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    Deutscher Bundestag 28. Sitzung Bonn, Freitag, den 30. Januar 1970 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung 1191 A Fragestunde (Drucksachen VI/273, VI/302) Fragen der Abg. Kiep, Dr. Wulff und Josten: Humanitäre Hilfsmaßnahmen für Biafra — Lufttransport von Kraftfahrzeugen — Einrichtung einer Planungsgruppe Dr. Dahrendorf, Parlamentarischer Staatssekretär . . 1191 B, 1192 B, C, D, 1193 A, B, C, D, 1194 A, B, C, D, 1195 A, B, C, D Kiep (CDU/CSU) . . 1192 B, C, 1194 A, B Josten (CDU/CSU) . . . 1192 C, 1194 D, 1195 A, B Breidbach (CDU/CSU) . . 1193 A, 1195 B Brück (SPD) 1193 B Dr. Marx (Kaiserslautern) (CDU/CSU) 1193 B Wienand (SPD) 1193 C Mattick (SPD) 1193 D Frau Dr. Wolf (CDU/CSU) . . . 1195 D Frage des Abg. Werner: Angebliche Verzögerung der Hilfsmaßnahmen durch die nigerianische Regierung Dr. Dahrendorf, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 1195 D Fragen des Abg. Ernesti: Humanitäre Transportflüge der Bundesluftwaffe in Katastrophengebiete im Innnern Nigerias Dr. Dahrendorf, Parlamentarischer Staatssekretär . 1196 A, B, C, D, 1197 A Ernesti (CDU/CSU) 1196 B, A Josten (CDU/CSU) . . . . . . 1196 B Breidbach (CDU/CSU) . . . . . 1196 C Brück (SPD) . . . . . . . . 1197 A Frage des Abg. Matthöfer: Rückkehr des Physikers Chung Kyu Myung in die Bundesrepublik . . . . 1197 A Fragen der Abg. Wohlrabe und Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein: Abberufung des derzeitigen Generalkonsuls in Kalkutta Dr. Dahrendorf, Parlamentarischer Staatssekretär . . 1197 B, C, D, 1198 A Wohlrabe (CDU/CSU) . . 1197 C, 1198 A Sieglerschmidt (SPD) 1197 C Frage des Abg. Dr. Schulze-Vorberg: Schutz der Nichtkernwaffenstaaten vor atomarer Bedrohung und Erpressung Dr. Dahrendorf, Parlamentarischer Staatssekretär . . 1198 B, C, D, 1199 A Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 1198 B, D Ott (CDU/CSU) 1199 A II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 28. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1970 Frage des Abg. Dr. Schulze-Vorberg: Rechtsansicht des Professors Schostow betr. eine europäische Option Dr. Dahrendorf, Parlamentarischer Staatssekretär . 1199 B, C, D, 1200 A, B Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) 1199 B, C, D Wienand (SPD) . . . . . . . 1200 A Dr. Czaja (CDU/CSU) 1200 B Frage des Abg. Niegel: Beförderung leichtverderblicher Güter auf der Autobahn während des Ferienreiseverkehrs Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 1200 C, D, 1201 A, B, C, D Niegel (CDU/CSU) . . . . . . 1200 C, D Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) . . 1201 A Dasch (CDU/CSU) . . . . . . . 1201 B Dr. Hauser (Sasbach) (CDU/CSU) . 1201 C Meister (CDU/CSU) 1201 C Frage des Abg. Dr. Müller-Hermann: Tiefwasserhafen an der Nordseeküste Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 1201 D, 1202 A, B Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) . . 1202 A Frage des Abg. Pieroth: Zusammenlegung der Omnibusdienste von Bundesbahn und Bundespost Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 1202 B, C Pieroth (CDU/CSU) . . . . . . . 1202 C Frage des Abg. Niegel: Benachteiligung der ländlichen Räume bei der Festsetzung von Telefongebühren Börner, Parlamentarischer Staatssekretär 1203 A, B, C Niegel (CDU/CSU) . . . . . 1203 A, B Dasch (CDU/CSU) . . . . . . 1203 C Fragen des Abg. Haehser: Höhere Fahrpreise im Postreisedienst bei Umwegen infolge von Straßenbaumaßnahmen Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 1203 D, 1204 A Haehser (SPD) . . . . . . . . 1204 A Frage des Abg. Flämig: Wechselweise Gültigkeit der Fahrtausweise für Bundesbahnzüge und -auto-busse Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 1204 B, C Flämig (SPD) . . . . . . . . 1204 C, D Fragen des Abg. Ruf: Ausbau des Flughafens Stuttgart-Echterdingen — Beteiligung des Bundes 1204 D Frage des Abg. Dr. Jenninger: Höchstgeschwindigkeit und Überholverbot für Omnibusse auf den Autobahnen 1205 A Fragen des Abg. Weber (Heidelberg) : Kostensteigerungen der Bundesbahn im Jahre 1970 — Mehraufwendungen für Personalkosten Börner, Parlamentarischer Staatssekretär . 1205 B, C, D, 1206 A, B Weber (Heidelberg) (CDU/CSU) . . 1205 C Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) . . 1205 D, 1206 B Fellermaier (SPD) . . . . . . . 1206 A Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (Abg. Vogel, Benda, Erhard [Bad Schwalbach], Dr, Eyrich, Dr. Lenz [Bergstraße], Dr. Pinger und Fraktion der CDU/CSU) (Drucksache VI/261) — Erste Beratung — in Verbindung mit Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Beeinträchtigung von Grundrechten durch gewalttätige Aktionen (Drucksachen VI/157, VI/270) Dr. Eyrich (CDU/CSU) . . . . . . 1206 D Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . . 1210 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 1213 B Dr, de With (SPD) . . . . . . . 1216 A Schlee (CDU/CSU) . . . . . . . 1218 B Entwurf eines Gesetzes über den Volksentscheid im Gebietsteil Baden des Landes Baden-Württemberg gemäß Art. 29 Abs. 3 des Grundgesetzes (Drucksache VI/211); Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache VI/303) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Gruhl (CDU/CSU) 1219 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 28. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1970 III Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes (Drucksache VI/289) — Erste Beratung . . . . . . . . 1220 A Entwurf eines Zehnten Strafrechtsänderungsgesetzes (Bundesrat) (Drucksache VI/293 )— Erste Beratung —Memmel (CDU/CSU) . . . . . 1220 B Glombig (SPD) 1220 D Bericht der Bundesregierung über den Stand der Unfallverhütung und das Unfallgeschehen in der Bundesrepublik für das Jahr 1967 (Unfallverhütungsbericht 1967) (Drucksache VI/ 183) Rohde, Parlamentarischer Staatssekretär 1221 D Lampersbach (CDU/CSU) . . . . 1223 B Langebeck (SPD) 1224 B Geldner (FDP) 1226 A Nächste Sitzung 1226 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 1227 A Anlage 2 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Schmidt (Krefeld) betr. Bekämpfung der infektiösen Hepatitis und Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser . . . 1227 D Anlage 3 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Baier betr. Verstärkung des deutsch-französischen Familienaustauschs 1228 B Anlage 4 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Rollmann betr. Neugliederung der Referate in den Abteilungen des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit 1228 D Anlage 5 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Kreutzmann betr. Anrechnung von Zuwendungen der Stiftung Volkswagenwerk auf die Erziehungsbeihilfe . . . . . . . . . . 1229 A Anlage 6 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Hussing betr. Gefährdung der Gesundheit durch zunehmende Verwendung chemischer Substanzen — Einführung einer Kennzeichnungspflicht 1229 D Anlage 7 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Ollesch betr. Abgabe von apothekenpflichtigen Mitteln im Behörden- und Betriebshandel 1230 B Anlage 8 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Bechert (Gau-Algesheim) betr. Forderungen der Konferenz zur Frage der Tabakgefahren 1230 B Anlage 9 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Haack betr. Pflichtimpfung gegen Tbc 1231 A Anlage 10 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Schmidt (Krefeld) betr. Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchungen in Baden-Württemberg — Gesetzesinitiativen zur Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen 1231 B Anlage 11 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Dr. Gleissner betr. Steuervergünstigungen für Elektromobile in England — Zahl der Elektromobile in England und in der Bundesrepublik . . 1231 C Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Hauff betr. Koordinierung der Ausbauplanungen der deutschen Flughäfen 1231 D Anlage 13 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Schmidt (Kempten) betr. Entwicklung der Unfälle von schweren Lastkraftwagen während des Ferienreiseverkehrs . . . . . . . . . . . 1232 A Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Tobaben betr. Tariferhöhungsanträge der Bundesbahn . . . 1232 B IV Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 28. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1970 Anlage 15 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Müller-Hermann betr. Maßnahmen auf dem Gebiet der Gütertarife 1232 C Anlage 16 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dr. Müller-Hermann betr. nicht genehmigte Tariferhöhungsanträge von Verkehrsunternehmen . . . . . 1232 D Anlage 17 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Pieroth betr. Tariferhöhungsanträge der Bundesbahn und des Güterfernverkehrs . . . . . . . . 1232 D Anlage 18 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Schmitt (Lockweiler) betr. Wagenladungsverkehr der Bundesbahn 1960 und 1968 . . . . . . . . . . 1233 A Anlage 19 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Vehar betr. Steigerung der Personalkosten und Tariferhöhungen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen . 1233 B Anlage 20 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Strohmayr betr. Geschwindigkeitszulassungen für landwirtschaftliche Zugmaschinen 1233 C Anlage 21 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Ollesch betr. Regelung des aktiven und passiven Wahlalters in den einzelnen Bundesländern . . . . . 1233 C Anlage 22 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Schmidt (Kempten) betr. Entwicklung von Elektromotoren . . . 1234 B Anlage 23 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Alber betr. Staatsbürgerschaft der in der Bundesrepublik lebenden SBZ-Flüchtlinge . . . . . . . . 1234 C Anlage 24 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Wagner (Günzburg) betr. Abbau von Beförderungsstellen nach, dem Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetz 1234 D Anlage 25 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Müller (Mülheim) betr. Ergebnisse der Beratungen der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung . . . . 1235 A Anlage 26 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Kater betr. Schwierigkeiten der Aussiedler aus den Ostblockstaaten bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung . . . . 1235 C Anlage 27 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Matthöfer betr. Grundrechtseinschränkungen seit der Verkündung des Grundgesetzes 1236 C Anlage 28 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Erhard (Bad Schwalbach) betr. Erhöhung der Dienstwohnungsvergütungen 1237 A Anlage 29 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dröscher betr. Einfluß von Produzenten auf die Programmgestaltung des Fernsehens 1237 C Anlage 30 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Dröscher betr. Erfrierungen als Kriegsverwundung 1238 A Anlage 31 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Seefeld betr. Fehlen von Rettungswagen 1238 C Anlage 32 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Seefeld betr. Kürzung der Mittel zur Ausbildung in erster Hilfe . . 1238 D Anlage 33 Schriftliche Antwort auf die Schriftlichen Fragen des Abg. Tallert betr. Einreise von Nordvietnamesen und Vertretern der „Befreiungsfront" Südvietnams in die Bundesrepublik 1239 A Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 28. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1970 V Anlage 34 Schriftliche Antwort auf die Schriftliche Frage des Abg. Dr. Haack betr. Ausdehnung der für Beamte im Ruhestand geltenden Beihilfevorschriften auf Arbeiter und Angestellte . . . . . . . . . 1239 B Anlage 35 Schriftliche Antwort auf die Schriftlichen Fragen des Abg. Dr. Müller-Emmert betr. Aktivierung der innerdeutschen Sportbeziehungen 1239 D Anlage 36 Schriftliche Antwort auf die Schriftliche Frage des Abg. Dr. Becker (Mönchengladbach) betr. Einstufung geschiedener und lediger Frauen mit Kindern in die Steuerklasse II 1240 A Anlage 37 Schriftliche Antwort auf die Schriftlichen Fragen des Abg. Dr. Schwörer betr. Koordinierung des Sportstätten- und Wohnungsbaus in Sigmaringen . . . . . . 1240 C Anlage 38 Schriftliche Antwort auf die Schriftliche Frage des Abg. Burger betr. Erhöhung der Rahmenbeträge für das Pflegegeld in der gesetzlichen Unfallversicherung . . 1240 D Anlage 39 Schriftliche Antwort auf die Schriftlichen Fragen des Abg. Hussing betr. Soldaten-, Offizier- und Unteroffizierheime . . . 1241 A Anlage 40 Schriftliche Antwort auf die Schriftlichen Fragen des Abg. Wienand betr. Pressemeldungen über ein Angebot von 60 000 Arzneimitteln — Einführung einer amtlichen Arzneimittelkontrolle 1241 B Anlage 41 Schriftliche Antwort auf die Schriftliche Frage des Abg. Dr. Haack betr. Freigabe der Autobahnausfahrt Alfeld 1242 A Anlage 42 Schriftliche Antwort auf die Schriftlichen Fragen des Abg. Biechele betr. Bau einer Brücke über den Überlinger See . . . . 1242 A Anlage 43 Schriftliche Antwort auf die Schriftliche Frage des Abg. Dasch betr. Ausbau der B 15 1242 B Anlage 44 Schriftliche Antwort auf die Schriftliche Frage des Abg. Burger betr. Beeinträchtider Ausstrahlung des Fernsehsenders Feldberg (Schwarzwald) durch militärische Bauten 1242 D Anlage 45 Schriftliche Antwort auf die Schriftlichen Fragen des Abg. Weigl betr. Bereitstellung von Mitteln für kulturelle Maßnahmen in Bayern 1243 A Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 28. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1970 1191 28. Sitzung Bonn, den 30. Januar 1970 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage i Liste der beurlaubten Abgeordneten Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach 30. 1. Ahrens * 31. 1. Alber * 31. 1. Amrehn * 31. 1. Dr. Apel 30. 1. Bals * 31. 1. Bauer (Würzburg) * 31. 1. Dr. Bayerl 31. 1. Dr. Bechert (Gau-Algesheim) 30. 1. Bergmann ** 30. 1. Dr. Birrenbach 31. 1. Blumenfeld * 31. 1. Collet 30. 1. van Delden 30. 1. Frau Dr. Diemer-Nicolaus * 31. 1. Dr. Dittrich ** 30. 1. Dohmann 30. 1. Dollinger 31. 1. Dorn 31. 1. Draeger * 31. 1. Frau Dr. Elsner 31. 1. Frehsee 28. 2. Frau Freyh 30. 1. Fritsch * 31. 1. Dr. Furler * 31. 1. Gewandt 30. 1. Dr. Gleissner 7. 2. Graaff 30. 1. Freiherr von und zu Guttenberg 30. 1. Haage (München) 30. 1. Haase (Kellinghusen) * 31. 1. Hauck 15. 2. Frau Dr. Henze 31. 1. Frau Herklotz * 31. 1. Dr. Hermesdorf * 31. 1. Hösl * 31. 1. Dr. Jaeger 30. 1. Dr. Jobst 30. 1. Jung 30. 1. Dr. Jungmann 31. 1. Frau Kalinke 30. 1. Dr. Kempfler 30. 1. Kirst 30. 1. Frau Klee * 31. 1. Dr. Kley 30. 1. Dr. Kliesing (Honnef) * 31. 1. Klinker ** 30. 1. Köppler 30. 1. Freiherr. von Kühlmann-Stumm 30. 1. Lemmrich * 31. 1. Lenze (Attendorn) * 31. 1. Dr. Lohmar 30. 1. Lücke (Bensberg) 31. 1. Dr. Meinecke 30. 1. Mertes 30. 1. Dr. Müller (München) * 31. 1. Pöhler * 31. 1. Dr. Prassler 30. 1. Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Preiß 30. 1. Rasner 30. 1. Richarts ** 30. 1. Richter * 31. 1. Dr. Riedl 30. 1. Dr. Rinderspacher * 31. 1. Dr. Ritgen 30. 1. Rollmann 30. 1. Roser * 31. 1. Dr. Rutschke * 31. 1. Schirmer 31. 1. Dr. Schmid (Frankfurt) 30. 1. Schmidt (Würgendorf) * 31. 1. Dr. Schmücker * 31. 1. Dr. Schulz (Berlin) * 31. 1. Seibert 30. 1. Sieglerschmidt * 31. 1. Solke 30. 1. Dr. Starke (Franken) * 30. 1. Struve 30. 1. Unertl 31. 1. Frau Dr. Walz * 31. 1. Dr. Warnke 30. 1. Wiefel 30. 1. Wienand * 31. 1. Winkelheide 30. 1. Wittmann 30. 1. Wurbs 30. 1. * Für die Teilnahme an einer Tagung der Beratenden Versammlung des Europarats ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlage 2 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 30. Januar 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schmidt (Krefeld) (Drucksache VI/273 Fragen A 35 und 36) : Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, sich durch gesetzliche Maßnahmen über das Bundesseuchengesetz hinaus und neben den schriftlichen Aufklärungen stärker bei der Bekämpfung der infektiösen Hepatitis mit ihren Spätfolgen zu engagieren? Werden z. B. in diesem Zusammenhang Schritte erwogen, die eine Versorgung der Bevölkerung überall mit einwandfreiem Trinkwasser gewährleisten, für eine Klärung der Abwässer vor Erreichen der Vorfluter sorgen und die weitmöglichste Sauberhaltung der Flüsse als nicht unwesentlicher Trinkwasserlieferant vieler Gegenden der Bundesrepublik Deutschland sichern? Das Bundes-Seuchengesetz bietet diejenigen gesetzlichen Möglichkeiten zur Verhütung und Bekämpfung der Virus-Hepatitis, die dem derzeitigen Stand unseres Wissens entsprechen. Seine Bestimmungen werden ergänzt durch eine Reihe von Richtlinien und Merkblättern u. a. des Bundesgesundheitsamtes. Solange es trotz weltweiter Bemühungen nicht gelungen ist, den oder die Erreger der Virus-Hepatitis eindeutig zu identifizieren, sind weitere speziell auf die Virus-Hepatitis gerichtete gesetzliche Maßnahmen nicht möglich. Man wird sich auf allgemeinhygienische Maßnahmen beschränken müssen und darf annehmen, daß auch diese zu einer weiteren Minderung der Hepatitis beitragen. Hier wäre die Novelle zum Lebensmittelgesetz zu nennen sowie das Abfallbeseitigungsgesetz und ein allerdings erst geplantes Wasserhygienegesetz. Eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Bekämpfung der infektiösen Hepatitis ist der vollständige Ausbau der Trinkwasserversorgung und die Sanierung der Abwasserverhältnisse im gesamten Gebiet der BRD. Die Bundesregierung bemüht sich gemeinsam mit den Ländern darum, daß möglichst alle Einwohner ihr Trinkwasser aus den der gesundheitlichen Kontrolle unterliegenden Einrichtungen der öffentlichen Trinkwasserversorgung beziehen können. Während in Städten mit über 100 000 Einwohnern z. Z. etwa 96 % der Bevölkerung aus diesen öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen versorgt werden, ist das in ländlichen Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern gegenwärtig nur bei etwa 80 % der Bevölkerung der Fall. Es wird voraussichtlich im Laufe der nächsten Jahre möglich sein, insgesamt etwa 95 % der Bevölkerung aus öffentlichen Einrichtungen mit Trinkwasser zu versorgen. Um dieses Ziel zu erreichen und um die vorhandenen Trinkwasserversorgungsanlagen zu erhalten, wurden 1969 etwa 1,1 Milliarden DM investiert. Die gleiche Summe wird jährlich etwa bis zum Jahre 1980 aufzuwenden sein. Für die Sicherung der für die Trinkwasserversorgung genützten ober- und unterirdischen Wasservorkommen, ist die Ausweisung von Trinkwasserschutzgebieten besonders wichtig. Die dafür erforderlichen Richtlinien werden z. Z. überarbeitet und dem neuesten Stand der Erkenntnisse angepaßt. Von den etwa 12 Millionen Kubikmeter Abwasser, die täglich aus öffentlichen Kanalisationen in die Gewässer eingeleitet werden, unterliegen nur etwa 40 % einer biologischen Reinigung. In den kommenden Jahren sind demnach weitere erhebliche Anstrengungen erforderlich, um den Zustand der Gewässer spürbar zu verbessern. Hierbei handelt es sich vor allem um ein finanzielles Problem. Für Kanalisationen und Kläranlagen wurden bisher im öffentlichen Bereich etwa 18 Milliarden DM investiert, für eine ausreichende Sanierung in diesem Bereich sind etwa noch weitere 28 Milliarden DM erforderlich. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 30. Januar 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Baier (Drucksache VI/273 Frage A 37) : Ist der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit bereit, dafür zu sorgen, daß der deutsch-französische Familienaustausch, welcher infolge des geringen Förderungsanteiles im Rahmen des deutsch-französischen Jugendwerkes nur 0,02 % aller Franzosen und Deutschen umfaßt, im Jahre 1970 durch eine höhere Mittelbereitstellung verstärkt wird? Das Abkommen über die Errichtung des Deutsch-Französischen Jugendwerks vom 5. Juli 1963 sieht auch die Förderung von Kinder-, Jugend- und Familienerholung vor. Die für die Familienerholung vorgesehenen Mittel mußten im Haushaltsjahr 1969 gekürzt werden, weil der gemeinsame Beitrag der beiden Regierungen um 10 % gekürzt worden ist. Bei der Beratung des Haushaltes der DFJW für das Jahr 1969 hat sich der Vertreter der Bundesregierung für eine lineare Kürzung des gesamten Haushalts eingesetzt; das hätte bedeutet, daß auch die Förderungsmittel für die Familienerholung nur um 10% gekürzt worden wären. Dieser Vorschlag wurde vom Kuratorium des DFJW nicht angenommen, so daß die Mittel für die Familienerholung stärker als die Mittel für die Programme der Jugendbewegungen auf den verschiedenen Gebieten gekürzt wurden. Die Bundesregierung ist durchaus bereit, für die Austauschmaßnahmen der Familienerholung auch für das Haushaltsjahr 1970 einen gerechten Anteil am Gesamtvolumen zu befürworten. Ob aber das Kuratorium des Deutsch-Französischen Jugendwerks dieser Auffassung beipflichtet, ist angesichts der Haushaltslage für das Jahr 1970 ungewiß. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 29. Januar 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Rollmann (Drucksache VI/273 Frage A38): Welche Gründe haben den Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit veranlaßt, den Leiter des Referats „politische Bildung der Jugend usw." in der Abteilung Jugendpolitik trotz dessen beruflicher Erfahrung von dieser Aufgabe zu entbinden? Die Zusammenfassung der früheren Bundesministerien für Gesundheit und für Familie und Jugend sowie der Abteilung Sozialwesen aus dem Bundesinnenministerium zum neuen Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit hat eine Neugliederung der Referate in den Abteilungen in gewissem Umfang erforderlich gemacht. Dabei ging es um die Vermeidung von Doppelarbeit und die Berücksichtigung neuer Schwerpunkte, allerdings möglichst ohne die Zahl der vorhandenen Referate zu erhöhen. Im Wege dieser Maßnahmen wurde ein nenes Querschnittsreferat „Aus- und Fortbildung, Sozialberufe" geschaffen. Im gleichen Veränderungsprozeß wurde das frühere Referat „Politische Bildung" aufgelöst und seine Aufgaben teils an das Referat „Internationale Jugendpolitik" übergeben, teils zu einem neuen Schwerpunkt mit dem bisherigen Refe- rat „Jugend- und Studentenverbände" zusammengefaßt. Diese Veränderungen machten es notwendig, auch über die Leitung von Referaten im Kreise der bisher tätigen Referenten neu zu entscheiden. Eine dieser Entscheidungen betraf den von Ihnen, Herr Kollege Rollmann, gemeinten Ministerialrat, der Referent des oben genannten neuen Referats „Aus- und Fortbildung, Sozialberufe" wurde. Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 28. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1970 1229 Anlage 5 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 30. Januar 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Kreutzmann (Drucksache VI/273 Fragen A 39 und 40) : Ist es der Bundesregierung bekannt, daß die Zuwendungen der Stiftung Volkswagenwerk im Rahmen der Ausbildungsförderung für Mathematiker und Naturwissenschaftler im höheren Schuldienst auf die Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG anzurechnen sind, während sie auf den Kreis der Empfänger von Ausbildungshilfe nach dem LAG nicht angerechnet werden? Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um diese ungleiche Behandlung zweier geschädigter Gruppen aus der Welt zu schaffen? Nach § 27 BVG wird Erziehungshilfe u. a. nur gewährt, soweit für die Ausbildung eigene Mittel der Auszubildenden und Mittel seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen in ausreichendem Maße nicht zur Verfügung stehen. Unter Mitteln im Sinne dieser Vorschrift sind sowohl Einkommen als auch Vermögen zu verstehen. Was an Einkommen einzusetzen ist, ergibt sich aus § 25 a Abs. 6 BVG in Verbindung mit den §§ 76-78 BSHG. Bei den Zuwendungen nach den Richtlinien der Ausbildungsförderung der Stiftungs Volkswagen-Werk handelt es sich um Einkommen im Sinne des § 76 BSHG und um Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, § 78 Abs. 2 BSHG. Solche Zuwendungen sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung — hier bei der Bemessung der Erziehungsbeihilfen — für den Empfänger eine besondere Härte bedeuten würde. Bei den Empfängern von Erziehungsbeihilfe wird eine besondere Härte nicht anerkannt werden können, da die Erziehungsbeihilfe so bemessen ist, daß mit ihr sowohl der Lebensunterhalt während des Studiums als auch die Ausbildungskosten usw. in jeder Weise hinreichend gedeckt werden können. Diese Antwort entspricht voll inhaltlich einer Stellungnahme des BMA, der für das Bundesversorgungsgesetz zuständig ist, an die Stiftung Volkswagenwerk im Herbst 1968. Es war ein Rundschreiben des Bundesausgleichsamts in Bad Homburg vorausgegangen, das am 21. Juni 1968 für den Bereich der Ausbildungsbeihilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz die Stipendien des Volkswagenwerks völlig freistellte. Durch die Verhandlungen des für das BVG zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung mit der Stiftung Volkswagenwerk wurde klargestellt, ,daß die Leistungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge individueller und umfassender sind als nach dem Lastenausgleichsgesetz, so daß in allen Fällen, die nach dem BVG gefördert werden, die Feststellung zutrifft, daß die Erziehungsbeihilfe den Bedarf für Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten in jeder Weise deckt. Soweit die Stiftung Volkswagenwerk aber z. B. für Sonderaufwendungen von besonders begabten Studierenden zweckbestimmte Stipendien gewährt, werden sie auch nach dem BVG auf die Erziehungsbeihilfe nicht angerechnet. Solche Absprachen bestehen bereits zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und verschiedenen Stiftungen für Begabtenförderung. Das Volkswagenwerk ist auf diese Möglichkeit der Umstellung seiner Stipendien bereits hingewiesen. Den Sondererlaß des Bundesausgleichsamts vom 21. Juni 1968 mit den übrigen Bestimmungen des Bundesrechts zu koordinieren, besteht kein Anlaß mehr, weil die Förderung nach dem Lastenausgleichsgesetz in Kürze ausläuft. Es sind nur noch wenige Studierende, die aus diesem Fonds eine Förderung erhalten. Außerdem ist gegenüber den Leistungen nach dem BVG zu bedenken, daß das Lastenausgleichsgesetz in der 'Regel nur Pauschalleistungen kennt, während die Kriegsopferfürsorge die tatsächlich entstehenden individuellen Kosten „spitz" gewährt. Bei der weiteren Fortentwicklung des Ausbildungsförderungsrechts des Bundes wird seitens des BMJFG darauf hingewirkt werden, daß eine klare Abgrenzung der Aufgaben der Bundesförderung und verschiedener Stiftungen erfolgt. Soweit ich unterrichtet bin, sind die meisten Stiftungen sehr dankbar, daß auf Dauer gesehen nach dem Bundesrecht einheitlich die gesamten Kosten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung sichergestellt werden sollen, so daß die Stiftungen sich darauf beschränken können, echte zusätzliche Leistungen in Sonderfällen zu gewähren. Sie können damit ihre Stiftungsmittel viel gezielter als bisher einsetzen. Anlage 6 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 30. Januar 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Hussing (Drucksache VI/ 273 Fragen A 41 und 42) : Sieht die Bundesregierung die wachsende Gefährdung der Gesundheit durch zunehmende Verwendung chemischer Artikel und Substanzen mit den verschiedensten Namen und Zusammensetzungen? Erwägt die Bundesregierung, dieser Gefahr durch Einführung einer Kennzeichnungspflicht entgegenzuwirken, wie sie z. B. in den USA üblich ist, wo chemische Produkte im Aufdruck ihre chemische Zusammensetzung und geeignete Gegenmittel enthalten müssen, um eine sofortige wirksame Bekämpfung der gesundheitsschädlichen Stoffe zu gewährleisten? Die Bundesregierung beobachtet den ständig zunehmenden Verbrauch an Chemikalien, insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier, mit großer Aufmerksamkeit. Zur Frage einer Kennzeichnungspflicht der chemischen Zusammensetzung weise ich darauf hin, daß im Pflanzenschutzgesetz bereits die Angabe von Art und Menge der wirksamen Bestandteile bei Pflanzenschutzmitteln vorgeschrieben ist. Außerdem sieht der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts, der am 12. Juni 1969 der Öffentlichkeit zur Diskussion vorgelegt wurde, eine Verordnungsermächtigung vor, wonach u. a. die Kenntlichmachung des Gehaltes an bestimmten gesundheitlich bedenklichen Stoffen in Bedarfsgegenständen vorgeschrieben werden kann. Auch im 1230 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 28. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1970 Rahmen der Vorarbeiten an einem bundeseinheitlichen Gesetz über den Verkehr mit Giften (Bundesgiftgesetz) ist die Kennzeichnung von giftigen Stoffen und Zubereitungen nach Art und Menge nach einheitlicher Nomenklatur vorgesehen. Sollte sich Ihre Frage auch auf Arzneimittel beziehen, so ist zu sagen, daß das Arzneimittelgesetz eine solche Kennzeichnung bereits zwingend vorsieht. Die Frage, ob durch eine gesetzliche Vorschrift der Aufdruck geeigneter Gegenmittel obligatorisch werden soll, ist schon mehrfach in Fachgremien erörtert worden. Aufgrund dieser Erörterungen ist es nicht vorgesehen, eine solche Angabe gesetzlich vorzuschreiben. Es gilt nämlich zu berücksichtigen, daß nur für relativ wenige Gifte spezifische Gegenmittel, sogenannte Antidota, zur Verfügung stehen und in der Mehrzahl der Vergiftungsfälle sich die Therapie nach dem jeweiligen Vergiftungsbild richten muß, wie es sich dem Arzt darstellt. Die Angabe von Gegenmitteln bei einem Erzeugnis würde gegebenenfalls zu einer Behandlung durch Laien verleiten. Die Bundesregierung ist aber der Auffassung, daß eine Behandlung von Vergiftungsfällen in die Hand des Arztes gehört. Anlage 7 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 30. Januar 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Ollesch (Drucksache VI/273 Frage A 43) : Wie ist es möglich, daß apothekenpflichtige Mittel im Behörden- und Betriebshandel an jedermann in beliebiger Menge abgegeben werden können? Nach § 28 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) dürfen Arzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken zugelassen sind, im Einzelhandel nur in Apotheken abgegeben werden. Die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel im Behörden- und Betriebshandel ist rechtlich als Abgabe im Einzelhandel im Sinne des § 28 Abs. 1 AMG anzusehen und ist damit nicht zulässig. Nach § 28 Abs. 2 AMG ist die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel von juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts an ihre Mitglieder unzulässig. Wenn der Behörden- oder Betriebshandel in einer dieser Formen betrieben wird, also nicht in der Form des Einzelhandels, wäre das ebenfalls unzulässig. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 29. Januar 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Bechert (Gau-Algesheim) (Drucksache VI/273 Fragen A 44 und 45) : Welche der 10 Forderungen, die die Konferenz zur Frage der Tabakgefahren vom 14. bis 16. Oktober 1968 in Heidelberg unter der Ehrenpräsidentschaft von Professor Dr. med. K. H. Bauer, Heidelberg, in ihrem 10-Punkte-Programm zur Bekämpfung der Tabakgefahren erhoben hat, gedenkt die Bundesregierung zu erfüllen? Hält die Bundesregierung summarische Vorschriften über das Rauchen am Arbeitsplatz zum Schutze der Nichtraucher für undurchführbar, obwohl doch nicht bestritten werden kann, daß Nichtraucher durch Tabaksqualm ebenfalls geschädigt werden, nicht nur die Raucher, die also für die wissentlich herbeigeführte Gesundheitsgefährdung der Nichtraucher verantwortlich sind? Die wissenschaftliche Fachkonferenz zur Erforschung der Tabakgefahren vom 14. bis 16. Oktober 1968 in Heidelberg wurde von der Deutschen Hauptstelle gegen die Suchtgefahren unter der Ehrenpräsidentschaft des Stiftungsvorsitzenden des Deutschen Krebsforschungszentrums, Herrn Professor Dr. Bauer, durchgeführt. Das mir auf Anfrage von der Deutschen Hauptstelle gegen die Suchtgefahren mitgeteilte 10- Punkte-Programm wurde von einigen Teilnehmern der Fachkonferenz zusammengestellt. Es ist während der Konferenz aber weder diskutiert, noch verabschiedet oder herausgestellt worden. Das 10-Punkte-Programm war dem Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit bisher offiziell nicht bekannt, zumal es in dem Bericht der Deutschen Hauptstelle gegen die Suchtgefahren über die Fachkonferenz nicht erwähnt wird. Eine Prüfung war wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Die Bundesregierung wird die 10 Punkte durch die beteiligten Bundesressorts und im Bundesgesundheitsamt prüfen und beabsichtigt, den Stiftungsvorsitzenden des Deutschen Krebsforschungszentrums, Herrn Professor Dr. Bauer, um Stellungnahme zu einzelnen Fragen zu bitten. Ich bin bereit, nach Vorliegen der Ergebnisse diese mitzuteilen. Die Bundesregierung ist der Ansicht, daß die Frage des Rauchens am Arbeitsplatz für eine summarisch gesetzliche Regelung nicht geeignet ist. Aufgrund der Fürsorgepflicht (§ 618 BGB, 62 HGB, 120 a Gewerbeordnung, 79 BBG, 48 BRRG) hat der Arbeitgeber (Dienstherr) im Rahmen des Zumutbaren die Rechte und Belange des Arbeitnehmers (Bediensteten) zu wahren und ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu erleichtern. Er hat das Leben und die Gesundheit des Beschäftigten zu schützen und u. a. den Arbeitsplatz in einem Zustand zu erhalten, der gesundheitliche Schäden (der Nichtraucher durch Tabakqualm) nicht auftreten läßt. Falls die Gesundheit des Nichtrauchers durch Tabakrauch beeinträchtigt wird, kann der Nichtraucher von seinem Arbeitgeber (Dienstherren) Maßnahmen verlangen, damit gesundheitliche Schäden für ihn vermieden werden. Rauchverbote können, soweit nicht bereits eine gesetzliche Regelung — z. B. zur Vermeidung von Brandgefahr — besteht, aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder eines Einzelvertrages vorgesehen werden. Unter Umständen kann auch der Arbeitgeber Kraft seines Direktionsrechts ein Rauchverbot einseitig erlassen. Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 28. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1970 1231 Anlage 9 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 30. Januar 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Haack (Drucksache VI/273 Frage A 46) : Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu dem Vorschlag, die Schutzimpfung gegen Tbc zur Pflicht zu machen? Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, daß eine Impfpflicht auf solche übertragbare Krankheiten beschränkt bleiben sollte, die die Allgemeinheit in hohem Maße gefährden. Das ist in unserem Lande bei der Tuberkulose nicht der Fall. Die Tuberkulose-Schutzimpfung hat im individuellen, gefährdeten Bereich nach wie vor ihre Berechtigung. Es bestehen aber erhebliche Zweifel, ob eine allgemeine Impfung, besonders der Neugeborenen, der derzeitigen epidemiologischen Situation in der Bundesrepublik entsprechen würde. Die Zahl der Schulanfänger, die sich in der Vergangenheit mit den Erregern auseinandergesetzt haben, liegt zwischen 1,5 und 4 %, der Zehnjährigen bei 2-5 % und die der 14jährigen zwischen 3 und 10 %; d. h. nicht, daß diese Kinder erkrankt gewesen sein müssen. Bei einer Pflichtimpfung würde man also 95 % der Kinder zu einer Impfung zwingen, deren sie nicht bedürfen. Zudem würde eine solche Impfung der Kinder, die sich in der Vergangenheit mit den Erregern auseinandergesetzt haben, wertlos sein, da sich eine Tuberkulin-Allergie nach Impfung und nach natürlicher Infektion dann nicht unterscheiden lassen. Anlage 10 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Westphal vom 30. Januar 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schmidt (Krefeld) (Drucksache VI/273 Fragen A 47 und 48) : Sind der Bundesregierung die Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchungen in Baden-Württemberg im Bereich von sechs Allgemeinen Ortskrankenkassen bekannt, die allein bei der AOK Pforzheim von 1000 Untersuchungen 400 Weiterbehandlungen beim untersuchenden Arzt, 240 Facharztüberweisungen, 15 Krankenhauseinweisungen und 135 Kuren notwendig machten? Ist die Regierung bei diesem alarmierenden Ergebnis bereit, Gesetzesinitiativen zu ergreifen, um Vorsorgeuntersuchungen bei allen Bundesbürgern ab 40. Lebensjahr regelmäßig durchführen zu lassen und ebenfalls Vorsorgeuntersuchungen bei allen Schulkindern und Studenten aller Fakultäten zu erreichen? Der Bundesregierung sind die Vorsorgeuntersuchungen in Baden-Württemberg, die im Bereich von 6 Ortskrankenkassen durchgeführt worden sind, bekannt. Die bisher vorliegenden Ergebnisse sind nur sehr begrenzt verwertbar, da sich aus ihnen nicht ergibt, ob die Patienten bereits in ärztlicher Behandlung waren oder ihre Leiden neu entdeckt wurden. Endgültige Ergebnisse werden nicht vor Sommer 1970 erwartet. Ich bin bereit, Ihnen zu gegebener Zeit die Analyse zugänglich zu machen. Der Bund sieht gegenwärtig keine Möglichkeit, Vorsorgeuntersuchungen für alle Bundesbürger ab 40 Jahren gesetzlich einzuführen. Die vorige Bundesregierung hatte sich bemüht, durch eine Grundgesetzänderung eine eindeutige verfassungsrechtliche Basis für Gesundheitsvorsorgemaßnahmen zu erreichen. Dieser Gesetzentwurf, der bei den Ländern auf erheblichen Widerstand gestoßen war, konnte in den Ausschüssen des Bundestages nicht mehr abschließend beraten werden. Die Einführung gesonderter Vorsorgeuntersuchungen bei Schülern und Studenten gehört nach der von den Ländern vertretenen Auffassung in ihre Zuständigkeit. Die Bundesregierung wird jedoch bei der Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung prüfen, ob und in welchem Umfang weitere Vorsorgeuntersuchungen als Pflichtleistung der Krankenkassen verankert werden können. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 30. Januar 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Gleissner (Drucksache VI/273 Fragen A 68 und 69) : Trifft es zu, daß in England die Elektromobile als Hilfe im Kampf gegen die wachsenden Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung durch Verkehrslärm und Luftverschmutzung steuerlich bevorzugt werden, weil Elektromobile die geringste Umweltbelästigung verursachen, überhaupt keine Abgase entwickeln, den weitaus niedrigsten Geräuschpegel aufweisen, leicht zu bedienen und wenig reparaturbedürftig sind? Wie groß ist die Zahl der Elektromobile in England und in der Bundesrepublik Deutschland, und welches sind die Gründe, daß in der Bundesrepublik Deutschland die Zahl der im Straßenverkehr zugelassenen Elektromobile sich nicht erhöht, sondern sogar verringert hat, obwohl ein erhöhter Einsatz von Elektrofahrzeugen beitragen würde, nachweislich den Verkehrslärm zu vermindern und die Atemluft in den Verkehrsstraßen zu verbessern? Es trifft zu, daß in Großbritannien Fahrzeuge mit Elektroantrieb steuerlich begünstigt werden. In Großbritannien waren 1968 31 070 Fahrzeuge mit Elektroantrieb, in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 1. Juli 1969 3217 Fahrzeuge mit Elektroantrieb zugelassen. Der wesentliche Grund für den geringen Elektrofahrzeugbestand liegt darin, daß trotz jahrzehntelanger intensiver Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im In- und Ausland es der Industrie noch nicht gelungen ist, die Schwierigkeiten dieser Antriebsart entsprechend den Bedürfnissen der Praxis wirtschaftlich zufriedenstellend zu lösen. Anlage 12 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 30. Januar 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Hauff (Drucksache VI/273 Frage A 70) : 1232 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 28. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1970 Trifft die Feststellung im Bericht der „Interministeriellen Kommission des Landes Baden-Württemberg" zum „Ausbau des Flughafens Stuttgart" zu, daß der Bund es nicht als seine Aufgabe betrachtet habe, die Ausbauplanungen der deutschen Flughäfen zu koordinieren? Ja, das trifft zu. Nach geltendem Recht hat der Bund nicht die Kompetenz, die Ausbauplanung der deutschen Flughäfen zu koordinieren, da ihm weder die Flughafenbaulast noch die Planungshoheit insoweit obliegt. Der Ausbau des Flughafens Stuttgart, so wie er geplant ist, wird im übrigen auch seitens des Bundes für notwendig gehalten. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 30. Januar 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Schmidt (Kempten) (Drucksache VI/273 Frage A 75) : Ist die Bundesregierung in der Lage, den Bundestag genauestens darüber zu unterrichten, um wieweit sich die Unfallzahlen einschließlich ihrer Folgen, an denen schwere LKW über 7,5 t schuldhaft beteiligt waren, an den im Sommer 1969 für LKW über 7,5 t gesperrten Wochenenden gegenüber den gleichen Wochenenden in den Jahren 1968, 1967 und 1966 verändert haben, so daß sich daraus eine Rechtfertigung für die geplante Wiederholung des Fahrverbots an Wochenenden mit einer sogar vorgesehenen Ausweitung im Sommer 1970 folgerichtig ergibt? Die Untersuchung des Statistischen Bundesamtes über die Unfallentwicklung während des Lkw-Fahrverbots konnte noch nicht abgeschlossen werden, da durch die Statistischen Landesämter über 400 000 Unfallakten ausgewertet werden müssen. Sobald die Ergebnisse der Statistischen Landesämter vollständig vorliegen, wird das Statistische Bundesamt das endgültige Ergebnis veröffentlichen. Eine Statistik über die Zahl der Unfälle, an denen Lkw über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht schuldhaft beteiligt waren, kann noch nicht erstellt werden, da über die Schuldfrage die Strafgerichte zu entscheiden haben, deren rechtskräftige Urteile vielfach erst nach Jahren vorliegen. Ich möchte hierzu auf meine schriftliche Antwort auf die fast gleichlautende Frage des Kollegen Biechele in der vorigen Fragestunde hinweisen. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 30. Januar 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Tobaben (Drucksache VI/273 Fragen A 78 und 79) : Welche Mehreinnahmen würden die von der Deutschen Bundesbahn beantragten Tariferhöhungen bringen? Hält die Bundesregierung in Anbetracht der zu erwartenden Kostensteigerungen die Tariferhöhungsanträge der Deutschen Bundesbahn für gerechtfertigt? Die Deutsche Bundesbahn erwartet aus der beantragten Erhöhung der Wagenladungs-, Stückgut- und Expreßguttarife auf der Basis der voraussichtlichen Ergebnisse des Jahres 1969 eine rechnerische Mehreinnahme von rd. 440 Mio DM, bezogen auf ein volles Jahr. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß in Anbetracht der Kostensteigerungen Tariferhöhungen bei der Deutschen Bundesbahn unvermeidbar sind. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 30. Januar 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Müller-Hermann (Drucksache VI/233 Frage A 80) : Wenn die Tariferhöhungsanträge der Deutschen Bundesbahn nicht genehmigt würden, um welchen Betrag müßten dann die Bundeszuwendungen an die Deutsche Bundesbahn steigen, und sind entsprechende Mehrbelastungen bei der Aufstellung des Bundeshaushalts 1970 berücksichtigt? Da in der Antwort auf die Frage des Abg. Tobaben bereits darauf hinzuweisen war, daß die Bundesregierung Maßnahmen auf dem Gebiet der Gütertarife für unvermeidbar hält, hat die jetzt zu beantwortende Frage rein hypothetischen Charakter. Ich bitte um Verständnis, daß ich deshalb die Frage nicht beantworten werde. Anlage 16 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 30. Januar 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Müller-Hermann (Drucksache VI/273 Frage A 81) : Wie stellt sich die Bundesregierung die wirtschaftliche Situation bei den Verkehrsunternehmen vor, deren Tariferhöhungsanträge von ihr nicht genehmigt, deren Mehrkosten aber nicht vom öffentlichen Haushalt übernommen werden? Es ist völlig offen und auch sehr unwahrscheinlich, ob der in der Frage unterstellte Sachverhalt überhaupt jemals eintreten wird. Im übrigen ist festzustellen, daß die Verkehrsgesetze für die privaten Verkehrsunternehmen bei Ablehnung ihrer Tarifanträge keinen Ausgleichsanspruch an den Bund vorsehen. Auch das wird die Bundesregierung bei ihrer Entscheidung über die Tariferhöhungsanträge dieser Verkehrsträger selbstverständlich berücksichtigen. Anlage 17 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 30. Januar 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Pieroth (Drucksache VI/273 Frage A 82) : Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 28. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1970 1233 Wird bei der Entscheidung der Bundesregierung über die Tariferhöhungsanträge der Deutschen Bundesbahn und des Güterfernverkehrs die von der „Konzertierten Aktion" des Bundeswirtschaftsministers am 12. Januar 1970 fixierte Stellungnahme, wonach Erhöhungen administrativ beeinflußter Preise vorerst zurückzustellen sind, maßgebend sein oder die vom Bundesverkehrsminister am 5. Dezember 1969 vor dem Verkehrsausschuß geäußerte Ansicht, „die Preise müßten dem Kostengefüge angemessen angepaßt werden"? Die Bundesregierung hat mit dem Ziel, die Preisstabilität zu sichern, ihre grundsätzliche Haltung im Jahreswirtschaftsbericht 1970 festgelegt, der in Kürze dem Hohen Hause vorgelegt werden wird. Tariferhöhungen bei der Deutschen Bundesbahn und den privaten Verkehrsträgern sind unter Kostengesichtspunkten unvermeidbar; bei einer Entscheidung hierüber werden die von der Bundesregierung beschlossenen Grundsätze berücksichtigt werden. Anlage 18 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 30. Januar 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Schmitt (Lockweiler) (Drucksache VI/273 Frage A 83) : Wie groß war der Überschuß im Wagenladungsverkehr der Deutschen Bundesbahn 1960 und 1968 in absoluten Zahlen und auf Tonnenkilometer bezogen? Der Überschuß im Wagenladungsverkehr der Deutschen Bundesbahn belief sich im Jahre 1960 auf rd. 1,1 Mio DM, im Jahre 1968 auf rd. 93 Mio DM, je Tonnenkilometer auf 2,15 Pf. und auf 0,16 Pf. 1969 ist der Überschuß übrigens auf 0,3 Pf. je Tonnenkilometer gestiegen. Anlage 19 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 30. Januar 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Vehar (Drucksache VI/273 Fragen A 84 und 85) : Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Steigerung der Personalkosten bei den nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Jahre 1970? Wie hoch wären die Mehreinnahmen der nicht bundeseigenen Eisenbahnen bei Genehmigung der beantragten Tariferhöhungen im Jahre 1970? Die Lohnverhandlungen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE) mit den Gewerkschaften sind noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung kann deshalb z. Z. lediglich feststellen, daß eine Lohn- und Gehaltssteigerung von 1 % bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen ganzjährig 3 Mio DM ausmacht. Der Tariferhöhungsantrag der Deutschen Bundesbahn umfaßt auch den Wechselverkehr mit den nichtbundeseigenen Eisenbahnen. Sie erwarten aus der Tariferhöhung eine Mehrheinnahme von rd. 10 Mio DM/Jahr. Anlage 20 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 30. Januar 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Strohmayr (Drucksache VI/233 Frage A 86) : Wann erfolgt die mit der Richtlinie des Rates für die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über landwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (Drucksache V/547) in der Fragestunde der 148. Sitzung des 5. Deutschen Bundestages in Aussicht gestellte Anpassung an die bereits in anderen EWG-Mitgliedstaaten gültigen höheren Geschwindigkeitszulassungen für landwirtschaftliche Zugmaschinen? Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat die betreffende Richtlinie noch nicht verabschiedet. Es kann jedoch angenommen werden, daß die Beschlußfassung noch im Laufe dieses Jahres erfolgt. Eine Änderung der deutschen Rechtsvorschriften erscheint erst dann zweckmäßig, wenn die endgültige Fassung des Entwurfs feststeht, da während der Beratungen im Rat der Europäischen Gemeinschaften noch mit Änderungen zu rechnen ist. Anlage 21 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 30. Januar 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Ollesch (Drucksache VI/273 Frage A 87) : Wie beurteilt die Bundesregierung die derzeitige unterschiedliche Regelung des aktiven und passiven Wahlalters in den einzelnen Bundesländern bei den verschiedenen Wahlen, und was gedenkt sie im Interesse einer möglichst weitgehenden Einheitlichkeit zu tun? Nach dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Art. 38 Abs. 2 GG soll das aktive Wahlalter für Bundestagswahlen auf 18, das passive auf 21 Jahre herabgesetzt werden. Wird das Gesetz so verabschiedet, dann wird bei der Wahlberechtigung zu Bundestags- und Landtagswahlen mit den Ländern Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein Übereinstimmung bestehen, nicht jedoch bei der Wählbarkeit, die von diesen Ländern mit dem 23. Lebensjahr festgelegt wurde. Zwar ist die möglichste Übereinstimmung der Wahlaltersgrenzen in Bund und Ländern erstrebenswert. Was das passive Wahlalter für Bundestagswahlen betrifft, so hat es in den abgelaufenen Legislaturperioden jeweils nur wenige Bundestagsabgeordnete gegeben, die bei ihrem erstmaligen Eintritt in den Bundestag noch nicht 30 Jahre alt waren. Die nunmehr vorgesehene Möglichkeit, schon mit 21 Jahren Parlamentsmitglied zu werden, könnte sich in Zukunft als belebendes Element innerparteilicher Willensbildung auswirken und die Neigung junger Menschen zum politischen Engagement in den Parteien erhöhen. Es darf angenommen werden, daß die bevorstehende Bundesregelung auf die Landesgesetzgebung im Sinne einer Herabsetzung des Wahlalters einwirken wird. Tatsächlich sind auch in den übrigen Ländern entsprechende Bestrebungen zu verzeich- 1234 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 28. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1970 nen. Darüber hinaus ist aber eine Einflußnahme des Bundes im Sinne einer restlosen Angleichung der wahlrechtlichen Altersgrenzen nicht möglich. Für eine etwaige Bindung der Länder an Wahlrechtsvorschriften des Bundes ist die Homogenitätsvorschrift des Art. 28 Abs. 1 GG maßgeblich. Diese hat zwar die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 GG übernommen, nicht jedoch die Vorschriften des Art. 38 Abs. 2 GG über die Wahlaltersgrenzen. Zu der grundsätzlich freien Gestaltung des Landeswahlrechts im Rahmen dieser Wahlrechtsgrundsätze hat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, daß die Freiheit des Landesgesetzgebers höchstens dann eingeschränkt werden könnte, wenn es sich um grundsätzliche Bestimmungen handelt, in deren Bereich entscheidende Abweichungen des Landeswahlrechts zu Unstimmigkeiten führen müßten, die im bundesstaatlichen Gefüge schwer ertragen werden könnten. Als solche können wahlrechtliche Altersgrenzen, insbesondere wenn sie nicht zu stark abweichen, wohl nicht angesehen werden. Ihre übereinstimmende Regelung in Bund und Ländern ist daher verfassungsrechtlich nicht zwingend, bliebe aber weiterhin verfassungspolitisch wünschenswert. Anlage 22 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 30. Januar 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Schmidt (Kempten) (Drucksache VI/273 Frage A 88) : Warum nennt die Bundesregierung in ihrer Antwort, die als Anlage 36 im Stenographischen Bericht (Seite 991) über die 24. Sitzung des Bundestages abgedruckt ist, unter den Maßnahmen gegen die Luftverunreinigung durch Autoabgase nicht die Notwendigkeit der raschen Entwicklung von Elektromotoren, oder wird diese Entwicklung von der Bundesregierung etwa nicht gefördert? Die Bundesregierung wird jede erfolgversprechende Entwicklung fördern, die geeignet ist, die Luftverunreinigung durch Autoabgase wesentlich zu vermindern. Sie hat deshalb in ihre Überlegungen auch die Frage einbezogen, ob und inwieweit hierfür das elektrisch angetriebene Auto geeignet ist. Zunächst hat sich ergeben, daß eine weitere erhebliche Herabsetzung des z. Z. höchstzulässigen Auswurfs luftverunreinigender Stoffe im Autoabgas technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Die Luftverunreinigung durch Autoabgase kann daher in absehbarer Zeit durch Maßnahmen am Auto noch weiter abgesenkt werden. Der Bau elektrisch angetriebener Kraftfahrzeuge beschränkt sich z. Z. in der Bundesrepublik und in anderen Staaten im allgemeinen auf Spezialfahrzeuge, z. B. auf den Bau eines Elektrobusses für den Nahverkehr, bei denen Gewicht und auch Preis der Batterien eine ausschlaggebende Rolle spielen. Eine fühlbare Verminderung der Luftverunreinigung durch die Verwendung solcher Spezialfahrzeuge ist nicht zu erwarten. Eine größere Bedeutung wird dem elektrisch angetriebenen Auto erst dann zukommen, wenn es gelingt, Gewicht und Preis der Stromquellen entscheidend zu senken. Der Stand der Technik auf diesem Gebiete erlaubt es nicht, hierzu jetzt schon eine Voraussage zu machen. Anlage 23 Schriftliche Antwort des Bundesminister Genscher vom 28. Januar 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Alber (Drucksache VI/273 Frage A 89) : Hat eine Anerkennung der DDR als zweiter deutscher Staat auch ohne ihre völkerrechtliche Anerkennung nicht schon die rechtliche Konsequenz, daß u. a. das Gesetz üiber die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Februar 1967 von der Bundesrepublik Deutschland beachtet werden muß, und wenn ja, hat diese Beachtung ihrerseits nicht zur Folge, daß die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden SBZ-Flüchtlinge dann DDR-Bürger geworden und geblieben sind, wenn sie im Zeitpunkt der Gründung der DDR deutsche Staatsangehörige waren und in der DDR ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatten? Die Feststellung des Bundeskanzlers in der Regierungserklärung vor dem Deutschen Bundestag am 28. Oktober 1969: „Eine völkerrechtliche Anerkennung der DDR durch die Bundesregierung kann nicht in Betracht kommen. Auch wenn zwei Staaten in Deutschland existieren, sind sie doch füreinander nicht Ausland" bedeutet: Nach Auffassung der Bundesregierung ist das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 nach wie vor geltendes Recht. Wer nach diesem Gesetz die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ist und bleibt deutscher Staatsangehöriger; das gilt gleichermaßen für die Bewohner der BRD und der DDR. Anlage 24 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 30. Januar 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Wagner (Günzburg) (Drucksache VI/273 Frage A 90) : Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß der im Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetz mit Wirkung ab 1. Januar 1971 vorgesehene Abbau derjenigen Beförderungsstellen, die die Höchstprozentzahlen des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes überschreiten, dann unbillige Ergebnisse bringen würde, wenn die Arbeit der Bund/Länder-Dienstpostenbewertungskommission zu einer Revision der dem Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetz zugrunde gelegten Bewertungsvorstellungen führt, und daß die rechtzeitige Vorlage und gesetzgeberische Auswertung des Arbeitsergebnisses der Kommission sichergestellt werden muß, andernfalls der Planstellenabbau über den 1. Januar 1971 hinaus aufzuschieben wäre? Die Bundesregierung ist nicht dieser Auffassung, denn die Dienstpostenbewertung ist an den Rahmen des Besoldungsrechts gebunden. Nur die Untersuchung in Richtung auf eine Konkretisierung der Amterbewertung könnten theoretisch die Obergrenzen des § 5 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes beeinflussen. Die Obergrenzen haben gerade den Sinn, bei Bund und Ländern eine übereinstimmende Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 28, Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1970 1235 Ausgangsbasis zu schaffen. Ohne eine solche einheitliche Basis können konkretisierte Grundsätze der Ämterbewertung, die dann in die Praxis umsetzbar sein müßten, nicht aufgestellt werden. Die von Ihnen hier angesprochene Vorschrift des Artikels I § 4 Abs. 3 des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes sieht Umwandlungen von Planstellen, die die Obergrenzen des § 5 Abs. 6 überschreiten, nur vor, wenn solche Stellen frei werden, und dann auch nur für jede dritte Stelle. Diese Regelung vermeidet Härten, ist andererseits aber notwendig, um für alle Dienstherren die bereits mehrfach genannte gleiche Ausgangsbasis anzustreben. Dies waren auch die Überlegungen, die den maßgeblich auch von der Fraktion der CDU/CSU mitgetragenen Regelungen zugrunde lagen. Dies geht besonders deutlich aus den Darlegungen im Schriftlichen Bericht des Innenausschusses — Drucksache V/3827 — zum Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetz hervor, der von Ihnen, Herr Kollege Wagner, unterzeichnet ist. Anlage 25 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 30. Januar 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Müller (Mülheim) (Drucksache VI/273 Fragen A 91 und 92) : Hat die Bundesregierung den Eindruck gewonnen, daß die Ergebnisse der Beratungen der internationalen Rheinwasserkommission in Maastricht die Erwartungen verstärken, in absehbarer Zeit ein neues, verbessertes Warnsystem zu erreichen? Wird die Bundesregierung von sich aus alles tun und ihren Einfluß auf alle beteiligten deutschen Instanzen geltend machen, um eine Verbesserung des Warnsystems zu bewirken? Die letzte Sitzung der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung fand auf Antrag der niederländischen Delegation im November 1969 in Maastricht statt. Sie hatte gebeten, auf dieser Sondersitzung u. a. auch das Zustandekommen eines wirksamen Warnsystems zu beraten, damit bei groben Verschmutzungen rechtzeitige Abwehrmaßnahmen ,der Unterlieger durch schnelle Nachrichtenübermittlung ermöglicht werden. Die deutsche Delegation berichtete in Maastricht über die auf der deutschen Rheinstrecke bereits erzielte Verbesserung und Neuordnung: Alle solche Vorkommnisse im Einzugsgebiet des Rheins werden neuerdings von einer fachkundigen amtlichen Dienststelle des jeweiligen Bundeslandes, die als Meldezentrale bestimmt worden ist, sofort an die Meldezentrale des unterhalb gelegenen Bundeslandes weitergegeben. Südlichste Meldezentrale ist in Baden-Württemberg die Wasserschutzpolizeidirektion in Mannheim, nördlichste ist in Nordrhein-Westfalen der Regierungspräsident in Düsseldorf. Er ist, wie auch die anderen Meldezentralen, ständig dienstbereit und gibt die Meldungen bzw. Alarmoder Warnnachrichten an die mit der niederländischen Seite vereinbarten niederländischen Dienststellen weiter. Die fachlich berührten Ressorts des Bundes werden ebenfalls benachrichtigt. In Maastricht sind die Schweiz und Frankreich gebeten worden, sich diesem Warnsystem anzuschließen und Warnmeldungen an die Meldezentrale in Mannheim zu geben. Der Vorschlag wird von der Kommission weiter verfolgt. Es darf erwartet werden, daß nach den notwendigen organisatorischen Vorbereitungen in den beiden Nachbarstaaten ein neues, verbessertes Warnsystem am ganzen Rhein vorhanden sein wird. Das Warnsystem liegt im Verantwortungsbereich der für die Wasserwirtschaft zuständigen Landesbehörden. Es wird von fachkundigen Dienststellen der in der Arbeitsgemeinschaft der Länder zur Reinhaltung des 'Rheins zusammengeschlossenen Bundesländer wahrgenommen und ist vor etwa einem halben Jahr für das deutsche Rheingebiet neu geordnet worden. Die Bundesregierung hat z. Z. keinen Anlaß für Initiativen zur weiteren Verbesserung des Warnsystems. Anlage 26 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 29. Januar 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Kater (Drucksache VI/273 Fragen A 93 und 94) : Ist der Bundesregierung die Zahl der Aussiedler aus den Ostblockstaaten bekannt, die auf Grund ihres Alters und der dadurch bedingten Schulbildung besondere Schwierigkeiten bei ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung haben? Was beabsichtigt die Bundesregierung zu tun bzw. zu veranlassen, um die bereits vorhandenen Möglichkeiten und Mittel für die Eingliederung dieser Aussiedler zu erweitern bzw. zu verbessern? Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, exakte Angaben über die Zahl der Aussiedler zu machen, die wegen ihres Alters, ihrer Schulausbildung, hauptsächlich aber wegen fehlender oder unzureichender Kenntnis der deutschen Sprache Schwierigkeiten bei ihrer schulischen, gesellschaftlichen und beruflichen Eingliederung haben. Allerdings liegen Schätzungen vor. Von den Schwierigkeiten sind fast ausschließlich Aussiedler der Geburtsjahrgänge nach 1939, also der bis 30jährigen, besonders betroffen. Nach dem Durchschnitt der Jahre 1968/69 sind das etwa 43 v. H. aller Aussiedler, oder — auf die Zahl der Zugänge im Jahre 1969 von rd. 30 000 bezogen — rd. 13 000 Personen. In der ersten Hälfte 1969 sind die Aussiedler im Grenzdurchgangslager Friedland laufend befragt worden. Der Beauftragte der Bundesregierung für die Verteilung in Friedland und Nürnberg hat im Registrierungs- und Verteilungsverfahren besondere Erkenntnisse gewonnen. Auch die Behörden in den Landesaufnahmelagern haben ihre Erfahrungen. Aufgrund dieser 3 Quellen muß der Anteil der 13 000 Aussiedler, welche die deutsche Sprache nur mangelhaft oder gar nicht beherrschen, auf 85 v. H. beziffert werden. 1236 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 28. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1970 Der Anteil derjenigen — hauptsächlich Kinder —, die nur die Sprache des Herkunftslandes sprechen und verstehen, wird von allen kompetenten Stellen auf 25 v. H., für das Jahr 1969 also auf 3200 geschätzt. Wenn die bis zu 10 Jahren alten etwa 2000 Kinder außer Betracht bleiben, denen die Kenntnis der deutschen Sprache durch das Elternhaus und im normalen Volksschulunterricht vermittelt werden kann, verbleiben für 1969 rd. 11 000 Jugendliche und Personen bis zu 30 Jahren, die zur Erlangung des Anschlusses an die dem Alter gemäße Schulklasse oder eines Qualifikationsnachweises zur Ausübung des im Herkunftsland erlernten oder in der Bundesrepublik ,aufgenommenen Berufs einer besonderen Förderung (Förderschule, deutsche Sprachkurse usw.) bedürfen. Die Zahl der förderungsbedürftigen Aussiedler wird sich in den folgenden Jahren jeweils um einen Geburtsjahrgang erhöhen. Die Bundesregierung unterstützt im Rahmen ihrer Zuständigkeit und der ihr durch Gesetz eingeräumten Möglichkeiten die Bemühungen der Länder, der Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der freien Trägergruppen, die Eingliederungsarbeit zu intensivieren. Zu dieser gehören hauptsächlich die lückenlose Erfassung aller förderungsbedürftigen Aussiedler, ihre umfassende Beratung und Heranführung an die bestehenden Förderungseinrichtungen. Zu diesen zählen vorrangig: 1. die Förderschulen — Internatsförderschulen und offene Einrichtungen, die durch deutschen Sprach- und Ergänzungsunterricht zum deutschen Volksschulabschluß oder Anschluß an die dem Alter entsprechende Klasse der Normalschulen, in einigen Einrichtungen auch in weiterführenden Schulen führen; 2. die aus Bundesmitteln geförderte Otto-Benecke- Stiftung — das frühere Sozialamt des deutschen Bundesstudentenringes —, die sich der akademischen Jugend annimmt. Ihre Aufgabe: Einführungslehrgänge zur allgemeinen Orientierung und Feststellung der im Einzelfall notwendigen Bildungs- und Studiengänge, Vermittlung in Sprachkurse an Goethe-Instituten und in Vorstudienkurse zur Erlangung des deutschen Hochschulzugangszeugnisses, Vermittlung von Ausbildungs- und Studienplätzen. Die Integrationsarbeit der Stiftung hat sich bewährt. Sie soll verstärkt werden; 3. die Beratungs- und Betreuungsdienste der Jugendgemeinschaftswerke in der Bundesarbeitsgemeinschaft Jugendaufbauwerk. Die Betreuungskräfte der Jugendgemeinschaftswerke, deren Arbeit in der Vergangenheit vorwiegend jugendlichen Flüchtlingen aus der SBZ diente, sollen durch entsprechende Schulung auf die Beratungs- und Betreuungstätigkeit zugunsten jugendlicher Aussiedler umgeschult werden. Die Jugendgemeinschaftswerke werden aus Mitteln des Bundesjugendplanes finanziert. Die Bundesregierung wird die Integration jugendlicher Aussiedler durch eine möglichst großzügige Ausgestaltung der Richtlinien über den Garantiefonds (Abschnitt XXII der Richtlinien für den Bundesjugendplan) fördern. Die berrufliche Eingliederung von Angehörigen nichtakademischer, insbesondere technischer und kaufmännischer Berufe, gestaltet sich besonders schwierig. Unterschiedliche Berufsbilder und Ausbildungssysteme, Unkenntnis moderner Arbeitsmethoden, Schwierigkeiten bei der Anerkennung der in den Herkunftsländern erworbenen Zeugnisse und Befähigungsnachweise sind die hauptsächlichen Ursachen. Auf Empfehlung des damaligen Bundesministeriums für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte wird dieses Problem von der Arbeitsgemeinschaft der Landesflüchtlingsverwaltungen untersucht, die zu diesem Zwecke eine Sonderkommission mit der Sammlung des erforderlichen Materials und der Erarbeitung eines Memorandums beauftragt hat. Dieses Memorandum wird, wie jenes über die Förderschulen für die spätausgesiedelte Jugend, Grundlage für die Verbesserung und möglichts umfassende sachgerechte Eingliederung dieser Aussiedler sein. Anlage 27 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 30. Januar 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Matthöfer (Drucksache VI/273 Frage A 95) : Hat die Bundesregierung eine systematische, lückenlose Übersicht über alle Grundrechtseinschränkungen, die seit der Verkündung des Grundgesetzes vorgenommen wurden? Eine systematische, lückenlose Übersicht über alle Grundrechtseinschränkungen, die seit Verkündung des Grundgesetzes vorgenommen wurden, ließe sich unter erheblichem Zeit- und Arbeitsaufwand bei Durchsicht aller Bundes- und Landesgesetze für diejenigen Grundrechte gewinnen, deren gesetzliche Einschränkung dem ausdrücklichen Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegen. Doch ist in der früheren Staatspraxis dieses Zitiergebot nicht einheitlich gehandhabt worden. Hingegen lassen sich nicht erfassen diejenigen Einschränkungen von 'Grundrechten, die nicht dem Zitiergebot unterliegen. Hierzu gehören die Grundrechte, in denen die nähere Bestimmung über Inhalt und Schranken dem Gesetz vorbehalten wird — wie z. B. beim Eigentum — sowie die Grundrechtsbegrenzungen, die im Grundrechtsartikel selbst schon umschrieben sind — wie z. B. bei Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Weiterhin fallen hierunter die Grundrechtseinschränkungen durch „allgemeine Gesetze" nach Art. 5 Abs. 2 GG. Darüber hinaus gibt es gewisse Schranken der Grundrechte, die sich nicht aus ihrem Wortlaut selbst, sondern aus ihrem systematischen Zusammenhang mit anderen Grundrechten ergeben. So schützt beispielsweise das Grundrecht der Versamm- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 28. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1970 1237 lungsfreiheit des Art. 8 GG nicht davor, daß Versammlungen in einem bestimmten Raum aus feuer-, gesundheits- oder baupolizeilichen Gründen untersagt werden können. Ebenso bestehen Grundrechtseinschränkungen in besonderen Gewaltverhältnissen, die sich aus deren Wesen ableiten, wie z. B. in besonderen Status- oder Anstaltsverhältnissen. Im übrigen würde eine Erfassung der gesetzlichen Möglichkeiten zur Einschränkung von Grundrechten noch lange nichts aussagen darüber, ob und in welchem Umfang in der Staatspraxis von ihnen überhaupt Gebrauch gemacht worden ist. Denn es kann davon ausgegangen werden, daß in der Staatspraxis von diesen Möglichkeiten zurückhaltend und nur in begrenztem Umfang Gebrauch gemacht wird. Die Verfassungswirklichkeit ließe sich also an Hand solcher systematischen Überblicke wohl kaum zutreffend beurteilen. Anlage 28 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 30. Januar 1970 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Erhard (Bad Schwalbach) (Drucksache VI/273 Fragen A 96 und 97) : Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß Dienstwohnungsvergütungen unter den Begriff der "administrativ beeinflußten Preise" fallen? Hält die Bundesregierung eine Erhöhung der Dienstwohnungsvergütungen (Miete) für seit langem bestehende, also nicht neu errichtete Wohnungen in einem Umfang, der weit über der Steigerung der Kosten liegt, für gerechtfertigt? Zu Frage 96: Ihre Frage, Herr Kollege, ist zu verneinen. Zu den sogenannten administrativ beeinflußten Preisen gehören vor allem die Tarife von Bundesbahn, Bundespost, Binnenschiffahrt und Güterfernverkehr sowie von Energie-Versorgungsbetrieben der öffentlichen Hand. Hierbei handelt es sich um eine Einflußnahme der öffentlichen Hand auf Preise innerhalb privatrechtlicher Rechtsbeziehungen. Das Rechtsverhältnis zwischen Dienstherr und beamtetem Dienstwohnungsinhaber ist dagegen öffentlich-rechtlicher Natur. Wichtiger als dieser formelle Hinweis sind jedoch folgende Gesichtspunkte: Die Dienstwohnungsvergütungen sind anders als die administrativ beeinflußten Preise kein Instrument der Wirtschaftspolitik. Dienstwohnungsvergütungen beeinflussen nicht das allgemeine Mietpreisgefüge, sondern umgekehrt: die Dienstwohnungsvergütungen orientieren sich an der Entwicklung der Mietpreise. Der Bund ist gesetzlich verpflichtet, bei der Dienstwohnungsvergütung den wirtschaftlichen Wert der Dienstwohnung zu berücksichtigen. Wie ich Ihnen schon in der vergangenen Woche auf Ihre Frage in gleicher Angelegenheit schriftlich mitgeteilt habe, ist für die Höhe der Dienstwohnungsvergütung der örtliche Mietwert maßgebend. Zu Frage 97: Auch zu dieser Frage kann ich auf die Ihnen vorliegende Fragebeantwortung vom 21. Januar 1970 hinweisen. Für die Dienstwohnungsvergütung ist nicht die Kostenfrage entscheidend, sondern der örtliche Mietwert. Wenn es sich um seit langem bestehende, in ihrem Zustand unveränderte Dienstwohnungen handelt, dürfte die Neufestsetzung der Sätze der höchst en Dienstwohnungsvergütungen sich kaum ausgewirkt haben. Hierbei wird es aber immer auf den einzelnen Fall ankommen. Anlage 29 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 30. Januar 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dröscher (Drucksache VI/273 Frage A 103) : Was wird die Bundesregierung nach dem Bekanntwerden der Absichten privatwirtschaftlicher Interessenten, durch Zusammenarbeit mit und Beteiligung an einer auf dem Gebiet des Studiobetriebes tätigen Gesellschaft direkt maßgeblichen Einfluß auf das kommerzielle Fernsehgeschäft zu erhalten, tun, um den Einfluß soldier Produzenten auf die Programmgestaltung und die Gestaltung des politischen Programms zu verhindern? Die Regelung der Grundsätze für die Gestaltung des Fernsehprogramms gehört ebenso zur alleinigen Zuständigkeit der Länder wie die Organisation der Veranstalter der Fernsehprogramme. Wie das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 22. Februar 1961 ausgeführt hat, steht dem Bund auf diesen Gebieten weder eine Gesetzgebungs- noch eine Verwaltungskompetenz zu. Die Rundfunkgesetze der Länder verpflichten die jeweilige Rundfunkanstalt, „die weltanschaulichen, wissenschaftlichen und künstlerischen Richtungen zu berücksichtigen", „die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung ... zu achten"; ferner muß die Nachrichtengebung „allgemein, unabhängig und objektiv sein"; die Anstalt „darf nur der Wahrheit verpflichtet sein" und „nicht einseitig einer politischen Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen". Diese Grundsätze für die Programmgestaltung sind in § 4 des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk aufgestellt, der in den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Gesetzeskraft hat. Die Rundfunkgesetze der anderen Länder enthalten inhaltsgleiche, ähnlich formulierte Grundsätze. Für die Einhaltung dieser Grundsätze ist der Intendant der jeweiligen Anstalt verantwortlich. Er wird auch insoweit vom Rundfunk- und Verwaltungsrat seiner Anstalt überwacht. Letztlich obliegt es der jeweiligen Landesregierung, im Wege der Rechtsaufsicht gegen Rechtsverletzungen einzuschreiten. Diese gesetzlichen Regelungen für die Grundsätze der Gestaltung des Fernsehprogramms über die Ver- 1238 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 28. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1970 antwortung des Intendanten für ihre Einhaltung und über die Aufsicht dürften die volle und alleinige Verantwortung jeder Rundfunkanstalt für Art, Inhalt und Zusammensetzung des Gesamtprogramms und seiner einzelnen Teile gewährleisten. Daher ist es jeder Rundfunkanstalt überlassen, ob sie Programme selbst herstellt, im Auftragsverhältnis von Dritten herstellen läßt oder von Dritten auf eigenes Risiko hergestellte Programme übernimmt. Entscheidend ist allein, daß die volle und alleinige Programmverantwortung bei der Rundfunkanstalt verbleibt; Rechtsgeschäfte, die diese Verantwortung einschränken, wären nach § 134 BGB nichtig. Unter diesen Umständen ist es Sache der Organe der Rundfunkanstalten sowie der Landesregierungen, nicht aber der Bundesregierung, die gesetzliche Verantwortung für die Gestaltung des Fernsehprogramms zu gewährleisten. Anlage 30 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 30. Januar 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dröscher (Drucksache VI/273 Frage A 104) : Ist die Bundesregierung damit einverstanden, daß die Versorgungsbehörden Erfrierungen, die im Rahmen der Winterfeldzüge an der Ostfront des letzten Krieges als Kriegsverwundung anerkannt werden, im Sinne der 131er-Versorgung nicht als Schädigungsfolgen gelten, weil sie den Unfallbegriff des § 135 BBG angeblich nicht erfüllen? Nähere Feststellungen darüber, inwieweit die nach dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes zuständigen Versorgungsbehörden des Bundes und der Länder die in der Frage geschilderten Erfrierungen in Winterfeldzügen des letzten Krieges als Unfälle im Sinne der §§ 135 und 181 a des Bundesbeamtengesetzes anerkennen, liegen mir nicht vor. Nach der bereits zu Einzelfällen vertretenen Auffassung meines Hauses beruhen Erfrierungen auf einem Unfall, wenn die sie verursachende Kälteeinwirkung noch als plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis angesprochen werden kann. Das wird in der Regel der Fall sein, wenn Soldaten mit ungenügender Bekleidung einer außergewöhnlichen Kälte ausgesetzt wurden, wie es beispielsweise im russischen Winterkrieg 1941/1942 geschehen ist. Erfahrungsgemäß traten damals bei den hohen Kältegraden die Erfrierungen schon nach einer verhältnismäßig kurzen Zeit ein. Grundsätzlich bleiben aber für die Feststellung, ob Erfrierungen auf einem plötzlichen Ereignis beruhen oder auf Einflüsse von längerer Dauer zurückzuführen sind, immer die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Anlage 31 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 30. Januar 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Seefeld (Drucksache VI/273 Frage A 105) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß durch fehlende Rettungswagen die Hilfsorganisationen im Unfallrettungswesen nicht die Hilfe leisten können, die geleistet werden müßte, und diese Hilfsorganisationen durch eigene finanzielle Leistungen ihren Wagenpark nicht wesentlich erweitern können und dadurch mancherorts gezwungen sind, den Unfallrettungsdienst durch den Krankentransportdienst zu finanzieren? Der Bundesregierung ist bekannt, daß ein großer Nachholbedarf an Rettungswagen besteht. Der Bund kann jedoch auf dem Gebiete des Unfallrettungswesens nur ergänzend und koordiniernd tätig werden, da dieses nach dem Grundgesetz in die Zuständigkeit der Länder gehört. Im Rahmen der begrenzten haushaltsmäßigen Möglichkeiten hat der Bundesminister für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen eine Reihe von Förderungsmaßnahmen zur Unfallrettung durchgeführt und weiterhin vorgesehen. Insbesondere werden dabei Modellversuche von grundsätzlicher Bedeutung durchgeführt und finanziert (z. B. Ausstattung von Rettungswagen, Notarztwagen, Hubschrauber-Einsatz, Notrufsäulen). Mein Haus gewährt den Hilfsorganisationen im Rahmen der Vorsorgemaßnahmen für 'den Zivilschutz Zuschüsse für die Erste-Hilfe-Ausbildung der Bevölkerung — hierauf werde ich zu Ihrer weiteren Frage näher eingehen —. Aus diesen Mitteln sind in der Vergangenheit auch Krankentransportfahrzeuge beschafft worden. Ferner trage ich die Kosten für einen Hilfszug des DRK mit mobilen Rettungs- und Sanitätseinrichtungen in mehreren Ländern. Das Technische Hilfswerk stationiert an verkehrsreichen Tagen in Verkehrsballungspunkten Hilfswagen. Auch die für den Zivilschutz beschafften Sanitätsfahrzeuge stehen den Trägern des friedensmäßigen Unfallrettungswesens für ihre Aufgaben zur Verfügung. Anlage 32 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 30. Januar 1970 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Seefeld (Drucksache VI/273 Frage A 106) : Beabsichtigt die Bundesregierung, die Mittel zur Ausbildung in Erster Hilfe erneut — wie schon in früheren Jahren — weiter zu kürzen? Nach der mittelfristigen Finanzplanung ist für 1970 eine Senkung des Ansatzes für Zuschüsse zur Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe von 4,8 Millionen DM auf 4 Millionen DM vorgesehen. Ich sehe in dieser Ausbildung eine wichtige Vorsorgemaßnahme zum Schutz der Bevölkerung und erkenne auch die Schwierigkeiten, die für die ausbildenden Hilfsorganisationen durch diese Mittelkürzung entstehen. Deshalb habe ich mich beim Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 28. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1970 1239 Bundesminister der Finanzen um Erhöhung der Mittel für 1970 um 1 Million DM auf 5 Millionen DM verwandt. Das Ergebnis dieser Bemühungen muß den weiteren Haushaltsverhandlungen überlassen bleiben. Anlage 33 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Dahrendorf vom 28. Januar 1970 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Tallert (Drucksache VI/273 Fragen B 1 und 2) : Aus welchen Gründen wurden den vom 16. bis 26. Januar 1970 in die Bundesrepublik Deutschland eingeladenen Vertretern der in Paris verhandelnden Delegationen der Demokratischen Republik Vietnam und der Provisorischen Revolutionären Regierung der Republik Südvietnam die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert? Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß mit der Genehmigung der Einreise irgendeine Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland bestanden hätte? Die Nordvietnamesen und Vertreter der „Befreiungsfront" Südvietnams, die die Einreise in die Bundesrepublik beantragt hatten, sollten im Rahmen der diesjährigen Vietnam-Aktion auf öffentlichen Kundgebungen in der Bundesrepublik auftreten. Nach dem Veranstaltungsprogramm waren die Kundgebungen gegen dritte Staaten gerichtet. Solche Aktionen sind von der Bundesregierung aus außenpolitischen Überlegungen bisher in keinem Fall gestattet worden. Daher mußten auch diese Anträge abgelehnt werden. Im übrigen wird auf die vom Auswärtigen Amt in dieser Angelegenheit herausgegebene Presseerklärung verwiesen. Durch eine Genehmigung der Einreise war zwar keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in der Bundesrepublik, wohl aber negative außenpolitische Auswirkungen zu befürchten. Die hier geplanten Aktivitäten wären geeignet gewesen, unser Verhältnis zu den betroffenen Drittländern zu belasten und der Glaubwürdigkeit unserer Politik der Entspannung und des friedlichen Ausgleichs Abbruch zu tun. Anlage 34 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 29. Januar 1970 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Haack (Drucksache V1/273 Frage B 3) : Beabsichtigt die Bundesregierung, die für Beamte im Ruhestand geltenden Beihilfevorschriften auch auf die im Ruhestand befindlichen anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes auszudehnen, die während ihrer Dienstzeit beihilfeberechtigt waren? Die Ruhestandsbeamten und ihre Hinterbliebenen erhalten Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen auf Grund der Verpflichtung des Dienstherrn, für das Wohl des Beamten und seiner Familie auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu sorgen (vgl. § 79 Bundesbeamtengesetz, § 48 Beamtenrechtsrahmengesetz). Diese Beihilfen betragen je nach dem Familienstand des Ruhestandsbeamten 50 bis 70 v. H. der beihilfefähigen Aufwendungen; die verbleibenden Restkosten muß der Ruhestandsbeamte selbst aufbringen. Den im öffentlichen Dienst stehenden Angestellten und Arbeitern werden in Erfüllung der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht nach Maßgabe besonderer tariflicher Regelungen Beihilfen gewährt, soweit sie nicht dem Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen. Für den Bund verweise ich auf die Tarifverträge vom 15. Juni 1959 (GMBl. S. 295) ; für die Bereiche der Länder und der Gemeinden bestehen im allgemeinen entsprechende Regelungen. Die infolge Erreichens der Altersgrenze ausgeschiedenen Arbeitnehmer sind in diese Regelung nicht einbezogen, da mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich die Rechtsbeziehungen des Arbeitgebers zu den früheren Arbeitnehmern enden und der Gesetzgeber die Vorsorge für die Bezieher von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen für den Fall der Erkrankung den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung übertragen hat (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO). Dies gilt auch, soweit während des Arbeitsverhältnisses keine Krankenversicherung bestanden hat. Diese Versicherung gewährleistet eine ausreichende und zweckmäßige Krankenhilfe (§ 182 Abs. 2 RVO). Der von ihr erfaßte Personenkreis hat grundsätzlich Anspruch auf volle Kostenerstattung für Arzt, Heilbehandlung, Medikamente usw. und genießt somit grundsätzlich mindestens einen gleichen Schutz wie die Ruhestandsbeamten, die als Verheiratete ohne Kinder oder als Witwer 40 bis 50 v. H. der entstehenden Aufwendungen selbst tragen müssen. Anlage 35 Schriftliche Antwort des Bundesministers Genscher vom 29. Januar 1970 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Müller-Emmert (Drucksache VI/273 Fragen B 4 und 5) : Wie beurteilt die Bundesregierung — nach der DDR-Symbolregelung hei internationalen Veranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland und der angekündigten Initiative des Deutschen Sportbundes zur Verbesserung der innerdeutschen Sportsituation — die Möglichkeiten einer Aktivierung der innerdeutschen Sportbeziehungen? Welche Bedeutung mißt die Bundesregierung der DDR-Sportschau bei, die in letzter Zeit immer häufiger im Rahmen von Veranstaltungen von Turn- und Sportvereinen in der Bundesrepublik Deutschland auftritt? In Ihren Bemühungen, die Folgen der Spaltung unseres Vaterlandes auf menschlichem Gebiet zu mildern, begrüßt die Bundesregierung sportliche Treffen mit unseren Landsleuten aus der DDR. Sie unterstützt daher die angekündigte Initiative des Deutschen Sportbundes zur Belebung des in den letzten Jahren sehr geringen innerdeutschen Sportver- 1240 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 28. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1970 kehrs und hofft, daß diese Bemühungen Erfolg haben werden. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß der innerdeutsche Sportverkehr von politischen Fragen freigehalten werden soll. Sie mißt der DDR-Sportschau aber keine wesentliche Bedeutung bei, da das Publikumsinteresse an diesen Veranstaltungen mit politischem Akzent, die allein von Sportlern und Funktionären der DDR getragen werden, durchweg gering ist. Anlage 36 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Reischl vom 28. Januar 1970 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Becker (Mönchengladbach) (Drucksache VI/273 Frage B 6) : Welche Überlegungen liegen der Regelung im Einkommensteuerrecht zugrunde, geschiedene und ledige Frauen mit Kindern in die Steuerklasse II der Lohnsteuertabelle einzustufen, statt in die Steuerklasse III wie verwitwete Frauen mit Kindern? Die Steuerklasse III der Lohnsteuertabelle entspricht dem sogenannten Splittingverfahren, das bei Ehegatten, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, im Fall der Zusammenveranlagung Anwendung findet. Dabei wird die Einkommensteuer in der Weise ermittelt, daß sie zunächst von der Hälfte des von den Ehegatten insgesamt zu versteuernden Einkommensbetrags errechnet und der sich dann ergebende Steuerbetrag verdoppelt wird (§ 32 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes — EStG). Das Splitting stellt sich somit als eine im Grundsatz nur auf zusammenveranlagte Ehegatten anwendbare Besteuerungsform dar. Das Gesetz läßt deshalb seine Anwendung auf andere Personengruppen nur ausnahmsweise in beschränktem Umfang zu, und zwar bei verwitweten Personen für eine begrenzte Zeit nach dem Tode des Ehegatten (§ 32 a Abs. 3 EStG). Diese Sondermaßnahme stellt eine Billigkeitsregelung dar, die die Überleitung auf die Besteuerung nach den Tarifvorschriften für Alleinstehende erst nach einer gewissen Übergangszeit eintreten läßt. Eine Anwendung des Splittingverfahrens auf alle unverheirateten Personen mit Kindern würde demnach dem Sinn und Zweck dieser für Ehegatten geschaffenen Besteuerungsart zuwiderlaufen. Gegen eine solche Ausdehnung würden auch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Denn zwei unverheiratete Personen, denen diese Steuervergünstigung gewährt würde, hätten im Falle einer Heirat dann zwangsläufig eine höhere Steuer als vor der Eheschließung zu zahlen. Das würde aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen Artikel 6 des Grundgesetzes verstoßen, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt. Vom Gesetzgeber ist indessen nicht verkannt worden, daß bei unverheirateten Personen mit Kindern die steuerliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird. Deshalb wird unverheirateten Personen, die ein Kind zu unterhalten haben, neben dem Kinderfreibetrag ein Sonderfreibetrag von 1200 DM im Kalenderjahr zugebilligt (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1 Buchst. b EStG). Im Rahmen der eingeleiteten Steuerreform wird auch die Frage der Besteuerung von Alleinstehenden mit Kindern einer Prüfung unterzogen werden. Anlage 37 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Reischl vom 27. Januar 1970 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Dr. Schwörer (Drucksache VI/273 Fragen B 7 und 8) : Ist die Bundesregierung bereit, die im August 1969 vom Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesfinanzministerium, Leicht, anläßlich einer Besichtigung in Sigmaringen gegebene Zusage, daß sich das Bundesfinanzministerium mit dem Bundesverteidigungsministerium wegen einer Koordinierung der Baumaßnahmen im Bereich des Sportstätten- und Wohnungsbaues ins Benehmen setzen werde und daß die Stadt Sigmaringen an diesen Beratungen beteiligt werden solle, durch Einsetzung einer aus den genannten Behörden bestehenden Kommission einzulösen? Ist die Bundesregierung bereit, im Interesse einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln neue Projekte in Sigmaringen nicht in Angriff zu nehmen, bevor eine Beratung dieser Projekte in dieser Kommission stattgefunden hat? Entsprechend der Zusage des Herrn Kollegen Leicht sind die Planungen der Gemeinden Sigmaringen und Laiz und der Bundesfinanzverwaltung zwischen den beteiligten Bürgermeistern und Vertretern des Bundesfinanzministeriums am 14. Oktober 1969 in Sigmaringen besprochen worden. Es ist beabsichtigt, diese Gespräche fortzusetzen. Eine besondere Planungskommission halte ich nach Lage des Falles z. Z. nicht für erforderlich. Anläßlich der örtlichen Besprechung am 14. Oktober 1969 haben die Herren Bürgermeister ihre Bedenken gegen die Planung für die Sportanlagen der Zollschule Sigmaringen zurückgestellt. Dabei wurde den Gemeinden zugesagt, daß der neben der Zollschule befindliche Sportplatz später nach Möglichkeit in das Sportzentrum der Gemeinden einbezogen werden soll. Ferner wird z. Z. geprüft, ob sich Bundeswehr und Bundesfinanzverwaltung an der Errichtung eines gemeindeeigenen Hallenschwimmbades beteiligen können; bis zur Klärung dieser Frage wird das zunächst geplante schuleigene Freischwimmbecken nicht gebaut. Anlage 38 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Auerbach vom 28. Januar 1970 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Burger (Drucksache VI/273 Frage B 9) : Hält die Bundesregierung eine Erhöhung der Sätze über das Pflegegeld in der gesetzlichen Unfallversicherung für erforderlich und wird sie eine entsprechende Gesetzesänderung vorschlagen? Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 28. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1970 1241 Die Bundesregierung hält eine Erhöhung der Rahmenbeträge für das Pflegegeld in der gesetzlichen Unfallversicherung für erforderlich. Ein entsprechender Gesetzentwurf ist in meinem Hause in Vorbereitung. Ich beabsichtige, die Erhöhung des Pflegegeldes nach Möglichkeit mit dem nächsten Rentenanpassungsgesetz, das in diesem Jahre sehr früh vorgelegt werden soll, zu verbinden. Anlage 39 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Berkhan vom 28. Januar 1970 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Hussing (Drucksache VI/273 Fragen B 10 und 11) : Wieviel Soldatenheime stehen derzeit in wieviel Standorten (Garnisonen) zur Verfügung und in wieviel Standorten fehlt ein solches Heim? Wie sieht dieses Zahlenverhältnis bei Offizier- und Unteroffizierheimen aus? Bisher sind in 48 Garnisonen 50 Soldatenheime eingerichtet worden; für weitere 10 Standorte sind Soldatenheime im Bau. 143 Heime für 140 Standorte sind noch von mir vorgesehen. Insgesamt sind 183 Offiziersheime an 165 Standorten in Betrieb; 9 weitere Heime werden z. Z. gebaut. Für 149 Garnisonen werden noch 158 Offizierheime gefordert. Es bestehen 422 Unteroffizierheime und Unteroffizierheimräume; 5 weitere Heime sind noch im Bau. Projektiert sind weitere 17 Unteroffizierheime. An größeren Standorten sind in der Regel mehrere Unteroffizierheime bzw. -heimräume eingerichtet. Die Zahl der Garnisonen, an denen Unteroffizierheime eingerichtet sind, werde ich Ihnen mitteilen, sobald mir hierüber genaue Angaben vorliegen. Anlage 40 Schriftliche Antwort des Bundesministers Frau Strobel vom 27. Januar 1970 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Wienand (Drucksache V11273 Fragen B 12 und 13) : Wie beurteilt die Bundesregierung wiederholt auftauchende Pressemeldungen, nach denen die Bürger der Bundesrepublik Deutschland vor einem Angebot von etwa 60 000 verschiedenen Arzneimitteln stehen und wegen des großen Angebots keine Möglichkeit haben, Qualität und Brauchbarkeit der pharmazeutischen Erzeugnisse zu überprüfen? Hat die Bundesregierung die Absicht, ähnlich wie in anderen Ländern eine amtliche Arzneimittelkontrolle einzuführen und durch staatliche, für jedermann erkennbare Kontrollmaßnahmen eine Situation herbeizuführen, durch die die Bevölkerung vor Schäden an Leib und Leben bewahrt und skrupellosen Geschäftemachern das Handwerk gelegt werden könnte? Die Zahl der eigentlichen Arzneimittel, die sich in der Bundesrepublik im Verkehr befinden, ist wesentlich niedriger, als die von Ihnen genannte Zahl von 60 000. Diese Zahl bezieht sich auf die Arzneispezialitäten, die in das beim Bundesgesundheitsamt zu führende Spezialitätenregister einzutragen sind. Dabei werden die verschiedenen Darreichungsformen und Konzentrationen eines Arzneimittels jeweils als eine besondere Arzneispezialität registriert. Im übrigen trifft zumeist der Arzt die Auswahl des anzuwendenden Arzneimittels und nicht der einzelne Bürger. Der Großteil der Arzneimittel wird nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben. Der Patient würde auch bei einem zahlenmäßig geringeren Angebot nur sehr schwer Qualität und Anwendungsmöglichkeiten eines Arzneimittels richtig beurteilen können. Eine Beschränkung des Angebots von Arzneispezialitäten wirft eine Fülle von Fragen, insbesondere auch verfassungsrechtlicher Natur auf. Sie dürfen versichert sein, daß dieses Problem meine ganze Aufmerksamkeit hat. Das geltende Arzneimittelgesetz, das auf dem Grundsatz der Verantwortung des Herstellers beruht, enthält wirksame rechtliche Handhaben, um den einzelnen und die Allgemeinheit vor Schäden an Leib und Leben zu bewahren. Ich verweise auf die Vorschriften der §§ 6 und 8 in Verbindung mit § 44 sowie des § 42 des Arzneimittelgesetzes. Zudem bedarf derjenige, der Arzneimittel herstellen will, einer Erlaubnis, deren Erteilung an strenge Voraussetzungen geknüpft ist (§§ 12 ff. AMG). Bevor Arzneispezialitäten in den Verkehr gebracht werden dürfen, müssen sie in dem beim Bundesgesundheitsamt geführten Spezialitätenregister eingetragen sein (§ 20 AMG). Als Voraussetzung für diese Eintragung hat der Antragsteller eine umfassende Dokumentation vorzulegen. Der Umfang der Dokumentation ergibt sich aus § 21 AMG. Darüber hinaus lehnt das Bundesgesundheitsamt die Eintragung einer Arzneispezialität aus Stoffen nicht allgemein bekannter Wirksamkeit ab, wenn sich auf Grund der Dokumentation ergibt, daß diese 1. nicht nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft ausreichend pharmakologisch geprüft und klinisch erprobt worden ist, 2. schädliche Wirkungen hat, die nach medizinischem Urteil nicht zu vertreten sind und 3. nicht die vom Hersteller behaupteten Wirkungen hat. Diese Handhabung der Registrierung entspricht bereits weitgehend den Anforderungen an die Genehmigung einer Arzneispezialität, auf die sich die Mitgliedstaaten der EWG geeinigt haben. Es bleibt allerdings noch notwendig, das Bundesgesundheitsamt für die Erfüllung dieser Aufgaben entsprechend auszustatten. Es ist noch zu erwähnen, daß Arzneimittel aus Stoffen nicht allgemein bekannter Wirksamkeit zunächst ohne Unterschied einer dreijährigen Rezeptpflicht unterworfen werden (§ 35 a AMG). Während dieser Zeit werden sie von den anwendenden Ärzten auf eventuell noch unbekannt gebliebene Nebenwirkungen beobachtet. Ich möchte zusammenfassend sagen, daß das Arzneimittelrecht, so wie es gehandhabt wird, den Schutz der Allgemeinheit ausreichend gewährleistet. 1242 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 28. Sitzung. Bonn, Freitag, den 30. Januar 1970 Im übrigen vermag auch der aufwendigste staatliche Kontrollapparat keine absolute Sicherheit auf diesem Gebiet zu garantieren. Anlage 41 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 28. Januar 1970 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Haack (Drucksache VI/233 Frage B 14) : Wann wird die Autobahnstrecke Nürnberg—Amberg so weit fertiggestellt sein, daß die Ausfahrt Alfeld für den Verkehr freigegeben werden kann? Die Teilstrecke Nürnberg—Amberg und die Anschlußstelle Alfeld werden bei günstigen Witterungsverhältnissen bis Ende 1970 fertiggestellt sein. Anlage 42 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 28. Januar 1970 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Biechele (Drucksache VI/273 Fragen B 15 und 16) : Wie beurteilt die Bundesregierung Pläne für eine Brücke über den Bodensee im Bereich des Überlinger Sees im Zusammenhang mit ihrem Verkehrskonzept für den Raum Bodensee, Linzgau-Hegau? Ist die Bundesregierung bereit, durch Untersuchungen über Trasse und Form der Brücke zu prüfen, ob dieses Projekt in ihr Verkehrskonzept für diesen Raum einbezogen werden muß? Im Rahmen des „Neuen Ausbauplanes für die Bundesfernstraßen" wird der Neubau der Autobahnstreckenabschnitte Stuttgart—Singen und Singen—Lindau zur Ausführung kommen. Außerdem ist der Bau einer neuen Bundesfernstraße von Singen nach der schweizerischen Grenze bei Konstanz vorgesehen. In dieses Netz übergeordneter Fernverbindungen könnte zu einem späteren Zeitpunkt eine ergänzende Querspange mit einer Brücke über den Überlinger See eingefügt werden. Anschlußstellen, durch welche die Verbindung der Querspange mit dem Bundesfernstraßennetz herzustellen wäre, sind technisch ohne weiteres möglich. Die Bundesstraßenverwaltung sieht jedoch keine Möglichkeit, Untersuchungen über die Trassenführung der Querspange und die Ausbildung der Seebrücke durchzuführen oder sich an derartigen Untersuchungen zu beteiligen. Anlage 43 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 28. Januar 1970 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dasch (Drucksache VI/273 Frage B 17): Nachdem in Kürze der Ausbau der B 12 mit der Ortsumgehung Haag weitergeführt werden soll, frage ich die Bundesregierung, bis wann mit dem Ausbau der B 15 sowohl der Ortsumgehung von Haag als auch der nördlich und südlich von Haag dazu notwendigen Anschlußstrecken gerechnet werden kann? In die Untersuchungen zur Aufstellung des neuen Ausbauplanes (1971-1985) ist sowohl die B 12 München—Haag—Mühldorf als auch die B 15 Wasserburg—Haag—Taufkirchen miteinbezogen worden. Das Ergebnis dieser Untersuchung liegt inzwischen vor und ist mit dem Lande Bayern koordiniert worden. Danach wird der Neubau der B 12 einschließlich der Ortsumgehung von Haag als eine der besonders vordringlichen Neubaumaßnahmen in das Programm aufgenommen. Auch die Ortsumgehung von Haag im Zuge der B 15 und die nördliche und südliche Anschlußstrecke dieser Ortsumgehung wird als Bedarf in den neuen Ausbauplan aufgenommen. Dieses Projekt kann jedoch wegen vordringlicheren Maßnahmen, insbesondere auch wegen des Neubaus der B 12 München—Haag, nicht mit besonderem Vorrang gebaut werden. Einen verbindlichen Termin für die Ortsumgehung Haag im Zuge der B 15 läßt sich daher z. Z. noch nicht festlegen, zumal die Arbeiten zur endgültigen Aufstellung des neuen Ausbauplanes in meinem Hause noch nicht abgeschlossen sind. Anlage 44 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Börner vom 26. Januar 1970 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Burger (Drucksache VI/273 Frage B 18) : Enthalten publizierte Meinungen eine Grundlage, wonach die Erstellung militärischer Bauten auf dem Feldberg im Schwarzwald die Ausstrahlung des Fernsehsenders beeinträchtigen? Die Deutsche Bundespost war als Vertreter der zivilen Belange schon in den Jahren 1966/67 bei der Planung der militärischen Funkanlagen auf dem Feldberg im Schwarzwald beteiligt. Theoretische Untersuchungen hatten damals ergeben, daß der zivile Empfang durch den Bau der militärischen Anlagen nicht beeinflußt wird. Auf Grund eines Fernschreibens des Herrn Intendanten des Südwestfunks vom 27. 9. 1969, in dem beanstandet wurde, daß die im Bau befindlichen militärischen Antennenanlagen den Empfang des vom Sender Feldberg abgestrahlten 1. Fernsehprogramms im Kreis Emmendingen beeinflussen, wurden trotz des erwähnten negativen Ergebnisses der theoretischen Untersuchungen im Oktober/November vergangenen Jahres umfangreiche Messungen durch den Funkmeßdienst der Deutschen Bundespost durchgeführt. Diese Messungen bestätigen die Untersuchungen: Im Raum Emmendingen und rings um den Feldberg haben sich durch die militärischen Anlagen die Empfangsmöglichkeiten des Fernsehsenders Feldberg nicht verändert. Damit entbehren anderslautende publizierte Mitteilungen der Grundlage. Anlage 45 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Herold vom 28. Januar 1970 auf die Schriftlichen Fragen des Abgeordneten Weigl (Drucksache VI/273 Fragen B 19 und 20) : Für welche kulturellen Maßnahmen im Bereich des Landes Bayern hat der Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen bzw. innerdeutsche Beziehungen im Haushaltsjahr 1969 Mittel aus der sogenannten Minister-Reserve bereitgestellt? Ist der Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen bzw. innerdeutsche Beziehungen bei der Auswahl oben genannter Maßnahmen von den Vorschlägen des Landes Bayern abgewichen? Für nachstehend aufgeführte kulturelle Maßnahmen gesamtdeutschen Charakters im bayerischen Zonenrandgebiet hat der Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen bzw. innerdeutsche Beziehungen im Haushaltsjahr 1969 Mittel aus der Hausreserve zu Titel 2702/685 03 bereitgestellt: 1. Veranstaltungen der „Europäischen Wochen Passau e. V." 1969. 2. Konzerte der Hofer Symphoniker im Zonenrandgebiet. 3. Zonenrandbespielung des Landestheaters Coburg. 4. Ausbau der Luisenburgbühne in Wunsiedel. 5. Gastspiele des süd-ost-bayerischen Städtetheaters Landshut im Zonenrandgebiet. 6. Instandsetzung der kath. Pfarrkirche in Königshofen i. Gr. 7. Instandsetzung der kath. Pfarrkirche in Großbardorf, Lkr. Königshofen. 8. Instandsetzung der kath. Pfarrkirche in Löffelsterz, Lkr. Schweinfurt. 9. Einrichtung des Gymnasiums in Wegscheid. 10. Einrichtung des Gymnasiums in Grafenau. 11. Einrichtung der Realschule in Grafenau. 12. Einrichtung der Volksschule in Prag, Lkr. Passau. 13. Einrichtung der Volksschule in Röhrnbach, Lkr. Wolfstein. 14. Einrichtung der Volksschule in Stadtlauringen, Lkr. Hofheim. 15. Bau und Einrichtung des Heimteiles für das Schullandheim Gleißenberg, Lkr. Waldmünchen. 16. Umbau der ehem. Volksschule in Rappershausen, Lkr. Mellrichstadt zu einem Schullandheim. 17. Beschaffung technischen Geräts für das fränkische Theater Schloß Maßbach. 18. Einrichtung der Kunstsammlungen der Coburger Landesstiftung, Kongreßbau. 19. Konzerte der Schweinfurter Orchestergemeinschaft e. V. im Zonenrandgebiet. 20. Bau eines Veranstaltungssaales in Warmensteinach, Lkr. Bayreuth. 21. Heizungsanlage im Kulturhaus der Stadt Haßfurt. 22. Ausbau und Ausstattung eines Vortrags- und Mehrzweckraumes im Grenzlandtheater Selb. 23. Bau und Einrichtung der Bildungs- und Begegnungsstätte Altes Schloß Weidenberg, Lkr. Bayreuth. 24. Grenzlandsängertreffen des Gesangvereins 1869 Hassenberg, Lkr. Coburg. 25. Physikgeräte für die Volksschule in Rothenstadt, Lkr. Neustadt/Waldnaab. 26. Einrichtung der Hauptschule und der Volksschule in Grubweg, Lkr. Passau. 27. Einrichtung der Volksschule in Thurmansbang, Lkr. Grafenau. 28. Instandsetzung der kath. Pfarrkirche in Eslarn, Lkr. Vohenstrauß. 29. Ausstattung der kath. Pfarrbücherei Fuchsmühl, Lkr. Tirschenreuth. 30. Instandsetzung des Pfisterdenkmals am Arbersee. 31. Zuschuß für das Städtebundtheater Hof. 32. Chormaterial für den Gesangverein Liederkranz in Weißenstadt, Lkr. Wunsiedel. Die Maßnahmen zu lfd. Nr. 1 bis 27 beruhen auf Vorschlägen des Landes Bayern, denen ohne Abweichung entsprochen worden ist. Die Maßnahmen zu lfd. Nr. 28 bis 32 wurden dem Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen bzw. innerdeutsche Beziehungen nicht vom Lande Bayern vorgeschlagen. Dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus wurde jedoch Gelegenheit gegeben, zu diesen Projekten Stellung zu nehmen.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Holger Börner


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Kollege, meine bisherigen Erklärungen geben für eine solche Interpretation nicht den geringsten Anlaß. Ich muß ausdrücklich darauf hinweisen — ich nehme an, daß Sie das aus Ihrem verkehrspolitischen Sachverstand wissen —, daß ich nicht gesagt habe, daß eine Größenordnung, wie sie hier in Rede steht, durch Rationalisierung aufgefangen werden kann. Die Bundesregierung hat auch nirgends erklärt, daß sie keine Tariferhöhungen zulassen wird, sondern sie hat nur mit der Prüfung dieser Dinge z. B. die Frage verknüpft, ob nicht ein mehr marktwirtschaftliches Verhalten bestimmter Verkehrsträger hier angemessen wäre. Ich darf daran erinnern, daß Sie in vielen Erklärungen vor dem Hohen Hause als Abgeordneter und auch in vielen Fachzeitschriften eine ähnliche Meinung vertreten haben.

    (Abg. Dr. Müller-Hermann: Handeln Sie endlich!)



Rede von Liselotte Funcke
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Keine weitere Zusatzfrage. Die Fragen 107 und 108 sind zurückgezogen.
Damit sind wir am Ende der Fragestunde. Ich danke dem Herrn Parlamentarischen Staatssekretär Börner.
Wir kommen zum Tagesordnungspunkt 19:
a) Erste Beratung des von den Abgeordneten Vogel, Benda, Erhard (Bad Schwalbach), Dr. Eyrich, Dr. Lenz (Bergstraße), Dr. Pinger und der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (3. StrRG)
— Drucksache VI/261 —
b) Beratung des Schriftlichen Berichts des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform über den Antrag der Fraktion der CDU/CSU betr. Beeinträchtigung von Grundrechten durch gewalttätige Aktionen
— Drucksachen VI/157, VI/270 —
Das Wort zur Begründung des Antrags der CDU/ CSU hat Herr Dr. Eyrich. Er hat um 30 Minuten Redezeit gebeten. Bitte schön, Herr Dr. Eyrich!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Heinz Eyrich


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ihnen liegt die Drucksache VI/261 der CDU/CSU-Fraktion vor, ein Antrag auf Änderung des Strafgesetzbuches hinsichtlich der Verbrechen und Vergehen gegen den Gemeinschaftsfrieden. Wir wollten mit diesem Entwurf, den wir Ihnen vorlegen, unsere eigene Meinung darstellen, weil wir glauben, daß das, was der Entwurf der Koalitionsfraktionen enthält, nicht befriedigende Lösungen auf diesem Gebiete zeigt.
    Lassen Sie mich aber zuvor einige Vorbemerkungen machen, weil ich glaube, daß es erforderlich ist, aus der einseitigen Betrachtung dieser Dinge allein im Hinblick auf die Demonstrationsdelikte herauszukommen. Wir haben es nicht nur mit Demonstrationsdelikten zu tun, sondern wir haben es mit Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Ordnung zu tun, eine Erscheinung, die sich nicht nur darin äußert, daß diese öffentliche Ordnung durch Demonstrationen gestört wird, sondern auch in mannigfaltiger Beziehung durch einzelne Bürger.
    Ich glaube, wir sollten auch sagen, daß sich die Gültigkeit dessen, was wir hier gemeinsam entwerfen, nicht allein an den bekannten Erscheinungsformen, die wir haben, orientieren kann, sondern für die Zukunft an allen nicht voraussehbaren Formen und vor allen Dingen an von allen extremen politischen Richtungen möglichen Aktionen. Eine solche Regelung darf nicht kurzfristig sein, sondern sie hat das zu beachten, was wir in den nächsten Jahrzehnten auf diesem Gebiet brauchen. Gleichwohl — und darüber sind wir uns im klaren, wenn



    Dr. Eyrich
    auch oft emotionell - ist diese Frage in der Vergangenheit allein unter dem Gesichtspunkt der Demonstrationsdelikte gesehen worden. Dazu darf ich im Namen der CDU/CSU-Fraktion folgendes deutlich machen.
    Art. 5 und Art. 8 des Grundgesetzes und die in diesen Artikeln zum Ausdruck kommenden Freiheitsrechte, nämlich, die eigene Meinung in Schrift, Wort und Bild zu äußern, und schließlich die Möglichkeit, Versammlungen unter freiem Himmel abzuhalten, werden von unserer Fraktion nicht nur bejaht; das Ziel unseres Entwurfs ist nicht nur die Bejahung, sondern auch der Schutz dieser Meinungsfreiheit im Rahmen des Art. 5 und des Art. 8. Ich hin der Auffassung, daß wir das nicht klar genug sagen können. Wir müssen aber dazu sagen, daß Art. 5 und Art. 8 des Grundgesetzes von friedlichen Demonstrationen sprechen, d. h. von Demonstrationen, die nicht die Rechte anderer beeinträchtigen können.
    Wir haben in dieser Frage in dem durchgeführten Hearing eine nahezu völlige Übereinstimmung der angehörten Personen feststellen können. Wir haben dort eindeutig gesehen, daß sich alle, die gehört worden sind, dahin gehend geäußert haben. Es kann keine Frage sein, daß eine Demonstration lediglich unter Beachtung der Rechte anderer durchgeführt werden darf. Allerdings — und auch das muß man hinzufügen — sind andere Stimmen laut geworden, die Wertungen vornehmen, die wir nicht billigen können und die auch nicht verfassungskonform sind und die wir ablehnen. Ich meine etwa folgende Wertung, die anläßlich dieses Hearings aufgetreten ist. Studentenvertreter und auch Hochschullehrer haben dort erklärt, ihre Wertung der Dinge sei die, daß zwar die körperliche Integrität geschützt werden müsse — allerdings bleibt eben die Frage, ob die körperliche Integrität auch dann noch geschützt wird, wenn statt der Argumente die Pflastersteine fallen —, daß dann aber die politischen Aktivrechte kämen und daß dann vielleicht und möglicherweise das Eigentum und dann vielleicht und möglicherweise auch wirtschaftliche Güter kämen.
    Die Frage, die wir an diese angehörten Personen gestellt haben, lautete immer wieder so: Sind Sie eigentlich bereit, den Katalog, den das Grundgesetz aufstellt — auch in Art. 14 —, zu achten? Und die Antwort, die wir darauf erhalten haben, meine Damen und Herren, war in manchen Fällen allerdings eindeutig ein Vielleicht und manchmal auch eindeutig ein Nein. Ich meine, das muß man sagen, wenn man an diese Frage herangeht.
    Der Kernpunkt aller Überlegungen, die wir anstellen, ist doch letztlich der: Wie ist das Verhältnis zwischen der Demonstrationsfreiheit auf der einen und der Garantie der Grundrechte auf der anderen Seite? Und wenn so sehr viel von Konfliktsituation und von Verfassungskonformität gesprochen wird, dann würde ich allerdings sagen, das Grundgesetz löst diese Konfliktsituation ganz eindeutig in Art. 5 und Art. 8, und zwar eindeutig unter dem Gesetzesvorbehalt.
    Wir sollten und können sagen, daß unser Bemühen in zwei Richtungen geht, nämlich einmal dahin, die Demonstration nicht nur zu bejahen, sondern auch zu schützen, solange und soweit sie friedlich ist. Wir sollten auch den Mut haben, zu sagen, daß wir diese Demonstration auch als Spontan-demonstration anerkennen, und auch ich persönlich bin hier durchaus der Meinung, daß der Bürger im Hinblick auf diese Dinge die eine oder andere Unbequemlichkeit wird auf sich nehmen müssen. Aber das darf man nicht damit verwechseln, daß man dem Bürger zumutet, Gewalt gegen sich selbst, Gewalt gegen sein Eigentum und Gewalt gegen seine freie Meinungsäußerung hinzunehmen. Dort sind mit Sicherheit die Grenzen, die wir setzen müssen. Andernfalls werden wir die Klarheit, die erforderlich ist, in diesem Gesetz niemals erreichen.
    Zum anderen geht unser Bemühen dahin, Klarheit und Durchschaubarkeit der gesetzlichen Regelungen zu schaffen, die die friedliche Demonstration von der scheiden, bei der Gewalt gegen Personen und Sachen angewandt wird und Handlungen vorgenommen werden, die die öffentliche Sicherheit gefährden.
    Wir glauben, daß wir dem mit dem vorliegenden Entwurf Rechnung tragen, der — und das sei ausdrücklich festgestellt -- nicht die Aufgabe und nicht den Sinn haben soll, zu verschärfen, sondern den allein das Bemühen kennzeichnet, nach dem Maß der persönlichen Schuld zu differenzieren und den Gerichten eine klare Handhabe für ihre Entscheidung zu bieten.
    Meine Damen und Herren von den Koalitionsparteien, ich glaube, wir sollten sachlich eines feststellen. Das Bemühen hinsichtlich dieser Klarheit ist in jeder Fraktion dasselbe.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Wenn wir uns in Einzelheiten unterscheiden, sollten wir das ohne Emotionen tun; wir sollten es tun in dem Bemühen, ein Gesetz zu schaffen, von dem wir sagen können, daß es liberal genug ist, die Meinungsfreiheit zu gewährleisten, daß es aber auch wirksam genug ist, um Exzesse zu unterbinden.

    (Erneuter Beifall bei der CDU/CSU.)

    Meine Damen und Herren! Es wird allerorten gesagt — und damit komme ich zu einzelnen Punkten unserer Vorlage —, daß sehr viele Bestimmungen des Strafgesetzbuches in dieser Richtung überholt seien. Ich glaube, „überholt" oder „überaltert" wird man nicht sagen können. Man wird aber sagen können, daß sie dem nicht in jeder Form entsprechen, was wir an Klarheit fordern und für erforderlich halten. Ich bin mit Ihnen der Meinung, daß es unsere Aufgabe sein wird, diese Bestimmungen daraufhin zu überprüfen, ob sie verfassungskonform sind, und das heißt nichts anderes, als zu prüfen, ob diese Bestimmungen mit unserem Grundgesetz vereinbar sind.
    Unter diesem Gesichtspunkt lassen Sie mich Stellung nehmen zu den §§ 110, 111 und 112 unseres Antrages auf Drucksache VI/261. Ich kann nicht völlig übereinstimmen mit den Sprechern der Koalition, die bei der ersten Lesung ihres Entwurfes zum Ausdruck gebracht haben, daß die Aufforderung, ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Verwaltungs-



    Dr. Eyrich
    anordnung nicht zu befolgen, nicht strafbar sein soll und daß die entsprechende Bestimmung obrigkeitsstaatlichen Charakter habe und deshalb aus dem Strafgesetzbuch verschwinden könne. Meine Damen und Herren, wenn damit gemeint ist — ich möchte es nicht unterstellen, aber ich möchte es klarstellen —, daß eine Gemeinschaft leben könne, ohne die Bereitschaft der Bürger zu haben und auch zu sichern, die öffentliche Ordnung und das friedliche Zusammenleben zu garantieren, würde ich dem energisch widersprechen. Darum kann es nämlich nicht gehen. Keine Staatsordnung und schon gar nicht die Demokratie wird darauf verzichten können, den Gehorsam der Bürger auf Grund von Gesetzen zu fordern, die dieses Parlament selber in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz beschlossen hat. Wenn damit allerdings — und darüber, meine ich, sollten wir uns auch unterhalten — gesagt sein soll, daß wir zu prüfen haben, ob wir, statt diese Vorschrift zu ändern, eine andere Vorschrift ergänzen sollten, die uns einen wirksamen Schutz bietet, würde ich sagen: auch darüber wird man reden müssen.
    In dem Hearing, das wir durchgeführt haben, sind alle Vertreter der Polizei für die Beibehaltung des § 110 mit dem Argument eingetreten, daß dadurch die „Aasheizer" und das Vorfeld der Demonstrationen erfaßt werden würden. Fast alle aber meinten — auch jene, die den § 110 für entbehrlich hielten —, daß diese Bestimmung nicht völlig ersatzlos gestrichen werden könne.
    Meine Damen und Herren, man kann über § 110 durchaus unterschiedlicher Auffassung sein . Aber eines muß man auch ,sagen: Was die Koalitionsfraktionen in § 111 haben, genügt nicht; das ist kein genügender Schutz, solange nur die Aufforderung zu Verbrechen und Vergehen unter Strafe gestellt wird. Wir glauben, daß — das ist die Mindestforderung, die gestellt werden muß — auch die Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten in dieses Gesetz hineingehört. Andernfalls ist der Schutz nicht ausreichend. Ich glaube, wir sollten diese Erörterung in jedem Falle fortsetzen, ohne die Position des § 110 völlig aufgeben zu wollen.
    Die Frage, ob die Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten letztlich als ein Vergehen oder 'als eine Ordnungswidrigkeit qualifiziert werden sollte, sollten wir zugunsten des Vergehens lösen, nicht etwa, weil sehr viele Polizeibeamte das Bedürfnis haben, hier schon im Vorfeld eingreifen zu können, sondern weil 'die Aufforderung zur Nichtbefolgung derartiger Vorschriften, wie ich meine, ein hohes Maß an Gefährlichkeit beinhaltet. Derjenige, der diese Aufforderung ausspricht, hat nämlich den unbestimmten Teil der Bevölkerung, den er auffordert, dann nicht mehr in 'der Hand. Ich glaube, daß dies es doch rechtfertigt, diesen Tatbestand in das Vergehensstrafrecht 'hineinzunehmen. Ich kenne durchaus die Schwierigkeiten, die sich hier auftun. Ich glaube aber, sie lassen sich lösen.
    Ein Wort — es ist erforderlich — zu der Vorschrift des § 113 des Strafgesetzbuches. Im Gegensatz zu den Koalitionsparteien ,gehen wir in unserem Entwurf davon aus, daß die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung objektive Bedingung der Strafbarkeit bleiben sollte. Wir sind uns bewußt, daß dieses Festhalten an der objektiven Bedingung der Strafbarkeit auf harte Kritik gestoßen ist. Man hält uns immer wieder entgegen: Ihr berücksichtigt nicht die Tatsache, daß ,sich die 'Rechtsprechung seit langem auf dem Wega zum Schuldstrafrecht hin bewegt; und solange ihr dieser Tendenz nicht Rechnung tragt, werdet ihr ein modernes und dein Anforderungen dieser Zeit gerecht werdendes Strafrecht nicht schaffen können.
    Es ist sicher wirkungsvoll, wenn in der Debatte etwa gesagt wird, daß jeder Bürger das Recht habe, sich zu irren. Ich meine auch, daß er dieses Recht haben muß und daß jeder dieses Recht für sich in Anspruch nehmen kann. Neben diesem etwas plakativ wirkenden Satz muß man doch auch fragen: Wo liegen idle Gefahren der Regelung des Irrtums in § 113 beim Widerstandleisten gegen die Staatsgewalt? Herr Kollege Dr. Müller-Emmert hat in der Begründung des Antrages der Koalitiosfraktionen das berühmte Beispiel der irrigen Festnahme des vom Polizisten als „Täter" erkannten Nichttäters gebracht. Dieses Beispiel kann nicht befriedigen. Selbst wenn wir in § 113 die Irrtumsregelung hätten, würde dieser Mann mit .zur Wache gehen müssen. Er würde allerdings riskieren, daß sein Widerstand gebrochen werden würde. Aber letztlich muß eben dieser Mann doch mit zur Wache genommen werden. Darauf können wir nicht verzichten. Die Gefahr, die dieser § 113 in sich birgt, liegt doch u. a. darin, daß wir letztlich zu 'einem Faustrecht auf der Straße kämen, wollten wir hier jedwedem Irrtum, mindestens aber manchen Irrtümern, die wir heute schon angekündigt bekommen, in jedem Fall nachgehen.
    Zum anderen haben uns alle Vertreter der Polizeibeamten im Hearing gesagt: Verunsichert uns nicht die Polizisten dadurch, daß ihr hier durch die Irrtumsregelung eine plakative Wirkung und praktisch eine Einladung, sich zu irren, schafft! Dieses Argument sollte man so würdigen, daß man ihm gerecht wird. Rechtlich wird durch eine Irrtumsregelung auch die Polizei nicht schlechter gestellt. Sie handelt nach wie vor objektiv rechtmäßig. Psychologisch allerdings — und das muß man hinzusetzen — wird eine Unsicherheit in die Reihen dieser Beamten getragen. Es fragt sich aber, welchen Argumenten wir eigentlich die Türe öffnen, wenn wir die Irrtumsregelung hineinnehmen. Soll etwa das Argument gelten, die Interessen der Demonstranten — das Bewußtseinsbilden — gehen anderen Rechten vor? Was ist, wenn der Widerstandsleistende sagt: ich habe mich für berechtigt gehalten, Widerstand zu leisten, weil mein Anliegen ungleich wichtiger ist als etwa der Durchsetzungsanspruch der Polizeibeamten? Die Gefahr ist sichtbar. Wir bürden nicht etwa nur den Gerichten, sondern auch den Polizisten die Entscheidung darüber auf, inwieweit eine Güterabwägung vorgenommen werden muß, und kommen damit genau dorthin, wo wir eigentlich nicht hinkommen wollten: zu einer allgemein eintretenden Unsicherheit.
    Auch Herr Professor Bockelmann, der die Irrtumsregelung, wie sie im Entwurf der Koalitionsparteien



    Dr. Eyrich
    zum Ausdruck gekommen ist, begrüßt hat, hat immerhin darauf hingewiesen, daß dann eben das Dilemma des Überzeugungstäters nicht gelöst werden kann. Professor Klug hat es uns anläßlich des Hearings nicht leichter gemacht. Er meint — und er hat einen entsprechenden Entwurf vorgelegt —, man müsse beim Überzeugungstäter von Strafe absehen, wenn für den Täter der Beweggrund ausschlaggebend gewesen sei, daß er sich aus sittlicher, religiöser oder politischer Überzeugung für verpflichtet gehalten habe, die Tat zu begehen. Daraus ersehen wir doch, welche Gefahren auf uns zukommen. Wir würden eine Irrtumsregelung übernehmen, die wir nicht mehr in der Hand hätten. Der Einwand ist bekannt. Es wird auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs verwiesen. Ich darf mit freundlicher Genehmigung der Frau Präsidentin daraus zitieren. Der Bundesgerichtshof sagt:
    Eine Schuld ist nur ausgeschlossen, wenn das Wagnis der Widerstandsleistung ebensowenig vorgeworfen werden kann wie die Art und Weise dieses Widerstandes. Dies wird etwa gelten können, wenn bei Verzicht auf Widerstand ein nicht wiedergutzumachender unzumutbarer Schaden zu besorgen ist. Dann
    — so fährt er fort —
    könnte es in der Tat fraglich sein, ob eine strenge Anwendung der Rechtsauffassung, daß die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung nur eine Bedingung der Strafbarkeit sei. noch mit dem Schuldstrafrecht vereinbar ist.
    Darauf wird immer wieder hingewiesen, wenn gesagt wird: wir brauchen in diesem § 113 auch das Prinzip der Schuld und die Irrtumsregelung.
    Der Bundesgerichtshof sagt in derselben Entscheidung — und ich bitte, auch das noch vorlesen zu dürfen —:
    Sind die äußeren Voraussetzungen zum Eingreifen des Beamten gegeben, ist er also örtlich und sachlich zuständig, wahrt er die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten und handelt er nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, so übt er sein Amt rechtmäßig aus. Auf die sachliche Rechtmäßigkeit der Vollzugshandlung und auf einen Irrtum des Widerstand Leistenden darüber kommt er nicht an. Diese Auslegung des § 113 entspricht seiner Entstehungsgeschichte und dem berechtigten rechtsstaatlichen Ordnungsbedürfnis, das auch ein Bedürfnis der Allgemeinheit ist.
    Auf dieser Linie bewegt sich der Entwurf der CDU/CSU. Der Begründung des Bundesgerichtshofs ist wohl nichts hinzuzufügen. Einer Irrtumsregelung, die beiden berechtigten Interessen, die hier in dem Urteil zum Ausdruck kommen, gerecht werden könnte und den Grundsätzen auch dieser Entscheidung entspricht, wird eine Zustimmung nicht versagt bleiben, wenn sie diesem Erfordernis des Urteils entspricht. Ich glaube, daß darauf die Bemühungen gerichtet werden müßten. Inwieweit sie erforderlich sind, scheint mir eine Frage der Beratung im Sonderausschuß zu sein.
    Lassen Sie mich abschließend noch kurz zu der Frage des § 125 des Strafgesetzbuchs, des sogenannten Landfriedensbruchs, Stellung nehmen. Die Koalition hat in ihrer Vorlage das Ziel, nur noch denjenigen, der Täter und Teilnehmer an der Demonstration und an den Gewalttätigkeiten ist, nach dem Maß seiner persönlichen Schuld zu bestrafen. Dieser Grundsatz ist durchaus richtig, aber wir müssen doch auch fragen: wie ist es eigentlich mit jenen, die neugierig dabeistehen, wie ist es mit jenen, die sympathisieren, und wie ist es schließlich mit jenen, die diese Gewalttätigkeiten nicht nur ansehen, sondern auch fördern? Wir sollten diesen Tatbestand nicht verharmlosen; davor warne ich. Wir können den Charakter des Massendelikts ohne Not nicht aufgeben. Die Frage der Abgrenzung bleibt.
    Eines ist sicher: der aktiv Fördernde wird auch möglicherweise nach dem Entwurf der Koalition bestraft werden können. Er muß mit Sicherheit vom Straftatbestand des § 125 erfaßt werden. Wir haben doch immer wieder von allen Beteiligten, die jemals Demonstrationen beobachtet oder auch bekämpft haben oder auch nur mit dabeigewesen sind, gehört, daß es nicht allein um die Täter und Teilnehmer im engeren Sinne geht, sondern daß auch die Schutzfunktion der Masse und ebenso ein gewisses Aggressivelement berücksichtigt werden muß, das in der Masse begründet liegt. Die Sympathisanten und die Neugierigen sind entgegen vielen Meinungen und Meldungen in der Presse nach unserem Entwurf nicht von vornherein unter Strafe gestellt. Das Problem liegt aber darin, wie es damit aussieht, wenn eine Demonstration unter friedlichen Gesichtspunkten beginnt und dann erst Gewalttätigkeiten vorkommen. Solange ein Sympathisant, ein Neugieriger oder ein anderer von diesen Gewalttätigkeiten keine Kenntnis hat und auch nicht haben kann, wird man ihn auch nicht bestrafen können. Wenn er aber noch stehenbleibt, wenn er sieht, daß Gewalttätigkeiten verübt werden, wird man doch fragen müssen, ob er sich nicht bewußt ist — er ist sich dann doch dessen bewußt —, daß er die Gewalttätigkeiten in der Anonymität der von ihm mit gebildeten Masse zum großen Teil ermöglicht. Er hat doch die Möglichkeit, dort wegzugehen. Wenn der Neugierige und der Sympathisant nur dabeisein wollen, um ihrer Meinung friedlich Ausdruck zu verleihen, wie uns immer wieder gesagt wird, dann ist es doch kein unbilliges Verlangen, ihm zu sagen: Wenn du aber erkennst, daß hier Gewalttätigkeiten vorkommen, wird das Ziel, daß du ursprünglich angestrebt hast, mit anderen Mitteln verfolgt. Dann wird man ihm zumuten können, sich von diesem Platz zu entkasten überlegen. Die Solidarität bei der Gewalttätigkeiten nicht erkennen können, habe ich bereits gesagt. Verschließen wir doch, meine Damen und Herren, die Augen nicht vor der Wirklichkeit! Sie ist oftmals anders, als wir das vielleicht am Sandkasten überlegen. Die Soladirität bei der Gewaltanwendung, die Solidarität, die dazu führt, diese Gewalttätigkeiten zu ermöglichen, muß in gleichem Maße von diesem Massendelikt ergriffen werden. Anderenfalls werden wir einen wirksamen Schutz nicht haben.



    Dr. Eyrich
    Es gäbe noch sehr viele Punkte im Zusammenhang mit unserem Entwurf. Ich möchte mich auf die bereits angeführten Punkte beschränken, auch weil sonst die mir zur Verfügung stehende Zeit überschritten würde. Es ist also nicht möglich, die Dinge erschöpfend darzustellen. Meine Ausführungen sollten das Bemühen sichtbar machen, die Gemeinschaft zu schützen und die Freiheit zur friedlichen Demonstration zu gewährleisten. Lösungen zugänglich zu sein, der Gewalt aber in jeder Form eine Absage zu erteilen, das ist der Sinn dieses Ihnen vorliegenden Entwurfs.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)