen Behörden als vordringlich angesehen, und welche konkreten Projektierungs- und Zeitpläne liegen gegebenenfalls bis jetzt vor?
Der Bau der Ortsumgehung Teisendorf ist von der Bayerischen Straßenbauverwaltung in diesen Tagen für das vom Bundesverkehrsministerium geplante Mehrjahresprogramm zum Bau kleinerer Ortsumgehungen angemeldet worden. Da noch nicht alle Ländermeldungen vorliegen, konnte das Programm hinsichtlich Umfang und Zusammensetzung noch nicht festgelegt werden. Ein Zeitpunkt für den Bau der Ortsumgehung Teisendorf läßt sich folglich noch nicht angeben.
Anlage 63
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Seefeld (SPD) (Drucksache 8/2186 Fragen B 92 und 93) :
Sind der Bundesregierung die Vorwürfe bekannt, die die Zeitschrift „Weltbild" kürzlich unter der Überschrift Im Schulbus reist der Tod mit" wegen der vielfältigen Mängel bei Schulbussen erhoben hat, und hält die Bundesregierung die bestehenden Auflagen für den Transport von Schulkindern für ausreichend?
Was beabsichtigt die Bundesregierung zur Verbesserung der Sicherheitsvorschriften für Schulbusse zu unternehmen?
Zu Frage B 92:
Diese Vorwürfe sind nicht bekannt. Jedoch geht aus einer Untersuchung des ADAC hervor, daß sich der weitaus geringste Anteil der „Schulbusunfälle" auf Verkehrsunfälle beläuft.
Die Prüfung der Schulbusse mit mehr. als 8 Fahrgastplätzen auf ihre Verkehrssicherheit erfolgt nach Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Danach werden diese Schulbusse wie Kraftomnibusse regelmäßigen Untersuchungen unterzogen, die sich wie folgt aufgliedern:
Hauptuntersuchungen in einem Abstand von 12 Monaten
Zwischenuntersuchungen in einem Abstand von 3 Monaten
Bremsensonderuntersuchungen in einem Abstand von 12 Monaten
Zusätzlich muß der Halter (Unternehmer) nach § 41 Abs. 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) nach Hauptuntersuchungen das Prüfbuch der Genehmigungsbehörde unverzüglich vorlegen.
Darüber hinaus ist vorgesehen, durch eine Verordnung zur Änderung der StVZO bei Personenkraftwagen, die im Rahmen des Schülerverkehrs eingesetzt werden und von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt sind (§ 1 Nr. 4 Buchstaben d und g der Freistellungsverordnung) die Fristen der Hauptuntersuchung von 24 auf 12 Monate zu verkürzen.
Zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit der im Schulbusverkehr eingesetzten Fahrzeuge werden die bestehenden Auflagen als ausreichend angesehen.
Zu Frage B 93:
Schulbusse unterliegen wie die übrigen Kraftomnibusse den Sicherheitsvorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft).
Nach § 33 Abs. 4 BOKraft müssen Schulbusse an der Stirn- und Rückseite mit einem orangefarbenen retroreflektierenden Schild gekennzeichnet sein. Auf dem Schild ist ein Kindersymbol in schwarz. Die Wirkung des Schildes darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden. Das Schild darf nur gezeigt werden, wenn Schüler befördert werden.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 112. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Oktober 1978 8851*
Die StVO enthält folgende Regelungen zum Schutz der Schulkinder, die mit Schulbussen befördert werden:
- Der Führer eines Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, solange Kinder ein- oder aussteigen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 StVO).
— An gekennzeichneten Schulbussen, die halten und Warnblinklicht (§ 16 Abs. 2) eingeschaltet haben, darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit und in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung ,der Schulkinder ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten (§ 20 Abs. 1 a StVO).
Diese Bestimmungen wurden durch die Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975 (BGBl. I S. 2967) in die StVO eingefügt. Weitere Maßnahmen hält die Bundesregierung zur Zeit nicht für erforderlich.
Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat sich im Auftrage des Bundesministers für Verkehr mit der Gestaltung und Sicherung von Schulwegen befaßt. Die Ergebnisse sind in einer Broschüre zusammengefaßt, die ich Ihnen in der Anlage überreiche.
Anlage 64
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Steger (SPD) (Drucksache 8/2186 Frage B 94) :
Warum verwendet die Deutsche Bundesbahn keine schallgedämpften Gleisbaumaschinen bei Arbeiten (auch nachts) in Wohngebieten (z. B. bei der V 9 in Marl), und welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um die Lärmbelästigung der betroffenen Bevölkerung, insbesondere nachts, in solchen Fällen zu mindern?
Da größere Gleisbauarbeiten eine mehrstündige Sperrung des Gleises erfordern, können derartige Arbeiten in der Regel nur nachts oder an Wochenenden durchgeführt werden.
Die verwendeten Gleisbaumaschinen entsprechen den gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Bestimmungen bezüglich Lärmschutz.
Die Hersteller der Gleisbaumaschinen sind darüber hinaus bemüht, den Schallschutz ständig zu verbessern.
Anlage 65
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Würtz (SPD) (Drucksache 8/2186 Frage B 95i:
Welche Überprüfungen hat der Bundespostminister nach meiner Anfrage und der Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Haar vom 23. August 1978 inzwischen durchgeführt, um die mißbräuchliche Verwendung von Minispionen im Inland, die in der Abflughalle B des Frankfurter Flughafens nodi immer verkauft werden, zu verhindern, und werden in diesem Zusammen hang vom Verkäufer nach Vorlage eines amtlichen Passes/Aus weises die genauen Daten der Käufer festgehalten?
Die Bundesregierung hat zur Zeit keine sichere Kenntnis darüber, ob die in der Abflughalle B des
Frankfurter Flughafens (Auslandshalle) zum Verkauf angebotenen Mikro-Abhörfunkanlagen (Minispione) auch im Inland errichtet oder betrieben oder entsprechende Versuchshandlungen unternommen und damit strafbare Handlungen begangen worden sind. Die Deutsche Bundespost hat die zuständige Staatsanwaltschaft jedoch darüber unterrichtet, daß in dieser Hinsicht ein Verdacht besteht. Bereits im Jahre 1977 hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Strafermittlungen gegen den Geschäftsführer der Verkaufsstelle durchgeführt, die jedoch wieder eingestellt worden sind, da ein Verkauf an Inländer nicht nachzuweisen war. Bislang gibt es keine Rechtsgrundlagen dafür, daß der Verkäufer von Minispionen vom Käufer die Vorlage eines amtlichen Passes bzw. Ausweises zum Festhalten personenbezogener Daten verlangen kann.
Anlage 66
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Ibrügger (SPD) (Drucksache 8/2186 Fragen B 96, 97 und 98) :
Wieviel Poststellen I und II sind in welchen Ortschaften bzw. Ortsteilen des Kreises Minden-Lübbecke vorhanden?
In welchen Ortschaften bzw. Ortsteilen sollen Poststellen umgestellt oder aufgehoben werden, und welche Gründe sind dafür maßgebend?
Glaubt die Bundesregierung, daß mit fahrbaren Schaltern der Deutschen Bundespost vorhandene Leistungsangebote, wie z. B. wetterunabhängige Schalterräume, Rentenauszahlungen, Paketannahme von kleineren Betrieben oder Ausgabe von benachrichtigten Sendungen (Berufstätige) — gerade im flächengroßen Kreis Minden-Lübbecke —, gleichwertige Bedingungen für die Kunden der Deutschen Bundespost in Stadt und Land aufrechterhalten werden können?
Zu Frage B 96:
Die Poststellen im Kreise Minden-Lübbecke sind in der beiliegenden Anlage zusammengestellt.
Zu Frage B 97:
Die Deutsche Bundespost ist gesetzlich zu einer möglichst guten Postversorgung unter Beachtung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verpflichtet. Veränderungen im Bestand der Postämter und Poststellen ergeben sich somit als Folge einer wirtschaftlichen Unternehmensführung, bei der die Betriebsorganisation an die veränderten Benutzungsgewohnheiten der Kunden ebenso wie an Veränderungen der Verkehrsverhältnisse angepaßt werden. Für den Raum Minden-Lübbecke liegen z. Z. keine konkreten Planungen für die Aufhebung von Poststellen vor.
Zu Frage B 98:
Die bisherigen Einsatzversuche mit Fahrbaren Postschaltern haben gezeigt, daß deren Leistungsangebot und Bedienungskomfort den ortsfesten Poststellen grundsätzlich gleichwertig, zum Teil sogar überlegen sind. Während z. B. bei Poststellen II nicht alle Dienstleistungen angeboten werden, entspricht das Dienstleistungsangebot des Fahrbaren Postschalters dem bei Postämtern. Hinzu kommt, daß hier der Dienst von einem umfassend ausgebildeten Laufbahnbeamten wahrgenommen wird.
8852* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 112. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Oktober 1978
Auch für den Fahrbaren Postschalter gilt, daß die Kunden sich in einem wettergeschützten Schaltervorraum aufhalten können, Renten gezahlt werden, Pakete von kleineren Betrieben angenommen werden und die Ausgabe von Sendungen möglich ist.
Die Bevölkerung hat den Fahrbaren Postschalter durchweg als eine moderne und bedarfsgerechte Einrichtung des Annahmedienstes begrüßt. Dies gilt beispielsweise auch für den Bereich Lübbecke, in dem seit 2. Mai 1974 verschiedene Ortschaften durch den Fahrbaren Postschalter versorgt werden.
Anlage
Poststellen im Kreis Minden–Lübbecke Stadt Bad Oeynhausen:
PSt I Bad Oeynhausen 3 (Niederbecksen) PSt I Bad Oeynhausen 6 (Dehme)
PSt I Bad Oeynhausen 7 (Lohe)
PSt I Bad Oeynhausen 8 (Bergkirchen)
PSt I Bad Oeynhausen 9 (Vollmerdingsen) PSt I Bad Oeynhausen 11 (Oberbecksen) PSt I Bad Oeynhausen 12 (Wulferdingsen) PSt I Bad Oeynhausen 14 (Wittekindshof) PSt I Bad Oeynhausen 15 (Eidingshausen)
Stadt Espelkamp:
PSt I Espelkamp 3 (Gestringen) Gemeinde Hille:
PSt I Hille 2 (Eickhorst)
PSt I Hille 3 (Nordhemmern)
PSt I Hille 4 (Holzhausen-Minderheide)
PSt I Hille 5 (Südhemmern) Pst I Hille 6 (Hartum)
PSt I Hille 7 (Rothenuffeln) PSt I Hille 8 (Oberlübbe) PSt I Hille 9 (Unterlübbe)
Gemeinde Hüllhorst:
PSt I Hüllhorst 3 (Tengern)
PSt I Hüllhorst 4 (Oberbauerschaft) PSt I Hüllhorst 5 (Büttendorf)
PSt II Hüllhorst 6 (Holsen)
Stadt Lübbecke:
PSt I Lübbecke 4 (Alswede) PSt I Lübbecke 5 (Nettelstedt)
Stadt Minden:
PSt I Minden 4 (Dützen)
Pst I Minden 6 (Minden)
PSt I Minden 7 (Häverstädt) PSt I Minden 8 (Hattenhausen) PSt I Minden 9 (Hahlen)
Pst I Minden 12 (Kutenhausen) PSt I Minden 13 (Todtenhausen) PSt I Minden 14 (Leteln)
PSt I Minden 15 (Dankersen) PSt I Minden 16 (Meißen)
Unabhängig davon, ob Fahrbare Postschalter oder Poststellen vorhanden sind, gibt es seit jeher für die Kunden in dichter besiedelten Gebieten bessere Annahmebedingungen als für die in dünner besiedelten. Das Bedienungsangebot ist dem Grundsatz einer sinnvollen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechend notwendigerweise vom Verkehrsbedürfnis, d. h. vom Umfang der Inanspruchnahme abhängig. Aus diesem Grunde ist es unvermeidbar, daß in dünner besiedelten Gebieten die Schalteröffnungszeiten kürzer sind als in Bereichen mit einer wesentlich dichteren Besiedelung und folglich auch einem größeren Verkehrsaufkommen.
Stadt Petershagen:
PSt I Petershagen 3 (Friedewalde) PSt I Petershagen 4 (Windheim) PSt I Petershagen 6 (Schlüsselburg) PSt I Petershagen 7 (Wasserstraße) PSt I Petershagen 8 (Döhren)
PSt I Petershagen 12 (Eldagsen) PSt I Petershagen 13 (Ovenstädt) PSt I Petershagen 16 (Geserheide) PSt I Petershagen 21 (Frille)
PSt I Petershagen.22 (Wietersheim)
PSt II Petershagen 9 (Neuenknick) PSt II Petershagen 17 (Rosenhagen) PSt II Petershagen 18 (Raderhorst) PSt II Petershagen 19 (Quetzen)
Stadt Porta Westfalica:
PSt I Porta Westfalica 3 (Nammen)
PSt I Porta Westfalica 4 (Kleinenbremen) PSt I Porta Westfalica 5 (Veldheim)
PSt I Porta Westfalica 6 (Holzhausen a. d. Porta) PSt I Porta Westfalica 7 (Neesen)
PSt I Porta Westfalica 8 (Lerbeck) PSt I Porta Westfalica 11 (Eisbergen) PSt I Porta Westfalica 12 (Lohfeld)
PSt I Porta Westfalica 13 (Möllbergen) PSt I Porta Westfalica 14 (Holtrop) PSt I Porta Westfalica 15 (Vennebeck)
Stadt Preußisch Oldendorf:
PSt I Preußisch Oldendorf 3 (Börninghausen) PSt II Preußisch Oldendorf 5 (Getmold)
PSt II Preußisch Oldendorf 6 (Lashorst)
Stadt Randen:
Gemeinde Stemwede:
PSt I Stemwede 4 (Haldem)
PSt I Stemwede 6 (Oppenwehe) PSt II Stemwede 5 (Oppendorf)
insgesamt: 57 Postellen I
8 Postellen II
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 112. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Oktober 1978 8853*
Anlage 67
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Hofmann (Kronach) (SPD) (Drucksache 8/2186 Frage B 99) :
Trifft es zu, daß die Deutsche Bundespost Vorbereitungen unternimmt, in Zukunft die Postschalter als Annahmestellen für Lotto und Toto zu nutzen?
Die Deutsche Bundespost beabsichtigt nicht, die Postschalter als Annahmestellen für Lotto und Toto zu nutzen.
Anlage 68
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Frau Dr. Hartenstein (SPD) (Drucksache 8/2186 Fragen B 100, 101 und 102) :
Ist es zutreffend, daß für die Neuausgabe der Amtlichen Fernsprechbücher jährlich 320 000 Bäume gefällt werden müssen?
Sieht die Deutsche Bundespost Möglichkeiten, durch Ausgabe von Ergänzungs- bzw. Berichtigungsbogen einen mehrjährigen Turnus bei der Neuauflage der Telefonbücher einzuführen?
Ist die Deutsche Bundespost bereit, für die Herstellung neuer Telefonbücher grundsätzlich Altpapier zu verwenden und bei der Ausgabe neuer Telefonbücher die alten zurückzufordern?
Zu Frage B 100:
Bei den Holzsorten, die für die Papierherstellung benötigt werden, handelt es sich in der Regel um Schwachholz, das im Rahmen notwendiger Durchforstungen anfällt. Der Waldbestand wird dadurch nicht beeinträchtigt.
Im Rahmen des bei der Deutschen Bundespost seit 1975 praktizierten neuen Ausgabeverfahrens für amtliche Fernsprechbücher kann jeder Fernsprechteilnehmer selbst entscheiden, ob er das Fernsprechbuch abholt, die gebührenpflichtige Zustellung beantragt oder gänzlich auf den Bezug verzichten will. Dieses Verfahren hat zu einer Senkung der Auflagenhöhe und damit auch zu Rohstoffeinsparungen bei der Herstellung geführt.
Zu Frage B 101:
Die Deutsche Bundespost ist sehr daran interessiert, die Kosten für die Fernsprechbücher zu senken. Im Zusammenhang damit wurde auch geprüft, ob es zweckmäßig ist, Berichtigungsblätter herauszugeben. Dabei ist davon auszugehen, daß infolge von Neuanschließungen, Kündigungen, Übernahmen, Änderung in der Person und im Namen, Rufnummer oder Anschrift der Teilnehmer jährlich über 35 % der Einträge geändert werden müssen. Angesichts dieser vielen Änderungen wären die Teilnehmer überfordert, wenn sie Berichtigungen erhielten, die beim Heraussuchen jeder Rufnummer zusätzlich durchgesehen oder von Hand in die Fernsprechbücher übertragen werden müßten. Da nicht zu erwarten ist, daß der Kunde diese Arbeit übernimmt, wird es häufig zur Verwendung von unrichtigen Rufnummern kommen. Unnötige Wählversuche und Belegungen von Fernsprechleitungen und ärgerliche Beschwerden wären die Folge.
Zu Frage B 102:
Seit 1971 besteht für alte amtliche Fernsprechbücher keine Rückgabepflicht mehr, weil viele Kunden,
vor allem ältere und gebrechliche Mitbürger, darüber klagten, durch das Zurückbringen der zum Teil sehr dicken und schweren Bücher unangemessen belastet zu sein. Die Deutsche Bundespost nimmt aber nach wie vor die alten amtlichen Fernsprechbücher zurück, die von den Kunden bei der Abholung der neuen amtlichen Fernsprechbücher mitgebracht werden. Diese Bücher werden dann als Altpapier wiederverwendet. Darüber hinaus empfiehlt die Deutsche Bundespost durch einen Hinweis auf der Abholkarte, alte Fernsprechbücher, die nicht zum Postamt zurückgebracht werden, für Altpapiersammlungen der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege zur Verfügung zu stellen.
Anlage 69
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Fragen B 103, 104 und 105) :
Ist die Bundesregierung nicht der Meinung, daß nach dem jetzt vorliegenden verkehrswissenschaftlichen Gutachten nunmehr ein Nahverkehrsnetz mit leistungsfähigen Schienenverkehrsmitteln für den Raum Salzgitter, Braunschweig und Wolfsburg errichtet werden sollte, und kann sie Auskunft darüber geben, warum sie der Forderung der Stadt Braunschweig bisher nicht nachgekommen ist, zur Beschleunigung des Nahverkehrs zwischen Braunschweig und Wolfsburg eine Modernisierung des Streckenabschnitts unter Beseitigung der engen Radien vorzunehmen?
Warum hat die Deutsche Bundesbahn das Konzept einer unmittelbaren Zugverbindung Braunschweig—Wolfsburg bis zum Volkswagenwerk bisher nicht realisiert?
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um den weiteren Abbau von Bundesbahnstrecken im unmittelbaren Zonenrandgebiet zu beenden, um sowohl aus wirtschaftspolitischer als auch aus sicherheitspolitischer Verantwortung den Raum und die hier wohnende Bevölkerung keiner zusätzlichen Belastung auszusetzen, die die Abwanderung aus dem Zonenrandgebiet geradezu provoziert?
Zu Frage B 103:
Die Bundesregierung hat mehrfach bekräftigt, daß
— die Förderung des ÖPNV auch künftig fortgeführt und
— der Ausbau der Infrastruktur fortgesetzt wird.
Die Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs ist aber auch eine wichtige Aufgabe der Kommunen. Die Initiativen müssen daher von den Kommunen — über das Land — ausgehen. Bisher liegen jedoch entsprechende Initiativen der Landesregierung von Niedersachsen nicht vor.
Zu Frage B 104:
Nach Auskunft der Deutschen Bundesbahn (DB) wird die Strecke Braunschweig–Wolfsburg entsprechend der Verkehrsnachfrage gegenwärtig mit Eilzug-Triebwagen in einem etwa zweistündigen Rhythmus bedient.
Bisher sind der DB Forderungen auf eine Einbeziehung des Anschlusses Volkswagenwerk in dieses Zugangebot nicht bekanntgeworden.
Zu Frage B 105:
Nach den Beschlüssen der Bundesregierung vom 14. Juni 1978 werden nur noch dort Strecken der DB abgebaut, wo dies aus städtebaulichen oder straßenbautechnischen Gründen oder wegen anstehender Investitionen unbedingt notwendig ist. Darüber hinaus hat sich das Bundeskabinett die Entscheidung
8854* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 112. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Oktober 1978
über Stillegungsanträge im Zonenrandgebiet für jede Einzelstrecke vorbehalten. Mit diesem Verfahren ist sichergestellt, daß der besonderen Situation des Zonenrandgebietes Rechnung getragen wird.
Anlage 70
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Lintner (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Fragen B 106 und 107):
Wieviel Wohnungsbauprogramme mit wieviel verschiedenen Darlehensarten bietet der Bund durch wieviel staatliche oder andere Stellen an?
Wird die dabei zutage tretende Vielfalt dem Gebot der Übersichtlichkeit für den Bürger und der Forderung nach Reduzierung bürokratischer Verfahren gerecht?
Der Bund bietet selbst keine Wohnungsbauprogramme an. Vielmehr beteiligt er sich mit Finanzhilfen an Programmen der Länder.
Das Ideal eines übersichtlichen und unbürokratisch ausgestalteten Förderungsprogramms wäre ein bundeseinheitlich geregeltes, an wenigen Kriterien orientiertes Zuschußprogramm (Investitionskostenzuschuß) mit gesetzlichem Rechtsanspruch auf Förderung. Es liegt auf der Hand, daß die Verwirklichung dieses Ideals nicht nur weit jenseits der finanzpolitischen Möglichkeiten liegt, sondern auch an den Gegebenheiten unseres föderativ gegliederten Staatswesens scheitert.
Anlage 71
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. von Aerssen (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 108) :
Wie will die Bundesregierung die zügige Umsetzung der Solartechnik und die Installation von Sonnenkollektoren sicherstellen, wenn immer wieder die ortsübliche Auslegung der Gestaltungsanforderungen im Zuge baurechtlicher Genehmigungsverfahren durch die zuständigen Bauämter zur Ablehnung von Bauanträgen und zur Resignation vieler Bauwilliger führt?
Die Ablehnung des Einbaus von Sonnenkollektoren durch Bauämter erfolgt auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen. Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau hat folglich die entsprechenden Minister/Senatoren der Länder in der Ministerkonferenz der Arbeitsgemeinschaft der Bauminister um die Zusammenstellung aller Rechtsvorschriften gebeten, die eine Einführung der Solartechnik behindern. Die so zu erstellende Übersicht soll Thema der nächsten Ministerkonferenz der ARGEBAU sein.
Anlage 72
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Hasinger (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 109) :
Beabsichtigt die Bundesregierung, den Einbau von Rolläden in die Begünstigung energiesparender Maßnahmen einzubeziehen, weil die wärmedämmende Wirkung von Rolläden an Hand neuer Methoden (bzw. sogenannte Thermographie) nachgewiesen erscheint?
Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes sind als energiesparende Maßnahmen u. a. Maßnahmen zur wesentlichen Verbesserung der Wärmedämmung von Fenstern und Außentüren förderungsfähig. Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau hat anläßlich der Verteilung der Bundesmittel für das Energiesparprogramm 1978 mit Schreiben vom 5. Juli 1978 den Ländern empfohlen, einen von Vertretern des Bundes und der Länder erarbeiteten Katalog energiesparender Maßnahmen beim Vollzug zugrunde zu legen. Durch die Aufnahme der Rollläden in diesen Katalog ist seitens der Bundesregierung bereits das Notwendige veranlaßt worden, damit der Einbau von Rolläden aus Mitteln des Energiesparprogramms förderungsfähig ist.
Anlage 73
Antwort
des Bundesministers Hauff auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr.-Ing. Laermann (FDP) (Drucksache 8/2186 Fragen B 110, 111 und 112) :
Verfügt die Bundesregierung über Angaben zu Beteiligungen der Deutschen Wagnisfinanzierungsgesellschaft (WFG), und werden das von der WFG praktizierte Auswahlverfahren sowie die Beteiligungsquote als befriedigend angesehen im Vergleich zu den Quoten sonstiger Förderprogramme im marktnahen Bereich, und wie ist gewährleistet, daß durch die von der WFG beabsichtigte Ausweitung der Aktivitäten auch auf größere mittelständige Unternehmen für die besonders risikobehafteten kleineren Unternehmen keine Verschlechterung des Wagnisfinanzierungsangebots eintritt?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tätigkeit sonstiger Wagnisfinanzierer — auch im europäischen Umfeld —, und welche Informationen liegen über deren Beteiligungsquoten vor?
Ist bekannt, daß zwischen der WFG sowie britischen und französischen Wagnisfinanzierungen die Bildung eines gemeinsamen europäischen Konsortiums diskutiert wird, das grenzüberschreitend tätig werden soll, und wie wird eine derartige Ausweitung der WFG-Aktivitäten beurteilt?
Zu Frage B 110:
Die Bundesregierung verfolgt über die Mitgliedschaft von Mitarbeitern verschiedener Bundesministerien im Aufsichtsrat und im Projektauswahlausschuß der Deutschen Wagnisfinanzierungsgesellschaft mbH (WFG) die Arbeit der Gesellschaft im einzelnen. Sie verfügt jederzeit über detaillierte und aktuelle Angaben zu den einzelnen Beteiligungen, die die WFG eingegangen ist. Das Verfahren, nach dem von der WFG Beteiligungen ausgewählt werden, erscheint auf den ersten Blick restriktiv. Die bisherigen Erfahrungen haben jedoch gezeigt, daß sowohl die technologischen als auch die kaufmännischen und marktspezifischen Aspekte beabsichtigter Beteiligungen eingehend geprüft werden müssen.
Hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Förderprogrammen für den marktnahen Bereich und Beteiligungen der WFG ist folgendes zu berücksichtigen: Bei der Förderung marktnaher Vorhaben geht es in erster Linie um die Förderung von Forschung und Entwicklung, während es sich bei der Wagnisfinanzierung durch die WFG um die Einführung abgeschlossener Entwicklungen in den Markt handelt. Aus diesem Grund sind beide Förderinstrumente nur bedingt vergleichbar.
Die beabsichtigte Ausweitung der Aktivitäten der WFG auch auf größere mittelständische Unternehmen wird zu keiner Verschlechterung des Wagnisfinanzierungsangebots für kleine Unternehmen führen, weil auf absehbare Zeit ausreichend Finanzmasse zur Finanzierung entsprechender Beteiligungen zur Verfügung steht.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 112. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Oktober 1978 8855*
Zu Frage B 111:
Die Bundesregierung begrüßt es, daß in der Bundesrepublik Deutschland in den letzten Jahren neben der WFG einige weitere Gesellschaften zur Bereitstellung von Wagniskapital gegründet wurden. Allerdings sind diese Gesellschaften nach den der Bundesregierung bekannten Informationen bisher erst einige wenige Beteiligungen eingegangen.
Außer in der Bundesrepublik Deutschland gibt es auch in den anderen Ländern des westeuropäischen Raums Gesellschaften, die Wagniskapitel bereitstellen, insbesondere in Frankreich und Großbritannien. Mit inzwischen 20 Beteiligungen und einem Beteiligungsvolumen von 17 Millionen DM kann sich die WFG durchaus mit den anderen Wagnisfinanzierungsgesellschaften in Europa messen.
Insgesamt bestätigt sich immer deutlicher die Vermutung, daß das Wagniskapitalgeschäft in Europa unter erheblich schwierigeren Randbedingungen als etwa in den Vereinigten Staaten von Amerika getätigt werden muß.
Zu Frage B 112:
Der Bundesregierung ist bekannt, daß zwischen der WFG, der SOFINNOVA (Frankreich) und der TDC (Technical Development Capital Limited, Großbritannien) Gespräche geführt werden. Ziel dieser Gespräche ist es, die im jeweiligen nationalen Beteiligungsgeschäft gesammelten Erfahrungen untereinander auszutauschen und darüber hinaus grenzüberschreitende Beteiligungen zu ermöglichen und die Markterschließung zu erleichtern.
Außerdem wurden erste Sondierungsgespräche mit der Europäischen Gemeinschaft geführt, um zu klären, inwieweit die Gründung einer Europäischen Wagnisfinanzierungsgesellschaft von der Europäischen Gemeinschaft finanziell unterstützt werden kann.
Die Bundesregierung begrüßt diese Initiativen, die sich auf die Stärkung der Innovationskraft in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft positiv auswirken und die die weitere Integration des Europäischen Wirtschaftsraums unterstützen.
Anlage 74
Antwort
des Bundesministers Hauff auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Jenninger (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Fragen B 113 und 114) :
Auf welche Fragen im einzelnen erstreckt sich die von Bundesforschungsminister Dr. Hauff bestätigte Prüfung der Frage
eines Einwirkens der Bundesregierung auf die Düsseldorfer Landesregierung wegen der Erteilung der dritten Teilerrichtungsgenehmigung für den Schnellbrutreaktor in Kalkar?
Welches sind die Ergebnisse dieser Überprüfungen durch das Bundesinnenministerium sowie das Kanzleramt und das Bundesforsdiungsministerium, und worin unterscheiden sich diese?
Zu Frage B 113:
Die Bundesregierung ist bemüht, die angesprochenen Fragen mit der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen in kooperativem Geist zu lösen.
In diesem Zusammenhang steht auch die Prüfung jener Fragen, die im Bundestagsausschuß für Forschung und Technologie am 27. September und am 4. Oktober 1978 erörtert wurden.
Zu Frage B 114:
Die Bundesregierung hat dem Bundestagsausschuß für Forschung und Technologie am 4. Oktober 1978 einen abgestimmten Zwischenbericht zu einigen rechtlichen Fragen schriftlich erstattet und dabei darauf hingewiesen, daß eine eingehendere Prüfung noch einige Zeit beanspruchen wird.
Anlage 75
Antwort
des Bundesministers Hauff auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Biechele (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Fragen B 115, 116 und 117):
Ist der Bundesregierung bekannt, in welchem Umfang sich die deutsche Forschung an der Meerwasserentsalzung beteiligt, und wie beurteilt die Bundesregierung gegebenenfalls diesen Forschungszweig?
In welchem Umfang wird dieser Forschungszweig gegebenenfalls mit öffentlichen Mitteln des Bundes gefördert?
Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Teststation für Meerwasserentsalzungsanlagen in Heikendorf an der Kieler Förde, die die Gesellschaft für Kernenergieverwertung in Schiffahrt und Schiffbau GmbH (GKSS), Geesthacht, vorbereitet und betreibt?
Zu Frage B 115:
Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Meerwasserentsalzung wird in der Bundesrepublik Deutschland sowohl in der Industrie als auch in Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen, z. B. Max-Planck-Gesellschaft, Gesellschaft für Kernenergieverwertung in Schiffbau und Schiffahrt GmbH betrieben. Qualität und Ergebnisse der Forschung entsprechen dem internationalen Standard.
Da es nur in wenigen regional begrenzten Gebieten der Erde erforderlich ist, die Wasserversorgung auf. den Einsatz von Verfahren der Meerwasserentsalzung abzustützen, hat der Forschungszweig im Vergleich zur übrigen Wasserforschung und Verfahrenstechnik keine hervorragende Bedeutung. Ziel der Forschung und Entwicklung ist es, die technischen Voraussetzungen zu schaffen, die es der deutschen Industrie ermöglichen sollen, auf hart umkämpften Exportmärkten zu konkurrieren. Für die Wasserversorgung der Bundesrepublik Deutschland hat die Meerwasserentsalzung praktisch keine Bedeutung.
Zu Frage B 116:
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Meerwasserentsalzung seit 1969 mit etwa 60 Millionen DM gefördert. In der mittelfristigen Finanzplanung für die Jahre 1979-1982 sind, insbesondere für die Förderung von Versuchs- und Demonstrationsanlagen, Mittel in der gleichen Größenordnung vorgesehen.
Zu Frage B 113:
Die Gesellschaft für Kernenergieverwertung in Schiffbau und Schiffahrt (GKSS) entwickelt Membranverfahren (umgekehrte Osmose, Elektrodialyse) zur Meerwasserentsalzung. Es wird erwartet, daß diese energiesparenden Verfahren in der Zukunft einen erheblichen Teil der Meerwasserentsalzungskapazität abdecken werden. Die Teststation in Heikendorf dient der Erprobung der neuentwickelten
8856* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 112. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Oktober 1978
Komponenten unter realistischen Bedingungen und der Erfassung technischer und betriebswirtschaftlicher Parameter. Die Teststation hat daher eine wichtige Funktion für die Beurteilung der Marktchancen für die von der GKSS entwickelten Verfahren.
Anlage 76
Antwort
des Bundesministers Hauff auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Riesenhuber (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 118) :
Rechnet die Bundesregierung mit Regreßforderungen der Partnerländer Belgien und Holland, falls der SNR 300 in Kalkar gemäß dem Vorschlag des Ministers Riemer als „Plutonium-Verbrennungs-Anlage", nicht aber als Schneller Brüter betrieben werden würde, und wie würden sich diese Regreßforderungen gegebenenfalls untersdieiden von den RegreBforderungen, die nach Auskunft des Bundesforschungsministers vor dem Ausschuß für Forschung und Technologie bei einem Abbruch des Projekts entstünden?
Wie der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium für Forschung und Technologie, Stahl, bereits im Ausschuß für Forschung und Technologie des Deutschen Bundestages am 4. Oktober 1978 ausgeführt hat, sieht die Bundesregierung zur Zeit keinen Anlaß, von ihrer Zielsetzung beim SNR 300 abzugehen, die gemeinsam mit den Partnerländern Belgien und Niederlande festgelegt wurde. Sie geht davon aus, daß mit dem Land Nordrhein-Westfalen eine einvernehmliche Regelung gefunden wird. Deswegen stellt sich für die Bundesregierung zur Zeit die Frage nach Regreßforderungen nicht.
Anlage 77
Antwort
des Bundesministers Hauff auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Steger (SPD) (Drucksache 8/2186 Fragen B 119 und 120) :
Wie beurteilt die Bundesregierung Pressemeldungen, die sich vor allem auf eine Untersuchung der Seperative Work Unit Corporation, USA, stützen, wonach Ende der 80er Jahre eine Lücke in der Anreicherungskapazität für Uran drohe, und will sie der Empfehlung folgen, größere Vorräte an angereichertem Uran anzulegen?
Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung bislang aus der Empfehlung des IEA-Committee on Energy Research and Development gezogen, bei der Energieforschung die Haltung gegenüber der Nutzung der Biomasse zu überdenken und gegebenenfalls die Technologien zur Kohleumwandlung zu adaptieren?
Zu Frage B 119:
Die Bundesregierung widmet der Sicherstellung der Versorgung mit angereichertem Uran seit Jahren allergrößte Aufmerksamkeit. Sie hat insbesondere dafür gesorgt, daß im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Großbritannien, den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung und Nutzung des Gaszentrifugenverfahrens zur Herstellung angereicherten Urans Urananreicherungsanlagen in den drei Ländern errichtet werden, die den Bedarf der Kernkraftwerke an Anreicherungsdienstleistungen in wachsendem Maße unabhängig von Lieferungen aus Viertländern decken können. Der Kapazitätsausbau dieser Anlagen der URENCO schreitet zügig voran. Für die Errichtung einer Anlage in Gronau/Westf. ist ein Genehmigungsantrag gestellt. Aufgrund der geringen Bauzeit der Anlagen nach dem Zentrifugenverfahren kann sich URENCO dem Bedarf vergleichsweise
kurzfristig anpassen. Die Bundesregierung rechnet daher nicht mit Versorgungsschwierigkeiten auf Grund zu geringer Urananreicherungskapazität, auch nicht Ende der 80er Jahre.
Im übrigen hat die Bundesregierung im Rahmen früherer Devisenausgleichsvereinbarungen mit den USA größere Mengen angereicherten Urans beschafft, die als Sicherheitsvorräte dienen und einem Jahresbedarf Anfang der 80er Jahre entsprechen. Überlegungen, inwieweit eine Vergrößerung derartiger Vorräte auch bei den Energieversorgungsunternehmen sinnvoll sein kann, um die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu verbessern, sind nach Auffassung der Bundesregierung erwünscht. Weitere Diskussionen im internationalen Rahmen über die langfristige Sicherstellung der Versorgung mit angereichertem Uran werden abzuwarten sein.
Zu Frage B 120:
Nach Ansicht der Bundesregierung wird die Forschung auf dem Gebiet „Biomasse zur Energiegewinnung" in der Bundesrepublik Deutschland bereits in ausreichendem Maße gefördert; Mittel für die entsprechenden Untersuchungen werden nicht nur aus dem Programm „Energieforschung und Energietechnologien 1977 bis 1980", sondern vor allem aus den Programmen „Rohstofforschung" und „Biologische Forschung und Technologie" zur Verfügung gestellt.
Die gezielte Produktion von Biomasse, z. B. durch schnell wachsende „Energiewälder", die Züchtung von Algen usw. hält die Bundesregierung dagegen unter den heimischen Voraussetzungen für unrealistisch, weil diese Verfahren, abgesehen vom großen Flächenbedarf mit umweltbelastenden Faktoren, wie Monokultur, Schädlingsbefall, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes usw. behaftet sind. Arbeiten auf dem Gebiet der Fotosynthese und der Fotolyse befinden sich noch im Bereich der Grundlagenforschung. Im Gegensatz zu der Auffassung des Berichterstatters der Internationalen Energie-Agentur (IEA) können nach Ansicht der Bundesregierung die Technologien zur Kohleumwandlung trotz gewisser Ähnlichkeiten nicht auf die Energieerzeugung aus Biomasse angewandt werden. Die Bundesregierung fördert die Nutzung der Biomasse durch
— Verbesserung des Biogas-Faulgasprozesses
— den Bau von Pilotanlagen zur Gewinnung von Biogas aus landwirtschaftlichen Abfällen
— den Förderschwerpunkt „Biologischer Abbau von Cellulose und Lignin" zur Erschließung neuer Rohstoffe aus holzartiger Biomasse für die chemische Nahrungs- und Futtermittelindustrie (Ersatz von Rohstoffen, die gleichzeitig Energieträger sind)
— Verbesserung von Berge-, Transport- und Lagertechniken von Abfallholz und Stroh
— Verbesserung der Verbrennungstechniken für Holz und Stroh.
Anlage 78
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Engholm auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Langguth (CDU/ CSU) (Drucksache 8/2186 Fragen B 121 und 122) :
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 112. Sitzung. Bonn, Freitag, den 20. Oktober 1978 8857*
Trifft es zu, daß auch im Haushaltsjahr 1978, wie schon ein Jahr zuvor, im Rahmen der im Haushalt für das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) veranschlagten Mittel ein Haushaltsrest von 150 Millionen DM nicht dem vom Bundestag be- schlossenen Zweck der Förderung von Schülern und Studenten zugute kommt?
Wie vereinbart die Bundesregierung die von ihr für das Jahr 1979 vorgeschlagene Kürzung des Etats nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz um 100 Millionen DM mit der Feststellung des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister für Bildung und Wissenschaft, Engholm, im Vorwort zur jüngsten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, in dem es u. a. heißt „Die angespannte wirtschaftliche Lage der Studenten gibt weiterhin Anlaß zur Sorge. Zwar haben Bund und Länder im Jahr 1977 die Bedarfs- und Freibetragssätze nach dem BAföG angehoben, es werden jedoch auch weiterhin erhebliche Anstrengungen aller Verantwortlichen erforderlich sein, um die wirtschaftliche Situation zu stabilisieren."?
Zu Frage B 121:
Es trifft zu, daß auch im Haushaltsjahr 1978 die Haushaltsansätze für Ausbildungsförderung voraussichtlich nicht ausgeschöpft werden. Zu beachten ist dabei, daß die Höhe der tatsächlich abfließenden Mittel, die für ein soziales Leistungsgesetz wie das BAföG im Haushaltsplan bereitgestellt werden, nicht von der Höhe des jeweiligen Haushaltsansatzes abhängt, sondern bestimmt wird von der Höhe der nach dem Gesetz zu gewährenden Leistungen, der Größe des zu fördernden Personenkreises sowie dem Antragsverhalten der Berechtigten. Nach dem bisherigen Mittelabfluß ist damit zu rechnen, daß 1978 etwa 200 Millionen DM von den im Haushaltsplan ausgewiesenen Beträgen nicht verbraucht werden.
Die wesentlichen Gründe für diese Minderausgaben liegen in der innerhalb kurzer Zeit geänderten Tendenz in der Entwicklung der Studentenzahlen und in der Auswirkung der Steuer- und Kindergeldreform auf die Einkommen im Jahr 1975, die für die Leistungen im Schul-/Studienjahr 1977/78 maßgebend
waren.
Zu Frage B 122:
Die Bundesregierung hat im Entwurf des Haushaltsplans 1979 den Ansatz für Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auf l960 Millionen DM festgesetzt; dieser Ansatz basiert auf einer Finanzbedarfsberechnung, der aktuelles Datenmaterial zugrunde liegt. Er liegt um etwa 110 Millionen DM höher als der für 1978 erwartete Finanzbedarf. Es ist zudem sichergestellt, daß notwendige Verbesserungen in der Leistungsstruktur und die — nach der zur Zeit erfolgenden Überprüfung gemäß § 35 BAföG — für den Herbst 1979 gegebenenfalls vorzunehmende Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß eine solche Gesetzesänderung erst in den letzten vier Monaten des Jahres 1979 zusätzliche Aufwendungen erfordern wird.
Mit der Bereitstellung von Bundesmitteln in der vorgeschlagenen Höhe ist nach Auffassung der Bundesregierung der mögliche notwendige Beitrag zur weiteren Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation der Auszubildenden zu leisten.
Anlage 79
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Engholm auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Immer (Altenkirchen) (SPD) (Drucksache 8/2186 Frage B 123) :
Inwieweit hat die Landesregierung von Rheinland-Pfalz Zuschüsse des Bundes für die Errichtung des Berufsbildungszentrums Betzdorf-Kirchen beantragt, und in welcher Höhe sind gegebenenfalls Zuschüsse des Bundes bewilligt worden?
Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat das Projekt „Berufsbildende Schulen Betzdorf-Kirchen" auf Grund der „Verwaltungsvereinbarung zur Schaffung . zusätzlicher Ausbildungskapazitäten im Rahmen des Stufenplans zu Schwerpunkten der beruflichen Bildung" zur Förderung mit Finanzhilfen aus dem Haushalt des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft angemeldet. Dabei ging das Land von 22 501 200,— DM Gesamtkosten aus.
Für die noch in die Laufzeit des Abkommens fallenden Jahre 1977-1979 hat das Land staatliche Zuschüsse in Höhe von 13 706 600,— DM vorgesehen. Die Hälfte davon soll der Bund tragen, das sind 6 853 300,— DM. Die Mittel sind dem Land für 1977 und 1978 als Ausgaben und für 1979 als Verpflichtungsermächtigung zugewiesen worden.
Anlage 80
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Engholm auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Frau Schuchardt (FDP) (Drucksache 8/2186 Frage B 124) :
Inwieweit konnte der Beschluß der Regierungschefs zur Sicherung der Ausbildungschancen der geburtenstarken Jahrgänge vom 4. November 1977 in den einzelnen Ländern im Hinblick auf die vereinbarte Einführung einer Überlastquote umgesetzt werden, und inwieweit stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, daß die Schwierigkeiten bei der Umsetzung des von allen Regierungschefs beschlossenen Programms vom 4. November 1977 auch ein wichtiges strukturelles Problem des föderativen Bildungssystems deutlich macht?
Der Beschluß der Regierungschefs von Bund und Ländern zur Sicherung der Ausbildungschancen der geburtenstarken Jahrgänge vom 4. November 1977 ist in der Neufassung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 23. Juni 1978 zu einem Teil bereits umgesetzt. Dort sind wesentliche Elemente eines bundesweiten „Überlastprogramms" („Notzuschlag auf Zeit") enthalten. So haben sich die Länder in Art. 11 Abs. 4 des Vertrages zu einem Kapazitätsausgleich verpflichtet für den Fall, daß das neu eingeführte „besondere Verteilungsverfahren", das jedem Bewerber mit erster Fachpräferenz eine Studienplatzgarantie gibt, zu einer Überbesetzung der vorhandenen Studienplätze führt; der Rahmen dieses nachfrageorientierten Überlast-Kapazitätsausgleichs wird konkretisiert durch den Beschluß der Regierungschefs vom 4. November 1977, wonach in der Regel erst eine mehr als 15 %ige Überbesetzung von Studienplätzen dazu berechtigt, einen Studiengang aus dem „besonderen Verteilungsverfahren" in ein Auswahlverfahren zu überführen.
Auf der anderen Seite bedürfen diese eher kurzfristigen Überlast-Maßnahmen einer Absicherung durch gegenseitige Abstimmung der längerfristigen Ausbau- und Überlastprogramme der einzelnen Länder. Mit dieser Frage werden sich in Kürze — nach intensiven und z. T. kontroversen Erörterungen in der Kultusministerkonferenz — die Ministerpräsidenten der Länder befassen. Die Bundesregierung hofft, daß auch in dieser Frage die bestèhenden Meinungsverschiedenheiten beigelegt werden können und eine Entscheidung getroffen wird, die dem Beschluß der Regierungschefs von Bund und Län-
dern vom 4. November 1977 entspricht. Insofern wird vom weiteren Fortgang und vom Ergebnis dieser Beratungen auch die Frage der Entscheidungsfähigkeit im föderativen Bildungssystem berührt. Im Interesse der Sicherung des Ausbildungsangebots für die geburtenstarken Jahrgänge müssen die im Beschluß vom 4. November 1977 vorgesehenen Maßnahmen zügig umgesetzt werden.
Anlage 81
Antwort .
des Parl. Staatssekretärs Brück auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Köhler (Wolfsburg) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 125) :
In welchem Umfang wurden 1977 und 1978 vom BMZ, von anderen Bundesministerien, der ZVA und anderen offiziellen Stellen des Bundes stellungslose deutsche Akademiker (Hoch-und Fachhochschulabsolventen) als Fachkräfte in Entwidclungsländer vermittelt?
Die bei den Ressorts und den Vorfeldorganisationen zu dieser Frage ermittelten Angaben sind in der beigefügten Übersicht zusammengestellt. Danach wurden 1977 und 1978 insgesamt 135 feststellbar für Tätigkeiten in Entwicklungsländern eingestellte oder vermittelte stellungslose Akademiker, Hoch-und Fachhochschulobsolventen vermittelt. Da allerdings das Kriterium „Stellenlosigkeit" in den zugrundeliegenden Personalstatistiken nicht erfaßt wurde, ist ein Teil. der Daten nicht vollständig oder geschätzt.
Zu den Angaben des Auswärtigen Amtes ist anzumerken, daß dieses im Einvernehmen mit den Kultusministern der Länder beschlossen hat, ein Sonderprogramm zur Beschäftigung von 50 ausgebildeten, aber noch nicht beamteten Junglehrern als Ortskräfte an deutschen Auslandsschulen durchzuführen. Die ersten 44 Junglehrer können noch im Herbst dieses Jahres eingesetzt werden.
Generell ist darauf hinzuweisen, daß bei der Vermittlung von Fachkräften in Entwicklungsländer das Antragsprinzip gilt, das bedeutet, daß eine bestimmte Stelle auf Wunsch des Entwicklungslandes mit einer entsprechend qualifizierten Fachkraft besetzt werden soll. Dies schränkt naturgemäß die Möglichkeit ein, aus deutschen Arbeitsmarkterwägungen arbeitslose Fachkräfte zu beschäftigen. Aber es soll weiterhin arbeitslosen Fachkräften die Chance geboten werden, im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit tätig zu werden. Dabei wird jedoch sowohl in qualitativer wie auch quantitativer Hinsicht ausschließlich vom Bedarf der Entwicklungsländer ausgegangen.
Übersicht
In 1977 und 1978 für Tätigkeiten in Entwicklungsländern eingestellte oder vermittelte stellungslose
Akademiker, Hochschul- und Fachschulabsolventen
AA 44 (Junglehrer-
Programm)
BML 3
BMFT Fehlanzeige
BMBW . Fehlanzeige
Bundesanstalt ca. 50 (unter 10 % der
für Arbeit (ZAV/BFIO) Vermittlungen insges.)
GTZ keine Angaben
DED 8
DAAD keine Angaben
Deutscher
Volkshochschulverband . 1
Konrad-Adenauer-Stiftung 3
Hans-Seidel-Stiftung i
Friedrich-Naumann-Stiftung Fehlanzeige Friedrich-Ebert-Stiftung keine Angaben
Arbeitsgemeinschaft
für Entwicklungshilfe 16
Dienst in Übersee 9
Insgesamt: 135
Anlage 82
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Brück auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/CSU) (Drucksache 8/2186 Frage B 126) :
Ist die Bundesregierung bereit, Überlegungen anzustellen, besonders jenen Ländern, mit denen sie im engeren Bündnis steht und die in großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind, wie beispielsweise die Türkei, Schulden zu erlassen, nachdem sie sich bereit erklärt hat, die Schulden für 30 Entwicklungsländer in Höhe von mehr als 4 Milliarden Deutsche Mark zu streichen, und ist die Bundesregierung der Auffassung, daß darüber hinaus der Türkei in Zusammenarbeit mit der Europäischen Gemeinschaft ein langfristiger Investitionsprogrammvorschlag zu günstigen Konditionen zur wirtschaftlichen Entwicklung unterbreitet werden sollte?
Der Beschluß der Bundesregierung zum Schuldenerlaß basiert auf der Entschließung 165 (S-IX) vom 10. März 1978 des Rates der VN-Konferenz für Handel und Entwicklung (UNCTAD), den ärmsten Ländern die Schulden zu erlassen. Die Liste der am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries = LLDC) umfaßt 30 Länder. Die Türkei erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als LLDC.
Der Türkei wurde auf ihren Antrag im Rahmen einer multilateralen Konferenz eine befristete Erleichterung (Umschuldung) ihrer Verpflichtungen zugesagt. Dementsprechend wurden die bilateralen Verhandlungen zwischen der Bundesregierung und der Türkei im September 1978 erfolgreich zum Abschluß gebracht.
Ein Schuldenerlaß für Länder mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wie der Türkei, zu denen die Bundesregierung in einem engeren Bündnis steht, ist nicht vorgesehen. Die Bundesregierung prüft von Fall zu Fall den Schuldenerlaß für die ärmsten Länder (LLDC), zu diesen gehört keiner der mit der Bundesrepublik verbündeten Staaten.
Die Bundesregierung hat erheblich dazu beigetragen, daß im Rahmen der Kooperation der EG mit der Türkei am 12. Mai 1977 ein drittes Finanzprotokoll unterzeichnet wurde, das eine weitere Finanzhilfe der EG in Höhe von 310 Millionen ERE, davon 90 Millionen ERE in Form von Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB) und 220 Millionen ERE in Form von Darlehen zu Sonderbedingungen (Laufzeit: 40 Jahre, 10 Freijahre, 2,5 % Zinsen p. a.) vorsieht. Im wesentlichen sollen mit diesen Darlehen Investitionsvorhaben finanziert werden, die zur Steigerung der Produktivität der türkischen Wirtschaft beitragen und vor allem auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur der Türkei sowie die Schaffung von modernen und rationell geführten Unternehmen ausgerichtet sind.