Rede:
ID0612704200

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 6
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. hat: 1
    4. der: 1
    5. Abgeordnete: 1
    6. Staak.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 127. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 Inhalt: Verzicht des Abg. Dr. Stoltenberg auf die Mitgliedschaft im Bundestag und Eintritt des Abg. Wendelborn in den Bundestag 7317 A Überweisung einer Vorlage an den Haushaltsausschuß . . . . . . . . . . 7317 B Erweiterung der Tagesordnung . . . . . 7317 B Amtliche Mitteilungen . . . . . . . . 7317 B Begrüßung einer Delegation der Großen Nationalversammlung der Sozialistischen Republik Rumänien unter Führung des Präsidenten Stefan Voitec . . . . . . 7325 D Entwurf eines Gesetzes über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz) (Drucksachen VI/ 434, W510); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI/2233), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen (Drucksachen M/2204, zu M/2204) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Beratung des Städtebauberichts 1970 der Bundesregierung (Drucksache M/ 1493) Dr. Lauritzen, Bundesminister . . . 7317 D Erpenbeck (CDU/CSU) . 7324 D, 7395 C, 7401 A, 7406 C Dr. Ahrens (SPD) 7329 D, 7376 D, 7378 C, 7393 D, 7395 B, 7400 A, 7407 A Wurbs (FDP) . . 7335 D, 7346 D, 7381 A, 7386 C, 7401 D Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 7339 C, 7378 D, 7379 D, 7388 B, 7399 C Staak (Hamburg) (SPD) 7344 C Dr. Prassler (CDU/CSU) . 7348 A, 7386 A, 7400 C Schmidt (München) (SPD) 7364 D, 7379 B, 7385 B, 7398 D Orgaß (CDU/CSU) . . . . . . 7366 C Niegel (CDU/CSU) 7367 D, 7384 A, 7393 A Gallus (FDP) 7370 C Henke (SPD) 3772 C Balkenhol (CDU/CSU) 7374 C Dr. Gatzen (CDU/CSU) . . . 7376 A Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) 7377 D Geisenhofer (CDU/CSU) . . . . 7380 B Dr. Böhme (CDU/CSU) 7381 B, 7382 C, 7395 A Gnädinger (SPD) . 7381 D, 7383 B Krockert (SPD) . . 7387 A, 7400 D Dr. Barzel (CDU/CSU) 7389 A, 7390 D Wehner (SPD) . . . . . . . . 7389 D Mischnick (FDP) . . . . 7390 B, 7410 C Schedl (CDU/ CSU) 7394 B Batz (SPD) 7396 A Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 7396 D Dr. Mikat (CDU/CSU) 7402 A II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 Dr. Evers (CDU/CSU) 7405 A Offergeld (SPD) 7406 A Stücklen (CDU/CSU) 7409 C Mick (CDU/CSU) . . . . 7411 D Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung der Amtszeit der Personalräte (CDU/CSU, SPD, FDP), (Drucksache VI /2319) — Erste Beratung — . . . . 7350 C Fragestunde (Drucksache VI/ 2286) Fragen des Abg. Ott (CDU/CSU) : Pressemeldungen betr. Anforderung von Personalakten über Herrn Leo Bauer Ehmke, Bundesminister 7350 D, 7351 A, B, C Ott (CDU/CSU) . . . . . . . 7351 A, B Frage des Abg. Dr. Ritz (CDU/CSU) : Übernahme der Kosten der Feuerversicherung für private Waldbesitzer durch die Bundesländer Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 7351 C, D, 7352 A Dr. Ritz (CDU/CSU) . . 7351 D, 7352 A Fragen der Abg. Solke (CDU/CSU) und Rainer (CDU/CSU) : Hilfsmaßnahmen für die Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7352 B, C Solke (CDU/CSU) 7352 C Frage des Abg. Bittelmann (CDU/CSU) : Kosten einer Anzeigenaktion der Bundesregierung in den landwirtschaftlichen Wochenblättern Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7352 D Frage des Abg. Bittelmann (CDU/CSU) : Anzeige der Bundesregierung über die Auswirkungen der stabilitätspolitischen Bemühungen auf die Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 7353 A, B, C, D Bittelmann (CDU/CSU) . . . 7353 A, B Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . . 7353 C Dr. Ritz (CDU/CSU) 7353 C Frage des Abg. Lensing (CDU/CSU) : Aufwertungsausgleich für die deutsche Landwirtschaft über die Mehrwertsteuer Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 7353 D, 7354 A Dr. Ritz (CDU/CSU) . . . . . . . 7354 A Frage des Abg. Lensing (CDU/CSU) : Frage der Weitergewährung des Aufwertungsausgleichs an die Landwirtschaft nach 1973 Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . 7354 B, C, D Lensing (CDU/CSU) 7354 C Dr. Früh (CDU/CSU) 7354 C Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 7354 D Fragen des Abg. Kiechle (CDU/CSU) : Entwicklung des Einkommens der Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . 7355 A, C, D, 7356 A, B, C, D, 7357 A, B, C, D Kiechle (CDU/CSU) . . 7355 C, D, 7356 A, 7357 D Dr. Früh (CDU/CSU) 7356 B Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 7356 B Dr. Ritz (CDU/CSU) 7356 D Niegel (CDU/CSU) 7357 A Löffler (SPD) 7357 A Struve (CDU/CSU) 7357 B Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . . . 7357 C Frage des Abg. Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) : Durchführung des einzelbetrieblichen Förderungsprogramms für landwirtschaftliche Betriebe Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7358 A, B Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) 7358 A, B Frage des Abg. Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) : Höhe des Zins- und Tilgungssatzes bei einzelbetrieblichen Investitionen in der Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . 7358 C, D, 7359 A, B, C Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) 7358 C, D Dr. Früh (CDU/CSU) . . . . . . 7358 D Dr. Fuchs (CDU/CSU) . . . . . . 7359 A Struve (CDU/CSU) . . . . . . . 7359 B Niegel (CDU/CSU) . . . . . . . 7359 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 III Frage des Abg. Dr. Ritgen (CDU/CSU) : Höhe der Kosten- und Lohnsteigerungen in der Landwirtschaft im Jahre 1971 Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 7359 C, D, 7360 A Dr. Ritgen (CDU/CSU) 7359 D Bittelmann (CDU/CSU) 7360 A Frage des Abg. Dr. Ritgen (CDU/CSU) : Höhe der Zuschüsse zu Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7360 B, C Dr. Ritgen (CDU/CSU) 7360 B, C Frage des Abg. Dr. Prassler (CDU/CSU) : Ausgleich der im Jahre 1970 eingetretenen Einkommensminderung der Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 7360 D, 7361 A, B Dr. Prassler (CDU/CSU) . . . 7361 A, B Frage des Abg. Dr. Prassler (CDU/CSU) : Einkommen der Landwirtschaft im Jahre 1971 Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7361 C, D Dr. Prassler (CDU/CSU) 7361 C Frage des Abg. Dr. Reinhard (CDU/CSU) : Auswirkungen der Aufwertung der D-Mark auf die Einkommen der Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . 7361 D, 7362 B, C, D, 3363 A, B Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . 7362 B, C Dr. Früh (CDU/CSU) 7362 D Löffler (SPD) . . . . . . . . 7363 A Frage des Abg. Dr. Reinhard (CDU/CSU) : Ausgleich der der deutschen Landwirtschaft aus der Freigabe der Wechselkurse entstandenen Verluste Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7362 B, C Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . . . 7362 C Fragen des Abg. Dr. Evers (CDU/CSU) : Verwendung von Rüböl aus inländischem Raps und Rübsen zur Margarine-herstellung Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 7363 D, 7364 A Dr. Evers (CDU/CSU) . . . . . . 7364 A Frage des Abg. Brück (Holz) (SPD) : Haftung für Schäden bei durch Wild verursachten Unfällen Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . 7364 A, B, C Brück (Holz) (SPD) 7364 B, C Hansen (SPD) . . . . . . . . 7364 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache VI/ 2293) — Erste Beratung — 7412 D Nächste Sitzung 7412 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 7413 A Anlagen 2 bis 17 Änderungsanträge Umdrucke 189, 192, 178 bis 183 (neu), 177, 190, 184 bis 187 (neu), 176 und 188 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes (Drucksachen VI/ 434, VI/ 510, VI/ 2204) 7413 C Anlagen 18 und 19 Änderungsanträge Umdrucke 195 und 196 zur dritten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes (Drucksachen VI/ 434, VI/ 510, VI/ 2204) . . 7418 B Anlage 20 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen ,des Abg. Orgaß (CDU/CSU) betr. Klauseln über einen gleitenden Erbbaulins und Entwurf zur Änderung der Erbbaurechtsverordnung 7418 C Anlage 21 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Wolfram (SPD) betr. Rechtsvorschriften über Entschädigung bei Geländeinanspruchnahme für militärische Zwecke 7419 A Anlage 22 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen ,des Abg. Abelein (CDU/CSU) betr. Verwirklichung der von der Bundesregierung angekündigten Reformmaßnahmen 7419 C Anlage 23 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Susset (CDU/CSU) betr. Verwendung der im Kap. 10 03 eingesparten und gemäß § 5 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971 nach Kap. 10 02 verlagerten Mittel 7419 C Anlage 24 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Susset (CDU/CSU) betr. die auf Grund der EWG-Preisbeschlüsse vom 25. März 1971 zu erwartenden Mehreinnahmen der deutschen Landwirtschaft 7419 D Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 7317 127. Sitzung Bonn, den 16. Juni 1971 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Adams ** 16. 6. Alber 19. 6. Amrehn * 18. 6. Bals * 18. 6. Bauer (Würzburg) * 18. 6. Behrendt ** 18. 6. Blumenfeld * 18. 6. Frau von Bothmer 18. 6. Dasch 30. 6. Frau Dr. Diemer-Nicolaus * 18. 6. Draeger * 18. 6. Dröscher *' 18. 6. Dr. Enders * 18. 6. Engelsberger 30. 6. Fellermaier ** 16. 6. Flämig ** 16. 6. Fritsch * 18. 6. Dr. Furler * 18. 6. Freiherr von und zu Guttenberg 30. 6. Frau Herklotz * 18. 6. Dr. Hermesdorf (Schleiden) * 18. 6. Höhmann (Hessisch Lichtenau) 18. 6. Jung * 18. 6. Kahn-Ackermann * 18. 6. Dr. Kempfler * 18. 6. Frau Klee * 18. 6. Dr. Klepsch * 18. 6. Kriedemann *" 18. 6. Lemmrich * 18. 6. Lenze (Attendorn) * 18. 6. Dr. Löhr ** 25. 6. Lücker (München) ** 17. 6. Maucher 26. 6. Frau Meermann 30. 6. Memmel ** 18. 6. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 17. 6. Müller (Aachen-Land) ** 18. 6. Dr. Müller (München) * 18. 6. Frau Dr. Orth ** 18. 6. Pöhler * 18. 6. Richarts ** 18. 6. Richter * 18. 6. Riedel (Frankfurt) ** 18. 6. Dr. Rinderspacher * 18. 6. Dr. Schmid (Frankfurt) * 18. 6. Schmidt (Würgendorf) * 18. 6. Dr. Schmücker * 18. 6. Dr. Schulz (Berlin) * 18. 6. Schwabe '* 16. 6. Dr. Schwörer 16. 6. Sieglerschmidt * 18. 6. Simon 30. 6. Springorum ** 16. 6. Stein (Honrath) 25. 6. * Für die Teilnahme an Sitzungen der Versammlung der Westeuropäischen Union ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Varelmann 21. 6. Frau Dr. Walz * 18. 6. Anlage 2 Umdruck 189 Änderungsantrag der Abgeordneten Balkenhol, Niegel und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes - Drucksache VI/435, VI/510, VI/2204 -. Der Bundestag wolle beschließen: § 1 wird wie folgt geändert: In Absatz 3 wird der zweite Satz durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Maßnahmen müssen die Strukturverbesserung in den Verdichtungsräumen, die Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten im Zuge von Entwicklungsachen oder den Ausbau von Siedlungsschwerpunkten außerhalb der Verdichtungsräume, insbesondere in den hinter der allgemeinen Entwicklung zurückbleibenden Gebieten, zum Gegenstand haben." Bonn, den 15. Juni 1971 Balkenhol Niegel Becker (Pirmasens) Biechele von Bockelberg Dr. Dittrich Ernesti Dr. Früh Dr. Fuchs Dr. Gatzen Geisenhofer Gierenstein Dr. Gleissner Haase (Kassel) Dr. Hauser (Sasbach) Klinker Ott Dr. Ritgen Dr. Ritz Dr. Siemer Solke Storm Frau Tübler Anlage 3 Umdruck 192 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Lenz (Bergstraße) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes - Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 -. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Abs. 4 sollen Satz 1 und der Hauptsatz von Satz 2 durch folgende Neufassung ersetzt werden: „ (4) Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen sollen dazu beitragen, daß 1. ..." Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Lenz (Bergstraße) 7414 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — .127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 Anlage 4 Umdruck 178 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 5 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „ (1 a) Die Gemeinde hat den Entwurf der Satzung mit einer Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Gemeinde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis mit." Bonn, den 15. 6. 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 5 Umdruck 179 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/5.10, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 10 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Bei ,der Aufstellung des Bebauungsplans sind die Wünsche der Eigentümer, Mieter, Pächter und anderen Nutzungsberechtigten, mit denen die Neugestaltung des Sanierungsgebiets nach § 9 erörtert worden ist, zu berücksichtigen, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 6 Umdruck 180 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle' beschließen: In § 15 wird folgender Absatz 7 a eingefügt: „(3 a) Sind fünf Jahre seit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets verstrichen, ohne daß ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 des Bundesbaugesetzes aufgestellt ist, und ist aufgrund des Absatzes 3 Satz 1 die Genehmigung während dieser Frist versagt worden oder wird sie nach Ablauf dieser Frist versagt, so hat die Gemeinde dem Betroffenen für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend. Kommt über die Höhe der Entschädigung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet 'darüber die höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Ist vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets eine Veränderungssperre nach den §§ 14 ff. des Bundesbaugesetzes beschlossen, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Veränderungssperre; ist vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die Entscheidung über den Bauantrag nach § 15 des Bundesbaugesetzes zurückgestellt worden, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zurückstellung." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 7 Umdruck 181 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 18 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen. 2. In Absatz 2 werden die Sätze 5 und 6 durch folgende Sätze ersetzt: „Ist in dem Erörterungstermin eine Einigung nicht zustande gekommen und hat sich der Eigentümer nicht bereit erklärt, die sein Grundstück betreffenden Sanierungsmaßnahmen entsprechend den Festsetzungen oder den zu erwartenden künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans durchzuführen, so kann die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung gemäß Satz 1 dem Eigentümer schriftlich erklären, daß sie das Grundstück zu dem nach § 23 maßgebenden Wert erwirbt. In dem Bescheid ist als Entgelt der vom Gutachterausschuß ermittelte Wert des Grundstücks festzusetzen, abzüglich der nach Absatz 9 bestehen bleibenden Belastungen." 3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: „ (2 a) Ist in dem Erörterungstermin nach Absatz 2 eine Einigung nicht zustande gekommen, so darf das Grunderwerbsrecht nur mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgeübt werden, wenn der Erwerb des Grund- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 7415 stücks zur Durchführung der Sanierung erforderlich ist, um die Festsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Bundesbaugesetzes oder die zu erwartenden künftigen Festsetzungen verwirklichen zu können. Auf die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle ist 4 6 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes entsprechend anzuwenden. Nach Erteilung der Zustimmung kann die Gemeinde innerhalb eines Monats dem Eigentümer schriftlich erklären, daß sie das Grundstück zu dem nach § 23 maßgebenden Wert erwirbt. Absatz 2 Satz 7 ist anzuwenden." 4. In Absatz 5 werden nach den Worten „nach Absatz 2 Satz 5" die Worte „oder nach Absatz 2 a Satz 3" eingefügt. 5. In Absatz 6 werden nach den Worten „nach Absatz 2" die Worte „oder nach Absatz 2 a" eingefügt. 6. In Absatz 8 werden nach den Worten „in Absatz 2" die Worte „oder Absatz 2 a" eingefügt. Bonn, den 15. 6. 1971 Dr. Barzel; Stücklen und Fraktion Anlage 8 Umdruck 182 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 23 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „jedoch Werterhöhungen, die" die Worte eingefügt „seit einem Jahr vor der Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen (§ 4), jedoch nicht früher als fünf Jahre vor dem Beschluß über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets". 2. In § 41 Abs. 5 sind nach den Worten „Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das Grundstück" die Worte „zu dem in § 23 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt" einzufügen. Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 9 Umdruck 183 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 25 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die sie nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zur Durchführung der Sanierung freihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach dem Bundesbaugesetz ohne Hergabe von entsprechendem Austauschland oder Ersatzland oder Begründung von Rechten der in § 22 Abs. 3 Nummer 1 bezeichneten Art erworben hat, unter Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Bauwillige zu veräußern, die glaubhaft machen, daß sie die Grundstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans bebauen werden." 2. In Abs. 2 wird das Wort „nur" durch das Wort „zunächst" ersetzt; Satz 2 wird gestrichen. Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 10 Umdruck 177 Änderungsantrag der Abgeordneten Niegel, Schedl, Dr. Schneider (Nürnberg), Kiechle, Balkenhol, Dr. Jenninger, Dr. Hauser (Sasbach), Dr. Miltner, Susset und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 25 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt: „Die Gemeinde darf jedoch kein höheres Entgelt verlangen, als sich unter Berücksichtigung ihrer Aufwendungen, aber ohne Gewinn ergibt. Bestehende Darlehen oder Zinsvergünstigungen aus Förderungsmitteln müssen an die Erwerber weitergegeben werden." Bonn, den 15. Juni 1971 Niegel Schedl Dr. Schneider (Nürnberg) Kiechle Balkenhol Dr. Jenninger Dr. Hauser (Sasbach) Dr. Miltner Susset Dr. Früh Dr. Fuchs Gewandt Dr. Gleissner Haase (Kassel) Dr. Jobst Frau Dr. Kuchtner Dr. Ritz Röhner Solke Dr. Zimmermann 7416 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 Anlage 11 Umdruck 190 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Böhme, Erpenbeck, Dr. Frerichs und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 34 Abs. i sind die Nummern 4 und 5 wie folgt zu fassen: „4. ein anderes Wohnungsunternehmen, sofern es nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist, 5. ein sonstiges Unternehmen, sofern es nicht als Bauunternehmen tätig oder von' einem Bauunternehmen abhängig ist." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Böhme Erpenbeck Dr. Frerichs Becker (Pirmasens) von Bockelberg Geisenhofer Dr. Hammans Horten Dr. Jungmann Dr. Kley Dr. Kreile Dr. Luda Pieroth Dr. Pinger Reddemann Dr. Ritgen Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein Dr. Schneider (Nürnberg) Vogt Ziegler Anlage 12 Umdruck 184 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 35 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „ (1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde nach § 33 Abs. 1 übertragenen Aufgaben für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. Bei der Erfüllung der Aufgaben sind die Vorschriften der Absätze 3 bis 7 und der §§ 36 und 37 anzuwenden." 2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „Er hat die Grundstücke, die er nicht an die nach § 25 Abs. 2 zu berücksichtigenden Personen übertragen hat, auf Verlangen der Gemeinde an Dritte zu veräußern. Auf die Veräußerung an Dritte ist § 25 Abs. 6 und 9 anzuwenden." 3. Die Absätze 8 und 9 werden gestrichen. Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 13 Umdruck 185 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung 'des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt: „ (1) Die nach Landesrecht zuständige oberste Behörde kann den für eine Entwicklungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 in Betracht kommenden Bereich durch Festlegungsbeschluß städtebaulichen Entwicklungsbereich ausweisen, wenn ... ". b) An Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Der Festlegungsbeschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung in 'den Gemeinden, die in 'dem Entwicklungsbereich liegen, ortsüblich bekanntzumachen. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Festlegungsbeschluß eingesehen werden kann; er gilt zwei Wochen nach dem Tage der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben." c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Der Entwicklungsbereich ist in dem Festlegungsbeschluß genau zu bezeichnen." d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: „ (4) In der ortsüblichen Bekanntmachung ist auf die Genehmigungspflicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 15 hinzuweisen." 2. § 54 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: „ (4) Wenn es zur Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme geboten ist, kann die nach Landesrecht zuständige oberste Behörde durch 'den Festlegungsbeschluß gemäß § 53 bestimmen, daß ein Gemeindeverband oder ein Verband, an dessen Willensbildung die Gemeinde oder der zuständige Gemeindeverband beteiligt ist, an die Stelle der Gemeinde tritt. In dem Festlegungsbeschluß kann auch eine andere Gemeinde oder ein Landkreis mit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragt werden, wenn die betroffene Gemeinde zustimmt oder wenn ihr Gemeindegebiet nur in geringem Umfang berührt wird. In diesem Fall tritt für den städtebaulichen Entwicklungsbereich der in dem Festlegungsbeschluß bestimmte Rechtsträger bei Anwendung des Bundesbaugesetzes oder dieses Gesetzes an die Stelle der Gemeinde. Nach Aufhebung der Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich gelten die von dem Rechtsträger aufgestellten Pläne als Bauleitpläne der Gemeinde." Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 7417 3. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz i wird wie folgt gefaßt: „ (1) Der Festlegungsbeschluß gemäß § 53 ist von der nach Landesrecht zuständigen obersten Behörde durch Beschluß aufzuheben, wenn die Entwicklungsmaßnahme durchgeführt ist. Ist ,die Entwicklungsmaßnahme nur in einem Teil des städtebaulichen Entwicklungsbereichs durchgeführt, so kann der Festlegungsbeschluß für ,diesen Teil aufgehoben werden. § 53 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Mit der Aufhebung des Festlegungsbeschlusses ist für dessen Geltungsbereich auch die Satzung nach § 62 aufgehoben." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 14 Umdruck 186 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. Nach § 53 ist folgender § 53 a einzufügen: „§ 53 a Vorbereitende Untersuchungen für Entwicklungsbereiche (1) Vor der Festlegung des Entwicklungsbereichs hat die nach Landesrecht zuständige oberste Behörde die Gemeinde mit der Durchführung der erforderlichen vorbereitenden Untersuchungen zu beauftragen; § 54 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. (2) Auf die vorbereitenden Untersuchungen ist § 4 entsprechend anzuwenden. Das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen und der Sozialplan sind der nach Landesrecht zuständigen obersten Behörde vorzulegen." 2. In § 57 Abs. 1 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen: „1. § 8 Abs. 2 (Sozialplan) ",. Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 15 Umdruck 187 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 54 Abs. 3 wird der erste Halbsatz des Satzes 1 wie folgt gefaßt: „(3) Die Gemeinde kann die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben; ..." Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 16 Umdruck 176 Änderungsantrag der Abgeordneten Niegel, Schedl, Dr. Schneider (Nürnberg), Kiechle, Balkenhol, Dr. Jenninger, Dr. Hauser (Sasbach), Dr. Miltner, Susset und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 59 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt: „Die Gemeinde darf jedoch kein höheres Entgelt verlangen, als sich unter Berücksichtigung ihrer Aufwendungen, aber ohne Gewinn ergibt. Bestehende Darlehen oder Zinsvergünstigungen aus Förderungsmitteln müssen an die Erwerber weitergegeben werden." Bonn, den 15. Juni 1971 Niegel Schedl Dr. Schneider (Nürnberg) Kiechle Balkenhol Dr. Jenninger Dr. Hauser (Sasbach) Dr. Miltner Susset Dr. Früh Anlage 17 Umdruck 188 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 84 wird nach der Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt: 3. Hinter § 7 e des Einkommensteuergesetzes wird der folgende § 7 f eingefügt: Dr. Fuchs Gewandt Dr. Gleissner Haase (Kassel) Dr. Jobst Frau Dr. Kuchtner Dr. Ritz Röhner Solke Dr. Zimmermann 7418* Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 „§ 7 f Erhöhte Absetzung für im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hergestellte bauliche Anlagen (1) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen, die nachweislich einer Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen im Sinne des Städtebauförderungsgesetzes hergestellt worden sind, können abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahre der Herstellung und in den fünf folgenden Jahren jährlich bis zu 7 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden. Der Bauherr kann die erhöhten Absetzungen, die er im Jahre der Fertigstellung und den vier folgenden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des fünften auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen. Dabei können nachträgliche Herstellungskosten vom Jahre ihrer Entstehung an bei der Bemessung der erhöhten Absetzungen so berücksichtigt werden, als wären sie bereits im Jahr der Fertigstellung entstanden. Im Jahre der Fertigstellung und in den vier folgenden Jahren sind jedoch mindestens die Absetzungen für Abnutzungen nach § 7 Abs. 4 vorzunehmen. (2) Von dem Jahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom sechsten auf das Jahr der Herstellung folgenden Jahr an, sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Vomhundertsatz zu bemessen. (3) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen, für die erhöhte Absetzungen nach Absatz 1 in Anspruch genommen werden, sind erhöhte Absetzungen nach § 7 b nicht zulässig." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 18 Umdruck 195 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 25 wird wie folgt geändert: [n Absatz 2 wird das Wort „nur" durch das Wort ,,zunächst" ersetzt. Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 19 Umdruck 196 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 54 Abs. 3 wird der erste Halbsatz des Satzes 1 wie folgt gefaßt: „(3) Die Gemeinde k a n n die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben; ..." Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 20 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Bayerl vom 9. Juni 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Orgaß (CDU/CSU) (Drucksache VI/2244 Fragen A 1 und 2) : Hält die Bundesregierung es für vertretbar, daß in Erbbauverträgen ein Erbbauzins festgelegt wird, der sich automatisch oder in bestimmten zeitlichen Abständen der Steigerung der Grundstückspreise anpaßt? Aus welchem Grunde hat die Bundesregierung bisher den Entwurf zur Änderung der Erbbaurechtsverordnung, der bereits dem vorigen Bundestag vorlag und kurz vor dem Abschluß der Beratungen stand, nicht wieder eingebracht, und bis wann gedenkt die Bundesregierung, einen neuen Gesetzentwurf zur Reform der veralteten Erbbaurechtsverordnung vorzulegen, durch den insbesondere die Klauseln über einen gleitenden Erbbauzins auf ein erträgliches Maß beschränkt werden? Klauseln in Erbbaurechtsverträgen, nach denen der Erbbauzins an Änderungen des Grundstückswerts angepaßt werden soll, können wegen des starken Ansteigens der Grundstückspreise dazu führen, daß die Erhöhung ein bei Abschluß des Erbbaurechtsvertrags nicht vorhersehbares Ausmaß erreicht und den Erbbauberechtigten in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt. Die Bundesregierung ist daher der Auffassung, daß solchen Folgen durch gesetzgeberische Maßnahmen entgegengewirkt werden sollte. Der in der 5. Legislaturperiode aus der Mitte des Bundestags eingebrachte Gesetzentwurf (Drucksache V/1337) ist vom Bundestag vor allem deshalb nicht mehr verabschiedet worden, weil dazu noch erhebliche Meinungsverschiedenheiten bestanden. Die Bundesregierung hat es daher für notwendig gehalten, erneut eingehend zu prüfen, welche Lösungsmöglichkeiten in Betracht kommen und geeignet sind, den berechtigten Interessen aller Beteiligten möglichst weitgehend Rechnung zu tragen. Ein Referentenentwurf ist fertiggestellt; die Erörterung dieses Entwurfs zwischen den Bundesressorts ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Weiter muß den beteiligten Verbänden noch Gelegenheit Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 7419 zur Stellungnahme geboten werden. Das Bundesjustizministerium wird diese Arbeiten weiterhin beschleunigt durchführen; der Entwurf wird von der Bundesregierung dann umgehend eingebracht werden. Anlage 21 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hermsdorf vom 9. Juni 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Wolfram (SPD) (Drucksache VI/2244 Fragen A 46 und 47): Ist der Bundesregierung bekannt, daß Bürger bei Landkäufen des Bundes zu Verteidigungszwecken nicht nach dem dafür anzuwendenden Landbeschaffungsgesetz von 1957, sondern nach dem ungünstigen Allgemeinen Kriegsfolgenschadengesetz von 1957 entschädigt worden sind? Welche Rechtsvorschriften und Verwaltungsanweisungen hat die Bundesregierung erlassen, um eine einheitliche Rechtsanwendung der nachgeordneten Behörden sicherzustellen? Das Bundesministerium der Finanzen hat die für den Landerwerb für Verteidigungszwecke zuständigen Oberfinanzdirektionen mit Runderlaß vom 27. Mai 1969 ausdrücklich angewiesen, in welchen Fällen nicht nach dem Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957, sondern nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 zu verfahren ist. Ein einheitliches Verfahren ist damit sichergestellt. Nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz sind solche Einzelfälle abzuwickeln, in denen bereits das Deutsche Reich eine Geländeinanspruchnahme für militärische Zwecke in die Wege geleitet hatte und Besitzer des Grundstücks geworden war. Unter der Voraussetzung, daß dieser Besitz seitdem ununterbrochen in der Hand des Deutschen Reiches bzw. seiner jeweiligen Rechtsnachfolger — Besatzungsmächte und Bund — geblieben war und daß auch heute noch ein Bedarf an dem Grundstück für das öffentliche Wohl — also auch für Zwecke der Verteidigung — fortbesteht, gilt die Regel des § 22 Allgemeines Kriegsfolgengesetz. Was hierbei die Höhe des angemessenen Kaufpreises oder der Entschädigung betrifft, so verweist das Allgemeine Kriegsfolgengesetz hierfür weitgehend auf die Bestimmungen des Landbeschaffungsgesetzes; der Betroffene erhält auch nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz daher den Verkehrswert des in Anspruch genommenen Grundstücks. Auf der verschiedenartigen gesetzlichen Regelung beruhende, im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz festgelegte Unterschiede bestehen darin, daß vom Deutschen Reich ggfs. bereits gezahlte Abschläge oder Vorschüsse bei der heutigen endgültigen Sicherstellung im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen sind und ferner an die Stelle der im Landbeschaffungsgesetz vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme laufender Verzinsung des Kaufpreises eine rückwirkend vom 1. August 1945 an laufende Nutzungsentschädigung tritt. Anlage 22 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hermsdorf vom 9. Juni 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Abelein (CDU/CSU) (Drucksache VI/2244 Frage A 48) : In welcher Reihenfolge, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen finanziellen Mitteln gedenkt die Regierung die von ihr angekündigten Reformmaßnahmen zu verwirklichen? Ihre Frage stellt, wenn ich es recht sehe, eine Kurzfassung der Großen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betreffend das Arbeitsprogramm der Bundesregierung zu innenpolitischen Vorhaben (Drucksache VI/ 1620) dar. Auf die darin gestellten Fragen, die auch Ihre Fragen sind, hat die Bundesregierung am 12. März 1971 (Drucksache VI/1953) ausführlich schriftlich geantwortet. Es hat ferner am 24. Mai 1971 eine Debatte in diesem Hohen Hause gegeben. Ich darf auf die Antworten der Bundesregierung in der schriftlichen Antwort auf die Große Anfrage und auf die Diskussionen in diesem Hohen Hause verweisen. Anlage 23 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Logemann vom 16. Juni 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Susset (CDU/CSU) (Drucksache VI/ 2286 Frage A 22) : Ist die Bundesregierung mit mir der Ansicht, daß die von ihr durch Umbuchungen im Haushalt bereitgestellten 480 Millionen DM, die überwiegend als Flächenausgleich bereitgestellt werden, nicht sinnvoller für die Erhöhung der Altershilfe und eine Krankenversicherungsregelung der Altenteiler hätten zur Verfügung gestellt werden können? Die Bundesregierung hat es im Falle der im Kap. 10 03 eingesparten und gemäß § 5 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971 nach Kap. 10 02 verlagerten Mittel haushaltsrechtlich und finanzpolitisch für unumgänglich gehalten, die 480 Millionen DM für einmalige kostenentlastende Maßnahmen zugunsten der deutschen Landwirtschaft in Ansatz zu bringen. Die in ,der Frage genannten Maßnahmen hätten hingegen zwangsläufig Auswirkungen auf den Bundeshaushalt der folgenden Jahre gehabt, die im geltenden Finanzplan nicht berücksichtigt sind. Anlage 24 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Logemann vom 16. Juni 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Susset (CDU/CSU) (Drucksache VI/2286 Frage A 23) : Kann die Bundesregierung Gründe nennen, die sie veranlaßt hat, in einer Anzeige zu behaupten, daß die deutschen Bauern 7420 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 1971'72 aus den in Brüssel beschlossenen Agrarpreisanhebungen Mehreinnahmen von 800 bis 900 Millionen DM erhalten? Die Bundesregierung hat überschlägige Berechnungen durchgeführt, um die Mehreinnahmen, die auf Grund der EWG-Preisbeschlüsse vom 25. März 1971 zu erwarten sind, zu ermitteln. An Hand der Verkaufserlöse für den Durchschnitt mehrerer Wirtschaftsjahre wurde ein Betrag von 800 bis 900 Millionen DM errechnet. Dabei ist berücksichtigt worden, daß die in Brüssel beschlossenen Preisanhebungen nicht bei allen Produkten voll bis zum Erzeugerpreis durchschlagen. Es wurde nicht berücksichtigt, daß die für einige Produkte beschlossenen Preiserhöhungen auch das Preisniveau anderer Erzeugnisse positiv beeinflussen können: Eine exakte Berechnung der Mehrerlöse ist nicht möglich, weil die tatsächliche Preisentwicklung stark vom Marktverlauf abhängig ist.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Oscar Schneider


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Kollege Schmidt, ich hatte mehrfach Gelegenheit, vor unterschiedlichen Zuhörern und auch schon im Fernsehen mit Herrn Vogel über dieses Thema zu diskutieren. Ich stimme mit ihm insofern überein, als ich die Sozialpflichtigkeit des Eigentums betone und als ich für ein soziales Bodenrecht bin; ich bin aber gegen ein sozialistisches Bodenrecht. Ich stimme mit ihm darin überein, daß das derzeitige Instrumentarium unseres Bau-, Planungs- und Bodenrechtes nicht ausreicht. Deswegen war ich auch einer der Mitarbeiter an unserem Entwurf eines Städtebauförderungsgesetzes. Worin ich mit ihm nicht übereinstimme, dies hier alles darzustellen, dazu reicht ) mir leider die Zeit nicht.

    (Abg. Schmidt [München]: Sie lehnen aber die Anträge Ihrer Fraktion ab?)

    Meine Damen und Herren, lassen Sie mich einmal ganz konkret aufzeigen, mit welcher Sorgfalt dieser Bericht erstellt worden ist, von dem ich nicht weiß, wie viele Autoren er hat, wie viele nichtamtliche Mitschreiber dabei am Werke gewesen sind; dann er wirkt zerstückelt und wie ein in Trümmer gegangenes Lehrbuch für Städtebau. Hier steht zu lesen:
    Nach dem Bewertungsgesetz werden land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke auch dann als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet, wenn sie bereits Bauland geworden sind.
    Damit man sich ja nicht im Irrtum befindet, was gemeint ist, steht in Klammern: § 69 Bewertungsgesetz. Die Frage, von welchem Zeitpunkt an Flächen des landwirtschaftlichen Grundbesitzes als bebaute Grundstücke, also als Grundvermögen, behandelt werden sollen, obwohl sie noch landwirtschaftlichen Zwecken dienen, ist in den Bundestagsausschüssen bei den Beratungen des Bewertungsgesetzes des langen und breiten erörtert worden. Nach § 69 des Bewertungsgesetzes gehören im Feststellungszeitpunkt noch land- und fortwirtschaftlich genutzte Flächen unter bestimmten Voraussetzungen bereits zum Grundvermögen. In § 69 Abs. 1 und Abs. 2 des Bewertungsgesetzes handelt es sich um Fälle, für die in Zukunft mit einer Verwendung der
    Flächen für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke zu rechnen ist. In § 69 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes — darum geht es — handelt es sich darum, daß eine in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan als Bauland ausgewiesene Fläche unter näher bestimmten Voraussetzungen in jedem Falle als Grundvermögen zu bewerten ist. So rechnet das Gesetz — und das ist ganz entscheidend in Zusammenhang mit der Behauptung, daß dieses Bewertungsgesetz den Bodenwucher und die Bodenimmobilität begünstige — unbebaute Flächen stets — mit den entsprechenden steuerrechtlichen Folgen — dem Grundvermögen zu, wenn a) sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, b) ihre sofortige Bebauung möglich ist und c) die Bebauung innerhalb des Plangebietes in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt wurde. Wenn diese drei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen, werden diese Flächen selbst dann den unbebauten Grundstücken, d. h. dem Grundvermögen oder den Betriebsgrundstücken, zugerechnet, wenn sie zum Feststellungszeitpunkt noch land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, und zwar auch dann, wenn eine Änderung dieser Nutzung nicht abzusehen ist.
    Ein Wort noch zur Eigentumswohnung. Der Städtebaubericht stellt wiederum an zwei Stellen wortwörtlich fest:
    Um das Mißverhältnis zwischen gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bedeutung des Gutes Boden auszugleichen, bedarf es keineswegs einer Änderung der gegenwärtigen Eigentumsordnung. Dem Gesetzgeber ist vielmehr aufgegeben, den verfassungsrechtlichen Gestaltungsrahmen des Art. 14 GG voll auszuschöpfen.
    Diese Feststellung begrüße ich, und ich bekenne mich zu ihr ohne jeden Vorbehalt.

    (Zuruf von der SPD: Das wollen wir nachher mal sehen!)

    Ich bekenne mich auch zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1967, das der Bericht ebenfalls zitiert.
    Angesichts der fundamentalen Bedeutung des Bodenrechts für das Städtebauförderungsgesetz und den Städtebau im allgemeinen wäre es jedoch zu begrüßen gewesen, wenn sich der Städtebaubericht zu diesen hochpolitischen wie elementaren Verfassungsfragen eingehender ausgesprochen hätte. Die Bundesregierung hat es im Städtebaubericht unterlassen, im einzelnen darzustellen, wie sie den Gestaltungsrahmen des Art. 14 auszufüllen gedenkt, wenn ich einmal von den Auslassungen zu steuerrechtlichen Vorhaben und Absichten absehe.
    Sie hat es auch unterlassen, die schon in der Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 getroffene Feststellung näher zu erläutern, das Städtebauförderungsgesetz solle die Reform des Bodenrechts nur einleiten. Es wäre ein ebenso lohnendes wie wünschenswertes Unterfangen der Bundesregierung, im nächsten Städtebaubericht darzulegen, welche konkreten Konsequenzen sie aus der gegebenen Verfassungslage unter besonderer Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei ihren küfti-



    Dr. Schneider (Nürnberg)

    gen eigentumspolitischen Gesetzesinitiativen ziehen will.
    Ich fordere dies deshalb, weil ja der Bundesminister mehrfach öffentlich und auch in diesem Hause erklärt hat, daß wir mit einer Novellierung des Bundesbaugesetzes zu rechnen haben. Und hier wird sich entscheiden, wohin die Reise führt. Aber wir werden dies auch dann schon merken, wenn wir das Bundesgesetz über die Bildung von Sanierungsgemeinschaften und Entwicklungsgemeinschaften beraten und verabschieden werden. Ich hoffe, daß dieses Gesetzes ein Instrument dafür ist, daß sich die in § 1 der Ausschußfassung des Regierungsentwurfs zugrunde gelegte Bereitschaft der Bundesregierung, die Streuung von Eigentum in weiten Bevölkerungskreisen zu erreichen, realisieren läßt.
    Ich darf zusammenfassen und folgendes feststellen:
    Erstens. Der Städtebaubericht hat viele Fragen des Städtebaus nicht angesprochen und viele der angesprochenen Fragen schlecht beantwortet.
    Zweitens. Soweit der Städtebaubericht die Ziele der Städtebaupolitik darstellt, ist ihm im Grundsatz zuzustimmen. Unvollständig ist der Katalog unter anderem aber insoweit, als er die eigentumspolitischen und gesellschaftspolitischen Ziele im Zusammenhang mit der Möglichkeit, Grundeigentum für weite Kreise der Bevölkerung zu begründen, nur beiläufig behandelt.
    Drittens. Die Darstellung der eigentumspolitischen Haltung der Bundesregierung ist unvollständig und läßt die Frage offen, wie die Bundesregierung den Gestaltungsrahmen des Art. 14 des Grundgesetzes auszufüllen gedenkt.
    Viertens. Die Vorschläge zur stärkeren Mitwirkung der Bürger und der Öffentlichkeit am Planungsprozeß bleiben im Städtebauförderungsgesetz weithin unberücksichtigt. Im Falle der Festlegung der Entwicklungsbereiche steht der Regierungsentwurf eines Städtebauförderungsgesetzes sogar in krassem Widerspruch zum Städtebaubericht 1970.
    Fünftens. Der Städtebaubericht muß zugeben, daß die Bundesregierung noch keine konkreten Zielvorstellungen über die angestrebte städtebauliche Gesamtentwicklung erarbeitet hat. Aus dem Bericht geht zweifelsfrei hervor, daß zwischen der Raumordnungspolitik und der Städtebaupolitik der Bundesregierung Widersprüche zutage treten.
    Sechstens. Der Städtebaubericht stellt klar, daß mit dem Städtebauförderungsgesetz wegen der Unerschwinglichkeit eines theoretischen Optimalprogramms, wie es der Städtebaubericht selbst vorstellt, für absehbare Zeit mehr oder weniger nur Maßnahmen zur Minderung gravierender Unzulänglichkeiten verwirklicht werden können.
    Siebentens. Der Städtebaubericht fordert die Entwicklung vom wohnungsorientierten Städtebau zum städtebauorientierten Wohnungsbau, unterläßt es aber, näher darzustellen, wie die Bundesregierung dies zu bewerkstelligen gedenkt.
    Achtens. Im steuerrechtlichen Teil des Berichts sind grob irreführende und rechtlich unhaltbare Behauptungen aufgestellt.
    Meine Damen und Herren, ich komme zum Schluß und stelle fest, der Städtebaubericht kann seine ins Dunkel gehüllte Genesis nicht verleugnen. Er liest sich auf weiten Strecken wie ein Roman von Günter Graß: epische Breite, ideologisches Dunkel. Am Anfang steht die große Verheißung, am Ende die resignierende Erkenntnis: das hätte man auf weniger Papier besser und billiger haben können.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Abgeordnete Staak.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Werner Staak


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem Städtebaubericht 1970 legt die Bundesregierung einen Bericht zu einem Problemkreis vor, der von uns allen als eine Herausforderung an den Gestaltungswillen und an die Gestaltungsfähigkeit der menschlichen Gesellschaft verstanden wird. Dank gebührt der Bundesregierung dafür, daß sie mit dem Städtebaubericht 1970 eine 1969 aufgenommene, aber dem Parlament nicht vorgelegte Arbeit fortgesetzt hat, die bisher ohne Beispiel war. Aus diesem Grunde ist es auch, meine ich, nicht nötig, daß dieser Bericht eine Menge zur Vergangenheitsbewältigung sagt, sondern er soll die auch von der Opposition anerkannten drängenden Zukunftsfragen aufzeigen.
    Die SPD-Fraktion stimmt diesem Städtebaubericht in vollem Umfang zu. Er ist wie die vorangegangenen Berichte zu anderen Bereichen unseres gesellschaftlichen Lebens ein Ausdruck des Bemühens der Bundesregierung, ihre Politik und ihre politische Willensbildung transparent zu machen. Sie will die Diskussion in der Öffentlichkeit anregen und Lösungen in den verschiedenen politischen Bereichen vorschlagen. Die Notwendigkeit des Städtebauberichts steht außer Zweifel. Auf den Deutschen Städtetag und die drängenden Fragen, die von ihm aufgeworfen worden sind, ist hier schon hingewiesen worden. Die Notwendigkeit des Berichts steht, wie gesagt, außer Zweifel, zumal wenn man bedenkt, mit welchem Unbehagen die Bevölkerung die städtebauliche Entwicklung betrachtet, die ihren unmittelbaren Lebensraum betrifft. Allerdings muß berücksichtigt werden — das ist hier in der Debatte über das Städtebauförderungsgesetz schon gesagt worden —, daß sich die Bevölkerung heute weit mehr der Probleme der Städte und Gemeinden bewußt ist. So ergab eine Repräsentativumfrage des EMNIDMeinungsforschungsinstituts, daß mehr als zwei Drittel der Befragten, nämlich 68'0/o, in den 80er Jahren am liebsten in Städten unter 50 000 Einwohnern leben möchten. Von den Bewohnern großer Verdichtungsgebiete, die ja wissen müssen, wovon sie reden, will sogar jeder Fünfte dort bleiben.
    Die Ursachen sind klar; es ist hier gesagt worden. In den ersten beiden Jahrzehnten der Nachkriegszeit ist der Städtebau weitgehend mit Wohnungsbau identisch gewesen. Dieser wohnorientierte Städtebau hielt mit der technischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung nicht Schritt, sondern schuf gesellschaftliche und wirtschaftliche Ungleichge-



    Staak (Hamburg)

    wichte. Er ist für uns ein Beispiel dafür, wie schwer im Bereich des Städtebaus Fehlplanungen zu korrigieren sind und welche Schwierigkeiten es bereitet, die vorhandene Bausubstanz, z. B. die hier auch schon zitierten Infrastruktureinrichtungen, nachträglich zu ändern. Aus diesem Grund werden wir Parlamentarier und die Regierungen immer wieder veranlaßt, lenkend in diesen Prozeß einzugreifen und die Verhältnisse im einzelnen so zu ordnen, daß die Menschen unter einigermaßen annehmbaren Bedingungen miteinander leben können.
    Ich messe hier auch der im Gesetz genannten Absicht, ein Gesetz zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse zu schaffen, außerordentliche Bedeutung bei, denn wir müssen die Modernisierung der Altbauwohnungen als wichtigen Teilbereich zur Hebung des Mindestlebensstandards in unseren Städten ansehen. Wir begrüßen, daß der Städtebaubericht an dieser Stelle sachlich wie politisch über den Lagebericht von 1969 hinausgeht. Er ist ein politisches Programm, das die Städtebaupolitik, wie es in dem Bericht heißt, als wesentlichen Teil der inneren Reformen darstellt, als übergreifendes Konzept, das zeigt, wieviel Einzelbereiche der Gesellschaftspolitik nur durch städtebauliche Maßnahmen verwirklicht werden können. Ich glaube, unter diesem Aspekt darf man nicht akzeptieren, was soeben Dr. Schneider gesagt hat, daß der Städtebaubericht nur aus Bruchstücken zusammengesetzt sei. Man sieht hier vielmehr, wieviel Gestaltungsraum den Bürgern, den Parlamenten, den Politikern, den Fachleuten gegeben ist, dieses auszufüllen.
    Die zahlreichen Verweisungen des Berichts auf Zusammenhänge mit der regionalen Strukturpolitik, mit der Verkehrspolitik, mit der Bildungs- und Agrarpolitik machen deutlich, wie sehr Städtebaupolitik in übergreifendem Sinne Gesellschaftspolitik ist. ,So ist es auch nur folgerichtig, wenn der Bericht aussagt, daß gerade im Bereich der Chancengleichheit, der Verwirklichung der Chancengleichheit und ,der Gleichheit der Lebensverhältnisse der Auftrag für uns liegt. Aus dieser Perspektive ergeben sich unmittelbar die Aufgaben des Städtebaus, wie sie im Bericht genannt worden sind: der Ausbau zentraler Orte und Entwicklungsachsen, der Ausbau ,der Verdichtungsräume, die Lösung der Verkehrsprobleme, die hier auch von beiden Seiten des Parlaments genannt worden sind. Die dabei ebenfalls erwähnten steigenden Anforderungen an die Wohnverhältnisse, an die Freizeit- und Bildungseinrichtungen, die Sicherung und Erhaltung der Umwelt sind zu berücksichtigen. Über diese übergeordneten Ziele besteht wohl auf allen Seiten des Hauses Einigkeit.
    Ich möchte noch einiges zu den zentralen Punkten dieses Berichtes sagen. Die übergeordneten Ziele der Gesellschaftspolitik und in unserem Falle die städtebaulichen' Aufgaben leiten sich unmittelbar aus der Verfassung ab. So geht der Bericht folgerichtig von ,der bestehenden Eigentumsordnung aus und zielt hier nicht auf eine Umkehrung der Rechtsverhältnisse an Grund und Boden ab. Dazu gehört aber auch, daß der Forderung nach einem sozialen und demokratischen 'Rechtsstaat dort Gültigkeit verschafft wird, wo der Sinngehalt der Grundrechte bisher beeinträchtigt oder gefährdet ist. Das ist nach unserer Überzeugung am Bodenmarkt der Fall, und das ist hier von allen Kollegen gesagt worden. Wir unterstützen daher voll die Absicht der Bundesregierung, den verfassungsrechtlichen Rahmen des Art. 14 stärker als bisher auszuschöpfen, um eines der wesentlichen Hemmnisse ,des Städtebaus zu beseitigen. Diese Absicht hat auf dem Deutschen Städtetag unter dem Motto „Rettet die Städte jetzt" eine eindrucksvolle Unterstützung durch die Praktiker in unserem Lande erfahren. Wir wissen, daß dies nur durch ein Bündel von Maßnahmen geschehen kann, die gleichermaßen eine Reform des Bodens- und Steuerrechts umfassen. Hier sind wir als Gesetzgeber unmittelbar angesprochen, hier kann für die städtebauliche Planung der Gemeinden die eigentliche entscheidende Rahmenbedingung gesetzt werden.
    Der weitere Punkt, der sich dankenswerterweise nicht nur jetzt in der Diskussion befindet, sondern auch weiterhin in der Diskussion sein wird, ist die Demokratisierung. Dr. Schneider hat diesen Begriff hier mit einem deutlichen Fragezeichen versehen. Ich glaube, das trifft nicht die Absicht der Bundesregierung, denn die Forderung der Regierungserklärung nach mehr Demokratie wird erfüllt. Ich erinnere nur an unsere gemeinsame Diskussion im Ausschuß für Städtebau und Wohnungswesen und die dort in der Diskussion gefundene Form des Sozialplans und die weitergehende Diskussion — das ist nicht im Gesetz verankert — nach Sozialplanung, wie wir es auch in Stuttgart bei einem Planspiel diskutiert haben. Ich glaube, es ist entscheidend, daß wir in diesem Bereich Raum geben für Gestaltung und Diskussion und damit dem Bürger schrittweise die Möglichkeiten eröffnen, mehr Demokratie zu wagen, wie der Bundeskanzler in der Regierungserklärung gesagt hat.
    Daß die Regierung hierfür jetzt Vorschläge gemacht hat, wird ausdrücklich begrüßt. Die bisher z. B. im Rahmen des Bundesbaugesetzes vorgesehene Möglichkeit der Mitwirkung der Bürger lief doch nur auf eine Akklamation der Städteplanung hinaus, da die Entscheidung der Sache nach bereits getroffen war. Die Beteiligung des Bürgers an der Planung ist aber von uns als dringend erkannt und richtig im Bericht gesagt worden, weil er sich der Umwelt nicht entziehen kann, auch wenn er möchte. Das geht aus den Zahlen des EMNID-Instituts, die ich zitierte, deutlich hervor. Den Bürger — und das ist unsere Sorge — bestimmt ein Gefühl der Ohnmacht. Die bisher verweigerte Mitsprache erzeugt Feindseligkeit gegenüber der Planung, gegenüber den Instanzen und damit gegenüber dem Staat. Das können wir alle nicht wollen. Die Demokratisierung der Planung ist für uns deshalb Voraussetzung für die Demokratisierung von Staat und Gesellschaft.
    Die Beteiligung der Bürger am Planungsprozeß ist außerdem notwendig, um ein Gleichgewicht der Bürger am Planungsprozeß und an den Programmerstellungen herzustellen. Die sozial Schwachen können oft die eigenen Wünsche und Bedürfnisse nicht artikulieren. Wenn wir immer wieder von einem



    Staak (Hamburg)

    humanen Städtebau reden, dann müssen wir hier ansetzen und den Bedürfnissen der Menschen entsprechen. Das hat mit ideologischer Schwärmerei gar nichts zu tun, sondern ist ganz harte Knochenarbeit, die täglich von vielen Vertretern in unserem Volk geleistet werden muß.
    Wir begrüßen deshalb die Initiative der Bundesregierung, hier Formen der Demokratisierung zu entwickeln, wie die vorgeschlagene Anwaltsplanung, die Gemeinwesenarbeit, Planspiele oder Bürgerforen. Wir haben im Ausschuß Gelegenheit gehabt, ein solches Planspiel, das von der Stadtverwaltung Stuttgart vorbereitet war, zu erleben. Wir waren uns einig, daß dieses Beispiel ausgezeichnet war und auch Auswirkungen haben kann auf künftige Gestaltung der Gesetzgebung. Wir werden darüber noch nachzudenken haben und können diese Formen weiterentwickeln. Deshalb sind wir dafür, daß die Bundesregierung hier anstößt, auch wenn solche Beispiele aus anderen Ländern, aus anderen Demokratien übernommen wurden. Wir werden diesen Bereich schon so ausgestalten, daß wir damit zu mehr Demokratie kommen. Wir wissen, daß die Demokratisierung am geeigneten Objekt ansetzen muß. Aus diesem Grunde ist der Forderung zuzustimmen, den Einfluß der Bürger auch bereits auf Programm- und Entwicklungsplanung zu ermöglichen.
    Ich möchte noch zu einem weiteren Punkt kommen: die interkommunale Zusammenarbeit. Dies ist zweifellos einer der schwierigsten Bereiche, aber hier können wir ansetzen, ohne daß man sofort vom Geld reden muß. Der Städtebaubericht bekennt sich zu dieser Aufgabe, Rahmenbedingungen zu schaffen, die es den Gemeinden erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen sollen, ihre städtebaulichen Aufgaben zu erfüllen. Deshalb die Notwendigkeit, die der Bericht anschneidet, das Verhältnis von Bund und Ländern neu zu bestimmen. Diese Aufgabe muß in einer umfassenden Koordinierung der Hoheitsebenen horizontal wie vertikal auf organisatorischem und finanzwirtschaftlichem Sektor gesehen werden. Die Aufgabe der Gemeinden, städtebauliche Initiativen zu entfalten und zu erhalten, ist für uns ein Anliegen. Die Entwicklung zentraler Orte und Entwicklungsachsen ist von uns in der Debatte um das Städtebauförderungsgesetz als notwendig anerkannt worden. Im Bericht wird gesagt, daß Städtebaupolitik, soweit sie über die politischen Grenzen hinweg einheitliche Lebens-, Wirtschafts- und Verkehrsräume erfaßt, als eine übergeordnete Planungs- und Finanzierungsaufgabe zu verstehen sei. Wir unterstützen diese Aussage und möchten sie praktiziert wissen.
    An dieser Stelle möchte ich auch noch einmal an die Kollegen der Opposition appellieren und fragen, ob es richtig ist, das hier zum Ausdruck ,gekommene Mißtrauen und die Reserve der Opposition gegenüber den Gemeindeparlamenten so weit zu führen. Den Aufgaben der Städtebaupolitik wäre • es dienlicher, wenn wir hier versuchten, gemeinsam zu überlegen, wie wir die Ziele des Berichts in den Gemeinden verwirklichen können.
    Die Bundesregierung spricht in dem Bericht von den Rahmenbedingungen, die nur in Zusammenarbeit mit den Ländern und Gemeinden geschaffen werden können. Sie stellt einen Katalog von Maßnahmen auf, die unmittelbar in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Das Städtebauförderungsgesetz ist hier wesentlicher Kernpunkt. Die Novellierung des Bundesbaugesetzes gehört zu den weiteren Stufen der Reformvorhaben. Weitere bereits eingeleitete und im ,Bericht genannte Schritte sind die Novellierung der Erbbaurechtsverordnung, die Entwicklung eigentumsähnlicher Rechte und die Maßnahmen zur Ermöglichung neuer städtebaulicher Lösungen. Angesichts der Koordinationsaufgabe des Bundes kommt dem Bereich der Statistik, der Entwicklung neuer Planungstechniken und der wissenschaftlichen Forschung besondere Bedeutung zu. Die Ausführlichkeit, mit der der Bericht diesen Bereich behandelt, ist zu begrüßen. Wir begrüßen insbesondere, daß ,die vorgesehenen finanziellen Mittel seit 1969 wesentlich erhöht worden sind.
    Ich darf zusammenfassen. Mit diesem Bericht wird von der Bundesregierung die Diskussion um die Verbesserung und Entwicklung unserer Städte und Gemeinden nach unserer Auffassung auf eine realistische Grundlage gestellt. Sie ermöglicht den Bürgern und den Politikern, auf Grund von Fakten und Vorschlägen die Städtebaupolitik und die Demokratisierungsprozesse in diesem Land gemeinsam weiterzuentwickeln. Im Anhang des Berichts werden weitere Bemühungen der Bundesregierung aufgezeigt: langfristiges Wohnungsbauprogramm, Maßnahmengesetz, Novellierung des Bundesbaugesetzes und der Erbbaurechtsverordnung und das Gesetz zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse. Diese Zusammenhänge mit dem Städtebauförderungsgesetz machen deutlich, daß es sich um eine realistische Konzeption und teilweise bereits um eine Realisierung der Ziele der Städtebaupolitik handelt. Damit wird das solide weiterentwickelt, was das Regierungsprogramm ausgesagt hat.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)