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ID0617501200

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 175. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 2. März 1972 Inhalt Amtliche Mitteilungen . . . . . . . . 10113 A Mündlicher Bericht des Petitionsausschusses über seine Tätigkeit gemäß § 113 Abs. 1 GO in Verbindung mit Sammelübersicht 34 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen und systematische Übersicht über die beim Bundestag in der Zeit vom 20. Oktober 1969 bis 31. Dezember 1971 eingegangenen Petitionen (Drucksache VI/3086) und mit Sammelübersicht 35 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen (Drucksache VI/3166) Freiherr von Fircks (CDU/CSU) . . 10113 B Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 74 GG — Umweltschutz) (aus Drucksachen VI/1298, VI/2249); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/2947 — Zweite und dritte Beratung — Konrad (SPD) 10115 B von Thadden (CDU/CSU) . . . 10116 A Genscher, Bundesminister . . . 10117 B Entwurf eines Gesetzes über die Beseitidung von Abfallstoffen (Abfallbeseitigungsgesetz) (Drucksache VI/2401) ; Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache VI/3154) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Gruhl (CDU/CSU) . • . . . 10118 A Müller (Mülheim) (SPD) . . . . 10120 B Volmer (CDU/CSU) 10123 A Krall (FDP) . . . . . . . . 10125 B Seefeld (SPD) . . . . . . . . 10126 D Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/CSU) 10128 B Dr. Giulini (CDU/CSU) . . . . . 10129 C Genscher, Bundesminister . . . . 10129 D Dr. Hammans (CDU/CSU) . . . . 10131 A Agrarbericht 1972 der Bundesregierung gemäß § 4 des Landwirtschaftsgesetzes (Drucksachen VI/3090, zu VI/3090) Ertl, Bundesminister . . . . . . 1 0132 B Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für Sport und Olympische Spiele über die Berichte des Bundesministers des Innern betr. Vorbereitung und Gesamtfinanzierung der Olympischen Spiele 1972 (Drucksachen VI/ 1492, VI/ 1968, VI/3123) Hussing (CDU/CSU) . . . . . . 10138 A Schirmer (SPD) . . . . . . . . 10139 D II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 175. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 2. März 1972 Entwurf eines Gesetzes über die Wahl der deutschen Mitglieder in das Europäische Parlament (Abg. Dr. Schulz [Berlin], Dr. Wagner [Trier], Roser, Dr. Hallstein, Majonica, Blumenfeld, Dr. Lenz [Bergstraße], Dr. Böhme, Freiherr von Fircks, Geisenhofer, Frau Klee, Rommerskirchen, Schedl, Dr. Wittmann [München] u. Gen.) (Drucksache VI/3072) — Erste Beratung — Dr. Wagner (Trier) (CDU/CSU) . 10141 D Roser (CDU/CSU) 10142 D Dr. Apel (SPD) 10144 A Borm (FDP) 10146 A Dr. Hallstein (CDU/CSU) . . . 10146 D Scheel, Bundesminister . . . . 10148 B Fragestunde (Drucksachen V1/3196, VI/3207) Frage des Abg. Dr. Dollinger (CDU/CSU) : Beschluß des Postverwaltungsrats betr. Erhöhung der Post- und Fernmeldegebühren Gscheidle, Staatssekretär 10150 A, B, C, D, 10151 A, B, C, D 10152 A, B, C, D, 10153 A, B, C, D, 10154 A, B Dr. Dollinger (CDU/CSU) . . . 10150 B, C Weigl (CDU/CSU) 10150 D Dr. Apel (SPD) 10150 D Pieroth (CDU/CSU) 10151 A Breidbach (CDU/CSU) 10151 B Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) . 10151 C Stücklen (CDU/CSU) . . 10151 D, 10152 A Dr. Jobst (CDU/CSU) 10152 A, B Becker (Nienberge) (SPD) . . . 10152 C Vogt (CDU/CSU) 10152 C Haase (Kassel) (CDU/CSU) . . . 10152 D Leicht (CDU/CSU) . . . . . . 10153 A Looft (CDU/CSU) . . . . . . 10153 B Fellermaier (SPD) . . . . . . 10153 C Schmidt (Braunschweig) (SPD) . . 10153 D Wende (SPD) . . . . . . . . 10153 D Dr. Althammer (CDU/CSU) . . . 10154 A Frage des Abg. Breidbach (CDU/CSU) : Sofortmaßnahmen der Bundesregierung zur Vermeidung sozialer Härten bei der Erhöhung der Post- und Fernmeldegebühren Gscheidle, Staatssekretär . 10154 B, C, D, 10155 A, B, C, D, 10156 A, B, C, D, 10157 A, B, C, D Breidbach (CDU/CSU) . . . . . . 10154 D Leicht (CDU/CSU) . . . . . . . 10154 D Pieroth (CDU/CSU) 10155 A Looft (CDU/CSU) 10155 C Dr. Sperling (SPD) 10155 D Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) . 10156 A Kiechle (CDU/CSU) 10156 A Peiter (SPD) . . . . . . . . 10156 B Dr. Apel (SPD) 10156 C Freiherr von Fircks (CDU/CSU) 10156 C, D Schmidt (Braunschweig) (SPD) . . . 10156 D Dr. Dollinger (CDU/CSU) . . . . 10157 A Schmidt (Niederselters) (SPD) . . . 10157 B Wende (SPD) . . . . . . . . . 10157 C Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) . . 10157 D Frage des Abg. Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) : Statistik des Bundeskriminalamts betr. die bei Wirtschaftsstraftaten sich ergebende Schadenssumme und Konsequenzen hieraus Dr. Bayerl, Parlamentarischer Staatssekretär 10158 A, D Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 10158 C Fragen des Abg. Erpenbeck (CDU/CSU) : Zulässigkeit der freiwilligen Vereinbarung einer höheren Miete Dr. Bayerl, Parlamentarischer Staatssekretär . . 10158 D, 10159 A, B, C Erpenbeck (CDU/CSU) . 10158 D, 10159 A, C Frage des Abg. Kahn-Ackermann (SPD) : Wirtschaftslage der Verleger schöngeistiger Literatur Hermsdorf, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 10159 D, 10160 B, C Kahn-Ackermann (SPD) . . . .10160 A, B Fragen des Abg. Hansen (SPD) : Einnahmen der Geldinstitute aus Zinsen für die den Inhabern von Lohn- und Gehaltskonten eingeräumten Dispositionskredite Hermsdorf, Parlamentarischer Staatssekretär 10160 C, D 10161 A, B, C, D Hansen (SPD) 10161 A, B Müller (Mülheim) (SPD) . . . . 10161 B Dr. Sperling (SPD) . . . . . . 10161 C Fragen des Abg. Varelmann (CDU/CSU) : Behebung der kritischen Arbeitsmarktlage in Nordwest-Niedersachsen Hermsdorf, Parlamentarischer Staatssekretär . . 10161 D, 10162 B, C, D Varelmann (CDU/CSU) . . 10162 B, C, D Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 175. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 2. März 1972 III Zur Geschäftsordnung Wagner (Günzburg) (CDU/CSU) . . 10162 D Aktuelle Stunde Erhöhung der Postgebühren Dr. Dollinger (CDU/CSU) . . . . 10163 B Dr. Apel (SPD) 10164 B Ollesch (FDP) 10165 D Breidbach (CDU/CSU) 10167 A Gscheidle, Staatssekretär 10168A, 10177 D Wuttke (SPD) 10170 B Frau Funcke, Vizepräsident . . . 10171 B Stücklen (CDU/CSU) 10171 D Hermsdorf, Parlamentarischer Staatssekretär 10173 A Kirst (FDP) . . . . . . . . 10174 B Schedl (CDU/CSU) . . . . . . . 10175 D Becker (Nienberge) (SPD) . . . . 10176 D Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) . . 10178 B Lenders (SPD) . . . . . . . . 10179 B Looft (CDU/CSU) . . . . . . . 10180 B Erklärung nach § 36 GO Stücklen (CDU/CSU) . . . . . . 10181 B Nächste Sitzung . . . . . . . . . . 10181 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 10183 A Anlage 2 Erklärung des Abg. Dr. Jaeger zur Schlußabstimmung über den Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Drucksache VI/2947) 10183 B Anlage 3 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Enders (SPD) betr. Auszahlung der Prämien für Hinweise zur Aufklärung von Verbrechen . . . . 10183 C Anlage 4 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Folger (SPD) betr. Verbot der Benutzung von Spikes-Reifen nach dem 15. März . . . . . . . . 10183 D Anlage 5 Schriftliche Antwort auf die Schriftliche Frage des Abg. Dichgans (CDU/CSU) betr. einen Vortrag an der Universität Heidelberg über das Hochschulrahmengesetz 10184 C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 175. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 2. März 1972 10113 175. Sitzung Bonn, den 2. März 1972 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 173. Sitzung, Seite 10026 B, Zeile 4 statt „und" : „auf" Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Aigner * 3. 3. Dr. Artzinger * 2. 3. Bals 3. 3. Dasch 3. 3. Dr. Dittrich * 3. 3. Fellermaier * 2. 3. Dr. Frerichs 2. 3. Dr. Furler 2. 3. Gerlach (Emsland) * 2. 3. Frau Griesinger 2. 3. Freiherr von und zu Guttenberg 3. 3. Frau Dr. Henze 18. 3. Dr. Jahn (Braunschweig) * 3. 3. Dr. Jungmann 3. 3. Killat-von Coreth 3. 3. Dr. Kley 3. 3. Klinker * 3. 3. Dr. Koch * 3. 3. Kriedemann * 4. 3. Lautenschlager * 2. 3. Dr. Dr. h. c. Löhr * 3. 3. Lücker (München) * 4. 3. Memmel * 3. 3. Müller (Aachen-Land) * 3. 3. Frau Dr. Orth * 3. 3. Petersen 3. 3. Richarts * 3. 3. Rösing 3. 3. Dr. Schulze-Vorberg 3. 3. Schwabe * 3. 3. Dr. Schwörer * 3. 3. Dr. Seume 3. 3. Werner 2. 3. Dr. Zimmermann 3. 3. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlage 2 Erklärung des Abgeordneten Dr. Jaeger gemäß § 59 der Geschäftsordnung zur Schlußabstimmung über den Entwurf eines Dreißigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Drucksache VI/2947). Ich habe mich der Stimme enthalten, da ich zwar die vorgeschlagene grundgesetzliche Regelung für Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung bejahe, eine Bundeszuständigkeit für Abfallbeseitigung aber verneine. Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 3 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Bayerl vom 2. März 1972 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Enders (SPD) (Drucksache VI/3196 Fragen A 13 und 14) : Trifft es zu, daß Bürger, die entscheidende Hinweise zur Aufklärung einer kriminellen Tat gegeben haben, oft jahrelang auf die ausgesetzte Prämie warten müssen? ist die Bundesregierung bereit, Maßnahmen vorzubereiten, daß Burger, die zur Aufklärung von Verbrechen beigetragen haben, die Belohnung schon vor dem Abschluß aller gerichtlichen Verfahren erhalten? Der Bundesregierung sind in der letzten Zeit keine Fälle bekanntgeworden, in denen Bürger, die entscheidende Hinweise zur Aufklärung einer strafbaren Handlung gegeben haben, jahrelang auf die dafür ausgesetzte Geldbelohnung haben warten müssen. Es mag zutreffen, daß dies vereinzelt der Fall gewesen ist, da die von den einzelnen Ländern ihm Rahmen ihrer Justizhoheit erlassenen entsprechenden Verwaltungsvorschriften die Zuerkennung und Auszahlung von ausgesetzten Belohnungen bis 1971 von dem rechtskräftigen Abschluß der Strafsache abhängig gemacht haben. Dabei ging man von der auch heute im Grundsatz noch zutreffenden Erwägung aus, daß erst mit der rechtskräftigen Erledigung einer Strafsache endgültig feststehe, ob die Mitwirkung der Privatperson, die für eine Belohnung in Frage kommt, zur Überführung oder Ermittlung des Täters oder zur Herbeitschaffung eines wichtigen Beweismittels geführt hat. 1971 haben die Landesjustizverwaltungen diese Verwaltungsvorschriften dann im wesentlichen übereinstimmend dahin geändert, daß in bestimmten Fällen die ausgesetzte Belohnung auch schon vor rechtskräftiger Erledigung der Strafsache gezahlt werden kann, so z. B. dann, wenn der Täter in erster Instanz verurteilt wurde und sein Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt hat. Soweit Belohnungen jetzt schon vor rechtskräftigem Abschluß der Strafverfahren gezahlt werden können, kommt dies dem Personenkreis zugute, der aktiv bei der Aufklärung eines Verbrechens oder der Ergreifung eines Beschuldigten mitgewirkt hat. So war es im Falle des Essener Großkaufmanns Albrecht sogar möglich, daß die für die Aufklärung der Entführung ausgesetzte Belohnung ausgezahlt werden konnte, nachdem die mutmaßlichen Täter ein Geständnis abgelegt hatten. Die Bundesregierung hält es daher im Augenblick nicht für erforderlich, erneut an die Landesjustizverwaltungen heranzutreten. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Haar vom 25. Februar 1972 auf die Mündlichen Fragen des 10184 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 175. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 2. März 1972 Abgeordneten Folger (SPD) (Drucksache VI/3165 Fragen A 105 und 106) : Sind Behauptungen richtig, daß Autofahrer, die nach dem 15. März zurückkehren, die Spikes-Reifen bereits an der Grenze abmontieren müssen, da keine Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, und, wenn ja, wie soll eine solche Vorschrift durchgesetzt werden? Was beabsichtigt die Bundesregierung in Zukunft zu tun, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß der Straßenzustand nicht vom Kalender, sondern von der Witterung abhängig ist? Der 15. März als Ende des Benutzungszeitraums für Spikes-Reifen gilt auch für Autofahrer, die aus dem Ausland heimkehren, sofern sie keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben. Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind allein die Länder zuständig. Es ist allerdings in der Regel nicht zu erwarten, daß die zuständigen Behörden der Länder (Polizei, Grenzkontrollstellen) wegen Verwendung von Spikes-Reifen ein Fahrzeug an der Grenze zurückweisen werden. Eine solche Zurückweisung wäre in einer Reihe von Fällen wohl auch kaum mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel zu vereinbaren. Die Frage, wie sich nach dem 15. März die Grenzkontrollstellen und die Polizei gegenüber Fahrzeugen mit Spikes-Reifen verhalten sollen, wird Anfang März bei einer Besprechung mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder erörtert werden. Die Benutzung von Spikes-Reifen ohne Ausnahmegenehmigung nach dem 15. März ist ein bußgeldpflichtiger Tatbestand. Der 15. März wurde als Endtermin gewählt, weil nach allgemeiner Erfahrung vor diesem Zeitpunkt größere Behinderungen durch Glatteis im Straßenverkehr auftreten können, nach diesem Zeitpunkt in der Regel jedoch nicht mehr. Im übrigen wurde dieser Endtermin international abgestimmt und ist auch in der Schweiz, Italien und Frankreich verbindlich eingeführt. Anlage 5 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. von Dohnanyi vom 29. Februar 1972 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dichgans {CDU/CSU) (Drucksache VI/3165 Frage B 60) : Hält die Bundesregierung die gleichmäßige Freiheit der Meinungsäußerung an deutschen Hochschulen, welche ihre Hörsäle den „Schwarzen Panthern" bereitwillig öffnen, für gesichert, wenn der Heidelberger Rektor den Wunsch eines Bundestagsabgeordneten, an der dortigen Hochschule einen Vortrag zu halten, in seinen Pressemitteilungen vom 14. Januar 1972 wie folgt bescheidet: „Die Forderung von Dichgans anzunehmen hieße (angesichts der Entwürfe Dichgans für ein Hochschulrahmengesetz), die Heidelberger Studentenschaft bewußt zu provozieren. Auf eine sachliche hochschulpolitische Auseinandersetzung kam es Dichgans, wie seinen eigenen Worten zu entnehmen war, nicht an. Er versuchte vielmehr deutlich, einen Beitrag zur Eskalierung in Heidelberg zu leisten", und gedenkt die Bundesregierung diesen Vorgang zum Anlaß zu nehmen, im Rahmen der Arbeit am Entwurf eines Hochschulrahmengesetzes sicherzustellen, daß sich derartiges künftig nicht wiederholt? Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung begründet gegenüber staatlichen Einrichtungen keinen Leistungsanspruch in dem Sinne, daß ein Auditorium für eine Meinungsäußerung zur Verfügung gestellt werden müßte. Der Rektor einer Hochschule ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, durch eine Einladung an eine nicht zu den Hochschulmitgliedern gehörende Person eine Vortragsveranstaltung in der Hochschule zu organisieren. Die Bundesregierung würde es aber begrüßen, wenn jeder Abgeordnete des Deutschen Bundstages seine Auffassung zu hochschulpolitischen Fragen in den Hochschulen selbst zur Diskussion stellen könntet auch wenn diese Auffassung nicht mit der Auffassung der Leitung der Hochschule übereinstimmt. Dies liegt auch im Sinne der Vorstellungen über die Stellung der Hochschule im Staat und ihrer Verantwortung vor der Gesellschaft, wie sie dem Entwurf der Bundesregierung für ein Hochschulrahmengesetz zugrunde liegen. Diese Vorstellungen haben bereits in § 7 Abs. 1 Ausdruck gefunden.
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    Rede von Willi Müller


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei der ersten Lesung des Abfallbeseitigungsgesetzes unmittelbar nach der Sommerpause dieses Parlaments im Jahre 1971 haben Sprecher aller Fraktionen des Hauses zugesichert, die Beratungen schnell und zügig voranzutreiben. Im Blick auf die Eilbedürftigkeit des Gesetzes, aber auch unter dem Eindruck, daß zwischenzeitlich eine ganze Reihe neuer Skandale in der Müllbeseitigung die Öffentlichkeit beunruhigte, haben die Einzelberatungen einen unverhältnismäßig raschen Verlauf genommen. Wer den ursprünglichen Regierungsentwurf mit der jetzigen Beratungsunterlage vergleicht, wird feststellen, daß nicht nur das Tempo der Beratung dem olympischen Jahr angepaßt war, sondern darüber hinaus sachliche Arbeit geleistet wurde, die
    zu ganz wesentlichen Ergänzungen und, wie ich meine, Verbesserungen des Rechts der Abfallbeseitigung geführt hat.
    Wenn ich darauf verweise, daß die Beratungen schnell und zügig verlaufen sind, dann steht das nicht unbedingt in Widerspruch zu dem vorliegenden Entwurf auf Drucksache VI/3154, der unter dem Antrag des Ausschusses das Datum „17. Februar 1792" ausweist. Wir werden durch den Druckfehler angeregt, zu überlegen, ob wir uns die Umweltverhältnisse von damals zurückwünschen sollten oder ob nicht mit diesem Gesetzentwurf so schnell verfahren wurde, daß wir der Zeit hinterherlaufen.
    Die an der Regierungsvorlage vorgenommenen Veränderungen — das sage ich im Blick auf die Regierungsbank — sollten nicht zu einem abwertenden Urteil führen. Sie sind das Ergebnis intensiver Beratungen der vom Innenausschuß berufenen erweiterten Berichterstatter-Arbeitsgruppe, die bemüht war, auch die letzten Anregungen und Hinweise aus dem öffentlichen Anhörverfahren sowie die Anregungen des Bundesrats und der mitbeteiligten Ausschüsse des Parlaments zu berücksichtigen. Ich habe Anlaß, mich an dieser Stelle für die faire Zusammenarbeit und die gebotene Gründlichkeit der Beratung in dieser Arbeitsgruppe zu bedanken. Mein verbindlicher Dank gilt insbesondere dem Kollegen Gruhl, der dieser Arbeitsgruppe vorgestanden hat.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Die Mitwirkung des Ministeriums und des Vorsitzenden der Länderarbeitsgemeinschaft Abfallbeseitigung war für uns alle nicht nur arbeitserleichternd, sie macht auch gleichzeitig unser Bemühen verständlich, das Beratungsergebnis auf sichere Füße zu stellen. Schließlich, so denke ich, drücken die erfolgten Veränderungen ein wenig von dem Selbstverständnis dieses Parlaments aus, das sich nicht als Zustimmungsmaschine, sondern als beratendes Arbeitsgremium versteht.
    Die gründlichen Beratungen haben zu einem Ergebnis geführt, dem im federführenden Ausschuß alle Fraktionen zustimmen konnten und dem sicher auch heute hier im Plenum eine einhellige Befürwortung zuteil werden wird.
    Ein in diesem Zusammenhang in der Öffentlichkeit häufig geäußerter Verdacht ist völlig unbegründet: die Einstimmigkeit beruhe entweder auf einem faulen Kompromiß, oder sie kennzeichne ohnehin nur unverbindliche Aussagen. In Wirklichkeit ist in den Beratungen erreicht worden, den Anforderungen in diesem Bereich des Umweltschutzes, also der Abfallbeseitigung, entscheidend Rechnung zu tragen. Angesichts der trüben Erfahrungen, die in unserem Land gerade auf dem Gebiet der Abfallbeseitigung gesammelt worden sind, mußte darauf geachtet werden, nicht nur Ordnungsvorschriften zu erlassen, sondern gleichzeitig den Behörden durch verstärkte Kontrollmöglichkeiten die Durchsetzung dieser Vorschriften zu erleichtern.
    Die Gesamtkonzeption des Gesetzes wird an einigen Kernbestimmungen klar, die ich nur in ihrem wesentlichen Inhalt kurz aufzeigen möchte. Sie



    Müller (Mülheim)

    sind meines Erachtens geeignet, die Entwicklung darzustellen, die der Umweltschutz in der Bundesrepublik überhaupt nehmen sollte.
    Ziel des Gesetzes ist es — bis auf einige Sondertatbestände, auf die ich nicht eingehen will —, die gesamte Abfallbeseitigung einer einheitlichen Regelung zu unterwerfen, die vom Einsammeln der Abfälle bis hin zur Ablagerung der letzten Rückstände reicht. Durch den neu eingeführten § 4 a, auf den Kollege Gruhl bereits eingegangen ist, wird sichergestellt, daß das Autowrack nicht mehr länger als Einzelexemplar an Straßenrändern oder als Massengut auf Grundstücken gelagert wird. Damit wird, so denke ich, gerade noch eben rechtzeitig jenem beängstigenden Zustand entgegengewirkt, der heute in den USA Städte erdrückt und Landschaften zerstört und bei uns über kurz oder lang mit Sicherheit ebenfalls eintreten würde. Durch die Einbeziehung der Shredder-Anlagen oder der Anlagen zur Beseitigung von Autoreifen in die Abfallbeseitigungspläne wird aber vor allen Dingen eine langfristige Vorausschau gesichert.
    In einem besonderen Entschließungsantrag des Innenausschusses fand der erklärte Wille der Ausschußmitglieder seinen Niederschlag, den Vollzug des Gesetzes gerade in diesem hier aufgezeigten Punkt zu beachten, um bei Notwendigkeit gesetzgeberische Initiativen, wann immer das sein muß, unverzüglich einleiten zu können. Wir halten aber die Vollzugskontrolle des Bundes und der Länderparlamente über die umweltschützenden Gesetze insgesamt für unerläßlich. Das sollte nicht allein eine Sache der Verwaltung sein. Deshalb muß, von rein formalen Aufforderungen an die Adresse der Bundesregierung zu einer fristgebundenen Berichterstattung an den Bundestag einmal abgesehen, ein ständiger, nicht abreißender Informationsfluß, die Sicherung einer kompletten Ubersicht erreicht werden, um jederzeit Erfahrungen, die gesammelt wurden, überprüfen und dann auch zügig handeln zu können.
    Weil wir von den bloßen Reaktionen auf Fehlentwicklungen weg, hin zu bewußten und gesicherten Aktionen gelangen müssen, wenn wir in der Verbesserung und der Gestaltung unserer Umweltbedingungen auf Dauer erfolgreich sein wollen, besteht beim Innenausschuß die Bereitschaft, einmal beschlossene Gesetze nicht aus dem Auge zu verlieren. Ich erwähne das nicht nur, weil hier Neuland beschritten wird, sondern auch im Hinblick auf die vielen Besorgten draußen im Land, die wissen sollen, daß auf dem Feld des Umweltschutzes durch das Parlament nicht Beschwichtigungspolitik betrieben wird.

    (Beifall bei der SPD.)

    Verständlich sollte sein, meine Damen und Herren, daß wir mit unseren Vorstellungen nicht nur Gegenliebe finden werden. Denn die Eingriffsverwaltung, für die wir uns um der Sache willen entschieden haben, ist natürlich etwas anderes als eine Leistungsverwaltung, bei der begünstigte Bürger ihre Ansprüche anmelden und auch verwirklichen wollen.
    Das Gesetz hat weiter das Verursacherprinzip, soweit es sich unter den besonderen Bedingungen der Abfallbeseitigung realisieren läßt, in bestimmter Weise angesprochen. Der Zwang des Gesetzes hält alle Besitzer von Abfällen an, diese tatsächlich dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Die Verpflichtung zur Überlassung von Abfällen bringt in der Folge ,die eigentlichen Belastungen den Gemeinden oder den nach Landesrecht bestimmten Körperschaften. Sie haben nicht nur die Beseitigung sicherzustellen; sie müssen darüber hinaus die einzelnen Anlagen oder Deponien auf ihrem eigenen oder dem Gebiet einer anderen Gemeinde betreiben.
    Ich kann von dieser Stelle aus nur an das einsichtsvolle Mitgehen von Stadträten, Gemeinderäten und Bürgern appellieren, bei der Ausweitung von Abfallbeseitigungsanlagen mitzuwirken und nicht zu versuchen, durch ungerechtfertigte Bedenken und Einsprüche immer die Anlagen in die Gemeinden des Nachbarn verlagern zu wollen. Hier tut nicht nur Zusammenarbeit der Gemeinden innerhalb der Region selbst Not; es sollte auch der Bund durch vertretbare und geeignete Finanzhilfen assistierend mitwirken.
    Bezüglich der Finanzierung hat das Verursacherprinzip keinen ausdrücklichen Niederschlag in diesem Gesetz gefunden. Dies ist eine Aufgabe des von Land zu Land verschiedenen kommunalen Abgabenrechts.
    Ich muß hier selbstkritisch feststellen, daß die auch von mir in der ersten Lesung des Gesetzes bekundete Absicht, nach Möglichkeit einen einheitlichen Gebührenmaßstab oder eine Kostendeckung im Abfallbeseitigungsgesetz vorzusehen, wegen unüberwindlicher verfassungsrechtlicher, aber auch praktischer Bedenken, die dem entgegenstanden, nicht zu verwirklichen war. Ich bedaure das. Mein Bedauern darüber ist um so größer, als zu erwarten sein wird, daß manche Gemeinde wegen des fehlenden Zugzwangs einer Bestimmung bei Betriebsansiedlungen Vorteilsregelungen und Absprachen mit Unternehmen treffen wird und die Kostenlast dann zusätzlich auf die Schultern der Allgemeinheit verteilt werden muß.
    Es ist aber notwendig, das Kostendeckungsprinzip gegenüber dem Bürger und gegenüber den Wirtschaftsunternehmungen voll zum Tragen zu bringen. Die Defizite — lassen Sie mich das kritisch sagen — bei gemeindlichen Haushalten erklären sich zumindest zu einem gewissen Teil auch daraus, daß einzelne Gemeinden glauben, kostendekkende Gebühren nicht erheben zu können. Diese Angst sollte eigentlich heute um so unbegründeter sein, nachdem der Bürger durch die tiefgreifende Diskussion um den Umweltschutz aufgefordert und sicher auch bereit sein wird, einen angemessenen Beitrag zur Entsorgung und damit auch für die Verbesserung der Umweltsituation in den Gemeinden zu leisten.
    Diese Vorlage beschränkt sich nicht nur darauf, negative Folgen des Wohlstandes durch aufwendige Anlagen zu beseitigen. Sie geht vielmehr einen, wie ich meine, entschiedenen Schritt weiter, indem sie in § 11 c eine Ermächtigung für die Bundesre-



    Müller (Mülheim)

    gierung vorsieht, Verpackungen und Behältnisse durch abgestufte Maßnahmen auf ein vernünftiges Maß zurückzuschrauben. Mit Hilfe dieser Ermächtigung, die der Zustimmung des Bundedsrates bedarf, kann mit Bindung an eine Ankündigungsfrist eine Kennzeichnung, eine Beschränkung oder gar ein Verbot bestimmter Verpackungsmaterialien vorgenommen werden. Es ist sicher ein sehr harter Eingriff in wirtschaftliches Geschehen, der hier vorgesehen ist. Ich bin sicher, daß die Bundesregierung von dieser Vorschrift weise und mit Bedacht Gebrauch machen wird.
    Diese Bestimmung sollte eigentlich darin ihren besonderen Wert haben, daß sie die betroffene Industrie zum Umdenken zwingt, die Herstellung bestimmter umweltgefährdender Materialien entweder gänzlich einzustellen oder durch neue, umweltfreundliche Produkte zu ersetzen und darüber hinaus auch in einem Akt von Selbstbeschränkung das Volumen des Verpackungsmaterials zu reduzieren. Das setzt bei den Betroffenen, setzt bei der Industrie Planung und Forschung voraus, zu der diese Bestimmung, wie ich sie verstehe, unter anderem auch herausfordern soll.
    Lassen Sie mich im Blick auf kritische Anmerkungen aus der Industrie gerade zu diesem Punkt sagen, daß die Vorschrift eine innere Rechtfertigung hat. Sie bezieht sie aus den bedenklich stimmenden Umsatzzahlen der Verpackungsindustrie. Im Jahre 1950 war dort ein Umsatz in Höhe von 2 Milliarden DM festzustellen, und im Jahre 1969 hatte sich der Umsatz auf 13 Milliarden DM gesteigert. In Wechselbeziehung zu diesen genannten Umsatzzahlen, meine Damen und Herren, steht natürlich eine Lawine von Verpackungsmaterial, die uns zu erdrücken droht. Hier ist die Grenze des Zweckmäßigen bereits lange überschritten, und das Unnötige wird hier ins Quadrat gehoben. Das ist, schlicht gesagt, Verpackungsmißbrauch, der zudem im Umweltschutz ganz bedrohlich zu Buche schlägt.
    Weil ich selbst dazu neige, wie ich das auch in der ersten Lesung zu diesem Gesetz dargetan habe, der Aufklärung den Vorzug vor Verboten und Strafen einzuräumen, halte ich sehr viel davon, wie es bereits 1970 durch die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände vorbildlich geschehen ist, Einzelhändler und Verbraucher anzuhalten, von sich aus auf Verpackungsmaterial zu verzichten, wo immer dies möglich erscheint. Ich möchte diese Bitte an Herstellerfirmen, Handel und Verbraucher dadurch komplettieren, daß ich mich hier noch einmal an Herrn Minister Genscher wende, um ihn, so wie das in einer der letzten Fragestunden durch mich geschehen ist, zu ersuchen, alles zu tun und nichts zu unterlassen, damit das im Umweltprogramm der Bundesregierung vorgesehene Umweltforum berufen und zu einem lebendigen Instrument im Bemühen um die Weckung eines Umweltbewußtseins unserer Bevölkerung gemacht wird. Auf Dauer nämlich, meine Damen und Herren, werden unsere Anstrengungen, die der Regierung und des Parlaments, nur dann erfolgreich sein, wenn alle Gesetze, die wir beschließen, dicht und unmittelbar von sachbezogener Aufklärung unserer Bevölkerung begleitet werden.
    Zusammen mit der Bestimmung, die der Beseitigung der Autowracks dienen oder doch eine Entwicklung in dieser Richtung einleiten soll, weist die Ermächtigung in § 11 c neue Wege, wie man das Übel Abfall an seiner Wurzel packen kann. Aufgezeigt wird damit, wie man unter anderem die Industrie zu umweltgerechterem und materialsparendem Verhalten bewegen kann.
    Der Gesetzentwurf nennt eine Reihe geschützter Rechtsgüter. Er sagt, wer die Abfälle zu beseitigen hat und wie die Beseitigung vorgenommen werden muß. Er gibt aber — und das ist ein weiteres Kernstück dieses Gesetzes — auch die Möglichkeit, die Beseitigung zu überwachen und gegebenenfalls durch empfindliche Bullen und Strafen durchzusetzen. Ich will hier mit Rücksicht auf die Ausführungen des Kollegen Gruhl nicht noch einmal ins Detail einsteigen. Wichtig aber scheint mir in der Tat zu sein, zu sagen, daß auch mit diesem Gesetz klar und verständlich gemacht wird, daß Gefährdungen unserer Umwelt auch unter solche Strafen gestellt werden, die den Eindruck ausräumen können, als handle es sich dabei um Kavaliersdelikte.
    Meine Damen und Herren, ich verzichte an dieser Stelle darauf, auf die europäische Seite dieses Problems einzugehen. Dazu wird mein Kollege Horst Seefeld einiges zu sagen haben.
    Ich komme zum Schluß. Der Wissenschaftler Karl Steinbuch hat in einem neuen Buch seinen Schilderungen und Prognosen über unsere bedrohte Umwelt und die Zukunft des Menschen Vorbemerkungen vorausgeschickt, in denen es unter anderem heißt:
    Die menschliche Art steht vor lebensgefährlichen Bedrohungen. Aber von schärfster Aufmerksamkeit, nüchternem Nachdenken und entschlossenem Handeln ist in unserem Lande nichts zu bemerken.
    Ich denke, am Beispiel dieses Gesetzes, am Beispiel der bereits verabschiedeten und der in der Beratung befindlichen Umweltschutzgesetze aus dem Umweltschutzprogramm der Bundesregierung wird veranschaulicht, wie schnell Aussagen in neuen Büchern gelegentlich alt werden können. Das Abfallbeseitigungsgesetz trägt im übrigen allen Grundforderungen Steinbuchs vollinhaltlich Rechnung. Es ist das Ergebnis hoher Wachsamkeit gegenüber Fehlentwicklungen in unserer Umwelt. Es gründet sich auf abgewogene, sachliche Beratung. Schließlich ist es auch gekennzeichnet durch die Bereitschaft zu entschiedenem Handeln und durch den Mut zur Veränderung. Getragen von dieser Überzeugung wird die sozialdemokratische Bundestagsfraktion dem Abfallbeseitigungsgesetz und der vorgelegten Entschließung des Innenausschusses ihre Zustimmung erteilen.

    (Beifall bei der SPD und Abgeordneten der FDP.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der
Abgeordnete Volmer




  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Günter Volmer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem Abfallbeseitigungsgesetz liegt dem Bundestag eines der wichtigsten Gesetze im Rahmen des Umweltschutzes vor. Die Notwendigkeit dieses Gesetzes zeigt sich u. a. in den sehr erheblichen und ständig steigenden Abfallmengen. In den Berichten über die Anhörung von Sachverständigen im Innenausschuß wie auch im Bericht der Bundesregierung zum Umweltschutz sind diese Zahlen im einzelnen nachlesbar. Wenn die vorliegenden Untersuchungsergebnisse zutreffen, können sich die jetzigen Abfallmengen in den nächsten zehn Jahren verdoppeln.
    Die Lebensgewohnheiten unserer Wohlstandsgesellschaft haben sich in den letzten Jahren erheblich verändert. Auf Forderungen der Konsumenten brachten die Erzeuger immer mehr Bequemlichkeit in die Haushaltstechnik und damit auch in die Verpackung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen. Zur Rationalisierung im Handel wurden immer mehr Einwegpackungen verwendet. Nach Aussagen der Fachleute sind heute bereits 60 v. H. der Hohlglasbehältnisse Einwegflaschen. Modische Einwirkungen und Image-Bedürfnis haben dazu geführt, daß auch die Lebensdauer vieler Gebrauchsgüter hin bis zum Auto kürzer geworden ist. Damit wurden die Abfallmengen vermehrt. Geschickte Werbung hat daran mitgewirkt. So werden in der Bundesrepublik nach Angaben im Materialband zum Umweltbericht jährlich zirka 1 Million Pkw aus dem Verkehr gezogen und wandern damit zum Abfall.
    Bei allem Bemühen von Forschung und Produktion, die an sich berechtigten Wünsche der Konsumenten zu erfüllen, hat man nicht mit der notwendigen Konsequenz darauf geachtet, die Folgen dieser Konsumsteigerung, den Abfall, umweltfreundlich zu beseitigen. Aus diesem Grunde ergab sich die zwingende Notwendigkeit, durch ein bundeseinheitliches Gesetz die rechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete Müllbeseitigung zu schaffen. Die Fraktion der CDU/CSU hat in ihrem Bemühen, die Umwelt vor schädlichen Einflüssen zu schützen, der Absicht, durch Gesetzesänderung dieses Gesetz zu ermöglichen, zugestimmt. Es geht uns darum, die Umwelt so gering zu belasten, wie es unumgänglich notwendig ist. Wir begrüßen daher die Aussage des Gesetzes, daß das allgemeine Wohl den Vorrang haben muß.
    Die Mitglieder der CDU, CSU-Fraktion haben im Innenausschuß und in der interfraktionellen Arbeitsgruppe den Gesetzentwurf intensiv mitberaten und zahlreiche Verbesserungen einbringen können. Das gemeinsame Bemühen der interfraktionellen Arbeitsgruppe — das ist von den Vorrednern schon zum Ausdruck gebracht worden — hat zu einer Kooperation beim Abfallbeseitigungsgesetz geführt, die die Koalitionsfraktionen auch in anderen und wichtigen Lebensfragen der Nation suchen sollten. Das vorliegende Gesetz hat sicher noch Fragen offengelassen, weil sie einfach noch nicht endgültig im Gesetz geregelt werden konnten, wie etwa die Beseitigung von Autowracks und Altreifen. Ich komme darauf noch einmal zurück.
    Uns ging es darum, dieses Gesetz nicht zu verzögern, und ich meine, daß es uns eine zur Zeit optimale Lösung bringt. Wir sollten uns jedoch mit diesem Gesetz nicht begnügen, sondern gemeinsam an die Verantwortlichen in Forschung, Entwicklung und Produktion appellieren, um umweltfreundliche, besser noch umweltunschädliche Erzeugnisse zu erhalten. Es war, meine Damen und Herren, bei der Beratung selbstverständlich, daß neben der Forderung, das allgemeine Wohl zu schützen, auch die Notwendigkeit beachtet werden mußte, eine Lösung zu finden, die für Industrie und Handel durchführbar und wirtschaftlich tragbar ist.
    Bei der Feststellung des Begriffs Abfall ist es zu einer sehr intensiven Beratung gekommen. So sind eine Anzahl von Abfällen, deren Behandlung in anderen Gesetzen geregelt ist, hier ausgenommen worden. Insofern stellt dieses Gesetz einen Kompromiß dar, weil ein umfassenderes Gesetz, in dem die gesamte Abfallbeseitigung erfaßt wäre, die Überwachung der Abfallbeseitigung durch Überwachungsbehörden wesentlich erleichtert hätte. Vielleicht läßt sich bei den Überlegungen für ein neues Berggesetz und auch beim Altölgesetz eine Möglichkeit finden, die Beseitigung der Abfälle aus diesen Bereichen später in das Abfallbeseitigungsgesetz zu übernehmen.
    Im Gegensatz zum Regierungsentwurf wurde im Beratungsgang im § 2 des Gesetzes die Aussage über den Schutz der Umwelt klarer gefaßt und der stark auslegungsbedürftige Text des Entwurfs eindeutiger definiert. Wir begrüßen diese Tatsache, weil dadurch die Möglichkeit des Ausweichens erheblich verringert wurde.
    Die Landschaft und insbesondere die Landschaft in der Nachbarschaft von Ballungsräumen ist heute noch vielfach durch Müllkippen mit ungeordneter Müllablage gekennzeichnet. Sie sind Schandflecken für unsere Landschaft. Bei diesen wilden Müllkippen wurde im allgemeinen keinerlei Rücksicht auf Grundwasserströme oder sonstige Gewässer genommen, die der Trinkwasserversorgung dienen. Die besonders in trockenen Sommermonaten immer wieder auftretende Wasserknappheit wird uns immer stärker dazu zwingen, auf die Sauberkeit der Grundwasserströme zu achten.
    Es war unsere Absicht, mit diesem Gesetz für eine geordnete Müllbeseitigung zu sorgen. Die Absicht des Entwurfs, cien Gemeinden grundsätzlich die Abfallbeseitigungspflicht aufzuerlegen, mußten wir aus berechtigten kommunalpolitischen Erwägungen ändern. Ich glaube, der Kollege Müller hat vorhin gerade mit Blick auf die Gemeinden die Schwierigkeiten dieses Problems dargestellt. Die kleineren Gemeinden wären überfordert gewesen. Deshalb haben wir vorgeschlagen — mein Kollege Gruhl hat das vorhin noch einmal dargestellt —, daß durch Landesrecht Abfallbeseitigungsbehörden geschaffen werden sollen, die einen genügend großen Einzugsbereich haben.
    Die Sorgen der Gemeinden, daß sie durch dieses Gesetz gehalten sind, grundsätzlich auch allen Industriemüll einzusammeln und zu beseitigen, wenn sie durch landesrechtliche Regelung zur Abfallbesei-



    Volmer
    tigungsbehörde bestimmt werden, sind noch nicht ganz behoben. Der § 3 sagt ausdrücklich, daß die Abfallbeseitigungspflichtigen die Beseitigung des Abfalls ablehnen können, den sie nicht gemeinsam mit dem Hausmüll beseitigen können. Die Beweispflicht für dieses Nichtkönnen liegt allerdings bei den beseitigungspflichtigen Stellen. Von daher scheinen die Sorgen verschiedener Kommunalverbände berechtigt zu sein. Ich möchte deshalb heute und von dieser Stelle aus an die Bundesländer appellieren, ihre Abfallbeseitigungspläne, insbesondere die für Sondermüll, recht bald nach Inkrafttreten des Gesetzes aufzustellen, damit den Gemeinden ihre Sorgen genommen werden können.
    Das vorliegende Gesetz sagt eindeutig, daß die Länder die Abfallbeseitigungspläne aufstellen und ihre Durchführung sicherstellen. Auf diese Sicherstellung hat die interfraktionelle Arbeitsgruppe großen Wert gelegt. Ich meine aber noch darauf hinweisen zu sollen, daß unter „Sicherstellung" auch gehören müßte, den beseitigungspflichtigen Behörden die Kosten zu erstatten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind. Ich denke hier insbesondere an die Kosten, die durch die Einrichtung von Müllbeseitigungsanlagen, aber auch durch die Überwachung der Müllbeseitigung entstehen werden.
    Es ging uns — so sagte ich vorhin — bei diesem Gesetz in erster Linie um die geordnete Müllbeseitigung. Das ist dadurch möglich geworden, daß der Abfall nur in Anlagen und Einrichtungen beseitigt werden darf, die zu diesem Zweck ausdrücklich zugelassen sind. Wilde Müllkippen werden in Zukunft unmöglich sein, wenn die Überwachungsbehörden das Gesetz konsequent anwenden. Wir begrüßen es sehr, daß die Abfallbeseitigungspläne Rücksicht auf landesplanerische Entwicklung nehmen sollen. Hier sehen wir die Möglichkeit, soweit der Abfall durch Ablagerung beseitigt wird, dieses in geordneten Mülldeponien zu tun, mit denen durchaus die Landschaft positiv gestalterisch beeinflußt werden kann, wenn die Deponien kontinuierlich abgedeckt und bepflanzt werden.
    Die idealste Abfallbeseitigung wäre natürlich die Möglichkeit, die Abfälle wieder in den Kreislauf der Natur unschädlich einzubringen. Das setzt jedoch voraus, daß sich die Abfälle dazu eignen. Leider gibt es noch viele Abfälle, die weder biologisch zersetzbar noch sonst verwertbar sind. Ich denke hier besonders an die vielen Kunststoffe, die heute als Verpackungsmaterial Verwendung finden. Hier stellt sich die Frage, ob die Kunststoffe, die sich nach Art ihrer Zusammensetzung oder ihres Volumens nur schlecht oder nur mit hohem Kostenaufwand beseitigen lassen, nicht mehr hergestellt oder als Verpackungsmaterial nicht mehr zugelassen werden sollten. Das vorliegende Gesetz hat diese Frage mit einem Kompromiß beantwortet, der jedoch weitergeht als der Gesetzentwurf, der keinerlei Regelung vorgesehen hatte. Im § 11 c ist der Bundesregierung die Möglichkeit gegeben, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hier eine Regelung zu treffen, die durch Kennzeichnung, Einschränkung oder Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Packungen und Behältnissen auch hier für eine umweltfreundliche Ordnung zu sorgen in der Lage ist. Wir empfehlen der Regierung, diese Verordnungen rechtzeitig zu erlassen. Wir würden es aber auch begrüßen, wenn die Bundesregierung durch Gespräche mit der Verpackungsindustrie und dem Handel erreichen könnte, daß nur noch umweltfreundliche Verpackungen und Behältnisse hergestellt und verwendet werden. Daß hier eine angemessene Aufbrauchfrist gewährt werden muß, ist selbstverständlich.
    Ein schwieriges und noch nicht gelöstes Problem ist die Beseitigung von Autowracks und Altreifen. An vielen Landstraßen, selbst in den Städten und in der sonstigen Landschaft finden wir heute Autowracks, die dort abgestellt werden. Sie werden dann bald ausgeschlachtet und zeigen sich als traurige Skelette am Straßenrand. Diese Frage ist natürlich auch diskutiert worden. In § 4 a hat die Arbeitsgruppe und damit der Innenausschuß eine Regelung aufgenommen, die besagt, daß auf ortsfeste Anlagen, die der Lagerung und Behandlung von Autowracks oder Altreifen dienen, die Vorschriften über Abfallbeseitigungsanlagen Anwendung finden. Eine weitergehende Regelung hätte das Inkrafttreten dieses Gesetzes erheblich verzögert.
    Wir unterstützen deshalb den Antrag des Innenausschusses, der den Herrn Innenminister auffordert, bis zum 31. Dezember 1972 einen Bericht über die Möglichkeiten der Autowrack- und Altreifenbeseitigung vorzulegen. Ich darf in diesem Zusammenhang auf die Anregung verweisen, die den Autohändlern auferlegen wollen, die nicht mehr gebrauchsfähigen Wagen zurückzunehmen. Die Kosten, die durch die Rückführung entstehen, könnten als Aufpreis beim Erstkauf verrechnet werden. Dies ist eine Möglichkeit. Es wird Aufgabe des vom Innenminister erbetenen Berichts sein, dem Innenausschuß eine Übersicht über alle zur Zeit vorhandenen oder in der Entwicklung befindlichen Lösungsmöglichkeiten zu geben, damit das Gesetz die notwendige Ergänzung erfahren kann.
    Ich komme zum Schluß. Mit diesem Gesetz hat der federführende Innenausschuß einen Entschließungsantrag vorgelegt. Außerdem richten wir die Empfehlung an die Bundesregierung — und zwar insbesondere deshalb, weil der Herr Innenminister diese Frage vorhin angesprochen hat —, alles zu tun, damit die Beseitigung des Abfalls in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft möglichst bald einheitlich geregelt wird. Durch einheitliche gesetzliche Regelungen könnte eine Wettbewerbsverzerrung für die deutsche Industrie verhindert werden, die sonst durch eine einseitige härtere Belastung unter Umständen in Konkurrenzschwierigkeiten kommen könnte.
    Die Fraktion der CDU/CSU wird dem vorliegenden Gesetz und der Entschließung ihre Zustimmung geben.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)