Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete (r) entschuldigt bis einschließlich
Adams 28. 10.
Dr. Ahrens ** 28. 10.
Dr. Aigner * 28. 10.
Alber 28. 10.
Dr. Apel 28. 10.
Blumenfeld 28. 10.
Dr. Barzel 28. 10.
Büchner (Speyer) ** 28. 10.
Dr. Corterier 28. 10.
Fellermaier * 28. 10.
Flämig * 28. 10.
Dr. Friderichs 28. 10.
Frau Funcke 28. 10.
Dr. Gradl 28. 10.
Handlos 28. 10.
von Hassel 28. 10.
Dr. Kohl 28. 10.
Kolb 28. 10.
Lagershausen ** 28. 10.
Dr. Graf Lambsdorff 28. 10.
Lemp * 28. 10.
Lücker * 28. 10.
Metz 28. 10.
Dr. Müller ** 28. 10.
Müller (Bayreuth) 28. 10.
Müller (Mülheim) * 28. 10.
Dr. Müller-Hermann 28. 10.
Ollesch 28. 10.
Pfeifer 28. 10.
Dr. Pfennig 28. 10.
Pohlmann 28. 10.
Reddemann ** 28. 10.
Rosenthal 28. 10.
Sauer (Salzgitter) 28. 10.
Prinz 28. 10.
zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein
Scheffler ** 28. 10.
Schmidt (München) * 28. 10.
Schwabe ' 28. 10.
Dr. Schwencke (Nienburg) ** 28. 10.
Dr. Frhr. Spies von Büllesheim ** 28. 10.
Dr. Spöri 28. 10.
Dr. Starke (Franken) 28. 10.
Graf Stauffenberg 28. 10.
Frau Steinhauer 28. 10.
Dr. Waigel 28. 10.
Frau Dr. Walz * 28. 10.
Dr. Warnke 28. 10.
Dr. Wörner 28. 10.
Wohlrabe 28. 10.
Zywietz * 28. 10.
* für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parments
** für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates
Anlage 2
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Walther (SPD) (Drucksache 8/1056 Frage A 8) :
Teilt die Bundesregierung die am 11. Oktober 1977 bei einem Vortrag vor der Industrie- und Handelskammer in Kassel von dem Präsidenten des Bundeskartellamts, Herrn Dr. Wolfgang Kartte, vorgetragene Äußerung, daß die Kartellrechtsnovelle des Jahrs 1973 auf dem Höhepunkt der Reformeuphorie beschlossen wurde und heute wohl so nicht beschlossen mehr werden würde, und was müßte gegebenenfalls nach Auffassung der Bundesregierung demgemäß heute anders beschlossen werden, insbesondere im Hinblick auch darauf, daß in dem gleichen Vortrag Präsident Kartte die Meinung geäußert hat, daß eine Fortentwicklung des Kartellrechts „Aplanierungen", um das Wort „Reparaturnovelle" zu vermeiden, bringen müsse?
Die in der Frage zitierten Äußerungen des Präsidenten des Bundeskartellamtes sind nach seiner Aussage eine verkürzte Wiedergabe von Ausführungen, mit denen er folgendes zum Ausdruck gebracht habe:
Die zweite Kartellgesetznovelle sei in einer Zeit wirtschaftlicher Hochkonjunktur mit ausgelasteten Kapazitäten, angespanntem Arbeitsmarkt und sich beschleunigendem Preisauftrieb entstanden. Diese Situation sei auch eine Zeit der Hochkonjunktur für eine grundlegende Novellierung des Kartellrechts gewesen.
Heute sei die wirtschaftliche Ausgangslage anders. Wir stehen vor dem Problem, der Wirtschaft die notwendige Anpassung an veränderte ökonomische Daten zu erleichtern und dafür zu sorgen, daß die Konjunktur wieder in Gang kommt. Da das deutsche Kartellrecht durch die Novellierung von 1973 auch im internationalen Vergleich einen hohen Stand erreicht habe, gehe es bei der bevorstehenden Novellierung wie in der Regierungserklärung angekündigt, um Verbesserungen der Fusionskontrolle und Mißbrauchsaufsicht, die aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der Novelle von 1973 angezeigt seien.
Vor diesem Hintergrund und im Rahmen der sich anschließenden Diskussion sei seine Äußerung zur „Reformeuphorie" tatsächlich gefallen. Sie habe jedoch rein beiläufigen Charakter gehabt und sei nach seinem Eindruck nicht als Kritik an der zweiten Kartellgesetznovelle verstanden worden.
Die Bundesregierung weist im übrigen darauf hin, daß die 2. Kartellnovelle vom Deutschen Bundestag einstimmig angenommen worden ist. Ihre Vorschläge zur Weiterentwicklung des Kartellrechts wird sie im Rahmen der für diese Legislaturperiode vorgesehenen Novellierung demnächst vorlegen.
Anlage 3
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Voss (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Fragen A 37 und 38):
Anlagen zum Stenographischen Bericht
4136* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977
Wie groß ist die Zahl der Facharbeiter, die in den vergangenen fünf Jahren zu Technikern oder zu sonstigen Berufen umgeschult wurden, und wie viele von ihnen können heute aus Gründen der Zumutbarkeit" nicht mehr als Facharbeiter vermittelt werden, obwohl sie als Techniker oder Angehörige eines anderen Berufs arbeitslos sind?
Wie hoch beziffert sich zur Zeit der fehlende Bedarf an Facharbeitern?
Zu Frage A 37:
In den Jahren 1972 bis 1976 haben 21 706 Facharbeiter an Fortbildungsmaßnahmen mit dem Bildungsziel Industriemeister, 151 492 an Fortbildungsmaßnahmen mit dem Bildungsziel Handwerksmeister und 109 018 an Fortbildungsmaßnahmen mit dem Bildungsziel Techniker teilgenommen.
Ende September 1976 — dem Zeitpunkt der letzten ausgewerteten Strukturanalyse der Arbeitslosen mit entsprechenden Erhebungen — waren nur 2 086 Maschinenbautechniker, 1 011 Elektrotechniker und 494 Bautechniker arbeitslos, die in dem Zeitraum vom 1. Juli 1975 bis 30. September 1976 eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung abgeschlossen haben.
Arbeitslosen Industriemeistern, Handwerksmeistern und Technikern ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Tätigkeit als Facharbeiter zumutbar, wenn ihnen nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes innerhalb angemessener Zeit keine ihrer — neuen — Qualifikation entsprechende Beschäftigung vermittelt werden kann.
Zu Frage A 38:
Ende Mai 1977 (letzte Strukturanalyse) gab es 76 430 offene Stellen für Facharbeiter, denen 108 000 arbeitslose Facharbeiter gegenüberstanden. Auf eine offene Stelle kommen also 1,4 Arbeitslose.
Der Facharbeiterbedarf ist jedoch in den einzelnen Wirtschaftsgruppen unterschiedlich. Bei Tischlern kommen auf eine offene Stelle nur 0,4 Arbeitslose, bei Malern und Lackierern 0,8, in Bauberufen 1,0, während z. B. bei Warenprüfern 18,7 und bei Metallberufen 9,2 Arbeitslose je offene Stelle gemeldet sind.
Anlage 4
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Frau Simonis (SPD) (Drucksache 8/1056 Frage A 39) :
Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Schwerbehindertengesetzes so zu ändern, daß die Beschäftigungsquote für Sdiwerbehinderte nicht auf den Gesamtgeschäftsbereich eines Bundesministeriums und seiner nachgeordneten Behörden, sondern als jeweiliger Anteil für die einzelnen Dienststellen berechnet wird?
Die Zusammenfassung von öffentlichen Verwaltungen zu größeren Einheiten hat eine Reihe von Vorteilen für die Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit und Beruf:
— Es werden eine größere Zahl von Arbeitsplätzen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes erfaßt. So werden auch die Arbeitsplät-. ze in Dienststellen berücksichtigt, die über weniger als die Mindestzahl von 16 Arbeitsplätzen verfügen.
— Der Verwaltungsaufwand der Bundesanstalt für Arbeit und der Hauptfürsorgestellen, der beispielsweise durch das Anzeigeverfahren und die Überwachung der Beschäftigungspflicht entsteht, ist geringer.
— Die Verantwortung für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht obliegt relativ wenigen Arbeitgebern. Ihre Sache ist es, im Aufsichtswege dafür Sorge zu tragen, daß die Beschäftigungspflicht in Höhe von 6 % insgesamt erfüllt und darüber hinaus dafür gesorgt wird, daß die Schwerbehinderten am richtigen Platz eingesetzt werden.
Andererseits ist nicht zu verhehlen, daß diese Rechtslage in einzelnen Bereichen der öffentlichen Verwaltung zu einer relativ geringen Beschäftigungsquote führen kann. Es ist daher zu überlegen, ob — auch im Hinblick auf die derzeitige Arbeitsmarktsituation der Schwerbehinderten — noch Verbesserungen möglich sind. Wenn auch eine gesetzliche Änderung der Pflichtquotenregelung im öffentlichen Bereich nicht in Betracht kommt, sollte doch ggf. verwaltungsintern eine günstigere Situation angestrebt werden.
Anlage 5
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Mündliche Frage der Abgeordneten Frau Dr. Neumeister (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage A 40) :
Entspricht es der Absicht des Bundesarbeitsministeriums, bei der Zusammensetzung der Konzertierten Aktion eine Drittelparität zwischen Vertretern der Sozialpartner des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie der Gesundheitsberufe herzustellen, und wie will die Bundesregierung gewährleisten, daß bei einer solchen Zusammensetzung die somit als Minderheit in der Konzertierten Aktion vertretenen Gesundheitsberufe bei Abgabe von Empfehlungen über Wachstumsdaten nicht bei jeder Abstimmung überstimmt werden können?
Die Teilnehmer der Konzertierten Aktion im Gesundheitswesen lassen sich vier Bereichen zuordnen und zwar der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung, den Gesundheitsberufen und Erbringern von Gesundheitsleistungen, den Sozialpartnern und der öffentlichen Hand. Daraus ergibt sich, daß keine der genannten Gruppen, also auch nicht die der Gesundheitsberufe und Erbringern von Gesundheitsleistungen über eine Mehrheit in der Konzertierten Aktion verfügen kann. Die an der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung Beteiligten entwickeln gemeinsam medizinische und wirtschaftliche Orientierungsdaten und Vorschläge zur Rationalisierung sowie zur Erhöhung der Effektivität und Effizienz im Gesundheitswesen und stimmen diese untereinander ab.
Für die vorgesehenen Empfehlungen der Konzertierten Aktion über die angemessene Veränderung der Gesamtvergütungen und der Arzneimittel-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977 4137*
höchstbeträge ist im übrigen ausdrücklich bestimmt, daß sie von den jeweiligen Vertragspartnern in der kassenärztlichen Versorgung zu berücksichtigen sind, wenn ihnen die Vertreter der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Kassenärzte in der konzertierten Aktion zugestimmt haben.
Anlage 6
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Offergeld auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Kirschner (SPD) (Drucksache 8/1056 Frage A 41):
Ist der Bundesregierung bekannt, daß von ärztlichen und zahnärztlichen Organisationen als Informations- und Fortbildungslehrgänge deklarierte, mit Skifreizeiten und Mittelmeerreisen kombinierte Arrangements durchgeführt und steuerlich abgesetzt werden und welche Folgerungen zieht sie gegebenenfalls daraus?
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs können Aufwendungen für die Teilnahme an ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen nur dann als Betriebsausgaben anerkannt werden, wenn die Veranstaltung ausschließlich oder doch weitaus überwiegend dem beruflichen Interesse dienen. Werden neben dem Fortbildungszweck auch private Erholungs- oder Bildungsinteressen in einem nicht unerheblichen Umfang verfolgt, so sind die gesamten Aufwendungen dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und nicht abziehbar (§ 12 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes). Die Bundesregierung geht davon aus, daß die für die Durchführung des Einkommensteuergesetzes zuständigen Finanzbehörden der Länder die Grundsätze dieser Rechtsprechung anwenden.
Anlage 7
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Stahlberg (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Fragen A 47 und 48) :
Üiber wieviel Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer war am 1. August 1977 nodi nicht unanfechtbar entschieden, und wie viele der Antragsteller gelten auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Wehrpflicht- und Zivildienstgesetzes als Kriegsdienstverweigerer, die anstelle des Wehrdienstes Zivildienst leisten müssen?
Wieviel Personalunterlagen des o. a. Personenkreises sind von den Kreiswehrersatzämtern dem Bundesamt für den Zivildienst übersandt worden?
Bei Inkrafttreten der Neuregelung des KDV-Verfahrens am 1. August 1977 war über rund 53 000 Anträge von ungedienten Wehrpflichtigen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht unanfechtbar entschieden; diese Wehrpflichtigen sind zivildienstpflichtig. Bei dieser Zahl handelte es sich zum einen um Verfahren, über die von den Prüfungsausschüssen, Prüfungskammern oder Verwaltungsgerichten noch nicht unanfechtbar entschieden war, des weiteren um von den Prüfungsausschüssen noch nicht bearbeitete Verfahren sowie letztlich um Anträge, die von den Kreiswehrersatzämtern aus den verschiedensten Gründen überhaupt noch nicht zur Prüfung weitergeleitet worden waren.
Die Personalunterlagen dieser Zivildienstpflichtigen sind von den Kreiswehrersatzamtern inzwischen zum weitaus größten Teil an das Bundesamt für den Zivildienst übersandt worden. Ein gewisser Teil dieser Unterlagen ist noch von den Verwaltungsgerichten in Zulauf.
Anlage 8
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Löher (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1056 Fragen A 49 und 50):
Wie viele Wehrpflichtige haben seit dem 1. August 1977 den Wehrdienst verweigert, aufgeschlüsselt nach Erklärenden, antragstellenden Soldaten, einberufenen, vorbenachrichtigten und gedienten Wehrpflichtigen?
Trifft es zu, daß bei ungechenten Wehrpflichtigen, die zum Wehrdienst einberufen sind und den Kriegsdienst verweigern, der Einberufungsbescheid aufgehoben wird und diese Wehrpflichtigen als Erklärende behandelt werden, obwohl 25 b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes ein Prüfungsverfahren zwingend vorschreibt?
Zu Frage A 49:
In der Zeit vom 1. August bis 30. September 1977 haben insgesamt 14 363 Wehrpflichtige unter Berufung auf Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes mitgeteilt, daß sie aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern.
Davon haben 11 605 eine Erklärung nach § 25 a des Wehrpflichtgesetzes abgegeben; 2 758 haben einen Antrag nach § 25 b dieses Gesetzes gestellt.
Von den 2 758 Antragstellern waren 1 561 ungediente Wehrpflichtige, die zum Wehrdienst einberufen oder vorbenachrichtigt waren, 531 Soldaten und 666 Reservisten.
Zu Frage A 50:
Der Bundesverteidigungsminister hatte im November 1975 angeordnet, daß ungediente Kriegsdienstverweigerer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag nur in bestimmten Ausnahmefällen und auch nur dann einzuberufen waren, wenn andere ebenso geeignete Wehrpflichtige nicht verfügbar waren. Ziel dieser Weisung war, der im Vorfeld der Liberalisierung des KDV-Rechts eingetretenen Unruhe entgegenzutreten und der Truppe vermeidbare Belastungen ohne Beeinträchtigung der Wehrersatzlage zu ersparen.
Dieser Erlaß wurde aufgehoben.
Anlage 9
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die
Mündlichen Fragen des Abgeordneten Weiskirch
4138' Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977
(Olpe) (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Fragen A 51 und 52) :
Über wieviel Anträge von Wehrpflichtigen, die nach § 25 b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes gestellt worden sind, wurde bisher entschieden, und wie viele der Antragsteller hiervon sind als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden?
Wie viele antragstellende Soldaten sind bisher nach § 25 a Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes ohne Prüfungsverfahren in den Zivildienst überführt worden, weil das Verbleiben im Wehrdienst eine unzumutbare Härte für sie bedeutet hätte?
Zu Frage A 51:
Ihre Frage kann ich leider nicht beantworten. Die im vierteljährlichen Turnus erstellten Statistiken über die Ergebnisse der Prüfungsausschüsse und Prüfungskammern liegen noch nicht vor. Wegen der mit der Neuregelung des Verfahrens verbundenen Organisationsänderungen der Ausschüsse und Kammern hat sich die termingerechte Vorlage der Berichte verzögert. Ich werde Ihre Frage unverzüglich schriftlich beantworten, sobald mir die Unterlagen vorliegen. Ich hoffe, das wird bereits in der nächsten Woche der Fall sein.
Zu Frage A 52:
Bisher sind noch keine Soldaten nach § 25 b Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes ohne Prüfungsverfahren in den Zivildienst überführt worden.
Anlage 10
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Krockert (SPD) (Drucksache 8/1056 Frage A 55):
Aus welchem Grund wird bei verpacktem Brot und anderen verpackten Backwaren nicht die Angabe eines Haltbarkeitsdatums vorgeschrieben?
Die Bundesregierung beabsichtigt, die Vorschriften über die Datumskennzeichnung von Lebensmitteln in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung wesentlich zu erweitern und entsprechende Zeitangaben auch für Brot und Backwaren vorzusehen.
Schon bei früherer Gelegenheit ist jedoch darauf hingewiesen worden, daß die Einführung der Datumskennzeichnung speziell auch bei Backwaren im Hinblick auf die zu erwartende EG-Regelung zurückgestellt worden ist. Es ist zu erwarten, daß die Datumskennzeichnung in absehbarer Zeit durch eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung für den Endverbraucher bestimmte Lebensmittel sowie die Werbung hierfür innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einheitlich geregelt und dabei auch für verpacktes Brot und verpackte Backwaren die Angabe eines Datums vorgeschrieben wird.
Sollten die Beratungen über die Richtlinie wider Erwarten in naher Zukunft nicht zum Abschluß gebracht werden, wird die Bundesregierung ihre eigene Initiative wieder aufgreifen.
Anlage 11
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Egert (SPD) (Drucksache 8/ 1056 Frage A 56) :
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß innerhalb der EG Bestrebungen bestehen, das von deutschen Verbrauchern als gesundheitsbedenklich abgelehnte Spinchller-Verfahren zur Behandlung von Geflügelfleisch erneut für ein weiteres Jahr zuzulassen, und was beabsichtigt sie gegebenenfalls im Interesse des gesundheitlichen Schutzes der Verbraucher zu tun, um dieser Entwicklung entgegenzutreten?
Die Mitgliedstaaten der EWG waren von jeher zusammen mit der Kommission der EG bestrebt, das nicht nur von deutschen Verbrauchern abgelehnte „Spinchiller"-Verfahren durch ein gesundheitlich unbedenkliches Kühlsystem zu ersetzen. Aus diesem Grunde wurde in der im Jahre 1971 vom Rat der EG erlassenen Richtlinie zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch das Verbot des damals als „Spinchiller" -Kühlung bezeichneten Systems zur Kühlung von Geflügelfleisch ausgesprochen. Allerdings mußte eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit neue Kühlsysteme entwickelt und die Kühlanlagen in den Geflügelschlachtbetrieben umgebaut werden konnten. Trotz intensiver Bemühungen, nicht nur der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch der Kommission und anderer Mitgliedstaaten unter Einschaltung der Wissenschaftlichen Veterinärkommission, wurden industriegerechte Kühlsysteme, die den alten „Spinchiller" ersetzen könnten, nicht zeitgerecht entwickelt. Inzwischen hat die Kommission jedoch eine Richtlinie mit Bestimmungen über ein den alten „Spinchiller" ablösendes Kühlverfahren vorgelegt. Eine Umrüstung der Schlachtbetriebe erfordert einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach Verabschiedung dieser Richtlinie. Es ist daher unabweislich, die Verbotsfrist noch einmal zu verlängern. Die Richtlinie sieht außerdem vor, daß die Kommission dafür Sorge tragen wird, durch weitere wissenschaftliche und technologische Forschungsarbeiten die Hygiene der Geflügelschlachtung fortlaufend zu verbessern. Mit der Verabschiedung der genannten Richtlinie kann in Kürze gerechnet werden.
Anlage 12
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Steger (SPD) (Drucksache 8/1056 Frage A 55) :
Welche Konsequenzen, insbesondere für den Finanzierungsmodus, werden auf Grund der Entscheidung des Deutschen Verkehrs-Sicherheitsrates (DVR), gegen die Stimmen des Verkehrsministeriums öffentliche Mittel nicht an den Kinder-VerkehrsClub der Deutschen Verkehrswacht zu geben, sondern dafür eine Winterbroschüre (2 Millionen Auflage) der Stiftung "Sicherheit im Ski-Sport" zu finanzieren, erwogen, und wie läßt sich diese Entscheidung mit der Absicht der Bundesregierung vereinbaren, die Kinder-Verkehrserziehung vorrangig zu fördern?
Die Bundesregierung hält nach wie vor an der Vorrangigkeit der Kinderverkehrserziehung fest. Sie unterstützt daher im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Vielzahl von
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977 4139*
Maßnahmen, die der Kinderverkehrserziehung und damit der Verbesserung der Verkehrssicherheit dienen. Ein Beispiel hierfür ist die Übernahme von 3 500 Patenschaften für den Kinder-Verkehrsclub durch den Bundesverkehrsminister. Hierfür werden insgesamt 400 000 DM zur Verfügung gestellt, um in Kinderheimen, Kindergärten und Waisenhäusern eine Beschäftigung mit Lernmaterialien zu ermöglichen und weitere Patenschaften anzuregen. Ein Beschluß des Vorstandes oder eine Beschlußfassung der Mitgliederversammlung über den Haushalt des Deutschen Verkehrssicherheitsrates für das Jahr 1978 ist noch nicht gefaßt worden.
Im Rahmen der verfügbaren Finanzmasse in Höhe von rund 5 Millionen DM, die ihr im Jahre 1977 seitens des Bundes über den Deutschen Verkehrssicherheitsrat zufließen, hat die Deutsche Verkehrswacht die Möglichkeit, Prioritäten auf dem Gebiet der Verkehrserziehung zu setzen.
Ein stärkerer Mitteleinsatz zugunsten der Kinderverkehrserziehung durch die Deutsche Verkehrswacht wäre nur unter Zurückstellung anderer Vorhaben entweder der Deutschen Verkehrswacht oder des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (z. B. die Winterbroschüre) und seiner übrigen Mitglieder möglich.
Anlage 13
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Ludewig (FDP) (Drucksache 8/1056 Fragen A 59 und 60) :
Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung der Folienlösung für Autokennzeichen, wenn diese aussdiließlich in der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber im übrigen Europa eingeführt wird?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Folienlösung in ganz Europa einzuführen?
Die Ausrüstung von deutschen Kraftfahrzeugen mit fälschungs- und diebstahlssicheren Kennzeichen stellt für sich schon einen entscheidenden Schritt zur Verbesserung der gegenwärtigen Situation dar. Damit ist die Masse der bei uns verkehrenden Fahrzeuge erfaßt. Die zusätzliche Einführung für Kraftfahrzeuge in den übrigen europäischen Staaten wäre ein weiterer begrüßenswerter Schritt zur Bekämpfung des Mißbrauchs von Kennzeichen. Deshalb wird die Bundesregierung in diesem Sinne auch international, z. B. in Brüssel bei den Europäischen Gemeinschaften, initiativ werden.
Anlage 14
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Josten (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage A 61):
Welche stillgelegten Bahnstrecken wird die Deutsche Bundesbahn in ihrem Besitz behalten, um bei einer Veränderung der Verkehrssituation diese Strecken wieder in Betrieb nehmen zu können?
Im Rahmen des verkehrspolitischen Programms wurde der Deutschen Bundesbahn für rd. 2 300 km Strecken die Einstellung des Gesamtbetriebes genehmigt. In der überwiegenden Zahl der Fälle ist der Betrieb inzwischen eingestellt worden. Lediglich auf rd. 350 km Strecken führt die Deutsche Bundesbahn noch einen Auslaufbetrieb durch. In wenigen Einzelfällen wird z. Z. noch das Planum vorgehalten.
Da die Deutsche Bundesbahn nur dort die Stillegung beantragt hat, wo langfristig eine Erhaltung aus ihrer Sicht nicht zu vertreten ist, beabsichtigt sie nicht, stillgelegte Strecken beizubehalten. Die Anlagen der stillgelegten Strecken wurden deshalb weitgehend zurückgebaut, Gebäude und das freigewordene Gelände sind z. T. verkauft oder anderen Zwecken zugeführt worden.
Anlage 15
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) (Drucksache 8/1056 Fragen A 64 und 65):
Fallen unter das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) auch landwirtschaftliche Zugmaschinen, die gemäß § 2 Ziff. 6 des Kraftverkehrsteuergesetzes von 1961 steuerlich befreit sind, und warum werden diese landwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht unter § 4 Abs. 1 GüKG bzw. in den Katalog der Verordnungen über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Bestimmungen des GüKG aufgenommen?
Ist gegebenenfalls beabsichtigt, die Freistellungsverordnung nach § 4 GüKG dahin gehend zu erweitern, daß Beförderungen zwischen zwei landwirtschaftlichen Betrieben eines Eigentümers in die Freistellung einbezogen werden?
Beförderungen mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, fallen unter das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Erleichterungen bestehen für Beförderungen landwirtschaftlicher Bedarfsgüter im Rahmen der Nachbarschaftshilfe und im Rahmen von Maschinenringen. Die in § 4 Abs. 1 GüKG und in der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Bestimmungen des GüKG aufgeführten Beförderungen sind verkehrswirtschaftlich von geringer Bedeutung. Dies trifft auf Beförderungen mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht generell zu. Es ist nicht geplant, Beförderungen zwischen zwei landwirtschaftlichen Betrieben eines Eigentümers in die Freistellungs-Verordnung aufzunehmen. Bei solchen Beförderungen dürfte es sich um Werkverkehr handeln, der bereits nach dem GüKG weitgehend frei ist.
Anlage 16
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Hoffie (FDP) (Drucksache 8/1056 Fragen A 66 und 67):
4140' Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977
Welche Gutachten über den Rhein-Main-Donau-Kanal hat der Bund bzw. welche Gutachten in dieser Sache sind der Bundesregierung bekanntgeworden, und zu welchen Ergebnissen sind diese Untersuchungen gegebenenfalls gekommen?
Auf welche Höhe belaufen sich die zu erwartenden Ertragseinbußen der Deutschen Bundesbahn bei Realisierung der MainDonau-Verbindung, und inwieweit sind Ertragseinbußen bei der deutschen Binnenschiffahrt durch östliche Schiffahrtsunternehmen nach Fertigstellung des Kanals in den Untersuchungen der Bundesregierung berücksichtigt worden?
Gestatten Sie mir eine einführende Vorbemerkung zu den gestellten Fragen:
1. Das Vorhaben Rhein-Main-Donau-Verbindung geht auf einen Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Bayern aus dem Jahre 1921 zurück. Dieser Vertrag wurde erneuert und präzisiert im Jahre 1966 durch den sog. Duisburger Vertrag. Alle Instanzen (Haushaltsausschuß des Bundestages, der Deutsche Bundestag, das Land Bayern, das Bundeskabinett) stimmten dem Vertrag zu.
2. Trotz der Ergebnisse späterer gesamtwirtschaftlicher Untersuchungen wurde der Vertrag eingehalten. Bei der Entscheidungsabwägung war das Prinzip der Vertragstreue der ausschlaggebende Gesichtspunkt. Durch Überprüfung der Ausbaustandards gelang es in einvernehmlichen Verhandlungen mit dem Land Bayern, die Investitionskosten um 100 Millionen DM zu senken.
3. Dennoch möchte ich Ihnen die Nachteile des Projekts nicht verschweigen. Gesamtwirtschaftlich bestehen sie darin, daß die erwarteten Ersparnisse an Beförderungskosten sowie die Vorteile für die Wasserwirtschaft und die regionalen Arbeitsmärkte nicht ausreichen, die Infrastrukturkosten der neuen Wasserstraße zu dekken. Außerdem fügen Verkehrsverlagerungen von der Schiene der Eisenbahn Verluste zu, weil die Eisenbahn mehr Einbußen an Erlösen erleidet, als sie an Kosten einspart.
4. Die Bundesregierung hält aber an der Vollendung der Rhein-Main-Donau-Verbindung fest. Ein Baustopp würde das ohnehin ungünstige Kosten-Nutzen-Verhältnis nur verschlechtern und zu einer Systemruine führen.
Nun zu den Fragen im einzelnen: Zu Frage A 66:
Der Bundesregierung sind drei gutachtliche Äußerungen über die Wirtschaftlichkeit des MDK bekannt.
a) Eine Untersuchung des Ifo-Instituts für Wirtschaftsforschung aus dem Jahr 1951 kommt zu dem Schluß, daß „man auf die Möglichkeit, die durch den Bau einer leistungsfähigen Wasserstraßen-Verbindung für einen entwicklungsfähigen Wirtschaftsraum gegeben ist, auf die Dauer nicht verzichten dürfte".
b) Eine Studie der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) aus dem Jahre 1968 hat unter Einbeziehung der Frachtersparnisse im grenzüberschreitenden und Transit-Verkehr eine volkswirtschaftliche Rendite von 6,3 % und bei Berücksichtigung nur der der Volkswirtschaft der Bun-
desrepublik zugute kommenden Frachtersparnisse eine Rendite von 4 % errechnet.
c) In den Jahren 1974/1975 wurden vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung, Berlin (DIW), und vom Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung, München (Ifo), in größerem Zusammenhang auch für die RMD-Verbindung Verkehrsprognosen erstellt. Die auf der Grundlage dieser Prognosen im Rahmen der Fortschreibung des Bundesverkehrswegeprogramms durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse ergab ein Nutzen-KostenVerhältnis kleiner als 1.
Zu Frage A 67:
Wegen der langen Nutzungsdauer der Investitionsmaßnahme können die zu erwartenden Ertragseinbußen der Deutschen Bundesbahn (DB) nur langfristig betrachtet werden. Das bedeutet, daß die Gesamtkosten des Fahrzeugbereiches (einschl. Personalkosten) als langfristig variabel bei einer Verkehrsverlagerung entfallen würden und somit de zur Deckung der fixen Wege- und Gemeinkosten (d. h. etwa 1/3 der Kosten des Wagenladungsverkehrs) als echter zusätzlicher Verlust der DB anzusehen ist.
Es kann davon ausgegangen werden, daß eventuell drohenden Ertragseinbußen der deutschen Binnenschiffahrt durch bilaterale Abkommen entgegengewirkt wird. Sowohl aus diesem Grunde als auch aus der volkswirtschaftlichen Betrachtungsweise aller Kosten-Nutzen-Analysen konnten solche Einflüsse bei der Untersuchung über die Main-Donau-Verbindung unberücksichtigt bleiben.
Anlage 17
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Cronenberg (F.DP) (Drucksache 8/1056 Fragen A 68 und 69):
Wie teilen sich die Kosten von 25 000 DM monatlich für den DB-Kundenbrief, bei weicher Auflagenhöhe, auf, und handelt es sich hierbei nur um Druck- und Versandkosten oder sind Redaktions-, Verlags- und Versandkosten miteinbezogen?
Welche Kosten und Ergebnisse haben die repräsentativen Leserbefragungen ergeben?
Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn hat dem Bundesminister für Verkehr mitgeteilt, daß er detailierte Angaben betriebsinterner Gegebenheiten über die in der schriftlichen Antwort auf die Frage in der Fragestunde vom 3. Oktober 1977 enthaltenen Angaben hinaus für das Wirtschaftsunternehmen Deutsche Bundesbahn nicht für angebracht hält.
Die letzte repräsentative Leserbefragung stammt aus dem Jahr 1973. Als Ergebnis der Befragung wurde festgestellt, daß der Deutsche-Bundesbahn-Kundenbrief von der verladenden Wirtschaft im Jahr 1973 noch mehr als früher geschätzt wurde. 40 % der Befragten würden ihn sogar abonnieren, wenn er nicht mehr kostenlos ins Haus käme.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977 4141*
Anlage 18
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündlichen Fragen der Abgeordneten Frau Erler (SPD) (Drucksache 8/1056 Fragen A 71 und 72):
Wie erklärt die Bundesregierung die Tatsachie, daß trotz Wirtschaftsboykotts die Lufthansa ein Büro in Salisbury, Rhodesien, unterhält und laut ihrem eigenen Katalog nicht nur Passagiere, sondern auch Güter transportiert?
Wie hoch sind die Löhne der von der Lufthansa in Rhodesien beschäftigten schwarzen Afrikaner?
Zu Frage A 71:
Die Deutsche Lufthansa AG fliegt Salisbury nicht an. Ein früher bestehendes Interline-Abkommen mit Air Rhodesia hat sie zum 31. Dezember 1974 gekündigt. Damit hat sie die Rhodesien-Sanktionsbeschlüsse des Weltsicherheitsrates der Vereinten Nationen Nr. 253 und Nr. 333 erfüllt.
Zu Frage A 72:
In der Kürze der Zeit war es nicht möglich, die Höhe der von der Deutschen Lufthansa in Rhodesien bezahlten Löhne an dort beschäftigte Afrikaner zu ermitteln. Sobald die entsprechenden Angaben vorliegen, wird Ihnen die Antwort schriftlich zugehen.
Anlage 19
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Immer (Altenkirchen) (SPD) (Drucksache 8/1056 Frage A 73):
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß die Möglidikeit besteht, einen Teil der im Land Nordrhein-Westfalen im Augenblick nicht verwendungsfähigen Mittel des Bundesfernstraßenbaus für Projekte in Rheinland-Pfalz nutzbar zu machen, und um welche Größenordnungen handelt es sich gegebenenfalls dabei?
Grundsätzlich können Straßenbaumittel, die in einem Bundesland nicht verbaut werden, zugunsten vorrangiger Maßnahmen in anderen Bundesländern verwendet werden. Hiervon macht der Bundesminister für Verkehr Gebrauch.
Vom rheinland-pfälzischen Minister für Wirtschaft und Verkehr liegt jedoch kein Antrag auf Zuweisung zusätzlicher Straßenbaumittel vor.
Anlage 20
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündlichen Fragen der Abgeordneten Frau Hoffmann (Hoya) (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Fragen A 74 und 75) :
Ist die Bundesregierung bereit, die in der Antwort auf meine Frage vom August in bezug auf vorsorgende Maßnahmen zur besseren Abwicklung des Urlaubsverkehrs angekündigten Ergebnisse des für unmittelbar nach Abschluß der Reisezeit geplanten umfassenden Erfahrungsaustausdies mit allen Beteiligten der Öffentlichkeit umgehend mitzuteilen?
Ist die Bundesregierung darauf vorbereitet, daß auf Grund der jetzigen Ferienplanungen der einzelnen Bundesländer und des benachbarten Auslands es 1978 wieder an zwei Wochenenden zu chaotischen Zuständen auf den Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen kommen wird, da am Donnerstag vor dem Wochenende vom 28. bis 30. Juli 1978 in Niedersachsen, Bremen, Berlin und Bayern die Ferien beginnen und am 28. Juli 1978 in Baden-Württemberg die Ferien enden, und am Wochenende vom 1. bis 3. September 1978 die Ferien in Hamburg, Hessen, Saarland, Befgien und einem Tell von Österreich und am 6. September 1978 in Niedersachsen enden?
Zu Frage A 74: Ja.
Zu Frage A 75:
Die Bundesregierung wird, wie bisher, die in ihrer Kompetenz liegenden erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Verkehrsbeeinträchtigungen an den kritischen Wochenenden so gering wie möglich zu halten.
Sie hat bereits aus den bekannten Vorgängen während der Hauptreisezeiten 1977 die Konsequenzen gezogen und alle für den Ferienreiseverkehr verantwortlichen Stellen (Verbände, Automobilclubs usw.) zu einem Gespräch am 27. Oktober nach Bonn eingeladen. Bei diesem Gespräch stehen Verbesserungsmöglichkeiten für den Ferienreiseverkehr 1978 im Vordergrund.
Anlage 21
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Hubrig (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage A 76) :
Liegen der Bundesregierung Ergebnisse über Unfälle und Folgeschäden vor, die auf die unmöglichen Zustände während der Reparaturarbeiten im September/ Oktober 1977 auf der Autobahn A 7 (Hamburg—Kassel, Kassel—Hamburg) zurückzuführen sind, und ist die Bundesregierung bereit, aus diesen unmöglichen Verkehrsverhältnissen, die vor allem durch eine einspurige Verkehrsführung entstanden sind, in der Zukunft Konsequenzen zu ziehen?
Nach den Feststellungen der Bundesregierung hat eine Baustelle zwischen den Anschlußstellen Schwarmstedt und Berkhof zu Schwierigkeiten geführt; es ist eine Reihe von Unfällen zu verzeichnen gewesen, die mit Sachschaden verbunden sind. Soweit der Bundesregierung bekannt, sind Tote nicht zu beklagen gewesen. Die Baustelle wurde mit Wirkung vom 16. September durch das Land Niedersachsen eingerichtet und sollte bis zum 21. Oktober geräumt werden. Der Zeitplan für diese Baustelle lag somit außerhalb der bis 16. September terminierten Ferienreisezeit. Dem Bundesminister für Verkehr war daher die Einrichtung dieser Baustelle nicht bekannt, da sie außerhalb der Hauptreisezeit eingerichtet wurde.
Der Bundesminister für Verkehr hat aufgrund verschiedener Klagen in der Offentlichkeit die obersten Straßenbaubehörden der Länder mit Erlaß vom 20. September 1977 erneut dringend gebeten, die für die Einrichtung von Bauarbeiten an Betriebsstrekken der Bundesautobahnen geltenden Kriterien
4142e Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977
strikt einzuhalten. Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr hat im gleichen Sinne seine nachgeordneten Dienststellen angewiesen.
Anlage 22
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Mündlichen Fragen des Abgeordleten Wüster (SPD) (Drucksache 8/1056 Fragen A 77 und 78):
Trifft es zu, daß — wie in der Wirtschaftswoche Nr. 41 behauptet — die Installationen von Zeittakteinrichtungen durch die Deutsche Bundespost in spätestens fünf bis zehn Jahren Schrott sind?
Wie liegt der Planzeitpunkt zur Einführung des elektronischen
Wählsystems im Telephonbereich der Deutschen Bundespost?
Nein. Die jetzt nachzurüstenden Zeittakteinrichtungen werden 10 bis 20 Jahre benötigt.
Die technische Nutzungsdauer der Einrichtungen der bisherigen Ortsvermittlungstechnik, die auf Ortszeitzählung umgerüstet werden müssen, beträgt in der Regel 30 bis 40 Jahre. Über 90 % der betroffenen Einrichtungen sind jünger als 20 Jahre, über 70 °/o jünger als 10 Jahre, d. h., sie sind noch ca. 20 bis 30 Jahre in Betrieb. Nur für den Rest von 10 %, die Lieferungen aus dem ersten Nachkriegsjahrzehnt, geht die technische Nutzungsdauer in der zweiten Hälfte der 80er Jahre zu Ende.
Der Einführung des „elektronischen Wählsystems (EWS) " im Fernsprechnetz der Deutschen Bundespost liegt folgender Zeitplan zugrunde:
1977 begann die Einführung in der Ortstechnik, 1979 beginnt die Einführung in der Ferntechnik.
Die technischen Einrichtungen der bisherigen Systeme und des elektronischen Wählsystems werden bis etwa 1984 parallel beschafft. Erst 1985 wird die Beschaffung von Einrichtungen der bisherigen Technik eingestellt.
Anlage 23
Antwort
des Parl. Staatssekretär Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Dollinger (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage A 79):
Trifft es zu, daß die Gebühren für Nebenstellenanlagen erhöht werden sollen, und wie ist dies gegebenenfalls vereinbar mit den wiederholten Erklärungen von Bundespostminister Gscheidle, daß die Fernmeldegebühren bis in die 80er Jahre hinein stabil bleiben sollen?
Es trifft zu, daß der Bundespostminister dem Verwaltungsrat der Deutschen Bundespost vorgeschlagen hat, die Gebühren für Nebenstellenanlagen anzuheben. Der Deutschen Bundespost entstehen auf diesem Sektor, nachdem die letzte Gebührenerhöhung im Jahre 1974 durchgeführt worden ist, jährlich erhebliche Verluste. Der Umfang der im Nebenstellenwesen geplanten Gebührenmaßnahmen macht nur 1 ‰ der Fernmeldeeinnahmen aus und wird diesen Dienstzweig näher an die Kostendeckung heranführen. Die Zusage des Bundespostministers, die Gebühren im Fernmeldewesen insgesamt mittelfristig nicht zu erhöhen, kann sich nicht auf Bereiche beziehen, in denen die Deutsche Bundespost wegen internationaler Abmachungen gezwungen ist, Gebührenanpassungen vorzunehmen, oder in denen sie — wie im Nebenstellenwesen — ihre Leistungen in Konkurrenz mit privaten Unternehmen am Markt anbietet. Sie wird jedoch auch in diesem Fall in größerem Rahmen insofern eingehalten, als der Bundespostminister dem Verwaltungsrat der Deutschen Bundespost gleichzeitig eine Vielzahl von Gebührenvergünstigungen in anderen Bereichen des Fernmeldewesens vorschlagen wird, so daß die Gebührenerhöhung im Nebenstellenwesen überkompensiert wird. Der Verwaltungsrat der Deutschen Bundespost wird am 9. November 1977 über die entsprechenden Vorschläge entscheiden.
Anlage '24
Antwort
des Parl. Staatssekretär Wrede auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Schneider (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage A 80):
Welche übergeordneten Gründe haben die Deutsche Bundespost bewogen, in Konkurrenz und mit existenzbedrohender Wirkung zu Lasten kleiner Unternehmen und Einzelhandelsgeschäfte den Vertrieb von Verpackunqsmaterial aufzunehmen, trifft es zu, daß das von der Deutschen Bundespost angebotene Vernackungsmaterial unter den Gestehungskosten angeboten wird, und welche Möglichkeiten bestehen für die Deutsche Bundespost, das von ihr angebotene Verpackungsmaterial über den Einzelhandel vertreiben zu lassen?
Die Deutsche Bundespost will ihr Dienstleistungsangebot im Paketdienst durch die Abgabe von Verpackungen abrunden. Sie entspricht damit einem häufig geäußerten Wunsch und ermöglicht den Postkunden, insbesondere den privaten Versendern, Pakete und Päckchen bequemer, leichter und versendungsfreundlicher als bisher zu verpacken.
Vor Beginn des Versuchs wurde geprüft, ob der Einzelhandel bereits Produkte anbietet, die den „PackSets" und Gebinden gleich oder ähnlich sind. Dies ist insbesondere was die Faltschachteln angeht, nur vereinzelt der Fall. Eine existenzbedrohende Wirkung zu Lasten kleiner Unternehmer und Einzelhandelsgeschäfte ist daher nicht zu erkennen.
Es trifft nicht zu, daß die Postverpackungen unter den Gestehungskosten angeboten werden.
Die Inanspruchnahme dieser neuen Leistung durch die Postkunden zeigt, daß die Deutsche Bundespost mit diesem Angebot eine vorhandene Nachfrage deckt.
Da sich der Paket- und Päckchendienst der Deutschen Bundespost im Wettbewerbsbereich befindet, bleibt es dem Einzelhandel nach wie vor unbenommen, ein ähnliches Angebot an Verpackungsmaterial seinen Kunden anzubieten.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977 4143*
Anlage 25
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Höpfinger (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1056 Fragen A 81 und 82) :
Zu welchem Ergebnis haben die Beratungen des vom Bundeskanzler eingesetzten Staatssekretärausschusses hinsichtlich des Problems der Zwischenlagerung von abgebrannten Uranbrennelementen aus Kernkraftwerken im Bereich Wertingen/Schwaben geführt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung mehrerer Landes-und Kommunalpolitiker im Raum Augsburg/Schwaben, die besagt, daß wegen mehrerer bereits vorhandener risikoträchtiger Anlagen eine Zwischenlagerung von Atommüll im Raum Wertingen unvertretbar sei, und wenn ja, welche Folgerungen zieht sie daraus?
Zu Frage A 81:
Die von den Ministerpräsidenten der Länder und dem Bundeskanzler eingesetzte Bund-LänderArbeitsgruppe der Staatssekretäre ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die von der Deutschen Gesellschaft zur Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen (DWK) vorgeschlagenen Standorte — darunter auch Wertingen — aus technischer Sicht insoweit für ein Zwischenlager geeignet erscheinen, daß es sinnvoll wäre, das Genehmigungsverfahren einzuleiten mit dem Ziele der genaueren Eignungsprüfung und abschließenden Entscheidung durch die zuständigen Behörden.
Wegen des noch ungewissen Ausgangs der abschließenden Prüfung im Genehmigungsverfahren beabsichtigt die DWK, für mindestens zwei Standorte gleichzeitig den betreffenden Antrag zu stellen.
Auf der Konferenz der Regierungschefs des Bundes und der Länder am 14. Oktober 1977, auf der das Beratungsergebnis der Arbeitsgruppe erörtert wurde, hat sich Nordrhein-Westfalen zur Aufnahme eines Zwischenlagers grundsätzlich bereit erklärt.
Über die Inanspruchnahme der in anderen Bundesländern gelegenen vorgeschlagenen Standorte für Zwischenlager wurden keine Zusagen gegeben. Über alternative Standorte soll erneut beraten werden.
Zu Frage A 82:
Die Bundesregierung teilt diese Auffassung nicht.
Abgesehen davon, daß die nähere Umgebung des von der Deutschen Gesellschaft für Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen vorgeschlagenen Standortes überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird, wird ein Zwischenlager in jedem Fall so eingerichtet und betrieben werden, daß unter Berücksichtigung auch aller etwaigen Gefahrenmomente, die sich aus bereits vorhandenen risikoträchtigen Anlagen ergeben könnten, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden getroffen ist. Das Zwischenlager selbst bringt nur ein vergleichsweise geringes Gefahrenrisiko mit sich; deshalb sind etwaige bereits vorhandene risikoreiche Anlagen in erster Linie in der Weise zu berücksichtigen, daß die Bauwerke und technischen Anlagen des Zwischenlagers verstärkt gegen etwaige Einwirkungen von außen ausgelegt werden.
Anlage 26
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Menzel (SPD) (Drucksache 8/1056 Fragen A 83 und 84) :
Ist der Bundesregierung bekannt, bis zu welchem Grad durch industriell betriebene Rauchgasentschwefelungsanlagen Rauchgas entschwefelt wird, ob diese Anlagen in Dauerbetrieb funktionieren und ob die Kosten der Rauchgasentschwefelung ab einem bestimmten Entschwefelungsgrad progressiv steigen?
Beabsichtigt die Bundesregierung, Bestimmungen zu erlassen, durch die Rauchgasentschwefelung über den in der Welt bisher praktizierten Umfang hinaus vorgeschrieben werden?
Zu Frage A 83:
Umfassende industrielle Erfahrungen mit großtechnisch betriebenen Rauchgasentschwefelungsanlagen liegen bisher vor allem in Japan und in den USA vor. In Japan werden Rauchgasentschwefelungsanlagen für eine Kraftwerksleistung von insgesamt 23 000 Megawatt betrieben; dies entspricht rund einem Drittel der gesamten in der Bundesrepublik Deutschland installierten Kraftwerksleistung. In den USA sind Rauchgasentschwefelungsanlagen für insgesamt 8 000 Megawatt in Betrieb, für weitere 12 000 Megawatt im Bau und für fast 30 000 Megawatt in der Planung. Diese Anlagen zur Rauchgasentschwefelung entschwefeln jeweils den gesamten Abgasstrom mit Wirkungsgraden, die zum Teil über 90 % erreichen. Sie arbeiten im Dauerbetrieb, d. h., ihre Verfügbarkeit entspricht derjenigen der Kraftwerke, in denen sie installiert sind. Vergleichbare Ergebnisse werden von den Prototypen der in Deutschland entwickelten Verfahren erreicht.
Hängt der Entschwefelungsgrad davon ab, daß nur ein Teil oder die gesamte Abgasmenge entschwefelt wird, steigen die Kosten nicht progressiv. Hängt der Entschwefelungsgrad davon ab, daß bei einer Entschwefelung der gesamten Abgasmenge die Effizienz, d. h. der Wirkungsgrad der Anlage, gesteigert wird, tritt eine Kostenprogression ein, und zwar nur bei den Betriebskosten. Das allerdings erst bei Wirkungsgraden, die erheblich oberhalb der in den TA Luft geforderten liegen.
Zu Frage A 84:
Die Frage beantworte ich mit „Nein". Vielmehr soll durch die uneingeschränkte Anwendung der Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der TA Luft die Rauchgasentschwefelung in dem Maße angewendet werden, wie es z. B. in Japan und in den USA schon länger praktiziert wird. Das ist besonders in den Belastungsgebieten notwendig.
Anlage 27
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Sick (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Fragen A 85 und 86):
4144* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977
Liegen der Bundesregierung Unterlagen über die Nebentätigkeiten von Beschäftigten im öffentlichen Dienst im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen vor?
Ist der Bundesregierung etwas über den Umfang dieser Nebentätigkeiten bekannt, und ist sie gegebenenfalls bereit, darüber Feststellungen zu treffen?
Unterlagen über Art und Umfang der in Ihrer Frage genannten Nebentätigkeiten liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Entscheidungen über Genehmigung oder Versagung derartiger Nebentätigkeiten erfolgen in der Regel durch die zuständigen Dienstvorgesetzten; sie werden im allgemeinen nicht zentral getroffen. Da sich aus der Tatsache der Genehmigung als solcher in aller Regel noch keine genaueren Hinweise über den Umfang der — außerhalb des Dienstes liegenden — Nebentätigkeiten ergeben, würde eine Umfrage bei den nachgeordneten Behörden kaum zu aussagekräftigen Feststellungen im Sinne Ihrer Frage führen, wobei noch anzumerken ist, daß in eine solche Umfrage über den Bundesbereich hinaus auch die Länder, die Kommunalverwaltungen und alle übrigen Bereiche des öffentlichen Dienstes einbezogen werden müßten; sie wäre daher nur mit einem sehr erheblichen Arbeits-
und Zeitaufwand durchzuführen.
Ich möchte Ihre Frage aber zum Anlaß nehmen, ausdrücklich festzustellen, daß die Bundesregierung das in Ihrer Frage angesprochene, für die betroffenen Angehörigen der freien Berufe schwerwiegende Problem nicht nur kennt und es ernst nimmt, sondern auch Prüfungen eingeleitet hat, um zu einer befriedigenden Lösung beizutragen, wobei sich jedoch schwierige rechtliche, insbesondere verfassungsrechtliche Fragen, vor allem im Hinblick auf Artikel 2 des Grundgesetzes, stellen.
Anlage 28
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Engelsberger (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1056 Frage A 87) :
Ist es zutreffend, daß Polizeibeamte im Bundesdienst, wie etwa die Grenzsdiutzbeamten der Antiterroristengruppe GSG 9, vielfach als Beamte auf Widerruf, im Fall einer Schädigung bei einem Kommando unter Einsatz ihres Lebens mit der Folge des Eintritts der Polizeidienstuntauglichkeit bei Erwerbsminderung unter 90 v. H. ohne Entschädigung oder etwa Überführung in einen anderen als den Polizeidienst entlassen werden, und hält die Bundesregierung diese Rechtslage nach dem Bundesbeamtengesetz und Bundespolizeibeamtengesetz mit der Folge, daß diese verdienten Beamten persönlich großen Schaden haben, für weiterhin tragbar?
Es trifft zu, daß Beamte und damit auch die Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf im Bundesgrenzschutz, die unter Einsatz ihres Lebens bei Ausübung einer besonders gefährlichen Diensthandlung einen Dienstunfall erleiden, bei Beendigung des Beamtenverhältnisses die einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 40 000 DM nicht erhalten, wenn die unfallbedingte Minderung der Erwerbstätigkeit 90 °/o und weniger beträgt. Diese zusätzliche gesetzliche Unfall-Leistung ist nur für Fälle besonders schwerer Schädigungen vorgesehen, die praktisch Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben. Deshalb verlangt die gesetzliche Regelung — wie überdies auch im Soldatenversorgungsgesetz — das Vorliegen einer Erwerbsminderung von mehr als 90 %.
Hieraus kann aber nicht gefolgert werden, daß die von Ihnen angesprochenen Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz im Falle der Entlassung überhaupt keine Entschädigungsleistungen erhalten. Auf die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Heilverfahren und laufende Unterhaltsbeiträge für unfallverletzte entlassene Beamte sowie auf die Übergangsleistungen für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf im Bundesgrenzschutz, die ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 1976 begründet haben — laufende Übergangsgebührnisse und einmalige Übergangsbeihilfe — sei in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz, die infolge eines Dienstunfalls polizeidienstunfähig geworden sind, können, soweit sie die Voraussetzungen für den Beamtendienst noch erfüllen, nach der Neufassung des Bundespolízeibeamtengesetzes ab 1. Juli 1976 grundsätzlich in ein Amt einer Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugsdienstes im öffentlichen Dienst des Bundes nach Maßgabe des Gesetzes versetzt werden. Für Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf im BGS, die vor dem 1. Juli 1976 ernannt worden sind, gelten die maßgebenden Vorschriften des Bundespolizeibeamtengesetzes in der vorherigen Fassung weiter. Danach haben diese Beamten im Falle der Polizeidienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles einen Rechtsanspruch auf Berufsförderung. Die Berufsförderung besteht aus der allgemeinberuflichen Ausbildung, Fachausbildung und Eingliederung in das spätere Berufsleben; beispielsweise kann einem Beamten auf Antrag ein Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst des Bundes erteilt werden, wobei ggf. auf einen Stellenvorbehalt der Bundesregierung zurückgegriffen werden kann.
Die Bundesregierung hält insgesamt die bestehenden gesetzlichen Regelungen für die hier angesprochenen Fälle weiterhin für angemessen.
Anlage 29
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Jäger (Wangen) (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage A 88) :
Wird die Bundesregierung dem guten Beispiel der schwedischen Regierung folgen und für das Jahr 1978 auf die im öffentlichen Dienst eintretenden Gehaltserhöhungen für die Mitglieder des Bundeskabinetts verzichten?
Die Frage beantworte ich namens der Bundesregierung mit Nein.
Anlage 30
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Spöri (SPD) (Drucksache 8/1059 Frage A 90) :
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977 4145*
Treffen Zeitungsberichte zu, das amerikanische Energieministerium habe angeboten, daß die USA Nuklearabfälle anderer Staaten bis zu einer engültigen Regelung des atomaren Entsorgungsproblems übernehmen werden, und welche Bedeutung hätte ein derartiges Angebot aus der Sicht der Bundesregierung auf die Pläne zur Zwischenlagerung ausgebrannter Brennelemente?
Die amerikanische Administration prüft . gegenwärtig im Rahmen der von Präsident Carter im April 1977 verkündeten neuen Nuklearpolitik die Möglichkeit, für den eigenen Bedarf in den USA große Kapazitäten für eine langfristige Zwischenlagerung abgebrannter Brennelemente zu schaffen.
Möglicherweise werden in begrenztem Ausmaß auch ausländischen Kernkraftwerksbetreibern solche Zwischenlagerungsmöglichkeiten eröffnet werden.
Gleichzeitig sollen jedoch andere Länder ermutigt werden, eigene Lagerkapazitäten einzurichten. Es erscheint daher zweifelhaft, daß die Bundesrepublik angesichts ihrer fortgeschrittenen Kerntechnologie in den Kreis der Länder einbezogen wird, die die amerikanischen Lager nutzen könnten.
Diese Pläne zur Brennelementzwischenlagerung treffen jedoch in den USA auch auf Widerstände und sind noch nicht ausgereift. Eine Entscheidung ist bisher nicht gefallen und von einem konkreten Angebot an andere Staaten kann bisher nicht die Rede sein. Die USA werden die Zwischenlagerfrage auch im Rahmen des Internationalen Untersuchungsprogramms zum nuklearen Brennstoffkreislauf (INFCE) erörtern, dessen erste Konferenz in der vergangenen Woche unter Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland in Washington stattgefunden hat.
Konkrete Ergebnisse dieses Programms sind jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren zu erwarten.
Die Bundesregierung wird die sich in den USA andeutenden Entwicklungen sorgfältig verfolgen.
Sie steht jedoch auf dem Standpunkt, daß die amerikanischen Pläne angesichts ihrer Ungewißheit und der Terminlage der Entsorgung in der Bundesrepublik kein Anlaß sein können, in dem Bemühen um eine eigene deutsche Zwischenlagerkapazität, die in jedem Falle dringend benötigt wird, nachzulassen.
Die Bundesregierung ist sich darin mit den Ländern einig.
Anlage 31
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Coppik (SPD) (Drucksache 8/1056 Frage A 91):
Ist der Bundesregierung eine rechtsextremistische Organisation, die sich Law und Order-Vereinigung nennt und offenbar zumindest in Frankfurt und Hamburg Mitglieder hat, bekannt, und welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über deren Aktivitäten vor?
Die in Ihrer Frage genannte Organisation ist der Bundesregierung nicht bekannt. Auf Anfrage haben die zuständigen Behörden in Hamburg und Hessen mitgeteilt, daß auch dort keine Erkenntnisse über eine „Law and Order-Vereinigung" vorliegen.
Es ist sichergestellt, daß die zuständigen Behörden allen konkreten Hinweisen auf extremistische Organisationen sorgfältig nachgehen.
Anlage 32
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Böhm (Melsungen) (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage A 93) :
Welche besonderen Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zur Hilfe und Eingliederung für entlassene politische Häftlinge aus der DDR, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland eingetroffen sind und zwar unmittelbar nach ihrem Eintreffen und langfristig?
Die ehemaligen politischen Häftlinge aus der DDR erhalten:
Begrüßungsgabe von 150 DM Unterkunft und Verpflegung ärztliche Betreuung
Fahrkarte zum Zielort
Kleidungshilfen
Nach ihrer Entlassung aus dem Notaufnahmelager erhalten sie in den Ländern:
Übergangsbeihilfe von 300 DM und
Entlassungsgeld von 200 DM n. d. Heimkehrergesetz
Hinzu kommen teilweise noch Sondergaben der Länder in unterschiedlicher Höhe.
Die ehemaligen politischen Häftlinge werden mit Wohnraum versorgt und haben Vorrang bei der Arbeitsvermittlung und bei der Berufsfürsorge. Im Falle der Arbeitslosigkeit erhalten sie Arbeitslosengeld. Sie erhalten Krankenversicherungsschutz und sonstige Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. Falls es sich um Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes handelt, was fast immer der Fall ist, erhalten sie die besonderen Vergünstigungen, die diesem Personenkreis vorbehalten sind, z. B. Hausratshilfe, ggf. Darlehen zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz, für die Landwirtschaft und für den Wohnungsbau. Daneben können sie alle Leistungen erhalten, die für Zuwanderer aus der DDR vorgesehen sind. Hierzu gehört insbesondere das zinsverbilligte Einrichtungsdarlehen zur Anschaffung von Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen.
Alle Leistungen sind in einem „Wegweiser für Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR" und in einem „Wegweiser für Heimkehrer und für ehemalige politische Häftlinge" zusammengefaßt, die vom Bundesministerium des Innern herausgegeben wurden.
4146* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977
Beide Wegweiser werden in den Lagern ausgehändigt.
An besonderen Maßnahmen ist vor kurzem als Modellversuch eine Einführungsfreizeit für ehemalige politische Häftlinge mit finanzieller Unterstützung der Bundesregierung durchgeführt worden, um diesen das Einleben in die hiesigen Verhältnisse zu erleichtern. Aufgrund der bei dieser Veranstaltung gewonnenen Erfahrungen wird derzeit geprüft, ob und in welcher Weise weitere Einführungsfreizeiten gefördert werden sollen.
Anlage 33
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Jahn (Münster) (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage A 94) :
Zu welchen Ergebnissen ist die durch Kabinettsbeschluß im Bundesinnenministerium gebildete Arbeitsgruppe gekommen, die der Bundesregierung Vorschläge zum Abbau der Benachteiligung in der Beamtenversorgung erarbeiten soll, und wann wird der für den Herbst dieses Jahres in Aussicht gestellte Bericht vorgelegt?
Die Bundesregierung hat mit Kabinettbeschluß vom 16. März 1977 den Bundesminister des Innern beauftragt, einen mit dem Bundesminister der Finanzen abgestimmten Bericht vorzulegen, auf welche Weise eine Einebnung der Disparitäten in der Altersversorgung innerhalb des öffentlichen Dienstes erreicht werden kann, wobei die steuerliche Behandlung von Altersaufwendungen und Altersbezügen im Gesamtzusammenhang gesehen werden soll.
Zur Vorbereitung des Berichts wurde beim Bundesminister des Innern eine Arbeitsgruppe gebildet. Wie sich bereits aus dem Kabinettbeschluß ergibt, nimmt der steuerliche Aspekt im Rahmen des Berichts einen besonderen Platz ein. Im Interesse der Aktualität ist es daher angebracht, die jüngsten Maßnahmen im Bereich des Steuerrechts, insbesondere das Gesetz zur Steuerentlastung und Investitionsförderung mit seinen Auswirkungen auf die verfügbaren Einkommen, zu berücksichtigen. Die Arbeitsgruppe wird ihre Arbeiten somit nach dem voraussichtlichen Rechtsstand vom 1. Januar 1978 gegen Jahresende abschließen könen. Ich gehe davon aus, daß nach Abstimmung mit den Ressorts der Bericht dem Bundeskabinett in den ersten Monaten des Jahres 1978 vorgelegt werden kann.
Anlage 34
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Offergeld auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Langner (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1056 Fragen A 95 und 96) :
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des parlamentarischen Staatssekretärs Offergeld, daß die Bedeutung der Steuern als Kostenelement im Gesamtkalkül der Unternehmen nicht überbewertet werden dürfe (vgl. "Frankfurter Rundschau' vom 11. Oktober 1977)?
Sieht die Bundesregierung in der Feststellung des parlamentarischen Staatssekretärs Offergeld, bei einem Bruttoinlandsprodukt 1976 von 1125 Milliarden DM betrug die Unternehmensbelastung an Steuern insgesamt etwa 60 Milliarden DM" (vgl. „Frankfurter Rundschau" vom 11. Oktober 1977), eine aussagekräftige Verbindung zweier Vergleichsgrößen, die die Behauptung der vorangegangenen Frage begründen könnte, und wie schlüsselt sich die Summe von 60 Milliarden DM Steuern nach Arten und Aufkommensbeträgen auf?
Zu Frage A 95:
Die Bundesregierung stimmt mit meiner in der „Frankfurter Rundschau" vom 11. Oktober 1977 wiedergegebenen Aussage überein, daß die Bedeutung der Unternehmensbelastung mit Steuern im Gesamtkalkül des Unternehmens nicht überbewertet werden sollte. Andere Kostenfaktoren, wie Lohn- und Zinskosten, nehmen einen wesentlich höheren Anteil in der Kostenstruktur des Unternehmens ein. So erhöht z. B. ein Anstieg des Zinsniveaus um 1 v. H. die Belastung ,der Unternehmen durch den Zinsdienst um etwa 3 Milliarden DM. Eine Wechselkursänderung der D-Mark um 1 v. H. (außerhalb der Schlange) wirkt sich auf die Ausfuhren mit einer Belastung von 1, 5 Milliarden DM aus.
Zu Frage A 96:
Die volkswirtschaftliche Steuerquote wird als Verhältnis der Steuereinnahmen insgesamt zum Bruttosozialprodukt ermittelt. In gleicher Weise ist es möglich, 'die Steuerbelastung der Unternehmen zum Bruttoinlandsprodukt in Beziehung zu setzen. So hat auch die OECD in ihrem Bericht „Revenue Statistics of OECD Member Countries 1965-1974" u. a. Relationen zwischen Körperschaftsteuer und Sozialprodukt ausgewiesen.
Die Steuerzahllast der Unternehmen von rd. 60 Milliarden DM im Jahre 1976 schlüsselt sich näherungsweise wie folgt auf:
— Ertragsabhängige Steuern rd. 50 Mrd. DM
— Ertragsunabhängige Steuern rd. 10 Mrd. DM
60 Mrd. DM Anlage 35
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Offergeld auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Kittelmann (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1056 Fragen A 97 und 98):
Beabsichtigt die Bundesregierung, die steuerliche Absetzung von Spesen bei Dienst- und Geschäftsreisen, die zum letzten Mal vor vier Jahren angehoben worden sind, in naher Zukunft und, wenn ja, in welchem Umfang zu verändern?
Besteht die Absicht, die km-Pauschale bei Benutzung des eigenen Pkws, die zur Zelt in Höhe von 0,32 DM pro km gewährt wird, anzuheben, da durch diese Pauschale die entstehenden Kosten derzeit nicht mehr gedeckt werden?
Die steuerlichen Pauschbeträge für Reisekosten lehnen sich seit jeher an die Regelungen des öffentlichen Dienstes an. Ob diese beamtenrechtlichen Reisekostensätze erhöht werden sollen, wird derzeit zwischen den zuständigen Ressorts erörtert. Vom Ergebnis dieser Beratungen wird auch die weitere Behandlung der steuerlichen Reisekostenpauschbeträge abhängen.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977 4147*
Für den öffentlichen Dienst ist eine Erhöhung der sogenannten Wegstreckenentschädigung nicht beabsichtigt. Deshalb ist auch eine Erhöhung des steuerlichen Kilometer-Pauschsatzes für die Benutzung eines eigenen Kraftwagens zu Dienstfahrten nichtvorgesehen. Den Arbeitnehmern erwächst hierdurch jedoch kein Nachteil. Die Aufwendungen, die bei der dienstlichen Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs anfallen, können vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist dann allerdings, daß die tatsächlichen Kosten im einzelnen nachgewiesen werden.
Anlage 36
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Offergeld auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Niegel (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage A 99):
Welche Konzeption hat die Bundesregierung hinsichtlich der dem Bund gehörenden Banken bzw. Kreditanstalten?
Die Bundesregierung ist vom Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages aufgefordert worden, ihr bankenpolitisches Engagement insgesamt zu überprüfen und dem Haushaltsausschuß hierüber Bericht zu erstatten. Der Berichtsentwurf liegt dem Bundeskabinett zur Beschlußfassung vor und wird sodann dem Haushaltsausschuß zugeleitet. Über bestimmte Fragen bei einzelnen Kreditinstituten des Bundes wird ferner in den zuständigen Ausschüssen dieses Hohen Hauses in den nächsten Wochen berichtet werden. Unter diesen Umständen bitte ich Sie, Herr Kollege Niegel, die Antwort auf Ihre Anfrage dem dem Haushaltsausschuß vorzulegenden schriftlichen Bericht über die Kreditinstitute des Bundes zu entnehmen.
Anlage 37
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Haack auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Wolfram (Recklinghausen) (SPD) (Drucksache 8/1056 Fragen A 100 und 101):
Trifft es für den Bereich der Rechtsetzungs- und Richtlinienkompetenz des Bundes zu, daß die bestehenden Baugesetze, Verordnungen, Erlasse und Richtlinien in vielen Städten bei konsequenter Anwendung weder die Errichtung von Neubauten noch die Altbausanierung zulassen, wie nach einer Meldung im Handelsblatt vom 13. September 1977 vom Präsidenten der nordrhein-westfälischen Architektenkammer für Bund und Länder dargelegt wurde, und wenn ja, was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um diese Hemmnisse abzubauen?
Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse darüber, daß die den Ländern und Gemeinden obliegende Durchführung der Baugenehmigungsverfahren trotz sinkender Zahl von Bauanträgen immer größere Zeit beansprucht und die Altbausanierung durch bauordnungsrechtliche Bestimmungen hinsichtlich des Brandschutzes beeinträchtigt wird, und wenn ja, welche Möglichkeiten zeichnen sich in den Erörterungen zwischen der Bundesregierung und den für das Bauwesen zuständigen Landesressorts ab, hier Abhilfe zu schaffen?
Zu Frage A 100:
Es trifft nicht zu, daß die vom Bund erlassenen öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften bei konsequenter Anwendung in vielen Städten weder die Errichtung von Neubauten noch die Altbausanierung zulassen. Die für das Bauwesen maßgeblichen Gesetze und Verordnungen des Bundes und auch der Länder enthalten allerdings im Interesse der Wahrung und Sicherung vieler unterschiedlicher, unverzichtbarer Belange, wie etwa der Sicherheit, des Umweltschutzes oder der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung, Beschränkungen des Bauens, die notwendig sind.
Die Bundesregierung prüft zur Zeit, inwieweit in der Praxis aufgetretene unnötige Hemmnisse, die auf Rechtsvorschriften oder den Verwaltungsvollzug zurückgehen, beseitigt werden können. In einer vom Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zu dieser Prüfung eingesetzten Arbeitsgruppe ist auch die Bundesarchitektenkammer vertreten.
Zu Frage A 101:
Mangels statistisch-verläßlicher Erhebungen sind Angaben über die Entwicklung der durchschnittlichen Dauer der Baugenehmigungsverfahren kaum möglich. Es wird geschätzt, daß die Bauanträge, von der Einfriedung bis zum Großobjekt, gegenwärtig im Durchschnitt nach 3 Monaten abschließend entschieden werden. Sicherlich haben die von Bund und Ländern erlassenen und im Baugenehmigungsverfahren anzuwendenden Vorschriften zu der Verlängerung der Verfahren beigetragen. Die Bundesregierung hofft, daß die vom Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau angeregten Fachgespräche u. a. mit den Obersten Landesbehörden zu umsetzbaren Vorschlägen zur Beschleunigung der Baugenehmigungsverfahren führen.
Anlage 38
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Haack auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Immer (Altenkirchen) (SPD) (Drucksache 8/1056 Frage A 102):
Inwieweit ist die Bundesregierung in der Lage und bereit, darauf hinzuwirken, daß die Übung öffentlicher Bauträger im Bereich des Hoch- und Tiefbaus, vor Auftragserteilung den Baufirmen Bankbürgschaften abzuverlangen und nach Fertigstellung innerhalb einer 5jährigen Gewährleistungsfrist Zahlungen bis zu 20 v. H. der Gesamtsumme vorzuenthalten, im Blick auf eine positive Konjunkturentwicklung abgebaut wird?
Bei der Durchführung von Baumaßnahmen des Bundes wird keineswegs allgemein eine 5jährige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche vereinbart. Die Bauverwaltungen sind vielmehr angewiesen, jeweils eingehend unter Abwägung aller Umstände zu prüfen, ob ausnahmsweise von der 2jährigen Regelfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B abgewichen werden muß. Dies stimmt auch mit der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) überein, in der zwar als Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche 2 Jahre vorgesehen sind (§ 13
4148* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977
VOB/B), die jedoch davon ausgeht, daß von dieser Frist abweichende Regelungen getroffen werden können, wenn es wegen der Eigenart der Leistungen notwendig ist (§ 13 Nr. 2 VOB/A).
Muß für die Erfüllung der Gewährleistung eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft gefordert werden, darf diese im Höchstfalle 5 v. H. der Abrechnungssumme betragen.
Die Länder haben für ihren Bereich entsprechende auf der VOB beruhende Regelungen erlassen. Auch die Gemeinden sind zur Einhaltung der VOB und damit zur Beachtung der in der VOB enthaltenen Bestimmungen über die Gewährleistungs-
und Sicherheitsleistungen verpflichtet.
Die Bundesregierung ist über ihren eigenen Zuständigkeitsbereich hinaus ständig darum bemüht, daß die VOB von den öffentlichen Auftraggebern beachtet und eingehalten wird.
Anlage 39
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Haack auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Schneider (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1056 Frage A 103) :
Hält die Bundesregierung die von der Freien und Hansestadt Hamburg gewährte Umzugsprämie zum Abbau von Fehlbelegungen im Sozialwohnungsbestand für eine geeignete Maßnahme zur Bewältigung dieses Problems, und welche Konsequenzen ergeben sich für die Bundesregierung daraus in bundesweiter Hinsicht?
Bei dem Entschluß des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, ab 1. Januar 1978 Umzugsprämien zu gewähren, handelt es sich um einen Modellversuch mit dem Ziel, ältere, größere, unterbelegte Sozialwohnungen freizumachen, um sie wieder familiengerecht nutzen zu können. Es soll damit vor allem geeigneter Wohnraum im Sozialwohnungsbestand zur Unterbringung kinderreicher Familien verfügbar gemacht werden.
Die Bundesregierung begrüßt grundsätzlich alle Bemühungen um eine Verbesserung der Wohnungsversorgung kinderreicher Familien. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg rechnet mit jährlich etwa 100 Umzugsfällen. Dies ist verständlich, denn die Zahl der für kinderreiche Familien geeigneten billigen Sozialwohnungen, die auf diese Art und Weise verfügbar gemacht werden können, dürfte nicht groß sein. Gerade die älteren und daher billigeren Mietwohnungen des sozialen Wohnungsbaus sind im allgemeinen Wohnungen, die wegen ihrer Größe und ihres Zuschnitts wenig für kinderreiche Familien geeignet sind.
Anlage 40
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Haack auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Jahn (Münster) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1056 Frage A 104):
Aus welchen Überlegungen heraus soll sich nach Auffassung der Bundesregierung die Bewilligung der Förderungsmittel für heizenergiesparende Investitionen in bestehenden Gebäuden grundsätzlich nur nach der Reihenfolge der eingehenden Anträge (sogenanntes Windhundverfahren) richten?
Die Bundesregierung meint, daß ein Bewilligungsverfahren, das sich grundsätzlich nach der Reihenfolge der eingehenden Anträge richtet, am besten geeignet ist, eine unverzügliche und kontinuierliche Bewilligung der Förderungsmittel mit großer Breitenwirkung zu gewährleisten.
Die Länder lassen demgegenüber in den bisherigen Verhandlungen die Auffassung vertreten, das Bewilligungsverfahren könne nicht in der Verwaltungsvereinbarung festgelegt werden. Sie haben dabei die Absicht geäußert, das Programm im üblichen Bewilligungsverfahren über die für die Förderung des Wohnungswesens zuständigen Antragstellen und Bewilligungsstellen abzuwickeln.
Anlage 41
Antwort
des Staatsministers Dr. von Dohnanyi auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Stommel (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1056 Fragen A 118 und 119) :
Was hat die Bundesregierung bisher unternommen, um Dr. Todenhöfer als Mitglied des Deutschen Bundestags vor öffentlichen Angriffen ausländischer Repräsentanten auf deutschem Boden zu schützen, wie sie von der botswanischen Ministerin Chiepe anläßlich eines entwicklungspolitischen Kongresses in Wiesbaden und später von dem tansanischen Botschafter in Bonn, Daniel Mloka, erfolgt sind?
Welche Maßnahmen sehen von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete internationale Abkommen für den Fall von Einmischung eines Botschafters in innerpolitische Angelegenheiten des jeweiligen Gastlandes vor, insbesondere auch bei damit verbundenen Angriffen gegenüber Repräsentanten des dortigen Parlaments, und will die Regierung diese Bestimmungen auch im Fall des Botschafters Mloka beachten?
Zu Frage A 118:
Es liegt nicht im außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland, wenn die Bundesregierung das Verhalten von bei ihr akkreditierten Botschaftern oder hier zu Besuch weilenden Ministern befreundeter Staaten vor dem Bundestag öffentlich qualifiziert. Die Bundesregierung ist bereit, in einem vertraulichen Gespräch über die Frage Auskunft zu erteilen oder diese im Auswärtigen Ausschuß, sofern sie dort angesprochen wird, zu beantworten.
Zu Frage A 119:
Die Bundesregierung sieht sich nicht der Lage, an dieser Stelle auf den in der Frage angesprochenen konkreten Fall einzugehen. Es liegt nicht im außenpolitischen Interesse der Bundesrepublik Deutschland, wenn die Bundesregierung das Verhalten von bei ihr akkreditierten Botschaftern befreundeter Staaten vor dein Bundestag öffentlich qualifiziert. Die Bundesregierung ist bereit, in einem vertraulichen Gespräch über den letzten Teil der Frage Auskunft zu erteilen oder diesen im Auswärtigen Ausschuß, sofern er dort angesprochen wird, zu beantworten.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977 4149*
Anlage 42
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Mertes (Gerolstein) (CDU/CSU) (Drucksache '8/1056 Fragen B1und 2):
Teilt der Bundeskanzler und mit ihm die gesamte Bundesregierung nach wie vor uneingeschränkt die im Auftrag des Bundesministers des Auswärtigen veröffentlichten Ausführungen des seinerzeitigen Leiters der politischen Abteilung und heutigen Staatssekretärs des Auswärtigen Amts, Günther van Well, zur Außenvertretung Berlins (West) im Heft 20 des Europa-Archivs vom 25. Oktober 1976, insbesondere seine zutreffende Darstellung des Gesamtzusammenhangs des Satzes aus den die Westsektoren betreffenden Bestimmungen des Viermächteabkommens über Berlin, daß die Westsektoren Berlins so wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden"?
Wie erklärt die Bundesregierung die auch in dem genannten van-Well-Aufsatz hervorgehobene Tatsache, daß die Worte „so wie bisher" und „auch weiterhin" im vorgenannten Satz in östlichen Erklärungen über die Rechtsnatur der Bindungen der Westsektoren der Hauptstadt Deutschlands an die Bundesrepublik Deutschland weggelassen werden, so daß dabei die Begriffe „kein Bestandteil (konstitutiver Teil)" und snicht von ihr regiert werden" eine rechtlich und politisch falsche Auslegung erfahren?
Zu Frage B 1:
Die Frage bezieht sich offensichtlich auf folgenden Passus des Aufsatzes von Günther van Well, damaligen Leiters der Politischen Abteilung und heutigen Staatssekretärs des Auswärtigen Amts, in Heft 20 des Europa-Archivs vom 25. Oktober 1976:
Das politische Quidproquo, das die Sowjetunion und die DDR einbrachten, war ihre Bereitschaft, im Viermächteabkommen und seinen Ausführungsvereinbarungen eine befriedigende Zugangs- und Besuchsregelung für Berlin (West) zu treffen, die Aufrechterhaltung und Entwicklung der Bindungen zwischen Berlin (West) und der Bundesrepublik Deutschland zu akzeptieren und der von den drei Mächten getroffenen Regelung der Außenvertretung Berlins (West) durch die Bundesrepublik Deutschland nicht länger zu widersprechen. Die substantielle westliche Gegenleistung war daher nicht — wie die Sowjetunion verbreiten läßt -- die Feststellung, daß Berlin (West) kein Bestandteil der Bundesrepublik Deutschland sei und nicht von ihr regiert werde. Denn darauf hatten die drei Mächte seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland immer bestanden, weil es eine Voraussetzung für den Fortbestand ihrer auch von der Bundesrepublik Deutschland als lebenswichtig angesehenen obersten Gewalt in Berlin (West) ist. Dementsprechend spricht das Viermächteabkommen auch davon, daß „die Westsektoren Berlins so wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden". Also nichts Neues, keine Änderung der bestehenden Lage.
Die Bundesregierung teilt die Beurteilung, die in diesen Ausführungen zum Ausdruck kommt Ich bin ermächtigt mitzuteilen, daß auch der Bundeskanzler selbst diese Auffassung teilt.
Zu Frage B 2:
Die Bundesregierung wertet die in der Tat häufige Weglassung der Worte „so wie bisher" und „auch weiterhin" bei der Zitierweise des Passus des Viermächteabkommens über das Verhältnis Berlins (West) zur Bundesrepublik Deutschland als Versuch, insoweit einen falschen Eindruck vom Inhalt des Viermächteabkommens, und zwar im Sinne des östiichen Standpunktes, zu erwecken. Die Bundesregierung hält diese Zitierweise für nicht vertretbar und bedauert sie. Im Einvernehmen mit der Bundesregierung haben die drei Mächte diese Zitierweise gegenüber ihrem Vertragspartner, der Sowjetunion, bei jeder geeigneten Gelegenheit zurückgewiesen.
Anlage 43
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Czaja (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B 3):
Trifft es zu, daß Deutsche in Rumänien am Zugang zur deutschen Botschaft in Bukarest gehindert werden, und wenn ja, was gedenkt die Bundesrepublik Deutschland gegen solche den freien Verkehr mit der deutschen Botschaft behindernde Tatsachen — auch angesichts der umfangreichen und wachsenden Kredit- und Wirtschaftshilfen an Rumänien — zu unternehmen?
Nach den Feststellungen der Bundesregierung trifft es nicht zu, daß Deutsche in Rumänien am Zugang zur Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bukarest gehindert werden.
Anlage 44
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Czaja (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B 4) :
Sind nach dem Völkervertragsrecht bezüglich der Verwirklichung von Menschenrechten die konkretisierten und erweiterten Rechtsverpflichtungen der UN-Menschenrechtspakte im gegenseitigen Vertragsverhältnis zwischen zwei Vertragsparteien auch dann voll wirksam, wenn frühere zweiseitige Abkommen zwischen den betreffenden Vertragspartnern weniger konkrete und weniger umfassende Rechtsverpflichtungen enthielten?
Nach dem Völkervertragsrecht bezüglich der Verwirklichung von Menschenrechten sind die konkretisierten und erweiterten Rechtsverpflichtungen der VN-Menschenrechtspakte im gegenseitigen Vertragsverhältnis zwischen zwei Vertragsparteien vom Datum ihres Inkrafttretens an auch dann voll wirksam, wenn frühere zweiseitige Abkommen zwischen den betreffenden Vertragsparteien weniger konkrete und weniger umfassende Rechtsverpflichtungen enthielten.
Anlage 45
Antwort
des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftliche Fráge des Abgeordneten Graf Huyn (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B 5) :
4150* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977
Bei wieviel Gelegenheiten in der Sitzungsperiode 1976 haben Vertreter der Bundesregierung vor den Vereinten Nationen — Generalversammlung oder Ausschüsse — auf die Verletzung der Menschenrechte in den bereits in meiner Anfrage Nr. 163, deren Beantwortung die von mir gewünschte genaue Angabe der zahlenmäßigen Gliederung der einzelnen Stellungnahmen nicht enthält, genannten drei Fallgruppen auf die Verletzung der Menschenrechte hingewiesen?
In meiner Antwort auf Ihre Anfrage Nr. 163 habe ich bereits darauf hingewiesen, daß der Versuch einer schematischen zahlenmäßigen Aufgliederung der Diskussionsbeiträge zur Verletzung der Menschenrechte in der von Ihnen gewünschten Form irreführend wäre. Die Häufigkeit der Äußerungen zu den einzelnen Themen wurde unter anderem dadurch bestimmt, daß die von Ihnen aufgestellten Fallgruppen in der Tagesordnung der 31. VN-Generalversammlung unterschiedlich berücksichtigt worden sind.
Zu der ersten Ihrer Fallgruppen, der Lage im südlichen Afrika, waren in die Agenda der 31. Generalversammlung zwölf konkrete Tagesordnungspunkte aufgenommen worden.
Für die Fragen der beiden anderen von Ihnen genannten Fallgruppen gab es hingegen keine besonderen Tagesordnungspunkte.
A. Auf die Verletzung von Menschenrechten in der Republik Südafrika, in Südwestafrika und in Rhodesien haben Vertreter der Bundesregierung in Erklärungen zu den Tagesordnungspunkten Dekolonisierung, Politik der Apartheid der _Regierung Südafrikas, Rassendiskriminierungsdekade, Bericht des Rassendiskriminierungsausschusses Internationale Konvention gegen Rassendiskriminierung, Anti-Apartheid Konvention, Nachteilige Folgen für Menschenrechte im südlichen Afrika, Selbstbestimmungsrecht und Unabhängigkeit für Kolonialgebiete, Südrhodesien, Namibia, Wirtschaftliche Interessen, die die Kolonisierung und Abschaffung der Rassendiskriminierung behindern, Dekolonisierung in VN- Organen hingewiesen. Der Bundesminister des Auswärtigen ist — wie schon in meiner Antwort auf Ihre Anfrage Nr. 163 erwähnt — vor dem Weltforum auch auf die Lage im südlichen Afrika eingegangen.
B. Zu der .zweiten von Ihnen aufgestellten Fallgruppe: Die Frage von Menschenrechtsverletzungen durch Befreiungsbewegungen stand nicht auf der Tagesordnung. In seiner Rede vor dem Weltforum hat der Bundesminister des Auswärtigen sich in bezug auf das südliche Afrika für Lösungen mit friedlichen Mitteln eingesetzt. Die Bundesregierung sieht keinne Unterschied zwischen Menschenrechtsverletzungen, die durch Staaten oder Staatsorgane begangen werden, und Verletzungen menschlichen Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die auf Konto von Befreiungsbewegungen gehen. Wir verurteilen beide Arten von Menschenrechtsverletzungen gleichermaßen. Seit unserem Beitritt zu den VN haben die Vertreter der Bundesregierung immer wieder darauf hingewiesen, daß wir bewaffneten Kampf der Befreiungsbewegungen insbesondere deshalb ablehnen, weil er zwangsläufig zu Anwendung von Gewalt gegen unschuldige Menschen führt.
Während der 31. Generalversammlung der Vereinten Nationen haben 'die Vertreter der Bundesregierung daher diesen Standpunkt in ihren Abstimmungserklärungen zu den Tagesordnungspunkten 25 (Dekolonisierung), 76 (Selbstbestimmung), 80 (Südrhodesien) und 85 (Namibia) zum Ausdruck gebracht. Dies gilt auch für eine Anzahl weiterer Erklärungen, beispielsweise zu den Tagesordnungspunkten 52 (Apartheid) in der Neuner-Erklärung oder zum Tagesordnungspunkt 52 (Friedliche Bemühungen um die Lage im südlichen Afrika). Die Bundesrepublik Deutschland hat darüber hinaus keiner VN-Resolution zugestimmt, in die die von Ihnen genannten Befreiungsbewegungen als „einzige und authentische Vertreter" der Völker von Namibia und Rhodesien bezeichnet wurden.
Die Bundesregierung steht mit ihrer Haltung zum „bewaffneten Kampf" der Befreiungsbewegungen im Südlichen Afrika in einem Gegensatz zur überwiegenden Mehrheit der nunmehr fast 150 Mitgliedstaaten umfassenden Organisation der Vereinten Nationen, die diesen billigen.
C. Auch die dritte Ihrer Fallgruppen, die Lage in der DDR, in Polen und in der UdSSR stand nicht auf der Tagesordnung. Dennoch hat sich die Bundesregierung mehrfach vor allem durch die grundlegende Darstellung ihrer Politik vor dem Weltforum der Vereinten Nationen in der Rede des Bundesministers des Auswärtigen vom 28. September 1976 Kapitel II, III und IV dazu geäußert. Wie ich Ihnen schon mitgeteilt habe, heißt es dort u. a.: „Die Bundesregierung resigniert nicht angesichts der Wirklichkeit einer Grenze, an der auf der anderen Seite noch in jüngster Zeit Schüsse fallen." Die Vertreter der Bundesregierung haben bei ihrer Arbeit in den Ausschüssen bei sich bietender Gelegenheit auf diese Ausführungen Bezug genommen. So beispielsweise unter dem Tagesordnungspunkt 12 (Bericht des Wirtschafts- und Sozialrats) in zwei Erklärungen zum Menschenrechtsbereich. Die deutschen Vertreter haben weiter zum Tagesordnungspunkt 76 (Selbstbestimmung) die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts für die Lage in Deutschland angesprochen und erklärt, daß Verletzungen des Selbstbestimmungsrechts meist Hand in Hand mit Menschenrechtsverletzungen gehen. In der Abstimmungserklärung zu diesem Tagesordnungspunkt ist auf die Intervention ides Warschauer Paktes in Angola Bezug genommen worden.
Indirekte aber deutlich erkennbare Hinweise enthielten ferner die Neuner-Erklärungen zum Resolutionsentwurf „politische Gefangene" und zum Tagesordnungspunkt „Informationsfreiheit". Auch andere Tagesordnungspunkte wie beispielsweise TOP 80 (Rhodesien) wurden genutzt, um Hinweise auf die Lage in der DDR zu geben. Die Bundesregierung ist sich bewußt, daß es schwierig ist bei der Mehrheit der Mitgliedsländer der VN Interesse für die Verletzung individueller Menschenrechte zu finden. „Kollektive Rechte", die sich auf die Probleme der Ernährung, der Ausbildung, der Arbeitsbeschaffung und der wirtschaftlichen und industriellen Entwicklung beziehen, stehen für diese Staaten im Vordergrund. Die Bundesregierung muß im Interesse einer gestaltenden positiven Mitarbeit in den VN den bestehenden Mehrheitsverhältnissen Rechnung tragen und die Form ihrer Äußerungen den Erfordernissen der Zusammenarbeit in diesem Rahmen anpassen.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977 4151*
Anlage 46
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Regenspurger (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1056 Fragen B 7 und 8):
Trifft es zu, daß die verantwortlichen Stellen in Rom es abgelehnt haben, das von Terroristen entführte Lufthansaflugzeug bei seinem Eintreffen auf dem Flugplatz der italienischen Hauptstadt bewegungsunfähig zu machen, und wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung dieses Verhalten unter politischen, rechtlichen und humanitären Gesichtspunkten?
Wer oder was hat die Bundesregierung daran gehindert, in den seit der Entführung Hanns Martin Schleyers vergangenen Wochen die Voraussetzungen für eine großflächige Suchaktion durch alle verfügbaren bewaffneten Kräfte des Bundes und der Länder zu schaffen und schließlich diese Razzia z. B. im Großraum Köln durchführen zu lassen?
Zu Frage B 7:
Es trifft nicht zu, daß die zuständigen italienischen Behörden es abgelehnt haben, das Flugzeug der Lufthansa auf dem Flughafen Fiumicino bewegungsunfähig zu machen.
Zu Frage B 8:
Die Entführer Hanns Martin Schleyers haben die Einstellung aller Fahndungsmaßnahmen gefordert und mit seiner sofortigen Ermordung gedroht, wenn diese Forderung nicht beachtet wird.
Die nach der Entführung Hanns Martin Schleyers eingeleiteten Fahndungsaktionen mußten deshalb unterhalb der Schwelle der Öffentlichkeitsfahndung gehalten werden. Diese wurde von mir deshalb bundesweit am 18. Oktober 1977, 23.00 Uhr, eingeleitet.
Anlage 47
Antwort
des Pari. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Frau Will-Feld (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Fragen B 9, 10, 11 und 12) :
Wie hoch sind die durch das Gesetz zum Schutz von Fluglärm und den einschlägigen Verordnungen verursachten Mehraufwendungen für ein Einfamilienhaus?
Inwieweit können Bauwillige auf Grund des Gesetzes gegen den Fluglärm mit verlorenen Zuschüssen für notwendige .Mehraufwendungen im Zusammenhang mit baulichen Schallschutzmaßnahmen rechnen?
Ist die Bundesregierung bereit, sich durch entsprechende Zuschüsse oder anteilmäßige Erstattungen an den notwendigen Mehraufwendungen zu beteiligen?
Sind die Gemeinden, deren Planungshoheit durch das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm und die entsprechenden Verordnungen eingeschränkt worden ist, vor Erlaß der Verordnung über die ‚Festsetzung der Lärmschutzbereiche" seitens des Bundes gehört worden?
Zu Frage B 9:
Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm dürfen in der Schutzzone 1 eines Lärmschutzbereiches Wohnungen grundsätzlich nicht errichtet werden. In Schutzzone 2 ist die Errichtung von Wohnungen zulässig, wenn die Schallschutzanforderungen der Schallschutzverordnung vom 5. April 1974 (BGBl. I S. 903) erfüllt sind. Die Mehrkosten bei der Errichtung eines Einfamilienhauses in Schutzzone 2 infolge notwendiger Schallschutzmaßnahmen hängen von einer Reihe von Bedingungen ab. So kommt es u. a. darauf an, wie groß das Einfamilienhaus werden soll, welche akustische Qualität die Umfassungsbauteile ohne den zusätzlichen Schallschutz haben würden und welchen Anteil die Fenster und Türen an der Gesamtaußenhaut des Hauses einnehmen sollen. In einer 1975 vorgelegten Erhebung wurde z. B. für ein Einfamilienhaus, freistehend, eingeschossig, Flachdach, mit einer Wohnfläche von 128 m2 ein Betrag von 9 200,— DM Mehrkosten in Schutzzone 2 in Ansatz gebracht. Dabei wurde davon ausgegangen, daß von vornherein bei der Errichtung des Wohngebäudes der allgemeine Stand der Schallschutztechnik berücksichtigt wird.
Zu Frage B 10:
Im Fluglärmgesetz sind derartige Zuschüsse nicht vorgesehen.
Zu Frage B 11:
Die Bundesregierung bereitet derzeit einen Bericht über ihre Erfahrungen beim Vollzug des Fluglärmgesetzes vor. Sie prüft dabei auch die Frage von Erleichterungen bei der Errichtung von Wohngebäuden in Schutzzone 2.
Zu Frage B 12:
Länder und Kommunen hatten die Möglichkeit, ihre Auffassungen über den Vollzug des Fluglärmgesetzes zu äußern und Vorschläge vorzulegen. Das Fluglärmgesetz gibt klar zu erkennen, für welche zivilen und militärischen Flugplätze Lärmschutzbereiche festzusetzen sind. Die Konzeption des Gesetzesvollzugs wurde 1972 in zwei Besprechungen mit den obersten Luftfahrtbehörden der Länder und den für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden eingehend erörtert und in einem Zwischenbericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag vom 20. Oktober 1972 (BT-Drucksache VI/VII — 1) eingehend dargestellt. In den Jahren 1973 und 1974 wurde in mehreren Sitzungen des Beratenden Ausschusses nach § 32 a des Luftverkehrsgesetzes, in dem die Kommunalen Spitzenverbände mit zwei Mitgliedern vertreten sind, vom Bundesminister des Inneren über den Vollzug des Fluglärmgesetzes berichtet und das Verfahren der Ermittlung und Festsetzung der Lärmschutzbereiche erörtert. Darüber hinaus hatten die Gemeinden die Möglichkeit, in jedem einzelnen Fall der Festsetzung eines Lärmschutzbereichs ihre Auffassung über die Landesregierungen im Bundesrat, ohne dessen Zustimmung kein Lärmschutzbereich festgesetzt werden kann, zur Geltung zu bringen.
Anlage 48
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Baum auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Henning (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B 13):
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit ihrem Ansehen zu vereinbaren, daß ein Parlamentarischer Staatssekretär des Bundesinnenministers die Mitgliedschaft im Beirat der Humanistischen Union (HU) annimmt bzw. beibehält, wenn es zu-
4152* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977
trifft, daß der Bundesvorstand der HU den Bundesminister Dr. Maihofer von seiner Funktion als Mitglied im Beirat der HU entbunden hat, mit der Begründung, das Verhalten des Ministers in der „Affäre Traube' werde „für unvereinbar mit den von der HU vertretenen politischen und verfassungsrechtlichen Auffassungen" gehalten?
Eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundesregierung in dem in Ihrer Frage erwähnten Zusammenhang ist in keiner Weise ersichtlich.
Anlage 49
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Laufs (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B 14):
Wie beurteilt die Bundesregierung die als Ergebnis einer Studie zum Datenschutz der Gesellschaft für Mathematik und Datenverarbeitung mbH Bonn vom Juni 1977 getroffene Feststellung, der konkrete Wirkungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes lasse sich insbesondere im öffentlichen Bereich nur schwer abschätzen, und welche Folgerungen insbesondere für eine mögliche Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen der GMD-Studie zum Datenschutz vom Juni 1977?
Die Gesellschaft für Mathematik und Datenverarbeitung hat im Rahmen ihrer Untersuchungen in der Studie „Auswirkungen des Datenschutzes" gelegentlich einer vergleichenden Betrachtung datenschutzrechtlicher Begriffe festgestellt, daß „neben den nach § 45 BDSG vorrangigen Normen noch weitere bereichsspezifische Gesetze existieren, die datenschutzspezifische Regelungen enthalten".
Die Autoren vermuten, daß der 'Gesetzgeber bei der Konzeption des BDSG den Umfang der datenschutzspezifischen Regelungen nicht kannte, und sie werfen die Frage auf, ob nicht die Normen des BDSG reduziert werden sollten. In der Zusammenfassung wird dazu bemerkt, aus diesem Grunde lasse sich der konkrete Wirkungsbereich des BDSG nur schwer abschätzen.
Die dem Gesetzgeber unterstellte Unkenntnis ist abwegig. Das Bundesdatenschutzgesetz ist bewußt so konzipiert worden, daß es hinter bereichs- und fachspezifischen Rechtsvorschriften zurücktritt und nur dort seine Auffangfunktion entfaltet, wo es an speziellen Regelungen fehlt. Die Gesetzeskonzeption geht also gerade von dem — z. Z. allerdings noch recht spärlichen — Vorhandensein 'spezieller Rechtsvorschriften über den Datenschutz aus. Die Rechtsposition des Bürgers wird dadurch verbessert, daß nunmehr auch in den weiten Bereichen, in denen es fachspezifische Datenschutzregelungen nicht gibt. der Schutz der Persönlichkeitssphäre durch das BDSG gewährleistet, sein Wirkungsbereich damit umfassend ist.
Die Bundesregierung hat 'bereits in ihrer Antwort auf die von Ihnen mitinitiierte Kleine Anfrage (Drucksache 8/266) und 'die Schriftliche Frage des Abgeordneten Hansen (Stenogr. Protokoll über die 42. Sitzung des Deutschen Bundestages am 15. September 1977, S. 3249) zum Ausdruck gebracht, daß sie Folgerungen für eine Novellierung erst aus der Verwaltungspraxis in ihrem eigenen Bereich und aus der Tätigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz sowie aus dem Erfahrungsaustausch mit Ländern, Wirtschaft und Wissenschaft ziehen könne. An dieser Auffassung hält die Bundesregierung fest.
Anlage 50
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Engholm auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Böhm (Melsungen) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B 15):
Liegt der Bundesregierung mittlerweile eine Antwort der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder vor, aus der hervorgeht, in welcher Weise der Text der deutschen Nationalhymne in den Schulen der Bundesrepublik Deutschland gelehrt wird, oder wann Ist mit der Antwort (s. Antwort der Bundesregierung auf meine Frage B 112 Drucksache 8/458) zu rechnen?
Eine Antwort der Ständigen Konferenz der Kultusminister auf Ihre Frage liegt noch nicht vor.
Die Bundesregierung hatte sich im Mai 1977 mit der Anfrage bezüglich der deutschen Nationalhymne an das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister in Bonn gewandt. Sie war in der Zwischenzeit mehrmals in der Angelegenheit mit dem Sekretariat in Kontakt. Nach Abschluß des von dort eingeleiteten Abstimmungsverfahrens unter den Ländern und Übersendung einer Antwort wird die Bundesregierung Ihnen diese unverzüglich übermitteln.
Anlage 51
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die
Schriftliche Frage der Abgeordneten Frau Hoffmann
(Hoya) (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B 16) :
Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, die Einheiten des Bundesgrenzschutzes vor Anschlägen und Eingriffen zu schützen, und in welchem Umfang spielt hierbei der Einbau von Panzerglas in die Wachgebäude eine Rolle?
Gemäß § 5 BGSG hat der Bundesgrenzschutz seine Behörden, Verbände, Einheiten und sonstigen Einrichtungen gegen Störungen und Gefahren, die die Durchführung seiner Aufgaben beeinträchtigen, zu sichern. Danach beschränkt sich die Sicherung auf den unmittelbaren Schutz der Einrichtungen sowie auf die unmittelbare Sicherung von Grundstücken, auf denen diese Einrichtungen untergebracht sind.
Für die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen ist der Kommandeur eines Verbandes oder der Führer einer selbständigen Einheit verantwortlich, und zwar auch für die in seinem Amtsbereich untergebrachten Behörden und Dienststellen der Grenzschutzverwaltung. Der für die Sicherungsmaßnahmen Verantwortliche veranlaßt, daß in einer Dienstanweisung die für die Durchführung der Sicherungsaufgaben nach § 5 BGSG erforderlichen Maßnahmen im einzelnen festgelegt werden. Für die durchzuführenden Maßnahmen stehen ihm die zugewiesenen
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977 4153*
Waffen und sonstiges Material zur Verfügung. Ergänzende Weisungen enthalten die Polizeidienstvorschrift 371 (Eigensicherung im Polizeidienst) und die Grenzschutzdienstvorschrift 010 (Standortangelegenheiten).
Nach den vom Bundesminister des Innern erlassenen Bestimmungen werden die Wachgebäude der BGS-Unterkünfte mit schußsicherem Glas ausgestattet. Lediglich in Standorten, in denen z. Z. neue Wachgebäude gebaut werden oder in Planung sind, ist bisher — wegen der hohen Kosten — vom Einbau von schußsicherem Glas in die Fenster der alten Wachräume abgesehen worden. Bau und Planung der noch erforderlichen Wachgebäude werden wegen der Bedeutung, die dem Einbau von schußsicherem Glas beigemessen wird, mit Nachdruck betrieben.
Anlage 52
Antwort
des Parl. Staatssekretärs von Schoeler auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Müller-Emmert (SPD) (Drucksache 8/1056 Fragen B 17 und 18) :
Ist der Bundesregierung bekannt, welche Bemühungen der Deutsche Turnerbund unternommen hat, um die internationale Startberechtigung für den im Juni 1975 aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland gekommenen Turn-Vizeweltmeister Wolfgang Thüne beim Internationalen Turnerbund zu erwirken, und wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage des Präsidenten des Internationalen Turnerbunds, Juri Titow (UdSSR), für die zeitliche Festlegung der neuen Startberechtigung von Wolfgang Thüne reiche das Datum der Ausstellung des Bundespersonalausweises nicht aus?
Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit, sich im Zusammenwirken mit den zuständigen deutschen Sportorganisationen und den deutschen Mitgliedern im Internationalen Olympischen Komitee dafür einzusetzen, daß der Turner Wolfgang Thüne zumindest nach Ablauf der dreijährigen Wartezeit, im Juni 1978, die internationale Startberechtigung für den Deutschen Turnerbund erhält?
Der Bundesregierung ist bekannt, daß sich der Deutsche Turnerbund seit April 1976 beim Internationalen Turnerbund mit Nachdruck darum bemüht, die internationale Startberechtigung für den im Juni 1975 aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland gekommenen Sportler Wolfgang Thüne zu erwirken. Der Internationale Turnerbund hat jedoch bislang die Auffassung vertreten, daß für die Startberechtigung eine Dreijahresfrist einzuhalten wäre, die mit der Ausstellung des Reisepasses zu laufen beginne. Er beruft sich insoweit auf die einschlägigen Olympischen Regeln, auf die in seiner eigenen Satzung verwiesen wird. Diese Regeln gehen davon aus, daß mit dem Start für ein anderes Land notwendigerweise ein Wechsel der Staatsangehörigkeit verbunden ist.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die vom Internationalen Turnerbund angeführte Olympische Regel auf den konkreten Fall nicht angewendet werden kann. Bei Wolfgang Thüne liegt kein Wechsel der Staatsangehörigkeit vor; er ist vielmehr seit Geburt deutscher Staatsangehöriger. Selbst wenn die einschlägige Olympische Regel hier entsprechend zur Anwendung käme, kann für den
Beginn der Frist, nach deren Ablauf die Startberechtigung besteht, nur der Zeitpunkt maßgeblich sein, in dem Thüne nach Verlassen der DDR in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist und sich ihr zugeordnet hat. Der Zuordnungswille kommt eindeutig in dem Antrag auf Ausstellung des Personalausweises zum Ausdruck. Auf die Ausstellung eines Reisepasses oder einen dahin gehenden Antrag kann es daher nicht ankommen.
Entsprechend der dargelegten Auffassung wird sich die Bundesregierung im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür einsetzen, daß der Sportler Wolfgang Thüne zumindest ab Juni 1978 die internationale Startberechtigung erhält.
Anlage 53
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Hubrig (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B 19) :
Gibt es internationale Vereinbarungen über die Regelung der Schäden beim Flüssiggastransport, wie wird dies im einzelnen geregelt, und wird die Bundesregierung gegebenenfalls für den Abschluß derartiger Vereinbarungen Sorge tragen?
Internationale Vereinbarungen über die Regelungen der Schäden bei dem Transport von Flüssiggas gibt es bisher nicht.
Im Rahmen der Zwischenstaatlichen Beratenden SeeschiffahrtsOrganisation (IMCO) — einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen, der auch die Bundesrepublik Deutschland angehört — wird gegenwärtig die Ausarbeitung einer internationalen Haftungsregelung für Schäden bei der Seebeförderung anderer gefährlicher Stoffe als 01 erörtert. Es wird erwogen, nach dem Vorbild des Internationalen Übereinkommens vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1975 II S. 301) international eine Gefährdungshaftung für Schäden einzuführen, die durch Stoffe verursacht werden, deren Beförderung zur See außergewöhnliche Gefahren mit sich bringt. Welche Stoffe im einzelnen einer solchen Gefährdungshaftung unterliegen sollten, bedarf noch eingehender Prüfung. Nach den bisherigen Erörterungen erscheint jedoch die Annahme gerechtfertigt, daß der Transport von Flüssiggas in die vorgesehene internationale Haftungsregelung einbezogen werden wird. Der Rechtsausschuß der IMCO wird im Jahre 1978 mit Vorrang die mit der Ausarbeitung einer internationalen Haftungsregelung zusammenhängenden Probleme erörtern.
Im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) sind darüber hinaus auch Vorarbeiten für ein Übereinkommen über die Haftung beim Landtransport von gefährlichen Stoffen (einschließlich Binnenschiffstransport) im Gange.
Die Bundesregierung wird sich an all diesen Erörterungen aktiv beteiligen.
4154* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977
Anlage 54
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Schrift-
lichen Fragen der Abgeordneten Frau Schleicher
(CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Fragen B 20 und 21):
Liegen der Bundesregierung bereits Erkenntnisse über die Anwendung des Eherechtsreformgesetzes hinsichtlich des Versorgungsausgleichs vor, und wenn ja, werden durch diese Erkenntnisse audi für andere Amtsgeriditsbezirke Berichte bestätigt, wonach, wie dies beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg der Fall sein soll, seit dem Inkrafttreten des neuen Eherechtsreformgesetzes noch nicht eine einzige Scheidung ausgesprochen wurde, bei der ein Versorgungsausgleich hätte vorgenommen werden müssen?
Trifft es zu, daß die von der Bundesregierung in ihrer Antwort vom 12. August 1977 auf meine Frage vom 15. Juli 1977 als Hilfe angepriesenen Formulare weder von den Anwälten noch von den Mandanten ohne weiteres richtig ausgefüllt werden können, und wie konnte gegebenenfalls die Bundesregierung angesichts dessen in ihrer Antwort davon sprechen, daß die Auskünfte der Versicherungsträger sichergestellt seien?
Zu Frage B 20:
Das neue Scheidungsrecht ist erst am 1. Juli 1977 in Kraft getreten; vom 15. Juli bis 15. September waren Gerichtsferien. Seitdem sind noch keine sechs Wochen verstrichen. Es ist deshalb unmöglich, daß der Bundesregierung schon heute Erkenntnisse über die Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich vorliegen können.
Falls von den Familiengerichten in dieser kurzen Zeit Entscheidungen über den Versorgungsausgleich getroffen sein sollten, so kann es sich nur um Einzelfälle handeln, aus denen sich aber keine allgemein gültigen Erkenntnisse über die Anwendung des neuen Rechts ableiten lassen. Die Entwicklung bleibt zunächst abzuwarten.
Zu Frage B 21:
Die von einer Arbeitsgruppe im Zusammenwirken mit den Landesjustizverwaltungen entwickelten Vordrucke für den Versorgungsausgleich sollen die praktische Umsetzung der — von der Sache her notwendigerweise — komplizierten Rechtsvorschriften erleichtern. Von den Familiengerichten und den Anwälten werden die Vordrucke als wesentliches Hilfsmittel für die Durchführung des Versorgungsausgleichs angesehen, was schon daraus hervorgeht, daß zwar keine Verpflichtung besteht, sie zu verwenden, daß aber anscheinend gleichwohl in allen Verfahren von den Vordrucken Gebrauch gemacht wird. Die Ausarbeitung der Vordrucke geht übrigens auf einen dringenden Wunsch der Landesjustizverwaltungen und der Standesvertretungen der Rechtsanwälte zurück. An ihrer Abfassung war das Bayerische Staatsministerium der Justiz maßgeblich beteiligt.
Daß die Vordrucke von den Rechtsanwälten und ihren Mandanten nicht immer „ohne weiteres" richtig ausgefüllt werden können, liegt in der Natur der Sache. Genaue Angaben der Eheleute über ihr Berufsleben und die in Betracht kommenden Versorgungsträger sind erforderlich, damit das Familiengericht bei den Versorgungsträgern die in der Ehe erworbenen Anwartschaften überhaupt erfragen kann. Um die genauen Angaben machen zu können, sind Grundkenntnisse im Versorgungsrecht unerläßich.
In der Antwort des Staatssekretärs des Bundesministeriums der Justiz auf Ihre am 15. Juli 1977, also zwei Wochen nach Inkrafttreten des neuen Rechts, gestellte Frage habe ich bereits darauf hingewiesen, daß sich trotz aller intensiven Vorbereitungen (die Erarbeitung der Vordrucke ist hiervon nur ein kleiner Teil) Schwierigkeiten vor allem in der Übergangszeit nicht ausschließen lassen. Das ist bei so grundlegenden Neuerungen wie der Einführung des Versorgungsausgleichs und der gleichzeitigen Einrichtung der Familiengerichte unvermeidlich. Eine solche Lage verlangt von allen Beteiligten etwas Geduld.
Anlage 55
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache 8/1056 Frage B 22) :
Hält die Bundesregierung es für erforderlich, § 247 Abs. 1 BGB in der Fassung der Notverordnung zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 zu ändern, um diese Vorschriften den heutigen Gegebenheiten anzupassen?
Die Vorschrift des § 247 Abs. 1 BGB räumt dem Schuldner einer Geldschuld, die höher als mit 6 Prozent für das Jahr zu verzinsen ist, ein fristgebundenes, vertraglich grundsätzlich nicht ausschließbares Kündigungsrecht ein. Der damit verbundene Schutz des Kreditnehmers vor übermäßig langer vertraglicher Bindung bei höheren Zinssätzen ist, gemessen an vergleichbaren Regelungen im Recht anderer westlicher Industriestaaten, keinesfalls überzogen, sondern eher geringer als dort. Gleichwohl tritt die Bundesregierung Bestrebungen in der Kommission der Europäischen Gemeinschaften entgegen, im Rahmen der Harmonisierung des Verbraucherkredits dem Schuldner ein von der Höhe des Zinssatzes unabhängiges Recht zur jederzeitigen Rückzahlung von Geldschulden einzuräumen. Eine so weitgehende Regelung ließe die Verpflichtungen der Kreditinstitute auf der Refinanzierungsseite außer Betracht und könnte dem Kreditgeschäft die Kalkulationsgrundlage entziehen.
Auf der anderen Seite sieht die Bundesregierung derzeit auch keinen Anlaß, das gesetzliche Kündigungsrecht des Geldschuldners nach § 247 Abs. 1 BGB — etwa durch Heraufsetzung des für das Kündigungsrecht maßgeblichen Mindestzinssatzes — abzuschwächen. Wegen der überwiegend steigenden Tendenz der Zinsen hat in früheren Jahren die Vorschrift des § 247 Abs. 1 BGB für die Kreditnehmer nur wenig praktische Wirkung geäußert. Der Umstand allein, daß wegen der gegenwärtig fallenden Tendenz der Kreditkosten das Kündigungsrecht des Kreditnehmers eine gewisse praktische Bedeutung gewonnen hat, macht eine Änderung des § 247 Abs. 1 BGB zum Nachteil der Kreditnehmer nicht erforderlich.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977 4155*
Anlage 56
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haehser auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Steger (SPD) (Drucksache 8/1056 Fragen B 23 und 24) :
Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, den vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband im Februar 1977 vorgetragenen „Überlegungen zur langfristigen Stärkung des Eigenkapitals" zu folgen, insbesondere was die Änderung des § 10 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen bezüglich eines Haftungszuschlags für Anstaltslast und Gewährsträgerhaftung betrifft?
Wie weit sind die Prüfungen der Vorschläge gediehen, eine teilweise Privatisierung der Sparkassen durch Aufnahme von privatem Kapital zuzulassen, oder will die Bundesregierung ohne jede Einschränkung an der öffentlich-rechtlichen Position und Funktion der Sparkassen festhalten?
Die Eigenkapitalausstattung der Sparkassen ist nach Ansicht des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes derzeit kein dringendes Problem. Die Bundesregierung wird deshalb zunächst den Bericht der Studienkommission „Grundsatzfragen der Kreditwirtschaft" abwarten, der voraussichtlich auf die angesprochenen Fragen eingehen wird. Nach Vorlage des Berichts wird die Bundesregierung prüfen, ob und welche gesetzgeberischen Maßnahmen des Bundes erforderlich sind. Für eine teilweise Privatisierung der Sparkassen wäre ohnehin eine Änderung der Sparkassengesetze erforderlich, für die die Länder zuständig sind.
Anlage 57
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Offergeld auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Hasinger (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B 25) :
Trifft es zu, daß ein öffentlicher Arbeitgeber, der statt eines steuerfreien Essenszuschusses den gleichen Betrag in ein Sozialwerk einzahlt, hierfür 25 v. H. Steuern zahlen muß, und sieht die Bundesregierung hier die Möglichkeit einer Gleichbehandlung?
Sozialwerke der Bundesverwaltung erhalten aus Bundesmitteln einen jährlichen Zuschuß, dessen Höhe sich nach der Kopfzahl der Mitglieder bestimmt (zur Zeit jährlich 15,— DM je Mitglied). Die Zuschüsse dienen dem Zweck, den Kindern der Mitglieder einen verbilligten Erholungsaufenthalt zu verschaffen. Diese Zuschüsse haben eine andere Funktion als Essenszuschüsse. Die Gewährung des einen Zuschusses kann deshalb nicht als Ersatz für den anderen Zuschuß angesehen werden.
Bei der Gewährung der Zuschüsse an die Sozialwerke wird Lohnsteuer einbehalten, weil den Bediensteten, deren Kinder an der Erholung teilnehmen, durch die erhebliche Verbilligung ein geldwerter Vorteil zuwächst. In gleichem Maße werden seit jeher auch Erholungszuschüsse, die Arbeitgeber der Privatwirtschaft unmittelbar oder mittelbar ihren Arbeitnehmern zukommen lassen, dem Lohnsteuerabzug unterworfen, Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen im Rahmen der Kinderfürsorge kann nicht erwogen werden. Eine solche Steuerfreiheit müßte dann auch für andere soziale Leistungen des Arbeitgebers zugelassen werden und würde ständig neue Berufungsfälle schaffen.
Anlage 58
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Offergeld auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Böhm (Melsungen) (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B 26) :
Wieviel Einsprüche gegen die aus konjunkturpolitischen Gründen für die Zeit vom 9. Mai 1973 bis zum 31. Dezember 1973 bestehende Aussetzung der Anwendung des § 7 b EStG liegen vor, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die Steuerausfälle für den Fall einer nachträglichen Anwendung des § 7 b EStG für den genannten Zeitraum?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie hoch die Gesamtzahl der Einsprüche gegen die vom 9. Mai 1973 bis 31. Dezember 1973 bestehende Aussetzung der erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG ist.
Die Verwaltung der Einkommensteuer ist Aufgabe der Landesfinanzbehörden. Einsprüche, die auf der Aussetzung der erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG während des Ausschlußzeitraumes der Dritten Konjunktur-Verordnung beruhen, sind gegen steuerliche Verwaltungsakte der Länderfinanzbehörden gerichtet. Nach meiner Kenntnis haben die Landesfinanzbehörden die Anzahl dieser Einsprüche nicht registriert.
Die Steuermindereinnahmen bei rückwirkender Aufhebung der Aussetzung des § 7 b EStG würden etwa 170 Millionen DM jährlich betragen. Danach betrüge der Gesamtsteuerausfall — wegen des achtjährigen Begünstigungszeitraumes bei § 7 b EStG — schätzungsweise 1,3 bis 1,4 Milliarden DM.
Anlage 59
Antwort
des Parl. Staatssekretär Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Riesenhuber (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1056 Fragen B 27 und 28):
Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse darüber, wie sich der spezifische Energieverbrauch in den einzelnen Wirtschaftsbereichen der Bundesrepublik Deutschland seit 1960 unter Berücksichtigung der Gliederung, die auch bei der Berechnung des Sozialprodukts verwendet wird, entwickelt hat, und wenn ja, wie stellt sich diese Entwicklung dar?
Welche Erkenntnisse über die differenzierte Entwicklung der Wärme und des Elektrizitätsbedarfs bis 1985 lagen der Bundesregierung vor, als sie im März 1977 die „Eckwerte für ein neues Energieprogramm" verkündete?
Zu Frage B 27:
Amtliche Erhebungen über die Entwicklung des spezifischen Energieverbrauchs in den einzelnen Wirtschaftsbereichen nach der Gliederung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung bzw. Sozialproduktsberechn.ung gibt •es in der Bundesrepublik Deutschland nicht. Die Entwicklung des spezifischen Energieverbrauchs nach Industriezweigen, wie sie auch in den von der „Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen e. V.", Düsseldorf, laufend erstellten Energiebilanzen für die Bundesrepublik Deutschland dargestellt werden, kann — als Indizes — für den Zeitraum 1962-1975 der anliegenden Zahlenübersicht entnommen werden (vgl. Anlage).
Zu Frage B 28:
Grundlage der in den Grundlinien für die Fortschreibung des Energieprogramms vom März 1977 veröffentlichten Eckwerte waren vor allem idie bis dahin abgeschlossenen Teile eines neuen Gemeinschafts-Energieprognosegutachtens der wirtschaftswissenschaftlichen Institute DIW/Berlin, RWI/Essen, EWI/Köln. Wie bereits in der Antwort zu Ihrer Frage zur „Rechnung des Veirhältnisses des Sozialprodukts zum Primärenergieverbrauch und des sog. Elastizitätskoeffizienten" als Basis für Prognosen über den Energiebedarf, die in Ihrer gesonderten schriftlichen Anfrage gleichen Datums enthalten ist, ausgeführt wurde, handelt es sich bei dem Gutachten der genanntendrei Institute um eine sehr detaillierte, nach einzelnen Verbrauchsbereichen und Energieträgern gegliederte Prognose, die sich über den Wärme- und Elektrizitätsbedarf hinaus auf den gesamten Energiebedarf erstreckt. Nach Fertigstellung aller seiner Teile soll das Gutachten im Zusammenhang mit der Fortschreibung des Energieprogramms veröffentlicht werden.
Anlage 60
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Roth (SPD) (Drucksache 8/1056 Fragen B 29 und 30) :
Wie weit sind die Vorarbeiten zu der in der Regierungserklärung vom 16. Dezember angekündigten regelmäßigen Strukturberichterstattung gediehen, und wann ist mit einem endgültigen Auftrag an die beteiligen Institute zu rechnen?
Wie lange werden die Institute mit den Berichten beschäftigt sein, und wann wird die Bundesregierung zu den Berichten Stellung nehmen, anläßlich des Jahreswirtschaftsberichts 1979 oder 1980?
Zu Frage B 29:
Mit dem Aufbau einer gesamtwirtschaftlich integrierten Strukturberichterstattung wird methodisches Neuland betreten. Deshalb hatte der Bundesminister für Wirtschaft Ende vergangenen Jahres fünf wirtschaftswissenschaftliche Institute getrennt beauftragt, Vorschläge für eine Konzeption der Strukturberichterstattung zu erarbeiten. Diese Vorstudien sind Mitte 1977 vorgelegt worden.
Anlage
Entwicklung des spezifischen Energieverbrauchs der Industrie
1962 bis 1975 (1970 = 100)
1962 1965 1970 1973 1974 1975
Nichtkohlenbergbau 111,7 120,1 100 105,1 103,4 116,0
Steine/ Erden 120,1 118,6 100 98,4 93,2 90,0
Eisenschaffende Industrie 113,0 107,4 100 91,2 90,1 94,6
Eisen /Stahl/Tempergießereien 134,0 111,3 100 98,8 120,5 89,1
Ziehereien und Kaltwalzwerke 97,2 90,4 100 78,3 78,4 95,0
NE-Metalle 116,0 104,9 100 110,4 123,7 135,0
Chemie 175,2 144,4 100 84,3 85,3 84,3
Zellstoff-, Papier-, Pappeindustrie 106,1 103,9 100 89,4 83,8 87,5
Gummi- und Asbestverarbeitung 102,4 101,1 100 106,5 102,2 103,7
übrige Grundstoffindustrie 98,2 93,9 100 90,5 90,8 97,8
Maschinenbau 94,9 97,7 100 102,8 92,3 95,0
Fahrzeugbau 112,8 116,4 100 102,7 104,2 100,4
Elektrotechnik, Feinmechanik, Optik 111,5 103,9 100 90,5 84,1 89,6
EBM 101,8 101,1 100 97,1 95,9 101,5
übrige Inv. g. 122,9 118,7 100 91,4 84,4 86,1
Glas- und Feinkeramik 118,1 102,2 100 92,2 92,2 89,5
Kunststoffverarbeitung 114,4 105,0 100 94,7 91,1 97,5
Textilindustrie 112,5 105,5 100 89,5 87,9 86,8
übrige Verbrauchsgüter 92,9 93,8 100 100,1 98,5 100,1
Zucker 101,9 111,1 100 96,0 103,5 98,9
übrige Nahrungsmittel 94,5 95,8 100 91,6 96,5 93,6
Genußmittel 119,7 114,0 100 92,3 85,3 85,1
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977 4157*
Die Institute kommen übereinstimmend zum Ergebnis, daß der Aufbau einer mit der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung kompatiblen Strukturberichterstattung schrittweise realisierbar und gesamtwirtschaftlich zweckmäßig ist. Sie machen auf einige gewichtige Probleme aufmerksam, für die Lösungen gesucht werden müssen (insbesondere Lükken der Statistik, bisher fehlende Ansätze für eine allgemein akzeptierte Strukturtheorie).
Die Vorstellungen der Institute für eine Berichterstattung sind im Ressortkreis, mit den Ländern, in einer Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Konzertierten Aktion und mit den Instituten erörtert worden. Mitte November sind Gespräche mit dem Statistischen Bundesamt und nochmals mit den Instituten und den Ressorts vorgesehen.
Es ist beabsichtigt, den Instituten bis Jahresende Aufträge zum Aufbau der Strukturberichterstattung zu erteilen.
Zu Frage B 30:
Die Institute halten eineinhalb bis zwei Jahre zur Erarbeitung der ersten Strukturberichte für erforderlich. Dies würde bedeuten, daß diese Berichte kaum vor der zweiten Jahreshälfte 1979 vorgelegt werden könnten.
Die Bundesregierung strebt, soweit es die notwendigen statistischen Vorarbeiten zulassen, einen möglichst frühzeitigen Termin für die erste Strukturberichterstattung an. Sie wird sich im jeweiligen Jahreswirtschaftsbericht zu den Ergebnissen äußern.
Anlage 61
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Voigt (Frankfurt) (SPD) (Drucksache 8/1056 Fragen B 31 und 32):
Hat die Bundesregierung eine Vorstellung, welche Tiefengliederung bei welchen Merkmalen für das warenproduzierende Gewerbe und den Dienstleistungsbereich auf Grund vorhandener Statistiken in der Strukturberichterstattung erreichbar sein wird?
Kann die Bundesregierung einen Überblick geben, was regelmäßige Kernberichterstattung beim Strukturbericht sein soll und welche Spezialuntersuchungen nötig sind?
Zu Frage B 31:
Die Bundesregierung bemüht sich gegenwärtig, gemeinsam mit den wirtschaftswissenschaftlichen Forschungsinstituten und dem Statistischen Bundesamt zu klären, welche Tiefengliederung für die Wirtschaftsbereiche für welche Perioden möglich ist. Angesichts der vorhandenen statistischen Erhebungen besteht kein Zweifel, daß im Bereich des warenproduzierenden Gewerbes eine tiefere Untergliederung erarbeitet werden kann als für den Bereich der Dienstleistungen. Welche Tiefengliederung für die Strukturberichterstattung nutzbar gemacht werden kann, hängt auch davon ab, inwieweit die einzelnen Merkmale (z. B. Beschäftigung, Bruttowertschöpfung) für einzelne Sektoren in gleicher Abgrenzung erhoben werden.
Zu Frage B 32:
Nach den bisherigen Vorstellungen soll sich die Strukturberichterstattung in zwei Teile gliedern: Kernberichterstattung und ergänzende Spezialuntersuchungen. Die Kernberichterstattung, die von den an der Berichterstattung beteiligten Instituten im Wettbewerb durchzuführen ist, soll die wesentlichen strukturellen Veränderungen bei Nachfrage, Produktion und Faktoreinsatz umfassen. Die Abgrenzung dieses Berichts und die vorzusehenden ergänzenden Spezialuntersuchungen werden gegenwärtig mit den Instituten erörtert. Die Institute wollen bis November Vorschläge machen, welche Probleme in den Spezialuntersuchungen geprüft werden könnten.
Anlage 62
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Riesenhuber (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1056 Fragen B 33 und 34) :
Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß die Rechnung des Verhältnisses des Sozialprodukts zum Primärenergieverbrauch und des sogenannten Elastizitätskoeffizienten unter Berücksichtigung der statistischen Fehler sowohl bei der Berechnung des Sozialprodukts als auch insbesondere beim Primärenergieverbrauch bei einem zunehmenden Einsatz der Kernenergie überhaupt noch- eine Basis für Prognosen über den Energiebedarf liefert?
Welche Sektoren in der Volkswirtschaft werden bei der Berechnung der Entstehung des Sozialprodukts berücksichtigt, wie hoch ist der Energieverbrauch, der Elektrizitätsverbrauch und der Beitrag zum Sozialprodukt in den Jahren 1970 bis 1976?
Zu Frage B 33:
Dieser Frage liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, daß die Prognosen des Energiebedarfs, deren sich die Bundesregierung als einer unter mehreren Entscheidungshilfen bedient, von vornherein von einem bestimmten Verhältnis der Energiebedarfs- und Strombedarfssteigerung zum Sozialproduktwachstum ausgehen. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Gemeinschafts-Energieprognose der wirtschaftswissenschaftlichen Institute DIW/Berlin, RWI/Essen, EWI/Köln, auf die in den Grundlinien und Eckwerten für die Fortschreibung des Energieprogramms vom März dieses Jahres Bezug genommen wird, beruht vielmehr auf einem „sektoralen Ansatz" und steht methodisch in Übereinstimmung mit Auffassungen, wie sie mehrheitlich nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch im internationalen Rahmen, insbesondere in der EG und IEA/OECD vertreten werden. Ausgehend von einer bestimmten Vorstellung über die voraussichtliche Entwicklung der Volkswirtschaft folgt sie dem vierstufigen Aufbau der Energiebilanzen, die für die Bundesrepublik Deutschland für das jeweils abgelaufene Jahr von der „Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen e. V.", Düsseldorf, erstellt werden. Sie besteht daher aus einer Prognose des
— Endenergieverbrauchs
— nichtenergetischen Verbrauchs
— Energieverbrauchs im Umwandlungssektor
— Primärenergieverbrauchs,
4158* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977
die ihrerseits weiter unterteilt sind. Die Basis liefert die Prognose des Endenergieverbrauchs. Vorausgeschätzt wird für die Sektoren Industrie, Verkehr sowie Haushalte und Kleinverbraucher, die wiederum soweit möglich nach Sektoren unterteilt werden, der Endenergieverbrauch an einzelnen Energieträgern einschließlich Strom, und zwar auf der Grundlage der jeweils für sie maßgebenden Bestimmungsgründe. Von der Vorausschätzung des Endenergieverbrauchs werden der notwendige Energiebedarf und die Verluste in den Umwandlnngsbereichen abgeleitet. Aus der Vorausschätzung des Endenergieverbrauchs, des Umwandlungseinsatzes sowie des nichtenergetischen Verbrauchs ergibt sich die Prognose des Primärenergieverbrauchs nach Energieträgern.
Sogenannte Elastizitätskoeffizienten (Koeffizienten über die Elastizität des Energieverbrauchs oder des Stromverbrauchs in bezug auf das Sozialproduktwachstum), die aus derart sektoral angelegten Energieprognosen im nachhinein für den Vorausschätzungszeitraum ermittelt werden, können für Plausibilitätsüberlegungen von Nutzen sein. Sie sind jedoch nicht Voraussetzung, sondern Ergebnis der Prognosen, die sich somit von der bloßen Extrapolation vergangenheitsbezogener Koeffizienten grundsätzlich unterscheiden.
Zu Frage B 34:
Hinsichtlich der bei der Berechnung der Entstehung des Sozialprodukts berücksichtigten Bereiche der Volkswirtschaft und deren Bruttowertschöpfung in den Jahren 1970 bis 1976 verweise ich auf die laufenden einschlägigen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden (vgl. z. B. Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, Fachserie 18, Reihe S. 2, Revidierte Ergebnisse 1960 bis 1976). Amtliche Erhebungen über den Energieverbrauch und den Elektrizitätsverbrauch nach den Bereichen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung bzw. Berechnung der Entstehung des Sozialprodukts gibt es in der Bundesrepublik Deutschland nicht. Ich weise dieserhalb auch auf die Antwort zu Ihrer Frage über die Entwicklung des spezifischen Energieverbrauchs in den einzelnen Wirtschaftsbereichen der Bundesrepublik Deutschland seit 1960 hin, die in Ihrer gesonderten Schriftlichen Anfrage gleichen Datums enthalten ist.
Anlage 63
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Röhner (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Fragen B 35 und 36) :
Ist die Bundesregierung zwecks Nutzung der EG-Zuschüsse zu den nationalen Schulmilchprogrammen bereit, umgehend eine Klärung der Kompetenzstreitigkeiten bezüglich des Finanzierungsanteils zwischen Bund und Ländern herbeizuführen, um dadurch die in Brüssel bereitgestellten Millionen nicht verfallen zu lassen, und ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, den nationalen Anteil am Schulmilchprogramm aus Mitteln des Bundeshaushalts zu finanzieren?
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um andere Milchgetränke wie Kakao und dergleichen in das EG-Schulmilchprogramm aufzunehmen, um damit den differenzierten Trinkbedürfnissen der deutschen Schüler Rechnung zu tragen?
Die Bundesregierung hat die Länder in der Frage der Schulmilchfinanzierung zu keinem Zeitpunkt darüber im unklaren gelassen, daß auf Grund der verfassungsmäßigen Verwaltungszuständigkeit nach Artikel 30, 83 ff. Grundgesetz auch deren Finanzierungskompetenz nach Artikel 104 a Abs. 1 begründet ist. Diese Klarstellung der Finanzierungskompetenz ist im Jahre 1969 durch die Finanzreform erfolgt. Die Bundesregierung hat damit keine rechtliche Möglichkeit, von sich aus einen Finanzierungsbeitrag zu leisten. An dieser Rechtslage ändert auch die Tatsache nichts, daß sich Dritte an der Finanzierung der Schulmilchverbilligung beteiligen.
Die Landesprogramme zur Schulmilchverbilligung sind zwar inzwischen weitestgehend ausgelaufen, doch bietet sich gerade jetzt durch die Möglichkeit der Mitfinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln eine gute Chance zu deren Wiederaufnahme. Hinsichtlich der kassenmäßigen Abwicklung der aus dem Haushalt der EG im Falle der Aufstellung und Durchführung von Schulmilchprogrammen zu erwartenden Zuschüsse wurde den Ländern ein Vorschlag des BML unterbreitet. Dieser hat bei der ganz überwiegenden Mehrheit der Länder Zustimmung gefunden.
Im Interesse einer hohen Beteiligung am Schulmilchfrühstück wurde und wird in Brüssel eine Erweiterung der Produktpalette angestrebt. Während die ursprünglichen Vorstellungen der Kommission lediglich die Einbeziehung von Vollmilch und Vollmilchkakao sowie Joghurt aus Vollmilch vorsahen, hat die Bundesregierung bereits eine Erweiterung der Produktpalette auf teilentrahmte Milch sowie Kakao aus teilentrahmter Milch erreichen können. Dem deutschen Anliegen, die Verbilligung darüber hinaus noch auf weitere Milcherzeugnisse auszudehnen und damit weitgehend moderne Verzehrsgewohnheiten zu berücksichtigen, wurde bisher bedauerlicherweise noch nicht entsprochen. Die Bemühungen werden fortgesetzt.
Anlage 64
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Brück auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Frau Schuchardt (FDP) (Drucksache 8/1056 Frage B 37) :
Wie beurteilt die Bundesregierung die in der FAZ vom 19. Oktober 1977 erwähnte und von der amerikanischen National Academy of . Sciences veröffentlichte Liste von neuen Nutzpflanzen und deren Verwendbarkeit in Entwicklungsländern, und wird die Bundesregierung als Mitglied des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) ein solches Forschungsprojekt beantragen?
Die Bundesregierung ist über die Bemühungen der Amerikanischen National Academy of Sciences, neue Nutzpflanzen für marginale Standorte in den Entwicklungsländern zu ermitteln und zu testen, unterrichtet. Die Bundesregierung hat selbst vor zehn Jahren im Rahmen ihrer Technischen Zusammenarbeit vergleichbare Untersuchungen in Tunesien zusammen mit der Food and Agriculture Orga-
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977 4159*
nisation (FAO) angestellt. Sie beurteilt Versuche mit derartigen Pflanzen grundsätzlich positiv, ist jedoch der Auffassung, daß deren Anbau und Nutzen in großem Umfange von einer Reihe von Faktoren abhängt, die bisher noch nicht hinreichend bekannt sind. Hierzu zählen insbesondere das geringe Ertragsniveau der meisten dieser Pflanzen sowie eine Reihe von sozioökonomischen Problemen wie gemeinsame Nutzungsrechte an Weiden und Waldflächen. Daher ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Bemühungen zur Nutzung von trokkenresistenten und salztoleranten Pflanzen im Rahmen internationaler Programme noch weiter systematisch betrieben werden muß, bevor ein endgültiges Urteil möglich ist.
Hierfür eignet sich am ehesten die Beratungsgruppe für Internationale Agrarforschung (CGIAR),. deren Forschungsinstitute von der Bundesregierung seit mehreren Jahren nachhaltig unterstützt werden.
Der Internationale Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD), der voraussichtlich gegen Ende des Jahres seine Tätigkeit aufnimmt, wird nur dann Projektanträge prüfen, wenn sie offiziell von der Regierung des Empfängerlandes eingereicht worden sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Antrag von der betreffenden Regierung direkt oder über eine auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Entwicklung tätige internationale Fach- und Finanzinstitution an den IFAD herangetragen wird. Es ist nicht vorgesehen, bestimmte Vorhaben auf Wunsch eines Industrielandes zu bearbeiten.
Anlage 65
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Oostergetelo (SPD) (Drucksache 8/1056 Fragen B 38 und 39):
Kann die Bundesregierung mitteilen, in welchen Bundesländern Schulmilchprogramme im Schuljahr 1977/78 durchgeführt werden?
Wieviel Mittel stehen für die Bundesrepublik Deutschland zur Verbilligung von Schulmilch aus dem Brüsseler Agrarfonds insgesamt zur Verfügung, und teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß in allen Schulen, in denen die technischen Voraussetzungen gegeben sind, verbilligte Milch angeboten werden sollte?
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen aus den einzelnen Bundesländern ist für die Durchführung der Schulmilchverbilligung folgender Vorbereitungsstand erkennbar:
— Baden-Württemberg und Bremen haben alle Vorbereitungen — also einschließlich der Mittelbereitstellung — getroffen, damit nach den Herbstferien noch im November 1977 mit der Schulmilchverbilligung begonnen werden kann.
-- Berlin, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz beabsichtigen ab 1. Januar 1978 mit der Durchführung von Schulmilchprogrammen zu beginnen.
— Hamburg, das bisher bereits in Kinderheimen und Kindergärten kostenlos Milch verteilen ließ, wird diese Maßnahme im Rahmen des Schulmilchprogrammes fortsetzen und dabei Gemeinschaftsmittel einsetzen können.
— Bayern beabsichtigt — der bisherigen Praxis folgend — nur Beihilfen zur Anschaffung von Milchautomaten an Schulen zu gewähren. Dies ist nach den EG-Bestimmungen ebenfalls erstattungsfähig.
— Niedersachsen hat eine ablehnende Kabinettentscheidung zur Schulmilchverbilligung getroffen.
— Hessen, das Saarland und Schleswig-Holstein haben wegen der dort noch ungeklärten Mittelaufbringung bisher keine abschließende Entscheidung getroffen.
Die Kommission der EG hat auf Grund eigener Schätzungen im EG-Haushalt 1977 für die Schulmilchverbilligung global 17,4 Millionen RE = 59,4 Millionen DM eingestellt, für 1978 sind im Haushaltsvoranschlag 26,0 Millionen RE = 88,7 Millionen RE = 88,7 Millionen DM veranschlagt. Eine Aufteilung dieser Summe auf die einzelnen Mitgliedstaaten wurde nicht vorgenommen. Soweit bisher überschaubar, scheinen die bereitgestellten Mittel für die Finanzierung der Schulmilchverbilligung ausreichend zu sein.
Im Interesse einer gesunden Ernährung der Schulkinder würde die Bundesregierung die Abgabe verbilligter Milch an allen Schulen begrüßen. Die üblichen modernen Verpackungs- und Distributionsmethoden ermöglichen auch eine Belieferung aller Schulen mit Milch. Allerdings muß an den Schulen auch die Bereitschaft bestehen, die weitgehend gegebenen personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Verteilung der verbilligten Milch zu nutzen.
Anlage 66
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Brück auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Kunz (Weiden) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B 40) :
Weiche beruflichen Möglichkeiten eröffnen sich für junge deutsche Landwirtschaftsfachleute (Agrar- und Agrardiplomingenieure) durch den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD), in den jährlich über 126 Millionen DM entrichtet wird?
Mit dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) wurde keine neue Entwicklungsbank, sondern lediglich eine auf die Förderung landwirtschaftlicher Vorhaben besonders ausgerichtete Finanzierungsquelle für Entwicklungsländer geschaffen. Somit wird die IFAD keine Aufgaben übernehmen, die von nationalen und internationalen Fach- und Finanzorganisationen in diesem Bereich bereits wahrgenommen werden.
Durch die Verlagerung aller technischen und operationalen Tätigkeiten auf diese Institutionen sollen Überschneidungen und Doppelarbeit und der Aufbau neuer umfangreicher Verwaltungen vermieden werden. Das Fondssekretariat selbst wird sich in
4160* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977
der Anfangsphase (1978/79) mit einem Mitarbeiterstab von nur 47 Fachkräften und 42 Schreib und Hilfskräften begnügen, an deren Gestellung 94 Mitgliedsländer gleichermaßen interessiert sind.
Die in Höhe von einer Milliarde US-Dollar der Landwirtschaft in den Entwicklungsländern zusätzlich zur Verfügung stehenden IFAD-Mittel — in Vorhaben der Finanzhilfe und Technischen Hilfe umgesetzt — werden einen zusätzlichen Bedarf an landwirtschaftlichen Experten zwar nicht beim IFAD selbst, sondern bei den projektdurchführenden Institutionen zur Folge haben. Interessenten können sich an das Büro Führungskräfte zu internationalen Organisationen (BFIO) bei der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV), Feuerbachstraße 42, 6000 Frankfurt/Main, melden.
Im übrigen beträgt der Gesamtbetrag der Bundesrepublik Deutschland 55,0 Millionen US-Dollar, der in drei gleichen Jahresraten von ca. 18,3 Millionen US-Dollar bar zu zahlen ist.
Anlage 67
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Zeitel (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B 41):
Sind im unmittelbaren oder mittelbaren Verantwortungsbereich der Bundesregierung Erkenntnisse darüber gesammelt worden, wieviel Prozent der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung erworben haben, und wenn ja, welche Erkenntnisse liegen vor?
Die Zahl der Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik Deutschland in die betriebliche Altersversorgung einbezogen sind, ist zuletzt in einer Erhebung des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahre 1974 festgestellt worden. Danach hatten am Stichtag 31. Dezember 1973 im Bereich der Privatwirtschaft außer Landwirtschaft und Baugewerbe 7 Millionen Arbeitnehmer eine Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen. Rechnet man die nicht erfaßten Bereiche, deren Arbeitnehmer aufgrund tarifvertraglicher Regelung eine zusätzliche Altersversorgung erhalten — also Landwirtschaft, Baugewerbe sowie den öffentlichen Dienst — hinzu, kommt man insgesamt auf gut 12 Millionen Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 1973 eine Anwartschaft auf Betriebsrente besaßen. Auf die Gesamtzahl aller abhängig Beschäftigten bezogen entspricht dies einem Anteil von etwas mehr als 60 v. H.
Das Statistische Bundesamt führt z. Z. eine neue Erhebung über Arten und Ausmaß der betrieblichen Altersversorgung durch. Deren Ergebnisse werden zu Beginn des nächsten Jahres vorliegen und in den Ende 1978 dem Deutschen Bundestag zu erstattenden Bericht über die Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung nach Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 22. Dezember 1974 Eingang finden. Die neue Statistik wird u. a. auch Aufschluß darüber geben, ob sich der Anteil der in die betriebliche Altersversorgung einbezogenen Arbeitnehmer an der Gesamtbeschäftigtenzahl verändert hat und auf welche Ursachen ggf. die Veränderung zurückzuführen ist.
Anlage 68
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Evers (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1056 Fragen B 43 und 44) :
Welche Gründe sind dafür maßgebend, daß die tägliche Schichtzeit eines Kraftfahrers im gewerblichen Straßengüterverkehr bis zu zwölf Stunden pro Tag bzw. pro Schicht betragen kann, wobei als Schichtzeit neben der Lenkzeit (bis zu acht Stunden pro Tag) und der Arbeitsbereitschaft (Be- und Entladen) auch die vom Kraftfahrer eingelegten Ruhepausen angerechnet werden?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, und wenn ja, welche Folgerungen zieht sie daraus, daß die Einbeziehung der Ruhepausen dazu führen kann, daß die Fahrer angehalten werden, nur die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen von einer Stunde pro Schicht einzuhalten, damit die Schichtzeit nicht durch zusätzlich eingelegte Ruhepausen überschritten wird, und daß dadurch u. U. eine Verkehrsgefährdung hervorgerufen wird, daß zusätzlich eingelegte, vielleicht aus gesundheitlichen Gründen notwendige Ruhepausen durch Überschreiten der Schichtzeit bestraft werden?
Die Schichtzeit eines Kraftfahrers, d. h. seine Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen, ist grundsätzlich auf 12 Stunden pro Tag festgesetzt, um seine Anwesenheit am Arbeitsplatz auf ein vertretbares Maß- zu begrenzen und ihm eine möglichst lange zusammenhängende Ruhezeit sicherzustellen. Jede Verlängerung der Schichtzeit, d. h. der Arbeitszeit oder der Ruhepausen, führt zu einer Verkürzung der Ruhezeit zwischen den Schichten, die der Kraftfahrer nicht zuletzt aus Gründen der Verkehrssicherheit braucht.
Ihre in der zweiten Frage dargelegte Auffassung teile icht nicht. Reicht nämlich die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer der Ruhepause im Einzelfall nicht aus, dann ist der Kraftfahrer verpflichtet, zusätzliche Ruhepausen einzulegen.
Die grundsätzliche Frage ist, ob durch zusätzliche Pausen entweder die Arbeitszeit oder die zusammenhängende Ruhezeit verkürzt werden soll. Die z. Z. geltende gesetzliche Regelung sieht eine Einbeziehung der Pausen in die Schichtzeit und damit eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit vor. Meines Erachtens ist diese Lösung vorzuziehen; denn eine Verkürzung der zusammenhängenden Ruhezeit könnte eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zur Folge haben.
Anlage- 69
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schedl (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B 45) :
Welche Wünsche finanzieller Art zur Erleichterung der Heimkehr von jugoslawischen Arbeitnehmern wurden bei dem Besuch des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung in Jugoslawien an die Bundesregierung herangetragen, und welche Vorstellungen entwickelt die Bundesregierung dazu unter Berücksichtigung der Präzedenzwirkungen für andere Herkunftsländer?
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977 4161*
Bei dem Besuch ides Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung in Jugoslawien hat die jugoslawische Seite den Wunsch geäußert, von der Bundesregierung bei der Schaffung von Arbeitsplätzen für zurückkehrende jugoslawische Arbeitnehmer unterstützt zu werden.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wies in diesem Zusammenhang auf die Beratungen der von der Bundesregierung gebildeten interministeriellen Arbeitsgruppe hin, deren Ergebnissen er nicht vorgreifen könne. Die Frage soll, wenn der Bericht der Arbeitsgruppe vorliegt (etwa November 1977) und innerhalb der Bundesregierung sowie mit den Bundesländern beraten worden ist, in den nächsten deutsch-jugoslawischen Expertengesprächen weiterbehandelt werden.
Anlage 70
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schedl (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B 46) :
Trifft es zu, daß drei Jahre lang von der Arbeitsverwaltung die Ermittlung von Fällen mißbräuchlither Inanspruchnahme von Leistungen „hintenangesetzt" wurde, und wenn ja, warum ist die Bundesregierung im Rahmen der ihr obliegenden Rechtsaufsicht nicht dagegen eingeschritten, und wie vereinbart die Bundesregierung dies mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung?
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, daß Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit in Fällen mißbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen Ermittlungen verzögert oder gar unterlassen hätten: Die gebotenen Nachforschungen wurden in allen derartigen Fällen, die naturgemäß nicht auszuschließen sind, mit der erforderlichen Sorgfalt und Eile angestellt. Soweit danach Leistungen zu Unrecht gewährt wurden, ist ihre Rückzahlung unverzüglich angeordnet worden. Ein Anlaß, im Wege der Rechtsaufsicht einzuschreiten bestand nicht.
Sollten Ihnen dennoch Fälle bekanntgeworden sein, in denen die gebotenen Ermittlungen verspätet oder überhaupt nicht durchgeführt wurden, wäre ich dankbar, wenn Sie mir diese Fälle benennen würden.
Anlage 71
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Stutzer (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B 47):
Warum hat Bundesminister Dr. Ehrenberg in seinem Referat vor der Studien- und Fördergesellschaft der schleswig-holsteinischen Wirtschaft am 10. Oktober 1977 bei einer Aufzählung der Problemgruppen des Arbeitsmarkts nicht auch die Schwerbehinderten genannt, bedeutet dies etwa, daß die Schwerbehinderten nach Auffassung der Bundesregierung nicht mehr zu den Problemgruppen des Arbeitsmarkts gehören?
Wie Sie sicher aus eigener Praxis wissen, können in einer Rede oder einem Referat nicht alle Probleme und Aufgaben aufgegriffen werden, sondern schwerpunktmäßig nur diejenigen, die man dem jeweiligen Auditorium vornehmlich nahebringen will. Wenn Minister Dr. Ehrenberg in dem von Ihnen zitierten Referat ausnahmsweise die Schwerbehinderten nicht als Problemgruppe des Arbeitsmarktes besonders herausgestellt hat, dies in anderen Reden aber um so betonter tat, so ist daraus nun wirklich nicht zu schließen, die Bundesregierung zähle die Schwerbehinderten nicht mehr zu den Problemgruppen des Arbeitsmarktes.
Die Bundesregierung betrachtet im Gegenteil die Eingliederung unserer behinderten Mitbürger in Beruf und Gesellschaft als wichtige sozial- und gesellschaftspolitische Aufgabe und handelt dementsprechend. Beispiele dafür sind die Verbesserung der Rechte der Behinderten durch eine moderne Rehabilitationsgesetzgebung (Schwerbehindertengesetz, Rehabilitations-Angleichungsgesetz, Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter sowie die Weiterentwicklung des Bundessozialhilfegesetzes) und die Verbesserung der Mögliçhkeiten zur Rehabilitation durch den Aufbau eines umfassenden Systems von Rehabilitationseinrichtungen. ,
Darüber hinaus wurde Ende letzten Jahres ein „Sonderprogramm des Bundes und der Länder zur verstärkten Bereitstellung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte" beschlossen. Für die Durchführung dieses Programms wurden 100 Millionen DM bereitgestellt. Mit Hilfe des Sonderprogramms konnten rund 8 000 Schwerbehinderte, die längere Zeit arbeitslos gewesen waren, wieder in Arbeit vermittelt werden. Ihnen ist sicherlich auch bekannt, daß sich die Bundesregierung für eine Neuauflage dieses Programms einsetzt. Sie ist dabei aber auf die Mitwirkung der Länder angewiesen. In Kürze wird sie die Länder zu einer Besprechung über das geplante Vorhaben einladen.
Hinweisen möchte ich auch noch darauf, daß die Bundesregierung 270 Millionen DM zum Ausbau der sozialen Dienste bereitgestellt hat. Der Erfolg auch dieses Programms hängt aber letzten Endes von der Mitwirkung der Länder und Kommunen sowie der karitativen Organisationen ab. Minister Dr. Ehrenberg hat bereits an alle in Frage kommenden Stellen appelliert, zum Erfolg dieses Programms, das ebenfalls für Schwerbehinderte sehr wichtig ist, beizutragen.
Anlage 72
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Müntefering (SPD) (Drucksache 8/1056 Fragen B 48 und 49) :
Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit zu erreichen, daß ehemaligen deutschen Bürgern, die nach dem 8. Mai 1945 Bürger der CSSR wurden und inzwischen Bürger der Bundesrepublik Deutschland geworden sind, die in der CSSR zurückgelegten Versicherungszeiten auf ihre Rentenansprüche in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet werden?
Wie beurteilt die Bundesregierung das gleiche Problem bei solchen Bürgern, die als Kinder des in der vorstehenden Frage bezeichneten Personenkreises erst nach dem 8. Mai 1945 in der CSSR geboren wurden und inzwischen Bürger der Bundesrepublik Deutschland geworden sind?
4162* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977
Ich gehe davon aus, daß sich Ihre Frage auf Personen bezieht, die nach Kriegsende ihren ständigen Wohnsitz freiwillig in der CSSR begründet haben. In bezug auf sie ist folgendes zu bemerken:
In der gesetzlichen Rentenversicherung können grundsätzlich nur Versicherungszeiten angerechnet werden, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz machen lediglich das Fremdrentengesetz und die verschiedenen Sozialversicherungsabkommen.
Die nach dem Fremdrentengesetz anspruchsberechtigten Personen (z. B. Vertriebene) haben infolge der Kriegsereignisse unverschuldet ihre bisherige soziale Sicherung eingebüßt. Ihnen gleichgestellt sind die Spätaussiedler aus Vertreibungsgebieten. Hierzu gehören jedoch Personen, die ihren ständigen Wohnsitz erst nach dem Kriegsende in die CSSR verlegt haben, nicht. Eine Anrechnung der von ihnen oder ihren Kindern in der CSSR bis zu ihrer Rückkehr in die Bundesreblik Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten könnte daher erreicht werden, wenn das Fremdrentengesetz auf diesen Personenkreis erweitert würde. Dies stünde jedoch mit der Zielsetzung dieses Gesetzes nicht in Einklang. Außerdem würden dadurch die nach Kriegsende freiwillig in die CSSR übergesiedelten Deutschen bessergestellt werden als alle anderen Deutschen, die im Ausland versicherungspflichtig beschäftigt waren und die ebenfalls von dem Fremdrentengesetz nicht erfaßt werden. Dies gilt z. B. für Rückkehrer aus Vertreibungsgebieten vor dem zweiten Weltkrieg oder aus dem sonstigen Ausland nach dem zweiten Weltkrieg. Zu denken ist ferner an Flüchtlinge aus Ungarn oder der CSSR, die inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben.
Jede Änderung der bestehenden Regelung des Fremdrentengesetzes zugunsten von Rückkehrern aus der CSSR oder deren Kindern müßte präjudizierende Wirkung für die Anrechnung der von Deutschen im Ausland zurückgelegten Versicherungszeiten haben, die mit erheblichen, nicht zumutbaren finanziellen Belastungen für die Versichertengemeinschaft verbunden wäre. Die Berücksichtigung der von Nichtvertriebenen und ihren Kindern in der CSSR zurückgelegten Versicherungszeiten im Fremdrentenrecht kann daher nicht in Aussicht gestellt werden.
Eine Änderung des bestehenden Rechtszustandes zugunsten der erwähnten Personen könnte allenfalls im Rahmen eines Sozialversicherungsabkommens mit der CSSR in Betracht gezogen werden. Ob es zu einem solchen Abkommen kommen wird, kann gegenwärtig nicht beurteilt werden.
Anlage 73
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Frau Dr. Lepsius (SPD) (Drucksache 8/1056 Frage B 50) :
Kann die Bundesregierung eine vergleichende Übersicht der Beitragsschwankungen bei den Ersatzkassen und den privaten Krankenkassen — nach oben und unten — für 1977 geben, dies beispielhaft belegen und eine Wertung der unterschiedlichen Beitragsentwicklung anschließen?
Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Ersatzkassen hat sich im ersten Halbjahr 1977 nicht verändert. Er betrug bei den Ersatzkassen für Angestellte am 1. Juli 1977 11,83 v. H. des Grundlohnes. Die Schwankungsbreite der Beitragssätze bei den einzelnen Ersatzkassen für Angestellte erstreckt sich von 10,2 v. H. bis 12,1 v. H. des Grundlohnes.
Repräsentative Angaben über die Beitragsentwicklung bei der privaten Krankenversicherung im Jahre 1977 liegen nicht vor. Es ist zwar bekannt, daß es in der privaten Krankenversicherung Beitragsanhebungen gegeben hat. Über den Umfang dieser Beitragserhöhungen liegen mir jedoch keine Angaben vor.
Außerdem möchte ich darauf hinweisen, daß ein Vergleich von Beiträgen in der gesetzlichen und in der privaten Krankenversicherung wegen der grundsätzlichen Unterschiede in der Beitragsbemessung — einkommensabhängige Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung, risikoabhängige Beiträge in der privaten Krankenversicherung — nur mit erheblichen Einschränkungen möglich wäre.
Anlage 74
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Stutzer (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B 51) :
Was wird die Bundesregierung unternehmen, daß bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen die aufgesplitterten Finanzierungsmöglichkeiten aus vielen Programmen zusammengefaßt, die Förderungsvoraussetzungen vereinheitlicht und vereinfacht werden, mit dem Ziel, diese Maßnahmen künftig erfolgreicher zu gestalten?
Für Allgemeine Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung wurden seit 1974 insgesamt 2,7 Milliarden DM, davon 1,3 Milliarden DM im Rahmen von Programmen des Bundes bereitgestellt. Die Mittel werden — auch soweit sie aus Programmen des Bundes stammen — von der Bundesanstalt für Arbeit nach den §§ 91 bis 96 des Arbeitsförderungsgesetzes, der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Förderung von Allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung und den dazu ergangenen Weisungen vergeben. Lediglich für die Förderung von Maßnahmen im Bereich der sozialen Dienste, einem Schwerpunkt des arbeitsmarktpolitischen Programms der Bundesregierung vom 25. Mai 1977, bestehen besondere Weisungen der Bundesanstalt zur Höhe und den Förderungsvoraussetzungen.
Wie mir bekannt ist, beabsichtigt der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit, die gegenwärtig in einer Vielzahl von Runderlassen enthaltenen Dienstanweisungen zuüberarbeiten und in einem Sammelrunderlaß übersichtlich zusammenzufassen.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977 4163*
Nach dem Entwurf des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1978 (BT-Drucksache 8/950, Einzelplan 11) sollen alle für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im Rahmen von Programmen des Bundes bereitgestellten Mittel in zwei Titeln zusammengefaßt werden. Die kassenmäßige Abwicklung der laufenden und etwaiger zukünftiger Programme wild dadurch erleichtert werden.
Anlage 75
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Becker (Frankfurt) (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Fragen B 52 und 53) :
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung ein Mißbrauch des Aufsichtsrechts des Bundesarbeitsministers über die ärztlichen Körperschaften, wenn dieser die ärztlichen Körperschaften — wie durch das Schreiben vom 5. Oktober geschehen — wegen des von ihnen gar nicht herausgegebenen, sondern allenfalls empfohlenen Blatts — thema 1 Gesundheit — zur Rede stellt?
Hat sich das Aufsichtsrecht des Bundesarbeitsministers über die ärztlichen Körperschaften nicht darauf zu beschränken, daß diese Gesetze und Satzung innehalten, und haben nicht auch die ärztlichen Körperschaften das Recht der freien Meinungsäußerung im Sinne von Artikel 5 des Grundgesetzes gegenüber Gesetzen wie dem sogenannten Kostendämpfungsgesetz?
Die Art der Ankündigung des genannten Blattes durch das „Deutsche Ärzteblatt" und verschiedene seiner Redaktionsmitglieder hat, da das „Deutsche Ärzteblatt" und seine Redaktion im Verantwortungsbereich auch der Kassenärztlichen Bundesvereinigung stehen, den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung veranlaßt, verschiedene Fragen an die Kassenärztliche Bundesvereinigung zu stellen. Diese Fragen sind inzwischen beantwortet.
Die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführunggesetzlicher Vorschriften und anderer Rechtsvorschriften gehört zu den Pflichtaufgaben der kassenärztlichen Körperschaften. Dies unterliegt bei gegebenem Anlaß aufsichtsrechtlicher Nachprüfung.
Die Fragen an die Kassenärztliche Bundesvereinigung zielten darauf ab zu klären, ob und inwieweit die Ankündigung des o. g. Blattes unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt von Bedeutung ist. Um die Frage eines Rechts auf freie Meinungsäußerung für Körperschaften des öffentlichen Rechts ging es hierbei nicht.
Anlage 76
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Warnke (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B 54):
Welche Entscheidung hat das Bundesarbeitsministerium über den Antrag der Bayerischen Staatsregierung getroffen, in Hof und Würzburg je ein Ausbildungswerk für 200 Behinderte zu errichten?
Die Frage des Bedarf und des Standortes für die Errichtung weiterer Berufbildungswerke für lernbehinderte Jugendliche in Bayern ist zwischen der
Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung sehr eingehend erörtert worden. Wegen des überregionalen Charakters dieser Einrichtungen zur Erstausbildung behinderter Jugendlicher und wegen des Koordinierungsauftrages des Bundesministerifür Arbeit und Sozialordnung nach § 62 des Arbeitafordarungsgesetzes kommt in diesem Zusammenhang der Klärung der Bedarfssituation besondere Bedeutung zu.
Der Freistaat Bayern wird mit Abschluß der ersten Aufbaustufe des gemeinsam mit den Ländern und der Bundesanstalt für Arbeit zu errichtenden bundesweiten Netzes von Berufsbildungswerken mit den Einrichtungen in Dürrlauingen, Abensberg und Kirchseeon über insgesamt 850 Ausbildungsplätze für den Personenkreis der lernbehinderten Jugendlichen verfügen. Im Hinblick auf die jetzt planerisch in Angriff genommene zweite Aufbaustufe wird Bayern — bezogen auf seinen Anteil an der Bevölkerung der Bundesrepublik — einen Gesamtbedarf von 1 056 derartiger Ausbildungsplätze aufweisen (1. und 2. Aufbaustufe). Der sich hieraus abzüglich des vorhandenen ergebende ungedeckte Bedarf von rund 200 Ausbildungsplätzen soll durch die Errichtung eines Berufsbildungswerkes im Norden Bayerns befriedigt werden.
Als mögliche Standorte waren zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, der Bayerischen Staatsregierung und der Bundesanstalt für Arbeit die Städte Würzburg und Hof in der Diskussion. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat sich — nicht zuletzt auch aus struktur- und arbeitsmarktpolitischen Überlegungen im Hinblick auf das Zonenrandgebiet — zunächst für die Stadt Hof entschieden.
Inwieweit es die bereits angesprochene überregionale Bedeutung der Berufsbildungswerke über den dargestellten Bedarf hinaus notwendig werden läßt, die Errichtung eines weiteren Berufsbildungswerkes mit ebenfalls rund 200 Ausbildungsplätzen in der westlichen Region Nordbayerns — etwa in Würzburg — ins Auge zu fassen, wie es von der Bayerischen Staatsregierung weiter vorgeschlagen wird, konnte wegen der z. Z. noch nicht abschließend geklärten Bedarfsfrage noch nicht entschieden werden.
Darüber hinaus ist unter Berücksichtigung der besonderen Bedarfssituation für weibliche lernbehinderte Jugendliche in Südbayern von verschiedenen Seiten dargelegt worden, daß das Berufsbildungswerk in Dürrlauingen um etwa 100 Ausbildungsplätze für diesen Personenkreis erweitert werden muß. Als Nebenstelle des Berufsbildungswerkes Dürrlauingen soll daher eine entsprechende Ausbildungseinrichtung für Mädchen in Augsburg errichtet werden.
Anlage 77
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Würtz (SPD) (Drucksache 8/1056 Frage B 55):
4164* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977
Sind dem Bundesverteidigungsminister Untersuchungen bekannt, wonach Soldaten, die auf Grund der besonderen Altersgrenzen vorzeitig in den Ruhestand treten, früher sterben als andere Berufsgruppen, und ist an eine Anderung der Altersgrenze gedacht?
Dem Bundesministerium der Verteidlgung sind keine Untersuchungen bekannt, die etwas darüber aussagen, ob Soldaten, die auf Grund der besonderen Altersgrenzen früher als andere Berufsgruppen in den Ruhestand treten, auch früher sterben.
Derzeit befinden sich noch zu wenig Soldaten genügend lange im Ruhestand, um Ihre Frage mit ausreichender Sicherheit beantworten zu können.
Zum zweiten Teil Ihrer Frage teile ich Ihnen mit, daß nicht daran gedacht ist, die besonderen Altersgrenzen für Soldaten generell zu verändern. Eine weitere Heraufsetzung würde — wie auch an den Auswirkungen des Haushaltsstrukturgesetzes deutlich wird — die Schwierigkeiten bei einer an der Einsatzbereitschaft orientierten Verjüngung des Führungspersonals noch weiter verschärfen.
Eine Herabsetzung der besonderen Altersgrenzen auf den Stand vor 1975 wird befürwortet. Sie würde den sich abzeichnenden Verwendungsstau vorüber- gehend mildern, da in 2 Jahren 3 Geburtsjahrgänge ausscheiden könnten. Hierdurch würden aber andererseits die ab 1982 immer schwieriger werdenden Personalprobleme auch um ein Jahr vorverlegt. Die zur Behebung der Folgen der unorganischen Altersschichtung der Berufsoffiziere des Truppendienstes angestellten Untersuchungen, bei denen ein freiwilliges vorzeitiges Ausscheiden von Berufsoffizieren eine der Möglichkeiten darstellt, stehen vor dem Abschluß.
Anlage 78
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Würtz (SPD) (Drucksache 8/1056 Frage B 56) :
Denkt der Bundesverteidigungsminister — gerade auch im Hinblick auf die Vorgänge an der Bundeswehrhochschule in München — daran, die in der ZDv 12/1 „Politische Bildung in der Bundeswehr' vorgesehene Anlage 4 "Anteil der Politischen Bildung an der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Unteroffiziere und Offiziere" in Kürze zu erlassen?
Die grundsätzlichen Regelungen über die politische Bildung der Unteroffiziere und Offiziere sind in Kapitel 5 der ZDv 12/1 getroffen. Diese Weisungen sind bindend.
Auf dieser Basis wurden vorläufige Lernziele formuliert, und zwar für folgende Ebenen:
— Erstausbildung zum Vorgesetzten
— Fortbildung zum Vorgesetzten ohne Disziplinargewalt
— Fortbildung zum Vorgesetzten mit Disziplinargewalt
-- Fortbildung zum Stabsoffizier
Die endgültigen Lernziele sollen als Anlage 4 der ZDv 12/1 erlassen werden, sobald die abschließenden Ergebnisse der Wirkungsanalyse Politische Bildung in der Bundeswehr vorliegen und ausgewertet sind.
Da die Wirkungsanalyse Mitte 1978 abgeschlossen sein wird, soll die ZDv in der zweiten Hälfte des Jahres 1978 ergänzt werden.
Anlage 79
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. von w auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Frau Dr. Lepsius (SPD) (Drucksache 8/1056 Frage B 57):
Kann die Bundesregierung dafür Sorge tragen, daß der ins Auge gefaßte Neubau der Standortverwaltung Achern noch vor 1980 in Bau gehen kann, wenn die planerisdien Arbeiten abgeschlossen sind, damit die militärischen und zivilen Dienststellen des Ortenaukreises, des Stadtkreises Baden-Baden und des Landkreises Rastatt so bald wie möglich zentral und angemessen untergebracht werden können?
Der Bau eines zentralen Dienstgebäudes für die militärischen und zivilen Dienststellen des OrtenauKreises, des Stadtkreises Baden-Baden und des Landkreises Rastatt war und ist nicht vorgesehen.
Die ursprüngliche Absicht, für die Standortverwaltung Achern ein neues Dienstgebäude zu bauen, wurde aufgegeben, weil das für die Standortverwaltung Achern zunächst angemietete Gebäude der Allgemeinen Ortskrankenkasse Baden-Baden-Bühl im Jahre 1976 für die endgültige Unterbringung des Bürobereiches dieser Bundeswehrdienststelle geeignet war und erworben werden konnte. Für die Standortverwaltung Achern braucht daher nur noch ein Lager- und Werkstattbereich neu errichtet zu werden. Der Planungsauftrag hierfür ist bereits erteilt. Nach der Einstellung in den Haushalt werden die Bauarbeiten sobald als möglich, voraussichtlich im Jahre 1979, beginnen.
Anlage 80
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Müller (Bayreuth) (SPD) (Drucksache 8/1056 Frage B 58) :
Ist die Bundesregierung bereit, durch Rechtsverordnung die Kennzeichnung von Produkten der Massentierhaltung in Einzelhandelsgeschäften sicherzustellen?
Die Bundesregierung sieht keinen Anlaß, die Kennzeichnung von Produkten der Massentierhaltung in Einzelhandelsgeschäften vorzuschreiben. Die von Ihnen gestellte Frage ist bereits wiederholt im Zusammenhang mit der Erörterung einer tierschutzgerechten Haltung auch im Deutschen Bundestag behandelt worden. Dabei ist darauf hingewiesen worden, daß die Beschaffenheit der in Betracht kommenden Produkte nicht in erster Linie von der Art der Tierhaltung, sondern vom Gesundheitszustand der Tiere und deren Fütterung abhängt. Eine besondere Kennzeichnungsvorschrift
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977 4165*
wäre nur denkbar, wenn Produkte aus Massentierhaltungen allgemein eine Beschaffenheit aufweisen würden, über die der Verbraucher unterrichtet werden müßte. Dies trifft jedoch nach den der Bundesregierung bekanntgewordenen wissenschaftlichen Untersuchungen nicht zu.
Anlage 81
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Jenninger (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B 59):
Kann auf Grund der Äußerung des Parlamentarischen Staatssekretärs Zander auf der Bundeskonferenz der Arbeiterwohlfahrt in Travemünde, daß Mißbräuche in den Sozialämtern seltener als bei den Finanzämtern seien und dem Staat durch Steuerbetrug und Subventionsschwindel mehr Geld verlorengehe als durch ungerechtfertigte Inanspruchnahme von bescheidenen Sozialhilfen, die Bundesregierung die Höhe dieser finanziellen Verluste bekanntgeben?
Die absolute Höhe der finanziellen Verluste für den Staat kann schon deshalb nicht angegeben werden, weil es — das ist bei Mißbrauch bzw. dem Ausweichen gegenüber gesetzlichen Bestimmungen immer so — in beiden Fällen einen Dunkelbereich gibt, für den ein exakter Nachweis nicht möglich ist, der sich vielmehr nur vage abschätzen läßt. Solche Schätzungen sind für die Dunkelziffer der Steuerhinterziehung von privater Seite immer wieder angestellt worden. Die in diesem Zusammenhang genannten Zahlen bewegen sich in Größenordnungen von Milliardenhöhe. Sie beruhen aber — das möchte ich noch einmal betonen — auf reinen, nicht belegbaren Schätzungen.
In der Steuerstrafsachenstatistik können allein die jährlich aufgeklärten Fälle von Steuerhinterziehung erfaßt werden. Im Jahre 1976 wurden in insgesamt 21 160 Fällen Straferkenntnisse wegen Steuerstraftaten rechtskräftig. Hinzu kamen 15 997 Fälle leichtfertiger Steuerverkürzung und ähnlicher Steuerordnungswidrigkeiten, die durch Bußgeldbescheide geahndet worden sind. Die Summe der erkanntermaßen hinterzogenen und leichtfertig verkürzten Steuern betrug 301 Millionen DM. Hinzu kommen die aus Subventionsschwindel resultierenden Belastungen der öffentlichen Hand. Da der Straftatbestand des „Subventionsbetruges" erst zum 1. September 1976 in das Strafgesetzbuch (§ 264 StGB) aufgenommen worden ist, liegt bisher noch kein Zahlenmaterial über das Ausmaß entsprechender Verstöße vor.
Zwar wird eine entsprechende Bundesstatistik über die aufgedeckten Fälle mißbräuchlicher Inanspruchnahme von Sozialhilfe nicht geführt. Wie dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit jedoch durch Mitteilung mehrerer Sozialämter bekannt ist, ist ihre Zahl sehr gering. So sind uns von Frankfurt und Wiesbaden etwa 5 bzw. 6 Fälle im Jahr genannt worden. Auch bei anderen Sozialämtern scheint der Anteil der Mißbrauchsfälle deutlich unter 0,5 % aller Empfängerhaushalte zu liegen.
Aus diesen Angaben ergibt sich, daß das Problem der Steuerhinterziehung (und des Subventionsschwindels) in seiner Größenordnung sicher ernster zu nehmen ist als die mißbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialhilfe. Zu diesem Schluß kommt man schon dann, wenn man nur die aufgedeckten Fälle miteinander vergleicht. Daß alle Schätzungen des nichtaufgeklärten Umfanges von Steuerhinterziehung (und Subventionsschwindel) weit über das hinausgehen, was an nicht erkanntem Mißbrauch in der Sozialhilfe überhaupt denkbar ist, möchte ich noch hinzufügen.
Anlage 82
Anlage
des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Frau Schleicher (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B 60) :
Wann wird die Bundesregierung die Arzneimittel, die als Suchtmittel mißbraucht werden, den strengen Vorschriften für Betäubungsmittel unterwerfen, und warum ist dies bisher nicht geschehen?
Die Voraussetzungen, unter denen die Bundesregierung weitere Stoffe den Betäubungsmitteln gleichstellen kann, sind in § 1 Absätzen 2 und 3 des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt. Sofern und sobald diese Voraussetzungen vorliegen, wird die Bundesregierung eine Gleichstellung vornehmen. Diese Voraussetzungen wurden in letzter Zeit vom Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit lediglich für „Tilidin", den Wirkstoff des Arzneimittels „Valoron" als gegeben angesehen. Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit hat deshalb kürzlich der Bundesregierung eine Gleichstellung von Tilidin mit den Betäubungsmitteln vorgeschlagen. Die Bundesregierung prüft z. Z. diesen Vorschlag.
Anlage 83
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Müller (Bayreuth) (SPD) (Drucksache 8/1056 Frage B 61):
Ist die Bundesregierung bereit, auf die Deutsche Bundesbahn einzuwirken, daß im Interesse einer besseren Flächenbedienung die Wartezeiten für Anschlußverbindungen an das IC-Netz maximal 30 Minuten nicht übersteigen?
Die Deutsche Bundesbahn (DB) gestaltet ihr Fahrplanangebot in enger Zusammenarbeit mit den Ländern (§ 48 Bundesbahngesetz).
Die DB ist dabei bestrebt, Reiseverbindungen so günstig wie möglich anzubieten. Bei der Vielzahl der Züge mit den unterschiedlichsten Aufgaben (z. B. Berufs-, Einkaufs-, Behörden- und Schülerverkehr) kann in bezug auf den Zu- und Abbringerdienst für das IC-Zugsystem in manchen Fällen nur eine Kornpromißlösung hinsichtlich der Übergangszeiten auf
4166* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977
den Knotenbahnhöfen vorgesehen werden, um allen Anforderungen an die Verkehrsbedienung zu genügen und eine gute Zugauslastung zu erreichen. Im Rahmen dieser vielfältigen Aufgabenstellung ist die DB bemüht, möglichst günstige Zuganschlüsse herzustellen, ohne sich jedoch allgemein auf einheitliche, maximale Übergangszeiten festlegen zu können.
Anlage 84
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Würtz (SPD) (Drucksache 8/1056 Frage B 62) :
Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, die Deutsche Lufthansa zum Aufbau eines Regionalflugnetzes zu ermuntern?
Die Bundesregierung sieht keinen Anlaß, die Lufthansa zum Aufbau eines Regionalflugnetzes zu ermuntern.
Anlage 85
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Jung (FDP) (Drucksache 8/1056 Fragen B 63, 64 und 65) :
Liegen aus den laufenden Modell- und Naturversuchen bereits positive Zwischenergebnisse vor, die erkennen lassen, daß auch andere technische Lösungen als der Bau von Staustufen — z. B. künstliche Geschiebezugabe und Einbau von Sohlschwellen — geeignet sind, die Erosion des Rheinbettes zu verhindern, und warum wurde gegebenenfalls für den Bau der Staustufe Neuburgweier bereits die Einleitung eines raumordnerischen Verfahrens beantragt, obwohl die Modell- und Naturversuche nodi nicht abgeschlossen sind?
Wurde das raumordnerische Verfahren auf der Basis einer Planung beantragt (bei Rhein-km 353,85), die wasserbautechnisch ungünstiger und finanziell wesentlich teurer ist als die optimale Planung bei Rhein-km 354,2, und ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, nachdem die Gemeinde Neuburg bereits ihren entschiedenen Widerstand gegen den Standort bei Rhein-km 353,85 erklärt hat, einen alternativen Standort in unmittelbarer Grenznähe — etwa zwischen Rhein-km 352,00 und 353,00 — zu untersuchen?
Warum wurde mit den Bauarbeiten am neuen deutsch-französischen Grenzübergang zwischen Neulauterburg und Scheibenhardt (Route industrielle — B 9) noch nicht begonnen, obwohl für diese besonders dringliche Maßnahme bereits im vergangenen Jahr zusätzliche Bundesmittel bereitgestellt wurden?
Zu Frage B 63:
Wie das Bundesministerium für Verkehr wiederholt erklärt hat, lassen Zwischenergebnisse der bisherigen Untersuchungen den Schluß zu, daß der Baubeginn für die Staustufe Neuburgweier bis 1980 ausgesetzt werden kann und daß die bis dahin zu erwartenden endgültigen Untersuchungsergebnisse abgewartet werden können. Bei diesen Zwischenergebnissen wurde festgestellt, daß die Geschiebezugabe geeignet ist, die Erosion unterhalb von Iffezheim zumindest so weit einzudämmen, daß weder schädliche Auswirkungen für Landeskultur und Wasserwirtschaft noch unzumutbare Behinderungen der Schifffahrt entstehen. Erst nach Abschluß der Untersuchungen läßt sich beurteilen, ob mit der Geschiebezugabe oder einer anderen untersuchten Alternative der Erosion auf Dauer begegnet werden kann.
Das Bundesministerium für Verkehr hat auch stets der Öffentlichkeit gegenüber erklärt, daß bei einem Aussetzen des Baubeginns rein vorsorglich Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren durchzuführen sind, damit für den Fall eines notwendig werdenden Baubeginns keine weitere Zeitverzögerung eintritt.
Zu Frage B 64:
Dem Antrag für die zur Risikominderung notwendigen Raumordnungsverfahren und dem darin vorgeschlagenen Standort für die Staustufe waren Verhandlungen zwischen den beiden Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz vorausgegangen, bei denen sich eine Einigung der beiden Länder unter Ausgleich der unterschiedlichen regionalen Interessen für einen Standort bei Rhein-Kilometer. 353,850 abzeichnete. Die Verhandlungen zwischen beiden Ländern sind noch nicht abgeschlossen. Im übrigen ist es gerade das Ziel der Raumordnungsverfahren, den optimalen Standort für die Staustufe unter Berücksichtigung der Interessenlage auf beiden Rheinufern zu finden. Eine Staustufenlage zwischen Rhein-Kilometern 352 und 353 ist aus wasserbau- und schiffahrtstechnischen Gründen nicht möglich.
Zu Frage B 65:
Um die Baudispositionen sowohl für die Grenzbrücke über die Lauter und die neue Zollanlage als auch für die Anbindung des französischen an das deutsche Straßennetz zeitlich auf die französischen Bauabsichten abstimmen zu können, ist das zuständige Ministerium in Paris um Angabe der dortigen Terminplanungen gebeten worden. Das französische Ministerium hat mit Schreiben vom 7. April 1977 seiner Hoffnung Ausdruck gegeben, die Straßenbrücke über die Lauter Ende 1979 dem Verkehr übergeben zu können. In Artikel 4 des deutschfranzösischen Abkommens vom 23. März 1976 ist festgelegt, daß die französische Verwaltung die Planung, Ausschreibung, Vergabe, Bauüberwachung und Abrechnung der Brücke über die Lauter übernimmt.
Die Planung für die Anbindung der Brücke über die Lauter an das-deutsche Straßennetz wird z. Z. bearbeitet.
Anlage 86
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Wimmer (Mönchengladbach) (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Fragen B 66 und 67) :
Ist der Bundesregierung bekannt, aus welchen Verkehrsräumen die Auffahrt im Raum Keyenberg/Borschemich zur Autobahn Mönchengladbach/Venlo (Westtangente Mönchengladbach, A 61) von den Verkehrsteilnehmern im wesentlichen benutzt wird?
Wird die Bundesregierung geeignete Schritte unternehmen, um die derzeitige behelfsmäßige Auffahrt in eine endgültige Auffahrt umzuwandeln, damit die derzeitige Entlastung der Ortsteile Wanlo und Wickrathberg der Stadt Mönchengladbach vom Durchgangsverkehr auf Dauer gewährleistet wird?
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977 4167*
Planung und Bauausführung der Westtangente Mönchengladbach mit südlicher Verlängerung bis Jackerath liegen noch bis Ende 1977 in der Zuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen. Angaben über Quelle und Ziel des bei Borschemich am provisorischen Ende der Autobahn auf das nachrangige Netz überwechselnden Verkehrs liegen der Bundesregierung nicht vor. Vom Land Nordrhein-Westfalen ist für den Bereich Borschemich eine Anschlußstelle nicht vorgesehen.
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß der Raum durch das vorhandene und geplante Autobahnnetz gut erschlossen wird und ausreichende Auf- und Abfahrtmöglichkeiten erhält.
Anlage 87
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schmidt (Gellersen) (SPD) (Drucksache 8/1056 Fragen B 68 und 69) :
Gibt es für die Straßenbauämter in den Ländern verbindliche Vorschriften des Bundes über die Ausgestaltung von Brückenbewehrungen, für Wasserdurchlässe und über die Sichtbarmachung von Wegeeinmündungen, und wenn ja, ist die Bundesregierung der Auffassung, daß dabei die Gesichtspunkte der Verkehrssicherheit ausreichend berücksichtigt werden?
Gibt es für die Signalschauen verbindliche Vorschriften über die Zeiträume und über die zu beteiligenden Dienststellen und sonstige Personen, und falls dies nicht der Fall ist, beabsichtigt die Bundesregierung, hierfür die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen?
Zu Frage B 68:
1. Bei den Brückenbewehrungen gehe ich davon aus, daß hierunter Geländer- und andere Absturzsicherungen verstanden werden. Für die Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes — nur für sie kann der Bundesminister für Verkehr technische Vorschriften verbindlich einführen — sind insbesondere „Richtlinien für abweisende Schutzeinrichtungen an Bundesfernstraßen" erlassen; darüber hinaus sind besondere Richtzeichnungen für den Brücken- und Ingenieurbau zu beachten.
Die Länder als Auftragsverwaltungen für die Bundesfernstraßen haben im übrigen in eigener Zuständigkeit zu prüfen, wo und in welchem Umfang in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten Schutzmaßnahmen anzuordnen sind.
2. Für die Anlage von Wegeeinmündungen und die Sichtbarmachung gelten grundsätzlich die Richtlinien für die Gestaltung von Straßen. Darüber hinaus verpflichten die StVO (§ 45 [3]) und die Verwaltungsvorschriften hierzu die zuständigen Landesbehörden, die Voraussetzungen für einen reibungslosen und sicheren Ablauf des Verkehrs bei jeder Gelegenheit zu prüfen und — wo notwendig — unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
Bei der Aufstellung der vorgenannten Richtlinien standen Sicherheitsgesichtspunkte im Vordergrund.
Die Bundesregierung ist aufgrund der Erfahrungen der Auffassung, daß für weitergehende Sicherheitsmaßnahmen keine Veranlassung besteht.
Zu Frage B 69:
Die „Verkehrsschau" ist — für die Straßenverkehrsbehörden verbindlich — in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung geregelt. Eine Ablichtung der Vorschriften liegt an.
III. Überprüfung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
1. Die Straßenverkehrsbehörden haben bei jeder Gelegenheit die Voraussetzungen für einen reibungslosen Ablauf des Verkehrs zu prüfen. Dabei haben sie besonders darauf zu achten, daß die Verkehrszeichen und die Verkehrseinrichtungen, auch bei Dunkelheit, gut sichtbar sind und sich in gutem Zustand befinden, daß die Sicht an Kreuzungen, Bahnübergängen und Kurven ausreicht und ob sie sich noch verbessern läßt. Gefährliche Stellen sind darauf zu prüfen, ob sie sich ergänzend zu den Verkehrszeichen oder an deren Stelle durch Verkehrseinrichtungen, wie Leitpfosten, Leittafeln oder durch Schutzplanken oder durch bauliche Maßnahmen ausreichend sichern lassen. Erforderlichenfalls sind solche Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde anzuregen. Straßenabschnitte, auf denen sich häufig Unfälle bei Dunkelheit ereignet haben, müssen bei Nacht besichtigt werden.
2. a) Alle zwei Jahre haben die Straßenverkehrsbehörden zu diesem Zweck eine umfassende Verkehrsschau vorzunehmen, auf Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung und überall dort, wo nicht selten Unfälle vorkommen, alljährlich, erforderlichenfalls auch bei Nacht. An den Verkehrsschauen haben sich die Polizei und die Straßenbaubehörden zu beteiligen; auch die Träger der Straßenbaulast, die öffentlichen Verkehrsunternehmen und ortsfremde Sachkundige aus Kreisen der Verkehrsteilnehmer sind dazu einzuladen. Bei der Prüfung der Sicherung von Bahnübergängen sind die Bahnunternehmen — für die Deutsche Bundesbahn deren Betriebsämter — für andere Schienenbahnen gegebenenfalls die für die technische Bahnaufsicht zuständigen Behörden hinzuzuziehen. Über die Durchführung der Verkehrsschau ist eine Niederschrift zu fertigen.
b) Eine Verkehrsschau darf nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde unterbleiben.
c) Die zuständigen obersten Landesbehörden sorgen dafür, daß bei der Verkehrsschau überall die gleichen Maßstäbe angelegt werden. Sie führen von Zeit zu Zeit eigene Landesverkehrsschauen durch, die auch den Bedürfnissen überörtlicher Verkehrslenkung dienen.
4168* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977
Anlage 88
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Hoffie (FDP) (Drucksache 8/1056 Frage B 70) :
Inwieweit sind Schäden der Umwelt, eine Zerstörung des Altmühltals durch den Bau des Main-Donau-Kanals bei den Gutachten über dieses Bauvorhaben berücksichtigt worden?
Planung und Durchführung der Baumaßnahmen im Altmühltal werden mit besonderer Sorgfalt vorbereitet und ausgeführt. Dies kommt u. a. durch die Aufstellung des Landschaftsplanes Altmühltal — der unter Mitwirkung auch des Vorsitzenden des Bundes Naturschutz in Bayern e. V. erarbeitet wurde — zum Ausdruck. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes während der Bauzeit kann nicht Maßstab einer endgültigen Beurteilung sein. In den Baukosten sind auch die Kosten enthalten, die für die Einbindung der Wasserstraße in das Landschaftsbild erforderlich sind.
Anlage 89
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schrift-
lichen Fragen des Abgeordneten Jäger (Wangen)
(CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Fragen B 71 und 72) :
Hält die Bundesregierung die Verfahrensvorschriften des derzeit geltenden Rechts zur Planung von Bundesfernstraßen in ihrer gegenwärtigen Umständlichkeit für nach wie vor erforderlich, oder erwägt sie eine Novellierung mit dem Ziel einer Vereinfachung und Beschleunigung dieser Verfahren?
Hätte die in der Antwort der Bundesregierung vom 19. Oktober 1977 auf meine diesbezügliche Anfrage erwähnte Entscheidung des Bundeskabinetts zu der Verfahrensfrage, ob die überall dringend erwarteten Grenzwerte für den Lärmschutz durch ein Gesetz oder durch eine Rechtsverordnung festgelegt werden sollen, angesichts der Dringlichkeit dieser Fragen nicht längst erfolgen müssen, um diese Werte — wie von der Bundesregierung angekündigt — noch in diesem Jahr festlegen zu können?
Zu Frage B 71:
Die durch die 2. Novelle zum Bundesfernstraßengesetz vom 4. Juli 1974 (BGBl. I, 1401) neugefaßten Verfahrensvorschriften bedeuten einen ausgewogenen Kompromiß zwischen rechtsstaatlichen Anforderungen und den Notwendigkeiten eines möglichst einfachen und schnellen Verfahrens. Sie stimmen mit Planfeststellungsvorschriften des Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder überein. Die Planfeststellung selbst ist ein wesentlicher Beitrag zur Vereinfachung, weil sie alle anderen Erlaubnisse, Genehmigungen usw. und damit zahlreiche Einzelverfahren erübrigt. Eine Verkürzung der Beteiligung und des Rechtsschutzes des Bürgers würde zu Lasten der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtseinheit gehen.
Die Bundesregierung beabsichtigt deshalb keine Novellierung der Planungsvorschriften für die Bundesfernstraßen,
Zu Frage B 72:
Die normative Festsetzung von Immissionsgrenzwerten für den Lärmschutz an Straßen ist von weitreichender politischer Bedeutung. Die Belange des Umweltschutzes und die finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen sind sorgfältig abzuwägen. Die Bundesregierung hatte deshalb auch die Ministerpräsidenten der Länder (am 30. September und 14. Oktober 1977) und die kommunalen Spitzenverbände zu hören. Sie wird nunmehr ihrerseits alles Notwendige für eine schnelle Festsetzung der Immissionsgrenzwerte tun.
Anlage 90
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Immer (Altenkirchen) (SPD) (Drucksache 8/1056 Fragen B 73 und 74) :
Inwieweit ist die Bundesregierung in der Lage und bereit, die Forderungen nach an den betroffenen Gebäuden einzurichtenden Lärmschutzanlagen, die von den Anwohnern der Auf- und Abfahrtrampen der Rheinbrüdce Neuwied-Weißenthurm in der Stadt Neuwied erhoben werden, anzuerkennen und zu finanzieren?
Inwieweit ist die Bundesregierung in der Lage und bereit, unter Verwendung nidit auszugebender Mittel des Bundesfernstraßenbaus, nun doch den bereits seit 15 Jahren in der Planung befindlichen hochwasser- und kreuzungsfreien Ausbau der Bundesstraße 42 in Neuwied-Fahr in Angriff zu nehmen, und welcher Zeitraum ist dafür vorgesehen?
Zu Frage B 73:
Forderungen zur Errichtung von Lärmschutzanlagen im Bereich der Auf- und Abfahrtsrampen der Rheinbrücke Neuwied/Weißenthurm in Neuwied sind gegenüber dem Bundesminister für Verkehr bisher noch nicht erhoben worden.
Zu Frage B 74:
Die Planung für den hochwasserfreien Ausbau der B 42 Neuwied—Fahr wurde durch Forderungen der Stadt Neuwied und anderer Betroffener sehr erschwert, so daß der Entwurf, der nach den Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau aufgestellt wurde, mehrfach neu bearbeitet werden mußte. Die Überarbeitung ist größtenteils abgeschlossen. Die Straßenbauverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz beabsichtigt, die Planung in Kürze mit dem Bundesverkehrsministerium abzustimmen. Im Anschluß daran wird das Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Sobald die rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen vorliegen, werden die Bauarbeiten durchgeführt.
Anlage 91
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Walther (SPD) (Drucksache 8/1056 Fragen B 75 und 76):
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977 4169*
Trifft es zu, daß, wie die Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands befürchtet, bei einer Zusammenführung der Busdienste von Bahn und Post zu Regionalgesellschaften des privaten Rechts für die Bediensteten erhebliche soziale Nachteile entstehen, z. B. daß Beamte von ihren bisherigen Dienststellen der Deutschen Bundesbahn bzw. der Deutschen Bundespost beurlaubt werden sollen, um zu niedrigeren Einkünften bei den regionalen Verkehrsgemeinschaften unter Nichtwahrung ihres Beamtenstatus eingesetzt zu werden?
Trifft die Befürchtung der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands zu, daß bei Einführung regionaler Verkehrsgemeinschaften (Zusammenführung der Busdienste von Deutscher Bundespost und Deutscher Bundesbahn) die bisher von Kraftwagenbetriebswerken der Deutschen Bundesbahn durchgeführten Unterhaltungsarbeiten an Privatfirmen vergeben werden sollen, wodurch bei den Bundeseinrichtungen Arbeitsplätze fortfallen?
Die in den beiden Fragen vorgebrachten Befürchtungen der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands treffen nicht zu. Das im Wege der Dienstleistungsüberlassung bei den Regionalverkehrsgesellschaften beschäftigte Fahrpersonal der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost hat keinerlei soziale Nachteile. Allen Betroffenen ist der heutige rechtliche und soziale Besitzstand zugesichert worden. Sie stellen den Regionalverkehrsgesellschaften nur ihre Arbeitskräfte zur Verfügung; in ihren dienstrechtlichen Beziehungen zur Deutschen Bundesbahn bzw. Deutschen Bundespost ändert sich nichts. Hinsichtlich der Unterhaltungsarbeiten an den von der Deutschen Bundesbahn (DB) überlassenen Bussen bleibt die Bindung der Regionalverkehrsgesellschaften an den Werkstattdienst der' Deutschen Bundesbahn bestehen, so daß in dieser Beziehung keine Arbeitsplätze in den Werkstätten der Deutschen Bundesbahn gefährdet sind. Dies ist der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands — wie auch den anderen bei der Deutschen Bundesbahn vertretenen Gewerkschaften — in Fachgesprächen am 19. und 21. September dieses Jahres eingehend erläutert worden.
Anlage 92
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Rose (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B77) :
Sieht die Bundesregierung auf Grund der neuen von der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn (DB) vorgelegten Zahlen aus dem Personen- und Güterverkehr eine Veranlassung, das Sanierungskonzept der DB revidieren zu lassen und dabei auf besondere regionale Unterschiede Rücksicht zu nehmen?
Soweit Sie mit Ihrer Frage den Leistungsauftrag der Bundesregierung vom 27. April 1977 an den Vorstand der Deutschen Bundesbahn (DB) ansprechen, hat die Bundesregierung auch angesichts der jüngsten Verkehrsmengen- und Ertragsentwicklung im Güter- und Personenverkehr der DB nicht die Absicht, diesen Leistungsauftrag abzuändern. Seine Zielrichtung gilt unverändert fort.
Im Rahmen der Netzkonzeption wird bei der betriebswirtschaftlichen Beurteilung der einzelnen Strecken von aktuellen Daten ausgegangen, d. h., veränderten Verkehrsentwicklungen wird Rechnung getragen. Regionale Besonderheiten finden Eingang in eine gesamtwirtschaftliche Bewertung, die z. Z. vom Bundesminister für Verkehr vorgenommen wird.
Anlage 93
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Wolfgramm (Göttingen) (FDP) (Drucksache 8/1056 Frage B 78):
Ist der Bundesregierung bekannt, daß in den Zeittaktgebieten der Deutschen Bundespost die Anrufe bei der Telefonseelsorge um ein Drittel zurückgegangen sind, und welche Möglichkeiten sieht die Deutsche Bundespost, in den Zeittaktgebieten Anrufe bei der Telefonseelsorge unentgeltlich zu ermöglichen?
Ihre Informationen bezüglich der Anrufe bei der Telefonseelsorge treffen nicht zu. Lediglich zu Beginn des Probebetriebs (April 1977) hatte die Telefonseelsorge in Regensburg einen leichten Rückgang zu verzeichnen. Inzwischen entsprechen aber die Anrufzahlen denen vor Einführung des neuen Tarif systems.
Die Deutsche Bundespost hatte bereits vor Beginn des Probebetriebs den besonderen Interessen der Telefonseelsorge in den Versuchsbereichen Rechnung getragen, indem sie die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, die Anrufe zu der Telefonseelsorge von der Ortszeitzählung auszunehmen.
Nach Bekunden der Telefonseelsorge funktioniert die Lösung der Deutschen Bundespost in den Versuchsbereichen einwandfrei.
Für die bundesweite Einführung der Ortszeitzählung hat die Deutsche Bundespost den Trägern der Telefonseelsorgestelien 3 bundeseinheitliche Sonderdienstrufnummern zugesagt, die von der Ortszeitzählung ausgenommen werden. Die Vertreter der Telefonseelsorge sehen in diesem Angebot einen deutlichen Fortschritt zu einer für alle Seiten tragbaren Lösung.
Anlage 94
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Jung (FDP) (Drucksache 8/1056 Frage B 79) :
Warum werden im Grenzraum oder gar an Grenzübergangsstellen von der Deutschen Bundespost öffentliche Fernsprechzellen eingerichtet, von denen aus es unmöglich ist, Ferngespräche in das benachbarte Ausland zu führen, und kann die Deutsche Bundespost diesen von Grenzbewohnern und Grenzgängern als erheblichen Mangel empfundenen Zustand baldmöglichst beseitigen?
Die Deutsche Bundespost beabsichtigt im Grenzraum und an Grenzübergangstellen grundsätzlich Münzfernsprecher einzusetzen, die Auslandswahl gestatten. Aus Kostengründen kann der Austausch älterer Geräte gegen einen neueren Typ mit der Möglichkeit zur Selbstwahl innerhalb Europas nur schrittweise vorgenommen werden. Dieser Austausch steht nicht im Zusammenhang mit der Einführung des Nandienstes mit Ortszeitzählung.
Im Rahmen des jährlichen Investitions- und Auswechslungsvolumens wird vorzugsweise an Orten mit hohem Auslandsgesprächsaufkommen der neue Tastenwahl-Münzfernsprecher für weltweite Auslandswahl eingesetzt, d. h. auch an Grenzübergangsstellen und im Grenzraum.
4170* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977
Sollten Sie die Regelung eines bestimmten Einzelfalles anstreben, bitte ich Sie um eine entsprechende Mitteilung.
Anlage 95
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Wrede auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Friedmann (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B 80) :
Trifft es zu, daß eine weitere Zusammenfassung des Fernmeldezeugdienstes bei der Deutschen Bundespost als Rationalisierungsmaßnahme geplant ist und daß in Auswirkung hiervon z. B. beim Fernmeldezeugamt Maisch etwa 100 Arbeitsplätze von 160 derzeit vorhandenen eingespart werden?
Eine weitere Zusammenfassung des Fernmeldezeugdienstes bei der Deutschen Bundespost ist nicht geplant.
Untersucht wird z. Z., welche Anpassungen für den Bereich der Werkstätten bei den Fernmeldezeugämtern und Fernmeldezentralzeugämtern durch die Umstellung elektromechanischer auf elektronische Wählsysteme erforderlich sind. Eine Änderung der derzeitigen Organisation wird erforderlich, weil die Unterhaltung der zukünftigen elektronischen Technik nur mit kostspieligen Prüfautomaten und daran ausgebildeten Spezialisten möglich sein wird.
Durch die Änderung der Technik geht das Arbeitsvolumen der Werkstätten zurück. Auch beim Fernmeldezeugamt Maisch wird sich die Zahl der Arbeitsplätze vermindern. Nach dem derzeitigen Stand der Untersuchungen werden jedoch bei weitem nicht 100 Arbeitsplätze betroffen.
Geplant ist, die notwendige Anpassung nicht kurzfristig, sondern mittelfristig durchzuführen, um personelle Härten soweit wie möglich zu vermeiden.
Anlage 96
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Gansel (SPD) (Drucksache 8/1056 Frage B 81) :
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, den Mieterschutz in Einliegerwohnungen in Anbetracht der steuerlichen Vorteile dieser Wohnungen für den Eigentümer zu verbessern?
§ 564 b BGB, der durch das 2. Wohnraumkündigungsschutzgesetz vorn 18. Dezember 1974 eingefügt wurde, räumt in Absatz 4 dem Vermieter einer sogenannten Einliegerwohnung ein erleichtertes Kündigungsrecht ein. Der Vermieter kann in einem solchen Fall das Mietverhältnis kündigen, ohne daß ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 564 b Abs. 1 BGB) nachgewiesen werden muß. Die Bestimmung des § 564 b Abs. 4 BGB war im Regierungsentwurf nicht enthalten gewesen; sie ist im Laufe der Beratungen des 2. Wohnraumkündigungsschutzgesetzes in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages eingefügt worden. Zur Begründung dieser Regelung wurde ausgeführt, die erleichterte Kündigungsmöglichkeit sei wegen des nahen Zusammenlebens der Mietvertragsparteien gerechtfertigt und soll verhindern, daß sich Mieter und Vermieter „gegenseitig auf die Nerven fallen".
Der 7. Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung in einer Entschließung anläßlich der Verabschiedung des 2. Wohnraumkündigungsschutzgesetzes ersucht, nach Ablauf von vier Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes — d. h. also Anfang 1979 — über dessen Auswirkungen zu berichten sowie ein Gesetz zur Bereinigung des Mietrechts vorzulegen; dabei soll auch geprüft werden, inwieweit die mietrechtlichen Vorschriften unter Vermeidung einseitiger Bevorzugung oder Benachteiligung von Mietern und Vermietern der künftigen Situation am Wohnungsmarkt angepaßt werden müssen. Im Rahmen dieses Auftrags wird auch untersucht werden, inwieweit die Vorschriften über den Kündigungsschutz änderungsbedürftig sind.
Daß eine dem erleichterten Kündigungsrecht unterliegende Einliegerwohnung für den Eigentümer steuerlich vorteilhaft sein kann, trifft zu. Solche Vorteile können einmal aus der Möglichkeit erwachsen, im Rahmen der erhöhten Absetzung nach § 7 b EStG als Herstellungskosten 200 000 DM anstelle von 150 000 DM bei einem Einfamilienhaus steuerlich geltend zu machen. Ein weiterer Steuervorteil kann sich aus der unterschiedlichen Berechnungsmethode für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei eigengenutzten reinen Einfamilienhäusern im Gegensatz zu der bei reinen Zweifamilienhäusern oder Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnungen ergeben: Bei einem eigengenutzten Einfamilienhaus ohne Einliegerwohnung wird steuerlich ein pauschaler Grundbetrag als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung in Ansatz gebracht, durch den bereits alle Ausgaben, die mit dem Haus zusammenhängen, abgegolten sind, mit Ausnahme des Abzugs der Schuldzinsen bis zur Höhe dieses Grundbetrages und daneben noch bestehender erhöhter Absetzungsmöglichkeiten (z. B. § 7 b EStG). Dagegen wird bei einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung die ortsübliche Miete als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung angesetzt. Dies führt zwar dazu, daß höhere Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Ansatz gebracht werden, jedoch können in diesem Fall auch alle Ausgaben abgezogen werden, was zur Möglichkeit führt, steuerlich einen Verlust geltend zu machen. Ob sich auf Grund der unterschiedlichen Berechnung steuerliche Vorteile bei Vorliegen einer Einliegerwohnung ergeben, ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalles. Bei Einsatz hoher Eigenkapitalmittel kann sich beispielsweise die Berechnungsmethode für eigengenutzte Einfamilienhäuser als vorteilhafter erweisen.
Es erscheint mir zweifelhaft, ob aus den möglichen steuerlichen Vorteilen einer Einliegerwohnung für den Eigentümer ein stichhaltiges Argument für eine Verschärfung des Kündigungsschutzes bei Einliegerwohnungen abgeleitet werden kann. Die Begründung, daß das enge Zusammenleben von Vermieter und Mieter die Regelung des § 564 b Abs. 4 BGB erforderlich macht, hat auch dann Gültigkeit, wenn der Eigentümer wegen des Vorliegens einer
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977 4171*
Einliegerwohnung steuerliche Vorteile erlangt. Hinzu kommt, daß der Eigentümer die steuerlichen Vorteile nicht gerade wegen der Vermietung, sondern unabhängig davon allein aus dem Grunde erlangt, daß sein Haus steuerlich als Zweifamilienhaus behandelt wird. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die steuerlichen Vorteile, sofern sich solche im Einzelfall ergeben, dem Eigentümer zufließen, wogegen das Kündigungsrecht nach § 564 b Abs. 4 BGB dem Vermieter, der mit dem Eigentümer nicht unbedingt identisch sein muß, zusteht.
Anlage 97
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Haack auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Broll (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B 82) :
Aus welchen Gründen sind im Programm zur Förderung heizenergiesparender Investitionen in bestehenden Gebäuden Maßnahmen zur Verringerung des Energiebedarfs in bestehenden Gebäuden durch außenliegende Sonnenschutzanlagen nicht berücksichtigt?
Das „Programm zur Förderung heizenergiesparender Investitionen in bestehenden Gebäuden" und der zugrundeliegende Maßnahmenkatalog werden zur Zeit von Bund und Ländern abschließend beraten. Sonnenschutzanlagen werden in den Katalog wahrscheinlich nicht aufgenommen.
Der Katalog wird nur Maßnahmen zur Heizenergieeinsparung enthalten, deren Anwendung grundsätzlich im gesamten Gebäudebestand möglich und sinnvoll ist. Die Anbringung von Sonnenschutzanlagen aber käme nur für klimatisierte Gebäude in Frage und würde nur bei großer Sonneneinstrahlung zur Verminderung der Kühllast beitragen.
Anlage 98
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Haack auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Hasinger (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B 83) :
Sind der Bundesregierung Erlasse bekannt, nach denen Förderungen aus dem Programmteil D (Verbesserung der Wohnumwelt) des mehrjährigen Programms zur wachstums- und umweltpolitischen Vorsorge vom 23. März 1977 nur dann gewährt werden, wenn die von den Gemeinden eingereichten Projekte in Sanierungsgebieten mit vollständigem Sanierungsplan liegen, und wenn ja, sieht die Bundesregierung in solchen Erlassen eine ungerechtfertigte Einschränkung der Förderungsmöglichkeiten und eine Benachteiligung von Gemeinden, die ja Investitionsmaßnahmen beabsichtigen, nicht aber in größerem Stil sanieren?
Der Programmteil D mit der Überschrift „Verbesserung der Wohnumwelt" des mehrjährigen öffentlichen Investitionsprogramms zur wachstums- und umweltpolitischen Vorsorge (Programm für Zukunftsinvestitionen) untergliedert sich in folgende Programmbereiche:
1. „Verbesserung der Lebensbedingungen in Städten und Gemeinden" mit den Investitionsbereichen „Historische Stadtkerne", „Infrastruktur", „Betriebsverlagerungen", „Ersatzwohnungsbau/ Aus- und Umbau".
Die Federführung für diesen Programmbereich liegt beim Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau.
2. „Infrastrukturmaßnahmen in Schwerpunktorten der Gemeinschaftsaufgabe" als Sonderprogramm im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur".
Die Federführung liegt beim Bundesminister für Wirtschaft.
3. „Dorferneuerung" als Sonderprogramm im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur des Küstenschutzes".
Die Federführung liegt beim Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
4. „Erhaltung und Wiederaufbau von Baudenkmälern und Kulturbauten".
Die Federführung liegt beim Bundesminister des Innern.
5. Verschiedene Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Wohnumwelt.
Die Federführung liegt beim Bundesminister für Forschung und Technologie.
Nur der Programmbereich „Verbesserung der Lebensbedingungen in Städten und Gemeinden" dient der Unterstützung laufender städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen oder Entwicklungsmaßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz. Für alle anderen Programmbereiche besteht ein solcher Zusammenhang mit Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nicht.
Für den Programmbereich Verbesserung der Lebensbedingungen in Städten und Gemeinden" haben Bund und Länder sich in einer Verwaltungsvereinbarung darauf verständigt, im Grundsatz nur Vorhaben zu berücksichtigen, die in folgenden Gebieten liegen:
— förmlich festgelegte Sanierungsgebiete (§ 5 StBauFG) einschließlich Ersatz- und Ergänzungsgebiete (§ 11 StBauFG) ;
— städtebauliche Entwicklungsbereiche (§ 53
StBauFG) ;
— Untersuchungsgebiete, die durch öffentliche Bekanntmachung ausgewiesen sind (§ 4 Absatz 3 StBauFG).
Außerhalb dieser Gebiete können Vorhaben nur dann gefördert werden, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen stehen und zur Erreichung der Sanierungs- oder Entwicklungsziele erforderlich sind. Diese Eingrenzung entspricht der vorrangigen Zielsetzung des Programmbereichs, die Durchführung laufender Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen wirksam zu beschleunigen und zum Abschluß zu bringen.
Die Bundesregierung hält diese Verknüpfung zwischen Zielen der Stadterneuerung und der konjunkturellen Belebung für sachgerecht und sieht sich durch die übergroße Nachfrage, die bisher in diesem Programmbereich zu verzeichnen ist, bestätigt.
4172* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977
Anlage 99
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Höhmann auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Milz (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Fragen B 84 und 85) :
Wieviel Gelder sind von der Bundesregierung im einzelnen seit dem Inkrafttreten des Grundlagenvertrags an die DDR gezahlt worden, um politische Häftlinge, Intellektuelle usw. im Wege einer Ausreise in die Bundesrepublik Deuschland „freizukaufen"?
Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Praxis der DDR, vorwiegend Intellektuelle, die dem SED-Regime unangenehm sind, aus der DDR „abzuschieben" und somit die Belange ausreisewilliger DDR-Bürger zurückzudrängen?
Zu Frage B 84:
Wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit dieses Komplexes wurde insoweit stets nur ein besonderes parlamentarisches Gremium, dem Repräsentanten der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien angehören, unterrichtet. Im Interesse der Sache sollte es bei dieser Praxis bleiben. Ich hoffe auf Ihr Verständnis.
Zu Frage B 85:
Es trifft nicht zu, daß die DDR „vorwiegend Intellektuelle, die dem SED-Regime unangenehm sind, aus der DDR abschiebt und somit die Belange ausreisewilliger DDR-Bürger zurückdrängt".
Allein aus der Tatsache, daß bestimmte Fälle größere Publizität genießen, darf nicht auf eine einseitige Entwicklung geschlossen werden. Zur Verdeutlichung möge der Hinweis dienen, daß im Jahre 1977 bisher ca. 2 100 DDR-Bewohner im Rahmen unserer Bemühungen um Familienzusammenführung (also ohne die politischen Häftlinge) in die Bundesrepublik Deutschland übersiedeln durften.
Anlage '100
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Höhmann auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Rühe (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Fragen B 86 und 87):
Wie ist nach Ansicht der Bundesregierung die plötzliche Weigerung der DDR-Behörden zu beurteilen, bereits fest zugesagte Leihgaben für die am 21. Oktober in Hamburg beginnende Kunstausstellung „Runge in seiner Zeit" zur Verfügung zu stellen, und zwar unter Hinweis auf ein ebenfalls für die Ausstellung vorgesehenes Exponat aus dem Preußischen Kulturbesitz?
In welcher Form gedenkt die Bundesregierung Maßnahmen zu ergreifen, um derartigen Versuchen zu begegnen, auf kulturellem Gebiet Junktims zu schaffen, die die Rechtmäßigkeit des Preußischen Kulturbesitzes in Berlin bestreiten sollen?
Zu Frage B 86:
Die Weigerung der DDR-Behörden, Leihgaben für die Ausstellung „Runge in seiner Zeit" zur Verfügung zu stellen, ist sehr bedauerlich, zumal bereits eine feste Zusage vorlag und vom Hamburger Veranstalter entsprechende Vorbereitungen getroffen waren.
Zu Frage B 83:
Die Bundesregierung hat sich bemüht, die Entscheidung der DDR-Behörden positiv zu beeinflussen. Sie wird dies auch in Zukunft tun. Den Möglichkeiten sind jedoch enge Grenzen gesetzt. Es liegt in der Entscheidung der DDR-Behörden, welche Leihgaben 'sie zur Verfügung stellen wollen und welche nicht. Letztlich kann es auch nicht dem eigenen Interesse der DDR entsprechen, wenn sie sich auf diese Weise von interessanten Veranstaltungen mit internationalem Niveau fernhält. Im übrigen weise ich darauf hin, daß die Bundesregierung der DDR die Rechtslage der Stiftung Preußischer Kulturbesitz wiederholt klar dargelegt hat.
Anlage 101
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Broll (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B 88) :
In welchem Umfang wird im einzelnen die marktnahe Entwicklung von Erstinnovationen durch die Bundesregierung unterstützt, und wie erfolgt eine Abgrenzung zur Forschungs- und Entwicklungsförderung?
Die marktnahe Entwicklung von technologischen Erstinnovationen wird, abgesehen von dem speziell für Erstinnovationen im Steinkohlenbergbau existierenden Förderungsprogramm, _aus dem 1971 im Bundesministerium für Wirtschaft angelaufenen „Programm zur Förderung von Erstinnovationen und der hierzu erforderlichen Entwicklung" gefördert. Unter dem eigens für dieses Programm geschaffenen Begriff „Erstinnovationen" werden technologisch neue Produkte und Verfahren verstanden, die in der Bundesrepublik Deutschland erstmals verwendet werden sollen. Das Programm wendet sich grundsätzlich an alle Unternehmen und Branchen, kommt jedoch wegen der besonderen Betonung des Risikoaspektes bei der Förderentscheidung in erster Linie kleinen und mittleren Unternehmen zugute. Einzelheiten der Fördervoraussetzungen bitte ich aus den beigefügten Richtlinien vom 20. August 1971 zu entnehmen.
Seit Beginn dieser Maßnahme konnten für 134 volkswirtschaftlich bedeutsame Vorhaben Zuwendungen in Höhe von rund 61 Millionen DM bewilligt werden. Im Bundeshaushalt 1977 stehen für das Erstinnovationsprogramm 12 Millionen DM zur Verfügung. Wegen der stark ansteigenden Inanspruchnahme dieses Förderinstrumentes ist für 1978 eine wesentliche Aufstockung der Mittel geplant.
Die Abgrenzung zur Förderung von Forschung und Entwicklung — insbesondere zur technologischen Schwerpunktförderung im marktnahen Bereich — ergibt sich aus der unterschiedlichen Aufgabenstellung dieser Fördermaßnahmen. Im Rahmen der technologischen Schwerpunktförderung im marktnahen Bereich soll sichergestellt werden, daß die im Rahmen geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erarbeiteten Ergebnisse möglichst umgehend in den Wirtschaftsprozeß Eingang finden. Im Rahmen des Erstinnovationsprogramms dagegen kann die erstmalige Umsetzung von solchen Forschungs- und Entwicklungsergebnissen, die nicht im Rahmen eines geförderten Vorhabens angefallen sind, in wirtschaftlich verwertbare Produkte und Verfahren gefördert werden.
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977 4173*
Die Richtlinien über die Förderung von Erstinnovationen schließen daher ausdrücklich die Förderung von Vorhaben aus, wenn und soweit sie in den Rahmen anderer Fachprogramme des Bundes fallen. Über die Förderungswürdigkeit eines Vorhabens befindet der vom Bundesministerium für Wirtschaft hierfür eingesetzte Beratende Ausschuß für Erstinnovationsförderung. Im gehört auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Forschung und Technologie, dem alle Anträge zugeleitet werden, an, so daß auch hierdurch die Gewähr gegeben ist, daß keine Vorhaben gefördert werden, die in den Rahmen besonderer Fachprogramme fallen.
Dieses im Lichte der Erfahrungen mit dieser neuartigen Förderungsmaßnahme fortentwickelte Koordinierungsverfahren hat sich voll bewährt und bedarf keiner generellen Neuorientierung.
Vorläufige Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Bundes zur Förderung von Erstinnovationen und der hierzu erforderlichen Entwicklung
Inhalt:
I. Ziel der Förderungsmaßnahmen
II. Förderungswürdige Vorhaben
III. Art und Höhe der Bundeszuwendungen
IV. Antragsberechtigte Unternehmen
V. Antragsverfahren
VI. Bewilligung
VII. Überwachung
VIII. Widerruf der Bewilligung und Rückforderung
IX. Allgemeine Vorschriften
X. Berlin-Klausel
I. Ziel der Förderungsmaßnahmen
Um die Ersteinführung technologisch neuer Produkte und Verfahren in den Produktionsprozeß (Erstinnovation) zu beschleunigen, können Unternehmen aus Mitteln des Bundes Zuwendungen für Vorhaben erhalten, die von wesentlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung sind und deren Durchführung ohne öffentliche Hilfe wegen des hohen finanziellen Risikos nicht oder nur erheblich verzögert zu erwarten ist. Hierzu erforderliche Entwicklungen können in die Förderung einbezogen werden. Die Initiative für die Erstinnovation verbleibt beim Unternehmen. Durch die Förderung soll das Risiko vermindert, dem Unternehmen aber nicht genommen werden. Eigene Maßnahmen der Länder bleiben unberührt.
II. Förderungswürdige Vorhaben
Vorhaben im Sinne des Abschnitts I sind unter folgenden Voraussetzungen förderungswürdig und zuwendungsfähig:
1. Es muß sich um ein Vorhaben handeln, bei dem ein neues Produkt oder Verfahren unter Auswertung von Forschungs- oder Entwicklungsergebnissen oder Erfahrungen anderer Art geschaffen oder erstmals verwendet werden soll. Ein Produkt oder Verfahren gilt als neu, wenn es in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht wirtschaftlich verwertet wird.
2. Das Vorhaben muß technologisch erfolgversprechend sein und mittelfristig einen greifbaren wirtschaftlichen Nutzen erwarten lassen.
3. Das Vorhaben muß von wesentlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung !sein.
Eine wesentliche volkswirtschaftliche Bedeutung der Erstinnovation kann z. B. dann angenommen werden, wenn
— ein gesamtwirtschaftlich wichtiger Bedarf erstmals oder in wesentlich verbesserter Form gedeckt werden kann und/oder
— eine wesentliche Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erwartet werden kann.
4. Der erforderliche Aufwand für das Vorhaben muß im Verhältnis zur Finanzkraft des Unternehmens so erheblich sein, daß seine Durchführung trotz seiner volkswirtschaftlichen Bedeutung und der Erfolgsaussichten ohne öffentliche Hilfe nicht oder nur erheblich verzögert zu erwarten ist.
5. Das Vorhaben und dessen Verwertung müssen in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
Nach diesem Programm werden jedoch Erstinnovationen nicht gefördert, wenn und soweit sie in den Rahmen anderer Förderprogramme des Bundes fallen.
III. Art und Höhe der Bundeszuwendungen
1. Die Zuwendungen sind bedingt rückzahlbar. Ein Rechtsanspruch auf eine Zuwendung besteht nicht. Die Höhe der Zuwendung bemißt sich nach den zuwendungsfähigen Kosten und der Art des Vorhabens sowie der Finanzkraft des Antragstellers. Die Zuwendung wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel festgelegt.
2. Als zuwendungsfähig können alle Kosten anerkannt werden, die bei wirtschaftlicher und sparsamer Unternehmensführung im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung eines Vorhabens anfallen und nachgewiesen werden.
Die voraussichtlichen Kosten sind nach den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten — LSP — (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 — Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) in der jeweils geltenden Fassung vorkalkulatorisch zu ermitteln. Kalkulatorische Abschreibungen sind von den Anschaffungspreisen oder Herstellungskosten vorzunehmen.
Unbeschadet des Abschnitts II letzter Satz mindern Investitionszulagen, Beihilfen- u. ä. die entsprechenden Kosten. Skonti sind an den Einkaufspreisen in Abzug zu bringen. Kosten für Einrichtungen zur Serienfertigung sowie Werbungskosten sind nicht zuwendungsfähig. Der Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten ist auf der gleichen Grundlage durch Nachkalkulation zu erbringen.
3. Die Eigenbeteiligung muß in jedem Falle mindestens die Hälfte der zuwendungsfähigen Kosten betragen.
4174* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977
Das begünstigte Unternehmen ist zur Rückzahlung der Zuwendung verpflichtet, wenn und soweit innerhalb von 10 Jahren nach vollständiger Auszahlung der Zuwendung aus der Verwertung der Ergebnisse des geförderten Vorhabens Gewinn erzielt wird. Die Rückzahlung der Zuwendung erfolgt entsprechend dem Anteil der Bundesmittel an den zuwendungsfähigen Kosten. Die jeweilige Rückzahlungsforderung wird drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem Gewinn erzielt worden ist, fällig. Diese Frist kann auf begründeten Antrag verlängert werden.
IV. Antragsberechtigte Unternehmen
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und nicht im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes mit einem Unternehmen verbunden sind, das seinerseits unmittelbar oder mittelbar bei einer gleichen oder ähnlichen Erstinnovation gefördert worden ist oder gefördert wird. Wird das Vorhaben von mehreren Unternehmen gemeinsam durchgeführt, so ist der Antrag von einem der Unternehmen zu stellen. Die anderen beteiligten Unternehmen sind zu nennen.
V. Antragsverfahren
1. Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind auf vorgeschriebenem Formular in 15facher Ausfertigung über die oberste Wirtschaftsbehörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat, bei dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen, Bonn, einzureichen. Die oberste Wirtschaftsbehörde des Landes kann nachgeordnete Stellen mit der Entgegennahme der Anträge beauftragen.
2. Die Anträge sind eingehend zu begründen. Die Begründung muß enthalten:
A) Nachweis der Antragsberechtigung (vergl. Abschnitt IV),
B) Technische Erläuterungen des Vorhabens,
a) Stand der Technik und Darlegung der Neuheit des Produkts oder Verfahrens,
b) Einordnung des Vorhabens in die bisherige Tätigkeit des Antragstellers,
C) Wirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens,
a) Angaben über möglichen Verbreitungsbereich des Produkts oder Verfahrens,
b) Angaben über den mit dem neuen Produkt oder Verfahren zu deckenden Bedarf und/ oder die hierdurch eintretende Steigerung der Leistungsfähigkeit,
c) Angaben über den voraussichtlichen Absatz,
d) Angaben über die erwartete Rentabilität,
D) Darlegung der Gründe, aus denen die Innovationen ohne öffentliche Hilfe nicht oder erheblich verzögert zustande käme,
E) Nachweis, daß der Antragsteller und die ggf. sich an dem Vorhaben beteiligenden Unternehmen in der Lage sind, das Vorhaben durchzuführen,
F) Durchführung des Vorhabens,
a) Arbeitsprogramm (Probleme, Lösungswege),
b) Zeitplan,
c) Berechnung der voraussichtlichen Kosten • gemäß Abschnitt III 2,
d) Finanzierungsplan (Gesamtmittel, unterteilt nach Eigenmitteln, Zuwendungsmitteln und sonstigen Fremdmitteln und Mittelbedarfsplan für die einzelnen Jahre),
e) Nachweis, daß die im Finanzierungsplan vorgesehene Eigenbeteiligung gesichert ist,
f) Versicherung, daß das Vorhaben keine anderweitige Förderung aus Bundesmitteln erfährt (vgl. Abschnitt II letzter Satz),
g) Versicherung, daß das Vorhaben in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt wird.
3. Der Antragsteller hat eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, daß er mit den Verpflichtungen, die sich aus den Abschnitten III 3, VII und VIII 2 sowie aus dem Zuwendungsbescheid ergeben, einverstanden ist.
4. Die Vorlage weiterer Unterlagen kann verlangt werden.
VI. Bewilligung
1. Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen. Er läßt sich dabei von einem „Beratenden Ausschuß für Erstinnovationsförderung" beraten.
2. Der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen und die obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sowie deren Beauftragte können sich von Sachverständigen beraten lassen. Die Kosten hierfür trägt der Antragsteller; sie sind ihm vor Anhörung des Sachverständigen mitzuteilen. Die Kosten sind nicht zuwendungsfähig.
3. Bedingungen und Auflagen für die Verwendung der Zuwendung werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen unter Beachtung der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordung festgelegt. Darin werden insbesondere Pflichten des Zuwendungsempfängers, die Einzelheiten der Rückzahlungsbedingungen, der Nachweis über die Verwendung der Zuwendung, über das Verwertungsergebnis und das Recht zur Prüfung dieses Nachweises geregelt.
VII. Überwachung
1. Der Zuwendungsempfänger hat die oberste Wirtschaftsbehörde des Landes oder deren Beauftragten über alle wesentlichen Vorgänge, die mit der Verwendung der bewilligten Zuwendung in Verbindung stehen, unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Außerdem hat er über den Stand des Vorhabens halbjährlich Bericht zu erstatten.
2. Auf Verlangen hat der Zuwendungsempfänger dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen,
Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977 4175*
der obersten Wirtschaftsbehörde des Landes, dem Landesrechnungshof sowie deren Beauftragten Auskünfte über die Durchführung des Vorhabens zu erteilen, entsprechende Unterlagen vorzulegen und die örtliche Prüfung jederzeit zu dulden. Soweit es für die Erfüllung des Prüfungszweckes erforderlich ist, können die Prüfungen auch auf die sonstige. Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zuwendungsempfängers erstreckt werden. Näheres wird im Zuwendungsbescheid bestimmt. Für die Kosten gegebenenfalls zu bestellender Sachverständiger gilt Abschnitt VI 2 Satz 2 entsprechend.
Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes ergibt sich aus § 91 Bundeshaushaltsordnung.
VIII. Widerruf der Bewilligung und Rückforderung
1. Die Zuwendungen sind unverzüglich zurückzuzahlen, wenn der Zuwendungsempfänger (ZE) seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Die Zuwendung ist vom Tage der Zahlungseinstellung, spätestens vom Tage des Antrags auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens mit 2 v. H. über dem für Kassenkredite des Bundes geltenden Zinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch mit 5 v. H. zu verzinsen.
2. Die Zuwendungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn
a) der ZE bei dem Antrag auf Gewährung der Zuwendung oder bei der Anforderung des Zuwendungsbetrages oder in anderem Zusammenhang vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat, es sei denn, daß sie ohne Bedeutung für die Entscheidung des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen gewesen sind,
d) der ZE mit der Rückzahlung gem. Abschnitt III 3 länger als zwei Monate im Verzug ist,
c) der ZE ohne Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen das Vorhaben vor Beendigung abbricht,
d) der ZE mit der Rückzahlung gem. Abschn. III 3 länger als zwei Monate im Verzug ist,
e) der ZE die bestmögliche Verwertung eines positiven Ergebnisses des Vorhabens nicht aufnimmt, nicht weiter betreibt oder anderweitig verhindert, es sei denn, daß eine Verwertung aus von ihm nicht zu vertretenden, im Einzelfalll darzulegenden Gründen nicht zumutbar ist,
f) die in den Abschnitten II 5 oder IV genannten Voraussetzungen bei dem Zuwendungsempfänger nachträglich entfallen,
g) der ZE den Nachweis über die bestimmungsmäßige Verwendung des Zusschusses nicht erbringt,
h) der ZE Verpflichtungen nach diesen Richtlinien oder nach dem Zuwendungsbescheid verletzt.
Wird die Zuwendung zurückgefordert, so ist sie in den Fällen zu a), b), g) und h) vom Tage der Auszahlung ab, in den übrigen Fällen vom Tage der Rückforderung ab mit 2 v. H. über dem für Kassenkredite des Bundes geltenden Zinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens mit 5 v. H., zu verzinsen.
Kommt der Zuwendungsempfänger mit der Rückzahlung in Verzug, so sind die rückständigen Beträge mit 3 v. H. über dem für Kassenkredite des Bundes geltenden Zinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens mit 6 v. H., zu verzinsen. Etwa aufgelaufene Habenzinsen sind in jedem Fall zusätzlich abzuführen.
3. Der ZE hat alle Vorteile, die ihm aus einer zweckwidrigen Verwendung der Bundesmittel erwachsen, herauszugeben.
IX. Allgemeine Vorschriften
Soweit in diesen Richtlinien nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO (Vorl. VV BHO § 44) einschließlich der Allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätze (Anlage 1 zu VV BHO zu § 44 BHO).
X. Berlin-Klausel
Bezugnahmen auf die „Bundesrepublik Deutschland" gelten auch als Bezugnahmen auf das Land Berlin.
Anlage 102
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Engholm auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr.-Ing. Laermann (FDP) (Drucksache 8/1056 Fragen B 89 und 90):
Wie beurteilt die Bundesregierung — bildungspolitisch und verfassungsrechtlich — die doch sehr stark divergierenden Grenznoten bei der Hochschulzulassung in Numerus-clausus-Fächern, die sich für das Wintersemester 1977/1978 erstmals auf Grund der Landesquotenregelung des Hochschulrahmengesetzes in Verbindung mit staatsvertraglichen Vorschriften ergeben haben?
Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse darüber, wie groß der prozentuale Anteil der erfolgreichen Studienbewerber gemessen an der Gesamtzahl der Bewerber aus den einzelnen Ländern insbesondere in den Fächern Medizin, Zahnmedizin, Pädagogik, Pharmazie war, d. h., wie stark wurden die Zulassungschancen des einzelnen durch seine Landeszugehörigkeit bestimmt, und welche Folgerungen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls daraus?
Zu Frage B 89:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum Numerus clausus vom 8. Februar 1977 die Landesquotenregelung verfassungsrechtlich geprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß die im Hochschulrahmengesetz (HRG) eingeführte Bildung von Landesquoten als solche mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Soweit diese Regelung im Rahmen des allgemeinen Auswahlverfahrens vorgesehen ist, läßt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts „auch die Bemessung dieser Landesquoten nach dem derzeitigen Stand der Erfahrungen einen Verfassungsverstoß nicht erkennen". Dem Bundesverfassungsgericht war — wie
4176* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Oktober 1977
sich aus dem o. g. Urteil ergibt — bekannt, daß die Landesquotenregelung zur Aufsplitterung des bundeseinheitlichen Auswahlverfahrens in elf Landesranglisten mit differierenden Grenznoten führen würde, die erheblich voneinander abweichen können. Da die Landesquotenregelung erstmals zu diesem Wintersemester Anwendung gefunden hat, liegen bisher auch hinsichtlich der Art der Bemessung der Landesquoten keine Erfahrungen vor, die zu einer von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweichenden Auffassung führen könnten.
Bildungspolitisch hat die Landesquotenregelung gegenüber der bisherigen Bonus-Malus-Regelung den Vorteil, daß sie die vielfachen Klagen über die angebliche oder tatsächliche bessere Benotung im Nachbarbundesland irrelevant macht. Diese Notenunterschiede zwischen den Ländern beeinflussen die Chance des einzelnen nicht mehr. Problematisch ist allerdings, daß auch mit der Einführung der Landesquoten die eigentliche Aufgabe, nämlich die überregionale Vergleichbarkeit der Anforderungen und Bewertungen, nicht gelöst ist. Die Landesquotenregelung ist daher nach § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 HRG auch nur als Übergangsregelung bis zu der vom HRG geforderten materiellen Vergleichbarkeit der Hochschulzugangsberechtigungen vorgesehen.
Die Bundesregierung wird allerdings darauf dringen, daß die Auswirkungen dieser Regelung sorgfältig analysiert und daraus ggf. Konsequenzen gezogen werden. Unabhängig davon wird es darum gehen, den Anwendungsbereich dieser Regelung dadurch zu beschränken, daß der Kreis der Numerusclausus-Fächer möglichst klein gehalten wird und bei der fälligen Änderung des Auswahlverfahrens in den sogenannten „harten" Numerus-clausus-Fächern das Gewicht des Schulnotendurchschnitts möglichst gemildert wird.
Zu Frage B 90:
Die Bundesregierung verfügt noch nicht über die in Frage 2 genannten Daten. Da diese Angaben nach Mitteilung der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen erst nach Abschluß des Vergabeverfahrens für das Wintersemester 1977/78 vorliegen dürften, wird die Bundesregierung zu gegebener Zeit von sich aus auf diese Frage zurückkommen.
Anlage 103
Antwort
des. Parl. Staatssekretärs Brück auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Warnke (CDU/CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B 91):
Trifft es zu, daß der Rückfluß der im Rahmen der Entwicklungshilfe gegebenen Mittel von derzeit ca. 60 v. H. ständig weiter zurückgeht, und was gedenkt die Bundesregierung gegebenenfalls zu unternehmen, um dieser Entwicklung entgegenzutreten?
Voraussagen darüber, wie sich künftig der Anteil deutscher Firmen an den aus Mitteln der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit (Kapitalhilfe) finanzierten Aufträgen entwickeln wird, sind nicht möglich. Es kann daher auch nicht gesagt werden, ob der für 1976 ermittelte deutsche Auftragsanteil von rund 61,5 % im Jahr 1977 oder in den folgenden Jahren unterschritten werden wird. Da die meisten Aufträge international öffentlich ausgeschrieben werden, spiegeln diese Zahlen das Ergebnis eines den Prinzipien der Marktwirtschaft entsprechenden Wettbewerbs wider.
Entsprechend den am 9. Juni 1975 vom Bundeskabinett verabschiedeten Thesen zur Politik der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern (Bundestags-Drucksache 7/4293, These Nr. 2) bemüht sich die Bundesregierung, bei der Durchführung der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit „einen Ausgleich zwischen entwicklungspolitischen Erfordernissen und unseren anderen Interessen herzustellen". Die Bundesregierung beabsichtigt jedoch nicht, den Grundsatz der Lieferungebundenheit aufzugeben,. was nicht ausschließt, daß — wie auch schon bisher — in einzelnen Fällen im Interesse der deutschen Wirtschaft Lieferbindung festgelegt wird.
Bei dem in der Frage erwähnten deutschen Auftragsanteil von etwa 60 °/o ist nicht berücksichtigt, daß sich aufgrund der Beiträge, die aus dem Einzelplan 23 für die bilaterale Technische Zusammenarbeit und für multilaterale Einrichtungen der Entwicklungshilfe geleistet werden, in erheblichem Umfang Aufträge an die deutsche Wirtschaft ergeben. So wurden 1976 rund 86 % (340 Millionen DM) der Mittel der bilateralen staatlichen Technischen Zusammenarbeit für Lieferungen und Leistungen (überwiegend Personalleistungen) aus der Bundesrepublik Deutschland aufgewendet.
Anlage 104
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Brück auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Kunz (Weiden) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/1056 Frage B 92):
Wieviel Entwicklungshilfeprojekte mit welcher Globalsumme wurden in Peru, das ein Schwerpunkt der deutschen Entwicklungshilfe darstellt, zugesagt, und welche Projekte wurden erfolgreich bereits abgeschlossen oder lassen einen erfolgreichen Abschluß, d. h. einen für die dortige Bevölkerung spürbaren Nutzen erwarten?
Peru wurden bisher im Rahmen der bilateralen öffentlichen Entwicklungshilfe für insgesamt 89 Projekte 641,6 Millionen DM zugesagt, und zwar für 14 Projekte der Finanziellen Zusammenarbeit 450,2 Millionen DM, für 65 Projekte der Technischen Zusammenarbeit 181,6 Millionen DM und für 10 Projekte auf dem Gebiet des Erziehungswesens 9,8 Millionen DM.
34 Projekte mit insgesamt 112,9 Millionen DM sind abgeschlossen, und zwar 2 Projekte der Finanziellen Zusammenarbeit mit 86,5 Millionen DM, 29 Projekte der Technischen Zusammenarbeit mit 25,8 Millionen DM und 3 Projekte des Erziehungswesens mit 0,6 Millionen DM.
Noch in Durchführung befinden sich insgesamt 55 Projekte mit insgesamt 528,7 Millionen DM, davon 12 Projekte der Finanziellen Zusammenarbeit mit 363,7 Millionen DM, 36 Projekte der Technischen Zusammenarbeit mit 155,8 Millionen DM und 7 Projekte auf dem Gebiet des Erziehungswesens mit 9,2 Millionen DM. Diese Projekte lassen einen spürbaren Nutzen für die Bevölkerung Perus erwarten.