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    Deutscher Bundestag 40. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 19. März 1970 Inhalt: Amtliche Mitteilungen 2053 A Fragestunde (Drucksachen VI/525, VI/548) Fragen des Abg. Seefeld: Einseitige Besteuerung des Straßengüterverkehrs in Italien Leber, Bundesminister 2053 B, D, 2054 A, B Seefeld (SPD) 2053 D Gewandt (CDU/CSU) 2054 A Frage des Abg. Haage (München) : Prohibitive Wirkung der italienischen Besteuerungsmaßnahme Leber, Bundesminister 2054 B Frage des Abg. Gewandt: Italienische Sondersteuer für deutsche LKW-Transporte als Auswirkung der deutschen Straßengüterverkehrsteuer Leber, Bundesminister 2054 C, D, 2055 A, B Gewandt (CDU/CSU) . . 2054 D, 2055 A Haage (München) (SPD) 2055 A Lemmrich (CDU/CSU) 2055 D Frage des Abg. Gewandt: Verhandlungen zur Verbesserung des deutsch-italienischen Straßengüterverkehrs Leber, Bundesminister 2055 C Fragen des Abg. Lemmrich: Maßnahmen der Bundesregierung gegen die Diskriminierung der deutschen Transportunternehmen Leber, Bundesminister . . . . . 2055 C, D, 2056 B, C, D Lemmrich (CDU/CSU) 2056 B Dröscher (SPD) . . . . . . . 2056 B Reddemann (CDU/CSU) 2056 C Fragen des Abg. Kater: Verhinderung von Rentenüberzahlungen 2057 A Fragen des Abg. Dr. Enders: Erhöhung des Pflegegeldes für Unfallverletzte Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär 2057 B, C, D Dr. Enders (SPD) 2057 D II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. März 1970 Fragen der Abg. Frau Renger: Unterbringung, kulturelle und gesundheitliche Betreuung ausländischer Arbeitskräfte Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär 2057 D, 2058 C, D 2059 A Frau Renger (SPD) 2058 C, D Fragen des Abg. Orgaß: Ausbeutung insbesondere ausländischer Arbeitskräfte durch unsoziale Unternehmer Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär . . 2059 B, C, 2060 A, B Orgaß (CDU/CSU) . . 2059 C, D, 2060 A Dr. Gatzen (CDU/CSU) . . . . 2060 A Zebisch (SPD) 2060 B Fragen des Abg. Härzschel: Aufwendungen der Krankenkassen für die Krankenversicherung der Rentner Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär . . 2060 D, 2061 A, B, C Härzschel (CDU/CSU) 2061 A, B Folger (SPD) 2061 B Frage des Abg. Mursch (Soltau-Harburg) : Handhabung der Durchführungsverordnung zu § 30 BVG Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 2061 C, 2062 A Mursch (Soltau-Harburg) (CDU/CSU) 2061 D, 2062 A Fragen des Abg. Walkhoff: Gewährung bezahlten Bildungsurlaubs Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär 2062 B Fragen des Abg. Dr. Früh: Beihilfe für landwirtschaftliche Lehrlinge Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär 2062 D, 2063 A Dr. Früh (CDU/CSU) 2062 D Fragen der Abg. Leicht, Ott und Picard: Erweiterung der Steuerabzugsfähigkeit von Spenden Dr. Reischl, Parlamentarischer Staatssekretär 2063 A, B, D, 2064 A, B, C, D, 2065 A Leicht (CDU/CSU) . . . . . . . 2063 D Ott (CDU/CSU) . . . . 2064 A, B, C, D Frau Funcke (FDP) 2064 C Frage des Abg. Offergeld: Verhandlungen mit der Schweiz über eine Revision des Doppelbesteuerungsabkommens Dr. Reischl, Parlamentarischer Staatssekretär 2065 A, B Frage des Abg. Hussing: Absetzung der Kosten für die Wiederherrichtung der durch Hochwasser beschädigten Häuser bei der Lohn- und Einkommensteuer Dr. Reischl, Parlamentarischer Staatssekretär 2065 C Hussing (CDU/CSU) 2065 C Frage des Abg. Weigl: Staatliche Prämien für Ausbildungsversicherungen Dr. Reischl, Parlamentarischer Staatssekretär 2065 D Weigl (CDU/CSU) . . . . . . 2066 A Frage des Abg. Lenzer: Beiträge zu Verbänden, die nicht Berufsverbände sind, als Werbungskosten Dr. Reischl, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . 2066 A, B Lenzer (CDU/CSU) 2066 B, C Dr. Schmitt-Vockenhausen, Vizepräsident 2066 C Frage des Abg. Lenzer: Lohnsteuerfreibetrag für häusliche Arbeitszimmer von Richtern und Lehrern Dr. Reischl, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 2066 C Fragen des Abg. Maucher: Anpassung der steuerfreien Pauschbeträge für Behinderte an die veränderten Verhältnisse Dr. Reischl, Parlamentarischer Staatssekretär . . 2066 D, 2067 B, C, D Maucher (CDU/CSU) . . . . 2067 B, C, D Nächste Sitzung 2067 D Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. März 1970 III Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 2069 A Anlage 2 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Link betr. Leistungen der Zusatzversorgungsanstalten für den öffentlichen Dienst an geschiedene Ehefrauen 2069 C Anlage 3 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Arnold betr. Gutachten über das Monopol der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten — Vereinbarkeit privater Rundfunkunternehmen mit dem Fernsehurteil des Bundesverfassungsgerichts 2069 D Anlage 4 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Gleissner betr. Beseitigung der Autowracks . . . . . . . 2070 C Anlage 5 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Gleissner betr. Ursachen des steigenden Müllanfalls . . . 2070 D Anlage 6 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Haack betr. Mittel des Bundes für den Sportstättenbau . . . . 2071 B Anlage 7 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Schiller (Bayreuth) betr. Einstufung der Pfarrhelfer bei den Militärpfarrern 2071 C Anlage 8 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Schiller (Bayreuth) betr. Dienstposten für Pfarrhelfer beim Militärdekan eines Wehrbereichs 2071 D Anlage 9 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Müller (Remscheid) betr. Beihilfen für freiwillig versicherte Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen . . 2072 A Anlage 10 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Hammans betr. Ausgleich von Siedlungsfolgekosten wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse — Bundeskompetenz . . . . . . . . . 2072 D Anlage 11 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Pieroth betr. Behandlung von Aufwendungen des Arbeitgebers für Fahrtkosten des Arbeitnehmers in der Sozialversicherung 2073 B Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Unland betr. Erlaß des Bundesfinanzministers über die Behandlung von Sendungen mit pornographischem Material 2073 C Anlage 13 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Schmidt (Kempten) betr. steuerliche Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen der praktischen Ärzte in ländlichen Gebieten . . . 2074 A Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Pieroth betr. Verbeserung der Lohnsteuerrichtlinien bezüglich der Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im eigenen Kraftfahrzeug 2074 B Anlage 15 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Abelein betr. Kompetenzabgrenzung zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Auswärtigen Amt . 2074 D Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. März 1970 2053 40. Sitzung Bonn, den 19. März 1970 Stenographischer Bericht Beginn: 14.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Adams * 19. 3. Adorno 20. 3. Dr. Bayerl 31. 3. Behrendt * 19. 3. Berlin 31. 3. Biechele 20. 3. Dr. Birrenbach 31. 3. Breidbach 20. 3. Burgemeister 31. 3. Corterier 20. 3. Cramer 20. 3. Dr. Dittrich * 20. 3. Dorn 19. 3. Draeger ** 23. 3. von Eckardt 20. 3. Frau Dr. Elsner * 20. 3. Fellermaier * 19. 3. Frehsee 24. 3. Gerlach (Emsland) * 19. 3. Dr. Gleissner 20. 3. Gottesleben 20. 3. Graaff 20. 3. Horten 20. 3. Dr. Jahn (Braunschweig) * 19. 3. Katzer 20. 3. Köppler 19. 3. Frau Krappe 20. 3. Freiherr von Kühlmann-Stumm 21. 3. Müller (Aachen-Land) * 20. 3. Dr. Nölling 31. 3. Dr. Pohle 20. 3. Dr. Prassler 20. 4. Rasner 20. 3. Richarts * 20. 3. Richter ** 23. 3. Dr. Rinderspacher ** 23. 3. Rollmann 20. 3. Schneider (Königswinter) 19. 3. Frau Schroeder (Detmold) 21. 3. Schwabe 20. 3. Dr. Schulz (Berlin) 20. 3. Seibert 19. 3. Dr. Siemer 20. 3. Spilker 21. 3. Dr. Starke (Franken) 20. 3. Frau Dr. Walz ** 23. 3. Dr. Warnke 20. 3. Zander 20. 3. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Westeuropäischen Union Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 18. März 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Link (Drucksache VI/525 Fragen A 9 und 10) : Trifft es zu, daß Zusatzversorgungsanstalten im öffentlichen Dienst, wie z. B. die Pensionskasse der Barmer Ersatzkasse, nach ihrer Satzung - abweichend etwa vom Recht der gesetzlichen Rentenversicherung - keinerlei Leistungen an geschiedene Ehefrauen vorsehen? Gedenkt die Bundesregierung, auf eine Änderung dieses Zustandes hinzuwirken? Sowohl die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder als auch die Mustersatzung der kommunalen Zusatzversorgungskassen sehen in Anlehnung an die entsprechenden Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts und des Sozialversicherungsrechts vor, daß schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedene Ehefrauen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Versorgungsrenten oder Versicherungsrenten wie Witwen erhalten. Das gilt auch für die einer schuldlos geschiedenen Ehefrau gleichgestellte frühere Ehefrau eines verstorbenen Versicherten, wenn die Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist. Die Pensionskasse für die Angestellten der Barmer Ersatzkasse ist nach meinen Feststellungen ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und kann daher nicht mit den oben genannten Zusatzversorgungskassen verglichen werden. Sie ist hauptsächlich für die Dienstangehörigen dieser Ersatzkasse geschaffen worden und unterliegt, wie alle entsprechenden, auf rein privatrechtlicher Grundlage errichteten Versicherungseinrichtungen der Aufsicht des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparwesen. Der Bund kann daher auf die Gestaltung des Leistungsrechts der Pensionskasse der Barmer Ersatzkasse, das nach der mir vorliegenden Satzung Leistungen an geschiedene Ehefrauen von Mitgliedern nicht vorsieht, keinerlei Einfluß ausüben, zumal das Aufsichtsrecht des Bundesversicherungsamts über die Ersatzkassen sich lediglich darauf erstreckt, daß Gesetz und Satzung beachtet werden. Ich erkläre mich aber gerne bereit, Ihren sich aus Ihrer Anfrage ergebenden Wunsch an die Barmer Ersatzkasse weiterzuleiten. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 18. März 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abge- 2070 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. März 1970 ordneten Arnold (Drucksache VI/525 Fragen A 12 und 13) : Wie beurteilt die Bundesregierung die Ansicht des Dekans der Juristischen Fakultät an der Freien Universität in Berlin, Professor Roman Herzog, der in einem Gutachten festgestellt hat, das Monopol der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sei verfassungswidrig (Meldung der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 12. März 1970) ? Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, daß private Rundfunkunternehmen, wenn in ihnen „alle im geistig-politischen Bereich vorherrschenden und einander widerstrebenden pluralistischen Strömungen" vertreten sind, dem Fernsehurteil des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegenstehen? Das Gutachten liegt der Bundesregierung bisher nicht vor. Sie kann daher auch noch nicht zu dem Ergebnis Stellung nehmen, zu dem das Gutachten kommt. Ich muß mich deshalb im gegenwärtigen Zeitpunkt auf die Feststellung beschränken, daß das Bundesverfassungsgericht im Fernseh-Urteil vom 28. Februar 1961 festgestellt hat, es stehe mit Art. 5 des Grundgesetzes nicht in Widerspruch, wenn den bestehenden Rundfunkanstalten „unter den gegenwärtigen technischen Gegebenheiten und auf Landesebene ein Monopol für die Veranstaltung von Rundfunkdarbietungen eingeräumt wird". Das Bundesverfassungsgericht setzt dabei voraus, daß die Rundfunkanstalten dem staatlichen Einfluß entzogen und so organisiert sind, daß sich ihre kollegialen Organe aus „Repräsentanten aller bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen" zusammensetzen und daß ihr Programm inhaltlich ausgewogen, sachlich und von gegenseitiger Achtung getragen ist. Auch zu der im zweiten Teil der Frage bezeichneten These des Gutachtens von Herrn Prof. Herzog ist der Bundesregierung ohne Kenntnis des Gutachtens eine Stellungnahme nicht möglich. Ich möchte aber noch auf folgendes hinweisen: Das Bundesverfassungsgericht hat im Fernseh-Urteil grundsätzlich festgestellt, daß auch rechtsfähige Gesellschaften privaten Rechts Träger von Rundfunkanstalten sein können. Sie müssen allerdings nach dem Fernseh-Urteil nicht nur so organisiert sein, daß alle in Betracht kommenden gesellschaftlichen Kräfte in ihren Organen Einfluß haben und im Gesamtprogramm zu Wort kommen können. Das Bundesverfassungsgericht verlangt weiter, — daß für den Inhalt des Gesamtprogramms Leitgrundsätze verbindlich sind, die ein Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten, — und daß diese organisatorischen und inhaltlichen Grundsätze durch Gesetz allein verbindlich gemacht werden. Nur dann ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts dem Art. 5 des Grundgesetze Genüge getan. Ich kann den Pressemeldungen nicht entnehmen, ob Herr Prof. Herzog in seinem Gutachten insoweit zu einer abweichenden Beurteilung kommt. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 18. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Gleissner (Drucksache VI/525 Frage A 14) : Welche Erfahrungen liegen mit der bisherigen Handhabung der Beseitigung der vermehrten Autowracks vor, und welche Konsequenzen sollen daraus gezogen werden? Die Bundesregierung hat durch das Gutachten des Batelle-Institutes in Frankfurt/Main vom Oktober 1968 Vorschläge zur Lösung des Autowrack-Problems ausarbeiten lassen. Die zuständigen Länderressorts wurden um Prüfung und Realisierung dieser Vorschläge gebeten. Nach Verhandlungen zwischen den zuständigen Länderressorts und Vertretern der Industrie ist auch die Industrie der Auffassung, daß die Kosten der Beseitigung von Autowracks ohne Zuwendungen von dritter Seite aus dem Schrotterlös gedeckt werden können. Für diese Zwecke werden in der Bundesrepublik Deutschland 10 Beseitigungsanlagen für erforderlich gehalten. Die Industrie bemüht sich bereits um Errichtung dieser Anlagen. Ich darf in diesem Zusammenhang auch auf meine Antworten zu den Fragen 7 und 8 der Frau Kollegin Lauterbach in der heutigen Fragestunde hinweisen. Anlage 5 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 18. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Gleissner (Drucksache VI/525 Frage A 15) : Werden Überlegungen angestellt, den Ursachen des überdimensional ansteigenden Müllanfalls nachzugehen, nachdem die wachsenden Müllmassen Stadt- und Landgemeinden nicht nur finanziell, sondern auch im Hinblick auf die Gefährdung der Grundwasservorräte und die Beeinträchtigung der Umwelt zunehmend Schwierigkeiten und Sorgen bereiten? In der Bundesrepublik Deutschland werden seit etwa 10 Jahren Untersuchungen über die Ursachen der ständigen Zunahme an Abfallstoffen aller Art angestellt. Die Bearbeitung dieser Fragen gehört u. a. mit zum Aufgabenbereich der von Bund und Ländern gemeinsam errichteten und finanzierten Zentralstelle für Abfallbeseitigung des Bundesgesundheitsamtes. Ferner werden hierzu von Fall zu Fall Sachverständige herangezogen. Die ständige Zunahme an Abfallstoffen ist allgemein auf die rasche wirtschaftliche Entwicklung und technischen Fortschritte, insbesondere die Automatisierung mit Massenprodukten, ferner auf anspruchsvollere Lebensgewohnheiten, örtliche Bevölkerungskonzentration und allgemeine Bevölkerungszunahme zurückzuführen. Die Zunahme betrifft praktisch alle Arten von Abfallstoffen. Aus unterschiedlich strukturierten Gemeinden liegen zahlreiche Müllanalysen Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. März 1970 2071 vor. Danach hat die Menge an Rückständen von Verpackungsmitteln besonders rasch zugenommen. Ihr Anteil beträgt z. Z. im Hausmüll etwa 35 Gewichtsprozent. Nach Angaben der Zentralstelle für Abfallbeseitigung entfallen davon anteilig auf Rückstände von Papier und Pappe etwa 62 Gewichtsprozent Glas und Keramik 19 Gewichtsprozent Metalle 9 Gewichtsprozent Kunststoffe 4 Gewichtsprozent Holz, Textilien, Gewebe, Weichgummi 6 Gewichtsprozent Der Anstieg der Müllmengen in der BRD wird z. Z. auf etwa 2 Gewichtsprozent pro Jahr geschätzt. In den letzten Wochen sind eingehende Untersuchungen über den zukünftigen Anfall an Verpackungsmitteln, insbesondere an Kunststoffabfällen und über Folgerungen für die Abfallbeseitigung abgeschlossen worden. Die Ergebnisse dieser Studien werden z. Z. für die Veröffentlichung vorbereitet. Die Maßnahmen von Bund und Ländern sind zunächst darauf abgestellt, eine ordnungsgemäße Sammlung und schadlose Beseitigung aller Abfallstoffe sicherzustellen. Künftig wird jedoch — ähnlich wie in den USA — auch in der Bundesrepublik Deutschland näher geprüft werden müssen, ob eine Reduzierung der Mengen an Abfallstoffen durch sinnvolle Wiederverwertung praktisch durchführbar ist. Anlage 6 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 18. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Haack (Drucksache VI/525 Frage A 16) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß Behörden des Landes Bayern die Auskunft geben, daß der Bund für den Sportstättenbau keine Mittel mehr gibt? Das in Bayern für Spartfragen zuständige Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat mir mitgeteilt, daß Antragsteller, die um einen Bundeszuschuß für den Bau von Sportstätten nachsuchen, von ihm sinngemäß folgende Auskunft .eilkalten: Der Bund werde künftig nur noch Sportstätten, die dem Spitzensport dienen, und Sportanlagen im Zonenrandgebiet fördern. Darüber hinaus sei in Einzelfällen, in denen eine Förderung in Betracht gekommen sei, darauf hingewiesen worden, daß in den nächsten Jahren noch auslaufende Mittel des Bundes für den Goldenen Plan zur Verfügung stünden. Diese Auskunft trifft zu, da die verfassungsmäßige Zuständigkeit des Bundes auf die Förderung von Sportstätten, ,die dem Spitzensport dienen, sowie für Sportanlagen im Zonenrandgebiet einschließlich West-Berlin beschränkt ist. Darüber hinaus werden für eine Übergangszeit in. beschränktem Umfange noch Mittel für den allgemeinen Sportstättenbau zur Verfügung gestellt. Die Bundesländer sind über diese Regelung unterrichtet. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 18. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Schiller (Bayreuth) (Drucksache VI/525 Frage A 19) : Hält die Bundesregierung die Einstufung der Pfarrhelfer bei den Militärpfarrern in Vergütungsgruppe VII (Regelfall) für angemessen, obwohl sie Tätigkeiten ausüben, die zwischen den Vergütungsgruppen IV und VII einzustufen sind? Die Bundesregierung hat die Eingruppierung der Pfarrhelfer im Bereich des Bundesministers der Verteidigung durch Tarifvertrag vom 29. April 1969 mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft geregelt. Danach sind die Pfarrhelfer nach näherer Maßgabe ihrer Aufgabenstellung im einzelnen in die Vergütungsgruppen VIII bis V c BAT einzugruppieren. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung waren Pfarrhelferweit überwiegend in die Vergütungsgruppen VIII und VII eingruppiert. Als Auswirkung des Tarifvertrages vom 29. April 1969 befinden sich nunmehr etwa 90 v. H. aller Pfarrhelfer in der Vergütungsgruppe VI b. Darüber hinaus haben Pfarrhelfer erstmals die Möglichkeit des Aufstiegs in die Vergütungsgruppe V c. Diese Vergütungsgruppe werden zahlreiche Pfarrhelfer in absehbarer Zeit erreichen. Die Neuregelung ist im Vergleich zu anderen Eingruppierungsvorschriften außerordentlich günstig. Sie entspricht vollauf den Forderungen der Fachseite und hat auch unter den Betroffenen selbst große 'Befriedigung hervorgerufen. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 18. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Schiller (Bayreuth) (Drucksache VI/525 Frage A 20) : Hält die Bundesregierung die Einstufung eines Pfarrhelfers beim Militärdekan eines Wehrbereiches in Vergütungsgruppe VII für angemessen? Zu dieser Frage stelle ich fest, daß beim Militärdekan eines Wehrbereichs Dienstposten für Pfarrhelfer nicht eingerichtet sind, da hierfür kein praktisches Bedürfnis besteht. 2072 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. März 1970 Bei den Wehrbereichsdekanen sind folgende Stellen ausgebracht: 1 Geschäftszimmerbeamter A 7/8 (entspricht VI b/V c) sowie 1 oder 2 Bürohilfskräfte nach Vergütungsgruppe VII. Die für die Hilfskräfte des Militärdekans anfallenden Tätigkeiten sind überwiegend Bürotätigkeiten und somit nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung des BAT und nicht nach den besonderen Merkmalen für Pfarrhelfer zu bewerten. Nach den vom Bundesminister der Verteidigung getroffenen Feststellungen entspricht diese Eingruppierung den tariflichen Vorschriften. Anlage 9 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 18. März 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Müller (Remscheid) (Drucksache VI/525 Fragen A 21 und 22) : Hält die Bundesregierung es für gerechtfertigt, und welche Gründe wären dafür maßgebend, daß Personen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse freiwillig versichert sind, aufgrund der Neufassung der Beihilfevorschriften keine Beihilfe mehr erhalten, wenn die Kasse anstelle einer Sachleistung einen Zuschuß in Form teilweiser Kostenerstattung gibt? Wie begründet die Bundesregierung die in dieser Regelung liegende Begünstigung der Träger der privaten Krankenversicherung gegenüber den Trägern der gesetzlichen Kankenversicherung und Ersatzkassen, und welche Auswirkungen wird diese Neuregelung auf das Konkurrenzverhältnis zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung haben? Die Beihilfevorschriften sind in dem von Ihnen angesprochenen Punkt nicht geändert worden. Die insoweit einschlägigen Vorschriften sind nach wie vor unverändert in Kraft. Das von lhnen genannte Problem hängt mit dem Wegfall der Angestelltenversicherungs-Pflichtgrenze zusammen. Außer den Angestellten, die bislang die Versicherungsgrenze nicht überschritten haben, sind nunmehr seit dem 1. Januar 1968 auch die Angestellten, deren Bruttoeinkommen die genannte Grenze übersteigt, sachleistungsberechtigt. Nach Mitteilung des Verbandes der Angestelltenkrankenkassen sind 'alle Mitglieder ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens berechtigt, den Arzt mit Krankenschein ,aufzusuchen und die ärztliche Behandlung als Sachleistung in Anspruch zu nehmen. Die Ersatzkassen stellen es diesen Mitgliedern frei, entweder von der Sachleistung oder aber vom Kostenerstattungssystem Gebrauch zu machen. Im letzteren Fall erstatten die Kassen die Kosten, die bei einer Behandlung auf Krankenschein angefallen wären. Dies führt 'beihilferechtlich zu. folgendem Ergebnis: Nach Nr. 3 Abs. 3 Satz 2 der Beihilfevorschriften gilt als Sachleistung auch eine Geldleistung, die einem Sachleistungsberechtigten anstelle einer Sachleistung gewährt wird, wenn sie die .entstandenen Aufwendungen, ggf. unter Abzug Ides Mengenrabatts 'der Krankenkasse, deckt. Für den Dienstherrn besteht 'angesichts seiner Fürsorgepflicht kein Anlaß, in diesen Fällen noch eine Beihilfe zu gewähren. Mit meinem Rundschreiben vom 17. Dezember 1969 habe ich die obersten Bundesbehörden auf dieses Ergebnis aufmerksam gemacht. Neu ist lediglich, daß sich der Personenkreis, auf den die Vorschrift über das Sachleistungssurrogat Anwendung findet, erweitert hat. Mit dem Konkurrenzverhältnis zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung hat sich die Rechtsprechung wiederholt befaßt. Ich darf in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 11 Juni und 30. November 1964 verweisen. Hiernach stellt sich die beihilferechtliche Behandlung der Sachleistungen der sozialen Krankenkassen und der Barleistungen der privaten Versicherungsunternehmen als eine durch die strukturellen Verschiedenheiten der jeweiligen Versicherungsarten bedingte unterschiedliche technische Regelung der Erfüllung der Fürsorgepflicht dar, nicht aber als eine der Sache nach unterschiedliche Erfüllung diaser Pflicht. Privatkrankenkassen gewähren im Gegensatz zu den sozialen Krankenkassen keine Sachleistungen. Infolgedessen ist insoweit auch das vorher angesprochene Sachleistungssurrogat für die Privatkrankenkassen ohne Bedeutung. Gleichwohl wird anläßlich der nächsten umfassenden Novellierung der Beihilfevorschriften eingehend geprüft werden, ob die bisherige Systematik der Beihilfevorschriften in bezug auf die Sachleistung und insbesondere auf das Sachleistungssurrogat aufrechterhalten werden kann. Anlage 10 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dorn vom 18. März 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Hammans (Drucksache VI/525 Fragen A 23 und 24) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß die schleswig-holsteinische Landesregierung dem Landtag den Entwurf eines Kommunalabgabengesetzes vorgelegt hat, der in seinem § 9 den Ausgleich von Siedlungsfolgekosten wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse regelt? Bejaht die Bundesregierung nach dem Finanzreformgesetz vom 4. Mai 1969 (BGBl. I Seite 359) in Verbindung mit Artikel 74 Nr. 18 GG „Siedlungswesen" eine Bundeskompetenz zur Regelung dieses Fragenkreises, bejahendenfalls, wird sie aus dem Gesichtspunkt der Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse von ihrer Bundeskompetenz Gebrauch machen? Der Bundesregierung ist bekannt, daß der Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages am 28. Oktober 1969 den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein zugeleitet hat, der in seinem § 9 die Gemeinden zur Erhebung von Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse ermächtigt. Der Gesetzentwurf ist von dem Schleswig-Holsteinischen Landtag am 25. Februar 1970 verabschiedet worden und soll am 1. April 1970 in Kraft treten. Die Verkündung des Gesetzes steht noch aus. Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. März 1970 2073 Nach Auffassung der Bundesregierung können aus dem Finanzreformgesetz keine Folgerungen hinsichtlich der Frage hergeleitet werden, ob dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zur Regelung von Erschließungsfolgekosten zusteht. Denn insoweit hat das Finanzreformgesetz dem Bund keine neuen oder weitergehenden Befugnisse eingeräumt. Die Frage, ob dem Bund nach Art. 74 Nr. 18 GG (Siedlungswesen) eine Gesetzgebungskompetenz zusteht, kann nicht ohne weiteres bejaht werden. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seinem Gutachten vom 16. Juni 1954 über die Zuständigkeit des Bundes zum Erlaß eines Baugesetzes ausgeführt, daß die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes zur Regelung des Erschließungsrechts auch auf das „Siedlungswesen" gestützt werden kann, soweit Erschließungsmaßnahmen notwendig sind, um Siedlungen anzulegen (BVerfGE 3, 407 [429 ff]). Die Bundesregierung ist bisher davon ausgegangen, daß auch die Regelung des Erschließungsbeitragsrechts auf diese Kompetenz gestützt werden kann. Inzwischen sind beim Bundesverfassungsgericht einige Verfahren anhängig, in denen u. a. auch die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Regelung des Erschließungsbeitragsrechts Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung sein wird. Erst anhand des Ergebnisses dieser Prüfung wird die Bundesregierung beurteilen können, ob aus dem Begriff „Siedlungswesen" in Art. 74 Nr. 18 GG auch eine Gesetzgebungsbefugnis des Bundes zur Regelung des Erschließungsfolgekostenrechts abgeleitet werden kann. Im übrigen hat der Herr Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen ein Gutachten in Auftrag gegeben, das sich mit der Gesamtproblematik des Erschließungsbeitrags- und Erschließungsfolgekostenrechts befaßt. Selbst wenn man im gegenwärtigen Zeitpunkt eine Bundeskompetenz bejahen sollte, könnte die Zweckmäßigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung erst auf Grund des Ergebnisses dieses Gutachtens beurteilt werden. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Rohde vom 19. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Pieroth (Drucksache VI/525 Frage A 51): Hält es die Bundesregierung für richtig, daß Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die den Arbeitnehmern durch die verbilligte Bereitstellung von Fahrzeugen des Arbeitgebers oder durch die Erstattung des Fahrpreises öffentlicher Verkehrsmittel erspart werden, der Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung unterliegen, hingegen Kosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im eigenen Kraftfahrzeug, auch wenn sie ebenso vom Arbeitgeber erstattet werden, nicht? Ihre Frage betrifft die Behandlung von Aufwendungen des Arbeitgebers für Fahrtkosten des Arbeitnehmers in der Sozialversicherung. Wie ich aus Ihrer gleichgerichteten Frage zur Lohnsteuer entnehme, ist Ihnen bekannt, daß die Beiträge zur Sozialversicherung grundsätzlich nach dem Betrag bemessen werden, welcher der Lohnsteuer unterliegt. Deswegen ist auch für die von Ihnen erwähnten Ausnahmen, insbesondere für die Erstattung des Fahrpreises öffentlicher Verkehrsmittel, die lohnsteuerrechtliche Regelung maßgebend; ich kann daher insoweit auf die Antwort verweisen, die der Herr Bundesminister der Finanzen Ihnen in der Fragestunde gibt. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Reischl vom 19. März 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Unland (Drucksache VI/525 Fragen A 82 und 83) : Was war der unmittelbare Anlaß für den Bundesminister der Finanzen, mit Erlaß vom 16. Februar 1970 den Zoll anzuweisen, Sendungen mit pornographischem Material für den persönlichen Gebrauch des Besitzers oder Empfängers großzügiger als bisher zu behandeln, da offensichtlich bislang keine höchstrichterlichen Urteile vorliegen, die etwa mit Bezugnahme auf Artikel 5 des Grundgesetzes eine andere Verwaltungspraxis erzwingen? Lag dem Bundesminister der Finanzen bei seiner Entscheidung die von dem Arbeits- und Sozialminister des Landes NordrheinWestfalen zusammengestellte Pornographiedenkschrift vor, und hat er die sich aus dieser Denkschrift ergebenden Konsequenzen bei der Vorbereitung seines Erlasses berücksichtigt? Die Anweisung meines Hauses vom 26. September 1968, nach der die Zolldienststellen gehalten waren, auch an Privatempfänger eingehende Sendungen mit unzüchtigen Schriften anzuhalten und der Staatsanwaltschaft zuzuleiten, hat wiederholt zu Beschwerden der Betroffenen und zu Angriffen in der Presse gegen die Praxis der Zollverwaltung geführt. Mehrere Gerichte haben die Einziehung von Postsendungen aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Sie haben entweder geltend gemacht, § 184 StGB erfasse seinem Wortlaut nach nicht die für Privatempfänger bestimmten Sendungen, oder vertraten den Standpunkt, die Zollverwaltung habe durch die Weiterleitung unzüchtiger Schriften an die Staatsanwaltschaft gegen das Brief- und Postgeheimnis des Art. 10 GG verstoßen. Die Zollverwaltung konnte sich der Tatsache nicht verschließen, daß die Strafvorschrift des § 184 Abs. 1 Nr. 1 a StGB, die das Einfuhrverbot für unzüchtige Schriften enthält, nach ihrem Wortlaut hinsichtlich der für Privatempfänger bestimmten Sendungen unterschiedliche Auslegungen zuläßt. Das Bundesministerium der Finanzen hat sich im Hinblick auf diese rechtlichen Zweifelsfragen daher gehalten gesehen, die ursprüngliche Anweisung vom 26. September 1968 dahin zu ändern, daß — wie bislang schon im Reiseverkehr — auch im Postwege eingehende Sendungen, die erkennbar nur für den privaten Gebrauch dos Empfängers bestimmt sind, von den Zolldienststellen nicht mehr angehalten werden. Ein längeres Warten auf höchstrichterliche Entscheidungen erschien wegen der von einem Teil der Gerichte der Zollverwaltung vorgeworfenen Rechtsverstöße nicht mehr vertretbar. Die in Ihrer Anfrage zu 2. genannte Pornographie-Denkschrift des Arbeits- und Sozialministers des 2074 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 40. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 19. März 1970 Landes Nordrhein-Westfalen ist dem Bundesministerium der Finanzen bisher nicht bekannt geworden. Es erscheint aber auch fraglich, ob sie wegen der für die Änderung der Anweisung an die Zolldienststellen maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte die getroffene Maßnahme hätte beeinflussen können. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Reischl vom 19. März 1970 auf die mündliche Frage des Abgeordneten Schmidt (Kempten) (Drucksache VI/525 Frage A 87) : Ist die Bundesregierung bereit, den außergewöhnlichen Belastungen der praktischen Ärzte in ländlichen Gebieten durch steuerliche Maßnahmen Rechnung zu tragen, um so eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen? Steuerliche Maßnahmen — gemeint sind offenbar Steuererleichterungen — sind kein geeignetes Mittel, die mit der Niederlassung von praktischen Ärzten in ländlichen Gebieten verbundenen Probleme in befriedigender Form zu lösen. Überdies wären Steuererleichterungen für einen eng begrenzten Personenkreis unter ,dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht vertretbar. Dies gilt insbesondere deshalb, weil in ähnlich gelagerten Fällen entsprechende Vergünstigungen nicht versagt werden könnten. Die Bundesregierung sieht sich deshalb nicht in der Lage, steuerliche Maßnahmen der erwähnten Art in Erwägung zu ziehen. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Reischl vom 19. März 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Pieroth (Drucksache VI/525 Frage A 90) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß dadurch insbesondere vielen Arbeitnehmern mit weiten Anfahrtswegen zur Arbeitsstätte und ohne Möglichkeiten der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, zum Beispiel Bauarbeitern, für die solcher Fahrkostenersatz auch de facto keinen Lohnbestandteil bildet, und deren Arbeitgebern Nachteile entstehen, und ist die Bundesregierung bereit, die entsprechenden Bestimmungen der Lohnsteuerrichtlinien auf eine mögliche Verbesserung hin zu überprüfen? Arbeitgeberleistungen, mit denen die Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ersetzt werden, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, während Arbeitgeberleistungen, mit denen die Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ersetzt werden, lohnsteuerpflichtig sind. Hierfür sind folgende Gründe maßgebend: Arbeitgeberleistungen, die zum Ersatz von Fahrtkosten der Arbeitnehmer bestimmt sind, können nur unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes von Werbungskosten steuerfrei bleiben. Daraus folgt, daß die Steuerfreiheit auf den Betrag beschränkt werden muß, der — sofern der Arbeitgeber keinen Ersatz leistet — beim Arbeitnehmer als Werbungskosten zu berücksichtigen wäre. Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels sind in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie auf eine Entfernung von höchstens 40 km entfallen. Es erschien unbedenklich, in diesem Umfang auch entsprechende Fahrtkostenvergütungen des Arbeitgebers steuerfrei zu belassen. Die Höhe der als steuerfrei anzuerkennenden Vergütung kann der Arbeitgeber an Hand der vorgelegten Fahrkarte ohne Schwierigkeiten ermitteln. Die Feststellung, in welchem Umfang Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig sind, ist dagegen ungleich schwieriger. Es müssen neben den gesetzlichen Grundsatzvorschriften die umfangreiche Rechtsprechung und ergänzende Verwaltungsanweisungen beachtet werden. Alle diese Regelungen wären dann auch von den Arbeitgebern bei der Bemessung etwaiger steuerfreier Kostenzuschüsse zu berücksichtigen. Bei einer eingehenden Erörterung des Problems mit den Länderfinanzministerien und den Vertretern der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen im Jahre 1967 bestand Übereinstimmung, daß den Arbeitgebern eine erschöpfende Kenntnis und Beachtung dieser Regelungen nicht zugemutet werden kann. Aus diesem Grunde und wegen der Unzuträglichkeiten, die sich aus einer haftungsweisen Inanspruchnahme der Arbeitgeber bei nicht zutreffender Anwendung der geltenden Bestimmungen ergeben hätten, ist davon abgesehen worden, die an sich wünschenswerte Gleichbehandlung herbeizuführen. Den Arbeitnehmern entsteht hieraus aber kein steuerlicher Nachteil, weil sie die Möglichkeit haben, ihre Kraftfahrzeugkosten als Werbungskosten geltend zu machen. Damit wird, von den Auswirkungen des Werbungskosten-Pauschbetrags abgesehen, im Ergebnis derselbe Effekt erreicht, als wenn die Fahrtkostenvergütungen steuerfrei belassen würden. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. Ehmke vom 19. März 1970 auf die mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Abelein (Drucksache VI/525 Frage A 115) : Beruht die Tatsache, daß die Verhandlungen mit der sowjetischen Regierung von Staatssekretär Bahr und nicht von Bundesminister Scheel geführt werden, auf neuen Kompetenzabgrenzungen zwischen Bundesaußenministerium und Bundeskanzleramt? Es gibt keine neuen Kompetenzabgrenzungen zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Auswärtigen Amt. Der Auftrag an Staatssekretär Bahr, einen Meinungsaustausch mit der sowjetischen Regierung zu führen, beruhte auf Zweckmäßigkeitserwägungen und wurde in vollem Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen erteilt.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Schmitt


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Eine Zusatzfrage.


Rede von Horst Seefeld
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Bundesminister, ich darf aus Ihren Antworten entnehmen, daß auch Sie der Meinung sind, daß diese einseitige italienische Maßnahme in keiner Weise mit dem Geist der Römischen Verträge vereinbar ist.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Georg Leber


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Ich bin dieser Meinung.