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ID0612726200

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 127. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 Inhalt: Verzicht des Abg. Dr. Stoltenberg auf die Mitgliedschaft im Bundestag und Eintritt des Abg. Wendelborn in den Bundestag 7317 A Überweisung einer Vorlage an den Haushaltsausschuß . . . . . . . . . . 7317 B Erweiterung der Tagesordnung . . . . . 7317 B Amtliche Mitteilungen . . . . . . . . 7317 B Begrüßung einer Delegation der Großen Nationalversammlung der Sozialistischen Republik Rumänien unter Führung des Präsidenten Stefan Voitec . . . . . . 7325 D Entwurf eines Gesetzes über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz) (Drucksachen VI/ 434, W510); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI/2233), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen (Drucksachen M/2204, zu M/2204) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Beratung des Städtebauberichts 1970 der Bundesregierung (Drucksache M/ 1493) Dr. Lauritzen, Bundesminister . . . 7317 D Erpenbeck (CDU/CSU) . 7324 D, 7395 C, 7401 A, 7406 C Dr. Ahrens (SPD) 7329 D, 7376 D, 7378 C, 7393 D, 7395 B, 7400 A, 7407 A Wurbs (FDP) . . 7335 D, 7346 D, 7381 A, 7386 C, 7401 D Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 7339 C, 7378 D, 7379 D, 7388 B, 7399 C Staak (Hamburg) (SPD) 7344 C Dr. Prassler (CDU/CSU) . 7348 A, 7386 A, 7400 C Schmidt (München) (SPD) 7364 D, 7379 B, 7385 B, 7398 D Orgaß (CDU/CSU) . . . . . . 7366 C Niegel (CDU/CSU) 7367 D, 7384 A, 7393 A Gallus (FDP) 7370 C Henke (SPD) 3772 C Balkenhol (CDU/CSU) 7374 C Dr. Gatzen (CDU/CSU) . . . 7376 A Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) 7377 D Geisenhofer (CDU/CSU) . . . . 7380 B Dr. Böhme (CDU/CSU) 7381 B, 7382 C, 7395 A Gnädinger (SPD) . 7381 D, 7383 B Krockert (SPD) . . 7387 A, 7400 D Dr. Barzel (CDU/CSU) 7389 A, 7390 D Wehner (SPD) . . . . . . . . 7389 D Mischnick (FDP) . . . . 7390 B, 7410 C Schedl (CDU/ CSU) 7394 B Batz (SPD) 7396 A Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 7396 D Dr. Mikat (CDU/CSU) 7402 A II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 Dr. Evers (CDU/CSU) 7405 A Offergeld (SPD) 7406 A Stücklen (CDU/CSU) 7409 C Mick (CDU/CSU) . . . . 7411 D Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung der Amtszeit der Personalräte (CDU/CSU, SPD, FDP), (Drucksache VI /2319) — Erste Beratung — . . . . 7350 C Fragestunde (Drucksache VI/ 2286) Fragen des Abg. Ott (CDU/CSU) : Pressemeldungen betr. Anforderung von Personalakten über Herrn Leo Bauer Ehmke, Bundesminister 7350 D, 7351 A, B, C Ott (CDU/CSU) . . . . . . . 7351 A, B Frage des Abg. Dr. Ritz (CDU/CSU) : Übernahme der Kosten der Feuerversicherung für private Waldbesitzer durch die Bundesländer Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 7351 C, D, 7352 A Dr. Ritz (CDU/CSU) . . 7351 D, 7352 A Fragen der Abg. Solke (CDU/CSU) und Rainer (CDU/CSU) : Hilfsmaßnahmen für die Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7352 B, C Solke (CDU/CSU) 7352 C Frage des Abg. Bittelmann (CDU/CSU) : Kosten einer Anzeigenaktion der Bundesregierung in den landwirtschaftlichen Wochenblättern Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7352 D Frage des Abg. Bittelmann (CDU/CSU) : Anzeige der Bundesregierung über die Auswirkungen der stabilitätspolitischen Bemühungen auf die Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 7353 A, B, C, D Bittelmann (CDU/CSU) . . . 7353 A, B Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . . 7353 C Dr. Ritz (CDU/CSU) 7353 C Frage des Abg. Lensing (CDU/CSU) : Aufwertungsausgleich für die deutsche Landwirtschaft über die Mehrwertsteuer Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 7353 D, 7354 A Dr. Ritz (CDU/CSU) . . . . . . . 7354 A Frage des Abg. Lensing (CDU/CSU) : Frage der Weitergewährung des Aufwertungsausgleichs an die Landwirtschaft nach 1973 Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . 7354 B, C, D Lensing (CDU/CSU) 7354 C Dr. Früh (CDU/CSU) 7354 C Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 7354 D Fragen des Abg. Kiechle (CDU/CSU) : Entwicklung des Einkommens der Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . 7355 A, C, D, 7356 A, B, C, D, 7357 A, B, C, D Kiechle (CDU/CSU) . . 7355 C, D, 7356 A, 7357 D Dr. Früh (CDU/CSU) 7356 B Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 7356 B Dr. Ritz (CDU/CSU) 7356 D Niegel (CDU/CSU) 7357 A Löffler (SPD) 7357 A Struve (CDU/CSU) 7357 B Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . . . 7357 C Frage des Abg. Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) : Durchführung des einzelbetrieblichen Förderungsprogramms für landwirtschaftliche Betriebe Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7358 A, B Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) 7358 A, B Frage des Abg. Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) : Höhe des Zins- und Tilgungssatzes bei einzelbetrieblichen Investitionen in der Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . 7358 C, D, 7359 A, B, C Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) 7358 C, D Dr. Früh (CDU/CSU) . . . . . . 7358 D Dr. Fuchs (CDU/CSU) . . . . . . 7359 A Struve (CDU/CSU) . . . . . . . 7359 B Niegel (CDU/CSU) . . . . . . . 7359 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 III Frage des Abg. Dr. Ritgen (CDU/CSU) : Höhe der Kosten- und Lohnsteigerungen in der Landwirtschaft im Jahre 1971 Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 7359 C, D, 7360 A Dr. Ritgen (CDU/CSU) 7359 D Bittelmann (CDU/CSU) 7360 A Frage des Abg. Dr. Ritgen (CDU/CSU) : Höhe der Zuschüsse zu Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7360 B, C Dr. Ritgen (CDU/CSU) 7360 B, C Frage des Abg. Dr. Prassler (CDU/CSU) : Ausgleich der im Jahre 1970 eingetretenen Einkommensminderung der Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 7360 D, 7361 A, B Dr. Prassler (CDU/CSU) . . . 7361 A, B Frage des Abg. Dr. Prassler (CDU/CSU) : Einkommen der Landwirtschaft im Jahre 1971 Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7361 C, D Dr. Prassler (CDU/CSU) 7361 C Frage des Abg. Dr. Reinhard (CDU/CSU) : Auswirkungen der Aufwertung der D-Mark auf die Einkommen der Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . 7361 D, 7362 B, C, D, 3363 A, B Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . 7362 B, C Dr. Früh (CDU/CSU) 7362 D Löffler (SPD) . . . . . . . . 7363 A Frage des Abg. Dr. Reinhard (CDU/CSU) : Ausgleich der der deutschen Landwirtschaft aus der Freigabe der Wechselkurse entstandenen Verluste Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7362 B, C Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . . . 7362 C Fragen des Abg. Dr. Evers (CDU/CSU) : Verwendung von Rüböl aus inländischem Raps und Rübsen zur Margarine-herstellung Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 7363 D, 7364 A Dr. Evers (CDU/CSU) . . . . . . 7364 A Frage des Abg. Brück (Holz) (SPD) : Haftung für Schäden bei durch Wild verursachten Unfällen Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . 7364 A, B, C Brück (Holz) (SPD) 7364 B, C Hansen (SPD) . . . . . . . . 7364 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache VI/ 2293) — Erste Beratung — 7412 D Nächste Sitzung 7412 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 7413 A Anlagen 2 bis 17 Änderungsanträge Umdrucke 189, 192, 178 bis 183 (neu), 177, 190, 184 bis 187 (neu), 176 und 188 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes (Drucksachen VI/ 434, VI/ 510, VI/ 2204) 7413 C Anlagen 18 und 19 Änderungsanträge Umdrucke 195 und 196 zur dritten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes (Drucksachen VI/ 434, VI/ 510, VI/ 2204) . . 7418 B Anlage 20 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen ,des Abg. Orgaß (CDU/CSU) betr. Klauseln über einen gleitenden Erbbaulins und Entwurf zur Änderung der Erbbaurechtsverordnung 7418 C Anlage 21 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Wolfram (SPD) betr. Rechtsvorschriften über Entschädigung bei Geländeinanspruchnahme für militärische Zwecke 7419 A Anlage 22 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen ,des Abg. Abelein (CDU/CSU) betr. Verwirklichung der von der Bundesregierung angekündigten Reformmaßnahmen 7419 C Anlage 23 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Susset (CDU/CSU) betr. Verwendung der im Kap. 10 03 eingesparten und gemäß § 5 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971 nach Kap. 10 02 verlagerten Mittel 7419 C Anlage 24 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Susset (CDU/CSU) betr. die auf Grund der EWG-Preisbeschlüsse vom 25. März 1971 zu erwartenden Mehreinnahmen der deutschen Landwirtschaft 7419 D Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 7317 127. Sitzung Bonn, den 16. Juni 1971 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Adams ** 16. 6. Alber 19. 6. Amrehn * 18. 6. Bals * 18. 6. Bauer (Würzburg) * 18. 6. Behrendt ** 18. 6. Blumenfeld * 18. 6. Frau von Bothmer 18. 6. Dasch 30. 6. Frau Dr. Diemer-Nicolaus * 18. 6. Draeger * 18. 6. Dröscher *' 18. 6. Dr. Enders * 18. 6. Engelsberger 30. 6. Fellermaier ** 16. 6. Flämig ** 16. 6. Fritsch * 18. 6. Dr. Furler * 18. 6. Freiherr von und zu Guttenberg 30. 6. Frau Herklotz * 18. 6. Dr. Hermesdorf (Schleiden) * 18. 6. Höhmann (Hessisch Lichtenau) 18. 6. Jung * 18. 6. Kahn-Ackermann * 18. 6. Dr. Kempfler * 18. 6. Frau Klee * 18. 6. Dr. Klepsch * 18. 6. Kriedemann *" 18. 6. Lemmrich * 18. 6. Lenze (Attendorn) * 18. 6. Dr. Löhr ** 25. 6. Lücker (München) ** 17. 6. Maucher 26. 6. Frau Meermann 30. 6. Memmel ** 18. 6. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 17. 6. Müller (Aachen-Land) ** 18. 6. Dr. Müller (München) * 18. 6. Frau Dr. Orth ** 18. 6. Pöhler * 18. 6. Richarts ** 18. 6. Richter * 18. 6. Riedel (Frankfurt) ** 18. 6. Dr. Rinderspacher * 18. 6. Dr. Schmid (Frankfurt) * 18. 6. Schmidt (Würgendorf) * 18. 6. Dr. Schmücker * 18. 6. Dr. Schulz (Berlin) * 18. 6. Schwabe '* 16. 6. Dr. Schwörer 16. 6. Sieglerschmidt * 18. 6. Simon 30. 6. Springorum ** 16. 6. Stein (Honrath) 25. 6. * Für die Teilnahme an Sitzungen der Versammlung der Westeuropäischen Union ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Varelmann 21. 6. Frau Dr. Walz * 18. 6. Anlage 2 Umdruck 189 Änderungsantrag der Abgeordneten Balkenhol, Niegel und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes - Drucksache VI/435, VI/510, VI/2204 -. Der Bundestag wolle beschließen: § 1 wird wie folgt geändert: In Absatz 3 wird der zweite Satz durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Maßnahmen müssen die Strukturverbesserung in den Verdichtungsräumen, die Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten im Zuge von Entwicklungsachen oder den Ausbau von Siedlungsschwerpunkten außerhalb der Verdichtungsräume, insbesondere in den hinter der allgemeinen Entwicklung zurückbleibenden Gebieten, zum Gegenstand haben." Bonn, den 15. Juni 1971 Balkenhol Niegel Becker (Pirmasens) Biechele von Bockelberg Dr. Dittrich Ernesti Dr. Früh Dr. Fuchs Dr. Gatzen Geisenhofer Gierenstein Dr. Gleissner Haase (Kassel) Dr. Hauser (Sasbach) Klinker Ott Dr. Ritgen Dr. Ritz Dr. Siemer Solke Storm Frau Tübler Anlage 3 Umdruck 192 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Lenz (Bergstraße) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes - Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 -. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Abs. 4 sollen Satz 1 und der Hauptsatz von Satz 2 durch folgende Neufassung ersetzt werden: „ (4) Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen sollen dazu beitragen, daß 1. ..." Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Lenz (Bergstraße) 7414 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — .127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 Anlage 4 Umdruck 178 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 5 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „ (1 a) Die Gemeinde hat den Entwurf der Satzung mit einer Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Gemeinde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis mit." Bonn, den 15. 6. 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 5 Umdruck 179 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/5.10, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 10 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Bei ,der Aufstellung des Bebauungsplans sind die Wünsche der Eigentümer, Mieter, Pächter und anderen Nutzungsberechtigten, mit denen die Neugestaltung des Sanierungsgebiets nach § 9 erörtert worden ist, zu berücksichtigen, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 6 Umdruck 180 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle' beschließen: In § 15 wird folgender Absatz 7 a eingefügt: „(3 a) Sind fünf Jahre seit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets verstrichen, ohne daß ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 des Bundesbaugesetzes aufgestellt ist, und ist aufgrund des Absatzes 3 Satz 1 die Genehmigung während dieser Frist versagt worden oder wird sie nach Ablauf dieser Frist versagt, so hat die Gemeinde dem Betroffenen für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend. Kommt über die Höhe der Entschädigung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet 'darüber die höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Ist vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets eine Veränderungssperre nach den §§ 14 ff. des Bundesbaugesetzes beschlossen, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Veränderungssperre; ist vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die Entscheidung über den Bauantrag nach § 15 des Bundesbaugesetzes zurückgestellt worden, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zurückstellung." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 7 Umdruck 181 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 18 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen. 2. In Absatz 2 werden die Sätze 5 und 6 durch folgende Sätze ersetzt: „Ist in dem Erörterungstermin eine Einigung nicht zustande gekommen und hat sich der Eigentümer nicht bereit erklärt, die sein Grundstück betreffenden Sanierungsmaßnahmen entsprechend den Festsetzungen oder den zu erwartenden künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans durchzuführen, so kann die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung gemäß Satz 1 dem Eigentümer schriftlich erklären, daß sie das Grundstück zu dem nach § 23 maßgebenden Wert erwirbt. In dem Bescheid ist als Entgelt der vom Gutachterausschuß ermittelte Wert des Grundstücks festzusetzen, abzüglich der nach Absatz 9 bestehen bleibenden Belastungen." 3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: „ (2 a) Ist in dem Erörterungstermin nach Absatz 2 eine Einigung nicht zustande gekommen, so darf das Grunderwerbsrecht nur mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgeübt werden, wenn der Erwerb des Grund- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 7415 stücks zur Durchführung der Sanierung erforderlich ist, um die Festsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Bundesbaugesetzes oder die zu erwartenden künftigen Festsetzungen verwirklichen zu können. Auf die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle ist 4 6 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes entsprechend anzuwenden. Nach Erteilung der Zustimmung kann die Gemeinde innerhalb eines Monats dem Eigentümer schriftlich erklären, daß sie das Grundstück zu dem nach § 23 maßgebenden Wert erwirbt. Absatz 2 Satz 7 ist anzuwenden." 4. In Absatz 5 werden nach den Worten „nach Absatz 2 Satz 5" die Worte „oder nach Absatz 2 a Satz 3" eingefügt. 5. In Absatz 6 werden nach den Worten „nach Absatz 2" die Worte „oder nach Absatz 2 a" eingefügt. 6. In Absatz 8 werden nach den Worten „in Absatz 2" die Worte „oder Absatz 2 a" eingefügt. Bonn, den 15. 6. 1971 Dr. Barzel; Stücklen und Fraktion Anlage 8 Umdruck 182 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 23 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „jedoch Werterhöhungen, die" die Worte eingefügt „seit einem Jahr vor der Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen (§ 4), jedoch nicht früher als fünf Jahre vor dem Beschluß über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets". 2. In § 41 Abs. 5 sind nach den Worten „Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das Grundstück" die Worte „zu dem in § 23 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt" einzufügen. Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 9 Umdruck 183 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 25 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die sie nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zur Durchführung der Sanierung freihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach dem Bundesbaugesetz ohne Hergabe von entsprechendem Austauschland oder Ersatzland oder Begründung von Rechten der in § 22 Abs. 3 Nummer 1 bezeichneten Art erworben hat, unter Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Bauwillige zu veräußern, die glaubhaft machen, daß sie die Grundstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans bebauen werden." 2. In Abs. 2 wird das Wort „nur" durch das Wort „zunächst" ersetzt; Satz 2 wird gestrichen. Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 10 Umdruck 177 Änderungsantrag der Abgeordneten Niegel, Schedl, Dr. Schneider (Nürnberg), Kiechle, Balkenhol, Dr. Jenninger, Dr. Hauser (Sasbach), Dr. Miltner, Susset und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 25 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt: „Die Gemeinde darf jedoch kein höheres Entgelt verlangen, als sich unter Berücksichtigung ihrer Aufwendungen, aber ohne Gewinn ergibt. Bestehende Darlehen oder Zinsvergünstigungen aus Förderungsmitteln müssen an die Erwerber weitergegeben werden." Bonn, den 15. Juni 1971 Niegel Schedl Dr. Schneider (Nürnberg) Kiechle Balkenhol Dr. Jenninger Dr. Hauser (Sasbach) Dr. Miltner Susset Dr. Früh Dr. Fuchs Gewandt Dr. Gleissner Haase (Kassel) Dr. Jobst Frau Dr. Kuchtner Dr. Ritz Röhner Solke Dr. Zimmermann 7416 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 Anlage 11 Umdruck 190 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Böhme, Erpenbeck, Dr. Frerichs und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 34 Abs. i sind die Nummern 4 und 5 wie folgt zu fassen: „4. ein anderes Wohnungsunternehmen, sofern es nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist, 5. ein sonstiges Unternehmen, sofern es nicht als Bauunternehmen tätig oder von' einem Bauunternehmen abhängig ist." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Böhme Erpenbeck Dr. Frerichs Becker (Pirmasens) von Bockelberg Geisenhofer Dr. Hammans Horten Dr. Jungmann Dr. Kley Dr. Kreile Dr. Luda Pieroth Dr. Pinger Reddemann Dr. Ritgen Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein Dr. Schneider (Nürnberg) Vogt Ziegler Anlage 12 Umdruck 184 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 35 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „ (1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde nach § 33 Abs. 1 übertragenen Aufgaben für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. Bei der Erfüllung der Aufgaben sind die Vorschriften der Absätze 3 bis 7 und der §§ 36 und 37 anzuwenden." 2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „Er hat die Grundstücke, die er nicht an die nach § 25 Abs. 2 zu berücksichtigenden Personen übertragen hat, auf Verlangen der Gemeinde an Dritte zu veräußern. Auf die Veräußerung an Dritte ist § 25 Abs. 6 und 9 anzuwenden." 3. Die Absätze 8 und 9 werden gestrichen. Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 13 Umdruck 185 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung 'des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt: „ (1) Die nach Landesrecht zuständige oberste Behörde kann den für eine Entwicklungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 in Betracht kommenden Bereich durch Festlegungsbeschluß städtebaulichen Entwicklungsbereich ausweisen, wenn ... ". b) An Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Der Festlegungsbeschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung in 'den Gemeinden, die in 'dem Entwicklungsbereich liegen, ortsüblich bekanntzumachen. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Festlegungsbeschluß eingesehen werden kann; er gilt zwei Wochen nach dem Tage der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben." c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Der Entwicklungsbereich ist in dem Festlegungsbeschluß genau zu bezeichnen." d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: „ (4) In der ortsüblichen Bekanntmachung ist auf die Genehmigungspflicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 15 hinzuweisen." 2. § 54 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: „ (4) Wenn es zur Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme geboten ist, kann die nach Landesrecht zuständige oberste Behörde durch 'den Festlegungsbeschluß gemäß § 53 bestimmen, daß ein Gemeindeverband oder ein Verband, an dessen Willensbildung die Gemeinde oder der zuständige Gemeindeverband beteiligt ist, an die Stelle der Gemeinde tritt. In dem Festlegungsbeschluß kann auch eine andere Gemeinde oder ein Landkreis mit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragt werden, wenn die betroffene Gemeinde zustimmt oder wenn ihr Gemeindegebiet nur in geringem Umfang berührt wird. In diesem Fall tritt für den städtebaulichen Entwicklungsbereich der in dem Festlegungsbeschluß bestimmte Rechtsträger bei Anwendung des Bundesbaugesetzes oder dieses Gesetzes an die Stelle der Gemeinde. Nach Aufhebung der Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich gelten die von dem Rechtsträger aufgestellten Pläne als Bauleitpläne der Gemeinde." Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 7417 3. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz i wird wie folgt gefaßt: „ (1) Der Festlegungsbeschluß gemäß § 53 ist von der nach Landesrecht zuständigen obersten Behörde durch Beschluß aufzuheben, wenn die Entwicklungsmaßnahme durchgeführt ist. Ist ,die Entwicklungsmaßnahme nur in einem Teil des städtebaulichen Entwicklungsbereichs durchgeführt, so kann der Festlegungsbeschluß für ,diesen Teil aufgehoben werden. § 53 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Mit der Aufhebung des Festlegungsbeschlusses ist für dessen Geltungsbereich auch die Satzung nach § 62 aufgehoben." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 14 Umdruck 186 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. Nach § 53 ist folgender § 53 a einzufügen: „§ 53 a Vorbereitende Untersuchungen für Entwicklungsbereiche (1) Vor der Festlegung des Entwicklungsbereichs hat die nach Landesrecht zuständige oberste Behörde die Gemeinde mit der Durchführung der erforderlichen vorbereitenden Untersuchungen zu beauftragen; § 54 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. (2) Auf die vorbereitenden Untersuchungen ist § 4 entsprechend anzuwenden. Das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen und der Sozialplan sind der nach Landesrecht zuständigen obersten Behörde vorzulegen." 2. In § 57 Abs. 1 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen: „1. § 8 Abs. 2 (Sozialplan) ",. Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 15 Umdruck 187 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 54 Abs. 3 wird der erste Halbsatz des Satzes 1 wie folgt gefaßt: „(3) Die Gemeinde kann die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben; ..." Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 16 Umdruck 176 Änderungsantrag der Abgeordneten Niegel, Schedl, Dr. Schneider (Nürnberg), Kiechle, Balkenhol, Dr. Jenninger, Dr. Hauser (Sasbach), Dr. Miltner, Susset und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 59 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt: „Die Gemeinde darf jedoch kein höheres Entgelt verlangen, als sich unter Berücksichtigung ihrer Aufwendungen, aber ohne Gewinn ergibt. Bestehende Darlehen oder Zinsvergünstigungen aus Förderungsmitteln müssen an die Erwerber weitergegeben werden." Bonn, den 15. Juni 1971 Niegel Schedl Dr. Schneider (Nürnberg) Kiechle Balkenhol Dr. Jenninger Dr. Hauser (Sasbach) Dr. Miltner Susset Dr. Früh Anlage 17 Umdruck 188 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 84 wird nach der Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt: 3. Hinter § 7 e des Einkommensteuergesetzes wird der folgende § 7 f eingefügt: Dr. Fuchs Gewandt Dr. Gleissner Haase (Kassel) Dr. Jobst Frau Dr. Kuchtner Dr. Ritz Röhner Solke Dr. Zimmermann 7418* Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 „§ 7 f Erhöhte Absetzung für im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hergestellte bauliche Anlagen (1) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen, die nachweislich einer Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen im Sinne des Städtebauförderungsgesetzes hergestellt worden sind, können abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahre der Herstellung und in den fünf folgenden Jahren jährlich bis zu 7 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden. Der Bauherr kann die erhöhten Absetzungen, die er im Jahre der Fertigstellung und den vier folgenden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des fünften auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen. Dabei können nachträgliche Herstellungskosten vom Jahre ihrer Entstehung an bei der Bemessung der erhöhten Absetzungen so berücksichtigt werden, als wären sie bereits im Jahr der Fertigstellung entstanden. Im Jahre der Fertigstellung und in den vier folgenden Jahren sind jedoch mindestens die Absetzungen für Abnutzungen nach § 7 Abs. 4 vorzunehmen. (2) Von dem Jahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom sechsten auf das Jahr der Herstellung folgenden Jahr an, sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Vomhundertsatz zu bemessen. (3) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen, für die erhöhte Absetzungen nach Absatz 1 in Anspruch genommen werden, sind erhöhte Absetzungen nach § 7 b nicht zulässig." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 18 Umdruck 195 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 25 wird wie folgt geändert: [n Absatz 2 wird das Wort „nur" durch das Wort ,,zunächst" ersetzt. Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 19 Umdruck 196 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 54 Abs. 3 wird der erste Halbsatz des Satzes 1 wie folgt gefaßt: „(3) Die Gemeinde k a n n die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben; ..." Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 20 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Bayerl vom 9. Juni 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Orgaß (CDU/CSU) (Drucksache VI/2244 Fragen A 1 und 2) : Hält die Bundesregierung es für vertretbar, daß in Erbbauverträgen ein Erbbauzins festgelegt wird, der sich automatisch oder in bestimmten zeitlichen Abständen der Steigerung der Grundstückspreise anpaßt? Aus welchem Grunde hat die Bundesregierung bisher den Entwurf zur Änderung der Erbbaurechtsverordnung, der bereits dem vorigen Bundestag vorlag und kurz vor dem Abschluß der Beratungen stand, nicht wieder eingebracht, und bis wann gedenkt die Bundesregierung, einen neuen Gesetzentwurf zur Reform der veralteten Erbbaurechtsverordnung vorzulegen, durch den insbesondere die Klauseln über einen gleitenden Erbbauzins auf ein erträgliches Maß beschränkt werden? Klauseln in Erbbaurechtsverträgen, nach denen der Erbbauzins an Änderungen des Grundstückswerts angepaßt werden soll, können wegen des starken Ansteigens der Grundstückspreise dazu führen, daß die Erhöhung ein bei Abschluß des Erbbaurechtsvertrags nicht vorhersehbares Ausmaß erreicht und den Erbbauberechtigten in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt. Die Bundesregierung ist daher der Auffassung, daß solchen Folgen durch gesetzgeberische Maßnahmen entgegengewirkt werden sollte. Der in der 5. Legislaturperiode aus der Mitte des Bundestags eingebrachte Gesetzentwurf (Drucksache V/1337) ist vom Bundestag vor allem deshalb nicht mehr verabschiedet worden, weil dazu noch erhebliche Meinungsverschiedenheiten bestanden. Die Bundesregierung hat es daher für notwendig gehalten, erneut eingehend zu prüfen, welche Lösungsmöglichkeiten in Betracht kommen und geeignet sind, den berechtigten Interessen aller Beteiligten möglichst weitgehend Rechnung zu tragen. Ein Referentenentwurf ist fertiggestellt; die Erörterung dieses Entwurfs zwischen den Bundesressorts ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Weiter muß den beteiligten Verbänden noch Gelegenheit Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 7419 zur Stellungnahme geboten werden. Das Bundesjustizministerium wird diese Arbeiten weiterhin beschleunigt durchführen; der Entwurf wird von der Bundesregierung dann umgehend eingebracht werden. Anlage 21 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hermsdorf vom 9. Juni 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Wolfram (SPD) (Drucksache VI/2244 Fragen A 46 und 47): Ist der Bundesregierung bekannt, daß Bürger bei Landkäufen des Bundes zu Verteidigungszwecken nicht nach dem dafür anzuwendenden Landbeschaffungsgesetz von 1957, sondern nach dem ungünstigen Allgemeinen Kriegsfolgenschadengesetz von 1957 entschädigt worden sind? Welche Rechtsvorschriften und Verwaltungsanweisungen hat die Bundesregierung erlassen, um eine einheitliche Rechtsanwendung der nachgeordneten Behörden sicherzustellen? Das Bundesministerium der Finanzen hat die für den Landerwerb für Verteidigungszwecke zuständigen Oberfinanzdirektionen mit Runderlaß vom 27. Mai 1969 ausdrücklich angewiesen, in welchen Fällen nicht nach dem Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957, sondern nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 zu verfahren ist. Ein einheitliches Verfahren ist damit sichergestellt. Nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz sind solche Einzelfälle abzuwickeln, in denen bereits das Deutsche Reich eine Geländeinanspruchnahme für militärische Zwecke in die Wege geleitet hatte und Besitzer des Grundstücks geworden war. Unter der Voraussetzung, daß dieser Besitz seitdem ununterbrochen in der Hand des Deutschen Reiches bzw. seiner jeweiligen Rechtsnachfolger — Besatzungsmächte und Bund — geblieben war und daß auch heute noch ein Bedarf an dem Grundstück für das öffentliche Wohl — also auch für Zwecke der Verteidigung — fortbesteht, gilt die Regel des § 22 Allgemeines Kriegsfolgengesetz. Was hierbei die Höhe des angemessenen Kaufpreises oder der Entschädigung betrifft, so verweist das Allgemeine Kriegsfolgengesetz hierfür weitgehend auf die Bestimmungen des Landbeschaffungsgesetzes; der Betroffene erhält auch nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz daher den Verkehrswert des in Anspruch genommenen Grundstücks. Auf der verschiedenartigen gesetzlichen Regelung beruhende, im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz festgelegte Unterschiede bestehen darin, daß vom Deutschen Reich ggfs. bereits gezahlte Abschläge oder Vorschüsse bei der heutigen endgültigen Sicherstellung im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen sind und ferner an die Stelle der im Landbeschaffungsgesetz vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme laufender Verzinsung des Kaufpreises eine rückwirkend vom 1. August 1945 an laufende Nutzungsentschädigung tritt. Anlage 22 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hermsdorf vom 9. Juni 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Abelein (CDU/CSU) (Drucksache VI/2244 Frage A 48) : In welcher Reihenfolge, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen finanziellen Mitteln gedenkt die Regierung die von ihr angekündigten Reformmaßnahmen zu verwirklichen? Ihre Frage stellt, wenn ich es recht sehe, eine Kurzfassung der Großen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betreffend das Arbeitsprogramm der Bundesregierung zu innenpolitischen Vorhaben (Drucksache VI/ 1620) dar. Auf die darin gestellten Fragen, die auch Ihre Fragen sind, hat die Bundesregierung am 12. März 1971 (Drucksache VI/1953) ausführlich schriftlich geantwortet. Es hat ferner am 24. Mai 1971 eine Debatte in diesem Hohen Hause gegeben. Ich darf auf die Antworten der Bundesregierung in der schriftlichen Antwort auf die Große Anfrage und auf die Diskussionen in diesem Hohen Hause verweisen. Anlage 23 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Logemann vom 16. Juni 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Susset (CDU/CSU) (Drucksache VI/ 2286 Frage A 22) : Ist die Bundesregierung mit mir der Ansicht, daß die von ihr durch Umbuchungen im Haushalt bereitgestellten 480 Millionen DM, die überwiegend als Flächenausgleich bereitgestellt werden, nicht sinnvoller für die Erhöhung der Altershilfe und eine Krankenversicherungsregelung der Altenteiler hätten zur Verfügung gestellt werden können? Die Bundesregierung hat es im Falle der im Kap. 10 03 eingesparten und gemäß § 5 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971 nach Kap. 10 02 verlagerten Mittel haushaltsrechtlich und finanzpolitisch für unumgänglich gehalten, die 480 Millionen DM für einmalige kostenentlastende Maßnahmen zugunsten der deutschen Landwirtschaft in Ansatz zu bringen. Die in ,der Frage genannten Maßnahmen hätten hingegen zwangsläufig Auswirkungen auf den Bundeshaushalt der folgenden Jahre gehabt, die im geltenden Finanzplan nicht berücksichtigt sind. Anlage 24 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Logemann vom 16. Juni 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Susset (CDU/CSU) (Drucksache VI/2286 Frage A 23) : Kann die Bundesregierung Gründe nennen, die sie veranlaßt hat, in einer Anzeige zu behaupten, daß die deutschen Bauern 7420 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 1971'72 aus den in Brüssel beschlossenen Agrarpreisanhebungen Mehreinnahmen von 800 bis 900 Millionen DM erhalten? Die Bundesregierung hat überschlägige Berechnungen durchgeführt, um die Mehreinnahmen, die auf Grund der EWG-Preisbeschlüsse vom 25. März 1971 zu erwarten sind, zu ermitteln. An Hand der Verkaufserlöse für den Durchschnitt mehrerer Wirtschaftsjahre wurde ein Betrag von 800 bis 900 Millionen DM errechnet. Dabei ist berücksichtigt worden, daß die in Brüssel beschlossenen Preisanhebungen nicht bei allen Produkten voll bis zum Erzeugerpreis durchschlagen. Es wurde nicht berücksichtigt, daß die für einige Produkte beschlossenen Preiserhöhungen auch das Preisniveau anderer Erzeugnisse positiv beeinflussen können: Eine exakte Berechnung der Mehrerlöse ist nicht möglich, weil die tatsächliche Preisentwicklung stark vom Marktverlauf abhängig ist.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Gerhard Orgaß


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine verehrten Damen und Herren! Ich glaube, wir sind uns alle in diesem Hause und mit der gesamten Bevölkerung darin einig, daß das Städtebauförderungsgesetz einer der gravierenden Gesetze für die Zukunft unserer Gesellschaft ist, weil es die Strukturen ,der Zukunft vom Raum her beschreibt und festschreibt. Ich bin sehr froh darüber, daß wir uns in den Ausschußberatungen im Grunde genommen nach dem Prinzip der Sachlichkeit gerauft und gemeinsam festgestellt haben, daß der Regierungsentwurf, der uns vorgelegen hat, ausgesprochen unbefriedigend war. Selbst Herr Ahrens hat als Sprecher der SPD-Fraktion erklärt — ich habe das mit Genugtuung verzeichnet —, daß der Gesetzentwurf }der Regierung zwar das juristische Instrumentarium logisch darstelle, daß aber die gesellschaftpolitischen Bezüge, um die es bei der Sanierung und Entwicklung geht, einfach zu kurz gekommen seien. Wir von der CDU waren von vornherein der Auffassung, daß dieses Gesetz nach Leitbildern und Zielvorstellungen ein Strukturentwicklungsgesetz sein müsse. Wir haben unsere Vorstellungen, die Sie mit tragen, in beachtlicher Weise durchsetzen können.
    Darüber hinaus ist ein weiteres Prinzip von allergrößter Bedeutung, nämlich das Prinzip einer stärkeren Demokratisierung bei der Frage der Neuordnung unserer Städte und Gemeinden wirksam geworden. Ich bin sehr stolz darauf, daß die Vorstellungen, die in den Sozialausschüssen der christlich-demokratischen Arbeitnehmerschaft geboren wurden, über den Weg des Oppositionsentwurfs und — verbessert im Hearing und in der Beratung — ihren Niederschlag im Entwurf gefunden haben.



    Orgaß
    Ein Punkt aber, den wir für eminent wichtig halten, ist in diesem Gesetz leider unbefriedigend gelöst. Ich meine den Gedanken, den wir .mit dem Gesetz verbunden haben, daß das Städtebauförderungsgesetz zugleich auch ein Vermögensbildungsgesetz sein müsse. Denn durch Sanierung und Entwicklung werden mit Hilfe der öffentlichen Hand, d. h. mit öffentlichen Steuergeldern, riesige Vermögen neu geschaffen und verteilt. Es muß die Frage gestellt werden, wem sie im einzelnen zugute kommen.
    Damit ist in diesem Gesetz auch die grundsätzliche Frage nach dem Eigentum gestellt. Wir alle sind in diesem Hause der Meinung, daß Eigentum eine soziale Verpflichtung bedeutet. Ich stehe absolut auf dem Boden des privaten Eigentums auch an Grund und Boden. Damit erteile ich allen Vorstellungen von Sozialisierung und Kommunalisierung eine klare Absage. Ich bin nämlich mit meinen Freunden 'der Auffassung, daß Sozialisierung und Kommunalisierung den Freiheitsgrad der betroffenen Bevölkerung in keiner Weise erhöht, sondern damit die Gefahr einer Manipulierung der Bevölkerung und der Gesellschaft durch eine Bürokratie und Technokratie heraufbeschworen wird.
    Ich meine aber, daß wir auf der anderen Seite auch die dienende Funktion des Eigentums sehen und zu Ergebnissen kommen mussen, die im Sinne sozialer Gerechtigkeit fur breite Schichtten der Bevölkerung befriedigend sind. Aus diesem Grunde halte ich von dem gesamten Stadtebaurorderungsgesetz die §§ 14 und 60, ,die die Überschritt sanierungsgemeinschaft bzw. Entwickiungsgememschatt tragen, für die wohl bedeutendsten — weil zukunftstrachtigsten — Gesetzesparagrapnen überhaupt. Ich bin sehr stolz darauf, daß es mir unter dankenswerter Assistenz und Verständnisbereitschaft von Freunden gelungen ist, hier die Möglichkeit zu eröffnen, daß eine breite Streuung - des Eigentums möglich wird. Es ist im Ausschuß leider nicht möglich gewesen, die Grundsätze, die dazu notwendig sind, in dieses Gesetz zu schreiben. Deshalb haben die beiden §§ 14 und 60 einen Absatz 2, in dem ganz schlicht nur steht: Das Nähere wird in einem besonderen Gesetz geregelt. Ich glaube, diese beiden Absätze, daß jeweils ein neues Gesetz das Nähere regelt, sind das Bedeutsame an diesem Gesetzentwurf, den wir heute verabschieden, so paradox das klingen mag, weil darin überhaupt erst die Möglichkeit liegt, eine Gesellschaft unter den Gesichtspunkten der wirtschaftlichen, soziologischen und sonstigen Erfordernissen funktionsfähig zu machen. Zugleich bietet sich die Möglichkeit, dem einzelnen, dein betroffenen Bürger, Eigentum in breiter Streuung zufließen zu lassen.
    Ich will hier .der Regierung — die leider nicht vertreten ist, die bestenfalls durch die Anwesenheit von Vertretern ihrer Verwaltung glänzt — unsere Vorstellung mit auf den Weg geben. • Wir meinen, daß beispielsweise durch eine zeitgerechte Reform des Genossenschaftsrechts neue Möglichkeiten eröffnet werden sollten. Ein solches neues Genossenschaftsrecht sollte es dem einzelnen gestatten, seine Aufwendungen für das Wohnen gleichzeitig zur Kapitalbildung zu nutzen. Damit würde auch eine breite Eigentumsstreuung erreicht. Während wir auf der einen Seite durchaus das Prinzip anerkennen, daß überall dort, wo es möglich ist, durch die Form des Eigenheims oder des Stockwerkeigentums zur Vermögensbildung beigetragen werden soll, müssen wir andererseits doch erkennen, daß wir uns in ,einer industriellen Gesellschaft befinden, die dadurch gekennzeichnet ist, idaß ein immer größerer Teil dieser Gesellschaft künftig in Verdichtungsgebieten und dort in mehrgeschossigen Wohnungen leben wird. Wir müssen deswegen nicht nur Möglichkeiten für denjenigen eröffnen, der finanziell gut betucht ist und — wegen Raummangels — die Eigentumsbildung über die jetzige Form der Eigentumswohnung sucht. Wir müssen darüber hinaus in einer sozialen Staffelung auch und gerade den ärmeren Schichten unserer Bevölkerung die Möglichkeit eröffnen, mit ihren Aufwendungen für das Wohnen zur Bildung eigenen Vermögens beizutragen, anstatt daß sie in ein lebenslanges Mieterschicksal gezwungen sind, wo sie durch ihre monatliche Miete zur Kapitalbildung anderer beitragen.
    Das bedeutet allerdings, daß das Genossenschaftsrecht heutiger Prägung, das für die Zustände des vorigen Jahrhunderts gut und griffig war, entscheidend geändert wird. Wenn wir uns eine heutige Genossenschaft, gleich welcher Art, einmal ansehen, können wir die Frage stellen: Wem gehört eine solche Genossenschaft? Die schnelle Antwort wird sein: Den Genossen. Wenn man aber die Probe aufs Exempel macht, wird man feststellen müssen, daß man, zieht man alle Anteile der Genossen aus der Genossenschaft heraus. nicht vor dem Nichts steht, wie es eigentlich logisch wäre, sondern daß dann eine riesige Substanz, der größte Teil, immer noch da ist, weil er sich irgendwo verselbständigt hat. Hier heranzukommen, in der Frage der Vermögensbildung für die Genossen wirklich etwas zu schaffen, das scheint uns zu den notwendigsten Dingen
    zu gehören.
    Es ist für uns wohl unbestritten, daß wir die Probleme der Zukunft, die wahrscheinlich in viel stärkerer Dynamik auf uns alle noch zukommen, nicht mit Rezepten der Vergangenheit werden lösen können. Wir müssen aber Lösungen finden, die die Freiheit unserer Gesellschaft nicht nur erhalten, sondern geradezu ermöglichen, weil sie nach dem Zwecke sozialer Gerechtigkeit nicht nur für einen Teil unserer Gesellschaft, sondern für die gesamte Gesellschaft gefordert werden.

    (Beifall bei der CDU/CSU.) Vizepräsident Dr. Jaeger: Das Wort hat der Abgeordnete Niegel.



Rede von Lorenz Niegel
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wenn Herr Schmidt (München) uns bezichtigt, daß wir die Sozialpflichtigkeit nur sozusagen als Lippenbekenntnis herumtrügen, und er den Vorwurf zurückweist, daß irgendwelche eigentumsbeschränkenden oder -gefährdenden Elemente im Gesetzentwurf vorhanden sind, so



Niegel
müßte ich genauso wie er den Begriff des Verleumders hier verwenden.

(Zuruf von der CDU/CSU: Bielefeld!)

Aber ich will das nicht tun, weil ich diesen Begriff als unparlamentarisch empfinde. Ich meine aber, daß wir genügend Dokumente haben, wo sich Mitglieder der Fraktion der SPD, aber auch führende Persönlichkeiten der SPD sehr „positiv" zum Eigentum geäußert haben, ob das der Herr Oberbürgermeister Vogel von München war, der nur noch ein beschränktes Nutzungsrecht am Eigentum gelten lassen und ansonsten kommunalisieren will, ob das der Herr Kollege Martin Hirsch, stellvertretender Fraktionsvorsitzender, ist, der von einer Sünde sprach, daß man überhaupt noch Bodeneigentum hat, oder — ganz neu — ob das die FDP und die Jungdemokraten von Nürnberg sind. In der gestrigen Ausgabe der „Nürnberger Nachrichten" steht: „Gegen Privatbesitz an Grund und Boden. Überraschender Beschluß" — selbst für die „Nürnberger Nachrichten" — „von Jungdemokraten und FDP". Vielleicht wäre es gut, wenn der Kollege, der nach mir spricht, sich einmal schnell diese Zeitung besorgt; ich lasse sie ihm hier. Vielleicht kann er dazu Stellung nehmen.
Meine Damen und Herren! Ich glaube, wir brauchen unsere Überzeugung von der Sozialpflichtigkeit nicht unter Beweis zu stellen. Aber eines bitte ich zur Kenntnis zu nehmen: Wir sagen ebenso ein grundsätzliches Ja zum Grundeigentum und nicht ein „Jein" wie Sie. Wenn gelegentlich Auswüchse beim Bodeneigentum festzustellen sind, dann soll zwar der Mißbrauch und die Monopolisierung verhindert werden, aber nicht schlechthin die Institution des Privateigentums oder die Verfügbarkeit darüber aufgehoben werden. Ich brauche jetzt nicht darauf einzugehen, welche Werte und welche Bedeutung gerade eine auf Privateigentum beruhende Gesellschaftsordnung hat. Ich meine, daß es unserer gesellschaftlichen Auseinandersetzung nicht dienlich ist, wenn jede Woche eine Hetzsendung in dem einen oder anderen Programm des Fernsehens kommt über Leute, die Grund und Eigentum haben. Ich meine, wenn man zu sehr das Grundeigentum beschränkt, wenn man zu sehr die Eigeninitativen hemmt, dann hat niemand mehr Interesse, überhaupt noch eine Mark zu investieren. Wo kommen wir dann hin? Dann haben wir wiederum die echt bewirtschaftete Wohnung, und dann haben wir nur noch den Mangel und überhaupt keine Wohnung mehr zu verteilen.
Welche Faktoren waren es, die zum Anstieg der Grundstückspreise führten? Einmal die Bedürfnisse der industriellen Massengesellschaft, wodurch in ungleich größerem Maße als je zuvor Grundstücke für Wohnungs- und Städtebau, für Verkehrsanlagen sowie für Vorhaben der Infrastruktur benötigt werden. Zum zweiten haben wir auch 10 Millionen Vertriebene eingegliedert. Zum dritten, daß die Nachfrage nach Grund und Boden in den immer größer werdenden Ballungsgebieten — das ist ein ganz echtes Problem — sehr groß ist, daß weiterhin der wachsende Wohlstand die Ansprüche steigen läßt und daß wir -- das ist das Entscheidende — durch zwei bewußt erlebte Inflationen und jetzt durch eine inflationäre Tendenz den Trend in der Bevölkerung haben, die Ersparnisse so wertbeständig wie möglich anzulegen.
Eine Wirtschaftspolitik, die stärker auf Wachstum als auf Stabilität setzt, verstärkt selbstverständlich diese Tendenzen. Nur dann, wenn Geldwerstabilität vorrangiges Ziel und Maßstab für wirtschaftspolitische Entscheidungen wird, kann diesem Trend begegnet werden. Deswegen ist meines Erachtens — das soll man heute ruhig auch mit ansprechen, wenn man die Möglichkeiten, über Grund und Boden zu verfügen und dem Städtebauförderungsgesetz beschränkt — eine Wirtschaftspolitik notwendig, die der Stabilität des Geldwertes die erforderliche Beachtung schenkt. Sonst wird die Folge eines schleichenden Geldverfalls die Flucht in die Bodenwerte sein.
Ferner ist eine aktive Regionalpolitik notwendig, um eine weitere Verdichtung in Ballungsgebieten zu verhindern. Dazu darf ich folgendes sagen. Gut, wir sprechen heute von Städtebauförderung; das Gesetz heißt „Städtebauförderungsgesetz". Das darf aber nicht dazu führen, daß mit Hilfe dieses Gesetzes nur die Ballungszentren und Großstädte gefördert werden. Ich meine, daß auch das Land so einen Anspruch darauf hat, richtig gefördert zu werden. Wir sollten darüber hinaus alle Möglichkeiten schaffen, die zu einer echten Landentwicklung führen, damit der ländliche Raum aufgewertet wird und der Mensch sich auch im ländlichen Bereich wohl-fühlt, ja noch mehr: daß eine Attraktivität entsteht, die zu einer Entballung bei den Großstädten führt.
Es wird zwar immer wieder die Feststellung hervorgehoben, daß Grund und Boden nicht vermehrt werden können. Das ist ein alter Lehrsatz des Professors Aereboe aus dem 19. Jahrhundert.

(Lachen bei der SPD.)

— Er hat den Grundsatz aufgestellt, die Eigenschaften des Bodens seien: unvermehrbar, unteilbar, unzerstörbar und unbeweglich.
Aber — das möchte ich zum Ausdruck bringen — man kann, wenn auch in beschränktem Umfang, Bauland auf jeden Fall vermehren. Vielen Kommunen muß man zum Vorwurf machen, daß sie kein ausreichendes Angebot auf dem Baumarkt geschaffen haben. Selbstverständlich — das möchte ich ganz klar sagen — müßten auch Überlegungen, insbesondere hinsichtlich der Zweijahresfrist, angestellt werden, damit man gewisse steuerliche Abschöpfungen vornehmen kann.
Aber gegen eines möchte ich mich grundsätzlich wenden, daß man nämlich die Masse der Hausbesitzer — das sind 7,5 Millionen — oder die Masse der Bauern — das sind 1,5 Millionen —, insgesamt 9 Millionen Grundeigentümer, als Spekulanten bezeichnet.

(Zuruf von der SPD: Wer tut denn das?)

Wenn man davon ausgeht, daß die 9 Millionen
Grundeigentümer Familien haben, so sind es 27 Mil-



Niegel
lionen Bundesbürger, die min mit diesem Vorwurf diskriminieren würde.

(Widerspruch bei der SPD.)

Es ist wohl ein Unterschied — das muß ich ganz klar sagen —, ob jemand, der eine Chance vorzeitig wittert, ein Grundstück kurzfristig erwirbt, um es später zu einem überhöhten Preis wieder zu verkaufen, oder ob jemand, der seinen ererbten Grundbesitz im Zuge der Stadtentwicklung abgeben muß und damit seine Existenzgrundlage verliert, angemessen an der Entwicklungschance teilhaben will, die in jedem Grundstück steckt. Das trifft nicht nur die Bauern und Hausbesitzer, sondern unzählige kleine Leute: Handwerker, Arbeiter und Rentner.
Aber nun auch ein Wort zur Frage der Bewertung und der Bedeutung des Bodens überhaupt. In diesem Zusammenhang möchte ich einige Zahlen angeben. Die Baukostenentwicklung ist im Bundesdurchschnitt von Februar 1969 bis Februar 1971 um 27,1 % gestiegen. In München betrug die Steigerung der Baukostenentwicklung im letzten Jahr 30 %. Wenn Sie jetzt eine bestimmte Einheit Wohnungen nehmen, die Sie bauen, und dazu im Vergleich den notwendigen Boden setzen, so kommen Sie zu folgender Feststellung: Wenn Sie im vergangenen Jahr zehn Wohnungen zu je 100 qm erstellt haben, dann haben Sie 1000 qm Wohnfläche geschaffen. Bei einem Quadratmeterpreis von 1000 DM betrugen die Baukosten rund 1 Million DM. Rechnen Sie 30 % Baukostensteigerung in der Zeit vom vorigen Jahr bis heute hinzu, bedeutet das eine Steigerung von 300 000 DM. Bei einer Bebauungsdichte von 0,5, die an und für sich als sehr dünn zu bezeichnen ist, braucht man für dieses Haus mit zehn Wohnungen 2000 qm Grundfläche. Wenn man 50 DM je Quadratmeter Boden zu zahlen hat, beträgt der Bodenanteil 100 000 DM, bei 100 DM je Quadratmeter Boden sind es 200 000 DM, bei 200 DM je Quadratmeter Boden sind es 400 000 DM. Wenn man in einem Entwicklungsgebiet von einem Mittelpreis von 100 DM je Quadratmeter Boden ausgeht, liegt die Baukostensteigerung von 300 000 DM in einem Jahr wesentlich über dem Bodenanteil von 200 000 DM für das gesamte Gebäude. So sehen die Relationen in der Wirklichkeit aus. Durch die ständig in der Öffentlichkeit geführte Hetze wird ein falsches Bild vermittelt.

(Zustimmung bei der CDU/CSU. — Widerspruch bei der SPD.)

Nun eine andere Rechnung. Man spricht ständig von den Spitzenbodenpreisen. Das Statistische Landesamt Bayern in München hat jetzt Zahlen veröffentlicht.

(Zurufe von der SPD.)

— Sie können das ruhig diskriminierend abtun. Es sind immerhin Beamte, die diese Zahlen ermitteln. Auch die Stadt München liefert Zahlen dazu.

(Lachen bei der SPD.)

Dabei wurde festgestellt, daß im vergangenen Jahr bei 52,1 °/o aller Baulandverkäufe die Preise bis zu 20 DM je Quadratmeter lagen. Bei 10 % aller Grundstücksverkäufe lagen die Quadratmeterpreise zwischen 50 DM und 100 DM. Bei sage und schreibe nur 3,4 % aller Veräußerungen von Bauland in Bayern lagen die Quadratmeterpreise über 100 DM. Wenn Sie diese Zahlen sehen, kann der Vorwurf, daß man wegen der zu hoch gestiegenen Baulandpreise nichts unternehmen könne, meines Erachtens nicht aufrechterhalten werden. Ich gebe selbstverständlich zu, daß es im Ballungsgebiet München überhöhte Preise gibt. Man kann aber wegen dieser 3,4 % nicht so tun, als ob das gesamte deutsche Bodenrecht von Grund auf umgestülpt werden müßte. Machen Sie eine anstándige Wirtschaftspolitik, die keine Baukostensteigerungen von 30 % pro Jahr zuläßt, dann haben Sie für die Bauentwicklung mehr getan!

(Beifall bei der CDU/CSU. — Zurufe von der SPD.)

Wir sprechen heute auch über den Städtebaubericht. Ich meine, wir sollten es im Zusammenhang sehen. Wir haben in dem neuen Gesetz die totale Erwerbspflicht der Gemeinden verankert. Hier ist die Frage zu stellen: Wem gehört dann die neue Stadt? Dem Bürger, der Kommune oder der anonymen Gemeinnützigen? Wo ist bei dieser neuen Stadt, bei dieser Entwicklung die Beteiligung der Bürger, das Mitspracherecht, die Demokratisierung? Oder wird diese Demokratisierung nur dort angewandt, wo man in bestimmtem Sinne zu agieren gedenkt?
Die weitere Frage lautet: Wie sieht diese neue Stadt aus? Ich möchte von dieser Stelle als Vertreter des Volkes an die Architekten appellieren.

(Lachen und Zurufe von der SPD.)

— Immerhin habe ich 56 % der Bevölkerung in meinem Wahlkreis hinter mir. Sie müssen erst einmal dazu kommen, so viel zu haben.

(Beifall bei der CDU/CSU. — Lachen und Zurufe von der SPD.)

Machen Sie sich doch bitte Gedanken darüber, wie die neue Stadt aussehen soll! Soll sie so trostlos aussehen wie manche bisher entwickelten Gebiete, wie z. B. das Märkische Viertel in Berlin. Die Architekten haben uns bisher immer vorgeworfen, sie könnten nicht so planen, wie sie wollten, weil das Bodenrechtsinstrumentarium in Form eines Städtebauförderungsgesetzes fehle. Jetzt ist dieses Instrumentarium vorhanden, und jetzt erwarten wir von den deutschen Architekten und Städteplanern, daß sie uns moderne Städte bauen, in denen sich der Bürger wohlfühlen kann.

(Sehr gut! bei der CDU/CSU.)

Nun noch einige Worte zum Gesetz selbst. Welche Hoffnungen machen wir uns mit diesem Gesetz? Ich muß grundsätzlich sagen: Dieses Gesetz ist erstens sehr schlecht gemacht. Wir haben dazu keine Zeit gehabt, es wurde durchgepeitscht.

(Lebhafter Widerspruch bei den Regierungsparteien.)

Wir werden ,diese Mängel in einigen Jahren spüren.
Zweitens: Dieses Gesetz strotzt nur so von „soll" und „kann" und „können". „Soll" und „kann" ist



Niegel
meines Erachtens keine Gesetzessprache. Die Auslegung des Gesetzes wird in das Ermessen der Behörden ,gestellt. Es ist ein Ermächtigungsgesetz für die Behörden gegen den Eigentümer und den Bürger; es ist nach vielen Seiten zu Lasten der Bürger auslegungsfähig.
Und vor allem: Es fehlen ja die Gelder. Was wollen Sie denn mit 150 Millionen DM im Jahr überhaupt tun? Damit können Sie gerade die Propaganda bezahlen und Zeitungsanzeigen aufgeben, mit denen Sie sagen, daß ein Städtebauförderungsgesetz geschaffen wurde.

(Anhaltende Zurufe von den Regierungsparteien.)

Und nun einige Einzelkriterien: Es fehlt in diesem Gesetz ein ausreichendes rechtliches Gehör. Es stimmt nicht, wenn der Herr Fraktionsvorsitzende Mischnick im „Wohnungspolitischen Dienst" meint, daß dies ein Ausdruck direkter Demokratie sei.
Dann wird die Wiedereinführung der Preiskontrolle beschlossen: Ich meine, daß mit dieser Wiedereinführung der Preiskontrolle ein grauer und schwarzer Bodenmarkt kommt, der die Gefahr von Falschbeurkundungen in sich birgt.
Und zum dritten ist in dem Gesetz ein gemeindliches Grunderwerbsrecht enthalten, ein In-sich-Geschäft der Gemeinde, die vorher die Genehmigung versagt, um dann ,das Grundstück günstig an sich ziehen zu können. Das ist ein neues Enteignungsinstitut, das neben dem Vorkaufsrecht und der Enteignung jetzt noch ohne die Voraussetzungen der Enteignung angewendet werden kann.
Zum § 23 ist zu sagen, daß meines Erachtens der entsprechende Stichtag sehr entscheidend ist, um zu einer gerechten Bewertung zu kommen. Ich meine aber auch, ,daß die Regelung im § 47 Abs. 4, wo die landwirtschaftlichen Grundstücke angesprochen sind, noch sehr deutlich gehalten ist. Ich hoffe, daß die Erklärung im Bericht doch zumindest für die Behörden, die das Gesetz anwenden, einigermaßen verständlich ist. Ansonsten wäre es fast notwendig, daß man hier eine Klarstellung vornimmt.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Abgeordneter, für Sie ist keine besondere Redezeit angemeldet. Ich bitte Sie, zum Schluß zu kommen.

    (Zurufe von der SPD.)