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ID0517830000

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 178. Sitzung Bonn, den 30. Mai 1968 Inhalt: Amtliche Mitteilung 9593 A Fragestunde (Drucksache V/2936) Fragen des Abg. Baier: Einsparungen durch Zusammenlegung des Paßkontrolldienstes mit der Zollverwaltung Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9593 B Baier (CDU/CSU) . . . . . . . 9593 D Bühler (CDU/CSU) . . . . . . 9594 A Westphal (SPD) 9594 B Illerhaus (CDU/CSU) 9594 C Fragen des Abg. Opitz: Reisekostenpauschbeträge der privaten Wirtschaft und des öffentlichen Dienstes Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 9595 A Opitz (FDP) 9595 B Frage des Abg. Kubitza: Zeitpunkt der Zuleitung des Haushaltsentwurfs 1969 an den Bundesrat Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 9595 D Kubitza (FDP) . . . . . . . . 9596 A Frage des Abg. Weigl: Aufstiegschancen der akademisch vorgebildeten Angestellten des öffentlichen Dienstes Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 9596 A Weigl (CDU/CSU) 9596 B Fragen des Abg. Dr. Wuermeling: Höhe des durch Kinderfreibeträge und Ehegattensplitting herbeigeführten Steuerausfalls — Auswirkung des Splittingeffekts 9596 C Frage des Abg. Mertes: Rückvergütungen aus dem EWG-Agrarfonds an die Bundesrepublik im Vergleich zu Frankreich und den Niederlanden Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 9597 A Mertes (FDP) . . . . . . . . 9597 B Dröscher (SPD) 9597 C Illerhaus (CDU/CSU) 9598 A Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . 9598 A Logemann (FDP) 9598 C II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 30. Mai 1968 Frage des Abg. Dröscher: Amnestie für wegen der Osterunruhen strafrechtlich Verfolgte 9598 D Fragen des Abg. Kühn (Hildesheim) : Auftragserteilung im Zonenrandgebiet Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär 9599 A Kühn (Hildesheim) (CDU/CSU) . . 9599 C Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . 9599 D Dr. Huys (CDU/CSU) 9600 A Dr. Dittrich (CDU/CSU) 9600 A Frage des Abg. Dr. Huys: Weitergehende Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft im Zonenrandgebiet Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär 9600 C Kühn (Hildesheim) (CDU/CSU) . . 9600 D Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . 9601 A Frage des Abg. Dr. Huys: Gleiche Förderungsmaßnahmen für alle Bundesländer Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9601 B Dr. Huys (CDU/CSU) 9601 C Kühn (Hildesheim) (CDU/CSU) . . 9601 C Porsch (FDP) 9602 A Dr. Starke (Franken) (FDP) . . . 9602 A Fragen des Abg. Westphal: Abfindungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaues Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 9602 B, 9602 D Westphal (SPD) . . . . 9602 B, 9603 A Fragen des Abg. Dr. Apel: Konsequenzen der Zinsfreigabe im Gefüge der Soll- und Habenzinsen Dr. Arndt, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 9603 B, 9603 D, 9604 C Dr. Apel (SPD) . . . . 9603 B, 9603 D, 9604 C Illerhaus (CDU/CSU) 9604 A Fragen des Abg. Dr. Ritz: Schwierigkeiten der Landwirtschaft durch Einberufung junger Landwirte zu Wehrübungen Adorno, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9605 A Dr. Ritz (CDU/CSU) . . . . . . . 9605 A Fragen des Abg. Hörauf: Unterbringung langdienender Unteroffiziere auf Zeit in der Bundeswehrverwaltung in den kommenden Jahren Adorno, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . 9605 B Hörauf (SPD) 9605 D Porsch (FDP) 9605 D Josten (CDU/CSU) . . . . . . 9606 A Jung (FDP) 9606 A Dr. Hofmann (Mainz) (CDU/CSU) . 9606 B Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . 9606 B Haase (Kellinghusen) (SPD) . . . 9606 C Entwurf eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Drucksachen V/1879, V/2973) ; Zusammenstellung der Beschlüsse in zweiter Beratung (Drucksache V/2917) — Dritte Beratung — in Verbindung mit Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der rechtsstaatlichen Ordnung im Verteidigungsfall (Abg. Dorn, Busse [Herford], Frau Dr. Diemer-Nicolaus, Mischnick und Fraktion der FDP) (Drucksache V/2130) ; Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/2873) — Zweite Beratung — Dr. Rutschke (FDP) . . . , 9607 B, 9614 C Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . . 9608 D, 9614D, 9622 B, 9624 C Genscher (FDP) . . . . . 9609 B, 9611 B, 9618 C, 9620 B Dr. Reischl (SPD) . . . . . . . . 9610 D Frau Dr. Heuser (FDP) . . . . . . 9611 D Frau Schroeder (Detmold) (CDU/CSU) 9612 D Busse (Herford) (FDP) . . . . . . 9614 A Moersch (FDP) . . . . . . . . 9615 D Benda, Bundesminister . 9617 C, 9619 B Dr. Wilhelmi (CDU/CSU) . . . . . 9619 D Schultz (Gau-Bischofsheim) (FDP) . . 9620 D, 9624 A Haase (Kellinghusen) (SPD) . . . . 9622 C Dorn (FDP) . . . . . . . . . . 9623 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 9623 C Brandt, Bundesminister . . . . . 9625 A Matthöfer (SPD) . . . . . . . . 9631 B Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 30. Mai 1968 III • Dr. Even (CDU/CSU) 9635 B Scheel (FDP) 9638 C Schmidt (Hamburg) (SPD) 9640 B Dr. h. c. Kiesinger, Bundeskanzler 9649 A Dr. Starke (Franken) (FDP) . . . 9650 B D. Dr. Gerstenmaier, Präsident . . 9651 A, 9652 C Schlee (CDU/CSU) 9651 C Neumann (Berlin) (SPD) . . . . 9651 D Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Drucksachen V/1880, V/2930) — Dritte Beratung — . . . . . . . . . 9655 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes (Drucksachen V/2361, V/2934) — Dritte Beratung — 9655 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs (Drucksachen V/2388, V/2933) — Dritte Beratung — 9655 B Entwurf eines Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (Drucksachen V/2585, V/2935) — Dritte Beratung — Dr. Wörner (CDU/CSU) 9655 C Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 9655 D Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz) (Drucksachen V/2362, V/2932, zu V/2932) — Dritte Beratung — . . . . 9656 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes (Drucksachen V/2387, V/2931) — Dritte Beratung — Fellermaier (SPD) 9656 C Nächste Sitzung 9656 D Anlagen 9657 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 30. Mai 1968 9593 178. Sitzung Bonn, den 30. Mai 1968 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Berkhan 7. 6. Blume 31.5. Brese 31.5. Dr. Eckhardt 31. 5. Frau Dr. Elsner 31. 5. Enk 31.5. Dr. Erhard 31. 5. Dr. Frey 30. 6. Hamacher 1. 7. Frau Dr. Hubert 1. 7. Kiep 7. 6. Frau Dr. Krips 31. 5. Kunze 1. 6. Lenz (Brühl) 31. 5. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 7. 6. Mick 31.5. Reitz 30. 5. Spitzmüller 17. 6. Steinhoff 1: 7. Struve 31.5. Dr. Süsterhenn 31. 5. Anlage 2 Umdruck 484 Änderungsantrag der Abgeordneten Dorn, Busse (Herford), Frau Dr. Diemer-Nicolaus, Dr. Rutschke und der Fraktion der FDP zur dritten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes - Drucksachen V/1879, V/2130, V/2873, V/2917 -. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 1 Nr. 1 wird in Artikel 10 Abs. 2 der folgende Satz 2 gestrichen: „Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt." 2. In § 1 Nr. 2 a wird der Satz 1 des Absatzes 4 des Artikels 12 a gestrichen. Satz 2 des Absatzes 4 erhält folgende Fassung: „Frauen dürfen nicht zu einer Dienstleistung im Verband der Streitkräfte durch Gesetz verpflichtet werden. Zu einem Dienst mit der Waffe dürfen sie auf keinen Fall verwendet werden." 3. In § 1 wird Nummer 2 b gestrichen. 4. In § 1 Nr. 6 a erhält Absatz 2 des Artikels 80 a folgenden Satz 2: Anlagen zum Stenographischen Bericht „Die Bundesregierung kann im Rahmen des Bündnisvertrages nur dann zustimmen, wenn sie vorher die Zustimmung des Bundestages eingeholt hat. Dieser Beschluß des Bundestages erfolgt mit der Mehrheit seiner Mitglieder." 5. In § 1 Nr. 6 b wird in Absatz 4 des Artikels 87 a folgender neuer Satz 2 eingefügt: „Dieser Einsatz der Streitkräfte bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundestages." Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Bonn, den 28. Mai 1968 Dorn Busse (Herford) Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dr. Rutschke Mischnick und Fraktion Anlage 3 Umdruck 485 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur dritten Beratung des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes - Drucksachen V/1879, V/2873, V/2917 -. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Nr. 6 a erhält 1. Artikel 80 a Abs. 2 folgende Fassung: „(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt." 2. Artikel 80 a Abs. 3 folgende Fassung: „ (3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt." Bonn, den 28. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 4 Umdruck 489 Entschließungsantrag der Abgeordneten Dr. Hofmann (Mainz), Frau Jacobi (Marl), Dr. Wörner, Dr. Kempfler und Genossen zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs 9658 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 30. Mai 1968 eines Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes — Drucksachen V/2585, V/2935 —. Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, bei der Einordnung des Luftschutzhilfsdienstes in den Katastrophenschutz zu beachten, daß eine große Zahl freiwilliger Helfer sich seit Jahren für diese Aufgabe zur Verfügung gestellt hat und ihr weiterhin freiwillig dienen will. Organisations- und Einordnungsmaßnahmen müssen auf diese vorhandene Bereitschaft Rücksicht nehmen und den Helfern ihren Dienst möglichst entsprechend ihren freiwillig übernommenen Aufgaben und in ihren gewachsenen Einheiten gestatten. Bonn, den 28. Mai 1968 Dr. Hofmann (Mainz) Pertersen Frau Jacobi (Marl) Dr. Serres Dr. Wörner Dr. Stecker Dr. Kempfler Dr. Steinmetz Brand Dr. Wahl Draeger Dr. Wilhelmi Dr. h. c. Güde Bühling Dr. Jaeger Hansing Lenz (Brühl) Müller (Mülheim) Majonica Spillecke Dr. Marx (Kaiserslautern) Schmitt-Vockenhausen Anlage 5 Umdruck 490 Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, SPD zur dritten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes — Drucksachen V/2361, V/2934 —, des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs — Drucksachen V/2388, V/2933 —, des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes — Drucksachen V/2387, V/2931 — Der Bundestag wolle beschließen: Die Bundesregierung wird ersucht, die Bestimmungen des Bundesleistungsgesetzes mit dem Ziel zu überprüfen, sie den Bestimmungen des Artikels 80 a des Grundgesetzes anzupassen. Bonn, den 29. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 6 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Borm (FDP) zu Punkt 9 der Tagesordnung. Ich bitte um Verständnis dafür, daß ich als einer der Ältesten unter den Abgeordneten dieses Hauses und nach einem recht wechselvollen Leben in dieser das Grundgesetz tief berührenden Frage einfach nicht schweigen kann. Zweimal habe ich den Untergang deutscher Staatswesen. erlebt; also liegt es nahe, nach den Gründen dafür zu suchen, und es liegt ebenso nahe, zu warnen, wenn sich heute bedenkliche Parallelen zur Fehlentwicklung in der Vergangenheit zeigen. Unzweifelhaft war der Ausbruch des ersten Weltkrieges dadurch erleichtert, daß, ebenso wie im Zarenreich die Duma, im Deutschen Reich wilhelmischer Prägung der Reichstag bei der Entscheidung über die schicksalhaften Fragen der Nation mehr deklamatorische Funktionen hatte als Entscheidungsmöglichkeiten, zugunsten eines Mannes, eben des Kaisers. Die Folgen sind bekannt! In der Weimarer Republik war zwar nach der Verfassung der Reichstag mit den nötigen Vollmachten ausgestattet, die ihm die Ausübung seines legislativen Auftrages ermöglichten — und in normalen Zeiten reichte das auch aus —, aber in Zeiten der Krise und der Not wurde der berüchtigte Art. 48 der Weimarer Verfassung für das öffentliche Leben der entscheidende Faktor. An Stelle eines Monar- I chen lag die Diktaturgewalt beim Reichspräsidenten, also wieder unter Außerachtlassung des Parlaments bei einem Manne. Das Erbe der absolutistischen Vergangenheit, die Vorstellung, daß es hinter der Verfassung noch einer weiteren souveränen Gewalt bedürfe, um in Krisenzeiten rasch und energisch handeln zu können — was keinesfalls die Richtigkeit der Handlungen beinhaltet —, ist sowohl im Reiche Bismarcks wie im Reich von Weimar unübersehbar. Nun wird niemand leugnen können, daß ein wirklicher Notstand nur gemeistert werden kann bei entsprechender Vorsorge und gewissen Vollmachten für die Regierung. So weit wird jeder Einsichtige einer gesetzlichen Regelung zustimmen. Die Lehre aber, die wir aus der Vergangenheit zu ziehen haben, ist diese: Die Gefahren des Art. 48 der Weimarer Verfassung lagen nicht eigentlich in der Ermächtigung der Exekutive — sie ist im Notstand im Grunde immer unausweichlich —, sondern darin, daß das Parlament nicht ständig durch die Verfassung zu ihrer Billigung gezwungen war. Gerade an dieser Gefahr aber hat sich im vorliegenden Entwurf nichts geändert. Statt eines klaren Zwangs des Parlaments in die unausweichliche Verantwortung haben wir wiederum die unglückselige und gefährliche Institution des Kassationsrechts. Dieses Recht gestattet dem Parlament von sich aus die bequeme Flucht aus der Verantwortung, und es erleichtert andererseits einer machtstrebigen Exekutive ziemlich legal die Überspielung des Parlaments. Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 30. Mai 1968 9659 Nach dem jetzigen Entwurf kann der Bundestag Notstandsmaßnahmen aufheben, aber er ist nicht zu einer Entscheidung über sie gezwungen. Wer zwei verhängnisvolle Entwicklungen bewußt miterlebt hat, wer zudem weiß, daß auch Weimar das Kassationsrecht kannte (Art. 48 Abs. 3), wer weiß, wie wenig es wert ist, wenn sich die Ereignisse überstürzen, der muß eindringlich vor den Gefahren warnen, die durch die Vorlage drohen. In einem demokratischen Rechtsstaat darf das Parlament sich die letzte Entscheidung nicht aus den Händen winden lassen. Gerade diese Möglichkeit läßt das Kassationsrecht etwa nach Art. 80 a Abs. 3 zu. An Stelle des Kassationsrechts muß sich das Parlament bei gewichtigen Entscheidungen, so beim Bündnisfall, die vorherige Zustimmung vorbehalten. Wenn es der Sinn einer Notstandsgesetzgebung ist, die Verfassung zu schützen und die Rückkehr zur vollen Gültigkeit zu sichern, muß die Dauer aller Notstandsregelungen durch eine absolute Frist begrenzt sein, nach deren Ablauf alle Vollmachten der Exekutive automatisch erlöschen, wenn das Parlament sie nicht ausdrücklich bestätigt und verlängert. Dies ist der entscheidende Punkt. Nur so bleibt garantiert, daß das Parlament in die Verantwortung gezwungen bleibt. Wir brauchen also mehr als nur ein Kassationsrecht, wir brauchen die Pflicht für dieses Parlament, alle Notstandsvollmachten regelmäßig bestätigen oder ablehnen zu müssen. Eine weitere Gefahr für Parlament und Verfassung ist der Gesetzesperfektionismus. Man will die Demokratie durch eine Paragraphenflut schützen und vergißt, daß die Demokratie nicht von Paragraphen, sondern von Demokraten lebt. Lassen Sie mich die drei eklatantesten Beispiele für überflüssige und damit gefährliche Regelungen in diesem Gesetzentwurf herausgreifen: den inneren Notstand, die NATO-Klausel und das Widerstandsrecht. 1. Zum Problem der Regelung des inneren Notstandes hat Professor Furler 1955 im Bericht des Auswärtigen Ausschusses wörtlich gesagt: „Besondere Situationen, die ihre Ursache in Vorgängen innerhalb der Bundesrepublik haben, brauchen nicht von der hier gesetzgeberisch zu erteilenden Ermächtigung erfaßt zu sein, so Notlagen, die durch innere Unruhen, Streiks, Wassergefahr, Seuchen etc. entstehen können." Das bedeutet, die Alliierten verlangen gar keine Regelung für den inneren Notstand, wie manchmal behauptet wird. Erst recht überflüssig ist eine Regelung des inneren Notstandes angesichts der Tatsache, daß Polizei und Bundesgrenzschutz allen Gefahren gewachsen sind, die man sich real vorstellen kann. Schon heute den Einsatz der Bundeswehr gegen deutsche Bürger zu planen, ist keine Notstandsvorsorge mehr, sondern Notstandshysterie. 2. Nicht nur überflüssig, sondern auch irreführend ist die Berufung auf die NATO-Klausel in Art. 80 a. Der NATO-Vertrag als solcher verpflichtet keinen Partner zu Notstandsmaßnahmen, sondern stellt es jedem .Partner frei, die Maßnahmen zu treffen, die er für erforderlich hält. Die Heranziehung der NATO-Klausel dient zur Begründung einer Selbstermächtigung der Exekutive unter Umgehung des Parlaments. 3. Zum Widerstandsrecht schließlich ist zu sagen, daß hier eine völlige Verkehrung deis ursprünglichen Sinnes vorliegt. Die klassische Formulierung der französischen Verfassung von 1793 ist auf den Kopf gestellt worden. Widerstandsrecht ist nun nicht mehr nur das heiligste und höchste Recht des Volkes gegen eine verfassungbrechende Regierung, sondern es ist in ein Widerstandsrecht deis einen Bürgers gegen den anderen umgebogen worden. Das bedeutet in letzter Konsequenz den Bürgerkrieg. Ich warne vor einer solchen Pervertierung des Widerstandsrechts in der vorliegenden Form. Die Bedenken, die ich vorgetragen habe und die sich nur auf die wesentlichsten Punkte beschränkten, sollten zu einer nochmaligen ernsten Überprüfung Anlaß geben. Das ungenügende Instrument des Kassationsrechts, die fehlende absolute zeitliche Begrenzung aller Notstandsvollmachten, die Möglichkeit des Einsatzes der Bundeswehr gegen deutsche Bürger, die Umgehung des Parlaments durch die NATO-Klausel und die Selbstermächtigung der Exekutive, den Spannungsfall auszurufen, sowie schließlich die Kodifizierung des Widerstandsrechts in einer Form, die der ganzen bisherigen demokratischen Tradition nicht entspricht, das alles ist für mich Grund genug, die Gesetze in der vorliegenden Form abzulehnen und Sie zu bitten: Prüfen Sie noch einmal alle Bedenken, entscheiden Sie nicht unter Zeitdruck! Dazu sind die Probleme zu ernst. Und die Vergangenheit sollte uns Lehre genug sein. Anlage 7 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dichgans (CDU/CSU) zur Abstimmung über § 1 Ziffer 6 b des Entwurfs eines Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes (Punkt 9 der Tagesordnung). Wenn irgendwo in der Welt ein Krieg mit Atombomben ausbricht, wenn es zu Aufruhr oder Naturkatastrophen kommt, und wenn dann in der Bundesrepublik die Lebensmittelläden und die Tankstellen gestürmt werden: Wenn eine solche Panik eintritt, wollen wir dann unseren Wählern sagen, jetzt müsse zunächst der Bundestag aus den Ferien geholt werden und ein Gesetz beschließen; dann erst könnten die Länder die Durchführungsvorschriften beraten und erlassen? Ich fürchte, bis dahin wären viele Säuglinge, deren Mütter von uns Milch, keine Vorschriften erwarten, längst verhungert. Wohl jeder Abgeordnete hätte die eine oder andere Bestimmung des Gesetzeswerkes anders formuliert, wenn es nur auf ihn angekommen wäre. Wenn jedoch jeder Abgeordnete starr auf seinen speziellen Vorstellungen bestanden hätte, würde es weder Mehrheiten noch Notstandsgesetze geben. Mehrheiten finden sich nur für Kompromisse. Da ich eine Notstandsregelung für notwendig halte, 9660 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 30. Mai 1968 stimme ich dem vorliegenden Kompromiß zu, weil er der einzige Kompromiß ist, für den sich im Parlament eine Mehrheit finden läßt, aus Achtung vor der parlamentarischen Demokratie, die auf der Achtung vor der Meinung der Mehrheit beruht. Wir alle haben unruhige Wochen hinter uns. Studentische Minderheiten haben studienwillige Mehrheiten gewaltsam am Betreten der Universität gehindert. Radikale Minderheiten haben versucht, ihren Mitbürgern gewaltsam Zeitungen vorzuenthalten, die diese zu lesen wünschten. Der Staat hat sich gegenüber diesen Erscheinungen der Unordnung liberal verhalten und von den Möglichkeiten der Polizei in den letzten Wochen nur zurückhaltend Gebrauch gemacht. Das war gut so. Eine Demokratie darf kein Polizeiregime sein. Aber sie darf auch nicht jede Unordnung dulden. Jeder Bürger hat das Recht, seine Meinung zu sagen und dafür zu demonstrieren, wie das in den letzten Wochen oft in vorbildlicher Ordnung geschehen ist. Aber keine Minderheit hat das Recht, ihre Meinungen einer andersdenkenden Mehrheit gewaltsam aufzuzwingen. Wenn die Bundesrepublik solche Aktionen dulden würde, wäre das Ende der Demokratie nahe. Anlage 8 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Ertl (FDP) zu Punkt 9 der Tagesordnung. Die Behandlung der Notstandsgesetze im Deutschen Bundestag und auch in der deutschen Offentlichkeit kann eher dazu führen, die Zweifel zu verstärken, ob der eingeschlagene Weg richtig ist. Diese Zweifel können einem in vielfältiger Form begegnen. 1. Die Behandlung der Materie hat erneut deutlich gemacht, daß bei allen Versuchen letzten Endes auch die jetzt gefundene Lösung einen Ausweg darstellen soll oder eine Ersatzlösung, der es nicht bedürfte, wenn nicht das Mißtrauen zur demokratischen Entwicklung aus ganz unterschiedlicher Geisteshaltung heraus im Parlament wie aber vor allem in der deutschen Offentlichkeit gegeben wäre. 2. Es ist offensichtlich, daß ein Teil der sogenannten außerparlamentarischen Opposition als Notstandsgegner mit ihrer Verhaltensweise in der deutschen Öffentlichkeit sicherlich nicht die Absicht hat, den demokratischen Rechtsstaat zu sichern und zu festigen, sondern die Gelegenheit nutzt, Unruhe und Klüfte in unserem Volke herbeizuführen und aufzureißen. Deshalb wird es demjenigen schwergemacht, zu der jetzigen unvollkommenen Gesetzgebung, die bei einer funktionierenden Demokratie vielleicht gar nicht notwendig wäre, nein zu sagen, weil er sich zwangsläufig in die Gefahr begibt, mit Kräften gleichgesetzt zu werden, die diese Gesellschaftsordnung weder bejahen noch festigen wollen. Wenn ich dennoch mit nein stimme, so aus folgenden Gründen: a) Im Falle des Notstandes ist es meines Dafürhaltens wichtig, daß wir eine handlungsfähige, parlamentarisch kontrollierte Exekutive haben. Wir brauchen die handlungsfähige Regierung, aber ebenso auch ein handlungswilliges und seiner Kontrollaufgabe bewußtes Parlament. Dann ist ein Mißtrauen weder angebracht noch notwendig. b) Ich habe so viel Vertrauen zur demokratischen Entwicklung in unserem Volke und auch zu den Parteien im Deutschen Bundestag, daß keine Befürchtung am Platze ist, daß der Notstand für die Beseitigung unserer rechtsstaatlichen Ordnung mißbraucht wird. Alle im Bundestag vertretenen Parteien haben diesbezüglich mein volles Vertrauen. c) Wichtig ist, daß wir ein demokratisch glaubwürdiges Parlament, das die rechtsstaatliche Entwicklung für jedermann sichtbar macht, durch alle Parteien praktizieren. d) Diese Notstandsgesetze atmen und widerspiegeln teilweise den Geist des geringen Vertrauens zur Demokratie von heute und morgen in unserem Volke. Das nutzt weder der demokratischen Entwicklung in Deutschland, noch dem Ansehen unseres Volkes im Ausland. Unser Parlament muß endlich befreit werden von den komplexhaften Belastungen der politischen Vorgänge des Jahres 1933. Das gilt ganz besonders auch für die Behandlung der politischen Vorgänge in der Erziehung unserer Jugend. e) Unsere Politik darf auf die Dauer nicht belastet sein, wie es sich durch die Notstandsgesetze und die daraus folgenden Verfassungsänderungen jetzt wieder ergibt, indem Sonderinteressen der alliierten Truppen, die entstanden sind, als sie noch Besatzungstruppen waren, auch zukünftig wahrgenommen werden. Eine solche Behandlung unseres Volkes widerspricht dem Grundsatz der Gleichberechtigung im Rahmen des Bündnisses und muß uns zwangsläufig zu entsprechenden Reaktionen führen. Zusammenfassend sei nochmals festgestellt: Ohne selbstverständliches demokratisches Selbstbewußtsein wird auf die Dauer kein echtes demokratisches Selbstbewußtsein in unserem Volke Platz ergreifen. Aber nur dann, wenn dieses demokratische Selbstverständnis gegeben ist, können auch Zeiten der Not ohne Befürchtungen überwunden werden. Daher können Gesetze niemals Ersatzlösungen für unsere grundsätzliche demokratische Verhaltensweise sein. Anlage 9 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Müller (München) (SPD) zur Abstimmung über Punkt 9 der Tagesordnung. Nach mehr als zehnjähriger Diskussion soll heute der Deutsche Bundestag über eine Änderung des Grundgesetzes entscheiden, die die Ablösung der alliierten Vorbehaltsrechte vorsieht. Auf Grund der alliierten Vorbehaltsrechte gab es in dieser Bundesrepublik Schubladengesetze, von denen der Oberbürgermeister einer deutschen Millionenstadt sagte, Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 30. Mai 1968 9661 daß er nicht gezwungen sein möchte, diesen Anordnungen zu folgen. Die Beratungen haben gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf zu einer wesentlichen Verbesserung geführt. Allerdings sind nach meiner Meinung nicht alle rechtsstaatlichen Sicherungen eingebaut, die hätten eingebaut werden können. Auch die besondere Formulierung der Bündnisklausel in Art. 80 a entspricht nicht meinen Vorstellungen von einem deutschen Notstandsrecht. Obwohl grundsätzlich ein Befürworter einer deutschen Notstandsregelung, kann ich es mit meinem Gewissen nicht vereinbaren, meine Zustimmung zu einer Grundgesetzänderung zu geben, nachdem in der zweiten Lesung von mir unterstützte Änderungen nicht akzeptiert wurden. Die Debatte um die Notstandsgesetzgebung hat in den letzten Tagen zu einer Kampagne geführt, die zum Teil direkt gegen die Grundlagen unserer freiheitlichen Demokratie gerichtet ist. Wenn in einer Diskussion an einer deutschen Universität ein Sprecher erklärt, daß eine Nein-Stimme zur Notstandsgesetzgebung nur der erste Akt zu einer .Abschaffung und „Umfunktionierung" des Grundgesetzes ist, dann müssen alle Demokraten hellhörig werden. Extremisten wie der Schriftsteller Enzensberger fordern in der Bundesrepublik „französische Zustände", d. h. Schwerverletzte, Tote, Brandstiftung. Mit Nein zu stimmen würde für mich bedeuten, in die Gesellschaft derer zu kommen, denen es gar nicht um die Notstandsgesetze, sondern eben um „französische Zustände" geht. Aus diesem Grunde muß ich mich bei dieser Abstimmung der Stimme enthalten. Sollten die vorliegenden Grundgesetzänderungen angenommen werden, so wird es meine Aufgabe als Abgeordneter sein, alles zu tun, um einen Mißbrauch der beschlossenen Grundgesetzänderungen zu verhindern. Anlage 10 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) zur Abstimmung über Punkt 9 der Tagesordnung. Die langjährigen Bemühungen um eine Gesetzgebung der Vorsorge — um möglichen Notständen zu begegnen — sollen heute mit Bestimmungen abgeschlossen werden, die im Widerstreit der Meinungen formuliert wurden. Es sind dabei so komplizierte Artikel entstanden, daß ihre Wirksamkeit gegen wirkliche Notstände bezweifelt werden kann. Mögen sie unserem Volk erspart bleiben. Wenn heute die Abgeordneten der CDU/CSU fast geschlossen mit Ja stimmen, so kenne ich aus vielen ernsten Beratungen die Fülle der Bedenken z. B. gegen einen möglichen Mißbrauch der Widerstandsklausel. Bei mir überwiegen die Bedenken. Ich hoffe, daß nach der heutigen Entscheidung der Bundestag sich mit ganzer Kraft anderen vordringlichen Aufgaben widmen wird. Dabei bleibt die Sicherung des Friedens entscheidend. Ich halte die genaueste und gründlichste Prüfung aller Möglichkeiten der Rüstungskontrolle und Rüstungsbegrenzung für notwendig — mit dem Ziel der kontrollierten Abrüstung in West und Ost. Nur dann ist der Notstand wirklich ein überwundenes Problem. Anlage 11 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Jaschke (SPD) zu Punkt 14 der Tagesordnung. Jeder Notstand wird einen besonderen Arbeitskräftebedarf auslösen. Das wird hervorgerufen durch Maßnahmen sowohl für den Verteidigungsfall als auch für den Schutz und die Versorgung der Zivilbevölkerung. Für die Sozialdemokraten kommt es bei der Beratung des Arbeitssicherstellungsgesetzes vor allem darauf an, daß der Macht des Staates in diesen besonderen Spannungszeiten nicht Tür und Tor geöffnet ist. Nach diesem Arbeitssicherstellungsgesetz, so wie es in der dritten Lesung zur Abstimmung gestellt wird, können die persönliche Freiheit und die Freizügigkeit des einzelnen erst dann eingeschränkt werden, wenn es der Bundesregierung nicht möglich ist, den besonderen Arbeitskräftebedarf auf freiwilliger Grundlage sicherzustellen. Dieses Arbeitssicherstellungsgesetz unterscheidet sich vom Zivildienstgesetz, das die Sozialdemokraten seinerzeit ablehnten, dadurch, daß das Zivildienstgesetz lediglich als ein Instrument der Bundesregierung zur besonderen Ausschöpfung und Verteilung des Arbeitskräftepotentials anzusehen war. Durch die Garantie gewisser Grundrechte bildet das Arbeitssicherstellungsgesetz ein Kernstück der gesamten Notstandsgesetzgebung. Neben dem hervorgehobenen Vorrang der Freiwilligkeit ist sichergestellt, daß die berufliche Tätigkeit des einzelnen bei einer eventuellen Verpflichtung zu berücksichtigen ist. Außerdem gewährleistet das Gesetz die wirtschaftliche und soziale Sicherung des einzelnen mit seiner Familie. Im einzelnen wurden bei der Beratung durch unsere Initiative folgende wichtige Änderungen im Gesetzentwurf aufgenommen: 1. Dem Entwurf für ein Arbeitssicherstellungsgesetz wird der Grundsatz vorangestellt, daß auch in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall von den vorgesehenen Möglichkeiten nur Gebrauch gemacht werden darf, sofern nicht genügend Freiwillige gewonnen werden können. Die Freiwilligkeit hat also Vorrang. 2. Das Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Frauen wird nur bis zum 55. Lebensjahr eingeschränkt, nicht aber — wie im Regierungsentwurf vorgesehen — bis zum 60. Lebensjahr. 3. Die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (z. B. für Krankenanstalten) wird ausgedehnt auf alle Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige betreut werden. 4. Bei den Befreiungen von Dienstverpflichtungen in ein besonderes Arbeitsverhältnis werden neben den bereits im Katalog aufgeführten Personengrup- 9662 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 30. Mai 1968 pen ebenfalls die Mitglieder des Betriebs- und Personalrates mit eingeschlossen. 5. Die Rechtsverordnungen, in denen die Bundesregierung weitere Anwendungsbereiche — allerdings nur im Rahmen des Grundgesetzes — bestimmen kann, können durch den Bundestag jederzeit aufgehoben werden. 6. Die Arbeitgeber und die Dienstherren des öffentlichen Rechts dürfen Auskünfte über ihre Beschäftigten nur nach vorheriger Unterrichtung des Betriebs- oder Personalrates erteilen. 7. Die im Entwurf der Bundesregierung vorgesehene Einschränkung des Rechtsweges, wonach keine Berufung und keine Beschwerde möglich sein sollte, wurde gestrichen. Der Verwaltungsgerichtsweg bleibt uneingeschränkt erhalten. 8. Für Ausbildungsveranstaltungen ist der Grundsatz aufgestellt worden, daß dafür die arbeits-und sozialrechtlichen Vorschriften zu gelten haben. 9. Die zunächst im Regierungsentwurf enthaltene Unterbringung von Zivilbediensteten der Bundeswehr in Gemeinschaftsunterkünften, die Teilnahme an Gemeinschaftsverpflegungen und das Tragen von Arbeits-, Dienst- und Schutzkleidung wurde beseitigt. Derartige Inanspruchnahmen können nur freiwillig auf der Grundlage von arbeits- bzw. tarifvertraglichen Vereinbarungen geregelt werden. 10. Für Aufgaben, die besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, können Wehrpflichtige zwar in normalen Zeiten zu Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet werden. Aber bei diesen Verpflichtungen zu den Ausbildungsveranstaltungen gilt auch der Grundsatz des § 1, daß sie nur vorgenommen werden dürfen, wenn der Bedarf nicht auf der Grundlage der Freiwilligkeit sichergestellt werden kann. 11. Die Sozialdemokraten befürchteten, die im Regierungsentwurf genannte Absicht, daß bestimmten Personen bereits in normalen Zeiten ein Bereithaltungsbescheid zugestellt werden kann, würde die Bevölkerung unnötig beunruhigen. Nach der jetzigen Fassung ist diese Ungewißheit ausgeräumt. Nunmehr erhält derjenige, der in normalen Zeiten eine Ausbildungsveranstaltung absolviert, nach Abschluß dieser Ausbildung eine Mitteilung, die ihn darauf hinweist, daß er sich für diese besondere Aufgabe bei Eintritt von Spannungszeiten bereithalten muß. Nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz können auch besondere Arbeitsverhältnisse bei den verbündeten Streitkräften begründet werden. Das gilt selbstverständlich nur für den Bereich der Bundesrepublik. Die sozialdemokratische Fraktion setzt sich seit Jahren dafür ein, daß auf die Arbeitsverhältnisse deutscher Arbeitnehmer bei den verbündeten Streitkräften das deutsche Arbeitsrecht vollinhaltlich anzuwenden ist. Zum Teil ist dieser Forderung inzwischen auch entsprochen worden. Für die Vorschriften unseres Arbeitsrechts, die trotzdem noch nicht zur Anwendung gekommen sind, muß sich die Bundesregierung nunmehr, insbesondere unter Berücksichtigung der Regelungen im Arbeitssicherstellungsgesetz, mit noch größerem Nachdruck um eine Änderung der Haltung der verbündeten Streitkräfte bemühen. Schließlich muß in diesem Zeitpunkt noch einmal besonders hervorgehoben werden, daß die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zu den Änderungswünschen des Bundesrates versprochen hat, besondere Verwaltungsvorschriften zu erlassen, wonach anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht in ein Arbeitsverhältnis bei der Bundeswehr oder den verbündeten Streitkräften zu verpflichten sind. Dieses Recht geht zwar klar aus Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes hervor; die Verwaltungsvorschriften würden jedoch Schwierigkeiten bei der Durchführung dieses Gesetzes vermeiden helfen. Wir alle hoffen, daß Dienstverpflichtungen und Arbeitsplatzbeschränkungen niemals Wirklichkeit werden. Sollten dennoch Spannungsfälle eintreten, appellieren wir an die Bundesregierung, daß sie alles tut, durch besondere Anreize die freiwilligen Meldungen zur Besetzung der Arbeitsplätze zu fördern, um Dienstverpflichtungen weitestgehend auszuschließen. Beim Grundsatz der Freiwilligkeit bitten wir alle Organisationen zu beachten, daß sie durch ihre wirksame Unterstützung zur Anwerbung von Freiwilligen selbst viel dazu beitragen können, Dienstverpflichtungen vermeiden zu helfen. Mit besonderem Nachdruck möchte ich hiermit für die SPD-Fraktion erklären und darauf hinweisen, daß die Rechte der Mitglieder der Betriebs- und Personalräte natürlich auch für die verpflichteten Arbeitnehmer anzuwenden sind. Die SPD-Fraktion wird überprüfen, ob in dieser Hinsicht zum Schutze der verpflichteten Arbeitnehmer weitergehende Rechte der Mitglieder der Betriebs- und Personalräte notwendig sein können. Nachdem das Arbeitssicherstellungsgesetz sichtbar die Garantien für die Freiheit und Freizügigkeit des einzelnen in Spannungszeiten herausstellt, können wir diesem Gesetz zustimmen. Anlage 12 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Müller (Remscheid) (CDU/CSU) zu Punkt 14 der Tagesordnung. Im Rahmen der auf Grund der Verfassungsänderung erforderlichen Sicherstellungsgesetze hat das Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz) eine besondere Bedeutung. In diesem Gesetz wird für den Fall der Verteidigung unter besonderen Voraussetzungen bei Spannungszeiten nicht über die Verfügung von Sachen entschieden, sondern über die Arbeitskraft unserer Staatsbürger. Nur für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung und wenn Arbeitskräfte auf freiwilliger Grundlage nicht gewonnen werden können, soll in genau abgegrenztem Um- Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 178. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 30. Mai 1968 9663 fang die Möglichkeit bestehen, zu Arbeitsleistungen zu verpflichten. Wir gehen davon aus, daß einer freiwillig erbrachten Leistung in jedem Falle gegenüber einer durch Zwang verfügten Leistung der Vorrang zu geben ist. Wenn der Staat oder seine Bürger in Not sind, wenn eine Situation eintritt, die Arbeitsleistungen in genau begrenztem Anwendungsbereich für den Schutz des Staates und seiner Bevölkerung notwendig macht, dann wird sicher der in diesem Staat lebende und ihn bejahende Bürger bereit sein, solche Leistungen zu erbringen. Wir begrüßen es daher nachdrücklich, daß der Vorrang des freien Arbeitsvertrages diesem Gesetz vorangestellt ist und sich wie ein roter Faden durch das Gesetz zieht und ihm als Richtschnur dient. Vorsorge für den Notfall ist eine sittliche Pflicht. Es ist ein gefährlicher Weg, eine solche Vorsorge abzulehnen. Trotz des Vorranges der Freiwilligkeit müssen für die im Gesetz umschriebenen Notfälle Maßnahmen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen möglich sein. Solche Möglichkeiten in einem sozial- und rechtsstaatlichen Sinne zu schaffen, ist der Zweck dieses Gesetzes; nicht mehr, aber auch nicht weniger. Wir legen Wert auf die Feststellung, daß durch eine nach dem Gesetz mögliche Verpflichtung ein Arbeitsvertragsverhältnis begründet wird, auf das die arbeitsrechtlichen Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen anzuwenden sind. Aus diesem Grunde hält die Fraktion der CDU/CSU es für erforderlich, darauf hinzuweisen, daß die Rechte der Mitglieder der Betriebs- und Personalräte natürlich auch für die verpflichteten Arbeitnehmer anzuwenden sind. Die Fraktion wird überprüfen, ob in dieser Hinsicht zum Schutz der Verpflichteten weitergehende Rechte der Betriebs- und Personalräte notwendig sind. Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse können durch dieses Gesetz dagegen nicht begründet werden. Der Ausschuß hat ausgehend von dem Vorrang des freien Arbeitsvertrages und der bestmöglichen rechtsstaatlichen Ordnung Vorschriften in dieses Gesetz eingebaut, die wir ausdrücklich begrüßen. Ich darf dabei auf die folgenden Punkte besonders eingehen: 1. Wir halten es für notwendig, herauszustellen, daß die Bundesregierung eine nach § 3 Abs. 2 mögliche Rechtsverordnung über den sachlichen Anwendungsbereich auf Verlangen des Bundestages wiederaufzuheben hat. 2. Hervorzuheben ist ferner, daß Betriebs- und Personalratsmitglieder von den Beschränkungen und Verpflichtungen ausgenommen werden, weil uns daran liegt, daß gerade auch in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung mit dem Zusammenwirken von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gewährleistet ist. 3. Eine wesentliche Verbesserung enthält auch die Bestimmung, nach der das Arbeitsamt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zuzustimmen hat, wenn seine Fortsetzung für den Arbeitnehmer unzumutbar ist, zumal da die Sicherstellung des 'Rechtsweges Willkür ausschließt. 4. In Verbindung mit dem Vorrang des freien Arbeitsvertrages kommt der Arbeitsverwaltung eine besondere Bedeutung zu. Nur sie kennt die Situation des Arbeitsmarktes, kennt den Kräftebedarf und weiß, inwieweit dieser Bedarf durch Vermittlung von freien Arbeitsverträgen befriedigt werden kann. Das aber ist die Voraussetzung dafür, daß das Arbeitsamt, wenn der Kräftebedarf auf freiwilliger Basis nicht gedeckt werden kann, die Arbeitsverpflichtungen unter Berücksichtigung der sozialen und beruflichen Interessen der Betroffenen vornehmen kann. Weiter sei darauf hingewiesen, daß im Falle der Verpflichtung der arbeits- und sozialrechtliche Schutz gewahrt bleibt. 5. Vor Erteilung von Auskünften über Arbeitnehmer muß der Betriebs- oder Personalrat unterrichtet werden (§ 23). Damit soll ebenfalls Willkür ausgeschlossen und Schnüffelei vermieden werden. 6. Der Rechtsweg wird nicht eingeengt (§ 26). Sämtliche rechtlichen Möglichkeiten können ausgeschöpft werden. 7. Auch für die Ausbildungsveranstaltungen gilt der Vorrang der Freiwilligkeit (§ 28). 8. Schließlich dürfen Bereithaltungsbescheide grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Betreffende vorher eine entsprechende Ausbildung erhalten hat (§ 29). Mit der Aufzählung dieser wichtigsten Punkte wird deutlich, daß der Deutsche Bundestag sich bemüht hat, den verständlichen Bedenken der deutschen Gewerkschaften gerecht zu werden. Nicht Zwangsarbeitsverhältnisse, sondern Arbeitsverträge mit allen möglichen Sicherungen werden nach diesem Gesetz unter den darin genannten Voraussetzungen möglich sein. Bei den Beratungen dieses Gesetzes hat stets der Mensch und die Würde des Menschen und die Sorge um den Menschen im Notfall im Vordergrund gestanden. Für die Fraktion der CDU/CSU erkläre ich daher, daß wir diesem Gesetz zustimmen werden.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Die unterbrochene Sitzung ist wieder eröffnet. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Matthöfer.


Rede von Hans Matthöfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es fällt mir nicht leicht, hier zu sprechen. Die Mitglieder der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion haben gemeinsam versucht, für das von uns zu regelnde Problem eine gute Lösung zu finden. Die damit verbundene Diskussion ist in aller Offenheit und in aller Offentlichkeit geführt worden. Die aus der Mitte der Fraktion gestellten Anträge sind schriftlich gestellt und schriftlich begründet worden. Sie waren nicht nur den Mitgliedern meiner Fraktion, sondern auch den Mitgliedern aller anderen Fraktionen dieses Hauses zugänglich, desgleichen der Offentlichkeit und der Presse. Niemals ist darüber in der Fraktion irgendeine Bemerkung gemacht worden, genauso wie niemals, zu keiner Zeit, in der Fraktion irgendein Druck in irgendeiner Form auf irgendeinen Abgeordneten der sozialdemokratischen Fraktion ausgeübt worden ist. Gerade deshalb, weil die dann von der Fraktion gefällten Entscheidungen mit eindrucksvollen Mehrheiten in allen wichtigen Punkten gefallen sind und weil ich weiß, daß Geschlossenheit und Schlagkraft einer Partei im
Parteienkampf — das ist ja in einer parlamentarischen Demokratie nichts Verächtliches — wichtig sind, fällt es mir schwer, nicht nur gegen meine Fraktion zu stimmen, sondern auch gegen den Beschluß zu sprechen.
Es ist heute in der Debatte gelegentlich von einem Zeitdruck gesprochen worden, unter dem wir uns entscheiden müßten. Ich glaube nicht, daß man von einem solchen Zeitdruck bis zur zweiten Lesung sprechen kann. Ich glaube jedoch, daß es vielleicht nützlich gewesen wäre, wenn wir etwas mehr Zeit gehabt hätten. Das hätte uns auch Gelegenheit gegeben, einige der übertriebenen, verzerrten, teilweise völlig unrichtigen Behauptungen zu widerlegen, die draußen zur Mobilisierung des Widerstandes gegen diese dritte Lesung verbreitet wurden. Ich möchte den Urhebern dieser Behauptungen, die ja subjektiv in gutem Glauben handeln können, doch zu bedenken geben, ob eine antiautoritäre Bewegung, die nach dem Anspruch, den sie an sich selbst stellt, angetreten ist, um Demokratie und Aufklärung zu erzwingen, um die sich im Interesse der Herrschenden vollziehende Manipulierung der Massen zu durchbrechen und durch rationale und inhaltliche Diskussion politischer Grundfragen zu ersetzen, nicht mit ihrem eigenen Anspruch in Widerspruch gerät, wenn sie nun ihrerseits leichtfertig mit der Wahrheit umgeht.
Die von den Verteidigern dieser Vorlage allerdings hier und dort betriebene Verharmlosung des Inhalts einiger Vorschriften ist ebenfalls kaum geeignet, bei intelligenten und informierten Gegnern aufklärende Wirkung zu erzielen. Viel eher werden diese ihrerseits daraus ein Recht auf extreme Übertreibung herleiten, was die notwendige Kommunikation zwischen beiden Gruppen natürlich nicht gerade erleichtert und den interessierten Staatsbürger, der bereit und willens ist, sich über Inhalt, Bedeutung und Anwendung dieser Gesetze informieren zu lassen, in ziemlicher Verwirrung zurücklassen muß.
Wie schwer es ist, sich über diese Dinge eine klare Meinung zu verschaffen, haben wir, Herr Moersch, heute morgen an der Art und Weise gesehen, wie Sie hier über den Art. 80 a diskutiert haben. Der Art. 80 a — wir sind alle nicht in ihn verliebt — stellt doch eine Verbesserung der augenblicklichen schlechten Rechtslage dar. Mir kommt hier ein Wort von Marx in den Sinn, und Marx ist ja neuerdings auch für Sie akzeptabel:

(Heiterkeit)

daß die Menschen ihre eigene Geschichte machen; aber das machen sie nicht frei, sondern sie machen sie unter bestimmten vorgefundenen Bestimmungen. Zu den Bedingungen, unter denen die Regierung der Großen Koalition und meine Fraktion Geschichte machen müssen — und es kann ja kein Zweifel darüber bestehen, daß wir heute eine Entscheidung von geschichtlicher Bedeutung treffen —, gehört auch die schlechte Rechtslage, die Sie mit zu verantworten haben. Es waren Ihre Minister, die den Entwurf vorgelegt haben; es war die Mehrheit Ihrer Fraktion, die den Sicherstellungsgesetzen zugestimmt hat, die der Regierung heute jede Mög-



Matthöfer
lichkeit zum Handeln geben. Es wird der Art. 80 a sein, der die Möglichkeiten der Regierung einschränkt und nicht erweitert. Nur eine kleine radikale Minderheit bei Ihnen hat dagegen gestimmt;

(Zuruf von der FDP)

dazu gehörten Herr Busse, Herr Dorn, Herr Moersch und Herr Dr. Rutschke. Die große Mehrheit der damals anwesenden FDP-Abgeordneten, darunter die Abgeordneten Dr. Bucher, Dr. Dahlgrün, Freiherr von Kühlmann-Stumm, Dr. Mende, Mischnick und Schultz haben für diese schlechten Gesetze, mit denen wir uns jetzt auseinandersetzen müssen, gestimmt. Das ist die Rechtslage.

(Zuruf von der FDP: Welche Gesetze?)

Die Sicherstellungsgesetze! Ich bitte Sie, das im Protokoll nachzulesen.
Es hat in diesem Hause Versuche gegeben, die Notstandsgesetzgebung durch demokratische und rechtsstaatliche Sicherung gegen etwaigen Mißbrauch abzusichern. Diese nicht nur aus der SPD-Fraktion heraus unternommenen Versuche haben in der vorliegenden Fassung ihren Niederschlag gefunden. Ich hoffe, niemand wird das verkennen. Einer anderen, weniger rechtsstaatlichen Lösung hätte die SPD-Fraktion nicht zugestimmt.
Niemand sollte auch den Vorteil für die Sicherheit und den Bestand unserer Demokratie verkennen, der darin liegt, daß durch die Verabschiedung dieses Gesetzes die außerordentlich gefährliche Konstruktion: alliierte Vorbehalte, Übertragung und Regieren mit Schubladengesetzen beseitigt wird und ihre politischen Grundlagen endgültig zerstört werden. Der Herr Bundesaußenminister hat heute morgen dazu das Erforderliche gesagt.
Ich bin jedoch der Meinung, daß die vorliegende Fassung gleichwohl den an eine wirklich demokratische Notstandsverfassung zu stellenden Anforderungen leider nicht in jeder Hinsicht gerecht wird. Einige Punkte sind für mich so schwerwiegend, daß ich nach sorgfältiger Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Faktoren insgesamt nicht zustimmen kann. Diese Entscheidung war nicht einfach. Es sind aber Grundrechtseinschränkungen vorgesehen, die ich nicht für gerechtfertigt halte.
Erstens. Es ist verfassungsrechtlich, glaube ich, nicht vertretbar, Eingriffe in das Post- und Fernmeldegeheimnis dem Betroffenen — sofern eine individuelle Kontrolle vorliegt — auch nachträglich nicht mitzuteilen und den Rechtsweg völlig auszuschalten. Es gibt Verfassungsrechtler, die — so scheint mir — mit guten Gründen darlegen, daß hier eine verfassungswidrige Verfassungsnorm geschaffen werden soll.
Zweitens. Die Freizügigkeit soll auch zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand und die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes eingeschränkt werden können. Es ist nie ausreichend — oder wenigstens für mich nie befriedigend -- dargelegt worden, warum die bestehenden Möglichkeiten nicht genügen und warum die Exekutive diese zusätzlichen Ermächtigungen haben soll.
Drittens. Die durch Art. 12 des Grundgesetzes gewährleistete Berufsfreiheit wird durch den neuen Art. 12 a eingeschränkt. Für bedenklich halte ich dabei das vorgesehene Verbot, den Arbeitsplatz zu wechseln oder aufzugeben. Ich bin übrigens skeptisch, ob Art. 9 Abs. 3 Satz 3 des Grundgesetzes geeignet ist, eine Anwendung dieser Bestimmung gegen Streiks in jedem Fall auszuschließen.
Viertens. • Die vorgesehene Schutzklausel für Arbeitskämpfe führt, wenn man die augenblickliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde legt, im Gegensatz zur Lösung in den anderen großen EWG-Ländern Aussperrung und Streik gleicherweise in unser Grundgesetz ein, allerdings ohne die faktische, ökonomische, moralische und politischethische Verschiedenheit der beiden Kampfmaßnahmen schon dadurch zu einer rechtlichen Gleichrangigkeit machen zu wollen. Sie verhindert nicht eindeutig, daß auch Streiks, die zum Schutz der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geführt werden — übrigens eine sehr enge Auslegung des Streikbegriffs —, beeinträchtigt werden können.
Fünftens. Der künftig mögliche Einsatz unserer Streitkräfte im Innern bedeutet eine Erweiterung oder sogar eine drastische Änderung ihres Auftrags. Die Bundeswehr könnte in innerpolitische Auseinandersetzungen hineingezogen werden, eine Aussicht, die nicht nur vielen Soldaten und Offizieren äußerst unsympathisch ist. Für viele unserer Soldaten ist ein bürgerkriegsähnlicher Einsatz der Bundeswehr nicht einmal als Denkalternative vorstellbar.
Der sogenannte Objektschutz schließt bei entsprechender, weit hergeholter Auslegung der gefundenen Formulierung nicht aus, daß die Bundeswehr in Zukunft Einsätze zum Betriebsschutz in einer Form probt, die die Beschränkung von Streiks mit umfaßt. Einsätze zum Betriebsschutz könnten .auch erfolgen, wenn einmal eine zukünftige Bundesregierung einen wirtschaftlichen Arbeitskampf als politischen Streik interpretiert.
Ferner könnte diese Bestimmung so ausgelegt werden, als gäbe sie den Auftrag, eine Art Vietnam-Kriegführung in der Bundesrepublik vorzubereiten. Diese ohne ausreichende Diskussion, Konsultation und Reflexion der einem solchen Auftrag zugrunde liegenden politischen und militärischen Konzeption vorgenommene unklare Änderung des Kampfauftrags unserer Soldaten muß diese notwendigerweise in neue Ungewißheiten stürzen.
Sechstens. Problematisch ist auch die vorgesehene Regelung des Spannungsfalls und des sogenannten Bündnisfalls. Der Spannungsfall ist nicht definiert; das jetzt bestehende Bündnissystem kann ersetzt werden durch andere zwischenstaatliche Verträge; das Aufhebungsrecht des Bundestages ist im Bündnisfall erschwert. Die vorliegende Fassung des Gesetzes weist trotzdem — ich sagte es schon — gegenüber dem Regierungsentwurf wesentliche Verbesserungen auf. Das kann und will doch wohl niemand bestreiten. Gerade weil sie auch eine Reihe positiver Regelungen enthält, ist eine SchwarzWeiß-Beurteilung nicht mehr möglich,



Matthöfer
Die „Süddeutsche Zeitung" schreibt heute morgen, einige Abgeordnete der Unionsparteien hätten angekündigt, sie würden mit Nein stimmen, „weil ihnen die jetzt vorliegende Formulierung zu weich oder zu schlapp sei". Natürlich, habe ich mir gleich überlegt, ob ich dann noch auf dem richtigen Weg sein kann. Ich stelle auch fest, daß der hochverehrte Herr Bundesverteidigungsminister nicht anwesend ist und offenbar durch dringende Dienstgeschäfte daran gehindert ist, seine Stimme abzugeben.
Mit den Entwürfen früherer Bundesregierungen hat dieses Gesetz kaum irgend etwas gemein. Die Verbesserungen sind auch ein Verdienst — das muß hier fairerweise auch einmal gesagt werden — der außerparlamentarischen Protestbewegung. Durch die lebhafte, kritische und ernsthafte Beteiligung einer breiten demokratischen Offentlichkeit und engagierter Wissenschaftler an der Diskussion wurde in diesem Hause ein Klima geschaffen, das jedenfalls in meiner Sicht der Dinge die Durchsetzung von Änderungsanträgen ganz wesentlich erleichtert hat.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD.)

Wenn jetzt von einigen Gruppen außerhalb der etablierten Großorganisationen die Ergänzung von Aufklärung und Diskussion durch offenen Widerstand gefordert wird, so müßte im weitgehend entpolitisierten Klima der Bundesrepublik dieses kritische, demokratische, wache Oppositionsbewußtsein trotz aller Unbequemlichkeiten, trotz aller Bedenken, trotz aller Sorgen, die für manche von uns entstehen — übrigens auch für manche außerhalb dieses Hauses, die das eigentlich nicht erwartet hatten —, eigentlich begrüßt werden. Die radikaldemokratische Motivation der Protestierenden und das manifest gewordene Mißtrauen gegen die Schaffung von Möglichkeiten für rechtswidrig ausgeübte staatliche Gewalt ist doch etwas, was wir uns gemeinsam mit allen Demokraten in diesem unserem Land immer gewünscht haben.
Diese Aktionen können sich allerdings nicht ausdrücklich auf Beschlüsse von Gewerkschaftstagen stützen. Gewerkschaftstagsbeschlüsse haben ja wohl in dieser Diskussion bisher keine unwichtige Rolle gespielt. Mit aller notwendigen Klarheit beschloß der Essener Gewerkschaftstag der IG Metall schon im Jahre 1962 — ich weiß, das ist für einige unserer jugendlichen Demonstranten allerdings graue Vorzeit — mit überwältigender Mehrheit, gegen formal-rechtlich korrekt zustande gekommene Notstandsgesetze nicht zu streiken. Der Vorsitzende der IG Metall, Otto Brenner, erklärte noch einmal am 9. Mai dieses Jahres auf der Jugendkonferenz der IG Metall in Köln:
Generalstreik gegen die Notstandsgesetze bedeutet, daß wir einen politischen Kampf aufnehmen wollten, der in seiner Konsequenz dahin führen müßte — diesen Gedanken einmal zu Ende gedacht -, daß wir in der Bundesrepublik zum Absturz und zur Ablösung des gegenwärtigen parlamentarischen Systems gelangen würden. Das ist von niemandem gewollt, das hat niemand beabsichtigt, und dem werden wir auch nicht das Wort reden.
Soweit Otto Brenner.
Ich kann nur hoffen, daß einige der Befürworter der Anwendung von Gewalt das in diesem wie in anderen Völkern aufgestaute, von rechten Extremisten mobilisierbare Aggressions-, Brutalitäts- und Repressionspotential nicht unterschätzen.
Wer sich wundert, daß der Widerstand gegen die Notstandsgesetzgebung einen so überraschend großen Widerhall gefunden hat, der sollte sich fragen, ob dieses positive Echo nicht darauf zurückzuführen ist, daß hier eine Summierung von Faktoren vorliegen muß. Große Gruppen unserer Bevölkerung glauben einfach nicht mehr, Einfluß auf die Entscheidungen der Führungsgremien formal demokratisch aufgebauter Organisationen nehmen zu können. Der einzelne Bürger bezweifelt in zunehmendem Maße, ob die Bürokratien von Staat, Wirtschaft, Parteien, Unternehmen und Gewerkschaften noch von ihm beeinflußbar sind. Die Radikalisierung des Protestes, insbesondere bei den Jugendlichen und Studenten -und das sind ja, vielleicht könnten Sie sich in einer stillen Stunde diesen Aspekt der Angelegenheit einmal durch den Kopf gehen lassen, nicht in ihrer überwältigenden Mehrheit Kinder sozialdemokratischer Wähler —, entspringt nicht zuletzt auch der Tatsache, daß wir uns verpflichtet fühlten oder uns gegenseitig gezwungen haben, die Wahlkämpfe nach den Prinzipien kommerzieller Reklame und nicht auf der Grundlage differenzierter politischer Argumentationen zu führen.
Nicht zuletzt signalisieren diese Proteste ein allgemeines Unbehagen an der politischen und gesellschaftlichen Entwicklung in der Bundesrepublik. Die I Debatte um den Bildungsnotstand wurde jahrelang als Hysterie abgetan, so daß wir jetzt auf die subjektiven und objektiven Konsequenzen der explosiven Entwicklung in den Wissenschaften nicht vorbereitet sind. Planung und Vorausschau waren jahrelang nicht respektable Wörter. Die Sozialreform verfranste sich in Kostenbeteiligungsplänen und ähnlichem.
In den letzten Jahren sind eine Reihe zentraler Konflikte und Probleme dieser Gesellschaft in den demokratischen Institutionen, in Parlamenten, Parteien und Organisationen nicht mehr voll ausdiskutiert worden. Man könnte sogar davon sprechen, daß sich das Klima für ernsthafte politische Diskussionen, z. B. durch die viel zu lange betriebene systematische Verketzerung politischer Gegner und durch die Diskriminierung politischer Minderheiten, verschlechtert hat. Zu den nicht ausdiskutierten oder nicht als diskussionsfähig betrachteten zentralen Konflikten und Problemen gehören u. a. die von den Regierungen nicht betriebene systematische Aufklärung der Bevölkerung über die Folgen eines nuklearen Vernichtungskrieges in Mitteleuropa, unsere Stellung zum Bürgerkrieg in Vietnam, zu den in Europa bestehenden oder neu entstandenen, unsere Freiheit angeblich mitverteidigenden Diktaturen oder autoritären Systemen in Griechenland, Portugal und Spanien. Zu den in der politischen Diskussion tabuisierten Themen gehörten auch die unterbliebene Demokratisierung unserer Universitäten und Schulen, faktische Bildungsprivilegien und Bildungsbarrieren in unserem Lande, die Entstehung von



Matthöfer
Monopolen im Pressewesen und die damit verbundene Einschränkung der Meinungs-, Informations-und Pressefreiheit und jetzt wieder als neuestes Beispiel aus dieser Debatte die Konsequenzen des in Art. 87 a Abs. 4 vorgesehenen Einsatzes der Bundeswehr im Innern und die daraus sich ergebenden Rückwirkungen auf die Normalzeit.
Wer die Gesetzgebung in Bund und Ländern seit 1949 aufmerksam verfolgt, wird feststellen müssen, daß die für Grundrechte bestehenden Einschränkungsmöglichkeiten immer stärker ausgenutzt wurden. Eine wirklich genaue Aufstellung oder gar eine geschlossene Analyse aller seit 1949 vorgenommenen Grundrechtseinschränkungen gibt es bezeichnenderweise nicht. Gäbe es sie, sie würde manchen der hier Anwesenden zum Erstaunen bringen. Die wahre Bedeutung dieser Grundrechtseinschränkungen kann zudem nur dm Zusammenhang mit der Gesamtentwicklung von Wirtschaft und Gesellschaft in der Bundesrepublik richtig beurteilt werden. Dazu gehört die mit der Unternehmenskonzentration parallel laufende Zusammenballung großer Vermögen in wenigen Händen genauso wie die schon erwähnten Monopolbildungen im Pressewesen, die Aushöhlung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer sowie eine Arbeitsrechtsprechung, die Bewegungsspielraum und Kampfmöglichkeiten der Gewerkschaften immer mehr einzuschränken versucht.
Durch dieses von uns heute zu verabschiedende Gesetz wird nun — daran kann doch wohl auch bei denjenigen von uns, die die vorliegenden Entwürfe uneingeschränkt bejahen, kein Zweifel bestehen — der Prozeß der vielleicht unbeabsichtigten Erosion und Minimalisierung unserer Grundrechte — manchmal sogar ohne eine aus der zu regelnden Sache sich ergebenden Notwendigkeit — wieder ein kleines Stück vorangetrieben. Manchmal scheint es nur fehlende organisatorische Phantasie oder die mangelnde Bereitwilligkeit, finanzielle Mittel einzusetzen, zu sein, die uns veranlassen, Grundrechte einzuschränken. Dieser einseitigen Einschränkung, die insbesondere die Arbeitnehmer trifft, steht keine vergleichbare Ausweitung von Grundrechten auf anderen Gebieten gegenüber und — was genauso bemerkenswert ist — in Zeiten angeblich gemeinsamer Not auch keine Einschränkung von Verfügungsmacht oder von Gewinnchancen, die sich aus dem Privateigentum an den Produktionsmitteln ergeben.
Wir müssen uns darüber im klaren sein, daß wir hier nicht Gesetze verabschieden, die erst durch ihre Anwendung Bedeutung bekommen. Auch wenn diese Gesetze in unserer Zeit nicht angewandt werden sollten — wir wollen uns ja alle Mühe geben, und der Herr Bundesaußenminister und Vizekanzler hat das heute morgen eindrucksvoll dargelegt, eine Politik der Entspannung, der Abrüstung und der sozialen Reformen zu betreiben, die Zustände herbeiführt, in denen die Anwendung nicht nur überflüssig, sondern geradezu unmöglich wird —, so wird doch durch ihre bloße Existenz die gesellschaftliche und politische Realität der Bundesrepublik unmerklich verändert und in unseren Behörden die Schubladenverordnungsmentalität nicht vollständig beseitigt, die sich, in den Worten des DGB, nur das
„Konzept einer perfektionistischen, bürokratisch gesteuerten und auf obrigkeitsstaatliche Reglementierung abgestellten Notstandsplanung" als möglich vorstellen kann. Hinzu kommt, daß diese Gesetze als Gesamtkomplex unter Umständen geeignet sein könnten, denjenigen in die Hände zu arbeiten, die „Ordnung" und „Unbeweglichkeit" mit Demokratie verwechseln.
Wenn ich also dieses Gesetzgebungswerk auch als Teil einer — keineswegs bewußt geförderten — schleichenden Entdemokratisierung auffassen muß, so bin ich doch gleichwohl nicht der Meinung, mit seiner Verabschiedung werde eine hier und heute schon vorliegende, unmittelbare, akute Gefahr für den Bestand unserer Demokratie geschaffen, und schon gar nicht eine Gefahr für den Frieden. Wie könnte dieses Gesetzgebungswerk den Frieden gefährden, wenn z. B. in Zukunft, im Gegensatz zur augenblicklichen Rechtslage, über Mobilmachungsmaßnahmen eben nicht mehr frei von der Exekutive der Bundesrepublik entschieden werden kann? Es besteht aber die Möglichkeit des Mißbrauchs. Ob es allerdings zu Mißbrauch kommen kann, in Situationen, die wir alle nicht vorhersehen können, wird letzten Endes davon abhängen, wie sich von nun an in der Bundesrepublik die gesellschaftlichen und politischen Kräfteverhältnisse entwickeln. Was ich jetzt sage, wird vielleicht manchen im Lande und in diesem Hause zum Widerspruch veranlassen; es ist aber trotzdem wahr. Gerade weil es nach Verabschiedung dieses Gesetzes Möglichkeiten des Mißbrauchs geben könnte, brauchen wir in Zukunft eine Stärkung der demokratischen Kräfte in diesem Lande, und niemand wird es mir übelnehmen, wenn ich dazu vorzugsweise die Sozialdemokratische Partei Deutschlands und die Gewerkschaften zähle. Ich kann deshalb nur hoffen, daß einige der Organisatoren des Widerstandes gegen eine Notstandsgesetzgebung nicht die Entwicklung so gelenkt haben, wie sie in den letzten Tagen verlaufen ist, weil sie in Wirklichkeit in der nächsten Phase der Entwicklung eine Schwächung gerade dieser Kräfte im Sinn haben.
Der lange, weite Bevölkerungskreise erfassende, zum Teil erfolgreiche Kampf gegen eine die Grundrechte unnötig einschränkende Notstandsgesetzgebung hatte sicher doch auch die positive Wirkung, die Bedeutung der Grundrechte für die Stabilität unserer Demokratie mit großer Eindringlichkeit in das Bewußtsein der Masse der Arbeitnehmer zu heben. Es wird jetzt von vielen Bürgern klarer als vorher gesehen, daß die in unserer Verfassung verankerten Grundrechte nicht unabänderlich sind, daß ihre Festlegung in aller Regel das Ergebnis von Auseinandersetzungen zwischen sozialen Kräften ist, daß man diese Rechte schmälern oder ausweiten, angreifen oder verteidigen kann.
Wer gemeinsam mit uns in diesem Hause die Demokratisierung aller Lebensbereiche unserer Gesellschaft anstrebt, der hat keinen Grund, nach der Verabschiedung dieser Gesetze zu resignieren. Jetzt ist vielmehr die Zeit, zur Offensive überzugehen und das durch Kritik, Diskussion und Protest geschaffene demokratische Potential zu nutzen zum



Matthöfer
Kampf für die Ausweitung und Festigung der politischen Demokratie, zur Demokratisierung der Hochschulen, zum Kampf für die Erweiterung des Freiheitsbereichs des einzelnen Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz und im Betrieb, aber auch zum Kampf um reale und nicht nur formale Demokratie in unseren Parteien und Gewerkschaften. Letzten Endes hat die Auseinandersetzung um die Notstandsgesetze auch gezeigt, daß es für die Gewerkschaften angebracht wäre, sich zu überlegen, wie sie ihre organisatorischen Möglichkeiten in größeren politischen Einfluß in den Parteien umsetzen könnten. Beide Regierungsparteien könnten nach meiner Auffassung dadurch nur gewinnen.
Auch der Deutsche Bundestag steht vor der dringenden Aufgabe, zu einer Demokratisierung unserer Institutionen beizutragen. Wir sollten noch in diesem Jahre das von der SPD-Fraktion vorgelegte Gesetz über den politischen und staatsbürgerlichen Bildungsurlaub verabschieden. Nachdem wir ein unserem heutigen Demokratieverständnis entsprechendes politisches Strafrecht geschaffen haben, sollten wir dem französischen Beispiel und den Anregungen unseres Bundesjustizministers im Sinne der gestrigen Ausführungen des Abgeordneten Dr. Arndt folgen und schnell ein Gesetz verabschieden, das denjenigen eine Amnestie bringt, die unter dem übermäßig harten politischen Strafrecht der vergangenen Jahre gelitten haben, und das — auf beiden Seiten — auch jene erfaßt, die im Zusammenhang mit den politischen Unruhen seit dem 2. Juni des vergangenen Jahres Straftaten begangen haben, wobei ich selbstverständlich Tötungsdelikte und Brandstiftung ausnehme.
Lassen Sie mich zum Schluß der Hoffnung Ausdruck geben — zu dieser Hoffnung ermutigt mich ganz besonders die sachliche, politische Gegensätze respektierende Art der Auseinandersetzung, die sich in der Haltung insbesondere jüngerer CDU/ CSU-Abgeordneter in dieser Diskussion ausdrückt; ich möchte als Beispiel für viele den Berichterstatter des Rechtsausschusses, Herrn Dr. Lenz, erwähnen —, daß mit der Verabschiedung dieser Gesetze auch jene Ära der deutschen Politik beendet sein möge, in der alternative Lösungsvorschläge der jeweiligen parlamentarischen Opposition, etwa zur Sicherung des Friedens, d. h. zur Erhöhung der Überlebenschance unseres Volkes, von der jeweiligen Regierungspartei zu Schlaginstrumenten in der innerpolitischen Auseinandersetzung, um einen neuen Ausdruck zu gebrauchen: umfunktioniert werden konnten.
Ich bin einigermaßen sicher, daß diese Hoffnung in beiden Regierungsfraktionen weit verbreitet ist.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Even.