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    Deutscher Bundestag 133. Sitzung Bonn, Montag, den 19. Juli 1971 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Borm, Dr. Müthling und Wehner . . 7745 A Verzicht des Abg. Liehr auf die Mitgliedschaft und Eintritt des Abg. Dr. Dübber in den Bundestag 7745 A Enthüllung einer Gedenktafel für die demokratischen Widerstandskämpfer des Reichstags 7745 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz) (Drucksache VI /2442) Russe (CDU/CSU) 7745 C Erpenbeck (CDU/CSU) 7747 A Dr. Ahrens (SPD) 7748 C Wurbs (FDP) 7749 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern an die Neuregelung der Finanzverfassung (Finanzanpassungsgesetz) (Drucksache V1/2443) Höcherl (CDU/CSU) 7749 D Porzner (SPD) 7750 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) (Drucksache VI /2444) Dr. Schäfer (Tübingen) (SPD) . . . 7750 C Rollmann (CDU/CSU) . . . . . . 7751 A Hauck (SPD) . . . . . . . . . 7751 A Spitzmüller (FDP) . . . . . . . 7751 C Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen (Graduiertenförderungsgesetz) (Drucksache VI /2445) Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . . 7752 A Dr. Slotta (SPD) 7752 C Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (Drucksache V1/2446) Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . . 7753 A Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes (Drucksache VI /2447) Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 7753 D II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Montag, den 19. Juli 1971 Mündlicher Bericht des Vermittlungsausausschusses zu dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (Drucksache VI /2448) Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . 7754 B Dr. Hammans (CDU/CSU) . . . . . 7754 C Dr. Bardens (SPD) 7754 D Spitzmüller (FDP) 7755 A Mündlicher Bericht des Vermittlungsausausschusses zu dem Gesetz über die künstliche Besamung von Tieren (Besamungsgesetz) (Drucksache VI /2449) Dr. Lenz (Bergstaße) (CDU/CSU) . . 7755 C Abgabe einer Erklärung der Bundesregierung Scheel, Bundesminister . 7755 D, 7772 D Dr. Barzel (CDU/CSU) . . 7759 D, 7776 C Dr. Dr. h. c. Birrenbach (CDU/CSU) . 7763 B Blumenfeld (CDU/CSU) . . . . . 7764 D Wehner (SPD) . . . . . . . . . 7767 A Borm (FDP) . . . . . . . . . . 7770 C Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (Drucksachen VI /1549, zu VI /1549); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI /2421) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Abg. Geisenhofer, Dr. Riedl [München], Rollmann, Orgaß u. Gen.) (Drucksache VI/ 15) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI /2421) Zweite Beratung — Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 7777 A, 7789 D Gnädinger (SPD) . . . 7780 B, 7790 A Kleinert (FDP) 7781 C, 7795 D Erpenbeck (CDU/CSU) 7783 C Henke (SPD) 7785 B Wurbs (FDP) 7787 A Dr. Böhme (CDU/CSU) 7788 B, 7793 B Dr. Schmude (SPD) . . . . . . . 7789 A Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) 7790 C Orgaß (CDU/CSU) . . . . . . 7791 A Schmidt (München) (SPD) 7792 B Geisenhofer (CDU/CSU) 7792 D Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . 7793 C Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 7794 C Vogel (CDU/CSU) 7795 A Jahn, Bundesminister 7796 D Nächste Sitzung 7799 C Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 7801 A Anlage 2 Schriftliche Erklärung des Abg. Dichgans (CDU/CSU) zu Punkt 5 der Tagesordnung 7801 B Anlagen 3 und 4 Entschließungsanträge Umdrucke 216 und 222 zur Erklärung der Bundesregierung vom 19. Juli 1971 7801 C Anlagen 5 bis 13 Änderungsanträge Umdrucke 211 bis 214, 215, 217, 220, 221 und 224 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (Drucksachen VI /1549, VI /2421) . 7802 A Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/CSU) betr. Vermögensverluste in den deutschen Ostgebieten 7804 D Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Montag, den 19. Juli 1971 7745 13 3. Sitzung Bonn, den 19. Juli 1971 Stenographischer Bericht Beginn: 14.00 Uhr
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    Berichtigungen Es ist zu lesen: 127. Sitzung, Seite 7368 C, Zeile 14, statt „und" : „mit" 127. Sitzung, Seite 7370 B, Zeile 8, statt „noch" : „nicht" 127. Sitzung, Seite 7384 C, Zeile 13, statt „Ausschuß" : „Ausschluß" 132. Sitzung, Seite 7723 A, Zeile 13: Zwischen den Wörtern „Städte" und „zu" ist einzufügen „und Ge- meinden werden die Kurtaxen daher als ein Beitrag" Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Adorno 19. 7. Dr. Beermann 19. 7. Behrendt* 19. 7. Brandt (Grolsheim) 19. 7. Breidbach 19. 7. Dasch 19. 7. Dröscher 19. 7. Dr. Evers 19. 7. Flämig 19. 7. Gerlach (Emsland) 19. 7. Freiherr von und zu Guttenberg 19. 7. Dr. Häfele 19. 7. Hanz 19. 7. Hösl 19. 7. Dr. Hupka 19. 7. Frau Jacobi (Marl) 19. 7. Dr. Jahn (Braunschweig) * 19. 7. Kiep 19. 7. Frau Klee 19. 7. Konrad 19. 7. Frau Krappe 19. 7. Leicht 19. 7. Lenders 19. 7. Dr. Marx (Kaiserslautern) 19. 7. Frau Meermann 19. 7. Metzger 19. 7. Dr. Miltner 19. 7. Müller (Aachen-Land) * 19. 7. Pieroth 19. 7. Richarts * 19. 7. Schmitz (Berlin) 19. 7. Schoettle 19. 7. Schollmeyer 19. 7. Sieglerschmidt 19. 7. Spillecke 19. 7. Springorum * 19. 7. Dr. Starke (Franken) 19. 7. Dr. Freiherr von Weizsäcker 19. 7. Windelen 19. 7. * Reisen im Auftrage des Europäischen Parlaments. Anlage 2 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dichgans (CDU/CSU) zu Punkt 5 der Tagesordnung. Ich stimme dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu, weil ich auch in der geänderten Fassung einen bedeutenden Fortschritt sehe. Die Begründung für den Ausschluß von privaten Ausbildungseinrichtungen, die der Bundesrat in Ziffer 2 der Drucksache VI /2414 gegeben hat, erfordert jedoch einen Widerspruch. Das staatliche Ausbildungsmonopol, das der Bundesrat schützen will, existiert nur insoweit, als der Gesetzgeber es anordnet. Und was die Gleichmäßigkeit der Ausbildung anlangt, so erstrebt die Ausbildungsreform mit der Experimentierklausel ja gerade Ungleichmäßigkeit während einer Experimentierzeit. Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 3 Umdruck 216 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zur Erklärung der Bundesregierung vom 19. Juli 1971. Der Bundestag wolle beschließen: Der Bundestag 1. bringt angesichts der gegenwärtigen weltpolitischen Entwicklungen die Dringlichkeit einer handlungsfähigen europäischen Politischen Gemeinschaft zum Ausdruck. 2. fordert die Bundesregierung auf, parallel hierzu die durch ihre währungspolitischen Maßnahmen gefährdete Errichtung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion durch gemeinschaftskonformes Verhalten zu beschleunigen und die derzeitigen währungspolitischen Probleme einer dauerhaften Gemeinschaftslösung als Stufe und Voraussetzung einer institutionalisierten Politischen Gemeinschaft zuzuführen. 3. ersucht die Bundesregierung, alles zu tun, um die Verhandlungen mit Dänemark, Norwegen und Irland über den Beitritt dieser Staaten sowie mit den übrigen EFTA-Mitgliedsstaaten über ein Sonderverhältnis zur Gemeinschaft so rechtzeitig abzuschließen, daß sämtliche Verträge zum 1. Januar 1973 in Kraft treten. Bonn, den 19. Juli 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 4 Umdruck 222 Entschließungsantrag der Fraktionen der SPD, FDP zur Erklärung der Bundesregierung vom 19. Juli 1971. Der Bundestag wolle beschließen: Der Bundestag bringt seine Genugtuung über den Ablauf der Verhandlungen zwischen den Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und Großbritanniens zum Ausdruck und würdigt den Beitrag der Bundesregierung zu dem Erfolg. begrüßt den sich nunmehr abzeichnenden britischen Beitritt zu der in ihrer Zielsetzung unveränderten Gemeinschaft als einen entscheidenden politischen und wirtschaftlichen Gewinn für die europäische Integration. ersucht die Bundesregierung, alles zu tun, um die Verhandlungen mit Dänemark, Norwegen und Irland über den Beitritt dieser Staaten sowie mit den übrigen EFTA-Mitgliedstaaten über ein Sonderverhältnis zur Gemeinschatft so rechtzeitig abzuschließen, daß sämtliche Verträge zum 1. Januar 1973 in Kraft treten. begrüßt alle Schritte der Bundesregierung, die parallel zur Erweiterung dem inneren Ausbau der Gemeinschaft dienen, insbesondere diejenigen für eine 7802 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Montag, den 19. Juli 1971 zügige Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion. wird insbesondere durch seine Mitglieder in den europäischen parlamentarischen Institutionen diese Bemühungen der Bundesregierung unterstützen. unterstreicht die Bedeutung der nunmehr aufgenommenen außenpolitischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft als einen Schritt auf dem Wege von der Wirtschaftsgemeinschaft als einen Schritt auf dem Wege von der Wirtschaftsgemeinschaft zur Politischen Gemeinschaft. Bonn, den 19. Juli 1971 Wehner und Fraktion Mischnik und Fraktion Anlage 5 Umdruck 211 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietansteigs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI/ 1549, VI /2421 - Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,a) An Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Bei der Würdigung der berechtigten Interessen werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 564 a Nr. I Satz 2 und die in der Auskunft nach § 564 a Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, soweit nicht die Gründe nachträglich entstanden sind. 2. Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Auf Verlangen des Mieters soll der Vermieter von Wohnraum unverzüglich Auskunft erteilen, ob außer den in der Kündigung angegebenen Gründen weitere Gründe geltend gemacht werden." ' Bonn, den 19. Juli 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 6 Umdruck 212 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI/ 1549, VI /2421 —. Der Bundestag wolle beschließen: Artikella Änderung der Zivilprozeßordnung — wird wie folgt geändert: An § 93 b Abs. l Satz 1 ZPO wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Kläger die nachträglich entstandenen Gründe nicht zu vertreten hat." Bonn, den 19. Juli 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 7 Umdruck 215 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen -- Drucksachen VI /1549, VI /2421 Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 2 (Kündigungsschutz für Wohnraummietverhältnisse) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Artikels 2 lautet: „Kündigungsschutz für Wohnraummietverhältnisse in Gebieten besonderen Wohnungsbedarfs" 2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Ein Mietverhältnis über Wohnraum, der in einem gemäß § 5 als Gebiet besonderen Wohnungsbedarfs bezeichneten Gebiet liegt, kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat." 3. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „schuldhaft" gestrichen. 4. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Als berechtigte Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 564 a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und die in der Auskunft nach § 564 a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches angegebenen Gründe berücksichtigt, soweit nicht die Gründe nachträglich entstanden sind." 5. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „Bei einem Wohnraummietverhältnis" durch die Worte „Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum, das in einem gemäß § 5 als Gebiet besonderen Wohnungsbedarfs bezeichneten Gebiet liegt," ersetzt. 6. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „ (4) Ist die Zustimmung erteilt, so steht dem Vermieter der erhöhte Mietzins vorn Ablauf des Monats an zu, der dem Monat folgt, in dem der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses verlangt hat. Hat der Vermieter die Mieterhöhung erst nach dem fünfzehnten eines Monats verlangt, so steht dem Vermieter Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Montag, den 19. Juli 1971 7803 der erhöhte Mietzins vom Ablauf des übernächsten Monats an zu." 7. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Absatz 5 a eingefügt: (5 a) Der Mieter ist unbeschadet sonstiger Kündigungsrechte berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb von sechs Wochen seit dem Zugang des Erhöhungsverlangens zu kündigen. Geht die Kündigung dem Vermieter spätestens am fünfzehnten eines Monats zu, so endigt das Mietverhältnis mit Ablauf dieses Monats; geht sie dem Vermieter nach dem fünfzehnten zu, so endigt das Mietverhältnis mit dem Ablauf des nächsten Monats. Im Falle der Kündigung tritt die Mieterhöhung nicht ein." 8. In § 2 Abs. 6 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Hat der Vermieter seine Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen geführt, so bedarf es nicht seiner eigenhändigen Unterschrift." 9. § 2 Abs. 7 erhält folgende Fassung: (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für preisgebundenen Wohnraum sowie für Wohnraum, für den der Vermieter aufgrund anderer Vorschriften oder aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen keine höhere als die Kostenmiete verlangen darf." 10. In § 4 werden nach den Worten „ein Mietverhältnis" die Worte „über Wohnraum, das in einem gemäß § 5 als Gebiet besonderen Wohnungsbedarfs bezeichneten Gebiet liegt," eingefügt. 11. An § 4 werden folgende §§ 5 und 6 eingefügt: § 5 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung kreisfreie Städte, Landkreise und Gemeinden, die einen erheblichen Wohnungsfehlbestand aufweisen oder in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen aus anderen Gründen besonders gefährdet ist, als Gebiete besonderen Wohnungsbedarfs zu bezeichnen. Die Rechtsverordnung darf nur erlassen werden, wenn die kreisfreie Stadt, der Landkreis oder die Gemeinde dies bei der Landesregierung beantragt. (2) Die Rechtsverordnung der Landesregierung tritt am 31. Dezember 1974 außer Kraft, soweit nicht eine kürzere Geltungsdauer für ihren örtlichen Geltungsbereich oder für einen Teil ihres Geltungsbereichs bestimmt ist. § 6 Die §§ 1 bis 5 gelten nicht für die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig gewordenen frei finanzierten Wohnungen im Sinne von § 42 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes und § 5 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes." Bonn, den 19. Juli 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 8 Umdruck 220 Änderungsantrag der Fraktionen der SPD/ FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI /1549, zu VI /1549, VI /2421 Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Abs. 4 des Artikels 2 erhält folgende Fassung: „ (4) Die Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Mietzinses ist ausgeschlossen." Bonn, den 19. Juli 1971 Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 9 Umdruck 221 Änderungsantrag der Fraktionen der SPD/ FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI /1549, zu VI /1549, VI /2421 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Artikels 2 erhält folgende Fassung: „3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Die Möglichkeit, im Falle einer anderweitigen Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt dabei außer Betracht. Der Vermieter kann sich auch insoweit nicht darauf berufen, daß er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will." Bonn, den 19. Juli 1971 Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 10 Umdruck 213 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen - Drucksachen VI /1549, VI /2421 . Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 a Änderung des Mieterschutzgesetzes — wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4 a eingefügt: 7804 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Montag, den 19. Juli 1971 ,4 a. 28 erhält folgende Fassung: §28a Duldung von baulichen Verbesserungen (1) Auf Antrag des Vermieters kann das Mieteinigungsamt den Mieter verpflichten, bauliche Verbesserungen oder das Anbringen von Einrichtungen, durch die Wohnraum in seinem Gebrauchswert auf die Dauer verbessert wird, zu dulden, wenn und soweit ihm die Maßnahmen und ihre Durchführung zuzumuten sind. Zumutbar ist in der Regel die Durchführung von baulichen Verbesserungen sowie das Anbringen von Einrichtungen, die dazu dienen, alle oder einzelne Wohnungen ganz oder zum Teil mit der Mindestausstattung gemäß § 40 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617) zuletzt geändert durch Artikel III des Dritten Gesetzes zur Änderung des Berlin-Hilfegesetzes vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 833) in Verbindung mit den für Berlin geltenden Vorschriften über die Ausstattung der Wohnungen für den sozialen Wohnungsbau zu versehen. (2) Auf die Mieterhöhung nach Absatz 1 sind die §§ 18 bis 20 des Ersten Bundesmietergesetzes und § 11 Altbaumietenverordnung Berlin in der jeweils für das Land Berlin geltenden Fassung anzuwenden." ' Bonn, den 19. Juli 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 11 Umdruck 214 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI /1549, VI /2421 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 b werden die Worte „sowie die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes" durch die Worte „sowie der Artikel 1 des Gesetzes" ersetzt. Bonn, den 19. Juli 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 12 Umdruck 217 Änderungsantrag der Abgeordneten Erhard (Bad Schwalbach), Dichgans zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI /1549, VI /2421 - Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 4 Nr. 1 wird in § 2 a folgender Absatz 3 angefügt: (3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde verfolgt. Die Ermächtigung kann zurückgenommen werden." Bonn, den 19. Juli 1971 Erhard (Bad Schwalbach) Dichgans Anlage 13 Umdruck 224 Änderungsantrag des Abgeordneten Vogel zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI /1549, zu VI /1549, VI /2421 —. Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 6 wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs, Architekten oder Unternehmers in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam." 2. dem § 3 ist folgender Absatz 2 anzufügen: „(2) Absatz 1 gilt bei der Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts entsprechend." Bonn, den 19. Juli 1971 Vogel Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Reischl vom 16. Dezember 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/ CSU) (Drucksache VI/ 1581 Fragen A 31 und 15) : Ist die Bundesregierung bereit — da noch keine endgültige Globalschätzung der Vermögensverluste deutscher Bürger, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kapitalgesellschaften und sonstigen Einrichlungen in den von den Polen verwalteten deutschen Ostgebieten besteht —, eine vorläufige Aufstellung über die beim Bundesausgleichsamt, der Dienststelle für Auslandsvermögen und dem Bundesarchiv vorliegenden Ergebnisse der Untersuchungen vorzulegen? Welche Erkenntnisse liegen aus den bereits bestehenden wissenschaftlichen Untersuchungen vor, und in welchem Umfang ist das Material von den von der Bundesregierung eingerichteten Heimatortskarteien und dem Bundesausgleichsamt bisher ausgewertet? Der Herr Parlamentarische Staatssekretär des Bundesministers des Auswärtigen hat Ihnen auf Ihre entsprechende Frage am 8. Dezember 1970 schriftlich mitgeteilt, daß gegenwärtig noch keine endgültige amtliche Globalschätzung der Vermögensverluste deutscher Bürger, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kapitalgesellschaften und sonstiger Einrichtungen in den ehemaligen deutschen Ostgebieten vorliegt. Auch eine vorläufige Aufstellung kann noch nicht vorgelegt werden. Die bereits bestehenden, aber noch nicht ausreichend fundierten wissenschaftlichen Untersuchungen werden ebenso ausgewertet wie das Material der Heimatauskunftstellen und des Bundesausgleichsamtes. Da die Auswertung noch mitten im Gange ist, läßt sich über Erkenntnisse zur Zeit noch nicht berichten.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hugo Hauser


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident, gestatten Sie, daß ich einen für das Haus wohl etwas ungewöhnlichen Ausdruck zitieren muß, weil ich ausdrücklich gefragt werde, aber ich zitiere bloß und dazu aus dem „regierungsoffiziösen" „Stern". Dort stand nämlich: „Dieser Entwurf ist beschissen."

    (Heiterkeit. - Zurufe von den Regierungsparteien.)

    Nachdem die Fleißarbeit vor den Landtagswahlen geschafft und auch laut verkündet war sie hatte sich zwar in der Wahl nicht so ausgezahlt, wie man es sich erhofft hatte , war die Eile lange nicht mehr so groß. Die erste Lesung ging über die Bühne, und dann schlummerte der Gesetzentwurf. Keine der beiden Koalitionsparteien packte die Vorlage an, weil man hintennach noch mehr Haare in der Suppe gefunden hatte. Am liebsten hätte man sich wenigstens bis in den Herbst hinein vertagt, wenn nicht die böse „Welt" Mitte Juni mit Balkenüberschrift gebracht hätte, dieses Gesetz solle jetzt auf Eis gelegt werden, weil zwischen den Regierungsfraktionen noch zuviel kontrovers sei. Erneut aufge-



    Dr. Hauser (Sasbach)

    scheucht durch diesen Bericht über die Querelen innerhalb von Regierung und Regierungsfraktionen, raufte man sich in einer Nacht-und-Nebelaktion zusammen, um zu zeigen, daß man sich über diesen Gesetzentwurf nicht, wie behauptet, auseinanderdividiert habe.
    Man hatte hier ein Gesetz zusammengeschustert, das in der Tat alle denkbaren Mängel zeigt. Auf einmal hat man es aber sehr eilig. Im federführenden Ausschuß kamen die völlig neuen Lichtblitze der Koalition frisch aus der Presse gerade noch vor der anberaumten Beratung auf den Tisch und mußten dann in einer Mammutsitzung richtiggehend durchgepeischt werden. In der ersten Lesung hier im Plenum hatte man eine ausgiebige und erschöpfende Ausschußberatung gelobt. Davon war dann aber im Ausschuß beileibe keine Rede mehr. Was uns CDU/CSU-Mitgliedern hierbei im Rechtsausschuß zugemutet wurde, über eine mühsam im Koalitionsgremium zusammengekleisterte Gesetzesvorlage befinden zu müssen, ohne sie richtig zur Kenntnis nehmen zu können, geschweige denn in Ruhe auf ihre Folgewirkungen zu prüfen, war mehr als des Parlamentes unwürdig. Ich hoffe, daß diese Art und Weise der Behandlung einer Gesetzesmaterie, wie wir sie hier erleben mußten, im Ältestenrat zur Sprache kommt und daß von dort aus künftig ähnliche Vorgänge abgestellt werden. Wir werden uns in der Zukunft auf alle Fälle gegen eine derartige weitere Kujonierung in der gebotenen Weise zur Wehr zu setzen wissen.
    So ungewöhnlich wie das Verfahren ist aber auch das ganze Gesetz, das in entscheidenden Passagen im Ausschuß die Beratung nur mit der hauchdünnen Mehrheit der Regierungsfraktionen passiert hat.

    (Zuruf von der SPD: Mit Mehrheit!)

    Selbst wenn der Vorsitzende des Mieterbundes, Herr Nevermann, dabei Pate gestanden hat, waren dies bestimmt nicht seine ergiebigsten Stunden; erhält doch die SPD bereits jetzt Schüsse aus ihrer linken Ecke! Hatte man doch geglaubt, mit der Erfindung einer Vergleichsmiete im Falle der Mieterhöhung das Ei des Kolumbus gefunden zu haben und so wenigstens für diese Legislaturperiode die Mieten sozusagen durch die Hintertüre einfrieren zu lassen! Dies ist doch der harte Kern dieses wohnungspolitischen Koalitionsprogramms; soll doch eine Mieterhöhung nur noch durchgreifen, wenn der bisherige Mietzins seit einem Jahr unverändert besteht und der angestrebte die ortsübliche Miete nicht übersteigt. Nicht zu Unrecht befürchten die Kritiker aus Ihrem eigenen Lager, daß sich diese Lösung mit der Vergleichsmiete nur zum Schaden der Mieter auswirken wird.

    (Abg. Vogel: Sehr richtig!)

    Sie haben völlig recht. Denn Vergleichsmieten orientieren sich nie nach unten, sondern stets nach oben hin. Was hier den Mietern nun als Geschenk verkauft werden soll, stellt sich unweigerlich als ein Danaergeschenk heraus. Selbst der Einbau einer ganzen Reihe von Fristen, die praktisch eine Mieterhöhung höchstens alle zwei Jahre zuläßt, wird am Ende einen solchen Trend schwerlich aufhalten.
    Während die Regierung diese Mietgrenze nur in Gebieten besonderen Wohnungsbedarfs einsetzen wollte — in den Ballungsräumen mag sicherlich ein gewisser Eingriff geboten sein, und die Sprecher beider Koalitionsfraktionen haben diese Konzeption im Plenum bei der ersten Beratung auch mit Verve verteidigt --, schien auf einmal dieser Vorschlag keinen Schuß Pulver mehr wert. Statt dessen ließ man jetzt die Katze aus dem Sack und setzte diese Notbremse im gesamten Bundesgebiet ein, also auch dort, wo wirklich ein ausgeglichener Wohnungsmarkt besteht. Man kann, Herr Minister Lauritzen, auf dem Wohnungssektor nicht schon dadurch schönes Wetter herzaubern, daß man die Barometernadel festschraubt. Den alten Ladenhüter mit dem angeblichen schlechten Erbe, das Sie als Bundeswohnungsbauminister angetreten hätten, nimmt Ihnen heute niemand mehr ab. Wie lange sind Sie nun schon für den Wohnungsbau in der Bundesrepublik verantwortlich?
    Was darüber hinaus von dem im letzten Sommer eingesetzten Kabinettsausschuß zur Verbesserung des sozialen Mietrechts und zur Förderung des Wohnungsbaues an Vorschlägen vorgelegt worden ist und heute als „Leipziger Allerlei", wie mein Kollege Vogel im Ausschuß zu Recht sagte, zur Abstimmung steht, sieht leider danach aus, als habe man all die Möglichkeiten zur Behandlung der Misere aufgespürt, die zwar irgendwo anerkennenswert sind, aber den eigentlichen Kern der Dinge wahrhaftig nicht treffen.
    Natürlich ist es richtig, unsaubere Praktiken im Maklergewerbe — Gott sei Dank sind es nicht viele zu unterbinden, wenngleich man sich gewünscht hätte, ein ausgewogenes Gesetz auch hier zu schaffen, das in gleicher Weise die Makler vor unseriösen Kunden schützt. Natürlich ist es richtig, eine bessere Grundlage für die Berechnung der Architektenhonorare zu finden, obwohl bis dahin nicht mehr als ein Forschungsauftrag binnen eines vollen Jahres herausgegeben wurde, nachdem sich anscheinend die rivalisierenden Ministerien, Wirtschaft und Wohnungsbau, erst einmal darüber einig werden mußten, wer das finanzieren soll. Aber wenn dies auch in Ordnung geht, bleiben doch wirklich alle diese Dinge nur Randerscheinungen, die im Grunde die Schlagzeilen nicht verdienen, die sie gemacht haben und womöglich in der kommenden Sauregurkenzeit für die Presse wieder abgeben sollen.

    (Abg. Vogel: Ein Stück für das Schmierentheater ist das!)

    Freilich können derartige Vorschläge draußen im Lande Eindruck machen. Man kann zeigen, wie rührig sich die Regierung an allen Ecken und Kanten bemüht und sich z. B. ganz besonders des Problems der Ersatzraumbeschaffung im Rahmen des sozialen Mietrechts annimmt. Es bedurfte dessen, Herr Minister Jahn, wirklich nicht mehr. Diese Vorschrift in das BGB einzuführen, ist nicht mehr als Augenwischerei.
    Dieses Maßnahmenbündel, das nun das sommerliche Bonn dem deutschen Volk bescheren will, steht vom Verfahren wie vom Inhalt her wahrhaftig unter keinem günstigen Stern. Die Schwierigkeiten mit



    Dr. Hauser (Sasbach)

    dem Wohnungsmarkt lösen Sie, meine Herren Minister, mit diesem Gesetz wahrhaftig nicht. Vielmehr gilt es, den Bausektor zu beleben und eben genügend Wohnungen zu erstellen.

    (Abg. Lücke [Bensberg] : Die Baupreise zu senken!)

    Mit der ersten Stufe zur Zwangswirtschaft im Wohnungsbereich, wie Sie sie hier versuchen, werden Sie dem Baumarkt keinen guten Dienst leisten.
    Ich glaube, unsere großen Zeitungen, die sich in den letzten Tagen mit dem Gesetz beschäftigt und auseinandergesetzt haben, bescheinigen Ihnen ja die ganze Unzulänglichkeit. Wie schrieb die „Frankfurter Allgemeine Zeitung"?
    Mit dieser Version des Mietstopps dürfte es kurzfristig gelingen, höchste Verwirrung zu stiften, und deshalb gehört dieser rostige Notanker auf den Schuttplatz.

    (Abg. Vogel: Die Verwirrung ist ja gewollt!)

    Das Gesetz, überhastet zusammengeschustert, ist so unausgegoren und so stümperhaft, daß sich meine Fraktion mit dieser Vorlage, wie sie jetzt vor uns liegt, nicht identifizieren kann.

    (Beifall bei der CDU/CSU. Abg. Schulte [Unna] : Ich habe hier aber gerade das Gegenteil gehört!)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Meine Damen und Herren, ich habe den Vorsitz während der Rede des Herrn Kollegen Hauser übernommen. Ich nehme an, daß Sie eine allgemeine Aussprache vereinbart haben, und dart fragen, wer dazu das Wort wünscht. Der Abgeordnete Dr. Schmitt-Vockenhausen sicherlich nicht, den ein Spaßvogel hier eingeschrieben hat; denn er ist jetzt in Berlin.
Das Wort hat der Abgeordnete Gnädinger!

(Zuruf von der CDU/ CSU: Das wird ein schwerer Gang!)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Fritz-Joachim Gnädinger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte mich nicht mit Hau-ruck, Unterschriftensammlung, Unwürde und rostigem Anker, sondern mit dem Gesetz zur Begrenzung des Mietanstiegs und zur Verbesserung des Mietrechts befassen. Dabei muß man mit der Feststellung beginnen, daß auch wir meinen, ein ausreichender umfassender Schutz aller Mieter sei nur bei einem ausgeglichenen Wohnungsmarkt möglich. Ich glaube, daß es darüber in diesem Hause keinen Streit gibt. Es ist auch unstreitig, daß derzeit in der Bundesrepublik von einem ausgeglichenen Wohnungsmarkt nicht gesprochen werden kann.
    Wenn das aber so ist, sind zwei Dinge notwendig. Einmal brauchen wir eine Verstärkung des sozialen Wohnungsbaus, eine Rationalisierung der Bauwirtschaft und eine Eindämmung der Bodenspekulation,

    (Abg. Lücke [Bensberg] : Stabile Baupreise!)

    die wir mit dem Städtebauförderungsgesetz begonnen haben. All diese Maßnahmen, die diese Regierung eingeleitet hat, wirken nur langfristig. Deshalb ist es notwendig, kurzfristige Maßnahmen zum Schutz des Mieters zu beschließen; denn er ist nach der gegenwärtigen Marktlage der schwächere Partner.
    Ich möchte mich nunmehr den Einzelbestimmungen zuwenden und zunächst etwas zur Sozialklausel des BGB sagen. Darin wird ausdrücklich festgelegt, daß eine Härte für den Mieter auch schon dann vorliegt, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Die Einfügung dieses Sondertatbestandes ist notwendig, weil die bisherige Rechtsprechung in diesem Punkte nicht eindeutig, sondern umstritten war. All das, was der Kollege Hauser im Ausschuß dazu gesagt hat, war nicht richtig; denn der Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe zeigt ganz eindeutig, daß die Frage der Ersatzraumklausel in unserer Rechtsprechung nach wie vor umstritten ist.
    Ich möchte nun zu Art. 2 des Gesetzes kommen und dabei sozusagen vor der Klammer zwei Probleme behandeln. Zunächst, glaube ich, muß etwas dazu gesagt werden, warum wir auf die Formel „marktgerechte Verzinsung des Eigenkapitals" verzichtet haben. Schon in der ersten Lesung des Gesetzes ist von der Sprecherin meiner Fraktion darauf hingewiesen worden, daß sowohl marktgerechte Verzinsung als auch Eigenkapital unklare Begriffe sind und daß diese Begriffe vieldeutig sind. Wir sind der Überzeugung, daß jeder Richter überfordert wäre, wenn er mit diesen Begriffen arbeiten müßte, und daß er laufend Gutachter zuziehen müßte. Aus diesem Grunde haben sich die Koalitionsfraktionen darüber geeinigt, an die Stelle der marktgerechten Verzinsung von Eigenkapital die sogenannte Vergleichsmiete als Maßstab zu setzen.

    (Abg. Dr. Lenz [Bergstraße] : Meinen Sie, das wäre einfacher?)

    Ja, dieser Meinung bin ich ganz entschieden. Auch hier muß noch einmal gesagt werden, daß Vergleichsmiete kein Mietstopp und keine Zwangswirtschaft ist, wie es Herr Hauser gesagt hat, sondern daß die Vergleichsmiete nur dazu dienen soll, eine deutliche Verlangsamung des Mietanstiegs zu bewirken.
    Wir erreichen mit diesen Formulierungen, daß Mietensteigerungen, die auffallend von dem allgemeinen Mietenniveau abweichen, ausgeschlossen werden. Wir sind außerdem der Auffassung, daß eine solche Regelung nicht nur für Ballungsgebiete notwendig und richtig ist, sondern für die ganze Bundesrepublik.
    Zum anderen - das ist meiner Meinung nach
    wesentlich - kann man sich nicht vor den Schwierigkeiten verschließen, die eine Abgrenzung dieser Gebiete mit sich bringt. Es kann durch keine Regelung ausgeschlossen werden, daß Teilgebiete, die eines besonderen Schutzes bedürfen, nicht erfaßt werden, und die ganze Vorschrift ist in ihrer Geltung bis zum Jahre 1974 begrenzt. Ich bin der Überzeugung, daß wir in diesem Jahre dann andere Bedingungen auf dem Wohnungsmarkt haben werden.



    Gnädiger
    Die neue Vorschrift des Art. 2 schließt eine Kündigung zur Erlangung eines höheren Mietzinses aus. Der Vermieter kann aber vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangen und bei Weigerung des Mieters diese gerichtlich erstreiten und nach den Bestimmungen über die Vergleichsmiete festsetzen lassen. Zwei große Vorteile dieser Neufassung sehe ich. Erstens kann der Mieter in eine Auseinandersetzung, ja sogar in eine gerichtliche Auseinandersetzung um die Miethöhe eintreten, ohne befürchten zu müssen, daß er dabei seine Wohnung verliert. Der zweite Vorteil — das, was Herr Hauser als einen Nachteil angesehen hat — ist unserer Ansicht nach jener, daß die vorgesehenen Fristen nicht erlauben, innerhalb kurzer Zeiträume Mieterhöhungen dicht aufeinanderfolgen zu lassen. Insgesamt wird zu diesen Problemen mein Fraktionskollege Dr. Schmude noch Stellung nehmen.
    Sodann möchte ich noch einige Bemerkungen zur Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen machen. Die überwiegende Mehrheit der Ausschußmitglieder war der Auffassung, daß dem Unwesen, das sich auf diesem Gebiet entwickelt hat, Einhalt geboten werden muß. Dabei folgen wir den zahlreichen Anregungen aus allen gesellschaftlichen und staatlichen Bereichen unseres Bundes. Das Hauptgewicht liegt darauf, daß es in erster Linie darauf ankommt, dem bisherigen Mieter den Besitz seiner Wohnung zu sichern.
    Besondere Beachtung in der Öffentlichkeit haben auch die Bestimmungen des Gesetzes zum Mietwucher gefunden. Hier geht es darum, zu erkennen, daß die bisherigen Wucherbestimmungen unseres Strafrechts ungeeignet waren, den Mietwucher wirkungsvoll zu bekämpfen. Es ist einfach eine Ungereimtheit, wenn man auf der einen Seite häufig in den Zeitungen von Mietwucher lesen muß und auf der anderen Seite sieht, daß die Verurteilungen recht selten sind. Ich bin der Meinung, daß wir durch diese Neufassung der Mietwucherbestimmungen den Mietwucher in der Bundesrepublik besser als bisher in den Griff bekommen werden. Alle drei in diesem Hause vertretenen Fraktionen waren übereinstimmend der Auffassung, daß wir uns — entsprechend den Zwecken des Gesetzes — auf die Neufassung der Mietwucherbestimmungen beschränken und von dem abgehen sollten, was in der Regierungsvorlage stand, nämlich von der Neufassung, der Wucherbestimmungen insgesamt. Auch diese Ausschußfassung, die mit geringfügigen Änderungen hier vorgelegt wird, wird von der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion ausdrücklich gebilligt.
    Bei dem Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung ist die wichtigste Bestimmung die, daß dem Makler in Zukunft nur noch dann ein Honorar zusteht, wenn seine Tätigkeit erfolgreich war. Auch dürfen in Zukunft für Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art mehr gefordert werden: Allerdings kann dann — das haben wir nachträglich eingefügt ---, wenn die nachgewiesenen Auslagen eine Monatsmiete übersteigen, für den überschießenden Betrag Ersatz verlangt werden. Auch diese
    Regelung wird von meiner Fraktion ausdrücklich gebilligt.
    Ein letzter Punkt. Was die Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen angeht, so haben wir weitgehend den Wünschen der Berufsverbände entsprochen. Insbesondere ist festgelegt worden, daß in den Honorarordnungen Mindest- und Höchstsätze festzusetzen sind und dies nicht nur als eine Möglichkeit gegeben ist.
    Meine Fraktion stimmt auch der Änderung der Überschrift des sogenannten Artikelgesetzes zu, wodurch noch einmal deutlich gemacht wird, daß die Mieterhöhungen der Vergangenheit nicht von den betroffenen Berufsgruppen, von Ingenieuren und Architekten verursacht sind.
    Zum Schluß möchte ich noch folgendes sagen. Dieses Gesetz wendet sich nicht gegen den ordentlichen Vermieter, sondern nur gegen jene Minderheit von Vermietern, die die Notsituation der Mieter in schamloser Weise ausnutzt. Es geht darum, den Mieter nicht nur in bestimmten Gebieten, sondern ganz allgemein vor ungerechtfertigten Kündigungen zu schützen. Deshalb werden wir diesem Gesetz unsere Zustimmung geben.

    (Beifall bei der SPD.)