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ID0614001600

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 140. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 13. Oktober 1971 Inhalt: Verzicht des Abg. Dröscher auf die Mitgliedschaft und Eintritt des Abg. Büchner in den Bundestag 8089 A Wahl des Abg. Dr. Reischl als Mitglied des Europäischen Parlaments 8089 B Amtliche Mitteilungen . . . . . . . 8089 B Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (Drucksache VI/2577) — Erste Beratung —Jahn, Bundesminister . . . . . . 8090 D Dr. Mikat (CDU/CSU) . . . . . . 8099 C Hirsch (SPD) . . . . . . . . . 8107 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 8113 A Hemfier, Minister des Landes Hessen 8117 B Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 8121 B Mündlicher Bericht des Petitionsausschusses über seine Tätigkeit gemäß § 113 Abs. 1 GO in Verbindung mit Sammelübersicht 26 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen und systematische Ubersicht über die beim Bundestag in der Zeit vom 20. Oktober 1969 bis 15. September 1971 eingegangenen Petitionen (Drucksache VI/2612) Scheu (SPD) 8122 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 28. Mai 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Änderung des Abkommens vom 30. April 1964 über Soziale Sicherheit (Drucksache V1/2430) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksache VI/2628) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 8124 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gesetze über die Gemeinschaftsaufgaben (Abg. Hirsch, Dichgans, Mertes, Dr. Müller [München] u. Gen.) (Drucksache VI/ 1058) ; Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses (Drucksache VI/2634) —Zweite und dritte Beratung — . . . . 8124 C Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Wasch- und Reinigungsmitteln (CDU/ CSU) (Drucksache VI/2615) — Erste Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über den Verkehr mit Bedarfsgegenständen sowie technischen und chemischen Mitteln des täglichen Gebrauchs (CDU/CSU) (Drucksache VI/2616) — Erste Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit kosmetischen Mitteln, Kosmetikaverpackungen und Gegenständen zur Körperpflege (CDU/CSU) (Drucksache VI/2617) — Erste Beratung —, mit II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. Oktober 1971 Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Tabakerzeugnissen (CDU/CSU) (Drucksache VI/2618) — Erste Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Bereinigung des Rechts im Verkehr mit Lebensmitteln und Lebensmittel-Bedarfsgegenständen (CDU/CSU) — (Drucksache VI/2619) — Erste Beratung — Dr. Hammans (CDU/CSU) . . . . 8125 A Dr. Bardens (SPD) . . . . . . . 8125 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau (Drucksache VI/2666) — Erste Beratung — . . . . . 8126 B Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (Drucksache VI/2643) — Erste Beratung — 8126 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Reichsversicherungsordnung (Abg. Müller [Remscheid], Dr. Götz, Ruf und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/2645) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 8126 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften (Drucksache VI/2644) — Erste Beratung — . . . . . . . . 8126 C Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Drucksache V1/2652) — Erste Beratung — . . . . . . . . 8126 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 21. Mai 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Argentinischen Republik über das Einlaufen von Reaktorschiffen in argentinische Gewässer und ihren Aufenthalt in argentinischen Häfen (Drucksache VI/2655) — Erste Beratung — . . . . . . . . . . . 8126 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 29. Januar 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik über die Benutzung portugiesischer Gewässer und Häfen durch N. S. „Otto Hahn" (Drucksache VI/2657) — Erste Beratung . . . . . 8127 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über die theoretische und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern (Drucksache VI/2656) — Erste Beratung — .. . . . . . . . 8127 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. Dezember 1970 über den Handelsverkehr mit den überseeischen Ländern und Gebieten betreffend die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen (Drucksache VI/2667) — Erste Beratung — 8127 A Antrag betr. Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Abg. Dr. Evers, Dr. Häfele, Reddemann, Dr. Eyrich, Dr. Abelein, Dr. Riedl, [München] und Gen.) (Drucksache VI/2601) Dr. Evers (CDU/CSU) 8127 B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für innerdeutsche Beziehungen über den Bericht der Bundesregierung über den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften aus der DDR für das Jahr 1970 (Zeitungsbezugsbericht 1970) (Drucksachen VI/2028, VI/2613) 8129 A Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung internationaler Abkommen sowie von Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (Drucksache VI/2521) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen (Drucksache VI/2641) — Zweite und dritte Beratung — . . . 8129 B Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses über den Vorschlag der Kommission der EG für eine Verordnung des Rates über die Gewährung einer besonderen Beihilfe für bestimmte als Zigarrendeckblätter verwendete Tabake (Drucksachen V1/2406, VI/2635) 8129 C Mündlicher Bericht des Innenausschusses über den Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie (EWG) des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie (EWG) des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, auf die Arbeitnehmer, die von dem Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbleiben zu können, Gebrauch machen (Drucksachen VI/2234, VI/2671) . . . . 8129 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft über die Vorschläge der EG-Kommission für Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. Oktober 1971 III eine Verordnung (EWG) des Rates zur Ausdehnung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 109/70 des Rates zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus Staatshandelsländern auf weitere Einfuhren (1. Erweiterung um Teilpositionen) eine Verordnung (EWG) des Rates zur Ausdehnung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 109/70 des Rates vom 19. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus Staatshandelsländern auf weitere Einfuhren (2. Erweiterung um Teilpositionen) eine Verordnung (EWG) des Rates zur Aufnahme weiterer Waren in die im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1025/ 70 des Rates zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus dritten Ländern aufgeführte Liste (Drucksachen VI/2506, VI/2510, VI/2507, VI/2674) 8130 A Beratung des Berichts der Bundesregierung über den Stand der Unfallverhütung und das Unfallgeschehen in der Bundesrepublik für das Jahr 1970 (Unfallverhütungsbericht 1970) (Drucksache VI/2590) . . . 8130 B Ubersicht 9 des Rechtsausschusses über die dem Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache VI/2621) 8130 B Fragestunde (Drucksache VI/2680) Fragen der Abg. Frau Lauterbach (SPD) : Maßnahmen zum Schutze deutscher Entwicklungshelfer — Abschluß von Hausratversicherungen Frau Freyh, Parlamentarischer Staatssekretär 8130 C, D, 8131 A, B, C, D Frau Lauterbach (SPD) . 8130 D, 8131 B, D Josten (CDU/CSU) 8131 A, D Matthöfer (SPD) . . . . . . . 8131 B Frage des Abg. Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) : Behinderung der Polizei und des Roten Kreuzes durch Schaulustige bei Unfällen und strafbaren Handlungen Genscher, Bundesminister 8132 A, B, C, D Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) . . 8132 B Vogt (CDU/CSU) . . . . . . . . 8132 C Fragen des Abg. Picard (CDU/CSU) : Entwicklung der Diebstahlskriminalität bei Männern und Frauen — Pressemeldungen über Freisprüche von Damen bestimmter Gesellschaftskreise Genscher, Bundesminister 8133 A, B, C, D, 8134 A, B, C, D, 8135 A Picard (CDU/CSU) . . 8133 B, D, 8134 D Varelmann (CDU/CSU) . . . . . 8133 C Matthöfer (SPD) . . . . 8133 D, 8135 A Baier (CDU/CSU) 8134 A Dr. Fuchs (CDU/CSU) 8134 B Schwabe (SPD) . . . . . . . 8134 C Dr. Früh (CDU/CSU) 8134 C Frage des Abg. Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) : Pressemeldungen über geheimdienstliche Tätigkeit von Angehörigen der sowjetischen Botschaft in der Bundesrepublik Genscher, Bundesminister . . . 8135 B, C Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 8135 C Leicht (CDU/CSU) 8135 C Frage des Abg. Dr. Mende (CDU/CSU) : Verbesserung der verkehrsmäßigen Erschließung des Zonenrandgebiets Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär . 8135 D, 8136 A, B, C, D, 8137 A Dr. Mende (CDU/CSU) . . . . . 8136 A Fritsch (SPD) . . . . . . . . . 8136 A Dr. Fuchs (CDU/CSU) 8136 B Leicht (CDU/CSU) . . . . . . 8136 C Niegel (CDU/CSU) 8136 D Schmidt (Braunschweig) (SPD) . . 8137 A Weigl (CDU/CSU) 8137 A Fragen des Abg. Bittelmann (CDU/CSU) : Entwicklung des Pro-Kopf-Einkommens in der Landwirtschaft und in anderen Wirtschaftsbereichen im Jahre 1970 Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär 8137 B, C, D 8138 A, C, D Bittelmann (CDU/CSU) . . . 8137 C, D Kiechle (CDU/CSU) 8138 A, D Löffler (SPD) 8138 A Dr. Schmid, Vizepräsident . . . 8138 B Lensing (CDU/CSU) 8138 B Dr. Früh (CDU/CSU) 8138 B, C IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. Oktober 1971 Frage des Abg. Leicht (CDU/CSU) Erhöhung des Lebenshaltungskostenindex Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär . 8138 D, 8139 A, B, C, D, 8140 A, B Leicht (CDU/CSU) . . 8138 D, 8139 A, B Schulte (Schwäbisch Gmünd) (CDU/CSU) . . . . . . . . . 8139 C Haase (Kassel) (CDU/CSU) . . . . 8139 D Dr. Schmid, Vizepräsident . . . . 8140 C Vogt (CDU/CSU) . . . . . . . . 8140 A Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . . 8140 B Fragen des Abg. Vogt (CDU/CSU) : Einseitige Erhöhung der Versicherungssumme bei Hausratversicherungen durch die Versicherer Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 8140 D Frage des Abg. Weigl (CDU/CSU) : Unterbringung des Gesamtdeutschen Instituts im Gebäude des früheren Reichsversicherungsamts in Berlin Hermsdorf, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 8141 A, B Weigl (CDU/CSU) . . . . . . . 8141 B Frage des Abg. Weigl (CDU/CSU) : Neubaupläne für das Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung in Berlin Hermsdorf, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 8141 C Fragen des Abg. Ruf (CDU/CSU) : Steuerausfall nach Art. 4 des CDU/ CSU-Entwurfs eines Gesetzes über die Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung für Selbständige Hermsdorf, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 8141 D Ruf (CDU/CSU) . . . . 8141 D, 8142 A Fragen des Abg. Höcherl (CDU/CSU): Abgeltung der von der Post der „DDR" bis zum 31. Dezember 1966 erbrachten Mehrleistungen aus Mitteln des Bundeshaushalts Hermsdorf, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 8142 A, B, C, D Höcherl (CDU/CSU) 8142 B, C Dr. Wittmann (München) (CDU/CSU) 8142 D Nächste Sitzung 8142 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 8143 A Anlage 2 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Artzinger (CDU/ CSU) betr. Klage der Europäischen Kommission gegen das Benzinbleigesetz . . 8143 C Anlage 3 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) betr. Einrichtung einer Datenbank und internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Datenbank- und Informationssysteme . . . . . . . . 8143 D Anlage 4 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Härzschel (CDU/CSU) betr. Verlängerung der Regelung bezüglich Aufbaudarlehen nach dem LAG . . 8144 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 140. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. Oktober 1971 8089 140. Sitzung Bonn, den 13. Oktober 1971 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Ahrens 15. 10. Dr. Aigner * 15. 10. Dr. Althammer 15. 10. Dr. Artzinger * 14. 10. Dr. Barzel 13. 10. Dr. Beermann 3. 12. Behrendt * 15. 10. Bewerunge 16. 10. Dr. Birrenbach 15. 10. Blumenfeld 15. 10. Frau von Bothmer 15. 10. Dichgans 15. 10. Dr. Dittrich * 15. 10. Dr. von Dohnanyi 15. 10. Frehsee 13. 10. Frau Geisendörfer 13. 10. Gerlach (Emsland) * 15. 10. Freiherr von und zu Guttenberg 22. 10. Haar (Stuttgart) * 13. 10. Häussler 15. 10. Dr. Hallstein 15. 10. von Hassel 15. 10. Horten 24. 10. Dr. Hupka 15. 10. Dr. Jahn (Braunschweig) * 14. 10. Klinker * 13. 10. Dr. Koch * 15. 10. Kriedemann * 13. 10. Freiherr von Kühlmann-Stumm 13. 10. Lenzer 14. 10. Dr. Löhr * 15. 10. Lotze 15. 10. Dr. Marx (Kaiserslautern) 15. 10. Meister * 13. 10. Memmel * 15. 10. Müller (Aachen-Land) * 15. 10. Dr. Müller-Emmert 13. 10. Frau Dr. Orth 18. 10. Dr. Probst 14. 10. Richarts * 13. 10. Riedel (Frankfurt) * 13. 10. Rasner 22. 10. Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein 15. 10. Schirmer 13. 10. Dr. Schulz (Berlin) 13. 10. Dr. Schwörer * 14. 10. Dr. Sperling 15. 10. Dr. Warnke 15. 10. Wienand 15. 10. Wolfram * 13. 10. Urlaubsanträge Dr. Prassler 15. 11. * Für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 13. Oktober 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Artzinger (CDU/CSU) (Drucksache VI/2680 Fragen A 3 und 4) : Kann die Bundesregierung entsprechend ihren seinerzeitigen Äußerungen bei Behandlung des Gesetzentwurfs zur Verringerung des Bleigehalts im Benzin in den zuständigen Ausschüssen noch annehmen, daß sie nicht mit einer Klage beim Europäischen Gerichtshof zu rechnen brauche, nachdem das zuständige Mitglied der Europäischen Kommission in einer Pressekonferenz geäußert hat, daß die Kommission alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente gegen dieses Gesetz benutzen werde? Wie konnte dieses Mißverständnis entstehen? Die Deutsche Vertretung in Brüssel hat das Kabinett von Kommissar Spinelli angesprochen und folgende Auskunft erhalten: Kommissar Spinelli erinnerte sich an keine Pressekonferenz, auf der er zum deutschen Benzinbleigesetz eine Erklärung obigen Inhalts abgegeben hätte. Er habe sich auch sonst nie in dem Sinne geäußert, daß er alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel gegen das Gesetz nutzen wolle. Die Kommission wolle jedoch alles tun, um die Folgen, die das Benzinbleigesetz für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben könnte, zu neutralisieren und eine Gemeinschaftslösung für dieses wichtige und dringliche Problem zu erreichen. Andererseits hat sich Kommissar Spinelli bekanntlich vor Verabschiedung des Benzinbleigesetzes mit dem Wunsch an die Bundesregierung gewandt, sie möge sich für eine Aussetzung der Verkündung des Benzinbleigesetzes einsetzen. Es entzieht sich natürlich meiner Kenntnis, ob das Antwortschreiben des Bundesministers des Auswärtigen Herrn Spinelli in irgendeiner Weise beeinflußt hat. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 13. Oktober 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache VI/2680 Fragen A 5 und 6) : Zu welchem Zeitpunkt wird nach Auffassung der Bundesregierung die in ihrer Antwort vom 23. September 1971 auf meine Mündliche Anfrage vom 23. August 1971 vorgesehene Einrichtung einer Datenbank erfolgen? Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, uni die Schaffung einer solchen Einrichtung auf internationaler Ebene anzuregen? Das vorgesehene automatisierte Informationssystem für die Bundesregierung und Bundesverwaltung erfordert eine Gesamtkonzeption, nach der Teildatenbanken für die verschiedenen Informationsbedürfnisse geschaffen und koordiniert sowie Prioritäten für den weiteren Ausbau gesetzt werden können. Diese Gesamtkonzeption wird z. Z. in der Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für die elektronische Datenverarbeitung in der Bundesverwaltung, die in meinem Hause ein- 8144 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 140. Sitzung, Bonn, Mittwoch, den 13. Oktober 1971 gerichtet ist, erarbeitet. Daneben befinden sich bereits einzelne Teilbereiche in der Planung und Durchführung. Der Fortgang dieser Arbeiten hängt wesentlich davon ab, ob das erforderliche Fachpersonal und die benötigten Haushaltsmittel zeitgerecht zur Verfügung stehen. . Schon jetzt läßt sich übersehen, daß für den Gesamtausbau des Systems ein längerer Zeitraum benötigt wird. Dabei sind entsprechend den noch festzulegenden Prioritäten einzelne Teilbereiche vorrangig zu berücksichtigen. Die Bundesregierung ist grundsätzlich zu einer internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Datenbank- und Informationssysteme bereit. Das gilt sowohl für die in meiner Schriftlichen Antwort vom 23. September 1971 angesprochenen Katastrophenhilfe im Ausland als auch für andere geeignete Fachbereiche der öffentlichen Verwaltung. Für die internationale Katastrophenhilfe wollen UNO und NATO auf der Grundlage auch künftig bilateraler Hilfeleistung die Rolle von Informationszentren übernehmen. Die Planungen befinden sich noch in einem frühen Vorbereitungsstadium. Auch für andere Verwaltungsaufgaben bestehen lediglich erste Ansätze zu einer internationalen Zusammenarbeit bei der Planung und Durchführung von Datenbank- und Informationssystemen. Die Bundesregierung wird die weitere Entwicklung sorgfältig beobachten, sich über die Planungen informieren und prüfen, ob und ggf. welche Anregungen zweckmäßig erscheinen. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 13. Oktober 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Härzschel (CDU CSU) (Drucksache VI/2680 Frage A 11): 1st der Bundesregierung bekannt, daß noch eine große Zahl von Anträgen für Aufbaudarlehen nach dem LAG vorliegt, und ist die Bundesregierung bereit, die zum 31. Dezember 1971 auslaufende Regelung für weitere zwei Jahre zu verlängern? Es ist der Bundesregierung bekannt, daß bei den Ausgleichsbehörden noch Anträge auf Aufbaudarlehen vorliegen. Unabhängig davon, daß ein Teil dieser Anträge von Spätberechtigten stammt und deshalb auf Grund der Sonderregelung des § 323 Abs. 8 LAG auch nach dem 31. Dezember 1971 bedient werden kann, ist die Tatsache, daß Anträge vorliegen, für sich allein nicht dafür entscheidend, ob die zum 31. Dezember 1971 auslaufende Regelung verlängert werden soll. Die Bundesregierung sieht sich nicht in der Lage, in dem auf Grund der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 11. November 1970 noch in diesem Jahr von ihr vorzulegenden Entwurf eines 25. Änderungsgesetzes zum Lastenausgleichsgesetz eine Regelung vorzuschlagen, die eine Bereitstellung von Darlehnsmitteln für weitere 3 Rechnungsjahre vorsieht. Sie geht dabei von der Erwägung aus, daß in diesem Stadium der Abwicklung des Lastenausgleichs die Erfüllung der Hauptentschädigung den Vorrang haben muß und daß die weitere Bereitstellung von Mitteln für die Gewährung von Aufbaudarlehen zwangsläufig zu einer Kürzung der für die Hauptentschädigung sonst verfügbaren Mittel führen würde. Nach der gegenwärtigen Finanzsituation des Ausgleichsfonds könnten die für Aufbaudarlehen erforderlichen Mittel in Höhe von je 100 Millionen DM in den Jahren 1972, 1973 und 1974 nur durch Aufnahme weiterer Kredite beschafft werden. Abgesehen davon, daß von vornherein 300 Millionen DM für die Abwicklung der Hauptentschädigung ausfallen würden, entstünden dem Ausgleichsfonds aus der Kreditaufnahme zusätzliche Kosten für Zinsen in Höhe von etwa 225 Millionen DM.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Emmy Diemer-Nicolaus


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Kollegen und Kolleginnen! Auf die Entstehungsgeschichte haben schon der Herr Bundesjustizminister, für dessen ausgezeichnete Rede ich ihm hier ausdrücklich danken möchte, und Herr Kollege Hirsch hingewiesen. Bereits vor vier Jahren haben die Probleme einer Reform des Scheidungsrechts hier im Bundestag zur Diskussion gestanden. Die Gründe, die damals die Freien Demokraten veranlaßt haben, wieder eine Änderung des § 48 Abs. 2 zu fordern, lagen darin, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Weise entwickelt hatten, daß sehr viele Ehen nur noch auf dem Papier bestanden, ohne wirkliche Ehegemeinschaften zu sein. Dadurch waren Ehetragödien entstanden, die es einfach nicht länger erlaubten, an diesen Tatbeständen und an diesen menschlichen Tragödien vorbeizugehen. — Herr Kollege Eyrich, Sie schütteln zwar den Kopf, aber es ist so.
    Herr Kollege Hirsch und ich sind beide Anwälte. Wir haben die menschlichen Tragödien in unserer Praxis gesehen. Wir wissen, wie eng die Frage, wer ist schuld an der Scheidung, verquickt ist mit all den Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Versorgung, Sozialversicherung, Beamtenrecht usw. Deren Verknüpfung mit dem Schuldausspruch ist viel zu weitgehend.
    Ich habe es damals begrüßt, daß diese Eherechtskommission gebildet wurde. Ich darf sagen, daß sich die Arbeit dieser Eherechtskommission als sehr fruchtbar erwiesen hat. Sie hat sich auch deshalb als fruchtbar erwiesen, weil in der Kommission die verschiedensten Persönlichkeiten vertreten waren, solche, die man als sehr konservativ bezeichnen könnte, und solche, die ganz fortschrittlich sind.
    Das Überraschende ist gewesen, daß man trotzdem in dieser Eherechtskommission schon in dem Grundprinzip zu so weitgehender Einigung gekommen ist. Das Überraschende war — ich muß ganz ehrlich sagen, das hätte ich vor vier Jahren nicht erwartet —, daß auch bei der CDU/CSU, insofern sie für die Probleme des Scheidungsrechts aufgeschlossen war, allgemeine Übereinstimmung darüber besteht, daß das Schuldprinzip durch das Zerrüttungsprinzip abgelöst werden soll.

    (Abg. Vogel: Sie haben nur präfixierte Vorstellungen von der CDU!)

    Das war natürlich der Angelpunkt. In dem Augenblick, in dem man vom Schuldprinzip abging, war es zwangsläufig, daß auch die gesamten Scheidungsfolgen neu geregelt werden mußten, sowohl die privatrechtlichen wie die öffentlich-rechtlichen, die sozialversicherungsrechtlichen, die beamtenrechtlichen Ansprüche usw.
    Herr Kollege Mikat, Sie haben mit Recht davon gesprochen — ich drücke es mit meinen Worten aus —, man solle Reformen nicht um der Reform willen machen. Diese Ansicht teile ich. Aber Übereinstimmung besteht wieder auch darin, daß sich die gesellschaftlichen Verhältnisse grundlegend geändert haben und daß heute vor allem auch in dem persönlichen Zusammenleben von Mann und Frau in der Ehe doch auch wesentliche Unterschiede bestehen, wenn man vergleicht, wie ältere Ehen geführt werden und unter welchen Gesichtspunkten die Jugend heute die Ehe eingeht. Sie schließt die Ehe auch das möchte ich hier ganz ausdrücklich hervorheben —, weil sie auf eine lebenslange Verbindung hofft. Es ist nicht so, als wäre die Jugend bereit, leichtfertig zu sagen: Jetzt heirate ich mal, dann lasse ich mich scheiden, und dann heirate ich noch einmal. Die Jugend nimmt heute die Treue ernster, als das noch vor zehn Jahren der Fall war. Das ist in einem Hearing im Strafrechtsausschuß ausgesprochen worden. Das ist ein Lob für unsere Jugend. Sie bindet sich früher, sie bindet sich enger, sie möchte auch ein Leben lang zusammenbleiben. Aber sie steht partnerschaftlich zueinander. Es zeigt sich hier, daß die jungen Frauen heute fast alle im Erwerbsleben standen oder stehen, daß sie in den Schulen gemeinsam erzogen werden und gemeinsame Berufsausbildungen haben und daß dadurch doch ein anderes Verhältnis zueinander besteht.
    Die Schwierigkeit ist nun, daß wir bei unseren Reformen gerade auch ältere Ehen berücksichtigen müssen, bei denen die Frauen bei einer Scheidung nicht nur über vierzig, sondern über fünfzig und vielleicht über sechzig Jahre sind. Es müssen Lösungen gefunden werden, die auch für diese Frauen nach einer Scheidung tragbar sind.
    Ich bin allerdings mit Entschiedenheit der Meinung, daß wir eine hoffnungslos zerrüttete Ehe nicht zwangsweise durch gesetzliche Bestimmungen aufrechterhalten dürfen. Das ist die Änderung gegenüber dem Grundgedanken des § 48 Abs. 2, der sich nach der Reform 1961 so ausgewirkt hat.
    Ich sage ganz ehrlich, ich kapituliere als Juristin vor der Tatsache, daß ich eine Ehe nicht halten kann, wenn beide Ehepartner nicht gewillt sind, die Ehe weiter fortzuführen. Das führt zu den Konventionalscheidungen, die heute 85 % der Ehescheidungen ausmachen. Das muß ich bei meiner Einstellung dazu, wie die Voraussetzungen für eine Scheidung geregelt werden sollen, natürlich berücksichtigen.
    Ich möchte nicht mehr haben, daß vor dem Richter die Schuld — und dann natürlich auch die Scheidung — manipuliert wird. Dieses Manipulieren der Schuld bei der Konventionalscheidung stand bei den Ausführungen des Herrn Justizministers im Vordergrund. Daher bin ich der Auffassung: Wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt gelebt haben und beide die Scheidung wollen, sollte vom Gericht nicht noch geprüft werden, ob tatsächlich eine hoffnungslose Zerrüttung vorliegt. Insofern unterscheide ich mich von der Auffassung, die von Herrn Kollegen Mikat vorgetragen wurde. Ich könnte mir denken -das wird im Ausschuß bei den entsprechenden Alternativanträgen der Opposition zu klären sein —, daß er sich das so vorstellt, daß auch in diesen Fällen noch eine persönliche Anhörung der Parteien über die Zerrüttung herbeigeführt werden soll. Das würde aber gerade dem widersprechen, daß wir das Scheidungsverfahren nicht mehr mit gegen-



    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    seitigen Schuldvorwürfen belasten wollen und mit dem Eindringen in Intimverhältnisse, wo es nicht unbedingt erforderlich ist. Deswegen bin ich dafür, daß bei einjähriger Trennung im Fall der einverständlichen Scheidung die Zerrüttung unwiderlegbar vermutet wird.
    Weiter hat sich die Diskussion entzündet, ob bei einer dreijährigen Trennung, ohne daß die Scheidung einverständlich erfolgen soll, ebenfalls die Zerrüttung unwiderlegbar vermutet werden sollte. Aus meiner Anwaltspraxis habe ich allerdings erfahren: Wenn die Ehegatten wirklich einmal drei Jahre vollkommen getrennt gelebt haben, dann ist die Ehe hoffnungslos zerrüttet. Ich habe nicht einmal erfahren, daß sie nachher noch einmal wieder hergestellt werden konnte. Wenn jetzt diese Vermutung widerlegbar gestaltet werden soll, dann müßten schon aus der Praxis heraus Fälle genannt werden, die konkret beweisen, daß ein echtes Bedürfnis dafür besteht.
    Sonst besteht immer wieder die Gefahr, daß durch das Gericht zu sehr in die Intimsphäre hineingeleuchtet werden müßte.
    Bei unbefristeten Härteklauseln besteht die Gefahr, daß es wieder zu Papierehen kommt, zu Ehen, die 10 oder 20 Jahre lang nur noch auf dem Papier bestehen und nicht geschieden werden können, also die Fälle des § 48 Abs. 2, die wir heute haben. Das möchte ich unter keinen Umständen in dem Gesetz verwirklicht sehen.
    Aus den Ausführungen vom Herrn Kollegen Hirsch und mir, die wir gemeinsam schon so lange in der Eherechtskommission mitarbeiten — und zu diesen Thesen der Eherechtskommission stehe ich — ist hervorgegangen, daß es zu diesen Entscheidungen ja nicht so leicht gekommen ist, sondern erst nach eingehenden Diskussionen. Ich bin deshalb dafür, daß diese dreijährige Trennung eine unwiderlegbare Vermutung ist. Ich bin ebenso insofern unterscheidet sich meine Ansicht von der Regierungsvorlage und stimmt mit den Thesen der Eherechtskommission überein für eine materielle und immaterielle Härteklausel. Nachdem diese Härteklausel heute schon wiederholt angesprochen wurde, möchte ich dazu die These der Eherechtskommission vortragen. Sie lautet:
    Die Ehe soll gegen den Willen des anderen Ehegatten nicht geschieden werden, wenn die Scheidung
    a) im Hinblick auf die besonderen persönlichen Verhältnisse der Ehegatten für ihn außergewöhnlich hart und unbillig wäre
    — also die sogenannte immaterielle Härteklausel —oder
    b) schwerwiegende wirtschaftliche Härten für ihn oder für die gemeinsamen Kinder zur Folge hätte, so daß trotz des Scheiterns der Ehe es nicht gerechtfertigt wäre, die Ehe alsbald aufzulösen.
    Durch dieses Charakteristikum „alsbald" unterscheidet sich dieser Vorschlag sehr von dem, was bisher
    von seiten der CDU-Kollegen in unseren gemeinsamen Diskussionen bei allen möglichen Organisationen vorgetragen wurde. Die Oppositionspartei möchte diese Härteklausel unbefristet. Das erachte ich nicht für richtig.
    Die Eherechtskommission hat zusätzlich folgendes vorgeschlagen:
    Die Anwendung der Härteklausel soll nach fünfjähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten nicht mehr möglich sein.
    Da ich für die unwiderlegliche Vermutung nach dreijähriger Trennung bin, trete ich für eine Änderung dieses Satzes in . . nach dreijähriger Aufhebung . . . nicht mehr möglich sein" ein. In den Ausschußberatungen sollte das Für und Wider eingehend erörtert werden.
    Herr Kollege Mikat hat in seinen Ausführungen von dem Wohl der Kinder gesprochen. Es ist mir bekannt, daß gerade von den Kirchen verlangt wird, eine Ehescheidung solle wegen des Wohles der Kinder gegebenenfalls nicht erfolgen.

    (Abg. Vogel: Die Kirchen? Von den Menschen im Lande wird das verlangt!)

    Meine persönliche Meinung ist die, daß es für Kinder nichts Schrecklicheres gibt, als wenn sie in. einer Ehe aufwachsen, die voller Spannungen, voller Streit zwischen Vater und Mutter ist; das ist für die Kinder eine große seelische Belastung. Für sie ist es natürlich am schönsten, wenn sie in einem glücklichen Familienleben aufwachsen. Das ist natürlich der Idealzustand. Gott sei Dank werden 90 % der Ehen nicht geschieden. Das muß in diesem Zusammenhang auch einmal gesagt werden. Wenn aber eine Ehe gescheitert ist, dann halte ich es für besser, wenn die Kinder nach einer Scheidung zwar in einer Halbfamilie, aber in Frieden und ohne Spannungsverhältnisse und auch möglichst mit einer schiedlich-gütlichen Regelung des Verkehrs- und Sorgerechts der geschiedenen Ehegatten leben. Das Wohl der Kinder sollte nicht außer acht gelassen werden. Man sollte nach der Härteklausel der Eherechtskommission verfahren, die besagt, daß es möglicherweise nicht gerechtfertigt ist — vielleicht wegen wirtschaftlicher Härten —, die Ehe alsbald aufzulösen.
    Herr Justizminister, Sie sagten mit Recht, ein verbessertes Unterhaltsrecht sollte eine derartige Bestimmung überflüssig machen. Ich bin mir hierbei jedoch nicht sicher, ob es stets gelingt, eine zufriedenstellende Unterhaltsregelung alsbald zu finden. Manchmal wird es einer gewissen Übergangszeit bedürfen, während der sich derjenige, der sich aus der Ehe löst meistens der Mann —, auf die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse umstellt. Es liegt an ihm, Vorschläge zu machen, die seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend für die zunächst getrennt lebende und nachher geschiedene Frau sowie für die Kinder einen angemessenen Unterhalt bringen. In einem solchen Fall käme die wirtschaftliche Härteklausel nicht zur Anwendung. Ich bin der Meinung, wenn sie eingeführt würde, käme es nicht allzu häufig zu ihrer Anwendung; denn wir sind uns darüber einig, daß ein einheitliches Verfahren nicht nur die



    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    Scheidung, sondern auch die Scheidungsfolgen regeln soll.
    Die wesentlichen Verbesserungen des Unterhaltsrechts, die der Gesetzentwurf vorsieht, sind bereits von allen Seiten angeführt worden. Ich habe festgestellt, daß die Meinungen darüber, wie die Unterhalts- und auch die Versorgungsregelungen erfolgen sollten, um so einheitlicher wurden, je länger die Diskussion dauerte.
    Der Herr Bundesjustizminister hat ganz klar das System der Hilfe zur Selbsthilfe dargelegt, insbesondere hinsichtlich des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt, auf Grund dessen eine abgebrochene Berufsausbildung fortgesetzt oder abgeschlossen werden bzw. eine Berufsausbildung überhaupt erfolgen kann. Die eigentliche Schwierigkeit aber liegt darin — und hier zeigen sich wieder die tatsächlichen Verhältnisse , daß Frauen, die auf Grund ihrer Jugend leicht in das Erwerbsleben einzugliedern wären, ihren Beruf nicht ausüben können, weil sie für kleine Kinder zu sorgen haben. In diesem Fall soll selbstverständlich ein Unterhaltsanspruch gegeben sein, wie es der Regierungsentwurf auch vorsieht. Sind die Kinder aber so groß, Herr Justizminister, daß sie der Pflege und Sorge der Mutter nicht mehr bedürfen, sind die Frauen oft schon in einem Alter, in welchem die Eingliederung, die ja auch von der Arbeitsmarktlage abhängig ist, wesentlich schwieriger ist, als wenn sie sofort wieder in den Beruf zurückgekehrt wären. Das sind menschliche Sorgen, die man auch sehen muß, die aber nicht allein durch Gesetze behoben werden können.
    Wie unbefriedigend die heutige Unterhaltsregelung ist, mögen Sie bitte daraus ersehen, daß heute 70 % der geschiedenen Frauen mit Kindern unter 14 Jahren erwerbstätig sind. Diese Tatsache zeigt doch, daß die heutige Unterhaltsregelung auch dann, wenn wegen Alleinverschuldens oder überwiegenden Verschuldens des Mannes Unterhaltsansprüche bestehen, nicht die Hilfe bringt, die diese Frauen bedürfen.
    Nach meiner Meinung kann man die Probleme nicht zufriedenstellend lösen, wenn man nicht auch durch Billigkeitsklauseln — es wurde hier auch von Mißbrauchsklauseln gesprochen — dem Richter die Möglichkeit gibt, eine individuelle Gerechtigkeit zu üben. Der Herr Bundesjustizminister hat einen solchen Billigkeitsanspruch in seinem Entwurf auch vorgesehen.
    Allerdings braucht man eine entsprechende Billigkeitsklausel auch hinsichtlich der Versorgungsansprüche. Ich verweise insoweit auch auf § 1381 BGB, der ein Leistungsverweigerungsrecht bei grober Unbilligkeit hinsichtlich des Zugewinnausgleichs enthält. Es heißt dort:

    (1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.


    (2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

    Ich verweise deshalb auf diesen § 1381, weil ich meine, daß dieser ausgezeichnete Gedanke, der von uns Freien Demokraten in vollem Umfang unterstützt wird, der Gedanke, den man seinerzeit bei der Schaffung der Zugewinngemeinschaft bezüglich des Ausgleichs des Zugewinns verfolgt hat, auch auf die Versorgungsansprüche übertragen werden sollte, seien sie öffentlich-rechtlicher, seien sie privatrechtlicher Art. Es sollte möglich sein, unter den engen Voraussetzungen, die § 1381 vorsieht, auch den Übergang von Versorgungsanwartschaften zu verweigern.
    Beispiele machen die Probleme immer am besten klar. Ich führe immer zwei Beispiele, die Mann und Frau gleichermaßen betreffen, an. Nehmen Sie an, eine Frau hat ihrem Mann etwas E 605 in den Kaffee getan, aber nicht so viel, daß er stirbt. Es ist natürlich völlig klar — auch nach dem Vorschlag des Bundesjustizministers —, daß kein Unterhaltsanspruch besteht, da hier ja ein Verbrechen vorliegt. Aber in diesem Fall kann man auch nicht Versorgungsanwartschaften, die dem Manne erwachsen sind, auf die Frau übergehen lassen. Oder umgekehrt: Es wird meist übersehen, daß gerade mit der zunehmenden Berufstätigkeit der Frau die Unterhaltsverpflichtungen in verstärktem Umfang auch für sie entstehen. Ich kenne heute schon Fälle, wo Frauen aus allen Wolken gefallen sind, wenn sie auf einmal nach der Scheidung Unterhaltsforderungen ihres früheren Ehemannes gegenüberstanden. Nehmen Sie einmal die Fälle, die gar nicht so selten sind: Ein Mann sorgt nicht für seine Familie. Ich will es ganz grob ausdrücken: er lumpt herum, er vertrinkt das Geld, er sorgt nicht für die Familie. Die Frau ist ordentlich, sie verdient, sie sorgt für die Kinder, läßt sich dann von diesem für die Ehe so gar nicht geeigneten Ehemann scheiden. Man weiß auf Grund der Charakterveranlagung, der Mann wird es nie zu etwas bringen, aber die Frau ist tüchtig. Wollen Sie diese Frau mit einem Unterhaltsanspruch belasten? Das wäre ja schon durch Ihren Vorschlag ausgeschlossen. Aber es käme gegebenenfalls zu einer Teilung ihrer eigenen Anwartschaften in der Sozialversicherung. Deswegen mein Vorschlag, daß die Billigkeitsregelung beim Zugewinnausgleich für die Versorgungsansprüche in gleicher Weise gelten soll.
    Weil man zu diesem Ehegatten-Splitting gekommen ist, wie es gewöhnlich genannt wurde, wird unser gesamtes Rentenrecht in Bewegung gesetzt. Damit geht die Reform weit über das hinaus, woran man ursprünglich gedacht hatte.
    Ich freue mich außerordentlich, daß sich jetzt auch die CDU zu der eigenständigen Hausfrauenversicherung, zu der eigenständigen Sozialsicherung der nicht erwerbstätigen Hausfrauen bekennt. Insofern war sie den Diskussionen aufgeschlossen, die stattgefunden haben. Früher bei der Reform des Rentenrechts wurde diese Möglichkeit von der CDU/CSU beseitigt. Um so größere Freude ist jetzt über diesen Sinneswandel. Diese Reform muß in Angriff genommen werden.



    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    Ich habe mich sehr gefreut, daß in dem einführenden Referat des Herrn Bundesjustizministers klar gesagt wurde, welche weiteren Reformen er für notwendig hält, Reformen, die auch von uns Freien Demokraten schon seit längerem immer gefordert worden sind, nämlich erstens die Öffnung der Rentenversicherung. Übrigens nicht nur für geschiedene, sondern für alle Frauen — gleichzeitig steht auch die Öffnung der Rentenversicherung für die Selbständigen zur Diskussion —, weiterhin — ich habe mir das, wie es geläufig genannt wird, unter dem Stichwort „Babyjahr" notiert — die Anrechnung des Jahres in der eigenen Sozialversicherung der Frauen, in dem sie nach der Geburt eines Kindes nicht erwerbstätig sein können. Es ist aber zu überlegen, ob es bei dem einen Jahr bleiben kann. Mit 15 Monaten ist ein Kleinkind zwar kein Säugling mehr, aber doch immer noch sehr auf die Mutter angewiesen. Diese Reform sollte stufenweise nach und nach ausgebaut werden.
    Der Bundesjustizminister hat auch darauf hingewiesen, daß nach 35 Versicherungsjahren gegebenenfalls bei zu kleinen Sozialversicherungsbeiträgen wegen der nicht gleichen Lohnentgelte, wie wir sie heute noch vielfach bei Frauen haben — leider wird längst nicht für gleichwertige Arbeit gleicher Lohn für Männer und Frauen gezahlt, da ist noch viel zu bessern —, eine Aufbesserung der Renten erfolgen soll.
    Es sollte weiterhin folgendes bedacht werden, was schon in der Eherechtskommission überlegt wurde und wofür Berechnungen angestellt wurden. Wenn die Rentenversicherung geöffnet wird, wofür wir Freien Demokraten sind, dann wird das durchschnittliche Einkommen eines Mannes häufig nicht ausreichen, um neben seinem eigenen Arbeitnehmerbeitrag in der Sozialversicherung noch den vollen Sozialversicherungsbeitrag für seine Ehefrau, die nicht erwerbstätig ist, zu zahlen. Den finanziellen Möglichkeiten entsprechend, sollte über den Familienlastenausgleich zunächst wenigstens einmal der Arbeitgeberbeitrag gezahlt werden.
    Wenn ich an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erinnere, an das Familieneinkommen, das zur Verfügung steht, so ergibt sich die Schwierigkeit: Können wir mit unseren Gesetzen wirklich vollständig bewirken, daß nach einer Scheidung, wenn die Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch vorliegen, tatsächlich in diesem Umfang Unterhalt geleistet werden kann? Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des zum Unterhalt Verpflichteten wird nicht immer ausreichend sein. Das müssen wir nüchtern sehen.
    Es wird deswegen für die Frauen immer von Bedeutung sein, daß sie sich erstens eine gute Berufsausbildung verschaffen, daß sie zweitens nach Möglichkeit sehen, daß sie ihre beruflichen Kenntnisse während der Ehe nicht verrosten lassen, und daß sie sich drittens auch überlegen, ob es nicht nach einer Scheidung, auch wenn sie Unterhaltsansprüche haben, für sie in jeder Hinsicht gut ist, wieder in das Erwerbsleben zurückzukehren. Ich habe schon mancher Frau, die nicht dazu verpflichtet war, dazu geraten, damit sie sich von dieser nun einmal restlos gescheiterten Ehe löst, damit sie neue Aufgaben sieht und eine neue Lebensaufgabe erhält.
    Zu den weiteren Reformen, die kommen müssen, gehört natürlich nicht nur eine Reform der Sozialversicherung, sondern, was heute noch nicht erwähnt wurde, es muß vor allen Dingen auch das Beamtenrecht reformiert werden. Das Beamtenrecht hat heute für die Geschiedenenwitwe noch viel schlechtere Regelungen, als das in der Rentenversicherung der Fall ist. Einzelbeispiele werde ich in den Ausschußberatungen vortragen. Ich bin mir bewußt, daß eine Angleichung des Beamtenrechts, vor allen Dingen auch bei den Pensionsansprüchen, an die Grundsätze, die für die Reform der Rentenversicherung vorgesehen sind, juristisch wesentlich schwieriger ist. Aber wir können uns dieser schwierigen Aufgabe nicht entziehen.
    Es wurde bereits eingehend darauf hingewiesen, daß über Scheidung und Scheidungsfolgen in einem Verfahren entschieden werden soll. Diese Verfahrensreform soll gleichzeitig mit dem Ersten Eherechtsgesetz verabschiedet werden. Es wurde darauf hingewiesen, daß das Gesetz zur Anpassung der Rentenversicherung im Rahmen dieser Reform so rechtzeitig vorgelegt werden soll, daß auch es gleichzeitig verabschiedet werden kann.
    Eine wirklich einigermaßen zufriedenstellende Lösung wird nach der Auffassung der Freien Demokraten erst dann möglich, wenn die gesamte Rentenversicherung modernisiert wird, und zwar dem Mischnick-Plan entsprechend. Die Milliardenbeträge, die heute aus Steuermitteln in die Rentenversicherung gezahlt werden, sollen eine allgemeine Sockelrente finanzieren, durch beitragsgerechte Sozialrenten, die aufgestockt wird. Dann kommt es auch nicht so leicht zu diesen immer so gern angeführten Minimalrenten für Mann und Frau bei einem Rentensplitting.
    Ich freue mich, daß gerade in diesen Tagen die Eherechtskommission einen weiteren Band ihrer Vorschläge vorlegt, und zwar die Vorschläge zur Reform des Verfahrensrechts in Ehesachen, zur Neuregelung des Rechtes der Kinder geschiedener und getrennt lebender Eltern, zur Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats — das ist am wenigsten problematisch — sowie zum ehe- und familengerechten Steuerrecht. Hier gilt es, grobe Unbilligkeiten, die im Augenblick im Steuerrecht bei Getrenntlebenden oder bei Scheidungen vorhanden sind, zu beseitigen.
    Das Recht der Kinder, die Reform des Sorgerechts, die Reform des Adoptionsrechts, wurde schon in einem anderen Zusammenhang erwähnt. Ich begrüße es ganz außerordentlich, daß der Begriff der elterlichen Gewalt durch den der „elterlichen Sorge" abgelöst werden soll. Ich bin der Meinung, bei dieser Frage der Regelung des Sorgerechts, des Verkehrsrechts nach einer Scheidung und bei Getrenntleben sollte man es nicht nur bei dieser Reform belassen, sondern man soll und muß die Gesamtreform des Sorgerechts unbedingt in Angriff nehmen, und in den Mittelpunkt der Reformen das Wohl des Kindes stellen.



    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    Erst in der vorletzten Woche hat die Vereinigung für Jugendpsychiatrie in Würzburg eine Bundestagung abgehalten, die ausschließlich dem Wohl des Kindes gewidmet war. Es war sehr aufschlußreich, gerade dabei zu hören, wie dort auch die Regelung des Sorgerechtes und des Verkehrsrechtes angesehen wurde, wie gesagt wurde — mit Recht —: man darf bei all diesen Regelungen das Kind nicht nur als ein Objekt betrachten, sondern muß es als ein Subjekt betrachten, dessen eigene Meinung auch gehört werden muß. Das Kind sollte nicht gegen seinen Willen einem Elternteil zugesprochen werden, sondern es sollte dazu gehört werden, und je älter es ist, desto mehr Gewicht sollte seiner persönlichen Auffassung, bei welchem Elternteil es nach einer Scheidung sein will, beigelegt werden.
    Natürlich wird dieses einheitliche Verfahren für Scheidung und Scheidungsfolgen, dazu noch Härteklauseln, Billigkeitsklauseln beim Unterhalts- und Versorgungsrecht an die Richter höhere Anforderungen stellen, als es heute vielfach der Fall ist. Es wird aber eine dankbare Aufgabe sein für die Richter bei dieser Vermenschlichung des Scheidungsrechts, von der ja auf seiten aller drei Parteien gesprochen worden ist, solche Lösungen für die ihnen zur Entscheidung vorliegenden Fälle zu treffen, die so weit wie möglich auch eine individuelle Gerechtigkeit verwirklichen.
    Die Begrenzung der gesetzlichen Bestimmungen an den Lebenstatbeständen werden wir allerdings immer wieder erleben. Deswegen wird es nicht nur darauf ankommen, gute Gesetze zu machen, sondern es wird vor allen Dingen darauf ankommen, auch die gesellschaftlichen Kräfte weiter zu stützen und wirken zu lassen.
    Auch wir Freien Demokraten sind der Auffassung, daß eine Ehe grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen wird. Es wurde nie bezweifelt, daß auch das BGB davon ausgeht. Aber dort steht es nicht als Vorspruch, wie es die CDU fordert. Sie sollte sich deshalb überlegen — nachdem das die einmütige Auffassung schon beim BGB ist und jetzt wieder für uns alle bei der Reform ist —, ob das Gesetz mit einem derartigen Vorspruch versehen werden soll.

    (Beifall bei der FDP und Abgeordneten der SPD.)



Rede von Dr. Hermann Schmitt
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich erteile das Wort Herrn Staatsminister Hemfler.
Hemfler, Minister des Landes Hessen: Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren! Die Hessische Landesregierung, für die ich Mitglied des Bundesrates bin, hat mit großem Interesse und mit dankbarer Anerkennung die Fortschritte registriert, die von der Bundesregierung auf dem Gebiet der von ihr eingeleiteten inneren Reformen bereits erzielt wurden. Es ist sehr zu begrüßen, daß diese erfolgreiche und auch fortschrittliche Entwicklung mit dem heute hier zur Debatte stehenden Ersten Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts als einem weiteren Teilstück der großen inneren Reformen dieser Bundesregierung ihren Fortgang nehmen wird.
Da wir. uns diesem großen Gesamtreformwerk verpflichtet fühlen, haben Vertreter des Landes Hessen bereits mehrfach die Gelegenheit wahrgenommen, vor diesem Hohen Hause das Wort zu ergreifen, — zur Unterstützung der Vorhaben der Bundesregierung, aber auch zur Anmeldung von Kritik. Wenn ich heute wieder die Gelegenheit zur Stellungnahme vor diesem Hohen Hause wahrnehme, dann deshalb, weil trotz grundsätzlicher Zustimmung zu dem Entwurf der Bundesregierung an einigen Stellen doch kritische Anmerkungen angebracht erscheinen.
Was das Grundsätzliche anlangt, meine Damen und Herren, so ist 'die von der Bundesregierung beabsichtigte Reform des Ehe- und Familienrechts außerordentlich zu begrüßen; denn wohl selten ist mit größerer Einmütigkeit von allen Teilen unserer Bevölkerung die Notwendigkeit der Reform eines Rechtsgebiets anerkannt worden als gerade auf diesem Gebiet. Im Ehescheidungsrecht ist man sich über die Mangelhaftigkeit ides jetzt noch geltenden Rechts einig. Das hat auch die Aussprache heute hier im Haus gezeigt.
Die Meinungen, wie man Mängel des jetzigen Rechts beseitigen soll, gehen bei einem weltanschaulich so belasteten Gebiet — wie könnte es auch anders sein! — natürlich erheblich auseinander.

(Abg. Vogel: Das war schon bei der Beratung des BGB so!)

Um so dankbarer sollte man sein, daß der Entwurf der Bundesregierung klar erkennen läßt, daß sie sich bei .diesem Gesetzgebungsvorhaben unter Anerkennung und Respektierung der Pluralität der Meinungen in unserem Volk über das Zusammenleben in Ehe und Familie von dem Bestreben nach einem weltanschaulich neutralen "und sachgerechten Eherecht leiten ließ.
Als besonders positiv muß herausgestellt werden, daß der Gesetzentwurf die Rechtsstellung der Frau im Scheidungsfolgenrecht und in anderen familienrechtlichen Vorschriften wesentlich verbessert; denn gerade hier galt es, dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau endlich Geltung zu verschaffen. Der Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau ist zwar bereits seit idem 1. April 1953 in Kraft, aber noch immer gibt es Bereiche, in denen eine wirkliche Gleichstellung von Mann und Frau nichterreicht ist.

(Abg. Vogel: Die wird es auch noch in 100 Jahren geben!)

— Das muß nicht unbedingt sein.

(Abg. Vogel: Warten Sie mal ab!)

Ich verweise in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Vorschrift des § 1356 BGB über die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit der verheirateten Frau. Die Bundesregierung schlägt hier eine Regelung vor, die meines Erachtens sachgerecht ist und unserer heutigen Auffassung von der Ehe



Staatsminister Hemfler
als einer echten partnerschaftlichen Verbindung von Mann und Frau am ehesten entspricht.

(Abg. Vogel: Wie ist denn die Rechtswirklichkeit heute?)

Allerdings reicht die Schaffung einer formalen Rechtsgleichheit von Mann und Frau angesichts der biologischen und funktionalen Verschiedenheiten von Mann und Frau nicht aus, um auch eine tatsächliche Gleichstellung herbeizuführen. Eine tatsächliche Gleichstellung ist nur ,durch Vorschriften erreichbar, welche der Bedeutung und dem Wert der Mutterschaft, der Pflege und Erziehung der Kinder, der Haushaltsführung und der Doppelbelastung der berufstätigen Ehefrau gerecht werden. Unter diesem Aspekt sind ,die zahlreichen Neuregelungen im Unterhaltsrecht, die die Bundesregierung vorschlägt, zu begrüßen.
Wesentlich erscheint mir, daß der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau künftig nicht mehr von der Schuldfrage abhängig sein soll. Wir alle wissen um die Fragwürdigkeit solcher Schuldsprüche. Es war daher nur folgerichtig, auch dieses Prinzip zu eliminieren.
Meine Damen und Herren, ich selbst war einige Jahre Richter, auch in einer Scheidungskammer. Ich kann nur sagen, daß ich mir immer darüber im klaren war, daß meine Urteile, was die Richtigkeit des Schuldausspruchs betrifft, zumindest in vielen Fällen zweifelhaft gewesen sind.

(Zurufe von der CDU/CSU.)

Im übrigen geht es auch nicht an, einer Frau, die jahrelang ihre Arbeitskraft Mann und Kindern geopfert und auf eigene wirtschaftliche Sicherung durch Erwerbstätigkeit verzichtet hat, durch einen so fragwürdigen Schuldspruch jegliche Unterhaltsansprüche zu nehmen.
Ich darf in diesem Zusammenhang ferner auf die Vorschläge der Bundesregierung verweisen, dem geschiedenen Ehegatten auch einen Unterhaltsanspruch wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung zu gewähren, sowie auf den Vorschlag, den Unterhaltsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen wiederaufleben zu lassen, wenn der Unterhaltsberechtigte erneut geheiratet hatte und diese Ehe wieder aufgelöst ist.
Ganz besondere Bedeutung ist dem Institut des Versorgungsausgleichs beizumessen. Der hier vorgeschlagene Versorgungsausgleich ist ein erster, wenn auch noch mit manchen Unvollkommenheiten behafteter Versuch,

(Abg. Vogel: Das ist sehr zurückhaltend gesagt!)

die geschiedene Ehefrau an den Anrechten auf Versorgung wegen Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu beteiligen, die der Mann während der Ehe erworben hat. Daß dem Manne die während des Bestehens der Ehe erworbenen Versorgungsrechte nach der Scheidung allein verbleiben, ist eine Unbilligkeit unseres geltenden Rechts, denn die Ehefrau hat ja durch ihre Hausfrauentätigkeit mit zum Erwerb dieser Versorgungsrechte beigetragen. Der
Versorgungsausgleich — auch wenn er eingeschränkt ist — ist ein geeigneter Weg, dieser Unbilligkeit zu begegnen. Meine Damen und Herren, das Fernziel sollte jedoch die Einbeziehung der Ehefrau in die Sozialversicherung sein.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich nun auf die Punkte eingehen, in denen die Gesetzesvorlage der Bundesregierung unbefriedigend sein dürfte. Einige Vorschläge bringen die Gefahr mit sich, daß das Reformwerk in seinen wichtigsten Zielsetzungen — beispielsweise beim Übergang vom Verschuldens- zum Zerrüttungsprinzip — in Frage gestellt wird. Die ebenso notwendige wie dringliche Reform droht zu einer Halbheit zu werden, weil man Kompromißlösungen vorschlägt, die der Reform schlecht bekommen werden. Ich möchte mich hier in der gebotenen Kürze auf vier der wichtigsten Punkte beschränken. Ich gehe dabei von der Hoffnung aus, daß es in den Ausschüssen und im Plenum des Deutschen Bundestages noch gelingen möge, eine geschlossene und konsequentere Konzeption zur Ehescheidung durchzusetzen.
Erstens. Die Generalklausel des § 1565 Satz 2 muß als ein Einfallstor für die alten Verschuldenstatbestände angesehen werden; sie beinhaltet die Gefahr einer Aufweichung des Zerrüttungsprinzips.

(Abg. Vogel: Was soll denn das?)

Nach der Neuregelung des Scheidungsrechtes kann nur eine gescheiterte Ehe, wie es jetzt heißen soll, geschieden werden. Der Versuch der Vorlage, in einer Generalklausel zu definieren, wann eine Ehe gescheitert ist, stellt es auf folgendes ab: zum einen darauf, daß die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht, zum anderen darauf, daß nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wiederherstellen. Beide Voraussetzungen sind meines Erachtens für die notwendige Realität des Scheiterns der Ehe oder, wenn man so will, der unheilbaren Zerrüttung der Ehe, mißverständlich und irreführend. Sie sind Leerformeln. Ihre Bestimmung bleibt vollständig dem Ermessen der Parteien und der Richter überlassen. Es gibt keinerlei rechtliche Maßstäbe für diese Bestimmung. Es gibt auch keine allgemeine Richtschnur für das, was für die jeweils fragliche eheliche Lebensgemeinschaft als wesentlich gelten soll. Darüber, ob die Lebensgemeinschaft im Einzelfall wiederhergestellt werden kann oder nicht, kann das Gericht doch nur die Ehegatten befragen. Bei diesen aber besteht gerade in den problematischen Fällen regelmäßig Uneinigkeit über diese Frage. Sind sich die Parteien einig, daß die Ehe geschieden werden soll, dann werden beide schon überzeugende Gründe dafür vortragen, weshalb die Ehe gescheitert ist. Grundlage des Urteils sind dann aber keine Tatsachen, sondern allein der Parteiwille.
Demgegenüber wird die Lage außerordentlich bedenklich, wenn sich ein Partner nicht scheiden lassen möchte und vorträgt, die Ehe sei noch nicht gescheitert. Gerade in solchen Streitfällen müßte dann das Gericht wegen des einseitigen Scheidungsbegehrens wieder in den Intimbereich der Ehe aufklärend eindringen, so wie dies heute nach dem Schuldprinzip nötig ist.



Staatsminister Hemfler
Erst recht kann die zweite Voraussetzung des Scheiterns der Ehe kaum festgestellt werden. Wie soll ein Richter feststellen, ob nicht erwartet werden kann, daß die Parteien die Lebensgemeinschaft wiederherstellen? Diese Zukunftsprognose kann mit den Mitteln der gerichtlichen Erkenntnisfindung niemals gegeben werden.
Sie alle, meine Damen und Herren, werden zugeben, daß man diese Regelung zu Recht als Einfallstor für die alten Verschuldenstatbestände bezeichnet hat, denn der Ehegatte, der nicht scheidungswillig ist, wird sich auch in Zukunft auf den Standpunkt stellen können, daß die Ehe nicht gescheitert ist bzw. wiederhergestellt werden kann. Das hätte zur Konsequenz, daß der Ehegatte, der geschieden werden möchte, möglichst viele Eheverfehlungen auftischen müßte, um das Scheitern der Ehe darzutun und auch notfalls zu beweisen. Gerade das sollte aber nach den Reformbestrebungen vermieden werden, meine Damen und Herren.
Ich darf hier noch einmal daran erinnern, daß sich bei den Diskussionen um die Reform der Ehescheidung in den letzten Jahren sowohl im juristischen Schrifttum als auch in den Veröffentlichungen aus anderen Bereichen eine überwältigende Mehrheit für eine Ablösung des Verschuldensprinzips und für eine konsequente Durchführung des Zerrüttungsprinzips bei der Ehescheidung ausgesprochen hat. Aus diesem Grunde sind auch in den vorbereitenden Diskussionen alle Vorschläge, die auf die Ehescheidung nach einer Generalklausel abzielten, auf Ablehnung gestoßen. So hat sich beispielsweise auch die zivilrechtliche Abteilung des 48. Deutschen Juristentages eindeutig dafür ausgesprochen, daß allein die Zerrüttung einer Ehe Grundlage für die Scheidung sein soll. Konsequenterweise hat der Juristentag in seinen Entschließungen eine Generalklausel, welche die Feststellung der Zerrüttung und die Erforschung ihrer Gründe im Einzelfall dem Richter überträgt, abgelehnt und sich dafür ausgesprochen, daß die objektive Grundlage für die Annahme der Zerrüttung einer Ehe die Feststellung der Trennung der Eheleute während einer bestimmten Zeitspanne bilden soll.

(Abg. Vogel: Aber das ist doch alles bekannt!)

— Aber ich glaube, es ist zweckmäßig, das an dieser Stelle noch einmal zu sagen,

(Zuruf von der CDU/CSU: Es ist überhaupt nichts Neues!)

denn der Deutsche Juristentag ist immerhin das höchste Gremium, das die Juristenschaft der Bundesrepublik vertritt, und ich glaube, es ist nicht uninteressant, die Meinung dieses Gremiums zu jedem Problem hier heute zu wiederholen.

(Abg. Vogel: Sie wissen doch, wie die Beschlüsse dort zustande gekommen sind!)

Es ist deshalb außerordentlich zu bedauern, daß die Regierungsvorlage dieser Empfehlung des Deutschen Juristentages zugunsten einer reinen Fristenentscheidung nicht gefolgt ist und statt dessen eine Generalklausel bringt, die gerade in den problematischen Streitfällen wieder zu einer Verhandlung über ein Verschulden der Parteien führen kann.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schmitt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Minister, gestatten Sie eine Zwischenfrage der Frau Abgeordneten Diemer-Nicolaus?