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ID0619106500

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    Deutscher Bundestag 191. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 14. Juni 1972 Inhalt: Ausscheiden des Abg. Dr. Müller (München) aus der Fraktion der SPD . . 11141 A Erweiterung der Tagesordnung 11141 A Wahl der Abg. Frau Berger als stellvertretendes Mitglied im Wahlprüfungsausschuß 11141 B Amtliche Mitteilungen 11141 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Drucksache VI/3233) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache VI/3503) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung Offergeld, Parlamentarischer Staatssekretär 11142 A Frau Huber (SPD) . . . . . . 11143 A Dr. Kreile (CDU/CSU) . . . . 11143 D Opitz (FDP) . . . . . . . . 11145 A Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Drucksache VI/2553) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI/3269), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Drucksachen VI/3223, zu VI/3223) — Zweite und dritte Beratung — Dürr (SPD) 11145 D Vogel (CDU/CSU) . . . . . . 11146 B Welslau (SPD) . . . . . . . 11146 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes (Bundesrat) (Drucksache VI/3421) — Erste Beratung — Brück (Köln) (CDU/CSU) . . . . 11147 B Liedtke (SPD) . . . . . . . .11147 C Krall (FDP) . . . . . . . . . 11148 A Begrüßung des Vorsitzenden der Sektion der Parlamentarischen Gruppe der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für die parlamentarischen Beziehungen mit der Bundesrepublik Deutschland, Minister Leonid Mitrofanowitsch Samjatin . . 11147 D II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Juni 1972 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (Drucksachen VI/911, VI/1076); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/3264) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Schober (CDU/CSU) . . . . 11148 C Metzger (SPD) 11150 D Kleinert (FDP) 11152 A Stein (Honrath) (CDU/CSU) . . 11152 D Dr. Kreile (CDU/CSU) . . . . 11154 C Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Drucksache VI/3426) — Erste Beratung — 11155 B Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Volljährigkeitsalters (Drucksache VI/3450) — Erste Beratung — Jahn, Bundesminister . . . . . . 11155 B Dr. Stark (Nürtingen) (CDU/CSU) . 11156 B Metzger (SPD) . . . . . . . . 11157 B Kleinert (FDP) . . . . . . . . 11158 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts — Gesetz zur Neuordnung der Zuständigkeiten und des Verfahrens in familienrechtlichen Angelegenheiten — (Drucksache VI/3453) — Erste Beratung — Jahn, Bundesminister . . . . . . 11159 B Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 11160 D Frau Schimschok (SPD) . . . . . 11163 C Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 11164 D Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . 11166 C Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts (Drucksache VI/3478) — Erste Beratung — Jahn, Bundesminister 11166 D Kunz (CDU/CSU) 11169 D Dürr (SPD) 11171 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 11172 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 6. Oktober 1971 zur Errichtung des Internationalen Instituts für Führungsaufgaben in der Technik (Drucksache VI/3236); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI/3485), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft (Drucksache VI/3341) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — . . . 11174 D Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes (Drucksache VI/3344) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/3488) — Zweite und dritte Beratung — 11175 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Niederlassungsvertrag vom 23. April 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat (Drucksache VI/2122); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft (Drucksache VI/3489) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 11175 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. August 1971 über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT" (Drucksache VI/3451) — Erste Beratung — . . . . 11175 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. März 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Drucksache VI/3452) — Erste Beratung — 11175 C Entwurf eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Drucksache VI/3464) — Erste Beratung — . . . . 11175 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesreisekostengesetzes und des Bundesumzugskostengesetzes (Drucksache VI/3420) — Erste Beratung — . . . . 11175 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes (Drucksache VI/3449) — Erste Beratung — . . . . 11175 D Antrag des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen betr. Entlastung der Bundesregierung wegen der Haushalts- und Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 1970 (Jahresrechnung 1970) (Drucksache VI/3347) 11175 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft über die Vorschläge der EG-Kommission für eine Richtlinie (EWG) des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Gewichte von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit Verordnung (EWG) des Rates über das Verfahren betreffend die Änderung und Aussetzung der Zollsätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen (Drucksachen VI/3038, VI/3153, VI/3419) . 11176 A Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Juni 1972 III Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft über die Vorschläge der EG-Kommission für eine Richtlinie des Rates über die Annahme gemeinsamer Grundsätze auf dem Gebiet der Kostensteigerungsgarantie bei Ausfuhrgeschäften mit dritten Ländern Richtlinie des Rates über die Einführung gemeinsamer Grundsätze für die Wechselkurssicherung bei Ausfuhrgeschäften mit dritten Ländern (Drucksachen VI/2551, VI/3494) . . . . 11176 B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft über die Vorschläge der EG-Kommission für eine Richtlinie (EWG) des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung in Volumen bestimmter Flüssigkeiten in Fertigpackungen Richtlinie (EWG) des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse Verordnung (EWG) des Rates zur Aufnahme weiterer Waren in die im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1025/70 des Rates zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus dritten Ländern aufgeführte Liste Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2794/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten betreffend bestimmte Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern (Drucksachen VI/3273, VI/3275, VI/3404, VI/3491) 11176 B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft über den Vorschlag der Kommission der EG für eine Richtlinie des Rates zur Einführung einer gemeinsamen Kreditversicherungspolice für öffentlichen Käufern aus dritten Ländern gewährte mittel- und langfristige Finanzkredite (Drucksachen VI/3121, VI/3493) . . 11176 C Bericht des Ausschusses für Wirtschaft über die Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/72 — Besondere Zollsätze gegenüber Marokko) (Drucksachen VI/3244, VI/3992) . . . . 11176 D Bericht des Ausschusses für Wirtschaft über die Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste — Anlage AL zur AußenwirtschaftsVerordnung — (Drucksachen VI/3278, VI/3496) 11176 D Fragestunde (Drucksache VI/3495) Fragen des Abg. Geisenhofer (CDU/CSU) : Härten in dem Zweiten Wohngeldgesetz für Haushalte mit mehr als acht Familienmitgliedern Ravens, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 11177 A, D, 11178 A Geisenhofer (CDU/CSU) 11177 D Frage des Abg. Dr. Fuchs (CDU/CSU) : Zahl der lernbehinderten oder verhaltensgestörter Schüler Raffert, Parlamentarischer Staatssekretär . . 11178 A, C, D, 11179 B Dr. Fuchs (CDU/CSU) 11178 C Hansen (SPD) 11178 D Dr. Hermesdorf (Schleiden) (CDU/CSU) 11179 B Engholm (SPD) . . . . . . . 11179 B Frage des Abg. Dr. de With (SPD) : Reisebedingungen der Touristikunternehmen Dr. Erkel, Staatssekretär . . . . 11179 C, 11180 A, B Dr. de With (SPD) 11180 A, B Frage des Abg. Dr. de With (SPD) : Frage des Beitritts der Bundesrepublik Deutschland zu dem Brüsseler Übereinkommen über den Reisevertrag vom 23. April 1970 Dr. Erkel, Staatssekretär . .11180 B, C, D Dr. de With (SPD) 11180 C, D Fragen des Abg. Lenzer (CDU/CSU) : Errichtung einer juristischen Datenbank Dr. Erkel, Staatssekretär 11181 A, B, C, D, 11182 A Lenzer (CDU/CSU) 11181 B, D Frage des Abg. Dr. Gleissner (CDU/CSU) : Standort des Europäischen Patentamtes Dr. Erkel, Staatssekretär . .11182 A, C, D Dr. Gleissner (CDU/CSU) . . . 11182 B, C Frage des Abg. Baeuchle (SPD) : Erfahrungen mit der Abschlachtungsprämie Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 11182 D, 11183 B Baeuchle (SPD) . . . . . . . . 11183 B IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Juni 1972 Fragen des Abg. Dr. Reinhard (CDU/ CSU) : Bau eines Großbetriebs der Geflügelwirtschaft im niedersächsischen Zonenrandgebiet Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 11183 C, D, 11184 A, B, C, D Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . . . 11183 D, 11184 A, B, D Susset (CDU/CSU) . . . . . . . 11184 C Frage des Abg. Löffler (SPD) : Menge des Butterbestandes in den Einfuhr- und Vorratsstellen aus niederländischen Molkereien Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 11184 D, 11185 A, B Löffler (SPD) . . . . . . . . 11185 A Kiechle (CDU/CSU) 11185 B Frage des Abg. Löffler (SPD) : Angleichung der unterschiedlichen Interventionspraktiken bei Butter und anderen Erzeugnissen in den Ländern der EWG Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 11185 B, C Dr. Ritz (CDU/CSU) 11185 C Frage des Abg. Vogt (CDU/CSU) : Bundeshilfe für das Projekt „Hausfrauenparlament" Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 11185 C, D, 11186 A Vogt (CDU/CSU) . . . . . . . 11185 D Frage des Abg. Vogt (CDU/CSU) : Mitarbeit des Hauptverbandes des Deutschen Lebensmittel-Einzelhandels an der Arbeit und Organisation des „Hausfrauenparlaments" Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 11186 A, B Vogt (CDU/CSU) 11186 B Fragen des Abg. Bewerunge (CDU/CSU) : Errechnung der Grenzausgleichsbeträge bei der Einfuhr von Rinderhälften Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . 11186 C, 11187 A, B, C, D Bewerunge (CDU/CSU) . 11186 D, 11187 A Kiechle (CDU/CSU) 11187 B Löffler (SPD) 11187 B Struve (CDU/CSU) 11187 C Frage des Abg. Kiechle (CDU/CSU) : Höhe der Butterüberschüsse in der EWG Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 11187 D, 11188 A, B Kiechle (CDU/CSU) . . . . .11188 A, B Frage des Abg. Kiechle (CDU/CSU) : Maßnahmen in der EWG zur Beseitigung der Butterüberschüsse Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 11188 C, D Kiechle (CDU/CSU) . . . . . 11188 D Fragen des Abg. Dr. Früh (CDU/CSU) : Entschließung des Rates der Europäischen Gemeinschaften über den Abbau des Grenzausgleichs und die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes zugunsten der deutschen Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . 11188 D, 11189 A, B, C, D Dr. Früh (CDU/CSU) . . 11189 A, B, C, D Dr. Ritz (CDU/CSU) . . . . . . 11189 B Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (Abg. Porzner, Offergeld, Frau Funcke, Schmidt [Kempten], Dr. Ritz u. Gen.) (Drucksache VI/ 1424) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache VI/3456) in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer-Steuerberater (Abg. von Bockelberg, Ott u. Gen.) (Drucksache VI/1617); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache VI/3456) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Becker (Mönchengladbach) (CDU/CSU) 11190 A, 11191 B Frau Funcke (FDP) 11190 C, 11193 C, 11198 B Krammig (CDU/CSU) . . .11191 B, 11196 A Dr. Schmidt (Wuppertal) (CDU/CSU) 11191 C, 11195 B Dr. Häfele (CDU/CSU) . . . . . 11192 A Frau Huber (SPD) . . . , 11193 A, 11197 B Halfmeier (SPD) 11194 A Scheu (SPD) . . . . . . . . 11194 B Dr. Pinger (CDU/CSU) . . . . 11194 D Kleinert (FDP) 11195 C Dr. Kreile (CDU/CSU) . . . . 11196 D Dr. Häfele (CDU/CSU) (Erklärung nach § 36 GO) . . . 11199 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Juni 1972 V Entwurf eines Vierten Gesetzes über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (Viertes Anpassungsgesetz — KOV) (Drucksache VI/3483) — Erste Beratung — Arendt, Bundesminister 11200 A Geisenhofer (CDU/CSU) 11200 C Jaschke (SPD) 11201 D Schmidt (Kempten) (FDP) . . . 11202 B Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der bruttolohnbezogenen dynamischen Rente (Rentenniveau-Sicherungsgesetz) (Abg. Katzer, Dr. Götz, Ruf und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/3325) — Erste Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Fünfzehntes Rentenanpassungsgesetz) (Drucksache VI/3448) — Erste Beratung —, mit Bericht der Bundesregierung über die gesetzlichen Rentenversicherungen, insbesondere über deren Finanzlage in den künftigen 15 Kalenderjahren (Rentenanpassungsbericht 1972) und Gutachten des Sozialbeirats zu den Vorausberechnungen und zu den Rentenanpassungen 1973 (Drucksache VI/3254) und mit Sozialbericht 1972 (Drucksache VI/3432) Ruf (CDU/CSU) 11204 C Arendt, Bundesminister 11208 A Katzer (CDU/CSU) . . . . . . 11212 B Dr. Schellenberg (SPD) 11219 A Schmidt (Kempten) (FDP) . . . 11224 C Krampe (CDU/CSU) 11230 C Dr. Nölling (SPD) 11232 C Geldner (FDP) 11235 D Frau Kalinke (CDU/CSU) . . . 11236 A Geiger (SPD) 11241 D Spitzmüller (FDP) . . . . . . 11242 D Burger (CDU/CSU) 11244 C Urbaniak (SPD) 11245 C Dr. Böhme (CDU/CSU) 11246 B Nächste Sitzung 11248 C Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 11249 A Anlage 2 Änderungsantrag Umdruck 291 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (— MOG —) (Drucksachen VI/2553, VI/3223) 11249 B Anlage 3 Änderungsantrag Umdruck 289 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (— MOG —) (Drucksachen VI/2553, VI/3223) 11249 C Anlage 4 Änderungsantrag Umdruck 292 (neu) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (Drucksachen W1424, VI/3456) 11250 B Anlage 5 Änderungsantrag Umdruck 290 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (Drucksachen VI/ 1424, VI/3456) 11250 C Anlage 6 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) betr. Entschädigung für Zeugen und Sachverständige 11251 A Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Juni 1972 11141 191. Sitzung Bonn, den 14. Juni 1972 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Juni 1972 11249 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach * 17. 6. Adams * 17. 6. Dr. Aigner * 17. 6. Dr. Arndt (Berlin) * 17. 6. Dr. Artzinger * 17. 6. Dr. Bayerl 24. 6. Behrendt * 17. 6. Borm * 17. 6. Dr. Burgbacher * 17. 6. Dasch 16. 6. Dr. Dittrich * 17. 6. Faller * 17. 6. Fellermaier * 16. 6. Flämig * 17. 6. Dr. Furler * 17. 6. Frau Geisendörfer 16. 6. Gerlach (Emsland) * 17. 6. Gewandt 17. 6. Glombig 16. 6. Frau Griesinger 16. 6. Dr. Jahn (Braunschweig) * 17. 6. Dr. Jungmann 24. 6. Klinker * 17. 6. Dr. Koch * 17. 6. Kriedemann * 17. 6. Krockert 16. 6. Lange * 17. 6. Lautenschlager * 17. 6. Dr. Dr. h. c. Löhr * 17. 6. Lücker (München) * 17. 6. Maucher 15. 6. Meister * 17. 6. Memmel * 17. 6. Dr. h c. Menne (Frankfurt) 14. 6. Müller (Aachen-Land) * 17. 6. Frau Dr. Orth * 17. 6. Dr. Reischl * 17. 6. Richarts * 17. 6. Riedel (Frankfurt) * 17. 6. Schneider (Königswinter) 24. 6. Schulte (Schwäbisch Gmünd) 24. 6. Schwabe * 17. 6. Dr. Schwörer * 17. 6. Seefeld * 17. 6. Springorum * 17. 6. Dr. Starke (Franken) * 17. 6. Steiner 16. 6. Werner * 17. 6, Winkelheide 16. 6. Wolf 16. 6. Wolfram * 17. 6. Dr. Zimmermann 14. 6. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Umdruck 291 Änderungsantrag des Abgeordneten Dürr und und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (- MOG -) — Drucksachen VI/2553, V1/3223 — Der Bundestag wolle beschließen: In § 31 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: „Hinsichtlich besonderer Vergünstigungen und Interventionen sind die Vorschriften über Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung jedoch nicht anzuwenden." Bonn, den 13. Juni 1972 Dürr Konrad Matthöfer Metzger Dr. Schmude Sieglerschmidt Anlage 3 Umdruck 289 Änderungsantrag des Abgeordneten Welslau zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (-MOG-) - Drucksachen VI/2553, VI/3223 — Der Bundestag wolle beschließen: Hinter § 37 wird folgende Vorschrift eingefügt: ,§ 37a Änderung des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften Das Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften vom 3. September 1968 (BGBl. I S. 990) wird wie folgt geändert: 1. Hinter Artikel 2 wird folgender Artikel 2 a eingefügt: „Artikel 2 a (1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Vorschriften zu erlassen, die a) zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 270 S. 1) erforderlich sind; b) nach Artikel 3 Abs. 6 und 7, Artikel 4 Abs. 1 und Artikel 7 der unter Buchstabe a genannten Richtlinie zulässig sind; 11250 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Juni 1972 2. die Vorschriften zu erlassen, die zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 170 S. 2) sowie der zur Durchführung dieser Richtlinie ergehenden Richtlinien erforderlich sind. (2) Futtermittel, Mischfuttermittel oder Mischungen, die einer nach Absatz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen nicht angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten, abgegeben oder sonst in den Verkehr gebracht, für diese Zwecke hergestellt oder verfüttert werden." 2. In Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 werden hinter den Worten „Artikel 2" die Worte „oder 2 a" eingefügt.' Bonn, den 13. Juni 1972 Welslau Anlage 4 Umdruck 292 (neu) Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Evers, Dr. Hauser (Sasbach), Dr. Becker (Mönchengladbach), Ott und Genossen zur zweiten Beratung des Ent- ) Wurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes — Drucksachen VI/1424, VI/3456 — Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a ist in § 8 Abs. 1 folgende Nummer 5 anzufügen: „5. Wirtschaftsprüfer, die mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens tätig gewesen sind." Bonn, den 14. Juni 1972 Dr. Evers Dr. Hauser (Sasbach) Dr. Becker (Mönchengladbach) Ott Berberich Burger Dichgans Draeger Dr. Eyrich Häussler Hussing Frau Jacobi (Marl) Dr. Klepsch Kunz Lenze (Attendorn) Dr. Miltner Dr. Pinger Schmitt (Lockweiler) Dr. Stark (Nürtingen) von Thadden Anlage 5 Umdruck 290 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Häfele, Kleinert, Scheu und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes — Drucksachen VI/1424, VI/3456 — Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 Nr. 22 erhält § 118 b Abs. 4 b des Steuerberatungsgesetzes folgende Fassung: „(4) Die erfolgreiche Teilnahme am Seminar ist durch eine vor dem Seminarausschuß abzulegende schriftliche und mündliche Prüfung nachzuweisen. Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit aus den in Absatz 4 genannten Gebieten. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens vier und höchstens sechs Stunden. An der mündlichen Prüfung sollen mindestens drei, höchstens jedoch sechs Bewerber teilnehmen. Die Prüfungsdauer soll bei drei Bewerbern nicht mehr als sechzig Minuten und bei sechs Bewerbern nicht mehr als einhundertzwanzig Minuten betragen. § 4 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden." 2. In Artikel 1 Nr. 22 wird in § 118 b Abs. 4 d Satz 1 und Abs. 5 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes das Wort „mündlichen" gestrichen. Bonn, den 13. Juni 1972 Dr. Häfele Dr. Abelein Amrehn Dr. Artzinger Dr.-Ing. Bach Dr. Becker (Mönchengladbach) Bewerunge von Bockelberg Breidbach Erhard (Bad Schwalbach) Dr. Jenninger Frau Kalinke Dr. Kreile Frau Dr. Kuchtner Kunz Müller (Berlin) Petersen Pohlmann Ruf Dr. Schmid-Burgk Schmitt (Lockweiler) Schulhoff Dr. Schulz (Berlin) Spilker Dr. Stark (Nürtingen) Scheu Bergmann Büchler (Ebersbach) Dr. Farthmann Kaffka Koenig Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 191. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 14. Juni 1972 11251 Dr. Schachtschabel Suck Wolfram Wüster Zander Kleinert Frau Dr. Diemer-Nicolaus Logemann Anlage 6 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Erkel vom 7. Juni 1972 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) (Drucksache VI/3468 Frage A 26) : Halt die Bundesregierung den Höchstsatz der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige von 8,00 Deutsche Mark pro Stunde angesichts der nominalen Lohn- und Gehaltserhöhungen der letzten Jahre im Hinblick auf die Bereitschaft zu verantwortungsvollen Zeugen- und Sachverständigenaussagen noch für ausreichend? Die Bundesregierung hat keine Anhaltspunkte dafür, daß die Höchstgrenze der Zeugenentschädigung von 8,— DM je Stunde infolge der wirtschaftlichen Entwicklung zu Schwierigkeiten geführt hätte. Die geltende Regelung, die seit dem 1. Oktober 1969 in Kraft ist — vorher betrug die Höchstentschädigung 5,— DM je Stunde —, führt dazu, daß Lohnempfänger bei Löhnen bis zu etwa 320 DM wöchentlich (= 1387 DM monatlich) voll entschädigt werden. Zeugen, die mehr verdienen, werden bei der Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflicht zur Aussage ein gewisses Opfer auf sich nehmen können. Die Bundesregierung prüft aber im Benehmen mit den Landesjustizverwaltungen, ob und gegebenenfalls welche Änderungen des § 2 ZuSEntschG veranlaßt sind. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Bei Sachverständigen liegen die Verhältnisse ein wenig anders. Hier galt bis 1969 ein Höchstsatz von 15 DM pro Stunde. Seitdem hat sich der zur Verfügung stehende Rahmen, der je nach den Fachkenntnissen des Gutachters eine Entschädigung bis zu 30 DM je Stunde ermöglicht, als praktikabel erwiesen. Für besondere Fälle besteht zudem nach § 3 des ZuSEntschG die Möglichkeit, die Entschädigung auf bis zu 45 DM je Stunde zu erhöhen.
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    Frau Präsidentin! Verehrte Damen! Meine Herren! Die Bundesregierung legt Ihnen heute den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vor. Dieser Entwurf ist einerseits ein wichtiges Teilstück des Schwerpunktprogramms der Bundesregierung zur Verbesserung der Verbrechensbekämpfung. Zugleich wird jedoch mit ihm ein Teilbereich der Ju-



    Bundesminister Jahn
    stizreform in Angriff genommen, nämlich die umfassende Reform des Strafverfahrensrechts. Deren Dringlichkeit hat dieses Hohe Haus bereits bei der dritten Lesung des Strafprozeßänderungsgesetzes 1964 am 24. Juni 1964 mit breiter Mehrheit betont.
    Die weitgespannten Vorarbeiten und Überlegungen, die für eine Gesamtreform des Strafverfahrensrechts unerläßlich sind, machten es unmöglich, schon in der Legislaturperiode den geschlossenen Entwurf einer neuen Strafprozeßordnung vorzulegen. Andererseits müssen wichtige rechtspolitische Vorhaben auf dem Gebiet des Strafverfahrensrechts schnell verwirklicht werden. Deshalb soll die Gesamtreform in einer Reihe aufeinander folgender Reformgesetze verwirklicht werden.
    Wichtigste Ziele dieses ersten Reformgesetzes, das gemeinschaftlich mit den Landesjustizverwaltungen bereits seit Frühjahr 1970 erarbeitet worden ist, sind die Beschleunigung und die Straffung des Verfahrens. Für die in dieser Form neuartige und besonders förderliche Bereitschaft der Landesjustizverwaltungen zur engen Zusammenarbeit danke ich an dieser Stelle besonders.
    Der Zeitpunkt des Beginns der Vorarbeiten und das Verfahren machen zugleich deutlich, welche besondere Bedeutung die Bundesregierung dieser Aufgabe von Anbeginn ihrer Arbeit an beigemessen hat. Mit seinen beiden Zielen wird den beiden einander häufig entgegenstehenden Aufgaben eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens gedient, einerseits den Unschuldigen zu schützen und die Rechte des Beschuldigten zu wahren und andererseits ein wirksames Instrument zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu sein und damit dazu beizutragen, den inneren Frieden zu sichern.
    An einer Beschleunigung des Strafverfahrens muß abgesehen davon, daß sie auch dem wohlverstandenen Interesse des Beschuldigten dient, in erster Linie der Rechtsgemeinschaft gelegen sein. Durch sie wird ein wirksamerer und besserer Schutz der Allgemeinheit vor dem Verbrechen gewährleistet. Je schneller Strafverfahren beendet werden, desto weniger Straftaten werden begangen werden. Ihre rasche Ahndung erhöht die Abschreckungswirkung der Strafandrohung, die Wiederholungsgefahr wird verringert und die Chance der Resozialisierung vergrößert.
    Allerdings kann nicht Beschleunigung um jeden Preis das Ziel des Entwurfs sein. Es muß gesichert bleiben, daß ein gerechtes und der materiellen Wahrheit möglichst nahekommendes Urteil gesprochen wird. Der Verbesserung der Verbrechensbekämpfung würde es nicht dienen, wenn mit der Beschleunigung von Verfahren die Gefahr von Fehlurteilen steigen würde. Nur der Schuldige, dieser allerdings möglichst schnell, ist einer gerechten Strafe zuzuführen.
    Einige der wichtigsten Vorschläge des Entwurfs zur Beschleunigung des Verfahrens und zur Verbesserung der Verbrechensbekämpfung seien in ihren Grundzügen dargestellt. Sie beruhen auf mehreren Überlegungen. Die Wirksamkeit des Ermittlungsverfahrens muß stärker werden. In allen Verfahrensabschnitten ist überflüssiger Leerlauf zu vermeiden. Besonders gefährliche Formen des Verbrechens wie Wirtschaftskriminalität und Betäubungsmittelkriminalität bedürfen besonderer, auch strafverfahrensrechtlicher Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung und schließlich ist die Arbeitskraft von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten auf die wichtigeren Aufgaben zu konzentrieren.
    Die Zuständigkeitsverteilung des geltenden Rechts zwischen Richter und Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren bis zur Erhebung der Anklage wird den Bedürfnissen der Gegenwart insbesondere bei den großen Verfahren der Wirtschaftskriminalität, nicht mehr gerecht. Sie ist auch zum Schutze des Staatsbürgers nicht geboten. Schon nach geltendem Recht hat die Staatsanwaltschaft einen umfassenden Ermittlungsauftrag. Sie hat objektiv den Sachverhalt aufzuklären und eine Entscheidung darüber zu treffen, ob gegen den Beschuldigten ein so hinreichender Tatverdacht besteht, daß Anklage zu erheben ist. Ihr fehlen aber für die Durchführung dieses Auftrages oft die entsprechenden Zwangsbefugnisse. Da Beschuldigte nicht zum Erscheinen, Zeugen und Sachverständige nicht zur Aussage vor der Staatsanwaltschaft verpflichtet sind, ist diese oft gerade in schwierigen Fällen genötigt, entweder eine gerichtliche Voruntersuchung zu beantragen oder den Ermittlungsrichter einzuschalten. Durch dieses Nebeneinander wird ein wirksamer Zugriff und eine rasche Durchführung des Ermittlungsverfahrens erschwert und die Qualität der Ermittlungen gefährdet.
    Der Entwurf stellt deshalb der Staatsanwaltschaft unter umfassender richterlicher Kontrolle die Zwangsbefugnisse zur Verfügung, die sie zur sachgerechten Durchführung des Ermittlungsverfahrens benötigt. Zeugen und Sachverständige sollen zum Erscheinen und zur wahrheitsgemäßen Aussage auch vor dem Staatsanwalt verpflichtet sein. Dies kann er mit Zwangsmitteln durchsetzen, gegen deren Anordnung der Richter angerufen werden kann. Die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen bleibt in jedem Fall dem Richter vorbehalten. Auch für den Beschuldigten wird eine Erscheinenspflicht vor dem Staatsanwalt begründet, die allerdings sein fundamentales Recht zu schweigen ebensowenig berührt wie die jetzige Verpflichtung des Beschuldigten, vor dem Richter erscheinen zu müssen. Zusätzliche neue Kompetenzen für die Staatsanwaltschaft vervollständigen ihre für die umfassende Erfüllung ihres Auftrages erforderlichen Ermittlungsmöglichkeiten, wobei die Rechte des Betroffenen durch die jederzeit mögliche Anrufung des Richters stets gewahrt bleiben.
    Diese Neuregelungen im Ermittlungsverfahren machen es möglich, die gerichtliche Voruntersuchung abzuschaffen. Nach den Erfahrungen der Praxis hat sie, wo sie stattfand, die Verfahren erheblich verzögert, ohne bessere Aufklärungsmöglichkeiten zu geben oder den Beschuldigten besser zu schützen. Ihre Häufigkeit ist im Laufe der Zeit stark zurückgegangen. In das Richterbild des Grundgesetzes läßt sich das Amt des Untersuchungsrichters, bei dem richterliche und ermittelnde Tätigkeit miteinander vermengt werden, nur schwer einfügen.



    Bundesminister Jahn
    Die richterliche Zuständigkeit im Ermittlungsverfahren ordnet der Entwurf für die Fälle der überörtlichen Kriminalität neu. Während nach geltendem Recht für Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen in verschiedenen Gerichtsbezirken eine Vielzahl von Amtsrichtern zuständig ist, soll nach dem Vorschlag des Entwurfs ausschließlich der Amtsrichter am Sitz der Staatsanwaltschaft zuständig sein, wenn Ermittlungshandlungen in mehreren Amtsgerichtsbezirken erforderlich werden. Damit wird besonders die Bekämpfung der oft überörtlich auftretenden Wirtschafts- und Betäubungsmittelkriminalität gerade im ersten Zugriff erheblich erleichtert werden.
    Nach geltendem Recht hat die Staatsanwaltschaft vor Erhebung der Anklage dem Beschuldigten eine Schlußanhörung anzubieten und gegebenenfalls förmliches Schlußgehör zu gewähren. Zweck dieses durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1964 geschaffenen Rechtsinstituts war es, Anklagen zu verhindern, die nicht zur Eröffnung des Hauptverfahrens oder — im Hauptverfahren — nicht zur Verurteilung führen. Dieses Ziel ist, wie inzwischen für die Mehrzahl aller Fallgruppen feststeht, nicht erreicht worden. Von der Schlußanhörung wird kaum Gebrauch gemacht; der Anteil der Verfahren, in denen sie die Erhebung der Anklage verhindert hat, ist ihrer geringen Zahl wegen kaum meßbar. Andererseits werden hierdurch alle Verfahren regelmäßig um mehrere Wochen verzögert, nicht selten um mehrere Monate. Nach dem Entwurf soll das Schlußgehör dort beseitigt werden, I wo der Mißerfolg durch Erfahrung der Praxis belegbar ist. Lediglich dort, wo zur Zeit die gerichtliche Voruntersuchung noch eine gewisse Bedeutung hat, soll es beibehalten werden; denn hier kann nicht ausgeschlossen werden, daß mit dem Wegfall der Voruntersuchung ein Bedürfnis für Schlußanhörung und Schlußgehör entstehen könnte. Der Entwurf will das Ziel, die Erhebung ungerechtfertigter Anklagen zu verhindern, auf weniger verzögerliche Weise so erreichen. Er sieht eine Erweiterung der Belehrungspflichten gegenüber dem Beschuldigten und eine Vorverlegung des Zeitpunktes vor, in dem dem Beschuldigten ein Verteidiger bestellt werden muß.
    Zur Zeit wird die wirksame Verfolgung gerade gewichtiger Straftaten auch dadurch behindert, daß die zahlreichen Fälle der kleinen Kriminalität die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte dazu zwingen, ihre Arbeitskraft zu verzetteln. Dabei hat sich schon jetzt die Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld als ein wirkungsvolles Mittel erwiesen, die Arbeitskraft den wirklich bedeutsamen Verfahren vorzubehalten. Der Entwurf erweitert die Einstellungsmöglichkeiten, indem er die Möglichkeit schafft, bei geringer Schuld Verfahren mit Zustimmung des Beschuldigten nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen — z. B. der Wiedergutmachung des Schadens, der Erfüllung von Unterhaltspflichten, der Zahlung von Geldbußen zugunsten eines gemeinnützigen Zweckes — einzustellen, um auch diejenigen kleineren Verfahren rationell zu erledigen, bei denen der Beschuldigte nicht ohne Denkzettel bleiben darf.
    Besonders bedrohlich ist in der letzten Zeit die Betäubungsmittelkriminalität angestiegen. Dieser neue und besonders gefährliche Bereich der Kriminalität erfordert auch neue und ungewohnte Mittel zu seiner wirksamen Bekämpfung. Nachdem schon die Neufassung des Betäubungsmittelgesetzes verschärfte Strafvorschriften gebracht hat, werden nunmehr die erforderlichen strafverfahrensrechtlichen Maßnahmen vorgeschlagen. Bei besonders schweren Taten dieser Art soll der Fernmeldeverkehr überwacht werden können. In Schlupfwinkeln des Rauschgifthandels werden Hausdurchsuchungen auch zur Nachtzeit möglich sein. Bei leichteren Taten soll von der Verfolgung abgesehen werden können, wenn der Beschuldigte zur Aufdeckung schwerer Betäubungsmitteldelikte beigetragen hat.
    Auch zur Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens enthält der Entwurf wichtige Vorschläge. Die verfahrensverzögernden Auswirkungen der Nebenklage werden weitgehend beseitigt. Die Höchstfrist für die Unterbrechung einer Hauptverhandlung wird für besonders umfangreiche Verfahren verlängert, damit überflüssige Wiederholungen derartiger Verfahren vermieden werden können. Für die Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe sollen neue, zwingende Fristen eingeführt werden, damit der — wie aus statistischen Untersuchungen erkennbar — besonders große Mißstand auf diesem Gebiet beseitigt wird.
    Insgesamt werden die auf Beschleunigung und Straffung gerichteten Vorschläge des Entwurfs einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Verbrechensbekämpfung liefern. Mit ihnen muß aber das Bemühen verbunden sein, durch eine großzügigere sachliche und personelle Ausstattung der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte auch die organisatorischen Voraussetzungen für einen beschleunigten Verfahrensabschluß zu schaffen. Das Schwerpunktprogramm der Bundesregierung zur Verbesserung der Verbrechensbekämpfung berücksichtigt diese Notwendigkeit für den Bereich des Bundes. Ich bin sicher, daß auch die Länder in ihrem Bereich das Erforderliche veranlassen werden.
    Der Erfolg dieser wie auch anderer Reformarbeiten wird wesentlich davon abhängen, ob es gelingt, die Stellung, die Ausbildung und die Fortbildung der Richter und Staatsanwälte mit den ständig steigenden Anforderungen in Einklang zu bringen. Einige Schritte hierzu sind bereits getan. So ermöglicht das im vergangenen Jahr von diesem Hohen Haus verabschiedete Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes eine exemplarisch vertiefte Ausbildung in den Kernbereichen der Rechtswissenschaft unter Einbeziehung der für die Rechtsprechung relevanten Sozialwissenschaften. Die Fortbildung, die immer mehr an Bedeutung gewinnt, wird durch die Ende dieses Jahres zu erwartende Fertigstellung der Deutschen Richterakademie wesentlich intensiviert werden können.
    In diesem Zusammenhang muß ich darauf hinweisen, daß die Stellung des Richters und des Staatsanwalts in unserer Gesellschaft der Bedeutung entsprechen muß, die das Grundgesetz der Dritten Gewalt zuweist. Hier sehe ich noch eine bedeutsame



    Bundesminister Jahn
    Aufgabe für uns alle, zu der ich das Hohe Haus nachdrücklich um seine Unterstützung bitte. Es geht nicht nur darum, ungerechte und einseitige Urteile über unsere Richter, die ihre schwere Aufgabe in der Regel vorbildlich erfüllen, abzuwehren. Das Vertrauen, das unsere Richter im Volke benötigen, sollen sie im Namen des Volkes Recht sprechen, muß sich auch im Parlament widerspiegeln und hier seinen Ausdruck finden. Qualifizierte Juristen in hinreichender Zahl für das Amt des Richters und des Staatsanwalts werden sich nur dann finden, wenn wir unseren Richtern den Rang in der Gesellschaft einräumen, der der Bedeutung ihres Auftrages gerecht wird. Dies wird auch zu bedenken sein, wenn in Kürze über die bereits in der Regierungserklärung im Jahre 1969 geforderte angemessene Besoldung der Richter und Staatsanwälte zu entscheiden sein wird. Auf die Dauer geht es nicht an, lediglich Forderungen an die Justiz zu stellen, darüber aber zu vergessen, daß sie nur so gut sein kann wie die Menschen, die sie mit Leben zu erfüllen und ihr zu dienen haben.
    Das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts beschränkt sich jedoch nicht darauf, Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens vorzusehen. Zwar sind diese Maßnahmen besonders dringlich. Aber auch darüber hinaus sind einige Reformmaßnahmen in der Strafprozeßordnung vorrangig. Hierzu gehört in erster Linie das Recht der Wiederaufnahme des Verfahrens; seine Reformbedürftigkeit ist seit langem nahezu unbestritten.
    Zwar kann der Entwurf eine umfassende Reform
    des Wiederaufnahmerechts noch nicht verwirklichen, denn sie kann nicht losgelöst von der Reform der Rechtsmittel und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens vorgenommen werden. Aber gerade deshalb ist es erforderlich, in abgrenzbaren Teilbereichen, insbesondere bei den mehr verfahrensrechtlichen Vorschriften, gesetzgeberische Vorwegmaßnahmen zu treffen. Dabei nimmt sich der Entwurf neben einigen anderen Änderungen insbesondere der Stellung desjenigen an, der sich das Material für einen erfolgreichen Wiederaufnahmeantrag erst beschaffen muß, weil dessen Rechtsposition vom geltenden Recht besonders schwach ausgestaltet ist. Der Entwurf sieht vor, daß der mittellose Verurteilte schon zur Vorbereitung eines aussichtsreichen Wiederaufnahmegesuchs einen Pflichtverteidiger erhalten kann, der ihn bei der Beschaffung des Materials unterstützt und sachgerecht darüber berät, ob dieses Material die Stellung eines Wiederaufnahmeantrags überhaupt rechtfertigt. Ferner soll die Staatsanwaltschaft verpflichtet werden, den Verurteilten bei der Materialsammlung dadurch zu unterstützen, daß sie diejenigen aussichtsreichen Ermittlungen anstellt, die dem Verurteilten oder seinem Verteidiger nicht selbst zuzumuten sind.
    Mit seinen Vorschlägen im Bereich der Strafgerichtsverfassung will der Entwurf ebenfalls der Beschleunigung dienen, ferner Verwaltungsvereinfachungen ermöglichen und schließlich veränderten soziologischen Verhältnissen Rechnung tragen.
    Das Schwurgericht soll in einen ständig tagenden Spruchkörper des Landgerichts umgewandelt wer-
    den, da sich seine Organisation als periodisch tagender Spruchkörper nicht bewährt, sondern zu mannigfachen Verzögerungen und Schwierigkeiten geführt hat. Die Besetzung des Schwurgerichts soll durch eine Herabsetzung der Zahl der ehrenamtlichen Richter so geändert werden, daß dem Gedanken der gemeinsamen Willensbildung von Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern in der Schuld- und Straffrage voll Rechnung getragen wird.
    Bei der Änderung der Vorschriften über Auswahl und Bestellung der Schöffen wird der Erkenntnis Rechnung getragen, daß bei ihnen zur Zeit kein hinreichender Wechsel stattfindet und daß die Bevölkerung an der Strafrechtspflege nicht gleichmäßig mitwirkt. Deshalb sollen die ehrenamtlichen Richter künftig nicht länger als sechs Jahre ununterbrochen in der Strafrechtspflege tätig sein. Bei ihrer Auswahl sollen alle Gruppen der Bevölkerung angemessen berücksichtigt werden.

    (Abg. Hauser [Sasbach]: Das ist doch jetzt schon so!)

    Der Ihnen vorliegende Entwurf kann nicht alle Probleme anfassen, die im Strafverfahrensrecht gelöst werden müssen. Wichtige Fragen, die bereits bei den Beratungen des Strafprozeßänderungsgesetzes 1964 eine große Rolle gespielt haben, müssen auch in diesem Entwurf zurückgestellt werden, damit die Verwirklichung der besonders vordringlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Verbrechensbekämpfung jetzt in dieser Legislaturperiode ermöglicht wird.
    Das bedeutet nicht, daß die anderen Probleme auf die lange Bank geschoben werden. Im Bundesministerium der Justiz haben die Vorarbeiten für weitere Gesetze zur Reform des Strafverfahrensrechts bereits begonnen. Diese Gesetze werden unter anderem die notwendigen Verbesserungen des Hauptverfahrens im ersten Rechtszug und die seit langem als dringlich empfundene Reform des Rechtsmittelsystems in Strafsachen enthalten. Mit dem Ersten Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts wird der erste Schritt auf einem Weg getan, an dessen Ende ein neues Strafverfahrensrecht aus einem freiheitlichen Geist entstehen soll, das zugleich geeignet ist, als wirksames Mittel der Verbrechensbekämpfung dem Schutz unserer Bürger zu dienen und den Freiheitsraum des einzelnen Bürgers zu sichern.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Liselotte Funcke
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort hat der Abgeordnete Kunz.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Gerhard Kunz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Namens der Fraktion der CDU/ CSU möchte ich eine Erklärung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts abgeben. Es kann nicht Sinn dieser Erklärung sein, auf die vielen Bestimmungen, die in diesem Entwurf enthalten sind, einzugehen. Ich will nur auf einige Grundkonturen zu sprechen kommen.
    Es unterliegt keinerlei Zweifel, daß wir die Hauptforderung, das Strafverfahren zu straffen und zu beschleunigen, nachhaltig begrüßen. Dies ist ja ins-



    Kunz
    besondere eine sehr alte Forderung von uns; sie gehört für uns zu dem Paket der inneren Sicherheit.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Es wird zu prüfen sein, ob die Vorschläge, die diesbezüglich gemacht worden sind, vollauf geeignet sind, diese Tendenz zu verwirklichen. Ich meine, daß man in der Frage der Abgrenzung der Gerichte gegenüber den Staatsanwaltschaften sicherlich schon straffere Konsequenzen aus dem bisherigen Verfahrensrecht ziehen muß. Es erscheint mir deshalb richtig, daß erstrebt wird, der Staatsanwaltschaft auch die Sanktionsmaßnahmen zu geben, die sie braucht, um ihrer umfassenden Aufklärungs- und Ermittlungspflicht gerecht zu werden. Ob in diesem Zusammenhang die Abschaffung der gerichtlichen Voruntersuchung ohne weiteres so vor sich gehen kann, wird zu prüfen sein. Ich erinnere in diesem Zusammenhang daran, daß nicht zuletzt ein bestimmtes psychologisches Gewicht für den Beschuldigten, das hinter dieser Voruntersuchung steht, von Bedeutung sein kann.
    Ich komme nun auf die Einzelheiten zu sprechen. Auch in bin der Meinung, daß es wichtig erscheint, Zeuge und Sachverständigen mit einer Erscheinungs-
    und Aussagepflicht zu belasten. Es ist auch richtig, daß der Beschuldigte vor der Staatsanwaltschaft erscheinen soll. Eine Reihe von weiteren Fragen wird im Ausschuß noch zu klären sein.
    Herr Bundesjustizminister, in diesem Zusammenhang haben wir nun ja oft die Ehre, von Ihnen Begründungen der Art zu hören, daß man wieder einmal einen alten Zopf abschneiden müsse. Diesmal wird offensichtlich ein recht junger Zopf — wenn man überhaupt von einem Zopf reden kann — abgeschnitten. Es handelt sich um das Schlußgehör und die Schlußanhörung, die ja, glaube ich, gerade von Ihnen im Dezember 1964 sehr nachdrücklich vertreten wurden.

    (Abg. Dr. Stark [Nürtingen] : Sehr richtig! — Abg. Dürr: Das war ein höchst interfraktionell beschlossener Zopf!)

    Nun, ich erinnere mich nicht an alles; ich war auch nicht dabei. Was ich nachgelesen habe, hat meine besondere nachdrückliche Unterstützung des jetzigen Herrn Bundesjustizministers ausgewiesen. Ich glaube, es ist sicher richtig, das Schlußgehör, die Schlußanhörung abzuschaffen; denn in der Praxis hat sich dies in der Tat nur in einem bewährt, nämlich in der Tendenz, das Verfahren recht lange zu verzögern. Eine irgendwie verfahrensbeschleunigende Wirkung kann sicherlich nur dadurch erreicht werden, daß man das Schlußgehör abschafft, und zwar möglichst konsequent.
    Was nun die sonstigen Punkte betrifft, insbesondere die Vorschläge zur Neuregelung der Einstellungsmöglichkeiten im Bereich der Kleinkriminalität, so scheint mir auch hier tendenziell eine Notwendigkeit vorzuliegen. Die Einzelheiten, nicht zuletzt auch auf Grund von Vorschlägen des Bundesrats, werden überprüft werden müssen.
    Herr Bundesjustizminister, Sie haben in diesen Entwurf einige Dinge eingearbeitet, deren Eignung,
    verfahrensbeschleunigend zu wirken, mir mehr als fraglich erscheint. Sicherlich ist es gut gemeint, wenn der Richter Abreden mit Sachverständigen darüber verbindlich treffen kann, bis wann ein Gutachten erstattet werden soll. Ob aber angesichts der Knappheit der Sachverständigen und angesichts des Umstands, daß diese ihre Tätigkeit zumeist nebenamtlich durchführen, dies in der Praxis überhaupt durchführbar ist, muß leider mehr als bezweifelt werden.
    Mir scheint noch kurz die Frage der Frist angesprochen werden zu müssen, weil es um die Beschleunigung als Oberbegriff geht. Ob die vorgeschlagene Regelung im Hinblick auf die Frist, die zwischen der Verkündung und der Absetzung von Urteilen vergehen kann, mit maximal fünf Wochen richtig bemessen ist, um zu beschleunigen, muß sehr dahingestellt werden. Ich fürchte, daß nunmehr auch bei Sachen, die durchaus kurzfristig abgesetzt werden könnten, von dieser Frist bis zu fünf Wochen Gebrauch gemacht werden könnte.
    Dann haben Sie sich bemüht, das Schwurgericht zu reformieren. Ich würde eigentlich meinen, daß von dem, was man Schwurgericht nennt, auf Grund dieser Vorschläge nicht mehr als der Name übrigbleibt.

    (Abg. Erhard [Bad Schwalbach] : Sehr richtig!)

    Sollte allerdings doch ein bißchen mehr übrigbleiben, wäre das auf Grund der Ausarbeitungen, die wir hier vorliegen haben, geradezu eine sensationelle Überraschung.
    In diesem Zusammenhang wird auch zu ergründen sein, Herr Minister, was diese — wohlwollend ausgedrückt — sehr hochtrabende Formulierung „bei der Auswahl der Schöffen eine engere Verknüpfung der Bevölkerung mit der Strafrechtspflege angestrebt und soziologischen Veränderungen Rechnung getragen werden soll" überhaupt zum Inhalt hat.

    (Abg. Erhard [Bad Schwalbach] : Durch Beseitigung von zwei Dritteln!)

    — Ja eben. Es scheint mir eine Formulierung zu sein, deren Substanz erst noch ergründet werden muß.
    Nun noch einige abschließende Bemerkungen. Ich hebe nachdrücklich hervor, daß die einzelnen Landesjustizverwaltungen diesem Entwurf nicht nur eine große Unterstützung zuteil werden ließen, sondern ihn schlechterdings erst ermöglicht haben. Man muß sogar davon sprechen, daß dieser Entwurf quasi als Dokument Ihres Hauses hingestellt wurde, obwohl die Hauptarbeit woanders geleistet wurde. Ich glaube trotzdem, es ist notwendig — gerade weil die Tendenz zur Beschleunigung sehr zu begrüßen ist —, daß wir diesen Entwurf sehr zügig beraten. Wir müssen die Beratungen unmittelbar nach den Sommerferien wieder aufnehmen können und, um als Maßnahme der inneren Sicherheit wirklich eine Beschleunigung der Strafverfahren zu erzielen, zu einer Verabschiedung gelangen können.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)