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    Deutscher Bundestag 133. Sitzung Bonn, Montag, den 19. Juli 1971 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Borm, Dr. Müthling und Wehner . . 7745 A Verzicht des Abg. Liehr auf die Mitgliedschaft und Eintritt des Abg. Dr. Dübber in den Bundestag 7745 A Enthüllung einer Gedenktafel für die demokratischen Widerstandskämpfer des Reichstags 7745 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz) (Drucksache VI /2442) Russe (CDU/CSU) 7745 C Erpenbeck (CDU/CSU) 7747 A Dr. Ahrens (SPD) 7748 C Wurbs (FDP) 7749 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern an die Neuregelung der Finanzverfassung (Finanzanpassungsgesetz) (Drucksache V1/2443) Höcherl (CDU/CSU) 7749 D Porzner (SPD) 7750 B Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) (Drucksache VI /2444) Dr. Schäfer (Tübingen) (SPD) . . . 7750 C Rollmann (CDU/CSU) . . . . . . 7751 A Hauck (SPD) . . . . . . . . . 7751 A Spitzmüller (FDP) . . . . . . . 7751 C Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen (Graduiertenförderungsgesetz) (Drucksache VI /2445) Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . . 7752 A Dr. Slotta (SPD) 7752 C Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (Drucksache V1/2446) Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . . 7753 A Mündlicher Bericht des Vermittlungsausschusses zu dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes (Drucksache VI /2447) Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 7753 D II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Montag, den 19. Juli 1971 Mündlicher Bericht des Vermittlungsausausschusses zu dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (Drucksache VI /2448) Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . 7754 B Dr. Hammans (CDU/CSU) . . . . . 7754 C Dr. Bardens (SPD) 7754 D Spitzmüller (FDP) 7755 A Mündlicher Bericht des Vermittlungsausausschusses zu dem Gesetz über die künstliche Besamung von Tieren (Besamungsgesetz) (Drucksache VI /2449) Dr. Lenz (Bergstaße) (CDU/CSU) . . 7755 C Abgabe einer Erklärung der Bundesregierung Scheel, Bundesminister . 7755 D, 7772 D Dr. Barzel (CDU/CSU) . . 7759 D, 7776 C Dr. Dr. h. c. Birrenbach (CDU/CSU) . 7763 B Blumenfeld (CDU/CSU) . . . . . 7764 D Wehner (SPD) . . . . . . . . . 7767 A Borm (FDP) . . . . . . . . . . 7770 C Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (Drucksachen VI /1549, zu VI /1549); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI /2421) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Abg. Geisenhofer, Dr. Riedl [München], Rollmann, Orgaß u. Gen.) (Drucksache VI/ 15) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI /2421) Zweite Beratung — Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 7777 A, 7789 D Gnädinger (SPD) . . . 7780 B, 7790 A Kleinert (FDP) 7781 C, 7795 D Erpenbeck (CDU/CSU) 7783 C Henke (SPD) 7785 B Wurbs (FDP) 7787 A Dr. Böhme (CDU/CSU) 7788 B, 7793 B Dr. Schmude (SPD) . . . . . . . 7789 A Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) 7790 C Orgaß (CDU/CSU) . . . . . . 7791 A Schmidt (München) (SPD) 7792 B Geisenhofer (CDU/CSU) 7792 D Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . 7793 C Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 7794 C Vogel (CDU/CSU) 7795 A Jahn, Bundesminister 7796 D Nächste Sitzung 7799 C Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 7801 A Anlage 2 Schriftliche Erklärung des Abg. Dichgans (CDU/CSU) zu Punkt 5 der Tagesordnung 7801 B Anlagen 3 und 4 Entschließungsanträge Umdrucke 216 und 222 zur Erklärung der Bundesregierung vom 19. Juli 1971 7801 C Anlagen 5 bis 13 Änderungsanträge Umdrucke 211 bis 214, 215, 217, 220, 221 und 224 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (Drucksachen VI /1549, VI /2421) . 7802 A Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/CSU) betr. Vermögensverluste in den deutschen Ostgebieten 7804 D Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Montag, den 19. Juli 1971 7745 13 3. Sitzung Bonn, den 19. Juli 1971 Stenographischer Bericht Beginn: 14.00 Uhr
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    Berichtigungen Es ist zu lesen: 127. Sitzung, Seite 7368 C, Zeile 14, statt „und" : „mit" 127. Sitzung, Seite 7370 B, Zeile 8, statt „noch" : „nicht" 127. Sitzung, Seite 7384 C, Zeile 13, statt „Ausschuß" : „Ausschluß" 132. Sitzung, Seite 7723 A, Zeile 13: Zwischen den Wörtern „Städte" und „zu" ist einzufügen „und Ge- meinden werden die Kurtaxen daher als ein Beitrag" Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Adorno 19. 7. Dr. Beermann 19. 7. Behrendt* 19. 7. Brandt (Grolsheim) 19. 7. Breidbach 19. 7. Dasch 19. 7. Dröscher 19. 7. Dr. Evers 19. 7. Flämig 19. 7. Gerlach (Emsland) 19. 7. Freiherr von und zu Guttenberg 19. 7. Dr. Häfele 19. 7. Hanz 19. 7. Hösl 19. 7. Dr. Hupka 19. 7. Frau Jacobi (Marl) 19. 7. Dr. Jahn (Braunschweig) * 19. 7. Kiep 19. 7. Frau Klee 19. 7. Konrad 19. 7. Frau Krappe 19. 7. Leicht 19. 7. Lenders 19. 7. Dr. Marx (Kaiserslautern) 19. 7. Frau Meermann 19. 7. Metzger 19. 7. Dr. Miltner 19. 7. Müller (Aachen-Land) * 19. 7. Pieroth 19. 7. Richarts * 19. 7. Schmitz (Berlin) 19. 7. Schoettle 19. 7. Schollmeyer 19. 7. Sieglerschmidt 19. 7. Spillecke 19. 7. Springorum * 19. 7. Dr. Starke (Franken) 19. 7. Dr. Freiherr von Weizsäcker 19. 7. Windelen 19. 7. * Reisen im Auftrage des Europäischen Parlaments. Anlage 2 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dichgans (CDU/CSU) zu Punkt 5 der Tagesordnung. Ich stimme dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zu, weil ich auch in der geänderten Fassung einen bedeutenden Fortschritt sehe. Die Begründung für den Ausschluß von privaten Ausbildungseinrichtungen, die der Bundesrat in Ziffer 2 der Drucksache VI /2414 gegeben hat, erfordert jedoch einen Widerspruch. Das staatliche Ausbildungsmonopol, das der Bundesrat schützen will, existiert nur insoweit, als der Gesetzgeber es anordnet. Und was die Gleichmäßigkeit der Ausbildung anlangt, so erstrebt die Ausbildungsreform mit der Experimentierklausel ja gerade Ungleichmäßigkeit während einer Experimentierzeit. Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 3 Umdruck 216 Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/ CSU zur Erklärung der Bundesregierung vom 19. Juli 1971. Der Bundestag wolle beschließen: Der Bundestag 1. bringt angesichts der gegenwärtigen weltpolitischen Entwicklungen die Dringlichkeit einer handlungsfähigen europäischen Politischen Gemeinschaft zum Ausdruck. 2. fordert die Bundesregierung auf, parallel hierzu die durch ihre währungspolitischen Maßnahmen gefährdete Errichtung der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion durch gemeinschaftskonformes Verhalten zu beschleunigen und die derzeitigen währungspolitischen Probleme einer dauerhaften Gemeinschaftslösung als Stufe und Voraussetzung einer institutionalisierten Politischen Gemeinschaft zuzuführen. 3. ersucht die Bundesregierung, alles zu tun, um die Verhandlungen mit Dänemark, Norwegen und Irland über den Beitritt dieser Staaten sowie mit den übrigen EFTA-Mitgliedsstaaten über ein Sonderverhältnis zur Gemeinschaft so rechtzeitig abzuschließen, daß sämtliche Verträge zum 1. Januar 1973 in Kraft treten. Bonn, den 19. Juli 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 4 Umdruck 222 Entschließungsantrag der Fraktionen der SPD, FDP zur Erklärung der Bundesregierung vom 19. Juli 1971. Der Bundestag wolle beschließen: Der Bundestag bringt seine Genugtuung über den Ablauf der Verhandlungen zwischen den Regierungen der EG-Mitgliedstaaten und Großbritanniens zum Ausdruck und würdigt den Beitrag der Bundesregierung zu dem Erfolg. begrüßt den sich nunmehr abzeichnenden britischen Beitritt zu der in ihrer Zielsetzung unveränderten Gemeinschaft als einen entscheidenden politischen und wirtschaftlichen Gewinn für die europäische Integration. ersucht die Bundesregierung, alles zu tun, um die Verhandlungen mit Dänemark, Norwegen und Irland über den Beitritt dieser Staaten sowie mit den übrigen EFTA-Mitgliedstaaten über ein Sonderverhältnis zur Gemeinschatft so rechtzeitig abzuschließen, daß sämtliche Verträge zum 1. Januar 1973 in Kraft treten. begrüßt alle Schritte der Bundesregierung, die parallel zur Erweiterung dem inneren Ausbau der Gemeinschaft dienen, insbesondere diejenigen für eine 7802 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Montag, den 19. Juli 1971 zügige Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion. wird insbesondere durch seine Mitglieder in den europäischen parlamentarischen Institutionen diese Bemühungen der Bundesregierung unterstützen. unterstreicht die Bedeutung der nunmehr aufgenommenen außenpolitischen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft als einen Schritt auf dem Wege von der Wirtschaftsgemeinschaft als einen Schritt auf dem Wege von der Wirtschaftsgemeinschaft zur Politischen Gemeinschaft. Bonn, den 19. Juli 1971 Wehner und Fraktion Mischnik und Fraktion Anlage 5 Umdruck 211 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietansteigs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI/ 1549, VI /2421 - Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: ,a) An Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Bei der Würdigung der berechtigten Interessen werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 564 a Nr. I Satz 2 und die in der Auskunft nach § 564 a Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, soweit nicht die Gründe nachträglich entstanden sind. 2. Nummer 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: (3) Auf Verlangen des Mieters soll der Vermieter von Wohnraum unverzüglich Auskunft erteilen, ob außer den in der Kündigung angegebenen Gründen weitere Gründe geltend gemacht werden." ' Bonn, den 19. Juli 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 6 Umdruck 212 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI/ 1549, VI /2421 —. Der Bundestag wolle beschließen: Artikella Änderung der Zivilprozeßordnung — wird wie folgt geändert: An § 93 b Abs. l Satz 1 ZPO wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Kläger die nachträglich entstandenen Gründe nicht zu vertreten hat." Bonn, den 19. Juli 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 7 Umdruck 215 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen -- Drucksachen VI /1549, VI /2421 Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 2 (Kündigungsschutz für Wohnraummietverhältnisse) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Artikels 2 lautet: „Kündigungsschutz für Wohnraummietverhältnisse in Gebieten besonderen Wohnungsbedarfs" 2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Ein Mietverhältnis über Wohnraum, der in einem gemäß § 5 als Gebiet besonderen Wohnungsbedarfs bezeichneten Gebiet liegt, kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat." 3. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird das Wort „schuldhaft" gestrichen. 4. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung: „ (3) Als berechtigte Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 564 a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und die in der Auskunft nach § 564 a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches angegebenen Gründe berücksichtigt, soweit nicht die Gründe nachträglich entstanden sind." 5. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „Bei einem Wohnraummietverhältnis" durch die Worte „Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum, das in einem gemäß § 5 als Gebiet besonderen Wohnungsbedarfs bezeichneten Gebiet liegt," ersetzt. 6. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „ (4) Ist die Zustimmung erteilt, so steht dem Vermieter der erhöhte Mietzins vorn Ablauf des Monats an zu, der dem Monat folgt, in dem der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses verlangt hat. Hat der Vermieter die Mieterhöhung erst nach dem fünfzehnten eines Monats verlangt, so steht dem Vermieter Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Montag, den 19. Juli 1971 7803 der erhöhte Mietzins vom Ablauf des übernächsten Monats an zu." 7. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Absatz 5 a eingefügt: (5 a) Der Mieter ist unbeschadet sonstiger Kündigungsrechte berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb von sechs Wochen seit dem Zugang des Erhöhungsverlangens zu kündigen. Geht die Kündigung dem Vermieter spätestens am fünfzehnten eines Monats zu, so endigt das Mietverhältnis mit Ablauf dieses Monats; geht sie dem Vermieter nach dem fünfzehnten zu, so endigt das Mietverhältnis mit dem Ablauf des nächsten Monats. Im Falle der Kündigung tritt die Mieterhöhung nicht ein." 8. In § 2 Abs. 6 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Hat der Vermieter seine Erklärung mit Hilfe automatischer Einrichtungen geführt, so bedarf es nicht seiner eigenhändigen Unterschrift." 9. § 2 Abs. 7 erhält folgende Fassung: (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für preisgebundenen Wohnraum sowie für Wohnraum, für den der Vermieter aufgrund anderer Vorschriften oder aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen keine höhere als die Kostenmiete verlangen darf." 10. In § 4 werden nach den Worten „ein Mietverhältnis" die Worte „über Wohnraum, das in einem gemäß § 5 als Gebiet besonderen Wohnungsbedarfs bezeichneten Gebiet liegt," eingefügt. 11. An § 4 werden folgende §§ 5 und 6 eingefügt: § 5 (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung kreisfreie Städte, Landkreise und Gemeinden, die einen erheblichen Wohnungsfehlbestand aufweisen oder in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen aus anderen Gründen besonders gefährdet ist, als Gebiete besonderen Wohnungsbedarfs zu bezeichnen. Die Rechtsverordnung darf nur erlassen werden, wenn die kreisfreie Stadt, der Landkreis oder die Gemeinde dies bei der Landesregierung beantragt. (2) Die Rechtsverordnung der Landesregierung tritt am 31. Dezember 1974 außer Kraft, soweit nicht eine kürzere Geltungsdauer für ihren örtlichen Geltungsbereich oder für einen Teil ihres Geltungsbereichs bestimmt ist. § 6 Die §§ 1 bis 5 gelten nicht für die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig gewordenen frei finanzierten Wohnungen im Sinne von § 42 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes und § 5 Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes." Bonn, den 19. Juli 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 8 Umdruck 220 Änderungsantrag der Fraktionen der SPD/ FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI /1549, zu VI /1549, VI /2421 Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Abs. 4 des Artikels 2 erhält folgende Fassung: „ (4) Die Kündigung zum Zwecke der Erhöhung des Mietzinses ist ausgeschlossen." Bonn, den 19. Juli 1971 Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 9 Umdruck 221 Änderungsantrag der Fraktionen der SPD/ FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI /1549, zu VI /1549, VI /2421 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Artikels 2 erhält folgende Fassung: „3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Die Möglichkeit, im Falle einer anderweitigen Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt dabei außer Betracht. Der Vermieter kann sich auch insoweit nicht darauf berufen, daß er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will." Bonn, den 19. Juli 1971 Wehner und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 10 Umdruck 213 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen - Drucksachen VI /1549, VI /2421 . Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 a Änderung des Mieterschutzgesetzes — wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4 a eingefügt: 7804 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 133. Sitzung. Bonn, Montag, den 19. Juli 1971 ,4 a. 28 erhält folgende Fassung: §28a Duldung von baulichen Verbesserungen (1) Auf Antrag des Vermieters kann das Mieteinigungsamt den Mieter verpflichten, bauliche Verbesserungen oder das Anbringen von Einrichtungen, durch die Wohnraum in seinem Gebrauchswert auf die Dauer verbessert wird, zu dulden, wenn und soweit ihm die Maßnahmen und ihre Durchführung zuzumuten sind. Zumutbar ist in der Regel die Durchführung von baulichen Verbesserungen sowie das Anbringen von Einrichtungen, die dazu dienen, alle oder einzelne Wohnungen ganz oder zum Teil mit der Mindestausstattung gemäß § 40 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 1. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1617) zuletzt geändert durch Artikel III des Dritten Gesetzes zur Änderung des Berlin-Hilfegesetzes vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 833) in Verbindung mit den für Berlin geltenden Vorschriften über die Ausstattung der Wohnungen für den sozialen Wohnungsbau zu versehen. (2) Auf die Mieterhöhung nach Absatz 1 sind die §§ 18 bis 20 des Ersten Bundesmietergesetzes und § 11 Altbaumietenverordnung Berlin in der jeweils für das Land Berlin geltenden Fassung anzuwenden." ' Bonn, den 19. Juli 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 11 Umdruck 214 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI /1549, VI /2421 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 2 b werden die Worte „sowie die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes" durch die Worte „sowie der Artikel 1 des Gesetzes" ersetzt. Bonn, den 19. Juli 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 12 Umdruck 217 Änderungsantrag der Abgeordneten Erhard (Bad Schwalbach), Dichgans zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI /1549, VI /2421 - Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 4 Nr. 1 wird in § 2 a folgender Absatz 3 angefügt: (3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde verfolgt. Die Ermächtigung kann zurückgenommen werden." Bonn, den 19. Juli 1971 Erhard (Bad Schwalbach) Dichgans Anlage 13 Umdruck 224 Änderungsantrag des Abgeordneten Vogel zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen — Drucksachen VI /1549, zu VI /1549, VI /2421 —. Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 6 wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs, Architekten oder Unternehmers in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam." 2. dem § 3 ist folgender Absatz 2 anzufügen: „(2) Absatz 1 gilt bei der Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts entsprechend." Bonn, den 19. Juli 1971 Vogel Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Reischl vom 16. Dezember 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/ CSU) (Drucksache VI/ 1581 Fragen A 31 und 15) : Ist die Bundesregierung bereit — da noch keine endgültige Globalschätzung der Vermögensverluste deutscher Bürger, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kapitalgesellschaften und sonstigen Einrichlungen in den von den Polen verwalteten deutschen Ostgebieten besteht —, eine vorläufige Aufstellung über die beim Bundesausgleichsamt, der Dienststelle für Auslandsvermögen und dem Bundesarchiv vorliegenden Ergebnisse der Untersuchungen vorzulegen? Welche Erkenntnisse liegen aus den bereits bestehenden wissenschaftlichen Untersuchungen vor, und in welchem Umfang ist das Material von den von der Bundesregierung eingerichteten Heimatortskarteien und dem Bundesausgleichsamt bisher ausgewertet? Der Herr Parlamentarische Staatssekretär des Bundesministers des Auswärtigen hat Ihnen auf Ihre entsprechende Frage am 8. Dezember 1970 schriftlich mitgeteilt, daß gegenwärtig noch keine endgültige amtliche Globalschätzung der Vermögensverluste deutscher Bürger, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kapitalgesellschaften und sonstiger Einrichtungen in den ehemaligen deutschen Ostgebieten vorliegt. Auch eine vorläufige Aufstellung kann noch nicht vorgelegt werden. Die bereits bestehenden, aber noch nicht ausreichend fundierten wissenschaftlichen Untersuchungen werden ebenso ausgewertet wie das Material der Heimatauskunftstellen und des Bundesausgleichsamtes. Da die Auswertung noch mitten im Gange ist, läßt sich über Erkenntnisse zur Zeit noch nicht berichten.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Ferdinand Erpenbeck


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Namens der CDU/CSU-Fraktion darf ich Ihnen zum Ergebnis der Beratungen des Vermittlungsausschusses folgende Erklärung vortragen. Die CDU/CSU-Fraktion begrüßt den am 15. Juli im Vermittlungsausschuß zustande gekommenen Kompromiß zum Städtebauförderungsgesetz. Sie wird deshalb dem Gesetz in der so geänderten Fassung zustimmen.
    Ich verhehle nicht, daß wir zu einzelnen Bestimmungen des Gesetzes nach wie vor Bedenken haben, die wir in der zweiten und dritten Lesung in diesem Hause deutlich gemacht haben. Die CDU/CSU-Fraktion hat stets die Notwendigkeit eines Städtebauförderungsgesetzes bejaht. Ich erinnere daran, daß der erste Entwurf eines Städtebauförderungsgesetzes schon vor sechs Jahren von dem damaligen Wohnungsbauminister Paul Lücke vorgelegt wurde. Ich erinnere auch daran, daß die CDU/CSU-Bundestagsfraktion zu Beginn dieser Legislaturperiode einen eigenen Initiativentwurf eingebracht hat, der gemeinsam mit dem Regierungsentwurf in den Ausschüssen beraten wurde. Viele Verbesserungen gehen auf unsere Initiative zurück. Der zur endgültigen Verabschiedung vorliegende Entwurf ist also nicht der Entwurf dieser Bundesregierung, er ist eine Gemeinschaftsleistung aller im Bundestag vertretenen Parteien und des Bundesrates.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion ist stets zu Kompromissen bereit gewesen, um diesem für die künftige Gestaltung unserer Städte und Dörfer bedeutsamen Gesetz eine breite parlamentarische Mehrheit zu sichern. Wenn es dazu erst der Anrufung des Vermittlungsausschusses bedurfte, so tragen dafür diejenigen in Regierung und Koalition die Verantwortung, die einer parteipolitischen Konfrontation den Vorrang vor sachlicher Zusammenarbeit gaben.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Oho-Rufe von der SPD.)

    Ich bedaure ausdrücklich, das feststellen zu müssen. Die Anrufung des Vermittlungsausschusses mit all den damit verbundenen, zum Teil recht unerfreulichen Begleiterscheinungen wäre uns erspart geblieben, meine Damen und Herren.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Ich halte es nicht für meine Aufgabe, hier und heute zu den Pflichten und Rechten des Bundesrates Stellung zu nehmen. Ich komme jedoch nicht umhin, festzustellen, daß der Bundesrat ein eigenständiges politisches Organ ist, daß er nicht nur das Recht,
    sondern auch die Pflicht zu politischen Entscheidungen hat.

    (Abg. Dr. h. c. Kiesinger: Bundespolitischen!)

    Ich begrüße es nachdrücklich, daß der Präsident des Bundesrates die ebenso taktlose wie unzulässige Schelte der Bundesregierung gegen seine legitimen Entscheidungen vom 9. Juli mit der erforderlichen Deutlichkeit zurückgewiesen hat.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Zurufe von der SPD.)

    Im Zusammenhang mit den Beratungen des Bundesrates und des Vermittlungsausschusses hat es einen Punkt besonderer politischer Diffamierung gegeben. Wenn das FDP-Präsidium nach der sicherlich für die Koalition ebenso überraschenden wie unangenehmen Anrufung des Vermittlungsausschusses behauptete, die CDU/CSU stelle die Interessen der Bodenspekulanten über die sachgerechte Entwicklung der Städte und Gemeinden, dann haben wir Ihnen dazu zu sagen, daß für uns, meine Damen und Herren der FDP, die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 des Grundgesetzes schon eine bare Selbstverständlichkeit war, als sie bei vielen von Ihnen noch recht klein geschrieben wurde.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Zurufe von der SPD.)

    Nun zu den einzelnen Abstimmungen im Vermittlungsausschuß. Wir sind verständlicherweise voll befriedigt über die bei § 25 gefundene Lösung. Es ist erreicht, worum es uns immer ging, bei Sanierungsmaßnahmen nicht nur zu re-, sondern auch zu privatisieren, d. h. breiten Kreisen der Bevölkerung auch in Kerngebieten unserer Städte neuen Zugang zu Eigentum an Haus und Boden zu ermöglichen.
    Für nicht so befriedigend halten wir die bei § 54 gefundene Lösung, nicht nur aus unserer eigentumspolitischen Grundkonzeption heraus, sondern vor allem deswegen, weil diese Regelung letzten Endes Schwierigkeiten für die Gemeinden bringt und damit die Entwicklungsmaßnahmen hemmen kann. Kenner der kommunalen Verhältnisse wissen das. Meine Damen und Herren, ich bin sicher, daß eine Novelle hier nicht lange auf sich warten lassen wird.
    Was § 23 angeht, zu dem das Vermittlungsbegehren leider abgelehnt wurde, so wird sich die Praxis ohnehin in Richtung unserer Vorschläge entwickeln. Auch hier werden Sie, meine Damen und Herren der Regierung und der Koalition, sehr bald zum Nachdenken gezwungen sein.
    Besonders unverständlich ist uns aber die Ablehnung des Vermittlungsbegehrens zu § 84. Man will doch, wie wir gelesen haben, im Hinblick auf den Umweltschutz — vor allem aus rein ökonomischen Überlegungen — steuerliche Anreize schaffen. Ich möchte hier die Frage stellen: Ist gesunder Wohnungs- und Städtebau nicht auch Umweltschutz?
    Wir alle wissen idoch, daß die großen Wohnungsbauleistungen der Nachkriegszeit ohne die systematische Mobilisierung privaten Kapitals nicht möglich ,gewesen wären. Wir alle wissen doch auch, daß 150



    Erpenbeck
    Millionen DM an jährlichen Bundeszuwendungen in den ersten drei Jahren für die geradezu gigantischen Aufgaben der Stadt- und Dorferneuerung und -entwicklung nur ein Tropfen auf den heißen Stein sind. Wir sind sicher, daß vor allem wegen der großen Erwartungen, die bei den Gemeinden mit diesem Gesetz geweckt worden sind und die die Gemeinden nun an dieses Gesetz knüpten gar keine andere Möglichkeit gegeben ist, als steuerliche Anreize zu schaffen, wenn wir hier nicht alle unglaubwürdig werden wollen. Meine Damen und Herren von Regierung und Koalition, wir werden jedenfalls auch und gerade in dieser Hinsicht in unseren Bemühungen nicht nachlassen. Wir werden dieses Thema, das für Sie offenbar nicht ohne ideologischen Hintergrund ist, auf der Tagesordnung halten.
    Meine Damen und Herren, zum Schluß noch folgende Feststellungen. Was wir in den letzten Wochen bei der Beratung dieses so wichtigen Gesetzes alle mitgemacht haben, wäre nicht nötig gewesen, wenn Sie, meine Damen und Herren von Regierung und Koalition, am 16. Juni in diesem Hohen Hause auf den ernsten Appell des Vorsitzenden der CDU/ CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Barzel, gehört hätten, der wörtlich erklärt hat:
    Warum wollen wir nicht heute vernünftig sein und miteinander heute abend eine breite Mehrheit für dieses fundamentale Gesetz haben?
    Er sagte weiter:
    Sollte es vernünftigen Menschen nicht möglich sein, heute den Kompromiß zu schließen, der am Schluß wahrscheinlich ohnehin herauskommt?
    Meine Damen und Herren, so ist es nun gekommen. Wir können nur hoffen, daß künftig mehr Vernunft waltet, daß statt parteipolitischer Konfrontation und unsinnigen Prestigegedenkens der Wille zu sachlicher Zusammenarbeit auch mit der größten Bundestagsfraktion vorherrscht. Das Städtebauförderungsgesetz ist ein wichtiger Prüfstein für unsere Gemeinden und vor allem für ihre Selbstverwaltungsorgane. Die CDU/CSU-Fraktion gibt der Hoffnung Ausdruck, daß es sich für unsere Bürger in Stadt und Land in seiner Anwendung bewähren wird. Eine entscheidende Hilfe zur Erreichung dieses Zieles wird es sein, daß die Regierung dem Auftrag dieses Gesetzes nach § 14 und § 60, Sanierungs- und Entwicklungsgemeinschaften zu bilden und dafür in einem eigenen Gesetz die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, termingerecht nachkommt. Nur durch diese flankierende Maßnahme wird tatsächlich ein entscheidender Schritt in der Entwicklung und Gestaltung unserer Städte und Gemeinden getan werden können. Nur so kann auch die große gesellschaftspolitische Aufgabe der Vermögens- und Eigentumsbildung in der Hand der Bürger besonders der kapitalschwächeren Bevölkerungskreise — einer guten Lösung zugeführt werden.
    Die CDU/CSU-Fraktion stimmt den Empfehlungen des Vermittlungsausschusses zu und gibt damit auch dem Gesetz in seiner Gänze ihre Zustimmung.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Kai-Uwe von Hassel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Das Wort zur Abgabe einer Erklärung für die SPD-Fraktion hat der Herr Abgeordnete Dr. Ahrens.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Karl Ahrens


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren! Im Namen der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion gebe ich folgende Erklärung ab: Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion stimmt dem vorliegenden Vermittlungsvorschlag zu. Durch seine Annahme wird das vom Bundestag beschlossene Gesetz in seiner Wirksamkeit nicht beeinträchtigt.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Na also!)

    Auch nach Annahme des Vermittlungsvorschlages werden die Ziele des Gesetzes, insbesondere die Verhinderung der Bodenspekulation in den Sanierungs- und Entwicklungsgebieten, erreicht.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Wenn das die FDP hört!)

    Der Bundesrat und mehr noch der Vermittlungsausschuß haben sich den Auffassungen der Opposition, wie sie sich in den Anträgen anläßlich der zweiten und dritten Beratung im Deutschen Bundestag niederschlugen, nicht angeschlossen. Diese Tatsache ist für uns die Voraussetzung zur Zustimmung.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Der Vermittlungsvorschlag zu § 25 wird die praktische Handhabung des Gesetzes nicht beeinträchtigen. Die von der Gemeinde für öffentliche Zwecke benötigten Grundstücke werden weiterhin in ihrer Verfügung bleiben. Die Übertragung von Grundstücken und Rechten an Private muß sich im Rahmen des Sanierungszweckes halten; der Vorrang des Bebauungsplanes bleibt somit unberührt.
    Unberührt bleibt auch die Befugnis der Gemeinde, entsprechend dem Sanierungszweck an Stelle der Übertragung von Eigentum an Grundstücken grundstücksgleiche Rechte, insbesondere Erbbaurechte oder andere Nutzungsrechte, einzuräumen. — Die Fassung des Vermittlungsvorschlages wird somit den Bedürfnissen der Praxis gerecht.
    Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion bedauert allerdings mit allem Nachdruck das sich hinter den Anträgen zu § 25 verbergende Mißtrauen gegen die frei gewählten Abgeordneten unserer Gemeinden.

    (Beifall bei der SPD.)

    Sie ist und bleibt der Auffassung, daß es zum freien Entscheidungsraum der Gemeinden gehören muß, eigenverantwortlich und selbständig darüber zu befinden, wann und in welchem Umfange gemeindeeigene Grundstücke veräußert werden. Insoweit stellt die Annahme des Vermittlungsvorschlages eine Einschränkung der freien Entscheidungsbefugnis der Gemeinden dar. Die Auffassung der Koalitionsfraktionen zu dieser Frage haben wir in der zweiten und dritten Lesung deutlich gemacht.
    Der Vermittlungsvorschlag zu § 54 bedeutet auch in seiner Neufassung eine Verpflichtung der Gemeinden zum Grunderwerb. Er gibt ihnen allerdings zusätzlich die Möglichkeit, unbebaute Grundstücke,



    Dr. Ahrens
    die der Eigentümer für ein eigengenutztes Einfamilienheim oder eine eigengenutzte Kleinsiedlung erworben hat und deren Realisierung den angestrebten Entwicklungszielen nicht widerspricht, aus dieser Erwerbsverpflichtung auszunehmen. Diese eng umgrenzte Ausnahme stellt sicher, daß nicht wieder die Möglichkeit der Bodenspekulation durch eine Hintertür eröffnet wird. Die Kann-Vorschrift, wie sie in der zweiten und dritten Lesung im Bundestag von der Opposition gefordert wurde, hätte die Tür für die Spekulanten offengehalten.

    (Beifall bei der SPD.)

    Unter Würdigung dieser von mir genannten Gesichtspunkte wird die sozialdemokratische Bundestagsfraktion dem Vermittlungsvorschlag zustimmen. Sie stellt mit Genugtuung fest, daß sich auch die Opposition diesem Vermittlungsvorschlag nicht verschließt, und sie kann mit guten Gründen erwarten, daß auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 23. Juli durch die Annahme dieses Vermittlungsvorschlages den Städten und Gemeinden endlich das Instrumentarium an die Hand gibt, das sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben dringend benötigen und das ihnen die Möglichkeit geben soll, unsere Städte und Gemeinden menschenwürdiger zu gestalten.
    Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion stellt fest, daß mit der Verabschiedung dieses Gesetzes ein langer Leidensweg beendet wird und daß es einer sozialliberalen Koalition vorbehalten blieb, einem Gesetz zum Durchbruch zu verhelfen, das unter den von der CDU geführten Regierungen in der Vergangenheit dreimal am Widerstand der Interessenten gescheitert ist.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Diese Bundesregierung und die sie tragende Koalition haben damit erneut ihre Fähigkeit bewiesen, notwendige Reformen durchzusetzen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Die Städte und Gemeinden sind nunmehr aufgerufen, mit diesem Gesetz die großen Aufgaben der Erneuerung und Entwicklung unserer Städte gemeinsam mit ihren Bürgern zu lösen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)