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    Deutscher Bundestag 39. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1973 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung 2107 A Amtliche Mitteilungen 2107 B Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (SPD, FDP) (Drucksache 7/80) ; Bericht und Antrag des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache 7/514) — Zweite und dritte Beratung — Dr. de With (SPD) 2107 C Dr. Eyrich (CDU/CSU) . . 2109 D, 2137 D, 2140 C von Schoeler (FDP) 2113 C Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 2117 C, 2133 C Kleinert (FDP) 2123 A Brandt (Grolsheim) (SPD) . . . . 2125 A Krockert (SPD) 2126 D Freiherr Ostman von der Leye (SPD) 2127 D Dr. Müller-Emmert (SPD) (zur GO) 2129 D, 2134 C Engelhard (FDP) 2139 A Jahn, Bundesminister (BMJ) . . . 2174 A Namentliche Abstimmung 2176 B Begrüßung des Präsidenten des indischen Unterhauses und einer Delegation der beiden Häuser des indischen Parlaments 2129 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen (Drucksache 7/481) ; Bericht und Antrag des Ausschusses für Verkehr (Drucksache 7/634) —Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 2130 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 120 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 8. Juli 1964 über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros (Drucksache 7/414) ; Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksache 7/652) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 2130 B Entwurf eines Gesetzes zu dem internationalen Einheits-Übereinkommen vom 30. März 1961 über Suchtstoffe (Drucksache 7/126); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache 7/678), Bericht und Antrag des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (Drucksache 7/638) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — . . . . . . . . 2130 C Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Selbstverwaltungsrechts und zur Vereinfachung des Wahlverfahrens (Achtes Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes) (Drucksache 7/288) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 II Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 39. Sitzung, Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1973 GO (Drucksache 7/679), Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksache 7/644) — Zweite und dritte Beratung —Glombig (SPD) 2131 A, B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Drucksache 7/97); Bericht und Antrag des Rechtsausschusses (Drucksache 7/659) — Zweite und dritte Beratung — 2131 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 25. November 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Liberia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Drucksache 7/472); Bericht und Antrag des Finanzausschusses (Drucksache 7/661) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 2132 A Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Drucksache 7/293); Bericht und Antrag des Finanzausschusses (Drucksache 7/663) — Zweite und dritte Beratung — 2132 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sortenschutzgesetzes (Drucksache 7/596) — Erste Beratung — 2132 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes (Drucksache 7/597) — Erste Beratung — 2132 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen (SPD, FDP) (Drucksache 7/613) — Erste Beratung — 2132 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Kakao-Übereinkommen von 1972 (Drucksache 7/645) — Erste Beratung — 2132 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 15. Juni 1970 zur Verlängerung der langfristigen Vereinbarung vom 9. Februar 1962 über den internationalen Handel mit Baumwolltextilien (Drucksache 7/647) — Erste Beratung — 2132 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters (Drucksache 7/626) — Erste Beratung — 2133 A Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Abzahlungsgesetzes (Bundesrat) (Drucksache 7/598) — Erste Beratung — Jahn, Bundesminister (BMJ) . . . . 2155 A Frau Däubler-Gmelin (SPD) . . . . 2155 D Dr. Stark (Nürtingen) (CDU/CSU) 2157 B Dr. Hirsch (FDP) . . . . . . . . 2158 D Fragestunde (Drucksache 7/653) Fragen A 45 und 46 des Abg. Dr. Fuchs (CDU/CSU) : Auswirkungen der steuerlichen und der stabilitätspolitischen Maßnahmen auf die Gesamtentwicklung der Fördergebiete, insbesondere des Zonenrandgebiets — weitere Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Infrastruktur Grüner, Parl. Staatssekretär (BMWi) 2142 A, B, C, D, 2143 B Dr. Fuchs (CDU/CSU) . . . 2142 A, B, D, 2143 A Frage A 47 des Abg. Dr. Kunz (Weiden) (CDU/CSU) : Differenzierung bei den Konjunkturdämpfungsmaßnahmen im Hinblick auf die Situation der Tiefbauindustrie im nordoberpfälzischen Raum Grüner, Parl. Staatssekretär (BMWi) 2143 B, C, D Dr. Kunz (Weiden) (CDU/CSU) . . 2143 C Dr. Fuchs (CDU/CSU) . . . . . . 2143 D Frage A 48 des Abg. Simpfendörfer (SPD) : Möglichkeiten zur Verhinderung von Preisabsprachen der Unternehmer im Bausektor Grüner, Parl. Staatssekretär (BMWi) 2144 A, C Simpfendörfer (SPD) 2144 C Frage A 49 des Abg. Dr. Jobst (CDU/CSU) : Bedeutung der wirtschaftsschwachen Räume im Hinblick auf das Stabilitätsprogramm der Bundesregierung Grüner, Parl. Staatssekretär (BMWi) 2144 D, 2145 A, B Dr. Jobst (CDU/CSU) 2145 A Dr. Waffenschmidt (CDU/CSU) . . 2145 B Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1973 III Fragen A 50 und 51 des Abg. Geldner (FDP) : Existenz mittelständischer Mineralölhändler Grüner, Parl. Staatssekretär (BMWi) 2145 C, 2146 A, B Biehle (CDU/CSU) . . . 2145 D, 2146 B Dr. Dollinger (CDU/CSU) . . . . 2146 A Dr. Schmitt-Vockenhausen, Vizepräsident 2146 C Frage A 52 des Abg. Stahl (Kempen) (SPD) : Sicherung der Stromversorgung durch verstärkten Bau von Kraftwerken mit bivalenter Beschickungsmöglichkeit Grüner, Parl. Staatssekretär (BMWi) 2146 C, D, 2147 A Stahl (Kempen) (SPD) . . 2146 D, 2147 A Frage A 53 der Abg. Frau Dr. RiedelMartiny (SPD) : Internationale Zusammenarbeit der Verbraucherverbände Grüner, Parl. Staatssekretär (BMWi) 2147 B, C, D Frau Dr. Riedel-Martiny (SPD) . 2147 B, C Niegel (CDU/CSU) . . . . . . . 2147 C Frage A 54 des Abg. Dr. Kunz (Weiden) (CDU/CSU) : Teilweise Übernahme der Koksversorgung der Stahlindustrie an der Ruhr durch eine polnische Organisation Grüner, Parl. Staatssekretär (BMWi) 2147D, 2148 A Dr. Kunz (Weiden) (CDU/CSU) . . 2148 A Dr. Schmude (SPD) 2148 A Frage A 35 des Abg. Dr. Jobst (CDU/CSU) : Strukturpolitische Wirkungen der Mineralölsteuererhöhung für wirtschaftsschwache, revierferne und ländliche Räume Grüner, Parl. Staatssekretär (BMWi) 2148 B, D, 2149 A, B Dr. Jobst (CDU/CSU) . . . . . 2148 C, D Dr. Fuchs (CDU/CSU) . . . . . . 2149 A Frage A 39 des Abg. Sick (CDU/CSU) : Hohe Transportkosten und schlechte Versorgung des flachen Landes mit öffentlichen Verkehrsmitteln als Grund für die Abwanderung der Bevölkerung in die Ballungsräume Grüner, Parl. Staatssekretär (BMWi) 2149 B, C, D, 2150 A Sick (CDU/CSU) 2149 C, D Milz (CDU/CSU) . . . . . . . 2150 A Dr. Schmitt-Vockenhausen, Vizepräsident . . . . . . . . 2150 A Fragen A 55 und 56 des Abg. Milz (CDU/CSU) : Nichtbeteiligung des ehemaligen Bundesbeauftragten für Naturschutz an der Erstellung von Gesetzentwürfen Ertl, Bundesminister (BML) . . . 2150 B, D, 2151 A, C, D, 2152 A Milz (CDU/CSU) . 2150 D, 2151 A, C, D Frage A 57 der Abg. Frau Dr. RiedelMartiny (SPD) : Forschungsauftrag zur Untersuchung der Versorgung des ländlichen Raumes mit Gütern des primären Bedarfs Ertl, Bundesminister (BML) . 2152 A, B, C Frau Dr. Riedel-Martiny (SPD) . . . 2152 B Frage A 65 des Abg. Dr.-Ing. Oetting (SPD) : Krankenversicherung für ausgeschiedene Hauptleute der Bundeswehr Berkhan, Parl. Staatssekretär (BMVg) 2152 D Frage A 66 des Abg. Dr.-Ing. Oetting (SPD) : Tilgung von Disziplinarstrafen bei Wehrpflichtigen sowie Zeit- und Berufssoldaten Berkhan, Parl. Staatssekretär (BMVg) 2153 A, C Dr.-Ing. Oetting (SPD) 2153 C Frage A 67 des Abg. Ey (CDU/CSU) : Entwicklung geräuscharmer Triebwerke für Düsenjäger Berkhan, Parl. Staatssekretär (BMVg) 2153 D, 2154 A Ey (CDU/CSU) . . . . . . . 2154 A IV Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1973 Frage A 68 des Abg. Ey (CDU/CSU) : Übungsflüge für schnellfliegende Flugzeuge Berkhan, Parl. Staatssekretär (BMVg) 2154 B, D Ey (CDU/CSU) . . . . . . . 2154 C, D Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Beamten- und Besoldungsrechts im Hochschulbereich (Bundesrat) (Drucksache 7/612) — Erste Beratung — Dr. Wernitz (SPD) 2159 B Pfeifer (CDU/CSU) 2161 B Frau Schuchardt (FDP) 2163 D Dr. Schweitzer (SPD) 2165 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes und des Reichsknappschaftsgesetzes (Abg. Josten, Geisenhofer, Dr. Kliesing, Röhner, von Bockelberg, Burger, Damm, Erhard [Bad Schwalbach], Dr. Jahn [Münster], Maucher, Dr. Schulze-Vorberg, Frau Will-Feld, Wissebach u. Gen.) (Drucksache 7/637) — Erste Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (Josten, Dr. Kliesing, Geisenhofer, Maucher, Röhner, Müller [Berlin], Burger, Frau Will-Feld, Damm, von Bockelberg, Erhard [Bad Schwalbach], Wissebach, Dr. Schulze-Vorberg, Dr. Jahn [Münster] u. Gen.) (Drucksache 7/636) — Erste Beratung — und mit Antrag der Fraktionen der SPD, FDP betr. Beseitigung etwaiger Nachteile bei der Alterssicherung von Personen mit langen Zeiten der Kriegsgefangenschaft (Drucksache 7/668) Josten (CDU/CSU) 2168 A Hofmann (SPD) . . . . . . . 2170 C Antrag des Vermittlungsausschusses zu dem Steueränderungsgesetz 1973 (Drucksache 7/680) Wienand (SPD) . . . . . . . . 2178 B Höcherl (CDU/CSU) . . . . . . . 2178 B Dr. Graf Lambsdorff (FDP) . . . . 2179 C Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller (SPD) . 2180 B Frau Funcke, Vizepräsident . . . . 2181 A Antrag des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts (Drucksache 7/681) Wienand (SPD) . . . . . . . . 2181 B Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller (SPD) . 2181 D Dr. Häfele (CDU/CSU) 2182 D Kirst (FDP) 2183 D Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (Drucksache 7/531); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache 7/685), Bericht und Antrag des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (Drucksache 7/655) — Zweite und dritte Beratung — Braun (CDU/CSU) 2184 D Fiebig (SPD) . . . . . . 2185 B, 2190 B Carstens (Emstek) (CDU/CSU) . . . 2186 B Westphal, Parl. Staatssekretär (BMJFG) 2188 A Burger (CDU/CSU) 2190 D Mertes (Stuttgart) (FDP) 2192 B Entwurf eines Gesetzes zum Schutze von Kindern als Zeugen im Strafprozeß (Abg: Rollmann, Dr. Eyrich und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache 7/649) — Erste Beratung — 2192 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Drucksache 7/658) — Erste Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (Drucksache 7/660) — Erste Beratung — Dr. Mertes (Gerolstein) (CDU/CSU) 2193 A Frau Däubler-Gmelin (SPD) . . . . 2195 A Ronneburger (FDP) 2196 A Sammelübersicht 5 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen und systematische Ubersicht über die beim Deutschen Bundestag in der Zeit vom 13. Dezember 1972 bis 31. März 1973 eingegangenen Petitionen (Drucksache 7/589) in Verbindung mit Sammelübersicht 6 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen (Drucksache 7/617) . . . . . . . . . . . 2197 B Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1973 V Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft zu der Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/73 — Zollpräferenzen 1973 gegenüber Entwicklungsländern-EGKS) (Drucksachen 7/428, 7/578) 2197 C Bericht des Ausschusses für Wirtschaft zu der Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 6/73 — Angleichungszoll für Trinkweine) (Drucksachen 7/310, 7/579) in Verbindung mit Bericht des Ausschusses für Wirtschaft zu der Dreiundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste — Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz —zu der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste — Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung — (Drucksachen 7/311, 7/309, 7/582) . . 2197 D Antrag der Bundesregierung betr. Veräußerung des ehemaligen Schießstandsgeländes Dornhalde in Stuttgart an die Stadt Stuttgart (Drucksache 7/595) 2198 A Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu dem Antrag der Abg. Burger, Maucher, Härzschel, Frau Schroeder [Detmold] und Fraktion der CDU/CSU betr. Einführung von Krankenscheinheften für die vorsorgeberechtigten Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen (Zugeteilte) (Drucksachen 7/230, 7/627) . . . . . . . . 2198 A Bericht und Antrag des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu den Entschließungsanträgen der Fraktionen der SPD, FDP und der Fraktion der CDU/CSU zur Beratung des Agrarberichts 1973 der Bundesregierung (Drucksachen 7/220, 7/221, 7/621) 2198 B Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft zu den Vorschlägen der EG- Kommission für Verordnungen des Rates über die Finanzierung der Beihilfe für die Seidenraupenzucht zur Änderung der Verordnung Nr. 1059/69 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren über den Pauschbetrag für nicht raffiniertes Olivenöl, das vollständig in Griechenland erzeugt wurde und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird über die Einfuhr von Olivenöl aus Tunesien über die Einfuhr von Olivenöl aus Marokko über die Einfuhr von Olivenöl vom Libanon über die Einfuhr von Zitrusfrüchten mit Ursprung in der Libanesischen Republik über die Einfuhr von Zitrusfrüchten mit Ursprung in der Republik Zypern zur Regelung der Einfuhr von Wein, der unter der Bezeichnung „Cyprus sherry" mit Ursprung in und Herkunft aus Zypern ausgeführt wird, sowie zur Einführung von Beihilfen für gleichartige Weine, die in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung erzeugt und nach Irland und dem Vereinigten Königreich ausgeführt werden (Drucksachen 7/164, 7/381, 7/279, 7/236, 7/285, 7/380, 7/305, 7/385, 7/384, 7/585) . 2198 B Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft zu den Vorschlägen der EG- Kommission für Verordnungen bzw. eine Entscheidung des Rates über die Befreiung von Zöllen innerhalb der erweiterten Gemeinschaft für Gemeinschaftswaren in Kleinsendungen ohne kommerziellen Charakter zur zeitweisen Erweiterung der mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen um 10 % über eine 10%ige Erhöhung der Kontingentbeträge oder Plafonds, die für die Anwendung der allgemeinen Präferenzen im Jahre 1973 festgelegt worden sind über eine 10%ige Erhöhung der Kontingentbeträge oder Plafonds, die für die Anwendung der allgemeinen Präferenzen im Jahre 1973 bezüglich der Eisen- und Stahlerzeugnisse des EGKS-Vertrags festgelegt worden sind zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Spinnfasern, der Tarifnummer 56.04 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in der Republik Zypern zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Oberkleidung für Männer und Knaben, der Tarifnummer 61.01 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in der Republik Zypern zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für andere Gewebe aus Baumwolle, der Tarifnummer 55.09 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in der Republik Libanon zur Festsetzung der mengenmäßigen Ausfuhrkontingente der Gemeinschaft für bestimmte Aschen und Rückstände von Kupfer sowie für bestimmte Bearbeitungsab- VI Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1973 fälle und bestimmten Schrott aus Kupfer, Aluminium und Blei (Drucksachen 7/150, 7/163, 7/382, 7/391, 7/383, 7/586) 2198 D Bericht und Antrag des Ausschusses für Wirtschaft zu den Vorschlägen der EG-Kommission für eine Verordnung (EWG) über das Schiedsgerichtsverfahren für die aus dem Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten öffentlichen Aufträge einen Beschluß des Assoziationsrates über die Regelung von Streitigkeiten bei der Vergabe und der Durchführung der vom EEF finanzierten öffentlichen Aufträge auf dem Wege der Schiedsgerichtsbarkeit eine Verordnung (EWG) des Rates über die Durchführung des Beschlusses des Assoziationsrates einen Beschluß des Rates zur Änderung des Beschlusses vom 29. September 1970 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 859/72 des Rates vom 25. April 1972 über die Regelung für bestimmte Obst- und Gemüsesorten mit Ursprung in den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar oder den überseeischen Ländern und Gebieten Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 860/72 des Rates vom 25. April 1972 über die Regelung für bestimmte Obst- und Gemüsesorten mit Ursprung in der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Uganda und der Republik Kenia eine Verordnung (EWG) des Rates betreffend die Durchführung des Beschlusses Nr. 43/72 des Assoziationsrates, der im Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Assoziierten Afrikanischen Staaten und Madagaskar vorgesehen ist eine Empfehlung zu der Verordnung (EWG) des Rates über den Abschluß eines Protokolls zur Festlegung bestimmter Vorschriften betreffend das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Empfehlung zu der Verordnung (EWG) des Rates über den Abschluß eines Protokolls zur Festlegung bestimmter Vorschriften betreffend das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Verordnung (EWG) des Rates über den Abschluß eines Abkommens zur Änderung von Artikel 5 des Anhangs I des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko eine Verordnung (EWG) des Rates über den Abschluß eines Abkommens zur Änderung von Artikel 5 des Anhangs I des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik eine Verordnung (EWG) des Rates über die im Abkommen zwischen der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten vorgesehenen Schutzmaßnahmen eine Verordnung (EWG) des Rates über die im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Libanon vorgesehenen Schutzmaßnahmen eine Verordnung (EWG) des Rates über die im Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern vorgesehenen Schutzmaßnahmen (Drucksachen 7/70, 7/205, 7/278, 7/210, 7/299, 7/286, 7/304, 7/593) 2199 A Bericht und Antrag des Ausschusses für Verkehr zu dem Vorschlag einer Entscheidung des Rates zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dritten Ländern betreffend die Regelung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Drucksachen 7/144, 7/629) . . . 2199 D Bericht und Antrag des Ausschusses für Verkehr zu dem Vorschlag einer Verordnung des Rates zur Ergänzung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen (Drucksachen 7/59, 7/630) 2199 D Bericht und Antrag des Ausschusses für Verkehr zu dem Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2829/72 des Rates über das Gemeinschaftskontingent für Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1973 VII den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (Drucksachen 7/423, 7/631) . 2200 A Bericht und Antrag des Ausschusses für Verkehr zu dem Vorschlag einer Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von Fahrrädern mit Hilfsmotor (Drucksachen 7/161, 7/632) 2200 A Bericht und Antrag des Ausschusses für Verkehr zu dem Vorschlag einer Richtlinie des Rates zur Änderung der ersten Richtlinie des Rates über die Aufstellung einiger gemeinsamer Regeln für den internationalen Verkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr) (Drucksachen 7/16, 7/633) 2200 B Bericht und Antrag des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu den Vorschlägen der EG-Kommission für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 79/65/EWG hinsichtlich des Erfassungsbereichs und der Zahl der Buchführungsbetriebe, die beim Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen der EWG zu berücksichtigen sind eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1675/72 für die Festsetzung der Beihilfe auf dem Saatgutsektor für das Wirtschaftsjahr 1972/73 für Dänemark eine Änderung des im Anhang der Entschließung des Rates vom 20. Juli 1972 enthaltenen Entwurfs einer Verordnung (EWG) des Rates zur Festlegung der Grundregeln für die Ausgleichsbeträge für Getreide (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 86 vom 10. August 1972, S. 16) eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Haushaltsordnung betreffend den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (Drucksachen 7/143, 7/160, 7/166, 7/204, 7/639) 2200 B Bericht und Antrag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu dem Vorschlag einer Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosole (Drucksachen 7/461, 7/646) . . . . . . . . . . . 2200 C Bericht und Antrag des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu den Vorschlägen der EG-Kommission für eine Verordnung des Rates über die Erhebung von Zinsen im Rahmen des EAGFL und der Nahrungsmittelhilfe gezahlter Beträge, die wieder einzuziehen sind eine Verordnung (EWG) des Rates zur Verlängerung der Aussetzung der Einfuhrabgaben und Ausgleichsbeträge eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 betreffend den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 121/67/ EWG hinsichtlich der Feststellung der Preise für geschlachtete Schweine in der Gemeinschaft (Drucksachen 7/291, 7/406, 7/438, 7/493, 7/662) 2200 C Bericht und Antrag des Finanzausschusses zu den Vorschlägen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung des Rates über die vollständige Aussetzung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs, Abgaben gleicher Wirkung und Abschöpfungen für in Form unentgeltlicher Zuwendungen aus Drittländern eingeführte Waren, die dazu bestimmt sind, unentgeltlich an Katastrophenopfer weitergegeben zu werden eine dritte Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern im Reiseverkehr eine Richtlinie des Rates über Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen an Privatpersonen eine Verordnung (EWG) des Rates über die zolltarifliche Behandlung von Waren, welche Reisende in den Verkaufsstellen der Flughäfen sowie in Flugzeugen, auf Schiffen oder Luftkissenfahrzeugen erwerben, die zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten verkehren eine Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den pasiven Veredelungsverkehr (Drucksachen 7/140, 7/139, 7/141, 7/137, 7/664) 2200 D Ubersicht 2 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache 7/628) 2201 C Nächste Sitzung . . . . . . . . . 2201 C VIII Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1973 Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 2203* A Anlage 2 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Bayerl (BMJ) auf die Frage A 26 — Drucksache 7/653 — des Abg. Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) betr. Enteignung von Grundflächen für das in München zu errichtende Europäische Patentamt . . . 2203* C Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Berkhan (BMVg) auf die Frage A 63 — Drucksache 7/653 — des Abg. Dr. Klepsch (CDU/CSU) betr. gemeinsame Ausbildung von Piloten aus den Ländern der EuroGruppe 2203* D Anlage 4 Antwort des Parl. Staatssekretärs Berkhan (BMVg) auf die Frage A 64 — Drucksache 7/653 — des Abg. Dr. Klepsch (CDU/CSU) betr. gemeinsame Manöver von Streitkräften der Länder der EuroGruppe 2204* C Anlage 5 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Haack (BMBau) auf die Frage A 86 — Drucksache 7/653 — des Abg. Dr. Schneider (CDU/CSU) betr. Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 91 des Städtebauförderungsgesetzes 2205* A Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1973 2107 39. Sitzung Bonn, den 7. Juni 1973 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach * 8. 6. Adams * 8. 6. Dr. Ahrens *** 7. 6. Dr. Aigner * 8. 6. Dr. Arndt (Berlin) * 8. 6. Dr. Artzinger * 8. 6. Dr. Bangemann * 8. 6. Dr. Becher (Pullach) 8. 6. Behrendt * 8. 6. Blumenfeld * 8. 6. Dr. Böger 8. 6. Dr. Burgbacher * 8. 6. Dr. Corterier 8. 6. van Delden 8. 6. Dr. Enders *** 7. 6. Fellermaier * 8. 6. Flämig* 8. 6. Frehsee * 8. 6. Dr. Früh * 8. 6. Gerlach (Emsland) * 8. 6. Graaff 8. 6. Härzschel * 8. 6. Dr. Jahn (Braunschweig) * 8. 6. Kater X 8. 6. Katzer 7. 6. Dr. Kempfler XXX 7. 6. Kiep 8. 6. Dr. Klepsch * 8. 6. Krall * 8. 6. Dr. Kreile 8. 6. Freiherr von Kühlmann-Stumm 7. 6. Lange * 8. 6. Lautenschlager * 8. 6. Liedtke 20. 6. Logemann 8. 6. Lücker * 8. 6. Dr. Martin 20. 6. Memmel * 8. 6. Dr. Müller-Hermann 7. 6. Müller (Mülheim) * 8. 6. Dr. Müller (München) *** 7. 6. Mursch (Soltau-Harburg) * 8. 6. Frau Dr. Orth 20. 6. Frau Dr. Riede 7. 6. Schmidt (München) * 8. 6. Schmidt (Wattenscheid) 9. 6. Dr. Schulz (Berlin) * 8. 6. Schwabe * 8. 6. Dr. Schwörer * 8. 6. Seefeld * 8. 6. Dr. Freiherr Spies von Büllesheim 8. 6. Springorum * 8. 6. Dr. Starke (Franken) * 8. 6. *Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments ***Für die Teilnahme an Sitzungen der Versammlung der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Strauß 20. 6. Walkhoff * 8. 6. Frau Dr. Walz * 8. 6. Weber (Heidelberg) 8. 6. Wende 7. 6. Wiefel 20. 6. Wurbs 8. 6. Anlage 2 Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Bayerl vom 6. Juni 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage A 26) : Durch wen, wann, durch welches Schreiben und aufgrund welcher Rechtsvorschrift wurde die Stadt München von der Bundesregierung oder einer anderen Bundesbehörde beauftragt und ermächtigt, für das in München zu errichtende Europäische Patentamt im eigenen Namen Grundflächen für die Bundesrepublik Deutschland zu enteignen? Der Freistaat Bayern und die Landeshauptstadt München haben sich im Jahre 1964 verpflichtet, das für das Europäische Patentamt benötigte Gelände an der Erhardtstraße baureif zur Verfügung zu stellen. Das von dem Freistaat Bayern zugesagte Gelände befindet sich bereits im Eigentum des Freistaats. Das von der Landeshauptstadt München zugesagte Gelände befindet sich zum Teil noch in Privateigentum und konnte bisher noch nicht vollständig freihändig erworben werden. Um ihrer Verpflichtung gegenüber der Bundesregierung zu genügen, hat die Landeshauptstadt München gegen die nicht verkaufsbereiten Eigentümer der benötigten Grundstücke Antrag auf Enteignung und auf vorläufige Besitzeinweisung gestellt. Wie ich durch Anfrage ermittelt habe, stützt die Stadt sich hierbei auf § 85 Absatz 1 Ziffer 1 Bundesbaugesetz und den rechtsgültigen Bebauungsplan 15 a. Vor Einleitung der Enteignungsmaßnahmen hat die Stadt den Bund gebeten, sie rein vorsorglich zu ermächtigen, den Enteignungsantrag erforderlichenfalls auch im eigenen Namen für den Bund stellen zu können, da das Gelände von der Europäischen Patentorganisation genutzt werden wird, die zur Zeit vom Bund vertreten wird. Diese Ermächtigung hat die Oberfinanzdirektion München der Landeshauptstadt München am 21. März 1973 erteilt. Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Berkhan vom 7. Juni 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Klepsch (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage A 63) : 2204* Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1973 Beabsichtigt die Bundesregierung, entsprechend der Empfehlung der 18. Jahrestagung der Nordatlantischen Versammlung, den Gedanken einer gemeinsamen Ausbildung der Piloten aus den Ländern der Euro-Gruppe, die das Mehrzweckkampfflugzeug MRCA einführen werden, in einem gemeinsamen Ausbildungszentrum nachdrücklich zu verfolgen, und wie beurteilt sie die Realisierbarkeit und die Nützlichkeit einer gemeinsamen Ausbildung von Hubschrauberpiloten von Ländern der EuroGruppe? Seit Juni 1972 untersucht eine Studiengruppe, bestehend aus Vertretern der englischen, italienischen und deutschen Luftstreitkräfte sowie der deutschen Marineflieger und der NAMMA (NATO — MRCA — Management — Agency) , Realisierbarkeit und Zweckmäßigkeit einer gemeinsamen MRCA-Besatzungsausbildung. Die Kriterien, nach denen diese Untersuchungen geführt werden, sind Kosteneffektivität und Qualität der Ausbildung. Nachdem zu Anfang Fragen der Sprachausbildung und der Harmonisierung der nationalen Ausbildungsgrundsätze im Vordergrund standen, konzentriert sich die Arbeit der Gruppe z. Z. auf die Probleme der gemeinsamen Flugzeugbereitstellung und der Wartung und Instandhaltung sowie der ,Standortwahl für ein gemeinschaftliches Ausbildungszentrum. Erst nachdem der genaue Personal- und Flugzeugbedarf für eine gemeinsame Ausbildungseinrichtung ermittelt ist, sind zu den finanziellen und wirtschaftlichen Aspekten des Vorhabens entscheidende Antworten zu erwarten. Der bisherige Verlauf rechtfertigt eine Weiterführung der Untersuchung. Diese wird bereits heute in enger Zusammenarbeit mit der für die Ausbildung zuständigen Arbeitsgruppe (EUROTRAINING) der Euro-Gruppe geführt. Wenn über die Einführung der MRCA entschieden sein wird, wird auch eine volle Übernahme des .Ausbildungsprojekts durch EUROTRAINING stattfinden. Die Bundesregierung ist nachdrücklich am Zustandekommen einer gemeinsamen Ausbildung von MRCA-Piloten interessiert. Dies nicht nur aus den erwähnten ökonomischen Gründen, sondern auch, weil dadurch die europäische Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung ein weiteres Stück vorangetrieben würde. Die gemeinsame Ausbildung von Hubschrauberpiloten, auf die der zweite Teil der Frage abzielt, ist bereits seit 1972 Gegenstand von Untersuchungen im Rahmen von EUROTRAINING. An ihnen nehmen die Bundesrepublik, Dänemark, Großbritannien, Italien und Norwegen teil sowie Kanada als an evtl. Beteiligung interessiert und die USA als Beobachter teil. Die Untersuchungen über die Möglichkeiten und die Nützlichkeit einer gemeinsamen Ausbildung von Hubschrauber-Piloten werden zum 31. Juni 1973 abgeschlossen. Eine entscheidungsreife Empfehlung an die Minister soll durch EUROTRAINING im Herbst 1973 vorgelegt werden. Da der Nachholbedarf an Hubschrauber-Piloten im Bereich der Bundeswehr bis Ende 1973 ausgebildet ist, wird nur noch der Regenerationsbedarf zu schulen sein, der jedoch so gering ist, daß der materielle, finanzielle und personelle Aufwand für die nationale fliegerische Ausbildung der Hubschrauber-Piloten als zu hoch angesehen wird. In ähnlicher Lage befinden sich die Länder Norwegen, Dänemark und Holland. Eine Zusammenfassung der Grundausbildung an einer zu schaffenden gemeinsamen Hubschrauberführer-Schule mit günstigen Ausbildungsmöglichkeiten (z. B. hohe Anzahl der Sichtflugtage, hohe Nutzungsrate der Hubschrauber) unter Beibehaltung des hohen Ausbildungsstandards wird nach dem derzeitigen Untersuchungsstand von den einzelnen Ländern als die wirtschaftlichste Lösung angesehen und gefördert. Obwohl die Frage der Realisierbarkeit noch nicht abschließend behandelt ist, können dem Projekt nach bisherigem Stand gute Aussichten eingräumt. werden. Anlage 4 Antwort des Parl. Staatssekretärs Berkhan vom 7. Juni 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Klepsch (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage A 64) : Hält die Bundesregierung die Abhaltung gemeinsamer Übungsmanöver von Streitkräften der Länder der Euro-Gruppe für militärisch sinnvoll und einer stärkeren Integration dieser Streitkräfte dienlich? Die Abhaltung gemeinsamer Übungen und Manöver von NATO-Streitkräften fällt in die Kompetenz von NATO-Kommandobehörden. Diese halten Konferenzen zur Koordinierung der Planung und Durchführung solcher Übungsvorhaben ab. Diese gemeinsamen Ausbildungsvorhaben werden von allen Bündnispartnern geschätzt, aber nach Zahl und Umfang auch für ausreichend gehalten. Die EUROGROUP im Rahmen der bereits erwähnten Arbeitsgruppe EUROTRAINING befaßt sich dagegen ausschließlich mit Fragen der gemeinsamen Einzelausbildung. Obwohl die Abhaltung gemeinsamer Übungen und Manöver der verbündeten Streitkräfte generell als vom militärischen Standpunkt äußerst nützlich anzusehen ist, und ihr auch ein hoher Grad an integrierender Wirkung zuzuerkennen ist, wird eine Übernahme solcher Übungsvorhaben durch die EUROGROUP nicht für zweckmäßig erachtet. Sie würde zu Überschneidungen von Kompetenzen und Aufgabenstellungen führen. Dies liegt weder im Interesse der NATO noch in dem der EUROGROUP, deren Ziel vor allem die Stärkung der Allianz und die Vermeidung von Doppelarbeit im Bündnis ist. Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 39. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 7. Juni 1973 2205* Anlage 5 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Haack vom 7. Juni 1973 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Schneider (CDU/CSU) (Drucksache 7/653 Frage A 86) : Aus welchem Grund hat die Bundesregierung bisher von der Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 91 Nr. 3 bis 6 des Städtebauförderungsgesetzes noch keinen Gebrauch gemacht, nachdem dieses Gesetz bereits am 1. August 1971 in Kraft getreten ist, und ist die Ursache darin zu suchen, daß die in § 41 des Städtehauförderungsgesetzes getroffene Regelung über die Erhebung der Ausgleichsbeträge nicht praktikabel und deshalb auch nicht normierbar ist? Die Frage geht von unzutreffenden Voraussetzungend aus. Die Bestimmungen des Städtebauförderungsgesetzes über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen sind nämlich bereits jetzt aufgrund der eingehenden im Gesetz enthaltenen Regelung aus sich heraus vollziehbar, ohne daß es einer Rechtsverordnung nach § 91 bedürfte. Unabhängig davon werden in meinem Hause trotzdem bereits vorbereitende Überlegungen zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen nach § 91 Nr. 3 bis 6 des Städtebauförderungsgesetzes angestellt. Ob und inwieweit solche Bestimmungen im einzelnen erforderlich sein werden, wird sich aus den vorgesehenen Erörterungen mit den Ländern und beteiligten Verbänden ergeben. Schwierigkeiten für die Rechtsverordnung sind nicht erkennbar.
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    Rede von Dr. Hans de With


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wenn Ihnen heute das Vierte Strafrechtsreformgesetz zur zweiten und dritten Lesung vorliegt, d. h. die Reform der Strafbestimmungen zum Schutz von Ehe und Familie und die Strafbestimmungen zur sexuellen Selbstbestimmung, anders ausgedrückt, die Reform des Sexualstrafrechts, dann muß und sollte auch daran erinnert werden, daß diese Reform nur eine Teilreform des Strafgesetzbuches darstellt, wenn auch eine gewichtige in Umfang und Inhalt.
    Es war fast genau vor vier Jahren, als der 5. Deutsche Bundestag das Erste ,und Zweite Strafrechtsreformgesetz, unter Gustav Heinemann begonnen, in zweiter und dritter Lesung verabschiedete. Das heißt, die nunmehr bereits in Kraft getretene Reform von Bestimmungen des Allgemeinen und des Besonderen Teils. Es wurden damit z. B. die kurze Freiheitsstrafe eingeführt und der Ehebruchstatbestand beseitigt. Die Reform des Allgemeinen Teils des StGB — nach den Beratungen des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, das wir im Bundestag bereits vorliegen haben —, muß noch in Kraft gesetzt werden.
    Es war 1970, als ,das Dritte Strafrechtsreformgesetz, die Reform der Demonstrationsstrafdelikte, nur von den Koalitionsfraktionen getragen, verabschiedet wurde, wohingegen das Erste und Zweite Strafrechtsreformgesetz eine breite Zustimmung aller Parteien in diesem Bundestag gefunden hatten.
    Schließlich, meine sehr verehrten Damen und Herren, war es im Jahre 1972, fast genau vor einem Jahr, als das Vierte Strafrechtsreformgesetz — ich darf sagen, das nämliche — beinahe in zweiter und dritter Lesung verabschiedet worden wäre. Ich sage beinahe, denn die Koalitionsfraktionen wollten bereits vor einem Jahr das Vierte Strafrechtsreformgesetz zur zweiten und dritten Lesung bringen. Dies scheiterte in der damaligen Pattsituation nur daran, daß die Opposition auf unser Angebot nicht einging. Aus diesem Grunde sehen wir uns — ich glaube, das darf man so formulieren — heute hier wieder, heute, wo sich, wie erwähnt, die Ausschüsse ,des Bundestages bereits wiederum mit dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch be-



    Dr. de With
    fassen und das Fünfte Strafrechtsreformgesetz —die Reform des § 218 — in erster Lesung diesen Bundestag bereits passiert hat.
    Als die Bundesregierung das Vierte Strafrechtsreformgesetz 1970 zum erstenmal im Deutschen Bundestag einbrachte, gab es zum Teil einen Sturm der Entrüstung; nennen wir es beim Namen: in kirchlichen Kreisen oder den Kirchen nahestehenden Kreisen, zum Teil in der insoweit nicht ganz informierten Bevölkerung — und bei der Opposition. Manche Äußerungen — wir sollten uns daran erinnern - erweckten seinerseit den Eindruck, als sei — es klingt platt, aber es war wohl so — das Abendland in Gefahr. Gemeint waren damit die Bestimmungen zur Reform der Pornographie-Tatbestände, obwohl eigentlich die Vorschläge zur Reform der Bestimmungen über die Blutschande, die Unzucht mit Abhängigen — damals hieß es noch so -, die Kuppelei, die Zuhälterei und vielleicht auch den Exhibitionismus mindestens dem Gewicht nach gleiche Wertigkeit hatten, was die zu reformierenden Straftatbestände betrifft. Heute — die Vorschläge sind im Grunde unverändert — gibt es nur noch — ich meine, im Sinn der Reform wohltuend — wenige und im Ton eigentlich moderate Gegenstimmen.
    Die Entwicklung — ich sage das ohne Selbstgerechtigkeit — hat den Reformern recht gegeben. Manche meinen sogar, die Reformen gingen nicht weit genug. Wenn ich sage, ich äußere dies ohne Selbstgerechtigkeit, dann ist dies an die Adresse derer gerichtet, die zunächst beinahe jedwedes Reformvorhaben als unziemliches Bestreben zur Veränderung oder — ich darf hier diesen Ausdruck gebrauchen — Aufweichung angeblich noch bestehender heiler Sitten durch die Mittel der Gesetzgebung abzustempeln suchen.
    Der Grundgedanke der Reform des Sexualstrafrechts entspricht dem Grundgedanken der Reform des Strafrechts überhaupt, nämlich: die Straftatbestände an der Sozialschädlichkeit, der Konkretisierbarkeit und der möglichen und wahrscheinlichen Wirksamkeit zu messen. Für die Reform des Sexualstrafrechts klassisch formuliert hat dies Adolf Arndt 1968 vor dem Juristentag in Nürnberg in seinem nun schon berühmt gewordenen Festvortrag „Strafrecht in einer offenen Gesellschaft" mit diesen Worten — ich denke, es ist wert, sich daran noch einmal zu erinnern; ich zitiere —:
    Eine Ethik des Strafens, die eine Ethik strikter Zurückhaltung des Staates sein muß, führt also zu dem Postulat, daß die Mündigkeit der Menschen anerkennen auch und vornehmlich heißt, seine Selbstbestimmung in seiner Geschlechtlichkeit zu achten, außer es sei denn, er verletze mit sinnfälliger und beweisfähiger Tatsächlichkeit einen bestimmten Mitmenschen durch Gewalt oder Hinterlist oder in seiner dem Lebensalter nach noch schutzbedürftigen Unreife.
    Mögen in der Opposition die Meinungen hierüber auch geteilt gewesen sein, so war zumindest einmal, 1969, diese Opposition mehrheitlich jener Auffassung. Ich darf hierzu Max Güde, den früheren CDU-
    Bundestagsabgeordneten und seinerzeitigen Vorsitzenden des Strafrechtssonderausschusses im Widerstreit mit dem früheren Kollegen Wuermeling aus dem Bundestagsprotokoll vom 9. Mai 1969 zitieren - meine Herren von der Opposition, es lohnt sich zuzuhören, was damals Ihr Kollege sagte —:
    Meine Damen und Herren, wenn Herr Dr. Wuermeling argumentiert, daß der Ehebruch sozialschädlich sei, so liegt darin eine Verdünnung des Begriffs der Sozialschädlichkeit, die dazu führen müßte, daß man wieder zur Strafwürdigkeit und zum Straftatbestand des Verstoßes gegen ethische Normen käme. Sozialschädlich in dem Sinne, wie Herr Wuermeling es darzulegen versucht hat, heißt ja nichts anderes, als daß eben der moralische Verstoß als solcher strafbar sein müsse.
    Das Anlegen dieser Maßstäbe von Max Güde müßte Sie, meine Herren von der Opposition, eigentlich zur Annahme der Ihnen vorliegenden Vorschläge des Strafrechtssonderausschusses veranlassen, vorausgesetzt, die Zahl der Wuermelings hat sich nicht vermehrt.
    Wenn im ersten Teil — ich komme jetzt zu konkreten Bestimmungen — Straftatbestände wie Aufsichtspflichtverletzung, Ehebetrug, Beiseiteschaffen von Familienhabe und Verlassen Schwangerer ersatzlos gestrichen wurden, so entsprach dies längst allgemein anerkannten Forderungen. § 170 d — Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht — hat der Ausschuß dagegen angereichert. Wir meinen nämlich, es muß deutlich gemacht werden, daß unsere Kinder nicht nur in ihrer körperlichen, sondern auch in ihrer psychischen Integrität geschützt werden müssen. Das heißt mit anderen Worten: Reform bedeutet nicht nur Streichung obsoleter Straftatbestände, sondern Reform bedeutet auch Schaffung neuer, wenn dies die Zeit erfordert.
    Schwerpunkte der Reform bilden freilich der neue Straftatbestand „Verherrlichung von Gewalt", die Bestimmungen wie „Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen" — früher Unzucht mit Abhängigen —, „Homosexuelle Handlungen", „Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger" — früher gemeinhin bekannt unter dem Stichwort Kuppelei -, dies zusammen mit der „Förderung der Prostitution" und der Zuhälterei", und natürlich -wie könnte es anders sein? — die Bestimmungen zur Pornographieregelung.
    Der von mir erwähnte neue Tatbestand des § 131 — Verherrlichung von Gewalt; Aufstachelung zum Rassenhaß — will die unberechtigte Verherrlichung und Verniedlichung von Gewalt in den Medien treffen. Wir meinen, wenn die Gefahr besteht, daß die dargestellte Verherrlichung von Gewalt Weckfunktion bei Labilen nach sich ziehen kann — unser heutiger Stand der Erkenntnis spricht in hohem Maße dafür —, dann muß es hier oder sollte es wenigstens einen strafrechtlichen Schutz geben. Im Zweifel gilt es, den Schutz der körperlichen Integrität durch Strafnormen abzusichern. Dies gilt -
    ich glaube, das muß an diesem Ort betont werden —namentlich für unsere Kinder.



    Dr. de With
    Die Ausgestaltung dieser Strafbestimmung steht selbstredend unter dem Kunstvorbehalt und gestattet die Freiheit der Berichterstattung aus dem Zeitgeschehen und der Geschichte. Die bloße Schilderung grausamer Vorgänge an sich fällt nicht darunter. Hinzu kommen muß, daß dadurch eine Gewaltverherrlichung verursacht wird. Letztlich kann man sagen, daß die neu geschaffene Strafbestimmung des § 131 dem entspricht, was in Fernsehverträgen — freilich nicht als Gesetz — bereits geregelt ist. Ich sage es frank und frei, und ich meine, dies ist die Auffassung des Ausschusses, daß wir uns von dieser Vorschrift in erster Linie eine Warnfunktion versprechen, wiewohl hier, wenn auch der „Vorhang hochgezogen" ist, eine deutliche Grenze gesetzt wurde.
    Was die §§ 174 ff. — Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen — betrifft, so sind wir von dem Gedanken ausgegangen, daß nur der wirklich Schutzlose, in Abhängigkeit Befindliche vor Mißbrauch zu schützen ist. Das echte Liebesverhältnis zwischen dem Ausbilder und einer Siebzehnjährigen ohne Mißbrauch kann und darf nicht mehr darunterfallen. Ebenso ist es, meine ich, richtig, daß wir nunmehr — im Gegensatz zu früher — nicht nur den 15jährigen Lehrling vor sexuellem Mißbrauch schützen, sondern auch die 15jährige junge Arbeiterin, die vielleicht wegen ihres minderen Erziehungsstandes sogar schutzwürdiger ist.
    § 175 straft nur noch den Mann über 18 Jahre, der sexuelle Handlungen an einem Mann unter 18 Jahren vornimmt. Die Bestimmung, wonach der Strichjunge zu bestrafen ist, wurde gestrichen. Die weibliche Prostituierte sah sich ja auch nicht mit Strafe bedroht. Im übrigen ist hier als weiterer Absatz eine Strafabsehensklausel eingefügt, die es ermöglicht, den Älteren vor einem diesen Mißbrauchenden, z. B. einem jugendlichen Strichjungen, zu schützen. Im übrigen will diese Absehensklausel verhindern — dies war das besondere Anliegen eines Kollegen in unserem Ausschuß , daß echte partnerschaftliche Beziehungen mit Strafe bedroht werden.
    Die §§ 180 ff. — es handelt sich hier um die früheren Kuppeleivorschriften — haben, wenn man so will, zum Teil einen radikalen Bruch erfahren. Eltern und Erzieher stehen — vereinfacht gesagt — in Zukunft nicht mehr mit einem Bein im Gefängnis. Die Strafvorschrift schützt im Hauptteil nunmehr die Personen unter 16 Jahren und darüber hinaus Personen in besonderen Abhängigkeitsverhältnissen oder aber dann, wenn Geld im Spiel ist. Die Ehegattenkuppelei ist weggefallen. Wir haben das Erzieherprivileg bzw. das verlängerte Erzieherprivileg eingeführt. Hierzu zwei Bemerkungen. Nimmt eine
    Frau auf Wunsch ihres Mannes einen sogenannten Partnertausch vor, so will sie ja wohl in aller Regel ihre Ehe aufrechterhalten, wenn nicht gar retten. Dies kann nur bedeuten, daß eine Strafvorschrift hier genau das Gegenteil bewirken würde.
    Der Ausschuß hat schließlich mit den Stimmen der Opposition das Erzieherprivileg beschlossen, auf Grund dessen die Eltern nicht länger gezwungen werden, ihre noch nicht 16 Jahre alte Tochter aus dem Hause zu weisen, wenn diese mit ihrem Freund dort verweilen will. Die Eltern können nunmehr verhüten, daß außer Haus unkontrolliert Schlimmeres geschieht. Es ist nicht einzusehen, warum, wenn wir dieses Privileg den Eltern aus wohlverstandenem Interesse gewähren, dieses Privileg nicht auch ein von diesen Eltern Beauftragter haben soll.
    Was schließlich die Pornographiebestimmungen betrifft, so sind wir von folgenden Voraussetzungen ausgegangen.
    Erstens. Harte Pornographie bleibt ohne Ausnahme strafrechtlich verboten.
    Zweitens. Mit der sogenannten einfachen Pornographie darf niemand öffentlich oder privat gegen seinen Willen konfrontiert werden. Deswegen verbannen die vorgeschlagenen Bestimmungen Pornographie von öffentlichen Wegen und Plätzen und allgemein zugänglichen Orten. Deshalb ist es bei Strafe verboten, unverlangt pornographische Manuskripte zuzusenden. Deswegen ist der Versandhandel mit diesen Dingen nicht erlaubt.
    Drittens gehen wir von dem Grundsatz aus, daß die Jugend vor Pornographie zu schützen ist.
    Alles in allem meinen wir, daß die Freiheit des einen nicht zur Unfreiheit des anderen werden dürfe. Wenn aber einer partout in seinen vier Wänden — einfache — Pornographie konsumieren will, dann mag er es tun, ohne Strafdrohung, ohne Strafdrohung auch gegen den, der ihn hiermit versorgt hat. Das gilt auch für eine Filmvorführung, wobei aber durch andere Bestimmungen sichergestellt ist, daß Jugendliche hier ausgenommen werden.
    Letztlich — und darauf sollte hingewiesen werden — gibt es nach unseren Vorschlägen Bestimmungen, die obszöne Darstellungen unterhalb der Schwelle der Pornographie dort aus der Öffentlichkeit verbannen, wo sie nicht hinpassen. Dies entspricht der dänischen Regelung und erscheint auch uns erforderlich. Eine Darstellung aus einem Sexualkundeatlas beispielsweise wäre in aller Regel nicht Pornographie; obszön und, ich meine, für viele nicht passend wäre diese Darstellung unter Umständen aber an einer Litfaßsäule. Deswegen unsere Bestimmung im Ordnungswidrigkeitenrecht für diese Fälle unterhalb der Schwelle der Pornographie.
    Damit, meine sehr verehrten Damen und Herren, wäre in Kürze der Inhalt dieser Vorlage geschildert und unser Petitum dargelegt. Es wäre nur zu wünschen, wenn es bei diesem Vierten Strafrechtsreformgesetz wie seinerzeit beim Ersten und Zweiten, wo es Bestimmungen zu beseitigen galt, die allgemeiner Meinung nach das Gewicht hatten wie diese, wenn es bei diesem Vierten Strafrechtsreformgesetz hier und heute wiederum zu einer breiten Mehrheit quer durch alle Parteien käme.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Annemarie Renger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Eyrich.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Heinz Eyrich


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Frau Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das diesem Hohen Hause heute zur Abstimmung vorliegende



    Dr. Eyrich
    Gesetz wurde bereits am 4. Dezember 1970, in der 6. Legislaturperiode, dem Deutschen Bundestag zugeleitet, kurz vor Ende der letzten Legislaturperiode im Sonderausschuß zur abschließenden Beratung gebracht und nach mehreren Monaten nochmaliger Beratung in dieser Legislaturperiode erneut im Ausschuß verabschiedet.
    Es ist ein Gesetz, meine Damen und Herren, das wie kaum ein anderes fast die ganze Zeit über von vielen Gruppen in unserem Volke leidenschaftlich diskutiert wurde, ein Gesetz, das wie kaum ein anderes allerdings auch die intimen Sphären des Privatlebens eines jeden einzelnen berührt, und ein Gesetz schließlich, das wie kaum ein anderes die Frage nach den Möglichkeiten und Grenzen strafrechtlichen Schutzes, aber auch dessen Notwendigkeit aufgeworfen hat und noch aufwirft. Es ist ein Gesetz, bei dem der Anspruch des Bürgers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit auf die Grenze trifft, die das Allgemeinwohl unter Anspruch auf ein geordnetes Zusammenleben in der Gemeinschaft ziehen muß.
    Wir haben in ,den sehr langen Beratungen immer wieder versucht, die Grenze zwischen der geschlechtlichen Selbstbestimmung auf der einen Seite und Vorstellungen, die ihrer zu freizügigen Art wegen diese Selbstbestimmung in negativem Sinn wieder einzuengen drohten, abzustecken. In vielen Bereichen konnten wir Übereinstimmung feststellen. In manchen Bereichen ist das leider nicht gelungen. Es wäre sicherlich gut gewesen, wenn wir auch in den Punkten, in denen wir nicht einig geworden sind, noch einmal nach Kompromissen gesucht hätten, um dieses Gesetz mit der Mehrheit dieses Hauses verabschieden zu können.
    Es ist allerdings in jenen Fällen nicht gelungen, wo es um die Frage strafrechtlichen Schutzes von Wertvorstellungen ging, die unserer Meinung nach nicht mit dem Hinweis auf einen Wandel der Anschauungen in unserer Gesellschaft als nicht mehr gültig erklärt werden können. Wer würde nicht sehen, meine Damen und Herren, daß natürlich ein Wandel in der Einstellung zur Sexualität stattgefunden hat! Das wissen wir auch. Ich kann guten Gewissens sagen, daß wir diesen Dingen bei unserer Mitarbeit auch Rechnung getragen haben. Das ist wohl auch bei Ihnen unstreitig. Sie können sehen, daß wir immer die Möglichkeit gesucht haben, dort mitzuarbeiten, wo tatsächlich ein auch von uns festgestellter Wandel in der Anschauung in unserer Gesellschaft vorhanden ist. Wer würde nicht sehen, daß ein Wandel in der Einstellung zur Sexualität stattgefunden hat? Das wissen wir auch.
    Wenn wir das sehen, dann sollten wir allerdings auch die Grenze dieses Wandels der Anschauung ganz deutlich sehen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Damit ist aber das Problem nicht gelöst, nämlich die Frage nach der Notwendigkeit strafrechtlichen Schutzes dort, wo es nicht um ein unbefangenes Verhältnis zur Sexualität, sondern um Rechtsgüter geht, die den Wandel der Anschauung überdauert haben und die nach unserer Meinung ganz einfach schutzwürdig sind und auch in Zukunft schutzwürdig bleiben müssen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    In diesem Zusammenhang hilft es uns nichts bzw. nicht sehr viel — und wie oft ist davon gesprochen worden, Herr Kollege de With —, wenn immer wieder auf das Recht des sogenannten mündigen Bürgers hingewiesen wird. Wir glauben, daß der wirklich mündige Bürger mit dem ihm gewährten Recht richtig umzugehen weiß, wie wir aber auch wissen, daß dem wirklich mündigen Bürger längstens klargeworden ist, daß diese Gesellschaft von ihm verlangen muß, gewisse Rechtsgüter zu achten, und daß dieser mündige Bürger auch die Grenze erkennt, wo staatlicher Schutz einfach dringend notwendig ist. Wie anders sollte es denn sonst verstanden werden, daß wir in Zukunft nach Meinung aller Fraktionen in diesem Hause verlangen, daß gewaltverherrlichende Schriften und Darstellungen nicht mehr möglich sein sollen? Das ist doch ein Beispiel dafür, daß wir verhindert wissen wollen, daß in Zukunft mehr noch, als es bisher leider schon der Fall ist, der Eindruck entsteht, als ob sich Konfliktsituationen, Schwierigkeiten und Bedrängnisse ganz einfach durch Anwendung von Gewalt lösen ließen.
    Wie muß es denn auf jemanden wirken, wenn er Tag für Tag sehen kann, daß sich Probleme mit Gewalt und mit Waffen lösen lassen? Wird es für ihn möglicherweise nicht Anreiz für ähnliches Tun sein können? Wir alle haben das wohl zu Recht gesehen und dementsprechend mit § 131 eine entsprechende Vorschrift geschaffen, die freilich nicht überall auf Zustimmung gestoßen ist. Das ist aber nicht das Entscheidende. Das eigentlich Wesentliche ist, daß wir bereit gewesen sind, dem mündigen Bürger auf diesem Gebiete durchaus Einschränkungen aufzuerlegen, weil wir davon ausgegangen sind, daß solche Darstellungen sozial schädlich sind oder aber mindestens sozial schädlich sein können.
    Es muß doch noch einmal, meine Damen und Herren von der Koalition, die Frage erlaubt sein: Warum hat die Koalition nicht auch auf anderen Gebieten dieselbe Konsequenz wie bei der Vorschrift des § 131 gezogen? Warum haben Sie sich eigentlich gescheut, dieselben Maßstäbe auch auf die Frage der teilweisen Freigabe der Pornographie anzuwenden? Natürlich sagen Sie uns, daß die Darstellung sexueller Handlungen etwas ganz anderes sei und nicht zu Aggressionen verleite. Wir haben das im Ausschuß wahrhaftig sehr oft besprochen.
    Freilich sei, so haben Sie uns immer wieder gesagt, die mit Gewalt verbundene Pornographie ja ausdrücklich verboten. Das letztere ist richtig. Aber warum vollziehen Sie mit uns nicht folgenden Gedankengang? Wenn es richtig ist — das hat die Bundesregierung in der letzten Legislaturperiode in ihrer Gesetzesvorlage ausdrücklich gesagt -, daß Pornographie ein verzerrtes Bild menschlicher Sexualität bietet und — ich zitiere jetzt wörtlich, was in dieser Vorlage der Bundesregierung steht —
    daß Pornographie vor allem die Frau herabwürdigt,



    Dr. Eyrich
    dann müssen wir doch nun gemeinsam überlegen, ob nicht die auch nur teilweise Freigabe der Pornographie die Stellung der Frau in unserer Gesellschaft derart berührt, daß ihr Recht auf Achtung in der Gesellschaft ernstlich gefährdet ist. Es kann doch, Herr Kollege von Schoeler, nicht der gewandelten Anschauung von der Bedeutung und der Stellung der Frau in unserer Gesellschaft als der gleichberechtigten Partnerin entsprechen, wenn man sie als das jederzeit jedermann zugängliche Lustobjekt darstellt. Das berührt ihre menschliche Würde.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Abg. von Schoeler: Wir freuen uns über Ihren überraschenden Einsatz für die Emanzipation der Frau!)

    Das berührt die Würde der Frau in einem Maße, daß wir uns fragen müssen, ob hier nicht strafrechtlicher Schutz eingreifen muß. Die Verletzung der menschlichen Würde, die zu schützen uns das Grundgesetz aufgegeben hat, ist aber sicherlich nicht weniger sozialschädlich — so würde ich hinzufügen wollen — als etwa die Darstellung gewaltverherrlichender Schriften und Abbildungen. Dahinter muß das Recht auf freien Zugang des sogenannten mündigen Bürgers zurücktreten. Ich frage Sie: warum haben Sie eigentlich mit uns zusammen diese Konsequenz nicht zu ziehen vermocht?
    Aber auch dann, wenn Sie diesem Argument nicht meinen folgen zu können, werden Sie sich einer Erkenntnis sicherlich nicht verschließen können: Bei einer nur teilweisen Freigabe dieser Pornographie ist ein wirksamer Jugendschutz nicht mehr möglich. Ich stehe nicht an anzuerkennen, daß entgegen der ursprünglichen Fassung des Entwurfs nunmehr der § 6 des Gesetzes über jugendgefährdende Schriften wiederhergestellt und von Ihnen in diesen Gesetzentwurf wieder aufgenommen worden ist. Aber wir alle waren uns doch bei der Beratung im Ausschuß darüber im klaren, daß das nicht genügt. Wer die Reise nach Dänemark und nach Schweden mitgemacht hat, weiß doch, welche Ergebnisse und welche Erkenntnisse wir damals gerade in dieser Richtung und auf dieses Problem hin gewonnen haben:
    Erstens. Das Anhörungsverfahren im Deutschen Bundestag hat ganz eindeutig ergeben, daß Pornographie für Jugendliche schädlich ist. Wie soll es denn auch anders sein, so ist man versucht zu fragen, wenn man sieht, in welcher Art und Weise hier den jungen Menschen ein Bild der Frau in der Gesellschaft vermittelt wird? Ich hoffe, das ist zwischen uns allen unstreitig.
    Zweitens. In Dänemark haben uns alle Sachverständigen gesagt, es sei eine Illusion zu glauben, Jugendliche könnten von Pornographie dann freigehalten werden, wenn sie Erwachsenen zugänglich sei. Auch die Bundesregierung ist in ihrer damaligen Begründung so weit gegangen und hat gesagt, daß der Zugang Erwachsener zur Pornographie natürlich auch einen besseren Zugang der Jugendlichen zu diesen Produkten ergebe. Man hat dann allerdings nicht die Konsequenz aus diesem Satz gezogen, sondern hat gemeint, im Interesse des mündigen Bürgers darauf verzichten zu müssen, einen wirksameren Schutz gegen die Freigabe der Pornographie einzubauen. Herr Kollege von Schoeler hat in der ersten Lesung dieses Entwurfes gesagt, er wünsche nicht, daß unter dem Vorwand des Jugendschutzes

    (Abg. von Schoeler: Sehr gut!)

    — wir kommen darauf, verehrter Herr Kollege von Schoeler — durch die Hintertüre wieder die Reglementierung des mündigen Bürgers eintrete. Ich muß Ihnen dazu eines sagen: Für uns ist der Jugendschutz kein Vorwand.

    (Abg. Dr. de With: Für wen denn?)

    Für uns ist der Jugendschutz etwas, bei dem wir glauben, daß wir den Erwachsenen und den mündigen Bürgern Einschränkungen auferlegen können im Interesse dieses Jugendschutzes.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Abg. Windelen: Sehr gut!)

    Das ist die entscheidende Frage, um die es geht, und um diese Feststellung kommen wir nicht herum.
    Ich möchte einen weiteren Punkt anfügen. In den beiden nordischen Ländern hat man auch gesagt, daß es eine Illusion sei — damit kommen wir zu dem nächsten Punkt, weshalb wir eine Zustimmung zu diesem Gesetz nicht erteilen können —, sogenannte normale von der sogenannten harten Pornographie zu trennen. Es ist doch wohl jedermann klar, daß dann, wenn die sogenannte normale Pornographie offen verkauft werden darf, sich sehr bald die sogenannten harten Sachen auf dem Markt zeigen werden. Die Eskalation wird nicht zu verhindern sein, wenn erst einmal die ersten Serien der erlaubten Pornographie auf den Markt kommen werden.
    Das liegt auch — machen wir uns nichts vor — genau im Interesse der Geschäftemacher, die nur darauf warten, daß ihnen in dieser Bundesrepublik Deutschland ein neuer Markt erschlossen wird. Daraus folgere ich: wenn wir die Überflutung der Jugend mit solchem Material verhindern wollen, müssen wir dem erwachsenen Bürger im Interesse dieses Jugendschutzes Einschränkungen auferlegen.
    Angesichts dieser Lage sollten wir — ich sage das mit allem Ernst — keinen falschen Mut zeigen, nicht den Mut, ein internationales Abkommen zur Abwehr der Pornographie zu kündigen, dem 90 Staaten beigetreten sind und das bisher nur ein Land, nämlich Dänemark, gekündigt hat. Vielmehr sollten wir den Mut haben, einigen — meistens den Geschäftemachern — zu sagen, daß wir nicht gewillt sind, den Jugendschutz zu gefährden, um einigen anderen den Zugang zu diesem Material und wieder anderen das Geschäft mit diesem Material zu ermöglichen.
    Aber auch einen anderen Gesichtspunkt, der leider oft übersehen wird, sollte man in diese Debatte einführen. Es ist einfach ein Irrglaube, daß sich das gewandelte Verhältnis zur Sexualität im Verlangen nach Pornographie äußere. Ich weiß nicht recht, ob Sie da nicht den Bürger in unserem Lande kräftig falsch einschätzen. Ich weiß nicht, ob Sie es nicht auch selbst so empfinden: gewandelt hat sich — das glauben auch wir — das Verhältnis zur natürlichen Sexualität. Sie ist nicht mehr ein Tabu, und wir und



    Dr. Eyrich
    alle sind z. B. auch bereit, unseren Kindern in dieser Hinsicht unbefangener und offener zu begegnen. Sexualität soll — da stimme ich mit dem überein, was mein Kollege Dr. Müller-Emmert in der ersten Lesung dieses Gesetzentwurfes gesagt hat — nicht mehr mit dem Stempel der Unzucht verbunden sein. Aber — das muß man dazu sagen muß man deswegen gleich all das in Umlauf setzen, was nach den Worten dieser Bundesregierung die Frau herabwürdigt? Das ist die Frage, die ich heute in der letzten Lesung dieses Gesetzentwurfes stellen muß.
    Denken Sie bitte nicht, wir wüßten nicht, daß es notwendig ist, auch hier differenzieren zu können. Um diese Notwendigkeit wissen wir. Aufs Ganze gesehen kommt man aber um eine Feststellung nicht herum, daß wir nämlich Gefahr laufen, daß das, was unseren Bürgern hier als Realität vorgegaukelt wird, schließlich als Norm empfunden wird und dann allerdings weniger zu mehr Befreiung als vielmehr zu viel mehr Beklemmung führen wird.
    Das sind einige der Gedanken, die uns bewegen, wenn wir herausgefordert sind, zu diesem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Diese Gründe werden es schließlich auch sein, die uns eine Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf unmöglich machen, den wir sonst in vielen Passagen mitzutragen bereit waren und sind. Mein Kollege Dr. Wittmann wird bei der Begründung unserer Änderungsanträge noch einige Ausführungen zu den einzelnen Bestimmungen machen.
    Gestatten Sie mir noch einige Bemerkungen zu einem anderen leider auch strittig gebliebenen I Punkt. Wir haben in den Beratungen des Ausschusses zur Kenntnis nehmen müssen, daß die Koalition nicht gewillt ist, die Ehegattenkuppelei unter Strafe zu stellen, und zwar mit dem Hinweis, daß ein solches Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Sozialschädlichkeit nicht strafwürdig sei. Obwohl wir immer wieder betont haben, daß bei freier Übereinkunft der Eheleute auch nach unserer Meinung, das Strafrecht nicht das richtige Mittel sei, glauben wir doch, daß dort, wo ein Ehegatte den anderen bestimmt, sexuelle Handlungen mit einem anderen vorzunehmen, oder ihm die Gelegenheit dazu verschafft, der Gesetzgeber eingreifen müßte.
    Meine Damen und Herren von der Koalition, wie lange haben wir eigentlich allein um die Überschrift im 13. Abschnitt dieses Gesetzentwurfes gerungen? Was ist nicht alles über die freie sexuelle Selbstbestimmung der Frau geredet worden! Wir haben schließlich sogar die schöne Überschrift gefunden „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung". Diese plakative, aber leider nicht in allen Punkten zutreffende Überschrift kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß ausgerechnet in der Ehe die Selbstbestimmung des Ehegatten außer Kraft gesetzt sein soll. Offen gesagt: ich verstehe das nicht. Wenn Sie so sehr für die Selbstbestimmung sind, muß das doch auch in der Ehe gelten. Keiner der Partner verzichtet doch mit Eintritt in die Ehe auf das Recht seiner sexuellen Selbstbestimmung, schon gar nicht Dritten gegenüber. Darum geht es in diesem Fall.
    Ganz abgesehen davon, daß unsere Haltung nur eine logische Konsequenz aus Art. 6 unseres Grundgesetzes ist, ist es auch aus einem anderen Grunde notwendig, klarzumachen, wo die Grenzen der Freiheit liegen und wo der Schutz der Allgemeinheit und der Schutz unseres Zusammenlebens beginnen.
    Wir hören immer wieder das Gegenargument, eine Ehe sei durch das Strafrecht nicht wiederherzustellen. Das wissen auch wir. Wer wüßte das nicht! Aber das ist doch nicht das Problem. Das Problem ist doch, ob der Gesetzgeber nicht alles tun muß, um Handlungen eines Ehegatten, die die Freiheitssphäre des anderen verletzten, zu verhindern.
    Wenn schon so viel von Sozialschädlichkeit die Rede ist: Wir halten es nach wie vor für sozialschädlich, wenn ein Ehegatte den anderen bestimmt, ihn drängt, sich mit einer anderen Person sexuell einzulassen. Wir halten das nicht nur deshalb für sozialschädlich, weil das ganz eklatant dem Wesen der Ehe widerspricht, sondern auch deshalb, weil es die Selbstbestimmung — meistens der Frau —, von der sonst so viel die Rede ist, ganz erheblich einschränkt.
    Lassen Sie mich kurz zusammenfassen. Wir haben im Ausschuß an diesem Gesetzentwurf konstruktiv mitgearbeitet.