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    Deutscher Bundestag 133. Sitzung Bonn, Montag, den 19. Juli 1971 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Borm, Dr. Müthling und Wehner . . 7745 A Verzicht des Abg. Liehr auf die Mitgliedschaft und Eintritt des Abg. Dr. Dübber in den Bundestag 7745 A Enthüllung einer Gedenktafel für die demokratischen Widerstandskämpfer des Reichstags 7745 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz) (Drucksache VI /2442) Russe (CDU/CSU) 7745 C Erpenbeck (CDU/CSU) 7747 A Dr. Ahrens (SPD) 7748 C Wurbs (FDP) 7749 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern an die Neuregelung der Finanzverfassung (Finanzanpassungsgesetz) (Drucksache V1/2443) Höcherl (CDU/CSU) 7749 D Porzner (SPD) 7750 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) (Drucksache VI /2444) Dr. Schäfer (Tübingen) (SPD) . . . 7750 C Rollmann (CDU/CSU) . . . . . . 7751 A Hauck (SPD) . . . . . . . . . 7751 A Spitzmüller (FDP) . . . . . . . 7751 C Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen (Graduiertenförderungsgesetz) (Drucksache VI /2445) Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . . 7752 A Dr. Slotta (SPD) 7752 C Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (Drucksache V1/2446) Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . . 7753 A Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes (Drucksache VI /2447) Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 7753 D II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Montag, den 19. Juli 1971 Mündlicher Bericht des Vermittlungsausausschusses zu dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (Drucksache VI /2448) Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . 7754 B Dr. Hammans (CDU/CSU) . . . . . 7754 C Dr. Bardens (SPD) 7754 D Spitzmüller (FDP) 7755 A Mündlicher Bericht des Vermittlungsausausschusses zu dem Gesetz über die künstliche Besamung von Tieren (Besamungsgesetz) (Drucksache VI /2449) Dr. Lenz (Bergstaße) (CDU/CSU) . . 7755 C Abgabe einer Erklärung der Bundesregierung Scheel, Bundesminister . 7755 D, 7772 D Dr. Barzel (CDU/CSU) . . 7759 D, 7776 C Dr. Dr. h. c. Birrenbach (CDU/CSU) . 7763 B Blumenfeld (CDU/CSU) . . . . . 7764 D Wehner (SPD) . . . . . . . . . 7767 A Borm (FDP) . . . . . . . . . . 7770 C Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (Drucksachen VI /1549, zu VI /1549); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI /2421) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Abg. Geisenhofer, Dr. Riedl [München], Rollmann, Orgaß u. Gen.) (Drucksache VI/ 15) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI /2421) Zweite Beratung — Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 7777 A, 7789 D Gnädinger (SPD) . . . 7780 B, 7790 A Kleinert (FDP) 7781 C, 7795 D Erpenbeck (CDU/CSU) 7783 C Henke (SPD) 7785 B Wurbs (FDP) 7787 A Dr. Böhme (CDU/CSU) 7788 B, 7793 B Dr. Schmude (SPD) . . . . . . . 7789 A Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) 7790 C Orgaß (CDU/CSU) . . . . . . 7791 A Schmidt (München) (SPD) 7792 B Geisenhofer (CDU/CSU) 7792 D Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . 7793 C Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 7794 C Vogel (CDU/CSU) 7795 A Jahn, Bundesminister 7796 D Nächste Sitzung 7799 C Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 7801 A Anlage 2 Schriftliche Erklärung des Abg. Dichgans (CDU/CSU) zu Punkt 5 der Tagesordnung 7801 B Anlagen 3 und 4 Entschließungsanträge Umdrucke 216 und 222 zur Erklärung der Bundesregierung vom 19. Juli 1971 7801 C Anlagen 5 bis 13 Änderungsanträge Umdrucke 211 bis 214, 215, 217, 220, 221 und 224 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (Drucksachen VI /1549, VI /2421) . 7802 A Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/CSU) betr. Vermögensverluste in den deutschen Ostgebieten 7804 D Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Montag, den 19. Juli 1971 7745 13 3. Sitzung Bonn, den 19. Juli 1971 Stenographischer Bericht Beginn: 14.00 Uhr
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    Berichtigungen Es ist zu lesen: 127. Sitzung, Seite 7368 C, Zeile 14, statt „und" : „mit" 127. Sitzung, Seite 7370 B, Zeile 8, statt „noch" : „nicht" 127. Sitzung, Seite 7384 C, Zeile 13, statt „Ausschuß" : „Ausschluß" 132. Sitzung, Seite 7723 A, Zeile 13: Zwischen den Wörtern „Städte" und „zu" ist einzufügen „und Ge- meinden werden die Kurtaxen daher als ein Beitrag" Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Adorno 19. 7. Dr. Beermann 19. 7. Behrendt* 19. 7. Brandt (Grolsheim) 19. 7. Breidbach 19. 7. Dasch 19. 7. Dröscher 19. 7. Dr. Evers 19. 7. Flämig 19. 7. Gerlach (Emsland) 19. 7. Freiherr von und zu Guttenberg 19. 7. Dr. Häfele 19. 7. Hanz 19. 7. Hösl 19. 7. Dr. Hupka 19. 7. Frau Jacobi (Marl) 19. 7. Dr. Jahn (Braunschweig) * 19. 7. Kiep 19. 7. Frau Klee 19. 7. Konrad 19. 7. Frau Krappe 19. 7. Leicht 19. 7. Lenders 19. 7. Dr. Marx (Kaiserslautern) 19. 7. Frau Meermann 19. 7. Metzger 19. 7. Dr. Miltner 19. 7. Müller (Aachen-Land) * 19. 7. Pieroth 19. 7. Richarts * 19. 7. Schmitz (Berlin) 19. 7. Schoettle 19. 7. Schollmeyer 19. 7. Sieglerschmidt 19. 7. Spillecke 19. 7. Springorum * 19. 7. Dr. Starke (Franken) 19. 7. Dr. Freiherr von Weizsäcker 19. 7. Windelen 19. 7. * Reisen im Auftrage des Europäischen Parlaments. Anlage 2 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dichgans (CDU/CSU) zu Punkt 5 der Tagesordnung. Ich stimme dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu, weil ich auch in der geänderten Fassung einen bedeutenden Fortschritt sehe. Die Begründung für den Ausschluß von privaten Ausbildungseinrichtungen, die der Bundesrat in Ziffer 2 der Drucksache VI /2414 gegeben hat, erfordert jedoch einen Widerspruch. Das staatliche Ausbildungsmonopol, das der Bundesrat schützen will, existiert nur insoweit, als der Gesetzgeber es anordnet. Und was die Gleichmäßigkeit der Ausbildung anlangt, so erstrebt die Ausbildungsreform mit der Experimentierklausel ja gerade Ungleichmäßigkeit während einer Experimentierzeit. Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 3 Umdruck 216 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zur Erklärung der Bundesregierung vom 19. Juli 1971. Der Bundestag wolle beschließen: Der Bundestag 1. bringt angesichts der gegenwärtigen weltpolitischen Entwicklungen die Dringlichkeit einer handlungsfähigen europäischen Politischen Gemeinschaft zum Ausdruck. 2. fordert die Bundesregierung auf, parallel hierzu die durch ihre währungspolitischen Maßnahmen gefährdete Errichtung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion durch gemeinschaftskonformes Verhalten zu beschleunigen und die derzeitigen währungspolitischen Probleme einer dauerhaften Gemeinschaftslösung als Stufe und Voraussetzung einer institutionalisierten Politischen Gemeinschaft zuzuführen. 3. ersucht die Bundesregierung, alles zu tun, um die Verhandlungen mit Dänemark, Norwegen und Irland über den Beitritt dieser Staaten sowie mit den übrigen EFTA-Mitgliedsstaaten über ein Sonderverhältnis zur Gemeinschaft so rechtzeitig abzuschließen, daß sämtliche Verträge zum 1. Januar 1973 in Kraft treten. Bonn, den 19. Juli 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 4 Umdruck 222 Entschließungsantrag der Fraktionen der SPD, FDP zur Erklärung der Bundesregierung vom 19. Juli 1971. Der Bundestag wolle beschließen: Der Bundestag bringt seine Genugtuung über den Ablauf der Verhandlungen zwischen den Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und Großbritanniens zum Ausdruck und würdigt den Beitrag der Bundesregierung zu dem Erfolg. begrüßt den sich nunmehr abzeichnenden britischen Beitritt zu der in ihrer Zielsetzung unveränderten Gemeinschaft als einen entscheidenden politischen und wirtschaftlichen Gewinn für die europäische Integration. ersucht die Bundesregierung, alles zu tun, um die Verhandlungen mit Dänemark, Norwegen und Irland über den Beitritt dieser Staaten sowie mit den übrigen EFTA-Mitgliedstaaten über ein Sonderverhältnis zur Gemeinschatft so rechtzeitig abzuschließen, daß sämtliche Verträge zum 1. Januar 1973 in Kraft treten. begrüßt alle Schritte der Bundesregierung, die parallel zur Erweiterung dem inneren Ausbau der Gemeinschaft dienen, insbesondere diejenigen für eine 7802 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Montag, den 19. Juli 1971 zügige Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion. wird insbesondere durch seine Mitglieder in den europäischen parlamentarischen Institutionen diese Bemühungen der Bundesregierung unterstützen. unterstreicht die Bedeutung der nunmehr aufgenommenen außenpolitischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft als einen Schritt auf dem Wege von der Wirtschaftsgemeinschaft als einen Schritt auf dem Wege von der Wirtschaftsgemeinschaft zur Politischen Gemeinschaft. Bonn, den 19. Juli 1971 Wehner und Fraktion Mischnik und Fraktion Anlage 5 Umdruck 211 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietansteigs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI/ 1549, VI /2421 - Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,a) An Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Bei der Würdigung der berechtigten Interessen werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 564 a Nr. I Satz 2 und die in der Auskunft nach § 564 a Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, soweit nicht die Gründe nachträglich entstanden sind. 2. Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Auf Verlangen des Mieters soll der Vermieter von Wohnraum unverzüglich Auskunft erteilen, ob außer den in der Kündigung angegebenen Gründen weitere Gründe geltend gemacht werden." ' Bonn, den 19. Juli 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 6 Umdruck 212 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI/ 1549, VI /2421 —. Der Bundestag wolle beschließen: Artikella Änderung der Zivilprozeßordnung — wird wie folgt geändert: An § 93 b Abs. l Satz 1 ZPO wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Kläger die nachträglich entstandenen Gründe nicht zu vertreten hat." Bonn, den 19. Juli 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 7 Umdruck 215 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen -- Drucksachen VI /1549, VI /2421 Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 2 (Kündigungsschutz für Wohnraummietverhältnisse) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Artikels 2 lautet: „Kündigungsschutz für Wohnraummietverhältnisse in Gebieten besonderen Wohnungsbedarfs" 2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Ein Mietverhältnis über Wohnraum, der in einem gemäß § 5 als Gebiet besonderen Wohnungsbedarfs bezeichneten Gebiet liegt, kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat." 3. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „schuldhaft" gestrichen. 4. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Als berechtigte Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 564 a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und die in der Auskunft nach § 564 a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches angegebenen Gründe berücksichtigt, soweit nicht die Gründe nachträglich entstanden sind." 5. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „Bei einem Wohnraummietverhältnis" durch die Worte „Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum, das in einem gemäß § 5 als Gebiet besonderen Wohnungsbedarfs bezeichneten Gebiet liegt," ersetzt. 6. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „ (4) Ist die Zustimmung erteilt, so steht dem Vermieter der erhöhte Mietzins vorn Ablauf des Monats an zu, der dem Monat folgt, in dem der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses verlangt hat. Hat der Vermieter die Mieterhöhung erst nach dem fünfzehnten eines Monats verlangt, so steht dem Vermieter Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Montag, den 19. Juli 1971 7803 der erhöhte Mietzins vom Ablauf des übernächsten Monats an zu." 7. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Absatz 5 a eingefügt: (5 a) Der Mieter ist unbeschadet sonstiger Kündigungsrechte berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb von sechs Wochen seit dem Zugang des Erhöhungsverlangens zu kündigen. Geht die Kündigung dem Vermieter spätestens am fünfzehnten eines Monats zu, so endigt das Mietverhältnis mit Ablauf dieses Monats; geht sie dem Vermieter nach dem fünfzehnten zu, so endigt das Mietverhältnis mit dem Ablauf des nächsten Monats. Im Falle der Kündigung tritt die Mieterhöhung nicht ein." 8. In § 2 Abs. 6 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Hat der Vermieter seine Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen geführt, so bedarf es nicht seiner eigenhändigen Unterschrift." 9. § 2 Abs. 7 erhält folgende Fassung: (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für preisgebundenen Wohnraum sowie für Wohnraum, für den der Vermieter aufgrund anderer Vorschriften oder aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen keine höhere als die Kostenmiete verlangen darf." 10. In § 4 werden nach den Worten „ein Mietverhältnis" die Worte „über Wohnraum, das in einem gemäß § 5 als Gebiet besonderen Wohnungsbedarfs bezeichneten Gebiet liegt," eingefügt. 11. An § 4 werden folgende §§ 5 und 6 eingefügt: § 5 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung kreisfreie Städte, Landkreise und Gemeinden, die einen erheblichen Wohnungsfehlbestand aufweisen oder in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen aus anderen Gründen besonders gefährdet ist, als Gebiete besonderen Wohnungsbedarfs zu bezeichnen. Die Rechtsverordnung darf nur erlassen werden, wenn die kreisfreie Stadt, der Landkreis oder die Gemeinde dies bei der Landesregierung beantragt. (2) Die Rechtsverordnung der Landesregierung tritt am 31. Dezember 1974 außer Kraft, soweit nicht eine kürzere Geltungsdauer für ihren örtlichen Geltungsbereich oder für einen Teil ihres Geltungsbereichs bestimmt ist. § 6 Die §§ 1 bis 5 gelten nicht für die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig gewordenen frei finanzierten Wohnungen im Sinne von § 42 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes und § 5 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes." Bonn, den 19. Juli 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 8 Umdruck 220 Änderungsantrag der Fraktionen der SPD/ FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI /1549, zu VI /1549, VI /2421 Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Abs. 4 des Artikels 2 erhält folgende Fassung: „ (4) Die Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Mietzinses ist ausgeschlossen." Bonn, den 19. Juli 1971 Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 9 Umdruck 221 Änderungsantrag der Fraktionen der SPD/ FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI /1549, zu VI /1549, VI /2421 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Artikels 2 erhält folgende Fassung: „3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Die Möglichkeit, im Falle einer anderweitigen Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt dabei außer Betracht. Der Vermieter kann sich auch insoweit nicht darauf berufen, daß er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will." Bonn, den 19. Juli 1971 Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 10 Umdruck 213 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen - Drucksachen VI /1549, VI /2421 . Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 a Änderung des Mieterschutzgesetzes — wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4 a eingefügt: 7804 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Montag, den 19. Juli 1971 ,4 a. 28 erhält folgende Fassung: §28a Duldung von baulichen Verbesserungen (1) Auf Antrag des Vermieters kann das Mieteinigungsamt den Mieter verpflichten, bauliche Verbesserungen oder das Anbringen von Einrichtungen, durch die Wohnraum in seinem Gebrauchswert auf die Dauer verbessert wird, zu dulden, wenn und soweit ihm die Maßnahmen und ihre Durchführung zuzumuten sind. Zumutbar ist in der Regel die Durchführung von baulichen Verbesserungen sowie das Anbringen von Einrichtungen, die dazu dienen, alle oder einzelne Wohnungen ganz oder zum Teil mit der Mindestausstattung gemäß § 40 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617) zuletzt geändert durch Artikel III des Dritten Gesetzes zur Änderung des Berlin-Hilfegesetzes vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 833) in Verbindung mit den für Berlin geltenden Vorschriften über die Ausstattung der Wohnungen für den sozialen Wohnungsbau zu versehen. (2) Auf die Mieterhöhung nach Absatz 1 sind die §§ 18 bis 20 des Ersten Bundesmietergesetzes und § 11 Altbaumietenverordnung Berlin in der jeweils für das Land Berlin geltenden Fassung anzuwenden." ' Bonn, den 19. Juli 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 11 Umdruck 214 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI /1549, VI /2421 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 b werden die Worte „sowie die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes" durch die Worte „sowie der Artikel 1 des Gesetzes" ersetzt. Bonn, den 19. Juli 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 12 Umdruck 217 Änderungsantrag der Abgeordneten Erhard (Bad Schwalbach), Dichgans zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI /1549, VI /2421 - Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 4 Nr. 1 wird in § 2 a folgender Absatz 3 angefügt: (3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde verfolgt. Die Ermächtigung kann zurückgenommen werden." Bonn, den 19. Juli 1971 Erhard (Bad Schwalbach) Dichgans Anlage 13 Umdruck 224 Änderungsantrag des Abgeordneten Vogel zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI /1549, zu VI /1549, VI /2421 —. Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 6 wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs, Architekten oder Unternehmers in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam." 2. dem § 3 ist folgender Absatz 2 anzufügen: „(2) Absatz 1 gilt bei der Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts entsprechend." Bonn, den 19. Juli 1971 Vogel Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Reischl vom 16. Dezember 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/ CSU) (Drucksache VI/ 1581 Fragen A 31 und 15) : Ist die Bundesregierung bereit — da noch keine endgültige Globalschätzung der Vermögensverluste deutscher Bürger, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kapitalgesellschaften und sonstigen Einrichlungen in den von den Polen verwalteten deutschen Ostgebieten besteht —, eine vorläufige Aufstellung über die beim Bundesausgleichsamt, der Dienststelle für Auslandsvermögen und dem Bundesarchiv vorliegenden Ergebnisse der Untersuchungen vorzulegen? Welche Erkenntnisse liegen aus den bereits bestehenden wissenschaftlichen Untersuchungen vor, und in welchem Umfang ist das Material von den von der Bundesregierung eingerichteten Heimatortskarteien und dem Bundesausgleichsamt bisher ausgewertet? Der Herr Parlamentarische Staatssekretär des Bundesministers des Auswärtigen hat Ihnen auf Ihre entsprechende Frage am 8. Dezember 1970 schriftlich mitgeteilt, daß gegenwärtig noch keine endgültige amtliche Globalschätzung der Vermögensverluste deutscher Bürger, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kapitalgesellschaften und sonstiger Einrichtungen in den ehemaligen deutschen Ostgebieten vorliegt. Auch eine vorläufige Aufstellung kann noch nicht vorgelegt werden. Die bereits bestehenden, aber noch nicht ausreichend fundierten wissenschaftlichen Untersuchungen werden ebenso ausgewertet wie das Material der Heimatauskunftstellen und des Bundesausgleichsamtes. Da die Auswertung noch mitten im Gange ist, läßt sich über Erkenntnisse zur Zeit noch nicht berichten.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carl Otto Lenz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe volles Verständnis dafür, daß das Haus zu dieser Stunde langsam an den Schluß der Beratungen zu kommen wünscht.

    (Beifall bei der SPD.)

    Ich selbst teile diesen Wunsch. Ich habe aber kein Verständnis dafür, daß bei einem Gesetz, das angeblich für Millionen Gutes bringen soll, weder im Ausschuß noch in diesem Hause die Zeit für eine sachgemäße Beratung zur Verfügung steht.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Wenn der von mir hochgeschätzte Kollege Gnädinger eben die Ablehnung der CDU/ CSU-Anträge damit begründet hat, daß er glaubt, wenn einer davon angenommen würde, würde Fristeinrede erhoben, so hat er doch wahrscheinlich am Ziel vorbeigeschossen. Wir haben es bei der Beratung des Städtebauförderungsgesetzes in diesem Hause erlebt, daß Änderungsanträgen aus unseren Reihen widersprochen wurde, obwohl sie in den Ausschüssen mit den Stimmen der Koalitionsparteien angenommen worden waren.

    (Hört! Hört! bei der CDU/CSU.)

    Unter diesen Umständen kann ich das, was eben zur Begründung vorgetragen worden ist, nur als Vorwand betrachten, um eine sachliche Beratung des Gesetzentwurfs zu verweigern.

    (Beifall bei der CDU/CSU — Zurufe von der SPD.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Zu Art. 1 liegen keine Wortmeldungen mehr vor.
Damit kommen wir zu dem Änderungsantrag Umdruck 211. Ich frage die Antragsteller, ob ich über beide Ziffern gemeinsam abstimmen lassen kann. — Gut, dann lasse ich über den Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zu Art. 1 auf Umdruck 211 abstimmen. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. -- Ich bitte um die Gegenprobe. Das Zweite ist die Mehrheit; der Antrag ist abgelehnt.



Vizepräsident Dr. Jaeger
Ich lasse nun über Art. 1 in der Ausschußfassung abstimmen. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Es ist so beschlossen.
Ich rufe Art. 1 a auf und komme zu dem Antrag Umdruck 212, der schon begründet ist. — Das Wort wird nicht mehr gewünscht. Wer dem Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf Umdruck 212 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das Zweite ist die Mehrheit. Der Antrag ist abgelehnt.
Wir stimmen dann über Art. 1 a in der Ausschußfassung ab. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Mit Mehrheit angenommen.
Ich rufe Art. 2 auf. Nach der Geschäftsordnung kommt der Antrag auf Rückverweisung an den Ausschuß als erstes zur Behandlung. Dieser Antrag ist begründet. Das Wort dazu wird nicht mehr gewünscht. Wer dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU, Art. 2 an den Ausschuß zurückzuverweisen, zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Das Zweite ist die Mehrheit. Der Antrag ist abgelehnt.
Meine Damen und Herren, wir kommen dann zu den Änderungsanträgen. Die Änderungsanträge liegen Ihnen auf den Umdrucken 215 *) 220 **) und 221 ***) vor. Zur Begründung hat Herr Abgeordneter Orgaß das Wort.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Gerhard Orgaß


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine verehrten Damen und Herren! Nachdem Herr Gnädinger — ganz sicher gegen seine Überzeugung und Auffassung — hier vor dem Hohen Hause erklärt hat: Wir werden nicht mehr weiterberaten, wir werden alles niederstimmen, und wir werden diesem Gesetz, so schlecht es auch ist, heute die Zustimmung geben, ist eine politische Auseinandersetzung im Grunde nicht mehr möglich. Jetzt geht es nur noch darum, Schwarzer Peter zu spielen. Die nächste Runde wird sicherlich der Bundesrat spielen.

    (Zurufe von der SPD: Aha!)

    Es ist ja schließlich ortsbekannt, daß ein Teil Ihrer Anträge gerade deswegen gestellt werden, weil sie mit so heißer Nadel genäht wurden und weil die eigenen Genossen aus dem Bundesrat Ihnen angedroht haben, Sie würden im Bundesrat Schwierigkeiten haben, wenn diese Anträge nicht zumindest gestellt würden.

    (Abg. Dr. Barzel: Jawohl, das ist der Grund! — Sehr richtig! bei der CDU/CSU.)

    Nachdem diese Anträge in der Urlaubszeit wie Manna vom Himmel kamen — als neue Reformentwürfe! —, ist jetzt dadurch eine neue Reform eingetreten, daß Sie sie wiederum zurückziehen. Das ist doch im Grunde genommen eine Verballhornung der politischen Arbeit dieses Parlaments.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    * Siehe Anlage 7 **) Siehe Anlage 8 ***) Siehe Anlage 9
    Es geht uns deswegen jetzt auch nicht mehr entscheidend darum, hier zu versuchen, sachlich zu begründen, warum dieses Gesetz besser hätte sein können. Wir selbst sind alle der Überzeugung — das haben wir immer wieder zum Ausdruck gebracht —, daß wir ein solches Gesetz dringend brauchen, allerdings ein gutes Gesetz — und dieses ist kein gutes Gesetz! Man kann hier nur sagen: Nachdem der zuständige Minister dieses Ei schon ein Jahr vorher begackert hat, ist es jetzt doch nur ein krummes Ei geworden. Mittlerweile ist doch die Situation eingetreten, daß Sie von allen Beteiligten, auch vom Deutschen Mieterbund, in härtester Weise kritisiert werden; es heißt, daß dieses Gesetz nicht einmal seine Überschrift zu Recht trägt. In der vorliegenden Fassung ist dieses Gesetz kein Gesetz zur Begrenzung des Mietanstiegs. Dieses Gesetz wird vielmehr für weite Bereiche der Bundesrepublik ein Mieterhöhungsgesetz.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Es ist doch ganz logisch, daß über die Vergleichsmiete jetzt weitere Gruppen einbezogen werden, beispielsweise im frei finanzierten Wohnungsbau in den Bereichen, wo es keine Gebiete mit besonderer Fehlbelegung gibt. In solchen Fällen würde ein Vermieter von sich aus auf Grund der zeitlich befristeten Verträge gar nicht in der Lage sein, fünf oder zehn Jahre lang eine Mieterhöhung durchzusetzen. Aber auf Grund dieses Art. 2, den Sie hier hineingeschustert haben und dessen Konsequenzen Sie sicherlich nicht übersehen, wird es möglich sein, daß der Vermieter jetzt eine einseitige Änderungskündigung ausspricht, mit dem Ergebnis, daß über die Vergleichsmiete nach Ort, Art und Ausstattung eine Anhebung der Miete erfolgen kann. Ein Vergleich nach der Art darf nicht von der jetzigen Situation ausgehen. Wenn beispielsweise die Miete von frei finanzierten Wohnungen, die zu Beginn der 50er Jahre, also unter einer ganz anderen Kostenrelation gebaut worden sind, zu der Ergebnismiete, die auf dem Markt heute gängig ist, in Vergleich gesetzt wird, wird dadurch eine Mieterhöhung Zug um Zug angeheizt. Deswegen sind wir bei unserem Antrag der Auffassung, daß zumindest die frei finanzierten Wohnungen herausgenommen werden müssen. Sie einzubeziehen wäre logisch möglich, wenn Sie dem Gedanken einer Kostenmiete in irgendeiner Form gefolgt wären. So aber geben Sie einem Großteil der Mieter im letzten Steine statt Brot.
    Und dann wird es von seiten dieses Ministers als ein epochales Reformwerk verkündet, daß jetzt eine Art Dauermietrecht begründet wird. Man kann doch nur kichern, wenn man feststellt: dieses epochale Dauermietrecht endet 1974. Das ist Dauer auf Zeit. Aber länger, so glauben Sie vielleicht, wird Ihre Epoche ja wohl auch nicht dauern.
    Meine verehrten Damen und Herren, ich glaube, die ganze Ausschußberatung, über die ja eine ganze Reihe von Dingen hin und her gesagt worden sind, hat gezeigt, daß diese Koalition keinen besseren Entwurf vorlegen konnte, weil sie einen Minister hat, der in dieser Frage einfach nicht fähig ist,

    (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU -Oho-Rufe bei der SPD)




    Orgaß
    sondern der Sonntagsreden hält oder Erklärungen seines Ministeriums herausgibt, in denen etwa unter dem 22. Juni 1971 unter Punkt 2 steht: Ähnlich hohl und für jede sachliche Argumentation kaum zugänglich zeigte sich die CDU/CSU während der bisherigen Beratungen über das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts ... usw. usw. — Auf der anderen Seite ist dokumentarisch festgelegt, daß wir als Parlament überhaupt erst am 24. Juni, also zwei Tage, nachdem diese Meldung herausging, diesen Art. 2 zu beraten hatten; denn vorher war er zurückgezogen.
    Wenn man glaubt, den Wähler auf diese Art verdummen zu können, wenn dieses und nicht die sachlich fundierte gemeinsame Arbeit das Mittel der Politik ist, dann wird es um den Bestand dieser Koalition ja wohl schlecht bestellt sein.

    (Zurufe von der SPD.)

    Deswegen kann man wohl sagen, man kann das — und Sie mögen dies in Pflichtreden verteidigen; daß Sie es aus Überzeugung tun, kann ich mir nicht vorstellen, denn so dumm ist niemand in diesem Hause — nur unter dem Gesichtspunkt tun, daß selbst die Eule ihre Jungen schön findet. Ich glaube aber, daß dem Mieter damit nicht gedient ist, denn es ist auf der anderen Seite auch dort, wo jetzt die Vergleichsmiete eingeführt ist, dem Mieter bedeutet worden, daß für ihn damit keine Kündigung möglich ist. Das ist doch eine Fessel nach zwei Seiten! Denn es hat Ihnen doch der Mieterbund zu Recht ins Stammbuch geschrieben, daß hiermit nicht einmal die Möglichkeit gegeben ist, mit einer außerordentlichen Kündigung — je nach der Länge des Mietverhältnisses innerhalb von drei bis zwölf Monaten — auf eine außergewöhnliche Mieterhöhung zu reagieren. Wenn Sie mir das nicht glauben — und das nehme ich Ihnen nicht einmal übel —, dann lesen Sie doch bitte einmal den Artikel, der in der „Deutschen Mieterzeitung" steht. Und soviel ist selbst mir bekannt: daß die Mieterzeitung nicht stets absolut in unserem Sinne votiert, sondern daß sie schon durch ihren Vorsitzenden sehr stark dafür Sorge trägt, daß diese Koalition nicht gefährdet wird.

    (Zurufe von der SPD: Schluß!)

    Aber auf Grund der Notwendigkeit und auf Grund der Verantwortung der von Ihnen Vertretenen konnten Sie nicht anders als in herber Kritik das zeigen, was Sie mit diesem Gesetz und insbesondere mit Art. 2 fertigbringen: nämlich ausgesprochenen Murks.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)