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ID0615001400

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    Deutscher Bundestag 150. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 Inhalt: Überweisung einer Vorlage an den Auswärtigen Ausschuß . . . . . . . . 8585 A Amtliche Mitteilungen . . . . . . . . 8585 B Zur Tagesordnung Wagner (Günzburg) (CDU/CSU) . . 8585 C Lenders (SPD) . . . . . . . . . 8586 A Entwurf eines Betriebsverfassungsgesetzes (Drucksachen VI/ 1786, zu VI/1786); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksachen VI/2729, zu VI/2729) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Betrieb und Unternehmen (CDU/CSU) (Drucksache VI/ 1806) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksachen VI/2729, zu VI/2729) —Zweite Beratung — Buschfort (SPD) . . . 8587 A, C, 8616 A, 8654 B, 8659 D Schmidt (Kempten) (FDP) . 8589 C, 8600 C, 8610D, 8614 C, 8636 B, 8647 B Zink (CDU/CSU) 8591 A Ruf (CDU/CSU) . 8592 C, 8597 C, 8604 D, 8640 B, 8645 D, 8646 B Dr. Farthmann (SPD) . . 8596 C, 8597 C, 8604 B, 8650 A Ziegler (CDU/CSU) 8602 C Geldner (FDP) 8605 B Franke (Osnabrück) (CDU/CSU) . 8608 B, 8609 B, 8610 C, 8611 A, 8615 C, 8616 A, 8616 C Urbaniak (SPD) . . . . . 8608 D, 8635 C Spitzmüller (FDP) . . 8609 A, B, 8611 A, 8666 C Dr. Böhme (CDU/CSU) 8611 C, 8613 A, B, 8616 D Dr. Nölling (SPD) 8613 B, C, D, 8658 B, D Mischnick (FDP) . . . . . . . 8616 B, C Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . . 8633 C Weigl (CDU/CSU) . . . 8636 C, 8637 C Böhm (SPD) . . . . 8645 B, D, 8646 B Pohlmann (CDU/CSU) . 8648 B, 8649 B, C, 8650 B Dichgans (CDU/CSU) 8651 A Müller (Remscheid) (CDU/CSU) . 8652 A Dr. Kley (CDU/CSU) . . . . . 8653 B Graaff (FDP) 8655 C Härzschel (CDU/CSU) . . . . . 8656 A Wawrzik (CDU/CSU) . . 8657 A, 8658 C Katzer (CDU/CSU) . . 8659 C, 8660 A, B Kirst (FDP) 8661 A Dr. Schellenberg (SPD) . . 8662 D, 8672 A Arendt (Bundesminister) . . . . . 8663 C Dr. Barzel (CDU/CSU) . . . . . . 8668 D Namentliche Abstimmungen . . 8606 B, 8617 D, 8638 A, 8643 C, 8674 A II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 Begrüßung der sozialistischen und der christlich-demokratischen Fraktion des Europäischen Parlaments 8600 B Fragestunde (Drucksache VI/2792) Fragen des Abg. Susset (CDU/CSU) : Angebotsdruck bei Obst- und Gemüsekonserven aus Drittländern — Grenzausgleich Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . 8619 D, 8620 A, B, C, D, 8621 B, C, D, 8622 A, B Susset (CDU/CSU) . . . 8619 D, 8620 A, 8621 A, B Dr. Früh (CDU/CSU) . . 8620 B, 8621 D Dr. Jenninger (CDU/CSU) 8620 C, 8621 D Bremm (CDU/CSU) . . . 8620 C, 8622 B Schmidt (Braunschweig) (SPD) . . 8621 C Bittelmann (CDU/CSU) 8622 A Frage des Abg. Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) : Wert der Leistungen der Bundeswehr für die Olympischen Spiele 1972 Berkhan, Parlamentarischer Staatssekretär . . 8622 C, D, 8623 A, B Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) . . 8622 C Wagner (Günzburg) (CDU/CSU) . 8623 A Wende (SPD) 8623 B Niegel (CDU/CSU) 8623 B Frage des Abg. Niegel (CDU/CSU) : Schikanen von „DDR"-Beamten gegenüber Reisenden beim Grenzübertritt Herold, Parlamentarischer Staatssekretär . 8623 C, D, 8624 A, B, C Niegel (CDU/CSU) . . . 8623 D, 8624 A Frau Kalinke (CDU/CSU) . . . . . 8624 A Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . . 8624 B Dr. Sperling (SPD) 8624 B Frage des Abg. Dr. Hammans (CDU/CSU) : Fachhochschulreife medizinisch-technischer Assistenten Dr. von Dohnanyi, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 8624 D, 8625 B, C Dr. Hammans (CDU/CSU) 8624 D, 8625 A Frau Kalinke (CDU/CSU) . . . . . 8625 B Dr. Jungmann (CDU/CSU) . . . . 8625 C Fragen des Abg. Wolfram (SPD) : Spezialisierung von Staatsanwaltschaften auf Delikte der Umweltverschmutzung Dr. Bayerl, Parlamentarischer Staatssekretär . . 8625 D, 8626 A, C, D Wolfram (SPD) . . . . . . . 8626 B, C Dr. Weber (Köln) (SPD) . . . . 8626 C, D Fragen des Abg. Dr. Apel (SPD) : Beschluß des Landgerichts Köln betr. die „Demokratische Verteidigung" Dr. Bayerl, Parlamentarischer Staatssekretär . 8627 A, C, D, 8628 A, B Dr. Apel (SPD) . . . . . . . 8627 C, D Matthöfer (SPD) . . . . . . . . 8628 A Hansen (SPD) . . . . . . . . . 8628 A Frage des Abg. Dr. Weber (Köln) (SPD) : Unterrichtung aller Mieter über die neuen gesetzlichen Bestimmungen durch eine Mietfibel Dr. Bayerl, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 8628 B Fragen der Abg. Frau Kalinke (CDU/CSU) : Darlehensgewährung von Sozialversicherungsträgern an Fremdstaaten Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär . 8628 C, 8629 A, B, C, D Frau Kalinke (CDU/CSU) . 8628 D, 8629 A Dr. Jungmann (CDU/CSU) . . . 8629 B Ott (CDU/CSU) 8629 C Dr. Böhme (CDU/CSU) 8629 C Fragen des Abg. Dr. Kempfler (CDU/CSU) : Vermögenswirksame Anlagen von Arbeitslosen Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 8629 D, 8630 A, B Dr. Kempfler (CDU/CSU) . . . . 8630 A, B Fragen des Abg. Dr. Röhner (CDU/CSU) Vermögenswirksame Leistungen für Schwerkriegsbeschädigte Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär . . 8630 C, D, 8631 A, B Röhner (CDU/CSU) . . . 8630 D, 8631 A Ott (CDU/CSU) 8630 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 III Fragen des Abg. Dr. Enders (SPD) : Inanspruchnahme der Vorsorgeuntersuchung Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär . 8631 B, C, D, 8632 A, B Dr. Enders (SPD) 8631 D Wolfram (SPD) 8632 A Fragen des Abg. Wohlrabe (CDU/CSU) : Beförderung von Passagieren und Fracht zwischen Schönefeld und Frankfurt durch die Aeroflot Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . 8632 B, C, D, 8633 A, B Wohlrabe (CDU/CSU) . 8632 C, 8633 A, B Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . . 8633 B Beratung des Einspruchs des Bundesrates gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum (Drucksache VI/2757) Wagner (Günzburg) (CDU/CSU) . . 8643 A Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . 8643 A Namentliche Abstimmung 8674 A Worte der Anteilnahme für die Opfer des Einsturzes der Rheinbrücke bei Koblenz 8663 B Nächste Sitzung 8675 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 8677 A Anlagen 2 bis 8 Änderungsanträge Umdrucke 232, 233, 234 (neu), 235, 236, 237 (neu), 238 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Betriebsverfassungsgesetzes (Drucksachen VI/1786, zu VI/ 1386, VI/2729, zu VI/2729) . . . . 8633 A Anlage 9 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Würtz (SPD) betr. Angabe des Berufs der Eltern bei der Geburtsanzeige eines Kindes . . . . . . 8688 A Anlage 10 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Wagner (Günzburg) (CDU/CSU) betr. Ergebnis der Untersuchungen der Bund-Länder-Kommission zur individuellen Ämterbewertung . . . 8688 C Anlage 11 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Wagner (Günzburg) (CDU/CSU) betr. Vereinheitlichung und Anpassung des Reise- und Umzugskostenrechts sowie des Beihilferechts . . . . 8688 D Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) betr. Versetzung des Staatssekretärs Dr. Maassen in den einstweiligen Ruhestand . . . . . . . . . . 8689 B Anlage 13 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Bredl (SPD) betr. Anspruch der Zivildienstleistenden auf Sonderurlaub für Maßnahmen der politischen Bildung 8689 C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 8585 150. Sitzung Bonn, den 10. November 1971 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 8677 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Beermann 3. 12. Dasch 18. 12. Erhard (Bad Schwalbach) 12. 11. Dr. Giulini- 10. 11. Freiherr von und zu Guttenberg 18. 12. Frau Herklotz ** 11. 11. Frau Jacobi (Marl) 12. 11. Kriedemann * 10. 11. Lücker (München) 10. 11. Dr. Prassler 15. 11. Strauß 12. 11. Dr. Tamblé 29. 11. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarates Anlage 2 Umdruck 232 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines BetriebsVerfassungsgesetzes — Drucksachen VI/ 1786, zu VI/ 1786, VI/ 2729, zu VI/ 2729 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. Dem Teil I wird folgender Teil 01 vorangestellt: „Teil 01 Der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und im Betrieb § 01 Persönliche Entfaltungsfreiheit Arbeitsablauf und betriebliche Organisation sind so zu gestalten, daß der Arbeitnehmer im Rahmen des Betriebsziels die größtmögliche persönliche Entfaltungsfreiheit hat. Die Arbeitnehmer sind zu gegenseitiger Zusammenarbeit verpflichtet. § 02 Gleichbehandlung Der Arbeitnehmer darf wegen seiner Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung, wegen seines Geschlechts oder wegen Inanspruchnahme seiner Rechte nach diesem Gesetz nicht benachteiligt oder bevorzugt werden. Anlagen zum Stenographischen Bericht § 03 Recht auf Unterrichtung (1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren. (2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt entsprechend. § 04 Besetzung der Arbeitsplätze (1) Der Arbeitnehmer hat im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten ein Recht auf den Arbeitsplatz, der seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen entspricht. (2) Der Arbeitnehmer hat bei Wegfall oder grundlegender Änderung des Arbeitsplatzes infolge von Rationalisierungsmaßnahmen oder Änderung der Produktion im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten ein Recht auf einen anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz. § 05 Betriebliche Umschulung Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf betriebliche Umschulung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten, wenn eine Weiterbeschäftigung am bisherigen oder an einem gleichartigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen auf die Dauer nicht möglich ist. § 06 Aufgaben und Verantwortungsbereich Bei der Festlegung der Verantwortungsbereiche ist darauf zu achten, Aufgaben soweit wie möglich zu delegieren. Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers sind klar abzugrenzen. § 07 Weisungen Bei der Ausübung von Weisungsbefugnissen ist darauf zu achten, daß der Bereich eigener Verantwortung des Weisungsempfängers nicht weiter eingeschränkt wird, als dies zur Erreichung des Betriebsziels erforderlich ist. 8678 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 § 08 Informationsaustausch Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die innerbetriebliche Information zu fördern. § 09 Einarbeitung Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf eine angemessene Einarbeitungszeit. § 010 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers (1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen. (2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, daß ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und daß mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlung Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird. § 011 Verbesserungsvorschläge Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Behandlung und Beantwortung seiner betrieblichen Verbesserungsvorschläge. Er hat ein Recht auf angemessene Vergütung, wenn seine Vorschläge durchgeführt werden. § 012 Beschwerderecht (1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. (2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen. (3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen. § 013 Einsicht in die Personalakten (1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird. (2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen. § 014 Versetzungswünsche Der Arbeitnehmer ist berechtigt, Versetzungswünsche unmittelbar an die für Personalentscheidungen zuständige Stelle des Betriebs zu richten". 2. In § 80 Abs. 1 wird vor Nummer 1 folgende Nummer 01 eingefügt: „01. für die Sicherung der persönlichen Rechte des einzelnen Arbeitnehmers zu sorgen;" 3. § 81 bis § 84 werden gestrichen. 4. In § 99 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „diesem" folgende Worte eingefügt: „und dem Arbeitnehmer". Folgender Satz wird angefügt: „Der Arbeitnehmer kann verlangen, vom Betriebsrat gehört zu werden." 5. In § 100 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitgeber" folgende Worte eingefügt: „und dem Arbeitnehmer". Bonn, den 9. November 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 3 Umdruck 233 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Betriebsverfassungsgesetzes — Drucksachen VI/ 1786, zu VI/ 1786, VI/ 2729, zu VI/ 2729 —. Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch. den 10. November 1971 8679 Der Bundestag wolle beschließen: 1. a) In § 3 Abs. i Nr. 1 wird der Klammervermerk „(Arbeitsgruppe)" gestrichen. b) Nach § 73 wird folgender dritter Abschnitt eingefügt: „Dritter Abschnitt Arbeitsgruppen § 73 a Arbeitsgruppensprecher Um das Interesse der einzelnen Arbeitnehmer am betrieblichen Geschehen und um die Verbindung zu den einzelnen Arbeitnehmern zu fördern, können zur Unterstützung der Arbeit des Betriebsrats in Betrieben mit regelmäßig mehr als 2000 Arbeitnehmern Arbeitsgruppensprecher gewählt werden. Der Arbeitsgruppensprecher hat Anregungen und Beschwerden der Angehörigen seines Sprecherbereichs im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat mit den für den Sprecherbereich zuständigen Beauftragten des Arbeitgebers zu behandeln. Der Sprecherbereich eines Arbeitsgruppensprechers soll eine betriebliche Einheit von in der Regel nicht weniger als fünfzig und nicht mehr als hundertfünfzig Arbeitnehmern umfassen. § 73 b Wahl Die Wahlen erfolgen in den Sprecherbereichen als gemeinsame Wahl. Sie sollen nicht im Jahr der Betriebsratswahlen stattfinden. Der Betriebsrat bestimmt im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber einen Wahlobmann, der die Wahlen vorbereitet und leitet. Wahlvorschläge dürfen nur von den Angehörigen des jeweiligen Sprecherbereichs gemacht werden. §73c Betriebsvereinbarungen Nähere Einzelheiten über die Festlegung der Sprecherbereiche, das Wahlverfahren und die Zusammenarbeit mit den Arbeitsgruppensprechern sind durch Betriebsvereinbarungen festzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. § 76 Abs. 1 bis 5 ist anzuwenden. § 73 d Amtszeit-Sprecherversammlungen (1) Die Amtszeit der Arbeitsgruppensprecher beträgt drei Jahre. Sie beginnt nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlobmann. (2) Im gegenseitigen Einvernehmen können der Betriebsrat und der Arbeitgeber die Arbeitsgruppensprecher zu Sprecherversammlungen einberufen. Diese werden vom Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet. Sie dienen der gegenseitigen Information und Aussprache. Für den Fall der Ablehnung des Antrags unter 1. a): 2. In § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen der Ziffer 1 kann an die Stelle des Tarifvertrages eine Betriebsvereinbarung treten." Bonn, den 9. November 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 4 Umdruck 234 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Betriebsverfassungsgesetzes — Drucksachen VI/ 1786, zu VI/ 1786, VI/ 2729, zu VI/ 2729 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 5 Abs. 3 ist zu streichen und durch folgende Bestimmung zu ersetzen: „(3) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner: Leitende Angestellte, die regelmäßig überwiegend und im wesentlichen ei genverantwortlich aufgrund Dienstvertrages und Dienststellung — übertragene unternehmerische Befugnisse in Betrieb und Unternehmen ausüben oder — für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens wesentliche Aufgaben erfüllen, für die besondere Erfahrungen oder Kenntnisse erforderlich sind. Die Vertretung der leitenden Angestellten regelt sich nach §§ 73 e bis 73 1". 2. Nach § 73 bzw. § 73 e wird folgender Vierter Abschnitt eingefügt: „ Vierter Abschnitt Vertretung der leitenden Angestellten § 73 e Sprecherausschüsse (1) Zur Wahrnehmung der Belange der leitenden Angestellten sind in den Betrieben mit mehr als fünf leitenden Angestellten Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten zu bilden. 8680 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 (2) Die Vorschriften des zweiten Teils finden auf leitende Angestellte nur insoweit Anwendung, als dies ausdrücklich bestimmt ist. § 73 f Aktives und passives Wahlrecht (1) Wahlberechtigt sind alle leitenden Angestellten des Betriebs. (2) Wählbar sind alle leitenden Angestellten des Betriebs. § 8 gilt entsprechend. § 73 g Durchführung der Wahl Die drei dienstältesten leitenden Angestellten treffen die Wahlvorbereitungen und leiten die Wahl. Die Wahl kann unter den in § 19 Abs. 1 genannten Voraussetzungen von mindestens drei leitenden Angestellten angefochten werden. Im übrigen gelten die Vorschriften der § 14 Abs. 1, §§ 18. 19 und 20. § 73 h Mitgliederzahl, Amtszeit (1) Der Sprecherausschuß der leitenden Angetellten besteht in Betrieben mit in der Regel bis 50 leitenden Angestellten aus 1 Person (Sprecher der leitenden Angestellten), 51 bis 150 leitenden Angestellten aus 3 Mitgliedern, 151 bis 500 leitenden Angestellten aus 5 Mitgliedern, über 500 leitenden Angestellten aus 7 Mitgliedern. (2) Der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. (3) Die Amtszeit des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. § 73 i Aufgaben und Befugnisse des Sprecherausschusses (1) Arbeitgeber und Sprecherausschuß der leitenden Angestellten arbeiten vertrauensvoll und zum Wohle des Betriebs zusammen. (2) Der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten kann Angelegenheiten des Betriebs, die die Belange der leitenden Angestellten betreffen, mit dern Arbeitgeber besprechen. (3) Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß der leitenden Angestellten mindestens einmal im Kalenderjahr über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Betriebs und Unternehmens zu unterrichten. (4) Personelle Maßnahmen und Veränderungen, die leitende Angestellte betreffen, hat der Arbeitgeber mit dem Sprecherausschuß der leitenden Angestellten rechtzeitig zu erörtern. (5) Der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten ist von geplanten Betriebsänderungen zu unterrichten. (6) Für die Gestaltung der Dienstverhältnisse der leitenden Angestellten können der Arbeitgeber und der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten Richtlinien vereinbaren. Die Richtlinien haben für die Dienstverhältnisse der leitenden Angestellten unmittelbare Wirkung, wenn dies in der Richtlinie ausdrücklich bestimmt ist. §73k Zusammenarbeit zwischen Sprecherausschuß und Betriebsrat (1) Um die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat sicherzustellen, können der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten dem Vorsitzenden des Betriebsrats das Recht einräumen, an den Sitzungen des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten teilzunehmen, und der Betriebsrat dem Vorsitzenden des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten das Recht einräumen, an den Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen. (2) Einmal im Vierteljahr soll eine gemeinsame Sitzung des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten mit dem Betriebsrat stattfinden. § 73 1 Gesamtsprecherausschuß (1) Die Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten der Betriebe können einen Gesamtsprecherausschuß der leitenden Angestellten im Unternehmen bilden. In den Gesamtsprecherausschuß der leitenden Angestellten entsendet jeder Sprecherausschuß einen von seinen Mitgliedern gewählten Vertreter; der Gesamtsprecherausschuß darf nicht mehr als zehn Mitglieder umfassen. (2) In Unternehmen mit mehr als fünf leitenden Angestellten kann auch in sonstigen Fällen an Stelle eines Gesamtsprecherausschusses auf Unternehmensebene ein Sprecherausschuß gebildet werden." Bonn, den 9. November 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 8681 Anlage 5 Umdruck 235 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Betriebsverfassungsgesetzes — Drucksache VI/ 1786, zu V1/1786, VI/ 2729, zu VI/ 2729 —. a) In § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Der Beschluß bedarf der Mehrheit der Stimmen jeder Gruppe." b) In § 14 Abs. 4 und 5 wird das Wort „Zehntel" durch das Wort „Zwanzigstel" ersetzt. c) Der § 27 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Der Betriebsausschuß muß aus Angehörigen der im Betriebsrat vertretenen Gruppen entsprechend dem Verhältnis ihrer Vertretung im Betriebsrat bestehen. Die Gruppen müssen mindestens durch ein Mitglied vertreten sein. Sie wählen in getrennter, geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl die auf sie entfallenden Mitglieder." cl) In § 38 Abs. 2 Satz 3 werden folgende Worte angefügt: „in getrennter, geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl." Bonn, den 9. November 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 6 Umdruck 237 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Betriebsverfassungsgesetzes — Drucksachen VI/ 1786, zu VI/ l786, VI /2729, zu VI/ 2729. Der Bundestag wolle beschließen: î. In § 76 erhalten die Absätze 1 bis 6 folgende Fassung: „ (1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist im Bedarfsfall eine Einigungsstelle zu bilden. Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird. (2) Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit nach mündlicher Beratung. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlußfassung teil. Der Wortlaut der Beschlüsse ist unverzüglich schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. (3) Die Einigungsstelle wird nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. Ihr Spruch ist nur verbindlich, wenn beide Seiten sich der Entscheidung im voraus unterworfen oder sie nachträglich angenommen haben. (4) In den Fällen, in denen die Einigungsstelle nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes verbindlich entscheidet, ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen den Parteien. Sie wird auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite benannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder allein. Die Einigungsstelle soll innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung zusammentreten und um eine umgehende Beilegung der Meinungsverschiedenheiten besorgt sein. (5) Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange der betroffenen Arbeitnehmer und des Betriebs nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. (6) Die Anrufung von Schiedsstellen und Behörden ist erst zulässig, nachdem eine Einigung im Betrieb nicht erzielt wurde." 2. In § 85 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „so kann der Betriebsrat" die Worte „im Rahmen der Bestimmungen des § 87" eingefügt. 3. § 87 erhält folgende Fassung: „Mitbestimmungsrecht, Zustimmungsrecht (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in sozialen Angelegenheiten Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Initiativrechte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. (2) In allen wesentlichen sozialen Angelegenheiten, soweit sie nicht einzelne Arbeitnehmer betreffen, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat so frühzeitig und vollständig wie möglich zu unterrichten. (3) Folgende Angelegenheiten können von Arbeitgeber und Betriebsrat nur gemeinsam geregelt werden: a) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung 8682 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; b) Verteilung der für einen bestimmten Zeitraum geltenden Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage; c) Festsetzung von Kurz-, Mehr- und Schichtarbeit; d) Zeit, Ort und Art der Auszahlung des Arbeitsentgelts; e) Aufstellung des Urlaubsplans und allgemeiner Urlaubsgrundsätze; f) Berufsausbildung, Berufsfortbildung und Umschulung; g) Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb oder das Unternehmen beschränkt ist, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; dies gilt auch für die Verwaltung von Wohnräumen für die Arbeitnehmer; h) Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; i) Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und Einführung von neuen Entlohnungsmethoden sowie entsprechende Richtlinien für die betriebliche Lohnfindung; k) Festlegung des Verfahrens, soweit die Entlohnung nach einer meßbaren Arbeitsleistung erfolgt, und Regelung von Akkord-, Stück- und Prämienlohnsätzen; 1) betriebliche Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhütung von Betriebsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen. (4) Ist eine Übereinstimmung über die vorstehenden Angelegenheiten nicht zu erzielen, so entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. (5) Folgende Angelegenheiten können vom Arbeitgeber nur mit vorheriger Zustimmung des Betriebsrats durchgeführt werden: a) Errichtung und Ausgestaltung von Sozialeinrichtungen im Sinne des Abs. 1 Buchstabe g; b) Sozialmaßnahmen, soweit sie auf die Arbeitnehmer des Betriebs oder des Unternehmens beschränkt sind; c) Maßnahmen sozialer Art zur Behebung von Rationalisierungs- und Automatisierungsfolgen; d) Maßnahmen zur Bereitstellung geeigneter Arbeitsplätze für nicht mehr voll leistungsfähige Arbeitnehmer; e) Maßnahmen zur Beschaffung von Wohnräumen für die Arbeitnehmer und die Grundsätze für die Vergabe, Nutzung und Kündigung; f) Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; g) Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, mit denen das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer überwacht werden. (6) Stimmt der Betriebsrat einem Vorhaben des Arbeitgebers nach Absatz 5 nicht zu, so hat er seine Ablehnung unter Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen; äußert er sich in dieser Frist nicht, so gilt seine Zustimmung als erteilt. Ist eine Verständigung nicht zu erzielen, so kann der Arbeitgeber bei der Einigungsstelle die verbindliche Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats beantragen. § 76 Abs. 3 bleibt unberührt. 4. § 95 Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt: „ (1) Die Aufstellung von allgemeinen Richtlinien für Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen, Versetzungen und Kündigungen bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle verbindlich." 5. § 112 erhält folgende Fassung: (1) In den Fällen des § 111 haben Unternehmer und Betriebsrat einen Interessenausgleich anzustreben oder einen Sozialplan aufzustellen. Kommt ein Interessenausgleich oder ein Sozialplan nicht zustande, so haben der Unternehmer oder der Betriebsrat eine behördliche Stelle um Vermittlung zu ersuchen. Geschieht dies nicht oder ist der Vermittlungsversuch ergebnislos, so haben der Unternehmer oder der Betriebsrat eine Vermittlungsstelle anzurufen, die, wenn nichts anderes vereinbart wird, aus zwei Beisitzern und einem unparteiischen Vorsitzenden besteht. Je ein Beisitzer wird vom Unternehmer und dem Betriebsrat bestellt und nach Möglichkeit aus dem Personenkreis der Betriebsangehörigen entnommen. Über die Person des Vorsitzenden sollen beide Seiten sich einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestellt den Vorsitzenden der Oberlandesgerichtspräsident. (2) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Vermittlungsstelle bestimmte Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten machen. Die Vermittlungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben. (3) Gelingt eine Einigung nicht, so hat die Vermittlungsstelle von sich aus einen Einigungsvorschlag zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu machen; sie kann dabei von den Vorschlägen der Parteien abweichen. Der Einigungsvorschlag ergeht mit einfacher Mehrheit, falls Unternehmer und Betriebsrat nichts anderes vereinbart haben; er ist unter Angabe des Tages, an dem er ergangen ist, vom Vorsitzenden der Vermittlungsstelle zu unterschreiben und schriftlich zu begründen, wenn nicht die Parteien ausdrücklich auf eine Begründung verzichtet haben. (4) Je eine vom Vorsitzenden unterschriebene Ausfertigung einer niedergelegten Einigung oder Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 8683 eines Einigungsvorschlages ist jeder Partei zuzustellen und beim zuständigen Arbeitsgericht zu hinterlegen. (5) Unternehmer und Betriebsrat können auch ein anderes Verfahren vereinbaren. 6. § 113 erhält folgende Fassung: „(1) Liegt eine Einigung oder ein Einigungsvorschlag vor und wird der Unternehmer infolge von Handlungen oder Unterlassungen, die von der Einigung oder dem Einigungsvorschlag ohne zwingenden Grund abweichen, genötigt, Kündigungen auszusprechen, so können die von rechtswirksamen Kündigungen betroffenen Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Unternehmer zur Zahlung von angemessenen Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes ist anzuwenden. (2) Ist ein Sozialplan vereinbart worden oder liegt ein Vorschlag eines Sozialplans der Vermittlungsstelle vor und weicht der Unternehmer ohne zwingenden Grund davon ab, so hat er den betroffenen Arbeitnehmern die aus der Abweichung entstandenen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes ist anzuwenden. (3) Ist ein Verfahren nach Absatz 1 nicht eingeleitet worden, so gelten die vorstehenden Vorschriften." 7. § 124 wird wie folgt geändert: Hinter die Nr. 1 wird folgende Nr. 1.a) eingefügt: l. a) In § 1 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort ,Arbeitnehmer' durch das Wort ,Arbeitgeber' ersetzt; hinter das Wort ,als' wird das Wort ,nicht' eingefügt." Bonn, den 9. November 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 7 Umdruck 236 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Betriebsverfassungsgesetzes — Drucksachen VI/ 1786, zu VI/ 1786, VI/ 2729, zu VI/ 2729 — Der Bundestag wolle beschließen: a) Im Sechsten Abschnitt des Vierten Teils (nach § 105) erhält der erste Unterabschnitt die Überschrift: „Wirtschaftsausschuß; Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten." b) Die §§ 106 bis 109 werden durch folgende §§ 106 bis 109 a ersetzt: „§ 106 Bildung des Wirtschaftsausschusses (1) Um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Unternehmer zu fördern und eine gegenseitige Unterrichtung und Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens sicherzustellen, ist in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als fünfhundert Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuß zu bilden. In Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständigen Arbeitnehmern ist auf Antrag des Betriebsrats oder des Unternehmers ebenfalls ein Wirtschaftsausschuß zu bilden. (2) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens gehören: a) Die Fabrikations- und Arbeitsmethoden, b) das Produktionsprogramm, c) die Investitionsvorhaben von wesentlichem Umfang, d) die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens, e) die Produktions- und Absatzlage, f) die Rationalisierungs- und Automatisierungsvorhaben von wesentlichem Umfang, g) die Personalplanung, h) die sonstigen Vorgänge, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren; hierzu gehören auch Betriebsänderungen im Sinne des § 111. § 107 Recht auf Unterrichtung, Befugnisse (1) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuß über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens regelmäßig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben über Angelegenheiten, die die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens berühren können, Stillschweigen auch nach dem Ausscheiden aus dem Wirtschaftsausschuß zu bewahren. (2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuß ferner über das Personal- und Sozialwesen des Unternehmens zu unterrichten; Abs. 1 gilt entsprechend. Zu berichten ist insbesondere über die Entwicklung und Struktur der Belegschaft, über die Zusammenarbeit der Unternehmensleitung und der Betriebsleitungen mit den nach diesem Gesetz gebildeten Vertretungen, über die mit den Betriebsräten oder einem Gesamtbetriebsrat getroffenen wesentlichen Vereinbarungen, sowie über sonstige wesentliche Entwicklungen auf dem Gebiet des Personal- und Sozialwesens. (3) Der Jahresabschluß des Unternehmens ist dem Wirtschaftsausschuß unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern. 8684 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 (4) Der Wirtschaftsausschuß kann Empfehlungen an die Unternehmensleitung geben oder zu einer bestimmten Frage deren Stellungnahme einholen. Die Unternehmensleitung hat dem Wirtschaftsausschuß Mitteilung über die Behandlung der Empfehlungen zu geben. § 108 Zusammensetzung (1) Der Wirtschaftsausschuß besteht aus mindestens vier und höchstens sechzehn Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sollen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden wählen. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. (2) Besteht ein Unternehmen aus einem Betrieb, so wird die Hälfte der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses vom Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt. Sind Arbeiter und Angestellte im Betriebsrat vertreten, so sind Arbeitnehmer beider Gruppen entsprechend dem zahlenmäßigen Verhältnis ihrer Betriebsratssitze zu berücksichtigen; der Minderheitengruppe muß mindestens ein Mitglied angehören. Jede Gruppe schlägt die auf sie entfallenden Mitglieder selbst vor. (3) Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet, so bestimmt dieser die Hälfte der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses; die Amtszeit der Mitglieder endet in diesem Falle in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist. Im übrigen gilt Abs. 2 Sätze 2 und 3 sinngemäß. (4) Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und ist kein Gesamtbetriebsrat gebildet, so wird die Hälfte der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses durch die Mitglieder der Betriebsräte bestimmt; die Amtszeit der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses endet in diesem Falle in dem Zeitpunkt, in dem die Amtzeit der Mehrheit der Mitglieder der Betriebsräte, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist. Im übrigen gilt Abs. 2 Sätze 2 und 3 sinngemäß. (5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 können auch Mitglieder des Sprecherausschusses der leitenden Angestellten und Jugendliche als Mitglieder des Wirtschaftsausschusses bestimmt werden. (6) Die andere Hälfte der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses wird vom Unternehmer bestimmt; ihre Amtszeit entspricht der Amtszeit der nach den Absätzen 2 his 4 bestimmten Mitglieder. (7) Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die Mitglieder einer Seite ohne genügender Entschuldigung der Sitzung fern, so wird der Wirtschaftsausschuß schon tätig, wenn die Vertreter der anderen Seite mitwirken. (8) Für die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses gilt § 78 entsprechend. § 109 Einberufung und Teilnahme (1) Der Wirtschaftsausschuß muß mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr zusammentreten. Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder ist der Wirtschaftsausschuß außerdem einzuberufen. (2) An der Sitzung des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer, bei juristischen Personen ein Mitglied der Unternehmensleitung teilzunehmen. In den Fällen einer Verhinderung aus besonderen Gründen muß ein bevollmächtigter Vertreter teilnehmen. Für die Erläuterung bestimmter Fragen können durch die Unternehmensleitung sachkundige Personen hinzugezogen werden. § 109 a Unvollständige Auskunft (1) Wird eine Auskunft über Angelegenheiten im Sinne des § 106 Abs. 2 entgegen dem Verlangen der Hälfte der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nicht oder ungenügend erteilt, so sollen Unternehmer und Betriebsrat die Meinungsverschiedenheiten beilegen. Das gleiche gilt hinsichtlich der Verpflichtung der Unternehmensleitung gemäß § 107 Abs. 2 bis 4. (2) Kommt es zwischen Unternehmer und Betriebsrat nicht zu einer Verständigung, so entscheidet die Einigungsstelle verbindlich; § 76 Abs. 7 findet keine Anwendung. Bonn, den 9. November 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 8 Umdruck 238 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Betriebsverfassungsgesetzes — Drucksachen VI/ 1786, zu 1786, VI/ 2729, zu VI/ 2729 — Der Bundestag wolle beschließen: 1. Nach § 119 wird folgender Teil Fünf A eingefügt: „Teil Fünf A Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat § 119 a Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft auf Aktien (1) Die Arbeitnehmer haben ein Recht auf Mitbestimmung in den Aufsichtsräten von Unter- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 8685 nehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Der Aufsichtsrat von Unternehmen (Absatz 1), die in der Regel bis zu 2000 Arbeitnehmer beschäftigen, muß zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen. (3) Der Aufsichtsrat von Unternehmen (Absatz 1), die in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen, setzt sich aus mindestens 12 Mitgliedern zusammen, von denen 7 Vertreter der Anteilseigner und 5 Vertreter der Arbeitnehmer sein müssen; sieht die Satzung einen größeren Aufsichtsrat vor, so muß sich die Zahl der Vertreter der Anteilseigner und der Arbeitnehmer jeweils um die gleiche Anzahl bis zur Höchstzahl von insgesamt 24 Aufsichtsratsmitgliedern erhöhen. § 95 des Aktiengesetzes gilt insoweit nicht. (4) Auf Aktiengesellschaften, die Familiengesellschaften sind und in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, finden die Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat keine Anwendung. Als Familiengesellschaften gelten solche Aktiengesellschaften, deren Aktionär eine einzelne natürliche Person ist oder deren Aktionäre untereinander im Sinne von § 10 Nr. 2 bis 5 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 verwandt oder verschwägert sind. Dies gilt entsprechend für Kommanditgesellschaften auf Aktien. § 119 b GmbH, GmbH & Co KG, bergrechtliche Gewerkschaft, Versicherungs-Verein a. G., Genossenschaft (1) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtlichen Gewerkschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern ist ein Aufsichtsrat zu bilden. Seine Rechte und Pflichten bestimmen sich nach § 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2, §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 2, § 127 Abs. 3, §§ 171, 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes. Seine Zusammensetzung bestimmt sich bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtlichen Gewerkschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit mit in der Regel weniger als 2000 Beschäftigten noch § 119 a Abs. 2, im übrigen nach § 119 a Abs. 3; § 119 a Abs. 4 gilt entsprechend. Hinsichtlich der Wahlgrundsätze sind die für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien vorgesehenen Regelungen entsprechend anzuwenden. (2) Tritt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Komplementär einer Kommanditgesellschaft auf, so gelten, falls die Kommanditgesellschaft in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, diese für die Bildung des Aufsichtsrats als Arbeitnehmer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern ist ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu bilden. Absatz 1 gilt entsprechend. (4) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern ist der Aufsichtsrat nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu bilden. Für seine Rechte und Pflichten gilt Abs. 1 entsprechend. § 119 c Beteiligung im Aufsichtsrat von herrschenden Unternehmen (1) An der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer für den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Aktiengesetzes) nehmen auch die Arbeitnehmer der Betriebe der übrigen Konzernunternehmen teil. In diesen Fällen kann die Wahl durch Wahlmänner erfolgen. (2) Soweit nach §§ 119 a oder 119 b die Beteiligung von Arbeitnehmern im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens von dem Vorhandensein oder der Zahl von Arbeitnehmern abhängt, gelten die Arbeitnehmer der Betriebe eines Konzernunternehmens als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens, wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das herrschende Unternehmen eingegliedert ist. § 119 d Wahlgrundsätze (1) Die Vertreter der Arbeitnehmer werden in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl von allen nach diesem Gesetz wahlberechtigten Arbeitnehmern (§§ 7, 73 f) der Betriebe des Unternehmens für die Zeit gewählt, die im Gesetz oder in der Satzung für die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bestimmt ist. § 105 des Aktiengesetzes bleibt unberührt. (2) Ist ein Vertreter der Arbeitnehmer zu wählen, so muß dieser in einem Betrieb des Unternehmens als Arbeitnehmer beschäftigt sein. Sind zwei oder mehr Vertreter der Arbeitnehmer zu wählen, so müssen sich unter diesen mindestens zwei Arbeitnehmer aus dem Betrieb des Unternehmens, darunter ein Arbeiter und ein Angestellter oder ein leitender Angestellter, befinden; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. In Aufsichtsräten, in denen die Arbeitnehmer mit mehr als drei und bis fünf Mitgliedern vertreten sind. können für einen Sitz Bewerber von den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften zur Wahl vorgeschlagen werden. in Aufsichtsräten, in denen die Arbeitnehmer mit mehr als fünf Mitgliedern vertreten sind, können für zwei Sitze Bewerber von den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften zur Wahl vorgeschlagen werden. (3) Die Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer zum Aufsichtsratmitglied kann vor Ab- 8686 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 lauf der Wahlzeit auf Antrag der Betriebsräte, sofern es sich um einen Arbeiter oder Angestellten handelt, und auf Antrag der Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten, sofern es sich um einen leitenden Angestellten handelt, durch Beschluß der wahlberechtigten Arbeitnehmer widerrufen werden. Der Antrag kann hinsichtlich eines jeden Arbeitnehmervertreters auch von mindestens einem Fünftel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Betriebe des Unternehmens gestellt werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Auf die Beschlußfassung finden die Vorschriften des Absatzes 1 und des § 119 c Anwendung. (4) Sind in den Betrieben des Unternehmens mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer Frauen, so soll mindestens eine von ihnen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sein. (5) Für die Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat gilt § 78 entsprechend. § 119 e Wahlvorschläge Die Arbeitnehmer, die Betriebsräte, die Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten, der Gesamtbetriebsrat und die im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften ( § 119 d Abs. 2) können Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Betriebe des Unternehmens oder von mindestens hundert wahlberechtigten Arbeitnehmern unterzeichnet sein. 2. Nach § 125 werden folgende §§ 125 a bis 125 e eingefügt: § 125 a Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 77 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes muß die Verantwortung für das Personal- und Sozialwesen in der Gesellschaft einem Vorstandsmitglied übertragen werden." 2. In § 84 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a eingefügt: „ (2 a) Die der Bestellung zum Vorstandsmitglied (Absatz 1) oder dem Widerruf der Bestellung (Absatz 3) vorausgehenden Besprechungen führt der Aufsichtsratsvorsitzende oder ein anderes vom Aufsichtsrat beauftragtes Aufsichtsratsmitglied. Über diese Besprechungen beraten das Aufsichtsratspräsidium oder ein mit dieser Aufgabe beauftragter Ausschuß. Das Beratungsgremium ist über die Besprechungen laufend zu unterrichten. § 107 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. Sind nach der Geschäftsordnung ein Aufsichtsratspräsidium oder ein solcher Ausschuß nicht gebildet, berät der Aufsichtsrat." 3. § 107 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese soll Vorschriften über die Protokollierung der Aufsichtsratssitzungen, des Ganges der Verhandlungen, der Beschlüsse und der Abstimmungsergebnisse enthalten." b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; es wird folgender Satz 3 angefügt: „Gehören dem Aufsichtsrat Arbeitnehmervertreter an, so sind diese auch bei der Besetzung des Aufsichtsratspräsidiums und der Ausschüsse, wenn diese nach der Geschäftsordnung gebildet sind, angemessen, mindestens mit einem Vertreter, zu beteiligen; das Nähere regelt die Geschäftsordnung." 4. In § 108 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt: „ (5) Sind in einem nach § 119 a Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Betrieb und Unternehmen gebildeten Aufsichtsrat die Arbeitnehmervertreter durch ein einheitliches Votum der Anteilseignervertreter überstimmt worden, so muß die Mehrheitsentscheidung begründet werden, wenn dies von mindestens zwei Arbeitnehmervertretern verlangt wird. Diese Begründung, eine Begründung der Arbeitnehmervertreter für ihre abweichende Auffassung und die Tatsache der Überstimmung sind in die Niederschrift (§ 107 Abs. 2) aufzunehmen. (6) Im Falle des Absatzes 5 sind die Arbeitnehmervertreter von ihrer Schweigepflicht (§ 116) entbunden, soweit der Vorstand gemäß § 131 den Aktionären zur Auskunft verpflichtet ist. Die Arbeitnehmervertreter sind insoweit berechtigt, Beschlüsse des Aufsichtsrats außerhalb des Aufsichtsrats nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erörtern: a) Eine Erörterung außerhalb des Aufsichtsrats darf nur nach einer Beratung hierüber im Aufsichtsrat erfolgen und muß unterbleiben, wenn eine Mehrheit von drei Vierteln der Aufsichtsratsmitglieder widerspricht. b) Soweit der Vorstand eine Auskunft gegenüber den Aktionären gemäß § 131 nach pflichtgemäßem Ermessen verweigern kann, dürfen auch die Arbeitnehmervertreter von ihrem Erörterungsrecht außerhalb des Aufsichtsrats nur nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch machen. c) Die Erörterung außerhalb des Aufsichtsrats darf nur in den Betrieben des Unternehmens und nur mit Personen erfolgen, die dem Unternehmen angehören. § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Mitbestim- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 8687 mung der Arbeitnehmer in Betrieb und Unternehmen bleibt unberührt. Soll die Erörterung auf einer Betriebsversammlung stattfinden, so sind die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat hiervon mindestens einen Monat vorher zu unterrichten. Die Anteilseignervertreter sind berechtigt, an dieser Betriebsversammlung teilzunehmen und zu sprechen. d) Eine Erörterung von Personalentscheidungen außerhalb des Aufsichtsrats darf nicht erfolgen. (7) Erörtern die Arbeitnehmervertreter gemäß Absatz 6 einen Beschluß außerhalb des Aufsichtsrats, so sind auch die Anteilseignervertreter nach Maßgabe des Absatzes 6 von ihrer Schweigepflicht entbunden." 5. In § 160 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Der Geschäftsbericht muß einen Personal- und Sozialbericht enthalten. Zu berichten ist insbesondere über die Entwicklung und Struktur der Belegschaft, über die Zusammenarbeit der Unternehmensleitung und der Betriebsleitungen mit den Vertretungen der Arbeitnehmer, über die mit den Betriebsräten oder einem Gesamtbetriebsrat getroffenen wesentlichen Vereinbarungen, sowie über sonstige wesentliche Entwicklungen auf dem Gebiet des Personal- und Sozialwesens." § 125 b Änderung des GmbH-Gesetzes Das GmbH-Gesetz wird wie folgt geändert: In § 6 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Geschäftsführung muß die Verantwortung für das Personal- und Sozialwesen in der Gesellschaft einem Geschäftsführer übertragen werden." § 125 c Änderung des Genossenschaftsgesetzes Das Genossenschaftsgesetz wird wie folgt geändert: 1. In § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes muß die Verantwortung für das Personal- und Sozialwesen in der Genossenschaft einem Vorstandsmitglied übertragen werden." 2. In § 33 a wird der bisherige Text Abs. 1; es wird folgender Absatz 2 angefügt: „ (2) Der Geschäftsbericht muß einen Personal- und Sozialbericht enthalten. Zu berichten ist insbesondere über die Entwicklung und Struktur der Belegschaft, über die Zusammenarbeit der Unternehmensleitung und der Betriebsleitungen mit den Vertretungen der Arbeitnehmer, über die mit den Betriebsräten oder einem Gesamtbetriebsrat getroffenen wesentlichen Vereinbarungen, sowie über sonstige wesentliche Entwicklungen auf dem Gebiet des Personal- und Sozialwesens." 3. Nach § 40 wird folgender § 40 a eingefügt: § 40 a Die Vorschriften des § 119 b Abs. 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Betrieb und Unternehmen über die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats bleiben unberührt." § 125 d Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz wird wie folgt geändert: In § 34 wird hinter Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes muß die Verantwortung für das Personal- und Sozialwesen in dem Verein einem Vorstandsmitglied übertragen werden." § 125 e Änderung des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes Das Preußische Allgemeine Berggesetz wird wie folgt geändert: In § 117 wird im zweiten Absatz folgender Satz 2 angefügt: „Die Verantwortung für das Personal- und Sozialwesen in der Gewerkschaft muß dem Repräsentanten oder, unbeschadet der Gesamtverantwortung des Grubenvorstandes, einem Mitglied des Grubenvorstandes übertragen werden." 3. § 129 erhält folgende Fassung: „§ 129 Außerkrafttreten von Vorschriften Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 681), zuletzt geändert durch das Erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz vom 14. August 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 1106) außer Kraft." 4. Nach § 130 wird folgender § 130 a eingefügt: § 130 a Sonderregelung für die Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie Die Vorschriften dieses Gesetzes über Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat finden keine Anwendung auf die in § i des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 347), zuletzt geändert durch das Gesetz über die befristete Fortgeltung der Mitbestimmung in bisher den Mitbestimmungs- 8688 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 gesetzen unterliegenden Unternehmen vom (Bundesgesetzblatt I S. ), und die in dem Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 707), zuletzt geändert durch das Gesetz über die befristete Fortgeltung der Mitbestimmung in bisher den Mitbestimmungsgesetzen unterliegenden Unternehmen vom (Bundesgesetzblatt I S. ), bezeichneten Unternehmen. 5. Das Wort „Betriebsverfassungsgesetz" in der Überschrift und in den Bestimmungen des Siebenten Teils wird jeweils durch die Worte „Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Betrieb und Unternehmen" ersetzt. Bonn, den 9. November 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 9 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 10. November 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Würtz (SPD) (Drucksache VI/ 2792 Fragen A 6 und 7) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß die in § 21 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes geforderte Angabe des Berufs der Eltern bei der Geburtsanzeige eines Kindes wegen der in unserer Gesellschaft immer stärker zunehmenden beruflichen Mobilität zu Schwierigkeiten führt? Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um Abhilfe zu schaffen? Der Bundesregierung sind Schwierigkeiten bei der Eintragung des Berufs in die Personenstandsbücher bisher nicht bekanntgeworden. Nach § 62 der mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA) vom 16. April 1968 ist als Beruf regelmäßig der zur Zeit des Personenstandsfalles ausgeübte Beruf einzutragen. Statt dessen oder zusätzlich kann auch ein anderer früher ausgeübter oder erlernter Beruf vermerkt werden. Der Standesbeamte trägt den Beruf allgemein auf Grund der Angaben der Beteiligten ein. Lediglich in Zweifelsfällen kann er sich eine Unterlage, z. B. Bestallungsurkunde, Meisterbrief, vorlegen lassen, durch die das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung nachgewiesen wird. Im übrigen weise ich darauf hin, daß in die aufgrund der Eintragungen in den Personenstandsbüchern ausgestellten Geburts-, Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden seit 1958 Angaben über den Beruf nicht mehr aufgenommen werden. Bei den inzwischen angelaufenen Vorarbeiten für den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes wird auch die Frage, ob die Berufsbezeichnung weiterhin in die Personenstdndsbücher einzutragen ist, mit den Ländern --- die das Personenstandsgesetz nach Artikel 83 des Grundgesetzes als eigene Angelegenheit ausführen erörtert werden. Anlage 10 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 10. November 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Wagner (Günzburg) (CDU/CSU) (Drucksache VI /2792 Frage A 8) : Wann kann das Ergebnis der Untersuchungen der Bund-LänderKommission zur individuellen Ämterbewertung dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis gebracht werden? Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom 3. März 1971 anläßlich der Verabschiedung des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern die Bundesregierung u. a. ersucht, zum 30. September 1972 einen Bericht zur Ämterbewertung vorzulegen. Die Bundesregierung wird dem Bundestag zu dem vorgesehenen Termin berichten. Mit den Fragen der Ämterbewertung hat sich seit 1967 eine aus Vertretern des Bundes und der Länder bestehende Arbeitsgruppe befaßt. Diese hat später ihre Arbeiten mit der Begründung eingestellt, wegen der ständigen strukturellen Änderungen in der Besoldung und den Ausbildungsvoraussetzungen sei die notwendige feste Ausgangsbasis für ein Ämterbewertungsverfahren nicht vorhanden. Das erste Besoldungsvereinheitlichungsgesetz hat eine Grundlage für die Fortführung der Arbeiten zur Ämterbewertung geschaffen. Größere strukturelle Änderungen in der Besoldung, insbesondere im Zusammenhang mit der Bildungsreform, werden freilich auf den Fortgang der Untersuchungen auch in Zukunft einwirken. Im übrigen hoffe ich, daß die von meinem Hause in Zusammenarbeit mit den Ländern angestellten Untersuchungen zur Einführung eines einheitlichen Dienstpostenbewertungsverfahrens auch für die Ämterbewertung verwertbare Erkenntnisse bringen werden. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatsekretärs Dorn vom 10. November 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Wagner (Günzburg) (CDU/CSU) (Drucksache VI /2792 Frage A 9) : Wird die Bundesregierung dem mit Beschluß des Deutschen Bundestages vom 3. März 1971 angenommenen Antrag des Innenausschusses (Drucksache VI/ 1885) nachkommen, wonach zum 1. Januar 1972 eine Vereinheitlichung und Anpassung des Reise- und Umzugskostenrechts sowie des Beihilferechts herbeizuführen ist? Die Vorbereitungen zur Verwirklichung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 3. März 1971 sind in vollem Gange. Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 150. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 10. November 1971 8689 So hat mein Haus im Zusammenwirken mit den Ländern in Bund-Länder-Kommissionen bereits in weitem Umfang Einvernehmen über die für eine Vereinheitlichung wesentlichen Maßnahmen erzielt. Die mit den Ländern erarbeiteten Entwürfe werden zur Zeit mit den Bundesressorts abgestimmt; sie sind alsdann mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften zu erörtern und dem Bundeskabinett zur Beschlußfassung vorzulegen. Die Bundesregierung ist bemüht, den festgelegten Zeitplan einzuhalten. Sollte die Klärung der noch offenen Fragen einschließlich der sich für den Bund stellenden Deckungsfrage die Vorlage des für das Gebiet des Reisekosten- und des Umzugskostenrechts vorgesehenen Änderungsgesetzes bis zum 1. Januar 1972 nicht zulassen, so wird eine geringfügige Verzögerung sicherlich das Verständnis des Hohen Hauses finden. Entsprechendes gilt für den Bereich des Beihilferechts. Hier darf ich jedoch darauf hinweisen, daß die Entwicklung zwischen Bund und Ländern einerseits wie auch unter den Ländern selbst in der Vergangenheit derart unterschiedlich verlaufen ist, daß die von allen Beteiligten angestrebte Vereinheitlichung sicherlich nicht in einem Schritte, sondern nur in einem längeren Angleichungsprozeß möglich sein wird. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Bundesministers Jahn vom 10. November 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) (Drucksache VI /2792 Frage A 12) : Waren fur das Ausscheiden des Staatssekretärs im Bundesjustizministerium, Dr. Hermann Maassen, auch andere als gesundheitliche Gründe maßgebend? Nach § 36 Bundesbeamtengesetz kann der Bundespräsident Staatssekretäre jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Angabe von Gründen ist dazu nicht erforderlich. Herr Staatssekretär Dr. Maassen hat gebeten, von dieser Möglichekeit Gebrauch machen zu können. Der Herr Bundespräsident hat dieser Bitte entsprochen. Ich bedaure das Ausscheiden von Herrn Staatssekretär Dr. Maassen, habe aber seinen Wunsch zu respektieren. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rohde vom 9. November 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Bredl (SPD) (Drucksache VI/ 2792 Frage A 40) : Trifft es zu, daß die Zivildienstleistenden im Gegensatz zu Wehrdienstleistenden keinen Anspruch auf Sonderurlaub für Maßnahmen der politischen Bildung haben? Ersatzdienstleistende werden auch in Fragen des Urlaubs wie wehrdienstleistende Wehrpflichtige behandelt. Nach § 35 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst finden auf Ersatzdienstleistende in Fragen des Urlaubs die Bestimmungen entsprechende Anwendung, die für Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades gelten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten. Im Bereich der Bundeswehr wird bisher nur den Berufs- und Zeitsoldaten Sonderurlaub für die Teilnahme an politischen Bildungsveranstaltungen gewährt, und zwar in entsprechender Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Sonderurlaubs-Verordnung. Die aufgrund der Wehrpflicht dienenden Soldaten — und entsprechend die Ersatzdienstleistenden erhalten bisher keinen Sonderurlaub für diese Zwecke. Der Bundesminister der Verteidigung bereitet jedoch eine Einbeziehung der wehrdienstleistenden Wehrpflichtigen in die für Berufs- und Zeitsoldaten geltende Regelung vor. Diese Neuregelung würde nach § 35 des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst dann auch für die Ersatzdienstleistenden gelten.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Thomas Ruf


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mein Kollege Zink hat soeben gesagt, daß die Beratungen im Ausschuß ruhig, sachlich und ohne Polemik verlaufen sind. Ich kann das nur bestätigen, Herr Kollege Schellenberg.

    (Abg. Dr. Schellenberg: Gut!)

    Ich würde es begrüßen, wenn die Beratungen in zweiter Lesung hier im Plenarsaal angesichts des Fernsehens, des Rundfunks und der Öffentlichkeit ebenso ruhig und sachlich vor sich gehen würden.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Abg. Dr. Schellenberg: Selbstverständlichkeit!)

    Meine Damen und Herren, wir haben in unserer Geschäftsordnung allerdings keine Bestimmung analog der im Betriebsverfassungsgesetz, die etwa besagt: Die Fraktionen haben vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, ich hätte fast noch hinzugefügt: „im Zusammenwirken mit den im Bundestag vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen". Aber das will ich lieber weglassen.

    (Heiterkeit.)

    Eine solche Bestimmung gibt es nicht. Hier im Bundestag müssen die Unterschiede klargestellt werden, müssen die Gegensätze offen auf den Tisch gelegt und ausgetragen werden. Das sind wir den Wählern schuldig. Trotzdem sollten wir, die Parteien, deutlich werden lassen, daß wir als Parteien — das ergibt sich aus dem Namen — eben nur Teile des Ganzen sind und daß wir die Aufgabe haben, als Teile dem Ganzen zu dienen.
    Der Schriftliche Bericht des Ausschusses zeigt, daß der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf in zwei Punkten ergänzt oder geändert worden ist. Die große Mehrzahl der vom Ausschuß vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen ist jedoch mehr oder weniger redaktioneller, klarstellender oder rechtstechnischer Natur. Das können Sie leicht selber feststellen. Die Änderungen von wirklich politischer und sachlicher Bedeutung sind relativ wenige.

    (Abg. Frau Kalinke: Leider wahr!)

    — Leider wahr, Frau Kalinke. — Wir wollen nicht verkennen, daß wir, die CDU/CSU-Opposition, uns in einigen Punkten mit unseren Anregungen und Vorstellungen durchgesetzt haben. Wir erkennen das sogar mit Genugtuung an. Aber es wäre genauso verkehrt, wenn nunmehr gesagt würde, die Ausschußvorlage entspreche jetzt weitgehend den Vorschlägen und Vorstellungen des CDU/CSU-Entwurfs. Wer den Ausschußbericht oberflächlich liest, könnte allerdings diesen Eindruck gewinnen. Dies hängt wohl damit zusammen, daß der Regierungsentwurf
    wie auch der CDU/CSU-Entwurf — in zahlreichen



    Ruf
    Punkten das geltende Recht oft in vollem Wortlaut übernommen oder die bisherige Rechtsprechung entsprechend eingearbeitet hat. In wesentlichen Punkten ist unser Gesetzentwurf unberücksichtigt geblieben.
    Meine Damen und Herren, lassen Sie mich zunächst einmal darstellen, welche Punkte nach unserer Auffassung positiv und einigermaßen befriedigend geregelt worden sind. Hier ist an erster Stelle die Wiedereinführung des Verbots der parteipolitischen Betätigung zu erwähnen. In § 74 Abs. 2 heißt es jetzt wörtlich: Arbeitgeber und Betriebsrat haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Das ist der Wortlaut des § 51 letzter Satz des geltenden Rechtes. Daß Arbeitgeber und Betriebsrat jede parteipolitische Betätigung zu unterlassen haben, bedeutet auch: sie dürfen jede parteipolitische Betätigung auch nicht dulden. In diesem Punkt hatten wir, die CDU/CSU-Opposition, ohne jeden Zweifel einen Erfolg. Ich erinnere nur daran, daß unser Fraktionsvorsitzender, Dr. Barzel, auf dem diesjährigen Wirtschaftstag der CDU erklärt hat: „Die CDU/CSU-Fraktion wird geschlossen, also Mann für Mann, alle Ergänzungen zur Parteipolitisierung der Betriebe bekämpfen". Das haben wir getan, innerhalb des Ausschusses, außerhalb des Ausschusses. Wir freuen uns über den Erfolg.
    Aber lassen Sie mich wie bei der ersten Lesung noch einmal daran erinnern, daß auch von uns natürlich niemand daran denkt, den Arbeitnehmern in den Betrieben etwa einen Maulkorb umzuhängen und jede politische oder parteipolitische Äußerung am Arbeitsplatz und im Betrieb von Mann zu Mann zu unterbinden. Was gemeint ist, das ist die parteipolitische Betätigung, d. h. die parteipolitische Agitation und Propaganda. Ich glaube, daß der Ausschuß mit der Wiederaufnahme des Verbots der parteipolitischen Betätigung nicht nur den Betrieben, dem Frieden in den Betrieben, sondern auch der Tätigkeit der Betriebsräte, gleichgültig, welcher Partei sie angehören, einen wichtigen Dienst getan hat. Wir wissen ja aus dem Hearing, das wir durchgeführt haben und an dem auch Betriebsräte teilgenommen haben, daß die Betriebsräte wiederum gleichgültig, welcher Partei sie angehören — uns erklärt haben, daß eine Parteipolitisierung ihre betriebsrätliche Tätigkeit stören und beeinträchtigen würde.

    (Abg. Katzer: Sehr wahr!)

    Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang noch, daß die sogenannte Friedenspflicht des § 74 nicht mehr so aufgeweicht und relativiert ist, wie es im Regierungsentwurf ursprünglich vorgesehen war.
    Ein weiterer Punkt. Wir haben von Anfang an die im Regierungsentwurf vorgesehenen Mammutgremien der Betriebsvertretungen kritisiert, weil sie uns in dieser Größe schwerfällig und handlungsunfähig erschienen. Die jetzt vorgenommene Reduzierung der Betriebsratsgrößen entspricht in etwa auch unseren Vorschlägen, ebenso die Möglichkeit der Verkleinerung des Gesamtbetriebsrats, insbesondere die Möglichkeit, ihn auch durch Betriebsvereinbarung reduzieren zu können, so wie wir es beantragt haben.
    Die Bestimmungen über die Jugendvertretungen sind sehr stark entsprechend unseren Vorschlägen geändert worden. Wir freuen uns darüber; denn es muß uns ja allen sehr daran gelegen sein, daß die Belange der jugendlichen Arbeitnehmer ausreichend berücksichtigt werden und daß die jungen Arbeitnehmer möglichst frühzeitig in die Mitverantwortung rücken.
    Ferner haben wir festzustellen — Sie sehen, ich bemühe mich, die Dinge so objektiv wie möglich darzustellen —, daß die vom Ausschuß abgeänderten Bestimmungen über die Freistellung der Betriebsratsmitglieder, über die Teilnahme von Mitgliedern der verschiedenen Betriebsvertretungen an Bildungs- und Schulungsmaßnahmen, nunmehr weitgehend den Vorschlägen unseres Entwurfs entsprechen. Allerdings hatten wir die verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle nicht vorgesehen, wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber über die Teilnehmer an solchen Bildungsveranstaltungen und über die freizustellenden Betriebsratsmitglieder nicht einigen können. Hier haben wir gemeint: Darüber sollen sie sich gefälligst selbst einigen; da sollen sie nicht die Hilfe eines Dritten hinzuziehen.
    Auf die Erweiterung der Schweige- und Geheimhaltungspflicht der Betriebsräte auch im Bereich der personellen Mitbestimmung sei nur hingewiesen.
    Die Änderungen von technischen Vorschriften sind ebenfalls nur zu vermerken, so z. B. — damit Sie sehen, welche Bedeutung sie haben — § 18 Abs. 3: Feststellung des Wahlergebnises durch den Wahlvorstand, § 34 Abs. 2 und 3: Bestimmungen über die Sitzungsniederschrift des Betriebsrates — alles sehr wichtige Dinge —, § 43 Abs. 2: Bericht über das Personal- und Sozialwesen — und einige andere Dinge mehr. Es ist z. B. ein Antrag von uns angenommen worden, das Wort „Personalwirtschaft" durch das Wort „Personalwesen" zu ersetzen — eine ganz wichtige Sache.
    Nun aber, meine Damen und Herren, zu dem, womit wir uns nach wie vor nicht einverstanden erklären können, wo wir uns nach wie vor gravierend unterscheiden. Ich will die einzelnen Punkte jetzt nicht ausführlich darstellen und begründen. Dies werden die Kollegen nachher tun, die die einzelnen Abänderungsanträge zu begründen haben. Ich will mich auf das Wichtigste beschränken.
    Zunächst ist hervorzuheben, daß wir die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Betrieb und Unternehmen in einem einheitlichen Gesetz geregelt wissen wollten, weil wir der Ansicht waren und nach wie vor der Ansicht sind, daß wegen des inneren Sachzusammenhangs die Mitbestimmungsregelungen auf Betriebs- und Unternehmensebene in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen müssen. Der vorliegende Entwurf beschränkt sich auf die Betriebsverfassung und klammert die Unternehmensmitbestimmung aus. Das ist nach Meinung der CDU/CSU-Fraktion ein großer Fehler.
    Die Ausklammerung erfolgt, weil sich die Koalitionsfraktionen nicht einigen können. Die SPD will nach wie vor die paritätische Mitbestimmung in den Aufsichtsräten; die FDP behauptet stolz, die Parität



    Ruf
    in dieser Legislaturperiode verhindert zu haben. Aber auf ihrem Parteitag in Freiburg ist vor kurzem ein Modell, das die Überparität vorsah, knapp untergegangen und ein Modell angenommen worden, das auf nichts anderes als auf die Parität hinausläuft. Auch hat die FDP entweder nicht bemerkt oder es bewußt zugelassen, daß mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ein Beschluß des SPD-Parteitags in Saarbrücken verwirklicht wird, wonach die SPD-Bundestagsfraktion beauftragt wurde, die Prinzipien der paritätischen Mitbestimmung noch in dieser Legislaturperiode so weit wie möglich zu verwirklichen.

    (Hört! Hört! bei der CDU/CSU.)

    Diese Prinzipien werden in der jetzigen Vorlage insofern verwirklicht, als die Zuständigkeit der paritätisch besetzten Einigungsstelle mit ihrem neutralen Vorsitzenden, die verbindlich entscheidet, gegenüber dem geltenden Recht extrem ausgeweitet wird. Wir werden darauf im einzelnen im Verlauf der Beratungen zur zweiten Lesung noch zurückkommen.

    (Zuruf von der SPD.)

    Zweitens. Wir konnten uns nicht durchsetzen mit unserer Forderung, daß ein ausführlicher Katalog von Rechten der einzelnen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und im Betrieb analog den Grundrechten des Grundgesetzes an den Anfang der Betriebsverfassung gesetzt wird.

    (Abg. Stücklen: Sehr bedauerlich!)

    Diese unsere Forderung war keine Marotte, keine Äußerlichkeit oder Belanglosigkeit, wie manche behaupten. Wir wollen und wollten damit zum Ausdruck bringen, welchen Rang wir diesen Individualrechten in der Betriebsverfassung geben.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Diese Rechte sind für uns von fundamentaler, d. h. grundlegender Bedeutung.

    (Abg. Stücklen: Unverzichtbar!)

    Professor Oswald von Nell-Breuning, den wir ja alle als einen eifrigen Verfechter der Mitbestimmung der Arbeitnehmer kennen, sagte in einem Aufsatz, Herr Kollege Nölling, den Sie in dem Sammelwerk „Wirtschaft und Gesellschaft", Band 1, finden können, zu diesen Individualrechten folgendes:
    Nicht die Mitbestimmung der Belegschaft als Kollektiv, sondern die Mitbestimmung jedes einzelnen Betriebsangehörigen je an seinem Arbeitsplatz ist das Entscheidende.

    (Abg. Katzer: Sehr wahr!)

    Es soll hier durchaus nichts gegen die Mitbestimmung der Belegschaft oder der Belegschaftsvertretungen noch auch gegen die Beteiligung der Gewerkschaften an dieser Mitbestimmung gesagt sein; es soll nur gesagt sein: Gleichviel was alles zugunsten eines die Alleinbestimmung des Betriebsinhabers oder Betriebsleiters einschränkenden Mitbestimmungsrechts der Belegschaftsvertretungen sprechen mag, von ungleich größerer Wichtigkeit ist die von der obersten Spitze der Betriebsleitung bis zum letzten und unbedeutendsten Arbeitsplatz herabsteigende Mitbestimmung, indem jeder an dem Platz, an dem er steht, so viel selbständige Entscheidungsbefugnis besitzt und Entscheidungsfreiheit genießt, wie nur mit dem geordneten Betriebsablauf eben zu vereinbaren ist, und so viel Verantwortung trägt, wie er ohne Überbürdung seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Kräfte zu tragen imstande ist.

    (Beifall der CDU/CSU.)

    So weit nicht ich, so weit Pater Nell-Breuning. Ich wiederhole den wichtigsten Satz:
    Nicht die Mitbestimmung der Belegschaft als Kollektiv, sondern die Mitbestimmung jedes einzelnen Betriebsangehörigen je an seinem Arbeitsplatz ist das Entscheidende.
    Das muß durch das Gesetz zum Ausdruck kommen, und das muß das gesamte Betriebsverfassungswesen beherrschen.
    Als nächste Stufe der Mitbestimmung und Mitwirkung der Arbeitnehmer hatten wir vorgesehen, die Fragen der Arbeitsgruppen und Arbeitsgruppensprecher gesetzlich zu regeln. Unsere diesbezüglichen Anträge sind von der Mehrheit im Ausschuß abgelehnt worden. Ebenso sind die von uns vorgesehenen Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten abgelehnt worden. Abgelehnt worden ist unser Antrag, den Wirtschaftsausschuß zur Förderung der Partnerschaft wie bisher paritätisch zu besetzen. Außerdem sind unsere Anträge abgelehnt worden, den Minderheitenschutz, den Gruppenschutz nach unseren Vorstellungen zu erweitern, zur besseren Repräsentation von demokratischen Minderheiten. Ich brauche auf die Dinge jetzt im einzelnen nicht näher einzugehen; wir kommen bei der Begründung unserer Anträge darauf ausführlicher zurück.
    Aber lassen Sie mich noch — das sage ich jetzt auch zu den Kollegen in meiner Fraktion — ein Wort zur Stellung der Gewerkschaften in der Ausschußvorlage sagen. In § 2 Abs. 1 ist wie bisher in § 49 des Betriebsverfassungsgesetzes vom Zusammenwirken von Arbeitgeber und Betriebsrat mit den .im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen die Rede. Der im Regierungsentwurf genau wie im CDU/CSU-Entwurf enthaltene Abs. 2, wonach der Betriebsrat das Recht hat, seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften und ihrer Unterstützung durchzuführen, ist von der Mehrheit des Ausschusses wieder gestrichen worden. Wir bedauern dies, denn gerade dadurch wären das „Zusammenwirken" nach Abs. 1 ausdrücklich interpretiert und die Unabhängigkeit und Neutralität des Betriebsrats unterstrichen worden. Der Betriebsrat hat nämlich nicht nur die organisierten, sondern auch die nichtorganisierten Arbeitnehmer, also die gesamte Belegschaft, zu vertreten.
    Nun scheint mir wichtig zu sein: an der rechtlichen Stellung des Betriebsrates zu den Gewerkschaften ändert sich — das will ich ausdrücklich sagen — gegenüber dem bisherigen Gesetz durch die Beschlösse des Ausschusses, soweit ich sehe, nichts.



    Ruf
    Das ist auch notwendig; denn der Betriebsrat darf weder von der Unternehmensleitung noch von den Gewerkschaften abhängig sein. Er ist ein autonomes Organ zur Vertretung aller Belegschaftsangehörigen. Ob sich dies allerdings, meine Damen und Herren, faktisch nach den neuen Vorschriften ändern wird, mag aus der Sicht von heute dahingestellt bleiben.
    Möge auch der neue § 74 Abs. 3, wonach Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt werden, nichts daran ändern! Wir hätten nämlich gern gesehen, daß das, was in der Begründung des Gesetzentwurfs gesagt wird, auch im Gesetzestext zum Ausdruck kommt, daß nämlich die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Amt des Betriebsrates ergeben, unberührt bleiben. Wir denken dabei an den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Neutralitätspflicht des Betriebsrates nach § 75 der Vorlage, der wiederum wörtlich mit dem § 51 des geltenden Betriebsverfassungsgesetzes übereinstimmt, wonach jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung — oder Einstellung! — zu unterbleiben hat. Ich darf darauf hinweisen; es heißt also nicht nur „gewerkschaftliche Betätigung", sondern auch „gewerkschaftliche Einstellung". Dazu gehört unter Umständen auch die Ablehnung einer Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft. Das muß im Interesse der negativen Koalitionsfreiheit und des individuellen Schutzes der Arbeitnehmer ausdrücklich gesagt werden.
    Dies ist besonders wichtig für den Bereich der personellen Mitbestimmung. Insbesondere bei personellen Maßnahmen, also bei Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen, Kündigungen, Versetzungen usw. dürfen die in § 75 erwähnten Unterschiede keine Rolle spielen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluß des Zweiten Senats vom 26. Mai vorigen Jahres zur Neutralitätspflicht des Personalrates — das gleiche gilt natürlich auch für den Betriebsrat — folgendes ausgeführt — ich darf das kurze Zitat mit Erlaubnis des Herrn Präsidenten bringen —:
    Die Beteiligung des Personalrates an den personellen und sozialen Angelegenheiten kann nur dann sinnvoll zur Gestaltung des Arbeitslebens beitragen, wenn der Personalrat
    — sprich: der Betriebsrat —
    gleichmäßig die Interessen aller Bediensteten vertritt und wenn das Vertrauen der Bediensteten in die Objektivität und Neutralität der Mitglieder des Personalrates nicht erschüttert wird.
    Ich glaube, man sollte dies besonders ernst nehmen, insbesondere von seiten der Koalitionsfraktionen, wenn man sich erfolgreich gegen den Vorwurf zur Wehr setzen will, der Koalitionsentwurf führe zum „closed shop".
    Im einzelnen sieht die Ausschußvorlage nachstehende erweiterte Rechte der Gewerkschaften vor:
    das Recht der Gewerkschaften, zur Wahl des Betriebsrates Wahlvorschläge zu machen, falls in einem Betrieb kein Betriebsrat besteht; das steht in unserem Gesetzentwurf nicht drin, auch nicht im geltenden Recht, aber es ist ja heute schon so, also nichts Neues;
    das Recht, beim Arbeitsgericht einen Wahlvorstand auch aus betriebsfremden Gewerkschaftsangehörigen zu beantragen; das haben wir nicht für gut befunden;
    das Recht, bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtung aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht Antrag auf Unterlassung zu stellen;
    das Recht, den Betriebsrat zu verpflichten, eine Betriebsversammlung einzuberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung durchgeführt worden ist;
    schließlich ein eigenes Strafantragsrecht der Gewerkschaften nach § 120 Abs. 5.
    Zusammenfassend zu diesem Kapitel ist festzustellen, daß die Gewerkschaften in all diesen Fällen, auch in den zuletzt genannten Fällen, wenigstens formell außerhalb des Betriebes und nur zur Unterstützung des Betriebsrates tätig bleiben. Wir hatten gegen das selbständige Klagerecht der Gewerkschaften gemäß § 23 und § 120 unsere Bedenken vorgebracht und ebenfalls gegen den Wahlvorstand aus Betriebsfremden unsere Einwendungen geltend gemacht, konnten uns aber im Ausschuß nicht durchsetzen.
    Meine Damen und Herren, lassen Sie mich nun zum letzten und wichtigsten Einwand kommen, den wir von unserer Seite aus gegen die Ausschußvorlage zu machen haben. Wir haben bei der Einbringung unseres Gesetzentwurfs erklärt, daß wir mehr Mitbestimmung der einzelnen Arbeitnehmer und ihrer Vertretungen wollen. Wir sind nach wie vor der festen Überzeugung, daß unser Gesetzentwurf in der Tat mehr Mitbestimmung als die nunmehr von der Mehrheit des Ausschusses beschlossene Vorlage bringen würde. Wir sprachen aber bei der ersten Lesung und nicht nur dort von der funktionsgerechten Mitbestimmung. Es ist der Gedanke der sachgerechten Verteilung der unterschiedlichen Funktionen im Betrieb und im Unternehmen. Es ist das alte „suum cuique", jedem das Seine, je nach der ihm auferlegten Verantwortung und, wenn Sie so wollen, je nach der ihm auferlegten Funktion. Funktionsgerechte Mitbestimmung bedeutet für uns, daß die unterschiedlichen Aufgaben und Funktionen in Betrieb und Unternehmen nicht miteinander vermischt werden dürfen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Wir sind — das darf ich wohl für die Mehrheit dieses Hauses sagen — Verfechter der Prinzipien, der Ideen, der Grundsätze der sozialen Marktwirtschaft. Dazu gehört für uns wesentlich die funktionsgerechte Mitbestimmung der Arbeitnehmer und mehr Mitbestimmung der von den Arbeitnehmern gewählten Vertretungen. In dem Buch unseres Kollegen Benda — ich sehe ihn nicht — „Industrielle



    Ruf
    Herrschaft und sozialer Staat" fand ich aus einer Eingabe des, wie er damals hieß, Gesamtverbandes Deutscher Metallindustrieller an den Deutschen Reichstag aus der Zeit um die Jahrhundertwende folgendes Zitat

    (Abg. Franke [Osnabrück] : Herr Benda ist da! Das wollte ich Ihnen nur sagen!)

    — vielen Dank! Herr Benda, Sie gestatten, daß ich das zitiere; es hat mir nämlich viel Freude gemacht —:
    In der Politik und vor dem Gesetz hat der Arbeiter in unserem Vaterland
    - so um das Jahr 1900 —
    die volle Gleichberechtigung; in wirtschaftlicher und sozialer Beziehung ist er von ihr durch unsere bestehende Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung unbedingt ausgeschlossen. . . . Als unser Recht nehmen wir in Anspruch, daß der Arbeitgeber Herr in seinem Betriebe sein und bleiben muß . . . Für eine Mitbestimmung bzw. Mitwirkung der Arbeiter gibt es weder Raum noch Recht.
    Meine Damen und Herren, diese Zeit ist passé; sie ist Gott sei Dank passé. Darüber sind sich heutzutage — das ist unbestritten — Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen einig.
    Wir wollen uns auch darüber im klaren sein, daß jede Mitbestimmung der Arbeitnehmer zu einer gewissen Beschränkung des Unternehmers, zu einer Verumständlichung, zu einer Bürokratisierung, zu einer Erschwerung und Verlängerung des Entscheidungsprozesses führt. Wer für mehr Mitbestimmung ist — und das sind wir —, der muß all dies in einem gewissen Umfange in Kauf nehmen. Wer allein bestimmt, tut sich leicht. Nicht wahr, Herr Dr. Barzel? Wenn andere mitbestimmen, wird es viel, viel schwieriger. Das liegt in der Natur der Sache.
    Aber, meine Damen und Herren— jetzt kommt die andere Seite, und das ist die entscheidende —: zur sozialen Marktwirtschaft gehört ebenso wesensbestimmend die unternehmerische Entscheidungs- und Handlungsfreiheit in den Kernfragen der Unternehmens- und Betriebsführung. Eine Regelung der Mitbestimmung, die in wichtigen unternehmerischen Fragen die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit des Unternehmers lähmt oder sie sogar aufhebt, entspricht nicht den Grundprinzipien der sozialen Marktwirtschaft. Dies ist aber der Fall, wenn wesentliche Fragen im personellen und wirtschaftlichen Bereich im Konfliktfall der Entscheidung außenstehender Dritter überantwortet werden. Durch die mögliche Entscheidung eines betriebsfremden Dritten wird die Partnerschaft zugunsten einer Fremdbestimmung aufgehoben. Ich werde darauf bei der Begründung unserer Anträge noch zurückkommen.
    Lassen Sie mich zum Schluß kommen! Sie sehen, meine Damen und Herren von den Koalitionsfraktionen, daß wir mit der Ausschußvorlage trotz einiger Verbesserungen, die wir mit initiiert haben, nicht zufrieden sind und noch nicht zufrieden sein können. Daher werden wir unsere Änderungsanträge nachher stellen. Wir hoffen, daß Sie sich vernünftigen Argumenten nicht verschließen werden. Wir wünschen ein praktikables Gesetz, das Arbeitnehmern wie Unternehmern und damit unserer Volkswirtschaft gleichermaßen dient. Helfen Sie mit, eine zukunftsgerechte Lösung zu finden, und sagen Sie deshalb nicht wiederum nein!

    (Lachen bei der SPD.)

    Sagen Sie, meine Damen und Herren, nicht nein zum Besseren!

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Kai-Uwe von Hassel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Wir fahren in der Aussprache fort. Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Farthmann. Für ihn hat seine Fraktion eine Redezeit von 45 Minuten beantragt.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Friedhelm Farthmann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das neu zu erlassende Betriebsverfassungsgesetz stellt ein wesentliches Stück innerer Reformen dar. Ich glaube, diese Aussage kann von niemandem bestritten weiden. Die Arbeitnehmer in den Betrieben und ihre Betriebsräte werden in den nächsten Monaten und Jahren zu prüfen haben, ob die Aussage richtig ist, daß damit ein erheblicher Fortschritt erzielt worden ist. Dieses Stück innerer Reformen ist ein größerer Schritt voran, als in allen 20 Jahren, die hinter uns liegen, zusammen auf diesem Gebiet getan worden ist.

    (Beifall bei den Regierungsparteien. — Lachen bei der CDU/CSU.)

    Ich muß auch noch etwas zum Betriebsverfassungsgesetz von 1952 sagen.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Na also!)

    Es ist nicht so, daß diese Gesetzes etwa — das könnten Sie ja sagen — gewissermaßen der erste Schritt war, auf dem die jetzige Novelle aufbaut. Vielmehr war — auch das verdient heute noch einmal in Erinnerung gerufen zu werden — das Betriebsverfassungsgesetz von 1952, das Sie, meine Damen und Herren von der Opposition, zu vertreten hatten, ein Rückschritt.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Ach nee!)

    Es war ein deutlicher Rückschritt gegenüber einer
    ganzen Reihe von Ländergesetzen. Das ist unstreitig.

    (Beifall bei der SPD. — Lachen und Zurufe von der CDU/CSU.)

    Meine Damen und Herren, es ist kein Wunder, daß ein solches Gesetz wie das Betriebsverfassungsgesetz im Schnittpunkt der gegenläufigen Interessen des Wirtschafts- und Arbeitslebens liegt. Es hat sich deswegen — ich glaube, alle Kollegen, die an der Gestaltung dieses Entwurfs mitgearbeitet haben, werden mir das bestätigen — an diesen Gesetzgebungsarbeiten auch gezeigt, welche Widerstände einer wirklichen Reform in unserem Lande entgegengesetzt werden.
    Ich darf in diesem Zusammenhang nur an die Kolonnen von Gutachtern erinnern, die aufmarschiert sind und die uns haben nachweisen wollen, daß einzelne Vorschriften oder ganze Teile des Be-



    Dr. Farthmann
    triebsverfassungsgesetzes verfassungswidrig seien. Diese Gutachten haben viel Geld gekostet, und es hat sich bei vielen von ihnen das bestätigt, was leider meist zu beobachten ist, daß nämlich die Gutachter immer zu den Ergebnissen kommen, die der Auftraggeber gewünscht hatte. Dabei ist auch nicht zu übersehen, daß diese Gutachten teilweise eine derartig katastrophale Qualität hatten, daß sie mehr gegen ihre Verfasser als gegen das Gesetz sprechen.
    In diesen Gutachten, aber auch in der sonstigen politischen Diskussion ist eine Reihe grundsätzlicher Einwendungen gegen die Neuregelung des Betriebsverfassungsgesetzes erhoben worden. Ich will versuchen, auf die wichtigsten einzugehen.
    Ein Hauptpunkt bestand in dem Vorwurf, das neue Gesetz bringe eine Konfliktordnung statt einer Friedensordnung, die das alte Gesetz enthalten habe. Zu diesem Vorwurf ist zu sagen, daß das neue Betriebsverfassungsgesetz sowohl an den Mitbestimmungsrechten als auch an dem Verfahren der Einigungsstelle strukturell nichts geändert hat. Sowohl die Besetzung der Einigungsstelle und die Methode ihres Einsatzes als auch die Methode der Beteiligung der Betriebsvertretungen sind nicht geändert. Lediglich die Fälle der Mitberatung des Betriebsrates und der gleichberechtigten Mitbestimmung sind erheblich erweitert worden. Dabei ist auch beachtet worden — ich nehme auf das Bezug, was Herr Ruf soeben schon gesagt hat —, daß in einer marktwirtschaftlichen Ordnung die letzte unternehmerische Entscheidung und Verantwortung unangetastet bleiben mußten. Sie sind auch erhalten geblieben. Dazu bekennen wir uns nachdrücklich. Wenn man diese unternehmerische Freiheit und Entscheidung beeinflussen will, kann das nur über die sogenannte Mitbestimmung auf Unternehmensebene geschehen, d. h. durch die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Legitimation und Kontrolle des Unternehmers, aber nicht durch die Einschränkung der Selbständigkeit der unternehmerischen Funktion als solcher.
    Wenn wir das Stichwort „Konfliktordnung und Friedensordnung" wieder aufgreifen, so ist der einzige Unterschied der, daß im alten Gesetz von Partnerschaft überwiegend nur gesprochen wurde, während im neuen Gesetz Partnerschaft praktiziert wird, Partnerschaft im Sinne einer echten Mitgestaltung und nicht im Sinne des Angewiesenseins auf den guten Willen des anderen.
    Ein zweiter Einwand gegen die neue Regelung ist der Vorwurf, durch die Vermehrung der Einigungsstellenkompetenzen trete eine erhebliche Bürokratisierung der Betriebe und damit der Lösung betrieblicher Konflikte ein. Auch Herr Ruf ist auf diesen Punkt eingegangen. Meine Damen und Herren, wer an der Einigungsstelle etwas ändern will, muß sich darüber klar sein, daß jeder Einigungsstellenfall ein Mitbestimmungsfall ist. Denn wenn wir uns zur gleichberechtigten Gestaltung bestimmter Fragen im Betriebsleben durch Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam, beide mit gleich starker Position, bekennen — Sie haben das ausdrücklich getan, Herr Ruf —, dann muß es eine Lösung auch für den Fall geben, in dem sich beide Seiten nicht einigen. Das
    ist im Tarifleben der Streik, der dann die Entscheidung bringt. Das ist in der Montanindustrie der 21. oder der 11. Mann. Das ist hier die Einigungsstelle. Wir wissen alle, daß das durchaus problematisch ist. Allerdings wissen wir keine bessere Lösung. Deshalb muß sich jeder darüber klar sein: Wer die Kompetenzen der Einigungsstellen einschränkt, schränkt die Mitbestimmung ein. Herr Ruf, von dieser Stelle zu behaupten: Wir wollen die Mitbestimmung erweitern, mehr Mitbestimmung bringen — das haben Sie ja für sich in Anspruch genommen , und gleichzeitig die Kompetenzen der Einigungsstellen einzuschränken, ist ein Widerspruch in sich.

    (Beifall bei der SPD.)