Rede von: Unbekanntinfo_outline
Frau Präsidentin! Sehr verehrte Damen! Meine Herren! Der Bundesrat hatte am 17. Februar 1978 einen Gesetzentwurf beschlossen, dessen Ziel es war, die Frist für den Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich vom 31. Mai bis zum 30. September zu verlängern.
Im Deutschen Bundestag wurde das Gesetz am 21. Juni auf Grund der Empfehlung des Finanzausschusses in einer Fassung beschlossen, die zwar keine generelle Ausdehnung der Frist über den 31. Mai hinaus brachte, dafür aber eine Umwandlung der bisherigen Ausschlußfrist in eine verlängerbare Frist vorsah.
Der Bundesrat hat gegen diese Abänderung seiner Vorlage den Vermittlungsausschuß angerufen, der seinerseits am 7. September 1978 über dieses Begehren beraten hat.
Der Vermittlungsausschuß konnte davon ausgehen, daß Bundestag und Bundesrat in dem Bestreben einig sind, dem Lohnsteuerpflichtigen eine längere Frist als bisher zuzubilligen, um seinen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich zu stellen. Der Bundestag ging bei der Begründung seines Beschlusses ausdrücklich davon aus, mit seiner Gesetzeslösung eine volle Gleichheit von Lohnsteuer-JahresausgleichsBerechtigten und veranlagten Steuerpflichtigen herbeizuführen.
In den Beratungen des Vermittlungsausschusses wurde deutlich, daß dieses Ziel auf dem angestrebten Wege nicht zu erreichen ist. Dies ist insbesondere darin begründet, daß es sich beim Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich um die Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Staat, bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung aber um die Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber dem Staat handelt.
In den Fällen, in denen Ansprüche gegen die öffentliche Hand geltend gemacht werden, gibt es aus guten Gründen regelmäßig Ausschlußfristen, so z. B. auch im Prämienrecht. Fiele beim Lohnsteuer-Jahresausgleich die Ausschlußfrist fort, hätte das Finanzamt keinerlei Mittel, auf eine zeitliche Begrenzung der Abgabe von Anträgen hinzuwirken; als alleinige Schranke bliebe der Eintritt der Festsetzungsverjährung vier Jahre nach Ablauf des Ausgleichsjahres. Würde den Lohnsteuerzahlern aber für ihre Anträge vier Jahre Zeit gelassen, wäre es kaum zu vertreten — und dies gilt insbesondere gegenüber den steuerberatenden Berufen —, auf eine weitere Verkürzung der Frist für die Abgabe von Steuererklärungen zu drängen. Die auch weiterhin angestrebte Integration des Prämienverfahrens in den Lohnsteuer-Jahresausgleich wäre praktisch unmöglich gemacht, da es im Prämienverfahren bei der Ausschlußfrist „30. September" bleiben soll. Die sicherlich eintretende Verzögerung beim Jahresausgleich würde auch auf die Fertigstellung der Lohnsteuerstatistik durchschlagen und deren Schlußtermin weit hinausziehen. Insbesondere wäre damit eine zeitnahe Erfassung der Schlüsselzahlen für die Gemeindeanteile an der Einkommen- und der Lohnsteuer in Frage gestellt.
Da davon ausgegangen werden kann, daß für den weit überwiegenden Teil der Steuerpflichtigen mit der Verlängerung der Antragsfrist bis zum 30. September spürbar geholfen wird, andererseits aber die dargestellten Nachteile vermieden werden sollen, schlägt Ihnen der Vermittlungsausschuß vor, dem Vermittlungsbegehren des Bundesrates voll zu entsprechen. Es beinhaltet auch, daß diese Regelung bereits für die in diesem Jahr zu stellenden Lohnsteuer-Jahresausgleichs-Anträge gilt. Das heißt, alle Anträge für 1977, die noch bis zum 30. September, also Ende dieses Monats, bei den Finanzämtern eingehen, sind fristgerecht gestellt.