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    Deutscher Bundestag 101. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 11. Februar 1971 Inhalt: Wahl des Abg. Hofmann als Mitglied des Kontrollausschusses beim Bundesausgleichsamt 5803 A Wahl des Herrn Walter Haack als Mitglied des Verwaltungsrates der Lastenausgleichsbank 5803 B Abwicklung der Tagesordnung 5803 B Beratung des Berichts Mitbestimmung im Unternehmen der Sachverständigenkommission zur Auswertung der bisherigen Erfahrungen bei der Mitbestimmung (Drucksache VI /334) in Verbindung mit Stellungnahme der Bundesregierung zum Bericht der Mitbestimmungskommission (Drucksache VI /1551), mit Entwurf eines Gesetzes über die befristete Fortgeltung der Mitbestimmung in bisher den Mitbestimmungsgesetzen unterliegenden Unternehmen (Drucksachen VI/ 1785, zu W1785) — Erste Beratung —, mit Entwurf eines Betriebsverfassungsgesetzes (Drucksachen VI/ 1786, zu W1786) — Erste Beratung — und mit Entwurf eines Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Betrieb und Unternehmen (CDU/CSU) (Drucksache VI/ 1806) — Erste Beratung —Arendt, Bundesminister . 5803 C, 5896 D Ruf (CDU/CSU) . . . . 5810 D, 5894 B Liehr (SPD) 5819 A Schmidt (Kempten) (FDP) 5824 B, 5876 A Ziegler (CDU/CSU) 5832 D Dr. Schellenberg (SPD) . . . . 5837 A Dr. Kley (CDU/CSU) . . . . . 5852 D Buschfort (SPD) 5856 A Katzer (CDU/CSU) . . . . . . 5860 C Benda (CDU/CSU) 5861 D Dr. Nölling (SPD) 5866 B Franke (Osnabrück) (CDU/CSU) 5876 C Böhm (SPD) . . . . . . . . 5878 C Dr. Böhme (CDU/CSU) . . . . 5881 D Spitzmüller (FDP) . . . . . . 5883 D Urbaniak (SPD) . . . . . . . 5885 D Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . 5887 B Dr. Farthmann (SPD) . . . . . 5890 A Weigl (CDU/CSU) . . . . . . 5893 B II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 101. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Februar 1971 Fragestunde (Drucksache VI/ 1807) Frage der Abg. Frau Dr. Walz (CDU/CSU) : Abstimmung unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über bilaterale wissenschaftlich-technische Beziehungen mit der Sowjetunion Dr.-Ing. Leussink, Bundesminister 5844 B, C, D Frau Dr. Walz (CDU/CSU) . 5844 B, C, D Frage des Abg. Pfeifer (CDU/CSU) : Bevorzugung von Abiturienten mit Wohnsitz im Nahbereich einer Hochschule bei der Zulassung Dr.-Ing. Leussink, Bundesminister 5845 A, B, C Pfeifer (CDU/CSU) 5845 B Schmidt (München) (SPD) . . . 5845 C Fragen des Abg. Schmidt (München) (SPD) : Unzureichende Ausnutzung des Gebäudes und der Apparaturen des Instituts für Transurane der Euratom in Karlsruhe — Verwendung der Mittel des Investitions- und Forschungshaushalts der Euratom Dr.-Ing. Leussink, Bundesminister . 5845 D Frage des Abg. Dr. Meinecke (Hamburg) (SPD) : Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Fernstudium im Medienverbund" der BundLänder-Kommission für Bildungsplanung Dr.-Ing. Leussink, Bundesminister . 5846 A, C, D, 5847 A Dr. Meinecke (Hamburg) (SPD) . 5846 B, C Pfeifer (CDU/CSU) 5846 D Frau Funcke, Vizepräsident . . . 5847 A Raffert (SPD) . . . . . . . . 5847 A Frage des Abg. Raffert (SPD) : Ausbau vorhandener Einrichtungen für das Fernstudium im Medienverbund Dr.-Ing. Leussink, Bundesminister 5847 B, C Raffert (SPD) . . . . . . . . . 5847 C Fragen des Abg. Varelmann (CDU/CSU) : Zahlung des Kindergeldes in den europäischen Ländern aus Beiträgen von der Lohnsumme bzw. aus dem Haushalt Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär . . 5847 D, 5848 A, B, C Varelmann (CDU/CSU) . . . 5848 A, B, C Frage der Abg. Frau Dr. Walz (CDU/CSU) : Beteiligung des Bundes an der Finanzierung von Lehrkrankenhäusern Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär . . . . . . . . 5848 D Fragen des Abg. Burger (CDU/CSU) : Entwicklung von orthopädischen und anderen Hilfsmitteln für DysmelieKinder Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär 5849 A, B Burger (CDU/CSU) 5849 B Frage des Abg. Bay (SPD) : Schutz der Nichtraucher vor Belästigungen und schädlichen Auswirkungen beim passiven Mitrauchen Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär . . 5849 C, D, 5850 A, B Bay (SPD) . . . . . . 5849 D, 5850 A Prinz zu Sayn-Wittgenstein- Hohenstein (CDU/CSU) . . . . 5850 B Fragen des Abg. Vogt (CDU/CSU) : Errichtung einer Verbindungsstelle der Verbraucherzentralen der Länder in Bonn Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 5850 C, D, 5851 A Vogt (CDU/CSU) . . . 5850 D, 5851 A Frage des Abg. Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) : Preisanstieg für Bauleistungen im Bereich der gemeindlichen Infrastrukturmaßnahmen von 1968 bis 1970 Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär 5851 A, C, D Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 5851 B, C Frage des Abg. Dr. Jobst (CDU/CSU) : Gewährung der Investitionszulage bei Ansiedlung von Betrieben außerhalb von Schwerpunktorten Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 5851 D, 5852 A, B Dr. Jobst (CDU/CSU) 5852 A Frage des Abg. Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) : Maßnahmen nach § 16 des Bundesbankgesetzes zur Entlastung der Kreditinstitute und zur Belebung des sozialen Wohnungsbaues Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär 5852 B, C Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . 5852 C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 101. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Februar 1971 III Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin (Drucksache VI/ 1720) — Erste Beratung — . . Genscher, Bundesminister . . . . 5897 C Freiherr von Fircks (CDU/CSU) . . 5897 D Hofmann (SPD) 5898 D Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1971 (ERP- Wirtschaftsplangesetz 1971) (Drucksache VI/ 1810) — Erste Beratung . . . . . 5899 C Entwurf eines Gesetzes zu den Verträgen vom 14. November 1969 des Weltpostvereins (Drucksache VI/ 1789) — Erste Beratung — 5899 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Mai 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Liberia über die Benutzung liberianischer Gewässer und Häfen durch das N. S. „Otto Hahn" (Drucksache VI/ 1790) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 5899 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 11. September 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (Drucksache VI/ 1797) — Erste Beratung — . . . . . . . . 5899 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 29. Januar 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Belgien über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der Sozialen Sicherheit (Drucksache VI/ 1798) — Erste Beratung — . . 5899 D Entwurf eines Gesetzes über die Einbeziehung von Teilen des Freihafens Hamburg in das Zollgebiet (Drucksache VI/ 1547); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache VI/ 1799) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 5900 A Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Vorschläge der EG-Kommission für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Ergänzung der Verordnung Nr. 170 /67/ EWG über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin durch die Möglichkeit der Einführung von Vermarktungsnormen Verordnung (EWG) des Rates zur Verlängerung der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 130 /66/ EWG über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik gesetzten Frist Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 70/66/ EWG hinsichtlich der Durchführung einer Grunderhebung in Italien Verordnung (EWG) des Rates zur Verlängerung für das Jahr 1970 der in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/64/ EWG über die Bedingungen für die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft vorgesehenen Frist (Drucksachen VI/ 1445, VI/ 1536, VI/ 1537, VI/ 1539, VI/ 1792) . . 5900 C Nächste Sitzung 5900 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 5901 A Anlage 2 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Meister (CDU/CSU) betr. Entwicklungsauftrag bezüglich der Schnee- und Eisbekämpfung auf den Straßen 5901 C Anlage 3 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Höcherl (CDU/CSU) betr. obligatorische Einführung der Verkehrserziehung und des Fahrunterrichts in den Schulen 5901 D Anlage 4 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Fuchs (CDU/CSU) betr. Entfernung des größten Teiles des ostbayerischen Zonenrandgebietes von der Autobahn 5902 A Anlage 5 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Geldner (FDP) betr. Normung der Stoßstangen von Kraftfahrzeugen 5902 B Anlage 6 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Sperling (SPD) betr. Empfehlungen des Jahresgutachtens 1970 des Sachverständigenrates bezüglich der Einnahmen- und Ausgabenpolitik der IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 101, Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Februar 1971 Bundesregierung — Unterstützung der Unternehmen eines Wirtschaftszweiges bei nicht kalkulierbaren Absatzrisiken . 5902 C Anlage 7 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Rinderspacher (SPD) betr. Verlegung der Produktion langlebiger Konsum- und Investitionsgüter in ostasiatische Länder 5903 B Anlage 8 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Zebisch (SPD) betr. Sicherung des Beschäftigungsstandes in den Strukturgebieten . . . 5904 B Anlage 9 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Zebisch (SPD) betr. zunehmende Unternehmenskonzentration in Europa und Sicherung der Interessen der Arbeitnehmer in multinationalen Konzernen 5904 C Anlage 10 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Gallus (FDP) betr. Milch als Vorbeugungsmittel gegen Bleivergiftungen 5905 A Anlage 11 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD )betr. Bedenken gegen den Verkauf von Blumen in Lebensmittelgeschäften im Hinblick auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei der Blumenzucht 5905 A Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Meinecke (Hamburg) (SPD) betr. Problem der sogenannten passiven Täter im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes . . . 5905 C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 101. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Februar 1971 5803 101. Sitzung Bonn, den 11. Februar 1971 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    100. Sitzung, Seite 5787, rechte Spalte, statt „an der mangelnden Arbeit und der mangelnden Beteiligung der Erwerbstätigen" : „an der mangelnden Arbeitsleistung der Erwerbstätigen" 100. Sitzung, Seite 5787, rechte Spalte, Zeile 27 und 28, statt „um alle diese Auflagen und Wünsche, insbesondere auch im" : „um auch alle Auflagen und Wünsche, insbesondere aus dem" 100. Sitzung, Seite 5787, rechte Spalte, Zeile 13 von unten, statt „um" : „nun" 100. Sitzung, Seite 5791, linke Spalte, Zeile 32, statt „einfach": „sonst" Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach * 13. 2. Adams * 13. 2. Dr. Aigner * 12. 2. Alber ** 13. 2. Amrehn ** 13. 2. Dr. Artzinger * 13. 2. Bals ** 13. 2. Bauer (Würzburg) ** 13. 2. Dr. Bayerl 12. 2. Behrendt. * 13. 2. Blumenfeld ** 13. 2. Borm * 13. 2. Bühling 28. 2. Dr. Burgbacher * 13. 2. Dasch 5. 4. Dr. Dittrich * 13. 2. Dr. Dollinger 23. 2. Draeger ** 13. 2. Dröscher * 13. 2. Dr. Eyrich 12. 2. Faller * 13. 2. Fellermaier * 12. 2. Flämig * 13. 2. Fritsch ** 13. 2. Dr. Furler * 13. 2. Gerlach (Emsland) * 13. 2. Dr. Götz 28. 2. Höcherl 12. 2. Dr. Jahn (Braunschweig) * 13. 2. Dr. Jungmann 15. 2. Dr. Kempfler ** 13. 2. Dr. Kiesinger 12. 2. Frau Klee 12. 2. Dr. Klepsch ** 13. 2. Klinker * 13. 2. Dr. Koch 13. 2. Dr. Kreile 11.2. Kriedemann * 13. 2. Lange * 13. 2. Lautenschlager * 13. 2. Lemmrich ** 13. 2. Lenze (Attendorn) '* 13. 2. Dr. Löhr * 13. 2. Lücker (München) * 13. 2. Maucher 12. 2. Meister * 13. 2. Memmel * 13. 2. Müller (Aachen-Land) * 13. 2. Dr. Müller (München) ** 13. 2. Frau Dr. Orth * 13. 2. Pöhler ** 13. 2. Rasner ** 12. 2. Richarts * 13. 2. Richter ** 13. 2. *Für die 2 Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parl amen! ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Versammlung der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Riedel (Frankfurt) * 13. 2. Dr. Rinderspacher ** 13. 2. Schwabe * 13. 2. Dr. Schulz (Berlin) ** 13. 2. Dr. Schwörer * 13. 2. Seefeld * 13. 2. Springorum * 13. 2. Dr. Starke (Franken) * 13. 2. Werner * 13. 2. Wiefel 13. 2. Wolfram * 26. 2. Anlage 2 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 11. Februar 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Meister (CDU/CSU) (Drucksache VI/ 1807 Frage A 9) : Kann die Bundesregierung einer wissenschaftlichen Institution oder der einschltägigen Industrie einen Entwicklungsauftrag erteilen mit dem Ziel, daß die Schnee- und Eisbekämpfung auf den Straßen nie weniger aggressiven Mitteln als Kochsalz erfolgt, und ist diese Frage nicht auch unter dem Aspekt einer zusätzlichen Verschmutzung der Gewässer zu sehen? Die Erteilung eines Entwicklungsauftrages an eine wissenschaftliche Institution oder an die einschlägige Industrie mit dem Ziel, einen zur Schnee- und Eisglättebekämpfung geeigneteren und wirtschaftlicheren Streustoff als das allgemein verwendete Natriumchlorid zu finden, wird von der Bundesregierung zur Zeit nicht erwogen, da von einem derartigen Forschungsauftrag keine grundsätzlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Auswirkungen und der Einfluß der von den Straßenoberflächen abgeschwemmten Salzlösungen auf Gewässer und Grundwasser werden laufend beobachtet und sollen durch mehrere Forschungsvorhaben untersucht werden. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 11. Februar 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Höcherl (CDU/CSU) (Drucksache VI/ 1807 Frage A 10) : ]st die Bundesregierung bereit, bei den Regierungen der Bundesländer anzuregen, die Verkehrserziehung und den Fahrunterricht obligatorisch in den Schulen unter Beteiligung der privaten Fahrschulen einzuführen, so daß im Abschlußzeugnis bzw. Reifezeugnis die Fahrerlaubnis für die Klasse III einbezogen ist? Die obligatorische Verkehrserziehung ist für alle Schularten durch Erlasse der Kultusminister der Bundesländer angeordnet. Wer Fahrschüler für die Fahrerlaubnisklassen 1 bis 3 ausbilden darf, ist im Fahrlehrergesetz von 1969 geregelt. Nach Auffassung der Bundesregie- 5902 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 101. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Februar 1971 rung genügen die heutigen Vorschriften über den Fahrunterricht in den Fahrschulen den Forderungen der Verkehrssicherheit. Die Einschaltung der Schulverwaltungen würde wirtschafts-politische, finanzielle und organisatorische Schwierigkeiten mit sich bringen ohne eine Verbesserung des Fahrunterrichts zu bedeuten. Außerdem liegt nach den gesetzlichen Bestimmungen die Zuständigkeit für die Abnahme der Fahrerlaubnisprüfungen bei den amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr, nicht bei den Schulverwaltungen. Deshalb wird die Bundesregierung die Erteilung von Fahrunterricht in den Schulen nicht anregen. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 11. Februar 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Fuchs (CDU/CSU) (Drucksache VI/ 1807 Frage A 14): Wie läßt sich die Tatsache, daß auch nach 1975 der größte Teil des Zonenrandgebiets in Ostbayern als einziges größeres geschlossenes Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über 30 Minuten Fahrweg von der nächsten Bundesautobahn entfernt ist, mit dem § 4 des von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfes zur Förderung des Zonenrandgebietes vereinbaren, nach dem „die Verkehrserschließung und Verkehrsbedienung ins Zonenrandgebiet im Rahmen des Ausbauplans der Verkehrswege bevorzugt zu fördern sind"? Die in der Frage getroffene Feststellung, wonach Ost-Bayern auch nach 1975 als einziges größeres Gebiet der Bundesrepublik mehr als 30 Fahrminuten von der nächsten Autobahn entfernt ist, trifft nicht zu. Die Netzdichte des Autobahnnetzes im ostbayerischen Raum ist mit vielen anderen Gebieten der Bundesrepublik auch außerhalb des Zonenrandgebietes vergleichbar. Die Erschließung des ostbayerischen Raumes wird besonders durch den Neubau der Autobahnen Nürnberg—Amberg und Nürnberg—Regensburg sowie einer Reihe weiterer Bundesfernstraßen, wie z. B. Bamberg—Bayreuth, gefördert. Ein Gegensatz zu dem § 4 des von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfs zur Förderung des Zonenrandgebietes besteht somit nicht. Anlage 5 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 11. Februar 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Geldner (FDP) (Drucksache VI/ 1807 Frage A 15) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß die USA-Sicherheitsbehörde eine Stoßstangennormung für Kraftfahrzeuge vorgeschlagen hat mit dem Ziel, daß Stoßstangen einen Frontalanprall hei einem Tempo bis zu 8 km h abfangen können, ohne daß der Wagen dabei beschädigt wird, und sind zwecks einheitlicher Normen Verhandlungen mit den USA aufgenommen worden? Im Rahmen der Arbeiten an experimentellen Sicherheitsfahrzeugen sind auch die Stoßstangen in die Untersuchungen mit einbezogen worden. In dem mit dem Verkehrsminister der USA vereinbarten Informationsaustausch über solche Fahrzeuge werden unter anderem auch die Erfahrungen über alle mit Stoßstangen zusammenhängenden Probleme ausgetauscht. Ein Vorschlag, der USA, Normen für Stoßstangen auszuarbeiten, liegt bisher nicht vor. Anlage 6 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatsekretärs Rosenthal vom 9. Februar 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Sperling (SPD) (Drucksache VI/ 1807 Fragen A 48 und 49) : Legen die Empfehlungen des Jahresgutachtens 1970 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (Drucksache VI/ 1470) der Bundesregierung eine Einnahmen- und Ausgabenpolitik nahe, die eine Steigerung des Anteils der staatlichen Investitionen zu Lasten des Anteils der Privatinvestitionen unmöglich machen würde, falls einmal stetiges Wachstum und konjunkturneutrale Auslastung des Produktionspotentials erreicht sind? Sieht die Bundesregierung dauernd in Bereitschaft, um helfend einzugreifen, falls die Kalkulation der Unternehmen eines Wirtschaftszweiges über seine Absatzchancen sich als falsch erweisen, und würden sich hilfreiche Eingriffe auf Grund von Fehlkalkulationen wesentlich von solchen unterscheiden, die im Fall nicht kalkulierbarer Absatzrisiken vorzunehmen wären? Das Jahresgutachten 1970 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (Drucksache VI/ 1470) beschäftigt sich in den Ziff. 249 ff. und 322 ff. ausführlich mit den Problemen, die sich aus einem Anstieg der Staatsquote, d. h. dem Anteil, zu dem der Staat mit seinen Ausgaben direkt oder indirekt das Produktionspotential in Anspruch nimmt, und einer potentialorientierten Konjunkturpolitik ergeben. Das Gutachten geht davon aus, daß die öffentlichen Investitionen entsprechend der mittelfristigen Finanzplanung überdurchschnittlich zunehmen sollen. Den Ausfällen aufgrund der Ausgabenzurückhaltung im Aufschwung sowie länger zurückliegenden Versäumnissen werde damit Rechnung getragen. Außerdem seien öffentliche Investitionen so bedeutsam, weil sie die Produktivität privater Investitionen mitbestimmten und weil der Staat genötigt sei, sich auf die stark gestiegene Nachfrage seiner Bürger nach Leistungen des Staates einzustellen. Der geplante Anstieg der Staatsquote muß nach Auffassung des Sachverständigenrates als Aufforderung zu einer wachstumspolitischen Anstrengung der Volkswirtschaft verstanden werden. Dabei bleibe zu fragen, ob die vorgesehenen Einnahmeregelungen derart seien, daß vom Vollzug der Planung keine dauernde Gefährdung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ausgehen werde, d. h. ob gesichert erscheine, daß private Ansprüche an das Produktionspotential (Konsum und private Investitionen) in dem Maße zurücktreten werden, wie die öffentlichen Ansprüche vordringen sollen. Die Empfehlungen des Sachverständigenrates sind daher so zu verstehen, daß bei stetigem Wachstum und voller Ausnutzung des Produktionspotentials eine steigende Staatsquote unter Wahrung der Stabilität nur in dem Maße möglich ist, wie den zusätz- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 101. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Februar 1971 5903 lichen Staatsausgaben entsprechende Entzugseffekte beim privaten Sektor (Ersparnisse und/oder Steuern) gegenüberstehen. Unsere Wirtschaftsordnung überläßt die Koordination auch der Produktions- und Investitionspläne der Unternehmen prinzipiell dem Markt. Mit ihrer Entscheidungsfreiheit tragen die Unternehmer zugleich die volle Chance und das volle Risiko für Gewinn und Verlust. Ich kann den ersten Teil ihrer zweiten Frage daher mit „Nein" beantworten. Nur dort, wo die marktwirtschaftliche Ordnung im sozialen Rechtsstaat zu erheblichen sozialen Härten für Arbeitnehmer und Unternehmer führt und für die Gesamtwirtschaft erheblich störende Fehlentwicklungen einzutreten drohen, ergibt sich für die Bundesregierung aus ihrer Pflicht zur Daseinsvorsorge und zur Verwirklichung des sozialen Rechtsstaates eine Notwendigkeit einzugreifen. Dies gilt zunächst im Bereich der Konjunktursteuerung durch globale Maßnahmen. Diese globale Steuerung muß sicherstellen, daß sich die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in der Nachbarschaft des Gleichgewichts vollzieht; denn nur so funktioniert der Wettbewerbsprozeß auf der Ebene des Marktes und der Unternehmen gut. Staatliche Maßnahmen gibt es sodann auch im Bereich der Strukturpolitik, wo es darum geht, auf den Strukturwandel so einzuwirken, daß er nicht zu gesellschaftspolitisch unerwünschten Wirkungen führt. Diese Zielsetzung schließt eine Politik der 1) Konservierung bestehender Strukturen aus. Die Bundesregierung lehnt es grundsätzlich ab, spezifische branchenpolitische Eingriffe punktuell vorzunehmen. Sie fördert mit erheblichen Mitteln die Mobilität auf den Faktormärkten; so etwa durch die bekannten vielfältigen Maßnahmen des Arbeitsförderungsgesetzes zugunsten der Arbeitnehmer und durch verschiedene Maßnahmen zur Intensivierung des technischen Fortschritts, bei Forschung-und Entwicklungsinvestitionen und bei der Förderung der Anpassungsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rosenthal vom 10. Februar 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Rinderspacher (SPD) (Drucksache Vl 1807 Fragen A 51 und 52) : Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkung auf den Arbeitsmarkt von aus Gründen der Lohnverbilligung und des verbilligten Einkaufs in ostasiatische Länder verlegten Produktionen langlebiger Konsum- und Investitionsgüter oder Teile von ihnen, insbesondere in der Elektrotechnik? Teilt die Bundesregierung die Befürchtung der entsprechenden Industrien, daß durch die volle Liberalisierung bei Fehlen jeglicher bilateraler Schutzklauseln — im Gegensatz zu den Praktiken anderer EWG-Staaten — die Konkurrenz aus Niedriglohn- und -preis-Ländern des Fernen Ostens, insbesondere von Japan, Formosa usw., die Lebensfähigkeit der betreffenden Industrien trotz hohem Stand in Entwicklung und Produktionsverfahren gefährdet? Die Verlagerung von Produktionen u. a. auch in ostasiatische Länder wird im Grundsatz unter dem Aspekt des Arbeitskräftemangels und der hohen Auslastung der Produktionskapazitäten begrüßt. Dadurch wird es nämlich deutschen Unternehmen möglich, den Engpaß auf dem heimischen Arbeitsmarkt nicht nur durch Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften in der Bundesrepublik, sondern auch durch Produktionsverlagerung in deren Heimatländer oder nach Übersee zu überwinden. Diese internationale Arbeitsteilung liegt im Interesse aller Beteiligten. Deutsche Firmen glauben in vielen Fällen, daß sie durch Verlagerung von Teilen ihrer Produktion — das gilt auch für die Elektrotechnik — in Länder mit geringeren Einstandskosten im internationalen Wettbewerb Vorteile erlangen. Der Umfang der deutschen Investitionen in Ostasien darf aber auch nicht überbewertet werden. So waren z. B. von den gesamten Auslandsinvestitionen der deutschen elektrotechnischen Industrie in Höhe von 2,2 Mrd. DM am 30. Juni 1970 nur etwa 2,5 Mio. DM in ostasiatischen Niedriglohnländern und 37 Mio. DM in Japan investiert. Soweit sich die Frage stellt, ob deutsche Großunternehmen bei einem eventuellen Auslandsengagement gegenüber kleineren Unternehmen im Vorteil sind, weil sie kapitalkräftiger sind oder etwa eher Zugang zum internationalen Kapitalmarkt haben, wird man diese nicht unbedingt verneinen können. Um jedoch hierfür einen Ausgleich zu schaffen, werden Klein- und Mittelbetriebe, die aus den verschiedensten Gründen ihre Produktion in Entwicklungsländer verlagern wollen, hierbei von der Bundesregierung durch zinsverbilligte ERP-Kredite oder die Zusammenarbeit mit der Deutschen Entwicklungs-Gesellschaft (DEG) unterstützt. Wenn auch in Malaysia, Südkorea, Thailand und den Philippinen die Investitionen deutscher Großbetriebe und Banken bei weitem überwiegen, so sind doch in Indonesien, in Taiwan und Singapur mittlere und kleine Betriebe an den deutschen Investitionen nicht unbeträchtlich beteiligt. In Singapur und Taiwan beträgt ihr Anteil je etwa 40 v. H. Das Allgemeine Abkommen über Zölle und Handel (GATT) sieht in Artikel XIX Schutzmaßnahmen bei drohenden oder aufgetretenen Marktstörungen vor. Diese Schutzmaßnahmen müssen jedoch gegenüber sämtlichen GATT-Vertragsparteien nicht-diskriminierend angewendet werden. Die besondere Bedeutung einer bilateralen Schutzklausel liegt darin, daß die Schutzmaßnahmen nur gegenüber dem Vertragspartner, mit dem die Schutzklausel vereinbart ist, vorgenommen werden können. Die Vereinbarung einer derartigen Schutzklausel ist jedoch im Hinblick auf das GATT nicht unproblematisch, weil sie den Grundsatz der nichtdiskriminierenden Behandlung aller Vertragsparteien durchbricht. Das Fehlen einer bilateralen Schutzklausel bedeutet also nicht Schutzlosigkeit gegenüber Marktstörungen aufgrund von Einfuhren, da selbst, wenn man — was jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aktuell ist — von einer völligen Liberalisierung ausginge, die oben erwähnten Maßnahmen 5904 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 101. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Februar 1971 auf der Grundlage des Artikels XIX des Abkommens im Falle von Marktstörungen ergriffen werden können. Von den EWG-Mitgliedsländern haben nur Frankreich und die Benelux-Länder mit Japan eine bilaterale Schutzklausel vereinbart. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Sonderfall: Frankreich und die Benelux-Länder waren nur bereit, die Verpflichtungen des GATT auch gegenüber Japan anzuwenden, wenn Japan der Vereinbarung einer bilateralen Schutzklausel zustimmt. Bisher haben sich die meisten sog. Niedrigpreisländer mit Erfolg einer derartigen Klausel widersetzt. Auch bei den Verhandlungen der Gemeinschaft mit Japan wirft die Vereinbarung einer Schutzklausel erhebliche Probleme auf, da es hier darum geht, die bisherigen differenzierten Regelungen in einer allen Ländern der Gemeinschaft gegenüber gleichmäßig wirkenden Regelung aufgehen zu lassen. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rosenthal vom 11. Februar 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Zebisch (SPD) (Drucksache VI/ 1807 Frage A 55) : Beobachtet die Bundesregierung die Arbeitsmarktsituation in den Strukturgebieten, und was wird sie unternehmen, um dort den in der Hochkonjunktur gebesserten Beschäftigungsstand in der Zeit einer sich normalisierenden Konjunktur anhaltend zu sichern? Die Bundesregierung beobachtet selbstverständlich die Arbeitsmarktsituation in den Strukturgebieten anhand der monatlich ausgewiesenen Arbeitslosenzahlen und -quoten der einzelnen Arbeitsamtsbezirke. Ebenso wird die Bundesregierung über etwaige Einführungen von Kurzarbeit unterrichtet. Die Bundesregierung wird den Weg der Strukturverbesserung, den sie in der Hochkonjunktur mit dem Einsatz der Investitionszulage, den Mitteln des Regionalen Förderungsprogramms und dem Planungsinstrument der Regionalen Aktionsprogramme erfolgreich eingeschlagen hat, auch in der Zeit einer sich normalisierenden Konjunktur fortsetzen und gegebenenfalls Infrastrukturinvestitionen stärker fördern, um die überhängende Nachfrage der Wirtschaft nach diesen Leistungen besser zu befriedigen. Deshalb ist der Planungsausschuß für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" auf seiner Sitzung am 16. Dezember 1970 übereingekommen, daß für den Fall einer sich stark abschwächenden Nachfrage die Planung weiterer Investitionsvorhaben im Bereich der öffentlichen Infrastruktur so vorbereitet werden sollte, daß mit ihrer Ausführung erforderlichenfalls kurzfristig begonnen werden könnte. Auch in der Sitzung des Wirtschaftspolitischen Ausschusses Bund/Länder am 12. Januar 1971 ist diese Frage besprochen worden. Entsprechend einem Vorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums ist vom Konjunkturrat für die öffentliche Hand auf den 11. Februar 1971 eine Arbeitsgruppe einberufen worden, die sich mit den öffentlichen Investitionen im Jahre 1971 konkret beschäftigen wird. Schließlich kann die Bundesanstalt für Arbeit die Schaffung von Arbeitsplätzen aus ihren Mitteln durch die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen gemäß §§ 91 ff Arbeitsförderungsgesetz fördern. Dabei sind bevorzugt u. a. Arbeiten zu fördern, die geeignet sind, strukturverbessernde Maßnahmen vorzubereiten, zu ermöglichen oder zu ergänzen. Zur Verstärkung der Förderung kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach § 96 AFG aus den verfügbaren Haushaltsmitteln des Bundes Beträge für die Gewährung von Darlehen und Zuschüssen bereitstellen. Anlage 9 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rosenthal vom 11. Februar 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Zebisch (SPD) (Drucksache VI/ 1807 Frage A 56) : Verfolgt die Bundesregierung die zunehmende Unternehmenskonzentration auf europäischer Ebene und was unternimmt sie in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, den Verbraucherverbänden etc., uns die Interessen der Verbraucher und vor allem der Arbeitnehmer in diesen multinationalen Konzernen zu sichern? Die Bundesregierung verfolgt die zunehmende Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik Deutschland und Europa mit großer Aufmerksamkeit. Sie ist der Auffassung, daß jede Konzentrationsbewegung dort ihre Grenze finden muß, wo der wirksame Wettbewerb beeinträchtigt wird. In der Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 hat die Bundesregierung eine entsprechende Novellierung des Kartellgesetzes angekündigt. Kernpunkt der Novelle, die gegenwärtig im Bundesministerium für Wirtschaft ausgearbeitet wird, ist die Einführung einer Fusionskontrolle. Dieses Vorhaben ist mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften abgestimmt und wird auch auf die europäische Entwicklung ausstrahlen. Die Fortentwicklung des europäischen Wettbewerbsrechts ist Aufgabe der Brüsseler Behörden und setzt einen Konsens aller Mitgliedstaaten voraus. Die Bundesregierung hat vorgeschlagen, in Europa zunächst eine Meldepflicht für alle bedeutenden Unternehmenszusammenschlüsse einzuführen. Alle diese Überlegungen hat. das Bundesministerium für Wirtschaft in zahlreichen Besprechungen mit den Sozialpartnern und den Verbraucherverbänden erörtert und ist hierbei auf großes Interesse und volle Zustimmung gestoßen. Daß eine besondere Problematik der Fusionskontrolle darin besteht, insbesondere auch das Interesse der Arbeitnehmer an der Erhaltung ihrer Arbeitsplätze zu sichern, hat das Bundesministerium für Wirtschaft berücksichtigt. Es ist in Aussicht genommen, durch eine entsprechende Formulierung gerade auch diesen Gesichtspunkt zur Geltung zu bringen. Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 101. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Februar 1971 5905 Anlage 10 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. von Manger-Koenig vom 11. Februar 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Gallus (FDP) (Drucksache VI/ 1807 Frage A 70) : Ist die Bundesregierung bereit, durch ein Gutachten klaren zu lassen, inwieweit der Konsum von Trinkmilch die schädliche Einwirkung von Bleirückständen in der Luft auf den menschlichen Organismus mindern kann? Nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist Milch kein Vorbeugungsmittel gegen Bleivergiftungen. Zu diesem Ergebnis kam eine gutachterliche Stellungnahme des Bundesgesundheitsamtes aus dem Jahre 1969. Bei dieser Sachlage sieht die Bundesregierung keine Veranlassung, ein Sachverständigen-Gutachten in Auftrag zu geben. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. von Manger-Koenig vom 11. Februar 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) (Drucksache VI/ 1807 Frage A 74) : Hält die Bundesregierung Einwendungen gegen den Verkauf von Blumen in Lebensmittelgeschäften und Lebensmittelabteilungen von Kaufhäusern im Hinblick auf die verwendeten Pflanzenschutzmittel in der Blumenzucht für gerechtfertigt? Das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit hat sich schon vor einiger Zeit mit der Frage befaßt, ob gesundheitliche Bedenken gegen den Verkauf von Blumen in Lebensmittelgeschäften bestehen. Die in diesem Zusammenhang mit den Ländern geführte Korrespondenz hat ergeben, daß Mißstände bei dem gleichzeitigen Verkauf von Lebensmittel und Blumen nicht bekanntgeworden sind. Die Länder haben gegen diesen gemeinsamen Verkauf keine Bedenken, sofern bestimmte Vorsichtsmaßnahmen, wie z. B. eine ausreichende räumliche Trennung und Verpackung, getroffen werden. Spezielle Rechtsvorschriften des Bundes, die den Verkauf von Blumen in Lebensmittelgeschäften zum Gegenstand haben, bestehen nicht. Es gilt jedoch auch für diesen Fall der allgemeine Grundsatz des Lebensmittelgesetzes, daß Lebensmittel keiner für die menschliche Gesundheit nachteiligen oder schädlichen Beeinflussung ausgesetzt werden dürfen. Soweit von den Ländern ergänzende lebensmittelhygienische Normen erlassen worden sind, sind in einigen davon auch Vorschriften enthalten, die der Verhinderung von schädlichen Einflüssen der Insektizide auf Lebensmittel gelten. In der Gesamtreform des Lebensmittelrechts ist eine Ermächtigung für den Erlaß bundeseinheitlicher Hygienevorschriften vorgesehen. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Bundesministers Frau Strobel vom 11. Februar 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Meinecke (Hamburg) (SPD) (Drucksache VI/ 1807 Frage A 79) : An welche speziellen Möglichkeiten (Gesetzesbestimmungen des Jugendwohlfahrts- und Bundessozialhilfegesetzes) hat die Bundesregierung in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes (Bundesrats-Drucksache 66570) zum Problem der sogenannten „passiven Täter", die Betäubungsmittel lediglich in kleinen Mengen zum Eigenverbrauch erworben haben, gedacht? Mit dem Hinweis auf die Möglichkeiten des Jugendwohlfahrts- und Bundessozialhilfegesetzes auf Seite 14 der Begründung sollte deutlich gemacht werden, daß dem Mißbrauch von Rauschgiften nicht nur mit strafrechtlichen Maßnahmen entgegegenwirkt werden kann und soll. Wie die Bundesregierung bereits in ihrer Erklärung zu ihrem Aktionsprogramm zur Bekämpfung des Drogen- und Rauschmittelmißbrauchs hingewiesen hat, muß denjenigen geholfen werden, die leichtfertig und unüberlegt in den Bannkreis der Drogen und Rauschmittel geraten sind und sich nicht aus eigener Kraft daraus befreien können. Nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz kommen in Betracht generelle und vorbeugende Maßnahmen, wie z. B. Aufklärungsaktionen oder die systematische Aus- und Fortbildung von Fachkräften, dazu individuelle erzieherische Hilfen für besonders gefährdete Jugendliche in verschiedenen Formen und auch Hilfen institutioneller Art wie Planung, Einrichtung und Unterhaltung insbesondere spezieller Beratungs- und Behandlungseinrichtungen. Alle diese Maßnahmen, gehören nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 des Jugendwohlfahrtsgesetzes zu den Pflichtaufgaben des Jugendamtes. Soweit die Betreuung und Behandlung Drogen- und Rauschmittelsüchtiger und Gefährdeter nicht von dritter Seite (z. B. durch die Krankenversicherung) sichergestellt werden kann, gibt das Bundessozialhilfegesetz die Möglichkeit, je nach dem Grad der Gefährdung oder der gesundheitlichen Schädigung Gefährdetenhilfe oder Krankenhilfe zu gewähren.
Rede von Liselotte Funcke
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Die Sitzung ist eröffnet.
Die Fraktion der SPD hat mit Schreiben vom 8. Februar 1971 mitgeteilt, daß das Mitglied des Kontrollausschusses beim Bundesausgleichsamt, Frau Lisa Korspeter, aus dem Kontrollausschuß ausscheidet. Dafür hat die Fraktion der SPD den Abgeordneten Hofmann benannt. Ist das Haus damit einverstanden? — Ich höre keinen Widerspruch. Damit ist der Abgeordnete Hofmann als Mitglied des Kontrollausschusses beim Bundesausgleichsamt gewählt.
Ferner hat die Fraktion der SPD mit demselben Schreiben für die aus dem Verwaltungsrat der Lastenausgleichsbank ausscheidende Frau Lisa Korspeter für deren restliche Amtsdauer im Verwaltungsrat Herrn Walter Haack benannt. Ist das Haus damit einverstanden? — Ich höre keinen Widerspruch. Damit ist Herr Walter Haack als Mitglied des Verwaltungsrates der Lastenausgleichsbank gewählt.
Meine Damen und Herren, wir haben gestern die Tagesordnungspunkte III bis X nicht mehr behandeln können. Ich gehe davon aus, daß wir heute trotzdem mit Punkt XI der Tagesordnung beginnen und dann im Anschluß an die Debatte über Punkt XI die restlichen Punkte der Tagesordnung erledigen.
Ich rufe Punkt XI der Tagesordnung auf:
a) Beratung des Berichts Mitbestimmung im Unternehmen der Sachverständigenkommission zur Auswertung der bisherigen Erfahrungen bei der Mitbestimmung
— Drucksache VI 334 —
b) Stellungnahme der Bundesregierung zum Bericht der Mitbestimmungskommission
— Drucksache VI/ 1551 —Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die befristete Fortgeltung der Mitbestimmung in bisher den Mitbestimmungsgesetzen unterliegenden Unternehmen
— Drucksachen VI/ 1785, zu VI/ 1785 — Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Betriebsverfassungsgesetzes
— Drucksachen VI/ 1786, zu VI/ 1786 —
c) Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Betrieben und Unternehmen
— Drucksache VI/... —
Zur Begründung der Punkte XI b) bis d) hat der Herr Bundesminister Arendt das Wort.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Walter Arendt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Bundesregierung legt Ihnen heute den Entwurf eines neuen Betriebsverfassungsgesetzes vor, mit dem sie ihre Zusage aus der Regierungserklärung vom 28. Oktober 1969 einlöst. Gleichzeitig unterbreitet die Bundesregierung Ihnen den Entwurf zu einem Gesetz über die Fortgeltung der Mitbestimmung in der Montan-Industrie. In sachlichem Zusammenhang mit diesen beiden Vorlagen steht der Bericht der Sachverständigenkommission über die „Mitbestimmung im Unternehmen", zu dem Ihnen die Bundesregierung ihre Stellungnahme im Dezember 1970 zugeleitet hat.
    Meine Damen und Herren, das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer in der Wirtschaft ist ein Thema von außerordentlicher gesellschaftspolitischer Bedeutung. Das gilt nach seinem Umfang besonders für den Bereich der Betriebsverfassung. Darin stimmen alle Beteiligten, Regierung, Parlament und Parteien ebenso wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber, bei unterschiedlichen Standorten und unterschiedlichen Interessenlagen überein. Wenn es notwendig wäre, einen zusätzlichen Nachweis dafür zu erbringen, daß die Mitbestimmung tatsächlich ein zentrales Thema unserer gesellschaftspolitischen Auseinandersetzung ist, dann brauchte ich nur an die leidenschaftliche Diskussion zu erinnern, mit der die Mitbestimmung kürzlich in Düsseldorf behandelt worden ist. Ich sage das ohne Anflug von Schadenfreude.

    (Abg. Dr. Barzel: Was war denn in Düsseldorf?)

    — Da haben Sie zum erstenmal Betriebsräte aus der Nähe gesehen, Herr Barzel.

    (Heiterkeit und Beifall bei der SPD.)




    Bundesminister Arendt
    Seit Kriegsende ist das öffentliche Gespräch über
    die Mitbestimmung bei uns nicht abgerissen. Der Austausch von Meinungen und die Darlegung von Standorten zu dieser komplexen Materie wird gründlicher und sachlicher fortgeführt werden müssen, nachdem die Mitbestimmungskommission der Wissenschaftler in ihrem Gutachten eine Fülle von Material aus der praktischen Erfahrung vorgelegt hat. Das Thema Mitbestimmung und Mitverantwortung wird auch in Zukunft für die politische Auseinandersetzung aktuell bleiben. Daran kann kein Zweifel bestehen.
    Die Auseinandersetzung über die Mitbestimmung im allgemeinen darf uns aber nicht dazu verleiten, die spezielleren Fragen der Betriebsverfassung zu vernachlässigen. Für viele Millionen Arbeitnehmer sind Mitbestimmung und Mitverantwortung, wie sie im Betriebsverfassungsgesetz festgelegt werden, die einzige für sie relevante Form der Mitbestimmung. Mir scheint aber, daß gerade die Betriebsverfassung in der öffentlichen Aufmerksamkeit zu kurz gekommen ist. Vielleicht ist es deshalb gar nicht so erstaunlich, daß im Verlauf von 18 Jahren kein einziger Versuch, das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 den gewandelten betrieblichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wirklichkeiten anzupassen, zum Ziel geführt hat.
    Wie notwendig Anpassungen, Ergänzungen und Verbesserungen für dieses wichtige, die Betriebe demokratisierende, die Arbeit humanisierende Gesetz gewesen wäre, zeigt schon die Tatsache, daß es mindestens nicht ausreichend funktioniert hat. Im Jahre 1968 ist die Mehrzahl der Betriebsräte zum letzten Mal gewählt worden. Damals wurde aber nur in 25 000 von 400 000 betriebsratsfähigen Betrieben gewählt. Das heißt, daß für die Arbeitnehmer in 94 % aller Betriebe, die unter dieses Gesetz fallen, eben dieses Gesetz nur auf dem Papier existiert.
    Diese Zahlen beruhen auf Angaben der Tarifparteien und auf Schätzungen des Bundesarbeitsministeriums. Eine amtliche Statistik wird weder über die Zahl der gewählten Betriebsräte noch über die Zahl der betriebsratsfähigen Betriebe geführt. Zwar sind in den 6 % der Betriebe, in denen Betriebsräte bestehen, etwa zwei Drittel aller Arbeitnehmer beschäftigt. Aber selbst wenn diese Zahl nach oben korrigiert werden müßte, selbst wenn die Zahl der Betriebe ohne Betriebsrat um ein paar Prozent niedriger liegen sollte, wäre das ein schlechter Trost. Es bleibt dabei, daß mehrere Millionen Menschen nicht unter dem Schutz des Betriebsverfassungsgesetzes arbeiten, und das ist ein unbefriedigender Zustand. Das ist die eine Seite.
    Eine ähnliche Problematik haben die revolutionierenden technischen und wirtschaftlichen Umwälzungen ausgelöst, die mit dem Beginn des Wiederaufbaus in der Bundesrepublik eingesetzt haben. Ein äußeres Kennzeichen dieser Umwälzungen ist der immer noch zunehmende Grad von Rationalisierung, Mechanisierung und Automatisierung in den Betrieben. Die Produktionsabläufe vollziehen sich heute ungleich schneller als am Anfang der fünfziger Jahre. Maschinen und Geräte entlasten zwar die
    Arbeitnehmer von körperlicher Anstrengung, sie schaffen aber auch neue Belastungen, und sie fördern nicht unbedingt die Humanisierung des Arbeitslebens. Ich glaube, ich brauche das nicht zu vertiefen. Die Wirkungen wirtschaftlicher Veränderungen machen an den Betriebsgrenzen nicht halt. Sie reichen praktisch immer ins individuelle und ins gesellschaftliche Leben hinein. Auch unter dem Blickwinkel der Sozialpolitik ist „die Wirtschaft", um ein Wort von Walter Rathenau aufzugreifen, „unser Schicksal".
    Der einzelne Arbeitnehmer ist dem Druck des wirtschaftlichen Wandels doppelt ausgesetzt: einmal durch wachsende Anforderungen an sein Können und seine Kenntnisse und an seine Fähigkeit, neue Kenntnisse und neue Fertigkeiten zu erwerben; zum anderen am Arbeitsplatz selbst, der wachsende Anforderungen an die Verantwortungsbereitschaft des Arbeitnehmers stellt und ihm Anpassungsfähigkeit an immer rationellere, nach Maßgabe von Technik und Wirtschaftlichkeit verfeinerte Produktionsmethoden abverlangt. Solche Methoden werden nicht in jedem Fall mit viel Rücksichtnahme auf den Menschen entwickelt und eingeführt.
    Auf diesen wirtschaftlichen und sozialen Wandel reagiert der Arbeitnehmer gewöhnlich mit ganz entgegengesetzten Empfindungen: mit steigendem Selbstbewußtsein und zugleich mit unabweisbarem Ohnmachtsgefühl. Das begründete und zunehmende Selbstbewußtsein der Arbeitnehmer spielt ohne Zweifel eine bedeutende Rolle in den gestiegenen Ansprüchen an eine moderne Betriebsverfassung. Der Arbeitnehmer sieht sich aber in seinem Betrieb einem Mechanismus ausgeliefert, dessen Funktionieren er nur schwer erkennen kann. Er ist sich völlig klar über seine Abhängigkeit von diesem Mechanismus. Auch diese Erfahrung, verstärkt durch die Erlebnisse aus der Zeit der Rezession von 1966/67, zieht höhere Anforderungen an Schutz durch die Betriebsverfassung nach sich. Allein und auf sich gestellt wäre der Arbeitnehmer dem Betrieb, dem wirtschaftlichen und sozialen Wandel hilflos ausgesetzt.
    An diesem gesellschaftlichen Ort steht das Betriebsverfassungsgesetz. Es bietet dem Arbeitnehmer den Schutz, den er auf keine andere Weise erreichen könnte. Es eröffnet ihm aber zugleich Chancen der Mitbestimmung und Mitverantwortung, die seinem gestiegenen Selbstbewußtsein entsprechen. Die Meinungen allerdings, wie Schutz und Mitwirkung richtig bemessen werden sollen, gehen weit auseinander.
    Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbinden mit der Betriebsverfassung Vorstellungen, die sich auf weite Strecken scharf voneinander abheben. Aber auch unter den organisierten Arbeitnehmern bestehen unterschiedliche Auffassungen über die richtige Form der Betriebsvertretung. Trotz jahrelanger Praxis mit dem Betriebsrätegesetz aus dem Jahre 1920 und dem Betriebsverfassungsgesetz aus dem Jahre 1952 tauchen einige Grundfragen immer wieder auf: Kann der einzelne Arbeitnehmer selbst seine Interessen ausreichend wahrnehmen? Oder braucht er dazu eine kollektive Vertretung? Besitzt die Belegschaft schon die beste Interessenvertretung in einem gemein-



    Bundesminister Arendt
    samen Betriebsrat? Oder wäre es noch besser, zusätzliche Vertretungen für jede Abteilung oder sogar für jede Arbeitsgruppe zu wählen? Kann der Betriebsrat seine Aufgaben allein bewältigen? Oder ist er auf die unmittelbare Unterstützung durch die Gewerkschaft angewiesen?
    Obwohl die soziale Situation von 1971 nur bedingt mit der sozialen Situation von 1920 vergleichbar ist, steht, was 1920 umstritten war und worüber auch 1952 gestritten wurde, heute immer noch im Widerstreit der Meinungen. In solchen Streitfragen steckt gesellschaftspolitischer Zündstoff von erheblicher Sprengkraft. Denn die Regeln der Betriebsverfassung greifen ins Zentrum unserer gesellschaftlichen Ordnung ein.
    Die Bundesregierung legt diesem Hohen Hause ihren Entwurf für ein fortschrittliches, den Forderungen der Zeit entsprechendes Betriebsverfassungsgesetz nicht als einen Entwurf vor, der, sozusagen in Stein gemeißelt, für die Ewigkeit bestimmt ist. Wir haben kein Gesetz entworfen, das die nächsten hundert Jahre überdauern soll. Es soll noch nicht einmal für die kommenden 18 Jahre — wie sein Vorgänger — tabu sein.

    (Beifall bei der SPD.)

    Der technische und wirtschaftliche Wandel, der von den Betrieben ausgeht und die soziale Umwelt mitverwandelt, geht weiter. Und die Gesetzgebung wird sich ihm über kürzere oder längere Frist anpassen müssen. Die Bundesregierung legt ihren Entwurf aber in dem Bewußtsein vor, daß sie ihre Verpflichtung eingehalten hat, auch die Bereiche weiter zu demokratisieren und menschlicher zu gestalten, in denen die Arbeitnehmer ein Drittel ihres Tages verbringen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Bei ihren Überlegungen für ein besseres Betriebsverfassungsgesetz hat die Bundesregierung Erfahrungen aus 18 Jahren Gesetzespraxis genutzt. Daraus ergaben sich folgende Leitlinien. Erstmals sollen die Rechte des einzelnen Arbeitnehmers im Betrieb und am Arbeitsplatz in der Betriebsverfassung festgelegt werden. Der Betriebsrat soll stärkere Rechte der Mitbestimmung und Mitwirkung in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten erhalten. Außerdem sollen seine Befugnisse auf Bereiche ausgedehnt werden, die ihm bis zum Augenblick verschlossen sind. Das Verhältnis von Betriebsrat, Arbeitgeber und Gewerkschaften und die Präsenz der Gewerkschaften in den Betrieben soll neu gestaltet werden. Die Jugendvertretung in Betrieb und Unternehmen soll organisatorisch voll ausgebaut werden und mehr Rechte erhalten. Außerdem enthält der Entwurf eine lange Liste von weiteren Verbesserungen.
    Die Bundesregierung hat sich nicht damit begnügt, einzelne Paragraphen des bestehenden Gesetzes zu verbessern. Ganze Komplexe von Vorschriften des Entwurfs sind im geltenden Recht überhaupt nicht enthalten. Die Bundesregierung hat vielmehr eine neue Konzeption der Betriebsverfassung entwickelt. Dabei hat sie sich leiten lassen von der Bemühung um ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Forderungen für den Menschen und Notwendigkeiten für die Produktion, zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und seinen kollektiven Vertretungen, zwischen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit und Mitbestimmung der Arbeitnehmer mit dem Ziel größerer sozialer Gerechtigkeit.
    Lassen Sie mich zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs einige Bemerkungen machen. In der Regelung der Rechte des einzelnen Arbeitnehmers erschließt der Entwurf Neuland. Die Vorschläge gehen auf Erfahrungen und auf neuere Erkenntnisse der Sozialwissenschaften zurück. Danach entziehen sich selbst bei umfassender kollektiver Vertretung bestimmte Bereiche, vor allem in Großbetrieben, dem Einfluß des Betriebsrates. Insbesondere kann der Betriebsrat Vorgänge am einzelnen Arbeitsplatz und in dessen engerer Umgebung nur schwer erfassen. Der tägliche kleine Arger, die Besonderheiten jedes Arbeitsplatzes, die Aufstiegsmöglichkeiten, die Zusammensetzung und die Nachprüfung des Lohnes, der Inhalt der Personalakte und ähnliches sind Sachverhalte, die den einzelnen Arbeitnehmer oft stark beschäftigen. In seinem engeren Erfahrungsbereich ist er überdies durchaus bereit und in der Lage, eigene Verantwortung zu übernehmen und seine Rechte selbst zu vertreten. Darauf geht der Gesetzentwurf ein. Selbstverständlich darf die Übertragung von Rechten an den einzelnen Arbeitnehmer die gemeinsame Interessenvertretung über den Betriebsrat nicht schwächen. Die Bundesregierung hat viel Sorgfalt darauf verwendet, abzuwägen, in welchem Umfang der einzelne Arbeitnehmer eigene Rechte sinnvoll selbst wahrnehmen kann.
    Der Entwurf gibt jedem Arbeitnehmer abgestufte Rechte der Unterrichtung, Anhörung und Erörterung in Angelegenheiten, die ihn und seinen Arbeitsplatz unmittelbar betreffen. Unter anderem erhält er das Recht, vom Arbeitgeber Auskunft über seine Aufgabe und Verantwortung, die Einordnung seiner Arbeit in den betrieblichen Ablauf und über Veränderungen an seinem Arbeitsplatz zu verlangen. Der Arbeitnehmer erhält das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, gehört zu werden; das Recht auf Erörterung seiner beruflichen Aufstiegsmöglichkeit; das Recht auf Erläuterung, wie sein Arbeitsentgelt zusammengesetzt ist, und das Recht auf Einsicht in die Personalakte. Weiterhin schafft der Entwurf der Regierung erstmals ein gesetzliches Beschwerderecht.
    Jeder Arbeitnehmer soll das Recht haben, sich bei Benachteiligung und ungerechter Behandlung beschweren zu können. Er kann den Betriebsrat mit seiner Beschwerde befassen und ihr dadurch nötigenfalls Nachdruck verleihen. Hält der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt, soll er bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen können, die alsdann entscheidet. Ich bin der Überzeugung, daß die richtige Handhabung dieser und ähnlicher Bestimmungen den Freiheitsraum des abhängig arbeitenden Menschen spürbar ausweiten wird.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Der zweite Schwerpunkt des Gesetzentwurfs liegt in den Vorschriften über den Betriebsrat. Der Ent-



    Bundesminister Arendt
    wurf führt eine Anzahl von Änderungen ein, die die Wahl und die Arbeit des Betriebsrates erleichtern werden. Auch in Zukunft soll es zunächst Sache der Arbeitnehmer eines Betriebes sein, für die Wahl eines Betriebsrates zu sorgen. Dieser Grundsatz ist aber ergänzungsbedürftig, wenn er dazu führt, daß nur in einer Minderheit aller betriebsratsfähigen Betriebe Betriebsräte gewählt werden. Ich darf Sie an die Zahlen erinnern, die ich vorhin genannt habe; 94 °/o aller Betriebe, für die dieses Gesetz gemacht worden ist, wenden es nicht an. Das ist ein deutliches Anzeichen dafür, daß etwas nicht stimmt. Im Interesse der Millionen von Arbeitnehmern in diesen Betrieben kann die Bundesregierung daran nicht vorbeisehen.
    Zustimmung bei der SPD.)
    Deshalb sollen die Gewerkschaften stärkere Anstoßrechte erhalten für Betriebe, in denen es schwierig ist, Wahlvorstände für die Betriebsratswahl zu bilden oder Listen für die Betriebsratswahl aufzustellen. Das Arbeitsgericht soll auch betriebsfremde Gewerkschaftsangehörige in den Wahlvorstand berufen können. Die Mitglieder des Wahlvorstandes und die Wahlbewerber sollen künftig gegen Kündigungen ebenso geschützt sein wie Betriebsratsmitglieder.
    Unzulänglichkeiten des geltenden Gesetzes waren auch in bezug auf den Schutz und auf die Erleichterung der Betriebsratsarbeit auszuräumen. Ich nenne aus dem Entwurf nur wenige Vorschriften. Erstmals wird die Zahl der ständig von der Berufsarbeit freigestellten Betriebsratsmitglieder in dem Regierungs) entwurf festgelegt. Diese Bestimmung soll bewirken, daß die Interessenvertretung der Belegschaftsmitglieder nicht unter der Überlastung einiger weniger Kollegen im Betriebsrat leidet.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Außerdem kann diese Bestimmung einen alten Streitpunkt zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber erledigen.
    Ebenfalls zum ersten Mal erhält jedes Betriebsratsmitglied während der Amtsperiode den Anspruch auf drei Wochen bezahlte Freistellung zur Schulung und Weiterbildung für seine Aufgaben.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Die Bundesregierung ist überzeugt, daß dort, wo der soziale Wandel entsteht und neue Probleme aufwirft, einige dieser Probleme auch gelöst werden müssen, nämlich im Betrieb. Dazu ist Rat und Information notwendig. Deshalb sollen Betriebsratsmitglieder Zeit und Gelegenheit erhalten, durch den persönlichen Austausch von Erfahrungen, durch Gespräch und Unterrichtung auf der Höhe der Entwicklung zu bleiben. Diese Vorschrift räumt den gewählten Vertretern der Belegschaften die gleiche Chance ein, die das Führungspersonal der Unternehmen schon lange besitzt und für die es schon seit Jahren „freigestellt" wird.
    Weiterhin dehnt der Gesetzentwurf den Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder auf ein Jahr nach dem Ende ihrer Amtstätigkeit aus. Die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes soll nur mit
    Zustimmung des Betriebsrates zulässig sein. Dadurch soll ausgeschlossen werden, daß der Arbeitgeber einen ihm nicht genehmen Belegschaftsvertreter aus dem Betrieb hinauskündigt. Sollte ein Betriebsratsmitglied seine Amtspflichten grob verletzen, so verweist der Entwurf den Arbeitgeber auf ein besonderes Ausschlußverfahren.
    Ich hoffe, mit diesen Hinweisen die verbesserten organisatorischen Voraussetzungen ausreichend angedeutet zu haben. Sie sind nach unserer Meinung geeignet, einige Schwierigkeiten aus der Welt zu schaffen, denen die Bildung und die Arbeit von Betriebsräten bisher ausgesetzt war.
    Der Gesetzentwurf spricht den Betriebsräten stärkere Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zu. Diese neuen Vorschriften enthalten ein Kernstück der Reform der Betriebsverfassung. Im sozialen Bereich will die Bundesregierung den Katalog der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten beträchtlich ausweiten. Der Betriebsrat soll künftig auch mitbestimmen bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage, bei vorübergehenden Verkürzungen und Verlängerungen der betriebsüblichen Arbeitszeit, bei der Einführung und Anwendung von Instrumenten, die Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer überwachen, bei der Art der Auszahlung des Arbeitsentgelts und bei der Zuweisung und der Kündigung von Wohnungen, die der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer zur Verfügung hat.
    Nach der Absicht der Bundesregierung erhält der Betriebsrat durch den Ausbau des Katalogs umfassende Mitbestimmungsrechte in nahezu allen sozialen Angelegenheiten.
    Auch in personellen Fragen sollen dem Betriebsrat bessere Rechte zustehen. Es ist kein Geheimnis, daß die Forderungen der Gewerkschaften weiter reichen. Auf der anderen Seite lehnen die Arbeitgeber jede Einflußerweiterung ,des Betriebsrats im personellen Bereich strikt ab. Zwischen beiden Standpunkten hat der Entwurf einen Mittelweg gewählt. Es kann aber nicht bestritten werden, daß auch bei diesem Mittelweg für den Betriebsrat auf diesem Wege mehr zu erreichen ist als im Augenblick.
    Bei Einstellungen, Ein- und Umgruppierungen und bei Versetzungen muß der Betriebsrat grundsätzlich zustimmen. Er soll seine Zustimmung jedoch nicht uneingeschränkt verweigern können, sondern muß sich an vorgegebene Gründe halten.
    Ein Sonderproblem stellt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Kündigungen dar. Der Entwurf will auch an dieser Stelle die Rechte des Betriebsrats und der Arbeitnehmer verbessern. Zunächst muß der Arbeitgeber jede Kündigung gegenüber dem Betriebsrat begründen. Jede, auch jede fristlose Kündigung ist ohne Anhörung des Betriebsrates rechtsunwirksam.
    Außerdem hat der Betriebsrat bei ordentlichen Kündigungen das Recht zum Widerspruch, wenn der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt hat, wenn die Kündigung gegen



    Bundesminister Arendt
    eine personelle Auswahlrichtlinie verstößt, wenn eine Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz des Unternehmens möglich ist oder wenn der Arbeitnehmer nach Umschulung oder Fortbildung oder unter geänderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt werden kann und damit einverstanden ist.
    Zusätzlich soll der Arbeitgeber den gekündigten Arbeitnehmer schriftlich vom Widerspruch des Betriebsrats unterrichten. Diese Regelung stärkt die Position von Arbeitnehmer und Betriebsrat, vor allem im Hinblick auf ein eventuell nachfolgendes Kündigungsschutzverfahren.
    Das geltende Recht beteiligt den Betriebsrat an personellen Veränderungen erst, wenn Einstellungen, Versetzungen oder Kündigungen entscheidungsreif sind. Aus dem Vorfeld solcher Entscheidungen, also aus dem gesamten Bereich der Personalplanung und Personalführung, der Beurteilung, der Einstellungsrichtlinien und der dazugehörigen Fragebogen ist der Betriebsrat bisher ausgesperrt. Das heißt, daß der Betriebsrat in den meisten Fällen vor vollendete Tatsachen gestellt wird. Er kann gerade noch soziale Feuerwehr spielen. Von seinen Mitwirkungsrechten bleibt ihm ein praktisch unverwertbarer Torso. Diese Bereiche gewinnen jedoch, wiederum vor allem in Großbetrieben, fortgesetzt an Bedeutung. Eine rationelle und zugleich sozial verantwortbare Beschäftigung der Belegschaftsmitglieder ist nur über eine sorgsame Personalplanung zu erreichen. Hier eröffnen sich für den Betriebsrat ganz neue Aufgaben und neue Arbeitsbereiche.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Der Entwurf sieht deshalb vor, daß der Arbeitgeber den Betriebsrat über seine Personalplanung rechtzeitig und umfassend unterrichten muß. Das Gewicht solcher Planungen rechtfertigt es, dem Betriebsrat das Recht zu geben, von sich aus Vorschläge für Ein- und Durchführung einer Personalplanung zu machen.
    Ein anderes neues Mitwirkungsrecht räumt der Entwurf dem Betriebsrat bei der Aufstellung von Personalfragebogen, Beurteilungsgrundsätzen und insbesondere von Richtlinien für die Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen und Kündigungen ein. Damit sollen personelle Entscheidungen versachlicht werden. Für größere Betriebe schlägt der Entwurf vor, daß der Betriebsrat das Recht haben soll, die Einführung solcher Richtlinien zu erzwingen.
    Schließlich soll der Betriebsrat neue Beteiligungsrechte bei der Arbeitsplatzgestaltung und beim Arbeitsablauf erhalten. Mit diesen Vorschriften möchte die Bundesregierung die Interessen der Arbeitnehmer an menschengerechten Arbeitsbedingungen absichern, und zwar schon im Stadium der Planung.
    Die gesicherten Erkenntnisse der Arbeitswissenschaft sollen den Maßstab setzen. Die Arbeitsmediziner werden uns sagen müssen, wie lange ein Mensch eine bestimmte Arbeit leisten kann, ohne seine Arbeitskraft vorzeitig zu verschleißen. Die Arbeitsphysiologen werden beschreiben müssen, wie ein Arbeitsplatz beschaffen sein muß, damit ein Mensch von normaler Konstitution den Anforderungen gewachsen bleibt. Und die Arbeitspsychologen werden uns erklären müssen, welche Hemmnisse am Arbeitsplatz auftreten und wie sie vermieden werden können.
    Es erscheint nur angemessen, daß der Betriebsrat Änderungen oder Ausgleich soll erzwingen können, wo gegen die menschengerechte Gestaltung der Arbeit grob verstoßen worden ist.
    Meine Damen und Herren, lassen Sie mich jetzt die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei wirtschaftlichen Vorgängen darstellen.
    Der Entwurf hält bei Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern im Grundsatz am Wirtschaftsausschuß fest, wie er im geltenden Recht besteht. Die Bundesregierung empfiehlt aber folgende Änderungen:
    Die Besetzung des Wirtschaftsausschusses bestimmt künftig der Betriebsrat allein.
    Der Betriebsrat kann die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses selbst übernehmen.
    Die Informationspflicht des Unternehmers vor dem Wirtschaftsausschuß wird erweitert auf das Investitionsprogramm, die finanzielle Lage des Unternehmens, die Einschränkung, Verlegung oder Stillegung von Betrieben oder Betriebsteilen und die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks.
    Der Unternehmer soll mindestens einmal im Vierteljahr schriftlich, in kleineren Betrieben mündlich, über Lage und Entwicklung des Unternehmens berichten.
    Bei unternehmerisch-wirtschaftlichen Entscheidungen überträgt der Gesetzentwurf dem Betriebsrat Mitwirkungsrechte von unterschiedlicher Stärke, je nachdem, ob es sich um die unternehmerische Entscheidung selbst oder um ihre Auswirkungen für die Arbeitnehmer handelt.
    Bei Entscheidungen, die nachteilige Wirkungen auf die Arbeitnehmer haben können, soll der Betriebsrat das Recht auf gründliche Information und auf Beratung erhalten. Wenn aber solche nachteiligen Wirkungen ausgeglichen werden müssen, erkennt der Entwurf dem Betriebsrat volle Mitbestimmungsrechte zu.
    Arbeitgeber und Betriebsrat sollen verpflichtet sein, einen Sozialplan über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile zu vereinbaren, wenn bestimmte Mindestzahlen von Arbeitnehmern betroffen sind. Können Unternehmer und Betriebsrat sich über den Sozialplan nicht verständigen, dann stellt ihn die Einigungsstelle auf.
    Dies ist eine außerordentlich wichtige, vielleicht sogar die wichtigste neue Bestimmung des Gesetzentwurfs. Sie verändert die Rechtslage von Grund auf. Die Vorschrift bedeutet, daß Rationalisierungen oder Stillegungen im Verlauf struktureller Wirtschaftsänderungen nicht mehr allein zu Lasten der Arbeitnehmer gehen, wie es in der Vergangenheit zu oft geschehen ist.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)




    Bundesminister Arendt
    Meine Damen und Herren, bis hierher habe ich versucht, Ihnen darzulegen, welche Stellung die Bundesregierung dem einzelnen Arbeitnehmer und dem Betriebsrat in einem modernen Betriebsverfassungsgesetz zuweisen möchte. Ich möchte jetzt die dritte Leitlinie des Gesetzentwurfs darstellen, mit der die Präsenz der Gewerkschaften im Betrieb neu bestimmt werden soll.
    Das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 geht von den unterschiedlichen Aufgaben der Gewerkschaften und der Betriebsräte aus. Es hat sich deshalb für die organisatorische Unabhängigkeit der Betriebsräte von den Gewerkschaften entschieden. Gleichwohl erkannt auch das geltende Gesetz die Notwendigkeit an, daß Betriebsräte und Gewerkschaften zusammenarbeiten. In vielen Einzelvorschriften sind die Gewerkschaften in die Betriebsverfassung einbezogen.
    Zusammenarbeit mit den Betriebsräten setzt eine ausreichende Präsenz der Gewerkschaften im Betrieb voraus. Die bloße Existenz von Gewerkschaftsmitgliedern in der Belegschaft reicht ,dafür bei weitern nicht aus.
    Der Gesetzentwurf entwickelt diesen Grundgedanken weiter. Lassen Sie mich die wichtigsten Änderungen nennen:
    Die einleitenden Grundsatzvorschriften sichern ,die Zusammenarbeit zwischen Gewerkschaften und Betriebsrat und die Unterstützung des Betriebsrates durch die Gewerkschaft.
    Die Gewerkschaftsvertreter erhalten grundsätzlich das Recht, im Rahmen ihrer Aufgaben den Betrieb und die Arbeitnehmer am Arbeitsplatz aufzusuchen.
    Betriebsratsmitglieder sollen durch ihr Amt nicht mehr gehindert sein, Aufgaben für ihre Gewerkschaft im Betrieb zu übernehmen.

    (Beifall bei der SPD.)

    In den Betriebsversammlungen können sozial- und tarifpolitische Themen diskutiert werden.
    Selbstverständlich behalten auch in Zukunft Betriebsräte und Gewerkschaften ihre besonderen Aufgaben. Mit ihren Vorschlägen möchte die Bundesregierung erreichen, daß sich beide Formen der Arbeitnehmervertretung besser ineinander verzahnen und einander ergänzen können.
    Die Bundesregierung hat auch eine wichtige Regelung über das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in ihrem Entwurf geändert. Das geltende Recht verpflichtet den Betriebsrat auf ein Höchstmaß an Wohlverhalten. Der Entwurf der Bundesregierung führt die absolute Friedenspflicht, die in dem jetzt geltenden Recht verankert ist, auf ihren berechtigten Kern zurück, auf den Schutz des Betriebsfriedens und auf die Sicherheit des Arbeitsablaufs. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bleibt bestehen, denn jede Verfassung kann ihren Zweck nur bei einem Mindestmaß an gegenseitigem Vertrauen erfüllen.
    In diesen Problemkreis gehört auch das strikte Verbot parteipolitischer Betätigung im Betrieb.
    Meine Damen und Herren, es ist ein offener Widerspruch, mehr politisches Engagement und mehr politisches Mitdenken zu verlangen, zugleich aber jede politische Diskussion in den Betrieben zu verbieten.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die Betriebe zu parteipolitischen Tummelplätzen zu machen. Sie will aber auch nicht, daß die Betriebe weiße Flecken auf der Landkarte der Demokratie bleiben.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Die Rechtsprechung hat das Verbot der parteipolitischen Betätigung bis zu einem Verbot jeglicher politischer Stellungnahme im Betrieb ausgelegt. Es ist aber falsch, aus Furcht vor radikalen Elementen, die ein Verbot ohnehin nicht schreckt und die es nicht beachten, allen Arbeitnehmern einen Maulkorb umhängen zu wollen.

    (Abg. Härzschel: Aber dann legitim! — Abg. Baron von Wrangel: Sie reden am Problem vorbei!)

    — Schauen Sie sich doch einmal die Betriebe an! — Künftig soll politisches Engagement im Betrieb dort seine Grenze finden, wo Arbeitsablauf oder Betriebsfrieden beeinträchtigt werden.
    Endlich hat die Bundesregierung auch die Verpflichtung auf ein nur schwer zu definierendes Gemeinwohl aus ihrem Entwurf gestrichen.
    Ich hoffe, daß ich bisher einen ausreichenden Aufriß der drei Leitlinien gegeben habe. an die sich die Bundesregierung bei ihrer Konzeption für eine moderne Betriebsverfassung gehalten hat.
    Die Bundesregierung weiß, daß sie nicht allen Vorstellungen und Wünschen gerecht geworden ist. Der gesellschaftliche Ort der Betriebsverfassung ist mit ideologischen Spannungen geladen, die Materie ist komplex, die Auffassungen sind konträr. Die Arbeitgeber befürchten eine Bürokratisierung der Betriebe, die Gewerkschaften eine Einengung ihrer Bewegungsfreiheit. Was in einem Lager als zu stark, wird im anderen Lager als zu schwach empfunden. Daraus könnte die Bundesregierung ableiten, daß sie ausgewogene Vorschläge gemacht hat. Aber sie nimmt Kritik nicht auf die leichte Schulter.
    So hat eine der großen gesellschaftlichen Gruppen, der Deutsche Gewerkschaftsbund, dem Gesetzentwurf neben guten auch schlechte Noten gegeben. Lassen Sie mich aber klarstellen, daß die Bundesregierung in keinem Fall geltendes Recht verschlechtert hat. Ich möchte das an zwei besonders vom DGB bemängelten Vorschriften nachweisen.
    Ich beziehe mich zuerst auf den § 2 des Entwurfs, nach dem die Gewerkschaftsvertreter „im Benehmen" mit dem Arbeitgeber Zugang zum Betrieb und zu den Arbeitnehmern am Arbeitzplatz haben. Zur Verdeutlichung muß ich daran erinnern, daß ein ausdrückliches und allgemeines Zutrittsrecht der Gewerkschaftsvertreter zu den Betrieben im geltenden Recht nicht enthalten ist. Dieses Zugangsrecht ist vielmehr aus den Vorschriften über die Teilnahme von Gewerkschaftsvertretern an Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen entwickelt worden.



    Bundesminister Arendt
    Aber — ich muß noch einmal darauf zurückkommen — dieses Recht gilt nur für 6 % der betriebsratsfähigen Betriebe in der Bundesrepublik.

    (Abg. Ruf: Was heißt denn das?)

    Aus der Formel „im Benehmen" hat der DGB geschlossen, ein Gewerkschaftsvertreter werde nur mit Genehmigung des Arbeitgebers den Betrieb betreten dürfen. Das trifft nicht zu. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß „im Benehmen" weder Zustimmung noch Einverständnis noch Genehmigung heißt. Ich erkläre, daß die Bundesregierung diese Formel als Ankündigung des bevorstehenden Besuchs, als Wahrung der Höflichkeit interpretiert.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Aus ihrer Stellung am Anfang des Gesetzes kann auch nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Generalklausel handelt. Für die Teilnahme der Gewerkschaftsvertreter an Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen bleibt es beim geltenden Recht. Das neue Betriebsverfassungsgesetz würde auch nicht hindern, daß es für das Zutrittsrecht bei der bestehenden Praxis bleibt. Der Entwurf fixiert Mindestrechte, zieht aber für ihre Erweiterung keine Grenze.
    Der Deutsche Gewerkschaftsbund hat weiterhin den § 5 kritisiert, in dem von den leitenden Angestellten gesprochen wird. Die Abgrenzung dieser Gruppe ist ungewöhnlich schwierig. Sogar nach dem Selbstverständnis der leitenden Angestellten ist nicht eindeutig bestimmbar, wer leitender Angestellter ist und wer nicht. Ich sage offen, daß auch die Bundesregierung keine allseits befriedigende Regelung gefunden hat.
    Trotzdem bringt der Entwurf einen erkennbaren Fortschritt. Bisher mußte ein leitender Angestellter auch ein „besonderes persönliches Vertrauen" des Arbeitgebers besitzen. Dieses nahezu beliebig dehnbare und formbare Kriterium ist verschwunden. An seine Stelle sind eindeutige Merkmale und objektivere Kennzeichen getreten. Der Gesetzentwurf hat ein überständiges patriarchalisches Element beseitigt. Im übrigen hält er sich an das geltende Recht.
    Meine Damen und Herren, ich habe nur zwei Punkte erwähnt, die kritisch gesehen wurden. Es gibt noch andere. Vielleicht werden aber die Beratungen im Ausschuß für Arbeit und Sozialpolitik neue Erkenntnisse vermitteln, die bei diesem bedeutsamen Gesetz hilfreich sind.
    Meine Damen und Herren, ich hoffe, daß ich Ihnen gezeigt habe, wo überall in der Betriebsverfassung der Gesetzentwurf der Bundesregierung neue Zuständigkeiten und in einigen Vorschriften gerade neue Dimensionen für den einzelnen Arbeitnehmer und für den Betriebsrat eröffnet. Für einen guten Überblick fehlen aber noch einige Hinweise auf die neue Situation der Jugendvertretung und der betrieblichen Berufsbildung.
    Im geltenden Gesetz führt die Jugendvertretung ein Schattendasein. Der Entwurf faßt die verstreuten Vorschriften in einem eigenen Teil zusammen und gibt der Jugendvertretung schon damit einen deutlich höheren Rang. Der Entwurf erweitert aber auch die Rechte der Jugend und ihrer gewählten Vertreter und bestimmt Organisation, Aufgaben und Stellung neu.
    Folgende Änderungen sind wesentlich:
    Die Jugendvertretung wird angemessen vergrößert.
    Für das passive Wahlrecht fällt die untere Altersgrenze fort.
    Die Jugendvertretung erhält das Recht auf eigene Sitzungen und auf eigene Betriebsjugendversammlungen.
    Die Jugendvertretung hat Teilnahme- und Stimmrecht bei Tagesordnungspunkten des Betriebsrates zu Jugendfragen.
    Die Jugendvertreter haben das Recht, an den gemeinsamen Besprechungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber teilzunehmen, wenn Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer behandelt werden.
    Ein Jugendvertreter kann an den Sprechstunden des Betriebsrates zur Beratung jugendlicher Arbeitnehmer teilnehmen.
    Schließlich wird für Unternehmen, in denen mehrere Jugendvertretungen bestehen, eine Gesamtjugendvertretung zwingend vorgeschrieben.
    Ich denke, daß dieser Katalog die Aufmerksamkeit bezeugt, die die Bundesregierung der Jugend, und gerade der berufstätigen Jugend in den Betrieben, widmet. Wer es ernst mit der Demokratie meint, muß der Jugend aber vor allem die Möglichkeit geben, Demokratie auszuüben. Das ist hier geschaffen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    In einem gewichtigen Zusammenhang mit der Jugend steht die berufliche Bildung. Über ihre Bedeutung ist in diesem Hohen Hause lange und gründlich genug gesprochen worden, so daß ich auf Wiederholungen in diesem Augenblick verzichten kann. Die Bundesregierung mißt der beruflichen Bildung großes Gewicht zu. Deshalb verleiht sie in ihrem Entwurf für das neue Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat entscheidende Mitspracherechte in der betrieblichen Berufsbildung. In einer allgemeinen Verpflichtung werden Arbeitgeber und Betriebsrat angehalten, zusammen mit den außerbetrieblich zuständigen Stellen die betriebliche Berufsbildung zu fördern und dabei die besonderen Interessen der älteren Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

    (Abg. Schulhoff: Dazu gehört aber auch Geld, Herr Minister! — Gegenruf von der SPD: Das schaffen ja die Arbeitnehmer!)

    Bei der Gestaltung der Berufsbildung im Betrieb soll der Betriebsrat das Recht zur Mitbestimmung erhalten. Er soll der Einstellung eines Ausbilders widersprechen oder seine Entlassung verlangen können, wenn er der Auffassung ist, der Ausbilder sei fachlich oder persönlich ungeeignet oder vernachlässige seine Aufgaben. Ferner kann der Betriebsrat von sich aus Arbeitnehmer zur Teilnahme an der betrieblichen Berufsbildung vorschlagen. Kommt er darüber mit dem Arbeitgeber zu keiner Verständigung, soll die Einigungsstelle verbindlich entscheiden.



    Bundesminister Arendt
    Meine Damen und Herren, gestatten Sie mir jetzt noch einen Satz darüber, daß die Bundesregierung ein Versprechen eingelöst hat, das die deutschen Seeleute vor 18 Jahren, im Jahre 1952, erhalten haben. Damals ist ihnen ein Sondergesetz für ihre betriebliche Interessenvertretung zugesagt worden.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Jetzt haben die Vorschläge der Bundesregierung über die Belegschaftsvertretung der seefahrenden Arbeitnehmer die Zustimmung der Beteiligten gefunden.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Meine Damen und Herren, die Bundesregierung ist sich klar darüber, daß nicht alle Vorschläge in ihrem Entwurf für ein modernes Betriebsverfassungsgesetz letztgültige Lösungen darstellen. Dennoch sehe ich mich berechtigt zu sagen, daß die vielen Änderungen gegenüber dem geltenden Recht mehr Demokratie in die Betriebe bringen, das Arbeitsleben humaner machen, die Mitwirkungskraft der Arbeitnehmer und der Betriebsräte stärken und den Schutz jedes einzelnen verbessern werden.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Alles zusammengenommen ist dieser Entwurf ein großer Fortschritt. Das werden auch die Arbeitnehmer in der Praxis erkennen, wenn die Betriebsräte nach neuem Recht an die Arbeit gehen werden.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Meine Damen und Herren, zu Beginn meiner Einführung habe ich auf das Gutachten der Sachverständigenkommission zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer hingewiesen und erklärt, es habe die Diskussion bereichert und sei geeignet, sie zu versachlichen. Aber unter den gesellschaftlichen Gruppen besteht weder Übereinstimmung noch auch nur überwiegende Zustimmung zu den unterschiedlichen Modellen, die in der beteiligten Öffentlichkeit auf breiter Linie besprochen werden.
    Das Gutachten der Wissenschaftler hat die Problemstellung vertieft, aber auch neue Probleme in die Diskussion eingeführt. Dabei ist deutlich geworden, daß eine Entscheidung über die zweckmäßigste Form einer Beteiligung der Arbeitnehmer an der Leitung und Kontrolle der Unternehmen die Prüfung insbesondere gesellschaftsrechtlicher Fragen erfordert. Dazu darf ich auf die Stellungnahme der Bundesregierung zum Sachverständigenbericht verweisen, die Bundestag und Bundesrat im Dezember 1970 zugeleitet worden ist.
    Die Diskussion ist in vollem Gang. In dieser Situation hat sich die Bundesregierung entschieden, zunächst die Betriebsverfassung neu zu regeln. Die Mitbestimmung in den Unternehmensorganen aber soll dort, wo sie besteht, weitergelten, bis auch diese Materie neu und zeitgerecht gestaltet werden kann. Deshalb werden die §§ 76 und 77 des Betriebsverfassungsgesetzes von 1952, in denen die Beteiligung der Arbeitnehmer an den Aufsichtsräten festgelegt ist, vom neuen Entwurf einer Betriebsverfassung nicht berührt.
    Meine Damen und Herren, außerdem legt Ihnen die Bundesregierung den Entwurf für ein Gesetz über die Fortgeltung der Mitbestimmung im Montanbereich vor. Danach soll der Status quo bis zum 31. Dezember 1975 in angemessenem Umfang erhalten bleiben. Die Bundesregierung möchte vermeiden, daß Veränderungen der Produktionsstruktur in paritätisch mitbestimmten Unternehmen und Konzernen zu wiederholtem Wechsel der Mitbestimmungsform führen. Das Fortgeltungsgesetz soll jedoch solche Unternehmen oder Konzerne nicht betreffen, die keine oder nur eine unbedeutende Montanproduktion betreiben.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich übergebe Ihnen und Ihrer gesetzgeberischen Arbeit zwei Vorlagen, die für das Arbeitsleben von 23 Millionen Menschen in der Bundesrepublik größte Bedeutung haben. Ihre Beratungen und Entscheidungen haben historisches Gewicht für die Arbeitnehmer in Deutschland. Die Arbeitnehmer wollen keine Wohltaten erwiesen haben, sondern Rechte in Anspruch nehmen können, die dem mündigen Bürger auch im betrieblichen Alltag zustehen. Von dieser Überzeugung hat sich die Bundesregierung bei den Vorbereitungen für die Reform der Betriebsverfassung leiten lassen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Im Namen der Bundesregierung möchte ich Sie bitten, beide Gesetzentwürfe so gründlich, aber auch so dringlich zu behandeln, wie es ihrer Bedeutung entspricht. Ich bin sicher, daß Ihnen die übergebenen Unterlagen bei Ihrer Arbeit nützlich sein werden.
    Ich bitte Sie um Ihre Unterstützung.

    (Anhaltender Beifall bei den Regierungsparteien.)