Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich
Dr. Abelein 9. 6.
Adams * 9. 6.
Dr. van Aerssen * 9. 6.
Dr. Ahrens ** 9. 6.
Dr. Aigner * 9. 6.
Alber * 9. 6.
Dr. Apel 9. 6.
Bahr 9. 6.
Biehle 9. 6.
Blumenfeld * 9. 6.
Brandt 9. 6.
Cronenberg 9. 6.
Dr. Evers 9. 6.
Flämig * 9. 6.
Dr. Früh * 9. 6.
Dr. Fuchs * 9. 6.
Gertzen 9. 6.
von Hassel 9. 6.
Dr. Jahn (Braunschweig) * 9. 6.
Jung * 9. 6.
Dr. h. c. Kiesinger 9. 6.
Dr. Klepsch * 9. 6.
Koblitz 9. 6.
Kolb 9. 6.
Kroll-Schlüter 9. 6.
Frau Krone-Appuhn 9. 6.
Lagershausen ** 9. 6.
Lampersbach 9. 6.
Lange * 9. 6.
Leber 9. 6.
Lemmrich ** 9. 6.
Lemp * 9. 6.
Luster * 9. 6.
Marquardt *' 9. 6.
Dr. Mertes (Gerolstein) 9. 6.
Mischnick 15. 6.
Dr. Müller ** 9. 6.
Müller (Mülheim) * 9. 6.
Dr. Müller-Hermann * 9. 6.
Rosenthal 9. 6.
Schmidt (Würgendorf) 9. 6.
Dr. Schmitt-Vockenhausen 9. 6.
Schreiber * 9. 6.
Dr. Schwarz-Schilling 9. 6.
Dr. Schwencke (Nienburg) ** 9. 6.
Dr. Schwenk (Stade) 9. 6.
Dr. Schwörer * 9. 6.
Seefeld * 9. 6.
Dr. Freiherr Spies von Büllesheim ** 9. 6.
Dr. Starke (Franken) * 9. 6.
Sybertz 9. 6.
Frau Dr. Walz * 9. 6.
Wawrzik * 9. 6.
* für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments
** für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich
Würtz * 9. 6.
Ziegler 9. 6.
Dr. Zimmermann 9. 6.
Zywietz * 9. 6.
Anlage 2
Ergänzende Antwort
des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Zusatzfrage des Abgeordneten Schröder (Wilhelminenhof) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1773 Frage A 61, 90. Sitzung, Seite 7099 D) :
Nach den EG-Bestimmungen hat der Ankauf von Magermilchpulver (MMP) seitens der Interventionsstelle mit dem Ziel zu erfolgen, Transportkosten bei der Einlagerung möglichst zu vermeiden. Deshalb haben die Interventionsstellen das dem Andiener am nächsten gelegene Lagerhaus, in dem Lagerraum verfügbar ist, zu benennen. Bis zu einer Entfernung des Lagerhauses von höchstens 100 km vom Andiener sind die Transportkosten des MMP mit dem. Interventionspreis abgegolten. Nur wenn innerhalb des Umkreises von 100 km um den Andiener kein Interventionslagerraum verfügbar ist, darf die Interventionsstelle ein anderes Lager benennen und die zusätzlichen Transportkosten mit einer Pauschale je Tonne und Kilometer von der Interventionsstelle zahlen. Infolgedessen befinden sich die Interventionsbestände schwerpunktmäßig in den Überschußgebieten.
,Der Verkauf erfolgt in Form von Ausschreibungen mit Angabe von Lagerorten und Mengen gemäß Verordnungen (EWG) Nummern 368/77 und 343/77 zu dem im Ausschreibungsverfahren festgesetzten Mindestpreis oder des darüber liegenden Gebotspreises ab dem jeweils im Gebot angeführten Lagerhaus.
Aus Gründen der Qualitätserhaltung sind zunächst die alten Bestände auszulagern, ehe frischere Ware freigestellt wird. Da die EG-Bestände überproportional in Norddeutschland liegen, sind dort jeweils nach Räumung der im übrigen EG-Raum befindlichen Läger noch Restmengen vorhanden. Diese Läger wurden und werden geräumt, wobei höhere Frachtkostenbelastungen für Bieter aus Süddeutschland und anderen Mitgliedstaaten zu niedrigeren Angebotspreisen führen.
Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung war und ist zudem um eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Lagerbestände für die oben angeführten Sonderabsatzmaßnahmen bemüht. Zu diesem Zweck wurden und werden bei der Durchführung anderer Absatzmaßnahmen, wie z. B. anhaltend großen Lieferungen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe und kommerziellen Drittlandsausfuhren, vorzugsweise Läger in Nähe der Verschiffungshäfen und damit in Norddeutschland gewählt.
7628* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978
Eine Transportkostenvergütung im Falle der Auslagerung halte ich aus grundsätzlichen Überlegungen nicht für wünschenswert. Berücksichtigen Sie bitte, daß von einem derartigen Schritt eine Präjudizwirkung für zahlreiche Warenbereiche mit höheren Kosten und zusätzlichem Verwaltungsaufwand ausgehen würde.
Anlage 3
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Hammans (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Frage A 5) :
Warum sollen im 7. Rahmenplan neuaufgenommene Regionen einheitlich nur einen Schwerpunktort erhalten, obwohl die Charakteristika für Schwerpunktorte im 4. Rahmenplan einheitlich definiert und seitdem auch so angewandt wurden, bereits geförderte Regionen also im Ergebnis weit mehr Schwerpunkte haben werden, und wie läßt sich ein solcher Beschluß mit dem Prinzip der Bundeseinheitlichkeit der Förderung vereinbaren?
Der Planungsausschuß für regionale Wirtschaftsstruktur hat am 12. Dezember 1977 ohne Gegenstimmen einer Übergangslösung in Form einer eng begrenzten und zeitlich befristeten Fördergebietsausdehnung zugestimmt, um besonders gravierenden Datenänderungen in bisherigen Nichtfördergebieten Rechnung zu tragen. Ausgehend von der Überlegung, daß eine als Übergangslösung charakterisierte Fördergebietsdehnung nur mit einer geringfügigen Erhöhung der Gesamtzahl der Schwerpunktorte verbunden sein darf, hat der Planungsausschuß weiterhin den Beschluß gefaßt, pro neuem Fördergebiet lediglich einen zusätzlichen Schwerpunktort aufzunehmen. Allerdings besteht grundsätzlich die Möglichkeit, weitere Schwerpunktorte in den neuen Fördergebieten aufzunehmen, wenn gleichzeitig bestehende Schwerpunktorte in anderen Regionen zum Austausch angeboten werden.
Die im 4. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" festgelegten Rahmenbedingungen für die Auswahl von Schwerpunktorten sind eine zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für die Aufnahme neuer Schwerpunktorte. Die Gesamtzahl der Schwerpunktorte muß durch politische Entscheidung festgelegt werden, um eine mit den Zielen der regionalen Wirtschaftspolitik unvereinbare Erhöhung der Zahl der Schwerpunkte zu vermeiden. Im übrigen sagt die Ausstattung einer Region mit Schwerpunktorten für sich genommen wenig aus, da die Größe der einzelnen Schwerpunktorte, gemessen an der Zahl der Einwohner im Einzugsbereich, stark divergiert.
Anlage 4
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Freiherr Spies von Büllesheim (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen A 6 und 7) :
War es der Sinn der auf Grund vergangener Beschlußfassung des Planungsausschusses mit großem Aufwand bundeseinheitlich ermittelten und in mehreren Stufen fortentwickelten Datenreihen, die Verteilung der Wirtschaftsförderungsmittel der Gemeinschaftsaufgabe zu objektivieren, und wie würde sich damit ein Beschluß des Planungsausschusses vertragen, der ungleichgewichtig einerseits Besitzstände bereits geförderter Gebiete wahrt und andererseits deswegen nach diesen Daten neu zu fördernde Gebiete nicht aufnimmt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß das Grund- . prinzip der Bundeseinheitlichkeit bei der Wirtschaftsförderung aufgegeben wird, wenn die sich aus der Fortrechnung von Daten ergebenden Veränderungen nicht mehr gezogen werden, weil sich daraus Veränderungen der ursprünglichen Länderanteile an der Wirtschaftsförderung ergeben könnten, und wenn ja, welche Folgerungen zieht sie daraus?
Zu Frage A 6:
Nach einer intensiven Prüfung des neuen Datenmaterials für die Kriterien der Fördergebietsabgrenzung kam der Planungsausschuß am 12. Dezember 1977 zum Ergebnis, daß die Datenbasis mit zu großen Unsicherheiten behaftet ist und daher eine umfassende Neuabgrenzung der Fördergebiete auf dieser Grundlage nicht vorgenommen werden kann. Da aber bei besonders gravierenden Datenänderungen in bisherigen Nichtfördergebieten vermutet werden muß, daß hier neue Problemregionen entstanden sind, hat der Planungsausschuß am 12. Dezember 1977 einer Übergangslösung in Form einer eng begrenzten und zeitlich befristeten Fördergebietsausdehnung zugestimmt. Dieser Beschluß trägt auch dem Umstand Rechnung, daß auf der Grundlage eines mit großen Unsicherheiten behafteten Datenmaterials keine Regionen aus der Förderung entlassen werden können, zumal sich die Lage dieser Regionen in der Regel absolut kaum verbessert oder gar verschlechtert hat gegenüber dem Zeitpunkt der Aufnahme als Fördergebiet. Insofern ist es nicht berechtigt, von Besitzstandswahrung bisheriger Fördergebiete zu sprechen.
Zu Frage A 7:
Die Bundesregierung verweist nochmals auf die besonderen Probleme des Datenmaterials, die keine umfassende Neuabgrenzung der Fördergebiete zuließen. Die Bundeseinheitlichkeit der Fördergebietsabgrenzung wurde durch die Beschlüsse des Planungsausschusses vom 12. Dezember 1977 insofern gewahrt, als die neuen Fördergebiete einheitlich unter Zugrundelegung einer Unsicherheitsmarge des neueren Datenmaterials von mindestens 25 % aus der Gesamtzahl der bisherigen Nichtfördergebiete ausgewählt wurden. Eine gleichzeitige Entlassung bisheriger Fördergebiete aus der Förderung schien aus den in der Antwort zu Frage 1 angegebenen Gründen nicht gerechtfertigt. Die Bundesregierung weist darauf hin, daß lediglich in zwei Ländern (Nordrhein-Westfalen und Bayern) neue Fördergebiete entstehen und sich somit die ursprünglichen Länderanteile an den Fördergebieten geändert haben.
Anlage 5
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Langguth (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Frage A 29) :
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978 7629*
Wie ist die Tatsache zu erklären, daß — Zeitungsmeldungen zufolge — in Sachen Neckar-Alb-Autobahn zwei Bundesminister durch einander widersprechende Äußerungen hervorgetreten sind, da Bundesverkehrsminister Gscheidle laut „Heilbronner Stimme" vom 22. Mai 1978 die Neckar-Alb-Autobahn als eine „dringende Notwendigkeit" bezeichnete, währenddessen sein Ministerkollege Hauff laut „Esslinger Zeitung" vom 17. April 1978 zum Ausdruck brachte, er sei „nicht bereit, diese Planung zu unterstützen", und ist damit zu rechnen, daß die Bundesregierung in absehbarer Zeit hinsichtlich der sich im Planungsstadium befindlichen Neckar-Alb-Autobahn eine einheitliche Meinungsbildung entwickelt?
Der scheinbare Widerspruch in den Äußerungen von zwei Bundesministern über die Notwendigkeit der in Aussicht genommenen „Neckar-Alb-Autobahn" (A 45) läßt sich sehr leicht dadurch erklären, daß Bundesverkehrsminister Gscheidle das Bauvorhaben aus verkehrlicher Sicht beurteilt hat, während Bundesminister Dr. Hauff seine Meinung als in diesem Raum ansässiger Abgeordneter des Deutschen Bundestages zum Ausdruck brachte und dabei auch die Belange der betroffenen Gemeinden vertrat. Wie schwierig die planerische und rechtliche Vorbereitung des Bauvorhabens inzwischen geworden ist, läßt sich schon daraus ersehen, daß dem Bundesminister für Verkehr der Vorschlag der Landesstraßenbauverwaltung zur Festlegung der Linienführung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes noch nicht vorliegt, weil hierzu vorher erst das Einvernehmen innerhalb des Landeskabinetts hergestellt werden muß.
Was die von Ihnen angesprochene einheitliche Meinungsbildung der Bundesregierung angeht, so ist diese durch die Herstellung des Benehmens mit den zuständigen Bundesressorts in § 16 des Bundesfernstraßengesetzes vorgeschrieben. Dieses Verfahren kann aber erst eingeleitet werden, wenn dazu der erforderliche Vorschlag der Landesstraßenbauverwaltung zur Linienführung der neuen Autobahn vorliegt.
Anlage 6
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Schirmer (SPD) (Drucksache 8/1850 Fragen A 30 und 31) :
Beabsichtigt die Bundesregierung, auch für das Jahr 1979 Sonderbriefmarken mit Zuschlag zugunsten der Stiftung Deutsche Sporthilfe und damit für die individuelle Förderung der Sportler herauszugeben, und wenn ja, mit welchen Werten in wie hoher Zahl?
Mit welchen Motiven sollen diese Sonderbriefmarken gegebenenfalls herausgegeben werden?
Es ist beabsichtigt, auch im Jahre 1979 je zwei Sonderbriefmarken mit Zuschlag zugunsten der Stiftung Deutsche Sporthilfe der Ausgaben Deutsche Bundespost und Deutsche Bundespost Berlin herauszubringen.
Die Nennwerte und Zuschläge für die Marken werden noch festzulegen sein, sobald die Verkaufserfahrungen für 1978 vorliegen.
Die Auflage wird sich nach dem Bedarf richten.
Als Motiv für die Marken sind auf Vorschlag der Stiftung Deutsche Sporthilfe vorgesehen: Handball, Kanu, Bogenschießen, Staffellauf.
Anlage 7
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die. Mündlichen Fragen des Abgeordneten Milz (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen A 32 und 33) :
Welche Anforderungen stellt nach Auffassung der Bundesregierung § 131 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes an die Verteilungsmaßstäbe in gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzungen?
Ist die Bundesregierung bereit, im Rahmen einer Reform des Erschließungsbeitragsrechts den Beitragsmaßstab bundesrechtlich so festzulegen, daß dagegen aus allgemeinen und grundsätzlichen Erwägungen heraus vorgebrachte rechtliche Einwände die Gerichte zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zwingen?
1. Der Bundesregierung ist bekannt, daß bei der Anwendung des § 131 des Bundesbaugesetzes in der Praxis Schwierigkeiten entstanden sind. Die von den Gerichten dazu entwickelte Auslegung hat ergeben, daß sehr viele Beitragssatzungen der Gemeinden für ungültig erklärt worden sind. Die verfassungsrechtliche Lage erfordert, daß die Bundesregierung die von den Gerichten vertretene Auffassung zugrunde legt, die außerordentlich hohe Anforderung an ,die zutreffende Berücksichtigung von Art und Maß der baulichen Nutzung bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes auf die Beitragspflichtigen stellt.
2. Es liegt daher nahe, bei Überlegungen zur Abhilfe dieses allseitig als unbefriedigend, wenn nicht sogar als unerträglich empfundenen Zustandes eine bundeseinheitliche gesetzliche Verteilungsregelung, die sich in das bisherige System des Erschließungsbeitragsrechts einordnen würde, in erster Linie in die Überlegungen einzubeziehen. Sie müßte allerdings geeignet sein, die bei Satzungen aufgetretene Schwierigkeit zu vermeiden und dürfte nicht neue Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten bereiten. Würde dieser Weg eingeschlagen, würde eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht durch die Verwaltungsgerichte nach den dafür geltenden Regeln nur dann in Betracht kommen, wenn ein Gericht die neue gesetzliche Regelung für verfassungswidrig halten würde. Es sollte aber von vornherein eine solche Regelung angestrebt werden, die verfassungsrechtliche Bedenken entstehen läßt.
Bisher liegt eine überzeugende Lösung für eine gesetzliche Verteilungsregelung noch nicht vor. Auch die auf Veranlassung der Bundesregierung erarbeiteten Vorschläge des Arbeitskreises Erschließungsbeitragsrecht, der beim Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau gebildet worden war, stoßen gerade zu diesem Punkt auf praktische Bedenken, die nicht ohne weiteres als unbegründet angesehen werden können; auch sind mindestens rechtliche Zweifelsfragen aufgetaucht, die weitere Überlegungen erfordern. Nach dem gegenwärtigen Stand ist festzustellen, daß eine gesetzliche Verteilungsregelung weiterer intensiver und voraussichtlich nicht kurzfristig abzuschließender Überlegungen, schließlich auch umfänglicher praktischer Erprobungen vor Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs bedarf. In diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß der bereits im vergangenen Jahr auf Veranlassung des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen
7630* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978
und Städtebau eingeleitete Meinungsbildungsprozeß über den grundsätzlich einzuschlagenden Weg einer Novellierung des Erschließungsbeitragsrechts noch nicht abgeschlossen ist.
Anlage 8
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Jahn (Münster) (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Frage A 34) :
An welche konkrete Maßnahme denkt der Bundeswohnungsbauminister, wenn er in der Zeitung „Die Welt" vom 1. Juni 1978 erklärt, es sei erwünscht, die Bausparförderung für junge Familien mit Kindern zu verbessern?
Minister Dr. Haack wollte in dem genannten Interview mit „Der Welt" deutlich machen, daß er einer gezielten Förderung für junge Familien den Vorzug vor einer generellen Verbesserung gibt, wie sie verschiedentlich gefordert wird. Konkrete Vorschläge, die. am finanziell Machbaren orientiert sind, wollte der Minister im jetzigen Zeitpunkt nicht machen.
Anlage 9
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Curdt (SPD) (Drucksache 8/1850 Fragen A 35 und 36) :
Wie beurteilt die Bundesregierung die Versuche mit dem Projekt Magnetschwebebahn, welche Ergebnisse liegen bisher vor, und wie wird deren Wertigkeit für die verkehrspolitische Zukunft gesehen?
Trifft es zu, daß im Zusammenhang mit der Internationalen Verkehrsausstellung in Hamburg im Juni 1979 eine 900 m lange Versuchs- und Demonstrationsstrecke eines Magnetschwebebahn-systems aufgebaut, mit 25 Millionen DM Bundesmitteln bezuschußt und nach Ende der Ausstellung wieder abgerissen werden soll?
Zu Frage A 35:
Ziel der Forschungs- und Entwicklungspolitik auf dem Gebiet des Verkehrswesens ist es, die Leistungsfähigkeit und das Angebot des spurgeführten öffentlichen Verkehrs langfristig zu verbessern.
Forschung und technologische Entwicklung können kurzfristig zwar keine grundlegenden Änderungen bewirken, sie können jedoch auch wichtige Impulse zur langfristigen Verbesserung bzw. Erneuerung des derzeitigen Bahnverkehrs geben und neue Nutzungsmöglichkeiten aufzeigen.
Die bisher durchgeführten Versuche mit der Magnetschwebetechnik haben gezeigt, daß die neuartigen Bahntechnologien funktionieren und daß dieses Bahnsystem günstige Eigenschaften hinsichtlich
— Leistungsfähigkeit
— Wirtschaftlichkeit
— Energieausnutzung
— Umweltfreundlichkeit und
— Sicherheit
erwarten läßt.
Grundsätzliche technische Schwierigkeiten werden nicht mehr erwartet.
Die vorliegenden Ergebnisse sind jedoch in anwendungsnahen Dauerversuchen abzusichern, und das Gesamtsystem ist für erste Anwendugen in einem weiteren Entwicklungsschritt zu qualifizieren.
Einsatzmöglichkeiten werden vor allem im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den europäischen Ballungszentren gesehen.
Ziel ist es, den Verkehrsplanern abgesicherte Entscheidungsgrundlagen für die Gestaltung des Verkehrssystem zur Bewältigung zukünftiger Verkehrsaufgaben zu geben.
Zu Frage A 36:
Die Bundesregierung hat Anfang 1977 beschlossen, dieses Projekt in das Programm für Zukunftsinvestitionen aufzunehmen und mit 25 Millionen DM zu fördern. Die Versuchs- und Demonstrationsanlage soll anläßlich der Internationalen Verkehrsausstellung vorgeführt werden. Im Planfeststellungsbeschluß wird ein Abbau der Anlage bis spätestens Ende 1979 gefordert.
Die Anlage ist so konzipiert, daß sie an einem anderen Ort wieder aufgebaut und für weitere Untersuchungen genutzt werden kann. Eine Weiterverwendung ist sichergestellt.
Im übrigen ist festzustellen, daß das Projekt schon heute wesentliche neue Erkenntnisse gebracht hat, die für die Fortführung des Programms und die Umsetzung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in die praktische Anwendung von großer Bedeutung sind.
Besonders wichtig erscheint mir bei diesem Projekt folgender Punkt: die Einbeziehung der Öffentlichkeit bereits während der Entwicklungsphase vor der Einführung des Systems. Verhalten und Einstellung des Benutzers zu diesem neuartigen Bahnsystem sollen im Zusammenhang mit der Demonstration in Hamburg ermittelt werden. Die Ergebnisse können dann bei der weiteren Entwicklung berücksichtigt werden.
Anlage 10
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Stockleben (SPD) (Drucksache 8/1850 Fragen A 37 und 38):
Mit welchem Ziel werden in der Bundesrepublik Deutschland Einrichtungen und Forschungen zur Metallgewinnung mit Hilfe von Mikroben (Leaching) aus Bundesmitteln gefördert, und wie groß ist der finanzielle Umfang der Förderung?
Welche der aus Bundesmitteln geförderten Laugungsverfahren zur Metallgewinnung mit Hilfe von Mikroben sind schon jetzt wirtschaftlich interessant, und wie beurteilt die Bundesregierung die künftige Einsetzbarkeit solcher Verfahren?
Zu Frage A 37:
Die Bundesregierung hat seit 1972 mehrere Forschungs- und Entwicklungsvorhaben an Universitä-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978 7631*
I ten (TU Braunschweig, Uni Dortmund), Bundeseinrichtungen (Gesellschaft für Biotechnologische Forschung, Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe) sowie privaten Forschungseinrichtungen (Battelle-Institut) und der Industrie (Krupp AG, Metallgesellschaft, Uranerzbergbau GmbH) zur Erarbeitung wissenschaftlicher Grundlagen gefördert. Ziel war es, die für die Entwicklung von technischen Verfahren zum mikrobiologischen Laugen erforderlichen Apparate und personellen Kapazitäten zu schaffen, um Anstöße zur Aufnahme geeigneter Entwicklungsvorhaben durch die deutsche Industrie zu geben. Schwerpunkte bildeten die Metallgewinnung aus minderwertigen und zur Zeit abbauunwürdigen Armerzen und metallhaltigen Abfallstoffen. Die Bundesregierung hat für diese Forschungsvorhaben in den Jahren 1972 bis 1977 ca. 2,5 Millionen DM investiert.
Zu Frage A 38:
Die Bundesregierung sieht zur Zeit keine Möglichkeit, mikrobiologische Laugungsverfahren im Inland wirtschaftlich einzusetzen. Dennoch kommt der Gewinnung von Uran aus heimischen uranhaltigen Armerzen künftig eine besondere Bedeutung zu. Daher werden auf diesem Gebiet Versuche im halbtechnischen Maßstab zukünftig schwerpunktmäßig gefördert. Hierfür stellt die Bundesregierung für den Zeitraum 1978 bis 1980 ca. 4 Millionen DM bereit.
I Anlage 11
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Lenzer (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen A 39 und 40) :
Ist die Bundesregierung bereit, neue Urananreicherungsmethoden (z. B. Laseranreicherung) zu erproben, um die Unabhängigkeit bei der Kernbrennstoffversorgung zu vergrößern?
Welche Hemmnisse stehen nach Auffassung der Bundesregierung einer zügigen Weiterentwicklung der Hochtemperaturreaktor-Linie (600- oder 1 200-MW-Reaktor) entgegen, und wie denkt sie, diese zu beseitigen?
Zu Frage A 39:
Die Bundesregierung fördert die Untersuchung neuer Urananreicherungsverfahren u. a. auch mit Hilfe von Lasern seit einigen Jahren mit dem Ziel, das technische Potential solcher Verfahren auszuloten. Die Arbeiten dazu befinden sich im Grundlagenstadium. Wann durch den Einsatz eine größere Unabhängigkeit bei der Kernbrennstoffversorgung erreicht werden kann, läßt sich noch nicht abschließend beurteilen.
Zu Frage A 40:
Nach dem Scheitern des Versuchs der General Atomic Company (GAC) Ende 1975, den Hochtemperaturreaktor in den USA und der Bundesrepublik Deutschland ohne wesentliche staatliche Hilfe zu kommerzialisieren, stellten sich folgende Hemmnisse für die zügige Weiterentwicklung der Hochtemperaturlinie ein:
— Fehlen eines eigenen Reaktorkonzepts der deutschen Herstellerfirma, das sofort verwirklicht werden konnte
— Fehlen eines direkten Interesses der deutschen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) infolge des Fehlschlags der Markteinführung des Hochtemperaturreaktors und der sich allgemein verschlechternden Lage der Kernenergie
— Fehlen von finanziellen Mitteln in der Größenordnung, die für eine zügige Einführung einer Reaktorlinie notwendig sind.
Seit Februar 1976 unternimmt die Bundesregierung Anstrengungen, die steckengebliebene Hochtemperaturreaktorentwicklung wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung und ihres bereits eingegangenen Engagements wieder in Gang zu bringen. Dies ist durch folgende Aktivitäten gekennzeichnet:
— Aufforderung an die deutsche Herstellerindustrie, ein eigenes einheitliches Grundkonzept für eine Reaktoranlage zu entwickeln
— Organisatorische Neuordnung bei Herstellern und Zentren
— Aufforderung an die EVU, aktiv die Weiterentwicklung des Hochtemperaturreaktors zu unterstützen
— Versuch, eine internationale Zusammenarbeit für die Entwicklung eines Hochtemperaturreaktors neu zu formieren.
Anlage 12
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Scheffler (SPD) (Drucksache 8/1850 Fragen A 41 und 42) :
Welche Erwartungen knüpft die Bundesregierung an den Versuch, in Las Barrancas (Mexiko) eine gesamte Siedlung mit Sonnenenergie zu versorgen?
Welche Schwerpunkte hat die Bundesregierung für die Förderung bei der Entwicklung von Solarzellen zur Umwandlung von Sonnenenergie in Elektrizität gesetzt, und welche Verfahren hält sie für besonders erfolgversprechend?
Zu Frage A 41:
Mexiko ist eines derjenigen Länder, die über ein besonders großes Sonnenenergieangebot verfügen. Gleichzeitig gibt es in Mexiko viele kleine isoliert gelegene ländliche Gemeinden mit einem relativ geringen Energieverbrauch. Die Anwendung und Nutzung von Solartechniken bietet unter diesen Bedingungen eine vielversprechende Möglichkeit, für die Energieversorgung der Bevölkerung eine dezentralisierte Infrastruktur zu entwickeln.
Die Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko haben daher beschlossen, im Rahmen der deutschen-mexikanischen wissenschaftlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Solarenergienutzung zusammenzuarbeiten und anwendungsorientierte Entwicklungen auf dem Gebiet der Solartechnik gemeinsam zu erproben.
7632* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978
Hierbei ist vorgesehen, den Energiebedarf des kleinen abgelegenen Fischerdorfes Las Barrancas (ca. 250 Einwohner) durch Sonnenenergie zu decken, wobei erstmals ein integriertes Energiesystem für Trinkwasseraufbereitung, Wasserpumpen, Kühlen, Stromerzeugung für Verarbeitungs- und Kommunikationsysteme entwickelt wird.
Dieses Projekt bietet für die deutsche Solarindustrie zum erstenmal die Möglichkeit, die Anwendung der Sonnenenergie für ein Gesamtenergiesystem unter realen Umwelt- und Arbeitsbedingungen zu demonstrieren und damit die wirtschaftlichen und technischen Randbedingungen der Solartechnik zu erproben. Die extremen Umweltbedingungen in diesem regenarmen Teil von Mexiko machen es erforderlich, daß bei den Systemen in besonderem Maße Anforderungen hinsichtlich Einfachheit, Robustheit und Zuverlässigkeit erfüllt werden.
Eine derartige Entwicklung kann nur dann erfolgreich sein, wenn die Lösungsvorschläge mit Institutionen oder Industrieunternehmen des Landes gemeinsam erarbeitet werden, in denen die Technik erprobt werden soll, weil nur von einem solchen Partner wichtige Detailkenntnisse der lokalen Verhältnisse beigetragen werden können.
Aus diesem bisher weltweit einmaligen Versuchsprojekt werden Erfahrungen und Daten erwartet, die über dieses spezielle Projekt hinaus von Bedeutung sind. Sie sollen Schwerpunkte für die Entwicklung von wirtschaftlichen und zuverlässigen Solarsystemen aufzeigen, die in Ländern mit vergleichbarem Klima eingesetzt werden können.
Zu Frage A 42:
Wie die Bundesregierung im Programm „Technologien zur Nutzung der Sonnenenergie 1977-1980" dargelegt hat, sind zur Zeit mehr als 100 Element-und Legierungskombinationen bekannt, die theoretische Konversions-Wirkungsgrade von 3 bis 28 % ermöglichen. Die gegenwärtig am weitesten verbreitete Sonnenzelle ist die monokristalline SiliziumZelle, die in der Praxis einen Wirkungsgrad von 10 bis 15 °/o erreicht. Neu entwickelte polykristalline Silizium-Zellen erreichen 10 % Wirkungsgrad. Im Entwicklungsfortschritt steht ihr die CadmiumSulfid-Zelle mit Wirkungsgraden bester Laborexemplare um 8 % am nächsten. Bedingt durch den möglichen polykristallinen Aufbau können diese Zellen billiger hergestellt werden. Zellen mit anderen Elementen und Legierungen (z. B. Gallium-Arsenid) sind in ihrer Bedeutung und Verbreitung bis heute auf Laborexemplare beschränkt geblieben, hier sind noch umfangreiche Forschungen erforderlich.
Aktuelles Ziel von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf dem Gebiet der direkten Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie ist derzeit die Verbesserung der Basismaterialien und der Produktionstechniken, vorwiegend für polykristalline Silizium-Solarzellen, sowie deren Felderprobung.
Die Schwerpunkte der Förderung von terrestrischen Solarzellen sind:
1. Entwicklung neuer Methoden zur Produktion von kostengünstigem Basismaterial
2. Entwicklung neuer Herstellungsverfahren zur Kostenreduktion für Sonnenzellen
3. Entwicklung von Generatorsystemen für die verschiedensten Anwendungen und Leistungsklassen.
Anlage 13
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Höhmann auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Jäger (Wangen)
(CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen A 43 und 44) :
Bedeutet die Aussage von Bundesminister Franke in einem Interview mit dem Deutschlandfunk, „er wisse auch nicht, ob wir dazu (zur Geltendmachung der Menschenrechte gegenüber anderen Staaten) die Legitimation hätten schlechthin; es sei ja noch gar nicht so lange her, da seien in Deutschland die Menschenrechte nicht nur mit Füßen getreten worden, sondern diejenigen, die darauf pochten, seien vergast worden", daß die Bundesrepublik Deutschland nach Auffassung der Bundesregierung keine Legitimation zur Geltendmachung von Menschenrechten solchen Staaten gegenüber hat, die sie heute mit Füßen treten, oder teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß unser demokratischer Staat gerade wegen der Mißachtung der Menschenrechte durch das Nazi-Regime eine besondere Verpflichtung hat, für die Rechte der vom SED-Regime unterdrückten Deutschen einzutreten?
Wie ist die Ausage von Bundesminister Franke in einem Interview mit dem Deutschlandfunk, „er glaube nicht, daß wir durch unsere Einflußnahme auf das Geschehen in der DDR bewegen könnten, unseren Vorstellungen (über die Menschenrechte) zu folgen, wenn sie es nicht aus eigener Erkenntnis mache", mit dem innerdeutschen Grundlagenvertrag vereinbar, in dem sich die beiden Vertragspartner gegenseitig verpflichtet haben, die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, darunter ausdrücklich die Menschenrechte, zu achten, und gibt diese Aussage der SED-Führung eine zusätzliche Handhabe, sich unter Berufung auf das zuständige Mitglied der Bundesregierung der Erfüllung dieser Vertragspflicht zu entziehen?
Zu Frage A 43:
Herr Minister Franke hat seine Meinung klar ausgedrückt. Angesichts der Mißachtung der Menschenrechte in der jüngsten Geschichte unseres Volkes sollte der Anspruch auf deren Erfüllung durch andere Staaten heute mit jenem Takt behandelt werden, der diesen Ereignissen angemessen ist.
Zu Frage A 44:
Mit Ihrer Frage beziehen Sie sich wohl auf den Artikel 2 des Vertrages über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik.
Die Bundesregierung sieht keinen Weg, die Deutsche Demokratische Republik wegen Menschenrechtsverletzungen vor den Internationalen Gerichtshof ziehen zu können. Wie allgemein bekannt, lehnen alle Staaten des Ostblocks die Unterwerfung unter die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes ab.
Daraus ergibt sich, daß die Möglichkeiten der Einflußnahme auf das Geschehen in der DDR insoweit beschränkt sind. Das ist natürlich der DDR auch bekannt. Die Ministeraussage schafft keine zusätzliche Handhabe.
Die Bundesregierung hat im übrigen gerade jüngst durch das Kommuniqué der Ministertagung des Nordatlantikrates erneut Stellung bezogen (Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Ni. 60 vom 6. Juni 1978). Ich darf Sie u. a. auf Ziffer 8 des Kommuniqués verweisen.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978 7633*
Anlage 14
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Höhmann auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Abelein (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen A 45 und 46):.Wie lassen sich die Ausführungen des Bundesministers Franke in einem Interview mit dem Deutschlandfunk, wiedergegeben in den Informationen des Bundesministeriums für innerdeutsche Beziehungen Nr. 9/78, zur Verwirklichung der Menschenrechte in der DDR mit der Tatsache in Einklang bringen, daß seit Frühjahr 1976 die beiden Internationalen Pakte der VN über bürgerliche und politische Rechte sowie über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in Kraft und auch für die DDR bindend sind?
Ist die Aussage von Bundesminister Franke in einem Interview mit dem Deutschlandfunk, „es sei völlig absurd anzunehmen, wir könnten in die innere Ordnung anderer Staaten eingreifen und unsere Vorstellungen übertragen", als Unterstellung aufzufassen, irgend eine politische Partei oder irgend ein Politiker in der Bundesrepublik Deutschland strebe danach, die Menschenrechte gewaltsam oder durch andere völkerrechtswidrige Maßnahmen in der DDR durchzusetzen, und was hat den Bundesminister verneinendenfalls zu einer solchen Aussage veranlaßt?
Zu Frage A 45:
Ich sehe zwischen den Ausführungen von Herrn Bundesminister Franke und der Tatsache, daß die DDR den genannten Pakten beigetreten ist, keinen Widerspruch.
Zu Frage A 46:
Die Aussage des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen ist nicht im Sinne Ihrer Fragestellung aufzufassen; er bezog sich in seinen Äußerungen weder auf eine bestimmte politische Partei noch auf einen bestimmten Politiker, sondern wollte warnen vor einer Tendenz zur Überschätzung der eigenen Position bei Verhandlungen mit der DDR.
Anlage 15
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Höhmann auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Böhm (Melsungen) (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Frage A 47) :
Ist der Bundesregierunig bekannt, daß Artikel 2 Abs. 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte die Vertragsstaaten — also auch die DDR — verpflichtet, den in diesem Pakt enthaltenen Menschenrechten durch Anpassung des innerstaatlichen Rechts Wirksamkeit zu verleihen, und daß diese Verpflichtung allen anderen Vertragsstaaten gegenüber besteht, und wie wird die Bundesregierung diese Verpflichtung von der DDR einfordern?
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik sind dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte beigetreten und haben demnach die Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 dieses Paktes übernommen, die Menschenrechte zu wahren. Somit trifft auch die DDR die Verpflichtung, ihr innerstaatliches Recht den Bestimmungen dieses Vertrages anzupassen. Die DDR hat im Zusammenhang mit diesem Vertrag jedoch keine Unterwerfungserklärung unter eine internationale Gerichtsbarkeit abgegeben, so daß es der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich ist, diese Verpflichtungen von der DDR vor dem Internationalen Gerichtshof einzufordern.
Im übrigen verweise ich auf die Antworten zu den Fragen der Kollegen Jäger (Wangen) vom 11. März 1976 (BT-Protokoll 7/227 Anlage 10) und Dr. Max Kunz (Weiden) vom 2. März .1977 (BT-
Protokoll 8/15 Anlage 89). Ebenso hat Frau Staatsminister Dr. Hamm-Brücher am 21. April 1977 eine Frage des Kollegen Dr. Czaja beantwortet (BT- Protokoll 8/23 Anlage 57).
Anlage 16
Antwort
des Bundesministers Dr. Dr. h. c. Maihofer auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Waltemathe (SPD) (Drucksache 8/1850 Frage A 48) :
Wie definiert die Bundesregierung im Zusammenhang mit den bekanntgewordenen Grenzkontrollen den Begriff „verdachtsnahe Personen", und auf welcher Rechtsgrundlage unterliegt dieser Personenkreis einer „beobachtenden Fahndung"?
Zur Beobachtenden Fahndung durch die Polizei können nur Personen ausgeschrieben werden, die auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte verdächtig sind, überregional z. B. als Terroristen oder Mitglieder terroristischer Vereinigungen tätig zu sein.
Weder im Rahmen der Beobachtenden Fahndung noch im Rahmen der Sonderanweisung über die Erfassung bestimmter Erkenntnisse bei der grenzpolizeilichen Kontrolle spielt der Begriff ,,verdachtsnahe Personen" eine Rolle.
Anlage 17
Antwort
des Bundesministers Dr. Dr. h. c. Maihofer auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Hoffmann (Saarbrücken) (SPD) (Drucksache 8/1850 Fragen A 49 und 50) :
Nach welchen Kriterien sind zwei Listen bei der Grenzschutzdirektion und dem Bundesamt für Verfassungsschutz mit Übersichten über linksextremistische bzw. linksextremistisch beeinflußte Organisationen (239 Organisationen) sowie linksextremistische bzw. linksextremistisch beeinflußte periodische Schriften (287 Publikationen) erstellt worden, die beim Bundesgrenzschutz eine Meldung an den Verfassungschutz auslösen sollten?
Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen der Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs von Schoeler auf die Frage des Abgeordneten Conradi, „daß grundsätzlich die Nachprüfung von mitgeführten Schriftstücken nicht zulässig ist" (Plenarprotokoll über die Sitzung vom 19. Januar 1978, S. 5012) und der Äußerung des Pressereferenten des BMI laut Frankfurter Rundschau vom 22. Mai 1978, „daß auch künftig die Lektüre bestimmter Publikationen oder das Mitführen bestimmter Presseerzeugnisse als Indiz an den Verfassungsschutz gemeldet werden könne", und wenn ja, wie beurteilt sie diesen Widerspruch?
Zu Frage A 49:
Die Listen stellen — wie ich vor dem Innenausschuß des Deutschen Bundestages am 2. Juni 1978 berichtet habe — Auszüge aus der vertraulichen Beilage des Verfassungsschutzberichts dar. Nach welchen Kriterien diese Übersichten erstellt werden, läßt sich unter Offenlegung aller Einzelheiten deshalb nur in der Parlamentarischen Kontrollkommission erörtern.
7634* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978
Zu Frage A 50:
Der Pressesprecher des Bundesministers des Innern hat ausweislich des Protokolls über die Bundespressekonferenz vom 22. Mai 1978 eine dem wiedergegebenen Zitat entsprechende Erklärung nicht abgegeben.
Er konnte dies schon deshalb nicht, weil es weder in dem Übersendungsschreiben noch in anderen Erlassen der Grenzschutzdirektion die Weisung gab, Personen, die bestimmte Presseerzeugnisse mit sich führen, an den Verfassungsschutz zu melden.
Anlage 18
Antwort
des Bundesminister Dr. Dr. h. c. Maihofer auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Lutz (SPD) (Drucksache 8/1850 Fragen A 51 und 52):
Sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen den Äußerungen des Pressereferenten des Bundesministers des Innern am 16. Mai im Hessischen Rundfunk, die Listen mit den ertremistischen bzw. extremistisch beeinflußten Organisationen und periodischen Schriften seien „an die Grenzschutzämter übersandt" worden, und der Äußerung von Bundesminister Dr. Maihofer laut Bonner General-Anzeiger vom 22. Mai, die Listen seien lediglich auf „Informationsveranstaltungen der Grenzschützer" benutzt worden, und wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung diesen Widerspruch?
War auf der „Liste mit Übersichten über linksextremistische bzw. linksextremistisch beeinflußte periodische Schriften" (der Pressereferent des BMI am 16. Mai im Hessischen Rundfunk) auch der „Pressedienst Demokratische Initiative" PDI enthalten, und wenn ja, worauf stützt sich die Erkenntnis, daß es sich beim PDI um eine linksextremistisch beeinflußte periodische Schrift handelt?
Zu Frage A 51:
Die von der Grenzschutzdirektion versandten Listen sollten den bei der grenzpolizeilichen Kontrolle tätigen Beamten zur Unterrichtung in den Dienststellen dienen, um ihr Hintergrundwissen zu vervollständigen.
Zwischen den von Ihnen erwähnten Erklärungen liegt deshalb ein Widerspruch nicht vor.
Zu Frage A 52:
Der erste Teil Ihrer Frage ist mit „Ja" zu beantworten. Zum zweiten Teil verweise ich auf meine Ausführungen vor dem Innenausschuß des Deutschen Bundestages am 2. Juni 1978. Danach habe ich mich bereiterklärt, zu dieser Frage in der Parlamentarischen Kontrollkommission unter Offenlegung aller Fakten und Informationen zu berichten.
Anlage 19
Antwort
des Bundesminister Dr. Dr. h. c. Maihofer auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Gansel (SPD) (Drucksache 8/1850 Frage A 54) :
Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, sich bei den Personen und Organisationen, die von den im Jahre 1977 von der
Grenzschutz-Direktion versandten Listen über Organisationen und Publikationen betroffen werden, für den pauschalen Vorwurf förmlich zu entschuldigen, es handele sich um linksextremistische bzw. linksextremistisch beeinflußte Organisationen und Publikationen?
Die Bundesregierung bedauert, daß durch eine nicht von ihr zu verantwortende Indiskretion diese ausschließlich für den innerdienstlichen Gebrauch bestimmten Listen an die Öffentlichkeit gelangt sind. Die Bundesregierung erklärt, daß ausschließlich die in den veröffentlichten Verfassungsschutzberichten abgegebenen Bewertungen eine politische Qualifikation der dort genannten Organisationen und Publikationen darstellen. Die Bundesregierung handelt insoweit im Rahmen der auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten politischen Aufklärung der Öffentlichkeit. Die Bundesregierung stellt ausdrücklich fest, daß aus der Aufnahme in die unbefugterweise veröffentlichten Listen negative politische Wertungen nicht abgeleitet werden können.
Anlage 20
Antwort
des Bundesministers Dr. Dr. h. c. Maihofer auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Conradi (SPD) (Drucksache 8/1850 Fragen A 55 und 56) :
Trifft die Meldung der Frankfurter Rundschau vom 22. Mai 1978 zu, nach der „Bundesinnenminister Dr. Maihofer keine öffentlichen Diskussionen über die Zusammenarbeit des Bundesgrenzschutzes mit dem Verfassungsschutz und dem Bundesnachrichtendienst wünscht", und ist der Bundesinnenminister gegebenenfalls bereit, dem Bundestag eine Liste aller Themen vorzulegen, deren öffentliche Behandlung er nicht wünscht?
Wer hat die Löschungen der vom Bundesgrenzschutz anhand der Listen über bei Reisenden zu kontrollierende Zeitschriften und Vereine gewonnenen Erkenntnisse in den Datenspeichern des Bundesamtes für Verfassungsschutz bzw. der Landesämter für Verfassungsschutz kontrolliert?
Zu Frage A 55:
Natürlich kann eine öffentliche Diskussion auch über Fragen der Zusammenarbeit des Bundesgrenzschutzes mit anderen Sicherheitsbehörden geführt werden. Sie hat ebenso selbstverständlich aber auch die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen, die es gebieten können, bestimmte Sachverhalte nicht in der Öffentlichkeit zu erörtern.
Um eine parlamentarische Kontrolle auch solcher Sachverhalte sicherzustellen, sind besondere parlamentarische Gremien geschaffen worden.
Deshalb habe ich zur Erörterung der durch die Übersendung von Listen über linksextreme bzw. linksextremistisch beeinflußte Organisationen und Publikationen an die Grenzdienststellen entstandenen Fragen sogleich eine Beratung in diesen Gremien angeregt, als ich von der Angelegenheit Kenntnis erlangt hatte.
Inzwischen hat am 31. Mai 1978 in der Parlamentarischen Kontrollkommission und am 2. Juni 1978 im Innenausschuß des Deutschen Bundestags eine eingehende Erörterung stattgefunden.
Zu Frage A 156:
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat mitgeteilt, daß das Mitführen einzelner, in den Listen aufgeführten Schriften in keinem Fall Anlaß zu
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978 7635'
einer Meldung gegeben hat. Auf Grund dieses Sachverhalts waren Löschungen beim Bundesamt für Verfassungsschutz nicht erforderlich.
Anlage 21
Antwort
des Bundesminister Dr. Dr. h. c. Maihofer auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Kuhlwein (SPD) (Drucksache 8/1850 Fragen A 57 und 58):
Auf welcher Rechtsgrundlage hat die BundesgrenzschutzDirektion die Überprüfung von Reisenden auf die Mitführung von bestimmten Schriften und die Zugehörigkeit zu bestimmten Organisationen angeordnet, und wie verträgt sich diese Überprüfung und Weitergabe soldier Informationen an den Verfassungssdiutz mit dem grundgesetzlich gesicherten Recht auf Informationsfreiheit bzw. Koalitionsfreiheit?
Hält die Bundesregierung daran fest, daß — wie mir der Bundesinnenminister mit Schreiben vom 28. Februar 1978' mitgeteilt hat — bei Kontrollen im innerdeutschen Flugverkehr „eine Einsicht in den Inhalt von Akten keinesfalls statthaft" ist, und gilt diese Feststellung auch für die Registrierung von mitgeführten Publikationen?
Zu Frage A 57:
Die Grenzschutzdirektion hat weder die Überprüfung von Reisenden auf die Mitführung von bestimmten Schriften noch die Überprüfung auf die Zugehörigkeit zu bestimmten Organisationen angeordnet.
Die verfassungsmäßige Rechtsgrundlage für das Tätigwerden des Bundesgrenzschutzes bei der grenzpolizeilichen Kontrolle bilden die §§ 1 Nr. 1, 2 Nr. 2 und 10 ff. Bundesgrenzschutzgesetz. Die Vorschriften für die Zusammenarbeit von Bundesgrenzschutz und Verfassungsschutz finden sich in Art. 35 Abs. 1 GG, § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und in den §§ 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Zu Frage A 58:
Die im Schreiben des Bundesministers des Innern vom 28. Februar 1978 enthaltene Mitteilung, daß bei der Kontrolle im innerdeutschen Flugverkehr, die während der Entführung von Hanns Martin Schleyer von der Zentralen Einsatzleitung vorübergehend angeordnet worden war, eine Einsichtnahme in den Inhalt von Akten nicht statthaft sei, ist weder einzuschränken noch zurückzunehmen.
Anlage 22
Antwort
des Bundesministers Dr. Dr. h. c. Maihofer auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Ueberhorst (SPD) (Drucksache 8/1850 Fragen A 59 und 60) :
Kann die Bundesregierung bestätigen oder ausschließen, daß Reisende aus der Bundesrepublik Deutschland bei ihrem Grenzübertritt nur auf Grund der von ihnen mitgeführten Zeitschriften registriert wurden und das Registrierte an den Verfassungsschutz weitergeleitet wurde?
Hat die Bundesregierung gegebenenfalls sichergestellt, daß dementsprechende Registrierungen beim Verfassungsschutz vernichtet worden sind?
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat mitgeteilt, daß das Mitführen einzelner in den Listen aufgeführter Schriften in keinem Fall Anlaß zu einer Meldung gegeben hat.
Auf Grund dieses Sachverhalts waren Löschungen beim Bundesamt für Verfassungsschutz nicht erforderlich.
Anlage 23
Antwort
des Bundesministers Dr. Dr. h. c. Maihofer auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Hansen (SPD) (Drucksache 8/1850 Fragen A 61 und 62) :
Wer hat die Überwachungslisten mit 239 Organisationen und 287 Publikationen gegengezeichnet, und welche disziplinarischen Konsequenzen wird der verantwortliche Bundesminister gegen diese Beamten unternehmen?
Auf welcher rechtlichen Grundlage gibt der Bundesgrenzschutz Erkenntnisse an den Verfassungsschutz weiter?
Zu Frage A 61:
Der Bundesminister des Innern hat eine dienstliche Untersuchung der genannten Vorgänge einschließlich ihrer disziplinarischen Konsequenzen angeordnet. Diese ist noch nicht abgeschlossen.
Zu Frage A 62:
Die verfassungsmäßige Rechtsgrundlage für das Tätigwerden des Bundesgrenzschutzes bei der grenzpolizeilichen Kontrolle bilden die §§ 1 Nr. 1, 2 Nr. 2 und 10 ff. Bundesgrenzschutzgesetz. Die Vorschriften für die Zusammenarbeit von Bundesgrenzschutz und Verfassungsschutz finden sich in Art. 35 Abs. 1 GG, § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und in den §§ 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Anlage 24
Antwort
des Bundesministers Dr. Dr. h. c. Maihofer auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Simpfendörfer (SPD) (Drucksache 8/1850 Fragen A 63 und 64) :
Wann hat die Bundesregierung, bzw. der Bundesinnenminister, erfahren, daß die Bundesgrenzschutz-Direktion Koblenz unter Mithilfe des Bundesamts für Verfassungsschutz Listen über Zeitschriften und Vereine für die Kontrolle grenzüberschreitender Reisender in Form einer Verfügung an den Grenzschutzeinzeldienst gegeben hat?
Bei welchen Schulungen des Bundesgrenzschutzes sind die Listen über Zeitschriften und Vereine, die im grenzüberschreitenden Verkehr zu kontrollieren sind, vorgetragen und erläutert worden?
Zu Frage A 63:
Der Bundesminister des Innern hat am 14. April 1978 von diesem Sachverhalt erfahren.
Zu Frage A 64:
Die Grenzschutzdirektion hat den Grenzpolizeidienststellen die Listen als Hintergrundwissen übermittelt.
7636* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978
Die Dienststellenleiter haben daraufhin in ihren Dienststellen den ihnen unterstellten Beamten den Inhalt der Listen zur Kenntnis gebracht.
Anlage 25
Antwort
des Bundesministers Dr. Dr. h. c. Maihofer auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Frau Däubler-Gmelin (SPD) (Drucksache 8/1850 Frage A 65):
Auf Grund welcher objektiven, nachprüfbaren Kriterien hat die Bundesregierung z. B. folgende periodisch erscheinende Druckwerke und Organisationen in die veröffentlichten Listen der 287 Publikationen und 239 Organisationen aufgenommen: Chile-Nachrichten, Chile-Solidarität, Informationen Chile, Referendar-Zeitung, Referendar-Mitteilungen, Chile-SolidaritätsKomitee, Club Alpha 60 e. V. Frauengruppe Hamburg Sitz Hamburg, Frauenzentrum, Schalmeienkapellen?
In der Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 2. Juni 1978 habe ich mich bereit erklärt, zu dieser Frage in der Parlamentarischen Kontrollkommission unter Offenlegung aller Fakten und Informationen zu berichten.
Anlage 26
Antwort
des Bundesministers Dr. Dr. h. c. Maihofer auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Schulze (Berlin) (SPD) (Drucksache 8/1850 Frage A 66) :
Ist der Bundesregierung bekannt, ob am Grenzübergang Rudolphstein bei Autobussen im Transitverkehr die Reiselisten, die für ein Sammelvisum erforderlich sind, von Angehörigen des Bundesgrenzschutzes fotokopiert werden, und auf welcher rechtlichen Bestimmung beruhen gegebenenfalls diese Maßnahmen?
Am Grenzübergang Rudolphstein wird die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs auf Grund des gem. §§ 1 Nr. 1 und 63 des BGS-Gesetzes geschlossenen Abkommens zwischen dem Bundesminister des Innern und der Bayerischen Staatsregierung vom 11./27. Juni 1975 über die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes in Bayern von Beamten der Bayerischen Grenzpolizei wahrgenommen.
Das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei hat berichtet, daß zur Beschleunigung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs, insbesondere zur Abfrage des elektronischen Fahndungssystems, anstelle zeitraubender Einzelkontrollen auf der Grundlage der Ausweispapiere der Businsassen Reiseleiter oder Fahrer von Verkehrsunternehmen auf freiwilliger Basis um Überlassung einer Ausfertigung der Sammelreiselisten gebeten werden, wie sie in mehrfacher Ausfertigung für die Kontrollorgane der DDR bereitgehalten werden müssen. Wenn eine Ausfertigung nicht verfügbar ist, fertigen sich die Beamten der Bayerischen Grenzpolizei eine Fotokopie an. Die Listen werden nach der Überprüfung vernichtet.
Die Bitte um freiwillige Hergabe der Sammelreiseliste oder die Fertigung einer Fotokopie halten sich
im Rahmen des grenzpolizeilichen Auftrags und der grenzpolizeilichen Befugnisse. Einer besonderen Ermächtigungsnorm bedarf es dazu nicht.
Anlage 27
Antwort
des Bundesministers Dr. Dr. h. c. Maihofer auf die Mündlichen Fragen der Abgeordneten Frau Simonis (SPD) (Drucksache 8/1850 Fragen A 67 und 68) :
Treffen Berichte zu, nach denen Meldung über diejenigen Beamten des Bundesgrenzschutzes angefordert worden ist, die die Durchsuchung von Reisegepäck nach bestimmten Druckerzeugnissen anhand von Listen als nicht rechtmäßig bemängelt haben, und was wird bejahendenfalls mit diesen Meldungen gemacht?
Beabsichtigt die Bundesregierung — wie aus den Äußerungen des Regierungssprechers geschlossen werden kann — eine Änderung des Datenschutzgesetzes in der Form, daß der Datenschutzbeauftragte keine öffentliche Kritik an von der Bundesregierung getroffenen Maßnahmen üben darf?
Zu Frage A 67:
Diese Berichte treffen nicht zu.
In einem Artikel in der „Frankfurter Rundschau" vom 16. Mai 1978 ist erstmals behauptet worden, daß Beamte „bis in hohe Dienstränge hinauf sich zunächst weigerten, die Verfügung der Grenzschutzdirektion zum ,Sammeln von Erkenntnissen' zu befolgen". Weiter war dort zu lesen, daß Beamte wegen vermeintlich lascher Handhabung der Sonderanweisung „zur Rede gestellt" worden seien.
Ich habe daraufhin den Direktor der Grenzschutzdirektion angewiesen, durch Umfrage bei den zuständigen Grenzpolizeidienststellen festzustellen, ob diese Angaben zutreffen und ggf. Einzelfälle zu berichten. Am 23. Mai 1978 hat die Grenzschutzdirektion berichtet, daß nach den Auskünften aller beteiligten Dienststellen diese in dem Pressebericht aufgestellten Behauptungen nicht zutreffen.
Zu Frage A 68: Nein.
Der Sprecher der Bundesregierung hat sich auch nicht in diesem Sinne geäußert.
Anlage 28
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Thüsing (SPD) (Drucksache 8/1850 Frage A 69):
Erwägt die Bundesregierung — wie bei einer internationalen Demonstration und Kundgebung in Köln am 22. April 1978 gefordert — ein Verbot der SS-Traditionsverbände?
Ich gehe davon aus, Herr Kollege, daß Sie mit Ihrer Frage den „Bundesverband der Soldaten der ehemaligen Waffen-SS" sowie die diesem Verband angeschlossenen sogenannten „Truppenkameradschaften" ansprechen.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978 7637*
Die Bundesregierung hat zu Verbotsfragen zu keiner Zeit öffentlich Stellung genommen.
Ich kann Ihnen versichern, daß wir alle rechtsextremistischen Entwicklungen und Tendenzen mit großer Aufmerksamkeit verfolgen.
Die erforderlichen Maßnahmen werden getroffen werden.
Anlage 29
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündlichen Fragen der Abgeordneten Frau Karwatzki (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen A 70 und 71):
Ist der Bundesregierung bekannt, ob im Verantwortungsbereich des Bundes Beamtinnen, die ein Kind erwarten, von ihren Behördenvorstehern gedrängt worden sind oder werden, nach Ablauf der Mutterschutzfrist keine Halbtagsbeschäftigung aufzunehmen, sondern sich beurlauben zu lassen, und hielte sie dies für eine Diskriminierung der Frauen?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob im Verantwortungsbereich des Bundes Behördenvorsteher bei den weiblichen Bediensteten anfragen, ob sie im Laufe des folgenden Jahres gedächten, schwanger zu werden, und hielte sie dieses für eine Diskriminierung der Frauen und einen Eingriff in die Intimsphäre?
Zu Frage A 70:
Der Bundesregierung sind Fälle der von Ihnen geschilderten Art nicht bekannt.
Ebenso wie die Mutterschutzvorschriften im engeren Sinne dient auch die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung dem Zweck, der Beamtin ,die Betreuung ihrer Kinder zu erleichtern. Daher sollte, soweit es dienstlich vertretbar ist, der Beamtin die Wahlfreiheit belassen und ihrem Antrag auf Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich entsprochen werden.
Der Bundesregierung ist auch aus arbeitsmarkt-
und allgemeingesellschaftspolitischen Gründen daran gelegen, den tatsächlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigung im Beamten- und Richterbereich auszuweiten. Sie hat zu diesem Zweck am 10. Mai 1978 einen Formulierungsvorschlag verabschiedet, der für diese Bereiche die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich ohne besondere Voraussetzungen vorsieht.
Zu Frage A 71:
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, daß Behördenvorsteher im Verantwortungsbereich des Bundes die von Ihnen bezeichnete Frage an weibliche Bedienstete stellen; sie würde im übrigen eine solche Frage wegen des Eingriffs in die persönliche Sphäre nicht für vertretbar halten.
Anlage 30
Antwort
des Par. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Walther (SPD) (Drucksache 8/1850 Fragen A 72 und 73) :
Welche Aufgaben erfüllt das Bundesamt für Verfassungsschutz
Außenstelle Gießen — im Rahmen des Bundesnotaufnahmeverfahrens im Bundesnotaufnahmelager Lahn-Gießen, und durch welche gesetzlichen oder anderen Vorschriften sind diese Aufgaben gedeckt?
Billigt die Bundesregierung, daß einem Abgeordneten des Deutschen Bundestages der Zutritt zu dieser Außenstelle verwehrt wurde, und welche Konsequenzen hat die Bundesregierung gezogen oder wird sie ziehen, um verneinendenfalls einen solchen Vorfall zukünftig zu verhindern?
Zu Frage A 72:
Im Bundesnotaufnahmelager Lahn-Gießen ist eine Außenstelle des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) tätig. Sie führt die Bezeichnung „Vorprüfungsgruppe B I". Gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit der Außenstelle des BfV ist das Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, insbesondere dessen § 3 Abs. 1 Nr. 2, wonach es Aufgabe des Bundesamtes ist, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht zu sammeln und auszuwerten. Diese gesetzlichen Aufgaben erfüllt das Bundesamt unter anderem dadurch, daß die Außenstelle in Gießen die von Zuwanderern aus der DDR im Notaufnahmeverfahren ausgefüllten Fragebogen und vorgelegten Unterlagen überprüft sowie diese Personen — auf freiwilliger Grundlage — befragt. Die Zusammenarbeit ,der Außenstelle des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit dem Leiter .des Bundesnotaufnahmeverfahrens bestimmt sich nach den Vorschriften über die Amtshilfe.
Zu Frage A 73:
Die Bundesregierung begrüßt und fördert es, wenn Kollegen dieses Hohen Hauses die Gelegenheit wahrnehmen, sich an Ort und Stelle bei den zuständigen Bundesbehörden über die Aufgaben und Probleme unmittelbar zu unterrichten. Das gilt selbstverständlich auch für das Bundesamt für Verfassungsschutz und seine Außenstelle in Lahn-Gießen.
Zu dem Vorfall am 16. Mai 1978 wird der Bundesminister des Innern Ihnen gegenüber noch gesondert schriftlich Stellung nehmen.
Anlage 31
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Steger (SPD) (Drucksache 8/1850 Fragen A 74 und 75) :
Teilt die Bundesregierung die — im Zusammenhang mit der ARD-Sendung „Auswüchse im deutschen Werkschutz" — von Polizeiseite geäußerte Auffassung, daß die für die Werkschutztätigkeit geltenden Nothilfebestimmungen so unklar sind, daß häufig nur das Nichtwissen des Betroffenen es ermöglicht, diese Bestimmungen zur Grundlage des Handelns für einen Werkschutz zu machen, und plant die Bundesregierung daher, hier gegebenenfalls gesetzliche Änderungen vorzuschlagen?
Sind der Bundesregierung konkrete Tatbestände bekannt, die die Sicherheit verkaufswilliger Grundbesitzer für das Entsorgungszentrum bedrohen und wie beurteilt die Bundesregierung im Lichte dieser Tatsachen die von der Deutschen Gesellschaft für Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen (DWK) veranlaßten Überwachungsmaßnahmen durch ein privates Bewachungsinstitut?
7638* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978
Zu Frage A 74:
Den Angehörigen des Werkschutzes stehen, wie den Angehörigen des privaten Bewachungsgewerbes überhaupt, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Jedermannrechte nach §§ 32, 34 und 35 StGB, 227, 228 und 229 BGB (Notwehr/Nothilfe, Notstand) und § 127 Abs. 1 StPO (vorläufige Festnahme) zu. Umfang und Voraussetzungen der gesetzlichen Notwehr und Nothilferechte sind in den vorgenannten Bestimmungen im einzelnen genau festgelegt und durch Rechtsprechung und Literatur verfestigt.
Ich teile in Übereinstimmung mit dem Bundesminister der Justiz deshalb nicht die in dem Bericht der ARD-Sendung Report vom 30. Mai 1978 geäußerte Auffassung, daß diese Bestimmungen unklar sind. Die Bundesregierung hält daher eine diesbezügliche Klarstellung durch Änderung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nicht für erforderlich.
Notwendig erscheinen mir dagegen klare Richtlinien und eine wirksame Kontrolle des Werkschutzes durch die Firmenleitungen. Dabei sind die rechtlichen Grenzen . deutlich aufzuzeigen. Die Werksangehörigen sollten sowohl durch die Firmenleitung als auch durch den Werkschutz selbst über ihre Rechte aufgeklärt werden. Es darf nicht dazu kommen, daß aus Furcht vor Nachteilen der Betroffene seine Rechte nicht geltend macht.
Zu Frage A 75:
Die Bundesregierung hat sich aus Anlaß Ihrer Frage bei dem in Betracht kommenden Unternehmen, der „Deutschen Gesellschaft für Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen m. b. H." (DWK) sowie beim zuständigen Niedersächsischen Innenministerium informiert. Aus den fernmündlich gegegebenen Auskünften ergibt sich folgendes:
Verkaufswillige Grundeigentümer haben der DWK gegenüber geäußert, Unbekannte hätten versucht, sie durch Drohungen von ihrer Verkaufsabsicht abzubringen. Die Angaben, die auch der Polizei bekannt waren, waren jedoch so unbestimmt, daß konkrete Ermittlungen oder polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht eingeleitet wurden.
Die DWK hat deshalb vorsorglich ein Bewachungsunternehmen damit beauftragt, auf öffentlichen Wegen Streifenfahrten zu den Wohnsitzen Verkaufswilliger durchzuführen. Die Streifen hatten lediglich den Auftrag, Beobachtungen der Polizei zu melden.
In diesem Zusammenhang wurde öffentlich der Vorwurf erhoben, Angehörige des Bewachungsunternehmens hätten sich als Polizeibeamte ausgegeben. Die daraufhin von den zuständigen Behörden eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Amtsanmaßung sind noch nicht abgeschlossen.
Dieser Sachverhalt, Herr Kollege, fällt in den alleinigen Verantwortungsbereich der Niedersächsischen Landesregierung. Ich meine daher, mich dazu und auch im Hinblick auf das schwebende Ermittlungsverfahren hier nicht weiter äußern zu sollen.
Anlage 32
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Laufs (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Frage A 88) :
Welche Maßnahmen zur weiteren Entgiftung der Abgase von Kraftfahrzeugen plant die Bundesregierung gegenwärtig, in welchem Zeitraum beabsichtigt sie insbesondere die vom Umweltbundesamt vorgeschlagenen Schritte zur Verringerung von Kraftfahrzeugemissionen zu verwirklichen?
Zur Verwirklichung ihrer Ziele im Umweltprogramm von 1971 (Reduzierung der Schadstoffemissionen aus den Abgasen um 90 v. H. bis 1980) strebt die Bundesregierung eine weitere Verschärlung der geltenden EG-Gemeinschaftsnormen für Kohlenmonoxid, Stickoxid und Kohlenwasserstoff an. Ein deutscher Alleingang zur Erreichung dieses Zieles scheidet aus, weil strengere nationale Werte gemeinschaftsrechtlich problematisch und insbesondere aus Gründen der Handelspolitik nicht zu vertreten sind. Das Ziel einer weiteren Reduzierung der Abgasemissionen kann deshalb nur über die Europäischen Gemeinschaften und die ECE (UN-
Wirtschaftskommission für Europa), deren Beschlüsse bislang stets Ausgangspunkt für die Richtlinien der EG zur Emissionsminderung im Straßenverkehr waren, erreicht werden. Aus diesem Grunde hat die Bundesregierung Ende 1977 den Mitgliedstaaten der ECE einen Entwurf zugeleitet, der ab 1982 Grenzwerte vorsieht, die mit den für 1982 geplanten Werten der USA und Japan übereinstimmen werden. Wenn es gelingt, für diesen Vorschlag die Zustimmung der Mitgliedstaaten der ECE zu erzielen, könnte das für 1980 im Umweltprogramm der Bundesregierung angestrebte Ziel einer um 90 v. H ermäßigten Emission von Schadstoffen aus Abgasen von Otto-Motoren im Jahre 1982 erreicht werden.
Dieser Entwurf beruht im wesentlichen auf den Untersuchungen und Vorschlägen des Umweltbundesamtes.
Anlage 33
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Schmidt (München) (SPD) (Drucksache 8/1850 Fragen A 89 und 90) :
Hat eine Dienststelle des Bundes — etwa das Bundesamt für Verfassungsschutz — veranlaßt, daß in einer Kleinstadt in Bayern, nachdem ein belesener und unverdächtiger Kunde ein in Schweden erschienenes Buch über die RAF (Rote Armee Fraktion) bestellte, dieses Buch auf dem Weg vom Verlag zur Buchhandlung beschlagnahmt wurde, die Buchhändlerin von Kriminalbeamten unter Androhung von Schwierigkeiten im Verweigerungsfalle nach dem Namen des Kunden gefragt wurde, der Buchhändlerin mitgeteilt wurde, daß man über sie Erkundigungen eingezogen habe und sie unter Beobachtung stünde, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Maßnahme, und teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß durch derartige Maßnahmen der Freiheitsraum der Bürger bedrohlich eingeengt und Denunzianten und Spitzeltum nachhaltig gefördert werden?
Gibt es Absprachen des Bundesinnenministers mit den Landesinnenministern über die Überwachung von Buchhandlungen und Buchbestellungen, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage beruhen diese Absprachen?
Bei dem beschlagnahmten Druckwerk kann es sich nach Ihrer Darstellung nur um das in Lund/
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978 7639*
Schweden im Oktober 1977 erschienene Buch „Texte der RAF" handeln, das im ehemaligen Rechtsanwaltbüro Croissant in Zusammenarbeit mit den verstorbenen Rädelsführern der RAF und anderen in Freiheit befindlichen Terroristen vorbereitet worden ist. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Bundesgerichtshof die Beschlagnahme des Buches angeordnet, weil seine Verbreitung eine terroristische Vereinigung (§ 129 a StGB) unterstützt.
Am 16. Mai 1978 beschlagnahmte das Hauptzollamt Hamburg auf der Rechtsgrundlage des § 2 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote (GÜV) vom 24. Mai 1961 zwei Postsendungen aus Schweden mit je einer Ausgabe der Schrift „Texte der RAF", von denen eine an eine bayerische Buchhandlung adressiert war. Diesen Sachverhalt teilte das Bundeskriminalamt dem Bayerischen Landeskriminalamt am 18. Mai 1978 mit und bat um Durchführung ergänzender Ermittlungen in eigener Zuständigkeit. Bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt selbst waren Bundesbedienstete nicht beteiligt, so daß ich zu den Einzelheiten nicht Stellung nehmen kann. Vom Grundsatz her handelte es sich indes um notwendige Ermittlungen, zu denen die Kriminalpolizeibehörden auf Grund des bestehenden Legalitätsprinzips verpflichtet waren. Absprachen des Bundesinnenministers mit den Landesinnenministern über die Überwachung von Buchhandlungen und Buchbestellungen gibt es nicht.
Anlage 34
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Engelsberger (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1850 Frage A 91):
Muß aus der Äußerung von Bundeskanzler Helmut Schmidt, daß ein „Verfassungstag" eingeführt werden soll — nachdem die Bundesregierung in der Fragestunde am 31. Mai 1978 erklärt hat, daß sie nicht beabsichtigt, den 17. Juni als „nationalen Gedenktag" abzuschaffen —, nicht der Schluß gezogen werden, daß die Bundesregierung erwägt, einen weiteren nationalen Feiertag einzuführen?
Dieser Schluß muß nicht gezogen werden.
Eine der Festigung des staatsbürgerlichen Bewußtseins dienende Hervorhebung des Tages, an dem das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen wurde, bedingt nicht zwangsläufig die Schaffung eines neuen Feiertages. Sie kann auch dadurch geschehen, daß an diesem Tage des demokratischen Neubeginns besonders gedacht wird.
Die Bundesregierung hat derzeit nicht die Absicht, einen Verfassungstag als nationalen Feiertag einzuführen.
Anlage 35
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Voss (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen A 92 und 93) :
Wie hoch ist der Prozentsatz der Seiteneinsteiger in den einzelnen Bundesressorts im Vergleich zu den normalen Beförderungen in den Besoldungsgruppen A 16 und höher in der Zeit von 1969 bis heute?
Wie hoch war der Prozentsatz in der Zeit von 1960 bis 1969?
Um Ihre Fragen beantworten zu können, müßten die Personalreferate der Bundesressorts sämtliche Beförderungen von Beamten und früheren Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und höher durch umfangreiche Erhebungen ermitteln. Dies wäre mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Ich bitte um Verständnis, daß ich Ihnen deshalb die erbetenen Zahlen nicht mitteilen kann.
Anlage 36
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Thüsing (SPD) (Drucksache 8/1850 Frage A 96) :
Welche Folgerungen zieht. die Bundesregierung aus der vom Parlament des Staates Israel am 14. März 1978 verabschiedeten Resolution zum Ablauf des Maidanek-Prozesses in Düsseldorf und aus der in der gleichen Resolution erhobenen Forderung, alle NS-Gewaltverbrecher vor Gericht zu bringen, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, daß bisher weder gegen den Mitverantwortlichen für die „Endlösung der Judenfrage" in Frankreich, Kurt Lischka, noch gegen den für die „Endlösung der Judenfrage" in Belgien und Nordfrankreich Verantwortlichen, Ernst Boje Ehlers, und seine Helfer Dr. Konstantin Canaris und Kurt Asche die Hauptverhandlung eröffnet worden ist, und wird sie — wie in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 7. Dezember 1977 erklärt wurde — gemeinsam mit den Ländern bemüht sein, daß diese Verfahren beschleunigt zu einem Abschluß gebracht werden?
Die Bundesregierung hat sich schon bisher im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit Nachdruck dafür eingesetzt,. eine rasche Durchführung der Verfahren wegen NS-Verbrechen zu ermöglichen und zu fördern. Sie wird dies auch weiterhin tun.
Zu den von Ihnen erwähnten einzelnen Verfahren darf ich zunächst auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Unabhängigkeit der Gerichte sowie darauf hinweisen, daß es sich um Verfahren handelt, die bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften der Länder anhängig sind, über die mir eine Dienstaufsicht nicht zusteht.
Nach den Mitteilungen der zuständigen Landesjustizverwaltungen kann ich zu den einzelnen Verfahren folgendes bemerken:
1. Zum Ablauf des Majdanek-Prozesses hat der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen eine Kleine Anfrage aus der Mitte des Landtags vorgelegen, die sie inzwischen beantwortet hat. Insoweit darf ich auf die Antwort der Landesregierung vom 11. Mai 1978 (Drucksache 8/3270) verweisen.
2. Im Verfahren gegen Lischka u. a. sind die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abgeschlossen; die Abschlußverfügung wird demnächst ergehen. Auch das ergibt sich aus der genannten Antwort der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen.
7640* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978
3. Das Verfahren gegen Ehlers u. a. ist durch Beschluß des Oberlandesgerichts Schleswig vom 1. März 1977 vor dem Schwurgericht Kiel eröffnet worden. Die Bestimmung eines Termins für die Hauptverhandlung ist von der noch ausstehenden Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde abhängig.
Anlage 37
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Schöfberger (SPD) (Drucksache 8/1850 Frage A 97):
Trifft nach den Erkenntnissen der Bundesregierung die auf der Jahrestagung der Deutschen Kriminologischen Gesellschaft getroffene Feststellung zu, wonach in der Bundesrepublik rund 10 000 Wunderheiler und Okkultisten wirken, die den zunehmenden Wunder- und Aberglauben in der Bevölkerung betrügerisch und wucherisch nutzen und die strafrechtlich nur schwer zu verfolgen seien, und beabsichtigt die Bundesregierung dementsprechend, dem Bundestag neue oder verbesserte Strafvorschriften vorzuschlagen?
Der Bundesregierung liegen keine gesicherten Erkenntnisse über die auf der Jahrestagung der Kriminologischen Gesellschaft genannte Zahl von Wunderheilern und Okkultisten vor.
Nach Auskunft des Bundeskriminalamtes treten zur Zeit vereinzelt sogenannte Wunderheiler im Bereich der Raucherentwöhnung auf; örtlich begrenzt sollen sich teilweise auch „Gesundbeter" und sogenannte Besprecher betätigen.
Die Bundesregierung sieht zur Zeit kein kriminalpolitisches Bedürfnis, mit neuen zusätzlichen Strafvorschriften gegen das Unwesen von betrügerisch oder wucherisch tätigen Wunderheilern oder Okkultisten vorzugehen. Das geltende Recht enthält bereits zahlreiche Bestimmungen, die ausreichen, strafwürdiges Verhalten zu ahnden. Neben den allgemeinen Strafvorschriften über Körperverletzung können insbesondere die Tatbestände des Betruges (§ 263 StGB) und des Wuchers (§ 302 a StGB) erfüllt sein. Auch der Straftatbestand des § 5 Heilpraktikergesetz über die unerlaubte Ausübung der Heilkunde kann gegeben sein; der Bundesgerichtshof hat ihn erst jüngst in einem Urteil vom 13. September 1977 auf einen sogenannten „Wunderheiler" angewandt, der angeblich übernatürliche Kräfte zur Heilbehandlung einsetzte. Im Einzelfall können bei irreführenden Angaben auch Vorschriften aus dem Arzneimittelrecht oder dem Heilmittelwerberecht herangezogen werden.
Anlage 38
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen A 98 und 99) :
Wie viele Personen wurden im Zusammenhang mit Auslieferungsersuchen Jugoslawiens in letzter Zeit verhaftet, und welche Straftaten liegen den Auslieferungsersuchen zugrunde?
Welchen Status haben die Verhafteten in der Bundesrepublik Deutschland?
Falls Sie mit dem Begriff „in letzter Zeit" etwa den Zeitraum von einem Jahr gemeint haben sollten, ergibt sich folgendes:
Seit dem 1. Juli 1977 bis Mitte Mai 1978 wurden im Zusammenhang mit jugoslawischen Auslieferungsersuchen auf Grund von Oberlandesgerichten erlassenen Auslieferungshaftbefehlen insgesamt 14 Personen in der Bundesrepublik Deutschland in Haft genommen.
Den Verfolgten werden zur Last gelegt: Unterschlagung, Betrug, Untreue, fahrlässige Tötung, schwerer Diebstahl, schwere Körperverletzung und Raub.
Hinsichtlich des Status der Inhaftierten ist zu bemerken, daß die meisten Asylanträge gestellt haben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
Am 25. Mai 1978 hat die jugoslawische Regierung die Bundesregierung um Auslieferung von acht Personen ersucht, von denen inzwischen drei Personen auf Grund von von Oberlandesgerichten erlassenen vorläufigen und endgültigen Auslieferungshaftbefehlen und eine weitere Person auf Grund einer von einer Generalstaatsanwaltschaft erlassenen Festhalteanordnung nach Maßgabe des Deutschen Auslieferungsgesetzes in Haft genommen worden sind. Diesen vier Personen werden folgende Straftaten zur Last gelegt: Leitung einer terroristischen Organisation bzw. Mitgliedschaft in einer solchen Organisation jeweils in Verbindung mit terroristischen Aktionen, nämlich entweder der Beteiligung an Mordanschlägen auf jugoslawsiche Konsuln in der Bundesrepublik Deutschland (ein Toter) oder Teilnahme an einem Sprengstoffanschlag auf den Hellas-Express (ein Toter, acht Verletzte), oder Teilnahme an einem Sprengstoffanschlag in Zagreb (eine Person wurde getötet, zwei weitere schwer verletzt).
Von den zuletzt erwähnten vier Personen ist lediglich einer in der Bundesrepublik Deutschland Asyl gewährt worden. Zwei Personen haben sich gegen die Ablehnung des Asylantrages eines Rechtsbehelfs bedient. Die vierte Person hat einen Asylantrag nicht gestellt.
Anlage 39
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Jahn (Münster) (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Frage A 102) :
Wird die Bundesregierung das Schweizer Mietrechts-Modell, insbesondere in bezug auf die Effektivität von Mieteinigungsstellen bei ihren Überlegungen zur Verbesserung unseres Mietrechts berücksichtigen?
Wie Ihnen bekannt ist, beabsichtigt die Bundesregierung, Anfang 1979 einen Bericht über die Auswirkungen des Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes vorzulegen. Auf der Grundlage dieses Berichts wird geprüft werden, ob es angebracht ist, das geltende Mietrecht in einzelnen Punkten zu ändern. Gegenwärtig sehe ich keine Anhaltspunkte
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978 7641*
dafür, daß es dabei erforderlich werden könnte, grundsätzliche Korrekturen, etwa die Übernahme ausländischer Mieterschutzregelungen, in Betracht zu ziehen.
Zur Frage der Mieteinigungsstellen habe ich schon in der Fragestunde vom 10. März 1978 folgendes ausgeführt:
„In der Bundesregierung gibt es noch keine konkreten Überlegungen zu der Frage, ob ein Schlichtungsverfahren für Mietstreitigkeiten gesetzlich geregelt werden sollte.
Gegen die obligatorische Einschaltung solcher Stellen — wie sie in der Schweiz vor dem Hintergrund eines anders ausgestalteten Mietrechts vorgesehen ist — spricht allerdings, daß sie das Verfahren für solche Beteiligte, die von Anfang an eine gerichtliche Entscheidung anstreben, unnötig verzögern würde."
Gründe für eine andere Bewertung dieser Frage sind seitdem nicht bekanntgeworden.
Anlage 40
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Niegel (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Frage A 103) :
Sieht sich die Bundesregierung — der Bundesjustizminister — als zuständig und verpflichtet an, die Unabhängigkeit der obersten Bundesgerichte, z. B. des Bundesgerichtshofes, gegen herabsetzende Formen der Urteilsschelte in Schutz zu nehmen, und wenn ja, welche Folgerungen zieht sie daraus aus Anlaß der Kritik an dem Urteil des Bundesgerichtshofs in Sachen Böll—Walden?
Die Unabhängigkeit der Rechtsprechung ist ein Verfassungsgrundsatz von hohem Rang. Sie wird grundsätzlich nicht dadurch beeinträchtigt, daß gerichtliche Entscheidungen einer öffentlichen Kritik unterzogen werden. Solche Kritik in den durch die Verfassung und die Gesetze gezogenen Grenzen zu äußern, ist in einem demokratischen Staat das Recht eines jeden Bürgers, das aus dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit folgt. Sollten die Grenzen rechtlich zulässiger Kritik im Einzelfall überschritten werden, so sind die betroffenen Richter durch das Straf- und Zivilrecht geschützt. Die Bewertung einzelner Stellungnahmen kann deshalb nicht Aufgabe des Bundesministers der Justiz sein.
Dessen unbeschadet hat der Bundesminister der Justiz jedoch klargestellt, daß der Bundesgerichtshof in der von Ihnen zitierten Entscheidung ebenso wie in einer ganzen Reihe früherer Fälle bei der Abwägung des Grundrechts der Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts der Meinungsfreiheit den Vorrang eingeräumt habe. Dies sei seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Falle Lüth (BVerfG 7, 198) im Jahre 1958 in ständiger Rechtsprechung gegenüber einer Vielzahl von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens so entschieden worden. Im übrigen habe das Gericht — wie sich aus den jetzt vorliegenden Urteilsgründen ergebe — ausdrücklich betont, daß es über die Stichhaltigkeit
der vom Beklagten getroffenen Werturteile nicht zu befinden habe.
In einem ähnlichen Zusammenhang hat Anfang der 50er Jahre der damalige Bundeskanzler Konrad Adenauer erklärt, es sei nicht seine Aufgabe, derartige Äußerungen zu zensieren oder zu rügen. Diese Äußerung bezog sich auf ein Telegramm seines damaligen Bundesjustizministers, in dem dieser ausgeführt hatte, daß das Bundesverfassungsgericht — ich zitiere — „in erschütternder. Weise vom Wege des Rechts abgewichen" sei. Dies mag als Präzedenzfall von einem gewissen Interesse sein.
Anlage 41
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Frau Funcke (FDP) (Drucksache 8/1850 Frage A 104):
Hält es die Bundesregierung auf Grund des Einkommensteuergesetzes für zwingend, daß die Einkommensteuererklärung in lauter unzusammenhängende Einzelblätter aufgelöst wird, oder könnte sie sich ein Standardformular für die Normalfälle denken, dem nur für Sondergruppen oder Sondertatbestände wie Sonderabschreibungen, Investitionszulage, Berlin, Vertriebene usw. ein Zusatzblatt beizufügen ist, auf das im Hauptformular durch farbige Kennzeichnung jeweils hingewiesen wird?
Die Gestaltung und Herstellung der Einkommensteuer-Erklärungsvordrucke sind verfassungsgemäß Aufgaben der Länder. Im Rahmen seiner koordinierenden Funktion ist das Bundesministerium der Finanzen im Zusammenwirken mit den Ländern ständig bemüht, die ESt-Erklärungsvordrucke zu verbessern. Auf Grund zunehmender öffentlicher Kritik (insbesondere der Verbände) an den herkömmlichen Vordrucken wurde das damalige gemischte System ab 1976 auf das bürogerechte Hauptdruck-AnlagenSystem umgestellt. Gleichzeitig wurden die zuvor unterschiedlichen Vordrucke „Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich" und „ESt-Erklärung" vereinheitlicht. Dies entsprach einer jahrelang erhobenen Forderung der Verbände der steuerberatenden Berufe (auch der DStG) und wurde von den an der Vordruckgestaltung beteiligten Verbänden und Gewerkschaften begrüßt.
Der ab 1976 eingeführte einkommensteuerliche Vordrucksatz besteht aus einem Hauptvordruck mit allgemeinen und für jeden Steuerpflichtigen in Betracht kommenden Angaben sowie aus 5 einkünftebezogenen Anlagen. Der Hauptvordruck ist in jedem Fall auszufüllen; Zahl und Art der beizufügenden Anlagen richten sich nach den vom einzelnen Steuerpflichtigen erzielten Einkünften. Eine weitere Anlage — die sog. Anlage B — ist abzugeben, falls Darlehen nach §§ 16, 17 BerlinFG steuerlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus werden in einzelnen Ländern in eigener Verantwortung weitere Sonderanlagen für regional begrenzte Sondertatbestände aufgelegt. Für die Investitionszulage werden eigene Vordrucke verwendet.
Mir scheint, daß die auf dem Hauptvordruck-Anlagen-System beruhenden derzeitigen Einkommensteuer-Erklärungsvordrucke bereits weitgehend
7642* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978
Ihren Vorstellungen über einen Standardvordruck mit ergänzenden Zusatzblättern entsprechen. Die Bundesregierung hält das gegenwärtige Vordrucksystem zwar nicht für zwingend; es war jedoch die Voraussetzung für die Vereinheitlichung der früher unterschiedlichen Vordrucke für den „Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich" und für „ESt-Erklärung". Die Bundesregierung und die Finanzverwaltungen der Länder haben sich deshalb nach Abwägung aller Gesichtspunkte für dieses Vordrucksystem entschieden, zumal es sich den individuellen Verhältnissen als besonders anpassungsfähig erwiesen hat.
Anlage 42
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Hartmann (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen A 105 und 106):
Beabsichtigt die Bundesregierung, der Forderung des Vorsitzenden der Deutschen Steuergewerkschaft, Hermann Fredersdorf, zu entsprechen, noch 1978 „einen nicht unbedeutenden Akt der Steuervereinfachung" zu vollziehen und ein präzises und verbindliches Programm mit Zeitplan zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts vorzulegen?
Beabsichtigt die Bundesregierung, wie von Fredersdorf u. a. gefordert, die frühestmögliche Einführung einer Sonderausgabenpauschale für alle Bürger und/oder den Einbau der Kfz-Steuer in die Mineralölsteuer?
Zu Frage A 105:
Für die Bundesregierung sind mehr Transparenz, weniger Bürokratie und mehr Vereinfachung im Steuerrecht eine ständige und selbstgesetzte Aufgabe. Dazu gehören eine größere Bemühung um Verständlichkeit und Aufklärung über die Steuergesetze. Wichtig in diesem Zusammenhang sind auch die Vereinheitlichung der Steuerformulare und die Aufklärung durch Informationsschriften.
Die Bundesregierung war in der Vergangenheit nicht untätig und hat auch für die Zukunft das Thema „Vereinfachung" bereits aufgegriffen:
Ich zähle beispielhaft auf:
1. Die Steuerreform von 1975 hat mit der Einführung der Vorsorgepauschale einen großen Vereinfachungseffekt im Lohnsteuerbereich erzielt.
2. Mit der Einsetzung einer Transferkommission sucht die Bundesregierung die undurchsichtig gewordenen Zusammenhänge zwischen Steuerbelastung und Transfereinkommen aufzuhellen. Sie erwartet sich vom Ergebnis der Untersuchungen nicht zuletzt auch eine Koordinierung der Zahlungsvorgänge zwischen der öffentlichen Hand und den Bürgern.
3. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Einführung der Jahreszahlung für die Kraftfahrzeugsteuer vorsieht. Mit diesem Vorhaben könnte ein erheblicher Vereinfachungseffekt erreicht werden.
4. Im Rahmen ihrer Koordinierungsfunktion bemüht sich die Bundesregierung dauernd um Verein heitlichung und Vereinfachung der Formular-Vordrucke, die von den Steuerverwaltungen der Länder verwendet werden.
Sie hat mit der Einführung eines einheitlichen Vordrucksatzes für Einkommensteuer und Lohnsteuer hierbei in letzter Zeit wesentliche Fortschritte erzielt.
5. Die Bundesregierung bemüht sich bei der Grunderwerbsteuer im Zusammenwirken mit den Ländern, die durch sehr viele Ausnahmetatbestände unübersichtlich gewordene Grunderwerbsteuer zu vereinheitlichen.
6. Zum Jahresende 1978 wird ein § 7 b-Bericht erstellt, der Anlaß geben wird, das komplizierte Recht zur Modernisierung, Erhaltung und Herstellung von Wohnungen zu überprüfen.
Zu Frage A 106:
Die Bundesregierung hat Anfang Dezember 1977 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eingebracht.
Wesentlicher Inhalt dieses Gesetzentwurfes ist die Einführung der obligatorischen Jahreszahlung für die Kraftfahrzeugsteuer. Mit dieser Reformmaßnahme würde ein erheblicher Vereinfachungseffekt erzielt werden. Einzelne Landesfinanzbehörden erwarten einen wesentlichen Rückgang der Fälligkeiten und etwa eine Halbierung der notwendig werdenden Mahnungen und Rückstandsanzeigen.
Über den vorgelegten Gesetzentwurf hinaus hält die Bundesregierung an der Notwendigkeit einer weitergehenderen Reform der Kfz-Steuer fest. Es wird in diesem Zusammenhang auch geprüft werden, ob die Kraftfahrzeugsteuer schrittweise abgeschafft und der dadurch eintretende Steuerausfall auf die Mineralölsteuer umgelegt werden kann. Die bei diesem Modell auftretenden erheblichen Probleme werden vom Bundesfinanzministerium ausführlich dargestellt werden.
Was den Vorschlag der Sonderausgabenpauschale betrifft, so hat die Bundesregierung diesen Vorschlag im Rahmen der Steuerreform aus folgenden Gründen nicht aufgegriffen:
Der mit. dem Abzug von Vorsorgeaufwendungen bezweckte Anreiz zur eigenverantwortlichen Vorsorge würde beseitigt. Personen, die z. B. wegen entsprechender Einkünfte aus Vermögen und Verpachtung oder Kapitalvermögen keine Vorsorgeaufwendungen zu leisten brauchen, würden gleichwohl in den Genuß des pauschalen Abzugs kommen.
Weiter wird es problematisch, allen Berufsgruppen die gleichen Pauschsätze zu gewähren, was den Vereinfachungseffekt stark relativieren würde.
Trotz der aus diesen Gründen erfolgten Ablehnung eines pauschalen Abzugssystems im Rahmen der Steuer-Reform 1975 wird die Bundesregierung diesen Gedanken auch künftig prüfen.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978 7643*
Anlage 43
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Pinger (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1850 Frage A 107) :
Hält die Bundesregierung es mit der Zielsetzung größerer Steuergerechtigkeit, die mit den Steuerentlastungsmaßnahmen ab 1. Januar 1978 angestrebt wurde, für vereinbar, daß nach dem 1. Januar 1978 bei einer Angestellten in der Steuerklasse V trotz einer Erhöhung der monatlichen Bruttobezüge um 13 DM die ausgezahlten Nettobezüge im Jahre 1978 um 2,48 DM geringer sind als im Jahre 1977 (monatliche Bruttobezüge im konkreten Fall 1977 = 1 538 DM, netto nach Abzug der Steuern ohne Sozialversicherung 1087,52 DM, 1978 einschließlich 13 DM zusätzlicher Sparzulage brutto = 1 551 DM, netto = 1 085,04 DM), sich als monatlich bei einem Anstieg des Bruttoeinkommens gegenüber 1977 um 13 DM die Steuern um 15,48 DM (davon 14,20 Lohnsteuer und 1,28 DM Kirchensteuer) erhöhen, und wenn nein, welche Folgerungen zieht sie daraus?
Ehegatten werden grundsätzlich gemeinsam zur Einkommensteuer herangezogen. Man darf daher die Lohnsteuerbelastung bei Arbeitnehmer-Ehegatten für den einzelnen Ehegatten nicht isoliert beurteilen. Vielmehr sind die Lohnsteuerbeträge beider Ehegatten zusammenzurechnen und im Verhältnis zum gemeinsamen Arbeitslohn beider Ehegatten zu sehen, der letztlich der Besteuerung zugrunde gelegt wird. Bei einem Vergleich der Gesamtlohnsteuerbelastung von Arbeitnehmer-Ehegatten im Jahre 1977 wird man leicht feststellen können, daß die im letzten Jahr beschlossenen Steuerrechtsänderungen zu einer entsprechenden Steuerentlastung geführt haben, die sich allerdings im Lohnsteuertarif nicht bei Steuerklasse V, sondern nur bei Steuerklasse III auswirken.
Im übrigen kann ich bestätigen, daß sich die monatliche Lohnsteuer in der Steuerklasse V bei gleichem Arbeitslohn für 1978 im Verhältnis zu 1977 geringfügig erhöht hat. Diese Erhöhung ist auf die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 1978 von 40 800 DM auf 44 400 DM jährlich zurückzuführen. An diese Beitragsbemessungsgrenze knüpft nämlich im Steuerrecht die Vorsorgepauschale an, die in den Lohnsteuertabellen eingearbeitet ist. Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze hat u. a. in der Steuerklasse III zu einer Erhöhung des Höchstbetrages der Vorsorgepauschale und zu einer entsprechenden Verringerung der Lohnsteuer geführt. Da andererseits die Vorsorgepauschale bei Arbeitnehmer-Ehepaaren nicht den Betrag überschreiten darf, der bei ihnen gemeinsam im Rahmen der Sonderausgaben-Höchstbeträge abziehbar ist, mußte die Vorsorgepauschale in der Steuerklasse V gekürzt werden. Dies hat zu der bezeichneten Lohnsteuererhöhung geführt. Auch hier müssen bei Arbeitnehmer-Ehegatten also die Steuerklassen V und III zusammen gesehen werden.
Anlage 44
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Mündlichen Fragen der Abgeordneten Frau Berger (Berlin) (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen A 108 und 109) :
Wie hoch beziffert die Bundesregierung bei den Steuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise dem Bund zusteht, den Ausfall, der infolge der Praktiken der in Fachkreisen „Fliegende Holländer" genannten Blumenexporteure aus den Niederlanden entsteht?
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um dem entgegenzuwirken und damit gleichzeitig auch die Wettbewerbsnachteile zu beseitigen, die die vorgenannten Praktiken für den deutschen Gartenbau und den deutschen Blumengroßhandel zur Folge haben?
Zu Frage A 108:
Die Bundesregierung kann nach den ihr vorliegenden Unterlagen nicht bestätigen, daß bei der Einfuhr und der anschließenden Lieferung von Blumen durch holländische Importeure, den sog. „fliegenden Holländern", ein erheblicher Umsatzsteuerausfall entsteht. Sie ist auch nicht in der Lage, einen Umsatzsteuerausfall zu beziffern.
Bei der Einkommensteuer kann ein Steuerausfall in der Regel nicht eintreten. Nach dem deutsch-holländischen Doppelbesteuerungsabkommen können holländische Staatsangehörige nur zur Einkommensteuer herangezogen werden, wenn sie im Inland eine Betriebsstätte unterhalten. Dies ist jedoch bei den „fliegenden Holländern" in der Regel nicht der Fall.
Zu Frage A 109:
Die Einfuhr von Blumen unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer. Die Zollstellen an der deutschen-niederländischen Grenze sind wiederholt angewiesen worden, bei holländischen Blumenimporteuren die Einfuhrumsatzsteuer in zutreffender Höhe zu erheben und erforderlichenfalls genaue Mengenkontrollen vorzunehmen.
Die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer an der Grenze schließt die Versteuerung der nachfolgenden Umsätze im Inland nicht aus. Von der sich hierbei ergebenden Steuer kann jedoch die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. Erfolgt keine Versteuerung der inländischen Umsätze, so bleibt der ausländische Importeur auf jeden Fall mit der erhobenen Einfuhrumsatzsteuer belastet.
Die Angelegenheit ist bereits mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert worden. Diese haben den Standpunkt vertreten, daß die Betriebsprüfung nur auf Grund konkreter Hinweise tätig werden könne. Bei einem globalen Einsatz von Betriebsprüfern zur Erfassung der inländischen Umsätze holländischer Blumenimporteure würde die Mehrsteuer in keinem vertretbaren Verhältnis zum Aufwand stehen.
Zur Zeit wird geprüft, ob es sinnvoll ist, ein Kontrollverfahren unter Mitwirkung der Einfuhrzollstellen einzuführen.
Anlage 45
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Mündlichen Fragen der Abgeordneten Frau Erler (SPD) (Drucksache 8/1850 Fragen A 110 und 111) :
7644e Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978
Welche Erfahrungen hat die Bundesregierung bisher mit der auf ihre Initiative hin gegründeten Wagnisfinanzierungsgesellschaft gemacht?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die Wagnisfinanzierungsgesellschaft auszubauen, und welche Maßnahmen hat sie hierfür ergriffen?
Zu Frage A 110:
Die Deutsche Wagnisfinanzierungsgesellschaft mbH (WFG) ist Ende 1975 gegründet worden. Auf Grund der kurzen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und der Schwierigkeiten des Risikokapitalgeschäftes lassen sich zur Zeit noch keine gesicherten Erfahrungstatbestände feststellen und aus ihnen entsprechende Schlußfolgerungen ziehen. Es hat sich jedoch schon jetzt deutlich gezeigt, daß dieser erste große Versuch in der Bundesrepublik Deutschland zur Bereitstellung privaten Risikokapitals für innovative Unternehmen den Bedürfnissen der Wirtschaft, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen entspricht und auf große Resonanz sowohl in der Wirtschaft und die Zustimmung in der politischen Öffentlichkeit gestoßen ist. Die WFG ist bis heute 15 Beteiligungen bei kleineren Unternehmen bzw. Neugründungen eingegangen. Sie hat dafür rd. i i Mio. DM an Kapital bereitgestellt.
Bei der Bewertung der bisherigen Ergebnisse der WFG ist folgendes zu berücksichtigen:
— angesichts des außerordentlich liquiden Kapitalmarktes erhalten ertragsstarke Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland bei ihren Hausbanken ausreichend Kapital zur Finanzierung selbst sehr risikoreicher Innovationen;
- die WFG muß bei ihren Beteiligungen darauf
achten, sich nur bei solchen Unternehmen zu engagieren, die eine gewisse Mindestausstattung an Eigenkapital haben; überschuldete Unternehmen scheiden damit weitgehend aus;
— die Innovationen müssen eine gewisse „Mindesttiefe" aufweisen; bloße Änderungen im Design eines Produktes reichen nicht aus;
— schließlich ist es eine notwendige Voraussetzung für eine WFG-Beteiligung, daß das Unternehmen über ein qualifiziertes Management verfügt oder doch eine entsprechende Erweiterung der Geschäftsführung vorgenommen werden kann.
Vor diesem Hintergrund und bei Vergleichen u. a. auch mit ausländischen Wagnisfinanzierern kommt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, daß die bisherigen Erfahrungen mit der WFG positiv zu bewerten sind.
Zu Frage A 111:
Wie ich bereits in der Antwort auf die mündliche Frage des Kollegen Herrn Abgeordneten Dr. Steger am 16. März 1978 zur WFG ausgeführt habe, konnte die Gesellschaft sehr viel schneller aufgebaut werden, als es bei der Gründung für möglich gehalten worden war. Sowohl die privaten Gesellschafter der WFG als auch die Bundesregierung haben die Gesellschaft mit den erforderlichen Finanzmitteln aus-
gestattet. Damit hat die WFG zunächst einen ausreichenden finanziellen Spielraum, der es ihr gestattet, etwa 10 bis 12 neue Beteiligungen pro Jahr einzugehen.
Wenn es — was die Bundesregierung begrüßen würde — erforderlich wird, kann das Stammkapital der WFG von gegenwärtig 30 Mio. DM jedenfalls bis zur zunächst vereinbarten Obergrenze von 50 Mio. DM aufgestockt werden. Soweit sich in der Zukunft weiterer Bedarf ergibt, wird über eine Aufstockung oder auch über die Gründung weiterer Gesellschaften zu reden sein. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.
Anlage 46
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Häfele (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen A 112 und 113):
Wann gedenkt die Bundesregierung die nächste Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzung einzuberufen, welche erforderlich ist, um die bereits laufenden Haushaltsentscheidungen der Bundesregierung für 1979 sowie die für Mitte Juni 1978 vorgesehenen Beratungen des Finanzplanungsrats sachgerecht vorzubereiten?
Warum hat die Bundesregierung trotz bereits vorliegender Beschwerden einzelner Bundesländer, die die Schätzungen zur Aufstellung ihrer Haushalte und Finanzplanungen ebenfalls dringend benötigen, bisher nicht zu der für Mai 1978 vereinbarten und damit sachlich dringend gebotenen Sitzung des Arbeitskreises Steuerschätzung eingeladen und dem Beschluß des Finanzplanungsrats vom 14. Dezember 1977 nicht entsprochen?
Die nächste Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen" wird am 24. und 25. Juli 1978 in Bonn stattfinden. Die ursprünglich für Ende Mai/Anfang Juni 1978 vorgesehene Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen" mußte verschoben werden.
Das Bundeskabinett hat gestern beschlossen, den Beschluß über den Haushaltsentwurf 1979 und den Finanzplan bis 1982 am 26. Juli 1978 zu fassen. Damit wird gewährleistet, daß
— die 1. Lesung — entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts — unmittelbar nach der Sommerpause im Deutschen Bundestag stattfinden kann. Außerdem können bei diesem Zeitplan in die Beurteilung des Haushaltsplanentwurfs 1978
— neben den neuesten gesamtwirtschaftlichen Daten auch die Erkenntnisse des Mitte Juli 1978 in Bonn stattfindenden „Wirtschaftsgipfels" einbezogen werden.
Um den Ansatz der Steuereinnahmen so zeitnah wie möglich zu erarbeiten, wird der Arbeitskreis „Steuerschätzungen" am 24. und 25. Juli 1978 zusammentreten.
Dem Bundesministerium der Finanzen ist nur ein Schreiben von Herrn Finanzminister Gaddum bekannt, das an die Einberufung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen" erinnert. „Beschwerden einzelner Bundesländer", wie in Ihrer Anfrage, Herr Abgeordneter, formuliert, sind nicht bekannt.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978 7645*
•
Anlage 47
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Mündlichen Fragen der Abgeordneten Frau von Bothmer (SPD) (Drucksache 8/1850 Fragen A 114 und 115) :
Wie bereitet sich die Bundesregierung im Einklang mit den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf die im Herbst fällige Überprüfung des Verhaltenskodex der Europäischen Gemeinschaft für europäische Unternehmen mit Tochtergesellschaften, Zweitniederlassungen oder Vertretungen ' in der Republik Südafrika vor?
Faßt die Bundesregierung für den Fall schwerwiegender Verstöße gegen den Verhaltenskodex Sanktionsmaßnahmen ins Auge, und wenn ja, in welcher Form?
Zu Frage A 114:
Ziffer 7 des EG-Verhaltenskodex für Unternehmen mit Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Vertretungen in Südafrika sieht vor, daß die angesprochenen Unternehmen jährlich einen eingehenden und ausführlich belegten Bericht über die bei der Anwendung des Kodex erreichten Fortschritte veröffentlichen. Eine Abschrift der Berichte der Unternehmen wird der Bundesregierung übermittelt.
Die Bundesregierung steht mit ihren Partnern in der EG in laufenden Konsultationen über die Verwirklichung des Kodex. Sie wird über weitere Schritte auf diesem Gebiet im Lichte der Erfahrungen, die sie bei der Auswertung der von den Firmen vorzulegenden Berichte gewinnt, gemeinsam mit ihren Partnern entscheiden.
Zu Frage A 115:
Die Wirtschaftsverbände haben öffentlich erklärt, daß sie der Zielsetzung des Kodex zustimmen und daß sie bereit sind, die dort aufgestellten Grundsätze in die Praxis umzusetzen.
Die Bundesregierung hat bisher keine Anhaltspunkte dafür, daß deutsche Firmen gegen die Empfehlungen des EG-Verhaltenskodex verstoßen.
Sie hat daher keine Veranlassung, sich schon heute zu dieser hypothetischen Frage zu äußern.
Anlage 48
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr.-Ing. Laermann (FDP) (Drucksache 8/1850 Fragen A 116 und 117):
Kann die Bundesregierung die Gründe und den Zweck angeben, warum an der deutschbelgischen Grenze die Wirtschaftswege mit schweren Steinblöcken versperrt wurden, und wenn ja, welches sind diese Gründe und welche Wirkung wurde von ihnen erwartet?
Wie beurteilt die Bundesregierung diese Maßnahmen im Hinblick auf die Notwendigkeit, den Europa-Gedanken den Bürgern näherzubringen?
Zur Intensivierung der Bekämpfung des Terrorismus wurden grenzüberschreitende, befestigte Wege an der deutsch-belgischen Grenze — wie auch an anderen Grenzabschnitten — Ende September 1977
auf Grund einer Entscheidung der nach der SchleyerEntführung gebildeten Zentralen Einsatzleitung durch technische Sperren gegen einen unerlaubten Grenzübertritt mit Kraftfahrzeugen gesichert, soweit diese Wege nicht durch Kräfte des BGS oder der Zollverwaltung überwacht werden konnten.
Veranlassung zu dieser Maßnahme gab die Erkenntnis, daß terroristische Gewalttäter zur Umgehung von Grenzkontrollen befestigte, jedoch nur zeitweilige überwachte Wege über die Grenze benutzen. Zweck der Maßnahme war es, dies zu verhindern.
Auf Weisung des Bundesministers des Innern vom 31. März 1978 sind inzwischen jedoch Sperren an solchen Stellen beseitigt worden, wo dies zur Feldbestellung und für Zwecke der Forstwirtschaft erforderlich ist.
Die Bundesregierung vertraut auf das Verständnis der Bürger dafür, daß die Bemühungen um die europäische Einigung durch Sicherheitsmaßnahmen, die zur Abwehr einer kleinen Gruppe terroristischer Gewalttäter notwendig sind, nicht tangiert werden.
Anlage 49
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Lambinus (SPD) (Drucksache 8/1850 Frage A 119) :
Hat die Bundesregierung Anhaltspunkte dafür, daß — wie laut Mainpost vom 11. Mai 1978 in einer Parlamentsdebatte in Kapstadt unter anderem behauptet wurde — die Südafrikanische Republik im großen Umfang Geheimmittel verwendet hat, um dafür insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland „Einfluß zu kaufen"?
Der Bundesregierung liegen keinerlei Anhaltspunkte für die Verwendung von Mitteln der südafrikanischen Regierung zu einer unzulässigen Einflußnahme auf deutsche Journalisten oder Politiker vor. Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, hier ihrerseits Nachforschungen anzustellen, da die Pressemeldung in der Main Post zu vage ist, um dafür Ansatzpunkte zu bieten.
Anlage 50
Antwort
des Staatsminister Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Coppik (SPD) (Drucksache 8/1850 Frage A 125):
Welche Schritte hat die Bundesregierung gegenüber der türkischen Regierung unternommen, um die Mißhandlungen des Bremer Studenten Wolfgang Kapp durch türkische Sicherheitsbehörden in Ostanatolien aufzuklären und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen?
In dieser Angelegenheit ist die Botschaft Ankara um Bericht gebeten worden, der bis zur Stunde noch nicht vorliegt. Nach dessen Eingang werden Sie umgehend schriftlich unterrichtet werden.
7646* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978
Anlage 51
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Marx (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen A 138 und 139) :
Trifft es nadi Kenntnis der Bundesregierung zu, daß im revolutionären Prozeß Äthiopien heute bei einem Zustand teilweiser Fremdbestimmung angekommen ist, wonach das Land durch einen sogenannten „Rat der 17" gelenkt wird, dem fünf Äthiopier, fünf Sowjets, zwei Ost-Berliner Spezialisten, zwei kubanische Politoffiziere und ein Südjemenit angehören?
Welche Länder des Ostblocks einschließlich der DDR und Kubas sind nach Kenntnis der Bundesregierung an der staatlichen und militärischen Planung und Leitung in Äthiopien beteiligt?
Zu Frage A 138:
Der Bundesregierung sind unbestätigte Nachrichten über die Existenz eines derartigen Gremiums bekannt geworden. Diese Gerüchte sind jedoch zumindest insoweit skeptisch zu beurteilen, als diesem Gremium echte Lenkungsfunktionen zugeschrieben werden. Es kann zwar davon ausgegangen werden, daß die Sowjetunion und ihre Verbündeten durch den Umfang ihrer militärischen Unterstützung und angesichts der damit erzielten Erfolge einigen Einfluß auf die äthiopische Militärregierung gewonnen haben. Nach Einschätzung der Bundesregierung geht aber dieser Einfluß doch nicht soweit, wie dies in der Formulierung Ihrer Frage zum Ausdruck kommt.
Zu Frage A 139:
Der Vorsitzende des Provisorischen Militärischen Verwaltungsrats des Sozialistischen Äthiopien, Oberstleutnant Mengistu, hat bei seiner Ansprache zum 1. Mai „die aufgrund des revolutionären Kampfes der Massen Äthiopiens gewonnene Unterstützung des progressiven Lagers, insbesondere das aktive Engagement der Völker der Sowjetunion, Kubas, Südjemen und der DDR an der Seite Äthiopiens" hervorgehoben.
Diese Staaten gewähren Äthiopien militärische und organisatorische Hilfe bei Konsolidierung und Stabilisierung seiner gegenwärtigen Herrschaftsform und in diesem Rahmen auch bei der militärischen und staatlichen Planung. Wie ich bei der Beantwortung Ihrer ersten Frage bereits ausführte, geht die Bundesregierung jedoch nicht von einer Beteiligung dieser Länder an der staatlichen und militärischen Führung Äthiopiens aus.
Anlage 52
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Hüsch (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Frage A 143) :
Welche Bedeutung hat die Kooperationsvereinbarung im Meeresbergbau für das deutsch-sowjetische Wirtschaftsabkommen?
In dem am 6. Mai 1978 in Bonn unterzeichneten deutsch-sowjetischen Abkommen über die Entwicklung und Vertiefung der langfristigen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft und Industrie wird in Artikel 2 in Zusammenhang mit der Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen der Meeresbergbau als einer der Bereiche aufgeführt, in dem die Vertragspartner die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit unterstützen wollen.
Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es auf dem Gebiet des Meeresbergbaus bis heute jedoch noch keine Kooperationsvereinbarung zwischen einem deutschen Unternehmen und sowjetischen Stellen. Der Bundesregierung ist andererseits bekannt, daß auf seiten der deutschen Wirtschaft Interesse besteht, auf diesem Gebiet mit der Sowjetunion, die wegen der Ausdehnung ihrer Küsten hier über große Möglichkeiten verfügt, zusammenzuarbeiten. Aus diesem Grunde ist der Meeresbergbau in dem eingangs erwähnten Abkommen auch besonders aufgeführt worden.
Anlage 53
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die
Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. von Geldern (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Frage A 144):
Welche Perspektiven sieht die Bundesregierung nach dem bisherigen Konferenzverlauf für einen erfolgreichen Abschluß der Dritten Seerechtskonferenz?
Im Vergleich zu allen anderen Teilen des Informellen Verhandlungstextes (ICNT) ist der den Meeresbergbau regelnde Teil XI noch am weitesten von einer zufriedenstellenden Gestaltung entfernt. Für das Zustandekommen einer Seerechtskonvention kommt diesem Teil eine Schlüsselfunktion zu, denn eine Ausklammerung des Meeresbergbaus aus der Verhandlungsmasse würde sich nicht als möglich erweisen. Die Entwicklungsländer betrachten den Meeresbergbau als integrales Element eines neuen Meeresvölkerrechts, da er in ihrer Sicht den Anspruch auf das „gemeinsame Erbe der Menschheit" materialisiert.
Die Bundesregierung wird daher unverändert alle Anstrengungen darauf richten, zu einer zufriedenstellenden Regelung des Meeresbergbaus auf der 3. Seerechtskonferenz zu gelangen. Dabei dürfen jedoch nicht die erheblichen Schwierigkeiten unterschätzt werden, die zur Erreichung dieses Zieles zu überwinden sind. Eine größere Klarheit über die Perspektiven der 3. Seerechtskonferenz wird sich erst nach dem Ende der 7. Session, d. h. nach dem 15. September 1978, gewinnen lassen.
Anlage 54
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Breidbach (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen A 145 und 146) :
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Jurd 1978 7647*
Sind die bisherigen Ergebnisse der Seerechtskonferenz im Bereich des Meeresbergbaus für eine Beteiligung der Deutschen Industrie beim Abbau der Meeresressourcen akzeptabel?
Hatte die Tatsache, daß im amerikanischen Repräsentantenhaus während der 7. Session der Seerechtskonferenz ein Interimsgesetzentwurf beraten wurde, nach Kenntnis der Bundesregierung Folgen für den Verlauf der Konferenz und gegebenenfalls welche?
Zu Frage A 145:
Die bisherigen Ergebnisse der Seerechtskonferenz im Bereich des Meeresbergbaus, wie sie am Ende der 6. Session in Teil XI des informellen Verhandlungstextes (ICNT) ihren Niederschlag fanden, wurden von der Bundesregierung wie auch von den Regierungen der anderen EG-Staaten als nicht akzeptabel bezeichnet. Einen neuen Verhandlungstext gibt es noch nicht. Dies ist darauf zurückzuführen, daß die 7. Session nicht — wie vorgesehen — am 19. Mai 1978 beendet werden konnte. Da drei der auf sieben Wochen angesetzten 7. Session durch die Präsidentschaftskrise und die Erörterung von Prozedurfragen verlorengingen, konnte kein neuer Verhandlungstext erarbeitet werden. Die 7. Session wird daher vom 21. August bis 15. September 1978 in New York fortgesetzt werden. Wir befinden uns also derzeit in einer laufenden Verhandlungsphase, so daß eine vergleichende Wertung mit dem Ergebnis der 6. Session noch nicht möglich ist.
Die Fragen des Meeresbergbaus sind während der Genfer Periode der 7. Session in drei Verhandlungsgruppen intensiv erörtert worden. Diese Erörterungen haben jedoch nicht zur Verabschiedung ausgehandelter Texte geführt. Vielmehr haben die Vorsitzenden der Verhandlungsgruppen in eigener Verantwortung Texte formuliert, die sie als konsensfähig ansehen. Dementsprechend haben diese Texte keinen offiziellen Status oder eine irgendwie geartete Vertragsqualität; sie sind lediglich Grundlage weiterer Erörterungen. In der Substanz bringen die Texte leichte Verbesserungen gegenüber dem informellen Verhandlungstext (ICNT).
Zu Frage A 146:
Die Tatsache, daß im amerikanischen Repräsentantenhaus während der Genfer Periode der 7. Session der Seerechtskonfernz ein Interimsgesetzentwurf beraten wurde, hatte keine feststellbaren Folgen für den Verlauf der Genfer Periode.
Anlage 55
Antwort
des Staatssekretärs Bölling auf die Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Frau Dr. Lepsius (SPD) (Drucksache 8/1850 Fragen B 1, 2, 3 und 4):
In welchen Bereichen sieht die Bundesregierung die Hauptfelder, in denen Konsequenzen aus dem Karlsruher Urteil vom 2. März 1977 zur Öffentlichkeitsarbeit zu ziehen sind, nachdem erstmals für die Regierungen von Bund und Ländern Verfassungsgrundsätze für regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit und ihre Abgrenzung gegenüber wahlwerbender Einflußnahme aufgestellt sind?
Wie beurteilt die Bundesregierung Fragen der Verbreitung und des Vertriebs von solchen Druckschriften und Anzeigen, die dem Bürger Informationen über die ihm aus neuer Gesetzgebung zuwadisenden Rechte verschaffen (s. Aufsatz in Heft I Zeitschrift für Parlamentsfragen von Uwe Leonardy
„Öffentlidikeitsarbeit der Regierung minus Wahlwerbung: Informationsladen des Staates"?
Wie wird die Bundesregierung ihre Informationspflicht über neue Gesetze wahrnehmen, damit den Bürgern keine Nachteile innerhalb des vom Bundesverfassungsgericht vorläufig auferlegten Zeitraumes der Zurückhaltung vor Wahlen beim Informationszugang über neue Gesetze erwachsen?
Teilt die Bundesregierung meine Auffassung, daß das Hauptproblem der Öffentlichkeitsarbeit im Informationszugang der Bürger liegt, und ist sie bereit, aus ausländischen Erfahrungen Nutzen zu ziehen und bejahendenfalls welche?
Zu Frage B 1:
Die Bundesregierung zieht Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 1977 zur Öffentlichkeitsarbeit sowohl durch Auslegung und Konkretisierung des Urteils als auch durch politische Maßnahmen und Folgerungen im Bereich ihrer Informationspolitik und Öffentlichkeitsarbeit.
a) Was die juristische Seite anbelangt, so hat das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung in zwei mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Justiz abgestimmten Konsequenzenpapieren vom April und August 1977 eine Auslegung des Urteils erarbeitet und wichtige Konsequenzen für die praktische Öffentlichkeitsarbeit aufgelistet. Schwerpunkte dieser Papiere sind insbesondere
— die Erläuterung der zentralen Aufgaben und der generellen Grenzen einer zulässigen staatlichen Öffentlichkeitsarbeit,
— Darstellung der Indizien, die vor allem in zeitlicher Nähe zu Wahlen im Bund oder in den Ländern auf ein Überschreiten. der Grenze zur unzulässigen Wahlwerbung hindeuten,
— Darstellungen von Art und Ausmaß der Vorkehrungen, die gegen eine Verteilung von Informationsmaterial durch politische Parteien und sie bei der Wahl unterstützende Organisationen oder Gruppen zu treffen sind
— sowie eine Abgrenzung der Aufgaben und Kompetenzen in der Öffentlichkeitsarbeit von Bund und Ländern.
Die Pressesprecher von Bundesregierung und Landesregierungen haben sich in mehreren Besprechungen bemüht, die vom Bundesverfassungsgericht angesprochenen Konkretisierungen und eine möglichst einheitliche und einvernehmliche Anwendung des Urteils zu erreichen. Wesentliche Ergebnisse waren:
— eine Festlegung der Vorwahlzeit auf fünf Monate,
— ein grundsätzliches Einvernehmen über die Grenzen regierungsamtlicher Öffentlichkeitsarbeit während Kommunalwahlkämpfen
— und. eine vorläufige Einigung dahin gehend, auch außerhalb von Vorwahlzeiten staatliches Informationsmaterial den politischen Parteien und sie im Wahlkampf unterstützenden Organisationen and Gruppen nur zur Information der eigenen Mitglieder zur Verfügung zu stellen.
Auf Grund dieser vorläufigen Einigung hat das Presse- und Informationsamt ein relativ restriktives Verteilungsverfahren entwickelt, wobei verschiedene Merkblätter entwickelt wurden.
3648' Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978
In der Praxis der Öffentlichkeitsarbeit wird sich die Bundesregierung bemühen, trotz der Erschwernisse, die das Urteil insbesondere im Bereich der Publikationsverteilung gebracht hat, ihrer Informationspflicht gegenüber den Bürgern weiterhin voll nachzukommen. Sie ist auch der Ansicht, daß eine Reihe von Aspekten des Urteils gute Chancen für eine parteipolitisch wettbewerbsneutrale, informative und bürgernahe Öffentlichkeitsarbeit bieten.
Die Bundesregierung begrüßt es deshalb, daß durch das Bundesverfassungsgericht zum ersten Mal die Öffentlichkeitsarbeit einer Regierung nicht nur für verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch für notwendig erklärt wurde.
Sie hält es auch für hilfreich, daß in dem Urteil als zentrale Aufgaben einer staatlichen Öffentlichkeitsarbeit definiert worden sind:
— die Darlegung und Erläuterung der Politik, der Maßnahmen und Vorhaben und der künftig zu lösenden Fragen,
— die Aufklärung über unpopuläre Maßnahmen und hierbei die Offenlegung von Zusammenhängen und die Werbung um Verständnis für solche Maßnahmen
— und insbesondere die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über das den Bürger unmittelbar angehende Recht, etwa über den Inhalt von Gesetzen.
Erste politische Konsequenzen aus dem Urteil hat die Bundesregierung mit dem Kabinett-Beschluß vom 15. Februar 1978 zur Konzeption der Öffentlichkeitsarbeit der 8. Legislaturperiode gezogen, der eine stärker koordinierte, im Erscheinungsbild einheitlichere, enger verzahnte und längerfristiger angelegte Öffentlichkeitsarbeit der gesamten Bundesregierung anstrebt.
Zu Frage B 2:
Die Verteilung der Regierungsinformationen über politische Parteien, die vor dem Urteil die größte Chance geboten hatte, die Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit wichtigen Informationen zu erreichen, ist zur Zeit auch außerhalb von Vorwahlzeiten wegen der strengen Anwendung des vorläufigen Beschlusses der Pressesprecher von Bundesregierung und Landesregierungen, an Parteien Informationsmaterial nur noch zur Unterrichtung der eigenen Mitglieder zu verteilen, nicht mehr möglich. Die Bundesregierung wird versuchen, in weiteren Gesprächen mit den Ländern ein Einvernehmen zu erreichen, das im Rahmen des Urteils eine Verteilung von Regierungsinformationen über Parteien auch an den Bürger ermöglicht und damit dem politischen Informations- und Bildungsauftrag der Parteien gerecht wird.
Gleichzeitig bemüht sich die Bundesregierung verstärkt, alle zusätzlichen Möglichkeiten zu nutzen, um den Bürger mit ihren Informationen über die ihm aus der Gesetzgebung erwachsenden Rechte zu erreichen.
Um die bisherige Dimension der Information der Bevölkerung auf neuen Wegen aufrechtzuerhalten,
werden folgende Maßnahmen durchgeführt und geprüft:
— Ausbau des Vertriebs über Volkshochschulen und kommunale Büchereien
— Einrichtung von regierungseigenen Informationsständen in Rathäusern und Behörden und Modellversuche von Informationsläden für Regierungspublikationen
-- Verstärkte Verteilung von Publikationen auf Ausstellungen wie der gegenwärtig durchgeführten Wanderausstellung „Lebendiger Staat"
— Zur Nachbetreuung der Bonn-Besucher der Bundestagsabgeordneten Zusendung von Publikationen nicht nur des Presse- und Informationsamtes, sondern auch anderer Bundesministerien
— Verstärktes Publikationenangebot über Faltblätter, Anzeigen und Plakate.
Zu Frage B 3:
Die Information der Bürger über neue Gesetze ist
— da das Bundesverfassungsgericht sachlich informierende, wettbewerbsneutrale Veröffentlichungen „aus akutem Anlaß" ausdrücklich für zulässig erklärt — weiterhin ohne Einschränkung möglich.
Darüber hinaus geht die Bundesregierung davon aus, daß Service-Informationen über die Rechte und Pflichten des Bürgers wie etwa die „Tips für Arbeitnehmer", „Unser neues Mietrecht", „Wohngeld", die Jugendfibel „frag mal" und das Handbuch „Frauen" auch in Vorwahlzeiten verteilt werden können, weil sie sachbezogen und wettbewerbsneutral sind und somit keine der vom Urteil entwickelten Indizien für eine Grenzüberschreitung zur unzulässigen Wahlwerbung vorliegen.
Die Bundesregierung wird allerdings dem Urteil entsprechend während der Vorwahlzeit Leistungs-, Arbeits- oder Erfolgsberichte nicht veröffentlichen. Sie ist der Überzeugung, daß eine sachgerechte Informationsarbeit über die Rechte und Chancen des Bürgers für ihn wichtiger ist als die Erinnerung an Leistungen der Regierung.
Zu Frage B 4:
Die Bundesregierung teilt Ihre Auffassung, daß der Informationszugang zum Bürger eines der zentralen Probleme der Öffentlichkeitsarbeit darstellt. Dies ist jedoch nicht allein ein Problem des Vertriebs, sondern auch der inhaltlichen und gestalterischen Aufbereitung dieser Informationen. Entsprechend den Grundsätzen des Kabinettbeschlusses vom 15. Februar 1978 bemüht sich das Presse- und Informationsamt zusammen mit den Ministerien, die Arbeit der Bundesregierung zusammenhängender und verständlicher darzustellen.
Die Bundesregierung ist auch bereit, aus ausländischen Erfahrungen Nutzen zu ziehen. Ein Erfahrungsaustausch von Mitarbeitern des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung mit den zuständigen Stellen für Öffentlichkeitsarbeit in Großbritannien, Frankreich, Dänemark und den USA hat allerdings gezeigt, daß im Ausland erfolgreiche Me-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978 7649e
thoden vor allem im Vertriebsbereich nicht ohne weiteres übernommen werden können. Insbesondere erfordert der föderalistische Aufbau der Bundesrepublik Deutschland eine Anpassung ausländischer Modelle an die deutschen Verhältnisse. So ist insbesondere ein Publikationsvertrieb über eigene Regierungsläden, wie er in Großbritannien praktiziert wird, aus organisatorischen, finanziellen und personellen Gründen nicht in gleicher Weise durchführbar. Andere Erfahrungen wie der in Großbritannien und Frankreich praktizierte Vertrieb von Regierungsinformationen über den Buchhandel werden in entsprechenden Modellversuchen in naher Zukunft auch durch die Bundesregierung erprobt.
Anlage 56
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Jäger (Wangen) (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Frage B 5) :
Hat der Bundeskanzler beim Besuch des sowjetischen Staats-
und Parteichefs Breschnew in Bonn die unmenschliche Behandlung des russischen Bürgerrechtskämpfers Alexander Ginsburg durch die sowjetischen Behörden zur Sprache gebracht, dem ein neuer Strafprozeß mit langjährigen Freiheitsstrafen droht, die Ginsburg bei seiner durch lange Haft untergrabenen Gesundheit in akute Lebensgefahr bringen würden, und welchen Erfolg hat diese Fürsprache gegebenenfalls gehabt?
Die Bundesregierung tritt bei jeder ihr geeignet erscheinenden Gelegenheit für eine weltweite Verwirklichung der Menschenrechte, auch in der UdSSR, ein. Dies ist auch bei dem Besuch Generalsekretärs Breschnew geschehen. Hierbei sind konkrete menschliche Anliegen angesprochen worden, wobei verständlicherwese das Problem der Familienzusammenführung der deutschen Volkszugehörigen in der UdSSR im Vordergrund stand.
Ich möchte darauf hinweisen, daß beide Seiten in der Gemeinsamen Deklaration vom 6. Juni 1978 folgendes vereinbart haben:
„Beide Seiten sind entschlossen, dazu beizutragen, daß die durch die Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa eingeleitete Entwicklung dynamisch fortschreitet. Zu diesem Zweck setzen sie sich dafür ein, daß alle Prinzipien und Bestimmungen der in Helsinki unterzeichneten Schlußakte der KSZE im Verhältnis zwischen allen Teilnehmerstaaten und in ganz Europa volle Wirksamkeit erlangen — im Interesse der Zusammenarbeit der Staaten und zum Wohle der Menschen."
Auch in dem Kommuniqué über den Besuch von Generalsekretär Breschnew in ,der Bundesrepublik Deutschland vom 7. Mai 1976 betonen beide Seiten die „Wichtigkeit der unilateralen, bilateralen und multilateralen Verwirklichung aller Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz (von Helsinki) in vollem Umfange durch alle Unterzeichner-Staaten". Damit ist auch die Verwirklichung des Prinzips VII (Menschenrechte und Grundfreiheiten) der Schlußakte der KSZE angesprochen. Beide Seiten haben ebenso ihre Bereitschaft erklärt, Fragen humanitären Charakters auch in Zukunft positiv zu behandeln.
Die Bundesregierung hat mit ihren acht Partnern in der Europäischen Gemeinschaft am 24. Mai 1978 eine gemeinsame Erklärung abgegeben, die u. a. folgendes feststellt:
„ . . . Die Neun, die die Schlußakte von Helsinki als ein Aktionsprogramm für die Entspannung betrachten, erinnern daran, daß sich die Teilnehmerstaaten in diesem Dokument, unterzeichnet durch ihre Staatsoberhäupter oder Regierungen, verpflichtet haben, die Menschenrechte und fundamentalen Freiheitsrechte zu respektieren. Sie haben das Recht des einzelnen bestätigt, seine Rechte und Pflichten in diesem Gebiet zu kennen und diesen entsprechend zu handeln. Aus diesem Grunde betrachten es die Regierungen der Neun als unvereinbar mit der Schlußakte und mit der Entspannung, daß einzelne Personen verfolgt und verurteilt werden, weil sie die Verwirklichung der Schlußakte in ihrem eigenen Lande gefordert haben."
Anlage 57
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Biehle (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1850 Frage B 6) :
Kann die Bunderegierung die Nachricht bestätigen, wonach die sowjetische Regierung bereits im schwedischen Außenministerium Einspruch erhoben hat gegen einen möglichen Berlin-Besuch des schwedischen Königpaares, den dieses im Zusammenhang mit dem für das Frühjahr nächsten Jahres vorgesehenen Staatsbesuch geplant haben soll, und hat die Bundesregierung gegebenenfalls diesen ungewöhnlichen Vorfall beim Besuch des sowjetischen Staats- und Parteichefs zur Sprache gebracht, oder welche geeignet erscheinenden Schritte gedenkt die Bundesregierung gegen diese anmaßende Einmischung zu unternehmen?
Der Bundesregierung ist bekannt, daß in der deutschen Presse berichtet wurde, der sowjetische Botschafter in Stockholm habe gegen einen möglichen Besuch des schwedischen Königspaares in Berlin Einspruch erhoben. Offizielle Informationen, die darüber hinausgehen, liegen der Bundesregierung nicht vor, so daß ich zu dieser Presseberichterstattung nicht Stellung nehmen kann.
Die Vorbereitungen für den Staatsbesuch des schwedischen Königspaares, der für April 1979 vorgesehen ist, haben im übrigen noch nicht begonnen, so daß sich gegenwärtig zu Einzelheiten eines möglichen Besuchsprogramms noch nichts sagen läßt.
Anlage 58
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Steger (SPD) (Drucksache 8/1850 Fragen B 7 und 8) :
Treffen Pressemeldungen zu, wonach die Bundesregierung in ihrer Außenpolitik gegenüber den USA unzureichend wissenschaftlich beraten wird, weil z. B. bei der Stiftung Wissenschaft und Politik die Stelle des USA-Referenten seit Jahren vakant oder am J.-F.-Kennedy-Institut für Nordamerika-Studien die ganze Politik-Abteilung seit längerem unbesetzt ist, und will die Bundesregierung hier gegebenenfalls Abhilfe schaffen?
7650* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978
Befürchtet die Bundesregierung durch Nuklear-Verträge mit Argentinien mögliche Konflikte mit der Nicht-Verbreitungspolitik von Uran-Lieferländern?
Zu Frage B 7:
Sie beziehen sich in Ihrer Anfrage offensichtlich auf einen „Vorwärts"-Artikel vom 11. Mai 1978.
Soweit sich dieser Artikel auf das John-F.-Kennedy-Institut für Nordamerika-Studien bezieht, kann ich Ihnen keine Antwort erteilen, da es sich bei dem Institut um eine Einrichtung der Freien Universität Berlin handelt, für die das Land Berlin zuständig ist.
Soweit sich der Artikel mit der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) befaßt, ist er unzutreffend. Eine USA-Referentenstelle bei der Stiftung Wissenschaft und Politik ist nicht vakant. Die Bundesregierung fühlt sich in ihrer Außenpolitik gegenüber den USA auch nicht unzureichend durch die SWP beraten. Das Gegenteil ist der Fall.
Die SWP hat mehrere hervorragende Amerikakenner, die wichtige Aspekte der amerikanischen Politik analysieren, ihrererseits mit amerikanischen Instituten vergleichbarer Art Verbindung halten und ihre Analysen der Bundesregierung zur Verfügung stellen.
Richtig ist, daß bei einer vorgesehenen Aufstokkung des Stellenplans der SWP vorgesehen ist, eine zusätzliche Stelle für einen Mitarbeiter zu gewinnen, der speziell die amerikanische Innenpolitik und den inneramerikanischen Entscheidungsprozeß näher verfolgen soll.
Insoweit ist der Bundesregierung jede parlamentarische Unterstützung hochwillkommen.
Zu Frage B 8:
Die bisherigen deutschen Lieferungen für Argentinien unterstehen IAEO-Sicherungsmaßnahmen auf Grund eines Abkommens zwischen Argentinien und der IAEO. Argentinien hat ferner in einem deutschargentinischen Briefwechsel von 1976 sämtliche einschlägigen Verpflichtungen gemäß den Londoner Richtlinien der nuklearen Hauptlieferländer übernommen.
Sollten Exportgenehmigungen für weitere Lieferungen an Argentinien gestellt werden, wird die Bundesregierung diese wie bisher auf der Grundlage der für uns in Übereinstimmung mit den Londoner Richtlinien geltenden Exportvoraussetzungen prüfen.
Anlage 59
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Czaja (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Frage B 9) ;
Hat die Bundesregierung beim Treffen der Außenminister der Europäischen Gemeinschaft in Nyborg vom 20./21. Mai 1978 den Antrag des Außenministers von Großbritannien, Owens, unterstützt, die Verlängerung des LOME-Abkommens davon abhängig zu machen, daß sich die 53 Abkommensländer zur strikten Beachtung der Menschenrechte verpflichten müßten, und wie erklärt es die Bundesregierung, daß trotz der Stellungsnahme der Europäischen Gemeinschaft zu den Fragen der
Menschenrechte dieser Vorschlag Großbritanniens keine Mehrheit fand?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat der Außenminister Großbritanniens nicht verlangt, die Verlängerung des Lomé-Abkommens davon abhängig zu machen, daß sich die AKP-Länder zur strikten Beachtung der Menschenrechte verpflichten. Vielmehr überlegt die Gemeinschaft, wie im Rahmen des neu auszuhandelnden AKP-EG-Abkommens der Gedanke der Förderung der Menschenrechte stärker berücksichtigt werden kann. Eingedenk ihres Engagements für die weltweite Beachtung der Menschenrechte setzt sich dabei auch die Bundesregierung für eine angemessene Lösung dieser wichtigen Frage ein.
Anlage 60
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Frage B 10) :
In welchem Stadium befinden sich die Arbeiten der Kommission der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der „Besonderen Rechte der Bürger" gemäß dem Beschluß der Staats-
und Regierungschefs vom 9./10. Dezember 1974?
Auf ihrem Gipfeltreffen in Paris am 9. und 10. Dezember 1974 hatten die Staats- und Regierungschefs der EG-Mitgliedstaaten beschlossen, eine Arbeitsgruppe mit der Untersuchung zu beauftragen, „unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Fristen den Bürgern der neun Mitgliedstaaten besondere Rechte als Angehörige der Gemeinschaft zuerkannt werden könnten".
Die Kommission der' EG hat dem Rat zu diesem Beschluß am 3. Juli 1975 einen Bericht vorgelegt. Er enthält neben einer Analyse des Begriffs „Besondere Rechte" im wesentlichen Erwägungen zur Einräumung des von der Kommission befürworteten aktiven und passiven Kommunalwahlrechts an Bürger anderer EG-Mitgliedstaaten.
Bei der Erörterung des Kommunalwahlrechts in der Arbeitsgruppe der Mitgliedstaaten ergab sich, daß gegen seine Einführung in mehreren Mitgliedstaaten — auch in der Bundesrepublik Deutschland —.verfassungsrechtliche und -politische Hindernisse und Bedenken bestehen. Die Arbeitsgruppe beschäftigt sich inzwischen mit der Frage eines allgemeinen Aufenthaltsrechts für alle Angehörigen der Mitgliedstaaten im gesamten EG-Bereich. Die Beratungen hierüber sind noch nicht abgeschlossen.
Inzwischen hat 'das Europäische Parlament eine Entschließung verabschiedet, die die Zuerkennung von Sonderrechten an Bürger der Europäischen Gemeinschaft in Durchführung des Beschlusses der Pariser Gipfelkonferenz vom Dezember 1974 zum Gegenstand hat (vgl. BT-Drucksache 8/1302). Das Europäische Parlament nennt eine Reihe von Rechten, die nach seiner Auffassung als besondere Rechte in Betracht zu ziehen sind, und fordert die Korn-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978 7651*
mission auf, Vorschläge hierzu zu unterbreiten. Die Kommission hat solche Vorschläge angekündigt, bis jetzt aber noch nicht vorgelegt.
Anlage 61
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Daubertshäuser (SPD) (Drucksache 8/1850 Frage B 11):
Ist die Bundesregierung bereit, das Abfallbeseitigungsgesetz dahin gehend zu konkretisieren, daß Teilpläne für die schadlose Beseitigung von pharmazeutischen Abfällen aufgestellt werden, die eine Beseitigungspflicht zwingend vorsehen?
In der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 12./13. April 1978 habe ich Ihre Schriftliche Frage zu
Überlegungen aus hygienischen Gründen das Einsammeln und die Beseitigung von medizinischem Abfall und Pharmaabfällen aus Krankenhäusern, Arztpraxen, Altenpflegeheimen usw. getrennt vom Einsammeln und Beseitigen von kommunalem Haushaltsmüll zu betreiben,
beantwortet. Ich darf mich heute auf diese Antwort beziehen, in der ich u. a. hervorhob,. daß einige Länder erwägen, Teilpläne für die schadlose Beseitigung von Abfällen aus dem medizinischen und pharmazeutischen Bereich aufzustellen.
Einer „Konkretisierung", d. h. einer Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes dahin gehend, daß Teilpläne mit zwingender Beseitigungspflicht für die schadlose Beseitigung von Pharmaabfällen aufgestellt werden, bedarf es nicht.
Medizinische- und Pharmaabfälle sind nach Maßgabe der Vorschriften des Abfallbeseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGB1. I S. 41) zu beseitigen. Die Beseitigung ist umfassend und zwingend vorgeschrieben. Sie unterliegt der Überwachung durch die zuständige Landesbehörde. Krankenhausabfälle, welche lebende Erreger enthalten, die übertragbare Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes auslösen können, sind der zuständigen Behörde vom Besitzer (Erzeuger), Einsammler, Beförderer oder Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage besonders anzuzeigen. Dieser Personenkreis ist darüber hinaus verpflichtet, ein Nachweisbuch über Art, Menge und Beseitigung der Krankenhausabfälle zu führen. Das Verfahren ist in der Abfallnachweisverordnung vom 29. Juli 1974 (BGB1. I S. 1574) so geregelt, daß die zuständige Behörde eine durchgehende Kontrolle des Weges der Abfälle von ihrem Anfall bis zu ihrer Beseitigung besitzt. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus im Einzelfall auch solche „Pharmaabfälle" der Nachweispflicht unterwerfen, die nicht zu jenen spezifischen und infektiösen Krankenhausabfällen gehören.
Zur Abfallbeseitigung haben die Länder für ihren Bereich Pläne nach überörtlichen Gesichtspunkten aufzustellen. Diese Pläne haben im Gegensatz zu der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden
Überlassungs- und Beseitigungspflicht die tatsächlichen, d. h. die technischen und organisatorischen Voraussetzungen der Abfallbeseitigung zum Inhalt. So kann in Plänen bestimmt werden, welcher Träger vorgesehen und welcher Abfallbeseitigungsanlage sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben. Im Rahmen ihrer Kompetenz können die Länder auch Teilpläne für bestimmte Abfallarten, hier also auch Teilpläne für Abfälle aus dem Medizin-und Pharmabereich aufstellen. Auch die Festlegungen in derartigen Teilplänen befassen sich jedoch lediglich mit der technischen und organisatorischen Seite der Abfallbeseitigung.
Anlage 62
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Petersen (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen B 12, 13 und 14) :
Wann gedenkt die Bundesregierung den in der Drucksache 8/1490 vom 6. Februar 1978 angekündigten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes einzubringen?
Gedenkt die Bundesregierung den besonderen Anforderungen, denen die Polizeimeister ausgesetzt sind, durch eine Amtszulage Rechnung zu tragen?
In welchem zeitlichen Rahmen sieht die Bundesregierung die zu ergreifenden Maßnahmen?
Zu Frage B 12:
Die Bundesregierung hat im Zusammenhang mit dem von Ihnen angesprochenen Gesetzentwurf folgende Stellungnahme (Anlage 2 der BT-Drucksache 8/1490) abgegeben:
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die vom Bundesrat vorgeschlagene Amtszulage für das Spitzenamt des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtlösung der anstehenden strukturellen Besoldungsfragen behandelt werden muß.
Die Bundesregierung beabsichtigt, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.
Die Prüfung der mit einer ausgewogenen Gesamtlösung zusammenhängenden schwierigen strukturellen Fragen erfordert naturgemäß ausreichende Zeit. Die Bundesregierung ist bemüht, . den in ihrer Stellungnahme angekündigten Gesetzentwurf in angemessener Zeit vorzulegen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Bundesrat einen Antrag Baden-Württembergs (Drucksache 121/78), allen Beamten des mittleren Dienstes in der Besoldungsgruppe A 9 mit herausgehobenen Funktionen die gleiche Amtszulage zu gewähren, am 21. April 1978 von der Tagesordnung abgesetzt hat. Die zuständigen Ausschüsse des Bundesrates hatten Ablehnung empfohlen.
Zu Frage B 13:
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (Drucksache 8/1490) geht
7652* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978
auf eine Initiative des Bundesrates vom 4. November 1977 (BR-Drucksache 436/77 — Beschluß —) zurück und soll ein neues Spitzenamt für den mittleren Polizeivollzugsdienst durch Gewährung einer
Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 9 einrichten.
Die Stellungnahme der Bundesregierung ergibt sich
aus der Antwort zu Frage 1..
Der Entwurf wurde vom Deutschen Bundestag am 9. März 1978 in erster Lesung beraten und an den federführenden Innenausschuß überwiesen (Protokoll Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 78. Sitzung — S. 6190 ff.). Es bleibt insoweit die weitere Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag abzuwarten.
Zu Frage B 14:
Für die Bundesregierung ergibt sich der zeitliche Rahmen aus dem bereits geschilderten Sachzusammenhang.
Anlage 63
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die
Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Miltner
(CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen B 15 und 16):
Ist die asiatische Schlagwaffe Nunchaku nach Auffassung der Bundesregierung ein verbotener Gegenstand im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 der 1. Verordnung zum Waffengesetz und, wenn ja, auf welche für Sportler und Sportvereine zumutbare Weise kann die Verwendung von Nunchakus als Kampfsportgerät ermöglicht werden?
Ist es richtig, daß Zuwiderhandlungen gegen § 8 Abs. 1 der 1. Waffenverordnung weder straf- noch bußgeldbewehrt sind, und wenn ja, welche realistische Möglichkeit zur Durchführung des Verbots sieht die Bundesregierung?
Zu Frage B 15:
Nunchakus fallen unter das Verbot des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der 1. WaffV. Dieses Verbot wurde durch § 22 der 3. WaffV vom 22. Dezember 1976 in die 1. WaffV eingefügt. In der Begründung zu dieser Verordnung ist u. a. ausgeführt:
„Solche Geräte werden in zunehmendem Maße im Besitz jugendlicher Schlägerbanden angetroffen und sind wiederholt sogar gegen Angehörige der Polizei angewendet worden. Unter die Vorschrift fallen z. B. Geräte, die regelmäßig aus zwei Hartholzstäben oder Metallrohren bestehen, die durch Lederriemen, eine Schnur oder eine Kette miteinander verbunden sind. In den Händen von Personen, die ihre Anwendungstechnik beherrschen, erweisen sich diese Geräte ähnlich wie Schlagringe oder Totschläger als äußerst gefährlich. Diese Geräte sind unter der Bezeichnung Nunchaku bekanntgeworden."
Von diesem Verbot kann das Bundeskriminalamt nach § 37 Abs. 3 WaffG in Verb. mit § 8 Abs. 2 der 1. WaffV allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Dabei hat das Bundeskriminalamt neben der Zuverlässigkeit des Antragstellers zu prüfen, ob ein berechtigtes Interesse an dem Gebrauch dieses Gerätes besteht. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn Mitglieder von Sportvereinen dieses Gerät für die sportliche Tätigkeit nach anerkannten Regeln verwenden. Kampfsportarten, in denen anerkannte Regeln den Einsatz des Gerätes zulassen oder vorschreiben, sind mir allerdings nicht bekannt.
Zu Frage B 16:
Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der 1. WaffV können nach § 42 a der 1. WaffV in der Fassung der 3. WaffV gemäß § 53 Abs. 3 WaffG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe belegt werden.
Anlage 64
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die
Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Pieroth
(CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen B 17 und 18) :
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zu Artikel 131 GG bei Beamten auf Lebenszeit, die am 8. Mai 1945 die für den Eintritt in den Ruhestand und den Bezug von Ruhegehalt erforderliche Wartezeit noch nicht erfüllt hatten, auch die nach diesem Zeitpunkt liegende Zeit der Kriegsgefangenschaft in die Wartezeit eingerechnet wird, während bei Berufssoldaten in vergleichbaren Fällen eine solche Anrechnung nicht erfolgt, so daß ein Versorgungsanspruch nach dem G 131 nicht besteht, und welche Folgerungen zieht sie daraus?
Ist die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Tatsache, daß diese Personen ohne den Zusammenbruch einen Anspruch auf Versorgung erwarten konnten, grundsätzlich bereit, die sich aus' dieser unterschiedlichen Regelung für Berufssoldaten ergebenden Härten in der Weise zu bereinigen, daß diesen Personen, soweit sie notwendige Statuszeiten nicht erfüllen, entsprechend den Erwägungen der Bundesregierung in ihrem Bericht vom 10. Februar 1971 die Möglichkeit eines Unterhaltsbeitrages bis zur Höhe des gesetzlichen Ruhegehaltes eröffnet wird?
Zu Frage B 13:
Bei der Versorgung der Berufssoldaten nach dem G 131 ist zwischen der Statuszeit und der Wartezeit zu unterscheiden. Nach dem am 8. Mai 1945 für die Berufssoldaten geltenden Wehrmachtfürsorge- und versorgungsgesetz hatten Berufsoffiziere erst nach Erfüllung einer Dienstzeit (Statuszeit) von zehn Jahren und Berufsunteroffiziere nach einer Statuszeit von achtzehn bzw. zwölf Jahren bestimmte versorgungs- oder anstellungsberechtigende Ansprüche. Daran anknüpfend hat auch das G 131 den Berufssoldaten bei Erfüllung der entsprechenden Statuszeiten am 8. Mai 1945 versorgungsrechtliche Ansprüche zuerkannt.
Die Erfüllung der Wartezeit nach § 29 G 131 in Verbindung mit § 106 des Bundesbeamtengesetzes (BBG), in die eine in der Kriegsgefangenschaft verbrachte Zeit nach dem 8. Mai 1945 nach § 35 Abs. 3 G 131 in Verbindung mit § 106 BBG einrechnet, ist eine zusätzliche — sowohl von den Beamten auf Lebenszeit als auch von den Berufssoldaten zu erfüllende — Voraussetzung für die Versorgung. Sie ist erst von rechtlicher Bedeutung, wenn der Status „Beamter auf Lebenszeit" oder „Berufssoldat mit der jeweils erforderlichen Statuszeit" am 8. Mai 1945 vorliegt. Hinsichtlich der Erfüllung der Wartezeit bestehen also keine unterschiedlichen Regelungen für Beamte oder Berufssoldaten.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978 7653*
Zu Frage B 18:
Anträge, in die Statuszeit der Berufssoldaten auch nach dem 8. Mai 1945 liegende Zeiten — insbesondere die Zeit einer Kriegsgefangenschaft — einzubeziehen, waren schon zu den verschiedenen Änderungsgesetzen zum G 131 gestellt worden. Der Gesetzgeber hat jedoch an dem für das G 131 maßgebenden Anknüpfungsgrundsatz der am 8. Mai 1945 innegehabten Rechtsstellung festgehalten und lediglich für Spätestheimkehrer, die erst nach dem 1. April 1951 aus der Kriegsgefangenschaft oder aus dem Gewahrsam entlassen worden sind, die Anrechnung der Zeit der Kriegsgefangenschaft oder des Gewahrsams nach dem 8. Mai 1945 auf die Statuszeit zugelassen (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 G 131). Bei dieser Abgrenzung hat sich der Gesetzgeber ersichtlich von der Annahme leiten lassen, daß eine so ungewöhnlich späte Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft oder dem Gewahrsam eine zusätzliche Betreuung rechtfertige (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 1969 — BVerwG VI B 28.69).
Eine Änderung der dargestellten Rechtslage wäre nur im Wege einer Gesetzesänderung möglich. Wie in der Regierungserklärung vom 17. Mai 1974 (Stenogr. Bericht über die 100. Sitzung des Deutschen Bundestages am 17. Mai 1974, S. 6602 [C]) jedoch dargelegt ist, betrachtet die Bundesregierung die Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgengesetzgebung, darunter auch das G 131, als abgeschlossen und sieht sich deshalb zu einem entsprechenden Novellierungsvorschlag nicht in der Lage.
Anlage 65
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die
Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Biechele
(CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen B 19 und 20) :
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, welche Institutionen, Vereinigungen und Verbände Rettungshubschrauber im Rahmen des Rettungswesens in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stellen, und ist nach Überzeugung der Bundesregierung ein für alle Gebiete der Bundesrepublik Deutschland ausreichender Rettungshubschrauberdienst gewährleistet?
In welcher Weise unterstützt der Bund das bestehende Rettungshubschraubernetz, und in welcher Weise wird er es in Zukunft fördern?
Zu Frage B 19:
Hubschrauber für den Luftrettungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland stellen zur Verfügung
— der Bund
Hubschrauber des Katastrophenschutzes (BMI) für 16 Luftrettungsstationen (München, Frankfurt, Köln, Hannover, Ludwigshafen, Bremen, Kassel, Lünen, Duisburg, Wittlich, Villingen-Schwenningen, Eutin, Bielefeld, Traunstein, Straubing und Saarbrücken),
Hubschrauber der Bundeswehr für 5 Luftrettungsstationen (Hamburg, Aachen/Würselen, Koblenz, Nürnberg und Ulm).
— Private Betreiber
Hubschrauber der Deutschen Rettungsflugwacht e. V. für 3 Luftrettungsstationen (Rendsburg, Karlsruhe und Stuttgart).
Die Bundesregierung wird bemüht sein, nach Maßgabe der Haushaltslage weitere Hubschrauber des Katastrophenschutzes für die Lutrettung zur Verfügung zu stellen.
Für 1979 und 1980 ist vorgesehen, die 17. und 18. Luftrettungsstation in Kempten und im Raum Siegen mit Hubschraubern des Katastrophenschutzes auszustatten. Unter dem Vorbehalt, daß die notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, sollen möglichst bis 1983 zur Vervollständigung des Luftrettungsnetzes weitere Katastrophenschutz-Hubschrauber beschafft werden, die die Errichtung von 4 weiteren Luftrettungsstationen ermöglichen.
Zu Frage B 20:
Ihre Frage gibt mir zunächst Anlaß zu dem Hinweis, daß das Rettungswesen, zu dem auch der Luftrettungsdienst gehört, ausschließlich in der Gesetzgebungs-, Finanzierungs- und Verwaltungskompetenz der Länder liegt. Das geltende Finanzverfassungs- und Haushaltsrecht setzt daher den Möglichkeiten des Bundes für eine Förderung des Luftrettungsdienstes Grenzen.
Der Bund trägt die Investitionskosten für die Hubschrauber des Katastrophenschutzes und der Bundeswehr sowie die Kosten für die Flugzeugführer und das technische Personal, einschließlich der Ausbildungskosten. Darüber hinaus übernimmt der Bund einen Teil der Betriebskosten (BMI: 25,7 0/o). Die übrigen Betriebskosten werden dem Bund von den Trägern des Rettungsdienstes (Länder, Landkreise, kreisfreie Städte, Rettungszweckverbände, je nach den landesrechtlichen Bestimmungen) in Form einer Flugkostenpauschale erstattet; sie beträgt z. Z. 900,— DM pro Flugstunde.
Die Träger des Rettungsdienstes erheben für die Hubschrauber-Rettungseinsätze von den Patienten bzw. von den Sozialversicherungsträgern ein Benutzungsentgelt, das jedoch nicht in allen Fällen kostendeckend ist. Entstehende Defizite werden unterschiedlich durch die Länder oder die Träger des Rettungsdienstes ausgeglichen.
Darüber hinaus zahlen die Länder Zuschüsse zu den Kosten, die den Trägern des Luftrettungsdienstes im Investitionsbereich (Bau von Hangar, Betankungsanlage und Hubschrauberlandeplatz) entstehen.
Die Länder Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein haben bisher auch Zuschüsse für die in ihrem Bereich betriebenen Luftrettungsstationen der Deutschen Rettungsflugwacht e. V. geleistet.
Der Bund wird nach den dargelegten Kriterien den Hubschrauberrettungsdienst auch in Zukunft fördern.
7654* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978
Anlage 66
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Meinecke (Hamburg) (SPD) (Drucksache 8/ 1850 Frage B 21):
Kann die Bundesregierung mitteilen, wann der fertiggestellte Gesetzentwurf zur Änderung des Personenstandsgesetzes vom Bundeskabinett verabschiedet werden wird und wann mit der Einbringung im Deutschen Bundestag zu rechnen ist?
Der Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in bestimmten Fällen, der außer den Vorschriften über das gerichtliche Verfahren auch Regelungen für die Folgewirkungen — insbesondere auf das Ehe- und Familienrecht sowie auf das Sozialversicherungsrecht — enthält, ist inzwischen mit den Innenministern der Länder und den Landesjustizverwaltungen erörtert worden. Dabei hat sich bestätigt, daß gesetzestechnisch das Schwergewicht nicht bei der personenstandsund namensrechtlichen Regelung liegt; bei letzterer handelt es sich weitgehend um eine der Folgen, die sich aus der gerichtlichen Feststellung ergeben, daß eine Person künftig dem anderen Geschlecht zuzurechnen ist.
Der auf Grund der Gespräche mit den Ländern überarbeitete Entwurf wird voraussichtlich im Juli 1978 mit den Bundesressorts besprochen werden. Es ist vorgesehen, ihn alsdann dem Bundeskabinett zur Beschlußfassung vorzulegen.
Anlage 67
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Luster (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1850 Frage B 22) :
Welche ein- oder mehrbuchstabige Abkürzung für den Begriff „Bundesrepublik Deutschland" beabsichtigt die Bundesregierung für den Fall, daß bei Tabellen, statistischen Zusammenstellungen und ähnlichem wegen Platzmangels jede andere Kennzeichnung der Bundesrepublik Deutschland als durdi eine solche Abkürzung ausscheidet, in ihrem Zuständigkeitsbereich zu verwenden, ihren nachgeordneten Behörden vorzuschreiben und anderen Hoheitsträgern, aber ebenso Bürgern und Verbänden zu empfehlen, nachdem sich auch die Bundesregierung gegen die Kurzform „BRD" ausgesprochen hat?
Die Bundesregierung hat wiederholt, so insbesondere auch in der Antwort auf Ihre Frage vom April 1978 (vgl. Anlage 8 zu den Stenographischen Berichten über die Sitzungen des 8. Deutschen Bundestages, 84. Sitzung, S. 6651) erklärt, daß sich auch für amtliche Tabellenwerke, statistische Zusammenstellungen und dergleichen eine Form finden lassen sollte, die die Angabe der vollen Staatsbezeichnung „Bundesrepublik Deutschland" erlaubt und damit Abkürzungen überhaupt vermeidet. Sie hat weiter darauf hingewiesen, daß in den Fällen, in denen eine Kurzbezeichnung ausnahmsweise nicht zu umgehen ist, von den jeweils zuständigen Stellen von Fall zu Fall über die für ihre Zwecke geeignete Abkürzung — unter Vermeidung des Kürzels „BRD" — entschieden werden muß. Und sie hat schließlich dargelegt, daß eine einheitliche Festlegung für die staatliche Praxis daran scheitert, daß je nach dem Sachzusammenhang und im Blick auch auf internationale Gegebenheiten unterschiedliche Abkürzungen geboten sein können. Ich weise in diesem Zusammenhang ergänzend auch auf die in den Fragestunden am 12. und 26. April 1978 gegebenen Antworten hin (Stenographische Berichte, a. a. O., S. 6484 f., 6875 f.).
Mit Rücksicht auf diese Auffassung, die ich erneut bestätige, hält es die Bundesregierung auch nicht für angezeigt, Hoheitsträgern außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs; Bürgern oder Verbänden eine bestimmte einheitliche Abkürzungspraxis zu empfehlen.
Anlage 68
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Lenzer (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen B 23 und 24) :
Welche Grundsätze wird die Bundesregierung bei ihrer zukünftigen Förderung der Datenverarbeitung beachten?
Wie beurteilt sie die Wirkung ihrer bisherigen Fördermaßnahmen in diesem Bereich?
Zu Frage B 23:
Zunächst gibt es einige zentrale Grundsätze, die natürlich auch für die künftige Förderung gelten.
1. Die Vorhaben müssen einen Beitrag zu den Zielen des 3. Datenverarbeitungsprogramms leisten.
2. Sie müssen begründete Erfolgsaussichten haben.
3. Sie sollen eine reelle Chance für eine Breitenwirkung haben.
Die bisher erreichten Erfolge bei der Förderung der Datenverarbeitungsindustrie mit Basis in der Bundesrepublik Deutschland werden es in den kommenden Jahren zulassen, bei der Förderung mehr und mehr von der unmittelbaren Produktenentwidclung für den Markt abzugehen. Das Gewicht wird sich deshalb auf technologische und systemtechnische Entwicklungen verlagern. Die Datenverarbeitung kann künftig nicht mehr als eine isolierte Technik gesehen werden, sondern muß in Verbindung mit der Nachrichtentechnik und Bürotechnik einen Beitrag zu einer modernen Informationsverarbeitung leisten.
Bei der Anwendungsförderung wird in Zukunft weniger die Lösung instrumenteller Probleme im Vordergrund stehen. Es wird hier vielmehr darauf ankommen, besonders im Dienstleistungssektor, der in hohem Maße von der Qualität der Informationsverarbeitung abhängig ist, Engpässe zu beseitigen und neue Leistungen zu ermöglichen.
Zu Frage B 24:
Ich habe am 5. Juni 1978 dem Ausschuß für Forschung und Technologie des Deutschen Bundestages einen ausführlichen Bericht über Verlauf und Erfolg der Förderung im Rahmen des 3. Datenverarbeitungsprogramms zugestellt.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978 7655*
Anlage 69
Antwort
des Parl. Staatssekretärs .von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schäuble (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Frage B 25) :
Hält die Bundesregierung es faß zumutbar, daß nach dem Beamtenversorgungsgesetz eine geschiedene Ehefrau eines Beamten, die bei der Ehescheidung das 50. Lebensjahr bereits überschritten hat, nach dem Tode des Beamten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag hat, wenn ein Anspruch auf Versorgungsausgleich gegen die Erben des verstorbenen Beamten mangels Erbmasse nicht befriedigt werden kann, und ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, für Abhilfe zu sorgen?
Ich gehe davon aus, daß Sie Ehescheidungen nach dem 30. Juni 1977 ansprechen, so daß die Vorschriften des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) Anwendung finden. Nach den zivilrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes ist zwischen geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich vorgesehen. In Betracht kommen ein „Wertausgleich" von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung und ein „Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich" .
Wenn der Versorgungsausgleich im Rahmen eines „Wertausgleichs" erfolgt und wegen einer Beamtenversorgung des Ehemannes vom Familiengericht nach § 1587 b Abs. 2 BGB für die geschiedene Ehefrau Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden, kommt für die geschiedene Ehefrau eine eigene Versichertenrente nach Maßgabe der rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften in Betracht, nämlich bei Kindererziehung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze.
Erfolgt der Versorgungsausgleich im Rahmen eines „schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs", ist nach § 1587 g Abs. i Satz i BGB die Entrichtung einer Geldrente durch den ausgleichspflichtigen Ehegatten an den ausgleichsberechtigten Ehegatten vorgesehen. In diesem Falle wird der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit gewährt, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587 g Abs. i Satz 1 BGB hatte. Dieser Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
1. solange die geschiedene Ehefrau berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der Reichsversicherungsordnung ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2. wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Der Anspruch auf Geldrente im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bestimmt sich nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB. Es dürfte davon auszugehen sein, daß im allgemeinen, wenn diese Voraussetzungen beim Tode des ausgleichspflichtigen Ehegatten vorgelegen haben, auch die persönlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 BeamtVG
erfüllt sind, so daß ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren ist.
Allerdings ist die Gewährung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen an die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten allein deshalb, weil ihr der Verstorbene Unterhalt zu leisten hatte, im Beamtenversorgungsgesetz bei Ehescheidungen nach dem 30. Juni 1977 nicht vorgesehen. Auch das Rentenrecht gewährt aus diesem Anlaß keine Leistungen. Aus der Sicht des Beamtenversorgungsrechts besteht kein Anlaß, in den Fällen der Beendigung der Ehe durch Ehescheidung über das Rentenrecht hinauszugehen.
Anlage 70
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Brück auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Vohrer (FDP) (Drucksache 8/1850 Fragen B 26 und 27):
Welche Schritte hat die Bundesregierung bislang unternommen, um die Ergebnisse der UNCTAD-Schuldenkonferenz mit dem angekündigten Schuldenerlaß für die ärmsten Länder der Welt nach Einzelfallprüfung auch in praktische Maßnahmen umzusetzen?
Inwieweit gibt es hierbei ein internationales koordiniertes Vorgehen der Bundesregierung bei der Erarbeitung der Features?
Zu Frage B 26:
Die Bundesregierung hat durch ihren Delegationsleiter während der 9. Sondersitzung des UNCTAD-Rats auf Ministerebene über die Verschuldung der Entwicklungsländer am 9. März 1978 erklärt, daß sie bereit sei, zu erwägen, im Verhältnis zu den am wenigsten entwickelten Ländern auf der Grundlage der Fall-für-Fall-Prüfung öffentliche Kredite im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit in Zuschüsse umzuwandeln. Gegenwärtig prüft die Bundesregierung, welche Länder für eine solche Aktion in Frage kommen.
Zu Frage B 27:
Bei dem angekündigten Schuldenerlaß im Rahmen der von den Entwicklungsländern geforderten nachträglichen Konditionenanpassung handelt die Bundesregierung parallel mit anderen Hilfegebern wie der Schweiz, Kanada, Schweden und Finnland.
Im übrigen beteiligt sie sich intensiv an den Arbeiten zu koordinierten Regeln für alle Hilfegeber. Dazu wird vom 2. bis 10. Oktober 1978 in Genf im Rahmen der UNCTAD eine Regierungsexpertengruppe zusammentreten. Die Aufgabe dieser Gruppe ist durch die UNCTAD-Entschließung TD/B/L 501 vom 10. März 1978 definiert worden. Sie besteht darin, auf Grundlage der in der Entschließung beschriebenen Grundprinzipien sogenannte Features für Umschuldungsmaßnahmen in akuten Fällen und für Maßnahmen für Länder, die sich in strukturellen Entwicklungsschwierigkeiten befinden, ein gemeinsames Konzept zu erarbeiten. Dieses Konzept soll der UNCTAD V, die im Frühjahr 1979 stattfinden wird, vorgelegt werden.
7656* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978
Anlage 71
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Holtz (SPD) (Drucksache 8/1850 Fragen B 28 und 29) :
Teilt die Bundesregierung die in Empfehlung 833 der Parlamentarischen Versammlung des Europarates betreffend die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten des Europarates gegen internationale Steuerumgehung und -hinterziehung zum Ausdruck gebrachte Auffassung, daß die gegenwärtige Art und Weise der Zusammenarbeit auf diesem Gebiet in Europa ungenügend ist und daher eine Konvention erarbeitet werden sollte, die die Gebiete der direkten und indirekten Steuern sowie der Sozialabgaben umfaßt und die in § 10 der Empfehlung aufgeführten Maßnahmen ermöglicht, und wenn ja, welche Folgerungen zieht sie daraus?
Stimmt die Bundesregierung der Empfehlung 833 darin zu, daß geeignete internationale Maßnahmen getroffen werden sollten, um es Firmen und Privatpersonen zu erschweren, sich der europäischen und außereuropäischen Steueroasen zur Steuerumgehung zu bedienen, und gedenkt sie, in dieser Hinsicht im Europarat oder in einem anderen geeigneten Rahmen initiativ zu werden — bzw. vorhandene Initiativen zu unterstützen?
Zu Frage B 28:
Die Bundesregierung teilt die Auffassung, daß die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten des Europarates gegen die internationale Steuerhinterziehung weiter zu verbessern ist. Zu diesem Zwecke hat der Rat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft — nicht zuletzt auf deutsche Anregung — eine Richtlinie über die Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiete der direkten Steuern verabschiedet. Diese Richtlinie soll in Kürze auch auf wichtige indirekte Steuern (Mehrwertsteuer) erstreckt werden. Die Bundesregierung strebt ferner an, die Zusammenarbeit mit Ländern, die dem Europarat, nicht aber der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angehören, auf Grund bestehender Rechtshilfevereinbarungen zu verbessern und die Rechtsgrundlagen auszubauen. Eine Konvention zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates würde diese Bemühungen unterstützen und wird deshalb von der Bundesregierung begrüßt. Die Erfahrungen weisen aber darauf hin, daß die noch bestehenden Lücken in der Zusammenarbeit wahrscheinlich durch bilaterale 'Maßnahmen oder durch geeignete Maßnahmen innerhalb der EG schneller und wirksamer geschlossen werden können.
Die Bundesregierung hält auch eine bessere Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Sozialabgaben für notwendig. Die Bemühungen hierzu müssen aber gesondert von den Bemühungen um die steuerliche Zusammenarbeit vorangetrieben werden.
Wichtige Schritte sind in dieser Hinsicht bereits getan worden. Nach einem im Rahmen des Europarates ausgearbeiteten Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit können Beiträge in allen Zweigen der Sozialen Sicherheit, die dem Träger eines Vertragstaates geschuldet werden, im Gebiet eines anderen Vertragstaates nach dem Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen werden, die für die Einziehung der einem entsprechenden Träger dieses Vertragstaates geschuldeten Beträge gelten (Art. 69 Abs. 2 des Abkommens). Die Anwendung dieser Bestimmung hängt allerdings vom Abschluß entsprechender zwei-
oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen den Vertragstaaten dieses Europäischen Abkommens ab,
die sich auch auf das entsprechende gerichtliche Verfahren beziehen können. Solche Vereinbarungen bestehen bereits im Verhältnis zu mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft; sie sind ferner im Rahmen zweiseitiger Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und folgenden weiteren Mitgliedstaaten des Europarates wirksam: Griechenland, Osterreich, Portugal, Schweden und Spanien.
Zu Frage B 29:
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die Nutzung europäischer und außereuropäischer Steueroasen zur Steuerumgehung erschwert werden sollte. Auch diese Frage wird im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft untersucht. Entscheidende Schwierigkeit ist, daß die Nutzung der Steueroasen letztlich nur durch die Steueroasenländer selbst entscheidend eingeengt werden kann. Nach den bisherigen Erfahrungen sind diese Länder jedoch zu der dazu notwendigen Zusammenarbeit nicht bereit. Die Bundesregierung würde jede Initiative in der parlamentarischen Versammlung des Europarates begrüßen, die auf diesem Gebiet Fortschritte bringt und eine abgestimmte Haltung der Mitglieder des Europarates herbeiführt.
Anlage 72
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Coppik (SPD) (Drucksache 8/1850 Frage B 30) :
Warum sind „nicht-ärztliche" Psychotherapeuten seit dem 1. Januar 1978 umsatzsteuerpflichtig?
Die von Ihnen aufgeworfene Frage ist mit den obersten Finanzbehörden der Länder eingehend erörtert worden. Die Erörterung führte zu dem Ergebnis, daß die psychotherapeutische Tätigkeit nur dann nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn sie im Rahmen einer Tätigkeit als Arzt oder Heilpraktiker ausgeübt wird. Für diese Enscheidung waren folgende Überlegungen maßgebend:
Nach § 4 Nr. 14 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Dentist, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. i Ziff. 1 EStG steuerfrei. Die Psychotherapeuten sind in der Vorschrift nicht genannt. Sie können daher nur dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn sie Umsätze aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit wie die in der Vorschrift ausdrücklich genannten Berufe erbringen. Hierzu hat der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein Beruf als ähnlich anzuerkennen ist, wenn er in wesentlichen Merkmalen mit einem der im Gesetz genannten Berufe verglichen werden kann, wobei es nicht ausreicht, daß die zu beurteiLende Tätigkeit als Ausübung der Heilkunde zu
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978 7657*
qualifizieren ist (Urteil vom 25. März 1977, BStBl. II S. 579 mit weiteren Nachweisen).
Zur Anerkennung der Ähnlichkeit verlangt der BFH, daß der Beruf die typischen Merkmale des Vergleichsberufs aufweist. Als typisches und damit wesentliches Merkmal der im Gesetz aufgezählten Berufe stellt der BFH die Abhängigkeit der Berufsausübung von einer staatlichen Erlaubnis oder die Bindung an öffentlich-rechtliche Einschränkungen heraus. Nach diesen Grundsätzen hat der BFH z. B. bei medizinischen Fußpflegern und klinischen Chemikern die Berufsähnlichkeit verneint und damit die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG versagt.
Nach den dargelegten rechtlichen Anforderungen ist der Beruf des nichtärztlichen Psychotherapeuten weder dem Beruf des Arztes noch einem anderen in § 4 Nr. 14 UStG genannten Beruf ähnlich. Zwar kann die Tätigkeit des Psychotherapeuten wie bei den in § 4 Nr. 14 UStG genannten Berufen als Ausübung der Heilkunde angesehen werden. Die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten genügt aber nach der Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung der Berufsähnlichkeit nicht. Hierzu wären auch die Ähnlichkeit der Ausbildung und die Ähnlichkeit der Bedingungen erforderlich, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufs knüpft. Eine berufsrechtliche Regelung für nichtärztliche Psychotherapeuten gibt es aber zur Zeit noch nicht.
Im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit wird eine solche Berufsordnung zur Zeit allerdings vorbereitet. Durch diese bevorstehende berufsrechtliche Regelung wird gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen werden, die Tätigkeit derjenigen nichtärztlichen Psychotherapeuten, die die in der Berufsordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllen, von der Umsatzsteuer freizustellen.
Anlage 73
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haehser auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schwörer (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen B 31 und 32):
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß der am 31. Dezember 1976 dem Rat zugeleitete Richtlinienvorschlag (Artikel 1) über die Freigrenze für Reisemitbringsel im innergemeinschaftlichen Verkehr (200 ERE) inzwischen überholt ist, und wenn ja, wäre sie bereit, darauf hinzuwirken, daß eine kräftige Erhöhung der Freibeträge im Interesse der europäischen Bürger vorgenommen wird?
Ist die Bundesregierung bereit, darauf hinzuwirken, daß angesichts der Preissteigerungen und Wechselkursänderungen endlich ein großzügiger festgesetzter Freibetrag zugrunde gelegt wird, damit auch der interne Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft durch persönliche Einkäufe gefördert wird?
Die im Richtlinienvorschlag der Kommission vorgesehene Anhebung der Steuerfreigrenze auf 200 Europäische Rechnungseinheiten würde für die Bundesrepublik die Freigrenze von gegenwärtig 460 DM auf etwa 520 DM erhöhen. Für die übrigen, insbesondere die währungsschwachen EG-Mitgliedstaaten ergäbe sich eine weit stärkere Anhebung der Freigrenzen. Z. B. würde für Italien der Freibetrag mehr als verdoppelt werden. Bei der Beratung des Kornmissionsentwurfs auf Expertenebene haben bereits einige Mitgliedstaaten einen Vorbehalt gegen die geplante Erhöhung eingelegt. Schon wegen dieser währungspolitisch bedingten Auswirkungen dürfte daher eine über den Vorschlag der Kommission erheblich hinausgehende Anhebung der Steuerfreigrenze zur Zeit innerhalb der Gemeinschaft nicht durchzusetzen sein.
Es darf ferner nicht verkannt werden, daß durch die Reisefreibeträge — d. h. die Gewährung einer Steuerbefreiung im Einfuhrland und ein entsprechendes Steuerentlastungsverbot im Ausfuhrland — die Steuergrenzen innerhalb der Gemeinschaft partiell aufgehoben werden. Eine zu großzügige Festsetzung der Reisefreigrenzen könnte daher, solange die Steuersätze in der Gemeinschaft noch nicht harmonisiert sind, zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Je höher die Freibeträge festgesetzt werden, desto stärker werden sich die Verzerrungen, und zwar zu Lasten der Mitgliedstaaten mit den höchsten Steuersätzen, auswirken.
Die von der Kommission vorgeschlagenen 200 Europäischen Rechnungseinheiten erscheinen unter diesen Umständen zur Zeit als eine realistische Kompromißlösung. Die Bundesregierung wird daher diesen Vorschlag unterstützen.
Anlage 74
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Glos (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen B 33 und 34) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß mittelständische Unternehmen im Bereich der Bauwirtschaft oft große Verluste erleiden, weil das geltende Recht zwar dem Käufer einen ausreichenden Schutz bietet und die Großbanken durch dingliche Absicherung der Kredite gesichert sind, beim mittelständischen Handwerker aber der Schutz des Paragraphen 648 BGB nicht wirksam wird, und welche Folgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Welche Möglichkeit sieht die Bundesregierung, die bereits bestehende Makler- und Bauträgerverordnung dahin gehend zu ändern, daß auch mittelständischen Baubetrieben die notwendige Sicherheit gegenüber Bauträgerfirmen gewährleistet wird und ist die Bundesregierung dazu bereit?
Zu Frage B 33:
Der Bundesregierung ist bekannt, daß Bau- und Ausbauhandwerker sowie Baustoff-Lieferanten bei Zahlungsschwierigkeiten ihres Auftraggebers trotz der Schutzvorschrift des § 648 BGB Verluste erleiden können. Ob allerdings diese Verluste in der gegenwärtig günstigen Lage der Bauwirtschaft beträchtlich ins Gewicht fallen, erscheint fraglich. Der Bundesregierung liegen zwar keine verläßlichen statistischen Unterlagen hierzu vor (aus der Insolvenzstatistik z. B. lassen sich keine entsprechenden Aussagen ableiten). Das von Ihnen angesprochene Problem dürfte aber zur Zeit weniger gravierend sein, als noch vor zwei oder drei Jahren. Die Bauwirtschaft hat in den letzten Monaten nach allen hier vorliegenden Berichten und statistischen Unterlagen eine insgesamt erfreuliche Entwicklung verzeichnen können. Diese Entwicklung ist im Bereich der kleineren Handwerksbetriebe in ländlichen Re-
7658* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode 96. Sitzung Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978
gionen noch ausgeprägter verlaufen als in mittleren und großen Unternehmen des Baugewerbes. Auch nach eigenen Aussagen aus der Bauwirtschaft ist zur Zeit die Auftragslage befriedigend bis gut.
Zu den rechtlichen Ursachen von Insolvenzverlusten im Bereich der Bauwirtschaft hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Anfrage des Herrn Kollegen Immer (Anlage 25 zum Bericht über die 76. Sitzung des 8. Deutschen Bundestages vom 24. Februar 1978, Seite 6045), die im wesentlichen die gleiche Problematik betraf, dargelegt, daß in zahlreichen Konkursen die vorhandene Vermögensmasse durch Aus- oder Absonderungsrechte vorrangiger Dritter aufgezehrt werde. Wie die Bundesregierung in dieser Antwort weiter ausgeführt hat, kann die unbefriedigende Lage des Insolvenzwesens nur dadurch gebessert werden, daß die Vorrechte im Konkurs zurückgedrängt werden und dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger wieder mehr Geltung verschafft wird. Die in der Antwort erwähnte Kommission für Insolvenzrecht, die eine Reform der Konkurs- und Vergleichsordnung vorbereiten soll, hat ihre Arbeit inzwischen aufgenommen.
Zu Frage B 34:
Die Bundesregierung hält eine Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) nicht für erforderlich, da Ihrem Anliegen schon jetzt Rechnung getragen wird.
Zweck der MaBV ist es, Mißstände u. a. auf dem Bauträgersektor zu beseitigen. Der Verordnungsgeber hatte hierbei zwar in erster Linie eine Verbesserung des Verbraucherschutzes im Sinne, gleichermaßen wurde aber auch die Position des Bauhandwerkers verbessert. Nach § 3 Abs. 1 MaBV darf der Bauträger Vermögenswerte des Auftraggebers (Käufers) erst entgegennehmen, wenn der Vertrag rechtswirksam ist, eine Auflassungsvormerkung zumindest beantragt, das Vertragsobjekt von Globalbelastungen freigestellt und die Baugenehmigung erteilt worden ist. Die Zahlungen des Auftraggebers richten sich nach Baufortschritt und dürfen bestimmte, in § 3 Abs. 2 MaBV niedergelegte Höchstsätze nicht überschreiten.
Der Bauträger wird durch diese Regelung zur Vorleistung verpflichtet und dem Auftraggeber wächst eine Anwartschaft auf das Bauobjekt zu, die wertmäßig in etwa seinen darin investierten Abschlagszahlungen entspricht. Dieses Verhältnis könnte gestört werden, wenn der Bauträger frei über die Abschlagszahlungen verfügen dürfte, die anstehenden Bauhandwerkerrechnungen nicht begleichen und dadurch möglicherweise die Fertigstellung des Bauvorhabens gefährden würde, so daß der Auftraggeber schlimmstenfalls nur noch eine Anwartschaft auf eine Bauruine mit dem sich hieraus ergebenden Minderwert hätte. Dies soll durch § 4 Abs. 1 Nr. 2 MaBV verhindert werden, wonach der Bauträger Vermögenswerte des Auftraggebers nur zur Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens verwenden darf, auf das sich der Auftrag
bezieht; er muß sie also objektbezogen, d. h. zur Begleichung von Forderungen von Bauunternehmern, Bauhandwerkern usw., verwenden. Dadurch wird dieser Personenkreis ausreichend vor Verlusten geschützt.
Die Einhaltung u. a. dieser Bestimmungen ist Gegenstand der jährlich durchzuführenden Pflichtprüfung gem. § 16 MaBV. Etwaige Verstöße des Gewerbetreibenden gegen die Vorschriften der MaBV sind in dem der zuständigen Behörde einzureichenden Prüfungsbericht aufzuzeigen. Sofern der Bericht entsprechende Hinweise enthält, hat die Behörde auf Grund der von den obersten Landeswirtschaftsbehörden erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum § 34 c der Gewerbeordnung und zur Makler- und Bauträgerverordnung den Gewerbetreibenden anzuhalten, Verstöße künftig zu unterlassen. Bei schwerwiegenden Verstößen hat sie zu prüfen, ob eine Rücknahme der Erlaubnis nach § 53 GewO geboten ist.
Im übrigen können Zuwiderhandlungen des Gewerbetreibenden gegen ,die MaBV als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu DM 5 000 geahndet werden (§ 18 MaBV i. V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 GewO).
Anlage 75
Antwort
des Parl Staatssekretärs Dr. Böhme auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Evers (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen B 35 und 36) :
Welche Gründe sprechen dafür, daß die Ausbildungsfreibeträge für Kinder über 18 Jahre im Jahr der Vollendung des 18. Lebensjahres für das ganze Jahr gekürzt werden, während bei Wegfall der Freibetragsvoraussetzungen aus sonstigen Gründen eine zeitanteilige Kürzung erfolgt?
Beabsichtigt die Bundesregierung, an der jetzigen Regelung festzuhalten oder dem Deutschen Bundestag gegebenenfalls Änderungsvorschläge zu unterbreiten?
Zu Frage B 35:
Nach § 33 a Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können die Ausbildungsfreibeträge von 2 400 DM und 4 200 DM nur gewährt werden, wenn das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet hat. Diese auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses eingeführte Regelung ist der Vorschrift über die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von über 18 Jahre alten Kindern nachgebildet. Sie dient außerdem der Vereinfachung des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens.
Zu Frage B 36:
In ihrer Gesetzesvorlage zum Steueränderungsgesetz 1978, die am 2. Juni 1978 dem Bundesrat zugeleitet worden ist, schlägt die Bundesregierung eine Änderung des § 33 a Abs. 2 EStG dahin gehend vor, daß die betreffenden Ausbildungsfreibeträge für Kinder, die im Laufe des Kalenderjahres 18 Jahre alt werden, zeitanteilig gewährt werden können.
Anlage 76
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Büchner (SPD) (Drucksache 8/1850 Fragen B 37, 38 und 39) :
Welche konkreten Vorschläge hat die Landesregierung von Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit der Sanierung des Konzerns der VFW-Fokker und der Erhaltung des Werkes Speyer der Bundesregierung unterbreitet?
Welches Ergebnis haben die Bemühungen der Bundesregierung gehabt, die Landesregierung von Rheinland-Pfalz nach dem Beispiel der Bundesländer Bremen und Niedersachsen zu einem Engagement zugunsten des Konzerns VFW-Fokker zu gewinnen?
In welcher Höhe sind bisher Mittel aus den Bundeshaushalten an VFW-Fokker gegeben worden?
Zu Frage B 37:
Der Bund und die Länder Bremen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz hatten das Unternehmen VFW-Fokker zur Vorlage eines Unternehmenskonzeptes aufgefordert, das auf Beseitigung von Verlustquellen, Rationalisierung der Betriebsstättenstruktur und Wiedergewinnung der Wettbewerbsfähigkeit ausgerichtet sein sollte. Der daraufhin von der Geschäftsführung von VFW-Fokker unterbreitete Unternehmensplan wurde vom Bund sowie Bremen und Niedersachsen als Grundlage für die Gewährung von Sanierungshilfen akzeptiert, von Rheinland-Pfalz jedoch abgelehnt.
Zu Frage B 38:
Die Bundesregierung hat die Landesregierung von Rheinland-Pfalz mehrfach aufgefordert, sich mit den Ländern Bremen und Niedersachsen an den gemeinsam beratenen Sanierungshilfen für VFW-
Fokker zu beteiligen, um den ohne diese Hilfen unvermeidlichen Konkurs des Gesamtunternehmens zu verhindern. Der Konkurs hätte mit großer Wahrscheinlichkeit zum Verlust aller ca. 1 000 Arbeitsplätze in Speyer geführt.
Insbesondere ging es um die Beteiligung an einer langfristigen Bürgschaft der öffentlichen Hände von maximal 150 Millionen DM zur Sicherstellung der Liquidität. Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat sich gegen eine Beteiligung entschieden, weil sich das Unternehmen nicht in der Lage sah, in seiner Unternehmensplanung auf einen Abbau von Personal in Speyer zu verzichten. Ein solcher Personalabbau war in der Planung des Unternehmens auch für andere Werke vorgesehen, wenn auch in geringerer prozentualer Größenordnung.
Zu Frage B 39:
Mittel aus den Bundeshaushalten fließen VFW-
Fokker in erster Linie in Form von Auftragsentgelten für wehrtechnische Aufträge zu.
Soweit es um Zuschüsse oder Garantien geht, hat der Bund bisher folgende Hilfen direkt — oder indirekt über die Deutsche Airbus GmbH - zugunsten von VFW-Fokker bereitgestellt oder verbindlich zugesagt:
a) Entwicklungskostenzuschüsse ca. 800 Mio. DM
b) Vermarktungshilfen 126 Mio. DM
c) Zahlung auf Grund Serienbürgschaft für VFW-614 und
Zuschüsse zur Verlustabdeckung
aus Abbruch VFW-614 max. 342 Mio. DM
d) Bürgschaftsobligen
(Airbusserie
und Sanierungshilfe) ca. max. 650 Mio. DM
Die Leistungen unter c) sind vom Unternehmen aus Jahresüberschüssen bedingt zurückzuzahlen.
Anlage 77
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Daweke (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen B 40 und 41):
Kann die Bundesregierung Meldungen der Lippischen Landeszeitung sowie der Lippischen Rundschau vom 19. Mai 1978 bestätigen, wonach im „Planungsausschuß für regionale Wirtschaftsstruktur„ beabsichtigt ist, 16 sogenannte C-Schwerpunktorte abzustufen?
Falls ja, kann die Bundesregierung die in der gleichen Meldung geäußerte Auffassung bestätigen, wonach u. U. die Stadt Lemgo von der beabsichtigten Änderung betroffen wird und künftig A- bzw. B-Schwerpunkt sein wird?
Der Planungsausschuß der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" hat bei seinen Eckwertbeschlüssen vom 12. Dezember 1977 zum 7. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe entschieden, daß insgesamt 16 bisherige C-Schwerpunktorte mit einer Förderpräferenz von 15 % zu B-Schwerpunktorten bzw. A-Schwerpunktorten mit einer Förderpräferenz von 20 % bzw. 25 % aufgestuft werden können. Die Meldungen der Lippischen Landeszeitung und der Lippischen Rundschau vom 19. Mai 1978 sind insoweit zutreffend.
In seiner Anmeldung zum 7. Rahmenplan hat das Land Nordrhein-Westfalen vorgeschlagen, im Regionalen Aktionsprogramm „Ostwestfalen—Oberbergisches Land" die Förderpräferenz für die Stadt Lemgo auf 20 % (A-Schwerpunktort) aufzustufen.
Der Planungsausschuß der Gemeinschaftsaufgabe wird am 8. Juni 1978 über den 7. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Beschluß fassen. Es kann davon ausgegangen werden, daß der Planungsausschuß dem Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen zustimmt und die Stadt Lemgo mit dem 7. Rahmenplan A-Schwerpunktort wird.
Anlage 78
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Freiherr Spies von Büllesheim (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen B 42 und 43) :
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Ist der Bundesregierung bekannt, daß der Kreis Heinsberg als solcher Arbeitslosendaten hat, die (28. Februar 1978) rund 30 v. H. über dem Bundesdurchschnitt und 25 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegen, je Kopf der Bevölkerung eines der geringsten Beträge des Bruttoinlandsprodukts (1975 den geringsten Wert) aller Kreise und kreisfreien Städte im Lande Nordrhein-Westfalen hat, er als Ganzes die Förderschwelle für die Gemeinschaftsaufgabe weit überschreiten würde und er die Daten der Region Mönchengladbach so nach unten gedrückt hat, daß diese Region die Förderschwelle um 19 v. H. übersteigt?
Wie könnte die Bundesregierung die Nichtaufnahme der Arbeitsmarktregion Mönchengladbach in den 7. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe und damit auch die Nichtaufnahme des größten Teil des Kreises Heinsberg rechtfertigen, wenn gleichzeitig Regionen mit erheblich besseren Wirtschaftsdaten nur mit der Begründung der Besitzstandswahrung in der Förderung verbleiben?
Zu Frage B 42:
Der Bundesregierung sind die in Frage 42 genannten Daten durchaus bekannt. Die Bundesregierung weist jedoch darauf hin, daß der Kreis Heinsberg kein eigenständiger regionaler Arbeitsmarkt der Gemeinschaftsaufgabe ist, sondern teilweise dem regionalen Arbeitsmarkt Aachen und teilweise dem regionalen Arbeitsmarkt Mönchengladbach zugeordnet ist. Bei einer Ausgliederung wirtschaftsschwacher Teilräume von regionalen Arbeitsmärkten würden in der Bundesrepublik eine ganze Reihe von Teilgebieten Fördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe werden. Im übrigen wird der Kreis Heins-berg, soweit er Teil der Arbeitsmarktregion Aachen ist, als Fördergebiet in den 7. Rahmenplan aufgenommen. Es kann davon ausgegangen werden, daß die Förderung von Investitionsvorhaben und die Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze in dem der Arbeitsmarktregion Aachen zugehörigen Kreisgebiet angesichts der geringen räumlichen Entfernungen nicht ohne Auswirkungen auf den übrigen Kreisteil bleiben wird und somit in seiner Wirkung einer Förderung des gesamten Kreises Heinsberg ziemlich nahekommen dürfte.
Frage B 43:
Nach einer intensiven Prüfung des neuen Datenmaterials für die Kriterien der Fördergebietsabgrenzung kam der Planungsausschuß am 12. Dezember 1977 zum Ergebnis, daß diese Datenbasis mit zu großen Unsicherheiten behaftet ist und daher eine umfassende Neuabgrenzung der Fördergebiete auf dieser Grundlage nicht vorgenommen werden kann. Da aber bei besonders gravierenden Datenänderungen in bisherigen Nichtfördergebieten vermutet werden muß, daß hier neue Problemregionen entstanden sind, hat der Planungsausschuß am 12. Dezember 1977 einer Übergangslösung in Form einer eng begrenzten und zeitlich befristeten Fördergebietsausdehnung zugestimmt. Die neuen Fördergebiete wurden einheitlich unter Zugrundelegung einer Unsicherheitsmarge des neueren Datenmaterials von mindestens 25 °/o aus der Gesamtzahl der bisherigen Nichtfördergebiete ausgewählt. Auf der Grundlage eines mit großen Unsicherheiten behafteten Datenmaterials erschien eine gleichzeitige Entlastung von Regionen aus der Förderung nicht gerechtfertigt, zumal sich die Lage dieser Regionen in der Regel absolut kaum verbessert oder gar verschlechtert hat gegenüber dem Zeitpunkt der Aufnahme als Fördergebiet. Insofern ist es nicht berechtigt, von Besitzstandswahrung bisheriger Fördergebiete zu sprechen.
Anlage 79
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Feinendegen (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Frage B 44):
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Region Mönchengladbach bereits bei den Datenreihen vergangener Jahre die Förderschwelle der Gemeinschaftsaufgabe jeweils nur knapp verfehlt hat, und wie würde sich damit ein Beschluß des Planungsausschusses vertragen, jetzt, nachdem die Region infolge Verschlechterung der Wirtschaftslage nach den objektiven bundeseinheitlichen Daten die Förderschwelle um 19 v. H. überschritten hat, sie in die Förderung des 7. Rahmenplanes dennoch nicht aufzunehmen, weil diese Daten plötzlich nicht mehr angewandt werden sollen, sondern statt dessen das Prinzip der Besitzstandswahrung vorrangig gelten soll? -
Der Bundesregierung ist bekannt, daß die Arbeitsmarktregion Mönchengladbach bei der letzten Neuabgrenzung mit einer Gesamtmeßziffer von 231 nicht allzu weit von dem für die Aufnahme als Fördergebiet maßgeblichen Schwellenwert von 250 entfernt war. Eine Reihe von Regionen lag allerdings noch näher am Schwellenwert. Der Planungsausschuß für regionale Wirtschaftsstruktur ist am 12. Dezember 1977 nach einer intensiven Prüfung des neueren Datenmaterials für die Kriterien der Fördergebietsabgrenzung zum Ergebnis gelangt, daß diese Datenbasis mit zu großen Unsicherheiten behaftet ist und daher eine umfassende Neuabgrenzung der Fördergebiete nicht vorgenommen werden kann. Da aber bei besonders gravierenden Datenänderungen in bisherigen Nichtfördergebieten vermutet werden muß, daß hier neue Problemregionen entstanden sind, hat der Planungsausschuß einer Übergangslösung in Form einer eng begrenzten und zeitlich befristeten Fördergebietsausdehnung zugestimmt. Die neuen Fördergebiete wurden einheitlich unter Zugrundelegung einer als realistisch angesehenen Unsicherheitsmarge des neueren Datenmaterials von mindestens 25 % ausgewählt. Ein alternatives Modell, das von einer Unsicherheitsmarge von mindestens 15 % ausging, wurde vom Planungsausschuß am 12. Dezember 1977 abgelehnt, da die Fehlermarge des neueren Datenmaterials höher eingeschätzt wurde und außerdem die damit verbundene Fördergebietsausdehnung als unvertretbar angesehen wurde. Eine Entlassung von Regionen aus der Förderung auf der Basis eines mit so großen Unsicherheiten behafteten Datenmaterials, die im Einzelfall über eine Fehlermarge von 25 % hinausgehen können, erschien nicht gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Regionen in der Regel heute absolut schlechter dastehen als zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme als Fördergebiet. Die Bundesregierung hält daher den Vorwurf der Besitzstandswahrung bisheriger Fördergebiete für ungerechtfertigt.
Anlage 80
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Kunz (Weiden) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1850 Frage B 45):
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978 7661*
Treffen die Angaben in der Neuen Zürcher Zeitung vom 24. Januar 1978 zu, wonach nach dem Stande vom März 1977 von insgesamt 1 505 in FAO-Projekten eingesetzten Experten nur 33 aus der Bundesrepublik Deutschland kamen (dagegen 206 aus Großbritannien, 117 aus Frankreich, 78 aus Belgien, 64 aus den Niederlanden und 34 aus Dänemark), und was gedenkt die Bundesregierung zutreffendenfalls zu tun, um den deutschen personellen Anteil entsprechend ihrem hohen finanziellen Beitrag anzuheben?
Nach den letzten Personalstandsberichten der FAO (Stand: November 1977) ergibt die Repräsentanz deutscher Experten in FAO-Projekten folgendes Bild:
Die Finanzierung der Experten in FAO-Projekten erfolgt fast ausschließlich aus außerbudgetären Mitteln. Von den insgesamt 1 666 — aus außerbudgetären Mitteln finanzierten — FAO-Bediensteten, die in den FAO-Projekten und in den FAO-Regionalbüros tätig sind, entfallen 90 auf die Bundesrepublik Deutschland. Damit ist gleichwohl eine ausreichende Repräsentanz deutschen Personals noch nicht erreicht.
Mit diesem generellen Problem, d. h. mit den Gründen der unterproportionalen personellen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in internationalen Organisationen — insbesondere den Vereinten Nationen — sowie mit Maßnahmen, die getroffen werden können, um den deutschen Personalanteil zu vergrößern, setzt sich der „Bericht der Bundesregierung über deutsches Personal in internationalen Organisationen" auseinander. Dieser Bericht wurde am 26. April 1978 dem Auswärtigen Ausschuß unterbreitet. Am 10. Mai 1978 haben sich alle drei Fraktionen auf eine gemeinsame Beschlußempfehlung an das Plenum des Deutschen Bundestages verständigt, in der die Verwirklichung der Verbesserungsvorschläge der Bundesregierung noch im Jahre 1979 gefordert wird. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Bundestagsdrucksache 8/1806 vom 16. Mai 1978.
Anlage 81
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Jenninger (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1850 Frage B 46):
Ist die Bundesregierung bereit, die Schwierigkeiten, die nach § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (I SGB) für die Leistung von Amtshilfe der Sozialleistungsträger gegenüber Strafverfolgungsbehörden entstanden sind, durch gesetzgeberische Maßnahmen zu beheben?
Die Bundesregierung ist bereit, mitzuwirken, die Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung von § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (I SGB), insbesondere bei der Strafverfolgung, ergeben haben, durch die Erstellung einer Neufassung der genannten Vorschrift zu beheben. Eine erste Ressortbesprechung hat im Mai 1978 stattgefunden, eine weitere wird alsbald folgen.
Anlage 82
Anwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Hasinger (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen B 47 und 48) :
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die in die Diskussion gekommene Verschiebung der Sozialwahlen um ein Jahr eine Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts der Versicherten bedeuten würde, und wird sie deshalb eine diesbezügliche Initiative zur Änderung der derzeitigen Rechtslage ablehnen?
Beabsichtigt die Bundesregierung, Änderungen des bewährten Wahlverfahrens zu den Sozialwahlen dem Bundesgesetzgeber vorzuschlagen oder durch Verordnung vorzunehmen und gegebenenfalls welche?
Zu Frage B 47:
Die Bundesregierung teilt die in Ihrer Frage dargelegte Auffassung nicht. Wenn der Gesetzgeber die Amtsperiode der derzeitigen in freier Wahl gewählten Organmitglieder um ein Jahr verlängern sollte, kann darin kaum eine Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts der Versicherten gesehen werden. Die Bundesregierung wird die vorliegenden Vorschläge zur Verlegung der nächsten allgemeinen Wahlen sorgfältig prüfen. Sie kann erst nach Abschluß dieser Prüfung entscheiden, ob sie dem Bundestag einen entsprechenden Gesetzesvorschlag machen wird.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände haben der Bundesregierung am 4. April 1978 gemeinsam Vorschläge zur Verbesserung des derzeitigen Wahlrechts gemacht. Weitere Vorschläge wurden von den Verbänden der Sozialversicherungsträger vorgelegt. Diese Vorschläge stimmen weitgehend mit den Vorschlägen der Wahlbeauftragten in ihrem Schlußbericht über die allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahre 1974 und den Überlegungen in dem Bericht der Bundesregierung zu Fragen der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung vom 3. November 1975 (Bundestagsdrucksache 7/4244) überein.
Zu Frage B 48:
Die Prüfung, ob und welche Gesetzesänderungen die Bundesregierung dem Bundestag vorschlagen wird, ist noch nicht abgeschlossen.
Anlage 83
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Krockert (SPD) (Drucksache 8/1850 Frage B 49):
Gedenkt die Bundesregierung auf dem Verordnungswege die unbefristete Arbeitserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer bereits nach acht Jahren — beziehungsweise bei noch früher erworbener Aufenthaltsberechtigung auch zu diesem früheren Zeitpunkt — zu ermöglichen, und wann wird eine entsprechende Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung in Kraft treten?
Nach einem Vorschlag der Bund-Länder-Kommission zur Fortentwicklung einer umfassenden Konzeption der Ausländerbeschäftigungspolitik soll ausländischen Arbeitnehmern künftig nach einem achtjährigen ununterbrochenen und rechtmäßigen Arbeitsaufenthalt eine unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt werden. Ein entsprechender Verordnungsentwurf zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung ist mit den beteiligten Bundesressorts, den
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Bundesländern und der Bundesanstalt für Arbeit bereits abgestimmt. Wegen des engen Zusammenhangs ist beabsichtigt, die Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung gleichzeitig mit der Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes, durch die der aufenthaltsrechtliche Status ausländischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen verbessert wird, in Kraft zu setzen. Mit dem Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift ist nach der gegenwärtigen Zeitplanung am 1. Oktober 1978 zu rechnen.
Es ist nicht vorgesehen, ausländischen Arbeitnehmern, denen die Aufenthaltsberechtigung ausnahmsweise schon vor Ablauf von acht Jahren erteilt wird, eine unbefristete Arbeitserlaubnis zu erteilen. Diese Arbeitnehmer haben aber auch künftig nach einem fünfjährigen ununterbrochenen und rechtmäßigen Arbeitsaufenthalt einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Arbeitserlaubnis mit fünfjähriger Geltungsdauer.
Anlage 84
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Voigt (Frankfurt) (SPD) (Drucksache 8/1850 Frage B 50)
Ist der Bundesregierung die Studie des Frankfurter Deutschen Gewerkschaftsbundes bekannt, die eine erhebliche Dunkelziffer bei der statistischen Erfassung von jugendlichen Arbeitslosen (siehe u. a. Meldung der Frankfurter Rundschau vom 30. Mai 1978) feststellt, und wenn, welche Konsequenzen beabsichtigt die Bundesregierung daraus für ihre statistischen Untersuchungen und für weitere Maßnahmen mit dem Ziel der Verringerung der Zahl arbeitsloser Jugendlicher zu ziehen?
Der Bundesregierung ist die Studie des Deutschen Gewerkschaftsbundes bisher lediglich aus Pressemitteilungen bekannt. Soweit der Inhalt dieser Studie aus der Meldung der Frankfurter Rundschau vom 30. Mai 1978 zu entnehmen ist, kann bereits jetzt folgendes bemerkt werden:
Die Bemühungen der Arbeitsämter, die von sozialpädagogischen Maßnahmen wirkungsvoll unterstützt werden, waren in den letzten Jahren gerade auch auf die Gruppe der Jugendlichen hin ausgerichtet. Dies dürfte wesentlich dazu beigetragen haben, daß sich die Arbeitslosenquote der Jugendlichen während der ganzen Rezession am Arbeitsmarkt etwa im Rahmen der Gesamtarbeitslosenquote hielt und derzeit mit 3,3 % sogar deutlich darunter liegt. Insbesondere durch die Berufsberatung der Arbeitsämter in den allgemeinbildenden Schulen werden praktisch alle Schulabgänger rechtzeitig vor dem Schulentlaßtermin angesprochen.
Das System unserer Berufsberatung stellt es den Jugendlichen frei, sich beim Arbeitsamt zu melden. Dies bedeutet, daß sich eine Reihe von Jugendlichen nicht meldet. Für die über 18jährigen Jugendlichen ohne Beschäftigung besteht allerdings ein besonderer Anreiz zur Meldung beim Arbeitsamt, weil nur dann Kindergeld gezahlt werden kann.
Die Berufsberatungsstatistik gibt keine Auskunft zur Arbeitslosigkeit von Jugendlichen. Sie erfaßt —
von der Zeit nach den Schulentlaßterminen im Herbst einmal abgesehen — überwiegend Schüler, die sich vor ihrer Schulentlassung um eine Ausbildungsstelle bemühen. Sofern sie die Schule verlassen haben, eine Suche nach einer Ausbildungsstelle aussichtslos erscheint und sie deshalb alternativ einen Arbeitsplatz suchen, werden sie in der Arbeitsvermittlung als Arbeitslose erfaßt.
Ein Vergleich mit der Berufsschulstatistik ist nur bedingt möglich, da diese als Auffanggruppe Jugendliche „ohne Beruf und/oder arbeitslos" erfaßt, also nicht nur arbeitslose Jugendliche, sondern auch diejenigen, die aus unterschiedlichen persönlichen Gründen auf die Aufnahme einer Beschäftigung verzichten. Diese Gruppe generell als arbeitslos zu bezeichnen, erscheint daher problematisch.
Ebenso können die Teilnehmer an berufsvorbereitenden Lehrgängen nicht als arbeitslos angesehen werden. Sie werden im übrigen zu einem großen Teil nach Abschluß der Lehrgänge in Arbeit und weitere Ausbildung vermittelt.
Anlage 85
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Koblitz (SPD) (Drucksache 8/1850 Fragen B 51 und 52) :
Besteht beim Bundesverteidigungsministerium die Absicht, die Standortverwaltungen im Raume Aachen unter Auflassung der Standortverwaltung Eschweiler-Stolberg neu zu ordnen?
Besteht die Absicht, die bisherige Standortverwaltung Eschweiler-Stolberg nach Geilenkirchen zu verlegen und an Stelle der bundeseigenen Gebäude in Eschweiler Neubauten für den Zweck der Unterbringung der Standortverwaltung zu erstellen, oder aber besteht die Absicht, die Standortverwaltung EschweilerStolberg mit der Standortverwaltung in Aachen in neuzuerstellenden Gebäuden unterzubringen und zusammenzulegen?
Zu Frage B 51:
Eine Absicht, die Standortverwaltungen im Raume Aachen unter Auflösung der Standortverwaltung Eschweiler-Stolberg neu zu ordnen, besteht nicht.
Zu Frage B 52:
Zur Frage einer aus militärischen oder aus verwaltungsorganisatorischen Gründen möglichen Verlegung der Standortverwaltung Eschweiler-Stolberg nach Geilenkirchen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Aussage nicht gemacht werden. Ob eine derartige Verlegung notwendig wird, hängt von einer neuen Stationierungsplanung der Streitkräfte für den Raum Geilenkirchen ab. Die Überlegungen hierzu sind jedoch noch nicht abgeschlossen.
Eine Zusammenlegung der Standortverwaltungen Aachen und Eschweiler-Stolberg ist in keinem Falle beabsichtigt.
Anlage 86
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Pieroth (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1850 Frage B 53):
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978 7663*
Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, angesichts der derzeitigen problematischen Lage auf dem Ausbildungsmarkt für Schulabgänger ihre laut früheren Aussagen grundsätzlich positive Haltung zu Ausbildungsstätten bei Bundeswehreinheiten dahin gehend zu überdenken, daß sie der Errichtung weiterer solcher Ausbildungsstätten, z. B. beim Jabogeschwader 33 Sobernheim/Pferdsfeld, zustimmt?
Ihre Frage, inwieweit es angesichts der derzeitigen Lage auf dem Ausbildungsmarkt für Schulabgänger möglich ist, der Errichtung weiterer Ausbildungsstätten bei Bundeswehreinheiten, z. B. dem Jagdbombergeschwader 35 in Sobernheim/Pferdsfeld, zuzustimmen, beantworte ich wie folgt:
Die Bundeswehr hat wegen des allgemeinen Mangels an Ausbildungsplätzen für Jugendliche ihre Ausbildungskapazität seit 1975 um über 1 000 Ausbildungsplätze vergrößert; damit wurde die jährliche Einstellungsquote gegenüber 1974 um mehr als 60 % erhöht.
Einzelheiten über die Erweiterungsprogramme sind Ihnen mit Schreiben vom 26. August 1976 mitgeteilt worden.
In diesem Jahr werden darüber hinaus noch zwei weitere Ausbildungsstätten eingerichtet. Dies war kurzfristig u. a. möglich, weil die entsprechenden Einheiten die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen konnten.
In Sobernheim/ Pferdsfeld sind — wie Ihnen bekannt — diese Voraussetzungen nicht gegeben, so daß Ihrem Anliegen leider nicht entsprochen werden kann.
Anlage 87
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Würtz (SPD) (Drucksache 8/1850 Fragen B 54 und 55):
Kann das Bundesverteidigungsministerium mitteilen, wann die zugesagte Überprüfung der besonderen Dienstzeitbelastung für Unteroffiziere mit Portepee durch zusätzliche Dienste als FwW, OvWA, OvD u. ä. abgeschlossen wird?
Sind schon jetzt Konsequenzen aus der angeordneten Überprüfung erkennbar?
Zu Frage B 54:
Zur Zeit wird in der Bundeswehr eine Erhebung über die tatsächliche Dienstzeitbelastung der Soldaten durchgeführt. In diese Erhebung sind auch die zusätzlichen Dienste wie z. B. OvWa, OvD und ähnliche eingeschlossen.
Die Überprüfung der besonderen Dienstzeitbelastungen wird etwa Mitte Oktober 1978 abgeschlossen sein.
Zu Frage B 55:
Sachlich begründete Aussagen hinsichtlich eines Ausgleiches und/oder organisatorischer Maßnahmen sind erst nach Vorliegen der aktuellen Übersicht über die besondere Dienstzeitbelastung der Soldaten und nach entsprechender Prüfung und Bewertung möglich.
Anlage 88
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Broll (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen B 56 und 57) :
Treffen Pressemeldungen zu, daß eine Spezialeinheit der Bundeswehr oder sonstige Angehörige der Bundeswehr vor dem Besuch des KPdSU-Generalsekretärs Breschnew in Hamburg Straßen nach möglichen, den Besucher gefährdenden Gegenständen oder sonstigen gefährlichen Vorkehrungen abgesucht haben?
Welche anderen polizeilichen Sicherheitsvorkehrungen haben Kräfte der Bundeswehr bei Gelegenheit des Staatsbesuches oder bei sonstigen, besonderen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlangenden Gelegenheiten vorgenommen oder könnten sie nach Auffassung der Bundesregierung vornehmen?
Zu Frage B 56:
Am 6./7. Mai 1978 waren 90 Soldaten des Pionierbataillons 3 aus Stade anläßlich des Breschnew-Besuches in Hamburg im Rahmen einer technischen Amtshilfe im Einsatz. Ein entsprechendes Amtshilfeersuchen war am 25. April 1978 durch den Hamburger Innensenator an das Bundesministerium der Verteidigung gerichtet und hier positiv entschieden worden.
Grund für dieses Amtshilfeersuchen war, daß Hamburg allein die umfangreichen Maßnahmen der Sicherheitsstufe I nicht durchführen konnte. Die technische Amtshilfe bestand im Absuchen von Brückenbauwerken und Kanalschächten entlang der Fahrstrecke auf versteckte Ladungen. Unmittelbar nach Durchführung dieser Maßnahme wurden die Objekte an den Streckenschutz (Polizei bzw. BGS) übergeben.
Insoweit treffen die von Ihnen angesprochenen Pressemeldungen zu.
ZuFrageB57:
Es handelte sich im vorliegenden Falle — wie dargestellt — nicht um eine polizeiliche Sicherheitsmaßnahme, sondern um eine notwendige technische Amtshilfe, für die andere Kräfte nicht zur Verfügung standen.
Polizeiliche Sicherheitsmaßnahmen wurden weder bei diesem Staatsbesuch noch bei anderen Gelegenheiten durch die Bundeswehr wahrgenommen. Dies verbieten allein schon die entsprechenden Bestimmungen des GG.
Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, hieran etwas zu ändern.
Anlage 89
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Biehle (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1850 Frage B 58) :
Ist die Bundesregierung bereit, im Interesse der von der Unwetterkatastrophe vom 22. und 23. Mai 1978 in Bayern und in Baden-Württemberg betroffenen Gemeinden und Bürger bzw. Firmen für den Einsatz der Bundeswehr keinerlei Kosten in Rechnung zu stellen, zudem der Einsatz der Bundeswehrsoldaten weitgehendst im öffentlichen Interesse (rascher Wasserablauf der Flüsse und Bäche, Straßensicherung, Verhinderung weiterer Wasserschäden an Häusern und in Betrieben) lag?
Der Katastrophenschutz obliegt in erster Linie den Ländern. Der Einsatz der Bundeswehr bei Naturkatastrophen ist nur zulässig, wenn das betrof-
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fene Land oder die von ihm beauftragten Behörden die Hilfe der Bundeswehr anfordert (Art. 35 Abs. 2 GG).
Auf Grund entsprechender Ersuchen hat die Truppe bei dem Unwetter im süddeutschen Raum in zahlreichen Fällen mit erheblichem Aufwand an Personal und Material Hilfe geleistet.
Auch Hilfeleistungen in Katastrophenfällen sind grundsätzlich kostenpflichtig. Die für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden (Länder) haben die Aufwendungen der Bundeswehr zu ersetzen.
Hierbei sehen die maßgebenden Richtlinien die Vergünstigung vor, daß die Personalkosten nicht zu erstatten sind, sondern lediglich die Sachkosten (z. B. Verwendung von Fahrzeugen und Geräten). Als weiterer Vorteil ist vorgesehen, daß die Sachkosten entsprechend dem Grad des von der Truppe festgestellten Ausbildungsinteresses gemindert werden. Je nach der Art des Einsatzes der Truppe kann das Ausbildungsinteresse, das an den durchzuführenden Arbeiten besteht, bis zu 100 % betragen. Bei 100 %igem Ausbildungsinteresse entfällt somit eine Kostenforderung. Diese Möglichkeiten der Kostenminderungen oder Abstandnahmen von Kostenerhebungen werden auch bei den Hilfsmaßnahmen der Bundeswehr im Mai 1978 ausgeschöpft werden.
Sollten darüber hinaus in Einzelfällen noch Forderungen des Bundes bestehen, wird von mir geprüft werden, inwieweit ein Bundesinteresse vorliegt und auch auf die Restkosten verzichtet werden kann (§ 63 Bundeshaushaltsordnung). Ich werde mich gegebenenfalls bemühen, die erforderliche Zustimmung des Herrn Bundesministers der Finanzen für einen solchen Kostenverzicht zu erreichen.
Anlage 90
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Windelen (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Frage B 59):
Trifft es zu, daß „immer mehr Fälle von gemeinsamen Treffen von Bundeswehroffizieren und Altnazis im Rahmen der Traditionspflege — bekannt" werden, wie in einem Leserbrief in den „Westfälischen Nachrichten" vom 27. Mai 1978 vom stellvertretenden Bundesvorsitzenden der Jungsozialisten, Reinhard Schultz, behauptet wird, und wenn ja, welche Folgerungen zieht die Bundesregierung daraus?
Mir ist nicht bekannt, daß immer mehr Fälle von gemeinsamen Treffen von Bundeswehr-Offizieren und Alt-Nazis auftreten. Im übrigen bitte ich Sie um Verständnis, daß es nicht Aufgabe des Bundesministers der Verteidigung sein kann, einen polemischen Leserbrief zu bewerten, aus dem ein Satz die Bundeswehr betrifft. Die Unterstellung rechtslastiger Tendenzen der Bundeswehr habe ich mehrfach im Deutschen Bundestag sowie in der Öffentlichkeit zurückgewiesen, zuletzt Anfang dieses Jahres.
Anlage 91
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die
Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Höpfinger
(CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen B 62 und 63) :
Teil die Bundesregierung die Auffassung, daß sich jede staatlidie Behörde, also auch die Bundesluftwaffe, an die staatlich festgelegten Verwaltungsgrenzen halten muß?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß das Überfliegen von Randgemeinden unzulässig ist, wenn diese in eine Stadt mit mehr als 100 000 Einwohnern eingemeindet worden sind?
Zu Frage B 62:
Der militärische Luftverkehr über der Bundesrepublik Deutschland wird in der Verantwortung des Bundesministers der Verteidigung, insbesondere auf der Grundlage des § 30 LuftVG, durchgeführt.
Zu Frage B 63:
Die von Ihnen angesprochene Festlegung, daß Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern im Tiefflug nicht überflogen werden dürfen, ist eine ausschließlich für den militärischen Luftverkehr gültige interne Bestimmung. Sie wurde mit Rücksichtnahme auf die Bevölkerung erlassen.
Für aus der Luft eindeutig erkennbar zum Kern solcher Städte gehörende Siedlungsgebiete trifft dies ebenfalls zu.
Die vielerorts in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Zusammenlegungen von Gemeinden und Vororten zu größeren Verwaltungseinheiten können nicht von vornherein zu Beschränkungen in der Nutzung des Luftraums führen, insbesondere dann nicht, wenn damit keine tatsächliche Veränderung der Besiedlungsdichte einhergeht.
Die Planung von Tiefflügen nach Verwaltungsgrenzen ist nicht durchführbar. Der Luftraum über der Bundesrepublik Deutschland ist dafür zu klein. Eine unverhältnismäßig hohe Lärmbelästigung der übrigen Landesteile wäre die Folge. Dies kann aber der betroffenen Bevölkerung nicht zugemutet werden.
Anlage 92
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Daubertshäuser (SPD) (Drucksache 8/1850 Fragen B 64 und 65) :
Kann die Bundesregierung das im Heft Nr. 6/78 des Verbraucher- und Freizeit-Magazins DM veröffentlichte Untersuchungsergebnis bestätigen, wonach „die Arzneimittelschränke der bundesdeutschen Krankenhäuser zum großen Teil überalterte und damit riskante Medikamente enthalten", und ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, neben der im Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen vorgesehenen Benennung von Kontrolleitern in Krankenhausapotheken zusätzlich Fachpersonal zur Kontrolle der Medikamentendepots in Krankenhäusern ohne Apotheke vorzuschreiben?
Ist die Bundesregierung bereit, durch entsprechende Normierung sicherzustellen, daß alle Arzneimittelpackungen mit einem allgemein verständlichen Haltbarkeitsdatum versehen werden müssen?
Zu Frage B 64:
Das im Heft 6/78 des Verbraucher- und Freizeitmagazins „DM" erwähnte Untersuchungsergebnis ist der Bundesregierung seit langem bekannt. Konsequenzen aus diesem Ergebnis sind bereits in dem z. Z. im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen gezogen worden (Bun-
Deutscher Bundestag —. 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978 7665*
destags-Drucksache 8/1812). So ist es nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 dieses Entwurfes erforderlich, daß zwischen dem Krankenhaus und der Apotheke, die dieses mit Arzneimitteln versorgt, ein Vertrag geschlossen wird, der die Überprüfung des Arzneimittelvorrats des Krankenhauses durch die Apotheke einschließt. Nach § 14 Abs. 4 Satz 3 hat der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker die Arzneimittelvorräte in den zu versorgenden Krankenhäusern nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und die ordnungsgemäße Aufbewahrung zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Außerdem bedarf der Inhaber einer öffentlichen Apotheke einer zusätzlichen Erlaubnis, wenn er ein Krankenhaus mit Arzneimitteln beliefern will, die nur erteilt werden darf, wenn u. a. das notwendige Personal in der Apotheke vorhanden ist, damit der o. g. Überprüfungspflicht auch Rechnung getragen werden kann (§ 14 Abs. 5). Wieviel Personal im Einzelfall vorhanden sein muß, wird in der Betriebsordnung für Krankenhausapotheken vorgeschrieben werden, die auf Grund der Ermächtigung des § 21 erlassen werden wird.
Nach Auffassung der Bundesregierung sind damit alle Voraussetzungen geschaffen, um in Zukunft eine ordnungsgemäße Prüfung der Arzneimittelvorräte in Krankenhäusern zu gewährleisten.
Zu Frage B 65:
Nach den Kennzeichnungsvorschriften des § 10 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ist generell vorgeschrieben, daß das Verfalldatum auf den Behältnissen und, soweit verwendet, den äußeren Umhüllungen von Fertigarzneimitteln in deutlich lesbarer Schrift und auf dauerhafte Weise angegeben werden muß. Nach § 10 Abs. 7 des Gesetzes kann die Angabe des Verfalldatums entfallen, wenn die Dauer der Haltbarkeit mehr als drei Jahre beträgt.
Der Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit des Deutschen Bundestages hat zu dieser Regelung in seinem Bericht — Drucksache 7/5091 — vom 28. April 1976 zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts u. a. ausgeführt, „daß hierdurch dem Verbraucherschutz hinreichend Rechnung getragen wird".
Diese Regelung steht auch im Einklang mit der 1. Pharmazeutischen Richtlinie der EG von 1965, nach der das Verfalldatum nur anzugeben ist, wenn die Dauer der Haltbarkeit weniger als drei Jahre beträgt.
Die Bundesregierung ist der Meinung, daß die z. Z. geltende Regelung für den Schutz des Verbrauchers ausreichend und eine Ausweitung zur Deklaration des Verfalldatums nicht erforderlich ist.
Anlage 93
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Kunz (Weiden) (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Frage B 66) :
Welche Schlußfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Zahlen des Statistischen Bundesamtes (s. F. Schmidt: Med. Welt 28, 1183 11977]), wonach im zuletzt ausgewerteten Jahr 1975 24 132 Bundesbürger an Krebs der Luftröhre, der Bronchien und der Lunge starben, was nicht nur einen neuen Rekord der absoluten Zahl der Lungenkrebstoten darstellt, sondern mit einer Steigerungsrate von 3,7 gegenüber dem Vorjahr und mit 860 zusätzlichen Todesfällen auch die höchste Zunahme seit 1956 bedeutet, und sieht sie auch auf Grund dieser Zahlen keinen Anlaß, eine Werbung für Zigaretten unter dem Aspekt des Leichtrauchens, die sich ausschließlich auf Filterzigaretten beschränkt und dem Raucher geringere Gesundheitsschädlichkeit suggeriert, als Verstoß gegen § 22 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts zu betrachten?
Die Werbung für Zigaretten mit Aussagen über das „Leichtrauchen" ist auch nach Auffassung der Bundesregierung problematisch. Die ZigarettenIndustrie hat dies erkannt und 1977 in einer freiwilligen Vereinbarung die Verwendung der Begriffe „leicht" etc. an die Einhaltung bestimmter Werte für Nikotin und Kondensat (Teer) im Raum einer Zigarette geknüpft. Die Bemühungen der Industrie sind als ein erster Schritt zur Bekämpfung von Auswüchsen in der Werbung für Zigaretten durchaus zu begrüßen. Im einzelnen vermag die Vereinbarung aus gesundheitspolitischer Sicht aber noch nicht voll zu befriedigen. Die Bundesregierung prüft daher zur Zeit, ob und inwieweit auf dem Verordnungswege die Verwendung der Begriffe „leicht" und „mild" im Zusammenhang mit anderen Informationsmaßnahmen, z. B. der Angabe eines Warnhinweises, geregelt werden sollte. In der Diskussion ist weiterhin eine mögliche Ausdehnung dieser Regelungen auf andere Tabak-Erzeugnisse.
Im übrigen weise ich darauf hin, daß die Vorschädigungszeiten durch Rauchen bis zur Ausbildung bösartiger Neubildungen viele Jahre erfordern, so daß die jetzt festgestellte Zunahme solcher Todesfälle nicht als Ausdruck für die derzeit gegebene Situation der Gefährdung durch Rauchen angesehen werden darf.
Anlage 94
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Frage B 67):
Ist der Bundesregierung bekannt, welche freien Jugendgruppen deutscherseits an dem jüngst abgehaltenen deutschpolnischen Jugendforum teilgenommen haben und welche Themen beiderseits erörtert bzw. für künftige Zusammentreffen vorgeschlagen wurden?
An dem 1. Deutsch-Polnischen Jugendforum haben Vertreter folgender Jugendverbände teilgenommen:
Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend Bund der Deutschen Katholischen Jugend
Bund Demokratischer Jugend/Bund Deutscher Pfadfinder
Deutsche Beamtenbundjugend Deutsche Schreberjugend Deutsche Wanderjugend
DGB-Jugend
DAG-Jugend
Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder Solidaritätsjugend Deutschlands
Sozialistische Jugend Deutschlands — Die Falken — Naturfreundejugend Deutschlands
Bund der Deutschen Landjugend
Hessischer Jugendring
Die Landesjugendringe Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und SchleswigHolstein.
Als Gäste haben teilgenommen: Jungsozialisten Deutschlands Junge Union Deutschlands
Jungdemokraten.
In drei Arbeitsgruppen wurden folgende Themen erörtert:
— die Rolle, Aufgabe und Beteiligung der Jugend für die Verbesserung und Vertiefung der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen;
— Erziehung und Bildung der jungen Generation in beiden Ländern für den Frieden und die Normalisierung sowie ihre Bedeutung für die weitere Entwicklung zwischen beiden Staaten und
— die Zusammenarbeit der Jugendorganisationen beider Länder und ihre Bedeutung für die Verwirklichung der KSZE-Schlußakte.
Das 2. Deutsch-Polnische Jugendforum wird 1979
in der Volksrepublik Polen durchgeführt. Die hier zu behandelnden Themen werden in einer Vorbereitungsgruppe festgelegt.
Anlage 95
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Jäger (Wangen) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1850 Frage B 68) :
Wie hoch wäre das zu erwartende Defizit der Deutschen Bundesbahn im Jahre 1978 anzusetzen, wenn die gesamten Wegekosten der Bahn — so, wie das im Straßenverkehr geschieht — von der öffentlichen Hand aus Haushaltsmitteln aufzubringen wären?
Es trifft nicht zu, daß die öffentliche Hand für die Wegekosten im Straßenverkehr aufzukommen hat. Die Ausgaben für den Straßenverkehr werden zwar aus öffentlichen Haushalten getätigt; mit Einnahmen aus Kraftfahrzeug- und Mineralölsteuern jedoch stehen Deckungsmittel zur Verfügung, die insgesamt in etwa den Gesamtaufwendungen für das Straßenwesen — einschließlich Verkehrspolizei — entsprechen. Bei Übernahme des gesamten Aufwands für den Schienenweg auf den Bundeshaushalt würde sich — bezogen auf die Verhältnisse des Jahres 1976 — kein Bilanzverlust mehr ergeben. Der Jahresabschluß der Deutschen Bundesbahn würde um rund 5,7 Milliarden DM entlastet.
Anlage 96
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Kleinert (FDP) (Drucksache 8/1850 Fragen B 69 und 70):
Welche Kosten sind insgesamt durch den Ausbau des Güterbahnhofs Maschen bei Hamburg entstanden?
In welchem Maße und mit welchem finanziellen meßbaren Erfolg wird die Anlage nunmehr ausgelastet?
Zu Frage B 69:
Der Neubau des Rangierbahnhofs Maschen einschließlich des Neubaus der Güterzugstrecke von Maschen über Jesteburg nach Buchholz sowie des Rückbaus der nicht mehr benötigten Rangiersysteme in Hamburg ist mit rd. 770 Millionen DM veranschlagt. Dieser Betrag wird nach Angaben der Deutschen Bundesbahn nicht überschritten werden. Bisher sind rd. 630 Millionen DM verausgabt. Noch auszuführen sind die signaltechnischen Arbeiten für das Süd-Nord-System und die Rückbaumaßnahmen in den stillzulegenden alten Rangierbahnhöfen.
Der Rangierbahnhof Maschen besteht aus zwei rangiertechnischen Systemen. Dem Nord-Süd-System und dem Süd-Nord-System. Das Nord-SüdSystem hat bereits am 28. Mai 1978 den Betrieb voll aufgenommen. Nach Abschluß der Restarbeiten wird das Süd-Nord-System im Jahre 1979 stufenweise in Betrieb genommen.
Der tägliche Wagenausgang im Nord-Süd-System liegt z. Z. bei rd. 3 100 Wagen und unterschreitet somit den geplanten Leistungsumfang (3 500 Wagen/ Tag) geringfügig.
Zur Frage B 70:
Ein finanziell meßbarer Teilerfolg kann erst im Zuge des Rückbaus der nach Verlagerung der Aufgaben zum Rangierbahnhof Maschen nicht mehr benötigten Anlagen der bestehenden Rangiersysteme des Hamburger Raumes eintreten. Es ist vorgesehen, nunmehr die ersten Rückbaumaßnahmen einzuleiten.
Anlage 97
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Seefeld (SPD) (Drucksache 8/1850 Frage B 71):
Teilt die Bundesregierung meine Auffassung, daß Kraftfahrer der Meinung sind, auf den Autobahnen Vorfahrt zu haben und deshalb durch das Urteil des Oberlandesgerichts München verunsichert werden, wonach der Vorrang der Kraftfahrer auf Bundesautobahnen dadurch eingeschränkt wird, daß den auf der durchgehenden Fahrbahn befindlichen Autofahrer dann bei einem Zusammenstoß mit einem in die Autobahn einfahrenden Kraftfahrer ein Mitverschulden trifft, wenn er vor Autobahneinfahrten sein Tempo nicht rechtzeitig verringert, und wenn ja, wird die Bundesregierung eine Initiative ergreifen, um die entstandene Rechtsunsicherheit zu beseitigen?
Die Rechtslage ist so eindeutig, daß kein Anlaß für eine Verunsicherung der Kraftfahrer besteht:
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978 7667*
Auf Autobahnen hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn die Vorfahrt (§ 18 Abs. 3 StVO). Diese Vorschrift gilt nicht nur bei uns, sondern weltweit (Artikel 25 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968).
Nach allgemeinen Grundsätzen darf man sich auch in diesem Fall die Vorfahrt nicht erzwingen: Erkennt der auf der Autobahn Fahrende, daß der Einfahrende die Vorfahrt mißachtet, muß er die notwendigen Maßnahmen, z. B. Geschwindigkeitsreduzierung, treffen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.
Anlage 98
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Würtz (SPD) (Drucksache 8/1850 Fragen B 72 und 73) :
Wie lange gedenkt die Bundesregierung noch, den mangelnden Sicherheitsstandard für den Flughafen Bremen zu tolerieren?
Ist die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auf Grund der Antworten auf meine Anfragen vom 12./13. April und 10./11. Mai 1978 bereit, die Verantwortung für die Sicherheit der Flughafenanwohner und Passagiere zu übernehmen?
Die Bundesregierung läßt das Unterschreiten von Sicherheitsstandards im Luftverkehr nicht zu. Da auch am Flughafen Bremen — wie Ihnen auf Ihre Anfragen vom 12./13. April und 10./11. Mai 1978 mitgeteilt worden ist — die Mindestsicherheitskriterien erfüllt sind, liegt dort ein Sicherheitsrisiko für die Anwohner und die Passagiere nicht vor. Für die Bundesregierung stellt sich daher die Frage nach Tolerierung mangelhafter Sicherheit und Übernahme von Verantwortung im Sinne Ihrer Fragestellung nicht.
Zur Verbesserung der Sicherheitssituation am Flughafen Bremen über die vorhandene Mindestsicherheit hinaus hat die Freie und Hansestadt Bremen mit Beteiligung des Bundesministers für Verkehr inzwischen Maßnahmen eingeleitet. Diese Maßnahmen sind z. T. schon durchgeführt oder befinden sich in der Vorbereitung.
Anlage 99
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Frau Verhülsdonk (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Frage B 74) :
Ist der Bundesregierung bekannt, daß nach Absinken des Hochwassers auf die Hochwasserstufe 2 bei dem plötzlichen Wiedereinsetzen der Schiffahrt Flutwellen entstanden, durch die Gebäude überschwemmt wurden, die bis dahin nicht betroffen waren, und sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, mit Rücksicht auf hochwassergefährdete Städte am Mittelrhein niedrigere Pegelwerte für die Hochwasserstufe 2 international auszuhandeln, oder besteht wenigstens die Möglichkeit, dafür Sorge zu tragen, daß die zahlreichen zu gleicher Zeit anfahrenden Schiffe größere Abstände voneinander einhalten müssen?
Infolge der durch das Rheinhochwasser in der 4. Mai-Woche wirksam gewordenen Schiffahrtssperre war ein Schiffsstau im Mittelrheingebiet entstanden, der bei zurückgehendem Hochwasser zu einem besonders dichten Verkehr geführt hat. Ob durch
die Schiffahrt zusätzliche Schäden verursacht worden sind. und ob diese ggf. darauf zurückzuführen sind, daß bestehenden Vorschriften zuwidergehandelt wurde, wird z. Z. geprüft. Sobald die Untersuchungen abgeschlossen sind, werde ich Sie über das Ergebnis unterrichten.
Anlage 100
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Frau Hoffmann (Hoya) (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Frage B 75) :
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie hoch der Anteil an den Unfällen auf den Straßen und Autobahnen der Bundesrepublik Deutschland ist, die durch Ausländer verursacht wurden oder an denen Ausländer beteiligt waren, untergliedert in Personenwagen, Lkw- und Transporterverkehr, und was unternimmt die Bundesregierung, um eine Einschränkung dieser Zahlen zu erreichen?
Der Bundesregierung liegen aus der amtlichen Unfallstatistik Erkenntnisse darüber vor, wie viele Ausländer in welchen Verkehrsteilnahmeformen an Straßenverkehrsunfällen beteiligt und in welchem Maße sie dabei zu Schaden gekommen sind. Die Einzelheiten finden sich im Tabellenteil der amtlichen Statistik über Straßenverkehrsunfälle des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 8, Verkehr, Reihe 3.3, Straßenverkehrsunfälle 1976 (vgl. Anlage).
Aus diesen Angaben geht nicht hervor, in welchem Umfang Unfälle durch Ausländer verursacht wurden.
Ausländer mit Wohnsitz im Inland und Wohnsitz im Ausland waren an Unfällen mit Personenschaden 1976 in 47 406 Fällen beteiligt. Bei insgesamt 682 869 Beteiligten sind dies 6,9 %.
Der Anteil der Ausländer an den Unfallbeteiligten beträgt bei
Pkw-Führern 7,3 % und bei den Lkw-Führern 9,7 %.
Die Bundesregierung setzt die Bemühungen fort, durch gezielte Aufklärung für Ausländer deren Unfallrisiko im Bundesgebiet herabzusetzen. Hierbei unterscheidet sie nach Ausländern mit Wohnsitz im Inland und solchen mit Wohnsitz im Ausland. Während die ausländischen Kraftfahrer, besonders die Pkw-Führer .mit Wohnsitz im Ausland, über die im Bundesgebiet geltenden Geschwindigkeitsregelungen sowie über Engpässe und Ausweichstrecken im Ferienreiseverkehr bereits im Heimatland über die Deutsche Zentrale für den Fremdenverkehr mit fremdsprachigen Faltblättern informiert werden, führt der Deutsche Verkehrssicherheitsrat mit Haushaltsmitteln der Bundesregierung eine Aufklärungsaktion für Gastarbeiter durch, die ihre Heimatländer besuchen.
Im Bereich des Lkw-Verkehrs arbeitet die Bundesregierung mit den Ländern in dem Bestreben zusammen, durch technische Überwachung der im Ausland zugelassenen Fahrzeuge an der Grenze und durch Kontrolle der Fahrzeiten von Lkw-Führern in ausländischen Fahrzeugen Gefahren für den Straßenverkehr im Bundesgebiet zu vermeiden.
7668* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978
2 Straßenverkehrsunfälle 1976
2.5 An Straßenverkehrsunfällen mit Personenschaden beteiligte und verunglückte
Fahrzeugführer und Fußgänger nach ihrer Herkunft 1976
An Unfällen mit Personenschaden Beteiligte Verunglückte
Herkunft Insge samt Kraftfahrzeugführer Personenkraftwagen darunter Motorzweirädern Radfahrer Fußgänger Andere Insgesamt Getötete Schwer- Leicht-
von Güterkraftfahrzeuge
Verletzte
Innerhalb von Ortschaften
Beteiligte insgesamt 488 089 379 449 288 750 21 093 62 667 42 807 61 351 4 482 242 889 5 434 69 540 167 915
darunter
Ausländer mit Wohnsitz im Inland 30 699 22 710 19 154 1 076 2 160 2 299 5 521 169 15 577 241 4 084 11 252
davon mit Staatsangehörigkeit
Griechenland 2 120 1 446 1257 58 116 137 523 14 1 112 18 286 808
Italien 3 679 2 899 2 511 140 213 233 529 18 1 721 23 427 1 271
Jugoslawien 5 075 3 895 3 308 273 219 362 770 48 2 375 31 604 1 740
Spanien 1 041 708 571 38 94 104 223 6 567 10 159 398
Türkei 10 022 6 347 5 190 159 952 1 009 2 611 55 5 958 93 1 621 4 244
andere 8 762 7 415 6 317 408 566 454 865 28 3 844 66 987 2 791
Ausländer mit Wohnsitz im Ausland 2 637 2 441 1 810 426 162 39 153 4 872 13 247 612
davon aus
Norwegen, Schweden,
Dänemark 126 108 65 31 7 — 18 — 38 — 13 25
Großbritannien 145 132 92 24 10 2 11 — 56 1 21 34
Belgien, Niederlande,
Luxemburg 848 812 578 161 60 7 27 2 240 4 67 169
Frankreich 455 427 322 63 38 8 18 2 174 2 50 122
Schweiz 206 196 165 17 14 3 7 — 55 — 14 41
Österreich 268 254 185 39 25 5 9 — 92 2 24 66
Italien 101 97 70 23 3 4 — — 32 — 6 26
Vereinigte Staaten 181 166 144 16 3 4 11 — 64 1 22 41
anderen Ländern 307 249 189 52 2 6 52 — 121 3 30 88
Außerhalb von Ortschaften
Beteiligte insgesamt 194 780 180 408 143 149 15 572 18 344 6 757 5 687 1 928 114 105 6 408 40 737 66 960
darunter
Ausländer mit Wohnsitz im Inland 10 457 9 990 8 492 914 431 194 252 21 5 940 275 1 941 3 724
davon mit Staatsangehörigkeit
Griechenland 504 482 424 38 18 11 11 — 283 14 87 182
Italien 1 051 1 006 885 71 40 17 26 2 630 26 193 411
Jugoslawien 1 706 1 600 1 349 186 48 41 55 10 897 40 309 548
Spanien 249 238 193 22 22 6 5 — 145 6 51 88
Türkei 2 570 2 428 2 211 77 127 69 68 5 1 517 67 487 963
andere 4 377 4 236 3 430 520 176 50 87 4 2 468 122 814 1 532
Ausländer mit Wohnsitz im Ausland 3 613 3 553 2 204 1 131 160 18 38 4 1 519 79 496 944
davon aus
Norwegen, Schweden,
Dänemark 229 226 126 81 13 — 3 — 91 6 16 69
Großbritannien 168 167 103 48 11 — 1 — 83 4 29 50
Belgien, Niederlande,
Luxemburg 1 378 1 353 837 440 58 8 15 2 579 32 201 346
Frankreich 434 428 251 146 21 2 4 — 199 7 63 129
Schweiz 223 220 161 43 14 2 1 — 93 3 32 58
Osterreich 455 453 262 149 34 1 — 1 192 13 71 108
Italien 143 139 67 70 1 1 3 — 49 2 13 8
34
Vereinigte Staaten 140 135 110 18 3 2 3 — 67 2 22 43
anderen Ländern 443 432 287 136 5 2 8 1 166 10 49 107
Innerhalb und außerhalb von Ortschaften
Beteiligte insgesamt 682 869 559 857 431 899 36 665 81 011 49 564 67 038 6 410 356 994 11 842 110 277 234 875
darunter
Ausländer mit Wohnsitz im Inland 41 156 32 700 27 646 1 990 2 591 2 493 5 773 190 21 517 516 6 025 14 976
davon mit Staatsangehörigkeit
Griechenland 2 624 1 928 1 681 96 134 148 534 14 1 395 32 373 990
Italien 4 730 3 905 3 396 211 253 250 555 20 2 351 49 620 1 682
Jugoslawien 6 781 5 495 4 657 459 267 403 825 58 3 272 71 913 2 288
Spanien 1 290 946 764 60 116 110 228 6 712 16 210 486
Türkei 12 592 8 775 7 401 236 1 079 1 078 2 679 60 7 475 160 2 108 5 207
andere 13 139 11 651 9 747 928 742 504 952 32 6 312 188 1 801 4 323
Ausländer mit Wohnsitz im Ausland 6 250 5 994 4 014 1 557 322 57 191 8 2 391 92 745 1 556
davon aus
Norwegen, Schweden,
Dänemark 355 334 191 112 20 — 21 — 129 6 29 94
Großbritannien 313 299 195 72 21 2 12 — 139 5 50 84
Belgien, Niederlande,
Luxemburg 2 226 2 165 1 415 601 118 15 42 4 819 56 268 515
Frankreich 889 855 573 209 59 10 22 2 373 9 113 251
Schweiz 429 416 326 60 28 5 8 — 148 5 46 99
Osterreich 723 707 447 188 59 6 9 1 284 15 95 174
Italien 244 236 137 93 4 5 3 — 81 2 19 60
Vereinigte Staaten 321 301 254 34 6 6 14 — 131 3 44 84
anderen Ländern 750 681 476 183 7 8 60 1 287 13 79 195
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978 7669*
2 Straßenverkehrsunfälle 1976
2.11 Bei Straßenverkehrsunfällen verunglückte Kinder, Jugendliche und
Heranwachsende nach Alter und Geschlecht
Alter männlich und weiblich männlich weiblich
VollendetesLebensjahr
insgesamt 1) darunter zusammen darunter zusammen darunter
Fußgänger Radfahrer Führer Mitfahrer Fußgänger Radfahrer Führer Mitfahrer Fußgänger Radfahrer Führer Mitfahrer
von Kraftfahrz. von Kraftfahrz. von Kraftfahrz.
Innerhalb von Ortschaften
o . 22 12 — 10
1 1 842 939 40 368 1 025 550 26 . 202 816 388 14 — 166
2 424 . 211 — 213
3 2 217 1 569 . 548 1 279 950 . 266 937 618 — 282
4 3 068 2 238 160 . 594 1 886 1 420 105 . 320 1 182 818 55 — 274
5 4 032 2 786 475 . 687 2 433 1 698 340 . 345 1 598 1 087 135 — 342
0 bis 5 11 159 7 532 675 4 2 643 6 623 4 618 471 4 1 356 4 533 2 911 204 — 1 287
6 5 102 3 423 964 2 655 3 196 2 087 728 2 344 1 905 1 335 236 — 311
7 5 587 3 448 1 455 1 644 3 509 2 033 1 108 1 338 2 077 1 414 347 — 306
8 5 217 2 755 1 727 — 701 3 262 1 596 1 300 — 342 1 953 1 157 427 — 359
9 4 606 2 057 1 832 1 677 2 877 1 150 1 374 1 328 1 725 904 457 — 349
10 4 600 1 861 2 068 2 636 2 830 1 014 1 489 2 306 1 769 846 579 - 330
11 4 341 1 395 2 275 7 637 2 765 748 1 670 4 326 1 572 646 602 3 311
12 4 185 1 164 2 363 10 611 2 700 623 1 759 7 287 1 484 540 604 3 324
13 4 035 840 2 380 56 715 2 582 408 1 790 39 326 1 451 432 588 17 389
14 4 344 798 2 182 273 1 055 2 621 357 1 639 208 401 1 720 441 540 65 654
6 bis 14 42 017 17 741 17 246 352 6 331 26 342 10 016 12 857 264 2 998 15 656 7 715 4 380 88 3 333
0 bis 14 53 176 25 273 17 971 356 8 974 32 965 14 634 13 328 268 4 354 20 189 10 626 4 584 88 4 620
15 8 376 739 1 601 3 752 2 248 5 483 314 1 186 3 113 850 2 891 425 415 637 1 398
16 17 160 763 1 107 11 681 3 580 13 626 338 777 10 805 1 689 3 529 425 329 872 1 891
17 16 504 772 860 10 714 4 132 13 204 363 586 10 051 2 191 3 292 409 273 656 1 941
18 14 907 634 517 9 729 4 006 11 124 325 341 8 391 2 054 3 782 309 176 1 337 1 952
19 12 785 623 373 8 355 3 404 9 219 346 227 6 815 1 811 3 561 276 145 1 537 1 593
20 10 707 535 287 6 695 3 164 7 388 289 162 5 238 1 680 3 313 245 125 1 452 1 484
Außerhalb
von Ortschaften
23 14 — 9
1 900 72 10 373 487 47 7 202 413 25 3 — 171
2 412 214 — 198
3 624 90 . 516 345 54 . 278 279 36 — 238
4 730 133 23 . 567 387 81 13 . 291 343 52 10 — 276
5 820 134 41 . 640 436 79 29 . 325 384 55 12 — 315
0 bis 5 3 074 429 74 1 2 531 1 655 261 49 1 1 324 1 419 168 25 — 1 207
6 924 163 115 — 640 503 98 82 — 320 421 65 33 — 320
7 981 168 179 1 624 576 106 134 1 327 405 62 45 — 297
8 1 140 177 240 1 716 669 101 187 — 376 471 76 53 1 340
9 1 075 127 254 1 686 618 73 194 1 346 457 54 60 — 340
10 1 199 112 287 1 790 707 65 222 1 412 492 47 65 — 378
11 1 167 110 322 3 725 674 63 236 3 368 493 47 86 — 357
12 1 176 99 296 6 770 662 53 212 6 389 514 46 84 — 381
13 1 268 74 361 17 807 691 40 264 14 369 577 34 97 3 438
14 1 581 112 312 62 1 083 786 46 235 53 447 795 66 77 9 656
6 bis 14 10 511 1 142 2 366 92 6 841 5 886 645 1 766 79 3 354 4 625 497 600 13 3 487
0 bis 14 13 585 1 571 2 440 93 9 372 7 541 906 1 815 80 4 678 6 044 665 625 13 4 694
15 3 136 135 224 762 2 001 1 660 70 150 647 786 1 476 65 74 115 1 215
16 6 418 134 188 3 018 3 065 4 429 66 132 2 837 1 388 1 989 68 56 181 1 677
17 7 565 144 156 3 017 4 231 5 294 89 100 2 851 2 245 2 270 55 56 165 1 986
18 12 085 106 93 7 579 4 294 8 911 77 66 6 348 2 408 3 174 29 27 1 231 1 886
19 11 466 115 55 7 617 3 660 8 528 88 32 6 146 2 247 2 936 27 23 1 469 1 413
20 10 305 116 43 6 565 3 568 7 755 90 24 5 348 2 283 2 548 25 19 1 216 1 285
Innerhalb und außerhalb von Ortschaften
0 . 45 26 — 19
1 2 742 1 011 50 741 .1 512 597 33 . 404 1 229 413 17 — 337
2 836 . 425 — 411
3 2 841 1 659 . 1 064 1 624 1 004 . 544 1 216 654 — 520
4 3 798 2 371 183 . 1 161 2 273 1 501 118 . 611 1 525 870 65 — 550
5 4 852 2 920 516 1 327 2 869 1 777 369 670 1 982 1 142 147 — 657
0 bis 5 14 233 7 961 749 5 5 174 8 278 4 879 520 5 2 680 5 952 3 079 229 — 2 494
6 6 026 3 586 1 079 2 1 295 3 699 2 185 810 2 664 2 326 1 400 269 — 631
7 6 568 3 616 1 634 2 1 268 4 085 2 139 1 242 2 665 2 482 1 476 392 — 603
8 6 357 2 932 1 967 1 1 417 3 931 1 697 1 487 — 718 2 424 1 233 480 1 699
9 5 681 2 184 2 086 2 1 363 3 495 1 223 1 568 2 674 2 182 958 517 — 689
10 5 799 1 973 2 355 3 1 426 3 537 1 079 1 711 3 718 2 261 893 644 — 708
11 5 508 1 505 2 597 10 1 362 3 439 811 1 906 7 694 2 065 693 688 3 668
12 5 361 1 263 2 659 16 1 381 3 362 676 1 971 13 676 1 998 586 688 3 705
13 5 303 914 2 741 73 1 522 3 273 448 2 054 53 695 2 028 466 685 20 827
14 5 925 910 2 494 335 2 138 3 407 403 1 874 261 848 2 515 507 617 74 1 290
6 bis 14 52 528 18 883 19 612 444 13 172 32 228 10 661 14 673 343 6 352 20 281 8 212 4 980 101 6 820
0 bis 14 66 761 26 844 20 361 449 18 346 40 506 15 540 15 143 348 9 032 26 233 11 291 5 209 101 9 314
15 11 512 874 1 825 4 514 4 249 7 143 384 1 336 3 760 1 636 4 367 490 489 752 2 613
16 23 578 897 1 295 14 699 6 645 18 055 404 909 13 642 3 077 5 518 493 385 1 053 3 568
17 24 069 916 1 016 13 731 8 363 18 498 452 686 12 902 4 436 5 562 464 329 821 3 927
18 26 992 740 610 17 308 8 300 20 035 402 407 14 739 4 462 6 956 338 203 2 568 3 838
19 24 251 738 428 15 972 7 064 17 747 434 259 12 961 4 058 6 497 303 168 3 006 3 006
20 21 012 651 330 13 260 6 732 15 143 379 186 10 586 3 963 5 861 270 144 2 668 2 769
1) Einschl. ohne Angabe des Geschlechts.
7670* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978
Anlage 101
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Langguth (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1850 Frage B 76) :
Ist die Bundesregierung bereit, ihren in dem Schreiben des Bundesministers für Verkehr vom 15. August 1977 dargelegten Standpunkt hinsichtlich II S (Instrumenten-Landesystem) der Betriebsstufe I und des Gleitwegwinkels auf dem Flughafen Stuttgart-Echterdingen zu überprüfen, falls die von der Landesregierung von Baden-Württemberg bei Professor Steierwald vom Institut für Straßenbau und Verkehrswesen der Universität Stuttgart in Auftrag gegebene Untersuchung neue Lösungsmöglichkeiten hinsichtlich der gegebenen Zwangspunkte (Anschlußstelle Stuttgart-Flughafen, vorgeschriebener Sicherheitsabstand zwischen Autobahn und Start- und Landebahn sowie Autobahnknotenpunkt mit der geplanten neuen B 312) ergeben sollten?
Nein. Die Einrichtung eines Instrumentenlande-systems der Betriebsstufe I mit einem Gleitwegwinkel von 3° für Landebahn 08 im Westen des Flughafens Stuttgart steht in keinem Zusammenhang mit der Trassierung der Autobahn.
Anlage 102
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Müller (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen B 77 und 78) :
Trifft es zu, daß die Bundesbahn-Krankenkasse Rosenheim bei einer mitversicherten Tochter eines Bundesbahnbediensteten zwar die Abtreibung einer Leibesfrucht, aber nicht die Kosten für die Geburt eines Kindes übernimmt, und wenn ja, hält die Bundesregierung diese Tatsache mit dem Geist und den Grundsätzen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland für vereinbar?
Welche Maßnahmen will die Bundesregierung gegebenenfalls ergreifen, um eine Wiederholung des in Frage 77 geschilderten Vorfalles zu vermeiden?
Zu Frage B 77:
Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) gewährt ihren Mitgliedern Leistungen nach Satzung und Tarif. Nach diesen Vorschriften übernimmt die KVB bei einer mitversicherten Tochter weder die Kosten der Abtreibung einer Leibesfrucht noch die Kosten für die Geburt des Kindes.
Zu Frage B 78:
Die KVB hat den- Vorfall, der Ihrer Frage zugrunde liegen dürfte, überprüft und festgestellt, daß die Bezirksleitung Rosenheim tarifwidrige Leistungen nicht gewährt hat. Sollte die Bezirksleitung unrichtige fernmündliche Auskünfte erteilt haben, so hat die KVB sichergestellt, daß auch insoweit zukünftig nur solche Auskünfte gegeben werden, die mit dem Tarifrecht übereinstimmen.
Anlage 103
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Frau Hürland (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1850 Frage B 79):
Kann die Bundesregierung Aussagen darüber machen, wann der Ausbau der A 41 nördlich Gelsenkirchen Buer-Scholven beginnt, ob und mit welcher Priorität Bauabschnitte vorgesehen sind und mit welcher Bauzeit insgesamt zu rechnen ist?
Zur Zeit befindet sich eine kurze Teilstrecke der A 41 bei Polsum im Bau, um einen Anschluß an die Nordumgehung Marl (L 612) herzustellen (Fertigstellung Ende 1979). Zum Weiterbau der A 41 in Richtung Dorsten kann noch keine Aussage gemacht werden, da hier die A 41 im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen nur als eine Strecke des möglichen weiteren Bedarfs eingetragen ist.
Anlage 104
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen
Fragen des Abgeordneten Schmitz (Baesweiler)
(CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen B 80 und 81) :
Trifft es zu, daß bei der Überarbeitung des Bedarfsplans für den Bau der Bundesautobahnen und Bundesstraßen der Bau der B 258 n in eine Prioritätskategorie eingestuft wird, daß er in den Jahren um 1990 realisiert werden kann?
Welche Teilstrecken der „Eifelautobahn" Aachen—Tondorf werden mit welcher Priorität eingestuft, und welche zeitlichen Abläufe für die einzelnen Bauabschnitte hat die Bundesregierung vorgesehen?
Die B 258 n hat im gültigen, 1975 überprüften Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen die Einstufung als möglicher weiterer Bedarf erhalten.
Die bis 1979 anstehende 2. Überprüfung des Bedarfsplanes wird aufzeigen, ob überhaupt Bedarf für die B 258 n besteht und, wenn ja, mit welcher Dringlichkeit. Weitere Angaben sind zur Zeit nicht möglich.
Anlage 105
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Häfele (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen B 82 und 83) :
Trifft es zu, daß der in Bad Dörrheim stehende Sender des Deutschlandfunks aufgegeben werden soll, und wenn ja, warum und wann?
Wie ist gegebenenfalls sichergestellt, daß das von diesem
Sender bisher erfaßte Gebiet auf andere Weise bedient wird?
Zu Frage B 82:
Der Betrieb des Ton-Rundfunksenders der Deutschen Bundespost Bad Dürrheim auf der Mittelwelle 548 kHz wird am 22. November 1978 eingestellt.
Die Aufgabe der Ton- und Rundfunksenderanlage Bad Dürrheim erfolgt entsprechend der Neuverteilung der Frequenzen der LW/MW-Bereiche auf der internationalen LW/MW-Konferenz in Genf 1975. Die MW-Frequenz 548 kHz muß am Standort Bad Dürrheim wegen sonst auftretender Gleichkanalstörungen in benachbarten Ländern entfallen.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978 7671*
Zu Frage B 83:
Mit den neuen Senderstandorten Nordkirchen/ Recklinghausen und Thurnau/ Bayreuth auf Grund der Neuverteilung der Frequenzen in dem LW/MW-Bereich wird die Versorgung im Nordwesten und Südosten der Bundesrepublik Deutschland und im Süden der Deutschen Demokratischen Republik verbessert. Dabei ist sichergestellt, daß das von der Tonrundfunksenderanlage Bad Dörrheim versorgte Gebiet weiter erfaßt wird.
Anlage 106
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schrift-
lichen Fragen des Abgeordneten Dr. Stavenhagen
(CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen B 84 und 85) :
Ist die Bundesregierung bereit, angesichts des in der letzten Zeit zu beobachtenden Aufschwungs des CB-Funkbetriebs mehr als die bisherigen 12 Frequenzen zur Verfügung zu stellen?
Plant die Bundesregierung eine weitere Liberalisierung der Funkvorschriften für Amateurfunker, wie sie beispielsweise in den USA oder Schweden üblich sind?
Die Deutsche Bundespost hat die Belegung der 12 Frequenzen des CB-Funks durch ihre Meßdienste mehrmals an verschiedenen repräsentativen Meßorten jeweils über mehrere Tage beobachten lassen. Trotz des Aufschwungs des CB-Funkbetriebs war festzustellen, daß keine der bereitgestellten Frequenzen innerhalb jeweils einer Stunde zu mehr als 50 °/o der Zeit durch ordnungsgemäßen Funkverkehr belegt war. Die freie Wahl zwischen den 12 bereitgestellten Frequenzen und ein gewisses Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme sichert jedem Benutzer des CB-Funks genügend Ausweichmöglichkeiten. Das Problem gelegentlicher, zeitlich und örtlich begrenzter Überlastungen infolge zufälliger Massierung von Funkverkehr oder ausgeprägt undisziplinierten Funkverhaltens würde auch die Bereitstellung weiterer Kanäle nicht lösen können.
Im übrigen sieht die Bundesregierung wegen des für bewegliche Landfunkdienste in der Bundesrepublik Deutschland nur beschränkt verfügbaren Frequenzspektrums und des steigenden Bedarfs an geeigneten Frequenzen für öffentliche Zwecke, Sicherheit, Verkehr; Handel und Gewerbe auch keine Möglichkeit, aus dem insgesamt knappen Frequenzspektrum weitere Frequenzen für den CB-Funk bereitzustellen. Eine Liberalisierung im Sinne einer Frequenzerweiterung oder Erhöhung der Sendeleistung ist deshalb leider nicht möglich.
Eine weitere Liberalisierung der Vorschriften für Benutzer des CB-Funks ist in der Bundesrepublik Deutschland mit einer für jedermann geltenden Allgemeinen Genehmigung und mit einer Gebührenfreiheit für alle beweglichen Geräte kaum möglich. Diese Vorschriften der Deutschen Bundespost sind weit liberaler als vergleichbare Vorschriften in Schweden oder in den USA.
Anlage 107
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Hupka (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Frage B 86):
Inwieweit ist der Betrieb deutscher Küstenfunkstationen durch die Sendungen von Radio Kiew behindert oder ganz in Frage gestellt, und was gedenkt die Bundesregierung dagegen zu tun?
Der Seefunkdienst in der Bundesrepublik Deutschland und in anderen Ländern Nordwest-Europas wurde seit 1976 durch Funksendungen aus dem Gebiet der Sowjetunion (Raum Kiew) gestört. Seit Anfang 1978 traten derartige Störungen nur noch vereinzelt und in verminderter Stärke auf.
Damit wurden die ersten Erfolge der intensiven Bemühungen sichtbar, die der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen in Zusammenarbeit mit den Gremien der Internationalen Fernmeldeunion und den anderen betroffenen Fernmeldeverwaltungen auf der Grundlage des Internationalen Fernmeldevertrags unternommen hat.
Die Bundesregierung wird die weitere Entwicklung sorgfältig beobachten und um völlige Beseitigung der Störungen bemüht bleiben.
Anlage 108
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Sperling auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schwörer (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen B 87 und 88) :
Trifft die Verlautbarung des Zentralverbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e. V. nach Kenntnis der Bundesregierung zu, daß die Bundesrepublik Deutschland im EG-Vergleich in der Wohnungsbauförderung an sechster Stelle — und damit im unteren Drittel - rangiert, und wenn ja, welche Folgerungen zieht sie daraus?
Ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, aus dieser Tatsache Konsequenzen in der Hinsicht abzuleiten, daß sie das bisher praktizierte System der Wohnungsbauförderung in Zukunft stärker auf die Gewährung individueller Hilfen zu Lasten der Objektförderung umstellt, und sieht sie nicht auch in dieser Maßnahme eine willkommene Verstärkung der Wirtschaftstätigkeit, für die sich die Europäische Gemeinschaft in verschiedenen Verlautbarungen der letzten Monate ständig eingesetzt hat?
Zu Frage B 87:
Die Angaben der Europäischen Gemeinschaft beziehen sich nur auf den Anteil der im sozialen Wohnungsbau geförderten Wohnungen. In der Gesamtwohnungsbauleistung liegt die Bundesrepublik seit Jahren über dem Durchschnitt der westeuropäischen Länder. Wenn dies bei einer geringen Quote des preisgebundenen, öffentlich geförderten Wohnungsbaus möglich War, so kommt darin die hohe private Investitionsneigung zum Ausdruck.
Im übrigen kann die Quote der objektgeförderten Wohnungen kein Maßstab für die Förderungsintensität insgesamt sein. In der Bundesrepublik übersteigen die steuerlichen Hilfen und die Bausparförderungen das Volumen der Objektförderung.
7672* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978
Zu Frage B 88:
Von 1970 bis 1977 ist die Zahl der Wohngeldempfänger um ca. 64 % gestiegen. Sie wird sich 1978 als Folge der Wohngeldnovellierung weiter stark erhöhen. Dies zeigt, daß die Bundesregierung sich schon bisher für eine Verstärkung der individuellen Hilfen eingesetzt hat. Die 1978 in Kraft getretene Wohngeldnovelle beinhaltet eine Strukturverbesserung für das Wohngeld, die einen sachentsprechenden Interessenausgleich zwischen den Interessen der Wohngeldempfänger und der Gemeinschaft herstellt. Durch das jetzt praktizierte System
einer nach Miethöhe gestaffelten Selbstbeteiligung und durch die Miethöchstbeträge soll ein wirtschaftliches Verhalten von Anbietern und Nachfragern gestärkt werden.
Unabhängig hiervon hält die Bundesregierung für die Zukunft eine Stabilisierung des sozialen Wohnungsbaus auf dem gegenwärtigen Niveau für nötig; die Aufgaben der Stadterneuerung, der Eigentumsbildung bei Familien mit Kindern sowie der besseren Versorgung benachteiligter Gruppen sind anders nicht gesichert.
Anlage zur Antwort an den Abgeordneten Dr. Schwörer
Förderungsmaßnahmen der
öffentlichen Hand im Jahre 1977 Millionen DM
1. Direkte Ausgleichszahlungen
(offene Subvention)
a) Objektförderung 1) 2 313
aa) sozialer Wohnungsbau 1 308
— Zinsverzichte 234
— Aufwendungsbeihilfen
bb) Modernisierung
b) Individualförderung 2) (Wohngeld) 1 469
Summe 5 324
1) Der bereits nachgewiesene Förderungsaufwand bezieht sich ganz überwiegend auf frühere Wohnungsbaumaßnahmen
2) 1978 ist mit 1 952 Millionen zu rechnen
3) nach dem Jahr der haushaltsmäßigen Auswirkung
Quelle: 6. Subventionsbericht (Sollgrößen) und Sozialbericht 1977
2.Steuervergünstigungen
a) Einkommensteuer 2 900 195 35
— §§ 7 b und 54 EStG — § 82a EStDV
— § 3, 5 EStG
b) Grundsteuer 1 190
c) Grunderwerbsteuer 350
d) Steuerbefreiung der Gemeinnützigen 185
Summe 4 855
3. Sonst. Maßnahmen zur Schaffung von Wohnungseigentum
a) Wohnungsbauprämien 2) 1 850
b) Sonderausgabenabzug 780
Summe 2 630
Insgesamt (1.-3.) 12 809
Haushaltsansätze des Bundes für die Förderung des sozialen Wohnungsbaus
Bundeshaushaltsplan 1978 und die Finanzplanung bis 1981 sehen für die Beteiligung des Bundes am sozialen Wohnungsbau folgende Verpflichtungsrahmen vor:
1978 1979 1980 1981
— in 1 000 DM —
Regionalprogramm 1 029 000 510 000 273 17 1 029 000 1 029 000 510 000 243 956 1 029 000 510 000 —
Sozialprogramm und Grundförderung Aussiedlerwohnungsbau 510 000
232 541
zusammen: 1 812 117 1 771 541 , 1 782 956 1 539 000
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978 7673*
Anlage 109
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Zeitel (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen B 89 und 90) :
Welchen Sinn sieht die Bundesregierung in der Förderung fortgeschrittener schneller Brutreaktoren durch die öffentliche Hand, wenn die Betriebserlaubnis dieser Reaktoren nicht vor- gesehen ist, und insbesondere die nordrhein-westfälische Landesregierung sogar den letzten Betrieb des Prototyps eines schnellen Brutreaktors in Kalkar nicht genehmigen will?
Wie rechtfertigt die Bundesregierung die unterschiedliche staatliche Finanzierung der Forschung und Entwicklung bei Urananreicherung und Wiederaufbereitung, insbesondere die Tatsache, daß die Forschung und Entwicklung bei der Wiederaufarbeitung langfristiger orientiert sein muß?
Zu Frage B 89:
Die Bundesregierung fördert eine Reihe von Energietechnologien, denen das Potential beigemessen wird, zur langfristigen Energieversorgung der Bundesrepublik Deutschland beitragen zu können. Dazu gehört auch die Förderung der Entwicklung der natriumgekühlten Schnellbrutreaktoren (SBR). Ein trotz aller Kohlevorräte energiearmes Industrieland wie die Bundesrepublik Deutschland muß alle prinzipiell erfolgversprechenden Energietechnologien so weit untersuchen und entwickeln, daß für ihren praktischen, kommerziellen Einsatz eine ausreichende Beurteilungsbasis geschaffen wird. Hierzu dienen beim SBR die laufenden Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie die Errichtung der Prototypanlage Kernkraftwerk Kalkar. Bei der Erteilung der einzelnen Teilerrichtungsgenehmigungen im Genehmigungsverfahren wurde laufend geprüft, ob grundsätzliche Bedenken gegen die spätere Erteilung der Betriebsgenehmigung angezeigt sind. Bisher sind in diesem Verfahren solche Bedenken nicht bekannt geworden.
Zu Frage B 90:
Für die Sicherstellung der Brennstoffversorgung bei Leistungsreaktoren stellt die Verfügbarkeit der Brennstoffkreislaufdienste eine unabdingbare Grundvoraussetzung dar.
Die Bundesregierung hat schon frühzeitig Forschung und Entwicklung zur Urananreicherung auf der Basis der energetisch und ökonomisch vorteilhaftesten Technologie, der Gaszentrifugentechnik mit dem Ziel gefördert, baldmöglichst die Phase der industriellen Anwendung zu erreichen. Die Urananreicherung mittels der Gaszentrifuge stellt heute eine Technik dar, deren industrielle Nutzung mit Bau und Betriebsbeginn der Anlagen in Almelo und Capenhurst inzwischen begonnen wurde. Auf Grund ihres geringen spezifischen Energieverbrauchs und der hohen Zuverlässigkeit wird der Zentrifugentechnik hohe Wirtschaftlichkeit im Vergleich mit der anderen, im industriellen Maßstab erprobten Technologie, der Diffusionsanreicherung, eingeräumt.
Die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente ermöglicht zum einen die Rückführung der darin noch enthaltenen Energierohstoffe, d. h. eine Ressourcenschonung, zum anderen sieht die Bundesregierung die Wiederaufarbeitung als unerläßlichen ökologisch notwendigen Schritt, um radioaktive Abfälle zu sortieren und einer spezifisch angepaßten Konditionierung als Voraussetzung für eine sichere Endlagerung zuzuführen. Sie hat deshalb ebenfalls frühzeitig diesen Teil des Brennstoffkreislaufs gefördert, und damit die Voraussetzungen zur Realisierung des Entsorgungszentrums geschaffen.
Die internationale Marktsituation ist bei Anreicherung und Entsorgung völlig verschieden. Während Anreicherungsleistungen von mehreren Ländern angeboten werden, sind Angebote für Dienstleistungen auf dem Entsorgungsssektor auch langfristig nicht zu erwarten. Die Bundesregierung hält es daher für erforderlich, gemeinsam mit den Partnern in Großbritannien und den Niederlanden die Technologie des Gaszentrifugenverfahrens weiterzuentwickeln und den Bau erster großer Anlagen zu fördern, da nur durch diese Maßnahmen die Abhängigkeit von Lieferungen aus dem Ausland vermindert werden kann.
Durch die Maßnahmen der Bundesregierung zur Sicherung der Entsorgungsvorsorge ist sichergestellt, daß die Industrie von vornherein die industriellen Anlagen im Entsorgungszentrum mit Ausnahme des Endlagers finanziert, errichtet und betreibt.
Wegen der umfangreichen Anforderungen an die Sicherheitseinrichtungen der Entsorgungsanlagen ist es aus der Sicht der Bundesregierung sinnvoll und erforderlich, längerfristig orientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten insbesondere zur Verbesserung des Sicherheitskonzepts durch alternative Verfahrensschritte zu fördern.
Dies befindet sich auch im Einklang mit den Empfehlungen der Reaktor-Sicherheits-Kommission und Strahlenschutz-Kommission zur sicherheitstechnischen Realisierbarkeit des Entsorgungszentrums.
Einen besonderen Schwerpunkt bilden die Arbeiten im Zusammenhang mit der dem Bund obliegenden Endlagerung radioaktiver Abfälle. Arbeiten, die mehr der Verbesserung der betrieblichen Zuverlässigkeit und Sicherheit dienen, werden — auch bei Durchführung in den staatlichen Forschungseinrichtungen wie dem Kernforschungszentrum Karlsruhe — künftig von der Industrie mitfinanziert werden.
Anlage 110
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Riesenhuber (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen B 91, 92, 93 und 94) :
7674* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor über Systeme zur Nutzung der Solar-Energie in der Bundesrepublik Deutschland, die nicht Solarkollektoren zur Warmwasserbereitstellung benutzen, und in welchem Umfange sind derartige Systeme durch die vorgesehenen Förderungsmaßnahmen des Staates mit berücksichtigt?
In welchem Umfange wird durch die spezielle Förderung von Wärmepumpen und Solarkollektoren durch den Staat die Entwicklung neuartiger Nutzungssysteme der Solar-Energie von Warmwasserbereitstellung behindert, weil diese nicht unter die Förderung fallen?
Welche Förderungsmöglichkeit gibt es zur Zeit 'für die Nutzung der Solartechnik in der Bundesrepublik Deutschland, und wie ist insbesondere die steuerliche Behandlung der Solartechnik bei Eigennutzung und Vermietung von Wohngebäuden geregelt?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Nutzung von Solarzellen zur Elektrizitätserzeugung in der Bundesrepublik Deutschland, und wird neben der Forschung und Entwicklung auch die Anwendung gefördert oder gefördert werden?
Zu Fragen B 91 und B 92:
Neben Systemen zur Nutzung der Sonnenenergie mit „Solarkollektoren zur Warmwasserbereitstellung" wird eine Vielzahl anderer Systeme entwikkelt, deren Potential zum Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland aus heutiger Sicht unterschiedlich beurteilt wird. Diese Systeme beruhen im wesentlichen auf folgenden Prinzipien:
1. Systeme mit Kollektoren, in denen andere Medien als Wasser zum Wärmetransport verwendet werden.
Solaranlagen mit Heißluftkollektoren z. B. können mit dem gleichen Systemwirkungsgrad für Heizzwecke eingesetzt werden wie Systeme mit Warmwasserkollektoren. Die Anwendung setzt jedoch den Betrieb einer Warmluftheizung voraus.
2. Systeme zur Elektrizitätserzeugung mit Hilfe von Fotozellen. Auf Grund des bis 1985 zu erwartenden Herstellungspreises ist, von isolierten Anwendungen abgesehen, ein Großeinsatz in der Bundesrepublik Deutschland bis dahin nicht zu erwarten.
3.- Systeme zur Erzeugung von Biomasse als Energierohstoff. Auf Grund des niedrigen Wirkungsgrades ist auf absehbare Zeit eine sinnvolle Anwendung unter den klimatischen Bedingungen der Bundesrepublik Deutschland nicht zu erwarten.
Wie im Programm „Technologien zur Nutzung der Sonnenenergie 1977 bis 1980" dargelegt, fördert die Bundesregierung die Entwicklung aller sinnvoll erscheinenden Techniken und Systeme, mit denen solare Strahlung in eine nutzbare Energieform umgewandelt werden kann.
Eine wesentliche Förderung zur Anwendung der Solartechnik stellt der Einbau von Solaranlagen in bundeseigenen Gebäuden im Rahmen des Zukunftsinvestitionsprogramms dar.
Darüber hinaus kommt für marktreife Systeme eine Förderung im Rahmen des kürzlich vom Bundesminister für Wirtschaft eingeführten Programms zur beschleunigten Markteinführung energiesparender Technologien und Produkte in Betracht.
Auch im Programm zur Einsparung von Heizenergie ist in diesem Zusammenhang vorgesehen, den Einsatz von Wärmepumpen und Solaranlagen zu fördern.
Diese Maßnahmen stellen zusammen mit den steuerlichen Vergünstigungen ein in sich abgeschlossenes Konzept zur Förderung der Anwendung von Solartechnik dar.
Der Bundesregierung ist kein sinnvolles System bekannt, das Solarenergie in Nutzwärme überführt, welches bei staatlichen Förderungsmaßnahmen ausgeschlossen oder nicht berücksichtigt ist.
Zu Frage B 93:
Solartechnische Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen sind in den folgenden Fällen nach geltendem Steuerrecht begünstigt:
— Bei Einbau in ein Ein- oder Zweifamilienhaus im Zuge der Errichtung ,des Gebäudes nehmen die anteiligen Herstellungskosten derartiger Anlagen an den erhöhten Absetzungen nach § 7 b Einkommensteuergesetz teil.
— Bei nachträglichem Einbau einer Solaranlage zur Warmwasserbereitung in ein vor dem 1. Januar 1957 errichtetes privates Wohngebäude können diese Anlagen nach § 82 a EStDV abschreibungsbegünstigt sein. Das gleiche gilt für den Einbau einer solaren Raumheizung zusätzlich zu einer herkömmlichen Heizungsanlage.
— Außerdem können für Solarenergieanlagen, die zum Anlagevermögen eines Betriebs gehören, Investitionszulagen nach § 4 a Investitionszulagengesetz 1975 in Betracht kommen. Dies wird durch das vom Deutschen Bundestag bereits beschlossene Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes und anderer Gesetze, das noch der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ausdrücklich klargestellt werden.
Zu Frage B 94:
Auf Grund des derzeitigen technologischen Entwicklungsgrades zur Erzeugung von Elektrizität mit Hilfe von Solarzellen liegt der Schwerpunkt der Förderung dieser Technik im Forschungs- und Entwicklungsbereich. Sobald der technologische Stand auch eine breitere Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland erwarten läßt, wird die Bundesregierung prüfen, ob die beschleunigte Markteinführung über das ohnehin mögliche Maß hinaus sinnvoll erscheint.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978 7675*
Anlage 111
Antwort
des Bundesministers Dr. Hauff auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Czaja (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Frage B 95) :
Besteht nach Auffassung der Bundesregierung bei Satellitenunfällen für die Startstaaten die konkrete Informationspflicht und das Prinzip der Gefährdungshaftung nach den allgemeinen Verpflichtungen des Völkerrechts zur Schadensabwehr, und ist die Bundesregierung bereit, zusammen mit 'den verbündeten Staaten eine entsprechende völkerrechtskonforme Interpretation im Weltraumrecht und in der Staatenpraxis zum Weltraumrecht durchzusetzen, ohne in einem endlosen Verfahren ein Konsensprinzip anzustreben?
Eine Gefährdungshaftung für Schäden im Zusammenhang mit Satellitenunfällen ist bereits in völkerrechtlichen Verträgen festgelegt, bei denen die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartner ist. Nach Art. VII des Weltraumvertrages vom 27. Januar 1967 (BGBl. 1969, II S. 1967) und Art. II des Übereinkommens vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände (BGBl. 1975, II S. 1209) haften Startstaaten ohne Rücksicht auf Verschulden für Schäden, die ein von ihnen gestarteter Weltraumgegenstand auf der Erdoberfläche oder an Luftfahrzeugen im Flug verursacht.
Ebenso eindeutige Rechtsgrundlagen für eine konkrete Informationspflicht der Startstaaten bei Satellitenunfällen finden sich noch nicht in völkerrechtlichen Verträgen. Mit Rücksicht auf die nach Nr. 1 bestehende Gefährdungshaftung liegt es jedoch im eigenen Interesse der Startstaaten, bei Satellitenunfällen gefährdete Staaten zu informieren, um dadurch potentielle Schäden abzuwenden oder zu mindern, zu deren Ersatz sie verpflichtet sind.
Das Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen vom 14. Januar 1975, das von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet und nun zu ratifizieren ist, gewährt jedem Vetragsstaat ein Recht auf Unterstützung durch die anderen Vertragsstaaten bei der Identifizierung eines Weltraumgegenstandes, der diesem Staat oder seinen natürlichen oder juristischen Personen Schaden zugefügt hat oder der seiner Art nach gefährlich oder schädlich sein könnte. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Information über die von dem Weltraumgegenstand ausgehende konkrete Gefahr ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Weltraumvertrages über die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen anderer Vertragsstaaten im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Weltraum und zu entsprechenden Konsultationen (Art. IX) ; auch die im Weltraumvertrag niedergelegte Informationspflicht konzentriert sich lediglich auf „Art, Durchführung, Orte und Ergebnisse" von Tätigkeiten im Weltraum, ohne gezielt auf Satellitenunfälle abzustellen (Art. XI).
Ziel der Bemühungen der Bundesregierung ist es, die sich abzeichnende Tendenz für eine Informationspflicht bei Satellitenunfällen zu verdichten und
zu konkretisieren. In diesem Sinne beteiligt sich die Bundesregierung aktiv an der Weiterentwicklung des Weltraumrechts im Rahmen der Vereinten Nationen. Sie ist Miteinbringer einer Initiative, die für Satelliten mit nuklearer Energieversorgung außer Sicherheitsmaßnahmen und Beistandspflichten gerade auch konkrete Informationspflichten der Startstaaten fordert.
Das im Weltraumausschuß der Vereinten Nationen geltende Konsensprinzip hat sich bei der Erarbeitung der erwähnten Quellen des Weltraumrechts bewährt. Es ist ein zwar mühsamer, aber in der politischen Realität nicht zu umgehender Weg zur Erreichung von Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen, auf Grund deren sich die Mitgliedstaaten vertragliche Verpflichtungen auferlegen. Die Bundesregierung sieht daher auch im Hinblick auf eine Konkretisierung der Informationspflicht keine wirksame Möglichkeit, das angestrebte Ziel schneller zu erreichen.
Anlage 112
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Engholm auf die Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Frau Dr. Neumeister (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Fragen B 96 und 97):
Wie beurteilt die Bundesregierung die zunehmende Tendenz von Gesundheitsstörungen bei Schulkindern durch den Schulstreß, und welche Folgerungen zieht sie daraus?
Liegen der Bundesregierung Untersuchungen darüber vor, in welchem Ausmaß Schulstreß zu Gesundheitsstörungen führt, und welche Maßnahmen will sie in Zusammenarbeit mit den Kultusministern der Länder dagegen einleiten?
Zu Frage B 96:
In den letzten Jahren beklagen weite Kreise der Öffentlichkeit, insbesondere Vertreter der Eltern, der Lehrerverbände, der Ärzteschaft sowie die Medien eine Zunahme gesundheitlicher Störungen bei Kindern und Jugendlichen. Als eine der. Hauptursachen wird dabei die wachsenden Beanspruchung durch das Schulsystem genannt.
Die Bundesregierung hat diese Vorwürfe von Anfang an sehr ernstgenommen. Sie bemüht sich um eine Klärung und den Abbau der Ursachen für Überbeanspruchung und überhöhten Leistungsdruck.
Um die Diskussion über den Schulstreß aus dem Raum der Polemik hinaus in den Bereich wissenschaftlich fundierter Kritik zu führen, beauftragte der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft 1976 eine Reihe von Wissenschaftlern mit der Erstellung von Gutachten zu dieser Problematik.
7636* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978
Das Thema der Beanspruchung von Kindern und Jugendlichen durch bestimmte inhaltliche, organisatorische und ökologische Gegebenheiten und Regelungen im Bildungswesen wurde unter verschiedenen Aspekten untersucht, und zwar im einzelnen durch:
— Professor Frank Achtenhagen (Göttingen)
— die methodisch-didaktischen Aspekte —
— Professor Helmut Fend und Wolfgang Knörzer (Konstanz)
— der Aspekt der schulischen Sozialisation —
Professor Klaus Hurrelmann (Essen)
— die außerschulischen Aspekte —
- Professor Gerd Mietzel (Duisburg)
— die pädagogisch-psychologischen Aspekte —
— Professor Josef Rutenfranz (Dortmund)
— die arbeitsphysiologischen Aspekte —
— Professor Friedrich Specht (Göttingen)
— die kinder- und jugendpsychiatrischen Aspekte —
— Professor Wolfgang Techner (Kiel)
— die schulorganisatorischen Aspekte sowie die Aspekte der Schulleistungsbeurteilung —.
Bei der Analyse des Forschungsstandes kommen die Gutachter einhellig zur der Überzeugung, daß zwar große Forschungsdefezite in diesem Bereich vorhanden sind, es aber durchaus fraglich ist, ob Gesundheitsstörungen, soweit sie überhaupt ursächlich in der Schule begründet sind, zunehmen.
Die Streß-Problematik und die neu erwachte Diskussion darüber wird als primär gesellschaftliches Phänomen gesehen, das nicht nur isoliert im Schulbereich auftritt. Wie der „Bericht der Bundesregierung über die Lage der Psychiatrie in der Bundesrepublik Deutschland" (1975) zum Ausdruck bringt, läßt sich in allen gesellschaftlichen Bereichen eine Zunahme psychosomatischer Erkrankungen feststellen; Schulkinder machen in dieser Hinsicht offenbar leider keine Ausnahme.
Mit Fragen speziell der gesundheitlichen Belastung von Schulkindern befassen sich die Gutachten von Rutenfranz und Specht. Beide machen deutlich, daß sich gesundheitliche Störungen nicht generell monokausal auf schulische Bedingungsfaktoren zurückführen lassen, auch wenn Faktoren der schulischen Selektion und Leistungsbeanspruchung entscheidenden Einfluß haben. „Schulstreß" ist danach als sehr komplexes Bedingungsgefüge zu sehen, das in seinen Wechselwirkungen leider noch weitgehend unerforscht ist.
Die Gutachter sprechen sich insbesondere dafür aus, im Rahmen von Forschungsvorhaben Fragen
der Gestaltung des „Arbeitsplatz Schule", der psychischen Beanspruchung und der Früherkennung und Verminderung individueller Risiken zu klären.
Zu Frage B 97:
Es liegen der Bundesregierung, wie in der Antwort zu Frage B 96 bereits erläutert, bisher keine empirischen Untersuchungen über Zusammenhänge und Ausmaß von schulischen Bedingungsfaktoren, Schulstreß und Gesundheitsstörungen vor, die das gesamte Bedingungsgefüge erfassen.
Die vorliegenden 7 Gutachten zur Aufarbeitung des bisherigen Forschungsstandes, deren Ergebnisse, Hypothesen und Empfehlungen im Frühjahr 1977 mit einem Kreis von Experten diskutiert wurden, zeigen auf, welche Maßnahmen vordringlich einzuleiten sind. Neben der weiteren Erforschung der Thematik sind vor allem die Bemühungen um bessere Beziehungen zwischen Eltern, Lehrern und Schülern zu verstärken. Auch sollte versucht werden, die Probleme der Schule durch mehr interdisziplinäre Zusammenarbeit von Pädagogen, Soziologen, Psychologen und Medizinern zu lösen und schulische Selektionsmechanismen abzubauen.
Die Ergebnisse der Gutachten und Tagungen (auch mit den Betroffenen) wurden in die Beratungen der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung mit dem Ziel eingebracht, entsprechende Modellversuchschwerpunkte zu setzen und diesen Fragen bei der Fortschreibung des Bildungsgesamtplanes besonderes Gewicht zu verleihen.
In einzelnen Bereichen konnten schon gemeinsam mit den Ländern entsprechende Forschungs- und Modellversuchsaktivitäten eingeleitet werden. Die Schwerpunkte liegen dabei auch in der Weiterentwicklung und Erprobung neuer Formen der Unterrichtsorganisation, Beratung und Schulsozialarbeit. Die Zusammenarbeit mit außerschulischen Institutionen erhält hier ebenfalls ein besonderes Gewicht.
Anlage 113
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Becker (Frankfurt) (CDU/CSU) (Drucksache 8/1850 Frage B 98) :
Welche Möglichkeiten der Hilfe sieht die Bundesregierung bei den nach Auslaufen der Förderung durch die deutsche Forschungsgemeinschaft in Schwierigkeiten kommenden 20 Labors zur vorgeburtlichen Chromosomen-Diagnostik, die zur Vermeidung angeborener Schädigungen von größter Bedeutung sind?
Zu dem Sachverhalt hat der Abgeordnete Kuhlwein bereits eine entsprechende Frage gestellt. In
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 96. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Juni 1978 7677*
der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 27. April 1978 habe ich erklärt, daß für die Anschlußfinanzierungen die Länder zuständig sind. Ich darf insofern auf den Stenographischen Bericht der 88. Sitzung des Deutschen Bundestages verweisen.
Ich bin wie Sie der Meinung, daß zur Entwicklung der vorgeburtlichen Diagnostik die vorhandenen Chromosomen-Laboratorien erhalten bleiben bleiben sollten, soweit dafür ein Bedarf besteht.
In diesem Sinne habe ich mich bei der 40. Sitzung der Gesundheitsministerkonferenz am 9./10. November 1977 verwandt. Nach meinen Informationen ist die Anschlußfinanzierung im wesentlichen sichergestellt.