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    Deutscher Bundestag 127. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 Inhalt: Verzicht des Abg. Dr. Stoltenberg auf die Mitgliedschaft im Bundestag und Eintritt des Abg. Wendelborn in den Bundestag 7317 A Überweisung einer Vorlage an den Haushaltsausschuß . . . . . . . . . . 7317 B Erweiterung der Tagesordnung . . . . . 7317 B Amtliche Mitteilungen . . . . . . . . 7317 B Begrüßung einer Delegation der Großen Nationalversammlung der Sozialistischen Republik Rumänien unter Führung des Präsidenten Stefan Voitec . . . . . . 7325 D Entwurf eines Gesetzes über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz) (Drucksachen VI/ 434, W510); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI/2233), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen (Drucksachen M/2204, zu M/2204) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Beratung des Städtebauberichts 1970 der Bundesregierung (Drucksache M/ 1493) Dr. Lauritzen, Bundesminister . . . 7317 D Erpenbeck (CDU/CSU) . 7324 D, 7395 C, 7401 A, 7406 C Dr. Ahrens (SPD) 7329 D, 7376 D, 7378 C, 7393 D, 7395 B, 7400 A, 7407 A Wurbs (FDP) . . 7335 D, 7346 D, 7381 A, 7386 C, 7401 D Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 7339 C, 7378 D, 7379 D, 7388 B, 7399 C Staak (Hamburg) (SPD) 7344 C Dr. Prassler (CDU/CSU) . 7348 A, 7386 A, 7400 C Schmidt (München) (SPD) 7364 D, 7379 B, 7385 B, 7398 D Orgaß (CDU/CSU) . . . . . . 7366 C Niegel (CDU/CSU) 7367 D, 7384 A, 7393 A Gallus (FDP) 7370 C Henke (SPD) 3772 C Balkenhol (CDU/CSU) 7374 C Dr. Gatzen (CDU/CSU) . . . 7376 A Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) 7377 D Geisenhofer (CDU/CSU) . . . . 7380 B Dr. Böhme (CDU/CSU) 7381 B, 7382 C, 7395 A Gnädinger (SPD) . 7381 D, 7383 B Krockert (SPD) . . 7387 A, 7400 D Dr. Barzel (CDU/CSU) 7389 A, 7390 D Wehner (SPD) . . . . . . . . 7389 D Mischnick (FDP) . . . . 7390 B, 7410 C Schedl (CDU/ CSU) 7394 B Batz (SPD) 7396 A Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 7396 D Dr. Mikat (CDU/CSU) 7402 A II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 Dr. Evers (CDU/CSU) 7405 A Offergeld (SPD) 7406 A Stücklen (CDU/CSU) 7409 C Mick (CDU/CSU) . . . . 7411 D Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung der Amtszeit der Personalräte (CDU/CSU, SPD, FDP), (Drucksache VI /2319) — Erste Beratung — . . . . 7350 C Fragestunde (Drucksache VI/ 2286) Fragen des Abg. Ott (CDU/CSU) : Pressemeldungen betr. Anforderung von Personalakten über Herrn Leo Bauer Ehmke, Bundesminister 7350 D, 7351 A, B, C Ott (CDU/CSU) . . . . . . . 7351 A, B Frage des Abg. Dr. Ritz (CDU/CSU) : Übernahme der Kosten der Feuerversicherung für private Waldbesitzer durch die Bundesländer Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 7351 C, D, 7352 A Dr. Ritz (CDU/CSU) . . 7351 D, 7352 A Fragen der Abg. Solke (CDU/CSU) und Rainer (CDU/CSU) : Hilfsmaßnahmen für die Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7352 B, C Solke (CDU/CSU) 7352 C Frage des Abg. Bittelmann (CDU/CSU) : Kosten einer Anzeigenaktion der Bundesregierung in den landwirtschaftlichen Wochenblättern Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7352 D Frage des Abg. Bittelmann (CDU/CSU) : Anzeige der Bundesregierung über die Auswirkungen der stabilitätspolitischen Bemühungen auf die Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 7353 A, B, C, D Bittelmann (CDU/CSU) . . . 7353 A, B Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . . 7353 C Dr. Ritz (CDU/CSU) 7353 C Frage des Abg. Lensing (CDU/CSU) : Aufwertungsausgleich für die deutsche Landwirtschaft über die Mehrwertsteuer Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 7353 D, 7354 A Dr. Ritz (CDU/CSU) . . . . . . . 7354 A Frage des Abg. Lensing (CDU/CSU) : Frage der Weitergewährung des Aufwertungsausgleichs an die Landwirtschaft nach 1973 Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . 7354 B, C, D Lensing (CDU/CSU) 7354 C Dr. Früh (CDU/CSU) 7354 C Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 7354 D Fragen des Abg. Kiechle (CDU/CSU) : Entwicklung des Einkommens der Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . 7355 A, C, D, 7356 A, B, C, D, 7357 A, B, C, D Kiechle (CDU/CSU) . . 7355 C, D, 7356 A, 7357 D Dr. Früh (CDU/CSU) 7356 B Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 7356 B Dr. Ritz (CDU/CSU) 7356 D Niegel (CDU/CSU) 7357 A Löffler (SPD) 7357 A Struve (CDU/CSU) 7357 B Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . . . 7357 C Frage des Abg. Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) : Durchführung des einzelbetrieblichen Förderungsprogramms für landwirtschaftliche Betriebe Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7358 A, B Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) 7358 A, B Frage des Abg. Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) : Höhe des Zins- und Tilgungssatzes bei einzelbetrieblichen Investitionen in der Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . 7358 C, D, 7359 A, B, C Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) 7358 C, D Dr. Früh (CDU/CSU) . . . . . . 7358 D Dr. Fuchs (CDU/CSU) . . . . . . 7359 A Struve (CDU/CSU) . . . . . . . 7359 B Niegel (CDU/CSU) . . . . . . . 7359 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 III Frage des Abg. Dr. Ritgen (CDU/CSU) : Höhe der Kosten- und Lohnsteigerungen in der Landwirtschaft im Jahre 1971 Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 7359 C, D, 7360 A Dr. Ritgen (CDU/CSU) 7359 D Bittelmann (CDU/CSU) 7360 A Frage des Abg. Dr. Ritgen (CDU/CSU) : Höhe der Zuschüsse zu Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7360 B, C Dr. Ritgen (CDU/CSU) 7360 B, C Frage des Abg. Dr. Prassler (CDU/CSU) : Ausgleich der im Jahre 1970 eingetretenen Einkommensminderung der Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 7360 D, 7361 A, B Dr. Prassler (CDU/CSU) . . . 7361 A, B Frage des Abg. Dr. Prassler (CDU/CSU) : Einkommen der Landwirtschaft im Jahre 1971 Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7361 C, D Dr. Prassler (CDU/CSU) 7361 C Frage des Abg. Dr. Reinhard (CDU/CSU) : Auswirkungen der Aufwertung der D-Mark auf die Einkommen der Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . 7361 D, 7362 B, C, D, 3363 A, B Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . 7362 B, C Dr. Früh (CDU/CSU) 7362 D Löffler (SPD) . . . . . . . . 7363 A Frage des Abg. Dr. Reinhard (CDU/CSU) : Ausgleich der der deutschen Landwirtschaft aus der Freigabe der Wechselkurse entstandenen Verluste Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7362 B, C Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . . . 7362 C Fragen des Abg. Dr. Evers (CDU/CSU) : Verwendung von Rüböl aus inländischem Raps und Rübsen zur Margarine-herstellung Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 7363 D, 7364 A Dr. Evers (CDU/CSU) . . . . . . 7364 A Frage des Abg. Brück (Holz) (SPD) : Haftung für Schäden bei durch Wild verursachten Unfällen Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . 7364 A, B, C Brück (Holz) (SPD) 7364 B, C Hansen (SPD) . . . . . . . . 7364 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache VI/ 2293) — Erste Beratung — 7412 D Nächste Sitzung 7412 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 7413 A Anlagen 2 bis 17 Änderungsanträge Umdrucke 189, 192, 178 bis 183 (neu), 177, 190, 184 bis 187 (neu), 176 und 188 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes (Drucksachen VI/ 434, VI/ 510, VI/ 2204) 7413 C Anlagen 18 und 19 Änderungsanträge Umdrucke 195 und 196 zur dritten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes (Drucksachen VI/ 434, VI/ 510, VI/ 2204) . . 7418 B Anlage 20 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen ,des Abg. Orgaß (CDU/CSU) betr. Klauseln über einen gleitenden Erbbaulins und Entwurf zur Änderung der Erbbaurechtsverordnung 7418 C Anlage 21 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Wolfram (SPD) betr. Rechtsvorschriften über Entschädigung bei Geländeinanspruchnahme für militärische Zwecke 7419 A Anlage 22 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen ,des Abg. Abelein (CDU/CSU) betr. Verwirklichung der von der Bundesregierung angekündigten Reformmaßnahmen 7419 C Anlage 23 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Susset (CDU/CSU) betr. Verwendung der im Kap. 10 03 eingesparten und gemäß § 5 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971 nach Kap. 10 02 verlagerten Mittel 7419 C Anlage 24 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Susset (CDU/CSU) betr. die auf Grund der EWG-Preisbeschlüsse vom 25. März 1971 zu erwartenden Mehreinnahmen der deutschen Landwirtschaft 7419 D Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 7317 127. Sitzung Bonn, den 16. Juni 1971 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Adams ** 16. 6. Alber 19. 6. Amrehn * 18. 6. Bals * 18. 6. Bauer (Würzburg) * 18. 6. Behrendt ** 18. 6. Blumenfeld * 18. 6. Frau von Bothmer 18. 6. Dasch 30. 6. Frau Dr. Diemer-Nicolaus * 18. 6. Draeger * 18. 6. Dröscher *' 18. 6. Dr. Enders * 18. 6. Engelsberger 30. 6. Fellermaier ** 16. 6. Flämig ** 16. 6. Fritsch * 18. 6. Dr. Furler * 18. 6. Freiherr von und zu Guttenberg 30. 6. Frau Herklotz * 18. 6. Dr. Hermesdorf (Schleiden) * 18. 6. Höhmann (Hessisch Lichtenau) 18. 6. Jung * 18. 6. Kahn-Ackermann * 18. 6. Dr. Kempfler * 18. 6. Frau Klee * 18. 6. Dr. Klepsch * 18. 6. Kriedemann *" 18. 6. Lemmrich * 18. 6. Lenze (Attendorn) * 18. 6. Dr. Löhr ** 25. 6. Lücker (München) ** 17. 6. Maucher 26. 6. Frau Meermann 30. 6. Memmel ** 18. 6. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 17. 6. Müller (Aachen-Land) ** 18. 6. Dr. Müller (München) * 18. 6. Frau Dr. Orth ** 18. 6. Pöhler * 18. 6. Richarts ** 18. 6. Richter * 18. 6. Riedel (Frankfurt) ** 18. 6. Dr. Rinderspacher * 18. 6. Dr. Schmid (Frankfurt) * 18. 6. Schmidt (Würgendorf) * 18. 6. Dr. Schmücker * 18. 6. Dr. Schulz (Berlin) * 18. 6. Schwabe '* 16. 6. Dr. Schwörer 16. 6. Sieglerschmidt * 18. 6. Simon 30. 6. Springorum ** 16. 6. Stein (Honrath) 25. 6. * Für die Teilnahme an Sitzungen der Versammlung der Westeuropäischen Union ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Varelmann 21. 6. Frau Dr. Walz * 18. 6. Anlage 2 Umdruck 189 Änderungsantrag der Abgeordneten Balkenhol, Niegel und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes - Drucksache VI/435, VI/510, VI/2204 -. Der Bundestag wolle beschließen: § 1 wird wie folgt geändert: In Absatz 3 wird der zweite Satz durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Maßnahmen müssen die Strukturverbesserung in den Verdichtungsräumen, die Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten im Zuge von Entwicklungsachen oder den Ausbau von Siedlungsschwerpunkten außerhalb der Verdichtungsräume, insbesondere in den hinter der allgemeinen Entwicklung zurückbleibenden Gebieten, zum Gegenstand haben." Bonn, den 15. Juni 1971 Balkenhol Niegel Becker (Pirmasens) Biechele von Bockelberg Dr. Dittrich Ernesti Dr. Früh Dr. Fuchs Dr. Gatzen Geisenhofer Gierenstein Dr. Gleissner Haase (Kassel) Dr. Hauser (Sasbach) Klinker Ott Dr. Ritgen Dr. Ritz Dr. Siemer Solke Storm Frau Tübler Anlage 3 Umdruck 192 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Lenz (Bergstraße) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes - Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 -. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Abs. 4 sollen Satz 1 und der Hauptsatz von Satz 2 durch folgende Neufassung ersetzt werden: „ (4) Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen sollen dazu beitragen, daß 1. ..." Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Lenz (Bergstraße) 7414 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — .127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 Anlage 4 Umdruck 178 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 5 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „ (1 a) Die Gemeinde hat den Entwurf der Satzung mit einer Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Gemeinde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis mit." Bonn, den 15. 6. 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 5 Umdruck 179 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/5.10, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 10 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Bei ,der Aufstellung des Bebauungsplans sind die Wünsche der Eigentümer, Mieter, Pächter und anderen Nutzungsberechtigten, mit denen die Neugestaltung des Sanierungsgebiets nach § 9 erörtert worden ist, zu berücksichtigen, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 6 Umdruck 180 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle' beschließen: In § 15 wird folgender Absatz 7 a eingefügt: „(3 a) Sind fünf Jahre seit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets verstrichen, ohne daß ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 des Bundesbaugesetzes aufgestellt ist, und ist aufgrund des Absatzes 3 Satz 1 die Genehmigung während dieser Frist versagt worden oder wird sie nach Ablauf dieser Frist versagt, so hat die Gemeinde dem Betroffenen für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend. Kommt über die Höhe der Entschädigung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet 'darüber die höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Ist vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets eine Veränderungssperre nach den §§ 14 ff. des Bundesbaugesetzes beschlossen, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Veränderungssperre; ist vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die Entscheidung über den Bauantrag nach § 15 des Bundesbaugesetzes zurückgestellt worden, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zurückstellung." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 7 Umdruck 181 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 18 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen. 2. In Absatz 2 werden die Sätze 5 und 6 durch folgende Sätze ersetzt: „Ist in dem Erörterungstermin eine Einigung nicht zustande gekommen und hat sich der Eigentümer nicht bereit erklärt, die sein Grundstück betreffenden Sanierungsmaßnahmen entsprechend den Festsetzungen oder den zu erwartenden künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans durchzuführen, so kann die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung gemäß Satz 1 dem Eigentümer schriftlich erklären, daß sie das Grundstück zu dem nach § 23 maßgebenden Wert erwirbt. In dem Bescheid ist als Entgelt der vom Gutachterausschuß ermittelte Wert des Grundstücks festzusetzen, abzüglich der nach Absatz 9 bestehen bleibenden Belastungen." 3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: „ (2 a) Ist in dem Erörterungstermin nach Absatz 2 eine Einigung nicht zustande gekommen, so darf das Grunderwerbsrecht nur mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgeübt werden, wenn der Erwerb des Grund- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 7415 stücks zur Durchführung der Sanierung erforderlich ist, um die Festsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Bundesbaugesetzes oder die zu erwartenden künftigen Festsetzungen verwirklichen zu können. Auf die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle ist 4 6 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes entsprechend anzuwenden. Nach Erteilung der Zustimmung kann die Gemeinde innerhalb eines Monats dem Eigentümer schriftlich erklären, daß sie das Grundstück zu dem nach § 23 maßgebenden Wert erwirbt. Absatz 2 Satz 7 ist anzuwenden." 4. In Absatz 5 werden nach den Worten „nach Absatz 2 Satz 5" die Worte „oder nach Absatz 2 a Satz 3" eingefügt. 5. In Absatz 6 werden nach den Worten „nach Absatz 2" die Worte „oder nach Absatz 2 a" eingefügt. 6. In Absatz 8 werden nach den Worten „in Absatz 2" die Worte „oder Absatz 2 a" eingefügt. Bonn, den 15. 6. 1971 Dr. Barzel; Stücklen und Fraktion Anlage 8 Umdruck 182 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 23 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „jedoch Werterhöhungen, die" die Worte eingefügt „seit einem Jahr vor der Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen (§ 4), jedoch nicht früher als fünf Jahre vor dem Beschluß über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets". 2. In § 41 Abs. 5 sind nach den Worten „Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das Grundstück" die Worte „zu dem in § 23 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt" einzufügen. Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 9 Umdruck 183 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 25 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die sie nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zur Durchführung der Sanierung freihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach dem Bundesbaugesetz ohne Hergabe von entsprechendem Austauschland oder Ersatzland oder Begründung von Rechten der in § 22 Abs. 3 Nummer 1 bezeichneten Art erworben hat, unter Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Bauwillige zu veräußern, die glaubhaft machen, daß sie die Grundstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans bebauen werden." 2. In Abs. 2 wird das Wort „nur" durch das Wort „zunächst" ersetzt; Satz 2 wird gestrichen. Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 10 Umdruck 177 Änderungsantrag der Abgeordneten Niegel, Schedl, Dr. Schneider (Nürnberg), Kiechle, Balkenhol, Dr. Jenninger, Dr. Hauser (Sasbach), Dr. Miltner, Susset und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 25 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt: „Die Gemeinde darf jedoch kein höheres Entgelt verlangen, als sich unter Berücksichtigung ihrer Aufwendungen, aber ohne Gewinn ergibt. Bestehende Darlehen oder Zinsvergünstigungen aus Förderungsmitteln müssen an die Erwerber weitergegeben werden." Bonn, den 15. Juni 1971 Niegel Schedl Dr. Schneider (Nürnberg) Kiechle Balkenhol Dr. Jenninger Dr. Hauser (Sasbach) Dr. Miltner Susset Dr. Früh Dr. Fuchs Gewandt Dr. Gleissner Haase (Kassel) Dr. Jobst Frau Dr. Kuchtner Dr. Ritz Röhner Solke Dr. Zimmermann 7416 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 Anlage 11 Umdruck 190 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Böhme, Erpenbeck, Dr. Frerichs und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 34 Abs. i sind die Nummern 4 und 5 wie folgt zu fassen: „4. ein anderes Wohnungsunternehmen, sofern es nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist, 5. ein sonstiges Unternehmen, sofern es nicht als Bauunternehmen tätig oder von' einem Bauunternehmen abhängig ist." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Böhme Erpenbeck Dr. Frerichs Becker (Pirmasens) von Bockelberg Geisenhofer Dr. Hammans Horten Dr. Jungmann Dr. Kley Dr. Kreile Dr. Luda Pieroth Dr. Pinger Reddemann Dr. Ritgen Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein Dr. Schneider (Nürnberg) Vogt Ziegler Anlage 12 Umdruck 184 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 35 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „ (1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde nach § 33 Abs. 1 übertragenen Aufgaben für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. Bei der Erfüllung der Aufgaben sind die Vorschriften der Absätze 3 bis 7 und der §§ 36 und 37 anzuwenden." 2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „Er hat die Grundstücke, die er nicht an die nach § 25 Abs. 2 zu berücksichtigenden Personen übertragen hat, auf Verlangen der Gemeinde an Dritte zu veräußern. Auf die Veräußerung an Dritte ist § 25 Abs. 6 und 9 anzuwenden." 3. Die Absätze 8 und 9 werden gestrichen. Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 13 Umdruck 185 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung 'des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt: „ (1) Die nach Landesrecht zuständige oberste Behörde kann den für eine Entwicklungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 in Betracht kommenden Bereich durch Festlegungsbeschluß städtebaulichen Entwicklungsbereich ausweisen, wenn ... ". b) An Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Der Festlegungsbeschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung in 'den Gemeinden, die in 'dem Entwicklungsbereich liegen, ortsüblich bekanntzumachen. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Festlegungsbeschluß eingesehen werden kann; er gilt zwei Wochen nach dem Tage der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben." c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Der Entwicklungsbereich ist in dem Festlegungsbeschluß genau zu bezeichnen." d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: „ (4) In der ortsüblichen Bekanntmachung ist auf die Genehmigungspflicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 15 hinzuweisen." 2. § 54 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: „ (4) Wenn es zur Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme geboten ist, kann die nach Landesrecht zuständige oberste Behörde durch 'den Festlegungsbeschluß gemäß § 53 bestimmen, daß ein Gemeindeverband oder ein Verband, an dessen Willensbildung die Gemeinde oder der zuständige Gemeindeverband beteiligt ist, an die Stelle der Gemeinde tritt. In dem Festlegungsbeschluß kann auch eine andere Gemeinde oder ein Landkreis mit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragt werden, wenn die betroffene Gemeinde zustimmt oder wenn ihr Gemeindegebiet nur in geringem Umfang berührt wird. In diesem Fall tritt für den städtebaulichen Entwicklungsbereich der in dem Festlegungsbeschluß bestimmte Rechtsträger bei Anwendung des Bundesbaugesetzes oder dieses Gesetzes an die Stelle der Gemeinde. Nach Aufhebung der Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich gelten die von dem Rechtsträger aufgestellten Pläne als Bauleitpläne der Gemeinde." Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 7417 3. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz i wird wie folgt gefaßt: „ (1) Der Festlegungsbeschluß gemäß § 53 ist von der nach Landesrecht zuständigen obersten Behörde durch Beschluß aufzuheben, wenn die Entwicklungsmaßnahme durchgeführt ist. Ist ,die Entwicklungsmaßnahme nur in einem Teil des städtebaulichen Entwicklungsbereichs durchgeführt, so kann der Festlegungsbeschluß für ,diesen Teil aufgehoben werden. § 53 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Mit der Aufhebung des Festlegungsbeschlusses ist für dessen Geltungsbereich auch die Satzung nach § 62 aufgehoben." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 14 Umdruck 186 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. Nach § 53 ist folgender § 53 a einzufügen: „§ 53 a Vorbereitende Untersuchungen für Entwicklungsbereiche (1) Vor der Festlegung des Entwicklungsbereichs hat die nach Landesrecht zuständige oberste Behörde die Gemeinde mit der Durchführung der erforderlichen vorbereitenden Untersuchungen zu beauftragen; § 54 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. (2) Auf die vorbereitenden Untersuchungen ist § 4 entsprechend anzuwenden. Das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen und der Sozialplan sind der nach Landesrecht zuständigen obersten Behörde vorzulegen." 2. In § 57 Abs. 1 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen: „1. § 8 Abs. 2 (Sozialplan) ",. Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 15 Umdruck 187 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 54 Abs. 3 wird der erste Halbsatz des Satzes 1 wie folgt gefaßt: „(3) Die Gemeinde kann die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben; ..." Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 16 Umdruck 176 Änderungsantrag der Abgeordneten Niegel, Schedl, Dr. Schneider (Nürnberg), Kiechle, Balkenhol, Dr. Jenninger, Dr. Hauser (Sasbach), Dr. Miltner, Susset und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 59 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt: „Die Gemeinde darf jedoch kein höheres Entgelt verlangen, als sich unter Berücksichtigung ihrer Aufwendungen, aber ohne Gewinn ergibt. Bestehende Darlehen oder Zinsvergünstigungen aus Förderungsmitteln müssen an die Erwerber weitergegeben werden." Bonn, den 15. Juni 1971 Niegel Schedl Dr. Schneider (Nürnberg) Kiechle Balkenhol Dr. Jenninger Dr. Hauser (Sasbach) Dr. Miltner Susset Dr. Früh Anlage 17 Umdruck 188 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 84 wird nach der Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt: 3. Hinter § 7 e des Einkommensteuergesetzes wird der folgende § 7 f eingefügt: Dr. Fuchs Gewandt Dr. Gleissner Haase (Kassel) Dr. Jobst Frau Dr. Kuchtner Dr. Ritz Röhner Solke Dr. Zimmermann 7418* Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 „§ 7 f Erhöhte Absetzung für im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hergestellte bauliche Anlagen (1) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen, die nachweislich einer Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen im Sinne des Städtebauförderungsgesetzes hergestellt worden sind, können abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahre der Herstellung und in den fünf folgenden Jahren jährlich bis zu 7 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden. Der Bauherr kann die erhöhten Absetzungen, die er im Jahre der Fertigstellung und den vier folgenden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des fünften auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen. Dabei können nachträgliche Herstellungskosten vom Jahre ihrer Entstehung an bei der Bemessung der erhöhten Absetzungen so berücksichtigt werden, als wären sie bereits im Jahr der Fertigstellung entstanden. Im Jahre der Fertigstellung und in den vier folgenden Jahren sind jedoch mindestens die Absetzungen für Abnutzungen nach § 7 Abs. 4 vorzunehmen. (2) Von dem Jahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom sechsten auf das Jahr der Herstellung folgenden Jahr an, sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Vomhundertsatz zu bemessen. (3) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen, für die erhöhte Absetzungen nach Absatz 1 in Anspruch genommen werden, sind erhöhte Absetzungen nach § 7 b nicht zulässig." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 18 Umdruck 195 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 25 wird wie folgt geändert: [n Absatz 2 wird das Wort „nur" durch das Wort ,,zunächst" ersetzt. Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 19 Umdruck 196 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 54 Abs. 3 wird der erste Halbsatz des Satzes 1 wie folgt gefaßt: „(3) Die Gemeinde k a n n die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben; ..." Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 20 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Bayerl vom 9. Juni 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Orgaß (CDU/CSU) (Drucksache VI/2244 Fragen A 1 und 2) : Hält die Bundesregierung es für vertretbar, daß in Erbbauverträgen ein Erbbauzins festgelegt wird, der sich automatisch oder in bestimmten zeitlichen Abständen der Steigerung der Grundstückspreise anpaßt? Aus welchem Grunde hat die Bundesregierung bisher den Entwurf zur Änderung der Erbbaurechtsverordnung, der bereits dem vorigen Bundestag vorlag und kurz vor dem Abschluß der Beratungen stand, nicht wieder eingebracht, und bis wann gedenkt die Bundesregierung, einen neuen Gesetzentwurf zur Reform der veralteten Erbbaurechtsverordnung vorzulegen, durch den insbesondere die Klauseln über einen gleitenden Erbbauzins auf ein erträgliches Maß beschränkt werden? Klauseln in Erbbaurechtsverträgen, nach denen der Erbbauzins an Änderungen des Grundstückswerts angepaßt werden soll, können wegen des starken Ansteigens der Grundstückspreise dazu führen, daß die Erhöhung ein bei Abschluß des Erbbaurechtsvertrags nicht vorhersehbares Ausmaß erreicht und den Erbbauberechtigten in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt. Die Bundesregierung ist daher der Auffassung, daß solchen Folgen durch gesetzgeberische Maßnahmen entgegengewirkt werden sollte. Der in der 5. Legislaturperiode aus der Mitte des Bundestags eingebrachte Gesetzentwurf (Drucksache V/1337) ist vom Bundestag vor allem deshalb nicht mehr verabschiedet worden, weil dazu noch erhebliche Meinungsverschiedenheiten bestanden. Die Bundesregierung hat es daher für notwendig gehalten, erneut eingehend zu prüfen, welche Lösungsmöglichkeiten in Betracht kommen und geeignet sind, den berechtigten Interessen aller Beteiligten möglichst weitgehend Rechnung zu tragen. Ein Referentenentwurf ist fertiggestellt; die Erörterung dieses Entwurfs zwischen den Bundesressorts ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Weiter muß den beteiligten Verbänden noch Gelegenheit Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 7419 zur Stellungnahme geboten werden. Das Bundesjustizministerium wird diese Arbeiten weiterhin beschleunigt durchführen; der Entwurf wird von der Bundesregierung dann umgehend eingebracht werden. Anlage 21 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hermsdorf vom 9. Juni 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Wolfram (SPD) (Drucksache VI/2244 Fragen A 46 und 47): Ist der Bundesregierung bekannt, daß Bürger bei Landkäufen des Bundes zu Verteidigungszwecken nicht nach dem dafür anzuwendenden Landbeschaffungsgesetz von 1957, sondern nach dem ungünstigen Allgemeinen Kriegsfolgenschadengesetz von 1957 entschädigt worden sind? Welche Rechtsvorschriften und Verwaltungsanweisungen hat die Bundesregierung erlassen, um eine einheitliche Rechtsanwendung der nachgeordneten Behörden sicherzustellen? Das Bundesministerium der Finanzen hat die für den Landerwerb für Verteidigungszwecke zuständigen Oberfinanzdirektionen mit Runderlaß vom 27. Mai 1969 ausdrücklich angewiesen, in welchen Fällen nicht nach dem Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957, sondern nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 zu verfahren ist. Ein einheitliches Verfahren ist damit sichergestellt. Nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz sind solche Einzelfälle abzuwickeln, in denen bereits das Deutsche Reich eine Geländeinanspruchnahme für militärische Zwecke in die Wege geleitet hatte und Besitzer des Grundstücks geworden war. Unter der Voraussetzung, daß dieser Besitz seitdem ununterbrochen in der Hand des Deutschen Reiches bzw. seiner jeweiligen Rechtsnachfolger — Besatzungsmächte und Bund — geblieben war und daß auch heute noch ein Bedarf an dem Grundstück für das öffentliche Wohl — also auch für Zwecke der Verteidigung — fortbesteht, gilt die Regel des § 22 Allgemeines Kriegsfolgengesetz. Was hierbei die Höhe des angemessenen Kaufpreises oder der Entschädigung betrifft, so verweist das Allgemeine Kriegsfolgengesetz hierfür weitgehend auf die Bestimmungen des Landbeschaffungsgesetzes; der Betroffene erhält auch nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz daher den Verkehrswert des in Anspruch genommenen Grundstücks. Auf der verschiedenartigen gesetzlichen Regelung beruhende, im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz festgelegte Unterschiede bestehen darin, daß vom Deutschen Reich ggfs. bereits gezahlte Abschläge oder Vorschüsse bei der heutigen endgültigen Sicherstellung im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen sind und ferner an die Stelle der im Landbeschaffungsgesetz vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme laufender Verzinsung des Kaufpreises eine rückwirkend vom 1. August 1945 an laufende Nutzungsentschädigung tritt. Anlage 22 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hermsdorf vom 9. Juni 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Abelein (CDU/CSU) (Drucksache VI/2244 Frage A 48) : In welcher Reihenfolge, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen finanziellen Mitteln gedenkt die Regierung die von ihr angekündigten Reformmaßnahmen zu verwirklichen? Ihre Frage stellt, wenn ich es recht sehe, eine Kurzfassung der Großen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betreffend das Arbeitsprogramm der Bundesregierung zu innenpolitischen Vorhaben (Drucksache VI/ 1620) dar. Auf die darin gestellten Fragen, die auch Ihre Fragen sind, hat die Bundesregierung am 12. März 1971 (Drucksache VI/1953) ausführlich schriftlich geantwortet. Es hat ferner am 24. Mai 1971 eine Debatte in diesem Hohen Hause gegeben. Ich darf auf die Antworten der Bundesregierung in der schriftlichen Antwort auf die Große Anfrage und auf die Diskussionen in diesem Hohen Hause verweisen. Anlage 23 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Logemann vom 16. Juni 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Susset (CDU/CSU) (Drucksache VI/ 2286 Frage A 22) : Ist die Bundesregierung mit mir der Ansicht, daß die von ihr durch Umbuchungen im Haushalt bereitgestellten 480 Millionen DM, die überwiegend als Flächenausgleich bereitgestellt werden, nicht sinnvoller für die Erhöhung der Altershilfe und eine Krankenversicherungsregelung der Altenteiler hätten zur Verfügung gestellt werden können? Die Bundesregierung hat es im Falle der im Kap. 10 03 eingesparten und gemäß § 5 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971 nach Kap. 10 02 verlagerten Mittel haushaltsrechtlich und finanzpolitisch für unumgänglich gehalten, die 480 Millionen DM für einmalige kostenentlastende Maßnahmen zugunsten der deutschen Landwirtschaft in Ansatz zu bringen. Die in ,der Frage genannten Maßnahmen hätten hingegen zwangsläufig Auswirkungen auf den Bundeshaushalt der folgenden Jahre gehabt, die im geltenden Finanzplan nicht berücksichtigt sind. Anlage 24 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Logemann vom 16. Juni 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Susset (CDU/CSU) (Drucksache VI/2286 Frage A 23) : Kann die Bundesregierung Gründe nennen, die sie veranlaßt hat, in einer Anzeige zu behaupten, daß die deutschen Bauern 7420 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 1971'72 aus den in Brüssel beschlossenen Agrarpreisanhebungen Mehreinnahmen von 800 bis 900 Millionen DM erhalten? Die Bundesregierung hat überschlägige Berechnungen durchgeführt, um die Mehreinnahmen, die auf Grund der EWG-Preisbeschlüsse vom 25. März 1971 zu erwarten sind, zu ermitteln. An Hand der Verkaufserlöse für den Durchschnitt mehrerer Wirtschaftsjahre wurde ein Betrag von 800 bis 900 Millionen DM errechnet. Dabei ist berücksichtigt worden, daß die in Brüssel beschlossenen Preisanhebungen nicht bei allen Produkten voll bis zum Erzeugerpreis durchschlagen. Es wurde nicht berücksichtigt, daß die für einige Produkte beschlossenen Preiserhöhungen auch das Preisniveau anderer Erzeugnisse positiv beeinflussen können: Eine exakte Berechnung der Mehrerlöse ist nicht möglich, weil die tatsächliche Preisentwicklung stark vom Marktverlauf abhängig ist.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Günter Böhme


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren! In § 15 Abs. 1 Nr. 1 ist die Genehmigungspflicht bei Grundstücksverfügungen oder -bebauungen in Sanierungsgebieten durch die Gemeinde aufgeführt. § 18 enthält das Grunderwerbsrecht bezüglich solcher Grundstücke, für die die Genehmigung durch die Gemeinde versagt worden ist, durch eben diese Gemeinde zum Gutachterpreis. Nach dieser kurzen Umschreibung handelt es sich um einen Zwangskauf durch die Gemeinde zu Bedingungen, die der Veräußerungswillige nicht wollte. Es handelt sich um einen Zwangskauf, also auch um ein Enteignungsverfahren, bei dem Rechtsmittel gegen diesen Zwangskauf für den Betroffenen nicht gegeben sind, bei dem zudem der Begünstigte — darauf ist zusätzlich hinzuweisen — der die Enteignung Durchführende ist. Die Gemeinde setzt somit durch die Versagung der Genehmigung zum Verkauf die Ursache für die Begründung ihres Rechtes auf Erwerb und zahlt einen Preis, den ein Gutachterausschuß festsetzt, den ebenfalls dieselbe Gemeinde berufen hat.
    Es handelt sich, wie gesagt, um eine Nutzenziehung ohne jede Nachprüfung. Das ist das, was Herr Ahrens soeben die Verhinderung der Verwässerungen des Instrumentariums der Enteignung genannt hat! Dabei darf ich hinzufügen, daß eine gerechte und doch zügige Lösung durchaus möglich gewesen wäre, wenn man, wie ich das eben schon einmal bei der Rede von Herrn Schmidt angesprochen habe, die Besitzeinweisung gewählt und die Frage der Entschädigung in einem gesonderten Verfahren zugelassen hätte.
    So, wie es jetzt geregelt ist, handelt es sich jedenfalls um einen klaren Fall von Interessenkollision. Ich möchte das, was ich bereits im Zusammenhang mit § 15 erwähnt habe, wiederholen: Hier wird der Spekulation der Gemeinde, der öffentlichen Hand Tür und Tor geöffnet. Auch dieser Paragraph widerspricht in seiner jetzigen Form und in seinem jetzigen Inhalt den im Grundgesetz garantierten Grundrechten.
    *) Siehe Anlage 7



    Dr. Böhme
    Es gibt Mindestforderungen, die man erfüllen muß, um wenigstens an die Grenzen der Rechtmäßigkeit heranzukommen. Um die Grenzen zu erreichen, sind diese Mindestforderungen in unserem Antrag enthalten, einmal in dem Abwendungsrecht des Eigentümers und zum zweiten die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Erwerbsrechtsausübung durch die vorgesetzte Behörde.
    Das Abwendungsrecht als solches soll gegeben sein, wenn der Veräußerer von dem nicht genehmigten Kaufvertrag zurücktritt und das Grundstück selbst behält, oder aber, wenn der Eigentümer es übernimmt, die Sanierungsmaßnahme auf seinem Grundstück selbst durchzuführen. In solchen Fällen kann die Enteignung nach unserer Auffassung nur nach § 22 durchgeführt werden.
    Bei dem Nachprüfungsrecht handelt es sich um eine Enteignung ohne ein formelles Enteignungsverfahren. In diesem Falle muß eine Nachprüfung deshalb erfolgen, weil der die Voraussetzungen Setzende gleichzeitig der Begünstigte dieses Verwaltungsaktes ist. Hier muß die Willkür der Entscheidung durch eine Überprüfung, z. B. durch die Überprüfung eines Gerichtes, ausgeschaltet werden. Wir haben der Vereinfachung der Sache halber vorgeschlagen: durch eine Überprüfung der vorgesetzten Behörde.
    Ich glaube, zu der Demokratisierung, von der man immer spricht, gehört auch die Information, die Durchsichtigkeit der hoheitlichen Maßnahmen für den einzelnen Burger. Gerade bei einer derartigen ,) Durchsetzung eines Enteignungsanspruchs sollte man es sich angelegen sein lassen, ein solches hoheitliches Verfahren auch für den einzelnen durchsichtig zu machen, damit es nicht in dem Geruch der Willkür bleibt.
    Aus diesem Grunde sind wir der Auffassung, daß auch Sie diese Meinung vertreten sollten. Wir bitten Sie, unseren Anträgen zuzustimmen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Hermann Schmitt
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat Herr Abgeordneter Gnädinger.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Fritz-Joachim Gnädinger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir sehen in dem gemeindlichen Grunderwerbsrecht einen unverzichtbaren Teil eines neuen bodenrechtlichen Instrumentariums, das dazu dienen soll, Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen einheitlich und zügig vorbereiten und durchführen zu können. Es handelt sich dabei in der Tat um ein neues Instrument, das neben Vorkaufsrecht und Enteignung tritt.
    Inhaltlich geht es bei der Ablehnung des ersten Änderungsantrages der CDU/CSU im wesentlichen darum, daß die Absicht der Gemeinde, ein Grundstück nach § 18 zu erwerben, vòm Eigentümer durch Rücktritt vom Veräußerungsvertrag nicht unterlaufen werden kann. Politisch bedeutet die beantragte Streichung, den Anwendungsbereich und damit die Wirksamkeit des gemeindlichen Grunderwerbsrechts erheblich einzuschränken. Vom rechtlichen Standpunkt aus muß gesagt werden, daß die Bedenken der Opposition unbegründet sind. Es ist nicht einzusehen, warum die vom Eigentümer erklärte Bereitschaft, das Grundstück abgeben zu wollen, nicht ausreichen soll, um ein gemeindliches Grunderwerbsrecht begründen zu können. Der anfängliche Veräußerungswille und die fehlende Sanierungsbereitschaft sind nach unserer Auffassung ausreichende Voraussetzungen für dieses Grunderwerbsrecht.
    Die Opposition meint nun, es sei aus rechtsstaatlichen Grundsätzen unabdingbar, daß das Grunderwerbsrecht von der Gemeinde nur dann ausgeübt werden kann, wenn eine nach Landesrecht zuständige Stelle dieser Ausübung zustimmt. Sie meinen, die Ausschußvorlage — und das hat Herr Dr. Böhme gerade gesagt — enthalte eine Interessenkollision, weil die begünstigte Gemeinde selbst über ihre Begünstigung zu entscheiden habe.
    Wir können diesem Antrag aus einer ganzen Reihe von Gründen nicht zustimmen. Ich möchte das kurz mit folgenden drei Punkten begründen.
    Zum einen ist der Ausdruck „begünstigte Gemeinde" für die erwerbende Gemeinde etwas schief. Sie erwirbt ja nicht zum eigenen wirtschaftlichen Nutzen, sondern sie erwirbt, um die beabsichtigte Sanierung zügig und einheitlich im Interesse der Allgemeinheit durchführen zu können.
    Zum zweiten muß man deutlich sehen, daß die Gemeinde das Grunderwerbsrecht nicht willkürlich ausüben kann, sondern daß sie es nur ausüben kann, wenn es zur Sanierung erforderlich ist. Das ist ein Umstand, der seinerseits gerichtlich nachgeprüft werden kann. Im übrigen untersteht die Gemeinde der kommunalen Fachaufsicht.
    Zum dritten möchte ich bemerken, daß die Verwirklichung des Vorschlags der CDU/CSU einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich brächte, der in keinem angemessenen Verhältnis zu den Notwendigkeiten einer raschen Abwicklung dieser Maßnahme steht, auf die Sie ja selbst immer so drängen.
    Abschließend bleibt es interessant, zu sehen, wie die Opposition unter dem Einfluß von Sachverstand und öffentlicher Meinung zwar langsam, aber spürbar gerade hinsichtlich des gemeindlichen Grunderwerbsrechts ihre Meinung von Vierteljahr zu Vierteljahr leicht geändert hat. Die Maßstäbe für diese öffentliche Meinung waren durch die Haltung des Regierungsentwurfs in dieser Frage gesetzt. Über viele Zwischenstufen ist die CDU/CSU von einer totalen Ablehnung des gemeindlichen Grunderwerbsrechts zu einer Vorlage von Änderungsanträgen gekommen, nach deren Annahme dieses Institut für sie akzeptabel erscheint. Leider kann man nicht warten, bis der Meinungsbildungsprozeß in der Opposition weiter fortgeschritten ist, bis sie dazu kommt, der Ausschußfassung zuzustimmen. Wir müssen heute zustimmen, und die Koalitionsfraktionen lehnen den Änderungsantrag auf Umdruck 181 ab.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)