Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete (r) entschuldigt bis einschließlich
Dr. Abelein 21. 6.
Dr. Ahrens *** 22. 6.
Dr. Aigner * 21.6.
Alber *** 21. 6.
Amrehn*** 21.6.
Dr. Bardens 21. 6.
Dr. Barzel 21.6.
Behrendt * 21. 6.
Dr. Dr. h. c. Birrenbach 21. 6.
Blumenfeld *** 21. 6.
Frau von Bothmer *** 21. 6.
Buchstaller 21. 6.
Büchner (Speyer) *** 21. 6.
Brand (Grolsheim) 22. 6.
Dr. Burgbacher * 21. 6.
Dr. Corterier * 21. 6.
Dr. Dregger *** 21. 6.
Dr. Enders *** 21. 6.
Entrup 22. 6.
Flämig * 21. 6.
Frehsee * 21.6.
Dr. Freiwald 22. 6.
Dr. Früh * 21.6.
Gerlach (Emsland) * 21.6.
Dr. Geßner *** 21. 6.
Dr. Gradl 23. 6.
Groß 21.6.
Dr. Haenschke 22. 6.
von Hassel 21.6.
Dr. Holtz *** 21. 6.
Jäger (Wangen) 23. 6.
Dr. Jahn (Braunschweig) * 21. 6.
Kahn-Ackermann *** 21.6.
Kater * 21.6.
Dr. Kempfler *** 21.6.
Kiechle 21. 6.
Kleinert 21. 6.
Dr. Klepsch *** 21.6.
Krall * 21. 6.
Freiherr von Kühlmann-Stumm 21. 6.
Lagershausen *** 21. 6.
Dr. Graf Lambsdorff 21. 6.
Lautenschlager * 21.6.
Lemmrich *** 22. 6.
Lenzer *** 21.6.
Logemann 21.6.
Dr. Lohmar 22. 6.
Marquardt 21. 6.
Memmel * 21.6.
Dr. Mende *** 21. 6.
Müller (Mülheim) * 21. 6.
Dr. Müller (München) *** 21. 6.
Pawelczyk *** 21. 6.
Rainer 21. 6.
* Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments
*** Für die Teilnahme an Sitzungen der Versammlung der Westeuropäischen Union
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Abgeordnete (r) entschuldigt bis einschließlich
Roser 21.6.
Dr. Schachtschabel * 21.6.
Scheel 22.6.
Schirmer 21. 6.
Schmidt (Kempten) 21. 6.
Schmidt (München) * 21. 6.
Schmidt (Wattenscheid) 21. 6.
Schmidt (Würgendorf) 22. 6.
Schmöle 30. 6.
von Schoeler 21. 6.
Schonhofen 21.6.
Dr. Schulz (Berlin) * 21. 6.
Schwabe * 21.6.
Dr. Schwencke *** 21. 6.
Dr. Schwörer * 21. 6.
Sieglerschmidt *** 21. 6.
Springorum * 21. 6.
Dr. Starke (Franken) * 21. 6.
Straßmeir 21. 6.
Strauß 21. 6.
Dr. Vohrer *** 21. 6.
Walther *** 21. 6.
Dr. Warnke 21. 6.
Dr. Wendig 21. 6.
Frau Dr. Wolf *** 21. 6.
Wurbs 21.6.
Anlage 2
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Logemann auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Höcherl (CDU/CSU) (Drucksache 7/2268 Frage A 60) :
Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, daß die Selbständigen in der Land- und Forstwirtschaft die längste Arbeitszeit, nämlich 63,4 Stunden im Wochendurchschnitt, absolvieren müssen?
Die Arbeitszeiten werden im Rahmen des Mikrozensus in der letzten Aprilwoche ermittelt. In diese Zeit fällt die Arbeitsspitze der Frühjahrsbestellung. Die Arbeitszeit dieser Berichtswoche ist daher für die Landwirtschaft keineswegs repräsentativ für die wöchentliche Arbeitszeit des gesamten Jahres.
Ich darf jedoch darauf hinweisen, daß die Bundesregierung mit zahlreichen agrarpolitischen Maßnahmen bemüht ist, die Arbeit in der Landwirtschaft sowohl zu verkürzen als auch zu erleichtern. Hier sind insbesondere alle Maßnahmen der einzelbetrieblichen und der überbetrieblichen Investitionsförderung zu nennen, ferner die Bereitstellung erheblicher Bundesmittel für den Betriebshelfereinsatz im Rahmen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.
Anlage 3
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Porzner auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Wernitz (SPD) (Drucksache 7/2268 Frage A 65):
Wie beurteilt die Bundesregierung Grundstückssperrkäufe durch Naturschutzorganisationen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit dieser Verbände?
7608* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 111. Sitzung. Bonn, Freitag, den 21. Juni 1974
Ein Verein ist gemeinnützig, wenn er Zwecke verfolgt, durch deren Erfüllung ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit gefördert wird, d. h. wenn seine Tätigkeit dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nutzt. Zu den gemeinnützigen Zwecken gehören auch der Naturschutz und die Landschaftspflege. Ob der Ankauf eines Grundstücks mit dem Ziel, eine Baumaßnahme zu verhindern, die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Verbandes gefährdet, muß von den Finanzbehörden der Länder im konkreten Einzelfall geprüft werden.
Anlage 4
Antwort
des Bundesministers Ertl auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Höcherl (CDU/CSU) (Drucksache 7/2268 Frage B 1) :
Wie ist die Bemerkung des Bundeskanzlers zu verstehen, der dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gesagt hat: „Er will haben, daß Ertl ein konstruktives Glied seiner Kabinettsrunde ist und ein erfolgreicher Agrarminister wird"?
Diese Bemerkung ist so zu verstehen, wie sie gemacht worden ist. Sie ist vor allem im Zusammenhang zu sehen mit meiner weiteren Bemerkung im Hessischen Rundfunk, daß ich mit dem Herrn Bundeskanzler meine sachlichen Probleme besprochen und mich vergewissert habe, ob ich für diese meine Vorstellungen bei ihm einen Rückhalt habe. Den 1 habe ich gefunden.
Anlage 5
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Moersch auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Mertes (Gerolstein) (CDU/CSU) (Drucksache 7/2268 Fragen B 2 und 3) :
Entsprechen die Feststellungen des amtlich autorisierten Sprechers von Radio Moskau, W. Sacharow, vom 20. März 1974 „Auf der KSZE geht es darum, für alle Teilnehmerstaaten völkerrechtlich verbindliche Prinzipien für gegenseitige Beziehungen zu beschließen, und das bedeutet eben, Fragen nicht offen zu lassen, die nach allen Erfahrungen der europäischen Geschichte nicht offengelassen werden dürfen" sowie „Nun gilt es, das, was bilateral zum Bestandteil europäischer Politik geworden ist, zum geltenden Völkerrecht auch auf der gesamteuropäischen Konferenz zu erheben . . . Damit (d. h. mit dem westlichen Standpunkt in der Frage der Unverletzlichkeit der Grenzen) wird es aber klar, daß einige Länder des Gemeinsamen Marktes kleineuropäische Grundsätze verabschiedet sehen möchten, nicht aber die Bekräftigung der völkerrechtlichen Beziehungen, die z. B. das Fundament der Vertragswerke der Bundesrepublik Deutschland mit den Staaten der sozialistischen Gemeinschaft ausmachen" der bisherigen Verhandlungslinie der sowjetischen Delegation auf der KSZE (derzeitige Phase), und was ist zu verstehen unter „Fragen, die nicht offengelassen werden dürfen" sowie unter „Fundament der Vertragswerke der Bundesrepublik Deutschland mit den Staaten der sozialistischen Gemeinschaft"?
Hält die Bundesregierung auch während der KSZE an ihrer während der parlamentarischen Beratung des Moskauer Vertrages wiederholt gegebenen, in der Gemeinsamen Entschließung vom 17. Mai 1972 bestätigten Versicherung fest, daß „Unverletzlichkeit der Grenzen" und der Verzicht auf das „Antasten der gegenwärtigen Grenzen" lediglich einen Gewaltverzicht bedeuten, nicht hingegen Verzicht auf das Streben nach friedlicher Überwindung der innerdeutschen Grenzlinie; daß die „uneingeschränkte Achtung der territorialen Integrität aller Staaten" eine weitere Bekräftigung dieses Gewaltverzichts darstellt; daß ihre Verpflichtung gegenüber der UdSSR, „keine Gebietsansprüche gegen irgend jemand zu haben und solche in Zukunft auch nicht zu erheben" der friedlichen Geltendmachung des Selbstbestimmungs- und Wiedervereinigungsrechts des deutschen Volkes nicht entgegensteht?
Zu Frage B 2:
Nach den Schlußempfehlungen von Helsinki, auf die sich alle Teilnehmerstaaten der KSZE geeinigt haben, geht es darum, bestimmte Prinzipien, die für die Beziehungen der Teilnehmerstaaten von grundlegender Bedeutung sind, zu bekräftigen. Es handelt sich also nicht darum, neues Völkerrecht zu schaffen, sondern es geht vielmehr um die Erstellung von praktischen politischen Verhaltensgrundsätzen. Damit soll das große moralische und politische Gewicht, welches die Grundsätze im einzelnen in der Praxis erlangen können, in keiner Weise in Frage gestellt werden. Soweit der Sprecher von Radio Moskau am 20. März 1974 von der Schaffung von Völkerrecht gesprochen hat, hat er sich nicht im Rahmen des Mandats von Helsinki gehalten; im übrigen ist die Darstellung auch in anderen Punkten unzutreffend.
Die Ausführungen des Sprechers von Radio Moskau im einzelnen zu interpretieren, ist im übrigen nicht Aufgabe der Bundesregierung.
Zu Frage B 3:
Ihre Frage beantworte ich mit „ja".
Die Bundesregierung hat ihre Position zum Moskauer Vertrag während der parlamentarischen Beratung ausführlich dargelegt. Die Bundesregierung geht von dieser Position auch dort aus, wo sie für die Thematik der Genfer Verhandlungen relevant ist.
Anlage 6
Antwort
des Bundesministers Dr. Dr. h. c. Maihofer auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache 7/2268 Fragen B 4 und 5):
Ist die Bundesregierung bereit, auf Grund einer eingehenden und umfassenden Untersuchung die bereits in der Öffentlichkeit erörterten und vom Bundesrechnungshof ebenfalls festgestellten Mißstände sowie weitere Veruntreuungsvorgänge aus dem Jahr 1972 bei der Sterbekasse und der Kantine des Statistischen Bundesamts vollständig aufzuklären?
Hält die Bundesregierung es für gerechtfertigt, daß von dem für die Bediensteten sichergestellten Betrag von ca. 70 000 DM die Prozeßkosten in Höhe von ca. 30 000 DM, die aus den von der Bundesrepublik Deutschland im Namen der geschädigten Amtsangehörigen geführten Prozessen resultieren, zu Lasten der geschädigten Amtsangehörigen abgezogen wurden, und ist sie nicht auch der Meinung, daß der Dienstherr auf Grund seiner Fürsorgepflicht unter Aufklärung der geschädigten Amtsangehörigen zur Prozeßführung verpflichtet gewesen wäre?
a) Bei den vom Bundesrechnungshof festgestellten Mißständen handelte es sich um Unregelmäßigkeiten bei der Kantinenrechnung im Statistischen Bundesamt während der Jahre 1961 bis 1968.
Das Statistische Bundesamt hatte mit der früheren Pächterin des Kantinenbetriebes seiner Dienststelle in Wiesbaden vertraglich vereinbart, daß die Pächterin den einen bestimmten Betrag übersteigenden Teil ihres Gewinns — den sogenannten Übergewinn — zur Verbesserung und Verbilligung des Kantinenessens zu verwenden habe.
Nach Prüfung der von der Kantinenpächterin erstellten Kantinenrechnung wurde im Jahre 1968 festgestellt, daß Übergewinne nicht vertragsgemäß verwendet worden waren. Zur Aufklärung hatte das Statistische Bundesamt eine Prüfgruppe gebildet, die
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 111. Sitzung. Bonn, Freitag, den 21. Juni 1974 7609*
Ende 1968 und 1969 die Ergebnisse ihrer Prüfung vorlegte.
In der Folge wurden zwischen dem Statistischen Bundesamt und der früheren Kantinenpächterin mehrere Prozesse geführt, die 1971 auf Vorschlag des Landgerichts Wiesbaden mit Zustimmung des Bundesrechnungshofes mit einem Vergleich beendet wurden. Gegenstand der Verfahren waren u. a. auch Ersatzansprüche des Bundes für abhanden gekommenes oder unbrauchbar gewordenes Küchen- und Kantinengerät.
Der aus dem gerichtlichen Vergleich erlangte Betrag von rd. 75 000 DM wurde mit Zustimmung des Bundesministers des Innern, des Bundesrechnungshofes und des örtlichen Personalrates wie folgt verwendet:
Zunächst wurden Prozeßkosten von rd. 12 000 DM beglichen. Die verbleibenden rd. 63 000 DM wurden auf den Bund und die Angehörigen des Statistischen Bundesamtes nach dem Verhältnis des Wertes der jeweils im Streit befindlichen Gegenstände aufgeteilt. Danach entfielen auf den Bund rd. 33 000 DM und auf die Angehörigen des Statistischen Bundesamtes rd. 30 000 DM. Der letzte Betrag ist dazu verwendet worden, den Angehörigen des Statistischen Bundesamtes je Tag und Essensteilnehmer einen (zu dem allgemeinen Bundeszuschuß) zusätzlichen Zuschuß von 0,10 DM zu gewähren. Damit ist die Angelegenheit im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof und der Personalvertretung rechtskräftig zum Abschluß gekommen.
Gegen die Zahlung der Prozeßkosten in Höhe von rd. 12 000 DM aus dem Vergleichserlös von rd. 75 000 DM bestehen auch unter fürsorgerischen Gesichtspunkten keine Bedenken. Da der Vergleichsbetrag sowohl zur Befriedigung der Ansprüche des Bundes als auch der der Bediensteten des Statistischen Bundesamtes verwendet worden ist, waren auch beide an den Verfahrenskosten zu beteiligen.
b) Bei der Veruntreuung von Beiträgen zur Sterbekasse durch einen früheren Angestellten des Statistischen Bundesamtes, der sofort fristlos entlassen worden ist, konnten alle veruntreuten Gelder wiedererlangt werden.
c) Hinsichtlich einer Veruntreuung bei der Kantine des Statistischen Bundesamtes im Jahre 1972 ist festzustellen, daß hiervon lediglich der Kantinenpächter betroffen war. Dessen Verkaufskraft soll nach seinen Angaben, möglicherweise durch Manipulation am Automaten für die Ausgabe von Eßmarken, etwa 30 000 DM bis 40 000 DM an sich gebracht und ihn um diesen Betrag geschädigt haben. Auf eine Strafanzeige des Pächters hin wurde ein Strafverfahren eingeleitet, jedoch mangels begründeten Tatverdachts wieder eingestellt. Die Bediensteten des Statistischen Bundesamts waren von dieser Angelegenheit nicht betroffen.
Anlage 7
Antwort
des Bundesministers Dr. Dr. h. c. Maihofer auf die
Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Müller (Mülheim) (SPD) (Drucksache 7/2268 Fragen B 6 und 7):
Teilt die Bundesregierung die von der EG-Kommission vertretene Auffassung, wonach die von Asbest, insbesondere durch den Abrieb desselben von Bremsbelägen an Kraftfahrzeugen, ausgehenden Gesundheitsgefährdungen die Vergabe von Forschungsaufträgen dringend geboten erscheinen lassen?
Hat die Bundesregierung wegen der unbestrittenen krebsfördernden Wirkung von Asbest in der Vergangenheit Untersuchungen veranlaßt, gezielte Forschungsaufträge vergeben, und ist sie bereit, ihren Einfluß geltend zu machen, damit auch auf der Gemeinschaftsebene umfassende Studien in die Wege geleitet werden?
Zu Frage B 6:
Der von der EG-Kommission vertretenen Auffassung, daß Forschungsvorhaben zur Klärung der gesundheitsgefährdenden Wirkung von Asbest durchgeführt werden sollen, stimme ich voll inhaltlich zu. Allerdings räume ich den Untersuchungen über Asbest aus dem Abrieb von Bremsbelägen unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes keinen prioritären Rang ein. Aus einer kürzlich in meinem Auftrag durchgeführten Untersuchung ergibt sich, daß kein signifikanter Einfluß des Abriebes von Bremsbelägen auf die Asbestkonzentration der Außenluft besteht. Falls Sie an den Ergebnissen dieser Untersuchung im einzelnen interessiert sind, werde ich Ihnen diese gern zur Verfügung stellen.
Zu Frage B 7:
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß der Untersuchung der krebsfördernden Wirkung von Asbest, aber auch anderer faseriger Stäube, unter umwelthygienischen Gesichtspunkten besondere Bedeutung zukommt. Sie hat daher diesen Standpunkt auch immer im Rahmen der EG und der Weltgesundheitsorganisation nachdrücklich vertreten.
Im Auftrag des Bundesministers des Innern ist in Deutschland die erste breitere Untersuchung über Asbestkonzentrationen in der Außenluft einer Großstadt durchgeführt worden. Weiterhin werden im Rahmen eines seit zwei Jahren laufenden Forschungsvorhabens die „kanzerogenen Wirkungen von Substanzen der Großstadtluft" einschließlich der von Asbest und anderer faseriger Stäube untersucht.
Weiterhin habe ich, um die Gefahren von Asbest in der Umwelt besser bewerten zu können, bei der „VDI-Kommission — Reinhaltung der Luft" angeregt, eine Arbeitsgruppe „spezifische Wirkung von faserigen Stäuben" zu gründen. Dies ist nunmehr geschehen; die Gruppe wird ihre Arbeit im Herbst dieses Jahres aufnehmen.
Prüft man die im internationalen Bereich bisher durchgeführten Forschungen über die krebsfördernde Wirkung von Asbest, so ergibt sich, daß in einigen Ländern der Europäischen Gemeinschaften hierüber wichtige Untersuchungen durchgeführt worden sind und werden. Ich werde daher auch unter diesem Gesichtspunkt jedes von der EG-Kommission zu dem von Ihnen angeschnittenen Fragenkomplex vorgelegte Forschungsvorhaben nach Kräften unterstützen.
Anlage 8
Antwort
des Bundesministers Dr. Dr. h. c. Maihofer auf die
Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Biechele
(CDU/CSU) (Drucksache 7/2268 Fragen B 8 und 9) :
7610* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 111. Sitzung. Bonn, Freitag, den 21. Juni 1974
Wie beurteilt die Bundesregierung das Unternehmen „Abfallbörse" im Sinne eines verstärkten Umweltschutzes, dem sich 64 Industrie- und Handelskammern angeschlossen haben und die zum 1. Juli 1974 anlaufen soll, mit der ein Großteil der Industrieabfälle weiterverwertet oder aufgearbeitet werden soll, und erlauben die bisherigen Erfahrungen der „VCI-Abfallbörse", der „Abfallbörse" des Verbands der Chemischen Industrie (VCI) in Frankfurt, die seit Anfang 1973 besteht, ein positives Urteil soldier Einrichtungen im Sinne einer begrüßenswerten Verstärkung des Umweltsdiutzes?
Ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, solche Abfallbörsen" für den Bereich der bundeseigenen Unternehmen einzurichten oder zu veranlassen, daß sidi diese Unternehmen bestehenden „Abfallbörsen" anschließen?
Zu Frage B 8:
Die „Abfallbörse" des Verbandes der Chemischen Industrie (VCI) hat sich seit ihrer Gründung Anfang des Jahres 1973 sehr bewährt. Auf diese Weise werden erhebliche Mengen an Rückständen aus der chemischen Industrie dem Wirtschaftskreislauf wieder zugeführt. Damit wird die Abfallbeseitigung insbesondere von Abfällen entlastet, die meist schwer oder nur kostenaufwendig zu beseitigen sind.
Die Absicht der Industrie- und Handelskammern, ab 1. Juli 1974 darüber hinaus eine Abfallbörse für Rückstände der Industrieproduktion bundesweit einzurichten, wird von der Bundesregierung als sehr positiv beurteilt. Mit diesem Beitrag der Industrie wird bereits eine der vielfältigen Aufgaben, die für das „Abfallwirtschaftsprogramm" der Bundesregierung vorgesehen sind, einer befriedigenden Lösung zugeführt. In diesem Sinne wird die neue Einrichtung als begrüßenswerte Verstärkung des Umweltschutzes angesehen.
Zu Frage B 9:
Für den Bereich der bundeseigenen Unternehmen bedarf es keiner eigenen Abfallbörsen; diese Unternehmen können die vorgenannten Abfallbörsen mit in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung wird sich dafür einsetzen, daß die bundeseigenen Unternehmen von diesen Möglichkeiten so weit wie möglich Gebrauch machen.
Anlage 9
Antwort
des Bundesministers Dr. Dr. h. c. Maihofer auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Freiherr von Fircks (CDU/CSU) (Drucksache 7/2268 Fragen B 10 und 11) :
Wann wird die Bundesregierung den vom Bundesrat am 10. Mai 1974 im ersten Durchgang behandelten Entwurf eines Achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Bundesrats-Drucksache 210/74) dem Bundestag zuleiten?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß eine alsbaldige Auszahlung der nach dieser Lastenausgleichsnovelle vorgesehenen zusätzlichen Leistungen angesichts des späten Zeitpunkts der Zuerkennung dieser Ansprüche und unter Berücksichtigung der anhaltenden Inflationsentwicklung dringend geboten ist, und welchen Termin hat sie für den Beginn dieser Zahlungen ins Auge gefaßt?
Zu Frage B 10:
Die Bundesregierung wird den Entwurf eines Achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes zusammen mit ihrer Gegenäußerung zu der vom Bundesrat anläßlich des ersten Durchgangs am 10. Mai 1974 beschlossenen Stellungnahme dem Deutschen Bundestag so rechtzeitig zuleiten, daß dieser die Beratung des Gesetzentwurfs unmittelbar nach Beendigung der Parlamentsferien aufnehmen kann.
Zu Frage B 11:
Die Bundesregierung geht davon aus, daß das 28. Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz gegen Ende 1974 in Kraft treten wird. Sie teilt die Auffassung, daß danach die alsbaldige Auszahlung der in dieser Novelle vorgesehenen zusätzlichen Leistungen wünschenswert ist. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes, dem nach § 319 LAG die Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes die Verwaltung der Mittel des Ausgleichsfonds und die Verfügung über deren Verwendung nach § 319 LAG obliegen, beabsichtigt, mit der Zuerkennung und Erfüllung des Entwurzelungszuschlags zum Grundbetrag der Hauptentschädigung für anerkannte Sowjetzonenflüchtlinge und der für Zeiträume zwischen dem 1. Januar 1953 und dem 31. Dezember 1969 zu berechnenden Zinszuschläge zum Grundbetrag der Hauptentschädigung für Zonenschäden schon Anfang 1975 zu beginnen, soweit dies im Rahmen der Arbeitskapazität der Ausgleichsämter einerseits und nach den für 1975 und die folgenden Rechnungsjahre zur Verfügung stehenden Mitteln andererseits möglich ist. Zur Vorbereitung der technischen Durchführung der 28. Novelle dient das bereits erlassene Rundschreiben zum Regierungsentwurf eines 28. ÄndG LAG vom 2. Mai 1974 (Mtbl. BAA 1974 S. 140).
Was die finanzielle Seite der Durchführung dieses Gesetzes anbetrifft, sind zwischen dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes und den für die Leistungsseite des Lastenausgleichs gemeinsam federführenden Ressorts (Bundesministerium des Innern und Bundesministerium der Finanzen) die Möglichkeiten einer Lösung ebenfalls bereits eingehend erörtert worden. Die zusätzlichen Aufwendungen für Zonenschäden werden vom Bundesausgleichsamt in einer Größenordnung zwischen 1,3 bis 1,5 Mrd. DM geschätzt. Wesentlich dabei ist die Tatsache, daß von den Gesamtaufwendungen ein Teilbetrag von etwa 550 Millionen DM auf schon bis Ende 1974 rechtskräftig zuerkannte Grundbeträge der Hauptentschädigung entfallen und daß dieser Betrag sich bis Ende 1975 auf etwa 700 Millionen DM erhöhen wird.
Nach dem Ergebnis der bisherigen Erörterungen ist eine Erhöhung des Zuschusses des Bundes an den Ausgleichsfonds nach § 6 Abs. 6 LAG für das Haushaltsjahr 1975 über die 1971 schon festgelegte Rate von 100 Millionen DM hinaus nicht möglich, da sich der Bundeshaushalt wegen der großen Belastungen gerade in diesem Rechnungsjahr (Steuerreform u. a.) selbst in einer 'besonders angespannten Finanzsituation befindet. Die Bundesregierung ist im Interesse einer zügigen Abwicklung der 28. Novelle andererseits bereit, einer Erweiterung des Kreditrahmens für die Aufnahme von Vorfinanzierungsmitteln durch den Ausgleichsfonds entsprechend den tatsächlichen Bedürfnissen zuzustimmen, soweit die Lage auf dem Kapitalmarkt das zuläßt. Im übrigen ist daran gedacht, die Spareinlagenregelung zur unbaren Erfüllung von Hauptentschädigung wieder aufzugreifen. Die dazu erforderlichen Verhandlun-
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 111. Sitzung. Bonn, Freitag, den 21. Juni 1974 7611*
gen mit den Spitzenverbänden der Kreditinstitute sind seitens des Bundesausgleichsamtes inzwischen aufgenommen worden.
Anlage 10
Antwort
des Bundesministers Dr. Dr. h. c. Maihofer auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Seibert (SPD) (Drucksache 7/2268 Frage B 12) :
Wie beurteilt die Bundesregierung die vom Deutschen Industrie- und Handelstag initiierte Errichtung einer Vermittlungsstelle für wiederverwendungsfähige Stoffe (sogenannte Abfallbörse)?
Die Bundesregierung sieht in der Absicht der Industrie- und Handelskammern, ab 1. Juli 1.974 eine Abfallbörse für Rückstände der Industrieproduktion einzurichten, einen sehr positiven Beitrag zum Umweltschutz. Eine derartige Einrichtung hat in der Bundesrepublik Deutschland in Form der „Abfallbörse" des Verbandes der Chemischen Industrie e. V., Frankfurt/M., seit Anfang 1973 bereits eine Bewährungsprobe bestanden. Die notwendige Abstimmung in den Aufgaben beider Einrichtungen erscheint sichergestellt.
Diese neuen Einrichtungen sind zugleich als ein wertvoller Beitrag der Industrie zu dem in Arbeit befindlichen „Abfallwirtschaftsprogramm" der Bundesregierung zu werten.
Anlage 11
Antwort
des Bundesminister Dr. Dr. h. c. Maihofer auf die Schriftlichen Fragen ,des Abgeordneten Engholm (SPD) (Drucksache 7/2268 Fragen B 13 und 14) :
Welche Kriterien sind für Behörden der Bundesrepublik Deutschland maßgebend, um einen Antrag für die Anerkennung als Asylberechtigter zu entscheiden?
Welche Umstände müssen vorliegen, um die strafrechtliche Verfolgung wegen Kriegsdienstverweigerung in einem mit der Bundesrepublik Deutschland verbündeten Staat als politische Verfolgung im Sinne des Artikels 16 GG anzuerkennen und einem wegen Kriegsdienstverweigerung in seinem Heimatland Verfolgten politisches Asyl in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren?
Zu Frage B 13:
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland sind Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht" und Artikel 1 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967.
Flüchtling ist nach diesem Abkommen, wer
aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.
Voraussetzung für die Gewährung des Asylrechts
ist, daß der Ausländer in seinem Heimatstaat aus politischen Gründen — auch sämtliche im Genfer Abkommen genannten einzelnen Gründe sind im Grunde politischer Art — „verfolgt" worden ist oder von politischer Verfolgung wenigstens bedroht war („begründete Furcht vor Verfolgung"). Asylberechtigt ist daher nicht schon, wer sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und die Rückkehr aus anderen — durchaus achtenswerten oder menschlich verständlichen — Gründen ablehnt.
Ob die erforderlichen Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen, ist eine Rechtsentscheidung, nicht eine solche des Ermessens. Fehlt es an einer begründeten, d. h. nach dem Sachverhalt im Einzelfall naheliegenden Furcht vor Verfolgung, so kann dem Betroffenen zwar gleichwohl — im Ermessenswege — der Aufenthalt gestattet werden; die Zuerkennung des Asylrechts aber ist nicht möglich.
Zu Frage B 14:
Ob die Anerkennungsvoraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, hat das für die Entscheidung über Asylanträge zuständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zu prüfen. Die weisungsunabhängigen Ausschüsse stützen sich dabei in ihrer Spruchpraxis gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes auf Wortlaut und Sinn der maßgeblichen Rechtsvorschriften unter besonderer Beachtung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Asylrecht.
Hinsichtlich der hier entscheidenden Frage, wann einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung asylrechtliche Bedeutung zukommt, hat das Bundesverwaltungsgericht gewisse Grundsätze entwickelt.
Ob eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung eine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ab, ob „der einzelne befürchten muß, während des Wehrdienstes in Konflikte zu geraten, die mit Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention enden müssen" (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1963 — I C 92.61 —).
Ein solcher Konflikt besteht z. B., wenn der einzelne „durch seine Religion verpflichtet" ist, „den Waffendienst aus Gewissensgründen zu verweigern. Wenn der Staat in einem solchen Konflikt gegen den Kriegsdienstverweigerer vorgeht, so wirkt sich das für den Betroffenen als eine Verfolgung wegen seiner Religion aus, und es kann nur um die Frage gehen, inwieweit sich hieraus für ihn gute Gründe für eine Furcht vor Verfolgung im Sinne der GK ergeben;" (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1962 — I C 41.60 —; ebenso Urteil vom 29. Juni 1962 — I C 120.60 —).
„Solche Konflikte können sich auch aus politischer Überzeugung ergeben, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar ist, . . ." (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1963 — I C 92.61 —) .
7612* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 111. Sitzung. Bonn, Freitag, den 21. Juni 1974
Schließlich ist politische Verfolgung auch dann anzunehmen, „wenn zu erwarten steht, daß die vom Kläger behauptete Haltung gegenüber der Staatsgewalt seines Heimatstaates zu seinen Ungunsten mit berücksichtigt wird" (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1957 — I C 166.56 — = BVerwGE 4, 238) ; wenn also „Art und Höhe der Strafe auf besonderen politischen Gründen beruhen" (BayVGH, Urteil vom 17. Mai 1960 — Nr. 111 VIII 59 —) .
Diese Grundsätze werden bei allen Asylbewerbern, die sich auf eine Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung oder Fahnenflucht berufen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit angewandt.
Anlage 12
Antwort
des Bundesministers Dr. Dr. h. c. Maihofer auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Sperling (SPD) (Drucksache 7/2268 Fragen B 15 und 16) :
Wie viele Asylgesuche von — wegen Kriegsdienstverweigerung — in ihren Heimatländern Verfolgten sind seit 1969 von der Bundesregierung positiv, wie viele negativ entschieden worden, wie viele Kriegsdienstverweigerer aus mit der Bundesrepublik Deutschland verbündeten Staaten haben seit 1969 in der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl gefunden und wie viele davon kamen aus den kriegführenden NATO-Staaten, Amerika und Portugal?
Wird Kriegsdienstverweigerung in einem mit der Bundesrepublik Deutschland verbündeten Staat von der Bundesregierung anders gewertet, als die in Staaten außerhalb des NATO-Bündnisses, und wie unterscheidet sich die diesbezügliche Asylgewährungspraxis der Bundesregierung von der in anderen NATO-Staaten, z. B. Kanada?
Zu Frage B 15:
Das für die Entscheidung über Asylanträge zuständige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge führt keine Aufzeichnungen über die von den Antragstellern jeweils vorgebrachten Asylgründe. Daher liegen keine Zahlenangaben über Asylanträge von Kriegs- und Wehrdienstverweigerern vor.
Über wieviel Asylanträge von Personen, die als Asylgrund Kriegs- und Wehrdienstverweigerung angegeben haben, seit 1969 mit welchem Ergebnis rechtskräftig entschieden worden ist, könnte deshalb nur durch Durchsicht der Akten aller seit 1969 entschiedenen Asylanträge — es handelt sich um über 25 000 Fälle — festgestellt werden. Wegen der großen Arbeitsbelastung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge habe ich — Ihr Einvernehmen voraussetzend — davon abgesehen, diese Feststellungen treffen zu lassen.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist jedoch veranlaßt worden, die Asylakten aller seit 1969 rechtskräftig anerkannten Asylbewerber aus Mitgliedstaaten der NATO darauf zu überprüfen, ob die Anerkennung auf einer Verfolgung wegen Kriegs-. oder Wehrdienstverweigerung beruhte. Diese Feststellung konnte noch nicht abgeschlossen werden. Nach Abschluß der Ermittlungen werde ich Sie unterrichten.
Zu Frage B 16:
Die Bundesrepublik Deutschland gehört zu den wenigen Staaten, in denen das Asylrecht als Grundrecht ausgestaltet ist. Dies bedeutet, daß bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen Asyl auch dann zu gewähren ist, wenn sich aus der Asylgewährung außenpolitische oder bündnispolitische Unzuträglichkeiten ergeben könnten. Für die weisungsunabhängigen Ausschüsse des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die über die Asylanträge zu entscheiden haben, ist daher ohne Bedeutung, welche Staatsangehörigkeit ein asylsuchender Ausländer besitzt. Entscheidend ist allein die Frage, ob im jeweiligen Einzelfall eine Verfolgung aus den im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge angeführten Gründe eingetreten oder zu befürchten ist.
Die grundgesetzliche Verankerung des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland kann möglicherweise zur Folge haben, daß in anderen NATO-Staaten, in denen kein Grundrecht auf Asyl besteht, nach anderen Gesichtspunkten über Asylanträge entschieden wird. Das Auswärtige Amt wird dieser Frage nachgehen; über das Ergebnis werde ich Sie unterrichten.
Anlage 13
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. de With auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) (Drucksache 7/2268 Frage B 17) :
Auf Grund welcher völkerrechtlich verbindlicher Vertragsbestimmungen, Vorschriften und Paragraphen behauptet die Bundesregierung, daß der innerstädtische Standort für das künftige Europäische Patentamt in München unbedingt an der Erhardtstraße gelegen sein müsse, und welche Vertragsbestimmungen, Vorschriften und Paragraphen widersprechen der Absicht, das Europäische Patentamt an einem anderen gleichwertigen innerstädtischen Standort unterzubringen als an der Erhardtstraße?
Das von der Münchener Diplomatischen Konferenz im Herbst 1973 verabschiedete Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen), das inzwischen von 16 der 21 beteiligten Staaten, darunter der Bundesrepublik Deutschland, unterzeichnet worden ist, sieht in seinem Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 folgendes vor:
Das Europäische Patentamt wird in München errichtet.
Die Münchener Diplomatische Konferenz hat sich für diese Regelung und damit für München als Sitz des Europäischen Patentamts entschieden, nachdem ihr alle Einzelheiten für die Planung des Dienstgebäudes des Europäischen Patentamts am Standort Erhardtstraße ausführlich unterbreitet worden sind. Dabei sind die Vorteile dieses Standorts, nämlich die verkehrsgünstige Lage in der Innenstadt und die unmittelbare Nachbarschaft zum Deutschen Patentamt und zum Deutschen Museum, besonders herausgestellt worden. Der Standort Erhardtstraße ist damit eindeutig Grundlage der Sitzentscheidung der Münchener Konferenz gewesen. Die Wahl eines anderen Standorts würde der Sitzentscheidung der Münchener Konferenz die Grundlage entziehen.
Die Bundesregierung hat mit ihrer Unterschrift unter das Münchener Übereinkommen gegenüber den
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 111. Sitzung. Bonn, Freitag, den 21. Juni 1974 7613*
beteiligten Regierungen die Verpflichtung übernommen, alles in ihrer Kraft Stehende zu tun, um die Zusage, die sie vor Unterzeichnung abgegeben hat und durch die die Verhandlungspartner zur Annahme des Übereinkommenstextes mit seinem jetzigen Inhalt veranlaßt worden sind, zu erfüllen. Dazu gehören auch die Erklärungen und Zusagen über den Standort des vorgesehenen Dienstgebäudes für das Europäische Patentamt an der Erhardtstraße.
Die Wahl eines anderen Standorts für das Europäische Patentamt in München würde der danach von der Bundesregierung übernommenen Verpflichtung zuwiderlaufen. Unter diesen Umständen könnte die Bundesregierung auch die Regierungen der anderen beteiligten 20 Staaten nicht daran festhalten, daß die Münchener Konferenz sich für München als Sitz des Europäischen Patentamts entschieden hat. Damit würde aber die Sitzfrage erneut zur Diskussion gestellt sein.
Anlage 14
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Berkhan auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Pieroth (CDU/CSU) (Drucksache 7/2268 Fragen B 18 und 19) :
Hält es die Bundesregierung für zwingend erforderlich, daß zum Schutze einer 1,8 m bis 2 m tief in der Erde liegenden Nato-Treibstoff-Fernleitung Zweibrücken—Mainz—Aschaffenburg im Bereich der Gemarkung Fürfeld/Landkreis Bad Kreuznach, die durch Weinbergsgelände führt, im Bereich des festgelegten 4 m breiten Schutzstreifens keine Rebstöcke mehr gepflanzt werden dürfen?
Ist die Bundesregierung mit mir gegebenenfalls der Ansicht, daß eine einmalige Entschädigung von 0,10 DM pro Quadratmeter für die Eintragung einer persönlichen Dienstbarkeit für die in Anspruch genommene Schutzstreifenfläche in Anbetracht des großen Verlustes für die betroffenen Winzer eine zu niedrige Entschädigung darstellt?
Zu Frage B 18:
Nach den 1961 vom damaligen Bundesminister für wirtschaftlichen Besitz des Bundes und vom Bundesminister der Finanzen gemeinsam erlassenen Richtlinien für die Bestellung von Dienstbarkeiten bei der Verlegung von Betriebsstoffleitungen für Verteidigungszwecke beträgt die Breite des Schutzstreifens einer Betriebsstoffleitung grundsätzlich 10 m, gemessen von der Rohrmitte, also je 5 m beiderseits der Leitung. Dieser Schutzstreifen ist zur Vermeidung von Beschädigungen der Leitung von Bäumen und Sträuchern mit tiefreichendem Wurzelwerk freizuhalten.
Im Interesse des Weinbaues ist im Jahre 1963 — abweichend von diesen Richtlinien — der von Rebstöcken freizuhaltende Streifen auf eine Breite von 4 m, je 2 m beiderseits der Rohrmitte, begrenzt worden.
Eine weitere Verringerung des von Rebstöcken freizuhaltenden Streifens ist im Hinblick auf die Gefahr von Beschädigungen der Leitung durch Wurzelwerk und der Beeinträchtigung der Grundstücke durch auslaufende Betriebsstoffe nicht zu verantworten.
Zu Frage B 19:
Die Entschädigung der von der Verlegung von Betriebsstoffleitungen betroffenen Eigentümer von Weinbaugelände beschränkt sich nicht auf eine einmalige Zahlung von 0,10 DM pro Quadratmeter der Schutzstreifenfläche.
Die Eigentümer erhalten für die Einräumung der Dienstbarkeit ein einmaliges Entgelt, das nach der vollen Schutzstreifenbreite von 10 m ermittelt wird, sowie eine Entschädigung für den Nutzungsausfall auf dem 4 m breiten, von Rebstöcken freizuhaltenden Streifen.
Die Dienstbarkeitsentschädigung, die lediglich das Risiko abdecken soll, daß die Grundbuchbelastung den Verkehrswert des Grundstückes geringfügig mindern könnte, war ursprünglich auf 0,10 DM/qm Schutzstreifenfläche begrenzt. In Angleichung an die höchstrichterliche Rechtsprechung ist der Entschädigungssatz inzwischen auf bis zu 20 % des Verkehrswertes der Schutzstreifenfläche angehoben worden. Durch Besserungsklauseln in den Gestattungsverträgen wurden die auf der Grundlage von 0,10 DM/ qm bereits vereinbarten Entgelte rückwirkend entsprechend erhöht. Der Verlust, den die Winzer durch den Nutzungsausfall auf dem 4 m breiten von Rebstöcken freizuhaltenden Streifen erleiden, wird unter Beiziehung von Weinbausachverständigen ermittelt und durch eine kapitalisierte Entschädigung ausgeglichen.
Anlage 15
Antwort
des Staatssekretärs Dr. Wolters auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Röhner (CDU/CSU) : (Drucksache 7/2268 Frage B 20) :
Trifft es zu, daß an die Herstellung von Weinbrand in der „DDR" weniger strenge Qualitätsmaßstäbe angelegt werden als in der Bundesrepublik Deutschland, und wird die Bundesregierung dafür sorgen, daß diese Erzeugnisse, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland als „Weinbrand" vertrieben werden, den gleichen scharfen Qualitätsforderungen unterworfen werden wie der in der Bundesrepublik Deutschland hergestellte Weinbrand?
Das Weingesetz vom 14. Juli 1971 enthält lediglich Regelungen für inländische und für ausländische, nicht aber für Erzeugnisse aus der DDR. Die insoweit im Regierungsentwurf des Weingesetzes 1969 vorgesehenen Vorschriften waren bei den Ausschußberatungen im Bundestag insbesondere deswegen als entbehrlich angesehen worden, weil zu dieser Zeit nennenswerte Mengen an Erzeugnissen aus der DDR nicht bezogen wurden. Der Ausschuß war der Auffassung, etwaige Schwierigkeiten würden sich im Rahmen des Interzonenhandelsabkommens und auf dem Verwaltungswege ausräumen lassen.
In letzter Zeit ist eine Steigerung des Bezugs an Erzeugnissen des Weingesetzes aus der DDR erkennbar geworden. Aufgrund dieser veränderten Sachlage hält es die Bundesregierung für erforderlich, auch für DDR-Erzeugnisse Regelungen zu treffen, und wird bei der nächsten Änderung des Weingesetzes entsprechende Vorschriften vorsehen.
7614* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 111. Sitzung. Bonn, Freitag, den 21. Juni 1974
Anlage 16
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Porzner auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) (Drucksache 7/2268 Frage B 21) :
In welchem Umfang wurden im Jahr 1973 innerhalb der Stadt München bundeseigene Grundstücke verbilligt veräußert (vgl. Drucksache 7/1706)?
Innerhalb des Stadtgebietes München ist im Jahre 1973 eine rund 2 000 qm große Fläche unter Anwendung des Gesetzes über die verbilligte Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von bundeseigenen Grundstücken mit einem Preisnachlaß von 30 °/o des Verkehrswertes veräußert worden. Käuferin war die Stadt München, die das Gelände zur Erweiterung des U-Bahn-Betriebsbahnhofs verwendet.
Anlage 17
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Porzner auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Lenzer (CDU/CSU) (Drucksache 7/2268 Fragen B 22 und 23) :
Welche steuerlichen Möglichkeiten bestehen bisher, Investitionen, die der Sicherung der Energieversorgung dienen, zu erleichtern, und welche zusätzlichen Maßnahmen (z. B. Sonderabschreibung bei derartigen Investitionen) sind ins Auge gefaßt?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Höhe der in den nächsten Jahrzehnten aufzubringenden Finanzmittel für Investitionen der Energieforschung und Energieversorgung, und welche Finanzierungsvorstellungen hat sie dabei?
I Zu Frage B 22:
Die steuerliche Begünstigung von Investitionen zur Sicherung der Energieversorgung erfolgt überwiegend im Rahmen von Regelungen, die eine generelle Förderung bestimmter Investitionen zum Ziel haben.
Zu nennen sind insbesondere die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen durch Gewährung von Investitionszulagen nach § 4 des Investitionszulagengesetzes und — allerdings bis 31. Dezember 1974 befristet — durch Sonderabschreibungen nach § 51 EStG i. V. m. § 82 d EStDV sowie die Gewährung von steuerlichen Erleichterungen bei (u. a. bergbaulichen) Investitionen inländischer Unternehmen im Ausland nach dem Auslandsinvestitionsgesetz.
Die 1944 eingeführte steuerliche Begünstigung des Baues von Wasserkraftwerken wurde inzwischen zweimal verlängert.
Zwei steuerliche Regelungen, die Ende 1973 ausgelaufen sind, die jedoch insbesondere auch wegen ihrer energiepolitischen Bedeutung verlängert werden sollen, befinden sich gegenwärtig in der parlamentarischen Beratung:
1. Die Gewährung von Sonderabschreibungen für Investitionen im Bergbau (§ 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. n EStG i. V. m. § 81 EStDV) wird im Rahmen des 2. Steueränderungsgesetzes 1973 verlängert und auf bestimmte Investitionen im Braunkohlenbergbau ausgedehnt. Der Bundesrat hat dem Gesetz heute zugestimmt.
2. Das Entwicklungshilfesteuergesetz, das Kapitalanlagen in Entwicklungsländern (u. a. auch in Bergbauunternehmen) steuerlich begünstigt wird ebenfalls verlängert und zugleich in seiner Effizienz verbessert.
Die genannten Steuervergünstigungen sind in dem beigefügten Vierten Subventionsbericht (BT-Drucksache 7/1144, Anlage 2, S. 166 ff., insbesondere lfd. Nr. 18, 60/67, 64/69, 68, 65/73/85 und 71) dargestellt.
Zum zweiten Teil Ihrer ersten Frage ist zu sagen, daß die gegenwärtig laufenden Beratungen über die Fortschreibung des Energieprogramms auch Überlegungen über weitere steuerliche Begünstigungen mit einschließen. Es sind dazu bereits mehrere Vorschläge gmacht worden, die gegenwärtig vor allem auf ihre energiepolitische Zweckmäßigkeit und auf ihre finanziellen Auswirkungen überprüft werden.
Zu Frage B 23:
Die zur Sicherstellung einer ausreichenden Energieversorgung notwendigen Investitionen und die dafür erforderlichen Finanzierungsmittel, die Gegenstand Ihrer zweiten Frage sind, lassen sich nur schwer abschätzen. Die Bundesregierung prüft diese Problematik und wird dabei auch von anderen Stellen vorgelegte Berechnungen berücksichtigen. Grundsätzlich ist sie der Auffassung, daß die für die Sicherstellung der Energieversorgung unserer Wirtschaft erforderlichen Investitionen und ihre Finanzierung in erster Linie zum Aufgabenbereich der Unternehmen gehören. Das schließt allerdings nicht aus, daß der Staat bei der Sicherung der Energieversorgung durch Schaffung günstiger Rahmenbedingungen und — soweit unbedingt erforderlich — auch durch Finanzierungshilfen mitwirkt. Über all diese Fragen wird die Bundesregierung noch im Laufe dieses Jahres im Rahmen der Fortschreibung des Energieprogramms entscheiden. Im Bereich der von Ihnen angesprochenen Energieforschung hat die Bundesregierung durch das Vierte Atomprogramm und das Rahmenprogramm Energieforschung bereits Richtung und Ausmaß der staatlicherseits zunächst als notwendig erachteten Aktivitäten festgelegt.
Anlage 18
Antwort
des Bundesministers Dr. Dr. h. c. Maihofer auf die
Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Pfeffermann
(CDU/CSU) (Drucksache 7/2268 Fragen B 24 und 25) :
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die dringend erforderliche Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens für großtechnische Anlagen zu erreichen und damit die deutsche Industrie vor erheblichen Wettbewerbsnachteilen gegenüber ihrer ausländischen Konkurrenz zu schützen?
Wie können Verzögerungen beim Ausbau der Energieversorgungsanlagen, die sich jetzt bereits gravierend auswirken, aufgeholt und in Zukunft vermieden werden?
Zu Frage B 24:
Der Bundesminister des Innern hat in der Vergangenheit mehrfach auf die Notwendigkeit der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren hingewiesen. Herr Minister Genscher selbst hat Anfang des Jahres mit persönlichen 'Schreiben die für den Immissionsschutz zuständigen Landesminister ein-
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 111. Sitzung. Bonn, Freitag, den 21. Juni 1974 7615*
dringlich ersucht, auf die laufenden Genehmigungsverfahren im Sinne einer Beschleunigung hinzuwirken. Er hat darüber hinaus in seinem Schreiben auf die rechtlichen Handhaben verwiesen, die das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 für Genehmigungsverfahren zur Verfügung stellt, um eine verantwortbare Verkürzung und Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens sicherzustellen. So sehen die Vorschriften der §§ 7 und 8 BImSchG die Erteilung von Teilgenehmigungen und Vorbescheiden vor. Beides kann zur zügigen Durchführung von Genehmigungsverfahren erheblich beitragen. § 10 Abs. 8 BImSchG enthält Regelungen zur Vereinfachung und Verkürzung der Genehmigungsverfahren, bei denen sog. Masseneinwendungen erhoben werden. In § 15 Abs. 1 BImSchG ist festgelegt, daß die Genehmigungsbehörden innerhalb einer Frist von nunmehr nur noch 6 Monaten über Anträge auf Genehmigung wesentlicher Änderungen einer Anlage entscheiden müssen.
Zu Frage B 25:
Wie bereits ausgeführt, ist vor allem durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz die Voraussetzung für eine Beschleunigung von Genehmigungsverfahren geschaffen worden. Die Durchführung des Genehmigungsverfahrens ist jedoch Angelegenheit der Länder. Die Bundesregierung hat hierauf keinen unmittelbaren Einfluß. Inwieweit eine weitere Straffung des Genehmigungsverfahrens bei Energieversorgungsanlagen möglich ist und vertreten werden kann, wird von den Ländern fortlaufend geprüft.
Anlage 19
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schröder (Lüneburg) (CDU/ CSU) (Drucksache 7/2268 Frage B 26) :
Trifft es zu, daß der Provisionssatz für Tankstelleninhaber und Tankstellenpächter seit 1955 unverändert geblieben ist und wenn ja, welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, den Tankstelleninhabern und Tankstellenpächtern einen die zwischenzeitlich eingetretenen Kostensteigerungen Rechnung tragenden Provisionssatz zu verschaffen?
Die Regelung der Provisionssätze ist in den vergangenen Jahren verschiedentlich Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Spitzenverbänden des Tankstellengewerbes und den Mineralölgesellschaften gewesen. Dabei sind jeweils differenziert von den einzelnen Gesellschaften Zugeständnisse zur Einkommensverbesserung der Tankstelleninhaber gemacht worden, z. B. in der Form der Gewährung von Boni und Überbrückungsihilfen sowie der Herabsetzung der Pachtsätze. Diese Zugeständnisse hatten teilweise jedoch nur temporäre Gültigkeit. Zu einer echten Erhöhung der Provisionssätze ist es im Jahre 1973 bei zwei großen Gesellschaften gekommen; andere Gesellschaften haben im Jahre 1974 nachgezogen.
Eine Beurteilung der Entwicklung der Einkommenssituation im Tankstellengewerbe ist nur unter Berücksichtigung der Einkünfte aus dem Zubehör-und Dienstleistungsgeschäft sowie auch des gestiegenen Treibstoffverbrauches bei gleichzeitiger Verminderung der Zahl der Tankstellen möglich. Der Gesamtkomplex dieser Fragen war in der Vergangenheit verschiedentlich Gegenstand von Gesprächen des Bundeswirtschaftsministers mit beiden Parteien, bei dienen neben der Sachaufklärung auch ein vermittelnder Einfluß ausgeübt worden ist. Nach den kürzlichen Provisionserhöhungen wird zur Zeit kein Anlaß dafür gesehen, diese Gespräche wieder aufzunehmen.
Anlage 20
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Logemann auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Eigen (CDU/CSU) (Drucksache 7/2268 Fragen B 27 und 28) :
Wie ist die Besitzstruktur der neun zur Rapsverarbeitung eingerichteten Ölmühlen, und wie hoch ist der prozentuale Anteil des am stärksten an der Rapsverarbeitung beteiligten Einzelunternehmens?
Wie erklärt sich die Bundesregierung den Preisverfall bei Magermilchpulver in der Bundesrepublik Deutschland?
Zu Frage B 27:
Die neun zur Rapsverarbeitung eingerichteten 01-mühlen haben folgende Besitzstruktur:
Aktiengesellschaft: 1
Kommanditgesellschaft: 4
Gesellschaft mit beschränkter Haftung: 3
Offene Handelsgesellschaft: 1
In den letzten Jahren ist jeweils mehr als die Hälfte der deutschen Rapsernte von einer Ölmühle verarbeitet worden.
Zu Frage B 28:
Der Marktpreis für Sprühmagermilchpulver hat sich von November 1973 bis Juni 1974 insgesamt gesehen um rd. 30 Pf/kg = 12,9 % auf 2,61 DM/kg verbessert. Allerdings mußte von April bis Juni 1974 ein Preisrückgang von 7 Pf/kg = 2,6 % hingenommen werden. Gegenwärtig zeigt sich am Markt wieder eine gewisse steigende Tendenz. Insoweit kann man nicht von einem Preisverfall sprechen.
Diese Entwicklung ist auf folgende Umstände zurückzuführen: Die für 1974/75 erwartete Anhebung des Interventionspreises wie auch die günstige Marktlage führten dazu, daß der Marktpreis für Magermilchpulver vom November 1973 bis März 1974 von 2,32 DM auf 2,65 DM/kg anzog und sich im April noch auf 2,68 DM/kg erhöhte. Auf Grund der Brüsseler Preisbeschlüsse im März 1974 wurde in der Bundesrepublik Deutschland der Interventionspreis für Magermilchpulver ab 4. März 1974 um 20,3 % von 2,34 DM auf 2,82 DM/kg angehoben. Die erhöhte Milchanlieferung in Verbindung mit den italienischen Importrestriktionen führte dann dazu, daß die Kapazitäten der Trocknungsbetriebe überlastet und größere Mengen an Sprühmagermilchpulver infolge des Überschreitens des Höchstwassergehaltes von 4 % nicht interventionsfähig
7616* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 111. Sitzung. Bonn, Freitag, den 21. Juni 1974
waren. Deshalb bestand auf dem Markt ein Überangebot, das einen gewissen Preisdruck ausübte.
Inzwischen konnten bereits 10 000 t Magermilchpulver von der EVSt-Fette interveniert werden. Hinzu kommt, daß sich die Nachfrage nach Magermilchpulver auf italienischer Seite belebt hat, so daß sich der Preis für Sprühware geringfügig erholten konnte.
Anlage 21
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Buschfort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Enders (SPD) (Drucksache 7/2268 Frage B 29) :
Hält die Bundesregierung die Zahl der den Kliniken für erkrankte oder verunglückte ausländische Arbeitskräfte zur Verfügung stehenden Dolmetscher für ausreichend, um schnell genaue Angaben für die Diagnose und die Behandlung der Patienten zu erhalten, und ist die Bundesregierung bereit, die bisher meist freiwillige und ehrenamtliche Dolmetscherhilfe für ausländische Patienten in Kliniken als gesetzlichen Anspruch, wie die übrige Krankenbehandlung, festzulegen?
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Berichten ist es Ärzten in der Regel möglich, von erkrankten oder verunglückten ausländischen Arbeitnehmern gegebenenfalls durch sprachkundige Landsleute oder Betriebsdolmetscher die für Diagnose und Behandlung erforderlichen Angaben zu erhalten.
Außerdem stehen in Notfällen sprachkundige Sozialbetreuer der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, die mit finanzieller Förderung durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die Betreuung ausländischer Arbeitnehmer im gesamten Bundesgebiet übernommen haben, für Übersetzungs- und Betreuungsdienste zur Verfügung. Ferner sind zahlreiche ausländische Ärzte in deutschen Kliniken tätig, so daß auch insoweit Sprachschwierigkeiten vermindert werden.
Die Hinzuziehung eines speziell ausgebildeten Dolmetschers wird nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen und in aller Regel durch das für die Behandlung zuständige Krankenhaus herbeigeführt werden können.
Die Frage, ob darüber hinaus die medizinische Versorgung der ausländischen Arbeitnehmer durch eine — von Ihnen angedeutete — Änderung der gesetzlichen Grundlagen noch weiter verbessert werden kann, wird auch im Rahmen der Weiterentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung zu prüfen sein.
Anlage 22
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Berkhan auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Büchner (Speyer) (SPD) (Drucksache 7/2268 Fragen B 30 und 31) :
Wie beurteilt die Bundesregierung die räumlichen Gegebenheiten und die damit seit Jahren für die Beschäftigten bestehenden Arbeitsbedingungen beim Kreiswehrersatzamt in Neustadt/Weinstraße?
Kann die Bundesregierung ihre Ankündigung aufrechterhalten, daß mit dem Neubau des Kreiswehrersatzamts Neustadt/ Weinstraße noch im Jahr 1974 begonnen wird?
Zu Frage B 30:
Dem Bundesministerium der Verteidigung ist bekannt, daß das Kreiswehrersatzamt Neustadt/Weinstraße derzeit unzureichend untergebracht ist. Leider sind die Bemühungen, für die Übergangszeit bis zur Fertigstellung des für das Kreiswehrersatzamt und zwei militärische Dienststellen (Verteidigungsbezirkskomando 45 und Bereichsfernmeldeführer) geplanten Neubaues ein geeignetes Objekt für das Amt anzumieten, bisher ohne Erfolg geblieben. Die Wehrbereichsverwaltung IV, Wiesbaden, ist aber weiterhin sehr um eine solche Zwischenlösung zur Verbesserung der Unterbringungsverhältnisse bei diesem Amt bemüht.
Zu Frage B 31:
Wegen des Baubeginns für das geplante neue Dienstgebäude habe ich Ihnen auf Ihre Schreiben vom 14. und 20. September 1973 am 3. Oktober 1973 mitgeteilt, daß voraussichtlich 1975 mit dem Vorhaben begonnen werde.
Bei der Fortschreibung des mittelfristigen Ziegenschafts- und Bauprogramms für den Wehrbereich IV im Oktober/November 1973 mußte jedoch der Baubeginn für das vorgenannte Neubauvorhaben wegen anderer noch dringenderer Baumaßnahmen auf das 2. Vierteljahr 1976 hinausgeschoben werden.
Das Bundesministerium der Verteidigung ist aber bestrebt, bereits im 4. Vierteljahr 1975 mit dem Vorhaben zu beginnen, sofern der Stand der Bauvorbereitungen dies ermöglicht.
Anlage 23
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) (Drucksache 7/2268 Frage B 32) :
Wird die Bundesregierung darauf hinwirken, daß die Deutsche Bundesbahn als Standort für einen Rangierbahnhof in München das Gelände des derzeitigen Flughafens Riem und des Truppenübungsplatzes Hochbrück/Fröttmaninger Heide anstelle des derzeit vorgesehenen Standorts Allach/Lerchenau (vgl. Süddeutsche Zeitung 8./9. Juni 1974 Seite 17) in eine ernsthafte Prüfung einbezieht?
Wie die Deutsche Bundesbahn mitteilt, ist sie bereit, auch das Gelände des derzeitigen Flughafens Riem in ihre Untersuchungen über den Standort für einen Rangierbahnhof München einzubeziehen. Solange der Vorstand der Deutschen Bundesbahn seine Entscheidung im Wege der Planfeststellung gemäß § 36 des Bundesbahngesetzes nicht beantragt, ist im übrigen der Bundesminister für Verkehr hiermit konkret nicht befaßt.
Anlage 24
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Nordlohne (CDU/CSU) (Drucksache 7/2268 Fragen B 33 und 34) :
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 111. Sitzung. Bonn, Freitag, den 21. Juni 1974 7617*
Ist der Bundesregierung bekannt, daß nach den in Niedersachsen geltenden Richtlinien die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern, wie sie durch RdErl. d. Nds. MfWuöA vom 9. März 1971, Nds. MBl. Nr. 12/71, S. 357 ff., verfügt wurden, Führerscheinbewerber, die nach einem augenfachärztlichen Gutachten über eine unkorrigierbar geminderte Sehleistung auf einem Auge von 0,3 und weniger verfügen und für die in dem vorliegenden augenfachärztlichen Gutachten eine Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h attestiert wird, sich trotzdem auf Grund entsprechender Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörde nach § 12 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung einer umfassenden Eignungsuntersuchung bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle (MPU) unterziehen müssen?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß nach diesen Richtlinien Führerscheinbewerber mit einer geminderten Sehleistung sich damit einer ähnlichen Eignungsuntersuchung unterziehen müssen, wie sie für Führerscheinbewerber mit epileptischen Anfällen, mit Hirn- oder Nervenerkrankungen, mit früheren oder bestehenden Geisteskrankheiten sowie von Personen gefordert wird, die entmündigt, unzurechnungsfähig, rauschgift-
oder alkoholsüchtig sind oder unter Pflegschaft wegen geistiger Gebrechen stehen?
Entsprechende Regelungen wie in Niedersachsen gibt es in allen übrigen Bundesländern. Die Landeserlasse stützen sich im wesentlichen auf die Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und -inhabern vom 7. Oktober 1969 (VkBl. 1969, 638) : Danach soll von den Verkehrsbehörden ein Gutachten einer medizinischpsychologischen Untersuchungsstelle angefordert werden, wenn sich nach dem Augenarzt-Gutachten Einäugigkeit oder unkorrigierbar geminderte Sehleistung auf einem Auge von 0,3 undweniger ergeben hat.
Entscheidend hierbei ist, daß eine derart geminderte Sehtauglichkeit der Einäugigkeit praktisch gleichgestellt ist. In der Fachwelt, so z. B. auch von der Deutschen Ophtalmologischen Gesellschaft, ist es unbestritten, daß in einem solchen Fall das Beurteilungsvermögen des Augenarztes nur die Leistungsfähigkeit der Sehorgane, nicht aber die gesamte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen umfaßt. Die medizinisch-psychologische Untersuchung ist daher weder eine Kontrolle der Tätigkeit des Augenarztes noch eine nochmalige Untersuchung der Sehfunktion. Sie dient vielmehr der Feststellung, ob über den Sehmangel hinaus noch weitere die Kraftfahrereignung beeinflussende Eignungsmängel vorliegen und ob es dem zu Untersuchenden möglich ist, sein Verkehrsverhalten an die Funktionsbehinderung des Sehorgans anzupassen. Das unter Mitwirkung namhafter Augenärzte vom Bundesgesundheitsamt für den Bundesminister für Verkehr erstellte Gutachten „Sehvermögen und Kraftverkehr", das ebenfalls die Notwendigkeit einer zusätzlichen medizinisch-psychologischen Untersuchung betont, führt hierzu aus:
„Eine solche Anpassung kann theoretisch unter verschiedenen Voraussetzungen zustande kommen. Im Bereich der reinen Leistungsaspekte sind zu nennen:
1. Auffassungsleistungen (Schnelligkeit und Richtigkeit der Wahrnehmungen, vermehrte Ansprechbarkeit, Aufmerksamkeitsumfang, Konzentration) ;
2. Vorausplanung (Vorausdenken, „Voraussehen", Antizipation) ;
3. Belastbarkeit (nach Intensität, Umfang, Dauer); Reaktionsfähigkeit (Schnelligkeit, Richtigkeit und Genauigkeit der Reaktionen).
Im Bereich der Persönlichkeitsaspekte lassen sich anführen:
1. Umweltzugewandtheit und soziale Grundeinstellung;
2. innere Ausgeglichenheit und rationale Steuerung;
3. Anstrengungsbereitschaft und Lernmotivation;
4. Selbstkritik und Realitätskontakt;
5. Risikoeinstellung und allgemeine Verläßlichkeit."
Daraus ergibt sich, daß die bei schweren Sehmängeln erforderliche zusätzliche Begutachtung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle weder von der Motivation her noch hinsichtlich der Durchführung der Untersuchung von Epileptikern, Geisteskranken, Süchtigen usw. vergleichbar ist. Das Gemeinsame ist lediglich der beabsichtigte Schutz der Allgemeinheit vor in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigten Kraftfahrzeugführern.
Anlage 25
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Pfeifer (CDU/CSU) (Drucksache 7/2268 Frage B 35) :
Treffen Pressemeldungen zu, wonach mit dem Bau der B 27 (neu) von Schlaitorf bis Tübingen erst nach 1975 sowie mit dem Bau der B 27 zwischen Tübingen und Dotternhausen (ausgenommen der Umgehung Hechingen), dem Bau der B 28 im Ermstal und mit dem Bau der B 313 als Zubringer von Reutlingen zur B 27 (neu) erst nach 1980 begonnen werden kann?
Die in der Frage genannten Neubauvorhaben im Zuge der Bundesstraßen 27, 28 und 313 im Bereich Tübingen—Balingen und Reutlingen—Urach sind als vordringlich anerkannt und im Bedarfsplan entsprechend enthalten. Die Vielzahl der vordringlichen Maßnahmen läßt es jedoch aus Finanzierungsgründen nicht zu, diese alle bereits zu Beginn der Laufzeit des Ausbauplanes (1971-1985) in Angriff zu nehmen. Dies trifft auch für die o. g. Neubauvorhaben zu, die im 1. Fünfjahresplan noch nicht berücksichtigt werden konnten. Die Zeit nach 1975 wird in den folgenden Fünfjahresplänen im einzelnen verplant. Die Vorbereitungen für den 2. Fünfjahresplan sind jedoch erst angelaufen, so daß über dessen Inhalt noch nichts ausgesagt werden kann. Einzeltermine für Baumaßnahmen nach 1975 können daher im Augenblick nicht genannt werden.
Anlage 26
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Jung auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Zeitel (CDU/CSU) Drucksache 7/2268 Fragen B 36 und 37) :
Wie vereinbart die Bundesregierung die von ihr erhobene Forderung nach Qualität des Lebens mit dem geplanten Bau der Schnellbahntrasse Mannheim—Stuttgart, durch welche der von Umweltschäden ohnehin bereits schwer beeinträchtigten
7618* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 111. Sitzung. Bonn, Freitag, den 21. Juni 1974
Stadt Mannheim (niedrigster Waldanteil aller baden-württembergischen Städte) ein weiterer Verlust an Wald und Naherholungsgebiet droht und durch welche außerdem eine zusätzliche Lärmbelästigung eines dicht besiedelten Wohngebietes mit ca. 80 000 Einwohnern eintritt?
Welche Maßnahmen gedenkt man gegen die durch den geplanten Bau der Schnellbahntrasse hervorgerufenen Gefährdung der Grundwasserströme und der Wasserversorgung der Stadt Mannheim und der anliegenden Gemeinden zu unternehmen?
Die von Ihnen vorgebrachten Umweltfragen werden im Zusammenhang mit dem vorgeschriebenen Planfeststellungsverfahren zu behandeln sein.
Solange der Vorstand der Deutschen Bundesbahn eine Entscheidung im Wege der Planfeststellung gemäß § 36 des Bundesbahngesetzes nicht einholt, ist der Bundesminister für Verkehr mit der Angelegenheit konkret nicht befaßt.
Anlage 27
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hauff auf die Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Frau Dr. Walz
(CDU/CSU) (Drucksache 7/2268 Fragen B 38 und 39) :
Trifft es zu, daß das Bundesministerium für Forschung und Technologie den Staaten der europäischen Weltraumkonferenz einen Unterabteilungsleiter als Generalsekretär der Europäischen Weltraumbehörde (ESA) vorgeschlagen hat, daß von französischer Seite ebenfalls ein Kandidat vorgeschlagen wurde, und welche Gründe waren für die Nominierung des deutschen Kandidaten maßgebend?
Trifft es zu, daß der vorgeschlagene deutsche Kandidat für den Posten des Generalsekretärs der Europäischen Weltraumbehörde (ESA) von französischer Seite bisher nicht akzeptiert wurde und daß deshalb die Bundesregierung erwägt, sich an der weiteren Finanzierung der Raketenbasis in Kourou (Französisch Guayana) zu beteiligen, damit der deutsche Kandidat von französischer Seite akzeptiert wird?
Zu Frage B 38:
Es trifft zu, daß die Bundesregierung den Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumkonferenz (ESC) den Leiter der Unterabteilung „Energieforschung und Technologie" im Bundesministerium für Forschung und Technologie zur Wahl als Generaldirektor der künftigen Europäischen Weltraumorganisation (ESA) vorgeschlagen hat. Der deutsche Kandidat war in der Zeit, als er die Unterabteilung für Internationale und Innerdeutsche Zusammenarbeit im damaligen Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft leitete, maßgeblich an der Ausgestaltung und Durchführung der deutschen Politik in den europäischen Weltraumorganisationen beteiligt. In dieser Zeit war er zum Präsidenten des Rates der Europäischen Organisation für Entwicklung und Bau von Raumfahrzeugträgern (ELDO) gewählt worden. Alleiniger Grund für seine Nominierung war seine persönliche Qualifikation. Seine Kandidatur hat die Unterstützung der Mehrzahl der zehn beteiligten europäischen Staaten gefunden.
Ein erster französischer Kandidat wurde erst nach dem deutschen benannt, jedoch einen Monat später wieder zurückgezogen und durch einen neuen Kandidaten ersetzt. Die französische Regierung hat inzwischen erklärt, daß sie erneut einen anderen französischen Kandidaten vorschlagen will.
Zu Frage B 39:
Es trifft zu, daß die französische Regierung darauf Wert legt, einen Franzosen an der Spitze der neuen Weltraumorganisation zu sehen. Es trifft ferner zu, daß die französische Regierung eine Beteiligung der neuen Weltraumorganisation an den Infrastrukturkosten der französischen Raketenbasis in Kourou anstrebt. Eine Verbindung zwischen den beiden französischen Wünschen ist bisher nicht hergestellt worden. Es sei auch darauf hingewiesen, daß zur Zeit außer Frankreich kein europäischer Staat einen Beitrag zu diesen Infrastrukturkosten leistet, daß aber im Finanzplan für die Entwicklung des von Frankreich vorgeschlagenen Trägers „ARIANE" beträchtliche Mittel für Ausgaben in Kourou vorgesehen sind, zu denen die Bundesrepublik Deutschland beiträgt.
Anlage 28
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Glotz auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Immer (SPD) (Drucksache 7/2268 Fragen B 40 und 41):
Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, die von ihr als vorrangig bezeichnete Förderung von überbetrieblichen Ausbildungsstätten in wirtschaftsschwachen Gebieten auch dann zu gewähren, wenn solche Ausbildungsstätten nicht unmittelbar an eine Berufsschule zu koppeln sind, jedoch die Entfernungen zum nächsten Berufsbildungszentrum für die Auszubildenden unzumutbar sind?
Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, die Schaffung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte in der Kreisstadt Altenkirchen/Ww. zu unterstützen, obwohl eine Anbindung an eine Berufsschule nicht gegeben, andererseits jedoch eine Verbindung mit der kooperativen Gesamtschule denkbar wäre?
Zu Frage B 40:
Die Bundesregierung ist sich darüber klar, daß es in vielen Fällen nicht möglich sein wird, überbetriebliche Ausbildungsstätten in räumlicher Nähe von Berufsschulen zu errichten. Dies gilt insbesondere für die Fälle, bei denen an bestehende Berufsschulen überbetriebliche Ausbildungsstätten angegliedert werden sollen und ein geeignetes Grundstück in der näheren Umgebung nicht verfügbar ist. In diesen Fällen reicht es für eine Förderung des Vorhabens aus, daß die überbetriebliche Ausbildungsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln in angemessener Zeit erreichbar ist.
Um langfristig eine flexible und optimale Nutzung der vorhandenen Kapazitäten sicherzustellen, hält die Bundesregierung jedoch im Grundsatz daran fest, daß überbetriebliche Ausbildungsstätten möglichst in räumlicher Nähe von Berufsschulen zu errichten sind.
Zu Frage B 41:
Ein Antrag auf Förderung einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte in Altenkirchen liegt beim Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nicht vor.
Die Bundesregierung würde eine überbetriebliche Ausbildungsstätte fördern, falls ein Standortvergleich mit anderen Orten unter Berücksichtigung der erforderlichen Kapazitäten und des Bedarfs auch langfristig eine geordnete Berufsausbildung erwarten läßt. Eine Entscheidung über den Standort wäre aber auch nur nach Abstimmung mit den Planungen des Landes möglich.