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    Deutscher Bundestag 127. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 Inhalt: Verzicht des Abg. Dr. Stoltenberg auf die Mitgliedschaft im Bundestag und Eintritt des Abg. Wendelborn in den Bundestag 7317 A Überweisung einer Vorlage an den Haushaltsausschuß . . . . . . . . . . 7317 B Erweiterung der Tagesordnung . . . . . 7317 B Amtliche Mitteilungen . . . . . . . . 7317 B Begrüßung einer Delegation der Großen Nationalversammlung der Sozialistischen Republik Rumänien unter Führung des Präsidenten Stefan Voitec . . . . . . 7325 D Entwurf eines Gesetzes über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz) (Drucksachen VI/ 434, W510); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI/2233), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen (Drucksachen M/2204, zu M/2204) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Beratung des Städtebauberichts 1970 der Bundesregierung (Drucksache M/ 1493) Dr. Lauritzen, Bundesminister . . . 7317 D Erpenbeck (CDU/CSU) . 7324 D, 7395 C, 7401 A, 7406 C Dr. Ahrens (SPD) 7329 D, 7376 D, 7378 C, 7393 D, 7395 B, 7400 A, 7407 A Wurbs (FDP) . . 7335 D, 7346 D, 7381 A, 7386 C, 7401 D Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 7339 C, 7378 D, 7379 D, 7388 B, 7399 C Staak (Hamburg) (SPD) 7344 C Dr. Prassler (CDU/CSU) . 7348 A, 7386 A, 7400 C Schmidt (München) (SPD) 7364 D, 7379 B, 7385 B, 7398 D Orgaß (CDU/CSU) . . . . . . 7366 C Niegel (CDU/CSU) 7367 D, 7384 A, 7393 A Gallus (FDP) 7370 C Henke (SPD) 3772 C Balkenhol (CDU/CSU) 7374 C Dr. Gatzen (CDU/CSU) . . . 7376 A Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) 7377 D Geisenhofer (CDU/CSU) . . . . 7380 B Dr. Böhme (CDU/CSU) 7381 B, 7382 C, 7395 A Gnädinger (SPD) . 7381 D, 7383 B Krockert (SPD) . . 7387 A, 7400 D Dr. Barzel (CDU/CSU) 7389 A, 7390 D Wehner (SPD) . . . . . . . . 7389 D Mischnick (FDP) . . . . 7390 B, 7410 C Schedl (CDU/ CSU) 7394 B Batz (SPD) 7396 A Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 7396 D Dr. Mikat (CDU/CSU) 7402 A II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 Dr. Evers (CDU/CSU) 7405 A Offergeld (SPD) 7406 A Stücklen (CDU/CSU) 7409 C Mick (CDU/CSU) . . . . 7411 D Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung der Amtszeit der Personalräte (CDU/CSU, SPD, FDP), (Drucksache VI /2319) — Erste Beratung — . . . . 7350 C Fragestunde (Drucksache VI/ 2286) Fragen des Abg. Ott (CDU/CSU) : Pressemeldungen betr. Anforderung von Personalakten über Herrn Leo Bauer Ehmke, Bundesminister 7350 D, 7351 A, B, C Ott (CDU/CSU) . . . . . . . 7351 A, B Frage des Abg. Dr. Ritz (CDU/CSU) : Übernahme der Kosten der Feuerversicherung für private Waldbesitzer durch die Bundesländer Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 7351 C, D, 7352 A Dr. Ritz (CDU/CSU) . . 7351 D, 7352 A Fragen der Abg. Solke (CDU/CSU) und Rainer (CDU/CSU) : Hilfsmaßnahmen für die Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7352 B, C Solke (CDU/CSU) 7352 C Frage des Abg. Bittelmann (CDU/CSU) : Kosten einer Anzeigenaktion der Bundesregierung in den landwirtschaftlichen Wochenblättern Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7352 D Frage des Abg. Bittelmann (CDU/CSU) : Anzeige der Bundesregierung über die Auswirkungen der stabilitätspolitischen Bemühungen auf die Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 7353 A, B, C, D Bittelmann (CDU/CSU) . . . 7353 A, B Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . . 7353 C Dr. Ritz (CDU/CSU) 7353 C Frage des Abg. Lensing (CDU/CSU) : Aufwertungsausgleich für die deutsche Landwirtschaft über die Mehrwertsteuer Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 7353 D, 7354 A Dr. Ritz (CDU/CSU) . . . . . . . 7354 A Frage des Abg. Lensing (CDU/CSU) : Frage der Weitergewährung des Aufwertungsausgleichs an die Landwirtschaft nach 1973 Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . 7354 B, C, D Lensing (CDU/CSU) 7354 C Dr. Früh (CDU/CSU) 7354 C Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 7354 D Fragen des Abg. Kiechle (CDU/CSU) : Entwicklung des Einkommens der Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . 7355 A, C, D, 7356 A, B, C, D, 7357 A, B, C, D Kiechle (CDU/CSU) . . 7355 C, D, 7356 A, 7357 D Dr. Früh (CDU/CSU) 7356 B Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 7356 B Dr. Ritz (CDU/CSU) 7356 D Niegel (CDU/CSU) 7357 A Löffler (SPD) 7357 A Struve (CDU/CSU) 7357 B Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . . . 7357 C Frage des Abg. Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) : Durchführung des einzelbetrieblichen Förderungsprogramms für landwirtschaftliche Betriebe Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7358 A, B Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) 7358 A, B Frage des Abg. Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) : Höhe des Zins- und Tilgungssatzes bei einzelbetrieblichen Investitionen in der Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . 7358 C, D, 7359 A, B, C Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) 7358 C, D Dr. Früh (CDU/CSU) . . . . . . 7358 D Dr. Fuchs (CDU/CSU) . . . . . . 7359 A Struve (CDU/CSU) . . . . . . . 7359 B Niegel (CDU/CSU) . . . . . . . 7359 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 III Frage des Abg. Dr. Ritgen (CDU/CSU) : Höhe der Kosten- und Lohnsteigerungen in der Landwirtschaft im Jahre 1971 Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 7359 C, D, 7360 A Dr. Ritgen (CDU/CSU) 7359 D Bittelmann (CDU/CSU) 7360 A Frage des Abg. Dr. Ritgen (CDU/CSU) : Höhe der Zuschüsse zu Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7360 B, C Dr. Ritgen (CDU/CSU) 7360 B, C Frage des Abg. Dr. Prassler (CDU/CSU) : Ausgleich der im Jahre 1970 eingetretenen Einkommensminderung der Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 7360 D, 7361 A, B Dr. Prassler (CDU/CSU) . . . 7361 A, B Frage des Abg. Dr. Prassler (CDU/CSU) : Einkommen der Landwirtschaft im Jahre 1971 Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7361 C, D Dr. Prassler (CDU/CSU) 7361 C Frage des Abg. Dr. Reinhard (CDU/CSU) : Auswirkungen der Aufwertung der D-Mark auf die Einkommen der Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . 7361 D, 7362 B, C, D, 3363 A, B Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . 7362 B, C Dr. Früh (CDU/CSU) 7362 D Löffler (SPD) . . . . . . . . 7363 A Frage des Abg. Dr. Reinhard (CDU/CSU) : Ausgleich der der deutschen Landwirtschaft aus der Freigabe der Wechselkurse entstandenen Verluste Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7362 B, C Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . . . 7362 C Fragen des Abg. Dr. Evers (CDU/CSU) : Verwendung von Rüböl aus inländischem Raps und Rübsen zur Margarine-herstellung Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 7363 D, 7364 A Dr. Evers (CDU/CSU) . . . . . . 7364 A Frage des Abg. Brück (Holz) (SPD) : Haftung für Schäden bei durch Wild verursachten Unfällen Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . 7364 A, B, C Brück (Holz) (SPD) 7364 B, C Hansen (SPD) . . . . . . . . 7364 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache VI/ 2293) — Erste Beratung — 7412 D Nächste Sitzung 7412 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 7413 A Anlagen 2 bis 17 Änderungsanträge Umdrucke 189, 192, 178 bis 183 (neu), 177, 190, 184 bis 187 (neu), 176 und 188 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes (Drucksachen VI/ 434, VI/ 510, VI/ 2204) 7413 C Anlagen 18 und 19 Änderungsanträge Umdrucke 195 und 196 zur dritten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes (Drucksachen VI/ 434, VI/ 510, VI/ 2204) . . 7418 B Anlage 20 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen ,des Abg. Orgaß (CDU/CSU) betr. Klauseln über einen gleitenden Erbbaulins und Entwurf zur Änderung der Erbbaurechtsverordnung 7418 C Anlage 21 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Wolfram (SPD) betr. Rechtsvorschriften über Entschädigung bei Geländeinanspruchnahme für militärische Zwecke 7419 A Anlage 22 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen ,des Abg. Abelein (CDU/CSU) betr. Verwirklichung der von der Bundesregierung angekündigten Reformmaßnahmen 7419 C Anlage 23 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Susset (CDU/CSU) betr. Verwendung der im Kap. 10 03 eingesparten und gemäß § 5 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971 nach Kap. 10 02 verlagerten Mittel 7419 C Anlage 24 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Susset (CDU/CSU) betr. die auf Grund der EWG-Preisbeschlüsse vom 25. März 1971 zu erwartenden Mehreinnahmen der deutschen Landwirtschaft 7419 D Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 7317 127. Sitzung Bonn, den 16. Juni 1971 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Adams ** 16. 6. Alber 19. 6. Amrehn * 18. 6. Bals * 18. 6. Bauer (Würzburg) * 18. 6. Behrendt ** 18. 6. Blumenfeld * 18. 6. Frau von Bothmer 18. 6. Dasch 30. 6. Frau Dr. Diemer-Nicolaus * 18. 6. Draeger * 18. 6. Dröscher *' 18. 6. Dr. Enders * 18. 6. Engelsberger 30. 6. Fellermaier ** 16. 6. Flämig ** 16. 6. Fritsch * 18. 6. Dr. Furler * 18. 6. Freiherr von und zu Guttenberg 30. 6. Frau Herklotz * 18. 6. Dr. Hermesdorf (Schleiden) * 18. 6. Höhmann (Hessisch Lichtenau) 18. 6. Jung * 18. 6. Kahn-Ackermann * 18. 6. Dr. Kempfler * 18. 6. Frau Klee * 18. 6. Dr. Klepsch * 18. 6. Kriedemann *" 18. 6. Lemmrich * 18. 6. Lenze (Attendorn) * 18. 6. Dr. Löhr ** 25. 6. Lücker (München) ** 17. 6. Maucher 26. 6. Frau Meermann 30. 6. Memmel ** 18. 6. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 17. 6. Müller (Aachen-Land) ** 18. 6. Dr. Müller (München) * 18. 6. Frau Dr. Orth ** 18. 6. Pöhler * 18. 6. Richarts ** 18. 6. Richter * 18. 6. Riedel (Frankfurt) ** 18. 6. Dr. Rinderspacher * 18. 6. Dr. Schmid (Frankfurt) * 18. 6. Schmidt (Würgendorf) * 18. 6. Dr. Schmücker * 18. 6. Dr. Schulz (Berlin) * 18. 6. Schwabe '* 16. 6. Dr. Schwörer 16. 6. Sieglerschmidt * 18. 6. Simon 30. 6. Springorum ** 16. 6. Stein (Honrath) 25. 6. * Für die Teilnahme an Sitzungen der Versammlung der Westeuropäischen Union ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Varelmann 21. 6. Frau Dr. Walz * 18. 6. Anlage 2 Umdruck 189 Änderungsantrag der Abgeordneten Balkenhol, Niegel und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes - Drucksache VI/435, VI/510, VI/2204 -. Der Bundestag wolle beschließen: § 1 wird wie folgt geändert: In Absatz 3 wird der zweite Satz durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Maßnahmen müssen die Strukturverbesserung in den Verdichtungsräumen, die Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten im Zuge von Entwicklungsachen oder den Ausbau von Siedlungsschwerpunkten außerhalb der Verdichtungsräume, insbesondere in den hinter der allgemeinen Entwicklung zurückbleibenden Gebieten, zum Gegenstand haben." Bonn, den 15. Juni 1971 Balkenhol Niegel Becker (Pirmasens) Biechele von Bockelberg Dr. Dittrich Ernesti Dr. Früh Dr. Fuchs Dr. Gatzen Geisenhofer Gierenstein Dr. Gleissner Haase (Kassel) Dr. Hauser (Sasbach) Klinker Ott Dr. Ritgen Dr. Ritz Dr. Siemer Solke Storm Frau Tübler Anlage 3 Umdruck 192 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Lenz (Bergstraße) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes - Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 -. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Abs. 4 sollen Satz 1 und der Hauptsatz von Satz 2 durch folgende Neufassung ersetzt werden: „ (4) Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen sollen dazu beitragen, daß 1. ..." Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Lenz (Bergstraße) 7414 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — .127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 Anlage 4 Umdruck 178 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 5 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „ (1 a) Die Gemeinde hat den Entwurf der Satzung mit einer Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Gemeinde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis mit." Bonn, den 15. 6. 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 5 Umdruck 179 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/5.10, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 10 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Bei ,der Aufstellung des Bebauungsplans sind die Wünsche der Eigentümer, Mieter, Pächter und anderen Nutzungsberechtigten, mit denen die Neugestaltung des Sanierungsgebiets nach § 9 erörtert worden ist, zu berücksichtigen, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 6 Umdruck 180 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle' beschließen: In § 15 wird folgender Absatz 7 a eingefügt: „(3 a) Sind fünf Jahre seit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets verstrichen, ohne daß ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 des Bundesbaugesetzes aufgestellt ist, und ist aufgrund des Absatzes 3 Satz 1 die Genehmigung während dieser Frist versagt worden oder wird sie nach Ablauf dieser Frist versagt, so hat die Gemeinde dem Betroffenen für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend. Kommt über die Höhe der Entschädigung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet 'darüber die höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Ist vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets eine Veränderungssperre nach den §§ 14 ff. des Bundesbaugesetzes beschlossen, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Veränderungssperre; ist vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die Entscheidung über den Bauantrag nach § 15 des Bundesbaugesetzes zurückgestellt worden, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zurückstellung." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 7 Umdruck 181 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 18 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen. 2. In Absatz 2 werden die Sätze 5 und 6 durch folgende Sätze ersetzt: „Ist in dem Erörterungstermin eine Einigung nicht zustande gekommen und hat sich der Eigentümer nicht bereit erklärt, die sein Grundstück betreffenden Sanierungsmaßnahmen entsprechend den Festsetzungen oder den zu erwartenden künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans durchzuführen, so kann die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung gemäß Satz 1 dem Eigentümer schriftlich erklären, daß sie das Grundstück zu dem nach § 23 maßgebenden Wert erwirbt. In dem Bescheid ist als Entgelt der vom Gutachterausschuß ermittelte Wert des Grundstücks festzusetzen, abzüglich der nach Absatz 9 bestehen bleibenden Belastungen." 3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: „ (2 a) Ist in dem Erörterungstermin nach Absatz 2 eine Einigung nicht zustande gekommen, so darf das Grunderwerbsrecht nur mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgeübt werden, wenn der Erwerb des Grund- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 7415 stücks zur Durchführung der Sanierung erforderlich ist, um die Festsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Bundesbaugesetzes oder die zu erwartenden künftigen Festsetzungen verwirklichen zu können. Auf die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle ist 4 6 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes entsprechend anzuwenden. Nach Erteilung der Zustimmung kann die Gemeinde innerhalb eines Monats dem Eigentümer schriftlich erklären, daß sie das Grundstück zu dem nach § 23 maßgebenden Wert erwirbt. Absatz 2 Satz 7 ist anzuwenden." 4. In Absatz 5 werden nach den Worten „nach Absatz 2 Satz 5" die Worte „oder nach Absatz 2 a Satz 3" eingefügt. 5. In Absatz 6 werden nach den Worten „nach Absatz 2" die Worte „oder nach Absatz 2 a" eingefügt. 6. In Absatz 8 werden nach den Worten „in Absatz 2" die Worte „oder Absatz 2 a" eingefügt. Bonn, den 15. 6. 1971 Dr. Barzel; Stücklen und Fraktion Anlage 8 Umdruck 182 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 23 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „jedoch Werterhöhungen, die" die Worte eingefügt „seit einem Jahr vor der Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen (§ 4), jedoch nicht früher als fünf Jahre vor dem Beschluß über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets". 2. In § 41 Abs. 5 sind nach den Worten „Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das Grundstück" die Worte „zu dem in § 23 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt" einzufügen. Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 9 Umdruck 183 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 25 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die sie nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zur Durchführung der Sanierung freihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach dem Bundesbaugesetz ohne Hergabe von entsprechendem Austauschland oder Ersatzland oder Begründung von Rechten der in § 22 Abs. 3 Nummer 1 bezeichneten Art erworben hat, unter Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Bauwillige zu veräußern, die glaubhaft machen, daß sie die Grundstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans bebauen werden." 2. In Abs. 2 wird das Wort „nur" durch das Wort „zunächst" ersetzt; Satz 2 wird gestrichen. Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 10 Umdruck 177 Änderungsantrag der Abgeordneten Niegel, Schedl, Dr. Schneider (Nürnberg), Kiechle, Balkenhol, Dr. Jenninger, Dr. Hauser (Sasbach), Dr. Miltner, Susset und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 25 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt: „Die Gemeinde darf jedoch kein höheres Entgelt verlangen, als sich unter Berücksichtigung ihrer Aufwendungen, aber ohne Gewinn ergibt. Bestehende Darlehen oder Zinsvergünstigungen aus Förderungsmitteln müssen an die Erwerber weitergegeben werden." Bonn, den 15. Juni 1971 Niegel Schedl Dr. Schneider (Nürnberg) Kiechle Balkenhol Dr. Jenninger Dr. Hauser (Sasbach) Dr. Miltner Susset Dr. Früh Dr. Fuchs Gewandt Dr. Gleissner Haase (Kassel) Dr. Jobst Frau Dr. Kuchtner Dr. Ritz Röhner Solke Dr. Zimmermann 7416 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 Anlage 11 Umdruck 190 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Böhme, Erpenbeck, Dr. Frerichs und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 34 Abs. i sind die Nummern 4 und 5 wie folgt zu fassen: „4. ein anderes Wohnungsunternehmen, sofern es nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist, 5. ein sonstiges Unternehmen, sofern es nicht als Bauunternehmen tätig oder von' einem Bauunternehmen abhängig ist." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Böhme Erpenbeck Dr. Frerichs Becker (Pirmasens) von Bockelberg Geisenhofer Dr. Hammans Horten Dr. Jungmann Dr. Kley Dr. Kreile Dr. Luda Pieroth Dr. Pinger Reddemann Dr. Ritgen Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein Dr. Schneider (Nürnberg) Vogt Ziegler Anlage 12 Umdruck 184 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 35 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „ (1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde nach § 33 Abs. 1 übertragenen Aufgaben für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. Bei der Erfüllung der Aufgaben sind die Vorschriften der Absätze 3 bis 7 und der §§ 36 und 37 anzuwenden." 2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „Er hat die Grundstücke, die er nicht an die nach § 25 Abs. 2 zu berücksichtigenden Personen übertragen hat, auf Verlangen der Gemeinde an Dritte zu veräußern. Auf die Veräußerung an Dritte ist § 25 Abs. 6 und 9 anzuwenden." 3. Die Absätze 8 und 9 werden gestrichen. Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 13 Umdruck 185 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung 'des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt: „ (1) Die nach Landesrecht zuständige oberste Behörde kann den für eine Entwicklungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 in Betracht kommenden Bereich durch Festlegungsbeschluß städtebaulichen Entwicklungsbereich ausweisen, wenn ... ". b) An Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Der Festlegungsbeschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung in 'den Gemeinden, die in 'dem Entwicklungsbereich liegen, ortsüblich bekanntzumachen. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Festlegungsbeschluß eingesehen werden kann; er gilt zwei Wochen nach dem Tage der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben." c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Der Entwicklungsbereich ist in dem Festlegungsbeschluß genau zu bezeichnen." d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: „ (4) In der ortsüblichen Bekanntmachung ist auf die Genehmigungspflicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 15 hinzuweisen." 2. § 54 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: „ (4) Wenn es zur Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme geboten ist, kann die nach Landesrecht zuständige oberste Behörde durch 'den Festlegungsbeschluß gemäß § 53 bestimmen, daß ein Gemeindeverband oder ein Verband, an dessen Willensbildung die Gemeinde oder der zuständige Gemeindeverband beteiligt ist, an die Stelle der Gemeinde tritt. In dem Festlegungsbeschluß kann auch eine andere Gemeinde oder ein Landkreis mit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragt werden, wenn die betroffene Gemeinde zustimmt oder wenn ihr Gemeindegebiet nur in geringem Umfang berührt wird. In diesem Fall tritt für den städtebaulichen Entwicklungsbereich der in dem Festlegungsbeschluß bestimmte Rechtsträger bei Anwendung des Bundesbaugesetzes oder dieses Gesetzes an die Stelle der Gemeinde. Nach Aufhebung der Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich gelten die von dem Rechtsträger aufgestellten Pläne als Bauleitpläne der Gemeinde." Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 7417 3. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz i wird wie folgt gefaßt: „ (1) Der Festlegungsbeschluß gemäß § 53 ist von der nach Landesrecht zuständigen obersten Behörde durch Beschluß aufzuheben, wenn die Entwicklungsmaßnahme durchgeführt ist. Ist ,die Entwicklungsmaßnahme nur in einem Teil des städtebaulichen Entwicklungsbereichs durchgeführt, so kann der Festlegungsbeschluß für ,diesen Teil aufgehoben werden. § 53 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Mit der Aufhebung des Festlegungsbeschlusses ist für dessen Geltungsbereich auch die Satzung nach § 62 aufgehoben." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 14 Umdruck 186 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. Nach § 53 ist folgender § 53 a einzufügen: „§ 53 a Vorbereitende Untersuchungen für Entwicklungsbereiche (1) Vor der Festlegung des Entwicklungsbereichs hat die nach Landesrecht zuständige oberste Behörde die Gemeinde mit der Durchführung der erforderlichen vorbereitenden Untersuchungen zu beauftragen; § 54 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. (2) Auf die vorbereitenden Untersuchungen ist § 4 entsprechend anzuwenden. Das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen und der Sozialplan sind der nach Landesrecht zuständigen obersten Behörde vorzulegen." 2. In § 57 Abs. 1 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen: „1. § 8 Abs. 2 (Sozialplan) ",. Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 15 Umdruck 187 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 54 Abs. 3 wird der erste Halbsatz des Satzes 1 wie folgt gefaßt: „(3) Die Gemeinde kann die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben; ..." Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 16 Umdruck 176 Änderungsantrag der Abgeordneten Niegel, Schedl, Dr. Schneider (Nürnberg), Kiechle, Balkenhol, Dr. Jenninger, Dr. Hauser (Sasbach), Dr. Miltner, Susset und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 59 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt: „Die Gemeinde darf jedoch kein höheres Entgelt verlangen, als sich unter Berücksichtigung ihrer Aufwendungen, aber ohne Gewinn ergibt. Bestehende Darlehen oder Zinsvergünstigungen aus Förderungsmitteln müssen an die Erwerber weitergegeben werden." Bonn, den 15. Juni 1971 Niegel Schedl Dr. Schneider (Nürnberg) Kiechle Balkenhol Dr. Jenninger Dr. Hauser (Sasbach) Dr. Miltner Susset Dr. Früh Anlage 17 Umdruck 188 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 84 wird nach der Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt: 3. Hinter § 7 e des Einkommensteuergesetzes wird der folgende § 7 f eingefügt: Dr. Fuchs Gewandt Dr. Gleissner Haase (Kassel) Dr. Jobst Frau Dr. Kuchtner Dr. Ritz Röhner Solke Dr. Zimmermann 7418* Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 „§ 7 f Erhöhte Absetzung für im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hergestellte bauliche Anlagen (1) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen, die nachweislich einer Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen im Sinne des Städtebauförderungsgesetzes hergestellt worden sind, können abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahre der Herstellung und in den fünf folgenden Jahren jährlich bis zu 7 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden. Der Bauherr kann die erhöhten Absetzungen, die er im Jahre der Fertigstellung und den vier folgenden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des fünften auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen. Dabei können nachträgliche Herstellungskosten vom Jahre ihrer Entstehung an bei der Bemessung der erhöhten Absetzungen so berücksichtigt werden, als wären sie bereits im Jahr der Fertigstellung entstanden. Im Jahre der Fertigstellung und in den vier folgenden Jahren sind jedoch mindestens die Absetzungen für Abnutzungen nach § 7 Abs. 4 vorzunehmen. (2) Von dem Jahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom sechsten auf das Jahr der Herstellung folgenden Jahr an, sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Vomhundertsatz zu bemessen. (3) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen, für die erhöhte Absetzungen nach Absatz 1 in Anspruch genommen werden, sind erhöhte Absetzungen nach § 7 b nicht zulässig." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 18 Umdruck 195 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 25 wird wie folgt geändert: [n Absatz 2 wird das Wort „nur" durch das Wort ,,zunächst" ersetzt. Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 19 Umdruck 196 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 54 Abs. 3 wird der erste Halbsatz des Satzes 1 wie folgt gefaßt: „(3) Die Gemeinde k a n n die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben; ..." Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 20 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Bayerl vom 9. Juni 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Orgaß (CDU/CSU) (Drucksache VI/2244 Fragen A 1 und 2) : Hält die Bundesregierung es für vertretbar, daß in Erbbauverträgen ein Erbbauzins festgelegt wird, der sich automatisch oder in bestimmten zeitlichen Abständen der Steigerung der Grundstückspreise anpaßt? Aus welchem Grunde hat die Bundesregierung bisher den Entwurf zur Änderung der Erbbaurechtsverordnung, der bereits dem vorigen Bundestag vorlag und kurz vor dem Abschluß der Beratungen stand, nicht wieder eingebracht, und bis wann gedenkt die Bundesregierung, einen neuen Gesetzentwurf zur Reform der veralteten Erbbaurechtsverordnung vorzulegen, durch den insbesondere die Klauseln über einen gleitenden Erbbauzins auf ein erträgliches Maß beschränkt werden? Klauseln in Erbbaurechtsverträgen, nach denen der Erbbauzins an Änderungen des Grundstückswerts angepaßt werden soll, können wegen des starken Ansteigens der Grundstückspreise dazu führen, daß die Erhöhung ein bei Abschluß des Erbbaurechtsvertrags nicht vorhersehbares Ausmaß erreicht und den Erbbauberechtigten in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt. Die Bundesregierung ist daher der Auffassung, daß solchen Folgen durch gesetzgeberische Maßnahmen entgegengewirkt werden sollte. Der in der 5. Legislaturperiode aus der Mitte des Bundestags eingebrachte Gesetzentwurf (Drucksache V/1337) ist vom Bundestag vor allem deshalb nicht mehr verabschiedet worden, weil dazu noch erhebliche Meinungsverschiedenheiten bestanden. Die Bundesregierung hat es daher für notwendig gehalten, erneut eingehend zu prüfen, welche Lösungsmöglichkeiten in Betracht kommen und geeignet sind, den berechtigten Interessen aller Beteiligten möglichst weitgehend Rechnung zu tragen. Ein Referentenentwurf ist fertiggestellt; die Erörterung dieses Entwurfs zwischen den Bundesressorts ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Weiter muß den beteiligten Verbänden noch Gelegenheit Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 7419 zur Stellungnahme geboten werden. Das Bundesjustizministerium wird diese Arbeiten weiterhin beschleunigt durchführen; der Entwurf wird von der Bundesregierung dann umgehend eingebracht werden. Anlage 21 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hermsdorf vom 9. Juni 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Wolfram (SPD) (Drucksache VI/2244 Fragen A 46 und 47): Ist der Bundesregierung bekannt, daß Bürger bei Landkäufen des Bundes zu Verteidigungszwecken nicht nach dem dafür anzuwendenden Landbeschaffungsgesetz von 1957, sondern nach dem ungünstigen Allgemeinen Kriegsfolgenschadengesetz von 1957 entschädigt worden sind? Welche Rechtsvorschriften und Verwaltungsanweisungen hat die Bundesregierung erlassen, um eine einheitliche Rechtsanwendung der nachgeordneten Behörden sicherzustellen? Das Bundesministerium der Finanzen hat die für den Landerwerb für Verteidigungszwecke zuständigen Oberfinanzdirektionen mit Runderlaß vom 27. Mai 1969 ausdrücklich angewiesen, in welchen Fällen nicht nach dem Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957, sondern nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 zu verfahren ist. Ein einheitliches Verfahren ist damit sichergestellt. Nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz sind solche Einzelfälle abzuwickeln, in denen bereits das Deutsche Reich eine Geländeinanspruchnahme für militärische Zwecke in die Wege geleitet hatte und Besitzer des Grundstücks geworden war. Unter der Voraussetzung, daß dieser Besitz seitdem ununterbrochen in der Hand des Deutschen Reiches bzw. seiner jeweiligen Rechtsnachfolger — Besatzungsmächte und Bund — geblieben war und daß auch heute noch ein Bedarf an dem Grundstück für das öffentliche Wohl — also auch für Zwecke der Verteidigung — fortbesteht, gilt die Regel des § 22 Allgemeines Kriegsfolgengesetz. Was hierbei die Höhe des angemessenen Kaufpreises oder der Entschädigung betrifft, so verweist das Allgemeine Kriegsfolgengesetz hierfür weitgehend auf die Bestimmungen des Landbeschaffungsgesetzes; der Betroffene erhält auch nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz daher den Verkehrswert des in Anspruch genommenen Grundstücks. Auf der verschiedenartigen gesetzlichen Regelung beruhende, im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz festgelegte Unterschiede bestehen darin, daß vom Deutschen Reich ggfs. bereits gezahlte Abschläge oder Vorschüsse bei der heutigen endgültigen Sicherstellung im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen sind und ferner an die Stelle der im Landbeschaffungsgesetz vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme laufender Verzinsung des Kaufpreises eine rückwirkend vom 1. August 1945 an laufende Nutzungsentschädigung tritt. Anlage 22 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hermsdorf vom 9. Juni 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Abelein (CDU/CSU) (Drucksache VI/2244 Frage A 48) : In welcher Reihenfolge, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen finanziellen Mitteln gedenkt die Regierung die von ihr angekündigten Reformmaßnahmen zu verwirklichen? Ihre Frage stellt, wenn ich es recht sehe, eine Kurzfassung der Großen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betreffend das Arbeitsprogramm der Bundesregierung zu innenpolitischen Vorhaben (Drucksache VI/ 1620) dar. Auf die darin gestellten Fragen, die auch Ihre Fragen sind, hat die Bundesregierung am 12. März 1971 (Drucksache VI/1953) ausführlich schriftlich geantwortet. Es hat ferner am 24. Mai 1971 eine Debatte in diesem Hohen Hause gegeben. Ich darf auf die Antworten der Bundesregierung in der schriftlichen Antwort auf die Große Anfrage und auf die Diskussionen in diesem Hohen Hause verweisen. Anlage 23 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Logemann vom 16. Juni 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Susset (CDU/CSU) (Drucksache VI/ 2286 Frage A 22) : Ist die Bundesregierung mit mir der Ansicht, daß die von ihr durch Umbuchungen im Haushalt bereitgestellten 480 Millionen DM, die überwiegend als Flächenausgleich bereitgestellt werden, nicht sinnvoller für die Erhöhung der Altershilfe und eine Krankenversicherungsregelung der Altenteiler hätten zur Verfügung gestellt werden können? Die Bundesregierung hat es im Falle der im Kap. 10 03 eingesparten und gemäß § 5 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971 nach Kap. 10 02 verlagerten Mittel haushaltsrechtlich und finanzpolitisch für unumgänglich gehalten, die 480 Millionen DM für einmalige kostenentlastende Maßnahmen zugunsten der deutschen Landwirtschaft in Ansatz zu bringen. Die in ,der Frage genannten Maßnahmen hätten hingegen zwangsläufig Auswirkungen auf den Bundeshaushalt der folgenden Jahre gehabt, die im geltenden Finanzplan nicht berücksichtigt sind. Anlage 24 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Logemann vom 16. Juni 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Susset (CDU/CSU) (Drucksache VI/2286 Frage A 23) : Kann die Bundesregierung Gründe nennen, die sie veranlaßt hat, in einer Anzeige zu behaupten, daß die deutschen Bauern 7420 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 1971'72 aus den in Brüssel beschlossenen Agrarpreisanhebungen Mehreinnahmen von 800 bis 900 Millionen DM erhalten? Die Bundesregierung hat überschlägige Berechnungen durchgeführt, um die Mehreinnahmen, die auf Grund der EWG-Preisbeschlüsse vom 25. März 1971 zu erwarten sind, zu ermitteln. An Hand der Verkaufserlöse für den Durchschnitt mehrerer Wirtschaftsjahre wurde ein Betrag von 800 bis 900 Millionen DM errechnet. Dabei ist berücksichtigt worden, daß die in Brüssel beschlossenen Preisanhebungen nicht bei allen Produkten voll bis zum Erzeugerpreis durchschlagen. Es wurde nicht berücksichtigt, daß die für einige Produkte beschlossenen Preiserhöhungen auch das Preisniveau anderer Erzeugnisse positiv beeinflussen können: Eine exakte Berechnung der Mehrerlöse ist nicht möglich, weil die tatsächliche Preisentwicklung stark vom Marktverlauf abhängig ist.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Karl Ahrens


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Auch das hat mit dieser Frage nichts zu tun, Herr Kollege. Wenn Gewinne gemacht werden, so werden sie versteuert. Ich glaube, das ist ein allgemein gültiger Grundsatz.
    Meine Damen und Herren, wir haben besonderen Wert darauf gelegt, daß 'dieser Verkehrswert, der als Entschädigung zu zahlen ist, möglichst korrekt und unverfälscht ermittelt wird. Daher haben wir jede Vermischung der Entschädigungsleistungen etwa mit Leistungen aus dem Härteausgleich abgelehnt. Aus demselben Grunde wenden wir uns gegen die Festsetzung eines Stichtages im Gesetz, weil sich nicht ausschließen läßt, daß dieser Stichtag bei längerer Verfahrensdauer in die bereits im Gang befindliche Eskalation der Preise mitten hineintrifft.
    Neben der Entschädigungsregelung ist für uns von größter Bedeutung das gegenüber dem Bundesbaugesetz erheblich verbesserte bodenrechtliche Instrumentarium. Auch hier haben wir uns gegen Versuche der Opposition, dieses Instrumentarium abzuschwächen oder zu verwässern, durchsetzen müssen. Ein umfassender Genehmigungsvorbehalt soll sicherstellen, daß die Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme nicht durch Handlungen einzelner erschwert, verteuert oder gar durchkreuzt wird. Gleichzeitig sichert dieser Genehmigungsvorbehalt, daß auch im privaten Rechtsverkehr lediglich Preise gezahlt werden, die die Höhe der öffentlich-rechtlichen Entschädigung nach § 23 nicht übersteigen. Ein umfassendes Vorkaufsrecht der Gemeinde an allen Grundstücken im Sanierungs- und Entwicklungsbereich führt im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Rechtszustand wieder ein, der in einigen Bundesländern bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes geltendes Recht war und der den Wiederaufbau wesentlich gefördert hat. Das Vorkaufsrecht wird durch das von der Opposition offenbar immer noch in Zweifel gezogene Grunderwerbsrecht ergänzt. Abbruch-, Bau- und Modernisierungsgebot stellen 'sicher, daß die Maßnahmen der Sanierung und Entwicklung in einem organischen und zeitlichen Gleichklang erfolgen. Das Enteignungsverfahren wird, ohne die rechtsstaatlichen Garantien für den Eigentümer im geringsten zu beeinträchtigen, beschleunigt. Es wird damit hoffentlich zum erstenmal zu einem brauchbaren Instrument für solche Fälle, in denen andere Erwerbsmöglichkeiten nicht mehr verfangen.
    Ein Großteil der Ausschußberatungen und auch der Diskussion in der Öffentlichkeit hat sich mit der Reprivatisierung oder auch der Privatisierung derjenigen Grundstücke beschäftigt, die die Gemeinde in Erfüllung ihrer Aufgaben im Sanierungs- oder Entwicklungsbereich erwirbt. In diesem Zusammenhang wird mit einem Höchstmaß an Ideologie und Emotionen und mit einem denkbaren Minimum an Sachkenntnis operiert. Wer den Vorwurf der Kommunalisierung oder Vergesellschaftung erhebt, kann dies für die Entwicklungsmaßnahmen nur wider besseres Wissen tun; denn in § 59 steht, daß die Gemeinde zur umfassenden Privatisierung verpflichtet ist. Meine Damen und Herren, wenn ich Kommunalisierung und Vergesellschaftung richtig verstehe, ist das der genaue Gegensatz zur Kommunalisierung. Aber auch in den Sanierungsgebieten ist es abwegig, von einer Kommunalisierung zu sprechen. Allerdings beschränkt sich hier die Verpflichtung der Gemeinde auf die Reprivatisierung, d. h. darauf, den früheren Eigentümern wieder Eigentum oder eigentumsgleiche Rechte zu verschaffen.
    Es dürfte ja auch wohl kaum etwas dagegen einzuwenden sein — ich glaube, in dem Punkte sind wir uns einig —, daß die Gemeinde das Eigentum an solchen Flächen behält, die sie für eigene Zwecke benötigt und die sie sich anderenfalls im Zuge einer erneuten Enteignung beschaffen müßte. Im übrigen aber ist hier zu bedenken — das ist eben der Unterschied zu den Entwicklungsmaßnahmen —, daß mit der Sanierung nur eines Stadtteils die Sanierung einer Stadt oder einer Gemeinde wahrscheinlich nur in den seltensten Fällen abgeschlossen ist. Es han-



    Dr. Ahrens
    delt sich um einen langwierigen Prozeß. Ist dann wirklich etwas dagegen einzuwenden, daß eine Gemeinde in einem Sanierungsgebiet eine gewisse Bodenreserve behält, und sei es, um sie bei späteren Sanierungsmaßnahmen mit einzubringen und die Umsetzung der Betroffenen zu erleichtern?
    Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß diese Entscheidung ja von einem gewählten Rat in eigener und der jeweiligen Maßnahme angemessener Verantwortung getragen wird.
    Mit großer Sorgfalt haben wir uns schließlich der Regelungen über den Einsatz der Finanzmittel des Bundes angenommen, und das vor allem deshalb, weil bei diesen Vorschriften ein besonderes Interesse der Länder sichtbar wird. Wir haben uns bemüht, dieses Länderinteresse mit der Verpflichtung des Bundes aus Art. 104 a des Grundgesetzes zu verknüpfen, wonach der Bund diese Mittel zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet gewährt. Wir glauben, eine Lösung darin zu sehen, daß die Initiative für die Förderung jeder Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme bei den Ländern liegt. Die Länder stellen für ihr Gebiet Programme auf, die dem Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen vorgelegt werden. Über diese Programme berät der Minister mit den zuständigen" Ministern und Senatoren der Länder und stellt dann unter Abstimmung mit anderen Bundesmaßnahmen das Bundesprogramm auf.
    Dieses Verfahren stellt sicher, daß der Bund in keinem einzelnen Falle in die Länder hineinregiert, und wir sind der Überzeugung, daß diese Regelung den Länderinteressen angemessen Rechnung trägt und ais Ausdruck eines kooperativen Föderalismus auch von den Ländern gebilligt werden kann.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Ihnen vorliegende Entwurf ist ein erster Schritt zur Bewältigung einer drängenden Aufgabe, ein erster Schritt auch in eine neue Richtung. Die sozialdemokratische Bundestagsfraktion hält die gefundenen Lösungen für brauchbar.
    Trotzdem ist natürlich das Gesetz, für sich genommen, noch keine Garantie für einen zukunftsweisenden, modernen und humanen Städtebau. Wegen der engen räumlichen Begrenzung seines Anwendungsbereichs und auch wegen der Beschränkung seiner Anwendbarkeit auf die Dauer der Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen wirft gerade dieses Gesetz manche Frage überhaupt erst auf und zerrt manches Problem überhaupt erst ans Licht. Ich glaube, das ist gut so und mindert nicht den Wert dieses Gesetzes.
    Das heute zu beschließende Gesetz gibt unseren Städten und Gemeinden brauchbare Instrumente, um mit der großen Aufgabe ,der Sanierung und Entwicklung beginnen zu können. Es soll daneben die Städte und Gemeinden aber auch herausfordern, sich dieser großen neuen Aufgabe, die wir ihnen heute übertragen, mit aller Tatkraft und aller Energie zu widmen. Dies wird eine der Aufgaben sein, an denen die kommunale Selbstverwaltung erneut ihre Gestaltungskraft beweisen kann. Denn eine Frage beantwortet das Gesetz mit aller Absicht nicht: w i e nämlich unserer Städte saniert und unsere Gemeinden wieder menschenwürdig gestaltet werden sollen. Auf diese Frage, wie eine sanierte Stadt oder eine sanierte Gemeinde aussehen soll, kann nur im Einzelfall eine Antwort gegeben werden. Und ich glaube, das ist gut so, denn wir wollen keine uniformen Städte, keine eintönig-langweiligen Gemeinden, sondern wir wollen Städte und Gemeinden, die auch in der Zukunft jeweils ihren eigenen Charakter haben.

    (Zustimmung bei Abgeordneten der SPD.)

    Der Staat wird seinen Gemeinden bei der Lösung dieser Aufgabe an die Hand gehen müssen, und dabei wird es um mehr gehen als um die Auswertung einzelner Beispiel- oder Demonstrativvorhaben. Es wird nach meiner Auffassung darauf ankommen, die zahlreichen bestehenden Institute und Einrichtungen, ,die sich mit diesen Problemen beschäftigen, zu koordinieren und ihre Ergebnisse zentral auszuwerten. Und wir werden uns auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, warum es für die Probleme des künftigen Städtebaus, des Zusammenlebens der Menschen bislang kein Großforschungsvorhaben gibt, wie es in vielen anderen Bereichen der Fall ist.
    Meine Damen und Herren, die Lösung dieser großen und schwierigen Aufgabe wird sicherlich erleichtert werden, wenn es 'gelingt, das Bewußtsein der Öffentlichkeit zu schärfen und ihr den Blick für die Fragen des Städtebaus und für die Fragen der Gemeindepolitik schlechthin zu öffnen. Wenn heute Millionen unserer Bürger in ungesunden Wohnverhältnissen leben müssen, wenn weitere Millionen Tag für Tag auf gefahrvollen und zeitraubenden Wegen ihre Arbeitsstätten aufsuchen müssen, dann ist das kein unabwendbares Schicksal. Auch diese Schwierigkeiten und Probleme lassen sich lösen, und wir tragen heute durch die Verabschiedung des Städtebauförderungsgesetzes dazu bei.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Wurbs.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Richard Wurbs


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen, meine Herren! Dem Hohen Hause liegt heute der Gesetzentwurf über stätdtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden zur Verabschiedung vor, kurz Städtebauförderungsgesetz genannt. Nach mehreren vergeblichen Anläufen ist es nunmehr soweit, den Entwurf zur Abstimmung zu stellen.
    Der Entwurf ist in der Öffentlichkeit lebhaft diskutiert worden. Es konnte nicht ausbleiben, daß neben zustimmenden Äußerungen auch Kritik geübt wurde. Dies ist wohl bei jedem Gesetz der Fall. Es soll auch nicht bestritten werden, daß nicht alle Wünsche und Forderungen erfüllt werden konnten; dazu sind die Interessengegensätze, die diese Materie beinhaltet, zu unterschiedlich. Trotzdem sind wir Freien Demokraten der Auffassung, mit diesem Gesetz einen ersten Schritt in die Zukunft getan zu haben. Wir alle betreten mit 'diesem Gesetz Neuland und werden 'entsprechende Erfahrungen sammeln müssen.



    Wurbs
    Die Ziele dieses Gesetzes sind: erstens, künftige Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach den neuesten Erkenntnissen des Städtebaues und Wohnungsbaues zu 'gestalten; zweitens, Werterhöhungen, die lediglich in Aussicht auf eine Sanierungsoder Entwicklungsmaßnahme entstehen, nicht mehr den Eigentümern zufließen zu lassen; drittens, die Gemeinden in die Lage zu versetzen, ihre städtebaulichen und wohnungspolitischen Aufgaben zu erfüllen; und viertens, einen festen Finanzrahmen für die geplanten Maßnahmen zu geben.
    Meine Damen und Herren, nach dem Kriege galt es zunächst, die Bevölkerung schnell und in ausreichendem Maße mit Wohnungen zu versorgen. Man hat dabei zwangsläufig mehr Wert auf die Quantität als auf die Qualität gelegt. Heute stellt sich jedoch ,die Aufgabe, die Probleme der Zukunft zu lösen. Auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik leben etwa 25 Millionen Menschen mehr als vor 50 Jahren. Mehr als die Hälfte des derzeitigen Wohnungsbestands ist nach dem zweiten Weltkrieg entstanden, mehr als ein Fünftel des Gesamtbestands ist älter als 70 Jahre. Eine auf die Zukunft gerichtete Wohnungspolitik muß den ,sich in allen Bereichen abzeichnenden sektoralen und regionalen Strukturwandel berücksichtigen. Nach den Jahren des Wiederaufbaus kommen heute und künftig der Modernisierung sowie der Stadtsanierung und Dorferneuerung eine ganz besondere Bedeutung zu. Dieser Einsicht ist die Bundesregierung gefolgt. Sie hat im Zuge der vorgesehenen Reformen auch im gesellschaftspolitischen Bereich bald nach der Regierungsbildung erneut den Entwurf eines Städtebauförderungsgesetzes vorgelegt. Dabei haben Maßnahmen der städtebaulichen Sanierung und Entwicklung einen starken Bezug zu den Problemen der Raumordnung selbst.
    Die Bundesregierung hat in ihrer Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 der Raumordnung und dem Städtebau besondere Bedeutung beigemessen, und dies ausdrücklich mit dem besonderen Akzent der Erhaltung und Bildung von Eigentum. Der Herr Bundeskanzler führte in der Regierungserklärung u. a. folgendes aus:
    Umwelt und Lebensverhältnisse werden sich in den 70er Jahren immer rascher verändern. Besonders auf den Gebieten der Raumordnung, des Städtebaus und des Wohnungsbaus werden daher systematische Vorausschau und Planung immer wichtiger. Als erster Schritt muß ein Städtebauförderungsgesetz zügig verabschiedet werden.
    Meine Damen und Herren, die inneren Reformen unserer Gesellschaft erfordern eine Verbesserung der Umweltbedingungen. Die Umwelt wirkt in den Lebensbereich eines jeden einzelnen ein und beeinflußt ihn ständig. Dies trifft in besonderem Maße auf die Wohnung und damit generell auf die bebaute Umwelt zu.
    Es darf keinesfalls verkannt werden, daß in den vergangenen Jahren in dieser Hinsicht Fehler gemacht wurden. Das bisher bestehende Instrumentarium — das Bundesbaugesetz — reicht zur Bewältigung dieser Zukunftsaufgaben nicht aus. Das haben auch die wenigen gemachten praktischen Erfahrungen ergeben. Kritiker werden zwar einwenden, daß es Einzelfälle erfolgreicher Stadtsanierung gebe, die mit dem Instrument des Bundesbaugesetzes durchgeführt worden sind, aber dies sind glückliche Einzelfälle.
    Dar fortschreitende technische Entwicklung, die Mechanisierung, die Rationalisierung, die Automatisierung, der sich laufend verstärkende Verkehr, um nur einige Bereiche zu nennen, erfordern andere Maßstäbe und andere Überlegungen als die für die Wiederaufbaujahre gültigen. Die Aufgaben der Zukunft erfordern langfristige Planungen und Finanzierungen, damit die Fehler der Vergangenheit vermieden werden.
    Es ist eine Tatsache, daß sich in den nächsten Jahren der Dienstleistungsbereich erheblich ausdehnen wird. Es ist die Prognose gestellt worden, daß bis zum Jahre 2000 etwa 80% aller tätigen Menschen ihre Beschäftigung im Bereiche der Dienstleistung finden werden. Diese Entwicklung erfordert größere Flächen und deren bessere Ausnutzung, als das heute der Fall ist. Dies bedingt, daß z. B. zusätzliche Einrichtungen wie Wasserversorgungsanlagen, zentrale Anlagen für die Beseitigung von Schmutzwässern, Müllverbrennungsanlagen, Betriebe der Energieversorgung usw. geschaffen werden müssen. Die für den Umweltschutz notwendigen Maßnahmen seien hier nur kurz erwähnt. Eine weitere Zersiedlung unserer Landschaft ist nicht mehr zu vertreten, ihr muß Einhalt geboten werden.
    Der sich laufend vollziehende Strukturwandel stellt den künftigen Städtebau vor Probleme, die vor Jahren noch nicht voll zu erkennen waren und die in ihrer Tragweite erst mit Abschluß der Wiederaufbauphase sichtbar wurden. Die Bewältigung dieser Probleme stellt eine wichtige gesellschafts-, sozial- und wirtschaftspolitische Aufgabe ersten Ranges dar.
    Von verschiedenen Seiten wird fälschlicherweise, um nicht sagen böswilligerweise, der vorgelegte Regierungsentwurf als eigentumsfeindlich bezeichnet; er begünstige die Gemeinden in besonderem Maße. Diesem Vorwurf muß ich entschieden widersprechen. Der Gesetzentwurf umreißt klar die gemeindlichen Befugnisse und sieht genügend Kontrollmöglichkeiten vor, sowohl durch übergeordnete staatliche Behörden wie auch durch die kommunale Öffentlichkeit; d. h. die öffentliche Hand kann Sanierungsmaßnahmen nur unter strenger Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze planen und durchführen.
    Der vorliegende Regierungsentwurf bringt gegenüber dem Entwurf der Großen Koalition entscheidende Verbesserungen zugunsten der Eigentümer. Gegner des Gesetzentwurfs machen der Regierung den Vorwurf, daß sie eine Kommunalisierung bzw. Sozialisierung von Grund und Boden betreibe. Ich glaube, es dient nicht der Sache, wenn man mit polemischen Argumenten versucht, das Gesetz von Anfang an in Mißkredit zu bringen.



    Wurbs
    Uns Freien Demrokraten wird auch der Vorwurf gemacht, wir hätten uns nicht stark genug für die Interessen der Eigentümer eingesetzt. Lassen Sie mich hier ganz eindeutig erklären, daß mit durch unsere Initiative wesentliche Veränderungen zugunsten der Eigentümer erfolgt sind. Unsere Bemühungen wurden ja auch in Einzelgesprächen mit Angehörigen der Opposition ausdrücklich bestätigt. Es geht bei diesem Gesetzentwurf nicht darum, ein neues Eigentümergesetz zu schaffen; denn dann hätte man es bei der bisherigen Regelung belassen können. Es gilt vielmehr, ein Gesetz zu schaffen, mit dem sowohl die Interessen der Gemeinden wie auch die der Eigentümer gleichermaßen gewahrt werden. Dies ist hier der Fall.
    Ich muß hier noch einmal klar feststellen, daß dieser Entwurf die eigentumsfreundlichste Vorlage aller bisher vorgelegten Gesetzentwürfe darstellt. Sie, meine Damen und Herren von der Opposition, wissen genau wie ich, daß keine Fraktion ihre Vorstellungen lupenrein durchsetzen kann. Es ist geradezu vermessen, wenn Herr Kollege Erpenbeck im Pressedienst der CDU/CSU vom 25. Mai 1971 behauptet, daß mit diesem Gesetz ein erster, vorsichtig getarnter Schritt zur Aufhebung des Privateigentums und zur Vergesellschaftung und Kommunalisierung des Grund und Bodens unternommen werde.

    (Abg. Wehner: Hört! Hört!)

    Ich verstehe den Herrn Mitberichterstatter der CDU auch nicht, der im Schriftlichen Bericht ausdrücklich bescheinigt, daß Verbesserungen sowohl für die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige
    ) Nutzungsberechtigte erfolgt sind. Auf Seite 2 des Schriftlichen Berichts heißt es wörtlich u. a. — ich darf zitieren :
    Insgesamt haben die Beratungsergebnisse des 14. Ausschusses zu einer nicht unwesentlichen Umgestaltung und zu bedeutsamen Ergänzungen der beiden Vorlagen geführt. Dies gilt insbesondere für die begriffliche Abgrenzung von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, die Wahrung der Belange der unmittelbar Betroffenen, ihre Beteiligung an der Programmierung der Sanierung, am Planungsprozeß selbst, die Aufgaben der Sanierungsträger und die Vorschriften über die Finanzierung.
    Sich hier als alleiniger Hüter des Eigentums aufzuspielen und uns Freien Demokraten eine negative Haltung zum Eigentum zu unterstellen, kann doch nicht ernst genommen werden. Der Herr Bundeskanzler hat wiederholt und zuletzt in einem Spiegel-Interview erneut ein klares Bekenntnis zum Eigentum abgegeben. Wir Freien Demokraten haben keinen Grund, am Worte dieses Bundeskanzlers zu zweifeln.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Die Haltung der CDU scheint ja auch nicht ganz einheitlich zu sein. Ich darf nur an eine Verlautbarung in der „Welt" erinnern, die eine Entschließung des Hamburger Landesausschusses wiedergibt, die besagt, daß sich der Hamburger Landesausschuß klar für die Regierungsvorlage des Städtebauförderungsgesetzes einsetzt. Noch eine Bemerkung zum Verhalten der CDU: Ihr Sprecher hat bei seinen einleitenden Bemerkungen ausdrücklich den § 54 als einen gravierenden Grund für die ablehnende Haltung der CDU angeführt. Hier kann ich nun wirklich der Argumentation nicht mehr folgen. Denn sowohl im sogenannten Lücke-Entwurf vom 28. Mai 1965 (§ 50) wie auch im Koalitions-Entwurf vom 15. November 1968 (§ 58) werden die gleichen Formulierungen verwendet, wie sie in den §§ 54 und 59 des Regierungsentwurfs ihren Niederschlag gefunden haben. Zur Verdeutlichung möchte ich mit Genehmigung des Herrn Präsidenten beide Passagen zitieren. In § 50 des Lücke-Entwurfs vom Jahre 1965 heißt es u. a.:
    Er
    — der Träger —
    hat insbesondere die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich zu erwerben, sie nach ihrer Neuordnung und Erschließung zu veräußern und dafür zu sorgen; daß sie in wirtschaftlich sinnvoller Aufeinanderfolge baulich oder in sonstiger Weise genutzt werden.

    (Abg. Lücke [Bensberg] : Hat zu veräußern!)

    — Hat zu erwerben!

    (Abg. Lücke [Bensberg] : Und hat zu veräußern! Das ist der entscheidende Punkt!)

    — Hat aber zu erwerben!

    (Zurufe von der CDU/CSU: Und hat zu veräußern!)

    — Das haben wir auch drin! Es geht ja hier nur um „hat zu erwerben".
    Der § 58 des Koalitions-Entwurfs des Jahres 1968 verwendet die gleiche Formulierung mit dem einzigen Unterschied, daß an Stelle des Begriffs „Träger" der Begriff „Gemeinde" verwendet wird.
    Der § 59 der jetzigen Regierungsvorlage geht noch über das gewollte Anliegen früherer Entwürfe hinaus und schreibt eine zwingende Reprivatisierungspflicht vor. Dabei sind weite Kreise der Bevölkerung zu berücksichtigen.
    Ich erwähnte bereits, daß durch unsere Beteiligung bei der Ausschußarbeit, vor allem auch in der Kleinen Kommission, Änderungen zugunsten der Eigentümer erfolgt sind. Ich weise nur auf die §§ 13, 25 und 57 hin. Wir sind dabei nicht mit spektakulären Anträgen vor die Öffentlichkeit getreten, sondern haben uns jeweils koalitionsintern abgestimmt. Es liegt in der Natur der Sache, daß unterschiedliche Auffassungen politisch entschieden werden müssen, und dies soll heute hier geschehen.
    Nun zu einigen Punkten des Gesetzes selbst. Der Regierungsentwurf weist erstmalig echte Finanzansätze aus, die mit der mittelfristigen Finanzplanung im Einklang stehen. Wir Freien Demokraten haben bisher konsequent die Auffassung vertreten, daß ein Städtebauförderungsgesetz ohne konkrete Finanzansätze Stückwerk sei. Wir sind daher sehr dankbar, daß die Bundesregierung auch in diesem Punkt konkret wurde. Ich bin der Meinung, daß seitens der Bundesregierung in Abstimmung mit den Ländern und den Betroffenen Prioritäten für geplante Vorhaben gesetzt werden müssen, damit



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    die Gemeinden nicht unnütz angeregt werden, Sanierungsvorhaben zu projektieren und gegebenenfalls erhebliche Kosten aufzuwenden, um dann feststellen zu müssen, daß keine ausreichenden Finanzierungsmöglichkeiten bestehen.
    Wie bereits ausgeführt, soll das Städtebauförderungsgesetz dem Zweck dienen, städtebauliche Mißstände zu beseitigen und Entwicklungsmaßnahmen entsprechend den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung zu treffen. Wir alle sind uns über den Umfang und das Ausmaß dieser Aufgabe im klaren und wissen, daß es sich hierbei um einen langfristigen Prozeß handelt.
    Die gestellten Aufgaben werden wir aber nur lösen können, wenn der Sozialpflichtigkeit des Art. 14 des Grundgesetzes künftig mehr Bedeutung beigemessen wird, als das bisher der Fall war. „Um das Mißverhältnis zwischen der gesellschaftspolitischen und der wirtschaftlichen Bedeutung des Gutes Boden auszugleichen, bedarf es keineswegs einer Änderung der gegenwärtigen Eigentumsordnung. Dem Gesetzgeber ist vielmehr aufgegeben, den verfassungsrechtlichen Gestaltungsrahmen des Artikels 14 des Grundgesetzes voll auszuschöpfen." Dieses Zitat habe ich dem Städtebaubericht 1970 der Bundesregierung entnommen. Wir Freien Demokraten haben dieser Feststellung nichts hinzuzufügen und stimmen ihr in vollem Umfang zu.
    Das Gesetz wird auch den Belangen der Eigentümer weitgehend gerecht, soweit dies mit den Zielen der Sanierung und Entwicklung zu vereinbaren ist. In § 13 des Gesetzes ist ausdrücklich festgelegt, daß die Durchführung der Baumaßnahme dem Eigentümer überlassen bleibt, sofern ihre zügige und zweckmäßige Durchführung gewährleistet ist. Erst wenn diese zügige und zweckmäßige Durchführung nicht gewährleistet ist, kann die Gemeinde von sich aus tätig werden. Lassen Sie mich das an einem Beispiel verdeutlichen: wenn von zehn Grundeigentümern neun bereit sind, die Sanierungsmaßnahme in eigener Verantwortung durchzuführen, und sich einer von diesen zehn nicht sanierungsbereit zeigt, kann die Gemeinde für diesen einzelnen tätig werden. Es dürfte klar sein, daß Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen ohne Eigentümerinitiative und ohne finanzielle Beteiligung der Eigentümer nicht möglich sind.
    Dem § 13, den ich soeben angeschnitten habe, kommt insoweit eine besondere Bedeutung zu, als er im Zusammenhang mit § 14 — der Sanierungsgemeinschaft — zu sehen ist. Analog der Sanierungsgemeinschaft ist im Entwicklungsbereich die Entwicklungsgemeinschaft nach § 60 verankert.
    Eine neu in ,das Gesetz aufgenommene wesentliche Bestimmung ist die zwingende Verpflichtung, vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets durch die Gemeinde vorbereitende Untersuchungen durchzuführen. Die von der Sanierung unmittelbar Betroffenen, nämlich die Eigentümer, Mieter, Pächter und andere Nutzungsberechtigte, sind anzuhören. Darüber hinaus hat die Gemeinde einen Sozialplan zu erarbeiten, der während der Dauer der Durchführung der Sanierung zu ergänzen ist. Das Ergebnis ist in einem Bericht festzustellen.
    Mit dieser Bestimmung will der Gesetzgeber das gesamte Verfahren durchsichtiger machen und Mißtrauen, das zum Teil gegen die Gemeinden besteht, abbauen. Hier stellt sich für uns alle, die wir im politischen Bereich tätig sind, die Aufgabe, die Bevölkerung über die Mitwirkungsmöglichkeiten des einzelnen zu unterrichten und immer wieder darauf hinzuwirken, daß sie von diesem Recht auch Gebrauch macht. Die gleichen Vorschriften gelten auch für den städtebaulichen Entwicklungsbereich nach § 57.
    Bei der Durchführung einer sinnvollen Sanierung wird es nicht in jedem Fall möglich sein, alle beteiligten Eigentümer wieder real mit Grund und Boden zu entschädigen. Ich darf nur an die Kleinstparzellen in den Altstädten erinnern, die vor einer Neubebauung entsprechend geordnet werden müssen. Es ist daher notwendig, weitere Eigentumsformen anzuwenden, damit die Gemeinde ihre Verpflichtungen erfüllen kann. Als praktikable Eigentumsformen sind in den §§ 22 und 25 des Gesetzes folgende Möglichkeiten aufgeführt:
    1. das Eigentum an Grund und Boden selbst oder
    2. Miteigentum an einem Grundstück, grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder
    3. dingliche Rechte oder
    4. Immobilienanteilscheine.
    Soweit es im Rahmen der Festsetzung des Bebauungsplanes und des Sanierungszweckes möglich ist und die zu berücksichtigenden Personen es wollen, soll den Rechten nach den Nrn. 1 und 2 Vorzug vor den Rechten nach den Nrn. 3 und 4 gegeben werden. Eine Privatisierungsverpflichtung über die vorgeschriebene Reprivatisierungspflicht hinaus wird kaum zu realisieren sein, da es meist nicht möglich sein wird, vorab alle ehemaligen Eigentümer real zu entschädigen.
    Alle Fraktionen dieses Hohen Hauses sind sich hinsichtlich der Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen gemäß § 23 darin einig, daß Wertsteigerungen, die ausschließlich durch die Aussicht auf eine Sanierungsmaßnahme entstehen oder entstanden sind, nicht dem Eigentümer zufließen sollen, sondern daß der Mehrwert der Allgemeinheit zugute kommen soll. Allgemeine Werterhöhungen sind jedoch zu berücksichtigen. Differenzen bestehen aber über den Zeitpunkt, von dem ab diese Regelung greifen soll. Die Koalitionsfraktionen sind der Meinung — vor allem nach der Anhörung der Sachverständigen —, daß eine Fristsetzung, so wie sie die Opposition vorsieht, nicht praktikabel ist. Die Entschädigungsleistung richtet sich grundsätzlich nach den §§ 95 und 96 des Bundesbaugesetzes, das heißt, daß die Entschädigung nach dem Verkehrswert gemäß § 141 des Bundesbaugesetzes zu bemessen ist. Ich darf in diesem Zusammenhang noch auf den Härteausgleichsparagraphen hinweisen



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    In § 33 wird die Trennung von Planung und Ausführung vorgeschrieben — eine wichtige Bestimmung, wie ich meine, die verhindern soll, daß ausschließlich große Wohnungsbaugesellschaften zum Zuge kommen und die Privatinitiative eingeschränkt wird.
    Meine Damen und Herren! Kritiker dieses Gesetzes wenden immer wieder ein, daß es bei den Entwicklungsmaßnahmen nach § 54 nicht erforderlich sei, daß die Gemeinde sämtliche Grundstücke erwerbe. Auch wir hatten zunächst Bedenken gegen dieses Verfahren, die wir aber während der Ausschußberatungen zurückgestellt haben, nachdem der § 59 das Recht der Gemeinden erheblich einschränkt und ihr entsprechende Auflagen gemacht werden. So hat die Gemeinde die Grundstücke nach ihrer Neuordnung und Erschließung unter Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung wieder an Bauwillige zu veräußern, die glaubhaft machen, daß sie das Grundstück in angemessener Frist entsprechend den Zielen des Bebauungsplanes bebauen werden. Dabei sind vorrangig die früheren Eigentümer zu berücksichtigen und wiederum diejenigen, die kein sonstiges Grundeigentum oder solches nur in geringem Umfang besitzen. Ich bin der Auffassung, daß mit dieser Formulierung den Interessen aller Beteiligten, sowohl der Eigentümer als auch der Gemeinden, Rechnung getragen wird.
    Einen breiten Raum der Diskussion nahm die Frage ein, wie man den landwirtschaftlichen Grundbesitz bewerten solle, nachdem sich herausgestellt hat, daß § 48 Abs. 5 alter Fassung verfassungsrechtlich nicht haltbar war. Wir Freien Demokraten sind der Auffassung, daß die jetzt gefundene Formulierung des § 57 Abs. 4 den berechtigten Belangen der Landwirtschaft gerecht wird. Der Paragraph lautet heute:
    Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist § 23 mit der Maßgabe anzuwenden, daß in den Gebieten, in denen sich kein von dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert abweichender Verkehrswert gebildet hat, der Wert maßgebend ist, der in vergleichbaren Fällen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt dort zu erzielen wäre, wo keine Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind.
    Ich komme zum Schluß. Wir Freien Demokraten sind der Auffassung, daß über den bis zum 31. Dezember 1973 gesetzten Finanzrahmen in Höhe von 450 Millionen DM hinaus für die kommenden Jahre weiter progressiv steigende Mittel für die von mir soeben skizzierten Aufgaben bereitgestellt werden müssen. Die 150 Millionen DM pro Jahr können nur einen ersten Anfang darstellen. Wir Freien Demokraten begrüßen es, daß nach langwierigen Beratungen, die sich aber als notwendig erwiesen haben, das Städtebauförderungsgesetz heute zur Verabschiedung ansteht. Ich möchte nicht versäumen, an dieser Stelle allen Bediensteten des Städtebauministeriums für ihren Einsatz zu danken.
    Und noch eine letzte Bemerkung: Herr Erpenbeck, Sie stellten zum Schluß Ihrer Ausführungen noch
    einmal ausdrücklich heraus, daß Ihnen daran gelegen sei, das Gesetz mit einer breiten Mehrheit zu verabschieden, und daß Sie kompromißgeneigt seien. Ich glaube aber, Kompromißbereitschaft bedeutet doch, daß beide Partner auch zu Konzessionen bereit sein müssen. Sie wissen, daß wir gestern ein Gespräch geführt haben, und ich verrate kein Geheimnis, daß auch bei den Koalitionsfraktionen die Bereitschaft bestanden hat, hier zu einer einvernehmlichen Regelung zu kommen. Aber Sie haben nun auf einer Ihrer Forderungen bestanden. Vielleicht läßt sich hier doch — —(Zuruf von der CDU/CSU.)

    — Ja, ich meine, Kompromiß bedeutet, daß man ab- und zutun muß. Wir werden vielleicht versuchen, noch eine Lösung zu finden.
    Wir Freien Demokraten werden dem Gesetz unsere Zustimmung geben, weil wir der Auffassung sind, daß mit dieser Fassung eine optimale Lösung gefunden wurde.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    ' Vizepräsident Dr. Jaeger: Das Wort hat Herr Abgeordneter Dr. Schneider (Nürnberg).