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ID0720901300

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    Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 209. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 Inhalt: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe-und Familienrechts — aus Drucksache 7/650 —, Zweiter Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 7/4396 -- Zweiter Bericht und Antrag des Rechtsausschusses — Drucksache 7/4361 — in Verbindung mit Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften — Drucksache 7/2015 —, Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 7/4450 —, Bericht und Antrag des Innenausschusses — Drucksache 7/4365 Dr. Emmerlich SPD . . 14403 C, 14474 D, 14478 D, 14501 C, 14502 D, 14505 B Dr. Mikat CDU/CSU . . . . . . . . . 14409 D Engelhard FDP . . . . 14477 C, 14473 B, 14482 B, 14503 C Frau Dr. Lepsius SPD . . . . 14422 C, 14491 C Dr. Vogel, Bundesminister BMJ 14427 D, 14504 B Dr. Lenz (Bergstraße) CDU/CSU 14433 D, 14473 A, 14505 C Frau Funcke FDP . . . . . . 14458 A, 14519 D Dr. Hillermeier, Staatsminister des Landes Bayern 14461 B Frau Schimschok SPD . . . . 14464 C, 14471 A Erhard (Bad Schwalbach) CDU/CSU . . . 14467 B, 14493 C, 14503 B Dr. Arnold CDU/CSU 14469 D Dr. Wittmann (München) CDU/CSU . . 14474 B, 14502 A Thürk CDU/CSU . . . 14475 B, 14500 D, 14511 D Frau Schleicher CDU/CSU 14484 D Gnädinger SPD 14486 C Frau Will-Feld CDU/CSU 14487 C Berger CDU/CSU 14497 B Spillecke SPD 14498 D Metzger SPD 14506 C Kleinert FDP 14514 C Frau Dr. Wex CDU/CSU 14517 C Glombig SPD 14518 D Namentliche Abstimmungen . . 14471 B, 14483 B, 14499 B, 14522 B Begrüßung der hundert Jahre alten Frau Kohlberg 14423 C II Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 Fragestunde — Drucksache 7/4409 vom 5. 12. 1975 — Zweckmäßigkeit der persönlichen Anschauung über die Tätigkeit der Ständigen Vertretung insbesondere für die Mitglieder des Innerdeutschen Ausschusses sowie Zusammenhang der Absage des Gespräches von Mitgliedern des Innerdeutschen Ausschusses mit dem Leiter der Ständigen Vertretung durch die Bundesregierung mit dem Versuch der Einschränkung der Zuständigkeiten des Innerdeutschen Ministeriums und des zuständigen Bundestagsausschusses MdlAnfr A82 05.12.75 Drs 07/4409 Jäger (Wangen) CDU/CSU MdlAnfr A83 05.12.75 Drs 07/4409 Jäger (Wangen) CDU/CSU Antw PStSekr Frau Schlei BKA 14437 A, B, C, D, 14438 A, B, C, D ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . 14437 B, D, 14438 A ZusFr Lagershausen CDU/CSU . 14437 C, 14438 B ZusFr Freiherr von Fircks CDU/CSU . . . 14438 A ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 14438 B ZusFr Ey CDU/CSU 14438 C ZusFr Böhm (Melsungen) CDU/CSU . . 14438 C Gründe für die Zitierung von Staatssekretär Gaus durch den Bundeskanzler nach Bonn zu dem für einen Besuch von Mitgliedern des Innerdeutschen Ausschusses bei dem Leiter der Ständigen Vertretung in Ost-Berlin festgelegten Termin und für die kurzfristige Absage dieses Besuchs durch die Bundesregierung MdlAnfr A84 05.12.75 Drs 07/4409 Lagershausen CDU/CSU MdlAnfr A85 05.12.75 Drs 07/4409 Lagershausen CDU/CSU Antw PStSekr Frau Schlei BKA 14439 A, B, C, D, 14440 A ZusFr Lagershausen CDU/CSU . . .14439 A, B, D ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . . 14439 B ZusFr Baron von Wrangel CDU/CSU . . 14440 A Äußerung des Bundeskanzlers über die Qualifikation von Mitgliedern der Europäischen Kommission MdlAnfr A31 05.12.75 Drs 07/4409 Susset CDU/CSU Antw PStSekr Frau Schlei BKA . 14440 B, C, D ZusFr Susset CDU/CSU 14440 B, C ZusFr Gansel SPD . . . . . . . . 14440 D ZusFr Kiechle CDU/CSU 14440 D Leitsätze für die Entsendung deutscher Politiker in die Europäische Kommission MdlAnfr A32 05.12.75 Drs 07/4409 Kiechle CDU/CSU MdlAnfr A33 05.12.75 Drs 07/4409 Kiechle CDU/CSU Antw PStSekr Frau Schlei BKA 14441 A, B, C, D, 14442 A, B, C, 14443 A ZusFr Kiechle CDU/CSU . 14441 B, C, 14442 B, C ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . 14441 C ZusFr Susset CDU/CSU 14441 D ZusFr Wilhelm SPD . . . . . . . . 14442 A ZusFr Gansel SPD . . . . . . . . 14442 D ZusFr Böhm (Melsungen) CDU/CSU . . 14443 A Vereinbarungen insbesondere über Kriegsgräberfürsorge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen MdlAnfr A88 05.12.75 Drs 07/4409 Freiherr von Fircks CDU/CSU Antw StMin Moersch AA 14443 B, C, D, 14444 A ZusFr Freiherr von Fircks CDU/CSU . . . 14443 C ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU 14443 C ZusFr Sauer (Salzgitter) CDU/CSU . . 14443 D ZusFr Dr. Arndt (Hamburg) SPD . . . 14443 D Bedeutung der Aussage des Bundesaußenministers über die Form des Ausreiseprotokolls vom 9. 10. 1975 im Hinblick auf Art. 46 und 47 der Wiener Vertragsrechtskonvention und der Unterscheidung zwischen „völkerrechtlichem Vertrag" und „zweiseitigem Protokoll" MdlAnfr A91 05.12.75 Drs 07/4409 Graf Stauffenberg CDU/CSU MdlAnfr A92 05.12.75 Drs 07/4409 Graf Stauffenberg CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . . 14444 A, B, C, D, 14445 A, B, C, D, 14446 A, B, C ZusFr Graf Stauffenberg CDU/CSU . . . 14444 B, 14445 D ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU 14444 D, 14446 A ZusFr Dr. Arndt (Hamburg) SPD 14444 D, 14446 B ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU . . 14445 A, 14446 C ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU . . 14445 B, 14446 C ZusFr Dr. Schweitzer SPD . . . . . . 14446 A Rückkehr Griechenlands in die NATO als Voraussetzung einer Vollmitgliedschaft in der EG MdlAnfr A93 05.12.75 Drs 07/4409 Biehle CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . . 14446 D, 14447 B ZusFr Biehle CDU/CSU 14447 A, B Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 III Pressemeldungen über erzwungenen Eigentumsverzicht ausreisewilliger Deutscher aus Polen vor Erteilung der Ausreisegenehmigung MdlAnfr A94 05.12.75 Drs 07/4409 Ey CDU/CSU Antw StMin Moersch AA 14447 C, D, 14448 A, B, C, D, 14449 A, B ZusFr Ey CDU/CSU . . . . . 14447 D, 14448 A ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU . . . . . . 14448 A ZusFr Biehle CDU/CSU . . . . . . . 14448 B ZusFr Dr. Hupka CDI J/CSU , . 14448 C ZusFr Spranger CDU/CSU . . . . . 14448 D ZusFr Freiherr von Fircks CDU/CSU . . 14449 A ZusFr Sauer (Salzgitter) CDU/CSU . . 14449 B Pressemeldungen über entschädigungslosen Verzicht auf Eigentum durch ausreisewillige Deutsche vor Erteilung der Ausreisegenehmigung durch Polen MdlAnfr A95 05.12.75 Drs 07/4409 Biehle CDU/CSU Antw StMin Moersch AA 14449 C, D, 14450 B, C, D, 14451 A, B ZusFr Biehle CDU/CSU . . . 14449 D, 14450 A ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU . . . . . . 14450 B ZusFr Freiherr von Fircks CDU/CSU . . 14450 D ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU . . . . . . 14451 A ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . . 14451 A Pressemeldung über die beschleunigte Erteilung einer Ausreisegenehmigung bei Vorlage einer notariell beglaubigten Verzichtserklärung auf das Eigentum in Polen durch Angehörige Aussiedlungswilliger in der Bundesrepublik Deutschland MdlAnfr A96 05.12.75 Drs 07/4409 Dr. Hupka CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . . . . . 14451 C, D, 14452 A, B, C ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU . . . . 14451 C, D ZusFr Biehle CDU/CSU . . . . . . . 14451 D ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 14452 A ZusFr Graf Stauffenberg CDU/CSU . . 14452 B Vertretung des Standpunkts der Unzulässigkeit von Annexionen in Moskau und Warschau durch die Bundesregierung MdlAnfr A97 05.12.75 Drs 07/4409 Dr. Hupka CDU/CSU Antw StMin Moersch AA 14452 C, D, 14453 A, B ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU . . 14452 D, 14453 A ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . . 14453 A ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 14453 B Behauptung des Bundesaußenministers über die Übereinstimmung mit Polen während und nach den Verhandlungen in der Beurteilung des Ausreiseprotokolls als „Zusage mit völkerrechtlicher Bindung Polens für Deutsche" MdlAnfr A98 05.12.75 Drs 07/4409 Dr. Czaja CDU/CSU MdlAnfr A99 05.12.75 Drs 07/4409 Dr. Czaja CDU/CSU Antw StMin Moersch AA 14453 C, D, 14454 A, B, C, 14455 A, B, C ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU . 14453 C, D, 14454 D, 14455 A ZusFr Graf Stauffenberg CDU/CSU . . 14454 A ZusFr Reuschenbach SPD 14454 A ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . 14454 B ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU 14455 A ZusFr Dr. Schweitzer SPD 14455 B ZusFr Gerster (Mainz) CDU/CSU . . . 14455 B Namen der Ortschaften in den ehemaligen deutschen Ostgebieten mit der Möglichkeit, die deutsche Sprache an Schulen zu erlernen MdlAnfr A100 05.12.75 Drs 07/4409 Sauer (Salzgitter) CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . 14455 C, 14456 A, B ZusFr Sauer (Salzgitter) CDU/CSU . . . 14455 D, 14456 A ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU 14456 B Beschaffung notariell beglaubigter Verzichtserklärungen auf das Eigentum in Polen von in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Angehörigen für ausreisewillige Deutsche MdlAnfr A101 05.12.75 Drs 07/4409 Sauer (Salzgitter) CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . . . 14456 B, C, D ZusFr Sauer (Salzgitter) CDU/CSU . . . 14456 C ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 14456 C Vereinbarung von Waffengeschäften durch eine von Prof. Dr. Carstens 1965 geleitete Regierungsdelegation nach Saudi-Arabien sowie Bezeichnung dieser Region als Spannungsgebiet durch Mitglieder der damaligen Regierung MdlAnfr A102 05.12.75 Drs 07/4409 Reuschenbach SPD Antw StMin Moersch AA 14457 A Störungen der nach Bulgarien ausgestrahlten Sendungen der Deutschen Welle über den Staatsbesuch des Staatssratsvorsitzen- IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 den Schiwkoff in der Bundesrepublik Deutschland SchrAnfr B2 05.12.75 Drs 07/4409 Böhm (Melsungen) CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . . . . 14457 A, B, C ZusFr Böhm (Melsungen) CDU/CSU . . . 14457 B Untersuchungen über den schädlichen Einfluß von Kriegsspielzeug auf das Verhalten der Kinder MdlAnfr A60 05.12.75 Drs 07/4409 Dr. Jens SPD Antw StSekr Dr. Wolters BMJFG 14457 D, 14458 A ZusFr Dr. Jens SPD . . . . . . . . 14458 A Nächste Sitzung 14524 A Anlagen Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . . 14525* A Anlage 2 Mitteilung von Prof. Leyhausen über die Entwicklung von Käfigen für Legehennen unter Berücksichtigung des Tierschutzes und volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte sowie Überflüssigkeit von Forschungsaufträgen über Verhaltensnormen von Geflügel bei der Käfighaltung MdlAnfr A4 28.11.75 Drs 07/4364 Dr. Hammans CDU/CSU ErgSchrAntw PStSekr Logemann BML . . 14525* C Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 14403 209. Sitzung Bonn, den 11. Dezember 1975 Beginn: 9.01 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordneter) entschuldigt bis einschließlich Dr. Achenbach * 11. 12. Dr. Ahrens ** 12. 12. Dr. Aigner * 12. 12. Dr. Artzinger * 12. 12. Bangemann * 1112. Dr. Bayerl * 11. 12. Behrendt * 12. 12. Dr. von Bismarck 11.12. Prof. Dr. Burgbacher 11. 12. Dr. Corterier * 11. 12. Entrup 11. 12. Prof. Dr. Erhard 12. 12. Dr. Eppler 12. 12. Dr. Evers 12. 12. Fellermaier * 12. 12. Flämig * 11. 12. Franke (Osnabrück) 12. 12. Frehsee " 11. 12. Gerlach (Emsland) * 11. 12. Gewandt 12. 12. Handlos 12. 12. Härzschel * 11. 12. Dr. Jahn (Braunschweig) * 12. 12. Kater 12. 12. Kiep 12. 12. Dr. Klepsch * 12. 12. Krall * 11. 12. Lange * 11. 12. Lautenschlager* 12. 12. Prof. Dr. Lohmar 12. 12. Lücker * 12. 12. Memmel * 12. 12. Dr. Mende 12. 12. Prof. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 12. 12. Müller (Mülheim) * 11. 12. Dr. Müller (München) ** 12. 12. Mursch * 12. 12. Dr. Narjes 11.12. Frau Dr. Orth * 11.12. *für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments **für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordneter) entschuldigt bis einschließlich Rosenthal 12. 12. Schmidt (München) * 12. 12. Schmidt (Wattenscheid) 11. 12. Dr. Schulz (Berlin) * 12. 12. Dr. Schwencke ** 12. 12. Schwabe * 11. 12. Dr. Schwörer * 12. 12. Seefeld * 11. 12. Springorum * 12. 12. Dr. Starke (Franken) * 12. 12. Suck * 12. 12. Frau Verhülsdonk 11. 12. Dr. h. c. Wagner (Günzburg) 12. 12. Walkhoff * 12. 12. Frau Dr. Walz* 12. 12. Frau Dr. Wolf ** 11. 12. Anlage 2 Ergänzende Antwort des Parl. Staatssekretärs Logemann auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Hammans (CDU/ CSU) (Drucksache 7/4364 Frage A 4, 205. Sitzung, Seite 14 193 A) : In Ergänzung meiner Antwort zu Ihrer o. a. Frage teile ich Ihnen mit, daß Herr Professor Dr. Leyhausen, Wuppertal, in der Sitzung am 5. Dezember 1975 den Vorsitz der beim Senat der Bundesforschungsanstalten meines Hauses gebildeten Arbeitsgruppe niedergelegt hat und eine weitere Mitarbeit in dieser Gruppe ablehnt. Herr Professor Dr. Leyhausen hat seinen Schritt mit bestehendem Zweifel an einer unabhängigen Arbeitsmöglichkeit dieses Gremiums begründet. Ich bedaure diese Entscheidung, da Herr Professor Dr. Leyhausen bei der Planung und Durchführung des in Aussicht genommenen Forschungsvorhabens, das der gemeinsamen Anstrengung zur Lösung der drängenden Probleme bei der Geflügelhaltung dienen soll, mit seinem reichen Wissen und seiner Erfahrung nun nicht mehr zur Verfügung steht.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Renate Lepsius


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Ich möchte auf das eben von mir Gesagte zurückkommen, weil ich meine, daß ich diese Zusammenhänge gar nicht deutlich genug herausstellen kann. Die Individualisierung der Ehe und der Funktionsverlust der Familie sind historische Prozesse, die man nicht durch Wertbekenntnisse aus der Welt schafft. Ich sage das auch Ihnen, Herr Mikat, nach Ihrer Rede: Dies sind historische Prozesse, die man nicht durch Wertbekentnisse aus der Welt schafft. Dabei hat der wirtschaftliche Charakter der Ehe an Wirksamweit verloren, denn einer starken Personalisierung der Ehebeziehung von Menschen steht ganz unvermittelt die Funktionalisierung der Sozialordnung gegenüber. Dies sind zwei miteinander konkurierende und rivalisierende Prozesse der Gesellschafts-
    und Sozialordnung, die nicht einfach wegleugnen können.
    Es ist das große Verdienst dieser sozialliberalen Regierung, daß mit dem neuen Ehe- und Familienrecht und seinem Verfahrensverbund, mit dem neuen Unterhaltsrecht und den Regelungen für den Kindesunterhalt, vor allem aber mit dem neuen Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs, diese gegenläufigen Tendenzen wieder vermittelt werden. Die Solidarhaftung und der Versorgungsschutz des Eheverbandes kommen wieder in das Blickfeld der Ehepartner. Darum ist es ein zentrales rechtspolitisches Ziel dieser Reform, gerade bei langjähriger Ehe die wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkte wieder in den Vordergrund zu stellen und durch den Versorgungsausgleich den Vertrauensschutz der Ehepartner auf die Solidargemeinschaft der Ehebeziehung zu betonen.

    (Beifall bei der SPD)

    Zwischen dem neuen Ehe- und Familienrecht, zwischen Scheidungsreform und Versorgungsausgleich besteht also ein unbedingter und kausaler Zusammenhang, der in dem Solidaritätsgebot der höchstpersönlichen Ehebindung gründet. Dies sagen wir Sozialdemokraten unseren Kritikern, Ihnen, meine Damen und Herren von der Opposition, und jenen, die sowohl in diesem Haus wie draußen im Lande in leichtfertiger und unangemessener Polemik uns die Abwertung der Ehe als Institution anhängen wollen, die von der „einseitigen Aufkündigung der Ehe", vom „Verstoßungsprinzip", vom „Kalenderprinzip", ja selbst von der „Aushöhlung des Grundgesetzes" sprechen, um mit dieser gedanklichen
    14424 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975
    Frau Dr. Lepsius
    Kette gegen die sozialliberale Koalition den kardinalen Vorwurf der Wertezerstörung von Ehe und Familie zu schleudern.
    Das vorliegende Eherechtsreformgesetz macht derartige Angriffe objektiv gegenstandslos; es macht ihren rein polemischen und irreführenden Charakter offensichtlich.

    (Beifall bei der SPD)

    Denn was ist Ehe nach diesem Gesetz? Ehe ist das, was sie immer war: eine auf Dauer geschlossene, sehr persönliche Beziehung zwischen Menschen, deren Inhalt gesetzlich nicht bestimmt, deren Form aber rechtlich gesichert ist. Wer eine Ehe eingeht, begibt sich in eine Vertrauens- und Solidarbindung. Lösen kann er diese Bindung nur, wenn der andere Ehepartner in seiner sozialen Existenz gesichert ist. So gesehen bedeutet die Einführung des Versorgungsausgleichs allerdings eine sehr ernstzunehmende wirtschaftliche Auffüllung der Ehe als Wirtschafts- und Solidargemeinschaft.
    Das heutige Ehescheidungs- und Scheidungsfolgenrecht ist den Ehe- und Lebensverhältnissen unangemessen. Es hat einen Strafcharakter, der inhuman und dazu noch endgültig ist.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Welchen?)

    Es moralisiert menschliches Verhalten und verdeckt soziale Notstände mit rechtlichen und moralischen Sanktionen, deren Folgen sich vor allem für Frauen skandalös auswirken. Je nach Moralzensur verteilt es einen Scheidungsbonus oder -malus, verteilt die sozialen Risiken ungleich, trifft Frauen und Kinder härter, macht es den Ehepartnern an vielen Stellen zu leicht und an den falschen Stellen viel zu schwer; denn nach dem Prinzip moralischen Verschuldens legt es einen Schuldner fest, demgegenüber ein Geschädigter Versorgungsansprüche geltend machen könnte. Freilich sind dies nur Ansprüche, nicht aber auch eine tatsächliche Versorgung.
    Uns Sozialdemokraten geht es also nicht um eine Erleichterung der Ehescheidung, sondern es geht uns darum, die sozialen Folgen der Ehescheidung im Sinne einer ausgewogenen Solidarhaftung und Risikoverteilung neu zu regeln; denn eine Scheidungsfolgenregelung muß es Männern wie Frauen gleichermaßen ermöglichen, sich aus einer zerrütteten Ehe zu lösen und nicht den einen oder anderen Ehepartner wegen der sozialen Folgen an eine zerbrochene Ehe zu ketten.
    Meine Damen und Herren, der Versorgungsausgleich steht im Zusammenhang mit der Verwirklichung der ehelichen Partnerschaft im sozialen Bereich. Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet er in der ehelichen Lebensgemeinschaft als einem der in Art. 6 des Grundgesetzes geschützten Strukturprinzipien der Ehe. Der Versorgungsausgleich entspricht auch dem heutigen Verständnis von der Ehe als einer Verbindung zweier gleichberechtigter Ehepartner, denn wenn die Leistungen der Ehegatten auf Grund der vereinbarten Arbeitsteilung als gleichwertig anerkannt werden, beruhen auch die
    in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften auf der gemeinsamen Lebensleistung beider Eheleute.

    (Erhard [Bad Schwalbach] [CDU/CSU]: So weit sind wir völlig einig!)

    Insofern ist es nur folgerichtig, daß beim Zusammenbruch einer Lebensgemeinschaft beide Ehegatten an dieser sozialen Sicherung gleichmäßig zu beteiligen sind.
    Mit dem Versorgungsausgleich wird die völlig unzulängliche soziale Sicherung der Frauen im Falle der Scheidung auf festere Füße gestellt. Die Bundesregierung hatte in ihrer ersten Regierungserklärung 1973 herausgestellt, daß sie den Versorgungsausgleich als einen ersten Schritt zu einer langfristigen Neuordnung der eigenständigen sozialen Sicherung der Frau ansieht. Ich halte es für notwendig, diese langfristige gesellschaftspolitische Perspektive des neuen Rechtsinstituts Rentensplitting im Versorgungsausgleich für die vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bis 1984 geforderte Neuordnung der Hinterbliebenenversorgung

    (Erhard [Bad Schwalbach] [CDU/CSU]: Der Männer!)

    und den Zusammenhang mit einer eigenständigen sozialen Sicherung der Frau noch einmal zu unterstreichen.

    (Dr. Lenz [Bergstraße] [CDU/CSU] : Sie können ja unserem Entschließungsantrag zustimmen!)

    — Es geht um Männer und Frauen in dieser Neuregelung der Hinterbliebenenversorgung.

    (Beifall bei der SPD — Erhard [Bad Schwalbach] [CDU/CSU] : Nein, das verfassungsgerichtliche Urteil gilt nur für die Männer!)

    — Sie verstehen zu wenig davon, Herr Kollege.

    (Widerspruch bei der CDU/CSU — Thürk [CDU/CSU] : Sie sind von Karlsruhe zu weit weg, Frau Lepsius! — Erhard [Bad Schwalbach] [CDU/CSU] : Gnädige Frau hat das Urteil nicht gelesen!)

    Meine Fraktion hat die Problemlage außerordentlich ernst genommen. Sie hat 1973 eigens eine Arbeitsgruppe von Sozialpolitikern und Rechtspolitikern im Arbeitskreis „Sozialpolitik" eingesetzt, deren Beratungsergebnisse Eingang in die Vorlage des Arbeits- und Sozialausschusses gefunden haben. Die Beschlüsse des Arbeitsausschusses sind Grundlage der vom Rechtsausschuß verabschiedeten Regelungen zum Versorgungsausgleich geworden. Sicherlich ist es mir gestattet, nach den gründlichen Beratungen dieser sehr komplizierten Materie festzuhalten, daß in dieses Gesetz einige Anregungen aus dem öffentlichen Hearing im Sommer dieses Jahres, Anregungen der Opposition und auch des Bundesrates Eingang gefunden haben. Dabei wurde die Regierungsvorlage in ihrer ursprünglichen Fassung in vielerlei Hinsicht entscheidend verbessert.
    Erstens konnten wir davon absehen, für eine Übergangszeit bis 1980 eine lediglich schuldrecht-
    Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 14425
    Frau Dr. Lepsius
    liche Regelung des Versorgungsausgleichs einzuführen, die zu sehr willkürlichen, ungerechten und
    unbilligen Ergebnissen für die Frauen geführt hätte.
    Zweitens ist der Versorgungsausgleich jetzt durchgängig öffentlich-rechtlich ausgestaltet.
    Drittens sind in dem Bereich, in dem der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zu wirtschaftlich unbefriedigenden Ergebnissen hätte führen können, unter engen Voraussetzungen Vereinbarungen und Abweichungen von der Regel zugelassen.
    Diese Verbesserungen bringen mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Sie werden insgesamt dazu führen, daß der sozial Schwächere — in der Regel noch immer die Frau — erstmals sozial besser gestellt wird und auch im Sozialrecht gerechter behandelt wird. Wir haben es dabei mit zwei Gesetzen zu tun: dem Ersten Eherechtsreformgesetz, das die materiellen Regelungen über den Versorgungsausgleich enthält, und dem Gesetzentwurf zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften, das die beamtenrechtlichen Folgeänderungen wiedergibt.
    Nach dem bewährten Zugewinnprinzip werden im Versorgungsausgleich alle von den Ehepartnern in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften wegen Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gegenübergestellt, ausgeglichen und die Wertdifferenz dem Ehepartner mit dem geringeren Konto gutgeschrieben. Der Ausgleich findet grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung statt. Wichtig ist dabei, daß alle vor der Eheschließung erworbenen Anwartschaften auf die soziale Sicherung der Ehepartner jedem getrennt verbleiben. Das gleiche gilt selbstverständlich auch für alle nach der Scheidung erworbenen Anwartschaften.
    Durch diese neue Regelung wird erstmals erreicht, daß auch die nicht berufstätige Hausfrau, also vor allem die Mutter, die wegen der Erziehung kleiner Kinder nicht erwerbstätig ist, eigene Ansprüche an die in der Ehe erworbene soziale Sicherung erwirbt, weil die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bei Ehescheidung auseinandergebrochen ist. Im Falle der Scheidung erhält sie also ihr eigenes Rentenkonto. Da Frauen nach der Ehescheidung in weitem Umfang wieder erwerbstätig werden — es sind 84 % der geschiedenen Frauen ohne Kinder und noch über 70 % der geschiedenen Frauen mit kleinen Kindern, die erwerbstätig sind —, trägt diese Sockelsicherung dazu bei, daß aus eigener Erwerbstätigkeit und Versorgungsausgleich eine ausreichende Altersversorgung aufgebaut werden kann. Ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung hingegen nicht möglich, dann sind die Beiträge für eine Alterssicherung Bestandteil des Unterhaltsanspruches.
    Es ist das Verdienst dieser sozialliberalen Bundesregierung, daß dieses Eherechtsreformgesetz mit der sozialen Ungleichbehandlung von Männern und Frauen aufräumt und erstmals Elemente einer eigenständigen sozialen Sicherung der geschiedenen Frauen im Versorgungsausgleich verankert hat.

    (Beifall bei der SPD — Schmöle [CDU/CSU] : Weihrauch!)

    Denn was wird sich alles ändern? Erstmals ist auch die geschiedene nicht erwerbstätige Frau durch Leistungen im Falle der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit und im Alter geschützt. Erstmals hat sie einen Anspruch auf Rehabilitationsleistungen. Erstmals steht der geschiedenen Frau für die Erziehung waisenrentenberechtigter Kinder eine Erziehungsrente zu, wenn wegen des Todes des geschiedenen Mannes der Unterhalt für die Kinder weggefallen ist. Erstmals wird mit dieser Erziehungsrente eine außerordentlich begrüßenswerte Neuerung eingeführt, die, neben der Halbwaisenrente gewährt, einen zukunftsweisenden Regelungscharakter für eine eigenständige soziale Sicherung der Frau hat. Erstmals wird sich auch die Situation von Halbwaisen gegenüber der Mutter in der Weise verändern, daß sie nach dem Tode der Mutter und aus deren Konto eine eigene Halbwaisenrente beziehen.
    Mit der Einführung des Versorgungsausgleichs im Falle der Scheidung wird künftig die abgeleitete Geschiedenenwitwenrente entbehrlich; denn mit dem Versorgungsausgleich sind wir dem langfristigen gesellschaftspolitischen Ziel einer eigenständigen, vom Ehemann unabhängigen sozialen Sicherung der Frau wenigstens im Ehescheidungsfall nähergekommen.
    Nun sind gegen den Versorgungsausgleich eine Reihe massiver Vorwürfe erhoben worden, mit denen ich mich jetzt noch etwas auseinandersetzen möchte, nämlich die Einwände, daß der Versorgungsausgleich zur Halbierung von Renten führen werde, daß er im Extremfall Minirenten produziere und insgesamt zu kompliziert und nicht durchführbar sei. Meine Damen und Herren, lassen Sie mich hierzu folgendes feststellen.
    Erstens. Heute, nach dem geltenden Recht, nimmt der geschiedene Mann bei einer Scheidung seine volle Altersversorgung mit. Geschiedene Frauen hingegen, die während der Ehe nicht oder nur kurz erwerbstätig waren, sind bei Invalidität und im Alter entweder gar nicht oder nur durch eine kleine eigene Rente geschützt.
    Ich frage mich: Wie konnten wir es überhaupt verantworten, daß nur 4 v. H. der Frauen eine abgeleitete Geschiedenenwitwenrente erhalten?

    (Hört! Hört! bei der SPD)

    Ich frage mich: Wo ist denn da die von Ihnen, Herr Professor Mikat, zitierte Einzelfallgerechtigkeit gewesen?

    (Beifall bei der SPD und der FDP)

    Was sind das überhaupt für Renten, wenn im Durchschnitt die kleine Geschiedenenwitwenrente 82 DM und die große Geschiedenenwitwenrente rund 300 DM beträgt? Meine, die sozialdemokratische Fraktion nennt diese Renten Minirenten; das sind nämlich die berüchtigten Minirenten.

    (Beifall bei der SPD — Thürk [CDU/CSU] : Das ändert sich doch nicht!)

    — Herr Thürk, das sind und bleiben Minirenten,

    (Thürk [CDU/CSU] : Jawohl, sie bleiben Minirenten!)

    14426 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975
    Frau Dr. Lepsius
    weil den geschiedenen Frauen bei der Berechnung ihres Altersruhegeldes die Ehejahre fehlen.

    (Beifall bei der SPD)

    Dies wird. sich künftig ändern.

    (Thürk [CDU/CSU] : Die Frauen lachen sich kaputt!)

    Zusätzlich zur Diskriminierung der Frauen in der Berufsausbildung, zur Benachteiligung im Sozialrecht und zum Chancenverlust, den Frauen in ihrer beruflichen Laufbahn durch Haushalt und Kindererziehung erleiden, tritt ihre soziale Diskriminierung bei der Hausfrauenarbeit als einer unbezahlten, nichtversicherungspflichtigen Tätigkeit.
    Die soziale Lage geschiedener Frauen konnte also schlimmer gar nicht sein. Ihr Anteil an Sozialhilfeempfängern ist überaus hoch, ihre Alterssicherung höchst mangelhaft, ihre Ansprüche aus langjähriger Ehe sind gleich null, weil das, was in gemeinsamer Lebensleistung von Eheleuten in der Ehe an Ansprüchen auf die Alterssicherung erworben wird, dem Mann in vollem Umfang verbleibt.
    Zweitens. Gegenüber dem geltenden Recht führt der Versorgungsausgleich in der großen Mehrzahl der Fälle zu einer erheblichen Verbesserung für die geschiedenen Frauen. Auch dem geschiedenen Ehemann muß die Veränderung des sozialen Besitzstandes mit Blick auf die Aufgabenteilung in der Ehe sozial gerecht und ausgewogen erscheinen. Da zudem der geschiedene Ehepartner, der im Versorgungsausgleich Anwartschaften an den anderen Partner abtritt, das Recht erhält, sein Rentenkonto in alter Höhe wieder aufzustocken, können wir generell davon ausgehen, daß diese Regelung nicht zu Härtefällen führen wird.
    Freilich zwingt die Wiederaufstockung des alten Rentenkontos zu vorübergehendem Konsumverzicht. Doch das ist keine Härte angesichts der großen Versorgungsdefizite, die eine nichterwerbstätige Hausfrau und vor allem Mütter im Fall einer Scheidung heute hinnehmen müssen.

    (Beifall bei der SPD — Dr. Lenz [Bergstraße] [CDU/CSU] : Heute brauchen die Mütter die Scheidung überhaupt nicht hinzunehmen! Das ist der entscheidende Punkt! Sie werden sich viel schlechter stehen, als sie im Augenblick stehen!)

    Drittens. Durch den Versorgungsausgleich werden Renten auch nicht halbiert, sondern in der Ehe gemeinsam erworbene Anwartschaften auf die Alterssicherung ausgeglichen. Da in der Regel das Arbeitsleben mit der Ehezeit nicht deckungsgleich ist, da in der Regel Männer durch lange Berufsausbildungszeiten, durch lange Versicherungszeiten vor der Ehe über ein dickes Versicherungspolster verfügen, wirkt sich auch der Versorgungsausgleich nicht so erheblich aus, wie so gerne in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Hinzu kommt auch, daß über 50% der Ehescheidungen bereits in den ersten sieben Ehejahren und nur 4 % der Ehescheidungen nach 26 und mehr Ehejahren erfolgen. Dadurch wird der Unterschied zwischen den auszugleichenden Versorgungswartschaften ohnehin vermindert.
    Viertens. Lassen Sie mich jetzt noch an einigen dramatisierten Beispielen einige klärende Bemerkungen anknüpfen. Ich greife das Kaltenbachsche Beispiel auf, das im öffentlichen Hearing eine Rolle gespielt hat, wo der Mann gegen den dicken Baum fährt. Also: der Mann verläßt Frau und Kinder, es kommt zur Scheidung und zum öffentlich-rechtlich durchgeführten Versorgungsausgleich. Die Frau hat für ihre Kinder einen Unterhaltsanspruch. Ein Jahr nach der Scheidung wird der Mann Invalide. Es tritt also ein Versorgungsfall mit der Wirkung ein, daß der Mann der nichterwerbstätigen geschiedenen Frau keinen Unterhalt mehr leisten kann.
    Mit diesem Fall will wohl die CDU jetzt die Bürger verkohlen, denn unter dem Regenschirm ihrer patriarchalischen Gesinnung

    (Dr. Hauser [Sasbach] [CDU/CSU]: Geschwätz! — Weiterer Zuruf des Abg. Erhard [Bad Schwalbach] [CDU/CSU])

    tut sie so, als ob geschiedene Ehemänner ihre geschiedene Ehefrauen bestens versorgen und somit beschützen würden.

    (Dr. Lenz [Bergstraße] [CDU/CSU] : Zitieren Sie doch mal einen von uns, der so etwas erzählt hat!)

    — Wir haben im Hearing genügend gehört. — Dies mag sicherlich für einige Fälle zutreffen. Die Realität im Lande sieht aber ganz anders aus: Nur ein Viertel, nämlich 25 °/o aller anspruchsberechtigten Frauen erhalten überhaupt Unterhaltsleistungen. Vom idealtypischen patriarchalischen Versorgungs-
    und Alimentierungsdenken sind wir also in der gesellschaftlichen Wirklichkeit sehr weit entfernt. In der Regel stellen sich ja geschiedene Frauen auf den Boden dieser Tatsachen und stehen selbst ihren Mann, wann immer ihnen dies möglich ist. Grundsätzlich ist das normale Arbeitnehmereinkommen eben nicht ausreichend, um davon zwei Familien zu ernähren.

    (Zuruf des Abg. Dr. Lenz [Bergstraße] [CDU/CSU])

    Dies heißt also nichts anderes, ob nun mit Scheidung oder ohne Scheidung: bei der Masse der Arbeitnehmerbevölkerung wird die Frühinvalidität eines Ehemannes zur Erwerbstätigkeit der Frau oder eben zum Sozialamt führen. Dies ist im geltenden Recht so, und dies kann auch im künftigen Recht so sein, allerdings mit sehr veränderten Grundlagen. Auch heute ist kaum zu vermuten, daß ein geschiedener Ehemann bei vorzeitiger Invalidität in der Lage wäre, seiner ersten Familie, der geschiedenen Frau und den Kindern aus erster Ehe, und seiner zweiten Familie Unterhalt zu leisten.
    Problematischer kann es für die Frau im Alter von 50 bis 60 Jahren werden, wenn nach der Scheidung, nach Versorgungsausgleich und Wiederheirat der Mann zum Frührentner wird. Hier kann der Fortfall von Unterhalt mangels Leistungsfähigkeit, wie wir es heute bereits unter dem geltenden Recht erleben, in der Tat die geschiedene Frau hart treffen. Aber wieviel besser wird künftig ihre Rechtsposition! Künftig haben diese geschiedenen und unter-

    Frau Dr. Lepsius
    haltsberechtigten Frauen ihr eigenes Rentenkonto für den Fall der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und für das Alter. Grundsätzlich wird die ältere Frau damit erheblich bessergestellt und rentenrechtlich besser geschützt. Dabei ist es nur selbstverständlich, daß sie versicherungsrechtlich nicht anders behandelt werden kann als alle anderen Versicherten auch, daß also auch für sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Berufs-, Erwerbsunfähigkeitsoder Altersrente gelten müssen.
    Lassen Sie mich am Beispiel eines Rentnerehepaares schließlich noch die Wirkungen des Versorgungsausgleichs verdeutlichen. In diesen Fällen wird der Versorgungsausgleich im Verbund mit dem neuen Ehescheidungsrecht dazu führen, daß sich jeder der beiden Ehepartner die ökonomischen Konsequenzen einer Ehescheidung sehr genau überlegt. Eine leichtfertige Scheidung wird es dann gewiß nicht mehr geben.

    (Beifall bei der SPD)

    Merkwürdig in diesem Zusammenhang ist allerdings, daß gerade Kritiker, die so gern von der drohenden Verstoßungsscheidung sprechen, uns in diesem Fall die Wiedereinführung des katholischen Prinzips der Unauflöslichkeit der Ehe unterstellen. An diesem Fall wird freilich die einseitige Privilegierung des Mannes unter heutigem Recht deutlich. Ohne Einbußen an seinen sozialen Besitzständen zu erleiden, kann er den Fluchtweg aus einer langwährenden Ehe, aus einer 30- oder 40jährigen Ehe antreten. Umgekehrt haben alte Frauen unter dem geltenden Recht nur eine Waffe: das Widerspruchsrecht. Sie müssen also, um im Alter wirtschaftlich versorgt zu sein, auch demütigende und menschlich unwürdige Situationen ertragen.

    (Zustimmung bei der SPD)

    Dies wird nun freilich anders, denn auch die ältere Frau gewinnt durch den Versorgungsausgleich an Freiheit, die bislang nur dem älteren Mann vorbehalten war. An einer sinnentleerten und unwürdigen Ehe muß sie nicht unbedingt festhalten, nur um im Alter versorgt zu sein.

    (Beifall bei der SPD)

    Auch dies ist ein Stück mehr Gleichberechtigung, die es Menschen ermöglichen wird, mit sozial ausgewogeneren Chancen und mit weniger Angst auch im Alter zu leben.

    (Thürk [CDU/CSU] : Wenn Sie „Ehe" hören, denken Sie nur an Scheidung! — Metzger [SPD] : Aber darüber diskutieren wir doch heute!)

    Das ist eine sehr nachdenkliche Rede, Herr Thürk. Sie sollten auch etwas mehr nachdenken.

    (Beifall bei der SPD)

    Meine Damen und Herren, an diesen Beispielen wird deutlich, welche sozialen Probleme dieser Reform zugrunde liegen. Mit der Einführung des Versorgungsausgleichs haben wir einen institutionellen Modernisierungsschritt getan, der die Frauen aus ihrem sozialrechtlichen Schattendasein herausführen wird. Wie irreführend sind da doch die Angriffe
    der Opposition gegen diese Reformpolitik der Koalition! Wie irreführend ist auch der Hinweis auf modische Verbeugungen. Die Status-quo-Fixierung Ihrer Argumentation, meine Damen und Herren von der Union, ist unhistorisch, gegenwartsblind und zukunftslos,

    (Beifall bei der SPD Lachen bei der CDU/ CSU — Reddemann [CDU/CSU] : ... und ein „Sicherheitsrisiko"!)

    denn ohne exakte Darstellung der Strukturbedingungen sozialer Lebensverhältnisse bleibt Ihr Rückgriff auf vermeintlich bedrohte Werte kurzschlüssig und ohne Willen zur Bewahrung durch Veränderung.
    Das neue Ehe- und Familienrecht strebt ausgewogene und sozial gerechte Lösungen an, die den Lebensbedingungen unserer Gesellschaft seit der Industrialisierung, also seit rund 150 Jahren, gerecht werden sollen. An die Stelle von Hilfskonstruktionen, Fiktionen und falschen Moralisierungen treten rechtliche Regelungen, die die widersprüchlichen Ordnungsprinzipien unserer Gesellschaft zu vermitteln suchen.
    Dies, meine Damen und Herren, ist ein ernstes Gesetz. Wir Sozialdemokraten erwarten von ihm, daß es dem einzelnen Bürger und der Gesellschaft als Ganzes mehr menschliche Würde und mehr soziale Gerechtigkeit gewährt. Diese Reform ist ein Bestandteil des beständigen Modernisierungsprozesses unserer institutionellen Lebensordnung, den die Sozialdemokraten gemeinsam mit den Freien Demokraten durchsetzen werden — auch weiterhin.

    (Beifall bei der SPD und der FDP)



Rede von Kai-Uwe von Hassel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort hat. der Bundesminister der Justiz, Herr Dr. Vogel.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Jede Gesellschaftsordnung ist in ihrer Identität durch einige grundlegende Elemente geprägt. Dazu gehören die Werte, denen sich die Gesellschaft verpflichtet weiß, Werte wie die Menschenwürde, die Freiheit und die Gerechtigkeit. Dazu gehören einige zentrale Rechtsinstitute wie die Privatautonomie und das Eigentum. Dazu gehören aber vor allem auch die elementaren Institutionen wie der Staat, die Gemeinde, die Familie und die Ehe. Der Gesetzentwurf, den wir heute behandeln, ist schon deshalb kein Alltagsgegenstand. Seine Regelungen gehören vielmehr zum engeren Bestand unserer gesellschaftlichen Grundnormen.
    Dem entspricht, daß der Entwurf das Lebensschicksal, das Glück und die Persönlichkeitsentfaltung von Millionen Mitbürgern unmittelbar berührt. Am stärksten gilt dies für die Zehntausende, ja wahrscheinlich sogar über hunderttausend Mitbürger, die das geltende Recht seit Jahren und Jahrzehnten in einer toten, schon längst zerbrochenen Ehe festhält, und die das Fortbestehen einer sinnentleerten rechtlichen Bindung als Unheil und als tägliche Bestrafung und Brandmarkung empfin-
    14428 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975
    Bundesminister Dr. Vogel
    den. Jeder von uns kennt die Not und die innere Auflehnung dieser Menschen, und jeder von uns weiß, mit welcher inneren Spannung gerade diese Menschen den heutigen Tag erwartet haben. Es gilt aber auch für diejenigen, deren Ehen in Zukunft scheitern und denen es keineswegs gleichgültig ist, welche Verfahren und welche Lösungen das Recht für sie und ihre Kinder zur Überwindung einer solchen Lebenskrise zur Verfügung stellt.
    Der Bedeutung des Entwurfs entspricht schließlich auch die Sorgfalt und Gründlichkeit, mit der er vorbereitet worden ist. 1967 hat der Deutsche Bundestag auf Antrag der SPD-Fraktion die Einsetzung einer Eherechtskommission gefordert. 1968 hat Gustav Heinemann in die Kommission Männer und Frauen aller weltanschaulichen und politischen Richtungen, Wissenschaftler, Praktiker und Politiker berufen. Mein Amtsvorgänger Gerhard Jahn hat dann den auf den Vorarbeiten der Kommission be- ruhenden Text einer umfassenden öffentlichen Diskussion unterbreitet. Zahlreiche betroffene oder interessierte Bürger, die Kirchen, die Medien, die Frauenorganisationen, die Gewerkschaften, der Deutsche Juristentag und viele andere — sie alle haben mit ihren Anregungen und Vorschlägen den endgültigen Entwurf mitgeformt, der jetzt nach ganz besonders intensiven parlamentarischen Beratungen verabschiedungsreif vor uns liegt.
    Aus all dem folgt, meine Damen und Herren: Wir müssen diesen Entwurf engagiert, aber mit Würde behandeln. Wir sollten auf alle vordergründigen Effekte verzichten. Und wir sollten uns unserer besonderen Verantwortung bewußt sein. Hier kann und darf es nicht um ein paar parteipolitische Tagesvorteile gehen. Hier geht es um Kernstücke unserer Rechtsordnung.

    (Beifall bei der SPD und der FDP — Thürk [CDU/CSU] : Das ist der einzige Punkt, in dem wir uns einig sind!)

    Deshalb, Herr Mikat, bedaure ich ein wenig, daß Sie Ihre sonst durchaus ernst zu nehmende und bedenkenswerte Rede durch das banale Zitat von der Ehe, die leichter kündbar sei als ein Mietvertrag, nicht bereichert, sondern eher entwertet haben.

    (Beifall bei der SPD und der FDP — Thürk [CDU/CSU]: Das Zitat ist Ihnen peinlich!)

    Schon die bisherige Debatte hat gezeigt, daß wir uns nicht über alle Einzelheiten des Entwurfs werden einigen können. Um so wichtiger erscheint mir, daß wir unsere Ausgangspunkte gegenseitig mit Respekt zur Kenntnis nehmen und uns so verdeutlichen, wo eigentlich Gegensätze bestehen und wo nicht. Dann nämlich werden die Schreckenstafeln, die einzelne Kritiker im Laufe der Zeit aufgerichtet haben, wie Kartenhäuser zusammenfallen.
    Zunächst einmal: Wer will denn im Ernst leugnen, daß die Familie in allen Industriestaaten einen tiefgreifenden Funktions- und Strukturwandel durchgemacht hat? Die Familie, in der nur Eltern und Kinder zusammenleben, ist heute die Regel — nicht mehr die Großfamilie der früheren vorindustriellen Jahrhunderte. Ebenso ist die Familie heute normalerweise nicht mehr Produktionsgemeinschaft, sondern eben in starkem Maße Konsumgemeinschaft.
    Die seit der beginnenden Industrialisierung fortschreitende Trennung der Produktion von der Familie, die Verlagerung der Produktionstätigkeit in den außerfamiliären Bereich, hat sicher die Möglichkeiten familiären Erlebens vermindert und der Familie Funktionen genommen. Aber zugleich hat diese Veränderung die Hoffnung und den Anspruch der Menschen auf Chancengleichheit, auf Selbstverwirklichung, auf personale Liebesgemeinschaft gesteigert. Sie bietet auch neue Chancen, diesen Anspruch in Ehe und Familie zu verwirklichen. Diese Anforderungen an eine Ehe, nicht mehr die Ansprüche einer — etwa der bäuerlichen — Produktionsgemeinschaft, stehen heute üblicherweise im Vordergrund, und dies — nämlich die stärkere Orientierung der ehelichen Lebensgemeinschaft auf den Innenbereich und die Gefühlswelt — hat eben Folgen für die Frage, wann eine Ehe ihren Sinn verfehlt hat und deshalb gelöst werden darf. Sie hat — darin stimme ich Ihnen, Herr Kollege Mikat, zu — auch Folgen für den Bedarf an staatlichen Regelungen, insbesondere für die Gebiete, auf denen Regelungen getroffen werden müssen. Zu diesen Gebieten kann aber gerade der eheliche Intimbereich mit Sicherheit nicht gehören.

    (Dr. Mikat [CDU/CSU] : Darin stimmen wir überein!)

    Zwei Funktionen vor allem haben Ehe und Familie in unserer Zeit zu erfüllen. Da ist einmal ihre Mittlerfunktion zwischen Individuum und Gesamtgesellschaft. Die Familie verklammert den einzelnen mit allen übergreifenden sozialen Strukturen. Für die Entwicklung der nachfolgenden Generation, für ihre Sozialisation leistet die Familie Unersetzliches und Unverzichtbares. Denn die Verhaltensweisen, ohne die eine offene demokratische Gesellschaft auf Dauer nicht bestehen kann, müssen zuallererst in den entscheidenden frühkindlichen Phasen in der Familie vermittelt, erlernt, ja, eingeübt werden.

    (Beifall bei der SPD und der FDP)

    In der Familie erfahren das Kind und der junge Mensch, wie Spannungen abgebaut und Meinungsverschiedenheiten bereinigt werden. Es prägt das Kind, ob dies durch patriarchalischen Machtspruch oder durch den ständigen Dialog der Eheleute geschieht, durch das Gespräch, in das die Kinder — ihrem Alter entsprechend — allmählich mit einbezogen werden.
    Zum anderen steht neben dieser die Generationen umfassenden Vermittlungsfunktion die individuelle, auf das Individuum bezogene Stabilisierungsfunktion. Die Familie steht auch in einer dialektischen Spannung zur Gesellschaft und namentlich zum Arbeitsleben. Gerade daraus zieht sie ein Gutteil ihrer Lebenskraft. Sie befriedigt Bedürfnisse, die in einer durch Technisierung, Rationalisierung, ständigen Wandel und wachsende Vielfalt der Kontakte geprägten Umwelt sonst zu kurz kommen. Die Stabilität der Innenbeziehungen, die Liebesgemeinschaft in der Familie geben dem einzelnen Halt und
    Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 14429
    Bundesminister Dr. Vogel
    Zuflucht. Sie sichern dem einzelnen die festen Bezugspunkte und die Identität seiner Person in dem unaufhörlichen, sich eher noch beschleunigenden Wandel seines gesellschaftlichen Umfeldes.
    Wer dies erkennt, hat keine Ursache, den Funktionswandel der Familie als Funktionsverlust auszugeben. Die pessimistische Feststellung des berühmten Zivilrechtlers Martin Wolff, die Rechtsgeschichte der Familie sei die Geschichte ihrer Zersetzung, ist aus der Gegenwart nicht zu belegen.

    (Beifall bei der SPD — Dr. Lenz [Bergstraße] [CDU/CSU]: Sie wird durch diesen Gesetzentwurf nur fortgesetzt!)

    Die Diagnose, die Familie sei tot oder leide an einer Krankheit zum Tode, ist eine Fehldiagnose. Im Gegenteil: Ehe und Familie sind höchst lebendig; ihre Vitalität ist ungebrochen.

    (Reddemann [CDU/CSU]: Und Sie werden sie auch nicht kaputtkriegen!)

    Wir brauchen nur daran zu erinnern, welch ungeheure Belastungsprobe die Familie in den Notjahren des Krieges und der ersten Nachkriegszeit glänzend bestanden hat. Andere Sozialverbände wie der Staat, die Länder, ja selbst die Gemeinden zerbrachen damals; die Familie hielt stand und gab den Menschen Halt und Zuflucht. Brüchig geworden ist etwas ganz anderes, nämlich die patriarchalische Ordnung der Familie, das einseitig an der Herrschaft des Ehemannes und Vaters orientierte Familienleitbild. Das ist brüchig geworden und befindet sich in Auflösung.

    (Beifall bei der SPD — Thürk [CDU/CSU]: Es kommt auf die Familie an!)

    Meine sehr verehrten Damen und Herren, das sind keine modischen Zeitströmungen, das sind tiefgreifende, ja das sind — ich sage es bewußt — säkulare Wandlungen. Der Entwurf nimmt diese Wandlungen zur Kenntnis und will ihnen gerecht werden. Manche bekämpfen den Entwurf aber gerade deshalb, weil sie diesen Wandel leugnen; weil sie einfach nicht stark genug sind, sich der veränderten Wirklichkeit und ihren Herausforderungen zu stellen. Weil ihre Nostalgie sie nicht beflügelt, sondern lähmt. Aber nicht der schützt Ehe und Familie, der vor ihrem geschichtlichen Wandel die Augen verschließt. Schützen kann sie nur, wer auf neue Fragen neue Antworten gibt und nicht die alten Antworten von gestern, wer neuen Gefahren mit neuen Abhilfen begegnet. Darüber sollte eigentlich in diesem Haus kein Streit bestehen.

    (Beifall bei der SPD — Zuruf von der CDU/ CSU: So redet auch Schöfberger!)

    Außer Streit stehen sollte auch, daß ein pluralistisches Gemeinwesen nicht eine von mehreren ethischen oder gar theologischen Maximen für verbindlich erklären kann. Dies ist nachgerade ein Grundprinzip unserer Staats- und Verfassungsordnung. Ich freue mich, daß Sie, Herr Kollege Mikat, mit einer Deutlichkeit, die man bei anderen manchmal vermißt, dieses Prinzip hier von dieser Stelle aus unterstrichen haben.
    Natürlich gibt es unterschiedliche Eheauffassungen. Die katholische Ehelehre unterscheidet sich nicht unwesentlich von der protestantischen; beide wiederum stehen in wichtigen Punkten im Gegensatz zur Eheauffassung religiös ungebundener Humanisten. Warum wird dann — weniger vielleicht hier von der Tribüne des Parlaments aus als vor allem draußen in vielen Diskussionen — immer wieder der Versuch gemacht, bestimmte Lehren zu verabsolutieren? Das ist mit unserem Grundgesetz unvereinbar und widerspricht ebenso protestantischem wie modernem katholischem Verständnis. Wer Gegenteiliges behauptet, hat das Zweite Vaticanum und insbesondere die Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute, wohl mit das bedeutendste Dokument des Zweiten Vaticanums, nicht zur Kenntnis genommen.
    Freilich, meine Damen und Herren, Sätze wie „Bürgerliche Gesellschaft und Kirche sind auf je ihrem Gebiet voneinander unabhängig und selbständig" lassen sich bei der Bekämpfung eines Reformvorhabens viel schwerer handhaben als gängige pseudotheologische Vorurteile.
    Im übrigen: Die Eiferer mögen sich sagen lassen, daß sich noch jede Änderung unseres Familienrechts im Laufe der Jahrhunderte unter der Anklage vollzogen hat, der Gesetzgeber wolle die Moral oder die Natur beeinträchtigen.

    (Thürk [CDU/CSU]: Aber jetzt ist es gelungen!)

    Man braucht sich nur an die Widerstände zu erinnern, die seinerzeit dem Gleichberechtigungsgesetz oder der verfassungskonformen Ausgestaltung des Nichtehelichenrechts entgegengesetzt worden sind. Heute findet sich in dem von der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland am 8. und 9. November 1974 verabschiedeten Dokument über die „Christlich gelebte Ehe und Familie" der ebenso verantwortungsbewußte wie lapidare Satz:
    Die Synode bittet den Heiligen Stuhl, bei der Reform des Kirchlichen Gesetzbuches die nichtehelichen Kinder den ehelich geborenen gleichzustellen.

    (Metzger [SPD]: Dringend nötig!)

    Das ist ein Satz, der so in einem offiziellen katholischen Text noch vor 20 Jahren kaum vorstellbar gewesen wäre.

    (Gnädinger [SPD] : Leider wahr!)

    Ich bin überzeugt: Mit manchem Rechtsgedanken des Entwurfs, den wir heute behandeln, wird es ebenso gehen wie mit dem eben von mir zitierten Gesichtspunkt.

    (Beifall bei der SPD und der FDP)

    Wir sollten hier doch keine falschen Fronten aufbauen.
    Das bedeutet keineswegs, daß der Gesetzgeber die rechtliche Ordnung der Ehe nach Belieben gestalten kann. Er ist an das Grundgesetz gebunden. Das Grundgesetz gebietet uns als Gesetzgebungsorgan in diesem Zusammenhang dreierlei:
    14430 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975
    Bundesminister Dr. Vogel
    Einmal muß sich selbstverständlich auch die Ehegesetzgebung an den Grundwerten unserer Verfassung orientieren, also an der Menschenwürde, dem Recht des einzelnen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und am Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau.
    Zum zweiten stellt Art. 6 des Grundgesetzes Ehe und Familie mit gutem Grund unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Das heißt: der Gesetzgeber muß bei allen Änderungen des geltenden Rechts von dem überkommenen Kern der beiden Institute ausgehen. Diesen Kern hat das Bundesverfassungsgericht im Gleichberechtigungsurteil so definiert, daß Ehe die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zur grundsätzlich unauflöslichen Lebensgemeinschaft und Familie die umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern sei, in der den Eltern vor allem die Pflicht und das Recht zur Pflege und Erziehung der Kinder erwachse.
    Zum dritten muß die Gesetzgebung den Ehepartnern genügend Raum dafür lassen, daß sie ihre Ehe nach ihren Gewissens- und Glaubensüberzeugungen führen können.
    Ich frage: Wo weicht denn der Entwurf von diesen Richtlinien ab? An welcher Stelle greift er in die Glaubens- und Gewissensfreiheit des einzelnen ein? An welcher Stelle höhlt der Entwurf das Institut der Ehe im Verständnis des Grundgesetzes eigentlich aus?

    (Thürk [CDU/CSU] : Im ganzen Bereich! Nehmen Sie den § 1565, Herr Minister!)

    Gewiß, der Entwurf reglementiert weniger, und er moralisiert auch nicht. Er vertraut mehr auf das Verantwortungsbewußtsein der Ehepartner, und er sieht davon ab, die Gewährung oder Versagung der Scheidung einer gescheiterten, in der Wirklichkeit gar nicht mehr existenten Ehe als staatliches Strafoder Sanktionsmittel einzusetzen.
    Das ist ein personales Eheverständnis, das dem Grundgesetz voll entspricht; ein Eheverständnis, das sich nicht den unfruchtbaren Gegensatz zwischen der Ehe als Institution und der Ehe als engster mitmenschlicher Beziehung aufnötigen läßt. Natürlich ist die Ehe auch eine Institution, aber eine personale, eine personenbezogene Institution; eine Institution, die nicht von den Menschen abgelöst werden kann, die sie bilden, die sich nicht verselbständigt neben die beiden Menschen dieser Ehe stellen läßt.
    Meine Damen und Herren, es wird gesagt, in diesem Eheverständnis hätten Liebe, Treue, gegenseitiges Dienen, gegenseitige Aufopferung keinen Platz mehr. Es wird gesagt, die Ehe des Entwurfs sei nicht mehr als ein gewöhnlicher kündbarer Vertrag. Welch fataler Irrtum! Gerade weil der Entwurf all diesen Antriebskräften Raum geben, diese Verhaltensweisen fördern will, verzichtet er darauf, ihre Entfaltung zu verordnen oder zu befehlen oder zu erzwingen.

    (Beifall bei der SPD und der FDP)

    „Was hat die Intimsphäre der Ehe", so fragt Max Rheinstein, ein führender Vertreter der Zivilrechtsvergleichung, „mit den grobschlächtigen Mitteln der staatlichen Zwangsmaschinerie zu tun?" Eheliche Gemeinschaft entsteht freiwillig oder gar nicht. Auch nur ein mittelbarer staatlicher Zwang verfehlt sein Ziel und erreicht das Gegenteil.
    Aus diesem Eheverständnis leitet der Entwurf seine Regeln ab, und aus diesem Verständnis heraus ändert er das bisherige Recht dort, wo es der Wertordnung unseres Grundgesetzes und der veränderten Wirklichkeit nicht mehr standhält.
    Vieles ist hierzu schon vorgetragen worden oder wird noch im einzelnen vorgetragen werden. Ich beschränke mich deshalb auf das Wesentliche.
    Erstens. Die Ehe kann schon nach dem geltenden Recht nicht bedingt oder befristet, sondern nur auf Lebenszeit geschlossen werden. Das neue Recht ändert an diesem Grundsatz nichts. Es bekräftigt ihn sogar noch, indem es den Satz: „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen" in das Gesetz ausdrücklich aufnimmt. Ich begrüße das.
    Zweitens. Der Entwurf beseitigt das durch die Wirklichkeit überholte Leitbild der ,,Hausfrauenehe". Er verzichtet aber auch darauf, es durch ein neues Leitbild zu ersetzen. Allein die Ehegatten haben künftig darüber zu entscheiden, wie sie die Aufgaben in Ehe und Familie untereinander aufteilen wollen. Diese Entscheidung hat der Staat zu respektieren, nicht aber den Eheleuten vorzuschreiben.

    (Beifall bei der SPD)

    Drittens. Beim Scheidungsrecht bringt der Entwurf den Übergang vom Verschuldens- zum Zerrüttungsprinzip. Hierin liegt eine aus der Sache heraus gebotene Selbstbeschränkung der staatlichen Gewalt. Das Zerrüttungsprinzip ist die juristische Formel für eine humanere und gerechtere Lösung zerbrochener, nicht mehr lebendiger Ehen.

    (Beifall bei der SPD)

    Ein Gericht kann feststellen, ob eine Ehe lebendig oder tot ist, ob sie nur in eine Krise geraten oder ob sie gescheitert ist. Die Feststellung hingegen, wer an dieser Zerrüttung schuld ist, überfordert das Gericht in den meisten Fällen. Wann hätte denn je ein Gericht die Muße gehabt, die Geschichte einer Ehe über Jahre nachzuzeichnen, Schuld und Verstrickung, Schicksal und Schwäche voneinander zu trennen? Da wurde doch notgedrungen mit groben Beweisanzeichen und allgemeinster Lebenserfahrung geurteilt. Und bei der Konventionalscheidung geschah noch nicht einmal das. Die sogenannte Schuld wurde vielmehr zum Handelsobjekt der Parteien. Da blieb doch gar nichts von der Schuld und der Mitverantwortung, von der Herr Mikat heute schon sprach und die jeder bejaht, der sich zum Wert der Menschenwürde bekennt. Der Regierungsentwurf leugnet doch keineswegs, daß es Schuld auch in einer Ehe
    Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 14431
    Bundesminister Dr. Vogel
    geben kann, daß Eheleute aneinander schuldig werden können,

    (Dr. Lenz [Bergstraße] [CDU/CSU] : Er zieht nur keine Konsequenzen!)

    aber er zieht die Konsequenz aus der jahrzehntelangen Erfahrung, daß der Staat mit seinen Mechanismen und Verfahren diese Schuld in aller Regel nicht aufzuspüren, zu quantifizieren und justitiabel zu machen vermag.

    (Beifall bei der SPD)

    Außerdem bringt das Verschuldensprinzip notwendigerweise die soziale Ungerechtigkeit mit sich, daß die Strafe des Unterhaltsentzugs — und das ist eine schwere Strafe — nur den nichterwerbstätigen Teil, also noch immer meist die Frau, treffen kann. Der erwerbstätige Teil verliert, auch wenn er noch so schuldig geschieden wird, nicht seine wirtschaftliche Existenzgrundlage. Manche behaupten, der Entwurf führe die Verstoßungsscheidung ein. Diese Bezeichnung paßt doch viel eher auf den von mir soeben geschilderten Fall des geltenden Rechts. Hier wird wirklich ein Partner aus seiner bisherigen Existenz hinausgestoßen, und zwar mittellos, ohne Anspruch auf Unterhalt und ohne jede Differenzierungsmöglichkeit.

    (Dr. Lenz [Bergstraße] [CDU/CSU] : Das stimmt doch nicht!)

    Noch ein Grund spricht für das Zerrüttungsprinzip. Der Kampf um den Schuldausspruch wiederholt den Ehekonflikt, den die beiden schmerzlich, meist über lange Zeit, miteinander erfahren haben, unnötiger-
    ' weise noch einmal vor Dritten, oft genug vor einer sensationsgierigen Öffentlichkeit — und wenn sie nur aus den Nachbarn besteht. Alle negativen Emotionen der Parteien werden noch einmal gegeneinander aufgewühlt. Ihr Verhältnis wird weiter vergiftet, und zwar meist zu Lasten der Kinder. Denn den Kindern werden beide Eltern einer gescheiterten Ehe dann am ehesten erhalten, wenn sie sich in Würde und mit einem Höchstmaß an gegenseitiger Achtung trennen können.

    (Beifall bei der SPD)

    Gegen die Konsequenzen des Zerrüttungsprinzips, das die Opposition als Prinzip bejaht, wendet sich ihre Kritik in besonderem Maße. Drei Vorwürfe werden vor allem erhoben: das neue Recht ermögliche die sogenannte Verstoßungsscheidung, die gesetzliche Vermutung, daß eine Ehe nach Ablauf bestimmter Trennungszeiten gescheitert sei, führe zur Fristenscheidung, und das Kindeswohl sei nicht berücksichtigt.
    Zunächst zum Vorwurf der Verstoßungsscheidung. Er richtet sich gegen die Regelung des Entwurfs, nach der auch dem Ehegatten die Scheidung ermöglicht wird, der die Zerrüttung der Ehe selbst verschuldet hat. Aber, meine sehr verehrten Damen und Herren, ist denn nicht auch diese Ehe zerrüttet und zerstört? Wem hilft es denn, eine auf diese Weise zugrunde gegangene Ehe auf dem Papier bestehen zu lassen? Wird hier nicht Eheschutz mit Sühnebedürfnis verwechselt? Welche der so zerstörten Ehen hat denn das gegenwärtige Scheidungsverbot wieder lebendig werden lassen? Wo hat denn das geltende Recht dazu geführt, daß sich eine dieser so gescheiterten und auseinandergegangenen Ehen wenigstens wieder halbwegs normalisiert hat?

    (Erhard [Bad Schwalbach] [CDU/CSU] : Woher wissen Sie denn das?)

    Wie kann man von Verstoßung reden, in wenn der wirtschaftlich schwächere Teil einen Anspruch auf Unterhalt hat, und zwar gegebenenfalls auf Lebenszeit, wenn er durch den Vorrang gegenüber einem neuen Ehegatten geschützt ist, wenn er außerdem durch den Versorgungsausgleich gesichert ist und wenn ihm die Beiträge für seine Alterssicherung als Unterhalt geschuldet werden, falls eine Erwerbstätigkeit für ihn nicht mehr in Betracht kommt?

    (Thürk [CDU/CSU] : Das ist das einzige!)

    Die Opposition hat vorgeschlagen, die Scheidung vor Ablauf einer dreijährigen Trennungsfrist nur dann zuzulassen, wenn dem Antragsteller aus Gründen, die in der Person oder dem Lebensbereich des anderen Ehegatten liegen, die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann. Damit soll offenbar ausgeschlossen werden, daß sich jemand vor Ablauf der dreijährigen Frist auf eigenes ehezerstörendes Verhalten berufen kann. Zunächst einmal stelle ich mit Genugtuung fest, daß auch die Opposition anerkennt, daß Zeitablauf rechtliche Qualität besitzt, daß durch Zeitablauf Sachverhalte einer anderen Würdigung zugänglich werden. Bei näherer Betrachtung dieses Vorschlags zeigt sich, daß die Opposition aber eben doch von einer grundsätzlich anderen Position ausgeht.

    (Vogel [Ennepetal] [CDU/CSU]: Das scheint so!)

    Weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß jemand für sich den Tatbestand des Scheiterns leichtfertig ausnutzt, soll in den ersten drei Jahren der Trennung eine Scheidung eben überhaupt nur nach Verschuldensgrundsätzen möglich sein. Leichtfertiges Verhalten wird also offenbar als Regelfall unterstellt und zur Grundlage der gesetzlichen Norm gemacht. Welches von Mißtrauen und Skepsis gezeichnete Menschenbild wird hier in diesem Vorschlag offenbar!

    (Beifall bei der SPD und der FDP — Lachen und Zurufe von der CDU/CSU)

    Man traut dem einzelnen offenbar nicht zu, sich verantwortungsbewußt zu entscheiden.

    (Vogel [Ennepetal] [CDU/CSU] : Wer hat das bloß aufgeschrieben!)

    Wir haben ein humaneres Bild vom Menschen und stellen Regel und Ausnahme nicht auf den Kopf. Daß die Freiheit zu eigenverantwortlicher Entscheidung auch mißbraucht werden kann, ist leider wahr. Aber das berechtigt den Gesetzgeber keineswegs, diese Freiheit jedermann ausnahmslos vorzuenthalten. Dies, meine Damen und Herren, wäre ein Rückfall in Gesetzgebungsmaximen des 19., ja des späten 18. Jahrhunderts.

    (Zurufe von der CDU/CSU: 16. Jahrhundert! — Zeit der Bauernkriege!)

    14432 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975
    Bundesminister Dr. Vogel
    Der vorliegende Gesetzentwurf geht davon aus, daß sich der Antragsteller in der Regel seinen Schritt reiflich überlegt. Der Gang zum Gericht wird künftig nicht bequemer; die Scheidungsfolgen werden nicht leichter. Erweist sich ein Scheidungsbegehren im Einzelfall als leichtfertig, so kann das Gericht nach dem neuen Recht das Verfahren bis zu einem Jahr und nach Ablauf der Dreijahresfrist bis zu einem halben Jahr aussetzen und in Extremfällen, wenn sich die Scheidung für den Antragsgegner außerhalb des wirtschaftlichen Bereichs als eine außergewöhnliche persönliche Härte darstellt, den Scheidungsantrag sogar abweisen. Diese Regelung achtet auf die Verhältnismäßigkeit der Mittel. Ausnahmeregeln kommen nur für Ausnahmefälle in Betracht.
    Nun noch ein Wort zum Einwand der Fristenscheidung. Die Vermutung des Scheiterns einer Ehe nach bestimmten Trennungsfristen dient zum Schutz der ehelichen Intimsphäre und der Versachlichung des Verfahrens. Daß die Ehe gescheitert ist, wird dann vermutet, wenn die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide geschieden werden wollen. Stellt nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag, dann tritt die Vermutung des Scheiterns nach dreijähriger Trennung ein. Der Rechtsausschuß hat vorgeschlagen, daß in beiden Fällen, also auch bei nur einseitigem Scheidungsbegehren, die Vermutung unwiderlegbar sein soll. Dagegen wird eingewandt, dies führe zu einer Scheidungsautomatik nach dem Kalender und schneide das Gespräch zwischen Richter und Parteien ab. Es sei denkbar, daß eine Ehe auch nach dreijähriger Trennung noch nicht unheilbar zerbrochen sei.
    Diese Argumentation ist nicht mit leichter Hand abzutun. Aber es ist doch einfach unrichtig, daß die Unwiderlegbarkeit der Vermutung das Gespräch zwischen Richter und Prozeßparteien über die Ehe abschneidet. Nach dem neuen Eheverfahrensrecht sind die Eheleute stets vom Richter persönlich zu hören. Trägt der Antragsgegner Aussöhnungsmöglichkeiten vor, so hat der Richter den Antragsteller zu hören. Die Unwiderlegbarkeit der Vermutung verbietet es dem Richter lediglich, über Tatsachenbehauptungen Beweise zu erheben; dies müßte er sonst tun. Sollte aber ein Hin und Her von Beweisen und Gegenbeweisen dann noch erforderlich sein, wenn der Antragsteller bekräftigt, daß es für ihn trotz des richterlichen Hinweises kein Zurück mehr gibt? Der Antragsteller, der sich so äußert, hat in diesem Zeitpunkt immerhin schon mindestens drei Jahre menschlich und wirtschaftlich belastender Trennung hinter sich. Vor ihm liegen erhebliche persönliche und auch finanzielle Opfer. Meine Damen und Herren von der Opposition, wo ist denn hier eine Lebensgemeinschaft, eine Ehe, die wirklich noch gerettet werden könnte?

    (Erhard [Bad Schwalbach] [CDU/CSU] : Was hat denn die Regierung dazu vorgelegt? — Vogel [Ennepetal] [CDU/CSU]: Was hatte sich denn die Regierung gedacht?)

    Die generelle Widerlegbarkeit der Vermutung
    würde zwangsläufig dazu führen, daß der Antragsteller die dreijährige Trennungsfrist gar nicht erst abwarten, sondern alsbald die Scheidung aus dem Grundtatbestand des neuen § 1565 beantragt, und dies wird doch wohl von keiner Seite gewünscht.