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    Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 253. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 24. Juni 1976 Inhalt: Abwicklung der Tagesordnung . . . . . 17973 A Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts und zur Änderung der Krankenversicherung der Rentner (Krankenversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz) — Drucksache 7/3336 —, Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 7/5449 —, Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung — Drucksache 7/5365 — in Verbindung mit Zweite Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften des Zweiten Buches der Reichsversicherungsordnung (Gesetz zur Weiterentwicklung des Kassenarztrechts) — Drucksache 7/3337 Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung — Drucksache 7/5365 — Müller (Berlin) CDU/CSU 17973 D Biermann SPD 17975 A Franke (Osnabrück) CDU/CSU . . . . 17977 A Schmidt (Kempten) FDP . . . . . . 17978 D Dr. Pirkl, Staatsminister des Freistaates Bayern 17980 D Frau Dr. Neumeister CDU/CSU . . . . 17982 D Kratz SPD 17985 C Arendt, Bundesminister BMA . . . . 17987 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes — Drucksachen 7/4005, 7/3729 —, Bericht und Antrag des Rechtsausschusses — Drucksache 7/5401 — in Verbindung mit Zweite Beratung des von den Abgeordneten Vogel (Ennepetal), Kunz (Berlin), Dr. Jaeger, Erhard (Bad Schwalbach), Dr. Lenz (Bergstraße), Dr. Wittmann (München) und der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz der Rechtspflege Drucksache 7/3116 —, Bericht und Antrag des Rechtsausschusses — Drucksache 7/5401 — in Verbindung mit Zweite Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung — Drucksa- II Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 253. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Juni 1976 che 7/3649 —, Bericht und Antrag des Rechtsausschusses — Drucksache 7/5401 — in Verbindung mit Zweite Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung terroristischer krimineller Vereinigungen — Drucksache 7/3661 —, Bericht und Antrag des Rechtsausschusses Drucksache 7/5401 — in Verbindung mit Zweite Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Erleichterung der Strafverfolgung krimineller Vereinigungen — Drucksache 7/3734 —, Bericht und Antrag des Rechtsausschusses — Drucksache 7/5401 — in Verbindung mit Zweite Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung terroristischer krimineller Vereinigungen — Drucksache 7/4004 —, Bericht und Antrag des Rechtsausschusses — Drucksache 7/5401 — in Verbindung mit Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Beschleunigung strafrechtlicher Verfahren — Drucksache 7/5267 — Gnädinger SPD . . . . . . . . . . 17990 A Kunz (Berlin) CDU/CSU . . . . . . 17993 D Kleinert FDP 17997 C Dr. Penner SPD . . . . . . . . . 17999 B Dr. Klein (Göttingen) CDU/CSU . . . . 18001 B Pensky SPD 18004 A Dr. Wittmann (München) CDU/CSU . . 18005 A Engelhard FDP 18007 A Vogel (Ennepetal) CDU/CSU 18009 B Dürr SPD 18051 C Dr. Vogel, Bundesminister BMJ . . 18052 C, 18056 A Erhard (Bad Schwalbach) CDU/CSU . . . 18055 A Beratung des Antrags des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Dritten Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes — Drucksache 7/5382 — Junghans SPD 18048 B Beratung des Antrags des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes — Drucksache 7/5383 — Junghans SPD 18049 A Beratung des Antrags des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts — Drucksache 7/5384 — Höcherl CDU/CSU 18049 B Beratung des Antrags des Ausschusses nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht — Fernunterrichtsschutzgesetz — Drucksache 7/5385 — Dr. Schäfer (Tübingen) SPD 18051 A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen — Drucksachen 7/3919, 7/3200 —, Bericht und Antrag des Rechtsausschusses — Drucksachen 7/5412, 7/5422 — Frau Dr. Däubler-Gmelin SPD 18058 A Thürk CDU/CSU 18061 B Kleinert FDP 18065 B Dr. Vogel, Bundesminister BMJ 18067 C Beratung des Berichts und des Antrags des Ausschusses für Wirtschaft zu dem von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Zweiten Bericht zur Verbraucherpolitik — Drucksachen 7/4181, 7/5174 — Dr. Jens SPD . . . . . . . . . . . 18069 A Dr. Hammans CDU/CSU 18071 A Grüner, Parl. Staatssekretär BMWi . . 18073 D Frau Dr. Martiny SPD . . . . . . . 18075 D Sauter (Epfendorf) CDU/CSU . . . . . 18078 B Beratung des Antrags des Haushaltsausschusses über den Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Entlastung der Bundesregierung wegen der Haushalts- und Vermögensrechnung des Bundes für die Haushaltsjahre 1971 und 1972 auf Grund der Bemerkungen des Bundesrechnungshofes — Drucksachen 7/1242, 7/2709, 7/5350 — Leicht CDU/CSU 18080 C Kulawig SPD 18082 C Hoppe FDP 18087 C Haehser, Parl. Staatssekretär BMF . . . 18088 A Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Fünften Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern (Fünftes Bundesbesoldungserhöhungsgesetz) — Drucksache 7/5192 —, Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 253. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Juni 1976 III Drucksache 7/5348 —, Bericht und Antrag des Innenausschusses — Drucksache 7/5296 — in Verbindung mit Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der SPD, CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Diätengesetzes 1968 — Drucksache 7/5247 —, Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 7/5454 —, Bericht und Antrag des Innenausschusses — Drucksache 7/5357 — Dr. Wernitz SPD . . . . . . . . . 18090 C Dr. Althammer CDU/CSU . . . . . . . 18091 D Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der SPD, CDU/CSU, FDP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten Beschwerdeausschusses — Drucksache 7/4889 —, Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 7/5453 —, Bericht und Antrag des Innenausschusses — Drucksache 7/5145 — 18092 D Erste Beratung des von den Abgeordneten Dr. Klein (Göttingen), Dr. Lenz (Bergstraße), Gerster (Mainz), und der Fraktion der CDU/ CSU eingebrachten Entwurfs eines ... Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 39) — Drucksache 7/5307 — . . . 18093 C Fragestunde — Drucksache 7/5404 vom 18. 6. 1976 — Mitverantwortung der Bundesregierung an der Verwendung eines veunreinigten Impfstoffs zur Bekämpfung der marekschen Krankheit bei Geflügel sowie Schutz der durch die Verwendung dieses Impfstoffs in ihrer Existenz bedrohten Betriebe MdlAnfr A41 18.06.76 Drs 07/5404 Ey CDU/CSU MdlAnfr A42 18.06.76 Drs 07/5404 Ey CDU/CSU Antw PStSekr Logemann BML 18012 C, 18013 A, B ZusFr Ey CDU/CSU . . . . 18012 D, 18013, A, B Bezeichnung der Bundesländer als „Fußballmannschaft" durch den Staatsminister im Auswärtigen Amt Moersch MdlAnfr A90 18.06.76 Drs 07/5404 Dr. Fuchs CDU/CSU Antw PStSekr Frau Schlei BKA 18013 B, D, 18014 A ZusFr Dr. Fuchs CDU/CSU . . . . . . . 18013 D ZusFr Graf Stauffenberg CDU/CSU . . . 18014 A In der Zeit vom 1. Januar bis 18. Juni 1976 entstandene sowie vom 19. Juni bis 3. Oktober 1976 noch entstehende Kosten für Veröffentlichungen der Bundesregierung zur Darstellung (Propagierung) ihrer Politik MdlAnfr A91 18.06.76 Drs 07/5404 Dr. Althammer CDU/CSU MdlAnfr A92 18.06.76 Drs 07/5404 Dr. Althammer CDU/CSU Antw StSekr Bölling BPA . 18014 B, 18015 B, C, D, 18016 A,B,D, 18017 A,B,C,D, 18018 A,C,D ZusFr Dr. Althammer CDU/CSU . . . . . 18014 B, 18015 B, C, D ZusFr Dr. Sperling SPD 18016 A ZusFr Breidbach CDU/CSU 18016 B ZusFr Gerster (Mainz) CDU/CSU . . . 18016 C ZusFr Dr. Schweitzer SPD 18016 D ZusFr Dr. Schäfer (Tübingen) SPD . . . 18017 A ZusFr Haase (Kassel) CDU/CSU . . . . 18017 C ZusFr Lenders SPD . . . . . . . . 18017 D ZusFr Dr. von Bülow SPD 18018 B ZusFr Graf Stauffenberg CDU/CSU . . . 18018 C ZusFr Leicht CDU/CSU 18018 D Kosten und Auflagenhöhe der von der Bundesregierung vom 1. Januar bis 18. Juni 1976 veröffentlichen Anzeigen und Beilagen in Zeitungen und Zeitschriften MdlAnfr A93 18.06.76 Drs 07/5404 Haase (Kassel) CDU/CSU MdlAnfr A94 18.06.76 Drs 07/5404 Haase (Kassel) CDU/CSU Antw StSekr Bölling BPA 18019 A Auflagenhöhe der von der Bundesregierung für die Zeit vom 19. Juni bis 3. Oktober 1976 noch vorgesehenen Anzeigen und Beilagen in Zeitungen oder Zeitschriften MdlAnfr A 95 18.06.76 Drs 07/5404 Schröder (Lüneburg) CDU/CSU Antw StSekr Bölling BPA . 18019 D, 18020 B, C, D, 18021 A, B, C, D, 18022 A, B ZusFr Schröder (Lüneburg) CDU/CSU . . 18020 B ZusFr Dr. Sperling SPD . . . . . . . . 18020 C ZusFr Haase (Kassel) CDU/CSU . . . . 18020 D ZusFr Niegel CDU/CSU . . . . . . . . 18021 A ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . 18021 B ZusFr Stahl (Kempen) SPD 18021 C ZusFr Dr. Jobst CDU/CSU . . . . . . 18021 D ZusFr Gerster (Mainz) CDU/CSU . . . 18022 A ZusFr Dr. Schulze-Vorberg CDU/CSU . . 18022 B IV Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 253. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Juni 1976 Angabe der zu Präsentationen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung aufgeforderten und mit Objekten beauftragten Werbeagenturen MdlAnfr A97 18.06.76 Drs 07/5404 Wohlrabe CDU/CSU Antw StSekr Bölling BPA . 18022 D, 18023 B, C, D, 18024 B, C, D, 18025 A, C ZusFr Wohlrabe CDU/CSU . 18023 A, B ZusFr Dr. Sperling SPD . . . . . . . . 18023 C ZusFr Breidbach CDU/CSU . . . . . . 18023 D ZusFr Dr. Kunz (Weiden) CDU/CSU . . . 18024 A ZusFr Wawrzik CDU/CSU . . . . . . . 18024 B ZusFr Dr. Schäfer (Tübingen) SPD . . . . 18024 C ZusFr Dr. von Bülow SPD . . . . . . 18024 D ZusFr Ey CDU/CSU 18024 D ZusFr Graf Stauffenberg CDU/CSU . . 18025 A ZusFr Schröder (Lüneburg) CDU/CSU . . 18025 B ZusFr Gerster (Mainz) CDU/CSU . . . 18025 C Einsetzen eines 16seitigen hektographierten Katalogs der Veröffentlichungen des Bundespresseamts und der Bundesministerien im Rahmen der Parteiarbeit der SPD MdlAnfr A99 18.06.76 Drs 07/5404 Leicht CDU/CSU Antw StSekr Bölling BPA . 18025 D, 18026 B, C, D, 18027 A, B, C, 18028 A, C ZusFr Leicht CDU/CSU . . . . . . . . 18026 B ZusFr Dr. Arndt (Hamburg) CDU/CSU . . 18026 B ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . . 18026 C ZusFr Dr. Sperling SPD 18026 D ZusFr Dr. Kunz (Weiden) CDU/CSU 18026 D, 18027 A ZusFr Dr. von Bülow SPD 18027 B ZusFr Haase (Kassel) CDU/CSU 18027 C ZusFr Dr. Kliesing CDU/CSU 18027 D ;ZusFr 'Immer (Altenkirchen) SPD . . . 18028 B ZusFr Wawrzik CDU/CSU 18028 C Anzahl der nach dem Stand vom 19. Juni 1976 noch zur Verteilung bereitliegenden sowie Kosten der vom 1. Januar bis 18. Juni 1976 angebotenen Broschüren Faltblätter, Druckschriften und ähnlichen Veröffentlichungen der Bundesregierung MdlAnfr A102 18.06.76 Drs 07/5404 Frau Pieser CDU/CSU MdlAnfr A103 18.06.76 Drs 07/5404 Frau Pieser CDU/CSU Antw StSekr Bölling BPA 18028 D, 18029 A, B, C, D, 18030 A, B, D, D ZusFr Frau Pieser CDU/CSU . . . . . . 18029 B ZusFr Graf Stauffenberg CDU/CSU . . . . 18029 B ZusFr Leicht CDU/CSU . . . . . . . . 18029 C ZusFr Sund SPD . . . . . . . . . . 18029 D ZusFr Dr. Sperling SPD . . . . . . . 18030 A ZusFr Egert SPD 18030 A ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . 18030 C ZusFr Becker (Nienberge) SPD 18030 C ZusFr Grobecker SPD . . . . . . . 18030 D Zur Geschäftsordnung Seiters CDU/CSU 18031 A Aktuelle Stunde betr. Verwendung von Staatsgeldern für Anzeigen und Broschüren der Bundesregierung Dr. Carstens (Fehmarn) CDU/CSU . . . . 18031 D Dr. von Bülow SPD . . . . . . . . 18033 A Hoppe FDP 18033 D Haehser, Parl Staatssekretär BMF 18035 A, 18044 C Dr. Althammer CDU/CSU 18036 B Esters SPD 18037 C Schröder (Lüneburg) CDU/CSU 18038 C Gallus FDP 18039 D Frau Schlei, Parl. Staatssekretär BKA . 18040 D Wohlrabe CDU/CSU . . . . . . . . . 18041 D Grobecker SPD 18043 B Haase (Kassel) CDU/CSU 18045 D Dr. Sperling SPD 18046 D Frau Funcke, Vizepräsident . . 18043 D, 18048 B Nächste Sitzung 18093 C Anlagen Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . . 18095* A Anlage 2 Publikationen, die nach dem 18. Juni 1976 noch zur Verteilung bereitstehen . . . . 18096* A Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 253. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Juni 1976 17973 253. Sitzung Bonn, den 24. Juni 1976 Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Dr. Achenbach * 25. 6. Dr. Ahrens ** 25. 6. Dr. Aigner * 25. 6. Alber ** 25. 6. Amrehn ** 25. 6. Dr. Arnold 25. 6. Dr. Artzinger * 25. 6. Dr. Bangemann * 24. 6. Behrendt * 25. 6. Frau von Bothmer ** 25. 6. Büchler (Hof) 25. 6. Büchner (Speyer) ** 25. 6. Prof. Dr. Burgbacher 24. 6. Christ 25. 6. Dr. Corterier 25. 6. Dr. Dregger 25. 6. Dreyer 2. 7. Engelsberger 25. 6. Entrup 25. 6. Fellermaier * 25. 6. Flämig * 25. 6. Frehsee * 25. 6. Dr. Früh * 24. 6. Gerlach (Emsland) * 25. 6. Härzschel 25. 6. Hansen 25. 6. von Hassel 25. 6. Dr. Jahn (Braunschweig) * 25. 6. Dr. Klepsch * 25. 6. Kroll-Schlüter 25. 6. Lautenschlager * 25. 6. Lemmrich ** 25. 6. Lücker * 25. 6. Memmel * 25. 6. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Prof. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 25. 6. Müller (Mülheim) * 25. 6. Mursch * 25. 6. Dr. Narjes 25. 6. Picard 25. 6. Rawe 25. 6. Richter ** 25. 6. Prof. Dr. Schellenberg 2. 7. Schmidt (München) * 25. 6. Schmidt (Wattenscheid) 25. 6. Dr. Schulte (Schwäbisch Gmünd) 24. 6. Dr. Schulz (Berlin) * 25. 6. Dr. Schwencke (Nienburg) ** 25. 6. Dr. Schwörer * 25. 6. Seefeld * 25. 6. Seibert 25. 6. Spitzmüller 24. 6. Springorum * 25. 6. Dr. Starke (Franken) * 25. 6. Frau Stommel 25. 6. Strauß 25. 6. Suck * 25. 6. Frau Tübler 2. 7. Dr. Vohrer ** 25. 6. Dr. h. c. Wagner (Günzburg) 2. 7. Walkhoff * 25. 6. Wallmann 2. 7. Walther 2. 7. Frau Dr. Walz * 25. 6. Frau Dr. Wolf ** 25. 6. von Wrangel 2. 7. Wurbs 25. 6. * für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments ** für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates 18096* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 253. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Juni 1976 Anlage 2 Publikationen, die nach dem 18. 6. 1976 noch zur Verteilung bereitstehen Ressort Art der Titel Auflage Publikation 1. AA Broschüre Materialien zur Außenpolitik (8 Publikationen) 1 400 000 Sonstige Buch Außenpolitik „Im Dienst von Frieden und Sicherheit" 50 000 1 450 000 2. BMI Broschüre Verfassungsschutzbericht '74 80 000 Broschüre Werner Maihofer-Ansprachen und Reden '74/75 5 000 Broschüre Wegweiser für Heimkehrer 7 000 Broschüre Dienstrechtsreform 10 000 Sonstiges Informationsdienst Innere Sicherheit 4 000 Broschüre Bundesministerium des Innern 15 000 Broschüre Bundeskriminalamt 20 000 Broschüre Menschen unserer Zeit 500 Broschüre 3. Sportbericht der BR 55 000 196 500 3. BMJ Broschüre Ehe- und Familienrecht 1 230 000 Faltblatt Merkblatt zum § 218 100 000 Faltblatt Reiseveranstaltervertrag 50 000 Sonstige Opferentschädigung 20 000 Broschüre Der neue Strafvollzug 280 000 Broschüre Mehr Rechtsschutz für den Bürger 100 000 Faltblatt Reform des Ehe- und Familienrechts 56 000 Sonstige Verbraucherschutz 15 000 Sonstige Reform des Ehe- und Familienrechts 1 500 Sonstige Mit 18 volljährig 2 500 1 855 000 4. BMF Broschüre Der Bundeshaushalt — Unser Geld 150 000 Broschüre Körperschaftsteuerreform 300 000 Broschüre Reden und Interviews Bd. IV 10 000 Broschüre Probleme und Lösungsmöglichkeiten einer Bodenwertzuwachsbesteuerung 4 000 Broschüre Das Haushaltsdefizit im Aufschwung abbauen 15 000 Broschüre Unsere Steuern von A bis Z 53 000 Broschüre Gute Fahrt mit dem Zoll 200 000 Broschüre Die Dienste der Gleichmäßigkeit der Besteuerung 1 000 Broschüre Chronik der Finanz- und Währungspolitik '75 40 000 Faltblatt Zur Finanzpolitik der BR gibt es keine Alternative 340 000 1 113 000 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 253. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Juni 1976 18097* Ressort Art der Titel Auflage Publikation 5. BMWi Broschüre Leistung in Zahlen '75 100 000 Broschüre Mittelstand-Leistung und Wettbewerb 150 000 Broschüre Reden zur Wirtschaftspolitik V 30 000 Broschüre Der wirtschaftspolitische Kurs der BR 140 000 Broschüre Regionalpolitik 60 000 480 000 6. BML Faltblatt Soziale Sicherheit Betriebliche Investitionen Wohnhaus-Förderung 30 000 Bergbauern-Förderung Nebenerwerb-Förderung Faltblatt Soziale Sicherheit 20 000 Betriebs-Investitionen 20 000 Faltblatt Wohnhausförderung 20 000 Sonstige Bundesnaturschutzgesetz 30 000 Sonstige Leistungsbilanz 5 000 125 000 7. BMA Broschüre Mitbestimmung 300 000 Broschüre Unsere soziale Sicherung 500 000 Broschüre Jugendarbeitsschutz 100 000 Broschüre Arbeitsstättenverordnung 50 000 Broschüre Soziale Sicherung — Ein ganzes Leben lang 50 000 Faltblatt Jugendarbeitsschutz 560 000 Faltblatt Vertrauen in die Rentenversicherung 500 000 Faltblatt Das Netz der sozialen Sicherheit 1 Mio. Sonstige Schülerarbeitsheft über die Sozialpolitik 850 000 Sonstige Buch über die soziale Sicherung 50 000 Broschüre Mitbestimmung 29 000 Broschüre Sozialgesetzbuch 41 072 Broschüre Arbeitsförderungsgesetz 39 648 Broschüre Unsere soziale Sicherung 150 000 4 219 720 8. BMJFG Broschüre Sozialhilfe 60 000 Broschüre Für uns 5 000 Broschüre Bericht über Auswertung des KHG 2 000 Broschüre Große Anfrage „Krebsforschung" 2 000 Broschüre Gesundheitsbilanz 1 000 Faltblatt Naturheilmittel 15 000 Broschüre Wir tun was für Sie 150 000 Broschüre Adoptionsvermittlung 50 000 285 000 18098* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 253. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Juni 1976 Ressort Art der Titel Auflage Publikation 9. BMV Broschüre Info-Broschüre für alle Verkehrsbereiche 1 000 000 Broschüre Argumentationsbroschüre zur Verkehrspolitik 120 000 1 120 000 10. BMBau Broschüre Städtebaubericht Nachdruck 5 000 Faltblatt Wie hilft der Staat beim Bauen 100 000 Faltblatt Neues Wohnen in alten Häusern 100 000 Broschüre Wohnen in der Bundesrepublik 7 000 Faltblatt Wie hilft der Staat beim Bauen 50 000 262 000 11. BMB Fehlanzeige — — 12. BMFT Broschüre Forschung und Technologie für eine modernen Volkswirtschaft 75 000 Sonstige Maternseite „Forschung und Technik im Dienste der Gesundheit" 700 000 Sonstige Maternseite „Drittes Datenverarbeitungsprogramm" 700 000 Broschüre Forschung und Innovationen 15 000 Broschüre Schaffung menschengerechter Arbeitsbedingungen 10 000 Broschüre Damit die Arbeit menschlicher wird 50 000 Faltblatt Forschung aktuell 80 000 1 630 000 13. BMBW Broschüre Arbeiterkinder im Bildungssystem 40 000 Faltblatt Zwischenbilanz Gesamtschule 50 000 Broschüre Lehrlingszeitung 50 000 Broschüre Weiterbildung — Chance für Arbeitnehmer 20 000 160 000 14. BMZ Broschüre Politik der Partner 43 000 Broschüre Jahresbericht der BR '75 Auszug BMZ 20 000 Broschüre Entwicklungspolitik Materialien 4. Ausgaben 60 000 Broschüren Spiegel der Presse (9 Ausgaben) 67 500 Sonstige Zeitung „Weltblick" Nr. 4/76 700 000 Broschüre Journalistenpreis „Entwicklungspolitik '75" 10 000 Broschüre Durch Partnerschaft Probleme lösen 125 000 Broschüre Die neue wirtschaftliche Entspannung 15 000 Broschüre Entwicklungsprojekte 6 000 Sonstige Zeitung „Weltblick" Nr. 3/76 20 000 Sonstige Plakatreihe (6 Motive) Entwicklungspolitik 5 000 1 071 500 Deutscher Bundestag - 7. Wahlperiode — 253. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 24. Juni 1976 18099* Ressort Art der Titel Auflage Publikation 15. BMVg Broschüre Gebrauchsanweisung für die BW 350 000 Broschüre NATO — Tatsachen und Dokumente 7 000 Sonstige Kurzfassung Weißbuch 10 000 Sonstige Sicherheit und Entspannung (Auszug aus Weißbuch) 10 000 Sonstige Schrift über Bundeswehrverwaltung 10 000 Sonstige Thesen zur Sicherheitspolitik 30 000 Broschüre Weißbuch 75/76 15 000 Broschüre Verteidigung und Entspannungs-Sicherheit 5 000 Broschüre NATO-Handbuch 4 000 Sonstige Rede BM Leber vom 15. 1. 1976 500 441 500 16. BPA Broschüren Frag mal 408 500 Broschüre 109 Tips für die Frau 103 000 Broschüre Die deutsch-polnischen Vereinbarungen 50 000 Broschüre Jahresbericht der Bundesregierung '75 32 000 Broschüre Dokumentation zur Entspannungspolitik 24 000 Broschüre Tips für Arbeitnehmer 189 600 Broschüre Arbeitsbericht '76 13 500 Broschüre Vor neuen Herausforderungen 400 Broschüre Bonner Almanach 7 500 Broschüre Wohngeld '76 321 000 Broschüre Grundlagenvertrag vor dem BVG 540 Broschüre Grundwerte des sozialen Staatswesens 1 500 Broschüre Ethos und Recht in Staat und Gesellschaft 50 000 Broschüre Unser neues Mietrecht 459 000 Broschüre Tätigkeitsbericht der Bundesregierung 100 000 Faltblatt Leistung verdient Vertrauen 300 000 Faltblatt Deutschlandpolitik 75 000 2 135 540
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Herta Däubler-Gmelin


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Vor einem Dreivierteljahr haben wir uns in diesem Hause bereits mit der ersten Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzentwurfs über Allgemeine Geschäftsbedingungen befaßt. Bereits damals haben alle Redner die grundsätzliche Bedeutung dieses Vorhabens gewürdigt. Wir Sozialdemokraten haben hervorgehoben, daß dieses Gesetz einen wichtigen Schwerpunkt unseres Bemühens darstellt, den wirtschaftlich Schwächeren im Umgang mit dem Vertragspartner besser zu stellen und den wirtschaftlich Stärkeren dazu anzuhalten, mehr als bisher die Interessen auch seines Vertragspartners zu berücksichtigen.
    Wir haben weiter erklärt, wir würden nach der Verabschiedung der Abzahlungsnovelle, der Bestimmungen über die Gerichtsstandsvereinbarung und anderer verbraucherpolitisch wichtiger Regelungen jetzt alles daransetzen, auch diesen Gesetzentwurf, ergänzt durch den noch fehlenden verfahrensrechtlichen Teil, noch in der laufenden Legislaturperiode zur Verabschiedung zu bringen.
    Daß wir heute so weit sind — zum Erstaunen vieler, die wohl das Gegenteil befürchtet oder auch erhofft hatten —, zeigt auch hier wieder — und darauf bin ich stolz —, daß Sozialdemokraten Wort halten, wenn es darum geht, mehr Gerechtigkeit und mehr Bewegungsfreiheit für den wirtschaftlich Schwächeren zu schaffen.

    (Beifall bei der SPD)

    Natürlich weiß ich, meine Damen und Herren, daß wir vieles in diesem Gesetz mit den Stimmen der Opposition im Rechtsausschuß beschlossen haben,

    (Vogel [Ennepetal] [CDU/CSU] : Wir hatten doch den besseren Entwurf!)

    und ich freue mich auch darüber, daß der Entwurf heute im Plenum wohl nicht auf grundsätzlichen Widerstand stoßen wird. Meine Damen und Herren von der Opposition, ich kann diese Zusammenarbeit um so deutlicher hervorheben, als wir gerade auf Grund unserer eigenen Leistungen bei diesem Gesetz das nötige Selbstbewußtsein aufbringen, um anzuerkennen, daß auch andere Gutes und Richtiges dazu beigetragen haben.
    Wir anerkennen dies gern, auch wenn einzelne Stimmen aus der Opposition schon wieder den Eindruck zu erwecken suchen — so grotesk und töricht dies auch ist —, daß die Mehrheitsfraktionen in diesem Hause bei diesem Gesetz nur dazu nütze gewesen seien, die hehren Grundsätze der Opposition im Ausschuß abzulehnen — Herr Gerster würde sagen: niederzuwalzen —, um dann dort, wo unsere geistigen Gaben dies eben noch erlauben, einzelnen guten Einfällen der Opposition zur Mehrheit zu verhelfen. Da kann man nur sagen: Wohl dem, der eine solche Opposition hat; bleiben Sie es möglichst lange!
    Auch zum Erstgeburtsrecht an diesem Gesetz will ich hier nicht weiter Stellung nehmen. Mein Dank gilt heute denjenigen, die uns bei den Bemühungen tatkräftig unterstützt haben, einen ausgewogenen und vernünftigen Verfahrensteil in den Regierungsentwurf einzufügen. Und mein Dank gilt hier den Mitarbeitern des Rechtsausschusses, die dazu beigetragen haben, die nicht immer ganz unproblematische organisatorische Seite des Vorhabens zu einem guten Abschluß zu bringen.
    Meine Damen und Herren, wie sich der Regierungsentwurf der ja die Grundlage unserer Beratungen bildete, im Zuge dieser Beratungen verändert hat, können Sie im einzelnen aus dem Ihnen vorliegenden Bericht ersehen. Ich will einige Schwerpunkte herausgreifen, an Hand derer sich die Bedeutung dieses Gesetzes für den einzelnen Bürger ablesen läßt.
    Nehmen wir zunächst die Frage: Warum ist überhaupt ein Gesetz erforderlich oder vorteilhaft? In der ersten Lesung haben alle Seiten ausgeführt, warum Allgemeine Geschäftsbedingungen aus dem heutigen, durch Massengeschäfte geprägten Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken sind. Gründe dafür sind ihre im Vergleich zu Gesetzen höhere Anpassungsfähigkeit an spezielle Vertragsgestaltungen ebenso wie — und hier wird es für uns interessant — die Möglichkeit, die sie dem einzelnen Unternehmer bieten, abseits von den Vorschriften des bürgerlichen Rechts seine Interessen zu Lasten des Vertragspartners zu betonen. Dies gilt und galt insbesondere für solche Unternehmen, die eine Monopolstellung oder monopolähnliche Stellung auf dem Markt innehaben. Doch auch dort, wo es Wettbewerb gibt, wirkt sich das nicht unbedingt zugunsten des schwächeren Vertragspartners aus; denn auch da, wo Konditionenkartelle nicht existieren, bestehen durchaus gegenläufige Interessen.
    Verhindert die Konkurrenz möglicherweise auf der einen Seite ein zu einseitiges Durchsetzen eigener Interessen in bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so fördert der konkurrenzbedingte Kostendruck dies möglicherweise wieder. Zwar ist es richtig, daß die Rechtsprechung diese einseitige Interessendurchsetzung gerade in den letzten Jahren in verstärktem Maß zu durchkreuzen versuchte, aber dieses Richterrecht wirkt unmittelbar eben nur im jeweiligen Einzelfall. Hat



    Frau Dr. Däubler-Gmelin
    beispielsweise ein Herr A in seinem Prozeß erreicht, daß eine Bestimmung für ungültig erklärt wurde, so nützt dieses Herrn B unmittelbar überhaupt nichts, nicht einmal gegenüber demselben Verwender. Auch Herr B muß klagen, und das von ihm angerufene Gericht kommt womöglich zu einer anderen Einschätzung der gleichen Sachlage.
    All das führte zu der Notwendigkeit, dieses privat gesetzte Nebenrecht an die gesetzliche Leine zu nehmen und es am Rechtsgütersystem des Grundgesetzes auszurichten.
    Die Bestimmungen unseres Gesetzes geben auf die in der Rechtsprechung nicht durchgehend einheitlich entschiedenen Fragen eine Antwort, nämlich darauf, wann Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, wie und wann sie Vertragsbestandteil werden, daß als Grundsatz in Allgemeinen Geschäftsbedingungen immer auch die Interessen des Vertragspartners berücksichtigt werden müssen.
    Unser Gesetz enthält weiter einen gut lesbaren und auch verständlich formulierten Katalog von Klauseln, die überhaupt nicht als AGB verwendet werden dürfen, weil sie immer die Interessen des Vertragspartners zu kurz kommen lassen. Das Gesetz führt an Hand einer ganzen Reihe von Beispielen auf, daß bestimmte Klauseln nur dann zulässig sind, wenn im Einzelfall auf die Interessen beider Vertragspartner Rücksicht genommen wird.
    In diesem Aufgreifen von Rechtsprechung, ihrem Herausheben aus der Einzelfallentscheidung und in der Verallgemeinerung für alle vergleichbaren Fälle liegt ein wesentliches Moment für die Bedeutung dieses Gesetzes. Ein weiteres wesentliches Moment liegt darin, daß wir in vielen Fällen den von der Rechtsprechung aufgezeigten Weg ein gutes Stück weitergegangen sind. Rechtssicherheit, mehr Rechtsklarheit und mehr Rechte charakterisieren somit den materiellen Teil unseres Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen.
    Aber häufig wird der Einwand erhoben, dies gelte ja alles nur für einen Teilbereich, weil solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus der Geltung des Gesetzes ausgenommen seien, die durch Gesetz, durch Rechtsverordnung oder durch Satzung erlassen seien. Richtig ist, daß wir im Rechtsausschuß beschlossen haben, Leistungsbeschreibungen auf Grund von Rechtsnormen der Inhaltskontrolle nach dem neuen Gesetz vorgehen zu lassen. Aber es ist auch richtig, daß gleichwohl sichergestellt werden muß, daß vergleichbare Fälle mit solchen Bedingungen nach gleichen Grundsätzen behandelt werden müssen.
    Insbesondere im Bereich des Beförderungswesens — hier stehen Bahn und Post den übrigen Verkehrsunternehmungen gegenüber — oder auf dem Gebiet der Energielieferung muß die Geltung unserer Grundsätze sichergestellt sein. Denn warum sollte für Allgemeine Geschäftsbedingungen bei der Lieferung von Heizöl prinzipiell anderes gelten als bei der Lieferung von Strom? Über dieses Ziel bestehen keinerlei Meinungsunterschiede. Wir haben dies im Gesetz für die Bereiche der Versorgung mit Wasser, Strom, Fernwärme und Gas klargestellt,
    und wir gehen davon aus, daß auch die anderen öffentlichen Unternehmungen ihre Bedingungen an unsere neuen Maßstäbe anpassen.
    Bei der Beratung stellte eine weitere Gruppe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen als problematisch heraus, nämlich diejenigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von staatlichen Aufsichtsämtern schon heute genehmigt werden müssen. Hier war die Frage, ob solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen — Versicherungsbedingungen oder etwa Bausparkassenbedingungen — nach der Genehmigung überhaupt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einbezogen werden sollten oder ob man damit nicht nur neue unnötige Belastungen schaffe. Wir haben uns entschieden, diese Bedingungen einzubeziehen, und zwar, wie ich meine, aus gutem Grund: Die Praxis der Gerichte hat uns nämlich immer wieder gezeigt, daß auch bereits genehmigte Bedingungen wegen Rechtswidrigkeit für unwirksam erklärt werden mußten. Verwunderlich ist dies freilich nur für den, der nicht weiß, daß die Genehmigungskriterien der Aufsichtsämter keineswegs immer greifen und auch keineswegs ausschließlich oder wenigstens überwiegend aus dem Bereich des Verbraucherschutzes stammen. Dennoch leuchtet ein, daß die staatliche Genehmigung unter den neuen inhaltlichen Vorgaben unseres Gesetzes neu durchdacht werden sollte.
    Um ein Auseinanderlaufen oder Nebeneinanderherlaufen möglichst zu vermeiden, haben wir — nicht jedoch der Oppositionsentwurf, der diesen Punkt wohl nur für die heute bereits genehmigten, nicht aber für neue Bedingungen für wichtig hält — Verzahnungsvorschriften in den Verfahrensteil eingebaut: Beim Bundeskartellamt wird eine Registerabteilung damit beauftragt, mindestens die von uns gesetzlich vorgeschriebenen Informationen über Prozesse und ungültige Allgemeine Geschäftsbedingungen zu sammeln. Diese Informationen werden den mit AGB-Klagen befaßten Gerichten übermittelt und stehen auch Verbänden und Einzelpersonen zur Verfügung. Weiter haben wir vorgesehen, daß in solchen Verfahren, in denen es um die Gültigkeit bereits staatlich genehmigter AGB geht, das Bundesaufsichtsamt gehört werden muß, das die Klausel genehmigt hat.
    Dritter und letzter Punkt in diesem Bereich: wir haben uns sehr überlegt, ob und wieweit wir Kaufleute und deren Allgemeine Geschäftsbedingungen in das neue Gesetz einbeziehen sollten. Unter dem Gesichtspunkt der Hilfe und Unterstützung für den wirtschaftlich schwächeren Vertragspartner sind ja durchaus Fallgestaltungen denkbar, in denen etwa ein Einzelhändler von seinem Grossisten oder ein kleinerer Zulieferbetrieb von seinem Großabnehmer durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bedrängt wird. Das sprach dafür, Kaufleute grundsätzlich in den Schutzbereich einzubeziehen.
    Weil uns aber allen bekannt ist, daß es gerade im kaufmännischen Bereich auch ganz anders gelagerte Interessenkonstellationen gibt, in denen sich der Betroffene wirklich selber helfen kann und dies auch selbst will, haben wir uns stärker als der Entwurf der Opposition für eine erhöhte Flexibilität in



    Frau Dr. Däubler-Gmelin
    diesem Bereich entschieden. Wir haben den Grundsatz des angemessenen Interessenausgleichs voll für anwendbar erklärt, während der Katalog der stets unwirksamen Klauseln auf jeden Fall, die Aufzählung der beispielhaften Klauseln mit Wertungsspielraum insoweit keine Anwendung finden sollen, als sie einer Prüfung jeder Klausel im Einzelfall an den Voraussetzungen der Generalklausel entgegenstehen. Gleichzeitig haben wir hinzugefügt, daß dort, wo ausschließlich zwischen Kaufleuten verwendete AGB in Rede stehen, die jeweiligen Handelsbräuche berücksichtigt werden sollten. Soweit die Schwerpunkte.
    Lassen Sie mich jetzt noch an Hand einiger Beispiele verdeutlichen, was die einzelne Vertragspartei konket gewinnt. Nehmen wir an, ein Herr A als einer von Zehntausenden kaufe ein Auto von einem Großkonzern mit eigener Händlerkette und eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Was macht Herr A? Zunächst liest er hoffentlich einmal das Kleingedruckte. Damit das aber Vertragsbestandteil wird, muß er wissen, daß es so etwas gibt, er muß die Möglichkeit haben, die Klauseln zur Kenntnis zu nehmen; diese müssen also ausreichend groß und deutlich und nicht in zu schlimmem Juristenchinesisch abgefaßt sein. Dann muß Herr A noch irgendwie kundgeben, daß er mit dem einverstanden ist, was dort steht. Wird dies durch das Gesetz klargestellt, so gilt jetzt auch, daß Hinweis und Möglichkeit der Kenntniserlangung per se nicht ausreichen, um auf das Einverständnis zu schließen. Stellt Herr A nach Vertragsabschluß fest, daß eine dieser Voraussetzungen fehlte oder daß sie zwar vorliegen, aber eine Klausel so untypisch ist, daß er nicht mit ihr zu rechnen brauche — um in unserem Beispiel zu bleiben: wenn etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel versteckt war, nach der Herr A zusammen mit seinem Auto zugleich eine bestimmte Menge von Motoröl mit zu kaufen habe —, dann ist diese Klausel nicht Teil des mit ihm abgeschlossenen Vertrags geworden; er besteht vielmehr ohne sie weiter. Galt dies bisher nur für den Einzelfall — die Rechtsprechung bewertete dies nicht immer ganz einheitlich so —, so stellt das Gesetz dies nunmehr generell klar.
    Ein weiteres Beispiel: Wird Herr A, der sein Auto erst nach einigen Monaten Lieferfrist erhalten soll, beispielsweise nach zwei Monaten durch die Autofirma oder den Händler unter Hinweis auf eine Preiserhöhungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgefordert, 5 % mehr zu zahlen, dann wird er auf dem heutigen Rechtszustand möglicherweise wütend werden, aber er wird wahrscheinlich zahlen. Denn wer hat schon als Normalverbraucher die Möglichkeit, zu prüfen, ob, unter welchen Voraussetzungen welche Gerichte — einheitlich oder nicht —, eine solche Klausel noch für zulässig halten? Und wer wird bei einer Summe dieser mittleren Größenordnung Risiken eingehen wollen oder können, die möglicherweise erheblich höher sind? In Zukunft wird Herr A im Katalog der stets unzulässigen Klauseln nachschlagen und dann wissen, daß er nicht zu zahlen braucht.
    Darüber hinaus gilt Vergleichbares auch dann, wenn man ihm etwa seinen Gewährleistungsanspruch durch die AGB verkürzen will oder ihm auf diesem Weg eine Vertragsstrafe aufbrummen will oder sich durch AGB einfach vorbehält, den Auftrag weiterzuverkaufen. Erhält Herr A indessen einen Brief der Autofirma, die ihn unter Bezug auf AGB wie „freibleibend" oder „richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten" oder „solange Vorrat reicht" oder „Lieferfähigkeit vorbehalten" erklärt, sie löse hiermit den Vertrag, so konnte Herr A nach heutigem Recht nicht immer damit rechnen, durch die Gerichte zu seinem Recht und damit zu seinem gekauften Auto zu kommen. Nach dem neuen Gesetz wird er feststellen, daß derartige Klauseln und der bloße Hinweis auf sie allein nicht mehr ausreichend sind. Sie sind es vielmehr nur dann, wenn die Firma zusätzlich einen sachlichen Grund nennt und es Herrn A ermöglicht, sein eigenes Risiko und die Haltung der Firma im voraus abzuschätzen.
    Bringen diese Bestimmungen dem Herrn A Vorteile an Rechtssicherheit, so gilt es in gleichem Maße für die Autofirma. Auch sie weiß in Zukunft, was in ihren AGB stehen darf und was nicht. Und damit sie ihre AGB ohne Schwierigkeiten anpassen kann, wo dies erforderlich ist, haben wir das Datum des Inkrafttretens erst auf den 1. April 1977 festgelegt. Im übrigen bleibt auch hier noch festzuhalten, daß die neuen Regelungen helfen werden, in Zukunft Prozesse einzusparen. Auch das ist ein Gewinn.
    Doch nun zu den gerichtlichen Verfahren selbst. Ich erwähnte schon, daß wir einen Verfahrensteil eingefügt haben. Dieser läßt die Rechte des Herrn A gegen die Automobilfirma, aus dem Kaufvertrag zu klagen, völlig unberührt.
    Neben diesen in der ZPO geregelten Anspruchssystemen wird indes ein neues Instrument geschaffen, die Verbandsklage: Rechtsfähige Verbände oder ihnen gleichgestellte Organisationen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen von Verbrauchern durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, also Verbraucherverbände oder beispielsweise die Aktion Bildungsinformationen (ABI) oder auch Arbeitnehmerorganisationen, die entweder korporative Mitglieder oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben, weiter rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, öffentlich-rechtliche Berufsvereinigungen und Kammern wie die in § 13 Nr. 3 aufgeführten Beispiele, alle diese Vereinigungen können einen Klauselverwender vor dem Oberlandesgericht auf Unterlassung einer Klausel verklagen, oder sie können, falls es sich um Klauseln handelt, deren Verwendung beispielsweise von einer Branchenorganisation empfohlen wurde, sich mit einer Klage auf Widerruf gegen diese Empfehlung wenden. Dringen sie durch, so kann sich jeder Betroffene auf dieses Urteil berufen. Gestützt auf die Informations-und Mitteilungspflichten erhalten wir so die Breitenwirkung, an der es bisher fehlte.
    Zum Abschluß gilt es, hier noch einige kleinere Punkte zu erörtern: Wäre es nicht sinnvoller gewesen, das Verfahren des CDU-Entwurfs zu übernehmen und jedem betroffenen einzelnen die Unterlas-

    Frau Dr. Däubler-Gmelin
    sungsklage zuzusprechen? Ich meine, nein; denn auch wenn man einmal unterstellt, der einzelne werde regelmäßig das anfallende Risiko auf sich nehmen, so ergeben sich dennoch aus seinem Recht, bis zum Ende des Prozesses die Klage zurückzunehmen, auch Schwierigkeiten, neue Unsicherheiten und Unwägbarkeiten, die einem klaren, schnellen und wirksamen Verfahren mit Sicherheit entgegenstehen.
    Und wäre der Rechtsschutz des einzelnen nicht noch intensiver, wenn wir als Beginn des Instanzenzuges das Landgericht vorgesehen hätten? Auch das glaube ich nicht, denn in der von uns vorgesehenen besonderen Unterlassungsklage geht es um Rechtsfragen, nicht um Tatfragen, und die sind beim Oberlandesgericht effektiver und mit größerer Übersichtsmöglichkeit besser untergebracht.
    Ein Punkt des CDU-Entwurfs hingegen war für uns überhaupt nicht diskutabel, die Vorschrift nämlich, daß Verbände, um überhaupt klagen zu können, erst einmal besonders zugelassen und dann auch noch speziell überwacht werden müssen, und zwar durch die jeweils sachlich zuständige oberste Landesbehörde. Zu diesem Punkt bin ich der Auffassung, daß hier wieder einmal die Lust am Überwachen und Genehmigen Blüten treibt, denn das gerechtfertigte Anliegen, Querulanten und Grauzonenverbände am Klagen zu hindern, kann man doch mit unseren Vorschlägen viel besser und freiheitlicher erreichen.

    (Zuruf des Abg. Dr. Lenz [Bergstraße] [CDU/CSU] )

    — Ich weiß, Herr Dr. Lenz, Sie sind ja darin Spezialist.
    Ein letztes: Wir haben eine Höchstgrenze für den Streitwert vorgesehen. Auch wenn man davon ausgeht, daß der Streitwert unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Umstände auf beiden Seiten des Prozesses festgesetzt wird und daß er im Einzelfall auch herabgesetzt werden kann, kann man natürlich über diese Grenze genau wie über jede andere Höchstgrenze durchaus verschiedener Meinung sein.
    Insgesamt gesehen wird sich dieser Schwerpunkt unserer Verbraucherpolitik sehr nachhaltig und, ich bin sicher, sehr positiv auswirken.

    (Beifall bei der SPD und der FDP)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Abgeordnete Thürk.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Kurt Thürk


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen, meine Herren! In den letzten Jahren ist das Wort „Verbraucherschutz" zum Schlagwort geworden. Auf diesem Gebiet haben sich, glaube ich, auch wohl mehr Unberufene als Berufene getummelt. Gleichwohl muß festgestellt werden, daß die Entwicklung in unserer hochtechnisierten und rationalisierten Wirtschaft und Gesellschaft sowie der Freiheitsraum, den unsere Gesellschaftsordnung dem einzelnen Bürger gewährt, zur Übertreibung und zur Ausnutzung von Rechten geführt haben, die weder Rechtsprechung noch Gesetzgebung hinnehmen konnten. Dabei ist das Gebiet, auf dem Verbraucherschutz gewährt werden muß, unendlich weit. Schritt für Schritt wurde in der Vergangenheit durch die Gerichte und durch das Parlament ein immer umfassenderer Rechtsschutz für den einzelnen Verbraucher aufgebaut.
    Das heute hier vorliegende Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur ein allerdings wichtiger Teil in diesem Mosaik. Die Entwicklung wird weitergehen. Wir werden mit weiteren Gesetzen zum Verbraucherschutz rechnen können.
    Die CDU/CSU kann auf eine ununterbrochene Reihe von Initiativen zum Verbraucherschutz zurückblikken. Ich will diese hier im einzelnen nicht aufzählen. Sie sind bei der Einbringungsrede zur Genüge dargelegt worden. Aus der letzten Zeit möchte ich von unseren Initiativen nur ganz kurz noch den Beurkundungszwang beim Grundstückserwerb, die Gerichtsstandvereinbarung und die Haustürgeschäfte erwähnen.
    Auch das vorliegende Gesetz ist weitgehend auf die Initiative der CDU/CSU zurückzuführen. Es bedurfte der Initiative des damaligen bayerischen Staatsministers der Justiz, Dr. Held, um beim Bundesjustizministerium zu erreichen, daß eine Kommission zur Beratung eines Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen eingesetzt wurde.

    (Dr. Penner [SPD] : Der Widerstand des BJM mußte gebrochen werden!)

    — Ja, das kann man beinahe so sagen, nachdem man zumindest die Ausführungen gehört hat, die Herr Jahn bei der Einbringung hier gemacht hat, Herr Penner. Damals waren Sie, glaube ich, nicht hier. Das war 1970. Etwa zur gleichen Zeit wurde auch eine Kommission in der CDU eingesetzt. Beide Kommissionen arbeiteten auf dasselbe Ziel hin. Wegen der umfangreichen Rechtsprechung zu den AGB war es nicht verwunderlich, daß die beiden Entwürfe in ihren Verbotskatalogen jedenfalls nicht weit voneinander entfernt waren. Jedoch im systematischen Aufbau und vor allen Dingen in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen waren wie auch sonst in der Einzelgestaltung erhebliche Unterschiede festzustellen.
    Im Mittelpunkt steht in sämtlichen Entwürfen und auch in der heutigen Vorlage für das Plenum die Generalklausel. Angelpunkt der Beurteilung der AGB ist die Formulierung in § 9, nach der Bestimmungen, „wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen", unwirksam sind. Die Regierung hatte ursprünglich gefordert, daß die Generalklausel einen angemessenen Ausgleich der vertraglichen Leistungen bieten müsse. Glücklicherweise ist sie von dieser unrealistischen Forderung im Verlauf der Beratungen abgerückt. Wir freuen uns über diese Einsicht, Herr Minister.
    Das Wirtschaftsleben bringt es oftmals mit sich, daß Vertragsleistungen aus besonderen Gründen keinen echten wirtschaftlichen Gleichwert darstellen. Häufig spielen Motive, die außerhalb des Vertrages liegen, für eine Vertragspartei die größere Rolle. Deshalb muß, wenn man eine Benachteiligung eines



    Thürk
    Partners feststellen will, dies unter Berücksichtigung aller Umstände auch ohne enge Wertmaßstäbe unternommen werden. Wichtigster Gesichtspunkt für die Opposition ist hierbei, daß die Generalklausel auf alle Verträge auch im öffentlich-rechtlichen Bereich früher oder später Auswirkungen haben und damit die Rechtsentwicklung im weitesten Umfang beeinflussen wird.
    An die Generalklausel des § 9 schließt sich in den §§ 10 und 11 sodann je ein Klauselkatalog an, und zwar einmal mit Wertungsmöglichkeit, einmal ohne Wertungsmöglichkeit. Der Rechtsausschuß ist damit den Vorstellungen der Bundesregierung gefolgt, während die Opposition es lieber gesehen hätte, wenn die einzelnen Klauseln nach sachlichen Zusammenhängen geordnet worden wären. Die Opposition glaubt, daß dies für die Praxis einfacher und übersichtlicher gewesen wäre.
    Beide Gesetzentwürfe gingen davon aus, daß im Einzelfall an sich unzulässige AGB doch wirksam sein können, wenn für sie mit Rücksicht auf das Vertragsverhältnis ein besonderer Grund vorliegt. Ob zum Beispiel die Frist zur Lieferung unangemessen lang ist, ob für einen Rücktritt vom Vertrag ein rechtfertigender Grund vorliegt, ob eine Nutzungsentschädigung unangemessen hoch ist, entscheidet sich häufig nur nach den besonderen Gesichtspunkten des Einzelfalls.
    Dagegen hat der Ausschuß eine Reihe von Klauseln im § 11 festgelegt, die ohne Rücksicht auf das Vertragsverhältnis und ohne Rücksicht auf die Motivation der Parteien in jedem Fall unwirksam sein müssen. Nur beispielsweise seien das einseitige Recht kurzfristiger Preiserhöhungen, die Vereinbarung pauschalierter Schadenersatzansprüche, der Ausschluß der Haftung für den Erfüllungsgehilfen, der Ausschluß oder die Beschränkung der Gewährleistung bei Sachmängeln, der Ausschluß der Haftung für fehlende zugesicherte Eigenschaften genannt; es gibt vieles mehr.
    Lassen Sie mich noch auf wenige Beispiele kurz eingehen. Viel Diskussion hat es um die Schriftformklausel gegeben. Der Regierungsentwurf hatte vorgesehen, daß in AGB nicht gefordert werden dürfe, daß mündliche Nebenabreden nachträglich schriftlich bestätigt werden müssen. Umgekehrt hatte der CDU/CSU-Entwurf gefordert, daß mündliche Nebenabreden nur Wirksamkeit haben können, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Wegen des Gebotes der Rechtssicherheit hätte dem Vorschlag der Opposition entsprochen werden müssen. Gleichwohl wären Fälle denkbar gewesen, in denen mündliche Zusicherungen wahllos abgegeben würden mit dem Hintergedanken, daß eine schriftliche Bestätigung doch nicht erfolgen werde und deshalb die Zusicherung wirkungslos bleiben würde. Deshalb wurden beide Vorschläge nicht aufgenommen, sondern es beim derzeitigen Rechtszustand belassen. Es kann also in AGB die Schriftform vereinfacht werden. Wer sodann mündliche Nebenabreden behauptet, muß dieses beweisen. Die Gerichte werden im Einzelfall prüfen, ob die Gebote von Treu und Glauben verletzt sind.
    Diskussionen hat es auch um die Frage gegeben, ob die Haftung für den Erfüllungsgehilfen in AGB ausgeschlossen werden kann. Obwohl der Ausschuß nicht verkannt hat, daß auf manche Wirtschaftszweige außerordentliche Belastungen zukommen können, war doch die ganz überwiegende Meinung dahin festzustellen, daß man den AGB-Verwendern die Verantwortung aufbürden müsse, weil eventuelle vertragswidrige Handlungen in ihrem Bereich liegen und von ihnen leichter verfolgt werden können als von den außenstehenden Verbrauchern.
    Nun ein wesentlicher weiterer Punkt: der Einbeziehungsvertrag! Die besondere Gefährlichkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt in dem Umfang begründet, daß sie Vertragsbestandteil werden, ohne daß in der Regel der Verbraucher sie bewußt aufnimmt. Deshalb wird vom Individualvertrag, der die Einbeziehung der AGB in das Vertragsverhältnis bringt, dreierlei gefordert, daß nämlich erstens der AGB-Verwender ausdrücklich oder durch deutlichen Aushang bei Vertragsschluß auf die beabsichtigte Verwendung der AGB hinweist, zweitens, daß die andere Vertragspartei die tatsächliche Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen, und drittens, daß sich ergibt, daß der Kunde mit der Einbeziehung der AGB einverstanden ist. Immer aber wird die Bestimmung im Einzelvertrag, im Individualvertrag, Vorrang haben. Unklarheiten bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders. Wenn AGB überraschende Bestimmungen beinhalten, mit denen man normal nicht zu rechnen braucht, werden sie nicht Bestandteil.
    Obwohl die Opposition bestrebt war, möglichst alle AGB in den Gesetzesbereich einzubeziehen, konnte sie sich der Erkenntnis nicht verschließen, daß für bestimmte Bereiche Ausnahmen zugelassen werden müssen. Dies trifft — Frau Kollegin Däubler-Gmelin hat es schon erwähnt — für den Bereich der Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen, für die Personenbeförderungsunternehmen, für Eisenbahntarife, für Verträge nach der Verdingungsordnung für Bauordnungen (VOB) und für Versicherungsverträge zu, allerdings in ganz unterschiedlichem Umfang, meist nur bezüglich einzelner Vorschriften. Wir haben dies so eng gefaßt, wie es uns nur möglich war, um den Ausnahmenkatalog klein zu halten.
    Erwähnt werden müssen in diesem Zusammenhang auch Leistungen der Lotterieunternehmen, da hier bei Übernahme der vollen Haftung nicht die Gesellschaft, sondern der Kreis der am Spiel Beteiligten betroffen wäre. Dies gilt insbesondere für die Ausspielungen in Toto- und Lottogesellschaften.
    Beim persönlichen Ausnahmebereich stehen die Kaufleute im Mittelpunkt der Betrachtung. Richtig ist, daß der Wirtschaftsverkehr seine eigenen Gesetze kennt. Rationalisierung, Schnelligkeit des Warenverkehrs und Kostendruck machen es im Wirtschaftsverkehr notwendig, gewisse Rechte zu beschneiden, wenn der kaufmännische Verkehr nicht gelähmt werden soll. Auch im geltenden Recht kennen wir bereits eine Reihe von Regelungen, die den kaufmännischen Verkehr unter härtere Anforderungen stellen. Als Konsequenz dieser Überlegungen



    Thürk
    wurde beschlossen, lediglich die Generalklausel auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Kaufmann im Bereich seines Handelsgewerbes angewandt werden, Anwendung finden zu lassen. Wenn allerdings im Rahmen der Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Bereich Klauseln berührt werden, die im § 11 aufgeführt sind, so hindert dies nicht, unter Berücksichtigung der Usancen des Handelsgewerbes zur eventuellen Unwirksamkeit der AGB zu gelangen.
    Gestatten Sie mir nun an dieser Stelle einen Hinweis auf den von uns eingebrachten und zurückgezogenen Antrag auf Drucksache 7/5469. Der Hinweis auf § 10 in § 24 ist in diesem Zusammenhang verfehlt. Denn § 10 mit seinem Gebot, einzelne Klauseln unter Berücksichtigung der jeweiligen tatsächlichen Um stände, besonderen Gegebenheiten und persönlichen Ausgestaltungen des Vertragswerkes anzuwenden, ist nichts anderes als eine Aufzählung von Beispielsfällen des § 9, nämlich der Generalklausel. Insoweit wäre es nur logisch, den Hinweis auf § 10 zu streichen. Sowohl in § 9 als auch in § 10 muß also gewürdigt werden, daß im Verkehr zwischen Kaufleuten andere Gewohnheiten und Gebräuche gelten als zwischen Kaufleuten und Endverbrauchern.
    Wenn wir gleichwohl nach Rücksprache mit den Kollegen aus den Koalitionsfraktionen diesen Antrag zurückgezogen haben, so deswegen, weil möglicherweise diesen juristischen Gedankengängen in der Wirtschaft nicht gefolgt werden könnte oder die Rechtsprechung dies anders auslegen könnte. Deshalb sind wir bei dem beschlossenen Text geblieben.
    Der Rechtsausschuß hat mit der Mehrheit der Regierungskoalition beschlossen, daß für die Erhebung der Klage auf Unwirksamkeitserklärung von AGB das Oberlandesgericht zuständig sein soll. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes in Zivilsachen ist unüblich und durchbricht die Regel der gerichtlichen Zuständigkeiten. Hierzu besteht keinerlei Bedürfnis. Die Opposition sieht darin eine Erschwerung des Verfahrens und eine unnötige Komplizierung, gleichzeitig auch eine Abwertung der landesgerichtlichen Rechtsprechung. Im einzelnen will ich dazu noch etwas sagen.
    Durch diese ungewöhnliche Zuständigkeitsregelung ist auch bedingt, daß im Gegensatz zu sonstigen zivilrechtlichen Verfahren keine zweite Tatsacheninstanz gegeben ist. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes gibt es nämlich nur noch die Revision beim Bundesgerichtshof. Eine Beschleunigung des Verfahrens ist dadurch nicht erreicht. Vielmehr werden die Oberlandesgerichte mit einer Fülle von Verfahren über AGB überzogen werden, die sonst vom Landgericht bearbeitet und nur in geringer Zahl die Berufungsinstanz beschäftigen würden. Statt die obergerichtliche Rechtsprechung zu entlasten und für Grundsatzentscheidungen frei zu halten, wird hier genau das Gegenteil bewirkt.
    Im Gegensatz zum Entwurf der CDU/CSU hat die Regierungskoalition durchgesetzt, daß einzelne Bürger nicht mehr in der Lage sind, selbst auf Unwirksamkeit von AGB zu klagen. Der Bürger, der derartige Beanstandungen hat, muß also Mitglied eines Verbandes werden, der für ihn die Klage erheben kann, aber nicht muß. Wir halten dies für nicht gut. Der einzelne Bürger hat also nur die Möglichkeit, im konkreten Einzelfall, wenn er wirklich betroffen ist, selbst Klage in seiner Sache zu erheben. Die allgemeine Klage steht lediglich den Verbraucherverbänden, Verbänden zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und den Industrie- und Handelskammern zu.
    Die Opposition hat gefordert, daß die Zulassung von Verbraucherverbänden zu dem sehr einschneidenden Recht, eine Popularklgae zu erheben, also eine Klage, ohne selbst betroffen zu sein, von einer Genehmigung der obersten Landesbehörde abhängig gemacht wird. Maßgebliche Kriterien — und wir bedauern, daß sich die Regierungskoalition da nicht anschließen konnte — sollten die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der Verbände sein. Dies wurde abgelehnt. Wir bedauern das sehr, da nunmehr auf diesem Gebiet ein Wildwuchs entstehen kann, der die Wirtschaft in unnötige sinnwidrige Prozesse verstricken kann, die, selbst wenn sie gewonnen würden, über Jahre hinweg die Einrichtungen größerer Rechtsabteilungen notwendig machen. Wenn privaten Verbänden solche weitreichenden Sonderbefugnisse vom Gesetzgeber zugebilligt werden —Herr Justizminister, dies würden wir gern künftig auch in anderen Fällen gewahrt wissen wollen —, müssen sie sich der damit verbundenen Verantwortung stellen und ihre Überwachung durch oberste Landesbehörden hinnehmen. Es ist ein Prinzip: Wer besondere Rechte haben will, muß besondere Pflichten übernehmen. Dies scheint uns recht und billig zu sein.
    Ohne Zweifel wird das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Neugestaltung im zivilrechtlichen Bereich bringen. Der Grundsatz von Treu und Glauben wird hier in besonderer Weise ausgeprägt werden. Neue Mittel zur Durchsetzung sind der Bevölkerung an die Hand gegeben.
    Die Opposition hat durch ihre eigenen Initiativen genügend bewiesen, daß sie stark daran interessiert ist, daß dieser Bereich geregelt wird. Sie bedauert deshalb sehr, daß in den Beratungen des Rechtsausschusses einige wesentliche Mängel nicht beseitigt werden konnten, weil die Regierungsparteien nicht bereit waren, den Argumenten der Opposition zu folgen. Nach sorgfältigem Abwägen der Vorzüge und der Mängel der neuen gesetzlichen Regelungen war die Opposition aber der Meinung, daß auch die unbefriedigenden Regelungen um des größeren Interesses des Verbraucherschutzes willen hingenommen werden sollen. Die Rechtsprechung in den nächsten Jahren wird uns zeigen, an welchen Stellen wir durch eine Novellierung Verbesserungen anbringen müssen, Übertreibungen verhindern können und den Schutz des Verbrauchers in Einzelfall besser ausgestalten können.
    Als besonders bedauerlich empfindet es die Opposition, daß der Gesetzgeber zwar materiell die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt, das Verfah-



    Thürk
    ren aber in einer Form ausgestaltet, die die Durchsetzung der materiellen Bestimmungen in der Praxis erschwert. Ich habe bereits darauf hingewiesen, daß es ungünstig ist, die Oberlandesgerichte mit dieser Materie erstinstanzlich zu befassen. Die Landgerichte sind sowohl von der Struktur wie von der Qualität her — ich würde es bedauern, wenn dies in Zukunft irgendwie in Frage gestellt werden sollte — in vollem Umfang geeignet, die hier anstehenden Fragen ordnungsgemäß zu lösen.

    (Dr. Penner [SPD] : Rechtsfragen!)

    — Herr Kollege Penner, ich glaube, daß Landgerichte auch zur Lösung von Rechtsproblemen tagtäglich geeignet sind und daß hier auch tatsächliche Fragen, nämlich in bezug auf die Ausgestaltung des einzelnen Vertragswerks, in Bezug genommen und abgewogen werden müssen. Gerade dies wird ja im Bereich des § 10 notwendig sein. Insofern kann man nicht sagen, es seien ausschließlich Rechtsfragen, und nur diese seien an dieser Stelle zu beantworten.

    (Dr. Penner [SPD] : Die Dauer des Verfahrens!)

    — Das ist natürlich etwas anderes. Dann könnte das Landgericht in den Fällen, wo ausschließlich Rechtsfragen zur Diskussion stehen, ohne weiteres die Sprungrevision zulassen; dann hätten Sie genau denselben Erfolg, wenn Sie dies wollen.
    Die Landgerichte müssen Fragen auch bei anderen zivilrechtlichen Prozessen lösen, die rechtlich wesentlich schwieriger gelagert sein können. Wenn die Regierungsparteien glauben, durch derartige Verfahrensregelungen nach außen bekunden zu können, welchen Stellenwert sie dem Verbraucherschutz beimessen, so scheint mir dies hier jedenfalls ein untauglicher Versuch zu sein.
    Auch wird den Parteien die zweite Tatsacheninstanz genommen, die in allen zivilrechtlichen Verfahren Bedeutung hat. Auch der Kreis der Anwälte, der für diese Verfahren zugelassen ist, wird entsprechend kleiner.
    Einen besonderen Punkt möchte möchte ich hier noch kurz anschneiden. Besonders nachteilig wird sich der außerordentlich hohe Streitwert auswirken, den die Regierung vorgesehen hat und dem der Rechtsausschuß gefolgt ist. Beim Verbot von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu erwarten, daß eine Fülle von Komplikationen in einzelnen Branchen und Betrieben auftreten wird, die weitgehende Kosten verursacht. Verbraucherschutz kostet Geld. Wir können uns dadurch nicht zurückschrecken lassen. Wenn es sich aber dahin auswirkt, daß die auf das einzelne Produkt verteilte Kostenbelastung beim Streitwert zusammengerechnet wird, können sich leicht Millionenbeträge als Streitwert ergeben.
    Die Bundesregierung hat die Streitwertobergrenze auf 500 000 DM bemessen. Der Opposition scheint dies viel zu hoch zu sein. Bei einem Streitwert von 500 000 DM ergibt sich nach der neuen Gebührenordnung, Herr Bundesjustizminister, für die Regelgebühren in der ersten Instanz ein Betrag von 33 819 DM — ich habe mir die Mühe gemacht,
    es einmal nachzusehen — und in der nächsten Instanz ein Betrag von 45 067 DM.
    Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher oder andere Verbraucherverbände mit ihrem schmalen Jahresetat, der im wesentlichen auf öffentlichen Zuschüssen beruht, pro Jahr nur wenige Verfahren einleiten können, weil sie nicht das Geld für die Gerichtskosten aufzubringen vermögen — von den anderen Aufgaben ganz zu schweigen. Um einen wirkungsvollen Rechtsschutz des Verbrauchers zu gewährleisten, hat die Opposition daher in Übereinstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher als höchstmögliche Grenze des Streitwerts 200 000 DM vorgeschlagen.
    Wenn die Popularklage nur von Verbänden erhoben werden kann, so hat dies zweifellos die Wirkung, daß weniger Prozesse anhängig gemacht werden. Andererseits aber ist der Rechtsschutz für den einzelnen Bürger als Individuum geringer, weil er selbst, insbesondere im Bereich von Dauerschuldverhältnissen und Wiederkehrschuldverhältnissen, nicht die Möglichkeit hat, grundsätzlich die Unwirksamkeit bestimmter Klauseln feststellen zu lassen. Zwar finden die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozeßordnung nach dem Willen des Rechtsausschusses weiterhin Anwendung. Der Bürger ist also in der Lage, durch Erhebung einer Feststellungsklage für derartige Dauerschuldverhältnisse sein Recht im wesentlichen durchzusetzen. Es ist ihm aber nicht möglich, mit Wirkung für andere, für die er ein Interesse hat, aufzutreten, dieselbe Wirkung zu erzielen.
    Wenn ein Rechtsschutz allgemein wirksam sein soll, müssen die Ausnahmeregelungen so gering wie möglich sein. Für ein zivilrechtlich ausgerichtetes Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen gibt es keine Möglichkeit, auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse einzuwirken. Bedauerliche Folge könnte sein, daß wir besser ausgestattete Privatrechtsverhältnisse als öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse erhalten. Es muß die Forderung an den Verordnungsgeber erhoben werden, im Rahmen dieses Gesetzes schnellstmöglich in seinem Bereich nachzuziehen.
    Insgesamt kann man sagen, daß das AGB-Gesetz, hätten die Regierungsparteien den Vorschlägen der Opposition etwas mehr Aufmerksamkeit gezollt, besser sein könnte. Die Mängel des Gesetzes sind aber nicht so, daß wir den Verbraucherschutz schlechthin in Frage stellen und zum Gesetz nein sagen könnten.
    Über die aufgeführten Beanstandungen und Mängel hinweg muß die Auswirkung gesehen werden, daß in Zukunft der Vertragsinhalt insgesamt, d. h. also einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Verbraucher bei Vertragsschluß bewußt gemacht wird. Dadurch wird er geschützt vor der Übermacht des Vertragsverwenders bzw. vor der Unmöglichkeit, zu einem bestimmten Kaufabschluß zu kommen, wenn er sich nicht den Bedingungen ganzer Branchen unterwirft.

    Thürk
    Auf der anderen Seite hat die Opposition sehr wohl bedacht, daß der Verbraucherschutz Geld kostet und daß jede weitergehende Regelung über die Kostenerhöhung des Einzelprodukts wieder auf den Verbraucher zurückschlägt. Infolgedessen mußten die Regelungen, die vorgeschlagen wurden, in einem solchen Bereich bleiben, daß sie nicht hinterher zum Schaden des Verbrauchers ausschlagen konnten.
    Den Verbraucherverbänden wird in Zukunft eine große Verantwortung auferlegt werden. Genauso aber auch werden die Verbände für die Förderung der Wirtschaft und die Kammern ihre Aufgabe darin sehen müssen, den Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überwachen, zu kontrollieren und bei Mißständen einzugreifen.
    Die Opposition hat sorgsam darauf geachtet, daß der Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht angetastet wurde. Das Gesetz soll lediglich Mißstände und einzelne Mißbräuche, wie sie einfach nicht hinwegzudenken sind, verhindern helfen. Wir glauben, daß dies trotz gewisser Abstriche möglich ist, und sind deshalb froh, daß heute ein Meilenstein auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes gesetzt werden konnte. Es liegt nunmehr in der Hand der Verbände, aber auch der Gerichte, etwas Gutes aus diesem Gesetz für die Praxis und den Verbraucher zu machen.
    Es ist mir an dieser Stelle ein Bedürfnis, den Mitgliedern und Mitarbeitern des Rechtsausschusses, der Bundesregierung, aber auch bei den Fraktionen unseren herzlichen Dank für das zu sagen, was sie an zusätzlicher Arbeit hier geleistet haben.
    Die CDU/CSU-Fraktion stimmt dem Gesetzentwurf zu.

    (Beifall bei der CDU/CSU und bei Abgeordneten der SPD)