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    Deutscher Bundestag 64. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 16. September 1970 Inhalt: Nachruf auf den Abg. Lemmer . . . . . 3520 B Eintritt der Abg. Schmitz (Berlin), Brück (Köln) und Gallus in den Bundestag — Verzicht der Abg. Köppler und Dr. Dahrendorf auf die Mitgliedschaft . . . . 3501 A Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Dr. Preiß, Cramer, Müller (Berlin), Dr. Becker (Mönchengladbach), Schlee, Dr. Burgbacher und Dr. Schröder (Düsseldorf) 3501 B Überweisung von Vorlagen an Ausschüsse 3501 C Änderung der Überweisung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über die Ausprägung von Olympiamünzen 3501 D Überweisung der Zusammenstellung der über- und außerplanmäßigen Haushaltsausgaben für das 4. Vierteljahr des Rechnungsjahres 1969 an den Haushaltsausschuß . . . .. . . . . . . . . 3502 A Amtliche Mitteilungen 3502 A Fragestunde (Drucksache W1138) Frage des Abg. Dr. Haack: Kommunale Kontakte mit Städten und Gemeinden in der DDR Herold, Parlamentarischer Staatssekretär 3507 A, B Dr. Haack (SPD) 3507 B Fragen des Abg. Vogt: Etablierung überhöhter Preise durch Preisempfehlungen — Preisempfehlungsverbote des Bundeskartellamts Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär 3507 B, C, D Vogt (CDU/CSU) . . . . . . . 3507 C Fragen des Abg. Eckerland: Entlassungen im Ruhrbergbau vor dem 31. Oktober 1966 Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 3507 D, 3508 A Eckerland (SPD) . . . . . . . . 3508 A Frage des Abg. Dr. Schneider (Nürnberg); Verbesserung des Umweltschutzes durch Änderung der Gewerbeordnung Rosenthal, Parlamentarischer Staatssekretär 3508 B, C Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 3508B Frage des Abg. Dr. Klepsch: Begriff der Demarkationslinie zur sowjetischen Besatzungszone Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 3508 D, 3509 A Dr. Klepsch (CDU/CSU) . 3508 D, 3509 A Fragen des Abg. Barche: Unterbewertung der graduierten Ingenieure im öffentlichen Dienst Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär 3509 B, C, D, 3510 A, C, D, 3511 A Barche (SPD) 3509 C, 3510 B Brück (Köln) (CDU/CSU) 3509 C, 3510 D Möhring (SPD) . . . 3509 D, 3510 C Becker (Nienberge) (SPD) 3510 D Frage des Abg. Bay: Koordination der wissenschaftlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes des Menschen und seiner Umwelt Dorn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 3511 B, C Dr. Brand (Pinneberg) (SPD) . . . . 3511 C Frage des Abg. Peiter: Waisenrente für Wehr- und Ersatzdienstpflichtige nach Vollendung des 18. Lebensjahres Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 3511 D Frage des Abg. Dr. Hauff: Berücksichtigung örtlicher Klimaverhältnisse bei der Gewährung von Schlechtwettergeld im Baugewerbe Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär 3512 A, B Dr. Hauff (SPD) 3512 B Fragen des Abg. Härzschel: Tödliche Unfälle in Haushalt und Garten — Verstärkung der Unfallverhütungsmaßnahmen im privaten Bereich Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär . . 3512 D, 3513 B, C, D, 3514 A, B, 3515 A Härzschel (CDU/CSU) . . 3513 B, 3514 A Burger (CDU/CSU) . . . 3513 D, 3514 B Geiger (SPD) . . . . . . . . . 3513 D von Hassel, Präsident 3514 C, D Frau Kalinke (CDU/CSU) . . . 3514 C, D Fragen des Abg. Dr. Beermann: Maßnahmen gegen die Fettleibigkeit der Soldaten Berkhan, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 3515 B, D, 3516 A von Hassel, Präsident . . 3515 D, 3516 A Dr. Beermann (SPD) . . . . . . 3516 A Fragen des Abg. Dr. Schäfer (Tübingen) : Berichte über die Gefährlichkeit der sog. biologisch aktiven Waschmittel Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär 3516B, C Dr. Schäfer (Tübingen) (SPD) . . 3516 C Fragen des Abg. Dr. Enders: Voraussetzungen für die Gewährung der Ausbildungsbeihilfe für Schüler Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär . . . . . . . 3517 A, B Dr. Enders (SPD) 3517 B Frage des Abg. Dr. Geßner: Meldepflicht für Behinderte Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär 3517 C Fragen des Abg. Susset: Sozialhilfeempfänger mit kleinen Sparguthaben — Anpassung der Richtsätze an die Entwicklung Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär . . . 3517 D, 3518 A Susset (CDU/CSU) 3518 A Fragen des Abg. ,Strohmayr: Schutz der Insassen von Altersheimen vor Übervorteilung Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär . . . . . . . 3518 B, D Strohmayr (SPD) 3518 D Fragen des Abg. Schröder (Wilhelminenhof) : Bau der Bundesautobahn RuhrgebietOstfriesland Leber, Bundesminister 3519 A, B Frage des Abg. Dr. Riedl (München) : Abwicklung des Luftverkehrs aus Anlaß der Olympischen Spiele in München Leber, Bundesminister 3519 C Frage des Abg. Dr. Schneider (Nürnberg) : Forschungsvorhaben betr. die Konstruktion abgasfreier Motoren Leber, Bundesminister 3520 A Sammelübersicht 7 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen (Drucksache VI/1050) 3520 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Abg. Ott, Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 64. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. September 1970 III Stücklen, Gewandt, Dr. Kreile, Dr. Warnke, Niegel, Höcherl, von Bockelberg u. Gen.) (Drucksache VI/704) — Erste Beratung — 3520 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) (Abg. Strauß, Dr. Pohle, Engelsberger, Dr. Kreile, Kiechle, Dr. Althammer, Schlee, Weigl u. Gen.) (Drucksache M/366) — Erste Beratung — 3521 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Drucksache VI/1098) — Erste Beratung — . . . . . 3521 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation (Drucksache M/943) — Erste Beratung — 3521 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Drucksache M/947) — Erste Beratung — . . . 3521 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch (Drucksache M/984) — Erste Beratung — . . . . . . . . . 3521 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Dezember 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Verzicht auf die in Artikel 14 Abs. 2 EWG-Verordnung Nr. 36/63 vorgesehene Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen, welche bei Krankheit an Rentenberechtigte, die ehemalige Grenzgänger oder Hinterbliebene eines Grenzgängers sind, sowie deren Familienangehörige gewährt wurden (Drucksache M/1001) — Erste Beratung — 3521 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Drucksache VI/ 1008) — Erste Beratung — 3521 D Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wehrsoldgesetzes (Drucksache VI/ 1011) — Erste Beratung — 3521 D Entwurf eines Gesetzes zur Europäischen Konvention vom 11. Dezember 1953 über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse und zum Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964 (Drucksache VI/1012) — Erste Beratung — 3522 A Entwurf eines Gesetzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr (FahrpersGSt) (Drucksache VI/ 1060) — Erste Beratung — 3522 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt (Bundesrat) (Drucksache VI/1137) — Erste Beratung — 3522 B Entwurf eines Gesetzes über eine Zählung in der Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftszählungsgesetz 1971) (Drucksache VI/1133) — Erste Beratung — . . . 3522 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung (Drucksache VI/1134) — Erste Beratung — 3522 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Handelsklassengesetzes (Drucksache VI/ 1135) — Erste Beratung — 3522 C Große Anfrage betr. Wiedereingliederung körperlich, geistig und seelisch Behinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Rehabilitation) (Abg. Burger, Maucher, Härzschel, Rösing und Fraktion der CDU/ CSU) (Drucksachen M/665, M/896) Burger (CDU/CSU) . . . . . . . 3522 D Arendt, Bundesminister . 3527 C, 3543 C Glombig (SPD) 3530 B Schmidt (Kempten) (FDP) . . . . 3534 D Härzschel (CDU/CSU) . . . . . 3536 C Dr. Schmidt (Krefeld) (SPD) . . . 3538 D Dr. Riedl (München) (CDU/CSU) . 3540 A von Thadden (CDU/CSU) . . . . 3542 A Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung der Krankenversicherungsreform (CDU/CSU) (Drucksache M/726) — Erste Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Zweites Krankenversicherungsänderungsgesetz — KVÄG) (Drucksache VI/1130) — Erste Beratung — Franke (Osnabrück) (CDU/CSU) . . 3544 C Arendt, Bundesminister . . . . . 3547 D Dr. Jungmann (CDU/CSU) . . . . 3550 A Dr. Schellenberg (SPD) . . . . . 3551 A Schmidt (Kempten) (FDP) . . . . 3554 B Vogt (CDU/CSU) 3557 A IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 64. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. September 1970 Killat-von Coreth (SPD) . . . . 3557 B Windelen (CDU/CSU) 3560 D Frau Kalinke (CDU/CSU) . . . 3561 C Geiger (SPD) 3564 D Härzschel (CDU/CSU) 3567 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozeßordnung (Drucksache VI/790) — Erste Beratung — Jahn, Bundesminister . . 3568 A, 3573 D Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . . 3571 A Dr. Weber (Köln) (SPD) 3574 A Kleinert (FDP) . . . . . . . 3576 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (CDU/CSU) (Drucksache VI/903) — Erste Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundeskindergeldgesetzes (Drucksache VI/939) — Erste Beratung — Köster (CDU/CSU) 3577 C Frau Strobel, Bundesminister . . 3580 A Vogt (CDU/CSU) . . . . . . . 3582 A Hauck (SPD) 3583 B Schmidt (Kempten) (FDP) 3587 C Entwurf eines Gesetzes zur Krankenversicherung der Landwirte (CDU/CSU) (Drucksache VI/970) — Erste Beratung — Horstmeier (CDU/CSU) 3589 B Arendt, Bundesminister 3590 D Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . 3591 B Schonhofen (SPD) 3592 A Franke (Osnabrück) (CDU/CSU) . 3594 D Frau Kalinke (CDU/CSU) 3595 A Entwurf eines Zweiten Wohngeldgesetzes (Drucksache VI/1116) — Erste Beratung — Dr. Lauritzen, Bundesminister . . . 3596 A Geisenhofer (CDU/CSU) . . . . 3598 D Frau Meermann (SPD) 3602 B Wurbs (FDP) 3606 B Erpenbeck (CDU/CSU) 3607 C Dr. Schachtschabel (SPD) 3608 D Nächste Sitzung 3609 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 3611 A Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt . . . . 3611 C Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetz zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes 3611 D Anlage 4 Schriftliche Antwort auf die Zusatzfrage des Abg. Reddemann zu der Mündlichen Frage des Abg. Meister betr. eine Maßnahme gegen die Erhöhung der Steuerausgleichsabgabe der DDR 3612 A Anlage 5 Schriftliche Antwort auf die Zusatzfrage des Abg. Wohlrabe zu der Mündlichen Frage des Abg. Meister betr. eine Intervention der Bundesregierung gegen die Erhöhung der Steuerausgleichsabgabe der DDR 3612 B Anlage 6 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Haase (Kassel) betr. die Geltendmachung von Reparationsforderungen Polens gegenüber der Bundesrepublik 3612 C Anlage 7 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Lampersbach betr. Verluste mittelständischer Unternehmen durch die Aufwertung 3612 D Anlage 8 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Pieroth betr. Witwenrente für geschiedene unterhaltsberechtigte Frauen von Landwirten 3613 B Anlage 9 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Peiter betr. Unterbindung der Verwendung von Zyklamaten . . . 3613 C Anlage 10 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Schmidt (Kempten) betr. Haushaltsmittel zur Anschaffung von Notarzthubschraubern 3613 D Anlage 11 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Pohle betr. Verteilung der nachträglich entsperrten 200 Millionen DM für den Straßenbau . . . . 3614 A 64. Sitzung Bonn, den 16. September 1970 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Berichtigung In dem Stenographischen Bericht der 60. Sitzung ist auf Seite 3321 D zwischen den Namen „Spillecke" und „Frau Strobel" der Name „Staak (Hamburg)" einzutragen. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach* 18. 9. Adams* 18. 9. Dr. Aigner * 18. 9. Dr. Artzinger * 18. 9. Behrendt * 18. 9. Dr. Burgbacher * 18. 9. Damm 16. 9. van Delden 16. 9. Dr. Dittrich * 18. 9. Dröscher * 18. 9. Faller* 18. 9. Fellermaier * 18. 9. Flämig* 18. 9. Dr. Furler * 18. 9. Geldner 17. 9. Gerlach (Emsland) * 18. 9. Dr. Götz 20. 9. Graaff 18. 9. Haage (München) * 18. 9. Dr. Hein * 18. 9. Dr. Jahn (Braunschweig) * 18. 9. Kater 16. 9. Klinker * 18. 9. Dr. Koch * 18. 9. Kriedemann " 18. 9. Lange* 18. 9. Langebeck 18. 9. Lautenschlager * 18. 9. Dr. Löhr * 18. 9. Lücker (München) * 18. 9. Meister * 18. 9. Memmel * 18. 9. Müller (Aachen-Land) * 18. 9. Müller (Remscheid) 17. 9. Frau Dr. Orth * 18. 9. Petersen 16. 9. Pieroth 16. 9. Richarts * 18. 9. Riedel (Frankfurt) " 16. 9. Dr. Ritgen 19. 9. Dr. Rutschke * 18. 9. Schneider (Königswinter) 16. 9. Schwabe * 18. 9. Dr. Schwörer * 18. 9. Seefeld * 18. 9. Springorum* 18. 9. Dr. Starke (Franken) * 18. 9. Strohmayr 16. 9. Unertl 18. 9. Werner * 18. 9. Wischnewski 16. 9. Wolfram* 18. 9. Wrede 18. 9. * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete( beurlaubt bis einschließlich b) Urlaubsanträge Frau Dr. Diemer-Nicolaus 25. 9. Gewandt 23. 9. Heyen 18. 12. Horn 29. 9. Dr. Slotta 15. 10. Dr. Tamblé 30. 10. Westphal 26. 9. Wilhelm 30. 10. Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt *) Der Bundesrat hat sich bei seiner Stellungnahme im ersten Durchgang dafür ausgesprochen, daß Doppelregelungen im BGB und im JWG beseitigt werden sollten. Der Bundestag hat bei der Verabschiedung des Gesetzes diesem Anliegen nicht Rechnung getragen. Der Bundesrat sieht im gegenwärtigen Zeitpunkt wegen der Eilbedürftigkeit des Gesetzes, das am 1. Juli 1970 in Kraft treten muß, davon ab, diese Frage durch Anrufung des Vermittlungsausschusses weiter zu verfolgen. Der Bundesrat bittet jedoch die Bundesregierung, bei der Neufassung des Jugendhilferechts dafür besorgt zu sein, daß Doppelregelungen im BGB und im JWG vermieden werden. Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetz zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes **) Der Bundesrat begrüßt das Gesetz. Er bedauert jedoch, daß keine Vorschriften über die steuerliche Behandlung der zur Zeit wesentlichsten und vordringlichsten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur vorliegen. Er bittet deshalb die Bundesregierung, baldmöglichst einen entsprechenden Gesetzentwurf einzubringen. Vordringlich sind nach der Auffassung des Bundesrates vor allem folgende Regelungen: a) Kooperationen landwirtschaftlicher Erzeuger sollten steuerlich nicht durch eine Doppelbelastung mit Einkommen- und Körperschaftsteuer bei den Ertragsteuern, durch eine doppelte Belastung bei *) Siehe 62. Sitzung, Seite 3443 C, Zeile 15 **) Siehe 62. Sitzung, Seite 3443 C, Zeile 17 3612 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 64. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. September 1970 der Vermögensteuer und durch eine zusätzliche Belastung mit Gewerbesteuer benachteiligt werden. b) Die steuerliche Erfassung der Veräußerungsgewinne bei der Aufgabe landwirtschaftlicher Kleinbetriebe verzögert die sozialökonomische Umstrukturierung in der Landwirtschaft. Eine zeitlich befristete gesetzliche Regelung. sollte einen Steuerfreibetrag für alle die Fälle vorsehen, in denen die zuständige Behörde bestätigt, daß die Veräußerung der Verbesserung der Agrarstruktur dient. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Reischl vom 29. Juli 1970 auf die Zusatzfrage des Abgeordneten Reddemann zu der Mündlichen Frage des Abgeordneten Meister *) . Durch das BdF-Schreiben vom 8. Mai 1970 ist im Benehmen mit den Finanzministern (Finanzsenatoren) der Länder angeordnet worden, daß für die Lieferungen und sonstigen Leistungen in das Gebiet der DDR eine Umsatzsteuer von 6 v. H. bzw. 3 v. H. (bisher 0 v. H.) erhoben wird und daß für die Lieferungen und sonstigen Leistungen aus dem Gebiet der DDR ein erhöhter Umsatzsteuer-Kürzungsbetrag von 11 v. H. bzw. 5,5 v. H. (bisher 4 v. H. bzw. 2 v. H.) gewährt wird. Durch diese Maßnahmen soll einerseits ein Anreiz zur Steigerung der Warenbezüge und Dienstleistungen aus der DDR gegeben und andererseits ein Dämpfungseffekt bei den Lieferungen in die DDR erzielt werden. Bekanntlich ist in letzter Zeit im innerdeutschen Handel ein Ungleichgewicht dadurch entstanden, daß die Lieferungen der Bundesrepublik Deutschland konstant die Gegenlieferungen der DDR überstiegen haben. Die Ursache hierfür liegt nicht zuletzt auch in den Nebenwirkungen der DM-Aufwertung. Die Bundesregierung sieht bei dieser Sachlage eine Änderung der Umsatzsteuerregelung nicht als geeignete Handhabe für Gegenmaßnahmen an. Anlage 5 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Reischl vom 29. Juli 1970 ,auf die Zusatzfrage des Abgeordneten Wohlrabe zu der Mündlichen Frage des Abgeordneten Meister **). Gegen die Erhöhung der Steuerausgleichsabgabe hat der Bundesfinanzminister in seinem an den DDR-Finanzminister gerichteten Schreiben vom *) Siehe 55. Sitzung, Seite 2826 B **) Siehe 55. Sitzung, Seite 2826 C 11. Mai 1970 Einspruch erhoben. Der Bundesfinanzminister hat darauf hingewiesen, daß die auf die Fahrzeuge aus der Bundesrepublik beschränkte Erhebung der Steuerausgleichsabgabe eine Diskriminierung darstellt und kein Beitrag zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Deutschland ist. Er hat vorgeschlagen, gemeinsam nach Lösungen zu suchen, die fiskalische Maßnahmen aller Art im Interesse der Verkehrsteilnehmer entbehrlich machen, und darüber in Verhandlungen einzutreten. Die Bundesregierung bedauert es sehr, daß es über die Modalitäten des Berlin-Verkehrs, insbesondere über die Erhebung von Gebühren und Abgaben, bisher keine vertraglichen Abmachungen gibt. Sie ist bereit, alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, damit vertragliche Regelungen erreicht werden, die auch den Beförderungsverkehr über das Gebiet der DDR umfassen. Diesem Ziel dient das vorbezeichnete Schreiben an den DDR-Finanzminister. Im übrigen darf ich bemerken, daß die Bundesregierung den innerdeutschen Handel nicht als geeignetes Mittel für Gegenmaßnahmen ansieht. Anlage 6 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Moersch vom 11. September 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Haase (Kassel) (Drucksache VI/809 Frage A 99) : Ist eine vom Münchener Merkur in seiner Ausgabe vorn 6. Mai 1970 verbreitete Meldung zutreffend, wonach im Rahmen der deutsch-polnischen Gespräche die Geltendmachung von Reparations- oder Wiedergutmachungsforderungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland von polnischer Seite angekündigt worden ist? Die von Ihnen zitierte Pressemeldung trifft nicht zu. Die polnische Seite hat im Rahmen der deutschpolnischen Gespräche bisher Reparations- oder Wiedergutmachungsleistungen weder gefordert noch angekündigt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die polnische Regierung am 24. August 1953 eine Erklärung abgegeben hat, mit der sie in einer auf ganz Deutschland bezogenen Formulierung vom 1. Januar 1954 an auf die weitere Zahlung von Reparationen verzichtet. Den Wortlaut dieser Erklärung habe ich Ihnen mit gleicher Post übersandt. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rosenthal vom 16. September 1970 auf die Mündlichen Fragen Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 64. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. September 1970 3613 des Abgeordneten Lampersbach (Drucksache VI/ 1138 Fragen A 21 und 22) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß trotz ihrer ausdrücklichen Zusicherung, durch die Aufwertung der Deutschen Mark würden keine Nachteile entstehen, eine Reihe mittelständischer Unternehmen Verluste in Kauf nehmen mußten, da ihnen keine Ausgleichszahlungen gewährt worden sind? Ist sie bereit, diese Nachteile auszugleichen? Die Bundesregierung hat am 24. Oktober 1969 erklärt, daß die Aufwertung der D-Mark Auswirkungen auf strukturschwache Industriezweige und Dienstleistungsbereiche haben könne. Die zuständigen Ressorts der Bundesregierung seien deshalb beauftragt,. diese Auswirkungen im Laufe des kommenden Anpassungsprozesses ständig zu überprüfen. Diese Überprüfung findet im Rahmen der laufenden ministeriellen Arbeit statt. Bisher sind keine unzumutbaren Belastungen bekannt geworden, die tatsächlich auf die Aufwertung der DM zurückzuführen wären und denen im gesamtwirtschaftlichen Interesse entgegengewirkt werden müßte. Abgesehen von dem Sonderfall Landwirtschaft sieht die Bundesregierung keinen Anlaß für Ausgleichszahlungen. Davon unabhängig führt die Bundesregierung ihre vielfältigen strukturpolitischen Maßnahmen fort, um benachteiligten Bereichen der Volkswirtschaft eine reelle Chance zu geben, auch im internationalen Wettbewerb zu bestehen. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rohde vom 16. September 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Pieroth (Drucksache VI/1138 Fragen A 34 und 35) : Ist dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bekannt, daß en dem „Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte" i. d. F. vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 845) keine Regelung enthalten ist, die unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehefrauen im Falle des Todes des Unterhaltspflichtigen eine Witwenrente gewährt, daß aber eine solche Regelung in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes (BGBl. I S. 1063/1957) in § 3 Abs. 2 enthalten war und die Wegfallsgründe heute nicht mehr zutreffen? Ist der Bundesminister bereit, dafür Sorge zu tragen, daß auch geschiedenen unterhaltsberechtigten Frauen von Landwirten eine Witwenrente gewährt wird, so wie das in der sonstigen Sozialversicherung der Fall ist (I§ 1265, 592 RVO)? Es ist richtig, daß in der ersten Fassung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) aus dem Jahre 1957 eine Verweisung auf die Vorschriften der Rentenversicherung über eine Rentengewährung an frühere Ehegatten vorhanden war. Diese Verweisung ist bei der Novellierung .des Gesetzes im Jahre 1961 gestrichen worden, da sie seinerzeit u. a. wegen der niedrigen Höhe des Altersgeldes der damaligen Bundesregierung nicht in das System der Altershilfe .für Landwirte zu passen schien. Die Bundesregierung arbeitet zur Zeit im Rahmen einer Änderung des Ehescheidungsrechts auch an Neuregelungen für das Unterhaltsrecht nach einer Ehescheidung. In diesem Zusammenhang werden die entsprechenden Vorschriften der Sozialversicherung und auch des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte überprüft werden. Die entsprechenden Untersuchungen sind bereits, wie Sie sicherlich auch aus den öffentlichen Erörterungen wissen, im Gange. Anlage 9 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. von Manger-Koenig vom 15. September 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Peiter (Drucksache VI/ 1138 Frage A 41): Ist die Bundesregierung bereit, im Interesse der Volksgesundheit die Verwendung von Cyclamaten zu unterbinden? Das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit läßt zur Zeit bei der FDA (Food and Drug Administration des amerikanischen Gesundheitsministeriums) in Washington klären, ob und inwieweit neue wissenschaftliche Erkenntnisse die amerikanische Behörde dazu veranlaßt haben, ab 1. September 1970 in den USA ein völliges Verbot für Cyclamat auszusprechen. Im übrigen möchte ich darauf hinweisen, daß die Cyclamatfrage in der Bundesrepublik stets mit besonderer Sorgfalt geprüft worden ist und daß die Verwendung von Cyclamaten von vornherein erheblichen Beschränkungen unterworfen war. Im Anschluß an das Bekanntwerden neuer amerikanischer Versuchsergebnisse im vergangenen Jahr hat das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit nach eingehender Beratung mit führenden Krebsforschern, Toxikologen und Diabetologen ferner mit Erfolg auf den Abschluß einer Vereinbarung hingewirkt, in der sich die cyclamatherstellende und -verarbeitende Industrie mit zusätzlichen Einschränkungen einverstanden erklärte. Dies gilt insbesondere für eine engere Abgrenzung der Personengruppen, denen man allein den Verzehr von Cyclamat aus medizinischen Gründen zugestehen will. Diese Vereinbarung soll nun im wesentlichen in eine Rechtsverordnung überführt werden. Die Bundesregierung wird, sofern neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Wirkung von Cyclamaten dies im Interesse der Volksgesundheit erfordern, die Verwendung von Cyclamaten weiter einschränken oder ganz verbieten. Anlage 10 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 16. September 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Schmidt (Kempten) (Drucksache VI/ 1138 Fragen A 52 und 53) : Welche Konsequenzen gedenkt die Bundesregierung aus den Feststellungen zu ziehen, daß bereits durch den Einsatz eines zusätzlichen Notarzthubschraubers mit Kosten von etwa einer Million 30 Verkehrstote rechtzeitig gerettet werden könnten? Ist die Bundesregierung bereit, entsprechende Haushaltsmittel zur Anschaffung von Notarzthubschraubern zur Verfügung zu 3614 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 64. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. September 1970 stellen, um damit die Automobilverbände und die Industrie in die Lage zu versetzen, eine größere Anzahl solcher Notarzthubschrauber sobald als möglich zur Verkehrssicherheit zum Einsatz zu bringen? Die Bundesregierung kann auf dem Gebiet des Unfallrettungswesens im Straßenverkehr nur ergänzend und koordinierend wirken, da diese Aufgabe nach dem Grundgesetz in die Zuständigkeit der Länder fällt. Die Feststellung, auf die sich die Anfrage bezieht, beruht auf Schätzungen, gegen die von Sachverständigen Bedenken erhoben werden. Ich habe daher die Bundesanstalt für Straßenwesen mit einer Überprüfung der fraglichen Feststellung beauftragt. Da die Zuständigkeit des Bundes für den Unfallrettungsdienst nicht gegeben ist, stehen der Bundesregierung Haushaltsmittel zur Anschaffung einer Flotte von 50 Rettungshubschraubern nicht zur Verfügung. In Fortführung der bisherigen Modellversuche mit angemieteten Hubschraubern wird in Kürze der erste echte Rettungshubschrauber der Bundesrepublik Deutschland in Betrieb genommen werden. Zu seiner Beschaffung hat der Bundesminister für Verkehr einen namhaften Zuschuß geleistet. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 16. September 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Pohle (Drucksache VI/1138 Fragen A 54 und 55) : An welche Länder sind die im Haushaltsausschuß für den Etat des Verkehrsministers (Straßenbau) auf Antrag des Abgeordneten Leicht nachträglich entsperrten 200 Millionen DM verteilt worden? Wie ist sichergestellt, daß diese Mittel entsprechend der im Haushaltsausschuß beschlossenen Auflage nur für Baumaßnahmen in strukturschwachen Gebieten verwandt werden? Der entsprechende Betrag von 200 Millionen DM wurde wie folgt verteilt: in Millionen DM Land Bundesstraßen BundesautobahnNeubau zusammen und Betriebsstrecken der BAB 1 2 I 3 4 BadenWürttemberg 10,0 — 10,0 Bayern 40,0 10,0 50,0 Hessen 25,0 5,0 30,0 Niedersachsen 15,0 10,0 25,0 NordrheinWestfalen 15,0 20,0 35,0 Rheinland-Pfalz 20,0 10,0 30,0 Saarland 5,0 — 5,0 Schleswig-Holstein 10,0 5,0 15,0 zusammen 140,0 60,0 200,0 Die vorstehende Bemessung orientierte sich am Flächenanteil strukturschwacher Gebiete des jeweiligen Landes. Hierunter sind insbesondere das Zonenrandgebiet, aber auch die Bundesausbau-gebiete sowie Räume der regionalen Aktionsprogramme zu verstehen. Der Anteil Bayerns mit 50 Millionen DM = 25 % des Gesamtbetrages wurde hiervon abweichend mit der Maßgabe festgelegt, daß ein Teilbetrag von rd. 20 Millionen DM zugunsten vordringlicher Bauobjekte des Olympia-Programms im Raume München zu verwenden sind. Die beteiligten obersten Straßenbaubehörden der Länder haben mit Schreiben vom 20. Juli 1970 (StB 1/Z 5 — Fha [1970] — 1028 Vmz 70) eine Liste erhalten, die alle Maßnahmen enthält, die mit dem aus der Haushaltssperre für strukturschwache Gebiete freigegebenen Betrag von 200 Millionen DM zu bedienen sind. Damit ist sichergestellt, daß — mit Ausnahme der 20 Millionen DM für die Olympiamaßnahmen im Raume München — der ausgewiesene Betrag den strukturschwachen Gebieten zugute kommt.
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    Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! In der Regierungserklärung des Bundeskanzlers vom 28. Oktober 1969 heißt es zur Reform des Rechts:
    Zunächst wollen wir unsere zersplitterte Rechtspflege für den rechtsuchenden Bürger durchschaubarer machen.... Dem Bürger soll außerdem nicht nur ein gutes, sondern auch ein schnelleres Gerichtsverfahren zur Verfügung gestellt werden.
    Für einen besonders wichtigen Bereich, nämlich für den Zivilprozeß, soll diese Forderung durch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozeßordnung, den ich Ihnen für die Bundesregierung vorlege, erfüllt werden.
    Der Gesetzentwurf hat im Kreis der Fachleute die Kurzbezeichnung „Beschleunigungsnovelle" erhalten. Damit ist bereits seine wesentliche Zielsetzung umrissen. Durch die Straffung der Beschleunigung des Verfahrens soll den wichtigsten Mängeln der gegenwärtigen Verfahrenspraxis begegnet werden. Darüber hinaus ist der Gesetzentwurf der erste Schritt zu einer Gesamtreform der Zivilprozeßordnung. Diese stammt in ihren Hauptteilen aus dem Jahre 1877. Sie hat sich in ihren Grundzügen zwar bewährt, in vielen Einzelpunkten ist sie jedoch reformbedürftig. Eine Reform dieser Art ist nur schrittweise zu verwirklichen. Dazu zwingen allein die erforderlichen umfassenden Vorarbeiten. Aber auch die begrenzten zeitlichen Möglichkeiten einer Wahlperiode bestimmen das Vorgehen.
    Die in der Novelle vorgesehenen Maßnahmen überschneiden sich mit den Entscheidungen, die im Zuge der weiteren Justizreform, insbesondere mit der Einführung eines dreigliedrigen Gerichtsaufbaues, erforderlich werden. Es besteht zudem ein praktisches Bedürfnis, die vorgesehenen Regelungen dem rechtsuchenden Bürger sobald wie möglich zur Verfügung zu stellen. Der Schwerpunkt des Entwurfs liegt auf den dringend erforderlichen Maßnahmen zur Straffung und Beschleunigung des Verfahrens. Die durchschnittliche Dauer eines Rechtsstreites vor den Zivilgerichten hat ein Ausmaß erlangt, das ein
    Eingreifen des Gesetzgebers unumgänglich macht, wenn nicht die Schutzfunktion, die der Zivilprozeß für den Bürger erfüllen muß, gefährdet werden soll. Wer in jüngerer Zeit in irgendeiner Form an einem Zivilprozeß beteiligt war, sei es als Partei, Richter, Rechtsanwalt oder auch nur als Zeuge, weiß, daß sich das Verfahren schon in der ersten Instanz häufig über eine Vielzahl weiträumig anberaumter Verhandlungstermine hinzieht, ohne daß von einem Termin zwischendurch ein sichtbarer Fortschritt erzielt zu werden braucht.
    In Zahlen ausgedrückt bedeutet dies, daß in einem Prozeß des täglichen Lebens wie etwa über eine Kaufpreisforderung die Parteien im Jahre 1969 schon im Verfahren erster Instanz vor den Amtsgerichten in rund 40 % und vor den Landgerichten in rund 63 % der Fälle über sechs Monate auf die Entscheidung warten mußten, wobei eine Prozeßdauer bis zu zwei Jahren durchaus nicht die Ausnahme war. Diese Zahlen geben den Stand der durch streitiges Urteil erledigten gewöhnlichen Prozesse wieder. Nicht dazu gehören insbesondere Ehe- und Kindschaftssachen. Der Verlauf dieser Verfahren — ich darf für Ehesachen nur auf den hohen Prozentsatz häufig schon im ersten Termin erledigter sogenannter Konventionalentscheidungen hinweisen — ist für den allgemeinen Zivilprozeß nicht repräsentativ. Wir können uns auch nicht damit beruhigen, daß die Verfahren, die nicht durch streitiges Urteil, sondern etwa durch Vesäumnisurteil oder Vergleich beendet werden, weniger Zeit in Anspruch nehmen, so daß im Ergebnis eine geringere Durchschnittsdauer aller erledigten Verfahren errechnet werden kann. Solche Berechnungen haben nur theoretischen Wert.
    Entscheidend bleibt, ob für den rechtsuchenden Bürger der durch den Zivilprozeß eröffnete Weg zum streitigen Urteil sinnvoll in Anspruch genommen werden kann. Die Zeit, die dieser Weg in Anspruch nimmt, hat in den letzten Jahren nahezu ständig zugenommen. Dabei ist jedenfalls im allgemeinen eine deutliche Tendenz zu einem Ansteigen der Prozeßdauer unverkennbar. Diese Entwicklung ist für den Rechtsuchenden unzumutbar. Eine zu spät erlangte Entscheidung ist praktisch wertlos, wenn der Rechtsuchende das ihm schließlich zugesprochene Recht wegen der inzwischen verstrichenen Zeit nicht oder nicht mehr sinnvoll verwirklichen kann. Darüber hinaus liegt in einer zu langen Prozeßdauer eine unnötige und volkswirtschaftlich nicht vertretbare Belastung aller an dem Verfahren Beteiligten.
    Der vorliegende Gesetzentwurf will diesen Mißständen begegnen, indem er sich unter Wahrung des herkömmlichen Rahmens des Zivilprozesses um die angestrebte wirksamere Gestaltung des Verfahrens in diesem vordringlichen Teilbereich bemüht. Dem Rechtsuchenden soll eine erschöpfende Behandlung des Streitstoffes in angemessener Zeit und damit eine sowohl richtige als auch zeitgerechte Entscheidung gewährleistet werden. Ein solches Ziel läßt sich nicht durch Teilverbesserungen erreichen, die hie und da einen einzelnen Mangel beseitigen. Vielmehr muß der gesamte Verfahrensablauf gestrafft werden.



    Bundesminister Jahn
    Die Novelle beschränkt sich daher nicht auf Maßnahmen zur Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern erfaßt das Rechtsmittelverfahren und die Regelungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Dabei werden Reformvorschläge der Praxis, wie das sogenannte Stuttgarter Verfahren, in der ersten Instanz berücksichtigt.
    Zunächst zu den Vorschlägen der Novelle zur Neugestaltung des erstinstanzlichen Verfahrens. Seine Straffung und Beschleunigung soll durch eine Konzentration der mündlichen Verhandlung auf möglichst einen Verhandlungstermin erreicht werden, der gleichzeitig eine umfassende Behandlung des Streitstoffes gewährleistet. Damit wird eine Art Hauptverhandlung in Zivilsachen angestrebt, die mit der im Strafprozeß bewährten zeitlich gerafften Hauptverhandlung verglichen werden mag und die die für die gegenwärtige Verfahrenspraxis häufig typische Vielzahl von unnötigen Verhandlungsterminen vermeidet.
    Eine solche Ausgestaltung des Verfahrens erfordert dreierlei Maßnahmen. Wenn die auf möglichst einen Haupttermin konzentrierte mündliche Verhandlung die Bedeutung einer erschöpfenden mündlichen Verhandlung erhalten soll, muß sie zunächst so vorbereitet werden, daß der entscheidungserhebliche Streitstoff bereits zu Beginn des Verfahrens möglichst vollständig vorliegt. Dafür ist in dem Entwurf Sorge getragen. Die Art der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wird in Ergänzung der wenigen vorhandenen Bestimmungen eingehend geregelt. Danach kann ,das Gericht entweder ein schriftliches Vorverfahren zur Sammlung ,des entscheidungserheblichen Streitstoffes durchführen. Das entspricht dem Grundgedanken bei dem Verfahren nach dem sogenannten Stuttgarter Modell. Dort haben seit einiger Zeit Gerichte und Anwälte wegen der bestehenden Mängel ein beschleunigtes Verfahren vereinbart, das sich gut bewährt und mittlerweile vielfältige Nachahmung erfahren hat. Nach dem Entwurf kann das Gericht auch einen anderen Weg wählen und einen frühen ersten Verhandlungstermin abhalten, der in der Art eines Vortermins Gelegenheit bietet, den entscheidungserheblichen Streitstoff in einer mündlichen Erörterung mit den Parteien einzugrenzen und ,auf erforderliche Ergänzungen hinzuwirken, um auf diese Weise eine umfassende Verhandlung in einem Haupttermin vorzubereiten. Hier kann übrigens, wenn es sich nach einer solchen ersten Erörterung ergibt, unter Umständen auch bereits ein streitiges Urteil ergehen.
    Für welche der beiden Wege sich das Gericht entscheidet, ist seiner Wahl überlassen. Außer den Besonderheiten des jeweiligen Streitfalles, der sich für eine Behandlung in dem einen oder anderen Verfahren besser eignen mag, wird damit dem unterschiedlichen persönlichen Arbeitsstil des einzelnen Richters Rechnung getragen. Eine wesentliche weitere Funktion erfüllt das geschilderte Vorverfahren dadurch, daß es ein frühzeitiges Ausscheiden der nicht echt streitigen Sachen im Interesse einer Entlastung der eigentlichen mündlichen Verhandlung ermöglicht.
    Ferner muß ,die Durchführung der mündlichen Verhandlung selbst gestrafft werden. Auch dafür ist Vorsorge getroffen. So werden unberechtigte Vertagungen erschwert und das Beweisverfahren rationeller gestaltet. Beweisbeschlüsse sollen schon vor der mündlichen Verhandlung erlassen und einzelne Beweise auch schon vor der mündlichen Verhandlung erhoben werden können. Die häufig zeitraubenden Vorschußzahlungen für die Ladungen von Zeugen werden durch eine Lockerung der Vorschußpflicht eingeengt. Die im Bundesministerium der Justiz anstehende Überarbeitung des Beweisverfahrens wird Gelegenheit geben, diese Regelungen zu vervollständigen.
    Die Maßnahmen, die das Gericht zur Vorbereitung und Straffung der mündlichen Verhandlung ergreifen muß, gingen weitgehend ins Leere, wenn sich die Parteien einer Mitwirkung entziehen könnten. Um ihre notwendige Mitarbeit sicherzustellen, wird schließlich der Grundsatz der Prozeßförderungspflicht stärker betont. Danach sollen die Parteien in jedem Stadium des Verfahrens gehalten sein, ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig in den Prozeß einzuführen, wie es nach der Sachlage angezeigt und zur zügigen Abwicklung des Verfahrens erforderlich ist. Damit die Parteien ihrer Pflicht zur Förderung des Verfahrens tatsächlich genügen, wird ihnen für den Fall eines Verstoßes hiergegen unter bestimmten Voraussetzungen angedroht, daß verspätet vorgebrachte Tatsachen nicht mehr berücksichtigt werden. Das Zusammenwirken der zur Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Maßnahmen einschließlich der stärkeren Betonung der Prozeßförderungspflicht wird die Voraussetzungen für die angestrebte wirkungsvollere Gestaltung des Verfahrens in der ersten Instanz schaffen.
    Die Ausgestaltung des Berufungsverfahrens ist aus zweifacher Sicht von Bedeutung. Einmal muß das Berufungsverfahren ebenso wie das erstinstanzliche Verfahren gestrafft werden, damit ein in erster Instanz erzielter Beschleunigungseffekt nicht verlorengeht und damit auch das Rechtsmittelverfahren in angemessener Zeit zum Abschluß gebracht werden kann. In Anlehnung an die für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen Regelungen wird daher auch das Berufungsverfahren wirkungswoller gestaltet. Ferner muß dem Charakter des Berufungsverfahrens als eines zweitinstanzlichen Verfahrens Rechnung getragen werden. Das geltende, im Verhältnis zu den Regelungen anderer Länder vergleichsweise aufwendige Rechtsmittelsystem, das grundsätzlich zwei Tatsacheninstanzen vorsieht, ist nur dann sinnvoll und vermag auch nur dann seine Rechtsschutzaufgabe für die Parteien zu erfüllen, wenn anders, als es gegenwärtig vielfach geschieht, schon die erste Instanz von den Parteien voll ausgeschöpft wird. Durch eine Beschränkung der Möglichkeit, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel erst in der Berufungsinstanz nachzuschieben — das sogenannte Novenrecht —, will der Entwurf die Parteien ,daher veranlassen, ihr Vorbringen möglichst schon im ersten Rechtszug in den Prozeß einzuführen. Mit diesen strengeren Anforderungen an das Rechtsmittelverfahren wird gleichzeitig die Be-



    Bundesminister Jahn
    deutung der ersten Instanz als einer vollwertigen Tatsacheninstanz ,gehoben.
    Gegen die Beschränkung des sogenannten Novenrechts ist ebenso wie gegen den als Sanktion für eine Nichtbeachtung der Prozeßförderungspflicht vorgesehenen Ausschluß von verspätetem Vorbringen eingewandt worden, ,daß sie den Richter zwinge, sehenden Auges eine falsche Entscheidung zu erlassen. Diese vielfach in den Mittelpunkt aller Kritik gestellte Betrachtung wird der Konzeption des Entwurfs nicht gerecht. Der Entwurf will eine sowohl richtige als auch zeitgerechte Entscheidung. Darauf sind die einzelnen Reformmaßnahmen, die ich Ihnen dargelegt habe, zugeschnitten. Aufgabe der Neuregelung ist es lediglich, die angestrebte sinnvolle Verfahrensgestaltung sicherzustellen. Als reine .Sanktionsmittel haben beide Maßnahmen somit in erster Linie vorbeugenden Charakter.
    Wie 'wenig akut ,sie zu werden brauchen, ergeben übrigens die Erfahrungen mit dem Stuttgarter Modell. Auf Grund einer intensiven Mitarbeit der Parteien und Anwaltschaft ermöglicht es, eine Entscheidung zügig zu finden und dennoch den gesamten Prozeßstoff auszuschöpfen. Das Gelingen des Stuttgarter Verfahrens beruht bisher auf der freiwilligen Mitarbeit der Beteiligten. Nur diese Mitarbeit, zu der eine Bereitschaft nicht für alle Fälle und für alle Zeiten unterstellt werden kann, soll durch die Sanktionsmittel der Novelle gewährleistet werden. Die Prozeßführung fordert damit zukünftig von den Parteien und ihren Anwälten ein gewisses Umdenken. Zugunsten einer schnellen und zugleich gründlichen Entscheidungsfindung, die in erster Linie in ihrem Interesse liegt, wird von ihnen eine gründliche Vorbereitung und konzentrierte Führung ,des Verfahrens verlangt. Bei dieser Verfahrensgestaltung erlangen die Präklusions- und die Novenregelung der Novelle nur dann Bedeutung, wenn das Verfahren anders verläuft, als es erwartet werden muß, weil eine Partei ihre erforderliche Mitarbeit versagt. Sollte die Anwendung der Sanktionsmittel in einem solchen Falle — was nicht notwendig und auch nicht einmal regelmäßig der Fall zu sein braucht — tatsächlich entscheidungserhebliches Vorbringen treffen, so halte ich das im Interesse einer zügigen Abwicklung des Verfahrens für gerechtfertigt. Eine Partei, die ihre Pflicht zur Förderung des Verfahrens verletzt, muß sich auch Nachteile gefallen lassen. Für das Prozeßrecht kann insoweit nichts anderes gelten als für das materielle Recht, das im Interesse der Rechtssicherheit nicht ohne eine zeitliche Befristung der einzelnen Berechtigung auskommt. Eine unverhältnismäßige Beschränkung der materiellen Wahrheit der Entscheidungsfindung liegt hierin nicht.
    Ein Wort noch zu dem letzten Komplex von vorgeschlagenen Maßnahmen, die für die angestrebte sinnvollere Gestaltung des Gesamtverfahrens unmittelbar von Bedeutung sind. Aufgabe der Regelungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht rechtskräftiger Urteile ist es, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der zunächst siegreichen Partei und ihres unterlegenen Gegners zu finden. Darüber hinaus ist die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen ein Mittel, um lediglich auf Zeitgewinn angelegte Rechtsmittel einzudämmen. Die Novelle erleichtert die Vollstreckung aus nicht rechtskräftigen Urteilen unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen der unterlegenen Partei, um der siegreichen Partei zu einer schnelleren und damit wirksameren Durchsetzung ihres Titels zu verhelfen. Gleichzeitig wird auch von hier aus über die Eindämmung unberechtigter Rechtsmittel die Bedeutung der ersten Instanz als einer vollwertigen Tatsacheninstanz gehoben.
    Bei den übrigen Regelungen der Novelle handelt es sich außer den im Rahmen einer Gesamtreform unumgänglichen Korrekturen vorwiegend um Maßnahmen, die sich zumindest mittelbar beschleunigend auf das Verfahren auswirken. Ich möchte hiervon nur zwei Gruppen herausgreifen.
    Die Vorschriften über die Protokollführung werden unter Berücksichtigung der modernen Tonaufnahmetechnik überarbeitet, um auch technische Neuerungen für die zügige Abwicklung des Verfahrens dienstbar zu machen.
    Eine Überarbeitung der Vorschriften über die Beschwerde soll dieses Rechtsmittel gegen Nebenentscheidungen im Interesse einer Entlastung der Rechtsmittelgerichte und einer Beschleunigung des Hauptverfahrens so weit einschränken, wie es ohne wesentliche Beeinträchtigung des Rechtsschutzes möglich erscheint.
    Schließlich wird mit einer letzten Gruppe von Änderungen im Interesse einer Vereinheitlichung der Verfahrensordnungen, die zu den wesentlichen Zielen der Justizreform gehört, darauf Bedacht genommen, daß die Zivilprozeßordnung und andere Verfahrensordnungen im Rahmen des in dieser Novelle bereits Möglichen aufeinander abgestimmt werden.
    Mit diesen Maßnahmen, die das gesamte Verfahren einschließlich möglicher Nebenverfahren umfassen, wird eine entscheidende Voraussetzung für die angestrebte Straffung und Beschleunigung des Verfahrens geschaffen und ein ebenso wesentlicher Schritt auf das Ziel einer Gesamtreform des Zivilprozeßrechts hin getan werden können. Ich bin mir dabei bewußt, daß es neben den mit der vorliegenden Novelle bekämpften Mängeln der heutigen Verfahrenspraxis Ursachen der Verfahrensverzögerung gibt, denen der Entwurf nicht begegnet, weil sie sich — wie etwa menschliche Schwächen der verschiedensten Art oder auch technische Mängel in der Organisation der Justiz — einem Einfluß des Gesetzgebers überhaupt entziehen oder aber von anderer Seite als von einer Reform des Zivilprozeßrechts her in Angriff genommen werden müßten.
    Nicht zuletzt muß das Richteramt mehr Anziehungskraft erhalten, damit qualifizierter Nachwuchs gewonnen werden kann. Diese Einsicht entbindet aber nicht von der Notwendigkeit, das auf dem Gebiete des Zivilprozeßrechtes Mögliche zu einer Verbesserung der gegenwärtigen Verfahrenspraxis zu tun. Das soll durch dieses erste Änderungsgesetz zur Zivilprozeßordnung geschehen. Ich bitte das Hohe Haus, diese Zielsetzung zu unterstützen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)




Rede von Liselotte Funcke
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Ich danke ,für die Begründung und eröffne die Aussprache. Das Wort hat Herr Dr. Hauser (Sasbach) für die CDU/ CSU-Fraktion.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hugo Hauser


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Klage über die allzulange Dauer des Zivilprozesses ist schon seit langen Jahrzehnten immer wieder zu hören. Bereits vor der Jahrhundertwende wurde die ZPO als reformbedürftig empfunden. Alle größeren ZPO-Novellen, insbesondere die der Jahre 1909 und 1924, haben die Herrschaft der Parteien eingegrenzt und die Verantwortung des Richters gestärkt, um dadurch gerade eine stärkere Konzentration und Beschleunigung der zivilen Rechtsstreite zu erreichen. Sie, Herr Minister, nehmen also mit dieser Vorlage, die heute zur Debatte steht, ein immer wieder laut gewordenes Anliegen auf. Auch die Novelle des Jahres 1933 hatte eine neuerliche Straffung des Prozeßverfahrens angestrebt, gleichzeitig aber auch mit der Einführung der Wahrheitspflicht, wie sie den Parteien damals ausdrücklich in § 138 aufgegeben wurde, eine stärkere Verbürgung der Richtigkeit der zu treffenden Entscheidung erreichen wollen. In dieser Novelle des Jahres 1933 waren also beide Aspekte angesprochen, um die es auch bei der jetzigen Reformdiskussion gehen muß, nämlich die Frage der zügigeren Abwicklung der Verfahren, gleichzeitig aber auch die Frage einer guten Rechtsfindung. Dazu, Herr Minister, haben Sie sich eben in der Tat recht wenig ausgelassen; denn der Zivilprozeß hat ja in erster Linie zum Ziel, die wahre Rechtslage festzustellen, den Rechtsfrieden an Stelle der Rechtsunsicherheit zu schaffen und Sicherheit an Stelle von Ungewißheit zu setzen. Das Verfahrensrecht hat damit eine dienende Aufgabe, es setzt die gerechte Ordnung des Lebens als vorweggenommen voraus und hat insofern eine bloße Ergänzungsfunktion, eine Ordnungsfunktion. Der Zivilprozeß soll also dazu verhelfen, daß der einzelne in seinen Rechten geschützt wird. Er soll darüber hinaus aber auch die Rechtsordnung als Ganzes verwirklichen und zu ihrer Bewährung beitragen. Der Prozeß ist ein wesentliches Mittel, um die Rechtsordnung und den Frieden in unserem Volke insgesamt zu wahren; denn die Überzeugung, daß einem jeden sein Recht wird, daß die materielle Rechtsordnung nicht allein nur auf dem Papier steht, sondern Wirklichkeit ist, dies bleibt eine der ganz entscheidenden Grundlagen des friedlichen Zusammenlebens unseres Volkes und damit auch unseres Staates.
    Wenn man daher, meine Damen und Herren, ar eine weitere Reform unseres Prozeßrechts geht gilt es, auch die Garantien für die Richtigkeit dei Entscheidung zu verstärken und das Hauptgewicht nicht auf die Frage einer zügigeren Abwicklung und einer Konzentration des Verfahrens zu legen.
    Gerade die erste Forderung nach einer guten und richtigen Rechtsfindung ist aber in der vor uns lieoenden Regierungsvorlage in der Tat zu kurz ge kommen. Es ist daher sehr wohl verständlich, wenn die Kritik, mit der Sie nur mit der linken Hand umgegangen sind, Herr Minister, gerade an diesem
    Punkt ansetzt, eine Kritik, die genauso wie der Gesetzgeber ernsthaft bestrebt ist, ein gutes und ausgewogenes Gesetz zu schaffen. Insoweit muß also all denen, die sich hier zu Wort gemeldet haben, auch ein Wort der Anerkennung ausgesprochen werden.
    Sie wissen, Herr Minister, daß gerade in meiner engeren Heimat, in Heidelberg und in Freiburg, aber nicht nur dort, sehr gewichtige und begründete Vorbehalte gegen diese Vorlage angemeldet wurden. Es wurde in erster Linie eingewandt, daß die Grundlagenforschung des Ministeriums, die ja wegweisend für den Gesetzgebungsakt sein soll, nicht richtig angelegt worden sei. So liegen z. B. die aufgetretenen und beklagten Schwierigkeiten für die zu lange dauernden Streitverfahren keineswegs in der Häufigkeit erfolgreicher Prozeßverschleppungen durch eine Partei, wie dies in der Begründung der Vorlage als erster Ansatzpunkt für die Notwendigkeit dieses Gesetzgebungsaktes ausgeführt wurde. Das Hinausziehen der Prozesse falle als Ursache der durchschnittlichen Prozeßdauer, wie sie vom Justizministerium festgestellt worden sei, wirklich nicht entscheidend ins Gewicht, so merkt etwa die Entschließung an, die meine Freiburger Richterkollegen und Anwälte am 10. Juli dieses Jahres gefaßt haben.
    In der Tat, Herr Minister, nehmen nur sehr wenige Prozesse einen Verlauf wie z. B. der, den gegenwärtig die CDU, vertreten durch ihren Vorsitzenden und ihren Generalsekretär, gegen den Herrn Bundeskanzler vor dem Landgericht Bonn auf Widerruf und Unterlassung führen muß. Herr Minister, die Prozeßführung des Herrn Bundeskanzlers in diesem Fall ist nämlich in der Tat ein klassisches Beispiel dafür, wie unzulänglich der Beklagte seiner Pflicht zur konkreten Substantiierung seiner Bielefelder Wahlkampfbehauptung vom 3. Juni nachgekommen ist.

    (Beifall bei der CDU/CSU — Abg. Dr. Schäfer [Tübingen]:: Nicht in ein Verfahren eingreifen!)

    Werden doch auf dreizehn Seiten nur lange rechtliche Ausführungen gemacht, und heißt es dann lediglich in den sechs letzten Zeilen: Falls das Gericht in seiner rechtlichen Würdigung und bezüglich der Beweislastverteilung anderer Auffassung sei, werde für die Wahrheit der Behauptung Beweis angeboten durch das Zeugnis N. N., deren Anschrift noch nachgereicht werden könnte.

    (Abg. Dr. Schäfer [Tübingen]: Sind wir hier vor der Kammer?)

    Angesichts dieses Prozeßverhaltens, Herr Schäfer, liegt es wirklich nahe — wie dies in mancher Zeitungsglosse kommentiert wurde —, daß das „N. N." des Schriftsatzes mit „nomen nescio" zu erläutern ist.