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    Deutscher Bundestag 101. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 11. Februar 1971 Inhalt: Wahl des Abg. Hofmann als Mitglied des Kontrollausschusses beim Bundesausgleichsamt 5803 A Wahl des Herrn Walter Haack als Mitglied des Verwaltungsrates der Lastenausgleichsbank 5803 B Abwicklung der Tagesordnung 5803 B Beratung des Berichts Mitbestimmung im Unternehmen der Sachverständigenkommission zur Auswertung der bisherigen Erfahrungen bei der Mitbestimmung (Drucksache VI /334) in Verbindung mit Stellungnahme der Bundesregierung zum Bericht der Mitbestimmungskommission (Drucksache VI /1551), mit Entwurf eines Gesetzes über die befristete Fortgeltung der Mitbestimmung in bisher den Mitbestimmungsgesetzen unterliegenden Unternehmen (Drucksachen VI/ 1785, zu W1785) — Erste Beratung —, mit Entwurf eines Betriebsverfassungsgesetzes (Drucksachen VI/ 1786, zu W1786) — Erste Beratung — und mit Entwurf eines Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Betrieb und Unternehmen (CDU/CSU) (Drucksache VI/ 1806) — Erste Beratung —Arendt, Bundesminister . 5803 C, 5896 D Ruf (CDU/CSU) . . . . 5810 D, 5894 B Liehr (SPD) 5819 A Schmidt (Kempten) (FDP) 5824 B, 5876 A Ziegler (CDU/CSU) 5832 D Dr. Schellenberg (SPD) . . . . 5837 A Dr. Kley (CDU/CSU) . . . . . 5852 D Buschfort (SPD) 5856 A Katzer (CDU/CSU) . . . . . . 5860 C Benda (CDU/CSU) 5861 D Dr. Nölling (SPD) 5866 B Franke (Osnabrück) (CDU/CSU) 5876 C Böhm (SPD) . . . . . . . . 5878 C Dr. Böhme (CDU/CSU) . . . . 5881 D Spitzmüller (FDP) . . . . . . 5883 D Urbaniak (SPD) . . . . . . . 5885 D Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . 5887 B Dr. Farthmann (SPD) . . . . . 5890 A Weigl (CDU/CSU) . . . . . . 5893 B II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 101. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Februar 1971 Fragestunde (Drucksache VI/ 1807) Frage der Abg. Frau Dr. Walz (CDU/CSU) : Abstimmung unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über bilaterale wissenschaftlich-technische Beziehungen mit der Sowjetunion Dr.-Ing. Leussink, Bundesminister 5844 B, C, D Frau Dr. Walz (CDU/CSU) . 5844 B, C, D Frage des Abg. Pfeifer (CDU/CSU) : Bevorzugung von Abiturienten mit Wohnsitz im Nahbereich einer Hochschule bei der Zulassung Dr.-Ing. Leussink, Bundesminister 5845 A, B, C Pfeifer (CDU/CSU) 5845 B Schmidt (München) (SPD) . . . 5845 C Fragen des Abg. Schmidt (München) (SPD) : Unzureichende Ausnutzung des Gebäudes und der Apparaturen des Instituts für Transurane der Euratom in Karlsruhe — Verwendung der Mittel des Investitions- und Forschungshaushalts der Euratom Dr.-Ing. Leussink, Bundesminister . 5845 D Frage des Abg. Dr. Meinecke (Hamburg) (SPD) : Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Fernstudium im Medienverbund" der BundLänder-Kommission für Bildungsplanung Dr.-Ing. Leussink, Bundesminister . 5846 A, C, D, 5847 A Dr. Meinecke (Hamburg) (SPD) . 5846 B, C Pfeifer (CDU/CSU) 5846 D Frau Funcke, Vizepräsident . . . 5847 A Raffert (SPD) . . . . . . . . 5847 A Frage des Abg. Raffert (SPD) : Ausbau vorhandener Einrichtungen für das Fernstudium im Medienverbund Dr.-Ing. Leussink, Bundesminister 5847 B, C Raffert (SPD) . . . . . . . . . 5847 C Fragen des Abg. Varelmann (CDU/CSU) : Zahlung des Kindergeldes in den europäischen Ländern aus Beiträgen von der Lohnsumme bzw. aus dem Haushalt Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär . . 5847 D, 5848 A, B, C Varelmann (CDU/CSU) . . . 5848 A, B, C Frage der Abg. Frau Dr. Walz (CDU/CSU) : Beteiligung des Bundes an der Finanzierung von Lehrkrankenhäusern Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär . . . . . . . . 5848 D Fragen des Abg. Burger (CDU/CSU) : Entwicklung von orthopädischen und anderen Hilfsmitteln für DysmelieKinder Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär 5849 A, B Burger (CDU/CSU) 5849 B Frage des Abg. Bay (SPD) : Schutz der Nichtraucher vor Belästigungen und schädlichen Auswirkungen beim passiven Mitrauchen Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär . . 5849 C, D, 5850 A, B Bay (SPD) . . . . . . 5849 D, 5850 A Prinz zu Sayn-Wittgenstein- Hohenstein (CDU/CSU) . . . . 5850 B Fragen des Abg. Vogt (CDU/CSU) : Errichtung einer Verbindungsstelle der Verbraucherzentralen der Länder in Bonn Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 5850 C, D, 5851 A Vogt (CDU/CSU) . . . 5850 D, 5851 A Frage des Abg. Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) : Preisanstieg für Bauleistungen im Bereich der gemeindlichen Infrastrukturmaßnahmen von 1968 bis 1970 Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär 5851 A, C, D Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 5851 B, C Frage des Abg. Dr. Jobst (CDU/CSU) : Gewährung der Investitionszulage bei Ansiedlung von Betrieben außerhalb von Schwerpunktorten Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 5851 D, 5852 A, B Dr. Jobst (CDU/CSU) 5852 A Frage des Abg. Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) : Maßnahmen nach § 16 des Bundesbankgesetzes zur Entlastung der Kreditinstitute und zur Belebung des sozialen Wohnungsbaues Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär 5852 B, C Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . 5852 C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 101. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Februar 1971 III Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (Drucksache VI/ 1720) — Erste Beratung — . . Genscher, Bundesminister . . . . 5897 C Freiherr von Fircks (CDU/CSU) . . 5897 D Hofmann (SPD) 5898 D Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1971 (ERP- Wirtschaftsplangesetz 1971) (Drucksache VI/ 1810) — Erste Beratung . . . . . 5899 C Entwurf eines Gesetzes zu den Verträgen vom 14. November 1969 des Weltpostvereins (Drucksache VI/ 1789) — Erste Beratung — 5899 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Mai 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Liberia über die Benutzung liberianischer Gewässer und Häfen durch das N. S. „Otto Hahn" (Drucksache VI/ 1790) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 5899 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (Drucksache VI/ 1797) — Erste Beratung — . . . . . . . . 5899 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Januar 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit (Drucksache VI/ 1798) — Erste Beratung — . . 5899 D Entwurf eines Gesetzes über die Einbeziehung von Teilen des Freihafens Hamburg in das Zollgebiet (Drucksache VI/ 1547); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache VI/ 1799) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 5900 A Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Vorschläge der EG-Kommission für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Ergänzung der Verordnung Nr. 170 /67/ EWG über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin durch die Möglichkeit der Einführung von Vermarktungsnormen Verordnung (EWG) des Rates zur Verlängerung der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 130 /66/ EWG über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik gesetzten Frist Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 70/66/ EWG hinsichtlich der Durchführung einer Grunderhebung in Italien Verordnung (EWG) des Rates zur Verlängerung für das Jahr 1970 der in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/64/ EWG über die Bedingungen für die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft vorgesehenen Frist (Drucksachen VI/ 1445, VI/ 1536, VI/ 1537, VI/ 1539, VI/ 1792) . . 5900 C Nächste Sitzung 5900 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 5901 A Anlage 2 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Meister (CDU/CSU) betr. Entwicklungsauftrag bezüglich der Schnee- und Eisbekämpfung auf den Straßen 5901 C Anlage 3 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Höcherl (CDU/CSU) betr. obligatorische Einführung der Verkehrserziehung und des Fahrunterrichts in den Schulen 5901 D Anlage 4 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Fuchs (CDU/CSU) betr. Entfernung des größten Teiles des ostbayerischen Zonenrandgebietes von der Autobahn 5902 A Anlage 5 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Geldner (FDP) betr. Normung der Stoßstangen von Kraftfahrzeugen 5902 B Anlage 6 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Sperling (SPD) betr. Empfehlungen des Jahresgutachtens 1970 des Sachverständigenrates bezüglich der Einnahmen- und Ausgabenpolitik der IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 101, Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Februar 1971 Bundesregierung — Unterstützung der Unternehmen eines Wirtschaftszweiges bei nicht kalkulierbaren Absatzrisiken . 5902 C Anlage 7 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Rinderspacher (SPD) betr. Verlegung der Produktion langlebiger Konsum- und Investitionsgüter in ostasiatische Länder 5903 B Anlage 8 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Zebisch (SPD) betr. Sicherung des Beschäftigungsstandes in den Strukturgebieten . . . 5904 B Anlage 9 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Zebisch (SPD) betr. zunehmende Unternehmenskonzentration in Europa und Sicherung der Interessen der Arbeitnehmer in multinationalen Konzernen 5904 C Anlage 10 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Gallus (FDP) betr. Milch als Vorbeugungsmittel gegen Bleivergiftungen 5905 A Anlage 11 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD )betr. Bedenken gegen den Verkauf von Blumen in Lebensmittelgeschäften im Hinblick auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei der Blumenzucht 5905 A Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Meinecke (Hamburg) (SPD) betr. Problem der sogenannten passiven Täter im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes . . . 5905 C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 101. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Februar 1971 5803 101. Sitzung Bonn, den 11. Februar 1971 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    100. Sitzung, Seite 5787, rechte Spalte, statt „an der mangelnden Arbeit und der mangelnden Beteiligung der Erwerbstätigen" : „an der mangelnden Arbeitsleistung der Erwerbstätigen" 100. Sitzung, Seite 5787, rechte Spalte, Zeile 27 und 28, statt „um alle diese Auflagen und Wünsche, insbesondere auch im" : „um auch alle Auflagen und Wünsche, insbesondere aus dem" 100. Sitzung, Seite 5787, rechte Spalte, Zeile 13 von unten, statt „um" : „nun" 100. Sitzung, Seite 5791, linke Spalte, Zeile 32, statt „einfach": „sonst" Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach * 13. 2. Adams * 13. 2. Dr. Aigner * 12. 2. Alber ** 13. 2. Amrehn ** 13. 2. Dr. Artzinger * 13. 2. Bals ** 13. 2. Bauer (Würzburg) ** 13. 2. Dr. Bayerl 12. 2. Behrendt. * 13. 2. Blumenfeld ** 13. 2. Borm * 13. 2. Bühling 28. 2. Dr. Burgbacher * 13. 2. Dasch 5. 4. Dr. Dittrich * 13. 2. Dr. Dollinger 23. 2. Draeger ** 13. 2. Dröscher * 13. 2. Dr. Eyrich 12. 2. Faller * 13. 2. Fellermaier * 12. 2. Flämig * 13. 2. Fritsch ** 13. 2. Dr. Furler * 13. 2. Gerlach (Emsland) * 13. 2. Dr. Götz 28. 2. Höcherl 12. 2. Dr. Jahn (Braunschweig) * 13. 2. Dr. Jungmann 15. 2. Dr. Kempfler ** 13. 2. Dr. Kiesinger 12. 2. Frau Klee 12. 2. Dr. Klepsch ** 13. 2. Klinker * 13. 2. Dr. Koch 13. 2. Dr. Kreile 11.2. Kriedemann * 13. 2. Lange * 13. 2. Lautenschlager * 13. 2. Lemmrich ** 13. 2. Lenze (Attendorn) '* 13. 2. Dr. Löhr * 13. 2. Lücker (München) * 13. 2. Maucher 12. 2. Meister * 13. 2. Memmel * 13. 2. Müller (Aachen-Land) * 13. 2. Dr. Müller (München) ** 13. 2. Frau Dr. Orth * 13. 2. Pöhler ** 13. 2. Rasner ** 12. 2. Richarts * 13. 2. Richter ** 13. 2. *Für die 2 Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parl amen! ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Versammlung der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Riedel (Frankfurt) * 13. 2. Dr. Rinderspacher ** 13. 2. Schwabe * 13. 2. Dr. Schulz (Berlin) ** 13. 2. Dr. Schwörer * 13. 2. Seefeld * 13. 2. Springorum * 13. 2. Dr. Starke (Franken) * 13. 2. Werner * 13. 2. Wiefel 13. 2. Wolfram * 26. 2. Anlage 2 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 11. Februar 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Meister (CDU/CSU) (Drucksache VI/ 1807 Frage A 9) : Kann die Bundesregierung einer wissenschaftlichen Institution oder der einschltägigen Industrie einen Entwicklungsauftrag erteilen mit dem Ziel, daß die Schnee- und Eisbekämpfung auf den Straßen nie weniger aggressiven Mitteln als Kochsalz erfolgt, und ist diese Frage nicht auch unter dem Aspekt einer zusätzlichen Verschmutzung der Gewässer zu sehen? Die Erteilung eines Entwicklungsauftrages an eine wissenschaftliche Institution oder an die einschlägige Industrie mit dem Ziel, einen zur Schnee- und Eisglättebekämpfung geeigneteren und wirtschaftlicheren Streustoff als das allgemein verwendete Natriumchlorid zu finden, wird von der Bundesregierung zur Zeit nicht erwogen, da von einem derartigen Forschungsauftrag keine grundsätzlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Auswirkungen und der Einfluß der von den Straßenoberflächen abgeschwemmten Salzlösungen auf Gewässer und Grundwasser werden laufend beobachtet und sollen durch mehrere Forschungsvorhaben untersucht werden. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 11. Februar 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Höcherl (CDU/CSU) (Drucksache VI/ 1807 Frage A 10) : ]st die Bundesregierung bereit, bei den Regierungen der Bundesländer anzuregen, die Verkehrserziehung und den Fahrunterricht obligatorisch in den Schulen unter Beteiligung der privaten Fahrschulen einzuführen, so daß im Abschlußzeugnis bzw. Reifezeugnis die Fahrerlaubnis für die Klasse III einbezogen ist? Die obligatorische Verkehrserziehung ist für alle Schularten durch Erlasse der Kultusminister der Bundesländer angeordnet. Wer Fahrschüler für die Fahrerlaubnisklassen 1 bis 3 ausbilden darf, ist im Fahrlehrergesetz von 1969 geregelt. Nach Auffassung der Bundesregie- 5902 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 101. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Februar 1971 rung genügen die heutigen Vorschriften über den Fahrunterricht in den Fahrschulen den Forderungen der Verkehrssicherheit. Die Einschaltung der Schulverwaltungen würde wirtschafts-politische, finanzielle und organisatorische Schwierigkeiten mit sich bringen ohne eine Verbesserung des Fahrunterrichts zu bedeuten. Außerdem liegt nach den gesetzlichen Bestimmungen die Zuständigkeit für die Abnahme der Fahrerlaubnisprüfungen bei den amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr, nicht bei den Schulverwaltungen. Deshalb wird die Bundesregierung die Erteilung von Fahrunterricht in den Schulen nicht anregen. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 11. Februar 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Fuchs (CDU/CSU) (Drucksache VI/ 1807 Frage A 14): Wie läßt sich die Tatsache, daß auch nach 1975 der größte Teil des Zonenrandgebiets in Ostbayern als einziges größeres geschlossenes Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über 30 Minuten Fahrweg von der nächsten Bundesautobahn entfernt ist, mit dem § 4 des von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfes zur Förderung des Zonenrandgebietes vereinbaren, nach dem „die Verkehrserschließung und Verkehrsbedienung ins Zonenrandgebiet im Rahmen des Ausbauplans der Verkehrswege bevorzugt zu fördern sind"? Die in der Frage getroffene Feststellung, wonach Ost-Bayern auch nach 1975 als einziges größeres Gebiet der Bundesrepublik mehr als 30 Fahrminuten von der nächsten Autobahn entfernt ist, trifft nicht zu. Die Netzdichte des Autobahnnetzes im ostbayerischen Raum ist mit vielen anderen Gebieten der Bundesrepublik auch außerhalb des Zonenrandgebietes vergleichbar. Die Erschließung des ostbayerischen Raumes wird besonders durch den Neubau der Autobahnen Nürnberg—Amberg und Nürnberg—Regensburg sowie einer Reihe weiterer Bundesfernstraßen, wie z. B. Bamberg—Bayreuth, gefördert. Ein Gegensatz zu dem § 4 des von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfs zur Förderung des Zonenrandgebietes besteht somit nicht. Anlage 5 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 11. Februar 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Geldner (FDP) (Drucksache VI/ 1807 Frage A 15) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß die USA-Sicherheitsbehörde eine Stoßstangennormung für Kraftfahrzeuge vorgeschlagen hat mit dem Ziel, daß Stoßstangen einen Frontalanprall hei einem Tempo bis zu 8 km h abfangen können, ohne daß der Wagen dabei beschädigt wird, und sind zwecks einheitlicher Normen Verhandlungen mit den USA aufgenommen worden? Im Rahmen der Arbeiten an experimentellen Sicherheitsfahrzeugen sind auch die Stoßstangen in die Untersuchungen mit einbezogen worden. In dem mit dem Verkehrsminister der USA vereinbarten Informationsaustausch über solche Fahrzeuge werden unter anderem auch die Erfahrungen über alle mit Stoßstangen zusammenhängenden Probleme ausgetauscht. Ein Vorschlag, der USA, Normen für Stoßstangen auszuarbeiten, liegt bisher nicht vor. Anlage 6 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatsekretärs Rosenthal vom 9. Februar 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Sperling (SPD) (Drucksache VI/ 1807 Fragen A 48 und 49) : Legen die Empfehlungen des Jahresgutachtens 1970 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (Drucksache VI/ 1470) der Bundesregierung eine Einnahmen- und Ausgabenpolitik nahe, die eine Steigerung des Anteils der staatlichen Investitionen zu Lasten des Anteils der Privatinvestitionen unmöglich machen würde, falls einmal stetiges Wachstum und konjunkturneutrale Auslastung des Produktionspotentials erreicht sind? Sieht die Bundesregierung dauernd in Bereitschaft, um helfend einzugreifen, falls die Kalkulation der Unternehmen eines Wirtschaftszweiges über seine Absatzchancen sich als falsch erweisen, und würden sich hilfreiche Eingriffe auf Grund von Fehlkalkulationen wesentlich von solchen unterscheiden, die im Fall nicht kalkulierbarer Absatzrisiken vorzunehmen wären? Das Jahresgutachten 1970 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (Drucksache VI/ 1470) beschäftigt sich in den Ziff. 249 ff. und 322 ff. ausführlich mit den Problemen, die sich aus einem Anstieg der Staatsquote, d. h. dem Anteil, zu dem der Staat mit seinen Ausgaben direkt oder indirekt das Produktionspotential in Anspruch nimmt, und einer potentialorientierten Konjunkturpolitik ergeben. Das Gutachten geht davon aus, daß die öffentlichen Investitionen entsprechend der mittelfristigen Finanzplanung überdurchschnittlich zunehmen sollen. Den Ausfällen aufgrund der Ausgabenzurückhaltung im Aufschwung sowie länger zurückliegenden Versäumnissen werde damit Rechnung getragen. Außerdem seien öffentliche Investitionen so bedeutsam, weil sie die Produktivität privater Investitionen mitbestimmten und weil der Staat genötigt sei, sich auf die stark gestiegene Nachfrage seiner Bürger nach Leistungen des Staates einzustellen. Der geplante Anstieg der Staatsquote muß nach Auffassung des Sachverständigenrates als Aufforderung zu einer wachstumspolitischen Anstrengung der Volkswirtschaft verstanden werden. Dabei bleibe zu fragen, ob die vorgesehenen Einnahmeregelungen derart seien, daß vom Vollzug der Planung keine dauernde Gefährdung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ausgehen werde, d. h. ob gesichert erscheine, daß private Ansprüche an das Produktionspotential (Konsum und private Investitionen) in dem Maße zurücktreten werden, wie die öffentlichen Ansprüche vordringen sollen. Die Empfehlungen des Sachverständigenrates sind daher so zu verstehen, daß bei stetigem Wachstum und voller Ausnutzung des Produktionspotentials eine steigende Staatsquote unter Wahrung der Stabilität nur in dem Maße möglich ist, wie den zusätz- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 101. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Februar 1971 5903 lichen Staatsausgaben entsprechende Entzugseffekte beim privaten Sektor (Ersparnisse und/oder Steuern) gegenüberstehen. Unsere Wirtschaftsordnung überläßt die Koordination auch der Produktions- und Investitionspläne der Unternehmen prinzipiell dem Markt. Mit ihrer Entscheidungsfreiheit tragen die Unternehmer zugleich die volle Chance und das volle Risiko für Gewinn und Verlust. Ich kann den ersten Teil ihrer zweiten Frage daher mit „Nein" beantworten. Nur dort, wo die marktwirtschaftliche Ordnung im sozialen Rechtsstaat zu erheblichen sozialen Härten für Arbeitnehmer und Unternehmer führt und für die Gesamtwirtschaft erheblich störende Fehlentwicklungen einzutreten drohen, ergibt sich für die Bundesregierung aus ihrer Pflicht zur Daseinsvorsorge und zur Verwirklichung des sozialen Rechtsstaates eine Notwendigkeit einzugreifen. Dies gilt zunächst im Bereich der Konjunktursteuerung durch globale Maßnahmen. Diese globale Steuerung muß sicherstellen, daß sich die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in der Nachbarschaft des Gleichgewichts vollzieht; denn nur so funktioniert der Wettbewerbsprozeß auf der Ebene des Marktes und der Unternehmen gut. Staatliche Maßnahmen gibt es sodann auch im Bereich der Strukturpolitik, wo es darum geht, auf den Strukturwandel so einzuwirken, daß er nicht zu gesellschaftspolitisch unerwünschten Wirkungen führt. Diese Zielsetzung schließt eine Politik der 1) Konservierung bestehender Strukturen aus. Die Bundesregierung lehnt es grundsätzlich ab, spezifische branchenpolitische Eingriffe punktuell vorzunehmen. Sie fördert mit erheblichen Mitteln die Mobilität auf den Faktormärkten; so etwa durch die bekannten vielfältigen Maßnahmen des Arbeitsförderungsgesetzes zugunsten der Arbeitnehmer und durch verschiedene Maßnahmen zur Intensivierung des technischen Fortschritts, bei Forschung-und Entwicklungsinvestitionen und bei der Förderung der Anpassungsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rosenthal vom 10. Februar 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Rinderspacher (SPD) (Drucksache Vl 1807 Fragen A 51 und 52) : Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkung auf den Arbeitsmarkt von aus Gründen der Lohnverbilligung und des verbilligten Einkaufs in ostasiatische Länder verlegten Produktionen langlebiger Konsum- und Investitionsgüter oder Teile von ihnen, insbesondere in der Elektrotechnik? Teilt die Bundesregierung die Befürchtung der entsprechenden Industrien, daß durch die volle Liberalisierung bei Fehlen jeglicher bilateraler Schutzklauseln — im Gegensatz zu den Praktiken anderer EWG-Staaten — die Konkurrenz aus Niedriglohn- und -preis-Ländern des Fernen Ostens, insbesondere von Japan, Formosa usw., die Lebensfähigkeit der betreffenden Industrien trotz hohem Stand in Entwicklung und Produktionsverfahren gefährdet? Die Verlagerung von Produktionen u. a. auch in ostasiatische Länder wird im Grundsatz unter dem Aspekt des Arbeitskräftemangels und der hohen Auslastung der Produktionskapazitäten begrüßt. Dadurch wird es nämlich deutschen Unternehmen möglich, den Engpaß auf dem heimischen Arbeitsmarkt nicht nur durch Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in der Bundesrepublik, sondern auch durch Produktionsverlagerung in deren Heimatländer oder nach Übersee zu überwinden. Diese internationale Arbeitsteilung liegt im Interesse aller Beteiligten. Deutsche Firmen glauben in vielen Fällen, daß sie durch Verlagerung von Teilen ihrer Produktion — das gilt auch für die Elektrotechnik — in Länder mit geringeren Einstandskosten im internationalen Wettbewerb Vorteile erlangen. Der Umfang der deutschen Investitionen in Ostasien darf aber auch nicht überbewertet werden. So waren z. B. von den gesamten Auslandsinvestitionen der deutschen elektrotechnischen Industrie in Höhe von 2,2 Mrd. DM am 30. Juni 1970 nur etwa 2,5 Mio. DM in ostasiatischen Niedriglohnländern und 37 Mio. DM in Japan investiert. Soweit sich die Frage stellt, ob deutsche Großunternehmen bei einem eventuellen Auslandsengagement gegenüber kleineren Unternehmen im Vorteil sind, weil sie kapitalkräftiger sind oder etwa eher Zugang zum internationalen Kapitalmarkt haben, wird man diese nicht unbedingt verneinen können. Um jedoch hierfür einen Ausgleich zu schaffen, werden Klein- und Mittelbetriebe, die aus den verschiedensten Gründen ihre Produktion in Entwicklungsländer verlagern wollen, hierbei von der Bundesregierung durch zinsverbilligte ERP-Kredite oder die Zusammenarbeit mit der Deutschen Entwicklungs-Gesellschaft (DEG) unterstützt. Wenn auch in Malaysia, Südkorea, Thailand und den Philippinen die Investitionen deutscher Großbetriebe und Banken bei weitem überwiegen, so sind doch in Indonesien, in Taiwan und Singapur mittlere und kleine Betriebe an den deutschen Investitionen nicht unbeträchtlich beteiligt. In Singapur und Taiwan beträgt ihr Anteil je etwa 40 v. H. Das Allgemeine Abkommen über Zölle und Handel (GATT) sieht in Artikel XIX Schutzmaßnahmen bei drohenden oder aufgetretenen Marktstörungen vor. Diese Schutzmaßnahmen müssen jedoch gegenüber sämtlichen GATT-Vertragsparteien nicht-diskriminierend angewendet werden. Die besondere Bedeutung einer bilateralen Schutzklausel liegt darin, daß die Schutzmaßnahmen nur gegenüber dem Vertragspartner, mit dem die Schutzklausel vereinbart ist, vorgenommen werden können. Die Vereinbarung einer derartigen Schutzklausel ist jedoch im Hinblick auf das GATT nicht unproblematisch, weil sie den Grundsatz der nichtdiskriminierenden Behandlung aller Vertragsparteien durchbricht. Das Fehlen einer bilateralen Schutzklausel bedeutet also nicht Schutzlosigkeit gegenüber Marktstörungen aufgrund von Einfuhren, da selbst, wenn man — was jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aktuell ist — von einer völligen Liberalisierung ausginge, die oben erwähnten Maßnahmen 5904 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 101. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Februar 1971 auf der Grundlage des Artikels XIX des Abkommens im Falle von Marktstörungen ergriffen werden können. Von den EWG-Mitgliedsländern haben nur Frankreich und die Benelux-Länder mit Japan eine bilaterale Schutzklausel vereinbart. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Sonderfall: Frankreich und die Benelux-Länder waren nur bereit, die Verpflichtungen des GATT auch gegenüber Japan anzuwenden, wenn Japan der Vereinbarung einer bilateralen Schutzklausel zustimmt. Bisher haben sich die meisten sog. Niedrigpreisländer mit Erfolg einer derartigen Klausel widersetzt. Auch bei den Verhandlungen der Gemeinschaft mit Japan wirft die Vereinbarung einer Schutzklausel erhebliche Probleme auf, da es hier darum geht, die bisherigen differenzierten Regelungen in einer allen Ländern der Gemeinschaft gegenüber gleichmäßig wirkenden Regelung aufgehen zu lassen. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rosenthal vom 11. Februar 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Zebisch (SPD) (Drucksache VI/ 1807 Frage A 55) : Beobachtet die Bundesregierung die Arbeitsmarktsituation in den Strukturgebieten, und was wird sie unternehmen, um dort den in der Hochkonjunktur gebesserten Beschäftigungsstand in der Zeit einer sich normalisierenden Konjunktur anhaltend zu sichern? Die Bundesregierung beobachtet selbstverständlich die Arbeitsmarktsituation in den Strukturgebieten anhand der monatlich ausgewiesenen Arbeitslosenzahlen und -quoten der einzelnen Arbeitsamtsbezirke. Ebenso wird die Bundesregierung über etwaige Einführungen von Kurzarbeit unterrichtet. Die Bundesregierung wird den Weg der Strukturverbesserung, den sie in der Hochkonjunktur mit dem Einsatz der Investitionszulage, den Mitteln des Regionalen Förderungsprogramms und dem Planungsinstrument der Regionalen Aktionsprogramme erfolgreich eingeschlagen hat, auch in der Zeit einer sich normalisierenden Konjunktur fortsetzen und gegebenenfalls Infrastrukturinvestitionen stärker fördern, um die überhängende Nachfrage der Wirtschaft nach diesen Leistungen besser zu befriedigen. Deshalb ist der Planungsausschuß für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" auf seiner Sitzung am 16. Dezember 1970 übereingekommen, daß für den Fall einer sich stark abschwächenden Nachfrage die Planung weiterer Investitionsvorhaben im Bereich der öffentlichen Infrastruktur so vorbereitet werden sollte, daß mit ihrer Ausführung erforderlichenfalls kurzfristig begonnen werden könnte. Auch in der Sitzung des Wirtschaftspolitischen Ausschusses Bund/Länder am 12. Januar 1971 ist diese Frage besprochen worden. Entsprechend einem Vorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums ist vom Konjunkturrat für die öffentliche Hand auf den 11. Februar 1971 eine Arbeitsgruppe einberufen worden, die sich mit den öffentlichen Investitionen im Jahre 1971 konkret beschäftigen wird. Schließlich kann die Bundesanstalt für Arbeit die Schaffung von Arbeitsplätzen aus ihren Mitteln durch die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen gemäß §§ 91 ff Arbeitsförderungsgesetz fördern. Dabei sind bevorzugt u. a. Arbeiten zu fördern, die geeignet sind, strukturverbessernde Maßnahmen vorzubereiten, zu ermöglichen oder zu ergänzen. Zur Verstärkung der Förderung kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach § 96 AFG aus den verfügbaren Haushaltsmitteln des Bundes Beträge für die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen bereitstellen. Anlage 9 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rosenthal vom 11. Februar 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Zebisch (SPD) (Drucksache VI/ 1807 Frage A 56) : Verfolgt die Bundesregierung die zunehmende Unternehmenskonzentration auf europäischer Ebene und was unternimmt sie in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, den Verbraucherverbänden etc., uns die Interessen der Verbraucher und vor allem der Arbeitnehmer in diesen multinationalen Konzernen zu sichern? Die Bundesregierung verfolgt die zunehmende Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik Deutschland und Europa mit großer Aufmerksamkeit. Sie ist der Auffassung, daß jede Konzentrationsbewegung dort ihre Grenze finden muß, wo der wirksame Wettbewerb beeinträchtigt wird. In der Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 hat die Bundesregierung eine entsprechende Novellierung des Kartellgesetzes angekündigt. Kernpunkt der Novelle, die gegenwärtig im Bundesministerium für Wirtschaft ausgearbeitet wird, ist die Einführung einer Fusionskontrolle. Dieses Vorhaben ist mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften abgestimmt und wird auch auf die europäische Entwicklung ausstrahlen. Die Fortentwicklung des europäischen Wettbewerbsrechts ist Aufgabe der Brüsseler Behörden und setzt einen Konsens aller Mitgliedstaaten voraus. Die Bundesregierung hat vorgeschlagen, in Europa zunächst eine Meldepflicht für alle bedeutenden Unternehmenszusammenschlüsse einzuführen. Alle diese Überlegungen hat. das Bundesministerium für Wirtschaft in zahlreichen Besprechungen mit den Sozialpartnern und den Verbraucherverbänden erörtert und ist hierbei auf großes Interesse und volle Zustimmung gestoßen. Daß eine besondere Problematik der Fusionskontrolle darin besteht, insbesondere auch das Interesse der Arbeitnehmer an der Erhaltung ihrer Arbeitsplätze zu sichern, hat das Bundesministerium für Wirtschaft berücksichtigt. Es ist in Aussicht genommen, durch eine entsprechende Formulierung gerade auch diesen Gesichtspunkt zur Geltung zu bringen. Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 101. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Februar 1971 5905 Anlage 10 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. von Manger-Koenig vom 11. Februar 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Gallus (FDP) (Drucksache VI/ 1807 Frage A 70) : Ist die Bundesregierung bereit, durch ein Gutachten klaren zu lassen, inwieweit der Konsum von Trinkmilch die schädliche Einwirkung von Bleirückständen in der Luft auf den menschlichen Organismus mindern kann? Nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist Milch kein Vorbeugungsmittel gegen Bleivergiftungen. Zu diesem Ergebnis kam eine gutachterliche Stellungnahme des Bundesgesundheitsamtes aus dem Jahre 1969. Bei dieser Sachlage sieht die Bundesregierung keine Veranlassung, ein Sachverständigen-Gutachten in Auftrag zu geben. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. von Manger-Koenig vom 11. Februar 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache VI/ 1807 Frage A 74) : Hält die Bundesregierung Einwendungen gegen den Verkauf von Blumen in Lebensmittelgeschäften und Lebensmittelabteilungen von Kaufhäusern im Hinblick auf die verwendeten Pflanzenschutzmittel in der Blumenzucht für gerechtfertigt? Das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit hat sich schon vor einiger Zeit mit der Frage befaßt, ob gesundheitliche Bedenken gegen den Verkauf von Blumen in Lebensmittelgeschäften bestehen. Die in diesem Zusammenhang mit den Ländern geführte Korrespondenz hat ergeben, daß Mißstände bei dem gleichzeitigen Verkauf von Lebensmittel und Blumen nicht bekanntgeworden sind. Die Länder haben gegen diesen gemeinsamen Verkauf keine Bedenken, sofern bestimmte Vorsichtsmaßnahmen, wie z. B. eine ausreichende räumliche Trennung und Verpackung, getroffen werden. Spezielle Rechtsvorschriften des Bundes, die den Verkauf von Blumen in Lebensmittelgeschäften zum Gegenstand haben, bestehen nicht. Es gilt jedoch auch für diesen Fall der allgemeine Grundsatz des Lebensmittelgesetzes, daß Lebensmittel keiner für die menschliche Gesundheit nachteiligen oder schädlichen Beeinflussung ausgesetzt werden dürfen. Soweit von den Ländern ergänzende lebensmittelhygienische Normen erlassen worden sind, sind in einigen davon auch Vorschriften enthalten, die der Verhinderung von schädlichen Einflüssen der Insektizide auf Lebensmittel gelten. In der Gesamtreform des Lebensmittelrechts ist eine Ermächtigung für den Erlaß bundeseinheitlicher Hygienevorschriften vorgesehen. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Bundesministers Frau Strobel vom 11. Februar 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Meinecke (Hamburg) (SPD) (Drucksache VI/ 1807 Frage A 79) : An welche speziellen Möglichkeiten (Gesetzesbestimmungen des Jugendwohlfahrts- und Bundessozialhilfegesetzes) hat die Bundesregierung in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes (Bundesrats-Drucksache 66570) zum Problem der sogenannten „passiven Täter", die Betäubungsmittel lediglich in kleinen Mengen zum Eigenverbrauch erworben haben, gedacht? Mit dem Hinweis auf die Möglichkeiten des Jugendwohlfahrts- und Bundessozialhilfegesetzes auf Seite 14 der Begründung sollte deutlich gemacht werden, daß dem Mißbrauch von Rauschgiften nicht nur mit strafrechtlichen Maßnahmen entgegegenwirkt werden kann und soll. Wie die Bundesregierung bereits in ihrer Erklärung zu ihrem Aktionsprogramm zur Bekämpfung des Drogen- und Rauschmittelmißbrauchs hingewiesen hat, muß denjenigen geholfen werden, die leichtfertig und unüberlegt in den Bannkreis der Drogen und Rauschmittel geraten sind und sich nicht aus eigener Kraft daraus befreien können. Nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz kommen in Betracht generelle und vorbeugende Maßnahmen, wie z. B. Aufklärungsaktionen oder die systematische Aus- und Fortbildung von Fachkräften, dazu individuelle erzieherische Hilfen für besonders gefährdete Jugendliche in verschiedenen Formen und auch Hilfen institutioneller Art wie Planung, Einrichtung und Unterhaltung insbesondere spezieller Beratungs- und Behandlungseinrichtungen. Alle diese Maßnahmen, gehören nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 des Jugendwohlfahrtsgesetzes zu den Pflichtaufgaben des Jugendamtes. Soweit die Betreuung und Behandlung Drogen- und Rauschmittelsüchtiger und Gefährdeter nicht von dritter Seite (z. B. durch die Krankenversicherung) sichergestellt werden kann, gibt das Bundessozialhilfegesetz die Möglichkeit, je nach dem Grad der Gefährdung oder der gesundheitlichen Schädigung Gefährdetenhilfe oder Krankenhilfe zu gewähren.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Hans-Eberhard Urbaniak


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Ich gestatte jetzt keine Zwischentrage.

    (Lachen und Zurufe bei der CDU/CSU.)

    In welch peinliche Lage sind Sie jetzt geraten! Sie haben das zweimal erwähnt. Ich würde mich an dieser Stelle entschuldigen, wenn ich in dieser Lage wäre.
    Noch ein Wort zu Herrn Franke, der von den großen Alternativen sprach, die sich aus dem CDU/ CSU-Entwurf beispielsweise bei der gemeinsamen Wahl ergeben. Herr Kollege Franke, die konkrete Ausgestaltung des § 13 Abs. 5 des jetzigen Gesetzes ist durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vorgenommen worden. Es hat dazu im Wege der Rechtsanalogie zu Art. 42 des Grundgesetzes in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Entscheidung gefällt, die heute Gegenstand des Regierungsentwurfs ist. Was sich in der Praxis der Betriebe bewährt hat, wird auch in diesen Entwurf hineingenommen. Herr Rollege Franke, Sie wollen aber praktische Solidarität von Angestellten und Arbeitern unnötig erschweren.
    Nun zur Frage der gewerkschaftlichen Rechte und zum Ausbau der Jugendvertretung im Betrieb. Auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften haben nach dem neuen Gesetz eine weit stärkere Position als bisher. Ihnen fällt die Funktion zu, darüber zu wachen, ob Arbeitgeber und Betriebsrat sich an die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes halten. Zahlreiche Betätigungsmöglichkeiten, insbesondere das Recht zur Stellung von Anträgen, sichern diese Position ab. So haben die Gewerkschaften die Möglichkeit, durch das Arbeitsgericht einen betriebsfremden Wahlvorstand einsetzen zu lassen, wenn in einem betriebsratsfähigen Betrieb noch keine Arbeitnehmervertretung besteht. Damit können in Tausenden von Betrieben erstmals Betriebsräte überhaupt gebildet werden. Auch kann jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft zur ersten Betriebsversammlung einladen, auf der dann ein Wahlvorstand für die Betriebsratswahlen gebildet werden kann. Ihnen ist ja bekannt, daß wir in mehr als 90 % der betriebsratsfähigen Betriebe überhaupt keine Betriebsräte haben. Die Gewerkschaften erhalten künftig auch ein Recht auf Zutritt zum Betrieb und damit direkt zu den Arbeitnehmern.

    (Abg. Ruf: Am Arbeitsplatz!)

    Den Gewerkschaften müssen auch über Zeitpunkt und Tagesordnung der Betriebs- und Abteilungsversammlungen die notwendigen Informationen zugehen. Hat in einem Halbjahr keine Betriebsversammlung oder Abteilungsversammlung stattgefunden, so kann die im Betrieb vertretene Gewerkschaft verlangen, daß sie innerhalb von 14 Tagen stattfindet.
    Ein weiteres Antragsrecht haben die Gewerkschaften bei den Strafvorschriften. Auch sie können jetzt, wenn einer der dort aufgezählten Tatbestände vorliegt, Strafanzeige erstatten.

    (Abg. Ruf: Wenn das keine Vergewerkschaftung ist!)

    — Hören Sie doch einmal zu, Herr Kollege Ruf! Wir werden uns über die praktische Gestaltung noch in den Ausschüssen unterhalten. Da sind wir ganz weit vorn, und dann gehen Sie höchstwahrscheinlich auch mit Ihren Anträgen, wie wir so schön an der Ruhr sagen, den Bach herunter.
    Die Position der Gewerkschaften insgesamt wird damit erheblich verstärkt. Sie tragen zu betriebspolitischer Aktivität bei; denn es kommt darauf an, daß die Organe mit Hilfe der Gewerkschaften die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben überhaupt ermöglichen. Bei der Opposition finden wir auf diesem Gebiet überhaupt nichts.
    Herr Kollege Ruf, ich war selber Betriebsratsvorsitzender in einem großen Betrieb. Ich weiß die Unterstützung der Gewerkschaften zu schätzen. Um so verständlicher ist mir die Reaktion des Deutschen Gewerkschaftsbundes, die heute im Bonner „Generalanzeiger" veröffentlicht wurde: „Der Mitbestimmungsentwurf der Union ist reaktionär". Hier nachzulesen!
    Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Betriebsverfassung widmet der Jugendvertretung einen eigenen, sehr wichtigen Abschnitt. Damit will man ganz besonders die jungen Menschen in Betrieb und Büro auf die Bedeutung dieses Gesetzes aufmerksam machen. Es darf nicht übersehen werden, daß in den sich wandelnden Strukturen von Industrie und Gewerbe den jungen Arbeitnehmern bessere Wege für eine eigene Vertretung im Betrieb eröffnet werden müssen. Der Ausbau der Jugendvertretung und die Verstärkung ihrer Rechte entspricht den grundsätzlichen Vorstellungen der Regierungskoalition und der Gewerkschaften. Wir sehen diesen Abschnitt des Gesetzentwurfs — Organisation, Aufgaben, Stellung und Rechte der Jugendvertretung — im wesentlichen unter dem Gesichtspunkt der Aktivierung der Teilnahme der Jugendlichen am betrieblichen Geschehen.
    Hier einige Punkte, die als neue Regelungen in dem Gesetzentwurf zu erwähnen sind:
    Die Jugendvertretung wird entsprechend vergrößert, das passive Wahlrecht erweitert. Die Jugendvertretung erhält ein eigenes Recht, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat Sitzungen bzw. Betriebsversammlungen Betriebsjugendversammlungen durchzuführen. Der Jugendvertreter kann an sämtlichen Betriebsratssitzungen teilnehmen. Die Jugendvertretung insgesamt hat das Recht der Teilnahme an solchen Sitzungen, wenn dort Fragen der Jugendlichen behandelt werden. Nach diesem Entwurf wird auch Stimmrecht im Betriebsrat gewährt. Es wird weiter das Recht eingeräumt, an Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber teilzunehmen. Darüber hinaus können Sprechstunden für die Jugendvertretung eingerichtet werden, und zwar in Verbindung mit dem Betriebsrat. Daß wir auch die Konzentration der Jugendvertretung wie beim Gesamtbetriebsrat gesehen haben, versteht sich aus diesem Entwurf dadurch, daß die Gesamtjugendvertretung obligatorisch eingeführt wird.
    Die allgemeinen Aufgaben der Jugendvertretung werden erstmals in einer besonderen Vorschrift



    Urbaniak
    umrissen. Hierbei ist § 70 des Regierungsentwurfs zu nennen, der sich an die für den Betriebsrat geltende Regelung anlehnt. Dieser Katalog wird die Arbeit der Jugendvertretung sehr interessant und wirksam gestalten können, weil konkrete Maßnahmen der Berufsbildung Gegenstand der eigenen und der Betriebsratssitzungen, in denen sie vertreten sind, sein können.
    Das eigene Antragsrecht der Jugendvertretung ermöglicht den Jugendlichen ganz erhebliche Initiativen. Der Aufgaben-Katalog sieht weiter vor, daß der Jugendvertretung eine Kontrollbefugnis eingeräumt wird. Denn sie hat darüber zu wachen, daß die zugunsten der jugendlichen Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt werden.
    Nicht zu unterschätzen ist dabei die Verpflichtung des Betriebsrats, die Jugendvertretung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
    Die Jugendvertretung kann ferner verlangen, daß ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
    Die Jugendversammlung wird den jungen Arbeitnehmern die Möglichkeit geben, ihre Angelegenheiten selbst zu erörtern. Hierin sehen wir eine gute Chance, daß das Demokratieverständnis bei den jungen Arbeitnehmern im Berufs- und Ausbildungsstadium zum Tragen kommt. Betriebsräte, Gewerkschaften, Arbeitgeber und die Jugendvertretung sind auf eine gute Zusammenarbeit angewiesen, um die Probleme, die sich bei jungen Arbeitnehmern aus Arbeitsplatz und Berufsbildung ergeben, sinnvoll zu lösen. Dieser Gesetzentwurf gibt ihnen dazu ausreichende Möglichkeiten. Die hohe Wertigkeit der Betriebsjugendvertretung, verbunden mit dem Ausbau wichtiger Rechte, die zu einem noch besseren Funktionieren ihrer eigenen Vertretung führen, wird durch den Regierungsentwurf im besonderen dokumentiert.

    (Beifall bei der SPD.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Abgeordnete Müller (Berlin).

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Johannes Müller


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir zunächst eine Vorbemerkung. Ich muß noch einmal auf die Ausführungen des Herrn Kollegen Liehr zurückkommen und der Redlichkeit halber noch einmal feststellen, wie es wirklich war. Herr Kollege Liehr, Sie haben uns den Vorwurf gemacht, wir hätten unseren eigenen Antrag im Jahre 1967 selbst fallenlassen.

    (Abg. Liehr: Wie eine heiße Kartoffel!)

    — Warten Sie ab, Herr Kollege Liehr. Erstens war dieser Entwurf kein umfassender Entwurf zur Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes.

    (Abg. Liehr: Hat auch keiner gesagt! — Abg Dr. Schellenberg: Nein, ein Gesetz für die nächste Betriebsratswahl!)

    - Eben, Herr Kollege Schellenberg, mit Rücksicht
    auf jene Koalitionsabsprache, die Sie heute hier zitiert haben.
    Zweitens — das wissen Sie genau, Herr Kollege Liehr — habe ich im zuständigen Ausschuß für Arbeit wiederholt den Antrag gestellt, es zu behandeln, und jedesmal kam die Einrede von der SPD schade, daß der Kollege Buschfort nicht hier ist ---

    (Abg Liehr: Verbreiten Sie keine Gerüchte! Ihre eigenen Genossen haben das geschafft!)

    — Nein, das muß ich hier zu Ehren des damaligen Vorsitzenden einmal sagen: Sie haben die Einrede gemacht mit dem Hinweis, daß Sie selbst einen Entwurf einbringen wollten, und es war damals noch so — etwas anders als heute —, daß man Rücksicht genommen hat, wenn eine solche Absichtserklärung abgegeben wurde.

    (Abg. Dr. Schellenberg: Und dann kam unser Entwurf! Den haben Sie dann liegenlassen!) Gut, daß Sie das gesagt haben, Herr Professor Schellenberg. 1968 kam dann Ihr Entwurf, und in der ersten Sitzungswoche im Februar 1969 war wohl die erste Lesung.


    (Abg. Liehr: 1967 hatten wir darüber gesprochen! -- Zuruf des Abg. Dr. Schellenberg.)

    — Verzeihung, lassen Sie mich doch wenigstens einmal ausreden und prüfen Sie dann, ob das, was ich sage, richtig ist. 1967 haben wir unseren Entwurf eingebracht. Ihr Entwurf war vom Dezember 1968 und ist in der ersten Februarwoche 1969 hier in erster Lesung behandelt worden.

    (Zuruf des Abg. Liehr.)

    — Herr Kollege Liehr, Sie als Mitglied des Ausschusses für Arbeit mußten und müssen wissen, daß seinerzeit ihr Antrag gar nicht mehr behandelt werden konnte, weil wir uns mitten in der Beratung des Arbeitsförderungsgesetzes und des Berufsbildungsgesetzes befanden, in einem Unterausschuß, dessen Vorsitzender Sie selber waren. Meine Damen und Herren, Ihr Antrag war nichts anderes mehr als eine Pflichtübung für die nahe bevorstehenden Bundestagswahlen.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Abg. Liehr: 1967 war das!)

    — Ich habe Ihnen ausdrücklich erklärt, wir waren fairerweise bereit, Ihrer Einrede stattzugeben, und haben deshalb wiederholt meinen Antrag auf Behandlung zurückgestellt, also unseren Antrag nicht fallenlassen.
    Meine Damen und Herren, es ist auch sehr interessant, daß Sie hier mit großer Emphase ankündigen, daß wir keine Illusionen haben sollten, in Ausschußberatungen mit wechselnder Mehrheit irgend etwas beschließen zu können. Diese Illusionen haben wir nach den Erfahrungen im Ausschuß in dieser Legislaturperiode überhaupt nicht. Ich möchte aber hinzufügen: Gehen Sie umgekehrt keine Fehlspe-



    Müller (Berlin)

    kulation ein! Sie haben uns die Lehre erteilt, wie man sich verhält und nicht wie in der Vergangenheit versucht, sich zu überzeugen, sondern einfach durch Abstimmung durchsetzt, was man will.

    (Abg. Liehr: Halten Sie das für unparlamentarisch?)

    Nun zur Sache! Herr Kollege Urbaniak, darf ich die ersten Sätzen in der Hauptsache an Sie richten. Kaum ist unser Gesetzentwurf dem Hohen Hause zugeleitet worden und der Öffentlichkeit bekanntgeworden, waren Sie es, der uns arbeitnehmer-
    und gewerkschaftsfeindliche Absichten unterstellte. Diese Behauptung ist einfach sachlich falsch

    (Zuruf von der SPD: Da haben Sie heute nicht zugehört!)

    — doch, ich habe zugehört — und vergiftet außerdem noch unnötigerweise die Atmosphäre. Sie ist nicht geeignet, gemeinsame Beratungen zu fördern, um ein für die Arbeitnehmer fortschrittliches und effektives Gesetz zu schaffen. Aber Sie haben hier im Laufe der Diskussion ja wiederholt kundgegeben, daß Sie unsere Stimmen nicht haben wollen, gerade mit dem Hinweis, daß Sie keine Abstimmungen mit wechselnden Mehrheiten wollen. Wir haben in § 22 unseres Gesetzentwurfs die Grundsätze niedergelegt, von denen Sie gesprochen haben, nach denen sich die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber, der Arbeitnehmervertretung — sprich: Betriebsrat — und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften richten sollte, damit die Funktionsfähigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Organe und, ja, der Friede im Betrieb gewahrt bleiben.
    Im übrigen darf ich bei dieser Gelegenheit nur einmal in Erinnerung rufen, daß das derzeitige Betriebsverfassungsgesetz im Jahre 1952 gegen die Stimmen der SPD verabschiedet wurde. Vielleicht geschah dies damals aus der gleichen ideologischen Vorstellung, mit der Sie unseren jetzigen Entwurf verteufeln. Interessanterweise beginnt jedoch — und das auch an Herrn Kollegen Dr. Nölling; vielleicht ist das auch eine Antwort an meinen Herrn Kollegen Schulze-Vorberg — die Begründung des Regierungsentwurfs mit folgenden interessanten Sätzen:
    Das geltende Betriebsverfassungsgesetz wurde im Jahre 1952 nach harten politischen Auseinandersetzungen im Bundestag verabschiedet ... Trotzdem hat es sich zumindest in den ersten Jahren seiner Geltung im großen und ganzen bewährt. Es verbesserte gegenüber dem vorhergehenden Recht die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Betrieben erheblich und fand deshalb u. a. auch im Ausland starke Beachtung.
    Soweit das Zitat. — Eine eindeutigere Bestätigung für die damalige gute Arbeit der CDU/CSU bzw. der Koalition ist wohl nicht mehr nötig.
    Unserer Meinung nach ist es besser, eine gute Sache fortzuentwickeln, als mit Experimenten das Risiko größerer Konflikte und volkswirtschaftlicher Schäden im Sinne des Gemeinwohls einzugehen; ja, des Gemeinwohls.

    (Zuruf von der SPD: Wieder Ideologie!)

    Erlauben Sie mir zur gesetzlichen Ausgestaltung der Stellung der Gewerkschaften im Betrieb noch folgende Bemerkung. In § 22 Abs. 2 unseres Entwurfs — Abs. 1 entspricht dem geltenden Recht — heißt es:
    Der Betriebsrat ist berechtigt, seine Aufgaben in Zusammenarbei und mit Unterstützung der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften durchzuführen.
    Aus dem Gesamtverständnis dieser Vorschriften ergibt sich doch ganz eindeutig, daß von einer Gewerkschaftsfeindlichkeit in keiner Weise die Rede sein kann. Jede andere Behauptung ist reine — erlauben Sie mir diesen Ausdruck — Demagogie. In Absatz 2 unserer Vorschrift ist das Recht des Betriebsrates auf Zusammenarbeit mit

    (Zuruf von der SPD: DGB-Erklärung!)

    lesen Sie doch den Text! — und auf Unterstützung durch Gewerkschaften postuliert.
    Zur Klarstellung möchte ich feststellen, daß nach unserer Auffassung nur der Betriebsrat der alleinige Rechtsträger im Betrieb sein kann. Und dies auch zu Recht! Er wird von allen Arbeitnehmern im Betriebe gewählt und trägt damit auch die Verantwortung gegenüber der Belegschaft.
    Unverständlich bleibt mir überhaupt, was die Regierungsvorlage mit der Formulierung in § 2 Abs. 3 eigentlich will, es sei denn, daß sie ursprünglich etwas anders ausfallen sollte, als es jetzt heißt und was auch in der Begründung dazu gesagt wird. Es heißt hier:
    Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten im Benehmen mit dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat Zugang zum Betrieb zu gewähren, . . .
    Der Betriebsrat ist also berechtigt, mit Unterstützung der im Betrieb vertretenen Gewerschaft seine Aufgabe durchzuführen. Dann ist es doch selbstverständlich, daß deren Vertreter auch Zugang zu dem Betrieb haben müssen, um diese Aufgabe zu erfüllen. Darüber täuscht auch die Erläuterung, Herr Minister, die Sie heute gegeben haben, nicht hinweg. Was soll diese doppelte Rechtsträgerschaft? Sie ist nicht fortschrittlich, sondern sogar gefährlich. Sie führt zu Konflikten zwischen Betriebsrat und Gewerkschaften, die sich als eine schwere Belastung im Betriebsklima erweisen könnten.

    (Zuruf von der SPD: Das nennen Sie gewerkschaftsfreundlich?)

    Abgesehen davon, daß der Begriff „im Benehmen" — das ist heute schon gesagt worden — rechtlich sehr fragwürdig ist, wollen wir nicht, daß auch noch Konflikte zwischen Betriebsrat und Gewerkschaft entstehen, die auch heute schon im Betrieb präsent sein können und sind.
    Unverständlich bleibt uns auch trotz des Hinweises in der Begründung, daß in der Regierungsvorlage in § 2 Abs. 1 die Gemeinwohlklausel fortgefallen ist. Wir haben dagegen bewußt die Verpflich-



    Müller (Berlin)

    tung des geltenden Rechts in unserem Entwurf wiederaufgenommen, weil wir jeden Betrieb in die gesamtwirtschaftliche Verantwortung eingeschlossen wissen wollen. Wenn die Gemeinwohlverpflichtung nicht mehr im Aktienrecht enthalten ist, so ist sie deshalb noch nicht weniger wichtig geworden.
    Untragbar ist nach unserem Verständnis wirtschaftlicher Eigengesetzlichkeit auch der Wegfall des Verbots der parteipolitischen Betätigung. Wir haben dieses Verbot des geltenden Rechtes, wie bereits in der Einleitung der Begründung von meinem Kollegen Ruf erklärt, in § 22 Abs. 5 übernommen. Hier heißt es schlicht und einfach:
    Arbeitgeber und Betriebsrat haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen.
    Meine Damen und Herren, wer glaubt, demokratische Regelungen ohne Rücksicht auf Freiheitsverluste auf jeden Lebensbereich radikal übertragen zu können, geht an der wirklichen demokratischen Verantwortung vorbei.

    (Abg. Dr. Schellenberg: Na also, Müller!)

    -- Sie kommen noch dran, Herr Professor Schellenberg. Auch das geltende Recht läßt es zu, daß die
    Partner des Betriebs ihre politische Meinung äußern.
    Herr Kollege Buschfort, Sie haben zu diesem Thema gesprochen. Fragen Sie doch mal Ihren Herrn Kollegen Professor Schellenberg, wie oft er in Berliner Großbetrieben, von den Betriebsräten eingeladen, Ausführungen über Sozialpolitik, soziales Recht usw. gemacht hat!

    (Zurufe von der SPD.)

    Noch niemand hat ihm das verboten, und niemand kann ihm das verbieten, wenn er sich im Rahmen dieser Möglichkeiten hält.

    (Zuruf von der SPD: Das ist ja auch der Schellenberg!)

    Sie sind jedoch verpflichtet, den Betriebsfrieden nicht zu stören und die betriebliche Organisationseinheit nicht parteipolitisch zu mißbrauchen. Gerade diese Gefahren erhalten jetzt nach dem Willen der Regierung einen institutionellen Unterbau. Dies muß mit Entschiedenheit abgelehnt werden. Der ungestörte Betriebsablauf und Betriebsfrieden ist nur zu erhalten, wenn er gesetzlich abgesichert ist. Die Begründung der Regierung ist insoweit nicht nur hohle Propaganda, sie ist sogar besorgniserregend. Wer unserer Wirklichkeit den Vorwurf macht, die bisherige gesetzliche Regelung habe sich auf die legitimen gesetzlichen Wirkungsmöglichkeiten der politischen Parteien nachteilig ausgewirkt, weiß kaum, wovon er redet.

    (Abg. Dr. Schellenberg: Na, na!)

    Die Gefahren können doch nicht geleugnet werden, daß nunmehr die bisherigen Möglichkeiten, konfliktbeschränkende Ordnung in eine Konfliktordnung umzufunktionieren, ausgeweitet werden.

    (Abg. Ruf: Sehr gut, Herr Müller!)

    Mit der Zulassung parteipolitischer Aktivität werden erfahrungsgemäß — Herr Kollege Spitzmüller, ich wollte das auch Ihnen sagen — sämtliche
    Probleme eingeschleust, die für den parteipolitischen Bereich, ob Sie es bedauern oder nicht, kennzeichnend sind. Es wird dann in naher Zukunft parteipolitisch einseitig orientierte Betriebe geben. Hoch lebe also die geschlossene Gesellschaft, die dann Arbeitnehmer anderen politischen Geistes nicht mehr zuläßt!

    (Zurufe von der CDU/CSU: Genau! Wie gehabt!)

    Diese Möglichkeit ist dann nicht nur dem Vertreter der Arbeitnehmer, sondern auch dem Arbeitgeber gegeben.

    (Beifall bei der CDU/CSU. — Abg. Dr. Schellenberg: Die hat er heute schon!)

    Ich sage Ihnen ganz deutlich: Wir wollen nicht, daß in wenigen Jahren in bestimmten Betrieben nur noch Arbeitnehmer mit einem bestimmten Parteibuch eingestellt werden,

    (Beifall bei der CDU/CSU. Abg. Ruf: Darum geht es!)

    gar nicht zu reden von dem Zirkus, der möglich ist, wenn parteipolitische Werbung im Betrieb getrieben werden kann oder wenn auch die Betriebe noch voll in den Wahlkampf einbezogen werden können, was manchmal sowieso schon geschieht. Auch das ist, wenn Sie wollen, eine Förderung der Produktivität unserer Wirtschaft oder auch nicht.

    (Abg. Dr. Schellenberg: Müller, das glaubst du doch selber nicht!)

    Zur wirtschaftlichen Mitbestimmung möchte ich, da meine Zeit abgelaufen ist, nur noch auf eins hinweisen, und ich glaube, da befinden wir uns sogar in guter Gesellschaft mit den Gewerkschaften. Ich stelle nämlich mit Befriedigung fest, daß wir uns in der Frage der wirtschaftlichen Mitbestimmung in der Gesellschaft der Gewerkschaften befinden, wenn der DGB in einem Brief an alle Abgeordneten schreibt, daß nach § 111 Abs. 2 der Regierungsvorlage nunmehr in keinem Fall ein Mitbestimmungsrecht gegeben sein soll, wenn

    (Abg. Ruf: Hört! Hört!)

    Maßnahmen durch nicht geplante Einschränkungen der Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb, insbesondere auf Grund einer Veränderung der Auftragslage oder der wirtschaftlichen Lage des Betriebs bedingt sind.

    (Abg. Ruf: Das nennen die mehr Mitbestimmung!)

    Wir haben dagegen in unserem neuen § 43 das, was man unter Betriebsveränderungen im Sinne des Mitbestimmungsrechts in dem bisherigen Katalog verstand, aufrechterhalten und das ganz konkret ausgedrückt, nur haben wir durch die Streichung der letzten Halbsätze in den Buchstaben d und e

    (Abg. Dr. Schellenberg: Das gehört in die Ausschußberatung!)

    den Betriebsräten ein Mitbestimmungsrecht in vollem Umfang eingeräumt, nämlich auch dann, wenn solche Betriebsveränderungen auf einer Veränderung der Marktlage beruhen oder durch technischen Fortschritt notwendig werden.