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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 81. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 2. Dezember 1970 Inhalt: Glückwunsch zum Geburtstag des Abg. Schulhoff 4515 A Überweisung von Vorlagen an Ausschüsse 4515 A Amtliche Mitteilungen 4515 B Fragestunde (Drucksachen VI/1480, VI/1490) Frage des Abg. Fellermaier (SPD) : Preiserhöhungen der Kraftfahrzeugindustrie Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 4516 C, D, 4517 A Fellermaier (SPD) 4516 C, D Niegel (CDU/CSU) 4516 D Dasch (CDU/CSU) 4517 A Frage des Abg. Fellermaier (SPD) : Untersuchung des Bundeskartellamts über das Marktverhalten und die Kostenentwicklung der Kraftfahrzeugindustrie Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 4517 A, B, C, D Fellermaier (SPD) 4517 B, C Mertes (FDP) 4517 C Dr. Apel (SPD) 4517 D Frage des Abg. Niegel (CDU/CSU) : Novelle zur Behebung schwerwiegender Mängel des Bodenrechts Ravens, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 4518 A, B, C, D Niegel (CDU/CSU) 4518B, C Baier (CDU/CSU) . . . . . 4518 C Fragen des Abg. Dr. Gatzen (CDU/CSU) : Beschlagnahme des Vermögens von Flüchtlingen der DDR Herold, Parlamentarischer Staatssekretär 4518 D, 4519 B, C, D, 4520A, B Dr. Gatzen (CDU/CSU) 4519 B, 4520 A, B Freiherr von Fircks (CDU/CSU) . . 4519 C Frage des Abg. Gallus (FDP) : Prüfungszeitraum bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h Leber, Bundesminister . . . . . 4520 C Frage des Abg. Cramer (SPD) : Abschaffung der Bahnsteigkarte auf allen Bahnhöfen Leber, Bundesminister 4520 D, 4521 A Cramer (SPD) . . . . . 4520 D, 4521 A II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 81. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 2. Dezember 1970 Frage des Abg. Baier (CDU/CSU) : Einschränkung der Investitionen der Bundesbahn infolge steigender Personalkosten Leber, Bundesminister . . . . 4521 A, B Baier (CDU/CSU) 4521 B Fragen der Abg. Lenzer und Dr, Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) : Angebliche Äußerungen des Bundesministers Leber betr. Auftragsvergabe an Firmen, die der CSU Wahlspenden gegeben haben Leber, Bundesminister 4521 C, D, 4522 B, C, D, 4523 A, B, C, D, 4524 A, B, C, D Lenzer (CDU/CSU) . . . . . . 4522 B, C Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) . . 4522 D Lemmrich (CDU/CSU) . . . . . 4523 A, B Stücklen (CDU/CSU) 4523 C Dasch (CDU/CSU) . . . . . . 4523 C Baier (CDU/CSU) . . . . . . 4523 D Niegel (CDU/CSU) 4524 A Höcherl (CDU/CSU) 4524 A Dr. Häfele (CDU/CSU) 4524 B Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 4524 C, D Frage des Abg. Lenzer (CDU/CSU) : Verpflichtung der öffentlichen Straßenbaulastträger zur Errichtung von Wildschutzzäunen Leber, Bundesminister . . . 4525 A, B Lenzer (CDU/CSU) 4525 B Frage der Abg. Frau Funcke (FDP) : Zugänglichmachung der Postämter für Körperbehinderte Leber, Bundesminister 4525 C Frau Funcke (FDP) 4525 C von Hassel, Präsident 4525 D Frage des Abg. Dichgans (CDU/CSU) : Belastung der Telefonbenutzer mit Gebühren Leber, Bundesminister 4525 D, 4526 A, B Dichgans (CDU/CSU) 4526 A, B Dr. Apel (SPD) 4526 B Fragen des Abg. Bauer (Würzburg) (SPD) : Haftung für Schäden infolge fehlerhafter Produkte, insbesondere im Bereich der Arzneimittelherstellung Dr. Bayerl, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 4526 C, 4527 A Bauer (Würzburg) (SPD) . 4526 D, 4527 A Frage des Abg. Dr. Rinderspacher (SPD) : Abschaffung der grünen Versicherungskarte Dr. Bayerl, Parlamentarischer Staatssekretär 4527 B, C, D Dr. Rinderspacher (SPD) . . . . 4527 C, D Frage der Abg. Frau Huber (SPD) : Kapitalisierung der Renten von politisch Verfolgten Dr. Reischl, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 4527 D, 4528 B Frau Huber (SPD) . . . . . . . 4528 B Fragen des Abg. Krall (FDP) : Verkürzung der Fristen bei der Bewilligung von Familienheimdarlehen Dr. Reischl, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . 4528 B, C, D Dr. Schäfer (Tübingen) (SPD) . . . 4528 D Cramer (SPD) . . . . . . . . . 4528 D Frage des Abg. Krammig (CDU/CSU) : Verlängerung der Frist für die Abgabe des Wohnungsbau-Prämienantrages Dr. Reischl, Parlamentarischer Staatssekretär 4529 A, B Krammig (CDU/CSU) 4529 B Fragen des Abg. Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) : Erhebung von Umsatzsteuer bei der Einreise ausländischer Jugendgruppen mit Omnibussen im Rahmen internationaler Jugendbegegnungen Dr. Reischl, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 4529 C, 4530 A Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . . 4530 A Sammelübersicht 12 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Bundestages zu Petitionen (Drucksache VI/1401) Fritsch (SPD) . . . . . . . . . 4530 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 81. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 2. Dezember 1970 III Begrüßung einer Delegation des Kongresses der Republik Chile . . . . . . . 4550 C Beratung des Verkehrsberichts 1970 (Drucksache VI/1350) in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) (Drucksache VI/1140) — Erste Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985 (Drucksache VI/ 1180) — Erste Beratung —, mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs (Drucksache VI/1433) —Erste Beratung — und mit Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Drucksache VI/1360) Leber, Bundesminister 4513 C, 4543 A, 4575 D Dr. Schmitt-Vockenhausen, Vizepräsident . . . 4543 A, 4592 B Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) . . 4544 C Dr. Apel (SPD) . . . . . . . . 4549 A Ollesch (SPD) . . . . . 4555 B, 4578 D Dr. Jobst (CDU/CSU) 4559 B Seibert (SPD) . . . . . . . . 4561 D Graaff (FDP) 4564 A Schmitt (Lockweiler) (CDU/CSU) . 4565 C Seefeld (SPD) . . . . . . . . 4568 D Lemmrich (CDU/CSU) 4571 B Wende (SPD) . . . . . . . . 4576 C Vehar (CDU/CSU) . . . . . . 4581 D Matthes (SPD) . . . . 4583 D Schulte (Schwäbisch Gmünd) (CDU/CSU) . . . . . . . . . 4585 A Mursch (Soltau-Harburg) (CDU/CSU) 4586 C Wendt (SPD) 4588 D Schmidt (Niederselters) (SPD) . . 4589 D Engelsberger (CDU/CSU) . . . 4592 B Fellermaier (SPD) 4593 A Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 4595 B Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Drucksache VI/388) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache VI/ 1431) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) 4596 C, 4602 A Dichgans (CDU/CSU) . . . . . . 4598 B Kleinert (FDP) . . . . . . . . 4606 B Jahn, Bundesminister . . . . . . 4607 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. August 1963 zur Änderung des Abkommens vom 7. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen sowie zu dem Ergänzungsabkommen vom 24. Januar 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen (Drucksache VI/1238); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache VI/ 1453) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 4608 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Revisionsprotokoll vom 23. März 1970 zu dem am 26. November 1964 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung (Drucksache VI/1239); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache VI/1452) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — . . . 4609 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über die gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen (Drucksache VI/1240); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache VI/ 1435) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — . . . 4609 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Dezember 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Verzicht auf die in Artikel 14 Abs. 2 EWG-Verordnung Nr. 36/63 vorgesehene Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen, welche bei Krankheit an Rentenberechtigte, IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 81. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 2. Dezember 1970 die ehemalige Grenzgänger oder Hinterbliebene eines Grenzgängers sind, sowie deren Familienangehörige gewährt wurden (Drucksache VI/1001); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksache VI/1443) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 4609 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. September 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über den Verzicht auf die in Artikel 14 Abs. 2 EWG-Verordnung Nr. 36/63 vorgesehene Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen, welche bei Krankheit an Rentenberechtigte, die ehemalige Grenzgänger oder Hinterbliebene eines Grenzgängers sind, sowie deren Familienangehörige gewährt wurden (Drucksache VI/1242) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksache VI/1442) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 4609 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 8. Oktober 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Spanischen Staates über die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen der spanischen Träger, welche an die Familienangehörigen der Versicherten deutscher Krankenkassen und die Bezieher deutscher Renten, die im Hoheitsgebiet des Spanischen Staates wohnen, gewährt werden (Drucksache VI/1168); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksache VI/1451) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 4609 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 122 der Internationalen Arbeitsorganisation von 9. Juli 1964 über die Beschäftigungspolitik (Drucksache VI/ 1243) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksache VI/1450) — Zweite Beratung und Schlußabstimmung — 4609 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (Drucksache VI/715) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Drucksache VI/1449) — Überweisung an den Haushaltsausschuß — 4609 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit über den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur sechsten Änderung der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für konservierende Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (Drucksachen VI/ 1083, VI/1464) . . . . 4610 A Mündlicher Bericht des Haushaltsausschusses über die Entschließung des Europäischen Parlaments zur Frage der Erweiterung der Befugnisse des Europäischen Parlaments, insbesondere auf haushaltsrechtlichem Gebiet (Drucksachen VI/33, VI/ 1415) . . . . . . . . . . 4610 B Antrag betr. Erziehungsberatungsstellen (Abg. Dr. Martin, Picard, Dr. Götz und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/1341) Dr. Martin (CDU/CSU) 4610 B, 4612 B Frau Schlei (SPD) . . . . . . . 4611 A Frau Strobel, Bundesminister . . 4612 D Nächste Sitzung 4613 C Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 4615 A Anlage 2 Zusätzliche schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Schmitt-Vockenhausen (SPD) betr. Ausdehnung der Befugnisse des Wehrbeauftragten . 4615 B Anlage 3 Schriftliche Antwort auf die Zusatzfrage des Abg. Biehle (CDU/CSU) zu der Mündlichen Frage des Abg. Stahlberg (CDU/ CSU) betr. Äußerungen des Diplomsoziologen Zoll 4616 B Anlage 4 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Alber (CDU/CSU) betr Besteuerung von Unternehmen im Besitz von Ostblockstaaten 4616 C Anlage 5 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Breidbach (CDU/CSU) betr. Verwertung der vom Institut für Sozialforschung bei einer Schulbuchstudie gewonnenen Erkenntnisse bezüglich der Entwicklungsländer 4617 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 81. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 2. Dezember 1970 V Anlage 6 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Pohlmann (CDU/CSU) betr. Steuerfreiheit des Samstags- und Sonntagsarbeitslohns des Gaststättenpersonals 4617 D Anlage 7 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Picard (CDU/CSU) betr. Erhöhung des Entgelts für die Heizung von Dienstwohnungen . . . . . . . 4618 A Anlage 8 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Wuwer (SPD) betr. Förderung des Baues geräuscharmer Kraftfahrzeuge durch Änderung der Besteuerung 4618 B Anlage 9 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Werner (CDU/CSU) betr. Kosten des Erwerbs einer Fahrerlaubnis 4618 C Anlage 10 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Kempfler (CDU/CSU) betr. zusätzliche Bundesmittel für den Straßenbau anläßlich der Olympischen Spiele 4618 D Anlage 11 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Rasner (CDU/CSU) betr. Standort eines künftigen deutsch-dänischen Gemeinschaftsbahnhofs . . . . 4619 A Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 81. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 2. Dezember 1970 4515 81. Sitzung Bonn, den 2. Dezember 1970 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 75. Sitzung, Seite 4234 A: Nach der letzten Zeile ist einzufügen: Die Drucksache VI/1334 soll an den Innenausschuß federführend, an den Rechtsausschuß sowie an den Haushaltsausschuß mitberatend überwiesen werden. — Widerspruch? — Es ist so beschlossen. 80. Sitzung, Seite 4507 B, vierte Zeile von unten, statt „Umsatzsteigerung": „Umsatzbesteuerung" 80. Sitzung, Seite 4507 C, Zeile 15: nach dem Wort erhebliche ist einzufügen: „Abgrenzungs- und Nachweisschwierigkeiten, z. B. bei der" Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach. * 4. 12. Adams * 4. 12. Dr. Aigner * 4. 12. Alber 4. 12. Dr. Artzinger * 4. 12. Behrendt * 4. 12. Breidbach 4. 12. Dr. Burgbacher * 4. 12. Dr. Dittrich * 4. 12. Dröscher * 4. 12. Eckerland 4. 12. Faller * 4. 12. Flämig * 4. 12. Dr. Furler * 4. 12. Gerlach (Emsland) * 4. 12. Dr. Götz 31. 12. Haage (München) * 4. 12. Heyen 31. 12. Dr. Jahn (Braunschweig) * 4. 12. Dr. Jaeger 31. 12. Dr. Jungmann 31. 1. 1971 Dr. Koch * 4. 12. Kriedemann * 4. 12. Lange * 4. 12. Lautenschlager * 4. 12. Dr. Löhr * 4. 12. Lücker (München) * 4. 12. Meister * 4. 12. Memmel * 4. 12. Müller (Aachen-Land) * 4. 12. Frau Dr. Orth * 4. 12. Richarts * 4. 12. Riedel (Frankfurt) * 4. 12. Dr. Schellenberg 4. 12. Schneider (Königswinter) 3. 12. Dr. Schulz (Berlin) 4. 12. Schwabe * 4. 12. Dr. Schwörer * 4. 12. Seefeld * 4. 12. Springorum * 4. 12. Dr. Starke (Franken) * 4. 12. Werner * 4. 12. Wolfram * . 4. 12. Anlage 2 Zusätzliche Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 11. November 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Schmidt-Vockenhausen (SPD) **) : Die in meinem Schreiben vom 22. April 1970 angekündigte Prüfung der Angelegenheit ist inzwischen abgeschlossen worden. Ich darf Ihnen namens der Bundesregierung nunmehr folgendes antworten: * Für die Teilnahme an einer Sitzung des Europäischen Parlaments **) Siehe 46. Sitzung Seite 2374 A Anlagen zum Stenographischen Bericht I. Das Grundgesetz sieht nicht vor, daß die Zuständigkeit des Wehrbeauftragten auf Wehrpflichtige ausgedehnt werden kann, die im BGS oder bei den Bereitschaftspolizeien der Länder Polizeivollzugsdienst leisten. 1. Bereits die in Artikel 45 b des Grundgesetzes verwendete Bezeichnung als Wehrbeauftragter läßt die verfassungsrechtliche Beschränkung seiner Befugnisse auf den Bereich der Streitkräfte erkennen. 2. Auch die Entstehungsgeschichte des Artikels 45 b GG spricht für eine solche Beschränkung. 3. Der Bundesgrenzschutz ist innerstaatlich nicht Teil der Streitkräfte. Auch § 2 b des BGS-Gesetzes hat hieran nichts geändert. Das folgt insbesondere aus dessen Absatz 1 Satz 3, wonach der BGS auch nach Beginn eines bewaffneten Konflikts dem Bundesminister des Innern unterstellt bleibt und nicht - wie die Streitkräfte - unter die Befehls- und Kommandogewalt des Bundeskanzlers tritt (Artikel 115b GG). 4. die dargestellte Rechtslage ist für Polizeivollzugsbeamte und für Dienstleistende im BGS gleich. 5. Bei Wehrpflichtigen, die Dienst in den Länderpolizeien leisten, kommt hinzu, daß der Bund nicht berechtigt ist, über einen Beauftragten des Bundestages auf die Polizeien der Länder einzuwirken (Artikel 30 GG). II. Die Bundesregierung hält es auch nicht für zweckmäßig, eine Ausdehnung der Befugnisse des Wehrbeauftragten durch Änderung des Grundgesetzes anzustreben. 1. Eine Ausdehnung der Befugnisse des Wehrbeauftragten auf den in der Frage bezeichneten Personenkreis ist zu dessen Schutz nicht erforderlich. Die vorhandenen Beschwerdemöglichkeiten reichen nach den gewonnenen Erfahrungen aus. Ich darf insoweit auf meine vorläufige Antwort unter Punkt 2 verweisen. Als Beamte haben diese Wehrpflichtigen jederzeit das Recht, sich mit Anträgen und Beschwerden bis an die oberste Dienstbehörde zu wenden (§§ 60 BRRG, 171 Abs. 1 und 2, 98 Abs. 1 Nr. 4 BBG). Sie können, soweit sie Bundesbeamte sind, darüber hinaus Eingaben an den Bundespersonalausschuß richten (§ 171 Abs. 3 BBG) ; ein vergleichbares Recht steht Wehrpflichtigen, die Wehrdienst leisten, nicht zu. Die Anrufung der obersten Dienstbehörde ist bei Polizeivollzugsbeamten sogar - anders als nach § 20 der Wehrbeschwerdeordnung bei Soldaten - nicht von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig. Dienstleistende im BGS haben insoweit die gleichen Rechte wie die Polizeivollzugsbeam- 4616 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 81. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 2. Dezember 1970 ten im BGS (§ 21 der Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im BGS vom 20. Juni 1969 — BGBl. S. 640 —) ; das entspricht einem grundsätzlichen Wunsch des Innenausschusses des Bundestages, der möglichst gleichartige Regelungen für die Dienstleistenden und die Polizeivollzugsbeamten im BGS angestrebt hat. 2. Die Angehörigen des BGS und der Bereitschaftspolizeien der Länder sind Beamte und haben, auch soweit sie im wehrpflichtigen Alter stehen, die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Polizeibeamte. Es wäre nicht richtig, sie nur deshalb durch Einräumung einer besonderen Beschwerdemöglichkeit anders zu behandeln, weil sie, stünden sie nicht im Vollzugsdienst der Polizei, Wehrdienst leisten müßten. Für die Dienstleistenden im BGS gilt das gleiche. Die Einführung eines zusätzlichen oder besonderen Beschwerdeweges für sie würde die notwendige und auch vom Innenausschuß des Bundestages mit Recht angestrebte Gleichbehandlung aller BGS-Angehörigen ohne Not beeinträchtigen. Es müßte sich auf das Zusammenleben im BGS störend auswirken, wenn nur ein kleiner Teil der Bediensteten ein Beschwerderecht an den Wehrbeauftragten hätte. 3. Würde der Wehrbeauftragte auch für Angehörige des BGS oder der Bereitschaftspolizeien der Länder tätig, so könnte das dahin mißverstanden werden, daß beide der Bundeswehr ähnliche Einrichtungen seien. Ich darf insoweit auf meine Darlegungen unter Punkt 5 der vorläufigen Antwort verweisen. Dieses politische Bedenken muß m. E. sehr ernst genommen werden. Die Bundesregierung sieht hiernach keinen Anlaß, durch eine Änderung der gegenwärtigen Rechtslage die Ausdehnung der Befugnisse des Wehrbeauftragten auch auf den in Ihrer Frage bezeichneten Personenkreis anzustreben. Der Wehrbeauftragte des Bundestages teilt die vorstehend dargelegte Auffassung. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Berkhan vom 27. November 1970 auf die Zusatzfrage des Abgeordneten Biehle (CDU/CSU) zu der Mündlichen Frage des Abgeordneten Stahlberg (CDU/CSU) *) Wie ich Ihnen in der Antwort auf Ihre Zusatzfrage am 13. November 1970 zusagte, habe ich überprüfen lassen, ob der Diplomsoziologe Ralf Zoll die von Ihnen angeführten Äußerungen getan hat. Herr Zoll, der Stellvertreter des Leiters des Wissenschaftlichen Instituts für Erziehung und Bildung in den Streitkräften, Professor Ellwein, hat diese Äußerungen nicht getan. Anderslautende Behauptungen entsprechen nicht den Tatsachen. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Reischl vom 13. November 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Alber (CDU/CSU) (Drucksache VI/1386 Fragen A 28 und 29) : Wie werden in der Bundesrepublik Deutschland Unternehmen besteuert, die sich im Besitz von Ostblockländern befinden? Trifft es zu, daß solche Unternehmen das gleiche Steuerprivileg genießen wie die öffentliche Hand und somit gegenüber der deutschen privaten Wirtschaft im Vorteil sind, und zwar deshalb, weil die Vermögensteuer für Aktionäre wegfällt und überdies bei Ausschüttungen der gespaltene Körperschaftsteuersatz in Betracht kommt, also 15 % plus 25 % Kapitalertragsteuer, was zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann, da die normale Belastung im Inland wesentlich höher liegt? Als Unternehmen im Sinne Ihrer Anfrage sind, wie ich aus der Frage 2 schließe, nur inländische Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften u. a.) angesprochen. So wie ich Ihre Frage verstehe, interessiert es Sie, ob inländische Kapitalgesellschaften, deren Anteile sich in der Hand von Ostblockstaaten befinden, unter Einbeziehung der deutschen Besteuerung der Anteilseigner steuerlich weniger belastet sind als inländische Kapitalgesellschaften in privater Hand und diese Unternehmen von Ostblockstaaten somit hinsichtlich ihrer steuerlichen Gesamtbelastung den inländischen Kapitalgesellschaften der öffentlichen Hand (z. B. des Bundes, der Länder oder Gemeinden) gleichgestellt sind. Grundsätzlich ist dazu zu sagen, daß es für die Besteuerung einer inländischen Kapitalgesellschaft gleichgültig ist, wer ihre Gesellschafter sind. Es kommt also nicht darauf an, ob die Gesellschafteranteile von privater Hand oder von öffentlicher Hand gehalten werden und ob die Anteilseigner unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind. Kapitalgesellschaften im Besitz von Ostblockstaaten, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Körperschaftsteuergesetzes haben, sind danach mit ihren sämtlichen Einkünften unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und mit ihrem gesamten Vermögen unbeschränkt vermögensteuerpflichtig. Die Körperschaftsteuer beträgt 51 v. H. des Einkommens für den nicht ausgeschütteten Gewinn und 15 v. H. des Einkommens für den ausgeschütteten Gewinn. Von dem ausgeschütteten Gewinn wird außerdem der Steuerabzug vom Kapitalertrag in Höhe von 25 v. H. erhoben. Auch bezüglich der Besteuerung des Ostblockstaates als Anteilseigner gelten keine Besonderheiten, sie vollzieht sich nach den Vorschriften, die allgemein für beschränkt Steuerpflichtige gelten. Es ist allerdings zuzugeben, daß sich hieraus dennoch gewisse Vorteile ergeben können, wenn man die Gesamtsteuerbelastung, d. h. die Belastung der Kapitalgesellschaft und ihrer Gesellschafter, mit der vergleicht, die dann eintritt, wenn die Anteilseigner unbeschränkt steuerpflichtig sind. *) Siehe 80. Sitzung Seite 4481 C Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 81. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 2. Dezember 1970 4617 Die Ursache dafür liegt darin, daß für den Bereich der Einkommensbesteuerung die Körperschaftsteuer beschränkt steuerpflichtiger Anteilseigner auf die ihm zugeflossenen Dividenden mit der Kapitalertragsteuer von 25 v. H. abgegolten ist, was zu einer Gesamtsteuerbelastung des Einkommens der Beteiligungsgesellschaft von rd. 42 v. H. führt, während beim unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner die Dividenden der vollen Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer unterworfen werden. Ist der Anteilseigner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, tritt eine höhere Einkommensbelastung jedoch nur dann ein, wenn die Einkommensteuer auf die Dividenden 25 v. H. übersteigt. Für den Fall, daß der Anteilseigner z. B. eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ist, ist das Schachtelprivileg zu beachten, das bewirkt, daß die Steuerbelastung des von der Beteiligungsgesellschaft erwirtschafteten Einkommens, solange dieses im Schachtelbereich bleibt, bei 51 v. H. fixiert wird. Was die Vermögensteuer betrifft, so beruht die Besserstellung des beschränkt steuerpflichtigen Anteilseigners darauf, daß die Anteile an der Beteiligungsgesellschaft im Inland steuerlich nicht erfaßt werden. Bei inländischen Unternehmen, deren Anteile sich im Eigentum von beschränkt Steuerpflichtigen befinden, kommt es somit — z. B. falls in dem Staat, in dem der Anteilseigner seinen Wohnsitz hat, keine Vermögensteuer erhoben wird nicht zu der sonst nach dem deutschen Vermögensteuerrecht gegebenen sog. Doppelbelastung des in Kapitalgesellschaften investierten Vermögens. Die unter Berücksichtigung der Besteuerung der Anteilseigner geringere steuerliche Gesamtbelastung von inländischen Unternehmen, deren Anteilseigner beschränkt Steuerpflichtige sind, ist ein allgemeines Problem und betrifft — das ist nochmals zu betonen — nicht nur Unternehmen von Ostblockstaaten. Dieses Problem zu lösen ist nicht leicht. Es muß wohl abgewartet werden, ob es gelingen wird, im Rahmen der geplanten Steuerreform eine brauchbare Lösung zu finden. Anlage 5 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Frau Freyh vom 2. Dezember 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Breidbach (CDU/CSU) Drucksache VI/ 1480 Frage A 4) : Welche Möglichkeiten sieht der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit, die Erkenntnisse der vom Institut für Sozialforschung in Frankfurt vorgenommenen Inhaltsanalyse bundesdeutscher Geographie-, Sozialkunde- und Geschichtsbücher in der Praxis zu verwerten, insbesondere unter der Berücksichtigung der Notwendigkeit, hier schon in den ersten Schuljahren Informationen zu vermitteln? Die vom Frankfurter Institut für Sozialforschung im Auftrag des BMZ angefertigte Schulbuchstudie ist Teil eines umfassenden Programms zur Analyse der bestehenden Situation auf dem Gebiet des Unterrichts über die Dritte Welt und die Entwicklungspolitik. Dazu gehören: Untersuchungen der geltenden Lehrpläne, der Zulassungsbedingungen für Lehrmittel und der Lehrerfortbildungsprogramme sowie eine Analyse der Schulfunkprogramme hinsichtlich der Berücksichtigung bzw. Darstellung des Themas Dritte Welt. Zweck dieses Programms ist es, die Mängel unseres gegenwärtigen Unterrichts über die Entwicklungsländer bewußt zu machen und dem BMZ sowie den für das Erziehungswesen verantwortlichen Stellen Anregungen für ihre pädagogische Arbeit zu geben. In dieser Absicht fand am 30. November 1970 im BMZ ein Gespräch mit Fachleuten aus dem pädagogischen Bereich sowie Schulbuchverlegern und -autoren statt. Dabei wurde übereinstimmend festgestellt, daß die vorliegende Studie der Ausgangspunkt für die weitere Diskussion sein soll. Es soll eine engere Zusammenarbeit zwischen Schulbuchverlegern, Autoren und Pädagogen sowie dem BMZ angestrebt werden. Es ist außerdem beabsichtigt, Anfang 1971 eine zusammenfassende Darstellung der Untersuchungsergebnisse in Taschenbuchform zu publizieren, um sie einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Da der Rückstand unseres Bildungswesens auf dem Gebiet des Unterrichts über die Dritte Welt schon seit langem offensichtlich war, hat das BMZ schon vor Abschluß der vorstehend genannten Analyse ein breitgefächertes Programm von praktischen Maßnahmen in die Wege geleitet: 1. Entwicklung curricularer Unterrichtsmodelle sowie darauf bezogener Unterrichtsmaterialien (z. B. Planspiel, Lehrgrafiken, audio-visuelle Hilfsmittel, Textbücher). 2. Gezielte Zusammenarbeit mit Multiplikatoren (Schulbuchautoren, Lehrern, Schulfunk- und Schulfernsehanstalten). Der Schwerpunkt des Unterrichtsprogramms zum Thema Dritte Welt liegt augenblicklich noch in den Oberklassen der Haupt- und Oberschulen. Diese Thematik stellt jedoch keine in sich geschlossene Unterrichtseinheit dar. Vielmehr sollte die gesamte Erziehung auf das Ziel gerichtet sein, weltoffene Staatsbürger heranzubilden, die die Probleme der Unterprivilegierung in den Entwicklungsländern erkennen und entsprechend zu handeln lernen. Deshalb muß bereits in den ersten Schuljahren in geeigneter Weise in die Probleme der Entwicklungsländer eingeführt werden. Das BMZ ist bereit, derartige Inititativen anzuregen und zu unterstützen. Anlage 6 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Reischl vom 2. Dezember 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Pohlmann (CDU/CSU) (Drucksache VI/ 1480 Frage A 25) : Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, als kurzfristige Maßnahme den Samstags- und Sonntagsarbeitslohn der betroffenen Personenkreise im Kellner- und Servierberuf als steuerfrei zu erklären? 4618 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 81. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 2. Dezember 1970 Die Bundesregierung sieht keine Möglichkeit, den Samstags- und Sonntagsarbeitslohn des Gaststättenpersonals für steuerfrei zu erklären. Eine Steuerfreiheit könnte nur durch eine von diesem Hohen Haus zu beschließende Änderung des Einkommensteuergesetzes erreicht werden. Gegen eine solche Gesetzesänderung müßten aber erhebliche Bedenken erhoben werden. Es gibt keinen vertretbaren Grund, die Arbeitnehmer des Gaststättengewerbes steuerlich besser zu stellen, als Angehörige anderer Berufsgruppen, die ebenfalls regelmäßig an Wochenenden arbeiten müssen. Auch der Mangel an Arbeitskräften, unter dem im übrigen nicht nur das Gaststättengewerbe leidet, kann keinen Anlaß für eine gesetzliche Regelung bieten, die den Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung verletzen würde und damit verfassungsmäßig bedenklich wäre. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Reischl vom 30. November 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Picard (CDU/CSU) (Drucksache VI/ 1480 Fragen A 27 und 28) : Trifft es zu, daß nach den Dienstwohnungsvorschriften des Bundesministers der Finanzen vom 16. Februar 1970 das Entgelt für die Heizung und Warmwasserversorgung sich erheblich erhöht und in nicht seltenen Fällen mehr als verdoppelt hat, so daß unter Umständen sogar die festgesetzte Wohnungsvergütung noch nicht einmal diese Kosten abdeckt? Womit begründet die Bundesregierung diese außerordentlich starke Anhebung des Heizungsentgelts? Die Dienstwohnungsvorschriften des Bundesministers der Finanzen vom 16. Februar 1970 sehen vor, daß der Dienstwohnungsinhaber bei Anschluß seiner Wohnung an eine dienstliche Sammelheizung ein Heizungsentgelt zu entrichten hat. Die Berechnung des Entgeltes kann bei teuren Koksheizungen zu gewissen Härten führen. Der Bundesminister der Finanzen hat deshalb in diesen Tagen rückwirkend mit Beginn der Heizperiode 1970/71 eine Regelung zur Vermeidung solcher Härten getroffen. Das betreffende Rundschreiben wird den Bundesverwaltungen in wenigen Tagen zugehen. Die Härteregelung besteht darin, daß eine gewisse Obergrenze für ,die Heizkostenbelastung festgesetzt ist. Sie läßt sich rechtfertigen im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse, die bei den Dienstwohnungen mit Anschluß an dienstlichen Sammelheizungen vorliegen. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Reischl vom 1. Dezember 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Wuwer (SPD) (Drucksache VI/ 1480 Frage A 29) : Ist die Bundesregierung bereit, durch finanziellen Anreiz, evtl. durch Änderung der Besteuerung, auf den Bau lärmschwächerer Kraftfahrzeuge hinzuwirken? Die Bundesregierung wird bei den Vorbereitungsarbeiten zur Neugestaltung der Kraftfahrzeugbesteuerung bemüht sein, eine Besteuerungsform zu finden, mit der die Bestrebungen, die umweltstörenden Einflüsse des Kraftfahrzeugverkehrs und damit auch den Straßenlärm einzudämmen, unterstützt werden. Über die mögliche Ausgestaltung der künftigen Kraftfahrzeugbesteuerung kann jedoch zur Zeit noch nichts mitgeteilt werden, weil — wie die Bundesregierung schon mehrfach erklärt hat — den Vorschlägen der unabhängigen Steuerreformkommission nicht vorgegriffen werden soll. Wenn sich darüber hinaus Möglichkeiten zeigen, den Bau geräuscharmer Kraftfahrzeugmotoren zu fördern, wird die Bundesregierung selbstverständlich überprüfen, ob sich derartige Maßnahmen durchführen lassen. Anlage 9 Schriftliche Antwort des Bundesministers Leber vom 2. Dezember 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Werner (CDU/CSU) (Drucksache VI/1480 Frage A 95) : Hält die Bundesregierung es für richtig, daß Bewerber um einen Führerschein im Durchschnitt etwa 600 DM für Fahrschulkosten und -gebühren zur Erlangung einer Fahrerlaubnis ausgeben müssen? Kosten von DM 600,— für den Erwerb einer Fahrerlaubnis können je nach Lage des Einzelfalles gerechtfertigt sein. Sie hängen von der Begabung des Fahrschülers und seinem Alter und von den Anforderungen der Fahrerlaubnisprüfung ab. Die Fahrerlaubnisprüfung mußte im Jahre 1969 verschärft werden. Wegen der steigenden Unfallzahlen im Straßenverkehr ist es nicht möglich, sie zu mildern. Anlage 10 Schriftliche Antwort des Bundesministers Leber vom 2. Dezember 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Kempfler (CDU/CSU) (Drucksache VI/1480 Frage A 96) : Hält die Bundesregierung ihre Zusicherung aufrecht, daß die durch die Vorbereitung der Olympischen Spiele erforderlichen Aufwendungen für die Straßen in Bayern dem Land Bayern zusätzlich zur Verfügung gestellt werden? Die Zusicherung des Bundes aus dem Jahre 1968, den Mehrbedarf für die Maßnahmen an Bundesfernstraßen aus Anlaß der Olympischen Sommerspiele 1972 im Vorfeld von München in Höhe von rd. 150 Millionen DM zusätzlich bereitzustellen, ist durch die bisherigen Sonderzuweisungen in Höhe Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 81. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 2. Dezember 1970 4619 von 145 Millionen DM bis auf einen geringen Restbetrag erfüllt worden. Inzwischen haben sich die Gesamtkosten erheblich erhöht. Auch in den nächsten beiden Haushaltsjahren wird sich der Bund bemühen, einen Teil der Kostenerhöhungen durch zusätzliche Mittelzuweisungen abzudecken, soweit es die Haushaltssituation zuläßt. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Bundesministers Leber vom 2. Dezember 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Rasner (CDU/CSU) (Drucksache VI/1480 Fragen A 97 und 98) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß der dänische Zoll westlich von Padborg ein 4 bis 5 ha großes Grundstück gekauft hat, auf dem ein gemeinsames dänisch-deutsches Zollbehandlungsgebiet für den dänisch-deutschen Verkehr (Lastkraftwagen und Eisenbahn) entstehen soll, und daß ferner in Padborg mit dem Bau einer Klein-Container-Verkehrsanlage (5-Fuß-Container für Teilpartien) zu rechnen ist, und sieht die Bundesregierung in diesen Maßnahmen nicht schon faktisch eine dänische Vorentscheidung in der Standortfrage eines künftigen deutschdänischen Gemeinschaftsbahnhofes? Hat die Bundesregierung inzwischen ihrerseits vorbereitende Maßnahmen getroffen, um die Chancen des Standortes Flensburg-Weiche für einen deutsch-dänischen Gemeinschaftsbahnhof zu wahren, und führt sie über dieses Thema Verhandlungen mit dem Königreich Dänemark? Der Bundesregierung ist bekannt, daß die dänische Zollverwaltung auf dänischem Hoheitsgebiet westlich von Padborg ein etwa 4 bis 5 ha großes Grundstück erworben hat, auf dem eine Umschlaganlage für Lkw-Sammelladungsgut und -Stückgut errichtet wird. Gleichzeitig werden gemeinsame Einrichtungen für die deutsche und die dänische Zollabfertigung geschaffen, die ebenfalls lediglich für den Straßenverkehr vorgesehen sind. Es finden darüber zur Zeit Verhandlungen zwischen der deutschen und der dänischen Zollverwaltung statt. Die dort geplanten Zollabfertigungsanlagen sollen die bisherigen Anlagen an den Straßengrenzübergangen bei Kupfermühle, Harrislee und (sonst notwendig) Ellung ersetzen. Die neue Anlage erhält einen Autobahnanschluß, dagegen keinen Gleisanschluß. Die Bundesregierung sieht daher in diesen Maßnahmen keine Vorentscheidung in der Standortfrage eines künftigen deutsch-dänischen Gemeinschaftsbahnhofs. Über den Bau einer KleinContainer-Verkehrsanlage in diesem Zusammenhang ist der Bundesregierung nichts bekannt. Sie wird dieser Frage nachgehen. Zur Einrichtung eines deutsch-dänischen Gemeinschaftsbahnhofs am deutsch-dänischen Eisenbahngrenzübergang Flensburg/Padborg hatte die Bundesregierung bereits auf eine entsprechende Anfrage von Ihnen, Kollege Rasner, in der Fragestunde am 22. bis 24. April 1970 dahin Stellung genommen, daß z. Z. keine Verhandlungen zwischen den zuständigen Ministern beider Länder und den beiden Eisenbahnverwaltungen darüber stattfinden und daß daran vorerst auch nicht gedacht ist. In gleichem Sinne hatte sich der Vorstand der Deutschen Bundesbahn unter dem 15. Juni und 5. August d. J. in entsprechendem Schreiben an Sie geäußert. Seitdem hat sich in der Sachlage nichts geändert.
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    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Wird das Wort in zweiter Beratung weiter gewünscht? - Das ist nicht der Fall.
    Dann kommen wir zur Einzelabstimmung. Änderungsanträge sind nicht gestellt; ich rufe also en bloc Artikel 1 bis 6, Einleitung und Überschrift auf. Wer zustimmen will, gebe das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Der Entwurf ist bei zahlreichen Enthaltungen angenommen.
    Ich rufe auf zur
    dritten Beratung.
    Wir treten zunächst in die allgemeine Aussprache ein. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dichgans; er hat um 30 Minuten Redezeit gebeten.


Rede von Dr. Hans Dichgans
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren! Vergleicht man die Novelle zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz mit den Absichten der Regierung, so ist das Ergebnis mager. Die zeitliche Begrenzung der Nichtigkeit verfiel der einhelligen Ablehnung; nicht einmal die Bundesverfassungsrichter waren dafür. Die Operation, die die Unterschiede im Status der verschiedenen Richtergruppen beseitigen wollte, ist völlig mißlungen. Die Unterschiede sind nach der Operation größer als vorher. Vom Einheitsgericht, das allgemein gefordert wird — auch der Kollege Arndt hat eben wieder ein Lippenbekenntnis dazu abgelegt —, sind wir weiter entfernt denn je.
Zunächst zum unterschiedlichen Status! Wir haben beschlossen, daß jetzt jeder Richter nur eine Periode lang tätig sein soll, zwölf Jahre, ohne die Möglichkeit der Wiederwahl. Das bringt in der Tat eine Vereinheitlichung. Aber ob sie gut ist, bleibt sehr zweifelhaft. Wer etwa mit 50 Jahren in das Bundesverfassungsgericht gewählt wird, sieht sich dann mit 62 Jahren ausgebootet und steht vor schwierigen Entscheidungen, die schon vorher sein Verhalten beeinflussen können. Immerhin gibt es in diesem Punkt eine Vereinheitlichung.
Ein weit bedeutsamerer Unterschied im Status besteht jedoch fort: das ist die Zulage für die Pro-
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fessorenrichter. Nach Auskunft eines Sprechers des Bundesjustizministeriums beträgt diese Zulage etwa 2000 DM im Monat — rund ein Drittel des normalen Gehalts —. Man muß sich die Frage stellen: Leistet ein Professorenrichter, der nebenbei noch eine Lehrtätigkeit ausübt, deshalb mehr für das Gericht? Es handelt sich wohlgemerkt nur um die Lehrtätigkeit; denn eine wissenschaftliche Tätigkeit kann jeder Richter ausüben, auch der 'Richter, der nicht Professor ist. Die Frage lautet: Bringt die Lehrtätigkeit einen zusätzlichen Gewinn? Die Antwort kann nur lauten: Nein; denn natürlich nimmt sie Zeit in Anspruch, und die Zeit ist bei dem ohnehin überlasteten Bundesverfassungsgericht — ich komme darauf noch zurück — sehr kostbar.
Nun ist das Argument aufgetaucht, das Gericht sei daran interessiert, Professoren als Richter zu gewinnen — das ist auch meine Meinung —, und dafür reiche eben die normale Besoldung in B 10 nicht aus, sondern man müsse etwas Zusätzliches bieten. Aber wenn das Gericht an Richtern, die nicht aus der Justiz kommen, interessiert ist, so gilt das doch nicht nur für die Professoren, sondern ebenso für Anwälte, vielleicht in dem einen oder anderen Fall auch für einen Industriejuristen. Wenn es überhaupt Anreizprämien geben muß, müßte man diese vernünftigerweise für alle Außenseiter einführen, also ein Gesetz schaffen, das es dem Präsidenten ermöglicht, Zulagen für Außenseiter festzusetzen.
Meine Damen und Herren, glauben Sie, daß es vertretbar wäre, die Leistungen der aus der Justiz stammenden Richter auf diese Weise, durch eine mindere Bezahlung, ständig zu diskriminieren? Ich darf in diesem Zusammenhang, damit Mißverständnisse ausgeschlossen werden, besonders darauf hinweisen, daß es sich natürlich immer nur um zukünftige, neue Verträge handelt. Niemand denkt daran, in die bestehenden Verträge einzugreifen.
Wenn man fragt, ob es sinnvoll ist, diese Anreizprämien, und zwar nur für Professorenrichter, beizubehalten, so kann die vernünftige Antwort nur lauten: Nein. Dazu hatte sich auch der Ausschuß in einem Beschluß durchgerungen, aber die Fraktionsdisziplin der Koalition brachte ihn später wieder zu Fall. Ich verstehe sehr gut, daß die Fraktionen in großen politischen Fragen auf Geschlossenheit drängen. Wer das Wort „Fraktionsdisziplin" mit lauter Großbuchstaben schreibt — ich als unerschütterlicher Liberaler tue das allerdings nicht —, kann dem Kollegen Wehner für seine Leistungen auf diesem Gebiet seine Bewunderung nicht versagen. Aber ich frage mich, ob es wirklich sinnvoll ist, diese Fraktionsdisziplin auch bis in die Sachfragen der Ausschußberatungen durchzuziehen: Fraktionsdisziplin an Stelle von Argumenten.
Wir haben die Frage der Professorenrichter im Ausschuß sehr eingehend diskutiert und, wie gesagt, zunächst den Beschluß gefaßt, bei allen künftigen Richtern das Verbot jeder Nebentätigkeit, auch der Professorentätigkeit, zu fixieren. Die SPD hatte aus diesem Anlaß den Wunsch, die Richter von B 10 nach B 11 höherzustufen — ein Vorschlag, der auch von der CDU positiv aufgenommen wurde.
Er stieß dann auf Bedenken bei der Bundesregierung, wegen der Berufungsfälle, und daraufhin forderte die Koalition eine erneute Abstimmung über den bereits gefaßten Beschluß bezüglich des allgemeinen Verbots der Nebentätigkeit.
Die Diskussion über diesen erneuten Antrag ergab überraschenderweise, daß die Umstufung von B 10 auf B 11 unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Sonderregelungen eine Erhöhung der Bezüge um monatlich 200 DM gebracht hätte. Das wäre, bezogen auf die bisherigen Bezüge, eine Erhöhung um 3,3 N. Das war in diesem Augenblick aus den Gründen, die wir besprochen haben, nicht erreichbar. Daraufhin erklärten die Sprecher der Koalition, wenn die Erhöhung um 200 DM im Monat nicht erreichbar sei, müsse es bei dem bisherigen Mehrverdienst aus Nebentätigkeit von 2000 DM im Monat bleiben.
Die Diskussion über diesen Punkt brachte offenbar auch die Einheitsfront der Koalition zum Wanken. Die Ausschußsitzung mußte deswegen unterbrochen werden. Es dauerte erhebliche Zeit, bis die Kollegen in den Ausschuß zurückkamen. Eine neue Erklärung wurde nicht abgegeben. Es wurde nur Abstimmung verlangt. Diese brachte dann eine Mehrheit von 13 : 12, die den alten Beschluß umwarf. Dieses Ergebnis erscheint mir schlicht unerträglich. In der Sache: es erscheint mir unzumutbar, daß wir auf die Dauer unseren Berufsrichtern zumuten, für die gleiche Tätigkeit ein so viel geringeres Einkommen zu beziehen als die Professorenrichter.
Zum Verfahren des Fraktionszwangs in den Ausschüssen: Was soll man dagegen tun? Ich möchte zweierlei vorschlagen. Ich werde morgen in der Sitzung des Rechtsausschusses den Antrag stellen, daß wir in Zukunft alle Sitzungen dieses Ausschusses öffentlich halten. Das ist vielleicht ein gewisses Gegenmittel gegen allzu krasse Eingriffe des Fraktionszwangs. Außerdem werde ich ganz freundschaftlich den Sprecher der Regierungskoalition bitten, uns immer vorher zu sagen, in welchen Punkten die Koalition durch Beschlüsse ihrer Arbeitskreise so fixiert ist, daß sich eine Aussprache nicht mehr lohnt. Ich werde dann den Ausschußvorsitzenden bitten, die übrigen Punkte vorzuziehen. Dann brauche ich mich an der restlichen Diskussion nicht mehr zu beteiligen, was gewiß zu einer bedeutenden Arbeitsentlastung führen wird.
Noch einmal zur Institution des Professorenrichters. Sie entfernt uns noch mehr von dem Einheitsgericht, das wir, wie ich immer wieder zu meiner Freude höre, ja alle wollen. Wenn ein Gericht so überlastet ist, wie uns immer wieder mitgeteilt wird, ist schwer zu verstehen, warum man seinen Mitgliedern Nebentätigkeit gestatten soll. Die schwerwiegenden Sachbedenken, die gegen die Spaltung in zwei Senate bestehen, will ich hier nicht wiederholen; wir haben sie in der ersten Lesung hier besprochen.
Die Beratung im Rechtsausschuß hat weitere bedenkliche Informationen geliefert. Zwar ist der Zugang an neuen Sachen in beiden Senaten im Augenblick etwa der gleiche. Aber der eine Senat
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hat eine große Altlast, mit der er offensichtlich nicht fertig wird. Im übrigen kann es bei einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse oder auch beim Auftauchen neuer Probleme durchaus eintreten, daß der eine Senat plötzlich sehr viel mehr Zugänge hat als der andere. Dann stehen wir vor der Frage, was zu tun ist. Wollen wir dann die Artikel des Grundgesetzes auf die Senate neu verteilen? Wäre das nicht möglicherweise eine Manipulation?
Nun wird uns gesagt — der Kollege Arndt hat es soeben auch anklingen lassen —, das Einheitsgericht sei nur erreichbar, wenn wir die Verfassungsbeschwerden beschnitten. Dazu möchte ich folgende Erklärung abgeben: Wenn das zutrifft, ziehe ich jeden Antrag in dieser Richtung sofort zurück. Ich möchte die Verfassungsbeschwerden nicht beschneiden.
Aber trifft es zu? Unser Bundesverfassungsgericht fällt im Augenblick mit geringen Schwankungen etwa 80 Urteile im Jahr. Diese 80 Urteile sind im Ergebnis in der Erledigung von etwa 1200 Eingängen enthalten. Die restlichen 1120 werden in Vorverfahren erledigt. 80 Urteile bei 1200 Eingängen werden offenbar als angemessene Leistung des Gerichts angesehen. Ich habe bisher nicht gehört, daß irgend jemand verlangt hat, einen dritten Senat zu gründen, um zu 120 Urteilen zu kommen, oder 30 Senate, die 1200 Urteile produzieren. Man hat sich auf zwei Senate geeinigt, offenbar pragmatisch. 80 Urteile, das scheint nach der Meinung aller Kollegen dieses Hauses eine ausreichende Leistung der Verfassungsgerichtsbarkeit zu sein. Die Frage lautet: Könnte nicht auch ein Einheitsgericht 80 Urteile im Jahr produzieren? Meine Antwort darauf ist eine doppelte. Erstens: Ich weiß es nicht. Zweitens: Niemand hat sich ernsthaft mit dieser Frage befaßt. Es gibt aber gewichtige Argumente, die für eine positive Antwort sprechen. 80 Urteile im Jahr sind bei 16 Richtern — Sie werden es im Kopfrechnen nachvollziehen können — fünf Urteile pro Richter und Jahr. Diese Divisonskalkulation hat Kritik ausgelöst. Es ist gesagt worden, man dürfe Leistungen dieser Art nicht statistisch bewerten. Aber von meinem Schulunterricht erinnere ich mich, daß bei etwa 100 das Gesetz der großen Zahl zu wirken beginnt und eine statistische Betrachtung durchaus legitim wird.
Wenn Sie nun diese Leistung des Bundesverfassungsgerichts mit der Leistung des Supreme Court vergleichen, stellen Sie fest, daß im Supreme Court auf den einzelnen Richter eine Leistung von 35 Urteilen im Jahr entfällt. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat mich darüber belehrt, daß davon nur 15 Urteile wegen ihres kontroversen Charakters mit unseren Urteilen vergleichbar sind. Ich beschränke mich also auf 15. Immerhin, 15 Urteile beim Supreme Court, fünf Urteile bei uns. Das bedeutet, wenn es gelänge, die deutsche Leistung von fünf auf nur zehn zu bringen, wäre das Problem gelöst.
Die Bundesverfassungsrichter bestreiten, daß ein Vergleich mit dem Supreme Court zulässig sei. Sie sagten, das amerikanische Recht sei eben anders. Das ist aber eine reine Leerformel. Die Aufgabe
aller obersten Gerichte der Welt, der deutschen wie
der amerikanischen, besteht darin, Tatbestände zu
erforschen und unter Rechtsnormen zu subsumieren.
Es ist weiter eingewandt worden, daß das amerikanische Gericht auch Zivilfälle und Straffälle erledige. Gewiß aber bei dem außerordentlich ausgebildeten amerikanischen Filterverfahren darf man sicher sein, daß auch nur sehr komplizierte Zivil- und Strafprozesse vor das oberste Gericht kommen. Wir alle wissen, daß es auch im Zivilrecht Komplikationen gibt, die keineswegs einfacher sind als die staatsrechtlichen.
Es ist ferner gesagt worden, die Urteile des amerikanischen Gerichtshofes hätten keine Gesetzeskraft. Das ist formal richtig, aber eben nur formal. De facto haben sie Gesetzeskraft wie bei uns. Dort wird das Urteil Johnson gegen Miller ebenso zitiert wie bei uns etwa der § 278 des BGB.
Endlich ist gesagt worden, 95 % unserer Eingänge erreichten den Senat nicht, und die Vorarbeit müsse natürlich auch bewertet werden. Selbstverständlich. Aber das ist in Amerika nicht anders. Auch in Amerika erreicht nur ein ganz geringer Teil der Eingänge das Plenum. Das Verfahren ist dort anders und, ich glaube, rationeller. Aber dürfen wir sagen, daß die amerikanischen Richter sich die Aufgabe, unter den Eingängen eine gerechte Auswahl zu treffen, leichter machen als die unsrigen?
Noch einmal: Sollte es nicht möglich sein, die Urteilsleistung von fünf auf zehn im Jahr zu steigern, eines im Arbeitsmonat?
Müssen unsere Bundesverfassungsgerichtsurteile wirklich diese ellenlangen Tatbestände enthalten, und müssen die Bundesverfassungsrichter sie selbst verfassen? Wäre es nicht möglich, hier andere Lösungen zu suchen, etwa nach dem Vorbild des französischen Rechts, wo derartige Rechtsdarstellungen vom Generalanwalt geliefert werden, der also das Vorbringen der Parteien zusammenfaßt? Darüber hinaus: Wäre es nicht vielleicht einfacher, an Stelle eines Tatbestandes kurzerhand die Schriftsätze mit abzudrucken? Das gäbe dann mehr Druckseiten, würde aber die sehr mühselige Arbeit des Referats ersparen. Und weiter: Ist es wirklich notwendig, daß unser Bundesverfassungsgericht den Längenrekord der Urteilsbegründungen in der Welt hält mit einer Begründung, die 306 Druckseiten füllt? Könnte man nicht die Zahl der Assistenten erhöhen? In Amerika haben die Richter zwei Assistenten. Das alles ist bisher nicht ernsthaft untersucht worden. Mein Vorschlag, unsere Fachleute sollten sich das doch in Washington einmal ansehen, verfiel der Ablehnung.
Das zweite Ergebnis der Reform ist also: vom Einheitsgericht sind wir weiter entfernt denn je. Wir machen nicht nur keine Fortschritte in Richtung auf das Einheitsgericht, sondern wir entfernen uns aus anderen Gründen noch weiter davon. Dies ergibt sich aus der neuen Regelung des dissenting vote. Was ist ein dissenting vote? Es bedeutet keinesfalls, daß die Richter abweichende Erwägungen schriftlich niederlegen dürfen. Das dürfen sie auch heute schon, und das geschieht auch bereits. Vielmehr bedeutet
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es, daß in Zukunft die abweichende Begründung publiziert wird; darum geht es.
Ich will ausdrücklich anerkennen, daß diese dissenting votes in der amerikanischen Rechtsprechung eine nützliche Wirkung gehabt haben. Minderheitsmeinungen sind auf diese Weise auf die Dauer zu Mehrheitsmeinungen geworden. Ich bin also im Grundsatz gar nicht dagegen, aber nicht bei der heutigen Struktur des Gerichts, und zwar aus zwei Gründen.
Erstens machen die abweichenden Voten natürlich zusätzliche Arbeit, und ein Gericht, das sowieso über Arbeitsüberlastung klagt, sollte sich das nicht aufladen.
Ein Zweites. Der amerikanische Richter arbeitet auf Lebenszeit. Er braucht also nicht an seinen späteren Status zu denken. Der deutsche Richter wird nach der neuen Regelung möglicherweise relativ frühzeitig aus seiner Position entfernt. Er kann außerdem nebenbei noch als Professor tätig sein. Und diese dissenting votes könnten bei der menschlichen Natur, wie sie nun einmal ist, eine Versuchung sein, hier Material zur Begründung eines künftigen Status zusammenzutragen, eine Versuchung, daß nicht Judikatur poduziert wird, sondern Literatur. Ich glaube, bei manchen Begründungen sind die Bundesverfassungsrichter bisher schon dieser Versuchung erlegen.
Die Zeit ist fortgeschritten. Ich will deshalb die allgemeine Problematik der Verfassungsgerichtsbarkeit nur ganz kurz anschneiden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Aufgabe, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu prüfen. Diese Prüfung ist aber nicht die erste ihrer Art, sondern die fünfte. Die Verfassungsmäßigkeit wird zunächst von der Bundesregierung geprüft, dann vom Bundestag, repräsentiert durch seinen Rechtsausschuß, ferner vom Bundesrat und zum Schluß noch einmal vom Bundespräsidenten, der, wie Sie wissen, in einigen Fällen die Publikation eines Gesetzes verweigert hat, weil er der Meinung war, es sei nicht verfassungskonform.

(Abg. Dr. Arndt [Hamburg] : Nachdem die anderen Organe sich schlicht darüber hinweggesetzt hatten, zum Teil sehenden Auges!)

— Herr Arndt, immerhin widersprechen Sie mir nicht darin — mich freut das —, daß es vier Instanzen gibt, die das vorher prüfen.
Jetzt ergibt sich die Frage: Welche Bedeutung, welchen Rang haben eigentlich diese vorhergehenden Prüfungen? Ich möchte einmal speziell fragen, welche Bedeutung hat die Prüfung im Rechtsausschuß? Da erhebt sich am Anfang die Frage nach der Rechtskunde. Im Rechtsausschuß haben wir zwei ehemalige Justizminister. Wir haben auch, Herr Vorsitzender des Rechtsausschusses, brillante Nachwuchskräfte. Der ehemalige Kollege Seuffert hat es sogar zum Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts gebracht. Wir haben also keinerlei Veranlassung, hier unsere Rechtskunde unter den Scheffel zu stellen. Nun ist es natürlich denkbar, daß die versammelten Politiker wider besseres Wissen die
Verfassungsmäßigkeit eines Entwurfs bejahen, der verfassungswidrig ist.

(Abg. Dr. Arndt [Hamburg] : Siehe Belegschaftshandelsgesetz!)

Das hat bisher außer dem Kollegen Arndt noch niemand gesagt, und ich wundere mich über seine Meinung.
Ich möchte Ihnen einmal folgendes vorschlagen, Herr Arndt: können wir uns darauf einigen, daß wir von der Arbeitshypothese ausgehen, daß wir hier im Bundestag ebenso rechtskundig und ebenso anständig sind wie die Bundesverfassungsrichter? Ich würde sagen, das zu bejahen, sollte für uns eine Frage der Selbstachtung sein. Bei dieser Lage bedeutet die abweichende Meinung des Bundesverfassungsgerichts nicht etwa eine Opposition „Recht gegen Unrecht", sondern eine Opposition der Juristenmeinung des Gremiums V gegen die Juristenmeinungen der Gremien I bis IV. Meinung gegen Meinung!
Selbstverständlich — das sieht jeder ein — muß irgend jemand das letzte Wort haben. Auch ich bin vernünftig genug, das nicht zu bestreiten. Das Problem ist jedoch, was eigentlich geschieht, wenn auch das Bundesverfassungsgericht zerstritten ist, wenn nach den vorhergehenden vier Prüfungen die Rechtsunsicherheit auch in der Endphase so deutlich wird, daß das Bundesverfassungsgericht sein Votum mit einer Mehrheit von 4 zu 3 beschließt? In einem solchen Fall reicht eine Stimme — die Stimme eines einzigen Bundesverfassungsrichters — aus, ein einstimmig beschlossenes Gesetz zu Fall zu bringen. Wir haben das beim Ingenieurgesetz gehabt.
Ein von mir im übrigen hochgeschätztes Mitglied des Bundesverfassungsgerichts macht es sich, glaube ich, etwas zu leicht, wenn es auf Überlegungen dieser Art antwortet, das sei schlicht mangelndes Demokratieverständnis. Daß man für gewisse Entscheidungen eine höhere Rechtsgewißheit fordern muß, als sie sich in dem Mehrheitsverhältnis 4 zu 3 ausdrücken kann, ist eine Auffassung, die in nicht weniger als in vier Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bereits heute ihren Niederschlag gefunden hat, die Pensionierung eines Richters eingeschlossen. Dieses Problem der notwendigen Rechtsgewißheit ist noch nicht gelöst, es bleibt offen. Es mündet am Ende in die Frage der Bibel: „Wer schützt uns vor unseren Wächtern?", oder wenn Sie die Bibel nicht zitiert haben mögen, in die Frage, die Lenin formuliert hat: „Wer kontrolliert die Kontrolleure?" Das Verhältnis zwischen Legislative und Justiz ist, glaube ich, in der Bundesrepublik noch nicht genügend durchdacht.
Damit bin ich am Ende. Ich glaube nicht, daß das, was wir hier verabschieden, ein gutes Gesetz ist. Einiges ist durchaus nützlich. Ich begrüße es sehr, daß der soziale Status der Bundesverfassungsrichter gefestigt worden ist. Herr Kollege Arndt, auch Ihre speziellen Besoldungsvorschläge werden bei mir Wohlwollen finden. Auch die neue Formulierung, daß eine Zurückweisung schon erfolgen kann, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, ist
4602 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 81. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 2. Dezember 1970
Dichgans
eine Verbesserung. Aber die Verschlechterungen, die Versäumnisse überwiegen.
Die Fraktion der CDU/CSU, die einzige liberale Fraktion dieses Hauses,

(Lachen bei den Regierungsparteien)

gibt ihren Mitgliedern die Entscheidung frei. Ich persönlich werde mich enthalten.

(Beifall bei der CDU/CSU. — Abg. Wehner: Das war gut! Zu später Stunde doch noch heiter!)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Carlo Schmid


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Abgeordnete Arndt (Hamburg), 30 Minuten.