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ID0615021500

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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 6150

  • date_rangeDatum: 10. November 1971

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    Deutscher Bundestag 150. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 Inhalt: Überweisung einer Vorlage an den Auswärtigen Ausschuß . . . . . . . . 8585 A Amtliche Mitteilungen . . . . . . . . 8585 B Zur Tagesordnung Wagner (Günzburg) (CDU/CSU) . . 8585 C Lenders (SPD) . . . . . . . . . 8586 A Entwurf eines Betriebsverfassungsgesetzes (Drucksachen VI/ 1786, zu VI/1786); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksachen VI/2729, zu VI/2729) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Betrieb und Unternehmen (CDU/CSU) (Drucksache VI/ 1806) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksachen VI/2729, zu VI/2729) —Zweite Beratung — Buschfort (SPD) . . . 8587 A, C, 8616 A, 8654 B, 8659 D Schmidt (Kempten) (FDP) . 8589 C, 8600 C, 8610D, 8614 C, 8636 B, 8647 B Zink (CDU/CSU) 8591 A Ruf (CDU/CSU) . 8592 C, 8597 C, 8604 D, 8640 B, 8645 D, 8646 B Dr. Farthmann (SPD) . . 8596 C, 8597 C, 8604 B, 8650 A Ziegler (CDU/CSU) 8602 C Geldner (FDP) 8605 B Franke (Osnabrück) (CDU/CSU) . 8608 B, 8609 B, 8610 C, 8611 A, 8615 C, 8616 A, 8616 C Urbaniak (SPD) . . . . . 8608 D, 8635 C Spitzmüller (FDP) . . 8609 A, B, 8611 A, 8666 C Dr. Böhme (CDU/CSU) 8611 C, 8613 A, B, 8616 D Dr. Nölling (SPD) 8613 B, C, D, 8658 B, D Mischnick (FDP) . . . . . . . 8616 B, C Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . . 8633 C Weigl (CDU/CSU) . . . 8636 C, 8637 C Böhm (SPD) . . . . 8645 B, D, 8646 B Pohlmann (CDU/CSU) . 8648 B, 8649 B, C, 8650 B Dichgans (CDU/CSU) 8651 A Müller (Remscheid) (CDU/CSU) . 8652 A Dr. Kley (CDU/CSU) . . . . . 8653 B Graaff (FDP) 8655 C Härzschel (CDU/CSU) . . . . . 8656 A Wawrzik (CDU/CSU) . . 8657 A, 8658 C Katzer (CDU/CSU) . . 8659 C, 8660 A, B Kirst (FDP) 8661 A Dr. Schellenberg (SPD) . . 8662 D, 8672 A Arendt (Bundesminister) . . . . . 8663 C Dr. Barzel (CDU/CSU) . . . . . . 8668 D Namentliche Abstimmungen . . 8606 B, 8617 D, 8638 A, 8643 C, 8674 A II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 Begrüßung der sozialistischen und der christlich-demokratischen Fraktion des Europäischen Parlaments 8600 B Fragestunde (Drucksache VI/2792) Fragen des Abg. Susset (CDU/CSU) : Angebotsdruck bei Obst- und Gemüsekonserven aus Drittländern — Grenzausgleich Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . 8619 D, 8620 A, B, C, D, 8621 B, C, D, 8622 A, B Susset (CDU/CSU) . . . 8619 D, 8620 A, 8621 A, B Dr. Früh (CDU/CSU) . . 8620 B, 8621 D Dr. Jenninger (CDU/CSU) 8620 C, 8621 D Bremm (CDU/CSU) . . . 8620 C, 8622 B Schmidt (Braunschweig) (SPD) . . 8621 C Bittelmann (CDU/CSU) 8622 A Frage des Abg. Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) : Wert der Leistungen der Bundeswehr für die Olympischen Spiele 1972 Berkhan, Parlamentarischer Staatssekretär . . 8622 C, D, 8623 A, B Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) . . 8622 C Wagner (Günzburg) (CDU/CSU) . 8623 A Wende (SPD) 8623 B Niegel (CDU/CSU) 8623 B Frage des Abg. Niegel (CDU/CSU) : Schikanen von „DDR"-Beamten gegenüber Reisenden beim Grenzübertritt Herold, Parlamentarischer Staatssekretär . 8623 C, D, 8624 A, B, C Niegel (CDU/CSU) . . . 8623 D, 8624 A Frau Kalinke (CDU/CSU) . . . . . 8624 A Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . . 8624 B Dr. Sperling (SPD) 8624 B Frage des Abg. Dr. Hammans (CDU/CSU) : Fachhochschulreife medizinisch-technischer Assistenten Dr. von Dohnanyi, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 8624 D, 8625 B, C Dr. Hammans (CDU/CSU) 8624 D, 8625 A Frau Kalinke (CDU/CSU) . . . . . 8625 B Dr. Jungmann (CDU/CSU) . . . . 8625 C Fragen des Abg. Wolfram (SPD) : Spezialisierung von Staatsanwaltschaften auf Delikte der Umweltverschmutzung Dr. Bayerl, Parlamentarischer Staatssekretär . . 8625 D, 8626 A, C, D Wolfram (SPD) . . . . . . . 8626 B, C Dr. Weber (Köln) (SPD) . . . . 8626 C, D Fragen des Abg. Dr. Apel (SPD) : Beschluß des Landgerichts Köln betr. die „Demokratische Verteidigung" Dr. Bayerl, Parlamentarischer Staatssekretär . 8627 A, C, D, 8628 A, B Dr. Apel (SPD) . . . . . . . 8627 C, D Matthöfer (SPD) . . . . . . . . 8628 A Hansen (SPD) . . . . . . . . . 8628 A Frage des Abg. Dr. Weber (Köln) (SPD) : Unterrichtung aller Mieter über die neuen gesetzlichen Bestimmungen durch eine Mietfibel Dr. Bayerl, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 8628 B Fragen der Abg. Frau Kalinke (CDU/CSU) : Darlehensgewährung von Sozialversicherungsträgern an Fremdstaaten Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär . 8628 C, 8629 A, B, C, D Frau Kalinke (CDU/CSU) . 8628 D, 8629 A Dr. Jungmann (CDU/CSU) . . . 8629 B Ott (CDU/CSU) 8629 C Dr. Böhme (CDU/CSU) 8629 C Fragen des Abg. Dr. Kempfler (CDU/CSU) : Vermögenswirksame Anlagen von Arbeitslosen Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 8629 D, 8630 A, B Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . 8630 A, B Fragen des Abg. Dr. Röhner (CDU/CSU) Vermögenswirksame Leistungen für Schwerkriegsbeschädigte Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär . . 8630 C, D, 8631 A, B Röhner (CDU/CSU) . . . 8630 D, 8631 A Ott (CDU/CSU) 8630 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 III Fragen des Abg. Dr. Enders (SPD) : Inanspruchnahme der Vorsorgeuntersuchung Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär . 8631 B, C, D, 8632 A, B Dr. Enders (SPD) 8631 D Wolfram (SPD) 8632 A Fragen des Abg. Wohlrabe (CDU/CSU) : Beförderung von Passagieren und Fracht zwischen Schönefeld und Frankfurt durch die Aeroflot Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . 8632 B, C, D, 8633 A, B Wohlrabe (CDU/CSU) . 8632 C, 8633 A, B Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . . 8633 B Beratung des Einspruchs des Bundesrates gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum (Drucksache VI/2757) Wagner (Günzburg) (CDU/CSU) . . 8643 A Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . 8643 A Namentliche Abstimmung 8674 A Worte der Anteilnahme für die Opfer des Einsturzes der Rheinbrücke bei Koblenz 8663 B Nächste Sitzung 8675 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 8677 A Anlagen 2 bis 8 Änderungsanträge Umdrucke 232, 233, 234 (neu), 235, 236, 237 (neu), 238 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Betriebsverfassungsgesetzes (Drucksachen VI/1786, zu VI/ 1386, VI/2729, zu VI/2729) . . . . 8633 A Anlage 9 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Würtz (SPD) betr. Angabe des Berufs der Eltern bei der Geburtsanzeige eines Kindes . . . . . . 8688 A Anlage 10 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Wagner (Günzburg) (CDU/CSU) betr. Ergebnis der Untersuchungen der Bund-Länder-Kommission zur individuellen Ämterbewertung . . . 8688 C Anlage 11 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Wagner (Günzburg) (CDU/CSU) betr. Vereinheitlichung und Anpassung des Reise- und Umzugskostenrechts sowie des Beihilferechts . . . . 8688 D Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) betr. Versetzung des Staatssekretärs Dr. Maassen in den einstweiligen Ruhestand . . . . . . . . . . 8689 B Anlage 13 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Bredl (SPD) betr. Anspruch der Zivildienstleistenden auf Sonderurlaub für Maßnahmen der politischen Bildung 8689 C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 8585 150. Sitzung Bonn, den 10. November 1971 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
  • folderAnlagen
    Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 8677 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Beermann 3. 12. Dasch 18. 12. Erhard (Bad Schwalbach) 12. 11. Dr. Giulini- 10. 11. Freiherr von und zu Guttenberg 18. 12. Frau Herklotz ** 11. 11. Frau Jacobi (Marl) 12. 11. Kriedemann * 10. 11. Lücker (München) 10. 11. Dr. Prassler 15. 11. Strauß 12. 11. Dr. Tamblé 29. 11. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarates Anlage 2 Umdruck 232 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines BetriebsVerfassungsgesetzes — Drucksachen VI/ 1786, zu VI/ 1786, VI/ 2729, zu VI/ 2729 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. Dem Teil I wird folgender Teil 01 vorangestellt: „Teil 01 Der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und im Betrieb § 01 Persönliche Entfaltungsfreiheit Arbeitsablauf und betriebliche Organisation sind so zu gestalten, daß der Arbeitnehmer im Rahmen des Betriebsziels die größtmögliche persönliche Entfaltungsfreiheit hat. Die Arbeitnehmer sind zu gegenseitiger Zusammenarbeit verpflichtet. § 02 Gleichbehandlung Der Arbeitnehmer darf wegen seiner Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung, wegen seines Geschlechts oder wegen Inanspruchnahme seiner Rechte nach diesem Gesetz nicht benachteiligt oder bevorzugt werden. Anlagen zum Stenographischen Bericht § 03 Recht auf Unterrichtung (1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren. (2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt entsprechend. § 04 Besetzung der Arbeitsplätze (1) Der Arbeitnehmer hat im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten ein Recht auf den Arbeitsplatz, der seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen entspricht. (2) Der Arbeitnehmer hat bei Wegfall oder grundlegender Änderung des Arbeitsplatzes infolge von Rationalisierungsmaßnahmen oder Änderung der Produktion im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten ein Recht auf einen anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz. § 05 Betriebliche Umschulung Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf betriebliche Umschulung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten, wenn eine Weiterbeschäftigung am bisherigen oder an einem gleichartigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen auf die Dauer nicht möglich ist. § 06 Aufgaben und Verantwortungsbereich Bei der Festlegung der Verantwortungsbereiche ist darauf zu achten, Aufgaben soweit wie möglich zu delegieren. Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers sind klar abzugrenzen. § 07 Weisungen Bei der Ausübung von Weisungsbefugnissen ist darauf zu achten, daß der Bereich eigener Verantwortung des Weisungsempfängers nicht weiter eingeschränkt wird, als dies zur Erreichung des Betriebsziels erforderlich ist. 8678 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 § 08 Informationsaustausch Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die innerbetriebliche Information zu fördern. § 09 Einarbeitung Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf eine angemessene Einarbeitungszeit. § 010 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers (1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen. (2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, daß ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und daß mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlung Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird. § 011 Verbesserungsvorschläge Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Behandlung und Beantwortung seiner betrieblichen Verbesserungsvorschläge. Er hat ein Recht auf angemessene Vergütung, wenn seine Vorschläge durchgeführt werden. § 012 Beschwerderecht (1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. (2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen. (3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen. § 013 Einsicht in die Personalakten (1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird. (2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen. § 014 Versetzungswünsche Der Arbeitnehmer ist berechtigt, Versetzungswünsche unmittelbar an die für Personalentscheidungen zuständige Stelle des Betriebs zu richten". 2. In § 80 Abs. 1 wird vor Nummer 1 folgende Nummer 01 eingefügt: „01. für die Sicherung der persönlichen Rechte des einzelnen Arbeitnehmers zu sorgen;" 3. § 81 bis § 84 werden gestrichen. 4. In § 99 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „diesem" folgende Worte eingefügt: „und dem Arbeitnehmer". Folgender Satz wird angefügt: „Der Arbeitnehmer kann verlangen, vom Betriebsrat gehört zu werden." 5. In § 100 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitgeber" folgende Worte eingefügt: „und dem Arbeitnehmer". Bonn, den 9. November 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 3 Umdruck 233 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Betriebsverfassungsgesetzes — Drucksachen VI/ 1786, zu VI/ 1786, VI/ 2729, zu VI/ 2729 —. Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch. den 10. November 1971 8679 Der Bundestag wolle beschließen: 1. a) In § 3 Abs. i Nr. 1 wird der Klammervermerk „(Arbeitsgruppe)" gestrichen. b) Nach § 73 wird folgender dritter Abschnitt eingefügt: „Dritter Abschnitt Arbeitsgruppen § 73 a Arbeitsgruppensprecher Um das Interesse der einzelnen Arbeitnehmer am betrieblichen Geschehen und um die Verbindung zu den einzelnen Arbeitnehmern zu fördern, können zur Unterstützung der Arbeit des Betriebsrats in Betrieben mit regelmäßig mehr als 2000 Arbeitnehmern Arbeitsgruppensprecher gewählt werden. Der Arbeitsgruppensprecher hat Anregungen und Beschwerden der Angehörigen seines Sprecherbereichs im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat mit den für den Sprecherbereich zuständigen Beauftragten des Arbeitgebers zu behandeln. Der Sprecherbereich eines Arbeitsgruppensprechers soll eine betriebliche Einheit von in der Regel nicht weniger als fünfzig und nicht mehr als hundertfünfzig Arbeitnehmern umfassen. § 73 b Wahl Die Wahlen erfolgen in den Sprecherbereichen als gemeinsame Wahl. Sie sollen nicht im Jahr der Betriebsratswahlen stattfinden. Der Betriebsrat bestimmt im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber einen Wahlobmann, der die Wahlen vorbereitet und leitet. Wahlvorschläge dürfen nur von den Angehörigen des jeweiligen Sprecherbereichs gemacht werden. §73c Betriebsvereinbarungen Nähere Einzelheiten über die Festlegung der Sprecherbereiche, das Wahlverfahren und die Zusammenarbeit mit den Arbeitsgruppensprechern sind durch Betriebsvereinbarungen festzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. § 76 Abs. 1 bis 5 ist anzuwenden. § 73 d Amtszeit-Sprecherversammlungen (1) Die Amtszeit der Arbeitsgruppensprecher beträgt drei Jahre. Sie beginnt nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlobmann. (2) Im gegenseitigen Einvernehmen können der Betriebsrat und der Arbeitgeber die Arbeitsgruppensprecher zu Sprecherversammlungen einberufen. Diese werden vom Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie dienen der gegenseitigen Information und Aussprache. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter 1. a): 2. In § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen der Ziffer 1 kann an die Stelle des Tarifvertrages eine Betriebsvereinbarung treten." Bonn, den 9. November 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 4 Umdruck 234 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Betriebsverfassungsgesetzes — Drucksachen VI/ 1786, zu VI/ 1786, VI/ 2729, zu VI/ 2729 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 5 Abs. 3 ist zu streichen und durch folgende Bestimmung zu ersetzen: „(3) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner: Leitende Angestellte, die regelmäßig überwiegend und im wesentlichen ei genverantwortlich aufgrund Dienstvertrages und Dienststellung — übertragene unternehmerische Befugnisse in Betrieb und Unternehmen ausüben oder — für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens wesentliche Aufgaben erfüllen, für die besondere Erfahrungen oder Kenntnisse erforderlich sind. Die Vertretung der leitenden Angestellten regelt sich nach §§ 73 e bis 73 1". 2. Nach § 73 bzw. § 73 e wird folgender Vierter Abschnitt eingefügt: „ Vierter Abschnitt Vertretung der leitenden Angestellten § 73 e Sprecherausschüsse (1) Zur Wahrnehmung der Belange der leitenden Angestellten sind in den Betrieben mit mehr als fünf leitenden Angestellten Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten zu bilden. 8680 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 (2) Die Vorschriften des zweiten Teils finden auf leitende Angestellte nur insoweit Anwendung, als dies ausdrücklich bestimmt ist. § 73 f Aktives und passives Wahlrecht (1) Wahlberechtigt sind alle leitenden Angestellten des Betriebs. (2) Wählbar sind alle leitenden Angestellten des Betriebs. § 8 gilt entsprechend. § 73 g Durchführung der Wahl Die drei dienstältesten leitenden Angestellten treffen die Wahlvorbereitungen und leiten die Wahl. Die Wahl kann unter den in § 19 Abs. 1 genannten Voraussetzungen von mindestens drei leitenden Angestellten angefochten werden. Im übrigen gelten die Vorschriften der § 14 Abs. 1, §§ 18. 19 und 20. § 73 h Mitgliederzahl, Amtszeit (1) Der Sprecherausschuß der leitenden Angetellten besteht in Betrieben mit in der Regel bis 50 leitenden Angestellten aus 1 Person (Sprecher der leitenden Angestellten), 51 bis 150 leitenden Angestellten aus 3 Mitgliedern, 151 bis 500 leitenden Angestellten aus 5 Mitgliedern, über 500 leitenden Angestellten aus 7 Mitgliedern. (2) Der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. (3) Die Amtszeit des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. § 73 i Aufgaben und Befugnisse des Sprecherausschusses (1) Arbeitgeber und Sprecherausschuß der leitenden Angestellten arbeiten vertrauensvoll und zum Wohle des Betriebs zusammen. (2) Der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten kann Angelegenheiten des Betriebs, die die Belange der leitenden Angestellten betreffen, mit dern Arbeitgeber besprechen. (3) Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß der leitenden Angestellten mindestens einmal im Kalenderjahr über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Betriebs und Unternehmens zu unterrichten. (4) Personelle Maßnahmen und Veränderungen, die leitende Angestellte betreffen, hat der Arbeitgeber mit dem Sprecherausschuß der leitenden Angestellten rechtzeitig zu erörtern. (5) Der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten ist von geplanten Betriebsänderungen zu unterrichten. (6) Für die Gestaltung der Dienstverhältnisse der leitenden Angestellten können der Arbeitgeber und der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten Richtlinien vereinbaren. Die Richtlinien haben für die Dienstverhältnisse der leitenden Angestellten unmittelbare Wirkung, wenn dies in der Richtlinie ausdrücklich bestimmt ist. §73k Zusammenarbeit zwischen Sprecherausschuß und Betriebsrat (1) Um die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat sicherzustellen, können der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten dem Vorsitzenden des Betriebsrats das Recht einräumen, an den Sitzungen des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten teilzunehmen, und der Betriebsrat dem Vorsitzenden des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten das Recht einräumen, an den Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen. (2) Einmal im Vierteljahr soll eine gemeinsame Sitzung des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten mit dem Betriebsrat stattfinden. § 73 1 Gesamtsprecherausschuß (1) Die Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten der Betriebe können einen Gesamtsprecherausschuß der leitenden Angestellten im Unternehmen bilden. In den Gesamtsprecherausschuß der leitenden Angestellten entsendet jeder Sprecherausschuß einen von seinen Mitgliedern gewählten Vertreter; der Gesamtsprecherausschuß darf nicht mehr als zehn Mitglieder umfassen. (2) In Unternehmen mit mehr als fünf leitenden Angestellten kann auch in sonstigen Fällen an Stelle eines Gesamtsprecherausschusses auf Unternehmensebene ein Sprecherausschuß gebildet werden." Bonn, den 9. November 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 8681 Anlage 5 Umdruck 235 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Betriebsverfassungsgesetzes — Drucksache VI/ 1786, zu V1/1786, VI/ 2729, zu VI/ 2729 —. a) In § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Stimmen jeder Gruppe." b) In § 14 Abs. 4 und 5 wird das Wort „Zehntel" durch das Wort „Zwanzigstel" ersetzt. c) Der § 27 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Der Betriebsausschuß muß aus Angehörigen der im Betriebsrat vertretenen Gruppen entsprechend dem Verhältnis ihrer Vertretung im Betriebsrat bestehen. Die Gruppen müssen mindestens durch ein Mitglied vertreten sein. Sie wählen in getrennter, geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl die auf sie entfallenden Mitglieder." cl) In § 38 Abs. 2 Satz 3 werden folgende Worte angefügt: „in getrennter, geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl." Bonn, den 9. November 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 6 Umdruck 237 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Betriebsverfassungsgesetzes — Drucksachen VI/ 1786, zu VI/ l786, VI /2729, zu VI/ 2729. Der Bundestag wolle beschließen: î. In § 76 erhalten die Absätze 1 bis 6 folgende Fassung: „ (1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist im Bedarfsfall eine Einigungsstelle zu bilden. Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird. (2) Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit nach mündlicher Beratung. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlußfassung teil. Der Wortlaut der Beschlüsse ist unverzüglich schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. (3) Die Einigungsstelle wird nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. Ihr Spruch ist nur verbindlich, wenn beide Seiten sich der Entscheidung im voraus unterworfen oder sie nachträglich angenommen haben. (4) In den Fällen, in denen die Einigungsstelle nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes verbindlich entscheidet, ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen den Parteien. Sie wird auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite benannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder allein. Die Einigungsstelle soll innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung zusammentreten und um eine umgehende Beilegung der Meinungsverschiedenheiten besorgt sein. (5) Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange der betroffenen Arbeitnehmer und des Betriebs nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. (6) Die Anrufung von Schiedsstellen und Behörden ist erst zulässig, nachdem eine Einigung im Betrieb nicht erzielt wurde." 2. In § 85 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „so kann der Betriebsrat" die Worte „im Rahmen der Bestimmungen des § 87" eingefügt. 3. § 87 erhält folgende Fassung: „Mitbestimmungsrecht, Zustimmungsrecht (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in sozialen Angelegenheiten Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Initiativrechte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. (2) In allen wesentlichen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht einzelne Arbeitnehmer betreffen, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat so frühzeitig und vollständig wie möglich zu unterrichten. (3) Folgende Angelegenheiten können von Arbeitgeber und Betriebsrat nur gemeinsam geregelt werden: a) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung 8682 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; b) Verteilung der für einen bestimmten Zeitraum geltenden Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage; c) Festsetzung von Kurz-, Mehr- und Schichtarbeit; d) Zeit, Ort und Art der Auszahlung des Arbeitsentgelts; e) Aufstellung des Urlaubsplans und allgemeiner Urlaubsgrundsätze; f) Berufsausbildung, Berufsfortbildung und Umschulung; g) Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb oder das Unternehmen beschränkt ist, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; dies gilt auch für die Verwaltung von Wohnräumen für die Arbeitnehmer; h) Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; i) Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und Einführung von neuen Entlohnungsmethoden sowie entsprechende Richtlinien für die betriebliche Lohnfindung; k) Festlegung des Verfahrens, soweit die Entlohnung nach einer meßbaren Arbeitsleistung erfolgt, und Regelung von Akkord-, Stück- und Prämienlohnsätzen; 1) betriebliche Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhütung von Betriebsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen. (4) Ist eine Übereinstimmung über die vorstehenden Angelegenheiten nicht zu erzielen, so entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. (5) Folgende Angelegenheiten können vom Arbeitgeber nur mit vorheriger Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt werden: a) Errichtung und Ausgestaltung von Sozialeinrichtungen im Sinne des Abs. 1 Buchstabe g; b) Sozialmaßnahmen, soweit sie auf die Arbeitnehmer des Betriebs oder des Unternehmens beschränkt sind; c) Maßnahmen sozialer Art zur Behebung von Rationalisierungs- und Automatisierungsfolgen; d) Maßnahmen zur Bereitstellung geeigneter Arbeitsplätze für nicht mehr voll leistungsfähige Arbeitnehmer; e) Maßnahmen zur Beschaffung von Wohnräumen für die Arbeitnehmer und die Grundsätze für die Vergabe, Nutzung und Kündigung; f) Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; g) Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, mit denen das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer überwacht werden. (6) Stimmt der Betriebsrat einem Vorhaben des Arbeitgebers nach Absatz 5 nicht zu, so hat er seine Ablehnung unter Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen; äußert er sich in dieser Frist nicht, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Ist eine Verständigung nicht zu erzielen, so kann der Arbeitgeber bei der Einigungsstelle die verbindliche Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats beantragen. § 76 Abs. 3 bleibt unberührt. 4. § 95 Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt: „ (1) Die Aufstellung von allgemeinen Richtlinien für Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen, Versetzungen und Kündigungen bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle verbindlich." 5. § 112 erhält folgende Fassung: (1) In den Fällen des § 111 haben Unternehmer und Betriebsrat einen Interessenausgleich anzustreben oder einen Sozialplan aufzustellen. Kommt ein Interessenausgleich oder ein Sozialplan nicht zustande, so haben der Unternehmer oder der Betriebsrat eine behördliche Stelle um Vermittlung zu ersuchen. Geschieht dies nicht oder ist der Vermittlungsversuch ergebnislos, so haben der Unternehmer oder der Betriebsrat eine Vermittlungsstelle anzurufen, die, wenn nichts anderes vereinbart wird, aus zwei Beisitzern und einem unparteiischen Vorsitzenden besteht. Je ein Beisitzer wird vom Unternehmer und dem Betriebsrat bestellt und nach Möglichkeit aus dem Personenkreis der Betriebsangehörigen entnommen. Über die Person des Vorsitzenden sollen beide Seiten sich einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestellt den Vorsitzenden der Oberlandesgerichtspräsident. (2) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Vermittlungsstelle bestimmte Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten machen. Die Vermittlungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. (3) Gelingt eine Einigung nicht, so hat die Vermittlungsstelle von sich aus einen Einigungsvorschlag zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu machen; sie kann dabei von den Vorschlägen der Parteien abweichen. Der Einigungsvorschlag ergeht mit einfacher Mehrheit, falls Unternehmer und Betriebsrat nichts anderes vereinbart haben; er ist unter Angabe des Tages, an dem er ergangen ist, vom Vorsitzenden der Vermittlungsstelle zu unterschreiben und schriftlich zu begründen, wenn nicht die Parteien ausdrücklich auf eine Begründung verzichtet haben. (4) Je eine vom Vorsitzenden unterschriebene Ausfertigung einer niedergelegten Einigung oder Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 8683 eines Einigungsvorschlages ist jeder Partei zuzustellen und beim zuständigen Arbeitsgericht zu hinterlegen. (5) Unternehmer und Betriebsrat können auch ein anderes Verfahren vereinbaren. 6. § 113 erhält folgende Fassung: „(1) Liegt eine Einigung oder ein Einigungsvorschlag vor und wird der Unternehmer infolge von Handlungen oder Unterlassungen, die von der Einigung oder dem Einigungsvorschlag ohne zwingenden Grund abweichen, genötigt, Kündigungen auszusprechen, so können die von rechtswirksamen Kündigungen betroffenen Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Unternehmer zur Zahlung von angemessenen Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes ist anzuwenden. (2) Ist ein Sozialplan vereinbart worden oder liegt ein Vorschlag eines Sozialplans der Vermittlungsstelle vor und weicht der Unternehmer ohne zwingenden Grund davon ab, so hat er den betroffenen Arbeitnehmern die aus der Abweichung entstandenen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes ist anzuwenden. (3) Ist ein Verfahren nach Absatz 1 nicht eingeleitet worden, so gelten die vorstehenden Vorschriften." 7. § 124 wird wie folgt geändert: Hinter die Nr. 1 wird folgende Nr. 1.a) eingefügt: l. a) In § 1 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort ,Arbeitnehmer' durch das Wort ,Arbeitgeber' ersetzt; hinter das Wort ,als' wird das Wort ,nicht' eingefügt." Bonn, den 9. November 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 7 Umdruck 236 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Betriebsverfassungsgesetzes — Drucksachen VI/ 1786, zu VI/ 1786, VI/ 2729, zu VI/ 2729 — Der Bundestag wolle beschließen: a) Im Sechsten Abschnitt des Vierten Teils (nach § 105) erhält der erste Unterabschnitt die Überschrift: „Wirtschaftsausschuß; Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten." b) Die §§ 106 bis 109 werden durch folgende §§ 106 bis 109 a ersetzt: „§ 106 Bildung des Wirtschaftsausschusses (1) Um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Unternehmer zu fördern und eine gegenseitige Unterrichtung und Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens sicherzustellen, ist in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als fünfhundert Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuß zu bilden. In Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständigen Arbeitnehmern ist auf Antrag des Betriebsrats oder des Unternehmers ebenfalls ein Wirtschaftsausschuß zu bilden. (2) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens gehören: a) Die Fabrikations- und Arbeitsmethoden, b) das Produktionsprogramm, c) die Investitionsvorhaben von wesentlichem Umfang, d) die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens, e) die Produktions- und Absatzlage, f) die Rationalisierungs- und Automatisierungsvorhaben von wesentlichem Umfang, g) die Personalplanung, h) die sonstigen Vorgänge, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren; hierzu gehören auch Betriebsänderungen im Sinne des § 111. § 107 Recht auf Unterrichtung, Befugnisse (1) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuß über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens regelmäßig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben über Angelegenheiten, die die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens berühren können, Stillschweigen auch nach dem Ausscheiden aus dem Wirtschaftsausschuß zu bewahren. (2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuß ferner über das Personal- und Sozialwesen des Unternehmens zu unterrichten; Abs. 1 gilt entsprechend. Zu berichten ist insbesondere über die Entwicklung und Struktur der Belegschaft, über die Zusammenarbeit der Unternehmensleitung und der Betriebsleitungen mit den nach diesem Gesetz gebildeten Vertretungen, über die mit den Betriebsräten oder einem Gesamtbetriebsrat getroffenen wesentlichen Vereinbarungen, sowie über sonstige wesentliche Entwicklungen auf dem Gebiet des Personal- und Sozialwesens. (3) Der Jahresabschluß des Unternehmens ist dem Wirtschaftsausschuß unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern. 8684 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 (4) Der Wirtschaftsausschuß kann Empfehlungen an die Unternehmensleitung geben oder zu einer bestimmten Frage deren Stellungnahme einholen. Die Unternehmensleitung hat dem Wirtschaftsausschuß Mitteilung über die Behandlung der Empfehlungen zu geben. § 108 Zusammensetzung (1) Der Wirtschaftsausschuß besteht aus mindestens vier und höchstens sechzehn Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sollen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. (2) Besteht ein Unternehmen aus einem Betrieb, so wird die Hälfte der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Sind Arbeiter und Angestellte im Betriebsrat vertreten, so sind Arbeitnehmer beider Gruppen entsprechend dem zahlenmäßigen Verhältnis ihrer Betriebsratssitze zu berücksichtigen; der Minderheitengruppe muß mindestens ein Mitglied angehören. Jede Gruppe schlägt die auf sie entfallenden Mitglieder selbst vor. (3) Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet, so bestimmt dieser die Hälfte der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses; die Amtszeit der Mitglieder endet in diesem Falle in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist. Im übrigen gilt Abs. 2 Sätze 2 und 3 sinngemäß. (4) Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und ist kein Gesamtbetriebsrat gebildet, so wird die Hälfte der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses durch die Mitglieder der Betriebsräte bestimmt; die Amtszeit der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses endet in diesem Falle in dem Zeitpunkt, in dem die Amtzeit der Mehrheit der Mitglieder der Betriebsräte, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist. Im übrigen gilt Abs. 2 Sätze 2 und 3 sinngemäß. (5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 können auch Mitglieder des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten und Jugendliche als Mitglieder des Wirtschaftsausschusses bestimmt werden. (6) Die andere Hälfte der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses wird vom Unternehmer bestimmt; ihre Amtszeit entspricht der Amtszeit der nach den Absätzen 2 his 4 bestimmten Mitglieder. (7) Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die Mitglieder einer Seite ohne genügender Entschuldigung der Sitzung fern, so wird der Wirtschaftsausschuß schon tätig, wenn die Vertreter der anderen Seite mitwirken. (8) Für die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses gilt § 78 entsprechend. § 109 Einberufung und Teilnahme (1) Der Wirtschaftsausschuß muß mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr zusammentreten. Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder ist der Wirtschaftsausschuß außerdem einzuberufen. (2) An der Sitzung des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer, bei juristischen Personen ein Mitglied der Unternehmensleitung teilzunehmen. In den Fällen einer Verhinderung aus besonderen Gründen muß ein bevollmächtigter Vertreter teilnehmen. Für die Erläuterung bestimmter Fragen können durch die Unternehmensleitung sachkundige Personen hinzugezogen werden. § 109 a Unvollständige Auskunft (1) Wird eine Auskunft über Angelegenheiten im Sinne des § 106 Abs. 2 entgegen dem Verlangen der Hälfte der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nicht oder ungenügend erteilt, so sollen Unternehmer und Betriebsrat die Meinungsverschiedenheiten beilegen. Das gleiche gilt hinsichtlich der Verpflichtung der Unternehmensleitung gemäß § 107 Abs. 2 bis 4. (2) Kommt es zwischen Unternehmer und Betriebsrat nicht zu einer Verständigung, so entscheidet die Einigungsstelle verbindlich; § 76 Abs. 7 findet keine Anwendung. Bonn, den 9. November 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 8 Umdruck 238 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Betriebsverfassungsgesetzes — Drucksachen VI/ 1786, zu 1786, VI/ 2729, zu VI/ 2729 — Der Bundestag wolle beschließen: 1. Nach § 119 wird folgender Teil Fünf A eingefügt: „Teil Fünf A Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat § 119 a Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien (1) Die Arbeitnehmer haben ein Recht auf Mitbestimmung in den Aufsichtsräten von Unter- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 8685 nehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Der Aufsichtsrat von Unternehmen (Absatz 1), die in der Regel bis zu 2000 Arbeitnehmer beschäftigen, muß zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen. (3) Der Aufsichtsrat von Unternehmen (Absatz 1), die in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen, setzt sich aus mindestens 12 Mitgliedern zusammen, von denen 7 Vertreter der Anteilseigner und 5 Vertreter der Arbeitnehmer sein müssen; sieht die Satzung einen größeren Aufsichtsrat vor, so muß sich die Zahl der Vertreter der Anteilseigner und der Arbeitnehmer jeweils um die gleiche Anzahl bis zur Höchstzahl von insgesamt 24 Aufsichtsratsmitgliedern erhöhen. § 95 des Aktiengesetzes gilt insoweit nicht. (4) Auf Aktiengesellschaften, die Familiengesellschaften sind und in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, finden die Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat keine Anwendung. Als Familiengesellschaften gelten solche Aktiengesellschaften, deren Aktionär eine einzelne natürliche Person ist oder deren Aktionäre untereinander im Sinne von § 10 Nr. 2 bis 5 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 verwandt oder verschwägert sind. Dies gilt entsprechend für Kommanditgesellschaften auf Aktien. § 119 b GmbH, GmbH & Co KG, bergrechtliche Gewerkschaft, Versicherungs-Verein a. G., Genossenschaft (1) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtlichen Gewerkschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern ist ein Aufsichtsrat zu bilden. Seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 2, § 127 Abs. 3, §§ 171, 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes. Seine Zusammensetzung bestimmt sich bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtlichen Gewerkschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit mit in der Regel weniger als 2000 Beschäftigten noch § 119 a Abs. 2, im übrigen nach § 119 a Abs. 3; § 119 a Abs. 4 gilt entsprechend. Hinsichtlich der Wahlgrundsätze sind die für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien vorgesehenen Regelungen entsprechend anzuwenden. (2) Tritt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Komplementär einer Kommanditgesellschaft auf, so gelten, falls die Kommanditgesellschaft in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, diese für die Bildung des Aufsichtsrats als Arbeitnehmer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern ist ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu bilden. Absatz 1 gilt entsprechend. (4) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern ist der Aufsichtsrat nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu bilden. Für seine Rechte und Pflichten gilt Abs. 1 entsprechend. § 119 c Beteiligung im Aufsichtsrat von herrschenden Unternehmen (1) An der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer für den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Aktiengesetzes) nehmen auch die Arbeitnehmer der Betriebe der übrigen Konzernunternehmen teil. In diesen Fällen kann die Wahl durch Wahlmänner erfolgen. (2) Soweit nach §§ 119 a oder 119 b die Beteiligung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens von dem Vorhandensein oder der Zahl von Arbeitnehmern abhängt, gelten die Arbeitnehmer der Betriebe eines Konzernunternehmens als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens, wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das herrschende Unternehmen eingegliedert ist. § 119 d Wahlgrundsätze (1) Die Vertreter der Arbeitnehmer werden in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl von allen nach diesem Gesetz wahlberechtigten Arbeitnehmern (§§ 7, 73 f) der Betriebe des Unternehmens für die Zeit gewählt, die im Gesetz oder in der Satzung für die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bestimmt ist. § 105 des Aktiengesetzes bleibt unberührt. (2) Ist ein Vertreter der Arbeitnehmer zu wählen, so muß dieser in einem Betrieb des Unternehmens als Arbeitnehmer beschäftigt sein. Sind zwei oder mehr Vertreter der Arbeitnehmer zu wählen, so müssen sich unter diesen mindestens zwei Arbeitnehmer aus dem Betrieb des Unternehmens, darunter ein Arbeiter und ein Angestellter oder ein leitender Angestellter, befinden; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. In Aufsichtsräten, in denen die Arbeitnehmer mit mehr als drei und bis fünf Mitgliedern vertreten sind. können für einen Sitz Bewerber von den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften zur Wahl vorgeschlagen werden. in Aufsichtsräten, in denen die Arbeitnehmer mit mehr als fünf Mitgliedern vertreten sind, können für zwei Sitze Bewerber von den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften zur Wahl vorgeschlagen werden. (3) Die Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer zum Aufsichtsratmitglied kann vor Ab- 8686 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 lauf der Wahlzeit auf Antrag der Betriebsräte, sofern es sich um einen Arbeiter oder Angestellten handelt, und auf Antrag der Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten, sofern es sich um einen leitenden Angestellten handelt, durch Beschluß der wahlberechtigten Arbeitnehmer widerrufen werden. Der Antrag kann hinsichtlich eines jeden Arbeitnehmervertreters auch von mindestens einem Fünftel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Betriebe des Unternehmens gestellt werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Auf die Beschlußfassung finden die Vorschriften des Absatzes 1 und des § 119 c Anwendung. (4) Sind in den Betrieben des Unternehmens mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer Frauen, so soll mindestens eine von ihnen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sein. (5) Für die Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat gilt § 78 entsprechend. § 119 e Wahlvorschläge Die Arbeitnehmer, die Betriebsräte, die Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten, der Gesamtbetriebsrat und die im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften ( § 119 d Abs. 2) können Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Betriebe des Unternehmens oder von mindestens hundert wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet sein. 2. Nach § 125 werden folgende §§ 125 a bis 125 e eingefügt: § 125 a Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 77 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes muß die Verantwortung für das Personal- und Sozialwesen in der Gesellschaft einem Vorstandsmitglied übertragen werden." 2. In § 84 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a eingefügt: „ (2 a) Die der Bestellung zum Vorstandsmitglied (Absatz 1) oder dem Widerruf der Bestellung (Absatz 3) vorausgehenden Besprechungen führt der Aufsichtsratsvorsitzende oder ein anderes vom Aufsichtsrat beauftragtes Aufsichtsratsmitglied. Über diese Besprechungen beraten das Aufsichtsratspräsidium oder ein mit dieser Aufgabe beauftragter Ausschuß. Das Beratungsgremium ist über die Besprechungen laufend zu unterrichten. § 107 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. Sind nach der Geschäftsordnung ein Aufsichtsratspräsidium oder ein solcher Ausschuß nicht gebildet, berät der Aufsichtsrat." 3. § 107 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese soll Vorschriften über die Protokollierung der Aufsichtsratssitzungen, des Ganges der Verhandlungen, der Beschlüsse und der Abstimmungsergebnisse enthalten." b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; es wird folgender Satz 3 angefügt: „Gehören dem Aufsichtsrat Arbeitnehmervertreter an, so sind diese auch bei der Besetzung des Aufsichtsratspräsidiums und der Ausschüsse, wenn diese nach der Geschäftsordnung gebildet sind, angemessen, mindestens mit einem Vertreter, zu beteiligen; das Nähere regelt die Geschäftsordnung." 4. In § 108 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt: „ (5) Sind in einem nach § 119 a Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Betrieb und Unternehmen gebildeten Aufsichtsrat die Arbeitnehmervertreter durch ein einheitliches Votum der Anteilseignervertreter überstimmt worden, so muß die Mehrheitsentscheidung begründet werden, wenn dies von mindestens zwei Arbeitnehmervertretern verlangt wird. Diese Begründung, eine Begründung der Arbeitnehmervertreter für ihre abweichende Auffassung und die Tatsache der Überstimmung sind in die Niederschrift (§ 107 Abs. 2) aufzunehmen. (6) Im Falle des Absatzes 5 sind die Arbeitnehmervertreter von ihrer Schweigepflicht (§ 116) entbunden, soweit der Vorstand gemäß § 131 den Aktionären zur Auskunft verpflichtet ist. Die Arbeitnehmervertreter sind insoweit berechtigt, Beschlüsse des Aufsichtsrats außerhalb des Aufsichtsrats nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erörtern: a) Eine Erörterung außerhalb des Aufsichtsrats darf nur nach einer Beratung hierüber im Aufsichtsrat erfolgen und muß unterbleiben, wenn eine Mehrheit von drei Vierteln der Aufsichtsratsmitglieder widerspricht. b) Soweit der Vorstand eine Auskunft gegenüber den Aktionären gemäß § 131 nach pflichtgemäßem Ermessen verweigern kann, dürfen auch die Arbeitnehmervertreter von ihrem Erörterungsrecht außerhalb des Aufsichtsrats nur nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch machen. c) Die Erörterung außerhalb des Aufsichtsrats darf nur in den Betrieben des Unternehmens und nur mit Personen erfolgen, die dem Unternehmen angehören. § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Mitbestim- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 8687 mung der Arbeitnehmer in Betrieb und Unternehmen bleibt unberührt. Soll die Erörterung auf einer Betriebsversammlung stattfinden, so sind die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat hiervon mindestens einen Monat vorher zu unterrichten. Die Anteilseignervertreter sind berechtigt, an dieser Betriebsversammlung teilzunehmen und zu sprechen. d) Eine Erörterung von Personalentscheidungen außerhalb des Aufsichtsrats darf nicht erfolgen. (7) Erörtern die Arbeitnehmervertreter gemäß Absatz 6 einen Beschluß außerhalb des Aufsichtsrats, so sind auch die Anteilseignervertreter nach Maßgabe des Absatzes 6 von ihrer Schweigepflicht entbunden." 5. In § 160 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Der Geschäftsbericht muß einen Personal- und Sozialbericht enthalten. Zu berichten ist insbesondere über die Entwicklung und Struktur der Belegschaft, über die Zusammenarbeit der Unternehmensleitung und der Betriebsleitungen mit den Vertretungen der Arbeitnehmer, über die mit den Betriebsräten oder einem Gesamtbetriebsrat getroffenen wesentlichen Vereinbarungen, sowie über sonstige wesentliche Entwicklungen auf dem Gebiet des Personal- und Sozialwesens." § 125 b Änderung des GmbH-Gesetzes Das GmbH-Gesetz wird wie folgt geändert: In § 6 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Geschäftsführung muß die Verantwortung für das Personal- und Sozialwesen in der Gesellschaft einem Geschäftsführer übertragen werden." § 125 c Änderung des Genossenschaftsgesetzes Das Genossenschaftsgesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes muß die Verantwortung für das Personal- und Sozialwesen in der Genossenschaft einem Vorstandsmitglied übertragen werden." 2. In § 33 a wird der bisherige Text Abs. 1; es wird folgender Absatz 2 angefügt: „ (2) Der Geschäftsbericht muß einen Personal- und Sozialbericht enthalten. Zu berichten ist insbesondere über die Entwicklung und Struktur der Belegschaft, über die Zusammenarbeit der Unternehmensleitung und der Betriebsleitungen mit den Vertretungen der Arbeitnehmer, über die mit den Betriebsräten oder einem Gesamtbetriebsrat getroffenen wesentlichen Vereinbarungen, sowie über sonstige wesentliche Entwicklungen auf dem Gebiet des Personal- und Sozialwesens." 3. Nach § 40 wird folgender § 40 a eingefügt: § 40 a Die Vorschriften des § 119 b Abs. 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Betrieb und Unternehmen über die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bleiben unberührt." § 125 d Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz wird wie folgt geändert: In § 34 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes muß die Verantwortung für das Personal- und Sozialwesen in dem Verein einem Vorstandsmitglied übertragen werden." § 125 e Änderung des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes Das Preußische Allgemeine Berggesetz wird wie folgt geändert: In § 117 wird im zweiten Absatz folgender Satz 2 angefügt: „Die Verantwortung für das Personal- und Sozialwesen in der Gewerkschaft muß dem Repräsentanten oder, unbeschadet der Gesamtverantwortung des Grubenvorstandes, einem Mitglied des Grubenvorstandes übertragen werden." 3. § 129 erhält folgende Fassung: „§ 129 Außerkrafttreten von Vorschriften Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 681), zuletzt geändert durch das Erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz vom 14. August 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 1106) außer Kraft." 4. Nach § 130 wird folgender § 130 a eingefügt: § 130 a Sonderregelung für die Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie Die Vorschriften dieses Gesetzes über Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat finden keine Anwendung auf die in § i des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 347), zuletzt geändert durch das Gesetz über die befristete Fortgeltung der Mitbestimmung in bisher den Mitbestimmungs- 8688 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 gesetzen unterliegenden Unternehmen vom (Bundesgesetzblatt I S. ), und die in dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 707), zuletzt geändert durch das Gesetz über die befristete Fortgeltung der Mitbestimmung in bisher den Mitbestimmungsgesetzen unterliegenden Unternehmen vom (Bundesgesetzblatt I S. ), bezeichneten Unternehmen. 5. Das Wort „Betriebsverfassungsgesetz" in der Überschrift und in den Bestimmungen des Siebenten Teils wird jeweils durch die Worte „Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Betrieb und Unternehmen" ersetzt. Bonn, den 9. November 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 9 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 10. November 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Würtz (SPD) (Drucksache VI/ 2792 Fragen A 6 und 7) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß die in § 21 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes geforderte Angabe des Berufs der Eltern bei der Geburtsanzeige eines Kindes wegen der in unserer Gesellschaft immer stärker zunehmenden beruflichen Mobilität zu Schwierigkeiten führt? Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um Abhilfe zu schaffen? Der Bundesregierung sind Schwierigkeiten bei der Eintragung des Berufs in die Personenstandsbücher bisher nicht bekanntgeworden. Nach § 62 der mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA) vom 16. April 1968 ist als Beruf regelmäßig der zur Zeit des Personenstandsfalles ausgeübte Beruf einzutragen. Statt dessen oder zusätzlich kann auch ein anderer früher ausgeübter oder erlernter Beruf vermerkt werden. Der Standesbeamte trägt den Beruf allgemein auf Grund der Angaben der Beteiligten ein. Lediglich in Zweifelsfällen kann er sich eine Unterlage, z. B. Bestallungsurkunde, Meisterbrief, vorlegen lassen, durch die das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung nachgewiesen wird. Im übrigen weise ich darauf hin, daß in die aufgrund der Eintragungen in den Personenstandsbüchern ausgestellten Geburts-, Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden seit 1958 Angaben über den Beruf nicht mehr aufgenommen werden. Bei den inzwischen angelaufenen Vorarbeiten für den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes wird auch die Frage, ob die Berufsbezeichnung weiterhin in die Personenstdndsbücher einzutragen ist, mit den Ländern --- die das Personenstandsgesetz nach Artikel 83 des Grundgesetzes als eigene Angelegenheit ausführen erörtert werden. Anlage 10 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 10. November 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Wagner (Günzburg) (CDU/CSU) (Drucksache VI /2792 Frage A 8) : Wann kann das Ergebnis der Untersuchungen der Bund-LänderKommission zur individuellen Ämterbewertung dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis gebracht werden? Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom 3. März 1971 anläßlich der Verabschiedung des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern die Bundesregierung u. a. ersucht, zum 30. September 1972 einen Bericht zur Ämterbewertung vorzulegen. Die Bundesregierung wird dem Bundestag zu dem vorgesehenen Termin berichten. Mit den Fragen der Ämterbewertung hat sich seit 1967 eine aus Vertretern des Bundes und der Länder bestehende Arbeitsgruppe befaßt. Diese hat später ihre Arbeiten mit der Begründung eingestellt, wegen der ständigen strukturellen Änderungen in der Besoldung und den Ausbildungsvoraussetzungen sei die notwendige feste Ausgangsbasis für ein Ämterbewertungsverfahren nicht vorhanden. Das erste Besoldungsvereinheitlichungsgesetz hat eine Grundlage für die Fortführung der Arbeiten zur Ämterbewertung geschaffen. Größere strukturelle Änderungen in der Besoldung, insbesondere im Zusammenhang mit der Bildungsreform, werden freilich auf den Fortgang der Untersuchungen auch in Zukunft einwirken. Im übrigen hoffe ich, daß die von meinem Hause in Zusammenarbeit mit den Ländern angestellten Untersuchungen zur Einführung eines einheitlichen Dienstpostenbewertungsverfahrens auch für die Ämterbewertung verwertbare Erkenntnisse bringen werden. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatsekretärs Dorn vom 10. November 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Wagner (Günzburg) (CDU/CSU) (Drucksache VI /2792 Frage A 9) : Wird die Bundesregierung dem mit Beschluß des Deutschen Bundestages vom 3. März 1971 angenommenen Antrag des Innenausschusses (Drucksache VI/ 1885) nachkommen, wonach zum 1. Januar 1972 eine Vereinheitlichung und Anpassung des Reise- und Umzugskostenrechts sowie des Beihilferechts herbeizuführen ist? Die Vorbereitungen zur Verwirklichung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 3. März 1971 sind in vollem Gange. Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 8689 So hat mein Haus im Zusammenwirken mit den Ländern in Bund-Länder-Kommissionen bereits in weitem Umfang Einvernehmen über die für eine Vereinheitlichung wesentlichen Maßnahmen erzielt. Die mit den Ländern erarbeiteten Entwürfe werden zur Zeit mit den Bundesressorts abgestimmt; sie sind alsdann mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zu erörtern und dem Bundeskabinett zur Beschlußfassung vorzulegen. Die Bundesregierung ist bemüht, den festgelegten Zeitplan einzuhalten. Sollte die Klärung der noch offenen Fragen einschließlich der sich für den Bund stellenden Deckungsfrage die Vorlage des für das Gebiet des Reisekosten- und des Umzugskostenrechts vorgesehenen Änderungsgesetzes bis zum 1. Januar 1972 nicht zulassen, so wird eine geringfügige Verzögerung sicherlich das Verständnis des Hohen Hauses finden. Entsprechendes gilt für den Bereich des Beihilferechts. Hier darf ich jedoch darauf hinweisen, daß die Entwicklung zwischen Bund und Ländern einerseits wie auch unter den Ländern selbst in der Vergangenheit derart unterschiedlich verlaufen ist, daß die von allen Beteiligten angestrebte Vereinheitlichung sicherlich nicht in einem Schritte, sondern nur in einem längeren Angleichungsprozeß möglich sein wird. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Bundesministers Jahn vom 10. November 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) (Drucksache VI /2792 Frage A 12) : Waren fur das Ausscheiden des Staatssekretärs im Bundesjustizministerium, Dr. Hermann Maassen, auch andere als gesundheitliche Gründe maßgebend? Nach § 36 Bundesbeamtengesetz kann der Bundespräsident Staatssekretäre jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Angabe von Gründen ist dazu nicht erforderlich. Herr Staatssekretär Dr. Maassen hat gebeten, von dieser Möglichekeit Gebrauch machen zu können. Der Herr Bundespräsident hat dieser Bitte entsprochen. Ich bedaure das Ausscheiden von Herrn Staatssekretär Dr. Maassen, habe aber seinen Wunsch zu respektieren. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rohde vom 9. November 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Bredl (SPD) (Drucksache VI/ 2792 Frage A 40) : Trifft es zu, daß die Zivildienstleistenden im Gegensatz zu Wehrdienstleistenden keinen Anspruch auf Sonderurlaub für Maßnahmen der politischen Bildung haben? Ersatzdienstleistende werden auch in Fragen des Urlaubs wie wehrdienstleistende Wehrpflichtige behandelt. Nach § 35 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst finden auf Ersatzdienstleistende in Fragen des Urlaubs die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades gelten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten. Im Bereich der Bundeswehr wird bisher nur den Berufs- und Zeitsoldaten Sonderurlaub für die Teilnahme an politischen Bildungsveranstaltungen gewährt, und zwar in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Sonderurlaubs-Verordnung. Die aufgrund der Wehrpflicht dienenden Soldaten — und entsprechend die Ersatzdienstleistenden erhalten bisher keinen Sonderurlaub für diese Zwecke. Der Bundesminister der Verteidigung bereitet jedoch eine Einbeziehung der wehrdienstleistenden Wehrpflichtigen in die für Berufs- und Zeitsoldaten geltende Regelung vor. Diese Neuregelung würde nach § 35 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst dann auch für die Ersatzdienstleistenden gelten.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Liselotte Funcke


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Keine Zusatzfrage.
    Schönen Dank, Herr Staatssekretär!
    Wir kommen zu den Fragen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Zur Beantwortung steht der Herr Parlamentarische Staatssekretär Rohde zur Verfügung.
    Ich rufe die Fragen 38 und 39 der Abgeordneten Frau Kalinke auf:
    Ist der Bundesregierung bekannt, daß Sozialversicherungsträger, auch Angestelltenersatzkassen, erhebliche Darlehen an Ostblockstaaten gewährt haben?
    Wie stellt sich die Bundesregierung zu der Darlehensgewährung von Sozialversicherungsträgern an Fremdstaaten?


Rede von Helmut Rohde
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Gesetz verpflichtet die Versicherungsträger, ihr Vermögen so anzulegen, daß ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und ausreichende Liquidität gewährleistet ist. In diesem Rahmen kann die Anlegung auch in Forderungen gegen ausländische Schuldner erfolgen, sofern die Verzinsung der Forderungen vom Bund, von einem Land, der Bundesbank oder einer Kreditanstalt eines Landes gewährleistet ist oder für die Forderung sichere Pfandrechte an inländischen Grundstücken bestehen oder für die Forderung von bestimmten inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kreditanstalten, Sparkassen oder Banken die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen wird. Im letzten Fall bedarf die Vermögensanlage der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ob und inwieweit ein Versicherungsträger von dieser Möglichkeit der Vermögensanlage Gebrauch machen will, obliegt der verantwortlichen Entscheidung seiner Organe.
Ich darf davon ausgehen, Frau Kollegin, daß Sie sich in Ihrer Frage auf die Barmer Ersatzkasse beziehen, die im Jahre 1970 von der Bank für Gemeinwirtschaft in Frankfurt Forderungen gegen die jugoslawische Nationalbank in Höhe von insgesamt 21 Millionen DM erworben hat. Diese Forderungen beruhen auf Darlehen, die die Bank für Gemeinwirtschaft auf Grund von Kreditverträgen der Nationalbank gewährt hat. Sie sind nach Kenntnis unseres Hauses mit 8,5 bis 9,25 % zu verzinsen und mit dem letzten Teilbetrag am 14. September 1972 zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung und Verzinsung der Darlehen hat der Bund die Garantie übernommen.
Hingegen ist weder unserem Hause noch dem Bundesversicherungsamt noch den von uns befragten Verbänden der Versicherungsträger ein Fall bekannt, in dem ein Versicherungsträger direkt einem auswärtigen Staat Darlehen gewährt hat.

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    Rede von Liselotte Funcke


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Eine Zusatzfrage, Frau Kalinke.