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    Deutscher Bundestag 193. Sitzung Bonn, den 25. Oktober 1968 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung 10419 A Überweisung von Vorlagen an Ausschüsse 10419 B Fragestunde (Drucksachen V/3389, V/3407) Fragen der Abg. Dr. Haas, Ollesch, Schultz (Gau-Bischofsheim) und Collet: Untersuchungen über den Tod des Flottillenadmirals a. D. Lüdke Adorno, Parlamentarischer Staatssekretär . . 10419 C, 10420 B, C, D, 10421 B, C, D, 10422 A, B, 10423 A, B, C, D, 10424 A, B, C, D, 10425 A, B, C, D Dr. Haas (FDP) . . . . 10420 C, 10421 B, 10422 D, 10425 C Genscher (FDP) . . . 10420 C, D, 10421 D, 10425 B, C Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . . 10422 A, 10423 D Collet (SPD) 10422 A, 10423 A Ollesch (FDP) . . . . . . 10422 A, B Dorn (FDP) 10422 D Moersch (FDP) . . . . . . . 10423 B Ertl (FDP) 10423 D Dr. Hudak (CDU/CSU) 10424 A Rasner (CDU/CSU) . . . . . . 10424 A Dr. Enders (SPD) . . . . . . . 10424 B Brück (Holz) (SPD) . . . . . 10424 D Illerhaus (CDU/CSU) 10424 D Mischnick (FDP) 10425 A Mertes (FDP) . . . . . . . . 10425 D Fragen des Abg. Dr. Bardens: Verbesserung des Staatsschutzes Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär 10426 A, C, D Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . . 10426 B Dr. Bardens (SPD) 10426 C Collet (SPD) . . . . . . . . 10426 D Frage des Abg. Kahn-Ackermann: Ärztliche und zahnärztliche Versorgung von Deutschen in Entwicklungsländern Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 10426 D, 10427 A, B Raffert (SPD) 10427 A, B Fragen des Abg. Mattick: Lieferung von französischen und deut- schen Waffen nach Biafra Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär 10427 B, D, 10428 A, B, C, D Mattick (SPD) . . . . 10427 C, D, 10428 D Dr. Rinderspacher (SPD) 10428 A Dr. Gleissner (CDU/CSU) . . . . 10428 A, B Borm (FDP)" . . . . . . . . . 10428 C II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 193. Sitzung. Bonn, Freitag, den 25. Oktober 1968 Fragen des Abg. Dr. Lenz (Bergstraße) : Beratung von Fragen der gemeinsamen Handelspolitik im Rat der Europäischen Gemeinschaften — Handlungsfreiheit der Bundesrepublik Deutschland Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 10429 A, B, C, D, 10430 A, B, C, 10431 A, B, C, D Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . . 10429 B, C, D, 10430 C, D, 10431 C Illerhaus (CDU/CSU) . 10430 A, D, 10431 A Entwurf eines Elften Gesetzes über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Elftes Rentenanpassungsgesetz) (Drucksache V/3335) ; Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache V/3398) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache V/3386) — Zweite und dritte Beratung — Kühn (Hildesheim) (CDU/CSU) . . 10432 D Biermann (SPD) 10433 C Geldner (FDP) . . . . . . . . 10434 C Katzer, Bundesminister 10435 A Mündlicher Bericht des Petitionsausschusses über seine Tätigkeit gemäß § 113 Abs. 1 GO in Verbindung mit Sammelübersicht 34 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen und systematische Übersicht über die beim Deutschen Bundestag in der Zeit vom 18. 10. 1965 bis 30. 9. 1968 eingegangenen Petitionen (Drucksache V/3322). und mit Sammelübersicht 35 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen (Drucksache V/3388) . . . . 10437 B, 10441 D Antrag des Abg. Dr. Starke (Franken) und der Fraktion der FDP betr. Einrichtung eines Kooperationsausschusses zwischen der EWG und den Ländern Europas (Drucksache V/2882) . . . . . . . . 10437 C Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Gesundheitswesen über den Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit bestimmtem zerlegtem frischem Fleisch (Drucksachen V/2910, V/3356) . . 10437 C Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Vorschläge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung des Rats zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Anwendung von Schutzmaßnahmen auf dem Sektor Getreide eine Verordnung des Rats zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Anwendung von Schutzmaßnahmen auf dem Sektor Reis eine Verordnung des Rats zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Anwendung von Schutzmaßnahmen auf dem Sektor Schweinefleisch eine Verordnung des Rats zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Anwendung von Schutzmaßnahmen auf dem Sektor Eier eine Verordnung des Rats zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Anwendung von Schutzmaßnahmen auf dem Sektor Geflügelfleisch eine Verordnung des Rats zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Anwendung von Schutzmaßnahmen auf dem Sektor Fette eine Verordnung des Rats zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Anwendung von Schutzmaßnahmen auf dem Sektor Obst und Gemüse (Drucksachen V/2744, V/3364) 10437 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung des Rats mit zusätzlichen Vorschriften für die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik im Zuckersektor (Drucksachen V/2940, V/3365) . . . . 10438 A Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Vorschläge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung des Rats über Lagerverträge für Olivenöl eine Verordnung des Rats über die Finanzierung der Ausgaben für Intervention auf dem Binnenmarkt im Sektor Fette Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 193. Sitzung. Bonn, Freitag, den 25. Oktober 1968 III eine Verordnung des Rats über eine abweichende Festsetzung der Schwellenpreise für Zucker für die Zeit vom 1. Juli 1968 bis 31. Mai 1969 eine Verordnung des Rats über die Anpassung der Grundquoten für Zucker im Falle der Zusammenlegung von Betrieben eine Richtlinie des Rats über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben, das außerhalb der Gemeinschaft erzeugt wird eine Verordnung des Rats zur Vereinheitlichung der Einfuhrregelungen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber Ländern im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels angewendet werden eine Verordnung des Rats zur Festsetzung der Bedingungen für die Anwendung der Schutzmaßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels eine Richtlinie des Rats für die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für landwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern eine Richtlinie des Rats für die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gewisse Merkmale und Ausrüstungen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern eine Verordnung des Rats zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 865/68 des Rats hinsichtlich bestimmter Fruchtsäfte (Drucksachen V/2851, V/2911, V/2939, V/3097, V/3126, V/3152, V/3212, V/3213,. V/3366) 10438 A Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Vorschläge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung des Rats über die Finanzierung von Ausgaben, die durch besondere Maßnahmen der Republik Italien bei der Einfuhr von Futtergetreide entstehen, durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft eine Verordnung des Rats mit ergänzenden Bestimmungen für die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (Drucksachen V/2631, V/2809, V/3367) . . 10438 C Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Vorschläge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für a) eine Richtlinie des Rats zur Änderung der Richtlinie des Rats vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch b) eine Richtlinie des Rats zur Änderung der Richtlinie des Rats vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (Drucksachen V/ 2632, V/3368) . . . . 10438 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über den Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung des Rats zur Festlegung der allgemeinen zusätzlichen Regeln zur Gewährung der Ausfuhrerstattungen für die einer einheitlichen Preisregelung unterliegenden Erzeugnisse, die unbearbeitet oder in Form bestimmter Waren, die nicht unter Anhang II des Vertrages fallen, ausgeführt werden (Drucksachen V/3157, V/3370) 10438 D Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über den Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung des Rats zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrages hinsichtlich bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (Drucksachen V/3073, V/3371) 10439 A Mündlicher Bericht des Innenausschusses über den Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung des Rats zur Festlegung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf die Art. 12, Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (Drucksachen V/3204, V/3373) 10439 A IV Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 193. Sitzung. Bonn, Freitag, den 25. Oktober 1968 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über die Vorschläge der Kommission der EWG für a) eine Verordnung des Rats über die Anwendung der gemeinsamen Liste zur Liberalisierung der Einfuhren aus Drittländern auf die französischen Überseedepartements b) eine Verordnung des Rats über die Anwendung des gemeinsamen Verfahrens über die Verwaltung von mengenmäßigen Einfuhrkontingenten in der Gemeinschaft auf die französischen Überseedepartements c) eine Verordnung des Rats über die Anwendung der besonderen Einfuhrregelung für bestimmte Erzeugnisse aus bestimmten Drittländern auf die französischen Überseedepartements d) eine Entscheidung des Rats zur Ermächtigung Italiens, bei der Einfuhr bestimmter auf der gemeinsamen Liberalisierungsliste stehender Erzeugnisse mit Ursprung und Herkunft in Japan gegebenenfalls mengenmäßige Beschränkungen einzuführen (Drucksachen V/3142, V/3382) 10439 B Entwurf eines Gesetzes zu den Protokollen Nr. 2, 3 und 5 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Drucksache V/2583) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/3230) — Zweite und dritte Beratung — 10439 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 (Drucksache V/2781); Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses (Drucksache V/3346 [neu]); Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 GO (Drucksache V/3416) — Zweite und dritte Beratung — Dr. Stecker (CDU/CSU) 10440 B Nächste Sitzung 10440 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 10441 A Anlage 2 Schriftliche Erklärung der Abg. Frau Jacobi (Marl) zu Punkt 3 der Tagesordnung 10441 D Anlage 3 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Anfrage des Abg. Dröscher betr. Verschmutzung von Trinkwasserquellen durch Stationierungsstreitkräfte . . . . 10444 A Anlage 4 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Anfragen des Abg. Rock betr. Eindringen von Polizeibeamten in Wohnungen im Zusammenhang mit Verkehrsvergehen . 10444 C Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 193. Sitzung. Bonn, Freitag, den 25. Oktober 1968 10419 193. Sitzung Bonn, den 25. Oktober 1968 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    *) Siehe Anlage 2 Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Achenbach * 25. 10. Dr. Aigner * 25. 10. Frau Albertz 25. 10. Dr. Apel * 25. 10. Dr. Arndt (Berlin/Köln) 25. 10. Dr. Arnold 25. 10. Dr. Artzinger * 25. 10. Bading * 25. 10. Dr.-Ing. Dr. h. c. Balke 25. 10. Balkenhol 25. 10. Dr. Barzel 25. 10. Bauknecht 25. 10. Prinz von Bayern 25. 10. Dr. Bechert (Gau-Algesheim) 25. 10. Behrendt * 25. 10. Bergmann * 25. 10. Dr. Besold 25. 10. Blumenfeld 25. 10. Corterier * 25. 10. van Delden 25. 10. Deringer * 25. 10. Dichgans * 25. 10. Dr. Dittrich * 31. 10. Dröscher * 25. 10. Dr. Eckhardt 25. 10. Faller * 25. 10. Fellermaier * 25. 10. Dr. Franz 25. 10. Frieler 25. 10. Dr. Furler * 25. 10. Frau Geisendörfer 25. 10. Gerlach * 25. 10. Dr. Giulini 25. 10. Graaff 25. 10. Frau Griesinger 2. 11. Freiherr von und zu Guttenberg 25. 10. Haage (München) 25. 10. Haar (Stuttgart) 25. 10. Hahn (Bielefeld) * 25. 10. Hauck 2. 11. Dr. Hauser (Sasbach) 9. 11. Hellenbrock 31. 10. Frau Herklotz ** 25. 10. Hörmann (Freiburg) 25. 10. Illerhaus * 25. 10. Dr. Jaeger 25. 10. Dr. Jungmann 28. 10. Junker 25. 10. Dr. Kempfler 25. 10. Kiep 2. 11. Frau Kleinert 8. 11. Dr. Klepsch 25. 10. Klinker * 25. 10. Koenen (Lippstadt) 25. 10. * Für die Teilnahme an einer Sitzung des Europäischen Parlaments ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen der Beratenden Versammlung des Europarats Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Kopf 25. 10. Frau Korspeter 25. 10. Kriedemann * 25. 10. Frau Dr. Krips 25. 10. Kubitza 2. 11. Dr. Kübler ** 25. 10. Freiherr von Kühlmann-Stumm 25. 10. Kulawig * 25. 10. Lampersbach 25. 10. Lautenschlager * 25. 10. Lemmer 25. 10. Lenz (Brühl) * 25. 10. Dr. Löhr * 31. 10. Dr. Lohmar 25. 10. Lücker (München) * 25. 10. Mauk * 25. 10. Frau Dr. Maxsein 2. 11. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 25. 10. Metzger * 25. 10. Missbach 25. 10. Müller (Aachen-Land) * 25. 10. Neumann (Stelle) 25. 10. Ott 25. 10. Paul 25.10. Dr. Pohle 25. 10. Porsch 25. 10. Dr. Prassler 25. 10. Prochazka 25. 10. Ravens 25. 10. Rehs 25. 10. Richarts * 25. 10. Riedel (Frankfurt) * 25. 10. Dr. Ritz 8. 11. Rock 25. 10. Schlager 25. 10. Schmidt (Hamburg) 25. 10. Dr. Schmidt (Offenbach) ** 25. 10. Schmitt (Lockweiler) 25. 10. Dr. Schober 25. 10. Springorum * 25. 10. Dr. Staratzke 25. 10. Dr. Starke (Franken) * 25. 10. Steinhoff 31. 12. Frau Stommel 2. 11. Stücklen 2. 11. Tallert 25. 10. Dr. Tamblé 31. 10. Walter 31. 10. Welke 25. 10. Frau Wessel 31. 12. Wienand 31. 10. Dr. Wilhelmi 25. 10. Anlage 2 Schriftliche Erklärung der Abgeordneten Frau Jacobi (Marl) zu Punkt 3 der Tagesordnung. Der Sinn der Verpflichtung des Petitionsausschusses, dem Bundestag einmal im Vierteljahr über seine 10442 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 193. Sitzung. Bonn, Freitag, den 25. Oktober 1968 Arbeit Bericht zu erstatten, kann nur der sein, seine Unterstützung bei unserer Arbeit zu erbitten und zu finden. Was die Sorgen und Wünsche und persönlichen Anliegen der Bevölkerung. anbetrifft, so ist festzustellen, daß die Petenten heute weniger geduldig sind als in den ersten Nachkriegsjahren. Sie, meine Kollegen und Kolleginnen, werden mit mir der Auffassung sein, daß diese Ungeduld zu Recht besteht. Meine erste Bitte vor drei Jahren an dieser Stelle war die Aufforderung an die Ministerien, ihre Stellungnahmen uns schneller zuzuleiten, damit die Petitionen zügiger bearbeitet werden können. Etwas gebessert hat sich das; wesentlich ändern wird sich dieser Zustand aber nur, wenn die Kompetenzen des Petitionsausschusses verbessert werden, wenn er Akteneinsicht und Inspektionsrecht erhält und nicht mehr auf Warten und Mahnungen angewiesen ist. In der letzten Woche haben in diesem Haus die Haushaltsberatungen für das nächste Jahr begonnen. Es wird wieder die Frage aufkommen, in welcher Weise der Haushalt die Arbeit der Ausschüsse fördern oder erschweren kann. Seit zwei Jahren ist der Maßstab, den der Haushaltsausschuß und der Bundestagsvorstand anlegen, das Gutachten, das auf Wunsch des Hauses der Bundesrechnungshof erstellt hat. Ich habe im Frühjahr schon gebeten, dieses Gutachten etwas kritischer zu werten. Ein Gutachten von zweiter oder dritter Seite ist sicher zur Urteilsfindung nützlich. Es sollte aber kein Evangelium sein. Haushaltsausschuß und Bundestagsvorstand sollten auch diejenigen hören, die mit der Arbeit selbst beauftragt sind. Ich muß leider feststellen, daß jede Anregung und jede Bitte meinerseits mit dem Hinweis auf das Gutachten des Bundesrechnungshofs von beiden Instanzen abgelehnt worden sind. Das scheint mir der Sache nach keine hinreichende Begründung. Alle Unruhe, alle Sorgen und Verärgerungen unseres Volkes finden ihren Niederschlag in den Zuschriften, die wir erhalten. Schwerpunkte bildeten die Einführung der Altersversorgung für Abgeordnete, die Notstandsgesetzgebung, die Entführung von Südkoreanern aus der Bundesrepublik, die Haltung der Bundesregierung zum Krieg in Vietnam und Biafra sowie die Studentenunruhen. Bei diesen Eingaben sah es der Petitionsausschuß als seine Aufgabe an, aufklärend tätig zu werden, indem den Petenten die Haltung des Deutschen Bundestages erläutert und kurz begründet wurde. Der Petitionsausschuß und seine Mitarbeiter haben jeden einzelnen Brief ganz persönlich beantwortet. In den letzten zwei Jahren ist in diesem Hohen Hause oft davon die Rede gewesen, daß die Nachkriegszeit abgeschlossen sei und der Blick des Gesetzgebers auf die Erfordernisse der Zukunft gerichtet sei, besonders auch im Einsatz der Mittel. Für viele unserer Mitbürger kann das aber auch in rechtlicher Hinsicht noch nicht der Fall sein. Ich möchte dies an Hand einiger Beispiele aus unserer Praxis erläutern. Da bittet ein Petent um finanzielle Hilfe für seinen 90jährigen Vater und seine Schwester, die in ihrer ostpreußischen Heimat geblieben sind und unter kümmerlichen Verhältnissen der Landwirtschaft nachgehen. Dazu werden Bilder vorgelegt, die den heruntergekommenen Zustand der Stallungen und des Wohngebäudes zeigen und die Notwendigkeit von Renovierungsarbeiten dartun. Die von dem Petenten angegangenen deutschen Verwaltungsbehörden konnten dem Antrag auf Gewährung eines „Baugeldes" in Höhe von 3000 DM nicht entsprechen, weil es diesen an jeglicher gesetzlicher Grundlage fehlte. Dem Petitionsausschuß schien das Fehlen einer Möglichkeit, in Härtefällen dieser Art seitens des Bundes humanitäre Hilfe zu leisten, wenig befriedigend zu sein, dies um so mehr, als leicht der Eindruck entstehen könnte, der Bundestag oder die Bundesregierung habe — entgegen allen wortreichen_ Beteuerungen — die deutschen Ostgebiete und die darin verbliebenen deutschen Bewohner längst abgeschrieben. Der Petitionsausschuß hat die Möglichkeit gesetzgeberischer Maßnahmen in diesem Fall eingehend erwogen, jedoch zunächst zurückgestellt, da es gelungen ist, dem Petenten auf anderem Wege eine Beihilfe zu verschaffen. Ein anderer Fall: Der 76jährige Petent, der nach Kriegsende in Oberschlesien geblieben ist, hat Anspruch auf eine Altersrente in Höhe von ca. 250 DM. Die zuständige Landesversicherungsanstalt lehnt die Zahlung der Rente ab, weil der Petent in einem unter polnischer Verwaltung stehenden Gebiet wohnt. Eine Übersiedlung in die Bundesrepublik kommt schon wegen des Krankheitszustandes des Petenten nicht in Betracht. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt von einer polnischen Rente, die umgerechnet etwa 80 DM beträgt. Eine Überweisung der Rente der Landesversicherungsanstalt auf ein Konto bei einer deutschen Bank kann nicht erfolgen, da dann der Petent der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wäre. In diesem Fall bedarf es keiner Maßnahme des Gesetzgebers; denn die Bundesregierung ist kraft Gesetzes ermächtigt, Rentenzahlungen an Deutsche zuzulassen, die in den unter polnischer Verwaltung stehenden Gebieten wohnen. Von dieser Ermächtigung ist jedoch bisher für den Bereich der Rentenversicherung kein Gebrauch gemacht worden, obwohl andererseits Versorgungsrenten an Deutsche jenseits von Oder und Neiße gezahlt werden. Der Petitionsausschuß wird bemüht bleiben, im Interesse der Berechtigten diese unterschiedliche Behandlung abzubauen. Ich habe mit Freude davon Kenntnis genommen, daß auch der Ausschuß für Angelegenheiten der Heimatvertriebenen und Flüchtlinge in seiner Sitzung vom 3. Oktober 1968 in dieser Frage eine ähnliche Haltung eingenommen hat. Ein auch heute noch sehr erheblicher Teil der Petitionen stammt aus dem Personenkreis der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Bekanntlich läßt das Gesetz zu Art. 131 im wesentlichen nur solche Dienstverhältnisse als anspruchsbegründend gelten, die gegenüber einer juristischen Person des öffent- Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 193. Sitzung. Bonn, Freitag, den 25. Oktober 1968 10443 lichen Rechts bestanden haben. War der frühere Dienstherr hingegen eine juristische Person des privaten Rechts, so werden diese Arbeitsverhältnisse selbst dann nicht dem öffentlichen Dienst im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 zugerechnet, wenn der Arbeitgeber eindeutig und ausschließlich öffentliche Aufgaben wahrgenommen hat. Es liegt auf der Hand, daß diese rein formale Unterscheidung vielfach auf Unverständnis stößt und als willkürlich empfunden wird. Dazu ein Beispiel: Der Petent war Studienrat an der Deutschen Buchhändler-Lehranstalt in Leipzig. Hierbei handelte es sich um eine höhere Fachschule für junge Buchhändler, deren Träger der Börsenverein der deutschen Buchhändler — eine juristische Person des Privatrechts — war. An den Personalkosten beteiligten sich das Land Sachsen und die Stadt Leipzig mit je einem Drittel. Die Schule unterstand der unmittelbaren Aufsicht durch den Rat der Stadt Leipzig (Schulamt) und seit 1935 der Oberaufsicht des sächsischen Ministeriums für Volksbildung. Auf Grund der sächsischen Beamtengesetze galten mehrere beamtenrechtliche Vorschriften auch für die Lehrkräfte dieser Anstalt. Im Sinne des Besoldungsgesetzes galten sie schlechthin als planmäßige Beamte. Ihre Versorgung war durch Mitgliedschaft in der Ruhegehaltskasse für landwirtschaftliche und gewerbliche Beamte und Lehrer sichergestellt. Nach der derzeitigen Rechtslage scheitert der auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 geltend gemachte Ruhegehaltsanspruch des Petenten daran, daß der Schulträger keine juristische Person des öffentlichen Rechts war. Wer kann es dem Petenten verdenken, daß er diese Begründung als ungerecht empfindet, hat er doch als Studienrat an der Buchhändler-Lehranstalt die gleiche Funktion ausgeübt wie jeder andere Studienrat auch. Der Bundesminister des Innern lehnt die Aufnahme der Buchhändler-Lehranstalt in die Anlage A zum Gesetz zu Art. 131 mit dem Hinweis auf die zu erwartende Zahl von Berufungsfällen ab. Ich bin der Meinung, daß wir diesen Fragen so einfach nicht ausweichen dürfen, und bitte die Damen und Herren des Innenausschusses eindringlich, sich der hier kurz angeschnittenen Problematik noch einmal wohlwollend anzunehmen. Ich darf darauf verweisen, daß die Anlage A zum Gesetz zu Art. 131 bereits heute eine große Zahl von privatrechtlichen Institutionen enthält. Dabei handelt es sich vor allem um selbständige kommunale Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, die wegen ihrer engen sachlichen Beziehung zu der betreffenden Gemeinde als deren Bestandteil angesehen wurden. Hier ist also bereits das formalrechtliche Prinzip verlassen worden. Es wäre zu überlegen, ob man das Argument der Sachnähe zu staatlichen Aufgaben nicht auch auf die von der Buchhändler-Lehranstalt wahrgenommenen schulischen Aufgaben erstrecken könnte oder müßte. Die Frage, die wir uns alle stellen müssen, ist die, ob es sich lohnt, an Einzelheiten der Nachkriegsfolgegesetze Veränderungen vorzunehmen — an unseren komplizierten Gesetzgebungsmethoden —, oder ob man die Anliegen der Betroffenen — und es sind meistens betagte Mitbürger um das achtzigste Lebensjahr herum — als Härtefälle regeln könnte. Dem Petitionsausschuß müßte ein Fonds zur Verfügung stehen, aus dem er Gerechtigkeit walten lassen könnte, wo das Gesetz nicht allen komplizierten Lebensverhältnissen Rechnung trägt. Abschließend möchte ich noch ein Problem aus dem Sozialversicherungsrecht herausgreifen, das sehr häufig an den Petitionsausschuß herangetragen wird und das — so glaube ich — von allgemeinem Interesse ist. Es handelt sich um die Rentenberechtigung der geschiedenen Ehefrau nach dem Tod des versicherten früheren Ehemannes. Die geschiedene Ehefrau hat nach der derzeitigen Rechtslage nur dann Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn a) der Verstorbene ihr gegenüber zur Zeit des Todes unterhaltspflichtig war, b) der Verstorbene ihr im letzten Jahr vor seinem Tod Unterhalt geleistet hat oder c) für den Fall, daß keine Witwenrente an eine andere Frau gezahlt wird, ein Unterhaltsanspruch nur wegen der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Versicherten nicht bestanden hat. Der typische Härtefall, der sich aus dieser Regelung ergibt, sieht etwa folgendermaßen aus. Nach langjähriger Ehe lernt der Versicherte eine jüngere Frau kennen, läßt sich scheiden und heiratet den „Scheidungsgrund". Kurz darauf verstirbt der Versicherte. Obwohl der Versicherte die Schuld an der Scheidung trug, ist in vielen Fällen die geschiedene Ehefrau im Zeitpunkt seines Todes nicht unterhaltsberechtigt, weil sie entweder über ein eigenes Einkommen verfügte oder es unterließ, eine ihr zumutbare Beschäftigung auszuüben. In den meisten Fällen besteht daher kein Rentenanspruch der geschiedenen Ehefrau, während die vom Versicherten nach der Scheidung geheiratete Frau ohne weiteres Witwenrente erhält. Nach der der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Auffassung soll die Hinterbliebenenrente der geschiedenen Ehefrau nur an die Stelle eines im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bestehenden Unterhaltsanspruchs treten (Unterhaltsersatzfunktion). Dieser Grundsatz ist durch die unter dem Buchstaben c genannte, erst im Jahre 1965 geschaffene Ausnahme gelockert worden. Zu einer völligen Preisgabe dieses Prinzips hat sich der Sozialpolitische Ausschuß bisher nicht durchringen können. Ich bin der Meinung, daß hier eine Änderung erfolgen muß; denn die bisherige Regelung führt zuweilen zu krassen Ungerechtigkeiten. Wer kann von der nach 20jähriger Ehe schuldlos geschiedenen Ehefrau Verständnis dafür verlangen, daß nach dem Tod des früheren Ehemannes nicht sie, sondern die junge Frau, die den Grund zur Scheidung gegeben hat, die Witwenrente bekommt? Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat eine Prüfung dieses Fragenkomplexes zugesagt, so daß diese Gruppe von Petitionen der Bundesregierung zunächst als Material überwiesen worden ist. Der Petitionsausschuß wird die Angelegenheit im Auge behalten und unter Umständen selbst die Initiative ergreifen, falls die Sache nicht von anderer Seite aufgegriffen wird. 10444 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 193. Sitzung. Bonn, Freitag, den 25. Oktober 1968 Ich schließe mit der Bitte, die Sammelübersicht 34 des Petitionsausschusses — Drucksache V/3322 — und die darin enthaltenen Anträge zu Petitionen anzunehmen. Anlage 3 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Leicht vom 24. Oktober 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dröscher (Drucksache V/3889 Frage 14) : Hält es die Bundesregierung für richtig, daß, nachdem ein betroffener Gemeindeverband wegen Verschmutzung seiner Trinkwasserquellen durch Stationierungsstreitkräfte ein obsiegendes Urteil des Oberlandesgerichtes erreicht hat, das Landesentschädigungsamt Rheinland-Pfalz gegen ein solches Urteil noch einmal Berufung einlegt und somit die geschädigten Gemeinden auf weitere unabsehbare Zeit nicht in den Genuß der dringend notwendigen Entschädigung kommen? Mit Ihrer Frage sprechen Sie offenbar den Schadensfall des Gruppenwasserwerks Königswald an. Es ist richtig, daß die Landesverwaltung, der die Abwicklung von Stationierungs- und Truppenschäden einschließlich der sich daraus ergebenden Prozesse in eigener Zuständigkeit obliegt, im vorliegenden Fall Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz eingelegt hat. Die Landesverwaltung durfte sich hierzu um so mehr für berechtigt halten, als das Oberlandesgericht in seinem Urteil die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle ausdrücklich zugelassen hatte. Da immerhin Zweifel bestehen, ob die Revision letztlich Erfolg haben wird, schweben zwischen meinem Haus und dem Land zur Zeit Verhandlungen darüber, ob sie weiterhin durchgeführt werden sollte. Diese Frage wird allerdings mit besonderer Sorgfalt geprüft werden müssen, da die deutschen Behörden den Stationierungsstreitkräften für die ordnungsmäßige Behandlung solcher Schadensfälle verantwortlich sind, in denen die Stationierungsstreitkräfte finanziell einzustehen haben, Von dem in Kürze zu erwartenden Ergebnis der Verhandlungen meines Hauses mit dem Land werde ich Sie unverzüglich schriftlich unterrichten. Anlage 4 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Köppler vom 25. Oktober 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Rock (Drucksache V/3389 Fragen 56, 57 und 58) : Hält es die Bundesregierung noch für mit dem Grundgesetz vereinbar, daß in letzter Zeit wiederholt Polizeibeamte in Wohnungen eingedrungen sind, um Personen zu stellen, die wegen vermuteter Verkehrsvergehen gesucht wurden? Ist die Bundesregierung bereit, bei den Länderministern darauf hinzuwirken, daß die Unverletzlichkeit der Wohnung dadurch gewahrt wird, daß Vollzugsorgane ganz streng nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften tätig werden? Hat die Bundesregierung eine Ubersicht, in wieviel Fällen die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes) ohne Einhaltung der Vorschriften durchbrochen wurde? Ihre Fragen gehen davon aus, das in letzter Zeit Polizeibeamte wiederholt gesetzwidrig in Wohnungen eingedrungen sind, um Personen zu stellen, die wegen Verkehrsvergehen gesucht wurden. Die Erforschung von Verkehrsdelikten ist ausschließlich eine Aufgabe der Polizei der Bundesländer. Mir kann darüber nichts bekannt sein. Ich empfehle daher, die von Ihnen hier gestellten Fragen an den Innenminister des Landes, in dem sich die Vorfälle zugetragen haben sollen, durch Abgeordnete des betreffenden Landesparlaments stellen zu lassen. Sollten Sie eine Beantwortung durch mich wünschen, bitte ich konkrete Hinweise auf die einzelnen Fälle zu gehen, damit ich die betreffenden Landesinnenminister um Stellungnahme ersuchen kann.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Erwin Schoettle


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Abgeordnete Geldner.


Rede von Karl Geldner
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren! Nachdem Herr Kollege Biermann über die Entwicklung der Rentengesetzgebung bereits gesprochen hat, lassen Sie mich einige Anmerkungen zum Elften Rentenanpassungsgesetz machen.
Der Sozialpolitische Ausschuß war bemüht, es durch gründliche, aber auch zügige Beratung zu ermöglichen, daß zum 1. Februar 1969 die Auszahlung der Erhöhungsbeträge aus dem Elften Rentenanpassungsgesetz möglich wird. Aber die Beratung bei dieser Gelegenheit hat gezeigt, daß der Deutsche Bundestag, wenn er jemals andere gesetzliche Regelungen treffen wollte, als sie von der Regierung vorgeschlagen sind, in eine schwierige Lage kommt. Bereits am 3. Oktober fand bei der Bundespost die entscheidende Sitzung für die endgültige Programmierung statt. Jedoch erst am 17. Oktober wurde das Gesetz dem Ausschuß für Sozialpolitik zur Beratung überwiesen. Für die Zukunft stellt sich damit die Frage, eine neue Regelung für die zeitliche Vorlage der Rentenanpassungsgesetze zu treffen, was im Rahmen des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes durchaus notwendig und möglich sein wird.

(Abg. Dr. Schellenberg: Voll automatisch anpassen, Herr Geldner, ist natürlich am besten!)

— Eine eingehende Debatte in dieser Frage wird sich auch im Zusammenhang mit diesem Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetz ergeben, Herr Kollege.
Wir möchten auch darauf hinweisen, daß es ein Irrtum ist, anzunehmen, alle Renten würden um 8,3 % erhöht. Die Formel, keine Rente würde um mehr als 8,3 % erhöht, trifft den Sachverhalt exakter. In der Knappschaft beginnt der schmerzliche Prozeß der durch das Finanzänderungsgesetz beschlossenen Abschmelzung. In der Praxis sieht das so aus, daß die zuletzt bezogene Rente zunächst um 4 % gekürzt und erst der dann zustande gekommene neue Rentenbetrag um 8,3 % erhöht wird, praktisch also nur um 4,3 %.
In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werden die Unfallrenten der Selbständigen und der mithelfenden Familienangehörigen nicht angepaßt.

(1425

Geldner
Dies geschieht nur alle vier Jahre. Eine Neufestsetzung, d. h. Erhöhung, wird erst 1969 wieder Platz greifen. Ich weise auf diese Dinge nur hin, um deutlich zu machen, daß es in der Rentengesetzgebung auch Regelungen gibt, bei denen die global im Raum stehenden Erhöhungssätze von 8,3 bzw. 3,3 % nicht zum Tragen kommen, wobei ich mich auf wenige Beispiele beschränke.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Letztlich dürfen wir uns bei der Zustimmung zum Elften Rentenanpassungsgesetz nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, daß die großen und schwierigen Fragen der gesetzlichen Gesaltung und Sicherung der Altersversorgung nicht in diesem Gesetz, sondern erst im Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetz geregelt werden. Die Abgeordneten der Freien Demokratischen Partei stimmen dem Elften Rentenanpassungsgesetz zu.

(Beifall.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Erwin Schoettle


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Das Wort hat der Herr Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.