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    Deutscher Bundestag 39. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1973 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung 2107 A Amtliche Mitteilungen 2107 B Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (SPD, FDP) (Drucksache 7/80) ; Bericht und Antrag des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache 7/514) — Zweite und dritte Beratung — Dr. de With (SPD) 2107 C Dr. Eyrich (CDU/CSU) . . 2109 D, 2137 D, 2140 C von Schoeler (FDP) 2113 C Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 2117 C, 2133 C Kleinert (FDP) 2123 A Brandt (Grolsheim) (SPD) . . . . 2125 A Krockert (SPD) 2126 D Freiherr Ostman von der Leye (SPD) 2127 D Dr. Müller-Emmert (SPD) (zur GO) 2129 D, 2134 C Engelhard (FDP) 2139 A Jahn, Bundesminister (BMJ) . . . 2174 A Namentliche Abstimmung 2176 B Begrüßung des Präsidenten des indischen Unterhauses und einer Delegation der beiden Häuser des indischen Parlaments 2129 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (Drucksache 7/481) ; Bericht und Antrag des Ausschusses für Verkehr (Drucksache 7/634) —Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 2130 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 120 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros (Drucksache 7/414) ; Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksache 7/652) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 2130 B Entwurf eines Gesetzes zu dem internationalen Einheits-Übereinkommen vom 30. März 1961 über Suchtstoffe (Drucksache 7/126); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache 7/678), Bericht und Antrag des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (Drucksache 7/638) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — . . . . . . . . 2130 C Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Selbstverwaltungsrechts und zur Vereinfachung des Wahlverfahrens (Achtes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes) (Drucksache 7/288) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 II Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 39. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1973 GO (Drucksache 7/679), Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksache 7/644) — Zweite und dritte Beratung —Glombig (SPD) 2131 A, B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Drucksache 7/97); Bericht und Antrag des Rechtsausschusses (Drucksache 7/659) — Zweite und dritte Beratung — 2131 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 25. November 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Liberia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Drucksache 7/472); Bericht und Antrag des Finanzausschusses (Drucksache 7/661) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 2132 A Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Drucksache 7/293); Bericht und Antrag des Finanzausschusses (Drucksache 7/663) — Zweite und dritte Beratung — 2132 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sortenschutzgesetzes (Drucksache 7/596) — Erste Beratung — 2132 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes (Drucksache 7/597) — Erste Beratung — 2132 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SPD, FDP) (Drucksache 7/613) — Erste Beratung — 2132 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Kakao-Übereinkommen von 1972 (Drucksache 7/645) — Erste Beratung — 2132 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 15. Juni 1970 zur Verlängerung der langfristigen Vereinbarung vom 9. Februar 1962 über den internationalen Handel mit Baumwolltextilien (Drucksache 7/647) — Erste Beratung — 2132 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters (Drucksache 7/626) — Erste Beratung — 2133 A Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abzahlungsgesetzes (Bundesrat) (Drucksache 7/598) — Erste Beratung — Jahn, Bundesminister (BMJ) . . . . 2155 A Frau Däubler-Gmelin (SPD) . . . . 2155 D Dr. Stark (Nürtingen) (CDU/CSU) 2157 B Dr. Hirsch (FDP) . . . . . . . . 2158 D Fragestunde (Drucksache 7/653) Fragen A 45 und 46 des Abg. Dr. Fuchs (CDU/CSU) : Auswirkungen der steuerlichen und der stabilitätspolitischen Maßnahmen auf die Gesamtentwicklung der Fördergebiete, insbesondere des Zonenrandgebiets — weitere Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Infrastruktur Grüner, Parl. Staatssekretär (BMWi) 2142 A, B, C, D, 2143 B Dr. Fuchs (CDU/CSU) . . . 2142 A, B, D, 2143 A Frage A 47 des Abg. Dr. Kunz (Weiden) (CDU/CSU) : Differenzierung bei den Konjunkturdämpfungsmaßnahmen im Hinblick auf die Situation der Tiefbauindustrie im nordoberpfälzischen Raum Grüner, Parl. Staatssekretär (BMWi) 2143 B, C, D Dr. Kunz (Weiden) (CDU/CSU) . . 2143 C Dr. Fuchs (CDU/CSU) . . . . . . 2143 D Frage A 48 des Abg. Simpfendörfer (SPD) : Möglichkeiten zur Verhinderung von Preisabsprachen der Unternehmer im Bausektor Grüner, Parl. Staatssekretär (BMWi) 2144 A, C Simpfendörfer (SPD) 2144 C Frage A 49 des Abg. Dr. Jobst (CDU/CSU) : Bedeutung der wirtschaftsschwachen Räume im Hinblick auf das Stabilitätsprogramm der Bundesregierung Grüner, Parl. Staatssekretär (BMWi) 2144 D, 2145 A, B Dr. Jobst (CDU/CSU) 2145 A Dr. Waffenschmidt (CDU/CSU) . . 2145 B Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1973 III Fragen A 50 und 51 des Abg. Geldner (FDP) : Existenz mittelständischer Mineralölhändler Grüner, Parl. Staatssekretär (BMWi) 2145 C, 2146 A, B Biehle (CDU/CSU) . . . 2145 D, 2146 B Dr. Dollinger (CDU/CSU) . . . . 2146 A Dr. Schmitt-Vockenhausen, Vizepräsident 2146 C Frage A 52 des Abg. Stahl (Kempen) (SPD) : Sicherung der Stromversorgung durch verstärkten Bau von Kraftwerken mit bivalenter Beschickungsmöglichkeit Grüner, Parl. Staatssekretär (BMWi) 2146 C, D, 2147 A Stahl (Kempen) (SPD) . . 2146 D, 2147 A Frage A 53 der Abg. Frau Dr. RiedelMartiny (SPD) : Internationale Zusammenarbeit der Verbraucherverbände Grüner, Parl. Staatssekretär (BMWi) 2147 B, C, D Frau Dr. Riedel-Martiny (SPD) . 2147 B, C Niegel (CDU/CSU) . . . . . . . 2147 C Frage A 54 des Abg. Dr. Kunz (Weiden) (CDU/CSU) : Teilweise Übernahme der Koksversorgung der Stahlindustrie an der Ruhr durch eine polnische Organisation Grüner, Parl. Staatssekretär (BMWi) 2147D, 2148 A Dr. Kunz (Weiden) (CDU/CSU) . . 2148 A Dr. Schmude (SPD) 2148 A Frage A 35 des Abg. Dr. Jobst (CDU/CSU) : Strukturpolitische Wirkungen der Mineralölsteuererhöhung für wirtschaftsschwache, revierferne und ländliche Räume Grüner, Parl. Staatssekretär (BMWi) 2148 B, D, 2149 A, B Dr. Jobst (CDU/CSU) . . . . . 2148 C, D Dr. Fuchs (CDU/CSU) . . . . . . 2149 A Frage A 39 des Abg. Sick (CDU/CSU) : Hohe Transportkosten und schlechte Versorgung des flachen Landes mit öffentlichen Verkehrsmitteln als Grund für die Abwanderung der Bevölkerung in die Ballungsräume Grüner, Parl. Staatssekretär (BMWi) 2149 B, C, D, 2150 A Sick (CDU/CSU) 2149 C, D Milz (CDU/CSU) . . . . . . . 2150 A Dr. Schmitt-Vockenhausen, Vizepräsident . . . . . . . . 2150 A Fragen A 55 und 56 des Abg. Milz (CDU/CSU) : Nichtbeteiligung des ehemaligen Bundesbeauftragten für Naturschutz an der Erstellung von Gesetzentwürfen Ertl, Bundesminister (BML) . . . 2150 B, D, 2151 A, C, D, 2152 A Milz (CDU/CSU) . 2150 D, 2151 A, C, D Frage A 57 der Abg. Frau Dr. RiedelMartiny (SPD) : Forschungsauftrag zur Untersuchung der Versorgung des ländlichen Raumes mit Gütern des primären Bedarfs Ertl, Bundesminister (BML) . 2152 A, B, C Frau Dr. Riedel-Martiny (SPD) . . . 2152 B Frage A 65 des Abg. Dr.-Ing. Oetting (SPD) : Krankenversicherung für ausgeschiedene Hauptleute der Bundeswehr Berkhan, Parl. Staatssekretär (BMVg) 2152 D Frage A 66 des Abg. Dr.-Ing. Oetting (SPD) : Tilgung von Disziplinarstrafen bei Wehrpflichtigen sowie Zeit- und Berufssoldaten Berkhan, Parl. Staatssekretär (BMVg) 2153 A, C Dr.-Ing. Oetting (SPD) 2153 C Frage A 67 des Abg. Ey (CDU/CSU) : Entwicklung geräuscharmer Triebwerke für Düsenjäger Berkhan, Parl. Staatssekretär (BMVg) 2153 D, 2154 A Ey (CDU/CSU) . . . . . . . 2154 A IV Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1973 Frage A 68 des Abg. Ey (CDU/CSU) : Übungsflüge für schnellfliegende Flugzeuge Berkhan, Parl. Staatssekretär (BMVg) 2154 B, D Ey (CDU/CSU) . . . . . . . 2154 C, D Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Beamten- und Besoldungsrechts im Hochschulbereich (Bundesrat) (Drucksache 7/612) — Erste Beratung — Dr. Wernitz (SPD) 2159 B Pfeifer (CDU/CSU) 2161 B Frau Schuchardt (FDP) 2163 D Dr. Schweitzer (SPD) 2165 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes und des Reichsknappschaftsgesetzes (Abg. Josten, Geisenhofer, Dr. Kliesing, Röhner, von Bockelberg, Burger, Damm, Erhard [Bad Schwalbach], Dr. Jahn [Münster], Maucher, Dr. Schulze-Vorberg, Frau Will-Feld, Wissebach u. Gen.) (Drucksache 7/637) — Erste Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Josten, Dr. Kliesing, Geisenhofer, Maucher, Röhner, Müller [Berlin], Burger, Frau Will-Feld, Damm, von Bockelberg, Erhard [Bad Schwalbach], Wissebach, Dr. Schulze-Vorberg, Dr. Jahn [Münster] u. Gen.) (Drucksache 7/636) — Erste Beratung — und mit Antrag der Fraktionen der SPD, FDP betr. Beseitigung etwaiger Nachteile bei der Alterssicherung von Personen mit langen Zeiten der Kriegsgefangenschaft (Drucksache 7/668) Josten (CDU/CSU) 2168 A Hofmann (SPD) . . . . . . . 2170 C Antrag des Vermittlungsausschusses zu dem Steueränderungsgesetz 1973 (Drucksache 7/680) Wienand (SPD) . . . . . . . . 2178 B Höcherl (CDU/CSU) . . . . . . . 2178 B Dr. Graf Lambsdorff (FDP) . . . . 2179 C Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller (SPD) . 2180 B Frau Funcke, Vizepräsident . . . . 2181 A Antrag des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts (Drucksache 7/681) Wienand (SPD) . . . . . . . . 2181 B Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller (SPD) . 2181 D Dr. Häfele (CDU/CSU) 2182 D Kirst (FDP) 2183 D Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (Drucksache 7/531); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache 7/685), Bericht und Antrag des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (Drucksache 7/655) — Zweite und dritte Beratung — Braun (CDU/CSU) 2184 D Fiebig (SPD) . . . . . . 2185 B, 2190 B Carstens (Emstek) (CDU/CSU) . . . 2186 B Westphal, Parl. Staatssekretär (BMJFG) 2188 A Burger (CDU/CSU) 2190 D Mertes (Stuttgart) (FDP) 2192 B Entwurf eines Gesetzes zum Schutze von Kindern als Zeugen im Strafprozeß (Abg: Rollmann, Dr. Eyrich und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache 7/649) — Erste Beratung — 2192 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Drucksache 7/658) — Erste Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (Drucksache 7/660) — Erste Beratung — Dr. Mertes (Gerolstein) (CDU/CSU) 2193 A Frau Däubler-Gmelin (SPD) . . . . 2195 A Ronneburger (FDP) 2196 A Sammelübersicht 5 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen und systematische Ubersicht über die beim Deutschen Bundestag in der Zeit vom 13. Dezember 1972 bis 31. März 1973 eingegangenen Petitionen (Drucksache 7/589) in Verbindung mit Sammelübersicht 6 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen (Drucksache 7/617) . . . . . . . . . . . 2197 B Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1973 V Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft zu der Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/73 — Zollpräferenzen 1973 gegenüber Entwicklungsländern-EGKS) (Drucksachen 7/428, 7/578) 2197 C Bericht des Ausschusses für Wirtschaft zu der Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 6/73 — Angleichungszoll für Trinkweine) (Drucksachen 7/310, 7/579) in Verbindung mit Bericht des Ausschusses für Wirtschaft zu der Dreiundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste — Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz —zu der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste — Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung — (Drucksachen 7/311, 7/309, 7/582) . . 2197 D Antrag der Bundesregierung betr. Veräußerung des ehemaligen Schießstandsgeländes Dornhalde in Stuttgart an die Stadt Stuttgart (Drucksache 7/595) 2198 A Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu dem Antrag der Abg. Burger, Maucher, Härzschel, Frau Schroeder [Detmold] und Fraktion der CDU/CSU betr. Einführung von Krankenscheinheften für die vorsorgeberechtigten Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen (Zugeteilte) (Drucksachen 7/230, 7/627) . . . . . . . . 2198 A Bericht und Antrag des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu den Entschließungsanträgen der Fraktionen der SPD, FDP und der Fraktion der CDU/CSU zur Beratung des Agrarberichts 1973 der Bundesregierung (Drucksachen 7/220, 7/221, 7/621) 2198 B Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft zu den Vorschlägen der EG- Kommission für Verordnungen des Rates über die Finanzierung der Beihilfe für die Seidenraupenzucht zur Änderung der Verordnung Nr. 1059/69 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren über den Pauschbetrag für nicht raffiniertes Olivenöl, das vollständig in Griechenland erzeugt wurde und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird über die Einfuhr von Olivenöl aus Tunesien über die Einfuhr von Olivenöl aus Marokko über die Einfuhr von Olivenöl vom Libanon über die Einfuhr von Zitrusfrüchten mit Ursprung in der Libanesischen Republik über die Einfuhr von Zitrusfrüchten mit Ursprung in der Republik Zypern zur Regelung der Einfuhr von Wein, der unter der Bezeichnung „Cyprus sherry" mit Ursprung in und Herkunft aus Zypern ausgeführt wird, sowie zur Einführung von Beihilfen für gleichartige Weine, die in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung erzeugt und nach Irland und dem Vereinigten Königreich ausgeführt werden (Drucksachen 7/164, 7/381, 7/279, 7/236, 7/285, 7/380, 7/305, 7/385, 7/384, 7/585) . 2198 B Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft zu den Vorschlägen der EG- Kommission für Verordnungen bzw. eine Entscheidung des Rates über die Befreiung von Zöllen innerhalb der erweiterten Gemeinschaft für Gemeinschaftswaren in Kleinsendungen ohne kommerziellen Charakter zur zeitweisen Erweiterung der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen um 10 % über eine 10%ige Erhöhung der Kontingentbeträge oder Plafonds, die für die Anwendung der allgemeinen Präferenzen im Jahre 1973 festgelegt worden sind über eine 10%ige Erhöhung der Kontingentbeträge oder Plafonds, die für die Anwendung der allgemeinen Präferenzen im Jahre 1973 bezüglich der Eisen- und Stahlerzeugnisse des EGKS-Vertrags festgelegt worden sind zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Spinnfasern, der Tarifnummer 56.04 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in der Republik Zypern zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Oberkleidung für Männer und Knaben, der Tarifnummer 61.01 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in der Republik Zypern zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für andere Gewebe aus Baumwolle, der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in der Republik Libanon zur Festsetzung der mengenmäßigen Ausfuhrkontingente der Gemeinschaft für bestimmte Aschen und Rückstände von Kupfer sowie für bestimmte Bearbeitungsab- VI Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1973 fälle und bestimmten Schrott aus Kupfer, Aluminium und Blei (Drucksachen 7/150, 7/163, 7/382, 7/391, 7/383, 7/586) 2198 D Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft zu den Vorschlägen der EG-Kommission für eine Verordnung (EWG) über das Schiedsgerichtsverfahren für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten öffentlichen Aufträge einen Beschluß des Assoziationsrates über die Regelung von Streitigkeiten bei der Vergabe und der Durchführung der vom EEF finanzierten öffentlichen Aufträge auf dem Wege der Schiedsgerichtsbarkeit eine Verordnung (EWG) des Rates über die Durchführung des Beschlusses des Assoziationsrates einen Beschluß des Rates zur Änderung des Beschlusses vom 29. September 1970 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 859/72 des Rates vom 25. April 1972 über die Regelung für bestimmte Obst- und Gemüsesorten mit Ursprung in den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar oder den überseeischen Ländern und Gebieten Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 860/72 des Rates vom 25. April 1972 über die Regelung für bestimmte Obst- und Gemüsesorten mit Ursprung in der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Uganda und der Republik Kenia eine Verordnung (EWG) des Rates betreffend die Durchführung des Beschlusses Nr. 43/72 des Assoziationsrates, der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Assoziierten Afrikanischen Staaten und Madagaskar vorgesehen ist eine Empfehlung zu der Verordnung (EWG) des Rates über den Abschluß eines Protokolls zur Festlegung bestimmter Vorschriften betreffend das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Empfehlung zu der Verordnung (EWG) des Rates über den Abschluß eines Protokolls zur Festlegung bestimmter Vorschriften betreffend das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Verordnung (EWG) des Rates über den Abschluß eines Abkommens zur Änderung von Artikel 5 des Anhangs I des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko eine Verordnung (EWG) des Rates über den Abschluß eines Abkommens zur Änderung von Artikel 5 des Anhangs I des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik eine Verordnung (EWG) des Rates über die im Abkommen zwischen der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten vorgesehenen Schutzmaßnahmen eine Verordnung (EWG) des Rates über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Libanon vorgesehenen Schutzmaßnahmen eine Verordnung (EWG) des Rates über die im Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern vorgesehenen Schutzmaßnahmen (Drucksachen 7/70, 7/205, 7/278, 7/210, 7/299, 7/286, 7/304, 7/593) 2199 A Bericht und Antrag des Ausschusses für Verkehr zu dem Vorschlag einer Entscheidung des Rates zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dritten Ländern betreffend die Regelung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Drucksachen 7/144, 7/629) . . . 2199 D Bericht und Antrag des Ausschusses für Verkehr zu dem Vorschlag einer Verordnung des Rates zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen (Drucksachen 7/59, 7/630) 2199 D Bericht und Antrag des Ausschusses für Verkehr zu dem Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2829/72 des Rates über das Gemeinschaftskontingent für Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1973 VII den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (Drucksachen 7/423, 7/631) . 2200 A Bericht und Antrag des Ausschusses für Verkehr zu dem Vorschlag einer Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Fahrrädern mit Hilfsmotor (Drucksachen 7/161, 7/632) 2200 A Bericht und Antrag des Ausschusses für Verkehr zu dem Vorschlag einer Richtlinie des Rates zur Änderung der ersten Richtlinie des Rates über die Aufstellung einiger gemeinsamer Regeln für den internationalen Verkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr) (Drucksachen 7/16, 7/633) 2200 B Bericht und Antrag des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu den Vorschlägen der EG-Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 79/65/EWG hinsichtlich des Erfassungsbereichs und der Zahl der Buchführungsbetriebe, die beim Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen der EWG zu berücksichtigen sind eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1675/72 für die Festsetzung der Beihilfe auf dem Saatgutsektor für das Wirtschaftsjahr 1972/73 für Dänemark eine Änderung des im Anhang der Entschließung des Rates vom 20. Juli 1972 enthaltenen Entwurfs einer Verordnung (EWG) des Rates zur Festlegung der Grundregeln für die Ausgleichsbeträge für Getreide (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 86 vom 10. August 1972, S. 16) eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Haushaltsordnung betreffend den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (Drucksachen 7/143, 7/160, 7/166, 7/204, 7/639) 2200 B Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu dem Vorschlag einer Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosole (Drucksachen 7/461, 7/646) . . . . . . . . . . . 2200 C Bericht und Antrag des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu den Vorschlägen der EG-Kommission für eine Verordnung des Rates über die Erhebung von Zinsen im Rahmen des EAGFL und der Nahrungsmittelhilfe gezahlter Beträge, die wieder einzuziehen sind eine Verordnung (EWG) des Rates zur Verlängerung der Aussetzung der Einfuhrabgaben und Ausgleichsbeträge eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 betreffend den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 121/67/ EWG hinsichtlich der Feststellung der Preise für geschlachtete Schweine in der Gemeinschaft (Drucksachen 7/291, 7/406, 7/438, 7/493, 7/662) 2200 C Bericht und Antrag des Finanzausschusses zu den Vorschlägen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung des Rates über die vollständige Aussetzung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs, Abgaben gleicher Wirkung und Abschöpfungen für in Form unentgeltlicher Zuwendungen aus Drittländern eingeführte Waren, die dazu bestimmt sind, unentgeltlich an Katastrophenopfer weitergegeben zu werden eine dritte Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern im Reiseverkehr eine Richtlinie des Rates über Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen an Privatpersonen eine Verordnung (EWG) des Rates über die zolltarifliche Behandlung von Waren, welche Reisende in den Verkaufsstellen der Flughäfen sowie in Flugzeugen, auf Schiffen oder Luftkissenfahrzeugen erwerben, die zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten verkehren eine Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den pasiven Veredelungsverkehr (Drucksachen 7/140, 7/139, 7/141, 7/137, 7/664) 2200 D Ubersicht 2 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 7/628) 2201 C Nächste Sitzung . . . . . . . . . 2201 C VIII Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1973 Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 2203* A Anlage 2 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Bayerl (BMJ) auf die Frage A 26 — Drucksache 7/653 — des Abg. Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) betr. Enteignung von Grundflächen für das in München zu errichtende Europäische Patentamt . . . 2203* C Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Berkhan (BMVg) auf die Frage A 63 — Drucksache 7/653 — des Abg. Dr. Klepsch (CDU/CSU) betr. gemeinsame Ausbildung von Piloten aus den Ländern der EuroGruppe 2203* D Anlage 4 Antwort des Parl. Staatssekretärs Berkhan (BMVg) auf die Frage A 64 — Drucksache 7/653 — des Abg. Dr. Klepsch (CDU/CSU) betr. gemeinsame Manöver von Streitkräften der Länder der EuroGruppe 2204* C Anlage 5 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Haack (BMBau) auf die Frage A 86 — Drucksache 7/653 — des Abg. Dr. Schneider (CDU/CSU) betr. Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 91 des Städtebauförderungsgesetzes 2205* A Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1973 2107 39. Sitzung Bonn, den 7. Juni 1973 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach * 8. 6. Adams * 8. 6. Dr. Ahrens *** 7. 6. Dr. Aigner * 8. 6. Dr. Arndt (Berlin) * 8. 6. Dr. Artzinger * 8. 6. Dr. Bangemann * 8. 6. Dr. Becher (Pullach) 8. 6. Behrendt * 8. 6. Blumenfeld * 8. 6. Dr. Böger 8. 6. Dr. Burgbacher * 8. 6. Dr. Corterier 8. 6. van Delden 8. 6. Dr. Enders *** 7. 6. Fellermaier * 8. 6. Flämig* 8. 6. Frehsee * 8. 6. Dr. Früh * 8. 6. Gerlach (Emsland) * 8. 6. Graaff 8. 6. Härzschel * 8. 6. Dr. Jahn (Braunschweig) * 8. 6. Kater X 8. 6. Katzer 7. 6. Dr. Kempfler XXX 7. 6. Kiep 8. 6. Dr. Klepsch * 8. 6. Krall * 8. 6. Dr. Kreile 8. 6. Freiherr von Kühlmann-Stumm 7. 6. Lange * 8. 6. Lautenschlager * 8. 6. Liedtke 20. 6. Logemann 8. 6. Lücker * 8. 6. Dr. Martin 20. 6. Memmel * 8. 6. Dr. Müller-Hermann 7. 6. Müller (Mülheim) * 8. 6. Dr. Müller (München) *** 7. 6. Mursch (Soltau-Harburg) * 8. 6. Frau Dr. Orth 20. 6. Frau Dr. Riede 7. 6. Schmidt (München) * 8. 6. Schmidt (Wattenscheid) 9. 6. Dr. Schulz (Berlin) * 8. 6. Schwabe * 8. 6. Dr. Schwörer * 8. 6. Seefeld * 8. 6. Dr. Freiherr Spies von Büllesheim 8. 6. Springorum * 8. 6. Dr. Starke (Franken) * 8. 6. *Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments ***Für die Teilnahme an Sitzungen der Versammlung der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Strauß 20. 6. Walkhoff * 8. 6. Frau Dr. Walz * 8. 6. Weber (Heidelberg) 8. 6. Wende 7. 6. Wiefel 20. 6. Wurbs 8. 6. Anlage 2 Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Bayerl vom 6. Juni 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage A 26) : Durch wen, wann, durch welches Schreiben und aufgrund welcher Rechtsvorschrift wurde die Stadt München von der Bundesregierung oder einer anderen Bundesbehörde beauftragt und ermächtigt, für das in München zu errichtende Europäische Patentamt im eigenen Namen Grundflächen für die Bundesrepublik Deutschland zu enteignen? Der Freistaat Bayern und die Landeshauptstadt München haben sich im Jahre 1964 verpflichtet, das für das Europäische Patentamt benötigte Gelände an der Erhardtstraße baureif zur Verfügung zu stellen. Das von dem Freistaat Bayern zugesagte Gelände befindet sich bereits im Eigentum des Freistaats. Das von der Landeshauptstadt München zugesagte Gelände befindet sich zum Teil noch in Privateigentum und konnte bisher noch nicht vollständig freihändig erworben werden. Um ihrer Verpflichtung gegenüber der Bundesregierung zu genügen, hat die Landeshauptstadt München gegen die nicht verkaufsbereiten Eigentümer der benötigten Grundstücke Antrag auf Enteignung und auf vorläufige Besitzeinweisung gestellt. Wie ich durch Anfrage ermittelt habe, stützt die Stadt sich hierbei auf § 85 Absatz 1 Ziffer 1 Bundesbaugesetz und den rechtsgültigen Bebauungsplan 15 a. Vor Einleitung der Enteignungsmaßnahmen hat die Stadt den Bund gebeten, sie rein vorsorglich zu ermächtigen, den Enteignungsantrag erforderlichenfalls auch im eigenen Namen für den Bund stellen zu können, da das Gelände von der Europäischen Patentorganisation genutzt werden wird, die zur Zeit vom Bund vertreten wird. Diese Ermächtigung hat die Oberfinanzdirektion München der Landeshauptstadt München am 21. März 1973 erteilt. Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Berkhan vom 7. Juni 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Klepsch (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage A 63) : 2204* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1973 Beabsichtigt die Bundesregierung, entsprechend der Empfehlung der 18. Jahrestagung der Nordatlantischen Versammlung, den Gedanken einer gemeinsamen Ausbildung der Piloten aus den Ländern der Euro-Gruppe, die das Mehrzweckkampfflugzeug MRCA einführen werden, in einem gemeinsamen Ausbildungszentrum nachdrücklich zu verfolgen, und wie beurteilt sie die Realisierbarkeit und die Nützlichkeit einer gemeinsamen Ausbildung von Hubschrauberpiloten von Ländern der EuroGruppe? Seit Juni 1972 untersucht eine Studiengruppe, bestehend aus Vertretern der englischen, italienischen und deutschen Luftstreitkräfte sowie der deutschen Marineflieger und der NAMMA (NATO — MRCA — Management — Agency) , Realisierbarkeit und Zweckmäßigkeit einer gemeinsamen MRCA-Besatzungsausbildung. Die Kriterien, nach denen diese Untersuchungen geführt werden, sind Kosteneffektivität und Qualität der Ausbildung. Nachdem zu Anfang Fragen der Sprachausbildung und der Harmonisierung der nationalen Ausbildungsgrundsätze im Vordergrund standen, konzentriert sich die Arbeit der Gruppe z. Z. auf die Probleme der gemeinsamen Flugzeugbereitstellung und der Wartung und Instandhaltung sowie der ,Standortwahl für ein gemeinschaftliches Ausbildungszentrum. Erst nachdem der genaue Personal- und Flugzeugbedarf für eine gemeinsame Ausbildungseinrichtung ermittelt ist, sind zu den finanziellen und wirtschaftlichen Aspekten des Vorhabens entscheidende Antworten zu erwarten. Der bisherige Verlauf rechtfertigt eine Weiterführung der Untersuchung. Diese wird bereits heute in enger Zusammenarbeit mit der für die Ausbildung zuständigen Arbeitsgruppe (EUROTRAINING) der Euro-Gruppe geführt. Wenn über die Einführung der MRCA entschieden sein wird, wird auch eine volle Übernahme des .Ausbildungsprojekts durch EUROTRAINING stattfinden. Die Bundesregierung ist nachdrücklich am Zustandekommen einer gemeinsamen Ausbildung von MRCA-Piloten interessiert. Dies nicht nur aus den erwähnten ökonomischen Gründen, sondern auch, weil dadurch die europäische Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung ein weiteres Stück vorangetrieben würde. Die gemeinsame Ausbildung von Hubschrauberpiloten, auf die der zweite Teil der Frage abzielt, ist bereits seit 1972 Gegenstand von Untersuchungen im Rahmen von EUROTRAINING. An ihnen nehmen die Bundesrepublik, Dänemark, Großbritannien, Italien und Norwegen teil sowie Kanada als an evtl. Beteiligung interessiert und die USA als Beobachter teil. Die Untersuchungen über die Möglichkeiten und die Nützlichkeit einer gemeinsamen Ausbildung von Hubschrauber-Piloten werden zum 31. Juni 1973 abgeschlossen. Eine entscheidungsreife Empfehlung an die Minister soll durch EUROTRAINING im Herbst 1973 vorgelegt werden. Da der Nachholbedarf an Hubschrauber-Piloten im Bereich der Bundeswehr bis Ende 1973 ausgebildet ist, wird nur noch der Regenerationsbedarf zu schulen sein, der jedoch so gering ist, daß der materielle, finanzielle und personelle Aufwand für die nationale fliegerische Ausbildung der Hubschrauber-Piloten als zu hoch angesehen wird. In ähnlicher Lage befinden sich die Länder Norwegen, Dänemark und Holland. Eine Zusammenfassung der Grundausbildung an einer zu schaffenden gemeinsamen Hubschrauberführer-Schule mit günstigen Ausbildungsmöglichkeiten (z. B. hohe Anzahl der Sichtflugtage, hohe Nutzungsrate der Hubschrauber) unter Beibehaltung des hohen Ausbildungsstandards wird nach dem derzeitigen Untersuchungsstand von den einzelnen Ländern als die wirtschaftlichste Lösung angesehen und gefördert. Obwohl die Frage der Realisierbarkeit noch nicht abschließend behandelt ist, können dem Projekt nach bisherigem Stand gute Aussichten eingräumt. werden. Anlage 4 Antwort des Parl. Staatssekretärs Berkhan vom 7. Juni 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Klepsch (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage A 64) : Hält die Bundesregierung die Abhaltung gemeinsamer Übungsmanöver von Streitkräften der Länder der Euro-Gruppe für militärisch sinnvoll und einer stärkeren Integration dieser Streitkräfte dienlich? Die Abhaltung gemeinsamer Übungen und Manöver von NATO-Streitkräften fällt in die Kompetenz von NATO-Kommandobehörden. Diese halten Konferenzen zur Koordinierung der Planung und Durchführung solcher Übungsvorhaben ab. Diese gemeinsamen Ausbildungsvorhaben werden von allen Bündnispartnern geschätzt, aber nach Zahl und Umfang auch für ausreichend gehalten. Die EUROGROUP im Rahmen der bereits erwähnten Arbeitsgruppe EUROTRAINING befaßt sich dagegen ausschließlich mit Fragen der gemeinsamen Einzelausbildung. Obwohl die Abhaltung gemeinsamer Übungen und Manöver der verbündeten Streitkräfte generell als vom militärischen Standpunkt äußerst nützlich anzusehen ist, und ihr auch ein hoher Grad an integrierender Wirkung zuzuerkennen ist, wird eine Übernahme solcher Übungsvorhaben durch die EUROGROUP nicht für zweckmäßig erachtet. Sie würde zu Überschneidungen von Kompetenzen und Aufgabenstellungen führen. Dies liegt weder im Interesse der NATO noch in dem der EUROGROUP, deren Ziel vor allem die Stärkung der Allianz und die Vermeidung von Doppelarbeit im Bündnis ist. Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1973 2205* Anlage 5 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Haack vom 7. Juni 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Schneider (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage A 86) : Aus welchem Grund hat die Bundesregierung bisher von der Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 91 Nr. 3 bis 6 des Städtebauförderungsgesetzes noch keinen Gebrauch gemacht, nachdem dieses Gesetz bereits am 1. August 1971 in Kraft getreten ist, und ist die Ursache darin zu suchen, daß die in § 41 des Städtehauförderungsgesetzes getroffene Regelung über die Erhebung der Ausgleichsbeträge nicht praktikabel und deshalb auch nicht normierbar ist? Die Frage geht von unzutreffenden Voraussetzungend aus. Die Bestimmungen des Städtebauförderungsgesetzes über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen sind nämlich bereits jetzt aufgrund der eingehenden im Gesetz enthaltenen Regelung aus sich heraus vollziehbar, ohne daß es einer Rechtsverordnung nach § 91 bedürfte. Unabhängig davon werden in meinem Hause trotzdem bereits vorbereitende Überlegungen zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen nach § 91 Nr. 3 bis 6 des Städtebauförderungsgesetzes angestellt. Ob und inwieweit solche Bestimmungen im einzelnen erforderlich sein werden, wird sich aus den vorgesehenen Erörterungen mit den Ländern und beteiligten Verbänden ergeben. Schwierigkeiten für die Rechtsverordnung sind nicht erkennbar.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Adolf Müller-Emmert


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das ist fraglos richtig, Herr Kollege Erhard. Wir hatten in dieser Frage eine andere Meinung, wiewohl die Auffassungen in dieser Frage ständig hin und her gingen. Diese Frage wurde sehr eingehend diskutiert. Es wurden auch sehr viele Sachverständige dazu angehört. Man kam letztlich zu der Meinung: wenn man die bestehenden Vorschriften, insbesondere das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit, das bis dahin in der Diskussion weniger beachtet worden war, anwendet, ist dadurch ein strafrechtlicher Schutz gewährleistet. Wir wollten verhindern, daß ein und derselbe Sachverhalt mit verschiedenen strafrechtlichen Vorschriften bewehrt ist. Deswegen waren wir der Meinung, daß ein entsprechender Schutz für die Jugend gewährleistet sei, wenn in dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit eine entsprechende Klarstellung vorgenommen wird und wenn wir darüber hinaus im Gesetz betreffend die jugendgefährdenden Schriften auf dieses andere Gesetz besonders hinweisen. Das haben wir, Herr Kollege Erhard, in Art, 6 Nr. 8 unserer Vorlage getan.
    Ich darf dann noch bezüglich der Erwachsenen, die möglicherweise solche Filmvorführungen besuchen, etwas sagen. Diejenigen Erwachsenen, die in dem Wissen, daß es sich um pornographische Filme handelt, solche Filme aufsuchen, handeln freiwillig. Es ist ihre eigene Entscheidung, eine solche Filmvorführung zu betrachten oder davon Abstand zu nehmen. Durch das Werbeverbot, das in Art. 2 unserer Vorlage seinen Niederschlag gefunden hat, sollen Erwachsene nicht unverlangt mit diesen Dingen konfrontiert werden. Aus diesen Gründen sind wir der Meinung, daß der Antrag auf Änderung des § 184 Abs. 1, der in der dritten Lesung gestellt worden ist, abgelehnt werden sollte.
    Ich darf namens meiner Fraktion eine Schlußerklärung abgeben. Wir stehen bei der Reform des Ehe-, Familien- und Sexualstrafrechts am Ende sehr langwieriger und schwieriger Beratungen, die, wie wir alle wissen, bereits im vorigen Bundestag begonnen wurden. Wir alle haben uns Mühe gegeben. Ich habe daher heute den besonderen Grund, denen zu danken, die uns bei den Beratungen und ihrer Vorbereitung geholten haben.
    Unser Dank gilt dem Herrn Justizminister, den Herren des Justizministeriums, in gleicher Weise aber auch den Damen und Herren des Sekretariats des Strafrechtsausschusses sowie den zahlreichen Sachverständigen, die in mehreren Anhörungen vor allem zu Grundfragen der Sexualität und der Sexualkriminalität unsere Kenntnisse und unser Verständnis für die anstehenden Fragen erweitert haben. Ich sage auch allen Kolleginnen und Kollegen aus allen Fraktionen herzlichen Dank, die an unserer mühsamen, aber auch interessanten Arbeit im Ausschuß beteiligt waren, so daß dieses trotz aller Verschiedenheit in Einzelfragen gemeinsame Werk entstanden ist.
    Das Vierte Strafrechtsreformgesetz ist, soweit es das Sexualstrafrecht betrifft, in der rechtswissenschaftlichen und rechtspolitischen Diskussion von Anfang an ein Zankapfel gewesen. Etliche Probleme haben wir inzwischen gemeinsam gelöst. In zahlreichen Punkten hat der Strafrechtsausschuß die beiden, aus der vorhergehenden und der jetzigen Sitzungsperiode vorliegenden Entwürfe umgestaltet. In wenigen Fragen, die im Rahmen der heutigen Debatte, insbesondere in der zweiten Lesung, schon angeschnitten worden sind, haben wir uns - ich darf sagen, leider - nicht einigen können. Wir müssen aber bedenken, daß die Zeit der auf allgemein gültige Überzeugungen gegründeten Jahrhundertwerke des Strafrechtes vorbei zu sein scheint.
    Dabei mögen wir auch bedenken, daß wir keine Denkmäler zu errichten haben, sondern daß wir menschliches Zusammenleben in seiner ständigen Entwicklung gestalten müssen. Das gilt heute für viele Reformen auf allen Gebieten.
    In diesem Zusammenhang ist mir der Hinweis wichtig, daß Reform nicht mit Liberalisierung um jeden Preis gleichzusetzen ist, mit „Knochenerweichung", wie vielleicht einige Bürger zu sagen belieben. Reform bedeutet ständiges Überprüfen der gesellschaftlichen Verhältnisse. Dies kann im Bereich des Strafrechts manchmal zur Verminderung des staatlichen Strafanspruchs führen, manchmal aber auch zur Ausdehnung und Verschärfung der Strafbarkeit, wie es bei dem vorliegenden Entwurf mehrtech geschehen ist.
    Ungeachtet der Kontroversen über bestimmte Vorschriften, zu denen heute Änderungsanträge gestellt worden sind, möchte ich noch einmal in der gebotenen Kürze auf die Grundsätze und Maßstäbe eingehen, die insgesamt gesehen eine Reform dieses Rechtsbereiches überfällig gemacht haben und in denen wir auch sehr weitgehend übereinstimmen.
    Der wichtigste Grundsatz, den wir bei den Beratungen durchgehalten haben, läßt sich kurz wie folgt umreißen. Zur Strafbarkeit einer Handlung genügt nicht die moralische Entrüstung, mit der wir bei abweichendem sexuellen Verhalten eigentlich sehr schnell zur Stelle sind. Es ist nicht ausreichend, daß wir die Tat für verächtlich halten. Wir müssen nämlich erkennen, daß sich Sitte, Ethik und Moral auf der einen Seite und Strafrecht auf der anderen Seite u obi sehr oft decken mögen, daß sie aber nicht ein und dasselbe sind. Sie haben verschiedene Aufgaben.
    In unserem Rechtsstaat pluralistischer Prägung kann das Sexualstrafrecht keine sittenbildende Aufgabe übernehmen. Der Staat ist nicht Vormund unserer Gesellschaft. Nicht alles, was nach ethischen, religiösen oder weltanschaulichen Grundsätzen als unsittlich oder unmoralisch anzusehen ist, muß deshalb schon vom Gesetzgeber unter Strafe gestellt



    Dr. Müller-Emmert
    werden. Der Gesetzgeber hat vielmehr nur dann einzugreifen, wenn es notwendig ist, mit den Mitteln staatlichen Zwanges zu schützen, wenn nämlich die Sozialschädlichkeit einer Handlung feststeht. Strafe ist daher nur durch die Verletzung oder Gefährdung konkret umrissener Rechtsgüter des einzelnen oder der Allgemeinheit legitimiert.
    Im Bereich des Sexualstrafrechts geht es vor allem darum, erstens, den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Störungen in ihrer Gesamtentwicklung zu gewährleisten, zweitens, um den Schutz aller Bürger vor Verletzung ihrer sexuellen Selbstbestimmung durch Gewalt, Nötigung oder Mißbrauch in bestimmten Abhängigkeitsverhältnissen besorgt zu sein, und schließlich, drittens, darum, die Öffentlichkeit von sexuellen Handlungen freizuhalten. Die neuen Vorschriften sind jeweils so gefaßt, daß sie diesen Anforderungen von ihrem Schutzzweck her genügen.
    Dabei sind selbstverständlich alle Tatbestände der schweren Sexualkriminalität, wie die Vergewaltigung, der sexuelle Mißbrauch Widerstandsunfähiger und der sexuelle Mißbrauch von Kindern, bestehengeblieben. Zum Teil wurden sogar ich stelle dies besonders heraus — die Strafandrohungen erweitert und verschärft.
    Wo ein allgemeines Schutzbedürfnis nicht mehr anerkannt wurde, haben wir die strafrechtlichen Verbote eingeschränkt. In diesem Sinne ist beispielsweise die Herabsetzung der Schutzaltersgrenze auf 18 Jahre in allen Jugendschutzbestimmungen zu verstehen, da die sexuelle Reifung in diesem Alter in aller Regel abgeschlossen ist. Hierher gehören auch die umstrittenen Probleme der Aufhebung einer Strafvorschrift der Ehegattenkuppelei und der Verbreitung pornographischer Erzeugnisse an erwachsene Personen.
    Erlauben Sie mir bezüglich des Problems der Ehegattenkuppelei noch eine kleine ergänzende Bemerkung. Es sieht, wenn man der Diskussion oberflächlich zugehört hat, so aus, als wenn Ehegattenkuppelei in gar keiner Weise strafbar sei. Dies stirnrot nicht. Ehegattenkuppelei ist immer dann strafbar, wenn sie zugleich auch den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Dies ist zwangsläufig so und braucht nicht besonders betont zu werden. Schließlich ist Ehegattenkuppelei auch dann strafbar, wenn die Voraussetzungen des § 181 a Abs. 3 gegeben sind. Ich bitte auch dies nachzuschlagen. Dort sind Ehegatten besonders angeführt.
    Der Abbau strafrechtlicher Verbote auf einigen Gebieten — z. B. auf den Gebieten der Kuppelei und der Pornographie — darf nicht dahin gehend mißverstanden werden, daß der Gesetzgeber das nunmehr straflose Verhalten moralisch billigen und anerkennen wolle. Die Befürchtung, wir gäben hier irgendwelche ethischen Grundpositionen preis, ist völlig aus der Luft gegriffen. Mit unserer Entscheidung im Einzelfall ist nämlich keinesfalls eine positive Bewertung irgendwelcher amoralischer oder unsittlicher Verhaltensweisen verbunden. Niemand von uns hat vor, ein Plädoyer für mangelnde Beaufsichtigung Jugendlicher, für Ehebetrug, Beiseiteschaffen von Familienhabe, Verlassen Schwangerer, für Homosexualität, Ehegattenkuppelei oder gar Pornographie zu halten, nur weil die entsprechenden Straftatbestände mit diesem Gesetz ganz oder teilweise aufgehoben oder eingeschränkt werden. Diese Beispiele zeigen noch einmal deutlich, daß unsere Entscheidung für oder gegen eine Strafvorschrift nicht an moralischen Vorstellungen, sondern nur an den Grundsätzen der Sozialschädlichkeit orientiert ist.
    Ich darf kurz noch die wichtigsten Punkte dieses Gesetzes zusammenfassen.
    1. Die Tatbestände der schweren Sexualkriminalität, nämlich Vergewaltigung und sexueller Mißbrauch von Kindern und von Widerstandsunfähigen, bleiben selbstverständlich bestehen. Ich habe darauf schon hingewiesen.
    2. Der mit Emotionen beladene Begriff „Unzucht" gehört der Vergangenheit an. Er wurde durch den wertneutralen Begriff „sexuelle Handlung" ersetzt.
    3. Ich habe schon kurz darauf hingewiesen, daß das Schutzalter junger Menschen hinsichtlich sexueller Beeinflussung durch Dritte — dies betone ich besonders — in Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen grundsätzlich auf 18 Jahre herabgesetzt wird.
    4. Eine wesentliche Neuerung und Ausweitung des Strafrechts ist, daß der sexuelle Mißbrauch Jugendlicher künftig nicht nur in Erziehungs- und Ausbildungsverhältnissen — beispielsweise in Lehrverhältnissen —, sondern auch in Dienst- und Arbeitsverhältnissen strafbar ist. Das führt dazu, daß künftig beispielsweise eine 15jährige Hilfsarbeiterin gegenüber möglichen Pressionen an ihrem Arbeitsplatz genauso geschützt wird, wie etwa eine 15jährige Schülerin im Verhältnis zu ihrem Lehrer.
    5. Eine Notwendigkeit, den erwachsenen Menschen unterhalb der Schwelle der Nötigung vor sexuellen Handlungen zu schützen, die der Täter unter Ausnutzung einer Amtsstellung begeht, besteht nur dann, wenn ein sexueller Mißbrauch von Gefangenen, von behördlich Verwahrten oder von kranken Menschen vorliegt. Selbstverständlich sind auch diejenigen Personen geschützt, die von einem Strafverfahren oder einem auf Freiheitsentziehung gerichteten Verfahren betroffen sind, sofern ein mitwirkender Beamter zudringlich werden sollte.
    6. Die Vorschriften über die Kuppelei und die Zuhälterei wurden wesentlich umgestaltet. In erster Linie sollen Minderjährige im Interesse ihrer ungestörten Entwicklung vor kupplerischen Einwirkungen geschützt werden. Hier geht unsere Vorlage sogar über das bestehende Recht hinaus, indem gewohnheitsmäßiges oder eigennütziges Handeln nicht mehr gefordert ist. Zum zweiten geht es in diesem Bereich um den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Deswegen werden Personen, die andere in die Prostitution hineinziehen, sie dort festhalten oder darin ausbeuten, mit Strafe belegt.
    7. Im Interesse einer flexiblen Reaktion wurden manche Strafandrohungen nach oben und unten erweitert; in Einzelfällen wurde auch die Möglichkeit



    Dr. Müller-Emmert
    geschaffen, von Strafe abzusehen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Regelung, daß das Gericht bei Exhibitionisten die Vollstreckung der gesamten Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen kann, wenn zu erwarten ist, daß der Täter nach einer Heilbehandlung nicht mehr straffällig wird.
    8. Die Bestimmungen über die Pornographie und die jugendgefährdenden Schriften wurden so ausgestaltet, daß einerseits der Staat nicht als Zensor erwachsener Bürger auftreten kann, daß aber andererseits der Schutz von Kindern und Jugendlichen und der Schutz aller Bürger vor Belästigungen durch aufgedrängte Konfrontation voll gewährleistet ist. Dabei sei noch besonders erwähnt — was bisher noch nicht vorgetragen wurde —, daß durch die Änderung des § 6 des Gesetzes betreffend die jugendgefährdenden Schriften im Gegensatz zum geltenden Recht auch fahrlässiges Verhalten unter Strafe gestellt ist, also eine Ausweitung vorgenommen wurde.
    Erlauben Sie mir im Zusammenhang mit der Pornographie noch eine Bemerkung. Ich weiß, daß Beispiele immer hinken. Gleichwohl erlaube ich mir den Hinweis, daß im Jahre 1967 der Vatikan in Rom das Verbot des Index aufgehoben hat, in dem die aus der Sicht der Katholischen Kirche glaubensfeindlichen Schriften in der Weise aufgenommen wurden, daß nur derjenige, der ein besonderes Interesse hatte, solche glaubensfeindlichen Schriften lesen durfte, während ein anderer Christ, der kein begründetes Interesse hatte, letztlich einen Verstoß gegen die Regeln seiner Kirche beging. Selbstverständlich besteht ein ganz entscheidender Unterschied — das braucht mir niemand zu sagen — zwischen einer glaubensfeindlichen Schrift und einer Schrift mit sexuellem Inhalt. Entscheidend bei diesem Beispiel ist aber, daß aus einem Buch, aus einer Schrift eine irgendwie geartete Gefahr strömen kann und daß die Katholische Kirche den Mut gehabt hat, diesen Index abzuschaffen, also — das ist doch die entscheidende Frage — auf die Mündigkeit derjenigen Bürger, die sich zur Katholischen Kirche bekennen, vertraut. Meine Damen und Herren von der CDU/CSU, ich bitte Sie, sich diesen Gedankengang auch einmal zu überlegen und ihn in das staatliche Recht zu transponieren, damit Sie merken, um was es im eigentlichen geht.
    Ich darf schließlich noch darauf hinweisen, daß wir einen neuen Tatbestand des Verbotes der Verherrlichung der Gewalt und der Aufstachelung zum Rassenhaß geschaffen haben. Wir glauben, daß diese Vorschrift unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Bücher-, Zeitschriften- und Filmmarkt dringend geboten ist.
    Meine Damen und Herren, ich komme zum Schluß. Die Arbeit an der Strafrechtsreform ist ein mühsames, lang andauerndes Unterfangen. Wenn wir diese Vorlage verabschiedet haben, sind wir auf unserem Weg zur Vollendung der Reform ein wesentliches Stück vorangekommen. Deswegen bitte ich Sie, dem Gesetz Ihre Zustimmung zu geben.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Abgeordneter Dr. Müller-Emmert, Sie sind im zweiten Teil Ihrer Ausführungen den Dingen eigentlich schon vorausgegangen, indem Sie schon in die allgemeine Aussprache eingetreten sind. Ich würde aber vorschlagen, daß wir jetzt erst einmal die Spezialaussprache beenden und die beiden Änderungsanträge der Fraktion der CDU/CSU bescheiden und dann in der von Herrn Dr. Müller-Emmert praktisch bereits eröffneten Generalaussprache fortfahren.
Wünscht zu den Änderungsanträgen der Fraktion der CDU/CSU, über die ich dann abstimmen lassen will, noch jemand das Wort? — Das ist nicht der Fall.
Dann lasse ich über den Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 7/676 abstimmen. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Ich lasse noch einmal abstimmen. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das zweite ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Ich lasse über den Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf Drucksache 7/677 abstimmen. Wer ihm zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das zweite ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.
Meine Damen und Herren, ich lasse nunmehr abstimmen über Art. 1 in der in der zweiten Beratung gefundenen Fassung. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Zeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Das erste war die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Damit ist die Aussprache zu den Einzelbestimmungen geschlossen.
Nunmehr eröffne ich — offiziell — die allgemeine Aussprache. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Eyrich.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Heinz Eyrich


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die heutige Diskussion und die soeben stattgefundene Abstimmung haben gezeigt, daß wir in grundsätzlichen Fragen leider nicht zu einer Übereinstimmung gekommen sind. Was aber meines Erachtens viel schwerer als diese Feststellung wiegt, scheint mir die mangelnde Bereitschaft zum Dialog und — an eine ganz bestimmte Adresse gerichtet — auch der untaugliche Versuch zu sein, uns als Hüter überholter Moralvorstellungen abzuqualifizieren. Was uns auch bedenklich stimmt, ist die Art, in der in diesem Hause über solche Fragen gesprochen wird, eine Art, die doch sehr bedenklich stimmen muß.
    Im Anschluß an die Ausführungen des Herrn Kollegen von Schoeler und auch des Herrn Kollegen Dr. Müller-Emmert eine Bemerkung: Wenn Sie es nur einmal begriffen, daß es nicht darum geht, Moral und Sitte in das Strafrecht aufzunehmen, wenn wir dagegen sind, die Pornographie freizugeben, wenn wir der Meinung sind, daß die Ehe des strafrechtlichen Schutzes bedarf, sondern daß es sich

    Dr. Eyrich
    ganz einfach um die Frage handelt, ob ein solches Verhalten sozialschädlich ist.
    Herr Minister Jahn hat in der ersten Lesung zu diesem Gesetz in dieser Legislaturperiode gesagt, sozialschädlich sei ein Verhalten dann, wenn es den einzelnen oder die Allgemeinheit gefährde. Diesem Satz können wir uneingeschränkt zustimmen. Eines fehlt allerdings, nämlich daß er aus diesem Satz die Konsequenz gezogen hat.
    Auch auf die Gefahr hin, daß ich mich wiederholen sollte: Wenn festgestellt ist, daß bei der Ehegattenkuppelei gegen die sexuelle Selbstbestimmung verstoßen wird, wenn es wahr ist - niemand hat das bestritten —, daß Pornographie für Jugendliche gefährlich ist und dieselbe Jugend vermehrten Zugang zur Pornographie erhält, dann muß doch auch vom Verständnis desjenigen her, der die Sozialschädlichkeit strafrechtlich geschützt sehen will, das Strafrecht in diesen Fällen einfach eingreifen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Der Hinweis darauf, man habe das ja alles in § 6 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften geregelt, ist doch ganz schlicht und einfach falsch.
    Natürlich hat man dort Bestimmungen aufgenommen, die dem Jugendschutz dienen. Aber wir waren uns bei den Beratungen im Ausschuß doch darüber im klaren, daß die Aufnahme dieser Bestimmungen in § 6 dieses Gesetzes einfach nicht ausreicht, wenn auf der anderen Seite durch die teilweise Freigabe der Pornographie im Strafgesetzbuch wieder die Möglichkeit des vermehrten Zuganges geschaffen wird. Das ist doch das Grundproblem, um das es geht.
    Lassen Sie mich noch einen anderen Aspekt aufzeigen, nämlich: Was ist eigentlich der Inhalt dieser soviel beredeten Sozialschädlichkeit, die als etwas herausgestellt wird, was uns den Schlüssel zu einem Verständnis gäbe? Ich glaube, wir kommen um eine Feststellung nicht herum. Bei der Sozialschädlichkeit werden wir auch Wertvorstellungen mit hereinnehmen müssen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Das ist eben eine Tatsache. Wir haben eben eine andere Vorstellung von schätzenswerten Werten, als es bei manchen zum Ausdruck gekommen ist. Wir wehren uns dagegen, daß der Ehe nicht der Schutz zuteil wird, den diese Institution auch im Hinblick auf Art. 6 unseres Grundgesetzes zu Recht verlangen kann. Wir wehren uns auch dagegen, daß die sexuelle Selbstbestimmung nicht als ein schützenswertes Rechtsgut angesehen wird, wenn es sich im Rahmen der Ehe um diese sexuelle Selbstbestimmung handelt.
    Lassen Sie mich bitte noch ein weiteres anschließen. Auch Sie von der Koalition sind doch der Meinung, daß die Pornographie Rechtsgüter tangiere. Der Unterschied ist nur der, daß Sie meinen - der Herr Minister hat das in der ersten Vorlage gesagt -, diese Tangierung der Rechtsgüter hinnehmen zu sollen, weil der mündige Bürger angeblich einen Anspruch darauf habe, zu dieser Art Lektüre Zugang zu finden. Ich muß Ihnen offen gestehen: Sie ordnen also dem Recht des mündigen Bürgers schlicht und einfach den Jugendschutz unter, sonst könnten Sie nicht zu diesem Ergebnis kommen. Wir können dem nicht folgen. Diese Wertung ist nicht unsere Wertung.
    Eine andere Überlegung, die ich vorhin schon angeschnitten habe: Wenn es einen Grund gegeben hat, einen § 131 in das Strafgesetzbuch hereinzunehmen, dann muß es doch auch einen Grund geben, den § 184 im Strafgesetzbuch zu belassen. Ihren Einwand — er kam zwei-, dreimal —, die Wirksamkeit des Strafrechts auf diesem Gebiete sei nicht mehr gewährleistet, muß man freilich ernst nehmen. Das gebe ich zu. Nur darf er uns nicht zu einer falschen Schlußfolgerung verleiten. Wir geben auch zu, daß eine Straftat, die nicht mehr dem Bewußtsein der Bürger entspricht, überprüft werden muß. Dazu bekennen wir uns; das haben wir des öfteren gesagt und haben an vielen Bestimmungen mitgearbeitet, die geändert worden sind, weil wir glaubten, hier sei eine andere Sicht der Dinge notwendig geworden. Aber die Konsequenz, die hier daraus gezogen wird, ist so falsch, daß wir sie zurückweisen müssen. Sie können doch nicht so argumentieren, daß, weil sehr oft gegen eine Bestimmung verstoßen wird, diese Bestimmung aus dem Strafgesetzbuch herausgenommen werden muß. Haben Sie sich eigentlich noch nie überlegt, daß mit einer solchen Argumentation letztlich das Strafrecht überhaupt in Frage gestellt sein würde? Diese Entwicklung kann doch niemand von uns wollen, und ich unterstelle niemandem in diesem Hause, daß diese Entwicklung von ihm mitgetragen werden soll.
    Lassen Sie mich auf ein letztes hinweisen. Ich glaube, es zeigt sich, daß wir hier einiges zurechtrücken müssen, was die` Funktion des Strafrechts und was das Strafrecht als Mittel zur Durchsetzung bestimmter Lebenstatbestände betrifft. Es ist Tatsache, daß in der letzten Legislaturperiode auf anderen Gebieten — auch auf Veranlassung von Ihnen, Herr Minister, und auf Veranlassung unserer Fraktion — schärfere Strafbestimmungen geschaffen wurden, um bestimmter Mißstände — etwa auf dem Gebiete des Mietwuchers — Herr zu werden. Was dort über die Frage der Funktion des Strafrechtes zu Recht von allen Fraktionen dargelegt wurde, muß doch auch hier gelten, nämlich daß es ein Mittel zum Schutz schutzwürdiger Güter ist. Weil Sie diese Konsequenz auf dieses Gesetz nicht in allen Punkten übertragen haben, sehen wir uns veranlaßt, dieses Gesetz abzulehnen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)