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  • date_rangeDatum: 16. Juni 1971

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 127. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 Inhalt: Verzicht des Abg. Dr. Stoltenberg auf die Mitgliedschaft im Bundestag und Eintritt des Abg. Wendelborn in den Bundestag 7317 A Überweisung einer Vorlage an den Haushaltsausschuß . . . . . . . . . . 7317 B Erweiterung der Tagesordnung . . . . . 7317 B Amtliche Mitteilungen . . . . . . . . 7317 B Begrüßung einer Delegation der Großen Nationalversammlung der Sozialistischen Republik Rumänien unter Führung des Präsidenten Stefan Voitec . . . . . . 7325 D Entwurf eines Gesetzes über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz) (Drucksachen VI/ 434, W510); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI/2233), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen (Drucksachen M/2204, zu M/2204) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Beratung des Städtebauberichts 1970 der Bundesregierung (Drucksache M/ 1493) Dr. Lauritzen, Bundesminister . . . 7317 D Erpenbeck (CDU/CSU) . 7324 D, 7395 C, 7401 A, 7406 C Dr. Ahrens (SPD) 7329 D, 7376 D, 7378 C, 7393 D, 7395 B, 7400 A, 7407 A Wurbs (FDP) . . 7335 D, 7346 D, 7381 A, 7386 C, 7401 D Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 7339 C, 7378 D, 7379 D, 7388 B, 7399 C Staak (Hamburg) (SPD) 7344 C Dr. Prassler (CDU/CSU) . 7348 A, 7386 A, 7400 C Schmidt (München) (SPD) 7364 D, 7379 B, 7385 B, 7398 D Orgaß (CDU/CSU) . . . . . . 7366 C Niegel (CDU/CSU) 7367 D, 7384 A, 7393 A Gallus (FDP) 7370 C Henke (SPD) 3772 C Balkenhol (CDU/CSU) 7374 C Dr. Gatzen (CDU/CSU) . . . 7376 A Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) 7377 D Geisenhofer (CDU/CSU) . . . . 7380 B Dr. Böhme (CDU/CSU) 7381 B, 7382 C, 7395 A Gnädinger (SPD) . 7381 D, 7383 B Krockert (SPD) . . 7387 A, 7400 D Dr. Barzel (CDU/CSU) 7389 A, 7390 D Wehner (SPD) . . . . . . . . 7389 D Mischnick (FDP) . . . . 7390 B, 7410 C Schedl (CDU/ CSU) 7394 B Batz (SPD) 7396 A Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 7396 D Dr. Mikat (CDU/CSU) 7402 A II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 Dr. Evers (CDU/CSU) 7405 A Offergeld (SPD) 7406 A Stücklen (CDU/CSU) 7409 C Mick (CDU/CSU) . . . . 7411 D Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung der Amtszeit der Personalräte (CDU/CSU, SPD, FDP), (Drucksache VI /2319) — Erste Beratung — . . . . 7350 C Fragestunde (Drucksache VI/ 2286) Fragen des Abg. Ott (CDU/CSU) : Pressemeldungen betr. Anforderung von Personalakten über Herrn Leo Bauer Ehmke, Bundesminister 7350 D, 7351 A, B, C Ott (CDU/CSU) . . . . . . . 7351 A, B Frage des Abg. Dr. Ritz (CDU/CSU) : Übernahme der Kosten der Feuerversicherung für private Waldbesitzer durch die Bundesländer Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 7351 C, D, 7352 A Dr. Ritz (CDU/CSU) . . 7351 D, 7352 A Fragen der Abg. Solke (CDU/CSU) und Rainer (CDU/CSU) : Hilfsmaßnahmen für die Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7352 B, C Solke (CDU/CSU) 7352 C Frage des Abg. Bittelmann (CDU/CSU) : Kosten einer Anzeigenaktion der Bundesregierung in den landwirtschaftlichen Wochenblättern Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7352 D Frage des Abg. Bittelmann (CDU/CSU) : Anzeige der Bundesregierung über die Auswirkungen der stabilitätspolitischen Bemühungen auf die Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 7353 A, B, C, D Bittelmann (CDU/CSU) . . . 7353 A, B Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . . 7353 C Dr. Ritz (CDU/CSU) 7353 C Frage des Abg. Lensing (CDU/CSU) : Aufwertungsausgleich für die deutsche Landwirtschaft über die Mehrwertsteuer Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 7353 D, 7354 A Dr. Ritz (CDU/CSU) . . . . . . . 7354 A Frage des Abg. Lensing (CDU/CSU) : Frage der Weitergewährung des Aufwertungsausgleichs an die Landwirtschaft nach 1973 Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . 7354 B, C, D Lensing (CDU/CSU) 7354 C Dr. Früh (CDU/CSU) 7354 C Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 7354 D Fragen des Abg. Kiechle (CDU/CSU) : Entwicklung des Einkommens der Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . 7355 A, C, D, 7356 A, B, C, D, 7357 A, B, C, D Kiechle (CDU/CSU) . . 7355 C, D, 7356 A, 7357 D Dr. Früh (CDU/CSU) 7356 B Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 7356 B Dr. Ritz (CDU/CSU) 7356 D Niegel (CDU/CSU) 7357 A Löffler (SPD) 7357 A Struve (CDU/CSU) 7357 B Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . . . 7357 C Frage des Abg. Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) : Durchführung des einzelbetrieblichen Förderungsprogramms für landwirtschaftliche Betriebe Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7358 A, B Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) 7358 A, B Frage des Abg. Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) : Höhe des Zins- und Tilgungssatzes bei einzelbetrieblichen Investitionen in der Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . 7358 C, D, 7359 A, B, C Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) 7358 C, D Dr. Früh (CDU/CSU) . . . . . . 7358 D Dr. Fuchs (CDU/CSU) . . . . . . 7359 A Struve (CDU/CSU) . . . . . . . 7359 B Niegel (CDU/CSU) . . . . . . . 7359 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 III Frage des Abg. Dr. Ritgen (CDU/CSU) : Höhe der Kosten- und Lohnsteigerungen in der Landwirtschaft im Jahre 1971 Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 7359 C, D, 7360 A Dr. Ritgen (CDU/CSU) 7359 D Bittelmann (CDU/CSU) 7360 A Frage des Abg. Dr. Ritgen (CDU/CSU) : Höhe der Zuschüsse zu Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7360 B, C Dr. Ritgen (CDU/CSU) 7360 B, C Frage des Abg. Dr. Prassler (CDU/CSU) : Ausgleich der im Jahre 1970 eingetretenen Einkommensminderung der Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 7360 D, 7361 A, B Dr. Prassler (CDU/CSU) . . . 7361 A, B Frage des Abg. Dr. Prassler (CDU/CSU) : Einkommen der Landwirtschaft im Jahre 1971 Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7361 C, D Dr. Prassler (CDU/CSU) 7361 C Frage des Abg. Dr. Reinhard (CDU/CSU) : Auswirkungen der Aufwertung der D-Mark auf die Einkommen der Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . 7361 D, 7362 B, C, D, 3363 A, B Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . 7362 B, C Dr. Früh (CDU/CSU) 7362 D Löffler (SPD) . . . . . . . . 7363 A Frage des Abg. Dr. Reinhard (CDU/CSU) : Ausgleich der der deutschen Landwirtschaft aus der Freigabe der Wechselkurse entstandenen Verluste Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7362 B, C Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . . . 7362 C Fragen des Abg. Dr. Evers (CDU/CSU) : Verwendung von Rüböl aus inländischem Raps und Rübsen zur Margarine-herstellung Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 7363 D, 7364 A Dr. Evers (CDU/CSU) . . . . . . 7364 A Frage des Abg. Brück (Holz) (SPD) : Haftung für Schäden bei durch Wild verursachten Unfällen Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . 7364 A, B, C Brück (Holz) (SPD) 7364 B, C Hansen (SPD) . . . . . . . . 7364 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache VI/ 2293) — Erste Beratung — 7412 D Nächste Sitzung 7412 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 7413 A Anlagen 2 bis 17 Änderungsanträge Umdrucke 189, 192, 178 bis 183 (neu), 177, 190, 184 bis 187 (neu), 176 und 188 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes (Drucksachen VI/ 434, VI/ 510, VI/ 2204) 7413 C Anlagen 18 und 19 Änderungsanträge Umdrucke 195 und 196 zur dritten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes (Drucksachen VI/ 434, VI/ 510, VI/ 2204) . . 7418 B Anlage 20 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen ,des Abg. Orgaß (CDU/CSU) betr. Klauseln über einen gleitenden Erbbaulins und Entwurf zur Änderung der Erbbaurechtsverordnung 7418 C Anlage 21 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Wolfram (SPD) betr. Rechtsvorschriften über Entschädigung bei Geländeinanspruchnahme für militärische Zwecke 7419 A Anlage 22 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen ,des Abg. Abelein (CDU/CSU) betr. Verwirklichung der von der Bundesregierung angekündigten Reformmaßnahmen 7419 C Anlage 23 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Susset (CDU/CSU) betr. Verwendung der im Kap. 10 03 eingesparten und gemäß § 5 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971 nach Kap. 10 02 verlagerten Mittel 7419 C Anlage 24 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Susset (CDU/CSU) betr. die auf Grund der EWG-Preisbeschlüsse vom 25. März 1971 zu erwartenden Mehreinnahmen der deutschen Landwirtschaft 7419 D Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 7317 127. Sitzung Bonn, den 16. Juni 1971 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Adams ** 16. 6. Alber 19. 6. Amrehn * 18. 6. Bals * 18. 6. Bauer (Würzburg) * 18. 6. Behrendt ** 18. 6. Blumenfeld * 18. 6. Frau von Bothmer 18. 6. Dasch 30. 6. Frau Dr. Diemer-Nicolaus * 18. 6. Draeger * 18. 6. Dröscher *' 18. 6. Dr. Enders * 18. 6. Engelsberger 30. 6. Fellermaier ** 16. 6. Flämig ** 16. 6. Fritsch * 18. 6. Dr. Furler * 18. 6. Freiherr von und zu Guttenberg 30. 6. Frau Herklotz * 18. 6. Dr. Hermesdorf (Schleiden) * 18. 6. Höhmann (Hessisch Lichtenau) 18. 6. Jung * 18. 6. Kahn-Ackermann * 18. 6. Dr. Kempfler * 18. 6. Frau Klee * 18. 6. Dr. Klepsch * 18. 6. Kriedemann *" 18. 6. Lemmrich * 18. 6. Lenze (Attendorn) * 18. 6. Dr. Löhr ** 25. 6. Lücker (München) ** 17. 6. Maucher 26. 6. Frau Meermann 30. 6. Memmel ** 18. 6. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 17. 6. Müller (Aachen-Land) ** 18. 6. Dr. Müller (München) * 18. 6. Frau Dr. Orth ** 18. 6. Pöhler * 18. 6. Richarts ** 18. 6. Richter * 18. 6. Riedel (Frankfurt) ** 18. 6. Dr. Rinderspacher * 18. 6. Dr. Schmid (Frankfurt) * 18. 6. Schmidt (Würgendorf) * 18. 6. Dr. Schmücker * 18. 6. Dr. Schulz (Berlin) * 18. 6. Schwabe '* 16. 6. Dr. Schwörer 16. 6. Sieglerschmidt * 18. 6. Simon 30. 6. Springorum ** 16. 6. Stein (Honrath) 25. 6. * Für die Teilnahme an Sitzungen der Versammlung der Westeuropäischen Union ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Varelmann 21. 6. Frau Dr. Walz * 18. 6. Anlage 2 Umdruck 189 Änderungsantrag der Abgeordneten Balkenhol, Niegel und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes - Drucksache VI/435, VI/510, VI/2204 -. Der Bundestag wolle beschließen: § 1 wird wie folgt geändert: In Absatz 3 wird der zweite Satz durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Maßnahmen müssen die Strukturverbesserung in den Verdichtungsräumen, die Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten im Zuge von Entwicklungsachen oder den Ausbau von Siedlungsschwerpunkten außerhalb der Verdichtungsräume, insbesondere in den hinter der allgemeinen Entwicklung zurückbleibenden Gebieten, zum Gegenstand haben." Bonn, den 15. Juni 1971 Balkenhol Niegel Becker (Pirmasens) Biechele von Bockelberg Dr. Dittrich Ernesti Dr. Früh Dr. Fuchs Dr. Gatzen Geisenhofer Gierenstein Dr. Gleissner Haase (Kassel) Dr. Hauser (Sasbach) Klinker Ott Dr. Ritgen Dr. Ritz Dr. Siemer Solke Storm Frau Tübler Anlage 3 Umdruck 192 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Lenz (Bergstraße) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes - Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 -. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Abs. 4 sollen Satz 1 und der Hauptsatz von Satz 2 durch folgende Neufassung ersetzt werden: „ (4) Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen sollen dazu beitragen, daß 1. ..." Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Lenz (Bergstraße) 7414 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — .127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 Anlage 4 Umdruck 178 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 5 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „ (1 a) Die Gemeinde hat den Entwurf der Satzung mit einer Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Gemeinde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis mit." Bonn, den 15. 6. 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 5 Umdruck 179 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/5.10, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 10 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Bei ,der Aufstellung des Bebauungsplans sind die Wünsche der Eigentümer, Mieter, Pächter und anderen Nutzungsberechtigten, mit denen die Neugestaltung des Sanierungsgebiets nach § 9 erörtert worden ist, zu berücksichtigen, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 6 Umdruck 180 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle' beschließen: In § 15 wird folgender Absatz 7 a eingefügt: „(3 a) Sind fünf Jahre seit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets verstrichen, ohne daß ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 des Bundesbaugesetzes aufgestellt ist, und ist aufgrund des Absatzes 3 Satz 1 die Genehmigung während dieser Frist versagt worden oder wird sie nach Ablauf dieser Frist versagt, so hat die Gemeinde dem Betroffenen für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend. Kommt über die Höhe der Entschädigung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet 'darüber die höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Ist vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets eine Veränderungssperre nach den §§ 14 ff. des Bundesbaugesetzes beschlossen, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Veränderungssperre; ist vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die Entscheidung über den Bauantrag nach § 15 des Bundesbaugesetzes zurückgestellt worden, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zurückstellung." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 7 Umdruck 181 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 18 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen. 2. In Absatz 2 werden die Sätze 5 und 6 durch folgende Sätze ersetzt: „Ist in dem Erörterungstermin eine Einigung nicht zustande gekommen und hat sich der Eigentümer nicht bereit erklärt, die sein Grundstück betreffenden Sanierungsmaßnahmen entsprechend den Festsetzungen oder den zu erwartenden künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans durchzuführen, so kann die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung gemäß Satz 1 dem Eigentümer schriftlich erklären, daß sie das Grundstück zu dem nach § 23 maßgebenden Wert erwirbt. In dem Bescheid ist als Entgelt der vom Gutachterausschuß ermittelte Wert des Grundstücks festzusetzen, abzüglich der nach Absatz 9 bestehen bleibenden Belastungen." 3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: „ (2 a) Ist in dem Erörterungstermin nach Absatz 2 eine Einigung nicht zustande gekommen, so darf das Grunderwerbsrecht nur mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgeübt werden, wenn der Erwerb des Grund- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 7415 stücks zur Durchführung der Sanierung erforderlich ist, um die Festsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Bundesbaugesetzes oder die zu erwartenden künftigen Festsetzungen verwirklichen zu können. Auf die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle ist 4 6 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes entsprechend anzuwenden. Nach Erteilung der Zustimmung kann die Gemeinde innerhalb eines Monats dem Eigentümer schriftlich erklären, daß sie das Grundstück zu dem nach § 23 maßgebenden Wert erwirbt. Absatz 2 Satz 7 ist anzuwenden." 4. In Absatz 5 werden nach den Worten „nach Absatz 2 Satz 5" die Worte „oder nach Absatz 2 a Satz 3" eingefügt. 5. In Absatz 6 werden nach den Worten „nach Absatz 2" die Worte „oder nach Absatz 2 a" eingefügt. 6. In Absatz 8 werden nach den Worten „in Absatz 2" die Worte „oder Absatz 2 a" eingefügt. Bonn, den 15. 6. 1971 Dr. Barzel; Stücklen und Fraktion Anlage 8 Umdruck 182 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 23 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „jedoch Werterhöhungen, die" die Worte eingefügt „seit einem Jahr vor der Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen (§ 4), jedoch nicht früher als fünf Jahre vor dem Beschluß über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets". 2. In § 41 Abs. 5 sind nach den Worten „Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das Grundstück" die Worte „zu dem in § 23 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt" einzufügen. Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 9 Umdruck 183 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 25 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die sie nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zur Durchführung der Sanierung freihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach dem Bundesbaugesetz ohne Hergabe von entsprechendem Austauschland oder Ersatzland oder Begründung von Rechten der in § 22 Abs. 3 Nummer 1 bezeichneten Art erworben hat, unter Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Bauwillige zu veräußern, die glaubhaft machen, daß sie die Grundstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans bebauen werden." 2. In Abs. 2 wird das Wort „nur" durch das Wort „zunächst" ersetzt; Satz 2 wird gestrichen. Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 10 Umdruck 177 Änderungsantrag der Abgeordneten Niegel, Schedl, Dr. Schneider (Nürnberg), Kiechle, Balkenhol, Dr. Jenninger, Dr. Hauser (Sasbach), Dr. Miltner, Susset und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 25 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt: „Die Gemeinde darf jedoch kein höheres Entgelt verlangen, als sich unter Berücksichtigung ihrer Aufwendungen, aber ohne Gewinn ergibt. Bestehende Darlehen oder Zinsvergünstigungen aus Förderungsmitteln müssen an die Erwerber weitergegeben werden." Bonn, den 15. Juni 1971 Niegel Schedl Dr. Schneider (Nürnberg) Kiechle Balkenhol Dr. Jenninger Dr. Hauser (Sasbach) Dr. Miltner Susset Dr. Früh Dr. Fuchs Gewandt Dr. Gleissner Haase (Kassel) Dr. Jobst Frau Dr. Kuchtner Dr. Ritz Röhner Solke Dr. Zimmermann 7416 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 Anlage 11 Umdruck 190 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Böhme, Erpenbeck, Dr. Frerichs und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 34 Abs. i sind die Nummern 4 und 5 wie folgt zu fassen: „4. ein anderes Wohnungsunternehmen, sofern es nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist, 5. ein sonstiges Unternehmen, sofern es nicht als Bauunternehmen tätig oder von' einem Bauunternehmen abhängig ist." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Böhme Erpenbeck Dr. Frerichs Becker (Pirmasens) von Bockelberg Geisenhofer Dr. Hammans Horten Dr. Jungmann Dr. Kley Dr. Kreile Dr. Luda Pieroth Dr. Pinger Reddemann Dr. Ritgen Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein Dr. Schneider (Nürnberg) Vogt Ziegler Anlage 12 Umdruck 184 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 35 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „ (1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde nach § 33 Abs. 1 übertragenen Aufgaben für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. Bei der Erfüllung der Aufgaben sind die Vorschriften der Absätze 3 bis 7 und der §§ 36 und 37 anzuwenden." 2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „Er hat die Grundstücke, die er nicht an die nach § 25 Abs. 2 zu berücksichtigenden Personen übertragen hat, auf Verlangen der Gemeinde an Dritte zu veräußern. Auf die Veräußerung an Dritte ist § 25 Abs. 6 und 9 anzuwenden." 3. Die Absätze 8 und 9 werden gestrichen. Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 13 Umdruck 185 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung 'des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt: „ (1) Die nach Landesrecht zuständige oberste Behörde kann den für eine Entwicklungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 in Betracht kommenden Bereich durch Festlegungsbeschluß städtebaulichen Entwicklungsbereich ausweisen, wenn ... ". b) An Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Der Festlegungsbeschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung in 'den Gemeinden, die in 'dem Entwicklungsbereich liegen, ortsüblich bekanntzumachen. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Festlegungsbeschluß eingesehen werden kann; er gilt zwei Wochen nach dem Tage der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben." c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Der Entwicklungsbereich ist in dem Festlegungsbeschluß genau zu bezeichnen." d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: „ (4) In der ortsüblichen Bekanntmachung ist auf die Genehmigungspflicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 15 hinzuweisen." 2. § 54 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: „ (4) Wenn es zur Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme geboten ist, kann die nach Landesrecht zuständige oberste Behörde durch 'den Festlegungsbeschluß gemäß § 53 bestimmen, daß ein Gemeindeverband oder ein Verband, an dessen Willensbildung die Gemeinde oder der zuständige Gemeindeverband beteiligt ist, an die Stelle der Gemeinde tritt. In dem Festlegungsbeschluß kann auch eine andere Gemeinde oder ein Landkreis mit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragt werden, wenn die betroffene Gemeinde zustimmt oder wenn ihr Gemeindegebiet nur in geringem Umfang berührt wird. In diesem Fall tritt für den städtebaulichen Entwicklungsbereich der in dem Festlegungsbeschluß bestimmte Rechtsträger bei Anwendung des Bundesbaugesetzes oder dieses Gesetzes an die Stelle der Gemeinde. Nach Aufhebung der Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich gelten die von dem Rechtsträger aufgestellten Pläne als Bauleitpläne der Gemeinde." Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 7417 3. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz i wird wie folgt gefaßt: „ (1) Der Festlegungsbeschluß gemäß § 53 ist von der nach Landesrecht zuständigen obersten Behörde durch Beschluß aufzuheben, wenn die Entwicklungsmaßnahme durchgeführt ist. Ist ,die Entwicklungsmaßnahme nur in einem Teil des städtebaulichen Entwicklungsbereichs durchgeführt, so kann der Festlegungsbeschluß für ,diesen Teil aufgehoben werden. § 53 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Mit der Aufhebung des Festlegungsbeschlusses ist für dessen Geltungsbereich auch die Satzung nach § 62 aufgehoben." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 14 Umdruck 186 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. Nach § 53 ist folgender § 53 a einzufügen: „§ 53 a Vorbereitende Untersuchungen für Entwicklungsbereiche (1) Vor der Festlegung des Entwicklungsbereichs hat die nach Landesrecht zuständige oberste Behörde die Gemeinde mit der Durchführung der erforderlichen vorbereitenden Untersuchungen zu beauftragen; § 54 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. (2) Auf die vorbereitenden Untersuchungen ist § 4 entsprechend anzuwenden. Das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen und der Sozialplan sind der nach Landesrecht zuständigen obersten Behörde vorzulegen." 2. In § 57 Abs. 1 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen: „1. § 8 Abs. 2 (Sozialplan) ",. Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 15 Umdruck 187 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 54 Abs. 3 wird der erste Halbsatz des Satzes 1 wie folgt gefaßt: „(3) Die Gemeinde kann die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben; ..." Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 16 Umdruck 176 Änderungsantrag der Abgeordneten Niegel, Schedl, Dr. Schneider (Nürnberg), Kiechle, Balkenhol, Dr. Jenninger, Dr. Hauser (Sasbach), Dr. Miltner, Susset und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 59 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt: „Die Gemeinde darf jedoch kein höheres Entgelt verlangen, als sich unter Berücksichtigung ihrer Aufwendungen, aber ohne Gewinn ergibt. Bestehende Darlehen oder Zinsvergünstigungen aus Förderungsmitteln müssen an die Erwerber weitergegeben werden." Bonn, den 15. Juni 1971 Niegel Schedl Dr. Schneider (Nürnberg) Kiechle Balkenhol Dr. Jenninger Dr. Hauser (Sasbach) Dr. Miltner Susset Dr. Früh Anlage 17 Umdruck 188 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 84 wird nach der Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt: 3. Hinter § 7 e des Einkommensteuergesetzes wird der folgende § 7 f eingefügt: Dr. Fuchs Gewandt Dr. Gleissner Haase (Kassel) Dr. Jobst Frau Dr. Kuchtner Dr. Ritz Röhner Solke Dr. Zimmermann 7418* Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 „§ 7 f Erhöhte Absetzung für im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hergestellte bauliche Anlagen (1) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen, die nachweislich einer Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen im Sinne des Städtebauförderungsgesetzes hergestellt worden sind, können abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahre der Herstellung und in den fünf folgenden Jahren jährlich bis zu 7 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden. Der Bauherr kann die erhöhten Absetzungen, die er im Jahre der Fertigstellung und den vier folgenden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des fünften auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen. Dabei können nachträgliche Herstellungskosten vom Jahre ihrer Entstehung an bei der Bemessung der erhöhten Absetzungen so berücksichtigt werden, als wären sie bereits im Jahr der Fertigstellung entstanden. Im Jahre der Fertigstellung und in den vier folgenden Jahren sind jedoch mindestens die Absetzungen für Abnutzungen nach § 7 Abs. 4 vorzunehmen. (2) Von dem Jahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom sechsten auf das Jahr der Herstellung folgenden Jahr an, sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Vomhundertsatz zu bemessen. (3) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen, für die erhöhte Absetzungen nach Absatz 1 in Anspruch genommen werden, sind erhöhte Absetzungen nach § 7 b nicht zulässig." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 18 Umdruck 195 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 25 wird wie folgt geändert: [n Absatz 2 wird das Wort „nur" durch das Wort ,,zunächst" ersetzt. Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 19 Umdruck 196 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 54 Abs. 3 wird der erste Halbsatz des Satzes 1 wie folgt gefaßt: „(3) Die Gemeinde k a n n die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben; ..." Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 20 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Bayerl vom 9. Juni 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Orgaß (CDU/CSU) (Drucksache VI/2244 Fragen A 1 und 2) : Hält die Bundesregierung es für vertretbar, daß in Erbbauverträgen ein Erbbauzins festgelegt wird, der sich automatisch oder in bestimmten zeitlichen Abständen der Steigerung der Grundstückspreise anpaßt? Aus welchem Grunde hat die Bundesregierung bisher den Entwurf zur Änderung der Erbbaurechtsverordnung, der bereits dem vorigen Bundestag vorlag und kurz vor dem Abschluß der Beratungen stand, nicht wieder eingebracht, und bis wann gedenkt die Bundesregierung, einen neuen Gesetzentwurf zur Reform der veralteten Erbbaurechtsverordnung vorzulegen, durch den insbesondere die Klauseln über einen gleitenden Erbbauzins auf ein erträgliches Maß beschränkt werden? Klauseln in Erbbaurechtsverträgen, nach denen der Erbbauzins an Änderungen des Grundstückswerts angepaßt werden soll, können wegen des starken Ansteigens der Grundstückspreise dazu führen, daß die Erhöhung ein bei Abschluß des Erbbaurechtsvertrags nicht vorhersehbares Ausmaß erreicht und den Erbbauberechtigten in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt. Die Bundesregierung ist daher der Auffassung, daß solchen Folgen durch gesetzgeberische Maßnahmen entgegengewirkt werden sollte. Der in der 5. Legislaturperiode aus der Mitte des Bundestags eingebrachte Gesetzentwurf (Drucksache V/1337) ist vom Bundestag vor allem deshalb nicht mehr verabschiedet worden, weil dazu noch erhebliche Meinungsverschiedenheiten bestanden. Die Bundesregierung hat es daher für notwendig gehalten, erneut eingehend zu prüfen, welche Lösungsmöglichkeiten in Betracht kommen und geeignet sind, den berechtigten Interessen aller Beteiligten möglichst weitgehend Rechnung zu tragen. Ein Referentenentwurf ist fertiggestellt; die Erörterung dieses Entwurfs zwischen den Bundesressorts ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Weiter muß den beteiligten Verbänden noch Gelegenheit Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 7419 zur Stellungnahme geboten werden. Das Bundesjustizministerium wird diese Arbeiten weiterhin beschleunigt durchführen; der Entwurf wird von der Bundesregierung dann umgehend eingebracht werden. Anlage 21 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hermsdorf vom 9. Juni 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Wolfram (SPD) (Drucksache VI/2244 Fragen A 46 und 47): Ist der Bundesregierung bekannt, daß Bürger bei Landkäufen des Bundes zu Verteidigungszwecken nicht nach dem dafür anzuwendenden Landbeschaffungsgesetz von 1957, sondern nach dem ungünstigen Allgemeinen Kriegsfolgenschadengesetz von 1957 entschädigt worden sind? Welche Rechtsvorschriften und Verwaltungsanweisungen hat die Bundesregierung erlassen, um eine einheitliche Rechtsanwendung der nachgeordneten Behörden sicherzustellen? Das Bundesministerium der Finanzen hat die für den Landerwerb für Verteidigungszwecke zuständigen Oberfinanzdirektionen mit Runderlaß vom 27. Mai 1969 ausdrücklich angewiesen, in welchen Fällen nicht nach dem Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957, sondern nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 zu verfahren ist. Ein einheitliches Verfahren ist damit sichergestellt. Nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz sind solche Einzelfälle abzuwickeln, in denen bereits das Deutsche Reich eine Geländeinanspruchnahme für militärische Zwecke in die Wege geleitet hatte und Besitzer des Grundstücks geworden war. Unter der Voraussetzung, daß dieser Besitz seitdem ununterbrochen in der Hand des Deutschen Reiches bzw. seiner jeweiligen Rechtsnachfolger — Besatzungsmächte und Bund — geblieben war und daß auch heute noch ein Bedarf an dem Grundstück für das öffentliche Wohl — also auch für Zwecke der Verteidigung — fortbesteht, gilt die Regel des § 22 Allgemeines Kriegsfolgengesetz. Was hierbei die Höhe des angemessenen Kaufpreises oder der Entschädigung betrifft, so verweist das Allgemeine Kriegsfolgengesetz hierfür weitgehend auf die Bestimmungen des Landbeschaffungsgesetzes; der Betroffene erhält auch nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz daher den Verkehrswert des in Anspruch genommenen Grundstücks. Auf der verschiedenartigen gesetzlichen Regelung beruhende, im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz festgelegte Unterschiede bestehen darin, daß vom Deutschen Reich ggfs. bereits gezahlte Abschläge oder Vorschüsse bei der heutigen endgültigen Sicherstellung im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen sind und ferner an die Stelle der im Landbeschaffungsgesetz vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme laufender Verzinsung des Kaufpreises eine rückwirkend vom 1. August 1945 an laufende Nutzungsentschädigung tritt. Anlage 22 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hermsdorf vom 9. Juni 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Abelein (CDU/CSU) (Drucksache VI/2244 Frage A 48) : In welcher Reihenfolge, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen finanziellen Mitteln gedenkt die Regierung die von ihr angekündigten Reformmaßnahmen zu verwirklichen? Ihre Frage stellt, wenn ich es recht sehe, eine Kurzfassung der Großen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betreffend das Arbeitsprogramm der Bundesregierung zu innenpolitischen Vorhaben (Drucksache VI/ 1620) dar. Auf die darin gestellten Fragen, die auch Ihre Fragen sind, hat die Bundesregierung am 12. März 1971 (Drucksache VI/1953) ausführlich schriftlich geantwortet. Es hat ferner am 24. Mai 1971 eine Debatte in diesem Hohen Hause gegeben. Ich darf auf die Antworten der Bundesregierung in der schriftlichen Antwort auf die Große Anfrage und auf die Diskussionen in diesem Hohen Hause verweisen. Anlage 23 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Logemann vom 16. Juni 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Susset (CDU/CSU) (Drucksache VI/ 2286 Frage A 22) : Ist die Bundesregierung mit mir der Ansicht, daß die von ihr durch Umbuchungen im Haushalt bereitgestellten 480 Millionen DM, die überwiegend als Flächenausgleich bereitgestellt werden, nicht sinnvoller für die Erhöhung der Altershilfe und eine Krankenversicherungsregelung der Altenteiler hätten zur Verfügung gestellt werden können? Die Bundesregierung hat es im Falle der im Kap. 10 03 eingesparten und gemäß § 5 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971 nach Kap. 10 02 verlagerten Mittel haushaltsrechtlich und finanzpolitisch für unumgänglich gehalten, die 480 Millionen DM für einmalige kostenentlastende Maßnahmen zugunsten der deutschen Landwirtschaft in Ansatz zu bringen. Die in ,der Frage genannten Maßnahmen hätten hingegen zwangsläufig Auswirkungen auf den Bundeshaushalt der folgenden Jahre gehabt, die im geltenden Finanzplan nicht berücksichtigt sind. Anlage 24 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Logemann vom 16. Juni 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Susset (CDU/CSU) (Drucksache VI/2286 Frage A 23) : Kann die Bundesregierung Gründe nennen, die sie veranlaßt hat, in einer Anzeige zu behaupten, daß die deutschen Bauern 7420 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 1971'72 aus den in Brüssel beschlossenen Agrarpreisanhebungen Mehreinnahmen von 800 bis 900 Millionen DM erhalten? Die Bundesregierung hat überschlägige Berechnungen durchgeführt, um die Mehreinnahmen, die auf Grund der EWG-Preisbeschlüsse vom 25. März 1971 zu erwarten sind, zu ermitteln. An Hand der Verkaufserlöse für den Durchschnitt mehrerer Wirtschaftsjahre wurde ein Betrag von 800 bis 900 Millionen DM errechnet. Dabei ist berücksichtigt worden, daß die in Brüssel beschlossenen Preisanhebungen nicht bei allen Produkten voll bis zum Erzeugerpreis durchschlagen. Es wurde nicht berücksichtigt, daß die für einige Produkte beschlossenen Preiserhöhungen auch das Preisniveau anderer Erzeugnisse positiv beeinflussen können: Eine exakte Berechnung der Mehrerlöse ist nicht möglich, weil die tatsächliche Preisentwicklung stark vom Marktverlauf abhängig ist.
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    Rede von Kai-Uwe von Hassel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Einen Augenblick, Herr Bundesminister.
    Darf ich Sie bitten, Platz zu nehmen. Es ist dem Redner nicht zuzumuten, bei dieser Unruhe seine Ausführungen zu machen.
    Bitte schön.


Rede von Dr. Lauritz Lauritzen
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Auf dem Hintergrund dieser sehr lebendigen und eindrucksvollen Tagung des Deutschen Städtetages in München gewinnen, so scheint mir, die heutigen Beratungen des Deutschen Bundestages eine ganz besondere Aktualität. Die Notwendigkeit einer baldigen Verabschiedung des Städtebauförderungsgesetzes ist wohl noch nie so eindeutig demonstriert worden wie in dieser Zeit. Wie es in unseren Städten und Gemeinden tatsächlich aussieht, ist nicht nur in München, sondern schon so oft in Wort und Bild dargestellt worden, daß jeder Versuch auch einer nur kurzen Skizzierung nur Wiederholung bedeuten würde. Aber, meine Damen und Herren, jeder von uns sollte sich dessen bewußt sein, wieweit es in unseren Städten, den Mittelpunkten des kulturellen, geistigen, politischen und wirtschaftlichen Lebens, schon gekommen ist. Im Grunde genommen ergeben sich für unsere ländlichen Gemeinden ebenfalls eine Fülle von Problemen. Ich darf Sie daher sehr eindringlich bitten, die Beschlüsse zu fassen, die notwendig sind, damit Städte und Gemeinden handeln können, um die heutigen Verhältnisse zu verbessern und die Zukunft zu sichern.
Von Ihren Beschlüssen heute wird es maßgeblich abhängen, ob wir in einer sich täglich verschlechternden, ungesunder und immer feindlicher werdenden Umwelt leben müssen oder ob wir tatkräftig und im vollen Bewußtsein unserer Verantwortung der heute lebenden und der kommenden Generation gegenüber dafür sorgen, daß unsere Städte und Gemeinden wieder lebenswert und der Rahmen für eine freundliche und gesicherte Zukunft werden.
Herr Präsident, meine Damen und Herren, ich begrüße es sehr, daß der Städtebaubericht 1970 und die zweite und dritte Lesung des Städtebauförderungsgesetzes heute auf der Tagesordnung gemeinsam zur Beratung anstehen. Ich begrüße es einmal, weil der Städtebaubericht 1970 die umfassendste und eindringlichste Analyse der gemeindlichen Situation auf städtebaulichem und, damit verbunden, gesellschaftspolitischem Gebiet ist, über die wir zur Zeit verfügen. Dabei geht der Bericht auf die soeben von mir genannten Probleme ein, für die das Städtebauförderungsgesetz zukunftweisende Regelungen treffen soll. Wenn wir heute über den Bericht debattieren, behandeln wir damit gleichzeitig die materiellen Sachverhalte des Gesetzes. Ich begrüße die gemeinsame Debatte zum anderen, weil das Städtebauförderungsgesetz eine der Maßnahmen ist, die der Bericht als besonders vordringlich zur Lösung der drängenden gemeindlichen Probleme herausstellt.
Der Städtebaubericht, der diese Probleme untersucht, sowie das Städtebauförderungsgesetz, das ein Instrument in der Hand der Gemeinden zur Lösung der Aufgaben ist, haben die Verbesserung der baulichen Umwelt zum Ziel. Dies ist eine Aufgabe, die in ihrer Dringlichkeit und Bedeutung auch von der Opposition in diesem Hohen Haus anerkannt wird. Diese Einmütigkeit ist zu begrüßen, und ich freue mich darüber, selbst wenn über Wege und Möglichkeiten der Lösung dieser Aufgaben teilweise unterschiedliche Auffassungen bestanden und auch heute noch bestehen.
Zu diesen Aufgaben, die im Rahmen und mit Mitteln des Städtebaus erfüllt werden müssen, um dem Bürger die bestmöglichen Lebens- und Umweltverhältnisse in den Gemeinden bieten zu können, gehört es insbesondere, ein vielfältiges Angebot an Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten zu schaffen, das Möglichkeiten auch des beruflichen Wechsels, Aufstiegs und Fortkommens garantiert; Güter und Dienstleistungen reichhaltig und hochwertig in zumutbarer zeitlicher und räumlicher Nähe der Wohnungen anzubieten; die Versorgung mit Strom, Gas usw. und die Beseitigung von Abwasser und Müll sicherzustellen; leistungsfähige Bildungs-, Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Gesundheitspflege, Vorsorgebetreuung und Heilung von körperlichen und psychischen Leiden zu schaffen; für die ständig zunehmende Freizeit vielfältige Möglichkeiten der kulturellen Betätigung, für Spiel und Sport sowie für Unterhaltung zu bieten; dafür zu sorgen, daß sich Menschen verschiedener Interessen und Anschauungen begegnen und zusammenfinden können — dazu werden Begegnungsstätten der verschiedensten Art auszubauen sein —; die bauliche Gestaltung der Umwelt so zu verbessern, daß sich jeder mit ihr vertraut machen kann; und schließlich innerhalb der Gemeinden das Straßennetz und die öffentlichen Verkehrsmittel so auszubauen, daß sie den bestehenden, aber auch den wachsenden Verkehrsbedürfnissen gerecht werden.
Meine Damen und Herren, diese Aufgaben der Entwicklung unserer Städte und Gemeinden, die zwar auch früher schon bestanden haben, die aber erst jetzt mehr und mehr in das Bewußtsein unserer Bevölkerung eindringen und die heute und morgen auf Grund des steigenden Wohlstandes und der immer größer werdenden Freizeit noch wichtiger werden, sind nur durch umfangreiche und tiefgreifende städtebauliche Maßnahmen zu erfüllen. Und der Umfang dieser Maßnahmen ist gewaltig! Er läßt sich vielleicht am ehesten mit der Aufgabe des Wiederaufbaus nach 1945 vergleichen, wenn sich auch der Charakter der notwendigen städtebaulichen Aufgaben grundlegend geändert hat.
Heute handelt es sich in erster Linie darum, Gemeinden, die zentralörtliche Aufgaben für einen größeren Einzugsbereich erfüllen müssen, schwer-

Bundesminister Dr. Lauritzen
punktmäßig auszubauen und weiterzuentwickeln. In den großflächigen Verdichtungsräumen müssen die städtebaulichen Hauptzentren ausgebaut und verdichtet sowie ein leistungsfähiges Netz von Stadt- und Stadtteilzentren angelegt werden. In den Kernen der Verdichtungsgebiete stehen die Erneuerung und der Umbau der vorhandenen Bausubstanzen im Vordergrund.
Dies sind die Aufgaben der Stadterneuerung, und dies ist gemeint, wenn wir von „Chancengleichheit" und „Gleichartigkeit der Lebensverhältnisse" sprechen. Und das ist, so meine ich, eine der Hauptaufgaben unserer Zeit.
Neben den Aufgaben der Erneuerung steht aber auch die Notwendigkeit, größere Siedlungsflächen mit den erforderlichen kommunalen Einrichtungen neu zu errichten. Diese städtebaulichen Entwicklungsaufgaben sind der zweite große städtebauliche Aufgabenbereich, den es in der Zukunft zu bewältigen gilt.
Alle diese genannten Aufgaben, die ich bereits am 4. Dezember 1968 und am 18. März 1970 vor diesem Hohen Hause eingehend dargestellt habe und die auch im Städtebaubericht '69 erstmals geschlossen genannt worden sind, sind mit den herkömmlichen Planungsvorstellungen und -zielen und dem uns heute zur Verfügung stehenden gesetzlichen Instrumentarium nicht oder nur unvollkommen zu bewältigen. Hierüber besteht doch auch seit langem völlige Übereinstimmung, und ich bin für dieses ausgeprägte Problembewußtsein durchaus dankbar. Das war nicht immer so, und nicht zuletzt haben die immer wiederholten Hinweise von uns allen und mein ständiges Trommeln sicherlich bewirkt, daß hier auch die letzten Zweifler wachgerüttelt worden sind.
Es handelt sich in diesem Zusammenhang aber nicht nur darum, das bestehende städtebaurechtliche Instrumentarium weiterzuentwickeln. Es muß vielmehr auch darum gehen, die gesetzlichen Regelungen stärker als bisher in gesellschaftspolitische Zielvorstellungen einzuordnen und sie auf diese auszurichten. Das ist aber nur möglich, wenn die gesellschaftspolitische Bedeutung des Städtebaus klar herausgestellt wird, wenn der gesellschaftspolitische Stellenwert des Städtebaus gegenüber anderen Bereichen bestimmt wird und wenn auf dieser Grundlage die gesellschaftspolitischen Entscheidungen getroffen werden. Nur an diesen Entscheidungen kann der Wert eines bestehenden rechtlichen Instrumentariums gemessen und können Wege zu seiner Weiterentwicklung aufgezeigt werden.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Unsere Gesellschaftspolitik muß sich an Zielen orientieren, die sich aus den Grundwerten unserer Verfassung und aus den Grundsätzen eines sozialen und demokratischen Rechtsstaats ableiten. Die Grundwerte unserer Verfassung verlangen, daß die Bürger in der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit in den zahlreichen hiervon berührten Lebensbereichen nicht durch unzulängliche bauliche und räumliche Verhältnisse eingeschränkt werden. Und sie verlangen ferner die Chancengleichheit aller und die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet.
Die Bundesregierung betrachtet daher Städtebaupolitik als wesentlichen Teil der Politik der inneren Reformen, da die gebaute Umwelt den Lebensbereich jedes einzelnen beeinflußt und die Ziele in vielen Bereichen der Gesellschaftspolitik nur durch städtebauliche Maßnahmen verwirklicht werden können.
Es geht einmal darum, Fehlentwicklungen in der baulichen Vergangenheit unserer Gemeinden zu begegnen und vorhandene städtebauliche Mißstände zu beseitigen. Zum anderen aber müssen viel stärker als bisher — ich verweise auch hier auf die dringenden Appelle des Deutschen Städtetages der letzten Zeit — die künftigen Entwicklungen und die Anforderungen der Bevölkerung und der Wirtschaft rechtzeitig berücksichtigt werden.
Um den sich nun daraus ergebenden Aufgaben gerecht werden zu können, müssen nach Auffassung der Bundesregierung die folgenden Voraussetzungen geschaffen werden. Wir brauchen aus der großräumigen Sicht der Entwicklung des Bundesgebietes übergeordnete Ziele und Grundsätze für die Entwicklung der Siedlungsstruktur im ganzen Bundesgebiet. Wir benötigen finanziell leistungsfähige Gemeinden, denn die bauliche Entwicklung unserer Städte und Dörfer hat einen großen Nachholbedarf zu bewältigen. Dazu kommt, daß die Anforderungen von Bevölkerung, Wirtschaft und Verkehr künftig noch wesentlich steigen werden. Der Wachstumsprozeß unserer Wirtschaft hat zwar viele Gemeinden gleichfalls wachsen lassen. Aber dahinter ist vielfach ihre finanzielle Leistungskraft zurückgeblieben. Die Wünsche, die unsere Bürger — weitgehend berechtigt — an ihre Gemeinden stellen, steigen schneller als die Möglichkeiten, diese Ansprüche zu finanzieren. Diesen finanziellen Gestaltungsraum muß eine Städtebaupolitik, wenn sie real bleiben soll, berücksichtigen.
Wir brauchen vor allen Dingen eine verstärkte Mitwirkung der Bürger; denn nach Auffassung der Bundesregierung kann die Spanne, die sich auftut zwischen Wünschen und Möglichkeiten, um so schneller und nachhaltiger abgebaut werden, je stärker der Bürger an der Lösung städtebaulicher Aufgaben beteiligt wird. Je besser es die Städtebaupolitik versteht, die Bereitschaft der Bürger zu wecken, desto stärker werden diese bereit sein, sich an der Lösung der Aufgaben bis hin zur Finanzierung aktiv zu beteiligen. Darum müssen wir uns immer wieder überlegen, wie das Interesse der Bürger geweckt werden kann und wie ihre Initiative nicht nur zu erhalten, sondern auch zu fördern ist.
Meine Damen und Herren! Die Fachwelt und die Politik sind sich heute weitgehend darin einig, daß die Verwirklichung aller dieser Ziele Schwerpunktbildungen erforderlich macht. Die Gründe für die Notwendigkeit von Schwerpunktbildungen im Städtebau sowie die hierbei zu beachtenden Kriterien legt der Städtebaubericht 1970 der Bundesregierung im einzelnen dar.
Eine soziale Städtebaupolitik kann sich aber nicht allein auf die Entwicklung von Schwerpunktorten



Bundesminister Dr. Lauritzen
beschränken. Der Ihnen vorliegende Bericht geht für den ländlichen Bereich im wesentlichen auf die städtebaulichen Aufgaben der Siedlungsschwerpunkte ein. Die städtebaulichen Probleme der übrigen Gemeinden des ländlichen Raumes werden zwar angesprochen, sollen aber in ihrer ausführlichen Behandlung dem nächsten Städtebaubericht vorbehalten bleiben. Denn die Diskussion gerade über die Weiterentwicklung dieser Gemeinden ist noch in vollem Gange.
Die Verwirklichung von raumordnungspolitischen und städtebaupolitischen Zielen, wie sie in den Bereichen der zentralen Orte und der Entwicklungsachsen bestehen, erfordert, die hierzu notwendige städtebauliche Verdichtung durch eine entsprechende Sicherung und Verbesserung auch der Umweltverhältnisse zu begleiten. Hohe städtebauliche Qualitäten bei großen Verdichtungen machen den Schutz vor Lärmbelästigungen, Luft- und Wasserverschmutzungen immer dringender. Daher sind entsprechende Maßnahmen notwendig, wenn eine engere Zuordnung oder sogar Mischung unterschiedlicher Nutzungsarten, wie z. B. Wohnen, Versorgen und Arbeiten, aus 'städtebaulichen oder soziologischen Gründen vorgenommen werden müssen.
Die sich ständig verschärfenden Umweltbelastungen in unseren Gemeinden erfordern neue Planungsmethoden und neue umweltschützende städtebauliche Maßnahmen, zu denen nicht zuletzt auch neue Bauformen gehören. Um die städtebauliche Entwicklung — gerade im Hinblick auf die wachsenden Umweltbelastungen — zukunftsgerecht zu steuern, reicht aber das bisherige Bau- und Planungsrecht allein nicht aus. Es genügt eben vielfach nicht mehr, durch Bauleitpläne einen Rahmen für die städtebauliche Entwicklung zu setzen, der keinerlei Aussagen über die zeitliche Verwirklichung der Planung macht, es genügt nicht mehr, nur Bodenordnungsmaßnahmen durchzuführen und im übrigen die Verwirklichung der Planung in Form von Häusern, Straßen und Anlagen dann nur noch der Initiative der Grundstückseigentümer zu überlassen.
Es kommt vielmehr — das scheint mir besonders wichtig zu sein — sehr wesentlich darauf an, daß die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen in möglichst kurzer Frist auch realisiert werden. Da wir zur Zeitaber noch nicht über Regelungen verfügen, die Verwirklichung städtebaulicher Maßnahmen auch zeitlich vorzuschreiben, müssen wir es hinnehmen, daß Hunderttausende von Menschen jahrelang auf Baustellen leben müssen, daß Infrastruktureinrichtungen wie Straßen und Versorgungsleitungen jahrelang nicht wirtschaftlich ausgelastet werden können und daß im Weichbild der Städte vielfach Baulücken klaffen, die eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Nachbarschaft verhindern oder verzögern.
Meine Damen und Herren, der Städtebaubericht 1970 der Bundesregierung — und darin sehe ich seine besondere Bedeutung nicht nur für die Politik meines Hauses, sondern auch für die städtebaubezogenen Bereiche anderer Ressorts — hat zu den gesellschaftspolitischen Zielen des Städtebaus und zu den Wegen, sie zu verwirklichen, zukunftsweisende Aussagen getroffen. Ich darf hier nur auf die Kapitel „Stärkere Mitwirkung der Bürger und der Öffentlichkeit am Planungsprozeß", „Organisatorische und finanzwirtschaftliche Maßnahmen zur Umsetzung von Städtebaupolitik im Städtebau", „Maßnahmen zur Integration des Wohnungswesens in den Städtebau" und „Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für den zukünftigen Städtebau" hinweisen.
Die in diesen Kapiteln vorgeschlagenen Maßnahmen und Regelungen erheben nun nicht den Anspruch, endgültig geklärt und für alle Zeiten festgelegt zu sein. Sie sind vielmehr nach dem augenblicklichen Stand der politischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse formuliert mit dem Ziel, den sich ständig ändernden Verhältnissen angeglichen und fortgeschrieben zu werden. Insofern werden auch spätere Städtebauberichte der Tatsache Rechnung tragen, daß Städtebau eben kein einmaliger Vorgang und anschließend statischer Zustand ist, sondern daß sich Städtebau fortlaufend in dynamischer Entwicklung vollzieht.
Auch in bezug auf die Zielvorstellungen, die der Bericht entwickelt, wird keine für jede Gemeinde gleichförmige Entwicklung ohne historisch oder topographisch begründete Differenzierung angestrebt. Ein derartiges Über-den-gleichen-Kamm-scherenWollen kann nicht Sinn und Zweck einer zielvollen Städtebaupolitik sein. Gerade die städtebauliche und architektonische Individualität z. B. einer norddeutschen Hafenstadt, einer am Rhein gelegenen Winzergemeinde oder einer süddeutschen Handelsstadt machen doch gerade ihren besonderen Reiz aus, auch wenn — und das hat der Städtebaubericht 1970 ganz klar herausgestellt — ihre Probleme gleiche Ursachen haben und gleichartige Instrumentarien zu ihrer Behebung verlangen. Insofern ist der Städtebaubericht 1970 ein auf Fortschreibung und Vervollständigung angelegter Ziel- und Handlungskatalog. Der Städtebau kann seine Aufgaben am Ende des 20. Jahrhunderts nur dann wirksam erfüllen, wenn die Ausgangslage bekannt und analysiert ist, wenn über die Ziele Einvernehmen besteht, wenn daraus resultierende Maßnahmen formuliert und Prioritäten Besetz sind. Diesem Ziel soll der Städtebaubericht 1970 dienen. Die Bundesregierung beabsichtigt darüber hinaus, mit dem Städtebaubericht die von ihr für notwendig gehaltenen Maßnahmen aus der umfassenden Bedeutung des Städtebaus heraus zu begründen.
Sie ist sich darüber im klaren, daß sie solche langfristigen Zielvorstellungen und Maßnahmen nicht allein, sondern nur in umfassender Zusammenarbeit mit Ländern und Gemeinden und allen anderen an der baulichen Gemeindeentwicklung beteiligten Gruppen aufstellen kann. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, nicht nur auf die Demokratisierung im Bereich der Planung im kommunalen Raum hinzuwirken, sondern sie beabsichtigt vielmehr, dem Grundsatz der Demokratisierung auch im Bereich der Städtebaupolitik auf Bundesebene größeren Raum zu geben.
In seiner Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 hat der Herr Bundeskanzler zum Ausdruck gebracht, daß „mehr Demokratie gewagt", „dem kriti-



Bundesminister Dr. Lauritzen
schen Bedürfnis nach Information Genüge getan" und vor allem darauf hingewirkt werden soll, daß jeder Bürger die Möglichkeit erhalte, an der Reform von Staat und Gesellschaft mitzuwirken. Diese Forderungen der Regierung gilt es insbesondere im Bereich des Städtebaues zu verwirklichen. Denn hier steht der Bürger einem für ihn noch überschaubaren Bereich öffentlichen Lebens gegenüber. Hier hat er seine engsten Beziehungen zum Staat und die direktesten Möglichkeiten, sich am politischen Geschehen zu beteiligten und aktiv mitzuwirken. Den Abschnitt des Städtebauberichts, der sich mit der stärkeren Mitwirkung der Bürger und der Öffentlichkeit am Planungsprozeß befaßt, möchte ich als einen der wesentlichsten und gesellschaftspolitisch wichtigsten Schwerpunkte dieses Berichtes ansehen. Er hat bereits ein erfreulich positives Echo ausgelöst. In den kommunalen Spitzenverbänden sowie in den einzelnen Gemeinden ist man inzwischen bereits eifrig bemüht, geeignete Lösungsvorstellungen zu erarbeiten und schon zu praktizieren.
Meine Damen und Herren! Vor dem Hintergrund des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Städtebau und der Entwicklung unserer Gesellschaft sowie ihrer wechselseitigen Beeinflussung ist die Bedeutung des Städtebauförderungsgesetzes zu sehen. Es wird das erste große Gesetzesvorhaben aus dem Bereich der inneren Reformen dieser Bundesregierung sein. Auch Sie, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen von der Opposition, werden diesem Gesetz doch nicht absprechen können, daß seine Verabschiedung von erheblicher gesellschaftspolitischer Bedeutung ist, daß dieses Gesetz notwendigerweise die politische Landschaft in einem bedeutsamen Rechtsbereich verändern muß und daß ein Schritt vorwärts in die Zukunft auf dem Gebiet des Städtebaus und des Bodenrechts getan wird. Hier ist begonnen worden, die Vorrechte einzelner und die Rechte der Allgemeinheit in ein besseres Verhältnis zu bringen, als das bisher der Fall war. Damit erfüllt der Gesetzgeber zugleich den Auftrag aus Artikel 14 unseres Grundgesetzes, eine gerechte Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des einzelnen zu finden.
Um das Städtebauförderungsgesetz hat es draußen im Lande und auch in diesem Hohen Hause in den letzten Jahren viele Diskussionen gegeben. Über eines aber, glaube ich, sind wir uns alle im klaren: dieses Gesetzesvorhaben ist ein erster Schritt, die Mängel des geltenden Rechts im Bereich der Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen zu beseitigen.
Es war ein langer Weg his zum heutigen Tag, und ich darf hinzufügen: ein dornenreicher Weg dazu, bis mir die Genugtuung zuteil wurde, nunmehr durch das Plenum des Deutschen Bundestages doch auch den Optimismus bestätigt zu sehen, daß dieses Gesetzesvorhaben ungeachtet des Wiederstandes aus derjenigen Minderheit der Bevölkerung, in deren Vorrechte zugunsten der Mehrheit der Bevölkerung eingegriffen wird, von einer hoffentlich breiten Mehrheit der Mitglieder dieses Hauses und vom Bundesrat so rechtzeitig verabschiedet wird, daß seine Vorschriften noch in diesem Jahr in Kraft treten können.
Die Ihnen vorliegende — gegenüber der ersten Lesung geänderte bzw. ergänzte — Vorlage ist das Ergebnis eingehender Beratungen in den Ausschüssen des Hohen Hauses. Ich weiß sehr genau aus meiner eigenen Mitwirkung, wie eingehend und gründlich dort Paragraph für Paragraph auf die von allen Seiten gemachten Vorschläge überprüft und überarbeitet worden ist, und ich möchte daher heute an dieser Stelle allen Beteiligten meinen ganz besonderen Dank aussprechen.
Nicht jeder wird mit dem jetzt vorliegenden Ergebnis zufrieden sein. Dem einen geht diese Fassung zu weit, dem anderen ist sie zu eng. Wenn ich Sie trotzdem auffordere, eventuelle Bedenken zurückzustellen und der Vorlage zuzustimmen, so deshalb, weil die Gemeinden dieses Gesetz jetzt dringend brauchen, weil eine für alle akzeptable Regelung der schwierigen Materie auch bei noch so langer Beratung sicherlich nicht zu erzielen wäre, weil die vorliegende Fassung als Kompromiß an der Obergrenze des Erreichbaren anzusehen ist, nicht zuletzt aber auch deshalb, weil die Notwendigkeit sowohl einer Reform des Bodenrechts als auch einer Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen von allen Parteien, einschließlich der Opposition in diesem Hohen Hause, bejaht wird und deshalb eine Ablehnung dieses ersten Fortschrittes zu einer umfassenden Reform des Bodenrechts in der Öffentlichkeit nur sehr schwer verstanden werden könnte.
Reform bedeutet Veränderung. Wer sich zu der Notwendigkeit von Reformen bekennt, kann doch seine Zustimmung schlecht verweigern, wenn jetzt zur Tat geschritten werden soll. Die Regierungsparteien, Sozialdemokraten und Freie Demokraten, sind bereit, mit ihren Stimmen dazu beizutragen, daß die städtebauliche Sanierung und Entwicklung unserer Gemeinden nunmehr zügig in Angriff genommen werden kann.
Ich hatte bereits zweimal die Ehre, in diesem Hohen Hause über das generelle und spezielle Anliegen des Städtebauförderungsgesetzes zu sprechen. Daher möchte ich heute Wiederholungen vermeiden und zusammenfassend nur einmal verdeutlichen, was es zu ändern gilt. Die Vorschriften des Bundesbaugesetzes reichen für die Bewältigung der unseren Gemeinden gestellten Aufgaben auf dem Gebiet des Städtebaues nicht aus. Es geht nicht an, privaten Reichtum zu Lasten wachsender Armut der Gemeinden anzuhäufen. Es geht nicht an, daß die Gemeinden und damit die Gesamtheit der Steuerzahler investieren und nur die Bodeneigentümer kassieren. Die Gemeinden sind heute zu langfristiger städtebaulicher Planung praktisch nicht mehr in der Lage, weil sie bei der Verwirklichung ihrer Pläne nur zu oft dem „guten Willen" der Grundstückseigentümer ausgeliefert sind und dieser gute Wille ja leider nicht überall zu finden ist.
Das Städtebauförderungsgesetz konkretisiert
diese Veränderungsüberlegungen. Ich möchte die Fortschritte, die das Gesetz bringt, wie folgt kurz zusammenfassen:
Das Planungsrecht wird entscheidend verbessert. In Sanierungs- und Entwicklungsgebieten erhält



Bundesminister Dr. Lauritzen
die Stadtplanung das Recht, ein Abbruchgebot, Baugebot und Modernisierungsgebot zu erlassen. Damit sind öffentliche Planungen nicht mehr nur Möglichkeitsplanungen, die so lange auf dem Papier stehen, bis ein privater Investor bereit ist, diese Möglichkeiten auszuschöpfen, oder bis ein Eigentümer bereit ist, sein Grundstück für die Zwecke der neuen Nutzung zu verkaufen. Mit diesen neuen Instrumenten ist die Voraussetzung geschaffen, die Planungen zügig durchzuführen und damit unzumutbare und die Allgemeinheit belastende Verzögerungen zu vermeiden.
Das Städtebauförderungsgesetz gibt den Planern aber nicht nur neue Rechte, es formuliert auch neue Pflichten und erweitert damit die Planung um neue Dimensionen. Planung kann heute, gerade im Fall einer Sanierung, unmöglich nur noch als Gestaltungsproblem aufgefaßt werden. Deshalb schreibt das Städtebauförderungsgesetz umfassende vorbereitende Untersuchungen, die Aufstellung eines Finanzierungsplanes und vor allem eines Sozialplanes vor. Mit dem Städtebauförderungsgesetz ist das Bild eines Planers, der in der Abgeschiedenheit seines Konstruktionsbüros Entwürfe schafft, die dann einer staunenden Öffentlichkeit übergeben werden, ein für allemal tot. Stadtplanung ist gleichzeitig Sozialplanung, Finanzplanung und Invesitionsplanung. Sie ist Teil einer umfassenden Entwicklungspolitik der Gemeinde.
Trotz dieser weitgehenden sozialen Sicherungen scheinen viele Kritiker von einer Art Sanierungstrauma nicht abkommen zu können, nachdem sämtliche Sanierungsmaßnahmen als herzlose und rücksichtslose Vertreibungsaktionen phantasieloser Bürokraten dargestellt werden, die aus einem völlig abstrakten Planungsverständnis entspringen. Aus einer radikalen Gegenposition heraus wird dann jede Sanierung verketzert oder verteufelt. Es wird gefordert, bei jeder Sanierung die ursprüngliche Wohnbevölkerung völlig zu erhalten und keine Nutzungsänderungen zuzulassen. Ich meine, wenn wir diese Haltung übernehmen, entziehen wir uns selbst die Basis eines wesentlichen Teils der Stadtentwicklungspolitik. Es kommt vielmehr darauf an, zwischen den Interessen der alten Bewohner und den Zielen der Stadtentwicklungspolitik den Ausgleich zu finden. Deshalb schreibt das Städtebauförderungsgesetz Verfahren vor, nach denen die Interessen aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen sind. Mehr kann allerdings auf der Ebene eines Gesetzes auch nicht geregelt werden.
Das Städtebauförderungsgesetz bringt schließlich einen ersten grundsätzlichen Fortschritt in der Reform des Bodenrechts; es soll hier eine Bresche schlagen. Erstmals wird in einem Gesetz eindeutig festgestellt, daß Wertsteigerungen, die durch öffentliche Leistungen entstehen, nicht automatisch und allein den Eigentümern in den Schoß fallen. Wertsteigerungen, die auf öffentliche Leistungen zurückgehen, werden zur Finanzierung dieser Leistungen herangezogen. Unabhängig von den quantitativen Folgen dieser Regelung im Städtebauförderungsgesetz ist hier ein entscheidender politischer Fortschritt erzielt worden. Wir sind in der Auseinandersetzung um die Sozialbindung des Eigentums damit einen großen Schritt weitergekommen, und ich hoffe, daß dieser Fortschritt auch noch weiter wirkt.
Ich darf betonen, daß das Gesetz aber nicht nur rechtliche Instrumentarien enthält, sondern auch zugleich den Beginn der Finanzierung gesetzlich absichert und darüber hinaus auch weitgehende Steuererleichterungen für die Eigentümer Anreize bieten sollen, Stadtsanierungsmaßnahmen selbst durchzuführen.
Weiter scheint mir wichtig zu sein, daß das Gesetz dabei ,die Sanierung von Dörfern und die Durchführung von Maßnahmen z. B. in den Ballungsgebieten als gleichwertig und damit gleichberechtigt nebeneinander sieht. Das Städtebauförderungsgesetz gibt den ländlichen Gemeinden eine echte Chance, die heute vielfach überholten baulichen Strukturen in den Dörfern zu erneuern und damit auch der Landbevölkerung ein zeitgemäßes Dasein zu schaffen und geeignete Arbeitsmöglichkeiten zu geben.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! An dieses Städtebauförderungsgesetz als ersten Schritt auf dem Weg zu einer notwendigen und von dem Herrn Bundeskanzler in seiner Regierungserklärung angekündigten umfassenden Reform des derzeit gültigen Bodenrechts werden draußen im Lande teilweise große Erwartungen geknüpft; es gibt aber auch erhebliche Bedenken. Ich glaube hier sagen zu sollen, daß die Erwartungen nicht zu hoch geschraubt, die Bedenken allerdings auch nicht aus falscher Perspektive gesehen werden sollten.
Lassen Sie mich einige Worte zu den Bedenken sagen. Da wird einmal der Vorwurf erhoben, das Gesetz verstoße in einzelnen Vorschriften — das kann man auch aus der Begründung der Abänderungsanträge der Opposition hören — gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG und verlasse damit die Grenzen einer zumutbaren Beschränkung des Eigentums.
Meine Damen und Herren, seien Sie versichert, daß die Bundesregierung gerade diese Fragen eingehend geprüft hat. Wir sind dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß mit dem Entwurf der Gedanke der Sozialgebundenheit des Eigentums im Sinne auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich konkretisiert worden ist. Die Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums wird mit dem Entwurf dieses Gesetzes erstmals verfassungsrechtlich in zulässiger Weise ausgestaltet, und ich glaube, daß ein wohlabgewogener Kompromiß zwischen den Interessen und Belangen der Allgemeinheit und denen der Eigentümer gefunden worden ist. Dies gilt insbesondere für die Bewertung des Grund und Bodens in den Sanierungs- und Entwicklungsgebieten.
Ich bin insoweit sehr froh, daß es uns gelungen ist, durch ein ganzes Bündel von Vorschriften sicherzustellen, daß insbesondere kein Landwirt infolge der Durchführung von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen um seine wirtschaftliche und soziale Zukunft zu bangen braucht und daß für die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung über die zu zahlenden Ausgleichs- und Entschädigungslei-



Bundesminister Dr. Lauritzen
stungen eine Formulierung gefunden worden ist, die sowohl die vom Bundesrat im ersten Durchgang gegen § 48 Abs. 5 der Regierungsvorlage erhobenen Bedenken ausräumt als aber auch der Sorge der Landwirte wie dem Zweck dieses Gesetzes voll Rechnung trägt.
Die Diskussionen um den Entwurf des Städtebauförderungsgesetzes haben immer wieder gezeigt, in welch großem Maße, insbesondere durch Sanierungsmaßnahmen, soziale Probleme berührt werden. Einerseits sind häufig gerade die über Jahrzehnte gewachsenen Nachbarschaften in den Altbaugebieten von notwendigen Ordnungs- und Baumaßnahmen betroffen, andererseits werden durch Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen für ganze Gemeinden neue Gefüge geschaffen und Altgewohntes entscheidend verändert. Hier wird besonders deutlich, wie wichtig das Ziel der Bundesregierung genommen werden muß, daß jeder Bürger die Möglichkeit erhält, an der Reform von Staat und Gesellschaft mitzuwirken. Für den gesamten Bereich der baulichen Entwicklung unserer Gemeinden ist es von ausschlaggebender Bedeutung, daß die städtebaulichen Maßnahmen von den Bürgern verstanden, mitgestaltet und vor allen Dingen mitgetragen werden. Daher mißt die Bundesregierung der Mitwirkung der Bürger bei der baulichen Entwicklung der Gemeinden ein ganz besonderes Gewicht bei. Sie hat in ihrem Städtebaubericht 1970, wie ich bereits ausgeführt habe, die hiermit verbundenen Probleme umfassend dargestellt und praktische Maßnahmen zur Reform des Planungsprozesses gezeigt.
Hierbei geht es doch vor allem um die Rücksichtnahme auf die von den Sanierungsmaßnahmen betroffenen Bürger in unseren Gemeinden. Diese haben dort ihre Wohnung oder ihr Geschäft — oft zu einem unverhältnismäßig niedrigen Mietzinssatz. Sie nehmen — oft nicht zuletzt wegen des Mietpreises — auch mangelhaften Komfort und städtebauliche Mißstände in Kauf. Sie sind im Laufe der Jahrzehnte in dieser Gegend verwurzelt und schätzen den vertrauten Umgang mit den Nachbarn. Das alles sind gewachsene Strukturen, die man nicht einfach zerschlagen darf, wenn es um die Sanierung unserer Städte geht.
Hier liegen die größten menschlichen Schwierigkeiten in unserer Arbeit. Selbst bei aller gebotenen Rücksichtnahme werden sich persönliche Härten nicht immer vermeiden lassen. Dafür war im Gesetz Vorsorge zu treffen, und ich glaube, daß es uns in gemeinsamer Anstrengung und Überlegung gelungen ist, hier eine maßvolle Regelung zu treffen.
Deswegen begrüßt die Bundesregierung die Bemühungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse, bei der Beratung des Entwurfs dieses Gesetzes dem Gedanken der Demokratisierung der Planung verstärkt Rechnung zu tragen. Sie begrüßt die Tatsache, daß durch einen dynamischen Sozialplan die Betroffenen, nämlich die Bürger in unseren Gemeinden, ständig in den Entwicklungsprozeß ihrer Gemeinde eingebunden bleiben und ihn dadurch auch mitgestalten können.
Bei alledem soll nicht verkannt werden, daß mehr Offentlichkeit bei der Planung der baulichen Umwelt heute noch durch die am Bodenmarkt möglichen
Spekulationen behindert wird. Die nicht gelöste Bodenfrage ist insofern ein nicht zu unterschätzender Hemmschuh auch für eine weitere Demokratisierung unserer Gesellschaft. Deshalb müssen wir alle gemeinsam darüber nachdenken, wie wir diesem Ärgernis auch in den Bereichen bald und nachhaltig entgegentreten können,. für die die Wohltaten des Städtebauförderungsgesetzes noch nicht Geltung haben können.
Meine Damen und Herren! Das Städtebauförderungsgesetz soll und wird es den Gemeinden ermöglichen, ihre anstehenden drängendsten Probleme einfacher, preiswerter und zügiger zu lösen als bisher. Das Städtebauförderungsgesetz wird es dabei den Gemeinden jedoch nicht allzu leicht machen, Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in Angriff zu nehmen und zu einem erfolgreichen Abschluß zu bringen. Das ist kein Widerspruch in sich, wie es vielleicht scheinen könnte; das ist eine gewollte Abwägung der Interessen: Rücksichtnahme auf die Bürger in unseren Gemeinden bei Berücksichtigung aller sachlichen Erfordernisse der öffentlichen Hand. Denn so wichtig und notwendig das im Städtebaubericht geforderte und im Gesetz verankerte Prinzip einer Demokratisierung der Planung sowie die ständige Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen und sozialen Interessen aller Betroffenen auch sind, die Gemeinden werden hierdurch vor erhebliche Probleme gestellt. Das muß man ganz klar sehen. Deshalb wird es nicht zuletzt von der Qualität der einzelnen Gemeindeverwaltung und von dem Durchsetzungsvermögen des sie kontrollierenden Gemeinderates abhängen, ob die Maßnahmen richtig begonnen und zu einem guten Ende geführt werden können.
Viel wird aber auch von der Qualität der mit der Vorbereitung und Durchführung beauftragten Sanierungs- und Entwicklungsträger abhängen. Hier werden die Gemeinden besonders sorgfältig abzuwägen haben, bevor "sie einen entsprechenden Auftrag erteilen.
Der Bund hat jedenfalls mit diesem Gesetzentwurf das Seine getan und die Gemeinden nun — auch im Zusammenhang mit den von Bund und Ländern bereitgestellten Finanzhilfen — in die Lage versetzt, städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in verstärktem Umfang in Angriff zu nehmen und mit dem zur Verfügung gestellten gesetzlichen Instrumentarium zügig abzuwickeln. Die Regierung hofft, daß von dieser Möglichkeit überall da in unserem Lande Gebrauch gemacht wird, wo es erforderlich ist, und daß der Städtebau in Zukunft immer mehr als gemeinsame Aufgabe aller interessierten Bürger erkannt und betrieben wird, als Aufgabe, bei der es gilt, private Interessen mit den Interessen der Allgemeinheit gerecht abzuwägen.
Wenn wir daher alle versuchen, künftig nicht mehr allein die Rechte zu sehen, die aus dem Eigentum erwachsen, sondern auch seine sozialgebundenen Pflichten, dann ändern wir damit nichts an unserer Verfassung, sondern befolgen lediglich ihren Auftrag. Gerade ein weit verbreitetes Bewußtsein der verfassungsrechtlichen Dienstfunktion des Grundeigentums gegenüber der Allgemeinheit



Bundesminister Dr. Lauritzen
wird ganz wesentlich dazu beitragen, daß das Eigentum an Grund und Boden insgesamt eine tragende Säule unserer freiheitlichen Gesellschaft bleibt.
In diesem Rahmen kann das Eigentum an Grund und Boden sogar eine besondere Zukunft haben, durch breite Streuung in viele Hände zu gelangen. Dazu muß es aber gelingen, die Bodenpreisentwicklung vor allem in den Ballungsräumen in den Griff zu bekommen; denn nur wenn es gelingt, den Handel mit der Ware Boden zu Preisen und vor allem zu Gewinnspannen, von denen Händler mit gewöhnlicher Ware nur zu träumen pflegen, in den Griff zu bekommen, nur dann, wenn verhindert werden kann, daß die städtebauliche Planung der Gemeinden von vornherein durch die Bodenpreisentwicklung in bestimmten städtischen Bereichen — und dabei nicht so sehr von den Eigentümern als vielmehr von den Spekulanten — präjudiziert und ad absurdum geführt wird, können die uns gestellten gesellschaftspolitischen Aufgaben im Rahmen des Städtebaues bewältigt werden.
Mit dem Städtebauförderungsgestz wird ein neuer Anfang gemacht auf dem Wege zu einer humanen und sozialen städtebaulichen Ordnung in unseren Gemeinden. Ich möchte damit die Hoffnung verbinden, daß in nicht allzu ferner Zeit durch eine umfassende Reform des Bodenrechts auch im Wege einer Novellierung des Bundesbaugesetzes für den gesamten Bereich des Städtebaues Möglichkeiten eröffnet werden, damit die gebaute Umwelt allen modernen technischen wie menschlichen —Anforderungen der Gesellschaft von heute und von morgen gerecht werden kann.
Bevor wir anschließend in die Debatte über den Städtebaubericht und das Städtebauförderungsgesetz eintreten, lassen Sie mich noch eine kurze, aber wichtige Bitte aussprechen. Wir sollten uns, so scheint mir, lösen von dem begrenzten Rahmen der bisherigen Diskussion, die sich mehr oder weniger isoliert nur mit dem Städtebauförderungsgesetz als einem Instrument des Städtebaues befaßt. Wenn wir heute zu wirklich objektiven Ergebnissen kommen wollen, müssen wir die Notwendigkeit und die Intensität der gesetzlichen Regelungen in ihren gesellschaftspolitischen Gesamtzusammenhängen und ihren Auswirkungen sehen und auch von dorther begründen. Insofern begrüße ich, daß die Debatte über das Gesetz mit der über den Städtebaubericht verbunden ist. Meine Damen und Herren, ich darf meiner Hoffnung Ausdruck geben, daß die Debatte über das Gesetz zu einer Debatte über den Städtebau insgesamt und über seinen Stellenwert im Verhältnis zu den anderen Bereichen unserer Gesellschaftspolitik hinführt.
Meine Damen und Herren, ich möchte zum Schluß kommen. Ich habe am 4. Dezember 1968 hier ausgeführt:
Von dem britischen Geschichtsphilosophen Toynbee stammt das Wort, daß Kultur entsteht, wenn der Mensch herausgefordert wird und er dann auf die Fragen der Zeit eine Antwort findet. Die Zukunft unserer Städte und Gemeinden, der Wohnstätten und der Umwelt unserer Menschen ist für uns eine solche Herausforderung. Sie stellt uns Fragen, ... sehr schwerwiegende Fragen.
Seinerzeit haben wir doch alle bestätigt, wir seien dazu bereit. Heute darf ich Sie daher im Namen der Bundesregierung, in Wiederholung des Appells des Deutschen Städtetags „Rettet unsere Städte jetzt!", auffordern, dieser Bekundung Ihrer Bereitschaft durch die Verabschiedung des Städtebauförderungsgesetzes jetzt auch die Tat folgen zu lassen.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Kai-Uwe von Hassel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren! Wir haben die Aussprache zu den Punkten 2 a und 2 b miteinander verbunden. Sie haben die Einbringung des Städtebauberichts 1970 der Bundesregierung gehört. Ich danke dem Herrn Bundesminister.
    Wir fahren in der allgemeinen Aussprache fort.
    Bevor ich das Wort erteile, möchte ich auf zweierlei hinweisen. Erstens. Die etwa 16 jetzt schon vorliegenden Änderungsanträge werden bei der Beratung der Einzelbestimmungen aufgerufen. Zunächst erfolgt die allgemeine Aussprache, dann der Aufruf der Einzelbestimmungen. Zweitens. Entgegen dem mir gestern abend mitgeteilten Einvernehmen, daß wir mittags durchtagen, ist mir gesagt worden, daß wir von 13 bis 14 Uhr unterbrechen. Ich korrigiere mich insoweit.
    Das Wort hat nunmehr der Herr Abgeordnete Erpenbeck. Für ihn hat seine Fraktion 45 Minuten 'Redezeit beantragt.