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Metadaten
  • insert_drive_fileAus Protokoll: 6117

  • date_rangeDatum: 30. April 1971

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    Deutscher Bundestag 117. Sitzung Bonn, Freitag, den 30. April 1971 Inhalt: Amtliche Mitteilungen 6843 A Fragestunde (Drucksache VI/2113) Fragen der Abg. Frau Brauksiepe (CDU/CSU) : Einkommen der Ortskräfte an den Deutschen Schulen in Madrid und Barcelona Moersch, Parlamentarischer Staatssekretär 6843 D Frage des Abg. Freiherr von Fircks (CDU/CSU) : Ablehnung der Erteilung von Besucherreisevisen an Bundesbürger und Westberliner bei deutscher Ortsbezeichnung im Reisepaß durch die polnische Militärmission Moersch, Parlamentarischer Staatssekretär 6844 A, B Freiherr von Fircks (CDU/CSU) 6844 A Dr. Czaja (CDU/CSU) 6844 B Fragen des Abg. Dr. Marx (Kaiserslautern) (CDU/CSU) : Interview des stellvertretenden polnischen Außenministers mit der kommunistischen Zeitschrift „Unsere Zeit" Moersch, Parlamentarischer Staatssekretär 6844 C, D, 6845 A, B, C, D, 6846 A, B, D Dr. Marx (Kaiserslautern) (CDU/CSU) 6844 D, 6845 A, 6846 A Breidbach (CDU/CSU) 6845 B Dr. Sperling (SPD) 6845 C Freiherr von Fircks (CDU/CSU) 6845 C Dr. Schäfer (Tübingen) (SPD) 6846 B Dr. Czaja (CDU/CSU) 6846 C Fragen der Abg. Reddemann (CDU/CSU), Petersen (CDU/CSU) und Breidbach (CDU/CSU): Äußerung des stellvertretenden polnischen Außenministers betreffend Konsequenzen des deutsch-polnischen Vertrages Moersch, Parlamentarischer Staatssekretär 6847 A, B, C, D, 6848 A, C, D, 6849 A, B, D, 6850 A, B, C, D, 6851 A, B, C, D, 6852 A, B Reddemann (CDU/CSU) 6847 A, B, 6849 A Baron von Wrangel (CDU/CSU) 6847 C, 6850 D Dr. Schäfer (Tübingen) (SPD) 6847 C Dr. Marx (Kaiserslautern) (CDU/CSU) 6847 D, 6850 B, 6852 A Dr. Apel (SPD) 6848 A Dr. Czaja (CDU/CSU) 6848 B, 6849 D Petersen (CDU/CSU) 6848 C Mertes (FDP) 6848 D Dr. Becher (Pullach) (CDU/CSU) 6849 B Dr. Wagner (Trier) (CDU/CSU) 6849 C II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. April 1971 Dr. Fuchs (CDU/CSU) 6850 A Hansen (SPD) 6850 C Dr. Geßner (SPD) 6850 D Breidbach (CDU/CSU) 6851 B Dr. Sperling (SPD) 6851 C Leicht (CDU/ CSU) 6851 D Dr. Slotta (SPD) 6852 B Frage des Abg. Weigl (CDU/CSU): Anwendbarkeit der Interventions-Artikel der UNO-Charta im Verhältnis der Sowjetunion zu Japan Moersch, Parlamentarischer Staatssekretär 6852 C Fragen des Abg. Dr. Wagner (Trier) (CDU/CSU) : Verlegung des Sitzes der Europäischen Gemeinschaften Moersch, Parlamentarischer Staatssekretär . . 6852 D, 6853 A, B, C Dr. Wagner (Trier) (CDU/CSU) 6852 D, 6853 B, C Frage des Abg. Werner (CDU/CSU) : Deutschlandpolitik der Bundesregierung Moersch, Parlamentarischer Staatssekretär 6853 D, 6854 B, D, 6855 A, B, C, D, 6856 A Werner (CDU/CSU) 6854 B, D Dr. Marx (Kaiserslautern) (CDU/CSU) 6855 A Kiep (CDU/CSU) 6855 B Mattick (SPD) 6855 B Breidbach (CDU/CSU) 6855 D Dr. Geßner (SPD) 6856 A Frage des Abg. Dr. Pohle (CDU/CSU) : Rückzahlung des Konjunkturzuschlags Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär 6856 B, C Dr. Pohle (CDU/CSU) 6856 B, C Frage des Abg. Dr. Geßner (SPD) : Zentrale Kartei für Wirtschaftsstraftäter Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär 6856 C, D Dr. Geßner (SPD) 6856 D Frage des Abg. Engelsberger (CDU/CSU) : Wirkung der jüngsten Diskontsenkung Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär 6856 D, 6857 A Engelsberger (CDU/CSU) 6856 D, 6857 A Frage des Abg. Dr. Slotta (SPD) : Folgen des Ersten Rahmenplans für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" für das Saarland Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär 6857 B, C Dr. Slotta (SPD) 6857 B, C Bericht der Bundesregierung über den Stand der Unfallverhütung und das Unfallgeschehen in der Bundesrepublik für die Jahre 1968 und 1969 (Unfallverhütungsbericht 1968/69) (Drucksache VI/ 1970) Arendt, Bundesminister 6857 D Lampersbach (CDU/CSU) 6860 D Geiger (SPD) 6862 C Geldner (FDP) 6864 C Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft über den Antrag der Abg. Dr. Martin, Dr. Schober, Dr. Kotowski, Dr. Mikat, Rock, Dr. Schulze-Vorberg und Fraktion der CDU/ CSU betr. die soziale Lage der Schriftsteller, Komponisten und bildenden Künstler (Drucksachen VI/467, VI/2081) Dr. Schober (CDU/CSU) 6865 D Wende (SPD) 6867 B Nächste Sitzung 6868 C Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten 6869 A Anlage 2 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) betr. Ratifizierung des Übereinkommens über die widerrechtliche Inbesitznahme von Luftfahrzeugen 6869 C Anlage 3 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Memmel (CDU/CSU) betr. Änderung des Instituts der Ersatzzustellung 6869 D Deutscher Bundestag -- 6. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. April 1971 III Anlage 4 Schriftliche Antwort auf die Schriftlichen Fragen des Abg. Leicht (CDU/CSU) betr. Entschädigung für die Enteignung eines Teils des Deutschen gehörigen Sequester-landes durch die Stadt Weißenburg/Elsaß 6870 B Anlage 5 Schriftliche Antwort auf die Schriftliche Frage des Abg. Pfeifer (CDU/CSU) betr. Finanzierung des 1. Künstlerkongresses in Frankfurt am Main 6870 C Anlage 6 Schriftliche Antwort auf die Schriftliche Frage des Abg. Müller (Remscheid) (CDU/ CSU) betr. Ausbildungsordnung für den Beruf des Bademeisters 6871 A Anlage 7 Schriftliche Antwort auf die Schriftlichen Fragen des Abg. Dr. Fuchs (CDU/CSU) betr. Öffnung des Grenzübergangs Philippsreut (Landkreis Wolfstein) — Verfahren zur Erteilung von Sichtvermerken bei Reisen in die CSSR 6871 B Anlage 8 Schriftliche Antwort auf die Schriftliche Frage des Abg. Dr. Jenninger (CDU/CSU) betr. Abbau oder Ermäßigung der Beförderungsteuer für den Werkfernverkehr von Genossenschaften in Bundesausbaugebieten und in marktfernen Gebieten 6871 C Anlage 9 Schriftliche Antwort auf die Schriftlichen Fragen des Abg. Fellermaier (SPD) betr. Sonderausgabenabzug für Aufwendungen zum Erwerb des Führerscheins 6872 C Anlage 10 Schriftliche Antwort auf die Schriftlichen Fragen des Abg. Wagner (Günzburg) (CDU/CSU) betr. Lage der Lederhandschuhindustrie 6873 B Anlage 11 Schriftliche Antwort auf die Schriftlichen Fragen des Abg. Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) betr. Unfallhäufigkeit der verschiedenen Altersgruppen von Führerscheininhabern 6874 A Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Schriftliche Frage des Abg. Meister (CDU/CSU) betr. Preisauszeichnung für hochwertige Güter 6874 D Anlage 13 Schriftliche Antwort auf die Schriftliche Frage des Abg. Geldner (FDP) betr. Effizienz der Flurbereinigung 6875 A Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Schriftlichen Fragen des Abg. Picard (CDU/CSU) betr. Fangen von Singvögeln 6876 A Anlage 15 Schriftliche Antwort auf die Schriftlichen Fragen des Abg. Richarts (CDU/CSU) betr. Einschleppung der Hühnerpest 6876 D Anlage 16 Schriftliche Antwort auf die Schriftliche Frage des Abg. Höcherl (CDU/CSU) betr. mehrjährige Preisfestsetzung für landwirtschaftliche Produkte 6877 B Anlage 17 Schriftliche Antwort auf die Schriftliche Frage des Abg. Meinike (Oberhausen) (SPD) betr. Beschäftigung von Kindern in Heimarbeit 6877 B Anlage 18 Schriftliche Antwort auf die Schriftliche Frage des Abg. Wohlrabe (CDU/CSU) betr. Bewertung von Ersatzzeiten bei Wehr- und Kriegsdienstleistenden 6877 D Anlage 19 Schriftliche Antwort auf die Schriftliche Frage des Abg. Link (CDU/CSU) betr. Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für im Rahmen eines Arbeitsverhältnsses tätige Rentner 6878 A Anlage 20 Schriftliche Antwort auf die Schriftliche Frage des Abg. Meinike (Oberhausen) (SPD) betr. Anerkennung des Dienstes in der Internationalen Brigade während des spanischen Bürgerkrieges als Dienst gemäß § 6 des Bundesversorgungsgesetzes 6878 B Anlage 21 Schriftliche Antwort auf die Schriftlichen Fragen des Abg. Dr. Evers (CDU CSU) betr. Gewährung der Arbeitnehmersparzulage für Wehrpflichtige 6878 C Anlage 22 Schriftliche Antwort auf die Schriftlichen Fragen des Abg. Dr. Beermann (SPD) betr. Heizkostenzuschüsse für Angehörige der Bundeswehr 6879 A Anlage 23 Schriftliche Antwort auf die Schriftliche Frage des Abg. Engelsberger (CDU/CSU) betr. Sicherung des Munitionslagers Teisendorf (Landkreis Laufen) 6879 B IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. April 1971 Anlage 24 Schriftliche Antwort auf die Schriftliche Frage des Abg. Müller (Nordenham) (SPD) betr. Mieten von für die Bundeswehr zweckgebundenen Bundesdarlehenswohnungen im Standort Heide/Holstein 6879 C Anlage 25 Schriftliche Antwort auf die Schriftlichen Fragen des Abg. Zebisch (SPD) betr. den Zustand von Hausapotheken 6880 A Anlage 26 Schriftliche Antwort auf die Schriftlichen Fragen des Abg. Dr. Rinsche (CDU/CSU) betr. die Zahl der in Altenheimen untergebrachten älteren Bürger und das Einkommen der Bewohner von Altenheimen 6880 B Anlage 27 Schriftliche Antwort auf die Schriftliche Frage des Abg. Engelsberger (CDU/CSU) betr. Fehlbestand an medizinisch-technischen Assistentinnen 6880 C Anlage 28 Schriftliche Antwort auf die Schriftlichen Fragen des Abg. Dr. Bechert (Gau-Algesheim) (SPD) betr. erbändernde Wirkungen von Arzneimitteln, Lebensmittelzusatzstoffen und Pflanzenschutzmitteln 6881 A Anlage 29 Schriftliche Antwort auf die Schriftlichen Fragen des Abg. Lenders (SPD) betr. Verkehr von zivilen Luftffahrzeugen mit Überschallgeschwindigkeit 6881 C Anlage 30 Schriftliche Antwort auf die Schriftliche Frage des Abg. Dr. Hauff (SPD) betr Großflughafen für den süddeutschen Raum 6881 D Anlage 31 Schriftliche Antwort auf die Schriftliche Frage des Abg. Rasner (CDU/CSU) betr. Bundesbahnbetriebsamt in Flensburg 6882 A Anlage 32 Schriftliche Antwort auf die Schriftlichen Fragen des Abg. Dr. Pinger (CDU/CSU) betr. Vergabe der Bauarbeiten für das Merheimer Kreuz im Raum Köln und Beginn der Bauarbeiten auf der Teilstrecke zwischen Rheintal-Autobahn und dem Raum Bensberg 6882 C Anlage 33 Schriftliche Antwort auf die Schriftlichen Fragen des Abg. Baeuchle (SPD) betr. Pädagogische Hochschule in Weingarten und Ingenieurschule in Biberach 6882 D Anlage 34 Schriftliche Antwort auf die Schriftliche Frage des Abg. Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/CSU) betr. Studie zur Herstellung flüssiger Kraftstoffe aus Kohle . 6883 C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. April 1971 6843 117. Sitzung Bonn, den 30. April 1971 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Adams * 30. 4. Adorno 30. 4. Dr. Aigner * 30. 4. von Alten-Nordheim 30. 4. Dr. Arndt (Berlin) 30. 4. Dr. Artzinger * 1. 5. Dr. Bach 30. 4. Behrendt * 30. 4. Dr. von Bismarck 30. 4. Blumenfeld 30. 4. Dr. Burgbacher 30. 4. Buschfort 11. 5. Dasch 15. 5. Dr. Dittrich * 30. 4. Dröscher * 30. 4. Ehnes 30. 4. Dr. Evers 30. 4. Faller * 30. 4. Fellermaier * 30. 4. Flämig * 30. 4. Frau Dr. Focke 30. 4. Dr. Franz 4. 5. Dr. Furler * 30. 4. Frau Geisendörfer 30. 4. Gerlach ('Emsland) * 30. 4. Dr. Giulini 30. 4. Frau Griesinger 30. 4. Freiherr von und zu Guttenberg 15. 5. Dr. Haack 30. 4. Dr. Hallstein 30. 4. Dr. Jahn (Braunschweig) * 30. 4. Junghans 30. 4. Kienbaum 30. 4. Klinker * 30. 4. Dr. Koch* 30. 4. Lautenschlager * 30. 4. Liehr 30. 4. Dr. Lähr * 30. 4. Lücker (München) * 30. 4. Maucher 30. 4. Meister * 30. 4. Memmel * 30. 4. Metzger 30. 4. Müller (Aachen-Land) * 30. 4. Dr. Müller-Emmert 7. 5. Frau Dr. Orth* 30. 4. Ott 30. 4. Pieroth 30. 4. Dr. Probst 30. 4. Richarts * 30. 4. Riedel (Frankfurt) * 30. 4. Rollmann 18. 5. Dr. Schellenberg 30. 4. Schirmer 5. 5. Dr. Schmid (Frankfurt) 30. 4. Schmidt (München) 30. 4. Schneider (Königswinter) 30. 4. Dr. Schröder (Düsseldorf) 30. 4. Anlagen zum Stenographischen Bericht Dr. Schulz (Berlin) 7. 5. Schwabe * 30. 4. Dr. Schwörer * 30. 4. Seibert 30. 4. Simon 14. 5. Springorum * 30. 4. Dr. Stark (Nürtingen) 7. 5. Stein (Honrath) 15. 5. Dr. Stoltenberg 30. 4. Strauß 12. 5. Strohmayr 30. 4. Dr. Warnke 30. 4. Weber (Heidelberg) 30. 4. Wehner 30. 4. Winkelheide 30. 4. Wischnewski 30. 4. Dr. Zimmermann 30. 4. Zink 30. 4. *) Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlage 2 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Bayerl vom 29. April 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) (Drucksache VI/2113 Frage A 56) : Wird sich die Bundesregierung entsprechend der Entschließung der 58. Interparlamentarischen Konferenz vom Oktober 1970 in Den Haag um eine beschleunigte Ratifizierung des „Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen" bemühen, das auf der Konferenz der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation am 16. Dezember 1970 unterzeichnet wurde? Die Bundesregierung bemüht sich um eine beschleunigte Ratifizierung des Übereinkommens über die widerrechtliche Inbesitznahme von Luftfahrzeugen. Sie hat das Übereinkommen am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichnet. Im März 1971 ist mit Vertretern Österreichs, der Schweiz und der Bundesrepublik für Ratifikationszwecke eine gemeinsame deutsche Übersetzung des in Den Haag vereinbarten Textes erarbeitet worden. Zur Zeit wird geprüft, ob und welche Änderungen aufgrund des Übereinkommens im deutschen Recht vorgenommen werden müssen. Die Bundesregierung wird sobald wie möglich den Entwurf eines Ratifikationsgesetzes vorlegen. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Bayerl vom 29. April 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Memmel (CDU/CSU) (Drucksache VI/2113 Frage A 57) : 6870 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. April 1971 Wann beabsichtigt die Bundesregierung in Ausführung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 1969 (2 BvR 724/67) die veralteten Vorschriften über die Ersatzzustellung, insbesondere über die „Niederlegung bei der Post", zu ändern? Die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bietet keinen unmittelbaren Anlaß, das Institut der Ersatzzustellung zu ändern. Das Bundesverfassungsgericht hat Ersatzzustellungen, und zwar im konkreten Fall durch Niederlegung bei der Post, ausdrücklich als rechtsstaatlich unbedenklich anerkannt. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, daß Fristversäumnisse, die durch eine dem Adressaten nicht bekannt gewordenen Ersatzzustellung eintreten, durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeglichen werden können. Der Schwerpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegt daher auch darauf, die in den Verfahrensordnungen umschriebenen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand so einzugrenzen und zu interpretieren, daß eine Verweigerung der Wiedereinsetzung nicht das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt. Diese verfassungskonforme Interpretation der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nachzuvollziehen, ist als reine Gesetzesauslegung Aufgabe der Rechtsprechung. Reformmaßnahmen des Gesetzgebers werden dadurch nicht veranlaßt. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Moersch vom 28. April 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Leicht (CDU/CSU) (Drucksache VI/2113 Fragen B 1 und 2) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Stadt Weißenburg/ Elsaß einen Teil des sogenannten Sequesterlandes (Eigentümer sind Deutsche) zu einem Teil mit Wohnungen bebaut hat, wofür eine Entschädigung bis heute noch nicht gewährt worden ist? Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um so schnell wie möglich wenigstens in diesen Fällen den Grundeigentümern zu einer Entschädigung zu verhelfen? Der Bundesregierung ist bekannt, daß im Gebiet der Stadt Weißenburg Grundbesitz zugunsten der Erweiterung des städtischen Wohngebietes enteignet worden ist und daß von diesen Enteignungen auch sequestrierte Grundstücke deutscher Eigentümer betroffen wurden. Es handelt sich dabei um Grundstücke, die unter die Rückgaberegelung des deutschfranzösischen Abkommens vom 31. Juli 1962 zur Regelung verschiedener Grenzfragen, auch Mundatwaldabkommen genannt, fielen. Die französischen Behörden haben daher die Enteignungsentschädigungen für diese Grundstücke bei der Sequesterverwaltung hinterlegt. Wie Sie wissen, ist das deutsch-französische Grenzabkommen, das die Grundlage sowohl für die Rückgabe des sequestrierten deutschen Grundbesitzes als auch für die Auszahlung der Entschädigungen für den inzwischen enteigneten früheren deutschen Grundbesitz bilden würde, noch nicht in Kraft getreten. Infolgedessen hat die Bundesregierung auch keine Handhabe, im derzeitigen Stadium an die französische Regierung wegen der Auszahlung der Enteignungsentschädigungen heranzutreten. Das gilt auch für die Fälle, in denen die enteigneten Grundstücke inzwischen bebaut worden sind. Um die Nachteile auszugleichen, die sich für die deutschen Grundeigentümer aus dem Schwebezustand des Vertrages ergeben, hat das Bundesausgleichsamt auf Anregung des Auswärtigen Amts und mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die Landesausgleichsämter angewiesen, die Bestimmungen des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen auch auf die Eigentümer des Sequesterlandes längs der deutsch-französischen Grenze anzuwenden. Die Entschädigung wird unter dem Vorbehalt gewährt werden, daß sie zurückgefordert werden kann, wenn es nach Inkrafttreten des Grenzabkommens zur Rückgabe der Grundstücke oder zur Auszahlung der französischen Enteignungsentschädigung kommt. Anlage 5 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 27. April 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Pfeifer (CDU/CSU) (Drucksache VI/2113 Frage B 3) : Trifft es zu, daß zur Finanzierung des für Anfang Juni in Frankfurt geplanten Künstlerkongresses keine öffentlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, und welche Gründe waren hierfür ggf. maßgebend? Es trifft nicht zu, daß für die geplante Veranstaltung eines 1. Künstlerkongresses in Frankfurt am Main keine öffentlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Der Ausrichter dieses Kongresses, der Landesberufsverband bildender Künstler Hessen e. V. in Frankfurt, hat bereits im Januar 1971 einen Antrag auf eine finanzielle Zuwendung des Bundes zur Durchführung der Veranstaltung bei mir eingereicht. Nach Abstimmung mit dem Hessischen Kultusministerium und der Stadt Frankfurt, denen ähnliche Anträge zugegangen waren, und wiederholten Erörterungen mit dem Veranstalter wurde diesem am 1. April 1971 ein Bundeszuschuß in Höhe von 6500 DM zweckgebunden zur Mitfinanzierung bestimmter Ausgabepositionen (Dokumentation zur Vorbereitung des Kongresses, Dokumentationen über den Kongreß) in Aussicht gestellt. Aus haushaltsrechtlichen Gründen wurde der Veranstalter aufgefordert, vor der endgültigen Bewilligung der Mittel den Rechtsträger des Kongresses und damit rechtmäßigen Empfänger eines Zuschusses aus öffentlichen Mitteln nachzuweisen. Weitere Voraussetzung für die Bewilligung des Zuschusses muß sein, daß der Träger des Kongresses im Einvernehmen mit der überwiegenden Mehrheit der berufsständischen Organisationen der bildenden Künstler tätig ist und auch den nichtorganisierten Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. April 1971 6871 Künstlern die Möglichkeit zur Teilnahme bietet. Diese Nachweise hat der Landesberufsverband bildender Künstler Hessen e. V. inzwischen vorgelegt. Die schwierige Lage der freien Künstler ist bekannt. Grundsätzlich ist zu begrüßen, daß sich nunmehr auch die bildenden Künstler — wie vor ihnen vor allem die Schriftsteller um eine bessere Berücksichtigung ihrer Belange bemühen wollen. Inwieweit die gesteckten Ziele erreicht werden, wird nicht zuletzt der geplante Kongreß zeigen. Eine Verbesserung der sozialen Lage des einzelnen Künstlers wird nicht ohne Auswirkungen auf das kulturelle Leben bleiben. Der Bund will mit der finanziellen Förderung dieses 1. Künstlerkongresses ebenso wie beim Schriftstellerkongreß im Herbst 1970 in Stuttgart seine Anteilnahme an diesen Bestrebungen in den Grenzen der ihm auf kulturellem Gebiet gegebenen Möglichkeiten zum Ausdruck bringen. Anlage 6 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 28. April 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Müller (Remscheid) (CDU/CSU) (Drucksache VI/2113, Frage B 4) : Weshalb hat die Bundesregierung bisher noch nicht den Be-ru f des Bademeisters als Ausbildungsberuf staatlich anerkannt und eine entsprechende Ausbildungsordnung erlassen? Ich gehe davon aus, daß hier die Ausbildungsordnung für das Aufsichtspersonal in Frei- und Hallenbädern sowie die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs „Schwimmeistergehilfe" gemeint sind, da die Ausübung des Berufs „Bademeister" der ein medizinischer Hilfsberuf ist, seit 1958 gesetzlich geregelt ist und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung 1960 erlassen wurde. Bezüglich der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs „Schwimmeistergehilfe" darf ich auf meine Ausführungen zur Frage des Herrn Kollegen Schirmer in der Fragestunde am 28. April 1971 verweisen. Die Arbeiten für die Erstellung der Ausbildungsordnung für diesen Beruf wurden nach Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes in Angriff genommen; sie konnten noch nicht abgeschlossen werden, weil bei der Abstimmung des Entwurfs die Vertreter der zu beteiligenden Stellen sehr unterschiedliche Vorschläge über die Dauer und die zeitliche Gliederung der Ausbildung machten. Ich hoffe jedoch, daß in Kürze hierüber Einigung erzielt werden kann. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 28. April 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Fuchs (CDU/CSU) (Drucksache VI/2113, Fragen B 5 und 6) : Bis wann rechnet die Bundesregierung mit der Grenzöffnung in Philippsreut (Landkreis Wolfstein) für den Personenverkehr? Ist die Bundesregierung bereit, hei ihren Verhandlungen mit der Regierung der CSSR um eine möglichst baldige Grenzöffnung auch das Kurzvisaverfahren in die Verhandlungsziele mit einzubeziehen? Die Bundesregierung rechnet aufgrund von Äußerungen tschechoslowakischer Behördenvertreter damit, daß der Grenzübergang Philippsreut (Landkreis Wolfstein) voraussichtlich im Juli d. J. für den Verkehr freigegeben wird. Eine offizielle Mitteilung der tschechoslowakischen Seite darüber liegt jedoch noch nicht vor. Die Frage der Öffnung von Grenzübergängen zur CSSR und das Verfahren zur Erteilung von Sichtvermerken sind nicht Gegenstand deutsch-tschechoslowakischer politischer Gespräche oder Verhandlungen. Zudem hat sich das zur Zeit geübte Sichtvermerksverfahren durchaus bewährt. Danach können Besuchs- und Geschäftsreisende im Regelfall 14 Tage nach Antragstellung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. In besonders dringlichen Fällen ist die Einreise auch in kürzerer Frist möglich. Darüber hinaus können in Härtefällen Ausnahmesichtvermerke an der Grenze erteilt werden. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Reischl vom 27. April 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Jenninger (CDU/CSU) (Drucksache VI/2113 Frage B 7) : Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, den landwirtschaftlichen Warengenossenschaften, welche in Bundesausbaugebieten und in marktfernen Gebieten ihren Sitz haben, dadurch bei ihren Absatzschwierigkeiten zu helfen, daß für diese Genossenschaften die Beförderungsteuer für den Werkfernverkehr abgebaut oder ermäßigt wird? Die von Ihnen gestellte Frage ist unter verschiedenen Gesichtspunkten zu betrachten. Dabei ergibt sich folgendes: 1. Regionale Förderung Beförderungen nach und von Berlin, dem Zonenrandgebiet, den Frachthilfegebieten und bestimmten verkehrsungünstig gelegenen Gebieten unterliegen einem um 50 v. H. ermäßigten Steuersatz. Der gewerbliche Berlinverkehr ist darüber hinaus von der Steuer freigestellt. Bei Beförderungen nach und von Seehäfen der BRD wird ein Abzug von 170 km von der bei der Steuerberechnung anzusetzenden Tarifentfernung gewährt. Durch die Steuerermäßigung um 50 v. H. sind von insgesamt 563 Kreisen 174 Kreise regional begünstigt. Die Auswahl der begünstigten Gebiete war ganz wesentlich auch von ihrer Marktferne bestimmt. Außerdem handelt es sich bei ihnen vornehmlich um landwirtschaftliche Gebiete. Eine Ausdehnung der begünstigten Gebiete auf sämtliche Bundesausbaugebiete ist bereits bei der Verabschiedung des oben bezeichneten Gesetzes vorgeschlagen und in der letzten Lesung des Gesetzes zugunsten der verkehrsungünstig gelegenen Gebiete fallen gelassen worden. 6872 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. April 1971 Das Gesetz trägt also den Belangen marktferner landwirtschaftlicher Gebiete — in einem parlamentarisch erörterten Rahmen — bereits weitgehend Rechnung. 2. Sektorale Förderung Bei den Gesetzesberatungen sind über die Regierungsvorlage hinaus die Befreiungsvorschriften für die Beförderung von bestimmten Gütern ganz erheblich erweitert worden. Die Erweiterungen betrafen ausnahmslos Agrargüter. Danach sind von der Steuer befreit Beförderungen von: Milch und Milcherzeugnissen, Früchten, Gemüse und Säften hieraus, Eiern, Malz, lebenden Tieren, Frischfleisch, Getreide, Mehl, Mineralbrunnen, Rohholz und nur grob bearbeitetem Holz. Die von landwirtschaftlichen Warengenossenschaften beförderten Güter sind somit schon in großem Umfang von der Steuer befreit. 3. EWG-Recht Art. 92 EWG-Vertrag verbietet die Verfälschung des Wettbewerbs durch staatliche Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat der Bundesregierung mitgeteilt, daß sie die regionalen Begünstigungen des Gesetzes — außer für Berlin und eventuell für das Zonenrandgebiet — für verbotene Beihilfen halte. Die Kommission erwägt ein Verfahren nach Artikel 93 Abs. 2 EWG-Vertrag. Eine weitere regionale Begünstigung für eine bestimmte Unternehmergruppe würde daher von der Kommission mit Sicherheit ebenfalls als Verstoß gegen Artikel 92 EWG-Vertrag angesehen werden. Insoweit dürfte jedoch die Rechtslage für die BRD ungünstiger als bei den bisherigen Begünstigungen sein. 4. Gesetzeszweck Das Gesetz hat für eine Übergangszeit eine verkehrsordnende Funktion. Der Straßenverkehr mit Massengütern soll während der Reorganisation der Deutschen Bundesbahn eingedämmt und möglichst auf die Bahn umgeleitet werden. Die bereits bestehenden Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen haben eine solchen Umfang, daß unter Berücksichtigung zu erwartender Berufungen jede zusätzliche Begünstigung den Gesetzeszweck beeinträchtigen würde. 5. Konkurrenzproblem Die landwirtschaftlichen Warengenossenschaften stehen in Konkurrenz mit dem Landhandel und anderen Handelsbetrieben. Es bestehen daher aus dem Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes Bedenken gegen ein einseitige Begünstigung der Warengenossenschaften. Im übrigen würde die Einführung einer persönlichen Begünstigung für Warengenossenschaften einen Präzedenzfall für das Gesetz schaffen. 6. Befristung des Gesetzes Das oben bezeichnete Gesetz ist bis zum 31. Dezember 1971 befristet. Bei der Verabschiedung des Verlängerungsgsetzes vom 23. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1869) haben sich die Sprecher sämtlicher Fraktionen gegen eine Verlängerung über den 31. Dezember hinaus ausgesprochen. Eine Gesetzesänderung, die allenfalls im Herbst d. J. in Kraft treten könnte, ist daher schon aus gesetzesökonomischen Gründen nicht mehr zu vertreten. Nach alledem sieht die Bundesregierung keine Möglichkeit, die landwirtschaftlichen Warengenossenschaften in Bundesausbaugebieten und in marktfernen Gebieten durch einen Abbau oder eine Ermäßigung der Straßengüterverkehrsteuer für den Werkverkehr, die nur durch Gesetzesänderung herbeigeführt werden könnte, zusätzlich zu begünstigen. Anlage 9 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Reischl vom 28. April 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Fellermaier (SPD) (Drucksache VI/2113 Fragen B 8 und 9) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs, „es gebe keine objektiven Abgrenzungsmerkmale zwischen einem beruflich und privat benötigten Führerschein°, sich die Fälle unterschiedlicher Handhabung durch die Finanzämter häufen, wenn Lohnsteuerpflichtige nach § 20 a Ziff. 9 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung den Erwerb des Führerscheins im Lohnsteuerjahresausgleich geltend machen? Ist die Bundesregierung deshalb im Interesse der Lohnsteuerzahler bereit, diese Rechtsunsicherheit durch eine Verwaltungsanordnung zu beseitigen? Ihre Anfragen betreffen den Sonderausgabenabzug von Aufwendungen für den Erwerb eines Führerscheins als Berufsausbildungskosten oder als Kosten für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf nach § 10 Abs. 1 Ziff. 9 des Einkommensteuergesetzes — EStG — (§ 20 a Abs. 2 Ziff. 9 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung — LStDV —). Danach ist Voraussetzung für den Abzug, daß die Aufwendungen beruflich bedingt sind. Nach dem von Ihnen angesprochenen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Februar 1969 IV R 119/66 (BStBl. II S. 433), das den Abzug von Führerscheinkosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten betrifft, gibt es für die Ermittlung eines betrieblich (beruflich) bedingten Anteils der Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins grundsätzlich keine objektiven Merkmale, nach denen die spätere private von der betrieblichen (beruflichen) Nutzung abgegrenzt werden kann; denn es läßt sich regelmäßig nicht voraussagen, in welchem Verhältnis insgesamt gesehen die zukünftige betriebliche (berufliche) Nutzung des Führerscheins zur privaten Nutzung stehen wird. Eine andere Beurteilung hinsichtlich des Abzugs als Betriebsausgaben oder Werbungskosten hält der Bundesfinanzhof unter Hinweis auf sein Urteil vom 8. April 1964 VI 251/63 U (BStBl. III S. 431) nur in Fällen für gerechtfertigt, in denen der Erwerb des Führerscheins unmittelbare Voraussetzung zur Berufsausübung ist, wie z. B. für einen LKW- oder Taxifahrer, weil in diesem Fall nach der Lebenserfahrung angenommen werden kann, daß die private Benutzung der Führerscheine von untergeordneter Bedeutung und der Erwerb Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. April 1971 6873 Voraussetzung für die Ausübung gerade dieser im wesentlichen in der Führung von Kraftfahrzeugen bestehenden Berufstätigkeit ist. Entsprechendes gilt für den Sonderausgabenabzug von Aufwendungen für den Erwerb eines Führerscheins als Kosten der Berufsausbildung nach § 10 Abs. 1 Ziff. 9 EStG (§ 20 a Abs. 2 Ziff. 9 LStDV). Als Kosten der Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf sind die Aufwendungen für den Erwerb eines Führerscheins nur dann abzugsfähig, wenn entweder die spätere Aufnahme des zur Zeit nicht ausgeübten Berufs oder das Fortkommen in diesem Beruf von dem Führerscheinerwerb abhängen (vgl. das genannte Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. April 1964). Daraus ergibt sich, daß der Steuerpflichtige in diesen Fällen bereits einen entsprechenden Beruf haben muß, den er zwar zur Zeit nicht ausübt, in dem er jedoch seine Kenntnisse und Fertigkeiten erweitern möchte. Durch den Erwerb eines Führerscheins wird dieses Erfordernis nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen erfüllt sein, z. B. wenn ein Steuerpflichtiger, der früher den Beruf eines angestellten PKW-Fahrers ausgeübt hat, die Fahrerlaubnis für einen Kraftomnibus zur Verwendung in seinem späteren Berufsleben anstrebt. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, daß Aufwendungen für den Erwerb eines Führerscheins in der Regel steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, die der Steuerpflichtige darzulegen hat, die Führerscheinkosten zu einer Steuerminderung führen können. Zu diesem Ergebnis hat auch eine Besprechung mit Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder am 22. April 1971 geführt. Dabei haben die Ländervertreter darauf hingewiesen, daß in der Praxis bereits entsprechend verfahren wird. Um Zweifel, die in der Öffentlichkeit durch unzutreffende Presseverlautbarungen entstanden sind, zu beheben, hat das Bundesfinanzministerium eine klarstellende Pressemitteilung herausgegeben. Anlage 10 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rosenthal vom 27. April 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Wagner (Günzburg) (CDU/CSU) (Drucksache VI/2113 Fragen B 11 und 12) : Kann die Bundesregierung bestätigen, daß im Jahr 1971 der Import von Lederhandschuhen erneut angestiegen ist, wodurch, in Verbindung mit dem gleichzeitigen Preisverfall für im Inland hergestellte Lederhandschuhe, die Existenz der deutschen Lederhandschuhindustrie und der hier vorhandenen Arbeitsplätze stark gefährdet iste Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um die Existenzsicherung der deutschen Lederhandschuhindustrie zu gewährleisten? Für das Jahr 1971 liegen mir bezüglich der Lederhandschuhindustrie statistische Unterlagen bisher nur für die Monate Januar und Februar vor. Danach ist der Import nicht erneut gestiegen. Er bewegt sich mit rund 200 000 Paar im Wert von 1,46 Millionen DM auf gleicher Höhe wie in den ersten beiden Monaten des Vorjahres. Auch kann von einem Preisverfall für im Inland hergestellte Lederhandschuhe nicht die Rede sein, da sich der Durchschnittspreis je Paar in den letzten Jahren konstant erhöht hat. Allerdings liegt er nicht unbedeutend über dem Durchschnittspreis eingeführter Handschuhe, was den Erfolg ausländischer Ware auf dem deutschen Markt in der abgelaufenen Zeit verständlich macht. Die Bundesregierung ist sich der strukturellen Anpassungsprobleme bewußt, die für die Lederhandschuhindustrie durch den internationalen Wettbewerb und die Änderung der Verbrauchergewohnheiten entstanden sind. Derartige Strukturänderungen sind eine unerläßliche Voraussetzung für das gesamtwirtschaftliche Wachstum; sie dürfen daher nicht durch Erhaltungssubventionen aufgehalten werden. Im Rahmen ihrer wachstumsorientierten Strukturpolitik, deren Konzeption in den Strukturberichten 1969 und 1970 ausführlich dargelegt ist, erleichtert die Bundesregierung die Anpassung an Strukturänderungen vor allem durch vorbeugende allgemeine Hilfen. Diese Anpassungshilfen stehen grundsätzlich auch der Lederhandschuhindustrie offen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, mit Mitteln des ERP-Sondervermögens die Umstellung des Produktionsprogramms zu fördern. Schließlich ist im Regierungsentwurf eines Zweiten Steueränderungsgesetzes 1971 für die Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben (Landwirtschaft, Gewerbe und Freiberufler) eine Erhöhung des bisherigen allgemeinen Steuerfreibetrages von 20 000 DM auf 30 000 DM vorgesehen. Für den Fall, daß der Betrieb nach Vollendung des 55. Lebensjahres des Inhabers oder aus Invaliditätsgründen veräußert oder aufgegeben wird, soll dieser Freibetrag verdoppelt werden. Dieser Sonderfreibetrag dient in erster Linie der Altersvorsorge. Er erleichtert und fördert jedoch auch die Strukturbereinigung im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen. Die importierte Ware kommt hauptsächlich aus den Partnerländern der EWG, deren Anteil an der gesamten Lederhandschuheinfuhr im Jahre 1970 72 v. H. betragen hat. Maßnahmen gegen diese Einfuhren sind aus rechtlichen Gründen nicht möglich, würden sich aber auch nicht mit den Zielen der allgemeinen Wirtschaftspolitik der Bundesregierung vereinbaren lassen. Die Einfuhr aus den europäischen Staatshandelsländern, die 1970 nur 4 % der gesamten Einfuhr betrug, wird mit Kontingentierungsmaßnahmen und Preisüberwachung in Grenzen gehalten. Zudem wird der deutschen Lederhandschuhindustrie die Möglichkeit geboten, sich an diesen Einfuhren unmittelbar zu beteiligen sowie Lohnveredelungsaufträge in die Ostblockländer zu vergeben und damit an etwaigen Wettbewerbsvorteilen der dortigen Hersteller zu partizipieren. Sie macht davon in zunehmendem Maße Gebrauch. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rosenthal vom 29. April 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache VI/2113 Fragen B 13 und 14) : Gibt es Übersichten über die Schadensfälle in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, aus denen sich ergibt, in welchen Altersgruppen eine besondere Schadenshäufigkeit vorliegt? Ergeben sich daraus Konsequenzen für die Prämiengestaltung bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung? Es gibt keine allgemeinen regelmäßigen Übersichten über die Schadenfälle in der KraftfahrzeugHaftpflicht-Versicherung, aus denen sich ergeben könnte, in welchen Altersgruppen eine wesentliche Schadenhäufigkeit vorliegt. Die Versicherungswirtschaft verfügt z. Z. lediglich über einige Stichproben-untersuchungen. Allerdings hat der Verband der Haftpflicht-, Unfall- und Kraftverkehrsversicherer e. V. (HUK-Verband) im Zusammenhang mit einer Untersuchung über die Unfallursachen im Jahre 1970 auch Erhebungen über die Beteiligung der einzelnen Altersgruppen an den Straßenverkehrsunfällen durchgeführt. Mit einem Ergebnis dieser Untersuchungen ist im Herbst dieses Jahres zu rechnen. Das Statistische Bundesamt führt regelmäßige Erhebungen über die der Polizei gemeldeten Straßenverkehrsunfälle durch. Dabei werden zwar Angaben über das Alter der an den Unfällen beteiligten Fahrzeugführer erhoben, jedoch wird nicht berücksichtigt, von wem der Unfall verursacht worden ist. Deshalb lassen diese Angaben über das Alter der an Unfällen beteiligten Fahrzeugführer keine ausreichenden Schlußfolgerungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu. Das Statistische Bundesamt hat allerdings 1965 eine Sondererhebung durchgeführt und dabei auch das Lebensalter des Unfallverursachers festgestellt. Aus dieser Untersuchung ergibt sich, daß jugendliche Führerscheininhaber relativ häufiger schwere Verkehrsunfälle verursachen als ältere Führerscheininhaber. Von den 18- bis 20jährigen Führerscheininhabern waren 10 % an einem schweren Verkehrsunfall beteiligt und 6 % Verursacher des Unfalls. Bei den 25- bis 34jährigen Führerscheininhabern waren 4,5 % an einem Unfall beteiligt und knapp 2% Unfallverursacher. Am geringsten war die relative Unfallhäufigkeit bei den über 65 Jahre alten Fahrern. Das Ergebnis dieser Sonderuntersuchung ist in „Wirtschaft und Statistik" Heft 1, Januar 1967 S. 52 ff. veröffentlicht worden. In den Tarifen der einzelnen Versicherungsunternehmen ist das Alter des Versicherungsnehmers kein besonderes Merkmal für die Gliederung der Unternehmenstarife. Es ist auch nicht bekannt, daß die Versicherungswirtschaft insoweit eine Änderung beabsichtigt. Aus den vorliegenden Untersuchungen kann nicht geschlossen werden, ob und ggf. in welchem Ausmaß das Alter des Fahrers unterschiedliche Prämien in der Kfz-Versicherung rechtfertigt. Zwar ergibt sich aus den Erhebungen des Statistischen Bundesamtes eine relativ größere Schadenhäufigkeit bei jugendlichen Verkehrsteilnehmern, jedoch muß hierbei folgendes berücksichtigt werden: Gerade bei jugendlichen Verkehrsteilnehmern sind häufig Fahrer und Versicherungsnehmer, d. h. Halter des Kraftfahrzeuges, nicht personengleich. Für die Kalkulation der Tarife in der KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung kommt es jedoch auf den Schadenbedarf des einzelnen Versicherungsnehmers bzw. einzelner Gruppen von Versicherungsnehmern an. Ferner ist zu berücksichtigen, daß gerade unter jugendlichen Fahrern die Zahl der Anfänger wesentlich höher ist als unter älteren Fahrern. Soweit die Schadenhäufigkeit in einzelnen Altersgruppen der Versicherungsnehmer unterschiedlich ist, wird dies durch die derzeitige Einteilung der Unternehmenstarife nach der Dauer der Schadenfreiheit bereits berücksichtigt. So zahlen die sog. Anfänger eine um 50 % höhere Prämie als diejenigen Versicherungsnehmer, deren Versicherungsvertrag ein Jahr schadenfrei verlaufen ist. Je länger die Schadenfreiheit eines Versicherungsvertrages dauert, um so mehr ermäßigt sich die Prämie bis auf max. 50 % der Grundprämie. Diese Prämiendifferenzierung wird bei der in der Öffentlichkeit gelegentlich erhobenen Forderung nach höheren Prämien für bestimmte Altersgruppen von Kraftfahrern übersehen. Im übrigen sind die Versicherungsunternehmen in der Kalkulation ihrer Unternehmenstarife im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften frei. Die Genehmigungsbehörden sind insbesondere nicht in der Lage, den Versicherungsunternehmen die Gestaltung der Tarifstruktur vorzuschreiben. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rosenthal vom 29. April 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Meister (CDU/CSU) (Drucksache VI/2113 Frage B 15) : Hält die Bundesregierung die 1970 geänderte Preisauszeichnungsverordnung auch für hochwertige Güter, z. B. für wertvollen Schmuck, noch für haltbar in Anbetracht der zunehmenden Schaufenstereinbrüche? Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß Pelze, Schmuck und andere hochwertige Güter allein ihres Wertes wegen bei der Preisauszeichnung nicht anders behandelt werden sollten als Gegenstände des täglichen Bedarfs. Auch der Käufer hochwertiger Waren ist an einer Unterrichtung über die Preise möglichst- schon durch die Schaufensterpreisauszeichnung interessiert. Die Frage, ob zwischen Preisauszeichnung und Einbruchsgefährdung ein Zusammenhang besteht, ist vom Bundeskriminalamt unter Einschaltung der Landeskriminalämter untersucht worden. Das Ergebnis der Untersuchung läßt sich dahin zusammenfassen, daß die von den Verbänden der Juwelier- und Pelzbranche in der Vergangenheit geäußerten Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. April 1971 6875 Befürchtungen, die Preisauszeichnung hochwertiger Güter stelle einen tatauslösenden Anreiz dar, weitgehend als unbegründet angesehen werden müssen. Einer gewissen Erhöhung des Sicherheitsrisikos als Preis für eine bessere Übersicht der Verbraucher ständen im übrigen auch rechtlich keine Bedenken entgegen. So hat das Bayerische Oberste Landesgericht in seiner Entscheidung 4 St 501/71 OWi vom 2. Februar 1971 ausgeführt, die mit der Auszeichnung besonders hochwertiger Schmuckstücke möglicherweise verbundene Erhöhung des Sicherheitsrisikos müsse im Interesse des Gemeinwohls hingenommen werden. Es könne keine Rede davon sein, daß das Grundrecht auf freie Berufsausübung durch den geringfügigen Eingriff der Preisauszeichnungspflicht etwa in seinem Wesensgehalt angetastet wäre. Die Bundesregierung sieht daher keinen Anlaß, die Pflicht zur Auszeichnung hochwertiger Güter durch Änderung der Preisauszeichnungsverordnung zu beseitigen. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Logemann vom 26. April 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Geldner (FDP) (Drucksache VI/2113 Frage B 16) : In welcher Höhe sind in der Bundesrepublik Deutschland seit 1949 öffentliche Mittel für die Flurbereinigung eingesetzt worden, und wie beurteilt die Bundesregierung die Effektivität dieser sehr teuren Maßnahmen auch im Hinblick darauf, den heute schon vielfach zweit- und Drittbereinigungen notwendig werden? Die Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsgesetz vom 14, Juli 1953 (BGBl. I S. 591/BGBl. III 7815-1) -- FlurbG — ist von 1949 bis 1970 mit 3,9 Milliarden DM aus Mitteln des Bundeshaushalts und mit 2 Milliarden DM aus Mitteln der Länderhaushalte gefördert worden. Diese Förderung hat sich auf eine Fläche von 8,5 Millionen ha und dabei fast ausschließlich auf den Ausbau von Wegen, Gewässern und ähnlichen gemeinschaftlichen Anlagen im Sinne von §§ 18 Abs. 1, 39 FlurbG erstreckt. Wird die Flurbereinigung für sich betrachtet, so ist nicht zu leugnen, daß zu ihrer Durchführung erhebliche Förderungsmittel aufzuwenden sind. Eine solche Feststellung hat jedoch keine Aussagekraft. Der Mitteleinsatz muß vielmehr zur Höhe vergleichbarer Investitionskosten gesehen werden. Da anzunehmen ist, daß die genannten Ausbaumaßnahmen auch außerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Produktivität erforderlich gewesen wären, hat die Flurbereinigung aus folgenden Gründen den ohne sie notwendig gewesenen Baukostenaufwand sogar verringert: a) Durch die mit der Flurbereinigung verbundene Bodenordnung (Zusammenlegung und wirtschaftliche Gestaltung der Grundstücke) werden in erheblichem Umfang Ausbaumaßnahmen entbehrlich. b) Die in Flurbereinigungsverfahren zu vergebenden Bauaufträge haben gewöhnlich einen größeren Umfang, der relativ niedrigere Angebote, insbesondere der im ländlichen Raum ansässigen mittelständischen Unternehmen auslöst. c) Für die Flurbereinigung sind in langjährigen Versuchsreihen besondere Baumethoden und -weisen geschaffen worden, die beim technischen Ausbau ein rationelles Optimum gewährleisten. Die Effizienz der Flurbereinigung ist in landwirtschaftlicher und außerlandwirtschaftlicher sowie volkswirtschaftlicher Hinsicht zu beurteilen. Die Flurbereinigung bedeutet nicht mehr nur Verbesserung der Agrarstruktur. Mit ihr wird vielmehr auch die allgemeine Infrastruktur, insbesondere die Dorferneuerung, gefördert. Vor allem aber hat sich ihre Funktion, die öffentlichen Unternehmen (z. B. den Bau von Bundesfernstraßen) mit der ländlichen Bodenordnung zu verbinden und dabei den Ausbau selbst zu erleichtern sowie überhaupt die landwirtschaftlichen und die übrigen Planungen zu koordinieren, in den letzten Jahren immer mehr ausgeweitet. Schließlich müssen die Leistungen im Bereich der Landespflege berücksichtigt werden. a) Die landwirtschaftliche Effizienz der Flurbereinigung wird von meinem Haus seit vielen Jahren ermittelt. Danach beläuft sich die Steigerung der Flächenproduktivität auf 30 v. H. bis 45 v. H., die der Arbeitsproduktivität auf 70 v. H. bis 120 v. H. und die des Betriebseinkommens auf 50 v. H. bis 110 v. H. b) Die außerlandwirtschaftliche und volkswirtschaftliche Effizienz der Flurbereinigung läßt sich im Gegensatz zur landwirtschaftlichen Effizienz aus methodischen Gründen durch Zahlenangaben allein zur Zeit noch nicht belegen. In der Schriftenreihe für Flurbereinigung werden in wenigen Wochen mit den Heften 55 und 56 die Ergebnisse zweier mehrjähriger Forschungsvorhaben veröffentlicht, die eine allgemeine Effizienz der Flurbereinigung dartun. Die Frage der Effizienz der Flurbereinigung „im Hinblick darauf, daß heute schon vielfach Zweit- und Drittbereinigungen notwendig werden", stellt sich mir nicht. Denn „Drittbereinigungen" sind bisher nicht durchgeführt worden und „Zweitbereinigungen" in dem Sinne, daß bereits zwei Flurbereinigungen nach dem Flurbereinigungsgesetz angeordnet werden mußten, sind bis 1970 unter 5500 Verfahren nur in fünf Fällen aus Anlaß von Bundesautobahnbaumaßnahmen notwendig geworden. Wenn in der Statistik verschiedentlich von „nochmals zu bereinigenden Flächen" die Rede ist, so handelt es sich hier um solche Flächen, die Gegenstand von landesrechtlichen Ordnungsverfahren (Gemeinheitsteilungen, Umlegungen, bayerischen Flurbereinigungsverfahren u. a.) waren, die vor mehreren Jahrzehnten, in der Regel vor 60 bis 80 Jahren, mit anderem Zweck durchgeführt worden sind. 6876 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. April 1971 Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Logemann vom 21. April 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Picard (CDU/CSU) (Drucksache VI/2113 Fragen B 17 und 18) : Ist der Bundesregierung bekannt, in welchem Ausmaß in Italien und eventuell anderen Ländern der EWG Singvogel gefangen und als Delikatesse verspeist werden? Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, im Rahmen der EWG ein Verbot des Singvögelfangs zu erreichen, oder, wenn nicht, kann wenigstens der Import von Singvögeln in Konserven in die Bundesrepublik Deutschland unterbunden werden? Bisher sind nur aus den EWG-Ländern Italien und Belgien Klagen über das Fangen, etvl. Töten und Verzehren von Singvögeln bekannt geworden. Folgende Situation ist in diesen Ländern gegeben: Durch das italienische Gesetz vom 28. Januar 1970, das am 3. März 1970 in Kraft getreten ist, wurde der Vogelfang in Italien in sehr begrenztem Maße wieder zugelassen. Artikel 1, Abs. 1 des Gesetzes gestattet lediglich den Fang der Vögel zu wissenschaftlichen Zwecken sowie zur Haltung als Ziervögel. Nach Abs. 2 ist der Fang zu sonstigen Zwekken sowie die Tötung der Vögel verboten. Durch königlich-belgisches Dekret vom 15. September 1964 ist der Schutz, das Fangen und das Töten von Vögeln in Belgien geregelt. Die Liste der absolut geschützten Vögel ist zuletzt 1968 geändert und erweitert worden. Ausnahmen zum Fang sind aber in größerem Umfange für die Ziervogelhaltung zugelassen. Außerdem können verschiedene Arten von Amseln, Drosseln, Elstern und Spatzen gefangen und getötet werden. Eine Ausfuhr, Einfuhr oder Transit von Vögeln ist in Belgien untersagt. Die Möglichkeiten der Bundesregierung, auf eine Änderung ausländischer Regelungen über den Fang und das Töten von Singvögeln hinzuwirken, sind leider beschränkt. Insbesondere folgende Möglichkeiten werden gesehen: — Abschluß entsprechender internationaler Konventionen. Im Zuge eines vorgesehenen Beitritts der Bundesrepublik Deutschland zur internationalen Vogelschutzkonvention aus dem Jahre 1950 wird sich die Möglichkeit eröffnen, im Sinne einer Einhaltung der Konvention an die EWG-Mitgliedsländer zu appellieren, soweit sie die Konvention unterzeichnet haben. — Bilaterale Besprechungen und Kontakte. So ist es z. B. vor kurzem über die Deutsche Botschaft in Rom zu Kontakten mit der italienischen Regierung gekommen. Hierbei hat der italienische Landwirtschaftsminister mitgeteilt, daß die italienische Regierung im Parlament einen Gesetzentwurf eingebracht hat, wonach der Artikel 1 des italienischen Gesetzes Nr. 17 vom 28. Januar 1970, der den Vogelfang unter bestimmten Voraussetzungen in Italien erlaubt, ersatzlos gestrichen werden soll. Diese Einstellung der italienischen Regierung zum vorliegenden Problem und ihre Bereitschaft, bestehende Mängel durch entsprechende Gesetzesänderungen zu beheben, wurde bei direkten Gesprächen zwischen dem Vertreter des italienischen Landwirtschaftsministeriums und einem Vertreter meines Hauses in Rom am 5. Februar 1971 nochmals bekräftigt. Die derzeitige Rechtslage in der Bundesrepublik bietet der Bundesregierung keine Handhabe, die Einfuhr lebender oder toter Singvögel zu untersagen. Handelsrechtlich unterliegen lebende und tote Singvögel der EWG-Verordnung Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des EWG-Vertrages aufgeführte Erzeugnisse. Danach sind im Binnenhandel der EWG und im Handel mit Drittländern die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung sowie die mengenmäßige Beschränkung oder Maßnahmen gleicher Wirkung untersagt. Eine ausreichende Regelung ist erst möglich, wenn der Bund die von ihm angestrebte konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für Naturschutz und Landschaftspflege erhält, damit in dem bevorstehenden Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege wirksame Regelungen getroffen werden können. Auch das geltende Recht über Naturschutz und Landschaftspflege bietet nicht der Bundesregierung, sondern lediglich einigen Landesregierungen eine Handhabe bei der Einfuhr lebender Singvögel. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Logemann vom 21. April 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Richarts (CDU/CSU) (Drucksache VI/2113, Fragen B 19 und 20) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß durch die Einfuhr von holländischem Schlachtgeflügel in die Grenzkreise Bitburg-Prüm, Daun und Wittlich die Hühnerpest ausgebrochen ist? Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung zu ergreifen, um die hiervon Betroffenen zu entschädigen und neue Schadensfälle zu vermeiden? Der Bundesregierung ist bekannt, daß eine Einschleppung der Hühnerpest aus den Niederlanden trotz Anordnung sehr strenger Schutzmaßnahmen (Einfuhrsperren) in die Bundesrepublik erfolgt ist und daß u. a. auch in den Kreisen Bitburg-Prüm sowie Daun und Wittlich Hühnerpestfälle aufgetreten sind. Es sind jedoch nicht alle Hühnerpestfälle auf Einschleppungen aus den Niederlanden zurückzuführen; einige der Seuchenausbrüche sind auf Verschleppungen von den Primärfällen aus zurückzuführen. Die Einschleppungsursachen in die Geflügelhaltungen können vielfältig sein; u. a. kommt hierfür geschlachtetes Geflügel in Frage. Ein sicherer Nachweis ist nur in den wenigsten Fällen möglich. Die Bundesregierung hat, als die Seuchenfälle in den Niederlanden bekannt wurden, durch Presse, Funk und Fernsehen alle Geflügelhalter aufgerufen, ihre Bestände gegen Hühnerpest unter Impfschutz zu stellen. Dieser Aufruf ist, insbesondere von den Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. April 1971 6877 größeren Geflügelhaltungen, weitgehend befolgt worden, während die kleineren Geflügelhalter von der Schutzimpfung zum großen Teil keinen Gebrauch gemacht haben. So ist es zu erklären, daß von den festgestellten Hühnerpestfällen ausschließlich klein- und kleinstbäuerliche Geflügelhaltungen betroffen sind. Die Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Viehseuchengesetz und seinen Folgeverordnungen ist Sache der Länder. Wie die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat wissen lassen, sind die betroffenen Geflügelbestände auf behördliche Anordnung geschlachtet worden; die Tierbesitzer haben nach den Vorschriften des Viehseuchengesetzes eine entsprechende Entschädigung erhalten. Einige Geflügelhalter sind leider ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur unverzüglichen Seuchenanzeige nicht nachgekommen und haben infolgedessen Nachteile in bezug auf die Tierseuchenentschädigung hinnehmen müssen. Der sicherste Schutz vor weiteren Hühnerpestausbrüchen ist die Impfung, die allen Hühnerhaltern erneut angeraten wird. Anlage 16 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Logemann vom 26. April 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Höcherl (CDU/CSU) (Drucksache VI/2113, Frage B 21) : Ist die Bundesregierung bereit, im Ministerrat der EWG darauf zu dringen, daß die landwirtschaftlichen Preisfestsetzungen auf mehrere Jahre hinaus beschlossen werden, damit die auf langfristige Wirtschaftsplanung angewiesene Landwirtschaft sich betriebswirtschaftlich einrichten kann? Eine mehrjährige Preisfestsetzung für landwirtschaftliche Produkte wird den Belangen der Landwirtschaft nicht gerecht. Die wirtschaftlichen Gegebenheiten ändern sich nicht nur von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr, sondern sogar innerhalb eines Wirtschaftsjahres. Gerade das Beispiel des letzten Wirtschaftsjahres hat gezeigt, daß auf Grund der konjunkturellen Entwicklung eine Agrarpreisanhebung notwendig wurde, die nicht durchsetzbar gewesen wäre, wenn bereits 1970 mehrjährig bindende Preisbeschlüsse gefaßt worden wären. Die Bundesregierung ist daher nach wie vor der Auffassung, daß die Preise jährlich festgelegt werden. Anlage 17 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rohde vom 28. April 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Meinike (Oberhausen) (SPD) (Drucksache VI/2113 Frage B 22) : Wie beurteilt die Bundesregierung Pressemitteilungen, daß insbesondere im Bereich der Heimarbeit immer noch in erheblichem Maße gegen das Verbot der Kinderarbeit verstoßen wird, und welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, gegen diese angeführten Mißstände vorzugehen? Das Verbot der Kinderarbeit des Jugendarbeitsschutzgesetzes gilt auch für die Beschäftigung in Heimarbeit. Die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes zuständigen obersten Arbeitsbehörden der Länder haben meinem Hause zwar bisher nicht mitgeteilt, daß gegen dieses Verbot im Bereich der Heimarbeit in erheblichem Umfang verstoßen wird. Da sich die Heimarbeit aber vorwiegend im Hause und innerhalb der Familie vollzieht, wird die Feststellung von Verstößen erschwert. Gewisse Dunkelziffern werden daher nicht ausgeschlossen sein, insbesondere auch deswegen, weil möglicherweise nicht überall bekannt ist, daß das Verbot der Kinderarbeit auch für die verwandten Kinder gilt. Nach geltendem Recht dürfen lediglich Eltern oder der Vormund die mit ihnen verwandten Kinder über 12 Jahre mit leichten Arbeiten beschäftigen, „wenn die Beschäftigung gelegentlich ist oder nur kurze Zeit dauert und die Arbeiten für Kinder geeignet sind". Ich werde Ihre Frage zum Anlaß nehmen, die obersten Arbeitsbehörden zu bitten, die Auftraggeber und die in Heimarbeit Beschäftigten in geeigneter Weise über die Rechtslage aufzuklären und bei Verstößen die gesetzlichen Mittel einzusetzen. Im übrigen möchte ich in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß in unserem Hause die Frage der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Vorbereitungen für eine Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes erörtert wird. Anlage 18 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rohde vom 28. April 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Wohlrabe (CDU/CSU) (Drucksache VI/2113 Frage B 23) : Beabsichtigt die Bundesregierung — gegebenenfalls im Rahmen einer Gesamtbereinigung von Härten im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung —, die Ersatzzeiten anders zu bewerten als nach dem geltenden Recht, um auszuschließen, daß Kriegsteilnehmer bei der Rentenberechnung schlechter gestellt werden als diejenigen Versicherten, die nicht zum Kriegsdienst herangezogen worden sind? Wie bereits im Bericht der Bundesregierung zu Fragen der Rentenversicherung dargelegt, hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die Rentenversicherungsträger veranlaßt, beim Rentenzugang eine Erhebung durchzuführen, um die Auswirkungen der geltenden Regelung über die Bewertung von Ersatzzeiten bei Wehr- und Kriegsdienstleistenden prüfen zu können. Diese Erhebung wurde inzwischen abgeschlossen. Die Auswertung der dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zur Verfügung gestellten umfangreichen Erhebungsdaten wird allerdings noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Erst wenn die Ergebnisse vollständig vorliegen, wird präziser beurteilt werden können, ob das geltende Recht einer Änderung bedarf. Nach Abschluß der Auswertung wird unser Haus im Rahmen der Beratungen des Rentenversicherungsberichtes dem Bundestagsausschuß für Arbeit und Sozialordnung über das Ergebnis berichten. 6878 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. April 1971 Anlage 19 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rohde vom 28. April 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Link (CDU/CSU) (Drucksache VI/2113 Frage B 26) : Hat ein Rentner, der als Arbeiter oder Angestellter erwerbstätig ist und damit auch Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abführt, einen Anspruch auf Fortzahlung des Lohns bzw. des Gehalts sowie auf Krankengeld, insbesondere ab der siebenten Woche der Krankheit? Ein Rentner, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig ist, hat ebenso wie jeder andere Arbeitnehmer im Krankheitsfalle bis zur Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Gesetzliche Grundlagen dieses Anspruchs sind bei Arbeitern das Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle (Lohnfortzahlungsgesetz), bei Angestellten § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), § 63 des Handelsgesetzbuches (HGB) und § 133 c der Gewerbeordnung (GewO). Für den Krankengeldanspruch der krankenversicherungspflichtig beschäftigten Rentner gilt folgendes: a) Wird ein Bezieher von Berufsunfähigkeitsrente durch eine Erkrankung arbeitsunfähig, so unterliegt sein Anspruch auf Krankengeld sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen — keiner Beschränkung. b) Bezieher von Erwerbsunfähigkeitsrente oder Altersruhegeld haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld, weil Geldleistungen mit Lohnersatzfunktion nicht von verschiedenen Sozialversicherungsträgern nebeneinander gewährt werden sollen. Zwar sieht § 183 Abs. 4 RVO insofern eine Ausnahme vor, als ein Anspruch auf Krankengeld für höchstens sechs Wochen besteht, wenn während des Bezuges von Erwerbsunfähigkeitsrente oder Altersruhegeld Arbeitsunfähigkeit eintritt. Dieser Anspruch wird jedoch seit Einführung der Lohnfortzahlung an erkrankte Arbeiter in der Regel dadurch ersetzt, daß der erwerbstätige Rentner während der ersten sechs Wochen sein Arbeitsentgelt weiter erhält (§ 189 RVO). Im übrigen wird die Sachverständigenkommission für die Weiterentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung auch die Fragen, die mit dem Versicherungsverhältnis der beschäftigten Empfänger von Erwerbsunfähigkeitsrente oder Altersruhegeld zusammenhängen, erörtern. Anlage 20 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rohde vom 28. April 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Meinike (Oberhausen) (SPD) (Drucksache VI/2113 Frage B 27) : Hält die Bundesregierung auch heute noch an der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Jahre 1967 dem Abgeordneten Peter Blachstein gegenüber vertretenen Auffassung fest, daß der Dienst in der Internationalen Brigade während des Spanischen Bürgerkrieges nicht als Dienst gemäß § 6 des Bundesversorgungsgesetzes anerkannt werden kann, oder werden Möglichkeiten geprüft, wie den republikanischen Spanien-Freiwilligen versorgungsrechtlich doch noch geholfen werden kann? Das von Ihnen angesprochene Problem wurde bereits in der schriftlichen Antwort auf die Frage von Herrn Kollegen Johann Wuwer für die Fragestunde am 18. Dezember 1970 behandelt. Auf die Anlage 26 zum Sitzungsbericht über die 89, Sitzung (S. 4904/ 4905) darf ich deshalb Bezug nehmen. Die in dieser Antwort erwähnten Prüfungen, ob seitens der Bundesregierung eine Änderung des geltenden Rechts vorgeschlagen werden kann, konnten bisher noch nicht abgeschlossen werden. Anlage 21 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Berkhan vom 29. April 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Evers (CDU/CSU) (Drucksache VI/2113 Fragen B 28 und 29) : Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß junge, kurz nach Beendigung der Lehre eingezogene Wehrpflichtige nicht Arbeitnehmer im Sinne des dritten Vermögensbildungsgesetzes sind und also die 30%ige Arbeitnehmersparzulage nicht erhalten können? Wie gedenkt die Bundesregierung den jungen Wehrpflichtigen zu helfen, sollte es sich bei ihrer Einstufung in das dritte Vermögensbildungsgesetz um eine Gesetzeslücke handeln? Nach dem 3. Vermögensbildungsgesetz sind nur solche Sparleistungen besonders begünstigt, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden. Das Dienstverhältnis eines Wehrpflichtigen ist kein Arbeitsverhältnis in diesem Sinne. Die infolge des Wehrdienstverhältnisses gewährten Leistungen (z. B. Wehrsold, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz) können somit nicht vermögenswirksam angelegt werden; eine Arbeitnehmersparzulage kann nicht gezahlt werden. Werden einem Wehrpflichtigen allerdings während des Wehrdienstes von seinem Arbeitgeber auf Grund des Arbeitsverhältnisses, das nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz während dieser Zeit lediglich ruht, Leistungen weitergewährt, können diese vermögenswirksam angelegt werden; hierfür ist auch eine Arbeitnehmersparzulage zu zahlen. Ob diese Rechtslage zugunsten der Wehrpflichtigen geändert werden soll, berührt die grundsätzliche Frage der Vermögensbildung für Wehrpflichtige. Dieses Problem ist im Weißbuch 1970 (S. 65) angesprochen und wird zur Zeit mit anderen Maßnahmen, die der Wehrgerechtigkeit dienen sollen, geprüft. Die Angelegenheit ist von weittragender finanzieller Bedeutung. Sie wirft auch schwierige rechtliche Fragen auf. Sie steht außerdem in engem Zusammenhang mit den noch nicht abgeschlossenen Reformarbeiten zur Sparförderung. Aus diesen Gründen wird sich eine kurzfristige Entscheidung in dieser Sache nicht herbeiführen lassen. Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. April 1971 6879 Anlage 22 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Berkhan vom 28. April 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Beermann (SPD) (Drucksache VI/2113, Fragen B 30 und 31) : Zu welchem Ergebnis hat die im Weißbuch 1970 (Drucksache VI/765, Nr. 129 Abs. 4) angekündigte Prüfung, den Soldaten einen Heizkostenzuschuß zu gewähren, wenn die Heizkosten einen bestimmten Prozentsatz des Grundgehalts überschritten haben, geführt? In welcher Art und Weise ist diese Prüfung durchgeführt worden? Nachdem ein auffälliger Mehraufwand an Heizkosten in einzelnen Standorten der Bundeswehr festzustellen war, wurde vom Bundesministerium der Verteidigung ein ausgearbeiteter Vorschlag über Empfängerkreis und Höhe der Zuschüsse allen Bundesressorts zugeleitet. Der federführende Bundesminister des Innern wurde gebeten, die Einführung der vorgeschlagenen Heizkostenzuschüsse an Angehörige der Bundesverwaltungen in die Wege zu leiten. Die Bundesregierung hat die Durchführbarkeit des Vorschlags geprüft. Dabei hat sich ergeben, daß nach der Anhebung der Besoldung im Jahre 1971 — insbesondere in den unteren Besoldungsgruppen — auch insoweit eine soziale Dringlichkeit nicht mehr vorliegt. Eine Sonderregelung für Angehörige der Bundeswehr allein mußte aus Gründen der notwendigen Gleichbehandlung der gesamten Bundesverwaltung — vor allem bei Zoll, Bundesgrenzschutz, Bahn und Post ausscheiden. Anlage 23 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Berkhan vom 29. April 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Engelsberger (CDU/CSU) (Drucksache VI/2113, Frage B 32) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß Angehörige der Sowjetischen Militärmission am 20. Dezember 1970 von einem nahegelegenen Hochweg aus, der einen bequemen Einblick in das Munitionslager Teisendorf, Landkreis Laufen, gewährt, die gesamte Anlage fotografiert haben, und wann gedenkt die Bundesregierung die zur Sicherung des Munitionslagers in der Fragestunde am 5. Februar 1971 angekündigten Maßnahmen durchzuführen und weitere dringend erforderliche Verbesserungen — eventuell den Einsatz von Wachhunden — im Interesse der Sicherheit der wachhabenden Soldaten und zum Zwecke der bestmöglichen Sicherung des Depots gegen Waffendiebstähle und unbefugtes Auskundschaften vorzunehmen? Es ist nicht bekannt, daß am 20. Dezember 1970 Angehörige der sowjetischen Militärmission das Munitionslager Teisendorf fotografiert haben. Bekannt ist lediglich, daß am 16. Dezember 1970 gegen 15.35 Uhr drei bis vier Personen etwa 300 m vom Munitionslager Teisendorf entfernt einem Wagen der sowjetischen Militärmission entstiegen und per Fernglas das Munitionslager Teisendorf beobachteten. Das Gebiet um dieses Lager ist nie „ständiges" oder „zeitweiliges Sperrgebiet" für die sowjetische Militärmission gewesen. Die Baumaßnahmen zu verbesserter Sicherung beim Munitionslager Teisendorf sind eingeleitet. Sie werden vordringlich behandelt und noch im Laufe dieses Jahres abgeschlossen werden. Anlage 24 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Berkhan vom 29. April 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Müller (Nordenham) (SPD) (Drucksache VI/2113 Frage B 33) : Trifft es zu, daß die Mieten von für die Bundeswehr zweckgebundenen Bundesdarlehnswohnungen im Standort Heide/ Holstein vom vermietenden Wohnungsunternehmen in einem Jahr dreimal erhöht wurden, und wenn ja, warum? Seit Einführung des § 87 a in das II. Wohnungsbaugesetz (BGBl 1968 I S. 82) ist mit Wirkung vom 1. August 1968 der Vermieter von Bundesdarlehenswohnungen berechtigt, eigenverantwortlich — also ohne vorherige Zustimmung der Oberfinanzdirektion --- die Mieten auf die Höhe der Kostenmiete anzuheben, d. h. auf den Betrag, der die nach den Ansätzen der II. Berechnungsverordnung ermittelten laufenden Aufwendungen deckt. Die II. Berechnungsverordnung in der Fassung vom 14. Dezember 1970 (BGBl 1970 S. 1681) hat eine Erhöhung der Ansätze für Bewirtschaftungskosten — u. a. der Verwaltungskosten je Wohnung von bisher 85 DM auf 100 DM jährlich zugelassen. Von dieser Möglichkeit haben die drei am Darlehenswohnungsbau in Heide beteiligten Wohnungsbauträger Gebrauch gemacht. Eine weitere Mieterhöhung ergab sich für die im Jahre 1966 errichteten Wohnungen aus dem Fortfall des auf 5 Jahre seit Bezugsfertigkeit begrenzten sogenannten Aufwendungszuschusses. Dieser Zuschuß, dessen Höhe in der Regel 20 v. H. der Miete beträgt, wird zur Streckung der Haushaltsmittel dem Bauträger neben dem eigentlichen Baudarlehen gewährt. Trotz solcher Erhöhungen liegen die Mieten für Bundesdarlehenswohnungen normalerweise erheblich unter denen für Wohnungen des freien Marktes, da die vom Bund gegebenen Darlehen besonders zins- und tilgungsgünstig sind und lediglich die kostendeckende Miete erhoben wird. Anders als in der Regel im sozialen Wohnungsbau und auch bei Wohnungen des freien Marktes übernimmt zudem der Vermieter die Schönheitsreparaturen. Das in Heide geübte Verfahren der Bauträger entspricht der vom Gesetzgeber gebilligten Rechtslage. Weitere Mieterhöhungen als die beiden vorstehend genannten sind mir nicht bekannt. Es ist jedoch durchaus denkbar, daß die von den Mietern ab Januar 1971 geforderten erhöhten Heizkostenpauschalen von ihnen als Mieterhöhung somit eine dritte innerhalb eines Jahres — aufgefaßt wird. Heizkosten sind jedoch Mietnebenkosten, die anteilmäßig nach Verbrauch auf die Mieter umgelegt werden. Die bekannte Preisentwicklung bei Heizöl veranlaßte die Bauträger ab Januar 1971 die Heizkostenpauschale zu erhöhen, um den Mietern eine hohe Nachzahlung nach Abschluß der Heizperiode zu ersparen. 6880 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. April 1971 Anlage 25 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. von Manger-Koenig vom 28. April 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Zebisch (SPD) (Drucksache VI/2113 Fragen B 34 und 35) : Stimmen Meldungen, daß die meisten Hausapotheken wegen fehlender Richtlinien des Bundes und der Länder in einem Zustand sind, die Kinder wie Erwachsene mehr gefährden, als daß sie zu einer gesundheitlichen Sicherung ihrer Besitzer dienen? Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, Aktionen zur Entrümpelung von Hausapotheken zu unterstützen? Meldungen darüber, daß die Hausapotheken sich in einem Zustand befinden, der Kinder und Erwachsene mehr gefährden als nützen würde, liegen weder mir, noch den obersten Landesgesundheitsbehörden, noch den von mir befragten Giftinformationszentren vor. Andererseits ist aus der 1968 von der Apothekerschaft durchgeführten und von mir unterstützten Entrümpelungsaktion von Hausapotheken bekannt, daß eine gewisse Anzahl von Arzneimitteln der Hausapotheken nicht mehr brauchbar ist. Es kann sich jedoch jeder, der Zweifel über die Brauchbarkeit eines von ihm aufbewahrten Arzneimittels hegt, in einer Apotheke Auskunft holen. Von dieser Möglichkeit wird nach meiner Erfahrung Gebrauch gemacht. Es ist vorgesehen, die erwähnte Entrümpelungsaktion in gewissen Zeitabständen zu wiederholen. Die Apothekerschaft hat sich hierzu bereiterklärt. Eine solche Aktion wird von mir wie bisher unterstützt werden. Anlage 26 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. von Manger-Koenig vom 28. April 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Rinsche (CDU/CSU) (Drucksache VI/2113 Fragen B 36 und 37) : Wie viele ältere Bürger der Bundesrepublik Deutschland leben in öffentlichen, gemeinnützigen und privaten Altenheimen? Kann die Bundesregierung Angaben machen über das durchschnittliche verfügbare Einkommen (Nettoeinkommen abzüglich Kosten für Unterbringung und Heimverpflegung) der Bewohner von öffentlichen, gemeinnützigen und privaten Altenheimen? Eine Erhebung über die Anzahl der öffentlichen, gemeinnützigen und privaten (gewerblichen) Heime für alte Menschen und die Zahl ihrer Bewohner wurde 1969 im Auftrag des Deutschen Städtetages von dem Direktor des Statistischen Amtes Stuttgart, Herrn Dr. Speerschneider, durchgeführt. Das Ergebnis dieser Erhebung ist in der „Sozialen Arbeit", Heft 9 vom September 1970, veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung gibt es in der Bundesrepublik rund 5000 Heime für alte Menschen, davon sind 20 % in öffentlicher, 61 % in freier und 19 % in privater Trägerschaft. In diesen Heimen wohnen etwa 290 000 ältere Bürger. Davon entfallen auf Altenwohnheime etwa 41 000 Personen, auf Altenheime etwa 182 000 und auf Altenpflegeheime etwa 66 000 ältere Menschen. Statistische Erhebungen über das durchschnittliche, verfügbare Einkommen der Bewohner von öffentlichen, gemeinnützigen und privaten (gewerblichen) Heimen für alte Menschen bestehen weder auf Landes- noch auf Bundesebene. Über ein Drittel (rund 100 000) aller Bewohner von Heimen für alte Menschen sind Empfänger von Sozialhilfe. Von den 182 000 in Altenheimen lebenden Personen beziehen etwa 58 000 Sozialhilfe. Es muß davon ausgegangen werden, daß zumindest dieser Teil der alten Menschen nur das ihnen nach § 21 Abs. 3 BSHG zustehende Taschengeld zur freien Verfügung hat. Die Höhe des Taschengeldes wird von den in den Ländern zuständigen Behörden festgelegt und beträgt zur Zeit 35 DM bis 45 DM monatlich. Anlage 27 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. von Manger-Koenig vom 28. April 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Engelsberger (CDU/CSU) (Drucksache VI/2113 Frage B 38) : Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um den hohen Fehlbestand an medizinisch-technischen Assistentinnen zu beheben und den noch weiter ansteigenden Bedarf zu decken, und sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, daß die langjährig tätigen angelernten Bediensteten in einer Art von zweitem Bildungsweg eine Prüfung ablegen können? Zahlenmäßige Angaben über den tatsächlichen Fehlbestand an medizinisch-technischen Assistentinnen stehen der Bundesregierung nicht zur Verfügung. Nach der Meinung von Fachleuten besteht in den Krankenanstalten, ebenso wie bei anderen Berufen des Gesundheitswesens ein Mangel an medizinisch-technischen Assistentinnen, der allerdings regional recht unterschiedlich ist. Der Bedarf wird nach Ansicht aller Beteiligten in Zukunft weiter ansteigen. Die Bundesregierung hat in ihrem Gesundheitsbericht Maßnahmen aufgezeigt, die zu einer Verbesserung der Personalsituation insbesondere bei den pflegerischen Berufen in den Krankenanstalten erforderlich sind. Hinsichtlich der medizinisch-technischen Assistentinnen möchte ich auf den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin (MTA-G) hinweisen, der zur Zeit dem federführenden Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit des Bundestages zur Beratung vorliegt (Drucksache VI/385). Durch die in dem Entwurf vorgesehene Teilung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin in die Zweige Laboratoriumstätigkeit und Radiologie wird angestrebt, die Ausbildung zukünftig rationeller zu gestalten. Damit soll u. a. die Neuschaffung Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. April 1971 6881 von Lehranstalten erleichtert, die Ausbildungskapazität erweitert und damit das Arbeitspotential auf diesem Sektor vergrößert werden. Die Möglichkeit, langjährig tätigen Hilfskräften eine Berufserlaubnis ohne Teilnahme an einem Lehrgang zu erteilen, ist bei der Beratung des o. g. Gesetzentwurfs diskutiert worden. Dabei haben sich die Sachverständigen gegen diese Möglichkeit ausgesprochen, mit dem Hinweis, daß der von den medizinisch-technischen Assistenten zu bewältigende Wissensstoff so erheblich angewachsen ist, daß diese ohne eine qualifizierte Ausbildung den Anforderungen nicht gewachsen wären. Bei der erwähnten Beratung des Entwurfs im Ausschuß wird zur Zeit die Frage diskutiert, ob neben dem Beruf des technischen Assistenten in der Medizin auch der Beruf einer medizinisch-technischen Gehilfin geschaffen werden sollte, in den Bewerberinnen unter erleichterten Bedingungen zugelassen werden könnten. Die Beratungen darüber sind jedoch noch nicht abgeschlossen. Anlage 28 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. von Manger-Koenig vom 28. April 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Bechert (Gau-Algesheim) (SPD) (Drucksache VI/2113, Fragen B 39 und 40) : Trifft es zu, wie von drei Wissenschaftlern des Instituts für Humangenetik der Universität Heidelberg kürzlich veröffentlicht („Die Naturwissenschaften", März 1971, S. 131 bis 141), daß wichtige Medikamente gegen Zuckerkrankheit, Empfängnisverhütungsmittel, Fiebermittel, Beruhigungsmittel, antibiotische Stoffe, die meisten Pflanzenschutzmittel, Süßstoffe und Geschmacksstoffe für alkoholische Getränke bisher nicht daraufhin untersucht worden sind, ob sie bei Säugetieren und dementsprechend wahrscheinlich auch beim Menschen Erbänderungen hervorrufen können, obwohl es bei vielen dieser Stoffe und Heilmittel wahrscheinlich oder nach ihrem chemischen Aufbau mindestens möglich ist, daß sie Erbänderungen erzeugen können, die — wie man aus allgemeinen Ergebnissen der Erbforschung weiß — in der Regel als ungünstige Erbänderungen zu erwarten sein werden? Was gedenkt die Bundesregierung angesichts der in Frage 39 geschilderten Situation zu tun von den Möglichkeiten, die sich anbieten, gewisse Pflanzenschutzmittel, Süß- und Geschmacksstoffe für alkoholische Getränke vorerst zu verbieten, Beruhigungsmittel sehr engen Verschreibungsvorschriften zu unterwerfen, weniger weitgehende Beschränkungen auch für andere Medikamente vorzuschreiben, bis ausreichende Untersuchungsergebnisse über mutagene (= erbändernde) Wirkung vorliegen, die Forschung auf dem hier gemeinten Gebiet schnell und wirksam durch Geld- und Sachmittel zu fördern mit gezielten Aufträgen an die Deutsche Forschungsgemeinschaft? Die Frage, ob und gegebenenfalls welche Arzneimittel, Lebensmittelzusatzstoffe und Pflanzenschutzmittel Erbänderungen bei Säugetieren und bei Menschen hervorrufen können — mutagene Wirkungen —, wird seit einiger Zeit von zwei wissenschaftlichen Instituten geprüft. Diese Institute sind das Institut für Humangenetik der Universität Heidelberg und das „Zentrallaboratorium für Mutagenitätsprüfung" in Freiburg, letzteres errichtet von der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Ich habe das Bundesgesundheitsamt gebeten, diese beiden Institute umgehend zu einer Stellungnahme über den Stand ihrer Forschungen nach den mutagenen Wirkungen von Arzneimitteln, Lebensmittelzusatzstoffen und Pflanzenschutzmitteln zu veranlassen. Sobald mir diese Stellungnahme vorliegt, werde ich Sie umgehend unterrichten und gleichzeitig mitteilen, welche Schlußfolgerungen aus den bisherigen Ergebnissen der Mutagenitätsforschung zu ziehen sind. Anlage 29 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 28, April 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Lenders (SPD) (Drucksache VI/2113 Fragen B 41 und 42) : Wie beurteilt die Bundesregierung die Entscheidungen des Repräsentantenhauses und des Senats der USA, aus Gründen des Umweltschutzes (Lärm, Abgase) die Entwicklung des Überschallverkehrsflugzeuges SST (Supersonic Transport) einzustellen? Wird die Bundesregierung in Zukunft ausländischen Überschallflugzeugen, die z. B. wie die Supersonic Transport 50mal stärkere Schallwellen erzeugen als konventionelle Flugzeuge und gefährliche Abgase ausstoßen, die Erlaubnis geben, unseren Luftraum zu durchfliegen und auf Flughäfen der Bundesrepublik Deutschland zu landen? Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, sich zu den Entscheidungen des Repräsentantenhauses und des Senats der USA, das SST-Projekt einzustellen, zu äußern. Die Bundesregierung hat jedoch seit 1965 in zahlreichen Verlautbarungen immer wieder zum Ausdruck gebracht, daß sie den Verkehr von zivilen Luftfahrzeugen mit Überschallgeschwindigkeit nicht dulden wird, sofern die dabei auftretenden Schalldrücke die bisher beobachteten Auswirkungen auf die überflogenen Gebiete und ihre Bewohner ausüben. Sie kann dieses Verbot nach geltendem Recht gegenüber deutschen sowie ausländischen Luftfahrzeugen durchsetzen, ohne dabei gegen internationale Verpflichtungen zu verstoßen. Bisher ist nicht bekannt, welche Lärmabstrahlung Überschallflugzeuge beim Start und bei der Landung ausüben werden, da Meßwerte hierüber bisher nicht vorliegen. Die Bundesregierung wird sich jedoch innerhalb der internationalen Luftfahrtorganisation (ICAO) dafür einsetzen, daß die in Vorbereitung befindlichen internationalen Lärmzulassungsnormen für Überschallflugzeuge in bezug auf Start und Landung im wesentlichen den Normen für Unterschallflugzeuge entsprechen. Anlage 30 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 28. April 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Hauff (SPD) (Drucksache VI/2113 Frage B 43) : Wie beurteilt die Bundesregierung den verschiedentlich öffentlich geforderten Großflughafen für den Raum Süddeutschland, der entsprechende Vorhaben in Stuttgart und München ersetzen würde? Abgesehen von der mangelnden Kompetenz des Bundes, ,die Entscheidung über die Wahl eines Flug- hafenstandortes zu beeinflussen, hält die Bundesregierung den Vorschlag eines Gemeinschaftsflughafens für Stuttgart und München für kaum durchführbar. Gegen diesen Vorschlag spricht folgendes: Das Verkehrsaufkommen der Flughäfen München und Stuttgart konzentriert sich zu je über 80 % auf die beiden Städte München und Stuttgart sowie deren wirtschaftliche Einflußzonen in ihrer unmittelbaren Umgebung. Der restliche, geringere Teil des Verkehrsaufkommens liegt in dem übrigen entfernteren Einzugsgebiet der beiden Flughäfen. Diese Tatsache vermittelt den Planungsmaßstab für die Anlegung aufkommengerechter Gemeinschaftsflughäfen. Ein 100 bis 150 km von München und Stuttgart entfernt liegender Flughafen würde der Lage der tatsächlichen Aufkommenschwerpunkte nicht gerecht werden können. Dieser Mangel wäre auch durch — noch nicht existente — Schnellverkehrsmittel auf absehbare Zeit nicht ausgleichbar. Anlage 31 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 28. April 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Rasner (CDU/CSU) (Drucksache VI/2113, Frage B 44) : Ist die Bundesregierung bereit, die schleswig-holsteinische Landesregierung in ihren Bemühungen zu unterstützen, das Bundesbahnbetriebsamt in Flensburg zu erhalten? Die Deutsche Bundesbahn (DB) ist nach dem Bundesbahngesetz (BbG) zu wirtschaftlicher Betriebsführung nach kaufmännischen Grundsätzen verpflichtet. Hierunter fällt auch, daß alle Möglichkeiten zur Straffung und Rationalisierung des Verwaltungsapparates genutzt werden. Diese Maßnahmen erstrecken sich auf den gesamten Organisationskörper der DB und wirken sich selbstverständlich auch in der Ämterebene aus. Die DB hat ihre Organisation im Raum Schleswig-Holstein gemäß den Forderungen des BbG überprüft. Hierbei hat sich herausgestellt, daß die Auflösung des Bundesbahnbetriebsamtes Flensburg die im Vergleich mit den Alternativen Kiel (Sitz der Landesregierung), Neumünster (zentrale Lage als Knoten), Husum (zusammengefaßte Betreuung der wichtigen Nord-Süd-Verbindung nach Itzehoe) und Lübeck (Vogelfluglinie) günstigste Lösung zu sein scheint. Eine endgültige Entscheidung ist noch nicht getroffen worden. Auf jeden Fall wird die DB jedoch alle Möglichkeiten ausschöpfen, für die beim Bundesbahnbetriebsamt Flensburg beschäftigten Mitarbeiter laufbahnmäßige Nachteile und persönliche und soziale Härten zu vermeiden. Nach dem BbG ist die dauernde Einstellung des Betriebes eines wichtigen Bahnhofs, die Stillegung oder Verlegung einer großen Dienststelle und die Errichtung, Verlegung, Aufhebung oder wesentliche organisatorische Veränderung einer Bundesbahndirektion oder eines zentralen Amtes der DB an eine Genehmigung durch den Bundesminister für Verkehr gebunden. Maßnahmen auf der. Ebene der Betriebsämter führt die DB in eigener Verantwortung und Zuständigkeit durch. Eine Einwirkungsmöglichkeit der Bundesregierung ist nach dem BbG nicht gegeben. Anlage 32 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 28. April 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Pinger (CDU/CSU) (Drucksache VI/2113 Fragen B 45 und 46) : Wann werden die Bauarbeiten für das Merheimer Kreuz im Raum Köln vergeben? Wird in diesem Jahr mit den übrigen Bauarbeiten auf der Teilstrecke zwischen Rheintal-Autobahn und dem Raum Bensberg begonnen? Der Bundesminister für Verkehr hat vor einigen Tagen dem Vergabevorschlag des Landes NordrheinWestfalen für die Bauarbeiten im Merheimer Kreuz zugestimmt. Somit wird in Kürze die für die Zuschlagserteilung zuständige örtliche Straßenbaudienststelle die Bauarbeiten formell vergeben. Aus heutiger Sicht wird die Lücke im Zuge der Bundesautobahn A 73 zwischen dem Merheimer Kreuz und der fertigen Teilstrecke bei Bensberg gegen Ende des 1. Fünfjahresplanes geschlossen werden können. Die einzelnen baulichen Dispositionen werden auf diesen Termin ausgerichtet. Im Interesse eines wirtschaftlichen Mitteleinsatzes werden die Bauarbeiten dieser Teilstrecke erst später — mit Sicherheit nicht mehr in diesem Jahr — begonnen werden. Anlage 33 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. von Dohnanyi vom 29. April 1971 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Baeuchle (SPD) (Drucksache VI/2113 Fragen B 47 und 48) : Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Wissenschaftsrats, der in einer Empfehlung die Pädagogische Hochschule in Weingarten und die Ingenieurschule in Biberach abgelehnt haben soll bzw. für diese keine Bundesmittel vorsieht? Zutreffendenfalls: Glaubt die künftige Gesamthochschulplanung des Bundes, auf ausgelagerte Teilhochschulen grundsätzlich oder weitgehend verzichten zu können, und in welcher anderen Weise wird dem Ziel der Durchsetzung möglichst vieler Landesteile mit kulturellen Zentren dann nähergekommen? In seinen Empfehlungen vom 30. Januar 1971 zum Ersten Rahmenplan nach dem Hochschulbauförderungsgesetz hat der Wissenschaftsrat zur Pädagogischen Hochschule in Weingarten die Frage nach der künftigen Zuordnung dieser Hochschule zu anderen Hochschuleinrichtungen gestellt und folgendes ausgeführt: Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 117. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. April 1971 6883 „Für die Hochschuleinrichtungen in Ravensburg und Weingarten sollten weitere Grundstücke erst gekauft werden, wenn entschieden ist, ob diese Einrichtungen noch wesentlich erweitert werden sollen und die Region Ravensburg/ Weingarten etwa Standort einer eigenen Gesamthochschule werden kann." Zu Biberach hat der Wissenschaftsrat folgendes ausgeführt: „Die Ingenieurschule Biberach kommt mit ihrem Flächenbestand bis 1975 aus. Das angemeldete Erweiterungsvorhaben für 40 Millionen DM sollte nicht der Erhöhung der Studentenzahl nach 1975 in Biberach dienen; vielmehr sollte geprüft werden, ob auf dem Universitätsgelände in Ulm Studienplätze für entsprechende kürzere Studiengänge an der Gesamthochschule geschaffen werden können." Die Pädagogische Hochschule Weingarten wurde vor kurzem durch eine von der Bundesregierung beschlossene Rechtsverordnung in die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz aufgenommen. Eine entsprechende Entscheidung für die Ingenieurschule Biberach war bisher noch nicht möglich, weil diese Einrichtung nach dem in Baden-Württemberg geltenden Recht bisher nicht Hochschule ist und die Landesregierung von Baden-Württemberg aus diesem Grunde noch keinen Antrag auf ihre Aufnahme in die Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz gestellt hat. Die Bundesregierung hat zu den Empfehlungen des Wissenschaftsrates bisher nicht Stellung genommen. Dies wird voraussichtlich in den nächsten Monaten im Rahmen der Beratungen des Planungsausschusses nach dem Hochschulbauförderungsgesetz über den Ersten Rahmenplan für den Hochschulbau geschehen. Da diesen Beratungen nicht vorgegriffen werden kann, ist mir im gegenwärtigen Zeitpunkt eine Äußerung zu den zitierten Empfehlungen des Wissenschaftsrates leider nicht möglich. Die weitere Entwicklung der Ingenieurschule Biberach wird in jedem Falle zunächst davon abhängen, ob diese Einrichtung vom Land BadenWürttemberg in eine Fachhochschule umgewandelt werden wird. Anlage 34 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. von Dohnanyi vom 29. April 1971 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Jahn (Braunschweig) (CDU/ CSU) (Drucksache VI/2113 Frage B 49) : Ist die Bundesregierung in der Lage, das Ergebnis des vom Deutschen Bundestag in seiner Sitzung vorn 2. Juli 1969 einstimmiq beschlossenen Forschungsauftrages zur Herstellung von Kraftstoffen aus Kohle bekanntzugeben? Der technisch wirtschaftliche Teil der Studie zur Herstellung flüssiger Kraftstoffe aus Kohle wurde fertiggestellt und dem Ausschuß für Wirtschafts- und Mittelstandsfragen des Deutschen Bundestages mit Schreiben vom 20. April 1971 überreicht. Der volkswirtschaftliche Teil der Studie liegt im Entwurf vor. Mit der Fertigstellung ist in ca. 6 Wochen zu rechnen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Freiherr Otto von Fircks


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Staatssekretär, ist Ihnen bekannt, daß eine Reisende, die mehrfach ihr Visum bekommen hat, unter Vorlage ihres Ausweises, in dem „Hindenburg" als Geburtsort verzeichnet war, jetzt einen ablehnenden Bescheid bekommen hat, mit dem Hinweis, daß nach einem neuen Gesetz, das in diesem Jahr erlassen worden sei — also nach den Verhandlungen über den Vertrag —, die polnische Militärmission in Berlin sich außerstande gesehen habe, ebenso zu verfahren wie in früherer Zeit? Es ist also jetzt eine Erschwernis eingetreten.


Rede von Karl Moersch
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Abgeordneter, der von Ihnen hier geschilderte Fall ist mir in dieser Form nicht bekannt. Ich wäre allerdings gerne bereit, dem nachzugehen. Mir ist aber bekannt, daß tatsächlich gerade der Fall Hindenburg/ Zabrze als Sonderproblem betrachtet wird und daß hier zweifellos auch nach polnischer Auffassung immer ein Sonderproblem vorgelegen hat. Dies ist insofern nicht neu.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Richard Jaeger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (None)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Eine Zusatzfrage, Herr Abgeordneter Dr. Czaja.