Rede:
ID0523200200

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 8
    1. Das: 1
    2. Wort: 1
    3. hat: 1
    4. der: 1
    5. Abgeordnete: 1
    6. Dr.: 1
    7. Müller: 1
    8. Emmert.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 2 32 . und 233. Sitzung Bonn, den 9. Mai 1969 Inhalt: 232. Sitzung Erweiterung der Tagesordnung . . . . . 12827 A Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD betr. Verwaltungsrat der Lastenausgleichsbank (Drucksache V/4169) . . . . 12827 A Begrüßung einer Delegation des Nationalrats und des Ständerats der Schweiz . . 12843 D Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) (Drucksachen V/32, V/2285); Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4094) in Verbindung mit Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) (Drucksachen V/32, V/2285) ; Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/4095) — Dritte Beratung — Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) . . . . 12827 C Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . . 12833 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 12838 B Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . . 12844 A Dr. Zimmermann (CDU/CSU) . . . 12845 A Dr. Ehmke, Bundesminister . . . 12845 B Memmel (CDU/CSU) 12846 C Entwurf eines Gesetzes zum Ratsbeschluß der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 19. Juli 1966 über die Annahme von Strahlenschutznormen für Uhren mit radioaktiven Leuchtfarben (Drucksache V/3539) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen (Drucksache V/4142) — Zweite und dritte Beratung — 12849 C Entwurf eines Gesetzes zu den vom Rat der Organisation am 14. Dezember 1967 beschlossenen Änderungen des Abkommens über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung (CERN) (Drucksache V/3861) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wissenschaft, Kulturpolitik und Publizistik (Drucksache V/4143) — Zweite und dritte Beratung — 12849 D Entwurf eines Gesetzes über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) (Drucksache V/1073); Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache V/4136), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksachen V/3887, zu V/3887) in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes über Einheiten im Meßwesen (Drucksache V/1074); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirt- II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969 schaft und Mittelstandsfragen (Drucksachen V/3888, zu V/3888) und mit Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Abg. Gewandt, Wieninger, Dr. Frerichs, Lampersbach, Burgemeister, Dr. Luda, Porten u. Gen.) (Drucksache V/2324 [neu]) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/4035) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Frerichs (CDU/CSU) . 12850 C, 12851 A Lenders (SPD) 12852 A Dr. von Dohnanyi, Staatssekretär . 12852 D Opitz (FDP) 12853 A Gewandt (CDU/CSU) 12853 C Dr. Staratzke (FDP) 12853 D Reischl (SPD) 12854 B Entwurf eines Beurkundungsgesetzes (Drucksache V/3282) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/4014) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Besold (CDU/CSU) 12855 B, C, 12859 A, 12863 A Jacobi (Köln) (SPD) 12855 D Dr. Ehmke, Bundesminister 12856 D, 12860 D, 12862 A Dr. Arndt. (Hamburg) (SPD) . . . . 12857 D Busse (Herford) (FDP) . . ,12860 C, 12865 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 12861 C Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 12864 A Dr. Jaeger (CDU/CSU) (zur GO) . . 12865 B Feststellung der Beschlußunfähigkeit . . 12865 D Nächste Sitzung 12865 D 233. Sitzung Antrag der Abg. Dr. Schulze-Vorberg, Dr. Schober, Raffert, Dr. Lohmar, Dr. Mühlhan u. Gen. betr. Postzeitungsgebühren (Drucksache V/3903) 12867 A Übersicht 28 des Rechtsausschusses über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht (Drucksache V/4145) 12867 B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über die Vorschläge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung des Rates über eine Abweichung von den Bestimmungen der Verordnungen Nr. 160/66/EWG und Nr. 83/67/EWG für bestimmte, unter die Nummern 19.08 und 21.07 des Gemeinsamen Zolltarifs fallende Waren eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Grunderzeugnismengen, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie zur Herstellung der unter die Verordnung (EWG) Nr. .../69 fallenden Waren verwendet worden sind (Drucksachen V/3901, V/3917, V/4139) . . 12867 B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Vorschläge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Fleischextrakt, Hefeextrakt, Eiweißextrakt, Suppen- und Speisewürze, Brühen, Suppen und Fleischsoßen eine Verordnung des Rates zur Festsetzung der Standardqualitäten für Weichweizen, Roggen, Gerste, Mais und Hartweizen eine Richtlinie des Rates über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit bei den Tätigkeiten in der Landwirtschaft eine Richtlinie des Rates über die Einzelheiten der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für die selbständigen landwirtschaftlichen Dienste eine Verordnung des Rates. betreffend die Herstellung und den Handel mit Fruchtsäften und gleichartigen Erzeugnissen eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 825/68 und 986/68, hinsichtlich der Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 120/67/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide, insbesondere aufgrund des Internationalen Getreideabkommens eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse eine Verordnung (EWG) des Rates zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge der Preise für Getreide und Mehl, Grütze und Grieß von Weizen oder Roggen für das Wirtschaftsjahr 1969/1970 eine Verordnung (EWG) des Rates zur Festsetzung des Schwellenpreises für Getreide für das Wirtschaftsjahr 1969/1970 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mad 1969 III (Drucksachen V/3526, V/3712, V/3844, V/3864, V/3911, V/3975, V/3982, V/4016, V/4017, V/4150) 12867 C Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über die Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/69 — Angleichungszölle für Verarbeitungsweine) (Drucksachen V/4077, V/4130) 12868 A Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über die Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 1/69 — Zollkontingent für Bananen) (Drucksachen V/3870, V/4131) 12868 A Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über die Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 6/68 — Zollaussetzungen und Zollkontingente für Tomaten usw.) (Drucksachen V/4076, V/4132) 12868 B Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über die Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste — Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (Drucksachen V/3919, V/4073, V/4054, V/4133) 12868 B Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses über die Zweite Verordnung zur Einschränkung der Begünstigung des § 27 des Zollgesetzes (Drucksachen V/3752, V/4151) 12868 B Fragestunde (Drucksache V/4156) Frage des Abg. Dr. Giulini: Auswirkungen des Atomsperrvertrages Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär 12868 C Dr. Giulini (CDU/CSU) . . . . 12869 A Dr. Marx (Kaiserslautern) (CDU/CSU) 12869 B Fragen des Abg. Porsch: Spandauer Kriegsverbrechergefängnis Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . 12869 D, 12870 D, 12871 A Porsch (FDP) . . 12869 D, 12870 D, 12871 A Dr. Imle (FDP) . . . . . . . . 12870 A Dr. Kliesing (Honnef) (CDU/CSU) . . 12870 B Frage des Abg. Dr. Hofmann (Mainz) : Wirkung des Einmarsches ausländischer Truppen auf den völkerrechtlichen Status der Tschechoslowakei Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 12871 C Fragen des Abg. Ertl: Mordtaten innerhalb von Exilgruppen im Münchener Raum Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 12872 A Fragen des Abg. Dr. Becher (Pullach) : Mordanschläge auf Kroaten und jugoslawische Volksangehörige auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . 12872 C, 12873 C, 12874 A Dr. Becher (Pullach) (CDU/CSU) . 12872 C, 12873 C, 12874 B Schlager (CDU/CSU) 12873 A Sänger (SPD) 12873 B, 12873 C Fragen des Abg. Bäuerle: Deutsch-jugoslawisches Abkommen betr. die sozialen und rechtlichen Fra- gen von Gastarbeitern 12874 D Frage des Abg. Dr. Abelein: Gesellschaft zur Förderung der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion — Einwohner Westberlins Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 12874 D Dr. Abelein (CDU/CSU) . . . . 12874 D Fragen des Abg. Nellen: Rechtsverhältnisse von Boten und Pförtnern im öffentlichen Dienst Benda, Bundesminister . . . . 12875 B, C Westphal (SPD) . . . . . . . . 12876 A Fragen des Abg. Haase (Kellinghusen) : Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten — Wehrpflichtige 12876 B IV Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969 Frage des Abg. Exner: Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes 12876 C Fragen des Abg. Dorn: Funktionsfähigkeit des Bundeskriminalamtes Benda, Bundesminister . . 12877 A, C Opitz (FDP) 12877 B, D Fragen des Abg. Regling: Diabetiker und Staatsdienst Benda, Bundesminister 12877 D, 12878 A, C Regling (SPD) . . . . . . . . 12878 B, C Frage des Abg. Dr. Jahn (Braunschweig) : Einstellung von Naturwissenschaftlern und Ingenieuren als Staatssekretäre in Bundesministerien 12879 A Frage des Abg. Kubitza: Haltung der Bundesregierung gegenüber Flagge und Hymne der DDR bei internationalen Sportveranstaltungen Benda, Bundesminister 12879 A Freiherr von Gemmingen (FDP) . 12879 B Mischnick (FDP) 12879 C Frage des Abg. Peiter: Standort der „Akademie für öffentliche Verwaltung" Benda, Bundesminister . . . . 12879 D Peiter (SPD) 12880 A Fragen des Abg. Porten: Assistenzärzte an Universitätskliniken — Finanzielle Entschädigung für Überstunden Benda, Bundesminister 12880 B, D, 12881 A Porten (CDU/CSU) . . . .12880 C, 12881 B Frage des Abg. Dr. Freiherr von Vittinghoff-Schell: Gefährdungshaftung nach § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes bei gemeindlicher Kanalisation 12881 C Nächste Sitzung 12881 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 12883 A Anlagen 2 und 3 Änderungsanträge Umdrucke 655 und 654 zur zweiten bzw. dritten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Meß- und Eichwesen (Drucksachen V/1073, V/3887, zu V/3887) 12884 A Anlagen 4 bis 6 Änderungsanträge Umdrucke 652, 651 und 653 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Beurkundungsgesetzes (Drucksachen V/3282, V/4014) . . . . . 12884 B Anlage 7 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Jung betr. Arztzulage für Sanitäts-Zeitoffiziere 12885 A Anlage 8 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Picard betr. Verwendung der Bezeichnung „Ingenieur (grad.)" neben der Amtsbezeichnung . . . . . 12885 B Anlage 9 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Picard betr. Besoldung von graduierten Ingenieuren im öffentlichen Dienst 12885 C Anlage 10 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Schmidt (Braunschweig) betr. Bundeswehrfachschule in der Braunschweiger Mölders-Kaserne . . 12885 D Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969 12827 232. Sitzung Bonn, den 9. Mai 1969 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
  • folderAnlagen
    Berichtigung Es ist zu lesen: 230. Sitzung, Seite 12757 C, Zeile 12 statt 21: 91 230. Sitzung, Seite 12758 D, Zeile 11 von unten statt SPD: CDU/CSU Deutscher Bundestag - 5. Wahlperiode - 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969 12883 Anlage i Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Dr. Achenbach * 10. 5. Adorno 9. 5. Dr. Aigner * 10. 5. Frau Albertz 9. 5. Dr. Apel* 10. 5. Arendt (Wattenscheid) * 10. 5. Dr. Arndt (Berlin) 9. 5. Dr. Arndt (Berlin/Köln) 14. 5. Dr. Artzinger * 10. 5. Bading* 10. 5. Dr.-Ing. Dr. h. c. Balke 15. 5. Bauer (Wasserburg) 9. 5. Dr. Bechert (Gau-Algesheim) 9. 5. Behrendt* 10. 5. Berger 9. 5. Bergmann* 10. 5. Beuster 9. 5. Frau Blohm 24. 5. Dr. Brenck 10. 5. Dr. Burgbacher * 10. 5. Corterier* 10. 5. Deringer* 10. 5. Dichgans* 10. 5. Diebäcker 9. 5. Dr. Dittrich * 10. 5. Dorn 9. 5. Dröscher* 10. 5. von Eckardt 17. 5. Ehnes 9. 5. Frau Dr. Elsner * 10. 5. Enk 16. 5. Dr. Erhard 9. 5. Erpenbeck 9. 5. Dr. Even 10. 5. Faller* 10. 5. Fellermaier* 10. 5. Dr. Franz 31. 5. Dr. Furler * 10. 5. Gerlach* 10. 5. Glombig 10. 5. Dr. Gradl 9. 5. Graaff 9. 5. Freiherr von und zu Guttenberg 25. 5. Hahn (Bielefeld) * 10. 5. Hamacher 30. 6. Hellenbrock 31. 7. Hösl 9. 5. Illerhaus * 10. 5. Dr. Ils 9. 5. Dr. Jahn (Braunschweig) 9. 5. Jahn (Marburg) 9. 5. Kahn-Ackermann 9. 5. Frau Klee 9. 5. Klinker * 10. 5. Dr. Koch 12. 5. Könen (Düsseldorf) 10. 5. Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Kriedemann* 10. 5. Dr. Krone 9. 5. Kulawig* 10. 5. Kunze 15. 7. Lâutenschlager * 10. 5. Lemmrich 9. 5. Lenz (Brühl) * 10. 5. Dr. Löhr * 10. 5. Logemann 9. 5. Dr. Lohmar 16. 5. Lücker (München) * 10. 5. Dr. Martin 9. 5. Mauk* 10. 5. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 9. 5. Mertes 9. 5. Metzger* 10. 5. Michels 9. 5. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 14. 5. Müller (Aachen-Land) * 10. 5. Neemann 15. 7. Nellen 15. 5. Dr. von Nordenskjöld 10. 5. Orgaß 9. 5. Ott 9. 5. Picard 10. 5. Frau Pitz-Savelsberg 9. 5. Prochazka 9. 5. Raffert 9. 5. Ramms 9. 5. Rehs 9. 5. Richarts* 10. 5. Riedel (Frankfurt) * 10. 5. Ruf 9. 5. Prinz zu Sayn-Wittgenstein- Hohenstein 17. 5. Schmidt (Hamburg) 9. 5. Schmidt (Kempten) 10. 5. Dr. Schmidt (Offenbach) 9. 5. Dr. Schober 9. 5. Schoettle 10. 5. Dr. Schulz (Berlin) 10. 5. Springorum* 10. 5. Dr. Starke (Franken).* 10. 5. Dr. Stecker 9. 5. Stein (Honrath) 9. 5. Steinhoff 15. 7. Stiller 9. 5. Dr. Tamblé 17. 5. Walter 14. 5. Frau Wessel 15. 7. Wiefel 9. 5. Wieninger 10. 5. Dr. Wilhelmi 31. 5. Wurbs 9. 5. Zoglmann 9. 5. b) Urlaubsanträge Cramer 7. 6. * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments 12884 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232, und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969 Anlage 2 Umdruck 655 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Frerichs zur zweiten Beratung des Entwurf eines Gesetzes über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) — Drucksachen V/1073, V/3887, zu V/3887 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 39 Abs. 2 erhält eingangs folgenden Wortlaut: „ (2) § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 gelten bis zum Ablauf von ..." Bonn, den 9. Mai 1969 Dr. Frerichs Anlage 3 Umdruck 654 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP zur ,dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) — Drucksachen V/1073, V/3887 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, das Lebensmittelgesetz bis zum Inkrafttreten der Vorschriften der §§ 14 bis 16 und 18 des Eichgesetzes am 1. Januar 1972 hinsichtlich der Ahndung von Verstößen gegen Füllmengenvorschriften bei Packungen mit Lebensmitteln den Vorschriften des Eichgesetzes anzupassen. Bonn, den 6. Mai 1969 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Mischnick und Fraktion Anlage 4 Umdruck 652 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Besold, Busse (Herford), Dr. Arndt (Hamburg) und Dr. Lenz (Bergstraße) zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Beurkundungsgesetzes — Drucksachen V/3282, V/4014. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nr. 3 und 4 werden gestrichen. b) Die bisherigen Nr. 5 bis 8 werden Nr. 3 bis 6. 2. In § 57 Abs. 3 Nr. 9 Buchstabe b wird die Angabe „§ 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 7" durch die Angabe „§ 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 5" ersetzt. Bonn, den 9. Mai 1969 Dr. Besold Busse Dr. Arndt (Hamburg) Dr. Lenz (Bergstraße) Anlage 5 Umdruck 651 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Beurkundungsgesetzes — Drucksachen V/3282, V/4014 — Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 57 Abs. 14 wird gestrichen. 2. Der bisherige Wortlaut des § 59 wird Absatz 1; folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Die Amtsgerichte bleiben neben den Notaren zuständig für die Beurkundung von Willenserklärungen und die Beglaubigung von Unterschriften, soweit nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewährt wird." Bonn, den 8. Mai 1969 Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 6 Umdruck 653 Änderungsantrag der Abgeordneten Schmitt-Vockenhausen, Erhard (Bad Schwalbach), Dr. Conring, Dr. Lenz (Bergstraße) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Beurkundungsgesetzes — Drucksachen V/3282, 4014 —. Der Bundestag wolle beschließen: Folgender § 61 a wird eingefügt: „§ 61 a Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen." Bonn, den 9. Mai 1969 Reitz Bäuerle Flämig Riedel (Frankfurt) Haase (Kassel) Dr. Dr. Conring Schmitt-Vockenhausen Schwabe Dr. Kreutzmann Dr. Enders Fritz (Wiesbaden) Erhard (Bad Schwalbach) Dr. Lenz (Bergstraße) Dr. Preiß Dr. Reinhard Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969 12885 Anlage 7 Schriftliche Antwort des Bundesministers Benda vom 9. Mai 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Jung (Drucksache V/4156 Frage 20) : Wird die vorgesehene Arztzulage auch den Sanitäts-Zeitoffizieren gewährt, um auf diese Weise den Sanitätsoffizierbedarf in der Bundeswehr sicherzustellen? Dem Haushaltsausschuß dieses Hauses wird demnächst eine Finanzvorlage über die Einführung einer Zulage für Sanitätsoffiziere und Medizinalbeamte der Bundeswehr zugeleitet werden. Die Zulage soll neben den Medizinalbeamten der Bundeswehr den Berufsoffizieren des Sanitätsdienstes gewährt werden. Für die Sanitätsoffiziere auf Zeit ist sie nicht vorgesehen. Die unterschiedliche Behandlung beider Personenkreise erklärt sich aus dem Zweck der Zulage. Die Bundeswehr braucht besonders dringend Sanitätsoffiziere, mit denen sie auf Dauer rechnen kann. Daher kommt es gegenüber dem Absinken des Ist-Bestandes in den letzten Jahren entscheidend darauf an, die Attraktivität des Dienstes als Berufssanitätsoffizier zu erhöhen und dadurch die Entwicklung des Bestandes an solchen Offizieren günstig zu beeinflussen. Dieser Zielsetzung würde es entgegenlaufen, wenn die gleiche Vergünstigung auch für die Sanitätsoffiziere auf Zeit eingeführt würde. Zu berücksichtigen sind ferner die besonderen Leistungen für ausscheidende Soldaten auf Zeit wie Übergangsgebührnisse und Übergangsbeihilfen. Man sollte nicht übersehen, daß es sich dabei um erhebliche Beträge handelt, die den nach ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr eine andere ärztliche Tätigkeit übernehmenden Sanitätsoffizieren auf Zeit gezahlt werden. Anlage 8 Schriftliche Antwort des Bundesministers Benda vom 9. Mai 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Picard (Drucksache V/4156 Frage 23) : Wann beabsichtigt die Bundesregierung, endgültige Folgerungen aus der mit dem Fünften Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften durchgeführten Änderung des § 81 des Bundesbeamtengesetzes für ihren Geschäftsbereich zu ziehen und z. B. den Ingenieur (grad.) neben der Amtsbezeichnung im amtlichen Schriftwechsel, auf Beförderungsurkunden usw. anzuwenden? Das für diese Materie federführende Bundesministerium des Innern hat gleich nach der Verabschiedung des Gesetzes und noch vor dessen Verkündung in einem Rundschreiben die obersten Bundesbehörden von der neuen Rechtslage unterrichtet und sie darauf hingewiesen, daß die im Beamtenverhältnis stehenden graduierten Ingenieure künftig neben der Amtsbezeichnung auch die Bezeichnung „Ingenieur (grad.)" führen dürfen. Inhalt und Form der Ernennungsurkunden sind in den Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst geregelt. Diese Bestimmungen werden z. Z. überarbeitet. Dabei ist vorgesehen, daß auch die Bezeichnung „Ingenieur (grad.)" in die Ernennungs- und Entlassungsurkunden aufgenommen werden soll. Anlage 9 Schriftliche Antwort des Bundesministers Benda vom 9. Mai 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Picard (Drucksache V/4156 Frage 24) : Ist die Bundesregierung bereit, entsprechend der in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelung vom Unterhaltszuschuß für graduierte Ingenieure im öffentlichen Dienst abzugehen und statt dessen einen bestimmten Prozentsatz — z. B. 90 % — des Eingangsgehaltes der Besoldungsgruppe A 9 gesetzlich zu verankern? Im Bereich des Bundes wird den Anwärtern des gehobenen technischen Dienstes neben dem Unterhaltszuschuß eine Technikerzulage in Höhe von z. Z. 165 DM monatlich gewährt. Mit Wirkung vom 1. April 1969 sollen die Grundbeträge der Unterhaltszuschüsse auf der Grundlage der erhöhten Sätze des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes auch strukturell verbessert werden. Der Grundbetrag des Unterhaltszuschusses wird sich hierbei für die Anwärter des gehobenen Dienstes um insgesamt 16 % erhöhen. Eine weitere Verbesserung zugunsten der Anwärter des gehobenen technischen Dienstes halte ich z. Z. nicht für vertretbar. Eine solche Sonderregelung würde zwangsläufig zu nicht unberechtigten Berufungen anderer Gruppen von Anwärtern führen. Die Bundesregierung gibt deshalb einer allgemeinen Erhöhung der Unterhaltszuschüsse den Vorzug vor dem Ausbau von Präferenzen zugunsten bestimmter Gruppen von Anwärtern. Auch in den Ländern beginnt sich eine derartige Tendenz abzuzeichnen. Anlage 10 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. Schröder vom 8. Mai 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Schmidt (Braunschweig) (Drucksache V/4156 Fragen 64 und 65) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß die im Juli 1966 in der Braunschweiger Molders-Kaserne eingerichtete Bundeswehrfachschule mit etwa 250 Schulplätzen sowie einem angegliederten Internat für 80 Schüler trotz erheblichen Bedarfs bislang nicht genutzt wird? Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um diesen Zustand, durch den Soldaten in ihrer beruflichen Weiterbildung behindert werden, abzuändern? Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes vom 8. August 1964 (BGBl I S. 650) wurde der bisher dienstzeitbegleitend erteilte Unterricht an Bundeswehrfachschulen in einen dienstzeitbeendenden Unterricht umgewan- 12886 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969 delt. Die in diesem Gesetz vorgesehenen finanziellen Verbesserungen lösten bei den Soldaten zahlreiche Weiterverpflichtungen aus mit der Folge, daß eine vorübergehende Verminderung der Lehrgangsteilnehmer eintrat, weil der Unterricht erst am Ende einer Dienstzeit erteilt wird. Als diese Auswirkungen für den Fachschulbesuch erkennbar wurden, habe ich von den bereits eingerichteten 47 Bundeswehrfachschulen 12 aufgelöst. Die Zahlung der Verpflichtungsprämie nach dem Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 31. August 1965 (BGBl I S. 1005) erhöhte erneut die Zahl der Weiterverpflichtungen von Soldaten und führte deshalb zu einer weiteren Verminderung der Zahl der Lehrgangsteilnehmer an den Bundeswehrfachschulen. Deshalb habe ich im Jahre 1966 weitere 10 Bundeswehrfachschulen, darunter auch die bereits im Mai 1961 eingerichtete Bundeswehrfachschule in Braunschweig, vorübergehend stilllegen lassen. An dieser Schule war zu diesem Zeitpunkt nur eine Klasse mit 20 Lehrgangsteilnehmern eingerichtet, wovon 11 im Internat untergebracht waren. Im Wehrbereich II (Hannover) sind z. Z. 7 Bundeswehrfachschulen in Betrieb. An diesen Schulen stehen 1400 Lehrgangsplätze zur Verfügung. Im 1. Studienhalbjahr 1969 nahmen 967 Soldaten auf Zeit am Unterricht der Bundeswehrfachschule im Wehrbereich II teil. Somit blieben 433 Plätze ungenutzt. Für meine Entscheidung, die Bundeswehrfachschule Braunschweig bislang nicht wieder zu eröffnen, sind folgende Überlegungen maßgebend: Um die Rentabilität einer Schule zu gewährleisten, sind mindestens 3 Klassen mit je 20 bis 25 Lehrgangsteilnehmern erforderlich. Für die Bundeswehrfachschule Braunschweig lagen in den Jahren 1967 bis I. Schulhalbjahr 1969 folgende Meldungen vor: 1967 I. Schulhalbjahr: 11 Lehrgangsteilnehmer II. Schulhalbjahr: 6 Lehrgangsteilnehmer 1968 I. Schulhalbjahr : 20 Lehrgangsteilnehmer II. Schulhalbjahr: 26 Lehrgangsteilnehmer 1969 I. Schulhalbjahr: 42 Lehrgangsteilnehmer. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die jeweils gemeldeten Lehrgangsteilnehmer sich auf drei bis vier verschiedene Lehrgänge verteilen, so daß eine Zusammenfassung in einer Klasse bzw. zwei oder drei Klassen nicht möglich gewesen wäre. Für das II. Schulhalbjahr 1969 stehen aus dem Standort Braunschweig 48 Soldaten auf Zeit zum Besuch der Bundeswehrfachschule heran, von denen 13 bereits ein Studienhalbjahr an anderen Bundeswehrfachschulen absolviert haben. Diese Lehrgangsteilnehmer verteilen sich auf die Lehrgänge wie folgt: Grundlehrgang Verwaltung 15 Grundlehrgang Technik 2 Grundlehrgang Wirtschaft 4 Vorbereitungslehrgang 11 1. Studienhalbjahr des Lehrgangs zur Erlangung der mittleren Reife 16 Bei dieser Sachlage ist schulfachlich und haushaltsrechtlich eine Wiedereröffnung der Bundeswehrfachschule Braunschweig noch nicht zu vertreten. Durch die vorübergehende Stillegung dieser Schule sind die Soldaten aus dem Standort Braunschweig in ihrer beruflichen Weiterbildung nicht behindert worden. Sie sind an andere Bundeswehrfachschulen im Wehrbereich II kommandiert worden. Nach den mir vorliegenden Unterlagen ist jedoch damit zu rechnen, daß die Zahl der Lehrgangsteilnehmer aus dem Wehrbereich II im I. Schulhalbjahr 1970 so erheblich ansteigen wird, daß die Bundeswehrfachschule in Braunschweig voraussichtlich zu diesem Zeitpunkt den Schulbetrieb wiederaufnehmen kann.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sie werden Verständnis dafür haben, daß für mich alten Juristen dieser Anlaß und dieser Tag etwas Besonderes ist. Nun hat kürzlich einmal jemand mit liebenswürdigem Spott über mich gesagt, ich sei einer der romantischen Typen meiner Juristengeneration. Ich weiß nicht, ob es wahr ist, aber sei es so! Darum wage ich auch mit einem Wort sozusagen abseits des Themas anzufangen.
    In den zwanziger Jahren — die Älteren unter Ihnen könnten sich vielleicht erinnern — hat Sigrid Undset, eine norwegische Schriftstellerin und Nobelpreisträgerin, einen Roman mit dem Titel „Gymnadenia" geschrieben. Der Held dieses Romans bekommt in seinen Kinderjahren von seiner Mutter von einer wildwachsenden norwegischen Orchidee erzählt; sie trägt den Namen Gymnadenia. Dieses geheimnisvolle Wort „Gymnadenia" wird für den Helden durch lange Jahre hindurch Bild und Symbol des Großen, Außergewöhnlichen und Wunderbaren. Die Pflanze selbst sieht er erst nach langen Jahren, die voller Enttäuschung waren; Gymnadenia erweist sich als eine kleine, ganz unscheinbare norwegische Bergorchidee. Jetzt steht sie als Symbol über seinem Leben und über dem Roman, als Symbol des Lebens zwischen strahlendem Traum und grauer Wirklichkeit.
    Meine Damen und Herren, so ungefähr ist es mir mit dem Wort „Strafrechtsreform" gegangen. Als ich vor bald 45 Jahren Jurist wurde und zum erstenmal von der Strafrechtsreform hörte, war das Wort „Strafrechtsreform" auch für mich eine Art Gymnadenia: die Erwartung und Hoffnung eines glanzvollen neuen und vollendeten Werkes. Heißt das, daß ich jetzt enttäuscht bin, da ich die Strafrechtsreform wirklich vor mir sehe? Nein, sage ich; ich nicht.
    Ich habe schon 1956, als ich in mein ehemaliges Amt als Generalbundesanwalt eingeführt wurde, mit ein paar Worten auch von dem Werk dieser Strafrechtsreform gesprochen. Die Strafrechtsreform, sagte ich, hat unser Schicksal, das Schicksal meiner Generation geteilt: mit dem optimistischen Ideengut des 19. Jahrhunderts als Erbe ausgefahren und in unserem gespenstischen Schiffbruch gescheitert zu sein. Nun, sagte ich, da jene Stunde des Untergangs vorüber ist, gilt es wohl, aus dem Strandgut der Überlieferung die wesentlichen Werte wiederzufinden: den Glauben an die menschliche Person, an ihr
    12828 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969
    Dr. h. c. Güde
    Gewissen und an ihr unzerstörbares Recht. Daran halte ich immer noch fest und sage es noch einmal: nein, für mich war Gymnadenia — sprich Strafrechtsreform — schon lange keine Wunderblume mehr, sondern eine illusionslos anzupackende Aufgabe in einer völlig veränderten, täglich sich mehr wandelnden Zeit und Welt.
    Wenn ich nach der zweiten Lesung die mehr und weniger sachkundige Kritik an unseren Reformgesetzen überblicke, dann meine ich doch, da und dort in dieser und jener Enttäuschung einen Rest von Gymnadenia-Glauben bei anderen zu finden. Von da her kommt wohl die Erwartung der ganz großen perfekten Reform. Aber die Zeit der großen Kodifikationen im Stil der Jahrhundertwende vom 18. zum 19. Jahrhundert ist vorbei. Am Ende der Aufklärung konnte man Gesetze, große geschlossene Gesetzesmassen aus einigen wenigen abstrakten Vernunftprinzipien deduzieren. Der Mensch und die Gesellschaft unserer Zeit sind dieser Methode nicht mehr zugänglich, sind mit dieser Methode nicht mehr zu erfassen und zu lenken.
    Wenn nicht alles täuscht, werden sich die Reformen unserer Zeit nicht bloß bei uns, sondern auch in anderen Staaten in Schüben vollziehen, die sich dem rascheren Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse und Anschauungen anpassen. Schon Schweden hat seine Strafrechtsreform in Etappen, ich glaube, von insgesamt 20 Jahren vollzogen. Die Schweiz, die in der zweiten Hälfte der dreißiger Jahre glaubte, ein dauerhaftes neues Strafgesetzbuch geschaffen zu haben, ist jetzt gerade nach 30 Jahren im Begriff, eine bedeutsame Teilrevision durchzuführen. England, das eigentlich kein geschlossenes Strafgesetzbuch nach kontinentaler Art hat, reformiert immer wieder in Einzelgesetzen. Was wir mit dem jetzt erreichten Teilstück der Reform als künftigen Weg für uns vorgezeichnet haben, entspricht also durchaus dem zeitgemäßen Typus von Reform bei uns und anderswo. Übrigens läßt sich in einer Folge von einzelnen Reformgesetzen die Anpassung, gelegentlich wahrscheinlich auch die Korrektur, leichter vollziehen und erreichen. Sie alle wissen, große Vorlagen, gar Mammutvorlagen, stehen ständig in der Gefahr, am Prinzip der sogenannten Diskontinuität zu scheitern. Was in einer Legislaturperiode nicht ganz erledigt werden kann, geht dann ganz unter.
    Wir sollten es darum nicht als einen Mangel ansehen, daß wir in unserer Reformarbeit — ja, man sagt: nur — nur diesen Punkt erreicht haben, an dem wir heute stehen. Wir sollten es eher als ein glückliches Geschick ansehen, nach mehr als 60 Jahren immer neuen Scheiterns, immer neuen Steckenbleibens heute zum erstenmal den großen und bedeutsamen Schritt in die Verwirklichung der Strafrechtsreform getan zu haben, der den raschen Abschluß der Gesamtreform nahezu zwangsläufig nach sich ziehen muß. Mir scheint es nur günstig zu sein, daß wir gerade den Punkt erreicht haben, an dem der Allgemeine Teil, der wegen seiner inneren Zusammenhänge schwer hätte in Einzelpartien zerlegt werden können, abgeschlossen ist, so daß nun der Rest in Novellen ohne Gefahr zu Ende geführt werden kann.
    Auf das Konto übergroßer und darum, wie es scheint, enttäuschender Beanstandungen und Kritiken ist wohl auch der Vorwurf mangelnder Perfektion, Unvollständigkeit und Widersprüchlichkeit zurückzuführen. Nun, der Gesetzgeber in einer dürftigen Zeit und in einer offenen Gesellschaft kann seinem Gesetz — ich sage es vorsichtig — kaum mehr verpflichtenden Inhalt geben, als er in seiner Zeit und Gesellschaft vorfindet. Lackner hat es in seinem Nürnberger Korreferat so ausgedrückt, daß der Gesetzgeber das in einer gegebenen Gesellschaft` sozial-ethisch Gebotene nur vorfindet, aber nicht unmittelbar inhaltlich gestalten kann — ein bedeutsamer Satz für den Gesetzgeber, der wohl zu überlegen ist.
    In der Zeitung, hinter der immer ein kluger Kopf steckt, habe ich das Bedauern gelesen, daß es nicht gelungen sei, eine Definition der Strafzwecke, zu denen sich das neue Strafrecht bekenne, in das Gesetz aufzunehmen. In der Tat hat der Ausschuß — und das ist ein Beispielsfall, dem ich ein paar Sätze widme — sich zu dieser Abstinenz, zu diesem Enthalten bewußt entschlossen. Auf der Tagung der Strafrechtslehrer 1967, auf der fast der ganze Ausschuß war, hat sich keine hinreichende Einmütigkeit über Sinn und Zweck von Strafe und Maßregeln unter den Strafrechtslehrern ergeben. Der Ausschuß hätte also einen Streit zwischen Lehrmeinungen entscheiden und eine noch in Fluß befindliche Entwicklung im Bereich der Lehre und Wissenschaft abschneiden müssen. Dabei haben solche zentrale abstrakte Definitionen wenig konkrete Wirkung, auf jeden Fall weniger, als sich der Laie vorstellen kann, dann nämlich sicher nicht, wenn sie nicht aus sicherem Gemeingut, aus sicherer Gemeinüberzeugung stammen. Denn dann kann die Entscheidung des Gesetzgebers in ihrer Gewaltsamkeit mehr verwirren als klären. Das geltende Recht hat diese Definitionen nie enthalten. Die Grundsatzentscheidung, die in diesen Definitionen fallen könnte, müßte, fehlt keineswegs im Ganzen des Strafgesetzbuchs, wenn diese Prinzipien zwar nicht ausdrücklich ausformuliert sind, dann aber doch in der Ausgestaltung der Einzelheiten und der einzelnen Tatbestände hinreichend zum Ausdruck kommen. Der Parlamentsausschuß und das Parlament würden doch wohl ihre Berufung überschreiten, wenn sie über Lehrfragen eine Entscheidung träfen, die eine reine Willensentscheidung sein müßte und als solche nicht die notwendige Überzeugungskraft hätte.
    Was an dieser Stelle des grundsätzlichen Beispiels wegen gesagt wird, gilt für eine Reihe von ähnlichen Verzichten in der Ausschußarbeit auf Definitionen und Aussagen, die nicht mehr oder noch nicht oder noch nicht wieder ohne Gewaltsamkeit gegeben werden können.
    Der Herr Bundesjustizminister hat vorgestern mit Recht die Frage aufgeworfen, welche Lehren aus der Erfahrung mit dieser, in der Geschichte dieses Parlaments vielleicht größten Reform zu ziehen sind. Wir sollten das in der Tat auf beiden Seiten, auf der Regierungs- wie auf der Parlamentsseite, ernst nehmen, unsere Erfahrungen sorgfältig sammeln, aufzeichnen und auswerten, zumal da wir ja in einer
    Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969 12829
    Dr. h. c. Güde
    stillen und lauten Auseinandersetzung um die Parlamentsreform sind. Ich will mich, weil ich glaube, daß wir zu dieser Parlamentsreform aus der Erfahrung unseres Ausschusses durchaus noch unseren Beitrag leisten werden, heute auf wenige Bemerkungen beschränken.
    Erstens. Sicher hätte ein Unterausschuß des Rechtsausschusses — so war die ursprüngliche Konzeption gewesen — weniger Erfolgschance gehabt, weil eine zweimalige Beratung auf zwei Ebenen, nämlich auf der des Unterausschusses und der des Ausschusses, in einer so schwierigen Materie zur Verzögerung und Unsicherheit beigetragen hätte. Die Überweisung einer so großen Materie an einen Sonderausschuß war sicher sachgemäß und nützlich. Sie hat freilich zur Folge, daß dem überlasteten Rechtsausschuß dann Kräfte fehlen. Von da her wirft sich für die Zukunft die Frage auf, ob man nicht statt Rechtsausschuß und Unterausschuß zwei Rechtsausschüsse bilden sollte, auf die man dann den Arbeitsanfall gleichmäßiger verteilen könnte. Die Gesamtkräfte könnte man dann planmäßiger auf die Haupt- und die gelegentlichen anderen Aufgaben des einen oder anderen Ausschusses aufgliedern.
    Aus der Erfahrung mit unserer Materie neige ich zu der Meinung, daß ein großer Ausschuß — wir haben ja einen kleinen Ausschuß gehabt — für eine Aufgabe wie die unsere weniger geeignet gewesen wäre. Ein relativ kleiner Ausschuß garantiert über lange Zeit leichter die kontinuierliche Identität von Beratungs- und Abstimmungskörper. Wir alle wissen, daß das in den großen Ausschüssen eine Misere ist, weil mit sehr wechselnden Präsenzen und auch mit wechselnden Mehrheiten entschieden wird, die dann wieder in Frage gestellt werden.
    Ein weiteres ist von entscheidender Bedeutung, wie sich in unserer Erfahrung klar gezeigt hat. Die Erfolgschance einer großen Reformarbeit steht und fällt mit der Zahl und wissenschaftlichen Qualität ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter. Im Grunde bedürfte es für eine so große Aufgabe wie die der Strafrechtsreform eines Teams solcher Mitarbeiter, wie uns auf der Regierungsbank in dieser und in anderen Materien ein Mehrfaches und ein Vielfaches an Zahl — ich will die Qualität nicht vergleichen, die natürlich auf der Regierungsbank immer unvergleichlich ist — gegenübersteht, was uns ein wenig in die „Contergan-Lage" versetzt, nicht die richtigen Hände und nicht die richtigen Füße zu haben. Dabei hat sich unser Ausschuß im Vergleich des ganzen Hauses nicht beklagen können. Die Verwaltung hat uns — wir haben Grund, dafür dankbar zu sein — zunächst drei und in den späteren Jahren zwei wissenschaftliche Mitarbeiter zur Verfügung gestellt, und wir haben den drei Herren, Herrn Regierungsdirektor Dr. Bayerwaltes, Herrn Landgerichtsrat Dr. Friedrich und Herrn Oberlandesgerichtsrat Dr. Meyer, für ihre Mitarbeit sehr zu danken.

    (Beifall.)

    — Ich danke Ihnen für Ihren anerkennenden Beifall, meine Damen und Herren, denn es ist wahr, daß diese Herren unseren Dank verdient haben. Ich schmälere das Verdienst der beiden anderen, insbesondere von Herrn Landgerichtsrat Friedrich, eines sehr tüchtigen und hilfreichen Mitarbeiters, nicht, wenn ich vor allem Herrn Oberlandesgerichtsrat Dr. Meyer hervorhebe. Er hat in den vergangenen Jahren die Geschäfte des Ausschusses in vorbildlicher Weise und mit unermüdlicher Arbeitskraft geführt. Er war Motor und Gedächtnis und Zusammenhalt des Ausschusses. Ich weiß nicht, wie der Ausschuß ohne ihn seine Arbeit hätte bewältigen können.

    (Beifall.)

    Ich sage das nicht nur um seiner Ehre willen, obwohl er es verdient, sondern auch um des Beispiels für das ganze Haus willen. Das Parlament braucht, wenn es Arbeitsaufgaben hat, die über die Routine hinausgehen, einen Stab von überdurchschnittlichen Mitarbeitern, die sachkundig und parlamentserfahren sind, und das kann nur der Fall sein, wenn das Parlament sich auf dieser Ebene eigene Laufbahnen schafft, die reizvoll genug sind, um tüchtige Menschen aus den Regierungshäusern auch hierher zu bringen.

    (Beifall. — Sehr wahr! bei der SPD.)

    Lassen Sie mich nach diesen wenigen Randbemerkungen den Blick noch einmal auf das Ganze der Reform richten. Vor allem sage ich zu allen, die glauben, über Änderungen, Kühnheiten und Versuche unserer Strafrechtsreform erschrecken zu müssen: Dieses neue Strafrecht ist ein methodischer Schritt in einer langen Reformentwicklung, an der Deutschland schon in den ersten Anfängen, nämlich schon um 1900, maßgebend beteiligt war. Indem es nun die Reform, die es selbst mit geschaffen und initiiert hat, zu verwirklichen beginnt, reiht es sich wieder ein in eine gesamteuropäische Reformbewegung und Reformkonzeption. Sein Strafrecht, getragen von der Humanität und Rechtsstaatlichkeit des Grundgesetzes, erweist sich als ebenbürtiges Glied in der europäischen Rechtsfamilie. Und die gibt es.
    Zweitens. Unsere Zeit hat gewiß auch auflösende Tendenzen, auch, aber nicht nur solche. Man kann der Gefährdung, die jeder Fortschritt in sich enthält, nicht begegnen, indem man sich der Bewegung des Fortschritts völlig verschließt, sondern, indem man sie mit der Überlieferung verbindet, wahrt man die Kontinuität des Ganzen. Unser Strafrecht wird jetzt nicht revolutioniert, sondern modernisiert. Es bleibt Strafrecht — nämlich Recht der Strafe — im Gegensatz zur Auffassung all derer, die es durch ein reines Behandlungssystem ersetzen wollten und noch ersetzen wollen. Es bleibt Strafrecht als Verbindung von Schuldstrafrecht mit besonderer Zielsetzung — der Resozialisierung —, mit Verfeinerung und einer auf Resozialisierung ausgerichteten Behandlung.
    Drittens. Auch in seiner Modernisierung will dieses Strafrecht das Verbrechen bekämpfen. Wenn wir Humanität sagen, so meinen wir nicht Humanitätsduselei. Wir meinen, daß diejenigen, die das Verbrechen bekämpfen, dies wirkungsvoller tun können, wenn sie sich nach einem modernen Menschenbild ausrichten, wenn sie nach wissenschaftlichen Methoden handeln und sich und ihre Methoden
    12830 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969
    Dr. h. c. Güde
    dabei dem Leitbild der Humanität unterwerfen. Die humane — und das heißt in der Tat für den Christen auch barmherzige —, die humane und barmherzige Zuwendung zum schuldig gewordenen Mitmenschen, der oft genug — ach, vielleicht immer, sage ich im Rückblick auf 35 Jahre juristischer Praxis — ein unglücklicher Mensch ist, braucht auch einem modernen Strafrecht weder den realistischen Blick auf die Verbrechen noch den Willen zur wirkungsvollen Bekämpfung des Verbrechens zu nehmen.
    Wir vergessen nicht — auch in dem ganzen Reformwerk nicht — die Pflicht, die Opfer des Verbrechens zu schützen. Auch dort, wo wir scheinbar die Reaktion auf das Verbrechen mildern, ändern wir zwar die Methoden, aber wir ändern sie, um wirksamer zu bekämpfen und wirkungsvoller zu schützen. Wenn wir beispielsweise die Zuchthausstrafe abschaffen, tun wir es, um eine, ich sage: wirkungslos gewordene Kulisse abzuschaffen, die aus einer alten Zeit stehengeblieben ist und die in Plan und Methode einen nüchternen und realistischen Aufbau des Strafvollzugs mehr stört als fördert. Wenn die moderne Behandlungsmethode, wie sie sich vor allem in der sozialtherapeutischen Anstalt verkörpert, gelingt, wie es ihren Schöpfern vorschwebt und wie wir sie in den dänischen und holländischen Anstalten mit tiefem Eindruck gesehen haben, dann wird die sozialtherapeutische Anstalt von ihren Insassen keineswegs als leichter oder milder — oder welche falsche Vokabel man hier sonst setzen mag — empfunden werden, sondern wahrscheinlich als anstrengender als die alte Strafanstalt.' Die Zuchthausstrafe konnte man „absitzen", und man könnte das, was damit alles verbunden ist, sehr explizieren. Von der Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt wird man eher in Anspruch genommen werden. In ihr wird sich die Abschreckungswirkung der Freiheitsstrafe mit der intensiveren Einwirkung auf den Täter selbst verbinden. In den neuen Möglichkeiten der Reaktion auf den gefährlichen Triebtäter wie im Festhalten an der Sicherungsverwahrung des schlechthin Gefährlichen wird der Wille zur wirksameren Verbrechensbekämpfung unter Beweis gestellt. Er wird und ist ernst genommen.
    Dabei will ich zu einer Kritik der AlternativProfessoren im Punkt Sicherungsverwahrung nur ganz kurz bemerken: Ich stimme der in dieser Kritik erhobenen Maxime zu, daß die sozialtherapeutische Anstalt erprobt sein sollte, bevor einer endgültig aufgegeben wird und in die Sicherungsverwahrung kommt. Wir haben in unserem Entwurf den Zuweisungskreis von Personen für die sozialtherapeutische Anstalt wesentlich eingeschränkt, um dieser Neuerung überhaupt eine reale Chance zu geben. Wir haben den personellen Einzugskreis verengt und haben infolgedessen auf eine bindende Verknüpfung der sozialtherapeutischen Anstalt als Vorstufe zur Sicherungsverwahrung verzichten müssen, ohne — ich sage es noch einmal — die aufgestellte Maxime als Regel für falsch zu halten, daß alle Besserungsmöglichkeiten erschöpft sein müssen, bevor man einen als besserungsunfähig festschreibt.
    Ein letztes Wort noch über die sozialtherapeutische Anstalt, die vielleicht die bedeutsamste Neuerung des modernen Strafrechts ist. Sie wird teuer sein. Aber wenn sie beispielsweise im Blick auf den Triebtäter auch nur einige Kinder im Jahr wirksam vor schwerem sexuellem Mißbrauch oder gar vor dem Tod schützt, dann wird die Gesellschaft die Aufwendungen für diese Anstalt nicht bereuen dürfen. Mein Beispiel des Triebtäters ist nur ein Beispiel; es ließe sich in einer ganzen Reihe von Richtungen ausweiten.
    Viertens sage ich, meine Damen und Herren: Wir bitten die öffentliche Meinung um ein wenig Geduld für die Entwicklungen, die nun angebahnt sind und Zeit brauchen und das Verständnis der öffentlichen Meinung nötig haben. Wir haben eine Zeit vielfacher und überlauter Kritik hinter uns, nicht immer getragen von sehr fundierter Sachkenntnis. Wir wissen, daß der Versuch, den wir hier und heute unternehmen, auf der einen Seite vielen nicht weit genug geht, weil er nicht alle Reformerwartungen erfüllt, auf der anderen Seite aber dem breiten Mißtrauen begegnet, daß hier nicht aufgebaut, sondern aufgelöst werde. Der Versuch, den wir unternehmen, den unser Staat unternimmt, kann nicht gelingen, wenn ihm nicht ein wenig Verständnis und Vertrauen und Geduld gewährt wird. Wir bitten alle Gerichte und Staatsanwälte wie alle Organe der Justiz um wohlwollende und gutwillige Mitarbeit. In ihre Hände ist der Versuch gelegt, und nur mit ihrer Hilfe kann er Leben gewinnen und Erfolg erreichen.
    Ich selbst, meine Damen und Herren, der ich ein Leben als Richter und Staatsanwalt hinter mir habe, bin des festen Glaubens, daß unser Versuch keine Utopie darstellt, sondern der Mühe Wert ist. Die Wirksamkeit in der Verbrechensbekämpfung mit Menschlichkeit verbinden zu können und dabei ein reicheres Instrumentarium der Möglichkeiten zur Verfügung zu haben als bisher, ist eine alte und neue Aufgabe für den Strafrichter, in der er seine unvergleichliche und verantwortungsvolle Funktion in der Gesellschaft wahrnehmen kann.
    Mit dieser Bitte um Verständnis in der öffentlichen Meinung verbinde ich auch einen Gesichtspunkt, der uns in der ganzen Ausschußarbeit beschäftigt hat, nämlich den des notwendigen Zusatzes von Öffentlichkeitsarbeit. Für keinen anderen Ausschuß wäre es so notwendig gewesen, einen ständigen Kontakt mit der öffentlichen Meinung, planmäßig und systematisch angelegt, zu haben. Auch das ist eine Bemerkung zur Parlamentsreform, wobei wir, meine Damen und Herren, noch einen Vorteil gehabt haben, den alle anderen Ausschüsse nicht haben. Unsere Protokolle — unsere Ausschußprotokolle — sind Wortprotokolle wie die Protokolle der alten Strafrechtsreform im Kaiserreich noch und in der Weimarer Republik. Sie sind im Buchhandel zu kaufen. Wer sich interessiert hat, hat die Möglichkeit gehabt, nachzulesen. Wir wissen, daß vielfach davon Gebrauch gemacht worden ist. Aber dieser Gesichtspunkt des Kontaktes mit der öffentlichen Meinung sollte auch in der Parlamentsreform beachtet werden.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969 12831
    Dr. h. c. Güde
    Ich darf bei dieser Gelegenheit sagen: unsere Stenographen haben dafür und dabei eine vorbildliche Arbeit geleistet.

    (Beifall auf allen Seiten.)

    Ich habe kürzlich auf dem Deutschen Stenographentag gesagt, die Herren Stenographen bei uns seien die Kosmetiker des Parlaments. Wenn etwas ein bißchen schief und schlecht frisiert hier von der Kanzel kommt, sieht man es wohlfrisiert und schön von den Kosmetikern dieses Hauses hergerichtet.

    (Erneuter Beifall.)

    Auch dafür, meine Herren Stenographen, Ihnen und Ihren Kollegen herzlichen Dank! Ich habe diese Leistung Ihrer Kosmetik immer mit Bewunderung und Dankbarkeit verfolgt.
    Fünftens sage ich, das Strafgesetzbuch, sei es nun neu oder alt, kann nur eine der Waffen in der Verbrechensbekämpfung sein, vielleicht in sich eine ganz schwache, vielleicht in sich, wie Montesquieu das von der dritten Gewalt sagt, en quelque façon nulle, für sich allein wirkungslos. Es bedarf nämlich der bewußten, gezielten und lebendigen Anwendung. Auch dann ist es mit dem ganzen Strafrechtswesen nur ein Sektor, ein Ausschnitt aus der notwendig breiten Bekämpfung der Kriminalität. Sie reicht von der bei Gott wichtigen Polizei bis in den Olymp der Revisionsgerichte.
    Man hat oft gesagt — und ich glaube es —, daß die Hauptwirkung des Strafrechts eine vielfältig psychologische ist. Am Ende der französischen Schwurgerichtsverhandlung steht bekanntlich der Ruf des Huissiers: „Justice est faite", es ist Gerechtigkeit geschehen. Die Gesellschaft will erleben, daß Gerechtigkeit geschieht. Es kommt dabei — das sage ich gegen andere Deutungen — nicht so sehr auf Härte an, sondern auf den Eindruck sicherer, maßvoller, gleichmäßiger, überlegener Gerechtigkeit, die nicht wankt und nicht schwankt, die ihr Ziel der Ordnung des Staates und der Gerechtigkeit vor sich sieht. Daß unserem Strafrechtswesen da etwas an Wirkung fehlt, kann keiner von uns leugnen, so sehr seine Sympathie, wie die meine, bei der Justiz ist.
    Wir sollten diese Strafrechtsreform zum Anlaß nehmen, das Ganze der unleugbaren Misere zu überdenken und etwas zu ihrer Überwindung zu tun. Wenn wir nach dem bisherigen Arbeitsschema — ein Vorwurf gegen mich selbst und alle anderen —weiterarbeiten, werden wir die Strafprozeßreform, die unentbehrliche Verfahrensreform vielleicht gegen das Jahr 2000 haben. Das ist unmöglich hinzunehmen. Es muß nach neuen Wegen gesucht werden, um notwendige gesetzgeberische Arbeiten — ich wiederhole dem Sinne nach, was der Herr Bundesjustizminister vorgestern selber gesagt hat — zu beschleunigen, und wenn sie nicht perfekt sind, dann eben imperfekt in Kraft zu bringen.
    Sechstens. Ein ganz konkreter Wunsch an Bundesregierung und Bundesjustizministerium im besonderen. Uns — ich sage: mich, aber wahrscheinlich noch viel mehr Leute — schreckt die immer bedrohlichere Vorstellung einer ständig wachsenden
    Kriminalität. Wir wissen nicht, ich zum Beispiel, obwohl ich sozusagen ein Fachkundiger bin, ich weiß nicht, wieviel an dieser Vorstellung gespenstisch oder real ist. Ich möchte es wissen, und ich möchte, daß die Gesellschaft es weiß, damit sie nicht aus dem Dunkel einer unbestimmten Vorstellung, sondern auf der Basis klarer, Bewußter Tatsachen handeln kann und von ihren Organen Handeln verlangen kann. Eine intensivere Befassung mit den Zahlen scheint mir wenigstens zu zeigen, daß auf jeden Fall keine gleichmäßige Zunahme der Gesamtkriminalität vorliegt, sondern eine Zunahme nur in gewissen Schwerpunkten, zum Beispiel — stärkstes Beispiel — bei den Eigentumsdelikten. Das Zahlenwerk muß einmal gründlich aufgearbeitet werden, nicht nur, um der öffentlichen Meinung Rechenschaft zu geben, sondern auch, um der Strafrechtspflege ein realistisches Bild der Kriminalität zu geben. Denn daran wird sie ja die Erfüllung ihrer Aufgabe ausrichten, das Verbrechen zu bekämpfen.
    Bei allen Kundigen schließt sich der Wunsch an, es möge dabei die Spannung — vielleicht wissen das nur die Kundigen — zwischen Polizei- und Justizstatistik aufgeklärt und gedeutet werden, damit man zu klaren Bewußtseinsinhalten kommt.
    Siebtens. Ein letztes, wenn auch nicht ganz kurzes, Wort zu dem Kapitel „Sexualstrafrecht". In den letzten Wochen und zunehmend in den letzten Tagen habe ich viele Briefe erhalten, deren Schreiber ihre Sorge wegen einiger Bestimmungen im Bereich des Sittenstrafrechts in diesem Entwurf ausdrücken. Ich habe allen Respekt und habe Verständnis für diese Briefschreiber. Doch weiß ich nicht, ob da nicht eine Übertreibung im ganzen Bereich der öffentlichen Meinung vorliegt. In der Broschüre des Bundesjustizministeriums zur Strafrechtsreform lese ich auf Seite 15 die Überschrift „Entkrampfung des Sexualstrafrechts". Mir gefällt diese Vokabel nicht. Sie gefällt mir sprachlich nicht, und sie gefällt mir auch sachlich nicht. Sprachlich: Wieso soll das Sexualstrafrecht verkrampft sein? Wie ist das vor sich gegangen? Es stehen da einige alte Bestimmungen, die im Zuge einer Gesamtreform selbstverständlich zu überprüfen sind, und nie hat jemand von uns in Abrede gestellt, daß sie zu überprüfen sind.
    Daß die Gerichte diese Bestimmungen in einer übertriebenen oder verkrampften Weise anwendeten, habe ich nicht feststellen können. Übertrieben scheint mir weithin die Reaktion auf hochgespielte und sensationsmäßig aufgemachte Einzelfälle. Entkrampfung wünsche ich mir in der Behandlung des sachlichen Anliegens bei Freund und Feind und in der öffentlichen Meinung. Bei Freund und Feind Entkrampfung bitte! Die Vorstellung, daß wir unter einer polizeistaatlichen Sittenkontrolle oder Sittendiktatur lebten, ist doch geradezu lächerlich.

    (Beifall bei der CDU/CSU.) Der Augenschein erweist das jeden Tag.

    Aber ebenso verzerrt, meine Damen und Herren, ist die Vorstellung der Gegenseite — ich muß sagen: unserer Freunde, meiner Freunde —, daß der Kahlschlag im Sittenstrafrecht nun vollzogen werde oder schon vollzogen sei. Das ist ebenso verzerrt. In den
    12832 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969
    Dr. h. c. Güde
    letzten Jahren konnte man manchmal meinen, daß der Inhalt der Strafrechtsreform in nichts anderem bestehe als in der Revision einiger Bestimmungen des Sexualstrafrechts. Darin liegt eine Verkrampfung der öffentlichen Meinung, eine Verkrampfung, zu der wir nichts beigetragen haben, sondern die aus ganz anderen Quellen geflossen ist. Ich wünsche mir eine Entkrampfung, damit auch diese Aufgabe der Reform, die ich nicht leugne, nämlich die Revision dieses Teils des Strafrechts, in Ruhe und Nüchternheit zu Ende geführt werden kann. Der Sonderausschuß hat eine systematische Revision dieses Abschnitts noch nicht vorgenommen, nicht, weil wir sie nicht wollten, sondern weil wir es zeitlich nicht mehr konnten. Ein systematischer Schluß aus Streichen und Bestehenbleiben darf also einstweilen gar nicht gezogen werden.
    Wir haben der Streichung zugestimmt — das sage ich für meine Freunde und mich, soweit sie eben auch mir zugestimmt haben; das sind bekanntlich nicht alle —, soweit nach unserer Überzeugung in der öffentlichen Meinung dieser und jener Paragraph ausdiskutiert war. Wir haben es abgelehnt, auf Grund irgendwelcher Kundgebungen und Erklärungen und ich weiß nicht was zu reformieren. Meine Freunde und ich waren damit einverstanden, diese Streichung — es handelt sich um Ehebruch, um § 175 und um die Sodomie — jetzt schon vorzunehmen, um die Fortsetzung der Reform nicht noch einmal mit dem Streit um diese Tatbestände zu belasten, nachdem das Ergebnis der künftigen Entscheidung für uns sicher vorauszusehen war.
    Dabei darf ich den sehr geschätzten Kollegen Dr. Wuermeling, der vorgestern für die Beibehaltung des Ehebruch-Tatbestands plädiert hat, auf zweierlei hinweisen. Die Stelle aus der Begründung des Entwurfs 1962, die er zitiert hat, ist in ihrer Grundlage — lassen Sie es mich kurz sagen — überholt. Sie stammt ebenso wie die Begründung zu § 175 — diese in noch stärkerem Maße — noch aus einer Zeit, in der die Grenze zwischen Sittenverstoß und strafwürdigem, weil sozialschädlichem Unrecht von den Kirchen, ihren Moraltheologen und Ethikern anders gezogen worden ist als heute.
    Professor Lackner, Korreferent auf dem Nürnberger Juristentag, hat dazu ganz klare Aussagen gemacht. Er hat von der nachhaltig spürbaren Veränderung der allgemeinen Bewußtseinslage auf diesem Gebiet gesprochen und dann gesagt:
    Während etwa noch im Jahre 1959 eine Mehrheit der Großen Strafrechtskommission für die Beibehaltung des Ehebruchstatbestandes eintreten konnte
    — Zwischenbemerkung von mir: es war aber eine sehr knappe Mehrheit —
    und der Gedanke einer Abschaffung des allgemeinen Verbots gleichgeschlechtlicher Betätigung zwischen Männern auf Empörung in einem Auditorium von Juristen verschiedenster Sparten stieß, geht heute, soweit ich sehe, für diese Tatbestände kaum noch jemand auf die Barrikaden ... Die Erkenntnis von der Unangemessenheit krimineller Bestrafung solcher Sachverhalte hat sich durchgesetzt. Es ist in der Tat notwendig, die Grenzen des Sexualstrafrechts neu zu bestimmen.
    Man muß also vorsichtig sein, wenn man die Begründung des E 1962 zitiert. Sie steht nicht mehr, nicht nur weil ein anderer Justizminister da ist, sondern auch weil sie so nicht mehr geschrieben werden könnte, wenn man mit Welt und Kirche, mit der Meinung der Bürger und der Moraltheologen und der Ethiker — Sie können diese Reihe fortsetzen — einig gehen will.
    Meine Damen und Herren, wenn Herr Dr. Wuermeling argumentiert, daß der Ehebruch sozialschädlich sei, so liegt darin eine Verdünnung des Begriffs der Sozialschädlichkeit, die dazu führen müßte, daß man wieder zur Strafwürdigkeit und zum Straftatbestand des Verstoßes gegen ethische Normen käme. Sozialschädlich in dem Sinne, wie Herr Wuermeling es darzulegen versucht hat, heißt ja nichts anderes, als daß eben der moralische Verstoß als solcher strafbar sein müsse.
    Die Strafvorschrift gegen den Ehebruch war bei einer Reform nicht mehr zu halten, nicht . nur weil sie von der öffentlichen Meinung aufgegeben ist, sondern auch weil der Gesetzgeber nicht ignorieren kann, wie die Dinge sich entwickelt haben, und — das sage ich nun als alter Richter und Staatsanwalt, der auch diesen Teil des Strafrechts in der Praxis erlebt hat — weil diese Vorschrift eklatant unwirksam und daher unnütz geworden war.
    In der Frage der Strafbarkeit einfacher, gleichgeschlechtlicher Unzucht zwischen Männern habe ich mich mit den Freunden, die mit mir gestimmt haben, für die Abschaffung der Strafbarkeit entschieden, nicht allein wegen des Umschlags der öffentlichen Meinung, sondern auch weil das unbestreitbare Phänomen der angeborenen gleichgeschlechtlichen Unzucht — wenn es auch nicht den ganzen Bereich abdeckt — in einem Schuldstrafrecht ernste Schwierigkeiten macht. In der Fortsetzung der Strafrechtsreform wird sich die CDU/CSU auf diesem Gebiet ohne Vorurteil einer rationalen Diskussion stellen. Daß dabei sowohl das Gutachten von Hanack, den ich respektiere und hoch schätze, als auch erst recht das Votum des Juristentages der wissenschaftlichen Überprüfung bedarf, ist klar und liegt auf der Hand. Das läßt sich auch bei Hanack selbst belegen, der an einigen wichtigen Stellen die Dürftigkeit des kriminologischen Materials beklagt.
    Die CDU/CSU wird sich keiner Auseinandersetzung auf dieser Ebene wissenschaftlicher Prüfung und Diskussion entziehen. Sie wird freilich eine Prüfung und Auseinandersetzung unter zwei leitenden Gesichtspunkten wünschen und für sich selbst vornehmen.
    Erstens. Der Schutz des Kindes und der Jugend vor geschlechtlichem Mißbrauch hat Vorrang vor anderen Erwägungen. Daran wird die CDU/CSU festhalten.
    Sie stimmt mit Professor Lackner überein — das ist der zweite Punkt —: Das recht hat nicht die Aufgabe, Vorbereiter und Wegbereiter einer sexuellen Revolution zu sein. Man kann, wenn gesell-
    Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969 12833
    Dr. h. c. Güde
    schaftliche Vorgänge endgültig abgeschlossen sind, vielleicht mit dem Recht nachrücken. Was aber zur Zeit mit einigem Lärm immer wieder und immer mehr verlangt wird, ist in der Tat, daß das Recht die Vorschüsse zu dieser sexuellen Revolution leistet. Das kommt dem Recht — und erst recht unserem Recht — nicht zu.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Die CDU/CSU ist auch darin der Meinung Lackners, daß die Lösung all dieser Fragen nicht allein der Wissenschaft oder der wissenschaftlichen Auseinandersetzung überlassen werden kann. Die Wissenschaften können auf die dabei gestellten Fragen eine schlechthin verbindliche Antwort nicht geben; sie können weithin zur Antwort beitragen, aber sie können sie nicht selbst leisten. Es bleibt ein Spielraum für die verantwortliche politische Entscheidung, für eine echte politische Entscheidung. In diesem Raum echter politischer Entscheidung in diesem Hause hofft die CDU/CSU nach der Erfahrung mit dem bisherigen Reformwerk auch auf das Verständnis und — lassen Sie mich auch das noch kurz mit einem Wort sagen — auch auf die Toleranz der anderen Parteien dieses Hauses. Es kann nicht die Aufgabe eines klugen und verantwortungsbewußten Gesetzgebers sein, eine, wie ich glaube, immer noch sehr breite Gruppe braver rechtstreuer Bürger in Verwirrung zu stürzen und ihr Ärgernis zu geben.
    Ich glaube, wir werden auch in der Fortsetzung der Reform über diese Tatbestände zu einer klaren oder nicht ganz klaren, auf jeden Fall zu einer politischen Gesamtregelung kommen, so wie es auch heute doch ein bedeutsamer Punkt ist, daß wir eine so schwierige, so langwierige, so große, so in die Tiefe der Probleme gehende Reform, diese Strafrechtsreform, wenn ich mich nicht täusche, doch in der Einmütigkeit des ganzen Hauses vollziehen können. Meine Damen und Herren, ich hoffe, daß das ein Zeichen für die Zukunft ist, daß wir diese Aufgabe in diesem Geist zu Ende führen und daß wir uns das auch für andere Aufgaben zum Vorbild nehmen.
    Meine Damen und Herren, ich will am Schluß nicht wieder „Gymnadenia" zitieren, sondern mit einem vergleichbaren Optimismus ein Wort, das Radbruch so sehr geliebt hat, ein Wort des Ritters von Schwarzenberg, des Schöpfers der Bambergensis, der seine Arbeit am Bamberger Strafgesetzbuch und das Strafrecht unter das Motto gestellt hat: „Um der Gerechtigkeit und des gemeinen Nutz willen." Diesem Motto und diesem Ziel soll die Strafrechtsreform gewidmet sein.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Müller Emmert.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Adolf Müller-Emmert


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Als am 28. März 1963 zum erstenmal in diesem Hause über jenen Reformentwurf beraten wurde, den wir heute allgemein unter dem Namen „E 1962" kennen, sind sehr ausführliche und, wie ich auch meine, sehr kluge Reden gehalten worden, die der Bedeutung des Vorhabens gewiß in jeder Weise Rechnung getragen haben. Es wurde damals darauf hingewiesen, daß die Strafrechtsreformgeschichte sehr lange dauere und daß auch viele Rückschläge zu verzeichnen gewesen seien. Das Ende der rund 60 Jahre währenden Bemühungen schien damals nahe, und es war nicht zu verwundern, daß die Sprecher der damaligen Koalitionsfraktionen den Entwurf mit Freude begrüßten.
    Die Reaktion der Redner meiner Fraktion war damals eher skeptisch. Einmal deshalb, weil wir zu wissen glaubten, daß das umfangreiche Reformvorhaben nicht in kurzer Zeit oder gar in einer einzigen Legislaturperiode zu bewältigen sein würde, zum anderen deshalb, weil wir mit der Grundkonzeption des Entwurfs 1962 nicht völlig einverstanden sein konnten. Das war nach unserer Meinung nicht die Strafrechtsreform, die wir uns vorgestellt hatten. Es war lediglich eine redliche Bestandsaufnahme der Rechtsprechung und Rechtslehre, die allerdings — was wir immer anerkannt haben — fraglos sehr sorgfältig, gewissenhaft und perfekt erarbeitet worden war. Der Mut hingegen, in strafrechtliches Neuland vorzustoßen, war kaum zu erkennen.
    In den entscheidenden kriminalpolitischen Fragen des Strafensystems, besonders der kurzzeitigen Freiheitsstrafe und der einheitlichen Freiheitsstrafe, hat der Entwurf 1962 eine Stellung bezogen, die wir eindeutig als rückschrittlich empfunden haben. Die von vielen Seiten geäußerte Kritik an diesem Entwurf, nämlich an seiner moralisierenden Tendenz, war nach unserer Meinung ebenfalls sehr gerechtfertigt. Wir haben deshalb bereits damals, bei der ersten Lesung, eine Entrümpelung dieses Entwurfs gefordert.
    Von manchen Mitgliedern dieses Hohen Hauses wurde unsere damalige Kritik nicht sehr gern gehört. Frau Kollegin Dr. Diemer-Nicolaus glaubte damals sogar, uns auffordern zu sollen, bei den Reformarbeiten nicht abseits zu stehen. Dies zu tun, meine Damen und Herren, war niemals unsere Absicht. Wer die Geschichte der Sozialdemokratischen Partei kennt, weiß, wie wesentlich ihr gerade dieses Reformanliegen immer war.

    (Beifall bei der SPD.)

    Bereits der Mannheimer Parteitag von 1906, das Görlitzer Programm von 1921 und das Heidelberger Programm von 1925 — ich sage dies sicher nicht ohne einen gewissen Traditionsstolz — stellten, immer von der damaligen Zeit her gesehen, Grundsätze für ein richtungweisendes Strafrecht auf und forderten insbesondere einen auf die Resozialisierung des Täters abgestellten Strafvollzug. Einen der glanzvollen Höhepunkte der Strafrechtsreformgeschichte überhaupt stellt das Schaffen des sozialdemokratischen Reichsjustizministers Gustav Radbruch dar, der im Jahre 1922 den am weitesten in Neuland vorstoßenden Entwurf eines neuen Strafgesetzbuchs vorgelegt hat. Radbruch hat Maßstäbe für ein kriminalpolitisches Programm gesetzt, das die SPD über die folgenden Jahrzehnte hinaus bis heute in den Grundzügen beibehalten hat.
    12834 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969
    Dr. Müller-Emmert
    Als die SPD bald nach dem Neuanfang 1945, nämlich im Jahre 1951, die Einsetzung der dann drei Jahre später konstituierten Großen Strafrechtskommission zur Vorbereitung der Reform verlangte, war dies nur eine Fortsetzung ihrer fortwährenden Bemühungen um die Strafrechtsreform. Wenn Sie, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Gesetzentwürfe betrachten, über die wir heute endgültig abzustimmen haben, dann werden Sie feststellen, daß diese Bemühungen bis heute nicht aufgehört haben. Ich bitte, es mir nicht als Unbescheidenheit anzulasten, wenn ich sage, daß wir in diesen Gesetzentwürfen einen Großteil unserer Vorstellungen verwirklicht sehen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Ich sage nicht, daß dies sozialdemokratisches Strafrecht sei; ein solches gibt es natürlich nicht, genauso wenig wie es ein christdemokratisches oder ein freidemokratisches Strafrecht gibt. Recht kann selbstverständlich niemals das geistige Eigentum einer einzigen Fraktion oder Partei sein, es kann auch niemals das Zufallsprodukt einer parlamentarischen Mehrheitsentscheidung sein; es kann nur die Zusammenfassung jener Überzeugung in unserem Volke darstellen, die einer weit überwiegenden Mehrheit in unserem Volk gemeinsam ist und die zugleich Minderheiten mit anderen, aber berechtigten Auffassungen nicht in Gewissenskonflikte bringen will.

    (Beifall bei der SPD.)

    Mein Freund Adolf Arndt, der gern an dieser Abschlußdebatte teilgenommen hätte, aber wegen Krankheit verhindert ist, und dem ich von dieser Stelle aus herzliche Genesungswünsche zukommen lassen möchte,

    (Beifall)

    nannte das Recht einmal ein Geschehen, das sich tagtäglich tausendfach vollzieht, weil freie Menschen es sich freiwillig zur Regel machten und es liebten, rechtlich zu handeln. Fürwahr, nur die Freiwilligkeit, mit der jeder sich die rechtliche Ordnung zu eigen macht, kann zu einer Gemeinsamkeit des Rechtes führen.
    Dazu gehört in einer pluralistischen Gesellschaft auch Toleranz, Duldsamkeit gegenüber der Auffassung des Andersdenkenden. Es kann nämlich kein Zweifel darüber bestehen, daß der Mangel an Toleranz eine Rechtsordnung nicht nur im Hinblick auf ihre Wirksamkeit als fragwürdig erscheinen läßt, sondern sie unter Umständen auch zum Unrecht machen kann.
    Warum sage ich dies, und warum sage ich es im Zusammenhang mit der Erwähnung jenes Entwurfs 1962? Nicht deshalb, weil ich der Auffassung bin, daß dieser Entwurf dem gemeinsamen Rechtsdenken in eklatanter Weise widerspräche, sondern deshalb, weil ich glaube, daß dieser Entwurf da und dort Ansatzpunkte zeigt, die mit dem Toleranzgebot nur schwer zu vereinbaren sind. Konservative und teils auch weltanschauliche Gesichtspunkte werden in ihm zum Nachteil von anderen, gleichwohl aber berechtigten Rechtsüberzeugungen überbetont.
    Dieses System der Über- oder Unterbewertung verschiedener Ansichten zu beseitigen, ist ein wesentliches Anliegen der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion. Ich meine, daß die Beratungsergebnisse des Sonderausschusses diesem unserem Anliegen in erheblicher Weise Rechnung tragen.

    (Beifall bei der SPD.)

    Wir Sozialdemokraten sind uns darüber im klaren, daß wir nicht alles erreichen konnten, was wir uns vorgenommen haben. Aber das ist unter Berücksichtigung der politischen Mehrheitsverhältnisse in diesem Hause verständlich. Wir wollen das auch gar nicht beklagen, genausowenig wie Sie, meine Damen und Herren von der CDU/CSU-Fraktion, es beklagen sollten, daß Sie erhebliche Abstriche von Ihren ursprünglichen Vorstellungen machen mußten. Es mußte eben einmal ein gemeinsamer Nenner gefunden werden, damit die Rechnung aller aufgehen konnte. Nach meiner Überzeugung hat der Strafrechtsausschuß diesen gemeinsamen Nenner gefunden. Seine Ergebnisse werden gerade aus diesem Grunde ganz sicher auf öffentliche Kritik stoßen, und zwar von Kritikern, die nach meiner Meinung an der politischen Wirklichkeit vorbeidenken. Mir ist vor dieser Kritik nicht bange. Es gibt nämlich gute und schlechte Kompromisse; der vom Sonderausschuß gefundene verdient jedenfalls mit Sicherheit das Prädikat „gut".

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Denn trotz des Kompromißcharakters erweisen sich die erarbeiteten Lösungen als eine moderne und zukunftweisende Konzeption eines neuen Strafrechts. Dies gilt vor allem für den kriminalpolitischen Teil der beiden Vorlagen. Der Verzicht auf die Aufgliederung der Freiheitsstrafe in Zuchthaus, Gefängnis, Strafhaft, Haft und Einschließung, die der Entwurf von 1962 noch vorgesehen hatte, ist ein entscheidender Fortschritt. Gerade die Forderung nach Beibehaltung der Zuchthausstrafe war und ist offenbar auch heute noch Symbolfigur sehr konservativ Denkender, die sich nicht dazu aufraffen können, anzuerkennen, daß die Resozialisierungsfunktion der Strafe gegenüber der Vergeltungsfunktion Vorrang erhalten muß. Dabei weiß jeder Sachkenner, daß es in der Praxis ohnehin kaum einen Unterschied zwischen der Gefängnis- und der Zuchthausstrafe gibt und daß eine Differenzierung im Vollzug außer nach reinen Vollzugsgesichtspunkten nur in kleinlichen Schikanen bestehen kann. Der Unterschied der beiden Freiheitsstrafen macht sich in verhängnisvoller Weise erst dann bemerkbar, wenn der Zuchthausgefangene entlassen wird und in das bürgerliche Leben, in die Gesellschaft zurückkehren will. Die Abstempelung als Zuchthäusler verhindert seine echte Wiedereingliederung in die Gemeinschaft und bewirkt, daß er, der von der Gemeinschaft als Außenseiter abgelehnt wird, erneut straffällig wird. Die nunmehr beschlossene einheitliche Freiheitsstrafe ermöglicht demgegenüber eine Trennung nach Tätergruppen und die Unterbringung in geeigneten Anstalten. Sie verzichtet auch auf die unnötigen Kosten für besondere Zuchthausanstalten. Außerdem brandmarkt sie den Täter nicht, wie dies bei der Zuchthausstrafe der Fall ist, und wirkt sich
    Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969 12835
    Dr. Müller-Emmert
    deshalb weniger schädlich auf die Resozialisierung aus. Aus diesen Gründen wurde die einheitliche Freiheitsstrafe bereits in mehreren ausländischen Rechtsordnungen mit Erfolg eingeführt und erhält auch bei den Reformarbeiten mehrerer ausländischer Staaten, die zur Zeit laufen, mehr und mehr den Vorzug.
    Eine ähnliche Tendenz zeigt sich bei dem Problem der kurzen Freiheitsstrafe. Nach weit überwiegender Auffassung in Wissenschaft und Praxis gelten Freiheitsstrafen von unter sechs Monaten als ungeeignet für die Verbrechensbekämpfung. Der Grund hierfür ist, daß der Vollzug einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nicht ausreicht, einen erzieherischen Effekt zu erzielen. Der Aufenthalt in einer durch Vollzug vieler kurzer Freiheitsstrafen überfüllten Strafanstalt wirkt sich eher schädlich aus, da der Verurteilte durch den Verkehr mit anderen Gefangenen der Gefahr krimineller Ansteckung ausgesetzt ist.

    (Abg. Hirsch: Sehr wahr!)

    Hinzu kommt, daß die Vollstreckung solcher kurzen Freiheitsstrafen noch die Nachteile mit sich bringt, die in der Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes des Betroffenen und in durch seine Abwesenheit bedingten familiären Schwierigkeiten begründet sind. Der Sonderausschuß hat diese Gesichtspunkte, die von den Vertretern der SPD-Fraktion schon seit langer Zeit vorgetragen werden, berücksichtigt. Er schlägt zwar nicht vor, die kurzfristige Freiheitsstrafe vollständig abzuschaffen, er befürwortet aber eine entscheidende Einschränkung in der Weise, daß im Bereich bis zu sechs Monaten grundsätzlich Geldstrafen verhängt werden müssen und daß dann, wenn ausnahmsweise auf Freiheitsstrafe erkannt werden muß, diese Strafe grundsätzlich zur Bewährung ausgesetzt werden muß. Sollte sich die gefundene Lösung in den nächsten Jahren bewähren, wird man zu überlegen haben, ob es vertretbar ist, zukünftig auf kurzfristige Freiheitsstrafen ganz zu verzichten. Bis zum Inkrafttreten der großen Reform im Jahre 1973 besteht noch genügend Zeit, entsprechende Korrekturen anzubringen.
    Neben der Regelung dieser beiden kriminalpolitischen Kardinalprobleme, meine sehr geehrten Damen und Herren, sehen die Vorlagen des Strafrechtsausschusses noch eine weitere Fülle von Neuerungen vor, die ich in der gebotenen Kürze noch einmal zusammenfassend aufzählen darf, ohne Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen.
    Der Anwendungsbereich der Strafaussetzung zur Bewährung wurde erweitert. Die Möglichkeit des Verzichts auf Strafe bei besonders schweren Tatfolgen für den Täter wurde eingeführt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt nunmehr auch bei der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung. Das Arbeitshaus wurde gestrichen. Die Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung werden erheblich verschärft, so daß sie eine starke Waffe gegen die Schwer-, Gewohnheits- und Berufskriminalität geworden ist.
    Bei den freiheitsentziehenden Maßregeln tritt neben die schon bisher vorsehene psychiatrische Krankenanstalt, neben die Entziehungsanstalt und die Sicherungsverwahrung nun auch noch die für die Resozialisierung besonders bedeutsame neue sozialtherapeutische Anstalt. Diese in der Bundesrepublik bislang nur in einigen Ansätzen vorhandene neue Maßregel lehnt sich an das Vorbild verschiedener ausländischer Sonderanstalten — besonders in Holland und Dänemark — sowie an die verdienstvollen Vorschläge im Alternativ-Entwurf der 14 Strafrechtsprofessoren an. In ihr gehen die im Entwurf 1962 für schuldunfähige und vermindert schuldfähige Täter vorgesehene Bewahrungsanstalt und die vorbeugende Verwahrung für sogenannte Jungtäter auf. Sie erfaßt darüber hinaus voll schuldfähige Rückfalltäter mit schweren Persönlichkeitsstörungen und — was auch von erheblicher Bedeutung ist — Triebtäter.
    Weiter ist zu sagen, daß die Geltungsbereichsvorschriften neu gestaltet worden sind, daß ein neues dogmatisches Konzept im Allgemeinen Teil gefunden wurde, das sich allerdings in wissenschaftlichen Streitfragen mit Recht sehr stark zurückhält, daß die Vorschriften über die Schuldunfähigkeit und die verminderte Schuldfähigkeit neu gefaßt worden sind.
    Die nicht mehr zeitgemäßen Rückfallvorschriften für bestimmte Vermögensdelikte wurden gestrichen und durch eine allgemeine Rückfallklausel ersetzt. Auch wurde das Rechtsinstitut der Verwarnung mit Strafvorbehalt im Geldstrafenbereich neu eingeführt. Außerdem ist neu die freiheitsbeschränkende Maßregel der Führungsaufsicht, die die Polizeiaufsicht des geltenden Rechts ablöst und sich auch von der Sicherungsaufsicht, wie sie der Entwurf 1962 vorsah, abhebt. Der gleichfalls neue Vikariierungsgrundsatz, der besagt, daß freiheitsentziehende Maßregeln grundsätzlich vor der Strafe zu vollstrecken sind, berücksichtigt den Resozialisierungsgedanken besonders dadurch, daß es nunmehr auch möglich ist, die noch nicht verbüßte Strafe oder einen Strafrest zur Bewährung auszusetzen.
    Im Besonderen Teil, meine sehr geehrten Damen und Herren, werden verschiedene Vorschriften gestrichen, für die ein kriminalpolitisches Bedürfnis nicht mehr besteht. Dazu gehören insbesondere die Tatbestände des Ehebruchs, des Zweikampfes, der fahrlässigen Gefangenenbefreiung, der Unzucht mit Tieren, der Erschleichung des außerehelichen Beischlafs und der einfachen Unzucht zwischen Männern. Der bisherige § 175 a des Strafgesetzbuches, der die schwere Unzucht zwischen Männern unter Strafe stellt, wird durch eine neue Vorschrift ersetzt, die nur noch qualifizierte Formen der männlichen Homosexualität mit Strafe bedroht. Gleichgeschlechtliche Unzucht ist danach nur noch strafbar, dies aber auch unbedingt und mit Recht, wenn sie mit Minderjährigen, mit Abhängigen, gewerbsmäßig oder mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erfolgt.
    Der Sonderausschuß hat weiter die Bestimmung über die falsche Anschuldigung auf die Taten beschränkt, die wider besseres Wissen begangen werden. Er hat auch die Straftaten gegen den religiösen Frieden in voller Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Katholischen und der Evangelischen Kirche umgestaltet. Der Tatbestand der Gottes-
    12836 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969
    Dr. Müller-Emmert
    lästerung kommt ganz in Wegfall. Die Vorschriften über Religionsbeschimpfung und Hinderung am Gottesdienst beziehen sich künftig auch auf Weltanschauungsgemeinschaften, erfassen aber im wesentlichen in einem engeren Rahmen nur Handlungen, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören. Neu ist in diesem Bereich auch die Strafvorschrift über die Störung einer Bestattungsfeier.
    Auch werden die Entführungstatbestände der §§ 235 bis 238 eingeengt. Beispielsweise wird das Schutzalter vom 21. auf das 18. Lebensjahr herabgesetzt. In dem § 237 wird die bisherige, weit übersetzte Strafdrohung beseitigt und gezielt auf die moderne Erscheinungsform dieser Taten, nämlich auf die Entführung mit Kraftfahrzeugen, abgestellt.
    Auch wurden die Tatbestände des schweren Diebstahls reformiert, so daß die oft seltsamen Ergebnisse der Rechtsprechung zukünftig nicht mehr anzutreffen sein werden.
    Neu und durch die technische Entwicklung bedingt ist schließlich auch die Ausdehnung der Urkundenfälschung auf die Fälschung und Unterdrückung technischer Aufzeichnungen, die nunmehr den Urkunden gleichgestellt werden.
    Besonders zu betonen ist, daß bei den vielfach als reformbedürftig angesehenen Abtreibungs- und Kuppeleivorschriften die Zeit nur noch dazu ausreichte, die Verbrechen der Fremdabtreibung und der schweren Kuppelei in Vergehen umzuwandeln. Immerhin wird dadurch die Problematik auf diesen umstrittenen Gebieten insofern entschärft, als in gewissen Fällen, in denen eine Bestrafung schwer einzusehen ist, das Verfahren eingestellt werden kann, ohne daß es überhaupt zur Anklageerhebung durch den Staatsanwalt zu kommen braucht.
    Nicht berücksichtigt wurden in den beiden ersten Teilgesetzen zur Reform des Strafrechts die Beschlüsse des Sonderausschusses über ein Rechtsgebiet, das in der öffentlichen Diskussion steht, nämlich über die Straftaten gegen den Gemeinschaftsfrieden. Es wird in den noch bevorstehenden Beratungen sicher sehr schwer sein, bei der Ausgestaltung dieser Tatbestände, die sich in dem Spannungsverhältnis zwischen dem Demonstrationsrecht des einzelnen und dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit bewegen, die zum Teil völlig konträren Standpunkte anzugleichen und zu sachgerechten Lösungen zu kommen. Trotz dieser Schwierigkeiten habe ich jedoch die zuversichtliche Hoffnung, daß dem Strafrechtsausschuß, der bisher alle Schwierigkeiten meistern konnte, auch die Lösung dieses Problems gelingen wird. Die sachliche und kollegiale Atmosphäre, in der der Sonderausschuß zusammengearbeitet hat und für die ich mich bei Ihnen, meine Damen und Herren vom Sonderausschuß, recht herzlich bedanken möchte, berechtigt zu dieser Hoffnung. Diese Sachlichkeit war es auch, die uns in die Lage versetzte, unsere Arbeit zu diesem Zeitpunkt erfolgreich abzuschließen.

    (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU und der SPD.)

    Wir Mitglieder des Strafrechtsausschusses werden
    gleichwohl aber den langen Marsch durch die Paragraphen des Strafgesetzbuches zwangsläufig noch eine Weile fortsetzen müssen, und wir werden es auch erreichen — davon bin ich überzeugt —, daß zunächst unüberwindlich erscheinende Gegensätze ausgeräumt und überwunden werden.
    Ein rühmenswertes Beispiel stellt insofern die Fraktion der Freien Demokraten dar, die — um mit einem Vergleich zu sprechen — aus einem Saulus zu einem Paulus geworden ist und die uns gezeigt hat, wie sehr man seine Auffassungen aus sachlichen Gründen innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes ändern kann. Das war schon eine frappierende Kehrtwendung, die Sie, meine Damen und Herren von der FDP-Fraktion, vollzogen haben. Ich habe noch die Worte im Ohr, die der damalige Bundesjustizminister, Herr Kollege Bucher, anläßlich der Einbringung des Entwurfs von 1962 gebraucht hat. Er hat den Entwurf damals „eine auf dem Grundgesetz aufbauende, sich von Extremen fernhaltende, ausgewogene Grundlage" genannt, „die es jedem von uns ermöglichen sollte, ein grundsätzliches Ja dazu zu sagen". — Noch 1966, bei der dritten Einbringung dieses Entwurfs, sprachen Sie, Frau Kollegin Dr. Diemer-Nicolaus, sich zusammen mit den Sprechern der CDU/CSU-Fraktion für die Beibehaltung der Zuchthausstrafe und gegen die Einheitsstrafe aus. Auch das Problem der kurzzeitigen Freiheitsstrafe und der Strafaussetzung zur Bewährung haben Sie, meine Damen und Herren von der FDP- Fraktion und auch von der CDU/CSU-Fraktion, damals ganz anders gesehen als heute. Ihr heutiger Reformeifer verdient unsere ganz besondere Anerkennung.

    (Beifall bei Abgeordneten der SPD. — Abg. Dr. h. c. Güde: Wahlkampf!)

    Sie werden mir, rückblickend betrachtet, sicher zustimmen, meine Damen und Herren, wenn ich sage, daß wir in unserer Reformarbeit entschieden schneller und weiter vorangekommen wären, wenn sich die beiden anderen Fraktionen gleich und von Anfang an den Grundsatzauffassungen angeschlossen hätten, die wir von Anbeginn an vertreten haben, wie Sie es dann im Laufe der Beratungen doch zwangsläufig getan haben.

    (Abg. Dr. Stark [Nürtingen] : Wahlkampf!)

    Uns allen geht es darum, ein Strafrecht zu schaffen, das dem Erfordernis der Gerechtigkeit genügt. Ich meine nicht jene absolute Gerechtigkeit, die zu erkennen wir Menschen niemals in der Lage sein werden; ich meine vielmehr die Gerechtigkeit, die den vielen Fällen des täglichen Lebens standhalten muß. Dabei mögen wir berücksichtigen, daß das Verbrechen niemals ausschließlich ein Problem des Verbrechers, sondern immer auch ein Problem unserer Gesellschaft ist.

    (Beifall bei Abgeordneten der SPD.)

    Es wird unsere Aufgabe sein, in verstärktem Maße jene Anlage- und Umweltfaktoren zu erforschen, die für die verbrecherische Handlung mitentscheidend sind. Wir wissen viel zuwenig über die Vererblichkeit krimineller Neigungen, über die bei Zeugung unter Alkoholeinfluß möglichen Schädigungen, über
    Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969 12837
    Dr. Müller-Emmert
    Drüsenstörungen und den Einfluß der Geschlechtshormone auf die Persönlichkeitsentwicklung und -entfaltung, über körperliche und seelische Erkrankungen, über die Psychopathie und die Auswirkung von Intelligenzmängeln, Affekten und Neurosen.
    Die verbrecherische Tat
    so sagte einmal der verstorbene hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer
    ist wie ein großer Strom, aus vielen Flüssen und Bächen gespeist, mag es. sich um einen grauenvollen Mord oder um einen kleinen Diebstahl handeln.
    Selten ist jemand zum Verbrecher geboren. Zu der anlagebedingten Prädisposition kommen immer ungünstige Umweltbedingungen. Gerade unsere heutige Wohlstandsgesellschaft entwickelt typische sozialschädliche Milieuformen. Sie schafft teilweise Gesellschaftsideale, die sich nicht in allen Fällen günstig auswirken. So ist die Begehrlichkeitskriminalität, über deren Zunahme wir alle erschrecken und die sich in allen Schichten der Bevölkerung findet, nicht zuletzt das Produkt ökonomischer Ungleichheit in einer Wettbewerbswirtschaft, in der sich die soziale Rangstufe weitgehend danach bemißt, ob man nur Schuhe oder vielleicht ein Fahrrad, ein Moped, ein Motorrad oder auch einen Volks- oder Luxuswagen besitzt. Die falsche Tafel der Rangwerte, die von einer sogenannten Oberklasse unserer Gesellschaft tagaus, tagein aufgestellt wird, ist ein verbrechensfördernder Faktor ersten Ranges. Ihr folgen Haß, Neid, falscher Ehrgeiz und alle Arten von Hochstapelei zwangsläufig. Wir müssen gemeinsam dafür sorgen, daß sich die Erkenntnis immer mehr durchsetzt, daß die beste Strafrechtspolitik eine gute Sozial- und Bildungspolitik ist.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Wenn wir speziell die Zunahme der Jugendkriminalität betrachten, dann haben wir uns zu überlegen, wie es uns gelingen kann, diese unsere jungen Menschen in die Gemeinschaft zu integrieren. Wir haben dabei zu berücksichtigen, daß im Prozeß der Industrialisierung in den letzten hundert Jahren die ländliche oder kleinstädtische Großfamilie, die im ständigen Miteinanderleben einen festen Zusammenhalt bildete, der modernen Großstadtfamilie weichen mußte. Diese heutige Familie ist häufig nicht mehr in der Lage, dem Kind die Kunst des Triebverzichts im weitesten Sinne zugunsten der Gemeinschaft beizubringen, da sie selbst keine Gemeinschaft mehr ist. Sie ist oft pervertiert zu einer Produktionsgenossenschaft, deren wichtigstes Ziel die Erreichung eines höheren Lebensstandards ist. Wir werden diese Entwicklung nicht rückgängig machen können. Wir werden uns aber bemühen müssen, den jungen Menschen einen Inhalt zu geben, der in einem besseren, der Situation angepaßten Bildungssystem bestehen muß. Wir werden bei der Behandlung straffällig Gewordener besonders im Strafvollzug Rücksicht auf diese ungünstigen Milieuformen zu nehmen haben.
    In der Öffentlichkeit wird gegen das neue Strafrecht manchen Ortes der Vorwurf erhoben, es sei zu weich. Manche unserer Bürger wünschen sich auch heute noch gern drakonische, harte Strafen. Diese Meinung sollte korrigiert werden und besserer Einsicht weichen. Der Gesetzgeber kann sich von solchen Vorstellungen nicht leiten lassen. Ihm muß es darauf ankommen, ein Gesetz zu schaffen, das eine wirksame Verbrechensbekämpfung gewährleistet. Mit sogenannten harten Strafen ist überhaupt nichts erreicht.

    (Zustimmung bei der SPD.)

    Sie verhindern in aller Regel nicht, daß ein Mensch straffällig wird, und sie bewirken auch keine Besserung. Die Zahl der in unserer Gesellschaft rückfällig gewordenen Täter spricht insoweit eine deutliche Sprache.

    (Abg. Hirsch: Leider wahr!)

    Härte ist nicht der Maßstab, an dem die Güte eines Strafrechts zu messen ist.

    (Zustimmung bei der SPD.)

    Soll es die Gesellschaft vor dem Verbrechen schützen, so muß eine zweckmäßige Kriminalpolitik nicht auf Strenge und Vergeltung, sondern allein auf Wirksamkeit abzielen.

    (Abg. Hirsch: Sehr gut!)

    Sinnvoll sind nur Freiheitsstrafen — das beweisen die Erfahrungen der Länder, die sich bereits zu einem modernen Strafrecht durchgerungen haben —, die bei der notwendigen abschreckenden Wirkung, die selbstverständlich von ihnen ausgehen muß, nicht zur Niederdrückung und Peinigung der Verurteilten, sondern zur Stärkung ihrer körperlichen, geistigen und sittlichen Widerstandskraft im Kampf um das Dasein führen. Wir befinden uns auf dem richtigen Weg. Von diesem Weg dürfen wir uns nicht abbringen lassen, auch wenn manche, die es nicht besser wissen oder wissen wollen, eine Verbrechenspsychose schüren, die durch keinerlei Tatsachen gerechtfertigt ist.
    An einem entscheidenden erfolgreichen Punkt unserer gemeinsamen Reformarbeit gebietet es die Kollegialität ganz selbstverständlich, allen an der Strafrechtsreform Beteiligten herzlichen Dank zu sagen. Die sechs Jahre Arbeit waren nicht einfach. Sie waren mühsam und von zeitraubender Tätigkeit erfüllt. Die SPD-Fraktion anerkennt diese Arbeit. Im Namen meiner Fraktion danke ich besonders dem Ausschußvorsitzenden, Herrn Kollegen Dr. Güde, der unermüdlich tätig war und es durch seine ausgleichende, souveräne Art immer fertiggebracht hat, die Arbeit voranzutreiben.

    (Beifall.)

    Ein besonderes Lob gebührt auch Frau Kollegin Dr. Diemer-Nicolaus.

    (Beifall.)

    Für sie war es deshalb besonders schwer, weil sie die einzige Vertreterin ihrer Fraktion im Ausschuß ist, also die Last der Arbeit für ihre Fraktion sechs Jahre allein tragen mußte, womit sie allerdings, das darf ich sagen, trotz ihrer zarten Schultern spielend fertig wurde.

    (Heiterkeit und Beifall.)

    12838 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 232. und 233. Sitzung. Bonn, Freitag, den 9. Mai 1969
    Dr. Müller-Emmert
    Ich darf auch allen Kolleginnen und Kollegen im Strafrechtsausschuß für ihre erfolgreiche Arbeit danken.
    Ich darf mich besonders auch bei dem vormaligen Bundesjustizminister Dr. Gustav Heinemann und dem jetzigen Bundesjustizminister und seinem vormaligen Staatssekretär, Professor Dr. Horst Ehmke, sehr herzlich bedanken.

    (Beifall bei der SPD und der FDP.)

    Durch die Initiativen dieser beiden Justizminister wurden entscheidende Impulse gesetzt. Sie haben dafür gesorgt, daß die Mitarbeiter ihres Ministeriums in gewohnt perfekter und präziser Form die Ausschußarbeit entscheidend unterstützt haben.

    (Sehr gut! bei der SPD.)

    Damit habe ich zugleich den Herrn des Justizministeriums die ihnen im großen Maße gebührende Anerkennung gezollt. Ich möchte ihnen ebenfalls herzlich Dank sagen.

    (Beifall.)

    Zuletzt darf ich mich auch noch der angenehmen Aufgabe entledigen, daran zu erinnern, daß die Mitarbeiter des Strafrechtsausschusses, Oberlandesgerichtsrat Dr. Meyer und Landgerichtsrat Dr. Friedrich, eine unübersehbare langjährige Arbeit hinter sich gebracht haben und damit auch nicht von dem gemeinsamen Erfolg wegzudenken sind.

    (Beifall.)

    Lassen Sie mich abschließend sagen, meine sehr geehrten Damen und Herren, daß es dem neu zu beschließenden Strafrecht sehr dienlich wäre, wenn es mit großer Mehrheit von diesem Hohen Haus in Kraft gesetzt würde. Wie kein anderes Rechtsgebiet greift das Strafrecht in die Belange des einzelnen Bürgers ein. Daraus folgt, daß nur diejenigen Strafrechtsvorschriften auf Dauer Bestand haben werden, die von der weit überwiegenden Mehrheit unseres Volkes getragen werden.
    Deshalb bittet Sie die SPD-Fraktion, die diesem großen Gesetzgebungswerk ihre Zustimmung gibt, ihm auch durch Ihr Ja volle Anerkennung zu zollen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)