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    1. tocInhaltsverzeichnis
      Deutscher Bundestag 220. Sitzung Bonn, den 28. Februar 1969 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung 11851 A Amtliche Mitteilung 11851 A, 11864 B Fragestunde (Drucksache V/3878): Fragen des Abg. Bauer (Würzburg) : Verstärkung der europäischen Zusammenarbeit im Rahmen der Westeuropäischen Union Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 11851 B, 11852 B Bauer (Würzburg) (SPD) 11852 B Fragen der Abg. Matthöfer und Raffert: Verleihung des Großen Verdienstkreuzes der Bundesrepublik Deutschland mit Schulterband und Stern an den spanischen Informationsminister Fraga Iribarne Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär 11852 C, D, 11853 A, B, C, D, 11854 A, B, C, D, 11855 A, B, C, D Matthöfer (SPD) . . . . 11852 D, 11853 A, 11854 A, B, 11855 B, C Dorn (FDP) 11853 B Raffert (SPD) . . 11853 C, 11854 D, 11855 A Wienand (SPD) . . 11854 B, C, 11855 C, D Kahn-Ackermann (SPD) 11854 C von Hassel, Präsident 11854 D Frage des Abg. Dr. Mommer: Deutsch-englische Handelskammer Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . 11856 A, B Dr. Mommer (SPD) 11856 A, B Frage des Abg. Strohmayr: Deutsches Zirkusgastspiel in der Sowjetunion Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 11856 C Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Sanierung des Tempels von Borobadur in Zentraljava Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 11856 D, 11857 A Kahn-Ackermann (SPD) 11856 D Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Ausfertigung von Dokumenten für ausländische Studenten über Studien in der Bundesrepublik Deutschland Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär 11857 A, D Kahn-Ackermann (SPD) 11857 C Frage des Abg. Dr. Marx (Kaiserslautern) : Gründung einer „Freundschaftsgesellschaft DDR-Irak" Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 11858 A, B Dr. Marx (Kaiserslautern) (CDU/CSU) 11858 B II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1969 Frage des Abg. Dr. Schulze-Vorberg: Lehren der deutschen Sprache in Nepal 11858 B Fragen des Abg. Deringer: Hilfe für Biafra Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 11858 D, 11859 A, B Deringer (CDU/CSU) 11859 A Fragen des Abg. Ertl: WEU-Ratssitzungen Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . 11859 C, D, 11860 C, D, 11861 A, B Ertl (FDP) 11860 B, C, D Bauer (Würzburg) (SPD) 11861 A Frage des Abg. Ertl: EWG-Beitritt Englands Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . .11861 B, D Ertl (FDP) . . . . . . . . .11861 C, D Fragen des Abg. Logemann: Öffentlichkeitsarbeit der Europäischen Gemeinschaften Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . 11862 A, C, D, 11863 A, B, C, D, 11864 A Logemann (FDP) . . . 11862 B, C, 11863 D, 11864 A Dröscher (SPD) . . . . . . . . 11862 C Dr. Gleissner (CDU/CSU) 11862 D, 11863 A Ertl (FDP) 11863 B Dr. Mommer (SPD) 11863 C von Hassel, Präsident 11864 A Mündlicher Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung betr. Ergänzung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (Drucksache V/3900) 11864 B Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts (Zweites Besoldungsneuregelungsgesetz —2. BesNG) (Drucksache V/3693) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/3898), Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache V/3827) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Miessner (FDP) 11864 D, 11882 C, 11903 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 11865 C Dr. Arndt (Hamburg) (SPD) . . . . 11868 D Dr. h. c. Strauß, Bundesminister . . 11870 B, 11893 C Brück (Köln) (CDU/CSU) . 11870 D, 11882 A, 11884 B Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 11871 D, 11839 D, 11890 A Dorn (FDP) . . 11833 B, 11838 A, 11881 C, 11883 D, 11891 D Hofmann (Kronach) (SPD) . . . . 11875 B Wagner (CDU/CSU) . . 11835 D, 11883 B, 11898 A, 11900 A Dr. Lohmar (SPD) 11876 C Ollesch (FDP) . . . . . . . . 11884 C Dr. Klepsch (CDU/CSU) . . . . 11886 A Haase (Kellinghusen) (SPD) . . 11887 C Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) . 11888 D Petersen (CDU/CSU) 11890 D Hermsdorf (SPD) 11897 B Spillecke (SPD) . . . . 11901 B, 11903 A Benda, Bundesminister . . . . . 11905 B Bericht der Bundesregierung über den Stand der Unfallverhütung und das Unfallgeschehen in der Bundesrepublik für das Jahr 1966 (Unfallverhütungsbericht 1966) (Drucksache V/3745) . . . . . . 11898 B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/68 — Waren der EGKS) (Drucksachen V/3880, V/3904) 11898 C Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Familien- und Jugendfragen über den Antrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur Großen Anfrage der Abg. Kühn (Hildesheim), Stingl, Frau Schroeder (Detmold), Dr. Jungmann, Adorno und Fraktion der CDU/CSU betr. Situation der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland (Umdruck 351, Drucksache V/3832) in Verbindung mit Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Familien- und Jugendfragen über den Antrag der Fraktion der FDP zur Großen Anfrage der Abg. Kühn (Hildesheim), Stingl, Frau Schroeder (Detmold), Dr. Jungmann, Adorno und Fraktion der CDU/CSU betr. Situation der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland (Umdruck 352, Drucksache V/3833) Frau Schimschok (SPD) . . . . . 11907 A Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1969 III Entwurf eines Entwicklungshelfer-Gesetzes (Drucksache V/2696) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/3784), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Entwicklungshilfe (Drucksachen V/3783, zu V/3783) — Zweite und dritte Beratung — Frau Dr. Wolf (CDU/CSU) 11907 D, 11911 B Dr. Eppler, Bundesminister . . . .11908B Frau Freyh (SPD) . . . . . . . 11909C Freiherr von Gemmingen (FDP) . 11912 B Nächste Sitzung 11913 C Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 11915 A Anlagen 2 bis 7 Änderungsanträge Umdrucke 590, 594, 591, 592, 593, 595 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweitens Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts (Zweites Besoldungsneuregelungsgesetz) (Drucksachen V/3693, V/3827) 11915 D Anlage 8 Schriftliche Erklärung des Abg. Spillecke zu Punkt 27 der Tagesordnung . . . . 11915 A Anlage 9 Schriftliche Erklärung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zu Punkt 28 der Tagesordnung 11923 B Anlage 10 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Borm betr. „Gesamtdeutsches Institut — Bundesanstalt für gesamtdeutsche Angelegenheiten" . . . 11924 B Anlage 11 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Fritsch (Deggendorf) betr. Förderungsmaßnahmen für den Althausbesitz 11924 C Anlage 12 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Dr. Häfele betr. Auslegungsrichtlinien über Außenbereichsfälle im Sinne des § 35 des Bundesbaugesetzes 11925 A Anlage 13 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Dr. Müller (München) betr. Mieterhöhungen nach Aufhebung der Wohnungszwangswirtschaft . . . . 11925 B Anlage 14 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Schmidt (Kempten) betr. Wirkung des Auslaufens der sozialen Bindungsklausel auf Mietverträge von Angehörigen des öffentlichen Dienstes 11925 D Anlage 15 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Dr. Besold betr. landwirtschaftliche Fakultät Weihenstephan . 11926 A Anlage 16 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Kaffka betr. Natriumbrüter 11926 B Anlage 17 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Huys betr. statistische Erfassung der Berichte über Pilzvergiftungen 11926 D Anlage 18 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Langebeck betr. Heilerfolge der Klinik für Neurotiker in Stuttgart-Sonnenberg . . . . . . . 11927 A Anlage 19 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Moersch betr. Erweiterung der Lehrkapazität der Hochschulen durch Fernunterricht . . . . . .11927 B Anlage 20 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Ott betr. Höhe der Steuerrückstände im Bundesgebiet . . . 11927 D Anlage 21 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Geldner betr. neue Einheitswerte 11928 B Anlage 22 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Dr. Hauser (Sasbach) betr. Festsetzung der Ausbeutesätze bei Abfindungsbrennereien . . . . . . . 11928 C IV Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1969 Anlage 23 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Dr. Kempfler betr. Stundung der Beförderungsteuer . . . 11929 A Anlage 24 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Genscher betr. Inanspruchnahme des Kapitalmarktes für Anleihen durch die Bundesregierung . . . 11929 C Anlage 25 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Dr. Apel betr. das Projekt „Airbus" 11929 C Anlage 26 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Dr. Bucher betr. Bezug von Rohöl aus Frankreich . . . . 11929 D Anlage 27 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Westphal betr. Stilllegungsprämien 11930 A Anlage 28 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Borm betr. Gespräch zwischen den Ministern Schiller und Sölle 11930 B Anlage 29 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Dröscher betr. Abgrenzung der Bundesausbaugebiete . . . 11930 C Anlage 30 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Dr. Müller-Emmert betr. wirtschaftliche Entwicklung der Westpfalz und das Saar-Pfalz-Kanal-Projekt 11930 D Anlage 31 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Dr. Imle betr. Beginn der Altersversorgung für ehemalige Kriegsgefangene und politische Häftlinge 11931 B Anlage 32 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Dr. Bechert (GauAlgesheim) betr. die Versorgung der Hinterbliebenen der in Lebach Ermordeten 11931 C Anlage 33 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Langebeck betr. Bedeutung einer erfolgreichen Bekämpfung der Neurose für die Sozialversicherungsträger 11932 B Anlage 34 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Horstmeier betr. Weitergewährung der Hinterbliebenenrente an Witwen im Falle der Auflösung der zweiten Ehe 11932 C Anlage 35 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Dr. Frerichs betr. Behebung des Mangels an Arbeitskräften 11933 A Anlage 36 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Porsch betr. bevorzugte Berücksichtigung von Kur- und Badeorten im Zonenrandgebiet . . . . 11933 C Anlage 37 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Dr. Bechert (Gau-Algesheim) betr. Sammlung von Geld für die Hinterbliebenen der in Lebach getöteten Soldaten 11933 D Anlage 38 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg Hirsch betr. Berücksichtigung von Leistungen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts bei den Verteidigungslasten 11934 A Anlage 39 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Schmidt (Kempten) betr. Anerkennung der Teilnahme an einem Telekolleg als Zurückstellungsgrund nach dem Wehrpflichtgesetz . . 11934 B Anlage 40 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Ollesch betr. Bewirtschaftung von Offiziersheimen und Unteroffiziersheimen 11934 C Anlage 41 Schriftliche Erklärung der Abg. Frau Dr. Wolf zu Punkt 6 der Tagesordnung . . 11934 D Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1969 11851 220. Sitzung Bonn, den 28. Februar 1969 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
    2. folderAnlagen
      Berichtigung In der 219. Sitzung muß es auf Seite I bei der ersten Frage der Fragestunde (Fragen des Abg. Dr. Frerichs) statt „Monatsbericht der Deutschen Bundesbahn" „Monatsbericht der Deutschen Bundesbank" heißen. Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach * 28. 2. Adorno 28. 2. Frau Albertz 28. 2. Dr. Apel * 28. 2. Dr. Arndt (Berlin/Köln) 31. 3. Bading * 28. 2. Dr.-Ing. Dr. h. c. Balke 15. 3. Bals 28. 2. Baltes 28. 2. Dr. Barzel 28. 2. Bauknecht 28. 2. Prinz von Bayern 28. 2. Behrendt * 28. 2. Berberich 28. 2. Bergmann * 28. 2. Berkhan 28. 2. Dr. Birrenbach 28. 2. Blumenfeld 31. 3. Dr. Brenck 15. 3. Corterier * 28. 2. Dr. Dittrich * 28. 2. Draeger 28. 2. Dröscher * 28. 2. Eckerland 28. 2. Frau Dr. Elsner * 28. 2. Dr. Emde 28. 2. Dr. Enders 28. 2. Dr. Even 29. 3. Faller 28. 2. Fellermaier 28. 2. Flämig ** 28. 2. Frehsee 28. 2. Dr. Frey 28. 2. Geisenhofer 28. 2. Gerlach * 28. 2. Graaff 28. 2. Haage (München) 28. 2. Hahn (Bielefeld) * 28. 2. Hamacher 31. 3. Hellenbrock 31. 3. Frau Dr. Heuser 28. 2. Hösl ** 28. 2. Frau Dr. Hubert 28. 2. Illerhaus * 28. 2. Dr. Imle 28. 2. Iven 28. 2. Josten 28. 2. Jürgensen 28.2. Jung 28. 2. Junghans 31. 3. Dr. Kliesing (Honnef) 28. 2. Klinker * 28. 2. Kriedemann * 28. 2. * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich Freiherr von Kühlmann-Stumm 28. 2. Kunze 30. 4. Lautenschlager * 28. 2. Lemmer 28. 2. Lenz (Brühl) * 28. 2. Lenze (Attendorn) ** 28. 2. Dr. Lindenberg 28. 2. Lotze 28. 2. Lücker (München) * 28. 2. Dr. Martin 28. 2. Mauk * 28. 2. Frau Meermann 28. 2. Dr. von Merkatz 28. 2. Memmel * 28. 2. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 28. 2. Mertes 28. 2. Metzger * 28. 2. Michels 28. 2. Missbach 15. 4. Moersch 28. 2. Frau Mönikes 28. 2. Müller (Aachen-Land) * 28. 2. Müller (Mülheim) 28. 2. Ott 28. 2. Frau Pitz-Savelsberg 28. 2. Porsch 28. 2. Richarts * 28. 2. Riedel (Frankfurt) * 28. 2. Dr. Rinderspacher 2. 3. Rollmann 4. 3. Rommerskirchen 28. 2. Scheel 28. 2. Schulte 28. 2. Schultz (Gau-Bischofsheim) 28. 2. Dr. Schulz (Berlin) 28. 2. Frau Dr. Schwarzhaupt 28. 2. Dr. Serres 28. 2. Springorum * 28. 2. Dr. Starke (Franken) * 28. 2. Dr. Stecker 28. 2. Steinhoff 30. 4. Frau Stommel 28. 2. Stücklen 1. 3. Weigl 28. 2. Welke 28. 2. Frau Wessel 31. 3. Frau Dr. Wex 28. 2. Winkelheide 15. 3. Wullenhaupt 28. 2. Wurbs 28. 2. Ziegler 28. 2. Dr. Zimmermann 28. 2. Anlage 2 Umdruck 590 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts (Zweites Besoldungsneuregelungsgesetz - 2. BesNG) - Drucksachen V/3693, V/3827 -. 11916 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1969 Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I § 1 Nr. 1 (§ 5 des Bundesbesoldungsgesetzes) : 1. a) § 5 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Der Oberstudiendirektor ist in die Besoldungsgruppe A 16 oder A 15 einzureihen; in der Besoldungsgruppe A 15 erhält er eine Amtszulage". b) Die Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) wird wie folgt geändert und ergänzt: aa) In der Besoldungsgruppe 14 wird bei „Oberstudienrat" der Fußnotenhinweis 4) gestrichen. bb) In der Besoldungsgruppe 15 erhält der „Studiendirektor" einen weiteren Fußnotenhinweis 11). Es wird hinter der Fußnote 10) folgende Fußnote 11) angefügt: „11) auch als ständiger Vertreter des Oberstudiendirektors". 2. a) § 5 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Der Verwaltungsgerichtsrat ist bis zur siebenten Dienstaltersstufe in die Besoldungsgruppe A 13, von der achten bis zur zwölften Dienstaltersstufe in die Besoldungsgruppe A 14, von der dreizehnten Dienstaltersstufe an in die Besoldungsgruppe A 15 einzureihen; der Verwaltungsgerichtsdirektor ist bis zur zwölften Dienstaltersstufe in die Besoldungsgruppe A 15 und von der dreizehnten Dienstaltersstufe an in die Besoldungsgruppe A 16 einzureihen." b) Die Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) werden wie folgt geändert: aa) In Besoldungsgruppe A 13 werden bei „Verwaltungsgerichtsrat" anstelle der Fußnotenhinweise 3) 4) die Fußnotenhinweise „4) 5) " angebracht. Die Fußnoten 4) und 5) erhalten folgende Fassung: „4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15. 5) Bis zur siebenten Dienstaltersstufe." bb) In der Besoldungsgruppe A 14 werden bei „Verwaltungsgerichtsrat" anstelle der Fußnotenhinweise 2) 5) die Fußnotenhinweise „5) 6) " angebracht. Die Fußnoten 5) und 6) erhalten folgende Fassung: „5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15. 6) Von der achten bis zur zwölften Dienstaltersstufe." cc) In Besoldungsgruppe A 15 wird nach dem Wort „Verwaltungsgerichtsdirektor" das Wort „Verwaltungsgerichtsrat" eingefügt. Bei „Senatsrat beim Bundespatentgericht" und bei „Verwaltungsgerichtsdirektor" werden die Fußnotenhinweise „3) 5)", bei „Verwaltungsgerichtsrat" die Fußnotenhinweise „6) 7)" angebracht. Die Fußnoten 5) bis 7) erhalten folgende Fassung: „5) Bis zur zwölften Dienstaltersstufe. 6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14. 7) Von der dreizehnten Dienstaltersstufe an." Die Fußnotenhinweise und Fußnoten 6), 7) und 8) erhalten die Nummern 8), 9) und 10). dd) In Besoldungsgruppe A 16 werden nach den Worten „Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof" die Worte „Senatsrat beim Bundespatentgericht" und „Verwaltungsgerichtsdirektor" mit den Fußnotenhinweisen „6) 7) " eingefügt. Die Fußnote 7) erhält folgende Fassung: „7) Von der dreizehnten Dienstaltersstufe an." Die Fußnotenhinweise und Fußnoten 7) und 8) erhalten die Nummern 8) und 9). ee) In der Besoldungsgruppe B 2 wird „Senatspräsident beim Bundespatentgericht" gestrichen. ff) In der Besoldungsgruppe B 3 wird hinter „Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion" die Amtsbezeichnung „Senatspräsident beim Bundespatentgericht" eingefügt. 3. Die Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) wird wie folgt geändert und ergänzt: a) In Besoldungsgruppe 8 erhalten Hauptbrandmeister 1) Hauptlokomotivführer Hauptmaschinenmeister 1) Hauptschiffsführer 1) Hauptwerkmeister Regierungsvermessungshauptsekretär 1) Technischer Bundesbahnhauptsekretär Technischer Fernmeldehauptsekretär Technischer Posthauptsekretär Technischer Regierungshauptsekretär Zollhauptmaschinenmeister 1) Zollhauptschiffsführer den weiteren Fußnotenhinweis 3) Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1969 11917 b) In Besoldungsgruppe 12 erhalten Postoberbauamtmann Regierungsoberbauamtmann Regierungsvermessungsoberamtmann Seehauptkapitän 2) Technischer Bundesbahnoberamtmann Technischer Fernmeldeoberamtmann Technischer Postoberamtmann Technischer Regierungsoberamtmann Verwaltungsoberamtmann Zollrat Hauptmann im Bundesgrenzschutz 3) Hauptmann 3) Kapitänleutnant 3) Verwaltungsoberamtmann den weiteren Fußnotenhinweis 1) Zu Artikel I § 1 Nr. 10 (§ 53 des Bundesbesoldungsgesetzes) ; 4. Buchstabe b erhält folgende Fassung: ,b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: „Als gleichwertig sind anzusehen die Grundämter der Besoldungsgruppe A 6 und als Eingangsstufe der Polizeihauptwachtmeister."' 5. Buchstabe c erhält folgende Fassung: ,c) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte „Abs. 3" durch „Abs. 4" ersetzt; Satz 2 wird gestrichen.' 6. Buchstabe d erhält folgende Fassung: ,d) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: „ (4) Die Länder können für die gemeinsamen Gemeindeverbände und die sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, sowie für Steuerbeamte von § 5 Abs. 6 abweichende Regelungen zulassen, soweit dies wegen der besonderen Organisations- und Personalstruktur zur Einhaltung des Grundsatzes sachgerechter Bewertung notwendig ist."' Bonn, den 26. Februar 1969 Dorn und Fraktion Anlage 3 Umdruck 594 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Arndt (Hamburg) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts (Zweites Besoldungsneuregelungsgesetz —2. BesNG) — Drucksachen V/3693, V/3827 —. 1. In Artikel I § 1 Nr. 1 erhält § 5 Abs. 4 Satz 2 folgende Fassung: „Der Verwaltungsgerichtsrat ist bis zur siebenten Dienstaltersstufe in die Besoldungsgruppe A 13, von der achten bis zur zwölften Dienstaltersstufe in die Besoldungsgruppe A 14, von der dreizehnten Dienstaltersstufe an in die Besoldungsgruppe A 15 einzureihen; der Verwaltungsgerichtsdirektor ist bis zur zwölften Dienstaltersstufe in die Besoldungsgruppe A 15 und von der dreizehnten Dienstaltersstufe an in die Besoldungsgruppe A 16 einzureihen." 2. In Artikel I § 1 Nr. 10 erhält Buchst. c folgende Fassung: „c) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte „Abs. 3" durch „Abs. 4" ersetzt; Satz 2 wird gestrichen." 3. In den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15 und A 16 sind die entsprechenden Änderungen vorzunehmen; bei den Ämtern für Richter (Senatsrat beim Bundespatentgericht), bei denen bisher zwei weitere Dienstalterszulagen vorgesehen sind, ist die entsprechende Durchstufung vorzunehmen. Bonn, den 28. Februar 1969 Dr. Arndt (Hamburg) Dr. Müller-Emmert Frau Kleinert Anlage 4 Umdruck 591 Änderungsantrag der Abgeordneten Hofmann (Kronach), Sänger, Seibert, Marx (München) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts (Zweites Besoldungsneuregelungsgesetz — 2. BesNG). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I § 1 Nr. 10 Buchstabe b (§ 53 Absatz 2 Satz 2) werden die Worte „der Besoldungsgruppe A 11 und der Lehrer an Volksschulen, soweit für diesen ein Studium von sechs Semestern vorgeschrieben ist, der Besoldungsgruppe A 12 und der Lehrer an Realschulen." gestrichen. Bonn, den 27. Februar 1969 Hofmann (Kronach) Sänger Seibert Marx (München) Bäuerle Bading Barche Bauer (Würzburg) Berlin Dröscher Dr. Enders Felder Feuring Folger 11918 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1969 Frau Freyh Fritsch (Deggendorf) Fritz (Wiesbaden) Hauffe Frau Herklotz Herold Hofmann (Hessisch-Lichtenau) Junker Dr. Koch Dr. Kreutzmann Langebeck Dr. Müller (München) Raffert Dr. Schmidt (Offenbach) Schwabe Spillecke Dr. Stammberger Vit Wiefel Zebisch Anlage 5 Umdruck 592 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts (Zweites Besoldungsneuregelungsgesetz — 2. BesNG) — Drucksachen V/ 3693, V/3827 —. Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I § 1 Nr. 1 (§ 5 des Bundesbesoldungsgesetzes) : Die Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) wird wie folgt geändert: 1. In Besoldungsgruppe 7 werden gestrichen: Obermeister im Bundesgrenzschutz 2)3) Oberbootsmann im Bundesgrenzschutz 2)3) Oberfeldwebel 2)3) Oberbootsmann 2)3) 2. In Besoldungsgruppe 8 a) wird gestrichen: Hauptmeister im Bundesgrenzschutz 2)3) Hauptbootsmann im Bundesgrenzschutz 2)3) Oberfähnrich im Bundesgrenzschutz 3) Oberfähnrich zur See im Bundesgrenzschutz 3) Hauptfeldwebel 2)3) Hauptbootsmann 2)3) Oberfähnrich 3) Oberfähnrich zur See 3) b) wird eingefügt: unter unmittelbarer Bundesdienst in Besoldungsgruppe 8: Obermeister im Bundesgrenzschutz Oberbootsmann im Bundesgrenzschutz Oberfeldwebel Oberbootsmann 3. In Besoldungsgruppe 9 a) wird gestrichen: Stabsmeister im Bundesgrenzschutz Stabsbootsmann im Bundesgrenzschutz Stabsfeldwebel Stabsbootsmann b) wird eingefügt: unter unmittelbarer Bundesdienst in Besoldungsgruppe 9: Hauptmeister im Bundesgrenzschutz Hauptbootsmann im Bundesgrenzschutz Oberfähnrich im Bundesgrenzschutz Oberfähnrich zur See im Bundesgrenzschutz Hauptfeldwebel Hauptbootsmann Oberfähnrich Oberfähnrich zur See 4. In Besoldungsgruppe 10 a) wird gestrichen: Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz Oberstabsbootsmann im Bundesgrenzschutz Oberstabsfeldwebel Oberstabsbootsmann b) wird eingefügt: ' unter unmittelbarer Bundesdienst in Besoldungsgruppe 10: Stabsmeister im Bundesgrenzschutz Stabsbootsmann im Bundesgrenzschutz Stabsfeldwebel Stabsbootsmann 5. In Besoldungsgruppe 11 wird unter unmittelbarer Bundesdienst eingefügt: Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz Oberstabsbootsmann im Bundesgrenzschutz Oberstabsfeldwebel Oberstabsbootsmann Bonn, den 27. Februar 1969 Mischnick und Fraktion Anlage 6 Umdruck 593 Änderungsantrag der. Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts (Zweites Besoldungsneuregelungsgesetz — 2. BesNG) — Drucksachen V/3693, V/3827 —. Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel I § 1 Nr. 1 (§ 5 des Bundesbesoldungsgesetzes) 1. In der Bundesbesoldungsordnung B Besoldungsgruppe 10 wird gestrichen: „General 2) " 2. In der Besoldungsgruppe B 11 wird eingefügt: „General (als Generalinspekteur der Bundeswehr) " Bonn, den 27. Februar 1969 Mischnick und Fraktion Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1969 11919 Anlage 7 Umdruck 595 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts (Zweites Besoldungsneuregelungsgesetz — 2. BesNG) — Drucksachen V/3693, V/ 3827 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel XIV werden in der Nummer 7 die Worte „1. April 1969" durch die Worte „1. Juni 1969" ersetzt. Bonn, den 28. Februar 1969 Dr. Barzel und Fraktion Anlage 8 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Spillecke (SPD) zu Punkt 27 der Tagesordnung. Ich habe die Aufgabe, für die Bundestagsfraktion der SPD zu dem Ergebnis der Beratungen zum heute zur Verabschiedung anstehenden Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetz in der Gänze Stellung zu nehmen. Es war die Absicht des Bundestages, die von allen drei Bundestagsfraktionen geforderte Vereinheitlichung, sprich Harmonisierung, der Beamtenbesoldung in Bund und Ländern und Gemeinden in drei Stufen durchzuführen. Diese Absicht des Hohen Hauses konnte leider nicht durchgehalten werden. Die beabsichtigten drei Stufen waren so konzipiert: eine erste Stufe in Form des Ersten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 6. Juli 1967; diese Stufe wurde durchgeführt, sie trat am 1. Juli 1967 in Kraft. Die zweite Stufe dieser Reform wurde konzipiert mit dem Regierungsentwurf eines Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes vom März 1968. Diese Konzeption ist nur teilweise in Form des Vierten Besoldungsänderungsgesetzes vom 19. Juli 1968 verwirklicht worden. Der wesentliche Inhalt des Vierten Besoldungsänderungsgesetzes bestand in einer Erhöhung der Grundgehälter und des Ortszuschlages um 4 % ab 1. Juli 1968. Dazu kamen strukturelle Verbesserungen für die Versorgungsempfänger ab 1. Oktober 1968. Schon die konzipierte zweite Stufe wurde also nicht in vollem Umfange durchgeführt. Der Hauptgrund für die Nichtverwirklichung der Konzeption in drei Stufen liegt wohl zweifelsohne in der Haushalts- und Finanzsituation, vor die sich der Bund im Jahre 1966 gestellt sah. Diese Situation verhinderte im Grunde genommen die sogenannte zweite Stufe. Die Umstände zwangen die Bundesregierung zu dem Versuch, die sogenannte zweite und dritte Stufe nunmehr in einem Paket zusammenzufassen. Der Zeitpunkt selbst für diese Zusammenfassung war wiederum nicht ideal, insofern nämlich nicht, als auch diesmal die 'erforderlichen finanziellen Mittel nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt werden konnten. Zu diesem Aspekt kommt als erschwerender Umstand die Finanzreform hinzu. Die Bundesländer haben sich im Hinblick auf die auch von ihnen gewünschte Harmonisierung eher zurückhaltend verhalten. Aus all diesen Umständen ist zu ersehen, daß die Regierungsvorlage zum Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetz nicht wie 'in der Entschließung des Bundestages zum Vierten Besoldungs erhöhungsgesetz gefordert Ende 1968 dem Hohen Hause zugeleitet wurde, sondern erst Anfang 1969. Die Beratungen des Innenausschusses des Deutschen Bundestages haben unter einigen anderen schwierigen Aspekten gestanden. Die erste Schwierigkeit stellte sich in dem Umstand dar, daß die Bundesregierung für Arbeiter und Angestellte ab 1. Januar 1969 einen Tarifvertrag abschloß, der im Schnitt eine Lohn- und Gehaltsaufbesserung um 7 % brachte. Es wurde für die Beamtenschaft sicherlich offenkundig, daß aus diesem Ergebnis resultierend der von ihnen erhoffte Inkraftsetzungstermin vom 1. Januar 1969 nicht gehalten werden konnte. Ein weiterer erschwerender Aspekt für die Beratungen im Innenausschuß war, daß die Bundesregierung zwar für Arbeiter und Angestellte ihres zuständigen Bereiches die Sonderzuwendung auf 40 % festsetzte, während sie das gleiche für die Beamten nicht zu tun gewillt war. Dieses unverständliche Verhalten der Regierung ist in der Tat zu einem Ärgernis geworden. Unter diesen, von uns keineswegs gewünschten Randerscheinungen ist auch 'die im Rahmen dieses Gesetzes vorgesehene Bindung der Landesbeamten in einer Phase beraten worden, wo alle Beratungen von einer empörten, mißtrauisch gewordenen Beamtenschaft verfolgt wurden. Ich will damit sagen, daß das Klima zwischen Parlament und den vom Gesetz Betroffenen nicht gerade das beste war. Ich darf dazu abschließend bemerken — und ich sage das ausschließlich, um es noch einmal zu verdeutlichen —: Wir waren an dieser Klimaverschlechterung nicht beteiligt. Im Zusammenhang mit der Harmonisierung zwischen Bund und Ländern, die im Rahmen dieses Gesetzes auch den Abbau von Vergünstigungen einzelner Besoldungsgruppen bringt, ist wichtig, in Erinnerung zu rufen, daß die von niemand gutgeheißene Beförderungsinflation und unterschiedlichste Bewertung gleicher Tätigkeiten im öffentlichen Dienst die Uneinheitlichkeit des Besoldungsrechtes auf der Ebene des Bundes und der Länder verschärft hat. Diese uneinheitlichen Regelungen des Besoldungsrechtes brachten natürlich auch bestimmte Vorteile, insbesondere für die Vertretungen der bei Bund und Land Bediensteten. Setzte der Bund solchen Forderungen Widerstand entgegen, so konnten diese Forderungen bei den Ländern unter Umständen durchgesetzt werden. Es ist inzwischen für jeden Kenner der Materie und vor allem auch für die betroffenen Beamten und Versorgungsempfänger eine Binsenwahrheit, daß das Besoldungsrecht sich in den letzten Jahren stark 11920 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1969 auseinanderentwickelt hat. Besonders deutlich wurde diese Entwicklung, als in den Jahren 1965 und 1966 die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland die sogenannte Regelbeförderung einführten. Darunter ist zu verstehen: die Beförderung vom Eingangsamt in das erste Beförderungsamt jeder Laufbahngruppe nach verhältnismäßig kurzer Zeit, d. h. auch ohne eine überdurchschnittliche Leistung vorauszusetzen. Zudem ist zu verzeichnen, daß die Vorschriften über diese Regelbeförderung in den einzelnen Ländern auch noch materiell sehr unterschiedlich sind. Auch formalrechtlich sind diese Regelbeförderungen verschieden gestaltet. Zum Teil finden sie sich wieder in Bestimmungen unmittelbar im Besoldungsrecht, zum Teil im Laufbahnrecht, zum Teil sind auch besondere Regelungen erlassen worden. Der Bund wir auch die von mir nicht genannten Länder haben zwar Vorschriften über eine Regelbeförderung nicht erlassen; aber auch dort sind Möglichkeiten der Beförderung in das erste Beförderungsamt durch Verbesserung der Stellenkegel gegeben worden. Bei der notwendigen anzustebenden Harmonisierung war von Anfang an Wert darauf zu legen, daß der Bundesrat und der Bundestag in voller Übereinstimmung ganz bestimmte Ziele anstrebten. Damit soll auch deutlich gemacht werden, daß — soweit Interessen der Landesbeamten wahrzunehmen sind — die Bundesländer durch den Bundesrat bei der Vorbereitung des Gesetzes ihre Stellungnahme abgeben und den Bundesländern auch ganz bestimmte Prioritäten eingeräumt werden. Die Bundestagsfraktion der SPD hält es zudem auch für legitim, daß die Beamtenorganisationen, die bei der Vorbereitung des Gesetzes nicht voll zum Zuge kamen oder die sich gegenüber den Ländern nicht durchsetzen konnten, ihre Anliegen den Bundestagsfraktionen noch einmal vortrugen oder sich bei einzelnen Abgeordneten Gehör verschafften. Wogegen sich meine Fraktion verwahren möchte, sind die öffentlichen Behauptungen, daß der Innenausschuß oder das Parlament insgesamt Schuld daran trage, wenn nicht alle Wünsche erfüllt würden. Wir sind der Auffassung, wenn Landesbeamte Schuldige suchen, dann sollten sie entsprechende Fragen an ihre Berufsvertretungen richten, warum ihre Auffassungen und Forderungen nicht von ihren Bundesländern im Bundesrat übernommen wurden. Lassen Sie mich ein Wort zu der in diesem Gesetz deutlich gewordenen Bemühung sagen, in Zukunft wieder zu einem einheitlichen Besoldungsrecht in Bund und Ländern zu kommen. Schon im Ersten Besoldungsneuregelungsgesetz vom 6. Juli 1967 wurde der Weg zu diesem Ziel deutlich gemacht. Es kann doch im Grunde genommen gar keine Frage sein, daß derjenige, der wieder zu einer inneren Besoldungsgerechtigkeit kommen will, kaum vor der gesamten Beamtenschaft vertreten kann, daß einzelne Beamtengruppen aus der rahmenrechtlichen Bindung ausgenommen sind und somit vor anderen begünstigt werden. Meine Fraktion ist der Auffassung, daß es bei der seit dem 1. Juli 1967 rahmenrechtlich festgelegten Struktur der Grundämter und der Beförderungsverhältnisse für die großen Verwaltungsbereiche mit mehrstufigem Aufbau nur verbleiben kann, wenn in dieses Besoldungsgefüge die bedeutsamen anderen Beamtengruppen eingeschlossen werden. Ich darf in diesem Zusammenhang auf die prozentualen Zahlenbeispiele verweisen, die im Bericht des Innenausschusses zu diesem Gesetz aufgeführt sind. Die SPD-Bundestagsfraktion ist der Auffassung, daß die rahmenrechtliche Bindung nicht nur für einzelne Beamtengruppen gültig sein kann, sondern daß sie alle Beamtengruppen einschließen muß. Der Entwurf der Bundesregierung zum Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetz ist im Rahmen der Möglichkeiten in mancher Beziehung verbessert worden. Änderungswünsche bei den Beratungen im Innenausschuß mußten sich im Rahmen des finanziell Durchsetzbaren halten. Deshalb war es notwendig, die Wunschliste nach Prioritäten zu ordnen. Im Rahmen dieses Gesetzes war die Einbeziehung des 'Ortszuschlags nicht möglich. Dies bleibt Absicht und Auftrag. Ich möchte einen Hinweis .auf das Problem geben, das Ortsklassenverzeichnis an tatsächlich eingetretene Verhältnisse anzupassen. Lassen sie mich ein Beispiel exemplarisch für viele andere geben. Im Landkreis Unna hat mit Wirkung vom 1. Januar 1968 eine tiefgreifende kommunale Gebietsreform stattgefunden, die aus 75 Gemeinden 9 Städte und Großgemeinden werden ließ. Der weit über die Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen hinaus beachtete Schritt, der in Unna nach heftiger Diskussion vollzogen worden ist, ist nicht nur von örtlicher oder regionaler Bedeutung, er ist auch ein Stück verwirklichter Raumordnung, welche der Bund sich zum Ziel gesetzt hat. Die Konsequenzen aus dieser Zielsetzung ist der Bund allerdings in vielen Fällen nicht bereit zu ziehen. So lehnt z. B. die Bundespost eine Vereinheitlichung der Fernsprechnetze in den neugebildeten Großgemeinden ab, so daß auch in Zukunft von einem Ortsteil in den anderen Ortsteil Ferngespräche geführt werden müssen. Auch der Bundesverkehrsminister weigert sich, für das Güterkraftverkehrsgewerbe die Konsequenzen aus der Neuordnung zu ziehen (Problem der Ortsmittelpunkte für den Nahverkehr). Ein weiteres Hauptprobleni besteht darin, daß die Gemeinden, die bisher wegen ihrer Größe und Bedeutung zur Ortsklasse A gehörten, nunmehr eine wesentliche Veränderung in der Struktur aufweisen, so daß die öffentlichen Bediensteten mit Recht erwarten, daß eine neue Ortsklasseneinstufung vorgenommen wird. Wir bitten den Innenminister hieraus Konsequenzen zu ziehen. Die SPD-Bundestagsfraktion setzte sich für ein Vorziehen des Inkrafttretens dieses Gesetzes vom 1. Juni 1969 ,auf den 1; April 1969 ,ein. Der Innenausschuß in seiner Gesamtheit ist diesem Vorschlag gefolgt. Wegen der ungenügenden Gesamtbezüge der Beamten des einfachen Dienstes haben wir uns hier Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1969 11921 für eine spürbare Verbesserung des Entwurfes eingesetzt. Für die Beamten des einfachen Dienstes und auch des mittleren Dienstes sind eine Erhöhung der Grundgehälter und die Anhebung der Amtszulage von 20 auf 25 DM im Vergleich zum Regierungsentwurf erreicht worden. Die Gesamtverbesserung muß man jedoch erkennen in der Kombination zwischen der Verbesserung des Grundgehaltes, der Verbesserung der Ortszuschläge und der Zulagen. Für die Richter in den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 ist die Gewährung der Zulage (75 % des Unterschieds zu den Endgrundgehältern der jeweils nächsten Besoldungsgruppe) bereits mit Erreichen des Endgrundgehaltes gewährt worden. Der Regierungsentwurf sah diese Verbesserung erst zwei Jahre nach Erreichen des Endgrundgehaltes vor. Für die Richter hatte der Rechtsausschuß die Durchführung von A 13 bis A 15 und von A 15 nach A 16 empfohlen. Der Innenausschuß und auch die große Mehrheit meiner Fraktion konnten sich diesem Vorschlag nicht anschließen, da diese zusätzliche Verbesserung mit dem automatischen Aufstieg nach A 15 oder A 16 nicht übersehbare Auswirkungen auf das gesamte Besoldungsgefüge haben würde. Natürlich gab es in dieser speziellen Frage auch sehr unterschiedliche Meinungen, die von einer vollen Zustimmung his zu einer Ablehnung gingen. Bei den Philologen ist der Regierungsentwurf ebenfalls insofern verbessert worden, als der Studiendirektor jetzt in A 15 eingruppiert ist. Im Regierungsentwurf war die Eingruppierung des Studiendirektors gar nicht vorgesehen. Für den Oberstudiendirektor wurde eine Amtszulage in Höhe von 150 DM gewährt, die mit Erreichen der 15. Dienstaltersstufe auf 240 DM erhöht wird. Auch hier sah der Regierungsentwurf eine Erhöhung auf 240 DM erst nach Erreichen der 15. Dienstaltersstufe vor. Zu den Steuerbeamten möchte ich folgendes sagen. Die hauptsächlichen Bedenken der Vertreter der Finanzbeamten richten sich gegen die Auswirkungen des im Regierungsentwurf vorgesehenen allgemeinen Stellenschlüssels auf die Finanzverwaltung in den Ländern. Dem ist entgegenzuhalten, daß sich heute sicherlich noch nicht ausmachen läßt, ob diese Auswirkungen tatsächlich so negativ sein werden, wie behauptet wird. Hier gibt es doch auch einen engen Zusammenhang mit dem großen Bereich der Zollverwaltung, deren Stellenkegel erst jetzt durch das Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz verbessert wird. Die Bundesregierung wird auf Grund des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes zur Vorlage einer Ämterbewertung an den Bundestag bis zum 1. 10. 1970 verpflichtet. Der Bundestag wird in der Zwischenzeit bis zum 1. Januar 1971, dem Zeitpunkt, in dem die Auswirkungen des Stellenschlüssels auf Grund eventueller Einsparungen jeder dritten Beförderungsstelle frühestens eintreten werden, prüfen, welche Nachteile sich aus dem neuen Stellenschlüssel tatsächlich einseitig für die Finanzbeamten ergeben. Abschließend dazu darf ich noch einmal darauf hinweisen, daß der jetzt gültige Stellenschlüssel für die Steuerbeamten bei den Ländern unverändert bis zum 1. Januar 1971 gültig sein wird, dann tritt die Ämterbewertung ein — und dann ist auch der Zeitpunkt, an dem man in eine erneute Prüfung eintreten wird. Im Hinblick auf die Beamten des Polizeivollzugsdienstes darf ich folgendes sagen. In diesem Gesetz ist der Hauptwachtmeister in A 6 eingruppiert und somit gebunden. Die Länder sind bei den Beförderungsmöglichkeiten für die Polizeibeamten nicht gebunden. Dies wurde vom Innenausschuß ausdrücklich klargestellt. Damit ist den Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes im Gesetz Rechnung getragen worden. Es gelten nur die allgemeinen Grundsätze des § 5, nicht aber die Obergrenzen des § 5 Abs. 6. Die genaue Prüfung des Textes zeigt dies schlüssig auf. Mein Kollege Dr. Ulrich Lohmar hat den Bereich in seinen Ausführungen behandelt, der die Lehrerschaft in diesem Gesetz betrifft. Wenn der Innenausschuß im Hinblick auf den Regierungsentwurf, der ja doch letztlich auch in vollem Umfange die Zustimmung des Bundesrates hatte, einige maßvolle Korrekturen nicht zuletzt auch zugunsten der Landesbeamten in Relation zum Regierungsentwurf vornahm, so waren wir immer überzeugt davon, daß diese vorgenommenen Korrekturen von den Bundesländern noch toleriert würden. Dem Bundesgesetzgeber stellten sich im Verlauf der Beratungen Fragen besonderer Art, z. B. erstens den Besoldungsrückstand betreffend: Ich darf hier an dieser Stelle einmal den Herrn Parlamentarischen Staatssekretär Köppler zitieren, der in der Fragestunde vom 5. 2. 1969 sagte: Die Bundesregierung hat mit den Maßnahmen, die sie dem Hohen Hause im vergangenen Jahr vorgeschlagen hat, und mit der Vorlage, die jetzt eingebracht worden ist, insofern ihr Versprechen wahrgemacht, als sie den Besoldungsrückstand nicht vergrößern läßt, wenn diese Maßnahmen vom Bundestag beschlossen werden. Es ist zuzugeben, daß ein gewisser Nachholbedarf durch diese Maßnahmen nicht voll gedeckt werden kann. Bei allen Beteiligten besteht aber wohl Übereinstimmung darüber, daß das ein längerfristiger Prozeß sein muß. Dem Zitat ist klar zu entnehmen, daß es einen Rückstand gibt. Zweite Frage: ob neben diesem allgemeinen Besoldungsrückstand im Hinblick auf die geringen Bezüge der Beamten des einfachen Dienstes besondere Maßnahmen notwendig sind. Dritte Frage: ob die Ruhestandbeamten an besseren Beförderungsmöglichkeiten teilnehmen können. Auch der Regierungsentwurf hat hier eine große Problematik gesehen und gab im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten eine Antwort darauf. 11922 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1969 Im Art. 4 dieses Gesetzes wurde der § 4 dahin gehend geändert, daß die Regelung über die Versorgung aus dem ersten Beförderungsamt nun auch diejenigen Versorgungsempfänger erfaßt, die bis zum 31. 12. 1969 in den Ruhestand treten. Wir sind uns alle dessen bewußt, daß im Hinblick auf die Versorgung der Ruhestandsbeamten weitere Verbesserungen notwendig sind. In diesem Gesetz wurde das Mögliche getan. Der Personenkreis, der als Versorgungsempfänger unter Art. 131 GG fällt, hat in besonderem Maße von den Verbesserungen profitiert. Der dem Parlament durch die mittelfristige Finanzplanung, das zur Verfügung stehende Volumen, gesetzte Rahmen wurde entsprechend ausgeschöpft. Im Bericht des Innenausschusses wird deutlich, daß die Versorgungsempfänger an den jährlichen Mehraufwendungen auf Grund des vorliegenden Gesetzes mit insgesamt 44 % beteiligt sind. Der Anteil an dem gesamten Besoldungs- und Versorgungsaufwand des Bundes beträgt dagegen nur 41 %. Vergleicht man diese beiden Zahlen, dann wird deutlich, daß hier im Rahmen des Möglichen alles ausgeschöpft wurde. Im Hinblick auf die Verbesserungsvorschläge der Bundesregierung zur Einstufung der Unteroffiziere der Bundeswehr — Höherstufungen und Zulagen — ist der Ausschuß den Vorschlägen gefolgt. Ebenso folgte er den hierauf abgestellten Regelungen für die Unterführer im Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes. Nach Abschluß der Beratungen sowohl im Innenausschuß als auch im Haushaltsausschuß erhebt sich die Frage, ob das Ergebnis, das durch die Beratungen in den Ausschüssen gezeitigt werden konnte, befriedigend ist. Wenn man diese Frage zu beantworten hat von den Erwartungen her, die an dieses Gesetz geknüpft worden sind, und sie an diesen Erwartungen mißt, dann müßte man die Frage sicherlich mit Nein beantworten. An den finanziellen Möglichkeiten gemessen, auch unter Berücksichtigung der vorgenommenen Veränderungen, die noch mit den Ländern getroffen werden konnten, ist das gezeitigte Ergebnis sicherlich ein guter Kompromiß. Wenn auch nicht alle Vorschläge zur Zweiten Stufe der Besoldungsneuregelung realisiert werden konnten, so wissen wir dennoch, daß die Beschlüsse des Innenausschusses zu einer anerkennenswerten Verbesserung der Regierungsvorlage geführt haben. Es ist gar keine Frage, daß bei weiteren Besoldungsänderungsgesetzen die nicht gelösten Probleme und auch die zurückgestellten Fragen, wie z. B. die Lösung des Problems der Angleichung der Ruhestandsbeamten in vollem Umfange, die Frage der besseren Dotierung und wirtschaftlichen Besserstellung des einfachen Dienstes, der große Komplex der Ämterbewertung, die Stellenrelation innerhalb des Gefüges, erneut zur Diskussion aufgerufen sind. Aus den Erfahrungen bei den Beratungen zum Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetz hat die SPD-Fraktion die Bitte, derartige Spezialgesetze nicht nur mit den Spitzenorganisationen der Berufsverbände zu beraten, sondern auch deren Forderungen den Abgeordneten zum Gesetzentwurf beizufügen. Dabei sollen auch die Gründe dargelegt werden, warum vorgetragene Änderungen und Anregungen zum Entwurf keine Berücksichtigung im Regierungsentwurf finden konnten. Ferner scheint uns eine Koordinierung zwischen der Tarifpolitik der Bundesregierung für Arbeiter und Angestellte und der Besoldungspolitik für die Beamten notwendig, um Spannungen zu vermeiden. Eigentlich — und das wäre der Idealfall — müßte Vorsorge dafür getroffen werden, daß der Gesetzgeber in die Lage versetzt wird, seine Vorentscheidungen so rechtzeitig zu treffen, daß Finanz- und Haushaltsplanung entsprechende Folgerungen für die Besoldungspolitik der Beamten ziehen können. Man sollte seitens der Regierung mindestens einmal den Versuch einer solchen Koordinierung unternehmen. Lassen Sie mich am Beispiel der Beratung zur Besoldungsordnung B im Ausschuß deutlich machen, daß wir im Grunde alle überfordert sind, wenn wir entscheiden sollen, inwieweit z. B. in der Besoldungsgruppe 3 der Vizepräsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen in gleicher Bewertungsrelation zu sehen ist wie der Vizepräsident und Professor der Bundesanstalt für Materialprüfung, der Präsident des Kraftfahrtbundesamtes, der Direktor des Bundesmonopolamtes für Branntwein (auch den Beamten gibt es, und sicherlich nimmt er in seiner Eigenschaft eine wichtige Aufgabe wahr) und der Oberstapotheker bei der Bundeswehr. Ich könnte diese Liste allein in der Besoldungsgruppe B 3 um viele, viele Beispiele ergänzen. Wie umfangreich allein in dieser Besoldungsgruppe B 3 die Anzahl der ihr zugefügten Ämter ist, ersehen Sie aus der Anlage der Besoldungsgruppe B, die ja ein Bestandteil dieses Gesetzes ist. Wer weiß denn eigentlich genau von den Abgeordneten, ob alle diese Ämter ihrem Amtsinhalt gemäß gleichwertig sind? Ich meine, daß die Regierung jede Anstrengung machen sollte, die das Hohe Haus aus dieser Zuständigkeit für die Bewertung der Amtsinhalte entläßt. Hier sind wir ganz ohne Zweifel überfordert. Lassen Sie mich zum Schluß meiner Ausführungen Ihre Aufmerksamkeit auf den Entschließungsantrag des Innenausschusses zum Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetz lenken. In solchen Entschließungsanträgen verdeutlicht das beratende Gremium einerseits sein Unbehagen über Nichterreichtes und setzt zugleich Perspektiven für die künftigen Schwerpunkte, die es zu setzen gilt. Unter III im Abs. 1 wird verdeutlicht, daß der Deutsche Bundestag es im Interesse einer gleichmäßigen und sachgerechten Bewertung der Amtsgeschäfte bei allen öffentlich-rechtlichen Dienstherren für erforderlich hält, daß die Grundsätze der Ämterbewertung in § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes im Zuge der weiteren Besoldungsentwicklung in enger Zusammenarbeit mit den Ländern auszugestalten sind. Deshalb ersuchen wir die Bundesregierung mit allem Nachdruck wegen der Schwierigkeit und Gewichtigkeit dieser Aufgabe, die Arbeiten zur Aufstellung einer den Amtsinhalt stärker berücksichtigenden Bewertungs- Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1969 11923 ordnung zu beschleunigen und dem Deutschen Bundestag bis zum 1. 10. 1970 darüber Bericht zu erstatten. In Punkt 5 wird mit voller Absicht verdeutlicht, daß auch für die zukünftige Arbeit in der Besoldungspolitik an dem schon in der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 12. 5. 1957 hervorgehobenen Ziel, Vorschläge zur Lösung des Problems einer Teilnahme der Versorgungsempfänger an den Strukturverbesserungen der aktiven Beamten zu unterbreiten, festgehalten wird. Dabei ist völlig eindeutig, daß über den Stand des bisher Erreichten hinaus weitere spürbare Verbesserungen erfolgen sollen. Gestatten Sie mir ganz zum Schluß meiner Ausführungen noch eine allgemeine Anmerkung. Es gibt wohl niemanden unter den Mitgliedern dieses Hohen Hauses, der nicht im Verlauf der letzten Monate gespürt hat, wie sehr die Unruhe und Unzufriedenheit bei der Beamtenschaft im allgemeinen angewachsen ist. Besonders haben diejenigen unter uns das Unbehagen der Beamtenschaft gegen ihren sog. Dienstherrn zu spüren bekommen, die sich in diesem Hohen Haus mit Besoldungs- und beamtenrechtlichen Fragen befassen müssen. Die Ursachen habe ich zu Beginn meiner Ausführungen angesprochen. Ich halte es für unzutreffend, für unklug und für eine Provozierung des öffentlichen Dienstes, wenn man im Zusammenhang mit diesem anstehenden Gesetz, von welcher Seite auch immer, von sog. Wahlgeschenken spricht. Die gerechte Besoldung der im öffentlichen Dienst Tätigen hat weder in dem Jahr, in dem eine Wahl vor der Tür steht, etwas mit Wahlgeschenken zu tun, noch in jenen Jahren, in denen keine Wahlen anstehen. Das Finden zu einer möglichst zufriedenstellenden Entlohnung und Besoldung für Arbeiter, Angestellte und Beamte der öffentlichen Hand sollte sich nach der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung richten. Das muß Auftrag und Ziel einer sachlichen Besoldungspolitik. für Regierung und Parlament sein. Wir bitten seitens der SPD-Fraktion um Annahme des Gesetzes in dritter Lesung. Anlage 9 Schriftliche Erklärung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung Katzer zu Punkt 28 der Tagesordnung Die Bundesregierung legt dem Hohen Hause heute den Dritten Unfallverhütungsbericht vor. Er enthält die erfreuliche Feststellung, daß die Zahl der Arbeitsunfälle im Jahre 1966 weiter zurückgegangen ist. Die vielfältigen Bemühungen, die Sicherheit am Arbeitsplatz zu verstärken und Unfälle zu verhüten, haben also Früchte getragen. Von 1965 auf 1966 ist die Zahl der angezeigten Arbeitsunfälle um 130 000 zurückgegangen. Das ist ein Rückgang um mehr als vier Prozent. Trotzdem waren aber immer noch 2,8 Mio Arbeitsunfälle zu verzeichnen. Es besteht also kein Grund zur Zufriedenheit. Unsere Anstrengungen müssen vielmehr verstärkt fortgesetzt werden. Die Ausgaben der gesetzlichen Unfallversicherung beliefen sich 1966 auf nahezu 3,7 Mrd. DM. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr eine Ausgabensteigerung um 10,6 Prozent. Auf Grund der Erfahrungen können wir davon ausgehen, daß die Zahl der Arbeitsunfälle und damit auch der Zuwachs der Aufwendungen für die Unfallversicherung geringer werden. Wie für die anderen sozialen Bereiche liefert uns auch hier das Sozialbudget wertvolle Aufschlüsse. Die Vorausschätzungen im Sozialbudget zeigen, daß sich der Ausgabenzuwachs in der Unfallversicherung in den Jahren bis 1972 nur noch zwischen 5,2 bis höchstens 6,4 Prozent bewegen wird. Das Sozialbudget macht ferner deutlich, daß der Anteil der Aufwendungen für die Unfallversicherung an den öffentlichen Sozialleistungen ebenfalls rückläufig ist. Der Anteil wird sich nach den Vorausberechnungen von fünf Prozent im Jahre 1966 auf 4,6 Prozent im Jahre 1972 verringern. Diese Vorausschätzungen aus dem Sozialbudget können in dem vorliegenden Unfallverhütungsbericht natürlich nicht enthalten sein, da der Bericht sich nur als einen abgeschlossenen eZitraum beziehen kann. Selbstverständlich können diese positiven Erwartungen kein Anlaß sein, die Hände in den Schoß zu legen. Die Unfallverhütung gehört zu den Aufgaben, die sich immer wieder stellen. Darüber hinaus gilt es in verstärktem Maße, der Unfallursachenforschung volle Aufmerksamkeit zu widmen. Es gibt Aufgaben, von denen man nicht ablassen darf und die sich immer neu stellen. Eine solche Aufgabe ist die Unfallverhütung. Von Zeit zu Zeit erschüttert uns alle die Nachricht von einem schweren Unfall wie unlängst der Brand an einer U-BahnBaustelle in München, dem drei Arbeiter zum Opfer fielen. Aber wie viele Unfälle ereignen sich, ohne in der Offentlichkeit Aufsehen zu erregen?! Wer macht sich klar, daß an jedem Arbeitstag 15 Menschen in unserem Lande einen tödlichen Arbeitsunfall erleiden und viele andere schwer verletzt werden?! Wir alle sind verpflichtet, das unsere dazu beizutragen, um solches Leid zu verhindern. Im Hinblick auf diese Verpflichtung hat das Hohe Haus 1968 das Gesetz über technische Arbeitsmittel verabschiedet. Es soll gewährleisten; daß auch Maschinen und Geräte, die nicht für den gewerblichen Bereich bestimmt sind, den allgemeinen Sicherheitsanforderungen genügen. Damit trägt es der modernen Entwicklung Rechnung; denn der technische Fortschritt, der einerseits das Leben und besonders die Arbeit leichter und ungefährlicher macht, bringt andererseits auch neue, unvorhergesehene Gefahren mit sich. Zweifellos ist die Unfallverhütung in erster Linie eine menschliche Aufgabe. Die ethische Verpflichtung, die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit des arbeitenden Menschen zu erhalten und ihn und seine Angehörigen vor Leid und Not zu bewahren, muß alle Unfallverhütungsarbeiten bestimmen. Andererseits müssen wir aber auch die 11924 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1969 wirtschaftliche Seite der Unfallverhütung sehen. Zwar sind in den letzten Jahren die Unfallzahlen gesunken. Aber die Belastung der Volkswirtschaft durch Arbeitsunfälle hat dennoch — absolut gesehen — zugenommen. Allein bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften sind in den letzten 10 Jahren die Gesamtausgaben von 1,3 Mrd. DM auf 3,1 Mrd. DM gestiegen. Jede der im Bereich der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der See-Berufsgenossenschaft im Jahre 1966 geleisteten 36 Mrd. Arbeitsstunden war mit mehr als 8 Pfennig Kosten für Unfallversicherung belastet. Schon diese wenigen Zahlen machen deutlich, daß mit einem immer noch weit verbreiteten Vorurteil ernsthaft aufgeräumt werden muß, mit dem Vorurteil, Unfallverhütung sei zwar notwendig, aber lästig, da unproduktiv. In diesem Zusammenhang möchte ich meine Genugtuung darüber ausdrücken, daß das Forschungsinstitut der Friedrich-Ebert-Stiftung den in den früheren Unfallverhütungsberichten bereits erwähnten Forschungsauftrag über betriebliche Unfallkosten im vergangenen Jahr abgeschlossen und einen Bericht über die betrieblichen Unfallkosten im Eisen und Metall verarbeitenden Bereich vorgelegt hat. Außerdem ist eine Methode zur Ermittlung der betrieblichen Unfallkosten erarbeitet worden. Ich freue mich, feststellen zu können, daß insbesondere auch die Sozialpartner ihre Bemühungen um die Unfallverhütung in den letzten Jahren erheblich verstärkt haben. Gemeinsam mit den zuständigen staatlichen Stellen, den Trägern der Unfallversicherung und Fachverbänden sind sie auch in der Bundesarbeitsgemeinschaft für Arbeitssicherheit vertreten, die sich unter anderem die Aufgabe gestellt hat, die Bemühungen der verschiedenen Gruppen zu koordinieren und neue Initiativen zu entwickeln. So sind von der Bundesarbeitsgemeinschaft zum Beispiel maßgebliche Impulse für die Unfallforschung ausgegangen. Die rückläufige Zahl der Unfälle mag bei allen, die um die Unfallverhütung bemüht sind, daß Bewußtsein stärken, nicht auf verlorenem Posten zu kämpfen. Das muß aber zugleich Ansporn sein, den Kampf gegen den Unfall fortzusetzen und weiter zu verstärken. Anlage 10 Schriftliche Antwort des Bundesministers Wehner vom 26. Februar 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Borm (Drucksache V/3878 Frage 1) : Welche Aufträge der Bundesregierung sind bisher nicht ausgeführt worden, so daß ein „Gesamtdeutsches Institut — Bundesanstalt für gesamtdeutsche Angelegenheiten" geschaffen werden mußte? Die Anfrage geht offensichtlich auf meine Äußerung in einem Interview mit dem „Vorwärts" in der vergangenen Woche zurück. Auf die Frage des „Vorwärts", welche Effizienz ich mir von der neu zu gründenden nachgeordneten Anstalt des Bundesministeriums für gesamtdeutsche Fragen verspreche, antworte ich: „Es wird nun möglich sein, Aufträge auch ausgeführt zu bekommen und dabei sogar noch rationeller mit dem Geld umzugehen." Ich wollte damit zum Ausdruck bringen, daß die erforderliche Zuarbeit durch die Institutionen, die nun in der nachgeordneten Anstalt zusammengefaßt werden, durch das fehlende Weisungsrecht des Ministeriums erheblich gelitten hatte und daß dieser Mangel durch die Errichtung der nachgeordneten Bundesanstalt beseitigt werden soll. Im übrigen habe ich alle wesentlichen Gründe, die für die Errichtung einer Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für gesamtdeutsche Fragen bestimmend sind, dem Bundestagsausschuß für gesamtdeutsche und Berliner Fragen in der Sitzung vom 6. 2. 1969 ausführlich dargelegt. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. Lauritzen vom 28. Februar 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Fritsch (Deggendorf) (Drucksache V/3878 Fragen 29 und 30) : Trifft es zu, daß Förderungsmaßnahmen für den Althausbesitz (Darlehen für Instandsetzung und Modernisierung) über den Haushalt 1969 hinaus nicht mehr vorgesehen sind? Ist der Bundesregierung bekannt, daß für das Jahr 1969 in Bayern bereits jetzt Anträge auf Gewährung von Darlehen zur Instandsetzung und Modernisierung in Höhe des voraussichtlich auf das Land Bayern entfallenden Förderungsbetrages des Bundes vorliegen? Ich kann Ihnen, Herr Abgeordneter, mitteilen, daß auch über den Haushalt 1969 hinaus in der mittelfristigen Finanzplanung Mittel für Förderungsmaßnahmen zugunsten des Althausbesitzes vorgesehen sind. Und zwar sind für die Jahre 1970 und 1971 jeweils 10 Millionen DM jährlich an niedrig verzinslichen Darlehen für einkommenschwache Hauseigentümer veranschlagt. Leider stehen nicht so viel Mittel zur Verfügung, wie in Bayern und auch in anderen Ländern benötigt werden. Ich bin mir der Bedeutung dieser Frage bewußt. Es wird deshalb mein Bemühen sein, auch in Zukunft Mittel, und zwar möglichst erhöhte Mittel für die Modernisierung und Instandsetzung des Althausbesitzes in die mittelfristige Finanzplanung und in den Haushalt hineinzubekommen. In diesem Zusammenhang möchte ich aber auch daran erinnern, daß die Förderungsmaßnahmen für den Althausbesitz in den beiden Konjunkturprogrammen der Bundesregierung einen besonderen Schwerpunkt darstellten. Hier sind erhebliche Mittel vorweg zur Verfügung gestellt worden, die sonst auf viele Jahre hätten verteilt werden müssen. Über den Erfolg und den Umfang dieser Konjunkturmaßnahme habe ich in der Antwort vom 3. Juli 1968 auf eine Kleine Anfrage ausführlich berichtet. Ich verweise hierzu auf die Bundestagsdrucksache V/3138. Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1969 11925 Anlage 12 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. Lauritzen vom 28. Februar 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeoreneten Dr. Häfele (Drucksache V/3878 Frage 31) : Wird die Bundesregierung entsprechend ihrem Agrarprogramm bald Auslegungsrichtlinien erlassen, wonach Außenbereichsfälle im Sinne des § 35 Bundesbaugesetz dann großzügiger behandelt werden sollen, wenn in räumlichem oder persönlichem Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Höfen gebaut wird? Es geht im Agrarprogamm, soweit es den § 35 des Bundesbaugesetzes anbelangt, nicht um Auslegungsrichtlinien, sondern um die Änderung dieser Gesetzesbestimmung. Die Bundesregierung wird bei einer für die nächste Legislaturperiode zu erwartenden Novellierung des Bundesbaugesetzes prüfen, inwieweit gerade im Hinblick auf das agrarpolitische Programm der Bundesregierung die Bebauung im Außenbereich ländlicher Räume erleichtert werden kann, ohne einer Zersiedlung dieser Räume Vorschub zu leisten. Im übrigen ist auch die Verwaltungspraxis in den Ländern, wie ein Runderlaß des Landes Baden-Württemberg beweist, einer Bebauung im Außenbereich gegenüber aufgeschlossen, wenn es sich dabei um die Errichtung eines Eigenheimes für nachgeborene Bauernkinder im räumlichen Zusammenhang mit der elterlichen Hofstelle handelt. Schon nach der geltenden Fassung des Bundesbaugesetzes läßt sich also das Problem, das Ihrer Frage zugrunde liegt, zufriedenstellend lösen. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. Lauritzen vom 28. Februar 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Müller (München) (Drucksache V/3878 Fragen 32, 33 und 34) : Ist der Bundesregierung bekannt, daß nach Aufhebung der Wohnungszwangswirtschaft in München Mieterhöhungen in der Höhe von über 300 % vorgekommen sind? Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Unruhe in der Münchner Bevölkerung wegen dieser Mieterhöhungen steigt? Ist die Bundesregierung bereit, eine Angemessenheitsverordnung für Mieterhöhungen bei Großwohnungen in München und Hamburg zu erlassen? Mir ist bekanntgeworden, daß es in München in einigen Fällen zu Mieterhöhungen von 300 % und mehr gekommen sein soll. Derartige Erhöhungen müssen berechtigterweise unter der Bevölkerung eine Beunruhigung auslösen. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, daß die Preisbehörden gemäß § 2 a des Wirtschaftsstrafgesetzes gegen derartige Erhöhungen von Amts wegen einschreiten können. In einem Rundschreiben vom 16. Dezember 1968 habe ich die für das Wohnungswesen zuständigen Länderminister bereits auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht. Darüber hinaus habe ich das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr um eine Überprüfung gebeten. Im übrigen gibt die neue Sozialklausel den Mietern einen verstärkten Schutz gegenüber ungerechtfertigten Kündigungen. Oft scheuen sich die Mieter, von den Rechten, die ihnen das neue Mietrecht gibt, Gebrauch zu machen oder sie sind einfach nicht genügend über ihre Rechte informiert. Ich habe deshalb die Aufklärungsarbeit meines Ministeriums in dieser Hinsicht verstärkt. Derartige Mieterhöhungen, wie sie in der Frage genannt sind, können ja nicht einseitig vorgenommen werden, sondern nur durch eine unter Androhung der Kündigung vereinbarte Änderung des Mietvertrages. Der Drohung mit der Kündigung können die Mieter aber mit dem Hinweis auf die Sozialklausel entgegentreten. Ich habe Überlegungen angestellt, ob gewisse Auswüchse in Hamburg und München durch den Erlaß einer Angemessenheitsverordnung gesteuert werden können. Abgesehen von der juristischen Frage, ob es möglich ist, eine solche Verordnung allein für Großraumwohnungen in Hamburg und München zu erlassen, bestehen gerade unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Mietpreisentwicklung erhebliche Bedenken gegen eine solche Maßnahme. Es ist zu befürchten, daß dadurch unerwünschte und nicht gerechtfertigte Mieterhöhungen in den bereits früher weiß gewordenen Kreisen ausgelöst werden. Aus dieser Erwägung heraus habe ich auch Ende 1967, als 24 schwarze Kreise weiß wurden, davon abgesehen, eine Angemessenheitsverordnung zu erlassen. Im übrigen könnte eine Angemessenheitsverordnung nur die Fälle einseitiger Mieterhöhungen erfassen. Bei den Fällen, auf die sich Ihre Frage bezieht, handelt es sich aber darum, daß unter der Androhung der Kündigung eine höhere Miete vereinbart werden soll. Hiergegen müssen sich die Mieter, wie ich bereits dargelegt habe, mit Hilfe der neuen Sozialklausel zur Wehr setzen. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. Lauritzen vom 28. Februar 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schmidt (Kempten) (Drucksache V/3878 Frage 35) : Hat die Bundesregierung bereits Vorstellungen darüber, auf welche Art und Weise die in den nächsten Jahren sich auf Grund des Auslaufens oder der Ablösung der sozialen Bindungsklausel in weiten Bereichen des sozialen Wohnungsbaus für zahlreiche Angehörige des öffentlichen Dienstes, insbesondere aber für Angehörige der Bundeswehr ergebenden wesentlichen Mieterhöhungen überbrückt werden können? Die vorzeitige Ablösung öffentlicher Baudarlehen und das damit verbundene Auslaufen der sozialen Bindungsklausel ist für den Bereich der Wohnungsfürsorge des Bundes, insbesondere für die Angehörigen der Bundeswehr von nur geringer Bedeutung, weil dieser Personenkreis überwiegend in Bundesdarlehenswohnungen untergebracht ist. Soweit in Einzelfällen Bedienstete in Sozialwohnungen wohnen und die Mieten nach Ablauf der Bindungsfrist unangemessen steigen sollten, wird die Bundesregierung bemüht sein, die Bediensteten in Bundesdarlehenswohnungen unterzubringen. 11926 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1969 Die Bundesdarlehenswohnungen werden mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes gefördert, die nach dem II. WoBauG nicht als öffentliche Mittel gelten. Für diese Wohnungen hat sich der Bund ein Besetzungsrecht für die Dauer der Laufzeit des Darlehens, mindestens jedoch für 20 Jahre, einräumen lassen. Der Vermieter darf nur die Kostenmiete fordern unter Berücksichtigung des für das Bundesdarlehen festgesetzten ermäßigten Zinssatzes. An der vorzeitigen Rückzahlung der zinsgünstigen Mittel sind Wohnungsunternehmen, insbesondere die bundeseigenen Gesellschaften nicht interessiert. Soweit private Bauträger nach Ablauf der Mindestfrist von 20 Jahren das Bundesdarlehen zurückzahlen sollten und die Kostenmiete für den Bediensteten dann nicht mehr tragbar sein sollte, wird die Bundesregierung im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und unter Berücksichtigung der Bedarfslage rechtzeitig Ersatzbauprogramme vorbereiten. Anlage 15 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. von Heppe vom 28. Februar 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Besold (Drucksache V/3878 Fragen 41 und 42) : Ist es richtig, daß der Wissenschaftsrat im Zusammenhang mit der Prüfung der Umstrukturierung der landwirtschaftlichen Fakultäten ursprünglich einen starken Ausbau der landwirtschaftlichen Fakultät Weihenstephan empfahl, also die Entwicklungsmöglichkeiten Weihenstephans positiv beurteilte und damit die Notwendigkeit einer landwirtschaftlichen Fakultät in Weihenstephan anerkannt hat? Wenn dies der Fall ist, wieso kommt jetzt plötzlich nur 2 bis 3 Monate später durch die Zeitungen die Nachricht, daß der gleiche Wissenschaftsrat Weihenstephan von der Mitarbeit in der Agrarforschung ausschließen will, obwohl im Raum München durch die landwirtschaftliche Fakultät Weihenstephan und die bayerischen Landesanstalten ein Zentrum der Agrarforschung existiert, das größer ist als in jedem anderen Bundesland? Es ist weder richtig, daß der Wissenschaftsrat einen starken Ausbau der landwirtschaftlichen Fakultät Weihenstephan empfohlen hat, noch ist es richtig, daß er die landwirtschaftliche Fakultät Weihenstephan von der Mitarbeit in der Agrarforschung ausschließen will. Richtig ist, daß der Wissenschaftsrat „Empfehlungen zur Neuordnung von Forschung und Ausbildung im Bereich der Agrarwissenschaft" vorbereitet. Diese Empfehlungen sind noch nicht verabschiedet. Anlage 16 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. von Heppe vom 28. Februar 1969 auf 'die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Kaffka (Drucksache V/3878 Fragen 43 und 44) : Hat die Bundesregierung bei der Entscheidung ,,Karlsruher Kernforschungszentrum", dem Natriumbrüter den Vorzug vor dem Dampfbrüter zu geben, auch die Argumente berücksichtigt, die gegen den Natriumbrüter sprechen? Hat die Bundesregierung erwogen, daß hinter der entschiedenen Fürsprache für den Natriumbrüter auch deutliche persönliche Interessen stehen könnten? Die Bundesregierung hat am 23. und 24. Januar 1969 eine Anhörung zum Problem der zukünftigen Arbeiten auf dem Gebiet der Schnellbrüterentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland in Bonn abgehalten, an der Vertreter der Kernforschungszentren der Industrie sowie Mitglieder deis Ausschusses für Wissenschaft, Kulturpolitik und Publizistik dies Deutschen Bundestages teilnahmen. Diese Anhörung hat allen einschlägigen Fachleuten Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt bei der Beurteilung der verschiedenen miteinander konkurrierenden Schnellbrüterkonzepte und bei der Bewertung ihres zukünftigen Potentials im Rahmen der gesamten Reaktorentwicklung zu erläutern. Während der Anhörung wurde u. a. die Entwicklung des Natriumbrüters ausführlich diskutiert. Die Diskussion bestätigte, daß es bei der Entwicklung des Natriumbrüters nach heutiger Kenntnis kein Problem mit so herausragendem Gewicht wie das Brennelementproblem beim Dampfbrüter gibt. Die Ansicht, daß im Rahmen der Schnellbrüterentwicklung das Ziel, die Stromerzeugungskosten bei Kernkraftwerken weiter zu senken und die Elektrizitätsversorgung langfristig sicherzustellen, am besten mit Natriumbrütern erreicht werden kann, teilt die Bundesregierung mit dein einschlägigen Stellen in Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, Luxemburg, den Niederlanden, den USA und der UdSSR. Demgegenüber dürften mögliche persönliche Interessen deutscher Fachleute an der Natriumbrüterentwicklung keine ausschlaggebende Rolle spielen. Es gibt keinen Grund, an der Sorgfalt und Objektivität der befragten Gutachter zu zweifeln. Anlage 17 Schriftliche Antwort des Bundesministers Frau Strobel vom 28. Februar 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Huys (Drucksache V/ 3878 Frage 45) : Ist die Bundesregierung bereit, ebenso wie in der Schweiz und in der CSSR mit Hilfe der Pilzvereine und Pilzberater die Berichte über die Pilzvergiftungen statistisch zu erfassen und auswerten zu lassen, um die Erfolge der Behandlungsmethoden bei Pilzvergiftungen verbessern zu können? Private Pilzvereine und Pilzberater leisten für die Verhütung von Pilzvergiftungen sicher sehr wertvolle Dienste. Ob sie für eine statistische Erfassung von Berichten über Pilzvergiftungen herangezogen werden können, will ich gerne prüfen lassen. Beim Bundesgesundheitsamt besteht bekanntlich eine Dokumentationszentrale für Vergiftungsfälle. Die Länder haben Informationsstellen für Vergiftungsfälle eingerichtet. Die Dokumentationszentrale des Bundesgesundheitsamtes ist veranlaßt worden, eine Karteikarte über Pilzvergiftungen zu erstellen, die allen Informationsstellen der Länder zur Verfügung gestellt wird. Ferner 'sollen die Länder gebeten werden, daß durch die Informationszentren und Behandlungszentren von Vergiftungen der Länder Berichte über Pilzvergiftungen an die Dokumentationszentrale des Bundesgesundheitsamtes zur Auswertung mit dein Ziel einer Verbesserung der Behandlungsmethoden geliefert werden. Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1969 11927 Anlage 18 Schriftliche Antwort des Bundesministers Frau Strobel vom 28. Februar 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Langebeck (Drucksache V/3878 Fragen 49 und 50) : Ist die Bundesregierung darüber unterrichtet, welche Heilerfolge die Klinik für Neurotiker in Stuttgart-Sonnenberg seit Oktober 1967 nachweisen kann? Ist die Bundesregierung bereit oder in der Lage, den Bau von Kliniken gleicher Art zu fördern, wenn die Heilerfolge in der privaten Klinik in Stuttgart-Sonnenberg nachweisbar sind? Eine Aussage über spezielle Heilerfolge in der Klinik des Vereins „Haus für Neurosekranke e. V." in Stuttgart-Sonnenberg kann noch nicht gemacht werden, da einerseits die Klinik erst im Oktober 1967 eröffnet wurde und andererseits die Behandlung von Neurosekranken sich über lange Zeit hinzieht, so daß eine Wertung der Behandlungs- und Betreuungsergebnisse erst nach einem längeren Zeitraum erfolgen kann. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Verein „Haus für Neurosekranke e. V." von Ende Oktober 1968 ist bei der Neuroseklinik in Stuttgart-Sonnenberg eine Forschungsstelle errichtet worden, die im Einvernehmen mit den zuständigen Kliniken und Fachinstituten der Landesuniversitäten klinische und epidemiologische Fragen der Neurose bearbeiten soll und sich auch mit den Heilerfolgen der Klinik befassen wird. Zur Förderung moderner Methoden der Neurosebehandlung und -betreuung hat die Bundesregierung die Errichtung der Neuroseklinik in Stuttgart durch einen namhaften Betrag als eine Modelleinrichtung gefördert. Es entspricht dem Wesen eines Modellvorhabens, daß hierdurch für gleich- oder ähnlich geartete Einrichtungen Anregungen und Erfahrungen gesammelt werden sollen. Eine Vielzahl von Modellvorhaben gleicher Zweckbestimmung zu fördern ist nicht beabsichtigt. In Anbetracht der besonderen gesundheitspolitischen und sozialen Bedeutung, die der Neurose zukommt, haben wir jedoch die Absicht, eine psychotherapeutische Klinik zu fördern, die neben der Neurosebehandlung auch deren Auswirkungen auf das körperliche Befinden stärker berücksichtigt. Hier sollen die Möglichkeiten der physikalischen und Bädertherapie bevorzugte Anwendung finden. Anlage 19 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. Stoltenberg vom 27. Februar 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Moersch (Drucksache V/3878 Fragen 56, 57 und 58) : Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit und die Aussichten auf Kostenersparnis, durch Kursus- und Studiengänge im Fernunterricht die Lehrkapazität der bestehenden Hochschulen zu erweitern? Welche Studiengänge und Einzelkurse können nach Ansicht der Bundesregierung im Wege des Fernunterrichts durchgeführt werden? Wieviel Studienplätze an Hochschulen könnten eingespart werden, wenn sich die Hochschulen bereit fänden, Kurse und Studiengänge durch Fernstudien anzubieten? Die in ¡den kommenden Jahren zu erwartenden Studentenzahlen zwingen uns, alle Möglichkeiten auszunutzen, neue Studienplätze 'im Hochschulbereich zu schaffen. Auch die Bundesrepublik sollte sich die Erfahrungen des Auslands zunutze machen, wonach die Lehrkapazität der Hochschulen durch Fernstudiengänge 'erheblich erweitert werden könnte. Grundsätzlich eignen sich fast alle Ausbildungsgänge ,für die Form ,des Fernunterrichts, besonders jedoch die ersten Studienjahre bis zur Zwischenprüfung und das sogenannte Kontaktstudium. Daneben sind auch studienbegleitende Kurse denkbar. Durch die Einführung von Fernstudiengängen können Studienplätze an wissenschaftlichen Hochschulen in begrenztem Umfang eingespart werden, da die Absolventen der Fernstudiengänge ihr Studium an Universitäten und Fachhochschulen als Direktstudium fortsetzen müssen. Fernstudiengänge führen jedoch zu einer Entlastung der Hochschullehrer, weil gerade die Anfangssemester besonders lehrintensiv sind. Bund und Länder werden in den kommenden Monaten zu einer gemeinsamen Auffassung über die Aufgaben, die Einsatzmöglichkeiten und ,die Organisationsformen eines Fernstudiums in Deutschland kommen müssen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Durchführung von Fernstudiengängen in die Kompetenz der Länder fällt. Die Bundesregierung kann sich an den sehr hohen Entwicklungskosten der Fernstudiengänge durch entsprechende Forschungsaufträge beteiligen. Dazu ist sie bereit. Die Kostenfrage kann nur von den Ländern als den Trägern des Hochschulfernunterrichts im einzelnen beantwortet werden. Sicher ist schon jetzt, daß die Kosten für einen Studienplatz im Hochschulfernunterricht erheblich geringer sind, als die Kosten für einen normalen Studienplatz an den Hochschulen. Allerdings trifft es nicht zu, daß die Kosten für einen normalen Hochschulstudienplatz im Durchschnitt bei 250 000,— DM liegen, wie kürzlich in der Presse geschätzt wurde. Anlage 20 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Leicht vom 28. Februar 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ott (Drucksache V/3878 Frage 66) : Wie beurteilt die Bundesregierung die Behauptung der Vorstände der Kölner Ortsverbände im Bund Deutscher Steuerbeamter, wonach „die Steuerrückstände im Bundesgebiet auf mehr als eine Milliarde DM geschätzt werden müssen"? Die Behauptung der Vorstände der Kölner Ortsverbände im Bund Deutscher Steuerbeamter in einem Inserat im „Kölner Stadtanzeiger" vom 11. Fe- 11928 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1969 bruar 1969, daß die Steuerrückstände im Bundesgebiet auf über eine Milliarde DM geschätzt werden müssen, geht offenbar auf die vom Bundesminister der Finanzen geführte 'Statistik über den Stand der Steuererhebung und Steuerbeitreibung bei den Besitz- und Verkehrsteuern zurück. Nach dieser Statistik haben die Rückstände bei den Besitz- und Verkehrsteuern im Bundesgebiet am 30. November 1968 1004,4 Mio DM betragen. Das sind 1,30 v. H. des für die Besitz- und Verkehrsteuern .auf diesen Stichtag mit 76 932,6 Mio DM ausgewiesenen Kassensolls. Steuerrückstände in der angegebenen Größenordnung können nicht als übermäßig angesehen werden. Es ist davon auszugehen, daß diese Steuern zu einem großen Teil noch im Beitreibungsweg erhoben werden können. Bei der Beurteilung der Rückstände darf ferner nicht außer acht gelassen werden, daß die Finanzämter nicht wie Privatgläubiger vollstrecken dürfen, sondern die Verhältnisse der Steuerschuldner gebührend zu berücksichtigen haben. Soweit im Einzelfall die Zwangsvollstrekkung unbillig ist, haben die Finanzämter gemäß § 333 AO Vollstreckungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen einstweilen einzustellen, zu beschränken oder aufzuheben. Über den Stand der Erhebung und Beitreibung bei den Zöllen und Verbrauchsteuern und bei den Gemeindesteuern wird vom Bundesminister der Finanzen keine Statistik geführt. Anlage 21 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Leicht vom 28. Februar 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Geldner (Drucksache V/3878 Fragen 69, 70 und 71) : Ist der Bundesregierung bekannt, bis zu welchem Zeitpunkt die von verschiedenen Finanzämtern verschickten neuen Einheitswertbescheide der Besteuerung des Grund und Bodens, des Vermögens, des Gewerbes usw. zugrunde gelegt werden? Auf welchem gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Weg soll das in Frage 69 Erwähnte geschehen? Kann die Bundesregierung etwa auf Grund ihrer Gespräche mit den Ländern Auskunft darüber geben, ob Steuererhöhungen, die sich an und für sich aus den neuen erhöhten Einheitswerten (200 °/o bis 300 01o) ergeben könnten, durch ausgleichende Steuermaßnahmen, z. B. Herabsetzung der Vermögensteuersätze oder der Hebesätze der Gemeinden, insgesamt wieder neutralisiert werden sollen? Eine genaue Angabe des Zeitpunkts, von dem an die neuen Grundbesitzeinheitswerte der Besteuerung zugrunde gelegt werden, ist zur Zeit noch nicht möglich. Nach dem Stand der Durchführung der Neubewertung und unter Berücksichtigung der von den Finanzämtern bis zur Anwendung der Einheitswerte noch durchzuführenden Arbeiten dürfte als Termin wahrscheinlich frühestens der 1. Januar 1972 in Betracht kommen. Der Zeitpunkt, von dem an die neuen Einheitswerte bei den in Frage kommenden Steuern zugrunde zu legen sind, ist nach Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 851) durch Gesetz zu bestimmen. Zu der letzten Frage darf ich auf meine Antwort Bezug nehmen, die ich am 29. Mai 1968 auf eine Frage des Herrn Kollegen Ertl gegeben habe. Ich habe darin erklärt, daß sich die Bundesregierung stets zu den vom Deutschen Bundestag in seiner Entschließung vom 25. Juni 1965 niedergelegten Grundsätzen bekannt hat, nach denen die Neubewertung des Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964 nicht dazu führen soll, das Gesamtaufkommen aus der Vermögensteuer und der Erbschaftsteuer automatisch, d. h. im gleichen Verhältnis wie die neuen Einheitswerte, zu erhöhen. Dabei habe ich jedoch erklärt, daß sich eine maßvolle Erhöhung der Grundsteuer nicht umgehen lassen werde. Welche Maßnahmen bei den genannten Steuern im einzelnen zu treffen sein werden, läßt sich zur Zeit noch nicht übersehen. Es haben darüber auch noch keine Gespräche mit den Ländern stattgefunden. Anlage 22 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Leicht vom 28. Februar 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Hauser (Sasbach) (Drucksache V/3878 Fragen 72 und 73): Erscheint es der Bundesregierung nicht angebracht, § 122 Abs. 3 der Brennereiordnung dahin gehend zu ändern, daß der Oberfinanzpräsident abweichend von den in § 122 Abs. 1 der Brennereiordnung festgesetzten sogenannten regelmäßigen Ausbeutesätzen bei Abfindungsbrennereien für seinen Bezirk oder Teile seines Bezirkes diesen Ausbeutesatz nicht nur „angemessen erhöhen", sondern in gleicher Weise auch angemessen ermäßigen kann? Ist die in Frage 72 angesprochene Anregung, die Kompetenz des Oberfinanzpräsidenten hinsichtlich der Festlegung der Ausbeutesätze zu erweitern und damit flexibler zu gestalten, nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil in den angestammten Obstbaugebieten, so etwa im badischen Mittelland, das mehrere Hauptzollamtsbezirke umfaßt, in den letzten Jahren in Anpassung an die Verbraucherbedürfnisse in weitem Umfang besondere, sehr früh reifende Zwetschgensorten angepflanzt wurden, die bei Verarbeitung zu Branntwein den auf die spätreifenden, sehr zuckerreichen Hauszwetschgen abgestellten Ausbeutesatz nie erreichen? Die regelmäßigen Ausbeutesätze des § 122 Abs. 1 der Brennereiordnung sind so festgesetzt, daß den Brennern in aller Regel eine steuerfreie Überausbeute verbleibt. Es wird deshalb selbst unter ungünstigen Verhältnissen kaum vorkommen, daß in einem OF-Bezirk oder einzelnen Gebieten die tatsächlichen Ausbeuten aus einem Material im allgemeinen niedriger sind als der regelmäßige Ausbeutesatz. In den seltenen Fällten, in denen die tatsächliche Ausbeute den regelmäßigen Ausbeutesatz nicht erreicht, kann über § 124 Abs. 2 der Brennereiordnung geholfen werden. Danach können besondere Ausbeutesätze auf Antrag des Brenners festgesetzt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der regelmäßige Ausbeutesatz die wirkliche Ausbeute übersteigt oder wenn sich bei von Amts wegen vorgenommenen Ausbeuteermittlungen ergibt, daß die wirkliche Ausbeute den regelmäßigen Ausbeutesatz nicht erreicht. Eine Änderung des § 122 Abs. 3 der Brennereiordnung erscheint deshalb nicht erforderlich. Umfangreiche Ausbeuteermittlungen bei den wegen starken Behangs und regnerischen Wetters besonders schlechten Frühzwetschgen der Ernte 1966 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1969 11929 haben im Bezirk der Oberfinanzdirektion Freiburg eine durchschnittliche Rohausbeute von 4,75 1 W/hl ergeben. In keinem anderen Jahr ist nach den Unterlagen des Ministeriums eine geringere durchschnittliche Ausbeute festgestellt worden. Auch für Frühzwetschgen besteht deshalb kein Anlaß, § 122 Abs. 3 der Brennereiordnung zu ändern. Anlage 23 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Leicht vom 28. Februar 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Kempfler (Drucksache V/3878 Frage 74): Beabsichtigt die Bundesregierung für die Hälfte der am 20. Februar 1969 fällig werdenden Rate der Beförderungsteuer allgemein in den Landkreisen Stundung zu gewähren, die voraussichtlich unter die begünstigten Gebiete im Sinne des § 6 des Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs aufgenommen werden? Die Ermächtigung in § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs zu weiteren regionalen Steuerermäßigungen ist gesetzlich dadurch begrenzt, daß die Steuerermäßigung wegen der schwachen Verkehrsmäßigen Aufschließung oder der ungünstigen Verkehrslage (Randlage) solcher Gebiete zur Vermeidung schwerwiegender volkswirtschaftlicher Nachteile geboten sein muß. Um eine dem Gesetzeszweck entsprechende gleichmäßige Auswahl der in Betracht kommenden Gebiete zu ermöglichen, ist es notwendig, aufgrund der gesetzlichen Kriterien objektive und konkrete Maßstäbe zu schaffen. Die Arbeiten des mit einer gutachtlichen Stellungnahme hierzu beauftragten wissenschaftlichen Instituts und der beteiligten Ministerien sind noch nicht abgeschlossen. Hinzu kommt, daß auch die Länder, deren Interessen durch die Verordnung berührt werden, beteiligt werden sollen. Es steht daher im gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht fest, welche Gebiete durch die Rechtsverordnung tatsächlich begünstigt werden. Deshalb ist auch ein entsprechende Stundung nicht möglich. Eine Stundung ließe sich im übrigen nicht auf die in den zu begünstigenden Gebieten ansässigen Unternehmen beschränken, weil die Steuerermäßigung für alle Beförderungen von oder nach den zu begünstigenden Gebieten in Betracht kommt. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß sich die dem Bundesfinanzministerium vorliegenden zahlreichen Anträge nicht einmal immer mit den bei den Gesetzesberatungen genannten Gebieten decken. Der Bundesminister der Finanzen wird daher sicherstellen, daß bis zum Erlaß der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes die Steuerfestsetzungen vorläufig vorgenommen werden. Dadurch wird eine Berichtigung für die Zeit ab 1. Januar 1969 für solche Beförderungen ermöglicht, die durch die Verordnung begünstigt werden. Zuviel entrichtete Steuern können verrechnet werden. Anlage 24 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Leicht vom 28. Februar 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Genscher (Drucksache V/3878 Frage 75): In welchem Umfang beabsichtigt die Bundesregierung im Jahre 1969 noch den Kapitalmarkt für Anleihen in Anspruch zu nehmen? Nach dem derzeitigen Stand der Beratungen des Haushaltsgesetzes 1969 ist mit einer Nettokreditaufnahme von 3 589 Mrd. DM zu rechnen. Der Bund wird sich bei seinen Kreditoperationen der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung anpassen. Es ist zur Zeit vorgesehen, auf dem Kapitalmarkt rund 1 Mrd. DM an Anleihen aufzunehmen. Bei diesen Zahlen ist allerdings zur Zeit noch nicht zu übersehen, welcher zusätzliche Kreditbedarf benötigt wird. Anlage 25 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Arndt vom 27. Februar 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Apel (Drucksache V/3878 Fragen 76 und 77): Entsprechen Pressemeldungen den Tatsachen, nach denen es nicht mehr möglich sein wird, das Projekt „Airbus" unter Beteiligung Großbritanniens zu verwirklichen, so daß nun eine bilaterale Lösung zwischen Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland gesucht werden soll? Haben eingehende Untersuchungen über die künftigen Absatzchancen des „Airbus" sichergestellt, daß dieses Projekt nicht zu Fehlinvestitionen großen Ausmaßes führt? Die britische Regierung hat in dieser Frage noch nicht entschieden. Infolge der großen Bedeutung dieses Projektes für die europäische, einschließlich der deutschen Luftfahrtindustrie hat die Bundesregierung beschlossen, das Airbus-Projekt „A 300 B" auch dann durchzuführen, wenn einer der beiden anderen Regierungspartner sich außer Stande sehen sollte, an diesem Gemeinschaftsprojekt weiter mitzuarbeiten. Die künftigen Absatzchancen des „Airbus" wurden von der europäischen Luftfahrtindustrie eingehend untersucht. Danach kann für diesen Typ mit einem Absatz von etwa 360 Flugzeugen bis zum Jahre 1980 gerechnet werden. Dies entspräche einem Anteil von etwa einem Drittel am Markt der gesamten westlichen Welt für ein Flugzeug dieser Klasse. Mit dem sich daraus ergebenden Verkaufserlös lassen sich die Entwicklungs- und Produktionskosten voraussichtlich voll amortisieren. Anlage 26 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Arndt vom 28. Februar 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Bucher (Drucksache V/3878 Fragen 79 und 80) : 11930 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1969 Trifft es zu, daß die Bundesregierung — wie im Spiegel Nummer 7, Seite 54, berichtet — für die nächsten fünf Jahre jährlich 3 Millionen Tonnen Rohöl von Frankreich bezieht und dieses Rohöl mit einem jährlichen Aufwand von 9 Millionen DM subventionieren will? Falls die Frage 79 mit ja beantwortet wird: Was verspricht sich die Bundesregierung davon? Nein, dies trifft nicht zu. Welche Rohölmengen von den Mineralölgesellschaften der Bundesrepublik künftig aus Frankreich bezogen werden, hängt von den Vereinbarungen ab, die zwischen deutschen und französischen Gesellschaften getroffen werden. Die Bundesregierung würde eine enge Zusammenarbeit zwischen deutschen und französischen Gesellschaften begrüßen. Die deutsche Energieversorgung verdankt dieser Zusammenarbeit eine bessere Streuung in den Liefer- und Transfergebieten. Derartige Lieferverträge sind für die Sicherheit der Versorgung von Bedeutung. Die Bundesregierung selbst ist nicht in der Lage, Menge, Preis und Zeitdauer von Rohöleinfuhren aus Frankreich zu bestimmen. Anlage 27 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Arndt vom 27. Februar 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Westphal (Drucksache V/3878 Fragen 81 und 82) : Trifft es zu, daß die zuständigen Minister inzwischen entschieden haben, Stillegungsprämien an solche Zechengesellschaften nicht auszuzahlen, deren Zechen vor Inkrafttreten der Richtlinien der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere (sogenannte Vorrichtlinienfälle) stillgelegt wurden? Ist die Bundesregierung bei Bejahung von Frage 81 bereit, umgehend dafür Sorge zu tragen, daß entsprechend einem Beschluß des Haushaltsausschusses zum Titel 09 02/683 11 Zuschüsse zur Abwicklung von Sozialplänen an die fünf Kleinzechen gezahlt werden, die zu den Vorrichtlinienfällen gehören? Es trifft zu, daß die Zustimmung zur Gewährung von Prämien für die Stillegung von Steinkohlenbergwerken, die vor Veröffentlichung der Richtlinien über die Gewährung von Prämien für die Stillegung von Steinkohlenbergwerken und die Veräußerung von Grundstücken aus Bergbaubesitz vom 22. März 1967 stillgelegt wurden, nicht erteilt wurde. Die Bundesregierung wird in Kürze entsprechend der vom Haushaltsausschuß vorgenommenen Einfügung in die Erläuterungen zu Titel 0902/683 11 des Bundeshaushaltsplans 1969 eine Regelung für die Zuschußgewährung zur Abwicklung von Sozialplänen für die 5 Kleinzechen treffen. Anlage 28 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Arndt vom 28. Februar 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Borm (Drucksache V/3878 Frage 87) : Warum schlägt die Bundesregierung der DDR-Regierung nicht einen nahen Termin für das grundsätzlich bereits vereinbarte Gespräch zwischen den Ministern Schiller und Sölle vor? Die Treuhandstelle für den Interzonenhandel hat im Dezember 1968 wichtige Vereinbarungen für den innerdeutschen Handel abgeschlossen. Die Bundesregierung hat mit diesen Vereinbarungen ihre in der Regierungserklärung vom 13. Dezember 1966 erklärte Politik konsequent fortgesetzt, nämlich, daß sie sich um die Ausweitung des innerdeutschen Handels, der kein Außenhandel ist, bemühen werde. Im Augenblick stehen — wie jeder weiß — andere Fragen der innerdeutschen Beziehungen im Brennpunkt der Politik. Es erschien bisher niemandem ratsam, von diesen Fragen oder Drohungen durch Handelsgespräche auf höchster Ebene abzulenken. Anlage 29 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Arndt vom 28. Februar 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dröscher (Drucksache V/3878 Frage 88) : Ist die Bundesregierung angesichts der Ungerechtigkeiten, die sich in der Praxis immer wieder bei der Abgrenzung der Bundesausbaugebiete ergeben, und insbesondere angesichts der wachsenden Bedeutung der Strukturhilfen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften bereit, durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß anstelle der dafür oft ungeeigneten Kreisgrenzen Abgrenzungsmöglichkeiten gefunden werden, die sich den wirtschaftlichen Notwendigkeiten und den Raumordnungsaufgaben besser anpassen? Der Bundesregierung sind die Schwierigkeiten bekannt, die sich in manchen Fällen aus der gegenwärtigen Abgrenzung der Fördergebiete ergeben. Im Entwurf des Gesetzes für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" ist deshalb vorgesehen, daß ein Planungsausschuß aus Vertretern des Bundes und der Länder die Förderungsgebiete entsprechend den regionalpolitischen Erfordernissen neu abgrenzt. Der Entwurf dieses Gesetzes wird dem Hohen Hause in Kürze zugeleitet werden. Unabhängig hiervon haben sich die Länder, die primär für die regionale Wirtschaftspolitik zuständig sind, bereit erklärt, bei Abgrenzungsschwierigkeiten ,die Förderung mit eigenen Mitteln zu übernehmen. Anlage 30 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Arndt vom 27. Februar 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Müller-Emmert (Drucksache V/3878 Fragen 89, 90 und 91) : Welche Einzelmaßnahmen für die dringend notwendige wirtschaftliche Entwicklung der Westpfalz hat die Bundesregierung am 11. Februar 1969 beschlossen, als sie eine Entscheidung über den Bau einer Wasserstraße von Saarbrücken nach Dillingen und über die eine Verbesserung der Infrastruktur bezweckenden „flankierenden Maßnahmen" getroffen hat? Ist im Rahmen dieser „flankierenden Maßnahmen" eine Förderung von Industrieansiedlungen in der Westpfalz vorgesehen, die über die Anreize und Vorteile der bereits bestehenden Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1969 11931 Förderungsprogramme hinausgeht, eine zügige Industrieansiedlung gewährleistet und die verhältnismäßig einseitige Wirtschaftsstruktur der Westpfalz auflockert? Bis wann wird die Bundesregierung eine endgültige Entscheidung darüber treffen, ob sie dem „Saar-Pfalz-Kanal-Projekt" eine Absage oder eine Zusage erteilt? Die 'Bundesregierung hat am 11. Februar 1969 nicht über 'Einzelmaßnahmen entschieden. Sie hat lediglich im Grundsatz beschlossen, daß zusätzlich zu dem Bau des Wasserstraßenanschlusses „flankierende Strukturmaßnahmen" durchgeführt werden sollen. Die beteiligten Ressorts wurden beauftragt zu beraten, welche finanziellen Mittel 1969 hierfür und für den Beginn des Wasserstraßenbaus bereitgestellt werden können. Diese Prüfungen werden zur Zeit durchgeführt. Im Rahmen der „flankierenden Maßnahmen" sollen die Ansiedlung neuer Industriensowie die Erweiterung bestehender gewerblicher Unternehmen gefördert werden. 'Einzelheiten über die zu beschließenden Maßnahmen müssen noch zwischen den Bundesressorts und den Regierungen des Saarlandes und des Landes Rheinland-Pfalz beraten werden. Ein Termin für die Entscheidung darüber, ob der Wasserstraßenanschluß von Dillingen durch den Bau eines Saar-Pfalz-Rhein-Kanals oder durch weitere Kanalisierung der Saar bis zur Mosel vollendet wird, kann heute noch nicht genannt werden. Zunächst muß geprüft werden, welche Möglichkeiten sich für eine regionalpolitische Zusammenarbeit mit Frankreich und Luxemburg ergeben und welche Auswirkungen für die künftige Entwicklung des Landesteils Pfalz zu erwarten sind. Anlage 31 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Kattenstroth vom 28. Februar 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Dr. Imle (Drucksache V/3878 Fragen 104 und 105) : Welche Gründe haben den Bundesarbeitsminister veranlaßt, bei seinem bekanntgegebenen Gesetzesvorschlag für die Berechtigten nach dem Bundesentschädigungsgesetz die Altersversorgung bereits mit 62 Jahren beginnen zu lassen und die ehemaligen Kriegsgefangenen und politischen Häftlinge, für die gleiche Voraussetzungen zutreffen, bei diesem Gesetzesvorschlag nicht zu berücksichtigen? Wird die Bundesregierung bei der Durchführung des vorgenannten Gesetzesvorhabens darauf Bedacht nehmen, gleichgelagerte Fälle auch gleich zu behandeln, gleichgültig, unter welchen Geschädigtenbereich die Einzelpersonen fallen? Wie Ihnen, Herr Abgeordneter Imle, bekannt ist, fordern die politisch Verfolgten des Nationalsozialismus seit langem, ihnen das Altersruhegeld aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bereits vor dem 65. Lebensjahr zu gewähren. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat der Bundesregierung diese Frage zusammen mit dem Entwurf einer Novelle zur Wiedergutmachung in der Sozialversicherung vorgelegt. Die Bundesregierung hat beschlossen, dem Anliegen der Verfolgten zu einem Teil zu entsprechen und die Altersgrenze für diejenigen Verfolgten auf 62 Jahre herabzusetzen, die eine Haftzeit von mindestens drei Jahren erlitten haben. Diese Entscheidung beruht auf der Erwägung, daß die Finanzlage des Bundes und der gesetzlichen Rentenversicherungen es zwar verbietet, das Altersruhegeld allen Geschädigten, die eine mehrjährige Freiheitsentziehung erlitten haben, vorzeitig zu gewähren, daß jedoch die Verantwortung, welche die Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Verfolgten und vor der Welt für eine angemessene Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus trägt, es rechtfertigt, für diese die genannte Regelung vorzusehen. Das geplante Gesetz bezieht sich nur auf die Geschädigtengruppe der politisch Verfolgten. Die Bundesregierung kann daher nur darauf achten, daß bei der Durchführung des Gesetzes innerhalb dieser Geschädigtengruppe gleichgelagerte Fälle auch gleichbehandelt werden. Anlage 32 Schriftliche Antwort des Bundesministers Katzer vom 27. Februar 1969 auf die Mündlichen Anfragen dies Abgeordneten Dr. Bechert (Gau-Algesheim) (Drucksache V/3878 Fragen 106 und 107) : Trifft es zu, daß die Witwen der in Lebach Ermordeten nach dem Bundesversorgungsgesetz nur 150 DM Grundrente monatlich bekommen, und bei Bedürftigkeit Anspruch auf höchstens 150 DM Ausgleichsrente zusätzlich haben, die Waisen der Ermordeten 45 DM Grundrente, und bei Bedürftigkeit höchstens 80 DM Ausgleichsrente erhalten können? Wenn Frage 106 bejaht wird, welche Änderungen beabsichtigt die Bundesregierung an den Gesetzen und Verordnungen vorzuschlagen? Die Hinterbliebenen der in Lebach ermordeten Angehörigen der Bundeswehr haben die gleichen Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz wie die Hinterbliebenen der im ersten und zweiten Weltkrieg gefallenen oder verunglückten Soldaten. Demnach erhalten die Witwen der ermordeten Soldaten eine Grundrente und können eine vom Einkommen abhängige Ausgleichsrente sowie einen Schadensausgleich erhalten, der sich nach dem durch den Tod des Ehemanns verursachten mutmaßlichen Einkommensverlust bemißt. Nach dem geltenden Recht beträgt die Grundrente 150,— DM der Höchstbetrag der Ausgleichsrente ebenfalls 150,— DM und der Höchstbetrag des Schadenausgleichs 250,— DM Eine Witwe kann ,also insgesamt, sofern keine oder nur geringe sonstige Einkünfte vorhanden sind, eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz in Höhe von 550,— DM erhalten. Die Waisen haben ebenfalls Anspruch auf Grundrente und eine vom Einkommen abhängige Ausgleichsrente. 11932 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1969 Die Grundrente beträgt für eine Halbwaise 45,— DM und die volle Ausgleichsrente 80,— DM Die Waise kann also insgesamt 125,— DM nach ,dem Bundesversorgungsgesetz erhalten. Von besonderer Bedeutung für die Waisenversorgung sind auch die Leistungen der Kriegsopferfürsorge, durch die im Rahmen der Erziehungsbeihilfe die Ausbildung der Kinder sichergestellt werden kann. Bei der Beurteilung der versorgungsrechtlichen Gesamtsituation ist aber zu beachten, daß die Hinterbliebenen neben der Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz auch Ansprüche aus den gesetzlichen Rentenversicherungen haben. Diese Renten werden so bemessen, als hätten die ermordeten Soldaten bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres Pflichtbeiträge geleistet. Ihre Höhe beeinflußt zwar die einkommensabhängigen Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz; dennoch kann festgestellt werden, daß durch das Zusammentreffen von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Reichsversicherungsordnung eine dem früheren Einkommen der ermordeten Soldaten angemessene Sicherung des Lebensunterhalts gewährleistet ist. Ergänzend darf ich noch bemerken, daß neben den Renten auch Hilfen nach .dem Soldatenversorgungsgesetz gewährt werden. Die Witwen der bei dem Lebach-Überfall Ermordeten haben nach den Bestimmungen ,des Soldatenversorgungsgesetzes Sterbegeld und Übergangsgeld von je über 7000 DM erhalten. Danach kann die Frage 106 nicht bejaht werden. Anlage 33 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Kattenstroth vom 28. Februar 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Langebeck (Drucksache V/3878 Frage 108) : Welche Bedeutung mißt die Bundesregierung einer erfolgreichen Bekämpfung der Neurose für die Sozialversicherungsträger zu? Nachdem die neurotischen Störungen besonders nach dem zweiten Weltkrieg nicht nur in der Bundesrepublik, sondern ebenso in anderen Ländern sehr zugenommen haben, ist ihre Bedeutung auch für die Sozialversicherungsträger zunehmend gewachsen. Zwar ist die Begriffsbestimmung der Neurose noch wenig einheitlich — sie reicht von den seelischen Fehlentwicklungen bis zu den einfachen psychischen und körperlichen Reaktionen auf aktuelle seelische Belastungen —; es ist jedoch heute anerkannt, daß neurotische Störungen in vielen Fällen erheblichen Krankheitswert haben und auch Krankheiten im Sinne der Reichsversicherungsordnung sein können. Im Hinblick auf diese Situation hat der Bundesausschuß für Ärzte und Krankenkassen vor einiger Zeit Richtlinien über die tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie in der kassenärztlichen Versorgung beschlossen. Auch die Rentenversicherungsträger gewähren im Rahmen ihrer Rehabilitationsmaßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit die erforderliche Heilbehandlung. Hierdurch wird nicht nur zu einer Besserung solcher neurotischer Störungen beigetragen, sondern vielfach wird dadurch auch eine vorzeitige Arbeitsunfähigkeit oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu vermeiden sein, was außer im Interesse der betreffenden Arbeitnehmer auch im Kosteninteresse der Sozialversicherungsträger und darüber hinaus des Bundes liegt. Abschließend kann gesagt werden, daß die Notwendigkeit einer fachgerechten Beurteilung und Behandlung neurotischer Störungen im Bereich der Sozialversicherung durchaus anerkannt ist. Anlage 34 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Kattenstroth vom 28. Februar 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Horstmeier (Drucksache V/3878 Frage 109) : Ist es nach bestehendem Recht möglich, daß einer Witwe, die bis zu ihrer Wiederverheiratung eine Hinterbliebenenrente erhielt, diese Rente im Falle der Auflösung der zweiten Ehe ohne eine neue Prüfung der Anspruchsbedürftigkeit weitergewährt wird? Ich gehe davon aus, daß sich Ihre Frage auf die Kriegsopferversorgung bezieht. Nach geltendem Recht verliert eine Witwe bei Wiederverheiratung ihren Anspruch auf Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Als Abfindung erhält sie das Fünfzigfache der bisher bezogenen monatlichen Grundrente. Wird die zweite Ehe ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwenrente wieder auf. Andere Voraussetzungen für das Wiederaufleben des Versorgungsanspruchs sind nicht gefordert, so daß eine generelle Prüfung nach etwaiger Bedürftigkeit nicht in Betracht kommt. Sofern allerdings durch die zweite Eheschließung eine als Kannleistung gewährte Witwenbeihilfe nach § 48 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes weggefallen ist, wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob das vor der Eheschließung festgestellte Bedürfnis für die Gewährung der Witwenbeihilfe weiterhin vorliegt. Für die Höhe des wiederaufgelebten Anspruchs auf Witwenrente sind jedoch, da die Versorgungsbestandteile „Ausgleichsrente" und „Schadensausgleich" vom Einkommen abhängig sind, die Einkommensverhältnisse der Witwe von Bedeutung. Je nach Lage des Einzelfalles kann demnach im Vergleich zu der vor der Wiederverheiratung gewährten Rente eine höhere, niedrigere oder gleich hohe Witwenrente festzustellen sein. Ferner ist zu beachten, daß auf die wiederaufgelebte Witwenrente die aus der neuen Ehe erworbenen Versorgungs-, Renten- oder Unterhalts- Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1969 11933 ansprüche anzurechnen sind. Außerdem ist die bei der Wiederverheiratung gewährte Abfindung anteilig anzurechnen, sofern die neue Ehe innerhalb von fünfzig Monaten nach der Wiederverheiratung aufgelöst worden ist. Diese Anrechnungsregelung kann sich je nach Höhe des aus der neuen Ehe hergeleiteten Anspruchs sowie des anzurechnenden Abfindungsbetrages dahin auswirken, daß trotz Wiederauflebens des Anspruchs auf Witwenrente eine Rentenzahlung unterbleibt. Anlage 35 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Kattenstroth vom 28. Februar 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Frerichs (Drucksache V/3878 Frage 113) : Welche geeigneten Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu ergreifen, um den bereits wieder fühlbaren Mangel an Arbeitskräften, insbesondere in den Ballungszentren, zu beheben? In der gegenwärtigen günstigen Konjunkturlage ist nicht auszuschließen, daß es zu einem gewissen Ungleichgewicht zwischen Arbeitskräfteangebot und -nachfrage, vor allem in Ballungsräumen, kommen kann. Es ist aber davon auszugehen, daß — wie bereits der Sachverständigenrat in seinem Jahresgutachten 1968/69 zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ausgeführt hat — die heimischen Arbeitskräftereserven höher sind, als aus der Zahl der registrierten Arbeitslosen und Arbeitsuchenden hervorgeht. Faktoren der heimischen Arbeitsmarktreserve sind: Arbeitskräfte, die in der Rezession aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und nicht als Arbeitslose in der Statitik geführt werden; Arbeitslose, die im Laufe des Jahres wieder vermittelt werden; Arbeitskräfte, die durch geeignete Angebote für Teilzeitarbeit gewonnen werden können; zum Teil auch Erwerbspersonen aus der Landwirtschaft, die eine außerlandwirtschaftliche Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf anstreben. Außerdem werden durch Rationalisierungen in einigen Industriezweigen fortwährend Arbeitskräfte frei, die einen Teil der offenen Stellen besetzen können. Die Deckung des Arbeitskräftebedarfs in den Ballungsräumen ist zu einem großen Teil auch eine Frage der beruflichen und regionalen Mobilität der Arbeitnehmer. Die Bundesregierung setzt deshalb ihre Bemühungen fort, die vielfältigere Verwendbarkeit und berufliche Beweglichkeit der Arbeitnehmer zu fördern. Die Verabschiedung des von ihr dem Hohen Hause vorgelegten Entwurfes eines Arbeitsförderungsgesetzes wird uns in diesen Bemühungen ein erhebliches Stück voranbringen. Sie unterstützt auch alle Bestrebungen der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, die berufliche und regionale Mobilität zu verbessern. Um einem etwaigen Mangel an Arbeitskräften vor allem in Ballungsräumen wirksam zu begegnen, wird sich die Arbeitsverwaltung verstärkt um zwischen- und überbezirklichen Vermittlungsausgleich bemühen. Es wäre auch sehr zu begrüßen, wenn hierzu ergänzend die Unternehmen durch geeignete Angebote an Teilzeitarbeit für männliche und weibliche Arbeitskräfte die noch vorhandenen Arbeitskräftereserven mobilisierten. Größere Spannungen auf örtlichen Arbeitsmärkten könnten im übrigen durch gezielte Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte vermieden oder doch entschärft werden. Erfahrungsgemäß sind ausländische Arbeitnehmer regional besonders mobil und gewährleisten damit die zum weiteren Wirtschaftswachstum erforderliche Elastizität des Arbeitsmarktes. Anlage 36 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Kattenstroth vom 28. Februar 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Porsch (Drucksache V/3878 Frage 114) : Wird die Bundesregierung die BfA anweisen, bei der Belegung von Kurheimen und Sanatorien bevorzugt Kur- und Badeorte im Zonenrandgebiet einschließlich private Heime zu beschicken? Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist bereits bemüht, bei der Belegung von Kurheimen und Sanatorien die Kur- und Badeorte im Zonenrandgebiet besonders zu berücksichtigen. Nach Mitteilung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sind folgende Rehabilitationsstätten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Zonenrandgebiet vorhanden, im Bau oder geplant: In Mölln (Kreis Herzogtum Lauenburg) besitzt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein klinisches Sanatorium; am gleichen Ort ist der Bau eines weiteren Sanatoriums vorgesehen. Ferner befindet sich eine Klinik in Bad Sooden-Allendorf. In Bad Steben wird Mitte dieses Jahres ein großes klinisches Sanatorium eröffnet; am gleichen Ort wird zur Zeit an einem Jugendsanatorium gebaut. In Bad Brückenau wird der Bau eines Sanatoriums vorbereitet. In den genannten Orten werden neben den Einrichtungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auch private Sanatorien und Heime in Anspruch genommen. Mit der Verwirklichung der weiteren Projekte wird sich die Zahl der dort möglichen Heilbehandlungen und damit auch die Zahl der Belegungen erheblich erhöhen. Ich möchte noch darauf hinweisen, daß die Bundesregierung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte keine Anweisung erteilen kann, noch stärker als es schon geschieht, die Kur- und Badeorte im Zonenrandgebiet zu berücksichtigen. Hierüber haben die Selbstverwaltungsorgane der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu befinden. Es kann aber gesagt werden, daß ihnen die Notwendigkeit, die Zonenrandgebiete ausreichend zu berücksichtigen, durchaus bewußt ist, und daß sie auch danach handeln. 11934 Deutscher Bundestag — 55. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1969 Anlage 37 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs von Hase vom 25. Februar 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Bechert (Gau-Algesheim) (Drucksache V/3878 Frage 115): Trifft es zu, daß vom Bundesverteidigungsministerium ein Schreiben an die Truppe herausgegeben wurde, in dem empfohlen wurde, für die Hinterbliebenen der in Lebach getöteten Soldaten Geld zu sammeln? Es trifft nicht zu, daß der Truppe vom Bundesministerium der Verteidigung empfohlen wurde, für die Hinterbliebenen der in Lebach getöteten Soldaten Geld zu sammeln. Anlage 38 Schriftliche Antwort des Staatssekretär von Hase vom 25. Februar 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hirsch (Drucksache V/3878 Frage 116) : Will die Bundesregierung an der im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzminister vom Staatssekretär des Bundesverteidigungsministeriums erteilten Antwort zur Höhe der Verteidigungskosten der Mitgliedstaaten der NATO (Drucksache V/3814) festhalten, in der es heißt, zu den Verteidigungslasten gehöre auch die Wiedergutmachung für nationalsozialistisches Unrecht als eine der „Sonderbelastungen, die sich ais Folge des Krieges und der besonderen Lage des geteilten Deutschland ergeben"? Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP (Drs. V/3814) scheint mißverstanden worden zu sein. Die Bundesregierung hat hierin nicht erklärt, daß die Kosten der Wiedergutmachung zu den Verteidigungslasten gehören. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, daß neben anderen außergewöhnlichen Belastungen die Wiedergutmachung eine Sonderbelastung bildet, die ihr aus der Liquidation der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erwachsen ist. Die Bundesregierung ist der Ansicht, daß solche Sonderbelastungen, die bei der Bundesrepublik Deutschland in etwa noch einmal die Höhe ihrer Verteidigungsausgaben erreichen, dann zu berücksichtigen sind, wenn es festzustellen gilt, wie sich die Verteidigungsanstrengungen eines Staates zu seiner allgemeinen Leistungsfähigkeit verhalten. Anlage 39 Schriftliche Antwort des Staatssekretär von Hase vom 25. Februar 1969 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schmidt (Kempten) (Drucksache V/3878 Frage 117) : Ist die Bundesregierung bereit, zu prüfen, ob es möglich ist, die bereits begonnene Teilnahme an einem Telekolleg ebenfalls im Sinne des Wehrpflichtgesetzes als eine begonnene Ausbildung anzusehen und somit als Zurückstellungsgrund bis zum Abschluß des Telekollegs anzuerkennen? Diese Frage war bereits Gegenstand näherer Untersuchungen in meinem Hause. Nach meinen Feststellungen ist diese Unterrichtsmethode, die im zweiten Bildungsweg zur Fachschulreifeprüfung führen soll, bisher nur vorläufig im Lande Bayern geregelt worden. Die mir bekanntgewordenen Erfahrungen lassen gegenwärtig eine abschließende Beurteilung noch nicht zu. Generellen Weisungen über eine Zurückstellung für diese Art der Ausbildung steht vor allem die Tatsache entgegen, daß bisher mehr als die Hälfte der Teilnehmer nach kurzer Zeit den Lehrgang wiederaufgegeben hat. Die Wehrersatzbehörden haben in der Vergangenheit in einer Reihe von Fällen, in denen ein erfolgreicher Lehrgangsabschluß durch eine zwischenzeitliche Einberufung in Frage gestellt worden wäre, Zurückstellungen wegen besonderer Härte ausgesprochen. Ich muß aber darauf hinweisen, daß in Zukunft bei Zurückstellungen ein strengerer Maßstab anzulegen ist, weil die Wehrersatzlage sich inzwischen durch erhöhte Bedarfsanforderungen und durch die veränderte Personalstruktur der Bundeswehr wesentlich verändert hat. Anlage 40 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs von Hase vom 25. Februar 1969 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Ollesch (Drucksache V/3878 Fragen 118 und 119) : Welche Unterschiede bestehen in der Bewirtschaftung von Offiziersheimen und Unteroffiziersheimen? Falls es Benachteiligungen der Unteroffiziere bei der Bewirtschaftung von Unteroffiziersheimen gegenüber den Offiziersheimen gibt, ist die Bundesregierung bereit, diese unterschiedliche Behandlung in Zukunft aufzugeben? Die Offiziersheime der Bundeswehr werden grundsätzlich durch Heimgesellschaften, die in Vereinsform gegründet werden, bewirtschaftet. Unteroffiziersheime werden in der Regel durch die Pächter der Truppenkantinen mitbewirtschaftet. Nur in besonderen Ausnahmefällen, vornehmlich wenn dem Kantinenpächter eine Mitbewirtschaftung des Uffz.-Heims nicht möglich ist, kann mit Genehmigung meines Ministeriums einer Uffz.-Heimgesellschaft die Selbstbewirtschaftung des Uffz.-Heims übertragen werden. Durch die unterschiedliche Bewirtschaftung tritt keine Benachteiligung der Uffz.-Heime gegenüber Offz.-Heimen ein. Durch Erlasse meines Ministeriums ist sichergestellt, daß die Preise in den Offz.-Heimen — wie auch in den selbstbewirtschafteten Uffz.-Heimen — nicht unter den Preisen vergleichbarer Artikel in den vom Kantinenpächter bewirtschafteten Uffz.-Heimräumen liegen dürfen. Anlage 41 Schriftliche Erklärung der Abgeordneten Frau Dr. Wolf (CDU/CSU) zu Punkt 6 der Tagesordnung Das Entwicklungshelfer-Gesetz, das heute verabschiedet werden soll, ist das erste Gesetz, das den Einsatz junger Deutscher erleichtern und sichern soll. Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 220. Sitzung. Bonn, Freitag, den 28. Februar 1969 11935 Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, daß die partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Menschen aus den Entwicklungsländern und den Industrieländern, die wir von den Entwicklungshelfern erwarten und für die sie durch die Träger des Entwicklungsdienstes vorbereitet werden sollen, eine enge Zusammenarbeit zwischen Industrieländern und Entwicklungsländern voraussetzt. Das bedeutet auch, daß die Zahl der Entwicklungshelfer wie die Zahl aller Deutschen, die in der sogenannten technischen Hilfe in Entwicklungsländern tätig werden, nicht von uns, sondern von den Entwicklungsländern selbst nach ihrem Bedarf bestimmt werden. So kann dieses Gesetz nicht dazu dienen, all den jungen Deutschen, die ihr Interesse an dem Aufbau der Entwicklungsländer bekundet haben, den Weg in diese Länder zu öffnen. Es wird weiter darauf ankommen, daß der Entwicklungshelfer durch fachliche Kenntnisse und durch sein Verhalten die von ihm erwartete Hilfe leisten kann. Ich darf hinzufügen, daß für die vielen anderen jungen Deutschen, z. B. auch für die jungen Akademiker, bereits jetzt nach Möglichkeiten gesucht wird, in Entwicklungsländern im Interesse dieser wie auch unseres Landes tätig zu werden. In eingehenden Beratungen ist auch über den Titel dieses Gesetzes verhandelt worden. Wir wissen, daß das Wort „Entwicklungshelfer" zu Mißverständnissen Anlaß geben könnte und die partnerschaftliche Zusammenarbeit nicht hinreichend deutlich macht. Aber ein Vergleich der Namen der verschiedenen Dienste dieser Art in der Bundesrepublik und in anderen Ländern hat gezeigt, daß es zweckmäßig ist, bei dieser Bezeichnung zu bleiben, zumal da in den Entwicklungsländern von „Freiwilligen" gesprochen wird. Damit wird ein wesentliches Merkmal dieses Einsatzes zum Ausdruck gebracht, nämlich, daß es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis mit hohem Gehalt handelt, sondern um ein Rechtsverhältnis, daß dem Entwicklungshelfer zwar einen angemessenen Unterhalt für ihn und seine Familie sichert, aber davon ausgeht, daß eine Erwerbsabsicht nicht die Grundlage seines Einsatzes sein kann. Das Gesetz ist vor allem nötig, um Leistungen, die jedem Beschäftigten im Inland zustehen, auch auf den Einsatz im Ausland auszudehnen. Es zeigt sich darin, daß unsere Gesetzgebung, die bisher auf das Inland beschränkt war, nunmehr der Zusammengehörigkeit der einen Welt besser Rechnung tragen muß. Dies gilt für die sozialen Leistungen, für die Haftpflichtversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung und für die besonderen Leistungen bei Gesundheitsstörungen „infolge typischer Risiken des Entwicklungslandes". Das gilt aber auch für die vom Ausschuß beschlossene Unterstützung nach der Rückkehr bei der beruflichen Wiedereingliederung oder bei der Unterstützung zu einer weiteren Ausbildung und für Leistungen im Fall der Arbeitslosigkeit. Für den öffentlichen Dienst ist die Anerkennung des Entwicklungsdienstes im Gesetz geregelt. Es ist zu wünschen, daß in Tarifverträgen eine ähnliche Regelung erfolgt und daß die Zeit im Entwicklungsdienst als Grundlage einer Ausbildung oder des Praktikums angerechnet werden kann. Die Abwendung steuerlicher Nachteile ist im Gesetz vorgesehen. Erleichterungen z. B. in bezug auf Weihnachtsgratifikationen bei Antritt des Entwicklungsdienstes vor dem 1. April eines jeden Jahres müssen tariflichen Vereinbarungen vorbehalten werden. Über die Bestimmungen des Gesetzes hinaus wird in Zukunft eine Personalplanung notwendig werden, die den Einsatz in unserem Lande ebenso vorsieht wie den Einsatz in einem Entwicklungslande. Das gilt vor allem für die Landwirtschaft. In der Bundesrepublik nehmen die Beschäftigten auf diesem Gebiet ständig ab, während in den Entwicklungsländern in der zweiten Entwicklungsdekade die Landwirtschaft Vorrang haben wird und damit auch Gutachtern, Beratern und Helfern aus den Industrieländern Arbeitsplätze bietet. Dieses Gesetz geht davon aus, daß Rechte und Pflichten im Inland und im Ausland gleichmäßig behandelt werden. Das gilt auch für die Pflicht des Wehrdienstes. Denn der Entwicklungsdienst ist dem Wehrdienst und auch dem Ersatzdienst gleichgestellt. Aber auch hier muß erneut darauf hingewiesen werden, daß der Entwicklungsdienst nur wenigen Menschen offensteht, Menschen, die sorgfältig ausgewählt werden und sich auf ihren Einsatz ebenso sorgfältig vorbereiten müssen. Wenn, wie ich vor kurzem gelesen habe, der Wehrdienst verstanden wird als ein Dienst zur Sicherung des Friedens und der Entwicklungsdienst als ein Dienst zur Ausbreitung des Friedens, so ist es verständlich, daß an den Menschen, der der Ausbreitung des Friedens dienen will, hohe Anforderungen in bezug auf sein Verhalten, seinen Umgang mit anderen Menschen, seine Kenntnis anderer Mentalitäten, seine Anerkennung des anderen sowie in bezug auf seine fachliche Qualifikation gestellt werden. Es wird Aufgabe der Träger des Entwicklungsdienstes sein, diese Voraussetzungen zu schaffen. Der Ausschuß für Entwicklungshilfe ist der Ansicht, daß auch die politischen Rechte der Entwicklungshelfer gesichert werden müssen, weil ihre Anerkennung zugleich ein Zeichen dafür ist, wie wichtig der Entwicklungsdienst für unsere Gesellschaft sein kann. Wir erwarten von den Entwicklungshelfern nach ihrer Arbeit im Entwicklungsland auch einen Einfluß auf unsere Gesellschaft, eine Hilfe, um den Menschen bei uns die Bedeutung der Entwicklungshilfe nahezubringen und die deutschen Familien nicht nur für die Anliegen der deutschen Gesellschaft, sondern darüber hinaus für die Fragen der ganzen Welt zu öffnen. Nur so kann es zu der partnerschaftlichen Zusammenarbeit kommen, die wir alle auf dem Wege zu einer Weltgesellschaft brauchen und praktizieren müssen.

    Rede von Dr. Leo Wagner
    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
    • insert_commentNächste Rede als Kontext
      Rede von Dr. Karl Mommer


      • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
      • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

      Ich rufe dann den Umdruck 590 Ziffer 2 b auf. Auch dieser Antrag ist schon begründet. Wir können abstimmen. Wer diesem Antrag zustimmen will, gebe das Zeichen. — Danke. Gegenprobe! — Enthaltungen? — Mit der gleichen Mehrheit abgelehnt.
      Das Wort zur Begründung des Antrags Ziffer 3 auf Umdruck 590 hat Herr Abgeordneter Dorn.