Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973 2253*
Anlagen zum Stenographischen Bericht
Anlage 1
Liste der beurlaubten Abgeordneten
Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich
Dr. Abelein 8.6.
Dr. Achenbach * 8.6.
Adams * 8.6.
Dr. Aigner * 8.6.
Dr. Arndt (Berlin) * 8.6.
Dr. Artzinger * 8.6.
Dr. Bangemann * 8.6.
Dr. Barzel 8.6.
Dr. Becher (Pullach) 8.6.
Behrendt * 8.6.
Blumenfeld 8.6.
Dr. Böger 8.6.
Dr. Burgbacher * 8.6.
Coppik 20.6.
Dr. Corterier 8.6.
van Delden 8.6.
Dr. Evers 8.6.
Fellermaier * 8.6.
Flämig * 8.6.
Frehsee * 8.6.
Dr. Früh * 8.6.
Frau Funcke 8.6.
Gerlach (Emsland) * 8.6.
Graaff 8.6.
Dr. Haack 8.6.
Haase (Fürth) 8.6.
Härzschel * 8.6.
Dr. Jahn (Braunschweig) * 8.6.
Kater 8.6.
Kiep 8.6.
Dr. Klepsch * 8.6.
Koblitz 20.6.
Köster 8.6.
Krall * 8.6.
Dr. Kreile 8.6.
Freiherr von Kühlmann-Stumm 8.6.
Lange * 8.6.
Lautenschlager* 8.6.
Liedtke 20.6.
Logemann 8.6.
Lücker * 8.6.
Dr. Martin 2.6.
Memmel * 8.6.
Müller (Mülheim) * 8.6.
Müller (Remscheid) 8.6.
Mursch (Soltau-Harburg) * 8.6.
Frau Dr. Orth 20.6.
Pieroth 8.6.
Schmidt (München) * 8. 6.
Schmidt (Wattenscheid) 9. 6.
Dr. Schulz (Berlin) * 8. 6.
Schwabe * 8. 6.
Dr. Schwörer * 8. 6.
Seefeld * 8.6.
Dr. Freiherr Spies von Büllesheim 8.6.
Springorum * 8.6.
* Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments
Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich
Dr. Starke (Franken) * 8.6.
Dr. Stienen 8.6.
Strauß 20.6.
Tillmann 8.6.
Dr. Wagner (Trier) 8.6.
Walkhoff * 8.6.
Frau Dr. Walz * 8.6.
Weber (Heidelberg) 8.6.
Wiefel 20.6.
Dr. Wittmann 8.6.
Dr. Wörner 8.6.
Wurbs 8.6.
Anlage 2
Antwort
des Bundesministers Genscher vom 8. Juni 1973 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Nölling (SPD) (Drucksache 7/653 Fragen A 1 und 2) :
Ist die Bundesregierung der Meinung, daß die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auch hinsichtlich der Zuwendungen nach den Maßstäben der Beamtenversorgung zu regeln ist?
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um eine einheitliche Regelung zwischen dem Leistungsrecht der VBL und den entsprechenden Vorschriften der kommunalen Zusatzversorgungskassen herzustellen?
Zu Frage A 1:
Mit der Frage der Gewährung von Zuwendungen an Versorgungsrentner der Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes hat sich das Bundeskabinett bereits im September 1970 befaßt. Ich darf diesen damaligen Beschluß wörtlich zitieren:
„1. Die Bundesregierung hält es zumindest zur Zeit nicht für möglich, der Forderung der Gewerkschaften nach Einführung jährlicher Sonderzuwendungen an die Empfänger von Versorgungsrenten aus den Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes zu entsprechen.
2. Die Bundesregierung bittet die Länder und Gemeinden, sich dieser Auffassung anzuschließen."
Für diesen Beschluß waren mehrere Gründe maßgebend. Einer dieser Gründe war, daß die den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes jährlich gezahlten Zuwendungen in die Bemessung sowohl der gesetzlichen Rente als auch der Versorgungsrente der VBL schon einbezogen werden. Entsprechendes trifft für den Beamtenbereich nicht zu.
Bei allem grundsätzlichen Streben nach einer leistungsmäßigen Angleichung der Zusatzversorgung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes an die beamtenrechtliche Versorgung bestehen also - wie Sie an diesem Beispiel erkennen - zwischen beiden Versorgungsarten systembedingte Unterschiede, die zumindest eine differenzierte Betrachtung des von Ihnen angesprochenen Problems geboten erscheinen lassen. Das gilt um so mehr, als
2254* Deutscher Bundestag --- 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973
diese Unterschiede durchaus nicht immer nur für die Arbeitnehmer von Nachteil sind. So wird auch die Auffassung vertreten, daß das auf der Grundlage der Gesamtversorgung beruhende System der Arbeitnehmerversorgung, insgesamt gesehen, für bestimmte Einkommensgruppen vorteilhafter sei als die Versorgung entsprechender Beamtengruppen.
Die Bundesregierung hat daher, um von neutraler und sachverständiger Seite ein unabhängiges Urteil über diese Streitfragen zu erhalten, die Treuarbeit in Frankfurt beauftragt, die Versorgungssysteme für Arbeitnehmer und Beamte umfassend und vergleichend zu untersuchen.
Es ist also keineswegs so, als ob die Einführung einer Zuwendung an Versorgungsrentner der VBL zwingend geboten sei.
Außer dem eingangs erwähnten Grund lag im übrigen der Kabinettsentscheidung vom September 1970 die Befürchtung zugrunde, daß allein schon die Tatsache der Bewilligung von Zuwendungen an Versorgungsrentner nicht zu vermeidende sofortige Folgewirkungen auf die Empfänger von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungen und der Kriegsopferversorgung haben werde, denn auch für diese Bereiche werden immer wieder entsprechende Forderungen erhoben.
Allein für die zuletzt genannten Bereiche sind finanzielle Folgewirkungen in Höhe von mehreren Milliarden DM jährlich errechnet worden.
Entsprechende Auswirkungen auf andere Bereiche,
wie z. B. auf die der Unfallversicherung, des Bundesentschädigungsgesetzes und des Lastenausgleichs-rechts, sind nicht auszuschließen.
Zu diesen Überlegungen tritt hinzu, daß wegen der angespannten finanziellen Situation der Zusatzversorgungskassen der Bundesbahn und der Bundespost die im Falle der Einführung von Zuwendungen an Versorgungsrentner entstehenden Mehrausgaben voll aus dem Bundeshaushalt gezahlt werden müßten.
Alle diese Gründe sind inzwischen bereits zweimal, und zwar im Frühjahr 1971 und 1972, überprüft worden. Die Prüfung hat jeweils ergeben, daß der Kabinettsbeschluß aufrechterhalten bleiben mußte. Zur Zeit werden die Grundlagen dieser Entscheidung erneut geprüft. Die Meinungsbildung unter den hauptbeteiligten Bundesressorts ist zur Zeit im Gange. Unabhängig davon, welche Auffassungen von diesen Ressorts vertreten werden, werde ich die Angelegenheit dem Bundeskabinett zur erneuten Beschlußfassung vorlegen.
Zu Frage A 2
Die Entscheidung einiger kommunaler Zusatzversorgungskassen, in voller Kenntnis der im Kabinettsbeschluß vom September 1970 an die Länder und Gemeinden gerichteten Bitte, den Bund in seiner Gesamtverantwortung zu unterstützen, dennoch Zuwendungen an Versorgungsrentner zu gewähren, ist offensichtlich darauf zurückzuführen, daß die Kassen diese Frage lediglich von ihrem Kassenstandpunkt aus beurteilen.
Das unterschiedliche Vorgehen der VBL und der anderen, die Lage des Bundes berücksichtigenden Kassen einerseits und dieser kommunalen Zusatzversorgungskassen andererseits ist owohl für die Gewerkschaften als auch für die Arbeitgeberseite in hohem Maße unerfreulich, zumal sich die Tendenz abzeichnet, daß weitere Zusatzversorgungskassen, die bisher auf den Bund Rücksicht genommen haben, dem Beispiel der erstgenannten Kassen folgen werden.
Ob das Bundeskabinett in seiner noch zu treffenden Entscheidungen die unterschiedliche Behandlung der Versorgungsrentner untereinander zum Anlaß nehmen wird, seinen Beschluß vom September 1970 zu ändern, vermag ich angesichts der gewichtigen Gründe, die der Entscheidung des Bundeskabinetts zugrunde gelegen haben, nicht vorherzusagen.
Sollte die Bundesregierung eines Tages sich für die Einführung von Zuwendungen an Versorgungsrentner entscheiden, so wird das sicherlich nur langfristig und unter Beseitigung des in der Beantwortung Ihrer ersten Frage dargelegten Unterschiedes in der Berücksichtigung der im Arbeitsleben erhaltenen Zuwendungen bei der Bemessung der Versorgung möglich sein.
Anlage 3
Antwort
des Bundesministers Genscher vom 8. Juni 1973 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Engelsberger (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Fragen A 6 und 7) :
Muß aus der Tatsache, daß das Bundesinnenministerium die im sogenannten Schrübbers-Bericht aus dem Jahre 1971 getroffene Feststellung, „die DKP setzt die Arbeit der verbotenen KPD fort", dahin gehend abschwächt, es gebe keine „volle Identität", sondern lediglich „in einigen Bereichen eine gewisse Identität" zwischen beiden Parteien, nicht der Schluß gezogen werden, daß die Bundesregierung als Folge ihrer Ost-Politik und einer Zusage des Bundeskanzlers in Oreanda an den sowjetischen KP-Generalsekretär Breschnew über die legale Betätigung der DKP zu einem Wohlverhalten gegenüber dieser Partei verpflichtet ist?
Ist durch die offensichtlich enge Verbindung der DKP mit der SED und der KPdSU nicht die Schlußfolgerung gerechtfertigt, daß die Deutsche Kommunistische Partei zumindest langfristig die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland mit Hilfe der kommunistischen Parteien des Ostblocks anstrebt und damit den Tatbestand der Verfassungsfeindlichkeit erfüllt?
Zu Frage A 6:
Die Frage geht von einigen Unterstellungen aus, denen zunächst entgegengetreten werden muß. Es handelt sich um die gleichen Behauptungen, die von Ihnen, Herr Abgeordneter, bereits in der Fragestunde des VI. Deutschen Bundestages am 30. September 1971 angeführt worden sind. Der Einfachheit halber wiederhole ich meine damalige Antwort. Sie lautete u. a.:
„Wie ich bereits auf die Frage des Herrn Abgeordneten Niegel ausführte, hat der Bundeskanzler gegenüber dem sowjetischen Parteichef Breschnew nur zum Ausdruck gebracht, daß sich die DKP, wie jeder weiß, in der Bundesrepublik Deutschland legal betätigen kann, d. h. daß gegen sie Verbotsmaß-
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973 2255*
nahmen nicht ergangen sind. Ich wiederhole: Es handelt sich dabei weder um eine rechtliche noch um eine tatsächliche Bewertung, sondern um die Wiedergabe des in der Bundesrepublik jedermann bekannten Sachverhalts, daß gegen die DKP weder in der Amtszeit der Regierung Kiesinger noch in der Amtszeit der Regierung Brandt Verbotsmaßnahmen ergangen sind.
Was die Frage nach dem sogenannten SchrübbersBericht angeht, so ist festzustellen, daß das Bundesamt für Verfassungschutz, wie der Präsident des Amtes selbst bestätigt hat, die in Rede stehende Äußerung in seinem Bericht über den Linksradikalismus im Jahre 1970 auch nicht als Terminus technicus im rechtlichen Sinne, sondern als Darstellung des ermittelten Tatsachenkomplexes verstanden wissen wollte. Eine rechtliche Subsumtion war darin nicht enthalten."
Der sogenannte „Schrübbers-Bericht" aus dem Jahre 1971 — es handelte sich um den Jahresbericht des Bundesamtes für Verfassungschutz „Linksradikale Bestrebungen im Jahre 1970" — hat also weder eine rechtliche Bewertung getroffen, daß die DKP die Arbeit der verbotenen KPD fortsetze, noch ist in diesem oder einem anderen Bericht des BfV der Nachweis für eine volle Identität zwischen verbotener KPD und DKP geführt worden. Zum zweiten hat der Herr Bundeskanzler dem Generalsekretär der sowjetischen KP auch keine Zusage gegeben. Dieser Eindruck, den Sie mit Ihrer Fragestellung zu erwecken versuchen, trifft also nicht zu.
Schließlich hat der Sprecher des Bundesinnenministeriums die Feststellungen des sog. „SchrübbersBerichts" auch nicht abgeschwächt. Er hat lediglich die — zutreffende — rechtliche Bewertung wiederholt, daß der ebenfalls vom Bundesamt für Verfassungsschutz stammende Bericht vom 20. April 1971 — um den es bereits in der Fragestunde vom 24. Mai 1973 ging und der nicht identisch ist mit dem sog. „Schrübbers-Bericht" — nicht den Nachweis für eine volle Identität zwischen verbotener KPD und DKP führt.
Zu Ihrer Frage stelle ich fest:
1. Die in Ihrer Frage enthaltenen Unterstellungen weise ich zurück.
2. Seit der Gründung der DKP im Jahre 1968 —deren Ziele sich gar nicht und deren Führungskader sich seitdem nur unwesentlich geändert haben — haben die Regierung Kiesinger und die erste und zweite Regierung Brandt eine einheitliche Haltung gegenüber der DKP eingenommen. Dem entspricht die Haltung aller Landesregierungen.
3. Die Bundesregierung und die Landesregierungen handeln auch gegenüber der DKP allein im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Pflichten und Rechte. Die von Ihnen bevorzugte Bewertung weise ich namens der Bundesregierung, zugleich auch im Interesse aller Landesregierungen zurück.
Zu Frage A 7:
Wie ich schon wiederholt festgestellt habe, verfolgt die DKP verfassungsfeindliche Ziele im Sinne der Rechtsprechung, des Bundesverfassungsgerichts. Im Rahmen dieser ihrer langfristigen Zielsetzung verfolgt sie auch das Ziel, die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen.
Anlage 4
Antwort
des Bundesministers Genscher vom 8. Juni 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Glatz (SPD) (Drucksache 7/653 Frage A 8) :
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß der von der Bundesregierung angekündigte „Bericht über die Lage der Massenmedien" eine gute Grundlage für die weitere Gesetzgebungsarbeit auf dem Gebiet der Medienpolitik darstellen würde, und bis wann ist endgültig mit einer Verüffentlichung dieses Berichts zu rechnen?
Die Bundesregierung hat am 27. April 1970 dem Deutschen Bundestag einen Zwischenbericht über die Lage von Presse und Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland (Drucksache VI/692) vorgelegt.
Sie hat sich dabei auch auf die Aufforderung des 5. Deutschen Bundestages im Beschluß vom 2. Juli 1969 (Sten. Bericht der 246. Sitzung, S. 13 779 ff. sowie Drucksachen V/4344 und V/3856) gestützt, künftig regelmäßig über die Entwicklung der deutschen Presse zu berichten.
Über den jetzigen Sachstand auf dem Gebiet der Medienpolitik habe ich schon in meinem Bericht über Planungen und Vorhaben des Bundesministeriums des Innern am 14. Februar 1973 vor dem Innenausschuß des Deutschen Bundestages berichtet.
Der anstehende Bericht der Bundesregierung über die Frage von Presse und Rundfunk, der unter der Federführung von BMI, BMWi und BPA erstellt wird, ist noch in Arbeit. Der Bericht wird — wie das schon im Zwischenbericht vom 27. April 1970 der Fall war — insbesondere die Folgen der fortschreitenden Pressekonzentration untersuchen. Er wird sich dabei auch auf die wissenschaftlichen Untersuchungen stützen, die entsprechende Ankündigung in Teilziffer 14 des Zwischenberichts durchgeführt worden sind oder in Kürze abgeschlossen werden.
Der Bericht der Bundesregierung wird natürlich auf das Problem der inneren Pressefreiheit eingehen, besonders im Zusammenhang mit der Mobilität der Journalisten. Dazu wird die Frage einer einheitlichen Zusatzversorgung für Journalisten aller Medien behandelt werden.
Die Bundesregierung beobachtet sorgfältig die technische Entwicklung im Medienbereich und wird auch zu den Problemen Stellung nehmen, die sich daraus ergeben.
Darin einbezogen ist die Untersuchung der Frage, wie sich für das immer dichter werdende Kommuni-
2256* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973
kationsnetz die Übertragungs- und Vertriebswege zweckmäßig gestalten lassen.
Ich rechne damit, daß der Bericht noch vor Jahresende dem Deutschen Bundestag vorgelegt werden kann.
Anlage 5
Antwort
des Bundesministers Genscher vom 8. Juni 1973 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Fragen A 10 und 11) :
Wie lauten konkret und wie beurteilt die Bundesregierung die Erkenntnisse Jülicher und Karlsruher Wissenschattler, nach denen künftig keine Kernkraftwerke mehr mit Flußwasser als Kühlung gebaut werden sollen?
Welche Pläne besitzt oder entwickelt die Bundesregierung, um die Standorte für Kernkraftwerke mit den Erfordernissen des Umweltschutzes abzustimmen, und welche Auswirkungen sollen diese Erwägungen auf das Genehmigungsverfahren haben?
Im Rahmen der vom Bundesminister für Forschung und Technologie in Auftrag gegebenen Studienreihe „Technischer und wirtschaftlicher Stand sowie Aussichten der Kernenergie in der Kraftwirtschaft der BRD" wurde von den Kernforschungszentren Jülich und Karlsruhe im März 1973 der Teil IV fertiggestellt, der sich mit dem Thema „Kernenergie und Umwelt" auseinandersetzt. Zur Frage der Belastung der Gewässer durch Kühlwasser lautet die zusammengefaßte Schlußfolgerung wie folgt:
„Das aus ökologischen Gründen beschränkte Wärmeaufnahmevermögen der Flüsse der BRD führt dazu, daß der Zubau von Kernkraftwerken mit Frischwasserkühlung höchstens bis Ende der 70iger Jahre möglich ist."
Die Bundesregierung stellt fest, daß diese Aussage insbesondere die Ergebnisse des Wärmelastplans Rhein berücksichtigt, der 1972 von der Arbeitsgemeinschaft der Länder zur Reinhaltung des Rheins vorgelegt wurde. Die Bundesregierung sieht durch die Jülich-Karlsruher Studie neuerlich ihre Umweltpolitik bestätigt, die bei neuen Kraftwerken zur Vermeidung unzulässiger Flußwassererwärmung auf Rückkühlmöglichkeiten abzielt und die auch im internationalen Bereich entsprechende Vereinbarungen mit unseren Nachbarstaaten anstrebt, wie beispielsweise die Haager Ministerkonferenz der Rheinanliegerstaaten vom Oktober 1972 zeigt.
Im Atomgesetz ist bereits bei den Genehmigungsvoraussetzungen für Kernenergieanlagen vorgeschrieben, daß u. a. der Wahl des Standorts einer solchen Anlage keine überwiegenden öffentlichen Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Reinhaltung des Wassers, der Luft und des Bodens entgegenstehen dürfen und daß ferner in den Genehmigungsverfahren alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird, beteiligt werden müssen. Für die Genehmigung von Kernkraftwerken steht deshalb das rechtliche Instrumentarium zur Verfügung, um Standort
und Anlage mit den Erfordernissen des Umweltschutzes abzustimmen.
Angesichts der Vielzahl der in Zukunft zu erwartenden Genehmigungsanträge für Kernkraftwerke hält es die Bundesregierung darüber hinaus für wünschenswert, zu einer langfristigen Vorausplanung von geeigneten Standorten für Kernkraftwerke zu gelangen. Hierbei müßten die volkswirtschaftlichen Bedürfnisse der Energieversorgung mit den Belangen von Reaktorsicherheit und Strahlenschutz, Umweltschutz, Landschaftsschutz und anderen möglicherweise berührten Bereichen im Rahmen raumordnerischer Maßnahmen optimal verknüpft werden. Die Bundesregierung entwickelt derzeit entsprechende Überlegungen Sie verspricht sich davon insbesondere eine von Termindruck befreite Standortgenehmigungspraxis.
Anlage 6
Antwort
des Bundesministers Genscher vom 8. Juni 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Wagner (Günzburg) (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage A 12) :
Will die Bundesregierung die konkurrierende Besoldungskompetenz auch für diejenigen Ämter aufrechterhalten, die landesrechtliche Besonderheiten darstellen und für die daher ein Bedürfnis für eine bundeseinheitliche Regelung nicht besteht (z. B. Flußmeisterlaufbahn in Bayern), und wie gedenkt sie, dieses Problem zu lösen?
Gemäß Artikel 74 a des Grundgesetzes erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auf den Gesamtbereich der Besoldung und Versorgung.
Für die weitere Fortführung der Besoldungsvereinheitlichung und -neuregelung sieht es die Bundesregierung als vordringlich an, ein einheitliches Besoldungsgesetz für Bund und Länder mit einheitlichen Besoldungsordnungen zu erarbeiten. Eine aus Vertretern der hauptbeteiligten Bundesressorts und der Länder bestehende Sachverständigenkommission unter dem Vorsitz meines Hauses erarbeitet hierzu Vorschläge und bereitet die Lösung der vielschichtigen Probleme vor.
Bei den bisherigen Erörterungen wurde überwiegend die Auffassung vertreten, daß Ämter aus dem Länderbereich in eine für Bund und Länder gemeinsame Bundesbesoldungsordnung A nicht aufgenommen werden sollen, wenn für sie wegen Besonderheiten im Landesbereich ein Bedürfnis nach einer bundesgesetzlichen Regelung nicht besteht. Für die Laufbahn der Flußmeister wird die Kommission voraussichtlich vorschlagen, daß deren Ämter als landesrechtliche Besonderheiten in den Landesbesoldungsordnungen verbleiben sollen.
Anlage 7
Antwort
des Bundesministers Genscher vom 8. Juni 1973 auf
die Mündliche Frage des Abgeordneten Wagner
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973 2257*
(Günzburg) (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage A 13:)
In welcher Weise und his zu welchem Zeitpunkt gedenkt die Bundesregierung, die bestehenden Leistungsdifferenzen zwischen Rentenversicherung einerseits und Beamtenversorgung andererseits bei jeweils vergleichbaren Funktionen ehemals im öffentlichen Dienst Beschäftigter auszugleichen?
Zur Untersuchung der — auch auf die verschiedenartigen Besteuerung zurückgehenden — Leistungsunterschiede zwischen Rentenversicherung einerseits und Beamtenversorgung andererseits habe ich der Treuarbeit AG in Frankfurt/Main den Auftrag erteilt, ein Gutachten zu erstellen, in dem das beamtenrechtliche Versorgungssystem mit dem Versorgungssystem der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und der privaten Wirtschaft verglichen werden soll. Das Gutachten wird bis Ende des Jahres 1974 vorliegen.
Die Bundesregierung möchte daher zunächst die Vorlage dieses Gutachtens abwarten. Erst dann kann geprüft werden, ob und welche Folgerungen daraus zu ziehen sind.
Gleichwohl sind bereits besonders dringliche Probleme des Beamtenversorgungsrechts in Angriff genommen:
1. Eine Verbesserung des Ruhegehaltes der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getretenen Beamten und Berufssoldaten. Auf meine Antworten vom 17. Mai 1973 zu den diesbezüglichen Fragen der Herren Kollegen Berger und Volmer darf ich hinweisen.
2. Ferner prüft die Bundesregierung zur Zeit, wie aus ihrer Antwort vom 7. Mai 1973 zu einer Kleinen Anfrage der CDU/CSU hervorgeht, ob eine Teilnahme der Versorgungsempfänger an etwaigen künftigen strukturellen und quasistrukturellen Verbesserungen der aktiven Beamten-, Richter- und Soldatenbesoldung durch ein neues System der Anpassung der Versorgungsbezüge erreicht werden kann, das solche Verbesserungen fortlaufend mit durchschnittlichen Vomhundertsätzen an die vorhandenen Versorgungsempfänger weitergeben würde.
Bezüglich der steuerrechtlichen Fragen weise ich auf die Antworten des Herrn Parlamentarischen Staatssekretärs Hermsdorf vorn 22. Februar 1973 zu den Fragen des Herrn Kollegen Berger hin.
Auch bei der nach meiner Vorstellung noch in dieser Legislaturperiode zu verwirklichenden Vereinheitlichungen des Beamtenversorgungsrechts in Bund und Ländern durch ein Beamtenversorgungsgesetz werden die in Ihrer Frage angesprochenen Probleme nicht außer acht gelassen werden.
Anlage 8
Antwort
des Bundesministers Genscher vom 8. Juni 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Röhner (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage A 16) :
Bestehen seitens der Bundesregierung Pläne oder Überlegungen, den Tag der Deutschen Einheit künftig als gesetzlichen
Feiertag aufzuheben oder zu ändern, nachdem von der Bundesregierung zum 20. Jahrestag des 17. Juni bisher weder offizielle Veranstaltungen vorgesehen sind, noch die sie tragenden Koalitionsparteien sich an der Veranstaltung dieses Jahrestages in Berlin beteiligen wollen?
Überlegungen, ob es dem Charakter des 17. Juni als nationaler Gedenktag noch entspricht, daß er als gesetzlicher Feiertrag begangen wird, werden in der politischen Öffentlichkeit seit vielen Jahren diskutiert. Sie haben die Regierung Kiesinger schon im Jahre 1968 dazu veranlaßt, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über den Tag der Deutschen Einheit (Bundestags-Drucksache V/2818) im Bundestag einzubringen. Danach soll der 17. Juni als Feiertag zwar aufgehoben, aber weiterhin als nationaler Gedenktag begangen werden, weil die Art der Begehung dieses Tages als arbeitsfreier Feiertag mit der Zielsetzung des Gedenktags, die innere Verbundenheit zwischen den beiden getrennten Teilen Deutschlands zum Ausdruck zu bringen, nicht mehr im Einklang steht. Diese Auffassung teilt auch die jetzige Bundesregierung.
Im übrigen ist auf dem West-Berliner Friedhof Seestraße eine Gedenkfeier am 17. Juni 1973 vorgesehen, bei der der Regierende Bürgermeister von Berlin einen Kranz niederlegen wird. An dieser Gedenkfeier werden, soweit ich unterrichtet bin, Vertreter des Berliner Senats und aller Fraktionen des Berliner Abgeordnetenhauses teilnehmen.
Anlage 9
Antwort
des Bundesministers Genscher vom 8. Juni 1973 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schäuble (CDU/CSU) (Drucksache 7/653) Frage A 17 und 18) :
Wie beurteilt die Bundesregierung den Ausgang der Gespräche zwischen dem Deutschen Sporthund und dem Deutschen Turn- und Sportbund vom 14. März 1973 in Dresden und vom 10. Mai 1973 in Frankfurt?
Wird die Bundesregierung Bundesminister Bahr beauftragen, die Weigerung der DDR-Sportführung, West-Berlin vorbehaltlos in alle Vereinbarungen zwischen dem DSB und dem DTSB einzubeziehen, bei seinem nächsten Gespräch mit Herrn Staatssekretär Kohl zu erörtern und auf eine dem Geist des Berlin-Abkommens entsprechende Lösung zu drängen?
Gegenstand der Gespräche zwischen dem Deutschen Sportbund und dem Deutschen Turn- und Sportbund vorn 14. März 1973 in Dresden und 10. Mai 1973 in Frankfurt waren grundsätzliche Fragen zur Entwicklung sportlicher Beziehungen und längerfristige Terminplanungen für sportliche Begegnungen. Konkrete Absprachen kamen noch nicht zustande. Es konnte insbesondere kein Einvernehmen über die vom Deutschen Sportbund unabdingbar erhobene Forderung hergestellt werden, daß der Deutsche Sportbund und seine Spitzenverbände den Landessportbund Berlin und dessen Fachverbände entsprechend der Praxis der internationalen Föderationen und des IOC uneingeschränkt vertritt. Der Landessportbund Berlin ist Gründungsmitglied des Deutschen Sportbundes. Die Anerkennung dieser Bindungen entspricht dem Geist des Vier-MächteAbkommens und dem Geist des Grundlagenvertrages.
2258* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973
Die Bundesregierung bedauert, daß in dieser Frage bisher noch keine Einigung erzielt werden konnte.
Über die Sitzung am 10. Mai 1973 in Frankfurt ist vom Deutschen Sportbund und vom Deutschen Turn- und Sportbund eine gemeinsam vereinbarte Mitteilung herausgegeben worden, in der im wesentlichen ausgeführt ist, daß
— DSB und DTSB ihre Absicht bekräftigen, Vereinbarungen zur Entwicklung sportlicher Beziehungen zu treffen,
— DSB und DTSB übereingekommen sind, die Gesprächsrunde am 2. Juli 1973 in der DDR festzusetzen und
— zur Vorbereitung des nächsten Treffens eine Kommission eingesetzt wird, in die DSB und DTSB je fünf Vertreter entsenden.
Die Bundesregierung sieht in dieser zwischen dem Deutschen Sportbund und dem Deutschen Turn- und Sportbund abgesprochenen Verfahrensregelung ein erstes Anzeichen für die Möglichkeit einer positiven Entwicklung. Eine solche Entwicklung muß auch erwartet werden, und zwar
— nach dem Vier-Mächte-Abkommen über Berlin vom 3. September 1971, nach dem die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden,
und
— im Hinblick auf die im Grundlagenvertrag abgegebene Erklärung über die Ausdehnung von Abkommen und Regelungen auf Berlin (West) in Übereinstimmung mit dem Vier-Mächte-Abkommen.
Eine Regelung über die Entwicklung sportlicher Beziehungen, die eine dem Vier-Mächte-Abkommen entsprechende Lösung enthält, ist Sache der zuständigen Sportorganisationen, nämlich des Deutschen Sportbundes und des Deutschen Turn- und Sportbundes. Diese Organisationen setzen, wie Sie wissen, ihre Verhandlungen fort.
Sollte es sich im Verlaufe der weiteren Verhandlungen des Deutschen Sportbundes mit dem Deutschen Turn- und Sportbund als notwendig erweisen, wird die Bundesregierung eine entsprechende Unterstützung gewähren.
Dies steht im Einklang mit Abschnitt II Ziffer 8 des Zusatzprotokolls zum Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik. Danach unterstützen die Regierungen beider Staaten die zuständigen Sportorganisationen bei den Absprachen zur Förderung der Sportbeziehungen.
Anlage 10
Antwort
des Bundesministers Genscher vom 8. Juni 1973 auf
die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Prinz zu
Sayn-Wittgenstein-Hohenstein (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Fragen A 19 und 20) :
Was ist unternommen worden, um Frankreich zu veranlassen, sowohl das Kernkraftwerk Fessenhcim im Elsaß als auch das Nueinen noch offenen weiteren Standort am Rhein geplante Kernkraftwerk luit Kühltürmen auszustatten, und zu welchem Ergebnis haben die bisherigen Bemühungen geführt?
Welche Auswirkungen auf die Wärmelast des Rheins werden für den Fall erwartet, daß Frankreich sich endgültig weigert, die Kernkraftwerke mit Kühltürmen zu versehen?
Ihre Fragen beantworte ich im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt wie folgt: Fragen der Reinhaltung des Rheins, zu denen auch die Vermeidung schädlicher Aufwärmung gehört, werden von den Anliegerstaaten in der eigens hierfür gebildeten „Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung" erörtert.
Es ist oft schwierig, in dieser Kommission Einvernehmen über Maßnahmen zu erzielen, weil das Interesse und die Einschätzung der Möglichkeiten bei Ober- und Unterliegern am Strom nicht immer identisch sind.
So war Frankreich z. B. trotz aller deutscher Bemühungen und Vorstellungen bislang nicht bereit, Einrichtungen zu treffen, um die überschüssige Wärme des im Bau befindlichen Kernkraftwerks in Fessenheim zeitweise statt in den Fluß, über Kühltürme an die Luft abgeben zu können, obwohl in der Bundesrepublik Deutschland die im Bau befindlichen Kernkraftwerke mit Kühltürmen ausgerüstet werden, die es erlauben, den Fluß in kritischen Zeiten, z. B. bei niedriger Wasserführung oder bei hohen Wassertemperaturen vor schädlicher Aufwärmung zu bewahren.
Deshalb kommt dem Beschluß der Ministerkonferenz der Rheinanliegerstaaten in Den Haag vom Oktober 1972, daß alle zukünftigen Kraftwerke am Rhein mit geschlossenen Kühlsystemen oder gleichwertigen Systemen ausgerüstet werden sollen, ganz besondere Bedeutung zu.
Der Beschluß der Ministerkonferenz ist geeignet, den Schutz des ganzen Rheins vor schädlicher Erwärmung sicherzustellen. Er gilt auch für künftige Erweiterungen des Kernkraftwerks in Fessenheim oder Kraftwerke an anderen Standorten.
Die Internationale Kommission läßt zur Zeit von ihren Sachverständigen untersuchen, welche Auswirkungen ,der spätere Betrieb der ersten Stufen der Kernkraftwerke in Fessenheim, Philipsburg und Biblis auf den Rhein haben wird. Es wird ferner untersucht, welche Maßnahmen und welches Reglement erforderlich sein werden, um den Rhein in keinem Fall schädlich aufzuwärmen und mit welchen Aufwendungen hierbei auf französischer und auf deutscher Seite zu rechnen sein wird. Die schwierigen Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen; die Internationale Kommission wird über das Ergebnis beraten.
Bereits vor der Ministerkonferenz in Den Haag hatte die Bundesregierung die französische Regierung wiederholt auf diplomatischem Wege auf die Notwendigkeit einer einvernehmlichen Regelung des Wärmeproblems, insbesondere beim Kernkraftwerk in Fessenheim, hingewiesen.
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973 2259*
Anlage 11
Antwort
des Bundesministers Genscher vom 8. Juni 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Breidbach (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage A 21):
Was hat die Bundesregierung bisher unternommen, um eine Anrechnung der in Entwicklungshilfediensten verbrachten Zeiten bei einem späteren Eintritt in den öffentlichen Dienst sicherzustellen?
Ich gehe davon aus, daß sich die gestellte Frage auf die Mitarbeiter der GAWI und die Bediensteten anderer privatrechtlich organisierter Entwicklungshilfedienste bezieht.
Bei einem Eintritt in den öffentlichen Dienst können Zeiten einer vorausgegangenen anderen Tätigkeit im Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrecht von Bedeutung sein.
1. Für die Berücksichtigung von Dienstzeiten von GAWI-Mitarbeitern bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters gilt folgendes:
1.1 Nach dem Besoldungsrecht des Bundes können frühere Beschäftigungszeiten voll nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn abgeleistet worden sind. Dies trifft für eine Tätigkeit bei der GAWI nicht zu, denn die GAWI ist eine GmbH.
1.2 Das Besoldungsrecht geht in seiner Konzeption davon aus, daß der Beruf des Beamten als Lebensberuf, für den eine besondere Ausbildung erfolgt, angelegt ist, also nach Abschluß der Ausbildung ergriffen wird, soweit nicht schon die Ausbildung im Beamtenverhältnis erfolgt Bewerber im vorgerückten Lebensalter sollen nur dann eingestellt werden, wenn auf ihre in einer anderen Berufstätigkeit gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen besonderer Wert gelegt wird. Dem wird im Bundesbesoldungsgesetz dadurch entsprochen, daß die Zeit zwischen dem vollendeten 21. Lebensjahr und dem Eintritt in ein Beamtenverhältnis zur Hälfte auf das BDA gutgebracht wird. Das durch das Bundesbesoldungsgesetz eingeführte vereinfachte BDA-System müßte aufgegeben werden, wenn Beschäftigungszeiten bei der GAWI oder bei ähnlichen Einrichtungen des privaten Rechts, selbst wenn sie auch oder ausschließlich öffentlichen Zwecken dienen, in vollem Umfang bei der Berechnung des BDA berücksichtigt würden.
Ich halte eine solche Änderung auch nicht für erforderlich, weil durch die erwähnte Halbanrechnung eine weitgehende Milderung etwa auftretender Härten eintritt und dieser Regelung alle in höherem Lebensalter in den öffentlichen Dienst eintretenden Personen unterworfen sind.
2. Im Beamtenversorgungsrecht sind grundsätzlich nur Beamtendienstzeiten als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Da eine Dienstzeit bei der GAWI diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist eine
Anrechnung nur über die Ausnahmebestimmung I des § 116 Bundesbeamtengesetz möglich, wenn die erworbenen besonderen Fachkenntnisse notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes sind, und zwar bis zur Hälfte und in der Regel bis zu 10 Jahren. Diese Vorschrift findet auch auf die GAWI-Mitarbeiter Anwendung.
3. Bei Angestellten des Bundes gilt folgendes: 3.1 Beschäftigungszeit (§ 19 BAT).
Nach § 19 Abs. 1 BAT kommen für eine Anrechnung als Beschäftigungszeit nur solche Zeiten in Betracht, die ein Angestellter nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei demselben Arbeitgeber im öffentlichen Dienst verbracht hat. Es bleiben also selbst Zeiten als Angestellter sonstiger vom BAT erfaßter Arbeitgeber (Länder, Gemeinden) unberücksichtigt.
In besonders gelagerten Einzelfällen kann für Angestellte des Bundes u. U. eine ausnahmsweise Anrechnung von GAWI-Zeiten durch die für den betreffenden Angestellten zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit meinem Hause auf Grund des § 19 Abs. 4 BAT zugelassen werden.
3.2 Dienstzeit (§ 20 BAT).
. Die Dienstzeit umfaßt grundsätzlich nur die nach Vollendung des 18. Lebensjahres als Beamter, Angestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst verbrachten Zeiten. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit können ganz oder teilweise auf Grund des § 20 Abs. 5 BAT als Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn diese Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst war. Unter dieser Voraussetzung kann auch die Dienstzeit ehemaliger Mitarbeiter der GAWI um die von ihnen bei ihrem früheren Arbeitgeber verbrachten Zeiten verbessert werden.
Anlage 12
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hermsdorf vom 8. Juni 1973 auf die Mündlichen Fragen der Abgeordneten Frau Dr. Neumeister (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Fragen A 27 und 28) :
Hat die Bundesregierung andere als fiskalische Gründe dafür, daß sie bei der von ihr noch für dieses Jahr angekündigten Neuordnung des Arzneimittelmarkts — anders als z. B. in Großbritannien, Italien, Belgien und Volland — bis jetzt offenbar weder an eine Wiedereinführung der bis 1968 bei uns geltenden Umsatzsteuerfreiheit der Kassenlieferungen der Apotheken noch an eine Ermäßigung des derzeitigen Mehrwertsteuersatzes von 11 % auf Arzneimittel denkt?
Wie beurteilt die Bundesregierung die kürzlich bekanntgewordenen Berechnungen, wonach unter Berücksichtigung des — 1971 schon 1,5 Milliarden DM betragenden — Verwaltungsaufwands der gesetzlichen Krankenkassen für wirksame Preisverhandlungen mit den Arzneimittelherstellern letztlich selbst hei relativ einschneidenden Preisreglementierungen die Einsparungen der Krankenkassen auf Jahre hinaus geringer wären als bei einem Wegfall der Mehrwertsteuer?
2260* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973
Zu Frage A 27:
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird demnächst einen neuen Richtlinienentwurf zur Harmonisierung der Umsatzsteuern in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorlegen. Die Richtlinie wird auch einen Katalog der zulässigen Steuerbefreiungen enthalten. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, daß die Umsatzsteuerbefreiungen im gesamten Bereich der Europäischen Gemeinschaften einheitlich geregelt werden. Schon wegen dieser Sachlage ist bisher davon abgesehen worden, die Frage einer Freistellung der Arzneimittel von der Umsatzsteuer in die Arbeiten über eine Neuordnung des Arzneimittelmarktes einzubeziehen.
Im übrigen möchte ich folgendes in Erinnerung rufen: Sie haben in Ihrer Frage auf die Umsatzsteuerregelung vor 1968 hingewiesen. Die damals bestehende Regelung lief im Ergebnis auf eine unterschiedliche Steuerbegünstigung der Kassen-und Privatpatienten hinaus. Bei der Einführung der Mehrwertsteuer ging der Gesetzgeber seiner Zeit bewußt neue Wege, um zu einer Gleichbehandlung von Kassen- und Privatpatienten zu gelangen. Die auf Umsätze an Sozialversicherungsträger beschränkte Befreiung wurde aufgegeben. Bestimmte Umsätze wurden ohne Einschränkung, d. h. auch für Umsätze an Privatpatienten begünstigt, und zwar im einzelnen durch Steuerbefreiungen für die Heilberufe und bestimmte Krankenanstalten sowie durch Steuerermäßigungen für orthopädische Hilfsmittel und Heilbäder. Andere Umsätze im Gesundheitsbereich, so vor allem die Arzneimittellieferungen, wurden dagegen dem allgemeinen Steuersatz unterworfen. Im Ergebnis kam es damit nur zu einer geringfügigen Mehrbelastung, die der Gesetzgeber damals bewußt in Kauf genommen hat.
Zu Frage A 28:
Eine Befreiung der Arzneimittel von der Umsatzsteuer würde zu Steuermindereinnahmen von mindestens 500 Millionen DM im Jahre führen. Davon entfallen auf die gesetzliche Krankenversicherung etwa 55 bis 60 %. In welchem Verhältnis der sich hieraus ergebende Betrag zu den möglichen Einsparungen der Krankenkassen im Zusammenhang mit der Neuordnung des Arzneimittelmarktes steht, wird von dem Ergebnis der Bemühungen um die Neuordnung abhängen.
Ich möchte jedoch darauf hinweisen, ,daß es bei den Arbeiten zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes vor allem um die Intensivierung des Wettbewerbs auf diesem Gebiet geht. Ich darf hierzu auf Punkt 18 des Stabilitätsprogramms der Bundesregierung Bezug nehmen. Irgendwelche Begünstigungen der Arzneimittel bei der Mehrwertsteuer können kein Ersatz für die preis- und wettbewerbspolitischen Überlegungen der Bundesregierung sein.
Anlage 13
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hermsdorf vom 8. Juni 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Graf Lambsdorff (FDP) (Drucksache 7/653 Frage A 30) :
Wie hoch beziffert die Bundesregierung die Steuerausfälle der öffentlichen Hände die jährlich durch das Prinzip der Gemeinnützigkeit im Wohnungsbau entstehen?
Die Bundesregierung hat die Steuermindereinnahmen der öffentlichen Hände aus der Steuerbefreiung der gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Dritten Subventionsbericht für die Jahre 1971 und 1972 auf jeweils rund 100 Millionen DM geschätzt. Davon entfallen auf die Körperschaftsteuer pro Jahr etwa 45 Millionen DM, auf die Vermögensteuer je 50 bis 55 Millionen DM und auf die Gewerbesteuer jeweils weniger als 10 Millionen DM.
Anlage 14
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hermsdorf vom 8. Juni 1973 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Wittmann (Straubing) (SPD) (Drucksache 7/653 Fragen A 31 und 32) :
Sieht die Bundesregierung angesichts der Tatsache, daß die Unterhaltsverpflichtungen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nur sehr unvollständig berücksichtigt werden und die zusätzliche Stabilitätsabgabe daher für Unterhaltszahler mit doppelten Haushaltsverpflichtungen, wie zum Beispiel geschiedene Väter, eine außerordentliche Härte bedeuten kann, die Möglichkeit, hinsichtlich des hei der Berechnung der Stabilitätsabgabe nicht berücksichtigten Teils der Unterhaltsverpflichtungen eine Billigkeitsmaßnahme nach § 131 AO zu gewähren?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, daß für Unterhaltsverpflichtete mit höheren Einkommen die Erhebung der Stabilitätsabgabe eine „objektive Härte" darstellt, da bei der Ausgestaltung des § 33 a EStG die Erhöhung der Steuerlast durch die Stabilitätsabgabe nicht berücksichtigt worden ist, so daß für die Unterhaltsverpflichteten durch die Minderung des verfügbaren Einkommens hei gleichbleibender Höhe der Unterhaltspflicht und des davon höchstens absetzbaren Anteils eine doppelte Verschlechterung eingetreten ist?
Zu Frage A 31:
Die vom Bundestag beschlossene Stabilitätsabgabe knüpft jeweils an die Einkommensteuerschuld der Jahre 1973 und 1974 an. Das bedeutet, daß die von Ihnen als unbefriedigend empfundene einkommensteuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen sich auch auf die Stabilitätsabgabe auswirkt. Nach geltendem Recht können Unterhaltsaufwendungen bis zu 1 200 DM im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung vom Einkommen abgezogen werden. In der Steuerreform ist eine Anhebung des Höchstbetrages auf 1 800 DM vorgesehen. Unbefriedigende Regelungen bei der Einkommensteuer können nur durch eine Änderung des Einkommensteuerrechts im Rahmen der Steuerreform berücksichtigt werden. Sie können bei der Erhebung der Stabilitätsabgabe, die, wie ich bereits ausgeführt habe, an das geltende Einkommensteuerrecht anknüpft, grundsätzlich nicht durch eine Billigkeitsmaßnahme ausgeglichen werden.
Zu Frage A 32:
Ihre Auffassung, daß für Unterhaltsverpflichtete mit höheren Einkommen die Erhebung der Stabilitätsabgabe eine „objektive Härte" bedeute, kann ich nicht teilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine objektive Härte, der durch eine Billigkeitsmaßnahme Rechnung getragen werden kann, nur dann gegeben, wenn anzunehmen ist, daß
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973 2261'
der Gesetzgeber die angestrebte Billigkeitsregelung im Gesetzeswege getroffen haben würde, wenn ihm die Härte bekannt gewesen wäre. Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein, da dem Gesetzgeber bei Einführung der Stabilitätsabgabe bekannt war, daß das geltende Einkommensteuerrecht im Hinblick auf die Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen als problematisch angesehen werden kann, und da er gleichwohl die Stabilitätsabgabe an die Einkommensteuerschuld angeknüpft hat.
Anlage 15
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hermsdorf vom B. Juni 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Niegel (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage A 34) :
Können Bauwillige für ein Familienheim damit rechnen, daß die bis i. Mai 1974 ausgesetzte Finanzierungshilfe durch die Sonderabschreibung nach § 7 b EStG ab 1. Mai 1974 in unveränderter Form weitergeführt wird, oder besteht Anlaß zu der Meinung, daß nach dem 1. Mai 1974 die Regelung des § 7 b EStG überhaupt nicht mehr oder nur in veränderter bzw. stark einschränkender Form gelten könnte?
Aufgrund der durch das Stabilitätsgesetz geschaffenen Ermächtigung hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates durch die Dritte Verordnung über steuerliche Konjunkturmaßnahmen den § 7 b des Einkommensteuergesetzes für 1 Jahr ausgesetzt. Die Aussetzung endet am 30. April 1974. Das bedeutet, daß für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, für die der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 30. April 1974 gestellt wird, die Steuervergünstigung des § 7 b wieder in Anspruch genommen werden kann.
Anlage 16
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner vom 7. Juni 1973
auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr.
Warnke (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage A 37) :
Welche Maßnahmen wären nach Ansicht der Bundesregierung geeignet, die durch die geplanten steuerpolitischen Maßnahmen herbeigeführten überproportionalen Belastungen der Bevölkerung und der Wirtschaft in revierfernen und wirtschaftsschwachen Räumen auszugleichen?
Die Hypothese Ihrer Frage, daß die Fördergebiete einseitig und überproportional durch das Stabilitätsprogramm der Bundesregierung belastet werden, kann ich nicht akzeptieren. Die Gesamtentwicklung der Fördergebiete einschließlich des Zonenrandgebietes wird nach Ansicht der Bundesregierung durch das Stabilitätsprogramm insgesamt nicht über Gebühr tangiert. So hat die Bundesregierung und am 24. Mai 1973 der Planungsausschuß der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" zwar eine Streckung der Mittel um 10 °/o für das Jahr 1973 beschlossen, wobei entsprechender Streckungsbeschluß vom Bundesminister und von den 11 Landeswirtschaftsministern bzw.
Senatoren einstimmig, d. h. mit Zustimmung der I von der CDU/CSU gestellten Länderwirtschaftsminister, gefällt worden ist. Das bedeutet jedoch auch, daß diese Mittel in das Jahr 1974 übertragen werden und daß es in der mittelfristigen Finanzplanung bei dem vorgesehenen Rahmen bleiben soll. Bei anderen Maßnahmen wie z. B. der vorgesehenen Kürzung der Investitionszulage handelt es sich um eine Reduzierung dieser Fördermaßnahmen auf die bei der seinerzeitigen Parlamentsentscheidung vorgesehene Größenordnung. Die Rationalisierungszulage für das Zonenrandgebiet wurde darüber hinaus von der Reduzierung überhaupt ausgenommen. Auch bei der Erhöhung der Mineralölsteuer wurde, wie ich bereits in der Antwort auf die Frage des Abgeordneten Jobst (Frage 35) erklärt habe, für den Werkfernverkehr im Zonenrandgebiet ein Ausgleich innerhalb der Gasölbetriebsbeihilfe geschaffen. Ebenso wird insgesamt die im Verhältnis zu den übrigen Fördergebieten überproportionale Beteiligung des Zonenrandgebietes an den zur Verfügung stehenden Mitteln wie bisher auch gewahrt. Weitere Ausnahmen sind im Hinblick auf das dringliche stabilitätspolitische Ziel nicht vertretbar.
Anlage 17
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner vom 7. Juni 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. t Warnke (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage A 40) :
Wie will die Bundesregierung der Tatsache Rechnung tragen, daß das Auto für die Bevölkerung in weniger dicht besiedelten und wirtschaftsschwachen Räumen eine entscheidende Voraussetzung für die Verbesserung der Lebensqualität darstellt?
Die regionale Strukturpolitik von Bund und Ländern hat das Ziel der Verbesserung der Lebensqualität zur Grundlage; das Ziel heißt: Einkommensteigerung bei Vollbeschäftigung. Durch Mobilisierung ungenutzter oder schlecht genutzter Produktionsfaktoren werden Arbeitsplätze und Einkommen geschaffen, die es auch der Bevölkerung der struktur- und wirtschaftsschwachen Gebiete ermöglichen, zu gleichwertigen Lebensverhältnissen wie im übrigen Bundesgebiet zu gelangen. Das Auto ist ein Transportmittel und kann ein Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität sein. Die entscheidende Voraussetzung ist es aber sicherlich nicht.
Anlage 18
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hermsdorf vom 8. Juni 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Böhm (Melsungen) (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage A 43) :
Ist die Bundesregierung bereit zu prüfen, ob eine differenzierte Kilometerpauschale eine geeignete Maßnahme sein könnte, die der unterschiedlichen Bedeutung des Autos für die Verbesserung der Lebensqualität in der Stadt und auf dein Lande Rechnung trägt?
2262* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß es nicht möglich ist, nach städtischen und ländlichen Gebieten differenzierte Kilometer-Pauschbeträge einzuführen.
Die Verkehrsverhältnisse, durch die Arbeitnehmer gezwungen werden könnten, ein Kraftfahrzeug zu benutzen, sind in ländlichen Gebieten nicht einheitlich schlecht und in Stadtgebieten nicht immer gut. Eine Begünstigung ländlicher Regionen müßte deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen und würde häufig zu ungerechten Ergebnissen führen.
Jeder Versuch, im Einzelfall abzugrenzen, ob der höhere oder niedrigere Kilometer-Pauschbetrag zu gewähren wäre, z. B. nach den Möglichkeiten der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, könnte aber letzten Endes nur unbefriedigend gelöst werden. Für die Steuerverwaltung dürfte eine Nachprüfung solcher Voraussetzungen nahezu unmöglich sein.
Im übrigen ist die Bundesregierung der Auffassung, daß sich durch besondere lohnsteuerliche Vergünstigungen die vorhandenen Standortnachteile nicht wirksam beseitigen lassen. Sie gibt vielmehr, wie bereits in der Fragestunde am 16. März 1973 auf eine Frage des Kollegen Dr. Jobst hervorgehoben wurde, einer aktiven und gezielten Strukturpolitik den Vorzug.
Anlage 19
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner vom 7. Juni 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage A 44) :
Ist die Bundesregierung bereit, bei der EWG dafür einzutreten, daß bei ständig steigendem Energiebedarf die Kohleproduktion durch ein Langzeitprogramm so abgesichert wird, daß sie als stabilisierender Faktor auf wirtschafts- und sozialpolitischem Gebiet voll zur Wirkung kommt?
Ja, sie hat dies bei der Tagung des Ministerrats über Energiefragen am 22. Mai 1973 nachdrücklich getan. Die Bundesregierung betrachtet die in der Gemeinschaft geförderte Kohle energiepolitisch als Risikopolster, und zwar nicht nur für die Förderländer, sondern für die Gemeinschaft als Ganzes. Sie setzt sich daher dafür ein, daß die Gemeinschaft eine Politik betreibt, die eine optimale Nutzung dieses Sicherheitsfaktors ermöglicht.
Der vordringlichste Schritt in dieser Richtung ist eine befriedigende Beihilferegelung der Gemeinschaft für Kokskohle. Die Ratstagung der EG vom 22. Mai 1973 brachte hier wichtige Fortschritte. Die Kokskohlenentscheidung soll bis spätestens 25. Juni 1973 vom Rat verabschiedet werden. Weitere positive Ansätze für eine langfristig orientierte Kohlepolitik der Gemeinschaft sind in dem Vorschlag der Kommission zu sehen, das Kohleförderpotential der Gemeinschaft so stark wie möglich zur Energieversorgung heranzuziehen und hierfür mittelfristige Orientierungen festzulegen. Die Bundesregierung unterstützt diesen Vorschlag. Bei den mittelfristigen
Orientierungen muß der Gedanke der Versorgungssicherheit berücksichtigt werden. Die Bundesregierung erwartet, daß die Kommission diese Vorstellungen rasch durch Vorschläge konkretisiert.
Anlage 20
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander vom 7. Juni 1973
auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Meinike
(Oberhausen) (SPD) (Drucksache 7/653 Frage A 62) :
Wie beurteilt die Bundesregierung Presseverlautbarungen, daß aufgrund fehlender Koordinierung abgeleistete Berufsgrundbildungsjahre bei einer Ausbildung in den neuen Elektro-Berufen nicht angerechnet werden?
Die in Ihrer Frage angesprochenen Probleme der Absolventen von Berufsgrundschuljahren im Bereich der Elektrotechnik sind auf Übergangsschwierigkeiten zurückzuführen. Die Zusammenhänge habe ich bereits in den Sitzungen am 14. Februar sowie insbesondere am 8. und 16. Mai 1973 auf die Anfragen der Herren Abgeordneten Meinecke, Wüster und Wernitz dargelegt. Dabei habe ich bereits ausgeführt, daß von der Bundesregierung nach eingehender Beratung der Probleme mit den beteiligten Gewerkschaften, Fachverbänden und Spitzenorganisationen der Wirtschaft sowie im Bundesausschuß für Berufsbildung konkrete Maßnahmen zur Überwindung dieser Übergangsschwierigkeiten eingeleitet worden sind. Eine zufriedenstellende Lösung der aufgetretenen Probleme erwartet die Bundesregierung von der bereits im letzten Jahr eingeleiteten Abstimmung zwischen den Ausbildungsordnungen des Bundes und den Rahmenlehrplänen der Länder. Für die berufliche Grundbildung im Bereich der Elektrotechnik ist eine Abstimmung bis Ende 1973 vorgesehen.
Anlage 21
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Berkhan vom 7. Juni 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Pawelczyk (SPD) (Drucksache 7/653 Frage A 69) :
Ist es richtig, daß das Verteidigungsministerium — wie der Bund der Steuerzahler behauptet — Bilder des Bundesministers der Verteidigung anfertigen ließ und dafür einen Betrag von über 100 000 DM aufgewendet hat?
Es ist richtig, daß das Verteidigungsministerium Bilder des Bundesministers der Verteidigung anfertigen ließ. Insgesamt 6 500 Bilder wurden inzwischen an alle Dienststellenleiter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung verteilt.
Es ist nicht richtig, daß das Bundesministerium der Verteidigung für die Anfertigung dieser Bilder über 100 000 DM aufgewendet hat. Die Bilder wurden im eigenen Bereich im Kunstdruckverfahren hergestellt und kosten 2 254,86 DM.
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973 2263*
Anlage 22
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Berkhan vom 7. Juni 1973 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Hornhues (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Fragen A 71 und 72):
Ist es rechtlich gegenwärtig völlig ausgeschlossen, einen Notarztwagen der Bundeswehr bei der generellen Verwendung für zivile Zwecke von Zivilpersonen fahren zu lassen, auch wenn von kommunaler Seite versicherungstechnisch für eventuelle Schäden aufgekommen wird?
Sollte die Besetzung eines Notarztwagens der Bundeswehr mit zivilem Fahrer gegenwärtig rechtlich ausgeschlossen sein: besteht die Absicht, einen solchen Einsatz künftig zu ermöglichen, wenn ein großes öffentliches Interesse vorliegt und ein solcher Einsatz auch im Interesse der Bundeswehr liegt?
Das geltende Straßenverkehrsrecht läßt durchaus zu, daß Bundeswehrkraftfahrzeuge von nicht der Bundeswehr angehörenden Zivilpersonen gefahren werden. Jedoch legen die internen Dienstvorschriften der Bundeswehr fest, daß Bundeswehrkraftfahrzeuge ausschließlich von ständig dafür eingeteilten Bundeswehrangehörigen mit Bundeswehrführerschein zu fahren sind.
Diese Einschränkung ist notwendig, weil die Bundeswehrfahrzeuge nicht für allgemeine Dienste der öffentlichen Hand, sondern für militärische Zwecke beschafft wurden und je nach Fahrzeugtyp aus Gründen der Verkehrssicherheit eine besondere Fahrerausbildung erfordern. Dies gilt auch für die bei den Bundeswehrkrankenhäusern stationierten Notarztwagen der Bundeswehr, die nicht zur generellen Verwendung für zivile Zwecke, sondern zur Versorgung von Soldaten bestimmt sind.
Ich darf Sie auch darauf aufmerksam machen, daß die Organisation des Rettungswesens nicht Aufgabe der Bundeswehr ist. Mit ihren Notarztwagen unterstützt die Bundeswehr vielmehr den örtlichen zivilen Rettungsdienst aufgrund allgemeiner Verpflichtungen aus Gesichtspunkten der dringenden Nothilfe, soweit sie dazu aus technischen und personellen Gründen in der Lage ist.
Die versicherungstechnische Schadensdeckung durch die zivile Seite beim Einsatz von fremden Fahrten ist dabei von nachgeordneter Bedeutung.
Es ist nicht beabsichtigt, die geltenden bundeswehrinternen Regelungen zu erweitern und der Bundeswehr nicht angehörenden Zivilpersonen das Führen von Bundeswehrkraftfahrzeugen zu gestatten. Die Bundesregierung ist bemüht, die in einzelnen Fällen aufgetretenen personellen Engpässe bei der Besetzung der Notarztwagen mit Fahrern zu beheben, um dadurch einen noch umfangreicheren Einsatz der Notarztwagen auch für zivile Zwecke zu ermöglichen.
Zwar bejahe auch ich das dringende öffentliche Interesse am Ausbau der Rettungsdienste, ich muß jedoch nochmals darauf 'hinweisen, daß das Rettungswesen nach dem verfassungsmäßigen Auftrag nicht Aufgabe der Bundeswehr ist.
Es besteht auch an einem verstärkten Einsatz kein unmittelbares dienstliches Interesse ,der Bundeswehr, weil die bestehenden Sanitätseinrichtungen ausreichende Ausbildungsmöglichkeiten auf dem
Gebiet des Rettungswesens für das vorhandene Sanitätspersonal gewährleisten.
Anlage 23
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Berkhan vom 7. Juni 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Handlos (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage A 73):
Trifft es zu, daß von seiten des Bundesverteidigungsministeriums Anweisung erging, Angehörige der Bundeswehr, die sich anläßlich der Vorbereitung und Durchführung der 20. Olympischen Spiele in Kiel, München und den übrigen Austragungsorten besonders verdient gemacht haben, von seiten der Bundesregierung auszuzeichnen, und wenn ja, bis zu welchem Zeitpunkt kann damit gerechnet werden?
Der Bundesminister der Verteidigung hat am 12. September 1972 allen Soldaten und zivilen Mitarbeitern für ihren Einsatz und die geleistete gute Arbeit während der Spiele in einem Tagesbefehl gedankt.
Allen an der Vorbereitung und Durchführung Beteiligten wurde je nach Einsatzdauer ein Sonderurlaub von 2-5 Tagen gewährt.
Darüber hinaus wird der Bundesminister der Verteidigung den Soldaten, Beamten und Arbeitnehmern, die sich bei der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Spiele der XX. Olympiade durch hervorragenden Einsatz besonders ausgezeichnet haben, voraussichtlich noch in diesem Monat im Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung seine Anerkennung aussprechen.
Neben diesen Anerkennungen war ursprünglich vorgesehen, dem Herrn Bundespräsidenten vorzuschlagen, auch einigen Soldaten, Beamten und Arbeitnehmern die Bundesverdienstmedaille bzw. den Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland zu verleihen. Hiervon wurde nach Absprache mit dem Bundespräsidialamt aus Gründen der Einheitlichkeit Abstand genommen, weil andere an den Spielen beteiligte Ressorts eine solche Auszeichnung nicht in Erwägung gezogen hatten.
Anlage 24
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hauff vom 6. Juni 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache 7/653 Frage A 95) :
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, daß die Deutsche Bundespost die Leerung der Briefkästen, die an Sonntagen fast nur noch vormittags erfolgt, auf die Nachmittags- bzw. Abendstunden verlegt, damit alle, die ihre Post an Sonntagen aufarbeiten oder Grüße versenden, auch die Gewähr haben, daß die Sendungen noch am Sonntag zur Beförderung kommen?
Gegenwärtig ist die Leerung der Briefkästen an Sonn- und Feiertagen so geregelt, daß die eingelieferten Sendungen im allgemeinen am folgenden Werktag auch im Fernbereich zur Zustellung bzw. Abholung vorliegen. In größeren Orten wird
2264* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973
darüber hinaus eine weitere Leerung in den Abendstunden durchgeführt. Die Sendungen aus dieser Leerung gelangen jedoch am folgenden Werktag nur noch im Nahbereich des Einlieferungsortes an die Empfänger.
Die Bundesregierung sieht keine Möglichkeiten, die Leerung der Briefkästen an Sonn- und Feiertagen generell in die Nachmittags- bzw. Abendstunden zu verlegen, weil dann auch die überwiegende Zahl der Sendungen für den Fernbereich dort nicht am folgenden Werktag zur Zustellung oder Abholung vorliegen würde.
Anlage 25
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hauff vom 8. Juni 1973
auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Dollinger (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage A 96) :
Ist die Antwort des Bundespostministeriums auf die Frage (Nr. 132, Drucksache 7/511) nach ordnungsgemäßer Behandlung und Zustellung von in der Bundesrepublik Deutschland aufgegebenen eingeschriebenen Briefen in die Sowjetunion — daß von fast 3 000 Sendungen von Januar 1972 bis Januar 1973 1 918 Sendungen reklamiert und schließlich in 53 Fällen Nachweis der Auslieferung erbracht worden sei - so zu verstehen, daß gem. Verfügung des Bundespostministeriums 115-5-2260-vom 7. Mai 1973 der Empfänger im Ausland nicht unterschriftlich quittiert haben muß, sondern ein entsprechender Postvermerk mit Tagesstempel ausreiche, obwohl doch auch im Bundespostministerium bekannt sein dürfte, daß die Mehrzahl der Adressaten in der Sowjetunion des Schreibens kundige Akademiker sind, gilt das neue Verfahren auch für andere Staaten außerhalb des Ostblocks, und denkt die Deutsche Bundespost vielleicht daran, dieses neue System auch in der Bundesrepublik Deutschland in bestimmten Fällen einzuführen?
Die Verträge des Weltpostvereins enthalten keine eigenen Vorschriften über die Formalitäten bei der Aushändigung von Postsendungen und über die rechtsgültige Vollziehung von Rückscheinen. Hierfür sind dann nach Art. 24 der Satzung des Weltpostvereins allein die Inlandsregelungen jedes Bestimmungslandes maßgebend.
Diesem Grundsatz entsprechend enthält das in der Vollzugsordnung zum Weltpostvertrag von Tokio verbindlich vorgeschriebene Formblattmuster unter anderem nachstehenden Vordruck, der in der deutschen Übersetzung folgendermaßen lautet: „Dieser Schein muß vom Empfänger oder von einer nach den Bestimmungen des Bestimmungslandes hierzu bevollmächtigten Person oder, wenn diese Bestimmungen es zulassen, vom Beamten des Bestimmungsamts unterzeichnet und mit nächster Post unmittelbar an den Absender zurückgesandt werden."
Demzufolge sind aus dem Ausland zurückgelangende Rückscheine, die lediglich die Aushändigungsbescheinigung eines Postbeamten sowie den Stempelabdruck des ausländischen Bestimmungsamts, aber keine Unterschrift des Empfängers tragen, als ordnungsgemäß vollzogen anzusehen. Für eine Reklamation der fehlenden Unterschrift des Empfängers der Sendung besteht deshalb keine Rechtsgrundlage.
Die in Ihrer Anfrage erwähnte Verfügung des Bundespostministeriums vom 7. Mai 1973 sollte den Dienststellen der Deutschen Bundespost lediglich
diese seit Bestehen des Rückscheindienstes im internationalen Postverkehr unveränderte Regelung ins Gedächtnis zurückrufen.
Bei der Vollziehung von Rückscheinen durch das Bestimmungspostamt einer fremden Postverwaltung handelt es sich zwar um ein von der derzeit geltenden deutschen Regelung abweichendes, aber keineswegs um ein neues oder nicht zulässiges Verfahren. Diese Art der Aushändigungsbescheinigung ist seit Jahrzehnten durch die Weltpostverträge zugelassen und wird auch außerhalb des Ostblocks angewandt. Die Deutsche Bundespost hat keinen Einfluß auf die Inlandsvorschriften fremder Postverwaltungen. Es steht ihr auch nicht zu, innerpostalische Vorschriften anderer Länder wenn sie den Bestimmungen des Weltpostvertrages entsprechen — zu beanstanden. Mit Recht könnte eine fremde Postverwaltung eine derartige Beanstandung als unzulässige Einmischung in ihre Angelegenheiten und als unberechtigte Kritik an der Arbeitsweise ihrer Dienststellen ansehen.
Im übrigen denkt die Deutsche Bundespost keineswegs daran, in Zukunft in ihrem Bereich die Empfangsbestätigung auf Rückscheinen durch Postbedienstete vollziehen zu lassen.
Anlage 26
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hauff vom 8. Juni 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Graf Lambsdorff (FDP) (Drucksache 7/653 Frage A 97) :
Wie beurteilt die Bundesregierung das Verhalten der Postreklame GmbH, die eine Werbung der Kreditwirtschaft daan, nicht zuläßt, wenn damit posteigene Wettbewerbszweige umnittelbar betroffen werden, und welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, um diesen Mißstand zu beseiligen?
Es entspricht den als selbstverständlich und berechtigt anerkannten Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens, Konkurrenzwerbung im eigenen Unternehmensbereich nicht zuzulassen. Es sind keine Gründe erkennbar, dies der öffentlichen Hand zu verwehren. Die Deutsche Bundespost steht, was ihr Dienstleistungsangebot im Scheck- und Sparkassendienst angeht, mit dem Kreditgewerbe im Wettbewerb. Daher erscheint es notwendig, daß sie sich gegen die Werbung der Kreditwirtschaft abschirmt, soweit für Dienstleistungen geworben wird, die sie selbst anbietet.
Die Konkurrenzlage ist die gleiche wie zwischen den einzelnen Kreditinstituten untereinander. Postscheck- und Postsparkassendienst sind voll integrierte Bestandteile der Deutschen Bundespost, die als Bundesverwaltung organisatorisch und wirtschaftlich eine Einheit darstellt. Jede wirtschaftliche Beeinträchtigung einzelner Dienstleistungsbereiche beenträchtigt die Deutsche Bundespost als Gesamtheit. Die Deutsche Bundespost ist insofern nicht etwa gleichzusetzen mit den gegenüber den rechtlich selbständigen Sparkassen als Gewährsträger fungierenden Gebietskörperschaften.
In einem jüngst beim Bundeskartellamt vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband gegen die
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973 2265*
Deutsche Postreklame angestrengten Verfahren wegen angeblich unzulässiger Wettbewerbsbeschränkungen in Fernsprechhäuschen hat auch das Bundeskartellamt in den bestehenden Einschränkungen keinen Verstoß gegen das Kartellgesetz gesehen.
Die Deutsche Bundespost hat im übrigen Mitte Mai d. J. in einem Spitzengespräch mit der Kreditwirtschaft ihre Bereitschaft erklärt, Gespräche über die bestehenden Wettbewerbsbedingungen zu führen.
Anlage 27
Anwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hauff vom 8. Juni 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Hoffie (FDP) (Drucksache 7/653 Frage A 99) :
Welche Gründe — außer historischen — sprechen dafür, daß bei der Deutschen Bundespost zwei Postsparkassenämter, nämlich München und Hamburg, eingerichtet sind, und würde die Bundesregierung in der Zusammenlegung beider Ämter einen Rationalisierungseffekt sehen und wenn ja, wann wäre mit einer entsprechenden Maßnahme zu rechnen?
Die Frage der Zusammenlegung der beiden Postsparkassenämter wurde wiederholt geprüft. Eine Zusammenlegung ist theoretisch denkbar, hätte jedoch keinen erheblichen Rationalisierungseffekt, weil nur geringe Personaleinsparungen zu erwarten sind. Dagegen sind die Risiken einer Zusammenlegung beträchtlich. So dürfte nur der geringste Teil der Kräfte des aufzulösenden Amtes mit einer Beschäftigung an einem anderen Ort einverstanden sein, der zusätzliche Personalbedarf müßte am Ort der Zusammenlegung gedeckt werden. Bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage erscheint dies kurzfristig unmöglich. Die Überleitung müßte daher als längerfristiger, sich über mehrere Jahre erstreckender Vorgang durchgeführt werden. Auch dann bleibt die Unsicherheit groß, ob die benötigten Kräfte gewonnen werden können. Sollte das nicht gelingen, müßte das Amt wieder aufgeteilt werden, was kaum ohne betriebliche Störungen möglich wäre.
Für die Zeit der Überleitung, die zusätzliche Kosten verursachen würde, sind betriebliche Schwierigkeiten nicht auszuschließen, die zeitweilig den geordneten Betriebsablauf gefährden und den Kundendienst beeinträchtigen können.
Insgesamt gesehen sind die Nachteile und. Risiken einer Zusammenlegung der Postsparkassenämter schwerwiegender als die nur auf längere Sicht zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteile.
Die Bundesregierung sieht deshalb von einer Zusammenlegung der beiden Postsparkassenämter ab.
Anlage 28
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hauff vom 8. Juni 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Hoffie (FDP) (Drucksache 7/653 Frage A 100) :
Ist die Bundesregierung der Meinung, daß die heutige Vielzahl von Oberpostdirektionen noch sinnvoll ist, und hält es die Bundesregierung in diesem Zusammenhang für vertrelbar, daß es Oberpostdirektionen mit komplett ausgestatteten Fernmeldeabteilungen gibt, die nur ein einziges Fernmeldeamt betreuen?
Gestützt auf zahlreiche Gutachten ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Effektivität der regionalen Verwaltungseinheit mit ihrer Größe zunimmt. Ein Vergleich der gegenwärtigen Oberpostdirektionen zeigt, daß die größten Einheiten am wirtschaftlichsten arbeiten.
Kleine und kleinste Oberpostdirektionen arbeiten bedeutend unwirtschaftlicher und verhindern deshalb ein möglichst rationelles Betriebsergebnis.
Zu den zahlreichen Vorhaben der Deutschen Bundespost zur Verbesserung der Struktur gehört deshalb auch der Plan, die Oberpostdirektionen regional neu zu gliedern. Die gegenwärtig laufenden Planungen haben Vorschläge zur Schaffung möglichst leistungsstarker und leistungsgleicher Einheiten im regionalen Bereich zum Ziel.
Die vorgesehene Neuordnung wird deshalb aller Voraussicht nach zu einer Verringerung der Zahl der Oberpostdirektionen führen und damit auch den Zustand beseitigen, daß eine Direktion nur ein einzelnes Fernmeldeamt betreut.
Anlage 29
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander vorn 8. Juni 1973 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Wagner (Trier) (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Fragen A 101 und 102) :
Verfügt die Bundesregierung über Unterlagen, aus denen sich einerseits die Entwicklung der Haushaltsmittel für die medizinischen Fakultäten in den letzten zehn Jahren und andererseits die Entwicklung der Zahl der Studienplätze für die Medizinstudenten in den letzten zehn Jahren ergibt?
wird durch diese Unterlagen der weithin bestellende Eindruck bestätigt, daß die Erhöhung der Zahl der Studienplätze - auch unter Berücksichtigung der gestiegenen Kosten in einem krassen Mißverhältnis zum Ansteigen der Haushaltsmittel steht?
Zu Frage A 101:
Die Bundesregierung verfügt nicht über eigene Unterlagen, aus denen sich clïe Entwicklung der Haushaltsmittel für die medizinischen Fakultäten ergibt; in der amtlichen Finanzstatistik sind nur die Ausgaben für Hochschulkliniken gesondert ausgewiesen. Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes haben sich die Ausgaben für die medizinischen Fakultäten insgesamt wie folgt entwickelt:
Ausgaben in Milliarden DM
Jahr Per- sonst. Investitionen Gesamt Anteil
sonal lfd. (Sp. 2-4) Kliniken
1 2 3 4 5 6
1963 0,4 0,3 0,2 0,9 .
1967 . . 1,8 1,4
1969 1,2 0,6 0,6 2,4 1,7
1970 2,8 2,0
1971 . 3,7 2,6
2266* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973
Die Entwicklung der Zahl der Studienplätze in der Medizin läßt sich bisher nur indirekt über das Ansteigen der Studentenzahlen verfolgen, da noch kein einheitliches Verfahren zur Kapazitätsfeststellung vorliegt. Der Planungsausschuß für den Hochschulbau erarbeitet z. Z. Flächenrichtwerte für den Bereich der Klinischen Medizin. Bis dahin behilft sich auch die Rahmenplanung mit der wenig befriedigenden Annahme der Identität von Studenten- und Studienplatzzahl.
Die Zahl der Studenten, die wegen der steigenden Zahl der Fachwechsler jedenfalls eine bessere Annäherung an die Kapazitäten der Hochschulen darstellt als die Zahl der erstimmatrikulierten Studienanfänger oder der Zulassungen, ist wie folgt gestiegen:
Jahr Zahl Mehr
der Studenten gegenüber 1963
1963 27 479 .
1971 rund 32 000 16 °/o
1972 rund 36 200 32 °/o
Die Zahl der Zulassungen zum Studium der Allgemeinen Medizin hat sich nach den Statistiken der Zentralen Registrierstelle wie folgt entwickelt:
Jahr Zulassungen zum Medizinstudium 1)
Allg. Zahnmedizin Insgesamt
Medizin
1965 5 308 1 085 6 393
1966 5 781 1 152 6 933
1967
1968 6 423 1 576 7 999
Kurzschul
jahre
1969 4 457 971 5 428
1970 4 627 1 012 5 639
1971 5 128 1 066 6 194
1972 5 607 997 6 604
1) 1965 und 1966 jeweils Sommersemester und folgendes Wintersemester,
1967 und 1968 wegen Schuljahresumstellung Sommersemester 1967,
Wintersemester 1967/68,
Sommersemester 1968,
ab 1969 Wintersemester und folgendes Sommersemester.
Diese Zulassungszahlen enthalten die Erstimmatrikulationen und Fachwechsler. Die tatsächliche Studienanfängerzahl im Fach Medizin weicht davon jedoch ab, weil einerseits nicht alle Zugelassenen mit dem Studium beginnen und andererseits die Hochschulen unabhängig von der Zentralen Registrierstelle ausländische Studienanfänger und Härtefälle (etwa 10 %) zulassen.
Zu Frage A 102:
Die genannten Zahlen vermitteln den Eindruck, daß bei dem erheblichen Anstieg der Haushaltsmittel für die medizinischen Fakultäten die Ausbildungskapazität stärker zugenommen haben müßte als die Studentenzahl. Allerdings muß bei einem Vergleich der Entwicklung der Ausgaben einerseits und der Studentenzahlen andererseits berücksichtigt werden, daß ein erheblicher Teil der Ausgaben auf die Hochschulkliniken und damit auch auf die Verbesserung der Krankenversorgung entfällt und daß insbesondere ein großer Teil der Investitionsausgaben im Bereich der Medizin für Ersatz oder die Sanierung überalterter Gebäude aufgewandt werden mußte.
Die Bundesregierung ist jedoch in der Tat der Auffassung, daß im Verlauf der weiteren Rahmenplanung für den Hochschulbau die Arbeiten an einer neuen Bedarfsschätzung für Mediziner und zur Ermittlung der Ausbildungskapazität in der Medizin mit Vorrang vorangetrieben und die Zulassungszahlen entsprechend dem Entwurf des Bildungsgesamt-plans festgesetzt werden müssen.
Anlage 30
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Zander vom 8. Juni 1973 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Müller (München) (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Fragen A 103 und 104) :
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß das in der Zeitschrift „Analysen" der Bundesanstalt für Arbeit skizzierte Ausbildungs- und Berufsbild des Sportlehrers zutrifft?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um gemäß ihrer Aussage im „Sportbericht der Bundesregierng" (Drucksache VI/1122) und im „Bildungsplan" (Drucksache VI/92.5) im Rahmen von Bund- und Ländervereinbarungen Modelle für Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen für Sportlehrer zu entwickeln, und wie stellt sich die Bundesregierung die Lösung der von ihr im Sportbericht" (Drucksache V1/1122) aufgezeigten Probleme im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung, aber auch der vollen Integration in die Lehrerlaufbahn der Sportlehrer vor, die keine Staatsprüfung für das Lehramt an einer Schule abgelegt haben?
Zu Frage A 103:
Der in der Anfrage zitierte Artikel in der Zeitschrift „Analysen" (1973, Heft 3, S. 14 ff.) ist ein Beitrag zu der augenblicklichen Diskussion über die inhaltliche Neubestimmung des Schulsports.
Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, daß durch die Einbeziehung gesellschaftsbezogener Lernziele der Gegensatz zwischen lebenslanger Befähigung zu Freude bzw. Interesse an selbstbestimmtem Sport und der einseitigen Betonung des Leistungssports überwunden wird.
Beide Prinzipien bedingen einander und müssen in den Lehrplänen der Schulen und in den Studiengängen für Sportlehrer gleichrangig berücksichtigt werden.
Zu Frage A 104:
Die Bundesregierung geht bei ihren Überlegungen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Sportlehrern
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973 2267*
— ebenso wie bei den anderen Lehrergruppen —
von dem in der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung entwickelten Stufenlehrerkonzept aus.
den Ländern sind während der letzten 10 Jahre — bedingt durch den Lehrermangel — Sportlehrkräfte mit sehr unterschiedlicher Vor- und Ausbildung eingestellt worden. Darüber hinaus gibt es in den einzelnen Ländern unterschiedliche Kriterien für die Übernahme der Lehrer zur Erteilung von Sportunterricht in den Schulen. Diese doppelte Zersplitterung erschwert konkrete Maßnahmen zur Aus-, Weiter- und Fortbildung im Rahmen von Modellversuchen, weil für eine Förderung durch den Bund u. a. die überregionale Bedeutung der Versuche Voraussetzung ist.
Trotz dieser Schwierigkeiten hat sich die Bundesregierung erfolgreich bemüht, in den Beratungen zum Aktionsprogramm für den Schulsport, in den zuständigen Fachausschüssen der Deutschen Sportkonferenz und in zweiseitigen Verhandlungen mit einzelnen Ländern Maßnahmen in Gang zu setzen, welche eine Veränderung der bisherigen unbefriedigenden Lage zur Folge haben werden. So prüft z. B. das Land Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Bund die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen, unter denen Diplom-Sportlehrern, die keine Staatsprüfung für das Lehramt an einer Schule absolviert haben, ein berufsbegleitendes Ergänzungsstudium angeboten werden kann. Dabei ist an einen Fernstudienlehrgang im Medienverbund gedacht, durch den eine Integration des Diplom-Sportlehrers in die entsprechende Lehrerlaufbahn erreicht wird. Der Bund ist bereit, auch für die anderen Sportlehrergruppen ähnliche Vorhaben zu fördern, sofern die Länder entsprechende Anträge stellen.
Anlage 31
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Moersch vom 8. Juni 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Slotta (SPD) (Drucksache 7/653 Frage A 109) :
Wann werden die, wie es im „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle Zusammenarbeit" in Artikel 17 heißt, „erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen" in der Bundesrepublik Deutschland erfüllt sein, und wann rechnet die Bundesregierung mit dem Inkrafttreten des Kulturabkommens mit der UdSSR?
Gemäß der Lindauer Absprache vom 14. November 1957 zwischen Bund und Ländern soll insbesondere bei Kulturabkommen das Einverständnis der Länder herbeigeführt werden. Es soll vorliegen bevor die Verpflichtung völkerrechtlich verbindlich wird.
Die Ständige Vertragskommission der Länder hat sich in einer Sitzung am 3. Mai d. J. mit dem deutschsowjetischen Kulturabkommen befaßt und danach den Bundesländern empfohlen, dem Abkommen zuzustimmen.
Die Bundesländer dürften im Laufe der nächsten 4-6 Wochen zustimmen. Sobald dies geschehen ist, wird der sowjetischen Seite mitgeteilt werden, daß
die innerstaatlichen Voraussetzungen auf deutscher Seite vorliegen. Die sowjetische Seite wird entsprechend mitteilen, sobald auch dort die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Sobald diese Mitteilungen ausgetauscht sind, bzw. sobald die letzte diesbezügliche Mitteilung vorliegt, tritt das Abkommen in Kraft.
Anlage 32
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Moersch vom 8. Juni 1973
auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Nordlohne (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage A 111) :
Wird sich die Bundesregierung entsprechend dem Ersuchen der Hilfsgemeinschaft „Freiheit für Rudolf Hess" e. V. vom 16. Mai 1973 bei der Europäischen Menschenrechtskommission in Straßburg für eine Entlassung des nunmehr achtzigjährigen ehemaligen Reichsministers Rudolf Hess aus der inzwischen 32 Jahre andauernden Inhaftierung in der Haftanstalt Berlin-Spandau einsetzen?
Die Bundesregierung sieht sich nicht in der Lage, den gegen Großbritannien gerichteten Antrag der Hilfsgemeinschaft „Freiheit für Rudolf Hess" e. V. vom 27. April 1973 zu unterstützen. Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat den Antrag auf Freilassung von Rudolf Hess bereits am 30. Mai 1973 wegen fehlender Aktivlegitimation der Hilfsgemeinschaft abgelehnt.
Nach Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten können nämlich Anträge nur von Personen oder Organisationen gestellt werden, deren eigene Rechte verletzt wurden.
Anlage 33
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Moersch vom 8. Juni 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Tillmann (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage A 116) :
Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um gemäß Artikel 9 des Kulturabkommens mit der UdSSR die „Zusammenarbeit und den Austausch auf dem Gebiet des Sports und der Leibesübungen zu ermutigen"?
Die Bundesregierung hat ganz allgemein den Meinungsaustausch mit dem DSB gerade auch in Fragen des Sportaustauschs mit osteuropäischen Staaten in letzter Zeit erheblich intensiviert und wird in diesem Rahmen bemüht sein, den Ausbau des Sportaustausches mit der Sowjetunion zu fördern.
Mit der Verdoppelung der Mittel des Auswärtigen Amtes zur Förderung von Sportkontakten mit der UdSSR und den anderen osteuropäischen Ländern wurde bereits im Haushalt 1973 die finanzielle Grundlage für eine Erweiterung der Sportkontakte auch über den vom Bundesministerium des Innern geförderten Hochleistungssport hinaus geschaffen. Damit sind von deutscher Seite die Voraussetzungen für die Verstärkung des Sportaustausches mit der UdSSR wesentlich verbessert worden.
2268* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973
Anlage 34
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Moersch vom 6. Juni 1973 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Evers (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage A 117 und 118) :
Kann die Bundesregierung Pressemeldungen widerlegen, wonach die Sowjetunion angedeutet hat, daß sie bei Sportwettkämpfen mit Auswahlmannschaften der Fachverbände des Deutschen Sportbundes, zu denen auch Teilnehmer aus West-Berlin gehören, die Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland/WestBerlin" durchsetzen will?
Liegen der Bundesregierung Meldungen vor, wonach für die Sowjetunion die Zugehörigkeit von Westberliner Sportlern zu den Sportorganisationen der Bundesrepublik umstritten ist, und wie läßt sich diese Haltung gegebenenfalls mit dem Moskauei Vertrag und dem Berlin-Abkommen vereinbaren?
Zu Frage A 117:
Anläßlich des Leichtathletik-Länderkampfes zwischen der UdSSR und der Bundesrepublik Deutschland am 9. und 10. Juni 1972 in Moskau (Zehnkampf der Männer und Fünfkampf der Frauen) äußerte ein Vertreter des Komitees für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der UdSSR gegenüber dem damaligen Sportwart des Deutschen Leichtathletik-Verbandes, Herrn Fallak, es bestünden grundsätzlich keine Bedenken, daß Westberliner Sportler in der Mannschaft der Bundesrepublik Deutschland an Länderkämpfen mit der Sowjetunion teilnehmen; die UdSSR lege jedoch Wert darauf, daß bei künftigen sportlichen Begegnungen die Mannschaft in solchen Fällen als „Bundesrepublik Deutschland/West-Berlin" bezeichnet werde. Darüber hinaus sind der Bundesregierung keine Erklärungen der sowjetischen Seite zu dem Thema Ihrer Fragen bekannt.
Die Bundesregierung hat bereits in ihrer Antwort auf die Frage des Kollegen Cantzler vom 11. August 1972 darauf hingewiesen, daß Berlin (West) nicht in der Bezeichnung erscheinen darf, wenn Westberliner gemeinsam mit Teilnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland am internationalen Austausch teilnehmen. Darüber hinaus sind der Bundesregierung keine Erklärungen der sowjetischen Seite in dem in Ihrer Frage genannten Sinn bekannt.
Zu Frage 118:
Der Bundesregierung ist bekannt, daß am Rande der Olympischen Spiele in München im September vergangenen Jahres zwischen Mitgliedern des Präsidiums des Deutschen Sportbundes und Vertretern des sowjetischen Komitees für Körperkultur und Sport Gespräche über eine Intensivierung des bilateralen Sportverkehrs stattgefunden haben. Dabei haben die sowjetischen Vertreter zum Ausdruck gebracht, daß Sportler aus Berlin (West) in den bilateralen Sportverkehr nicht einbezogen werden könnten.
Eine solche Auffassung ist mit dem ViermächteAbkommen über Berlin vom 3. September 1971 nicht vereinbar, das eine Teilnahme von Westberlinern gemeinsam mit Teilnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland am internationalen Austausch ausdrücklich gestattet. Die Bundesregierung wird eine Diskriminierung von Westberliner Sportlern nicht hinnehmen und den Deutschen Sportbund in seiner Haltung unterstützen, daß Berlin (West) in den Sportverkehr mit der Sowjetunion einbezogen werden muß. Im übrigen ist der Bundesregierung nicht bekannt, daß die sowjetische Seite aus ihrer oben wiedergegebenen Äußerung Konsequenzen gezogen hat.
Anlage 35
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Moersch vom 8. Juni 1973 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Klein (Stollberg) (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Fragen A 119 und 120) :
Sieht die Bundesregierung die Verhaftung des Bonner Professors Dr. D. Tsatsos als fühlbare Belastung für das deutschgriechische Verhältnis an?
Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung bislang unternommen oder beabsichtigt sie, um die Freilassung von Professor Tsatsos zu erwirken, und insbesondere inwieweit ist die Bundesregierung bereit, einen Zusammenhang herzustellen zur geplanten Reise des Bundesaußenministers nach Griechenland, um die Chancen einer Freilassung von Professor Tsatsos zu verbessern?
Die Bundesregierung hat in der Fragestunde vom 11. Mai 1973 bereits ihrer Besorgnis über die Verhaftung von Professor Tsatsos Ausdruck gegeben. Seitdem sind keine neuen und für den Fall relevanten Tatsachen bekanntgeworden. Ich beziehe mich deshalb auf meine damalige Antwort.
Ich darf noch einmal in Erinnerung rufen, daß es sich bei Prof. Tsatsos um einen griechischen Staatsangehörigen handelt und daß deshalb die Möglichkeiten der Bundesregierung sehr begrenzt sind. Die Bundesregierung muß bei allen Schritten dem völkerrechtlichen Grundsatz der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten fremder Staaten Rechnung tragen.
Zu Ihrer Frage 2 ist zu sagen, daß es weder im Interesse der deutsch-griechischen Beziehungen noch im Interesse des verhafteten Prof. Tsatsos ist, im einzelnen darzulegen, auf welche Weise die Bundesregierung sich um eine Klärung der Angelegenheit bemüht. Ich darf Ihnen jedoch versichern, daß diese Bemühungen im Rahmen des völkerrechtlich Möglichen auch künftig fortgesetzt werden.
Anlage 36
Antwort
des Bundesministers Genscher vom 7. Juni 1973 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Müller-Emmert (SPD) (Drucksache 7/653 Fragen B 1 und 2) :
Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, bei künftigen Änderungen des Grundgesetzes (z. B. für den Umweltschutz) auch das Recht der Bürger auf Sport ausdrücklich in das Grundgesetz aufzunehmen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß Spiel und Sport in unserer Gesellschaft wichtige Lebensnotwendigkeiten sind und somit der Staat insgesamt die Verpflichtung hat, hierfür die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen?
Zu Frage B 1:
Der Herr Bundeskanzler hat am 18. Januar 1973 in der Regierungserklärung vor dem Deutschen Bundestag u. a. ausgeführt: „Die Menschen insgesamt haben ein elementares Recht auf eine menschenwürdige Umwelt, dem Verfassungsrang zukommen sollte."
Die Überlegungen darüber, mit welchem Inhalt dieses Recht im Grundgesetz verankert werden sollte, sind innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Als sicher darf jedoch gelten, daß jede Regelung, die dem Recht des Bürgers auf eine menschenwürdige Umwelt angemessenen verfassungsrechtlichen Ausdruck verleiht, auch dem Sport und dem an sportlicher Betätigung interessierten Bürger zugute kommen wird. Eine solche Vorschrift würde nämlich in Verbindung mit den die Verfassung insoweit aktualisierenden Umweltschutzmaßnahmen der staatlichen Organe sicherstellen, daß der gesundheitsfördernde und gesundheitserhaltende Beitrag des Sports nicht durch Umweltbedingungen wieder in Frage gestellt wird, die der Gesundheit des Menschen abträglich sind.
Im übrigen schließt das durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistete Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit das Recht des einzelnen auf individuelle sportliche Betätigung ein. Die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes schützt darüber hinaus das Recht jedes Staatsbürgers, in Gemeinschaft mit anderen Vereinigungen zu bilden, bestehenden Zusammenschlüssen beizutreten und sich vereinsmäßig zu betätigen. Mit diesen Grundrechtsgarantien erscheint das Recht des Bürgers auf Sport von Verfassungs wegen sowohl in individueller als auch in kooperativer Hinsicht gesichert.
Zu Frage B 2:
Die Bundesregierung teilt die Auffassung, daß Spiel und Sport in unserer Gesellschaft wichtige Lebensnotwendigkeiten sind. Immer mehr setzt sich die Erkenntnis durch, daß insbesondere die spielerischen Elemente des Sports im Rahmen des Freizeitsystems einer hochtechnisierten Gesellschaft große Bedeutung haben. Sport und Spiel dienen der physischen und psychischen Gesundheit sowie der geistigen Entfaltung. Sie vermitteln die Freude an der Bewegung und Geselligkeit und sind ein hervorragendes Mittel aktiver Erholung.
Dieser Auffassung der Bundesregierung entspricht es, daß es die öffentliche Hand schon bisher als ihre Aufgabe angesehen hat, die erforderlichen Voraussetzungen für Spiel und Sport zu schaffen. Für erforderlich werden solche Maßnahmen gehalten, die von den auf dem Gebiet des Spiels und Sports tätigen privaten Organisationen nicht selbst getroffen oder finanziert werden können. Dies gilt in erster Linie für die Finanzierung des Baus von Spiel-,
Sport- und Freizeitanlagen. Die finanzielle Förderung der öffentlichen Hand ist hier eine Form staatlicher Daseinsvorsorge.
Anlage 37
Antwort
des Bundesministers Genscher vom 7. Juni 1973 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Evers (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage B 3) :
Teilt die Bundesregierung meine Auffassung, daß es einem demokratischen und dem Bürger gegenüber aufgeschlossenen Verwaltungsstil entspricht, wenn Schreiben der Bundesministerien an Bürger nicht mit einem Beglaubigungsvermerk versehen, sondern mit der Originalunterschrift des verantwortlich zeichnenden Beamten dem Empfänger zugeleitet werden?
Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, daß die Beglaubigung der Unterschrift auf den Reinschriften einem demokratischen und dem Bürger gegenüber aufgeschlossenen Verwaltungsstil nicht entspreche.
Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien — Allgemeiner Teil — schreibt in § 46 vor, daß die Unterschrift auf den Reinschriften regelmäßig zu beglaubigen ist.
Diese Regelung ist getroffen worden, um den Geschäftsgang innerhalb der Ministerien zu erleichtern und die Absendung der Antworten zu beschleunigen.
Die Beglaubigung der Reinschriften hat einen rationellen und kostensparenden Zweck, vergleichbar etwa mit dem Telegrammstil, bei dem im Interesse der Gebührenersparnis bestimmte Wendungen entfallen.
In einfachen Fällen werden im übrigen Entwurf und Reinschrift gleichzeitig gefertigt. Hier ist es üblich, daß die Schlußzeichnung handschriftlich erfolgt. Darüber hinaus wird in vielen Fällen eine handschriftliche Unterzeichnung angeordnet.
Der gesamte Komplex wird im Zuge einer von mir eingeleiteten Überprüfung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien neu überdacht.
Anlage 38
Antwort
des Bundesministers Genscher vom 7. Juni 1973 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Oetting (SPD) (Drucksache 7/653 Frage B 5) :
Welche Konsequenzen will die Bundesregierung aus der Erkenntnis ziehen, daß die BGS-Beamten gegenüber allen anderen Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch den Soldaten, dadurch bevorzugt sind, daß sie beim Ausscheiden selbst dann ihre Abfindungssummen erhalten, wenn sie wiederum eine Position im öffentlichen Dienst annehmen?
Ich gehe davon aus, daß Ihre Frage sich auf die den Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz auf Widerruf nach dem Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG) gewährte Übergangsversorgung bezieht.
Diese besteht aus den Übergangsgebührnissen und der Übergangsbeihilfe (§§ 17, 18 BPolBG) und entspricht hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe der Leistungen insoweit im wesentlichen der Dienstzeitversorgung, die auch den Soldaten auf
2270' Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973
Zeit gewährt wird. Die Übergangsversorgung der Polizeivollzugsbeamten und Soldaten trägt den Eigenarten der Rechtsverhältnisse dieser Personen Rechnung. Ihr Dienstverhältnis wird von vornherein nur auf eine begrenzte Zeit (bis zu 12 Jahren bzw. 15 Jahren bei Soldaten auf Zeit) begründet. Danach müssen sie in der Regel in einen anderen Beruf übertreten. Der Erleichterung des Übergangs in den späteren Beruf dienen die erwähnten Leistungen. Ein Bedürfnis, gleiche Leistungen auch beim Ausscheiden anderer Beamten vorzusehen, deren Beamtenverhältnis in der Regel auf Lebenszeit ausgerichtet ist, wird nicht gesehen.
Treten die Polizeivollzugsbeamten im BGS auf Widerruf nach dem Ausscheiden aus dem BGS in eine neue Verwendung im öffentlichen Dienst über, so werden die Übergangsgebührnisse neben den neuen Dienstbezügen nur bis zum Erreichen einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt (§ 17 Abs. 5, § 27 a BPolBG); die Übergangsbeihilfe wird unter bestimmten Voraussetzungen um 25 v. H. gekürzt (§ 18 Abs. 3 BPolBG). Gleiche Regelungen gelten grundsätzlich auch für Soldaten auf Zeit.
Eine ungerechtfertigte Bevorzugung der BGS-Beamten gegenüber anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes liegt wegen der besonderen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses dieser Beamten daher nicht vor.
Anlage 39
Antwort
des Bundesministers Genscher vom 7. Juni 1973 auf
die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Kunz
(Weiden) (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage B 6) :
Ist die Bundesregierung in der Lage, dafür Sorge zu tragen, daß fünf Monate nach Inkrafttreten des Waffengesetzes vom 19. September 1972 den zuständigen Behörden endlich die vorgeschriebenen Vordrucke für Waffenbesitzkarten und Munitionserwerbscheine zur Verfügung gestellt werden, damit die unerträgliche Beeinträchtigung der Sportschützen, Jäger und Waffengeschäfte beendigt wird, und ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, den zuständigen Behörden die Ausstellung vorläufiger Waffenbesitzkarten und Munitionserwerbscheine zu gestatten?
Der Deutsche Bundestag hat das neue Waffengesetz aus Gründen der inneren Sicherheit verhältnismäßig kurzfristig nach seiner Verabschiedung in Kraft gesetzt. Aus diesem Grunde war es nicht möglich, alle erforderlichen Durchführungsvorschriften bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (1. Januar 1973) zu erlassen. Die für die Anwendung des Gesetzes unbedingt notwendigen Rechtsverordnungen — es handelt sich um die Erste Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 und die Zweite Verordnung zum Waffengesetz vom 20. Dezember 1972 — ,sind jedoch zusammen mit dem Gesetz in Kraft getreten. Darüber hinaus lagen die Entwürfe für die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die auch die Muster für die amtlichen Vordrucke für die Waffenbesitzkarte, den Munitionserwerbsschein und den Waffenschein enthielten, bereits vor dem 1. Januar 1973 vor. Der Bundesminister des Innern und der Bundesminister
für Wirtschaft haben diese Entwürfe im Dezember 1972 den obersten Landesbehörden mit der Bitte übersandt, ihre nachgeordneten Behörden anzuweisen, vorläufig danach zu verfahren. Die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Landesbehörden waren deshalb auf Grund dieser Entwürfe seit Anfang dieses Jahres imstande, waffenrechtliche Erlaubnisse auszustellen. Soweit mir bekannt, ist dies in dringenden Fällen auch geschehen. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz ist nunmehr am 29. Mai 1973 in der Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 100 veröffentlicht worden.
Mit der Herstellung der amtlichen Vordrucke konnte erst nach der am 13. April 1973 erfolgten Zustimmung des Bundesrates zu der allgemeinen Verwaltungsvorschrift begonnen werden. Die Bundesdruckerei hat die Vordrucke inzwischen fertiggestellt und liefert diese seit etwa zwei Wochen in der Reihenfolge der eingegangenen Bestellungen an die zuständigen Behörden aus. Von den 750 000 bestellten Vordrucken sind ungefähr 50 % an die Besteller versandt worden. Die Auslieferung der zweiten Hälfte soll nach Mitteilung der Bundesdruckerei noch vor Pfingsten abgeschlossen werden.
Damit hat die Bundesregierung das Ihre getan, um die Landesbehörden in die Lage zu versetzen, die beantragten waffenrechtlichen Erlaubnisse möglichst rasch zu erteilen. Diejenigen Waffenbesitzer, die ihre Waffen innerhalb der vom Gesetz (§ 59 Abs. 1) bestimmten Frist von sechs Monaten, d. h. bis zum 30. Juni 1973, anmelden, brauchen nicht zu befürchten, wegen illegalen Waffenbesitzes zur Verantwortung gezogen zu werden. Das Gesetz stellt allein auf die Anmeldung ab. Ich werde die Länder in einem Rundschreiben auf diese Rechtslage hinweisen.
Anlage 40
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Bayerl vom 6. Juni
1973 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten
Stahl (Kempen) (SPD) (Drucksache 7/653 Frage B 7) :
Ist die Bundesregierung bereit, noch vor der langfristig anstehenden europäischen Regelung eine Änderung des § 89 Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, der die Entschädigung für „sogenannte" Handels- und Versicherungsvertreter regelt, wegen der auch von der Bundesregierung zugegebenen Mißstände (siehe Stenographischer Bericht der 34. Sitzung S. 1891) vorzunehmen?
Wie ich bereits am 18. Mai 1973 bei der Beantwortung Ihrer früheren Anfrage zum Ausdruck gebracht habe, hält es die Bundesregierung nicht für zweckmäßig, die von Ihnen angesprochene Einzelfrage isoliert und ohne Zusammenhang mit der im Rahmen einer europäischen Harmonisierung anstehenden Überarbeitung des deutschen Handelsvertreterrechts neu zu regeln. Auch nach nochmaliger Überprüfung hält die Bundesregierung an dieser Auffassung fest.
Ich bin im übrigen nicht der Meinung, daß im Zusammenhang mit dem geltenden Recht schon von Mißständen gesprochen werden kann, ,die ein sofor-
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973 2271*
tiges Eingreifen des Gesetzgebers erforderlich machten. Den unbestreitbaren bedauerlichen Härten in bestimmten Einzelfällen kann schon vor einer gesetzlichen Neuregelung entgegengewirkt werden. Wie Ihnen bekannt ist, hat die Rechtsprechung einiger Gerichte bereits Wege gewiesen, wie dem aus Krankheits- oder Altersgründen ausscheidenden Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch erhalten werden kann. Außerdem ist die Problematik inzwischen in Kreisen der Betroffenen so bekanntgeworden, daß die Parteien des Handelsvertretervertrages als selbständige und eigenveranwortliche Kaufleute durch vertragliche Regelungen selbst Vorsorge dafür treffen können, solche Härten zu vermeiden.
Anlage 41
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hermsdorf vom 7. Juni 1973 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Lenders (SPD) (Drucksache 7/653 Fragen B 8 und 9) :
Ist der Bundesregierung die Zahl der Unternehmen bekannt, die in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Immobilien- und Kapitalmarkt immer wieder für Beteiligungen werben, die durch hohe abschreibungsbedingte Verlustzuweisungen dem Kapitalgeber erhebliche Steuereinsparungen versprechen, und wie hoch war sie in den einzelnen Jahren seit 1969?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Steuerverluste, die durch Wahrnehmung solcher Angebote durch private Kapitalanleger entstanden sind, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die Kapitalverluste von Anlegern, die unseriösen oder bankrott gegangenen Firmen dieser Branche ihre Spargelder anvertraut haben?
Die Bundesregierung besitzt kein statistisches Material über Zahl und Geschäftsumfang der Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland für Beteiligungen werben und durch abschreibungsbedingte Verlustzuweisungen dem Kapitalgeber Steuereinsparungen versprechen. Es ist auch nicht bekannt, welche Kapitalverluste bisher im Zusammenhang mit diesen z. T. unseriösen Praktiken entstanden sind. Eine Befragung der Finanzverwaltung der Länder müßte angesichts der sehr komplexen Zusammenhänge auf diesem Gebiet eine sehr arbeitsintensive Verarbeitung der in den einzelnen Steuerakten vorhandenen Materialien zur Folge haben, so daß bislang auf eine solche Geschäftsstatistik verzichtet worden ist. Zudem muß berücksichtigt werden, daß die Finanzverwaltung von entsprechenden Fällen in vollem Umfang erst nachträglich im Zuge der Steuerveranlagung erfährt.
Anlage 42
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hermsdorf vom 7. Juni 1973 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Ey (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage B 10) :
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die durch die Mineralölsteuererhöhung anfallende Mehrwertsteuerbelastung für die Landwirtschaft im kommenden Jahr?
Bei einem Verbrauch der Landwirtschaft an Dieselöl von rd. 1,1 Millionen t jährlich würde die Erhöhung der Mineralölsteuer um 5 Dpf/l insgesamt 66 Millionen DM betragen. Diese unmittelbare Mineralölsteuermehrbelastung der Landwirtschaft soll nach dem StÄndG 1973 durch eine entsprechende Anhebung der Gasölbeihilfe voll ausgeglichen werden.
Trotz Ausgleich der Mineralölsteuermehrbelastung werden sich die Verbraucherpreise der Landwirtschaft für Dieselöl jedoch geringfügig erhöhen, weil die Mehrwertsteuerbelastung, die auf dem Mineralöl liegt, nicht direkt, sondern indirekt durch den pauschalierten Vorsteuerabzug ausgeglichen wird.
Insgesamt wird die Umsatzsteuermehrbelastung für die Landwirtschaft im kommenden Jahr rd. 7 Millionen DM betragen.
Anlage 43
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hermsdorf vom 7. Juni 1973 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Kiechle (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage B 11):
Warum hat die Bundesregierung bei ihrer Antwort auf die Frage des Abgeordneten Braun bezüglich Mehrwertsteuer bei Mühlenstillegungsprämien in der Fragestunde vom 18. Mai 1973 im vorletzten Absatz den einstimmigen Beschluß des Ernährungsausschusses des Deutschen Bundestages in der Sitzung vom 8. Juni 1972 zu einem Antrag des Abgeordneten Lensing, Drucksache VI/2817, nicht berücksichtigt, mit dem klargestellt wurde, daß weder der federführende Ausschuß noch die Bundesregierung eine Mehrwertsteuerbelastung bei Mühlenstillegungsprämien gewollt hatten?
Im vorletzten Absatz meiner von Ihnen zitierten Antwort habe ich die Schlußfolgerung wiedergegeben, die nach Auffassung der Bundesregierung aus den Materialien auf den Willen des Gesetzgebers im Zeitpunkt des Erlasses des Mühlenstrukturgesetzes zu ziehen sind. Dabei habe ich mich auf die maßgebliche Stelle aus der Begründung gestützt, in der allgemein gegen steuerliche Vergünstigungen für die Abfindungen Stellung genommen wurde.
Der Ernährungsausschuß des Deutschen Bundestages hat erst im Jahre nach der Verabschiedung des Mühlenstrukturgesetzes, und zwar am 8. Juni 1972, im Rahmen der Beratungen ides Entwurfs eines 2. Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes auf Veranlassung des Kollegen Lensing empfohlen, die aus öffentlichen Mitteln geförderte Stillegung von Mühlen von der Umsatzsteuer freizustellen. Wie Sie wissen, wurde jedoch der Gesetzentwurf vom Deutschen Bundestag in der vergangenen Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet. Der Gesetzentwurf und die Empfehlung des Ernährungsausschusses sind damit gegenstandslos geworden. Unter diesen Umständen habe ich keine Veranlassung gesehen, die Empfehlung des Ernährungsausschusses bei der Antwort auf die Frage des Kollegen Braun zu berücksichtigen.
Im übrigen möchte ich darauf aufmerksam machen, daß sich der Vertreter der Bundesregierung bei dem
2272* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973
erwähnten Beschluß des Ernährungsausschusses gegen eine Begünstigung der Mühlenstillegung ausgesprochen und ausdrücklich vor Berufungsfällen gewarnt hat. Der Vertreter der 'Bundesregierung hat lediglich Formulierungshilfe geleistet, falls der Ernährungsausschuß eine Umsatzsteuervergünstigung empfehlen würde. Es trifft deshalb nicht zu, daß die Bundesregierung für die Einführung einer Steuerbefreiung bei Mühlenstillegungen eingetreten ist.
Anlage 44
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hermsdorf vom 7. Juni 1973 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage B 12) :
Kann die Bundesregierung erreichen, daß die bei Schweinfurt stationierten Hubschrauber der US-Armee, vor allem auch an den Wochenenden, ihre zahlreichen Übungsflüge möglichst nicht über Wohngebieten (Niederwerrn, Geldersheim) durchführen, um so die Lärmbelästigungen zu vermindern?
Das Bundesministerium der Finanzen hat Ihre Anfrage zum Anlaß genommen, mit der Amerikanischen Botschaft in Verbindung zu treten und dabei zu versuchen, eine Verminderung der Lärmbelästigung durch US-Hubschrauber über Wohngebieten im Raume Schweinfurt zu erreichen. Diese Bemühungen haben zu folgendem Ergebnis geführt:
1. Das Überfliegen der Gemeinde Niederwern ist nunmehr verboten worden. Ein Verbot, die Gemeinde Geldersheim zu überfliegen, kann nicht erlassen werden, weil sich der Anflugsektor für den instrumentalen Flugbetrieb über dem Gebiet dieser Gemeinde befindet. Es ist aber angeordnet worden, daß die Gemeinde Geldersheim nur in Höhen über 1 000 m überflogen werden darf.
2. Die Tätigkeit des amerikanischen Fallschirmspringer-Clubs, die sich hauptsächlich auf die Wochenenden konzentrierte, wurde eingestellt.
3. Übungsflüge an den Wochenenden werden weitgehend eingeschränkt, wenngleich bis zum Ende eines jeden Monats und ebenso bis zum Ende eines jeden Trainingsflugjahres eine bestimmte Anzahl von Flugstunden nachweislich erbracht werden muß.
In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß auch eine bestimmte Anzahl von Nachtflugstunden für die Erlangung und Erhaltung der Nachtflugqualifikation nachgewiesen werden muß. In Monaten mit kürzeren Nächten könnte der Eindruck entstehen, daß der Nachtflugbetrieb verstärkt würde. Dies ist jedoch nicht der Fall.
4. Am Sonntag, dem 20. Mai 1973, morgens um 5.00 Uhr, mußten deutsche Truppen im Rahmen der Übung „Golden Arrow" mit 7 Hubschraubern in das Übungsgebiet geflogen werden. Eine dadurch verursachte Lärmbelästigung war ein Ausnahmefall.
5. Die örtlichen US-Dienststellen sind zu einer intensiven Zusammenarbeit mit den zuständigen deutschen Behörden angehalten worden.
Ich hoffe, daß durch diese Maßnahmen unzumutbare Lärmbelästigungen künftig vermieden werden können.
Anlage 45
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner vom 7. Juni 1973 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Ey (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage B 13) :
Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um di Arbeitsplätze der in auftragsschwachen Rüstungsbetrieben beschäftigten Menschen zu sichern, wie z. B. in Liebenau?
Die Bundesregierung hat im Rahmen der regionalen Strukturpolitik die Möglichkeit, zusammen mit den Ländern struktur- und wirtschaftsschwache Gebiete zu fördern. Hierzu gehört auch der Landkreis Nienburg, in dem Liebenau liegt. Die Ansiedlung und Erweiterung von gewerblichen Betrieben wird hier z. B. im Schwerpunktort Nienburg mit 15 %-
Investitionszuschüssen und -zulagen gefördert; weiterhin ist die Förderung der Umstellung oder grundlegenden Rationalisierung von Betrieben in Höhe bis zu 10 °/o der Investitionskosten möglich. Damit — sowie durch Maßnahmen der Infrastrukturförderung — werden einerseits neue qualitiv wertvolle Dauerarbeitsplätze geschaffen, andererseits bestehende Arbeitsplätze nachhaltig gesichert.
Die Situation der Rüstungsindustrie in Liebenau, die zur Zeit von der Bundesregierung eingehend geprüft wird, kann somit durch die gezielten Maßnahmen des Bundes und des Landes Niedersachsen im Rahmen der regionalen Wirtschaftspolitik verbessert werden.
Anlage 46
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Grüner vom 8. Juni 1973 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Engelsberger (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage B 14) :
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des VEBA-Vorsitzenden von Benningsen-Förder, daß es wahrscheinlich noch in diesem Jahrzehnt Stromsperren wie in der Nachkriegszeit geben werde, da die Umweltschutzmaßnahmen den Bau von Kraftwerken verzögerten, und welche Konsequenzen will bejahendenfalls die Bundesregierung aus dieser Prognose ziehen?
Die Bundesregierung beobachtet mit Besorgnis, daß sich im Bereich des Kraftwerksausbaues Verzögerungen ergeben. Auf Grund der bereits im Bau befindlichen Kraftwerke kann jedoch bei Aufrechterhaltung der Verfügbarkeit der bestehenden Kraftwerke damit gerechnet werden, daß bis etwa 1978 eine Kraftwerkskapazität erstellt sein wird, welche den für diese Zeit zu erwartenden Strombedarf zu decken in der Lage ist. Für die Deckung des Bedarfs
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973 2273*
in der darauf folgenden Zeit wird es allerdings notwendig sein, daß die heute in der Planung befindlichen Kraftwerke rechtzeitig gebaut werden. Die Schwierigkeiten, die auch in der Kollision der Ziele von sicherer Energieversorgung und Umweltschutz bestehen, sind hinreichend bekannt. Die Bundesregierung ist jedoch der Auffassung, daß dieser Konflikt gelöst werden kann und muß. Bundesregierung, Regierungen der Länder, Industrie und Elektrizitätswirtschaft werden hierzu gemeinsame Anstrengungen unternehmen müssen.
Wie bereits in der Antwort zur Bundestagsanfrage VI/3625 in der Drucksache VI/3661 vom 14. Juni 1972 erwähnt, werden zusätzliche Maßnahmen von den für die Überwachung einer sicheren und ausreichenden Stromversorgung zuständigen Wirtschaftsministerien des Bundes und der Länder erörtert. Die Maßnahmen betreffen insbesondere Hilfen bei der Vorsorge für knüftige Standorte. Daneben wird eine bessere Information seitens aller Beteiligten notwendig sein, um die Menschen, die in der Nähe von vorgesehenen Standorten für Großkraftwerke wohnen, bereits in den ersten Planungsstadien über Sinn und Zweck dieser Vorhaben aufzuklären.
Anlage 47
Antwort
1 des Bundesministers Ertl vom 6. Juni 1973 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Milz (CDU/ CSU) (Drucksache 7/653 Fragen B 15 und 16) :
Auf welchen Gründen beruht die Ausstattung des Naturschutzes mit nur einem einzigen Referat im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der dort tätigen Personenzahl (ein Referent, zwei Hilfsreferenten, teilweise zwei abgeordnete Wissenschaftler bzw. Beamte des höheren Dienstes), wenn man zum Vergleich die Ausstattung in den Länderressorts oder aber für vergleichbare Gebiete wie Raumordnung (wo der Bund auch nur eine Rahmenkompetenz besitzt) und Umweltschutz (bis 1912 auch nur Rahmenkompetenzen) im Bundesinnenministerium heranzieht?
Aus welchen Gründen waren in der Bundesanstalt für Vegetationskunde, Naturschutz und Landschaftspflege 1972 nur neun Beamte als planmäßige wissenschaftliche Kräfte tätig, von denen die Mitarbeiter für die Vegetationskunde abgezogen werden müssen, so daß tatsächlich nur drei planmäßige Wissenschaftler das Potential der Bundesanstalt für Naturschutz und Landschaftspflege ausmachen?
Zu Frage B 15:
Bei Übernahme meines Amtes im Jahre 1969 bestand im BML das Referat „Grundsätzliche Angelegenheiten der Forstwirtschaft, Naturschutz", welches neben anderen Aufgabenbereichen zuständig war für den Bereich „Naturschutz, Naturparke". Dieses Referat war mit einem Referenten, einem Hilfsreferenten und zwei Sachbearbeitern besetzt. Die Angelegenheiten des Naturschutzes wurden seinerzeit im wesentlichen vom Referenten und einem Sachbearbeiter wahrgenommen.
In der Zwischenzeit hat der Umweltschutz im ländlichen Raum an Bedeutung erheblich zugenommen, so daß am 15. Oktober 1970 in meinem Ministerium eine Projektgruppe geschaffen worden ist, deren Aufgabe darin bestand, den Umweltschutz im ländlichen Raum zu verstärken durch
a) Entwicklung eines umfassenden Programms für die Aufgabenbereiche Naturschutz und Landschaftspflege und
b) Vorlage eines Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft.
Diese Projektgruppe bestand aus 6 Referenten bzw. Hilfsreferenten sowie 1 Wissenschaftler der Bundesanstalt für Vegetationskunde, Naturschutz und Landschaftspflege.
Am 6. Dezember 1971 habe ich einen Beamten meines Ministeriums zum Sonderbeauftragten für Umweltangelegenheiten berufen und unter Auflösung der Projektgruppe eine Arbeitsgruppe „Landespflegegesetz" geschaffen, die mit 1 Referenten und 5 Hilfsreferenten besetzt war. Mit der Bildung dieser Arbeitsgruppe konnten die gesetzgeberischen Arbeiten intensiviert und beschleunigt werden.
Nach Fertigstellung des Gesetzentwurfes wurde im Zuge der Umorganisation des BML innerhalb der Abteilung 5 „Entwicklung des ländlichen Raumes, Umwelt und Naturschutz" eine Gruppe „Umwelt, Naturschutz" mit den Referaten „Umweltangelegenheiten" und „Naturschutz und Landschaftspflege, Erholungslandschaft" geschaffen. Diese Gruppe arbeitet zusammen mit dem Referat „Programmplanung und grundsätzliche Angelegenheiten der Abteilung 5" an den Aufgaben „Umweltangelegenheiten im Bereich der Agrar- und Ernährungswirtschaft sowie Naturschutz und Landschaftspflege".
Das Naturschutz-Referat ist mit 1 Referenten, 2 Hilfsreferenten (ab 15. Juni 1973 3 Hilfsreferenten) und 2 Sachbearbeitern besetzt. Ich bin ,der Ansieht, daß trotz restriktiver Haushaltspolitik eine solche personelle Ausstattung des Aufgabenbereichs „Naturschutz" unter besonderer Berücksichtigung der organisatorischen Einbindung und des Zusammenwirkens in der Gruppe ein sichtbarer Fortschritt gegenüber den Verhältnissen im Jahre 1969 ist. Gegenwärtig können alle Aufgaben dieses Bereichs wahrgenommen werden. Das wird auch künftig möglich sein, da — wie die Rückschau zeigt durch gezielten Personaleinsatz wachsende Anforderungen in einem gewissen Umfang abgefangen werden können.
Aus Vergleichen mit anderen Ressorts in Bund und Ländern können Meßgrößen für die zutreffende Besetzung von Referaten meines Ministeriums schwerlich abgeleitet werden.
Zu Frage B 16:
Die Bemühungen ,des BML, die personelle Ausstattung der Bundesanstalt für Vegetationskunde, Naturschutz und Landschaftspflege insbesondere für die Arbeitsgebiete Naturschutz und Landschaftspflege zu verbessern, konnten wegen der restriktiven Haushaltspolitik noch nicht voll wirksam werden. Der Bundesforschungsanstalt sind daher Forschungsaufträge erteilt worden, aus denen 14 Mitarbeiter, davon 5 Wissenschaftler, für Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege beschäftigt werden.
2274* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973
Nähere Angaben über die Personalausstattung der Bundesforschungsanstalt habe ich bereits in der Antwort zur Frage 70 Drucksache 7/156 in der Fragestunde am 16. Februar 1973 gemacht.
Anlage 48
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Rohde vom 5. Juni 1973 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Katzer (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage B 17):
Hat die Beanstandung des Nachtragshaushalts der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung eine Verzögerung bei der Verwirklichung der Fortführung der Rentenreform vom September 1972 (flexible Altersgrenze, Verbesserung von Kleinrenten, Öffnung der Rentenversicherung für Selbständige) zur Folge, und gedenkt die Bundesregierung bejahendenfalls von der Beanstandung abzusehen?
Es kann davon ausgegangen werden, daß die Verwirklichung der Rentenreform durch den von Ihnen genannten Beschluß nicht verzögert wird. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) hat die Stellen seit 1970 um etwa 40 % vermehrt und verfügt nunmehr über rd. 11 500 Stellen. Allein für dieses Jahr sind wegen der wachsenden Anforderungen und angesichts der Folgearbeiten nach der Rentenreform im ordentlichen Haushalt der BfA bereits über 1 200 neue Stellen vorgesehen worden. Die Bundesregierung geht davon aus, daß die BfA im Rahmen des gegenwärtigen Stellensolls alles unternehmen wird, um einen reibungslosen Arbeitsablauf sicherzustellen. Im übrigen waren bei der BfA am 1. April 1973 insgesamt mindestens 450 Stellen nicht besetzt.
Anlage 49
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Rohde vom 5. Juni 1973 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Ferrang (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Fragen B 18 und 19) :
Befürwortet die Bundesregierung eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rentenversicherung, durch die Arbeitnehmer, die infolge von Umstrukturierungsmaßnahmen in der Eisen- und Stahlindustrie im Saarland freigesetzt werden, den Bergleuten gleichgestellt werden?
Wird die Bundesregierung insbesondere eine Initiative ergreifen, um diesen Arbeitnehmern der Eisen- und Stahlindustrie den früheren Rentenbezug entsprechend dem Knappschaftsgesetz zu ermöglichen?
Die im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgesehenen besonderen Hilfen für Bergleute waren notwendig geworden, um den in Ausmaß und Wirkung weitgehenden Strukturveränderungen gerade dieses Wirtschaftszweiges Rechnung zu tragen und die Rationalisierungsmaßnahmen im deutschen Bergbau sozialpolitisch abzusichern. Der Umfang dieser Strukturveränderungen ist schon daraus zu ersehen, daß die Zahl der Beschäftigten im deutschen Bergbau seit 1957 um rund 60 v. FI. zurückgegangen ist. Die Gründe für die besonderen
sozialpolitischen Hilfen für Bergleute liegen daher in der wirtschaftlichen Entwicklung der gesamten Bergbauindustrie in der Bundesrepublik Deutschland.
Die vorgesehenen Hilfen zielen auf die besonderen sozialpolitischen Belange des Bergbaus ab. So kommen die in der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgesehenen Leistungen nicht allen im Bergbau tätigen Arbeitnehmern zugute, sondern nur den Bergleuten, d. h. den ständig unter Tage Beschäftigten. Voraussetzung für die von Ihnen angesprochenen besonderen Leistungen ist dabei grundsätzlich eine mindestens 25jährige Tätigkeit unter Tage. Die Arbeitnehmer, die diese Voraussetzungen erfüllen, erhalten die besonderen Leistungen nicht nur wegen ihres Alters, sondern gerade wegen der erhöhten Verschleißerscheinungen als Folge der Arbeit unter Tage.
Die übrigen Arbeitnehmer sind grundsätzlich sozial durch das Arbeitsförderungsgesetz und die Rentenversicherungsgesetze abgesichert. Hierbei sei vor allem auf die möglichen Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit zur Förderung der beruflichen Fortbildung oder Umschulung, zur Förderung der Arbeitsaufnahme sowie auf ihre Leistungen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen hingewiesen. Ferner ermöglicht es die durch das Rentenreformgesetz verwirklichte flexible Altersgrenze den älteren Arbeitnehmern, früher als bisher das Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen. Parallel hierzu wird im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ein Gesetzentwurf zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorbereitet, der u. a. die betriebliche Altersversorgung an die flexible Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung angleichen soll. Außerdem sind durch das Rentenreformgesetz die Voraussetzungen für den vorgezogenen Altersruhegeldbezug bei Arbeitslosigkeit erleichtert worden. Gerade die Gewährung des vorgezogenen Altersruhegeldes wurde vom Gesetzgeber geschaffen, damit diejenigen, die ohne eigenes Verschulden aus dem Erwerbsleben ausscheiden und wegen ihres fortgeschrittenen Alters trotz ernstlicher Arbeitsbemühungen keine Arbeit erhalten, gesichert sind.
Schließlich sei hier noch auf das im neuen Betriebsverfassungsgesetz eingeräumte echte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hingewiesen (§ 112 BetrVerfG), wonach u. a. bei Betriebsstilllegungen zum Ausgleich der Interessen die Aufstellung eines Sozialplans erzwungen werden kann.
Anlage 50
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Berkhan vom 7. Juni 1973 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Bürger (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage B 20) :
Warum können Sparverträge von Wehrpflichtigen über vermögenswirksame Leistungen nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz nicht nach dem Unterhaltssicherungsgesetz übernommen werden?
Zweck des USG ist es, den Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner Angehörigen für die
Dauer des Wehrdienstes sicherzustellen. In diesem Rahmen soll ihm ermöglicht werden, bestimmte laufende Verpflichtungen einzuhalten, die er vor seiner Einberufung eingegangen ist. Entsprechend diesem Grundsatz werden dem Wehrpflichtigen nach § 7 b Abs. 2 Nr. 6 d USG auch die Beträge für prämienbegünstigte Sparverträge erstattet. Voraussetzung ist jedoch u. a., daß der Wehrpflichtige zur Leistung dieser Sparbeträge während des Wehrdienstes verpflichtet ist.
Eine derartige Verpflichtung ist im Falle des sogenannten Sparvertrages über vermögenswirksame Leistungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Sparprämiengesetz) nicht gegeben. Das Wesen dieser Verträge ist es, daß sich der Sparer gegenüber dem Sparinstitut nur zu Leistungen verpflichtet, die sein Arbeitgeber für ihn erbringt. Erhält der Arbeitnehmer diese Leistungen nicht mehr, z. B. weil das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird — oder wie im Falle des Wehrdienstes — ruht, so entfällt auch die Sparverpflichtung gegenüber dem Sparinstitut.
Da Sparverträge über vermögenswirksame Leistungen nach dem USG somit nicht übernommen werden können, raten die Sparkassen und Banken ihren Kunden, die noch keinen Wehrdienst geleistet haben, andere Vertragsformen zu wählen, z. B. prämienbegünstigte Sparverträge mit festgelegten Sparraten abzuschließen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Sparprämiengesetz), da auch diese Sparverträge mit vermögenswirkamen Leistungen erfüllt werden können. Die Zahlungsverpflichtung läuft bei diesen Verträgen weiter, auch wenn das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes ruht. Eine solche Beratung der Sparinstitute ist jedoch nicht allgemein gewährleistet und die Zahl der Wehrpflichtigen, die in Unkenntnis der Rechtslage zu ihrem Nachteil Sparverträge über vermögenswirksame Leistungen vor der Einberufung abschließen, ist nicht unerheblich.
Die Möglichkeit, vor der Einberufung begonnene Sparvorhaben während des Wehrdienstes mit Mitteln der Unterhaltssicherung fortzuführen, hängt also im Ergebnis vom Zufall einer richtigen vorvertraglichen Beratung ab. Dieses Ergebnis wird allgemein und auch von mir als unbefriedigend angesehen.
Vor einer Änderung des geltenden Rechts bedarf es der Klärung der grundsätzlichen Frage der Vermögensbildung für Wehrpflichtige. Diese Angelegenheit ist nicht nur von erheblich finanzieller Bedeutung, sie steht auch im engen Zusammenhang mit den noch nicht abgeschlossenen Reformarbeiten zur Sparförderung. Mit einer kurzfristigen Entscheidung ist daher nicht zu rechnen. Bis dahin beabsichtige ich, in Kürze den betroffenen Wehrpflichtigen im Wege des Härteausgleichs (§ 23 USG) zu helfen. Die Vorbereitungen hierfür sind inzwischen abgeschlossen.
Anlage 51
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Berkhan vom 7. Juni 1973 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Oetting (SPD) (Drucksache 7/653 Frage B 21):
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973 2275*
Wann will die Bundesregierung Zuschüsse zur Krankenver- (C Sicherung für Angehörige von Zeit- und Berufssoldaten vorsehen und damit die in der Privatwirtschaft übliche Regelung übernehmen, daß tarifvertraglich ein Zuschuß des Arbeitgebers zur Krankenversicherung gezahlt wird, in der üblicherweise die Angehörigen des Arbeitnehmers mitversichert sind?
Ihre Frage zur Zahlung von Zuschüssen zur Krankenversicherung für Angehörige von Zeit- und Berufssoldaten beantworte ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern wie folgt: Angehörige von Zeit- und Berufssoldaten gehören zu den Personen, die Ansprüche auf Beihilfen nach den Verwaltungsvorschriften des Bundes haben. Sie unterscheiden sich dadurch von den Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft, die ihrerseits einen Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen von ihrem Arbeitgeber erhalten.
Mit der Neufassung des § 405 Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Zweiten Krankenversicherungsänderungsgesetzes haben nicht versicherungspflichtige Angestellte — auch die im öffentlichen Dienst — Ansprüche auf einen Arbeitgeberzuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen. Dies hat zur Folge, daß den Angehörigen des öffentlichen Dienstes die Leistungen der bezuschußten Krankenversicherung in voller Höhe auf die Beihilfen angerechnet werden.
Für die Angehörigen von Zeit- und Berufssoldaten stellt sich in der Tat ebenso wie für die Beamten, Versorgungsempfänger und deren Angehörige die Frage nach der Gewährung eines Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen. Sie ist so bedeutsam, daß sie in Bund und Ländern für den genannten Personenkreis einheitlich entschieden werden muß. Dies gilt um so mehr, als der Deutsche Bundestag in seiner Entschließung vom 3. März 1971 die Bundesregierung ersucht hat, das Beihilferecht in Bund und Ländern zu vereinheitlichen und anzupassen.
In den Gesprächen, die in diesem Zusammenhang mit den Ländern geführt worden sind, ist nahezu einhellig die Auffassung vertreten worden, daß die Übernahme einer dem § 405 Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Zweiten Krankenversicherungsänderungsgesetzes entsprechenden Regelung wegen der unterschiedlichen Systematik zu einer erheblichen Ausweitung des Beihilferechts führen, eine Vereinheitlichung dieses Rechtsgebietes erschweren, wenn nicht unmöglich machen würde, und aus finanziellen Erwägungen vorerst nicht zu verwirklichen ist.
Gleichwohl bezieht die Bundesregierung die Möglichkeit der Gewährung eines Beitragszuschusses in ihre Überlegungen ein. Die Gespräche über diese Frage werden mit den Ländern fortgeführt.
Anlage 52
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Berkhan vom 7. Juni 1973 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Wagner (Günzburg) (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage B 22) :
2276* Deutscher Bundestag - 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973
Wie erklärt die Bundesregierung angesichts des bekannten Mangels an Unterführern in der Bundeswehr die Tatsache, daß trotz Vorhandenseins einer weitaus größeren Zahl geeigneter Bewerber nicht mehr als 1000 Unteroffiziere mit Portepee Berulsso!daten werden können?
Der von Ihnen angesprochene Mangel an Unterführern in der Bundeswehr besteht, abgesehen von wenigen Fachrichtungen, nur bei den jungen Unteroffizieren, die im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit für eine begrenzte Zeit Wehrdienst leisten.
Hingegen besteht an Unteroffizieren, die das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten anstreben, kein Mangel; hier übertrifft die Zahl der Bewerber den Bedarf beträchtlich. Daher muß unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Altersstruktur des Berufsunteroffizierkorps eine Auswahl getroffen werden.
Für die Übernahme von Unteroffizieren mit Por tepee in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten sind Art und Zahl der Verwendungsmöglichkeiten von entscheidender Bedeutung. Nur ein Teil der Funktionen für Dienstgrade vom Feldwebel an aufwärts kann von Unteroffizieren wahrgenommen werden, die bis zum Erreichen der Altersgrenzen im Dienst verbleiben. Der Anteil dieser Dienstposten ist in den Teilstreitkräften unterschiedlich.
Ließe man den Grundsatz der Verwendungsmöglichkeit bis zur Altersgrenze bei den Übernahmen. von Berufsunteroffizieren unberücksichtigt, könnten zwar mehr Unteroffiziere auf Zeit Berufssoldat werden; in kurzer Zeit ergäben sich aber schwerwiegende Folgen für die gesamte Unteroffizierlage.
Die älteren Unteroffiziere müßten zunächst in Verwendungen bleiben, die in der Regel den jüngeren Kräften vorbehalten sind. Die früher oder später ohnehin erforderliche Ablösung einer größeren Zahl von Berufsunteroffizieren aus der Truppe würde außerordentlichen Schwierigkeiten begegnen.
Selbst wenn hier in gewissem Umfang Aushilfen — z. B. durch zusätzliche Stellen — gefunden werden könnten, würde sich durch das längere Verbleiben in Verwendungen für jüngere Unteroffiziere die Heranbildung von Nachwuchskräften in der Truppe über Gebühr verzögern. Es entstünde dort ein Fehl, das kaum geschlossen werden könnte.
Darüberhinaus schränkt die über die Verwendungsmöglichkeiten hinausgehende Übernahme zum Berufsunteroffizier die Aussichten der jeweils nachfolgenden Unteroffizierjahrgänge ein. Auf weitere Sicht ergäbe sich ein regelloser Altersaufbau der Berufsunteroffiziere. Schließlich führten die vermehrten Übernahmen dazu, daß sich die Beförderungsaussichten der Unteroffiziere auf Zeit, insbesondere zum Oberfeldwebel und Hauptfeldwebel, immer ungünstiger gestalten.
Diese nachteilige Entwicklung würde in kurzer Zeit die gesamte Nachwuchslage in bedenklicher Weise verschlechtern.
Anlage 53
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Westphal vom 6. Juni 1973 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Kater (SPD) (Drucksache 7/653 Frage B 23) :
Wann wird die Bundesregierung im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz eine Verordnung verabschieden, uni dadurch statistische Daten stationärer Patienten nach Diagnose und Verweildauer in Akut- und Sonderkrankenhäusern zu erhalten?
Eine Verordnung nach § 28 Krankenhausfinanzierungsgesetz über statistische Daten der stationären Versorgung setzt umfangreiche fachliche und rechtliche Vorarbeiten voraus, die nur gemeinsam mit Sachverständigen aus den verschiedensten Bereichen geleistet werden können. Die Bundesregierung hat die Vorarbeiten eingeleitet und ist zur Zeit bemüht, die von verschiedenen Stellen bereits angestellten Überlegungen zusammenzufassen. Sie mißt dem Erlaß dieser Verordnung erhebliche Bedeutung bei. Genaue Terminplanungen sind zur Zeit noch nicht möglich.
Anlage 54
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Westphal vom 6. Juni 1973 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Kater (SPD) (Drucksache 7/653 Frage B 24) :
Was gedenkt die Bundesregierung zu veranlassen bzw. anzuregen, um gemeinsam mit den Ländern, Gemeinden und freien Trägern von Krankenhäusern Lösungen zu schaffen, durch die ein sich ergänzendes System von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland aufgebaut werden kann?
Der Aufbau eines aufeinander abgestimmten Systems von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ist ohne eine genaue Bedarfsermittlung nicht möglich. Sie liegt noch nicht vor. Insoweit beziehe ich mich auf meine Antwort auf Ihre Frage A 103 (Anl. 22 zum Prot. der 31. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 11. Mai 1973). Die Bundesregierung hat zur Klärung der damit zusammenhängenden Fragen institutioneller und finanzieller Art Gespräche auf verschiedenen Ebenen aufgenommen. Die Beratungen haben noch zu keinen abschließenden Ergebnissen geführt.
Anlage 55
Antwort
des Pari. Staatssekretärs Westphal vom 6. Juni 1973 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage B 25 und 26) :
Welche Schritte sind eingeleitet worden, um entsprechend dem Beschluß der OECD vom 13. Februar 1973 in der Bundesrepublik Deutschland die Verwendung von polychloriertem Biphenyl
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 90. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973 2277*
(PCB) zu verbieten bzw. sie auf geschlossene Systeme (Kondensatoren, Transformatoren etc.) zu beschränken?
Wann kann mit dem Erlaß einer entsprechenden Vorschrift gerechnet werden?
Zu Frage B 25:
Durch freiwillige Einschränkung der Produktion und des Vertriebs höherchlorierter PCB's für Verwendung in offenen Systemen durch den einzigen Hersteller in der Bundesrepublik wird bereits ein wesentlicher Teil der Anforderungen erfüllt. Diese Maßnahme wird unterstützt durch entsprechendes Verhalten der wenigen ausländischen Hersteller, so daß mit einer Einschränkung der Verwendung von PCB's in offenen Systemen und damit in der Umwelt gerechnet werden kann. Damit wird den Anforderungen der OECD weitgehend entsprochen.
Zur Klärung der Fragen über den Verbleib, insbesondere den Eintritt in die Nahrungsketten, sowie über die toxikologische Relevanz dieser Stoffgruppe ist im übrigen ein umfassendes Forschungsprogramm in Angriff genommen worden.
Für die sonstigen Empfehlungen der OECD-Beschlüsse sind auch noch andere Bundesressorts zuständig. In Ressortbesprechungen soll in Kürze geklärt werden, ob und ggf. welche weiteren Maßnahmen zu den OECD-Beschlüssen entwickelt werden müssen.
Zu Frage B 26:
Über den Verkehr mit PCB's wird voraussichtlich noch im Laufe dieser Legislaturperiode durch das im Referentenentwurf vorliegende „Giftgesetz" eine Regelung getroffen.
Im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit wird außerdem eine umfassende Regelung für die Festsetzung von zulässigen Höchstmengen in Lebensmitteln für eine Reihe von Umweltchemikalien vorbereitet, in die auch die PCB's aufgenommen werden sollen.
Anlage 56
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar vom 6. Juni 1973 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage B 27):
Treffen Informationen zu, daß die Deutsche Bundesbahn trotz der schwebenden Planfeststellungs- und Raumordnungsverfahren im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung eines Rangierbahnhofs München-Nord Grundstückskäufe im Bereich des Allacher Forstes vornimmt und mit der Gesellschaft für wirtschaftliche Bautechnik mbH" wegen einer Überbauung der Gleisanlagen des geplanten Rangierbahnhofs verhandelt, und wird durch diese Maßnahmen die Entscheidung über den Standort nicht präjudiziert?
Wie mir die Deutsche Bundesbahn mitteilt, werden von ihr z. Z. keine Grundstückskäufe im Bereich des Allacher Forstes vorgenommen.
Die „Gesellschaft für Wirtschaftliche Bautechnik" in München hat von der Deutschen Bundesbahn im
März d. J. den Auftrag erhalten, eine Studie mit Vorentwürfen für eine umweltfreundliche Gestaltung des geplanten Rangierbahnhofs München-Nord zu erarbeiten. Es handelt sich dabei um ein neutrales Gutachten zu den bisher vorgebrachten Stadt- und entwicklungsplanerischen Einsprüchen sowie um gutachtliche Äußerungen und Vorschläge für die künftige städtebauliche Zielsetzung und Entwicklung des in Frage kommenden Gebiets und zwar unter Berücksichtigung der Anlage des Rangierbahnhofs einschließlich der hierzu notwendigen strukturellen verkehrlichen und sonstigen Notwendigkeiten. Es gehören hierzu vor allem Vorschläge für den Lärmschutz, den Grundwasserschutz, den Immissionsschutz sowie für das Erscheinungsbild mit den notwendigen Freiraum- und Grünplanungen. Die im Benehmen mit der Stadt zu liefernden Vorplanungen für den kritischen Abschnitt des geplanten Rangierbahnhofs sollen detaillierte Lösungen für die umweltfreundliche Gestaltung und eine günstige Eingliederung des Bahnhofs in die vorhandenen Siedlungsgebiete und in das Gesamtlandschaftsbild aufweisen. Die Vorschläge der Studie können eine tellweise Überbauung von Gleisanlagen mit einschließen.
Die Entscheidung über den endgültigen Standort des neuen Rangierbahnhofs wird hierdurch keineswegs präjudiziert. Dies trifft insbesondere für den Fall zu, daß der Plan gemäß § 36 Abs. 3 des Bundesbahngesetzes vom Bundesminister für Verkehr festgestellt werden muß.
Anlage 57
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar vom 6. Juni 1973 auf
die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. SchmittVockenhausen (SPD) (Drucksache 7/653 Frage B 28) :
Was gedenkt die Deutsche Bundesbahn zu tun, um die seit sieben Jahren im Gebäude des Bahnhofs Rüsselsheim leerstehenden und nicht genutzten Räume zweckentsprechend zu nutzen?
Die Vermietung von Räumen in Gebäuden der Deutschen Bundesbahn (DB) fällt nach dem Bundesbahngesetz in die Zuständigkeit der DB. Nach deren Mitteilung steht im Bahnhof Rüsselsheim nur ein großer Raum im 1. Stock leer, der früher im Zusammenhang mit der Bahnhofsgaststätte verpachtet war. Da der Raum aber nur über einen Treppenaufgang aus der Schalterhalle des Bahnhofs ohne Verbindung mit der im Erdgeschoß liegenden Gaststätte zu erreichen ist und deshalb schlecht als Restaurationsraum genutzt werden konnte, wurde er aus dem Pachtvertrag herausgenommen. Alle Überlegungen, den Raum wieder als Nebenbetrieb zu nutzen, scheiterten bisher an der dafür nachteiligen baulichen Gestaltung: kein separater Eingang und Schließung des Bahnhofs während der Nachtzeit. Die Bundesbahndirektion Frankfurt/M. bemüht sich seit langem erfolglos, einen geeigneten Mieter zu finden, der am Tage an einer Nutzung des Raumes interessiert ist. Zur Zeit prüft die DB daher, den Raum für
2238e Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973
Bundesbahnzwecke, z. B. als Unterrichtsraum, zu nutzen. Die Überlegungen sind noch nicht abgeschlossen.
Anlage 58
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar vom 6. Juni 1973 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Schröder (Lüneburg) (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage B 29) :
Wann gedenkt die Bundesregierung, gemäß Beschluß des Bundestags vom 22. Januar 1969 den bereits im vergangenen Jahr fälligen Bericht über den Fortgang der Verkehrserschließung des Zonenrandgebiets vorzulegen?
Der Bericht 1972 über den Fortgang der Verkehrserschließung des Zonenrandgebietes wurde dem Parlament mit Bundestagsdrucksache 7/64 vom 16. Januar 1973 vorgelegt.
Der Ausschuß für Verkehr hat bereits am 14. März 1973 den Bericht in seiner 4. Sitzung behandelt. (Tagesordnungspunkt 4).
Anlage 59
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar vom 6. Juni 1973 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Immer (SPD) (Drucksache 7/653 Frage B 30) :
Trifft die Ankündigung der Landesregierung von Rheinland-Pfalz zu, daß auf der geplanten Bundesbahnschnellverkehrsstrecke von Köln über Siershahn und Limburg nach Groß-Gerau im Westerwald ein Haltepunkt eingerichtet wird, der eine Anbindung an die Bundesbahnstrecken des Kreises Altenkirchen erhält?
Die geplante Trassenführung der Neubaustrecke der Deutschen Bundesbahn (DB) von Köln nach Groß Gerau schließt die Anbindung des Westerwaldes durch einen Haltepunkt im Raum Altenkirchen nicht aus. Insoweit könnte auch eine Äußerung der Landesregierung von Rheinland-Pfalz — die allerdings in der von Ihnen zitierten bindenden Form bei der DB nicht bekannt ist — nur verstanden werden.
Grundsätzlich sollen die Neubaustrecken der DB leistungsfähige Verbindungen mit hohen Reisegeschwindigkeiten und wenig Zughalten zwischen den wichtigsten Siedlungs- und Wirtschaftsgebieten herstellen. Auf Grund dieser Zielsetzung und des derzeit überschaubaren Verkehrsaufkommens kann eine planmäßige Anbindung des Raumes Altenkirchen an die Neubaustrecke zunächst nicht vorgesehen werden.
Anlage 60
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar vom 6. Juni 1973 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Eyrich (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage B 31):
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Verkehrsverhältnisse I in der Stadt Zell im Wiesental durch den steigenden Verkehr auf der Bundesstraße 317 für die Bewohner zu einer fast unerträglichen Belastung geworden sind, und kann die Bundesregierung einen genauen Zeitpunkt nennen, zu dem Mittel vorhanden sind, um die geplante Umgehungsstraße zu bauen?
Die schwierigen Verkehrsverhältnisse auf der Bundesstraße 317 im Bereich der Stadt Zell im Wiesental sind der Bundesregierung bekannt.
Die Planung für eine Ortsumgehung von Zell, die im Bedarfsplan in der 1. Dringlichkeitsstufe enthalten ist und seit Jahren genehmigt vorliegt, konnte allerdings noch nicht in das Planfeststellungsverfahren gebracht werden, da die betroffenen Gemeinden nachträglich Änderungen verlangt haben. Die Verhandlungen zwischen den Betroffenen und der dafür im Auftrage des Bundes zuständigen Landesstraßenbauverwaltung haben bislang noch nicht zu einem vertretbaren Abschluß geführt.
Der Zeitpunkt der Bauausführung wird von der weiteren Entwicklung der Bauvorbereitungen, wie z. B. der evtl. notwendigen Planungsüberarbeitung und der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens, sowie von den dann bestehenden Finanzierungsmöglichkeiten abhängen. Nähere Angaben sind bei diesem Sachstand bedauerlicherweise noch nicht möglich.
Anlage 61
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar vom 6. Juni 1973 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Marx (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage B 32) :
Trifft es zu, daß, wie DDP am 17. Mai 1973 meldete, ein besonders großer Flugkörper stundenlang über Hamburg schwebte, ohne daß die amtlichen Stellen des Bundes mitteilen konnten, um welches Objekt es sich dabei handele und wie dieses über Hamburg aufgetaucht sei?
Der Bundesregierung sind die Berichte über einen über Hamburg beobachteten Flugkörper aus der Presse bekannt. Dabei handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um einen großen Forschungsballon, dessen Herkunft nicht nachgewiesen ist. Auf Grund der am Beobachtungstag herrschenden Windschichtung könnten lediglich grobe Schlüsse über den Flugweg des Ballons gezogen werden.
Es erschien nicht erforderlich, aufwendige Nachforschungen nach der Beschaffenheit und Herkunft eines solchen Flugkörpers anzustellen, solange nicht erkennbar die Sicherheit — im Sinne von Landesverteidigung oder auch Flugsicherheit — beeinträchtigt ist. Dies war nicht der Fall.
Anlage 62
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar vom 6. Juni 1973 auf
die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Biehle
(CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Fragen B 33 und 34) :
Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973 2279'
Welchen Stand hat das Planfeststellungsverfahren der kleinen Umgehungs- bzw. Entlastungsstraße der B 26/27 in Karlstadt/ Main, bzw. wann wird es durchgeführt und abgeschlossen, und wann kann mit dem Bau des Projektes einschließlich der Straßenüberführung des schienengleichen Überganges in Karlstadt-Nord gerechnet werden?
Trifft es zu, daß Planungen der Deutschen Bundesbahn zur Erweiterung der Gleisanlagen auf der Bundesbahnstrecke Würzburg—Gemünden bzw. im Bahnhofsbereich Karlstadt das Umgehungsstraßenprojekt (B 26/27) verzögern oder in Frage stellen, und wie sehen dafür die Planungen bzw. der Geländebedarf im Stadtbereich Karlstadt aus?
Das Planfeststellungsverfahren für Baumaßnahmen im Zuge der B 26/27 in Karlstadt läuft z. Z. noch.
In diesem Verfahren hat die Deutsche Bundesbahn gegen die Planung, soweit Bahnanlagen betroffen sind, vorsorglich den Einwand erhoben, daß erst geprüft werden müsse, ob die Bahnlinie GemündenWürzburg zweigleisig bleiben kann oder künftig zusätzliche Gleise erhalten muß. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Ein abschließendes Ergebnis wird gegen Jahresende vorliegen. Von diesem Ergebnis hängt es auch ab, ob für Bundesbahnplanungen im Stadtbereich Karlstadt Gelände in Anspruch genommen werden muß und ggf. in welchem Umfang.
Durch die Einwendungen der Deutschen Bundesbahn im Planfeststellungsverfahren ist eine Verzögerung des Baubeginns kaum zu erwarten, weil nach dem 1. Fünfjahresplan für den Ausbau der Bundesfernstraßen (1971 und 1975) der Baubeginn der Maßnahme ohnehin erst im Jahre 1975 vorgesehen ist. Ich darf insoweit auf Seite 101 lfd. Nr. 33 des
) 1. Fünfjahresplanes verweisen.
Anlage 63
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Haar vom 6. Juni 1973 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Engelsberger (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage B 35) :
In welchem Stadium befinden sich derzeit die Verhandlungen über den deutsch-österreichischen Staatsvertrag bezüglich der Auswirkungen der Anlage und des Betriebs des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, und wann ist für die betroffene Bevölkerung auf bayerischem Gebiet mit einer spürbaren Verbesserung der augenblicklich unerträglichen Lärmsituation zu rechnen?
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Auswirkungen der Anlage und des Betriebs des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist am 19. Dezember 1967 unterzeichnet worden. Es bedarf der Zustimmung durch die gesetzgebenden Körperschaften in Form eines Vertragsgesetzes. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzentwurf dem Bundesrat am 9. Februar 1973 zugeleitet. Der Bundesrat hat in der 391. Sitzung vom 23. März 1973 als Stellungnahme gemäß Artikel 76 Abs. 2 GG beschlossen, die Bundesregierung zu bitten, anläßlich des Austauschs der Ratifikationsurkunden gegenüber der Republik Österreich in geeigneter Weise folgende Erklärung abzugeben:
1. Das in der Präambel angesprochene Vertragsziel „Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit" umfaßt nach deutscher Auffassung insbesondere auch die Verhinderung und Verminderung von Lärmeinwirkungen und sonstigen Immissionen auf die Stadt Freilassing und das umliegende Gebiet.
2. Die deutsche Seite setzt voraus, daß die Republik Österreich im Rahmen des Vertrages alle nach dem jeweiligen Stand der Technik möglichen Maßnahmen ergreifen wird, um die Belästigung der deutschen Bevölkerung auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
3. Die Bewährung des Vertrages als Instrument zum Schutz der betroffenen deutschen Bevölkerung wird die deutsche Haltung zur Geltungsdauer wesentlich mitbestimmen.
Die Bundesregierung bereitet eine Gegenäußerung vor, nach der gegen diesen Beschluß Einwendungen nicht erhoben werden und wird den Gesetzentwurf alsdann dem Deutschen Bundestag zur Zustimmung zugeleitet.
Die Vorschriften des Vertrages ermöglichen es der deutschen Seite, auf die vom Flughafen Salzburg auf deutsches Hoheitsgebiet ausgehenden Lärmeinwirkungen Einfluß zu nehmen. Im Hinblick auf den Vertrag werden bereits vor dessen Inkrafttreten Maßnahmen zur Verbesserung der Lärmsituation getroffen. Der vom Betrieb des Flughafens Salzburg ausgehende Fluglärm berührt auf deutscher Seite im wesentlichen die Bewohner von Freilassing und Ainring. Aktuelle Fluglärmfragen dieses Raumes werden in einer deutsch-österreichischen Kommission, an der auch diese Orte beteiligt sind, behandelt. Die Kommission hat zuletzt am 27. April 1973 getagt. Eine spürbare Verbesserung der Lärmsituation wird mit der noch in diesem Sommer bevorstehenden Einführung lärmmindernder Abflugrouten, die das österreichische Bundesministerium für Verkehr auf Wunsch des Bundesverkehrsministeriums vorbereitet hat, eintreten. Ein kürzlich auf dem Flughafen Salzburg errichteter optischer Gleitweganzeiger (VASIS) erleichtert anfliegenden Piloten die Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestflughöhe über Freilassing.
Anlage 64
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hauff vom 4. Juni 1973 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Stavenhagen (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Fragen B 36 und 37) :
Ist die Bundesregierung mit mir der Meinung, daß die Deutsche Bundespost durch ihre Gebührenpolitik die Datenfernverarbeitung behindert und somit im Widerspruch zur Forderung der Datenfernverarbeitung durch das Bundesministerium für Forschung und Technologie steht?
2280* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973
Wie beurteilt die Bundesregierung die Bedeutung der Datenfernverarbeitung für die Rationalisierung von Wirtschaft und Verwaltung?
Zu Frage B 36:
Die Bundesregierung ist nicht der Meinung, daß die Gebührenpolitik der Deutschen Bundespost die Entwicklung der Datenfernverarbeitung behindert.
Zunächst ist festzustellen, daß die Deutsche Bundespost auf dem Gebiete der Datenübertragung keine von ihren üblichen Grundsätzen abweichende Gebührenpolitik verfolgt. Für die Übertragung von Daten im Fernsprech-, Telex- oder Datexnetz werden dieselben Gebühren erhoben wie für die Übertragung anderer Nachrichten. Die Gebühren für die Überlassung von Stromwegen sind unabhängig davon, ob Daten übertragen werden sollen oder nicht.
Nach Untersuchungen der Deutschen Bundespost, die in Zusammenarbeit mit Betreibern von Datenfernverarbeitungssystemen durchgeführt wurden, beträgt der Anteil der Datenübertragungskosten an den Gesamtkosten eines Datenfernverarbeitssystems etwa 5 %. Dieser Prozentsatz verringert sich, wenn die Software-Kosten in die Betrachtung mit einbezogen werden. D. h., die Entwicklung der Datenfernverarbeitung wird wesentlich stärker von den Kosten der Hard- und Software als von den Gebühren der Deutschen Bundespost bestimmt.
Die Deutsche Bundespost ist dennoch bemüht, durch den Aufbau speziell für die Datenübertragung geeigneter Fernmeldenetze ihr Leistungsangebot zu erhöhen und die Übertragungskosten zu senken. Sie hat in den vergangenen Jahren dieses Ziel konsequent verfolgt, obwohl sichere Prognosen über Art und Umfang des Datenverkehrs nicht möglich waren, und heute ist sie in der Lage, als erste Fernmeldeverwaltung in der Welt mit dem Aufbau eines Datenwählnetzes zu beginnen.
Zu Frage B 37:
Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die Datenfernverarbeitung eine Schlüsselrolle für die Rationalisierung in Wirtschaft und Verwaltung einnehmen wird. Insbesondere im personalintensiven tertiären Sektor der Volkswirtschaft (Dienstleistungssektor) wird die Datenfernverarbeitung entscheidend zur Leistungssteigerung und Kostensenkung beitragen können. Die gesellschaftspolitischen Folgen der Datenfernverarbeitung etwa im Bereich der Sozialverwaltung, der Bildung, der Dokumentation und Information bedürfen dabei allerdings einer sorgfältigen Prüfung.
Wegen der großen Bedeutung der Datenfernverarbeitung hat die Bundesregierung die Forderung der Datenverarbeitung mit der Planung der Datenübertragungsdienste (Dateidienste) unter einem Minister zusammengefaßt.
Im Rahmen der Überlegungen für den Ausbau des technischen Kommunikationssystems wird die Planung und Förderung der Datenfernverarbeitung einen Schwerpunkt bilden.
Anlage 65
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hauff vom 4. Juni 1973 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Benz (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage B 38) :
Ist das Bundesministerium für Forschung und Technologie bereit, ein Gutachten zu vergeben zum Problem des Baus von Kernkraftwerken, insbesondere eines Kernkraftwerksverbunds im Meer?
Zu allgemeinen Fragen des Einsatzes von Kernkraftwerken sind vom BMFT bereits mehrere Studien und Gutachten vergeben worden, weitere sind in Vorbereitung. Diese Studien befassen sich mit den langfristigen Aspekten des Kernenergieeinsatzes zur Elektrizitätserzeugung, zur Bereitstellung von Prozeßwärme (z. B. Kohlevergasung) sowie als Antriebsenergie für große und schnelle Schiffe. Dabei werden in einer Studie insbesondere die Umwelteinflüsse behandelt.
Probleme der Kernkraftwerksinseln werden z. Z. mit Nachdruck in den USA behandelt, wo die Firma Offshore Power Systems, eine Tochter von Westinghouse und Tenneco, weit fortgeschrittene Projekte verfolgt und von einer Gruppe von Elektrizitätsversorgungsunternehmen Ende 1972 einen Auftrag für zwei Kraftwerksinseln (je 1 100 MWe) erhalten hat. Die beiden Anlagen Atlantic 1 und 2 — sollen 3 Meilen vor der Küste von Atlantic City, N. J., verankert werden und 1980/81 ihren Betrieb aufnehmen. Die Anlagen sollen in einer neuen Fertigungsstätte komplett hergestellt und dann an ihren Standort geschleppt werden. Das BMFT und die Reaktorbauindustrie verfolgen diese Vorhaben aufmerksam. Vorbereitungen für eine Untersuchung der Möglichkeiten solcher Inseln vor der deutschen Küste sind in Abstimmung zwischen der Gesellschaft für Kernenergieverwertung in Schiffbau und Schifffahrt (GKSS) und der Kraftwerk-Union (KWU) bereits vor einem halben Jahr angelaufen.
Bei dieser Untersuchung wird zu beachten sein, daß die Standortverhältnisse vor der deutschen Küste ungünstiger sind als in den USA (dort ist eine ausreichende Wassertiefe an langen Küstenstreifen vorhanden; 42 °/o des heutigen Elektrizitätsbedarfs entstehen in einem 200 Meilen breiten Küstenstreifen). Die Probleme der Abwärmeableitung an das Meer, des Energietransports und der atomrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen müssen zunächst genau untersucht werden.
Anlage 66
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hauff vom 4. Juni 1973 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Benz (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage B 39) :
Welche Forschungsprojekte zum Problem des Transports von großen Elektrizitätsmengen werden zur Zeit vom Bundesministerium für Forschung und Technologie gefördert, und wie beurteilt man die Möglichkeit des Einsatzes von Wasserstoff als Energieträger der Zukunft?
Deutscher Bundestag -- 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973 2281'
a) Folgende Forschungsprojekte zum Thema „Transport großer Mengen von Elektroenergie" werden z. Z. vorn BMFT gefördert:
- 2 Projekte über Supraleitungskabel (NT 171: Siemens und NT 196: AEG, Kabelmetall, Linde, VDK)
- 3 Projekte Liber kunststoffisolierte Kabel (NT 301: AEG -- NT 339: Siemens und NT 420: Kabelgruppe)
— 1 Projekt über Umwelteinflüsse auf elektrische Anlagen zur Energieübertragung (NT 302: Siemens)
— 1 Projekt über Höchstspannungs-Energieübertragung (NT 303: Siemens) ;
weiterhin
- 2 Projekte über Energieverteilung, insbesondere Hochleistungs-Schaltanlagen (NT 342: AEG und NT 295: Siemens).
Eine Studie mit dem Titel „Elektrische Hochleistungsübertragung" ist im Dezember 1972 fertiggestellt worden (Anlage 1). Weiterhin befinden sich 2 Forschungsanträge über druckgasisolierte Höchstspannungsleitungen, 1 Antrag über wassergekühlte Höchstleistungskabel sowie 1 Antrag über Kunststoffkabel in der Begutachtung; eine Entscheidung erfolgt in Kürze.
Über die bereits laufenden Projekte wird der demnächst vorliegende Forschungsförderungskatalog 1972 eine detaillierte Auskunft geben.
b) Der Einsatz von Wasserstoff als Energieträger verdient zweifellos stärkste Beachtung. Bei den Technologien zur Wasserstofferzeugung steht die Entwicklung - zumindest was wirtschaftliche Verfahren betrifft — noch in den Anfängen.
Das BMFT hat zu diesem Thema bereits eine viel beachtete Studie durchführen lassen, es handelt sich um die „Studie über die wirtschaftlichen Aussichten von mit nuklearer Prozeßwärme erzeugtem technischem Wasserstoff" (Fichtner-Studie). Weitere diesbezügliche Untersuchungen sind im Gange, vor allem befaßt sich auch die Anlage Ispra der Gemeinsamere Forschungsstelle von Euratom seit einer Reihe von Jahren mit dem Problem, F E — Projekte bestehen noch nicht. Technologien zur Anwendung von Wasserstoff werden bereits seit einigen Jahren intensiv vom BMFT (vormals BMBW) gefördert; es handelt sich hier um größere F i- E-Vorhaben auf dem Gebiet der Brennstoffzellen, die mit hohem Wirkungsgrad und ohne jegliche schädliche Emissionen elektrische Energie aus Wasserstoff gewinnen. Mit Hilfe dieser Förderungsmaßnahmen hat die deutsche Industrie hier eine führende Position erlangt.
Anlage 67
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hauff vom 7. Juni 1973
auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Pfeffermann (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Fragen B 40 und 41) :
Nachdem Staatssekretär Di. Hauff auf eine entsprechende Anfrage im Bundestag zur Frage einer Quantifizierung der Rationalisierungsmöglichkeit für die Einführung von Standardpaketen ausgeführt hat, daß die Einführung eines Normpakets Vorteile für das Be- und Entladen, das Sortieren und die Stapelfähigkeit der Pakete mit sich bringen würde, frage ich die Bundesregierung, ob diese Antwort auch beinhaltet, daß mit der Einführung einer Standardisierung der Paketgrößen Kostenersparnisse erzielt worden können.
Ist mil der Einführung des Normpakets daran gedacht, die zur Zeit als Sperrgut zugelassenen nicht bandfähigen Paketsendungen künftig von der Postbeförderung auszuschließen, um durch die notwendig werdende zweigleisige Bearbeitung von Paketsendungen Kostenersparnisse zu erzielen, und wie stellt sich in diesem Zusammenhang die Bundesregierung die Versorgung der Bevölkerung auf dem flachen Land mit sperrigen Paketsendungen vor, wenn die Deutsche Bundespost ihren derzeitigen Dienst einschränkt, und wie sieht sie vor allem die Entwicklung der Beförderungsgebühren, wenn eine Verlagerung der Beförderung und insbesondere Verteilung solcher Postsendungen auf private Unternehmen stattfindet und das Problem entsteht, ob die dann entstehenden Gebühren nach den Selbstkosten berechnet oder unter Berücksichtigung allgemeinpolitischer Gesichtspunkte, wie sie zur Zeit bei der Deutschen Bundespost gelten, festgesetzt werden, und wenn zu entscheiden ist, wer dann das entstehende Defizit trägt?
Die Einführung von Standardmaßen im Paketdienst würden Vorteile für das Be- und Entladen, das Sortieren und die Stapelfähigkeit der Pakete mit sich bringen. Im Zusammenhang mit anderen Vorhaben, z. B. der Einführung von Kleinbehältern, würden auch Kostenersparnisse erzielt werden können. Es ist im Augenblick nicht beabsichtigt, dann die als sperrig zugelassenen Pakete von der Beförderung auszuschließen, so daß also die Versorgung — auch die der Bevölkerung auf dem flachen Lande — mit sperrigen Paketen durch die Deutsche Bundespost auch weiterhin sichergestellt sein wird. Es wer-, den z. Z. auch keinerlei Überlegungen dahin gehend angestellt, die bestehende Gebührengleichheit im Raum zugunsten eines gesplitteten und auf einzelne Verkehrsrelationen bezogenen Tarifs zu ändern. Gute, d. h. kostengünstige — und schlechte Relationen werden auch weiterhin durch eine einheitliche Gebühr ausgeglichen werden.
Anlage 68
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Dr. Hauff vom 7. Juni 1973 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Niegel (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage B 42) :
Trifft es zu, daß die Deutsche Bundespost den Kraftpostreisedienst zum Ende dieses Jahres abgeben will, und welche Folgen hat dies für das beschäftigte Personal sowie für die betroffenen Gebiete unter Berücksichtigung der Verkehrsversorgung für die Bevölkerung?
Im Rahmen einer vom Kabinett beschlossenen Überprüfung der finanziellen Situation der Deutschen Bundespost hat eine interministerielle Arbeitsgruppe den Auftrag erhalten, vorrangig Lösungsvorschläge für die defizitären Dienstzweige zu erarbeiten. Der Postreisedienst ist ein Personenbeförderungsdienst neben vielen anderen Personenbeförderungsunternehmen. Sein Verkehrsumfang — gemessen am Gesamtverkehr ist sehr niedrig (rd. 8 v. H.). Die Arbeitsgruppe wird deshalb auch die Frage prüfen, ob es noch Aufgabe der Deutschen
2282* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Freitag, den 8. Juni 1973
Bundespost sein kann, diesen Dienstzweig aufrechtzuerhalten, oder ob es sinnvoller ist, ihn abzugeben. Welche Lösungsmöglichkeit die Arbeitsgruppe erarbeitet, muß abgewartet werden.
Von der Abgabe des Postreisedienstes würden rd. 7000 Kräfte betroffen. Diese Kräfte genießen bei der Deutschen Bundespost einen umfassenden Rationalisierungsschutz.
Für die Kunden würde eine Abgabe des Postreisedienstes keine fühlbaren negativen Auswirkungen haben. Das nachweisbare Verkehrsbedürfnis muß von jedem Verkehrsnachfolger der Deutschen Bundespost genauso bedient werden wie bisher von der Post. Hierauf würden schon die Genehmigungsbehörden, die für einen reibungslosen Verkehr verantwortlich sind, drängen. Zu ersatzlosen Einstellungen von notwendigen Verkehrsverbindungen würde es demnach nicht kommen.