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    Deutscher Bundestag 177. Sitzung Bonn, den 29. Mai 1968 Inhalt: Glückwunsch zum Geburtstag des Abg. Dr. Dahlgrün 9509 A Amtliche Mitteilungen . . . . . . . 9509 A Zur Tagesordnung Rasner (CDU/CSU) . . . . . . . 9510 A Genscher (FDP) . . . . . . . 9510 B Erweiterung der Tagesordnung 9510 D Fragestunde (Drucksachen V/2936, V/2949) Frage des Abg Biechele: „SOS-Biafra-Aufruf" des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz Dr. Mommer, Vizepräsident . . . . 9510 D . Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär 9511 A Biechele (CDU/CSU) 9511 A Frage des Abg. Weigl: Kreditaktion für die Zonenrandgebiete Dr. Langer, Staatssekretär . . . 9511 C Weigl (CDU/CSU) 9511 C Fragen des Abg. Moersch: „Manipulationen in der Presse" — Mögliche Antworten der Bundesregierung mit dem Mittel der Propaganda Diehl, Staatssekretär 9512 A Moersch (FDP) . . . . . . . 9512 B Mertes (FDP) 9513 B Frage des Abg. Mertes: Erklärung des Sprechers der Bundesregierung betr. Informationen über Verlegung von Truppen des Warschauer Paktes in die CSSR Diehl, Staatssekretär 9513 C Mertes (FDP) 9513 C Moersch (FDP) . . . . . . . 9514 A Dr. Mommer, Vizepräsident . . . 9514 B Fragen des Abg. Dr. Jahn (Braunschweig) : Besoldung der Wissenschaftler an Forschungsinstituten Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär 9514 C Dr. Jahn (Braunschweig) 9515 A II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 Fragen des Abg. Leukert: Angeblich staatsfeindliche Äußerungen von Professor Abendroth bei der Kundgebung in Bonn am 11. Mai 1968 Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär 9515 B Leukert (CDU/CSU) 9515 C Rollmann (CDU/CSU) 9516 A Matthöfer (SPD) . . . . . . . 9516 A Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . . 9516 B Dröscher (SPD) 9516 C Wienand (SPD) 9516 D Bühler (CDU/CSU) 9517 A Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Ausbildung der deutschen Verwaltungsbeamten im höheren Dienst Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär 9517 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 9517 B Fragen des Abg. Josten: Herabsetzung des Wahlalters auf 18 Jahre Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär 9517 C Josten (CDU/CSU) 9517 D Rollmann (CDU/CSU) 9518 A Ollesch (FDP) . . . . . . . . 9518 B Dröscher (SPD) 9518 C Dr. Klepsch (CDU/CSU) 9518 D Moersch (FDP) 9519 C Frau Funcke (FDP) 9519 B Westphal (SPD) 9519 B Frage des Abg. Dr. Hudak: Werbung des griechischen Exilpolitikers Andreas Papandreou für den Eintritt in seine „Befreiungsbrigade" Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär 9519 C Dr. Hudak (CDU/CSU) 9519 C Moersch (FDP) . . . . . . . 9519 D Frage des Abg. Dr. Marx (Kaiserslautern) : Tätigkeit des „Verbandes der Polen in Deutschland — Eintracht e. V." (Zgoda) Köppler, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9520 A Dr. Marx (Kaiserslautern) (CDU/CSU) 9520 B Dr. Czaja (CDU/CSU) 9520 D Dr. Klepsch (CDU/CSU) 9521 A Fragen des Abg. Ertl: Frage der Bereitschaft zur ersatzlosen Streichung des § 77 des Bewertungsgesetzes — Novelle zum Bewertungsgesetz Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär 9521 B Ertl (FDP) 9521 D Ott (CDU/CSU) 9522 A Strohmayr (SPD) . . . . . . . 9522 B Frage des Abg. Ertl: Notwendigkeit der Vermeidung einer automatischen Erhöhung des Gesamtsteueraufkommens durch die Neubewertung des Grundbesitzes Leicht, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . . . 9522 C Ertl (FDP) . . . . . . . . . . 9522 D Entwurf eines Achten Strafrechtsänderungsgesetzes (Drucksachen V/102, V/898) ; Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform (Drucksache V/2860) — Zweite und dritte Beratung — Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 9523 B, 9524 C, 9530 A, 9531 A, 9533 A, 9534 A, 9534 D, 9545 C Schlee (CDU/CSU) . . . 9525 A, 9532 B Mischnick (FDP) . . . . 9525 C, 9528 C Dr. Gradl (CDU/CSU) . . . . . . 9526 C Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . . . 9528 A, 9542 B, 9550 A Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) . . . . 9530 C, 9531 C, 9540 A, 9549 C Dr. Rutschke (FDP) . . . 9531 D, 9533 C Dr. Arndt (Berlin/Köln) (SPD) . . . 9533 C, 9536 B, 9537 D, 9548 C Niederalt (CDU/CSU) . . . . . 9533 D Moersch (FDP) 9537 B Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister 9539 B, 9549 B, 9550 A Busse (Herford) (FDP) 9549 A Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Drucksache V/1880); Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (Drucksache V/2930) — Zweite Beratung — Busse (Herford) (FDP) . . 9550 D, 9561 C Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 9553 B, 9558 C Genscher (FDP) . 9553 D, 9557 A, 9565 B Jahn, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 9556 B, 9557 D Dr. Reischl (SPD) . . . . 9558 C, 9566 B Benda, Bundesminister . 9562 C, 9565 C Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 III Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes (Drucksache V/2361); Schriftlicher Bericht des Ernährungsausschusses (Drucksache V/2934) — Zweite Beratung — Hirsch (SPD) 9567 A Busse (Herford) (FDP) . . . . . 9567 B Dr. Wilhelmi (CDU/CSU) 9568 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs (Drucksache V/2388) ; Schriftlicher Bericht des Verkehrsausschusses (Drucksache V/2933) — Zweite Beratung — Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . . 9569 C Hirsch (SPD) 9569 D Entwurf eines Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (Drucksache V/2585) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/2946), Schriftlicher Bericht des Innenausschusses (Drucksache V/2935) — Zweite Beratung — Müller (Mülheim) (SPD) . 9570 B, 9572 C Dr. Rutschke (FDP) . . . . . . . 9570 C Dr. Kempfler (CDU/CSU) 9571 D Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz) (Drucksache V/2362) ; Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache V/2947), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Arbeit (Drucksachen V/2932, zu V/2932) — Zweite Beratung —Stephan (SPD) . . . . . 9573 D, 9574 A Ziegler (CDU/CSU) 9574 B Müller (Remscheid) (CDU/CSU) . 9574 D, 9578 D, 9584 A Schultz (Gau-Bischofsheim} (FDP) . . 9575 A Moersch (FDP) . . . . 9575 B, 9582 C Schmidt (Kempten) (FDP) 9575 D, 9583 D, 9584 D Matthöfer (SPD) . . . . . . . 9578 B Katzer, Bundesminister 9579 D Behrendt (SPD) . . . . . . . 9581 D Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) . 9583 B, 9583 D Mischnick (FDP) . . . . . . . . 9584 B Müller (Berlin) (CDU/CSU) . . . . 9584 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes (Drucksache V/2387) ; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen (Drucksache V/2931) — Zweite Beratung — Dr. Steinmetz (CDU/CSU) . . . 9585 C Nächste Sitzung 9586 Berichtigung 9586 Anlagen 9587 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode —177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 9509 177. Sitzung Bonn, den 29. Mai 1968 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 174. Sitzung, Seite II, Zeile 26 und Seite 9383 B, Zeile 1 statt Baltes (FDP) : Baltes (SPD) Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich a) Beurlaubungen Blume 31.5. Brese 31.5. Dr. Eckhardt 31. 5. Frau Dr. Elsner 31. 5. Enk 31.5. Dr. Erhard 31. 5. Dr. Frey 30. 6. Hamacher 30. 6. Frau Dr. Hubert 1. 7. Frau Kalinke 31. 5. Klinker * 29. 5. Kunze 1. 6. Lenz (Brühl) 31.5. Dr. Lohmar 29. 5. Lücker (München) 29.5. Mauk* 29. 5. Müller (Aachen-Land) * 29. 5. Prassler 29. 5. Reitz 30. 5. Steinhoff 1. 7. Stingl 29. 5. Struve . 31. 5. Dr. Süsterhenn 31. 5. b) Urlaubsanträge Berkhan 7.6. Kiep 7. 6. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 7. 6. Spitzmüller 17. 6. Anlage 2 Umdruck 483 Änderungsantrag der Abgeordneten Frau Dr. Diemer-Nicolaus und der Fraktion der FDP zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Achten Strafrechtsänderungsgesetzes - Drucksachen V/102, V/898, V/2860 -. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In Artikel 1 erhält § 84 Abs. 2 folgende Fassung: „(2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt erheblich unterstützt, wird mit Gefängnis bestraft." 2. In Artikel 1 wird in § 86 Abs. 3 folgender Satz 2 angefügt: „Absatz 1 findet ferner keine Anwendung auf Zeitungen und Zeitschriften, die außerhalb des * Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes in ständiger, regelmäßiger Folge erscheinen und dort allgemein und öffentlich vertrieben werden; dies gilt jedoch nur für solche Stücke, die in diesen Geltungsbereich im Postzeitungsdienst oder durch den Handel gegen Entgelt eingeführt und darin vertrieben werden." 3. In Artikel 1 wird § 89 gestrichen. 4. In Artikel 1 werden in § 90 Abs. 3 die Worte „oder wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt" gestrichen. 5. In Artikel 1 werden in § 90 a Abs. 2 die Worte „oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder" gestrichen. 6. In Artikel 1 werden in § 97 b Abs. 1 die Nummern 2 und 3 sowie der Satz „Die Tat ist in der Regel kein angemessenes Mittel, wenn der Täter nicht zuvor ein Mitglied des Bundestages um Abhilfe angerufen hat." gestrichen. 7. Artikel 8 wird gestrichen. Bonn, den 28. Mai 1968 Frau Dr. Diemer-Nicolaus Mischnick und Fraktion Anlage 3 Umdruck 493 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes - Drucksachen V/2361, V/2934 -. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 1 Nr. 17 erhält § 20 Satz 1 folgende Fassung: „In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt." Bonn, den 29. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion 9588 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 Anlage 4 Umdruck 486 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs — Drucksachen V/2388, V/2933 — Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 1 Buchstabe a erhält § 1 Abs. 1 eingangs die folgende Fassung: „(1) Um die für Zwecke der Verteidigung erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, sicherzustellen, können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über". Bonn, den 28. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 5 Umdruck 494 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs — Drucksachen V/2388, V/2933 —. Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel I Nr. 11 erhält § 23 Satz 1 folgende Fassung: „In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt." Bonn, den 29. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 6 Umdruck 487 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes — Drucksachen V/2585, V/2935 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 15 Abs. 1 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen. Bonn, den 28. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 7 Umdruck 488 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetz) — Drucksachen V/2362, V/2932 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. In § 3 Abs. 2 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt." 2. In § 28 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Der Vorrang der Freiwilligkeit (§ 01) gilt entsprechend." 3. In § 29 Abs. 1 Satz 1 erhält der letzte Halbsatz folgende Fassung: „so kann der Verpflichtungsbescheid nach Abschluß der Ausbildung zugestellt werden (Bereithaltungsbescheid)." Bonn, den 28. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 8 Umdruck 491 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (Arbeitssicherstellungsgesetzes) — Drucksachen V/2362, V/2932 — Der Bundestag wolle beschließen: In § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „§ 01 ist zu beachten." Bonn, den 29. Mai 1968 Brand und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 9589 Anlage 9 Umdruck 492 Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD zur zweiten Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes — Drucksachen V/2387, V/2931 — Der Bundestag wolle beschließen: § 12 erhält folgende Fassung: „§ 12 Rechtsmittelbeschränkung In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 vorliegt. Dies gilt nicht, wenn das Urteil oder die andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 verkündet oder zugestellt worden ist." Bonn, den 29. Mai 1968 Dr. Barzel und Fraktion Schmidt (Hamburg) und Fraktion Anlage 10 Schriftliche Erklärung des Abgeordneten Dr. Richard Jaeger (CDU/CSU) zur Beratung des Entwurfs eines Achten Strafrechtsänderungsgesetzes (Punkt 2 der Tagesordnung). Ich habe gegen den Entwurf eines Achten Strafrechtsänderungsgesetzes gestimmt, weil die Ausschußfassung gegenüber dem vom Kabinett Erhard vorgelegten Entwurf erheblich verändert und im Blick auf die Sicherheit des demokratischen Rechtsstaats verschlechtert wurde. Dies gilt besonders in folgenden Punkten: 1. Der geplante Zeitungsaustausch wird für acht Monate durch eine einseitige Einfuhr sowjetzonaler Zeitungen ersetzt, ohne der bundesrepublikanischen Presse die Verbreitung in der Sowjetzone zu ermöglichen. 2. Der Begriff des Staatsgeheimnisses wird durch die Regelung des sog. illegalen Staatsgeheimnisses, durch die Beseitigung der gesetzlichen Grundlagen für das in der Rechtsprechung entwickelt sog. Mosaikgeheimnis und durch die Streichung des diplomatischen Staatsgeheimnisses in § 93 so verengt, daß er insbesondere für ein Land unzureichend ist, das, wie die Bundesrepublik, in unbestreitbarer militärischer Gefährdung lebt und mit dem Problem der Wiedervereinigung in Frieden und Freiheit besondere Ansprüche an seine Diplomatie stellen muß. 3. Durch die Streichung der Bestimmung über Geheimbündelei, die Veränderung der Bestimmungen über Ersatzorganisationen einer verbotenen politischen Partei und anderer verbotener Vereinigungen sowie über die Werbung für solche wird den staatsfeindlichen Kräften in einer Weise Vorschub geleistet, die ich nicht verantworten kann. Anlage 11 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Jahn vom 14. Mai 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schwabe (Drucksache V/2868 Frage 29) : Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, die neuerdings eingetretene Erhöhung der Visagebühren im Verkehr mit der Tschechoslowakei rückgängig zu machen und damit der Freizügigkeit der wechselseitigen Reisen weiterhin zu dienen? Für die Erteilung von Sichtvermerken an tschechoslowakische Staatsangehörige zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist vorläufig noch die Französische Botschaft in Prag zuständig, da der deutschen Handelsvertretung bisher kein geeignetes Gebäude zur Verfügung steht. Die Französische Botschaft hat ihre Gebührensätze seit 1958 nicht erhöht. Folgende Gebühren werden erhoben: a) bei Familienbesuchen, Familienzusammenführungen und in anderen humanitären Fällen tschech. Kr. 30,- b) in anderen Fällen tschech. Kr. 40,- c) Durchreisevisa werden gebührenfrei erteilt. (Der Wechselkurs ist z. Z. 1 DM = 3,5852 tschech. Kr.) Demgegenüber werden von tschechoslowakischer Seite seit 1. 3. 1968 folgende Gebühren für Sichtvermerke zur Einreise in die Tschechoslowakei erhoben: a) Einreisesichtvermerk tschech. Kr. 87,20 b) Durchreisevisum tschech. Kr. 54,—Die tschechoslowakischen Sichtvermerksgebühren, die schon vor dem 1. 3. 1968 über den von der Französischen Botschaft ierhobenen Gebühren lagen, übersteigen nunmehr die für die Einreise in das Bundesgebiet zu entrichtenden Gebühren in erheblichem Maße. Die Bundesregierung wird sich bemühen, unter Hinweis auf die wesentlich niedrigeren bei der Einreise in das Bundesgebiet erhobenen Gebühren eine Herabsetzung der tschechoslowakischen Gebühren zu erreichen. 9590 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 Anlage 12 Schriftliche Antwort des Staatssekretärs Dr. Neef vom 16. Mai 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Mauk (Drucksache V/2868 Fragen 84, 85 und 86) : Ist inzwischen die Durchführung von Geschenk- und Sozialinterventionen, die der Bundesernährungsminister in der Fragestunde am 12. Oktober 1967 für den Fall einer Marktkrise gemaß der EWG-Verordnung Nr. 159/66 in Aussicht stellte, rechtlich geregelt, um sicherzustellen, daß im Falle einer 1968 eintretenden Marktkrise unverzüglich die notwendigen Maßnahmen getroffen werden können? In welcher Höhe sind Bundesmittel zur Finanzierung dieser Geschenk- und Sozialinterventionen vorgesehen? Wo sind die in Frage 84 erwähnten Bundesmittel haushaltsrechtlich verankert? Im Bundeshaushalt 1968 sind für Geschenk- und Sozialinterventionen keine Mittel vorgesehen. Wenn jedoch solche Interventionen unabweisbar notwendig werden und wirtschaftlich zweckmäßig erscheinen sollten, werde ich bemüht sein, die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel bereitzustellen und diese Maßnahmen im Rahmen der Verordnung Nr. 159/66/EWG durchzuführen. Die von Fall zu Fall notwendigen und zweckmäßigen Regelungen hängen u. a. von der Art des jeweiligen Erzeugnisses, der angebotenen Warenmenge, von dem betroffenen Marktbereich und vor allem von der Aufnahmefähigkeit der Sozialeinrichtungen ab. Die danach pragmatisch zu treffenden Maßnahmen werden in der Regel — in Zusammenarbeit mit mir - am zweckmäßigsten unmittelbar von den Ländern zu ergreifen sein. Anlage 13 Schriftliche Antwort des Bundesministers Höcherl vom 17. Mai 1968 auf die Mündlichen Anfragen des Abgeordneten Lemp (Drucksache V/2868 Fragen 91 und 92) : Trifft es zu, daß in dem Betrag von 1 180 9011 000 DM, der im Einzelplan 10 des Bundeshaushalts 1968 zur „Verbesserung der Einkommenslage der landwirtschaftlichen Bevölkerung" vorgesehen ist, auch die Mittel für den Getreidepreisausgleich in Höhe von 560 Millionen DM enthalten sind, obwohl davon 100 Millionen DM für Strukturmaßnahmen abgezweigt wenden sollen? Ist die Bundesregierung bereit, bei der Eingruppierung agrarpolitischer Maßnahmen und deren Darstellung in der Offentlichkeit nach den gleichen Grundsätzen zu verfahren wie andere Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft? Es trifft zu, daß bei der dem Kapitel 10 02 vorangestellten Aufgliederung in dem Ausgabeblock „Verbesserung der Einkommenslage der Landwirtschaft" von zusammen 1 180 900 000 DM die Mittel für den Getreidepreisausgleich in Höhe von 560 Mill. DM enthalten sind. Hierzu gehören auch die von Ihnen genannten 100 Mill. DM, die für bestimmte Förderungsmaßnahmen vorzugsweise in von Natur benachteiligten Gebieten und in Grünlandgebieten verwendet werden. Infolge der gegenseitigen Abhängigkeit der Agrarpreise ist eine Einkommensminderung durch die EWG-Preisangleichung nicht nur bei dem Verkaufsgetreide und den getreideabhängigen tierischen Veredelungsprodukten eingetreten. Auch die getreideunabhängigen Veredelungsprodukte (z. B. Milch und Rindfleisch), die vornehmlich in Grünlandbetrieben erzeugt werden, werden hiervon berührt. Gegenüber einer Verteilung der Mittel auf einzelne Grünlandbetriebe erschien es wirkungsvoller, sie für besondere Maßnahmen bereitzustellen, die zugleich einen agrarstrukturellen Zweck verfolgen. Diese strukturpolitischen Maßnahmen haben gleichzeitig direkte bzw. indirekte Einkommenswirkungen. Deshalb besteht die Gliederung nach Meinung der Bundesregierung zu Recht. Die Bundesregierung ist grundsätzlich bereit, bei der Eingruppierung agrarpolitischer Maßnahmen und deren Darstellung in der Öffentlichkeit nach den gleichen Grundsätzen zu verfahren, wie andere Mitgliedstaaten der EWG. Ein solches Vorgehen setzt allerdings voraus, daß die agrarpolitischen Maßnahmen in den Mitgliedsländern gleichgelagert sind und auch haushaltmäßig gleichartig behandelt werden können, da sonst ein Vergleich zu falschen Schlüssen führen würde. Die Neugliederung des Einzelplans 10 ist bereits als eine Maßnahme im Sinne Ihrer Frage anzusehen. Wie ich dem Hohen Hause mitgeteilt habe, wird z. Z. an einer eingehenden Darstellung des Einzelplans 10 gearbeitet, die nach wissenschaftlichen Grundsätzen alle Wirkungen der einzelnen Etatposten klarstellen will. Anlage 14 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Leicht vom 17. Mai 1968 auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Staratzke (Drucksache V/2904 Frage 24) : Wie gedenkt die Bundesregierung den Widerspruch zu beseitigen, der darin besteht, daß ein in einem Gewerbebetrieb Tätiger mit begrenzten Anteilsrechten sozialrechtlich als „Arbeitnehmer" mit Pflichtmitgliedschaft bei der Sozialversicherung, steuerrechtlich aber als „Unternehmer" gilt mit der Folge, daß ihm kein Arbeitnehmerfreibetrag in der Lohnsteuer zusteht und seine Gehaltsbezüge der Gewerbeertragsteuer unterworfen werden? Die unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Behandlung des von Ihnen angesprochenen Personenkreises beruht auf der unterschiedlichen Zweckbestimmung des Sozialversicherungsrechts einerseits und des Steuerrechts andererseits. Ziel der Sozialversicherung ist es, alle in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen durch eine Versicherung im Rahmen einer umfassenden Solidargemeinschaft gegen die Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes zu sichern. Dementsprechend können von der Sozialversicherung auch Personen erfaßt werden, die nur in so begrenztem Umfang an der Personengesellschaft beteiligt sind, in der sie gleichzeitig auch tätig sind, daß sie die Geschicke der Gesellschaft und damit auch den Inhalt ihres Beschäftigungsverhältnisses zur Gesellschaft nicht entscheidend zu beeinflussen vermögen. Das Steuerrecht knüpft demgegenüber bei der Unterscheidung zwischen einkommensteuerpflichti- Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 177. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 29. Mai 1968 9591 gen Gewerbetreibenden und lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern an das Kriterium der Mitunternehmerschaft an. Dieser Begriff verlangt insbesondere die Übernahme eines unmittelbaren betrieblichen Risikos. Gesellschafter von Personengesellschaften, z. B. die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, gelten — der handelsrechtlichen Wertung folgend — ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer Beteiligung, die Art ihrer Gesellschafterstellung und den Umfang ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft steuerrechtlich als Mitunternehmer. Aus der vom Sozialversicherungsrecht abweichenden steuerrechtlichen Behandlung der nur in begrenztem Umfang an einer Personengesellschaft beteiligten Personen können sich bestimmte Folgerungen ergeben, die für die betreffenden Personen ungünstiger sind, als wenn sie auch steuerrechtlich als Arbeitnehmer gewertet würden. Die Bundesregierung ist jedoch der Auffassung, daß diese Folgerungen wegen der unterschiedlichen Zweckbestimmung des Steuerrechts im Verhältnis zur Sozialversicherung in Kauf genommen werden müssen. Die Bundesregierung beabsichtigt deshalb nicht, den gesetzgebenden Körperschaften eine Änderung des bestehenden Rechtszustandes vorzuschlagen, zumal sich bei einer steuerrechtlichen Änderung eine abweichende Wertung gegenüber dem Handelsrecht ergeben würde.
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    Rede von Dr. Gerhard Reischl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Bitte!


Rede von Dr. Bert Even
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Kollege Reischl, darf ich Sie zur Klarstellung daran erinnern, daß. die von uns jetzt vorgesehene Lösung in vollem Einklang mit der Menschenrechtskonvention steht, in deren Art. 13 es heißt:
Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen.
Ist Ihnen klar, daß unter diesen Begriff einer nationalen Instanz nicht nur Gerichte, sondern auch parlamentarische Gremien fallen?

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    Rede von Dr. Gerhard Reischl


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Ich darf auf diese Frage antworten, daß das im Rechtsausschuß eingehend geprüft worden ist und daß wir diesen Weg eben auch deshalb für möglich hielten, weil wir der Auffassung sind, daß die nationale Instanz natürlich auch eine parlamentarische Instanz sein kann. Eine solche parlamentarische Instanz ist — ich muß es noch einmal sagen — in solchen Fällen, wo .es sich um reine Exekutivmaßnahmen, und zwar hochpolitischen Charakters, handelt, weiß Gott berufener, den zuständigen Bundesminister zu überprüfen, der vom Bundeskanzler bestimmt wird und der dann zusammen mit dem Bundeskanzler diesem Hause verantwortlich ist. Diesen Minister kann doch ein parlamentarisches Gremium wesentlich besser überprüfen, als das ein Gericht könnte, dem ja gar nicht alle Fakten vorgelegt werden könnten und das nicht einmal in öffentlicher Verhandlung tagen könnte.
    Ich kann nur immer wieder sagen — aber wir wollen das nicht ewig wiederholen -: ich halte diesen Weg für rechtsstaatlich, ich halte ihn für einen weit besseren Rechtsschutz, als er gegeben wäre, wenn der Weg an ein Gericht möglich wäre, weil ein parlamentarisches Gremium mehr Einblick in die Dinge hat, den Betreffenden besser schützen kann und weil es — und das bitte ich auch für das



    Dr. Reischl
    ganze Volk einmal zu überlegen — die Tribüne dieses Hauses hat, um eventuelle Mißstände vor aller Öffentlichkeit aufzudecken. Das kann kein Richter, das kann nur ein Abgeordneter dieses Hauses.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)

    Ich darf abschließend noch eine kurze Bemerkung zu Ihren Einwendungen gegen den § 3 machen. Er zeigt doch noch viel deutlicher, daß hier der ordentliche Rechtsweg überhaupt nicht möglich wäre. Wie aus dem Gesetz ganz klar hervorgeht, richtet sich eine solche Maßnahme überhaupt nicht gegen eine Person. Vielmehr sind die Personen, deren Briefe, deren Telefongespräche überwacht werden, eigentlich nur gewissermaßen ein Mittel zum Zweck. Man will daraus nämlich nachrichtendienstliche Erkenntnisse gewinnen. Alles, was man sonst daraus erfährt — außer diesen nachrichtendienstlichen Erkenntnissen —, darf überhaupt nicht verwertet werden, weder für noch gegen den Betreffenden. Es ist sozusagen in dem Augenblick, in dem die nachrichtendienstlichen Erkenntnisse gezogen sind, endgültig tot und darf nirgends mehr auftauchen.
    Unter diesen Umständen wäre eine gerichtliche Kontrolle, selbst wenn einer dahinterkommt, eine reine Farce. Ich wüßte nicht, wie ein Gericht diese Maßnahme überhaupt nachprüfen sollte. Der Richter stünde vor einer Frage, mit der er sich noch nie befaßt hat und mit der er sich auch gar nicht befassen kann.
    Hier zeigt sich doch viel klarer als bei § 2, daß eben für diese nicht ins Strafverfahren hineinpassenden Dinge eine Kontrolle, wie wir sie sonst haben, nicht möglich ist, sondern nur die politische Kontrolle, die gegebenenfalls an die Öffentlichkeit kommen kann.
    Im übrigen glaube ich, daß gerade § 3, gegen den sich Herr Busse in einigen Punkten gewandt hat, allen rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung trägt, indem er sehr klar umreißt, was damit gemacht werden darf und was nicht. Klarer kann man die Dinge nämlich kaum mehr ausdrücken, als sie im Gesetzestext stehen. Das ist ja mit ein Grund, warum andere Länder oder, man könnte beinahe sagen, alle anderen Länder solche Dinge weder in die Verfassung noch in ein Gesetz schreiben, sondern einfach machen. Wir sind nun in der Lage, daß wir sie in die Verfassung schreiben müssen, und wir sind in der Lage, daß wir ein Gesetz machen müssen, weil wir sonst die Alliierten aus der Sache nicht herausbringen. Wenn wir damit also erreichen, den Deutschen allein diese Kontrolle zu übertragen, dann ist mir ein so rechtsstaatliches Gesetz weiß Gott lieber als eine Sache, die — machen wir uns doch nichts vor! — wirklich am Rande der Legalität gemacht werden müßte, wie es auch in anderen Ländern geschieht, ohne daß sich jemand darüber aufregt; das muß man nämlich auch sehen.

    (Beifall bei der SDP.)

    Diese Länder sind beileibe keine undemokratischen, sondern höchst demokratische Länder, denen eben der Schutz ihrer freiheitlich-demokratischen Grundordnung so wichtig ist, daß sie das in Kauf nehmen.
    Da ist mir aber unser in den Rahmen dieser Grundordnung passendes Gesetz weiß Gott ein besserer und vernünftigerer Weg und mit dieser parlamentarischen Kontrolle ein saubererer Weg, als es jeder andere sein könnte.
    Deswegen darf ich namens der Koalitionsfraktionen bitten, diesem Gesetzentwurf die Zustimmung zu geben.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)