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    1. tocInhaltsverzeichnis
      Deutscher Bundestag 40. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 19. März 1970 Inhalt: Amtliche Mitteilungen 2053 A Fragestunde (Drucksachen VI/525, VI/548) Fragen des Abg. Seefeld: Einseitige Besteuerung des Straßengüterverkehrs in Italien Leber, Bundesminister 2053 B, D, 2054 A, B Seefeld (SPD) 2053 D Gewandt (CDU/CSU) 2054 A Frage des Abg. Haage (München) : Prohibitive Wirkung der italienischen Besteuerungsmaßnahme Leber, Bundesminister 2054 B Frage des Abg. Gewandt: Italienische Sondersteuer für deutsche LKW-Transporte als Auswirkung der deutschen Straßengüterverkehrsteuer Leber, Bundesminister 2054 C, D, 2055 A, B Gewandt (CDU/CSU) . . 2054 D, 2055 A Haage (München) (SPD) 2055 A Lemmrich (CDU/CSU) 2055 D Frage des Abg. Gewandt: Verhandlungen zur Verbesserung des deutsch-italienischen Straßengüterverkehrs Leber, Bundesminister 2055 C Fragen des Abg. Lemmrich: Maßnahmen der Bundesregierung gegen die Diskriminierung der deutschen Transportunternehmen Leber, Bundesminister . . . . . 2055 C, D, 2056 B, C, D Lemmrich (CDU/CSU) 2056 B Dröscher (SPD) . . . . . . . 2056 B Reddemann (CDU/CSU) 2056 C Fragen des Abg. Kater: Verhinderung von Rentenüberzahlungen 2057 A Fragen des Abg. Dr. Enders: Erhöhung des Pflegegeldes für Unfallverletzte Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär 2057 B, C, D Dr. Enders (SPD) 2057 D II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. März 1970 Fragen der Abg. Frau Renger: Unterbringung, kulturelle und gesundheitliche Betreuung ausländischer Arbeitskräfte Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär 2057 D, 2058 C, D 2059 A Frau Renger (SPD) 2058 C, D Fragen des Abg. Orgaß: Ausbeutung insbesondere ausländischer Arbeitskräfte durch unsoziale Unternehmer Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär . . 2059 B, C, 2060 A, B Orgaß (CDU/CSU) . . 2059 C, D, 2060 A Dr. Gatzen (CDU/CSU) . . . . 2060 A Zebisch (SPD) 2060 B Fragen des Abg. Härzschel: Aufwendungen der Krankenkassen für die Krankenversicherung der Rentner Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär . . 2060 D, 2061 A, B, C Härzschel (CDU/CSU) 2061 A, B Folger (SPD) 2061 B Frage des Abg. Mursch (Soltau-Harburg) : Handhabung der Durchführungsverordnung zu § 30 BVG Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 2061 C, 2062 A Mursch (Soltau-Harburg) (CDU/CSU) 2061 D, 2062 A Fragen des Abg. Walkhoff: Gewährung bezahlten Bildungsurlaubs Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär 2062 B Fragen des Abg. Dr. Früh: Beihilfe für landwirtschaftliche Lehrlinge Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär 2062 D, 2063 A Dr. Früh (CDU/CSU) 2062 D Fragen der Abg. Leicht, Ott und Picard: Erweiterung der Steuerabzugsfähigkeit von Spenden Dr. Reischl, Parlamentarischer Staatssekretär 2063 A, B, D, 2064 A, B, C, D, 2065 A Leicht (CDU/CSU) . . . . . . . 2063 D Ott (CDU/CSU) . . . . 2064 A, B, C, D Frau Funcke (FDP) 2064 C Frage des Abg. Offergeld: Verhandlungen mit der Schweiz über eine Revision des Doppelbesteuerungsabkommens Dr. Reischl, Parlamentarischer Staatssekretär 2065 A, B Frage des Abg. Hussing: Absetzung der Kosten für die Wiederherrichtung der durch Hochwasser beschädigten Häuser bei der Lohn- und Einkommensteuer Dr. Reischl, Parlamentarischer Staatssekretär 2065 C Hussing (CDU/CSU) 2065 C Frage des Abg. Weigl: Staatliche Prämien für Ausbildungsversicherungen Dr. Reischl, Parlamentarischer Staatssekretär 2065 D Weigl (CDU/CSU) . . . . . . 2066 A Frage des Abg. Lenzer: Beiträge zu Verbänden, die nicht Berufsverbände sind, als Werbungskosten Dr. Reischl, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . 2066 A, B Lenzer (CDU/CSU) 2066 B, C Dr. Schmitt-Vockenhausen, Vizepräsident 2066 C Frage des Abg. Lenzer: Lohnsteuerfreibetrag für häusliche Arbeitszimmer von Richtern und Lehrern Dr. Reischl, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 2066 C Fragen des Abg. Maucher: Anpassung der steuerfreien Pauschbeträge für Behinderte an die veränderten Verhältnisse Dr. Reischl, Parlamentarischer Staatssekretär . . 2066 D, 2067 B, C, D Maucher (CDU/CSU) . . . . 2067 B, C, D Nächste Sitzung 2067 D Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. März 1970 III Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 2069 A Anlage 2 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Link betr. Leistungen der Zusatzversorgungsanstalten für den öffentlichen Dienst an geschiedene Ehefrauen 2069 C Anlage 3 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Arnold betr. Gutachten über das Monopol der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten — Vereinbarkeit privater Rundfunkunternehmen mit dem Fernsehurteil des Bundesverfassungsgerichts 2069 D Anlage 4 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Gleissner betr. Beseitigung der Autowracks . . . . . . . 2070 C Anlage 5 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Gleissner betr. Ursachen des steigenden Müllanfalls . . . 2070 D Anlage 6 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Haack betr. Mittel des Bundes für den Sportstättenbau . . . . 2071 B Anlage 7 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Schiller (Bayreuth) betr. Einstufung der Pfarrhelfer bei den Militärpfarrern 2071 C Anlage 8 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Schiller (Bayreuth) betr. Dienstposten für Pfarrhelfer beim Militärdekan eines Wehrbereichs 2071 D Anlage 9 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Müller (Remscheid) betr. Beihilfen für freiwillig versicherte Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen . . 2072 A Anlage 10 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Hammans betr. Ausgleich von Siedlungsfolgekosten wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse — Bundeskompetenz . . . . . . . . . 2072 D Anlage 11 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Pieroth betr. Behandlung von Aufwendungen des Arbeitgebers für Fahrtkosten des Arbeitnehmers in der Sozialversicherung 2073 B Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Unland betr. Erlaß des Bundesfinanzministers über die Behandlung von Sendungen mit pornographischem Material 2073 C Anlage 13 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Schmidt (Kempten) betr. steuerliche Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen der praktischen Ärzte in ländlichen Gebieten . . . 2074 A Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Pieroth betr. Verbeserung der Lohnsteuerrichtlinien bezüglich der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im eigenen Kraftfahrzeug 2074 B Anlage 15 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Abelein betr. Kompetenzabgrenzung zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Auswärtigen Amt . 2074 D Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. März 1970 2053 40. Sitzung Bonn, den 19. März 1970 Stenographischer Bericht Beginn: 14.00 Uhr
    2. folderAnlagen
      Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Adams * 19. 3. Adorno 20. 3. Dr. Bayerl 31. 3. Behrendt * 19. 3. Berlin 31. 3. Biechele 20. 3. Dr. Birrenbach 31. 3. Breidbach 20. 3. Burgemeister 31. 3. Corterier 20. 3. Cramer 20. 3. Dr. Dittrich * 20. 3. Dorn 19. 3. Draeger ** 23. 3. von Eckardt 20. 3. Frau Dr. Elsner * 20. 3. Fellermaier * 19. 3. Frehsee 24. 3. Gerlach (Emsland) * 19. 3. Dr. Gleissner 20. 3. Gottesleben 20. 3. Graaff 20. 3. Horten 20. 3. Dr. Jahn (Braunschweig) * 19. 3. Katzer 20. 3. Köppler 19. 3. Frau Krappe 20. 3. Freiherr von Kühlmann-Stumm 21. 3. Müller (Aachen-Land) * 20. 3. Dr. Nölling 31. 3. Dr. Pohle 20. 3. Dr. Prassler 20. 4. Rasner 20. 3. Richarts * 20. 3. Richter ** 23. 3. Dr. Rinderspacher ** 23. 3. Rollmann 20. 3. Schneider (Königswinter) 19. 3. Frau Schroeder (Detmold) 21. 3. Schwabe 20. 3. Dr. Schulz (Berlin) 20. 3. Seibert 19. 3. Dr. Siemer 20. 3. Spilker 21. 3. Dr. Starke (Franken) 20. 3. Frau Dr. Walz ** 23. 3. Dr. Warnke 20. 3. Zander 20. 3. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 18. März 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Link (Drucksache VI/525 Fragen A 9 und 10) : Trifft es zu, daß Zusatzversorgungsanstalten im öffentlichen Dienst, wie z. B. die Pensionskasse der Barmer Ersatzkasse, nach ihrer Satzung - abweichend etwa vom Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - keinerlei Leistungen an geschiedene Ehefrauen vorsehen? Gedenkt die Bundesregierung, auf eine Änderung dieses Zustandes hinzuwirken? Sowohl die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als auch die Mustersatzung der kommunalen Zusatzversorgungskassen sehen in Anlehnung an die entsprechenden Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts und des Sozialversicherungsrechts vor, daß schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedene Ehefrauen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Versorgungsrenten oder Versicherungsrenten wie Witwen erhalten. Das gilt auch für die einer schuldlos geschiedenen Ehefrau gleichgestellte frühere Ehefrau eines verstorbenen Versicherten, wenn die Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist. Die Pensionskasse für die Angestellten der Barmer Ersatzkasse ist nach meinen Feststellungen ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und kann daher nicht mit den oben genannten Zusatzversorgungskassen verglichen werden. Sie ist hauptsächlich für die Dienstangehörigen dieser Ersatzkasse geschaffen worden und unterliegt, wie alle entsprechenden, auf rein privatrechtlicher Grundlage errichteten Versicherungseinrichtungen der Aufsicht des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparwesen. Der Bund kann daher auf die Gestaltung des Leistungsrechts der Pensionskasse der Barmer Ersatzkasse, das nach der mir vorliegenden Satzung Leistungen an geschiedene Ehefrauen von Mitgliedern nicht vorsieht, keinerlei Einfluß ausüben, zumal das Aufsichtsrecht des Bundesversicherungsamts über die Ersatzkassen sich lediglich darauf erstreckt, daß Gesetz und Satzung beachtet werden. Ich erkläre mich aber gerne bereit, Ihren sich aus Ihrer Anfrage ergebenden Wunsch an die Barmer Ersatzkasse weiterzuleiten. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 18. März 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abge- 2070 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. März 1970 ordneten Arnold (Drucksache VI/525 Fragen A 12 und 13) : Wie beurteilt die Bundesregierung die Ansicht des Dekans der Juristischen Fakultät an der Freien Universität in Berlin, Professor Roman Herzog, der in einem Gutachten festgestellt hat, das Monopol der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sei verfassungswidrig (Meldung der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 12. März 1970) ? Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, daß private Rundfunkunternehmen, wenn in ihnen „alle im geistig-politischen Bereich vorherrschenden und einander widerstrebenden pluralistischen Strömungen" vertreten sind, dem Fernsehurteil des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegenstehen? Das Gutachten liegt der Bundesregierung bisher nicht vor. Sie kann daher auch noch nicht zu dem Ergebnis Stellung nehmen, zu dem das Gutachten kommt. Ich muß mich deshalb im gegenwärtigen Zeitpunkt auf die Feststellung beschränken, daß das Bundesverfassungsgericht im Fernseh-Urteil vom 28. Februar 1961 festgestellt hat, es stehe mit Art. 5 des Grundgesetzes nicht in Widerspruch, wenn den bestehenden Rundfunkanstalten „unter den gegenwärtigen technischen Gegebenheiten und auf Landesebene ein Monopol für die Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen eingeräumt wird". Das Bundesverfassungsgericht setzt dabei voraus, daß die Rundfunkanstalten dem staatlichen Einfluß entzogen und so organisiert sind, daß sich ihre kollegialen Organe aus „Repräsentanten aller bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen" zusammensetzen und daß ihr Programm inhaltlich ausgewogen, sachlich und von gegenseitiger Achtung getragen ist. Auch zu der im zweiten Teil der Frage bezeichneten These des Gutachtens von Herrn Prof. Herzog ist der Bundesregierung ohne Kenntnis des Gutachtens eine Stellungnahme nicht möglich. Ich möchte aber noch auf folgendes hinweisen: Das Bundesverfassungsgericht hat im Fernseh-Urteil grundsätzlich festgestellt, daß auch rechtsfähige Gesellschaften privaten Rechts Träger von Rundfunkanstalten sein können. Sie müssen allerdings nach dem Fernseh-Urteil nicht nur so organisiert sein, daß alle in Betracht kommenden gesellschaftlichen Kräfte in ihren Organen Einfluß haben und im Gesamtprogramm zu Wort kommen können. Das Bundesverfassungsgericht verlangt weiter, — daß für den Inhalt des Gesamtprogramms Leitgrundsätze verbindlich sind, die ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten, — und daß diese organisatorischen und inhaltlichen Grundsätze durch Gesetz allein verbindlich gemacht werden. Nur dann ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts dem Art. 5 des Grundgesetze Genüge getan. Ich kann den Pressemeldungen nicht entnehmen, ob Herr Prof. Herzog in seinem Gutachten insoweit zu einer abweichenden Beurteilung kommt. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 18. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Gleissner (Drucksache VI/525 Frage A 14) : Welche Erfahrungen liegen mit der bisherigen Handhabung der Beseitigung der vermehrten Autowracks vor, und welche Konsequenzen sollen daraus gezogen werden? Die Bundesregierung hat durch das Gutachten des Batelle-Institutes in Frankfurt/Main vom Oktober 1968 Vorschläge zur Lösung des Autowrack-Problems ausarbeiten lassen. Die zuständigen Länderressorts wurden um Prüfung und Realisierung dieser Vorschläge gebeten. Nach Verhandlungen zwischen den zuständigen Länderressorts und Vertretern der Industrie ist auch die Industrie der Auffassung, daß die Kosten der Beseitigung von Autowracks ohne Zuwendungen von dritter Seite aus dem Schrotterlös gedeckt werden können. Für diese Zwecke werden in der Bundesrepublik Deutschland 10 Beseitigungsanlagen für erforderlich gehalten. Die Industrie bemüht sich bereits um Errichtung dieser Anlagen. Ich darf in diesem Zusammenhang auch auf meine Antworten zu den Fragen 7 und 8 der Frau Kollegin Lauterbach in der heutigen Fragestunde hinweisen. Anlage 5 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 18. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Gleissner (Drucksache VI/525 Frage A 15) : Werden Überlegungen angestellt, den Ursachen des überdimensional ansteigenden Müllanfalls nachzugehen, nachdem die wachsenden Müllmassen Stadt- und Landgemeinden nicht nur finanziell, sondern auch im Hinblick auf die Gefährdung der Grundwasservorräte und die Beeinträchtigung der Umwelt zunehmend Schwierigkeiten und Sorgen bereiten? In der Bundesrepublik Deutschland werden seit etwa 10 Jahren Untersuchungen über die Ursachen der ständigen Zunahme an Abfallstoffen aller Art angestellt. Die Bearbeitung dieser Fragen gehört u. a. mit zum Aufgabenbereich der von Bund und Ländern gemeinsam errichteten und finanzierten Zentralstelle für Abfallbeseitigung des Bundesgesundheitsamtes. Ferner werden hierzu von Fall zu Fall Sachverständige herangezogen. Die ständige Zunahme an Abfallstoffen ist allgemein auf die rasche wirtschaftliche Entwicklung und technischen Fortschritte, insbesondere die Automatisierung mit Massenprodukten, ferner auf anspruchsvollere Lebensgewohnheiten, örtliche Bevölkerungskonzentration und allgemeine Bevölkerungszunahme zurückzuführen. Die Zunahme betrifft praktisch alle Arten von Abfallstoffen. Aus unterschiedlich strukturierten Gemeinden liegen zahlreiche Müllanalysen Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. März 1970 2071 vor. Danach hat die Menge an Rückständen von Verpackungsmitteln besonders rasch zugenommen. Ihr Anteil beträgt z. Z. im Hausmüll etwa 35 Gewichtsprozent. Nach Angaben der Zentralstelle für Abfallbeseitigung entfallen davon anteilig auf Rückstände von Papier und Pappe etwa 62 Gewichtsprozent Glas und Keramik 19 Gewichtsprozent Metalle 9 Gewichtsprozent Kunststoffe 4 Gewichtsprozent Holz, Textilien, Gewebe, Weichgummi 6 Gewichtsprozent Der Anstieg der Müllmengen in der BRD wird z. Z. auf etwa 2 Gewichtsprozent pro Jahr geschätzt. In den letzten Wochen sind eingehende Untersuchungen über den zukünftigen Anfall an Verpackungsmitteln, insbesondere an Kunststoffabfällen und über Folgerungen für die Abfallbeseitigung abgeschlossen worden. Die Ergebnisse dieser Studien werden z. Z. für die Veröffentlichung vorbereitet. Die Maßnahmen von Bund und Ländern sind zunächst darauf abgestellt, eine ordnungsgemäße Sammlung und schadlose Beseitigung aller Abfallstoffe sicherzustellen. Künftig wird jedoch — ähnlich wie in den USA — auch in der Bundesrepublik Deutschland näher geprüft werden müssen, ob eine Reduzierung der Mengen an Abfallstoffen durch sinnvolle Wiederverwertung praktisch durchführbar ist. Anlage 6 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 18. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Haack (Drucksache VI/525 Frage A 16) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß Behörden des Landes Bayern die Auskunft geben, daß der Bund für den Sportstättenbau keine Mittel mehr gibt? Das in Bayern für Spartfragen zuständige Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat mir mitgeteilt, daß Antragsteller, die um einen Bundeszuschuß für den Bau von Sportstätten nachsuchen, von ihm sinngemäß folgende Auskunft .eilkalten: Der Bund werde künftig nur noch Sportstätten, die dem Spitzensport dienen, und Sportanlagen im Zonenrandgebiet fördern. Darüber hinaus sei in Einzelfällen, in denen eine Förderung in Betracht gekommen sei, darauf hingewiesen worden, daß in den nächsten Jahren noch auslaufende Mittel des Bundes für den Goldenen Plan zur Verfügung stünden. Diese Auskunft trifft zu, da die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundes auf die Förderung von Sportstätten, ,die dem Spitzensport dienen, sowie für Sportanlagen im Zonenrandgebiet einschließlich West-Berlin beschränkt ist. Darüber hinaus werden für eine Übergangszeit in. beschränktem Umfange noch Mittel für den allgemeinen Sportstättenbau zur Verfügung gestellt. Die Bundesländer sind über diese Regelung unterrichtet. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 18. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Schiller (Bayreuth) (Drucksache VI/525 Frage A 19) : Hält die Bundesregierung die Einstufung der Pfarrhelfer bei den Militärpfarrern in Vergütungsgruppe VII (Regelfall) für angemessen, obwohl sie Tätigkeiten ausüben, die zwischen den Vergütungsgruppen IV und VII einzustufen sind? Die Bundesregierung hat die Eingruppierung der Pfarrhelfer im Bereich des Bundesministers der Verteidigung durch Tarifvertrag vom 29. April 1969 mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft geregelt. Danach sind die Pfarrhelfer nach näherer Maßgabe ihrer Aufgabenstellung im einzelnen in die Vergütungsgruppen VIII bis V c BAT einzugruppieren. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung waren Pfarrhelferweit überwiegend in die Vergütungsgruppen VIII und VII eingruppiert. Als Auswirkung des Tarifvertrages vom 29. April 1969 befinden sich nunmehr etwa 90 v. H. aller Pfarrhelfer in der Vergütungsgruppe VI b. Darüber hinaus haben Pfarrhelfer erstmals die Möglichkeit des Aufstiegs in die Vergütungsgruppe V c. Diese Vergütungsgruppe werden zahlreiche Pfarrhelfer in absehbarer Zeit erreichen. Die Neuregelung ist im Vergleich zu anderen Eingruppierungsvorschriften außerordentlich günstig. Sie entspricht vollauf den Forderungen der Fachseite und hat auch unter den Betroffenen selbst große 'Befriedigung hervorgerufen. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 18. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Schiller (Bayreuth) (Drucksache VI/525 Frage A 20) : Hält die Bundesregierung die Einstufung eines Pfarrhelfers beim Militärdekan eines Wehrbereiches in Vergütungsgruppe VII für angemessen? Zu dieser Frage stelle ich fest, daß beim Militärdekan eines Wehrbereichs Dienstposten für Pfarrhelfer nicht eingerichtet sind, da hierfür kein praktisches Bedürfnis besteht. 2072 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. März 1970 Bei den Wehrbereichsdekanen sind folgende Stellen ausgebracht: 1 Geschäftszimmerbeamter A 7/8 (entspricht VI b/V c) sowie 1 oder 2 Bürohilfskräfte nach Vergütungsgruppe VII. Die für die Hilfskräfte des Militärdekans anfallenden Tätigkeiten sind überwiegend Bürotätigkeiten und somit nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung des BAT und nicht nach den besonderen Merkmalen für Pfarrhelfer zu bewerten. Nach den vom Bundesminister der Verteidigung getroffenen Feststellungen entspricht diese Eingruppierung den tariflichen Vorschriften. Anlage 9 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 18. März 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Müller (Remscheid) (Drucksache VI/525 Fragen A 21 und 22) : Hält die Bundesregierung es für gerechtfertigt, und welche Gründe wären dafür maßgebend, daß Personen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse freiwillig versichert sind, aufgrund der Neufassung der Beihilfevorschriften keine Beihilfe mehr erhalten, wenn die Kasse anstelle einer Sachleistung einen Zuschuß in Form teilweiser Kostenerstattung gibt? Wie begründet die Bundesregierung die in dieser Regelung liegende Begünstigung der Träger der privaten Krankenversicherung gegenüber den Trägern der gesetzlichen Kankenversicherung und Ersatzkassen, und welche Auswirkungen wird diese Neuregelung auf das Konkurrenzverhältnis zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung haben? Die Beihilfevorschriften sind in dem von Ihnen angesprochenen Punkt nicht geändert worden. Die insoweit einschlägigen Vorschriften sind nach wie vor unverändert in Kraft. Das von lhnen genannte Problem hängt mit dem Wegfall der Angestelltenversicherungs-Pflichtgrenze zusammen. Außer den Angestellten, die bislang die Versicherungsgrenze nicht überschritten haben, sind nunmehr seit dem 1. Januar 1968 auch die Angestellten, deren Bruttoeinkommen die genannte Grenze übersteigt, sachleistungsberechtigt. Nach Mitteilung des Verbandes der Angestelltenkrankenkassen sind 'alle Mitglieder ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens berechtigt, den Arzt mit Krankenschein ,aufzusuchen und die ärztliche Behandlung als Sachleistung in Anspruch zu nehmen. Die Ersatzkassen stellen es diesen Mitgliedern frei, entweder von der Sachleistung oder aber vom Kostenerstattungssystem Gebrauch zu machen. Im letzteren Fall erstatten die Kassen die Kosten, die bei einer Behandlung auf Krankenschein angefallen wären. Dies führt 'beihilferechtlich zu. folgendem Ergebnis: Nach Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 der Beihilfevorschriften gilt als Sachleistung auch eine Geldleistung, die einem Sachleistungsberechtigten anstelle einer Sachleistung gewährt wird, wenn sie die .entstandenen Aufwendungen, ggf. unter Abzug Ides Mengenrabatts 'der Krankenkasse, deckt. Für den Dienstherrn besteht 'angesichts seiner Fürsorgepflicht kein Anlaß, in diesen Fällen noch eine Beihilfe zu gewähren. Mit meinem Rundschreiben vom 17. Dezember 1969 habe ich die obersten Bundesbehörden auf dieses Ergebnis aufmerksam gemacht. Neu ist lediglich, daß sich der Personenkreis, auf den die Vorschrift über das Sachleistungssurrogat Anwendung findet, erweitert hat. Mit dem Konkurrenzverhältnis zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung hat sich die Rechtsprechung wiederholt befaßt. Ich darf in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11 Juni und 30. November 1964 verweisen. Hiernach stellt sich die beihilferechtliche Behandlung der Sachleistungen der sozialen Krankenkassen und der Barleistungen der privaten Versicherungsunternehmen als eine durch die strukturellen Verschiedenheiten der jeweiligen Versicherungsarten bedingte unterschiedliche technische Regelung der Erfüllung der Fürsorgepflicht dar, nicht aber als eine der Sache nach unterschiedliche Erfüllung diaser Pflicht. Privatkrankenkassen gewähren im Gegensatz zu den sozialen Krankenkassen keine Sachleistungen. Infolgedessen ist insoweit auch das vorher angesprochene Sachleistungssurrogat für die Privatkrankenkassen ohne Bedeutung. Gleichwohl wird anläßlich der nächsten umfassenden Novellierung der Beihilfevorschriften eingehend geprüft werden, ob die bisherige Systematik der Beihilfevorschriften in bezug auf die Sachleistung und insbesondere auf das Sachleistungssurrogat aufrechterhalten werden kann. Anlage 10 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 18. März 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Hammans (Drucksache VI/525 Fragen A 23 und 24) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß die schleswig-holsteinische Landesregierung dem Landtag den Entwurf eines Kommunalabgabengesetzes vorgelegt hat, der in seinem § 9 den Ausgleich von Siedlungsfolgekosten wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse regelt? Bejaht die Bundesregierung nach dem Finanzreformgesetz vom 4. Mai 1969 (BGBl. I Seite 359) in Verbindung mit Artikel 74 Nr. 18 GG „Siedlungswesen" eine Bundeskompetenz zur Regelung dieses Fragenkreises, bejahendenfalls, wird sie aus dem Gesichtspunkt der Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse von ihrer Bundeskompetenz Gebrauch machen? Der Bundesregierung ist bekannt, daß der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages am 28. Oktober 1969 den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein zugeleitet hat, der in seinem § 9 die Gemeinden zur Erhebung von Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse ermächtigt. Der Gesetzentwurf ist von dem Schleswig-Holsteinischen Landtag am 25. Februar 1970 verabschiedet worden und soll am 1. April 1970 in Kraft treten. Die Verkündung des Gesetzes steht noch aus. Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. März 1970 2073 Nach Auffassung der Bundesregierung können aus dem Finanzreformgesetz keine Folgerungen hinsichtlich der Frage hergeleitet werden, ob dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Erschließungsfolgekosten zusteht. Denn insoweit hat das Finanzreformgesetz dem Bund keine neuen oder weitergehenden Befugnisse eingeräumt. Die Frage, ob dem Bund nach Art. 74 Nr. 18 GG (Siedlungswesen) eine Gesetzgebungskompetenz zusteht, kann nicht ohne weiteres bejaht werden. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seinem Gutachten vom 16. Juni 1954 über die Zuständigkeit des Bundes zum Erlaß eines Baugesetzes ausgeführt, daß die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes zur Regelung des Erschließungsrechts auch auf das „Siedlungswesen" gestützt werden kann, soweit Erschließungsmaßnahmen notwendig sind, um Siedlungen anzulegen (BVerfGE 3, 407 [429 ff]). Die Bundesregierung ist bisher davon ausgegangen, daß auch die Regelung des Erschließungsbeitragsrechts auf diese Kompetenz gestützt werden kann. Inzwischen sind beim Bundesverfassungsgericht einige Verfahren anhängig, in denen u. a. auch die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Regelung des Erschließungsbeitragsrechts Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung sein wird. Erst anhand des Ergebnisses dieser Prüfung wird die Bundesregierung beurteilen können, ob aus dem Begriff „Siedlungswesen" in Art. 74 Nr. 18 GG auch eine Gesetzgebungsbefugnis des Bundes zur Regelung des Erschließungsfolgekostenrechts abgeleitet werden kann. Im übrigen hat der Herr Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen ein Gutachten in Auftrag gegeben, das sich mit der Gesamtproblematik des Erschließungsbeitrags- und Erschließungsfolgekostenrechts befaßt. Selbst wenn man im gegenwärtigen Zeitpunkt eine Bundeskompetenz bejahen sollte, könnte die Zweckmäßigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung erst auf Grund des Ergebnisses dieses Gutachtens beurteilt werden. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rohde vom 19. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Pieroth (Drucksache VI/525 Frage A 51): Hält es die Bundesregierung für richtig, daß Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die den Arbeitnehmern durch die verbilligte Bereitstellung von Fahrzeugen des Arbeitgebers oder durch die Erstattung des Fahrpreises öffentlicher Verkehrsmittel erspart werden, der Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung unterliegen, hingegen Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im eigenen Kraftfahrzeug, auch wenn sie ebenso vom Arbeitgeber erstattet werden, nicht? Ihre Frage betrifft die Behandlung von Aufwendungen des Arbeitgebers für Fahrtkosten des Arbeitnehmers in der Sozialversicherung. Wie ich aus Ihrer gleichgerichteten Frage zur Lohnsteuer entnehme, ist Ihnen bekannt, daß die Beiträge zur Sozialversicherung grundsätzlich nach dem Betrag bemessen werden, welcher der Lohnsteuer unterliegt. Deswegen ist auch für die von Ihnen erwähnten Ausnahmen, insbesondere für die Erstattung des Fahrpreises öffentlicher Verkehrsmittel, die lohnsteuerrechtliche Regelung maßgebend; ich kann daher insoweit auf die Antwort verweisen, die der Herr Bundesminister der Finanzen Ihnen in der Fragestunde gibt. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Reischl vom 19. März 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Unland (Drucksache VI/525 Fragen A 82 und 83) : Was war der unmittelbare Anlaß für den Bundesminister der Finanzen, mit Erlaß vom 16. Februar 1970 den Zoll anzuweisen, Sendungen mit pornographischem Material für den persönlichen Gebrauch des Besitzers oder Empfängers großzügiger als bisher zu behandeln, da offensichtlich bislang keine höchstrichterlichen Urteile vorliegen, die etwa mit Bezugnahme auf Artikel 5 des Grundgesetzes eine andere Verwaltungspraxis erzwingen? Lag dem Bundesminister der Finanzen bei seiner Entscheidung die von dem Arbeits- und Sozialminister des Landes NordrheinWestfalen zusammengestellte Pornographiedenkschrift vor, und hat er die sich aus dieser Denkschrift ergebenden Konsequenzen bei der Vorbereitung seines Erlasses berücksichtigt? Die Anweisung meines Hauses vom 26. September 1968, nach der die Zolldienststellen gehalten waren, auch an Privatempfänger eingehende Sendungen mit unzüchtigen Schriften anzuhalten und der Staatsanwaltschaft zuzuleiten, hat wiederholt zu Beschwerden der Betroffenen und zu Angriffen in der Presse gegen die Praxis der Zollverwaltung geführt. Mehrere Gerichte haben die Einziehung von Postsendungen aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Sie haben entweder geltend gemacht, § 184 StGB erfasse seinem Wortlaut nach nicht die für Privatempfänger bestimmten Sendungen, oder vertraten den Standpunkt, die Zollverwaltung habe durch die Weiterleitung unzüchtiger Schriften an die Staatsanwaltschaft gegen das Brief- und Postgeheimnis des Art. 10 GG verstoßen. Die Zollverwaltung konnte sich der Tatsache nicht verschließen, daß die Strafvorschrift des § 184 Abs. 1 Nr. 1 a StGB, die das Einfuhrverbot für unzüchtige Schriften enthält, nach ihrem Wortlaut hinsichtlich der für Privatempfänger bestimmten Sendungen unterschiedliche Auslegungen zuläßt. Das Bundesministerium der Finanzen hat sich im Hinblick auf diese rechtlichen Zweifelsfragen daher gehalten gesehen, die ursprüngliche Anweisung vom 26. September 1968 dahin zu ändern, daß — wie bislang schon im Reiseverkehr — auch im Postwege eingehende Sendungen, die erkennbar nur für den privaten Gebrauch dos Empfängers bestimmt sind, von den Zolldienststellen nicht mehr angehalten werden. Ein längeres Warten auf höchstrichterliche Entscheidungen erschien wegen der von einem Teil der Gerichte der Zollverwaltung vorgeworfenen Rechtsverstöße nicht mehr vertretbar. Die in Ihrer Anfrage zu 2. genannte Pornographie-Denkschrift des Arbeits- und Sozialministers des 2074 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. März 1970 Landes Nordrhein-Westfalen ist dem Bundesministerium der Finanzen bisher nicht bekannt geworden. Es erscheint aber auch fraglich, ob sie wegen der für die Änderung der Anweisung an die Zolldienststellen maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte die getroffene Maßnahme hätte beeinflussen können. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Reischl vom 19. März 1970 auf die mündliche Frage des Abgeordneten Schmidt (Kempten) (Drucksache VI/525 Frage A 87) : Ist die Bundesregierung bereit, den außergewöhnlichen Belastungen der praktischen Ärzte in ländlichen Gebieten durch steuerliche Maßnahmen Rechnung zu tragen, um so eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen? Steuerliche Maßnahmen — gemeint sind offenbar Steuererleichterungen — sind kein geeignetes Mittel, die mit der Niederlassung von praktischen Ärzten in ländlichen Gebieten verbundenen Probleme in befriedigender Form zu lösen. Überdies wären Steuererleichterungen für einen eng begrenzten Personenkreis unter ,dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht vertretbar. Dies gilt insbesondere deshalb, weil in ähnlich gelagerten Fällen entsprechende Vergünstigungen nicht versagt werden könnten. Die Bundesregierung sieht sich deshalb nicht in der Lage, steuerliche Maßnahmen der erwähnten Art in Erwägung zu ziehen. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Reischl vom 19. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Pieroth (Drucksache VI/525 Frage A 90) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß dadurch insbesondere vielen Arbeitnehmern mit weiten Anfahrtswegen zur Arbeitsstätte und ohne Möglichkeiten der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, zum Beispiel Bauarbeitern, für die solcher Fahrkostenersatz auch de facto keinen Lohnbestandteil bildet, und deren Arbeitgebern Nachteile entstehen, und ist die Bundesregierung bereit, die entsprechenden Bestimmungen der Lohnsteuerrichtlinien auf eine mögliche Verbesserung hin zu überprüfen? Arbeitgeberleistungen, mit denen die Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ersetzt werden, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, während Arbeitgeberleistungen, mit denen die Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ersetzt werden, lohnsteuerpflichtig sind. Hierfür sind folgende Gründe maßgebend: Arbeitgeberleistungen, die zum Ersatz von Fahrtkosten der Arbeitnehmer bestimmt sind, können nur unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes von Werbungskosten steuerfrei bleiben. Daraus folgt, daß die Steuerfreiheit auf den Betrag beschränkt werden muß, der — sofern der Arbeitgeber keinen Ersatz leistet — beim Arbeitnehmer als Werbungskosten zu berücksichtigen wäre. Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels sind in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie auf eine Entfernung von höchstens 40 km entfallen. Es erschien unbedenklich, in diesem Umfang auch entsprechende Fahrtkostenvergütungen des Arbeitgebers steuerfrei zu belassen. Die Höhe der als steuerfrei anzuerkennenden Vergütung kann der Arbeitgeber an Hand der vorgelegten Fahrkarte ohne Schwierigkeiten ermitteln. Die Feststellung, in welchem Umfang Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig sind, ist dagegen ungleich schwieriger. Es müssen neben den gesetzlichen Grundsatzvorschriften die umfangreiche Rechtsprechung und ergänzende Verwaltungsanweisungen beachtet werden. Alle diese Regelungen wären dann auch von den Arbeitgebern bei der Bemessung etwaiger steuerfreier Kostenzuschüsse zu berücksichtigen. Bei einer eingehenden Erörterung des Problems mit den Länderfinanzministerien und den Vertretern der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen im Jahre 1967 bestand Übereinstimmung, daß den Arbeitgebern eine erschöpfende Kenntnis und Beachtung dieser Regelungen nicht zugemutet werden kann. Aus diesem Grunde und wegen der Unzuträglichkeiten, die sich aus einer haftungsweisen Inanspruchnahme der Arbeitgeber bei nicht zutreffender Anwendung der geltenden Bestimmungen ergeben hätten, ist davon abgesehen worden, die an sich wünschenswerte Gleichbehandlung herbeizuführen. Den Arbeitnehmern entsteht hieraus aber kein steuerlicher Nachteil, weil sie die Möglichkeit haben, ihre Kraftfahrzeugkosten als Werbungskosten geltend zu machen. Damit wird, von den Auswirkungen des Werbungskosten-Pauschbetrags abgesehen, im Ergebnis derselbe Effekt erreicht, als wenn die Fahrtkostenvergütungen steuerfrei belassen würden. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. Ehmke vom 19. März 1970 auf die mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Abelein (Drucksache VI/525 Frage A 115) : Beruht die Tatsache, daß die Verhandlungen mit der sowjetischen Regierung von Staatssekretär Bahr und nicht von Bundesminister Scheel geführt werden, auf neuen Kompetenzabgrenzungen zwischen Bundesaußenministerium und Bundeskanzleramt? Es gibt keine neuen Kompetenzabgrenzungen zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Auswärtigen Amt. Der Auftrag an Staatssekretär Bahr, einen Meinungsaustausch mit der sowjetischen Regierung zu führen, beruhte auf Zweckmäßigkeitserwägungen und wurde in vollem Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen erteilt.
    • insert_commentVorherige Rede als Kontext
      Rede von Georg Leber


      • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
      • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)


      Erstens. Wir werden auf direktem Wege verhandeln. Diese Verhandlungen sind schon aufgenommen worden.
      Zweitens. Wir haben in Brüssel interveniert. Ich habe soeben telefonisch eine Auskunft über die Haltung der EWG-Kommission erbeten und von offizieller Seite folgende Antwort erhalten: Die EWG-Kommission teilt unsere Auffassung, daß das Vorgehen der italienischen Regierung EWG-widrig ist; sie ist ihrerseits dabei, bei der italienischen Regierung zu intervenieren.

      (Es handelt sich um ein Gesetz aus dem Jahre 1959, von dem man sagen könnte, es sei in Kraft getreten, bevor der Ministerrat in der EWG und die Römischen Verträge andere Fakten gesetzt hätten. Aber dieses Gesetz aus dem Jahre 1959 ist bisher de facto nicht angewandt worden. Die Praktizierung einer gesetzlichen Ermächtigung durch die italienische Regierung stellt dm jetzigen Zustand Bundesminister Leber der europäischen Entwicklung auf dem Gebiet des Verkehrs eine einseitige Diskriminierung dar. Die italienische Regierung 'hat diese gesetzliche ,Ermächtigung nicht angekündigt und die EWG-Kommission nicht konsultiert. Wir hätten sonst die Möglichkeit gehabt, dort Einspruch .einzulegen. Drittens. Wir sehen in dem Verhalten der Italiener einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. Wir sehen darin eine einseitige, ungerechtfertigte und unbegründete Diskriminierung des deutschen Lkw-Verkehrs nach Italien. Viertens. Die Steuer wirkt prohibitiv. Dies möchte ich hier ganz einfach feststellen. Wir sehen in ihr praktisch eine Lahmlegung des deutschem. Lkw-Verkehrs nach Italien. Der deutsche Gesetzgeher hat der Bundesregierung kein Gesetz auf Vorrat — wie es dort per Zufall der Fall ist — 'an die Hand gegeben, mit dem wir reagieren könnten. Ichhabe nach Prüfung der Lage mit dem Herrn Finanzminister keine Möglichkeit gesehen, finanziell zu reagieren. Es lag die Frage nahe, ob wir nicht eine ähnliche Steuer erheben, die einseitig den italienischen Verkehr trifft. Ich möchte aber hier feststellen — wohl wissend, was das bedeutet —: ich persönlich bin bereit, der Bundesregierung zu empfehlen, daß, wenn die italienische Regierung nicht in einer angemessenen Frist ihre einseitigen, den 'deutschen Verkehr diskriminierenden Maßnahmen aufhebt, kein italienischer Lastzug an den deutschen Grenzen ins Bundesgebiet abgefertigt wird, solange diese Steuern erhoben werden. Für diese Maßnahme bin ich allein zuständig, und ich bin bereit, sie gegenüber der EWG-Kommission zu vertreten. Eine Zusatzfrage, Herr Kollege Lemmrich. Herr Bundesminister, glauben, Sie, daß durch dieses Verhalten der italienischen Seite die deutsche Verhandlungskommission in Rom unter Druck gesetzt werden sollte? Ich halte das für denkbar, möchte .aber solche Schlußfolgerungen von mir aus hier nicht ziehen. Die ganze Situation, Herr Kollege Lemmrich, ist insofern etwas schwierig, als zur Zeit in Italien de facto keine handlungsfähige Regierung besteht, so daß man eigentlich gar keinen findet, der sich für verantwortlich und auch für zuständig erklärt, die Anordnung aufzuheben. Herr Kollege Dröscher zu einer Zusatzfrage. Herr Bundesminister, sind Sie bereit, in den Verhandlungen darauf hinzuweisen, daß sich diese Maßnahme schließlich auch zu einem Bumerang für die italienischen Versender von Obst und Gemüse auswirken könnte? Die Waren werden doch durch diese Maßnahme bei uns im Inland erheblich versteuert. Herr Kollege Dröscher, ich persönlich bin bereit, sogar noch viel weiter zu gehen. Ich bin nicht sicher, ob sich die italienische Regierung mit dieser diskriminierenden Maßnahme in den Zustand eines Vorteils setzt, und meine — das ist meine persönliche Auffassung —, daß vor allem Italien bei solchen Sachverhalten wissen müßte, daß die Bundesrepublik in der Europäischen Gemeinschaft in vielen Fällen zum gebenden. und Italien zum nehmenden Teil Europas gehört und daß es für uns nicht zumutbar ist, uns obendrein durch solche diskriminierenden Maßnahmen unter Pressionen setzen zu lassen. Das werden wir nicht ohne Widerspruch hinnehmen. Zu einer letzten Zusatzfrage Herr Kollege Reddemann. Herr Minister, glauben Sie nicht, daß Sie durch die Erklärung, die Sie eben abgegeben haben, das Verhandlungsklima derart belasten, daß die italienische Regierung gar nicht anders kann, als ihre Maßnahmen aufrechtzuerhalten? Ich kann Sie nicht hindern, eine solche Feststellung hier in Frageform zu treffen, Herr Kollege. Nur möchte ich noch einmal die Sache ins richtige Verhältnis setzen, Die italienische Regierung führt eine Steuer ein, die nach Auffassung aller Fachleute so hoch ist, daß sie praktisch jeden Verkehr unterbindet. Diese Steuer wirkt wie ein Verbot. Wenn ich keine Möglichkeit habe, auf dem Wege der Verhandlungen und eines Einspruchs in Brüssel den deutschen Interessenstandpunkt auf angemessene Weise zum Tragen zu bringen, dann bleibt als letzte Möglichkeit nur, in einer adäquaten Weise das gleiche Ziel durch eine Anweisung an die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr zu erreichen. Das ist genauso legitim wie eine so hohe Steuer, die praktisch jeden Verkehr lahmlegt. Herr Minister, ich danke Ihnen. Die Dringlichkeitsfragen sind damit beantwortet. Die Frage 115 des Abgeordneten Dr. Abelein aus dem Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramts wird schriftlich beantwortet, da der Fragesteller nicht im Saal ist. Wir kommen zu den Fragen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Vizepräsident Dr. Schmitt-Vockenhausen Ich rufe die Fragen 38 und 39 'des Herrn Abgeordneten Kater auf: Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, Rentenüberzahlungen, wie sie beim Zusammentreffen von verschiedenen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung immer wieder eintreten und dann zu nachfolgenden Rückzahlungsforderungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung führen, zu verhindern? Ist die Bundesregierung bereit zu prüfen, ob durch eine engere Zusammenarbeit der verschiedenen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesamtleistung für den Rentner festgestellt und ausgezahlt werden kann, ähnlich wie es bei den sogenannten Wanderversicherten der Fall ist? Ich gehe davon aus, daß Sie mit Ihren Fragen mögliche Überzahlungen durch die Rentenversicherungsträger beim Zusammentreffen ihrer Renten mit Bezügen aus der Unfallversicherung ansprechen. Trifft eine Rente aus der Rentenversicherung mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen und übersteigen beide Leistungen zusammen bestimmte Grenzbeträge, so kommt es zu einem teilweisen oder völligen Ruhen der Rente aus der Rentenversicherung. Bei dieser Regelung ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß Renten aus der Rentenversicherung und der Unfallversicherung, die beide Lohnersatzfunktion haben, zusammen das Nettoarbeitseinkommen nicht übersteigen sollen. Für die Zeit bis zur erstmaligen Zahlung der Unfallrente wird vom Gesetzgeber ein Doppelbezug von Leistungen aus der Sozialversicherung bewußt in Kauf genommen. Im Gesetz ist bestimmt, daß die Rente aus der Rentenversicherung bis zu diesem Zeitpunkt ungekürzt gewährt wird. Überzahlungen durch die Rentenversicherungsträger können demnach nur vom Beginn des folgenden, d. h. des zweiten Monats an vorkommen. Sie sind um so geringfügiger, je schneller die Rentenversicherungsträger von der Feststellung einer Unfallrente Kenntnis erlangen. Für den Empfänger einer Überzahlung brauchen sich dadurch keine Unzuträglichkeiten zu ergeben. Normalerweise erhält er aus der Unfallversicherung eine Nachzahlung für zurückliegende Zeiten, die regelmäßig höher ist als die Rückzahlungsforderung des Rentenversicherungsträgers. Im übrigen darf ich darauf hinweisen, daß der Rentenversicherungsträger eine Überzahlung nur zurückfordern kann, soweit dies wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers vertretbar erscheint. Zu Ihrer zweiten Frage darf ich folgendes anmerken: Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung, bei der es sich um Entschädigungsleistungen handelt, werden aus unterschiedlichem Anlaß gewährt und sind nach grundsätzlich verschiedenen Berechnungsmethoden festzustellen. Insoweit liegt ein wesentlicher Unterschied zur Wanderversicherung vor, bei der Ansprüche aus mehreren Zweigen desselben Versicherungsbereiches, nämlich der gesetzlichen Rentenversicherung, zusammentreffen. Die Erledigung der Aufgaben der Unfallversicherung durch einen Rentenversicherungsträger oder umgekehrt wäre verwaltungsmäßig nicht praktikabel und würde die Rentenberechnung nicht erleichtern und überdies die erste Zahlung verzögern. Ich rufe die Frage 40 des Abgeordneten Dr. Enders auf: Beabsichtigt die Bundesregierung, das seit 1961 unveränderte Pflegegeld für Unfallverletzte nach § 558 Abs. 3 RVO zu erhöhen, um damit eine Angleichung an die mehrfach verbesserten Pflegegeldsätze für Kriegsbeschädigte herbeizuführen? Zur Beantwortung steht der Herr Parlamentarischer Staatssekretär zur Verfügung. Bitte, Herr Staatssekretär! Die Bundesregierung beabsichtigt, Herr Kollege, das Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erhöhen. Die gesetzlich festgelegten Rahmenbeträge sollen denen der Kriegsopferversorgung angeglichen werden. Der Entwurf eines 13. Rentenanpassungsgesetzes, in dem die entsprechenden Vorschriften enthalten sind, wird in Kürze den gesetzgebenden Körperschaften zugeleitet. Dann rufe ich die Frage 41 des Abgeordneten Dr. Enders auf: Hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, daß einem Unfallverletzten von Pflegestufe III ab das Pflegegeld während einer Heilkur oder eines Krankenhausaufenthaltes abgezogen wird und die ihn pflegende Ehefrau während der Kur keinen Erholungsurlaub mit ihm als Begleitperson erhält? Bitte schön! Die Zahlung des Pflegegeldes während eines Krankenhausoder Kuraufenhalts hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei können sich Unterschiede zwischen einem Krankenhausaufenthalt, in den die Pflege einbezogen ist, und dem Aufenthalt in einem Kurheim ergeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß mit dem Pflegegeld die vom Versicherungsträger nicht unmittelbar gewährte Pflege abgegolten werden soll. Ich habe veranlaßt, daß mein Haus bei den Trägern der Unfallversicherung nachprüft, welche Erfahrungen mit der bisherigen gesetzlichen Regelung gemacht worden sind. Auch hinsichtlich der Begleitung des Verletzten durch seine Ehefrau kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. So wird die Unfallversicherung z. B. die Fahrtkosten für die Ehefrau zu zahlen haben, wenn der Verletzte nicht ohne Begleitung der Ehefrau reisen kann. Es wäre auch denkbar, daß der Kurerfolg wesentlich davon abhängt, daß die Ehefrau während der Kur anwesend ist. Dann könnte der Versicherungsträger zusätzlich die Kosten des Aufenthalts der Ehefrau tragen. Das ist, Herr ' Kollege, eine Ermessensfrage. Herr Staatssekretär, meinen Sie nicht, daß im Hinblick auf die Lösung bei den Kriegsopfern in diesem Fall in großzügiger Weise von dem Ermessen Gebrauch gemacht werden sollte? Ich werde das von den Unfallversicherungsträgern noch einmal überprüfen lassen, um Ihnen eine sachgerechte Antwort zu geben. Ich rufe die Fragen 42 und 43 der Abgeordneten Frau Renger auf: Welche Auflagen zur Unterbringung sowie der kulturellen und gesundheitlichen Betreuung erfolgen seitens der deutschen Behörden für die Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland, die ausländische Arbeitskräfte beschäftigen? Wird seitens deutscher Behörden kontrolliert, ob die Unterkünfte und Wohnungen ausländischer Arbeitnehmer sowohl den sanitären, hygienischen Erfordernissen entsprechen als auch den unseren Gesetzen entsprechenden Mietpreisvorschriften? Herr Staatssekretär! Zunächst, Frau Kollegin, möchte ich eine allgemeine Bemerkung machen. Mit der wachsenden Zahl ausländischer Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Parlamentarischer Staatssekretär Rohde — inzwischen sind es fast 1,6 Millionen — hat die Aufgabe der Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer an Bedeutung gewonnen. Deshalb haben der Koordinierungskreis und der Länderausschuß „Ausländische Arbeitnehmer" beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kürzlich „Grundsätze zur Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer" aufgestellt, die auf diesem Gebiet Fortschritte ermöglichen sollen. Ich bin gern bereit, Ihnen diese Grundsätze zuzuleiten, und darf versichern, daß mein Haus sich an Hand dieser Grundsätze verstärkt um die Koordinierung aller Maßnahmen zur Eingliederung der ausländischen Arbeitnehmer bemühen wird. Im einzelnen ist — zunächst zur Frage der Unterbringung — folgendes anzumerken. Für diejenigen ausländischen Arbeitnehmer, die von den Anwerbestellen der Bundesanstalt für Arbeit vermittelt werden — fast 300 000 im Jahre 1969 —, muß bereits vor der Arbeitsaufnahme eine angemessene Unterkunft gesichert sein. Die Arbeitsämter haben sich davon vor der Weiterleitung der Vermittlungsaufträge an die Anwerbekommission zu überzeugen. Nun gibt es aber auch zahlreiche ausländische Arbeitnehmer, insbesondere aus den EWG-Ländern, die nicht durch Vermittlung der Bundesanstalt für Arbeit einreisen. Bei ihnen haben die Arbeitsämter keine Möglichkeit, die Unterkünfte zu kontrollieren. Soweit jedoch Mißstände bekanntwerden, bemühen sie sich zusammen mit den zuständigen Behörden der Bauund Gewerbeaufsicht sowie den Gesundheitsämtern, für Überwachung und Abhilfe zu sorgen. Für den Bau von Unterkünften hat die Bundesanstalt für Arbeit aus ihrem Rücklagevermögen Darlehen in Höhe von bisher 295 Millionen DM zur Verfügung gestellt. Die Bundesregierung und die Bundesanstalt für Arbeit haben ferner ein besonderes Förderungsprogramm zum Bau von Familienwohnungen für ausländische Arbeitnehmer entwickelt. Mietpreisbindungen bestehen — danach haben Sie auch gefragt —, von den Städten Berlin, Hamburg und München abgesehen, nur noch für Sozialwohnungen. Die Mieten können deshalb in der Regel frei vereinbart werden. Bei unangemessen hohen Mietforderungen kann gegen den Vermieter nach § 2 a des Wirtschaftsstrafgesetzes vorgegangen werden. Damit die Wirkung dieser allgemeinen Bestimmung auch zugunsten ausländischer Arbeitnehmer gesichert ist, haben die Vertreter meines Hauses das Problem erhöhter Mietforderungen an ausländische Arbeitnehmer in das Gespräch mit den Ländern einbezogen. Der kulturellen Betreuung ausländischer Arbeitnehmer nehmen sich auf Ersuchen der Bundesregierung vor allem die Betreuungsorganisationen an: Caritasverband, Diakonisches Werk, Arbeiterwohlfahrt und Jugendsozialwerk. Der Bund, die Bundesanstalt für Arbeit, Länder und Gemeinden unterstützen diese Arbeit durch Zuwendungen aus Haushaltsmitteln. Der Bund hat die Mittel dafür im Haushalt 1970 erhöht. Die gesundheitliche Betreuung erfolgt für ausländische Arbeitnehmer und deren Familien nach denselben rechtlichen Bestimmungen wie für die einheimische Bevölkerung. Neben der ärztlichen Behandlung und Versorgung im Krankheitsfall gelten für ausländische Arbeitnehmer alle Vorschriften und Maßnahmen des medizinischen Arbeitsschutzes, ebenso z. B. die gesetzliche Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Ich darf um Entschuldigung dafür bitten, daß die Antwort so lang ausgefallen ist; aber das entsprach den Fragen, die an mich gerichtet waren. Frau Kollegin, eine Zusatzfrage. Herr Staatssekretär, welche Schwierigkeiten stehen dem entgegen, daß auch bei den Arbeitnehmern, die aus den EWG-Ländern zu uns kommen und die ja doch auch irgendwie angemeldet werden müssen, nachgeprüft wird, ob entsprechende Unterkünfte vorhanden sind? Ich habe schon darauf hingewiesen, Frau Kollegin, daß Mißstände, die bezüglich dieser Unterkünfte bekanntwerden, von den Arbeitsämtern und auch von den anderen zuständigen Behörden behandelt werden. Ihre Frage hängt aber mit der Freizügigkeit der Arbeitskräfte in der EWG und der individuellen Arbeitsaufnahme zusammen. Eine weitere Zusatzfrage. Was ist in Ihrem Hause über die außerordentlich schlechten Unterkünfte bekanntgeworden, die es hier gibt und die in Publikationen oftmals bekanntgegeben werden? Frau Kollegin, das ist ein Problem, das wir insbesondere mit den Ländern erörtern wollen. Ich habe schon auf unsere Bemühungen um verstärkte Koordinierung hingewiesen. Ich darf in 'diesem Zusammenhang, da es sich zu einem Teil auch um Unterkünfte der Unternehmungen handelt, darauf hinweisen, daß unser Haus die Absicht hat, das Problem der ausländischen Arbeitnehmer, das in seiner Bedeutung durch die Zunahme der Zahl der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Aufenthaltsdauer gewachsen ist, auch in die „Sozialpolitische Gesprächsrunde" einzubeziehen, an der Gewerkschaften und Arbeitgeber neben anderen sozialen Gruppen beteiligt sind. Eine weitere Zusatzfrage, Frau Kollegin Renger. Herr Staatssekretär, darf ich, was die Wuchermieten betrifft, fragen, ob Sie Frau Renger z. B. nachgeprüft haben, ob die Angaben in der Zeitschrift „Stern" stimmen, nach denen für Wohnungen, die, was die sanitären Einrichtungen angeht, nicht unseren Vorstellungen entsprechen, außerordentlich überhöhte Mieten bezahlt werden müssen, und ob Sie bereit sind, dafür zu sorgen; daß die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen schneller verbessert werden, damit gegen diese Leute, die aus den Vermietungen einen außerordentlichen Gewinn ziehen, vorgegangen werden kann. Frau Kollegin, das wollen wir zusammen mit dem für den Wohnungsbau und das Mietwesen zuständigen Bundesressort prüfen. Ich bin wie Sie der Auffassung, daß diese Problematik besondere Aufmerksamkeit verdient. Ich rufe die Frage 44 des Herrn Abgeordneten Orgaß auf: Ist nicht eine der Menschenwürde nicht entsprechende Ausbeutung darin zu erblicken, wenn — wie in der Fernsehsendung Panorama am 2. März 1970 berichtet wurde — ein Glasfabrikant, weil er nicht Mitglied einer Arbeitgebervereinigung ist, Arbeitskräfte weit unter jeder tariflichen Norm beschäftigen kann, insbesondere vor allem ausländische Arbeitskräfte zu einem Stundenlohn von 2,30 DM, und aus welchen Gesichtspunkten heraus führt die Arbeitsvermittlung diesem Unternehmen weiterhin laufend Arbeitskräfte zu, obwohl dem Arbeitsamt die unzumutbaren Methoden und Praktiken dieses Fabrikanten bekannt sind, die einerseits die Existenz der betroffenen Arbeitnehmer gefährden und zum anderen eine in unserer Gesellschaftsordnung unerwünschte Konkurrenz darstellen? Der Kollege ist im Saal. Herr Staatssekretär, bitte! Herr Kollege Orgaß, ich darf sicher auch Ihre beiden Fragen zusammen beantworten, weil sie der Sache nach zusammengehören. Herr Kollege Orgaß ist einverstanden. Dann rufe ich zusätzlich die Frage 45 auf: Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung und was gedenkt sie zu unternehmen, um sicherzustellen, daß die Ausbeutung, insbesondere auch ausländischer Arbeitskräfte, durch einzelne unsoziale Unternehmer in der Zukunft verhindert werden kann? Bereits in der vergangenen Woche gaben mir zwei Fragen des Kollegen Dr. Slotta die Gelegenheit, mich zu der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in der Ingrid-Hütte in Euskirchen zu äußern. Ich darf auf meine schriftliche Antwort zu diesen Fragen verweisen und, ohne alle Einzelheiten zu wiederholen, noch folgendes hinzufügen: Die Erörterungen zwischen Vertretern meines Hauses und der Bundesanstalt für Arbeit haben inzwischen ergeben, daß die Bundesanstalt eine Lösung auf folgende Weise anstrebt: Von idem deutschen Arbeitgeber, der um die Vermittlung ausländischer Arbeitskräfte nachsucht, soll eine Erklärung verlangt werden, daß der gebotene Lohn den tariflichen Bedingungen entspricht. Wenn diese Erklärung nicht arbgegeben werden kann, will die Bundesanstalt prüfen, ab der ortsübliche Lohn offensichtlich unterschritten wird. 'Soweit dies der Fall ist, soll der Vermittlungsauftrag unerledigt zurückgegeben werden. Die Bundesanstalt bereitetentsprechende Weisungen an ihre nachgeordneten Dienststellen vor. Sollten die weiteren Erfahrungen zeigen, Herr Kollege, daß die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes nicht ausreichen, um zu einer befriedigenden Lösung zu kommen, wird die Bundesregierung diesem Hohen Haus alsbald Gesetzesänderungen vorschlagen. Eine Zusatzfrage. Herr Staatssekretär, darf ich Ihrer Antwort entnehmen, daß diese Erklärung von allen Arbeitgebern gefordert wird, gleichgültig, ob sie einer Organisation 'angeschlossen sind oder nicht? Hier wird 'eine allgemeine Regelung angestrebt. Eine weitere Zusatzfrage. Herr Staatssekretär, welche Möglichkeiten sieht ,die Bundesregierung, abgesehen von diesem konkreten Fall, unmittelbar oder auch mittelbar darauf hinzuwirken, daß die mit der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte in der Bundesrepublik zusammenhängenden Fragen nicht überwiegend unter Gesichtspunkten der Rentabilität gesehen werden, sondern daß hier vor allem auch Gesichtspunkte der Humanität zum Tragen kommen? Diese Frage bezieht sich sowohl auf die Arbeit als solche als auch auf die Freizeit, und ich möchte damit auch das Problem der Zusammenführung von Familienangehörigen ansprechen, soweit es ,sich um Personen handelt, die die Absicht haben, sich hier ,auf Dauer anzusiedeln. Herr Kollege, ich möchte Iden Grundtenor Ihrer Frage unterstützen. Ich darf darauf hinweisen, daß die von Ihnen aufgeworfenen Fragen zum Teil, wenn auch den Umständen der Fragestunde entsprechend nur kurz, in der Antwort auf die Fragen der Frau Kollegin Renger behandelt worden sind. Im übrigen darf ich noch einmal unterstreichen, Herr Kollege, daß unser Haus sich auf Grund der Grundsätze, die jetzt für die Betreuung der ausländischen Arbeitnehmer beschlossen worden sind, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen bemühen wird, Fortschritte auf diesem Felde zu erreichen. Herr Kollege, wenn ich ,die Richtlinien streng auslege, haben Sie in einer Zusatzfrage bereits weitere Zusatzfragen ,einbezogen. Aber bitte, fragen Sie! Vielen Dank, Herr Präsident. — Herr Staatssekretär, würde die Bundesregierung es für gut halten, wenn man den Gesamtfragenkomplex der ausländischen Arbeitskräfte und ihrer Beschäftigung bei uns einmal etwas mehr durchleuchtete, indem man — vielleicht durch eine Enquête oder dergleichen — die Situation darlegte und so auch auf die Bewußtseinsbildung der deutschen Bevölkerung positiv einwirken und dem Gesetzgeber wertvolle Entscheidungshilfen bieten könnte? Herr Kollege, diese Anregung halte ich für bedenkenswert. In der Tat sollen Anstrengungen unternommen werden, um die Kenntnis der konkreten Arbeitsund Lebensbedingungen ausländischer Arbeitnehmer zu fördern. Eine Zusatzfrage des Abgeordneten Dr. Gatzen. Herr Staatssekretär, meine Frage an Sie hat sich an sich durch die letzte Frage des Kollegen Orgaß erledigt. Ich wollte Sie nämlich fragen, ob es im Hinblick auf die Probleme, die hier deutlich geworden sind — sowohl durch die Fragen von Frau Renger als auch durch die Fragen von Herrn Orgaß —, von Ihnen und Ihrem Hause nicht für richtig gehalten würde, dem Bundestag einmal einen zusammengefaßten Bericht über die Lage der ausländischen Arbeitskräfte in der Bundesrepublik vorzulegen. Herr Kollege, ich darf dazu sagen, daß wir uns auf vielen Feldern des Arbeitsund Soziallebens darum bemühen, Informationslücken abzubauen. Ein Teil dieses Bemühens wird schon sichtbar, wenn die Bundesregierung im April dieses Jahres den Sozialbericht vorlegen wird. Wir haben die Forschungsmittel in unserem Hause verstärkt. Ich bin der Meinung — das darf ich noch einmal im Anschluß an die Frage von Herrn Kollegen Orgaß sagen —, daß die Sozialforschung sich auch auf den von Ihnen angesprochenen Bereich erstrecken muß. Eine letzte Zusatzfrage, Herr Kollege Zebisch. Herr Staatssekretär, ist Ihnen bekannt, daß in der Ingrid-Glashütte den Arbeitnehmern verboten wird, einen eigenen Betriebsrat zu wählen, daß ihnen angeblich der Arbeitgeber auch verbietet, Mitglied einer Gewerkschaft zu werden? Ob Arbeitnehmern der Ingrid-Hütte vom Arbeitgeber für den Fall ihres Beitritts zu einer Gewerkschaft betriebliche Nachteile angedroht werden, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Sollte dies aber zutreffen, Herr Kollege, neigt die Bundesregierung zu der Auffassung, daß ein solches Verhalten eines Arbeitgebers unter Berücksichtigung der in Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes garantierten Koalitionsfreiheit je nach den Umständen des Einzelfalles den Straftatbestand der Nötigung erfüllen kann. Dies aufzuklären wäre gegebenenfalls Aufgabe der zuständigen Staatsanwaltschaft, die dann auch darüber zu befinden hätte, ob die Voraussetzungen einer Anklageerhebung erfüllt sind. Dann haben Sie noch nach der Bildung des Betriebsrates gefragt. Der Bundesregierung ist bekannt, daß es in der Ingrid-Hütte keinen Betriebsrat gibt. Der Bundesregierung sind auch Äußerungen bekanntgeworden, wonach selbst gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer der Hütte aus Furcht vor Nachteilen davon Abstand genommen haben sollen, die Wahl eines Betriebsrats in die Wege zu leiten. Ob dies zutrifft, kann die Bundesregierung allerdings nicht feststellen. Ich will in diesem Zusammenhang aber anmerken, daß — um generell Arbeitnehmern in Zukunft ihr Recht zur Bildung eines Betriebsrats gegebenenfalls auch gegen den Willen eines uneinsichtigen Arbeitgebers noch stärker zu gewährleisten — von der Bundesregierung beabsichtigt ist, das Betriebsverfassungsgesetz im Zuge seiner anstehenden Novellierung entsprechend zu ergänzen. Ich rufe die Fragen 46 und 47 des Abgeordneten Härzschel auf: Wie hoch war das Defizit der Krankenkassen aus der Krankenversicherung der Rentner wegen unzureichender Zuweisungen der Rentenversicherungsträger insgesamt, und wie hoch war es nach Abzug der Eigenlastquote der Kassen in den letzten drei Jahren? Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um sicherzustellen, daß die Krankenkassen einen angemessenen Ersatz für die Aufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner erhalten? Herr Staatssekretär, bitte! Herr Kollege Härzschel, ich darf beide Fragen zusammen beantworten. Von den Aufwendungen der Krankenkassen — ohne knappschaftliche Krankenkassen — für Leistungen der Krankenversicherung der Rentner wurden 1967 78,4 % durch Beiträge der Rentenversicherungsträger gedeckt. Die restlichen 21,6 %, das sind 706 Millionen DM, hatten die Mitglieder der allgemeinen Krankenversicherung zu zahlen. 1968 haben die Beiträge der Rentenversicherungsträger — nach den jetzt vorliegenden Rechnungsergebnissen — die Aufwendungen der Krankenkassen für die Rentner, insgesamt rund 4,3 Milliarden DM zu 71,5 vom Hundert gedeckt. Da dieser Satz nach dem Finanzänderungsgesetz 1967 bei 80 oh)





      (Beifall bei der SPD.)


    Rede von Dr. Hermann Schmitt
    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)