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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 53. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 3. Oktober 1973 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung 2967 A Absetzung der Punkte 2 bis 4 und Abwicklung der Tagesordnung 2967 A Amtliche Mitteilungen 2967 B Fragestunde (Drucksache 7/1044) Fragen A 24 und 25 des Abg. Dr. Schmude (SPD) : Überlegungen der Bundesregierung zur Neufassung des Eidesrechts — Legitimation des Staates zur Eidesabnahme Dr. Bayerl, Parl. Staatssekretär (BMJ) 2967 D, 2968 C, D Dr. Schmude (SPD) 2968 B, C, D Fragen A 41 und 42 des Abg. Dr Jens (SPD) : Änderung der Gesetze gegen Wettbewerbsbeschränkungen und gegen den unlauteren Wettbewerb — Warnungen der Verbraucherorganisationen vor dem Kauf bestimmter Waren und der Inanspruchnahme von Leistungen bei preislich bzw. qualitativ unzumutbaren Angeboten Grüner, Parl. Staatssekretär (BMWi) 2969 A, B, C, D Dr. Jens (SPD) 2969 C, D Frage A 44 des Abg. Josten (CDU/CSU) : Möglichkeiten der Bundesregierung zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung in ländlichen Gebieten Grüner, Parl. Staatssekretär (BMWi) 2970 A, B Josten (CDU/CSU) . . . . . . . 2970 B Frage A 46 des Abg. Wolfram (SPD) : Strompreiserhöhungen der Elektrizitätswirtschaft und Anzeigenkampagne in den Tageszeitungen Grüner, Parl. Staatssekretär (BMWi) 2970 C, 2971 A, B, C Wolfram (SPD) . . . . 2970 D, 2971 A Freiherr von Fircks (CDU/CSU) . . 2971 B Stahl (Kempen) (SPD) . . . . . . 2971 C Frage A 49 des Abg. Dr. Holtz (SPD) : Verbraucheraufklärung im Fernsehen Grüner, Parl. Staatssekretär (BMWi) 2972 A, B Dr. Holtz (SPD) . . . . . . . . 2972 B Fragen A 50 und 51 des Abg. Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) : Folgen des Abschusses von Singvögeln in Italien für die Bundesrepublik II Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Oktober 1973 Deutschland — Einwirkung der Bundesregierung auf die italienische Regierung Logemann, Parl. Staatssekretär (BML) 2972 C, D, 2973 A, B Dr. Riedl (München) (CDU CSU) . . 2973 A Niegel (CDU/CSU) . . . . . . . 2973 B Frage A 52 des Abg. Ey (CDU/CSU) : Gewährung finanzieller Hilfe bei der Herstellung von Fernsprechanschlüssen zu einzelliegenden Gehöften und Weilern Logemann, Parl. Staatssekretär (BML) 2973 B, C Ey (CDU/CSU) . . . . . . . . 2973 C Frage A 54 des Abg. Eigen (CDU/CSU) : Schwierigkeiten bei der permanenten Intervention bei Bullen Logemann, Parl. Staatssekretär (BML) 2973 D, 2974 A, B, Eigen (CDU/CSU) 2974 A, B Frage A 70 des Abg. Niegel (CDU/CSU) : Äußerungen des Staatssekretärs Dr. Wolters zur Änderung des Systems der kassenärztlichen Versorgung Frau Dr. Focke, Bundesminister (BMJFG) . . . . 2974 C, D, 2975 A, B Niegel (CDU/CSU) . . . 2974 D, 2975 A Marschall (SPD) 2975 A Fragen A 71 und 72 des Abg. Lenders (SPD) : Warnung vor gesundheitlicher Gefährdung durch den Gebrauch von Intimsprayprodukten und sog. Sprühklebern Frau Dr. Focke, Bundesminister (BMJFG) 2975 C, D Fragen A 73 und 74 des Abg. Spitzmüller (FDP) : Bestimmungen über den Versand von medizinischem Untersuchungsgut Frau Dr. Focke, Bundesminister (BMJFG) 2976 A, B, C Spitzmüller (FDP) . . . . 2976 C Fragen A 76 und 77 des Abg. Dr. Hirsch (FDP) : Genetische Gefährdung durch Umweltchemikalien Frau Dr. Focke, Bundesminister (BMJFG) . . . 2976 D, 2977 A, B, C, D, 2978 A Dr. Hirsch (FDP) . 2976 D, 2977 A, C, D Dr. Gruhl (CDU/CSU) . . 2977 A, 2978 A Frage A 78 der Abg. Frau Dr. Neumeister (CDU/CSU) : Konzeption der Bundesregierung hinsichtlich der der überwiegenden Auffassung der anderen EG-Mitgliedstaaten widersprechenden deutschen Gesetze Frau Dr. Focke, Bundesminister (BMJFG) . . . . . . . . . 2978 B, C Frau Dr. Neumeister (CDU/CSU) . . 2978 C Frage A 79 des Abg. Löffler (SPD) : Kürzung der Mittel des Deutsch-französischen Jugendwerks für Frankreichfahrten Berliner Schulen Frau Dr. Focke, Bundesminister (BMJFG) 2978 D Frage A 31 des Abg. Dr. Dollinger (CDU/CSU) : Vermeidung des Inflationsimports durch Änderung der. Interventionstechnik Hermsdorf, Parl. Staatssekretär (BMF) 2979 A, C Dr. Dollinger (CDU/CSU) . . . 2979 B, C Frage A 32 der Abg. Frau Dr. Neumeister (CDU/CSU) : Anhebung des Essensfreibetrages und finanzielle Auswirkungen einer Verdoppelung Hermsdorf, Parl. Staatssekretär (BMF) 2979 D, 2980 A, B Frau Dr. Neumeister (CDU/CSU) 2980 A, B Fragen A 33 und 34 des Abg. Berger (CDU/CSU) : Antrag der CDU/CSU-Mitglieder im Innenausschuß betr. Beratung der Berichte des Bundesministers des Innern zum Gesetz zu Art. 131 und zum BWGÖD Hermsdorf, Parl. Staatssekretär (BMF) 2980 B, C, D Berger (CDU /CSU) . . . . . . . 2980 D Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Oktober 1973 III Erklärung der Bundesregierung Scheel, Bundesminister (AA) . . . 2981 A Dr. Carstens (Fehmarn) (CDU/CSU) 2985 D Brandt, Bundeskanzler . . . . . 2992 B Wischnewski (SPD) . . . . . . 2995 A Dr. Bangemann (FDP) . . . . . . 2996 D Strauß (CDU/CSU) . . . . . . . . 3000 A Wehner (SPD) . . . . . . . . 3008 A Dr. Freiherr von Weizsäcker (CDU/CSU) . . .. . . . . . 3011 B Bahr, Bundesminister . . . . . . 3013 D Mischnick (FDP) . . . . . . . . 3014 D Nächste Sitzung . . . . . . . . . . 3017 C Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . 3019* A Anlage 2 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner (BMI) auf die Zusatzfrage des Abg. Stahl (Kempen) (SPD) : Stand der Arbeiten am Bundesberggesetz 3019* C Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Apel (AA) auf die Frage A 68 — Drucksache 7/990 — des Abg. Schinzel (SPD) : Waffenlieferungen deutscher Firmen nach Bolivien . . . . . . . 3019* D Anlage 4 Antwort des Parl. Staatssekretärs Hermsdorf (BMF) auf die Fragen A 29 und 30 — Drucksache 7/1044 — des Abg. Schedl (CDU/CSU) : Gleichstellung der Selbständigen mit den Arbeitnehmern hinsichtlich ihrer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung 3020* A Anlage 5 Antwort des Parl. Staatssekretärs Hermsdorf (BMF) auf die Fragen A 35 und 36 — Drucksache 7/1044 — des Abg. Dr. Klein (Stolberg) (CDU/CSU) : Gewährung der Polizeivollzugszulage an die im Verbunddienst tätigen Zollbeamten . . . 3020* B Anlage 6 Antwort des Parl. Staatssekretärs Hermsdorf (BMF) auf die Frage A 37 — Drucksache 7/1044 — des Abg. Dr. Warnke (CDU/CSU): Lohnsteuerfreibetrag für Arbeitnehmer in Grenzgebieten . . . . . 3020* C Anlage 7 Antwort des Parl. Staatssekretärs Logemann (BML) auf die Frage A 53 — Drucksache 7/1044 — des Abg. Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) : Erlaß der Rechtsverordnungen auf Grund des Tierschutzgesetzes 3020* D Anlage 8 Antwort des Parl. Staatssekretärs Moersch (AA) auf die Fragen B 5 und 6 Drucksache 7/990 — des Abg. Dr. Mertes (Gerolstein) (CDU/CSU) : Äußerung des schwedischen Ministers für Abrüstungsfragen zu dem Versprechen der Kernwaffengroßmächte bezüglich der Einstellung unterirdischer Kernwaffenversuche und Äußerung des mexikanischen Delegierten auf der Genfer Abrüstungskonferenz über die Vermehrung der Kernwaffenlager der Großmächte und Beurteilung des Fortgangs der nuklearen Aufrüstung 3021* B Anlage 9 Antwort des Bundesministers Dr. Vogel (BMBau) auf die Frage B 30 — Drucksache 7/1004 — des Abg. Biehle (CDU/ CSU) : Erweiterung des Großkraftwerks Staudinger bei Großkrotzenburg . . . 3022* D Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Oktober 1973 2967 53. Sitzung Bonn, den 3. Oktober 1973 Stenographischer Bericht Beginn: 14.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach * 6. 10. Adams * 6. 10. Dr. Ahrens ** 10. 10. Dr. Aigner * 5. 10. Dr. Arndt (Berlin) * 6. 10. Dr. Artzinger * 5. 10. Dr. Bangemann * 6. 10. Dr. Beermann 19. 10. Behrendt * 6. 10. Blumenfeld * 6. 10. Brandt (Grolsheim) 27. 10. Bredl 27. 10. Dr. Burgbacher * 6. 10. Dr. Corterier * 6. 10. Entrup 5. 10. Fellermaier * 6. 10. Flämig * 6. 10. Frehsee 5. 10. Dr. Früh * 5. 10. Frau Funcke 12. 10. Gerlach (Emsland) * 6. 10. Härzschel * 5. 10. Dr. Jahn (Braunschweig) * 6. 10. Kater * 6. 10. Dr. Klepsch * 6. 10. Dr. Kliesing 12. 10. Krall * 6. 10. Dr. Kreile 5. 10. Lange * 6. 10. Lautenschlager * 6. 10. Lücker * 6. 10. Dr. Martin 27. 10. Memmel * 6. 10. Mertes (Stuttgart) 14. 10. Müller (Mülheim) * 5. 10. Mursch (Soltau-Harburg) * 5. 10. Frau Dr. Orth 27. 10. Frau Pieser 5. 10. Dr. Schellenberg 12. 10. Schmidt (München) * 6. 10. Dr. Schulz (Berlin) * 6. 10. Schwabe * 6. 10. Dr. Schwörer * 3. 10. Seefeld * 5. 10. Dr. Slotta 14. 10. Springorum * 6. 10. Dr. Starke (Franken) * 3. 10. Graf Stauffenberg 5. 10. Frau Stommel 5. 10. Walkhoff * 6. 10. Frau Dr. Walz * 5. 10. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Sitzungen der Beratenden Versammlung des Europarates Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Antwort des Parl. Staatssekretärs Grüner vom 24. September 1973 auf die Zusatzfrage des Abgeordneten Stahl (Kempen) (SPD) (48. Sitzung, Seite 2777 A) Auf Ihre in der Fragestunde der 48. Sitzung des Deutschen Bundestages am 13. September 1973 gestellte Frage nach dem Stand der Arbeiten am Entwurf eines Bundesberggesetzes habe ich Ihnen eine unmittelbare Unterrichtung zugesagt. Der Referentenentwurf eines Bundesberggesetzes ist im Dezember 1970 allen beteiligten Ressorts von Bund und Ländern sowie den betroffenen Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet worden. Zur Zeit wird der Entwurf aufgrund der durchgeführten Besprechungen und der eingegangenen Stellungnahmen überarbeitet: Mit dem Abschluß dieser Arbeiten ist voraussichtlich in den nächsten Wochen zu rechnen. Den zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder sowie den beteiligten Verbänden wird sodann Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem überarbeiteten Entwurf abschließend zu äußern. Es ist beabsichtigt, den Entwurf im nächsten Jahr im Parlament einzubringen, um eine Verabschiedung noch in dieser Legislaturperiode zu ermöglichen. Das Bundesberggesetz soll ein Jahr nach seiner Verkündung in Kraft treten. Diese Frist ist erforderlich, damit sich Wirtschaft und Verwaltung dem neuen Recht anpassen können. Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Apel vom 27. September 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Schinzel (SPD) (Drucksache 7/990 Frage A 68*): Trifft es zu, daß deutsche Firmen wenige Monate vor dem Putsch in Bolivien am 21. August 1971 Waffen und militärische Ausrüstung, unter anderem ausgemustertes Waffenmaterial der Bundeswehr, an den jetzigen Diktator Banzer geliefert haben, und wie beabsichtigt die Bundesregierung, in Zukunft solche Waffenlieferungen zu unterbinden? Ihre Frage, die in der Fragestunde vom 14. September 1973 aus technischen Gründen nicht beantwortet werden konnte, beantworte ich wie folgt: Es trifft nicht zu, daß die Bundesregierung kurz vor dem Putsch in Bolivien am 21. August 1971 deutschen Firmen Ausfuhrgenehmigungen für die Lieferung von Kriegswaffen und militärischer Ausrüstung (u. a. ausgemustertes Waffenmaterial der Bundeswehr) erteilt hat. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß derartige Rüstungsgüter illegal aus der Bundesrepublik Deutschland nach Bolivien geliefert worden wären. Es sind lediglich in dem für Bolivien üblichen Umfang kleinkalibrige Handfeuerwaffen an private Abnehmer in Bolivien exportiert worden. *) Siehe auch 49. Sitzung, Seite 2822 D 3020* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Oktober 1973 Anlage 4 Antwort des Parl. Staatssekretärs Hermsdorf vom 3. Oktober 1973 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Schedl (CDU/CSU) (Drucksache 7/1044 Fragen A 29 und 30) : Ist es zutreffend, daß im Entwurf eines Einkommensteuergesetzes 1974 bzw. auch nach den neuen Eckwertbeschlüssen die Beiträge der Arbeitgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeitnehmer hei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Steuer unberücksichtigt bleiben, während die Beiträge der Selbständigen zur Rentenversicherung (auch zur Handwerksversicherung) in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einzubeziehen sind? Ist die Bundesregierung bereit, diese verfassungsrechtlich nicht unbedenkliche Regelung zu ändern und die Selbständigen hinsichtlich ihrer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung den Arbeitnehmern gleichzustellen, also auch bei ihnen die Hälfte der Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung — analog den Arbeitgeberbeiträgen für Arbeitnehmer — außerhalb der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer zu belassen? Zu Frage A 29: Die Frage ist zu bejahen. Es ist jedoch auf folgendes hinzuweisen: Nach dem Reformentwurf des Einkommensteuergesetzes und den Beschlüssen der Bundesregierung zur Steuerreform vom 12. September 1973 wird der zusätzliche Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen — zu denen die betreffenden Versicherungsbeiträge gehören — von bisher 1000 DM für Ledige bzw. 2000 DM für Verheiratete auf 4200 bzw. 8400 DM erhöht. Bei Selbständigen steht dieser zusätzliche Höchstbetrag für Versicherungsbeiträge uneingeschränkt zur Verfügung. Bei Arbeitnehmern wird er dagegen um den Beitragsanteil des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Zu Frage A 30: Die Bundesregierung hält die im Reformentwurf eines Einkommensteuergesetzes vorgesehene Regelung verfassungsrechtlich für unbedenklich. Die zu vergleichenden Sachverhalte sind unterschiedlich. Dem Arbeitnehmer fließen die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu; er kann über sie nicht frei verfügen. Die Vorsorgeaufwendungen, die selbständig Tätige für sich leisten, werden demgegenüber aus Einkünften bestritten, die ihnen zugeflossen sind und über die sie frei verfügen können. Die abweichenden Sachverhalte rechtfertigen die vorgesehene unterschiedliche Behandlung. Anlage 5 Antwort des Parl. Staatssekretärs Hermsdorf vom 3. Oktober 1973 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Klein (Stolberg) (Drucksache 7/1044 Fragen A 35 und 36) : Beabsichtigt die Bundesregierung, den Zollbeamten, die im Verbunddienst tätig sind, durch eine gesetzliche Regelung die Polizeivollzugszulage zu bewilligen, und wenn ja, ab wann soll die Regelung in Kraft treten? Falls die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung, die den im Verbunddienst tätigen Zollbeamten die Polizeivollzugszulage bewilligt, nicht vorgesehen hat, welche Gründe hat sie dafür angesichts der Tatsache, daß Zollbeamte im Verbunddienst die gleichen Aufgaben erfüllen wie Bundesgrenzschutzbeamte, für die die Polizeivollzugszulage bereits bewilligt ist? Es ist beabsichtigt, den Zollbeamten des Grenzaufsichtsdienstes und des Grenzabfertigungsdienstes ebenso wie den Polizeivollzugsbeamten mit Wirkung vom 1. Januar 1974 eine Zulage zu gewähren. Die gesetzliche Regelung soll in den Entwurf eines Zweiten Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz aufgenommen werden. Da dieses Gesetz erst im Laufe des Jahres 1974 verabschiedet werden kann, ist geplant, ein rückwirkendes Inkrafttreten der Regelung per 1. Januar 1974 vorzusehen. Ihre zweite Frage ist durch die Antwort auf Ihre erste Frage gegenstandslos. Anlage 6 Antwort des Parl. Staatssekretärs Hermsdorf vom 3. Oktober 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Warnke (CDU/CSU) (Drucksache 7/1044 Frage A 37) : Ist die Bundesregierung bereit, im Zuge der Steuerreform ab 1. Januar 1975 zusätzlich zum allgemeinen Arbeitnehmerfreibetrag den Arbeitnehmern im Grenzland einen besonderen Lohnsteuerfreibetrag einzuräumen? Die Bundesregierung hat nicht die Absicht, im Zuge der Steuerreform Arbeitnehmern in Grenzgebieten neben dem Arbeitnehmer-Freibetrag einen besonderen steuerfreien Betrag zu gewähren. Vorhandene Standortnachteile lassen sich durch besondere lohnsteuerliche Vergünstigungen nicht wirksam beseitigen. Die Bundesregierung gibt vielmehr, wie sie wiederholt erklärt hat, einer aktiven und gezielten Strukturpolitik, wie sie insbesondere im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" praktiziert wird, nach wie vor den Vorzug. Damit werden in den Grenzgebieten die Voraussetzungen für mehr und sichere Arbeitsplätze bei angemessenem Einkommen der Arbeitnehmer geschaffen. Im übrigen gibt die Bundesregierung zu bedenken, daß die Verhältnisse in den Grenzgebieten viel zu unterschiedlich sind, als daß sie einen Lohnsteuerfreibetrag für alle dort tätigen Arbeitnehmer rechtfertigen würden. Anlage 7 Antwort des Parl. Staatssekretärs Logemann vom 1. Oktober 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache 7/1044 Frage A 53) : Wann ist mit dem Erlaß der Rechtsverordnungen auf Grund des Tierschutzgesetzes zu rechnen? Das am 1. Oktober 1972 in Kraft getretene neue Tierschutzgesetz (TierSchG) enthält für jedermann verständlich klare und bindende Vorschriften, so über das Halten von Tieren, das Töten von Tieren, über Eingriffe an Tieren, über den Tierhandel und die Durchführung des Gesetzes. Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Oktober 1973 3021* Insbesondere ist die Haltung von Tieren, die in der Öffentlichkeit nicht selten kritisch gesehen wird, durch die Vorschriften des § 2 TierSchG grundsätzlich geregelt. Die Durchführung dieser Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Zur Regelung der speziellen tierschutzrelevanten Fragen, die sich u. a. bei der heutigen Haltung großer, gleichartiger Nutztierbestände auf begrenztem Raum in neuzeitlichen Haltungssystemen, den sog. Massentierhaltungen, ergeben, enthält das TierSchG im § 13 Abs. 1 und 3 die notwendigen Ermächtigungen zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zum Schutze der betreffenden Tiere unter diesen besonderen Haltungs- bzw. Transportbedingungen. Die hier den Durchführungsverordnungen zugrunde zu legenden Mindestforderungen des Tierschutzes beinhalten zahlreiche wissenschaftliche und fachtechnische Fragen, mit deren Ausarbeitung auf meine Veranlassung hin seit einiger Zeit besondere Arbeitsgruppen von Sachverständigen aus Wissenschaft und Praxis befaßt sind. Für die fachliche Ausrichtung der betreffenden Durchführungsverordnungen muß zunächst die Vorlage der Gutachten dieser Sachverständigengruppen abgewartet werden. Auf ausführliche Behandlung dieses Fragenkomplexes unter der Überschrift „Reform des Tierschutzrechts geht zügig voran" in BMELF-Informationen Nr. 14 vom 2. April 1973, S. 8 f. erlaube ich mir besonders hinzuweisen (s. Anlage zu meiner Antwort auf die Frage des Herrn Bundestagsabgeordneten Baack (SPD) — Drucksache 7/769, Frage B 19, Schriftlicher Bericht des Deutschen Bundestages zur 46. Sitzung vom 20. Juni 1973 — Seite 2725 --). Fragen der tierschutzgerechten Haltung von Hunden im Freien (sog. Kettenhundproblem) werden in der Öffentlichkeit immer wieder behandelt. Hier ist eine spezielle Regelung gleichfalls geboten. Da die fachlichen Fragen in diesem Falle hinreichend abgeklärt sind, habe ich den Entwurf einer diesbezüglichen Verordnung inzwischen vorbereitet und den Ländern sowie den beteiligten Kreisen zur Stellungnahme zugeleitet. Nachdem der Beirat für Tierschutz meines Hauses zu diesem Entwurf zwischenzeitlich gehört worden ist, bin ich nunmehr bemüht, den Entwurf dieser Verordnung alsbald dem Bundesrat zuzuleiten. Darüber hinaus unternehme ich alle Anstrengungen, im Rahmen der materiellen wie personellen Gegebenheiten die Vorlage der Gutachten der Sachverständigengruppe zu beschleunigen, um somit die fachlichen Voraussetzungen für die anstehenden Rechtsverordnungen zum TierSchG zu erhalten. Anlage 8 Antwort des Parl. Staatssekretärs Moersch vom 19. September 1973 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Mertes (Gerolstein) (CDU/CSU) (Drucksache 7/990 Fragen B 5 und 6) : Wie beurteilt die Bundesregierung die Feststellung des schwedischen Ministers für Abrüstungsfragen, Frau Alva Myrdal, auf der Genfer Abrüstungskonferenz aus Anlaß des 10. Jahrestages des Moskauer Teststopvertrages vom 5. August 1963, die beiden Kernwaffengroßmächte UdSSR und USA hätten Wortbruch begangen, indem sie das vor zehn Jahren bei der Unterzeichnung gegebene Versprechen nicht eingelöst hätten, dieser Vertrag über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser werde bald auch die Einstellung der unterirdischen Kernwaffenversuche nach sich ziehen, und welche konkreten diplomatischen Schritte gedenkt sie auf Grund dieser Beurteilung zu unternehmen? Wie beurteilt die Bundesregierung die Aussage des mexika nischen Delegierten Garcia Robles auf der derzeitigen Genfei Abrüstungskonferenz, die von den Großmächten aufgebauten Kernwaffenlager seien inzwischen so vermehrt worden, daß heute eine Sprengkraft von 15 Tonnen TNT zur Tötung eines jeden Menschen auf der Erde vorhanden sei, und den Fortgang der nuklearen Aufrüstung (d. h. der vertikalen Proliferation) der beiden Supermächte überhaupt, nachdem diese die grundlegenden Artikel I und II des Vertrages über die Nichtverbreitong von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 (d, h. das Verbot der horizontalen Proliferation) unter sich als unabänderlich ausgehandelt und anschließend von den Nichtkernwaffenstaaten als einseitige, umfassende und immerwährende Verzichtsleistung gefordert haben, ohne jedoch ihrerseits die Forderung der einschlägigen UNO-Entschließung vom 23. November 1965 zu erfüllen, wonach ein Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen „ein annehmbares Gleichgewicht von gegenseitigen Verantwortlichkeiten und Pflichten der Kernwaffenmächte und der Nichtkernwaffenmächte verwirklichen müsse", und welche konkreten diplomatischen Schritte gedenkt sie auf Grund dieser Beurteilung zu unternehmen? Zu Frage B 5: Die Bundesregierung kann der von Ihnen zitierten Auffassung des schwedischen Abrüstungsministers, Frau Alva Myrdal, nicht beipflichten. Präambel-Absatz 3 des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser vom 5. August 1963 lautet: „In dem Bestreben, die Einstellung aller Versuchsexplosionen von Kernwaffen für alle Zeiten herbeizuführen, entschlossen, die auf dieses Ziel gerichteten Verhandlungen fortzusetzen, und in dem Wunsch, der Verseuchung der Umwelt des Menschen durch radioaktive Stoffe ein Ende zu bereiten —". Entsprechend dieser Absichtserklärung, verhandeln die drei „ursprünglichen Vertragsparteien", UdSSR, Großbritannien und Vereinigte Staaten von Amerika, gemeinsam mit den anderen Mitgliedstaaten des Genfer Abrüstungsausschusses (CCD), seit Jahren über ein umfassendes, d. h. auch den unterirdischen Bereich einbeziehendes Teststop-Übereinkommen. Leider konnten die gegensätzlichen Auffassungen über Art und Weise, wie die Einhaltung eines solchen Abkommens wirksam überwacht werden kann, bisher nicht überbrückt werden. Dabei haben sich zahlreiche Delegationen der CCD-Mitgliedstaaten nicht damit begnügt, lediglich „die Verhandlungen fortzusetzen", sondern unter Heranziehung von Wissenschaftlern intensive Bemühungen unternommen, um seismologische Methoden zur Entdeckung relevanter Ereignisse zu entwickeln. Die Bundesregierung wird sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch künftig für den baldigen Abschluß eines ausreichend verifizierbaren, umfassenden Teststop-Abkommens, das sie aus humanitären und ökologischen, aber auch aus rüstungskontrollpolitischen Erwägungen für dringlich hält, einsetzen. Als Mitglied der VN werden sich hierfür zusätzliche Möglichkeiten ergeben. 3022* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Oktober 1973 Zu Frage B 6: Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, die von dem mexikanischen Botschafter Garcia Robles angestellte Berechnung nachzuprüfen. Sicher ist aber wohl, daß mit dem derzeitigen Bestand an Kernwaffen in der Welt die gesamte Menschheit theoretisch mehrfach ausgelöscht werden könnte. Dieser grauenvollen Perspektive sehen sich die Völker der Welt seit vielen Jahren konfrontiert. Sie fordern daher mit Recht die Beseitigung einer Situation, in der ihre physische Existenz allein von dem rationalen Verhalten jeder einzelnen Regierung der über Kernwaffen verfügenden Staaten abhängt. Da es keine internationale Instanz gibt, die die Staaten zur Aufgabe ihrer Rüstungen zwingen kann, und keine Regierung bereit ist, die Sicherheit ihres Landes allein auf vertragliche Zusicherungen zu gründen, war und ist es von entscheidender Bedeutung, zumindest die Zahl der über Kernwaffen verfügenden Staaten und damit der ihren Einsatz bestimmenden Entscheidungszentralen nicht größer werden zu lassen. Dies ist der alles überragende Grundgedanke des Nichtverbreitungsvertrages vom 1. Juli 1968, dem inzwischen rd. 80 Staaten beigetreten sind und den aus dieser Erwägung auch die Bundesregierung am 28. November 1969 unterzeichnet hat: Ich zitiere aus der Note, die die Bundesregierung anläßlich der Unterzeichnung allen Staaten übermittelte, mit denen sie damals diplomatische Beziehungen unterhielt (Ziff. III Buchst. a): Der Zweck des Vertrages ist, die gegenwärtigen Nichtkernwaffenstaaten daran zu hindern, Kernwaffen und sonstige Kernsprengkörper herzustellen oder sonstwie zu erwerben. Die Bestimmungen des Vertrages sind daher ausschließlich auf die Verwirklichung dieses Zieles gerichtet .. . Dieses Ziel wurde erreicht: Die Zahl der Kernwaffenmächte hat sich seit dem in Artikel IX Absatz 3 des Nichtverbreitungsvertrages als Stichdatum festgelegten Zeitpunkt (1. Januar 1967) nicht erhöht. Hierzu bedurfte es sowohl der Verpflichtung dieser Kernwaffenmächte, Kernwaffen an keinen anderen Staat weiterzugeben (Artikel I), als auch der Nichtkernwaffenstaaten, von niemandem Kernwaffen anzunehmen oder solche selbst herzustellen (Artikel II). Es kann nicht bestritten werden, daß die Last der Verpflichtungen und Beschränkungen auf den Nichtkernwaffenstaaten schwerer wiegt als auf den Kernwaffenstaaten, zumal die Sicherungskontrollmaßnahmen gem. Artikel III des Vertrages nur bei den ersteren durchgeführt werden. Immerhin haben sich, noch vor Abschluß des Vertrages, zwei der drei Kernwaffenvertragsparteien — die Vereinigten Staaten und Großbritannien — bereit erklärt, ihre friedlichen Zwecken dienenden nuklearen Anlagen in der gleichen Weise kontrollieren zu lassen, wie dies bei den Nichtkernwaffenstaaten geschieht. Darüber hinaus hat das für die EURATOM-Nichtkernwaffenstaaten maßgebliche Verifikationsabkommen mit der IAEO Regelungen gefunden, die nach übereinstimmender Überzeugung der sieben Staaten die politischen, wirtschaftlichen und technischen Aufgaben EURATOMs nicht beeinträchtigen, den Nichtkernwaffenstaaten keine unbilligen Lasten aufbürden und für ihre Industrien keine unzumutbaren Belastungen schaffen. Seit Ende 1969 führen die Vereinigten Staaten von Amerika und die UdSSR Verhandlungen über die Begrenzung der strategischen Waffen (SALT) ; im Mai letzten Jahres schlossen sie den Vertrag über die Begrenzung der Systeme zur Abwehr ballistischer Flugkörper (ABM-Vertrag) und ein Interimsabkommen über die Begrenzung strategischer Angriffswaffen ab. SALT II, die bereits Ende 1972 begannen, sollen nach dem Willen der Beteiligten (vgl. die sieben „Grundprinzipien" vom 21. Juni 1973) zu vollständigeren Begrenzungsmaßnahmen für strategische Offensivwaffen und zu ihrer anschließenden Verringerung führen. Auch für qualitative Verbesserungen („vertikale Proliferation") sollen Beschränkungen vereinbart werden. Nach Auffassung der Bundesregierung — ist damit Artikel VI des NichtverbreitungsVertrages kein toter Buchstabe geblieben; - kann somit auch die in der Resolution der Vereinten Nationen Nr. 2028 (XX) vom 19. November 1965 erhobene Forderung, ein Nichtverbreitungsvertrag sollte „ein annehmbares Gleichgewicht der Verantwortlichkeiten und gegenseitigen Verpflichtungen unter den Kernwaffenmächten und den Nichtkernwaffenmächten herstellen", in realistischer Einschätzung der Umstände als erfüllt betrachtet werden; -- liegen die Bemühungen der SALT-Verhandlungspartner im Sinne der Ziffer I, 5. Anstrich der Note der Bundesregierung vom 28. November 1969; - sind Verhandlungen zur Verwirklichung der in Resolution C der Konferenz der Nichtkernwaffenstaaten vorn 27. September 1968 enthaltenen Forderungen gemäß Buchstaben a, b und c eingeleitet worden. Anlage 9 Antwort des Bundesministers Dr. Vogel vorn 21. September 1973 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Biehle (CDU/CSU) (Drucksache 7/1004 Frage B 30) : Ist die Bundesregierung bereit, unter Aufrechterhaltung der von Staatssekretär Dr. Abreß in einem Schreiben an das Landratsamt Aschaffenburg geäußerten Feststellung, die Erweiterung des Großkraftwerkes Staudinger hei Großkrotzenburg (Hessen) sei eine raumbedeutsame Maßnahme und die hessischen Behörden könnten die Erweiterung nicht ohne Beteiligung der bayerischen Behörden in einem Raumordnungsverfahren genehmigen, auf die hessische Landesregierung einzuwirken, daß diese die entgegen dieser Feststellung vom hessischen Kabinett ohne bayerische Beteiligung erfolgte Genehmigung der Erweiterung nochmals unter Beteiligung der bayerischen Behörden überprüfen läßt? Das Mitglied des Deutschen Bundestages, Herr Philipp Seibert, hat Herrn Parlamentarischen Staatssekretär Dr. Haack mit Schreiben vom 13. August 1973 um eine Stellungnahme zur beabsichtigten Erweiterung des Großkraftwerkes Staudinger bei Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 53. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 3. Oktober 1973 3023* Großkrotzenburg gebeten. In Vertretung des abwesenden Herrn Parlamentarischen Staatssekretärs hat Herr Staatssekretär Dr. Abreß dieser Bitte mit Schreiben vom 31. August 1973 entsprochen. Ein Abdruck dieses Schreibens wurde dem Landrat des Kreises Aschaffenburg zur Kenntnis gebracht, der sich an das Bundesministerium in der selben Angelegenheit gewandt hatte. In seinem Schreiben vom 31. August 1973 hat sich Herr Staatssekretär Dr. Abreß nicht zu der Frage geäußert, ob vor Genehmigung des Vorhabens ein Raumordnungsverfahren durchzuführen und ob die zuständigen Bayerischen Behörden zu beteiligen seien. Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens für ein raumbedeutsames Vorhaben im Lande Hessen ist nach Hessischem Landesrecht zu beurteilen, für dessen Auslegung und Anwendung allein die Behörden des Landes Hessen zuständig sind. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, in dieser Sache auf die Hessische Landesregierung einzuwirken. Sie wertet die vorgesehene Erweiterung des Großkraftwerkes Staudinger bei Großkrotzenburg von 840 MW auf 1 500 MW allerdings als eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne der Legaldefinition des § 3, Abs. 1 Raumordnungsgesetz vom 8. April 1965 (ROG). Gemäß § 4, Abs. 4 ROG haben die Länder bei raumbedeutsamen Maßnahmen u. a. darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung (§ 2 Abs. 1 ROG) in benachbarten Bundesländern nicht erschwert wird. Die Auswirkungen einer Erweiterung des Großkraftwerkes Staudinger auf den angrenzenden Raum des Landes Bayern sind prinzipiell geeignet, die Verwirklichung des Grundsatzes von § 2 Abs. 1 Ziffer 7 Satz 2 ROG zu erschweren. Diese Vorschrift lautet: „Für die Reinhaltung des Wassers, die Sicherung der Wasserversorgung und für die Reinhaltung der Luft sowie für den Schutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigungen ist ausreichend Sorge zu tragen." Es liegt daher nahe, daß sich die für die Raumordnung zuständigen Behörden des Landes Hessen — unbeschadet förmlicher Verfahren nach Landesrecht — mit den für dieses Aufgabengebiet zuständigen Behörden des Landes Bayern in Verbindung setzten, um mit ihnen die Auswirkungen des Vorhabens auf die Raumordnung im benachbarten Bundesland zu beraten. Die Bundesregierung ist davon unterrichtet, daß in dieser Sache am 20. September d. J. Gespräche zwischen Vertretern der obersten Landesplanungsbehörden im Rahmen der bayerisch-hessischen Grenzkommission aufgenommen worden sind.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Alfons Bayerl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident, gestatten Sie, daß ich beide Fragen zusammen beantworte?


Rede von Dr. Hermann Schmitt
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Der Herr Kollege ist damit einverstanden. Ich rufe auch die Frage 25 des Herrn Abgeordneten Dr. Schmude auf:
Ist die Bundesregierung mit dem hessischen Justizminister Hemfler der Ansicht, daß dem zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichteten Staat die Legitimation zur Eidesabnahme fehlt, oder woraus leitet sie eine solche Legitimation her?

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Alfons Bayerl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Kollege Schmude, zur Anpassung des Eidesrechts an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Bundesregierung nach dem Beschluß des Gerichts in einen Meinungsaustausch mit den Länderjustizverwaltungen, den Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie den interessierten Verbänden eingetreten. Dieser Meinungsaustausch findet noch statt. Die Bundesregierung hat zudem eine rechtsvergleichende Untersuchung eingeleitet, die noch nicht ganz abgeschlossen ist. Die Bundesregierung hält, ohne sich besseren



    Parl. Staatssekretär Dr. Bayerl
    Lösungen als Ergebnis der Erörterungen mit den Ländern und den Kirchen zu verschließen, vorläufig folgende Konzeption für erwägenswert.
    In den Verfahrensordnungen sollte es künftig alternativ und gleichwertig den Eid in religiöser Form und daneben eine rein weltliche „Bekräftigung der Wahrheit" geben. Diese Bekräftigung träte an die Stelle des Eides in der weltlichen Form, also ohne Anrufung Gottes und an die Stelle der Beteuerung der Religionsgesellschaften nach § 66 e der Strafprozeßordnung. Uber die freie Wahlmöglichkeit soll der Richter belehren. Strafrechtlich werden Eid und Bekräftigung hinsichtlich der Ahndung gleichbehandelt.
    Die Landesjustizverwaltungen haben sich zu diesem Vorschlag teils zustimmend, teils ablehnend geäußert. Eine endgültige Erörterung und 'Abstimmung ist für die nächsten Wochen in unserem Hause vorgesehen.
    Die Religionsgemeinschaften im Sinne des § 66 e der Strafprozeßordnung haben, soweit ihre Äußerungen vorliegen, dem Lösungsmodell zugestimmt. Auch die bisher vorliegenden Erkenntnisse der rechtsvergleichenden Untersuchungen zeigen, daß die Rechtsordnungen mehrerer Staaten gleiche oder ähnliche Regelungen für den verfassungsrechtlichen Eid enthalten.
    Der naheliegende Gedanke, die notwendige Änderung der Eidesvorschrift in einen der den gesetzgebenden Körperschaften bereits vorliegenden Gesetzentwürfe aufzunehmen, wird sich nur schwer verwirklichen lassen. Die Vorarbeiten für eine fundierte Lösung, die notwendige Abstimmung mit vielerlei Gesetzen, den Ländern und Religionsgemeinschaften sowie die notwendigen vielschichtigen Änderungen in vielen anderen Gesetzen werden einen anderen Weg erforderlich machen. Wir sind der Meinung, wir sollten diese Änderung im Zweiten Strafprozeßrechtsreformgesetz, das im nächsten Jahr den gesetzgebenden Körperschaften vorgelegt wird, vornehmen.
    Zu Ihrer zweiten Frage, Herr Kollege Schmude. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts hat den Eid als Rechtsinstitut im Grundsatz nicht in Frage gestellt. Die Entscheidung der Grundsatzfrage, ob der Eid generell als Institut der staatlichen Rechtsordnung abgeschafft werden soll, bedarf umfangreicher Vorarbeiten, Prüfungen und Konsultationen, zumal auch die Fragen des Verpflichtungseides in diesem Zusammenhang zu prüfen sein werden.
    Wegen der rechtlichen Legitimation zur Abnahme von Eiden darf ich neben anderem insbesondere auf das Grundgesetz verweisen, das den Eid in den Art. 56 und 64 ausdrücklich vorsieht. Eine rechtspolitische Bewertung des Eides vermag die Bundesregierung erst nach Abschluß der notwendigen Prüfung zu geben.