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ID0725801000

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 258. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 10. November 1976 Inhalt: Vor Eintritt in die Tagesordnung (zur GO) Schmidt, Bundeskanzler 18535 A Dr. Wörner CDU/CSU 18535 B Porzner SPD 18535 C Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Wehner, Müller (Berlin), Dr. Becker (Mönchengladbach), Solke, Dr. Hauser (Sasbach), Stücklen, Frehsee, Dr. Burgbacher, Mursch (Soltau-Harburg), Koblitz, Vit, Freiherr von Kühlmann-Stumm, von Bockelberg, Rosenthal, Dr. Mende und Springorum 18535 D Eintritt der Abg. Frau Häckel für den Abg. Härzschel in den Deutschen Bundestag 18536 B Verzicht des Abg. Börner auf die Mitgliedschaft im 7. und 8. Deutschen Bundestag 18536 B Eintritt des Abg. Voigt (Frankfurt) für den Abg. Börner in den Deutschen Bundestag 18536 B Erweiterung der Tagesordnung 18536 C Überweisung von Vorlagen an Ausschüsse 18536 C Amtliche Mitteilungen ohne Verlesung 18537 C Beratung des Antrags des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes zu dem Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle) — Drucksachen 7/5565, 7/5860 — Jahn (Marburg) SPD 18547 B Beratung des Antrags des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes zu dem Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO 1977) — Drucksache 7/5638 — Jahn (Marburg) SPD 18548 C Beratung des Antrags des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes zu dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) — Drucksache 7/5566 — Jahn (Marburg) SPD 18549 B Dr. Schmidt (Gellersen) SPD 18551 B Beratung des Antrags des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes zu dem Gesetz zur Änderung des Viehseuchengesetzes — Drucksache 7/5567 — Jahn (Marburg) SPD 18552 B II Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 258. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1976 Beratung des Antrags des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes zu dem Gesetz zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge — Drucksache 7/5640 — Dr. Gölter CDU/CSU 18552 D Beratung des Antrags des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes zu dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen — Drucksache 7/5639 — Dr. Gölter CDU/CSU 18553 B Beratung des Antrags des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes zu dem Gesetz zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Bundes-Datenschutzgesetz) — Drucksache 7/5568 — Dr. Schäfer (Tübingen) SPD 18553 D Dr. Haenschke SPD 18554 D Gerster (Mainz) CDU/CSU 18555 D Beratung des Antrags des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes zu dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und anderer Gesetze — Drucksache 7/5637 — Kleinert FDP 18556 C Beratung des Antrags des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes zu dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen — Drucksache 7/5636 — Dürr SPD 18557 A Frau Dr. Däubler-Gmelin SPD 18577 D Thürk CDU/CSU 18558 B Kleinert FDP 18558 D Beratung des Antrags des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes zu dem Sozialgesetzbuch — Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung — — Drucksache 7/5652 — Dürr SPD 18559 C Beratung des Antrags des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes zu dem Ge- setz zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts (Krankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz) — Drucksache 7/5653 —18560 B Beratung der Sammelübersicht 62 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen und systematische Ubersicht über die beim Deutschen Bundestag in der Zeit vom 13. Dezember 1972 bis 30. September 1976 eingegangenen Petitionen — Drucksache 7/5785 — in Verbindung mit Beratung der Sammelübersicht 63 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen — Drucksache 7/5865 — 18560 C Beratung des Antrags der Bundesregierung betr. Veräußerung der bundeseigenen Grundstücke 1945/28 und 1945/29 der Gemarkung Erlangen an die Firma Siemens AG; hier: Erteilung der Einwilligung gem. § 64 Abs. 2 BHO — Drucksache 7/5862 —18560 D Beratung der zustimmungsbedürftigen Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 10/76 — Zollkontingente für Walzdraht und Elektrobleche — 2. Halbjahr 1976) — Drucksache 7/5686 — 18560 D Beratung der zustimmungsbedürftigen Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 12/76 — Besondere Zollsätze gegenüber Portugal — EGKS) — Drucksache 7/5690 — 18560 D Beratung der zustimmungsbedürftigen Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 13/76 — Besondere Zollsätze gegenüber Algerien, Marokko und Tunesien — EGKS) — Drucksache 7/5864 — 18561 A Nächste Sitzung 18561 C Anlagen Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . .18563* A Anlage 2 Beschluß und Entschließung des Bundesrates zum Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz 18563* C Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 258. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1976 Anlage 3 Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen (Wohnungsmodernisierungsgesetz) 18563* D Anlage 4 Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes 18564* A Anlage 5 Steuerliche oder finanzielle Maßnahmen der Bundesregierung, um die negativen Auswirkungen der anhaltenden Trockenheit in bestimmten Regionen der Bundesrepublik Deutschland, z. B. in Rheinland-Pfalz, für Landwirte und Verbraucher so gering wie möglich zu halten SchrAnfr B21 25.06.76 Drs 07/5482 Pieroth CDU/CSU SchrAntw StSekr Rohr BML 18564* C Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 258. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1976 18535 258. Sitzung Bonn, den 10. November 1976 Beginn: 14.00 Uhr
  • folderAnlagen
    Berichtigung 252. und 253. Sitzung: In den Listen der entschuldigten Abgeordneten (Anlage 1) ist jeweils der Name „Lange*" mit dem Datum „24. 6." einzufügen. Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordneter) entschuldigt bis einschließlich Alber ** 10. 11. Amrehn 10. 11. Berger 10. 11. Blumenfeld 10. 11. Frau von Bothmer ** 10. 11. Braun 10. 11. Büchner (Speyer) ** 10. 11. Damm 10. 11. Entrup 10. 11. Gerlach (Emsland) * 10. 11. Gewandt 10. 11. Haase (Fürth) *** 10. 11. Hansen 10. 11. Henke 10. 11. Hofmann 10. 11. Immer (Altenkirchen) 10. 11. Dr. Kreile 10. 11. Frhr. von Kühlmann-Stumm 10. 11. Prof. Dr. Lohmar 10. 11. Lücker * 10. 11. Dr. Müller (München) ** 10. 11. Nordlohne 10. 11. Dr. Oldenstädt 10. 11. Pfeifer 10. 11. Polkehn 10. 11. Richter *** 10. 11. Seibert 10. 11. Spilker 10. 11. Springorum * 10. 11. Suck * 10. 11. Dr. h. c. Wagner (Günzburg) 10. 11. Walkhoff * 10. 11. Weber (Heidelberg) 10. 11. Frau Dr. Wolf ** 10. 11. * für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments ** für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates *** für die Teilnahme an Sitzungen der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Beschluß und Entschließung des Bundesrates zum Einführungsgesetz zum Körperschaftsteuerreformgesetz (EGKStRG) Der Bundesrat hat in seiner 437. Sitzung am 16. Juli 1976 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 30. Juni 1976 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Abs. 3 des Grundgesetzes zuzustimmen. Ferner hat der Bundesrat die nachstehende Entschließung angenommen: Eines der Ziele des Einführungsgesetzes zum Körperschaftsteuerreformgesetz ist die Erleichterung von Umwandlungen von Personen- in Kapitalgesellschaften. Dieses Ziel wird jedoch so lange nicht in dem erwünschten Umfang erreicht, wie die Gesellschaftsteuer bestehen bleibt. Der Bundesrat schließt sich nicht der Auffassung der Bundesregierung (Bundestags-Drucksache 7/5021 zu Nr. 2) an und fordert die Bundesregierung auf, bei der EG-Kommission wegen der Zulässigkeit einer zeitweiligen Befreiung von der Gesellschaftsteuer gemäß Artikel 9 der Richtlinie vom 17. Juli 1969 (Amtsblatt der EG Nr. L 249/25 vom 3. Oktober 1969) ein Konsultationsverfahren einzuleiten. Anlage 3 Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen (Wohnungsmodernisierungsgesetz - WoModG) Der Bundesrat stimmt dem Gesetz zur Förderung der Modernisierung von Wohnungen zu, um das Zustandekommen des Gesetzes, zu dem er mit seiner Gesetzesinitiative maßgebend beigetragen hat, zu ermöglichen. Er stellt dabei erhebliche Bedenken gegen die sich aus dem Gesetz ergebende unterschiedliche Regelung der Duldungspflicht der Mieter bei der Modernisierung von Mietwohnungen zurück. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung und den Bundestag dringend, diese Frage in der nächsten 18564* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 258. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1976 Legislaturperiode erneut aufzugreifen und einer Lösung zuzuführen, die eine gespaltene Regelung der Pflichten des Mieters vermeidet. Die wohnungspolitische Bedeutung der Wohnungsmodernisierung rechtfertigt und erfordert über die immer nur begrenzt mögliche finanzielle Förderung hinaus eine allgemeine Regelung, die die wohnungspolitischen Zielsetzungen stärker unterstützt. Anlage 4 Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes Der Bundesrat bedauert, daß die Beratungen des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes nicht zu einem Einigungsvorschlag geführt haben. Der Bundesrat stimmt diesem Gesetz nur deshalb zu, damit wenigstens ein Mindestmaß an Verbesserungen des Straf- und Strafverfahrensrechts für eine wirksamere Verfolgung terroristischer Gewaltkriminalität Gesetzeskraft erlangen kann. Der Bundesrat hält jedoch an seiner Auffassung fest, daß dieses vom Bundestag beschlossene Gesetz nicht ausreicht, um den Schutz des Rechtsstaates gegenüber terroristischer Gewaltkriminalität zu gewährleisten. Das gilt für die Ausgestaltung der strafrechtlichen Tatbestände und der in ihnen enthaltenen Strafandrohungen, das gilt insbesondere aber für die vom Bundesrat vorgeschlagenen und nach wie vor für erforderlich gehaltenen Verbesserungen des Strafverfahrensrechts. Die Erfahrungen in der jüngsten Zeit haben gezeigt, daß auf die Überwachung des mündlichen Verkehrs zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger dann nicht verzichtet werden kann, wenn der Verdacht begründet ist, daß er besonders schwerwiegende Straftaten ermöglichen oder die Sicherheit in den Vollzugsanstalten gefährden wird. Die Notwendigkeit einer solchen Überwachung wird auch von zuständigen Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder für erforderlich gehalten. Es mehren sich die Fälle, in denen ein Verteidiger seine verfahrensrechtliche Stellung dazu mißbraucht, um die ordnungsmäßige Durchführung der Hauptverhandlung zu sabotieren, insbesondere durch die ständige Wiederholung bereits abgelehnter Beweis- und Ablehnungsanträge zum Zwecke der Prozeßverschleppung. Die Rechtsordnung kann und darf vor solchem Mißbrauch nicht kapitulieren, wenn sie nicht auf die Durchsetzung des Strafrechts verzichten will. Anlage 5 Antwort des Staatssekretärs Rohr auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Pieroth (CDU/CSU) (Drucksache 7/5482 Frage B 21): Welche steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, um die negativen Auswirkungen der anhaltenden Trockenheit in bestimmten Regionen der Bundesrepublik Deutschland, z. B. in Rheinland-Pfalz, für Landwirte und Verbraucher so gering wie möglich zu halten? Die lang anhaltende Dürre hat in einigen Regionen der Bundesrepublik Deutschland besonders die Futterversorgung von Rindvieh beeinträchtigt. Es ist deshalb zu verstärkten Verkäufen von Rindern gekommen, so daß ein Preisverfall auf dem Rindfleischmarkt zu befürchten war. Um einen Preisverfall in größerem Umfang zu verhindern, hat sich die Bundesregierung für die Einführung eines umfangreichen Bündels von Maßnahmen eingesetzt. Als wesentliche Maßnahmen können genannt werden: - verstärkte Stützungskäufe durch die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung vor allem in den am stärksten betroffenen Gebieten. — befristete Zulassung von Interventionskäufen auch bei Kuhfleisch, - Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung, — Verlängerung und Aufstockung der nationalen Konservierungsaktion, — Beschaffung zusätzlichen Kühlraumes in benachbarten EG-Mitgliedstaaten. Aufgrund dieser Maßnahmen hat sich der Rindfleischmarkt weitgehend stabilisiert und die Erzeugerpreise festigen sich wieder. Daneben hat sich mein Haus dafür eingesetzt, daß die zu verzeichnenden Erzeugerpreissenkungen bei Rindfleisch in entsprechender Form an die Verbraucher weitergegeben werden. Flankierende Werbemaßnahmen der Centralen Marketing Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft haben diese meine Bestrebungen unterstützt. Die Bundesregierung hat beschlossen, daß Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und Technisches Hilfswerk in den von der Dürre besonders betroffenen Gebieten für zwingende Hilfeleistungen eingesetzt werden können. Die entstehenden Kosten werden vom Bundeshaushalt übernommen. Zur Milderung der finanziellen Belastungen hat der Bundesminister der Finanzen den Finanzministern (Finanzsenatoren) der Länder vorweg seine Zustimmung dazu erklärt, daß den von der Trockenheit betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben steuerliche Erleichterungen in Form von Steuerstundungen, Anpassung der Steuervorauszahlungen sowie durch einen befristeten Verzicht auf Vollstrekkungsmaßnahmen gewährt werden. Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 258. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1976 18565* Weiterhin möchte ich hervorheben, daß ich die Länder ermächtigt habe, Aussetzungen (Freijahr) von Zins- und Tilgungsleistungen für bereits gewährte Darlehen aus Bundesmitteln zu ermöglichen. Art und Umfang evtl. notwendiger weiterer Hilfsmaßnahmen zugunsten der betroffenen Landwirte können erst festgelegt werden, wenn das Ausmaß des Schadens endgültig zu überblicken ist. ln diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß für die Beseitigung witterungsbedingter Schäden nach dem Grundgesetz grundsätzlich die Länder zuständig sind, so daß finanzielle Hilfen des Bundes erst dann in Betracht kommen, wenn Katastrophenschäden nationalen Ausmaßes entstanden sind. Maßnahmen auf dem Marktsektor, wie sie beispielsweise auf dem Rindfleischsektor jetzt mit Erfolg eingesetzt werden sind, bedürfen generell der Beschlußfassung durch die entsprechenden EG-Gremien. Aufgrund der mir vorliegenden Berichte sind Engpässe bei der Nahrungsmittelversorgung nicht zu erwarten.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Gerhard Jahn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Vermittlungsausschuß hat in seiner Sitzung am 22. Juli 1976 auf der Grundlage der Bundesratsdrucksache 467/76 das Anrufungsbegehren des Bundesrates zu dem vom Bundestag am 30. Juni 1976 beschlossenen Einführungsgesetz zur Abgabenordnung behandelt, das vier Änderungsanträge von unterschiedlichem Gewicht umfaßte.
    Von grundsätzlicher steuerpolitischer Bedeutung war der Antrag des Bundesrates zu Art. 9 des Gesetzes, der im Vermittlungsausschuß keine Mehrheit fand. Mit diesem Antrag begehrte der Bundesrat, die vom Bundestag beschlossene Änderung des § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz, mit der die Voraussetzungen für die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neu geregelt werden, aus dem Einführungsgesetz zur Abgabenordnung zu streichen. Maßgebend für dieses Begehren des Bundesrates war die Befürchtung,



    Jahn (Marburg)

    daß die Gesetzesänderung zu einer Einschränkung der bisherigen Rechts- und Verwaltungspraxis zu § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und damit zu einer wirtschafts- und konjunkturpolitisch nicht erwünschten Einengung des für die Investitionsbereitschaft der Unternehmer bedeutsamen steuerlichen Bereichs der Abschreibungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter führen würde. Der Vorschlag, diesem Bedenken dadurch zu begegnen, daß an Stelle der Änderung des § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz der dort verwendete Begriff der selbständigen Bewertung und Nutzung im Sinne der bisherigen Rechtspraxis durch eine Rechtsverordnung näher bestimmt werden soll, fand im Vermittlungsausschuß keine Mehrheit, u. a. auch deshalb, weil ein geeigneter Formulierungsvorschlag nicht vorgelegt werden konnte.
    Keine Mehrheit war auch für den Antrag des Bundesrates zu Art. 95 a (neu) und Art. 103 zu erreichen, mit dem die im Steuereinführungsgesetz 1959 normierte Steuerbefreiung für die Saarland-Sport-
    Toto-GmbH präzisiert werden sollte.
    Mit dem Einigungsvorschlag zu Ziffer 1 zu Art. 54 und Art. 98 wird den redaktionellen Anpassungen entsprochen, die der Bundesrat u. a. im Hinblick auf die geänderte Begriffsbestimmung durch die neue Abgabenordnung zur Änderung der Finanzgerichtsordnung empfohlen hat.
    Ziffer 2 des Vermittlungsvorschlages zu Art. 98 entspricht dem Antrag des Bundesrates, die Übergangsfristen für die Anwendung bestimmter Neuregelungen der Abgabenordnung 1977 um ein Jahr bis 1980 zu verlängern, um haushaltsmäßigen, technischen und personellen Schwierigkeiten bei einzelnen Ländern vorzubeugen.
    Der Vermittlungsausschuß bittet, über die Vorschläge einheitlich abzustimmen.


Rede von Dr. Annemarie Renger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Das Wort wird nicht gewünscht. Wir kommen zur gemeinsamen Abstimmung über den Antrag des Vermittlungsausschusses. Wer dem Antrag des Vermittlungsausschusses auf Drucksache 7/5638 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Eine Enthaltung. Bei einer Enthaltung so beschlossen.
Ich rufe Punkt 3 der Tagesordnung auf:
Beratung des Antrags des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz — BNatSchG)
— Drucksache 7/5566 —
Berichterstatter:
Abgeordneter Jahn (Marburg)

Das Wort zur Berichterstattung hat der Herr Abgeordnete Jahn.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Gerhard Jahn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Bundesrat hat in seiner 436. Sitzung am 25. Juni 1976 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 3. Juni 1976 einstimmig verabschiedeten Bundesnaturschutzgesetz den Vermittlungsausschuß aus sieben Gründen einzuberufen. Der Vermittlungsausschuß hat in seiner Sitzung am 2. Juli 1976 mit folgendem Ergebnis das Anrufungsbegehren des Bundesrates beraten:
    Erstens. Zu § 4 hat der Bundesrat gefordert, weitergehendes Landesrecht grundsätzlich zuzulassen, sofern diese Befugnis in den einzelnen Bestimmungen des Bundesgesetzes nicht ausdrücklich eingeschränkt ist. Der Vermittlungsausschuß hält diese Ergänzung nicht für erforderlich.
    Es sollte keine Meinungsverschiedenheit darüber bestehen, daß das Bundesgesetz die Materie Naturschutz und Landschaftspflege im Sinne des Art. 75 Nr. 3 des Grundgesetzes nicht abschließend regelt. Das folgt aus dem Zweck dieses Rahmengesetzes, das erklärtermaßen die dem Gesetzgeber bekannten Rechtsentwicklungen in den Ländern auf diesem Gebiet nicht unterbinden, sondern unter Bewährung stellen will. Zusätzlich wird dies durch die Tatsache unterstrichen, daß der Gesetzgeber dem größten Teil der Vorschriften nur mittelbaren Geltungsanspruch beigelegt hat. Die Befugnis, weitergehende Vorschriften zu erlassen, beschränkt sich nicht auf die Regelung von Fragen, die das Bundesgesetz gar nicht oder nur andeutungsweise anspricht. Vielmehr kann ein Landesgesetzgeber beispielsweise die für den Eingriff in Natur und Landschaft vorgesehenen Rechtsfolgen auch für andere beeinträchtigende Maßnahmen vorschreiben, die nicht der Definition des Eingriffs im Sinne des § 8 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechen.
    Die vom Bundesrat geforderte Ergänzung erschien der Mehrheit des Vermittlungsausschusses demgegenüber wenig hilfreich. Auf eine gewisse Bundeseinheitlichkeit kann im Interesse eines effektiven Gesetzesvollzuges nicht verzichtet werden. Die größere Wirkung von bundesgesetzlich geregelten Möglichkeiten des Eingriffs in Natur und Landschaft darf ebensowenig verkannt wie die Beobachtung unterschätzt werden, daß nur bei einer gewissen Bundeseinheitlichkeit eine ausreichende Behandlung des Rechtsgebiets in Rechtswissenschaft und Ausbildung erwartet werden kann.
    Diesen Gesichtspunkten trägt der Vorschlag des Bundesrates nicht hinreichend Rechnung. Der Erlaß weitergehender Vorschriften ist, soweit ersichtlich, nur in den §§ 6 Abs. 4 und 8 Abs. 9 des Gesetzes ausdrücklich beschränkt. Nach dem Vorschlag des Bundesrates würde in allen anderen Fällen weitergehendes Landesrecht zulässig sein. So könnten die Länder z. B. Schutzkategorien anders definieren oder neue Schutzkategorien einführen, obwohl die Regelung im Sechsten Abschnitt insoweit als abschließend gedacht ist. Außerdem hätte sich der Vorschlag des Bundesrates ohne eine Überprüfung und Korrektur zahlreicher nachfolgender Einzelvorschriften nicht verwirklichen lassen.
    Zweitens. Dem Vorschlag zu § 6 Abs. 4, die Ermächtigung der Länder hinsichtlich der Verbindlichkeit der Landschaftsplanung für die Bauleitplanung



    Jahn (Marburg)

    zu erweitern, ist der Vermittlungsausschuß dagegen gefolgt.
    Drittens. Zu § 8 Abs. 7 ist der Vermittlungsausschuß dem Vorschlag des Bundesrates nicht gefolgt, die Landwirtschaftsklausel zu streichen. Der Bundesrat sieht in dieser Klausel eine generelle Freistellung der Land- und Forstwirtschaft von der Verpflichtung, auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Die Land- und Forstwirtschaft dagegen befürchtet, daß die Streichung oder Einschränkung dieser Klausel zu einer Art Oberhoheit des Naturschutzes über die land-und forstwirtschaftlichen Bodennutzung führt.
    Angesichts dieser jenseits der juristischen Auslegungsmöglichkeiten des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geführten recht emotionalen Auseinandersetzungen glaubt der Vermittlungsausschuß einen Kompromiß vorschlagen zu müssen. Dieser Kompromiß hält die Landwirtschaftsklausel im wesentlichen aus den Gründen, die von den Berichterstattern Susset und Müller (Schweinfurt) und von Herrn Bundesminister Ertl an dieser Stelle am 3. Juni 1976 vorgetragen worden sind, auch im Bereich der Eingriffsverwaltung aufrecht. Danach heißt „ordnungsgemäß" nicht nur „langfristig ökonomisch richtig", sondern auch „ökologisch richtig" und vor allem „im Rahmen der Gesetze", also auch im Rahmen der ökologisch motivierten Zielsetzung des § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes. Nur so findet auch die in der Land- und Forstwirtschaft in § 1 Abs. 3 ausdrücklich bescheinigte Zielkonformität ihre Erklärung. Dies hat der Vermittlungsausschuß mit seinem Ergänzungsvorschlag verdeutlichen wollen.
    Andererseits soll der Vermittlungsvorschlag angesichts der regionalen und strukturellen Unterschiede den Spielraum der Länder nach § 8 Abs. 8 des Gesetzes erweitern. Da in § 1 Abs. 3 die Vermutung ausgesprochen wird, daß die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft in der Regel den Zielen des Bundesnaturschutzgesetzes dient, also im Sinne dieses Gesetzes liegt, und die Länder nach § 8 Abs. 8 ermächtigt sind, die Regelfälle von der Eingriffsregelung des § 8 freizustellen, haben es die Länder in der Hand, besonderen Erfordernissen landesrechtlich Rechnung zu tragen. Der Vermittlungsausschuß ist der Auffassung, daß mit der vorgeschlagenen Ergänzung der Landwirtschaftsklausel gleichermaßen das Anliegen der Bundesratsmehrheit und die berechtigten Interessen der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt werden. Die vorgeschlagene Fassung gestattet beispielsweise ohne weiteres eine Regelung wie in Art. 5 des bayerischen Naturschutzgesetzes, wonach die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung von der Eingriffsregelung freigestellt wird, sofern im Landschaftsplan nichts anderes bestimmt ist. Im Landschaftsplan sind ja die Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes darzustellen.
    Die gegen diesen Vermittlungsvorschlag in der letzten Zeit aus Kreisen der Land- und Forstwirtschaft lautgewordenen Bedenken sind deshalb unbegründet.
    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß von § 8 lediglich genehmigungsbedürftige Eingriffe erfaßt werden. Sollten Maßnahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
    nach Ausschöpfung der Ermächtigung nach § 8 Abs. 8 ausnahmsweise genehmigungsbedürftig sein, so verbleibt es bei der verantwortlichen Entscheidung der Landwirtschafts- und Forstbehörden z. B. nach den Landeswaldgesetzen. Das im Bundesgesetz vorgeschriebene Ins-Benehmen-Setzen läßt es durchaus zu, daß diese Behörden von einer ungerechtfertigten Auffassung der Naturschutzbehörden abweichen. Daß die Belange der Land- und Forstwirtschaft auch in Landschaftsschutzgebieten zu berücksichtigen sind, ist durch die besondere Hervorhebung in § 15 Abs. 2 gewährleistet.
    Viertens. Das vierte Anrufungsbegehren betrifft die Verfahrensregelung bei Eingriffen in die Natur und Landschaft durch Bundesbehörden. Dieses Verfahren ist in § 9 geregelt. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, daß im Falle des Streites zwischen der Bundesbehörde und der höheren Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege der fachlich zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege entscheiden sollte. Der Bundesrat wollte damit eine gesetzliche Regelung erreichen, die jener in § 37 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes entspricht, und damit vermeiden, daß den unterschiedlichen Verfahrensregelungen zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundes- und Landesbehörden in anderen Gesetzen nicht eine weitere für den Naturschutz hinzugefügt würde. Der Vermittlungsausschuß hat sich diesem Votum nicht anschließen können. Er hat sich dabei von dem Gedanken an die Handlungsfähigkeit der obersten Bundesbehörden leiten lassen, auf die es bei wichtigen Bauvorhaben — man denke an Eingriffe in die Natur und Landschaft aus Verkehrs- und Verteidigungsgründen — entscheidend ankommen kann. Darüber hinaus konnte sich der Vermittlungsausschuß aus staatsrechtlichen Gründen nicht dazu verstehen, dem Bundesrat ein Mitgestaltungsrecht hinsichtlich der gesetzlichen Zuständigkeiten von Bundesbehörden einzuräumen.
    Fünftens. Der Vermittlungsausschuß ist dem Vorschlag des Bundesrates betreffend § 27 gefolgt. Der Ausschuß ist jedoch der Meinung, daß die Einfügung des Wortes „dauernd" in Abs. 1 im wesentlichen nur klarstellende Bedeutung haben kann. Es sollte Einigkeit darüber bestehen, daß die Fläche, die vorübergehend nicht benutzt wird, nicht ungenutzt ist.
    Sechstens. Zu § 29 hat der Bundesrat verlangt, die Festlegung der Voraussetzungen für die Beteiligung von anerkannten Naturschutzverbänden wegen der unterschiedlichen Organisationen den Ländern zu überlassen. Diesem Anrufungsbegehren hat sich der Vermittlungsausschuß nicht angeschlossen. Er ist vielmehr der Meinung, daß die Erfahrungen mit dieser Vorschrift abgewartet werden sollten, die einen mühsam gefundenen Kompromiß zur Abwendung der Verbandsklage darstellt, die man nicht haben wollte. Die Anrufungsgründe des Bundesrates haben den Vermittlungsausschuß nicht überzeugt. Es gibt Verbände auf Bundesebene, die in den einzelnen Ländern Landesgruppen unterhalten. Schon daraus ergibt sich die Notwendigkeit einer bundeseinheit-



    Jahn (Marburg)

    lichen Regelung. Sie vermeidet, daß die Länder gegeneinander ausgespielt werden. Im übrigen war nicht ersichtlich, welche Bedeutung der Hinweis des Bundesrates auf den unterschiedlichen organisatorischen Aufbau der Verbände für die Bundesregelung haben sollte
    Zu § 30 empfiehlt auch der Vermittlungsausschuß eine Streichung der Vorschrift über die finanzielle Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Absätze 1 und 3, die die Länder und Kommunen zu einer entsprechenden finanziellen Förderung verpflichten sollen, hält der Vermittlungsausschuß — im Gegensatz zum Bundesrat — allein deshalb für entbehrlich, weil sie der langjährigen Praxis in den Ländern entsprechen und deshalb für ein Rahmengesetz nicht unbedingt erforderlich sind. Die Streichung des Abs. 3 schlägt der Vermittlungsausschuß vor, weil eine Fixierung der in einem Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung vorgesehenen Finanzierungskompetenz des Bundes außerhalb der Gemeinschaftsaufgaben und der Finanzhilfen nach Art. 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nicht in einem Fachgesetz vorgenommen werden sollte. Die Notwendigkeit einer Bundesfinanzierung mit Rücksicht auf die gesamtstaatliche und internationale Verantwortung des Bundes will der Vermittlungsausschuß damit ebensowenig ausgeschlossen wissen, wie der Stellenwert des Naturschutzgesetzes in Frage gestellt werden soll.
    Der Vermittlungsausschuß schlägt vor, über alle Änderungsvorschläge einheitlich abzustimmen.

    (Beifall bei der SPD)