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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 133. Sitzung Bonn, Montag, den 19. Juli 1971 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Borm, Dr. Müthling und Wehner . . 7745 A Verzicht des Abg. Liehr auf die Mitgliedschaft und Eintritt des Abg. Dr. Dübber in den Bundestag 7745 A Enthüllung einer Gedenktafel für die demokratischen Widerstandskämpfer des Reichstags 7745 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz) (Drucksache VI /2442) Russe (CDU/CSU) 7745 C Erpenbeck (CDU/CSU) 7747 A Dr. Ahrens (SPD) 7748 C Wurbs (FDP) 7749 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern an die Neuregelung der Finanzverfassung (Finanzanpassungsgesetz) (Drucksache V1/2443) Höcherl (CDU/CSU) 7749 D Porzner (SPD) 7750 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) (Drucksache VI /2444) Dr. Schäfer (Tübingen) (SPD) . . . 7750 C Rollmann (CDU/CSU) . . . . . . 7751 A Hauck (SPD) . . . . . . . . . 7751 A Spitzmüller (FDP) . . . . . . . 7751 C Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen (Graduiertenförderungsgesetz) (Drucksache VI /2445) Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . . 7752 A Dr. Slotta (SPD) 7752 C Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (Drucksache V1/2446) Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . . 7753 A Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes (Drucksache VI /2447) Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 7753 D II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Montag, den 19. Juli 1971 Mündlicher Bericht des Vermittlungsausausschusses zu dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (Drucksache VI /2448) Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . 7754 B Dr. Hammans (CDU/CSU) . . . . . 7754 C Dr. Bardens (SPD) 7754 D Spitzmüller (FDP) 7755 A Mündlicher Bericht des Vermittlungsausausschusses zu dem Gesetz über die künstliche Besamung von Tieren (Besamungsgesetz) (Drucksache VI /2449) Dr. Lenz (Bergstaße) (CDU/CSU) . . 7755 C Abgabe einer Erklärung der Bundesregierung Scheel, Bundesminister . 7755 D, 7772 D Dr. Barzel (CDU/CSU) . . 7759 D, 7776 C Dr. Dr. h. c. Birrenbach (CDU/CSU) . 7763 B Blumenfeld (CDU/CSU) . . . . . 7764 D Wehner (SPD) . . . . . . . . . 7767 A Borm (FDP) . . . . . . . . . . 7770 C Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (Drucksachen VI /1549, zu VI /1549); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI /2421) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Abg. Geisenhofer, Dr. Riedl [München], Rollmann, Orgaß u. Gen.) (Drucksache VI/ 15) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI /2421) Zweite Beratung — Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 7777 A, 7789 D Gnädinger (SPD) . . . 7780 B, 7790 A Kleinert (FDP) 7781 C, 7795 D Erpenbeck (CDU/CSU) 7783 C Henke (SPD) 7785 B Wurbs (FDP) 7787 A Dr. Böhme (CDU/CSU) 7788 B, 7793 B Dr. Schmude (SPD) . . . . . . . 7789 A Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) 7790 C Orgaß (CDU/CSU) . . . . . . 7791 A Schmidt (München) (SPD) 7792 B Geisenhofer (CDU/CSU) 7792 D Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . 7793 C Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 7794 C Vogel (CDU/CSU) 7795 A Jahn, Bundesminister 7796 D Nächste Sitzung 7799 C Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 7801 A Anlage 2 Schriftliche Erklärung des Abg. Dichgans (CDU/CSU) zu Punkt 5 der Tagesordnung 7801 B Anlagen 3 und 4 Entschließungsanträge Umdrucke 216 und 222 zur Erklärung der Bundesregierung vom 19. Juli 1971 7801 C Anlagen 5 bis 13 Änderungsanträge Umdrucke 211 bis 214, 215, 217, 220, 221 und 224 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (Drucksachen VI /1549, VI /2421) . 7802 A Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/CSU) betr. Vermögensverluste in den deutschen Ostgebieten 7804 D Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Montag, den 19. Juli 1971 7745 13 3. Sitzung Bonn, den 19. Juli 1971 Stenographischer Bericht Beginn: 14.00 Uhr
  • folderAnlagen
    Berichtigungen Es ist zu lesen: 127. Sitzung, Seite 7368 C, Zeile 14, statt „und" : „mit" 127. Sitzung, Seite 7370 B, Zeile 8, statt „noch" : „nicht" 127. Sitzung, Seite 7384 C, Zeile 13, statt „Ausschuß" : „Ausschluß" 132. Sitzung, Seite 7723 A, Zeile 13: Zwischen den Wörtern „Städte" und „zu" ist einzufügen „und Ge- meinden werden die Kurtaxen daher als ein Beitrag" Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Adorno 19. 7. Dr. Beermann 19. 7. Behrendt* 19. 7. Brandt (Grolsheim) 19. 7. Breidbach 19. 7. Dasch 19. 7. Dröscher 19. 7. Dr. Evers 19. 7. Flämig 19. 7. Gerlach (Emsland) 19. 7. Freiherr von und zu Guttenberg 19. 7. Dr. Häfele 19. 7. Hanz 19. 7. Hösl 19. 7. Dr. Hupka 19. 7. Frau Jacobi (Marl) 19. 7. Dr. Jahn (Braunschweig) * 19. 7. Kiep 19. 7. Frau Klee 19. 7. Konrad 19. 7. Frau Krappe 19. 7. Leicht 19. 7. Lenders 19. 7. Dr. Marx (Kaiserslautern) 19. 7. Frau Meermann 19. 7. Metzger 19. 7. Dr. Miltner 19. 7. Müller (Aachen-Land) * 19. 7. Pieroth 19. 7. Richarts * 19. 7. Schmitz (Berlin) 19. 7. Schoettle 19. 7. Schollmeyer 19. 7. Sieglerschmidt 19. 7. Spillecke 19. 7. Springorum * 19. 7. Dr. Starke (Franken) 19. 7. Dr. Freiherr von Weizsäcker 19. 7. Windelen 19. 7. * Reisen im Auftrage des Europäischen Parlaments. Anlage 2 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dichgans (CDU/CSU) zu Punkt 5 der Tagesordnung. Ich stimme dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu, weil ich auch in der geänderten Fassung einen bedeutenden Fortschritt sehe. Die Begründung für den Ausschluß von privaten Ausbildungseinrichtungen, die der Bundesrat in Ziffer 2 der Drucksache VI /2414 gegeben hat, erfordert jedoch einen Widerspruch. Das staatliche Ausbildungsmonopol, das der Bundesrat schützen will, existiert nur insoweit, als der Gesetzgeber es anordnet. Und was die Gleichmäßigkeit der Ausbildung anlangt, so erstrebt die Ausbildungsreform mit der Experimentierklausel ja gerade Ungleichmäßigkeit während einer Experimentierzeit. Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 3 Umdruck 216 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zur Erklärung der Bundesregierung vom 19. Juli 1971. Der Bundestag wolle beschließen: Der Bundestag 1. bringt angesichts der gegenwärtigen weltpolitischen Entwicklungen die Dringlichkeit einer handlungsfähigen europäischen Politischen Gemeinschaft zum Ausdruck. 2. fordert die Bundesregierung auf, parallel hierzu die durch ihre währungspolitischen Maßnahmen gefährdete Errichtung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion durch gemeinschaftskonformes Verhalten zu beschleunigen und die derzeitigen währungspolitischen Probleme einer dauerhaften Gemeinschaftslösung als Stufe und Voraussetzung einer institutionalisierten Politischen Gemeinschaft zuzuführen. 3. ersucht die Bundesregierung, alles zu tun, um die Verhandlungen mit Dänemark, Norwegen und Irland über den Beitritt dieser Staaten sowie mit den übrigen EFTA-Mitgliedsstaaten über ein Sonderverhältnis zur Gemeinschaft so rechtzeitig abzuschließen, daß sämtliche Verträge zum 1. Januar 1973 in Kraft treten. Bonn, den 19. Juli 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 4 Umdruck 222 Entschließungsantrag der Fraktionen der SPD, FDP zur Erklärung der Bundesregierung vom 19. Juli 1971. Der Bundestag wolle beschließen: Der Bundestag bringt seine Genugtuung über den Ablauf der Verhandlungen zwischen den Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und Großbritanniens zum Ausdruck und würdigt den Beitrag der Bundesregierung zu dem Erfolg. begrüßt den sich nunmehr abzeichnenden britischen Beitritt zu der in ihrer Zielsetzung unveränderten Gemeinschaft als einen entscheidenden politischen und wirtschaftlichen Gewinn für die europäische Integration. ersucht die Bundesregierung, alles zu tun, um die Verhandlungen mit Dänemark, Norwegen und Irland über den Beitritt dieser Staaten sowie mit den übrigen EFTA-Mitgliedstaaten über ein Sonderverhältnis zur Gemeinschatft so rechtzeitig abzuschließen, daß sämtliche Verträge zum 1. Januar 1973 in Kraft treten. begrüßt alle Schritte der Bundesregierung, die parallel zur Erweiterung dem inneren Ausbau der Gemeinschaft dienen, insbesondere diejenigen für eine 7802 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Montag, den 19. Juli 1971 zügige Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion. wird insbesondere durch seine Mitglieder in den europäischen parlamentarischen Institutionen diese Bemühungen der Bundesregierung unterstützen. unterstreicht die Bedeutung der nunmehr aufgenommenen außenpolitischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft als einen Schritt auf dem Wege von der Wirtschaftsgemeinschaft als einen Schritt auf dem Wege von der Wirtschaftsgemeinschaft zur Politischen Gemeinschaft. Bonn, den 19. Juli 1971 Wehner und Fraktion Mischnik und Fraktion Anlage 5 Umdruck 211 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietansteigs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI/ 1549, VI /2421 - Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,a) An Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Bei der Würdigung der berechtigten Interessen werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 564 a Nr. I Satz 2 und die in der Auskunft nach § 564 a Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, soweit nicht die Gründe nachträglich entstanden sind. 2. Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Auf Verlangen des Mieters soll der Vermieter von Wohnraum unverzüglich Auskunft erteilen, ob außer den in der Kündigung angegebenen Gründen weitere Gründe geltend gemacht werden." ' Bonn, den 19. Juli 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 6 Umdruck 212 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI/ 1549, VI /2421 —. Der Bundestag wolle beschließen: Artikella Änderung der Zivilprozeßordnung — wird wie folgt geändert: An § 93 b Abs. l Satz 1 ZPO wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Kläger die nachträglich entstandenen Gründe nicht zu vertreten hat." Bonn, den 19. Juli 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 7 Umdruck 215 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen -- Drucksachen VI /1549, VI /2421 Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 2 (Kündigungsschutz für Wohnraummietverhältnisse) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Artikels 2 lautet: „Kündigungsschutz für Wohnraummietverhältnisse in Gebieten besonderen Wohnungsbedarfs" 2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Ein Mietverhältnis über Wohnraum, der in einem gemäß § 5 als Gebiet besonderen Wohnungsbedarfs bezeichneten Gebiet liegt, kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat." 3. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „schuldhaft" gestrichen. 4. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Als berechtigte Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 564 a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und die in der Auskunft nach § 564 a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches angegebenen Gründe berücksichtigt, soweit nicht die Gründe nachträglich entstanden sind." 5. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „Bei einem Wohnraummietverhältnis" durch die Worte „Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum, das in einem gemäß § 5 als Gebiet besonderen Wohnungsbedarfs bezeichneten Gebiet liegt," ersetzt. 6. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „ (4) Ist die Zustimmung erteilt, so steht dem Vermieter der erhöhte Mietzins vorn Ablauf des Monats an zu, der dem Monat folgt, in dem der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses verlangt hat. Hat der Vermieter die Mieterhöhung erst nach dem fünfzehnten eines Monats verlangt, so steht dem Vermieter Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Montag, den 19. Juli 1971 7803 der erhöhte Mietzins vom Ablauf des übernächsten Monats an zu." 7. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Absatz 5 a eingefügt: (5 a) Der Mieter ist unbeschadet sonstiger Kündigungsrechte berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb von sechs Wochen seit dem Zugang des Erhöhungsverlangens zu kündigen. Geht die Kündigung dem Vermieter spätestens am fünfzehnten eines Monats zu, so endigt das Mietverhältnis mit Ablauf dieses Monats; geht sie dem Vermieter nach dem fünfzehnten zu, so endigt das Mietverhältnis mit dem Ablauf des nächsten Monats. Im Falle der Kündigung tritt die Mieterhöhung nicht ein." 8. In § 2 Abs. 6 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Hat der Vermieter seine Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen geführt, so bedarf es nicht seiner eigenhändigen Unterschrift." 9. § 2 Abs. 7 erhält folgende Fassung: (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für preisgebundenen Wohnraum sowie für Wohnraum, für den der Vermieter aufgrund anderer Vorschriften oder aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen keine höhere als die Kostenmiete verlangen darf." 10. In § 4 werden nach den Worten „ein Mietverhältnis" die Worte „über Wohnraum, das in einem gemäß § 5 als Gebiet besonderen Wohnungsbedarfs bezeichneten Gebiet liegt," eingefügt. 11. An § 4 werden folgende §§ 5 und 6 eingefügt: § 5 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung kreisfreie Städte, Landkreise und Gemeinden, die einen erheblichen Wohnungsfehlbestand aufweisen oder in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen aus anderen Gründen besonders gefährdet ist, als Gebiete besonderen Wohnungsbedarfs zu bezeichnen. Die Rechtsverordnung darf nur erlassen werden, wenn die kreisfreie Stadt, der Landkreis oder die Gemeinde dies bei der Landesregierung beantragt. (2) Die Rechtsverordnung der Landesregierung tritt am 31. Dezember 1974 außer Kraft, soweit nicht eine kürzere Geltungsdauer für ihren örtlichen Geltungsbereich oder für einen Teil ihres Geltungsbereichs bestimmt ist. § 6 Die §§ 1 bis 5 gelten nicht für die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig gewordenen frei finanzierten Wohnungen im Sinne von § 42 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes und § 5 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes." Bonn, den 19. Juli 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 8 Umdruck 220 Änderungsantrag der Fraktionen der SPD/ FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI /1549, zu VI /1549, VI /2421 Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Abs. 4 des Artikels 2 erhält folgende Fassung: „ (4) Die Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Mietzinses ist ausgeschlossen." Bonn, den 19. Juli 1971 Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 9 Umdruck 221 Änderungsantrag der Fraktionen der SPD/ FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI /1549, zu VI /1549, VI /2421 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Artikels 2 erhält folgende Fassung: „3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Die Möglichkeit, im Falle einer anderweitigen Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt dabei außer Betracht. Der Vermieter kann sich auch insoweit nicht darauf berufen, daß er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will." Bonn, den 19. Juli 1971 Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 10 Umdruck 213 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen - Drucksachen VI /1549, VI /2421 . Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 a Änderung des Mieterschutzgesetzes — wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4 a eingefügt: 7804 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Montag, den 19. Juli 1971 ,4 a. 28 erhält folgende Fassung: §28a Duldung von baulichen Verbesserungen (1) Auf Antrag des Vermieters kann das Mieteinigungsamt den Mieter verpflichten, bauliche Verbesserungen oder das Anbringen von Einrichtungen, durch die Wohnraum in seinem Gebrauchswert auf die Dauer verbessert wird, zu dulden, wenn und soweit ihm die Maßnahmen und ihre Durchführung zuzumuten sind. Zumutbar ist in der Regel die Durchführung von baulichen Verbesserungen sowie das Anbringen von Einrichtungen, die dazu dienen, alle oder einzelne Wohnungen ganz oder zum Teil mit der Mindestausstattung gemäß § 40 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617) zuletzt geändert durch Artikel III des Dritten Gesetzes zur Änderung des Berlin-Hilfegesetzes vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 833) in Verbindung mit den für Berlin geltenden Vorschriften über die Ausstattung der Wohnungen für den sozialen Wohnungsbau zu versehen. (2) Auf die Mieterhöhung nach Absatz 1 sind die §§ 18 bis 20 des Ersten Bundesmietergesetzes und § 11 Altbaumietenverordnung Berlin in der jeweils für das Land Berlin geltenden Fassung anzuwenden." ' Bonn, den 19. Juli 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 11 Umdruck 214 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI /1549, VI /2421 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 b werden die Worte „sowie die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes" durch die Worte „sowie der Artikel 1 des Gesetzes" ersetzt. Bonn, den 19. Juli 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 12 Umdruck 217 Änderungsantrag der Abgeordneten Erhard (Bad Schwalbach), Dichgans zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI /1549, VI /2421 - Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 4 Nr. 1 wird in § 2 a folgender Absatz 3 angefügt: (3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde verfolgt. Die Ermächtigung kann zurückgenommen werden." Bonn, den 19. Juli 1971 Erhard (Bad Schwalbach) Dichgans Anlage 13 Umdruck 224 Änderungsantrag des Abgeordneten Vogel zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI /1549, zu VI /1549, VI /2421 —. Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 6 wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs, Architekten oder Unternehmers in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam." 2. dem § 3 ist folgender Absatz 2 anzufügen: „(2) Absatz 1 gilt bei der Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts entsprechend." Bonn, den 19. Juli 1971 Vogel Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Reischl vom 16. Dezember 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/ CSU) (Drucksache VI/ 1581 Fragen A 31 und 15) : Ist die Bundesregierung bereit — da noch keine endgültige Globalschätzung der Vermögensverluste deutscher Bürger, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kapitalgesellschaften und sonstigen Einrichlungen in den von den Polen verwalteten deutschen Ostgebieten besteht —, eine vorläufige Aufstellung über die beim Bundesausgleichsamt, der Dienststelle für Auslandsvermögen und dem Bundesarchiv vorliegenden Ergebnisse der Untersuchungen vorzulegen? Welche Erkenntnisse liegen aus den bereits bestehenden wissenschaftlichen Untersuchungen vor, und in welchem Umfang ist das Material von den von der Bundesregierung eingerichteten Heimatortskarteien und dem Bundesausgleichsamt bisher ausgewertet? Der Herr Parlamentarische Staatssekretär des Bundesministers des Auswärtigen hat Ihnen auf Ihre entsprechende Frage am 8. Dezember 1970 schriftlich mitgeteilt, daß gegenwärtig noch keine endgültige amtliche Globalschätzung der Vermögensverluste deutscher Bürger, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kapitalgesellschaften und sonstiger Einrichtungen in den ehemaligen deutschen Ostgebieten vorliegt. Auch eine vorläufige Aufstellung kann noch nicht vorgelegt werden. Die bereits bestehenden, aber noch nicht ausreichend fundierten wissenschaftlichen Untersuchungen werden ebenso ausgewertet wie das Material der Heimatauskunftstellen und des Bundesausgleichsamtes. Da die Auswertung noch mitten im Gange ist, läßt sich über Erkenntnisse zur Zeit noch nicht berichten.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Rainer Barzel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich möchte im Hinblick auf Ihre Eingangserklärung, Herr Kollege Scheel, nur eines klarstellen. Wir sind ich halte das hier fest, wir haben das j a auch nicht kritisiert — gelegentlich vertraulich informiert und ab und zu auch konsultiert worden in den Berlin-Fragen. Wir haben eine Konsultation in der Frage der Errichtung eines sowjetrussischen Generalkonsulats in West-Berlin nicht gehabt. Wir sind nicht darüber informiert worden, daß die Bundesregierung in dieser Frage andere Länder bedrängt hat. Dies war vor allem der Gegenstand der heutigen Auseinandersetzung. Diese Pressemeldung ist bis zur Stunde nicht zurückgewiesen. Das ist der Sachverhalt; den wollte ist festhalten.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Liselotte Funcke
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort wird nicht mehr gewünscht.
Es liegen die beiden Entschließungsanträge Umdrucke 216 *) und 222 **) vor. Die CDU/CSU-Fraktion hat beantragt, beide Vorlagen dem Ausschuß zu überweisen. Ich nehme an, das ist interfraktionell abgestimmt. Wer zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen?
Es ist so beschlossen.
Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 10:
a) Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
- Drucksachen VI /1549, zu VI /1549
Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (5. Ausschuß)

— Drucksache VI /2421 —
Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Hauser (Sasbach), Abgeordneter Gnädinger

(Erste Beratung 90. Sitzung)

b) Zweite Beratung des von den Abgeordneten Geisenhofer, Dr. Riedl (München), Rollmann, Orgaß und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften
— Drucksache VI/ 15 —Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (5. Ausschuß)

— Drucksache VI /2421 —Berichterstatter: Abgeordneter Dr. Hauser (Sasbach), Abgeordneter Gnädinger

(Erste Beratung 10. Sitzung)

Wünscht einer der Herren Berichterstatter das Wort? — Bitte schön, Herr Abgeordneter Hauser!
*) Siehe Anlage 3 **) Siehe Anlage 4



Dr. Hauser (Sasbach) (CDU %CSU) : Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Bei der Hast und Hektik, in der die Beratung der Gesetzesvorlage, die jetzt zur Debatte steht, im federführenden Ausschuß durchgeführt wurde, ergaben sich leider, aber unausbleiblich, wenn man nicht mit Bedacht alle Konsequenzen überdenken kann, eine Reihe von Unstimmigkeiten, die es nun im vorhinein klarzustellen gilt. Ich habe Ihnen sieben Berichtigungspunkte für die Vorlage vorzutragen und bitte Sie, dabei doch die Drucksache VI /2421 zur Hand zu nehmen.
Erstens. In der Zusammenstellung finden Sie in der rechten Spalte der Seite 11 unter Art. 2 § i Abs. 2 die Nr. 3 neu formuliert. Im ersten Satz der neuen Nr. 3 ist bestimmt, daß als berechtigtes Interesse an der Kündigung eines Mietverhältnisses auch anerkannt ist, wenn „der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses ... an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde". In diesem Satz finden Sie in der zweiten Zeile die Worte „in anderer Weise", die zusammen mit dem ganzen ersten Satz aus der Regierungsvorlage übernommen worden sind. Die Worte „in anderer Weise" bezogen sich aber in dem Regierungsentwurf auf die beiden dort vorausgehenden Nrn. 3 und 4, in denen es um die Mietzinserhöhung gegangen war. Die Worte bedeuteten im Sinnzusammenhang der Regierungsvorlage, daß der Vermieter berechtigt bleibt zu kündigen, wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses eben „in anderer Weise" als durch Mieterhöhung an einer angemessenen Verwertung gehindert wäre.
Da nun diese beiden Nrn. 3 und 4 der Regierungsvorlage durch die Ausschußbeschlüsse entfallen sind, und im neuen § 2 nachstehend eine völlig andere Regelung bezüglich möglicher Mieterhöhungen getroffen wurde, sind die Worte „in anderer Weise" an der genannten Stelle ohne Sinngehalt. Sie müssen daher gestrichen werden. Dies war bei dem D-Zug-Tempo im Ausschuß übersehen worden.
Zweite Berichtigung! Nachfolgend auf der gleichen Seite 11 finden Sie in der linken Spalte einen Abs. 4 in § 1 aufgeführt, der in der rechten Spalte als „unverändert" übernommen steht. Ich bitte, dieses „unverändert" zu streichen. Dieser Absatz wurde entsprechend dem Beschluß des Rechtsausschusses in der letzten Sitzung am 24. Juni nicht übernommen. Der dort erfaßte Sachverhalt kehrt im nachfolgenden § 3 Abs. 2 wieder, so daß er sich hier erübrigt. Selbst der sorgsam prüfende Ausschußsekretär und das Ministerium haben das leider bei der letzten Überprüfung übersehen.

(V o r sitz: Vizepräsident Dr. Jaeger.)

Dritte Berichtigung! Auf Seite 13 — ich bitte zu entschuldigen, daß ich Sie damit hinhalten muß —sind in Art. 2 a die allein Berlin betreffenden Sondervorschriften aufgenommen. Am Schluß dieser Seite finden Sie eine Ziffer 3, die mit den Worten beginnt: „In § 4 Abs. 1 wird ..." Hier muß es genau heißen: „In § 4 b Abs. 1." Zur Entschuldigung darf ich sagen: es handelt sich hier um einen Druckfehler, der bereits im ersten Durchgang dem Bundesrat in seiner Stellungnahme -- Drucksache
H/ 1549 unterlaufen ist.
Vierte Berichtigung! Hier handelt es sich um eine rein grammatikalische Verschönerung. Auf Seite 14 sollen mit Art. 2 b nun auch in Berlin die bis dahin mieterschutzfreien Mietverhältnisse in das soziale Mietrecht eingefügt werden. Die Eingangsworte lauten hier: „Für das Mietverhältnis über Wohnraum in Berlin ..." Das muß aus gesetzeskosmetischen Gründen in den Plural gesetzt werden und lautet dann: „Für Mietverhältnisse über Wohnraum in Berlin ..." Für diese Korrektur ist ebenfalls der Bundesrat verantwortlich, der seinerseits die weniger schöne Formulierung in den Gesetzgebungsgang eingeführt hat. In aller Reverenz vor dem hohen Sachverstand dieses Gesetzgebungsgremiums hat der federführende Ausschuß diese mit vielen dürren Gesetzesverweisungen aus Sondergebieten versehene Bestimmung übernommen, ohne sie aber auf ihre sprachliche Schönheit zu überprüfen. Erst bei sorgfältiger Nachprüfung nach Abschluß der Ausschußberatungen wurde diese Unebenheit entdeckt. Ich darf bitten, auch diese Korrektur vorzusehen.
Fünfte Berichtigung, die im Eifer des Gefechts in den Ausschußberatungen nicht zur Sprache gekommen ist. Auf Seite 15 finden Sie Art. 2 c, der klarstellt, daß mechanisch hergestellte Erklärungen eines Vermieters nicht eigenhändig unterzeichnet werden müssen. In diesem Art. 2 c finden Sie die Ziffer 1 in Littera a und Littera b aufgeteilt. Unter Littera a heißt es in der Vorlage, daß dem Abs. 1 in § 18 des Ersten Bundesmietengesetzes ein neuer Satz 4 angefügt wird; ich betone: angefügt. Damit wird also nur der Abs. 1 ergänzt und nicht ein neuer Absatz in das Gesetz aufgenommen. Aus diesem Grunde fällt die ganze Littera b, nach der die bisherigen Abs. 2 bis 4 zu Abs. 3 bis 5 degradiert werden sollten, weg. Wenn daher dieser ganze Text unter der Littera b gestrichen wird, bedarf es unter Nr. 1 auch keiner Littera a mehr. Es muß also auch hier unter Nr. 1 der Buchstabe a samt Klammer verschwinden.

(Abg. Dr. Schmude: Die Klammer auch!)

— Ja, Herr Schmude, Sie lachen. Aber ich glaube, es ist Aufgabe eines Berichterstatters, Punkt für Punkt die Dinge darzulegen. Das geht auf Sie zurück, weil diese Unebenheiten nicht vorher beseitigt werden konnten. Ein schludrigeres Gesetz als dieses konnte man dem Hohen Hause wirklich nicht zumuten.

(Beifall bei der CDU/CSU.)

Sechste Berichtigung. Bei den Wirtschaftsstrafbestimmungen des Art. 4 auf Seite 16 ist eine weitere Richtigstellung notwendig. Ich darf Sie bitten, § 2 b mit dem Tatbestand der Mietpreisüberhöhung zu beachten. Dort erläutert jetzt der gräßliche zweite Bandwurmsatz des Abs. 1, in welchen Fällen ein Mietpreis als überhöht gilt. Dabei wird auf die üblichen Entgelte in vergleichbarer Situation als Maßstab hingewiesen. In der drittletzten Zeile dieses Abs. 1 werden dabei Art, Größe, Beschaffenheit und Lage expressis verbis als Begriffsmerkmale genannt. Hier fehlt lei-



Dr. Hauser (Sasbach)

der die weitere notwendige begriffliche Umgrenzung der „Ausstattung" einer Wohnung, die vorn in Art 2 § 2 Abs. 1 ebenso aufgenommen ist wie im Schriftlichen Bericht, den ich mit Herrn Kollegen Gnädinger zusammen abgefaßt habe. In der Eile der Beratung ist übersehen worden, das Wort „Ausstattung" in Art. 4 § 2 b Abs. 1 aufzunehmen, und zwar es zwischen die Worte „Größe" und „Beschaffenheit" einzufügen. Es muß dort also lauten: „Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage."
Siebente und letzte Richtigstellung. In den Schlußbestimmungen des Art. 7 auf Seite 22 finden Sie in § 2 Abs. 2 folgenden Text, der sicher Ihr Amüsement erregen wird:
Soweit das Mieterschutzgesetz noch in Geltung ist, tritt Artikel 1 mit dessen Außerkrafttreten in Kraft.

(Heiterkeit bei der CDU/CSU.)

Diese Bestimmung betrifft ausschließlich Berlin. Hier allein gilt noch das alte Mieterschutzgesetz. Es läuft aber in Berlin mit Ende des Jahres 1972 aus, so daß hier klarzustellen bleibt, welche Mietvorschriften nun mit Beginn des Jahres 1973 dort gelten sollen. Nachdem hier mit dem Art. 2 dieser Gesetzesvorlage besonders einschränkende Normen eingeführt werden sollen, und zwar für den ganzen Geltungsbereich des Gesetzes, ist nun auch vorzusehen, daß dann diese Bestimmung des Art. 2 gleichfalls in Berlin in Kraft tritt, so daß es nun in § 2 Abs. 2 künftig lauten muß: „Soweit das Mieterschutzgesetz noch in Geltung ist, treten Art. 1 und 2 mit dessen Außerkrafttreten in Kraft."
Das Justizministerium hat ebenfalls noch nachträglich angeregt, Art. 1 a des Gesetzes hier gleichfalls mit aufzuführen. Ich hielt dies deswegen nicht für erforderlich, well sich Art. 1 a mit den Prozeßbestimmungen garantiert nicht mit den materiellen Voraussetzungen des Mieterschutzgesetzes schneidet. Ich habe deswegen diese Anregung des Ministeriums — ich darf zusätzlich sagen: wie manche andere darüber hinaus — nicht übernommen.
Ich konnte Ihnen diese Ausführungen wahrhaftig nicht ersparen; ich kann nur ganz allgemein um Entschuldigung bitten, weil dieses Gesetz so miserabel ist.

(Beifall bei der CDU/CSU. — Zuruf des Abg. Dorn.)

Ich darf im Auftrag meiner Fraktionskollegen zu der gesamten Vorlage Stellung nehmen, ohne daß meine Redezeit um das, was ich als Berichterstatter voraus darstellen mußte, gekürzt wird.
Schon die vorausgehenden Berichtigungen zeigen Ihnen, wie überhastet das Gesetz beraten wurde. Es war aber schon keine Sternstunde der Menschheit, als es im Kabinett geboren wurde; hat man doch — so pfiffen es die Spatzen von den Dächern in der offiziellen Kabinettsitzung den Vorschlag des Herrn Justizministers, wiederum Mieteinigungsämter unseligen Angedenkens zur Prüfung bei Anhebung des Mietzinses einzuführen, nicht akzeptiert und die Vorlage vertagt. Selbst dem Herrn Feuerwehrkommandanten des Kabinetts, Herrn Ehmke, ist es im ersten Rennen nicht gelungen, alle unter einen Hut zu bringen. Erst im zweiten Anlauf, dazu in einem ganz ungewöhnlichen Hau-Ruck-Verfahren, konnte dann die Kabinettvorlage passieren, mußte man doch noch kurz vor den Hessen-Wahlen im vergangenen Herbst die lauter und lauter werdenden Beschwerden über unangebrachte Mieterhöhungen beschwichtigen.
Das geschah dann so, wie es in der Presse zu lesen war, nämlich daß zwei unserer Herren Minister durch die Arbeitskreise und die Fraktionen eilten und Unterschriften und Stimmen sammelten. Als dann am Abend überraschend die Ministerrunde einen Konsens erzielte, funktionierte man den gemütlichen Kreis in eine Kabinettsitzung um und faßte einen offiziellen Regierungsbeschluß. Hohe und höchste Beamte erfuhren erst am anderen Morgen durch das Radio von der Entschlußfreudigkeit ihrer hohen Regierung.

(Abg. Stücklen: Wie ist denn so was möglich?!)

Herr Minister Schiller allerdings distanzierte sich von dieser Vorlage

(Abg. Stücklen: Zu Recht!)

und bezeichnete sie als ordnungspolitisch bedenklich. Herren aus seinem Ministerium ließen sich viel drastischer zu dieser Vorlage aus, wie etwa im „Stern" zu lesen war.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Abgeordneter, gestatten Sie eine Zwischenfrage?