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    Deutscher Bundestag 194. Sitzung Bonn, den 13. November 1968 Inhalt: Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Glüsing und Dr. Conring . . . 10445 A Überweisung von Vorlagen an Ausschüsse 10445 A Amtliche Mitteilungen 10445 B Zur Tagesordnung Rasner (CDU/CSU) 10446 B Fragestunde (Drucksachen V/3471, V/3478) Frage des Abg. Picard: Arbeitsbedingungen und Besoldung des Flugsicherungspersonals Leber, Bundesminister 10446 C Picard (CDU/CSU) 10446 C Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . 10447 B Dr. Schmidt (Offenburg) (SPD) . . 10447 C Burger (CDU/CSU) 10447 D Frage des Abg. Picard: Arbeiten nach Vorschrift seitens des Flugsicherungspersonals Leber, Bundesminister 10448 A Picard (CDU/CSU) 10448 A Matthöfer (SPD) . . .. . . . . : 10448 B Fragen des Abg. Gradl: Wirkungen des Arbeitens nach Vorschrift seitens des Flugsicherungspersonals auf den Flugverkehr nach Berlin Leber, Bundesminister 10448 C Dr. Gradl (CDU/CSU) 10448 D Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . 10449 D Brück (Holz) (SPD) 10450 A Burger (CDU/CSU) 10450 B Picard (CDU/CSU) 10450 C Rollmann (CDU/CSU) 10451 A Rawe (CDU/CSU) 10451 B Dorn (FDP) 10451 D Brück (Köln) (CDU/CSU) 10452 B Geldner (FDP) . . . . . . . 10452 C Frage des Abg. Josten: Förderung der politischen Bildung im Bundesjugendplan . . . . . . . . 10452 D Fragen des Abg. Dröscher: Bundesmittel zur Förderung des studentischen Jugendarbeitsprogramms im Bundesjugendplan . . . . . . . . 10452 D Fragen des Abg. Freiherr von Gemmingen: Aufforstung auf dem Truppenübungsplatz Münsingen Dr. Vogel, Staatssekretär 10453 A II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. November 1968 Frage des Abg. Dr. Meinecke: Vorsorgemaßnahmen gegen Grippewelle Dr. von Manger-Koenig, Staatssekretär 10453 B Dr. Meinecke (SPD) . . . . . . 10454 A Frage des Abg. Baron von Wrangel: Anwendung des Ladenschlußgesetzes auf Landwirte Kattenstroth, Staatssekretär . . . 10454 C Baron von Wrangel (CDU/CSU) . . 10454 D Frage des Abg. Matthöfer: Spanische Gastarbeiter und subversive Bewegungen Kattenstroth, Staatssekretär . . 10455 A Matthöfer (SPD) 10455 B Geiger (SPD) 10455 B Fragen des Abg. Westphal: Urlaubsanspruch von Jugendlichen . . 10455 C Fragen des Abg. Dr. Müller (München) : Spionageverdacht gegen eine Sekretärin aus dem Führungsstab des Heeres im Bundesverteidigungsministerium Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister 10456 B Dr. Müller (München) (SPD) . . . . 10456 C Fragen des Abg. Geisenhofer: Wirtschaftsdelikte durch unlauteren Wettbewerb Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister 10457 A Abg. Geisenhofer (CDU/CSU) . . . 10457 A Burger (CDU/CSU) . . . . . . 10457 B Frau Freyh (SPD) 10457 C Frage des Abg. Dr. Giulini: Gesamtbetrag an Kirchensteuern Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 10457 D Dr. Giulini (CDU/CSU) 10458 A Dichgans (CDU/CSU) 10458 B Frage des Abg. Dr. Enders: Beförderungsteuerstelle beim Finanzamt Fulda Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 10458 C Dr. Enders (SPD) . . . . . . . 10459 A Fragen des Abg. Erhard (Bad Schwalbach) : Wegfall der Binnenzölle für Alkohol — Alkoholausgleichsabgabe Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 10459 C Antrag der Fraktion der SPD betr. Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses gemäß Art. 44 GG (Drucksache V/3442) Dorn (FDP) . . . . . . . . . . 10460 A Große Anfrage der Fraktion der FDP betr. zukünftige Steuerpolitik der Bundesregierung — Drucksachen V/2208 (neu), V/3255, V/3363 —Dr. Starke (FDP) . . . . . . . . 10460 B Frau Kurlbaum-Beyer (SPD) . . . 10465 C Dr. Pohle (CDU/CSU) . . . . . . 10473 B Dr h. c. Strauß, Bundesminister . . 10476 B Dr. Staratzke (FDP) . . . . . . . 10483 B Krammig (CDU/CSU) . . . . . . 10486 D Genscher (FDP) . . . . . . . . 10486 D Zur Tagesordnung Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 10488 A Rasner (CDU/CSU) . . . . . . . 10488 A Genscher (FDP) . . . . 10488 B, 10488 D Frehsee (SPD) 10488 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (Drucksache V/3002) — Erste Beratung — Leber, Bundesminister 10489 A Dr. Besold (CDU/CSU) . . . . . 10491 D Dr. Haas (FDP) . . . . . . . 10493 D Meister (CDU/CSU) . . . . . . 10494 C Hirsch (SPD) . . . . . . . . 10495 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Drucksache V/3483) — Erste Beratung — Fellermaier (SPD) . . . . . . . 10496 D Entwurf eines Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs (aus (Drucksache V/2494); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/3479), Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksachen V/3421, zu V/3421) — Zweite Beratung — Dr. Klepsch (CDU/CSU) 10497 C Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) . 10497 D Dorn (FDP) 10498 A, 10506 C Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. November 1968 III Seifriz (SPD) 10498 B Dr. Imle (FDP) . 10498 D, 10499 D, 10500 A, 10500 C, 10501 A, 10505 C Unertl (CDU/CSU) . . . . . . 10499 B Ramms (FDP) 10500 B Bremer (CDU/CSU) . . . . . . 10501 A Sander (FDP) 10501 B Frau Funcke (FDP) . . . . . . 10502 A Gewandt (CDU/CSU) 10503 A Schlee (CDU/CSU) . . . . . . 10503 B Jung (FDP) 10503 D Maucher (CDU/CSU) . . 10504 A, 10505 A Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . 10504 C Wächter (FDP) 10505 B Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 10506 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr (aus Drucksache V/2994) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/3473), Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache V/3414) — Zweite und dritte Beratung —Müser (CDU/CSU) 10507 B Dr. Müller-Hermann (CDU/CSU) . 10508 A Seifriz (SPD) 10508 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Drucksache V/1622); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache V/3426) — Zweite und dritte Beratung —Feuring (SPD) 10508 C Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuches (Drucksache V/1730) — Erste Beratung — in Verbindung mit Beratung des Antrags der Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal), Bading, Mertes, Bauer (Würzburg) u. Gen. betr. Waldgesetzgebung (Drucksache V/1832) 10509 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. Dezember 1958 über den zwischenstaatlichen Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten (Drucksache V/3372) — Erste Beratung — 10510 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Zweiten Abkommen vom 20. März 1968 zur Änderung des Abkommens vom 29. Okto- ber 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung zu dem Abkommen über Soziale Sicherheit vom gleichen Tage (Drucksache V/3349) — Erste Beratung — 10510 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Bergmannsprämien (Drucksache V/3337) — Erste Beratung — 10510 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz . 1968) (Drucksache V/3430) — Erste Beratung — Frau Funcke (FDP) 10510 C Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung der Wirtschaftspläne des ERP-Sondervermögens für das Rechnungsjahr 1969 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 1969) (Drucksache V/3443) — Erste Beratung — . . . 10511 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 30. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr (Drucksache V/3435) — Erste Beratung — 10511 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 31. März. 1953 über die politischen Rechte der Frau (Drucksache V/3448) — Erste Beratung — 10511 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (Drucksache V/3449) — Erste Beratung — 10511 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Zollübereinkommen vom 6. Oktober 1960 über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen, dem Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung und dem Zollübereinkommen vom 1. Dezember 1964 über Betreuungsgut für Seeleute (Drucksache V/3436) — Erste Beratung — 10511 C Entwurf eines Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen für Rohholz (Drucksache V/3458) — Erste Beratung — 10511 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Drucksache V/3460) — Erste Beratung — 10511 D IV Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. November 1968 Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 17. Januar 1966 zwischen der Bundesrepùblik Deutschland und der Republik Österreich über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (Drucksache V/3474 — Erste Beratung — . . . . . 10511 D Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen (Drucksache V/2980) ; Schriftlicher Bericht des Auschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/3408) — Zweite und dritte Beratung — 10511 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zolltarifgesetzes (Drucksache V/2923) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/3409) — Zweite und dritte Beratung — 10512 A Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Drucksache V/2979) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/3410) — Zweite und dritte Beratung — 10512 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 7. September 1967 zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen und zu dem Protokoll über den Beitritt Griechenlands zu diesem Übereinkommen (Drucksache V/2838) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache V/3423) — Zweite und dritte Beratung — 10512 C Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Teesteuergesetzes (Drucksache V/2778) ; Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache V/3427) — Zweite und dritte Beratung — . . . . 10513 A Entwurf eines Gesetzes zu dem Genfer Protokoll von 1967 zum Allgemeinen Zoll-und Handelsabkommen, dem Überein- kommen vom 30. Juni 1967 zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und dem Abkommen vom 30. Juni 1967 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie deren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Uhrmacherwaren (Drucksache V/3341); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/3472) — Zweite und dritte Beratung — 10513 B Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über die von der Bundesregierung beschlossene Achtzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Verarbeitungsweine) (Drucksachen V/3360, V/3411).10513 C Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über die von der Bundesregierung erlassene Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste — Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz — (Drucksachen V/3285, V/3412) . . 10513 C Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Antrag der Fraktion der FDP betr. Wegebauprogramm für ländliche Betriebe in Höhenlagen (Drucksachen V/2813, V/3415), dazu Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/3451) 10513 D Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses über den Antrag der Abg. Dr. Schmidt (Wuppertal), Bading, Mertes, Dr. Elbrächter u. Gen. betr. steuerliche Regelung für Elektrofahrzeuge (Drucksachen V/1638, V/3429) 10513 D Mündlicher Bericht des Verteidigungsausschusses über den Antrag der Fraktion der FDP zur Großen Anfrage der Fraktion der FDP betr. Verteidigungskonzeption der Bundesrepublik Deutschland (Umdruck 314, Drucksache V/3440) 10514 A Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die zolltarifliche Behandlung von Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden oder in Kleinsendungen an natürliche Personen eingehen (Drucksachen V/3153, V/3403) Dr. Mommer (SPD) . . . 10514 B, 10515 A Dr. Serres (CDU/CSU) 10514 D Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 10515 A Dichgans (CDU/CSU) 10515 C Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide (Drucksachen V/3141, V/3452) 10515 D Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. November 1968 V Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie des Rates über die Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Freizonen (Drucksachen V/2843, V/3455) . . . . . . . 10516 A Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie des Rates vom 7. Juli 1964 (64/427/EWG) über die Einzelheiten der Ubungsmaßnahmen auf dem Gebiet der selbständigen Tätigkeiten der be- und verarbeitenden Gewerbe der CITI-Hauptgruppen 23-40 (Industrie und Handwerk) (Drucksachen V/3123, V/3456) . . . . . 10516 A Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung von Teilflächen des ehemaligen alten Flugplatzes Norderney an das Land Niedersachsen (Drucksache V/3424) 10516 B Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung der ehemaligen Ulanenkaserne A in Düsseldorf an das Land Nordrhein-Westfalen (Drucksache V/3434) 10516 C Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung von Teilflächen des ehemaligen Flugplatzes Köln-Ostheim an die Stadt Köln (Drucksache V/3406) . . 10516 C Nächste Sitzung 10516 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 10517 A Anlagen 2 bis 19 Änderungsanträge Umdrucke 514, 523, 517, 525, 527, 528, 521, 531, 526, 530, 515-, 522, 518, 520, 519, 529, 532 und 516 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs (Drucksachen V/2424, V/3421) 10517 C Anlage 20 Änderungsantrag Umdruck 524 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr (Drucksachen V/2494, V/3414) . . . . . 10522 A Anlage 21 Änderungsantrag Umdruck 533 zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung des Rates über die zolltarifliche Behandlung von Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden oder in Kleinsendungen an natürliche Personen eingehen (Drucksachen V/3153, V/3403) 10522 B Anlage 22 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Moersch betr. Wohngeld für Studenten . . . . . . . . 10522 D Anlage 23 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Picard betr. Fehlbelegung von Sozialwohnungen 10523 B Anlage 24 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Haar (Stuttgart) betr. Förderung von Familienheimen . . . . 10524 A Anlage 25 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen der Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus betr. Strafverfahren wegen Kindesmmißhandlung 10524 D Anlage 26 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Bauer (Würzburg) betr. freiwillig arbeitende Untersuchungshäftlinge 10525 C Anlage 27 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Wagner betr. Ausnutzung von hilfsbedürftigen Personen für Geschäftsinteressen . . . . . . . 10525 C Anlage 28 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage der Abg. Frau Kurlbaum-Beyer betr. Wiedereingliederungsbeihilfe für ältere Arbeitslose 10525 D Anlage 29 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage der Abg. Frau Kurlbaum-Beyer betr. Kündigungsschutz für ältere Mitarbeiter 10526 A 194. Sitzung Bonn, den 13. November 1968 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete (r) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Adorno 13. 11. Arendt (Wattenscheid) 13. 11. Dr. Arndt (Berlin/Köln) 15. 11. Bals 16. 11. Bergmann * 15. 11. Blumenfeld 16. 11. Dr. Burgbacher 16. 11. Damm 16. 11. Dr. Dittrich 15. 11. Dröscher 16. 11. Frau Eilers 15. 11. Felder 16. 11. Flämig ** 13. 11. Dr. Franz 16. 11. Dr. Freiwald 15. 11. Frieler 15. 11. Gerlach * 15. 11. Dr. Hesberg 13. 11. Dr. Ils 14. 11. Dr. Jaeger 16. 11. Frau Klee 13. 11. Klein 16. 11. Dr. Kliesing (Honnef) 16. 11. Dr. Kopf • 16. 11. Mattick 16. 11. Frau Dr Maxsein ** 13. 11. Memmel 15. 11. Michels 13. 11. Missbach 15. 11. Müller (Aachen-Land) * 15. 11. Frau Pitz-Savelsberg 16. 11. Pöhler 16. 11. Richter ** 13. 11. Rösing 15. 11. Schlager 15. 11. Schmidhuber 15. 11. Frau Schroeder (Detmold) 15. 11. Schultz (Gau-Bischofsheim) 16. 11. Steinhoff 31. 12. Frau Wessel 31. 12. Frau Dr. Wex 13. 11. Wienand 15.11. b) Urlaubsanträge Burgemeister 24. 11. Freiherr von Kühlmann-Stumm 6. 12. Riedel (Frankfurt) 24. 11. Dr. Rinsche 24. 11. Wieninger 24. 11. *) Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europaischen Parlaments **) Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats Anlagen zum Stenographischen Bericht Anlage 2 Umdruck 514 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs (Drucksachen V/2424, V/3421). Der Bundestag wolle beschließen: In § 2 Nr. 6 Buchstabe m werden nach dem Wort „Fertigbauteilen" die Worte „aus Holz" bis „Nr. 68.11 des Zolltarifs" gestrichen und die Worte „sowie Bausteine aller Art" angefügt. Bonn, den 12. November 1968 Ertl und Fraktion Anlage 3 Umdruck. 523 Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, CDU/CSU zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs (Drucksachen V/2494, V/3421). Der Bundestag wolle beschließen: In § 2 Nr. 2 ist das Semikolon durch einen Punkt zu ersetzen und folgender Satz anzufügen: „Dies gilt auch für die entsprechenden Leertransporte sowie für die entsprechenden Beförderungen . im Werkfernverkehrj". Bonn, den 13. November 1968 Schmidt (Hamburg) und Fraktion Dr. Müller-Hermann und Fraktion Anlage 4 Umdruck 517 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs (Drucksachen V/2494, V/3421). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 2 Nr. 6 Buchstabe g erhält folgende neue Fassung: „g) Fleisch und genießbarer Fleischabfall von Pferden, Eseln, Maultieren, Rindern, Schweinen (Nummer 02.01 des Zolltarifs), Hausgeflügel, nicht lebend, und genießbarer Schlachtabfall hiervon (Nummer 02.02 des Zolltarifs), Schweinespeck sowie Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgepreßt noch 10518 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. November 1968 ausgeschmolzen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert (Nummer 02.05 des Zolltarifs);". 2. In § 2 Nr. 6 wird folgender Buchstabe n angefügt: „n) Futter, melassiert oder gezuckert, und anders zubereitetes Futter, andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art (Nummer 23.07 des Zolltarifs);". 3. In § 2 Nr. 6 wird folgender Buchstabe o angefügt: „o) Zuckerrüben, auch Schnitzel, frisch, getrocknet oder gemahlen;". 4. In § 2 Nr. 6 wird folgender Buchstabe p angefügt: „p) Würste und dergleichen aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut (Nummer 16.01 des Zolltarifs)." Bonn, den 12. November 1968 Mischnick und Fraktion Anlage 5 Umdruck 525 Änderungsantrag der Abgeordneten Stücklen, Unertl, Dr. Kempfler, Dr. Siemer und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs (Drucksachen V/2494, V/3421). Der Bundestag wolle beschließen: In § 2 Nr. 6 Buchstabe g werden nach dem Wort „Geflügelfett," die Worte „Talg von Rindern, roh oder ausgeschmolzen," eingefügt. Bonn, den 13. November 1968 Stücklen Erpenbeck Unertl Ott Dr. Kempfler Dr. Schulze-Vorberg Dr. Siemer Dr. Stecker Bewerunge Dr. Ritz Knobloch Anlage 6 Umdruck 527 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU und der SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs (Drucksache V/2494, V/ 3421). Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nr. 6 erhält Buchstabe h folgende Fassung: „Getreide (Kapitel 10 des Zolltarifs) sowie Grieß und Grütze (aus Nummern 11.02 des Zolltarifs);" b) in Nr. 6 erhält Buchstabe i folgende Fassung: „Mehl von Getreide (Nummer 11.01 des Zolltarifs) und Mischfuttermitteln (aus Nummer 23.07 des Zolltarifs) in Spezialtankfahrzeugen;" c) in Nr. 6 erhält Buchstabe k folgende Fassung: „Mineralbrunnen und den unter ausschließlicher Verwendung von Mineralbrunnen am Quellort abgefüllten, süßen Erfrischungsgetränken;" d) in Nr. 6 erhält Buchstabe m folgende Fassung: „Rohholz, auch entrindet oder nur grob zugerichtet, ausgenommen tropische Hölzer (aus Nr. 44.03 des Zolltarifs), Holz vierseitig oder zweiseitig grob zugerichtet, aber nicht weiter bearbeitet, ausgenommen tropische Hölzer (aus Nummer 44.04 des Zolltarifs), Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder rundgeschält, aber nicht weiter bearbeitet, mit einer Decke von mehr als fünf Millimetern, ausgenommen tropische Hölzer (Nummer 44.05 des Zolltarifs), Holzabfällen (aus Nummer 44.01 des Zolltarifs), wenn die maßgebliche Tarifentfernung nicht mehr als 170 km beträgt; bei Beförderungen über 170 km ist bei der Steuerberechnung nur die 50 km übersteigende Tarifentfernung zugrunde zu legen." 2. In § 5 Abs. 2 werden in Buchstabe a die Worte „und auf der jeweiligen Fahrt ausschließlich Güter zu oder von Orten in den bezeichneten Gebieten befördert hat" und in Buchstabe b die Worte „und auf der jeweiligen Fahrt ausschließlich Güter zu oder von diesen Niederlassungen befördert hat" gestrichen. 3. In § 6 erhält Absatz 3 folgende Fassung: „ (3) Begünstigte Gebiete im Sinne des § 5 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 sind ferner die nachfolgend genannten Bundesausbaugebiete 1. im Land Schleswig-Holstein die Landkreise Südtondern, Husum, Eiderstedt, Norderdithmarschen, Süderdithmarschen; 2. im Land Niedersachsen die Stadtkreise Cuxhaven und Emden, die Landkreise Wesermünde, Hadeln, Stade, Bremervörde, Rotenburg (Han.), Soltau, Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. November 1968 10519 Norden, Wittmund, Aurich (Ostfriesland), Leer, Aschendorf-Hümmling, Cloppenburg, Vechta, Bersenbruck, Wittlage, Grfsch. Hoya, Nienburg (Weser) ; 3. im Land Nordrhein-Westfalen die Landkreise Monschau, Schleiden, Büren, Warburg; 4. im Land Hessen die Landkreise Wolfhagen, Ziegenhain, Alsfeld, Büdingen, Gelnhausen, Oberlahnkreis; 5. im Land Rheinland-Pfalz der Stadtkreis Trier, die Landkreise Prüm, Daun, Bitburg, Wittlich, Cochem, Zell (Mosel), Bernkastel, Trier (Land), Kusel, Rockenhausen, Oberwesterwaldkreis; 6. im Saarland der Landkreis St. Wendel; 7. im Land Bayern die Stadtkreise Rothenburg ob d. Tauber, Nördlingen, Neumarkt i. d. Oberpfalz, Bad Reichenhall, Eichstätt, Kitzingen, Neuburg a. d. Donau, die Landkreise Gemünden, Hammelburg, Karlstadt, Marktheidenfeld, Gerolzhofen, Kitzingen, Uffenheim, Rothenburg ob d. Tauber (Land), Feuchtwangen, Dinkelsbühl, Gunzenhausen, Nördlingen (Land), Ebermannstadt, Eschenbach i. d. Opf., Neumarkt i. d. Opf. (Land), Parsberg, Hilpoltstein, Beilngries, Eichstätt (Land), Riedenburg, Neuburg a. d. Donau (Land), Wertingen, Aichach, Schrobenhausen, Pfaffenhofen a. d. Ilm, Rottenburg a. d. L., Mallersdorf, Landau a. d. Isar, Eggenfelden, Vilsbiburg, Laufen, Berchtesgaden, Scheinfeld." Bonn, den 13. November 1968 Dr. Müller-Hermann und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 7 Umdruck 528 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Klepsch, Frau Holzmeister und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs (Drucksachen V/2494, V/3421). Der Bundestag wolle beschließen: In § 2 Nr. 6 wird als Buchstabe „j) Wein und seine Vorprodukte" eingefügt. Bonn, den 13. November 1968 Dr. Klepsch Frau Holzmeister Becker Franzen Anlage 8 Umdruck 521 Änderungsantrag der Abgeordneten Erhard (Bad Schwalbach), Brück (Köln), Dr. Wörner, Josten und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs (Drucksachen V/2494, V/3421). (1 Der Bundestag wolle beschließen: § 2 Nr. 6 Buchstabe k wird wie folgt gefaßt: „k) Mineralbrunnen und die unter ausschließlicher Verwendung von Mineralbrunnen am Quellort abgefüllten süßen, alkoholfreien Erfrischungsgetränke;". Bonn, den 13. November 1968 Erhard (Bad Schwalbach)Gottesleben Brück (Köln) Dr. Hauser (Sasbach) Dr. Wörner Frau Holzmeister Josten Richarts Dr. Wuermeling Anlage 9 Umdruck 531 Änderungsantrag der Abgeordneten Opitz, Dr. Imle, Ramms zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs (Drucksache V/2494, V/3421). Der Bundestag wolle beschließen: In § 2 Nr. 6 erhält Buchstabe k folgende neue Fassung: „k) Mineralbrunnen, süße alkoholfreie Fruchtgetränke;". Bonn, den 13. November 1968 Opitz Dr. Imle Ramms Anlage 10 Umdruck 526 Änderungsantrag des Abgeordneten Bremer und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs (Drucksachen V/2494, V/3421). Der Bundestag wolle beschließen: Hinter § 2 Nr. 6 Buchstabe m wird folgender Buchstabe n eingefügt: „n) Waren der Nummer 06.02 des Zolltarifs (Baumschulerzeugnisse) ;". Bonn, den 13. November 1968 Bremer Gewandt Kühn (Hildesheim) Struwe Anlage 11 Umdruck 530 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. h. C. Menne (Frankfurt) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs (Drucksachen V/2494, V/3421). Der Bundestag wolle beschließen: In § 2 Nr. 6 wird folgender Buchstabe n angefügt: „n) flüssige Kohlensäure (Kohlendioxyd) und feste Kohlensäure (Trockeneis)." Bonn, den 13. November 1968 Dr. h. c. Menne (Frankfurt) Dr. Imle Wurbs Anlage 12 Umdruck 515 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Funcke, Ramms, Dr. Imle und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs (Drucksachen V/2494, V/3421). Der Bundestag wolle beschließen: In § 5 wird Absatz 2 gestrichen. Bonn, den 12. November 1968 Frau Funcke Ramms Dr. Imle Dr. Bucher Dr. Emde Geldner Graaff Dr. Haas Opitz Schmidt (Kempten) Dr. Staratzke Wächter Wurbs Anlage 13 Umdruck 522 Änderungsantrag der Abgeordneten Gewandt, Erhard (Bad Schwalbach), Josten und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachter. Entwurfs eines Gesetzes zur Besteuerung des Straßengüterverkehrs (Drucksachen V/2494, V/3421). Der Bundestag wolle beschließen: § 5 Abs. 2 wird gestrichen. Bonn, den 13. November 1968 Gewandt Erhard (Bad Schwalbach) Josten Bauknecht Brück (Köln) Enk Erpenbeck Dr. Giulini Haase (Kassel) Dr. Hauser (Sasbach) Frau Holzmeister Frau Jacobi (Marl) Meister Müser Porten Dr. Preiß Richarts Rock Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein Dr. Sinn Wendelborn Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. November 1968 10521 Anlage 14 Umdruck 518 Änderungsantrag des Abgeordneten Jung zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs (Drucksachen V/2494, V/3421). Der Bundestag wolle beschließen: In § 6 Abs. 3 erhält Nummer 3 folgende neue Fassung: „3. im Land Rheinland-Pfalz die Landkreise Prüm, Daun, Bitburg, Wittlich, Bernkastel, Trier-Land, Saarburg, Birkenfeld, Kusel, Rockenhausen, Zweibrücken, Bad Bergzabern, Pirmasens, Germersheim;". Bonn, den 13. November 1968 Jung Anlage 15 Umdruck 520 Änderungsantrag der Abgeordneten Becker, Leicht, Dr. Marx (Kaiserslautern) und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs (Drucksachen V/2494, V/3421). Der Bundestag wolle beschließen: In § 6 Abs. 3 erhält Nummer 3 folgende neue Fassung: „3. im Land Rheinland-Pfalz die Landkreise Prüm, Daun, Bitburg, Wittlich, Cochem, Zweibrücken, Kusel, Bergzabern;". Bonn, den 13. November 1968 Becker Draeger Leicht Gottesleben Dr. Marx (Kaiserslautern) Hanz (Dahlen) Dr. Klepsch Anlage 16 Umdruck 519 Änderungsantrag der Abgeordneten Hilbert, Maucher, Bühler und Genossen zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs (Drucksachen V/2494, V/3421). Der Bundestag wolle beschließen: In § 6 Abs. 3 erhält Nummer 5 folgende neue Fassung: „5. im Lande Baden-Württemberg die Landkreise Sigmaringen, Stockach, Überlingen, Hochschwarzwald, Waldshut, Lörrach, Wangen, Münsingen, Säckingen;". Bonn, de:,. 13. November 1968 Hilbert Härzschel Maucher Hahn (Bielefeld) Bühler Meister Berberich Dr. Schwörer Burger Dr. Süsterhenn Anlage 17 Umdruck 529 Änderungsantrag der Abgeordneten Wächter, Dr. Imle zur Zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs (Drucksachen V/2494, V/3421). Der Bundestag wolle beschließen: In § 6 Abs. 3 erhält Nr. 2 folgende neue Fassung: „2. Im Lande Niedersachsen die Stadtkreise Cuxhaven, Emden und Wilhelmshaven, die Landkreise Hadeln, Wesermünde, Wittmund, Norden, Aurich/Ostfriesland, Leer, Aschendorf-Hümmling, Meppen, Friesland, Wesermarsch;". Bonn, den 13. November 1968 Wächter Dr. Imle Anlage 18 Umdruck 532 Änderungsantrag der Abgeordneten Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein, Balkenhol, Dr. Sinn, van Delden und Genossen zur zweiten Lesung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs (aus Drucksache V/2494, Drucksache V/3421) . Der Bundestag wolle beschließen: In § 6 Abs. 3 wird folgende neue Ziffer 7 eingefügt: „7. im Lande Nordrhein-Westfalen die Landkreise, Schieiden, Monschau, Siegen, Wittgenstein, Brilon, Lippstadt, Warburg, Büren, Ahaus, Olpe, Meschede;". Bonn, den 12. 11. 1968 Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein und Genossen 10522 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. November 1968 Anlage 19 Umdruck 516 Änderungsantrag der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs (Drucksachen V/2424, V/3421). Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 2 Nr. 6 Buchstabe m wird nach den Worten „150 km beträgt" folgender neuer Satz eingefügt: „Der Steuerberechnung wird nur die 150 km übersteigende Tarifentfernung zugrunde gelegt." 2. In § 7 Satz 1 wird nach den Worten „nicht ausweichen kann" das Wort „und" durch das Wort „ oder" ersetzt. Bonn, den 12. November 1968 Ertl und Fraktion Anlage 20 Umdruck 524 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Elbrächter, Dr. Serres, Meister zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr (Drucksachen V/2494, V/3414). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 12 wird der § 30 in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt. Bonn, den 13. November 1968 Dr. Elbrächter Dr. Serres Meister Anlage 21 Umdruck 533 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Mommer und Genossen zum Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (15. Ausschuß) über den von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten Vorschlag der Kornmission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung des Rates über die zolltarifliche Behandlung von Waren, die im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden oder in Kleinsendungen an natürliche Personen eingehen (Drucksachen V/3153, V/3403). Der Bundestag wolle beschließen: Der Ausschußantrag — Drucksache V/3403 -- erhält folgende Fassung: „Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, den Vorschlag der Kommission ohne Verzögerung durch Verhandlungen vorläufig für die eigene Zollabfertigung in Kraft zu setzen." Bonn, den 13. November 1968 Dr. Mommer und Genossen Anlage 22 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Schornstein vom 25. Oktober 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Moersch (Drucksache V/3389 Fragen 86 und 87) : Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung zu der Gesetzesauslegung einiger Länderministerien, wonach Studenten auch dann keinen Anspruch auf Wohngeld haben, wenn sie ihr gesamtes Studium oder einen erheblichen Teil der Studienzeit außerhalb des Elternwohnortes absolvieren und wenn mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, daß sie nach Abschluß des Studiums wieder an den elterlichen Wohnsitz zurückkehren? Ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit zu einer verbindlichen Gesetzesinterpretation, die die Studenten bei der Wohngeldfrage nicht weiterhin benachteiligt? Das Wohngeldgesetz enthält keine besonderen Versagungsgründe für Studenten. Bei der Anwendung dieses Gesetzes werden die Studenten wie alle anderen Bürger in gleicher Lage behandelt. Auch Studenten können Wohngeld erhalten, wenn sie z. B. verheiratet sind und einen eigenen Hausstand begründet oder als Vollwaisen keine Verbindung zu einem Familienhaushalt haben. Antragberechtigt sind ferner bereits für einen Beruf ausgebildete Weiterstudierende, da regelmäßig ihr Elternhaus nicht mehr Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist und sie ihren Lebensunterhalt jederzeit selbst verdienen können. Wohngeld wird dagegen nicht gewährt für Wohnraum, der von Familienmitgliedern vorübergehend benutzt wird, die nur vorübergehend vom Familienhaushalt abwesend sind (§§ 26, 7 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes). Diese Regelung gilt für alle Bürger, nicht nur für Studenten. Familienmitglieder, die nur vorübergehend abwesend sind, rechnen auch weiterhin zu dem Haus, halt, von dem sie sich vorübergehend entfernt haben. Das gilt z. B. für Trennungsentschädigungsempfänger, für Krankenhausinsassen, für Soldaten, die ihre Wehrpflicht erfüllen, und andere. Bei unverheirateten Studenten, die außerhalb des Elternwohnortes wohnen, sind Anhaltspunkte für eine vorübergehende Abwesenheit vom elterlichen Haushalt gegeben, wenn sie in ihrer Lebenshaltung unselbständig sind und das Elternhaus weiterhin Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen ist. Insbesondere die Tatsache, daß Studenten von ihren Eltern finanziell oder auf andere Weise materiell in erheblichem Umfange unterstützt werden, spricht für ihre Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. November 1968 10523 Zugehörigkeit zum elterlichen Haushalt auch dann, wenn sie am Hochschulort ein Zimmer gemietet haben. Auf die zeitliche Dauer der Abwesenheit kommt es nicht an. Trotz längerer Zeitdauer kann ein Aufenthalt am Hochschulort als nur vorübergehend angesehen werden. Das ist regelmäßig der Fall, solange eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist und damit auch nicht feststeht, wo der in der Ausbildung Befindliche endgültig seinen Wohnsitz nehmen wird. Da eine akademische Ausbildung je nach der gewählten Fachrichtung gegenwärtig durchschnittlich 10 bis 14 und mehr Semester erfordert, fällt somit auch eine derartige Zeitspanne unter den Begriff „vorübergehend". Für die Entscheidung ist es außerdem unbeachtlich, welche Zukunftspläne der Student hat; maßgebend ist allein der Zustand im Zeitpunkt der Entscheidung über den Wohngeldantrag. Diese Rechtsauffassung wird in mehreren Urteilen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte vertreten. Darauf habe ich auch im Zweiten Wohngeldbericht vom 12. Dezember 1967 (Drucksache V/2399) hingewiesen. Die von den Gerichten vertretene Auffassung deckt sich mit der Ansicht der Bundesregierung und entspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn der einschlägigen Vorschriften des Wohngeldgesetzes. Die zweite Frage kann ich nicht bejahen. Abgesehen davon, daß ich die eben von mir dargestellte Rechtsauffassung nicht als Benachteiligung der Studenten verstehen kann, und daß sie sich mit meiner Auffassung deckt, ist die Bundesregierung aus verfassungsrechtlichen Gründen ganz allgemein gehalten, das Wohngeldgesetz „verbindlich" mit Wirkung für und gegen jedermann gleich anzuwenden. Die Entscheidung, ob ein Gesetz richtig oder unrichtig angewendet wird, ist allein von den Gerichten zu fällen, deren Entscheidungen auch für die Bundesregierung verbindlich sind. Da das Wohngeldgesetz nach Art. 83, 84 GG von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt wird und keine Befugnis für die Bundesregierung enthält, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen, kann die Bundesregierung allenfalls allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Gesetzes erlassen. Solche Verwaltungsvorschriften bedürfen aber der Zustimmung des Bundesrates und binden nur die Behörden; dagegen fehlt ihnen die Allgemeinverbindlichkeit. Anlage 23 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Schornstein vom 25. Oktober 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Picard (Drucksache V/3389 Fragen 88, 89 und 90) : Ist die Bundesregierung in der Lage anzugeben, welcher Prozentsatz der Sozialwohnungen von Mietern bewohnt wird, die über ein höheres Einkommen verfügen, als es den Richtlinien des Sozialwohnungsbaues entspricht? Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, dafür zu sorgen, daß Sozialwohnungen auf Dauer nur vom Kreise der Berechtigten bewohnt werden? Von welchen Ländern ist bisher die Forderung an die Bundesregierung herangetragen worden, eine gesetzliche Regelung zur Vermeidung der Fehlbelegung von Sozialwohnungen zu erlassen? Der Prozentsatz der Sozialwohnungen, die von Mietern mit inzwischen gestiegenem Einkommen belegt sind, ist nicht bekannt. Statistische Unterlagen liegen nicht vor. Eine Verpflichtung zur Offenbarung des Einkommens, die einer Kontrolle und sogar einer Strafsanktion unterworfen werden müßte, ist im Rahmen statistischer Erhebungen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig. Die Schätzungen bewegen sich zwischen 10 und 30%. Praktikable Vorschläge zur Lösung des Fehlbelegungsproblems sind bisher noch nicht gemacht worden. Eine Regelung, daß die Sozialwohnungen auf die Dauer nur von solchen Mietern bewohnt werden, deren Einkommen auch nach dem Wohnungsbezug noch innerhalb der gesetzlichen Grenze bleibt, würde eine regelmäßige Einkommenskontrolle bei sämtlichen Mietern der rd. 3,5 Mio sozialer Mietwohnungen voraussetzen. Die Mieter mit gestiegenem Einkommen müßten dann entweder gesetzlich zur Räumung verpflichtet oder auf eine andere Weise durch Zahlung einer sogenannten Ausgleichsabgabe bzw. besonderer Mietzuschläge dazu veranlaßt werden. Ich darf insoweit auf die schriftliche Antwort meines Hauses auf eine diesbezügliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Lenz in der Fragestunde am 25. September 1968 — Sitzungsprotokoll des Deutschen Bundestages vom 25. September 1968, Seite 1042 (B) — und die Antwort meines Herrn Ministers auf eine diesbezügliche Anfrage des Abgeordneten Baier in der Fragestunde vom 16. Februar 1968 — Anlage 44 zu dem Sitzungsprotokoll des Deutschen Bundestages vom 16. Februar 1968 — Seite 8149 — verweisen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß anläßlich der dritten Beratung des Gesetzes zur Fortführung des sozialen Wohnungsbaues im Deutschen Bundestag am 8. Mai 1968 als Ergebnis der Ausschußberatungen sowohl seitens des Sprechers der CDU-Fraktion wie auch der SPD-Fraktion erklärt worden ist, daß der Gesetzgeber überfordert wäre, wollte er das Fehlbelegungsproblem durch Erhebung besonderer Mietzuschläge lösen. Es war die übereinstimmende Auffassung, daß man den Weg einer Zinserhöhung der öffentlichen Baudarlehen beschreiten sollte, was dann ja auch im Rahmen des Gesetzes zur Fortführung des sozialen Wohnungsbaues erfolgt ist (vgl. Sitzungsprotokoll des Deutschen Bundestages vom 8. Mai 1968, Seite 9221 (A) und Seite 9224 (C)). Bei dieser Gelegenheit ist auch erklärt worden, daß Zwangsmaßnahmen gegen mehrverdienende Mieter voraussetzen würden, daß genügend Ersatzwohnungen vorhanden sind. Dies ist aber im allgemeinen noch nicht überall und in ausreichendem Maße gegeben. 10524 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. November 1968 Den einzigen Weg zur Lösung des Fehlbelegungsproblems sehe ich in einem verstärkten Anreiz zu einer freiwilligen Aufgabe der Wohnung durch Förderung der Umschichtung. Leider war den bisherigen Umschichtungsaktionen der Länder nur geringer Erfolg beschieden. Nach der zum 1. 1. 1968 in Kraft getretenen Novelle zum II. WoBauG fördert der Bund die freiwillige Umschichtung dadurch, daß er gemäß den neuen Vorschriften der §§ 88 bis 88 c Annuitätszuschüsse für den Bau solcher steuerbegünstigter Wohnungen gewährt, in die sogenannte Mehrverdiener — ohne Rücksicht auf eine Einkommensgrenze — einziehen, wenn sie gleichzeitig eine öffentlich geförderte Wohnung freimachen. Der Erfolg dieser Maßnahme bleibt abzuwarten. Bisher ist von keinem Lande eine Forderung nach gesetzlicher Regelung des Fehlbelegungsproblems an die Bundesregierung herangetragen worden. Anlage 24 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Schornstein vom 25. Oktober 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Haar (Stuttgart) (Drucksache V/3389, Fragen 91, 92 und 93) : Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bundesbediensteten auch hinsichtlich der Forderung von Familienheimen gelten muß? Wie begründet die Bundesregierung ihre bisherige Haltung, die Förderungssätze der Deutschen Bundesbahn den Bundesrichtlinien nicht anzugleichen? Steht die bisherige Haltung der Bundesregierung nicht im Widerspruch zu ihrer wohnungspolitischen Zielsetzung, im Rahmen der Wohnungsfürsorge des Bundes für seine Bediensteten die Bildung von Einzeleigentum in verstärktem Maße zu fordern? Die Wohnungsfürsorge des Bundes stellt auf Bedienstete ab, die aus einem im Bundeshaushaltsplan ausgebrachten Personaltitel besoldet werden. Bei diesen Bediensteten ist der Grundsatz der Gleichbehandlung auch hinsichtlich der Förderung von Familienheimen gewährleistet. Die Deutsche Bundesbahn hingegen steht als Sondervermögen des Bundes außerhalb der allgemeinen Bundesverwaltung und betreibt im Rahmen ihrer Wirtschaftsführung eine Wohnungsfürsorge nach eigenen Vorschriften. Der Schwerpunkt der Wohnungsfürsorge der Deutschen Bundesbahn liegt dabei aus betrieblichen Gründen auf der Errichtung von betriebsnahen Mietwohnungen. Immerhin wohnt beinahe jeder zweite Bundesbahnbedienstete in einer bundesbahneigenen oder von der Bundesbahn geförderten oder in ihrem Besetzungsrecht stehenden Wohnung. Nicht zu verkennen ist jedoch, daß die Wohnungsfürsorge der Deutschen Bundesbahn hinsichtlich der Eigentumsförderung ungünstiger ist als die allgemeine Wohnungsfürsorge des Bundes. Allerdings weist die Bundesbahn darauf hin, daß die niedrigeren Förderungssätze in der Wohnungsfürsorge der Deutschen Bundesbahn einen gewissen Ausgleich dadurch erfahren, daß Bedienstete mit Einkommen innerhalb der in § 25 des II. WoBauG festgelegten Grenzen im Gegensatz zu den übrigen Bundesbediensteten öffentliche Förderungsmittel ohne Anrechnung auf das Darlehen der Bundesbahn in Anspruch nehmen können; ferner, daß sie die Möglichkeit haben, über die bei der Bundesbahn bestehenden Spar- und Darlehenskassen zinsgünstige Hypotheken zu erhalten; daß schließlich die Bundesbahn daneben zur Schließung etwa auftretender Finanzierungslücken namhafte Gehaltsvorschüsse gewährt, die zinslos gestellt und binnen 5 Jahren zu tilgen sind, und daß sie letzten Endes für nachrangige Finanzierungsmittel zusätzliche Bürgschaften übernimmt. In sehr vielen Fällen komme den Bediensteten der Bundesbahn auch zugute; daß ihre Familien zum Teil schon seit Generationen am Dienstort ansässig sind und Grundeigentum haben, und daß eine beachtliche Zahl gemeinnütziger Wohnungsbaugenossenschaften für Eisenbahner ihnen den Hausbau erleichtert. Dessen ungeachtet bleibt sicherlich eine Disparität zwischen den Vergünstigungen der allgemeinen Wohnungsfürsorge des Bundes und der Wohnungsfürsorge der Bundesbahn bei der Eigenheimförderung bestehen. Die von meinem Hause befürwortete Angleichung der Darlehenssätze für die Familienheimförderung der Deutschen Bundesbahn an die des Bundes konnte indes leider noch nicht erfolgen, weil sich die Deutsche Bundesbahn bisher nicht in der Lage sah, die für Wohnungsfü.rsorgemaßnahmen in ihrem Wirtschaftsplan eingesetzten Mittel von jährlich 35 Mio DM auf den dann benötigten Betrag von mindestens etwa 110 Mio DM, also um das Doppelte des jetzigen Betrages, zu erhöhen. Eine Anhebung der Förderungssätze ohne entsprechende Zuführung zusätzlicher Haushaltsmittel des Bundes ist nach Darlegung der Deutschen Bundesbahn ausgeschlossen. Der Herr Bundesminister der Finanzen hat eine derartige zusätzliche Hilfe aus haushaltsmäßigen Gründen bisher ablehnen müssen. Mein Haus wird sich jedoch ebenso wie der Herr Bundesminister für Verkehr weiterhin um eine Verbesserung der gegenwärtigen Situation bemühen. Anlage 25 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. Dr. Heinemann vom 13. November 1968 auf die Mündlichen Anfragen der Abgeordneten Frau Dr. Diemer-Nicolaus (Drucksache V/3471 Fragen 33, 34 und 35) : Wieviel Strafverfahren wegen Kindesmißhandlung erfolgten in den letzten Jahren? Wie hoch war das Verhältnis von Verurteilungen und Freisprüchen untereinander? In welcher Weise wurden die Kinder vor weiteren Mißhandlungen geschützt? Ich darf diese Fragen unter Hinweis auf folgende Zahlen beantworten, die ich der Strafverfolgungs- Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. November 1968 10525 statistik, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden, entnommen habe: Jahr Abgeurteilte Verurteilte Freispräche Einstellung 1962 313 218 72 23 1963 320 234 70 16 1964 396 284 79 33 1965 347 249 65 33 1966 345. 267 57 21 Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie und Jugend beantworte ich die letzte Frage wie folgt: In Strafverfahren wegen Kindesmißhandlungen sind nach Nr. 36 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen vom 15. Januar 1958 das zuständige Jugendamt und der Vormundschaftsrichter zu benachrichtigen. Diese können, soweit erforderlich, Beschlüsse über die Entziehung des Sorgerechts nach § 1666 BGB herbeiführen und für die Unterbringung der Kinder bei Pflegeeltern oder in einem Heim sorgen. In welcher Weise der Schutz des Kindes am besten gewährleistet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Soziale Notstände verschiedener Art wie Einkommensschwäche, unzureichender Wohnraum, berufliche Überlastung der Mütter und Instabilität der Ehen begünstigen den Zerfall der Familieneinheit und damit die Kindesmißhandlung. Als potentielle Opfer sind geistig zurückgebliebene und mit körperlichen Mängeln behaftete Kinder besonders gefährdet. Die jugendfürsorgerischen und sozialen Hilfen müssen daher auf die Behandlung dieser Notstände gerichtet sein. Nicht immer bedarf es einer Trennung des Kindes von der Familie. Oft wird eine beratende Betreuung der Eltern durch eine Erziehungsberatungsstelle oder die Beobachtung des Kindes in einer jugendpsychiatrischen Klinik die Ursachen der Erziehungs- und sonstigen Schwierigkeiten aufdecken und das Verhältnis zwischen Eltern und Kind auch ohne Herausnahme aus dem Elternhaus sanieren können. Die Bundesregierung hat dem Problem der Kindesmißhandlung seit jeher ihre besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Im April 1968 hat das Deutsche Jugendinstitut in München eine vom Bundesministerium für Familie und Jugend geförderte Forschungsstudie über „Beobachtungen zum Problem der Kindesmißhandlungen" veröffentlicht. Unter Verwertung von Jugendamtsakten und der Ergebnisse einer Heimumfrage behandelt diese Studie das Problem aus sozialpädagogischer und sozialtherapeutischer Sicht; sie ergänzt hiermit die bisherigen kriminologischen und psychiatrischen Untersuchungen. Das Bundesministerium für Familie und Jugend ist gerne bereit, Ihnen diesen Bericht zugänglich zu machen. Anlage 26 • Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. Dr. Heinemann vom 13. November 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bauer (Würzburg) (Drucksache V/3471 Frage 36) : Hält das Bundesjustizministerium die Praxis für vertretbar, daß freiwillig arbeitende Untersuchungshäftlinge insofern schlechter gestellt sind als die von ihrem Recht der Ablehnung einer Tätigkeit Gebrauch Machenden, als die Arbeitswilligen für Haftkosten in Anspruch genommen werden, während die Verweigernden davon ausgespart bleiben? Nach § 12 Abs. 2 der von den Landesjustizverwaltungen bundeseinheitlich vereinbarten Kostenverfügung vom 7. September 1957 werden Kosten der Untersuchungshaft nicht erhoben. Von einer abweichenden Praxis ist mir nichts bekannt. Ich hielte sie nicht für vertretbar. Anlage 27 Schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. Dr. Heinemann vom 13. November 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Wagner (Drucksache V/3471 Frage 37) : Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um die Ausnutzung von echt hilfsbedürftigen und mitleideiwekkenden Personen als Vorspann für rein eigensüchtige Geschaftsinteressen (häufiges Beispiel: Abonnentenwerber) einzudämmen? Die Ausnutzung von hilfsbedürftigen und mitleiderregenden Personen als Vorspann für eigensüchtige Geschäftsinteressen verstößt regelmäßig gegen § des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, wenn der Kunde dadurch insbesondere von der Qualität und dem Preis der angebotenen Ware oder von seinem Bedarf abgelenkt werden und sich aus sachfremden Gründen zum Kauf entschließen soll. In vielen Fällen wird mit dieser Form der Werbung auch eine Irreführung der Verbraucher über die materielle Hilfsbedürftigkeit der Werber und über die Verwendung des Verkaufserlöses verbunden sein, so daß vielfach auch aus diesem Grunde ein Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzunehmen sein wird. Wer gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt, kann von jedem Konkurrenten vor den ordentlichen Gerichten auf Unterlassung der unlauteren Werbung und gegebenenfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Der Unterlassungsanspruch kann auch von Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen und unter bestimmten Voraussetzungen, die in Fällen gefühlsbetonter Werbung regelmäßig gegeben sein dürften, auch von Verbraucherverbänden geltend gemacht werden. Anlage 28 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Kattenstroth vom 13. November 1968 auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Kurlbaum-Beyer (Drucksache V/3471 Frage 88) : 10526 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 194. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 13. November 1968 Ist die Bundesregierung bereit, dem Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf zuzuleiten, gemäß welchem der § 132 AVAVG so abgeändert wird, daß für die älteren jetzt Arbeitslosen eine Wiedereingliederungsbeihilfe über zwei Jahre hinaus gewährt wird, um ihre Weiterbeschäftigung bis zum Erhalt ihrer Altersrente oder Invalidenrente zu sichern? Eingliederungsbeihilfen sind nach Ansicht der Bundesregierung ein wirksames Mittel, um die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu sichern. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungsbeihilfen hat das Hohe Haus durch das Siebente Änderungsgesetz zum AVAVG vom 10. März 1967 erheblich erweitert. Durch § 132 AVAVG in der Fassung dieses Änderungsgesetzes wurde die Höchstdauer der Leistungsgewährung von 26 Wochen auf 2 Jahre verlängert; die Bemessungsgrenze wurde von 50 auf 60 v. H. des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des im Berufe ortsüblichen Arbeitsentgelts erhöht. Der jetzige § 132 AVAVG erscheint im Inhalt unverändert als § 57 Abs. 1 im Entwurf eines Arbeitsförderungsgesetzes. Bei der Beratung dieser Vorlage dürfte der Ausschuß für Arbeit des Deutschen Bundestages das Problem wohl ausführlich erörtern und vielleicht auch prüfen, wie nach den inzwischen gewonnenen Erfahrungen die Hilfen zugunsten älterer Arbeitnehmer weiter verbessert werden können. Anlage 29 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Kattenstroth vom 13. November 1968 auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Kurlbaum-Beyer (Drucksache V/3471 Frage 90) : Ist die Bundesregierung bereit, die Genehmigung zu Massenentlassungen nach § 15 Kündigungsschutzgesetz dann zu versagen, wenn von diesen bevorzugt ältere Mitarbeiter betroffen werden? Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Wirksamkeit von Entlassungen, die nach § 15 des Kündigungsschutzgesetzes anzeigepflichtig sind, trifft nach § 18 des Kündigungsschutzgesetzes ein Ausschuß, der sich aus dem Präsidenten des Landesarbeitsamts oder einem von ihm beauftragten Angehörigen des Landesarbeitsamts als Vorsitzendem und je zwei Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammensetzt, die von dem Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts benannt werden. Die Bundesregierung geht davon aus, daß diese Ausschüsse ihre Zustimmung grundlätzlich versagen, wenn der Anteil der Älteren an den zur Entlassung vorgesehenen Arbeitnehmern den Anteil der älteren Arbeitnehmer an der Belegschaft des betreffenden Betriebes übersteigt. Der Bundesregierung ist es bei der bestehenden Rechtslage nicht möglich, in das Genehmigungsverfahren einzugreifen.
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    Rede von Georg Leber


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Diese Vorlage ist eine unbequeme Vorlage, und doch hat sich die Bundesregierung entschlossen — --


Rede von Dr. Karl Mommer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Kollege Müller-Hermann, würden Sie so freundlich sein, sich hinzusetzen! — Einen Augenblick, Herr Minister! — Bitte, fahren Sie fort!

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    Rede von Georg Leber


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Diese Vorlage ist eine unbequeme Vorlage, und doch hat sich die Bundesregierung entschlossen, sie einzubringen. Sie bittet das Parlament, das vorgelegte Gesetz zu beschließen.
    Wir wissen alle, wie es auf unseren Straßen aussieht. Um der Situation gerecht zu werden, machen wir äußerste Anstrengungen auf dem Gebiete des Straßenbaus. Die Bundesrepublik liegt, von Amerika abgesehen, an der Spitze aller straßenbautreibenden Nationen der Welt. Wir wissen aber, daß wir mit Straßenbau allein die Probleme nicht lösen können, und wir sind gemeinsam entschlossen, ver- kehrspolitische Maßnahmen zu treffen, um dadurch einen freien und besseren Fluß des Verkehrs zu ermöglichen.
    Innerhalb dieser Bemühungen spielt das Streben nach mehr Sicherheit im Straßenverkehr eine wichtige Rolle. Die Bundesregierung hat diesem Sachverhalt im Rahmen ihrer verkehrspolitischen Entscheidungen besondere Aufmerksamkeit beigemessen. Das Erfordernis, nach mehr Sicherheit zu streben, ist in unserem Lande besonders groß und müßte in unserem Lande besonders energisch vertreten werden. Die Bundesrepublik liegt unter allen autofahrenden Nationen der Welt mit ihrer Unfallstatistik an der Spitze. Wir halten den Weltrekord an tödlichen Verkehrsunfällen. Im Jahre 1965 waren es 15 753 Menschen, die ihr Leben auf unseren Straßen verloren haben, im Jahre 1966 waren es 16 868, und im Jahre 1967 waren es 17 079 Verkehrstote, die wir auf unseren Straßen .zu beklagen hatten. Das sind pro Tag 50 Menschenleben, die im Straßenverkehr verlorengehen.
    Wer den Unfallursachen nachgeht, kommt zu dem schlimmen, aber auch erschütternden Ergebnis, daß sich der Alkohol mehr und mehr als ein wichtiger Verursacher schwerer und tödlicher Verkehrsunfälle erweist. Es waren im Jahre 1965 2952, 1966 3422 und 1967 rund 4000 gerichtlich untersuchte und gerichtlich nachgewiesene Fälle, bei denen eindeutig feststeht, daß der tödliche Unfall durch übermäßigen Alkoholgenuß ausgelöst worden ist. Diese Zahl ist leider unvollständig. Sie erfaßt nicht die Fälle, bei denen wahrscheinlich auch Alkohol im Spiel war, aber ein schlüssiger Beweis von den Gerichten nicht erbracht werden konnte. Sie erfaßt z. B. auch nicht die Fälle, bei denen Unfallflucht oder ein vorübergehender Entzug gegenüber der Kontrolle die Beweismöglichkeit erschwert oder unmöglich gemacht hat.
    Es ist mit Sicherheit anzunehmen, daß jährlich mehr als 4000 Menschenleben zerstört werden und daß täglich 12 bis 15 Tote auf unseren Straßen auf das Konto von zuviel Alkohol am Steuer gebucht werden müssen. Von den 50 Todesopfern, die unser Straßenverkehr täglich fordert, ist mehr als jeder vierte Verkehrstote in Wirklichkeit ein Alkoholopfer. 50 Menschenleben pro Tag, meine Damen und Herren, das ist eine schlimme Bilanz für ein Volk, die von vielen mit stoischer Gleichmütigkeit hingenommen wird. Die ganze Welt regt sich auf über das, was in Vietnam vor sich geht. Wie wenige



    Bundesminister Leber
    denken in unserem Lande daran, daß wir, ohne daß sich jemand aufregt, hier Tag für Tag eine gleiche Zahl von Menschen um ihr Leben bringen, die, wie die Statistiken bis 1967 über den Vietnam-Krieg zeigten, dort auf beiden Seiten ihr Leben verloren.

    (Abg. Dr. Wuermeling: Hört! Hört!)

    Schlimm wird es erst, wenn der Unfalltod in der eigenen Umgebung oder gar in der eigenen Familie zuschlägt; dann kommen die Klagen, die Anklagen, aber auch die Forderungen nach Abhilfe.
    Eine Regierung, die ihre Verantwortung sieht, kann diesem Sachverhalt gegenüber nicht gleichgültig sein. Wir müssen dem Unfalltod auf unseren Straßen den Kampf ansagen, und wenn es erforderlich ist, müssen wir, die wir vor dem Volk die Verantwortung tragen, auch den Mut aufbringen, dem ganzen Volk und uns selber unbequeme Schranken zu setzen und uns selber Regeln aufzuerlegen, die mit diesem Phänomen fertig werden.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Wer die Sicherheit auf unseren Straßen verbessern will, kann das nicht nur mit technischen Verbesserungen im Straßenbau oder mit Ordnungsregeln erreichen, sondern der muß Antwort auf die Frage geben, wie er mit dieser Hauptursache der Todesstatistik in unserem Straßenverkehr fertigwerden will. Das ist der erste und der wichtigste Grund, warum sich die Bundesregierung entschlossen hat, diese Vorlage einzubringen.
    Es handelt sich hier aber nicht nur um ein deutsches, sondern um ein weltweites Problem. Die Überlegung, eine juristisch fixierte Grenze für den Alkoholgenuß am Steuer zu ziehen, ist keine deutsche Erfindung. Andere Länder sind uns vorangegangen. Im gesamten Ostblock ist für den Kraftfahrer jedweder Genuß von Alkohol an sich strafbar. Andere Staaten, beispielsweise die skandinavischen Länder, haben die Grenze auf 0,5 Promille festgelegt, und die Statistiken weisen aus, daß sie damit im Vergleich zu früher die Zahl der Alkoholtoten im Straßenverkehr erheblich reduziert haben. Andere Länder wie England oder die Schweiz, auch Österreich, haben die 0,8-Promille-Grenze durch Gesetz oder durch höchstrichterliche Entscheidung bereits festgelegt.
    Anlaß für die Initiative der Bundesregierung sind neben langjährigen eigenen Untersuchungen von Wissenschaftlern in der Bundesrepublik auch parallel dazu geführte Untersuchungen in anderen Ländern und internationalen Organisationen. Das Ergebnis all dieser Untersuchungen mündet in der Schlußfolgerung: Mit 0,8 Promille Alkohol im Blut besteht zwar noch keine absolute Fahruntüchtigkeit, aber eine um mehr als das Vierfache verminderte Fahrtüchtigkeit. Fahruntüchtigkeit, meine Damen und Herren, ist ein Zustand, in dem das Fahren eines Kraftfahrzeuges zu einer absoluten Gefahr wird. Das ist ,ein Zustand, in dem der Mensch nicht mehr sicher gehen kann. Wer nicht mehr sicher auf seinen Beinen ist, der ist auch mit dem Auto nicht nur unsicher, sondern selber in Gefahr und gleichzeitig damit auch eine Gefahr für seine Umwelt.
    Zwischen einem Nüchternen und dem Zustand der völligen Fahruntüchtigkeit gibt es eine Grenzlinie, in der die Fahtüchtigkeit so erheblich gemindert ist, daß die beweisbare Gefahrenzone beginnt. Dies ist die Grenze, die mit 0,8 Promille Alkohol im Blut fixiert ist.
    Ich weiß dabei sehr genau und streite gar nicht darüber, daß es natürlich auch Verkehrsteilnehmer gibt, die mit 0,8 Promille noch relativ sicher fahren. Es ist aber ebenso klar erwiesen, daß die Mehrzahl aller Kraftfahrer dann nicht mehr relativ sicher, sondern relativ unsicher und relativ gefährlich fährt und eine erhebliche Gefahr für alle übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt, wenn sie diese Grenze erreicht hat.
    Mit der Fixierung dieses Gefahrentatbestandes wird gar kein neuer Rechtsgrundsatz aufgestellt. Ein Gesetz über die 0,8-Promille-Grenze im Straßenverkehr gehört in dieselbe Kategorie wie das Rauchverbot im Wald, nur daß es sich bei diesem Gesetz nicht um Bäume, sondern um lebende Menschen handelt, die in Gefahr sind.
    Aus diesem Grunde haben die Verkehrsminister aus 19 europäischen Ländern, die in einer Konferenz zusammenarbeiten, im vergangenen Jahr den Beschluß gefaßt, ihren Regierungen und Parlamenten einheitlich die 0,8-Promille-Grenze zu empfehlen, und in einer Entschließung entsprechende Beschlüsse in den nationalen Parlamenten angeregt. Mit der Vorlage dieses Gesetzes folgt die Bundesregierung damit auch dieser internationalen Empfehlung, die auf Untersuchungen in der OECD und in der Konferenz der Verkehrsminister Europas zurückgeht.
    Wir müssen bemüht sein, zu verhindern, daß es unterschiedliche nationale Regelungen gibt, damit in einer Zeit, in der die nationalen Grenzen mehr und mehr an Bedeutung verlieren, jeder Europäer weiß, wie er sich zu verhalten hat, und er nach Möglichkeit auch davon ausgehen kann, daß das, was erlaubt und was verboten ist, in allen Ländern Europas gleich geregelt ist. Es wäre schlimm, wenn wir nicht den ernsten Versuch machten, die Straßenverkehrsregeln in Europa zu vereinheitlichen, und es wäre auch schlimm, wenn in dieser konkreten Frage so etwas wie ein europäischer Alkoholatlas erforderlich wäre, in dem man sich erst orientieren müßte, wieviel im anderen Lande erlaubt ist oder nicht. Auch das gehört zur Harmonisierung und zur europäischen Entwicklung.
    Es gibt Leute, die sich gegen ein solches Gesetz wenden, weil sie es als einen unzumutbaren Eingriff in ihre Privatsphäre betrachten. Ich bestreite gar nicht, daß es sich um einen Eingriff in die private Sphäre unserer Bürger handelt. Dieser Einwand könnte mit viel mehr Begründung geltend gemacht werden, wenn die Folgen des Alkoholmißbrauchs allein den treffen würden, der eben zuviel getrunken hat. Dies ist aber leider nicht so. Die Statistiken weisen eindeutig aus, was auch seit Jahrhunderten sprichwörtlich ist: Der Betrunkene hat eben Glück; er kommt in vielen Fällen mit dem blauen Auge davon. Auf der Strecke bleibt der Nüchterne, auf der



    Bundesminister Leber
    Strecke bleibt das Kind, auf der Strecke bleibt der nicht mehr so reaktionsfähige ältere Mensch. Der übergroße Teil aller Verkehrstoten — mehr als die Hälfte —, die mit Alkohol in Zusammenhang zu bringen sind, sind Nüchterne, die von Betrunkenen — Alkoholfahrern — angefahren werden.
    Ich bin sicher, daß wir in Verfolg der weiteren Gesetzgebung wegen der Schwierigkeit der Materie und der Aufmerksamkeit, die sie auslöst, mit großem und hartem Widerstand zu rechnen haben werden. Dies ist bei Verkehrsgesetzen generell so und wird hier im besonderen auch der Fall sein. Wir werden es nicht nur mit Interessenten zu tun haben, sondern wir werden auch noch eingedeckt werden mit einer Fülle von Gutachten. Es wird wahrscheinlich Gutachter geben, die für gutes Geld zu beweisen versuchen, daß man mit einem bestimmten Quantum Alkohol im Blut viel sicherer und besser Auto fährt, als wenn man nichts getrunken hat.
    Aus diesem Grunde darf ich einmal darstellen, worum es bei diesem Gesetz nicht geht. Dies ist keine Gesetzesvorlage, die unserem Volk den Genuß von Alkohol abgewöhnen oder es zur Abstinenz erziehen soll. Ein solcher Versuch würde erstens gar nicht in mein Ressort fallen, und außerdem gestehe ich, daß auch ich gerne ein Glas Wein trinke. Hier geht es nicht um Alkohol oder nicht Alkohol, sondern hier geht es um Alkohol und Autofahren. Alkoholtrinken ist eine Sache, das Autofahren ist eine andere Sache. Wenn beides aber zusammentrifft, wird ein friedliches Verkehrsmittel zu einer gefährlichen Waffe in der Gemeinschaft.
    Außerdem ist dieses Gesetz kein Gesetz gegen Autofahrer. Im Gegenteil: Da in der Regel der nüchterne Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall mit einem Betrunkenen den kürzeren zieht, ist es ein Gesetz zum Schutze der Autofahrer vor unberechenbaren und nicht mehr kalkulierbaren Verkehrsteilnehmern, die unter dem Einfluß von Alkohol stehen.
    In einem Rechtsstaat, wie ich ihn begreife, kann man die Antwort auf das hier gestellte Problem nicht ohne ausreichende gesetzliche Grundlage den Gerichten allein überlassen. In einem Rechtsstaat muß der Bürger wissen, was erlaubt ist und was nicht erlaubt ist.
    Mit der jetzt vorgeschlagenen Regelung wird auch die Unsicherheit beseitigt, die darin besteht, daß ein Autofahrer in der Regel erst nachher weiß, ob er strafbar gehandelt hat oder nicht, nämlich dann, wenn das richterliche Ermessen sich im Urteil gegen ihn niedergeschlagen hat. Ich halte es deshalb auch für fair, in ein Gesetz offen und klar hineinzuschreiben, was erlaubt ist und was nicht erlaubt ist, damit sich jeder Bürger darauf einrichten kann.
    Wir sind aber auch der Überzeugung, daß, so groß die Gefahr ist, die sich durch den Genuß von Alkohol im Verkehr ergibt, derjenige, der gesündigt hat, nicht gleich zu einem kriminellen Verbrecher abgestempelt werden soll. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, übermäßigen Alkoholgenuß am Steuer als Ordnungswidrigkeit zu betrachten und ihn entsprechend zu ahnden, statt Strafen sind Geldbußen und befristete Fahrverbote vorgesehen.
    Ich bin davon überzeugt, daß dieses Gesetz, so wichtig und so notwendig es ist, nicht zum vollen Erfolg führt, wenn es nicht vom guten Willen aller Verkehrsteilnehmer mitgetragen wird und wenn es nicht Hand in Hand mit einem solchen Gesetz pädagogische Bemühungen und Aufklärungen gibt, so wie sie seit langer Zeit in der Vergangenheit schon versucht worden sind und auch in der Zukunft fortgesetzt werden müssen.
    Ich bin aber über eines besonders froh und möchte das auch diesem Hause nicht vorenthalten; es ergibt sich aus den Unterlagen, die uns zur Verfügung stehen. Ob sie lange Haare tragen oder ob sie kurzgeschoren sind: in diesem Punkt kann die Jugend und gerade auch der Teil der Jugend, der mit seinen Ausgaben beim Friseur sparsam ist, manchem Älteren ein wenig als Vorbild dienen. Alkohol trinken, Alkohol am Steuer gilt bei weiten Teilen unserer Jugend, auch bei der randalierenden Jugend, nicht als gentlemanlike.
    Im übrigen ist dies keine Gesetzesvorlage gegen Bierbrauer, Weinbauern und Destillateure. Ich weiß aus vielen Gesprächen, die ich in den letzten Monaten mit den Produzenten von Alkohol hatte, daß man dort zwar daran interessiert ist, daß das produzierte Getränk auch einen breiten Markt und viel Absatz findet. Ich habe aber dort nicht die Wortführer einer Politik angetroffen, die sich am liebsten, um es einmal zu übertreiben, ein Volk in Volltrunkenheit als ideale Basis für den Absatz ihrer eigenen Produkte wünschen.
    Es kommt im ganzen auf das rechte Maß an. Wir sind international zu dem Ergebnis gekommen, daß das Maß von Alkohol mit 0,8 Promille dann, wenn man autofahren muß, richtig abgegrenzt ist.
    Es geht um das Leben von Menschen, darum, ob wir Hunderten oder Tausenden künftig das Leben erhalten werden oder ob wir es nicht tun werden, weil es unbequem ist, ein solches Gesetz zu erlassen. Wer sich in der Welt umsieht, kann dort ablesen, daß mit einer solchen Regelung, wie sie hier vorgeschlagen wird, vielen das Leben erhalten werden kann. Wenn man das weiß, dann gebietet die Verantwortung, die uns auferlegt ist, daß wir uns alle gemeinsam engagieren.
    Ich bitte das Hohe Haus, sich dieser Vorlage anzunehmen.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)