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ID0614001700

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    Vokabeln: 10
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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 140. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 13. Oktober 1971 Inhalt: Verzicht des Abg. Dröscher auf die Mitgliedschaft und Eintritt des Abg. Büchner in den Bundestag 8089 A Wahl des Abg. Dr. Reischl als Mitglied des Europäischen Parlaments 8089 B Amtliche Mitteilungen . . . . . . . 8089 B Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (Drucksache VI/2577) — Erste Beratung —Jahn, Bundesminister . . . . . . 8090 D Dr. Mikat (CDU/CSU) . . . . . . 8099 C Hirsch (SPD) . . . . . . . . . 8107 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 8113 A Hemfier, Minister des Landes Hessen 8117 B Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 8121 B Mündlicher Bericht des Petitionsausschusses über seine Tätigkeit gemäß § 113 Abs. 1 GO in Verbindung mit Sammelübersicht 26 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen und systematische Ubersicht über die beim Bundestag in der Zeit vom 20. Oktober 1969 bis 15. September 1971 eingegangenen Petitionen (Drucksache VI/2612) Scheu (SPD) 8122 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 28. Mai 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Änderung des Abkommens vom 30. April 1964 über Soziale Sicherheit (Drucksache V1/2430) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksache VI/2628) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 8124 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gesetze über die Gemeinschaftsaufgaben (Abg. Hirsch, Dichgans, Mertes, Dr. Müller [München] u. Gen.) (Drucksache VI/ 1058) ; Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache VI/2634) —Zweite und dritte Beratung — . . . . 8124 C Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Wasch- und Reinigungsmitteln (CDU/ CSU) (Drucksache VI/2615) — Erste Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit Bedarfsgegenständen sowie technischen und chemischen Mitteln des täglichen Gebrauchs (CDU/CSU) (Drucksache VI/2616) — Erste Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit kosmetischen Mitteln, Kosmetikaverpackungen und Gegenständen zur Körperpflege (CDU/CSU) (Drucksache VI/2617) — Erste Beratung —, mit II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. Oktober 1971 Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Tabakerzeugnissen (CDU/CSU) (Drucksache VI/2618) — Erste Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Lebensmitteln und Lebensmittel-Bedarfsgegenständen (CDU/CSU) — (Drucksache VI/2619) — Erste Beratung — Dr. Hammans (CDU/CSU) . . . . 8125 A Dr. Bardens (SPD) . . . . . . . 8125 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau (Drucksache VI/2666) — Erste Beratung — . . . . . 8126 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (Drucksache VI/2643) — Erste Beratung — 8126 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Reichsversicherungsordnung (Abg. Müller [Remscheid], Dr. Götz, Ruf und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/2645) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 8126 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften (Drucksache VI/2644) — Erste Beratung — . . . . . . . . 8126 C Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Drucksache V1/2652) — Erste Beratung — . . . . . . . . 8126 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 21. Mai 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen Republik über das Einlaufen von Reaktorschiffen in argentinische Gewässer und ihren Aufenthalt in argentinischen Häfen (Drucksache VI/2655) — Erste Beratung — . . . . . . . . . . . 8126 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 29. Januar 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik über die Benutzung portugiesischer Gewässer und Häfen durch N. S. „Otto Hahn" (Drucksache VI/2657) — Erste Beratung . . . . . 8127 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über die theoretische und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern (Drucksache VI/2656) — Erste Beratung — .. . . . . . . . 8127 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. Dezember 1970 über den Handelsverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten betreffend die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen (Drucksache VI/2667) — Erste Beratung — 8127 A Antrag betr. Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Abg. Dr. Evers, Dr. Häfele, Reddemann, Dr. Eyrich, Dr. Abelein, Dr. Riedl, [München] und Gen.) (Drucksache VI/2601) Dr. Evers (CDU/CSU) 8127 B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für innerdeutsche Beziehungen über den Bericht der Bundesregierung über den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften aus der DDR für das Jahr 1970 (Zeitungsbezugsbericht 1970) (Drucksachen VI/2028, VI/2613) 8129 A Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung internationaler Abkommen sowie von Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Drucksache VI/2521) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen (Drucksache VI/2641) — Zweite und dritte Beratung — . . . 8129 B Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses über den Vorschlag der Kommission der EG für eine Verordnung des Rates über die Gewährung einer besonderen Beihilfe für bestimmte als Zigarrendeckblätter verwendete Tabake (Drucksachen V1/2406, VI/2635) 8129 C Mündlicher Bericht des Innenausschusses über den Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie (EWG) des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie (EWG) des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, auf die Arbeitnehmer, die von dem Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbleiben zu können, Gebrauch machen (Drucksachen VI/2234, VI/2671) . . . . 8129 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft über die Vorschläge der EG-Kommission für Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. Oktober 1971 III eine Verordnung (EWG) des Rates zur Ausdehnung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 109/70 des Rates zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus Staatshandelsländern auf weitere Einfuhren (1. Erweiterung um Teilpositionen) eine Verordnung (EWG) des Rates zur Ausdehnung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 109/70 des Rates vom 19. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus Staatshandelsländern auf weitere Einfuhren (2. Erweiterung um Teilpositionen) eine Verordnung (EWG) des Rates zur Aufnahme weiterer Waren in die im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1025/ 70 des Rates zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus dritten Ländern aufgeführte Liste (Drucksachen VI/2506, VI/2510, VI/2507, VI/2674) 8130 A Beratung des Berichts der Bundesregierung über den Stand der Unfallverhütung und das Unfallgeschehen in der Bundesrepublik für das Jahr 1970 (Unfallverhütungsbericht 1970) (Drucksache VI/2590) . . . 8130 B Ubersicht 9 des Rechtsausschusses über die dem Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache VI/2621) 8130 B Fragestunde (Drucksache VI/2680) Fragen der Abg. Frau Lauterbach (SPD) : Maßnahmen zum Schutze deutscher Entwicklungshelfer — Abschluß von Hausratversicherungen Frau Freyh, Parlamentarischer Staatssekretär 8130 C, D, 8131 A, B, C, D Frau Lauterbach (SPD) . 8130 D, 8131 B, D Josten (CDU/CSU) 8131 A, D Matthöfer (SPD) . . . . . . . 8131 B Frage des Abg. Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) : Behinderung der Polizei und des Roten Kreuzes durch Schaulustige bei Unfällen und strafbaren Handlungen Genscher, Bundesminister 8132 A, B, C, D Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) . . 8132 B Vogt (CDU/CSU) . . . . . . . . 8132 C Fragen des Abg. Picard (CDU/CSU) : Entwicklung der Diebstahlskriminalität bei Männern und Frauen — Pressemeldungen über Freisprüche von Damen bestimmter Gesellschaftskreise Genscher, Bundesminister 8133 A, B, C, D, 8134 A, B, C, D, 8135 A Picard (CDU/CSU) . . 8133 B, D, 8134 D Varelmann (CDU/CSU) . . . . . 8133 C Matthöfer (SPD) . . . . 8133 D, 8135 A Baier (CDU/CSU) 8134 A Dr. Fuchs (CDU/CSU) 8134 B Schwabe (SPD) . . . . . . . 8134 C Dr. Früh (CDU/CSU) 8134 C Frage des Abg. Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) : Pressemeldungen über geheimdienstliche Tätigkeit von Angehörigen der sowjetischen Botschaft in der Bundesrepublik Genscher, Bundesminister . . . 8135 B, C Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 8135 C Leicht (CDU/CSU) 8135 C Frage des Abg. Dr. Mende (CDU/CSU) : Verbesserung der verkehrsmäßigen Erschließung des Zonenrandgebiets Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär . 8135 D, 8136 A, B, C, D, 8137 A Dr. Mende (CDU/CSU) . . . . . 8136 A Fritsch (SPD) . . . . . . . . . 8136 A Dr. Fuchs (CDU/CSU) 8136 B Leicht (CDU/CSU) . . . . . . 8136 C Niegel (CDU/CSU) 8136 D Schmidt (Braunschweig) (SPD) . . 8137 A Weigl (CDU/CSU) 8137 A Fragen des Abg. Bittelmann (CDU/CSU) : Entwicklung des Pro-Kopf-Einkommens in der Landwirtschaft und in anderen Wirtschaftsbereichen im Jahre 1970 Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär 8137 B, C, D 8138 A, C, D Bittelmann (CDU/CSU) . . . 8137 C, D Kiechle (CDU/CSU) 8138 A, D Löffler (SPD) 8138 A Dr. Schmid, Vizepräsident . . . 8138 B Lensing (CDU/CSU) 8138 B Dr. Früh (CDU/CSU) 8138 B, C IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. Oktober 1971 Frage des Abg. Leicht (CDU/CSU) Erhöhung des Lebenshaltungskostenindex Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär . 8138 D, 8139 A, B, C, D, 8140 A, B Leicht (CDU/CSU) . . 8138 D, 8139 A, B Schulte (Schwäbisch Gmünd) (CDU/CSU) . . . . . . . . . 8139 C Haase (Kassel) (CDU/CSU) . . . . 8139 D Dr. Schmid, Vizepräsident . . . . 8140 C Vogt (CDU/CSU) . . . . . . . . 8140 A Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . . 8140 B Fragen des Abg. Vogt (CDU/CSU) : Einseitige Erhöhung der Versicherungssumme bei Hausratversicherungen durch die Versicherer Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 8140 D Frage des Abg. Weigl (CDU/CSU) : Unterbringung des Gesamtdeutschen Instituts im Gebäude des früheren Reichsversicherungsamts in Berlin Hermsdorf, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 8141 A, B Weigl (CDU/CSU) . . . . . . . 8141 B Frage des Abg. Weigl (CDU/CSU) : Neubaupläne für das Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung in Berlin Hermsdorf, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 8141 C Fragen des Abg. Ruf (CDU/CSU) : Steuerausfall nach Art. 4 des CDU/ CSU-Entwurfs eines Gesetzes über die Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung für Selbständige Hermsdorf, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 8141 D Ruf (CDU/CSU) . . . . 8141 D, 8142 A Fragen des Abg. Höcherl (CDU/CSU): Abgeltung der von der Post der „DDR" bis zum 31. Dezember 1966 erbrachten Mehrleistungen aus Mitteln des Bundeshaushalts Hermsdorf, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 8142 A, B, C, D Höcherl (CDU/CSU) 8142 B, C Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 8142 D Nächste Sitzung 8142 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 8143 A Anlage 2 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Artzinger (CDU/ CSU) betr. Klage der Europäischen Kommission gegen das Benzinbleigesetz . . 8143 C Anlage 3 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) betr. Einrichtung einer Datenbank und internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Datenbank- und Informationssysteme . . . . . . . . 8143 D Anlage 4 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Härzschel (CDU/CSU) betr. Verlängerung der Regelung bezüglich Aufbaudarlehen nach dem LAG . . 8144 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. Oktober 1971 8089 140. Sitzung Bonn, den 13. Oktober 1971 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Ahrens 15. 10. Dr. Aigner * 15. 10. Dr. Althammer 15. 10. Dr. Artzinger * 14. 10. Dr. Barzel 13. 10. Dr. Beermann 3. 12. Behrendt * 15. 10. Bewerunge 16. 10. Dr. Birrenbach 15. 10. Blumenfeld 15. 10. Frau von Bothmer 15. 10. Dichgans 15. 10. Dr. Dittrich * 15. 10. Dr. von Dohnanyi 15. 10. Frehsee 13. 10. Frau Geisendörfer 13. 10. Gerlach (Emsland) * 15. 10. Freiherr von und zu Guttenberg 22. 10. Haar (Stuttgart) * 13. 10. Häussler 15. 10. Dr. Hallstein 15. 10. von Hassel 15. 10. Horten 24. 10. Dr. Hupka 15. 10. Dr. Jahn (Braunschweig) * 14. 10. Klinker * 13. 10. Dr. Koch * 15. 10. Kriedemann * 13. 10. Freiherr von Kühlmann-Stumm 13. 10. Lenzer 14. 10. Dr. Löhr * 15. 10. Lotze 15. 10. Dr. Marx (Kaiserslautern) 15. 10. Meister * 13. 10. Memmel * 15. 10. Müller (Aachen-Land) * 15. 10. Dr. Müller-Emmert 13. 10. Frau Dr. Orth 18. 10. Dr. Probst 14. 10. Richarts * 13. 10. Riedel (Frankfurt) * 13. 10. Rasner 22. 10. Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein 15. 10. Schirmer 13. 10. Dr. Schulz (Berlin) 13. 10. Dr. Schwörer * 14. 10. Dr. Sperling 15. 10. Dr. Warnke 15. 10. Wienand 15. 10. Wolfram * 13. 10. Urlaubsanträge Dr. Prassler 15. 11. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 13. Oktober 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Artzinger (CDU/CSU) (Drucksache VI/2680 Fragen A 3 und 4) : Kann die Bundesregierung entsprechend ihren seinerzeitigen Äußerungen bei Behandlung des Gesetzentwurfs zur Verringerung des Bleigehalts im Benzin in den zuständigen Ausschüssen noch annehmen, daß sie nicht mit einer Klage beim Europäischen Gerichtshof zu rechnen brauche, nachdem das zuständige Mitglied der Europäischen Kommission in einer Pressekonferenz geäußert hat, daß die Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente gegen dieses Gesetz benutzen werde? Wie konnte dieses Mißverständnis entstehen? Die Deutsche Vertretung in Brüssel hat das Kabinett von Kommissar Spinelli angesprochen und folgende Auskunft erhalten: Kommissar Spinelli erinnerte sich an keine Pressekonferenz, auf der er zum deutschen Benzinbleigesetz eine Erklärung obigen Inhalts abgegeben hätte. Er habe sich auch sonst nie in dem Sinne geäußert, daß er alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel gegen das Gesetz nutzen wolle. Die Kommission wolle jedoch alles tun, um die Folgen, die das Benzinbleigesetz für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben könnte, zu neutralisieren und eine Gemeinschaftslösung für dieses wichtige und dringliche Problem zu erreichen. Andererseits hat sich Kommissar Spinelli bekanntlich vor Verabschiedung des Benzinbleigesetzes mit dem Wunsch an die Bundesregierung gewandt, sie möge sich für eine Aussetzung der Verkündung des Benzinbleigesetzes einsetzen. Es entzieht sich natürlich meiner Kenntnis, ob das Antwortschreiben des Bundesministers des Auswärtigen Herrn Spinelli in irgendeiner Weise beeinflußt hat. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 13. Oktober 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache VI/2680 Fragen A 5 und 6) : Zu welchem Zeitpunkt wird nach Auffassung der Bundesregierung die in ihrer Antwort vom 23. September 1971 auf meine Mündliche Anfrage vom 23. August 1971 vorgesehene Einrichtung einer Datenbank erfolgen? Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, uni die Schaffung einer solchen Einrichtung auf internationaler Ebene anzuregen? Das vorgesehene automatisierte Informationssystem für die Bundesregierung und Bundesverwaltung erfordert eine Gesamtkonzeption, nach der Teildatenbanken für die verschiedenen Informationsbedürfnisse geschaffen und koordiniert sowie Prioritäten für den weiteren Ausbau gesetzt werden können. Diese Gesamtkonzeption wird z. Z. in der Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für die elektronische Datenverarbeitung in der Bundesverwaltung, die in meinem Hause ein- 8144 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 140. Sitzung, Bonn, Mittwoch, den 13. Oktober 1971 gerichtet ist, erarbeitet. Daneben befinden sich bereits einzelne Teilbereiche in der Planung und Durchführung. Der Fortgang dieser Arbeiten hängt wesentlich davon ab, ob das erforderliche Fachpersonal und die benötigten Haushaltsmittel zeitgerecht zur Verfügung stehen. . Schon jetzt läßt sich übersehen, daß für den Gesamtausbau des Systems ein längerer Zeitraum benötigt wird. Dabei sind entsprechend den noch festzulegenden Prioritäten einzelne Teilbereiche vorrangig zu berücksichtigen. Die Bundesregierung ist grundsätzlich zu einer internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Datenbank- und Informationssysteme bereit. Das gilt sowohl für die in meiner Schriftlichen Antwort vom 23. September 1971 angesprochenen Katastrophenhilfe im Ausland als auch für andere geeignete Fachbereiche der öffentlichen Verwaltung. Für die internationale Katastrophenhilfe wollen UNO und NATO auf der Grundlage auch künftig bilateraler Hilfeleistung die Rolle von Informationszentren übernehmen. Die Planungen befinden sich noch in einem frühen Vorbereitungsstadium. Auch für andere Verwaltungsaufgaben bestehen lediglich erste Ansätze zu einer internationalen Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung von Datenbank- und Informationssystemen. Die Bundesregierung wird die weitere Entwicklung sorgfältig beobachten, sich über die Planungen informieren und prüfen, ob und ggf. welche Anregungen zweckmäßig erscheinen. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 13. Oktober 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Härzschel (CDU CSU) (Drucksache VI/2680 Frage A 11): 1st der Bundesregierung bekannt, daß noch eine große Zahl von Anträgen für Aufbaudarlehen nach dem LAG vorliegt, und ist die Bundesregierung bereit, die zum 31. Dezember 1971 auslaufende Regelung für weitere zwei Jahre zu verlängern? Es ist der Bundesregierung bekannt, daß bei den Ausgleichsbehörden noch Anträge auf Aufbaudarlehen vorliegen. Unabhängig davon, daß ein Teil dieser Anträge von Spätberechtigten stammt und deshalb auf Grund der Sonderregelung des § 323 Abs. 8 LAG auch nach dem 31. Dezember 1971 bedient werden kann, ist die Tatsache, daß Anträge vorliegen, für sich allein nicht dafür entscheidend, ob die zum 31. Dezember 1971 auslaufende Regelung verlängert werden soll. Die Bundesregierung sieht sich nicht in der Lage, in dem auf Grund der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 11. November 1970 noch in diesem Jahr von ihr vorzulegenden Entwurf eines 25. Änderungsgesetzes zum Lastenausgleichsgesetz eine Regelung vorzuschlagen, die eine Bereitstellung von Darlehnsmitteln für weitere 3 Rechnungsjahre vorsieht. Sie geht dabei von der Erwägung aus, daß in diesem Stadium der Abwicklung des Lastenausgleichs die Erfüllung der Hauptentschädigung den Vorrang haben muß und daß die weitere Bereitstellung von Mitteln für die Gewährung von Aufbaudarlehen zwangsläufig zu einer Kürzung der für die Hauptentschädigung sonst verfügbaren Mittel führen würde. Nach der gegenwärtigen Finanzsituation des Ausgleichsfonds könnten die für Aufbaudarlehen erforderlichen Mittel in Höhe von je 100 Millionen DM in den Jahren 1972, 1973 und 1974 nur durch Aufnahme weiterer Kredite beschafft werden. Abgesehen davon, daß von vornherein 300 Millionen DM für die Abwicklung der Hauptentschädigung ausfallen würden, entstünden dem Ausgleichsfonds aus der Kreditaufnahme zusätzliche Kosten für Zinsen in Höhe von etwa 225 Millionen DM.
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    Rede von Dr. Hermann Schmitt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Ich erteile das Wort Herrn Staatsminister Hemfler.
    Hemfler, Minister des Landes Hessen: Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren! Die Hessische Landesregierung, für die ich Mitglied des Bundesrates bin, hat mit großem Interesse und mit dankbarer Anerkennung die Fortschritte registriert, die von der Bundesregierung auf dem Gebiet der von ihr eingeleiteten inneren Reformen bereits erzielt wurden. Es ist sehr zu begrüßen, daß diese erfolgreiche und auch fortschrittliche Entwicklung mit dem heute hier zur Debatte stehenden Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts als einem weiteren Teilstück der großen inneren Reformen dieser Bundesregierung ihren Fortgang nehmen wird.
    Da wir. uns diesem großen Gesamtreformwerk verpflichtet fühlen, haben Vertreter des Landes Hessen bereits mehrfach die Gelegenheit wahrgenommen, vor diesem Hohen Hause das Wort zu ergreifen, — zur Unterstützung der Vorhaben der Bundesregierung, aber auch zur Anmeldung von Kritik. Wenn ich heute wieder die Gelegenheit zur Stellungnahme vor diesem Hohen Hause wahrnehme, dann deshalb, weil trotz grundsätzlicher Zustimmung zu dem Entwurf der Bundesregierung an einigen Stellen doch kritische Anmerkungen angebracht erscheinen.
    Was das Grundsätzliche anlangt, meine Damen und Herren, so ist 'die von der Bundesregierung beabsichtigte Reform des Ehe- und Familienrechts außerordentlich zu begrüßen; denn wohl selten ist mit größerer Einmütigkeit von allen Teilen unserer Bevölkerung die Notwendigkeit der Reform eines Rechtsgebiets anerkannt worden als gerade auf diesem Gebiet. Im Ehescheidungsrecht ist man sich über die Mangelhaftigkeit ides jetzt noch geltenden Rechts einig. Das hat auch die Aussprache heute hier im Haus gezeigt.
    Die Meinungen, wie man Mängel des jetzigen Rechts beseitigen soll, gehen bei einem weltanschaulich so belasteten Gebiet — wie könnte es auch anders sein! — natürlich erheblich auseinander.

    (Abg. Vogel: Das war schon bei der Beratung des BGB so!)

    Um so dankbarer sollte man sein, daß der Entwurf der Bundesregierung klar erkennen läßt, daß sie sich bei .diesem Gesetzgebungsvorhaben unter Anerkennung und Respektierung der Pluralität der Meinungen in unserem Volk über das Zusammenleben in Ehe und Familie von dem Bestreben nach einem weltanschaulich neutralen "und sachgerechten Eherecht leiten ließ.
    Als besonders positiv muß herausgestellt werden, daß der Gesetzentwurf die Rechtsstellung der Frau im Scheidungsfolgenrecht und in anderen familienrechtlichen Vorschriften wesentlich verbessert; denn gerade hier galt es, dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau endlich Geltung zu verschaffen. Der Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau ist zwar bereits seit idem 1. April 1953 in Kraft, aber noch immer gibt es Bereiche, in denen eine wirkliche Gleichstellung von Mann und Frau nichterreicht ist.

    (Abg. Vogel: Die wird es auch noch in 100 Jahren geben!)

    — Das muß nicht unbedingt sein.

    (Abg. Vogel: Warten Sie mal ab!)

    Ich verweise in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Vorschrift des § 1356 BGB über die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit der verheirateten Frau. Die Bundesregierung schlägt hier eine Regelung vor, die meines Erachtens sachgerecht ist und unserer heutigen Auffassung von der Ehe



    Staatsminister Hemfler
    als einer echten partnerschaftlichen Verbindung von Mann und Frau am ehesten entspricht.

    (Abg. Vogel: Wie ist denn die Rechtswirklichkeit heute?)

    Allerdings reicht die Schaffung einer formalen Rechtsgleichheit von Mann und Frau angesichts der biologischen und funktionalen Verschiedenheiten von Mann und Frau nicht aus, um auch eine tatsächliche Gleichstellung herbeizuführen. Eine tatsächliche Gleichstellung ist nur ,durch Vorschriften erreichbar, welche der Bedeutung und dem Wert der Mutterschaft, der Pflege und Erziehung der Kinder, der Haushaltsführung und der Doppelbelastung der berufstätigen Ehefrau gerecht werden. Unter diesem Aspekt sind ,die zahlreichen Neuregelungen im Unterhaltsrecht, die die Bundesregierung vorschlägt, zu begrüßen.
    Wesentlich erscheint mir, daß der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau künftig nicht mehr von der Schuldfrage abhängig sein soll. Wir alle wissen um die Fragwürdigkeit solcher Schuldsprüche. Es war daher nur folgerichtig, auch dieses Prinzip zu eliminieren.
    Meine Damen und Herren, ich selbst war einige Jahre Richter, auch in einer Scheidungskammer. Ich kann nur sagen, daß ich mir immer darüber im klaren war, daß meine Urteile, was die Richtigkeit des Schuldausspruchs betrifft, zumindest in vielen Fällen zweifelhaft gewesen sind.

    (Zurufe von der CDU/CSU.)

    Im übrigen geht es auch nicht an, einer Frau, die jahrelang ihre Arbeitskraft Mann und Kindern geopfert und auf eigene wirtschaftliche Sicherung durch Erwerbstätigkeit verzichtet hat, durch einen so fragwürdigen Schuldspruch jegliche Unterhaltsansprüche zu nehmen.
    Ich darf in diesem Zusammenhang ferner auf die Vorschläge der Bundesregierung verweisen, dem geschiedenen Ehegatten auch einen Unterhaltsanspruch wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung zu gewähren, sowie auf den Vorschlag, den Unterhaltsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen wiederaufleben zu lassen, wenn der Unterhaltsberechtigte erneut geheiratet hatte und diese Ehe wieder aufgelöst ist.
    Ganz besondere Bedeutung ist dem Institut des Versorgungsausgleichs beizumessen. Der hier vorgeschlagene Versorgungsausgleich ist ein erster, wenn auch noch mit manchen Unvollkommenheiten behafteter Versuch,

    (Abg. Vogel: Das ist sehr zurückhaltend gesagt!)

    die geschiedene Ehefrau an den Anrechten auf Versorgung wegen Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu beteiligen, die der Mann während der Ehe erworben hat. Daß dem Manne die während des Bestehens der Ehe erworbenen Versorgungsrechte nach der Scheidung allein verbleiben, ist eine Unbilligkeit unseres geltenden Rechts, denn die Ehefrau hat ja durch ihre Hausfrauentätigkeit mit zum Erwerb dieser Versorgungsrechte beigetragen. Der
    Versorgungsausgleich — auch wenn er eingeschränkt ist — ist ein geeigneter Weg, dieser Unbilligkeit zu begegnen. Meine Damen und Herren, das Fernziel sollte jedoch die Einbeziehung der Ehefrau in die Sozialversicherung sein.
    Meine Damen und Herren, lassen Sie mich nun auf die Punkte eingehen, in denen die Gesetzesvorlage der Bundesregierung unbefriedigend sein dürfte. Einige Vorschläge bringen die Gefahr mit sich, daß das Reformwerk in seinen wichtigsten Zielsetzungen — beispielsweise beim Übergang vom Verschuldens- zum Zerrüttungsprinzip — in Frage gestellt wird. Die ebenso notwendige wie dringliche Reform droht zu einer Halbheit zu werden, weil man Kompromißlösungen vorschlägt, die der Reform schlecht bekommen werden. Ich möchte mich hier in der gebotenen Kürze auf vier der wichtigsten Punkte beschränken. Ich gehe dabei von der Hoffnung aus, daß es in den Ausschüssen und im Plenum des Deutschen Bundestages noch gelingen möge, eine geschlossene und konsequentere Konzeption zur Ehescheidung durchzusetzen.
    Erstens. Die Generalklausel des § 1565 Satz 2 muß als ein Einfallstor für die alten Verschuldenstatbestände angesehen werden; sie beinhaltet die Gefahr einer Aufweichung des Zerrüttungsprinzips.

    (Abg. Vogel: Was soll denn das?)

    Nach der Neuregelung des Scheidungsrechtes kann nur eine gescheiterte Ehe, wie es jetzt heißen soll, geschieden werden. Der Versuch der Vorlage, in einer Generalklausel zu definieren, wann eine Ehe gescheitert ist, stellt es auf folgendes ab: zum einen darauf, daß die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht, zum anderen darauf, daß nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wiederherstellen. Beide Voraussetzungen sind meines Erachtens für die notwendige Realität des Scheiterns der Ehe oder, wenn man so will, der unheilbaren Zerrüttung der Ehe, mißverständlich und irreführend. Sie sind Leerformeln. Ihre Bestimmung bleibt vollständig dem Ermessen der Parteien und der Richter überlassen. Es gibt keinerlei rechtliche Maßstäbe für diese Bestimmung. Es gibt auch keine allgemeine Richtschnur für das, was für die jeweils fragliche eheliche Lebensgemeinschaft als wesentlich gelten soll. Darüber, ob die Lebensgemeinschaft im Einzelfall wiederhergestellt werden kann oder nicht, kann das Gericht doch nur die Ehegatten befragen. Bei diesen aber besteht gerade in den problematischen Fällen regelmäßig Uneinigkeit über diese Frage. Sind sich die Parteien einig, daß die Ehe geschieden werden soll, dann werden beide schon überzeugende Gründe dafür vortragen, weshalb die Ehe gescheitert ist. Grundlage des Urteils sind dann aber keine Tatsachen, sondern allein der Parteiwille.
    Demgegenüber wird die Lage außerordentlich bedenklich, wenn sich ein Partner nicht scheiden lassen möchte und vorträgt, die Ehe sei noch nicht gescheitert. Gerade in solchen Streitfällen müßte dann das Gericht wegen des einseitigen Scheidungsbegehrens wieder in den Intimbereich der Ehe aufklärend eindringen, so wie dies heute nach dem Schuldprinzip nötig ist.



    Staatsminister Hemfler
    Erst recht kann die zweite Voraussetzung des Scheiterns der Ehe kaum festgestellt werden. Wie soll ein Richter feststellen, ob nicht erwartet werden kann, daß die Parteien die Lebensgemeinschaft wiederherstellen? Diese Zukunftsprognose kann mit den Mitteln der gerichtlichen Erkenntnisfindung niemals gegeben werden.
    Sie alle, meine Damen und Herren, werden zugeben, daß man diese Regelung zu Recht als Einfallstor für die alten Verschuldenstatbestände bezeichnet hat, denn der Ehegatte, der nicht scheidungswillig ist, wird sich auch in Zukunft auf den Standpunkt stellen können, daß die Ehe nicht gescheitert ist bzw. wiederhergestellt werden kann. Das hätte zur Konsequenz, daß der Ehegatte, der geschieden werden möchte, möglichst viele Eheverfehlungen auftischen müßte, um das Scheitern der Ehe darzutun und auch notfalls zu beweisen. Gerade das sollte aber nach den Reformbestrebungen vermieden werden, meine Damen und Herren.
    Ich darf hier noch einmal daran erinnern, daß sich bei den Diskussionen um die Reform der Ehescheidung in den letzten Jahren sowohl im juristischen Schrifttum als auch in den Veröffentlichungen aus anderen Bereichen eine überwältigende Mehrheit für eine Ablösung des Verschuldensprinzips und für eine konsequente Durchführung des Zerrüttungsprinzips bei der Ehescheidung ausgesprochen hat. Aus diesem Grunde sind auch in den vorbereitenden Diskussionen alle Vorschläge, die auf die Ehescheidung nach einer Generalklausel abzielten, auf Ablehnung gestoßen. So hat sich beispielsweise auch die zivilrechtliche Abteilung des 48. Deutschen Juristentages eindeutig dafür ausgesprochen, daß allein die Zerrüttung einer Ehe Grundlage für die Scheidung sein soll. Konsequenterweise hat der Juristentag in seinen Entschließungen eine Generalklausel, welche die Feststellung der Zerrüttung und die Erforschung ihrer Gründe im Einzelfall dem Richter überträgt, abgelehnt und sich dafür ausgesprochen, daß die objektive Grundlage für die Annahme der Zerrüttung einer Ehe die Feststellung der Trennung der Eheleute während einer bestimmten Zeitspanne bilden soll.

    (Abg. Vogel: Aber das ist doch alles bekannt!)

    — Aber ich glaube, es ist zweckmäßig, das an dieser Stelle noch einmal zu sagen,

    (Zuruf von der CDU/CSU: Es ist überhaupt nichts Neues!)

    denn der Deutsche Juristentag ist immerhin das höchste Gremium, das die Juristenschaft der Bundesrepublik vertritt, und ich glaube, es ist nicht uninteressant, die Meinung dieses Gremiums zu jedem Problem hier heute zu wiederholen.

    (Abg. Vogel: Sie wissen doch, wie die Beschlüsse dort zustande gekommen sind!)

    Es ist deshalb außerordentlich zu bedauern, daß die Regierungsvorlage dieser Empfehlung des Deutschen Juristentages zugunsten einer reinen Fristenentscheidung nicht gefolgt ist und statt dessen eine Generalklausel bringt, die gerade in den problematischen Streitfällen wieder zu einer Verhandlung über ein Verschulden der Parteien führen kann.


Rede von Dr. Hermann Schmitt
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Minister, gestatten Sie eine Zwischenfrage der Frau Abgeordneten Diemer-Nicolaus?

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Emmy Diemer-Nicolaus


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Minister, ist Ihnen bekannt, daß manchmal aus persönlichen, vielfach aus wirtschaftlichen Gründen eine Trennung vor der Scheidung nicht erfolgen kann, und stimmen Sie mir darin zu, daß in diesen Fällen doch wohl eine Scheidung über eine Generalklausel möglich sein muß?
    Hemfler, Minister des Landes Hessen: Das kommt auf den Einzelfall an. Ich glaube, generell kann man die Frage nicht beantworten.

    (Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus: Aber es ist häufig einfach nicht möglich, eine häusliche Trennung durchzuführen!)

    Diese mögliche Verhandlung über das Verschulden ist um so bedauerlicher, weil das Prinzip des Schutzes der Intim- und Privatsphäre der Ehegatten auch gegenüber den Gerichten im Scheidungsverfahren gewahrt werden sollte. Es erscheint daher unerläßlich, bei den Voraussetzungen der Ehescheidung auf die Feststellung des Scheiterns der Ehe durch das Gericht zu verzichten und sie allein vom Ablauf gewisser Trennungsfristen abhängig zu machen. Damit würde nicht nur dem Schutz der Intim-und Privatsphäre der Ehegatten Rechnung getragen, es würde nicht nur der Gefahr der Aufweichung des Zerrüttungsprinzips begegnet werden, sondern damit würde auch der Gefahr einer unterschiedlichen Rechtsprechung einzelner Gerichte in der Auslegung der vorgeschlagenen Generalklausel begegnet. Wir alle, die wir mit diesen Dingen zu tun haben, kennen den Begriff „Scheidungsgeographie". Und es gibt nicht nur die Scheidungsgeographie, sondern der Ausgang eines Scheidungsprozesses hängt manchmal auch davon ab, wie und mit wem der Spruchkörper besetzt ist. Dies alles sind Dinge, die doch nach und nach das Vertrauen zur Justiz untergraben.
    Deshalb sollte man sich dazu entschließen, die Generalklausel des § 1565 Satz 2 zu streichen, und statt dessen sollte der Scheidungsausspruch allein vom Ablauf einer bestimmten Trennungsfrist abhängig gemacht werden.
    Der zweite Punkt, an dem Bedenken anzumelden wären, ist die Frage der Unwiderlegbarkeit der Vermutung des Scheiterns der Ehe nach drei Jahren Trennung gemäß § 1566 Abs. 1. Bis zur Vorlage dieses Gesetzentwurfes galt es als einzig vernünftige Lösung, ja fast als ausgemachte Sache, daß diese Vermutung des Scheiterns der Ehe nur unwiderlegbar gestaltet werden könne, damit nicht durch die Hintertür einer widerlegbaren Vermutung die alten Verschuldenstatbestände wieder in das Scheidungsverfahren einziehen könnten. Das war einhellige Meinung auf dem 48. Deutschen Juristen-



    Staatsminister Hemfler
    tag und das kommt auch in der Vorlage der Bundesregierung selbst zum Ausdruck.
    Um so unverständlicher erscheint es, daß nun trotzdem mit der Widerlegbarkeit der Vermutung dem Gatten, der die Scheidung verhindern möchte, ein Weg eröffnet werden soll, den Zustand der Ehe auf Antrag untersuchen zu lassen. Diese Regelung stellt die ganze Scheidungsreform in Frage; denn was nutzen uns die ganzen übrigen Bestimmungen über das Scheidungsrecht, wenn es ein Ehegatte in der Hand hat, ob er den Zustand der Ehe untersuchen lassen will. Damit werden doch nur die alten Verschuldenstatbestände wieder in das Verfahren eingeführt und der Parteiherrschaft überantwortet. Außerdem eröffnet man dem Ehegatten mit dieser Regelung ein völlig überflüssiges Druckmittel. In dieser Klausel liegt ein offenkundiger Pferdefuß, der die ganze Reform zum Scheitern bringen kann. Man soll uns doch nicht glauben machen, daß die Parteien von dieser Möglichkeit in wenigen Fällen Gebrauch machen würden, wie es in der Regierungsvorlage heißt. Ich bin überzeugt davon, daß die hier vorgeschlagene Regelung bei ihrem Inkrafttreten gerade in den problematischen streitigen Fällen ausgenutzt werden wird.
    Es ist auch schließlich nicht einzusehen, wie man auf den Gedanken kommen konnte, bei der Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung würden, ich zitiere, „regelmäßig nur die Ehe erhaltenden Tatsachen erörtert werden". So etwas ist reines Wunschdenken, das ist fast Aberglaube, und das werden mir auch alle diejenigen unter Ihnen bestätigen können, die sich in der Scheidungspraxis auskennen. Was in der amtlichen Begründung für diese, ich muß schon sagen, recht unglückliche Lösung am wenigsten überzeugt, ist die Angabe, daß ein Teil der Bürger die Unwiderlegbarkeit des Scheiterns der Ehe nur schwer akzeptieren könne.
    Das läuft doch darauf hinaus, daß man eine richtige, vernünftige und sachgerechte Lösung nur deshalb nicht konsequent verfolgen möchte, weil uns einige Leute einzureden versuchen, ein Teil der Bürger könne das nicht akzeptieren. Danach kann man sich wohl kaum richten. Wir müssen uns nach dem richten, was sachlich richtig und vernünftig ist, und nach nichts anderem. Es dürfte daher unerläßlich sein, daß die Vermutung des Scheiterns der Ehe nach § 1566 Abs. 1 als unwiderlegbare Vermutung gestaltet wird. Was die Frage der Trennungsfrist nach § 1566 Abs. 1 anlangt, so sollte diese von drei Jahren auf zwei Jahre herabgesetzt werden. Ich kann mich auch hier wieder auf die Empfehlung des 48. Deutschen Juristentages beziehen. Nach der Lebenserfahrung ist es völlig unwahrscheinlich, daß Ehegatten, die sich über einen Zeitraum von zwei Jahren getrennt haben, wieder zusammenfinden. Ich glaube nicht, daß man hier auf Ausnahmefälle Rücksicht zu nehmen braucht; denn der formale Bestand der Ehe hat in solchen Ausnahmefällen keine entscheidende Bedeutung. In der Regel sind es gewisse Anlässe, etwa ein Zusammentreffen, die die Ehegatten wieder zusammenführen können. Das kommt auch bei geschiedenen Ehegatten heute noch oft vor. Sie mögen sich in diesem
    Fall zu einer Wiederheirat entschließen, und zwar nicht, weil noch ein formales Band zwischen ihnen besteht, sondern allein deshalb, weil sie wieder zueinandergefunden haben.
    Lassen Sie mich abschließend auf die immaterielle Härteklausel des § 1568 der Regierungsvorlage eingehen, die heute in der Diskussion einen breiten Raum eingenommen hat. Die Hessische Landesregierung hat bei der Beratung im Bundesrat gefordert, diese Klausel ersatzlos zu streichen, denn bei ihrer Annahme könnte die ganze Scheidungsreform in Frage gestellt werden. Das dem Entwurf zugrunde liegende Zerrüttungsprinzip beruht auf der Einsicht, daß unheilbar zerrüttete Ehen geschieden werden sollten, weil sie für die Ehegatten, für die Kinder und auch für die Allgemeinheit ihren Sinn verloren haben. Für eine Durchbrechung dieses Grundsatzes gibt es keine überzeugenden Gründe. In der amtlichen Begründung wird zwar angeführt, daß die besonderen seelischen Belastungen eines Ehegatten im Scheidungsverfahren in Härtefällen durch eine Verweigerung der Scheidung verhindert oder gemildert werden könnten. Das ist aber meines Erachtens eine falsche Annahme. Jedes Scheitern einer Ehe bringt ohne Zweifel und unabänderlich immaterielle Härten mit sich, meistens für beide, immer aber zumindest für einen der beiden Ehegatten. Diese Härten werden aber nicht durch den Scheidungsausspruch hervorgerufen, sondern allein durch die Zerrüttung, durch das Scheitern der Ehe und die damit verbundene Loslösung und Tennung beider Ehegatten voneinander.
    Diese Trennung kann der Gesetzgeber nicht verhindern. Die Verhinderung des Scheidungsausspruchs nutzt dem einen Ehegatten nichts, wenn sich der andere entschlossen hat, trotz der angegebenen außergewöhnlichen Umstände die Trennung zu vollziehen. In solchen Fällen ist dem alleingelassenen Ehegatten mit der Sicherung eines formalen juristischen Status nicht geholfen. Wozu also diese Regelung? Sie würde doch ausschließlich zu einer moralischen Waffe des nicht scheidungswilligen Ehegatten, mit deren Hilfe er den anderen unter Druck setzen könnte. Dann wird es wieder losgehen mit dem, was wir mit diesem Entwurf gerade eliminieren wollten, mit dem Vorwurf der Eheverfehlung, des groben Undanks und mit der Bezugnahme auf das Anstandsgefühl aller sittlich und gerecht Denkenden. Dann haben wir wieder das, meine Damen und Herren, was wir gerade abschaffen wollten.
    Ich verkenne nicht, daß jede Scheidungsregelung auch zu unbilligen und ungerechten Ergebnissen führen kann. Es kann aber nicht der Sinn dieser Reform sein, mit Hilfe der Härteklausel in einigen wenigen Fällen vielleicht gerechtere Ergebnisse zu erreichen, wenn die Gefahr besteht, daß wir dann in einer Vielzahl von Fällen unbillige Lösungen geradezu heraufbeschwören. Der Vorzug gebührt hier eindeutig einer klaren, übersichtlichen und praktikablen Lösung, auch wenn dies keine Patentlösung ist. Es dürfte und es muß uns genügen, daß es die bessere Lösung ist.
    Meine Damen und Herren, Kritiker haben meines Erachtens zu Recht gesagt, daß dieses Reformwerk



    Staatsminister Hemfler
    bereits den Keim des Scheiterns in sich trägt, weil die vorgesehene immaterielle Härteklausel des § 1568 die Gefahr des Mißbrauchs mit sich bringt. Daß diese Vorschrift mißbraucht werden wird, läßt sich mit einiger Sicherheit voraussehen. Wir werden dann gerade in den streitigen und problematischen Fällen nichts anderes als den bisherigen Zustand haben, einen Zustand, der den Intentionen dieses Reformwerks zuwiderläuft und den unsere Bürger draußen im Lande nicht verstehen werden. Davor sollten wir uns hüten.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich glaube mit Ihnen allen darin einig zu sein, wenn ich sage, daß es nicht Zweck dieser Gesetzesvorlage sein darf und sein kann, die Ehescheidung zu erleichtern, sondern daß es Sinn dieser Gesetzesvorlage sein muß, zu rechtlichen Maßstäben zu finden, an Hand deren man in einem fairen und vorausberechenbaren Verfahren gescheiterte Ehen auflösen kann, und zwar mit einem Maximum an Rechtsgewißheit, mit einem Minimum an gefühlsmäßigen Belastungen für die Parteien und mit einem Optimum — ich betone das — an Gerechtigkeit. Nur wenn wir das erreichen können, werden wir eine gesetzliche Regelung geschaffen, die der Lebenswirklichkeit und unserer gesellschaftlichen Entwicklung gerecht wird. Nun dann werden wir ein Gesetz schaffen, das unsere Bürger in Scheidungsverfahren nicht unvorhersehbaren Zufälligkeiten ausliefert. Nur dann werden wir unseren Bürgern ein Gesetz geben, das sie durchschauen können, das sie verstehen können und das sie auch anerkennen werden.