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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 81. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 20. Februar 1974 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung . . . . 5253 A Wahl des Abg. Dr. Schachtschabel zum Mitglied des Europäischen Parlaments . . . 5253 B Amtliche Mitteilungen . . . . . . . . 5253 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Drucksache 7/994); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache 7/1696), Bericht und Antrag des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache 7/1694) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Art. III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) (Drucksache 7/995) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache 7/1695), Bericht und An- trag des Auswärtigen Ausschusses (Drucksache 7/1693) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — Dr. Mertes (Gerolstein) (CDU/CSU) 5254 B Dr. Bangemann (FDP) 5265 A Pawelczyk (SPD) 5268 B Mischnick (FDP) . . . . . . . 5274 B Wischnewski (SPD) . . . . . . 5278 C Dr. Carstens (Fehmarn) (CDU/CSU) 5280 A Moersch, Parl. Staatssekretär (AA) 5283 C Namentliche Abstimmungen . 5290 B, 5292 A Erklärung nach § 36 GO Gerster (Mainz) (CDU/CSU) . . . 5293 C Bericht der Bundesregierung aus der Kabinettsitzung von Hassel, Vizepräsident 5294 B, 5297 B, • 5302 C, D, 5303 C, 5308 A, 5310 A Arendt, Bundesminister (BMA) . . 5294 C, 5297 C, D, 5298 A, B, C, D, 5299 A, B, C, D Dr. Dr. h. c. Maihofer, Bundesminister 5295 C, 5303 D, 5304 B, C, D, 5305 A, B, C II Deutscher Bundestag -- 7. Wahlperiode — 81. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. Februar 1974 Jahn, Bundesminister (BMJ) . . . 5396 D, 5308 B, C, D, 5309 A, B, C, D, 5310 A, 5311 B Franke (Osnabrück) (CDU/CSU) . . 5297 C, 5300 A Urbaniak (SPD) . . . . 5297 D, 5303 D, 5305 C Dr. Köhler (Duisburg) (CDU/CSU) . 5297 D Buschfort (SPD) . . . . 5298 A, 5301 B Dr. Klein (Stolberg) (CDU/CSU) . . 5298 B Vogt (CDU/CSU) . . . 5298 C, 5303 D Müller (Remscheid) (CDU/CSU) . 5298 D Grobecker (SPD) 5299 A Höcherl (CDU/CSU) . . 5299 A, 5304 A Geiger (SPD) . . . . . 5299 B, 5304 D Schröder (Lüneburg) (CDU/CSU) . 5299 C Breidbach (CDU/CSU) 5299 D Sander (SPD) . . . . . . . . 5299 D Mischnick (FDP) 5302 C, D Dr. Ehrenberg (SPD) 5304 B von Bockelberg (CDU/CSU) . . . 5304 C, 5305 B, D Pieroth (CDU/CSU) 5304 D Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . 5305 A Rosenthal (SPD) . . . . 5307 A Dr. Schneider (CDU/CSU) 5308 A, 5309 D Gnädinger (SPD) . . . 5308 B, 5309 B Dr. Jahn (Münster) (CDU/CSU) . 5308 C, 5309 D Henke (SPD) 5308 C Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 5308 D, 5310 B Mick (CDU/CSU) 5309 B Dr. Schmude (SPD) 5309 C Abänderung der Wahl der Abg. Offergeld und Dr. Schellenberg zu Stellvertretern im Vermittlungsausschuß 5311 C Fragestunde (Drucksachen 7/1700, 7/1718) von Hassel, Vizepräsident . . . . 5311 D Dringliche Frage 1 — Drucksache 7/1718 — des Abg. Höcherl (CDU/CSU) : Äußerungen des Bundesfinanzministers betr. die Steuerreform, eine Steuersenkung und Steuererhöhungen Porzner, Parl. Staatssekretär (BMF) 5312 A, B, C, D, 5313 A, B, C, D, 5314 A, B, C, D Höcherl (CDU/CSU) 5312 A, B Dr. Kreile (CDU/CSU) 5312 B von Hassel, Vizepräsident . . . 5312 C, 5314 B, C Dr. Wagner (Trier) (CDU/CSU) . . 5312 D Dr. Becker (Mönchengladbach) (CDU/CSU) . . . . . 5313 A, .5313 C von Bockelberg (CDU/CSU) 5313 A, 5314 B Huonker (SPD) 5313 B Rapp (Göppingen) (SPD) 5313 D Frau Funcke (FDP) 5313 D Offergeld (SPD) . . . . . . . 5314 B Frau Huber (SPD) 5314 C Dringliche Frage 2 — Drucksache 7/1718 — des Abg. Höcherl (CDU/CSU) : Beibehaltung des Stabilitätszuschlags Porzner, Parl. Staatssekretär (BMF) 5314 D, 5315 A, B, C, D Höcherl (CDU/CSU) . . 5314 D, 5315 A Zoglmann (CDU/CSU) 5315 B Dr. Wagner (Trier) (CDU/CSU) . 5315 B Hermsdorf (SPD) 5315 C Dr. Kreile (CDU/CSU) 5315 C Dringliche Frage 3 — Drucksache 7/1718 — des Abg. Dr. Häfele (CDU/CSU) : Vorlage eines die Absichten der Bundesregierung zur Steuerreform exakt wiedergebenden Gesetzentwurfs Porzner, Parl. Staatssekretär (BMF) 5315 D, 5316 A, B, C, D, 5317A, B Dr. Häfele (CDU/CSU) . . . 5316 A, B Dr. Becker (Mönchengladbach) (CDU/CSU) 5316 B Frau Huber (SPD) 5316 C Dr. Vohrer (FDP) 5316 D Dr. Wagner (Trier) (CDU/CSU) . 5316 D Zoglmann (CDU/CSU) 5317 A Pfeffermann (CDU/CSU) . . . . 5317 B Dringliche Frage 4 — Drucksache 7/1718 —des Abg. Dr. Häfele (CDU/CSU) : Äußerung des Bundesfinanzministers betr. Steuersenkungen im Rahmen der Steuerreform Porzner, Parl. Staatssekretär (BMF) 5317 B, C, D, 5318 B, C, D, 5319 A, B, C Dr. Häfele (CDU/CSU) . . , 5317 C, D Dr. Becker (Mönchengladbach) (CDU/CSU) 5317 D Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 81. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. Februar 1974 III Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 5318 B Meinike (Oberhausen) (SPD) . . . 5318 B Bremer (CDU/CSU) . . . . . . 5318 C Breidbach (CDU/CSU) 5318 D Rapp (Göppingen) (SPD) . . . . 5319 A Dr. Kreile (CDU/CSU) 5319 A Zoglmann (CDU/CSU) 5319 B Dr. Vohrer (FDP) . . . . . . 5319 C Lagershausen (CDU/CSU) . . . 5319 C Frage A 3 — Drucksache 7/1700 — des Abg. Spranger (CDU/CSU) : Angebliche Zurverfügungstellung von Geldern des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit für die militante Terroristenorganisation SWAPO zum Ankauf von Waffen aus dem Ostblock Matthöfer, Parl. Staatssekretär (BMZ) 5319 D, 5320 B Spranger (CDU/CSU) . . . . . 5320 A, B Frage A 90 — Drucksache 7/1700 — des Abg. Dr. Stavenhagen (CDU/CSU) : Nichterfüllung von Versorgungsansprüchen in die Bundesrepublik Deutschland eingereister Rentner durch die DDR-Behörden Herold, Parl. Staatssekretär (BMB) 5320 C, 5321 B Dr. Stavenhagen (CDU/CSU) . . . 5321 B Frage A 91 — Drucksache 7/1700 — des Abg. Jäger (Wangen) (CDU/CSU) : Pressemeldungen betr. die sog. „Abschußprämie" für DDR-Grenzsoldaten an der Demarkationslinie zur Bundesrepublik Deutschland Herold, Parl. Staatssekretär (BMB) 5321 C, D, 5322 A Jäger (Wangen) (CDU/CSU) . 5321 C, D Zoglmann (CDU/CSU) 5321 D Dr. Hupka (CDU/CSU) 5322 A Dr. Abelein (CDU/CSU) 5322 A Frage A 92 — Drucksache 7/1700 — des Abg. Jäger (Wangen) (CDU/CSU) : Schießbefehl der DDR an der Grenzlinie zur Bundesrepublik Deutschland Herold, Parl. Staatssekretär (BMB) 5322 B, C, D, 5323 A Jäger (Wangen) (CDU/CSU) . . . 5322 C Baron von Wrangel (CDU/CSU) . . 5322 D Dr. Abelein (CDU/CSU) 5322 D Dr. Hupka (CDU/CSU) 5323 A Frage A 93 — Drucksache 7/1700 — des Abg. Dr. Abelein (CDU/CSU) : Ausstattung einer Einheit der DDR- Volksarmee mit Bundeswehruniformen Herold, Parl. Staatssekretär (BMB) 5323 B, C Dr. Abelein (CDU/CSU) . . . . . 5323 C Fragen A 94 und 95 — Drucksache 7/1700 — des Abg. Kunz (Berlin) (CDU/CSU) : Ausdehnung von Abkommen und Vereinbarungen mit der DDR auf Berlin Herold, Parl. Staatssekretär (BMB) 5323 D, 5324 B, C, D Kunz (Berlin) (CDU/CSU) . 5324 A, B, C Dr. Schmitt-Vockenhausen, Vizepräsident 5324 B Dr. Abelein (CDU/CSU) . . . . 5324 C Frage A 96 — Drucksache 7/1700 — des Abg. Lagershausen (CDU/CSU) : Kreis der unter das Transitabkommen mit der DDR fallenden Personen Herold, Parl. Staatssekretär (BMB) 5324 D, 5325 A, B Lagershausen (CDU/CSU) . . . . 5325 A Jäger (Wangen) (CDU/CSU) . . . 5325 B Fragen A 6 und 7 — Drucksache 7/1700 — des Abg. Dr. Hupka (CDU/CSU) : Zahl der Fluchthelferprozesse und der Verurteilten seit Inkrafttreten des Transitabkommens und Höhe des Strafmaßes; Rechtsschutz für die angeklagten und verurteilten Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland Herold, Parl. Staatssekretär (BMB) 5325 B, C, D, 5326 A, B Dr. Hupka (CDU/CSU) 5325 C, D, 5326 A Spranger (CDU/CSU) 5326 B Jäger (Wangen) (CDU/CSU) . . 5326 B Fragen A 107 und 108 — Drucksache 7/1700 — der Abg. Pfeifer und Dr. Gölter (CDU/CSU) : Kodifizierung eines Ordnungsrechts im Rahmen des Hochschulrechtsrahmengesetzes des Bundes Dr. von Dohnanyi, Bundesminister (BMBW) . . . 5326 D, 5327 A, B, C, D, 5328 A, B Pfeifer (CDU/CSU) . . . 5326 D, 5327 A, 5328 A Dr. Gölter (CDU/CSU) 5327 C IV Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 81. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. Februar 1974 Dr. Schmitt-Vockenhausen, Vizepräsident 5327 C Dr. Glotz (SPD) 5327 D Dr. Fuchs (CDU/CSU) 5328 B Fragen A 109 und 110 — Drucksache 7/1700 — der Abg. Pfeifer und Dr. Gölter (CDU/CSU) : Vorlage einer Novelle zum Graduiertenförderungsgesetz Dr. von Dohnanyi, Bundesminister (BMBW) . . . 5328 C, D, 5329 A, B, C Pfeifer (CDU/CSU) . . . 5328 C, 5329 B Dr. Fuchs (CDU/CSU) 5328 D Dr. Gölter (CDU/CSU) . . . . 5329 A, B Frage A 13 — Drucksache 7/1700 — des Abg. Meinike (Oberhausen) (SPD) : Öffentliche Bekanntgabe anzeigepflichtiger Spenden an Parteien unter Namensnennung des Spenders Jung, Parl. Staatssekretär (BMI) . . 5329 D, 5330 B, C Meinike (Oberhausen) (SPD) . . 5330 A, B Frage A 16 — Drucksache 7/1700 — des Abg. Geisenhofer (CDU/CSU) : Kürzung der Löhne und Gehälter für Arbeiter und Angestellte des unmittelbaren Bundesdienstes wegen Beteiligung am Streik oder wegen Arbeitsausfalls Jung, Parl. Staatssekretär (BMI) . 5330 C, D Geisenhofer (CDU/CSU) . . . . . 5330 D Frage A 17 — Drucksache 7/1700 — des Abg. Zoglmann (CDU/CSU) : Veröffentlichung der Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer Jung, Parl. Staatssekretär (BMI) . . 5330 D, 5331 B Zoglmann (CDU/CSU) . . . . . 5331 A, B Frage A 25 — Drucksache 7/1700 — des Abg. Buschfort (SPD) : Einführung von Prämienanpassungsklauseln zum Zwecke einer automatischen Steigerung der Versicherungsbeiträge gemäß der Erhöhung von Preisindices Hermsdorf, Parl. Staatssekretär (BMF) 5331 D Zur Geschäftsordnung Seiters (CDU/CSU) . . . . . . 5332 A Aktuelle Stunde Vertragswidriges Verhalten der DDR Dr. Abelein (CDU/CSU) 5352 A, 5341 C Mattick (SPD) . . . . . . . . . 5333 A Hoppe (FDP) 5334 A, 5342 C Graf Stauffenberg (CDU/CSU) . . . 5334 D Jäger (Wangen) (CDU/CSU) . . . 5335 D Kunz (Berlin) (CDU/CSU) . . . . 5337 A Baron von Wrangel (CDU/CSU) . . 5337 D Dr. Zimmermann (CDU/CSU) . . . 5338 B Dr. Marx (CDU/CSU) 5339 B Bahr, Bundesminister 5340 C Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz) (Drucksache 7/1483); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache 7/1682), Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksache 7/1642) — Zweite und dritte Beratung — Franke (Osnabrück) (CDU/CSU) . 5343 A Sund (SPD) 5344 A Schmidt (Kempten) (FDP) . . . 5345 A Arendt, Bundesminister (BMA) . 5345 D Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rentenniveausicherungsklausel (Bundesrat) (Drucksache 7/1567) — Erste Beratung — Franke (Osnabrück) (CDU/CSU) . . 5346 C Dr. Schellenberg (SPD) 5347 B Schmidt (Kempten) (FDP) . . . 5349 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes (CDU/CSU) (Drucksache 7/1364); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache 7/1730), Bericht und Antrag des Finanzausschusses (Drucksache 7/1614) — Zweite Beratung — Zeyer (CDU/CSU) 5351 B Frau Huber (SPD) 5352 C Zywietz (FDP) 5353 B Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Drucksache 7/1250); Bericht und Antrag des Finanzausschusses (Drucksache 7/1617) —Zweite und dritte Beratung — . . . . 5354 B Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 81. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. Februar 1974 V Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 24. November 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Ver-. mögen sowie bei einigen anderen Steuern (Drucksache 7/1139); Bericht und Antrag des Finanzausschusses (Drucksache 7/1613) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 5354 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 130 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1969 über ärztliche Betreuung und Krankengeld (Drucksache 7/1134); Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksache 7/1615) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — . . 5354 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Zusatzübereinkommen vom 26. Februar 1966 zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr vom 25. Februar 1961 über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden sowie zu den Internationalen Übereinkommen vom 7. Februar 1970 über den Eisenbahnfrachtverkehr und über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (Drucksache 7/1453); Bericht und Antrag des Ausschusses für Verkehr (Drucksache 7/1675) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — . . 5355 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Januar 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Liberia über die Einrichtung und den Betrieb eines Fluglinienverkehrs zwischen den Hoheitsgebieten und darüber hinaus (Drucksache 7/1484); Bericht und Antrag des Ausschusses für Verkehr (Drucksache 7/1676) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 5355 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drucksache 7/1366); Bericht und Antrag des Innenausschusses (Drucksache 7/1619) — Zweite und dritte Beratung — 5355 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters (Drucksache 7/626) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache 7/1686), Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache 7/1685) —Zweite und dritte Beratung — . . . . 5355 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (Drucksache 7/1618) — Erste Beratung — Tillmann (CDU/CSU) 5356 A Ollesch (FDP) . . . . . . . . 5357 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (Bundesrat) (Drucksache 7/1667) — Erste Beratung — 5358 D Entwurf eines Gesetzes zur Regelung besonderer dienstrechtlicher Fragen der Bediensteten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik (Drucksache 7/1677) — Erste Beratung — 5358 D Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Gesetze über die Gemeinschaftsaufgaben (Abg. Schröder [Lüneburg], Dr. Warnke, Leicht, Seiters, Pfeifer, Dr. Althammer, Dr. Sprung, Dr. Köhler [Wolfsburg], Möller [Lübeck], Wohlrabe, Dr. Waffenschmidt, Nordlohne, Eilers [Wilhelmshaven] u. Gen.) (Drucksache 7/1674) — Erste Beratung — Schröder (Lüneburg) (CDU/CSU) . . 5359 A Dr. von Bülow (SPD) 5359 C Dr. Wendig (FDP) 5360 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. September 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Drucksache 7/1622) — Erste Beratung — 5360 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (Drucksache 7/1641) — Erste Beratung — 5361 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. April 1972 über die Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts (Drucksache 7/1657) — Erste Beratung — 5361 A Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung der Gebäude-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung 1975 (Drucksache 7/1662) — Erste Beratung — . . . . . . . . 5361 A Sammelübersicht 15 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen (Drucksache 7/1632) . . . . . . . . . . 5361 B VI Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 81. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. Februar 1974 Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Bundeseigenes Grundstück in Berlin-Marienfelde; Veräußerung an das Land Berlin (Drucksache 7/1668) . . . . 5361 B Bericht des Ausschusses für Wirtschaft zu der Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/74 — Zollkontingent 1974 für Bananen) (Drucksachen 7/1492, 7/1620) . . . . . . . 5361 C Bericht des Ausschusses für Wirtschaft zu der Achtundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste — Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung — zu der Neunundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (Drucksachen 7/1278, 7/1491, 7/1621) 5361 C Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/74 — Zollkontingente 1974 für Holzschliff und Sulfatoder Natronzellstoff) (Drucksache 7/1663) 5361 C Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft zu den Vorschlägen der EG-Kommission für eine Richtlinie des Rates (EWG) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmter Waren nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen eine Verordnung (EWG) des Rates zur Ausdehnung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 109/70 zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus Staatshandelsländern auf weitere Einfuhren eine Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines zusätzlichen Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet, der Tarifstelle ex 08.05 G des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in der Türkei eine Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete Weintrauben, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 15 kg oder weniger, der Tarifstelle 08.04 B I des Gemeinsamen Zolltarifs eine Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines zusätzlichen Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte in der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 des Gemeinsamen Zolltarifs eine Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung der zusätzlichen Gemeinschaftszollkontingente für Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Tarifnummer 55.05 und Gewebe aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Herkunft aus der Türkei eine Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Portweine, der Tarifstelle ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Portugal eine Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Madeira-Weine, der Tarifstelle ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Portugal eine Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Moscatel de Setuba-Weine, der Tarifstelle ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Portugal eine Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch, der Tarifstelle 02.01 A II a) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs (Jahr 1974) eine Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Spinnfasern der Tarifnummer 56.04 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in der Republik Zypern eine Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Oberkleidung für Männer und Knaben, der Tarifnummer 61.01 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in der Republik Zypern (Drucksachen 7/1257, 7/1269, 7/1178, 7/1190, 7/1193, 7/1224, 7/1259, 7/1260, 7/1626) 5361 D Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft zu den Vorschlägen der EG-Kommission für eine Verordnung (EWG) über die zeitweilige und teilweise Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Bitterorangen der Tarifstelle ex 08.02 A II a) und b) sowie für Safran, weder gemahlen noch sonst zerkleinert der Tarifstelle 09.10 C I Verordnung (EWG) über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für andere Ge- Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 81. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. Februar 1974 VII webe aus Baumwolle, der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Spanien Verordnung (EWG) über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte in Spanien raffinierte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 des Gemeinsamen Zolltarifs Verordnung (EWG) über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Sherry-Weine der Tarifstelle ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien Verordnung (EWG) über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Malaga-Weine der Tarifstelle ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien Verordnung (EWG) über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für JumillaPriorato-, Rioja- und Valdepenas-Weine, der Tarifstelle ex 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Spanien Verordnung (EWG) über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete Feigen, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 15 kg oder weniger, der Tarifstelle ex 08.03 B des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Spanien Verordnung (EWG) über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete Weintrauben, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 15 kg oder weniger, der Tarifstelle ex 08.04 B I des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Spanien Verordnung (EWG) über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte in der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 des Gemeinsamen Zolltarifs (für das Jahr 1974) Verordnung (EWG) über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Tarifnummer 55.05, und andere Gewebe aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Herkunft aus der Türkei (für das Jahr 1974) Verordnung (EWG) zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für andere Gewebe aus Baumwolle der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in der Libanesischen Republik Verordnung (EWG) zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für andere Gewebe aus Baumwolle, der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Israel Verordnung (EWG) zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte in der Arabischen Republik Ägypten raffinierte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 des Gemeinsamen Zolltarifs Verordnung (EWG) zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für andere Gewebe aus Baumwolle, der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in der Arabischen Republik Ägypten Verordnung (EWG) über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Tarifnummer 55.05 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Malta Verordnung (EWG) über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für synthetische und künstliche Spinnfasern, der Tarifnummer 56.04 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Malta Verordnung (EWG) über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Oberkleidung, der Tarifnummer 60.05 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Malta Verordnung (EWG) des Rates über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Oberkleidung für Männer und Knaben, der Tarifnummer 61.01 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Malta Verordnung (EWG) zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Malta Verordnung (EWG) zur vollständigen Aussetzung des Zollsatzes für bestimmte industrielle Waren mit Ursprung in Malta Verordnung (EWG) über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für unverarbeiteten Tabak der Sorte „Virginia fluecured" mit Ursprung in Entwicklungsländern Verordnung (EWG) zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmtes Sperrholz aus Nadelholz der Tarifnum- VIII Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 81. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. Februar 1974 mer ex 44.15 des Gemeinsamen Zolltarifs (1974) Verordnung (EWG) zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Werkblei und Rohblei, anderes als Werkblei, der Tarifstellen 78.01 A I und A II des Gemeinsamen Zolltarifs (1974) Verordnung (EWG) zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rohzink der Tarifstelle 79.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs (1974) (Drucksachen 7/1369, 7/1418, 7/1448, 7/1449, 7/1452, 7/1450, 7/1496, 7/1519, 7/1499, 7/1556, 7/1559, 7/1500, 7/1463, 7/1498, 7/1687) . . . . 5362 C Antrag der Fraktionen der SPD, CDU/CSU, FDP betr. Wahl der vom Bundestag zu entsendenden Mitglieder für den Verwaltungsrat der Filmförderungsanstalt (Drucksache 7/1719) . . . . . . . 5363 D Nächste Sitzung 5363 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 5365* A Anlage 2 Beschluß des Bundesrates zum Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch . . . 5365* C Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung (BMI) auf die Fragen A 9 und 10 — Drucksache 7/1700 — des Abg. Dr. Schäuble (CDU/CSU) : Einstufung der Sozialarbeiter im 2. Besoldungsvereinheitlichungs- und -neuregelungsgesetz; Laufbahn der Bewährungshelfer in Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . 5365* D Anlage 4 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung (BMI) auf die Fragen A 11 und 12 — Drucksache 7/1700 — des Abg. Urbaniak (SPD) : Neuregelung des aufenthaltsrechtlichen Status für ausländische Arbeitnehmer durch Verwaltungsvorschriften; Inhalt der neuen Vorschriften . . . . . 5366* C Anlage 5 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung (BMI) auf die Fragen A 14 und 15 — Drucksache 7/1700 — des Abg. Breidbach (CDU/CSU) Vorwürfe von Journalisten gegen den Direktor der Bundeszentrale für politische Bildung und Konsequenzen des Bundesinnenministers 5367* A Anlage 6 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung (BMI) auf die Frage A 18 — Drucksache 7/1700 — des Abg. Schäfer (Appenweier) (SPD) : Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Länderneugliederung . . . . . . . . 5367 * D Anlage 7 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung (BMI) auf die Frage A 19 — Drucksache 7/1700 — des Abg. Schäfer (Appenweier) (SPD) : Inkrafttreten der vorgesehenen Technikerbesoldung zum 1. Januar 1974 5368* A Anlage 8 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung (BMI) auf die Frage A 20 — Drucksache 7/1700 — des Abg. Schröder (Lüneburg) (CDU/CSU) : Ansicht des Bundesministers Scheel betr. Ausschöpfung der verfassungsmäßigen Außenvertretung des Bundes durch den Bundespräsidenten . . . 5368* B Anlage 9 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung (BMI) auf die Frage A 21 — Drucksache 7/1700 — des Abg. Dr. Freiherr Spies von Büllesheim (CDU/CSU) : Presseberichte betr. Auszahlung der vollen Bezüge an Streikende des öffentlichen Dienstes, die gleichzeitig Streikgelder erhalten . . . 5368* B Anlage 10 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung (BMI) auf die Frage A 22 — Drucksache 7/1700 — des Abg. Niegel (CDU/CSU) : Zahl der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland; Zahl der Gastarbeiter, Familienangehörigen und Studenten . . 5368* D Anlage 11 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung (BMI) auf die Fragen A 23 und 24 — Drucksache 7/1700 — des Abg. Dr. Miltner (CDU/CSU) : Vorsorge der Bundesregierung hinsichtlich einer Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bürger durch die Flüchtlinge aus Chile; Belehrung betr. Verwirkung des Asylrechts . . . 5369* A Anlage 12 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung (BMI) auf die Frage A 34 — Drucksache 7/1700 — des Abg. Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) : Eintragung des Geburtsortes in die Pässe der in einem auf dem Gebiet der „DDR" gelegenen Ort geborenen Bürger mit dem Zusatz DDR . . 5370* A Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 81. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. Februar 1974 5253 81. Sitzung Bonn, den 20. Februar 1974 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach * 21.2. Adams * 20.2. Dr. Ahrens * 22. 2. Dr. Aigner * 21.2. Dr. Barzel 22.2. Behrendt * 22. 2. Benz 23. 2. Dr. Dr. h. c. Birrenbach 22. 2. Blumenfeld 3. 3. Bredl 22. 2. Dr. Burgbacher * 22. 2. Corterier * 20. 2. van Delden 23. 2. Eckerland 23. 2. Engholm 20. 2. Fellermaier * 22. 2. Dr. Eyrich 22. 2. Dr. Fischer 22.2. Flämig * 22.2. Dr. Freiwald 22.2. Gerlach (Emsland) * 20. 2. Gerstl 22. 2. Graaff 22. 2. Dr. Jahn (Braunschweig) * 22. 2. Kater * 22. 2. Dr. h. c. Kiesinger 22. 2. Frhr. von Kühlmann-Stumm 22. 2. Dr. Graf Lambsdorff 22. 2. Lampersbach 23. 2. Lange * 22. 2. Lautenschlager * 20. 2. Lücker * 23. 2. Memmel * 22. 2. Mertes (Stuttgart) 22.2. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 22. 2. Müller (Mülheim) * 21. 2. Mursch (Soltau-Harburg) * 21. 2. Dr. Nölling 20. 2. Dr. Prassler 23.2. Dr. Riedl (München) 22.2. Ronneburger 22. 2. Schedl 21.2. Frau Schimschok 22.2. Schlaga 22.2. Schmidt (München) * 22. 2. Schwabe * 20. 2. Dr. Schwörer * 22. 2. Seefeld * 21.2. Slotta 25. 2. Springorum * 22. 2. Dr. Starke (Franken) * 22. 2. Weber (Heidelberg) 23.2. Dr. Weber (Köln) 23.2. Dr. Wulff 23.2. *Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Beschluß des Bundesrates zum Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) Der Bundesrat hat in seiner 401. Sitzung am 15. Februar 1974 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 12. Dezember 1973 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Bundesrat hat ferner die folgende Stellungnahme beschlossen: 1. Zu Artikel 18 I Nr. 22 (§ 65 StGB) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, daß bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit eine gesetzliche Regelung getroffen wird, die auf das Erfordernis der ärztlichen Leitung der sozialtherapeutischen Anstalt verzichtet. Begründung: Die Gewinnung von geeigneten Ärzten für die Tätigkeit in einer sozialtherapeutischen Anstalt wird mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden sein. Daher sollte es zulässig sein, daß auch ein Nichtmediziner mit der Leitung der sozialtherapeutischen Anstalt betraut wird. 2. Zu Artikel 19 Nr. 85 (§ 203 StGB) Die Bundesregierung wird gebeten, bei den Beratungen über die Teile des Entwurfs des EGStGB, die vom Bundestag noch nicht verabschiedet worden sind, zu prüfen, ob die Regelung des § 203 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 nicht auf einigen Gebieten, z. B. auf dem Gebiet der Statistik, zu einem unerwünschten Abbau des strafrechtlichen Schutzes der Geheimsphäre führt. Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung vom 20. Februar 1974 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schäuble (CDU/CSU) (Drucksache 7/1700 Fragen A 9 und 10) : Trifft es zu, daß der Bundesjustizminister entsprechend einem Beschluß der 42. Justizministerkonferenz am 29./30. Oktober 1973 dem Bundeszusammenschluß der Bewährungshelferverbände zugesagt hat, für eine Regelung im Sinne einer Einstufung der Sozialarbeiter in die Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 einzutreten, und hat diese Haltung des Bundesjustizministers dazu geführt, daß die Bundesregierung eine entsprechende Regelung für die Sozialarbeiter oder für alle Fachhochschulabsolventen im 2. Besoldungsvereinheitlichungs- und -neuregelungsgesetz oder in der entsprechenden Rechtsverordnung beabsichtigt? Ist der Bundesregierung bekannt, daß Nordrhein-Westfalen die Laufbahn der Bewährungshelfer nicht, wie bundesrechtlich zulässig und inzwischen in allen anderen Ländern üblich, von der Besoldungsgruppe A 9 bis A 12 oder A 13 führt, sondern sie mit der Besoldungsgruppe A 11 enden läßt, und hält die Bundesregierung dies mit dem Ziel einer einheitlichen Aufgabenbewertung im Bundesgebiet für vereinbar? Zu Frage A 9: Es trifft zu, daß der Bundesminister der Justiz eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. Im Zweiten Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vorn 5. November 1973 ist auf Vorschlag des Bundesrates und des Vermittlungsausschusses nur für Fachhochschulabsolventen des gehobenen technischen Dienstes ab 1. Januar 1974 das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet worden. Durch den von der Bundesregierung am 12. Dezember 1973 beschlossenen Entwurf eines Zweiten Besoldungsvereinheitlichungs- und -neuregelungsgesetzes — 2. BesVNG — sollen in die Regelung über das höhere Eingangsamt alle Beamten des gehobenen Dienstes mit Fachhochschulabschluß mit Wirkung vom 1. Januar 1974 einbezogen werden. Die Frage der Einführung eines Eingangsamtes in der Besoldungsgruppe A 11 kann nicht isoliert für eine Beamtengruppe des gehobenen Dienstes entschieden werden. Es müssen die Auswirkungen auf das Gesamtbesoldungsgefüge eingehend geprüft werden. Auch der Bunderat hat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines 2. BesVNG in der 401. Sitzung am 15. Februar 1974 den Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundesrates, die Rechtspfleger und Bewährungshelfer in die Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 einzustufen, nicht aufgegriffen. Die geforderte Einführung eines höheren Eingangsamtes in Besoldungsgruppe A 11 für Sozialarbeiter muß im Zusammenhang mit der Konkretisierung der Ämterbewertung gesehen werden. Der Entwurf des 2. BesVNG stellt erstmals den tragenden Grundsatz heraus, daß die Besoldung in erster Linie von der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion abhängt. Zur Verwirklichung dieses Grundsatzes wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Funktionen den Ämtern zuzuordnen. In diesem Zusammenhang wird geprüft werden, ob und welche Funktionen gegebenenfalls einem höheren Eingangsamt zugewiesen werden können. Es muß davon ausgegangen werden, daß in einem höheren Eingangsamt auch höherwertige Funktionen wahrgenommen werden. Zu Frage A 10: Die Länder können zur Zeit das Landesbesoldungsrecht grundsätzlich nicht ändern, da der Bund mit dem Erlaß des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 18. 3. 1971 begonnen hat, von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch zu machen. Durch die Zusammenfassung von Amtsbezeichnungen zu Grundamtsbezeichnungen im Entwurf eines 2. BesVNG wird jedoch grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die Spitzenämter einer Laufbahngruppe auch für Laufbahnen zu öffnen, die bisher — wie in Nordrhein-Westfalen die Laufbahn der Sozialinspektoren, der die Bewährungshelfer angehören — unterhalb des Spitzenamtes endeten. Anlage 4 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung vom 20. Februar 1974 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Urbaniak (SPD) (Drucksache 7/1700 Fragen A 11 und 12): Hat die Bundesregierung den aufenthaltsrechtlichen Status für ausländische Arbeitnehmer entsprechend der Ankündigung im Aktionsprogramm für ausländische Arbeitnehmer vom 6. Juni 1973 inzwischen durch Verwaltungsvorschriften neu geregelt? Kann die Bundesregierung Auskunft über den materiellen Inhalt der neuen Verwaltungsvorschriften geben? Zu Frage A 11: Die Verwaltungsvorschriften zur Neuregelung des aufenthaltsrechtlichen Status der ausländischen Arbeitnehmer sind noch nicht erlassen worden. Der Erlaß dieser Verwaltungsvorschriften bedarf nach Art. 84 des Grundgesetzes der Zustimmung des ( Bundesrates. Der Bundesminister des Innern hat daher den fachlich zuständigen Innenministern der Länder unter Bezugnahme auf den Kabinettsbeschluß vom 6. Juni 1973 bereits am 13. Juni 1973 Vorschläge zu der vorgesehenen Änderung der Verwaltungsvorschriften übermittelt. Diese Vorschläge sind gemäß Beschluß der Innenministerkonferenz vom 22. Juni 1973 am 10. Oktober 1973 im Arbeitskreis II der Innenministerkonferenz erörtert und von der überwiegenden Mehrzahl der Ländervertreter gebilligt worden. Die Innenministerkonferenz am 30. November 1973 hat jedoch die Beschlußfassung über die entsprechenden Vorschläge des Arbeitskreises II vertagt. Ich rechne damit, daß diese Vorschläge nunmehr bei der nächsten Innenministerkonferenz der Länder behandelt werden. Alsdann werden unverzüglich die weiteren Schritte für den Erlaß der Verwaltungsvorschriften eingeleitet. Zu Frage A 12: Nach meinen Vorstellungen soll die Aufenthaltserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien im Regelfall nach einem Jahr zweimal um jeweils zwei Jahre verlängert und anschließend, also nach fünf Jahren, unbefristet erteilt werden. Nach einem achtjährigen Aufenthalt soll dieser Personenkreis im Regelfall eine Aufenthaltsberechtigung erhalten, die einen besonders gefestigten aufenthaltsrechtlichen Status gewährt. Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 81. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. Februar 1974 5367* Anlage 5 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung vorn 20. Februar 1974 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Breidbach (CDU/CSU) (Drucksache 7/1700 Fragen A 14 und 15) : Ist es richtig, daß fünf Journalisten unter Beifügung von eidesstattlichen Erklärungen dem Direktor der Bundeszentrale für politische Bildung, Franklin Schultheiß, vorwerfen, zur Abwendung einer Dienstaufsichtsbeschwerde die Unwahrheit gesagt zu haben, und welche Konsequenzen hat der Bundesinnenminister daraus gezogen? Trifft es zu, daß Direktor Franklin Schultheiß das Hausherrenrecht so auslegt, wonach er jederzeit jedem Menschen ins Wort fallen könne, weil er als Direktor wichtigere Dinge zu sagen habe als jeder andere jeweils Anwesende, und daß er dann, wenn sich Personen gegen sein Auftreten wehren, auf Grund der ihm gegebenen Macht jederzeit mit einem Federstrich alles (d. h. Projekte zwischen Vertragspartnern und der Bundeszentrale) zunichte machen könne, und steht der Bundesinnenminister hinter dieser Auslegung? Zum besseren Verständnis sei eine kurze Sachdarstellung erlaubt: Am 27. 9. 1973 fand in der Bundeszentrale für politische Bildung auf deren Initiative ein Gespräch mit 5 Mitarbeitern der Redaktion ran — Jugendmagazin des Deutschen Gewerschaftsbundes — statt. Gegenstand war die Zusammenarbeit zwischen der Redaktion und der Bundeszentrale über die Gestaltung von Sonderseiten zum 25jährigen Bestehen der Bundesrepublik Deutschland. Herr Dir. Schultheiß kam im Verlauf des Gesprächs hinzu. In dem Gespräch konnte über die pädagogische und publizistische Konzeption keine Einigung erzielt werden. Mehr als 6 Wochen danach — als die Verhandlungen von der Bundeszentrale mit dem „Bund-Verlag" als dem zuständigen Vertragspartner weiter fortgeführt worden waren — erhoben zwei der Gesprächsteilnehmer, Mitarbeiter der Redaktion 'ran, Dienstaufsichtsbeschwerde über Dir. Schultheiß. Sie richtete sich gegen ein Verhalten von Dir. Schultheiß, das auch Gegenstand Ihrer zweiten Frage ist. Hierzu erklärte Dir. Schultheiß in einer schriftlichen Stellungnahme, die Darstellung der Beschwerdeführer gebe den Verlauf des Gesprächs vom 27. 9. 1973 nicht zutreffend wieder, sondern sei einseitig und unvollständig. Im Interesse einer guten Gesprächsatmosphäre sei von einer formellen Leitung abgesehen worden. Dennoch sei er auf Fragen und Einwände zum Gesprächsgegenstand mehrmals persönlich angegriffen und u. a. als „Hierarchnik" bezeichnet worden. Die Darstellung von Dir. Schultheiß ist den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 21. 1. 1974 mitgeteilt worden. Danach konnte die Beschwerde nicht als begründet angesehen werden. Mit Schreiben vom 2. 2. 1974 haben die Beschwerdeführer für sich selbst und unter Zufügung von 3 weiteren, als eidesstattlich bezeichneten Erklärungen der anderen am Gespräch beteiligt gewesenen Mitarbeiter der Redaktion geltend gemacht, die Bezeichnung „Hierarchnik" nicht gebraucht zu haben. Auf diesen Sachverhalt dürfte sich Ihre erste Frage beziehen. Dir. Schultheiß hat mir seine Darstellung über den Gesprächsverlauf im Einvernehmen mit den übrigen von der Bundeszentrale zugezogenen Gesprächsteilnehmern nochmals bestätigt. Ich habe folgenden Eindruck vom Ablauf des strittigen Gesprächs gewonnen: Hinsichtlich der Durchführung des Projekts bestanden unterschiedliche Meinungen. Der Meinungsaustausch wurde offen und in der Sache hart geführt, wie es manchmal der Fall ist, wenn im journalistischen Bereich Sachprobleme ausdiskutiert werden. Es mag sein, daß dabei aus der Sicht des einen oder anderen Gesprächsteilnehmers die von ihm zugestandene Grenze tangiert wurde. Ich bin jedoch der Auffassung, die auch von Dir. Schultheiß geteilt wird, daß zu einer effizienten Sacharbeit die Konfrontation gegensätzlicher Standpunkte in einer im übrigen aufgeschlossenen und gelockerten Atmosphäre gehört. Der Fortgang in der Realisierung des Projekts bestätigt das. Ich sehe daher keine Veranlassung, den gegensätzlichen Behauptungen über den äußeren Verlauf des Gesprächs vom 27. 9. 1973 weiter nachzugehen, da hiermit kein sachfördernder Effekt erzielt wird. Anlage 6 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung vom 20. Februar 1974 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Schäfer (Appenweier) (SPD) (Drucksache 7/1700 Frage A 18) : Wann wird die Bundesregierung dem Verfassungsauftrag des Artikels 29 des Grundgesetzes nachkommen und einen Gesetzentwurf zur Frage der Länderneugliederung vorlegen? Die Bundesregierung geht für die Neugliederung von dem in Artikel 29 GG gestellten Auftrag aus. Die Schwierigkeiten, die sich aus dem Umfang, der Tragweite und den noch nicht voll überschaubaren Konsequenzen einer in die Staatsstruktur so tief einschneidenden Maßnahme ergeben, sind offenkundig. Die Neugliederung setzt daher einen breiten Konsens aller verantwortlichen politischen Kräfte voraus, insbesondere ist ihre Abstimmung mit den Ländern als den Trägern des föderativen Elements notwendig. Die Reaktion der Öffentlichkeit auf das Gutachten der Sachverständigenkommission und der kontroverse Stand der öffentlichen Diskussion zeigen, daß der erforderliche Konsens bisher noch nicht 'zu erreichen war. Die Bundesregierung kann einen Gesetzentwurf zur Gesamtneugliederung erst vorlegen, wenn die politische Diskussion abgeschlossen ist und die Meinungsbildung, vor allem in den verantwortlichen politischen Gremien, Lösungsmöglichkeiten aufzeigt, welche die Aussicht bieten wenigstens von einer überwiegenden Mehrheit unterstützt zu werden. Die Bundesregierung wird darauf hinwirken, daß der Prozeß der Meinungsbildung bald zu einem positiven Ergebnis führt. 5368* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 81. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. Februar 1974 Anlage 7 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung vom 20. Februar 1974 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Schäfer (Appenweier) (SPD) (Drucksache 7/1700 Frage A 19) : Beabsichtigt die Bundesregierung, die grundsätzlich zugesagte und im Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vorgesehene Lösung der Technikerbesoldung aus dein Entwurf dieses Gesetzes auszugliedern und mit dem Dritten Bundesbesoldungserhöhungsgesetz zu verbinden, um zu gewährleisten, daß die vorgesehene Technikerbesoldung tatsächlich zum 1. Januar 1974 in Kraft treten kann? Der Entwurf eines 2. BesVNG ist am 12. Dezember 1973 von der Bundesregierung beschlossen worden. Der Bundesrat hat den Entwurf im 1. Durchgang am 15. Februar 1974 beraten; er hat einen Vorschlag in Ihrem Sinne, Herr Abgeordneter, nicht gemacht. Die Bundesregierung wird den Entwurf nunmehr unverzüglich dem Bundestag zuleiten. Sie geht davon aus, daß die im Entwurf vorgesehene Technikerbesoldung je nach ,der Behandlung und für den Fall der Zustimmung durch dieses Hohe Haus mit Wirkung vom 1. Januar 1974 ab in Kraft treten kann. Anlage 8 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung vom 20. Februar 1974 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Schröder (Lüneburg) (CDU/CSU) (Drucksache 7/1700 Frage A 20) : Stimmt die Bundesregierung der Ansicht von Bundesaußenminister Scheel zu, daß bisher die verfassungsgemäße Außenvertretung des Bundes durch den Bundespräsidenten nicht wirklich ausgeschöpft worden ist und daß der Bundespräsident zukünftig „auf Richtung und Rhythmus der außenpolitischen Selbstbestimmung" einen stärkeren Einfluß nehmen soll? Der Bundesminister des Auswärtigen hat eine historische Würdigung der politischen Persönlichkeit von Theodor Heuss vorgenommen. Er hatte nicht die Absicht, im Rahmen dieser historischen Betrachtung eine Aussage über die Amtsführung und das Verfassungsverständnis eines künftigen Bundespräsidenten zu machen. Die Bundesregierung sieht daher keinen Anlaß, .die Betrachtungen des Bundesministers ,des Auswärtigen zu erläutern und zu kommentieren. Anlage 9 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung vom 20. Februar 1974 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Freiherr Spies von Büllesheim (CDU/CSU) (Drucksache 7/1700 Frage A 21): Sind Presseberichte zutreffend, daß Streikende des öffentlichen Dienstes, insbesondere bei der Bundespost, wegen technischer Schwierigkeiten für die Streiktage in den vollen Genuß ihrer Bezüge kommen, obwohl sie gleichzeitig Streikgelder erhalten? Ihre Frage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen wie folgt: Die Arbeitsniederlegungen im öffentlichen Dienst begannen — von Einzelfällen abgesehen — am 11. Februar 1974 um null Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war es technisch nicht mehr möglich, die Anweisung der — außer für die Arbeiter der Bundespost — am 15. des Monats oder schon früher fälligen Februarbezüge der streikenden Arbeitnehmer anzuhalten. Wegen dieser voraussehbaren technischen Schwierigkeiten hatte der Bundesminister des Innern daher bereits am 7. Februar den Bundesressorts im Einvernehmen mit dem Chef des Bundeskanzleramtes, den Bundesministern der Finanzen, der Verteidigung, für Arbeit und Sozialordnung, für Wirtschaft, für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen sowie der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn vorsorglich folgendes mitgeteilt: Streikbedingte Ausfallzeiten sind für jeden einzelnen Arbeitnehmer zum Zwecke der entsprechenden Lohn- bzw. Vergütungsminderung aufzuzeichnen. Soweit Lohn bzw. Vergütung bereits für Zeiten gezahlt worden ist, für die kein Anspruch besteht, sind die Arbeitnehmer unverzüglich auf die Rückzahlungsverpflichtung hinzuweisen. Überzahlungen sind bei der nächsten Lohn- bzw. Vergütungszahlung auszugleichen. Hiernach wird im gesamten Bundesbereich einschließlich Bahn und Post und — wovon ich ausgehe — auch bei Ländern und Gemeinden verfahren. Mit den Gewerkschaften bestehen hierüber keine Meinungsverschiedenheiten. Bei den Arbeitern der Deutschen Bundespost ist die Einhaltung der auf die Streiktage entfallenden Löhne möglich, da dort die Februarbezüge erst am 25. März abgerechnet und ausgezahlt werden. Kein am Streik beteiligter Arbeitnehmer behält oder erhält somit neben den von der Gewerkschaft bezogenen Streikgeldern seine vollen Bezüge für die Streiktage. Anlage 10 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung vom 20. Februar 1974 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Niegel (CDU/CSU) (Ducksache 7/1700) Frage A 22) : Wie viele Ausländer gibt es in der Bundesrepublik Deutschland, und wie viele sind Gastarbeiter, Familienangehörige und Studenten? Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 81. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. Februar 1974 5369* Wie bereits in der Antwort auf die Frage des Kollegen Zoglmann mitgeteilt wurde, beträgt die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer nach den Unterlagen des Ausländerzentralregisters zum Stichtag 30. September 1973 3 966 200. Die Zahl der beschäftigten Ausländer belief sich nach den Feststellungen der Bundesanstalt für Arbeit zum gleichen Zeitpunkt auf 2,6 Millionen. Für das Wintersemester 1972/73 wird nach vorläufigen Ergebnissen der Hochschulstatistik mit rd. 33 000 ausländischen Studierenden gerechnet. Der Anteil der nichterwerbstätigen Familienangehörigen an der Gesamtzahl der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer kann nur schätzungsweise aufgrund der Mikrozensuserhebungen angegeben werden. Er dürfte sich auf etwa 30 % der erwerbstätigen Ausländer bzw. 20 % der insgesamt in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer belaufen. Anlage 11 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung vom 20. Februar 1974 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Miltner (CDU/CSU) (Drucksache 7/1700 Fragen A 23 und 24) : Hat die Bundesregierung Vorsorge dafür getroffen, daß die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bürger durch die aus Chile aufgenommenen Südamerikaner nicht gefährdet wird? Sind die in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommenen Südamerikaner aus Chile belehrt worden oder werden sie noch belehrt, daß sie gemäß Artikel 16 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 18 GG mit der Verwirkung des Asylrechts rechnen müssen, wenn sie sich an verfassungsfeindlichen oder anderen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Bestrebungen beteiligen? Zu Frage A 23: Herr Minister Genscher hatte bereits am 12. Dezember 1973 auf Fragen des Herrn Abgeordneten Spranger an dieser Stelle erklärt, daß sich die Bundesregierung bei ihrer Entscheidung über die Aufnahme von Flüchtlingen aus Chile von den Grundsätzen der Genfer Flüchtlingskonvention leiten läßt, wonach diejenigen aufgenommen werden sollen, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausreisen wollen. Minister Genscher hatte auch darauf hingewiesen, daß die Genfer Konvention dabei Ausnahmen vorsieht, nämlich für solche Personen, bei denen die Annahme berechtigt ist, daß sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben oder daß sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie als Flüchtlinge aufgenommen worden sind, oder daß sie sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Die für die Erteilung der Einreisesichtvermerke zuständige Deutsche Botschaft in Santiago de Chile verfährt in strenger Beachtung dieser Prinzipien. Selbstverständlich legt die Bundesregierung größten Wert darauf, daß auch bei Wahrung dieser humanitären Verpflichtungen die Belange der inneren Sicherheit voll gewahrt werden. Ich bitte um Verständnis, daß ich nähere Ausführungen wegen des vertraulichen Charakters der Materie hier nicht machen möchte. Auf jeden Fall kann ich folgendes feststellen: Sollte sich herausstellen, daß einzelne Personen während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland die innere Sicherheit unseres Staates gefährden, so reichen die gesetzlichen Grundlagen, z. B. das Verfassungsschutzgesetz in der Fassung vom 7. August 1972 oder das Ausländergesetz aus, solchen Gefahren zu begegnen. Zu Frage A 24: Die aufgenommenen Flüchtlinge aus Chile sind im normalen Einreiseverfahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie sind also im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Form des Sichtvermerks, der ihnen von der zuständigen Botschaft mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde erteilt worden ist. Ob sie nach ihrer Aufnahme in die Bundesrepublik ihre Anerkennung als Asylberechtigte beantragen, ist allein ihre persönliche Entscheidung. Seit dem Sturz Allendes sind bis zum 14. Februar 1974 von über 500 aufgenommenen Personen aus Chile erst 26 Asylanträge für 34 Personen gestellt worden. Die Frage einer etwaigen Belehrung über die Grenzen des Asylrechts fällt in die Zuständigkeit der Länder, in denen die Flüchtlinge Aufnahme gefunden haben. Ich darf noch auf folgendes hinweisen: Unabhängig von der Anerkennung als Asylberechtigter darf ein Ausländer nach § 14 AuslG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß Artikel 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention gilt dies jedoch nicht für einen Ausländer, „der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit anzusehen ist, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde". Dem entspricht § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG, der sich ausdrücklich auf diese in der Genfer Flüchtlingskonvention genannte Asylrechtsschranke bezieht. 5370* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 81. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 20. Februar 1974 Anlage 12 Antwort des Parl. Staatssekretärs Jung vom 20. Februar 1974 auf die Mündliche Frage ,des Abgeordneten Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) (Drucksache 7/1700 Frage A 34) : Trifft es zu, daß Paßbehörden Bürgern, die in einem auf dein Gebiet der „DDR" gelegenen Ort geboren sind, diesen Ort mit dem Zusatz DDR in Klammern in ihre Pässe einsetzen, und was unternimmt die Bundesregierung gegebenenfalls gegen diese im Widerspruch zum Grundvertragsurteil des Bundesverfassungsgerichts stehende Praxis? Die Bundesregierung ist eine solche Praxis von Paßbehörden nicht bekannt. Im Paßrecht besteht für die Eintragung der Geburtsorte keine besondere Regelung. Die Paßbehörden verwenden allgemein die im Personenstandsrecht vorgesehene Schreibweise, nach der nur bei ausländischen Orten und nur dann, wenn es erforderlich erscheint, neben dem Ort der ausländische Staat zu vermerken ist. Die DDR ist im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland kein Ausland. Es besteht also keine Veranlassung, hinter einem Geburtsort im Paß den Zusatz „DDR" einzutragen. Falls Ihnen ein solcher Fall bekannt ist, wäre ich dankbar, wenn Sie mir nähere Einzelheiten mitteilen würden. Im Hinblick auf die Zuständigkeit der Länder für die Ausstellung von Pässen im Bundesgebiet werde ich dann den zuständigen Innenminister verständigen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Alois Mertes


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Ja! — Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Es ist nun meine Aufgabe, das Nein der Minderheit des Auswärtigen Ausschusses zum Atomsperrvertrag, nämlich von acht der 15 Abgeordneten der CDU/CSU dieses Ausschusses, über die Ihnen vorliegende schriftliche Darstellung hinaus zu erläutern.
    Der gedruckte Bericht bedarf übrigens einer Korrektur. Auf Seite 5, in der rechten Spalte, Zeile 36 muß es nach dem Wort „erzielen" heißen:
    III
    Eine Minderheit von acht Abgeordneten ...
    Im übrigen bitte ich um Verständnis dafür, daß meine mündliche Darstellung eingehend sein wird, da alle übrigen Berichterstatter und Sprecher das Ja in diesem Hohen Hause vertreten.
    Die Sachlichkeit und der Respekt vor der gegenteiligen politischen Schlußfolgerung aus dem vielschichtigen Sachverhalt, welche die Ausschußberatungen in erfreulicher Weise kennzeichneten, sollen auch meine Darstellung bestimmen.
    Der Minderheit etwa mangelnden Entspannungswillen, mangelnde Solidarität mit unserem amerikanischen Verbündeten, ungenügendes Vertrauen in die Macht und Verläßlichkeit des Bündnisses oder versteckte nationale Atomwaffenambitionen zu unterstellen, wäre nach Niveau und Inhalt unserer Beratungen schlechterdings Verleumdung. Um allen Mißverständnissen und Böswilligkeiten gleich entgegenzutreten, wiederhole ich deshalb auch hier, was die Minderheit im Ausschuß festgestellt hat:
    Auch wir sind aus Gründen der politischen Vernunft
    — für die Beibehaltung des Atomwaffenverzichts der Bundesrepublik Deutschland von 1954,
    — für einen internationalen Nichtverbreitungsvertrag, der nach Leistung und Gegenleistung fair ausgewogen, eindeutig formuliert und tatsächlich universal ist.
    Obwohl wir die auch moralisch positive Funktion der bestehenden Kernwaffen als Sicherheitsfundament unserer freiheitlich-rechtsstaatlichen Lebensordnung sowie als machtpolitische Voraussetzung der Friedensaufgabe der Großmächte ansehen, teilen wir nicht die Auffassung, wie sie z. B. laut „International Herald Tribune" Ministerpräsident Tschu En-lai kürzlich gegenüber französischen Parlamentariern ausgedrückt hat:
    Je mehr Länder die Atombombe besitzen, um so entfernter ist die Kriegsgefahr; die Atombombe bedeutet Frieden.
    Vielmehr bejaht die Minderheit die vertraglich gesicherte Nichtverbreitung im Sinne der deutschen Friedensnote vom 25. März 1966, der deutschen Abrüstungsmemoranden von 1967 und 1968 sowie der Ausführungen der Sprecher der CDU/CSU-Fraktion vor der Unterzeichnung des NV-Vertrages.
    Das Nein der Minderheit richtet sich erstens gegen den fragwürdigen Zeitpunkt des Zustimungsverfahrens und der Ratifikation des Atomsperrvertrages, nicht also des Verifikationsabkommens, zweitens gegen die außerordentliche Unausgewogenheit und den diskriminierenden Charakter des Vertrages, drittens und vor allem gegen die Mehrdeutigkeit der zentralen Verbotsbestimmungen der Vertragsartikel I und II, d. h. gegen das Entspannung und Sicherheit gefährdende Risiko künftiger Auslegungskonflikte mit der Sowjetunion.
    Zu Punkt 1: Fragwürdigkeit des Zeitpunkts der Ratifikation. Der NV-Vertrag darf nicht aus den Umständen seiner Entstehungsgeschichte gelöst bewertet werden; sie spielten auch in den Beratungen eine wichtige Rolle. Die Administration Johnson vereinbarte im Herbst 1966 nach langen ergebnislosen öffentlichen Verhandlungen in Genf über Inhalt und Grenzen eines atomaren Nichtverbreitungsverbots mit der Sowjetregierung in geheimer, bilateraler Absprache die beiden grundlegenden Verbotsartikel des NV-Vertrages zu Lasten Dritter. Diese Dritten sollten im Vertrauen auf Fairneß und Eindeutigkeit der amerikanisch-sowjetischen Geheimabsprache zum Zwecke der Minderung der atomaren Kriegsgefahr in vertraglicher Form freiwillig zustimmen, ohne jedoch noch Einfluß auf die Formulierung der von ihnen zu unterschreibenden Selbstverpflichtung zu haben. Auf den Geheimcharakter dieser grundlegenden Absprache, deren Unterlagen sie nicht kenne, hat die Bundesregierung im Ausschuß selbst mehrfach hingewiesen. Die beiden Großmächte ließen nach ihrer Einigung, die auch auf dem Hintergrund der damaligen amerikanischen Vietnam- und Innenpolitik gesehen werden muß, wie gesagt, keinerlei Änderung der Art. I und II mehr zu.
    An dieser Stelle sei bemerkt, daß die Rußlandpolitik der Administration Nixon vertragliche Beteiligungsersuchen vergleichbarer Art an ihre Bündnispartner nicht praktiziert. Dies ist ein wesentlicher Unterschied.
    Der Vertrag wurde am 1. Juli 1968 geschlossen. Vorher waren wichtige deutsche Wünsche nach Sicherung der zivilen Verwendung der Kernenergie gegen mißbräuchliche Auslegung des Vertrags erfüllt worden. Einige schwerwiegende deutsche Besorgnisse sicherheits- und europapolitischer Art waren jedoch geblieben. Der Vertrag wurde geschlossen in einer Atmosphäre starker Hoffnung der Nichtatommächte auf Nichtverbreitung und



    Dr. Mertes (Gerolstein)

    Nichtvermehrung der Atomwaffen sowie auf eine substantielle politische Entspannung des Ost-West-Konflikts, der den sicherheitspolitischen Maßnahmen der Bündnisse zugrunde liegt.
    Im Ausschuß habe ich daran erinnert, daß auf das Risiko einer Erosion des Atlantischen Bündnisses, und zwar noch vor einer authentischen und dauerhaften Entspannung im Gefolge der amerikanischen NV-Vertragspolitik, schon 1965 der amerikanische Chefverhandler und Architekt des NV-Vertrages, Botschafter William Foster, öffentlich selbst in der Zeitschrift „Foreign Affairs" hingewiesen hat.
    Die Invasion in der CSSR kurz nach Abschluß des NV-Vertrages durch die Truppen des Warschauer Paktes am 21. August 1968 dies war die erste militärische Gewaltmaßnahme gegen ein europäisches Nachbarland nach dem Zweiten Weltkrieg, an dem deutsche Militärverbände aktiv mitwirkten —, entwertete wesentliche Prämissen der damaligen europäischen Entspannungshoffnung. Der Verzicht auf Androhung und Anwendung von Gewalt zur Erzwingung politischer Ziele wurde nicht eingehalten. Es kam nicht zu der allgemein erwarteten Humanisierung des politischen Systems der Tschechoslowakei. In der sogenannten Breschnew-Doktrin — gemeint ist der bekannte „Prawda"-Artikel vom 26. September 1968 — wurde das allgemeine Völkerrecht einschließlich des Gewaltverbots der politischen Zielsetzung des sowjetisch geführten Lagers erneut und ostentativ untergeordnet.
    Als der Deutsche Bundestag am 12. November 1969 den NV-Vertrag erörterte und die Bundesregierung gegen den dringenden Rat aller Sprecher der Opposition den Vertrag am 28. November 1969 unterzeichnete, waren zwei schwerwiegende Erwartungen noch nicht erfüllt, nämlich a) die Ausräumung der Risiken eines amerikanisch-sowjetischen Dissenses über das Ausmaß der Verbotsbestimmungen für die Europa- und Sicherheitspolitik der Bundesrepublik Deutschland, b) die zweifelsfreie Sicherstellung der europäischen Option. Die Minderheit hat im Ausschuß betont, daß bei der Frage der europäischen Option nicht die derzeitige Entbehrlichkeit, Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der verteidigungspolitischen und damit auch nuklearpolitischen Einigung Europas zur Debatte stehe, sondern die künftige Möglichkeit einer solchen Einigung und ihrer verschiedenen Vorstufen, damit aber auch umgekehrt die Möglichkeit der Instrumentierung des NV-Vertrags gegen den europäischen Einigungsprozeß durch jene, die ihn ablehnen und aus ihrer Interessensicht mit allen Mitteln bekämpfen, die ihnen zur Verfügung stehen.
    In den Jahren 1970 bis 1973 schlossen die Bundesrepublik Deutschland und die drei Westmächte mit dem Ziel der Entspannung weitere bilaterale und multilaterale Verträge mit der Sowjetunion ab. Wieweit diese Abkommen dauerhafte Entspanungsergebnisse gezeitigt haben, ob und wieweit sie die sowjetischen Interessen einseitig begünstigt haben, ist in Europa und in den USA Gegenstand heftiger Diskussionen. Alles in allem aber kann man sagen: Die internationale Landschaft von heute ist gegenüber der vom 1. Juli 1968 — dem Datum der Unterzeichnung des Vertrags durch die Depositarmächte — und der vom 28. November 1969 — dem Datum der deutschen Unterschrift — in vielem wesentlich geändert. Wir leben nach den Erfahrungen der letzten Jahre hinsichtlich der Beurteilung der Wirkungen des NV-Vertrages unter anderen politischen Voraussetzungen.
    Wie verhielten sich von 1968 bis 1974 nun die sogenannten Schwellenmächte? Diese Frage muß hier gestellt werden, weil der NV-Vertrag auf Universalität, auf weltweite Annahme und Geltung angelegt ist. An dieser Stelle sei folgendes vermerkt: Bei allem Respekt vor Staaten wie etwa Afghanistan, Bolivien, Dahome und auch dem Vatikan mußte die Minderheit feststellen, daß Staaten, die in keiner Weise über potentielle nukleare Macht verfügen, im NV-Vertrag auf etwas verzichten, was sie ohnehin nicht haben. Sie bringen weder rechtlich noch politisch das Opfer einer Option, denn sie haben keine Option. Insoweit findet die Minderheit den Hinweis auf die große Zahl von Staaten, für die der Vertrag bereits gilt, politisch unfair.

    (1 lehnen. Indien will offensichtlich mit Zustimmung der Sowjetunion aus verteidigungspolitischen Gründen gegenüber China den Vertrag derzeit nicht unterzeichnen, jedoch ein Kontrollabkommen mit der Wiener IAEO schließen, so daß ihm auch künftig spaltbares Material geliefert werden kann. Israel sieht trotz seiner totalen Abhängigkeit von Amerika derzeit weder Veranlassung noch Möglichkeit, sich mit der Frage des Beitritts zum NV-Vertrag zu befassen. Die Nichtbeteiligung Indiens und Israels sowie wichtiger arabischer Staaten bedeutet, daß gerade in weltpolitischen Krisengebieten, auf welche Amerika den Vertrag insbesondere gemünzt hatte, dieser nicht wirksam wird, während er für die Bundesrepublik Deutschland, auf welche die Sowjetunion den Vertrag hauptsächlich gemünzt wissen wollte, in Kraft treten wird. Japan wird wohl in Kürze das parlamentarische Zustimmungsverfahren einleiten, während unser EG-Partner Italien zunächst nur das Verifikationsabkommen ratifizieren wird, so daß es weiterhin spaltbares Material erhalten kann. Die Bindungswirkung des Vertrages gilt bisher konkret also nur für Verbündete und Freunde der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Sowjetunion benötigt für ihren eigenen Machtbereich keinen internationalen Vertrag. Hinzu kommt folgendes, was uns besonders wichtig erscheint: Die Erfahrungen des Jahres 1973 haDr. Mertes ben gezeigt, daß die Dissense, die auf den bilateralen Verträgen mit der Sowjetunion und ihren Verbündeten sowie auf dem Viermächteabkommen über Berlin lasten, wie von der CDU/CSU befürchtet, zu ernsthaften Auslegungskonflikten führen. Selbst bei wohlwollender Würdigung der atmosphärischen Verbesserungen und menschlichen Erleichterungen im Gefolge der westlichen Entspannungsopfer — niemand kann sagen, wie lange diese Folgen anhalten — stellt sich jetzt mehr und mehr heraus: Die fundamentalen Mehrdeutigkeiten dieser Verträge haben zusätzliche Spannungsursachen geschaffen, ohne die eigentlichen Ursachen der Spannung in Deutschland und Europa zu beseitigen. Ja, mehr und mehr zeigt es sich, daß Ost und West weitgehend entgegengesetzte Vorstellungen von dem haben, was Entspannung konkret inhaltlich bedeutet. Von welch schwerwiegender Bedeutung etwa als Beispiel die Fragen der Unverletzlichkeit und der Überwindung der Grenzen sind, zeigt der Stand der Verhandlungen bei der Genfer Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa. Was die Entspannungserwartungen, die beim multilateralen NV-Vertrag wie bei den Ostverträgen und wie beim Vier-Mächte-Berlin-Abkommen Pate standen, für unsere sicherheitspolitische Bewußtseinslage bedeuten, darüber hat sich der Bundesaußenminister am letzten Wochenende in München einschlägig geäußert. Die Minderheit wies darauf hin, daß ein umfassender, eindeutiger und immerwährender Nuklearverzicht gegenüber der Sowjetunion seit langen Jahren zum Katalog der sowjetischen Forderungen an die Bundesrepublik Deutschland gehörte, ja, daß Außenminister Gromyko in seinem sogenannten Meinungsaustausch mit Staatssekretär Bahr im Frühjahr 1970 schriftlich vorschlug, die Bundesregierung solle sich bilateral gegenüber der Sowjetunion zur baldigsten Ratifizierung des multilateralen NV-Vertrages verpflichten. Aus allemdem ergibt sich, daß der Zeitpunkt für die Ratifizierung des multilateralen Atomsperrvertrages auch unter dem Gesichtspunkt hätte geprüft werden müssen, ob die politische Erfahrung der letzten Jahre bezüglich der Folgen der Erfüllung der verschiedenen sowjetischen Forderungen die Einbringung des Zustimmungsgesetzes schon im jetzigen Zeitpunkt der internationalen Entwicklung entspannungsund sicherheitspolitisch rechtfertigt. Die Minderheit vertrat im Ausschuß in diesem Zusammenhang die Auffassung, daß trotz des rechtlich-sachlichen Zusammenhangs zwischen Verifikationsabkommen und NV-Vertrag die vorgezogene Ratifizierung des ersteren mit einer vorläufigen Verschiebung der parlamentarischen Beratung des Zustimmungsgesetzes zum NV-Vertrag bis zu einer stärkeren Klarsicht im Bereich der EntspannungsEuropaund Bündnispolitik vereinbar gewesen wäre. Der Zeitpunkt der Ratifizierung erscheint der Minderheit fragwürdig. Die Behauptung, die Minderheit praktiziere eine Politik „Ablehnung, wenn Annahme gesichert", ist eine Unterstellung. Als Mehrheit wäre sie für die Ratifizierung des Verifikationsabkommens und für die Aussetzung der Beratung des NV-Vertrags. Zu Punkt 2: Unausgewogenheit und diskriminierender Charakter des NV-Vertrags. Die Minderheit erinnerte an die für den Atomsperrvertrag grundlegende Resolution 2028 der Generalversammlung der Vereinten Nationen von 1965, wonach ein Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen „ein annehmbares Gleichgewicht von gegenseitigen Verantwortlichkeiten und Pflichten der Kernwaffenmächte und der Nichtkernwaffenmächte verwirklichen müsse". Dies hätte bedeutet, daß im Sinne der moralischen Argumentation der Initiatoren des Vertrags den Verpflichtungen der Nichtkernwaffenstaaten zur Nichtverbreitung der Massenvernichtungsmittel eine Verpflichtung der Kernwaffenmächte zur Nichtvermehrung von Kernwaffen, ja zur atomaren Abrüstung hätte gegenüberstehen müssen. Die am Vertrag beteiligten Kernwaffenmächte sahen sich jedoch trotz jahrelangen Drängens der Nichtkernwaffenstaaten in Genf zu einer nennenswerten Einschränkung ihrer Aktionsund Optionsfreiheit außerstande. In Art. VI des NV-Vertrages verpflichten sie sich lediglich, „in redlicher Absicht — in good faith, heißt es im Englischen — Verhandlungen zu führen über wirksame Maßnahmen zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens in naher Zukunft und zur nuklearen Abrüstung". Die Minderheit wies auch auf die Resolution der Konferenz der Nichtkernwaffenstaaten von 1968 hin — auf ihr hat übrigens der damalige Bundesaußenminister Brandt eine wichtige Rolle gespielt —, in der u. a. Verhandlungen gefordert wurden über das Verbot der weiteren Entwicklung und Verbesserung von Kernwaffen und Kernwaffenträgern, ,die Einstellung der Produktion von Spaltmaterial für Waffenzwecke und die Einstellung der Produktion von Kernwaffen. Sie erinnerte weiterhin an den Appell von Bundeskanzler Brandt vor den Vereinten Nationen am 26. September 1973, in der er auf die Genfer Forderungen von 1968 hinwies und feststellte: Damals wurden von den Kernwaffenstaaten konkrete eigene Verpflichtungen gefordert. Wer Macht hat, zumal atomare Macht, der hat noch. nicht die Moral auf seiner Seite, auch nicht die Weisheit. Die großen Gefahren für die Menschheit gehen von den großen Mächten aus und nicht von den kleinen. Es muß eine Definition von Pflichten geben, denen sich die Kernwaffenmächte zu unterwerfen haben. Erinnert sei nach diesem Zitat daran, daß die Bundesregierung der Großen Koalition immer wieder versucht hat zu erreichen, in den Vertrag ein völkerrechtliches Verbot jeglicher Form von politischer Pression, Drohung und Erpressung von Kernwaffenstaaten gegenüber Nichtkernwaffenstaaten zu bekommen. Eine ähnliche Forderung stellte am 13. Oktober 1967 mit großem Nachdruck der damalige Oppositionsführer Walter Scheel im Deutschen BunDr. Mertes destag auf. Aber zu einem solchen spezifischen Verbot, das ,die Unausgewogenheit des Vertrages ausgleichen helfen sollte, kam es nicht. Die Hinnahme des durch den NV-Vertrag geschaffenen Zwei-Klassen-Staatensystems erscheint der Minderheit moralisch und politisch nur dann gerechtfertigt, wenn die „redliche Absicht", von ,der in Art. VI die Rede ist, bald und mit dauerhaften Ergebnissen glaubwürdig verwirklicht wird. Solche Verhandlungen sind bis jetzt nicht in Sicht. Wenn aber derzeit immer noch das Prinzip „Sicherheit geht vor Rüstungsstopp und vor Abrüstung" gilt — und dafür scheint einiges zu sprechen —, dann muß dieses Prinzip für alle gelten. Mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit aller Staaten, das in ,der Charta der Vereinten Nationen verbrieft ist, ist eine Verschiebung des nuklearen Rüstungsstopps und der nuklearen Abrüstung bis zum SanktNimmerleins-Tag bei Weitergeltung des NV-Vertrages nicht zu vereinbaren. Die bisherigen zweiseitigen SALT-Vereinbarungen zwischen Amerika und Rußland von 1972 — sie sind nach den jüngsten sowjetischen nuklearen Rüstungsvorstößen bereits jetzt Gegenstand heftiger Auseinandersetzungen in Amerika selbst — und das Antiatomkriegsabkommen Nixon/Breschnew von 1973, dessen Bedeutung Honecker übrigens mit der des Potsdamer Abkommens verglichen hat, haben nach Auffassung der Minderheit nichts mit Abrüstung zu tun. Sie dienen vor allem den spezifischen Eigeninteressen der beiden Kernwaffengroßmächte, insbesondere ihrer Stellung als politische Führungsmächte. Daß wir ein starkes Eigeninteresse an amerikanischer Führungspotenz und Sicherheitsmacht haben, liegt dabei auf der Hand. Auch im Bereich der zivilen Verwendung der Kernenergie herrscht die Unausgewogenheit der vertraglichen Verpflichtungen der Nichtkernwaffenstaaten und der Kernwaffenstaaten. Die Minderheit würdigt jedoch die Tatsache, daß die Vereinigten Staaten sich in feierlicher Form außerhalb des Vertrages zur Unterwerfung derjenigen ihrer zivilen Nuklearanlagen, die mit den europäischen Anlagen konkurrieren, unter internationale Sicherheitskontrollen verpflichtet haben. Die Bundesregierung mißt der Erfüllung dieser amerikanischen Zusage eine entscheidende, Treu und Glauben berührende Bedeutung bei. Die Minderheit, die an dieser amerikanischen Erfüllung nicht zweifelt, erinnerte daran, daß das Deutsche Atomforum seine konstruktive Haltung gegenüber dem NV-Vertrag nur auf dieser Basis eingenommen hat und noch am 3. Oktober 1973 feststellte: Eine ungleichmäßige Belastung der weltweit konkurrierenden Anlagen mit Kontrollaufwendungen kann zu einer Lebensfrage für die deutsche kerntechnische Industrie werden. Und das zu einem Zeitpunkt, in dem die wachsende Bedeutung der Kernenergie für die deutsche Energieversorgung offenkundig wird. In diesem Zusammenhang äußerte die Minderheit auch Bedenken gegen die Unterordnung des unveräußerlichen Rechts aller Vertragspartner, „die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernnergie für friedliche Zwecke zu entwickeln" — in Art. IV Abs. 1 —, unter die mehrdeutigen Verbote der politischen Grundlagenartikel I und II des Vertrages. Die Minderheit würdigt dankbar die Verhandlungsleistungen des verstorbenen Abrüstungsbeauftragten der Bundesregierung, Swidbert Schnippenkötter, sowie aller in 'diesem Zusammenhang Verantwortlichen. Zu Punkt 3: Mehrdeutigkeit der zentralen Verbotsbestimmungen der Vertragsartikel I und II, d. h. Entspannung und Sicherheit gefährdendes Risiko künftiger Auslegungskonflikte mit der Sowjetunion. Von ausschlaggebender Bedeutung für das ablehnende Votum der Minderheit ist die Tatsache, daß der NV-Vertrag gerade hinsichtlich seines eigentlichen Inhaltes und Zieles, nämlich der Nichtverbreitung von Kernwaffen, mit einem schwerwiegenden Dissens, d. h. einem Sachgegensatz, zwischen den relevanten Vertragspartnern belastet ist, der künftig zum Auslegungsstreit über das Ausmaß der Verbote des Vertrages mit der Sowjetunion führen kann, das aber heißt: zur zusätzlichen Ursache von Spannungen. Denn der Vertrag verbietet nicht nur, wie in der westlichen Öffentlichkeit meist gemeint wird, die Weitergabe bzw. die Herstellung und Entgegennnahme von Kernwaffen selbst, sondern auch von direkter und indirekter Verfügungsmacht, Verfügungsgewalt, „control", über sie. Wo aber beginnt eine solche durch den Vertrag verbotene indirekte Verfügungsmacht über Kernwaffen? Auch die veröffentlichten amerikanischen Interpretationen, deren Bedeutung die Minderheit nicht verkennt und denen die Sowjetunion nicht widersprochen hat, geben keine Legaldefinition dieses Begriffes, von dem auch die Bundesregierung sagte, er sei die Substanz des Vertrages. Andererseits wissen wir, daß die Sowjetunion in Genf 1965/66 alle Legaldefinitionen des Begriffes „Verfügungsgewalt" zurückgewiesen hat, die uns befriedigen könnten. Sie legt Wert darauf, sich einen uneingeschränkten Fächer von Interpretationsund vielleicht auch Pressionsmöglichkeiten zu erhalten. Die Minderheit übersieht dabei nicht, daß der NV-Vertrag ein multilateraler Vertrag ist. Sie weist aber auf die Tatsache hin, daß die deutsche Stellung unter den zwölf potentiellen Kernwaffenstaaten, den sogenannten Schwellenmächten, einzigartig ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist der einzige Staat, — der auf seine nationale Kernwaffenoption bereits 1954 verzichtet hat, — der als NATO-Mitglied und lebenswichtiger Teil Westeuropas nach aller Erfahrung der Möglichkeit politischer Pression verschiedenen Typs seitens einer der unterzeichnenden Kernwaffenmächte, nämlich der Sowjetunion, unvergleichbar stark ausgesetzt ist, — dessen Beteiligung an der Entstehung einer eigenständigen, auch sicherheitspolitisch einflußreichen westeuropäischen Macht von einer der unterzeichnenden Kernwaffenmächte, nämlich der Sowjetunion, als Gefährdung von Entspannung und Frieden gewertet wird, 5262 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 81. Sitzung, Bonn, Mittwoch, den 20. Februar 1974 Dr. Mertes — der latent einen schwerwiegenden politischen Sachkonflikt mit einer der unterzeichnenden Kernwaffenmächte, nämlich der Sowjetunion, hat, der das Selbstbestimmungsrecht des deutschen Volkes und die Einheit dieses Volkes betrifft und der vor allem via Berlin in den kommenden Jahren jederzeit wieder akut werden kann, — dessen angeblich aggressive Politik — gemeint war damit die Forderung nach konkreter Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des ganzen deutschen Volkes — und vermutlich erstrebte Verhandlungsstärke laut mehrfachen klaren sowjetischen Erklärungen das ausschlaggebende Motiv für die sowjetische Beteiligung am NV-Vertrag sind. Für einen so exponierten Staat wie die Bundesrepublik Deutschland ist es wichtig, zu beachten, was das amerikanische Standardwerk über sowjetische Vertragslehre und Praxis von Triska und Slusser bei Eingehen einer vertraglichen Bindung gegenüber der Sowjetunion zu bedenken gibt. Die Autoren sagen auf Grund umfassenden geschichtlichen Materials — ich zitiere mit Erlaubnis der Frau Präsidentin —: (Abg. Wehner: Sie lesen ja die ganze Zeit ab!)





    (Abg. Dr. Wallmann: Leider sehr wahr!)


    (Abg. Stücklen: Sehr richtig!)




    Ein Kardinalpunkt, dessen man sich stets bewußt bleiben muß, ist das Erfordernis präziser Formulierung jeglicher Vereinbarung mit den Sowjetführern. Das bedeutet in der Praxis eine fast totale Achtung von Abmachungen, die in sich die Möglichkeit verschiedener Interpretationen tragen.
    Die Autoren bezeichnen es übrigens auch als eine Vernunftregel, die Dauer von. politischen Vereinbarungen mit der Sowjetunion kurz zu halten. Der NV-Vertrag gilt jedoch zunächst für 25 Jahre, in Wirklichkeit auf Dauer.
    Der NV-Vertrag stellt für die Sowjetunion ganz offenkundig eine Art weltweiten Rahmens für einen politischen Kern dar, nämlich für einen uneingeschränkten bilateralen Nuklearverzicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Sowjetunion, d. h. gegenüber der Führungsmacht des Warschauer Paktes, deren politische Zielstrebigkeit und militärische Macht die westlichen Sicherheitsprobleme überhaupt erst schaffen. Diese sowjetische Sicht ergibt sich nicht nur aus der sowjetischen Gleichgültigkeit gegenüber der Nichtunterzeichnung durch andere Schwellenmächte, aus der wiederholten Betonung der Wichtigkeit gerade der deutschen Unterschrift durch die Sowjetunion und aus dem Drängen der Sowjetunion auf baldige deutsche Ratifizierung, sondern auch aus dem sowjetischen Gewaltverzichtsmemorandum vom 21. November 1967 an die Regierung Kiesinger. Die Sowjetregierung schlägt darin der Bundesregierung folgende Erklärung vor:
    In Übereinstimmung mit den internationalen Vereinbarungen, die die Nachkriegsregelung in Europa betreffen, wird die Bundesrepublik Deutschland die notwendigen wirksamen Maßnahmen treffen, um die Entwicklung des Militarismus und Nazismus im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik nicht zuzulassen, weil sie eine Gefahr für den Frieden und für die Sicherheit in Europa darstellen. Im Zusammenhang damit erklärt die Bundesrepublik Deutschland ihren Verzicht auf den Erwerb und auf die Herstellung von Kernwaffen sowie auf den Zugang zu diesen in direkter oder indirekter Form.
    Sowjetische Anmerkung hierzu:
    Die sowjetische Seite ist einverstanden, die Schlußbestimmung des Punktes 5 zu den Atomwaffen fortzulassen, falls sich die Bundesrepublik dem internationalen Vertrag über die Nichtverbreitung der Kernwaffen anschließt.
    Dieser Text zeigt, daß in sowjetischer Lesart der NV-Vertrag jegliche Art des Zugangs zu Kernwaffen verbietet, d. h., daß das Verbot der Annahme von Verfügungsgewalt das Verbot des Zugangs einschließt, was immer das auch sei.
    Im übrigen vertritt die UdSSR die Auffassung, es bestehe auf Grund der Demilitarisierungsvorschriften des Potsdamer Abkommens eine deutsche Rechtspflicht zur Ratifizierung des NV-Vertrags. In diesem Sinne erklärte Ministerpräsident Kossygin 1967 — ich zitiere —:
    Die Bundesrepublik Deutschland muß diesen
    Vertrag unterzeichnen, ob sie will oder nicht.
    Nach sowjetischer Auffassung hat der deutsche Kernwaffenverzicht von 1954 nämlich zwei Fehler: Er enthalte keinen Erwerbsverzicht, und — das sei besonders schwerwiegend — er gelte nur gegenüber unseren Verbündeten. Die Sowjetunion könne aber — so betonen die Vertreter der UdSSR — die Möglichkeit nicht ganz ausschließen, daß sich die Haltung unserer Verbündeten im Laufe der kommenden Jahre und Jahrzehnte einmal ändert.

    (Abg. Stücklen: Das wird dann auch Gründe haben!)

    Angesichts der nicht auszuschließenden Gefahr, daß unsere Verbündeten, insbesondere die Europäer, die Bundesrepublik Deutschland bei veränderter internationaler Lage und gewandelter sicherheitspolitischer Interesseneinschätzung später einmal teilweise oder ganz aus dem Verzicht von 1954 entlassen sollten oder ihr sogar, wie im Falle MLF, von sich aus Zugang zu Kernwaffen gewähren könnten, müßte die Sowjetunion über das Potsdamer Abkommen hinaus — dies ist erklärte sowjetische Auffassung — über eine von uns selbst unterzeichnete rechtliche Handhabe verfügen können, mit der sie sich einer solchen, angeblich friedensgefährdenden Politik der Bundesrepublik und des Westens entgegenstellen kann. Der Wert des NV-Vertrages bestehe gerade darin, daß er mit deutscher und westlicher Unterschrift den deutschen Nuklearverzicht auch gegenüber der Sowjetunion völkerrechtlich fixiere, d. h., daß es der Sowjetunion die vertragliche Möglichkeit gebe, die Verbündeten Deutschlands auf einen immerwährenden und umfassenden, lükkenlosen deutschen Nuklearverzicht festzulegen, der jedes, aber auch jedes Schlupfloch zu irgendwelchem deutschen Kernwaffenzugang wasserdicht schließt, auch das der europäischen Option.



    Dr. Mertes (Gerolstein)

    Die Moskauer Besorgnisse in dieser Frage würden sich — so argumentiert die Sowjetunion zwar primär gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, letzten Endes aber gegen denkbare künftige Änderungen der westlichen Sicherheits-, Europa-und Deutschlandpolitik. Der NV-Vertrag sei für die Sowjetunion eine wesentliche rechtliche und politische Sicherung gegenüber den nicht vorhersehbaren politischen Risiken der künftigen Entwicklung.
    Berufungsmöglichkeiten auf Verträge, aber auch das Offenbleiben von Optionen sind bekanntlich — jedenfalls in russischer Sicht — wesentlicher Bestandteil politischer Macht, weil mit ihrer Hilfe andere Instrumente machtpolitischen Einflusses auf die Willensbildung des Gegners zu gegebener Zeit ergänzt und öffentlichkeitswirksam unterbaut werden können.
    Die Sowjetunion scheint also unter Berufung auf Wortlaut und Vorgeschichte der Artikel I und II von der für uns unannehmbaren Auffassung auszugehen, daß der Vertrag für sie eine Art Mitbestimmung, d. h. einen politischen Beteiligungsanspruch begründet, der die Möglichkeiten russischer Mitsprache in Fragen der deutschen Sicherheitspolitik —in erster Linie gegenüber der Bundesrepublik, dann aber auch gegenüber Westeuropa und dem Atlantischen Bündnis — für alle Eventualitäten der unübersichtlichen künftigen Entwicklung substantiell verbessern soll.
    Die Mitglieder des Atlantischen Bündnisses gehen zu recht davon aus, daß die deutsche Beteiligung an der nuklearen Planungsgruppe der NATO mit dem NV-Vertrag vereinbar ist. Demgegenüber ist festzustellen, daß der Sprecher der Sowjetregierung, Samjatin, am 22. April 1968, also gut zwei Monate vor der Unterzeichnung des Vertrages, öffentlich folgende Erklärung abgab:
    Ich glaube, daß dieser Ausschuß sich nicht mit Fragen der Verbreitung von Kernwaffen befaßt und daß die dort erörterten Fragen, soweit bekannt, nicht die Verbreitung von Kernwaffen betreffen. Somit liegt hier keine direkte Verletzung der Verpflichtungen vor, die sich aus der Prüfung des Vertragsentwurfs durch die Beteiligten ergeben. Eine Sitzung dieses NATO-Ausschusses oder irgendeines anderen Ausschusses, die im Zeitpunkt der Abrüstungsverhandlungen stattfindet und auf eine Ankurbelung des Wettrüstens abzielt, dient natürlich in keiner Weise der Festigung des Friedens; so gesehen, sind die Sitzungen des NATO-Ausschusses kein die Entspannung fördernder Faktor.
    Im Hinblick auf die doppelte Notwendigkeit klarer Vertragsverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zur Sowjetunion und der Sicherung unserer künftigen europa- und verteidigungspolitischen Interessen sieht sich die Minderheit auch nach eingehender Würdigung der Argumente der Mehrheit und der Bemühungen der Bundesregierung um eine Sicherstellung der Europäischen Option außerstande, sich dem positiven Votum der Mehrheit anzuschließen, zumal die Reaktion der Sowjetunion als Depositarmacht wie als Vertragspartei auf diese Bemühungen noch völlig ungewiß ist.
    Für die Minderheit spielt auch die Sorge eine Rolle, der NV-Vertrag schaffe nach sowjetischer Auffassung eine sicherheitspolitische Sonderzone, welche Italien, die Benelux-Staaten, Dänemark und Irland, vor allem aber die Bundesrepublik Deutschland, einschließt, Frankreich und Großbritannien hingegen ausschließt; d. h. eine von der Sowjetunion seit langem gewünschte und von ihr angeblich mitgarantierte sicherheitspolitische Grenze innerhalb Westeuropas, um deren Vermeidung sich die westeuropäischen Staaten in den MBFR-Verhandlungen so intensiv bemühen.
    Die Minderheit erinnerte auch an die amtliche Feststellung des NATO-Generalsekretärs Ende 1968: Die Sowjetunion verstehe den NV-Vertrag als Instrument, mit dem Deutschland in eine permanent inferiore Position versetzt wird. Selbstverständlich lehnte der Ausschuß geschlossen diese Auffassung ab.
    Die Minderheit erinnerte auch daran, daß mit dem NV-Vertrag ein fast zwanzig Jahre lang geltendes Prinzip der westlichen Entspannungs- und Sicherheitspolitik in hohem Maße aufgegeben worden ist, an das die deutsche Friedensnote vom 25. März 1966 noch einmal erinnert hatte, nämlich an das Junktim zwischen westlichem Entgegenkommen im sicherheitspolitischen Bereich einerseits und sowjetischem Entgegenkommen in der politischen Substanz der Deutschlandfrage andererseits. Irgendeine sowjetische Gegenleistung für die Erfüllung ihrer Forderung nach dem deutschen Nuklearverzicht ihr gegenüber ist nicht zu erkennen.
    Der Zustand der innerdeutschen Beziehungen und des Berlinproblems, die beharrlich offensive Zielstrebigkeit der sowjetischen Diplomatie in Richtung auf so heißt es in den östlichen Zeitungen fast täglich — Ausweitung des Einflusses der sozialistischen Staatengemeinschaft, die ostentative Verstärkung des sowjetischen Machtpotentials in Deutschland sprechen eine beredte Sprache. Daß die Sowjetunion nicht aus Legalismus, sondern zwecks Anreicherung ihres Einflußarsenals auf die Bundesrepublik Deutschland und Westeuropa den Rechtstitel des NV-Vertrages, und zwar desjenigen mit der deutschen Unterschrift auf das intensivste begehrt, liegt auf der Hand.
    In den Ausschußberatungen hat die Bundesregierung bei der Erörterung des Rücktrittartikels X des NV-Vertrages auf die Bedeutung der clausula rebus sic stantibus für die künftige Wahrung deutscher Interessen hingewiesen. Übrigens hat auch das Organ der Bonner Sowjetbotschaft im Jahre 1971 den Anspruch der Sowjetunion bekräftigt, sich auf den völkerrechtlichen Grundsatz — er steht auch dort lateinisch — „omnis conventio intelligitur rebus sic stantibus" — zu deutsch etwa: „jede Abmachung ist unter den so gegebenen Umständen zu verstehen" — berufen zu können.
    Was besagt diese Norm und welche Bedeutung könnte sie einmal für den Schutz unserer wesentlichen Interessen im Zusammenhang mit dem NV-Vertrag erhalten? Die Klausel ist ein Grund für die einseitige Auflösung eines Vertrages, wenn sich des-



    Dr. Mertes (Gerolstein)

    sen Geschäftsgrundlage, nämlich diejenigen maßgeblichen Umstände in grundlegender Weise verändert haben, die beim Vertragsabschluß als im wesentlichen unverändert fortdauernd unterstellt wurden oder — um mit dem österreichischen Völkerrechtler Verdross zu sprechen — wenn sich die bei Vertragsabschluß gegebenen Umstände so wesentlich geändert haben, daß den Vertragsparteien die Erfüllung des Vertrages bona fide nicht mehr zugemutet werden kann.
    Bei einem mehrdeutigen Vertrag, für dessen maßgebliche Begriffe es keine völkerrechtlich verbindlichen Definitionen gibt, gehört im Sinne der Charta der Vereinten Nationen, die bekanntlich die unumschränkte souveräne Gleichheit aller Mitgliedstaaten bekräftigt, zur Geschäftsgrundlage auch, daß keine fremde Macht das Recht zur einseitigen Interpretation eines solchen Vertrages hat, dem ein bestimmter Staat in einer anders gearteten, durchaus völkerrechtsgemäßen Interpretation beigetreten ist. Ein Wegfall der Grundlage eines Vertrages muß den Vertragspartnern also nach Treu und Glauben die Befugnis vermitteln, sich von dem Vertrag einseitig zu lösen. Die Sowjetunion hat diese Befugnis verschiedentlich in Anspruch genommen.
    Bei der Erwähnung der clausula rebus sic stantibus durch die Bundesregierung betonte die Minderheit jedoch die Bedeutung der Norm „pacta sunt servanda", also: „Verträge sind einzuhalten", die das beherrschende Prinzip des Völkerrechts sei und, so betonte die Minderheit, nach den Vertragsbrüchen des nationalsozialistischen Deutschlands für das rechtsstaatlich-freiheitliche Deutschland nicht nur rechtlich, sondern auch außenpolitisch tragendes Prinzip sein müsse. Die Minderheit räumte jedoch ein, daß angesichts der einmaligen machtpolitischen und vertragsgeschichtlichen Voraussetzungen — sie erinnerte dabei vor allem an die verschiedenen Formen sowjetischer Pression zur Erzielung des deutschen Vertragsbeitritts, aber auch an andere Belastungen unserer Entscheidungsfreiheit — der Hinweis der Bundesregierung auf die clausula rebus sic stantibus zweckmäßig ist, dies um so mehr, als sich der NV-Vertrag mit einer Materie befaßt, die Gegenstand des in der Charta der Vereinten Nationen verbrieften unveräußerlichen Rechts auf individuelle und kollektive Verteidigung ist.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, so weit der eigentliche Bericht.
    Lassen Sie mich zum Abschluß noch auf etwas hinweisen, was wahrscheinlich der tiefere Grund der dieses Haus durchziehenden Meinungsverschiedenheit ist. Der jetzige amerikanische Außenminister Henry Kissinger hat in seinem Buch „Troubled Partnership" auf eine amerikanische — ich würde sagen: westliche — Denkweise hingewiesen, die optimistisch und sympathisch ist, möglicherweise aber den langfristigen Notwendigkeiten nicht gerecht wird. Kissinger schreibt — ich zitiere mit Erlaubnis der Frau Präsidentin —

    (Zuruf des Abg. Wehner.)

    — Ich danke für den Zuruf, Herr Kollege Wehner.

    (Abg.: Wehner: Sonst wird es zu langweilig!)

    Wir Amerikaner leben in einer Umgebung, die wie keine andere dazu geeignet ist, politische Entscheidungen technisch anzugehen. Dann erscheinen Probleme vorzugsweise als getrennte Sachverhalte ohne inneren Zusammenhang; man glaubt, daß man „jedes für sich" der Reihe nach lösen könne. Daß die „Lösung" eines Problems einen Wechsel auf die Zukunft darstellen könnte, wird nur sehr selten begriffen, zumal da der allgemeine Optimismus bereit ist, zu glauben, daß es in einem solchen Fall immer noch möglich sein werde, mit dem neuen Problem fertig zu werden, sobald es sich zeigt.
    In seinem Buch „Necessity for Choice" hat Kissinger außerdem auf einen wesentlichen Unterschied zwischen dem Vertragsdenken des Ostens und dem des Westens hingewiesen. Ich zitiere:
    Für uns hat ein Vertrag rechtliche und nicht nur Nützlichkeitsbedeutung, eine moralische und nicht nur eine praktische Kraft. In sowjetischer Sicht ist eine Vereinbarung lediglich eine Phase in einem sich fortsetzenden Kampf
    — ich möchte hinzufügen: in einem Kampf, von dem der überzeugte Kommunist glaubt, er diene dem letzten Menschheitsglück und dem endgültigen Weltfrieden —.
    Ich äußere hier ein Anliegen der Minderheit, wenn ich folgendes sage: Niemand kann der Sowjetunion den Vorwurf machen, daß sie die Ziele und Maßstäbe ihrer Politik nicht offen darlegt — bei allem gekonnten taktischen Raffinement. Die Verantwortlichen der Sowjetunion sagen, was sie meinen, und sie meinen, was sie sagen. Dies gilt auch für die Vorgeschichte und die Funktion des NV-Vertrags im Gesamtzusammenhang der russischen Deutschland-und Europapolitik. Gerade weil wir den sowjetischen Vertragspartner — auch in seinen Fehlinterpretationen — politisch ernst nehmen, weil wir aber auch erfahren haben, daß es 1973 beim Auslegungsstreit deutsche Politiker gab, welche sich der sowjetischen Auslegung keineswegs entgegenstellten, sehen wir uns außerstande, einem Vertrag zuzustimmen, der auch eine rechtliche Verpflichtung gegenüber der mächtigen Sowjetunion begründet; eine Verpflichtung, von der in diesem Hause niemand weiß, wie der russische Vertragspartner sie auslegt und zur Beeinflussung der politischen Willensbildung in diesem Land künftig verwenden wird.

    (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU.)

    Für die daraus resultierende Sorge hat die Minderheit bei Mitgliedern und Vertretern der jetzigen amerikanischen Administration Verständnis und Respekt gefunden, zumal diese Sorge ausschließlich einer auf das Bündnis und auf Europa orientierten Grundeinstellung entspricht.
    Meine Damen und Herren, niemand in diesem Hause kann sagen, ob sich die optimistischere Wertung des Vertrags, die den entsprechenden Kollegen ein Ja nahelegt oder gestattet, als richtig erweisen wird oder die kritischere Bewertung, die der Minderheit ein solches Ja nicht gestattet. Ob wir durch diesen Vertrag in den Bereichen der Ost-



    Dr. Mertes (Gerolstein)

    West-Entspannung und der europäischen Einigung in Zukunft mehr entlastet als belastet werden, wird eben diese Zukunft zeigen.
    Es ist gut, daß wir uns in diesem Hause Ernsthaftigkeit in Bündnisfragen und Friedenswillen bei gegenteiligem Votum nicht absprechen. Doch meinen wir, daß es angesichts der Unübersichtlichkeit der künftigen Entwicklungen durchaus gut ist, daß eine Minderheit in diesem Hause den Risiken, die 'dieser Vertrag zweifellos in sich birgt, mit guten Argumenten ein Nein entgegensetzt. Jeder, der guten Glaubens ist, muß die positiven Beweggründe unserer Haltung anerkennen.

    (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU. — Abg. Stücklen: Sehr gut war das!)



Rede von Dr. Annemarie Renger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter.
Das Wort in der Berichterstattung hat der Herr Abgeordnete Dr. Bangemann.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Martin Bangemann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der schriftliche Bericht liegt Ihnen vor. Deswegen kann ich mich auf einige kurze Bemerkungen beschränken,

    (Beifall bei den Regierungsparteien — Abg. Wehner: Hört! Hört!)

    die noch einmal die wichtigsten Fragen herausstellen sollen. Ich spreche dabei zugleich im Namen des Kollegen Pawelczyk.
    Ich darf mich zunächst einmal — und das darf ich mit Sicherheit auch im Namen des Kollegen Pawelczyk sagen — dem Dank an Herrn Birrenbach anschließen, den der Kollege Mertes hier ausgesprochen hat. Es ist in der Tat so, daß nicht nur die Arbeit, sondern vor allen Dingen auch die profunde Sachkenntnis des Kollegen Birrenbach den Berichterstattern die Arbeit, um nicht zu sagen: ganz abgenommen, aber doch ganz wesentlich erleichtert hat. Insofern ist ihm zu danken.
    Allerdings füge ich hinzu: Diese Einschätzung des Kollegen Birrenbach und seiner Sachkenntnis macht sein zustimmendes Votum zu diesem Gesetz natürlich besonders schwer.

    (Abg. Dr. Marx: Das ist wahr! — Zuruf von der CDU/CSU: Gewichtig!)

    — Schwerwiegend, Herr Marx, gewichtig, für jedermann, auch für alle Mitglieder der Opposition.
    Wir haben drei wesentliche Fragen zu behandeln, einmal die sogenannte europäische Option, zum andern die Frage, inwieweit ein Dissens, offen oder versteckt, vorliegt, und drittens einige allgemeine außenpolitische Fragen, die sich mit der Ratifikation oder Nichtratifikation dieser beiden Verträge verbinden.
    Lassen Sie mich zunächst zur europäischen Option einiges sagen, d. h. zu der Frage, ob das Verbreitungsverbot des Art. I und das Annahmeverbot des Art. II des Nichtverbreitungsvertrages den Prozeß der europäischen Einigung hindert oder, anders gewendet, ob die Mitgliedsländer der Europäischen
    Gemeinschaft bei der weiteren Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft zur europäischen Union auch nach Ratifikation des Nichtverbreitungsvertrages ihre volle Entscheidungsfreiheit behalten.
    Diese Frage hat bei den Beratungen des Auswärtigen Ausschusses einen breiten Raum eingenommen, und ich glaube, zu Recht; denn der gegenwärtige Stand der europäischen Einigungsbemühungen darf nicht darüber hinwegtäuschen, daß wir hier in jedem Fall eine Aufgabe von großer Bedeutung vor uns haben, so daß jedes politische Element, das diese Aufgabe noch mehr erschweren könnte, als die Situation im Augenblick das schon tut, selbstverständlich einer großen Aufmerksamkeit bedarf. Deswegen lassen Sie mich zuerst einmal die Auffassung, ich glaube: des gesamten Ausschusses betonen, daß alles, was nicht vom Nichtverbreitungsvertrag erfaßt wird, völlig unberührt bleibt. Das ist nicht bloß eine Selbstverständlichkeit. Es ist eine politische Notwendigkeit, darauf hinzuweisen, daß eine Einwirkung auf den Prozeß der europäischen Einigung, soweit sich dieser Prozeß ausschließlich aus nicht vertragsspezifischen Elementen zusammensetzt, auf den Nichtverbreitungsvertrag nicht zu stützen ist. Im Klartext: Es kann niemand irgendeinen Einwand gegen die europäische Einigung aus Elementen herleiten, die mit dem Nichtverbreitungsvertrag nichts zu tun haben.
    Damit beschränkt sich die Frage der europäischen Option also auf die Frage nach einer möglichen, denkbaren atomaren Bewaffnung des zukünftigen europäischen Staates. Hierzu möchte ich zunächst ebenfalls unmißverständlich feststellen, daß die Mehrheit des Ausschusses davon ausgegangen ist, daß diese Frage wohl mehr oder weniger einen theoretisch-rechtlichen Charakter hat, daß sie also im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Frage ist, die politisch zu entscheiden wäre oder deren Notwendigkeiten politischer Art sind, „politisch" in einem Bezug zu aktueller Entscheidung gesehen. Dennoch muß sicher sein oder jedenfalls sichergestellt werden, daß ein denkbarer politischer Wille der zukünftigen europäischen Union nicht an rechtlichen Barrieren scheitert oder durch solche Barrieren behindert wird, falls sich einmal die Frage einer europäischen Option in diesem Sinne stellen sollte. Eine derartige Gefahr besteht aber nach Ansicht der Mehrheit des Ausschusses nicht.
    Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, daß der Begriff des Transfers im Vertrag voraussetzt, daß es sich um eine Handlung zwischen zwei Völkerrechtssubjekten handelt, also zweier selbständiger, im Völkerrecht als Subjekte gegenseitigen völkerrechtlichen Handelns anerkannter Staaten, die hier verbreiten oder annehmen müssen, so daß eine Einigung, die den Weg der Staatensukzession beschreitet, von diesem Vertrag in keinem Fall — schon rechtlich nicht — erfaßt werden kann.
    Es hat dann in der Diskussion eine große Rolle gespielt, ob die europäische Einigung in jedem Fall in diesem Sinne den Begriff einer klassischen Staatensukzession erfüllt oder ob es denkbar sei, daß Zwischenformen auftreten, bei denen Zweifel entstehen können. Die Mehrheit hat sich mit der Bun-



    Dr. Bangemann
    desregierung darin einig gewußt, daß jedenfalls dann, wenn es zu einem Zusammenschluß dergestalt kommt, daß die Völkerrechtsfähigkeit der einzelnen, an diesem Zusammenschluß beteiligten Staaten entweder ganz oder jedenfalls insoweit ausschließlich und ohne Zurücklassung eines Restes auf das neue europäische Staatengebilde übergeht, als der Bereich der Verteidigung und der äußeren Sicherheit berührt ist, eine Staatensukzession im Sinne des Vertrages vorliegt, so daß in diesem Fall eine Einwirkungsmöglichkeit irgendeines Staates rechtlich durch die Ratifikation dieses Vertrages nicht begründet wird.
    Diese Interpretation der Bundesregierung und der Mehrheit des Ausschusses wird gestützt durch den Vertragszweck selbst. Ich glaube, der Hinweis ist von Bedeutung, daß mit dem Nichtverbreitungsvertrag die Proliferation von Kernwaffen an Nichtkernwaffenstaaten verhindert werden soll, daß jedoch nicht die Zahl der vorhandenen Kernwaffenstaaten reduziert werden soll. Der Nichtverbreitungsvertrag bezweckt, die Zahl der Träger direkter Verfügungsgewalt nicht größer werden zu lassen. Da wir nun aber in der Europäischen Gemeinschaft zwei Mitgliedsländer haben, die bereits Atomwaffenstaaten sind, kann natürlich ein solcher europäischer Zusammenschluß in dem vorhin angegebenen Sinne, der ja sogar zu einer Verminderung der Zahl der Atomwaffenstaaten führen würde, dem Vertragszweck selbst nicht widersprechen, er liegt vielmehr geradezu im Sinne dieses Vertrages. Von da her kann bei jeder Interpretation ein sehr wichtiges Argument gewonnen werden. Denn eine Interpretation, wie immer sie auch angestellt werden mag, muß ja in erster Linie versuchen, den Vertragszweck zu realisieren. Von dem Vertragszweck wird sich natürlich jede denkbare Interpretation leiten lassen, und zwar in einem Sinne, der uns im Bereich der europäischen Option zugute kommen wird.

    (Abg. Niegel: Denkt auch die Sowjetunion so?)

    — Es geht hier nur darum, Herr Kollege, daß wir uns — daran möchte ich noch einmal erinnern —über die Frage unterhalten — wir haben das auch im Ausschuß getan —, wieweit dieser Vertrag rechtliche Argumentationsgrundlagen für irgend jemanden, auch für die Sowjetunion, geben könnte, ,den Prozeß ,der europäischen Einigung zu behindern. Der Kollege Mertes hat ja auch, wenn ich ihn richtig verstanden habe, darauf verwiesen, daß das eine Rechtsfrage ist und daß die Politik etwa der Sowjetunion, die Politik etwa der NATO, die Politik im Verhältnis zu den USA durch einen solchen Vertrag nicht behindert, sondern allenfalls unterstützt wird. Es kommt also darauf an, wie sehr man ,der Sowjetunion hier eine rechtliche Handhabe zu geben glaubt. Eine ganz wesentliche Sicherung unserer Interpretation besteht nun aber einmal — das ist unbezweifelbar, Herr Kollege — darin, daß der Vertragszweck die Verhinderung einer Erweiterung ist, nicht aber die Behinderung eines Prozesses, der gar nicht zu einer Erweiterung führt.
    Ich darf an diesem Punkt erwähnen, daß im Ausschuß auch mit der Minderheit Einigkeit darin be-
    stand, daß jede unnötige Erörterung solcher Interpretationsschwierigkeiten unseren eigenen Standpunkt schmälern könnte und wir deswegen mit solchen Äußerungen sehr vorsichtig sein sollten.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Im übrigen ist ja durch die amerikanischen Interpretationen — in diesem Zusammenhang insbesondere durch die sechste der sogenannten klassischen amerikanischen Interpretationen zum Nichtverbreitungsvertrag — die Frage ,der europäischen Einigung auch in dem Sinne angesprochen worden, wie ich ihn gerade dargelegt habe.
    Die Mehrheit des Ausschusses sah vor dem Hintergrund dieses Vertragszweckes, insbesondere unter Berücksichtigung dieser sechsten amerikanischen Interpretation, keinen Anlaß zu der Sorge, die Ratifikation des Nichtverbreitungsvertrages könne den Prozeß der europäischen Einigung behindern oder erschweren. In diesem Zusammenhang hat sie mit Genugtuung von der Absicht der Bundesregierung Kenntnis genommen, durch geeignete Maßnahmen — etwa eine entsprechende Erklärung -- diesen Standpunkt noch einmal zu verdeutlichen.
    Zu diesem Punkt der europäischen Option möchte ich zum Schluß auf eines verweisen, was im Ausschuß, wenn ich das richtig gesehen habe und richtig werten kann, einen gewissen Ausschlag auch für einige Mitglieder der Opposition gegeben hat, dem Vertrag doch zuzustimmen, nämlich — jedenfalls was diesen Punkt der europäischen Option betrifft — folgende Überlegung: Da wir in der Europäischen Gemeinschaft Mitgliedsländer haben, die den Vertrag bereits ratifiziert haben, können selbst für den Fall, daß man einmal unterstellt, die Ratifikation dieses Vertrages würde irgendwelche Hindernisse für die europäische Einigung aufbauen, diese Hindernisse durch unsere Ratifikation nicht neu entstehen; sie wären dann schon entstanden. Wenn also dieser Vertrag eine europäische Einigung behinderte, dann wäre die Ratifikation des Vertrages durch Mitgliedsländer schon jetzt ein entscheidendes Hindernis, und deswegen würde unsere Ratifikation unter diesem Gesichtswinkel irrelevant werden. Aus diesem Grunde waren diese Mitglieder des Ausschusses der Meinung, daß, wenn man einmal fingiere, daß eine solche Schwierigkeit auftreten könnte, sie inzwischen schon aufgetreten ist. Das ist eine Überlegung — das möchte ich ausdrücklich betonen —, die natürlich nur hilfsweise angestellt wird, die aber, Herr Mertes, wie jede hilfsweise Erwägung sicherlich einen gewissen Wert hat. Sie ist ein Argument, das man zweifellos nicht in den Vordergrund seiner Entscheidung und seiner Entscheidungsmotivation stellen kann, aber es ist ein Argument, an dem man nicht ganz vorbeigehen kann, vor allen Dingen dann nicht, wenn man sehr breite rechtliche Erörterungen anstellt. Ich habe Ihre Ausführungen mit großer Aufmerksamkeit verfolgt, Herr Mertes, weil ich überzeugt davon bin, daß sie mindestens die Grundlage einer Habilitationsschrift sein können, und ich wünsche Ihnen dazu viel Glück.

    (Abg. Stücklen: Er nimmt den Vertrag ernst!)




    Dr. Bangemann
    — Ich nehme den Vertrag auch ernst. Ich nehme übrigens auch den Kollegen Mertes ernst, wie er sehr wohl weiß, und nur dieser Ernst hat mich dazu befähigt, ihm so lange zuzuhören, Herr Kollege Stücklen.
    In der zweiten Frage, wieweit man hier auf Interpretationsschwierigkeiten stößt, ist die Meinung im Ausschuß geteilt gewesen. Die Mehrheit war in der Tat nicht der von Herrn Mertes vertretenen Auffassung, daß eine Interpretation, wie er sie sich wünscht, überhaupt denkbar und möglich ist. Die Frage ist doch einfach die, Herr Mertes, ob klare Abmachungen in der Eindeutigkeit, die Sie fordern, überhaupt erreicht werden können, d. h. ob Dinge klarer werden können, wenn man möglichst lange über sie spricht. Die Frage ist auch, bis zu welchem Grad menschliche Sprache — und in einen Vertrag geht menschliche Sprache ein — so weit getrieben werden kann, daß jede denkbare unterschiedliche Interpretation ausgeschlossen ist. In diesem Punkt war die Mehrheit des Ausschusses — bei aller Anerkennung Ihres Standpunktes — skeptischer als Sie selbst. Sie sagen, man müsse den Grad der Klarheit
    — vielleicht gerade im Verhältnis zur Sowjetunion
    — so weit treiben, daß man ihn nach Menschenmöglichkeit bis an die Grenze des äußersten gebracht hat. Bei aller Würdigung dieses Standpunktes war die Mehrheit dennoch der Meinung, daß es übertrieben wäre, wenn man über das, was wir bisher schon an Interpretationen erreicht haben, hinausgehen würde und noch weitere Klarstellungen verlangen wollte, vor allen Dingen deshalb, weil un-
    ) sere Interpretation durch die amerikanischen Interpretationen, durch die Erklärung der Bundesregierung bei der Unterzeichnung des Vertrages und durch die geplante Erklärung der Bundesregierung etwa bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde noch weiter abgesichert werden könnte. Die Mehrheit des Ausschusses ist deswegen der Meinung, daß ein möglicher Dissens, der natürlich theoretisch nie ausgeschlossen werden kann, praktisch ausgeräumt ist, daß man sich auf einer Grundlage befindet, von der aus man in der Tat diesen Vertrag als Grundlage für weitere politische Schritte der Entspannung nehmen kann.
    Der dritte und letzte Gesichtspunkt, meine Damen und Herren, ist ein mehr allgemein außenpolitischer Gesichtspunkt, der aber nicht ganz außer acht gelassen werden darf. Das ist die Frage: Wie würde denn außenpolitisch ein Verhalten der Bundesrepublik gewertet, das darauf hinausliefe, den Vertrag abzulehnen? Denn wir stehen jetzt ja nur vor der Alternative, ihm zuzustimmen oder ihn abzulehnen. Sich der Stimme zu enthalten, ist zweifellos eine Möglichkeit, die hier ausgeschlossen werden sollte. Wir können, meine ich, den Vertrag ablehnen, oder wir können ihn annehmen. Und nun müssen sich diejenigen — die Minderheit im Ausschuß —, die den Vertrag ablehnen wollen —auch diejenigen, die nur den Nichtverbreitungsvertrag ablehnen, das Verifikationsabkommen aber annehmen wollen —, die Frage stellen, und zwar auch allen Ernstes: Wie würde ein solches Verhalten nicht nur bei der Sowjetunion, sondern gerade auch bei unseren Verbündeten außenpolitisch gewertet?
    Ich glaube, meine Damen und Herren, jemand, der bei den zuvor erwähnten Punkten — europäische Option oder Interpretationsschwierigkeiten — wirklich noch Bedenken hat, muß einräumen, daß bei der Entscheidung dieser letzten Frage das Schwergewicht eindeutig bei der Befürwortung des Vertrages liegen muß. Denn eine Ablehnung gerade des Nichtverbreitungsvertrages würde in einem Maße gedeutet — möglicherweise auch mißdeutet —, das selbst der Opposition nicht gefallen könnte.

    (Abg. Stücklen: Wir haben den Vertrag von 1954, Herr Bangemann!)

    — Herr Stücklen, hier liegt sehr nahe — ich denke, daß das noch Gegenstand der Diskussion sein wird —, daß mögliche Mißdeutungen — etwa in dem Sinne, die Bundesrepublik oder die Bundesregierung strebe nach der Mitverfügung über atomare Waffen — dann jedenfalls von uns, selbst bei allen Beteuerungen, nicht ausgeräumt werden können. Je länger Sie diese Beteuerungen vorbringen, Herr Mertes — das wissen Sie —, um so eher erregen Sie den Zweifel, hinter dem Schwall aller dieser guten Zusicherungen verberge sich in Wahrheit eine Motivation, die wir beide ja nicht haben. Es ist nun einmal in der Außenpolitik wie in der Politik überhaupt so: Manchmal ist nicht die Wirklichkeit, sondern der Schein entscheidend.

    (Abg. Dr. Mertes [Gerolstein]: Der Schein darf die Entscheidung nicht diktieren!)

    Und der böse Schein, der böse Anschein, den wir dadurch hervorrufen würden, wäre für uns außenpolitisch ein viel schwerwiegenderes Handikap als 1 alles, was wir möglicherweise dadurch positiv erreichen könnten.

    (Beifall bei den Regierungsparteien. — Abg. Stücklen meldet sich zu einer Zwischenfrage.)