Herr Kollege Wernitz, ich habe gesagt, daß Sie auf Grund unserer sachlichen Argumente, die wir mit Hilfe von Anhörverfahren noch durch neutrale Sachverständige untermauert haben, überzeugt worden sind. Ich anerkenne ja, daß Sie diesen Lernprozeß absolviert ha-
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Dr. Schäuble
ben. Aber ich will Ihnen Ihre Zwiespältigkeiten noch ein Stück weiter aufzählen.
Warum stimmen Sie bei § 5 des Gesetzentwurfs der Union zu, daß das Hochschulrahmengesetz die zukünftigen Hochschulstrukturen, entsprechend den einverständlichen Formulierungen des Bildungsgesamtplanes nicht einseitig festschreiben soll, wenn Sie eben dies bei § 4 wieder unterlaufen und durch die Hintertüre eine Priorität für die integrierte Gesamtschule einführen wollen? Mein Kollege Dr. Gölter hat den Eiertanz schon beschrieben, den Sie in dieser Frage im Ausschuß für Bildung und Wissenschaft aufgeführt haben.
Warum folgen Sie den Argumenten der Union und den überzeugenden Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts und statuieren eine Mehrheit der Professoren in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen, wenn Sie im selben Zuge diese Mehrheit auf das absolute Minimum begrenzen? Wenn die Mehrheit der Professoren in den Entscheidungsgremien richtig ist, frage ich Sie: Warum dann die rahmengesetzliche Vorschrift, daß diese Mehrheit nur ja nicht das absolute Minimum überschreiten darf?
Sie führen auf Grund unseres Drängens, des Drängens der Union, die Habilitation wieder in das Hochschulrahmengesetz ein, und zugleich unterlaufen Sie die Habilitation, indem Sie daneben ein weiteres formalisiertes Verfahren schaffen. Damit Sie mich nicht falsch interpretieren können: Auch die Union will die Habilitation nicht zur ausschließlichen Hochschullehrerqualifikation machen. Die Hochschullehrerqualifikation muß bei individueller Leistung und Eignung auch ohne formalisiertes Verfahren erworben werden können. Nur, warum man gleich zwei formalisierte Verfahren schaffen will, dafür würden wir doch gern einmal eine Begründung hören.
Sie schaffen unter dem Druck der öffentlichen Meinung ein Ordnungsrecht und konstruieren es zugleich so grobschlächtig, daß damit jede praktische Anwendbarkeit verhindert wird. Dann verstecken Sie es noch schamhaft als persönliche Zugangsregelung im Gesetz. Hier müssen Sie schon Schneid gegenüber Ihren Linken haben. Sie können sich nicht gegenüber der Öffentlichkeit mit Ordnungsliebe brüsten und sich gegenüber Ihrer frustrierten Linken verstecken. Ein Ordnungsrecht, das nur für den Extremfall die Extremsanktion vorsieht, ist eine wirkungslose Vogelscheuche.
Bei aller scheinbaren Einsicht haben Sie in den Regelungen, die das Zusammenwirken von Staat und Hochschule betreffen, noch immer zahlreiche Mechanismen verborgen, die die Ausschaltung der parlamentarischen Verantwortung für die Hochschulen ermöglichen. Ich nenne nur die Zusammensetzung der Studienreformkommissionen, die Landes- und Bundeshochschulkonferenzen, die Probleme der Dienstherrenfähigkeit und die Möglichkeiten des Globalhaushalts.
Der Versuch, ein Zusammenwirken der Hochschulen mit dem Bund unter Ausschaltung der Län-
der zu ermöglichen, läßt jeden Respekt vor der bundesstaatlichen Ordnung unseres Hochschulwesens vermissen.
Mein Kollege Professor Klein wird Sie vermutlich noch fragen, was die Einengung der Wissenschaftsfreiheit auf die Verantwortung vor der Gesellschaft eigentlich soll. Im Ausschuß konnten Sie sich ja mit sich selbst nicht einigen, ob dies eine deklaratorische Lehrformel oder eben doch mehr sein soll. Vielleicht ist es tatsächlich nur als Gedächtnisstätte für Ihre Bildungsideologen gemeint, die zur Zeit ja nicht gerade Hochkonjunktur haben.
Aber die Klarheit der rechtlichen Regelung, an der uns im Interesse unserer Hochschulen und all ihrer Mitglieder liegt, leidet unter diesem ideologischen Nebel.
Die Reihe Ihrer Zwiespältigkeiten läßt sich beinahe beliebig fortsetzen. Sie begründet unser Nein zum Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung.
Ablehnen müssen wir den Gesetzentwurf auch wegen der nicht befriedigenden Neuregelung des Hochschulzugangs. Wir verkennen dabei nicht, daß gerade in diesem zweiten Kapitel des Gesetzentwurfs die Koalition große Schritte in Richtung auf unsere Position unternommen hat. Wir hoffen, daß mit Hilfe unserer Änderungsanträge wenigstens hier doch noch eine einvernehmliche Regelung in diesem Hause möglich wird.
Wir haben uns in den zurückliegenden Monaten in diesem Hohen Hause mehrfach mit den wachsenden Problemen der Zulassungsbeschränkungen an unseren Hochschulen beschäftigen müssen. Es gehört keine besondere Sehergabe dazu, vorauszusagen, daß dies heute nicht das letzte Mal der Fall sein wird. Selbst die nach dem 4. Rahmenplan für 1978 vorgesehenen 800 000 Studienplätze werden für die Studienbrechtigten nicht ausreichen. Die Zahl der Abiturienten steigt von Jahr zu Jahr. Der Anteil der Studierwilligen unter den Abiturienten ist ebenfalls gestiegen. Über 100 000 junge Menschen, die wir in den zurückliegenden Jahren teilweise noch durch Bildungswerbung zum Abitur gebracht haben, werden in den kommenden Jahren trotz genereller Studienberechtigung keinen Studienplatz mehr finden.
Keiner, dem Bildungspolitik ernst ist, kann dieses Problem leicht nehmen; denn es sind Lebensschicksale junger Menschen, für die neue Wege gefunden werden müssen, und es sind Eltern, deren Opfer und Erwartungen, die sie in die Ausbildung ihrer Kinder investiert haben, enttäuscht werden.
Deshalb müssen wir beim Hochschulrahmengesetz diesem Problem ganz besondere Aufmerksam widmen. Das Hochschulrahmengesetz schafft keinen einzigen zusätzlichen Studienplatz, auch wenn Ihr Amtsvorgänger, Herr Minister, vor einem Jahr noch gegenteilige Erwartungen zu erwecken schien. Unsere Aufgabe kann es nur sein, durch dieses Gesetz eine Zugangsregelung zu schaffen, die die vorhandenen Schwierigkeiten nicht vermehrt, sondern mindert.
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Angesichts der bildungspolitischen Sackgasse, in die uns diese Bundesregierung geführt hat, müssen wir uns dieser Aufgabe mit einem großen Maß an realistischer Bescheidenheit unterziehen in dem Bewußtsein, daß jede Verwaltung dieser Mangelsituation nicht nur unvollkommen, sondern höchst unbefriedigend ist.
Dabei wehren wir uns gegen jede Bildungsfeindlichkeit. Wir sagen ein klares Ja zum Bildungsanspruch jedes einzelnen, wobei wir allerdings hinzufügen, daß für diesen Bildungsanspruch die berufliche Bildung ebenso wichtig ist wie das allgemeinbildende Schul- und Hochschulwesen. Der Numerus clausus darf nicht zu einer Demontage der bildungspolitischen Bemühungen führen. Wir wollen über die Hochschulzugangsregelung keine sozialen Restriktionen, sondern wir wollen in dieser Mangelsituation das Leistungsprinzip erhalten, weil die Verteilung 'knapper Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation und der Studieneignung der Bewerber die sozial gerechteste und freiheitlichste Lösung in einer insgesamt unbefriedigenden Situation ist.
Wir müssen alles vermeiden, was die Kapazitätsprobleme der Hochschulen vermehrt und in andere Bereiche verlagert. Deshalb begrüßen wir, daß die Koalition jedenfalls vorläufig — ihre Bestrebungen, das Abitur auszuhöhlen, weitgehend aufgegeben hat.
Ebenso wichtig war, daß wir uns mit unserer Forderung durchsetzen konnten, keine Hochschuleingangsprüfungen einzuführen. Wenn die Kapazitäten der Hochschulen ohnedies bei weitem nicht ausreichen, wäre es geradezu irrsinnig, durch Hochschuleingangsprüfungen — wie es der Regierungsentwurf vorsah — zusätzliche Hochschulkapazitäten zu binden.
In diesem Zusammenhang, meine Damen und Herren von der Koalition, erwarten wir in dieser Debatte eigentlich ein Wort der Entschuldigung, daß Sie uns Verzögerungstaktik vorgeworfen haben, als wir zu der von Ihnen vertretenen Zugangsregelung vor der Sommerpause Sachverständige hören wollten, weil wir die Verantwortung für das totale Chaos an unseren Hochschulen nicht übernehmen konnten, das die Verwirklichung Ihrer damaligen Vorstellungen ja wohl auch nach Ihrer heutigen eigenen Einsicht bedeutet hätte.
Inzwischen haben Sie sich unserem Standpunkt angenähert.
Wir wollen das Abitur als zentrale Studienberechtigung nicht aushöhlen, und wir wollen, daß die Aussagekraft des Abiturs für die Auswahl unter mehreren Studienberechtigten für bestimmte Fächer erhöht wird, indem Noten mit fachspezifischer Aussagekraft über den wahrscheinlichen Studienerfolg besonders gewichtet werden. Wir wollen auch ein besonderes Auswahlverfahren in den Fällen, in denen durch ein starkes Mißverhältnis zwischen den Bewerberzahlen und der Zahl der vorhandenen Studienplätze die Anwendung des allgemeinen Auswahlverfahrens zu nicht mehr realistischen Zulassungsschwellen oder zu unangemessenen Wartezeiten führt. Dabei sollen die von den Ländern vorzusehenden besonderen Auswahlverfahren nach § 36 auf das sachlich und zeitlich unbedingt erforderliche Maß beschränkt werden.
Beim allgemeinen Auswahlverfahren unterscheiden wir uns von der Koalition — und darauf bezieht sich unser Änderungsantrag zu § 35 — dadurch, daß wir die Studienplätze, die nicht vorab nach dem Grad der Qualifikation der Bewerber vergeben werden, nicht nur nach der Dauer einer Berufstätigkeit oder Berufsausbildung verteilen wollen. Warum soll eigentlich ein Abiturient, der den geforderten Notendurchschnitt von beispielsweise 1,6 mit 1,7 knapp verfehlt, gleich einem anderen Bewerber mit dem Notendurchschnitt 4,0 behandelt werden? Diese Regelung läuft angesichts zunehmender Wartezeiten auf eine Aushöhlung des Abiturs hinaus.
Wer sich an unseren Schulen auskennt, der weiß schon heute um die sich ausbreitende Lethargie der Schüler, die weder die Durchschnittsnote von 1,6 schaffen noch ernstlich Gefahr laufen, das Abitur nicht zu bestehen. Zwischen diesen beiden Extremen soll nach Ihren Vorstellungen völlige Nivellierung herrschen. Deshalb wollen wir die Aussagekraft des Abiturs auch außerhalb der Zulassungsschwelle des § 35 Abs. 3 Nr. 1 erhalten.
Dies heißt nicht, daß wir nicht auch wie die Koalition mit Entschiedenheit dafür sind, daß die Abiturienten die Zeit, während der sie auf ihren Studienplatz warten müssen, in einer beruflichen Tätigkeit oder Berufsausbildung sinnvoll nutzen. Wir müssen das „Parkstudium" verhindern, weil dadurch die Hochschulkapazitäten zusätzlich belastet werden. Unser Vorschlag zu § 35 Abs. 3 Nr. 2 sieht vor, daß die Studienbewerber, die die Zulassungsschwelle auf Anhieb nicht erreichen, in der Wartezeit die ihren Rang bestimmende Qualifikation durch Art und Weise einer beruflichen Tätigkeit oder Berufsausbildung verbessern können. Damit haben wir auch insoweit beim Hochschulzugang das Leistungsprinzip durchgängig verwirklicht; denn der Rang des Bewerbers bestimmt sich nach seiner Abiturleistung und nach der nach dem Abitur erbrachten Leistung.
Die Mischung von Abiturnote und Wartezeit ist ein entscheidender Beitrag zu mehr sozialer Chancengerechtigkeit beim Hochschulzugang; denn daß Studienplätze am Ende an denjenigen vergeben werden sollen, der es sich leisten kann, am längsten zu warten, ist gewiß weniger gerecht, als wenn die eigene Leistung über die Studierchance entscheidet.
Im übrigen unterscheidet sich unser Antrag zu § 35 Abs. 3 Nr. 2 von dem der Koalition nicht dadurch, daß wir die besondere Berücksichtigung von Berufstätigkeit und Berufsausbildung in der Wartezeit nicht genauso wollen wie die Koalition; nur haben wir die nicht absehbaren Probleme der Verlagerung des Numerus clausus vom Hochschulzu-
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gang in die berufliche Bildung ernster genommen als die Koalition.
Wir befürchten, daß bei der stringenten Regelung der Koalition die Ausbildungsplätze in der beruflichen Bildung durch Abiturienten, die auf Studienplätze warten, bald zugestopft sind. Dann sind Sie mit Ihrer starren Regelung, für deren Realisierbarkeit Sie keinerlei praktische Erfahrungen haben und für deren Funktionieren kein Sachverständiger bereit war, die Hand ins Feuer zu legen, am Ende. Wir wollen, daß Abiturienten, die auf einen Studienplatz warten müssen, die berufliche Wirklichkeit kennenlernen, und wir erhoffen uns auch, daß dadurch manch einer die größere Attraktivität einer berufspraktischen Tätigkeit nach dem Abitur für sich erfährt, damit das Abitur nicht immer weiter eine Einbahnstraße in Richtung Hochschulstudium bleibt. Aber wir wollen über die Hochschulzugangsregelung den Numerus clausus nicht in die Berufsstellen und in die Ausbildungsplätze für junge Menschen übertragen. Wir haben in den zurückliegenden Jahren schon erlebt, wie ein Numerus clausus in einem Studienfach alle anderen Studienfächer „infiziert". Deshalb ist unser dringender Appell an die Koalition: Stimmen Sie unserem Antrag zu, damit nicht auch noch die in der beruflichen Bildung ohnehin vorhandenen Probleme von der Hochschulzugangsregelung her entscheidend verschärft werden! Helfen Sie mit, diese Ansteckungsgefahr zu bannen!
Lassen Sie mich zum Hochschulzugang noch einen
) weiteren Punkt erwähnen. Die Koalition hat im Laufe der Ausschußberatungen auf Grund unserer Argumente und der geradezu bedrückenden Darlegungen aller Sachverständigen einsehen müssen, daß detaillierte Hochschulzugangsregelungen im Hochschulrahmengesetz nicht möglich sind, weil die Frage der Praktikabilität völlig ungeklärt ist. Die Erfahrungen mit dem Staatsvertrag beweisen die ungeheure Kompliziertheit dieser Materie. Der vom Regierungsentwurf unternommene Versuch legislativer Perfektion hätte mit Sicherheit das totale Chaos für die Studienbewerber geschaffen.
Die Koalition beschränkt sich nunmehr entsprechend unseren Vorstellungen auf die Aufnahme der Grundsätze des Auswahlverfahrens in das Hochschulrahmengesetz. Aber sie will im Gegensatz zu uns die Einzelheiten durch die Rechtsverordnung des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft regeln lassen. Wir lehnen diese Ermächtigung in § 39 aus mehreren Gründen ab.
1. Die Probleme des Hochschulzugangs sind nur in Zusammenarbeit der Länder zu bewältigen. Die Länder sind Träger der Hochschulkapazität. Sie haben die Verantwortung für die personelle und sachliche Ausstattung der Hochschulen, also für das Angebot an Studienplätzen. Deshalb muß ihnen auch die Verantwortung der Entscheidung über die nachgefragten Studienplätze verbleiben.
2. Die Länder und ihre Ministerialbürokratie haben aus den Erfahrungen mit dem Staatsvertrag den größeren Sachverstand in dieser überaus komplizierten Materie. Es schwingt geradezu Mitleid mit den
Beamten des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft mit, wenn wir ihnen ersparen wollen, ohne jede praktische Erfahrung den aussichtslosen Versuch unternehmen zu müssen, eine praktikable Rechtsverordnung zum Hochschulzugang zu erarbeiten. Der Sachverstand der primär betroffenen Länder ist zur Detailregelung dieser Materie völlig unverzichtbar.
Der Einwand, daß schließlich der Bundesrat nach § 39 dieser Rechtsverordnung zustimmen müsse, geht an der Sache vorbei; denn bei § 39 muß der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft die Rechtsverordnung entwerfen, während die Länder eine nur passive Zustimmungsfunktion haben, nicht aber die Detailregelungen selbst gestalten können.
— Deswegen spreche ich ja von Sachverstand der mit dem Staatsvertrag befaßten Länder.
3., Herr Kollege Möllemann, stößt die Verordnungsermächtigung des § 39 auf nicht völlig ausgeräumte verfassungsrechtliche Bedenken. Wollen Sie denn die Verantwortung dafür übernehmen, daß am Ende das Hochschulzugangsverfahren wegen Verfassungswidrigkeit völlig zusammenbricht?
Kein Vorschlag zur Zugangsproblematik kann perfekt sein. Angesichts der ungeheuren praktischen Probleme ziemt uns allen die bescheidene Einsicht, daß gerade hier mit unvollkommenen Lösungen gelebt werden muß. Hier ist nicht der Raum für die theoretische Perfektion der Ideologen,
sondern hier tut der nüchterne Realismus not, der angesichts der gegebenen Schwierigkeiten über programmatischen Utopien das real Machbare nicht aus dem Auge verliert.
Der Absicht der Koalition, für die Bundesregierung beim Hochschulzugang neue Kompetenzen in Anspruch zu nehmen, muß im übrigen auch deshalb mit Skepsis begegnet werden, weil diese Bundesregierung mit allen seit 1969 ihr neu übertragenen Kompetenzen auf dem Gebiet der Bildungspolitik die Probleme nirgends bewältigt, sondern die Schwierigkeiten nur vermehrt hat.
Die Kapazitätsprobleme unserer Hochschulen, auch die Haushaltssituation der öffentlichen Hand, müssen im übrigen auch in anderen Bereichen beim Hochschulrahmengesetz berücksichtigt werden. Wir müssen endlich die Konsequenzen daraus ziehen, daß ein immer größerer Teil der Hochschulkapazitäten heute weithin durch Selbstverwaltungsaufgaben aufgezehrt wird. Die Auswüchse universitärer Selbstverwaltung hat sich wohl selbst Herr Parkinson nicht träumen lassen. Diese Kapazitäten fehlen den Studienberechtigten, die keinen Studienplatz finden, Herr Kollege Möllemann. An sie müssen Sie in diesem Zusammenhang auch einmal denken.
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Deshalb schlagen wir für die Selbstverwaltung der Hochschulen wie für das Verhältnis von Staat und Hochschule Regelungen vor, die den Gesichtspunkten von Leistungsfähigkeit und Effizienz Rechnung tragen.