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  • tocInhaltsverzeichnis
    Plenarprotokoll 8/40 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 40. Sitzung Bonn, Freitag, den 9. September 1977 Inhalt: Amtliche Mitteilungen ohne Verlesung . . 3075 A Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zum Abbau der Überbesteuerung der Arbeitnehmer und Betriebe sowie zur Erhöhung des Kindergeldes für Kinderreiche (Steuerentlastungsgesetz 1978) — Drucksache 8/592 — in Verbindung mit Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU Ausgleich von Steuerausfällen bei den Gemeinden (GV) — Drucksache 8/593 — in Verbindung mit Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU Beteiligung der Gemeinden an der Einkommensteuer — Drucksache 8/881 — in Verbindung mit Beratung des Antrags der Fraktion der CDU/CSU Anwendung des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft — Drucksache 8/876 — Dr. Häfele CDU/CSU . . . . . . . . 3080 C Dr. Böhme (Freiburg) SPD . . . . . . 3084 A Frau Matthäus-Maier FDP . . . . . . 3088 A Dr. Apel, Bundesminister BMF . . . . 3091 C von der Heydt Freiherr von Massenbach CDU/CSU 3095 A Rapp (Göppingen) SPD 3097 A Cronenberg FDP 3099 C Dr. Langner CDU/CSU 3100 D Dr. Spöri SPD 3102 C Dr. Waffenschmidt CDU/CSU . . . . 3105 C Westphal SPD 3108 C Dr. Schmitt-Vockenhausen SPD 3109 D Nächste Sitzung 3110 D II Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. September 1977 Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . . 3111* A Anlage 2 Absicherung des Status der Zweigstelle des Goethe-Instituts in Seoul/Korea SchrAnfr B1 02.09.77 Drs 08/871 Dr. Schmitt-Vockenhausen SPD SchrAntw StMin Frau Dr. Hamm-Brücher AA 3111* B Anlage 3 Einbeziehung der außerhalb des Bundesgebietes lebenden Deutschen in den Kreis der zum Deutschen Bundestag Wahlberechtigten SchrAnfr B2 02.09.77 Drs 08/871 Dr. Schmitt-Vockenhausen SPD SchrAntw PStSekr Baum BMI . . . . . 3111* D Anlage 4 Finanzielle Beteiligung von Bund, Land und Gemeinde an der Errichtung eines Internats im Deutsch-Französischen Gymnasium in Freiburg i. Br. SchrAnfr B3 02.09.77 Drs 08/871 Dr. Evers CDU/CSU SchrAnfr B4 02.09.77 Drs 08/871 Dr. Evers CDU/CSU SchrAntw StMin Frau Dr. Hamm-Brücher AA 3112* C Anlage 5 Politische Zusammensetzung und politische Gesamtorientierung der deutsch-sowjetischen Gesellschaften SchrAnfr B5 02.09.77 Drs 08/871 Dr. Langguth CDU/CSU SchrAnfr B6 02.09.77 Drs 08/871 Dr. Langguth CDU/CSU SchrAntw StMin Frau Dr. Hamm-Brücher AA 3112* D Anlage 6 Verhalten der Bundesregierung in der Eigentumsfrage hinsichtlich der in Polen aufgefundenen Musikautographen der ehemals Preußischen Staatsbibliothek Berlin SchrAnfr B7 02.09.77 Drs 08/871 Windelen CDU/CSU SchrAntw StMin Frau Dr. Hamm-Brücher AA 3113* B Anlage 7 Position der EG-Länder hinsichtlich der Harmonisierung der Anfangs- und Endtermine der Sommerzeit SchrAnfr B8 02.09.77 Drs 08/871 Schmitz (Baesweiler) CDU/CSU SchrAnfr B9 02.09.77 Drs 08/871 Schmitz (Baesweiler) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Baum BMI 3113* D Anlage 8 Auswirkungen des von den OECD-Mitgliedsländern unterzeichneten Abkommens für die Lagerung von Atommüll auf dem Meeresboden auf die Bundesrepublik Deutschland SchrAnfr B10 02.09.77 Drs 08/871 Schröder (Lüneburg) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Baum BMI 3114* B Anlage 9 Zahl der nach § 36 des Bundesbeamtengesetzes seit i949 in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten sowie Höhe der hierdurch jährlich entstandenen Kosten SchrAnfr B11 02.09.77 Drs 08/871 Regenspurger CDU/CSU SchrAnfr B12 02.09.77 Drs 08/871 Regenspurger CDU/CSU SchrAntw PStSekr Baum BMI 3115* A Anlage 10 Entlastung des Arbeitsmarkts durch Herabsetzung der Altersgrenze und entsprechende Änderung des BBG SchrAnfr B13 02.09.77 Drs 08/871 Stutzer CDU/CSU SchrAntw PStSekr Baum BMI 3115* B Anlage 11 Einrichtung eines zentralen Zwischenlagers für abgebrannte Brennelemente im Donauried auf Vorschlag bayerischer Behörden SchrAnfr B14 02.09.77 Drs 08/871 Dr. Wernitz SPD SchrAnfr B15 02.09.77 Drs 08/871 Dr. Wernitz SPD SchrAntw PStSekr Baum BMI . . . . . 3115* C Anlage 12 Anerkennung nichtdeutscher Ehegatten von vertriebenen Volksdeutschen als deutsche Volks- oder Staatsangehörige gemäß Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1977 SchrAnfr B16 02.09.77 Drs 08/871 Dr. Czaja CDU/CSU SchrAntw PStSekr Baum BMI . . . . . 3115* D Anlage 13 Novellierung der Verordnung von 1899 über den Verkauf von Pferden SchrAnfr B17 02.09.77 Drs 08/871 Dr. Evers CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. de With BMJ . . . 3116* A Anlage 14 Anhebung der Wohnflächenobergrenzen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes; Aufhebung der Sonderregelung betreffend die Zuweisung älterer Sozialwohnungen an einkommensschwächere Mieter SchrAnfr B18 02.09.77 Drs 08/871 Dr. Schneider CDU/CSU SchrAnfr B19 02.09.77 Drs 08/871 Dr. Schneider CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. Haack BMBau . . . 3116* B Anlage 15 Erhöhte Absetzungen bei Modernisierungsmaßnahmen nach § 82 a der Einkommensteuerdurchführungsverordnung SchrAnfr B20 02.09.77 Drs 08/871 Dr. Schneider CDU/CSU SchrAntw PStSekr Offergeld BMF . . . . 3117* C Die Frage B 21 (Drucksache 8/871) des Abgeordneten Dr. van Aerssen (CDU/CSU) ist vom Fragesteller zurückgezogen. Anlage 16 Umsatzbesteuerung der Lieferungen von Gebrauchtgegenständen SchrAnfr B22 02.09.77 Drs 08/871 Dr. van Aerssen CDU/CSU SchrAntw PStSekr Offergeld BMF . . . . 3118* A Anlage 17 Überprüfung der Vergaberichtlinien für die Investitionszulage im Baugewerbe auf die gesetzten Fristen sowie Hinausschiebung des Fertigungszeitraums für vor dem 30. Juni 1975 beantragte Bauwerke um sechs Monate SchrAnfr B23 02.09.77 Drs 08/871 Jung FDP SchrAnfr B24 02.09.77 Drs 08/871 Jung FDP SchrAntw PStSekr Grüner BMWi . . . . 3118* B Anlage 18 Bedeutung der Automobilindustrie und Beeinflussung des Absatzes von Neuwagen durch die Absatzfähigkeit der Gebrauchtwagen sowie Erarbeitung eines Vorschlags zur Besteuerung von Gebrauchtwagen durch die EG-Kommission SchrAnfr B25 02.09.77 Drs 08/871 Pfeffermann CDU/CSU SchrAnfr B26 02.09.77 Drs 08/871 Pfeffermann CDU/CSU SchrAntw PStSekr Grüner BMWi . . . . 3118* C Anlage 19 Hilfe für die Wirtschaft des Zonenrandgebietes SchrAnfr B27 02.09.77 Drs 08/871 Dr. Kunz (Weiden) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Grüner BMWi . . . . 3119* A Anlage 20 Verhinderung der Vernichtung von Obst und Gemüse sowie Aufklärung der Öffentlichkeit über die Lebensmittelvernichtung SchrAnfr B28 02.09.77 Drs 08/871 Dr. Schöfberger SPD SchrAnfr B29 02.09.77 Drs 08/871 Dr. Schöfberger SPD SchrAntw PStSekr Gallus BML 3119* C Anlage 21 Handhabung des neuen Agrarkreditprogramms SchrAnfr B30 02.09.77 Drs 08/871 Ey CDU/CSU SchrAntw PStSekr Gallus BML 3120* A Anlage 22 Verhinderung der Vernichtung von Obst innerhalb der EG SchrAnfr B31 02.09.77 Drs 08/871 Vogt (Düren) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Gallus BML 3120* B Anlage 23 Aufführung Arbeitsunwilliger in der Arbeitsmarktstatistik der Bundesanstalt für Arbeit sowie Reduzierung des Arbeitslosengeldes bzw. der Arbeitslosenhilfe für Arbeitsunwillige SchrAnfr B32 02.09.77 Drs 08/871 Schröder (Lüneburg) CDU/CSU SchrAnfr B33 02.09.77 Drs 08/871 Schröder (Lüneburg) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Buschfort BMA . . . . 3120* D Anlage 24 Vorschläge des Kuratoriums für Berufsbildung der deutschen Wirtschaft zur Änderung ausbildungshemmender Vorschriften Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. September 1977 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Schwerbehindertengesetzes SchrAnfr B34 02.09.77 Drs 08/871 Lenzer CDU/CSU SchrAntw PStSekr Buschfort BMA . . . . 3121* A Anlage 25 Umfang des Facharbeitermangels in der deutschen Wirtschaft SchrAnfr B35 02.09.77 Drs 08/871 Jäger (Wangen) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Buschfort BMA . . . . 3121* D Anlage 26 Gleichbehandlung von Beamten und Angestellten in vergleichbaren Funktionen durch die Bundesanstalt für Arbeit SchrAnfr B36 02.09.77 Drs 08/871 Stutzer CDU/CSU SchrAntw PStSekr Buschfort BMA . . . . 3122* C Anlage 27 Veröffentlichung geheimzuhaltender Informationen über Beschaffungs- und Entwicklungsfragen in der Bundeswehr in der Zeitschrift Wehrtechnik" SchrAnfr B37 02.09.77 Drs 08/871 Ey CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. von Bülow BMVg . . 3122* D Anlage 28 Verlagerung des Verbrauchs von ab 1. Januar 1978 rezeptpflichtigen bromcarbamidhaltigen Schlaf- und Beruhigungsmitteln auf diäthylpentenamidhaltige rezeptfreie Mittel SchrAnfr B38 02.09.77 Drs 08/871 Marschall SPD SchrAntw PStSekr Zander BMJFG . . . . 3123* C Anlage 29 Verschwendung von Steuermitteln durch den Ankauf der größtenteils aus Bundesmitteln finanzierten Jugendstätte Baasem durch das Katholische Ferienwerk Oberhausen SchrAnfr B39 02.09.77 Drs 08/871 Milz CDU/CSU SchrAntw PStSekr Zander BMJFG . . . . 3123* D Anlage 30 Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens und Schutz der Nichtraucher SchrAnfr B40 02.09.77 Drs 08/871 Dr. Kunz (Weiden) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Zander BMJFG . . . . 3124* A Anlage 31 Einführung eines Prüfungsverfahrens für Lebensmitteleinzelhändler hinsichtlich der Sachkenntnis über frei verkäufliche Arzneimittel aufgrund des Arzneimittelgesetzes SchrAnfr B41 02.09.77 Drs 08/871 Schedl CDU/CSU SchrAntw PStSekr Zander BMJFG . . . . 3124* B Anlage 32 Bau einer Panzerumgehungsstraße in Soderstorf und Schwindebeck SchrAnfr B42 02.09.77 Drs 08/871 Schröder (Lüneburg) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Haar BMV . . . . . 3124* D Anlage 33 Verbot sogenannter Anti-Radar-Detektoren SchrAnfr B43 02.09.77 Drs 08/871 Engelhard FDP SchrAntw PStSekr Haar BMP 3125* A Anlage 34 Errichtung von Lärmschutzvorrichtungen an der Erfttalstraße SchrAnfr B44 02.09.77 Drs 08/871 Milz CDU/CSU SchrAntw PStSekr Haar BMV 3125* B Anlage 35 Erkenntnisse über die häufige Verwicklung älterer Menschen in Verkehrsunfälle sowie Ausgabe einer befristeten Fahrerlaubnis für diesen Personenkreis; Anteil der durch Geschwindigkeiten von über 130 km/h verursachten Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang sowie Minderung der Verkehrsunfälle durch Einführung einer Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h SchrAnfr B45 02.09.77 Drs 08/871 Dr. Hennig CDU/CSU SchrAnfr B46 02.09.77 Drs 08/871 Dr. Hennig CDU/CSU SchrAntw PStSekr Haar BMV 3125* C Anlage 36 Widersprüchliche Feststellungen des Parlamentarischen Staatssekretärs Haar und der Sachverständigenkommission zur Überprüfung der Sicherheit des Flugbetriebes auf dem Flughafen Echterdingen hinsichtlich der Verlängerung der Start- und Landebahn nach Osten sowie Verweigerung der Zulas- Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. September 1977 V sung eines Fluggleitwinkels von 3,1° für den Flughafen Stuttgart-Echterdingen SchrAnfr B47 02.09.77 Drs 08/871 Dr. Langguth CDU/CSU SchrAnfr B48 02.09.77 Drs 08/871 Dr. Langguth CDU/CSU SchrAntw PStSekr Haar BMV 3125* D Anlage 37 Volkswirtschaftliche Bedeutung des Kabelfernsehens und Konsequenzen aus dem Bericht der Kommission für Technik und Kommunikationssysteme SchrAnfr B49 02.09.77 Drs 08/871 Lenzer CDU/CSU SchrAntw PStSekr Haar BMP 3126* C Anlage 38 Förderung des sozialen Wohnungsbaus SchrAnfr B50 02.09.77 Drs 08/871 Höpfinger CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. Haack BMBau . . . 3126* D Anlage 39 Verzicht auf Wiedervereinigung als Folgerung aus der Äußerung des Bundeskanzlers über den Ausbau von Bonn als Bundeshauptstadt SchrAnfr B51 02.09.77 Drs 08/871 Engelsberger CDU/CSU SchrAntw PStSekr Dr. Haack BMBau . . . 3127* B Anlage 40 Verschlechterung bei der Wohnungsversorgung der Bediensteten durch die Umwandlung des Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung in das Bundesinstitut für Berufsbildung SchrAnfr B52 02.0937 Drs 08/871 Egert SPD SchrAntw PStSekr Engholm BMBW . . . 3127* C Anlage 41 Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer des einjährigen Fortbildungslehrgangs für bildende Künstler 1978 in Berlin und Höhe der Bundesmittel SchrAnfr B53 02.09.77 Drs 08/871 Jäger (Wangen) CDU/CSU SchrAntw PStSekr Engholm BMBW . . . 3128* A Anlage 42 Sicherstellung von Studienplätzen an schweizerischen Universitäten für Abiturienten der Reformierten Oberstufe sowie Bedenken anderer europäischer Länder gegen die Qualität dieses Abiturs SchrAnfr B54 02.09.77 Drs 08/871 Rühe CDU/CSU SchrAnfr B55 02.09.77 Drs 08/871 Rühe CDU/CSU SchrAntw PStSekr Engholm BMBW . . . 3128* D Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. September 1977 3075 40. Sitzung Bonn, den 9. September 1977 Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Dr. Abelein 16. 9. Dr. Ahrens ** 9. 9. Dr. Barzel 9. 9. Berger 16. 9. Frau Benedix 9. 9. Büchner (Speyer) ** 9. 9. Frau Dr. Däubler-Gmelin 16. 9. Dr. Dregger 9. 9. Dr. Fuchs 9. 9. Frau Dr. Hartenstein 30. 9. Dr. Holtz 9. 9. Dr. h. c. Kiesinger 16. 9. Dr. Klepsch * 9. 9. Kroll-Schlüter 9. 9. Frau Krone-Appuhn 9. 9. Lenzer ** 9. 9. Milz ** 9. 9. Rappe (Hildesheim) 9. 9. Reddemann ** 9. 9. Russe 9. 9. Scheffler ** 9. 9. Schmidt (Kempten) ** 9. 9. Schmidt (München) * 9. 9. Schmitz (Baesweiler) 9. 9. Dr. Schwarz-Schilling 9. 9. Dr. Schwencke (Nienburg) ** 9. 9. Dr. Starke (Franken) * 9. 9. Dr. Staudt 30. 9. Strauß 9. 9. Tönjes 16. 9. Ueberhorst ** 9. 9. Frau Dr. Walz * 9. 9. Dr. Warnke 9. 9. * für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments ** für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates Anlage 2 Antwort des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. SchmittVockenhausen (SPD) (Drucksache 8/871 Frage B 1): Wie gedenkt die Bundesregierung den Status der Zweigstelle des Goethe-Instituts in Seoul/Korea abzusichern, nachdem der Abschluß einer neuen Vereinbarung, die an Stelle der bereits am 15. Dezember 1974 abgelaufenen diesbezüglichen Vereinbarung treten soll, offensichtlich auf die gleichen Schwierigkeiten stößt wie die Anwendung des Zusatzprotokolls zum deutschkoreanischen Kulturabkommen, weil deutscherseits die erforderliche Reziprozität wegen fehlender innerstaatlicher Voraussetzungen und aufgrund des bestehenden EG-Rechts im Falle des Zusatzprotokolls nicht eingehalten, im Falle der neuen Statusvereinbarung nicht zugesagt werden kann? Die Vereinbarung von Erleichterungen und Vergünstigungen für die Zweigstelle des Goethe-InAnlagen zum Stenographischen Bericht stituts in Seoul/Korea und für ihre Mitarbeiter stößt auf Schwierigkeiten. Die koreanische Seite fordert, soweit sich dies aus ihren bisherigen, unbestimmten Äußerungen entnehmen läßt, die Einräumung der Reziprozität, obwohl Korea in der Bundesrepublik Deutschland kein Kulturinstitut unterhält und auch nicht beabsichtigt, ein solches in absehbarer Zeit zu errichten. Reziprozität können wir aber in diesem Fall nicht gewähren, weil die Vorschriften der EG auf dem Gebiete des Zollrechts uns keine Möglichkeit mehr geben, gegenseitige Zollerleichterungen für Kulturinstitute und deren Personal bilateral völkerrechtsgültig zu regeln. Nach Abstimmung mit dem Bundesminister der Finanzen wird den Koreanern daher vorgeschlagen werden, daß beide Partner einseitige Erklärungen abgeben, in denen die möglichen Zollerleichterungen aufgeführt sind. Auf deutscher Seite würde eine solche Erklärung das geltende Recht auf dem Gebiete der Zölle und Abgaben zum Inhalt haben, welches in der Allgemeinen Zollordnung sowie in unmittelbar geltendem EG-Recht - teilweise unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit - Erleichterungen vorsieht, die für ausländische Kulturinstitute und ihre Mitarbeiter voll ausreichen. Es wird derzeit geprüft, ob das innerstaatliche Recht der Republik Korea ihrer entsprechenden einseitigen Erklärung den gleichen materiellen Gehalt geben würde. Anderenfalls müßte versucht werden, die Koreaner zu einer ausreichenden neuen Regelung zu veranlassen. Nach der Berichterstattung der Botschaft Seoul hat freilich das koreanische Außenministerium in seiner letzten Äußerung erklärt, eine neue Vereinbarung sei überflüssig. Offenbar zieht die koreanische Seite nun doch in Betracht, das Protokoll zum Deutsch-Koreanischen Kulturabkommen vom 16. Mai 1970 auch auf die entsandten Angehörigen des Goethe-Instituts anzuwenden. Dies bietet sich in der Tat als praktikable Lösung an. Die Frage der Steuererleichterungen wird im Deutsch-Koreanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 14. Dezember 1976 behandelt, das nach Erfüllung der jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen in Kraft treten wird. Im übrigen hat das Fehlen besonderer Regelungen die Funktionsfähigkeit der Zweigstelle des GoetheInstituts in Seoul bisher nicht beeinträchtigt. Soweit Schwierigkeiten auftraten, wurden sie mit Unterstützung der Botschaft behoben. Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Baum auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache 8/871 Frage B 2) : Haben die ins Ausland entsandten Angehörigen des GoetheInstitutes nunmehr das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag, nachdem sie seit 1. Januar 1977 beschränkt steuerpflichtig sind und damit einen fiktiven Wohnsitz am Dienstsitz ihrer Zentrale haben, und wenn nein, wird die Bundesregierung eine Initiative mit dem Ziel ergreifen, dem genannten Personenkreis das Wahlrecht zu verschaffen? 3112* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. September 1977 Die Möglichkeit der Einbeziehung der außerhalb des Bundesgebietes lebenden Deutschen in den Kreis der zum Deutschen Bundestag Wahlberechtigten ist seit 1968 Gegenstand parlamentarischer Erörterungen. Zuletzt hat der Bundestag 1975 beschlossen, das aktive Wahlrecht im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erweitern. Die Wahlberechtigung soll — bei einer Ausnahmeregelung für die Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes, die sich auf Anordnung ihres Dienstherrn außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten — nur den Deutschen zustehen, die im Bundesgebiet seßhaft sind, die dort also eine Wohnung i. S. des Melderechts innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Sowohl das Bundesverfassungsgericht (durch Entscheidungen in den Jahren 1973 und 1976) als auch das Bundesverwaltungsgericht (durch eine Entscheidung im Jahre 1976) haben die Begrenzung des zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Personenkreises auf die im Bundesgebiet ansässigen Deutschen für verfassungskonform erklärt. Beide Gerichte haben auch die Sonderregelung für die außerhalb des Bundesgebietes lebenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes als verfassungsgemäß bestätigt. Die Anknüpfung des Wahlrechts an die Seßhaftigkeit im Wahlgebiet gehört danach zu den traditionellen, verfassungsrechtlich zulässigen Beschränkungen der Allgemeinheit der Wahl i. S. des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG. Der Gesetzgeber ist weder aus dem Grundsatz der Allgemeinheit noch aus dem Prinzip der Gleichheit der Wahl heraus zur Ausdehnung des aktiven Wahlrechts auf alle Deutschen außerhalb des Bundesgebietes oder zur Gleichstellung bestimmter Gruppen von „Auslandsdeutschen" mit den Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes verpflichtet. In seiner Entscheidung vom 2. Juli 1976 hat das Bundesverfassungsgericht auch ausdrücklich erklärt, daß der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten ist, die Voraussetzung der Seßhaftigkeit im Wahlgebiet „durch eine am Steuerrecht ausgerichtete Differenzierung zu ersetzen ... Weder die Art der Tätigkeit noch steuerrechtliche Gesichtspunkte bilden ähnlich eindeutige Abgrenzungskriterien wie jene, die der vom Beschwerdeführer (ein Beamter deutscher Staatsangehörigkeit bei den Europäischen Gemeinschaften) beanstandeten Regelung (des § 12 Bundeswahlgesetz) zugrunde liegen". Eine isolierte Ausdehnung des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag auf die ins Ausland entsandten Angehörigen des Goethe-Instituts wäre im übrigen im Hinblick auf die Prinzipien der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verfassungsrechtlich mit einem ganz erheblichen Risiko behaftet. Für eine Besserstellung dieses Personenkreises gegenüber anderen Gruppen von „Auslandsdeutschen", deren Tätigkeit auch im deutschen Interesse liegt (wie z. B. Lehrer an deutschen Auslandschulen, Bedienstete bei internationalen Organisationen, Bedienstete bei den Europäischen Gemeinschaften, Journalisten, Wirtschaftsfachleute), lassen sich keine verfassungsrechtlich hinreichend gewichtigen Gesichtspunkte finden. Aus diesem Grunde sind auch bisher alle Initiativen, die eine „Gruppenlösung" vorgeschlagen haben, gescheitert. Da eine verfassungsrechtliche Verpflichtung der Bundesregierung zur Ausdehnung der Wahlberechtigung aber nicht gegeben ist und mit Rücksicht auf die Erfahrungen aus den vergangenen Wahlperioden möchte ich weitere Initiativen derzeit den Fraktionen des Deutschen Bundestages überlassen. Nicht versäumen möchte ich, darauf hinzuweisen, daß der in der parlamentarischen Beratung befindliche Regierungsentwurf eines Europawahlgesetzes für die Wahl zum Europäischen Parlament die Regelung enthält, daß auch diejenigen Deutschen das Wahlrecht besitzen sollen, die seit mindestens drei Monaten in den europäischen Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften leben. Anlage 4 Antwort des Staatsminister Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Evers (CDU/CSU) (Drucksache 8/871 Fragen B 3 und 4) : Ist die Bundesregierung grundsätzlich bereit, die Funktionsfähigkeit des Deutsch-Französischen Gymnasiums in Freiburg i. Br. dadurch herzustellen, daß sie sich an der Errichtung eines Internats mit einem Zuschuß beteiligt? Welche konkreten Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung, um in der Frage der Funktionsfähigkeit des Deutsch-Französischen Gymnasiums das Tauziehen zwischen Bund, Land und Gemeinde einerseits und die Zuständigkeitsprobleme verschiedener Bundesressorts (Auswärtiges Amt, Bundesminister der Verteidigung) andererseits zu beenden und angesichts der von allen beteiligten Stellen anerkannten Notwendigkeit auf Errichtung eines Internats und der grundsätzlichen Bereitschaft von Land und Gemeinde auf Kostenbeteiligung kurzfristig eine konstruktive Lösung herbeizuführen? Die Bundesregierung stellt mit Befriedigung fest, daß sich das Deutsch-Fransösische Gymnasium in Freiburg spürbarer Beliebtheit erfreut und funktionsfähig ist. Es liegt durchaus auch im Interesse der Bundesregierung, daß die Funktionsfähigkeit dieser Schule sowohl wegen ihrer besonderen Aufgabe der gemeinsamen Erziehung von Kindern zweier Länder und Kulturkreise wie im Hinblick auf die intensiven Beziehungen zu unserem französischen Nachbarn erhalten bleibt. Ich kann jedoch in dieser Angelegenheit nur erneut darauf hinweisen, daß die deutsch-französischen Gymnasien Teile der nationalen Schulsysteme sind. Daraus ergibt sich eindeutig, daß sämtliche Kompetenzen als Schul- und Kostenträger auf deutscher Seite nur bei den Landeskultusministerien und Gemeinden entsprechend den in den einzelnen Ländern bestehenden Regelungen liegen. Die Bundesregierung würde es begrüßen, wenn diese Stellen alle Maßnahmen durchführten, die das pädagogische Konzept der deutsch-französischen Gymnasien in der Bundesrepublik Deutschland zu sichern geeignet sind. Anlage 5 Antwort des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Langguth (CDU/CSU) (Drucksache 8/871 Fragen B 5 und 6) : Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. September 1977 3113' Teilt die Bundesregierung meine Auffassung, daß sie meine Fragen Nr. 200 und 201 vom 19. Juli 1977 nur ausweichend beantwortet hat, und wie beantwortet sie die hiermit wiederholte Frage, wie sie die Mitgliederentwicklung der in der „Arbeitsgemeinschaft Gesellschaften BRD—UdSSR" zusammengefaßten deutschsowjetischen Gesellschaften nach ihrer politischen Zusammensetzung beurteilt? Welche Gründe haben die. Bundesregierung in der Antwort des Staatsministers im Auswärtigen Amt- vom 25. Juli 1977, Frau Dr. Hamm-Brücher, veranlaßt, meine Frage nach politischer Zusammensetzung und politischer Gesamtorientierung der deutschsowjetischen Gesellschaften nicht zu beantworten, obwohl diese Gesellschaften immer mehr von DKP-Funktionären durchsetzt werden? In meiner Antwort vom 25. Juli 1977 habe ich bereits darauf hingewiesen, daß die in der „Arbeitsgemeinschaft der Gesellschaften Bundesrepublik Deutschland — Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken e. V." zusammengefaßten Gesellschaften Vereinigungen privaten Rechts sind, auf deren Zielsetzung, interne Struktur und Mitgliedschaft die Bundesregierung keinen Einfluß hat und nehmen will. Davon unberührt bleibt die Feststellung, daß die Bundesregierung sich von den Gesellschaften distanzieren würde, wenn diese Ziele verfolgten, die mit dem Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen wären oder welche die Bundesregierung aus sonstigen Gründen nicht billigen könnte. Dazu besteht z. Z. jedoch kein Anlaß. Im Vorstand der Dachgesellschaft, nämlich der Arbeitsgemeinschaft, dominieren eindeutig die Einflüsse der in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen gesellschaftlichen Gruppen und der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien. Dies gilt nach hiesiger Kenntnis mit gewissen Unterschieden und regionalen Abweichungen in ein oder zwei Fällen auch für die neun Regionalgesellschaften. Zur Gesamtorientierung dieser Vereinigungen ist auf die Satzung der Arbeitsgemeinschaft zu verweisen. Darin bezeichnet sich die Arbeitsgemeinschaft als eine weltanschauliche und von politischen Parteien unabhängige Vereinigung mit dem Zweck, für eine Vertiefung und Ausweitung der Beziehungen — insbesondere der kulturellen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit — zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion zu wirken, um dem Frieden und der Verständigung zwischen den Völkern zu dienen. Für die Behauptung, daß die Gesellschaften immer mehr von DKP-Funktionären durchsetzt werden, hat das Auswärtige Amt keine Anhaltspunkte. Allerdings ist sich die Bundesregierung dessen bewußt, daß die DKP und andere von ihr abhängige Gruppen einen stärkeren Einfluß auf diese Gesellschaft anstreben, und beobachtet daher die Entwicklungen genau. Anlage 6 Antwort des Staatsministers Frau Dr. Hamm-Brücher auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Windelen (CDU/CSU) (Drucksache 8/871 Frage B 7): Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung einen über die Bekundung von „Interesse" an den in Polen aufgefundenen Musikautographen der ehemals Preußischen Staatsbibliothek Berlin hinausgehenden Protest „nicht für sachdienlich", obwohl die Eigentumsfrage bundesgesetzlich geregelt und gegenteilige Rechtsauffassungen der DDR vom Auswärtigen Amt als „nicht überzeugend" bezeichnet werden? Wie die Bundesregierung wiederholt auf ähnliche Fragen zum Thema der in Polen aufgefundenen Musikautographen erklärt hat, wurde die rechtlidie und politische Problematik eingehend geprüft, bevor der Ihnen bekannte Schritt bei der polnischen Regierung getan wurde. Einen darüber hinausgehenden Protest hält die Bundesregierung nicht für zweckmäßig, weil von vornherein bekannt ist, daß die Rechtsstandpunkte der Bundesregierung und der polnischen Regierung hinsichtlich des in Polen befindlichen deutschen Vermögens nicht vereinbar sind. Die bundesgesetzliche Regelung der Eigentumsfrage hilft für sich allein nicht weiter. Denn der Geltungsbereich des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" vom 25. Juli 1957 (BGBl. I 841) erstreckt sich allein auf das Bundesgebiet und das Land Berlin. Darüber hinaus betrifft die vom Gesetzgeber in § 2 des Gesetzes getroffene Bestimmung über die Eigentumsverhältnisse an Kulturgütern des ehemaligen Landes Preußen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 1973 (Deutsches Verwaltungsblatt 1974 S. 38 ff.) allein im Geltungsbereich des Gesetzes befindliche Kulturgüter. Anlage 7 Antwort des Parl. Staatssekretärs Baum auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Schmitz (Baesweiler) (CDU/CSU) (Drucksache 8/871 Fragen B 8 und 9) : Welche Position haben die EG-Länder, die die Sommerzeit schon eingeführt haben, bezüglich des Vorschlages der Harmonisierung der Anfangs- und Endtermine der Sommerzeit eingenommen, und wie beurteilt die Bundesregierung die Aussichten für ein in ihrem Sinne liegendes Verhandlungsergebnis? Wird die Bundesregierung bei der Beratung der Drucksache 8/258 vom 4. April 1977 die Bedenken wegen einer eventuell fehlenden Harmonisierung für das Inkrafttreten berücksichtigen, und welche anderen Gründe als dieser sind für das Nichtinkrafttreten im nächsten Jahr außerdem vorgetragen worden? Zu Frage B 8: Die belgische, französische, irische, luxemburgische und niederländische Delegation in der Gruppe „Verkehrsfragen" des Ausschusses der Ständigen Vertreter des Rates der Europäischen Gemeinschaften haben erklärt, daß sie mit den von der Kommission vorgeschlagenen Daten für Beginn und Ende der Sommerzeit im Jahre 1978, d. h. mit dem 2. April und dem 15. Oktober 1978, einverstanden seien, sofern diese Daten in allen Mitgliedstaaten zur Anwendung kämen. Die italienische Delegation bestätigte die Absicht ihres Landes, 1978 die Sommerzeit vom 28. Mai bis 30. September anzuwenden. Die Delegation des Vereinigten Königreichs hat sich ihre Stellungnahme vorbehalten, da sie der Meinung war, daß die Frage noch nicht entscheidungsreif sei. Sie erklärte, daß sich das britische Parlament mit der Frage befassen wolle, sobald die übrigen Mitgliedstaaten sich verpflichtet hätten, die Sommerzeitregelung in ihrem Lande einzuführen. 3114* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. September 1977 Ein im Sinne der Bundesregierung liegendes Verhandlungsergebnis, d. h. einheitliche Zeiträume für die Anwendung der Sommerzeit in ganz Mitteleuropa, wird sich nach Ansicht der Bundesregierung nur erzielen lassen, wenn diese erklären kann, daß auch in der Bundesrepublik Deutschland Sommerzeit eingeführt wird. Eine solche Erklärung kann die Bundesregierung aber derzeit nicht abgeben, weil ihr noch nicht die Ermächtigung erteilt ist, die Sommerzeit im Wege der Rechtsverordnung einzuführen. In dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Zeitgesetzes (BT-Drucksache 8/258), der vom Bundestag noch nicht abschließend beraten worden ist, ist diese Ermächtigung vorgesehen. Die Bundesregierung beabsichtigt, nach Vorliegen der Ermächtigung baldmöglichst in Abstimmung mit unseren Nachbarländern, insbesondere den EG-Partnern, Sommerzeit auch in der Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Zu Frage B 9: Wie sich aus der Antwort auf Ihre erste Frage ergibt, ist die Bundesregierung bemüht, zu einer einheitlichen Sommerzeitregelung zumindest in ganz Kontinentaleuropa zu gelangen. Bei fehlender Harmonisierung der Zeiträume für die Anwendung der Sommerzeit sieht die Bundesregierung den mit der Einführung der Sommerzeit gewollten Effekt einer Vereinheitlichung als erheblich geschwächt an. Als Gründe gegen eine Sommerzeitregelung ist insbesondere geltend gemacht worden, daß hierdurch Störungen im Biorhythmus (zu kurze Schlafzeit wegen länger anhaltender Tageshelligkeit) vor allem bei Kindern und Personen mit frühem Arbeitsbeginn am Morgen herbeigeführt würden, und daß die voraussichtliche Einsparung von Energie nur gering sei (0,1-0,2 % des gesamten Strombedarfs). Letzteres dürfte zutreffen. Die Bundesregierung hat indessen ihre Absicht, bei Vorliegen einer gesetzlichen Ermächtigung auch für die Bundesrepublik Deutschland in Anpassung an die westlichen Nachbarstaaten die Sommerzeit einzuführen, niemals auf die Annahme einer beteutenderen Einsparung von Energie gestützt. Was die auf medizinische Gesichtspunkte gestützten Bedenken gegen eine Sommerzeitregelung angeht, so werden sie durch die Erfahrungen in den Staaten, die schon seit Jahren, teilweise seit Jahrzehnten Sommerzeit kennen, nicht bestätigt. Der menschliche Lebensrhythmus paßt sich offenbar schneller an die um eine Stunde veränderte Zeitzählung an, als diejenigen annehmen, die aus diesem Gesichtspunkt durchgreifende Bedenken gegen eine Sommerzeitregelung herleiten wollen. Anlage 8 Antwort des Parl. Staatssekretärs Baum auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schröder (Lüneburg) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/871 Frage B 10) : In welcher Weise wirkt sich das von den OECD-Mitgliedsländern unterzeichnete Abkommen über die Lagerung von Atommüll auf dem Meeresboden auf die Bundesrepublik Deutschland aus, und besteht danach noch die Notwendigkeit, in der Bundesrepublik Deutschland eine eigene Lagerstätte für Atommüll zu errichten? Die Versenkung radioaktiver Abfälle im Meer ist durch internationale Vorschrift geregelt: — Londoner Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (BGBl. 1977 Teil II S. 180) — IAEA-Definitionen und -Empfehlungen vom Januar 1975 dazu bezüglich radioaktiver Abfälle (INFCIRC/205/Add. 1). Diese internationalen Vorschriften sind auch für die Bundesrepublik Deutschland bindend. Die OECD-NEA organisierte schon seit 1967 für ihre Mitgliedsländer gemeinsame Versenkungsaktionen. Mit Inkrafttreten des Londoner Abkommens (und der dazu ergangenen Definitionen und Empfehlungen der IAEA) bedurfte diese OECDNEA-Praxis einer neuen und förmlichen Basis; diesem Zweck dient jetzt der Beschluß des Rates der OECD vom 22. Juli 1977 über die Einrichtung eines multilateralen Konsultations- und Überwachungsmechanismus für die Meerversenkung radioaktiver Abfälle. Für die Bundesrepublik Deutschland wird dieser Ratsbeschluß erst bindend, wenn er ratifiziert ist; ein entsprechender Gesetzentwurf wird zur Zeit in meinem Hause vorbereitet. Der Beschluß des Rates der OECD ändert im übrigen nichts an den Möglichkeiten zur Versenkung radioaktiver Abfälle und eröffnet somit auch keine zusätzlichen Alternativen gegenüber dem bisherigen Stand; er regelt lediglich die Vorbereitung, die Organisation, die Abwicklung und die internationale Überwachung von Versenkungsaktionen neu. Die internationalen Vorschriften, die dem Beschluß des OECD-Rates zugrunde liegen, lassen nur die Versenkung bestimmter schwachaktiver Abfälle und dies auch nur unter bestimmten Voraussetzungen zu. Ein entscheidendes Kriterium für eine nationale Genehmigung, die für eine solche Versenkung erforderlich ist, ist danach z. B., daß für die Beseitigung des in Frage stehenden radioaktiven Abfalls keine strahlenschutzmäßig und ökologisch bessere Lösung besteht; ausdrücklich wird verlangt, bei dieser Prüfung die Möglichkeit der Endlagerung in geologischen Formationen auf dem Festland einzubeziehen. Nach Auffassung der Bundesregierung und der sie beratenden Fachleute stellt eine Isolierung radioaktiver Abfälle durch Endlagerung in tiefen geologischen Formationen — insbesondere in mächtigen Salzstöcken — die zuverlässigste Lösung für die Beseitigung dar; dieses Konzept liegt den Planungen für das deutsche Entsorgungszentrum zugrunde. Lediglich für wenige spezielle, nicht hochaktive Abfallarten könnte sich die Versenkung ins Meer als geeigneter herausstellen. Aus diesem Grunde ist für die Bundesrepublik Deutschland eine Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. September 1977 3115' nationale Genehmigung zur Versenkung radioaktiver Abfälle nur in Ausnahmefällen denkbar. Zusammenfassend muß deshalb festgestellt werden, daß auch nach dem Beschluß des Rates der OECD für die Bundesrepublik Deutschland weiterhin uneingeschränkt die Notwendigkeit besteht, Anlagen zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle zu errichten. Anlage 9 Antwort des Parl. Staatssekretärs Baum auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Regenspurger (CDU/CSU) (Drucksache 8/871 Fragen B 11 und 12) : Wie viele Beamte sind nach § 36 des Bundesbeamtengesetzes seit 1949 in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden und wie verteilt sich die Anzahl auf die einzelnen Legislaturperioden? Wie hoch sind die Kosten, die hierdurch jährlich entstanden sind? Zentral geführte Erhebungen, aus denen sich Ihre erste Frage unmittelbar beantworten ließe, liegen der Bundesregierung nicht vor. Die vorhandenen Unterlagen werden gegenwärtig im Hinblick auf Ihre spezielle Fragestellung aufbereitet. Sobald diese Zahlenangaben vorliegen, werde ich sie Ihnen zuleiten. Die durch Maßnahmen nach § 36 BBG entstandenen Kosten lassen sich aus den o. g. Unterlagen jedoch nicht feststellen. Ihre Ermittlung wäre im Hinblick auf den langen Zeitraum, auf den sich Ihre Frage bezieht, mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Hierzu müßten zunächst für jeden Einzelfall Erhebungen auch bei den jeweiligen obersten Bundesbehörden angestellt werden. Anlage 10 Antwort des Parl. Staatssekretärs Baum auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Stutzer (CDU/CSU) (Drucksache 8/871 Frage B 13) : Teilt die Bundesregierung die Auffassung des DBB, daß eine Herabsetzung der Altersgrenze vom 63. (62.) auf das 60. Lebensjahr aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht dringend geboten erscheint, außerdem hierdurch auch wirksame Entlastungseffekte auf dem Arbeitsmarkt erreicht werden könnten, und beabsichtigt sie eine entsprechende Änderung des § 42 Abs. 3 BBG vorzunehmen? Im Hinblick auf die schwierigen Probleme, die sich im Zusammenhang mit einer Verringerung der Arbeitslosigkeit stellen, sind in meinem Hause Vorarbeiten für denkbare strukturelle dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen im öffentlichen Dienst aufgenommen worden, mit denen auf einen Beitrag des öffentlichen Dienstes zum Abbau der Arbeitslosigkeit abgezielt wird. Dabei ist u. a. auch die Herabsetzung der Altersgrenze, ab der Beamte auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden können, vom — gegenwärtig — 63. Lebensjahr auf das 60. Lebensjahr mit in die Überlegungen einbezogen. Für die Entscheidung über die Herabsetzung der Altersgrenze kommt dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht keine ausschlaggebende Bedeutung zu; die Herabsetzung der Altersgrenze ist danach nicht zwingend erforderlich. Für die durch eine Änderung struktureller Beschäftigungsbedingungen erzielbaren Auswirkungen in Gestalt von Entlastungseffekten auf dem Arbeitsmarkt lassen sich noch keine präzisen Angaben machen. Jedoch kann angenommen werden, daß eine Bündelung von Maßnahmen zu fühlbaren Auswirkungen führen würde. Im übrigen müssen bei jeder Änderung struktureller Beschäftigungsbedingungen die Auswirkungen auf das allgemeine Arbeits- und Sozialrecht bedacht werden; derartige Maßnahmen können nicht isoliert für den öffentlichen Dienst durchgeführt werden. Die Überlegungen hierzu sind noch nicht abgeschlossen, über das Ergebnis wird zu gegebener Zeit berichtet werden. Anlage 11 Antwort des Parl. Staatssekretärs Baum auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Wernitz (SPD) (Drucksache 8/871 Fragen B 14 und 15) : Trifft es zu, daß auch der Raum Wertingen im Donau-Ried in Bayern als Standort für ein zentrales Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente aus Kernkraftwerken vorgesehen ist? Haben gegebenenfalls bayerische Ministerien bzw. Behörden diesen Vorschlag eingebracht bzw. hiervon Kenntnis gehabt? Zu Frage B 14: Die Deutsche Gesellschaft für Wiederaufbereitung von Kernbrennstoffen mbH (DWK) hat bei ihrer Suche nach einem geeigneten Standort für ein Zwischenlager für verbrauchte Brennelemente aus Kernkraftwerken auch Wertingen im Donauried in Bayern in Betracht gezogen; welcher Standort endgültig vorgesehen werden soll, ist noch offen. Zu Frage B 15: Bayerische Ministerien bzw. Behörden haben den Vorschlag nicht eingebracht; Herr Ministerialdirektor Dr. Heigl als Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen hat im Rahmen einer Bund/Länder-Arbeitsgruppe auf Staatssekretärsebene Kenntnis davon erhalten. Anlage 12 Antwort des Parl. Staatssekretärs Baum auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Czaja (CDU/CSU) (Drucksache 8/871 Frage B 16) : 3116* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. September 1977 Welche Folgerungen beabsichtigt das Bundesinnenministerium aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1977 — VIII C 58.76 — und der ebenso umfangreichen wie systematischen Begründung der Entscheidung dahin gehend zu ziehen, daß auch deutsche Ehegatten von ausgesiedelten Vertriebenen, die in ihrer Person selbst die Stichtagsvoraussetzungen für die Vertriebeneneigenschaft nicht erfüllen, ebenfalls als deutsche Volksangehörige oder deutsche Staatsangehörige im Sinne von § 1 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetz den Vertriebenenausweis erhalten, nachdem der Bezug auf nichtdeutsche Ehegatten in dieser Vorschrift keine Negativentscheidung gegen deutsche Ehegatten enthält und im Sinne von § 1 Abs. 3 des Grundgesetzes zum Schutz der Ehe auszulegen ist? Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1977 — BVerwG VIII C 58.76 — war bereits Gegenstand einer Besprechung mit den für die Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Fachreferenten der Länder. Dabei bestand Übereinstimmung, sowohl deutsche als auch nichtdeutsche Ehegatten eines Aussiedlers nach § 1 Abs. 3 BVFG als Aussiedler anzuerkennen, auch wenn sie die Stichtagsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht erfüllen. Die in Betracht kommenden Ehegatten werden bereits in den Grenzdurchgangslagern Friedland und Nürnberg als Aussiedler registriert. Anlage 13 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Evers (CDU/CSU) (Drucksache 8/871 Frage B 17): Bis wann kann damit gerechnet werden, daß die im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten seit Jahren vorbereitete Novellierung der Kaiserlichen Verordnung von 1899, gültig für den Verkauf von Pferden, abgeschlossen sein wird, um eine zeitgemäße Rechtsgrundlage für die mehr als einhunderttausend Käufe und Verkäufe von Pferden zu schaffen? Wegen der von der Bundesregierung beabsichtigten Schritte in bezug auf eine Neuordnung des Viehmängelgewährleistungsrechts darf ich auf die kürzliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Möllemann vom 26. Juli 1977 (Nr. 412) und die vom Staatssekretär des Bundesministeriums der Justiz hierauf erteilte Antwort vom 10. August 1977 Bezug nehmen. Danach soll die Regelung nicht auf einen Teilbereich wie z. B. den Pferdekauf beschränkt werden, sondern für den gesamten Viehkauf gelten. Die Diskussion über die von der Bundesregierung bereits konzipierte Neuregelung des Viehmängelgewährleistungsrechts ist unter den beteiligten Fachkreisen und Verbänden noch nicht abgeschlossen. Die Entscheidung, ob und wann ein Gesetzentwurf eingebracht werden kann, wird erst nach erneuter Fühlungnahme mit den betroffenen Fachkreisen und Verbänden möglich sein. Anlage 14 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Haack auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schneider (CDU/CSU) (Drucksache 8/71 Fragen B 18 und 19) : Welche Hinderungsgründe stehen nach Ansicht der Bundesregierung einer angemessenen Anhebung der Wohnflächenobergrenzen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes entgegen, deren Einhaltung Voraussetzung für die Gewährung der Steuervergünstigung für neugeschaffenen Wohnraum ist, und ist die Bundesregierung bereit, alsbald eine entsprechende Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes herbeizuführen? Treffen Presseveröffentlichungen zu, daß die Länder die Aufhebung der erst seit 1973 eingeführten Sonderregelung fordern, wonach ältere Sozialwohnungen bis einschließlich des Förderungsjahrgangs 1965 den einkommenschwächeren Mietern vorbehalten bleiben sollen, deren Einkommen die Einkommensgrenzen des § 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes um mindestens 20 v. H. unterschreiten, und wenn ja, welche konkreten praktischen Erfahrungen liegen dieser Forderung zugrunde und welche Folgerungen zieht die Bundesregierung daraus hinsichtlich des Verfügungsbestandes der Sozialwohnungen? Zu Frage B 18: Die Einhaltung der in § 39 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) festgelegten Wohnflächenobergrenzen ist nicht allein Voraussetzung für die Anerkennung neugeschaffenen Wohnraumes als steuerbegünstigt nach §§ 82 ff. II. WoBauG, wobei diese Grenzen um nicht mehr als 20 v. H. überschritten werden dürfen, sondern auch für die Förderung des Baues von Wohnungen mit öffentlichen Mitteln. Dabei hat die Frage einer Erhöhung der Wohnflächengrenzen nach der im wesentlichen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestimmten Änderung der Verwaltungsanordnung über die Anerkennung steuerbegünstigter Wohnungen durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 3. August 1977 (BAnz.Nr. 144 vom 5. August 1977 S. 3) in der Fachwelt Aktualität erlangt. Hierbei ist jedoch folgendes zu bedenken: Nach der amtlichen Bewilligungsstatistik betrugen die durchschnittlichen Wohnflächen je Wohnung im Jahre 1976 a) im 1. Förderungsweg (öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau) — bei Einfamilienhäusern 122,1 qm — bei Zweifamilienhäusern 104,3 qm — bei Eigentumswohnungen 90,2 qm — bei Mehrfamilienhäusern (ohne Eigentumswohnungen und Wohnheime) 67,4 qm b) im 2. Förderungsweg (mit nicht öffentlichen Mitteln geförderter steuerbegünstigter Wohnungsbau) — bei Einfamilienhäusern 119,8 qm — bei Zweifamilienhäusern 102,4 qm — bei Eigentumswohnungen 84,4 qm — bei Mehrfamilienhäusern (wie bei a) 71,2 qm. Auffällig ist dabei, daß im 1. Förderungsweg bei den Zweifamilienhäusern mit insgesamt 208,6 qm für beide Wohnungen die höchstzulässige Bruttowohnfläche überschritten wird, die bei Berücksichtigung des nach § 44 Abs. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung zulässigen Abzugs von 10 vom Hundert zur Ermittlung der anrechenbaren Grundfläche 200 qm beträgt, während in allen übrigen Fällen die Wohnflächenobergrenzen nicht erreicht werden. Diese Abweichung dürfte damit zu erklären sein, daß diese Wohnform im Bereich des öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus für die Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. September 1977 3117* Unterbringung kinderreicher Familien besondere Bedeutung erlangt hat und demzufolge wegen des erhöhten Raumbedarfs dieser besonderen Bevölkerungsgruppe die in § 39 Abs. 1 II. WoBauG festgelegte Wohnflächengrenze zulässigerweise überschritten wird. Jedenfalls lassen die Durchschnittsflächen der einzelnen Wohnformen nicht ohne weiteres den Schluß zu, daß eine Anhebung der Wohnflächen notwendig ist. Auch die in dem Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats für Familienfragen beim Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit (Schriftenreihe des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit Band 20) als Tabelle A 1 beigefügte Neufassung 1971 der „Kölner Empfehlungen" über den Mindestbedarf an Wohnraum zwingt noch nicht zu einer Anhebung der Wohnflächengrenzen. Ferner ist zu bedenken, daß im Falle einer generellen Erhöhung der Wohnflächenobergrenzen mit steuerlichen Mindereinnahmen bei den Gemeinden und im Bereich der Subventionierung mit Mitteln öffentlicher Haushalte auch mit einem erhöhten Mitteleinsatz im Einzelfalle unter entsprechender Verringerung der Gesamtzahl der geförderten Wohnungen zu rechnen wäre. Gleichwohl wird die Bundesregierung gemeinsam mit den zuständigen Fachressorts der Länder die Frage einer Änderung der Wohnflächenobergrenzen eingehend erörtern und bei der nächsten Novellierung des II. WoBauG Vorschläge unterbreiten, sofern sich die Notwendigkeit einer Änderung ergeben sollte. Zu Frage B 19: Es trifft zu, daß in einem seitens des Landes NRW — im Auftrag der für das Wohnungswesen zuständigen Länderminister — vorbereiteten Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des WoBindG" der Wegfall des Vorrangs für Minderverdienende (d. h. Unterschreitung der Einkommensgrenze um mindestens 20 v. H.) in § 4 Abs. 2 und 3 und § 5 Abs. 3 WoBindG vorgesehen ist. Wie mir aus Fachgesprächen bekannt ist, wird dies insbesondere mit dem hohen Verwaltungsaufwand begründet, der den Bewilligungsbehörden und den Verfügungsberechtigten durch' den Vorrang für Minderverdienende entsteht. Nach dem Ergebnis einer im Lande NRW durchgeführten Umfrage wünschen Minderverdienende nicht vorrangig eine der für sie vorbehaltenen, vor dem 1. Januar 1966 geförderten Wohnungen, sondern solche, die ihnen nach Lage, Größe und Ausstattung zusagen. Eine etwaige höhere Miete versuchen sie dann durch die Beantragung von Wohngeld auszugleichen. In vielen Fällen müssen daher für eine einzige zu vergebende Wohnung mehrere Wohnungsuchende ermittelt werden. Das kann auch zu längerem Leerstehen der frei gewordenen Wohnung führen. Trotz aller Bemühungen muß häufig dann doch noch die Vermietung der Wohnung an einen „Normalverdiener" genehmigt werden. In diesem Zusammenhang wird von Länderseite die Auffassung vertreten, daß zu einem gewissen Ausgleich die von den Länderregierungen nach § 5 a WoBindG zu erlassenden Rechtsverordnungen beitragen, wonach in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf die Verfügungsberechtigten frei- oder bezugsfertig werdende Wohnungen nur an Wohnungsuchende überlassen dürfen, die von den zuständigen Stellen benannt sind. Der Gesetzentwurf des Landes NRW soll demnächst beschlossen und dem Bundesrat zur Einbringung zugeleitet werden. Der zu einem solchen Gesetzentwurf erforderlichen Stellungnahme der Bundesregierung kann zur Zeit nicht vorgegriffen werden. Anlage 15 Antwort des Parl. Staatssekretärs Offergeld auf die Schrift- liche Frage des Abgeordneten Dr. Schneider (CDU/ CSU) (Drucksache 8/871 Frage B 20) : Hält die Bundesregierung angesichts der auch von ihr stets unterstrichenen Bedeutung der Altbaumodernisierung sowohl in wohnungs- wie in konjunkturpolitischer Hinsicht den gegenwärtigen Stichtag vom 1. Januar 1957 gemäß § 82 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung für das „Modernisierungsalter" von Wohnungen noch für ausreichend, und ist sie bereit, alsbald eine angemessene Herabsetzung des „Modernisierungsalters" etwa auf 15 Jahre herbeizuführen? Die Bundesregierung mißt der Wohnungsmodernisierung auch weiterhin eine erhebliche Bedeutung zu. Das zeigt sich in dem seit 1977 in Kraft getretenen Wohnungsmodernisierungsgesetz, mit dem die Modernisierung des Wohnungsbestandes auf eine dauerhafte Grundlage gestellt wurde. Die steuerliche Förderung nach § 82 a EStDV ist erst vor wenigen Jahren auf Wohnungen ausgedehnt worden, die bis Ende 1956 errichtet wurden. Damit sind in der Regel alle Wohngebäude begünstigt, die während der Geltungsdauer des Ersten Wohnungsbaugesetzes errichtet wurden. Erst kürzlich wurde der Förderkatalog des § 82 a EStDV um Maßnahmen zur Schall-und Wärmedämmung erweitert. Gegenwärtig bereitet die Bundesregierung entsprechend ihren Beschlüssen über die Grundlinien und Eckwerte für die Fortschreibung des Energieprogramms vom 23. März 1977 ein Energiesparprogramm für bestehende Gebäude vor, das sich auch auf jüngere Wohnungsjahrgänge erstrecken wird. Da ein Teil der notwendigen Energieeinsparmaßnahmen gleichzeitig auch zu einer Modernisierung beitragen wird, können von dem Einsparprogramm insgesamt zusätzliche Beschäftigungswirkungen für das Ausbaugewerbe erwartet werden. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß mit diesen Fördermaßnahmen der Notwendigkeit zur Modernisierung eines großen Teils des Wohnungsbestands in genügendem Maße Rechnung getragen wird. Eine Verschiebung des Fertigstellungsdatums in § 82 a EStDV wird derzeit nicht erwogen. 3118* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. September 1977 I Anlage 16 Antwort des Parl. Staatssekretärs Offergeld auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. van Aerssen (CDU/CSU) (Drucksache 8/871 Frage B 22) : Ist die Bundesregierung bereit, die systemwidrige Mehrfachbesteuerung von Gebrauchtwaren zu beseitigen, zumal durch die Regelungstatbestände der Sechsten EG-Richtlinie zur Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts Sonderregeln für Gebrauchsgegenstände geschaffen wurde, die Kumulationswirkungen der Umsatzsteuer vorbeugen sollen? Die Sechste Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern vom 17. Mai 1977 enthält keine Sonderregeln für Gebrauchtgegenstände. Artikel 32 dieser Richtlinie bestimmt lediglich, daß der Rat der Europäischen Gemeinschaften vor dem 31. Dezember 1977 auf Vorschlag der Kommission einstimmig die Gemeinschaftsregelung für die Besteuerung von Gebrauchtgegenständen erläßt und daß die Mitgliedstaaten bis zur Anwendung dieser Gemeinschaftsregelung gegenwärtig bestehende Sonderregelungen beibehalten können. Die Bunderegierung sieht im übrigen in der geltenden Besteuerung der Umsätze von Gebrauchtgegenständen — insbesondere der Gebrauchtwagenumsätze der Kraftfahrzeughändler — keinen Widerspruch zum System der Mehrwertsteuer und ist in dieser Auffassung durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestätigt worden. Anlage 17 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Jung (FDP) (Drucksache 8/871 Fragen B 23 und 24) : Ist die Bundesregierung bereit, die Vergaberichtlinien für die Investitionszulage im Baugewerbe darauf zu überprüfen, ob die gesetzten Fristen zum einen der Auslastung des Ausbaugewerbes entsprechen, zum anderen in Einklang mit den normalen Zeiträumen, die vom Antragszeitpunkt bis zur Bauabnahme zu veranschlagen sind, stehen? Ist die Bundesregierung bejahendenfalls bereit, den Fertigungszeitraum für Bauwerke, deren Errichtung vor dem 30. Juni 1975 beantragt wurde, um sechs Monate — auf den 31. Dezember 1978 — hinauszuschieben, zumal weder der Begünstigten-Kreis ausgeweitet nodi ein zusätzlicher Mitteleinsatz notwendig wird? Die allgemeine Fertigstellungsfrist nach § 4 b Investitionszulagengesetz ist mit dem 30. Juni 1977 abgelaufen. Die Bundesregierung hat auf entsprechende Anfragen bereits vor Ablauf der Frist mehrfach eine Verlängerung abgelehnt. Ich darf auf die Antwort des Herrn Parlamentarischen Staatssekretärs Offergeld auf die mündliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Wüster in der Fragestunde vom 10. Februar 1977 (Protokoll Seite 697) verweisen. Die auf den 30. Juni 1978 festgesetzte Nachfrist ermöglicht denjenigen Bauherren, die — aus welchen Gründen auch immer — die Hauptfrist (30. Juni 1977) nicht einhalten konnten, die Inanspruchnahme der Investitionszulage für die bis zum 30. Juni 1977 angefallenen Teilherstellungskosten. Mit dieser Nachfrist, die eine Bauzeit von immerhin 3 Jahren ermöglicht, hat die Regelung die notwendige Flexibilität, um Überlastungen der Baukapazitäten und Härten für den Bauherrn zu vermeiden. Eine Endfrist erscheint jedoch auch hier aus der konjunkturpolitischen Zielsetzung heraus geboten. Da bereits — von Einzelfällen abgesehen — aufgrund der ersten Frist eine Überlastung der Kapazitäten des Bauhauptgewerbes und auch des Ausbaugewerbes nicht festzustellen war, ist damit zu rechnen, daß dies bei der zweiten Frist (30. Juni 1978) erst recht nicht der Fall sein wird. Die Bundesregierung hält deshalb eine Verlängerung dieser Frist nicht für erforderlich. Anlage 18 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftlichen Fragendes Abgeordneten Pfeffermann (CDU/ CSU) (Drucksache 8/871 Fragen B 25 und 26) : Welche Bedeutung mißt die Bundesregierung der Automobilindustrie im Rahmen der allgemeinen konjunkturellen Entwicklung bei, und wie wird nadi ihrer Auffassung der Absatz von Neuwagen durch die Absatzfähigkeit der Gebrauchtwagen beeinflußt? Ist die Bundesregierung bereit, auf die EG-Kommission dahin gehend einzuwirken, daß diese für die vom EG-Ministerrat beabsichtigte Gemeinschaftsregelung zur Besteuerung von Gebrauchtwagen einen Vorschlag erarbeitet, der die kumulative Besteuerung von Gebrauchtwagen wie in der Bundesrepublik Deutschland vermeidet? Zu Frage B 25: Die Bundesregierung mißt der Automobilindustrie im Rahmen der allgemeinen konjunkturellen Entwicklung ganz erhebliche Bedeutung bei. Ihre anhaltend günstige Entwicklung wirkt sich wegen der engen Verflechtungen zu vielen Bereichen der Wirtschaft auch dort positiv aus. 60 % des Umsatzes der Kraftwagenhersteller entfallen auf Vorleistungen von Unternehmen aus anderen Sektoren. In der Automobilindustrie sind heute wieder etwa 620 000 Mitarbeiter beschäftigt, 60 000 mehr als im Juni 1975. Das bedeutet Beschäftigung für etwa die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern im engeren Vor-und Nachleistungsbereich. Zwischen dem Markt für Gebrauchtwagen und dem Neuwagengeschäft besteht ein gewisser Zusammenhang. So kann eine Flaute bei Gebrauchtwagen sich auch dämpfend auf den Absatz von neuen Fahrzeugen auswirken, weil deren Käufer ihre bisherigen Autos nur schwer oder gar nicht absetzen können, soweit sie nicht beim Neukauf in Zahlung gegeben werden. Umgekehrt wird eine günstige Gebrauchtwagenkonjunktur den Verkauf von neuen Fahrzeugen positiv beeinflussen. Zur Zeit sind Neu- und Gebrauchtwagengeschäft gleichermaßen unverändert gut. In der Praxis hat sich bislang gezeigt, daß die Besteuerung von Gebrauchtwagen kein gravierender Faktor für den Marktverlauf gewesen ist. Zu Frage B 26: Die Kommission hat bis Jahresende einen Vorschlag für eine Gemeinschaftsregelung zur Besteuerung von Gebrauchtwagen vorzulegen. Die Bundes- Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. September 1977 3119* regierung möchte zunächst diesen Vorschlag abwarten. Er wird sodann mit dem Ziel beraten werden, eine für alle Mitgliedstaaten akzeptable Lösung zu finden. Wie diese Lösung aussehen könnte, läßt sich naturgemäß zur Zeit nicht absehen. Eine Festlegung in eine bestimmte Richtung sollte nach Auffassung der Bundesregierung jetzt noch nicht erfolgen. Anlage 19 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Kunz (Weiden) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/871 Frage B 27): Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die bisher eingeleiteten Maßnahmen zur Erreichung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft im Zonenrandgebiet ausreichen, bzw. gibt es bei der Bundesregierung Überlegungen, wie der schwer benachteiligten Wirtschaft des Zonenrandgebietes wirksamer als bisher geholfen werden kann? Die regionalwirtschaftliche Entwicklung des Zonenrandgebietes zeigt unterschiedliche Ergebnisse. Während einige Teile dieses Gebietsstreifens noch strukturelle Schwächen aufweisen, haben sich andere positiv entwickelt. Es ist daher nicht richtig, undifferenziert von einer Wettbewerbsbenachteiligung des Zonenrandgebiets zu sprechen. Die Förderung des Zonenrandgebietes war indessen von Anfang an nicht nur darauf angelegt, Wettbewerbsnachteile der Wirtschaft dieses Gebiets gegenüber anderen Gebieten auszugleichen. Sie stellt vielmehr den Versuch dar, der historischen Benachteiligung Rechnung zu tragen, die dieses früher im Zentrum des deutschen und europäischen Wirtschaftsraums gelegene Gebiet durch die Teilung Deutschlands erfahren hat. Sie darf sich daher grundsätzlich nicht nur an einem Vergleich zur Wirtschaftsentwicklung in anderen Regionen, sondern auch an der Entwicklung orientieren, die das heutige Zonenrandgebiet genommen haben würde, wenn es die Teilung Deutschlands nicht gäbe. Die Förderung im Zonenrandgebiet hat demnach eine doppelte Aufgabe: — als Zonenrandförderung soll sie historische Nachteile des gesamten Gebiets ausgleichen, — als Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur dient sie der Beseitigung akuter Strukturprobleme, die diesem Teil Deutschland vermutlich auch ohne die Teilung des Landes nicht erspart geblieben wären. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß sich das Zonenrandgebiet in seiner Gesamtentwicklung dank konsequenter Förderungsmaßnahmen behaupten konnte. Sie sieht in der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" ein ausreichendes Instrument, um akute Strukturschwächen in Teilen des Zonenrandgebiets wirksam zu bekämpfen. Anlage 20 Antwort des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schöfberger (SPD) (Drucksache 8/871 Fragen B 28 und 29) : Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung, um der Vernichtung von Obst und Gemüse — wie z. B. der Vernichtung von Pfirsichen, die Pressemeldungen zufolge (vgl. z. B. AZ vom 29. Juli 1977) in Italien vorgenommen worden sein soll — entgegenzuwirken, und inwieweit hat die Bundesregierung diese Möglichkeiten bisher genutzt bzw. inwieweit wird sie sie nutzen? Ist die Bundesregierung bereit, die Öffentlichkeit über Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten, Zielsetzungen, Art, Ausmaß und Methoden der Lebensmittelvernichtung (= „Herausnahme von Lebensmittel aus dem Markt") im EG-Agrarmarkt zu informieren, die schwerwiegendsten Beispiele der letzten Jahre zu nennen, sowie die Auswirkungen der Lebensmittelvernichtung auf Erzeugereinnahmen und Verbraucherpreise aufzuzeigen? Zu Frage B 28: Eine Marktentnahme (Intervention) ist nur zulässig, wenn die entnommene Ware für bestimmte Verwendungszwecke kostenlos abgegeben wird. Als zulässige Verwendung sind in der Verordnung 1035/72 u. a. die Abgabe an Altersheime, Waisenhäuser, Kinderheime und ähnliche gemeinnützige Einrichtungen sowie an Schulkinder, die Verarbeitung und kostenlose Verteilung dieser Erzeugnisse für gemeinnützige Einrichtungen, die Destillation zu Alkohhl und die Verfütterung vorgesehen. Nach der EG-Marktordnung für frisches Obst und Gemüse ist die Marktentnahme zum Zwecke der Vernichtung nicht zulässig. Zuständig für die Durchführung dieser Maßnahmen sind allein die jeweiligen nationalen Behörden. Die Mitgliedstaaten teilen der EG-Kommission mit, welche Produkte und Mengen interveniert wurden und welche Verwendungen sie gefunden haben. Die Bundesregierung hat sich schon am 12. August 1977 wegen der Pressemitteilungen über die angebliche Vernichtung von Pfirsichen in Italien an die EG-Kommission, die für die Marktverwaltung zuständig ist, gewandt und um Aufklärung gebeten. Die EG-Kommission hat mit Fernschreiben vom 2. September 1977 mitgeteilt, daß in Italien nach vorläufigen Angaben Rücknahmen von 50 000 t Pfirsischen erfolgt sind. Über die Verwendung liegen bisher noch keine Angaben vor. Die EG-Kommission nimmt jedoch mit Rücksicht auf die Erfahrungen früherer Jahre an, daß der überwiegende Teil dieser Pfirsiche einer der in der Marktordnung vorgesehenen Verwendung zugeführt worden ist. Sie hat die italienischen Behörden aufgefordert, zusätzliche Angaben alsbald zu übermitteln. Die Bundesregierung wird sich wie bisher auch in Zukunft dafür einsetzen, daß die EG-Vorschriften über die Verwendung von interveniertem Obst und Gemüse in allen EG-Mitgliedstaaten strikt eingehalten werden. Zu Frage B 29: Wie bereits ausgeführt, findet in der EG weder bei Obst und Gemüse noch bei anderen Lebensmit- 3120* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. September 1977 teln eine Vernichtung auf Grund einer Marktordnungsregelung statt. Auf die Interventionsregelung für Obst und Gemüse und die dort vorgesehenen Verwendungsarten weist die Bundesregierung die Öffentlichkeit immer wieder in geeigneter Weise hin. Sie ist bereit, die EG-Kommission zu bitten, gegenüber der Öffentlichkeit die Zusammenhänge, Sinn und Auswirkungen dieser Regelung noch deutlicher als bisher aufzuzeigen. Anlage 21 Antwort des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Ey (CDU/CSU) (Drucksache 8/871 Frage B 30) : Ist mit der beabsichtigten „unbürokratischen Handhabung" des neuen Agrarkreditprogramms (AKP) eine neue Form des sogenannten Gießkannenprinzips gemeint? Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, daß die bisherige Konzeption der einzelbetrieblichen Investitionsförderung einer grundsätzlichen Änderung bedarf. Sie wird das bestehende Konzept wie bisher gemeinsam mit den Ländern weiterentwickeln. Zur Zeit wird geprüft, ob ein Teil der Strukturprobleme im Rahmen eines einfach zu handhabenden Agrarkreditprogramms zu lösen ist. Innerhalb der Bundesregierung wurde bisher noch keine diesbezügliche Entscheidung getroffen. Der Grundsatz der gezielten Förderung, der sich bewährt hat, soll hierbei keineswegs aufgegeben werden. Anlage 22 Antwort des Parl. Staatssekretärs Gallus auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Vogt (Düren) (CDU/CSU) (Drucksache 8/871 Frage B 31) : Kann die Bundesregierung Informationen bestätigen, die besagen, daß innerhalb der Europäischen Gemeinschaft seit 1967 mehr als 4 Millionen Tonnen Obst einwandfreier Qualität vernichtet wurde und daß für diese Vernichtung von Obst im Auftrage der Landwirtschaftsminister zwischen 1,2 und 1,5 Milliarden DM ausgegeben wurden, und welche Schritte beabsichtigt die Bundesregierung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu unternehmen, um der Vernichtung von einwandfreiem Obst künftig Einhalt zu gebieten? Die Bundesregierung kann nicht bestätigen, daß innerhalb der EG seit 1967 mehr als 4 Millionen Tonnen Obst einwandfreier Qualität vernichtet wurden. Nach den hier vorliegenden Angaben der EG-Kommission sind bis einschließlich 1975/76 insgesamt etwa 3 Millionen t Pfirsiche, Birnen, Äpfel und Zitrusfrüchte interveniert worden. Intervention bedeutet nicht Obstvernichtung. Nach den Bestimmungen der Marktordnung Obst und Gemüse sind folgende Verwendungszwecke vorgesehen: — Kostenlose Verteilung an Altersheime, Waisenhäuser, Kinderheime und ähnliche gemeinnützige Einrichtungen; — kostenlose Verteilung an Schulkinder als Pausenäpfel; — Verarbeitung und anschließende kostenlose Verteilung der Erzeugnisse an die vorgenannten gemeinnützigen Einrichtungen; — Destillation zu Alkohol und — Verfütterung. Eine Intervention zum Zwecke der Vernichtung ist demnach nicht vorgesehen. Es kann jedoch die Situation eintreten, daß in Ermangelung ausreichender Lagerkapazitäten und aufgrund der begrenzten Haltbarkeit der Ware der Verderb eintreten kann, bevor eine sinnvolle Verwertung erzielt werden konnte. Die Bundesregierung hat sich in den EG-Gremien immer für geeignete strukturelle Maßnahmen und eine entsprechende Preispolitik eingesetzt, um Überschüsse und Interventionen möglichst zu vermeiden. Sie wird dies auch in Zukunft tun und fordern, daß die genannten nach den EG-Vorschriften vorgegebenen Verwendungszwecke strikt eingehalten werden. Die Ausgaben betragen entsprechend den Haushaltsplänen der Gemeinschaft für die Intervention für Obst und Gemüse — eine getrennte Aufstellung liegt nicht vor — seit 1967 bis 1976 rund 400 Millionen RE. Bei diesen Mitteln handelt es sich nicht um Beträge, die im Auftrag des Landwirtschaftsministeriums ausgegeben werden, sondern um Mittel, die aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für diese Zwecke den 9 Mitgliedstaaten der EG zur Verfügung gestellt werden. Für das Wirtschaftsjahr 1977/78 ist bei einer zu erwartenden unterdurchschnittlichen Ernte in der EG mit geringen Interventionsausgaben zu rechnen. Anlage 23 Antwort des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Schröder (Lüneburg) (CDU/CSU) (Drucksache 8/871 Fragen B 32 und 33) : Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Arbeitsmarktstatistik der Bundesanstalt für Arbeit so zu verfeinern, daß die steigende Anzahl Arbeitsunwilliger zahlenmäßig erkennbar wird? Ist die Bundesregierung bereit, für nachweisbar Arbeitsunwillige eine Reduzierung des Arbeitslosengeldes bzw. der Arbeitslosenhilfe vorzunehmen? Die Arbeitslosenstatistik der Bundesanstalt für Arbeit kann Arbeitsunwillige nicht ausweisen. Arbeitsunwillige ließen sich allenfalls durch Motivforschung im Wege der Meinungsumfrage ermitteln. Die Ergebnisse wären allerdings auch hier fragwürdig. Nach geltendem Recht steht einem Arbeitslosen Arbeitslosengeld nur zu, wenn er bereit ist, jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Steht von vornherein fest, daß der Arbeitslose keine zumutbare Beschäftigung aufnehmen will, hat er keinen Leistungsan- Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. September 1977 3121* spruch. Wer ohne wichtigen Grund sein Arbeitsverhältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten Anlaß für die Kündigung des Arbeitgebers gegeben hat, erhält regelmäßig für vier Wochen kein Arbeitslosengeld (Sperrzeit). Das gleiche gilt, wenn der Arbeitslose eine vom Arbeitsamt angebotene zumutbare Arbeit nicht aufgenommen hat. Hat sich der Arbeitslose zweimal versicherungswidrig verhalten, erlischt sein Leistungsanspruch auf Dauer. Durch das am 1. Januar 1976 in Kraft getretene Haushaltsstrukturgesetz ist der Kreis der Tätigkeiten, die dem Arbeitslosen zugemutet werden können, näher abgegrenzt worden. Nach dem Regierungsentwurf für ein 4. Änderungsgesetz zum Arbeitsförderungsgesetz sollen Sperrzeiten künftig zu einer entsprechenden Verringerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld führen. Anlage 24 Antwort des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Lenzer (CDU/CSU) (Drucksache 8/871 Frage B 34) : Wie beurteilt die Bundesregierung die Vorschläge des Kuratoriums für Berufsbildung der deutschen Wirtschaft zur Änderung von ausbildungshemmenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Schwerbehindertengesetzes, und welche Folgerungen wird sie daraus ziehen? Die Vorschläge des Kuratoriums der Deutschen Wirtschaft in seinem Schreiben vom 5. Juli 1977 unterstellen, daß das neue Jugendarbeitsschutzgesetz die Ausbildung Jugendlicher behindert. Diese Unterstellung beachtet nicht die grundsätzliche sozialpolitische Wertentscheidung, die der Gesetzgeber zum Arbeitsschutz der auszubildenden Jugendlichen in einer modernen Industriegesellschaft getroffen hat. Die Bundesregierung hält daher die im Schreiben des Kuratoriums der Deutschen Wirtschaft liegende Kritik am neuen Jugendarbeitsschutzgesetz nicht für berechtigt. Die Ermächtigung des § 21 Abs. 3 JArbSchG reicht aus, diejenigen Ausnahmen zuzulassen, die zur Erreichung des Ausbildungszieles des Jugendlichen erforderlich sind. Gegenwärtig werden entsprechende Anträge von 10 Wirtschaftszweigen, die dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zugegangen sind, geprüft. Dabei werden insbesondere die kontroversen Stellungnahmen der betroffenen Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer berücksichtigt. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Was das Schwerbehindertengesetz betrifft, so ist die Regelung des § 6 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz nach eingehenden Erörterungen im Gesetzgebungsverfahren mit Zustimmung aller im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien und aller Bundesländer zustande gekommen. Nach Auffassung der Bundesregierung ist diese gesetzliche Regelung nach wie vor notwendig, um schwerbehinderten Jugendlichen einen Ausbildungsplatz zu verschaffen. Eine Herausnahme der Arbeitsplätze aus der Beschäftigungspflicht wäre nur vertretbar, wenn zugleich die Eingliederung schwerbehinderter Jugendlicher in Ausbildungsverhältnissen auf andere Weise gesetzlich sichergestellt werden könnte. Finanzielle Hilfe allein, die den Arbeitgebern jetzt schon angeboten wird, reicht nach den bisherigen Erfahrungen offensichtlich nicht aus, um ein bedarfsdeckendes Ausbildungsplatzangebot für schwerbehinderte Jugendliche sicherzustellen. Eine Novellierung des Schwerbehindertengesetzes mit dem Ziel, die Einbeziehung der Ausbildungsplätze wieder rückgängig zu machen, begegnet erheblichen Bedenken. Gerade durch die Einbeziehung ist erreicht worden, daß alle Schutzvorschriften des Schwerbehindertengesetzes, die Arbeitsplätze betreffen, auch für Ausbildungsplätze gelten. Die Bundesregierung prüft derzeit Alternativlösungen, die die Ausbildungsbereitschaft der Arbeitgeber fördern, ohne die Ausbildungssituation der schwerbehinderten Jugendlichen zu erschweren. In diesem Zusammenhang weise ich auf die Stellungnahme der Bundesregierung vom 3. August 1977 (Bundesratsdrucksache 357/77) zu der Entschließung des Bundesrates zur Überprüfung von ausbildungshemmenden Vorschriften (Bundesratsdrucksache 111/77) hin. Ein wesentlicher Aspekt im Rahmen dieser Prüfung ist die Erhebung der Bundesanstalt für Arbeit gem. § 10 Schwerbehindertengesetz. Die Auswertung der Erhebung für das Kalenderjahr 1976 wird für den Herbst 1977 erwartet. Im übrigen sieht die gegenwärtige gesetzliche Regelung nicht nur die Anrechnung schwerbehinderter Jugendlicher auf das Pflichtplatzsoll vor, sondern gibt sogar dem Arbeitsamt die Möglichkeit, einen auszubildenden Schwerbehinderten auf mehr als einen Pflichtplatz anzurechnen. Anlage 25 Antwort des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Jäger (Wangen) (CDU/CSU) (Drucksache 8/871 Frage B 35) : Welchen Umfang hat nach den Erkenntnissen der Bundesregierung derzeit der trotz anhaltender Arbeitslosigkeit um sich greifende Facharbeitermangel in der deutschen Wirtschaft (Zahl der betroffenen Betriebe, Zahl der offenen Stellen, regionale und branchenmäßige Schwerpunkte), und welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung angesichts der sich abschwächenden Konjunkturentwicklung zu ergreifen, um diesem besorgniserregenden Zustand abzuhelfen? Eine umfassende Beantwortung Ihrer weitgreifenden Frage ist wegen der Vielgestaltigkeit des Arbeitsmarktes in der kurzen Zeit nicht möglich. Die nachstehende Übersicht zur Arbeitslosigkeit und zu den offenen Stellen nach Stellung im Beruf (Ende Mai 1977) läßt aber erkennen, daß das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage bei den Facharbeitern vergleichsweise am günstigsten ist: 3122* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. September 1977 Arbeitslose offene Stellen abs. I % Arbeitslose abs. 1 % je offene Stelle Nicht-Facharbeiter 455 966 48,2 91 615 37,7 5,0 1,4 5,2 3,5 — Facharbeiter 108 000 11,4 76 430 31,4 einfache Angestellte 132 843 14,0 25 477 10,5 sonstige Angestellte 173 951 18,4 49 709 20,4 ohne Angabe 75 731 8,0 — — insgesamt 1 946 491 100 I 243 231 100 1 3,9 Aufs Ganze gesehen übersteigt auch bei den Facharbeitern das Angebot an Arbeitslosen die Nachfrage, wie sie sich in offenen Stellen ausdrückt. Die Situation ist allerdings regional und auch bei einzelnen Berufen unterschiedlich. So betrug zum Beispiel bei den Maurern die Zahl der Arbeitslosen 4 284 und die der offenen Stellen 6 419. Die Verhältniszahl Arbeitslose je offene Stelle belief sich hier auf 0,7 gegenüber 1,4 im Durchschnitt der Facharbeiter. Bei anderen Facharbeiterberufen (so z. B. Bäcker und Tischler) lag sie noch merklich darunter. Bei ihren vielfältigen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen haben Bundesregierung und Bundesanstalt für Arbeit gerade den Vermittlungshilfen besonderes Gewicht beigemessen. Mit den arbeitsmarktpolitischen Beschlüssen von Mai 1977 hat sich die Bundesregierung zudem mit einer erneuten Vermehrung des Personals der Vermittlungsdienste einverstanden erklärt. Die Vermittlungsmöglichkeiten werden damit erheblich verbessert. Besondere Bedeutung mißt die Bundesregierung einem ausreichenden Angebot an Ausbildungsstellen zu. Nur so kann der längerfristige Bedarf an Fachkräften für Wirtschaft und Verwaltung gedeckt werden. Ich erinnere in diesem Zusammenhang an die Zusage der Wirtschaft, das Ausbildungsstellenangebot im Jahr 1977 erheblich auszuweiten. Schließlich halte ich die Bildungsförderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz für eine unverzichtbare Hilfe beim Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Fachkräften auf dem Arbeitsmarkt. Durch entsprechende Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung sind hier die Förderungsvoraussetzungen in den Jahren 1976 und 1977 (durch Verringerung der Anforderungen bei den Mindestbeschäftigungszeiten) erheblich erleichtert worden. Das Bundeskabinett hat bereits im Mai beschlossen, auch für 1978 eine solche Verordnung zu erlassen. Mit dem Entwurf für ein 4. Änderungsgesetz zum Arbeitsförderungsgesetz hat die Bundesregierung zudem weitere Verbesserungen bei der Bildungsförderung durch die Bundesanstalt für Arbeit vorgeschlagen. Anlage 26 Antwort des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Stutzer (CDU/CSU) (Drucksache 8/871 Frage B 36) : Was wird die Bundesregierung unternehmen, um bei der Bundesanstalt für Arbeit die Ungleichbehandlung zu beseitigen, die in der rechtlichen ungerechtfertigten Verwendung von Beamten und Angestellten in gleicher Funktion liegt, die an den beamtenrechtlichen Anforderungen und am Verfassungsauftrag des Artikels 3 Abs. 4 GG vorbeigeht? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, daß die Bundesanstalt in einer mit Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes nicht zu vereinbarenden Weise Dienstposten mit hoheitsrechtlichen Befugnissen mit Angestellten besetzt hat. Das schließt nicht aus, daß es in einzelnen Fällen vorkommen mag, daß ein solcher Dienstposten mit einem Angestellten besetzt ist, der die laufbahnrechtlichen und sonstigen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten noch nicht erfüllt. In diesen Fällen kann es im Interesse einer kontinuierlichen Verwaltungstätigkeit liegen, dem für den betreffenden Dienstposten vorgesehenen Mitarbeiter mit seiner neuen Aufgabe bereits vor seiner Ernennung zum Beamten zu betrauen und damit eine übergangsweise Besetzung mit einem anderen Mitarbeiter zu vermeiden. Die Bundesanstalt verfährt damit nicht anders als andere Verwaltungen auch. Anlage 27 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. von Bülow auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Ey (CDU/CSU) (Drucksache 8/871 Frage B 37): Wie sichert die Bundesregierung, daß geheimzuhaltende Informationen über Beschaffungs- und Entwicklungsfragen in der Bundeswehr nicht leichtfertig durch Publikationen, wie z. B. in der Zeitschrift „Wehrtechnik", fremden Nachrichtendiensten zugänglich gemacht werden? Der Bundesminister der Verteidigung hat bereits mit Erlaß vom 6. April 1962 (geändert durch Erlaß vom 25. Juni 1975) das Verhalten von Angehörigen Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. September 1977 3123* des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung bei privaten Veröffentlichungen und Vorträgen geregelt. In diesem Erlaß wird festgestellt, daß auch Soldaten und Beamte das Recht haben, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Sie sind jedoch bei der Ausübung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung an alle Pflichten gebunden, die im Soldatengesetz bzw. Bundesbeamtengesetz festgelegt sind. Diese Pflichten sind Ausdruck eines besonderen Treueverhältnisses zum Staat. Hieraus ergibt sich u. a., daß Soldaten und Beamte über alle Angelegenheiten und Tatsachen zu schweigen haben, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für die Mitteilung von Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen oder die zur Veröffentlichung freigegeben sind. Die Meinungsäußerungen dürfen weder die innere noch die äußere Sicherheit der Bundesrepublik — besonders die Landesverteidigung — gefährden noch die internationalen Beziehungen der Bundesrepublik beeinträchtigen. Die Rücksicht auf das Gemeinwohl und auf die dienstlichen Belange geht dem privaten Interesse an Veröffentlichungen und Vorträgen vor. Hat ein Soldat oder ein Beamter trotz sorgfältiger eigener Prüfung Zweifel, ob eine von ihm beabsichtigte Meinungsäußerung mit seinen Dienst- oder Amtspflichten in Einklang steht, so ist er verpflichtet, die Entscheidung einer im einzelnen festgelegten Stelle einzuholen. Dieser Entscheidung bedarf es vor allem, wenn ein Soldat oder Beamter ihm dienstlich bekanntgewordene Vorgänge oder Tatsachen preisgeben will und Zweifel hat, ob diese Vorgänge oder Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die schuldhafte Verletzung dieser Dienst- und Amtspflichten kann als Dienstvergehen disziplinar geahndet werden. Besonders die Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit kann zugleich einen Straftatbestand erfüllen und zu einer strafgerichtlichen Verfolgung führen. In Ergänzung dieses Erlasses haben die Teilstreitkräfte für ihre Bereiche in übereinstimmenden Erlassen darauf hingewiesen, daß bei beschreibenden Veröffentlichungen immer wieder eine Verschmelzung von Kenntnissen allgemein fachlicher Art mit solchen Fakten, die nur aus dienstlicher Tätigkeit bekannt geworden sein können, festzustellen ist. Die Teilstreitkräfte haben daher angeordnet, daß solche Artikel vor ihrer Veröffentlichung einer besonderen Prüfung bedürfen, ob Mitteilungen darin enthalten sind, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden sollten oder ob VS-Informationen verwendet werden. Diese Artikel sind daher vor der Veröffentlichung von ihren Verfassern den fachlich zuständigen Stellen mit dem Antrag auf Freigabe zur Veröffentlichung vorzulegen. Das Bundesministerium der Verteidigung bereitet z. Z. einen einheitlichen Erlaß für den gesamten Bereich der Bundeswehr, also auch für den Rüstungsbereich, über beschreibende Artikel vor. Bei Verdacht auf Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sind bisher schon in einzelnen Fällen die notwendigen- Schritte eingeleitet worden. Ein Verstoß gegen VS-Bestimmungen konnte bisher nicht festgestellt werden. Anlage 28 Antwort des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Marschall (SPD) (Drucksache 8/871 Frage B 38) : Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, einer sich in der Arzneimittelproduktion abzeichnenden Verlagerung des Verbrauchs von bromcarbamidhaltigen Schlaf- und Beruhigungsmitteln, die ab 1. Januar 1978 der Rezeptpflicht unterstellt werden sollen, auf nicht minder gefährliche Wirkstoffe wie Diäthylpentenamid möglichst schnell und wirksam vorzubeugen? Die Bundesregierung hat im Zusammenhang mit der Anhörung von Sachverständigen zur Unterstellung von Bromcarbamiden unter die Verschreibungspflicht auch den Stoff Diäthylenpentenamid zur Diskussion gestellt. Die Sachverständigen vertraten die Ansicht, daß der Verbrauch von Arzneimitteln, die diesen Stoff enthalten, besonders beobachtet werden müsse. Eine Notwendigkeit der Unterstellung unter die Verschreibungspflicht wird noch nicht gesehen, da zur Zeit nicht bekannt ist, daß diese Arzneimittel häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden. Das Bundesgesundheitsamt wurde beauftragt, den Verbrauch dieses Arzneimittels hinsichtlich eines Mißbrauchs im Sinne des § 48 Abs. 4 Nr. 1 b des neuen Arzneimittelgesetzes besonders zu beobachten. Eine erneute Diskussion im Sachverständigenbeirat ist vorgesehen, wenn Berichte über einen Mißbrauch in erheblichem Umfange vorliegen sollten. Anlage 29 Antwort des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Milz (CDU/CSU) (Drucksache 8/871 Frage B 39) : Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß die zum größten Teil aus Bundesmitteln finanzierte internationale Jugendstätte Baasem nunmehr vom Katholischen Ferienwerk Oberhausen für 1,5 Millionen DM gekauft worden ist, so daß dem Steuerzahler ein Schaden von rund einer Million DM erwachsen ist, der zumeist durch den Substanzverlust des Gebäudes in den letzten vier Jahren entstanden ist, und ist die Bundesregierung der Auffassung, daß im Falle der Jugendstätte Baasem eine Verschwendung von Steuergeldern vorliegt, die hätte vermieden werden können? Das Katholische Ferienwerk Oberhausen hat die internationale Jugendstätte Baasem im Wege eines Zwangsversteigerungsverfahrens, das die Sparkasse Duisburg als Gläubigerin des bisherigen Träger- 3124* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. September 1977 vereins betrieben hatte, erworben, um sie als Familienferienstätte zu verwenden. Hiermit ist die sinnvolle Verwendung dieses Projekts gewährleistet. Ich bitte Sie zu beachten, daß das Katholische Ferienwerk Oberhausen sich zur Übernahme der an sich erloschenen Grundpfandrechte des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes verpflichtet hat, womit die bisher gewährten öffentlichen Mittel gesichert sind. Außerdem bringt das Katholische Ferienwerk Oberhausen für Erwerb und Fertigstellung eine wesentlich höhere Eigenbeteiligung auf, als es bei einer Verwendung der Jugendstätte Baasem durch andere interessierte Träger möglich gewesen wäre. Die jetzt noch erforderlichen Bundes- und Landesmittel hätten auch aufgebracht werden müssen, wenn das Projekt in seiner ursprünglichen Zielsetzung als internationale Jugendbegegnungsstätte verwendet worden wäre. Von einer Verschwendung von Steuergeldern kann somit keine Rede sein. Anlage 30 Antwort des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Kunz (Weiden) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/871 Frage B 40) : Hält die Bundesregierung die in letzter Zeit von verschiedenen Wissenschaftlern geäußerte Auffassung über die Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens (vgl. Aufsatz in Heft 13/ 1977 der Zeitschrift „Der Kassenarzt") für berechtigt und, wenn ja, welche Maßnahmen gedenkt sie zum Schutze der gefährdeten Nichtraucher zu ergreifen? Es besteht kein Zweifel, daß Tabakrauch, insbesondere von Zigaretten, eine größere Zahl von Stoffen enthält, die als cancerogen bekannt sind. Ob es für diese Stoffe Minimalkonzentrationen gibt, die sicher unschädlich sind, ist nicht bekannt. Es sollte daher niemand gezwungen werden, Tabakrauch zu inhalieren. Ein solches Ziel bedarf der Mitwirkung aller, die für den Gesundheitsschutz verantwortlich sind, vor allem aber der Einsicht der Raucher. Einem Auftrag des Deutschen Bundestages vom 12. Juli 1974 folgend bereiten Bundesregierung und Länder gemeinsam ein Nichtraucherschutzprogramm vor. Hierbei handelt es sich zunächst um ein Rahmenprogramm, mit dem die Felder abgesteckt werden, die genutzt werden können, weitere konkrete Maßnahmen zu entwickeln. Anlage 31 Antwort des Parl. Staatssekretärs Zander auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schedl (CDU/CSU) (Drucksache 8/871 Frage B 41) : Trifft es zu, daß die Bundesregierung mit der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln auf Grund des § 50 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes ein aufwendiges und kompliziertes schriftliches und mündliches Prüfungsverfahren mit allein schon 100 schriftlich zu beantwortenden Fragen einzuführen beabsichtigt, und wird die Bundesregierung wenigstens sicherstellen, daß in Orten, in denen es keine Apotheken gibt, Lebensmitteleinzelhändler, die auf den Verkauf von einfachen Kopfschmerzmitteln -und vergleichbaren Arzneimitteln beschränkte Sachkunde in einem unbürokratischen mündlichen Verfahren nachweisen können? Die Bundesregierung hat den Entwurf einer Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nach § 50 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes 1976 den Ländern und den beteiligten Kreisen bekanntgegeben. Die Stellungnahmen sind eingegangen und werden ausgewertet. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Diese Verordnung ist im Zusammenhang mit den Bemühungen um eine verbesserte Arzneimittelsicherheit zu sehen. Dazu gehört, daß in Zukunft Personen, die freiverkäufliche Arzneimittel im Einzelhandel außerhalb der Apotheken abgeben, eine entsprechende Sachkenntnis nachweisen. Es ist nicht beabsichtigt, ein aufwendiges, kompliziertes Prüfungsverfahren — mit hundert schriftlich zu beantwortenden Fragen — einzuführen. In Beratungen mit den Ländern wird auf ein praktikables Prüfungsverfahren hingearbeitet. Anlage 32 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schröder (Lüneburg) (CDU/ CSU) (Drucksache 8/871 Frage B 42) : Seit wann liegen den zuständigen Bundesministerien die Vorschläge der örtlichen Behörden über eine Trassenführung für den Bau einer Panzerumgehungsstraße in Soderstorf und Schwindebedc (Landkreis Lüneburg) vor, und wann gedenkt die Bundesregierung, die Verwirklichung dieses Straßenbaus vorzunehmen? Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr hat mit Schreiben vom 12. November 1975 den Vorschlag für eine Trassenführung der Panzerumgehungsstraße Schwindebeck–Soderstorf übersandt. Die Kosten für die rund 7 km lange Neubaustrecke wurden mit 6,2 Millionen DM veranschlagt. Die vorgeschlagene Linienführung konnte nicht befürwortet werden, da über den angegebenen Mittelbedarf hinaus noch weitere erhebliche Kosten für die Anbindung der Panzerumgehungsstraße an das mit Mitteln des Verteidigungslastenhaushalts ausgebaute Straßennetz entstehen würden und die sich damit ergebenden 'Gesamtkosten wirtschaftlich nicht zu vertreten sind. Es bestand daher Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und der Niedersächsischen Straßenbauverwaltung, nach einer wirtschaftlicheren Lösung zu suchen und die Vor- und Nachteile möglicher Varianten in der nächsten Sitzung der Kommission „Straßen" zu erörtern. Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. September 1977 3125* Seither hat noch keine weitere Sitzung der Kommission „Straßen" stattgefunden. Hierzu bestand auch kein dringender Anlaß, da die noch laufenden und die schon fest eingeplanten Straßenbaumaßnahmen im Soltau-Lüneburg-Gebiet die im Jahre 1977 aus dem Verteidigungslastenhaushalt (Expl. 35) verfügbaren Ausgabemittel voll in Anspruch nehmen. Die nächste Sitzung der Kommission „Straßen", in der ,die Panzerumgehungsstraße SchwindebeckSoderstorf erörtert werden soll, ist im Herbst 1977 vorgesehen. Anlage 33 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Engelhard (FDP) (Drucksache 8/871 Frage B 43) : Wie beurteilt die Bundesregierung die möglichen Auswirkungen des zur Zeit auf dem deutschen Markt anlaufenden Verkaufs sogenannter „Anti-Radar-Detektoren", mit deren Hilfe Autofahrer angeblich. Polizei-Radarfallen im voraus durch Summton- bzw. Lichtsignalanzeige erkennen können, denkt die Bundesregierung gegebenenfalls an ein Verbot dieser Elektronikgeräte, etwa aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen, wegen möglicher Verletzungen des Gesetzes über Fernmeldeanlagen oder eventuell aus praktischen Erwägungen für die allgemeine Verkehrssicherheit? Die auf dem deutschen Markt angebotenen Antiradardetektoren — auch Radarwarngeräte genannt — sind Fernmeldeanlagen im Sinne des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1977, für die bisher keine der vorgeschriebenen Genehmigungen erteilt worden sind. Der Betrieb dieser Antiradardetektoren ist deshalb nicht gestattet. Es ist Aufgabe der Polizei, unbefugt errichtete, geänderte oder unbefugt betriebene Fernmeldeanlagen außer Betrieb zu setzen oder zu beseitigen. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, Fernmeldeanlagen zu genehmigen, die lediglich dem Zweck dienen, der Polizei die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu erschweren. Anlage 34 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Milz (CDU/CSU) (Drucksache 8/871 Frage B 44) : Ist die Bundesregierung bereit, an der Erfttalstraße L 122 Lärmschutzvorrichtungen zu errichten, die gegebenenfalls so gestaltet werden können, daß diese auch verwendbar sind für die demnächst zu bauende Autobahn A 61 zwischen Kerpen und Jackerath? Lärmschutzmaßnahmen an der L 122 fallen grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich des Landes Nordrhein-Westfalen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn nach Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen in den Bereichen, in denen die künftige A 61 die L 122 überlagert, zu Lasten des Bundes Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Anlage 35 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Hennig (CDU/CSU) (Drucksache 8/871 Fragen B 45 und 46) : Verfügt die Bundesregierung fiber gesicherte Erkenntnisse darüber, daß ältere Menschen in besonderem Maße in Verkehrsunfälle verwickelt sind, so daß sie ein Problem für den Straßenverkehr darstellen und deshalb für diese Personengruppe an die Ausgabe einer befristeten Fahrerlaubnis gedacht ist? Für wieviel Prozent der Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang sind Geschwindigkeiten über 130 km/h ursächlich bzw. um wieviel würde sich die Zahl der jährlichen Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang bei Einführung einer Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h vermindern? Zu Frage B 45: Das zur Verfügung stehende statistische Material reicht nicht aus, um über die Relation zwischen Unfallbelastung enizelner Altersgruppen und deren Verkehrsbeteiligung in der Bundesrepublik Deutschland gesicherte Aussagen machen zu können. Fest steht nur, daß die älteren Kraftfahrer im Gegensatz zu den jüngeren Kraftfahrern verhältnismäßig gering an Verkehrsunfällen beteiligt sind. So betrug der Anteil der 65jährigen und älteren Pkw-Führer an der Gesamtzahl der an Unfällen mit Personenschaden beteiligten Pkw-Führer im Jahre 1976 3,3 %, während die 19-21jährigen Pkw-Führer einen Anteil von 15,2 % erreichten. Entsprechend diesem Ergebnis ist es zunächst vordringlich, die Anzahl der Unfälle bei den besonders auffälligen Altersgruppen zu reduzieren. Die Aufklärung der Zusammenhänge zwischen Lebensalter, Fahrleistung und Unfallbeteiligung der älteren Kraftfahrer wird dabei aber nicht vernachlässigt. Im Rahmen der von der Bundesanstalt für Straßenwesen geplanten Untersuchungen werden auch diese Fragen behandelt werden. Zu Frage B 46: Wissenschaftlich gesicherte Daten liegen hierzu noch nicht vor. Diese werden vom Schlußbericht der Projektgruppe „Autobahngeschwindigkeiten", über die Auswirkung einer Richtgeschwindigkeit im Vergleich zu einer Höchstgeschwindigkeit auf Bundesautobahnen im Rahmen des seit dem 15. März 1974 laufenden Großversuchs erwartet. Sobald der Schlußbericht vorliegt, wird die Öffentlichkeit über dessen Ergebnisse unterrichtet werden. Anlage 36 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Langguth (CDU/CSU) (Drucksache 8/871 Fragen B 47 und 48) : Welche neuen Erkenntnisse haben zu der Feststellung des Parlamentarischen Staatssekretärs Haar anläßlich einer Podiumsdiskussion am 25. August 1977 in Filderstadt-Bernhausen geführt, 3126* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. September 1977 auf dem Flughafen Echterdingen sei die Schwellenverlegung nach Osten notwendig, nicht jedoch die Verlängerung der Start- und Landebahn nach Osten, und wie ist diese Feststellung damit zu vereinbaren, daß in der Sachverständigenkommission zur Überprüfung der Sicherheit des Flugbetriebes am Flughafen Echterdingen festgestellt wurde, die Start- und Landebahn 26/08 entspräche mit ihrer Gesamtlänge von 2 550 m nicht den Anforderungen des Mittelstreckenverkehrs und die Forderung nach einer Lösung der Sicherheit des Flugbetriebs würde bei einer Verschiebung der Landebahnschwelle 08 und einer Verlängerung der Landebahn nach Osten entsprechend den örtlichen Ausbauplanungen erfüllt werden? Hat der Bundesminister für Verkehr für den Flughafen Köln/ Wahn vor einigen Wochen einen Fluggleitwinkel von 3,1° zugelassen und dies für den Flughafen Stuttgart-Echterdingen trotz ähnlicher Verhältnisse (Bergisches Land—Weidacher Höhe) verweigert, und wenn ja, warum? Zu Frage B 47: Die Schwellenverschiebung nach Osten ist aus Gründen der Sicherheit des Flugbetriebs am Flughafen Stuttgart zwingend erforderlich; die Frage der Zweckmäßigkeit einer Landebahnverlängerung außerhalb zwingender Sicherheitsbestimmungen fällt in die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde, nämlich des. Landes Baden-Württemberg. Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat zum Ausbau des Flughafens Stuttgart das luftrechtliche Genehmigungsverfahren eingeleitet. Dem Bundesminister für Verkehr wird zu einem späteren Zeitpunkt der Genehmigungsentwurf des Landes zur Zustimmung vorgelegt werden. Abgesehen von den Empfehlungen der Sicherheitskommission, in der Fachleute aus allen Bereichen der Luftfahrt vertreten sind, gibt es einen internationalen Regionalplan, bei dem für Stuttgart eine Bahnlänge von 2 800 m gefordert wird. Bei jeder Startbahnlänge kann z. B. durch Ladebeschränkungen oder andere flugbetriebliche Auflagen die Mindestsicherheit gewährleistet werden. Die jetzt vom baden-württembergischen Wirtschaftsministerium geplante Verlängerung der Start- und Landebahn um 495 m hat vor allem wirtschaftliche Gründe. Sie würde lediglich zu einer höheren Zuladung der Flugzeuge führen, ohne die Sicherheit zu erhöhen. Es ist andererseits unbestritten, daß jede Verlängerung einer Landebahn auch größere Sicherheitsreserven bietet. Dies hat die Landesregierung von Baden-Württemberg in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Zu Frage B 48: Nein. Der Bundesminister für Verkehr hat dagegen vor geraumer Zeit der Landesregierung mitgeteilt, daß der vorhandene ILS-Gleitwinkel von 3,1° an der nur wenig genutzten Querwindbahn 25 aus Sicherheitsgründen auf Dauer nicht vertreten werden kann, und das Land hierzu zunächst um Stellungnahme gebeten. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß die Hauptstart- und -landebahn 14 L/32 R des Flughafens Köln/Bonn — im Gegensatz zu der einzigen Start- und Landebahn des Flughafens Stuttgart — einwandfreie Anflugverhältnisse gemäß AllwetterFlugbetriebsstufe II aufweist. Anlage 37 Antwort des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Lenzer (CDU/CSU) (Drucksache 8/871 Frage B 49) : Wie beurteilt die Bundesregierung die volkswirtschaftliche Bedeutung des Kabelfernsehens, insbesondere im Hinblick auf Investitionen und Arbeitsplätze, und welche konkreten Konsequenzen gedenkt sie zu welchem Zeitraum aus dem Bericht der Kommission für Technik und Kommunikationssysteme und ihren eigenen und bisherigen Stellungnahmen hierzu zu ziehen? Von der Kommission für den Ausbau des technischen Kommunikationssystems ist der Investitionsaufwand für ein bundesweites Kabelfernsehnetz auf etwa 20 bis 25 Milliarden DM beziffert worden. Der finanzielle Aufwand für den Ausbau eines solchen Netzes entspricht einem wesentlichen Anteil der derzeitigen Investitionen im Fernmeldewesen. Da sich die Nachfrage nach Fernsprechanschlüssen gegen Ende der 80er Jahre stark rückläufig entwickeln wird, würde der Aufbau eines bundesweiten Kabelfernsehnetzes erhebliche Auswirkungen auf die künftige Auslastung der vorhandenen Kapazitäten für die Fertigung der benötigten Kabel, Verstärker usw. sowie auf die Beschäftigungslage bei der Deutschen Bundespost (Montage und Betrieb solcher Netze) haben. Voraussetzung für den Ausbau eines bundesweiten Kabelfernsehnetzes ist jedoch die Klärung der Bedarfssituation aufgrund der Ergebnisse von Kabelfernsehpilotprojekten. Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen hat sich bereits im März 1976 an den für die nutzungsrechtliche Organisation des Kabelrundfunks federführenden Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz gewandt und um schnelle Grundsatzentscheidungen der Länder über die zusätzlichen Rundfunkprogramme und über die Organisation des Rundfunkprogrammbereichs in Kabelfernsehpilotprojekten gebeten. Die Beratungen der Länder dauern jedoch noch an. Eine weitere Voraussetzung für die Realisierung von Kabelfernsehpilotprojekten ist die Klärung der Organisation des Nutzungsbereichs. Für Rundfunkveranstaltungen sind die Länder zuständig. Wegen der laufenden Beratungen lassen sich Zeitvorstellungen nicht angeben. Anlage 38 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Haack auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Höpfinger (CDU/CSU) (Drucksache 8/871 Frage B 50) : Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um den sozialen Wohnungsbau zu fördern, der seit drei Jahren immer geringere Leistungen und im Jahr 1976 nur noch 361 400 Wohnungseinheiten aufweist, da bei diesem Rückgang der Leistungen die Nachfrage nach Wohnungen nicht erfüllt werden kann, wenn in wenigen Jahren die geburtenstarken Jahrgänge das heiratsfähige Alter erreichen, Familien gründen und Wohnraum beanspruchen? Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. September 1977 3127* Die Förderung des sozialen Wohnungsbaues ist nach der Aufgabenverteilung des Grundgesetzes in erster Linie Aufgabe der Länder. Der Bund kann sich nur im Rahmen des Art. 104 a des Grundgesetzes mit Finanzhilfen an der Förderung des sozialen Wohnungsbaues beteiligen. Er tut dies im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten und entsprechend den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen. Wie Sie wissen, hat der Bund in diesem Jahr — abweichend von der bisherigen Finanzplanung — nicht nur Finanzhilfen in gleicher Höhe wie im Vorjahr für das Sozialprogramm und das Regionalprogramm zur Verfügung gestellt, sondern darüber hinaus zusätzliche Mittel zur Förderung weiterer 30 000 Wohnungen im Regionalprogramm an die Länder verteilt. Nächste Woche wird das Kabinett bei der Verabschiedung des Haushaltsplans 1978 auch Eckwerte für die weitere Beteiligung des Bundes am sozialen Wohnungsbau beschließen. Es geht dabei um die Festlegung einer mittelfristigen Perspektive für das Zusammenwirken von Bund und Ländern auf diesem Gebiet. Damit soll namentlich auch der Bau-und Wohnungswirtschaft eine Orientierungshilfe gegeben werden. Ihr Hinweis auf die aus den geburtenstarken Jahrgängen zu erwartende steigende Wohnungsnachfrage ist sicher richtig; allerdings müssen bei der Einschätzung des künftigen Wohnungsbedarfs auch die aus Haushaltsauflösungen entstehenden Wohnungsfreisetzungen berücksichtigt werden. Anlage 39 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Haack auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Engelsberger (CDU/ CSU) (Drucksache 8/871 Frage B 51) : Treffen Meldungen zu, daß der Bundeskanzler sich dafür ausgesprochen habe, Bonn als Hauptstadt weiter auszubauen, da es sicher bis ins nächste Jahrtausend hinein Hauptstadtcharakter haben werde, und steht bejahendenfalls eine solche Erklärung nicht im Widerspruch zur eindeutigen Willensbekundung des Deutschen Bundestages, „Berlin ist die Hauptstadt Deutschlands", und bedeutet diese Erklärung nicht auch praktisch den endgültigen Verzicht auf die deutsche Wiedervereinigung? In seiner Regierungserklärung vom 16. Dezember 1976 hat Bundeskanzler Helmut Schmidt im Zusammenhang mit Ausführungen zur Städtebaupolitik in unserem Lande erklärt: Wir blicken in diesem Zusammenhang auch auf die Stadt Bonn, die ja auf lange Zeit die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland sein wird. Wir sind deshalb verpflichtet, das Gesicht dieser Stadt im Hinblick auf diese ihre Zukunft mit zu prägen. In den letzten Jahren ist gemeinsam mit der Stadt Bonn und dem Lande Nordrhein-Westfalen viel getan worden, um diese Stadt so zu gestalten, daß sie auch vom Ausland als die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland angesehen werden kann und wird. In Übereinstimmung mit dieser Aufgabenstellung bemühen sich der Bund, das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt entsprechend der Vereinbarung über den weiteren Ausbau Bonns als Bundeshauptstadt vom 11. September 1975 ein abgestimmtes Ausbauprogramm zu entwickeln und durchzuführen. Die wichtigsten Grundlagen für dieses Ausbauprogramm hat der Gemeinsame Ausschuß Bundeshauptstadt Bonn in seinen fünf Sitzungen mit seinen Beschlüssen zu allgemeinen Rahmenbedingungen für den Entwicklungsbereich Bonn — Parlaments- und Regierungsviertel (16. Januar 1976), zum Verkehrsausbau (18. Mai 1976) und zum Ausbauprogramm — Hochbau — (27. Mai 1977) gesetzt. Eine Aussage über die Stellung Berlins als Hauptstadt Deutschlands und seine Funktion in einem wiedervereinigten Deutschland ist damit nicht verbunden. Anlage 40 Antwort des Parl. Staatssekretärs Engholm auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Egert (SPD) (Drucksache 8/871 Frage B 52) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß bei der Umwandlung des Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung (BBF) in das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) Verschlechterungen bei der Wohnungsversorgung der Bediensteten eingetreten sind, da sie als Zuwendungsempfänger nur noch dann Wohnungen im Rahmen der Wohnungsfürsorge des Bundes erhalten, wenn andere Bundesbehörden keinen Bedarf anmelden, und sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, diese Situation für die Berliner Dienststelle und die neuzuschaffende in Bonn zu verbessern bzw. den alten Zustand wieder herzustellen, um die Anwerbung qualifizierter Mitarbeiter zu erleichtern? Auf Anfrage hat das zuständige Ressort der Bundesregierung mit Schreiben vom 12. Mai 1977 gegenüber der Oberfinanzdirektion Berlin und dem zum Bereich der Oberfinanzdirektion Köln gehörenden Bundesvermögensamt Bonn ausgeführt, daß die Mitarbeiter des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) nicht an der unmittelbaren Wohnungsfürsorge des Bundes teilhaben. Die Gegenvorstellungen des BIBB mit dem Hinweis, daß es nicht zu den „Zuwendungsempfängern im Sinne der Bundeshaushaltsordnung" gehöre, gehen im Ergebnis fehl. Nach Teil I Nr. 2 der Bestimmungen über die Wohnungsfürsorge des Bundes für seine Verwaltungsangehörigen vom 25. Oktober 1950 — Wohnungsfürsorgebestimmungen (GMBl. 1950 S. 116) — sind nur diejenigen Bundesbediensteten in die unmittelbare Wohnungsfürsorge des Bundes einbezogen, die aus einem Personaltitel des Bundeshaushalts besoldet werden. Dies trifft bei den Mitarbeitern des BIBB nicht zu. Sie werden wie die Mitarbeiter anderer vergleichbarer bundesunmittelbarer juristischer Personen oder Zuwendungsempfänger des Bundes aus „Sachtiteln" besoldet. Eine andere Voraussetzung war auch nicht bei den Mit- 3128* Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. September 1977 arbeitern des früheren Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung gegeben. Die Bundesregierung beabsichtigt, an dieser notwendigen Abgrenzung festzuhalten. Aus dieser Rechtslage entsteht den Mitarbeitern des BIBB kein unvertretbarer Nachteil. Die Mitarbeiter des BIBB sind von der Wohnungsfürsorge des Bundes im Ergebnis nicht ausgeschlossen. Sie werden vielmehr berücksichtigt, wenn die verfügbaren Mittel von Bewerbern, die aus einem Personaltitel des Haushaltsplanes besoldet werden, nicht ausgeschöpft sind. Dies ist z. B. zur Zeit im Raum Bonn der Fall. Erfordert hingegen wider Erwarten nach Feststellung der zuständigen Oberfinanzdirektion die örtliche Wohnungsbedarfslage zusätzliche Maßnahmen zur Unterbringung der nicht unmittelbar begünstigten Bundesbediensteten, so kann die betreffende juristische Person die dafür erforderlichen Mittel in ihrem Haushaltsplan veranschlagen, notfalls eine außerplanmäßige Ausgabe beantragen. Anlage 41 Antwort des Parl. Staatssekretärs Engholm auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Jäger (Wangen) (CDU/CSU) (Drucksache 8/871 Frage B 53) : Von wem werden die Teilnehmer des einjährigen Fortbildungslehrgangs für bildende Künstler aufgesucht, der nach einer dpa-Meldung mit Unterstützung des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft 1978 in Berlin stattfinden soll, nach welchen Kriterien geschieht dies, und wie hoch sind die Mittel, mit denen der Bund diesen Lehrgang fördert? Das Land Berlin hat ein von der Hochschule der Künste in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband bildender Künstler geplantes Weiterbildungsstudium, in dem bildenden Künstlern aus allen Ländern der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) eine kulturpädagogische Zusatzqualifikation in einem einjährigen Lehrgang vermittelt werden soll, als Modellversuch im Hochschulbereich bei der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung beantragt. Es ist geplant, mit der Durchführung im Januar 1978 zu beginnen. Das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft ist grundsätzlich bereit, das Vorhaben zu unterstützen. Für die Teilnahme am Weiterbildungsstudium hat der Beirat der Projektgruppe, in der die Hochschule der Künste Berlin und der Bundesverband bildender Künstler vertreten sind, bisher bestimmte Aufnahmebedingungen vorgesehen. Danach können sich Maler, Bildhauer, Grafiker und Grafik-Designer aus allen Ländern der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) bewerben. Eine gleichmäßige Berücksichtigung der Bewerber ist vorbehaltlich ihrer Eignung gewährleistet. Voraussetzung für die Aufnahme in den „Modellversuch Künstlerweiterbildung" ist ein abgeschlossenes Studium an einer staatlichen Hochschule oder Fachhochschule für bildende Künste, das mindestens zwei Jahre zurückliegt, oder der Nachweis mindestens dreijähriger künstlerischer Berufserfahrung. In der Regel soll der Bewerber nicht älter als 40 Jahre sein. Erfüllen mehr Bewerber diese Aufnahmebedingungen, als Studienplätze zur Verfügung stehen, so erfolgt die Auswahl voraussichtlich unter Zugrundelegung folgender Kriterien: Nachweis kunstpädagogischer Praxis in der außerschulischen Jugendbildung, Erwachsenenbildung (einschließlich Museumspädagogik), Nachweis von bildungs- und kulturpolitischen Aktivitäten innerhalb der Berufsverbände, Gewerkschaften, kommunalen Einrichtungen, Nachweis von Fremdberufserfahrung (nicht als gleichwertiges Zusatzkriterium). Das Zulassungsverfahren wird von einer Zulassungskommission durchgeführt, die zur Hälfte aus hauptberuflichen Dozenten des Projektes und zur Hälfte aus Mitgliedern des Beirates für das Projekt besteht. Den Vorsitz hat der Präsident der Hochschule der Künste Berlin. Das Weiterbildungsstudium ist in erster Linie für bildende Künstler mit Berufserfahrung gedacht, um diesen neue Berufsfelder in der Kulturarbeit zu eröffnen und hier bereits Tätigen den Erwerb einer nachweisbaren Qualifikation zu ermöglichen. Zur Zeit wird ein Rahmencurriculum erarbeitet, in dem Fragen der kulturellen Bildung mit Jugendlichen und Erwachsenen und Grundlagen für den Umgang mit bildender Kunst und zeitgemäßer Kulturarbeit behandelt werden. In weiteren 19 Wahlkursen sollen spezielle Probleme unterschiedlicher künstlerischer und kultureller Arbeitsfelder erörtert werden. Der Praxisbezug des Lehrgangs wird durch Projektarbeit gewährleistet, bei der die bildenden Künstler in Zusammenarbeit mit Bildungs- und Kulturinstitutionen neue Formen der Kunstvermittlung und der Kulturarbeit mit neuen Zielgruppen erproben. Ende Oktober ist ein Symposium mit den Trägern kultureller Bildung, den zuständigen Verwaltungen der Länder und den kommunalen Spitzenverbänden vorgesehen. Nach dem vom Lande Berlin vorgelegten Kostenplan sind zur Durchführung des Vorhabens in den Jahren 1978-1980 Mittel in einer Gesamthöhe von 3 107 260,— DM erforderlich. Über die Höhe der Bundesbeteiligung ist noch nicht entschieden. Anlage 42 Antwort des Parl. Staatssekretärs Engholm auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Rühe (CDU/CSU) (Drucksache 8/871 Fragen B 54 und 55) : Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung zusammen mit der Kultusminister-Konferenz ergreifen, um sicherzustellen, daß deutsche Abiturienten, die die Reformierte Oberstufe durchlaufen haben, an schweizerischen Universitäten studieren können? Hat die Bundesregierung Hinweise dafür, daß auch an Universitäten anderer europäischer Länder Bedenken gegen die Qualität des Abiturs nach Absolvierung der Reformierten Oberstufe bestehen? Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. September 1977 3129* Zu Frage B 54: Die Bundesregierung wird in nächster Zeit, gemeinsam mit der Kultusminister-Konferenz, in Verhandlungen mit der Schweiz eintreten. Welche Maßnahmen hinsichtlich der Anerkennung des deutschen Abiturs an schweizerischen Hochschulen zu ergreifen sind, kann erst nach Abschluß dieser Verhandlungen entschieden werden. Zu Frage B 55: Nein. Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Informationen vor.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Horst Waffenschmidt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ja, gerne.


Rede von Dr. Friedrich Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Waffenschmidt, würden Sie uns auch Ihre Gedanken und Vorstellungen vortragen, welche Wege man gehen soll, um einerseits die Selbstverwaltung nach Art. 28 zu garantieren, zweitens den Art. 106 zu respektieren, wonach die Gemeindefinanzen im Rahmen der Landesfinanzen zu sehen sind und die Länder z. B. für den kommunalen Finanzausgleich zuständig sind, und drittens den Forderungen zu entsprechen, die Sie hier vertreten, daß man sich im Zweifel immer an den Bund wendet?

(Beifall bei der SPD)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Horst Waffenschmidt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Kollege Schäfer, was Sie hier vorgetragen haben, würde schon fast ein ganzes verfassungsrechtliches Kolleg erfordern; aber ich möchte Ihnen gern kurz sagen und Sie sind ja sachkundig genug, das auch schnell aufzunehmen —: Erstens. Die wichtigste wirtschafts-und steuerpolitische Maßnahme auch für die Kommunen — und deshalb tragen wir als Kommunalpolitiker die Initiativen unserer Fraktion mit — ist, daß die Wirtschaft wieder zum Laufen kommt. Da-



    Di. Waffenschmidt
    von haben auch die deutschen Gemeinden am meisten. Das wollen wir einmal als erstes sagen.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Das zweite ist: Die Verantwortung für die kommunale Finanzausstattung tragen Bund und Länder gemeinsam. Jetzt will ich Ihnen sagen, weshalb. Die erste Anlaufstelle für die Gemeinden sind sicherlich die Länder — ganz deutlich: kommunaler Finanzausgleich. Aber der Bund hat die Steuerhoheit, er macht die Steuergesetzgebung.

    (Dr. Schäfer [Tübingen] [SPD] : Irrtum!)

    — Der Bund, im Bundestag und im Bundesrat! Der Bund — das macht ja nicht irgendein Land — bestimmt etwa, wieviel die Gemeinden von der Einkommsteuer bekommen.

    (Dr. Schäfer [Tübingen] [SPD] : Haben wir nicht den kommunalen Finanzausgleich?)

    Das ist ja Bundesgesetzgebung. Dies haben wir 1969 durch die Gemeindefinanzreform ins Gesetz geschrieben.

    (Dr. Schäfer [Tübingen] [SPD] : Nur diesen Punkt!)

    Ich meine, wir waren uns damals, Herr Kollege Schäfer — Sie waren seinerzeit mit in der Regierung —, alle darüber einig, daß man die Gemeindefinanzreform fortführen müsse. Herr Schäfer, Sie dürfen doch nicht der deutschen Öffentlichkeit das Schauspiel darbieten, daß sich die Koalition jetzt auf diese Weise neuerdings aus der Affäre zieht, indem sie sagt: Wir beschließen zwar auf Bundesebene wacker Gesetze, geben sie den Gemeinden, die sollen sie ausführen, viele Ausgaben und Aufgaben haben; aber um die Finanzierung kümmern wir uns nicht, das sollen einmal die Länder tun! Das ist doch keine Politik!