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ID0720923400

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Metadaten
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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 209. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 Inhalt: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe-und Familienrechts — aus Drucksache 7/650 —, Zweiter Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 7/4396 -- Zweiter Bericht und Antrag des Rechtsausschusses — Drucksache 7/4361 — in Verbindung mit Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften — Drucksache 7/2015 —, Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 7/4450 —, Bericht und Antrag des Innenausschusses — Drucksache 7/4365 Dr. Emmerlich SPD . . 14403 C, 14474 D, 14478 D, 14501 C, 14502 D, 14505 B Dr. Mikat CDU/CSU . . . . . . . . . 14409 D Engelhard FDP . . . . 14477 C, 14473 B, 14482 B, 14503 C Frau Dr. Lepsius SPD . . . . 14422 C, 14491 C Dr. Vogel, Bundesminister BMJ 14427 D, 14504 B Dr. Lenz (Bergstraße) CDU/CSU 14433 D, 14473 A, 14505 C Frau Funcke FDP . . . . . . 14458 A, 14519 D Dr. Hillermeier, Staatsminister des Landes Bayern 14461 B Frau Schimschok SPD . . . . 14464 C, 14471 A Erhard (Bad Schwalbach) CDU/CSU . . . 14467 B, 14493 C, 14503 B Dr. Arnold CDU/CSU 14469 D Dr. Wittmann (München) CDU/CSU . . 14474 B, 14502 A Thürk CDU/CSU . . . 14475 B, 14500 D, 14511 D Frau Schleicher CDU/CSU 14484 D Gnädinger SPD 14486 C Frau Will-Feld CDU/CSU 14487 C Berger CDU/CSU 14497 B Spillecke SPD 14498 D Metzger SPD 14506 C Kleinert FDP 14514 C Frau Dr. Wex CDU/CSU 14517 C Glombig SPD 14518 D Namentliche Abstimmungen . . 14471 B, 14483 B, 14499 B, 14522 B Begrüßung der hundert Jahre alten Frau Kohlberg 14423 C II Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 Fragestunde — Drucksache 7/4409 vom 5. 12. 1975 — Zweckmäßigkeit der persönlichen Anschauung über die Tätigkeit der Ständigen Vertretung insbesondere für die Mitglieder des Innerdeutschen Ausschusses sowie Zusammenhang der Absage des Gespräches von Mitgliedern des Innerdeutschen Ausschusses mit dem Leiter der Ständigen Vertretung durch die Bundesregierung mit dem Versuch der Einschränkung der Zuständigkeiten des Innerdeutschen Ministeriums und des zuständigen Bundestagsausschusses MdlAnfr A82 05.12.75 Drs 07/4409 Jäger (Wangen) CDU/CSU MdlAnfr A83 05.12.75 Drs 07/4409 Jäger (Wangen) CDU/CSU Antw PStSekr Frau Schlei BKA 14437 A, B, C, D, 14438 A, B, C, D ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . 14437 B, D, 14438 A ZusFr Lagershausen CDU/CSU . 14437 C, 14438 B ZusFr Freiherr von Fircks CDU/CSU . . . 14438 A ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 14438 B ZusFr Ey CDU/CSU 14438 C ZusFr Böhm (Melsungen) CDU/CSU . . 14438 C Gründe für die Zitierung von Staatssekretär Gaus durch den Bundeskanzler nach Bonn zu dem für einen Besuch von Mitgliedern des Innerdeutschen Ausschusses bei dem Leiter der Ständigen Vertretung in Ost-Berlin festgelegten Termin und für die kurzfristige Absage dieses Besuchs durch die Bundesregierung MdlAnfr A84 05.12.75 Drs 07/4409 Lagershausen CDU/CSU MdlAnfr A85 05.12.75 Drs 07/4409 Lagershausen CDU/CSU Antw PStSekr Frau Schlei BKA 14439 A, B, C, D, 14440 A ZusFr Lagershausen CDU/CSU . . .14439 A, B, D ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . . 14439 B ZusFr Baron von Wrangel CDU/CSU . . 14440 A Äußerung des Bundeskanzlers über die Qualifikation von Mitgliedern der Europäischen Kommission MdlAnfr A31 05.12.75 Drs 07/4409 Susset CDU/CSU Antw PStSekr Frau Schlei BKA . 14440 B, C, D ZusFr Susset CDU/CSU 14440 B, C ZusFr Gansel SPD . . . . . . . . 14440 D ZusFr Kiechle CDU/CSU 14440 D Leitsätze für die Entsendung deutscher Politiker in die Europäische Kommission MdlAnfr A32 05.12.75 Drs 07/4409 Kiechle CDU/CSU MdlAnfr A33 05.12.75 Drs 07/4409 Kiechle CDU/CSU Antw PStSekr Frau Schlei BKA 14441 A, B, C, D, 14442 A, B, C, 14443 A ZusFr Kiechle CDU/CSU . 14441 B, C, 14442 B, C ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . 14441 C ZusFr Susset CDU/CSU 14441 D ZusFr Wilhelm SPD . . . . . . . . 14442 A ZusFr Gansel SPD . . . . . . . . 14442 D ZusFr Böhm (Melsungen) CDU/CSU . . 14443 A Vereinbarungen insbesondere über Kriegsgräberfürsorge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen MdlAnfr A88 05.12.75 Drs 07/4409 Freiherr von Fircks CDU/CSU Antw StMin Moersch AA 14443 B, C, D, 14444 A ZusFr Freiherr von Fircks CDU/CSU . . . 14443 C ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU 14443 C ZusFr Sauer (Salzgitter) CDU/CSU . . 14443 D ZusFr Dr. Arndt (Hamburg) SPD . . . 14443 D Bedeutung der Aussage des Bundesaußenministers über die Form des Ausreiseprotokolls vom 9. 10. 1975 im Hinblick auf Art. 46 und 47 der Wiener Vertragsrechtskonvention und der Unterscheidung zwischen „völkerrechtlichem Vertrag" und „zweiseitigem Protokoll" MdlAnfr A91 05.12.75 Drs 07/4409 Graf Stauffenberg CDU/CSU MdlAnfr A92 05.12.75 Drs 07/4409 Graf Stauffenberg CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . . 14444 A, B, C, D, 14445 A, B, C, D, 14446 A, B, C ZusFr Graf Stauffenberg CDU/CSU . . . 14444 B, 14445 D ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU 14444 D, 14446 A ZusFr Dr. Arndt (Hamburg) SPD 14444 D, 14446 B ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU . . 14445 A, 14446 C ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU . . 14445 B, 14446 C ZusFr Dr. Schweitzer SPD . . . . . . 14446 A Rückkehr Griechenlands in die NATO als Voraussetzung einer Vollmitgliedschaft in der EG MdlAnfr A93 05.12.75 Drs 07/4409 Biehle CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . . 14446 D, 14447 B ZusFr Biehle CDU/CSU 14447 A, B Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 III Pressemeldungen über erzwungenen Eigentumsverzicht ausreisewilliger Deutscher aus Polen vor Erteilung der Ausreisegenehmigung MdlAnfr A94 05.12.75 Drs 07/4409 Ey CDU/CSU Antw StMin Moersch AA 14447 C, D, 14448 A, B, C, D, 14449 A, B ZusFr Ey CDU/CSU . . . . . 14447 D, 14448 A ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU . . . . . . 14448 A ZusFr Biehle CDU/CSU . . . . . . . 14448 B ZusFr Dr. Hupka CDI J/CSU , . 14448 C ZusFr Spranger CDU/CSU . . . . . 14448 D ZusFr Freiherr von Fircks CDU/CSU . . 14449 A ZusFr Sauer (Salzgitter) CDU/CSU . . 14449 B Pressemeldungen über entschädigungslosen Verzicht auf Eigentum durch ausreisewillige Deutsche vor Erteilung der Ausreisegenehmigung durch Polen MdlAnfr A95 05.12.75 Drs 07/4409 Biehle CDU/CSU Antw StMin Moersch AA 14449 C, D, 14450 B, C, D, 14451 A, B ZusFr Biehle CDU/CSU . . . 14449 D, 14450 A ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU . . . . . . 14450 B ZusFr Freiherr von Fircks CDU/CSU . . 14450 D ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU . . . . . . 14451 A ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . . 14451 A Pressemeldung über die beschleunigte Erteilung einer Ausreisegenehmigung bei Vorlage einer notariell beglaubigten Verzichtserklärung auf das Eigentum in Polen durch Angehörige Aussiedlungswilliger in der Bundesrepublik Deutschland MdlAnfr A96 05.12.75 Drs 07/4409 Dr. Hupka CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . . . . . 14451 C, D, 14452 A, B, C ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU . . . . 14451 C, D ZusFr Biehle CDU/CSU . . . . . . . 14451 D ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 14452 A ZusFr Graf Stauffenberg CDU/CSU . . 14452 B Vertretung des Standpunkts der Unzulässigkeit von Annexionen in Moskau und Warschau durch die Bundesregierung MdlAnfr A97 05.12.75 Drs 07/4409 Dr. Hupka CDU/CSU Antw StMin Moersch AA 14452 C, D, 14453 A, B ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU . . 14452 D, 14453 A ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . . 14453 A ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 14453 B Behauptung des Bundesaußenministers über die Übereinstimmung mit Polen während und nach den Verhandlungen in der Beurteilung des Ausreiseprotokolls als „Zusage mit völkerrechtlicher Bindung Polens für Deutsche" MdlAnfr A98 05.12.75 Drs 07/4409 Dr. Czaja CDU/CSU MdlAnfr A99 05.12.75 Drs 07/4409 Dr. Czaja CDU/CSU Antw StMin Moersch AA 14453 C, D, 14454 A, B, C, 14455 A, B, C ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU . 14453 C, D, 14454 D, 14455 A ZusFr Graf Stauffenberg CDU/CSU . . 14454 A ZusFr Reuschenbach SPD 14454 A ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . 14454 B ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU 14455 A ZusFr Dr. Schweitzer SPD 14455 B ZusFr Gerster (Mainz) CDU/CSU . . . 14455 B Namen der Ortschaften in den ehemaligen deutschen Ostgebieten mit der Möglichkeit, die deutsche Sprache an Schulen zu erlernen MdlAnfr A100 05.12.75 Drs 07/4409 Sauer (Salzgitter) CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . 14455 C, 14456 A, B ZusFr Sauer (Salzgitter) CDU/CSU . . . 14455 D, 14456 A ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU 14456 B Beschaffung notariell beglaubigter Verzichtserklärungen auf das Eigentum in Polen von in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Angehörigen für ausreisewillige Deutsche MdlAnfr A101 05.12.75 Drs 07/4409 Sauer (Salzgitter) CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . . . 14456 B, C, D ZusFr Sauer (Salzgitter) CDU/CSU . . . 14456 C ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 14456 C Vereinbarung von Waffengeschäften durch eine von Prof. Dr. Carstens 1965 geleitete Regierungsdelegation nach Saudi-Arabien sowie Bezeichnung dieser Region als Spannungsgebiet durch Mitglieder der damaligen Regierung MdlAnfr A102 05.12.75 Drs 07/4409 Reuschenbach SPD Antw StMin Moersch AA 14457 A Störungen der nach Bulgarien ausgestrahlten Sendungen der Deutschen Welle über den Staatsbesuch des Staatssratsvorsitzen- IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 den Schiwkoff in der Bundesrepublik Deutschland SchrAnfr B2 05.12.75 Drs 07/4409 Böhm (Melsungen) CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . . . . 14457 A, B, C ZusFr Böhm (Melsungen) CDU/CSU . . . 14457 B Untersuchungen über den schädlichen Einfluß von Kriegsspielzeug auf das Verhalten der Kinder MdlAnfr A60 05.12.75 Drs 07/4409 Dr. Jens SPD Antw StSekr Dr. Wolters BMJFG 14457 D, 14458 A ZusFr Dr. Jens SPD . . . . . . . . 14458 A Nächste Sitzung 14524 A Anlagen Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . . 14525* A Anlage 2 Mitteilung von Prof. Leyhausen über die Entwicklung von Käfigen für Legehennen unter Berücksichtigung des Tierschutzes und volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte sowie Überflüssigkeit von Forschungsaufträgen über Verhaltensnormen von Geflügel bei der Käfighaltung MdlAnfr A4 28.11.75 Drs 07/4364 Dr. Hammans CDU/CSU ErgSchrAntw PStSekr Logemann BML . . 14525* C Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 14403 209. Sitzung Bonn, den 11. Dezember 1975 Beginn: 9.01 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordneter) entschuldigt bis einschließlich Dr. Achenbach * 11. 12. Dr. Ahrens ** 12. 12. Dr. Aigner * 12. 12. Dr. Artzinger * 12. 12. Bangemann * 1112. Dr. Bayerl * 11. 12. Behrendt * 12. 12. Dr. von Bismarck 11.12. Prof. Dr. Burgbacher 11. 12. Dr. Corterier * 11. 12. Entrup 11. 12. Prof. Dr. Erhard 12. 12. Dr. Eppler 12. 12. Dr. Evers 12. 12. Fellermaier * 12. 12. Flämig * 11. 12. Franke (Osnabrück) 12. 12. Frehsee " 11. 12. Gerlach (Emsland) * 11. 12. Gewandt 12. 12. Handlos 12. 12. Härzschel * 11. 12. Dr. Jahn (Braunschweig) * 12. 12. Kater 12. 12. Kiep 12. 12. Dr. Klepsch * 12. 12. Krall * 11. 12. Lange * 11. 12. Lautenschlager* 12. 12. Prof. Dr. Lohmar 12. 12. Lücker * 12. 12. Memmel * 12. 12. Dr. Mende 12. 12. Prof. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 12. 12. Müller (Mülheim) * 11. 12. Dr. Müller (München) ** 12. 12. Mursch * 12. 12. Dr. Narjes 11.12. Frau Dr. Orth * 11.12. *für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments **für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordneter) entschuldigt bis einschließlich Rosenthal 12. 12. Schmidt (München) * 12. 12. Schmidt (Wattenscheid) 11. 12. Dr. Schulz (Berlin) * 12. 12. Dr. Schwencke ** 12. 12. Schwabe * 11. 12. Dr. Schwörer * 12. 12. Seefeld * 11. 12. Springorum * 12. 12. Dr. Starke (Franken) * 12. 12. Suck * 12. 12. Frau Verhülsdonk 11. 12. Dr. h. c. Wagner (Günzburg) 12. 12. Walkhoff * 12. 12. Frau Dr. Walz* 12. 12. Frau Dr. Wolf ** 11. 12. Anlage 2 Ergänzende Antwort des Parl. Staatssekretärs Logemann auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Hammans (CDU/ CSU) (Drucksache 7/4364 Frage A 4, 205. Sitzung, Seite 14 193 A) : In Ergänzung meiner Antwort zu Ihrer o. a. Frage teile ich Ihnen mit, daß Herr Professor Dr. Leyhausen, Wuppertal, in der Sitzung am 5. Dezember 1975 den Vorsitz der beim Senat der Bundesforschungsanstalten meines Hauses gebildeten Arbeitsgruppe niedergelegt hat und eine weitere Mitarbeit in dieser Gruppe ablehnt. Herr Professor Dr. Leyhausen hat seinen Schritt mit bestehendem Zweifel an einer unabhängigen Arbeitsmöglichkeit dieses Gremiums begründet. Ich bedaure diese Entscheidung, da Herr Professor Dr. Leyhausen bei der Planung und Durchführung des in Aussicht genommenen Forschungsvorhabens, das der gemeinsamen Anstrengung zur Lösung der drängenden Probleme bei der Geflügelhaltung dienen soll, mit seinem reichen Wissen und seiner Erfahrung nun nicht mehr zur Verfügung steht.
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    Rede von Liselotte Funcke


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Ich kann mir nicht vorstellen, daß dies allein maßgebend sein kann. Sonst hätten wir doch überhaupt keine Fristen ins Gesetz geschrieben. Es kann doch nicht einer, der heute zum Standesamt geht, morgen zum Scheidungsrichter gehen. Wir haben doch Fristen, auch die erste, einjährige Frist, eingesetzt

    (Zuruf des Abg. Vogel [Ennepetal] [CDU/ CSU])

    und wir haben den Tatbestand der Zerrüttung eingeführt, um sicherzustellen, daß nicht eine erste Unstimmigkeit, wie sie in jeder Ehe vorkommt, gleich zur Scheidung führt.

    (Zustimmung bei der SPD)

    Nein, eine vorübergehende Freundschaft mit einer oder einem anderen scheint mir gerade eben nicht den Tatbestand der Zerrüttung zu erfüllen. Mit dem Scheitern der Ehe oder der Zerrüttung der Ehe ist etwas anderes gemeint als eine vorübergehende Episode.
    Nun fragen Sie, Herr Lenz: Wer hilft denn eigentlich einer Frau dagegen, daß eine andere Frau in die Ehe eindringt? Ja, entschuldigen Sie mal, tun Sie das denn? Doch auch nicht das bestehende Recht! Das zu behaupten würde von einer großen Zahl der betroffenen Menschen in unserem Land schwer verstanden. Denn wo schützen Sie denn heute eine Frau vor dem Eindringen einer anderen Frau in die Ehe? Das möchte ich doch um alles in der Welt einmal wissen. Wo sind denn die Frauen heute durch Gesetz davor geschützt?

    (Erhard [Bad Schwalbach] [CDU/CSU] : Nach dem geltenden Recht gibt es heute den Abwehranspruch!)

    — Oh nein!

    (Erhard [Bad Schwalbach] [CDU/CSU] : Aber sicher!)

    Meinen Sie § 48 Abs. 2?

    (Erhard [Bad Schwalbach] [CDU/CSU] : Sie sprechen von Recht, das Sie nicht verstehen!)

    — Aber Herr Kollege, ich weiß genügend — —

    (Erhard [Bad Schwalbach] [CDU/CSU] : Das hat mit dem Scheidungsrecht nichts zu tun! Das steht im BGB!)

    Ich habe so viele Briefe von Geschiedenen bekommen.

    (Zuruf des Abg. Dr. Klein [Göttingen] [CDU/ CSU])

    — Ja, Sie sehen das alles immer nur juristisch, meine Damen und Herren. Aber das entspricht eben nicht der Lebenswirklichkeit. Sie meinen immer, das Leben sei so, wie es im Gesetz steht. Wir haben das auch in anderen Fällen bei Ihnen erlebt. Die Wirklichkeit des Lebens ist aber eine andere. Wie viele Frauen haben nicht auf Widerspruch verzichtet oder sogar einer einvernehmlichen Scheidung zugestimmt, trotz ihres formalen Rechts des Widerspruchs. Aus welchen Gründen geschieht das denn, meine Damen und Herren? Doch einmal darum, damit die Frau ihre Versorgung sicherstellt, die man ihr dann verspricht, wenn sie nicht widerspricht, oder weil man sie so bedrängt, daß sie es nicht mehr aushält. Das ist die Lebenswirklichkeit, wenn es darum geht, eine Scheidung auch gegen den Willen des Partners zu erzwingen. Da hilft Ihnen Ihre formale Sicht der Dinge überhaupt nichts.
    Eigentlich habe ich mich gemeldet, um mehr zu der Frage des Versorgungsausgleichs zu sprechen. Ich meine, er ist ein sehr wesentlicher Anfang für die Überlegungen, die wir längst hätten anstellen müssen. Heute morgen sind mit Recht Zahlen über Minirenten genannt worden, die geschiedene Frauen nach heutigem Recht bekommen, und von den zum Teil unglückseligen Verhältnissen, in denen geschiedene Frauen leben.
    Ich habe noch im Ohr, Herr Lenz und habe es
    noch einmal nachgelesen —, was Sie in der ersten Lesung zur Ablehnung des Versorgungsausgleichs gesagt haben. Sie haben u. a. formuliert: Ist es wirklich möglich, jemandem einen Versorgungsanspruch zu geben, der seine ehelichen Pflichten gegenüber seinem Ehepartner in eklatanter Weise verletzt hat? — Meine Damen und Herren, das bezieht sich auf solche Fälle, in denen die Frau, die den Haushalt geführt hat, mit eigenem Verschulden oder Mitverschulden geschieden wurde und der nach heutigem Recht — und da fühlen sich alle moralisch sehr beruhigt — „Recht geschieht, wenn sie dann nichts hat; sie ist ja schuld". So geht sie aus der Ehe nach heutigem Recht ohne Unterhalt und ohne Alterssicherung heraus. Das kann nach dreißigjähriger Ehe und bei sechs großgezogenen Kindern passieren. Ich haben den Fall in meinen Akten.
    Wo verliert denn eigentlich ein schuldig geschiedener Mann seine Alterssicherung? Auf diese Idee ist bisher noch niemand gekommen. Ist er an dem Scheitern der Ehe schuldig, so ist bei uns noch niemand auf den Gedanken gekommen, daß er deswegen seiner Alterssicherung verlieren könnte oder gar sollte. Aber der Frau „geschieht es ja dann recht, sie ist ja schuld an der Scheidung"! Dies sind unsere Gesetze, meine Damen und Herren!
    Herr Lenz, wenn Sie wirklich folgerichtig mit dem wären, was Sie hier gesagt haben, hieße das doch, daß für den Fall, daß der Mann die Schuld an der Scheidung trägt, sie die ganze Versorgungsrente bekommt. Das wäre konsequent, aber das wollen Sie
    Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 14461
    Frau Funcke
    offenbar nicht. Wenn wir heute den Vorschlag annehmen, daß im Falle einer Scheidung alle während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf Rente oder Pension geteilt werden, so entspricht das dem Gebot der Gerechtigkeit. In einer guten Ehe wird geteilt. Da fragt man auch nicht, wer mehr oder weniger leistet, und man fragt nicht, wer irgendwo schuldig war oder nicht. Eine Lebensgemeinschaft schließt eben die volle Schicksalsgemeinschaft ein, d. h. auch das Geld. Darum haben wir das im Vermögensrecht entsprechend geregelt. Ich kann wirklich nicht einsehen, was das mit der Frage nach der Schuld in der Ehe zu tun hat. Die Frau hat etwas geleistet, wenn sie den Haushalt geführt und die Kinder großgezogen hat. Dafür bekommt sie zwar kein Geld, aber es sollten ihr dann wenigstens die Hälfte der Versorgungsrechte des Partners zustehen, der draußen gearbeitet und für seine Arbeit sogar Geld bekommen hat. Ich kann nicht einsehen, warum das ungerecht sein soll und was das mit dem persönlichen Verhalten in einer Ehe zu tun haben soll.
    Natürlich kann es im Einzelfall sein, Herr Lenz, daß sich eine geschiedene Frau dann ungüstiger steht als nach geltendem Recht. Das ist bei der Gleichberechtigung nun einmal so. Es gibt auch Nachteile. Aber die Neuregelung ist wenigstens gerecht, wenn wir ausgleichen zwischen denen, die früher besonders günstige Umstände hatten, und denen, für die es bisher besonders ungünstig war. Da mag im Einzelfall auch einmal ein Verlust entstehen, wenn jemand bisher einen besonders günstigen Status hatte.

    (Dr. Lenz [Bergstraße] [CDU/CSU] : Das wird die Betroffenen unheimlich trösten!)

    — Das halten wir für gerecht. Ich kann mir nichts Günstigeres und nichts Gerechteres denken, als daß Ehepartner, die sich bei der Eheschließung zugesagt haben, alles gemeinsam zu tragen, bei der Trennung auch die erworbenen Rechte unter sich aufteilen. Dies ist gerecht, dies ist fair und entspricht, so meine ich, dem Wesen der Ehe.

    (Beifall bei der FDP und der SPD)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Als Vertreter des Bundesrates hat der Herr Bayerische Staatsminister der Justiz das Wort.

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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren! Es ist heute schon einige Male darauf hingewiesen worden, und ich möchte es meinerseits auch noch einmal tun, daß Sie in der Tat über ein Gesetzesvorhaben zu entscheiden haben, das wie selten ein anderes das Interesse der Öffentlichkeit gefunden hat. Dies ist mit Recht so, denn diese Reform wird tief in den Kernbereich des menschlichen Lebens, in die Familie, eingreifen. Der Bundesrat und insbesondere die bayerische Staatsregierung haben von Anfang an besonderen Anteil an dem Vorhaben genommen. Auch bei den Beratungen des Entwurfs im Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages haben wir uns in einer außergewöhnlichen Weise engagiert. Daß wir dabei konstruktive Beiträge haben leisten können, wird, so glaube ich, vom ganzen Hohen Hause anerkannt.
    Erlauben Sie mir deshalb, als Mitglied des Bundesrates auf einige wenige Grundfragen einzugehen. Ich hätte mir dies, meine sehr verehrten Damen und Herren von den Koalitionsparteien, vielleicht ersparen können, wenn ich heute morgen eine etwas deutlichere Resonanz auf die grundsätzlichen Ausführungen des Herrn Kollegen Professor Mikat und insbesondere auf die sehr instruktiven Beispiele des Herrn Dr. Lenz hätte registrieren können.

    (Zurufe von der SPD)

    Nachdem dies nicht der Fall war und wohl auch nicht sein wird, möchte ich noch einige Bemerkungen dazu machen. Ich möchte dies auch tun, weil wir uns — damit sage ich wohl nichts Neues — aller Voraussicht nach im Vermittlungsausschuß doch noch mit Änderungsvorschlägen des Bundesrates zu befassen haben werden.
    Ich möchte einige Worte nur zur Ersetzung des Schuldprinzips durch das Zerrüttungsprinzip sagen. Über diese Ersetzung besteht im Grundsatz kein Streit. Wenn ich trotzdem darauf eingehe, so deshalb, weil über die Bedeutung und die Auswirkung dieses Schrittes, wie mir scheint, noch vielfach falsche Vorstellungen bestehen. Es kann wohl kaum davon gesprochen werden, daß es sich hierbei um eine grundlegende Neuerung für das deutsche Recht handle. Ich beziehe mich hierbei nicht so sehr auf das Ehegesetz, das die Scheidung grundsätzlich nur zuläßt, wenn schuldhafte Eheverfehlungen zur Zerrüttung der Ehe geführt haben, und das auch den Scheidungsgrund der objektiven Zerrüttung in seinem § 48 bereits kennt. Ich beziehe mich vielmehr auf die sogenannten Konventionalscheidungen, deren Anteil an der Gesamtzahl der Scheidungen bekanntlich auf mehr als 90 % geschätzt wird. Für diesen Bereich gilt das reine Zerrüttungsprinzip praktisch heute schon. Insoweit kann das neue Recht nur die bisherige Praxis festschreiben, sie verfahrensrechtlich in eine geordnete Bahn lenken und die Folgerung daraus ziehen, daß der Schuldspruch bei den Konventionalscheidungen — wenn auch keineswegs immer — von den Parteien manipuliert sein kann.
    Grundlegende Änderungen wird die Einführung des Zerrüttungsprinzips dagegen auf dem Gebiet der streitigen Scheidung mit sich bringen. Wenn man berücksichtigt, daß die Zerrüttung einer Ehe einseitig von einem Ehepartner herbeigeführt werden kann, so kann man — ich sage dies jetzt insbesondere mit dem Blick auf den Beitrag, den eben die verehrte Frau Funcke geleistet hat — überspitzt auch sagen, die Einführung des reinen Zerrüttungsprinzips bedeute, daß die Scheidungsklage allein dadurch begründet wird, daß sie erhoben wird, mit anderen Worten: daß die Abweisung einer ernsthaft verfolgten Scheidungsklage nicht mehr möglich ist. Dies ist doch die Konsequenz aus den von Ihnen im Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages beschlossenen Formulierungen. Ich meine, es sollte auf der Hand liegen, daß die strenge Durch-
    14462 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975
    Staatsminister Dr. Hillermeier
    führung eines derartigen Prinzips den Lebensverhältnissen eben nicht gerecht werden kann. Das Zerrüttungsprinzip — dies ist heute morgen schon einmal erwähnt worden — wird zutreffend als „wertblind" bezeichnet, denn es nimmt keine Rücksicht darauf, aus welchen Gründen ein Partner einseitig aus der Ehe ausbricht und wie sich die erzwungene Auflösung der Ehe auf den anderen Partner auswirkt. Wird es nicht durch Schutzklauseln eingedämmt, die natürlich eine Abwendung vom reinen Prinzip bedeuten, so ermöglicht es jeglichen Rechtsmißbrauch ebenso wie unzumutbare Härten für den anderen Ehegatten und insbesondere auch für die Kinder.
    Daraus ergibt sich, daß das reine Zerrüttungsprinzip geradezu als unsozial angesehen werden muß. Wird es so rigoros durchgeführt, wie es den Beschlüssen des Rechtsausschusses dieses Hohen Hauses entspricht, so kann man wohl heute schon sagen, daß die an das neue Recht geknüpften hohen Erwartungen einer Vielzahl von Menschen bitter enttäuscht werden.

    (Zustimmung bei der CDU/CSU)

    Unser Volk erwartet vom Gesetzgeber in diesem Bereich nichts anderes als die Verwirklichung von Gerechtigkeit. Ich glaube, die Feststellung, die Herr Professor Dr. Mikat heute morgen hier getroffen hat, war sehr richtig, daß es hier nämlich im wesentlichen auf die Einzelfallgerechtigkeit ankommt. Wenn diese Erwartung mit einem Gesetz beantwortet wird, das Rechtsmißbrauch und soziale Härten ermöglicht, so wird ein solches Gesetz niemals einen Erfolg für den Gesetzgeber und, wie ich meine, auch nicht für die Koalitionsfraktionen bedeuten.
    Heute morgen haben Herr Bundesminister Dr. Vogel und Frau Kollegin Dr. Lepsius die Auffassung vertreten, daß man mit Stolz auf diese Art von Reform wird blicken können. Wir sollten erst einmal — das möchte ich ganz deutlich sagen — abwarten, welche Reaktionen sich in den Einzelbeispielen, die Herr Dr. Lenz heute morgen dargestellt hat, ergeben, und sollten erst dann ein gültiges Urteil über diese Reform fällen.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Die Befürworter eines uneingeschränkten Zerrüttungsprinzips streben insbesondere das Ziel an, im Scheidungsprozeß nicht in die Intimsphäre der Ehegatten eindringen zu müssen. Dieses Ziel wird sich jedoch durch die Einführung des reinen Zerrüttungsprinzips nicht erreichen lassen, auch wenn dies unser Wunsch ist und so unerfreulich es selbstverständlich ist, in die Intimsphäre anderer Menschen eindringen zu müssen.
    Es ist immer wieder zu hören, daß eine Prüfung der Zerrüttung der Ehe überhaupt nur möglich ist, wenn die Intimsphäre der Ehegatten eingehend durchleuchtet wird. Vor allem aber wird viel zu wenig bedacht, daß es fast keine Eheverfehlung bisherigen Verständnisses gibt, die sich nicht in irgendeiner Form auf die Kinder auswirken könnte; ich möchte dies hier nicht noch einmal an Einzelbeispielen beleuchten. Spätestens bei der Entscheidung über die Zuordnung der Kinder muß also all das erörtert, d. h. nachvollzogen werden, was man als schuldhafte Eheverfehlung aus dem Scheidungsprozeß verbannt glaubte.
    Meine Damen und Herren, ich möchte mich mit diesen Ausführungen nicht gegen die Einführung des Zerrüttungsprinzips an sich wenden, sondern noch einmal verdeutlichen, daß die Wunschvorstellung, das Scheidungsverfahren ohne Eindringen in die Intimsphäre durchzuführen, auch im neuen Recht kaum in Erfüllung gehen wird.
    Es wird auch nicht möglich sein, ein reines Zerrüttungsprinzip ohne Ausnahmen durchzuführen. Das erkennen auch der Regierungsentwurf und die Beschlüsse des Rechtsausschusses an, denn auch sie sehen Ausnahmen vom Zerrüttungsprinzip vor. Ich meine damit weniger die Härteklausel des § 1568 BGB, die durch ihre enge Fassung praktisch keinen Anwendungsbereich hat; ich beziehe mich vielmehr auf die Vermutungen des § 1566 BGB, die keineswegs zum Zerrüttungsprinzip gehören, sondern in einem gewissen Widerspruch zu ihm stehen, in einem Widerspruch, der um so deutlicher wird, je mehr Gewicht diesen Vermutungen beigemessen wird. Wenn sie, wie vom Rechtsausschuß vorgeschlagen, unwiderlegbar sein sollen, heißt das ja, daß die Zerrüttung einer Ehe kraft Gesetzes auch dann angenommen werden muß, wenn sie in Wahrheit noch nicht eingetreten ist. Auch wenn es nicht gern gehört wird, muß ich, meine sehr verehrten Damen und Herren, doch noch einmal in aller Klarheit feststellen, daß unwiderlegbare Vermutungen der Ehezerrüttung vom Zerrüttungsprinzip weg und eben hin. zum Kündigungsprinzip führen.
    Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch erträglicher, daß im Verfahrensrecht eine Aussetzungsmöglichkeit vorgesehen wurde, wenn nach Überzeugung des Gerichts noch Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Dadurch wird an der unglückseligen Fiktion des § 1566 Abs. 2 BGB nichts, aber auch rein gar nichts geändert. — Ich trete deshalb für die Widerlegbarkeit von Vermutungen ein, die für eine Zerrüttung der Ehe sprechen.
    Noch wichtiger erscheint mir allerdings, daß in folgenden Fallgruppen Ausnahmen vom Zerrüttungsprinzip vorgesehen werden:
    Erstens. Es muß ausgeschlossen werden, daß die Scheidung der Ehe rechtsmißbräuchlich durch Berufung auf eigenes Unrecht erzwungen werden kann. Der Bundesrat hat hierzu bereits im ersten Durchgang der Gesetzesberatung eine Formulierung vorgeschlagen. Daß dieser Vorschlag im Rechtsausschuß abgelehnt wurde, ist zu bedauern.
    Überrascht hat die Begründung, die dafür gegeben wurde: Durch die vorgeschlagene Prüfung würden alle Nachteile des geltenden Rechts — gemeint ist wohl das Eindringen in die Intimsphäre der Ehegatten — in das neue Recht übertragen. Ich glaube, diese Begründung ist falsch. Der Vorschlag des Bundesrates hätte sogar zur Folge, daß ein Eindringen in die Intimsphäre der Ehegatten weitergehend vermieden würde, weil dem Scheidungskläger verwehrt würde, sein eigenes ehewidriges Verhalten darzulegen.
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    ) Ganz unabhängig davon darf aber nach meiner Überzeugung der Gesichtspunkt, daß ein Eindringen in die Intimsphäre der Ehegatten möglichst vermieden werden soll, nicht der entscheidende sein. Wichtiger, glaube ich, ist es, daß dem elementaren Gebot der Gerechtigkeit entsprochen wird, mit dem es nicht vereinbar ist, wenn unter Berufung auf eigenes Unrecht ein Rechtsvorteil erlangt werden kann. Und um jedes Mißverständnis zu beseitigen, möchte ich betonen, daß die Formulierung des Bundesrates kein zeitlich befristetes Widerspruchsrecht, sondern nur die Verhinderung von Rechtsmißbrauch bezweckt.
    Zweitens. Der Entwurf nimmt keine Rücksicht auf die Interessen der Kinder, die durch das Zerbrechen der Ehe ihrer Eltern am meisten betroffen sind. Hier hat mich auch die Argumentation von Frau Funcke soeben nicht überzeugen können. Es ist richtig, daß in vielen Fällen die Aufrechterhaltung der Ehe der Eltern, wenn sie zerrüttet ist, den Kindern nichts nützt. Es kann aber nicht von Gesetzes wegen — das ist doch das Entscheidende — dekretiert werden, daß dies immer und ausnahmslos so ist und so sein muß. Vielmehr wissen wir doch, daß es durchaus Fälle gibt und auch in Zukunft geben wird, in denen es sinnvoll ist, die Scheidung der Ehe mit Rücksicht auf die Kindesinteressen so lange zu verweigern, wie diese Interessen noch den Vorrang vor dem Interesse des Scheidungsklägers an der Scheidung verdienen.

    (Gnädinger [SPD] : So etwas ist aber im Rechtsausschuß nicht gesagt worden!)

    Dem ist auch im Scheidungsrecht anderer Staaten entsprechend Rechnung getragen worden, und soviel ich weiß, hat man damit gar keine schlechten Erfahrungen in anderen Staaten gemacht.

    (Dr. Arndt [Hamburg] [SPD] : Aber dem Freistaat Bayern ist im Rechtsausschuß ein Fall dieser Art auch nicht eingefallen!)

    — Wir haben genügend Vorschläge in dieser Richtung gemacht,

    (Dr. Arndt [Hamburg] [SPD] : Kein Beispiel!)

    die aber bisher im Rechtsausschuß nicht berücksichtigt worden sind.
    Drittens. Ich habe schon gesagt, daß es nach meiner Meinung unsozial ist, die wirtschaftlichen Interessen des ehetreuen Ehegatten selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Scheidung der Ehe zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führt. Hier hört man meistens den Einwand, den wirtschaftlichen Interessen würde durch das neue Scheidungsfolgenrecht Rechnung getragen. Im übrigen, heißt es, stehe die Ehe so hoch, daß sie nicht nur mit Rücksicht auf wirtschaftliche Interessen aufrechterhalten werden dürfe.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, dies ist doch eine sehr anzuzweifelnde Begründung und Meinung; denn wir wissen doch, daß das beste Unterhaltsrecht — ich möchte gar nicht darauf eingehen, ob die Vorschläge des Entwurfs hierzu wirklich optimal sind — einfach versagt und versagen
    muß, wenn keine Geldmittel vorhanden sind, um an sich gegebene Unterhaltsansprüche zu befriedigen. Dann nützt auch, Herr Kollege Engelhard, wie Sie es heute morgen ausgeführt haben, alle Sorgfalt bei der Einzelregelung nichts, wenn diese grundlegenden Voraussetzungen nicht vorliegen.
    Niemand sollte die Augen davor verschließen, daß ein geschiedener Ehegatte, der Unterhaltsansprüche gegen den anderen, inzwischen wieder verheirateten Ehegatten durchsetzen muß, in aller Regel sehr viel schlechter daran sein wird, als wenn die Ehe noch bestünde. Der ins Gesetz geschriebene Vorrang für die Unterhaltsansprüche der geschiedenen Frau wird sich gegenüber den Realitäten des Lebens oft als unwirksam erweisen. Wer auf das neue Unterhaltsrecht verweist, ohne dies zu sagen, der erweckt eben falsche Hoffnungen. Im übrigen sollte man den ehetreuen Ehegatten, der ohne sein Zutun aus der Ehe gedrängt wird und damit auch seine wirtschaftliche Existenz verliert, nicht damit trösten, auf diese Weise werde das Institut der Ehe hochgehalten.
    Was soll man schließlich von einem Gesetz halten, das ausdrücklich ausspricht, nach dreijähriger Heimtrennung der Ehegatten müsse die Ehe auch dann geschieden werden, wenn der ehetreue Partner — dies ist die wörtliche Formulierung — „außergewöhnliche Umstände geltend macht, nach denen die Scheidung für ihn eine so schwere Härte darstellen würde, daß die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers geboten erscheint, obwohl sie gescheitert ist". Hier sind Feststellungen getroffen worden, aus denen aber keine Konsequenz für die jetzt gefundene Formulierung gezogen worden ist.
    Der Entwurf enthält in seiner jetzigen Fassung als erste Bestimmung des sachlichen Rechts den Satz: „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen." Ich meine auch hier sagen zu müssen, daß dieser Satz in Widerspruch zum Inhalt des Entwurfs steht, der in seinen Bestimmungen zum Scheidungsrecht darauf abgestellt ist, fast ausschließlich die Interessen des scheidungswilligen Ehegatten durchzusetzen und die Scheidung — allenfalls nach einem kurzen Aufschub — praktisch in jedem Fall zu gewähren. Wenn die Ausschußbeschlüsse Gesetz werden, dann ist am Grundsatz der Ehe auf Lebenszeit nur noch für diejenigen Fälle festgehalten, in denen auf Lebenszeit beider Ehegatten ein Konsens über die Fortsetzung der Ehe besteht. Dagegen kann der eine Ehegatte nicht mehr darauf vertrauen, daß das Eheversprechen des anderen von der Rechtsordnung garantiert wird. Er muß jederzeit damit rechnen, daß es ohne sein Zutun zur Auflösung der Ehe kommt. Wenn er gut beraten ist, muß er sich deshalb schon während des ungestörten Bestandes der Ehe darauf einrichten, daß es zur Scheidung der Ehe auch dann kommen kann, wenn dadurch seine Existenz vernichtet würde. Das bedeutet, daß die Ehegatten — entgegen vielfältiger Beteuerung und auch entgegen dem Wortlaut des neuen § 1356 BGB — in der Entscheidung eben nicht frei sind, in welcher Form sie ihre Ehe führen wollen.
    Das viel geschmähte und auch heute mehrmals zitierte bisherige gesetzliche Leitbild der „Haus-
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    frauenehe" wird keineswegs von einer gesetzlichen Regelung abgelöst, die von der freien Entscheidung der Ehegatten ausgeht; vielmehr entwirft das neue Gesetz ein Ehebild, wonach jeder Ehegatte mehr oder weniger in Furcht vor einseitiger Auflösung der Ehe erwerbstätig sein muß, um mit dem etwaigen Zerbrechen der Ehe nicht auch seine Existenzgrundlage zu verlieren.
    Das düstere Bild, das die neuen Scheidungsregelungen vor uns aufsteigen lassen, meine Damen und Herren, wird auch nicht dadurch aufgehellt, daß insbesondere im Verfahrensrecht und auch im Grundgedanken des Versorgungsausgleichs Verbesserungen gegenüber dem jetzigen Rechtszustand zu finden sind. Sicherlich ist es eine begrüßenswerte Reform — der wichtigste Teil dieser Eherechtsreform überhaupt —, daß in einer Art Gesamtkonkurs zusammen mit der Scheidung auch deren wichtigste Folgen geregelt werden. Ich meine es aber für verfehlt halten zu müssen, Ehescheidungen mit Rücksicht darauf zu erleichtern, daß ihre Folgen in einem verbesserten Verfahren als bisher geregelt werden können.
    Lassen Sie mich noch ein kurzes Wort zum Versorgungsausgleich sagen, dessen Grundgedanke, wie erwähnt, durchaus begrüßenswert ist. Als Landesjustizminister macht es mir wie auch allen anderen Kollegen erhebliche Sorgen, wie dieses komplizierte Rechtsinstitut verwirklicht werden kann. Sie alle wissen, daß es bei der derzeitigen Lage der öffentlichen Haushalte nicht möglich sein wird, die Familiengerichte, die ja nach dem Entwurf den Versorgungsausgleich in jedem Einzelfall durchzuführen haben, großzügig mit Planstellen für Richter, Rechtspfleger, Geschäftsstellenbeamte, Protokollführer und Wachtmeister sowie mit Sitzungssälen auszustatten; die neue Aufgabe der Familiengerichte wird mit den vorhandenen Kräften — dies ist nun ein- mal ein Faktum, das einkalkuliert werden muß — bewältigt werden müssen. Gerade die komplizierte Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs läßt uns befürchten, daß sie eine so erhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung für die Gerichte mit sich bringen wird, daß Rückstände auflaufen und damit die Bearbeitung von Familiensachen erhebliche Verzögerungen erfahren wird. Auch von daher müssen wir der möglichst qualifizierten Besetzung der Familiengerichte unsere besondere Aufmerksamkeit zuwenden.
    Lassen Sie mich abschließend noch auf meine Bemerkung vom Anfang zurückkommen: Dieses Reformwerk wird den persönlichen Lebensbereich unserer Mitbürger tiefgreifend und mehr verändern als die meisten anderen Gesetzesreformen dieser Jahre. Die große Verantwortung, die von daher auf allen mit diesem Gesetzgebungswerk Befaßten ruht, wäre in der Tat leichter zu tragen, wenn es gelänge, Übereinstimmung aller hieran mitwirkenden politischen Kräfte wenigstens in den Grundsatzfragen herbeizuführen. Noch ist es hierfür, meine sehr verehrten Damen und Herren, nicht zu spät. Der Berichterstatter Herr Kollege Dr. Emmerlich hat heute früh vorgetragen, daß wir uns in den Grundsätzen eigentlich auf einer Linie bewegen, daß eine Art Grundübereinstimmung vorhanden sei. Wenn diese
    Meinung wirklich aufrechterhalten bleiben soll, so wohl nur dann, wenn die Änderungsanträge der Opposition zu einigen grundlegenden Bestimmungen Berücksichtigung finden. Wie gesagt: noch ist es hierfür nicht zu spät.

    (Beifall bei der CDU/CSU)