Rede von
Leo
Ernesti
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Lassen Sie mich die drei Gesetzentwürfe kurz begründen.
Wir haben in der letzten Legislaturperiode in diesem Hause verschiedene Gesetze verabschiedet, die insbesondere die Personallage der Bundeswehr ver- bessern und einen gerechten Lastenausgleich der Wehrdienstleistenden und Nichtdienenden untereinander herbeiführen sollten. Wir haben einige Gesetze aber nicht mehr verabschieden können. Wir halten es für dringend geboten, jetzt schon weitere Gesetzentwürfe einzubringen, damit die Ausschüsse beraten können und nicht erst zu warten brauchen, bis sich der Minister im Hause eingearbeitet hat. Herr Parlamentarischer Staatssekretär, Sie haben Verständnis dafür, daß wir Ihnen hier eine Zeit der Einarbeitung zubilligen und in der Zwischenzeit eine kleine Formulierungshilfe mit übernehmen.
Ein Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Wehrsoldgesetzes liegt Ihnen in Drucksache VI/8 vor. Es dreht sich hier um das Weihnachtsgeld für Wehrpflichtige.
Wir drängen darauf, daß dies in den Ausschüssen bald beraten wird, damit die Wehrpflichtigen noch diese Weihnachten ebenfalls ein Weihnachtsgeld bekommen.
Sie wissen, daß die Weihnachstzuwendungen für den öffentlichen Dienst laufend erhöht worden sind und daß auch in der Privatwirtschaft Weihnachtsgeld gezahlt wird. Nur die, die in ein Pflichtverhältnis zum Staat genommen werden, die Wehrpflichtigen, sind von diesem Weihnachtsgeld ausgenommen. Wir haben diesen Gesetzentwurf eingebracht, damit die
388 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 10, Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 12, November 1969
Ernesti
Beratungen sofort beginnen können und die Wehrpflichtigen noch in diesem Jahr in den Genuß eines Weihnachtsgeldes kommen können.
Meine Damen und Herren, ich komme zur nächsten Vorlage, Drucksache VI/10: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes. Hier dreht es sich um drei verschiedene Fragenkomplexe.
Zunächst geht es um die Verbesserung des Ruhegehaltes. Es ist eine Ungerechtigkeit, daß verschiedene Soldaten — Unteroffiziere wie Offiziere —, die aus Altersgründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden müssen, ihre Höchstpensionen nicht erreichen können. Gegenwärtig ist es so, daß einer, der mit dem 20. Lebensjahr zur Bundeswehr kommt und als Offizier oder Unteroffizier mit dem 52. Lebensjahr aus Gründen, die er nicht selbst zu vertreten hat, in den Ruhestand gehen muß, noch 75 % erreicht. Kommt er aber mit dem 25. Lebensjahr zur Bundeswehr, kann er diese Summe nicht mehr erreichen, Das führt dazu, daß Leute aus sozialen Gründen über diese Dienstzeit hinaus im Dienst behalten werden, damit sie den höchsten Prozentsatz ihres Ruhegehaltes erreichen. Deswegen sind wir der Meinung, daß der § 26 geändert werden sollte, so daß in Zukunft auch die Leute, die sich mit 25 Jahren noch zum Dienst in der Bundeswehr melden, 75 % als Pension erreichen können.
Bei § 38 sind wir der Meinung, daß die Grenze des Ausgleichsbetrags bei der vorzeitigen Pensionierung endlich auch von 8000 auf 12 000 DM erhöht werden sollte. Wir wissen, daß es seit 1957 im öffentlichen Dienst Gehaltserhöhungen von durchschnittlich 50 % gegeben hat, während die Hauptfeldwebel und auch die Angehörigen anderer Besoldungsgruppen, die schon vorzeitig mit 52 Jahren gehen müssen, nur geringe Beträge erreichen und die Grenze von 8000 DM von ihnen nicht überschritten werden kann. Daher sind wir der Meinung, daß dieser Höchstbetrag auf 12 000 DM erhöht werden sollte.
Zu § 63 meinen wir, daß eine Änderung notwendig ist, weil es gegenwärtig Soldaten, die auf besonders gefährdeten Dienstposten beschäftigt werden, gibt, die für den Fall der Invalidität oder deren Familien für den Fall des Todes nicht so gesichert sind, wie es bei den Jetpiloten der Fall ist. Wir sind der Meinung, daß hier — z. B. bei den Tauchern oder Fallschirmspringern — eine Angleichung unbedingt erforderlich ist, um eine Gerechtigkeit herbeizuführen.
Die Vorlage Drucksache VI/9 befaßt sich mit der Verzahnung der Hauptfeldwebelstellen nach A 8 mit denen nach A 9. Es ist im öffentlichen Dienst allgemein üblich, daß die Hauptsekretärsstellen zu einem bestimmten Prozentsatz mit A 9-Stellen verzahnt werden können. Für Soldaten war das bisher nicht notwendig, weil die Stabs- und Oberstabsfeldwebel nach A 9 und A 10 bezahlt wurden. Da diese Laufbahn — wegen der Einführung der Laufbahn des militärfachlichen Dienstes — ausläuft, ist es zwingend erforderlich geworden — da viele Hauptfeldwebel jetzt Tätigkeiten ehemaliger Stabsfeldwebel übernehmen —, diese Verzahnung der Stellen in eine Größenordnung von 10 % vorzusehen.
Meine Damen und Herren, deswegen haben wir diese Gesetzentwürfe vorgelegt.